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Die vorgesehenen Änderungen sollen der Umsetzung der Protokollerklärung dienen, die die Bundesregierung bei der Beratung des CanG im Rahmen der 1042. Sitzung des Bundesrats am 22.03.2024 abgegeben hat. Die Bundesärztekammer fordert den Ausbau und die Finanzierung von lebensweltbezogenen präventiven Maßnahmen und die Ausweitung der Evaluationsdauer auf mehr als vier Jahre. Die BÄK hat Art. 1 und Art. 2 CanG in der Vergangenheit bereits entschieden abgelehnt, die grundlegende Kritik an dem Gesetz bleibt erhalten.  \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","shortTitle":"KCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010503","title":"Aufnahme einer Regelung zur Organisationsverantwortung in das Recht des Behandlungsvertrages im BGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung, dass die Behandlung auch in organisatorischer Hinsicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.\r\nStärkere Fokussierung bei Arzthaftpflichtfragen auf die organisatorische Verantwortung patientenferner Entscheider.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010504","title":"Regelungen zur heimlichen/verdeckten Arzneigabe in Pflegeheimen ins Betreuungsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung der Rechtslage, ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine heimliche bzw. verdeckte Medikamentenabgabe in Pflegeeinrichtungen erlaubt ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010505","title":"Änderungen bei der Weiterentwicklung der Strukturen des Kinderschutzes und der ärztl. Qualifikation","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"368/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0368-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"20/13183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer Überbrückungsfinanzierung für die Medizinische Kinderschutzhotline für das Jahr 2025; Klarstellung, dass sich die von den überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu entwickelnden Grundsätze und Maßstäbe ausschließlich auf das „berechtige Interesse“ beschränken; Verzicht auf die veraltete Bezeichnung „Entbindungspfleger“; Änderungen bei der erforderlichen Qualifikation der beratenden Ärztinnen und Ärzte und der Facharztbezeichnungen, insbesondere Verzicht auf die Regelung nach der die Tätigkeit als beratende Fachkraft an den Erwerb eines Zertifikates einer Fachgesellschaft gebunden ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010506","title":"Austausch zu aktuellen suchtpolitischen und -medizinischen Themen mit dem Bundesdrogenbeauftragten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beratung und Austausch zu aktuellen suchpolitischen und suchtmedizinischen Themen zwischen den Ausschuss „Sucht und Drogen“ und dem Beauftragten für Sucht- und Drogenfragen Herr Burkhard Blienert mit dem Ziel, die Position des Ausschusses zu einzelnen Bereichen darzulegen und gemeinsame Strategien im Bereich Prävention zu entwickeln. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","shortTitle":"KCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kcang"},{"title":"Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz","shortTitle":"NpSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/npsg"},{"title":"Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg"},{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010507","title":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallreform.html"}]},"description":"Kernforderungen der Ärzteschaft zu Strukturaufbau und Ausgestaltung der Akut- und Notfallversorgung, die sowohl den ambulanten Bereich einschließlich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und den stationären Bereich einschließlich der Notaufnahmen als auch den Rettungsdienst betreffen. Diese Strukturen müssen gestärkt und sinnvoll miteinander vernetzt werden, um eine bedarfsgerechte Versorgungssteuerung zu erreichen. Insbesondere wird auch eine umfassende Einbindung der Ärztinnen und Ärzte auf Bundes- und Landesebene in den Reformprozess und dessen Umsetzung gefordert. Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen zur Notfallreform und in den laufenden Gesetzgebungsprozess einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010508","title":"Appell zur Änderung des BAföG: Ausnahme der Anrechenbarkeit insbes. von Landarztstipendien auf BAföG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sensibilisierung für den Umstand, dass die derzeitige Anrechenbarkeit von speziellen Stipendienprogrammen wie den Landarztstipendien auf BAföG-Leistungen den eigentlichen Zweck der Stipendien untergraben; Anregung einer entsprechenden Änderung des BAföG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","shortTitle":"BAföG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","title":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"554/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0554-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen und die laufenden Gesetzgebungs- und Regelungsprozesse zur Krankenhausreform einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. Es wird eine umfassende Einbindung in den Reformprozess und dessen Umsetzung auf Bundes- und Landesebene gefordert. Daneben soll die Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung hervorgehoben werden, wobei die Bundesärztekammer die gesetzliche Verankerung des von ihr entwickelten Personalbemessungssystems fordert. Die geplante Vorhaltevergütung muss eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern, wobei auch das ärztliche Personal angemessen zu berücksichtigen ist. Auch wird eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung gefordert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010510","title":"Aufnahme einer Regelung zur Beschränkung von Gehsteigbelästigungen in das Schwangerschaftskonfliktgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printingNumber":"20/10861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes/308701","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beseitigung rechtlicher Unklarheiten im vorliegenden Regelungsvorschlags, welcher Schwangere in räumlicher Nähe zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, wirksamer vor sogenannten Gehsteigbelästigungen schützen soll, sowie Erweiterung des Regelungsvorschlags, um dem Fachpersonal der Beratungsstellen und Enrichtungen noch besser zu errmöglichen, ihrer Tätigkeit ungestört nachgehen zu können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010511","title":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kernforderungen der Ärzteschaft zu Strukturaufbau und Ausgestaltung der Akut- und Notfallversorgung, die sowohl den ambulanten Bereich einschließlich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und den stationären Bereich einschließlich der Notaufnahmen als auch den Rettungsdienst betreffen. Diese Strukturen müssen gestärkt und sinnvoll miteinander vernetzt werden, um eine bedarfsgerechte Versorgungssteuerung zu erreichen. Insbesondere wird auch eine umfassende Einbindung der Ärztinnen und Ärzte auf Bundes- und Landesebene in den Reformprozess und dessen Umsetzung gefordert. Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen zur Notfallreform und in den laufenden Gesetzgebungsprozess einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010512","title":"Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BÄK fordert seit Jahren eine dringend notwendige Novellierung der GOÄ.  Die BÄK hat daher unter Einbeziehung von 165 ärztlichen Verbänden mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern einen in wesentlichen Teilbereichen abgestimmten Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet. Der Entwurf bildet den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsgeschehen ab. Ein Schwerpunkt ist die Förderung der sprechenden und zuwendungsorientierten Medizin. \r\n\r\nDie BÄK hat gemeinsam mit dem PKV-Verband einen Entwurf einer novellierten GOÄ einschließlich des zugehörigen rechtlichen Rahmens erarbeitet. Die Übermittlung erfolgt mit der Bitte um zügige Einleitung des notwendigen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenordnung für Ärzte","shortTitle":"GOÄ 1982","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010513","title":"Forderung PIN-Rücksetz- u. Aktivierungsdienst per Brief für Online-Ausweisfunktion wiedereinzusetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die gematik und Vertreter der Kostenträger und Leistungserbringerorganisationen sehen in der Einstellung der Rücksetzmöglichkeit der PIN für die Online-Ausweisfunktion (eiD) per Brief ein großes Akzeptanzrisiko sowohl für die GesundheitsID als auch für die Antragsverfahren von HBA und SMC-B. Nutzer, welche die PIN noch nicht aktiviert oder vergessen haben, stehen vor einer großen analogen Hürde zur Nutzung digitaler Prozesse im Gesundheitswesen. Mit diesem Schreiben wird die Bitte übermittelt, den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst zeitnah und kostenfrei wiedereinzusetzen, damit er von allen Versicherten, Leistungserbringern und med. Einrichtungen zur Aktivierung ihrer GesundheitsID bzw. zur Beantragung von HBA und SMC-B ohne Hürden genutzt werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","title":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kernforderungen der Ärzteschaft ist es, eine bedarfsgerechte Versorgungssteuerung zu erreichen. Insbesondere soll die Bedeutung der Versorgung durch Entbudgetierung und Einführung von Pauschalen hervorgehoben werden. Die Bundesärztekammer fordert die gesetzliche Verankerung einer stärkeren Einbeziehung ärztlichen Sachverstands im Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dringende Regelungen für investorenbetriebene medizinische Versorgungszentren und eine Erhöhung der Medizinstudienplätze. Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen und in den laufenden Gesetzgebungsprozess zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVSG) einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010515","title":"Politische Konsequenzen u.a. auf Bundesebene für einen krisensicheren ÖGD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die öffentliche Fachtagung zum ÖGD der Bundesärztekammer (Titel: Public Health vor Ort: Gegenwart und Zukunft eines krisensicheren Gesundheitsdienstes) fand am 12.06.2024 statt. Für einen Vortrag war in Vertretung der bundespolitischen Ebene Frau Ute Dr. Teichert, Leiterin der Abteilung 6 im BMG, eingeladen. Ebenfalls in Vertretung der der gesundheitspolitischen Bundesebene war Herr Johannes Wagner, MdB Bündnis 90/Die Grüne, als Gast für eine Podiumsdiskussion eingeladen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","title":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"155/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0155-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für klinische Studien mit Arzneimitteln und Medizinprodukten in Deutschland setzt sich die BÄK für eine Harmonisierung der Verfahrensweisen und Spezialisierung der registrierten Ethik-Kommissionen sowie ein insgesamt effizientes Genehmigungsverfahren ein. Kernforderung ist die Streichung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“. Hinsichtl. der Erarbeitung von Richtlinien zur Anwendung u. Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird ein Einvernehmen mit der BÄK gefordert, wenn Fragen der Qualifikation von ärztlichen Prüfern betroffen sind. Die BÄK setzt sich gegen die Einführung des vEB sowie gegen die Ausweitung der gem. ÄA 4 vorgesehenen Datenlieferungsverpflichtungen der Krankenhäuser nach § 21 KHEntgG ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","shortTitle":"KPBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010517","title":"Überführung der gematik in eine Digitalagentur mit deutlich erweiterten Befugnissen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer begrüßt Teile des Regelungsvorhabens, da diese langjährigen Forderungen deutscher Ärztetag folgen. \r\n\r\nDeutlich kritisiert wird die Beibehaltung der bestehenden Governance der gematik, in der das BMG 51% der Mehrheitsanteile der Gesellschafterversammmlung  hält und somit gegen die weiteren Gesellschafter - Kostenträger und Leistungserbringer - Beschlüsse im Alleingang treffen bzw. verhindern kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010518","title":"Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Betäubungsmittelverordnungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich das Regelungsvorhaben.\r\n\r\nDer Verordnungsgeber wird darauf hingewiesen, dass zeitliche Vorgaben des SGB V, nach denen Betäubungsmittel elektronisch (E-BTM) verordnet werden müssen, absehbar nicht eingehalten werden können, da es an Vorarbeiten der gematik mangelt. Weiterhin wurden auf die notwendige Schaffung der finanziellen Rahmenbedingungen der Einführung von E-BTM für Praxen verwiesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010519","title":"Entlastung von Familien mit schwerstmehrfach behinderten Kindern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Am 26.06.24 fand auf Initiative von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach ein Runder Tisch zum Thema „Familien mit schwerstmehrfach behinderten Kindern“ unter fachlicher Beteiligung des BMAS und BMFSFJ statt. In diesem ressortübergreifenden Prozess sollen von Verbänden und Organisationen der medizinischen Versorgung sowie der Selbsthilfe Problemlagen und daraus abgeleitet gesetzliche Maßnahmen identifiziert werden, die die Situation von Familien mit schwerstmehrfach behinderten Kindern verbessern und insbesondere von Bürokratie entlasten. Das BMG hat in diesem ressortübergreifenden Prozess die Federführung inne. Weitere Einladungen des BMG zu genanntem Runden Tisch sollen folgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010520","title":"Teilnahme an einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages zum Thema Sepsis ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der mit „Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken“ betitelte Antrag der Fraktion der AfD fordert die Bundesregierung auf, Aufklärungskampagnen der Bevölkerung zu Sepsis zu initiieren, Sepsis in der Approbationsordnung bzw. Gegenstandskatalog adäquat abzubilden sowie Sepsis in den gesetzlich geregelten Ausbildungsgängen zu Gesundheitsberufe adäquat abzubilden.\r\nDie Bundesärztekammer wird sich hierzu durch Teilnahme an der Anhörung sowie durch Abgabe einer Stellungnahme positionieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010521","title":"Anerkennungsverfahren ausländischer Ärztinnen und Ärzte: Fachsprachenprüfung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anerkennungsverfahren ausländischer Ärztinnen und Ärzte: Sicherung der Qualität der Fachsprachenprüfung / Durchführung durch Drittanbieter, \r\nEU-Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010686","title":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)","publicationDate":"2025-10-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/apovwg.html"}]},"description":"Die Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, Apotheken als tragende Säule in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu stärken. Jedoch werden diejenigen Regelungen des Gesetzesvorhabens strikt abgelehnt, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker erweitern sollen, für die zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt wird. Hierzu zählen insbesondere verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung durch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben, der Ausbau von Strukturen für Präventionsleistungen in den Vor-Ort-Apotheken, die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken und die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens","shortTitle":"HeilMWerbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010870","title":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionskodexes für Humanarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/35/EG","printingNumber":"452/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0452-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300829","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006","printingNumber":"453/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0453-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300827","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"insbesondere:\r\n- Reduzierung des Antibiotikaverbrauchs\r\n- Patientenfreundliche Produktinformationen\r\n- Transparenz über Entwicklungskosten von Arzneimitteln\r\n- Geeignete Anreize für die Entwicklung dringend benötigter Arzneimittel\r\n- Transparenz über Werbemaßnahmen von Herstellern gegenüber Ärztinnen/Ärzten\r\n- Bessere Vorhersehbarkeit und Umgang mit Lieferunterbrechungen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010871","title":"Stellungnahme BÄK zum RefE für eine VO zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die BÄK hat Regelungen für den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende im Jahr 2023 in Abstimmung mit Bundesoberbehörden und BMG sowie nach Anhörung der Fachkreise in die Richtlinien Hämotherapie aufgenommen. Eine Blutspende völlig ohne physische Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes lehnt die BÄK ab, da keine entsprechenden wissenschaftlichen Daten oder Erfahrungen vorliegen. Dies wäre mit Blick auf die Sicherheit der Menschen, die sich für eine altruistische Blutspende einem iatrogenen Risiko aussetzen, nicht vertretbar. Die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten ist im gegenwärtigen Regelungsrahmen sichergestellt. Daher bedarf es der geplanten Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens","shortTitle":"TFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010872","title":"Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","printingNumber":"20/12790","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012790.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-%C3%B6ffentlichen-gesundheit/314884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","printingNumber":"376/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0376-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-%C3%B6ffentlichen-gesundheit/314884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer sieht bei dem Gesetzesvorhaben Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der inhaltlich-organisatorischen Ausgestaltung des neuen Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (kurz: BIPAM). Insbesondere werden die geplante Umstrukturierung des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie die neuen Aufgabenzuschnitte in übertragbare und nicht-übertragbare Krankheiten von RKI und künftigen BIPAM von der Bundesärztekammer als nicht zielführend kritisiert.\r\n\r\nFerner sieht die Bundesärztekammer hinsichtlich der geplanten Zurverfügungstellung von finanziellen Ressourcen, die ausschließlich für Sachkosten jedoch nicht für Personalkosten vorgesehen werden, entsprechenden Nachbesserungsbedarf für das Vorhaben, ein neues Bundesinstitut errichten zu wollen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes","shortTitle":"BGA-NachfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bga-nachfg"},{"title":"Bundeskrebsregisterdatengesetz","shortTitle":"BKRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg"},{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010984","title":"Forderung des nationalen Verbots von Einweg-E-Zigaretten im Elektrogesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein breites Bündnis aus u.a. der Deutscher Umwelthilfe, der Bundesärztekammer und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft fordern von der Umweltministerin ein schnelles, nationales Verbot von Einweg-Zigaretten. Die Verbotsregelung soll durch eine Verankerung im aktuell in der Überarbeitung befindlichen Elektrogesetz erlangt werden. Auch ein Verbot aus Gründen des Gesundheits- oder Jugendschutzes ist möglich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010985","title":"Erhöhung der Honorare für medizinische Gutachten und Nichterhöhung für Befundberichte im JVEG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14259","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KostRAEG.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_KostRAEG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BÄK begrüßt grundsätzlich die Erhöhung der Stundensätze für medizinische Gutachten um 9% im JVEG, fordert jedoch neben einer Erweiterung von drei auf vier Honorargruppen, eine Anpassung der Stundensätze auf die Höhe von anderen Sachverständigen und damit die Erhöhung in der Gruppe M1 auf 104 Euro/Stunde, in der Gruppe M2 auf 136 Euro/Stunde und in der Gruppe M3 auf 169 Euro/Stunde. Darüber hinaus soll eine neue Gruppe M1 mit einem Stundensatz von 93 Euro/Stunde für einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfragestellungen geschaffen werden.\r\nBzgl. der Befundberichte fordert die BÄK eine 9%-Steigerung. Damit wäre die Nr. 200 mit 28 Euro, die Nr. 201 mit 60 Euro, die Nr. 202 mit 49 Euro und Nr. 203 mit bis zu 98 Euro zukünftig vergütet.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010986","title":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung (20. WP)","publicationDate":"2023-06-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/AEApprO_RefE_ueberarbeitet.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-neuregelung-der-aerztlichen-ausbildung.html"}]},"description":"Die BÄK setzt sich weiterhin für die Umsetzung der Reform der Approbationsordnung für Ärzte auf der Grundlage des Masterplans 2020 ein und fordert folgende Nachbesserungen: \r\n\r\n- Faire Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr (PJ)\r\n- Einbindung der Ärztekammern in die Rekrutierung von Lehrpraxen\r\n- Mindestabstand zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung von mindestens vier Wochen\r\n- Sicherstellung einer BAföG-äquivalenten Aufwandsentschädigung im PJ\r\n- Integration von KI-Lehrinhalten\r\n- Verankerung von KI-relevanten Inhalten in den ärztlichen Staatsexamina\r\n- Sicherung der Finanzierung internationaler Austauschprogramme für Medizinstudierende\r\n\r\nZiel ist die nachhaltige Verbesserung der Qualität der ärztlichen Ausbildung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Approbationsordnung für Ärzte","shortTitle":"ÄApprO 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011079","title":"Zustimmung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Einsatzkräften ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printingNumber":"20/12950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-st%C3%A4rkung-des-schutzes-von-vollstreckungsbeamten/315278","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Den Änderungsvorschlägen wird zugestimmt, damit Einsatzkräfte sowie Personen, welche sonstige dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ausüben, wie Ärztinnen und Ärzte, besser geschützt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011133","title":"Keine Einführung einer Meldepflicht von Verdachtsfällen durch u.a. Ärzte/innen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)","printingNumber":"145/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0145-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/309833","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Angehörigen von Gesundheitsberufen u.a. soll eine Meldung von Verdachtsfällen für sexuellen Kindesmissbrauch oder Ausbeutung wie bisher möglich sein. Sie sollen jedoch nicht hierzu verpflichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011175","title":"Nichteinführung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Herz-Kreislauf-Gesundheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Abgelehnt werden die gesetzliche Erweiterung der Verordnungsfähigkeit von Statinen,\r\ndie Einführung erweiterter Leistungen im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen über eine vom BMG zu erlassende Rechtsverordnung, die Finanzierung entsprechender Leistungen zu Lasten von Präventionsmaßnahmen nach § 20 Abs. 6 SGB V und die Etablierung entsprechender Beratungsleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauferkrankungen in Apotheken. Gefordert wird vielmehr die Förderung von Präventionsmaßnahmen, die bei den modifizierbaren Lebensstilfaktoren ansetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung","shortTitle":"RSAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rsav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011549","title":"Zustimmung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Einsatzkräften","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printingNumber":"20/12950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-st%C3%A4rkung-des-schutzes-von-vollstreckungsbeamten/315278","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","publicationDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Vollsteckungsbeamte_Rettungskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Vollstreckungsbeamte.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Den Änderungsvorschlägen wird zugestimmt, damit Einsatzkräfte sowie Personen, welche sonstige dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ausüben, wie Ärztinnen und Ärzte, besser geschützt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011612","title":"Zustimmung zum Anspruch für gesetzlich Versichterte auf eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (20. WP)","publicationDate":"2024-07-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/R/RSV-Prophylaxeverordnung_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/rsv-prophylaxeverordnung.html"}]},"description":"Die Bundesärztekammer stimmt dem mit der RSV-Prophylaxeverordnung begründeten Anspruch für gesetzlich Versicherte auf eine RSV-Prophylaxe mittels passiver Immunisierung mit Nirsevimab, gemäß der STIKO-Empfehlung, zu. Es wird zusätzlich von der Bundesärztekammer angeregt, § 20i Abs. 1 SGB V anzupassen, um in Zukunft dem G-BA zu ermöglichen, den Anspruch auf Prophylaxen mittels passiven Immunisierungen zu regeln, analog zu den aktiven Schutzimpfungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011861","title":"Maßnahmenübersicht: Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Diverse geplante Regelungsvorhaben (u. a. SGB V) in laufenden oder künftigen Gesetzgebungsvorhaben, die eine inklusive bzw. barrierefreie medizinische Versorgung  insbesondere im ambulanten Bereich zum Ziel haben. Die Bundesärztekammer fordert für das geplante Umsetzungsvorhaben ein adäquates Förderungs- und Finanzierungsprogramm, insbesondere für den ambulanten Bereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012030","title":"Verschiebung des Startzeitpunkts der Feststellungsverfahren nachdem BVaDiG auf den 01.01.2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung BBFVerfV","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"Die Bundesärztekammer plädiert dafür, dass im Rahmen der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV) die Anwendung des Feststellungsverfahrens nach Abschnitt 6 des BBiG (Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs) erst ab dem 1. Januar 2026 von den zuständigen Stellen umzusetzen ist (Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b (§ 106 Absatz 4 Satz 1 BBiG), Artikel 4 Nummer 29 (§ 123a Satz 1 HwO) und setzt sich daher für eine Verschiebung des Rechtsanspruchs auf ein Feststellungsverfahren um ein Jahr ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012031","title":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bündnis Gesundheit, ein Zusammenschluss von Gesundheitsberufen, verfolgt das Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland trotz Herausforderungen wie demografischem Wandel und medizinisch-technischem Fortschritt zu sichern, und fordert eine ressortübergreifende Zusammenarbeit zur Bewältigung dieser Entwicklungen.\r\n\r\nAus Sicht des Bündnisses müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfähige, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.\r\n\r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012219","title":"Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach §§ 15a; 73d Abs. 1,2; 95 3a; 112a SGB V ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printingNumber":"21/1511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer (BÄK) sieht es als erforderlich an, dass die Übertragung von Heilkunde an Pflegefachpersonen an nachvollziehbare und transparente Qualifikationsanforderungen gekoppelt wird. Ferner fordert die BÄK, dass ihre Beteiligungsmöglichkeiten über die Abgabe einer Stellungnahme zu den Rahmenverträgen hinausgehen.\r\nBeibehaltung der ärztlichen Kernkompetenzen bei selbständiger Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen (§ 73 d SGB V neu). Die BÄK befürwortet den weiteren Ausbau von regionalen Netzwerken (§ 45d SGB XI neu). Dies sollte jedoch im Hinblick auf die lokalen Formen der Zusammenarbeit auch unter der Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten geschehen.\r\nZusätzlich § 95 Art. 3 (19); § 291 Art. 3 (21); § 342 Art. 3 (35); § 347 Art. 3 (36) § 399 Art. 3 (45).\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012716","title":"Zustimmung Deutschlands zur überarbeiteten EU-Richtlinie zur Luftqualität","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung)","printingNumber":"16/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0016-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/294159","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dem am 20.02.2024 in \"Trilog\"-Verhandlungen gefundenen Kompromiss zwischen EU-Rat\r\nund Europäischem Parlament zur überarbeiteten Luftqualitäts-Richtlinie soll im EU-Rat\r\nformal zugestimmt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013538","title":"Änderung von § 5a (Diamorphin) der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","printingNumber":"629/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0629-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vierte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-bet%C3%A4ubungsmittel-verschreibungsverordnung/318871","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/RefE_Fuenfte_BtMVVAEndVO_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-aenderung-der-betaeubungsmittel-verschreibungsverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch den Referentenentwurf sollen die Zugangsvoraussetzungen für die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin u.a. an die Erfahrungen der ärztlichen Praxis angepasst werden. Die vorgesehenen Änderungen sind für die Bundesärztekammer nachvollziehbar. Die derzeit geltenden Kriterien werden den individuellen Bedürfnissen und Krankheitsverläufen der Patienten nicht immer gerecht. Zugleich ist es jedoch weiter gerechtfertigt, dass die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin einer schweren Opioidabhängigkeit vorbehalten ist und als nachrangig eingeordnet wird. Die Erweiterung der Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer ist konsequent. Die Bundesärztekammer spricht sich zudem ausdrücklich für eine wissenschaftliche Evaluierung der Substitutionsbehandlung mit Diamorphin aus. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013539","title":"Gesetzliche Regelung von Suizidprävention und Suizidhilfe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Gefordert werden ein umfassendes Suizidpräventionsgesetz und eine gesetzliche Regelung der Suizidhilfe. Im Referentenentwurf zur Suizidprävention fehlen wesentliche Themenfelder, insbesondere eine klare Zuordnung, wie bereits vorhandene und gut funktionierende Strukturen der Suizidpräventionsangebote und deren Fortbestand finanziell gesichert werden sollen, nicht zuletzt auch um Doppelstrukturen zu vermeiden. Eine Stärkung der Suizidprävention ist Voraussetzung für eine gesetzliche Regelung der Suizidhilfe. Bei der Regelung der Suizidhilfe ist das vom BVerfG genannte Schutzkonzept entscheidend, erforderlich sind ausreichende Beratungs- und Hilfsangebote. Die Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013640","title":"Einführung einer Vergütungsregelung für bestimmte ermächtigte Ärztinnen und Ärzte ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Schaffung von Vergütungsregelungen, so dass der zusätzliche Aufwand für die Versorgung vulnerabler Gruppen durch dazu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte umfassend abgedeckt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013659","title":"Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23.Mai 2005","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005","customDate":"2025-06-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die Bundesärztekammer wurde im Rahmen einer Verbändeanhörung gebeten, Stellung zum RefE eines Gesetzes zur Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO zu nehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)","shortTitle":"IGV-DG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/igv-dg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014102","title":"Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014245","title":"Modernisierung Augenoptikermeister-VO unter Berücksichtigung von Digitalisierung und Nachhaltigkeit.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Augenoptikermeisterverordnung","customDate":"2024-12-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Zu den Leistungen eines Augenoptikermeisters soll insbesondere die Durchführung von Anamnesen und deren Bewertung zur Feststellung von Auffälligkeiten am Auge und deren Ursachen gehören. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich um die unerlaubte Ausübung von Heilkunde handeln. Daher plädiert die Bundesärztekammer, in den §§ 3, 7 und 10 des AugOptMstrV-E die Teile zu streichen, die über das Ziel der Anfertigung und Anpassung von Sehhilfen hinausgehen und sich in Bereiche augenärztlicher Tätigkeit ausdehnen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014382","title":"Änderung der gesetzlichen Pflicht zur Eintragung von Abrechnungsdaten der Krankenkassen in die ePA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer befürchtet starke Beeinträchtigung der vertrauensvollen Patienten-Arzt-Beziehung durch die Verpflichtung der Krankenkassen zum Einstellen der Abrechnungsdaten in die ePA ihrer Versicherten. Sie regt daher, eine andere Vorgehensweise an. Aus Sicht der Bundesärztekekammer sollten die Abrechnungsdaten zunächst nur für Patienten selbst in ihrer ePA sichtbar sein und nicht per se für alle an der Behandlung Beteiligten. Patienten sollten dann explizit erst in einem zweiten Schritt diese Daten für Weitere sichtbar machen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014407","title":"Anpassungen der Finanzierung des KHVVG ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV)","printingNumber":"64/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0064-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-verwaltung-des-transformationsfonds-im-krankenhausbereich-krankenhaustransformationsfonds-verordnung-khtfv/320200","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV) (20. WP)","publicationDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer sieht bei dem Verordnungsvorhaben Anpassungsbedarf. Der Entwurf verkennt die Realität der Krankenhausversorgung in Deutschland, die vielfach von Überlastung und Wartezeiten geprägt ist. Die erforderlichen strukturellen Veränderungen lassen sich in der Übergangsphase nicht ohne relevante zusätzliche Mittel realisieren. Eine Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist nicht der richtige Weg, da Mittel, die für die Betriebskostenfinanzierung bestimmt sind, nicht für die Investitionskostenfinanzierung verwendet werden dürfen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014416","title":"Einführung einer Widerspruchslösung im TPG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz","printingNumber":"20/13804","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/138/2013804.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-einf%C3%BChrung-einer-widerspruchsregelung-im/317617","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung","printingNumber":"20/12609","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012609.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-und-einf%C3%BChrung-der-widerspruchsl%C3%B6sung/312690","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer setzt sich auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018  unverändert dafür ein, § 2 Absatz 2 TPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt deshalb ausdrücklich das Ziel und den Lösungsansatz der vorliegenden Entwürfe zur Änderung des Transplantationsgesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015300","title":"Änderung des Verzeichnisses über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen","printingNumber":"225/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0225-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-vereinfachung-der-durchf%C3%BChrung-und-genehmigung-klinischer-pr%C3%BCfungen/322134","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen (20. WP)","publicationDate":"2025-02-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_VO_Vereinfachung_kP.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/vo-vereinfachung-durchfuehrung-klinischer-pruefungen.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer vertritt auch die Interessen der bei den Landesärztekammern errichteten Ethik-Kommissionen. Für diese Ethik-Kommissionen ist es bedeutsam, dass die vorgeschlagenen Ergänzungen im Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen vorgenommen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","shortTitle":"KPBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015301","title":"Überarbeitung der Fachkunde Strahlenschutz - Prüfung durch die Ärztekammern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die Überarbeitung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für ärztliches Personal sind die Ärztekammern unmittelbar betroffen, welche ihren Mitgliedern die Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigen (nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Kursangebote). Bundesärztekammer und Landesärztekammern prüfen daher die überarbeiteten Anforderungen mit Blick auf diese Rolle und melden dem BMUV ihre Einschätzungen entsprechend der Stellungnahmeaufforderung vom 13.03.2025 zurück.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016095","title":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen:\r\n\r\n1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen.\r\n2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein\r\n3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016269","title":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016291","title":"Versicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Schaffung einer klaren rechtlichen Regelung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für studienbegleitend promovierende Medizinstudierende bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um Leistungsausfälle bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","shortTitle":"SGB 7","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017014","title":"Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Lachgas und sog. K.O.-Tropfen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes","printingNumber":"366/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0366-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-neue-psychoaktive-stoffe-gesetzes/324824","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes","publicationDate":"2025-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NpSGAEndG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-zur-bekaempfung-der-verbreitung-neuer-psychoaktiver-stoffe-npsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer spricht sich auf Basis eines Antrags zum 128. Deutschen Ärztetag seit 2024 für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige und eine Beschränkung der Kapselgröße für Endverbraucher auf 8 g sowie den Aufbau und Stärkung von Präventionsangeboten aus. Die Bundesärztekammer fordert darüber hinaus, dass die Abgabemenge von Kapseln mit 8 g Lachgas an Endverbraucher im Einzelhandel begrenzt werden soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz","shortTitle":"NpSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/npsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017440","title":"Einführung einer Koordinierungsstelle zur Prozessoptimierung der BOBs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Stärkung der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden","publicationDate":"2025-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/AMG-Bundesoberbehoerden-StaerkungsV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/amg-bundesoberbehoerden-staerkungsv.html"}]},"description":"Verbesserung des Genehmigungsverfahrens von klinischen Prüfungen durch Koordinierung der Verfahren der zwei zuständigen BOBs. \r\nAbgrenzung der Aufgaben der geplanten Koordinierungsstelle im Hinblick auf die ebenfalls neu errichtete Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren. \r\nWahrung der Ressourcen und Fachkompetenz des PEI. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017911","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung im NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Hinwirken auf Vermeidung einer Doppelregulierung im Interesse von Arztpraxen und MVZ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018529","title":"Verlängerung der Übergangsfrist für Vergütungsminderungen bis Ende 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Es soll sichergestellt werden, dass auch nach Ablauf der verlängerten Übergangsfrist Ausnahmeregelungen von den Gesundheitseinrichtungen geltend gemacht werden können, die einen Vergütungsabschlag verhindern. Dies soll dann zutreffen, wenn die Gesundheitseinrichtung nicht dafür verantwortlich ist, dass die Vertrauenstelle mangels Krankenversicherungsnummer kein Pseudonym der oder des Versicherten bilden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland","shortTitle":"IRegBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018530","title":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","customDate":"2025-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Änderung der Bundesärzteordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung der\r\nAnerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Der Verfahren der\r\nGleichwertigkeitsprüfung wird zugunsten eine direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung nur noch wahlweise angeboten.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Zielrichtung des Vorschlags, fordert aber einen qualitätsgesicherten Nachweis der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen\r\nKenntnisse und Fähigkeiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018531","title":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronische Patientenakte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","printingNumber":"21/3192","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103192.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-1544-und-zur/326831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","publicationDate":"2025-06-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_EvidenceRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_E_Evidence.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ausdrückliche Regelung des Beschlagnahmeverbots für Inhalte der elektronischen Patientenakte ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018532","title":"Gesetzliche Regelung der offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts (Abstammungsrechtsreformgesetz – AbReG)“ des BMJ.\r\nDie Bundesärztekammer fordert nachdrücklich, die offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende gesetzlich zu regeln und so Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018817","title":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes, von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam getragen, spricht sich aus wissenschaftlicher Perspektive für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung des Verfahrens zur Qualitätssicherung (QS) in der ambulanten Psychotherapie gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V zur datengestützten einrichtungsübergreifenden QS aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018818","title":"Begrenzung der Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes","printingNumber":"21/3061","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103061.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-medizinal-cannabisgesetzes/326695","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes","publicationDate":"2025-07-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/RefE_AEndG_MedCanG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken. Sie betont die Notwendigkeit ärztlicher Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt, regt eine Klarstellung des Begriffs „Arztpraxis“ an und lehnt die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten aufgrund der nicht verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz ab. Darüber hinaus fordert sie die Rückführung in das Betäubungsmittelgesetz zur Erhöhung der Therapiesicherheit und Vermeidung missbräuchlicher Anwendung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken","shortTitle":"MedCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/medcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019016","title":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Leitfragen des BMG werden hinsichtlich möglicher Regelungsinhalte für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) beantwortet. Dabei werden erste Vorschläge gemacht, wie in einem anwachsenden Krisenszenario die Steuerung von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitsversorgung gelingen kann. Zudem erfolgen Hinweise welche Voraussetzungen gelten sollen, um auch andere Gesundheitsberufe und Freiwillige einbeziehen zu können. Hinsichtlich der Einbindung des ÖDG und zur Krisenkommunikation wird eine auskömmliche Finanzierung des ÖGD gefordert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019017","title":"Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_VO_Aenderung_Zulassungsverordnungen_fuer_Vertragsaerzte_und_Vertragszahnaerzte.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aend-zulassungs-vo-aerzte.html"}]},"description":"Klarstellung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten sowie Anpassung der Regelungen zu Assistenten insbesondere zu Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019794","title":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kurzfristig und bald müssen die notwendigen strukturellen\r\nEntscheidungen getroffen werden, damit das Gesundheitswesen auch in Zukunft stabil,\r\ngerecht und solidarisch bleibt. Der vollständige Ausgleich der GKV-Kosten für\r\nBürgergeldempfänger soll uns nicht von der Aufgabe entbinden, die notwendigen\r\nsystematischen Reformen entschlossen anzugehen. Gemeinsames Ziel\r\nmuss deshalb sein, diese Mittel effizient und zielgenau im Sinne einer an dem\r\ngesundheitlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung\r\neinzusetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020294","title":"Einführung eines Rauchverbots in Autos in Anwesenheit von Minderjährigen und Schwangeren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer unterstützt den Antrag der Länderkammern  des Bundesrates zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes. Dieser sieht ein Rauchverbot im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren vor. Zudem spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, dass das Verbot auch für  den  Konsum  elektrischer  Produkte  wie  E- Zigaretten und Tabakerhitzer gelten soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln","shortTitle":"BNichtrSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020550","title":"Forderung nach einer verständlichen Regelung zur Einsicht und Kopie der Behandlungsakte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer begrüßt die gesetzgeberische Klarstellung grundsätzlich, fordert jedoch eine einfache, verständliche und rechtssichere Regelung ohne doppelte oder widersprüchliche Anspruchsstrukturen. Sie betont, dass § 630g BGB-E klar als ergänzend zu Art. 15 DSGVO ausgestaltet werden und auf überflüssige Wiederholungen – etwa zur kostenfreien Erstkopie – verzichten sollte. Positiv bewertet sie die beibehaltenen Ausnahmen bei therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter. Darüber hinaus fordert die Bundesärztekammer, dass geregelt wird, dass die Bereitstellung der Behandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte die Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erfüllt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020576","title":"Ünterstützung der Änderung der EU-Tabaksteuerrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)","printingNumber":"459/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0459-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-rates-%C3%BCber-die-struktur-und/325658","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission, insbesondere:\r\n- Erhöhung der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten und andere Tabakprodukte\r\n- Einführung einer Mindestbesteuerung für neuartige Tabak- und Nikotinprodukte (z. B. Nikotinbeutel und Flüssigkeiten für E-Zigaretten)\r\n- Mechanismus für eine dynamische Anpassung der Steuersätze an Preisniveau und Inflation","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020735","title":"Gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Transparenz und zur Regulierung investorenbetriebener MVZ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Medizinische Versorgungszentren reformieren","printingNumber":"21/1667","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/016/2101667.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinische-versorgungszentren-reformieren/325806","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung kündigt in ihrem Koalitionsvertrag ein MVZ-Regulierungsgesetz an. Die Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben und bringt Vorschläge zu Inhalt und Ausgestaltung ein. Mit den Regelungen sollen Transparenz über die Träger, Inhaber- und Beteiligungsstrukturen von MVZ geschaffen, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen strukturell besser abgesichert, einer Fokussierung des Versorgungsangebotes auf besonders lukrative Leistungen entgegengewirkt und die aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem Abfluss in internationale Finanzmärkte geschützt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte","shortTitle":"ZO-Zahnärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020775","title":"Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","publicationDate":"2025-10-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Medizinregistergesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinregistergesetz.html"}]},"description":"Die BÄK unterstützt das Ziel des Referentenentwurfs, die Nutzungsmöglichkeiten von Daten aus Medizinregistern zu verbessern und eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Hervorzuheben ist aus Sicht der BÄK die Bedeutung der Ethikkommissionen, die mit der inhaltlichen Prüfung der Registerprotokolle einen wesentlichen Beitrag zugunsten hoher Qualitätsstandards leisten. Hier sollten Doppelprüfungen durch das geplante Zentrum von Medizinregistern vermieden werden. Auch auf Bundesrecht errichtete Register sollten zur Qualifizierung ein Ethikvotum einholen. Die geplante Widerspruchsmöglichkeit für Patienten zur Datenverarbeitung sollte insbesondere auch für das Transplantationsregister gelten. Weitere Vorschläge betreffen Detailverbesserungen für Formulierungen z. B. zum Erhebungszweck.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020823","title":"Sinnvoller Einsatz des Assistenzpersonals bei Brustkrebs-Früherkennungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung","publicationDate":"2025-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/2_aend_brkrfrueherk/Entwurf/2_aend_brkrfrueherkv_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-der-zweiten-verordnung-zur-aenderung-der-brustkrebs-frueherkennungs-verordnung"}]},"description":"Ziel der Verordnung ist die Änderung der bestehenden Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, damit künftig auch Frauen zwischen 45 bis 49 Jahren die Früherkennungsuntersuchung wahrnehmen können, gestützt auf eine Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz, wonach diese Maßnahme mehr Nutzen als Risiken beinhalte. Die Bundesärztekammer stellt diese Bewertung nicht in Frage. Problematisch ist aus Sicht der Bundesärztekammer der absehbaren Mangel an Assistenzpersonal, welches die Mammografien durchführen soll, und die damit verbundene Absicht, bedarfsweise auf durch ihre Ausbildung qualifizierte MTR zu verzichten und durch MFA zu ersetzen, die mittlerweile gleichfalls als Mangelberuf gelten können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen","shortTitle":"BrKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020875","title":"Schutz schwangerer Ärztinnen; Umsetzung und Weiterentwicklung Mutterschutzgesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Übersendung des Beschlusses Ic-127 des 129. Deutschen Ärztetages 2025 ist, dass die o. g. Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen im Beschluss aufgreifen und in konkrete politische Maßnahmen umsetzen, um schwangere Ärztinnen in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit und bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung von Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020876","title":"Den kleinteiligen und überzogenen Regularien zur Fortbildungspflicht für Ärzte entgegenwirken.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Früherkennungsprogramm für Lungenkrebs basiert auf der Lungen-krebsfrüherkennungsverordnung (LuKrFrühErkV) des Bundesumweltministeriums (BMUV) und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des G-BA. Die KFE-RL regelt für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte Fortbildungspflichten. Im Auftrag des Vorstands des Bundesärztekammer appelliert der Präsident an die Ministerin, überzogenen und kleinteiligen Regularien zur Fortbildungspflicht in Bezug auf bestimmte Leistungen entgegenzuwirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen","shortTitle":"LuKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lukrfr_herkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020885","title":"Einbeziehung von Selbstständigen in das Aktivrentengesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)","printingNumber":"21/2673","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steuerlichen-f%C3%B6rderung-von-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmern-im-rentenalter/326999","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In die geplanten gesetzlichen Regelungen zur sog. „Aktivrente“ müssen von Beginn an die Selbstständigen einbezogen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Wohngeldgesetz","shortTitle":"WoGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021910","title":"Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer setzt sich für die Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht","shortTitle":"FernUSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022117","title":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe, insbesondere auf Ebene der Strafzumessung und durch Schaffung eines eigenen Tatbestandes. Forderung nach effizienter Strafverfolgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022402","title":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen:\r\n\r\n1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen.\r\n2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein\r\n3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022403","title":"Offener Brief mit Forderung nach einer Herstellerabgabe auf Süßgetränke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel ist die Unterstützung des Bundeskanzlers für die Einführung einer nach dem Zuckergehalt gestaffelte Herstellerabgabe auf Süßgetränke.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022491","title":"Streichung der vorgeschlagenen Regelung zur Verschiebung einer Evaluation des Kompetenzzentrums","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","customDate":"2026-01-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dass eine Evaluation des Kompetenzzentrums nach § 2 der Verordnung zum 30.09.2026 vorgenommen wird. Die beabsichtigte Verschiebung des Termins auf den 31.03.2028 wird abgelehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","shortTitle":"GIGV 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gigv_2024"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022527","title":"Neuregelung der Lebendorganspende im TPG - Einführung einer Cross-Over-Lebendspende","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"21/3619","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/036/2103619.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/327962","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich, ausgehend von ihren grundlegenden Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und 2005, immer wieder für Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende eingesetzt. Zuletzt hatte der Deutsche Ärztetag die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die Vorschriften zur Lebendorganspende im TPG zu reformieren, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten und eine Richtlinienkompetenz der BÄK für den Gesamtbereich der Lebendorganspende festzuschreiben. Ziel ist und bleibt es, in Deutschland die Organspende insgesamt als Gemeinschaftsaufgabe weiter zu stärken.\r\nUnverändert setzt sich die BÄK daher auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018 weiterhin dafür ein, § 2 Absatz 2 TPTPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":116,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010499","regulatoryProjectTitle":"Verpflichtende Verankerung des gesundheitsbezogenen Hitzeschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/b4/326986/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hitzeaktionstag 2024 - Politische Kernforderungen\r\nFür ein hitzeresilientes Deutschland fordern wir:\r\n1. Einen klaren gesetzlichen Rahmen für gesundheitlichen Hitzeschutz auf Bundes-, Landes-\r\nund kommunaler Ebene, in dem Hitzeschutz als Pflichtaufgabe verankert und von Bundes- und\r\nLandesebene ausreichend finanziell unterstützt wird. In diesem gesetzlichen Rahmen sollte/n:\r\n1.1. die Entwicklung, Umsetzung und Anpassung von Hitzeaktionsplänen zum Schutz der\r\nmenschlichen Gesundheit als verbindlicher Teil der Klimaanpassungskonzepte für\r\nKommunen als Pflichtaufgabe gesetzlich verankert werden. Die Bundes- und\r\nLandesebene sollte die Umsetzung auf kommunaler Ebene zusätzlich durch Vernetzungs-\r\nund Beratungsangebote unterstützen und monitoren.\r\n1.2. auch institutionelle Hitzeaktionspläne für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Not-\r\nund Rettungsdienste sowie in Settings mit hohem Risiko als Pflichtaufgabe gesetzlich\r\nverankert werden.\r\n1.3. die fachliche Begleitung und notwendige Einbindung der Gesundheitsämter bei der\r\nEntwicklung und Umsetzung von kommunalen Hitzeaktionsplänen festgelegt und zur\r\nPflichtaufgabe des ÖGD werden. Der ÖGD ist durch Länder und Kommunen mit\r\nhinreichenden Ressourcen auszustatten.\r\n1.4. Hitzeschutz ressortübergreifend geplant, umgesetzt und fortentwickelt werden.\r\n2. Neben der Verankerung von gesundheitlichem Hitzeschutz in Gesetzen des\r\nGesundheitsrechts ist Hitzeschutz auch in relevanten Gesetzen und Rechtsverordnungen\r\nanderer Sektoren zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere das Baurecht und\r\nArbeitsrecht.\r\n3. Hitzewellen können zu Überlastungen führen und Kapazitätseinschränkungen in der\r\nVersorgung verursachen. So sind schon heute die Belastungen für Gesundheitspersonal,\r\ninsbesondere für beruflich Pflegende, während Hitzewellen besonders hoch.i Im Rahmen der\r\nDeutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen und der\r\nKlimaanpassungsstrategie gibt es Handlungsbedarf im Gesundheitsbereich, etwa den Schutz\r\nund die Reaktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bei diversen Gefahrenlagen.\r\nGesundheitsakteure und -akteurinnen sollten entsprechend einbezogen werden. Hitze sollte\r\nals zentrale Herausforderung im Zivil- und Katastrophenschutz integriert werden.\r\n4. Hitzewellen haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Gesundheit am Arbeitsplatz und die\r\nProduktivität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie führen zu einer erhöhten\r\nKrankheitslast und erheblichen Produktivitätsverlusten und sind ein Risiko für wirtschaftliche\r\nStabilität mit heute schon hohen bisher verdeckten Folgekosten. Die Dringlichkeit,\r\nDeutschland hitzeresilient zu machen ist auch aus wirtschaftlicher Perspektive sehr hoch.\r\nDie dazu nötigen Investitionen sollten daher unverzüglich in den entsprechenden\r\nHaushalten und Budgets eingestellt werden. Maßnahmen zum Hitzeschutz und zur\r\nPrävention hitzebedingter Erkrankungen und Arbeitsunfälle sind Investitionen in\r\nProduktivität und wirtschaftliche Stabilität. iii https://www.dak.de/presse/bundesthemen/gesundheitsreport/hitze-10-millionen-beschaeftigte-im-job-stark-belastet-_66750ii https://www3.weforum.orgdocs/WEF_Quantifying_the_Impact_of_Climate_Change_on_Human_Health_2024.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010500","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Maßnahmen zur strukturellen Prävention der Folgen des Alkoholkonsums ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/c7/326988/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120078.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DHS, BÄK, BPtK, DGPPN und DG-Sucht fordern größere Anstrengun-\r\ngen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen\r\ndes Alkoholkonsums\r\nDie Folgen von Alkoholkonsum sind eine enorme Belastung der Bevölkerungs-\r\ngesundheit, des sozialen Miteinanders und der Volkswirtschaft\r\nIn Deutschland wird übermäßig viel Alkohol getrunken. Mit 10,6 Liter Reinalkohol pro Kopf liegt\r\nder Alkoholkonsum hierzulande zwei Liter über dem durchschnittlichen Konsum in den Län-\r\ndern der OECD (OECD, 2022). Das hohe Konsumniveau belastet die Gesundheit einzelner\r\nPersonen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Mehr als 200 Erkrankungen sind durch\r\nAlkoholkonsum mitverursacht, jedes Glas zu viel erhöht die Risiken (DHS, 2023). Bei 9 Millio-\r\nnen Personen in Deutschland liegt ein problematischer Konsum vor (Rauschert et al., 2022).\r\n2016 wurden hierzulande 62.000 Todesfälle gezählt, die ausschließlich auf Alkohol zurückzu-\r\nführen sind (John et al., 2022). Alkohol schädigt nicht nur die, die ihn trinken, sondern wirkt\r\nsich auch auf das soziale Umfeld und die Gesellschaft insgesamt aus. Mitbetroffene finden\r\nsich in nahezu allen Lebensbereichen, beispielsweise in der Familie, am Arbeitsplatz, im Stra-\r\nßenverkehr oder bei Freizeitaktivitäten. Die direkten und indirekten Kosten des Alkoholkon-\r\nsums in Deutschland belaufen sich auf über 57 Milliarden Euro (Effertz, 2020).\r\nGesundheitspolitik und Gesundheitssystem sowie relevante gesellschaftliche Akteure müssen\r\nmehr tun, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für Konsu-\r\nmierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern.\r\nVerhältnisprävention wirkt! Aber sie wird in Deutschland zu wenig umgesetzt.\r\nEine wirksame Alkoholprävention ist bestrebt gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen\r\nSchäden vorzubeugen. Sie zielt darauf ab, den Alkoholkonsum zu vermeiden oder den Beginn\r\nweitestgehend hinauszögern, riskante Konsummuster früh zu erkennen und zu reduzieren so-\r\nwie Substanzkonsumstörungen zu verhindern oder deren Folgen zu mildern. Notwendig ist\r\ndazu ein Zusammenspiel aus verhaltens- und verhältnispräventiven Maßnahmen: Die Verhal-\r\ntensprävention beeinflusst das individuelle Verhalten Einzelner. Verhältnisprävention verän-\r\ndert die strukturellen Rahmenbedingungen, die den Konsum und Konsumfolgen beeinflussen.\r\nIm Bereich der strukturellen Prävention wird in Deutschland bislang deutlich zu wenig getan\r\n(Kilian et al., 2023): Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation für wirt-\r\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zählen Deutschland zu einem der Län-\r\nder, das dringend verhältnispräventive Maßnahmen zur Verringerung des riskanten Alkohol-\r\nkonsums ausbauen sollte.2\r\nForderung nach Maßnahmen einer wirksamen Verhältnisprävention\r\nDie Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und ihre Mitgliedsverbände sowie die Bun-\r\ndesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche Gesell-\r\nschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nund die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) fordern eine\r\nentschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige Maßnahmen der Verhält-\r\nnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt.\r\nDie unterzeichnenden Organisationen fordern politisches Handeln in drei zentralen Maßnah-\r\nmenfeldern für eine kosteneffektive Reduzierung von Schäden im Zusammenhang mit Alko-\r\nholkonsum.\r\n1. Alkoholpreise müssen spürbar angehoben werden!\r\nAlkohol ist in Deutschland zu billig. Die Datenlage ist eindeutig: günstiger Alkohol ist mit hohem\r\ngesellschaftlichem Konsum und Konsumfolgen ursächlich verknüpft. Die Regulierung von\r\nPreisen ist höchst wirksam, um den Gesamtkonsum in der Bevölkerung sowie das Ausmaß\r\nalkoholbezogener Probleme und die vorzeitige Sterblichkeit zu beeinflussen (Babor et al.,\r\n2023; Wagenaar et al., 2010). Insbesondere eine Anhebung der Alkoholsteuern, die die Er-\r\nschwinglichkeit verringern, ist ein geeignetes, wirksames und effizientes Instrument verant-\r\nwortlicher Suchtpolitik. Doch dies wurde in Deutschland jahrzehntelang nicht angetastet –\r\nletztmalig vor 20 Jahren durch die Einführung des Gesetzes zur Besteuerung von Alkopops.\r\nAuch zweckgebundene Abgaben, Besteuerung des Alkoholgehaltes (nicht nach Getränkety-\r\npen) oder festgelegte Mindestpreise sind sinnvolle Instrumente der Beeinflussung von Alko-\r\nholpreisen. Europäische Nachbarn gehen hier bereits mit positivem Beispiel voran.\r\n2. Die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke muss eingeschränkt werden!\r\nAlkohol ist omnipräsent. In kaum einem anderen Land ist Alkohol so leicht und jederzeit ver-\r\nfügbar, wie hierzulande. Alkohol kann im Supermarkt, an Kiosken und bei Veranstaltungen\r\njeder Art (z.B. Sportfeste, Stadtfeste, Märkte, an denen auch viele Kinder und Jugendliche\r\nteilnehmen) sowie rund um die Uhr an Tankstellen gekauft werden. Untersuchungen belegen,\r\ndass eine leichte Verfügbarkeit mit einem hohen gesellschaftlichen Konsum einhergeht (Babor\r\net al., 2022; Popova et al., 2009). Auch hier zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern,\r\nwas zu tun ist: Wirksame Maßnahmen sind die Beschränkung der Zeiten, zu denen Alkohol\r\ngekauft werden kann. Die Ausdünnung der Verkaufsstellendichte, auch im Sinne der Einfüh-\r\nrung von lizenzierten Geschäften, ist eine sinnvolle Maßnahme. Die Abgabe alkoholischer und\r\nnicht-alkoholischer Getränke ist zu trennen.\r\n3. Werbung und Sponsoring muss reguliert werden!\r\nWerbung wirkt sich auf den Konsum aus. Sie dient einer Ausweitung der abgesetzten Menge\r\nalkoholischer Getränke und erhöht den gesamtgesellschaftlichen Konsum und damit die ge-\r\nsundheitlichen Folgen. Werbebotschaften für Erwachsene haben ebenfalls einen messbaren\r\nEinfluss auf Kinder und Jugendliche (Morgenstern et al., 2009; Morgenstern, Isensee, Hane-\r\nwinkel, 2015). Werbung für Suchtmittel steht in direktem Widerspruch zu gesundheitspoliti-\r\nschen Zielen. Doch lässt die laut Koalitionsvertrag geplante Verschärfung der Regelungen für\r\nMarketing und Sponsoring bei Alkohol und auch für Nikotin auf sich warten. Die Bundesregie-\r\nrung ist aufgefordert, ein vollständiges Werbeverbot für Alkohol umzusetzen. Außerdem soll-\r\nten alle alkoholhaltigen Produkte mit großen, gut sichtbaren gesundheitsbezogenen Warnhin-\r\nweisen versehen werden.3\r\nDie Politik steht in der Verantwortung\r\nDie Rahmenbedingungen für den Alkoholkonsum in Deutschland sind im Vergleich zu anderen\r\nLändern äußerst konsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung\r\nohne eine gesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenle-\r\nben und Milliarden. Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung steht die Aussage:\r\n„Wir messen Regelungen immer wieder an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und rich-\r\nten daran Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aus.“ (SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP,\r\n2021, S. 68). Die Erkenntnisse zu sinnvollen Maßnahmen in der Alkoholprävention sind nicht\r\nneu - im Gegenteil. Während in den 2000er und 2010er Jahren die Wirksamkeit der Verhal-\r\ntens- und Verhältnisprävention extensiv diskutiert und wissenschaftlich nachgewiesen wurde,\r\nverpasste es die Politik konsequent, nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Wir – DHS, BÄK,\r\nBPtK, DGPPN und DG-Sucht – fordern, dies nun endlich nachzuholen und messen die aktuelle\r\nund auch die künftige Regierung daran. Es gibt effektive und kostengünstige Präventionsmaß-\r\nnahmen, die Gesundheit und Leben hunderttausender Menschen schützen und die sozialen\r\nAuswirkungen des Alkoholkonsums reduzieren. Die drei oben beschriebenen Maßnahmen\r\nsind Teil eines effektiven Maßnahmenkatalogs. Das Gesundheitsinteresse der Bevölkerung\r\nsollte Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Marktakteure haben. Deutschland sollte hier\r\naus eigenen Fehlern lernen und erfolgreiche Maßnahmen anderer Länder als Vorbild nehmen.\r\nDie Potenziale der Verhältnisprävention gilt es zu nutzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Dies betrifft sowohl den Konsum als auch dessen Folgen für Individuen und die\r\nGesellschaft. Nicht nur Konsumstörungen wie Missbrauch und Abhängigkeit zählen zu den\r\nFolgen. Auch weitere somatische und psychische Erkrankungen, Unfälle, Schäden für Dritte und\r\nenorme volkswirtschaftliche Kosten zählen dazu. Das hohe Konsumniveau belastet die\r\nGesundheit einzelner Personen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Die\r\nRahmenbedingungen in Deutschland sind im Vergleich zu anderen Ländern äußerst\r\nkonsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung ohne eine\r\ngesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben und\r\nMilliarden.\r\nAus diesem Grund schließen sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die\r\nBundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche\r\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nsowie die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) zusammen\r\nund bekräftigen in einem gemeinsamen Positionspapier die Notwendigkeit für größere\r\nAnstrengungen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen des\r\nAlkoholkonsums (siehe Anlange).\r\nGemeinsam fordern wir eine entschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige\r\nMaßnahmen der Verhältnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt. Bundespolitisch muss mehr\r\ngetan werden, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für\r\nKonsumierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern. Nötig ist eine spürbare\r\nAnhebung der Alkoholpreise, die Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie\r\ndie Regulierung von Alkoholwerbung und -sponsoring.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen GrüßenDeutsche Hauptstelle\r\nfür Suchtfragen e.V.\r\n(3 33 1:1K\r\nBundes\r\nPsychotherapeuten\r\nKammer\r\ndgppn\r\nDeutsche Gesellschaft für\r\nPsychiatrie und Psychotheropie,\r\nPsychosomatik und\r\nNervenheilkunde e.V. ACHT Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung\r\nund Suchttherapie e.V.\r\nDieses Schreiben erhalten ebenfalls die Bundesminister:innen\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\ndie Mitglieder der Ausschüsse\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\nsowie die entsprechenden Abteilungen und Referate des Bundeskanzleramtes."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010501","regulatoryProjectTitle":"Anmerkungen zum Ergebnisbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/4f/326990/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250152.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nAbschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und\r\nFortpflanzungsmedizin\r\ndie Bundesärztekammer und ihr Wissenschaftlicher Beirat haben den Abschlussbericht der\r\nKommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin mit großem\r\nInteresse zur Kenntnis genommen. Wir teilen Ihre Einschätzung, dass mit diesem Bericht\r\nder Grundstein für eine parlamentarische und gesellschaftliche Debatte über eine\r\ngesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs gelegt wurde, die gleichermaßen\r\nkonstruktiv und mit Augenmaß geführt werden sollte. Hierfür ist nach unserem Dafürhalten\r\ndie enge Einbeziehung der Ärzteschaft unerlässlich.\r\nVor diesem Hintergrund haben die Bundesärztekammer und ihr Wissenschaftlicher Beirat\r\nin einer Stellungnahme (Anlage) ihre Expertise in die Arbeit der Expertenkommission\r\neingebracht. Bedauerlicherweise haben nicht alle von uns vorgebrachten Aspekte, die\r\nrelevant sind, Eingang in die Empfehlungen der Expertenkommission gefunden. Wir\r\nerlauben uns deshalb, nochmals auf diese Punkte einzugehen:\r\nAus ärztlicher und medizinisch-wissenschaftlicher Sicht muss der Ausgangspunkt aller\r\nReformüberlegungen sein, sowohl das Recht der Frauen auf reproduktive\r\nSelbstbestimmung als auch das Recht des Ungeborenen auf Leben zu beachten. Von großer\r\nBedeutung ist in diesem Kontext insbesondere, dass Ärztinnen und Ärzte sich auf Basis\r\neiner persönlichen Gewissensentscheidung frei dazu entscheiden können,\r\nSchwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Abgesehen von den gesetzlich bereits\r\nbenannten besonderen Konstellationen darf keine Ärztin, kein Arzt gezwungen werden,\r\nBerlin, 21.06.2024\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen: 854.050Schreiben der Bundesärztekammer vom 21.06.2024\r\nSeite 2 von 2\r\neinen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken. Mit Blick auf den\r\nbesonderen Charakter des Schwangerschaftsabbruchs, eines möglichen\r\nSchwangerschaftskonflikts sowie den Schutz der Grundrechte des Ungeborenen ist es\r\nunsere feste Überzeugung, die verbindliche, aber zugleich ergebnisoffene Beratung der\r\nFrauen beizubehalten, die Beratungsangebote zu stärken und die Hilfsangebote für die\r\nbetroffenen Frauen vor, während und nach Schwangerschaft und Geburt auszubauen. Der\r\nverpflichtenden neutralen Beratung und Bedenkzeit vor einem geplanten\r\nSchwangerschaftsabbruch kommt eine wesentliche Bedeutung für eine informierte und\r\nkonsistente Entscheidung der Frau zu. Zwingend beizubehalten ist aus unserer Sicht auch\r\ndie im Rahmen der Beratungsregelung geltende Fristenlösung bis zur 12.\r\nSchwangerschaftswoche post conceptionem (SSW p.c.). Notwendig ist eine intensive\r\nmedizinische, ethische und rechtliche Diskussion zu Schwangerschaftsabbrüchen nach der\r\n12. SSW p.c. aus medizinischer Indikation – insbesondere auch mit Blick darauf, dass die\r\nWeiterentwicklungen der neonatologischen Intensivmedizin ein früheres Überleben von\r\nKindern außerhalb des Mutterleibes möglich machen. Im Interesse der bestmöglichen\r\nmedizinischen Versorgung der betroffenen Frauen ist die Durchführung von\r\nSchwangerschaftsabbrüchen an die Facharztqualifikation „Frauenheilkunde und\r\nGeburtshilfe“ zu binden. Außerdem ist darauf hinzuwirken, Angebote zum operativen sowie\r\nzum medikamentösen Verfahren in allen Regionen in erreichbarer Entfernung zur\r\nVerfügung zu stellen, damit die betroffenen Frauen eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden\r\nVerfahren haben.\r\nDer Bundesärztekammer ist es ein wichtiges Anliegen, dass die bestmögliche Versorgung\r\nvon Schwangeren im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch gewährleistet\r\nwird. Im Bewusstsein dieser Verantwortung für die Ärzteschaft und gegenüber den\r\nBetroffenen stehen wir für einen Austausch zu diesem Thema gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPräsident der Bundesärztekammer Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats\r\nAnlageStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\ngegenüber der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und\r\nFortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nBerlin, 11.10.2023\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer gegenüber der Kommission für reproduktive\r\nSelbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nSeite 2 von 6\r\n1. Grundlegende Bewertung der Fragestellung\r\nDer Bundesminister für Gesundheit, der Bundesminister der Justiz und die Bundesministerin\r\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben auf Basis des Koalitionsvertrages eine Kom-\r\nmission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin aus 18 Expertin-\r\nnen und Experten berufen, welche bis Ende März 2024 ihren Abschlussbericht vorlegen soll.\r\nDie Kommission hat zwei Arbeitsgruppen gebildet, die sich einerseits mit „Möglichkeiten der\r\nRegulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches“ und an-\r\ndererseits mit „Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leih-\r\nmutterschaft“ befassen. Die erstgenannte Arbeitsgruppe hat der Bundesärztekammer die\r\nMöglichkeit eingeräumt, zu der von ihr bearbeiteten Thematik Stellung zu nehmen.\r\nDie Bundesärztekammer entnimmt der Berichterstattung im Zuge der Einsetzung der Kom-\r\nmission sowie dem an sie gerichteten Anschreiben, dass die Arbeitsgruppe sich umfassend\r\nmit den bestehenden und möglichen zukünftigen Regulierungen für den Schwangerschaftsab-\r\nbruch und nicht nur mit der Frage befasst, ob an die Stelle der §§ 218 ff. StGB i. V. m. den Re-\r\ngelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz ein anderer Regelungsort, etwa im Ordnungs-\r\nwidrigkeiten- und/oder Schwangerschaftskonfliktgesetz, treten soll. Die Bundesärztekammer\r\nbefürwortet diese erweiterte Interpretation des Prüfungsauftrages, weil aus ärztlicher Per-\r\nspektive neben der Frage des Regelungsortes andere Aspekte wesentlichen Einfluss auf den\r\ngesellschaftlichen Umgang mit dem Thema „Schwangerschaftsabbruch“ haben. Eine Be-\r\nschränkung auf die Frage nach dem „Ob“ der Herausnahme aus dem Strafgesetzbuch würde\r\nder Komplexität der Thematik daher nicht gerecht.\r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat sich in diesem Sinne in seiner Sitzung am 28. Sep-\r\ntember 2023 eingehend mit den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch befasst und sich\r\ndazu in dieser Sitzung auch mit dem Vorstand sowie weiteren Mitgliedern des Wissenschaft-\r\nlichen Beirates der Bundesärztekammer ausgetauscht. Eine beim Wissenschaftlichen Beirat\r\neingerichtete Ad-hoc-Arbeitsgruppe hatte in Vorbereitung dieser Sitzung die aktuelle medizi-\r\nnische Evidenz zu dem Thema „Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches“\r\nzusammengestellt und diese erläutert, um die interne Meinungsbildung des Vorstandes der\r\nBundesärztekammer zu dieser für Patientinnen sowie Ärztinnen und Ärzte relevanten Frage\r\nauf eine fachlich-wissenschaftlich fundierte Grundlage zu stellen.\r\nAusgangspunkt aller Reformüberlegungen muss aus Sicht der Bundesärztekammer sein, so-\r\nwohl das Recht der Frauen auf reproduktive Selbstbestimmung als auch das Recht des Unge-\r\nborenen auf Leben zu beachten.\r\nUnbeschadet der verfassungsrechtlichen Einordnung geht auch die (Muster-) Berufsordnung\r\nfür die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte davon aus, dass sich der Nasciturus nicht\r\nzum Menschen, sondern als Mensch entwickelt und daher auch sein Schutz zu den Aufgaben\r\nder Ärztinnen und Ärzte gehört. Ein Schwangerschaftsabbruch ist deswegen keine ärztliche\r\nLeistung wie viele andere. Zugleich betont die (Muster-) Berufsordnung aber auch die Beach-\r\ntung von Autonomie und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten, im vorliegenden\r\nKontext der betroffenen Frauen. Damit geht es stets um die Abwägung in einer Konfliktsitua-\r\ntion, bei der unterschiedliche Grundrechte berührt sind.\r\nOb die Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs weiterhin (auch) im Strafgesetzbuch oder\r\nkünftig (vollständig) außerhalb des Strafgesetzbuches erfolgen sollte, ist zunächst eine gesell-\r\nschaftliche Frage. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am\r\n28.09.2023 entschieden, sich in der Stellungnahme der Bundesärztekammer auf die aus ärzt-\r\nlicher und medizinisch-wissenschaftlicher Sicht relevanten Gesichtspunkte zu konzentrierenStellungnahme der Bundesärztekammer gegenüber der Kommission für reproduktive\r\nSelbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nSeite 3 von 6\r\nund zu der Frage der Verortung im Strafgesetzbuch keine Empfehlung abzugeben. Ein Votum\r\ndes Deutschen Ärztetages zu dieser Frage liegt aus den letzten Jahren nicht vor.\r\nUnabhängig davon, wie die Frage der rechtlichen Verortung gesellschaftlich und (verfassungs-\r\n)rechtlich bewertet und politisch entschieden wird, kommt aus Sicht der Bundesärztekammer\r\neiner Reihe anderer Gesichtspunkte große Bedeutung zu:\r\n• Zunächst gilt es daran festzuhalten, dass Ärztinnen und Ärzte sich auf Basis einer persön-\r\nlichen Gewissensentscheidung frei dazu entscheiden können, Schwangerschaftsabbrüche\r\ndurchzuführen oder nicht durchzuführen. Dies bedeutet zum einen, dass – von den ge-\r\nsetzlich bereits benannten besonderen Konstellationen abgesehen – keine Ärztin, kein\r\nArzt gezwungen werden darf, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran\r\nmitzuwirken. Es bedeutet aber auch, dass Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsab-\r\nbrüche durchführen, wirksam vor Drangsalierungen, Bedrohungen und Angriffen ge-\r\nschützt werden müssen.\r\n• Mit Blick auf den besonderen Charakter des Schwangerschaftsabbruchs, den bestehenden\r\nSchwangerschaftskonflikt und die Grundrechte des Ungeborenen ist es erforderlich, die\r\nverbindliche, aber zugleich ergebnisoffene Beratung der Frauen beizubehalten, die Bera-\r\ntungsangebote zu stärken sowie die Hilfsangebote für die betroffenen Frauen vor, wäh-\r\nrend und nach der Schwangerschaft und Geburt auszubauen. Die flächendeckende Bereit-\r\nstellung qualifizierter Beratungs-, aber auch Hilfsangebote für Frauen in Schwanger-\r\nschaftskonfliktsituationen ist Kennzeichen einer humanen Gesellschaft. Dazu gehört eine\r\nauskömmliche personelle wie finanzielle Ausstattung dieser Angebote.\r\n• Die im Rahmen der Beratungsregelung geltende Fristenlösung bis zur 12. Schwanger-\r\nschaftswoche post conceptionem (SSW p.c.) ist beizubehalten. Eine intensive medizini-\r\nsche, ethische und rechtliche Diskussion zu Schwangerschaftsabbrüchen nach der 12.\r\nSSW p.c. aus medizinischer Indikation ist – insbesondere auch mit Blick auf die Weiterent-\r\nwicklungen der Möglichkeiten der neonatologischen Intensivmedizin – notwendig.\r\n• Im Interesse der bestmöglichen medizinischen Versorgung der betroffenen Frauen ist die\r\nDurchführung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Facharztqualifikation „Frauenheil-\r\nkunde und Geburtshilfe“ zu binden.\r\n• Außerdem ist darauf hinzuwirken, Angebote zum operativen sowie zum medikamentösen\r\nVerfahren in allen Regionen in erreichbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen, damit\r\ndie betroffenen Frauen eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Verfahren haben.\r\n2. Vertiefende Erläuterungen und weitere Aspekte\r\n2.1 Fachliche Qualifikation\r\nDer Bundesärztekammer ist es ein wichtiges Anliegen, dass die bestmögliche Versorgung von\r\nSchwangeren im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch gewährleistet wird.\r\nIm Bewusstsein dieser Verantwortung für die Ärzteschaft und gegenüber den Betroffenen\r\nwurde auch ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Facharzt-Weiterbildung\r\nFrauenheilkunde und Geburtshilfe in der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018\r\ngelegt. In diesem Zusammenhang wurden auch die weiterbildungsbezogenen MaßnahmenStellungnahme der Bundesärztekammer gegenüber der Kommission für reproduktive\r\nSelbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nSeite 4 von 6\r\naus einem gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 erarbeiteten\r\nKonzept umgesetzt.1\r\nIn der Facharzt-Weiterbildung Frauenheilkunde und Geburtshilfe der MWBO 2018 ist der\r\nWeiterbildungsinhalt\r\n„Operative Eingriffe, davon einfache Eingriffe am äußeren und inneren Genitale (…),\r\ninsbesondere Abrasio, Konisation, Nachkürettage, diagnostische und therapeutische\r\nHysteroskopie, diagnostische Laparoskopie“\r\nverankert. Die operativen Eingriffe sind beispielhaft aufgeführt, so dass unter diesen Eingrif-\r\nfen auch der operative Schwangerschaftsabbruch zu subsumieren ist. Dieser\r\nWeiterbildungsinhalt wird im fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan (FEWP), der den\r\nRahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte gibt, näher\r\nerläutert; beispielhaft wird hier die „Entleerung des Uterus bei Schwangerschaften mittels\r\noperativer und medikamentöser Methoden“ aufgeführt.2\r\nDarüber hinaus ist in der Facharztqualifikation auch die „Beratung bei Schwangerschaftskon-\r\nflikten sowie Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung ge-\r\nsundheitlicher einschließlich psychischer Risiken“ als Handlungskompetenz verankert. Die-\r\nser Weiterbildungsinhalt wird im o. g. FEWP wie folgt konkretisiert: „z. B. Berücksichtigung\r\ndes Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ sowie „Beratung zu unterschiedlichen Me-\r\nthoden des Schwangerschaftsabbruchs wie z. B. medikamentös oder operativ“.\r\nDie Bundesärztekammer als Verfasserin des Musters und die Landesärztekammern in Über-\r\nnahme dieses Musters in ihr verbindliches Satzungsrecht haben damit die Grundlage dafür\r\ngelegt, dass eine qualifizierte Versorgung von Schwangeren durch Fachärztinnen und Fach-\r\närzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe abhängig von der Situation der Schwangeren und\r\nihren persönlichen Präferenzen sowohl auf medikamentösen als auch auf operativem Weg\r\nerfolgen kann.\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich deswegen dafür aus, die Durchführung von Schwanger-\r\nschaftsabbrüchen (unter Berücksichtigung von Bestandsschutzregelungen) an die Führung\r\nder Facharztbezeichnung „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ zu binden.\r\nFür die Kommissionarbeit weisen wir ergänzend nachrichtlich darauf hin, dass die Weiterbil-\r\ndung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Jahr 2020 700 ärztliche Personen, da-\r\nvon 584 Ärztinnen, im Jahr 2021 684 ärztliche Personen, davon 581 Ärztinnen und im Jahr\r\n2022 693 ärztliche Personen, davon 579 Ärztinnen, abgeschlossen haben. Am Stichtag\r\n31.12.2022 waren 19.388 Ärztinnen und Ärzte im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe\r\närztlich tätig.\r\nDeutschland weist im internationalen Vergleich eine hohe Rate operativ durchgeführter\r\nSchwangerschaftsabbrüche auf.3 Die Ursachen dieser internationalen Unterschiede bedürfen\r\naus Sicht der Bundesärztekammer einer vertieften Analyse. In jedem Fall sollten Angebote\r\n1 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/konzept-zur-fortentwicklung-der-\r\nqualifizierung-von-aerztinnen-und-aerzten-die-schwangerschaftsabbrueche-vornehmen\r\n2 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Weiterbil-\r\ndung/FEWP/FA_SP-WB/20201112_13_FEWP_FrauenheilkGeburtshilfe.pdf\r\n3 Die Rate an medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland lag im Jahr 2022 bei rund 40%, in Schweden\r\nim Jahr 2020 bei 96%, in England und Wales bei 85% der Schwangerschaftsabbrüche.Stellungnahme der Bundesärztekammer gegenüber der Kommission für reproduktive\r\nSelbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nSeite 5 von 6\r\nnicht nur zum operativen, sondern auch zum medikamentösen Verfahren in allen Regionen in\r\nerreichbarer Entfernung verfügbar gemacht werden, damit die betroffenen Frauen eine\r\nWahlmöglichkeit zwischen den beiden Verfahren erhalten.\r\nIn Anbetracht der nicht auszuschließenden Komplikationen auch beim medikamentösen\r\nSchwangerschaftsabbruch spricht sich die Bundesärztekammer dagegen aus, die Verordnung\r\nim Rahmen einer ausschließlichen telemedizinischen Behandlung zuzulassen.\r\n2.2 Rahmenbedingungen für Ärztinnen und Ärzte\r\nDie Bundesärztekammer hält es weiterhin für zwingend erforderlich, die als Ausfluss der Ge-\r\nwissensfreiheit aufzufassende Regelung des § 12 SchKG aufrechtzuerhalten, dass niemand\r\nverpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, sofern die Mitwirkung\r\nnicht notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder\r\neiner schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. In einigen Regionen bedarf es ggf. er-\r\ngänzender kommunaler Angebote oder entsprechender Unterstützung für Ärztinnen und\r\nÄrzte, die im Rahmen von Zweigpraxen wohnortnahe Angebote gewährleisten wollen.\r\nAufgrund von Rückmeldungen der Ärzteschaft wissen wir, dass ein limitierender Faktor für\r\nÄrztinnen und Ärzte, ihrerseits die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen anzubie-\r\nten, Vorwürfe von z. T. radikal auftretenden Aktivisten sind, welche in der Nähe ihrer Praxen\r\nüber Wochen Demonstrationen durchführen. Auch die unaufgeforderte Zusendung von unan-\r\ngemessenen Schreiben oder E-Mails, in denen teilweise verstörendes Bildmaterial verwendet\r\nwird, sowie teilweise auch Beleidigungen bis hin zu impliziten oder expliziten Bedrohungen\r\nsind inakzeptabel und können dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte trotz prinzipiell gegebe-\r\nner Bereitschaft davon absehen, Abbrüche durchzuführen. Vor diesem Hintergrund könnte\r\nein staatlich finanziertes Beratungsangebot betroffenen Ärztinnen und Ärzten oder Einrich-\r\ntungen entsprechende Unterstützung geben.\r\nVor allem aber ist es unbeschadet der Versammlungsfreiheit4 und des Rechts auf freie Mei-\r\nnungsäußerung geboten, betroffene Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Patientinnen möglichst\r\nkurzfristig wirksam zu schützen. Dies muss ggf. durch gesetzliche Konkretisierungen zu den\r\nGrenzen für entsprechende Versammlungen erfolgen. Beleidigungen, Bedrohungen und an-\r\ndere Verstöße gegen geltendes Recht müssen konsequenter verfolgt und auch strafrechtlich\r\ngeahndet werden.\r\n2.3 Rahmenbedingungen für Schwangere\r\nDass ausweislich der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes rund 59 % der\r\nFrauen vor dem Schwangerschaftsabbruch bereits ein Kind zur Welt gebracht hatten, ist aus\r\nSicht der Bundesärztekammer ein nachdrückliches Indiz dafür, dass die Rahmenbedingungen\r\nfür Familien und Alleinerziehende mit kleinen Kindern in Deutschland verbesserungsbedürf-\r\ntig sind. Viele junge Mütter erfahren offenbar, dass ihre Lebenssituation das Leben mit einem\r\nweiteren Kind sehr schwer macht, bspw. der Umzug in eine familiengerechte und für sie fi-\r\nnanzierbare Wohnung nur schwer gelingt oder der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten-\r\nplatz nicht überall erfüllt wird. Eine humane Gesellschaft muss ausreichende und nieder-\r\nschwellig verfügbare Hilfsangebote für solche Lebenslagen bereitstellen. Darüber hinaus\r\n4 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 23.05.2023 – 6 B 33.22Stellungnahme der Bundesärztekammer gegenüber der Kommission für reproduktive\r\nSelbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu möglichen neuen Regulierungen für den\r\nSchwangerschaftsabbruch\r\nSeite 6 von 6\r\nmuss es um einen gesellschaftlichen Prozess hin zu einem tatsächlich kinderfreundlichen\r\nLand gehen, in dem alle Kinder unabhängig von ihrem familiären und sozialen Hintergrund\r\nspürbar willkommen sind und von Beginn an gefördert werden.\r\nDas Konzept des Lebensschutzes durch eine ergebnisoffene Schwangerschaftskonfliktbera-\r\ntung, welches durch Angebote der Schwangerenberatung ergänzt wird, hat sich aus Sicht der\r\nBundesärztekammer grundsätzlich bewährt. Es stellt sicher, dass Frauen Perspektiven für ein\r\nLeben mit dem Kind aufgezeigt und Hilfsangebote, auch über den Schwangerschaftskonflikt\r\nhinaus, erläutert werden. Dazu trägt bei, dass ein flächendeckendes, pluralistisches Bera-\r\ntungsangebot besteht, an welchem sich auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte beteiligen.\r\nDie Bundesärztekammer tritt dafür ein, hieran und an der Bedenkzeit festzuhalten, welche\r\nzwischen der Konfliktberatung und der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs liegen\r\nmuss.\r\nEbenso sollte die Kommission prüfen, ob Schwangerschaftskonflikte dadurch vermieden wer-\r\nden können, dass insbesondere die Information und Aufklärung über wirksame und regel-\r\nhafte Kontrazeption gestärkt und der Zugang zu Kontrazeptiva erleichtert wird. Denn der\r\nweitaus größte Anteil von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland entfällt auf die sog.\r\nFristenlösung gemäß § 218a Abs. 1 StGB (99.968 von insgesamt 103.927 Schwangerschafts-\r\nabbrüchen im Jahr 2022). Ein Ansatzpunkt könnte sein, den Anspruch gesetzlich Krankenver-\r\nsicherter auf eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Kontrazeptiva, für den die obere\r\nAltersgrenze gemäß § 24a SGB V Ende März 2019 auf das vollendete 22. Lebensjahr hinaufge-\r\nsetzt wurde, durch ein weiteres Hinaufsetzen der Altersgrenze zu erweitern, um auf diese\r\nWeise ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, die im Rahmen der Beratungsregelung gel-\r\ntende Fristenlösung bis zur 12. SSW p.c. beizubehalten. Bei medizinischer Indikation gelten\r\nin Deutschland keine Fristen, d. h. die Schwangerschaft kann zu jedem Zeitpunkt abgebro-\r\nchen werden. Die dabei zu treffenden Einzelfallabwägungen können für die betroffene Frau\r\nund die beteiligten Ärztinnen und Ärzte sehr schwierig und belastend sein. Zu dieser Thema-\r\ntik empfiehlt die Bundesärztekammer eine intensive medizinische, ethische und rechtliche\r\nDiskussion. Dabei ist aus ärztlicher Sicht auch zu berücksichtigen, dass die Weiterentwicklun-\r\ngen der neonatologischen Intensivmedizin ein früheres Überleben von Kindern außerhalb\r\ndes Mutterleibes möglich machen.\r\n2.4 Weitere rechtliche Gesichtspunkte\r\nEine mögliche Neuregelung sollte gewährleisten, dass der besondere Unrechtsgehalt von Ge-\r\nwalteinwirkungen auf Frauen, welche auch Auswirkungen auf das ungeborene Leben haben,\r\nstrafrechtlich erfasst wird.\r\nZudem sollte sichergestellt bleiben, dass es zu einem Regelungskonzept kommt, welches un-\r\nter Beachtung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz und ggf. ungeschriebener An-\r\nnexkompetenzen bzw. Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs gewährleistet, dass die we-\r\nsentlichen Fragen bundeseinheitlich geregelt bleiben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010502","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ed/5b/326992/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120083.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und\r\ndes Medizinal-Cannabisgesetzes\r\n(BT-Drucksache 20/11366)\r\n(Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 03.06.2024)\r\nBerlin, 30.05.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\nSeite 2 von 3\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nDer vorgelegte Gesetzentwurf sieht Änderungen zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) und\r\nMedizinal-Cannabisgesetz (MedCan) vor. Die vorgesehenen Änderungen sollen der\r\nUmsetzung der Protokollerklärung dienen, die die Bundesregierung bei der Beratung des\r\nCannabisgesetzes (CanG) im Rahmen der 1042. Sitzung des Bundesrats am 22.03.2024\r\n(BR-Drs. 92/24) abgegeben hat, und den Bedenken und Wünschen des Bundesrats Rechnung\r\ntragen, die mit den Empfehlungen der verschiedenen Ausschüsse des Bundesrats zum\r\nCannabisgesetz (BR-Drs. 92/1/24) zum Ausdruck gebracht worden sind.\r\nDer Entwurf zur Änderung des KCanG (ÄndKCanG-E) sieht u. a. vor, dass bei der Evaluierung\r\nder gesellschaftlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes bereits in die erste\r\nEvaluation 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Auswirkungen der Besitzmengen\r\nund der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen einbezogen werden. Daneben sollen\r\nauch die Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere die einzuhaltenden Abstände zu\r\nKinder- und Jugendeinrichtungen, evaluiert werden. Darüber hinaus soll die Bundeszentrale\r\nfür gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ein Weiterbildungsangebot für\r\nSuchtpräventionsfachkräfte entwickeln und zur Verfügung stellen, das dabei hilft, die\r\nFachkräfte zu den Inhalten des Cannabisgesetzes und zu Cannabispräventionsangeboten des\r\nBundes zu informieren sowie Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln. Bei den\r\nÄnderungen des MedCanG handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen.\r\nBei der Legalisierung von Cannabis als Genussmittel geht es nach Ansicht der\r\nBundesärztekammer um nicht weniger als eine grundlegende Weichenstellung, die\r\ngravierende gesellschaftliche Auswirkungen entfalten wird, insbesondere mit Blick auf die\r\nEntwicklungs- und Lebensperspektiven junger Menschen in unserem Land. Die\r\nBundesärztekammer hat deswegen Artikel 1 und Artikel 2 CanG in der Vergangenheit bereits\r\nentschieden abgelehnt, die grundlegende Kritik an dem Gesetz bleibt erhalten (vgl.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer vom 30.10.20231). Das seit dem 01.04.2024\r\ngeltende CanG wird die formulierten Ziele des Gesetzes nicht erreichen, auch nicht mit dem\r\nnun vorgelegten ÄndCanG-E.\r\nDie Bundesärztekammer erkennt zwar an, dass die Bundesregierung ihren Absichten der\r\nProtokollerklärung nachkommen möchte, jedoch wurden wesentliche Kritikpunkte, die\r\nsowohl im Stellungnahmeverfahren zum CanG als auch in den Empfehlungen des\r\nGesundheitsausschusses des Bundesrats geäußert wurden, nicht beachtet und entsprechende\r\nRegelungen unverändert beibehalten. Die erlaubten Besitzmengen von Cannabis ermöglichen\r\nnach Ansicht der Bundesärztekammer einen gesundheitsgefährdenden Konsum, sodass im\r\nSinne des Gesundheitsschutzes die hier festgelegte Menge nicht nachvollziehbar ist. Um die\r\nlangfristigen gesellschaftlichen Auswirkungen des CanG auf Kinder- und Jugendschutz,\r\nGesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität beurteilen zu können, ist der\r\nZeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten für die umfassende und abschließende\r\nEvaluation zudem zu kurz und sollte deutlich über die vier Jahre ausgeweitet werden, z.B. auf\r\nzehn Jahre. In diesem Zeitraum sollte eine regelmäßige Evaluation durchgeführt werden, die\r\nauch die Auswirkungen des CanG auf den Straßenverkehr beinhaltet. Im Bereich der\r\nPrävention sind zudem notwendige lebensweltbezogene Präventionsmaßnahmen weiterhin\r\nnicht im Gesetz adressiert. Die Bunderegierung bleibt zudem hinter den Erwartungen der in\r\nder Protokollerklärung angekündigten Maßnahmen zur Unterstützung des Kinder- und\r\nJugendschutzes und der Suchtprävention zurück. Der ÄndKCanG-E sieht hier lediglich die o. g.\r\n1\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Cannabis\r\ngesetz_GE_SN_BAEK_30102023_final.pdfStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\nSeite 3 von 3\r\nErweiterung des Angebots der BZgA für Suchtpräventionskräfte vor, weitere Punkte der\r\nProtokollerklärung (z. B. Finanzierung und zur Verfügungstellung des Mustercurriculums zur\r\nSchulung der Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigungen; Ausbau der Finanzierung\r\nder Cannabisprävention in Höhe von sechs Millionen Euro für die Jahre nach 2024) bleiben\r\nAbsichtserklärungen.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nSuchtprävention\r\nZur Änderung § 8 Absatz 1 Nr. 5 ÄndKCanG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Änderung sieht eine Erweiterung der Suchtprävention durch ein Weiterbildungsangebot\r\nfür Suchpräventionsfachkräfte zu Cannabis durch die BZgA vor.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet prinzipiell die Ausweitung der Weiterbildungsange-\r\nbote der BZgA für Suchtpräventionsfachkräfte, sodass diese über die Inhalte des CanG sowie\r\ndie Cannabispräventionsangebote des Bundes informiert werden. Jedoch benötigt es für eine\r\nsuffiziente Prävention neben den meist digitalen Angeboten der BZgA die Entwicklung, den\r\nstrukturellen Ausbau und die Finanzierung von kommunalen, risikoadaptierten und evidenz-\r\nbasierten präventiven Maßnahmen unter Zuhilfenahme der zuständigen wissenschaftlichen\r\nFachgesellschaften, z. B. in Schulen, Jugendeinrichtungen und Einrichtungen der Suchthilfe,\r\ndie kontinuierlich wissenschaftlich begleitet werden müssen. Weder aus dem Cannabisgesetz\r\nselbst noch aus dem ÄndKCanG-E lässt sich entnehmen, wie solche präventiven Maßnahmen\r\nweiter ausgestaltet werden sollen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010505","regulatoryProjectTitle":"Änderungen bei der Weiterentwicklung der Strukturen des Kinderschutzes und der ärztl. Qualifikation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/96/326994/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen\r\nsexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) des\r\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nvom 12.04.2024\r\nBerlin, 22.04.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 2 von 7\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs .............................................................................. 3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ...................................................................................................................... 3\r\nGrundsätze und Maßstäbe für ein berechtigtes Interesse .................................................................. 3\r\nArtikel 2 Nummer 2 (§ 9a Absatz 3 SGB VIII-E) ................................................................................. 3\r\nKeine Verwendung der abgeschafften Bezeichnung „Entbindungspfleger“ ............................... 4\r\nArtikel 3 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 KKG-E) ........................................................................................... 4\r\nQualifikation der beratenden Ärztinnen und Ärzte .............................................................................. 5\r\nArtikel 3 (§ 6 Absatz 3 KKG-E) .................................................................................................................. 5Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 3 von 7\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Gesetzentwurf sollen die bereits bestehenden Strukturen, d. h. das Amt einer oder\r\neines Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und\r\nJugendlichen, der Betroffenenrat, die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen\r\nKindesmissbrauchs, aber auch das Beratungsangebot für medizinisches Fachpersonal, die\r\nMedizinische Kinderschutzhotline, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich. Für einen\r\nwirkungsvollen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung\r\nist die Verstetigung der bestehenden Strukturen ein wichtiger Schritt.\r\nDies gilt insbesondere auch für das rund um die Uhr verfügbare, niedrigschwellige\r\nBeratungsangebot der Medizinischen Kinderschutzhotline, wie die auch im siebten Jahr\r\nnoch stetig steigende Inanspruchnahme zeigt. Da Artikel 3 des Gesetzentwurfs jedoch erst\r\nzum 01.01.2026 in Kraft treten soll und die aktuelle Projektförderung zum 31.12.2024\r\nendet, bedarf es dringend einer Überbrückungsfinanzierung, um das – auch für Ärztinnen\r\nund Ärzte – wertvolle Beratungsangebot nahtlos aufrechtzuerhalten.\r\nZugleich gibt die Bundesärztekammer zu bedenken, dass sexualisierte Gewalt nicht die\r\neinzige Form von Kindesmisshandlung ist. Kinder und Jugendliche müssen ebenfalls vor\r\nkörperlichen und emotionalen Misshandlungen sowie vor Vernachlässigung geschützt\r\nwerden. Die Hilfe- und Unterstützungsleistungen für die von diesen Formen der\r\nKindesmisshandlung betroffenen Kinder und Jugendliche müssen ebenfalls fortentwickelt\r\nund gestärkt werden.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nGrundsätze und Maßstäbe für ein berechtigtes Interesse\r\nArtikel 2 Nummer 2 (§ 9a Absatz 3 SGB VIII-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nNach § 9a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII-E sollen die überörtlichen Träger der öffentlichen\r\nJugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung des Vorliegens eines berechtigten\r\nInteresses nach Satz 1 entwickeln. Wenn ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, hat dies\r\nnach § 9a Absatz 1 SGB VIII-E ein Einsichtnahme- und Auskunftsrecht zur Folge. Nach der\r\nBegründung zu Absatz 3 in Nummer 2 des Artikels 2 soll Gegenstand der Grundsätze und\r\nMaßstäbe nicht nur das für das Einsichtnahme- und Auskunftsrecht relevante berechtigte\r\nInteresse sein, sondern es sollen allgemein „Grundsätze und Maßstäbe für die Auslegung des\r\nunbestimmten Rechtsbegriffs der gewichtigen Anhaltspunkte für gegenwärtige oder\r\nzurückliegende Kindeswohlgefährdung“ entwickelt werden, die (nur) insbesondere der\r\nSicherstellung des Informationszugangs und damit auch anderen Zwecken dienen sollen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der gewichtigen Anhaltspunkte spielt nicht nur im Rahmen\r\nvon Einsichtnahme- und Auskunftsansprüchen, sondern vor allem auch bei der Frage nach\r\nOffenbarungspflichten und -möglichkeiten nach dem Gesetz zur Kooperation und\r\nInformation im Kinderschutz (KKG) eine zentrale und dann noch akutere Rolle.\r\nEs wäre kontraproduktiv, wenn von den überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe\r\nGrundsätze und Maßstabe unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses für eineStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 4 von 7\r\nEinsichtnahme und Auskunft entwickelt würden, die unreflektiert Auswirkungen auf die\r\nFragen haben, was zum Schutz von gefährdeten Kindern erforderlich ist. Denn solche\r\nAuswirkungen könnten sich ergeben, wenn sich die Grundsätze und Maßstäbe nicht auf die\r\nFrage eines berechtigten Interesses beschränken, sondern in diesem Kontext den abstrakten\r\nRechtsbegriff der gewichtigen Anhaltspunkte auslegen.\r\nBei einer gesetzlichen Regelung ist ferner zu bedenken, dass der Begriff der gewichtigen\r\nAnhaltspunkte bei der Frage eines Einsichtnahme- und Auskunftsrechts in Bezug auf ein in\r\nder Vergangenheit liegendes Ereignis grundsätzlich strenger als bei der Frage einer\r\naktuellen oder drohenden Kindeswohlgefährdung auszulegen ist.\r\nUngeklärt ist auch die Frage, wie sich eine Auslegung nach den zu entwickelnden\r\nGrundsätzen und Maßstäben zu der gesetzlichen Regelung des § 5 Absatz 2 KKG verhält, der\r\nbereits Beispiele von gewichtigen Anhaltspunkten nennt. Deshalb muss der Gefahr begegnet\r\nwerden, dass die Auslegungen als allgemeingültige Auslegungen für die Frage der\r\ngewichtigen Anhaltspunkte missverstanden werden. Eine über den speziellen Kontext\r\nhinausgehende Allgemeingültigkeit könnten Auslegungen durch überörtlichen Träger nur\r\nerlangen, wenn sie unter Einbeziehung der Expertise derjenigen vorgenommen würden, die\r\nin den konkreten Behandlungssituationen mit diesen Fragen konfrontiert werden.\r\nIn der Begründung muss daher klargestellt werden, dass sich die Grundsätze und Maßstäbe\r\n– wie nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehen – auf die Frage des berechtigten Interesses\r\nbeschränken.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAuf Seite 49 wird der erste Satz im letzten Absatz zur Begründung von Artikel 2 Nummer 2\r\nAbsatz 3 wie folgt gefasst:\r\n„Satz 2 sieht vor, dass die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und\r\nMaßstäbe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses die Auslegung des\r\nunbestimmten Rechtsbegriffs der gewichtigen Anhaltspunkte für gegenwärtige oder\r\nzurückliegende Kindeswohlgefährdung entwickeln, die insbesondere dem Normzweck\r\nder Sicherstellung eines für die Ermöglichung eines Aufarbeitungsprozesses in der Kinder-\r\nund Jugendhilfe notwendigen Informationszugangs bei öffentlichen und freien Trägern\r\nRechnung tragen.“\r\nKeine Verwendung der abgeschafften Bezeichnung „Entbindungspfleger“\r\nArtikel 3 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 KKG-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer neue Beratungsanspruch nach Artikel 3 soll auch „Entbindungspfleger“ erfassen (§ 6\r\nAbsatz 1 Nummer 1 KKG-E).\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bezeichnung „Entbindungspfleger“ wurde mit dem Hebammenreformgesetz abgeschafft.\r\nNach § 3 Abs. 2 Hebammengesetz gilt: Die Berufsbezeichnung „Hebamme\" gilt für alle\r\nBerufsangehörigen. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für Personen,\r\ndie die Bezeichnung „Entbindungspfleger“ bis dahin führten:\r\n„In Absatz 2 wird die Berufsbezeichnung festgelegt. Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für\r\nalle Berufsangehörigen. Mit dieser Vorschrift wird die männliche BerufsbezeichnungStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 5 von 7\r\n„Entbindungspfleger“ abgeschafft und eine Berufsbezeichnung für diverse Berufsangehörige\r\neingeführt.\r\nDie mit dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung\r\n1985 eingeführte männliche Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ wird nicht\r\nweitergeführt. Auch für die männlichen Berufsangehörigen wird zukünftig die\r\nBerufsbezeichnung „Hebamme“ gelten. Der Name „Entbindungspfleger“ ist irreführend. Die\r\nEntbindungspflege ist nur ein Teil der Hebammentätigkeit. Diese umfasst auch die Beratung,\r\nBetreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt,\r\nwährend des Wochenbetts und der Stillzeit und die Untersuchung, Pflege und Überwachung\r\nvon Neugeborenen und Säuglingen. Die männliche Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“\r\nerweckt den Anschein, dass sich männliche Hebammen nur und ausschließlich mit der\r\nEntbindungspflege beschäftigen würden und damit ihren weiblichen Kolleginnen nicht\r\ngleichrangig gegenüberstünden.\r\nIn Umsetzung der Entscheidung 1 BvR 2019/16 des Bundesverfassungsgerichts vom 10.\r\nOktober 2017 wurde mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden\r\nAngaben der dritte „positive Geschlechtseintrag“ für Personen mit Varianten der\r\nGeschlechtsentwicklung „divers“ eingeführt. Für diverse Personen wird daher die\r\nBerufsbezeichnung „Hebamme“ eingeführt“ (BT-Drs. 19/10612, S. 48 f., Hervorhebung nicht\r\nim Original).\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn Artikel 3 werden in § 6 Absatz 1 Nummer 1 die Worte „oder Entbindungspfleger“\r\ngestrichen.\r\nQualifikation der beratenden Ärztinnen und Ärzte\r\nArtikel 3 (§ 6 Absatz 3 KKG-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 6 Absatz 3 KKG-E soll die Beratung von „insoweit erfahrenen Ärztinnen und Ärzten\r\naus den Bereichen Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und\r\nKinder- und Jugendheilkunde wahrgenommen“ werden.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird zu Absatz 3 ausgeführt, dass Angehörige der drei\r\ngenannten Fachgebiete Erfahrung im medizinischen Kinderschutz und auch in der Beratung\r\nhaben und daher eine Schulung zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a Absatz 4 SGB\r\nVIII durchlaufen haben und zudem zertifizierte Kinderschutzmedizinerinnen und -\r\nmediziner (Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin e.V.) sein sollten.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung, dass die beratenden Ärztinnen und Ärzte erfahren und geschult sein sollten,\r\nwird grundsätzlich als sinnvoll und zielführend erachtet. Bei der Beurteilung sollte jedoch\r\nmaßgeblich auf die zugrundeliegende ärztliche Weiterbildung bzw. Qualifikation und die\r\npraktische Berufserfahrung abgestellt werden.\r\nIn der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer ist in den\r\nAllgemeinen Inhalten, die für alle Facharztqualifikationen gelten, ein Weiterbildungsinhalt\r\nzur Erkennung von Symptomen der Verletzung von körperlicher und/oder psychischer\r\nIntegrität verankert. Die Formulierung umfasst auch die Patientengruppe der Kinder und\r\nJugendlichen und Aspekte der Kindeswohlgefährdung.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 6 von 7\r\nErgänzend ist für Fachärztinnen und Fachärzte aus den Gebieten Kinder- und\r\nJugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Rechtsmedizin\r\nfestgelegt, dass diese über den allgemeinen Weiterbildungsinhalt hinaus spezielle\r\nHandlungskompetenzen mit der Weiterbildung erwerben. Beispielsweise ist die „Erkennung\r\nund Einleitung von Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, insbesondere bei\r\nVernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch“ Gegenstand der Weiterbildung\r\nzum Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.\r\nInhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\r\npsychotherapie ist u. a. die „Gefahreneinschätzung, Prävention und Intervention bei\r\nkörperlicher und psychischer Gewalt bei Kindern und Jugendlichen in der Häuslichkeit und\r\nin sozialen Systemen“.\r\nDie Weiterbildung des Facharztes für Rechtsmedizin umfasst u. a. „Klinisch-forensische\r\nUntersuchungen, Beurteilung und Dokumentation von Verletzungen bei Lebenden,\r\ninsbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten einschließlich\r\nSpurensicherung“.\r\nVor diesem Hintergrund sollte zum einen keine Beschränkung auf spezifische\r\nFacharztqualifikationen im Gesetzesentwurf hinterlegt werden; zum anderen bedürfen\r\ninsbesondere spezifisch weitergebildete Fachärztinnen und Fachärzte keiner gesonderten\r\nSchulung bzw. Zertifizierung. Eine Schulung sollte lediglich optional und ergänzend sein.\r\nSoweit gefordert wird, dass die beratende Fachkraft eine zertifizierte\r\n„Kinderschutzmedizinerin“ bzw. ein zertifizierter „Kinderschutzmediziner“ ist, wird dies\r\nseitens der Bundesärztekammer abgelehnt. Der Titel „Kinderschutzmedizinerin“ bzw.\r\n„Kinderschutzmediziner“ stellt keine Qualifikation des ärztlichen Weiterbildungsrechts dar.\r\nDie verbindliche Bezugnahme auf die Zertifizierung durch eine einzelne Fachgesellschaft in\r\neinem Gesetz ist unter rechtssystematischen und praktischen Gesichtspunkten nicht\r\nsachgerecht. So sind der Neuerwerb und die Fortführung des Zertifikates an die\r\nMitgliedschaft in der Fachgesellschaft gebunden und zum Qualifikationserwerb werden\r\nausschließlich die von der Fachgesellschaft angebotenen Kurse akzeptiert. Die Forderung,\r\ndass die beratende Fachkraft zertifizierte Kinderschutzmedizinerin bzw. -mediziner der\r\nDeutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin e.V. sein sollte, muss daher\r\ngestrichen werden.\r\nAbschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß MWBO 2018 die Facharztbezeichnung\r\nKinder- und Jugendmedizin lautet. Die im Entwurf verwendete Bezeichnung Kinder- und\r\nJugendheilkunde sollte dementsprechend geändert werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 6 Absatz 3 soll angepasst werden:\r\n„Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von insoweit erfahrenen Ärztinnen und Ärzten\r\ninsbesondere aus den Bereichen Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\r\npsychotherapie und Kinder- und Jugendmedizinheilkunde wahrgenommen.“\r\nAuf Seite 55 wird die Begründung zu Absatz 3 wie folgt gefasst:\r\n„Der Absatz 3 regelt durch welche Berufsgruppe die telefonische Beratung im medizinischen\r\nKinderschutz erfolgt. Die beratenden Fachkräfte sind insoweit erfahrene Ärztinnen und Ärzte\r\ninsbesondere aus den Bereichen Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder-\r\nund Jugendmedizinheilkunde, d.h. Angehörige dieser Professionen mit Erfahrung im\r\nmedizinischen Kinderschutz und auch in der Beratung.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)\r\nSeite 7 von 7\r\nDie beratenden Fachkräfte sollte daher eine Schulung zur insoweit erfahrenen\r\nFachkraft nach § 8a Absatz 4 SGB VIII durchlaufen haben und zudem zertifizierte\r\nKinderschutzmedizinerinnen und -mediziner (Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in\r\nder Medizin e.V.) sein.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010506","regulatoryProjectTitle":"Austausch zu aktuellen suchtpolitischen und -medizinischen Themen mit dem Bundesdrogenbeauftragten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/84/326996/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170032.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nper E-Mail\r\nHerrn\r\nBurkhard Blienert\r\nDer Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung\r\nim Bundesministerium für Gesundheit\r\n11055 Berlin\r\nGemeinsame Sitzung des Ausschusses „Sucht und Drogen“ der Bundesärztekammer\r\nmit dem Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen am\r\n18.06.2024 von 13.30 bis 15.00 Uhr\r\nSehr geehrter Herr Blienert,\r\nin der o. g. gemeinsamen Sitzung würden wir gerne folgende Themen mit Ihnen beraten:\r\n- Welche Maßnahmen werden von Seiten des Bundesdrogenbeauftragten in Bezug\r\nauf die Regulation von Online-Sportwetten vorgesehen?\r\n- Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 forderte ein umfassendes Werbeverbot für\r\nAlkohol, für Nikotin- und Tabakprodukte und für Glücksspiele (s. Anlage 1). Welche\r\nMaßnahmen werden dahingehend aktuell getroffen bzw. sind geplant?\r\n- Welche Strategien zur Stärkung der Präventions-, Beratungs- und Hilfsangebote\r\nvor dem Hintergrund der hohen Zahl an Drogentoten sind vorgesehen?\r\n- Zu erwartendes Aufkommen von synthetischen Opioiden in Deutschland: Welche\r\nStrategien sind zur Prävention und Umgang mit Konsum von synthetischen\r\nOpioiden vorgesehen?\r\n- Wie und in welchem Zeitraum plant die Bundesregierung die Umsetzung der\r\n2. Säule des Cannabisgesetzes (Regionale Modellversuche)\r\n- Mögliche Regulation und Stärkung der Aufklärung in Bezug auf den Konsum von\r\nLachgas unter Jugendlichen.\r\nWir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nCo-Vorsitzender des Co-Vorsitzender des\r\nAusschusses „Sucht und Drogen“ Ausschusses „Sucht und Drogen“\r\nder Bundesärztekammer der Bundesärztekammer\r\nAnlage\r\nBeschluss 128. DÄT 2024 Drs. Ic-09\r\nBerlin, 04.06.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010507","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/74/326998/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250024.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 25.06.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nNach langem Vorlauf und nach Vorbereitung durch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung liegt nun ein Entwurf für Teile der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung vor. \r\nDie geplanten Regelungen betreffen die bereits mit dem Sachverständigengutachten von 2018 vorgeschlagenen gemeinsamen Leitstellen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsdienst – hier bezeichnet als Gesundheitsleitstellen – und die bundesweite Einrichtung von integrierten Notfallzentren. Zudem wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend „konkretisiert“, dass eine deutliche Ausweitung der Akutversorgung über die bisherigen Angebote und über die sprechstundenfreien Zeiten hinaus erfolgen soll.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (siehe unter Nr. 2). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Referentenentwurf in einigen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass hier keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Durch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine bessere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter und stationärer Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und -vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten, multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. \r\nBedauerlich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung nicht direkt in den Gesetzentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Das zeigt sich schon bei den Gesundheitsleitstellen, deren Einrichtung und Ausgestaltung nach dem derzeitigen Regelungsvorschlag aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz des Bundes bzgl. des Rettungsdienstes abhängig sind vom guten Willen der Träger der Rettungsstellen sowie der Länder und der Kommunen. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nDie Bundesärztekammer hat zudem immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen, oftmals aus Unwissenheit, nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen vorzuhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird.\r\nBereits heute und insbesondere nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes zu den Poolärzten ist schon die Besetzung des Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Vielmehr sind schon für die personelle Sicherung der Notfallversorgung ohne Ausweitung des Sicherstellungsauftrags zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu sind Maßnahmen wie die Regelung der Sozialversicherungspflicht für Poolärzte oder auch zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten, unbedingt erforderlich, fehlen jedoch im vorliegenden Referentenentwurf.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der ausstehenden Reform der Krankenhausfinanzierung durch das KHVVG abgestimmt werden soll und wie aus der Gemengelage von zugewiesener Leistungsgruppe Notfallmedizin im KHVVG, Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung erfolgen soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Gleichzeitig sollen Qualitätskriterien, einschließlich der Qualifikationen der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, vorgegeben werden, ohne deren Erfüllung die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht vergeben werden kann. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden. Nach den uns vorliegenden Zahlen sind die derzeit geplanten Qualifikationsvorgaben für die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht für 700 INZ-Standorte erfüllbar.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ, die Festlegung sachgerechter Öffnungszeiten und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen.\r\nAnzumerken ist auch, dass es für die Bewertung des Gesetzentwurfes schwierig ist, wenn relevante Regelungsinhalte ausschließlich in der Begründung bekannt gegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Hinweise zu Hilfesuchenden ohne ein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen oder auch das Verfahren, Patientinnen und Patienten aus den Räumlichkeiten des INZ weiterzuleiten.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Referentenentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich intensiv mit der Reform der Akut- und Notfallversorgung befasst. Sie hat sich zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ausführlich positioniert und ein Konzept für die akut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive veröffentlicht. Diese Positionen und Konzepte wurden in dieser Stellungnahme mit aufgegriffen und können im Detail unter folgendem Link nachgelesen werden:\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung   \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 soll 24 Stunden täglich eine vertragsärztliche Erstversorgung umfassen, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Akutversorgung soll sich dabei auf kurzfristig erforderliche Maßnahmen beschränken. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in - die vorhandenen - Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, da wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren, bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützten, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tZur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Akutversorgung soll jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle betreiben, die 24 Stunden täglich nach vorgegebenen Erreichbarkeitsvorgaben telefonisch und über zusätzliche digitale Angebote erreichbar ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Die Einführung von Benchmarks, wie die Erreichbarkeitsvorgaben, ist kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Insbesondere wenn Zielmarken mit Sanktionen verbunden werden, kann dies zu Fehlanreizen führen, zum Beispiel, dass Telefonate mit hilfesuchenden Patientinnen und Patienten verkürzt und beendet werden, um Zielmarken zu erreichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse  \r\nArtikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 SGB V (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) wird in den § 90 Abs. 4a SGB V verschoben und soll mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren neue Aufgaben erhalten und systematisch neu verortet werden.\r\n•\tVertreter des Rettungsdienstes werden explizit als Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V aufgenommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in den § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nNach dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sollte für die Planung der Öffnungszeiten an INZ und KINZ ein regionales Gremium eingerichtet werden, dem neben Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Ärztinnen und Ärzte, der KV und der Krankenhäuser auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder oder der kommunalen Planungsbehörden angehören. Die Landesärztekammern sind die landesgesetzlich legitimierten beruflichen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und dem ambulanten Bereich und deswegen an diesen Gremien zu beteiligen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen gemeinsam und einheitlich einen zusätzlichen jährlich von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes vereinbaren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzten 50 Prozent der Kosten tragen sollen. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tBundesweit sollen rund 700 Integrierte Notfallzentren (INZ) eingerichtet werden, die je aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer räumlicher Nähe und einer Ersteinschätzungsstelle bestehen.\r\n•\tDie fachliche Leitung und Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle sollen in der Regel dem Krankenhaus obliegen. Krankenhäuser, die als Standort eines INZ bestimmt wurden, sollen zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet werden. \r\n•\tInnerhalb des Integrierten Notfallzentrums soll eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat erfolgen.\r\n•\tFür die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die KVen geeignete Kooperationspraxen einbinden. \r\n•\tUm einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesuchende, die das INZ nach Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig behandelt werden. (…). \r\n•\tDer G-BA soll in einer Richtlinie u. a. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument und Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen regeln. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von KV Notdienst und Notaufnahmen. Entscheidend ist dabei, dass mit den INZ kein weiterer Versorgungssektor entsteht. Es ist daher erfreulich, dass hier größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. \r\nZur Frage der Verantwortung für die Ersteinschätzungsstellen sollte das Gesetz keine Vorfestlegung treffen. Stattdessen sollte es den Partnern vor Ort überlassen bleiben, dazu Regelungen zu treffen, die den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht werden.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDie Möglichkeit der Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer begrüßt.  \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z.B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\nDie Definition der sachlichen und personellen Anforderungen an die Notdienstpraxen ist Aufgabe der für die ambulante ärztliche Versorgung zuständigen ärztlichen Körperschaften und nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für die ambulante Notfallversorgung ist die Beteiligung aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erforderlich. Eine Eingrenzung auf hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte wäre nicht sachgerecht. Soweit der G-BA Regelungskompetenzen für die Notfallversorgung erhält, ist eine Beteiligung sowohl der Bundesärztekammer als auch des Rettungsdienstes vorzusehen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nStandorte und Organisation der INZ \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a SGB V soll die Standorte der Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet werden, bestimmen. Voraussetzung ist:\r\no\tMindestens Notfallstufe Basisnotfallversorgung \r\no\tkeine berechtigten Interessen des Krankenhauses, die dem entgegenstehen.\r\n•\tBei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\no\tdie Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und\r\no\tdie Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der Nähe des Krankenhauses.\r\n•\tZur Organisation des INZ sollen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger eine Kooperationsvereinbarung schließen und ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements einrichten. \r\n•\tDie Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und \r\nMontag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen. Grundsätzlich ist während der regulären Öffnungszeiten die Versorgung ambulanter Akut- und Notfälle Aufgabe der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.\r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft muss gewährleistet werden, dass 30 PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können, bzw. dass es in ländlichen Regionen auch alternative Lösungswege gibt. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 13: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem \r\nGemeinsame Leitstellen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammenarbeiten und ein Gesundheitsleitsystem bilden.\r\n•\tAuf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle soll die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation verpflichtet sein. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann der Bundesgesetzgeber nur die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einer Kooperation verpflichten.\r\n•\tUm eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungsdienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leitstellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.\r\n•\tDie Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt.\r\n•\tDie beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen können. \r\n•\tDie jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden.\r\n•\tFür die Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. \r\n•\tDie Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren und von dort in bedarfsgerechte Versorgungsangebote gesteuert werden, ist ohne gesetzliche Regelungen zum Rettungsdienst kaum möglich. Solange einheitliche Kooperationen, Abfragesysteme, digitale Lösungen, Qualitätsstandards usw. vom guten Willen der Leitstellen und der Länder abhängen, ist die wichtigste Voraussetzung der Reform nicht einheitlich gegeben. Es ist daher unverständlich, dass dieser Teil der Reform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und mehr als fraglich, ob er nun noch zeitnah erfolgen kann. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nVollkommen außer Acht gelassen wurden die Vorschläge der Regierungskommission und der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Notfallversorgung. Einigen Patientinnen und Patienten, die sich an die Leitstellen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B. sozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können daher deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen.\r\nAuch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzte auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. \r\n\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln \r\nArtikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Inhaber einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen Vertrag schließen. \r\n•\tSolange kein Vertrag geschlossen wurde, dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ, sowie die Medikamentenabgabe lässt sich sonst kaum gewährleisten. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollte die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer, nicht nur zur Nutzung der 116117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, bzw. ggf. das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) beauftragt werden. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen die vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und nutzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010507","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/16/375686/Stellungnahme-Gutachten-SG2411180003.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\n(BT-Drs. 20/13166)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 30.10.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\t3\r\n2.\t Vorbemerkung\t6\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t6\r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung\t6\r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages\t6\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen\t7\r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages\t7\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\t8\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\t8\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\t9\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes\t9\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\t9\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern\t9\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\t11\r\nStandorte und Organisation der INZ\t11\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem\t13\r\nGemeinsame Leitstellen\t13\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln in Verbindung mit Artikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\t15\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\t15\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf\t16\r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz\t16\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nNach langem Vorlauf und nach Vorbereitung durch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung liegt nun ein Entwurf für Teile der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung vor. \r\nDie geplanten Regelungen betreffen die bereits mit dem Sachverständigengutachten von 2018 vorgeschlagenen gemeinsamen Leitstellen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsdienst – hier bezeichnet als Gesundheitsleitstellen – und die bundesweite Einrichtung von integrierten Notfallzentren. Zudem wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend „konkretisiert“, dass eine deutliche Ausweitung der Akutversorgung über die bisherigen Angebote und über die sprechstundenfreien Zeiten hinaus erfolgen soll. Dafür wird der Begriff „Notdienstliche Akutversorgung“ für vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eingeführt und legaldefiniert.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (siehe unter Nr. 2). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Gesetzentwurf in einigen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass hier keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Durch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine bessere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter und stationärer Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und \r\n-vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Problematik im Zuge der anstehenden Krankenhausreform aufgrund der Zentralisierung und Spezialisierung von Krankenhausstandorten weiter zunehmen wird.\r\nBedauerlich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung nicht direkt in den Gesetzentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Das zeigt sich schon bei den Gesundheitsleitstellen, deren Einrichtung und Ausgestaltung nach dem derzeitigen Regelungsvorschlag aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz des Bundes bzgl. des Rettungsdienstes abhängig sind vom guten Willen der Träger der Rettungsstellen sowie der Länder und der Kommunen. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nDie Bundesärztekammer hat zudem immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen – oftmals aus Unwissenheit – nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen vorzuhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird.\r\nBereits heute ist schon die Besetzung des Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Vielmehr sind schon für die personelle Sicherung der Notfallversorgung ohne Ausweitung des Sicherstellungsauftrags zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu sind Maßnahmen wie zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten, unbedingt erforderlich, fehlen jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf.\r\nAls sinnvoll erachtet die Bundesärztekammer eine bessere Vorbereitung des Gesundheitssystems für Krisen- und Katastrophenlagen. Hier spielt die Notfallversorgung eine entscheidende Rolle. Dazu wird es jedoch nicht ausreichen, die fünf Bundeswehrkrankenhäuser in Deutschland als bevorzugte Standorte für INZ auszuweisen; hier sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der ausstehenden Reform der Krankenhausfinanzierung durch das KHVVG abgestimmt werden soll und wie aus der Gemengelage von zugewiesener Leistungsgruppe Notfallmedizin im KHVVG, Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung erfolgen soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Gleichzeitig sollen Qualitätskriterien, einschließlich der Qualifikationen der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, vorgegeben werden, ohne deren Erfüllung die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht vergeben werden kann. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ, die Festlegung sachgerechter Öffnungszeiten und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen.\r\nAnzumerken ist auch, dass es für die Bewertung des Gesetzentwurfes schwierig ist, wenn relevante Regelungsinhalte ausschließlich in der Begründung bekannt gegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Hinweise zu Hilfesuchenden ohne ein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen oder auch das Verfahren, Patientinnen und Patienten aus den Räumlichkeiten des INZ weiterzuleiten.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Gesetzesentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n\r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich intensiv mit der Reform der Akut- und Notfallversorgung befasst. Sie hat sich zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ausführlich positioniert und ein Konzept für die akut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive veröffentlicht. Diese Positionen und Konzepte wurden in dieser Stellungnahme mit aufgegriffen und können im Detail unter folgendem Link nachgelesen werden:\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung \r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 soll 24 Stunden täglich eine vertragsärztliche Erstversorgung umfassen, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. \r\n•\tSofern die Versorgung im Rahmen des Notdienstes erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die kurzfristig erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Sie kann auch die Feststellung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimitteln umfassen. Darüberhinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht das nun im Kabinettsentwurf eingeführte explizite Verbot, im Rahmen der notdienstlichen Versorgung Maßnahmen zu erbringen und abzurechnen, die über eine „Klärung der Dringlichkeit“ und einen „Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden“ hinausgehen, kritisch. Eine Abgrenzung des in der jeweiligen Situation Erforderlichen kann nur unter Kenntnis der genauen medizinischen Hintergründe und des individuellen Settings erfolgen. Es besteht das Risiko, dass hierdurch Regressfragen provoziert werden, die für die im Notdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte zu Rechtsunsicherheiten führen und ggf. einen hohen bürokratischen Aufwand auslösen.\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in die vorhandenen Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, da wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützen, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tZur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Akutversorgung soll jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle betreiben, die 24 Stunden täglich nach vorgegebenen Erreichbarkeitsvorgaben telefonisch und über zusätzliche digitale Angebote erreichbar ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Nur so kann eine verlässliche Erreichbarkeit der telefonischen Anlaufstellen erzielt werden, die Voraussetzung für die tatsächliche Nutzung durch Patientinnen und Patienten ist. Die Einführung von Erreichbarkeitsvorgaben als Benchmarks ist hingegen kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Insbesondere wenn Zielmarken mit Sanktionen verbunden werden, kann dies zu Fehlanreizen führen, zum Beispiel, dass Telefonate mit hilfesuchenden Patientinnen und Patienten verkürzt und beendet werden, um Zielmarken zu erreichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 SGB V (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) wird in den § 90 Abs. 4a SGB V verschoben und soll mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren neue Aufgaben erhalten und systematisch neu verortet werden.\r\n•\tVertreter des Rettungsdienstes werden explizit als Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V aufgenommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in den § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nNach dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sollte für die Planung der Öffnungszeiten an INZ und KINZ ein regionales Gremium eingerichtet werden, dem neben Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Ärztinnen und Ärzte, der jeweils zuständigen KV und der Krankenhäuser auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder oder der kommunalen Planungsbehörden angehören. Die Landesärztekammern sind die landesgesetzlich legitimierten beruflichen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und dem ambulanten Bereich und deswegen an diesen Gremien zu beteiligen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen gemeinsam und einheitlich einen zusätzlichen jährlich von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes vereinbaren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte 50 Prozent der Kosten tragen sollen. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tBundesweit sollen rund 700 Integrierte Notfallzentren (INZ) eingerichtet werden, die je aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer räumlicher Nähe und einer Ersteinschätzungsstelle bestehen.\r\n•\tDie fachliche Leitung und Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle sollen in der Regel dem Krankenhaus obliegen. Krankenhäuser, die als Standort eines INZ bestimmt wurden, sollen zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet werden. \r\n•\tInnerhalb des Integrierten Notfallzentrums soll eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat erfolgen.\r\n•\tFür die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die KVen geeignete Kooperationspraxen einbinden. \r\n•\tUm einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesuchende, die das INZ nach Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig behandelt werden. (…). \r\n•\tDer G-BA soll in einer Richtlinie u. a. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument und Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen regeln. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von KV Notdienst und Notaufnahmen. Entscheidend ist dabei, dass mit den INZ kein weiterer Versorgungssektor entsteht. Es ist daher erfreulich, dass hier größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. \r\nZur Frage der Verantwortung für die Ersteinschätzungsstellen sollte das Gesetz keine Vorfestlegung treffen. Stattdessen sollte es den Partnern vor Ort überlassen bleiben, dazu Regelungen zu treffen, die den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht werden.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDie Möglichkeit der Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer begrüßt. \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z. B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\nDie Definition der sachlichen und personellen Anforderungen an die Notdienstpraxen ist Aufgabe der für die ambulante ärztliche Versorgung zuständigen ärztlichen Körperschaften und nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für die ambulante Notfallversorgung ist die Beteiligung aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erforderlich. Eine Eingrenzung auf hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte wäre nicht sachgerecht. Soweit der G-BA Regelungskompetenzen für die Notfallversorgung erhält, ist eine Beteiligung sowohl der Bundesärztekammer als auch des Rettungsdienstes vorzusehen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nStandorte und Organisation der INZ \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a SGB V soll die Standorte der Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet werden, bestimmen. Bundeswehrkrankenhäuser sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Dies soll ausweislich der Begründung dazu dienen, der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkrankenhäuser Rechnung zu tragen. Es sei erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspektrum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Die vorrangige Berücksichtigung stehe im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes.\r\n•\tBei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\no\tdie Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und\r\no\tdie Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der Nähe des Krankenhauses.\r\n•\tZur Organisation des INZ sollen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger eine Kooperationsvereinbarung schließen und ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements einrichten. \r\n•\tDie Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und \r\nMontag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen. Grundsätzlich ist während der regulären Öffnungszeiten die Versorgung ambulanter Akut- und Notfälle Aufgabe der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.\r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft muss gewährleistet werden, dass 30 PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es sehr sinnvoll, die Resilienz der Akut- und Notfallversorgung zu stärken und für Krisen und Katastrophenlagen zu wappnen. Akute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituation besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist.\r\nDie Berücksichtigung der Bundeswehrkrankenhäuser bei den INZ-Standorten kann in diesem Zusammenhang ein Baustein sein. Allerdings ergibt sich schon aus den quantitativen Daten, dass dies allein nicht ausreicht. So betreibt die Bundeswehr derzeit, ausweislich der Webseite der Bundeswehr, fünf Krankenhäuser an den Standorten Berlin, Hamburg, Koblenz, Ulm sowie Westerstede mit insgesamt ungefähr 1.800 voll- und teilstationären Betten. Inklusive spezieller Dienstposten für die Ausbildung von medizinischem Fachpersonal arbeiten insgesamt circa 7.000 Soldatinnen und Soldaten und zivile Mitarbeitende in den Bundeswehrkrankenhäusern.\r\nDeswegen sind zur Sicherung der Krisenbereitschaft weitere Maßnahmen erforderlich, die in dem Konzeptpapier der Bundesärztekammer benannt sind: Die Berücksichtigung von Sonderlagen (z. B. Massenanfälle von Verletzten (MANV) und Massenanfälle von Infizierten (MANI)) bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten; die Finanzierung der Vorhaltung von zusätzlichen Notfallkapazitäten; eine Priorisierung der Versorgung von kritisch kranken Patientinnen und Patienten um sicherzustellen, dass diese nicht das wirtschaftliche Überleben des Krankenhauses gefährdet; eine Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen; eine Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“; eine Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und eine enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken; die Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts, zur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der Belastungssituation aller Mitarbeitenden.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem \r\nGemeinsame Leitstellen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammenarbeiten und ein Gesundheitsleitsystem bilden.\r\n•\tAuf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle soll die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation verpflichtet sein. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann der Bundesgesetzgeber nur die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einer Kooperation verpflichten.\r\n•\tUm eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungsdienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leitstellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.\r\n•\tDie Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt.\r\n•\tDie beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen können. \r\n•\tDie jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden.\r\n•\tFür die Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. \r\n•\tDie Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren und von dort in bedarfsgerechte Versorgungsangebote gesteuert werden, ist ohne gesetzliche Regelungen zum Rettungsdienst kaum möglich. Solange einheitliche Kooperationen, Abfragesysteme, digitale Lösungen, Qualitätsstandards usw. vom guten Willen der Leitstellen und der Länder abhängen, ist die wichtigste Voraussetzung der Reform nicht einheitlich gegeben. Es ist daher unverständlich, dass dieser Teil der Reform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und mehr als fraglich, ob er nun noch zeitnah erfolgen kann. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nVollkommen außer Acht gelassen wurden die Vorschläge der Regierungskommission und der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Notfallversorgung. Einigen Patientinnen und Patienten, die sich an die Leitstellen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B. sozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können daher deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen.\r\nAuch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. \r\n\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln in Verbindung mit Artikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Inhaber einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen Vertrag schließen. \r\n•\tSolange kein Vertrag geschlossen wurde, dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ sowie die Medikamentenabgabe lassen sich sonst kaum gewährleisten. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollte die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer nicht nur zur Nutzung der 116 117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), bzw. ggf. das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) beauftragt werden. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen die vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und nutzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010507","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/d8/655582/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080011.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Bundesärztekammer\r\nDatum: 04.12.2025\r\n\r\nGrundlegende Bewertung:\r\nMit dem Referentenentwurf liegt nun erstmals ein Entwurf für eine Notfallreform vor, der die ambulante, die stationäre und die rettungsdienstliche Versorgung miteinander verzahnt. Es ist zu hoffen, dass dieser nunmehr dritte Versuch einer gesetzlichen Regelung endlich zu der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung und des Rettungsdienstes führen wird. Der Entwurf basiert in großen Teilen auf dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2024, hat jedoch einige Verbesserungen erfahren. Dazu gehören:\r\n•\tDie Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssystemen sowie die Etablierung eines AED-Katasters und die Förderung und Einbindung von Laienhelfer-Systemen.\r\n•\tDie Klarstellung, dass eine Versorgung durch den aufsuchenden Dienst der KVen nur in den Fällen zu vermitteln ist, in denen weder das Aufsuchen einer vertragsärztlichen Praxis oder eines INZ zumutbar noch eine telefonische oder videounterstützte Konsultation möglich oder ausreichend ist.\r\n•\tDie Einführung von Zuschlägen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen sowie Zuschläge für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines INZ bedürfen.\r\n•\tDie Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist.\r\n•\tDie Maßnahmen zur angemessenen Versorgung sowohl von Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall.\r\n•\tDie Einführung eines Beanstandungsrechts der Länder mit dem eine Standortbestimmung für ein INZ verhindert werden kann, wenn diese der Krankenhausplanung zuwiderläuft.\r\n•\tDie Möglichkeit zur Vermittlung verfügbarer komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen.\r\n•\tDie weitreichenden Vorhaben und Vorgaben zur Digitalisierung der Akut- und Notfallversorgung und deren Finanzierung aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Baek_Konzeptpapier_Akut-_und_Notfallversorgung_April_2024.pdf). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Gesetzentwurf in vielen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Die Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Partnerpraxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist, verstärkt diesen Ansatz. Diese Partnerpraxis muss dann jedoch auch die entsprechenden Mindestöffnungszeiten einhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus getroffen werden, das dann die Akutversorgung mit übernimmt.\r\nDurch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine sachgerechtere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen und deren Verzahnung mit den Rettungsleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nNicht zielführend scheint aus Sicht der Bundesärztekammer die neue Beauftragung einer G-BA-Richtlinie zur Ersteinschätzung. Das Ansinnen, Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ohne INZ für die ambulante Behandlung in INZ zu verlegen, ist weder pragmatisch noch ressourcensparend. Entscheidend ist hier vielmehr, in einer Aufklärungskampagne die Funktion der vernetzten Leitstellen zu vermitteln und die technischen, kapazitären und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Bedarfserfassung und Terminvermittlung über eine Leitstelle attraktiver macht als lange Zeiten in Wartezimmern zu verbringen. Grundsätzlich sollte zwar eine fallabschließende Behandlung im INZ stattfinden, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und ärztliche Ressourcen zu schonen, es muss jedoch möglich sein, Patientinnen und Patienten, die eindeutig keiner akuten Versorgung bedürfen, in die vertragsärztliche Versorgung weiterleiten zu können.\r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter, stationärer und rettungsdienstlicher Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und -vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Problematik im Zuge der anstehenden Krankenhausreform aufgrund der Zentralisierung und Spezialisierung von Krankenhausstandorten weiter zunehmen wird. \r\nGleiches gilt für die Kapazitäten von Krankenfahrten und Krankentransporten. Die Bundesärztekammer sieht eine gesteigerte Notwendigkeit zunehmender Interhospitaltransfers im Rahmen der Krankenhausreform. Dies wird Transporte sowohl aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in kleine Häuser als auch umgekehrt betreffen. Hinzu kommen, entsprechend der hier vorgeschlagenen Regelungen, Transporte aus Krankenhäusern ohne INZ in Krankenhäuser mit INZ. Auch im Rahmen der Ambulantisierung wird es mehr Bedarf für Krankenfahrten geben. Die BÄK sieht diese Entwicklung mit Sorge, da bereits heute personelle Engpässe im Bereich des Rettungsdienstes bestehen. Umso wichtiger ist es, dass eine angemessene und an diesen zunehmenden Bedarf angepasste Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung für den Rettungsdienst sichergestellt werden, damit es durch die Zunahme von Transporten nicht zu Engpässen in der Notfallrettung kommt. \r\nErfreulich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung in den Referentenentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Aufgaben der Ärztekammern umfassen die Überwachung der Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, die Sicherung der Qualität der Weiterbildung und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Für diese Fragen sind sie die primären Ansprechpartner, ärztliche Qualifikationen, ärztliche Kompetenzen und ärztliches Handeln liegen in Verantwortung der ärztlichen Selbstverwaltung. Vor diesem Hintergrund sind die Bundesärztekammern und die Landesärztekammern fachlich in die Ausgestaltung von Rahmenvorgaben im Rettungsdienst einzubeziehen. Dazu gehört eine Empfehlung des Notarztindikationskatalogs der Bundesärztekammer (NAIK) als Standard-Handreichung für strukturierte Notrufabfrageschemata der Disponentinnen und Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Der NAIK wurde Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse welche Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten wahrgenommen werden müssen. Die Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer bilden den Goldstandard für ärztliche Fortbildungskurse. In einer breit angelegten Initiative zur bundesweiten Vereinheitlichung und Aktualisierung von Qualifikationen im Bereich der Notfallmedizin hat die Bundesärztekammer seit 2023 die BÄK-Curricula „Telenotarzt/Telenotärztin“, „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ (LNA), „Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ (ÄLRD) und „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ beschlossen. Weitere diesbezügliche Qualifikationen, z. B. zum Thema Intensivtransport, und deren Zusammenführung in einer Richtlinie zu Qualifikationen in der Notfallversorgung werden derzeit erarbeitet. Diese Fortbildungen sollten bei der Definition von Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen vorrangig Berücksichtigung finden.\r\nDie Bundesärztekammer hat immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung, hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen – oftmals aus Unwissenheit – nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen über die 116 117 vorzuhalten. Vielmehr sollte es dem KV-System überlassen werden, wie bei entsprechender Ersteinschätzung während der Praxisöffnungszeiten eine telemedizinische Versorgung sichergestellt wird. Dabei sind auch Kooperationen mit dem Tele-Rettungsdienst (Telenotärztinnen und Telenotärzte) denkbar. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zusätzliche und besonders niederschwellige neue Angebote auch zu mehr Nachfrage führen können („supplier-induced-demand“), wenn die professionelle Hilfe an Stelle einer Selbsthilfe genutzt wird.\r\nBereits heute ist die Besetzung des ambulanten Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Dringend erforderlich sind hier zusätzliche Anstrengungen und Maßnahmen wie zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten. Dies fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf.\r\nAls sinnvoll erachtet die Bundesärztekammer eine bessere Vorbereitung des Gesundheitssystems für Krisen- und Katastrophenlagen. Hier spielt die Notfallversorgung eine entscheidende Rolle und es sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der Krankenhausreform abgestimmt werden soll und wie sich die auch vor dem Hintergrund der Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung ergeben soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden. Unklar bleibt, wie die konkrete Zusammenarbeit zwischen Notaufnahmen in Krankenhäusern mit INZ und ohne INZ ablaufen soll.\r\nSehr kritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien und Vereinbarungen beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. Entsprechend muss auch die Bundesärztekammer in die Entwicklung bundesweiter Rahmenvorgaben eingebunden werden.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Gesetzesentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n \r\n\r\nNr..\tVor-schrift\tStichwort\tStellungnahme\r\n\t\t\tArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 27\tFolgeänderung zu § 30 SGB V\t\r\n2\t§ 30\r\n\tEinführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung\r\n•\tVoraussetzung: Definition rettungsdienstlicher Notfall\r\n•\tLeistungsbestandteile: Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport\r\n•\tNotfallmanagement als Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage einschließlich telefonischer Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen und Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\r\n•\tNotfallmedizinische Versorgung vor Ort und während des Transports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte\r\n•\tNotfalltransport in nächste geeignete Einrichtung und medizinisch zwingende Verlegungen\r\n•\tZuzahlung\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Rahmenvorgaben des Rettungsdienstes als „Transportleistung“ werden den heutigen Anforderungen an die präklinische Akut- und Notfallmedizin nicht gerecht. Zudem kämpft der Rettungsdienst in Deutschland seit vielen Jahren mit einer Überlastung, einer ungeregelten Nutzung und mit Fehlanreizen für nicht indizierte Transporte. Die Bundesärztekammer befürwortet daher grundsätzlich die Aufnahme des Rettungsdienstes in die Regelungen des SGB V. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass mit der Integration des Rettungsdienstes neue Leistungserbringer im SGB V geregelt werden, die in den Gremien entsprechend abgebildet werden müssen. \r\nDie Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren im Rahmen der – auch aufgrund der föderalen Zuständigkeiten begrenzten – Möglichkeiten für bundeseinheitliche Standards in der präklinischen Versorgung ein, so durch den Notarztindikationskatalog (NAIK) als Handreichung, der als Handlungsgrundlage für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen soll. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung und wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. Bei Dispositionsentscheidungen in der medizinischen Notfallrettung sollte der NAIK als Grundlage gesetzlich verankert werden.\r\nDas langjährige und fachlich anerkannte Engagement der Ärzteschaft ist auch für die Erarbeitung entsprechender ärztlicher Qualifikationsstandards maßgeblich, so die Empfehlungen zur Qualifikation des Telenotarztes, des Leitenden Notarztes (LNA), des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) und des Notarztes in der Luftrettung. Weitere Curricula und deren Zusammenführung in einer Richtlinie der Bundesärztekammer zu ärztlichen Qualifikationen in der Notfallversorgung werden derzeit erarbeitet. Dieses langjährige und fachlich anerkannte Engagement sollte bei einer Neuregelung berücksichtigt werden. Die Ärzteschaft sieht sich in der Verantwortung, zukünftige interprofessionelle Versorgungskonzepte und die dafür notwendigen klaren Regelungen und Standards zu Qualifikationsanforderungen, Qualitätssicherung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rettungsdienst im Sinne der Patientensicherheit mitzugestalten.\r\nAusdrücklich begrüßt die Bundesärztekammer die Einbindung von Ersthelfern über digitale Ersthelferalarmierungssysteme in den Leitstellen. Noch immer werden in Deutschland nur etwa die Hälfte der präklinischen Reanimationen durch Ersthelfende begonnen. Dies bleibt deutlich hinter den Zahlen anderer Länder zurück (129. DÄT 2025, Drucksache Ic-63). Ein Grund hierfür ist, dass sich viele Menschen unsicher fühlen wenn sie in Notlagen Hilfe leisten sollen. Von daher spricht sich die Bundesärztekammer für gesetzlich verpflichtende und regelmäßig zu wiederholende Erste-Hilfe-Kurse in den Lebenswelten (Betriebe, überbetriebliche Ausbildungsstätten, Universitäten, Sportvereine etc.) aus. Zudem sollte die Arbeit des Nationalen Aktionsbündnis Wiederbelebung (NAWIB) stärker gefördert werden. Die von einigen Bundesländern bereits vorgesehene verpflichtende Aufnahme von Wiederbelebungsunterricht in die Lehrpläne der Schulen sollte von allen Bundesländern übernommen werden. \r\nDarüber hinaus muss die Bundesregierung ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Gesundheitskompetenz und der Krisenresilienz der Bevölkerung mit weiterführenden Maßnahmen intensivieren. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 30 Abs 3 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage, welche den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer beinhaltet. […]” \r\n3\t§ 60\tKrankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten\tStellungnahme der BÄK:\r\nIm Rahmen der Krankenhausreform ist nach Einschätzung der Bundesärztekammer mit einer deutlichen Zunahme von Interhospitaltransfers zu rechnen. Dies wird Transporte sowohl aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in kleine Häuser als auch umgekehrt betreffen. Hinzu kommen, entsprechend der hier vorgeschlagenen Regelungen, Transporte aus Krankenhäusern ohne INZ in Krankenhäuser mit INZ. Auch im Rahmen der Ambulantisierung wird es mehr Bedarf für Krankenfahrten geben. Die BÄK sieht diese Entwicklung mit Sorge, da bereits heute personelle Engpässe im Bereich des Rettungsdienstes bestehen. Umso wichtiger ist es, dass eine angemessene und an diesen zunehmenden Bedarf angepasste Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung für den Rettungsdienst sichergestellt werden, damit es durch die Zunahme von Transporten nicht zu Engpässen in der Notfallrettung kommt.\r\n4\t§ 73\tFolgeänderung zu § 60 SGB V\t\r\n5\t§ 73b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n6\t§ 75\tModifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung\r\n•\tDefinition und Umfang notdienstlicher Akutversorgung\r\n•\tAkutleitstelle, Erreichbarkeitsanforderungen und Vermittlungsreihenfolge\tStellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nNotdienstliche Akutversorgung: Die Bundesärztekammer sieht das explizite Verbot, im Rahmen der notdienstlichen Versorgung Maßnahmen zu erbringen und abzurechnen, die über eine „Klärung der Dringlichkeit“ und einen „Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden“ hinausgehen, kritisch. Eine Abgrenzung des in der jeweiligen Situation Erforderlichen kann nur unter Kenntnis der genauen medizinischen Hintergründe und des individuellen Settings erfolgen. Es besteht das Risiko, dass hierdurch Regressfragen provoziert werden, die für die im Notdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte zu Rechtsunsicherheiten führen und ggf. einen hohen bürokratischen Aufwand auslösen.\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll, insbesondere auch, um nicht-notwendige Rettungsdiensteinsätze und Behandlungen in Notaufnahmen zu vermeiden. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in die vorhandenen Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützen, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten.\r\nAkutleitstellen: Angesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Nur so kann eine verlässliche Erreichbarkeit der telefonischen Anlaufstellen erzielt werden, die Voraussetzung für die tatsächliche Nutzung durch Patientinnen und Patienten ist. \r\n7\t§ 76\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n8\t§ 87\tAuftrag an erweiterten Bewertungsausschuss: EBM für komplexe Fälle in INZ\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist aus Sicht der Bundesärztekammer sinnvoll, Zuschläge für die Gruppe der Patientinnen und Patienten zu vereinbaren, die wegen Art, Schwere oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines INZ bedürfen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Identifikation der betreffenden Fälle nicht nur eine retrospektive Beurteilung erfolgen darf. Beim Eintreffen der Patientinnen bzw. Patienten kann sich ein anderes, komplexeres oder bedrohlicheres Bild darstellen als bei einer Beurteilung im Nachhinein unter Kenntnis aller erst im zeitlichen Verlauf durchgeführten diagnostischen Maßnahmen. Dies ist bei der Prüfung von Vergütungsausschlüssen zu berücksichtigen.\r\n9\t§ 87a\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n10\t§ 90\tStandortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesausschuss\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in allen § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n11\t§ 90a\tErgänzung Vertreter des Rettungsdienstes in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in allen § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n12\r\n\t§ 92\tKlarstellung, dass Richtlinie des G-BA nicht den Notfalltransport umfasst\t\r\n13\t§ 105\tFinanzierung der notdienstlichen Strukturen der KVen durch gemeinsam von KV und Krankenkassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Betrag, Beitrag der PKV i.H.v. 7 %\tStellungnahme der BÄK:\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von Hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte 50 Prozent der Kosten tragen sollen.\r\n14\t§ 115e\tFolgeänderung zu §§ 30, 60 SGB V\t\r\n15\t§ 116b\tFolgeänderung zu § 90 SGB V\t\r\n16\t§ 120\t•\tKlarstellung zur Vergütung in den Notdienst einbezogener Ärzte aus Gesamtvergütung\r\n•\tAufhebung des Auftrags an G-BA zum Erlass einer Ersteinschätzungsrichtlinie (Folgeänderung zu § 123c)\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n17\t§ 123\tIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n•\tZusammensetzung und grundsätzliche Funktion\r\n•\tNotaufnahme, Notdienstpraxis, Ersteinschätzungsstelle - optional Kooperationspraxis / statt Notdienstpraxis MVZ oder Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n•\tErsteinschätzung und Steuerung innerhalb des INZ, gegenseitige Datenübermittlung\r\n•\tVersorgungsvertrag mit Apotheken\r\n•\tTelemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie\r\n•\tBerichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Entwicklung von INZ\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist erfreulich, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Die Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Partnerpraxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist, verstärkt diesen Ansatz. Diese Partnerpraxis muss dann jedoch auch die entsprechenden Mindestöffnungszeiten einhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus getroffen werden, das dann die Akutversorgung mit übernimmt.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. GmbH, in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Standards für den systemübergreifenden Austausch von Gesundheits- und Patient:innendaten entwickeln und spezifizieren. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die Telematikinfrastruktur bzw. letztendlich in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Ein Ausschluss von Informationen durch die Patientin bzw. den Patienten darf in der Fallakte nicht möglich sein.\r\nDie Möglichkeit der Einbindung und Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer ausdrücklich begrüßt. \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z. B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\n\t§ 123a\tEinrichtung von INZ\r\n•\tStandortbestimmung nach gesetzlichen Kriterien\r\n•\tKooperationsvereinbarung, gesetzliche Vorgabe von Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis, Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen\r\n•\tRahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit in INZ durch KBV, DKG und GKV-SV\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten in die Erarbeitung der Rahmenvereinbarung einbezogen werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig ist. \r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft, muss gewährleistet werden, dass 30-PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen. Zusätzlich bedarf es einer Klärung, inwieweit die Notfallversorgung in Sicherstellungskrankenhäusern berücksichtigt werden soll. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es sehr sinnvoll, die Resilienz der Akut- und Notfallversorgung zu stärken und für Krisen und Katastrophenlagen zu wappnen. Akute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituationen besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist.\r\nZu den erforderlichen Maßnahmen gehören die Berücksichtigung von Sonderlagen (z. B. Massenanfälle von Verletzten (MANV) und Massenanfälle von Infizierten (MANI)) bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten; die Finanzierung der Vorhaltung von zusätzlichen Notfallkapazitäten; eine bessere Vergütung der Versorgung von kritisch kranken Patientinnen und Patienten, um sicherzustellen, dass diese nicht das wirtschaftliche Überleben des Krankenhauses gefährdet; eine Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen; eine Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“; eine Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und eine enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken; die Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts, zur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der Belastungssituation aller Mitarbeitenden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 2 sollte wie folgt geändert werden:\r\n(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger im Benehmen  mit der zuständigen Landesärztekammer innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung;\r\nAbsatz 4 sollte wie folgt geändert werden:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Benehmen mit der Bundesärztekammer bis zum […] [3 Monate ab Inkrafttreten] in einer Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren Vorgaben insbesondere (…)\r\n\t§ 123b\tIntegrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ), Sonderregelungen für Standortbestimmung\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 123c\tErsteinschätzung\r\n•\tVergütung ambulanter Behandlung für Krankenhäuser ohne INZ nur noch nach Ersteinschätzung, die die Unzumutbarkeit einer Verweisung an INZ festgestellt hat\r\n•\tRichtlinie des G-BA zu Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzung\r\n•\tRichtlinie regelt auch Mindestausstattungsanforderungen für Notdienstpraxen\r\n•\tBerichtspflicht G-BA zu Auswirkungen der Ersteinschätzung\r\n•\tEBM für Ersteinschätzung\tStellungnahme der BÄK:\r\nIm Mai 2023 wurde mit einem Änderungsantrag zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ein Änderungsantrag eingebracht, der den Auftrag an den G-BA zur Schaffung von “Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V an ein Krankenhaus wenden” dahin gehend abändern sollte, dass eine Weiterleitung im ambulanten Bereich nur an Notdienstpraxen, nicht jedoch in andere Vertragsarztpraxen und MVZ erfolgen sollte. \r\nDer Gesetzgeber hebt nun den Auftrag zur Erarbeitung einer Richtlinie in § 120 SGB V auf und verortet sie bei den INZ neu. Das Verfahren entscheidet sich je nachdem, ob ein Krankenhaus über ein INZ verfügt oder nicht.\r\nFür Krankenhausstandorte mit INZ erfolgt auf Basis der Ersteinschätzung eine Entscheidung über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des INZ (einschließlich der Kooperationspraxen). Für Krankenhausstandorte ohne INZ, erfolgt auf Basis der Ersteinstschätzung eine Entscheidung über die Weiterleitung an ein INZ oder die Behandlung am Krankenhausstandort. Die Richtlinie soll dabei auch das nähere zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum vorgeben.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer erscheint das Ansinnen, Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ohne INZ für die ambulante Behandlung in INZ zu verlegen, weder pragmatisch noch ressourcensparend. Entscheidend ist hier vielmehr, in einer Aufklärungskampagne die Funktion der vernetzten Leitstellen zu vermitteln und die technischen, kapazitären und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Bedarfserfassung und Terminvermittlung über eine Leitstelle attraktiver macht als lange Zeiten in Wartezimmern zu verbringen. Grundsätzlich sollte zwar eine fallabschließende Behandlung im INZ stattfinden, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und ärztliche Ressourcen zu schonen, es muss jedoch möglich sein, Patientinnen und Patienten, die eindeutig keiner akuten Versorgung bedürfen, entsprechend weiterleiten zu können.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist zudem kaum vorstellbar, dass ein Ersteinschätzungssystem den beiden Szenarien gerecht werden kann, da nun in Krankenhäusern ohne INZ für die Ersteinschätzung die weitere Dimension einer Verlegung zur ambulanten Notfallbehandlung in ein INZ mit zu berücksichtigen ist. Im Zweifelsfall wird ein hoher Aufwand für eine Weiterleitung betrieben, der im Vergleich zu einer schnellen Versorgung vor Ort kaum zu rechtfertigen ist. Wir möchten auch in diesem Zusammenhang nochmals dringend darauf hinweisen, dass auch im Rahmen der Krankenhausreform ein sehr hoher zusätzlicher Bedarf an Interhospitalverlegungen entstehen wird. Es ist vor diesem Hintergrund kaum zu rechtfertigen, dass Patientinnen und Patienten für eine ambulante Behandlung ggf. Transportleistungen in Anspruch nehmen müssen, obgleich das Krankenhaus die ambulante Versorgung hätte übernehmen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Weiterleitung auch aus Gründen jenseits medizinischer Kriterien problematisch bis unmöglich sein können. Anzuführen sind soziale Kriterien aber auch logistische Schwierigkeiten. \r\nLetztendlich muss das übergeordnete Ziel sein, als Single point of entry die vernetzten Leitstellen durchzusetzen. Patientinnen und Patienten sollten über eine breit angelegte Informationskampagne angehalten werden, vor jeder Inanspruchnahme einer Notfallleistung eine vernetzte Leitstelle zu kontaktieren. \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu überlegen, ob Patientinnen und Patienten, die ohne vorherige Einschätzung durch die Gesundheitsleitstelle die Notaufnahme aufsuchen – nachdem mittels der Triage in der Notaufnahme festgestellt wurde, dass sie keine unmittelbare stationäre Notfallversorgung benötigen (z. B. MTS Stufe grün oder blau) - auf die Einstufung der Gesundheitsleitstelle verwiesen werden. Dazu kann in den INZ eine entsprechende Kontaktmöglichkeit geschaffen werden. Dies bietet auch den Vorteil, dass Daten erfasst und weitergeleitet werden und Termine in der vertragsärztlichen Versorgung vergeben werden können. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die technischen Möglichkeiten geschaffen werden, um dies umsetzen und für die Menschen attraktiv gestalten zu können.\r\nDer G-BA soll beauftragt werden, in seiner Richtlinie auch Mindestanforderungen an die sächliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen zu regeln, die sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren sollen. Die Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Möglichkeiten einer funktionierenden Akut- und Notfallversorgung insbesondere auch durch das große Thema unserer Zeit geprägt werden – den akuten und sich weiter verschärfenden Mangel an Ärztinnen und Ärzten sowie an medizinischem Fachpersonal. Umso mehr muss bei der Umsetzung der Reform eine realistische finanzielle und personelle Ressourcenplanung vorgenommen werden. Dies bedeutet auch, die Beteiligung aller ambulant und stationär tätigen Ärztinnen und Ärzte an der Notfallversorgung vorzusehen. Dies entspricht den Versorgungsnotwendigkeiten und dem beruflichen Selbstverständnis der Ärzteschaft. Statt jedoch auf spezifische neue Qualifikationen zu setzen, sollte die Behandlung von Notfällen als Teil des Qualifikationsprofils aller Ärztinnen und Ärzte gestärkt werden. Die Ärztekammern bieten bereits jetzt entsprechende Fortbildungen an, die eine hohe Qualifikation der in der Notfallversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte gewährleisten. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der G-BA in seiner bisherigen Zusammensetzung geeignet ist, eine zielführende Richtlinie zu erarbeiten. Wünschenswert sind hier sowohl eine notfallmedizinische als auch eine sektorübergreifende Perspektive und Expertise, um den vielschichtigen Anforderungen einer entsprechenden Ersteinschätzung gerecht zu werden. An der Erstellung der Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument muss auch die Bundesärztekammer beteiligt werden. \r\n\r\n18\t§ 133\tVersorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tNur nach Landesrecht vorgesehene oder beauftragte Leistungserbringer\r\n•\tVergütungsverträge für Leistungen nach SGB V erforderlich\r\n•\tTransparenzpflicht bezüglich Kalkulationen\r\n•\tBerücksichtigung der Rahmenempfehlungen nach § 133b Abs. 1 SGB V\r\n•\tSchiedseinrichtung bei Nichtzustandekommen\r\n•\tEntsprechende Geltung für Krankentransporte\r\n•\tÜbergangsregelung\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133a\tGesundheitsleitsystem\r\n•\tKooperationsvereinbarung zwischen Rettungsleitstelle 112 und Akutleitstelle 116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n•\tVerbindliche Absprache, wer welche Fälle übernimmt, und Abstimmung der Abfragesysteme\r\n•\tMedienbruchfreie Übergabe von Fällen und Daten\r\n•\tSchnittstelle durch KBV zur Verfügung zu stellen\r\n•\tGemeinsames Qualitätsmanagement der Kooperationspartner\r\n•\tVermittlung von Krankentransporten und medizinischen komplementären Diensten sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppe oder krisenhafte Situationen\r\n•\tBericht KBV zu Entwicklung der Gesundheitsleitsysteme\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Aufnahme der Vorschläge der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Gesundheitsleitsysteme. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen. Auch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert.\r\n\t§ 133b\tRahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung\r\n•\tGremium bei GKV-SV, paritätisches Stimmgewicht zwischen GKV-SV und Ländervertretern, nicht stimmberechtigte Vertreter von Spitzenverbänden der Leistungserbringer und Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie BMG\r\n•\tFachliche Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung; bei Nichtzustandekommen Ersatzvornahme BMG\r\n•\tEmpfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, Rechtsverordnung durch BMG\r\n•\tSpezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation unter Beteiligung von KBV, DKG und KIG, Rechtsverordnung durch BMG\tStellungnahme der BÄK:\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es richtig, das Gremium für die Entwicklung der Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung beim GKV-SV und den Ländern anzubinden, die auch für die Finanzierung und Planung der Leistungen verantwortlich sind. Gut ist auch, dass das Gremium durch fachliche Expertise aus den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und den maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbänden unterstützt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die – in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden – in den letzten Jahren erarbeiteten BÄK-Curricula im Bereich Notfallmedizin („Telenotarzt/Telenotärztin“, „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ (LNA), „Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ (ÄLRD) und „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“) verwiesen. Diese stellen den Goldstandard der jeweiligen Qualifikation dar und sollten bei der Festlegung von Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung vorrangig Berücksichtigung finden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1 ist wie folgt zu ändern:\r\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Zahl an Vertretern. Die Länder können jeweils einen Vertreter benennen. Die Vertreter nach Satz 3 und 4 benennen mit einfacher Mehrheit gemeinsam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Die Bundesärztekammer entsendet einen Vertreter. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter.\r\nAbsatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:\r\nDie Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände, der Bundesärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit haben ein Mitberatungsrecht. Die Bundesärztekammer erhält ein Stimmrecht.\r\n\t§ 133c\tDigitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende digitale Notfalldokumentation für alle Beteiligten der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende Nutzung eines Versorgungskapazitätennachweises für Krankenhäuser und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tAnforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt insbesondere die Einführung eines Kapazitätsnachweises in Echtzeit. Die Kapazitäten der stationären Versorgung, einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv-und Normalstationen), müssen den Leitstellen, dem Rettungsdienst, dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Notaufnahmen bzw. deren gemeinsamen Anlaufstellen in Echtzeit angezeigt werden.\r\nDaneben sollten jedoch auch die notfall- und akutmedizinischen Kapazitäten der Arztpraxen und MVZ bereitgestellt und bekannt gegeben werden.\r\nWichtig ist auch die Einrichtung von Strukturen, über die die Leitstellen und der Ärztliche Bereitschaftsdienst bzw. die weiteren Behandlungseinrichtungen - wie vertragsärztliche Bereitschaftsdienstpraxen, Notfallzentren und Notaufnahmen – online direkte Terminvergaben für eine Weiterleitung in nachgeschaltete Strukturen einschließlich komplementärer Strukturen vornehmen können.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 133c  Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 sollte wie folgt angepasst werden:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 richtet bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und ein standardisiertes Informationsobjekt „digitale Notfalldokumentation“ ein.\r\n§ 341 Absatz 2 ist zu ergänzen:\r\n“17. Daten der digitalen Notfalldokumentation nach §133 c”\r\n\t§ 133d\tDatenübermittlung zur Qualitätssicherung durch alle Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, Auswertung und Veröffentlichung in anonymisierter Form durch Datenstelle beim GKV-SV\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133e\tVerpflichtender Anschluss an TI für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung und Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten, Finanzierungsvereinbarung von GKV-SV, PKV-Verband sowie maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133f\tFörderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tFinanzierung von Investitionen in digitale Infrastruktur von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes\r\n•\tAbwicklung durch GKV-SV, Richtlinie im Benehmen mit den Ländern zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen\r\n•\tBezeichnete Investitionen können ausschließlich über diesen Weg gefördert werden\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133g\tKoordinierende Leitstelle: Möglichkeit für Landesbehörden, einer einzelnen Leitstelle überregionale Aufgaben zuzuweisen\tStellungnahme der BÄK :\r\nIn den koordinierenden Leitstellen muss eine ärztliche Expertise gewährleistet werden. Diese kann z. B. über einen qualifizierten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sichergestellt werden, der für diese Aufgaben in der Leitstelle angestellt oder vertraglich beratend einzubinden ist.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nNach Satz 1 wird folgender Satz ergänzt:\r\nIn der koordinierten Leitstelle muss eine strukturelle Anbindung qualifizierter ärztlicher Expertise gewährleistet werden. Ein entsprechender Nachweis ist der Landesbehörde vorzulegen.\r\n19\t§ 140f\tAntragsrecht Patientenvertretung\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n20\t§ 291b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n21\t§ 294a\tMitteilungspflicht zu vorrangigen Schadensersatzansprüchen auch für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n22\t§ 302\tAbrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Datenübermittlungspflicht\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n23\t§ 354\tFernzugriff auf ePA durch Leitstellen\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Etablierung eines Fernzugriffes. Dabei muss sichergestellt werden, dass ein Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren unter Bewahrung hoher Sicherheitsstandards gewährleistet ist. \r\nDie Bundesärztekammer hat allerdings erhebliche Zweifel, ob der Zugriff auf die kompletten Inhalte der ePA nach § 341 Abs. 2 SGB V in einer zeitkritischen Notfallsituation dem Behandelnden eine schnelle Orientierung erlaubt. \r\nFür das Szenario “Notfall” wurde aus diesem Grunde eine komprimierte Darstellung relevanter Vorbefunde des Patienten als Notfalldatensatz (bzw. Patientenkurzakte) [§334 (1) Nr. 4] seitens des Gesetzgebers vorgegeben. Aus diesem Grunde sollte der Fernzugriff auf diese Daten fokussiert werden. \r\nÄnderungsvorschlag in § 354 Abs 4: \r\n(4) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2, Nr. 1 c auch im Rahmen eines Fernzugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“\r\n24\t§ 370a\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n25\t§ 377\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n26\t§ 394\tErrichtung eines bundesweiten, öffentlich zugänglichen Katasters automatisierter externer Defibrillatoren (AED), die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n\t\t\tArt. 2: Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\t§ 75\tModifizierte Berichtspflichten der KBV aufgrund der Einführung der Akutleitstellen\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 3: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n\t§ 12b\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 4: Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n\t§ 3\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 5: Änderung des Apothekengesetzes\r\n1\t§ 12b\tVersorgungsvertrag zur Versorgung von Notdienstpraxen in INZ mit Arzneimitteln zwischen Apothekeninhaber, KV und beteiligtem Krankenhaus\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ sowie die Medikamentenabgabe lassen sich sonst kaum gewährleisten. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollten die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n2\t§ 20\tPauschaler Zuschuss für Apotheken mit Versorgungsvertrag\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n3\t§ 25\tOrdnungswidrigkeit\t\r\n\t\t\tArt. 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\n1\t§ 1a\tNotdienstpraxenversorgende Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n2\t§ 3\tVorgaben zum Personal auch für notdienstpraxenversorgende Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n3\t§ 4\tErlaubnis zweiter Offizin mit Lagerräumen am INZ-Standort\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n4\t§ 23\tDienstbereitschaft notdienstpraxenversorgender Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 7: Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n1\t§ 12\tFolgeänderung zu § 394 SGB V und § 17a Medizinprodukte-Betreiberverordnung\t\r\n2\t§ 17a\tMeldeverpflichtung für Bertreiber von automatisierten externen Defibrillatoren (AED) an das AED-Kataster\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 8: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\r\n1\t§ 4\tAusnahme von der Erlaubnispflicht für die Ausfuhr und Einfuhr von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf in angemessenen Mengen\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n2\t§ 11\tErweiterung der Verordnungsermächtigung auf Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr\t\r\n\t\t\tArt. 9: Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung\r\n1\t§ 13\tAusnahme für Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf auf dem Fahrzeug eines ausländischen Rettungsdienstes\t\r\n2\t§ 15\tAusnahme von Ein- und Ausfuhrgenehmigung für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahr-zeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf\t\r\n\t\t\tArt. 10: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n\t§ 19a\tGleichmäßige zeitliche Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der jeweiligen Arztgruppe\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 11: Inkrafttreten\r\n\t\t\t\r\n\tGgf. weitere Anmerkungen\t\tEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer nicht nur zur Nutzung der 116 117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beauftragt werden. Das Zurverfügungstellen entsprechender Informationen auf Plattformen wie z. B. Gesundheitsinformation.de oder gesund.bund.de reicht nicht aus. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen die vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und situationsgerecht nutzen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010508","regulatoryProjectTitle":"Appell zur Änderung des BAföG: Ausnahme der Anrechenbarkeit insbes. von Landarztstipendien auf BAföG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/65/327000/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170039.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 641 10598 Berlin\r\nBundesm\r\nBerlin, 21.03.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nVerrechnung von sogenannten \"Landarzt-Stipendien\" und anderer Stipendien mit\r\ndem BAföG (Vorstandsüberweisung Ic - 100 des 127. Deutschen Ärztetags 2023 in\r\nEssen)\r\nBitte um Gesetzesänderung\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nmit diesem Schreiben möchte ich auf die seitens der Bundesärztekammer unterstützte\r\nForderung der Vorstandsüberweisung Ic — 100 des 127. Deutschen Ärztetages 2023 in\r\nEssen bezüglich der Verrechnung von sogenannten \"Landarzt-Stipendien\" und anderer\r\nStipendien mit dem BAföG aufmerksam machen.\r\nDie Bundesärztekammer plädiert für eine Gesetzesänderung, die es ermöglicht, spezielle\r\nStipendienprogramme, darunter insbesondere die sogenannten \"Landarztstipendien\", so\r\nzu gestalten, dass diese nicht zu einer Minderung der BAföG-Leistungen der Empfänger\r\nführen. Die gegenwärtige Praxis, solche Stipendien auf das BAföG anzurechnen, untergräbt\r\nden Zweck dieser wichtigen Förderinstrumente, junge Medizinerinnen und Mediziner für\r\neine Tätigkeit in ärztlich unterversorgten Regionen zu gewinnen. Solche Stipendien bieten\r\nnicht nur finanzielle Anreize für die Studierenden, sondern verpflichten diese auch dazu,\r\nnach Abschluss ihrer Ausbildung und Weiterbildung für eine festgelegte Zeit in ländlichen\r\nRegionen tätig zu sein.\r\nWie Sie wissen, ist ein Stipendium nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-\r\nBrandenburg (vom 15.12.2022, Az.6 B 8/22,) vollständig auf die BAföG-Leistung eines\r\nMedizinstudierenden anzurechnen. Dies zeigt nach unserem Dafürhalten, dass die aktuelle\r\nGesetzeslage die Wirksamkeit der Stipendien als Instrument zur Stärkung der ärztlichen\r\nVersorgungsstrukturen in ländlichen Regionen potenziell schwächt.\r\nVor diesem Hintergrund appelliert die Bundesärztekammer an die Bundesregierung, eine\r\nÜberarbeitung des BAföG anzustreben, um die genannten Stipendien von der Anrechnung\r\nauf BAföG-Leistungen auszunehmen. Eine solche Maßnahme würde nicht nur die\r\n1111311111111811 U IRR\r\nnounummul\r\nnunnutiauan\r\nnull\"\r\nIna:\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlinc‘,\r\n'RzT\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 21.03.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nAttraktivität der Stipendien erhöhen, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur\r\nzukunftsgerichteten Sicherstellung der medizinischen Versorgung in allen Teilen unseres\r\nLandes leisten.\r\nIch wäre Ihnen sehr verbunden, wenn die Bunderegierung dieses Anliegen so bald wie\r\nmöglich berücksichtigen und eine entsprechende Änderung des BAföG anstreben würde.\r\nGerne steht die Bundesärztekammer für einen Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.\r\nDie entsprechende Vorstandsüberweisung ist als Anlage beigefügt.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage127. Deutscher Ärztetag\r\nEssen, 16.05. - 19.05.2023\r\nSeite 1 von 1\r\nIc - 100\r\nTOP Ic Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen\r\nBerufsausübung\r\nTitel: Keine Verrechnung von sogenannten \"Landarzt-Stipendien\" und anderer\r\nStipendien mit dem BAföG\r\nVorstandsüberweisung\r\nDer Beschlussantrag von 1\r\nDer 127. Deutsche Ärztetag 2023 fordert die Bundesregierung auf, das\r\nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dahingehend zu ändern, dass besondere\r\nStipendien zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, wie die\r\nsogenannten \"Landarztstipendien\" und vergleichbare Stipendien, nicht mehr mit einem\r\neventuell parallel gewährten BAföG der Studierenden verrechnet werden.\r\nBegründung:\r\nUnter anderem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Brandenburg gewährt an\r\nStudentinnen und Studenten der Humanmedizin Stipendien zur Stärkung der landärztlichen\r\nVersorgung Brandenburgs. Hierfür müssen sich die Begünstigten der Stipendien\r\nverpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für eine\r\nDauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs ärztlich tätig zu\r\nsein. Dem Kläger, der BAföG-Leistungen bezieht, wurde ein solches Stipendium in Höhe\r\nvon 1.000 Euro monatlich bis zum Ende des Studiums der Humanmedizin gewährt. Das\r\nBAföG-Amt rechnete die Leistungen aus dem Stipendium in voller Höhe auf den BAföGAnspruch\r\nan. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht, das in\r\nzweiter Instanz entschieden hat, keinen Erfolg.\r\nUrteil vom 15.12.2022, OVG 6 B 8/22, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg\r\nEs ist zu erwarten, dass andere Oberverwaltungsgerichte (OVG) dieser Auslegung folgen\r\nwerden. Das Instrument der Stipendien zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung ist\r\nnicht als Ersatzleistung an Stelle des BAföG vorgesehen und verfehlt seine Wirkung, wenn\r\ndas BAföG dafür entfällt oder gemindert wird.\r\nBeschlussprotokoll Seite 96 von 421"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/cc/336709/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190008.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des Gesetzentwurfs\r\nDie mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht einer grundlegenden Krankenhausreform in Deutschland ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu unterstützen. Der Referentenentwurf enthält dafür in einigen Punkten richtige Ansätze. \r\nEine umfassende Reform kann jedoch nur gelingen, wenn Bund und Ländern sie gemeinsam umsetzen und dabei den Sachverstand der Ärzteschaft und der weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens einbinden. Diesem Anspruch wird der vorgelegte Referentenentwurf nicht gerecht. \r\nDer Referentenentwurf verfehlt zudem in wesentlichen Punkten die selbstgesteckten Ziele von Qualitätsverbesserung, Entbürokratisierung und Sicherung der flächendeckenden Versorgung. \r\nDie ärztliche Weiterbildung und Fragen der ärztlichen Personalausstattung werden nicht ausreichend berücksichtigt. \r\nDeswegen hält die Bundesärztekammer an vielen Stellen Änderungen am Referentenentwurf für erforderlich. Die Bundesärztekammer steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechten Krankenhausversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\nAusgangslage und Zielbild einer Reform aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nDie Krankenhausversorgung in Deutschland ist derzeit von einer gravierenden Überlastung des Personals, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Krankenhäuser, von ungenutzten Potentialen bei der sektorenverbindenden Versorgung sowie vom Nebeneinander einer hohen Krankenhausdichte in den Ballungsräumen und einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung in manchen ländlichen Regionen gekennzeichnet. \r\nZugleich wird der Versorgungsbedarf angesichts der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts in den kommenden Jahren weiter steigen, während sich der Fachkräftemangel angesichts der Demographie in der Ärzteschaft und in weiteren Gesundheitsberufen erheblich verschärfen wird. Die Frage nach dem in der Patientenversorgung tätigen Personal wird daher in den kommenden Jahren zum eigentlichen Schlüsselthema für Versorgungsqualität und -sicherheit werden.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen muss sich jede Reform zunächst daran messen lassen, ob sie zu den dringend erforderlichen Verbesserungen bei Personalausstattung, Arbeitsbedingungen, Qualifizierung und Nachwuchsgewinnung führt. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und auf die ärztliche Personalausstattung von zentraler Bedeutung. Von besonderer Relevanz ist außerdem eine durchgreifende Entbürokratisierung, weil damit dringend benötigte Zeit für die Patientenversorgung erschlossen und zugleich die Berufszufriedenheit erhöht werden kann.\r\nStrukturell muss die Reform zu mehr Aufgabenteilung und Kooperation unter den Krankenhäusern, zu mehr Konzentration in der Spezialversorgung und zugleich zu einer nachhaltigen Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung führen. Im Flächenstaat Deutschland dürfen dünn besiedelte Regionen nicht von der Versorgung abgekoppelt werden. Dort müssen gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben.\r\nSchließlich wird eine Krankenhausreform ins Leere laufen, wenn sie nicht mit einer nachhaltigen Stärkung der ambulanten Versorgung, mit einer stimmigen Reform der Notfallversorgung und mit einer konsequenten Förderung der sektorenverbindenden Versorgung verbunden wird. \r\nDiese Ziele können nur erreicht werden, wenn ihre Umsetzung in einer Balance zwischen einem klaren, bundesweit mit den Ländern konsentierten Zielbild und einer angemessenen Berücksichtigung der gewachsenen Krankenhausstrukturen und regionaler Besonderheiten vollzogen wird. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf deswegen nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss im Gegenteil durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden. \r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform müssen deswegen das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\nBewertung wesentlicher Inhalte des Referentenentwurfs\r\nDer Referentenentwurf benennt drei zentrale Ziele der Krankenhausreform: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung sowie Entbürokratisierung. Damit werden zwar Gesichtspunkte genannt, die auch aus Sicht der Bundesärztekammer von großer Bedeutung sind (vgl. 2.). Es wird jedoch kein umfassendes Zielbild beschrieben. Der Referentenentwurf enthält eine Reihe positiver Ansätze, wird im Ganzen jedoch weder den selbstgesteckten Zielen noch den aus ärztlicher Sicht weiteren wesentlichen Anforderungen ausreichend gerecht:\r\nBürokratiefolgen\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige bürokratiebegrenzende Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer Datenbank zur Vermeidung von Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste [§ 283 Abs. 5 SGB V], Abschaffung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren [§ 136c SGB V], Übergang von Einzelfallprüfungen zu Stichprobenprüfungen [§ 17c KHG]), die ausdrücklich zu begrüßen sind. Im Ganzen würde der Referentenentwurf aber zu einem weiteren Bürokratieanstieg führen (vgl. die Auflistung unter VI. Nr. 4 der Begründung des Gesetzentwurfs). Die Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt eine weitere Steigerung der Komplexität der Betriebsmittelfinanzierung erwarten. In Verbindung mit den Vorgaben des Krankenhaustransparenzgesetzes verfehlt der Referentenwurf damit insgesamt das selbstgesteckte Ziel der Entbürokratisierung und nimmt hin, dass wertvolle Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen der weiteren Berufsgruppen zulasten der Patientenversorgung auf bürokratische Aufgaben verwendet werden muss. \r\nLeistungsgruppensystematik\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zu begrüßen, dass die Reform zunächst von den in Nordrhein-Westfalen – im Einvernehmen mit den Landesärztekammern, der Krankenhausgesellschaft, der GKV und der weiteren Beteiligten – entwickelten Leistungsgruppen ausgehen soll. Dies muss im Gesetz nicht nur mit Blick auf die Qualitätsanforderungen (§ 135e Abs. 4 SGB V), sondern auch für die Fallzuordnung („Grouper“) klargestellt werden. Denn für die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend auf die Frage an, welche Fälle durch die Leistungsgruppenzuordnung den Krankenhäusern konkret entweder zugewiesen oder entzogen werden. \r\nEs ist sachgerecht, dass der Referentenentwurf eine – auch aus Sicht der Bundesärztekammer wünschenswerte – Ergänzung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik in einem Ausschuss vorsieht (§ 135 e Abs. 3 SGB V), in dem die Bundesärztekammer sowie weitere Akteure der Selbstverwaltung mitwirken sollen. Wesentlich ist, dass sich die Arbeit dieses Ausschusses nicht nur auf die Qualitätskriterien, sondern auch auf die Fallzuordnung der Leistungsgruppen bezieht. Die Beratung im Ausschuss wird dann eine sachgerechte Weiterentwicklung der Leistungsgruppen ermöglichen. \r\nEs ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass der Referentenentwurf im Vorgriff auf diese Beratungen bereits Änderungen an den Berechnungsregeln für die Mindestfacharztzahlen der Leistungsgruppen vorgibt, die im Übrigen nicht sachgerecht sind und zu Problemen in der flächendeckenden Grundversorgung führen können. Dies gilt in gleicher Weise für die Qualitätskriterien der fünf weiteren geplanten Leistungsgruppen (Anlage 2 des Referentenentwurfs). \r\nDer Referentenentwurf lässt einerseits offen, welche Fälle diesen neuen Leistungsgruppen zugeordnet werden sollen und gibt andererseits Mindestvorgaben für Facharztzahlen vor, die aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind und mindestens zum Teil nicht erreicht werden können. Damit drohen kritische Auswirkungen des Gesetzes gerade in so sensiblen Bereichen wie der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, von Schwerstverletzten, Infektionspatienten und in der Notfallversorgung.\r\nBeispielhaft hat die Landesärztekammer Hessen die Qualitätsanforderung für die Leistungsgruppe Notfallmedizin auf ihre Realisierungsmöglichkeit geprüft:\r\n•\tDanach müssen mindestens 5 Fachärztinnen und -ärzte in einer Notaufnahme mit mindestens 80 Prozent Vollzeitäquivalent tätig sein, von denen wiederum mindestens 3 über die Zusatzweiterbildung (ZWB) Klinische Akut- und Notfallmedizin verfügen.\r\n \r\n•\tMitte März verzeichnete die Landesärztekammer Hessen 142 stationär tätige Kammermitglieder mit dieser ZWB, die an 62 Kliniken tätig waren. Von diesen 62 Kliniken sind wiederum nur in 18 Kliniken ≥ 3 Ärztinnen und Ärzte mit dieser ZWB tätig. Ob diese Ärztinnen und Ärzte in einer Notaufnahme oder einer anderen klinischen Abteilung tätig sind, lässt sich zudem nicht feststellen. In den übrigen 44 Kliniken sind nur jeweils 1 oder 2 Mitglieder mit dieser ZWB tätig.\r\n•\tIn Hessen gibt es jedoch aktuell 87 Standorte mit Notfallversorgung. Damit wäre Hessen nicht in der Lage, die geforderten fachärztlichen Qualifikationen zu erfüllen.\r\n•\tRein rechnerisch bräuchte Hessen für 87 Standorte 261 Ärztinnen und Ärzte mit dieser ZWB. 119 weitere Ärztinnen und Ärzte müssten innerhalb kürzester Zeit (die vorgegebene Weiterbildungszeit beträgt 24 Monate unter Leitung eines Weiterbildungsbefugten an einer Stätte) weitergebildet werden und dies an Häusern mit mindestens 3 Inhabern der ZWB. \r\n•\tAktuell verteilen sich die 20 Weiterbildungsbefugten auf 19 Klinikstandorte, so dass diese mindestens 6,2 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung gleichzeitig beschäftigen müssten, um das Bundesland Hessen schnellstmöglich zur „qualifizierten“ Notfallbehandlung zu befähigen. In der Realität sind zumeist nicht mehr als zwei weiterzubildende Fachärztinnen und -ärzte in einer Zentralen Notaufnahme angestellt, d. h., dass realistisch frühestens 2030 die notwendige Zahl an Fachärztinnen und -ärzten zur Verfügung stünde.\r\nEs ist davon auszugehen, dass sich die hier gezeigten Probleme auch in anderen Bundländern ergeben.\r\nDarüber hinaus wirft die Absicht, die Leistungsgruppensystematik um Mindestfallzahlen zu erweitern („Mindestvorhaltezahlen“, § 135f SGB V) und für die „Onkochirurgie“ weitere Anforderungen zu stellen (§ 40 KHG i.V.m. § 8 Abs. 4 KHEntG), eine ganze Reihe von fachlichen und rechtlichen Fragen auf und birgt Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. \r\nDas Gesetz sollte deswegen keine Regelungen zur Berechnung der Mindestfacharztzahlen, zur Fallzuordnung und Qualitätsanforderungen für die geplanten fünf weiteren Leistungsgruppen, für Mindestvorhaltezahlen oder die Onkochirurgie enthalten. Das Gesetz sollte stattdessen vorsehen, dass diese Fragen durch den „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e Abs. 3 zu beraten sind und auf dieser Grundlage Teil der Rechtsverordnung nach § 135e Abs. 2 werden.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nDie absehbaren Auswirkungen der geplanten Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind bisher im Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei ist die ärztliche Weiterbildung die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. \r\n\r\nDie Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. Je nach Ausgestaltung kann daraus sowohl eine Stärkung als auch eine empfindliche Schwächung der ärztlichen Weiterbildung resultieren. \r\nLeistungsgruppen sollten sich deswegen so weit als möglich an der Systematik der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren, wie dies bei den 60 Leistungsgruppen aus dem NRW-Krankenhausplan überwiegend der Fall ist. \r\nIm Gesetz sollte explizit vorgesehen werden, dass der „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e SGB V bei der Erstellung seiner Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen hat. \r\nWenn die Leistungsgruppenplanung zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führt, muss auf eine verstärkte Kooperation von Krankenhäusern, die solche Versorgungsaufträge erhalten, mit anderen Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der Patientenversorgung in der ärztlichen Weiterbildung hingewirkt werden. Dabei sind auch arbeits- und steuerrechtliche Fragen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung) in den Blick zu nehmen. Die ärztliche Weiterbildung muss außerdem künftig im stationären wie im ambulanten Bereich ausreichend und angemessen finanziert werden.\r\nÄrztliche Personalausstattung\r\nEine stabile und qualitativ hochwertige Versorgung hängt entscheidend von der ärztlichen Personalausstattung ab. Die aktuell in den Leistungsgruppen nach dem NRW-Modell vorgegebenen Facharztzahlen sollen die fachärztliche Rufbereitschaft (sogenannter „Hintergrunddienst“) auf einem Mindestlevel sichern. Sie dürfen nicht mit einer Bemessung der insgesamt erforderlichen ärztlichen Personalausstattung verwechselt oder vermischt werden, zu der Fachärztinnen und Fachärzte, aber auch Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung gehören. \r\nZur Bestimmung einer aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung auf Ebene von Abteilungen oder Leistungsgruppen hat die Bundesärztekammer ein ärztliches Personalbemessungsinstrument entwickelt. Dieses Personalbemessungsinstrument ist nicht nur – wie im Referentenentwurf – in der Gesetzesbegründung zu nennen, sondern im Gesetzestext selbst zu verankern. \r\nDenn für die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen, für krankenhausplanerische Auswahlentscheidungen und auch als Basis für eine verlässliche Refinanzierung der aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung ist ein verbindlicher Maßstab erforderlich.\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können in der richtigen Ausgestaltung ein wichtiger Beitrag zu einer sektorenverbindenden Versorgung sein. Beispielsweise könnten dort Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nach einem ambulanten Eingriff noch Unterstützung benötigen. \r\nAuch könnten Ressourcen geschont und größere Kliniken durch Verlegung von Patientinnen und Patienten in diese Einrichtungen entlastet werden, wenn z. B. zur Fortführung der eingeleiteten Therapie das komplette Leistungsspektrum eines Maximalversorgers nicht mehr benötigt wird. \r\nAll dies setzt aber klare Vorgaben zur personellen und technischen Ausstattung einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung voraus. Die Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf zu wissen, was für eine Ausstattung sie in einer solchen Einrichtung erwarten dürfen. \r\nWenn der Referentenentwurf auf die Vorgaben des SGB V verweist, die für ein Krankenhaus gelten (gemäß § 107 Abs. 1 SGB V unter anderem: „jederzeit verfügbares ärztliches, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal“) steht dies in einem Spannungsverhältnis zu anderen Vorgaben des Referentenentwurfs, die offenbar nicht von einer kontinuierlichen ärztlichen Präsenz und – mit Blick auf die sogenannte medizinisch-pflegerische Versorgung – nicht einmal von einer umfassenden ärztlichen Leitung ausgehen. Der Verweis auf noch zu treffende Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen, § 115g Abs. 3 und § 115h Abs. 3 SGB V) reicht an dieser Stelle nicht aus. \r\nKritisch anzumerken ist, dass bei der weiteren Ausgestaltung und bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen keine Beteiligung der Bundesärztekammer (§ 115g Abs. 3 und § 115 h Abs. 3 SGB V) und auch keine Einbeziehung der Landesärztekammern bei den konkreten Standortentscheidungen (§ 6b KHG) vorgesehen ist. Angesichts der Rolle der Ärztekammern als sektorenübergreifende Vertretung der Ärzteschaft und im Hinblick auf die offenen Fragen, wie ärztliche Weiterbildung unter diesen Bedingungen gelingen kann,  fordert die Bundesärztekammer eine solche Beteiligung.\r\nEs bleibt in diesem Zusammenhang fraglich, wie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen angesichts der begrenzten Personalressourcen der Krankenhäuser die ihnen neu zugedachte Rolle in der hausärztlichen Versorgung (§ 116a Abs. 3 SGB V) wahrnehmen sollen. \r\nUnabhängig davon erwarten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zu Recht, dass die durch langjährige politische Versäumnisse entstandenen Versorgungsprobleme im ambulanten Bereich nicht durch einen (kaum realistischen) Ersatz durch Krankenhäuser überdeckt werden. Erforderlich ist unverändert eine substanzielle Stärkung der originären haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung.\r\nHinzu kommt, dass der Gesetzentwurf in der Begründung den sogenannten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (früher Level-Ii-Kliniken) eine besondere Rolle für die allgemeinmedizinische Weiterbildung zuweist (Begründung zu § 116a Abs. 3 SGB V). Dieser umfassenden Rolle können die sektorenübergreifenden Einrichtungen nicht gerecht werden. \r\n \r\nDiese Einrichtungen können zwar voraussichtlich einen Beitrag zur ärztlichen Weiterbildung leisten, es ist jedoch relevant, inwieweit dort ärztliche Weiterbildungsinhalte erworben werden können. Dies hängt wiederum vom konkreten Leistungsspektrum ab. Zukünftige Hausärztinnen und Hausärzte müssen im Rahmen ihrer Weiterbildung sowohl die originäre hausärztliche Versorgung in hausärztlichen Praxen oder MVZ als auch für eine gewisse Zeit eine (akut-)stationäre Versorgung in einem Krankenhaus kennenlernen, z. B. in Einrichtungen mit Teilnahme an der Notfallversorgung.\r\nAuswirkungen auf die Behandlungsqualität\r\nDas Ziel der Verbesserung der Behandlungsqualität ist begrüßenswert. Die Festlegung von Mindestvoraussetzungen der Struktur- und Prozessqualität sowie Mindestvorhaltezahlen für die geplanten Leistungsgruppen können Wege dahin sein. \r\nDer Einfluss der Qualitätsdimensionen Struktur und Prozess auf die Dimension der Ergebnisqualität ist allerdings weder geradlinig noch eindeutig. Eine evidenzbasierte Ableitung von Struktur- und Prozessvorgaben aus Leitlinien oder sonstigen Quellen wird nicht immer möglich sein. \r\nAuch wird der notwendige Nachweis der Erfüllung von Mindestanforderungen im Sinne des Gesetzes unweigerlich eine Vielzahl neuer Datenflüsse und Meldefristen auslösen, es wird also weiterer Dokumentationsaufwand entstehen. Dies ist nur zu tolerieren, wenn an anderer Stelle im Gegenzug Bürokratie im mindestens gleichen Umfang abgebaut wird, etwa bei den Richtlinien des G-BA. \r\nBetriebskostenfinanzierung und Vorhaltevergütung\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige Maßnahmen zur finanziellen Stärkung der Krankenhäuser. Dazu gehören die vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen auch des ärztlichen Personals, die Berücksichtigung des vollen Orientierungswertes und zusätzliche Förderungen für einzelne Versorgungsbereiche. \r\nIm Ganzen wird jedoch die notwendige schnelle Stabilisierung bei der Betriebskostenfinanzierung verfehlt. Damit sind in den Ländern weiterhin Situationen zu befürchten, in denen versorgungsrelevante Krankenhäuser in finanzielle Schieflagen geraten, bevor die eigentliche Krankenhausreform überhaupt greifen kann. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich das mit der Einführung einer Vorhaltefinanzierung langfristig adressierte Ziel, einen maßgeblichen Sockel der Betriebsmittelfinanzierung unabhängig von der Fallzahl und dem damit verbundenen Fehlanreiz der Mengenausweitung zu garantieren. \r\nDie konkreten Regelungen des Referentenentwurfs zur Vorhaltevergütung überzeugen jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es mit diesen Regelungen gelingen kann, die Fehlanreize der bisherigen DRG-Vergütung zu korrigieren und versorgungsnotwendigen Krankenhäusern eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage für eine bedarfsgerechte Patientenversorgung zu geben. \r\nDenn mit dem vorliegenden Entwurf können weder das Ziel der fallzahlunabhängigen Betriebsmittelfinanzierung noch eine weitgehende Ablösung der Fallpauschalensystematik erreicht werden. Sowohl die Vorhaltefinanzierung, die Leistungsgruppensystematik als auch die Rest-DRGs bleiben unter einem Fallzahlbezug bzw. in Abhängigkeit des Case-Mix der jeweiligen Fachabteilung und Klinik.\r\nDie Gestaltung der Vorhaltevergütung ist deswegen – mindestens im Sinne der Weiterentwicklung – konzeptionell noch einmal grundlegend neu zu fassen. Leitend muss dabei der Gedanke sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Für den ärztlichen Bereich ist dabei das ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer zugrunde zu legen. Anstelle des im Referentenentwurf vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten. Dazu ist das System der Vorhaltevergütung auch nach einer ersten Einführung im Sinne eines lernenden Systems fortzuentwickeln.\r\nInvestitionsförderung, Transformationsfonds\r\nMit Blick auf die Investitions- und Transformationskosten ist der angekündigte Fonds in der Höhe von 50 Mrd. EUR (über 10 Jahre ab 2026, § 12b KHG) zu begrüßen. Die tatsächlichen Transformationskosten einer großen Krankenhausreform dürften allerdings deutlich höher liegen, insbesondere wenn auch die dringend notwendigen Investitionen für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen und für die IT-Entwicklung und die Gewährleistung der Cybersicherheit berücksichtigt werden. \r\nEine Finanzierung des Bundesanteils aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung steht allerdings nicht im Einklang mit dem Grundsatz, dass diese Mittel für die Betriebskostenfinanzierung und nicht für Investitionskosten bestimmt sind. \r\nDie Bundesärztekammer hält es für richtig, dass Bund und Länder die Transformationskosten der Reform gemeinsam tragen, und spricht sich dazu für eine ergänzende Steuerfinanzierung, entweder unmittelbar aus Bundesmitteln oder aber in Form von Steuerzuschüssen an den Gesundheitsfonds, aus, um entsprechende Beitragserhöhungen (z. B. der Zusatzbeiträge) in der gesetzlichen Krankenversicherung vermeiden zu können. Zudem ist absehbar, dass eine Überlastung des Gesundheitsfonds ggf. zu Einschnitten in der Versorgung in anderen Bereichen führen könnte.\r\nBerücksichtigung regionaler Besonderheiten\r\nDer Bund greift mit dem Gesetzentwurf faktisch tief in die Zuständigkeit der Bundesländer für die Festlegung der Krankenhausstrukturen ein. Die Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Länder mit Blick auf regionale Besonderheiten und Versorgungserfordernisse werden damit deutlich eingeschränkt. Die den Ländern schematisch eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Erreichbarkeitsvoraussetzungen Ausnahmen zuzulassen (§ 6a Abs. 2 KHG), kann diese Effekte nicht sachgerecht ausgleichen. Die Erreichbarkeitskriterien (30 bzw. 40 Minuten; § 6a Abs. 2 KHG) sind außerdem im Gesetzestext – auch unter Berücksichtigung des Verweises auf die G-BA-Regelungen in der Begründung – zu unklar gefasst und mit Blick auf die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend differenziert.\r\nFolgenabschätzung und Auswirkungsanalyse\r\nEine grundlegende Krankenhausreform bedarf einer sorgfältigen Folgenabschätzung, bevor durchgreifende Veränderungen vorgenommen werden. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Evaluationen kommen insoweit zu spät. Es erscheint u. a. fraglich, ob die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und die Existenzsicherung kleiner Kliniken mit dem vorliegenden Referentenentwurf erreicht werden kann.\r\nDie zuletzt von Mitgliedern der Regierungskommission skizzierten Möglichkeiten einer Auswirkungsanalyse weisen ausweislich der Ausführungen der Autoren noch zahlreiche Unschärfen und methodische Beschränkungen auf. Sie sind daher unter Einbeziehung der Bundesärztekammer und der weiteren Partner in der Selbstverwaltung fortzuentwickeln. \r\nAngesichts der Tragweite der geplanten Reform ist ein Monitoring auch im Verlauf der Reform unerlässlich. Dieses sollte sowohl Auswirkungen auf die medizinische Versorgung und die Flächendeckung der medizinischen Versorgungsangebote als auch auf die finanzielle Situation und Entwicklung der Kliniken in den Blick nehmen. \r\nUnter der gemeinsamen getragenen Prämisse eines in Zukunft „lernenden Systems“ sollten Zwischenergebnisse dieser Analyse zeitnah (jährlich) u. a. als Basis für die Weiterentwicklung der Vorhaltefinanzierung, der Rest-DRG-Systematik sowie der Leistungsgruppen zur Verfügung stehen. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/a4/356919/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in den kommenden Wochen und Monaten wird der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes\r\nim Bundestag und in den Ausschüssen beraten. Obwohl dieser Gesetzentwurf als\r\nnicht zustimmungspflichtig eingebracht wurde, drohen schwierige Verhandlungen mit den Bundesländern\r\nmit einem ungewissen Ausgang im Vermittlungsausschuss. Diese Ungewissheit über das\r\nInkrafttreten einer Krankenhausreform noch in dieser Legislaturperiode besorgt uns sehr.\r\nWir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche Pflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die\r\nDeutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), sehen die dringende Notwendigkeit, noch in dieser Legislaturperiode\r\nein in die Zukunft weisendes Krankenhausreformgesetz in Kraft treten zu lassen. Aus diesem\r\nGrund appellieren wir an Sie als verantwortliche Abgeordnete im Deutschen Bundestag, sich für\r\nzielführende Kompromisse in diesem Gesetzgebungsverfahren einzusetzen, die es am Ende ermöglichen,\r\nein Gesetz auf Basis einer breiten Zustimmung zwischen Bund und Ländern zu verabschieden. Sollte dieses\r\nGesetz scheitern, droht uns eine lähmende Phase der Unsicherheit bei der Standortentwicklung der\r\nKrankenhäuser über die nächste Bundestagswahl hinaus. Für die Beschäftigten in den Krankenhäusern,\r\ndie sich um die Zukunft der Patientenversorgung an ihrem Standort einsetzen, wäre das ein fatales Signal.\r\nDie Verantwortlichen in den Krankenhäusern brauchen Planungssicherheit in Form von verlässlichen\r\nRahmenbedingungen, um die notwendigen Voraussetzungen in Form von Personalplanungen und\r\nInvestitionen für ihr Leistungsspektrum der Zukunft zu entwickeln.\r\nVor dem Hintergrund der festgefahrenen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern schlagen wir Ihnen\r\neinige konkrete Anpassungen im Gesetz vor, die dazu führen, dass die vom Bundesgesundheitsminister\r\nverfolgten Ziele der qualitätsorientierten Konzentration komplexer Patientenbehandlungen, der Sicherung\r\nder Patientenversorgung in den ländlichen Räumen und der Ausweitung sektorübergreifender und\r\nambulanter Versorgungangebote erreicht werden können.\r\nIm Bereich der Krankenhausplanung sollte in einem ersten Schritt auf die konkret ausformulierte und in\r\nder praktischen Umsetzung stehende Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgesetzt\r\nwerden. Die vom Bund bisher dazu geplanten strittigen Weiterentwicklungen, wie zum Beispiel die\r\nEinführung von Mindestfallzahlen, zusätzlichen Leistungsgruppen oder Veränderungen bei den Strukturvorgaben\r\nfür die Leistungsgruppen sollten in einer zweiten Entwicklungsphase gemeinsam mit den2\r\nLändern ab dem Jahr 2027 geprüft werden. Ein solches Zwei-Phasenmodell bei der Krankenhausplanung\r\nbietet den Vorteil, die Notwendigkeit von Ergänzungen zum NRW-Planungskonzept auf der Basis des bis\r\ndahin Erreichten zu beurteilen und die Ergänzungen sehr konkret daran auszurichten.\r\nEine anteilige Finanzierung der Betriebskosten durch Vorhaltebudgets wird von uns grundsätzlich\r\nbegrüßt. Die derzeit geplante stark fallzahlabhängige Vorhaltvergütung lehnen wir aber ab. Aus diesem\r\nGrund schlagen wir vor, in einem ersten Schritt auf die Weiterentwicklung der bereits etablierten\r\nfallzahlunabhängigen Finanzierungsinstrumente, wie zum Beispiel Notfallstufenzuschläge, Sicherstellungszuschläge,\r\nZuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe sowie Zentrumszuschläge zu setzen und eine\r\ndarüber hinausgehende umfassende Finanzierungsreform im Anschluss an diese Gesetzgebung gemeinsam\r\nmit den Expertinnen und Experten aus der Selbstverwaltung vorzubereiten. Mit einem solchen\r\nVorgehen ließen sich sehr gezielt und kurzfristig die Krankenhausstandorte unterstützen, die in besonderer\r\nWeise Strukturkosten für die Patientenversorgung, zum Beispiel bei der stationären Notfallversorgung,\r\nzu tragen haben.\r\nDas Vorhaben, einen Teil der heute vor allem in der Grundversorgung tätigen Krankenhausstandorte in\r\nsektorenübergreifende Einrichtungen zur Versorgung der Patientinnen und Patienten, vor allem in den\r\nländlichen Räumen umzubauen, unterstützen wir. Die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen\r\ndafür müssen aber verlässlich und für Krankenhäuser, wie für die Vertragsärztinnen und -ärzte fair\r\nausgestaltet werden, damit sich Planungssicherheit für eine zwischen den Partnern abgestimmte,\r\nbedarfsgerechte regionale Versorgung ergibt. Notwendig dafür sind auch benannte und finanzierte\r\nQualitätsstrukturmerkmale der pflegerischen Versorgung.\r\nEin weiterer, dringend notwendiger Schritt ist die konsequente Entbürokratisierung und Deregulierung\r\ndes Systems dort, wo diese bürokratischen Anforderungen keinen erkennbaren Mehrwert für die\r\nPatientenversorgung und die Weiterentwicklung des Systems bringen. Konkrete Vorschläge dazu liegen\r\nauf dem Tisch und könnten zumindest in Teilen kurzfristig in das KHVVG übernommen werden.\r\nUns ist bewusst, dass es durch Fusionen und Umwandlungen im Ergebnis auch weniger\r\nKrankenhausstandorte geben wird und wir unterstützen diesen Veränderungsprozess, verbunden mit\r\ndem Ziel, die flächendeckende Versorgung in ganz Deutschland dennoch auch weiterhin sicherzustellen.\r\nDamit die Transformation der heutigen Strukturen aber planvoll gestaltet werden kann, brauchen die\r\nKrankenhäuser eine stabile finanzielle Basis, um insbesondere die notwendigen personellen\r\nVoraussetzungen aufgrund der veränderten Patientenströme bewältigen zu können Der kalte\r\nStrukturwandel ungeordneter Versorgungseinschnitte und Leistungskürzungen muss gestoppt werden.\r\nEin wirksamer Inflationsausgleich ist deshalb auch die Voraussetzung für eine gute Krankenhausreform,\r\ndie die Menschen in den Regionen mitnimmt und nicht ratlos zurücklässt.\r\nAbschließend möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche\r\nPflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), obwohl wir\r\nnicht in allen Einzelaspekten identische Positionen vertreten, in der übergreifenden Zielsetzung der\r\nModernisierung unserer Krankenhausstrukturen und der damit verbundenen Weiterentwicklung der\r\nPatientenversorgung Einvernehmen haben und für eine konstruktive Politikberatung und Unterstützung\r\nim weiteren Gesetzgebungsprozess zur Verfügung stehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/68/360551/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300178.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\n(BT-Drucksache 20/11854 vom 17.06.2024) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 23.09.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t4\r\n2.\t Vorbemerkung\t5\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t6\r\n3.1 Krankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\t6\r\n3.2 Krankenhausreform und ärztliche Personalausstattung – ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\t7\r\n3.3 Leistungsgruppensystematik\t9\r\n§ 135e SGB V – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\t9\r\n§ 40 KHG i. V. m. § 8 Abs. 4 KHEntgG – Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen\t14\r\n§ 135f SGB V – Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\t15\r\n§ 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\t16\r\n3.4 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten/Ausnahmemöglichkeiten\t17\r\n§ 6a Abs. 4 KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)\t18\r\n3.5 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\t20\r\n§ 115g SGB V – Behandlung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\t20\r\n§ 6c KHG – Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\t22\r\n§ 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\t23\r\n3.6 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\t24\r\n§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\t24\r\n3.7 Auswirkungsanalyse und Evaluation\t27\r\n§ 426 SGB V – Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)\t28\r\n§ 115g Absatz 4 SGB V – Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen\t30\r\n§ 135f Absatz 3 SGB V – Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen für die Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)\t30\r\n§ 17b Absatz 4c KHG – Evaluation der Einführung der Vorhaltevergütung\t31\r\n3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\t32\r\n3.9 Transformationsfonds\t33\r\n§ X 12b – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\t33\r\n3.10 Bürokratiefolgen\t34\r\n§ 136c SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\t35\r\n§ 137 Absatz 3 SGB V – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses\t35\r\n§ 275a SGB V – Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern, in Verbindung mit § 109 – Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern – und in Verbindung mit § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\t35\r\n§ 283 SGB V – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\t37\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf\t38\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer hat sich bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vom 30.04.2024 positioniert. Die Hauptkritikpunkte haben mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin Bestand.\r\nDie mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht einer grundlegenden Krankenhausreform in Deutschland wird von der Bundesärztekammer ausdrücklich unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält dafür in einigen Punkten richtige Ansätze. \r\nEine umfassende Reform kann jedoch nur gelingen, wenn Bund und Länder sie gemeinsam umsetzen, unter Einbindung des Sachverstandes der Ärzteschaft sowie der weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens. Diesem Anspruch wird der vorgelegte Gesetzentwurf nicht gerecht. Daneben verfehlt er in wesentlichen Punkten die selbstgesteckten Ziele von Qualitätsverbesserung, Entbürokratisierung und Sicherung der flächendeckenden Versorgung.\r\nDie ärztliche Weiterbildung und Fragen der ärztlichen Personalausstattung werden nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie Bundesärztekammer hält daher an vielen Stellen Änderungen und Ergänzungen am Gesetzentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Krankenhausversorgung in Deutschland zu gewährleisten.\r\nAusgangslage und Zielbild einer Reform aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nDie Krankenhausversorgung in Deutschland ist derzeit von einer gravierenden Überlastung des Personals, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Krankenhäuser, von ungenutzten Potentialen bei der sektorenverbindenden Versorgung sowie vom Nebeneinander einer hohen Krankenhausdichte in den Ballungsräumen und einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung in manchen ländlichen Regionen gekennzeichnet.\r\nZugleich wird der Versorgungsbedarf angesichts der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts in den kommenden Jahren weiter steigen, während sich der Fachkräftemangel angesichts der Demographie in der Ärzteschaft und in weiteren Gesundheitsberufen erheblich verschärfen wird. Die Frage nach dem in der Patientenversorgung tätigen Personal wird daher in den kommenden Jahren zum eigentlichen Schlüsselthema für Versorgungsqualität und -sicherheit werden.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen muss sich jede Reform zunächst daran messen lassen, ob sie zu den dringend erforderlichen Verbesserungen bei Personalausstattung, Arbeitsbedingungen, Qualifizierung und Nachwuchsgewinnung führt. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und auf die ärztliche Personalausstattung von zentraler Bedeutung. Von besonderer Relevanz ist außerdem eine durchgreifende Entbürokratisierung, weil damit dringend benötigte Zeit für die Patientenversorgung erschlossen und zugleich die Berufszufriedenheit erhöht werden kann.\r\nStrukturell muss die Reform zu mehr Aufgabenteilung und Kooperation unter den Krankenhäusern, zu mehr Konzentration in der Spezialversorgung und zugleich zu einer nachhaltigen Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung führen. Im Flächenstaat Deutschland dürfen dünn besiedelte Regionen nicht von der Versorgung abgekoppelt werden. Dort müssen gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben.\r\nSchließlich wird eine Krankenhausreform ins Leere laufen, wenn sie nicht mit einer nachhaltigen Stärkung der ambulanten Versorgung, mit einer stimmigen Reform der Notfallversorgung und mit einer konsequenten Förderung der sektorenverbindenden Versorgung verbunden wird.\r\nDiese Ziele können nur erreicht werden, wenn ihre Umsetzung in einer Balance zwischen einem klaren, bundesweit mit den Ländern konsentierten Zielbild und einer angemessenen Berücksichtigung der gewachsenen Krankenhausstrukturen und regionaler Besonderheiten vollzogen wird. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf deswegen nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss im Gegenteil durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden.\r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform müssen deswegen das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Stellungnahme gliedert sich in verschiedene Themenfelder, wobei die Bundesärztekammer in jedem Themenfeld zu den jeweiligen Paragrafen des Gesetzentwurfs Stellung nimmt:\r\nKrankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\r\nKrankenhausreform und ärztliche Personalausstattung \r\n– ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\r\nLeistungsgruppensystematik\r\nBerücksichtigung regionaler Besonderheiten/ Ausnahmemöglichkeiten\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nAuswirkungsanalyse und Evaluation\r\nVorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\r\nTransformationsfonds\r\nBürokratiefolgen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\n3.1 Krankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\r\nDie absehbaren Auswirkungen der geplanten Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind bisher im Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. \r\nDabei ist die ärztliche Weiterbildung die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen.\r\nInsbesondere die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. \r\nLeistungsgruppen sollten sich an der Systematik der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren, wie dies bei den 60 Leistungsgruppen aus dem NRW-Krankenhausplan überwiegend der Fall ist.\r\nIm Gesetz sollte explizit vorgesehen werden, dass der „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e SGB V bei der Erstellung seiner Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen hat.\r\nWenn die Leistungsgruppenplanung zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führt, muss auf eine verstärkte Kooperation von Krankenhäusern, die solche Versorgungsaufträge erhalten, mit anderen Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der Patientenversorgung in der ärztlichen Weiterbildung hingewirkt werden. \r\nDabei sind auch arbeits- und steuerrechtliche Fragen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung) in den Blick zu nehmen. Die ärztliche Weiterbildung muss außerdem künftig im stationären wie im ambulanten Bereich ausreichend und angemessen finanziert werden.\r\nAuch die vorgesehenen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen können relevante Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung entfalten. Angesichts des voraussichtlich stark begrenzten Versorgungsspektrums (u. a. keine Notfallversorgung, voraussichtlich keine intensivmedizinische Betreuung) werden die Weiterbildungsmöglichkeiten dieser Einrichtungen voraussichtlich sehr eingeschränkt sein; dies kann sich negativ auf die Attraktivität der Einrichtungen für Ärztinnen und Ärzte auswirken. \r\nVerfehlt ist zudem die Annahme des Gesetzentwurfs, diese Einrichtungen könnten eine wesentliche Rolle ausgerechnet in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung spielen.\r\nAngesichts der vielfältigen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die ärztliche Weiterbildung ist es erforderlich, die Bundesärztekammer an allen Stellen zu beteiligen, an denen der Gesetzentwurf eine weitere Ausgestaltung bzw. Konkretisierung auf dem Wege von Verordnungen oder Vereinbarungen vorsieht, z. B. mit Blick auf die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nAufgrund der zentralen Bedeutung wird das Thema der ärztlichen Weiterbildung auch in den folgenden Abschnitten der Stellungnahme aufgegriffen. Bezogen auf die einzelnen Themenfelder werden dort mit Blick auf die ärztliche Weiterbildung konkrete Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen vorgeschlagen.\r\n\r\n3.2 Krankenhausreform und ärztliche Personalausstattung – ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\r\nDie ärztliche Personalausstattung ist – zusammen mit der Personalausstattung in den weiteren in der Patientenversorgung tätigen Berufen – der Dreh- und Angelpunkt einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung.\r\nÄrztinnen und Ärzte arbeiten schon jetzt in vielen Bereichen der Krankenhausversorgung an der Belastungsgrenze, oft weit darüber hinaus. Patientinnen und Patienten erleben überlastete Ärztinnen und Ärzte, die unter Personalmangel leiden und oft jenseits der eigentlichen Patientenversorgung mit zahlreichen weiteren Aufgaben konfrontiert sind.\r\nDeswegen muss das vorliegende Gesetz wirksame Maßnahmen zur Sicherung einer patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalausstattung enthalten. Dies ist bisher nicht der Fall. Die für die Leistungsgruppen vorgegebenen Facharztzahlen sichern lediglich einen Mindeststandard bei der fachärztlichen Rufbereitschaft („Hintergrunddienst“). Sie leisten deswegen keinen Beitrag zur Sicherung der insgesamt erforderlichen ärztlichen Personalausstattung (zu der neben Fachärztinnen und Fachärzten auch Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung gehören). Im Gegenteil kann die isolierte Aufnahme der Vorgaben zur fachärztlichen Rufbereitschaft sogar das Risiko beinhalten, dass Krankenhäuser ihre ärztliche Personalausstattung vermindern, weil sie sich lediglich an diesen Mindestvorgaben orientieren.\r\nDarunter wird nicht nur die Patientenversorgung, sondern auch die ärztliche Weiterbildung leiden, denn eine gute ärztliche Weiterbildung setzt eine ausreichende Personalausstattung voraus.\r\nDie Bundesärztekammer hat ein ärztliches Personalbemessungsinstrument entwickelt, mit dem der ärztliche Personalbedarf differenziert und bürokratievermeidend ermittelt werden kann. Dabei werden neben den ärztlichen Aufgaben in der Patientenversorgung auch die weiteren Aufgaben berücksichtigt, denen sich Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern stellen müssen (z. B. als hygienebeauftragte/r Ärztin oder Arzt). Auch patientenbezogene Unterschiede (z. B. ein erhöhter Personalaufwand, wenn ein Krankenhaus bestimmte Patientengruppen mit gesteigertem Versorgungsaufwand überdurchschnittlich häufig behandelt) werden berücksichtigt.\r\nDie Bundesärztekammer hält es für unbedingt geboten, dieses Personalbemessungsinstrument im Rahmen der Krankenhausreform gesetzlich zu verankern.\r\nDazu schlägt die Bundesärztekammer die Aufnahme eines neuen Paragraphen 137m SGB V vor:\r\n„§ 137 m SGB V (neu)\r\nDie nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, ihren ärztlichen Personalbedarf für eine patienten- und aufgabengerechte Patientenversorgung unter Anwendung des ärztlichen Personalbemessungsinstrumentes der Bundesärztekammer abteilungsbezogen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 5 zu ermitteln. Die Ermittlung ist jeweils durch die ärztliche Leitung der Krankenhausabteilung nach den Vorgaben des Personalbemessungsinstruments der Bundesärztekammer vorzunehmen. Die Krankenhäuser setzen ihre tatsächliche ärztliche Personalausstattung zu dem nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten ärztlichen Personalbedarf ins Verhältnis. Beide Werte übermitteln die Krankenhäuser an die zuständige Landesbehörde zur Berücksichtigung im Rahmen der Landeskrankenhausplanung und an das Bundesministerium für Gesundheit zur Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung nach § 135d Absatz 1 Satz 1. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere zum erstmaligen Erhebungs- und Übermittlungszeitpunkt und zu den weiteren Erhebungs- und Übermittlungszeiträumen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach vorheriger Abstimmung mit der Bundesärztekammer erstmalig bis zum 01.07.2025 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats fest. Die Rechtsverordnung kann eine bis zu einjährige Erprobungsphase mit einer repräsentativen Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern vorsehen.“\r\nAuf Basis dieser Regelung ist die mit dem Ärztlichen Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer ermittelte Personalausstattung als Auswahlkriterium bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zu verankern. Dazu ist eine Ergänzung in § 6a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vorzunehmen:\r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den … zugelassenen Krankenhäusern standortbezogen Leistungsgruppen … zuweisen. … Voraussetzung für die Zuweisung nach Satz 1 ist die Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe … geltenden Qualitätskriterien. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Der nach § 137m SGB V ermittelte Erfüllungsgrad der ärztlichen Personalanforderungen auf Grundlage des Personalbemessungsinstrumentes der Bundesärztekammer ist als Kriterium bei Auswahlentscheidungen zwischen Krankenhäusern zu berücksichtigen. […]“\r\nDie ärztliche Personalausstattung ist auch bei der Weiterentwicklung der Qualitätskriterien durch den „Leistungsgruppenausschuss“ zu berücksichtigen. Dazu ist § 135e SGB V Abs. 3 SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 beschließt. … Zudem beauftragt der Ausschuss das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Unterstützungsleistungen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien zur ärztlichen Personalausstattung berücksichtigt der Ausschuss die durch das Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer bestimmten Maßstäbe. […]“\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es schließlich von zentraler Bedeutung, dass die von den Krankenhäusern im Rahmen der ermittelten aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung besetzten ärztlichen Stellen über die Vorhaltevergütung refinanziert werden. Der Gesetzentwurf sieht weder die von der Ärzteschaft analog zum Pflegebudget geforderte Ausgliederung der ärztlichen Personalkosten aus den DRG vor noch finden sich andere Ansätze zu einer sachgerechten Berücksichtigung der erforderlichen ärztlichen Personalvorhaltung. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist schon deswegen eine grundlegende Überarbeitung der Vergütungssystematik erforderlich (siehe Abschnitt 3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente).\r\n\r\n\r\n\r\n3.3 Leistungsgruppensystematik\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 135e SGB V – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung \r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) In Absatz 1 wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen, für jede Leistungsgruppe Qualitätskriterien festzulegen, Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden zu treffen sowie Vorgaben zu schaffen, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist. Laut Gesetzesbegründung soll die Einteilung in Leistungsgruppen eine sachgerechte und transparente Strukturierung der Versorgung ermöglichen.\r\nDie Rechtsverordnung ist erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.\r\n(2) Absatz 2 legt fest, dass ein Krankenhaus grundsätzlich die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen erfüllen muss, deren Leistungen es erbringt.\r\n(3) Laut Absatz 3 richtet das BMG einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung der in Absatz 1 festgelegten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gibt. Der Ausschuss kann zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) einholen und bei Bedarf beschließen, dass das BMG das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit unterstützenden Aufgaben beauftragt.\r\nDer Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflege zusammen. Patientenorganisationen haben ein beratendes Mitspracherecht.\r\n(4) In Absatz 4 wird festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gelten.\r\nDie Anlage umfasst unter anderem die 60 somatischen Leistungsgruppen, die auch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthält, sowie 5 zusätzliche Leistungsgruppen (Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Traumatologie, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin und Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie). Ausweislich der Begründung orientieren sich die Qualitätskriterien für die 60 Leistungsgruppen am Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1)\r\nDie Bundesärztekammer betont, dass die vom BMG festzulegenden Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen medizinisch-fachlich stimmig begründet sein sollten, jedoch auch praxistauglich und nicht übermäßig ressourcenintensiv ausgestaltet werden dürfen. Die Erfahrungen mit den bisherigen Strukturqualitätsrichtlinien zeigen, dass eine rein formale Erfüllung von Strukturvorgaben nicht zwangsläufig eine Verbesserung der Versorgungsqualität bedeutet. Eine Ausgestaltung, die regionale Besonderheiten und Versorgungserfordernisse angemessen berücksichtigt, ist daher unabdingbar.\r\nFür die künftige Erarbeitung der Qualitätskriterien sollte berücksichtigt werden, dass der aktuelle Stand der Wissenschaft nicht immer und für jedwedes Regelungsdetail verfügbar sein kann bzw. wird und viele Festlegungen in der Verordnung eher auf Setzungen, denn auf Evidenz beruhen müssen. Die Bundesärztekammer spricht sich jedoch dafür aus, evidenzgestützten Qualitätskriterien stets und unverändert einen hohen Stellenwert einzuräumen. Der Verzicht auf den Nachweis dezidierter Zertifikate zur Erfüllung von Struktur- und Prozessqualität wird insbesondere aus rechtssystematischen Gründen und angesichts der nicht immer eindeutigen Aussagekraft begrüßt.\r\nDaneben weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass mit dem KHVVG zeitgleich für viele Beteiligte eine Vielzahl neuer Datenflüsse und Meldefristen eingeführt werden, die insbesondere Krankenhäuser, aber auch andere Institutionen wie das InEK, IQTIG, IQWIG, Landesbehörden und Krankenkassen betreffen. Diese komplexen digitalen Datenflüsse und die Vielzahl einzurichtender digitaler Schnittstellen stellen eine erhebliche Herausforderung und eine zusätzliche Dokumentationslast dar. Daher ist eine gestufte Zeitplanung mit Übergangsfristen unabdingbar und sollte in den geplanten Rechtsverordnungen berücksichtigt werden.\r\nZu (3) \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der Gesetzentwurf eine Ergänzung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik in einem Ausschuss vorsieht, in dem Akteure der Selbstverwaltung, darunter auch die Bundesärztekammer, mitwirken sollen. \r\nDie in Absatz 3 genannte Frist zur Vorlage der ersten Rechtsverordnung, ist jedoch unangemessen. Eine sorgfältige und im Ausschuss abgestimmte Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Punkte und Kriterien innerhalb von drei Monaten ist vollkommen unrealistisch.\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 in Mainz hat dazu gefordert, den avisierten Leistungsgruppenausschuss unter echter Parität der zu beteiligenden Institutionen zu besetzen, um insbesondere der ärztlichen Expertise bei der Weiterentwicklung und weiteren Aspekten, wie z. B. der ärztlichen Weiterbildung, Rechnung tragen zu können (Beschluss Ib - 09 des 128. Deutschen Ärztetages 2024).\r\nDie Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen hat eine erhebliche strukturelle Bedeutung und ist daneben als Grundlage für die Vergütung von entscheidender Wichtigkeit.\r\nAktuell ist gemäß § 21 KHEntgG vorgesehen, dass das InEK die Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen erarbeitet. Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dabei in Anlehnung an die in NRW entwickelte Zuordnung zu bleiben, damit der Charakter der in NRW konsentierten Leistungsgruppen erhalten bleibt und sich keine Verwerfungen ergeben. Nach Einschätzung der Bundesärztekammer wird eine Fallzuordnung bei den fünf neu geplanten Leistungsgruppen auf erhebliche methodische Schwierigkeiten treffen. Die geforderten fachärztlichen Zusatzqualifikationen für die Erfüllung der Mindestvorgaben sind ausweislich der Ärztestatistik nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Dies spricht dafür, die Einführung dieser Leistungsgruppen zu streichen, zumindest aber zunächst zurückzustellen. Der Übergang von der Bettenplanung zur Planung mit Fällen und Leistungsgruppen ist methodisch anspruchsvoll und erfordert insbesondere auch medizinisch-fachlichen Sachverstand. Die Bundesärztekammer spricht sich deshalb dafür aus, zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen – sowohl für die Qualitätsanforderungen als auch so weit wie möglich für die Fallzuordnung – auszugehen und Fragen zu Qualitätsanforderungen und präzisen Fallzuordnungen im Leistungsgruppenausschuss zu beraten.\r\nZu (4) \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zu begrüßen, dass die Reform zunächst von den in Nordrhein-Westfalen entwickelten Leistungsgruppen ausgehen soll, die dort im Einvernehmen mit den Landesärztekammern, der Krankenhausgesellschaft, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der weiteren Beteiligten breit analysiert und konsentiert wurden.\r\nEs ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzentwurf – ohne vorherigen Abstimmungsprozess mit den Ländern oder den Selbstverwaltungspartnern – Änderungen an den Anrechnungsregeln für die Mindestfacharztzahlen der Leistungsgruppen vorgibt. \r\nWährend beispielsweise im Krankenhausplan NRW 2022 bis auf wenige Ausnahmen mindestens drei Fachärztinnen und Fachärzte (Vollzeitäquivalente) mit ganzjähriger 24/7-Rufbereitschaft erforderlich sind, schränkt der vorliegende Gesetzentwurf die Anrechnung von Fachärztinnen und Fachärzten auf bis zu jeweils drei Leistungsgruppen ein, bzw. ist eine weitere Anrechnung in den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ nicht möglich. Dies ist nicht sachgerecht und kann standortspezifisch, abhängig von Kombination der Leistungsgruppen, zu einer deutlichen Erhöhung der benötigten Facharztzahlen führen, wodurch unnötige Versorgungsengpässe entstehen können. \r\nDarüber hinaus ist es beispielsweise unverständlich, dass in der Leistungsgruppe „Allgemeine Chirurgie“ eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeinchirurgie nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bzw. eine Fachärztin oder einen Facharzt für Viszeralchirurgie kompensiert werden kann.\r\nNeben diesem Beispiel finden sich im vorliegenden Gesetzentwurf weitere Erhöhungen oder Absenkungen der im Krankenhausplan NRW 2022 abgebildeten Qualitätsstandards, die sich medizinisch-inhaltlich nicht nachvollziehen lassen.\r\nFür die neuen Leistungsgruppen werden im Gesetzentwurf Mindestvorgaben für Facharztzahlen festgelegt, die aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind und mindestens zum Teil nicht erreicht werden können. Damit drohen kritische Auswirkungen des Gesetzes gerade in sensiblen Bereichen wie der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, Schwerstverletzten, Infektionspatienten oder in der Notfallversorgung.\r\nFür die Notfallmedizin werden beispielsweise fünf Fachärztinnen und Fachärzte Innere Medizin oder Chirurgie oder Anästhesiologie oder Neurologie gefordert, die zu mindestens 80 % in der Notaufnahme tätig sind und von denen mindestens drei Fachärzte die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ erworben haben müssen. Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Verwendung der Begriffe Innere Medizin und Chirurgie zu Missverständnissen führen kann, da gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 hiermit Gebiete umschrieben werden, denen wiederum verschiedene Facharztbezeichnungen zugeordnet sind. Dies müsste klargestellt werden, indem von den „Gebieten Innere Medizin oder Chirurgie“ gesprochen wird, oder alternativ müssten die darunter gefassten Facharztrichtungen konkret benannt werden (z. B. Facharzt für Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie usw.). Daneben ist es ist fachlich nicht nachvollziehbar, warum in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ eine Einschränkung auf die genannten Gebiete oder Facharztkompetenzen erfolgt. Die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ ergänzt laut MWBO 2018 immer eine Facharztkompetenz der unmittelbaren Patientenversorgung – insofern sieht die Bundesärztekammer die Einschränkung auf o. g. Facharztkompetenzen kritisch, beispielsweise mit Blick auf das Gebiet Allgemeinmedizin.\r\nAktuell sind 2.008 Ärztinnen und Ärzte bei den Landesärztekammern mit dieser Zusatz-Weiterbildung registriert, wobei 1.787 hauptsächlich stationär tätig sind. Diese Zahlen sind zum einen nicht differenziert nach Gebieten oder Facharztkompetenzen und spiegeln darüber hinaus lediglich die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte wider, nicht jedoch die tatsächlich verfügbare Arbeitszeit, wodurch auch Rückschlüsse auf Vollzeitäquivalente nicht möglich sind. Im Jahr 2022 nahmen gemäß dem Statistischen Bundesamt 1.130 Krankenhäuser an der gestuften stationären Notfallversorgung teil, hierbei 649 in Stufe I, 301 in Stufe II und 180 in Stufe III. Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung plant derzeit die Einrichtung von 700 Integrierten Notfallzentren (INZ Standorten). Unter Berücksichtigung der 1.787 stationär tätigen Ärzte mit der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ wären bei idealer Verteilung derzeit nur durchschnittlich 2,6 Ärztinnen und Ärzte pro INZ-Standort verfügbar. Da die Möglichkeiten des Erwerbs der Zusatz-Weiterbildung z. B. auch aufgrund der Verteilung der Weiterbildungsbefugten auf die Klinikstandorte begrenzt ist und die Weiterbildungszeit darüber hinaus 24 Monate beträgt, wird die flächendeckende und realistische Verfügbarkeit von wie gefordert qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten auch in absehbarer Zukunft problematisch bleiben. \r\nDer Gesetzentwurf lässt zudem offen, welche Fälle den weiteren Leistungsgruppen zugeordnet werden sollen. Gerade in der Notfallversorgung dürfte es kaum Leistungsgruppen geben, die nicht auch den anderen Fachabteilungen zugeordnet sind und von diesen, nach Übernahme aus der Notaufnahme, auch abgerechnet werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen auszugehen und Fragen zu Qualitätsanforderungen für die 60 im Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Leistungsgruppen zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Auch mögliche weitere Leistungsgruppen sind auf Grundlage einer Ist-Analyse zunächst im Leistungsgruppenausschuss zu beraten.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nEine qualitativ hochwertige ärztliche Weiterbildung ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch zukünftig genügend qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung jedoch nicht ausreichend. Die Konsequenzen für die Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. Das gilt insbesondere für die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik. \r\nVoraussichtlich werden im Zuge der Reform weniger Weiterbildungsstätten alle erforderlichen Kompetenzen für eine Facharztweiterbildung anbieten können, sodass Weiterzubildende tendenziell häufiger die Weiterbildungsstätte wechseln müssen. Weiterbildungsabschnitte mit spezifischen Weiterbildungsinhalten können ggf. an weniger Weiterbildungsstätten absolviert werden als bisher, sodass die ärztliche Weiterbildung möglicherweise erschwert wird. Darüber hinaus ist die Integration häufig wechselnder Weiterzubildender im klinischen Alltag mit hohem Aufwand verbunden. \r\nKliniken der Maximalversorgung dürften unter den neuen Rahmenbedingungen insgesamt weniger Probleme haben, ein umfangreiches Weiterbildungsangebot aufrechtzuerhalten und damit für knappes ärztliches Personal attraktiv zu bleiben, als kleinere, aber womöglich für die Versorgung essenzielle Häuser in ländlichen Gegenden. \r\nDie Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsleistungen erfordert daher verstärkte Kooperationen zwischen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, wobei vermehrt lokale und regionale Weiterbildungsverbünde für notwendige Rotationen realistisch gestaltet werden müssen (siehe Beschluss IIIc - 14 des 128. Deutschen Ärztetages 2024). Die Bundesärztekammer begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzentwurf Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden vorsieht, weist jedoch darauf hin, dass mit solchen Weiterbildungskooperationen einige bislang nicht abschließend geklärte organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen einhergehen (z. B. fehlender Kündigungsschutz, Aneinanderreihung von Kurzzeitverträgen mit verschiedenen Arbeitgebern, mit Arbeitnehmerüberlassung verbundene Regularien). Dementsprechend müssen für eine gelingende ärztliche Weiterbildung in Verbünden die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden (insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmerüberlassung und Kurzzeitverträge). So würde eine Ausnahme der ärztlichen Weiterbildung von der Arbeitnehmerüberlassung die Planbarkeit und Umsetzung der ärztlichen Weiterbildung deutlich vereinfachen. Weiterbildungskooperationen dürfen nicht dazu dienen, lediglich Personalengpässe auszugleichen.\r\nZusammenfassend betont die Bundesärztekammer die Notwendigkeit, Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen und fordert sowohl in Bezug auf Fallzuordnung als auch auf Qualitätskriterien zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen auszugehen. Fragen zur ärztlichen Weiterbildung müssen darüber hinaus auch bei den Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses berücksichtigt werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine ausgewogene und gleichberechtigte Besetzung der zu beteiligenden Institutionen im Leistungsgruppenausschuss zu gewährleisten, fordert die Bundesärztekammer in § 135e Absatz 3 Satz 5 SGB V folgende Änderungen:\r\n„[…] Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits.“\r\nDie Bundesärztekammer fordert, dass für die Fallzuordnung zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen ausgegangen wird. Weitere Fragen zu präzisen Fallzuordnungen sollten durch den Leistungsgruppenausschuss bearbeitet werden. Daher fordert die Bundesärztekammer in § 21 Absatz 3c KHEntgG folgende Ergänzung:\r\n„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Für die Fallzuordnung bzw. Leistungsgruppendefinition sind zunächst die Festlegungen des Krankenhausplans NRW 2022 zu verwenden. Änderungen oder Ergänzungen sind durch den gemäß § 135e Absatz 3 eingerichteten Ausschuss zu beraten, der entsprechende Empfehlungen beschließt. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“\r\nund in § 135e Absatz 3 Satz 1 SGB V folgende Änderungen:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie zu den Vorgaben für die Zuordnung gemäß §21 Absatz 3c Satz 1 KHEntgG beschließt.“\r\n§ 135e Absatz 3 SGB V sollte außerdem dahingehend ergänzt werden, dass – sofern an der Vorgabe von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird – der Leistungsgruppenausschuss auch diesbezügliche Fragen berät und insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie zu den Vorgaben für die Zuordnung gemäß §21 Absatz 3c Satz 1 KHEntgG und Mindestvorhaltezahlen beschließt. Hierbei sind Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen.“\r\nIn Bezug auf den Leistungsgruppenausschuss weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die in § 135e SGB V Absatz 3 genannte Frist zur Vorlage der ersten Rechtsverordnung unangemessen ist. Eine sorgfältige und im Ausschuss abgestimmte Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Punkte und Kriterien innerhalb von drei Monaten ist vollkommen unrealistisch.\r\n\r\n§ 40 KHG i. V. m. § 8 Abs. 4 KHEntgG – Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 40 KHG sind Aufträge an das BfArM sowie das InEK enthalten, die ausweislich der Gesetzesbegründung dem Zweck der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung chirurgischer Leistungen dienen, die regelhaft auf Grund einer onkologischen Diagnose erbracht werden (sog. onkochirurgische Leistungen). \r\nLaut § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG dürfen Entgelte für Krankenhausstandorte ab dem 01. Januar 2027 nicht abgerechnet werden, die zusammen 15 % der Fälle mit onkochirurgischen Leistungen in einem onkochirurgischen Indikationsbereich aufweisen. Ausweislich der Begründung dient die Regelung der Unterstützung von Konzentrationsbemühungen und Verbesserungen der Qualität im Bereich der Onkologie.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Einführung weiterer Anforderungen für die Onkochirurgie ab. Die geplante Erweiterung der Leistungsgruppensystematik um zusätzliche Anforderungen für onkochirurgische Leistungen wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Das Ziel einer effizienten Nutzung knapper personeller und finanzieller Ressourcen und die Förderung der Konzentration von Versorgungsstrukturen im Bereich der onkochirurgischen Leistungen ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch hält die Bundesärztekammer die vorgesehene Regelung nicht für erforderlich. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.\r\nDie 15 %-Grenze wird von der Bundesärztekammer als bedenklich erachtet, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wird, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar. Daher fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von § 40 KHG „Verpflichtungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen“\r\nund\r\ndie Streichung von Satz 6 in § 8 Absatz 4 KHEntgG\r\n„[…] Ab dem 1. Januar 2027 dürfen für Fälle, bei denen auf der nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste aufgeführte Leistungen in einem Indikationsbereich erbracht werden, für den der Krankenhausstandort, an dem die Leistungen erbracht werden, auf der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste benannt ist, Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht abgerechnet werden.“\r\n\r\n§ 135f SGB V – Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas BMG legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für jede Leistungsgruppe Mindestvorhaltezahlen (MVHZ) fest auf Grundlage von Auswertungen und Empfehlungen des IQWIG sowie des InEK. Ein Krankenhaus erhält nur dann eine Vorhaltevergütung, wenn es die geltenden MVHZ für die ihm zugewiesene Leistungsgruppe erfüllt. Maßgeblich für die Erfüllung der MVHZ sind die Fallzahlen des vorangegangenen Jahres, wobei sich z. B. anhand der Fallzahlen von 2025 bestimmt, ob für das Jahr 2027 die MVHZ erfüllt ist. Für die Auszahlung der Vorhaltevergütung ist dementsprechend nicht entscheidend, ob das Krankenhaus in dem konkreten Kalenderjahr tatsächlich die zur Erfüllung der MVHZ erforderlichen Fallzahlen erreicht hat.\r\nAusweislich der Begründung soll damit eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungserbringung in Krankenhäusern sowie eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen MVHZ eine sachgerechte Konzentration von Versorgungsstrukturen fördern und eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung verhindern.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Einführung von MVHZ ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.\r\nIn Nordrhein-Westfalen wurde auf leistungsgruppenspezifische MVHZ verzichtet, da keine belastbare Evidenz für deren Ermittlung vorliegt. Für die Generierung der erforderlichen Evidenz würden, sofern überhaupt erfolgreich, viele Jahre nötig werden. Fragen zu MVHZ sollten daher zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss gemäß §135f Absatz 3 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen von IQWIG und InEK beraten werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDa bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von §135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) Gemäß Absatz 1 erfolgt die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Qualitätskriterien nach § 135e SGB V. \r\n(4) Absatz 4 legt fest, dass eine Zuweisung abweichend von den Qualitätskriterien im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erfolgen kann.\r\n(5) In Absatz 5 wird festgelegt, in welchen Fällen die Zuweisung einer Leistungsgruppe unverzüglich durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde aufzuheben ist. Von der unverzüglichen Aufhebung der Zuweisung kann gemäß Satz 2 Nummer 2 für drei Monate abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Dauer der Nichterfüllung drei Monate nicht überschreitet.\r\nBegründung zu (1)\r\nAusweislich der Begründung zu Abs. 1 können bei der Entscheidung über die Zuweisung von Leistungsgruppen auch weitere Kriterien herangezogen werden, darunter die Erfüllung der Anforderungen von Personalbedarfsbemessungssystemen für die Ärzteschaft, zum Beispiel das Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1) und (4)\r\nDie Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen und unter welchen Bedingungen einem Krankenhaus Leistungsgruppen zugewiesen werden können, obwohl es die Qualitätskriterien dafür nicht erfüllt, sind Entscheidungen im Rahmen der Landeskrankenhausplanung. Es ist deswegen klarzustellen, dass auch bei diesen Entscheidungen die Landesausschüsse für Krankenhausplanung (Beteiligte gemäß § 7 Abs. 1 KHG) einzubeziehen sind. \r\nZu (5)\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die Frist von drei Monaten zu kurz bemessen, da angesichts des Mangels an Fachpersonal bei Ausscheiden von Fachärzten in der Regel nicht innerhalb einer so kurzen Frist ein Ersatz geschaffen werden kann.\r\nZu (Begründung zu Abs. 1)\r\nDie Nennung des ärztlichen Personalbemessungssystems der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK) als eines der bei der Ermessensentscheidung über die Leistungsgruppenzuweisung zu berücksichtigenden Kriterien ist ausdrücklich zu begrüßen. Angesichts der zentralen Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung für die Qualität der Patientenversorgung sollte diese Nennung jedoch nicht nur beispielhaft in der Begründung, sondern im Gesetzestext selbst erfolgen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDamit die an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, schlägt die Bundesärztekammer folgende Ergänzung in § 7 KHG (Mitwirkung der Beteiligten) vor:\r\n„(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung, der Zuweisung der Leistungsgruppen und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.“\r\nDie Bundesärztekammer schlägt folgende Verlängerung der Frist in § 6a Satz 2 Nummer 2 KHG vor:\r\n„[…] 2. für drei sechs Monate ab Mitteilung des Krankenhauses über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 275a Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass die Dauer der Nichterfüllung drei sechs Monate nicht überschreitet.“\r\nZur Berücksichtigung des ärztlichen Personalbemessungsinstrumentes siehe Abschnitt 3.2 dieser Stellungnahme.\r\n\r\n3.4 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten/Ausnahmemöglichkeiten \r\nBei einer grundlegenden Reform der Krankenhauslandschaft in Deutschland ist zum einen ein gemeinsames Zielbild von Bund und Ländern, zum anderen aber auch eine angemessene Berücksichtigung spezifischer regionaler Besonderheiten und gewachsener Krankenhausstrukturen erforderlich. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden.\r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform muss daher auch das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\n\r\nArtikel 2 – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6a Abs. 4 KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nUnter bestimmten, hier beschriebenen Bedingungen können einem Krankenhaus Leistungsgruppen zugewiesen werden, obwohl es die Qualitätskriterien dafür nicht erfüllt. Dies soll möglich sein, wenn es zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendig ist und es für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V ausgeschlossen ist; in dieser Verordnung soll festgelegt werden, für welche Leistungsgruppen im Einzelfall zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist.\r\nDie Notwendigkeit der Zuweisung sei gegeben, wenn kein anderes Krankenhaus mit dieser Leistungsgruppe innerhalb folgender Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist: \r\n30 Minuten für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie\r\n40 Minuten für die übrigen Leistungsgruppen\r\nDie Zuweisung soll auf maximal drei Jahre befristet und mit der Auflage verbunden sein, dass die Qualitätskriterien innerhalb dieser Zeit erfüllt werden. Eine unbefristete Zuweisung soll möglich sein, wenn das Krankenhaus in die Liste von Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser (nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG) aufgenommen wurde.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf des Bundes greift erheblich in die Planungshoheit der Länder ein, wodurch die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder hinsichtlich regionaler spezifischer Versorgungserfordernisse stark eingeschränkt werden. Darüber hinaus werden die regionalen Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Es bedarf klarer und differenzierter Regelungen, die den Ländern die notwendige Gestaltungsfreiheit lassen, um eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.\r\nBei den vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten stellt sich zunächst die Frage, warum sich der Gesetzentwurf nicht an den Festlegungen des G-BA für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen orientiert und aus welchem Grund keine Festlegung erfolgt, für wieviel Prozent der Bevölkerung diese Kriterien gelten sollen. \r\nGrundsätzlich berücksichtigen die vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend. So ist bei einigen hochspezialisierten Leistungsgruppen (z. B. im Bereich der Transplantationsmedizin) nicht sachgerecht, eine 40-Minuten-Erreichbarkeit zum Maßstab zu machen. Auch sollte das Problem der Handhabung an den Landesgrenzen adressiert werden, für die eine länderübergreifende Planung notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollten die Erreichbarkeitskriterien im Leistungsgruppenausschuss differenziert erörtert und sachgerecht festgelegt werden.\r\nUm eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, sollte in begründeten Fällen eine erneute befristete Verlängerung der Ausnahmeregelungen möglich sein. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm die Erreichbarkeitskriterien flexibler zu gestalten, fordert die Bundesärztekammer folgende Änderungen in § 6a Abs. 4 KHG:\r\n„(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort auch Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl das Krankenhaus die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien an dem jeweiligen Krankenhausstandort nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderes Krankenhaus, dem die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist oder das die jeweilige Leistungsgruppe in einem genehmigten Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart hat, für einen erheblichen Teil der Einwohner des jeweiligen Versorgungsgebiets nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahrzeit beträgt\r\n1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: 30 Minuten,\r\n2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten. […]“\r\nUm eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, sollte eine erneute Befristung in begründeten Fällen möglich sein. Daher regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„[...] Die Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Satz 1 ist in der Regel auf höchstens drei Jahre zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, dass das jeweilige Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens in der Regel drei Jahre betragen darf nicht überschreiten sollte, zu erfüllen hat. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die Frist bei Bedarf in begründeten Fällen verlängern, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.“\r\nIm Begründungstext sollte beispielhaft aufgeführt werden, welche Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten Ländern und Kommunen zur Verfügung stehen, wie z. B. eine regelmäßige Überprüfung und Beratung, die Bereitstellung von Finanzmitteln, Vereinbarung von Alternativkriterien oder die Förderung von Kooperationen.\r\n3.5 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen \r\nAusweislich der Begründung soll die Einführung einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen kombinieren, wobei sich auch bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen entwickeln können sollen. Da es sich bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ausweislich der Gesetzesbegründung um Krankenhäuser handelt, die im Transparenzverzeichnis der Versorgungsstufe Level 1i zugeordnet werden, geht die Bundesärztekammer davon aus, dass diese gemäß § 107 Absatz 1 SGB V fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Es sollte jedoch auch im Gesetzentwurf klargestellt werden, dass mindestens eine 24/7-Rufbereitschaft durch Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden muss.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer können sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen einen wichtigen Beitrag zu einer sektorenverbindenden Versorgung leisten. \r\nBeispielsweise könnten diese Einrichtungen Patientinnen und Patienten versorgen, die nach einem ambulanten Eingriff weiterhin Unterstützung benötigen. Zudem könnten Ressourcen geschont und größere Kliniken durch die Verlegung von Patientinnen und Patienten in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen entlastet werden, insbesondere wenn zur Fortführung der eingeleiteten Therapie das komplette Leistungsspektrum eines Maximalversorgers nicht mehr erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sollten diese Einrichtungen auch (früh-)rehabilitative Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 SGB V anbieten, und eine möglichst enge Verzahnung nicht nur mit der ambulanten ärztlichen Versorgung, sondern auch mit der stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitation anstreben.\r\nInsgesamt sind klare Vorgaben zur personellen und technischen Ausstattung dieser Einrichtungen unerlässlich. Zudem muss berücksichtigt werden, dass aufgrund möglicherweise deutlich erhöhter Verlegungsraten in andere Krankenhäuser auch entsprechende Transportdienste in Anspruch genommen und entsprechende Kapazitäten aufgebaut werden müssen.\r\nDie Bundesärztekammer stimmt auch der Feststellung in der Gesetzesbegründung zu, dass Investitionen in die technische Ausstattung notwendig sind, um beispielsweise telemedizinische Kooperationen zwischen Krankenhäusern zu ermöglichen und Barrieren im Übergang der Versorgungsbereiche zu reduzieren.\r\n\r\n§ 115g SGB V – Behandlung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) In Absatz 1 sollen die durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringbaren Leistungen geregelt werden, die insbesondere folgende Leistungen umfassen können:\r\nstationäre, einschließlich belegärztlicher Leistungen\r\nambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\r\nambulantes Operieren nach § 115b SGB V\r\npflegerische Leistungen (Übergangspflege und Kurzzeitpflege)\r\nDie aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend. Pflegerische Leistungen sollen unter pflegerischer Leitung erbracht werden können, soweit sie nicht ärztlich zu verantworten sind, wodurch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Pflege gestärkt und dem Fachkräftemangel entgegenwirkt werden soll.\r\n(2) Laut Absatz 2 sollen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zudem Leistungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege in eigenständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen erbringen können, die als stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI zugelassen sind. Damit soll das Angebot an pflegerischen Leistungen, insbesondere in Bereichen mit hohem Bedarf, erweitert werden, wobei die organisatorische Trennung sicherstellen soll, dass diese Leistungen unter den spezifischen gesetzlichen Regelungen des SGB XI erbracht und vergütet werden.\r\n(3) In Absatz 3 wird der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgegeben, eine Vereinbarung im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu treffen, die unter anderem festlegen soll, welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie nach § 135e Absatz 2 Satz 2 sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen und welche stationären Leistungen zusätzlich erbracht werden können. Daneben soll vereinbart werden, welche Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit, Dokumentation und Kooperation gestellt und wie diese geprüft werden. Diese Vereinbarung soll im Abstand von höchstens zwei Jahren an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen sein.\r\n(4) Siehe „Auswirkungsanalyse und Evaluation“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1)\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer führt die Vielzahl der geplanten Versorgungsformen mit sich überschneidenden Zuständigkeiten zu Unklarheiten über das Aufgabenspektrum der neuen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sowie zu mehr Komplexität und Unübersichtlichkeit sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Beschäftigte. Es bleibt unklar, nach welchen Kriterien die jeweils geeignete Versorgungsebene und -einrichtung ermittelt werden soll. \r\nDarüber hinaus bleibt mit Blick auf den zunehmenden Fachkräftemangel auch die Personalbesetzung in diesen Einrichtungen offen. Eine direkte Konkurrenzsituation mit bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen gilt es zu vermeiden. Stattdessen ist eine verstärkte Kooperation und Koordination unter den Beteiligten zu fördern.\r\nZu (3)\r\nDie Bundesärztekammer kritisiert, dass ihrerseits keine Beteiligung bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nDie Festlegung des Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur ärztlichen Weiterbildung in diesen Einrichtungen. Angesichts der Rolle der Bundesärztekammer als Vertretung der gesamten Ärzteschaft sowie Arbeitsgemeinschaft aller Landesärztekammern, welche für die ärztliche Weiterbildung zuständig sind, fordert die Bundesärztekammer ausdrücklich eine Beteiligung bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nDaneben müssen die Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und die medizinisch erforderliche Dokumentation auch in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gelten. Es darf keine Unterschiede bei den Ansprüchen an Qualität und Patientensicherheit im Vergleich zu stationären Leistungen gemäß § 135e SGB V geben. Der aktuelle Stand der Wissenschaft ist zu beachten, und die Standards zur Qualitätssicherung sollten evidenzbasiert sein. Ein sinnvolles Qualitätsmanagement ist in allen medizinischen Versorgungseinrichtungen obligatorisch. Daneben sind Patientensicherheitsbeauftragte weder flächendeckend etabliert, noch ist ihr Nutzen hinreichend evaluiert.\r\nGrundsätzlich sollte ausgeschlossen werden, dass Patientinnen und Patienten lediglich aus Kostengründen in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen behandelt bzw. in diese Einrichtungen verlegt werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6c KHG – Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn Absatz 1 wird festgelegt, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen bestimmen kann, sofern das Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGemäß § 7 Abs. 1 KHG sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten – und somit auch in vielen Bundesländern den Ärztekammern – anzustreben. Im Gegensatz dazu soll nach der geplanten Neuregelung die Bestimmung eines Krankenhauses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung lediglich im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen erfolgen. Damit wären andere an der Krankenhausplanung Beteiligte nicht in diesen Entscheidungsprozess eingebunden.\r\nIm Hinblick auf §7 Absatz 1 KHG fordert die Bundesärztekammer eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen in allen Bundesländern mit Sitz und Stimme. \r\nDie mit der Bestimmung verbundenen Folgen für die Versorgungsstrukturen, für die ärztliche Weiterbildung und weitere vielfältige Rechtsfolgen, wie die Berechtigung, zahlreiche Leistungen zu erbringen und krankenhausindividuelle Tagesentgelte für voll- und teilstationäre Leistungen abzurechnen, machen eine umfassendere Einbeziehung aller relevanten Akteure erforderlich. Angesichts der Rolle der Bundesärztekammer als Vertretung der gesamten Ärzteschaft sowie Arbeitsgemeinschaft aller Landesärztekammern, welche für die ärztliche Weiterbildung zuständig sind, fordert die Bundesärztekammer ausdrücklich eine Einbindung der Ärztekammern in die Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung u. a. der Ärztekammern bei der weiteren Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer folgende Einfügung:\r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n\r\nArtikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\r\n§ 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Neuregelung soll die Vergütung der stationären Krankenhausleistungen durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen über ein zu vereinbarendes Gesamtvolumen sowie degressive krankenhausindividuelle Tagesentgelte festgelegt werden. Die Tagesentgelte sollen tagesbezogen erhoben und den jeweiligen Kalenderjahren zugeordnet werden. Eine unterjährige Umstellung des Vergütungssystems auf Tagesentgelte ist nicht vorgesehen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie bisher geplanten Finanzierungsansätze für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind sowohl bezüglich der Betriebsmittelfinanzierung, der Sicherstellung der Daseinsvorsorge, der Notfallversorgung als auch der Sicherung der Standorte im Falle einer unzureichenden Gegenfinanzierung nicht ausreichend konkretisiert. Es sollte z. B. unmissverständlich formuliert werden, ob diese Standorte weiterhin Anspruch auf die von den Bundesländern zu finanzierende Krankenhausinvestitionsfinanzierung haben. Gleiches gilt für die Beibehaltung und Anwendbarkeit des Verbotsvorbehaltes.\r\nDie Einführung von degressiven Tagesentgelten und die Nutzung weiterer Vergütungssystematiken, wie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den neu eingeführten Hybrid-DRGs, bringt zusätzliche Komplexität mit sich und führt voraussichtlich zu einem erheblichen Koordinations-, Verhandlungs-, Prüf- und Bürokratieaufwand. Die Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der bürokratische Aufwand für Ärztinnen und Ärzte aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten steigen wird und der Gesetzentwurf damit das selbstgesteckte Ziel einer Entbürokratisierung deutlich verfehlt.\r\nFür die erfolgreiche Ein- und Fortführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen sowie für die Gewinnung und Bindung von Fachpersonal und die Akzeptanz durch die lokale Bevölkerung ist eine langfristig stabile Finanzierung entscheidend. Hierbei müssen auch ambulante ärztliche und pflegerische Leistungen kostendeckendend refinanziert und die Kostenstrukturen der Krankenhäuser angemessen abgebildet werden. Eine mögliche Maßnahme zur Sicherstellung der Existenz bei Einführung dieser Einrichtungen könnte beispielsweise eine Verzögerung des Wirksamwerdens der vollen Degression in den ersten drei Jahren nach Bestimmung sein.\r\n\r\n3.6 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen \r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Neuregelung des § 116a SGB V sollen die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten von Krankenhäusern erweitert und die der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen beschrieben werden.\r\nAbsatz 1 beschreibt, dass in Planungsbereichen, in denen eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, Krankenhäuser auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen. Die bisherige Pflicht zur zweijährigen Überprüfung der Ermächtigungsbeschlüsse entfällt, wodurch laut Gesetzesbegründung der Zeitpunkt der Überprüfung im Ermessen des zuständigen Zulassungsausschusses steht und flexibel terminiert werden kann, was wiederum einen Beitrag zur Entbürokratisierung leisten soll.\r\nAbsatz 2 beschreibt für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, dass diese bei drohender Unterversorgung auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen. Damit soll laut Begründungstext insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Gebieten ein Beitrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung geleistet werden.\r\nAbsatz 3 beschreibt, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf deren Antrag hin zur hausärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen, wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. Eine Befristung oder Überprüfung ist nicht vorgesehen. Laut Begründungstext sollen den Einrichtungen dadurch auch allgemeinmedizinische ambulante Behandlungen im Sinne von allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen ermöglicht werden. Darüber hinaus soll die Weiterbildung für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin „aus einer Hand“ im stationären und im ambulanten Bereich stattfinden können, was wiederum zur hausärztlichen Nachwuchsgewinnung und Stärkung der hausärztlichen Versorgung beitragen soll.\r\nDie Gesetzesbegründung zu Absatz 3 legt die Vorstellungen des BMG bezüglich der angedachten Rolle der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen für die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin dar: \r\n„Für die Schaffung einer vernetzten, interdisziplinären Grundversorgung ist es sinnvoll, sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen auch allgemeinmedizinische ambulante Behandlungen im Sinne von allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen zu ermöglichen. Dadurch kann die Weiterbildung für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin an sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ‚aus einer Hand‘ im stationären und im ambulanten Bereich stattfinden.“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1) \r\nMit Blick auf die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung entfällt in § 116a (neu) Absatz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ohne Begründung die derzeit geltende Regelung, dass der Ermächtigungsbeschluss zur vertragsärztlichen Versorgung nach zwei Jahren zu überprüfen ist. Die Bundesärztekammer fordert eine regelmäßige Überprüfung.\r\nZu (2) und (3)\r\nDie vorgesehene Ermächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung wird durch die Bundesärztekammer abgelehnt (siehe Beschluss Ib - 04 des 128. Deutschen Ärztetages 2024). \r\nHausärztliche Versorgung basiert auf einer vertrauensvollen und kontinuierlichen Arzt-Patientenbeziehung, wodurch eine ganzheitliche Betreuung ermöglicht wird, bei der nicht nur die akute Beschwerdesymptomatik betrachtet, sondern in der Zusammenschau mit der bisherigen Krankengeschichte und den Lebensumständen Symptome und Beschwerden in den Gesamtkontext eingeordnet werden. \r\nEs ist fraglich, wie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen angesichts der begrenzten Personalressourcen der Krankenhäuser die ihnen neu zugedachte Rolle in der hausärztlichen Versorgung zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben wahrnehmen sollen.\r\nNiedergelassene Ärztinnen und Ärzte erwarten zu Recht eine substanzielle Stärkung der originären haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, die durch langjährige politische Versäumnisse entstandenen Versorgungsprobleme im ambulanten Bereich durch einen kaum realisierbaren Ersatz ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser kompensieren zu wollen.\r\nIm schlimmsten Fall besteht das Risiko einer Schwächung der ambulanten Versorgung und es steht zu befürchten, dass die geplante Regelung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten durch die Beförderung einer Zentralisierung der ambulanten Versorgung den wohnortnahen Zugang zu Hausärztinnen und Hausärzten weiter verschlechtert.\r\nAus rechtlicher Sicht stellt sich darüber hinaus die Frage, warum Erleichterungen nur dann zugelassen werden sollen, wenn das Krankenhaus zur sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist und ob die Neuregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können der umfassenden Rolle für die allgemeinmedizinische Weiterbildung, die ihnen der Gesetzentwurf in der Begründung zuweist, nicht gerecht werden. Inwieweit dort ärztliche Weiterbildungsinhalte erworben werden können, ist vom konkreten Leistungsspektrum der jeweiligen Einrichtung abhängig. Zukünftige Hausärztinnen und Hausärzte müssen im Rahmen ihrer Weiterbildung sowohl die originäre hausärztliche Versorgung in hausärztlichen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als auch die Akut- und Notfallversorgung in einem Krankenhaus kennenlernen, welches eine stationäre Akutversorgung vorhält; dies betrifft beispielsweise Einrichtungen mit Teilnahme an der Notfallversorgung.\r\nEin absehbar eingeschränktes Leistungsspektrum schränkt aber zwangsläufig die Weiterbildungsmöglichkeiten und somit auch die Attraktivität als Weiterbildungsstätte ein. Dieses Problem könnte allenfalls mit einer Integration in einen Weiterbildungsverbund abgemildert werden. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass mit Weiterbildungsverbünden einige bislang nicht abschließend geklärte organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen einhergehen und für eine gelingende ärztliche Weiterbildung die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen (insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmerüberlassung und Kurzzeitverträge).\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die vorgesehene Ermächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung ab und fordert daher:\r\n\tdie Streichung von § 116a Abs. 3:\r\n„(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.“\r\nMindestens sollte die Ermächtigung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zur vertragsärztlichen und demnach auch hausärztlichen Versorgung auf Planungsbereiche beschränkt werden, in denen eine nachgewiesene oder drohende Unterversorgung besteht. Sobald diese Unterversorgung behoben ist, sollte die Ermächtigung auslaufen und diesbezüglich eine regelmäßige Überprüfung stattfinden. Die Bundesärztekammer regt für diesen Fall folgende Änderungen an:\r\n„(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Abwendung der drohenden Unterversorgung erforderlich ist. Der Ermächtigungsbeschluss ist regelmäßig zu überprüfen.\r\nAuch für zugelassene Krankenhäuser sollte – entsprechend der aktuell geltenden Regelung in § 116a SGB V – eine regelmäßige Überprüfung stattfinden, ob die Unterversorgung im Planungsbereich behoben wurde. Die Bundesärztekammer regt daher folgende Änderungen an:\r\n„(1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. Der Ermächtigungsbeschluss ist regelmäßig zu überprüfen.“\r\nUm zu verhindern, dass sich sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf lukrative Leistungen konzentrieren und Fälle selektieren, müssen klare Regelungen eingeführt werden. Die Bundesärztekammer fordert daher folgende Ergänzung:\r\n„(2) [...] Sofern eine Ermächtigung ausgestellt wurde, sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verpflichtet, ein vertragsärztliches Versorgungsangebot zu gewährleisten, das alle erforderlichen Kernleistungen umfasst.“\r\nZur Förderung und Stärkung der hausärztlichen Niederlassung in unterversorgten Gebieten sollten zusätzliche Anreize und Unterstützungsmaßnahmen geschaffen werden, wie finanzielle Förderungen, attraktive Arbeitsbedingungen und spezielle Programme zur Niederlassungsförderung.\r\nDer erste Absatz in der Gesetzesbegründung zu § 116a Absatz 3 SGB V sollte aufgrund der zahlreichen in diesem Zusammenhang offenen Fragen in der vorliegenden Form gestrichen werden.\r\n3.7 Auswirkungsanalyse und Evaluation\r\nEine grundlegende Reform der Krankenhausstrukturen erfordert vor der Umsetzung durchgreifender Veränderungen eine sorgfältige Auswirkungsanalyse. Dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen nicht bekannt sind, führt zu erheblichen Planungsunsicherheiten. Auch fehlen bisher die Grundlagen für eine klare Bedarfsanalyse. Es muss im Vorfeld geklärt werden, welche Strukturen erforderlich sind, um eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung sicherzustellen.\r\nDaneben muss die geplante Transformation der Krankenhauslandschaft stärker berücksichtigt werden. Unter anderem ist die Schließung von Kliniken komplex, kosten- und zeitintensiv und benötigt dementsprechend eine sorgfältige Planung. Beispielsweise können medizinische Großgeräte und Operationssäle nicht einfach an andere Standorte verlagert werden und darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass aufgrund möglicherweise deutlich erhöhter Verlegungsraten in andere Krankenhäuser auch entsprechende Transportdienstkapazitäten ausgebaut werden müssen. Eine Leistungskonzentration auf weniger Standorte kann überdies zu einer Überlastung des Personals und der Kapazitäten in den verbleibenden Kliniken führen, da der grundsätzliche Versorgungsbedarf bestehen bleibt. Das Personal der Krankenhausstandorte oder der Abteilungen die geschlossen werden, wird nur teilweise den weiter bestehenden Kliniken zu Verfügung stehen. Sowohl vorzeitige Berentung als auch Abwanderung in andere Tätigkeiten sind zu erwarten. \r\nDie zuletzt von Mitgliedern der Regierungskommission skizzierten Möglichkeiten einer Auswirkungsanalyse weisen ausweislich der Ausführungen der Autoren noch zahlreiche Unschärfen und methodische Beschränkungen auf. Sie können so eine umfassende Auswirkungsanalyse im Vorfeld nicht ersetzen. Zwingend notwendig ist darüber hinaus die Einbeziehung der regionalen Expertise. Die Auswirkungsanalyse sollte mithilfe der Kenntnisse und Daten der Ärztekammern und weiterer Partner der Selbstverwaltung weiterentwickelt werden.\r\nAuch ist ein kontinuierliches Monitoring während der Reform unerlässlich, wobei zeitnah u. a. die Auswirkungen auf die medizinische Versorgung, die Versorgungsdichte und die finanzielle Situation und Entwicklung der Kliniken erfasst werden müssen. Der vorliegende Entwurf sieht erst zu späten Zeitpunkten Evaluationen vor (s. u.). Aus Sicht der Bundesärztekammer müssen hierbei insbesondere auch die finanziellen Auswirkungen der Reform, die an vielen Stellen nicht näher eingeschätzt werden können und durch die Vielfalt der Finanzierungsregelungen komplex sind, engmaschig analysiert werden. Diese Analysen bzw. die jeweiligen Zwischenergebnisse sollten jährlich veröffentlicht werden, um als Grundlage für die Weiterentwicklung u. a. der Vorhaltefinanzierung, der Rest-DRG-Systematik und der Leistungsgruppen zu dienen.\r\nDie absehbaren Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung werden im vorliegenden Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Die ärztliche Weiterbildung ist jedoch die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und erfordern eine differenzierte Betrachtung. Je nach Ausgestaltung kann daraus eine empfindliche Schwächung der ärztlichen Weiterbildung die Folge sein. Die Ärztekammern stehen für die Unterstützung entsprechender Analysen gerne zur Verfügung.\r\nDarüber hinaus erscheint u. a. fraglich, ob die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und die Existenzsicherung kleiner versorgungsrelevanter Kliniken mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden kann. Auch könnte die geplante Zentralisierung der Krankenhausstrukturen u. a. durch längere Transportwege und Wartezeiten zu einer Verschlechterung der Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führen und somit die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land beeinträchtigen. Hier müssen Regelungen getroffen werden, die insbesondere in den betroffenen Regionen die ambulante Versorgung und den Rettungsdienst stärken.\r\nDie Krankenhausreform und deren Auswirkungen müssen auch im Kontext weiterer dringend erforderlicher Reformvorhaben betrachtet werden, wie der Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, der Versorgungsgesetze oder der Umsetzung der Ambulantisierung. \r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 426 SGB V – Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nZur Evaluation des KHVVG sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2028, 2033 und 2038 einen gemeinsamen Bericht vorlegen, der folgende Punkte umfassen soll:\r\ndie Auswirkungen und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen nach § 135e SGB V (einschließlich der Konzentrationseffekte auf die Krankenhausleistungen)\r\ndie Regelungen über die Prüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien der einzelnen Leistungsgruppen durch die Medizinischen Dienste \r\ndie Auswirkungen des KHVVG auf die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten, die Personalstrukturen in den Krankenhäusern, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und Krankenkassenausgaben sowie auf weitere Versorgungsbereiche wie die medizinische Rehabilitation.\r\nDiese Evaluation soll laut Begründung ergänzend neben die in § 17b Absatz 4c KHG vorgesehene Evaluation der Wirkungen der Einführung einer Vorhaltevergütung und in § 115g Absatz 4 vorgesehene Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen treten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Regelung sieht eine Evaluation der Wirkungen des KHVVG nur alle fünf Jahre vor. Daneben soll die erste Evaluation erst zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Dies ist zu selten und zu spät, um in einem so bedeutenden Reformprozess rechtzeitig gegensteuern zu können, sofern sich Fehlentwicklungen zeigen sollten. Es ist zu berücksichtigen, dass viele der vorgesehenen rechtlichen Regelungen auch schon vor dem formalen gesetzlichen Inkrafttreten Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung entfalten werden, weil sich Krankenhausträger auf die bevorstehenden Änderungen einstellen (müssen).\r\nDie Bundesärztekammer regt daher eine engere Taktung sowie eine frühzeitige Vorlage der Evaluationsberichte an, um schneller auf unerwünschte Entwicklungen reagieren und neue Entwicklungen schneller identifizieren und adressieren zu können. \r\nDaneben sollten die Evaluationsberichte fortlaufend weiterentwickelt werden und auch Aspekte aufnehmen, die sich gegebenenfalls im Laufe der Zeit als relevant herausstellen könnten.\r\nDa die Entbürokratisierung eines der angestrebten Ziele ist, sollte auch der Verwaltungsaufwand der maßgeblichen Akteure bewertet werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine häufigere Berichterstattung zu ermöglichen und schneller auf (Fehl )Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„[...] legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden alle zwei Jahre, beginnend zum 31. Dezember 2026 2028, zum 31. Dezember 2033 sowie zum 31. Dezember 2038 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor insbesondere über:“\r\n[...]\r\n3. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz [...] bewirkten Rechtsänderungen auf [...]\r\ne) den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des Medizinischen Dienstes.“\r\n§ 115g Absatz 4 SGB V – Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen \r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft alle zwei Jahre einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung sowie die finanziellen Auswirkungen vorlegen. Die erste Evaluation soll fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Regelung sieht eine Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor. Um auf (Fehl-)Entwicklungen frühzeitig reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer eine frühzeitigere Evaluation an.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 24. 60. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen in anonymisierter Form zu übermitteln.“\r\n\r\n§ 135f Absatz 3 SGB V – Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen für die Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung sieht vor, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) für die MVHZ auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte erstellt sowie auf die für Patientinnen und Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort. Diese soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der jeweiligen durch das IQWIG erarbeiteten Empfehlung vorliegen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn Anbetracht der absehbaren enormen Ausweitung von Mindestmengen in Gestalt der neuen „Mindestvorhaltezahlen“ ist die vorgegebene kurze Frist für das InEK äußerst ambitioniert. Die zu erwartende Vielzahl und Vielfalt der Leistungsgruppen und der damit verbundene Aufwand für die Zuordnung von MVHZ darf nicht dazu führen, eine methodisch nachvollziehbare und wissenschaftlich einwandfreie Ableitung zu vernachlässigen. Im Übrigen lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von MVHZ in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form ab und schlägt vor – sofern an den Vorgaben von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird –, diesbezügliche Fragen im Leistungsgruppenausschuss zu erörtern. Dabei kann auch die Frage nach der Auswirkungsanalyse fachlich beraten werden.\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 17b Absatz 4c KHG – Evaluation der Einführung der Vorhaltevergütung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas InEK soll die Auswirkungen der Einführung der Vorhaltevergütung von 2027 bis 2030 analysieren, insbesondere hinsichtlich der Versorgungsstrukturen und der Versorgungsqualität. Basierend auf dieser Analyse soll es Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung erarbeiten. \r\nBis zum 31. Dezember 2029 soll ein Zwischenbericht und bis zum 31. Dezember 2031 ein abschließender Bericht vorgelegt werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer eine frühzeitigere Vorlage von Zwischenberichten und des Abschlussberichtes an. Die Bundesärztekammer ist im Übrigen der Auffassung, dass die Vorhaltevergütung nicht in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Weise eingeführt werden sollte. Die Bundesärztekammer hält es für erforderlich, diesen Teil des Gesetzesvorhabens zunächst zurückzustellen, um gemeinsam mit den Partnern in der Selbstverwaltung ein tragfähiges und sachgerechtes Konzept zu erarbeiten.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSollte der Gesetzgeber an der Einführung einer Vorhaltevergütung bereits zum jetzigen Zeitpunkt festhalten, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an, um frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können:\r\n„(4c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2027 bis 2030 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Versorgungsstrukturen und der Qualität der Versorgung zu analysieren und auf der Grundlage dieser Analyse Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vergütung eines Vorhaltebudgets zu erstellen. Es hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse seiner Analyse und seine Empfehlungen bis zum ab dem 31. Juni Dezember 20289 jährlich in einem Zwischenbericht und bis zum 31. Juni Dezember 2031 in einem abschließenden Bericht vorzulegen [...]“\r\n\r\n3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Vorhaltevergütung über die Ausgliederung eines pauschalen Vorhalteanteils aus der bisherigen DRG-Vergütung vor.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält die Einführung einer Vorhaltevergütung für erforderlich. Sie unterstützt die mit der Einführung einer Vorhaltefinanzierung verbundene Absicht, einen maßgeblichen Sockel der Betriebsmittelfinanzierung weitgehend unabhängig von der Fallzahl und dem damit verbundenen Fehlanreiz der Mengenausweitung zu garantieren.\r\nDie konkreten Regelungen des Gesetzentwurfs zur Vorhaltevergütung überzeugen jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es mit diesen Regelungen gelingen kann, die Fehlanreize der bisherigen DRG-Vergütung zu korrigieren und versorgungsnotwendigen Krankenhäusern eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage für eine bedarfsgerechte Patientenversorgung zu geben.\r\nDenn mit dem vorliegenden Entwurf können weder das Ziel der fallzahlunabhängigen Betriebsmittelfinanzierung noch eine weitgehende Ablösung der Fallpauschalensystematik erreicht werden. \r\nSowohl die Vorhaltefinanzierung, die Leistungsgruppensystematik als auch die Rest-DRGs bleiben unter einem Fallzahlbezug bzw. in Abhängigkeit des Case-Mix der jeweiligen Fachabteilung und Klinik.\r\nDamit wird die eigentlich angestrebte grundlegende Reform des DRG-Systems nicht erreicht. Aus dem weiterhin gegebenen Fallzahlbezug können sich unterschiedliche, im Einzelnen schwer vorhersehbare neue Fehlanreize sowohl in Richtung einer Fallzahlsteigerung als auch eines Fallzahlrückgangs ergeben. Möglich ist ein ungeordnetes Nebeneinander beider Effekte, je nach der Lage des einzelnen Krankenhauses bzw. einzelner Fachabteilungen, mit negativen Auswirkungen auf die Patientenversorgung.\r\nDie Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt außerdem eine weitere Steigerung der Komplexität der schon heute überkomplexen Betriebsmittelfinanzierung erwarten. Dies führt nicht nur zu zusätzlicher Bürokratie, sondern auch zu einem System, das es den Akteuren auf allen Seiten weiter erschweren kann, im Sinne einer guten Patientenversorgung zu agieren.\r\nSchließlich – und dies ist aus Sicht der Bundesärztekammer von besonderer Bedeutung – wird das ursprüngliche Ziel nicht erreicht, eine für die einzelnen Leistungsgruppen spezifische Vorhaltevergütung zu bestimmen. Da lediglich die bestehende DRG-Vergütung aufgeteilt wird, werden diejenigen Bereiche, deren Vorhaltung schon im bisherigen System nicht ausreichend abgebildet ist, auch weiterhin benachteiligt bleiben. Dies wird voraussichtlich besonders die personalintensiven Bereiche der Versorgung betreffen.\r\nJenseits der schon jetzt bestehenden Ausgliederung der Pflegepersonalkosten bleibt es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dabei, dass Personalkosten nicht spezifisch bei der Vorhaltevergütung berücksichtigt werden. Die verlässliche Refinanzierung einer patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalausstattung kann damit in dem durch den Gesetzentwurf gewählten Ansatz nicht verwirklicht werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, die Einführung einer Vorhaltevergütung zum aktuellen Zeitpunkt zurückzustellen und stattdessen einen Entwicklungsauftrag mit einem Zeithorizont von einem Jahr aufzunehmen. In dieser Zeit kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Einbindung der Selbstverwaltung einen Ansatz für die Vorhaltevergütung entwickeln, der den ursprünglichen Zielen gerecht wird und in seinen Auswirkungen verlässlich abschätzbar ist.\r\nDamit entsteht zwar ein Zeitverzug, der aber mit Blick auf den ohnehin über viele Jahre gestreckten Umsetzungszeitraum des Gesetzes vertretbar und im Vergleich zu dem Risiko der Einführung eines letztlich nicht überzeugenden Ansatzes sinnvoll ist.\r\nAußerdem wird die Krankenhausreform schon von Beginn an auch ohne die unmittelbare Einführung der Vorhaltevergütung über die grundlegende Neugestaltung der Planung in allen Bundesländern erhebliche strukturelle Effekte entfalten und alle Akteure mit Blick auf die Umsetzung sehr herausfordern. \r\nFür eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Für den ärztlichen Bereich ist dabei das ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer zugrunde zu legen. Anstelle des im Referentenentwurf vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten. \r\nMit Blick auf die wirtschaftlich kritische Lage vieler versorgungsrelevanter Krankenhäuser sind die aus Sicht der Bundesärztekammer prinzipiell begrüßenswerten Förderbeträge für besondere Bereiche und die weiteren bereits bestehenden bzw. im Gesetz bereits angelegten Finanzierungsinstrumente zu nutzen. \r\nAuf diese Weise ist die notwendige schnelle Stabilisierung bei der Betriebskostenfinanzierung sachgerechter zu erreichen als mit einem konzeptionell nicht überzeugenden Vorhaltevergütungssystem, dessen Auswirkungen schwer abschätzbar sind. \r\n\r\n3.9 Transformationsfonds\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ X 12b – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nUm die notwendigen Strukturveränderungen finanziell zu unterstützen, wird ein Transformationsfonds errichtet. Hierzu sollen Mittel der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 25 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt werden. Eine Kofinanzierung in gleicher Höhe soll durch die Länder bzw. die Krankenhausträger erfolgen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Einrichtung eines Transformationsfonds, weil die erforderlichen strukturellen Veränderungen sich in der Übergangsphase nicht ohne relevante zusätzliche Mittel realisieren lassen. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die Krankenhäuser parallel vor weiteren großen Herausforderungen stehen, die sich zum Beispiel aus baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Klimaschutz und für notwendige Investitionen in die Cybersicherheit ergeben. Beim Neu- oder Umbau von Krankenhausgebäuden ist außerdem im Sinne der Krisenresilienz darauf zu achten, dass räumliche Reservekapazitäten und Spezialbereiche (z. B. Dekontaminationsbereiche) mitgeplant und realisiert werden. Diese Gesichtspunkte sollten bei den Strukturveränderungen im Rahmen der Krankenhausreform mitbedacht und ergänzend finanziert werden.\r\nEine Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hält die Bundesärztekammer nicht für den richtigen Weg (vgl. Beschluss Ib - 06 des 128. Deutschen Ärztetages). Schon aus systematischen Gründen sollten Mittel, die für die Betriebskostenfinanzierung bestimmt sind, nicht für die Investitionskostenfinanzierung verwendet werden. Dies gilt umso mehr angesichts der Höhe der hier in Rede stehenden Mittel und der aktuell großen Herausforderungen für die Stabilität der GKV-Finanzen. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nGemeinsame Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln des Bundes und der Länder.\r\n\r\n3.10 Bürokratiefolgen\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige bürokratiebegrenzende Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer Datenbank zur Vermeidung von Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste, Abschaffung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren), die ausdrücklich zu begrüßen sind. \r\nIm Ganzen würde der Referentenentwurf aber zu einem erheblichen weiteren Bürokratieanstieg führen (vgl. die 20-seitige (!) Auflistung unter VI. Nr. 4 der Begründung des Gesetzentwurfs). Die Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt eine weitere Steigerung der Komplexität der Betriebsmittelfinanzierung erwarten. \r\nIn Verbindung mit den Vorgaben des Krankenhaustransparenzgesetzes verfehlt der Gesetzentwurf damit insgesamt das selbstgesteckte Ziel der Entbürokratisierung und nimmt hin, dass wertvolle Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen der weiteren Berufsgruppen zulasten der Patientenversorgung auf bürokratische Aufgaben verwendet werden muss.\r\n\r\n\r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 136c SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sollen aufgehoben werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung wird begrüßt. Das methodische Konzept für die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren konnte von Beginn an nicht überzeugen und führte auch durch spätere Nachbesserungsversuche nicht zu einer erfolgreichen Umsetzung in der Fläche.\r\n\r\n§ 137 Absatz 3 SGB V – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nNeben redaktionellen Änderungen und Folgeänderungen, die sich aus der Änderung von § 275a SGB V ergeben, soll die Berechtigung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschränkt werden, neben stichproben- und anhaltspunktbezogenen auch anlassbezogene Kontrollen für Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorzusehen. Dies betrifft zahlreiche Richtlinien des G-BA, in denen detailreiche Vorgaben insbesondere zu Struktur- und Prozessqualität verankert sind. Es sei davon auszugehen, dass durch die neu einzuführenden Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den bundeseinheitlich festzulegenden Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung n. § 135e (neu) bereits eine hohe Qualität, insbesondere hinsichtlich vorzuhaltender Strukturen, regelmäßig geprüft und sichergestellt werden könne.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung des Prüfauftrags für den Medizinischen Dienst zu Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird begrüßt. Ob diese Teilreduktion tatsächlich auch zu einer Gesamtreduktion der Bürokratieaufwände in den Krankenhäusern führen wird, erscheint angesichts der umfangreichen neuen Prüfaufwände, die vor allem aus § 135e (neu) resultieren, allerdings fraglich.\r\n\r\n§ 275a SGB V – Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern, in Verbindung mit § 109 – Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern – und in Verbindung mit § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 275a SGB V wird der Katalog der Prüfungen, welche vom Medizinischen Dienst (MD) im Krankenhaus durchzuführen sind, ergänzt um Prüfungen zur Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen.\r\nIn § 109 Abs. 3a (neu) SGB V wird geregelt, dass die Erfüllung der Qualitätskriterien durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags nachzuweisen ist, und der Nachweis durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht ist, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.\r\nGemäß § 6a KHG ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das dem Krankenhaus als Nachweis zur Erfüllung der Qualitätskriterien gilt, zwei Jahre gültig.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin wesentlicher Anteil neuer Bürokratielast im Krankenhaus entsteht durch neue Prüfungen des Medizinischen Dienstes. Der für die Strukturprüfungen des Medizinischen Dienstes einschlägige Paragraph § 275a SGB V enthält im Gesetzentwurf nun 1) die neu hinzugekommenen Prüfungen zur Einhaltung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nach § 135e SGB V, 2) die zuvor im § 275d SGB V verorteten Prüfungen der Einhaltung von OPS Strukturmerkmalen, 3) die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen aus G-BA-Richtlinien sowie 4) die Prüfung weiterer Qualitätsanforderungen der Länder. Zwar wird der Medizinische Dienst in § 275a SGB V verpflichtet, soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt zu prüfen und wechselseitig Nachweise und Erkenntnisse zu verwenden. Inwieweit dies aber bei Prüfungen sich inhaltlich überschneidender Sachverhalte überhaupt möglich ist, bleibt zu hinterfragen. Sicher ist, dass – v. a. in den ersten Jahren nach Einführung der Leistungsgruppen – der Gesamtumfang des MD Prüfbedarfs und die damit anfallende Bürokratie im Krankenhaus massiv zunehmen wird. Ohne eine substanzielle Reduzierung – besser wäre ein vollständiger Verzicht – der OPS Strukturprüfungen und/oder der Prüfungen der G-BA-Richtlinien kann von dem im Gesetzentwurf proklamierten Bürokratieabbau im Krankenhaus nicht die Rede sein. \r\nDie im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehene umfassende Überprüfung der Qualitätskriterien zu allen Leistungsgruppen in allen Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst in einer Erstprüfung vor Zuweisung der Leistungsgruppe sowie von Folgeprüfungen alle zwei Jahre führt zwangsläufig zu einem massiven bürokratischen Aufwand bei den Krankenhäusern, den Landesplanungsbehörden bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen als beauftragende Stellen sowie dem Medizinischen Dienst selbst. Zu befürchten ist, dass diese Überprüfungen einen weiteren Personalaufbau im MD nach sich ziehen, was konsekutiv zur Folge hätte, dass dieses Personal in der Patientenversorgung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Bundesärztekammer unterstützt daher die Empfehlungen des Bundesrates (Drucksache 235/1/24 G 10), nur die Erstprüfung umfassend, die Folgeprüfungen aber stichprobenhaft und erst nach drei statt zwei Jahren durchführen zulassen. Davon auszunehmen sind lediglich besondere anlassbezogene Prüfungen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 275a SGB V\r\nIn Absatz 1 ist nach Satz 1 einzufügen: \r\n„[…] Die erstmalige Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt umfassend standortbezogen. Folgeprüfungen erfolgen lediglich stichprobenartig durch den Medinischen Dienst. Davon ausgenommen sind anlassbezogene Folgeprüfungen.“\r\nIn § 109 Abs. 3a SGB V schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„[…] Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei drei Jahre zurückliegt.“\r\nIn § 6a Absatz 2 Satz 2 KHG schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach §275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei drei Jahre zurückliegt.“\r\nIn § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 KHG schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„[…] wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde länger als zwei drei Jahre zurückliegt, es sei denn, das Krankenhaus erbringt den Nachweis über die Erfüllung der Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung und der Medizinische Dienst wurde bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt.“\r\n\r\n§ 283 SGB V – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDem Medizinischen Dienst Bund wird aufgegeben, eine gemeinsame Richtlinie zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erlassen. Darin soll der Medizinische Dienst Bund insbesondere erforderliche Durchführungsbestimmungen und Verfahrensregelungen für die jeweiligen Prüfungen näher bestimmen. Die Prüfungen sollen möglichst aufeinander abgestimmt, einheitlich und aufwandsarm gestaltet werden. \r\nFerner wird der Medizinische Dienst Bund beauftragt, eine standortbezogene Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 umzusetzen und zu betreiben. Auch dies soll dazu dienen, die Prüfungen zu vereinheitlichen, aufeinander abstimmen und bestehende Nachweise und Erkenntnisse wechselseitig verwenden und berücksichtigen zu können.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Regelungen im Sinne einer Maßnahme, den Aufwand für Prüfungen der Medizinischen Dienste und damit auch den Aufwand für Krankenhäuser reduzieren zu wollen. Auch der Schritt in Richtung einer Vereinheitlichung des Vorgehens in den einzelnen Bundesländern wird als Maßnahme der Reduzierung von Heterogenität bei der Durchführung von Prüfungen begrüßt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nZu den Zielen, denen sich eine grundlegende Krankenhausreform im Jahr 2024 verpflichtet sehen sollte, gehört auch die Gewährleistung der Krisenresilienz. Es wäre fahrlässig, bei einer Neuausrichtung der Krankenhauslandschaft nicht zu berücksichtigen, dass im Fall von Naturkatastrophen, Pandemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen in Europa Reservekapazitäten, Redundanzen kritischer Versorgungsstrukturen und die Vorhaltung spezieller Versorgungsbereiche von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sein können. Dies ist bei der Bedarfsbemessung und bei der regionalen Umsetzung unbedingt zu berücksichtigen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/df/611330/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040014.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum KHAG\r\nName des Verbandes: Bundesärztekammer\r\nDatum: 21.08.2025\r\nAllgemeine Bewertung des Referentenentwurfs:\r\nDas Anpassungsgesetz ist ein wichtiger erster Schritt, um kurzfristige und dringliche Anpassungen und Korrekturen an den Regelungsinhalten vorzunehmen. Daneben besteht jedoch auch Handlungsbedarf bei Themen, die voraussichtlich längere Abstimmungsprozesse und ggf. weitere gesetzliche Regelungen erfordern, wie etwa bei der geplanten, stark fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung, der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik, der Umsetzung von weiteren Empfehlungen im Leistungsgruppen-Ausschuss (LGA) zur Leistungsgruppensystematik und bei der Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung.\r\nUm Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien zu erarbeiten, wurde der LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V eingesetzt. Dieser hat bisher unter anderem kurzfristig umzusetzende Anpassungserfordernisse in einzelnen Leistungsgruppen erarbeitet (Anlage 1 zu § 135e SGB V), und es wurden weitere Themen wie Regelungen zu Belegärztinnen und Belegärzten, zur Rufbereitschaft und Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, zur Definition von Fachkliniken oder zu den Auswirkungen der Reform auf die Spezielle Schmerztherapie beraten. Überwiegend konnten dabei noch keine Empfehlungen konsentiert werden. Unabhängig davon sind für eine erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform unbedingt noch weitere Anpassungen notwendig. Für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen müssen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abgestimmt und wo nötig angepasst werden. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im Leistungsgruppenausschuss zügig zu erarbeiten, damit sie möglichst noch im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik, zu der auch die Prüfung der Aufnahme weiterer Leistungsgruppen gehört, muss sich der Leistungsgruppenausschuss ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen von Fristen sind richtig, denn sie tragen den Erfordernissen der Umsetzung Rechnung. Es wäre verfehlt, wenn der Medizinische Dienst Krankenhäuser mit Blick auf die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen überprüft, während die endgültige Ausgestaltung dieser Qualitätskriterien im Bundesrecht noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen darf die Überprüfung durch die Medizinischen Dienste erst beginnen, wenn das jetzt laufende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Erst auf dieser Basis können dann auch die Länder die krankenhausplanerische Zuweisung der Leistungsgruppen vornehmen. Die jetzt vorgesehene Anpassung der Fristen basiert offenbar auf der Annahme, dass das Anpassungsgesetz spätestens zu Beginn des Jahres 2026 in Kraft tritt. Sollte diese Frist aufgrund des Ablaufs des parlamentarischen Verfahrens in Bundestag und Bundesrat überschritten werden, sind auch die Fristen nochmals anzupassen.\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Diese Überarbeitung darf nicht nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln. Der Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende für die Fallzuordnung vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelte hochkomplexe Algorithmus (InEK-Grouper) zeigt, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, bei allen Leistungsgruppen eine Fallzuordnung vorzunehmen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung von Leistungen in großen Gebieten wie der Inneren Medizin und der Chirurgie. Der InEK-Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt. Daraus ergeben sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Vor diesem Hintergrund ist zu entscheiden, ob für die Planung die in Nordrhein-Westfalen bereits erfolgreich erprobte Fallzuordnungslogik zur Anwendung kommen soll (mit geringfügigen Modifikationen für die bundesweite Anwendung) oder ob der InEK-Grouper nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die Planung genutzt werden soll. In letzterem Fall wäre es allerdings erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat gefordert, den Leistungsgruppen-Grouper des InEK in der derzeitigen Form nicht zur Umsetzung der Krankenhausreform in Deutschland zuzulassen. Die Leistungsgruppensystematik als zentraler Bestandteil der zukünftigen Optimierung der Krankenhausstruktur muss darauf abzielen, die Krankenhausstruktur so umzugestalten, dass Expertise in kritischen Bereichen gebündelt und damit zentralisiert wird, während gleichzeitig eine wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung auf hohem Niveau sichergestellt wird. \r\nIm Rahmen der Krankenhausreform muss auch die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden. Neben baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Investitionen in die Cybersicherheit müssen auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Die Gewährleistung einer robusten Krisenresilienz muss integraler Bestandteil der Krankenhausreform und der Umsetzung in den Bundesländern sein, um die medizinische Versorgung auch unter außergewöhnlichen Belastungen flächendeckend und verlässlich sicherzustellen. Die Krisenresilienz muss deswegen als Reformziel ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Außerdem sind ausreichende Mittel aus den geplanten Sondervermögen bereitzustellen.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat die zuständigen Ministerien der Länder aufgefordert, für die Umsetzung der Krankenhausreform die Ärztekammern einzubeziehen, da die Veränderungen und ggf. Verschlankung der Krankenhauslandschaft durch die Krankenhausreform nicht nur den stationären Sektor, sondern auch die ambulanten Versorgungsstrukturen und auch die Weiterbildungsstrukturen deutlich verändern wird. Die Bewertung und Steuerung dieser Strukturveränderungen und Entwicklungen für die Versorgung und die Weiterbildung braucht das sektorenübergreifende ärztliche Versorgungswissen, das die Landesärztekammern bündeln.\r\nDie Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind weiterhin nur unzureichend berücksichtigt: Da die Planung auf Basis von Leistungsgruppen zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führen wird, ist eine verstärke Kooperation von Krankenhäusern mit weiteren Weiterbildungsstätten essenziell, um auch in Zukunft eine umfassende und qualitativ hochwertige Weiterbildung zu gewährleisten, z.B. im Rahmen von Weiterbildungsverbünden. Gerade hier hindern arbeits- und steuerrechtliche Fragen, insbesondere in Bezug auf fehlende Ausnahmen für die ärztliche Weiterbildung bei der Arbeitnehmerüberlassung, praktikable Lösungen. Gleichzeitig fehlt weiterhin eine ausreichende und angemessene Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Diese Anliegen wurden auch vom diesjährigen 129. Deutschen Ärztetag im Beschluss Ic-09 („Krankenhausreform praxistauglich weiterentwickeln“) noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Auch die den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugedachte Rolle in der Weiterbildung wird absehbar deutlich geringer sein als vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn durch das deutlich eingeschränkte Leistungsspektrum (z.B. keine Notfallversorgung) ist fraglich, ob die hier insbesondere vorgesehene Eignung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Allgemeinmedizin wirklich vorhanden ist. Durch die genannten Hürden für die Bildung von Weiterbildungsverbünden wird eine entsprechende Integration der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zudem erschwert. Die BÄK appelliert daher an den Gesetzgeber, entsprechende Nachbesserungen zu veranlassen.\r\n\r\nNr im Entw. Vor-schrift Stichwort Stellungnahme\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1. § 109 Anpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass beim Abschluss von Versorgungsverträgen notwendige Handlungsspielräume gewährt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. Sinnvoll ist auch die Vorgabe, dass im Zuge der Prüfung zu klären ist, ob Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können.\r\n\r\n2 § 135d\r\n ­ Streichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n­ Folgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Änderungen sind nachvollziehbar.\r\n\r\n3 § 135e ­ Streichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO\r\n­ finanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungsgruppen-Ausschuss\r\n­ Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­ Sonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten)\r\n­ Vollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5 \r\n­ Anpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag)\r\n­ Streichung eines Verweises (entfallen) Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3 Buchstabe c) Buchstabe aa)\r\nDie Streichung der Regelung zu Fachkliniken in Abs. 2. Satz 2 Nr. 4 ist nachvollziehbar. Es bleibt jedoch dabei, dass die in Abs. 4 Satz 3 verbleibende Regelung zu Definition von Fachkrankenhäusern auf § 135d Abs. 4 SGB V verweist. Die Definition in § 135d Abs 4 SGB V ist nicht zielführend. Auch der Regelungsort im Kontext des sogenannten Klinikatlas ist nicht sachgerecht. Deswegen ist die Definition in § 135d Abs. 4 SGB V zu streichen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. Eine Regelung muss die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen), zum anderen sind quantitative Maßstäbe zu entwickeln und sorgfältig zu erproben. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei muss den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. Ziel muss es sein, die in der Versorgung bewährten Fachkliniken zu erhalten und gleichzeitig bei der Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen einen prinzipiellen Vorrang für breit aufgestellte Krankenhäuser mit sinnvoller Schwerpunktbildung und Aufgabenteilung zu gewährleisten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3 Buchstabe c) Buchstabe bb) Buchstabe bbb):\r\nZu § 135e Abs. 4 Nr. 7 d (Belegärzte)\r\nDie hier vorgeschlagene Formulierung ist eine notwendige Klarstellung der bisherigen Regelung. Darüber hinaus besteht jedoch weiterer Änderungsbedarf. Die Forderung nach drei Belegärzten kann in manchen Regionen zum Wegfall von Belegabteilungen führen, die einen zwar begrenzten, aber durchaus relevanten Versorgungsbeitrag (z.B. im Bereich der Mandeloperationen) leisten, ohne dass es dabei zu Qualitätsdefiziten kommt. Deswegen ist es den Ländern zu ermöglichen, zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung auch Belegabteilungen auszuweisen, an denen nur zwei Belegärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig sind. \r\nErgänzender Änderungsbedarf zu § 135e Abs. 4 Nr. 7 c:\r\nDie Regelungen zur Anrechnung von Fachärzten für mehrere Leistungsgruppen sind der aktuellen Form nicht sachgerecht. Sie führen aufgrund ihrer pauschalen Formulierung zu Ergebnissen, die für manche Konstellationen zu einschränkend und für andere Konstellationen zu weitgehend sind. Die Bundesärztekammer hat die zugrundeliegenden Sachverhalte in einem Vermerk zusammengestellt (siehe Anlage) und auf dieser Basis einen Alternativvorschlag erarbeitet, der die Anrechenbarkeit mit Blick auf die fachlichen Erfordernisse sachgerecht regelt:\r\nc) Fachärzte für mehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; Fachärzte können entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich nur in einem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer berücksichtigt werden; die Berücksichtigung für mehrere Standorte und Gebiete setzt die Aufteilung des Stellenanteils voraus.\r\nDiese Regelung lässt Raum dafür, ggf. für einzelne hochspezialisierte Leistungsgruppen in der Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zum Gesetz) gesonderte Regelungen zu treffen, wenn dies nach Beratung im Leistungsgruppen-Ausschuss auf Basis einer Auswirkungsanalyse geboten erscheint.\r\nDie weiteren in § 135e SGB V vorgesehenen Änderungen sind aus Sicht der Bundesärztekammer nachvollziehbar. Die Bundesärztekammer betont jedoch, dass diese Änderungen (wie auch die in der Anlage 1 vorgesehenen Änderungen) nur erste, unmittelbar offensichtliche Anpassungen umfassen und für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform nicht ausreichen.\r\nDie Leistungsgruppenplanung bedarf für eine erfolgreiche Umsetzung unbedingt noch weiterer Anpassungen. Erstes Ziel muss es sein, für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abzustimmen und wo nötig anzupassen. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im Leistungsgruppenausschuss zügig zu erarbeiten, damit sie nach Möglichkeit noch im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik, zu der auch die Prüfung der Aufnahme weiterer Leistungsgruppen gehört, muss sich der Leistungsgruppenausschuss ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3, Buchstabe c) Buchstabe cc):\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG vorgegebenen vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten.\r\nErgänzende Stellungnahme der Bundesärztekammer zu § 135e Absatz 3 SGB V: \r\nErgänzend zu der Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 weist die BÄK erneut darauf hin, dass die Auswirkungen der Leistungsgruppen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt werden müssen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die personellen Anforderungen der Leistungsgruppen nur dann auf Dauer zu erfüllen sind, wenn kontinuierlich qualifiziertes ärztlichen Personal weitergebildet wird, von entscheidender Bedeutung. § 135e Absatz 3 SGB V sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass der Leistungsgruppenausschuss insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n4 § 135f ­ Folgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­ Anpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten\r\n­ Folgeanpassung Fristen Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nWie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG ausgeführt, lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von Mindestvorhaltezahlen ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.  Zudem stellt sich die Frage nach der Evidenz für die Festlegung der Mindestvorhaltezahlen. Für die Generierung der erforderlichen Evidenz würden, sofern überhaupt erfolgreich, viele Jahre nötig werden. Fragen zu Mindestvorhaltezahlen sollten daher zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss gemäß §135f Absatz 3 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen von IQWIG und InEK beraten werden. Da bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von §135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\nSofern an der Vorgabe von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird sollte der Leistungsgruppenausschuss diesbezügliche Fragen beraten \r\n\r\n5 § 136a Verweisanpassung hebammengeleitete Kreißsäle Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nkeine \r\n\r\n6 § 136c Spezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. Die Bundesärztekammer hatte daher gefordert, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist eine Streichung der Regelungen zur Onkochirurgie weiterhin angezeigt. Die nun getroffene Regelung ist dafür kein Ersatz, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Es ist zu begrüßen, dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist. \r\nDamit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind, ist die Regelung so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht.\r\n\r\n7 § 221 Streichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds; zu den Einzelheiten mit Blick auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt die Bundesärztekammer nicht Stellung.\r\n\r\n8 § 271 Anpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer nimmt zu den Einzelheiten der Regelungen zum Gesundheitsfonds nicht Stellung, sieht die jetzt notwendigen Anpassungen aber als Hinweis auf die unbedingt anzugehenden, grundsätzlichen Finanzprobleme im Bereich der GKV.\r\n\r\n9 § 275a ­ Streichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV\r\n­ Anpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss\r\n­ Strukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Anpassung der Zwischenfristen der Krankenhausreform ist von zentraler Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die im Koalitionsvertrag verankerten Änderungen – unter anderem im Hinblick auf die Leistungsgruppen – bei der Umsetzung der Reform durch die Bundesländer auch wirksam werden können. Die Prüfung der Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst und die darauf aufbauende Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder dürfen erst erfolgen, wenn die Anpassung der Qualitätskriterien und der weiteren Vorgaben auf der Bundesebene vollzogen ist. Ansonsten würden die für die künftigen Krankenhausstrukturen wegweisenden Entscheidungen auf Landesebene nicht auf der richtigen Grundlage getroffen. Die Bundesärztekammer befürwortet daher grundsätzlich die geplanten Änderungen, weist allerdings darauf hin, dass der damit vorgegebene Zeitplan für alle Beteiligten sehr ambitioniert ist. Die jetzt vorgesehenen Fristen sind deswegen nur umsetzbar, wenn das Gesetz spätestens zum Beginn des Jahre 2026 in Kraft treten kann. Sollte dies aufgrund des Zeitbedarfs des parlamentarischen Verfahrens nicht gelingen, sind auch jetzt vorgesehenen Fristen zu knapp bemessen.\r\n\r\n10 § 278 Streichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine SN\r\n\r\n11 § 283 Regelungen zur einheitlichen digitalen Umsetzung von Richtlinien durch MD Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nKeine SN\r\n\r\n12\r\n § 427 Anpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG die Themen Auswirkungsanalyse und Evaluation ausführlich dargelegt. Dabei wurden sowohl der Zeitpunkt der ersten Evaluation und die Frequenz nachfolgender Evaluationen als auch die Inhalte der geplanten Evaluationen kritisch gesehen. Insbesondere die komplexen Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung erfordern eine differenzierte Betrachtung. \r\nAußerdem sollten auch die Auswirkungen auf den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des Medizinischen Dienstes evaluiert werden.\r\nInsofern begrüßt es die Bundesärztekammer, dass die erste Evaluation nun ca. 1,5 Jahre früher als bisher vorgesehen vorgelegt werden soll. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sind dabei für eine Unterstützung bei der Bewertung der Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung einzubeziehen. Die Bundesärztekammer ist außerdem in den Kreis der Adressaten der anonymisierten Berichte in § 427 Satz 3 mit aufzunehmen. \r\nStimmig wäre es im Übrigen aus Sicht der Bundesärztekammer, die Fristen für die Folge-Evaluationen ebenfalls vorzuziehen, da ansonsten zwischen der ersten und der zweiten Evaluation ein Zeitraum von 3,5 Jahren verstreicht.\r\n\r\n13 Anlage 1 Austausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen:\r\n­ Folgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­ Streichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV\r\n­ Redaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien\r\n­ LG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie\r\n­ LG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche\r\n­ Streichung der LG 3 \r\n­ LG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­ Streichung der LG 16 \r\n­ LG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n­ LG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen \r\n­ LG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ Streichung der LG 47 \r\n­ LG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung\r\n­ LG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung\r\n­ LG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ Streichung LG 65\r\n Vorbemerkung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, zunächst von den 60 in Nordrhein-Westfalen entwickelten somatischen Leistungsgruppen auszugehen und weitere Leistungsgruppen auf Grundlage einer Analyse zunächst im Leistungsgruppenausschuss zu beraten. Die Bundesärztekammer begrüßt daher, dass diesem Vorgehen hier weitgehend entsprochen wird. \r\nMit Blick auf die jetzt vorgenommenen Änderungen an den Kriterien für die einzelnen Leistungsgruppen ist festzuhalten, dass es sich dabei nur um erste Anpassungen bei besonders offensichtlichem Korrekturbedarf und Konsensfähigkeit im Leistungsgruppen-Ausschuss handelt. Für eine sorgfältige Bearbeitung der einzelnen Leistungsgruppen ist es erforderlich, zunächst die Fallzuordnung durch den Grouper zu erörtern, auf dieser Basis die Qualitätskriterien zu überprüfen, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und schließlich auch die Umsetzung in der Prüfrichtlinie des MD Bund in den Blick zu nehmen. Dies ist bisher im Leistungsgruppen-Ausschuss noch nicht erfolgt. Auf Basis der weiteren Beratungen sollten deswegen im Gesetzgebungsverfahren ggf. weitere Änderungen an der Tabelle vorgenommen werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“:\r\nDie BÄK befürwortet die Streichung dieser Regelung in den relevanten Leistungsgruppen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. Eine Regelung muss die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen), zum anderen sind quantitative Maßstäbe zu entwickeln und sorgfältig zu erproben. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei muss den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. Ziel muss es sein, die in der Versorgung bewährten Fachkliniken zu erhalten und gleichzeitig bei der Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen einen prinzipiellen Vorrang für breit aufgestellte Krankenhäuser mit sinnvoller Schwerpunktbildung und Aufgabenteilung zu gewährleisten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Anforderungsbereich „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“:\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium, weil die Erfüllung der Anforderungen der PpUGV ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 1 (Allgemeine Innere Medizin):\r\nDie bisherige Vorgabe zur Endoskopie (täglich 10 Stunden im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr) hätte einen regulären Zwei-Schicht-Betrieb in der Endoskopie erfordert, was nicht in allen Krankenhäusern mit internistischer Grundversorgung realisierbar und erforderlich ist; die Rücknahme auf täglich 8 Stunden stellt insoweit eine Verbesserung dar. Um einen regulären Ein-Schicht-Betrieb zu ermöglichen, sind 8 Stunden wegen der erforderlichen Randzeiten allerdings noch zu hoch angesetzt. Die Regelung lässt außerdem offen, wie die Endoskopie außerhalb der geforderten 8 Stunden gewährleistet wird. Die Vorgabe sollte folgendermaßen gefasst werden: „Endoskopie werktags im Regelbetrieb, außerhalb des werktäglichen Regelbetriebs und am Wochenende Gewährleistung mindestens im Rahmen einer Rufbereitschaft“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 2 (Komplexe Endokrinologie und Diabetologie):\r\nAnders als die Begründung angibt, sind die Empfehlungen des Leistungsgruppen-Ausschusses (LGA) bei der dieser LG (versehentlich?) nicht vollständig umgesetzt worden. Die BÄK spricht sich dafür aus, die LGA-Empfehlungen vollständig umzusetzen (hier mit Blick auf die Erwähnung der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und das Erfordernis der Vorhaltung einer LG Allg. Kinder- und Jugendmedizin).\r\nDer LGA hat empfohlen, dass bei dieser Leistungsgruppe neben Fachärzten für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auch Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie berücksichtigt werden können (diese Empfehlung ist in Anlage 1 auch umgesetzt). Die Empfehlung wurde erforderlich, weil der Leistungsgruppen-Grouper des InEK dieser Leistungsgruppe – anders als bei der Fallzuordnung in NRW – bestimmte OPS-Codes für stationäre Diabetes-Behandlungen exklusiv zuweist. Dieser Entscheidung des InEK lagen weder Beratungen von Bund und Ländern noch im Leistungsgruppen-Ausschuss zugrunde. Das InEK hat damit den Charakter der Leistungsgruppe von einer Leistungsgruppe mit einer hohen Spezialisierung und Kompetenzanforderung (drei Fachärzte mit Spezialisierung sowohl in Endokrinologie als auch in Diabetologie) hin zu einer Leistungsgruppe verändert, die die stationäre Diabetologie in der Breite betrifft. Konsekutiv blieb dem LGA keine andere Möglichkeit, als eine Absenkung der Qualitätskriterien zu empfehlen. Es ist zu fragen, ob dieses Ergebnis den eigentlichen Intentionen der Krankenhausreform entspricht. Jedenfalls zeigt der Vorgang exemplarisch, dass die Entscheidungen über die Fallzuordnung (Grouper) zunächst im LGA beraten und von Bund und Ländern entschieden werden sollten, bevor eine Umsetzung durch das InEK erfolgt.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 14 (Allgemeine Chirurgie):\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassung bei den ärztlichen Personalanforderungen. Sie trägt dazu bei, dass sowohl eine viszeralchirurgische als auch eine unfallchirurgische Grundversorgung durchgängig gewährleistet werden kann.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 19 (Carotis operativ/interventionell):\r\nDie Änderungen sind zutreffend. Allerdings bezieht sich der zweite Absatz der Begründung auf die Spalte „Kooperation“ und nicht auf die Spalte „Standort“.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 54 (Stroke Unit):\r\nDie Änderungen sind nachvollziehbar. Zur Begründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ bereits aus der Verknüpfung mit der LG „Allgemeine Neurologie“ ergibt, die ihrerseits die Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ voraussetzt (soweit es sich nicht um Fachkliniken handelt).\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 56 (Geriatrie):\r\nBei dieser Leistungsgruppe sind die Empfehlungen des Leistungsgruppen-Ausschusses (LGA) nicht vollständig umgesetzt worden. Die Bundesärztekammer rät dazu, den Empfehlungen des LGA vollständig zu folgen und auch die Begründung anzupassen. \r\nDie Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ kann von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete erworben werden. Dies entspricht dem interdisziplinären Charakter der Geriatrie. Der LGA hat deswegen empfohlen, von der bisher vorgegebenen Begrenzung auf bestimmte Facharztbezeichnungen abzusehen. Diese Empfehlung ist im Referentenentwurf umgesetzt. \r\nDamit verbleibt als Anforderung die Vorhaltung von drei Fachärzten (unabhängig vom Gebiet), von denen zwei über die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie verfügen müssen. Im Referentenentwurf sind nun neben der Zusatz-Weiterbildung alternativ der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie aufgenommen. Diese beiden Bezeichnungen sind in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht enthalten. Die Leistungsgruppen-Tabelle führt die Bezeichnungen in allen anderen Zeilen nur Basis der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6. Die Bundesärztekammer rät dazu, diese Systematik auch bei der LG „Geriatrie“ beizubehalten und nur die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie aufzuführen, wie dies auch der LGA empfohlen hat. \r\nMateriell ergibt sich dadurch keine Verschlechterung, weil vergleichbare Bezeichnungen aufgrund früherer oder auf Landesebene abweichender Weiterbildungsordnung auf Basis von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 berücksichtigt werden können. Die Bundesärztekammer hat dazu mittlerweile im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern eine Tabelle erstellt, in der die jeweils vergleichbaren Bezeichnungen aufgeführt sind. In dieser Tabelle ist auch kenntlich gemacht, dass der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie als vergleichbare Bezeichnungen zur Zusatz-Weiterbildung Geriatrie im Sinne von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 zu berücksichtigen sind.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 58-63 (Transplantationen):\r\nZu den „Sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ wird jeweils der „Transplantationsbeauftragte“ gezählt. Dieser ist samt seinen Aufgaben in § 9b TPG vorgegeben und spielt bei der Transplantation als solcher eher keine Rolle. Vermutlich intendiert ist eine Person, die als (interner) „Transplantationskoordinator“ o. ä. vorzusehen ist.\r\nRedaktionell ist anzumerken, dass die nach den Richtlinien der Bundesärztekammer obligate interdisziplinäre Transplantationskonferenz bei diesen Leistungsgruppen verkürzt „interdisziplinäre Transplantkonferenz“ genannt wird. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine redaktionelle Anpassung.\r\nErgänzender Änderungsbedarf:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat darauf hingewiesen, dass die Krankenhausreform in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kritische Auswirkungen auf die bestehenden stationären Angebote in der Speziellen Schmerztherapie haben wird. Dies geht auf die Systematik der Fallzuordnung durch den InEK-Grouper zurück. Um die wichtigen stationären Angebote für schwersterkrankte Schmerzpatientinnen und -patienten nicht zu gefährden, rät die Bundesärztekammer dringend dazu, dass der Leistungsgruppen-Ausschuss gemeinsam mit dem InEK eine Lösung für dieses Problem erarbeitet. Dies muss so zügig geschehen, dass evtl. erforderliche gesetzliche Änderungen noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden können.\r\n\r\n\r\n   Art. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n1\r\n § 2a Redaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie auf Bundesebene vorgegebenen Standortdefinitionen können mit Blick auf die Zuweisung von Leistungsgruppen, aber auch in anderen Regelungskreisen (Zentrumsausweisungen, PPP-RL) zu relevanten Problemen bei der regionalen Umsetzung führen, die nicht im Sinne einer hochwertigen und flächendeckenden Versorgung sind. Die Bundesärztekammer empfiehlt deswegen, es den Bundesländern zu ermöglichen, in gut begründeten Fällen Abweichungen von der starren bundeseinheitlichen Standortdefinition vorzugeben.\r\n\r\n2 § 6a ­ Ergänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n­ Übergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben\r\n­ Anpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien\r\n­ Anpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 2, Buchstabe c):\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG vorgegebenen vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten.. Richtig ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes für Krankenhäuser, deren Betrieb eingestellt werden soll. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt auch die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung in gut begründeten Fällen nach drei Jahren ein weiteres Mal zu verlängern. Der Referentenentwurf sieht dazu ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor. Dies steht aus Sicht der Bundesärztekammer nicht im Einklang mit §7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Danach sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben, also mit den Mitgliedern der Landesausschüsse für Krankenhausplanung. Dies sollte auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Ein einseitiger Einvernehmungsvorbehalt nur für die Krankenkassen ist aus Sicht der Bundesärztekammer abzulehnen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 2 Buchstabe e):\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\n\r\n3 § 6b Anpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n4 § 12b ­ Umstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel)\r\n­ Streichung der Antragsfrist\r\n­ Streichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen.\r\n­ Schaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO\r\n­ Streichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n­ Regelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird. Die Bundesärztekammer begrüßt auch die Streichung der Vorgaben zur Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Länder, die – wie die Begründung ausführlich und zutreffend erläutert – nicht sachgerecht waren. \r\nErgänzender Änderungsbedarf zu § 13 KHG:\r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen in § 12b KHG erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind, wie dies in § 7 Abs .1 KHG vorgegeben ist. Eine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. § 13 Satz 1 und 2 KHG sind deswegen wie folgt zu ändern:\r\nIm Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Die Länder treffen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll; § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. Sie Die Länder können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen.\r\n\r\n5\r\n § 17b Anpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein und schafft dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 17b Absatz 1:\r\nDie Bundesärztekammer weist noch einmal mit Nachdruck auf die nicht sachgerechten Regelungen in Absatz 1 Satz 14 hin, nach denen ohne Einbezug der Bundesärztekammer Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung entwickelt werden sollen. Das InEK soll gemäß der Gesetzesbegründung ein entsprechendes Konzept vorlegen, auf dessen Grundlage die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene Zu- und Abschläge für die Krankenhäuser festlegen sollen. \r\nDie Zuständigkeit der Ärztekammern für die Weiterbildung ergibt sich aus den Heilberufe- und Kammergesetzen. Die Ärztekammern sind insbesondere unter anderem für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach definierten Kriterien, die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen sowie die Abnahme von Weiterbildungsprüfungen zuständig und stehen somit in regelmäßigem Kontakt mit weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten sowie Weiterbildungsbefugten. Sie können einschätzen, welche Qualitätsindikatoren für den Prozess in Betracht kommen und ausschlaggebend sind. \r\nZur Förderung der ärztlichen Weiterbildung müssen angesichts der unzureichenden Finanzierung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, anstatt Abschläge vorzusehen.\r\nUm zu gewährleisten, dass die Bundesärztekammer hier strukturell einbezogen wird, ist eine entsprechende Ergänzung vorzusehen, nach der die Erarbeitung von Qualitätsindikatoren für die ärztliche Weiterbildung in Abstimmung mit der Bundesärztekammer zu erfolgen hat:\r\n„Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 in Abstimmung mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 2025, wie zur sachgerechten Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche ausgestaltet werden können; erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung ausgestaltet sein, die in Abstimmung mit der Bundesärztekammer festzulegen sind. und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll ausgeglichen sein.“\r\n\r\n6 § 37 Ermittlung Vorhaltevergütung:\r\n­ Anpassungen Fristen für Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Übergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen \r\n­ Anpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027 Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n7 § 38 Zuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n8 § 39 Förderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n9 § 40 Spezialisierung Onkochirurgie:\r\n­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Berücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen  Stellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. Die Bundesärztekammer hatte daher gefordert, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist eine Streichung der Regelungen zur Onkochirurgie weiterhin angezeigt. Die nun getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz, folgen aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. \r\nDamit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind, sind die Regelungen zur Onkochirurgie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht. \r\n\r\n \r\n   Art. 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\n1 § 3 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung -\r\n­ Vorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\n2 § 4 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei \r\n• Vereinbarung Erlösbudget\r\n• Fixkostendegressionsabschlag Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n3 § 5 ­ Verlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Redaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n4 § 6b Ermittlung Vorhaltebudget:\r\n­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Klarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\r\n­ Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n5 § 7 Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für Abrechnung der Entgelte Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n6 § 8 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Berechnung der Entgelte\r\n­ Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen bei Abrechnungsverboten  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n7 § 9 ­ Erhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n­ Redaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n8 § 10 Orientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum, Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser, Ermöglichung der Subdelegation der Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts durch BMG auf Statistisches Bundesamt Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n9 § 21 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n­ Folgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­ Regelung zur umfassenden Nutzung von Daten für die zum Zwecke der Ermittlung des Abschlags erforderlichen Schätzung der Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n   Art. 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n1 § 2 Red. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird. \r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind. Ein einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. \r\n\r\n2 § 3 Red. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG und Klarstellung  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n3 § 4 Streichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG, weitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG sowie Maßgaben des BR Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n4 § 5 Streichung Regelung für Beteiligung PKV Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n5 § 6 Streichung Regelungen für Beteiligung PKV Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n6 § 7 ­ Änderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n­ Streichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n­ Streichung von Absatz 8, der nach Maßgabe BR anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte. Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n7 § 8 Ermöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n   Art. 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n1 § 186a Anpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassungen der Zusammenschlusskontrolle bei den Landesbehörden für die Krankenhausplanung. Gesundheitspolitisch planerische Entscheidungen können sinnvollerweise bei den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden erfolgen. Eine Kontrolle der Kartellbehörden ist für den Zusammenschluss nicht erforderlich, im Rahmen der Missbrauchskontrolle aber weiterhin sinnvoll. Die vorgesehenen Anpassungen der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten sowie Klarstellungen hält die Bundesärztekammer für nachvollziehbar. Bürokratischer Aufwand und rechtliche Unsicherheiten können damit vermieden werden\r\n\r\n2 und 3 § 187 Redaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9 sowie redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a  \r\n   Art. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n § 9 Redaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nNoch in Prüfung\r\n   Art. 7 Inkrafttreten\r\n Erfüllungs-aufwand  \r\n Ggf. weitere Anmerkungen  \r\n\r\nErgänzender Stellungnahmebedarf:\r\nZu § 115g SGB V in Verbindung mit § 6c KHG (Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik, dass keine Beteiligung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\nUm eine Beteiligung der Landesärztekammern bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer zudem folgende Änderung in § 6c Absatz 1 KHG: \r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/d9/611332/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040015.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n1\r\nStand 18.06.2025\r\nEin zentrales Element der Qualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen (LG) gemäß § 135e SGB V\r\nsind die Anforderungen zur Qualifikation und Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten.\r\nUnterscheidung von Facharztvorgaben für die LG von einer ärztlichen Personalbemessung\r\nDie Facharztvorgaben der LG regeln nicht, wie viele Ärztinnen und Ärzte für eine\r\nKrankenhausabteilung oder die Erbringung von Leistungen einer Leistungsgruppe\r\ninsgesamt erforderlich ist.\r\nDenn dies hängt wesentlich von der Größe der jeweiligen Abteilung bzw. der konkreten\r\nFallzahl in der jeweiligen Leistungsgruppe, aber auch von zahlreichen weiteren Faktoren ab.\r\nDeswegen kann diese (wichtige!) Frage nur durch eine ärztliche Personalbemessung geklärt\r\nwerden, wie sie sich derzeit auf Grundlage von § 137m SGB V in Erprobung befindet.\r\nZweck der Facharztvorgaben für die Leistungsgruppen\r\nDie Qualitätsvorgaben in den Leistungsgruppen sollen stattdessen ein Mindestmaß an\r\nfachärztlicher Kompetenz sicherstellen und vor allem eine fachärztliche Rufbereitschaft\r\n(sogenannter Hintergrunddienst) rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr gewährleisten.\r\nVor diesem Hintergrund sollte es keine gesonderten Regelungen für die Anrechenbarkeit\r\neinerseits und die Rufbereitschaft andererseits geben, weil beides unmittelbar miteinander\r\nzusammenhängt. Wenn eine Rufbereitschaft für zwei (oder mehr) Leistungsgruppen\r\nmöglich ist, muss auch die Anrechenbarkeit möglich sein.\r\nAnrechnungsfähigkeit und Rufbereitschaft in mehreren Leistungsgruppen\r\nDie Anlage 1 zu § 135e Abs 4 SGB V („Leistungsgruppentabelle“) führt die fachärztlichen\r\nAnforderungen in Bezug auf jede Leistungsgruppe einzeln auf. Deswegen ist die Frage zu\r\nbeantworten, in welchem Umfang eine Fachärztin / ein Facharzt für mehrere Leistungsgruppen\r\ngezählt werden kann.\r\nDazu gibt § 135e Abs 4 Nr. 7 SGB V (bis zum Erlass der Rechtsverordnung) eine prinzipielle\r\nBegrenzung auf eine Anrechnung in drei Leistungsgruppen vor; davon sind die\r\nLeistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie ausgenommen\r\n(Fachärzte dieser beiden LG können also gar nicht für andere LG angerechnet werden).\r\nDiese Regelungen sind aus Sicht der Bundesärztekammer nicht ausreichend begründet und\r\nsollten durch die nachstehenden Regeln ersetzt werden.\r\nDabei ist folgender Grundgedanke maßgeblich: Für die Anrechnung von Fachärztinnen /\r\nFachärzten in mehreren Leistungsgruppen ist ausschlaggebend, in welchem Umfang es unter\r\nmedizinisch-fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, dass eine Fachärztin / ein Facharzt\r\ngleichzeitig die Rufbereitschaft für zwei oder mehr Leistungsgruppen übernimmt.\r\nGrundregeln für die Wahrnehmung der Rufbereitschaft (und damit für die Anrechnung einer\r\nFachärztin / eines Facharztes) in zwei oder mehreren Leistungsgruppen:\r\n1. Für den gleichen Stellenanteil (Anteil eines Vollzeitäquivalentes) ist die Rufbereitschaft\r\nnur für einen Standort möglich.\r\nBeispiel: Eine Fachärztin, die in Vollzeit tätig ist, kann nicht gleichzeitig als ein\r\nVollzeitäquivalent in zwei Leistungsgruppen an zwei verschiedenen Standorten gezählt\r\nwerden. Sie könnte aber an jedem der beiden Standorte mit einem halben\r\nVollzeitäquivalent gezählt werden.\r\nAnlage zur\r\nSN der BÄKRufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n2\r\n2. Innerhalb eines Standortes ist die Anrechnung des gleichen Stellenanteils für mehrere\r\nLeistungsgruppen möglich, wenn die Leistungsgruppen demselben Gebiet nach der\r\närztlichen (Muster-)Weiterbildungsordnung zuzuordnen sind und die Ärztin, der Arzt\r\ndie jeweils für die Leistungsgruppen vorgegebene(n) Facharztqualifikationen aufweist.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass in der Inneren Medizin die verschiedenen\r\nFacharztkompetenzen (z.B. Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und\r\nGastroenterologie) insgesamt zum Gebiet der Inneren Medizin gehören. Dies gilt analog\r\nauch für die Facharztkompetenzen in der Chirurgie.\r\nBeispiele:\r\n• Eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie kann mit einem\r\nVollzeitäquivalent für mehrere Leistungsgruppen im Bereich der Endoprothetik\r\ngezählt werden.\r\n• Ein Facharzt für Neurologie kann sowohl für die Leistungsgruppe „Allgemeine\r\nNeurologie“ als auch für die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ gezählt werden.\r\n• Ein in Vollzeit tätiger Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, der für\r\ndie Leistungsgruppe „Komplexe Gastroenterologie“ mit einem Vollzeitäquivalent\r\ngezählt wird, kann zusätzlich mit einem Vollzeitäquivalent für die Leistungsgruppe\r\n„Komplexe Nephrologie“ gezählt werden, da für diese Leistungsgruppe zugelassen\r\nist, dass einer der erforderlichen Fachärzte aus dem Gebiet der Inneren Medizin\r\nkommt. Die Rolle der beiden für diese Leistungsgruppe explizit geforderten\r\nFachärzte für Innere Medizin und Nephrologie kann er hingegen nicht\r\nübernehmen.\r\n• Ein Arzt, der sowohl Facharzt für Innere Medizin als auch Facharzt für Neurologie\r\nist, kann nicht sowohl für eine internistische als auch für eine neurologische\r\nLeistungsgruppe gezählt werden (eine Aufteilung des Stellenanteils wäre hingegen\r\nprinzipiell denkbar).\r\n3. Für die Leistungsgruppen „Geriatrie“ und „Palliativmedizin“ sind die jeweiligen Zusatz-\r\nWeiterbildungen als Qualitätskriterium gefordert. Ärztinnen und Ärzte mit diesen\r\nZusatz-Weiterbildungen können über unterschiedliche Facharztqualifikationen\r\nverfügen. Deswegen gilt, dass die in diesen beiden Leistungsgruppen gezählten\r\nFachärztinnen und Fachärzte zusätzlich in Leistungsgruppen gezählt werden können, die\r\nzu dem Gebiet der Weiterbildungsordnung gehören, in dem sie über eine\r\nFacharztqualifikation verfügen.\r\nBeispiel: Eine Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie mit der Zusatz-\r\nWeiterbildung Geriatrie kann sowohl für die Leistungsgruppe „Geriatrie“ als auch für die\r\nLeistungsgruppe „Komplexe Pneumologie“ gezählt werden.Rufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n3\r\nDaraus ergibt sich folgender\r\nÄnderungsvorschlag zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 7c SGB V:\r\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des\r\nAbsatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach\r\nMaßgabe der nachfolgenden Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine\r\nLeistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien\r\ngilt,\r\n…\r\n7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte\r\n„Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils\r\ngenannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\n…\r\nc) Facha rzte fu r bis zu dreimehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus fu r\r\ndiesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des\r\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, beru cksichtigt werden\r\nko nnen; Facha rzte ko nnen entsprechend ihrer Qualifikation grundsa tzlich nur in\r\neinem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesa rztekammer\r\nberu cksichtigt werden; die Beru cksichtigung fu r mehrere Standorte und Gebiete\r\nsetzt die Aufteilung des Stellenanteils vorausdies gilt nicht fu r die in Anlage 1\r\nNummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und\r\nAllgemeine Chirurgie,\r\nAnhang: Inhaltsverzeichnis der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 de r\r\nBundesärztekammer (siehe ff. Seiten)Bundesärztekammer\r\n(Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern)\r\n(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018\r\nin der Fassung vom 14.06.2024\r\nBerlin, November 2018\r\nAnhang© Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDie vorliegende (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wurde in der 36. Sitzung des Vorstands der\r\nBundesärztekammer (Wahlperiode 2015/2019) am 15./16.11.2018 in Berlin beschlossen und geändert durch\r\ndie vom Vorstand der Bundesärztekammer am 20.09.2019, 28.04.2020, 12./13.11.2020, 25.02.2021,\r\n24.-26.06.2021, 23.-25.06.2022, 29.06.-01.07.2023 und 13.06.-15.06.2024 sowie vom 126. Deutschen\r\nÄrztetag 2022,127. Deutschen Ärztetag 2023 und 128. Deutschen Ärztetag 2024 beschlossenen Nachträge.\r\nFür das Kammermitglied ist nur die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der\r\nLandesärztekammer rechtsverbindlich.\r\nDie in dieser (Muster-)Weiterbildungsordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen\r\nsich auf alle Geschlechter.Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 3 von 473\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis ....................................................................................................................................................... 3\r\nPräambel ..................................................................................................................................................................... 7\r\nAbschnitt A – Paragraphenteil ..................................................................................................................................... 8\r\nAbschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen ............................................................................. 21\r\nAllgemeine Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B .............................................................................................. 22\r\nGebiet Allgemeinmedizin .......................................................................................................................................... 24\r\nFacharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin ................................................................................................................... 24\r\nGebiet Anästhesiologie ............................................................................................................................................. 29\r\nFacharzt/Fachärztin für Anästhesiologie ...................................................................................................................... 29\r\nGebiet Anatomie ....................................................................................................................................................... 33\r\nFacharzt/Fachärztin für Anatomie ................................................................................................................................ 33\r\nGebiet Arbeitsmedizin............................................................................................................................................... 35\r\nFacharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin ........................................................................................................................ 35\r\nGebiet Augenheilkunde ............................................................................................................................................. 39\r\nFacharzt/Fachärztin für Augenheilkunde ...................................................................................................................... 39\r\nGebiet Biochemie ...................................................................................................................................................... 43\r\nFacharzt/Fachärztin für Biochemie ...............................................................................................................................43\r\nGebiet Chirurgie ........................................................................................................................................................ 45\r\nFacharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie .................................................................................................................. 45\r\nFacharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie ........................................................................................................................ 49\r\nFacharzt/Fachärztin für Herzchirurgie .......................................................................................................................... 54\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendchirurgie ................................................................................................... 59\r\nFacharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie .............................................................................................. 65\r\nFacharzt/Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ............................................................ 70\r\nFacharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie....................................................................................................................... 75\r\nFacharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie ..................................................................................................................... 79\r\nGebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ................................................................................................................ 83\r\nFacharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ......................................................................................... 83\r\nSchwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ................................................................... 88\r\nSchwerpunkt Gynäkologische Onkologie ...................................................................................................................... 90\r\nSchwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ........................................................................................... 92\r\nGebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde .......................................................................................................................... 94\r\nFacharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ................................................................................................... 94\r\nGebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten .............................................................................................................. 100\r\nFacharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten ....................................................................................... 100\r\nGebiet Humangenetik ............................................................................................................................................. 107\r\nFacharzt/Fachärztin für Humangenetik ...................................................................................................................... 107\r\nGebiet Hygiene und Umweltmedizin ....................................................................................................................... 112\r\nFacharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin ................................................................................................ 112Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 4 von 473\r\nGebiet Innere Medizin ............................................................................................................................................. 118\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin ...................................................................................................................... 118\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie ............................................................................................. 124\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie .......................................................... 130\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie ................................................................................. 137\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ................................................................. 145\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie .......................................................................................... 152\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie ............................................................................................ 161\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie .......................................................................................... 169\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ......................................................................................... 176\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie...................................................................................... 184\r\nGebiet Kinder- und Jugendmedizin .......................................................................................................................... 191\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin................................................................................................... 191\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ................................................................................ 198\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie ............................................................................................................ 200\r\nSchwerpunkt Neonatologie ......................................................................................................................................... 203\r\nSchwerpunkt Neuropädiatrie ...................................................................................................................................... 205\r\nGebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ................................................................................... 207\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ............................................................ 207\r\nGebiet Laboratoriumsmedizin ................................................................................................................................. 211\r\nFacharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin .......................................................................................................... 211\r\nGebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie ................................................................................ 216\r\nFacharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie ......................................................... 216\r\nGebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie .................................................................................................................... 220\r\nFacharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ............................................................................................. 220\r\nGebiet Neurochirurgie ............................................................................................................................................. 226\r\nFacharzt/Fachärztin für Neurochirurgie ...................................................................................................................... 226\r\nGebiet Neurologie ................................................................................................................................................... 231\r\nFacharzt/Fachärztin für Neurologie ............................................................................................................................ 231\r\nGebiet Nuklearmedizin ........................................................................................................................................... 239\r\nFacharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin ..................................................................................................................... 239\r\nGebiet Öffentliches Gesundheitswesen................................................................................................................... 244\r\nFacharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen ............................................................................................ 244\r\nGebiet Pathologie ................................................................................................................................................... 247\r\nFacharzt/Fachärztin für Neuropathologie ................................................................................................................... 247\r\nFacharzt/Fachärztin für Pathologie............................................................................................................................. 249\r\nGebiet Pharmakologie ............................................................................................................................................. 251\r\nFacharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie ....................................................................................................... 251\r\nFacharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie ........................................................................................... 254\r\nGebiet Phoniatrie und Pädaudiologie ...................................................................................................................... 257\r\nFacharzt/Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie .............................................................................................. 257\r\nGebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin .................................................................................................... 263\r\nFacharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin ............................................................................. 263Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 5 von 473\r\nGebiet Physiologie .................................................................................................................................................. 268\r\nFacharzt/Fachärztin für Physiologie ............................................................................................................................ 268\r\nGebiet Psychiatrie und Psychotherapie ................................................................................................................... 270\r\nFacharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ............................................................................................ 270\r\nSchwerpunkt Forensische Psychiatrie .......................................................................................................................... 277\r\nGebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie .......................................................................................... 279\r\nFacharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie .................................................................. 279\r\nGebiet Radiologie .................................................................................................................................................... 285\r\nFacharzt/Fachärztin für Radiologie ............................................................................................................................. 285\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugendradiologie ................................................................................................................ 289\r\nSchwerpunkt Neuroradiologie ..................................................................................................................................... 292\r\nGebiet Rechtsmedizin ............................................................................................................................................. 295\r\nFacharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin ....................................................................................................................... 295\r\nGebiet Strahlentherapie .......................................................................................................................................... 299\r\nFacharzt/Fachärztin für Strahlentherapie ................................................................................................................... 299\r\nGebiet Transfusionsmedizin .................................................................................................................................... 303\r\nFacharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin ............................................................................................................. 303\r\nGebiet Urologie ....................................................................................................................................................... 309\r\nFacharzt/Fachärztin für Urologie ................................................................................................................................ 309\r\nAbschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen .................................................................................................................... 314\r\nZusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement ......................................................................................... 315\r\nZusatz-Weiterbildung Akupunktur .......................................................................................................................... 317\r\nZusatz-Weiterbildung Allergologie .......................................................................................................................... 319\r\nZusatz-Weiterbildung Andrologie ............................................................................................................................ 322\r\nZusatz-Weiterbildung Balneologie und Medizinische Klimatologie ......................................................................... 324\r\nZusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin ................................................................................................................... 325\r\nZusatz-Weiterbildung Dermatopathologie .............................................................................................................. 328\r\nZusatz-Weiterbildung Diabetologie ......................................................................................................................... 329\r\nZusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin ............................................................................................................... 333\r\nZusatz-Weiterbildung Flugmedizin .......................................................................................................................... 336\r\nZusatz-Weiterbildung Geriatrie ...............................................................................................................................339\r\nZusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie ..................................................................................... 343\r\nZusatz-Weiterbildung Hämostaseologie .................................................................................................................. 344\r\nZusatz-Weiterbildung Handchirurgie ....................................................................................................................... 346\r\nZusatz-Weiterbildung Immunologie ........................................................................................................................ 349\r\nZusatz-Weiterbildung Infektiologie ......................................................................................................................... 351\r\nZusatz-Weiterbildung Intensivmedizin .................................................................................................................... 354\r\nZusatz-Weiterbildung Kardiale Magnetresonanztomographie ................................................................................ 359\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie ......................................................... 361\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie ................................................................................. 364\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Nephrologie .......................................................................................... 367Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 6 von 473\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie ........................................................................................... 370\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie ......................................................................................... 374\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie ..................................................................................... 377\r\nZusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin ....................................................................................... 379\r\nZusatz-Weiterbildung Krankenhaushygiene ............................................................................................................ 383\r\nZusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie .............................................................................................. 385\r\nZusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin ................................................................................................................. 387\r\nZusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie ........................................................................................... 390\r\nZusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik ....................................................................................................... 391\r\nZusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren ............................................................................................................... 394\r\nZusatz-Weiterbildung Notfallmedizin ...................................................................................................................... 397\r\nZusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen ................................................................... 400\r\nZusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie ............................................................................................. 402\r\nZusatz-Weiterbildung Palliativmedizin .................................................................................................................... 405\r\nZusatz-Weiterbildung Phlebologie .......................................................................................................................... 408\r\nZusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie ......................................................................................................... 409\r\nZusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen .............................................................................. 411\r\nZusatz-Weiterbildung Proktologie ........................................................................................................................... 414\r\nZusatz-Weiterbildung Psychoanalyse ...................................................................................................................... 416\r\nZusatz-Weiterbildung Psychotherapie ..................................................................................................................... 419\r\nZusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen ........................................................................................................... 423\r\nZusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner ............................................................................. 426\r\nZusatz-Weiterbildung Schlafmedizin ....................................................................................................................... 428\r\nZusatz-Weiterbildung Sexualmedizin ...................................................................................................................... 432\r\nZusatz-Weiterbildung Sozialmedizin........................................................................................................................ 435\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH) ....................... 438\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie ................................................................................. 440\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie ........................................................................................ 443\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie .................................................................................................... 446\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie ....................................................................................................... 448\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie .................................................................................................... 451\r\nZusatz-Weiterbildung Sportmedizin ........................................................................................................................ 453\r\nZusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung.................................................................................... 456\r\nZusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin ...................................................................................................... 457\r\nZusatz-Weiterbildung Tropenmedizin ..................................................................................................................... 461\r\nAnlage ..................................................................................................................................................................... 463\r\nDokumenteninformation ........................................................................................................................................ 466"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/10/679492/Stellungnahme-Gutachten-SG2601080003.pdf","pdfPageCount":69,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform\r\n(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)\r\n(08.10.2025) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 15.12.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t7\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t56\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nDas Anpassungsgesetz ist ein wichtiger erster Schritt, um kurzfristige und dringliche Anpassungen und Korrekturen an den Regelungsinhalten vorzunehmen. Daneben besteht jedoch auch Handlungsbedarf bei Themen, die voraussichtlich längere Abstimmungsprozesse und ggf. weitere gesetzliche Regelungen erfordern, wie etwa bei der geplanten, stark fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung, der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik, der Umsetzung von weiteren Empfehlungen im Leistungsgruppenausschuss (LGA) zur Leistungsgruppensystematik und bei der Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung.\r\nUm Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien zu erarbeiten, wurde der LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V eingesetzt. Dieser hat bisher unter anderem kurzfristig umzusetzende Anpassungserfordernisse in einzelnen Leistungsgruppen erarbeitet (Anlage 1 zu § 135e SGB V), und es wurden weitere Themen wie Regelungen zu Belegärztinnen und Belegärzten, zur Rufbereitschaft und Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, zur Definition von Fachkliniken oder zu den Auswirkungen der Reform auf die Spezielle Schmerztherapie beraten. \r\nUnabhängig davon sind für eine erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform unbedingt noch weitere Anpassungen notwendig. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik muss sich der LGA ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Anpassungen von Fristen sind richtig, denn sie tragen den Erfordernissen der Umsetzung Rechnung. Auch die jetzt gesetzten Fristen sind allerdings sehr ambitioniert und werden voraussichtlich nicht durchgängig realisiert werden können.\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft dafür zeitlichen Spielraum. Ein überarbeitetes Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln. Der Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende für die Fallzuordnung vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelte hochkomplexe Algorithmus (InEK-Grouper) zeigt, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, bei allen Leistungsgruppen eine Fallzuordnung vorzunehmen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung von Leistungen in großen Gebieten wie der Inneren Medizin und der Chirurgie. Der InEK-Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt. Daraus ergeben sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Die Bundesärztekammer hat mehrfach betont, dass ohne grundlegende Anpassungen relevante Verwerfungen zu befürchten sind. Es ist unbedingt erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V (siehe hierzu auch Artikel 3 Nr. 13) sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen. Es ist außerdem notwendig, dass die Fachabteilungsschlüssel zeitnah und eindeutig festgelegt werden. Die Leistungsgruppensystematik als zentraler Bestandteil der zukünftigen Optimierung der Krankenhausstruktur muss darauf abzielen, die Krankenhausstruktur so umzugestalten, dass Expertise in kritischen Bereichen gebündelt und damit zentralisiert wird, während gleichzeitig eine wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung auf hohem Niveau sichergestellt wird. \r\nIm Rahmen der Krankenhausreform muss auch die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden. Neben baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Investitionen in die Cybersicherheit müssen auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Die Gewährleistung einer robusten Krisenresilienz muss integraler Bestandteil der Krankenhausreform und der Umsetzung in den Bundesländern sein, um die medizinische Versorgung auch unter außergewöhnlichen Belastungen flächendeckend und verlässlich sicherzustellen. Die Krisenresilienz muss deswegen als Reformziel ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Außerdem sind ausreichende Mittel aus den geplanten Sondervermögen bereitzustellen.\r\nDie geplante Transformation der Krankenhauslandschaft erfordert eine sorgfältige und vorausschauende Planung, auch mit Blick auf die zu erwartende Zunahme von Interhospitaltransporten. Die entsprechenden Transportkapazitäten müssen ggf. deutlich ausgebaut werden und es muss bereits im Vorfeld geklärt werden, welche Strukturen und Transportmöglichkeiten erforderlich sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass Patienten auch in Zukunft schnell und effizient an die für sie passende Einrichtung verlegt werden, ohne dass die Versorgungsqualität leidet oder es zu Engpässen kommt.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat die zuständigen Ministerien der Länder aufgefordert, für die Umsetzung der Krankenhausreform die Ärztekammern einzubeziehen, da die Veränderungen und ggf. Verschlankung der Krankenhauslandschaft durch die Krankenhausreform nicht nur den stationären Sektor, sondern auch die ambulanten Versorgungsstrukturen und auch die Weiterbildungsstrukturen deutlich verändern wird. Die Bewertung und Steuerung dieser Strukturveränderungen und Entwicklungen für die Versorgung und die Weiterbildung braucht das sektorenübergreifende ärztliche Versorgungswissen, das die Landesärztekammern bündeln.\r\nDie Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind weiterhin nur unzureichend berücksichtigt: Da die Planung auf Basis von Leistungsgruppen zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führen wird, ist eine verstärke Kooperation von Krankenhäusern mit weiteren Weiterbildungsstätten essenziell, um auch in Zukunft eine umfassende und qualitativ hochwertige Weiterbildung zu gewährleisten. Im Sinne der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ist diese Kooperation besonders im Rahmen von Weiterbildungsverbünden zu fördern. Gerade hier hindern arbeits- und steuerrechtliche Fragen praktikable Lösungen: Entweder müsste bei einem Arbeitgeberwechsel ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden – mit entsprechenden Unsicherheiten für die Weiterzubildenden (tatsächliches Zustandekommen des Vertrages, Vertragsbedingungen, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) und unter Umständen eingeschränktem Kündigungsschutz. Bei einem für die gesamte Weiterbildungszeit abgeschlossenen Vertrag kann es sich jedoch andererseits um eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung handeln, die darüber hinaus gebühren-, ggf. umsatzsteuerpflichtig und zeitlich begrenzt ist. Diese Option ist für Krankenhäuser somit wirtschaftlich und organisatorisch kaum abbildbar. Einseitig bevorzugt werden hier große Klinikketten, die über Abordnung Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung an andere Krankenhäuser des gleichen Konzerns senden können. Gleichzeitig fehlt weiterhin eine ausreichende und angemessene Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Diese Anliegen wurden auch vom diesjährigen 129. Deutschen Ärztetag im Beschluss Ic-09 („Krankenhausreform praxistauglich weiterentwickeln“) noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Grundsätzlich sollte bei der Zuteilung von Leistungsgruppen jenen Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden, die sich an der ärztlichen Weiterbildung sowie an regionalen Weiterbildungsverbünden beteiligen.\r\nAuch die den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugedachte Rolle in der Weiterbildung wird absehbar deutlich geringer sein als vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn durch das stark eingeschränkte Leistungsspektrum (z. B. keine Notfallversorgung) ist fraglich, ob die hier insbesondere vorgesehene Eignung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Allgemeinmedizin wirklich vorhanden ist. Durch die genannten Hürden für die Bildung von Weiterbildungsverbünden wird eine entsprechende Integration der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zudem erschwert. \r\nDie Bundesärztekammer appelliert daher an den Gesetzgeber, entsprechende Nachbesserungen zu veranlassen. Dazu gehören insbesondere die Berücksichtigung der Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden als expliziter Tatbestand für die ärztliche Weiterbildung (§ 17b Abs. 1 KHG) und für die Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben von Krankenhäusern (§ 6b KHG) sowie als förderfähige Kosten im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 KHTFV) und im Rahmen der Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (§ 3 Abs. 5 KHTFV). Gleichzeitig müssen Arbeitsverhältnisse im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausbezogen werden (vgl. ergänzender Stellungnahmebedarf).\r\nBei der Weiterentwicklung der Hybrid-DRG ist derzeit geregelt, dass Leistungen für Kinder unter 18 Jahren sowie für Menschen mit Behinderungen nicht ausgewählt werden sollen. Dadurch wurden entsprechende Leistungen aus den Hybrid-DRG gestrichen. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss zum einen klargestellt werden, dass Hybrid-DRG-Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, weiterhin abgerechnet werden können. Darüber hinaus ist die Herausnahme von Kindern und Menschen mit Behinderungen auch prospektiv zu streichen. Denn die Regelung führt zu einer strukturellen Benachteiligung von Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen, die durch das Vorhandensein des gewohnten Umfelds und die Nähe zu vertrauten Bezugspersonen von kurzen stationären Aufenthalten oder ambulanten Eingriffen profitieren können. \r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nNr.\tVor-schrift\tGeplante Regelungen\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nArtikel 1 – Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 109\t•\tAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien:\r\n•\tin diesem Paragrafen geht es um Versorgungsverträge nach § 108 (zugelassene Krankenhäuser), Nr. 3 SGB V, die durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande kommen\r\n•\tdie Regelung erfolgt parallel zu § 6a KHG (Anpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien)\r\n•\tStreichung der Erreichbarkeitskriterien für Ausnahmefälle (erweiterte Möglichkeiten für die Länder zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung) wie im Koalitionsvertrag angekündigt. Stattdessen eigener Beurteilungsspielraum der Kassen einschließlich einer Prüfung durch die Krankenkassen, ob die Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können\r\n•\tStreichung auf den Verweis, dass in Rechtsverordnung festlegt, für welche Leistungsgruppen diese Zuweisung ausgeschlossen ist: „[…] und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. \t§ 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass beim Abschluss von Versorgungsverträgen notwendige Handlungsspielräume gewährt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). \r\nÜber die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. Sinnvoll ist auch die Vorgabe, dass im Zuge der Prüfung zu klären ist, ob Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können.\r\n2\t§ 110\r\n\t•\tFolgeänderungen durch Änderung in § 109 SGB V\t§ 110 (Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 135d\r\n\t•\tStreichung der Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n•\tFolgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin\r\n•\tÄnderung der Definition Fachkrankenhäuser\r\n•\tSpezialisierung auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums und\r\n•\tLeistung eines relevanten Versorgungsanteils in diesem Bereich und\r\n•\tAusweisung im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus \r\n•\tdie Zuordnung ist zu begründen\r\n•\tgestrichen wurde die 80 %-Regelung (mindestens 80 % der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchstens vier Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der Nummern 1 und 14)\t§ 135d (Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik in Bezug auf den sogenannten Bundes-Klinik-Atlas und verweist auf ihre Stellungnahme vom 19.09.2023 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Krankenhaustransparenzgesetz_GE_SN_BAEK_25092023.pdf).\r\nDie Anpassung der Definition der Fachkrankenhäuser, insbesondere die Streichung der 80 %-Regelung, ist nachvollziehbar.  \r\nGrundsätzlich sollte die Regelung die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Wie im Begründungstext dargestellt, sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen. Dabei muss den Ländern ein gewisser Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. \r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die Bundesärztekammer die Ergänzung der entsprechenden Mitteilungspflicht der Länder gegenüber dem InEK um die Begründung einer Zuordnung zum „Level F“ sowie die entsprechende Evaluation nach § 427 SGB V (siehe hierzu auch Artikel 1, Nr. 14).\r\nDarüber hinaus sollte durch die Landesplanungsbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erfordernisse ein eingeschränkter Versorgungsauftrag für bestimmte Leistungsgruppen erteilt werden können, damit das spezifische Leistungsspektrum der Fachkrankenhäuser durch Fälle aus allgemeinen Leistungsgruppen ergänzt werden kann. Ohne eine solche Regelung könnten beispielsweise orthopädische Fachkrankenhäuser keinerlei konservative Behandlungen erbringen und geriatrische Fachkrankenhäuser wären auf Behandlungen gemäß den spezifischen OPS-Codes beschränkt. Die Bundesärztekammer empfiehlt daher folgenden ergänzenden Satz 4 in Absatz 4:\r\n“Fachkrankenhäuser dürfen für die Sicherstellung der Versorgung über die Leistungsgruppe, bzw. die Leistungsgruppen ihrer besonderen Spezialisierung hinaus auch Leistungen aus dem Spektrum weiterer Leistungsgruppen erbringen. Hierbei wird durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erforderlichkeit ein eingeschränkter Versorgungsauftrag zu diesen ergänzenden Leistungsgruppen festgelegt. Die Mindestvoraussetzungen dieser weiteren Leistungsgruppen müssen nur insoweit erfüllt werden, wie es für die Versorgung der spezifischen Patienten des Fachkrankenhauses notwendig ist; die Zuordnung ist zu begründen.”\r\nMit Blick auf die Evaluation dieser Regelung empfiehlt die Bundesärztekammer eine Ergänzung in § 427 SGB V (s. Artikel 1, Nr. 14).\r\n4\t§ 135e (Abs. 1 und 2)\t•\tdie Frist (31.03.2025) für die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen ist bereits abgelaufen und wird daher gestrichen\r\n•\tStreichung der Regelung, dass die Rechtsverordnung Regelungen trifft über die Zulässigkeit der Erfüllung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden UND den Ausschluss der Zuweisung bei Sicherstellungshäusern\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nKeine Stellungnahme\r\n4\t§ 135e Abs. 3\t•\tKlarstellung, dass die Empfehlungen des LGA nicht nur die Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 umfassen, sondern sich auch auf die Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beziehen können, die durch gesetzliche Änderungen der Anlage 1 oder des Absatzes 4 umgesetzt werden können\r\n•\tehrenamtlich Tätige von den Berufsorganisationen der Pflegeberufe haben Anspruch auf Reisekostenerstattung; laut Begründung verfügen Organisationen der Pflegeberufe nur zu einem sehr geringen Anteil über hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\r\n•\tAnpassung der finanziellen und organisatorischen Unterstützung der Patientenvertretung im LGA an die Regelungen im G-BA (Reisekosten, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, Unterstützung durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des G-BA, Koordinierungspauschale). Die Ansprüche richten sich gegen den G-BA. \r\n•\tmit Bezug auf die Patientenvertretung, beträgt die Zahl der sachkundigen Personen höchstens vier\r\n•\tweitere Regelungen zum LGA \r\n•\tAufwendungen der Geschäftsstelle für die Organisation der Sitzung einschließlich der Hinzuziehung externer Experten können geltend gemacht werden\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nErgänzende Stellungnahme zum Leistungsgruppen-Grouper\r\n(Siehe hierzu auch die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 13.)\r\nGemäß § 21 Abs. 3c KHEntG erarbeitet das InEK Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu den verschiedenen Leistungsgruppen, den sog. Leistungsgruppen-Grouper. Dieser ist hochkomplex und stellt das zentrale Steuerungselement der Reform dar. \r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. \r\nSofern der Grouper nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die Planung genutzt werden soll, ist es erforderlich, die Auswirkungen für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen.\r\nEine Abstimmung mit dem vom BMG eingerichteten LGA, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließen soll, ist bisher nicht vorgesehen. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist vorzusehen, dass das InEK bei der Weiterentwicklung des Groupers den LGA einbezieht (s. hierzu Artikel 3, Nummer 13). \r\nDarüber hinaus ist in § 135e Abs. 3 ein Satz 7 vorzusehen, dass das InEK regelhaft beratend an den Sitzungen des LGA teilnimmt:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil.“\r\nDarüber hinaus muss den beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Satz 6 ein Zugriff auf die Daten sowie eine Auswertung der Daten nach § 21 KHEntgG ermöglicht werden, um dem Auftrag zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gemäß § 135e SGB V nachkommen zu können. Auch diesbezüglich fordert die Bundesärztekammer eine Änderung in § 21 Abs. 3 SGB V (s. hierzu Artikel 3, Nummer 13).\r\nErgänzende Stellungnahme zur ärztlichen Weiterbildung\r\nErgänzend zur Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 weist die BÄK erneut darauf hin, dass die Auswirkungen der Leistungsgruppen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt werden müssen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die personellen Anforderungen der Leistungsgruppen nur dann auf Dauer zu erfüllen sind, wenn kontinuierlich qualifiziertes ärztlichen Personal weitergebildet wird, von entscheidender Bedeutung. \r\n§ 135e Absatz 3 SGB V sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass der LGA insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n„Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung.“\r\nGrundsätzlich betont die Bundesärztekammer, dass die Leistungsgruppenplanung für eine erfolgreiche Umsetzung unbedingt noch weiterer Anpassungen bedarf. Erstes Ziel muss es sein, für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abzustimmen und wo nötig anzupassen. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im LGA zügig zu erarbeiten. \r\nMit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik muss sich der LGA ab dem Jahr 2026 befassen.\r\n4\t§ 135e Abs. 4\t•\tVereinheitlichung der Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n•\tdie Geltung zeitlicher Vorgaben zur personellen oder sachlichen Verfügbarkeit in den maßgeblichen Qualitätskriterien für Tages- und Nachtkliniken, die einen eigenen Krankenhausstandort bilden, wird auf deren jeweilige Betriebszeiten beschränkt. Die Regelung bezieht sich dabei allein auf die zeitlichen Vorgaben, die zugrundeliegenden Qualitätskriterien werden dadurch nicht beschränkt \r\nVorgaben zu Qualitätskriterien: \r\n•\tdie Vorgabe „Facharzt“ entspricht einem Vollzeitäquivalent von 38,5 (statt vormals 40) Wochenstunden\r\n•\tEinschränkung, dass Fachärzte für die Leistungsgruppe 1 Allgemeine Innere Medizin und Leistungsgruppe 14 Allgemeine Chirurgie nicht angerechnet werden dürfen, wird aufgehoben\r\n•\tÄnderung, dass bei Belegärzten an die Stelle der für angestellte Krankenhausärztinnen und -ärzte geltenden Vorgabe „Vollzeitäquivalent“ die Vorgabe „voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag“ tritt. Der Bezug zu einer “ausgewiesenen Belegabteilung”, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, wurde gestrichen\r\n•\tStreichung der Vorgabe, dass § 6a Abs. 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt, wenn ein Qualitätskriterium in Kooperation erfüllt wird, sofern dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, wodurch es künftig im alleinigen Beurteilungsspielraum der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde liegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist\r\n•\tVorgabe, dass sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befinden kann oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie betragen dürfen\r\n•\tredaktionelle Anpassung durch Streichung der LG 65 Notfallmedizin.\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nFachkrankenhäuser \r\nDie redaktionelle Streichung der Regelung zu Fachkrankenhäusern in Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und der in Absatz 4 Satz 2 vorgenommene Verweis auf die neu gefasste Definition in § 135d Abs. 4 Satz 3 ist nachvollziehbar. \r\nDiese Regelung zu Fachkrankenhäusern sollte jedoch die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen, wobei den Ländern ein gewisser Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben muss. \r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die Bundesärztekammer die Ergänzung der entsprechenden Mitteilungspflicht der Länder gegenüber dem InEK um die Begründung einer Zuordnung zum „Level F“ sowie die entsprechende Evaluation nach § 427 SGB V.\r\nDarüber hinaus sollte durch die Landesplanungsbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erfordernisse ein eingeschränkter Versorgungsauftrag für bestimmte Leistungsgruppen zugewiesen werden können, damit das spezifische Leistungsspektrum der Fachkrankenhäuser durch Fälle aus allgemeinen Leistungsgruppen ergänzt werden kann. Ohne eine solche Regelung könnten beispielsweise orthopädische Fachkrankenhäuser keinerlei konservative Behandlungen erbringen und geriatrische Fachkrankenhäuser wären auf Behandlungen gemäß den spezifischen OPS-Codes beschränkt. Die Bundesärztekammer empfiehlt daher eine entsprechende Ergänzung in § 135d SGB V (s. Artikel 1, Nr. 3).\r\nAnrechnungsregelungen für Fachärzte in den Leistungsgruppen\r\nDie Regelungen zur Anrechnung von Fachärzten für mehrere Leistungsgruppen wurden im Vergleich zum Referentenentwurf angepasst, wobei die sachfremde Vorgabe, dass Fachärztinnen und -ärzte, die für die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin oder Allgemeine Chirurgie gemeldet werden, für keine andere Leistungsgruppe gezählt werden können, entfallen ist. Jedoch sind die Vorgaben weiterhin für manche Konstellationen zu einschränkend und für andere Konstellationen zu weitgehend. Die Bundesärztekammer hat die zugrundeliegenden Sachverhalte in einem Vermerk zusammengestellt (siehe Anlage 1) und auf dieser Basis einen Alternativvorschlag für die Regelung in § 135e Abs. 4 Satz 1 Nr. 6c SGB V erarbeitet, der die Anrechenbarkeit mit Blick auf die fachlichen Erfordernisse sachgerecht regelt:\r\n“c) Fachärzte für bis zu drei mehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; Fachärzte können entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich nur in einem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer berücksichtigt werden; die Berücksichtigung für mehrere Standorte und Gebiete setzt die Aufteilung des Stellenanteils voraus, […]”\r\nDiese Regelung lässt Raum dafür, ggf. für einzelne hochspezialisierte Leistungsgruppen in der Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zu § 135e SGB V) gesonderte Regelungen zu treffen, wenn dies nach Beratung im LGA auf Basis einer Auswirkungsanalyse geboten erscheint.\r\nBelegärzte\r\nDie hier vorgeschlagene Formulierung stellt eine Änderung zum Referentenentwurf dar. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist die Klarstellung, dass ein Belegarzt nur in einer ausgewiesenen Belegabteilung angerechnet werden kann, notwendig. \r\nDarüber hinaus besteht weiterer Änderungsbedarf. Die Forderung nach drei Belegärzten kann in manchen Regionen zum Wegfall von Belegabteilungen führen, die einen zwar begrenzten, aber durchaus relevanten und qualitativ guten Versorgungsbeitrag leisten (z. B. im Bereich der Mandeloperationen). Deswegen ist es den Ländern zu ermöglichen, zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung auch Belegabteilungen auszuweisen, an denen nur zwei Belegärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig sind. \r\nErfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG in § 6 a KHG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Dass es nun im alleinigen Beurteilungsspielraum der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde liegt, in welchen Fällen Ausnahmen vorgenommen werden können, erscheint weitreichend. Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte der LGA beraten.\r\nDie neu eingeführte Standortregelung (wenn der Kooperationspartner sich in einem Gebäude des Standortes oder in unmittelbar geographischer Nähe zum Krankenhausstandort befindet) erscheint sachgerecht. Dabei sollte jedoch der Charakter eines zusammenhängenden Geländes erhalten bleiben. Im begründeten Einzelfall sollte den Ländern eine Abweichung von der 2000 Meter-Grenze erlaubt werden, wobei diese Abweichung zu begründen sind und die Auswirkungen evaluiert werden sollten.\r\nDarüber hinaus wird vorgeschlagen, eine Klarstellung im Gesetzestext vorzunehmen, dass die aufgezählten Voraussetzungen für Kooperationen und Verbünde alternativ und nicht kumulativ erfüllt werden können:\r\n„7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:\r\na) die Erfüllung in Kooperation ist in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen und der Standort des Kooperationspartners befindet sich in einem für das jeweilige Qualitätskriterium nach Beurteilung der zuständigen Landesplanungsbehörde vertretbaren räumlichen Abstand; dabei gilt eine Entfernung von mehr als 40 Autominuten als generell nicht vertretbar; ist, \r\nb) dies die Kooperation ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich, ist oder\r\nc) sich der Kooperationspartner befindet sich in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners beträgt innerhalb eines zusammenhängenden Geländes nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann in begründeten Einzelfällen für Krankenhausstandorte einen größeren Abstand zulassen, wenn dadurch keine Qualitätseinbußen zu befürchten sind. Die entsprechenden Auswirkungen sind gemäß § 427 SGB V zu evaluieren.” \r\nBezüglich der Evaluation ist auch eine ergänzende Regelung in § 427 SGB V aufzunehmen (s. hierzu Artikel 1, Nr. 14). \r\nDie Bundesärztekammer betont, dass die in § 135e SGB V vorgenommenen Änderungen (wie auch die in der Anlage 1 vorgesehenen Änderungen) nur erste, unmittelbar offensichtliche Anpassungen umfassen und für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform nicht ausreichen.\r\n5\t§ 135f\t•\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 und 4 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n•\tinfolge der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr wird auch die Frist für den Erlass der Rechtsverordnung um ein Jahr verschoben (erstmals bis zum 12.12.2026 zu erlassen)\r\n\t§ 135f (Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nWie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG sowie zum Referentenentwurf des KHAG ausgeführt, lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von Mindestvorhaltezahlen ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar. Zudem stellt sich die Frage nach der Evidenz für die Festlegung der Mindestvorhaltezahlen. Das inzwischen vom IQWiG vorgelegte Konzept zeigt, dass eine methodisch überzeugende und auch rechtssichere Definition von Mindestvorhaltezahlen eine anspruchsvolle und aufwändige Aufgabe mit noch unklarer Erfolgsaussicht ist (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme der Bundesärztekammer). \r\nDa bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von § 135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\n6\t§ 136a\t•\t„Rechtstechnische Klarstellung zu Hebammen-geleiteten Kreissälen“\t§ 136a (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen)\r\nKeine Stellungnahme\r\n7\t§ 136c\t•\tSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss\r\n•\tbislang gilt für die vom InEK gemäß § 40 KHG vorzunehmende Auswahl von Krankenhausstandorten, die onkochirurgische Leistungen nur in geringem Umfang erbringen und daher zukünftig einem partiellen Abrechnungsverbot unterliegen, eine einheitliche quantitative Vorgabe. Demnach hat das InEK die Krankenhausstandorte mit den wenigsten Fallzahlen in einem Indikationsbereich auszuwählen, die zusammen 15 % aller Fälle aus dem Indikationsbereich umfassen\r\n•\tder neue Absatz 1 soll ein differenziertes Vorgehen ermöglichen: Der G-BA kann in den genannten Indikationsbereichen eine niedrigere als die o. g. Prozentzahl festlegen, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist\t§ 136c (Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt nicht die Vielfalt und Häufigkeit onkochirurgischer Leistungen und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher grundsätzlich, die Regelungen zur Onkochirurgie zu streichen und eine Beratung diesbezüglicher Fragen durch den LGA vorzusehen. \r\nDie nun in § 135c SGB V vorgesehene Regelung stellt keinen Ersatz für die geforderte Streichung dar, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist, wird begrüßt. \r\nSofern die Regelungen jedoch Bestand haben sollen, sind sie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht, damit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind.\r\nDie Bundesärztekammer fordert weiterhin:\r\ndie Streichung von § 40 KHG, § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG sowie der Neuregelung von § 136c Abs. 1 SGB V.\r\n8\t§137i\t•\tbei der Festlegung von Pflegepersonal-untergrenzen soll eine Differenzierung nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem Pflegelast-Katalog bestimmt, vorgenommen werden\t§ 137i (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern)\r\nKeine Stellungnahme\r\n9\t§ 221\t•\tStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds (LKK=Landwirtschaftliche Krankenkasse)\r\n•\tFolgeänderung zur Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b Abs. 1 KHG \t§ 221 (Beteiligung des Bundes an Aufwendungen)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds; zu den Einzelheiten mit Blick auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt die Bundesärztekammer nicht Stellung.\r\n10\t§ 271\t•\tAnhebung der Liquiditätsreserve von 20 auf 22,5 % der monatlichen Ausgaben\r\n•\tEinberechnung der Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen (schrittweise Einführung)\r\n•\tAnhebung der Obergrenze von 25 auf 30 %\r\n•\tSchrittweiser Aufbau zur Minderung der Belastungen der Krankenkassen für die Aufstockung der Liquiditätsreserve\r\n•\tab 2026 erfolgt zunächst nur die Anhebung der Mindestreserve und der Obergrenze\r\n•\tab 2027 werden auch die Zusatzbeiträge berücksichtigt, die die Krankenkassen basierend auf dem Einkommensausgleich erhalten\t§ 271 (Gesundheitsfonds)\r\nDie Bundesärztekammer nimmt zu den Einzelheiten der Regelungen zum Gesundheitsfonds nicht Stellung, sieht die jetzt notwendigen Anpassungen aber als Hinweis auf die unbedingt anzugehenden, grundsätzlichen Finanzprobleme im Bereich der GKV.\r\n11\t§ 275a\t•\tWegfall der Prüfung der Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen durch den Medizinischen Dienst (MD) (als Folgeänderung der Streichung dieses Qualitätskriteriums in Anlage 1 zu § 135e)\r\n•\tAnpassung von Fristen: Beauftragung der erstmaligen Leistungsgruppenprüfungen durch den MD verschoben auf den 31.12.2025 (vormals: 30.09.2025); Abschluss der Prüfungen bis zum 31.07.2026 (vormals: 30.06.2026)\t§ 275a (Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium in Anlage 1 zu § 135e SGB V, um Doppelprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) zu vermeiden und weil die Erfüllung der Anforderungen ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nDie Anpassung der Zwischenfristen der Krankenhausreform ist von zentraler Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die im Koalitionsvertrag verankerten Änderungen – unter anderem im Hinblick auf die Leistungsgruppen – bei der Umsetzung der Reform durch die Bundesländer auch wirksam werden können. \r\nDa die Länder die Medizinischen Dienste bis zum 30.09.2025 beauftragen mussten, wird nach Inkrafttreten der geplanten Anpassungen bei den Leistungsgruppen eine Differenzprüfung notwendig werden (u. a. in Bezug auf die Anrechnungsfähigkeit von Fachärzten in bestimmten Leistungsgruppen oder Änderungen beim Vollzeitäquivalent). Darüber hinaus ist eine zeitnahe Anpassung der Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ notwendig.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die geplanten Änderungen, weist allerdings darauf hin, dass der vorgegebene Zeitplan für alle Beteiligten sehr ambitioniert ist und bereits jetzt absehbar ist, dass eine der vorgesehenen Fristen (Beauftragung des MD) bei einem Inkrafttreten in der Vergangenheit liegen wird. \r\n12\t§ 278\t•\tStreichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund\t§ 278 (Medizinischer Dienst)\r\nKeine Stellungnahme\r\n13\t§ 283\t•\tdigitale Prozesse sollen verstärkt genutzt und gefördert werden\t§ 283 (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)\r\nKeine Stellungnahme\r\n14\r\n\t§ 427\t•\tAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts\r\n•\tEvaluation erstmals am 31.07.2027 (vormals 31.12.2028) \r\n•\thiermit soll dem Anliegen nach einer frühen ersten Bewertung der Leistungsgruppen-einteilung und der weiteren im Zuge der Umsetzung des KHVVG gewonnenen Erkenntnisse Rechnung getragen werden\r\n•\tauch biete es die Möglichkeit, unmittelbar zu Beginn der Einführung der Vorhaltevergütung erste Rückschlüsse aus der bestehenden Leistungsgruppeneinteilung zu ziehen\r\n•\tErweiterung der Evaluationsvorschrift um die Auswirkungen der Leistungsgruppenzuweisungen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 KHG auf die Konzentration der Krankenhausleistungen (Ermittlung u. a. wie häufig und aus welchen Gründen Ausnahmen nach § 6a Absatz 4 KHG erteilt werden)\r\n•\tErweiterung der Evaluationsvorschrift um die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F” (Untersuchung insbesondere Begründung der Zuordnung)\t§ 427 (Evaluation des KHVVG)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 die Themen Auswirkungsanalyse und Evaluation ausführlich dargelegt. Dabei wurden sowohl der Zeitpunkt der ersten Evaluation und die Frequenz nachfolgender Evaluationen als auch die Inhalte der geplanten Evaluationen kritisch gesehen. \r\nInsbesondere die komplexen Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung erfordern eine differenzierte Betrachtung. \r\nAußerdem sollten auch die Auswirkungen auf den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des MD evaluiert werden.\r\nInsofern begrüßt es die Bundesärztekammer, dass die erste Evaluation nun ca. 1,5 Jahre früher als bisher vorgesehen vorgelegt werden soll. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sind dabei für eine Unterstützung bei der Bewertung der Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung einzubeziehen. Die Bundesärztekammer ist außerdem in den Kreis der Adressaten der anonymisierten Berichte in § 427 Satz 3 mit aufzunehmen. \r\nEbenfalls sollten die Fristen für die Folge-Evaluationen vorgezogen werden (ansonsten liegt zwischen der ersten und der zweiten Evaluation ein Zeitraum von 3,5 Jahren).\r\nDarüber hinaus begrüßt die Bundesärztekammer die Erweiterungen der Evaluationsvorschriften um die Auswirkungen der Leistungsgruppenzuweisungen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 KHG sowie um die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F”. Insbesondere in Bezug auf Fachkrankenhäuser sollte möglichst eine bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen. Daneben empfiehlt die Bundesärztekammer mit Blick auf die Zuordnung eines eingeschränkten Versorgungsauftrags nach § 135 Absatz 4 Satz 4 (neu) (siehe hierzu Artikel 1, Nr. 3) folgende Ergänzung:\r\n„5. die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4 Satz 3 sowie die Zuordnung eines eingeschränkten Versorgungsauftrags nach § 135d Absatz 4 Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnungen, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4 Satz 7 zu übermitteln sind.“ In Bezug auf die Ergänzung des § 135e Abs. 4 Nr. 7 Bst. c SGB V (siehe hierzu Artikel 1, Nr. 4) schlägt die Bundesärztekammer folgende Regelung vor:\r\n„6. die Auswirkungen der Regelung in § 135e Abs. 4 Nr. 7 Bst. c, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in begründeten Einzelfällen für Krankenhausstandorte einen größeren Abstand zulassen kann.“\r\n15\tAnlage 1\t•\tAustausch Anlage 1 \tAnlage 1 (Leistungsgruppen-Tabelle)\r\nVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, zunächst von den 60 in Nordrhein-Westfalen entwickelten somatischen Leistungsgruppen auszugehen und weitere Leistungsgruppen auf Grundlage einer Analyse zunächst im LGA zu beraten. Die Bundesärztekammer begrüßt daher, dass diesem Vorgehen hier weitgehend entsprochen wird. \r\nMit Blick auf die jetzt vorgenommenen Änderungen an den Kriterien für die einzelnen Leistungsgruppen ist festzuhalten, dass es sich dabei nur um erste Anpassungen bei besonders offensichtlichem Korrekturbedarf und Konsensfähigkeit im LGA handelt. \r\nFür eine sorgfältige Bearbeitung der einzelnen Leistungsgruppen ist es erforderlich, zunächst die Fallzuordnung durch den Grouper zu erörtern, auf dieser Basis die Qualitätskriterien zu überprüfen, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und schließlich auch die Umsetzung in der Prüfrichtlinie des MD-Bund in den Blick zu nehmen. Dies ist bisher im LGA nicht erfolgt. \r\nFachkrankenhäuser (Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung dieser Regelung in den relevanten Leistungsgruppen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. \r\nGrundsätzlich sollte die Regelung die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Hierbei sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen, wobei den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben muss. \r\nPflegepersonaluntergrenzen (Anforderungsbereich „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium, um Doppelprüfungen des Medizinischen Dienstes zu vermeiden und weil die Erfüllung der Anforderungen der PpUGV ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nLG 1 (Allgemeine Innere Medizin)\r\nDie bisherige Vorgabe zur Endoskopie (täglich 10 Stunden im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr) hätte einen regulären Zwei-Schicht-Betrieb in der Endoskopie erfordert, was nicht in allen Krankenhäusern mit internistischer Grundversorgung realisierbar und erforderlich ist; die Rücknahme auf täglich 8 Stunden stellt insoweit eine Verbesserung dar. \r\nUm einen regulären Ein-Schicht-Betrieb zu ermöglichen, sind 8 Stunden wegen der erforderlichen Randzeiten allerdings noch zu hoch angesetzt. Die Regelung lässt außerdem offen, wie die Endoskopie außerhalb der geforderten 8 Stunden gewährleistet wird. Die Vorgabe sollte folgendermaßen gefasst werden: \r\n„Endoskopie täglich acht Stunden werktags im Regelbetrieb, außerhalb des werktäglichen Regelbetriebs und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Gewährleistung mindestens im Rahmen einer Rufbereitschaft“\r\nLG 2 (Komplexe Endokrinologie und Diabetologie)\r\nAnders als die Begründung angibt, sind die Empfehlungen des LGA bei dieser Leistungsgruppe (versehentlich?) nicht vollständig umgesetzt worden. Die BÄK spricht sich dafür aus, die LGA-Empfehlungen vollständig umzusetzen (hier mit Blick auf die Erwähnung der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und das Erfordernis der Vorhaltung einer LG Allg. Kinder- und Jugendmedizin).\r\nDaneben hatte der LGA empfohlen, dass bei dieser Leistungsgruppe neben Fachärzten für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auch Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie berücksichtigt werden können (diese Empfehlung ist in Anlage 1 auch umgesetzt). Die Empfehlung wurde erforderlich, weil der Leistungsgruppen-Grouper des InEK dieser Leistungsgruppe – anders als bei der Fallzuordnung in NRW – bestimmte OPS-Codes für stationäre Diabetes-Behandlungen exklusiv zuweist. Dieser Entscheidung des InEK lagen weder Beratungen von Bund und Ländern noch im LGA zugrunde. Das InEK hat damit den Charakter der Leistungsgruppe von einer Leistungsgruppe mit einer hohen Spezialisierung und Kompetenzanforderung (drei Fachärzte mit Spezialisierung sowohl in Endokrinologie als auch in Diabetologie) hin zu einer Leistungsgruppe verändert, die die stationäre Diabetologie in der Breite betrifft. Konsekutiv blieb dem LGA keine andere Möglichkeit, als eine Absenkung der Qualitätskriterien zu empfehlen. Es ist zu fragen, ob dieses Ergebnis den eigentlichen Intentionen der Krankenhausreform entspricht. Jedenfalls zeigt der Vorgang exemplarisch, dass die Entscheidungen über die Fallzuordnung (Grouper) zunächst im LGA beraten und von Bund und Ländern entschieden werden sollten, bevor eine Umsetzung durch das InEK erfolgt. \r\nLG 14 (Allgemeine Chirurgie)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassung bei den ärztlichen Personalanforderungen. Sie trägt dazu bei, dass sowohl eine viszeralchirurgische als auch eine unfallchirurgische Grundversorgung durchgängig gewährleistet werden kann.\r\nLG 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie) und LG 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin)\r\nDie Streichung dieser beiden Leistungsgruppen ist Folge offener methodischer Fragen, die auch durch das InEK nicht gelöst werden konnten. Als Folge umfassen die Leistungsgruppen 15 und 46 nunmehr sowohl das allgemeine wie auch das spezielle Spektrum der Kinder- und Jugendmedizin bzw. der Kinder- und Jugendchirurgie. Deswegen sollte die Bezeichnung dieser beiden Leistungsgruppen jeweils ergänzt werden („Allgemeine und spezielle […]“). Über eine sinnvolle Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik mit Blick auf spezielle Aspekte der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinder- und Jugendchirurgie sollte der LGA im Austausch mit dem InEK beraten.\r\nLG 19 (Carotis operativ/interventionell)\r\nDie Änderungen sind zutreffend. Allerdings bezieht sich der zweite Absatz der Begründung, der Bezug nimmt auf die Empfehlung des LGA, auf die Spalte „Kooperation“ und nicht auf die Spalte „Standort“.\r\nLG 54 (Stroke Unit)\r\nWie vom LGA empfohlen, war im Referentenentwurf die LG Allgemeine Innere Medizin in der Spalte „Standort“ gestrichen worden. Diese Änderung war nachvollziehbar und die Bundesärztekammer hatte empfohlen in der Begründung ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ bereits aus der Verknüpfung mit der LG „Allgemeine Neurologie“ ergibt, die ihrerseits die Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ voraussetzt (soweit es sich nicht um Fachkliniken handelt). Da die LG Allgemeine Innere Medizin im Gesetzentwurf in der Spalte „Standort“ erneut aufgenommen wurde, empfiehlt die Bundesärztekammer der Empfehlung des LGA zu folgen und eine Streichung vorzunehmen.\r\nLG 55 (Neuro- Frühreha [NNF, Phase B])\r\nUm den Bezeichnungen in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung zu entsprechen, bittet die Bundesärztekammer um eine redaktionelle Änderung in der Spalte „Qualifikation“:\r\n„FA Neuropädiatrie FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie“\r\nLG 56 (Geriatrie)\r\nBei dieser Leistungsgruppe sind die Empfehlungen des LGA nicht vollständig umgesetzt worden. Die Bundesärztekammer rät dazu, den Empfehlungen des LGA vollständig zu folgen und auch die Begründung anzupassen. \r\nDie Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ kann von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete erworben werden. Dies entspricht dem interdisziplinären Charakter der Geriatrie. Der LGA hat deswegen empfohlen, von der bisher vorgegebenen Begrenzung auf bestimmte Facharztbezeichnungen abzusehen. Diese Empfehlung ist im Gesetzentwurf umgesetzt. \r\nDamit verbleibt als Anforderung die Vorhaltung von drei Fachärzten (unabhängig vom Gebiet), von denen zwei über die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie verfügen müssen. Im Gesetzentwurf sind – wie bereits auch in der Stellungnahme zum Referentenentwurf angemerkt – neben der Zusatz-Weiterbildung alternativ der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie aufgenommen. Diese beiden Bezeichnungen sind in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht enthalten. Die Leistungsgruppen-Tabelle führt die Bezeichnungen in allen anderen Zeilen nur auf Basis der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6. Die Bundesärztekammer rät dazu, diese Systematik auch bei der LG „Geriatrie“ beizubehalten und nur die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie aufzuführen, wie dies auch der LGA empfohlen hat. \r\nMateriell ergibt sich dadurch keine Verschlechterung, weil vergleichbare Bezeichnungen aufgrund früherer oder auf Landesebene abweichender Weiterbildungsordnung auf Basis von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 berücksichtigt werden können. Die Bundesärztekammer hat dazu mittlerweile im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern eine Tabelle erstellt, in der die jeweils vergleichbaren Bezeichnungen aufgeführt sind. In dieser Tabelle ist auch kenntlich gemacht, dass der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie als vergleichbare Bezeichnungen zur Zusatz-Weiterbildung Geriatrie im Sinne von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 zu berücksichtigen sind.\r\nLG 58-63 (Transplantationen)\r\nZu den „Sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ wird jeweils der „Transplantationsbeauftragte“ gezählt. Dieser ist samt seinen Aufgaben in § 9b TPG vorgegeben und spielt bei der Transplantation als solcher eher keine Rolle. Vermutlich intendiert ist eine Person, die als (interner) „Transplantationskoordinator“ o. ä. vorzusehen ist.\r\nRedaktionell ist anzumerken, dass die nach den Richtlinien der Bundesärztekammer obligate interdisziplinäre Transplantationskonferenz bei diesen Leistungsgruppen verkürzt „interdisziplinäre Transplantkonferenz“ genannt wird. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine redaktionelle Anpassung.\r\nErgänzender Änderungsbedarf – Spezielle Schmerztherapie\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat darauf hingewiesen, dass die Krankenhausreform in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kritische Auswirkungen auf die bestehenden stationären Angebote in der Speziellen Schmerztherapie haben wird. \r\nDas Problem dieser Einrichtungen besteht darin, dass die von ihnen erbrachten Behandlungsfälle – in Ermangelung einer eigenen Leistungsgruppe – vom InEK-Grouper unterschiedlichen Leistungsgruppen zugewiesen werden, die am jeweiligen Standort oft nicht vorhanden sind und aufgrund des Profils des jeweiligen Krankenhauses auch gar angestrebt werden (können). Dies können beispielsweise die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ oder „Allgemeine Chirurgie“ sein. Ohne Vorhandensein dieser Leistungsgruppen entfällt im aktuell geplanten System die Möglichkeit, die betreffenden schmerztherapeutischen Behandlungen durchzuführen.\r\nDieses Problem lässt sich nicht ausreichend über die bestehenden Regelungen für Fachkrankenhäuser lösen. Die Fachklinik-Regelungen ermöglichen Kooperationen in den Bereichen „Verwandte Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ bei den zugewiesenen Leistungsgruppen. Für die betroffenen schmerztherapeutischen Abteilungen bzw. Fachkrankenhäuser besteht jedoch das Problem darin, dass es schon an der originären Zuweisung für die entsprechenden Leistungsgruppen fehlt.\r\nDie aus Sicht der Bundesärztekammer naheliegendste und fachlich sinnvollste Lösungsoption ist die Einfügung einer Leistungsgruppe „Spezielle Schmerztherapie“. Mit Blick auf die Qualitätsanforderungen ist es aus erforderlich, für diese Leistungsgruppe die Verfügbarkeit von drei Fachärztinnen bzw. Fachärzten (Vollzeitäquivalent) mit der Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ vorzusehen. Eine bzw. einer der drei Fachärztinnen bzw. Fachärzte sollte durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ohne die genannte Zusatz-Weiterbildung ersetzt werden können. Die Rufbereitschaft außerhalb der regulären Dienstzeiten sollte auch durch an der Klinik beschäftigte weitere Fachärztinnen bzw. Fachärzte ohne die genannte Zusatz-Weiterbildung abgedeckt werden dürfen. Weitere Vorgaben bzw. Einschränkungen der zeitlichen Verfügbarkeit sind aus unserer Sicht nicht vorzunehmen.\r\nArtikel 2 – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n1\r\n\t§ 2a\t•\tredaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz)\t§ 2a (Krankenhausstandort)\r\nDie auf Bundesebene vorgegeben Standortdefinition kann mit Blick auf die Zuweisung von Leistungsgruppen, aber auch in anderen Regelungskreisen (Zentrumsausweisungen, PPP-RL) zu relevanten Problemen bei der regionalen Umsetzung führen, die nicht im Sinne einer hochwertigen und flächendeckenden Versorgung sind. \r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt daher, den Bundesländern zu ermöglichen, in gut begründeten Fällen, in denen keine Qualitätseinbußen in der Versorgung zu befürchten sind, Abweichungen von der starren bundeseinheitlichen Standortdefinition zuzulassen (siehe hierzu auch Artikel 1, Nr. 4).\r\n2\t§ 6a\t•\tErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Bundeswehrkrankenhäuser) die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n•\tÜbergangsregelung bis zum 31.12.2030 für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben, damit diese rechtswirksam bleiben und als Basis für die Vergütung dienen (NRW)\r\n•\tAnpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien (Streichung der Erreichbarkeitskriterien, Ausnahme bei Krankenhäusern (KH) bei denen der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Umsetzung der Betriebseinstellung zwingend erforderlich ist, Ausnahme bei KH bei Zusammenlegung von Standorten, wenn die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist)\r\n•\tAnpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an das InEK zum Zweck der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets\t§ 6a (Zuweisung von Leistungsgruppen)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. \r\nRichtig ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes für Krankenhäuser, deren Betrieb eingestellt werden soll sowie beim Zusammenschluss von Krankenhausstandorten, wenn die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist. Die Bundesärztekammer hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des KHAG die Möglichkeit begrüßt eine Ausnahmeregelung in gut begründeten Fällen nach drei Jahren ein weiteres Mal zu verlängern. Diese Möglichkeit wurde nun im Gesetzentwurf wieder gestrichen. Wie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 beschrieben, schlägt die Bundesärztekammer folgende Anpassung vor:\r\n„Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1 genannten Fällen in der Regel auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die Frist bei Bedarf in begründeten Fällen verlängern, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.“\r\nDer Gesetzentwurf sieht dazu ein Einvernehmen (statt eines Benehmens) mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor. Dies steht aus Sicht der Bundesärztekammer nicht im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Danach sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben, also mit den Mitgliedern der Landesausschüsse für Krankenhausplanung. Dies sollte auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Ein einseitiger Einvernehmungsvorbehalt nur für die Krankenkassen ist aus Sicht der Bundesärztekammer abzulehnen. Die Bundesärztekammer schlägt daher folgende Änderung vor:\r\n“Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, […] erforderlich ist. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend.”\r\n3\t§ 6b\t•\tAnpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK\r\n•\tFolgeänderung zu § 38 KHG\t§ 6b (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben)\r\nDie Bundesärztekammer weist erneut darauf hin, dass die Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden explizit bei den Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben von Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (vgl. auch allgemeine Bewertung des Gesetzentwurfes).\r\n4\t§ 12a\r\n\t•\tnicht beantragte Strukturfondsmittel werden für Verwaltung und Aufwendungen des Transformationsfonds genutzt\r\n•\tjährliche Übertragung entsprechender Beträge\r\n•\tweitere Mittelübertragungen entfallen wegen der Finanzlage der GKV\t§ 12a (Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass die Verwaltungskosten nicht von den Fördermitteln des Transformationsfonds abgezogen werden, sondern aus ungenutzten Mitteln des Strukturfonds gedeckt werden sollen.\r\n5\t§ 12b\t•\tStreichung der Antragsfrist\r\n•\tStreichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n•\tder Transformationsfonds wird auf Grundlage des Koalitionsvertrages umgebaut: den bisherigen Betrag von 25 Milliarden Euro, der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden sollte, soll nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden\r\n•\tum die Länder zu entlasten, wurde der Betrag von 25 Mrd. auf 29 Mrd. Euro (im Vergleich zum Referentenentwurf) erhöht\r\n•\taufgrund der Aufstockung des Bundesanteils Anpassung der Regelung zur Kofinanzierung der Länder (zu erbringende Kofinanzierung wird für die Jahre 2026 bis 2029 von 50 auf 30 % abgesenkt)\r\n•\tstärkere Einbeziehung der Hochschulkliniken in ausgewählte Fördertatbestände des § 12b KHG (gem. Koalitionsvertrag)\r\n•\tWegfall der Prüfung einer Insolvenzgefahr durch die Länder\r\n•\tnicht verwendete Fördermittel nach Ende des Transformationsfonds 2035 verbleiben nicht in der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern werden an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurücküberwiesen\t§ 12b (Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird sowie die diesbezügliche Erhöhung des bisherigen Betrags von 25 auf 29 Mrd. Euro. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt zudem die stärkere Einbeziehung der Hochschulkliniken in ausgewählte Fördertatbestände sowie auch die Streichung der Vorgaben zur Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Länder, die – wie die Begründung ausführlich und zutreffend erläutert – nicht sachgerecht waren.\r\nMit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Ausbau von Hybrid-DRG-Leistungen besteht auch die Notwendigkeit, Fördermöglichkeiten für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen in die bestehenden Fördertatbestände des § 12b KHG aufzunehmen:\r\n“[…] 9. Vorhaben zur Umstrukturierung von Krankenhausstandorten im Rahmen des Ausbaus der speziellen sektorengleichen Vergütung nach 115f SGB V.”\r\n6\t§ 13\t•\tdurch die vorgesehene Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds (aus Bundesmitteln) werden die Anforderungen an die Form der Beteiligung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen reduziert\t§ 13 (Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind, wie dies in § 7 Abs. 1 KHG vorgegeben ist. \r\nEine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. § 13 Satz 1 und 2 KHG sind deswegen wie folgt zu ändern:\r\n“Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Die Länder treffen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll; § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. Sie Die Länder können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.”\r\n7\r\n\t§ 17b\t•\tAnpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr\t§ 17b (Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung)\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft den dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. \r\nDieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nDer Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Darüber hinaus müssen mit Blick auf die Krisenresilienz auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 17b Absatz 1\r\nDie Bundesärztekammer weist noch einmal mit Nachdruck auf die nicht sachgerechten Regelungen in Absatz 1 Satz 14 hin, nach denen ohne Einbezug der Bundesärztekammer Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung entwickelt werden sollen. Das InEK soll gemäß der Gesetzesbegründung ein entsprechendes Konzept vorlegen, auf dessen Grundlage die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene Zu- und Abschläge für die Krankenhäuser festlegen sollen. \r\nDie Zuständigkeit der Ärztekammern für die Weiterbildung ergibt sich aus den Heilberufe- und Kammergesetzen. Die Ärztekammern sind unter anderem für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach definierten Kriterien, die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen sowie die Abnahme von Weiterbildungsprüfungen zuständig und stehen somit in regelmäßigem Kontakt mit weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten sowie Weiterbildungsbefugten. Sie können einschätzen, welche Qualitätsindikatoren für den Prozess in Betracht kommen und ausschlaggebend sind. \r\nZur Förderung der ärztlichen Weiterbildung müssen angesichts der unzureichenden Finanzierung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, anstatt Abschläge vorzusehen.\r\nUm zu gewährleisten, dass die Bundesärztekammer hier strukturell einbezogen wird, ist eine entsprechende Ergänzung vorzusehen, nach der die Erarbeitung von Qualitätsindikatoren für die ärztliche Weiterbildung in Abstimmung mit der Bundesärztekammer zu erfolgen hat, sowie eine Verschiebung der Frist:\r\n„Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 in Abstimmung mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 20256, wie zur sachgerechten Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche, insbesondere in Verbindung mit durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden, ausgestaltet werden können; erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung ausgestaltet sein, die in Abstimmung mit der Bundesärztekammer festzulegen sind. und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll ausgeglichen sein.“\r\n8\t§ 37\t•\tErmittlung der Vorhaltevergütung:\r\no\tAnpassungen Fristen durch Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\no\tÜbergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen (Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung)\r\no\tAnpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027\t§ 37 (Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nKeine Stellungnahme\r\n\r\n9\t§ 38\t•\tZuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassung der Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t§ 38 (Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägen zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken)\r\nKeine Stellungnahme\r\n10\t§ 39\t•\tFörderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\tNummer 8 § 39 (Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin)\r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt die Bereitstellung der Fördermittel für die Stroke Unit, die Spezielle Traumatologie und die Intensivmedizin nicht zu verschieben und für die Mittelverteilung zunächst einen anderen Mechanismus zu entwickeln. Darüber hinaus sollte eine entsprechende finanzielle Förderung dieser Bereiche bereits im Jahr 2026 vorgesehen werden.\r\nDa in NRW, bzw. “für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden“ Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen in Bezug auf die Vorhaltevergütung bestehen, hat dies nach derzeitigem Stand zur Folge, dass auch die geplanten Förderbeträge in den Jahren 2028-2030 nicht gezahlt werden können. Diese Gesetzeslücke ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu schließen.\r\nDie Verlängerung der bisherigen Zuschläge zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern sowie zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 5 Abs. 2b und Abs. 3k KHEntG um ein Jahr (bis zum Jahr 2027) werden begrüßt.\r\n11\t§ 40\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tBerücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen\t§ 40 (Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt nicht die Vielfalt und Häufigkeit onkochirurgischer Leistungen und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert daher grundsätzlich die Regelungen zur Onkochirurgie zu streichen und eine Beratung diesbezüglicher Fragen durch den LGA vorzusehen. \r\nDie nun in § 135c SGB V vorgesehene Regelung stellt keinen Ersatz für die geforderte Streichung dar, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist, wird begrüßt. \r\nSofern die Regelungen jedoch Bestand haben sollen, sind sie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht, damit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind.\r\nDie Bundesärztekammer fordert weiterhin:\r\ndie Streichung von § 40 KHG, § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG sowie der Neuregelung des § 136c Abs. 1 SGB V.\r\nArtikel 3 – Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\r\n2\t§ 1\r\n\t•\tAusnahmeregelung in Absatz 4 für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden (NRW)\t§ 1 (Anwendungsbereich)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 3\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tVorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027)\t§ 3 (Grundlagen)\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft den dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. \r\nDieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nDer Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Darüber hinaus müssen mit Blick auf die Krisenresilienz auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\n4\t§ 4\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei: Vereinbarung Erlösbudget und Fixkostendegressionsabschlag\t§ 4 (Vereinbarung eines Erlösbudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n5\t§ 5\t•\tVerlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tredaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie\t§ 5 (Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen)\r\nZunächst begrüßt die Bundesärztekammer die Verlängerung der bisherigen Zuschläge zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern sowie zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen um ein Jahr (bis zum Jahr 2027).\r\nDarüber hinaus siehe die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n6\t§ 6b\t•\tErmittlung Vorhaltebudget:\r\no\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\no\tKlarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\t§ 6b (Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n7\t§ 7\t•\tAnpassungen Fristen für Abrechnung der Entgelte aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t§ 7 (Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n\r\n8\t§ 8\t•\tAnpassungen Fristen für die Berechnung der Entgelte aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \t§ 8 (Berechnung der Entgelte)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3\r\n9\t§ 9\t•\tErhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n•\tredaktionelle Anpassung, die klargestellt, dass die Zuschläge nicht jedes Jahr um 33 Millionen Euro zu erhöhen sind, sondern die Erhöhung nur einmalig erfolgt und ab dem Jahr 2028 die einmalig erhöhten Zuschläge gezahlt werden\t§ 9 (Vereinbarung auf Bundesebene)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n10\t§ 10\t•\tOrientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum auf das vorangegangene Kalenderjahr (bisher zweites Halbjahr des Vorjahres zusammen mit dem ersten Halbjahr des laufenden Jahres), Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser \t§ 10 (Vereinbarung auf Landesebene)\r\nKeine Stellungnahme\r\n11\t§ 11\r\n\t•\tdie PKV hat derzeit keinen verlässlichen Zugang zu den nach § 18 KHG zwischen Krankenhausträgern und Kassen vereinbarten Entgeltvereinbarungen\r\n•\tkünftig sollen Krankenhausträger Budgetvereinbarungen und ggf. Abschlagsvereinbarungen auch an den PKV-Verband übermitteln, um eine gleichberechtigte und zeitnahe Rechnungsprüfung zu ermöglichen\r\n•\tdie Landesbehörde soll den PKV-Verband über genehmigte Abschläge bei fehlender fristgerechter Unterlagenübermittlung informieren, damit dieser dies bei der Rechnungsprüfung berücksichtigen kann\t§ 11 (Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus)\r\nKeine Stellungnahme\r\n12\t§ 14\r\n\t•\tdie Landesbehörde soll den PKV-Verband über genehmigte Entgeltentscheidungen informieren, um gleichberechtigte, umfassende und zeitnahe Rechnungsprüfung zu ermöglichen\t§ 12 (Vorläufige Vereinbarung)\r\nKeine Stellungnahme\r\n13\t§ 21\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n•\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung der Übergangsregelung)\r\n•\tKlarstellung, dass das InEK die Erarbeitung von Vorgaben für den sog. Leistungsgruppen-Grouper nicht nur einmalig, sondern regelmäßig vorzunehmen hat und dementsprechend den Leistungsgruppen-Grouper dauerhaft weiterentwickelt\r\n•\tKlarstellung, dass die vom InEK zu übermittelnde Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen auch die für eine Fachkrankenhaus-Zuordnung erforderliche Begründung umfasst\t§ 6b (Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 2.\r\nGemäß § 21 Abs. 3c KHEntG erarbeitet das InEK Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu den verschiedenen Leistungsgruppen, den sogenannten Leistungsgruppen-Grouper. Dieser ist hochkomplex und stellt das zentrale Steuerungselement der Reform dar. \r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt, wodurch sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen ergeben, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Die Bundesärztekammer hat mehrfach betont, dass ohne grundlegende Anpassungen relevante Verwerfungen zu befürchten sind.\r\nDeswegen ist es erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen.\r\nDurch eine Streichung in Abs. 3c soll nun klargestellt werden, dass das InEK die Erarbeitung von Vorgaben für den sogenannten Leistungsgruppen-Grouper nicht nur einmalig, sondern regelmäßig vorzunehmen hat und dementsprechend den Leistungsgruppen-Grouper dauerhaft weiterentwickelt.\r\nEine Abstimmung mit dem vom BMG eingerichteten LGA, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließen soll, ist bisher nicht vorgesehen. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist vorzusehen, dass das InEK bei der Weiterentwicklung des Groupers den LGA einbezieht und daher folgende Anpassung in § 21 Abs. 3c KHEntG vorzunehmen:\r\n„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet in Abstimmung mit dem gemäß § 135e Abs. 3 SGB V vom Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Ausschuss Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“\r\nDarüber hinaus ist in § 135e Abs. 3 ein Satz 7 vorzusehen, dass das InEK regelhaft beratend an den Sitzungen des LGA teilnimmt:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil.“\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 21 KHEntgG in Verbindung mit § 135e SGB V\r\nGemäß § 135 e Abs. 3 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Ausschuss eingerichtet, der Empfehlungen zu den Inhalten sowie zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 SGB V, das heißt zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, erarbeitet und beschließt. Nach § 135e Abs. 3 Satz 6 besteht der Ausschuss aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe.\r\nUm dem Auftrag zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gemäß § 135e SGB V nachkommen zu können, muss den beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Satz 6 ein Zugriff auf die Daten sowie eine Auswertung der Daten nach § 21 KHEntgG ermöglicht werden. Derzeit steht dieser Zugriff gemäß § 21 KHEntgG nur der DKG, dem GKV-SV sowie dem BMG zu. \r\nZur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 135e Abs. 3 SGB V fordert die Bundesärztekammer folgende Änderung in § 21 Abs. 3 SGB V:\r\n„(3) Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die \r\n[…] 5. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i zur Erstellung von Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung sowie zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 SGB V bzw. zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien an die in § 135e Abs. 3 Satz 6 SGB V genannten Organisationen.“\r\nArtikel 4 – Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n1\t§ 2\t•\tredaktionelle Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t§ 2 (Förderfähigkeit)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird sowie die diesbezügliche Erhöhung des bisherigen Betrags von 25 auf 29 Mrd. Euro. \r\nSiehe hierzu auch die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 2, Nr. 5.\r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind. Eine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem die Finanzierung des Transformationsfonds nun vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgen soll,  ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen nicht mehr begründbar.\r\nSiehe hierzu auch die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 2, Nr. 6.\r\n2\t§ 3\t•\tredaktionelle Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t§ 3 (Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\nIn diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass klargestellt werden sollte, dass die Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden als expliziter Fördertatbestand im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 KHTFV) und im Rahmen der Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (§ 3 Abs. 5 KHTFV) zu berücksichtigen sind. \r\n3\t§ 4\t•\tStreichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG\r\n•\tweitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG und § 13 KHG\t§ 4 (Antragstellung) \r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n4\t§ 5\t•\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\t§ 5 (Auszahlung der Fördermittel)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n5\t§ 6\t•\tStreichung Regelungen für Beteiligung PKV\r\n•\tFolgeänderung zu Änderungen in § 12b KHG\t§ 6 (Verwendung der Fördermittel)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n6\t§ 7\t•\tÄnderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n•\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n•\tStreichung von Absatz 8, der die anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte\t§ 7 (Rückforderung von Fördermitteln)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n7\t§ 8\t•\tErmöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie\t§ 8 (Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\nArtikel 5 – Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n1\t§ 186a\t•\tAnpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt)\r\n•\tBewilligung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern soll auf die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen werden, um Zusammenschlüsse vorrangig anhand von gesundheitspolitischen Erwägungen billigen zu können\r\n•\tVerfahrensgang soll klarer dargestellt werden\t§ 186a (Fusionskontrolle im Krankenhausbereich)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassungen der Zusammenschlusskontrolle bei den Landesbehörden für die Krankenhausplanung. Gesundheitspolitisch planerische Entscheidungen können sinnvollerweise bei den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden erfolgen. Eine Kontrolle der Kartellbehörden ist für den Zusammenschluss nicht erforderlich, im Rahmen der Missbrauchskontrolle aber weiterhin sinnvoll. Die vorgesehenen Anpassungen der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten sowie Klarstellungen hält die Bundesärztekammer für nachvollziehbar. Bürokratischer Aufwand und rechtliche Unsicherheiten können damit vermieden werden.\r\n2\t§ 187\t•\tredaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9\r\n•\tredaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a\t§ 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)\r\nKeine Stellungnahme\r\nArtikel 6 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n1\t§ 9\t•\tredaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts \t§ 9 (Vereinbarung auf Bundesebene)\r\nKeine Stellungnahme\r\n2\t§ 11 \t•\tFolgeänderung zur Änderung in § 11 KHEntgG\t§ 11 (Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 14 \t•\tFolgeänderung zur Änderung in § 14 KHEntgG\t§ 14 (Genehmigung)\r\nKeine Stellungnahme\r\nArtikel 7 – Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\t§ 53d\r\n\t•\tder Medizinische Dienst Bund kann in Richtlinien auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen\t§ 53d (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)\r\nKeine Stellungnahme\r\n\r\n\r\n \r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\n\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V in Verbindung mit § 6c KHG)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik, dass keine Beteiligung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\nUm eine Beteiligung der Landesärztekammern bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer zudem folgende Änderung in § 6c Absatz 1 KHG: \r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n\r\nAuswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung\r\nHürden für Weiterbildungsverbünde – Arbeitnehmerüberlassung\r\nDie geplante Zentralisierung spezialisierter Leistungen darf nicht zu Engpässen und Brüchen in der Weiterbildung führen. Daher spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, verstärkt regionale Weiterbildungsverbünde zu bilden und den mit der Organisation verbundenen Mehraufwand angemessen zu refinanzieren. Bei der Zuteilung von Leistungsgruppen sollte jenen Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden, die sich an der ärztlichen Weiterbildung sowie an regionalen Weiterbildungsverbünden beteiligen. Die Bundesärztekammer betont auch die Notwendigkeit klarer arbeitsrechtlicher Regelungen für Rotationen innerhalb solcher Verbünde. Um bürokratische Hürden und Unsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu vermeiden, fordert sie, dass diese nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallen.\r\nFür einen Ausbezug von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vgl. Allgemeine Bewertung des RefE, letzter Punkt) fordert die Bundesärztekammer die Aufnahme eines neuen Absatz 8 in § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG):\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n„Rotationen des zur Weiterbildung beschäftigten Arztes im Rahmen eines von den Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbundes unterliegen nicht der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) der am Verbund beteiligten Weiterbildungsstätten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf die Entsendung keine Anwendung.“\r\nDie Stärkung der ärztlichen Weiterbildung kann nur durch ein Bündel abgestimmter Maßnahmen gelingen, wie sie in dieser Stellungnahme an verschiedenen Stellen gefordert werden. Diese sind in der beigefügten Anlage 2 noch einmal übersichtlich dargestellt.\r\n\r\nVersorgung von Menschen mit schwerer komplexer Behinderung sicherstellen - stationäre Angebote bedarfsgerecht ausbauen \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat in seinem Beschluss Ic-25 die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in Deutschland ausreichend spezialisierte stationäre Behandlungsplätze für Menschen mit schwerer komplexer Behinderung mit Intelligenzminderung zur Verfügung stehen. \r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt eine gezielte Förderung von spezialisierten Einrichtungen, etwa durch den Transformationsfonds, spezifische Fördermaßnahmen oder die G-BA-Zentrumsregelung zu prüfen und in den Krankenhausreformprozess zu integrieren, um die bedarfsgerechte Versorgung dieser besonders vulnerablen Patientengruppe langfristig sicherzustellen.\r\n\r\nHybrid-DRG (§ 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet in Bereichen mit klaren medizinischen Indikationen sowie geeigneten Rahmenbedingungen grundsätzlich den Ausbau der ambulanten Versorgung am Krankenhaus sowie im vertragsärztlichen Bereich. Hierbei darf die Ambulantisierung nicht zu einer Verschlechterung der Behandlungsqualität (insbesondere bei hochkomplexen medizinischen Behandlungen, die eine kontinuierliche stationäre Betreuung oder spezialisierte Infrastruktur erfordern), zu Fehlanreizen führen oder einer Überlastung des ambulanten Sektors. \r\nDie Einführung von Leistungsgruppen soll unter anderem dazu dienen spezialisierte Versorgung an hochqualifizierten Standorten zu konzentrieren. Sofern dieselben Leistungen jedoch ohne entsprechende Qualitätskriterien als Hybrid-DRGs an anderen Orten erbracht werden, ist die Möglichkeit der Länder, die Versorgung effektiv zu steuern, gefährdet.\r\nMit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Ausbau von Hybrid-DRG-Leistungen besteht die Notwendigkeit, Fördermöglichkeiten für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen in die bestehenden Fördertatbestände des § 12b KHG aufzunehmen:\r\n“[…] 9. Vorhaben zur Umstrukturierung von Krankenhausstandorten im Rahmen des Ausbaus der speziellen sektorengleichen Vergütung nach 115f SGB V .”\r\nGemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 (demnach der GKV-SV, die DKG und die KBV) für welche der im AOP-Katalog genannten Leistungen die Vergütung ausschließlich als Hybrid-DRG erfolgt. Neben den genannten Organisationen ist im gesamten § 115f auch die Bundesärztekammer zu nennen, da sie sektorenübergreifend das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand der gesamten Ärzteschaft vertritt.\r\nGemäß Absatz 1 Satz 8 beauftragen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 das InEK zur Erarbeitung eines Vorschlags für die Kalkulation der Vergütung, bei dem vorzusehen ist, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. Die Bundesärztekammer fordert die Rücknahme dieser Vorgabe. Dem Begründungstext der Vorstandsüberweisung Ic-93 des 129. Deutschen Ärztetages 2025 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:\r\n„Eine Absenkung der Vergütungen auf das Niveau des AOP-Vertrages und somit des EBM widerspricht der Intention einer \"hybriden\" Vergütungssystematik - \"zwischen EBM und DRG\" - und wird die geplante Ambulantisierung operativer Leistungen ad absurdum führen. Leistungserbringer des stationären und vertragsärztlichen Sektors sind von allgemeinen Kostensteigerungen betroffen. Eine alleinige Ausrichtung der Vergütungen am EBM-Niveau wird zur Untervergütung der im Hybrid-DRG-System umfassten Leistungen führen. Investitionen, die aufgrund von Hybrid-DRGs getätigt werden, um entsprechende Strukturen aufzubauen oder bestehende weiterzuentwickeln, sind dann nicht mehr gesichert - mit der Gefahr einer massiven Unterversorgung entsprechender Patientinnen und Patienten.”\r\nGemäß Absatz 2 Satz 2 sollen ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle als Hybrid-DRG erfasst werden. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollten zunächst die bisherige Auswahl und die entsprechenden Folgen im ambulanten sowie stationären Bereich evaluiert werden, bevor eine gesetzlich verpflichtende Ausweitung erfolgt. Darüber hinaus sollten die Selbstverwaltungspartner (einschließlich der Bundesärztekammer) bestimmen, zu welchem Zeitpunkt welche Anzahl von Fällen als Hybrid-DRG erfasst werden. Welche Leistungen als Hybrid-DRG erfasst werden können sollte grundsätzlich und auch mit Blick auf die Gewährleistung der Patientensicherheit anhand von medizinischen Kriterien entschieden werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher folgende Streichung:\r\n„(2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden.“\r\nGemäß Absatz 2 Satz 5 sollen bei der Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Menschen mit Behinderungen nicht ausgewählt werden. Aufgrund dieser Vorgaben wurden Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen aus den Hybrid-DRG gestrichen – eine auskömmliche Vergütung dieser Leistungen ist jedoch weiterhin sicherzustellen und es ist klarzustellen, dass Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, weiterhin abgerechnet werden können:\r\n„Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, bleiben weiterhin abrechnungsfähig.“ \r\nGrundsätzlich führt diese Regelung zu einer strukturellen Benachteiligung von Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen. Unnötige Klinikaufenthalte sind zu vermeiden, insbesondere da diese Personengruppen durch das Vorhandensein des gewohnten Umfelds und die Nähe zu vertrauten Bezugspersonen von kurzen stationären Aufenthalten oder ambulanten Eingriffen profitieren können. Der entsprechende Satz 5 in Absatz 2 sollte daher gestrichen werden:\r\n“ Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010510","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme einer Regelung zur Beschränkung von Gehsteigbelästigungen in das Schwangerschaftskonfliktgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/fb/327002/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240163.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf \r\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t3\r\nArtikel 1 Nummer 7 und 9: Belästigungsverbot im Umfeld von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von\r\nSchwangerschaftsabbrüchen\t3\r\n§ 8 Abs. 2; § 13 Abs. 3 SchKG-E\t3\r\n§ 8 Abs. 3; § 13 Abs. 4 SchKG-E\t4\r\nArtikel 1 Nummer 12: Veröffentlichung der Angaben durch das Statistische Bundesamt \t5\r\n§ 16 Abs. 3 und 4 SchKG-E\t5\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\t6\r\n \r\nSeite 2 von 6\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf \r\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nMit den in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vorgeschlagenen Ergänzungen des SchKG sollen ein bundeseinheitlicher und rechtssicherer Umgang mit den sogenannten\r\nGehsteigbelästigungen\tsichergestellt\tund\tdie\tVersorgungssituation\tbei \r\nSchwangerschaftsabbrüchen besser darstellbar werden.\r\nDer Gesetzentwurf schlägt hierfür die Einführung von Belästigungsverboten im näheren Umkreis von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Einrichtungen vor, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Daneben sollen die Vorgaben zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen dahingehend geändert werden, dass die Versorgungssituation bei Schwangerschaftsabbrüchen zukünftig kleinteiliger als nur auf Landesebene darstellbar ist.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Einführung von Belästigungsverboten, die Schwangere bei der Inanspruchnahme der Aufklärung, Beratung und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen schützen und die Durchführung dem Personal der Einrichtung ohne Behinderung ermöglichen sollen. Da jedoch auch das Personal in den Einrichtungen regelmäßig belästigt wird, sollte dieses nicht nur vor einer Behinderung bei der Arbeit, sondern ebenso vor Belästigungen geschützt werden.\r\nDarüber hinaus befürwortet die Bundesärztekammer die Änderung der Vorgaben zur Bundesstatistik, um einen differenzierteren Überblick über die regionale Verteilung der Schwangerschaftsabbrüche und der Einrichtungen, die solche durchführen, zu ermöglichen. Aus unserer Sicht ist jedoch dringend erforderlich sicherzustellen, dass etwaige Veröffentlichungen nicht dazu führen, dass einzelne Einrichtungen oder gar vorgenommene Schwangerschaftsabbrüche für die Öffentlichkeit identifizierbar werden. Denn dies wäre geeignet, neue Anfeindungen zu ermöglichen und insofern das Anliegen des Referentenentwurfes zu konterkarieren.\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 Nummer 7 und 9: Belästigungsverbot im Umfeld von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen\r\n§ 8 Abs. 2; § 13 Abs. 3 SchKG-E \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Einführung der Belästigungsverbote in § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 wird es untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, Handlungen in einer für Schwangere wahrnehmbaren Weise auszuführen, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung bzw. den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen.\r\nDie einzelnen untersagten Handlungen werden sodann jeweils in den Ziffern 1 bis 5 abschließend aufgeführt.\r\nSeite 3 von 6\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf \r\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die mit den § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 eingeführten Verbote, durch die sogenannten Gehsteigbelästigungen von Schwangeren Einhalt geboten werden soll. Damit werden bundeseinheitliche Maßstäbe geschaffen.\r\nTatbestandliche Voraussetzung sind die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Handlungen. Aus unserer Sicht ist jeweils jede dieser Handlungen bereits geeignet, die Inanspruchnahme der Beratung durch die Schwangere bzw. den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen. Denn sie erfolgen jeweils notwendigerweise in einer für die Schwangere wahrnehmbaren Weise, was insbesondere für die Handlungsweisen des Hindernisbereitens, Bedrängens und Aushändigens offensichtlich ist. Eine weitere Beschränkung ist deshalb weder erforderlich noch sollte sie aufgestellt werden. Die mit § 8 Abs. 2, 2. und 3. Halbsatz bzw. § 13 Abs. 3, 2. und 3. Halbsatz zusätzlich aufgestellten Bedingungen sollten daher aus Gründen der Rechtssicherheit gestrichen werden. Denn die Handlungsverbote sind Grundlage für Bußgeldtatbestände im neuen § 35, bei denen es zu beachten gilt, dass jedem Tatbestandsmerkmal eine eigenständige, den Bußgeldtatbestand eingrenzende, Bedeutung zukommt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 8:\r\n(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die  Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle durch die Schwangere zu  beeinträchtigen, [...]“\r\n§ 13:\r\n„(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren  wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen, [...]“\r\n§ 8 Abs. 3; § 13 Abs. 4 SchKG-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit Einführung der § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 soll untersagt werden, das Personal der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bei der Durchführung der Beratung und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung sowie das Personal der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bei der Aufklärung über oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu behindern.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die mit den § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 eingeführten Behinderungsverbote. Die Regelung des Behinderungsverbotes betreffend das Personal geht jedoch nicht weit genug. Während die verschiedenen Möglichkeiten der Beeinträchtigung der Schwangeren jeweils in den Ziffern 1 bis 5 des § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 dezidiert aufgeführt und definiert werden, bleibt zumindest unklar, wann eine Behinderung des Personals vorliegt.\r\nDer Bundesärztekammer ist aus einer Universitätsklinik berichtet worden, dass dort Ärztinnen und Ärzte sowie Mitarbeitende auch mittels E-Mails oder Briefsendungen mit verstörendem Material (etwa Bilder toter Föten oder Babys oder die Visualisierung von\r\nSeite 4 von 6\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf \r\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\r\ngroßem Schmerz oder Wunden) belästigt werden. Es ist nach den Ergebnissen des vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten ELSA-Forschungsprojekts davon auszugehen, dass auch Mitarbeitende anderer Einrichtungen in ähnlicher Weise belästigt werden. Den Mitarbeitenden ist durch das SchKG die Aufgabe der Umsetzung und Sicherstellung des gesetzlichen Schutzkonzepts übertragen worden. Hierzu muss eine Atmosphäre geschaffen werden, in der sie Schwangere bestmöglich unterstützen können. Dies wird durch derartige Belästigungen zum einen nachhaltig erschwert. Zum anderen führt eine derart beeinträchtigte Atmosphäre dazu, dass die Bereitschaft von betroffenen Ärztinnen und Ärzten sinkt, im Bereich Schwangerschaftskonfliktberatung tätig zu sein oder Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen.\r\nEs ist deshalb erforderlich, in das SchKG eine Regelung aufzunehmen, welche neben der Behinderung der Arbeit auch die Belästigung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Mitarbeitenden der Einrichtungen untersagt. Zumindest sollte aber klargestellt werden, dass auch derartige belästigende Handlungen Behinderungen im Sinne des § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 darstellen. Anderenfalls ist die gewünschte intendierte Atmosphäre in den entsprechenden Einrichtungen nicht zu gewährleisten. Jedenfalls sollte klargestellt werden, dass bereits durch die bewusste Zusendung von verstörendem Material bzw. die Störung der intendierten Atmosphäre eine Behinderung erfolgt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 8 Abs. 3:\r\n„Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bewusst zu belästigen oder bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.\r\n§ 13 Abs. 4:\r\n„Es ist untersagt, das Personal der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu belästigen oder bei der Aufklärung über Schwangerschaftsabbrüche oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu behindern.\r\nArtikel 1 Nummer 12: Veröffentlichung der Angaben durch das Statistische Bundesamt\r\n§ 16 Abs. 3 und 4 SchKG-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Neufassung von § 16 Abs. 2 und 3 sollen die Vorgaben zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen dahingehend geändert werden, dass die Bundesstatistik auch einen Überblick über die regionale (Kreise und kreisfreie Städte) Verteilung der Schwangerschaftsabbrüche und der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unterhalb der Länderebene bietet.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer steht der Erfassung auf regionaler Ebene insoweit offen gegenüber, als dass diese zur Erfassung und Erhaltung der Versorgungssicherheit dienen soll. Sinn und Zweck der Erhebung auf regionaler Ebene ist aus unserer Sicht allein, eine bessere statistische Übersicht über die regionale Versorgungslage in Flächenländern zu erhalten, auf deren Basis\r\nSeite 5 von 6\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf \r\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\r\ndie Länder gezielte Maßnahmen zu deren Verbesserung einleiten können. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ist dazu nicht erforderlich. Wenn die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung aufgrund kleiner Zahlen nicht gewahrt werden kann, kann die Veröffentlichung sogar zu Gefährdungen für die betreffenden Einrichtungen und ggf. der von ihnen betreuten Schwangeren führen, sofern diese durch die Veröffentlichungen bekannt werden.\r\nDe lege lata können sich Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, freiwillig auf die Liste der Bundesärztekammer nach § 13 SchKG aufnehmen lassen. Hiervon sehen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, teilweise ab, da sie immer wieder Ziel von Belästigungen, Angriffen und Diffamierungen werden und deshalb nicht öffentlich bekannt werden wollen. Eine kleinräumige Analyse sollte deshalb nicht veröffentlicht werden, um betreffende Einrichtungen und das dazugehörige Personal sowie Schwangere zu schützen, die diese aufsuchen wollen. Das Ziel, eine bessere Planungslage für die Länder zu ermöglichen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Diese Erwägungen sind zwar im Grundsatz ebenso in der Gesetzesbegründung enthalten, sie finden jedoch bislang keinen Einzug in den Gesetzestext. Da die Einhaltung des statistischen Geheimnisses nicht vom Ermessen abhängen darf und bundeseinheitlich gehandhabt werden muss, ist die Aufnahme in den Gesetzestext unabdingbar.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\r\n„Sofern die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung aufgrund kleiner Zahlen eine Darstellung nach einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten nicht zulässt, sind Kreise und kreisfreie Städte in geeigneter Weise regional zusammenzufassen.“\r\nNach § 16 Abs. 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\r\n„Sofern die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung aufgrund kleiner Zahlen eine Darstellung nach einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten nicht zulässt, sind Kreise und kreisfreie Städte in geeigneter Weise regional zusammenzufassen.“\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\nDie neuen Meldeverpflichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Bundesbehörden wurden beim Erfüllungsaufwand nicht berücksichtigt. Dies sollte aus Gründen der Transparenz seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Zuge der parlamentarischen Beratungen mitgeteilt werden.\r\n \r\nSeite 6 von 6\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010511","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/b7/327004/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200077.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung\r\naus ärztlicher Perspektive\r\nKONZEPTPAPIER DERBUNDESÄRZTEKAMMER\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n2\r\n1. Kompetenzen und Kenntnisse der Bevölkerung zur Versorgung im Akut- und Notfall gezielt fördern\r\n2. Gemeinsame bzw. vernetzte Leitstellen als Ausgangspunkt für definierte Versorgungspfade in der\r\nAkut- und Notfallversorgung etablieren\r\n3. Notfallmedizinische Strukturen durch Telemedizin entlasten\r\n4. Beratungs- und Versorgungsstrukturen für Hilfsbedarfe jenseits rein medizinischer Akut- und\r\nNotfälle einbinden\r\n5. Den Rettungsdienst als wesentliche Säule der Akut- und Notfallversorgung reformieren\r\n6. Kooperative Anlaufstellen der Akut- und Notfallversorgung vor Ort ausgestalten\r\n7. Vernetzung und Datenintegrität schaffen\r\n8. Resilienz der Akut- und Notfallversorgung gewährleisten\r\n9. Finanzierung von Strukturaufbau und Vorhalteleistungen sichern\r\n10. Regionale Strukturen und Besonderheiten berücksichtigen\r\n11. Sinnvolle Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen schaffen\r\n12. Ärztliche Qualifikationen und Qualität in ärztlicher Hand\r\nKernelemente der Akut- und Notfallversorgung\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n3\r\n1 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/2017-05-09_Rahmenbedingungen_ Versorgung_in_Notfallpraxen_und_Notaufnahmen-Anregungen_mit_Deckblatt.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n2 https://www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2018/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n3 https://www.aerzteblatt.de/archiv/193509/Patienten-in-Notfallambulanzen [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n4 https://band-online.de/wp-content/uploads/2023/05/230530_BAND-Statement_Digitalisierung1.pdf August 2023\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n5 https://www.dgina.de/images/news/2022/ergebnisse_gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n6 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nSeit mehr als zehn Jahren wird in der Fachwelt sowie in Medien, Gesellschaft und Politik eine Diskussion um die zunehmende Überfüllung und mögliche Fehlnutzung von Notaufnahmen, Bereitschaftsdienstpraxen und den weiteren Strukturen der Akut- und Notfallversorgung geführt.1 2\r\nTrotz vereinzelter gesetzgeberischer Maßnahmen und trotz hohen Engagements der Akteure vor Ort konnten die wesentlichen Missstände bei der Versorgung von Akut- und Notfällen bislang nicht behoben werden. Eine Steuerung der Patientinnen und Patienten in die am besten geeignete Versorgungsebene erfolgt nach wie vor weitestgehend nicht.3\r\nAuch eine Vernetzung und digitaler Informationsaustausch zwischen den Akteuren scheitern bislang sowohl am Fehlen entsprechender digitaler Lösungen und Schnittstellenfunktionen als auch an der unzureichenden Standardisierung und Interoperabilität medizinischer Informationen.4\r\nZudem gestaltet sich die Weiterleitung von Notfällen in ambulante und stationäre Einrichtungen der\r\nRegelversorgung aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen oftmals als schwierig.5\r\nDie Bundesärztekammer und die (Landes-)Ärztekammern sehen sich in der Pflicht, die Reform der Akut-\r\nund Notfallversorgung mitzugestalten und wesentliche Kriterien und Ansatzpunkte für das Gelingen einer Notfallreform vorzulegen.\r\nDie Kammern vertreten die Perspektive der Ärztinnen und Ärzte sowie ihrer Patientinnen und Patienten aus allen Versorgungsbereichen, sie kennen die Gegebenheiten vor Ort und können wesentlich zu einer sektorenübergreifenden Konsensfindung in strittigen Punkten beitragen. Eine umfassende Reform der Akut- und Notfallversorgung betrifft zudem Kernaufgaben der Kammern, wie die Qualifikation durch Fort- und Weiterbildung und die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte.\r\nDie Bundesärztekammer hat zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und\r\nbedarfsgerechte Krankenhausversorgung zur Reform der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland\r\nausführliche Positionierungen vorgelegt.6\r\nDas nun vorgelegte Konzeptpapier skizziert die Forderungen der Bundesärztekammer zur zukünftigen\r\nAusgestaltung einer patientengerechten sektorenübergreifenden und damit sektorenverbindenden akut-\r\nund notfallmedizinischen Versorgung aus ärztlicher Perspektive.\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n4\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n1. Kompetenzen und Kenntnisse der Bevölkerung zur Versorgung im Akut- und Notfall\r\ngezielt fördern\r\nMenschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen\r\nmüssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen (Abwarten, Selbsthilfe oder Beanspruchung\r\nmedizinischer Hilfe), Akteuren der medizinischen Versorgung (Haus- oder fachärztliche Praxis,\r\nvertragsärztlicher Bereitschaftsdienst, Notaufnahme eines Krankenhauses) und Zugangswegen (direkte\r\nTerminvereinbarung in einer Praxis bzw. offene und Notfallsprechstunden einer Praxis, die Rufnummern 116 117 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst) oder 112 (Rettungsdienst), Selbsteinweisung Notaufnahme) wählen. Vielen Menschen bereitet dies Schwierigkeiten.7 8\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitsbildung vom Kindesalter an.9\r\n Aufnahme von Gesundheitsbildung in den Schulunterricht. Dazu sollte unter Mitwirkung der Ärzteschaft eine konzertierte Aktion mit den Vertretern aus dem Bildungswesen\r\nangestoßen werden mit dem Ziel, die Vermittlung von Gesundheitswissen in die Lehrpläne aufzunehmen.\r\n Verpflichtende Einführung von mindestens zwei Schulstunden jährlich in Wiederbelebung,\r\nbeginnend mit Jahrgangsstufe 7 und fortgesetzt bis zum Ende der Schulzeit.\r\n Information und Aufklärung der Bevölkerung.\r\n Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und\r\nInformationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer\r\nerreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der\r\nNotfallreform angepasst werden muss. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen\r\ndie vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und nutzen.\r\n7 https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/41738.php [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n8 https://www.springermedizin.de/rettungsdienst-kassenaerztlicher-notdienst-oder-notaufnahme/19086502\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n9 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/public-health/gesundheitskompetenz [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n5\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n2. Gemeinsame bzw. vernetzte Leitstellen als Ausgangspunkt für definierte, verbindliche\r\nVersorgungspfade in der Akut- und Notfallversorgung etablieren\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung unumgänglich.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Strikte Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten\r\nBeschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Gemeinsame Leitstellen können durch virtuelle Vernetzung der bestehenden Leitstellen gebildet werden.\r\n Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus statt der Einführung von Benchmarks. Sanktionen, wie sie zum Beispiel von der Regierungskommission empfohlen wurden, sind kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten.\r\n Gewährleistung von Verbindlichkeit der Zuweisungsentscheidung, primär über zielgerichtete\r\nInformation und über zielgerichtete Anreize, z. B. eine bevorzugte Behandlung innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades.\r\n Bundesweite Einführung einer standardisierten und validierten medizinischen Ersteinschätzung\r\nfür die Ermittlung von Dringlichkeit der Behandlung und adäquater Versorgungsebene,10 11\r\ntelefonisch oder per Videokonsultation, als Selbsteinschätzung per App für PC, Tablet oder\r\nSmartphone. Bei der Zuweisung sollte auch die potenziell benötigte Infrastruktur (Labor,\r\nbildgebende Verfahren etc.) berücksichtigt werden.\r\n Abstimmung der Algorithmen der Ersteinschätzung der Leitstelle und der Ersteinschätzung vor Ort. Idealerweise gibt es perspektivisch ein durchgängiges System.\r\n Integration des Notarztindikationskataloges (NAIK) der Bundesärztekammer12 zur Disposition\r\nvon Notärztinnen und Notärzten in das Ersteinschätzungsinstrument der integrierten\r\nRegionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen.\r\n Vermittlung der Patientinnen und Patienten soweit möglich in die Regelversorgung. Dafür müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die in Arztpraxen die ausreichende Bereitstellung von Notfall-Terminen ermöglichen und diesbezügliche statistische Erfassungen zulassen.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n10 https://smed.zi.de/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n11 http://optinofaprojekt.uni-goettingen.de/startseite/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n12 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/stellungnahmen-richtlinien-jahresberichte/ weitere-themen/naik [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n6\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Der aufsuchende ärztliche Bereitschaftsdienst ist gezielt immobilen Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf vorzubehalten und über die Leitstellen (vorzugsweise 116 117) zu\r\ndisponieren (dringender Hausbesuchsdienst).\r\n Gewährleistung einer angemessenen telefonischen Erreichbarkeit der Leitstellen.\r\n7\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n3. Notfallmedizinische Strukturen durch Telemedizin entlasten\r\nModellprojekte haben gezeigt, dass sich durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung viele Beratungsanlässe abschließend klären lassen.13 14 Die übrigen notfallmedizinischen Strukturen werden dadurch maßgeblich entlastet.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Zügige Umsetzung der diesbezüglich geplanten Maßnahmen aus dem Digitale–Versorgung–und–\r\nPflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG).15\r\n Flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden\r\nim Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Dafür muss es entsprechende Anreize geben.\r\n Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Weiterleitung von Hilfesuchenden aus der\r\ntelemedizinischen Beratung in die Regelversorgung mit direkter Terminvergabe.\r\n Schaffung von Rahmenbedingungen für die Nutzung der relevanten Anwendungen der\r\nTelematikinfrastruktur (ePA, eRezept, eAU), ohne dass vor Ort die eGK eingelesen werden muss.\r\nNutzung der eIdentität (eID) des Versicherten in den Fällen, in denen der Patient mitwirkungsfähig\r\nist. Zugriff auf eNotfalldaten als Inhalt der ePA ohne Mitwirkung des Patienten, d.h. ohne\r\nNutzung eID oder eGK (Break-Glass-Szenario).\r\n Umsetzung von angemessenen Finanzierungsregelungen für telemedizinische ärztliche\r\nNotfallberatungen.\r\n Regelmäßige Evaluation der flächendeckenden Einführung von Videosprechstunden zur\r\nnotfallmedizinischen Beratung durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung.\r\n13 https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/presse/pressebriefing_20240220.pdf?v=1708431959\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n14 https://kv-innovationsscout.de/projekte [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n15 §87 SGB V Abs. 2a: Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen. Zwei Jahre nach Inkraft-\r\ntreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten;\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n8\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n4. Beratungs- und Versorgungsstrukturen für Hilfsbedarfe jenseits rein medizinischer\r\nAkut- und Notfälle einbinden\r\nEinigen Patientinnen und Patienten, die sich an den Rettungsdienst, den vertragsärztlichen\r\nBereitschaftsdienst und die Notaufnahmen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B.\r\nsozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden.16\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege,\r\nKurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den\r\nRettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen.\r\n Gewährleistung einer zeitnahen Verfügbarkeit dieser Dienste bei entsprechendem Bedarf.\r\n Für die Vermittlung nicht-ärztlicher Versorgungsangebote muss eine ärztliche\r\nRücksprachemöglichkeit gewährleistet werden.\r\n Regelmäßige Evaluation der Einbindung komplementärer Dienste in die Akut- und\r\nNotfallversorgung, insbesondere auch zu der Fragestellung, inwieweit die neuen\r\nVersorgungsangebote tatsächlich zu einer Entlastung des Systems beitragen.\r\n16 https://link.springer.com/article/10.1007/s00063-022-00981-x [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n9\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n5. Den Rettungsdienst als wesentliche Säule der Akut- und Notfallversorgung reformieren\r\nDie Rahmenvorgaben des Rettungsdienstes als „Transportleistung“ werden den heutigen Anforderungen an die präklinische Akut- und Notfallmedizin nicht gerecht. Der Rettungsdienst in Deutschland kämpft seit vielen Jahren mit einer Überlastung und einer ungeregelten Nutzung.17 Fehlanreize für nicht indizierte Transporte müssen beseitigt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Gewährleistung von Rahmenbedingungen, einschließlich Finanzierungsregelungen, für eine\r\nfallabschließende Behandlung im Rettungsdienst durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort bzw.\r\ntelemedizinisch.\r\n Gewährleistung von Rahmenbedingungen, einschließlich Finanzierungsregelungen, für Transport-\r\nmöglichkeiten in eine Vertragsarztpraxis bzw. Übergabe an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.\r\nDazu müssen dem Rettungsdienst die Kapazitäten und Öffnungszeiten dieser Praxen vorliegen.18\r\n Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für den Interhospitaltransfer als Teil des\r\nRettungsdienstes im Rahmen der Krankenhausreform.\r\n Sofern der Rettungsdienst, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, ins SGB V aufgenommen wird, ist zu beachten:\r\n Sicherstellung einer angemessenen Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung\r\n Einbindung rettungsdienstlicher Kompetenzen, auch der Ärztekammern, bei der Ausgestaltung bundeseinheitlicher Struktur- und Prozessvorgaben.\r\n Umfassende Einbindung von Telemedizin in den Rettungsdienst.\r\n Flächendeckende Einführung eines Telenotarztsystems zur Unterstützung der Notärztinnen\r\nund Notärzte und des Rettungsdienstpersonals vor Ort vor Eintreffen der Notärztin/des\r\nNotarztes. Notwendige notärztliche Einsätze vor Ort dürfen dabei nicht mit Verweis auf\r\ntelemedizinische Verfahren unterbleiben.\r\n Nutzung des Curriculums „Telenotärztin/Telenotarzt“ der Bundesärztekammer als Grundlage\r\nfür bundeseinheitliche Standards.19\r\n Integration in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer, wenn die\r\nDaten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine\r\nZuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits\r\nbei Disposition erlaubt.20\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n17 https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/notfallversorgung-rettungsdienst-in-deutschland\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n18 https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n19 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/ BAEK-Curriculum_Telenotarzt_Telenotaerztin.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n20 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/stellungnahmen-richtlinien-jahresberichte/ weitere-themen/naik [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n10\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n6. Kooperative Anlaufstellen der Akut- und Notfallversorgung vor Ort ausgestalten\r\nDie Notfallmedizin ist in besonderem Maße von der sektoralen Trennung des Gesundheitssystems betroffen. Ein wichtiges Ziel der Notfallreform muss sein, dass die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für Patientinnen und Patienten keine Versorgungsbrüche bedeutet und Ärztinnen und Ärzte unter fairen Bedingungen sektorenverbindend agieren können.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Mit den Integrierten Notfallzentren (INZ) darf kein weiterer Versorgungssektor entstehen, mit\r\ndem neue Schnittstellen eröffnet werden. Sofern regional eine entsprechende Struktur notwendig\r\nund sinnvoll erscheint, muss sie unter Vernetzung der gewachsenen Strukturen aufgebaut werden.\r\n Gemeinsame Entscheidung von KVen und Krankenhäusern über die Kooperation vor Ort. Im\r\nKonfliktfall können regionale Gremien unter Beteiligung der Ärztekammern entscheiden.\r\n Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus statt der Einführung\r\nvon Benchmarks. Sanktionen sind kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung\r\nzu gewährleisten.\r\n Perspektivische Einführung eines bundesweiten, standardisierten und validierten medizinischen\r\nErsteinschätzungsinstrumentes. Dieses Instrument sollte auf der gleichen Systematik beruhen wie\r\ndie Ersteinschätzung in den Leitstellen.\r\n Weiterleitung von Patientinnen und Patienten aus der gemeinsamen Anlaufstelle in die ambulante\r\nRegelversorgung ggf. nach ärztlicher Rücksprache.\r\n Schaffung von Anreizen für einen telefonischen Erstkontakt (z. B. kurze Wartezeiten in der\r\nzugewiesenen Behandlungseinrichtung, keine erneute Ersteinschätzung).\r\n Einführung eines Dispensierrechts und der Möglichkeit der Ausstellung von AU-Bescheinigungen\r\ndurch Ärztinnen und Ärzte in den Behandlungseinrichtungen der ambulanten Notfallversorgung.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n11\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n7. Vernetzung und Datenintegrität schaffen\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“\r\ndurch die Mio42. Diese Notfallakte kann initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung\r\nangelegt werden und ist für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar.\r\n Beauftragung an die gematik, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu\r\nintegrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar\r\nzu machen.\r\n Durchgängige und vollständige Fallvignetten: Daten, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden,\r\nmüssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und\r\nDoppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\n Definition einheitlicher Standards für interoperable Schnittstellen, Kommunikationstechnik und\r\nDatensätze.\r\n Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen\r\n(IVENA).21\r\n Die Kapazitäten der stationären Versorgung, einschließlich Behandlungskapazitäten für\r\nNotfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv-\r\nund Normalstationen), müssen den Leitstellen, dem Rettungsdienst, dem Ärztlichen\r\nBereitschaftsdienst, den Notaufnahmen bzw. deren gemeinsamen Anlaufstellen in Echtzeit\r\nangezeigt werden (IVENA).22\r\n Einrichtung von Strukturen, über die die Leitstellen und der Ärztliche Bereitschaftsdienst\r\nbzw. die weiteren Behandlungseinrichtungen - wie vertragsärztliche Bereitschaftsdienstpraxen,\r\nNotfallzentren und Notaufnahmen – online direkte Terminvergaben für eine Weiterleitung in\r\nnachgeschaltete Strukturen einschließlich komplementärer Strukturen vornehmen können.\r\n Automatisierte Zusammenführung der in der Akut- und Notfallversorgung erhobenen Daten\r\nin einem Register zur Nutzung für Transparenz, Forschung und Qualitätsmanagement.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n21 https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n22 https://www.ivena.de/page.php?k1=main&k2=index [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n12\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n8. Resilienz der Akut- und Notfallversorgung gewährleisten\r\nAkute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituation besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist. Es ist daher zwingend notwendig, ein System zu etablieren, das für den Katastrophenfall\r\ngewappnet ist. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Zufriedenheit der\r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Notfallversorgung.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung von Sonderlagen, wie den Massenanfall von Verletzten (MANV) und den\r\nMassenanfall von Infizierten (MANI), bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten.\r\n Finanzierung der Vorhaltung von Notfallkapazitäten. Die Versorgung von kritisch kranken Patien-\r\ntinnen und Patienten muss oberste Priorität haben und darf nicht das wirtschaftliche Überleben\r\nder Krankenhäuser gefährden.\r\n Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung\r\nvon Doppelplanungen. Dies ist insbesondere bei einer Eingliederung des Rettungsdienstes in\r\ndas SGB V relevant.\r\n Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“.23\r\n Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken.\r\n Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und\r\nMitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts,\r\nzur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der\r\nBelastungssituation aller Mitarbeitenden\r\n23 https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/COVRIIN/Patientenverlegung/FG_COVRIIN_Strategische_Patientenverlegung.html [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n13\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n9. Finanzierung von Strukturaufbau und Vorhalteleistungen sichern\r\nEine spürbare Entlastung der Notfallstrukturen ist nur möglich, wenn im ambulanten und stationären\r\nBereich ausreichend strukturelle und vor allem personelle Kapazitäten vorgehalten werden. Dazu müssen der ambulante und der stationäre Bereich gestärkt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Gewährleistung patienten- und aufgabengerechter personeller und struktureller Ressourcen.\r\nReformen zur Stärkung des ambulanten und des stationären Sektors müssen zeitnah umgesetzt\r\nund die Transformationskosten ausreichend finanziert werden.\r\n Einführung einer Vorhaltefinanzierung im ambulanten und im stationären Sektor, um ausreichende\r\nKapazitäten für nicht-elektive Patienten sicherzustellen.\r\n Einführung einer Vorhaltefinanzierung in den Einrichtungen der Akut- und Notfallversorgung.\r\nDies ist aufgrund der fehlenden Planbarkeit von Notfällen zwingend.\r\n Extrabudgetäre Vergütung von Leistungen der ambulanten Akut- und Notfallversorgung.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n14\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n10. Regionale Strukturen und Besonderheiten berücksichtigen\r\nBeginnend mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2011 wurden gesetzliche Regelungen zur Kooperation von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Krankenhäusern in der Notfallversorgung geschaffen. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) aus dem Jahr 2015 wurde das Konzept der Notdienstpraxen (Portalpraxen) ins SGB V aufgenommen. Auf Grundlage dieser Regelungen wurden landesweit kooperative regionale Strukturen aufgebaut.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen, regionalen Voraussetzungen und Bedarfe der\r\nBevölkerung vor Ort.\r\n Einbindung der sektorenverbindenden Expertise ärztlicher Körperschaften.\r\n Schaffung regionaler Gremien und verpflichtende Einbindung der Ärztekammern mit Antrags-,\r\nMitberatungs- und Stimmrecht. Die Aufgaben der Gremien sollten u. a. die folgenden Punkte\r\numfassen:\r\n Die Festlegung der Standorte und Öffnungszeiten der gemeinsamen Anlaufstellen.\r\n Schlichtungsfunktion bei der Ausgestaltung der jeweiligen Kooperation von KV und\r\nKrankenhaus.\r\n Erfahrungsaustausche mit den Akteuren vor Ort.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n15\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n11. Sinnvolle Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit anderen\r\nBerufsgruppen schaffen\r\nÄrztinnen und Ärzte, Disponenten, Pflegefachpersonen, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,\r\nRettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Medizinische Fachangestellte, Physician Assistants und\r\nweitere Berufe müssen eng zusammenarbeiten, um eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung von Akut- und Notfallpatienten zu gewährleisten. Dafür müssen anhand von Qualifikationen, Kompetenzen, Erfahrungswissen und Verantwortlichkeiten die Rollen klar abgesprochen und verteilt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung der „Positionen der Bundesärztekammer zu einer interdisziplinären und\r\nteamorientierten Patientenversorgung“ bei der Ausgestaltung der interprofessionellen\r\nZusammenarbeit in der Akut- und Notfallversorgung.24\r\n Gewährleistung einheitlicher Qualifikations- und Prüfungsstandards für alle in der\r\nNotfallversorgung tätigen medizinischen Fachberufe durch einheitlich geregelte Abschlüsse.\r\n Gewährleistung der erforderlichen Kompetenzen vor einer Übertragung bislang von Ärztinnen\r\nund Ärzten wahrgenommenen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten an anderes Fachpersonal.\r\n Alle Tätigkeiten, für die spezifische ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind,\r\nmüssen weiterhin dem Arztvorbehalt unterliegen. Im innerärztlichen Austausch sowie im Dialog\r\nmit den anderen Gesundheitsfachberufen ist das Bewusstsein dafür zu schärfen, welche\r\nTätigkeiten zum Kern ärztlicher Berufsausübung gehören, insbesondere wegen ihrer Schwierigkeit,\r\nGefährlichkeit, Komplexität oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen.\r\n24 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Gesundheitsfachberufe/Positionen_BAEK_zu_einer_\r\ninterdisziplinaeren_u._teamorientierten_Patientenversorgung_2023-12-20.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n16\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n12. Ärztliche Qualifikationen und Qualität in ärztlicher Hand\r\nVor dem Hintergrund eines sich verschärfenden Personalmangels müssen Ärztinnen und Ärzte\r\nressourceneffizient und ohne unnötige bürokratische Lasten so eingesetzt werden, dass eine hohe\r\nVersorgungsqualität und Patientensicherheit gewährleistet sind.\r\nDie Aufgaben der Ärztekammern umfassen die Überwachung der Berufsausübung von Ärztinnen und\r\nÄrzten, die Sicherung der Qualität der Weiterbildung und die Förderung der Qualitätssicherung im\r\nGesundheitswesen. Für diese Fragen sind sie die primären Ansprechpartner.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Ärztliche Qualifikationen, ärztliche Kompetenzen und ärztliches Handeln liegen in Verantwortung\r\nder ärztlichen Selbstverwaltung.\r\n Gewährleistung der Beteiligung aller Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis an der Akut- und\r\nNotfallversorgung. Die Behandlung von Notfällen ist integraler Bestandteil aller fachärztlichen\r\nGebiete der unmittelbaren Patientenversorgung. Die Ärztekammern bieten ihren Mitgliedern\r\nFortbildungen im Bereich der Akut- und Notfallmedizin an, die eine hohe Versorgungsqualität\r\ngewährleisten.\r\n Verzicht auf überbordende Qualifikationsanforderungen, die die Gefahr eines sich verschärfenden\r\närztlichen Personalmangels und damit die Verschlechterung der Versorgung gerade in ländlichen\r\nund strukturschwachen Regionen bergen. Maßgaben z. B. des Medizinischen Dienstes, die über\r\ndie Anforderungen des G-BA gemäß der Richtlinie „Gestuftes System von Notfallstrukturen in\r\nKrankenhäusern“ hinausgehen, sind insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Gebieten\r\nnicht zielführend.\r\n Empfehlung des Notarztindikationskatalogs der Bundesärztekammer (NAIK) als Standard-\r\nHandreichung für strukturierte Notrufabfrageschemata der Disponentinnen und Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Der NAIK wurde Ende 2023 aktualisiert und\r\nkonkretisiert auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten wahrgenommen werden müssen.25\r\n Empfehlung ärztlicher Qualifikations-Standards der Bundesärztekammer für die präklinische\r\nNotfallversorgung. Dazu gehören die Empfehlungen zur Qualifikation des Leitenden Notarztes\r\nund des ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Beide Curricula werden derzeit aktualisiert.\r\n Nutzung des Curriculums „Telenotärztin/Telenotarzt“ der Bundesärztekammer als Grundlage für\r\neine bundeseinheitlich standardisierte Qualifikation von Telenotärztinnen und Telenotärzten.26\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n25 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/2023-11-23_Bek_BAEK_NAIK.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n26 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/ BAEK-Curriculum_Telenotarzt_Telenotaerztin.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n17\r\nImpressum\r\nHerausgeber:\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nHerbert-Lewin-Platz 1 | 10623 Berlin\r\nFon: +49 (0) 30/ 400 456-0\r\nFax: +49 (0) 30/ 400 456-388\r\nE-Mail: info@baek.de\r\nwww.baek.de\r\nStand: April 2024\r\nLayout und Umsetzung:\r\nrsplus Berlin | dr.richter+spurzem gbr\r\nwww.rsplus.net\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010512","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/e1/327006/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200081.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin/Köln, 30. April 2024\r\nNovelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndas Gesundheitswesen in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Der wach-sende Versorgungsbedarf und der zunehmende Fachkräftemangel erfordern entschiedenes Handeln. Dies gilt umso mehr, als das Gesundheitswesen wie viele weitere Bereiche unseres Gemeinwesens unter einem jahre- und oft jahrzehntelangen Reformstau leidet.\r\nEs ist ausdrücklich anzuerkennen, dass Sie es sich zur Aufgabe gemacht haben, eine Viel-zahl von überfälligen Reformvorhaben anzugehen. In diesem Zusammenhang begrüßen wir, dass Sie bei der gemeinsamen Pressekonferenz nach dem Gipfelgespräch zur ambu-lanten Versorgung am 9. Januar mit Blick auf die Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von „einer guten Reform mehr“ gesprochen haben, die Sie ergebnisoffen prüfen wollen. Sie haben diese Bereitschaft auch danach bekräftigt, so z. B. beim SpiFa-Fachärztetag im März dieses Jahres.\r\nSie haben im Zusammenhang mit diesem Thema auch auf eine Verabredung der Koaliti-onspartner hingewiesen, dass in dieser Legislaturperiode das Verhältnis zwischen gesetz-licher und privater Krankenversicherung (GKV und PKV) nicht angetastet werden soll.\r\nAus unserer Sicht ist es gut, dass Sie auf diese Verabredung hingewiesen haben. Denn gerade in der aktuellen herausfordernden Situation muss sich das Gesundheitswesen in Deutschland auf seine besonderen Stärken besinnen. Dazu gehört, dass die Finanzierung in unserem System auf zwei starken Säulen ruht (GKV und PKV), die ein in weiten Teilen gemeinsames Versorgungssystem tragen. Untersuchungen zeigen, dass der Finanzierungsbeitrag der PKV-Versicherten in besonderer Weise zur Stabilisierung der ärztlichen Versorgung von GKV- wie PKV-Patientinnen und -Patienten in ländlichen Regionen beiträgt. Zugleich trägt die PKV als „Innovationsmotor“ dazu bei, dass fortschrittliche und evidenz-basierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im deutschen Gesundheitswesen\r\nSeite 2 von 2\r\nschnell implementiert und letztlich allen Patientinnen und Patienten unabhängig vom Ver-sichertenstatus zugänglich gemacht werden.\r\nDeswegen ist die Verabredung gut und richtig, das duale System aus GKV und PKV beizu-behalten. Und wir möchten betonen, dass eine GOÄ-Novelle das Verhältnis von GKV und PKV aus unserer Sicht nicht antasten würde. Vielmehr stellt gerade die anhaltende Verzögerung der lange überfälligen GOÄ-Novelle die Verabredung der Koalitionspartner mehr und mehr in Frage. Denn während auf der Seite der GKV das zugrundeliegende Vergü-tungssystem (der einheitliche Bewertungsmaßstab, EBM) kontinuierlich weiterentwickelt wird, ist dies auf der Seite der Gebührenordnung für Ärzte seit Jahrzehnten fast vollständig unterblieben. Dass dies zu vielfältigen Problemen für die Patientinnen und Patienten, für Ärztinnen und Ärzte und für die Versicherungsunternehmen führt, ist unbestritten.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, wir sind überzeugt, dass sich die von Ihnen angespro-chene Verabredung der Koalitionspartner nicht nur gut mit einer GOÄ-Novelle vereinbaren lässt, sondern sogar ausdrücklich für diese Novelle spricht. Gerne unterstützen wir Sie bei den diesbezüglichen Gesprächen mit den Koalitionspartnern und gehen auch selbst auf die Koalitionsfraktionen zu.\r\nFür eine kurzfristige Novelle der GOÄ spricht im Übrigen auch, dass der Gesetz- und Ver-ordnungsgeber, der hier prinzipiell selbst in der Pflicht ist, auf weitestgehende Vorarbeiten von Bundesärztekammer und PKV-Verband zurückgreifen kann. Wie Sie wissen, haben beide Seiten ein modernes, rechtssicheres neues Gebührenverzeichnis konsentiert und in-zwischen sogar mit Blick auf die Vergütungsseite der Novelle einen Weg der Verständigung gefunden, der nach Beratung in den beiderseitigen Gremien noch vor dem Sommer zum Ergebnis geführt werden kann. Die von Ihnen in einer Sitzung des Petitionsausschusses geäußerte Sorge, eine GOÄ-Novelle könne wegen des damit verbundenen Aufwandes zulasten anderer wichtiger Reformvorhaben gehen, ist deswegen nicht begründet. Bundesärztekammer und PKV-Verband werden auch die weiteren Umsetzungsschritte der Re-form intensiv und gemeinsam unterstützen.\r\nDeswegen appellieren wir noch einmal an Sie, sich auch mit Blick auf die Novelle der GOÄ als ein Minister zu erweisen, der die Reformvorhaben angeht, die über viele Legislaturperioden vernachlässigt wurden. Für ein Gespräch über die konkreten nächsten Schritte stehen wir kurzfristig gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010512","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/72/543854/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\ndas duale Versicherungssystem mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung trägt in Deutschland wesentlich zur Stärke des Gesundheitssystems für alle Bürgerinnen und Bürger bei. Über Ihre klare Unterstützung für den Erhalt dieses Systems gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit haben wir uns deswegen sehr gefreut.\r\nWesentliches Element des Gesundheitssystems ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Honorarordnung dient dem doppelten Ziel, eine angemessene Vergütung der Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten und zugleich die Patientinnen und Patienten vor finanzieller Überforderung zu bewahren. Die derzeit gültige GOÄ ist seit den 1980er-Jahren nicht mehr grundlegend novelliert worden. Seit einer Teilnovelle im Jahr 1996 ist es lediglich noch zu einer minimalen Anpassung mit Blick auf die Vergütung der ärztlichen Leichenschau gekommen. Insofern ist eine grundlegende Novellierung seit vielen Jahren überfällig. Politisch wurde eine solche Novelle jedoch davon abhängig gemacht, dass sich Bundesärztekammer und PKV-Verband auf einen gemeinsamen Vorschlag verständigen.\r\nDieses Ziel ist nun erreicht: Wir übermitteln Ihnen in der Anlage einen gemeinsamen Entwurf, der sowohl ein neues Leistungsverzeichnis mit den zugehörigen Bewertungen der einzelnen Leistungen umfasst als auch einen neu gefassten Paragraphenteil der GOÄ und die zugehörigen Anpassungen an der Bundesärzteordnung als gesetzliche Grundlage.\r\nDer Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 mit überwältigender Mehrheit beschlossen, den gemeinsamen Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben. Die Gremien des PKV-Verbandes hatten dem Entwurf bereits im Vorfeld zugestimmt, dies auch in Abstimmung mit der Beihilfe. \r\nIn dem jetzt vorliegenden Entwurf wurde das Leistungsverzeichnis umfassend an den aktuellen medizinischen Wissens- und Kenntnisstand angepasst. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten, Private Krankenversicherung und Beihilfe schafft der Entwurf deutlich mehr Transparenz und Rechtssicherheit. \r\nDie Bewertungen im Entwurf der neuen GOÄ folgen einem rationalen Bewertungskonzept und basieren erstmals auf einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation. Insbesondere sind Beratungs- und Zuwendungsleistungen so kalkuliert und gestaltet, dass die ärztliche Zuwendung endlich angemessen vergütet wird – und zwar für alle ärztlichen Fachgebiete.\r\nDer Entwurf ist mit Blick auf seine finanziellen Auswirkungen von Bundesärztekammer und PKV-Verband auf Basis fundierter Mengen- und Transkodierungsmodelle durchkalkuliert. Von Seiten der Versicherungsaktuare hat außerdem eine Überprüfung der Auswirkungen auf die Versicherungsbeiträge stattgefunden.\r\nEin weiteres zentrales Element des vorliegenden Entwurfs ist die Möglichkeit zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Gebührenverzeichnisses. Dies ist für eine moderne Gebührenordnung unerlässlich, um auf den fortlaufenden medizinischen Fortschritt und auf Veränderungen in den Kostenstrukturen reagieren zu können. Der Entwurf sieht dazu eine Gemeinsame Kommission von Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe vor, die entsprechende Empfehlungen erarbeitet. Dieser Aufgabe werden sich Bundesärztekammer und PKV-Verband auch bereits im Vorfeld des Inkrafttretens in enger Abstimmung mit den ärztlichen Verbänden und Fachgesellschaften stellen. \r\nDie Gemeinsame Kommission soll nach dem beigefügten Entwurf paritätisch von Ärzteschaft und Kostenträgern besetzt sein. Auf Seiten der Kostenträger ist eine hälftige Aufteilung zwischen PKV-Verband und Beihilfe vorgesehen. Aus der Beihilfe wurde nun der Wunsch geäußert, allenfalls informatorisch in die Arbeit der Kommission eingebunden zu sein. Von unserer Seite bestehen gegen die Umsetzung dieser Form der Mitwirkung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens keine Bedenken. Wesentlich ist die Parität zwischen Ärzteschaft und Kostenträgerseite.\r\nWir möchten Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, nun herzlich bitten, das Verordnungs- und Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage des übermittelten Entwurfs zügig einzuleiten. Wir haben uns sehr gefreut, dass Sie bereits bei der Eröffnung des Deutschen Ärztetages die Notwendigkeit für eine neue Gebührenordnung betont haben. Gern möchten wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch den Gesamtentwurf ausführlicher erläutern sowie unsere dahinterliegenden Berechnungsgrundlagen und Hochrechnungsmodelle darstellen.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, wir freuen uns, gemeinsam mit Ihnen dem Gesundheitssystem ein neues und zeitgemäßes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, welches den Patientinnen und Patienten eine leistungsstarke und innovationsfreundliche Versorgung, den Ärztinnen und Ärzten eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung sowie den privaten Krankenversicherungen einen stabilen und verlässlichen Kalkulationsrahmen zusichert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010513","regulatoryProjectTitle":"Forderung PIN-Rücksetz- u. Aktivierungsdienst per Brief für Online-Ausweisfunktion wiedereinzusetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/bb/327008/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200136.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Reaktivierung des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes\r\n\r\nDie GesundheitsID ist die digitale Identität im Gesundheitswesen, die Versicherten auf Wunsch von ihrer Krankenkasse oder ihrer privaten Krankenversicherung ausgestellt wird. Sie stellt eine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte dar und bietet die Möglichkeit, sich über das Smartphone an digitalen Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte und der E-Rezept-App anzumelden. Zeitnah sollen darüber auch weitere Anwendungen im eHealth-Bereich nutzbar sein. Darüber hinaus wird das Organspende-Register ab dem 18. März 2024 den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, sich mit der GesundheitsID und der Online-Ausweisfunktion beim Register zu authentisieren.\r\nDie GesundheitsID ist die erste hoheitlich regulierte digitale Identität in Deutschland, die nativ auf dem Smartphone auf einem hohen Vertrauensniveau genutzt werden kann. Zur initialen Identifizierung im Rahmen der Registrierung gibt es unterschiedliche Ident-Verfahren. Alle Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen sind laut gematik-Spezifikation verpflichtet, die Online-Ausweisfunktion anzubieten. Von den aktuell rund 1 Mio. registrierten GesundheitsIDs hat ein großer Teil, nämlich 38 Prozent, die Online-Ausweisfunktion verwendet. Das zeigt, dass dieses Verfahren von den Nutzenden gut angenommen wird. Es ist von einer exponentiellen Steigerung der Registrierung von GesundheitsIDs auszugehen.\r\nDie Online-Ausweisfunktion spielt zudem bei der Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises (HBA) und der elektronischen Institutionskarte (SMC-B), den beiden für die Nutzung von medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) durch Leistungserbringer zwingend notwendigen Identitätsträgern, eine entscheidende Rolle. Denn analog zur GesundheitsID sind auch hier die Anbieter der Identitäten verpflichtet, die Online-Ausweisfunktion als niederschwelliges und praktikables Identifizierungsverfahren im Antragsprozess anzubieten.\r\nElementare Voraussetzung für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist die Kenntnis der PIN, die initial von der Personalausweisbehörde verschickt wurde. Bis Ende des Jahres 2023 konnte diese im Vergessenes-Fall einfach und bequem per Brief zurückgesetzt werden. Seit dem Jahreswechsel ist ein Gang aufs Bürgeramt notwendig, sofern die PIN nicht mehr bekannt sein sollte. Aus der Einführung der GesundheitsID und aus den Erfahrungen der etablierten Beantragungsverfahren für HBA und SMC-B ist bekannt, dass Vor-Ort-Verfahren zur Registrierung einer ID oder einer Identifizierung von Antragstellenden bei den Nutzenden auf nur verhaltene Akzeptanz stoßen. So werden zum Beispiel die Identifizierungsverfahren in Filialen der Krankenkassen oder der Post für die GesundheitsID mit rund 20 bzw. 15 Prozent wesentlich weniger häufig genutzt als die Online-Ausweisfunktion.\r\nDie gematik und die Vertreter der Kostenträger und der Leistungserbringerorganisationen in der Gesellschafterversammlung sehen in der Einstellung der Rücksetzmöglichkeit der PIN durch das Bundesinnenministerium für die Online-Ausweisfunktion (eID) per Brief ein großes Akzeptanzrisiko sowohl für die GesundheitsID als auch für die Antragsverfahren von HBA und SMC-B. NutzerInnen, welche die PIN noch nicht aktiviert oder vergessen haben, stehen vor einer großen analogen Hürde zur Nutzung digitaler Prozesse im Gesundheitswesen. Betroffen sind in besonderem Maße Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – also Personengruppen, die von digitalen Angeboten für ihre Gesundheit in besonderem Maße profitieren könnten.\r\nUm ein breitentaugliches, digitales Identifizierungsverfahren im deutschen Gesundheitswesen zu etablieren und das bereits etablierte Verfahren im Antragsprozess von HBA und SMC-B weiterhin niederschwellig zu ermöglichen, sprechen sich die gematik und die Vertreter der Kostenträger und der Leistungserbringerorganisationen in der Gesellschafterversammlung daher für eine Reaktivierung des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes per Brief aus.\r\nDie gematik und die Vertreter der Kostenträger und der Leistungserbringerorganisationen in der Gesellschafterversammlung übermitteln mit diesem Schreiben die klare Bitte an das BMI, den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst per Brief für die Online-Ausweisfunktion zeitnah und kostenfrei wiedereinzusetzen, damit er von allen Bürgerinnen und Bürgern, und damit auch allen Versicherten zur Aktivierung ihrer GesundheitsID sowie von allen Leistungserbringern und medizinischen Einrichtungen zur Beantragung von HBA und SMC-B ohne vermeidbare bürokratische Hürden genutzt werden kann.\r\nBerlin, im März 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/ea/336711/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer vorliegende Referentenentwurf hat im Vergleich zu vorab bekannt gewordenen Entwurfsfassungen deutliche Kürzungen erfahren, sodass die im Titel suggerierte Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune kaum noch nachvollziehbar ist. Kernstück vormaliger Entwürfe war eine strukturelle Weiterentwicklung der ambulanten Versorgungslandschaft, die nun entfallen ist. \r\nViele der ursprünglichen Vorschläge waren u. a. aufgrund nicht notwendiger Komplexitätssteigerungen durch die Einführung von Parallelstrukturen und unklare Aufgabenabgrenzungen der verschiedenen Versorgungsformen kritisch zu bewerten. Insofern bietet die Herausnahme der bisher vorgesehenen Regelungen die Chance, zu besseren Lösungen für eine nachhaltige Stärkung der ambulanten Versorgung zu kommen. Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 befasst sich dieses Jahr mit dem Schwerpunktthema „Gesundheitsversorgung der Zukunft – mehr Koordination der Versorgung und bessere Orientierung für Patientinnen und Patienten“. Dabei werden strukturelle Ansätze zur Zugangs- und Versorgungssteuerung, zu interprofessioneller und sektorenverbindender Versorgung sowie zu ausgewiesenen Behandlungspfaden beraten, um zu Lösungsvorschlägen zu kommen, die dem zunehmenden Versorgungsbedarf in einer Gesellschaft des langen Lebens bei zugleich fortschreitendem Mangel an Ärztinnen und Ärzten und weiteren Gesundheitsfachberufen gerecht werden. Die Bundesärztekammer bietet an, die strukturelle Weiterentwicklung der Versorgung auf Grundlage dieser Beratungsergebnisse mitzugestalten. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Anliegen des Gesetzgebers, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die vorgesehene Entbudgetierung, die Einführung einer Versorgungspauschale für chronisch kranke Patientinnen und Patienten und die Vorhaltepauschale sind grundsätzlich sachgerecht. Angesichts des schon heute deutlich spürbaren Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten ist maßgeblich, dass die tatsächlich erbrachten Versorgungsleistungen nicht durch Budgets begrenzt werden, damit gewährleistet ist, dass sie ihre Patientinnen und Patienten entsprechend ihres tatsächlichen Behandlungsbedarfs versorgen können. Maßgeblich ist auch, Hausärztinnen und Hausärzte so lange wie möglich und flächendeckend in der Versorgung zu halten.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher ein wichtiger Schritt. Die Regelungen müssen jedoch so ausgestaltet werden können, dass sie nicht auf eine bloße Umverteilung finanzieller Mittel hinauslaufen und eine echte finanzielle und strukturelle Stärkung des ambulanten Sektors bedeuten. Der dafür erforderliche gesetzliche Rahmen muss unter enger und umfassender Einbindung ärztlicher Verbände und der Selbstverwaltungseinrichtungen entsprechend angepasst werden. \r\nVon großer Bedeutung ist aus Sicht der Bundesärztekammer zudem, dass in einem nächsten Schritt die Entbudgetierung auch auf die fachärztliche Versorgung ausgeweitet wird. Hierfür liegen konkrete Vorschläge ärztlicher Verbände vor.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt auch das Anliegen des Gesetzgebers, Betroffene zu Beteiligten im Gemeinsamen Bundesausschuss zu machen. Insofern ist die stärkere Einbeziehung der Pflege in die Beratungen des G-BA ein nachvollziehbarer Schritt. Dies muss jedoch auch für die Bundesärztekammer als einzige sektorenübergreifende Vertreterin aller Ärztinnen und Ärzte gelten. Der Bundesärztekammer muss ein unmittelbares Mitberatungs- und auch Antragsrecht zu allen Richtlinien des G-BA ermöglicht werden, in denen unabhängiger ärztlicher Sachverstand gefordert ist.\r\nZusätzlichen dringlichen Regelungsbedarf sieht die Bundesärztekammer in Bezug auf investorenbetriebene medizinische Versorgungszentren (iMVZ). Der Bundesgesundheitsminister hat wiederholt eine entsprechende Regelung für die Versorgungsgesetzgebung angekündigt. Konkrete Regelungsvorschläge der Bundesärztekammer sind veröffentlicht. \r\nDie Bundesärztekammer hält, neben der lange überfälligen Reform des Medizinstudiums, auch eine Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze in Deutschland für geboten. Auch diese Maßnahme hat der Bundesgesundheitsminister mehrfach angekündigt. Reglungen dazu waren in vorangehend bekannt gewordenen Arbeitsentwürfen enthalten, sind aber im Referentenentwurf nicht mehr zu finden. Auch wenn die in den Arbeitsentwürfen enthalten Regelungen mit Blick auf die Finanzierung (Gesundheitsfonds) und die geplante über 20-jährige Bindung der künftigen Ärztinnen und Ärzte an eine Tätigkeit im GKV-System kritisch zu hinterfragen waren, bleibt eine angemessene Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze eine Verantwortung, der sich Bund und Länder nicht entziehen dürfen.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nZu Artikel 1 Nummer 6\r\nHausarztzentrierte Versorgung\r\n§ 65a SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung sollen Versicherte künftig einen Bonus von mindestens 30 Euro von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse muss für diese Leistung nachweisen, dass sich die Aufwendungen für die Boni nach spätestens drei Jahren durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch die Teilnahme der Versicherten an der besonderen Versorgungsform erzielt werden, refinanzieren lassen. Werden entsprechende Einsparungen und Effizienzsteigerungen nicht erzielt, dürfen keine weiteren Boni gewährt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Anliegen, die hausarztzentrierte Versorgung zu stärken und Patientinnen und Patienten zu einer verbindlichen Anbindung an eine hausärztliche Praxis zu motivieren. Dies sollte auch durch entsprechende Informationskampagnen für Versicherte gefördert werden. Die Attraktivität einer solchen Anbindung dürfte insbesondere dann steigen, wenn sich durch die Teilnahme für die Patientinnen und Patienten merkbare positive Effekte bei den Versorgungsabläufen ergeben. Dies erfordert eine Stärkung der koordinativen Möglichkeiten der Hausärztinnen und Hausärzte\r\nDie Bundesärztekammer gibt zu bedenken, dass messbare Einsparungen und Effizienzsteigerungen bereits drei Jahre nach Einführung der Bonusregelung sehr unwahrscheinlich sind. Auch sieht die Bundesärztekammer das primäre Anliegen der Maßnahme nicht in einer Kostendämpfung, sondern in der Verbesserung der Versorgungssituation der eingeschriebenen Patientinnen und Patienten. Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) gemäß § 73b SGB V fördert die qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Koordinations- und Integrationsfunktion der Hausärztinnen und Hausärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen Fachärztinnen und Fachärzten. Der Sachverständigenrat für Gesundheit und Pflege hat die Studienlage und Auswirkungen der HzV in seinem Gutachten von 2018 ausführlich dargelegt. Von der HzV profitieren insbesondere geriatrische Patientinnen und Patienten. Deren intensivere Betreuung ist ein wünschenswerter Effekt, der jedoch kurz- und mittelfristig nicht zwingendermaßen zu einer Kostenreduktion führt. Es bedarf hier daher einer sorgfältigen wissenschaftlichen Evaluation, die nicht primär auf wirtschaftliche Faktoren fokussiert.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe b wird gestrichen.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 8 \r\nVersorgungspauschale und Vorhaltepauschale\r\n§ 87 SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nVersorgungspauschale\r\nDer Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, anstelle der quartalsabhängigen Versichertenpauschale für die kontinuierliche Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eine jahresbezogene Versorgungspauschale im EBM zu beschließen. Die Versorgungspauschale soll je betroffenem Versicherten durch nur eine Arztpraxis einmal jährlich abrechnungsfähig sein und die Vergütung aller Behandlungen für das laufende Quartal, in dem der erste Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakt stattfand, sowie für die drei darauffolgenden Quartale beinhalten. \r\nVorhaltepauschale\r\nDer Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen, sogenannte Vorhaltepauschale, zu beschließen. Zugleich hat der Bewertungsausschuss Kriterien festzulegen, die die Vertragsärztinnen und -ärzte erfüllen müssen, damit sie diese Vorhaltepauschale abrechnen können. Zu diesen Kriterien sollen insbesondere gehören: eine Mindestanzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal, Haus- und Pflegeheimbesuche, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten (die regelmäßige monatliche Abendsprechstunden und ein ergänzendes Angebot von Samstagssprechstunden umfassen), die Erbringung von Leistungen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören, die regelhafte Pflege der elektronischen Patientenakte und die regelmäßige Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans. Zusätzlich soll vereinbart werden können: die Vorhaltung von Kooperationen und Netzwerken zur besseren Versorgung insbesondere von multimorbiden oder geriatrischen Patienten und die kontinuierliche Erbringung postoperativer Nachsorgen. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt vor dem Hintergrund des schon heute deutlich spürbaren Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten Regelungen, welche die Rahmenbedingungen für Hausärztinnen und Hausärzte verbessern und die hausärztliche Versorgung stärken.\r\nMaßgeblich ist dabei, dass Hausärztinnen und Hausärzte zeitnah eine angemessene Vergütung erhalten, um ihre Patientinnen und Patienten entsprechend ihres tatsächlichen Behandlungsbedarfs versorgen zu können. Maßgeblich ist aber auch, Hausärztinnen und Hausärzte so lange wie möglich und flächendeckend in der Versorgung zu halten. Laut der Ärztestatistik der Bundesärztekammer werden aus der Gruppe der Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin in der ambulanten Versorgung überproportional viele in den kommenden Jahren in den Ruhestand eintreten. Bereits heute sind rund 70 Prozent aller ambulant tätigen Allgemeinmediziner über 50 Jahre oder älter; Rund 19 Prozent haben das typische Renteneintrittsalter von 65 Jahren bereits überschritten und müssen in den kommenden Jahren ersetzt werden. \r\nEs muss auch vor diesem Hintergrund dringend vermieden werden, dass die hausärztliche Vergütung eine bloße Umverteilung erfährt und dass ein Teil der hausärztlichen Praxen zukünftig Umsatzeinbußen erfährt, weil sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen oder weil sie unwissentlich Patientinnen und Patienten behandeln, die bereits in einer anderen Praxis vorstellig waren und die Jahrespauschale entsprechend abgerechnet wurde. Auch muss ausgeschlossen sein, dass Ärztinnen und Ärzte, die besonders schwer kranke Patientinnen und Patienten mit hohem Versorgungsbedarf behandeln, finanziell schlechter gestellt sind als Ärztinnen und Ärzte, deren Patientenklientel jünger und gesünder ist. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat entsprechende Szenarien aufgezeichnet. Hier gilt es, in Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten faire und angesichts zukünftiger Herausforderungen angemessene Vergütungsregelungen zu entwickeln und der Selbstverwaltung ausreichend Spielräume für Detailregelungen zu überlassen. \r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 9\r\nEntbudgetierung der hausärztlichen Vergütung\r\n§ 87a SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung sollen von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der Honorarverteilung ausgenommen werden (Entbudgetierung).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren für eine Entbudgetierung in der ambulanten Versorgung, und zwar für Hausärztinnen und Hausärzte wie auch für die weiteren Fachärztinnen und Fachärzte, ein. Entscheidend ist dabei, dass die Entbudgetierung so geregelt wird, dass eine vollständige Bezahlung aller erbrachten Leistungen gewährleistet ist. Auch hier muss die Expertise der Ärztinnen und Ärzte aufgegriffen werden, um sinnvolle gesetzliche Rahmenvorgaben zu schaffen, die der Selbstverwaltung eine adäquate Umsetzung und ausreichende Flexibilität zur Ausgestaltung einräumen. Angesichts des Mangels an Ärztinnen und Ärzten ist zudem eine entsprechende Regelung für alle Fachgebiete unabdingbar.\r\nDer Mangel an Ärztinnen und Ärzten erfordert aber auch Struktur- und Prozessveränderungen, die über die Regelungsansätze des GVSG weit hinausgehen. So sollte die Entbudgetierung von Maßnahmen flankiert werden, die nachhaltige Entlastungen bei der Patientenversorgung herbeiführen. Dazu gehören verbesserte Rahmenbedingungen für koordinierende Leistungen, eine verbindliche und intelligente Versorgungssteuerung, die Stärkung der Gesundheits- und Gesundheitssystemkompetenz der Bevölkerung und eine Förderung kooperativer, interprofessioneller und sektorenverbindender Versorgungsansätze, insbesondere unter verstärkter Nutzung digitaler Lösungen.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer. 11 Buchstabe b\r\nÄnderung der Vorgaben zur jährlichen Berichterstattung des G-BA zur Bearbeitung von Themen.\r\n§ 91 Abs. 11 SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZur Beschleunigung der Verfahren im G-BA soll dessen bestehende Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages modifiziert werden. Einerseits soll die Berichtspflicht für länger dauernde Verfahren von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden. Andererseits soll der Umfang der Berichtspflicht und damit der Darlegungsaufwand für den G-BA etwas reduziert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält die Verschärfung der Berichtspflicht des G-BA gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages durch Ausweitung auf Verfahren, die länger als zwei Jahre dauern, für nicht zwingend geboten. Ein zügiges bzw. fristgerechtes Abarbeiten der Aufträge, die der G-BA vom Gesetzgeber erhält, ist ohne Zweifel wünschenswert. Gleichzeitig sind aber die Ansprüche an die Qualität der Methodik und der Evidenz hoch - und dies völlig zu Recht. Insbesondere wenn es im Bereich der Methodenbewertung um die Einbeziehung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien in die Beschlüsse des G-BA geht, die auch eine gewisse Aussagekraft im Hinblick auf die Fragestellung besitzen sollen, sind längere Bearbeitungszeiten teilweise nicht zu vermeiden. So beziehen sich die Endpunkte vieler Studien nicht nur auf kurzfristige Behandlungserfolge, sondern machen oftmals längere Nachbeobachtungszeiten von Patientinnen und Patienten notwendig, um auch zuverlässige Aussagen zu Langzeiteffekten einer Behandlungsmethode treffen zu können.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a\r\nEinführung von Beteiligungsrechten in Bezug auf Hebammen und Ergänzung der stellungnahmeberechtigten Kreise \r\n§ 92 Abs. 1b SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Neufassung des § 92 Absatz 1b soll den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene nach § 134a Absatz 1 Satz 1 ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA eingeräumt werden. Wird auf dieses unmittelbare Mitberatungsrecht verzichtet, ist den betreffenden Verbänden vor der Entscheidung des G-BA wie bereits bisher nach geltendem Recht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zusätzlich sollen die einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA zu den Mutterschafts-Richtlinien haben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin über das bisherige Stellungnahmerecht hinausgehendes Beteiligungsrecht für die Berufsgruppe der Hebammen bei Richtlinien des G-BA zu ärztlicher Betreuung zu Schwangerschaft und Mutterschutz ist nachvollziehbar. Es schafft die Möglichkeit, sich bereits während der laufenden Beratungen im G-BA einzubringen und nicht erst gegen Ende einer Richtliniengestaltung. Dabei kann die fachliche Perspektive der Hebammen wertvolle Anregungen geben. Es sollte jedoch dafür Sorge getragen werden, dass die Fachlichkeit im Vordergrund steht und nicht berufspolitische oder wirtschaftliche Interessen. Immerhin handelt es sich ausdrücklich und ausweislich von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V um Richtlinien zu ärztlicher Betreuung zu Schwangerschaft und Mutterschutz. Die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten und Hebammen insbesondere im Rahmen von Geburten ist bereits gesetzlich geregelt. Die Richtlinien des G-BA sollten diese Aufgabenverteilung nicht in Frage stellen. \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b\r\nRolle der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im G-BA.\r\n§ 92 Abs. 3a SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie beratende Funktion der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft für den G-BA soll im Gesetz verankert und mit einem Aufwendungsersatz versehen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird ausdrücklich begrüßt. Sie stärkt die unabhängige, fachliche Beratung des G-BA im wichtigen Themenfeld der Arzneimittelversorgung.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 12 Buchstaben a sowie c bis i\r\nEinbeziehung von Fachgesellschaften im G-BA\r\n§ 92 Abs. 1b; Abs. 1c; Abs. 4; Abs. 5; Abs. 6; Abs. 6a-c, Abs. 7b; Abs. 7c; Abs. 7g SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Pflicht des G-BA zur Einbeziehung der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Form von Stellungnahmen, die in die Entscheidungen des G-BA zu Richtlinien nach § 92 SGB V einzubeziehen sind, soll ausgeweitet werden. Im Einzelnen betrifft dies folgende Richtlinien: ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft; medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie Kryokonservierung, Maßnahmen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch; Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme; medizinische Rehabilitation; Verordnung von Heilmitteln; psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Krankheiten; Versorgung von schwer psychisch erkrankten Versicherten mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Handlungsbedarf; Versorgung von Versicherten mit Verdacht auf Long-Covid; spezialisierte ambulanter Palliativversorgung; Soziotherapie; Verordnung außerklinischer Intensivpflege.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine stärkere Einbindung wissenschaftlicher Fachgesellschaften in die Richtliniengestaltung des G-BA ist im Sinne eines Beitrags zur weiteren Flankierung von G-BA-Beschlüssen mit wissenschaftlicher Evidenz grundsätzlich begrüßenswert. Bei der Einbindung sollte dafür Sorge getragen werden, dass das weitere Ziel einer Beschleunigung der Verfahren des G-BA dennoch erreicht werden kann. \r\nAls weitere Anmerkung sei darauf hingewiesen, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur Auswertung von Stellungnahmen wissenschaftlicher Fachgesellschaften nicht auf alle in § 92 SGB V genannten Richtlinien angewandt werden soll, etwa nicht auf die Bedarfsplanung, die Verordnung von Hilfsmitteln oder die häusliche Krankenpflege. Es ist nicht erkennbar, auf Basis welcher Kriterien die Vorgabe zur Einbeziehung von Fachgesellschaften getroffen worden ist. Für den Bereich Bedarfsplanung etwa hat sich in Deutschland längst ein eigener Zweig der Versorgungsforschung etabliert. Gerade hier könnte eine Zuarbeit bzw. Positionierung aus fachgesellschaftlichen Kreisen unterstützend wirken.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe j\r\nAntrags- und Mitberatungsrecht für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe \r\n§ 92 Abs. 7h SGB V neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas bislang bestehende allgemeine Beteiligungsrecht der Berufsorganisationen der Pflegeberufe bei Richtlinien und Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung soll auf ein Antrags- und Mitberatungsrecht erweitert werden. Zusätzlich sollen diese Rechte auf Aufgabenbereiche des G-BA über Qualitätssicherungsthemen hinaus ausgedehnt werden. Mittels Vergütungs-/Entschädigungsansprüchen nach Bundesreisekostengesetz soll der Vertretung der Pflege die Teilnahme an den Gremiensitzungen des G-BA erleichtert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält das Prinzip, Betroffene zu Beteiligten zu machen, für grundsätzlich angemessen. Insofern ist die stärkere Einbeziehung der Pflege in die Beratungen des G-BA, wie es im Koalitionsvertrag angekündigt wurde, ein nachvollziehbarer Schritt. Um das oben genannte Prinzip jedoch konsequent anzuwenden, muss diese Stärkung der Rechte auch für die Vertretung der Ärztekammern bzw. für die Bundesärztekammer gelten. Die Bundesärztekammer ist vertritt sektorenübergreifend das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand der gesamten Ärzteschaft. \r\nVor diesem Hintergrund ist es konsequent, auch der Bundesärztekammer ein unmittelbares Mitberatungs- und auch Antragsrecht zu allen Richtlinien des G-BA zu ermöglichen, in denen unabhängiger ärztlicher Sachverstand gefordert ist. Dies sollte analog auch für die Einbeziehung der spezifischen Expertise der anderen Heilberufekammern Anwendung finden.\r\nEine Beteiligung per Stellungnahmen oder Anhörungen ermöglicht zudem keine kontinuierlich Mitberatung über alle Phasen der Richtliniengestaltung hinweg. Folgerichtig wäre daher die Einbeziehung der Bundesärztekammer auch in die übrigen Unterausschüsse des G-BA bzw. bei den Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 und 3 bis 15.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinfügen eines § 92 Abs. 7i SGB V:\r\n„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 15, den Richtlinien nach § 63 Absatz 3c Satz 3 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhält die Bundesärztekammer ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird von bis zu zwei Vertretern der Bundesärztekammer ausgeübt. Absatz 7e Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 14\r\nMitentscheidungsrecht der Länder in Zulassungsfragen\r\n§ 96 Abs. 2a SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEntscheidungen des Zulassungsausschusses sollen zukünftig nur im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde getroffen werden können. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn bei der Beschlussfassung keine entgegenstehende Erklärung abgegeben wird. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Regelung als Eingriff in die gemeinsame Selbstverwaltung ab. Sie führt zu mehr Bürokratie, ohne dass Verbesserungen für die Versorgung damit einhergehen. \r\nDie funktionale Selbstverwaltung in Deutschland führt zu sachnäheren Entscheidungen. Insbesondere auch im Gesundheitsbereich hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Versorgungsentscheidungen nicht durch Politik und Staat treffen zu lassen, sondern der gemeinsamen Selbstverwaltung zu übertragen. Daran sollte insgesamt festgehalten werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 14 (§ 96 Abs. 2a SGB V-E).\r\n\r\nZu Artikel 1, Nr. 15:\r\nBildung einer neuen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppe (Psychotherapie Kinder und Jugendliche)\r\n§ 101, Absatz 4a SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, zukünftig eine eigene Arztgruppe bilden sollen. \r\nLaut dem Gesetzentwurf soll der G-BA aus Versorgungsgründen Mindestversorgungsanteile für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie innerhalb dieser weiteren nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile (bspw. Psychosomatische Medizin) vorsehen können. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad soll für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2023 ermittelt werden und der G-BA soll die neuen Verhältniszahlen zu beschließen haben. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist bedarfsgerecht und sehr zu begrüßen, dass zukünftig in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, in einer eigenen Arztgruppe bedarfsplanungsrechtlich behandelt werden. \r\nDer Gesetzgeber gibt in der geplanten Neuregelung dem G-BA einen Beurteilungsspielraum zur Regelung der Ärztequote vor („kann“). Aktuell ist die Mindestquote gesetzlich im § 101, Absatz 4, für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen festgelegt. Die gesetzlich fixierte Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Ärzte besteht in Höhe von 25 Prozent, die der G-BA aus Versorgungsgründen allerdings anpassen kann. Die gesetzliche Regelung hat sich bewährt und ist gegenüber einer Regelung durch den G-BA zu bevorzugen. \r\nDie Gleichstellung in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit denjenigen von Erwachsenen ist geboten, zumal der Gesetzgeber die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessern möchte. Eine Quote von 25 Prozent ist notwendig, da die Bedarfsplanung kleinräumiger geschehen soll und in bevölkerungsarmen Regionen Planungsbezirke vorhanden sein können, in denen nur drei oder vier Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapie zur Verfügung stehen. So kann gewährleistet sein, dass auch eine ärztliche kinder- und jugendpsychotherapeutische Versorgung erfolgen kann. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs wird vorgeschlagen, in den Gesetzestext die Sicherstellung eines Versorgungsanteils der regional maßgeblichen Verhältniszahl der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten von mindestens 25 Prozent aufzunehmen. \r\nZu Artikel 1 Nummer 17\r\nBagatellgrenzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen\r\n§ 106b, Absatz 2 SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nNeben dem Mindestumfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen sollen die Rahmenvorgaben zukünftig verpflichtend auch die Vorgabe zur Aufnahme einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro in den Prüfvereinbarungen enthalten müssen. Bis zu diesem Betrag sollen keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen beantragt werden können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Anliegen als einen Schritt auf dem Weg zu einer Entbürokratisierung. Es ist nachvollziehbar, die Grenze zunächst in einem niedrigen Bereich anzusetzen, sie sollte jedoch zukünftig schrittweise weiter angehoben werden, um eine wirksame Entbürokratisierung zu bewirken.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 22\r\nAusdehnung des bestehenden Antragsrechts der Patientenvertretung im G-BA auf weitere Beschlüsse zu Richtlinien sowie Einführung eines temporären Vetorechts.\r\n§ 140f Abs. 2 SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Patientenvertretung im G-BA soll auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 63 Absatz 3c Satz 3 (Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt) und bei Beschlüssen nach § 136c (Beschlüsse des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) ein Antragsrecht erhalten. \r\nDes Weiteren soll die Patientenvertretung ein temporäres Vetorecht im Plenum des G-BA erhalten, indem einmalig eine Beschlussfassung verhindert werden kann und auf diese Weise eine weitere Beratung des Beschlussgegenstands erwirkt werden soll.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Ausweitung des Antragsrechts für die Patientenvertretung im G-BA ist im Sinne einer Stärkung der Patientenperspektive auch in diesen Themenbereich nicht zu beanstanden. Die Bundesärztekammer weist allerdings darauf hin, dass die Regelung zu den Modellvorhaben ausweislich des Eckpunktepapiers zu einem Pflegekompetenzgesetz abgeschafft werden soll.\r\nDie Einräumung eines temporären Vetorechts bei Beschlussfassungen des G-BA würde ein neues Element in den Entscheidungsfindungsprozessen der Selbstverwaltung bedeuten. Die Idee eines Vetorechts für die Patientenvertretung ist insofern nicht neu, als dies bereits im Jahr 2018 im Zuge vorgelegter Rechtsgutachten zur demokratischen Legitimation des G-BA Erwähnung fand.\r\nZumindest unter pragmatischen Gesichtspunkten würde eine solche Maßnahme zugleich der an anderer Stelle zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzentwurfs widersprechen, die Entscheidungsfindungen im G-BA zu beschleunigen. Abweichende Voten der Patientenvertretung zu den Beschlüssen der Trägerbänke sind etwa im Themenbereich des Unterausschuss Qualitätssicherung keine Ausnahmeerscheinungen, so dass hier mehr oder weniger regelmäßig ein Zeitverlust von einem Monat resultieren würde. \r\nUnter inhaltlichen Gesichtspunkten wäre die Maßnahme insofern zu hinterfragen, als dass damit den Trägerbänken des G-BA und den unparteiischen Mitgliedern indirekt unterstellt wird, Beschlüsse vor ihrer Verabschiedung nicht ausreichend durchdacht zu haben, weshalb ihnen ein weiterer Monat Bedenkzeit eingeräumt werden müsste. Aus Sicht der Bundesärztekammer darf regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Beschlussfassungen von den Stimmberechtigten im G-BA verantwortungsbewusst vorbereitet und wahrgenommen werden. \r\nEin temporäres Vetorecht ist aus Sicht der Bundesärztekammer zumindest unter praktischen Erwägungen von zweifelhaftem Nutzen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist die Regelung entbehrlich.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 24\r\nMonitoring der Nutzung der ePA durch die Krankenkassen\r\n§ 271f Abs. 4 Nr. 7b SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAnhand ausgewählter Indikatoren soll der Erfolg der Krankenkassen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Stand der Digitalisierung transparent gemacht werden. Die Krankenkassen sollen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) u. a. Informationen zur tatsächlichen Nutzung, zur Bewertung durch Versicherte oder Nutzungsabbrüche in verschiedenen Nutzungsstadien sowie zur Nutzungsintensität monitoren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht diese Vorgabe sehr kritisch. \r\nDie elektronische Patientenakte ist eine für den Versicherten bzw. Patienten freiwillige Anwendung; es liegt in deren Entscheidung, ob und in welchen Versorgungsszenarien die ePA genutzt wird oder ob vom jederzeitigen Recht auf Widerspruch (opt-out) Gebrauch gemacht wird. Ein Nicht-Nutzen der ePA ist somit das Ergebnis selbstbestimmten Handels des Versicherten und nicht ein Misserfolg einer Krankenkasse. Dass das Nutzungsverhaltens der ePA durch den Inhaber derart kleinteilig durch eine Krankenkasse erfasst wird, schafft Misstrauen und sollte überdacht werden. \r\nWeiterhin bedarf es zumindest in der Gesetzesbegründung einer Klarstellung, dass bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu jedem Zeitpunkt ein Zugriff auf die Inhalte der ePA durch die Krankenkasse unterbunden ist. Zudem sollte in der Gesetzesbegründung auch klargestellt werden, dass Rückschlüsse auf die Arbeitsweise von konkreten Ärztinnen und Ärzten ausgeschlossen sind.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 24.\r\nZum Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen veröffentlicht die gematik auf der Grundlage von Beschlüssen der gematik-Gesellschafterversammlung regelmäßig einen sogenannten „TI-Atlas“, der von einem, von der gematik beauftragten wissenschaftlichen Institut, mittels evaluierten Längs- und Querschnittsbefragungen aller in der Versorgung beteiligter Gruppen erstellt wird. Dieses Instrument sollte aus Sicht der Bundesärztekammer durch einen gesetzlichen Auftrag gestärkt und an ein unabhängiges Institut übertragen werden.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nRegelungen zu investorenbetriebenen medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) \r\n§§ 95, 103, 135b SGB V, § 32 Ärzte-ZV Begrenzung der Übernahme von medizinischen Versorgungszentren durch fachfremde Finanzinvestoren\r\nA)\tBegründung\r\nDie hohe Dynamik bei der Gründung von iMVZ sowie iMVZ-Ketten erfordert zeitnah wirksame Rahmenvorgaben für den Betrieb von MVZ, um einerseits die Vorteile von MVZ weiter nutzen zu können und andererseits die Einflussnahme auf ärztliche Entscheidungen in iMVZ aus kommerziellen Gründen zu erschweren.\r\nDer Bundesminister für Gesundheit hat mehrfach eine Regulierung von iMVZ in einem Versorgungsgesetz angekündigt. Jedoch wurden in den vorliegenden Referentenentwurf keine entsprechenden Regelungen aufgenommen.\r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\nDie Bundesärztekammer hat am 09.01.2023 die \"Positionen der Bundesärztekammer zum Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren zur Begrenzung der Übernahme von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung\" veröffentlicht. Das Papier wurde dem BMG zur Verfügung gestellt. Darin sind konkrete Formulierungsvorschläge für entsprechende gesetzliche Regelungen enthalten (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/mvz), die in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden sollten.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/68/375688/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Regulierung investorengeführter medizinischer Versorgungszentren (iMVZ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nfür Ihre klare Haltung und Ihre Unterstützung mit Blick auf sinnvolle Regelungen zu investorengestützten MVZ möchte ich Ihnen ausdrücklich danken. \r\nAktuell hat die Bundesregierung zugesagt, die entsprechenden Vorschläge der Bundesländer zu diesem Thema im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) zu prüfen. Mit Blick darauf habe ich mich in dieser Sache mit Schreiben an den Bundesvorsitzenden der FDP, den Chef des Bundeskanzleramtes und den Bundeswirtschaftsminister gewandt. Diese Schreiben füge ich in der Anlage bei. \r\nFür einen Austausch dazu, wie wir dieses wichtige Anliegen weiter befördern können, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/9c/375690/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Regulierung investorengeführter medizinischer Versorgungszentren (iMVZ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nheute wende ich mich mit einem Anliegen an Sie, das die Strukturen unserer patientenorientierten, freiberuflich geprägten ambulanten ärztlichen Versorgung betrifft. \r\nWie Sie wissen, beobachten wir seit einigen Jahren eine zunehmende Übernahme von Arztpraxen durch fachfremde Finanzinvestoren. Die Bundesärztekammer steht Investitionen in das Gesundheitswesen grundsätzlich positiv gegenüber. Wir registrieren jedoch in einigen Bereichen Fehlentwicklungen, die eine Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen erfordern. \r\nWir haben dazu differenzierte Positionen erarbeitet und konkrete Vorschläge eingebracht (https://www.baek.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/mvz). Wie Sie wissen, haben sich auch die Bundesländer einstimmig für Regelungen u. a. zur Transparenz der Inhaberstrukturen und zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit ausgesprochen.\r\nDie Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) angekündigt, die Vorschläge zu prüfen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Das parlamentarische Verfahren zum GVSG bietet nun eine gute Gelegenheit für die Umsetzung entsprechender Regelungen. Eine weitere Verzögerung muss vermieden werden, weil sich ansonsten die einmal eingetretenen Fehlentwicklungen kaum noch korrigieren lassen.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, \r\nuns geht es mitnichten darum, mithilfe gesetzlicher Regulierungen die Gründung von medizinischen Versorgungszentren zu verhindern. Auch liegt es uns fern, sinnvolle und notwendige Investitionen in die Strukturen der ambulanten Gesundheitsversorgung zu erschweren. Gleichwohl benötigen wir einen ordnungspolitischen Rahmen. Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Ärztinnen und Ärzte stets frei sind, ihnen die für sie beste Therapieoption vorzuschlagen. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob Ärztinnen und Ärzte wirtschaftlich selbstständig oder angestellt tätig sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ausübung eines freien Berufs, der im Sinne der Bundesärzteordnung an den Dienst an der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung gebunden ist. Wir müssen deswegen verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte in diesem Punkt in ein unangemessenes Spannungsverhältnis zu expliziten oder impliziten ökonomischen Vorgaben geraten. Zudem ist es für die Sicherstellung der Versorgung kritisch, wenn sich in einigen fachärztlichen Bereichen regionale Oligo- oder Monopole ausbilden, die von Investitionsentscheidungen und Anlagestrategien internationaler Kapitalanleger ohne Bezug zum deutschen Gesundheitswesen abhängen. \r\nIn diesem Sinne hoffe ich sehr darauf, dass sich aus der Prüfung durch die Bundesregierung entsprechende Regelungsvorschläge für das anstehende parlamentarische Verfahren ergeben. \r\nSelbstverständlich stehe ich Ihnen sehr gerne zu einem vertiefenden Austausch in dieser Sache zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/6f/375692/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Regulierung investorengeführter medizinischer Versorgungszentren (iMVZ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nwie Sie wissen, beobachtet die Bundesärztekammer (BÄK) die zunehmende Übernahme ambulanter Versorgungseinrichtungen durch fachfremde Finanzinvestoren mit großer Sorge. Die BÄK hat deshalb dem Bundesministerium für Gesundheit konkrete Formulierungen für gesetzliche Regulierungen unterbreitet und steht auch mit den Bundesländern, die sich ebenfalls in einem Antrag einstimmig für Regelungen u. a. im Hinblick auf die Gründungsbefugnis, die Transparenz der Inhaberstrukturen und Vorgaben zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit ausgesprochen haben, im engen Austausch.\r\nWir haben sehr positiv zur Kenntnis genommen, dass die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesundheitsversorgungs-stärkungsgesetz (GVSG) vom 28.08.2024 angekündigt hat, die Vorschläge für eine Regulierung investorenbetriebener medizinischer Versorgungszentren zu prüfen. Das parlamentarische Verfahren zum GVSG bietet nun eine gute Gelegenheit für eine schnelle Umsetzung entsprechender Regelungen, vorausgesetzt, die Regierungsfraktionen unterstützen dieses Ansinnen geschlossen. \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nich baue sehr darauf, dass diese Initiative auch und gerade von den Freien Demokraten mitgetragen und zu einem Erfolg geführt wird. Die ambulante Versorgung in Deutschland wird maßgeblich von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten in wirtschaftlicher Selbstständigkeit sichergestellt. Nach meinem Dafürhalten waren der Schutz und die Fortentwicklung dieser bewährten und an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientierten Versorgungsstrukturen immer ein Wesensmerkmal liberaler Gesundheitspolitik, sie sollten es auch in Zukunft sein. \r\nEs liegt uns fern, sinnvolle und notwendige Investitionen in die Strukturen der ambulanten Gesundheitsversorgung zu erschweren. Gleichwohl benötigen wir einen ordnungspolitischen Rahmen. Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Ärztinnen und Ärzte stets frei sind, ihnen die für sie beste Therapieoption vorzuschlagen. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob Ärztinnen und Ärzte wirtschaftlich selbstständig oder angestellt tätig sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ausübung eines freien Berufs, der im Sinne der Bundesärzteordnung an den Dienst an der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung gebunden ist. Wir müssen deswegen verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte in diesem Punkt in ein unangemessenes Spannungsverhältnis zu expliziten oder impliziten ökonomischen Vorgaben geraten. Zudem ist es für die Sicherstellung der Versorgung kritisch, wenn sich in einigen fachärztlichen Bereichen regionale Oligo- oder Monopole ausbilden, die von Investitionsentscheidungen und Anlagestrategien internationaler Kapitalanleger ohne Bezug zum deutschen Gesundheitswesen abhängen. \r\nIn diesem Sinne hoffe ich sehr darauf, dass auch und gerade die Freien Demokraten mit dazu beitragen werden, dass entsprechende Regelungen im Zuge der anstehenden parlamentarischen Beratungen zum GVSG in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. \r\nDie Bundesärztekammer hat zu diesem Thema im letzten Jahr drei Positionspapiere veröffentlicht, in denen wir konkrete Formulierungsvorschläge und Argumente für gesetzliche Regelungen zu iMVZ vorgelegt haben (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/mvz). \r\nSelbstverständlich stehe ich Ihnen sehr gerne zu einem vertiefenden Austausch in dieser Sache zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/60/375694/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Regulierung investorengeführter medizinischer Versorgungszentren (iMVZ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nheute wende ich mich mit einem Anliegen an Sie, das die Strukturen unserer patientenorientierten, freiberuflich geprägten ambulanten ärztlichen Versorgung betrifft. \r\nWie Sie wissen, beobachten wir seit einigen Jahren eine zunehmende Übernahme von Arztpraxen durch fachfremde Finanzinvestoren. Die Bundesärztekammer steht Investitionen in das Gesundheitswesen grundsätzlich positiv gegenüber. Wir registrieren jedoch in einigen Bereichen Fehlentwicklungen, die eine Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen erfordern. \r\nWir haben dazu differenzierte Positionen erarbeitet und konkrete Vorschläge eingebracht (https://www.baek.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/mvz). Wie Sie wissen, haben sich auch die Bundesländer einstimmig für Regelungen u. a. zur Transparenz der Inhaberstrukturen und zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit ausgesprochen.\r\nDie Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) angekündigt, die Vorschläge zu prüfen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Das parlamentarische Verfahren zum GVSG bietet nun eine gute Gelegenheit für die Umsetzung entsprechender Regelungen. Eine weitere Verzögerung muss vermieden werden, weil sich ansonsten die einmal eingetretenen Fehlentwicklungen kaum noch korrigieren lassen.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, \r\nuns geht es mitnichten darum, mithilfe gesetzlicher Regulierungen die Gründung von medizinischen Versorgungszentren zu verhindern. Auch liegt es uns fern, sinnvolle und notwendige Investitionen in die Strukturen der ambulanten Gesundheitsversorgung zu erschweren. Gleichwohl benötigen wir einen ordnungspolitischen Rahmen. Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Ärztinnen und Ärzte stets frei sind, ihnen die für sie beste Therapieoption vorzuschlagen. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob Ärztinnen und Ärzte wirtschaftlich selbstständig oder angestellt tätig sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ausübung eines freien Berufs, der im Sinne der Bundesärzteordnung an den Dienst an der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung gebunden ist. Wir müssen deswegen verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte in diesem Punkt in ein unangemessenes Spannungsverhältnis zu expliziten oder impliziten ökonomischen Vorgaben geraten. Zudem ist es für die Sicherstellung der Versorgung kritisch, wenn sich in einigen fachärztlichen Bereichen regionale Oligo- oder Monopole ausbilden, die von Investitionsentscheidungen und Anlagestrategien internationaler Kapitalanleger ohne Bezug zum deutschen Gesundheitswesen abhängen. \r\nIn diesem Sinne hoffe ich sehr darauf, dass sich aus der Prüfung durch die Bundesregierung entsprechende Regelungsvorschläge für das anstehende parlamentarische Verfahren ergeben. \r\nSelbstverständlich stehe ich Ihnen sehr gerne zu einem vertiefenden Austausch in dieser Sache zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010514","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung durch die Stärkung der hausärztlichen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/c2/375696/Stellungnahme-Gutachten-SG2411180002.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n(BT-Drucksache 20/11853 vom 17.06.2024)\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 05.11.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis\t2\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t4\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nZu Artikel 1 Nummer 6\t5\r\nVersorgungspauschale und Vorhaltepauschale\t5\r\n§ 87 SGB V\t5\r\nZu Artikel 1 Nummer 7\t7\r\nEntbudgetierung der hausärztlichen Vergütung\t7\r\n§ 87a SGB V\t7\r\nZu Artikel 1 Nummer. 9 Buchstabe b\t8\r\nÄnderung der Vorgaben zur jährlichen Berichterstattung des G-BA zur Bearbeitung von Themen.\t8\r\n§ 91 Abs. 11 SGB V\t8\r\nZu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a\t9\r\nEinführung von Beteiligungsrechten in Bezug auf Hebammen und Ergänzung der stellungnahmeberechtigten Kreise\t9\r\n§ 92 Abs. 1b SGB V\t9\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b\t9\r\nRolle der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im G-BA.\t9\r\n§ 92 Abs. 3a SGB V\t9\r\nZu Artikel 1 Nummer 10 Buchstaben a sowie c bis k\t10\r\nEinbeziehung von Fachgesellschaften im G-BA\t10\r\n§ 92 Abs. 1b; Abs. 1c; Abs. 4; Abs. 5; Abs. 6; Abs. 6a-c, Abs. 7b; Abs. 7c; Abs. 7g SGB V\t10\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe l\t10\r\nAntrags- und Mitberatungsrecht für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe\t10\r\n§ 92 Abs. 7h SGB V neu\t10\r\nZu Artikel 1, Nr. 12:\t11\r\nBildung einer neuen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppe (Psychotherapie Kinder und Jugendliche)\t11\r\n§ 101, Absatz 4a SGB V\t11\r\nZu Artikel 1 Nummer 14\t12\r\nBagatellgrenzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen\t12\r\n§ 106b, Absatz 2 SGB V\t12\r\nZu Artikel 1 Nummer 16 und 18\t13\r\nWeiterbildungsambulanzen Psychotherapie\t13\r\n§§ 117 und 120 SGB V)\t13\r\nZu Artikel 1 Nummer 22\t14\r\nAusdehnung des bestehenden Antragsrechts der Patientenvertretung im G-BA auf weitere Beschlüsse zu Richtlinien sowie Einführung eines temporären Vetorechts.\t14\r\n§ 140f Abs. 2 SGB V\t14\r\nZu Artikel 1 Nummer 24\t15\r\nMonitoring der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch die Krankenkassen\t15\r\n§ 271f Abs. 4 Nr. 7b SGB V\t15\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf\t16\r\nRegelungen zu investorenbetriebenen medizinischen Versorgungszentren (iMVZ)\t16\r\n§§ 95, 103, 135b SGB V, § 32 Ärzte-ZV Begrenzung der Übernahme von medizinischen Versorgungszentren durch fachfremde Finanzinvestoren\t16\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer im April dieses Jahres vorgelegte Referentenentwurf hatte im Vergleich zu vorab bekannt gewordenen Entwurfsfassungen deutliche Kürzungen erfahren, sodass die im Titel suggerierte Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune kaum noch nachvollziehbar war. Das Kernstück vormaliger Entwürfe – eine strukturelle Weiterentwicklung der ambulanten Versorgungslandschaft – ist auch im nun vorgelegten Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten. \r\nViele der ursprünglichen Vorschläge waren u. a. aufgrund nicht notwendiger Komplexitätssteigerungen durch die Einführung von Parallelstrukturen und unklare Aufgabenabgrenzungen der verschiedenen Versorgungsformen kritisch zu bewerten. Insofern bietet die Herausnahme der bisher vorgesehenen Regelungen die Chance, zu besseren Lösungen für eine nachhaltige Stärkung der ambulanten Versorgung zu kommen. Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in diesem Jahr das Schwerpunktthema „Gesundheitsversorgung der Zukunft – mehr Koordination der Versorgung und bessere Orientierung für Patientinnen und Patienten“ beraten und mit großer Mehrheit einen Beschluss „Koordinieren und Kooperieren in der ambulanten Versorgung - für ein bedarfsgerechtes und sektorenverbindendes Gesundheitssystem“ (Drucksache II-01) gefasst, in dem er sich unter anderem für eine primärärztliche Versorgung, eine Zugangssteuerung in die Akut- und Notfallversorgung, teamorientierte und sektorenübergreifende Versorgungsansätze und definierte Behandlungspfade ausspricht. Die Bundesärztekammer wird zum 129. Deutschen Ärztetag 2025 auf dieser Grundlage ein weiterführendes Konzept zur Versorgungssteuerung vorlegen und bietet an, die strukturelle Weiterentwicklung der Versorgung auf dieser Basis mitzugestalten. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Anliegen des Gesetzgebers, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die vorgesehene Entbudgetierung, die Einführung einer Versorgungspauschale für chronisch kranke Patientinnen und Patienten und die Vorhaltepauschale sind grundsätzlich sachgerecht. Angesichts des schon heute deutlich spürbaren Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten ist maßgeblich, dass die tatsächlich erbrachten Versorgungsleistungen nicht durch Budgets begrenzt werden, damit gewährleistet ist, dass Patientinnen und Patienten entsprechend ihres tatsächlichen Behandlungsbedarfs versorgt werden können. Maßgeblich ist auch, Hausärztinnen und Hausärzte so lange wie möglich und flächendeckend in der Versorgung zu halten.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher ein wichtiger Schritt. Die Regelungen müssen jedoch so ausgestaltet werden können, dass sie nicht auf eine bloße Umverteilung finanzieller Mittel hinauslaufen, sondern eine echte finanzielle und strukturelle Stärkung des ambulanten Sektors bedeuten. Der dafür erforderliche gesetzliche Rahmen muss unter enger und umfassender Einbindung ärztlicher Verbände und der Selbstverwaltungseinrichtungen entsprechend angepasst werden. \r\nVon großer Bedeutung ist aus Sicht der Bundesärztekammer zudem, dass in einem nächsten Schritt die Entbudgetierung auch auf die fachärztliche Versorgung ausgeweitet wird. Hierfür liegen konkrete Vorschläge ärztlicher Verbände vor.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt auch das Anliegen des Gesetzgebers, Betroffene zu Beteiligten im Gemeinsamen Bundesausschuss zu machen. Insofern ist die stärkere Einbeziehung der Pflege in die Beratungen des G-BA ein nachvollziehbarer Schritt. Dies muss jedoch auch für die Bundesärztekammer als einzige sektorenübergreifende Vertreterin aller Ärztinnen und Ärzte gelten. Der Bundesärztekammer muss ein unmittelbares Mitberatungs- und auch Antragsrecht zu allen Richtlinien des G-BA ermöglicht werden, in denen unabhängiger ärztlicher Sachverstand gefordert ist.\r\nZusätzlichen dringlichen Regelungsbedarf sieht die Bundesärztekammer weiterhin in Bezug auf investorenbetriebene medizinische Versorgungszentren (iMVZ). Der Bundesgesundheitsminister hat wiederholt eine entsprechende Regelung für die Versorgungsgesetzgebung angekündigt. Leider fehlen weiterhin regelnde Rahmenbedingungen in einem mittlerweile unübersichtlichen Marktgeschehen. Die regionale Monopolbildung nimmt zu. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Konkrete Regelungsvorschläge der Bundesärztekammer sind veröffentlicht .\r\nDie Bundesärztekammer hält, neben der lange überfälligen Reform des Medizinstudiums, auch eine Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze in Deutschland für geboten. Auch diese Maßnahme hat der Bundesgesundheitsminister mehrfach angekündigt. Diesbezügliche, in vorangehend bekannt gewordenen Arbeitsentwürfen enthalte Regelungen waren jedoch bereits im Referentenentwurf nicht mehr zu finden. Auch wenn die in den Arbeitsentwürfen enthalten Regelungen mit Blick auf die Finanzierung (Gesundheitsfonds) und die geplante über 20-jährige Bindung der künftigen Ärztinnen und Ärzte an eine Tätigkeit im GKV-System kritisch zu hinterfragen waren, bleibt eine angemessene Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze eine Verantwortung, der sich Bund und Länder nicht entziehen dürfen.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 6 \r\nVersorgungspauschale und Vorhaltepauschale\r\n§ 87 SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nVersorgungspauschale\r\nDer Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, anstelle der quartalsabhängigen Versichertenpauschale Regelungen über eine Versorgungspauschale für die Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen intensiven Betreuungsaufwand aufweisen, im EBM zu beschließen. \r\nDie Versorgungspauschale ist je betroffenem Versicherten durch ausschließlich eine einzige Arztpraxis, die die jeweilige chronische Erkrankung behandelt, abrechnungsfähig. Die Versorgungspauschale vergütet alle Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakte, unabhängig von der Anzahl und weiterer, unabhängig von der chronischen Erkrankung bestehenden Behandlungsbedarfe\r\nAusweislich der Begründung liegt es – im Hinblick auf eine gute Versorgung chronischer Erkrankungen und dem ressourcensparenden Umgang mit den Hausarztkapazitäten – in der Pflicht der betroffenen Patienten sowie der Hausärzte, dass die Erkrankung durch nur einen Hausarzt betreut wird. Die Regelungen zur Versorgungspauschale sind so auszugestalten, dass es weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung kommt.\r\n \r\nVorhaltepauschale\r\nDer Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, im EBM Regelungen über eine Vergütung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen, sogenannte Vorhaltepauschale, zu beschließen. Zugleich hat der Bewertungsausschuss auch Voraussetzungen festzulegen, die die Hausärztinnen und -ärzte erfüllen müssen, damit sie diese Vorhaltepauschale abrechnen können. Erfüllen sie die Voraussetzungen nicht, ist eine Abrechenbarkeit dieser Pauschale oder einer vergleichbaren Pauschale im EBM, wie der Leistungsziffer 03040, die der Vorhaltung notwendiger Strukturen dient, ausgeschlossen. \r\nZu Voraussetzungen sollen insbesondere gehören: die bedarfsgerechte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen sowie bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die je nach dem Bedarf am Praxissitz auch ein Angebot von Sprechstunden nach 19 Uhr (entsprechend der Anmerkung der EBM-Ziffer 01100) umfassen können. Darüber hinaus soll der Bewertungsausschuss in seinen Kriterien berücksichtigen, dass die Hausarztpraxen primär Leistungen erbringen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören (z. B. Versorgung von geriatrischen Patienten, palliativmedizinische Versorgung), sowie eine Mindestanzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal. In den Voraussetzungen soll auch aufgenommen werden, dass beim überwiegenden Anteil der zu versorgenden Patienten eine regelhafte Pflege der elektronischen Patientenakte stattfindet. Mit Blick auf die Versorgung von chronisch kranken Patienten sollte die regelmäßige Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans als Kriterium aufgenommen werden. Als Voraussetzungen können darüber hinaus beispielsweise folgende Anforderungen vereinbart werden: die Vorhaltung von Kooperationen und Netzwerken zur besseren Versorgung insbesondere von multimorbiden oder geriatrischen Patienten und die kontinuierliche Erbringung postoperativer Nachsorgen. \r\nDie Regelungen über die Vorhaltepauschale sind so auszugestalten, dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung führen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt vor dem Hintergrund des schon heute deutlich spürbaren Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten Regelungen, welche die Rahmenbedingungen für Hausärztinnen und Hausärzte verbessern und die hausärztliche Versorgung stärken.\r\nMaßgeblich ist dabei, dass Hausärztinnen und Hausärzte zeitnah eine angemessene Vergütung erhalten, um ihre Patientinnen und Patienten entsprechend ihrem tatsächlichen Behandlungsbedarf versorgen zu können. Maßgeblich ist aber auch, Hausärztinnen und Hausärzte so lange wie möglich und flächendeckend in der Versorgung zu halten. Laut der Ärztestatistik der Bundesärztekammer werden aus der Gruppe der Fachärztinnen und \r\n-ärzte für Allgemeinmedizin in der ambulanten Versorgung überproportional viele in den kommenden Jahren in den Ruhestand eintreten. Bereits heute sind rund 70 Prozent aller ambulant tätigen Allgemeinmediziner über 50 Jahre oder älter; Rund 19 Prozent haben das typische Renteneintrittsalter von 65 Jahren bereits überschritten und müssen in den kommenden Jahren ersetzt werden. \r\nEs muss auch vor diesem Hintergrund dringend vermieden werden, dass die hausärztliche Vergütung eine bloße Umverteilung erfährt und dass ein Teil der hausärztlichen Praxen zukünftig Umsatzeinbußen befürchten muss, weil sie bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie unwissentlich Patientinnen und Patienten behandeln, die bereits in einer anderen Praxis vorstellig waren und die Jahrespauschale entsprechend abgerechnet wurde. Auch muss ausgeschlossen sein, dass Ärztinnen und Ärzte, die besonders schwer kranke Patientinnen und Patienten mit hohem Versorgungsbedarf behandeln, finanziell schlechter gestellt sind als Ärztinnen und Ärzte, deren Patientenklientel jünger und gesünder ist. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat entsprechende Szenarien aufgezeichnet. Hier gilt es, in Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten faire und angesichts zukünftiger Herausforderungen angemessene Vergütungsregelungen zu entwickeln und der Selbstverwaltung ausreichend Spielräume für Detailregelungen zu überlassen. \r\nDie Bundesärztekammer bedauert in diesem Zusammenhang, dass die im Referentenentwurf angekündigte Bonusregelung zur hausarztzentrierten Versorgung gestrichen wurde. Der im Begründungstext zur Versorgungspauschale angeführte Hinweis, dass es – im Hinblick auf eine gute Versorgung chronischer Erkrankungen und dem ressourcensparenden Umgang mit den Hausarztkapazitäten – in der Pflicht der betroffenen Patienten sowie der Hausärzte läge, dass die Erkrankung durch nur einen Hausarzt betreut wird, wird sicherlich keinen steuernden Einfluss auf das Inanspruchnahmeverhalten der Patientinnen und Patienten ausüben. Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 in Mainz hat zum Schwerpunktthema „Gesundheitsversorgung der Zukunft – mehr Koordination der Versorgung und bessere Orientierung für Patientinnen und Patienten“ mit großer Mehrheit einen Beschluss gefasst, in dem gefordert wird, dass Patientinnen und Patienten in Deutschland für die primäre Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung eine Arztpraxis verbindlich wählen sollten. Dieser \"erste Anlaufpunkt\" soll für alle gesundheitlichen Anliegen die primärärztliche Versorgung sowie die Koordination einer notwendigen Weiterbehandlung bei Fachärztinnen und Fachärzten in allen Gebieten und in weiteren Versorgungsbereichen übernehmen. Die primärärztliche Versorgung soll dabei durch eine Hausärztin/einen Hausarzt erfolgen. Das SGB V ermöglicht schon heute die hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V, die die qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Koordinations- und Integrationsfunktion der Hausärztinnen und Hausärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen Fachärztinnen und Fachärzten fördert. Dies hat sich bewährt und ist weiter auszubauen (Drucksache II-01, 128. DÄT 2024).\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 7\r\nEntbudgetierung der hausärztlichen Vergütung\r\n§ 87a SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche sollen entbudgetiert und damit von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der Honorarverteilung ausgenommen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren für eine Entbudgetierung in der ambulanten Versorgung, und zwar für Hausärztinnen und Hausärzte wie auch für die weiteren Fachärztinnen und Fachärzte ein. Entscheidend ist dabei, dass die Entbudgetierung so geregelt wird, dass eine vollständige Bezahlung aller erbrachten Leistungen gewährleistet ist. Auch hier muss die Expertise der Ärztinnen und Ärzte aufgegriffen werden, um sinnvolle gesetzliche Rahmenvorgaben zu schaffen, die der Selbstverwaltung eine adäquate Umsetzung und ausreichende Flexibilität zur Ausgestaltung einräumen. Angesichts des Mangels an Ärztinnen und Ärzten ist zudem eine entsprechende Regelung für alle Fachgebiete unabdingbar.\r\nDer Mangel an Ärztinnen und Ärzten erfordert aber auch Struktur- und Prozessveränderungen, die über die Regelungsansätze des GVSG weit hinausgehen. So sollte die Entbudgetierung von Maßnahmen flankiert werden, die nachhaltige Entlastungen bei der Patientenversorgung herbeiführen. Dazu gehören verbesserte Rahmenbedingungen für koordinierende Leistungen, eine verbindliche und intelligente Versorgungssteuerung, die Stärkung der Gesundheits- und Gesundheitssystemkompetenz der Bevölkerung und eine Förderung kooperativer, interprofessioneller und sektorenverbindender Versorgungsansätze, insbesondere unter verstärkter Nutzung digitaler Lösungen.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer. 9 Buchstabe b\r\nÄnderung der Vorgaben zur jährlichen Berichterstattung des G-BA zur Bearbeitung von Themen.\r\n§ 91 Abs. 11 SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZur Beschleunigung der Verfahren im G-BA soll dessen bestehende Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages modifiziert werden. Einerseits soll die Berichtspflicht für länger dauernde Verfahren von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden. Andererseits soll der Umfang der Berichtspflicht und damit der Darlegungsaufwand für den G-BA etwas reduziert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält die Verschärfung der Berichtspflicht des G-BA gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages durch Ausweitung auf Verfahren, die länger als zwei Jahre dauern, für nicht zwingend geboten. Ein zügiges bzw. fristgerechtes Abarbeiten der Aufträge, die der G-BA vom Gesetzgeber erhält, ist ohne Zweifel wünschenswert. Gleichzeitig sind aber die Ansprüche an die Qualität der Methodik und der Evidenz hoch – und dies völlig zu Recht. Insbesondere wenn es im Bereich der Methodenbewertung um die Einbeziehung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien in die Beschlüsse des G-BA geht, die auch eine gewisse Aussagekraft im Hinblick auf die Fragestellung besitzen sollen, sind längere Bearbeitungszeiten teilweise nicht zu vermeiden. So beziehen sich die Endpunkte vieler Studien nicht nur auf kurzfristige Behandlungserfolge, sondern machen oftmals längere Nachbeobachtungszeiten von Patientinnen und Patienten notwendig, um auch zuverlässige Aussagen zu Langzeiteffekten einer Behandlungsmethode treffen zu können.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a\r\nEinführung von Beteiligungsrechten in Bezug auf Hebammen und Ergänzung der stellungnahmeberechtigten Kreise \r\n§ 92 Abs. 1b SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Neufassung des § 92 Absatz 1b soll den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene nach § 134a Absatz 1 Satz 1 ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA eingeräumt werden. Wird auf dieses unmittelbare Mitberatungsrecht verzichtet, ist den betreffenden Verbänden vor der Entscheidung des G-BA wie bereits bisher nach geltendem Recht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zusätzlich sollen die einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA zu den Mutterschafts-Richtlinien haben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin über das bisherige Stellungnahmerecht hinausgehendes Beteiligungsrecht für die Berufsgruppe der Hebammen bei Richtlinien des G-BA zu ärztlicher Betreuung zu Schwangerschaft und Mutterschutz ist nachvollziehbar. Es schafft die Möglichkeit, sich bereits während der laufenden Beratungen im G-BA einzubringen und nicht erst gegen Ende einer Richtliniengestaltung. Dabei kann die fachliche Perspektive der Hebammen wertvolle Anregungen geben. Es sollte jedoch dafür Sorge getragen werden, dass die Fachlichkeit im Vordergrund steht und nicht berufspolitische oder wirtschaftliche Interessen. Immerhin handelt es sich ausdrücklich und ausweislich von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V um Richtlinien zu ärztlicher Betreuung zu Schwangerschaft und Mutterschutz. Die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten und Hebammen insbesondere im Rahmen von Geburten ist bereits gesetzlich geregelt. Die Richtlinien des G-BA sollten diese Aufgabenverteilung nicht in Frage stellen. \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b\r\nRolle der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im G-BA.\r\n§ 92 Abs. 3a SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie beratende Funktion der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft für den G BA soll im Gesetz verankert und mit einem Aufwendungsersatz versehen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird ausdrücklich begrüßt. Sie stärkt die unabhängige fachliche Beratung des G-BA im wichtigen Themenfeld der Arzneimittelversorgung.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 10 Buchstaben a sowie c bis k\r\nEinbeziehung von Fachgesellschaften im G-BA\r\n§ 92 Abs. 1b; Abs. 1c; Abs. 4; Abs. 5; Abs. 6; Abs. 6a-c, Abs. 7b; Abs. 7c; Abs. 7g SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Pflicht des G-BA zur Einbeziehung der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Form von Stellungnahmen, die in die Entscheidungen des G-BA zu Richtlinien nach § 92 SGB V einzubeziehen sind, soll ausgeweitet werden. Im Einzelnen betrifft dies folgende Richtlinien: ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft; medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie Kryokonservierung, Maßnahmen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch; Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme; medizinische Rehabilitation; Verordnung von Heilmitteln; psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Krankheiten; Versorgung von schwer psychisch erkrankten Versicherten mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Handlungsbedarf; Versorgung von Versicherten mit Verdacht auf Long-Covid; spezialisierte ambulanter Palliativversorgung; Soziotherapie; Verordnung außerklinischer Intensivpflege.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine stärkere Einbindung wissenschaftlicher Fachgesellschaften in die Richtliniengestaltung des G-BA ist im Sinne eines Beitrags zur weiteren Flankierung von G-BA-Beschlüssen mit wissenschaftlicher Evidenz grundsätzlich begrüßenswert. \r\nBei der Einbindung weiterer Akteure in die Prozesse des G-BA sollte grundsätzlich dafür Sorge getragen werden, dass das weitere Ziel einer Beschleunigung der Verfahren des G-BA dennoch erreicht werden kann. \r\nAls weitere Anmerkung sei darauf hingewiesen, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur Auswertung von Stellungnahmen wissenschaftlicher Fachgesellschaften nicht auf alle in § 92 SGB V genannten Richtlinien angewandt werden soll, etwa nicht auf die Bedarfsplanung, die Verordnung von Hilfsmitteln oder die häusliche Krankenpflege. Es ist nicht erkennbar, auf Basis welcher Kriterien die Vorgabe zur Einbeziehung von Fachgesellschaften getroffen worden ist. Für den Bereich Bedarfsplanung etwa hat sich in Deutschland längst ein eigener Zweig der Versorgungsforschung etabliert. Gerade hier könnte eine Zuarbeit bzw. Positionierung aus fachgesellschaftlichen Kreisen unterstützend wirken.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe l\r\nAntrags- und Mitberatungsrecht für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe \r\n§ 92 Abs. 7h SGB V neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas bislang bestehende allgemeine Beteiligungsrecht der Berufsorganisationen der Pflegeberufe bei Richtlinien und Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung soll auf ein Antrags- und Mitberatungsrecht erweitert werden. Zusätzlich sollen diese Rechte auf Aufgabenbereiche des G-BA über Qualitätssicherungsthemen hinaus ausgedehnt werden. Mittels Vergütungs-/Entschädigungsansprüchen nach Bundesreisekostengesetz soll der Vertretung der Pflege die Teilnahme an den Gremiensitzungen des G-BA erleichtert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält das Prinzip, Betroffene zu Beteiligten zu machen, für grundsätzlich angemessen. Insofern ist die stärkere Einbeziehung der Pflege in die Beratungen des G-BA, wie sie im Koalitionsvertrag angekündigt wurde, ein nachvollziehbarer Schritt. Um das oben genannte Prinzip jedoch konsequent anzuwenden, muss diese Stärkung der Rechte auch für die Vertretung der Ärztekammern bzw. für die Bundesärztekammer gelten. Die Bundesärztekammer vertritt sektorenübergreifend das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand der gesamten Ärzteschaft. \r\nVor diesem Hintergrund ist es konsequent, auch der Bundesärztekammer ein unmittelbares Mitberatungs- und auch Antragsrecht zu allen Richtlinien des G-BA zu ermöglichen, in denen unabhängiger ärztlicher Sachverstand gefordert ist. Dies sollte analog auch für die Einbeziehung der spezifischen Expertise der anderen Heilberufekammern Anwendung finden.\r\nEine Beteiligung per Stellungnahmen oder Anhörungen ermöglicht zudem keine kontinuierlich Mitberatung über alle Phasen der Richtliniengestaltung hinweg. Folgerichtig wäre daher die Einbeziehung der Bundesärztekammer auch in die übrigen Unterausschüsse des G-BA bzw. bei den Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 und 3 bis 15.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinfügen eines § 92 Abs. 7i SGB V:\r\n„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 15, den Richtlinien nach § 63 Absatz 3c Satz 3 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhält die Bundesärztekammer ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird von bis zu zwei Vertretern der Bundesärztekammer ausgeübt. Absatz 7e Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“\r\n\r\nZu Artikel 1, Nr. 12:\r\nBildung einer neuen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppe (Psychotherapie Kinder und Jugendliche)\r\n§ 101, Absatz 4a SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzesentwurf sieht vor, dass psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, zukünftig eine eigene Arztgruppe bilden sollen. \r\nLaut dem Gesetzentwurf soll der G-BA aus Versorgungsgründen Mindestversorgungsanteile für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie innerhalb dieser weiteren nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile (bspw. Psychosomatische Medizin) vorsehen können. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad soll für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2023 ermittelt werden und der G-BA soll die neuen Verhältniszahlen zu beschließen haben. \r\n \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist bedarfsgerecht und sehr zu begrüßen, dass zukünftig in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, in einer eigenen Arztgruppe bedarfsplanungsrechtlich behandelt werden. \r\nDer Gesetzgeber gibt in der geplanten Neuregelung dem G-BA einen Beurteilungsspielraum zur Regelung der Ärztequote vor („kann“). Aktuell ist die Mindestquote für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen gesetzlich im § 101, Absatz 4 festgelegt. Die gesetzlich fixierte Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Ärzte besteht in Höhe von 25 Prozent, die der G-BA aus Versorgungsgründen allerdings anpassen kann. Die gesetzliche Regelung hat sich bewährt und ist gegenüber einer Regelung durch den G-BA zu bevorzugen. \r\nDie Gleichstellung in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit denjenigen von Erwachsenen ist geboten, zumal der Gesetzgeber die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessern möchte. Eine Quote von 25 Prozent ist notwendig, da die Bedarfsplanung kleinräumiger geschehen soll und in bevölkerungsarmen Regionen Planungsbezirke vorhanden sein können, in denen nur drei oder vier Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapie zur Verfügung stehen. So kann gewährleistet sein, dass auch eine ärztliche kinder- und jugendpsychotherapeutische Versorgung erfolgen kann. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs wird vorgeschlagen, in den Gesetzestext die Sicherstellung eines Versorgungsanteils der regional maßgeblichen Verhältniszahl der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten von mindestens 25 Prozent aufzunehmen. \r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 14\r\nBagatellgrenzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen\r\n§ 106b, Absatz 2 SGB V \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nNeben dem Mindestumfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen sollen die Rahmenvorgaben zukünftig verpflichtend auch die Vorgabe zur Aufnahme einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro in den Prüfvereinbarungen enthalten müssen. Bis zu diesem Betrag sollen keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen beantragt werden können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Anliegen als einen Schritt auf dem Weg zu einer Entbürokratisierung. Es ist nachvollziehbar, die Grenze zunächst in einem niedrigen Bereich anzusetzen, sie sollte jedoch zukünftig schrittweise weiter angehoben werden, um eine wirksame Entbürokratisierung zu bewirken.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 16 und 18 \r\nWeiterbildungsambulanzen Psychotherapie \r\n§§ 117 und 120 SGB V)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019 wurde in § 117 SGB V ein Absatz 3b eingeführt, der die Ermächtigung von Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, für ambulante psychotherapeutische Behandlung regelt. Dafür führt nun der Gesetzentwurf den Begriff der Weiterbildungsambulanz ein, die wie bisher vom Zulassungsausschuss auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt werden. \r\nDie Finanzierung soll jetzt jedoch nach anderen Voraussetzungen als bisher erfolgen. In § 120 Abs. 2 SGB V werden dazu die „Weiterbildungsambulanzen“ ergänzt. Die Finanzierung soll anders als bisher und abweichend von der Finanzierung der ebenfalls von der Vorschrift des § 120 Abs. 2 SGB V erfassten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen, sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren erfolgen. Hierbei sollen die ambulant erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in Abstimmung mit den Entgelten für vergleichbare Leistungen vergütet werden (§ 120 Abs. 2 S. 8 SGB V-E). \r\nIn der Begründung wird ausgeführt, dass Aufgaben, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Leistungserbringung gegenüber den Versicherten stehen, nicht vergütet werden (dürfen). Diese Abgrenzung sei notwendig, so die Begründung, da durch die Weiterbildungsordnungen der Länder weitere Lerninhalte auferlegt würden, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen würden. \r\nB)\tStellungnahme der BÄK\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Einschränkung der Finanzierungsmöglichkeiten der Weiterbildungsambulanzen ab. Es ist nicht ersichtlich, was damit bezweckt wird. Die Vergütung wird regional mit den Krankenkassen verhandelt. Dabei ist zu erwarten, dass diese nur einer Vergütung zustimmen werden, die in ihrer Höhe angemessen ist, und Leistungen umfasst, die tatsächlich in Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen. Die Vertragspartner vor Ort können am besten entscheiden, wie die Vergütung sinnvoll gestaltet wird. Der Gesetzgeber hat zu Recht auf eine vergleichbare Einschränkung bei Ausbildungsinstituten, Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen, sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren verzichtet. \r\nUnabhängig von der Finanzierung von Weiterbildungsambulanzen ist es im ureigenen Interesse der Versicherten, dass die Finanzierung so gestaltet wird, dass auch zukünftig ausreichend Ärztinnen und Ärzte für die Versorgung zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber sollte daher grundsätzlich eine auskömmliche und in allen Versorgungsbereichen vergleichbare Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung zu regeln. Ansätze hierfür sind dem kürzlich vom Bundestag beschlossenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) (Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 17b Absatz 1 Satz 14 Krankenhausfinanzierungsgesetz neu)) zu entnehmen, der eine sachgerechte Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung gewährleisten soll. Dieser umfassendere Finanzierungsansatz ist der hier vorgeschlagenen Variante aus Sicht der Bundesärztekammer vorzuziehen. Nur durch eine qualitativ hochwertige und auskömmlich finanzierte Weiterbildung kann auch in Zukunft ausreichend und gut ausgebildetes ärztliches Personal gewonnen werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert neben der Vergütung der von in Weiterbildung befindlichen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten in Weiterbildungsambulanzen erbrachten Leistungen eine auskömmliche Finanzierung daher auch für die darüberhinausgehenden Kosten für Supervision, Selbsterfahrung und die Vermittlung theoretischen Wissens.\r\nJedenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum hier gesetzlich ausgeschlossen werden soll, dass im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, aber gegebenenfalls nicht unmittelbar, entstehenden Kosten auch dann nicht finanziert werden dürften, wenn die Vertragspartner vor Ort diese mit einbeziehen möchten.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der BÄK\r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 22\r\nAusdehnung des bestehenden Antragsrechts der Patientenvertretung im G-BA auf weitere Beschlüsse zu Richtlinien sowie Einführung eines temporären Vetorechts.\r\n§ 140f Abs. 2 SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Patientenvertretung im G-BA soll auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 63 Absatz 3c Satz 3 (Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt) und bei Beschlüssen nach § 136c (Beschlüsse des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) ein Antragsrecht erhalten. \r\nDes Weiteren soll die Patientenvertretung ein temporäres Vetorecht im Plenum des G-BA erhalten, indem einmalig eine Beschlussfassung verhindert werden kann und auf diese Weise eine weitere Beratung des Beschlussgegenstands erwirkt werden soll.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Ausweitung des Antragsrechts für die Patientenvertretung im G-BA ist im Sinne einer Stärkung der Patientenperspektive auch in diesen Themenbereich nicht zu beanstanden. Die Bundesärztekammer weist allerdings darauf hin, dass die Regelung zu den Modellvorhaben ausweislich des Eckpunktepapiers zu einem Pflegekompetenzgesetz abgeschafft werden soll.\r\nDie Einräumung eines temporären Vetorechts bei Beschlussfassungen des G-BA würde ein neues Element in den Entscheidungsfindungsprozessen der Selbstverwaltung bedeuten. Die Idee eines Vetorechts für die Patientenvertretung ist insofern nicht neu, als dies bereits im Jahr 2018 im Zuge vorgelegter Rechtsgutachten zur demokratischen Legitimation des G-BA Erwähnung fand.\r\nZumindest unter pragmatischen Gesichtspunkten würde eine solche Maßnahme zugleich der an anderer Stelle zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzentwurfs widersprechen, die Entscheidungsfindungen im G-BA zu beschleunigen. Abweichende Voten der Patientenvertretung zu den Beschlüssen der Trägerbänke sind etwa im Themenbereich des Unterausschuss Qualitätssicherung keine Ausnahmeerscheinungen, so dass hier mehr oder weniger regelmäßig ein Zeitverlust von einem Monat resultieren würde. \r\nUnter inhaltlichen Gesichtspunkten wäre die Maßnahme insofern zu hinterfragen, als dass damit den Trägerbänken des G-BA und den unparteiischen Mitgliedern indirekt unterstellt wird, Beschlüsse vor ihrer Verabschiedung nicht ausreichend durchdacht zu haben, weshalb ihnen ein weiterer Monat Bedenkzeit eingeräumt werden müsste. Aus Sicht der Bundesärztekammer darf regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Beschlussfassungen von den Stimmberechtigten im G-BA verantwortungsbewusst vorbereitet und wahrgenommen werden. \r\nEin temporäres Vetorecht ist aus Sicht der Bundesärztekammer zumindest unter praktischen Erwägungen von zweifelhaftem Nutzen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist die Regelung entbehrlich.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 24\r\nMonitoring der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch die Krankenkassen\r\n§ 271f Abs. 4 Nr. 7b SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAnhand ausgewählter Indikatoren soll der Erfolg der Krankenkassen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Stand der Digitalisierung transparent gemacht werden. Die Krankenkassen sollen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) u. a. Informationen zur tatsächlichen Nutzung, zur Bewertung durch Versicherte oder Nutzungsabbrüche in verschiedenen Nutzungsstadien sowie zur Nutzungsintensität monitoren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht diese Vorgabe sehr kritisch. \r\nDie elektronische Patientenakte ist eine für den Versicherten bzw. Patientinnen und Patienten freiwillige Anwendung; es liegt in deren Entscheidung, ob und in welchen Versorgungsszenarien die ePA genutzt wird oder ob vom jederzeitigen Recht auf Widerspruch (opt-out) Gebrauch gemacht wird. Ein Nicht-Nutzen der ePA ist somit das Ergebnis selbstbestimmten Handels des Versicherten und nicht ein Misserfolg einer Krankenkasse. Dass das Nutzungsverhalten der ePA durch den Inhaber derart kleinteilig durch eine Krankenkasse erfasst wird, schafft Misstrauen und sollte überdacht werden. \r\nWeiterhin bedarf es zumindest in der Gesetzesbegründung einer Klarstellung, dass bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu jedem Zeitpunkt ein Zugriff auf die Inhalte der ePA durch die Krankenkasse unterbunden ist. Weiterhin müssen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise von konkreten Ärztinnen und Ärzten ausgeschlossen sein.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von Artikel 1 Nummer 24.\r\nZum Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen veröffentlicht die gematik auf der Grundlage von Beschlüssen der gematik-Gesellschafterversammlung regelmäßig einen sogenannten „TI-Atlas“, der von einem, von der gematik beauftragten, wissenschaftlichen Institut mittels evaluierten Längs- und Querschnittsbefragungen aller an der Versorgung beteiligten Gruppen erstellt wird. Dieses Instrument sollte aus Sicht der Bundesärztekammer durch einen gesetzlichen Auftrag gestärkt und an ein unabhängiges Institut übertragen werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Aufgabe an den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen ist insofern entbehrlich und weckt Zweifel an der Neutralität der Erhebungsergebnisse.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nRegelungen zu investorenbetriebenen medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) \r\n§§ 95, 103, 135b SGB V, § 32 Ärzte-ZV Begrenzung der Übernahme von medizinischen Versorgungszentren durch fachfremde Finanzinvestoren\r\nA)\tBegründung\r\nDie hohe Dynamik bei der Gründung von iMVZ sowie iMVZ-Ketten erfordert zeitnah wirksame Rahmenvorgaben für den Betrieb von MVZ, um einerseits die Vorteile von MVZ weiter nutzen zu können und andererseits die Einflussnahme auf ärztliche Entscheidungen in iMVZ aus kommerziellen Gründen zu erschweren.\r\nDer Bundesminister für Gesundheit hat mehrfach eine Regulierung von iMVZ in einem Versorgungsgesetz angekündigt. Jedoch wurden in den vorliegenden Gesetzesentwurf keine entsprechenden Regelungen aufgenommen.\r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\nDie Bundesärztekammer hat am 09.01.2023 die \"Positionen der Bundesärztekammer zum Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren zur Begrenzung der Übernahme von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung\" veröffentlicht. Das Papier wurde dem BMG zur Verfügung gestellt. Darin sind konkrete Formulierungsvorschläge für entsprechende gesetzliche Regelungen enthalten (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/mvz), die in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden sollten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010515","regulatoryProjectTitle":"Politische Konsequenzen u.a. auf Bundesebene für einen krisensicheren ÖGD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/c3/327010/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240199.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fachtagung der Bundesärztekammer (Hybrid)\r\nam 12. Juni 2024 von 11:00 bis 15:45 Uhr\r\nim Pullman Hotel Berlin Schweizer Hof,\r\nBudapester Straße 25, 10787 Berlin\r\nund online per Livestream\r\nPublic Health vor Ort: Gegenwart und Zukunft\r\neines krisenfesten Öffentlichen\r\nGesundheitsdienstes\r\nModeration Rebecca Beerheide\r\nDeutsches Ärzteblatt, Leiterin der Politischen Redaktion\r\nab 10:30 Uhr Registrierung\r\n11:00 Uhr Begrüßung\r\nDr. Klaus Reinhardt\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\nChristine Neumann-Grutzeck\r\nCo-Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der\r\nBundesärztekammer, Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer\r\n11:15 Uhr Ein Streifzug durch die Welt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes\r\nDr. Matthias Gruhl\r\nArzt für Öffentliches Gesundheitswesen und Arzt für Allgemeinmedizin,\r\nStaatsrat a.D.\r\n11:45 Uhr Was sind die Pläne des Bundesministeriums für Gesundheit für einen\r\nkrisenfesten und zukunftssicheren Öffentlichen Gesundheitsdienst?\r\nDr. Ute Teichert\r\nBundesministerium für Gesundheit, Leiterin der Abteilung 6 „Öffentliche\r\nGesundheit“\r\n12:15 Uhr Erwartungen an Politik und Selbstverwaltung: Was braucht der Öffentliche\r\nGesundheitsdienst aus Sicht des Berufsverbandes?\r\nDr. Kristina Böhm\r\nVorsitzende des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen\r\nGesundheitsdienstes (BVÖGD)\r\n12:45 Uhr Zeit für kurze Verständnisfragen\r\n13:00 Uhr MITTAGSPAUSE14:00 Uhr Podiumsdiskussion\r\nEine sichere Zukunft für den ÖGD?! Was hilft aus ärztlicher, kommunal- und\r\ngesundheitspolitischer Sicht?\r\nJohannes Wagner, MdB\r\nMitglied des Ausschusses für Gesundheit, Bündnis 90/Die Grünen\r\nReinhard Sager\r\nPräsident des Deutschen Landkreistages\r\nRudolf Henke\r\nCo-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der\r\nBundesärztekammer, Präsident der Ärztekammer Nordrhein\r\nDr. Jana Gärtner\r\nLeiterin Gesundheitsamt Bautzen, Fachärztin Öffentliches Gesundheitswesen\r\nDr. Carola Reimann\r\nVorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes\r\nThomas Altgeld\r\nGeschäftsführer der Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für\r\nSozialmedizin Niedersachsen Bremen e.V.\r\n15:30 Uhr Ausblick und Verabschiedung\r\nDr. Klaus Reinhardt\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n15:45 Uhr Ende der Veranstaltung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","regulatoryProjectTitle":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/b6/327012/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250144.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nEinleitung\r\nAus Sicht der neu etablierten Initiative Studienstandort Deutschland (ISD) von insgesamt über 20\r\nPartner-Organisationen und Akteuren kommt es mit dem nun vorgelegten Regierungsentwurf für ein\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG) darauf an, dass die ordnungspolitischen Regelungen für die klinische\r\nForschung in Deutschland mit den Ansätzen der Pharmastrategie zusammengeführt werden und eine\r\nGesamtstrategie für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland insgesamt bilden.\r\nErgänzend zum MFG benötigt es einen fortgesetzten Dialog der betreffenden Politik-Ressorts\r\n(Bundesministerien und auch Länder) mit den ISD-Partnern, um in zielführenden Diskussionen die\r\nnötigen Verbesserungen für den Standort gezielt anzugehen.\r\nPrinzipiell sieht die ISD weiterhin Bedarf für einen Roundtable zum Studienstandort Deutschland. Den\r\nRahmen zur Stärkung des Innovationsstandorts muss ein systematisches Vorgehen entlang eines\r\numfassenden und verbindlichen Fahrplans bilden. Dabei sollten alle relevanten Stakeholder (v.a. aus\r\nder Wissenschaft, Industrie, Ärzteschaft, den Aufsichtsbehörden, Ethik-Kommissionen sowie den\r\nBundes- und Landesministerien) einbezogen werden, wie es andere europäische Länder vorgemacht\r\nhaben.\r\nIm Einzelnen nimmt die ISD wie folgt zum Regierungsentwurf Stellung:\r\nZu Artikel 1 Nr. 8 RegE; zu § 40b AMG - Elektronische Signatur für Einwilligungen\r\nNeuregelung:\r\n• Es soll geregelt werden, dass auch eine elektronische Signatur nach den Vorgaben der EU-\r\nVerordnung 910/2014 für die Einwilligung in die Teilnahme an klinischen Prüfungen genutzt\r\nwerden kann.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG)\r\nDeutschland muss als Standort für Forschung- und Entwicklung international wieder eine führende Rolle\r\nübernehmen und sein volles Potential ausschöpfen.\r\nDer vorliegende Entwurf des Medizinforschungsgesetzes zeigt als Ambition grundlegend in die richtige\r\nRichtung, aber erst eine übergreifend abgestimmte Ausgestaltung der Vorschläge und einige noch nicht im\r\nEntwurf enthaltene Ansätze werden umfassende Verbesserungen und schließlich eine höhere Effizienz am\r\nStandort Deutschland bringen.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nKommentierung:\r\nKlare Vorgaben für elektronische Signaturen sind für die praktische Anwendung wichtig. Die im\r\nRegierungsentwurf vorgesehene Regelung in § 40b Abs. 4 Satz 2 AMG durch den unspezifischen\r\nVerweis auf die komplette EU-Verordnung 910/2014 ist vor diesem Hintergrund nicht sach- und\r\npraxisgerecht. Die Regelung umfasst leider keinerlei spezifische Anforderung(en) an die elektronische\r\nSignatur. Es bleibt somit unklar, ob es sich bei der Einwilligung um eine einfache, fortgeschrittene oder\r\nqualifizierte elektronische Signatur handeln soll. Ohne genauere oder detailliertere Ansätze ist die\r\nderzeit vorgeschlagene Regelung zu Artikel 1 Nr. 8 RegE; zu § 40b AMG völlig untauglich.\r\nEs braucht eine klare Vorgabe, welche Art von elektronischen Signaturen zur Anwendung kommen\r\nkönnen. Dies könnte über einen konkreten Verweis auf Artikel 26 (\"Anforderungen an fortgeschrittene\r\nelektronische Signaturen\") der EU-Verordnung 910/2014 erfolgen. Dies sollte es insgesamt\r\nerleichtern, auch elektronisch erteilte Einwilligungen in die Studienteilnahme in Deutschland zu\r\nermöglichen und so auch dezentral durchgeführt klinische Prüfungen zu unterstützen.\r\nEmpfehlung\r\nDer Ansatz im Regierungsentwurf ist ohne klare Vorgabe nicht sach-und praxisgerecht.\r\nEin konkreter Verweis auf Artikel 26 (\"Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen\")\r\nder EU-Verordnung 910/2014 wäre klarer.\r\nDie Formulierung zu Artikel 1 Nr. 8 RegE; zu § 40b AMG sollte daher lauten:\r\n„Die Einwilligung ist nach den Vorgaben des Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014\r\nin Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und\r\ndes Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für\r\nelektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L\r\n257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die\r\nRichtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, zu erteilen.“\r\nZu Artikel 1 Nr. 11 Reg-E; zu § 41b AMG\r\nNeuregelung:\r\n• Es soll geregelt werden, dass die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder oder eine von\r\nihnen benannte Stelle bis zum 1. Juli 2025 nach Anhörung des Bundesinstituts für Arzneimittel\r\nund Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts einen besonderen\r\nGeschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-\r\nKommissionen der Länder und einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für die\r\nweiteren registrierten Ethik-Kommissionen der Länder erlassen.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nKommentierung:\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehene Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien\r\nder Bundes- und der Länder-Kommissionen schafft eine unübersichtliche Heterogenität, durch die\r\nneue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des\r\nForschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie ISD plädiert dafür, im bestehenden System der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder die\r\nFachkompetenz für besondere und komplexe Studientypen gemäß den in § 41c Abs. 3 vorgesehenen\r\nKategorien in spezialisierten Ethik-Kommission(en) zu bündeln.\r\nDie vorgesehene zusätzliche Spezialisierung beispielsweise auf bestimmte medizinische Indikationen\r\nist nicht sachgerecht und wird nicht benötigt. Die ethische Bewertung einer Studie erfolgt grundsätzlich\r\nfür jede Erkrankung nach denselben Prinzipien. Die Zuweisung von Studien an die zuständige\r\nKommission nach Indikationen (z. B. Herzinsuffizienz, Asthma, Colon-Karzinom) steht ferner dem\r\nAnspruch nach umfassender Expertise jeder einzelnen Kommission entgegen, wie sie im Übrigen für\r\nalle anderen Studien außerhalb der behördlichen Genehmigungsverfahren ohnehin unerlässlich ist. Die\r\nmultidisziplinäre Zusammensetzung der bestehenden Kommissionen gewährleistet diese Expertise\r\nschon seit langem. Die Mitglieder der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen verfügen über\r\nfachärztliche Kompetenz sowie wissenschaftliche Expertise über die gesamte Spannbreite der\r\nklinischen Fachgebiete. Sofern darüber hinaus spezielle Expertise benötigt wird, ermöglicht § 41 Abs. 2\r\nAMG bereits die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Ethik-Kommission.\r\nEmpfehlung\r\nDie Spezialisierung von registrierten Ethik-Kommissionen auf Studientypen kann und sollte im\r\nbestehenden System und ohne Einrichtung einer „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere\r\nVerfahren“ angegangen werden. Diese würde auch die Beratung vor Antragstellung deutlich\r\nvereinfachen.\r\nDemgemäß sollte in § 41b AMG deutlich werden, dass der hier eingeführte „besondere\r\nGeschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-\r\nKommissionen“ auf eine Spezialisierung auf die derzeit noch in § 41c Abs. 3 vorgesehenen\r\nVerfahren abzielt.\r\nZu Artikel 1 Nr. 12 RegE; zu§ 41c AMG - Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere\r\nVerfahren\r\nGeplante Neuregelung\r\n• Künftig soll eine interdisziplinär zusammengesetzte „Spezialisierte Ethik-Kommission für\r\nbesondere Verfahren“ mit einer Geschäftsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und\r\nMedizinprodukte (BfArM) eingesetzt werden.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\n• Diese soll zunächst für bestimmte, besonders dringliche und anspruchsvolle Verfahren, wie zum\r\nBeispiel Studien, die in der Emergency Task Force der Europäischen Arzneimittel Agentur\r\n(EMA) diskutiert werden, Plattform-Studien, hochkomplexe Masterprotokoll-Studien, First-in-\r\nHuman-Studien bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden sowie\r\nklinische Prüfungen mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP), eingesetzt werden.\r\nKommentierung\r\nIm Prinzip ist der Ansatz der Bundesregierung zu begrüßen, die Harmonisierung der ethischen\r\nAnforderungen an klinische Prüfungen bzw. die entsprechenden Anforderungen an Ethik-\r\nKommissionen in Deutschland zu stärken. Es ist auch sachgerecht, die Fachkompetenz für besondere\r\nund komplexe Studientypen in spezialisierten Ethik-Kommission(en) zu bündeln.\r\nAus Sicht der ISD ist der Vorschlag zur Errichtung einer „Spezialisierte Ethik-Kommission für\r\nbesondere Verfahren“ wie im aktuell vorliegenden Regierungsentwurf jedoch nicht zielführend. Durch\r\ndie Errichtung einer „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ beim Bund gemäß §\r\n41c Absatz 3 AMG-E würde neben den bewährten und etablierten Ethik-Kommissionen der Länder\r\neine Parallelbürokratie geschaffen. Dies würde in der Folge zu Zeitverlust, Verlust von Expertise,\r\nzusätzlichen Reibungsverlusten und zur Schwächung der bestehenden Ethik-Kommissionen führen,\r\nwas auch Auswirkungen auf den Studienstandort Deutschland haben würde. Außerdem sind die\r\nEinrichtung einer Spezialisierte Ethik-Kommission beim BfArM und die Ernennung ihrer Mitglieder\r\ndurch das BMG so wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nicht mit der Unabhängigkeit von Ethik-\r\nKommissionen im Sinne der Deklaration von Helsinki vereinbar. Alle Funktionen und\r\nEntscheidungskompetenzen lägen damit konzentriert im Bereich der staatlichen Bundesoberbehörde\r\nund im Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums. Für die ISD ist die Unabhängigkeit der Ethik-\r\nKommissionen (auch von Genehmigungsbehörden) nicht zuletzt in der Kommunikation gegenüber der\r\nÖffentlichkeit ein wichtiges Signal, welches u. E. auch für die Teilnahmebereitschaft an Studien wichtig\r\nist.\r\nNeben den Mitgliedern der ISD hat sich mittlerweile u.a. auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom\r\n17.05.2024 gegen die Errichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nausgesprochen. Aus Sicht des Bundesrates verspreche eine nochmalige Komplexitätssteigerung\r\ndurch die Schaffung dieser Kommission keinen Zusatznutzen, stattdessen jedoch die Gefahr einer\r\nunnötigen und unwirtschaftlichen Parallelbürokratie. Es stelle sich weiterhin die Frage, wie die\r\nSonderstellung der spezialisierten Ethik Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene, als\r\nDoppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen sei.\r\nSchließlich sei die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene seit Jahrzehnten in Deutschland\r\netabliert und die hoch qualifizierten Ethik-Kommissionen seien wesentlich für Sicherheit und Qualität in\r\nder klinischen Forschung und mit ihrer Expertise ein Standortvorteil.\r\nDaher plädiert die ISD dafür, im bestehenden System der registrierten Ethik-Kommissionen die\r\nSpezialisierung vorzusehen. Aus diesem Kreis können für die genannten besonders dringlichen und\r\nanspruchsvollen Verfahren einige wenige spezialisierte Ethik-Kommissionen auf Basis bestehender,\r\nlangjährig (auch schon vor Anwendung der EU-CTR) erworbener Kompetenzen ausgewählt werden.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nDer Auswahlprozess geeigneter Ethik-Kommissionen sollte auf Ebene des Arbeitskreises\r\nMedizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) erfolgen (u.a. Berücksichtigung der Anzahl der bislang\r\nberatenen Anträge mit dem jeweiligen Studientyp, Expertise der Mitglieder der Ethik-Kommissionen).\r\nUm eine praktische Umsetzbarkeit zu gewährleisten, muss die Formulierung des § 41c AMG komplett\r\nüberarbeitet werden, um für diese Spezialisierung einen rechtlichen Rahmen und ein\r\nAnforderungsprofil vorzugeben.\r\nDie ISD fordert daher weiterhin, von der umstrittenen Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission\r\nfür besondere Verfahren“ beim BfArM Abstand zu nehmen. Zumindest ist sie zurückzustellen, bis die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen konnten.\r\nMit dieser Forderung geht der Vorschlag der ISD einher, die von der ISD konsentierten und\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung, Harmonisierung und bei Nicht-Beachtung auch\r\nSanktionierung der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder zwei Jahre nach Einführung ihrer\r\nEinführung und auch im Anschuss regelmäßig zu evaluieren. Die ISD berät derzeit bereits zu\r\nsinnvollen Evaluierungskriterien, welche auch die Kriterien umfassen werden, die derzeit für die\r\nEvaluation der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren vorgesehen sind. In die\r\nFestlegung von Evaluierungskriterien sind die betroffenen akademischen und industriellen Verbände,\r\ndie Bundesärztekammer und der AKEK einzubeziehen.\r\nFalls der Bundesgesetzgeber im weiteren Verlauf an der Einrichtung der „Spezialisierten Ethik-\r\nKommission für besondere Verfahren“ beim BfArM trotz der einhelligen Kritik u. a. des Bundesrates\r\nund der in der ISD organisierten Verbände und Fachgesellschaften festhalten sollte, muss unbedingt\r\nsichergestellt sein, dass diese Ethik-Kommission Mitglied im AKEK sein muss, umfassend an die\r\nRichtlinienkompetenz des AKEK gebunden ist, in die Zuständigkeit einer neutralen Ombudsstelle fällt\r\nund auch für die Spezialisierten Ethik-Kommission klare Sanktionsmöglichkeiten im AMG gegeben\r\nsind, sollte sich diese nicht an die Richtlinien des AKEK halten. Das ist bisher in den\r\nRegelungsansätzen des MFG nicht vorgesehen und sollte daher unbedingt im Rahmen des weiteren\r\nGesetzgebungsverfahrens in den Text des AMG eingeführt werden.\r\nEmpfehlung\r\nDer Grundansatz der Harmonisierung und verbindliche Umsetzung der Anforderungen an die Ethik-\r\nKommissionen ist aus Sicht der ISD zu begrüßen.\r\nDie Spezialisierung auf Studientypen kann und sollte im bestehenden System und ohne Einrichtung\r\neiner „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ angegangen werden. Diese\r\nwürde auch die Beratung vor Antragstellung deutlich vereinfachen.\r\nDie Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ ist zumindest\r\nzurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System\r\nder registrierten Ethik-Kommissionen der Länder Wirkung zeigen konnten.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung, Harmonisierung und bei Nicht-Beachtung\r\nauch Sanktionierung der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder sollten zwei Jahre nach ihrer\r\nEinführung und auch im Anschuss regelmäßig anhand abgestimmter Kriterien evaluiert werden.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nDie Formulierung in § 41c AMG ist daher komplett zu überarbeiten, um eine gesetzliche Grundlage\r\nfür diese Spezialisierung auf Ebene des AKEK zu schaffen.\r\nZu Artikel 1 Nr. 12RegE; zu § 41d AMG - Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch\r\nEthik-Kommissionen\r\nGeplante Neuregelung\r\n• Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) erhält Richtlinien-Kompetenz in\r\neinem neuen § 41d AMG.\r\nKommentierung\r\nInsgesamt besteht innerhalb des bestehenden Systems Harmonisierungsbedarf, denn wie die aktuelle\r\nPraxis zeigt, kann die Interpretation und Einordnung bzw. Abgrenzung gesetzlicher oder ethischer\r\nAnforderungen entsprechend der bewertenden Institutionen variieren. Es ist daher essenziell, dass\r\nalle Ethik-Kommissionen einheitliche Vorgaben machen/Anforderungen stellen. Vor diesem\r\nHintergrund begrüßt die ISD, dass dies im aktuellen Gesetzentwurf durch § 41d AMG grundlegend\r\nadressiert wird. Mit Stand März 2023 waren beim BfArM gemäß §41a Absatz 6 AMG 33 Ethik-\r\nKommissionen in Deutschland registriert, die gemäß EU-CTR die Bewertung von\r\nGenehmigungsanträgen für klinische Prüfungen vornehmen dürfen. Durch die EU-Verordnung\r\n536/2014 (EU-CTR) sowie das zugehörige Portal CTIS bewertet nur eine Ethik-Kommission die\r\nKlinische Prüfung. Für den Studiensponsor ist es allerdings im Vorhinein nicht klar, welcher nationalen\r\nEthik-Kommission der Antrag zugewiesen wird.\r\nDie teils unterschiedlichen Anforderungen der Ethik-Kommissionen können daher dazu führen, dass\r\nNachreichungen oder Änderungen im Verfahren erforderlich werden - was die Verfahren aufhält.\r\nDaher ist es aus Sicht der ISD entscheidend, dass alle Ethik-Kommissionen einheitliche\r\nVorgabenmachen/Anforderungen stellen. Aus diesem Grund spricht sich die ISD für eine deutliche\r\nStärkung der Rolle des Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der BRD e. V. (AKEK) aus\r\nund befürwortet ausdrücklich die gemäß §41d vorgesehene Richtlinien-Kompetenz des AKEK\r\nausdrücklich. Der AKEK erarbeitet bereits einheitliche und verbindliche Templates/Guidances, welche\r\ndurch die gemäß § 41d vorgesehene Richtlinienkompetenz deutlich mehr Verbindlichkeit verliehen\r\nwerden würde. In diesem Bereich besteht aktuell großer Handlungsbedarf und eine durchgängige\r\nAkzeptanz und Umsetzung dieser Standards durch die Ethik-Kommissionen ist aus Sicht der\r\nMitglieder der ISD von großer Bedeutung.\r\nErgänzend ist hier jedoch abzubilden, dass die Standards zur Bewertung der Qualifikation der\r\n(ärztlichen) Prüferinnen und Prüfer bereits seit vielen Jahren gemeinsam von AKEK und\r\nBundesärztekammer entwickelt und von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt bekannt\r\ngemacht werden. Hier ist insofern in § 41d Abs. 1 AMG-E ergänzend zu regeln, dass der AKEK die\r\nRichtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 imInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nEinvernehmen mit der Bundesärztekammer erlässt, soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern\r\nbetroffen sind.\r\nAuf Ebene des Arbeitskreises und unter vorheriger Anhörung der betroffenen Akteure als verbindlich\r\nbeschlossene Vorgaben und Standards müssen für alle registrierten Ethik-Kommissionen\r\nverpflichtend sein. In der Konsequenz müssen einzelne Ethik-Kommissionen, die sich nicht an\r\nBeschlüsse des AKEK halten, ihre Einbindung in die Prozesse der Genehmigung nach AMG verlieren\r\nkönnen. Daher ist u. a. die Einrichtung einer Ombudsstelle beim AKEK in § 41d AMG vorzugeben.\r\nAntragsteller sollen sich an diese wenden können, um entsprechend Nichtbeachtung von Richtlinien\r\nvorbringen zu können.\r\nNeben der Ombudsstelle muss aber zusätzlich vorgesehen werden, dass eine Ethik-Kommission, die\r\nsich nicht an die vom AKEK vorgegebenen Richtlinien hält, ihre Registrierung verlieren kann. § 41a\r\nAMG regelt bereits, dass das BfArM im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem AKEK\r\ndas Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben kann, wenn bekannt wird,\r\ndass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein Verstoß\r\ngegen die nach § 41b Abs. 1 AMG festgelegte Verfahrensordnung vorliegt. Aus diesem Grund fordert\r\ndie ISD den Gesetzgeber auf, dass § 41 a Abs. 5 AMG in dem Sinne ergänzt wird, dass die\r\nAnordnung des Ruhens oder die Aufhebung einer Registrierung wegen Verstößen gegen die\r\nRichtlinien gemäß § 41d im Einvernehmen mit dem AKEK erfolgt. Die Ombudsstelle sollte in § 41d\r\nAMG mit einer rechtlichen Grundlage im AMG vorgegeben werden.\r\nWeiterhin sollte jeder Antragsteller bereits zu Beginn des Genehmigungsprozesses darüber informiert\r\nwerden, welche Ethik-Kommission national in Deutschland für den jeweiligen Antrag zuständig ist.\r\nDies würde eine direkte Kommunikation ermöglichen und folglich den gesamten\r\nGenehmigungsprozess die Bearbeitung von Rückfragen erleichtern und beschleunigen. Die\r\nBekanntgabe von spezialisierten Ethik-Kommissionen (auf die derzeit noch in § 41c Abs. 3\r\nvorgesehenen Verfahren) würde auch die Beratung insbesondere von akademischen Forschenden im\r\nVorfeld einer Antragstellung deutlich unterstützen und vereinfachen.\r\nEmpfehlung\r\nEinheitliche Anforderungen müssen auf der Ebene des Arbeitskreises der Ethik-Kommissionen\r\ndefiniert und von allen Ethik-Kommissionen einheitlich angewendet werden. Die rechtliche\r\nVerankerung im AMG ist zu unterstützen.\r\nHier ist insofern in § 41d Abs. 1 AMG-E ergänzend zu regeln, dass der AKEK die Richtlinien zur\r\nAnwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Einvernehmen mit\r\nder Bundesärztekammer erlässt, soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern betroffen sind.\r\nEs sollte sichergestellt werden, dass im Prozess der Richtlinienerstellung, -evaluation und -aktuali-\r\nsierung anderen Akteuren die Möglichkeit der Anhörung geboten wird.\r\nDie Einrichtung einer Ombudsstelle beim AKEK sollte in § 41c AMG ergänzt werden. Die\r\nOmbudsstelle nimmt Meldungen von Studiensponsoren zu Abweichungen von den vom AKEK für\r\nverbindlich erklärten und bekannt gemachten Standards entgegen und bezieht sie in geeigneterInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nWeise in ein Verfahren zur Abwägung der Aufhebung einer Registrierung ein. Um eine\r\nSanktionierungsmöglichkeit vorzusehen, ist § 41a Abs. 5 AMG entsprechend zu ergänzen.\r\nZu Beginn des Genehmigungsprozesses sollte gegenüber den Antragstellern transparent gemacht\r\nwerden, welche Ethik-Kommission national in Deutschland für einen bestimmten Antrag zuständig\r\nist.\r\nZu Artikel 1 Nr. 13 RegE; zu § 42d AMG - Standardvertragsklauseln für die Durchführung\r\nklinischer Prüfungen\r\nGeplante Neuregelung\r\n• Das BMG veröffentlicht eine Bekanntmachung zu Standardvertragsklauseln für die Verträge\r\nzwischen Sponsoren, Prüfzentrum und ggf. Dritten.\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\nDer Ansatz zum Thema Standardvertragsklauseln ist aus Sicht der ISD von besonderer Bedeutung\r\nzur Beschleunigung der Durchführung von Klinischen Prüfungen in Deutschland. Praxistaugliche\r\nMustervertragsklauseln für die Auftragsforschung liegen seitens der Deutschen Hochschulmedizin,\r\ndes vfa und des KKS-Netzwerks bereits vor und wurden Anfang November 2023 in einer ergänzten\r\nFassung (neue Klauseln zum Thema Datenschutz, IP-/Erfindungsrecht) publiziert. Diese sind auf einer\r\nbreiten Basis von betroffenen Stakeholdern diskutiert und abgestimmt und sollten daher eine Basis für\r\ndie Bekanntmachung des BMG bilden.\r\nAus Sicht der ISD stellt sich jedoch die Frage, ob eine „einfache“ Bekanntmachung des BMG\r\nausreichend ist. Die Nutzung einheitlicher Standardvertragsklauseln – oder gar eines\r\nStandardvertrages sollte für alle Beteiligten „verbindlich“ werden. Andere Länder wie Frankreich oder\r\nSpanien haben verbindliche Vertragsbausteine bzw. ganze Standardverträge für den Bereich\r\nklinischer Prüfungen in den nationalen Gesetzen verbindlich vorgegeben. Dieser Weg erscheint\r\nsachgerechter.\r\nEine Bekanntmachung des BMG kann daher aus Sicht der ISD nur einen (wichtigen) Zwischenschritt\r\ndarstellen. Die Anordnung der Verbindlichkeit der Klauseln im Gesetz und auf Verordnungsebene ist\r\ndenkbar. Daher fordern wir den Gesetzgeber auf, im Rahmen von § 42d AMG das BMG zum Erlass\r\neiner Rechtsverordnung zu ermächtigen und die Möglichkeit zur verbindlichen Bekanntmachung von\r\nStandardvertragsklauseln über die Schaffung der Möglichkeit für eine Rechtsverordnung zumindest\r\nperspektivisch vorzusehen. Wir sind uns bewusst, dass dies einen Eingriff in die Privatautonomie der\r\nRegelungsadressaten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG), ggf. auch die Forschungsfreiheit (Art. 5\r\nAbs. 3 GG) mit sich bringen würde.\r\nEin Eingriff in diese Grundrechte ließe sich mit der notwendigen Stärkung des Forschungsstandorts\r\nDeutschland u. E. ausreichend und grundgesetzlich konform adressieren. Somit ließen sichInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\neinheitliche Standardvertragsklauseln flexibel und gleichzeitig verbindlich für die Vertragspartner – wie\r\nz. B. in Frankreich – festlegen.\r\nZudem sollte ein analoger Ansatz im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes zusätzlich auch im\r\nRegelungsbereich des MPDG adressiert werden, um auch in diesem Bereich zu Vereinfachungen zu\r\nkommen. Auch hier könnte man dem Beispiel Frankreichs folgen.\r\nEmpfehlung\r\nEine Bekanntmachung des BMG ist ggf. nicht ausreichend, um die Nutzung dieser\r\nVertragsbausteine für alle Beteiligten „verbindlich“ zu machen. Andere gesetzliche Ansätze wie z. B.\r\nin Frankreich (Vorgabe im AMG) sollten geprüft werden.\r\nDer Gesetzgeber sollte in § 42d AMG das BMG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen\r\nund die Möglichkeit einer verbindlichen Vorgabe von Standardvertragsklauseln vorzusehen. Dies\r\nkönnte durch die Ergänzung eines Absatz 3 in § 42d AMG erreicht werden.\r\nAnalog dazu sollten entsprechende Ansätze im Bereich des MPDG adressiert werden, um auch\r\nAspekte in diesem Regelungsbereich Klinischer Prüfungen und Leistungsprüfungen zu\r\nvereinfachen.\r\nZu Artikel 3 RegE - Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes\r\nGeplante Neuregelungen (Auszug)\r\n• Errichtung einer spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren (Art. 3 (4) MFG; §\r\n32 MPDG)\r\n• Ausnahmen für „Sonstige Klinische Prüfungen“ von Anforderungen aus dem MPDG (Art. 3 (7)\r\nMFG; § 47 MPDG)\r\nKommentierung\r\nDas wichtige Anliegen im MFG für den Bereich der Medizinprodukte und In vitro-Diagnostika sollte\r\nsein, Harmonisierung und Verbindlichkeit im System mit den Ethik-Kommissionen deutlich zu\r\nverbessern, mit dem Ziel, Verfahren zu beschleunigen und damit die klinische Forschung in\r\nDeutschland nachhaltig zu stärken.\r\nDerzeit ist die Forschung mit Medizinprodukten und In vitro-Diagnostika nicht ausreichend im MFG\r\nberücksichtigt. Gleichzeitig beinhaltet der Gesetzesentwurf einige wichtige und zielführende Vorhaben,\r\ndie jedoch derzeit nur für Arzneimittel vorgesehen sind. Darunter zählen die Richtlinienkompetenz des\r\nAKEK, verbindliche Standardvertragsklauseln und die Einführung einer elektronischen Einwilligung zur\r\nTeilnahme an Klinischen Prüfungen. Diese Vorhaben würden sich ebenso positiv auf klinische\r\nPrüfungen mit Medizinprodukten und In vitro-Diagnostika auswirken, weshalb diese analog in das\r\nMPDG übernommen werden sollten.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nDarüber hinaus spricht sich die ISD für eine Rückkehr zum parallelen Verfahren der ethischen\r\nBewertung und behördlichen Genehmigung/Anzeige von Anträgen zur Durchführung von klinischen\r\nPrüfungen oder Leistungsstudien aus. Eine Angleichung der Prozesse und Anforderungen der\r\nGenehmigung von Klinischen Prüfungen von Medizinprodukten und Leistungsstudien an diejenigen\r\nfür Arzneimittel würde auch die derzeit sehr komplizierte Durchführung von kombinierten Klinischen\r\nPrüfungen deutlich erleichtern. Dafür müssten allerdings das bestehende Verfahren im Deutschen\r\nMedizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) und das MPDG entsprechend\r\ngeändert werden. Wie ein paralleles Bewertungsverfahren in das zukünftige multinationale\r\nkoordinierte Verfahren (Art 78 MDR) eingebettet werden soll, ist allerdings noch unklar.\r\nDie ISD begrüßt, dass im Regierungsentwurf zum MFG (Art. 3 (7)) eine Ausnahme für „Sonstige\r\nKlinische Prüfungen“ von den Anforderungen aus §§ 25 und 30 MPDG vorgesehen ist. Diese\r\nklarstellende Ausnahme ist notwendig, da die MDR bzw. das MPDG für bestimmte Klinische\r\nPrüfungen keine Anzeige-oder Genehmigungspflicht bei der Bundesoberbehörde vorsehen. Dazu\r\ngehören „Sonstige Klinische Prüfungen (ohne zusätzliche invasive oder belastende Verfahren –\r\ngemäß Art. 82 MDR bzw. § 47 Abs. 3 MPDG))“, aber auch „PMCF-Studien“ außerhalb von Art. 74 (1)\r\nSatz 3 MDR. Nach Einschätzung nicht nur der ISD sollen Ärzte vor Beginn solcher Studien nur durch\r\ndie zuständige Ethik-Kommission nach Berufsordnung der Ärzte (BO-Ä) beraten werden.\r\nInsofern sieht die ISD die dringende Notwendigkeit, diese klarstellende Ausnahme auf Studien zu\r\nerweitern, die nicht gemäß MDR und MPDG geregelt sind (d.h. alle Studien mit CE-gekennzeichneten\r\nProdukten, die im Rahmen der Zweckbestimmung eingesetzt werden und bei denen keine\r\nzusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren zum Einsatz kommen).\r\nIm früheren Medizinproduktegesetz (MPG) wurde § 23b „Ausnahmen zur Klinischen Prüfung“\r\neingeführt, um eben diese Klarstellung der Ausnahme dieser Klinischen Prüfungen von bestimmten\r\nAnforderungen rechtssicher im Gesetz verankert zu haben.\r\nDiese - bisher fehlende - vollständige Klarstellung ist im MPDG weiterhin notwendig, da es in der\r\nPraxis häufig zu Verzögerungen bei klinischen Prüfungen kommt aufgrund unterschiedlicher\r\njuristischer Interpretationen bezüglich der geltenden Anforderungen bzw. Ausnahmen.\r\nEmpfehlung\r\nDie ISD fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes weitere\r\nAnpassungen für Medizinprodukte und In-Vitro Diagnostika zu berücksichtigen, die bereits für\r\nArzneimittel vorgesehen sind und diese in das MPDG zu übernehmen:\r\n1) Die Richtlinienkompetenz des AKEK sollte um Richtlinien zur Anwendung der Vorgaben der\r\nVerordnungen EU 2017/745 und 2017/746 auch auf Klinische Prüfungen und Leistungsstudien mit\r\nMedizinprodukten und In vitro-Diagnostika (IVD) erweitert und deren Verbindlichkeit gestärkt werden\r\n– auch für Beratungen nach Berufsordnung der Ärzte - durch unterstützende Maßnahmen wie die\r\nEinführung einer Ombudsstelle und Regeln zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Richtlinien\r\ndes AKEK.\r\n2) Es sollten verbindliche Standardvertragsklauseln für Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln,\r\nMedizinprodukten und IVD etabliert werden.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\n3) Die elektronische Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prüfungen sollte um\r\nMedizinprodukte und IVDs erweitert werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass eine\r\nfortgeschrittene elektronische Signatur akzeptiert wird.\r\n4) Rückkehr zum parallelen Verfahren der ethischen und behördlichen Bewertung von Anträgen\r\nauf die Genehmigung von Klinischen Prüfungen und Leistungsstudien durch Abschaffung des\r\nsequenziellen Verfahrens. Eine Harmonisierung würde auch die derzeit komplizierte Genehmigung\r\nvon kombinierten Klinischen Prüfungen erleichtern.\r\nErweiterung der klarstellenden Ausnahme bestimmter Klinischer Prüfungen und PMCF von\r\nAnforderungen aus dem MPDG:\r\n> Alternative 1:\r\n§§ 25 und 30 MPDG für nicht anwendbar zu erklären für PMCF-Studien außerhalb von Art. 74 (1)\r\nMDR (analog zur vorgesehenen Ausnahme für „sonstige klinische Prüfungen“).\r\n> Alternative 2 (bevorzugt):\r\nNeuen § 70a in das MPDG einfügen mit folgender Formulierung:\r\nDie §§ 24 bis 70 MPDG sind nicht anwendbar, wenn eine Klinische Prüfung mit IVDs oder\r\nMedizinprodukten durchgeführt wird, welche nach Art. 20 MDR die CE-Konformitätskennzeichnung\r\ntragen dürfen, es sei denn, die Leistungsstudie oder Klinische Prüfung hat eine andere\r\nZweckbestimmung des In vitro-Diagnostikums oder Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden\r\nzusätzliche invasive oder andere belastende Verfahren durchgeführt.\r\nZu Artikel 4 RegE; zu §§ 31ff. StrlSchG - Strahlenschutzrechtliche Anzeige und Genehmigung\r\nGeplante Neuregelung\r\n• Das strahlenschutzrechtliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren soll in das\r\narzneimittelrechtliche Genehmigungsverfahren der Klinischen Prüfung integriert werden. Die\r\nAnträge bzw. die Anzeige sollen gemeinsam bei BfArM oder PEI eingereicht werden und dann\r\nnach angepassten Fristen im Falle der Genehmigungsverfahren nach § 31 StrlSchG unter\r\nEinbindung des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bearbeitet werden.\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\nDer Ansatz ist grundlegend ein sehr wichtiges Signal, die bestehenden Probleme in diesem Bereich\r\nam Studienstandort Deutschland angehen zu wollen. Es ist aus Sicht der ISD überfällig, die\r\nstrahlenschutzrechtliche Genehmigung in das Verfahren bei den Bundesoberbehörden (BfArM undInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nPEI) zu integrieren und damit eine parallele (bei Begleitdiagnostik) bzw. eine sequenzielle\r\nGenehmigung (z. B. bei Studien mit Radiopharmazeutika) unbedingt zu vermeiden.\r\nDie Anzeigen sollen im Hinblick auf die Rechtfertigung der Begleitdiagnostik (also z. B.\r\nstudienbedingte Röntgenuntersuchung) zukünftig von der Ethik-Kommission geprüft werden, deren\r\nBescheid ergeht gemeinsam mit der Genehmigung der klinischen Prüfung. Das ist ein sach-und\r\nfachgerechter Ansatz. Die Ethik-Kommissionen können diese Bewertung ohne Probleme in Teil II des\r\nAntrages auf eine klinische Prüfung via CTIS die Nutzen-/Risikobewertung in diesem Bereich\r\nvornehmen und auf dieser Basis die Genehmigung aussprechen. Die Einbindung der Ethik-\r\nKommissionen in das Anzeigeverfahren erscheint grundlegend sachgerecht ausgestaltet. Allerdings\r\nfehlt die klare Vorgabe aus dem Referentenentwurf, wo in § 36 Abs. 3 StrlSchG (Ref-E) noch\r\nfestgehalten wurde, dass die im Fall einer nach § 32 StrlSchG „anzeigebedürftigen Anwendung die\r\nzuständige Behörde an die Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 gebunden ist“. Diese\r\nklare Bindung sollte in die Regelungen wieder aufgenommen werden.\r\nDie Genehmigungsanträge (also z. B. Studien mit Radiopharmazeutika) sollen ebenfalls im\r\n„Grundantrag via CTIS“ gestellt werden, zur Bewertung soll aber das BfS eingebunden bleiben,\r\nwelches die strahlenschutzrechtliche Bewertung vornimmt. Grundlegend sieht es die ISD als kritisch\r\nan, dass das BfS als zusätzliche Behörde im Rahmen des bereits komplexen Verfahrens eingebunden\r\nwerden soll. Aus Sicht der ISD könnte dies die Bearbeitung der Anträge in Deutschland im EU-\r\nVergleich weiterhin komplizierter gestalten im EU-Vergleich. In den anderen Mitgliedstaaten sind für\r\ndie strahlenschutzrechtliche Genehmigungen die Behörden (wie BfArM/PEI) oder die Ethik-\r\nKommissionen zuständig – nicht eine gesonderte Behörde, die zusätzlich eingebunden werden muss.\r\nWenn das BfS trotzdem in das Verfahren eingebunden sein soll, müssen die diesbezüglichen Fristen\r\nim Strahlenschutzrecht für das BfS klar auf die Fristen nach den Vorgaben der EU-Verordnung\r\n536/2014 (EU-CTR) angepasst werden und es muss klar sein, dass eine Fiktion durchgängig gilt,\r\nwenn das BfS nicht innerhalb der von den Verfahren nach EU-Verordnung 536/2014 vorgegebenen\r\nFristen reagiert. Nur so wäre dieser Ansatz überhaupt umsetzbar. Die ISD hegt allerdings im Hinblick\r\nauf die aktuellen Erfahrungen Zweifel, dass das BfS die kurzen Fristen dieses Verfahrens halten kann\r\n– insbesondere, wenn man die Fristverkürzung bei mononationalen Studien nach Art. 1 des RefE des\r\nMFG betreffend Nr.5 Änderung an § 40 in Betracht zieht. Daher wäre es wichtig, z. B. eine\r\nGenehmigungsfiktion durchgängig in den Verfahren vorzusehen.\r\nDie Einbindung einer zusätzlichen Stelle birgt die Gefahr, dass sich die Ablehnungsquote für den\r\nStandort Deutschland erhöht, weil man sich zwischen BfArM/PEI und BfS nicht im Rahmen, der von\r\nder EU-CTR vorgegebenen Frist einigen kann. Daher sollte z. B. auch klargestellt werden, dass die\r\nfinale Entscheidung jeweils bei der Bundesoberbehörde (BfArM/PEI) liegt und diese das BfS auch\r\nhinsichtlich der strahlenschutzrechtlichen Bewertung „überstimmen“ kann bzw. statt dieser eine\r\nEntscheidung treffen kann, falls interne Fristen nicht eingehalten werden oder die Anforderungen des\r\nBfS als nicht sachgerecht bewertet werden.\r\nEinige Ansätze im Regierungsentwurf sind im Hinblick auf die Einbindung des BfS in das\r\nGenehmigungsverfahren nach AMG/EU-Verordnung 536/2014 nicht immer durchgängig stimmig und\r\nes ist wichtig, dass das BfS umfassend an die Fristen und Verfahrensabläufe gebunden wird. SoInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nsehen wir eine Unvereinbarkeit mit den EU-Vorgaben z. B. in der Regelung in § 31b Abs. 5 StrlSchG\r\nReg-E. Diese regelt das Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde und die\r\nGenehmigungsfiktion. Da die Bearbeitung der Anträge durch das BfS im Rahmen der Verfahren und\r\nFristen nach den Vorgaben der EU-Verordnung 536/2014 bzw. den darauf aufbauenden Regelungen\r\nder §§ 40ff AMG erfolgen soll, muss hier ebenfalls eine umfassende Genehmigungsfiktion wie in Art.5\r\nAbs. 4 EU-Verordnung 536/2014 greifen. Diese ist in den Regelungen zwar grundlegend enthalten,\r\njedoch muss die zuständige Behörde dem Antragsteller weiterhin den Eingang der zustimmenden\r\nStellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission bescheinigen. Das ist nach unserer Einschätzung\r\nnicht stimmig im Hinblick auf die Vorgaben der EU-CTR und in der Sache daher nicht zielführend.\r\nZudem sollte § 31b Abs. 4 StrlSchG gestrichen werden, da dieser Passus nicht zu den Vorgaben bzw.\r\nVerfahren der EU-CTR passt.\r\nZudem müssen die Anforderungen an die strahlenschutzrechtlich erforderlichen Unterlagen vom BfS\r\nkonkretisiert und veröffentlicht werden. Die Antragsteller beklagen schon lange, dass die\r\nAnforderungen an vorzulegende Unterlagen des BfS sehr hoch sind und die Vorbereitung der Anträge\r\nsehr aufwendig ist. Daher wäre auch eine klare Fokussierung der Anforderungen an die Antragstellung\r\nnotwendig, um eine Beschränkung auf das essenziell Notwendige sicherzustellen. Im vorliegenden\r\nRegierungsentwurf fehlen klare Vorgaben zur Beschränkung auf notwendige Aspekte.\r\nAnaloger Änderungsbedarf besteht aber auch im Hinblick auf Studien mit Medizinprodukten\r\nGrundlegend sind diese Änderungen auch für Studien mit Medizinprodukten und In Vitro-Diagnostika\r\numzusetzen.\r\nBei den Regelungen für Klinische Prüfungen von Medizinprodukten oder Leistungsstudien von In-\r\nvitro-Diagnostika ist dabei zu berücksichtigen, dass für sonstige Klinische Prüfungen (gemäß Art. 82\r\nMDR i.V. m. § 47ff MPDG) als auch für sog. „PMCF-Studien“ von Medizinprodukten gemäß Art. 74\r\nAbs. 1 MDR beim BfArM nur eine Anzeigepflicht, gilt, welche nicht mit Fristen einhergeht. Daher ist\r\neine Kopplung der Fristen des BfS im StrlSchG an die Fristen für die Verfahren bei der\r\nBundesoberbehörde für Medizinprodukte nicht durchgängig sinnvoll und umsetzbar. Bei den Ethik-\r\nKommissionen gibt es hingegen durchgängig Fristvorgaben. Daher wäre eine Angleichung der\r\nvorgesehenen Fristen für das BfS im StrlSchG auf die Fristvorgaben für die Ethik-Kommissionen\r\ngemäß §§ 36 bzw. 58 MPDG eher sinnvoll, wobei die zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission\r\ndann nachgereicht werden könnte, Hierdurch wäre – idealerweise – eine Harmonisierung mit dem\r\nVerfahren bei der Ethik-Kommission zu erreichen.\r\nDes Weiteren sollte die Genehmigungsfiktion durchgängig gelten, also auch in Bezug auf die\r\nBeteiligung des BfS und innerhalb der Fristen nach MDR/IVDR bzw. MPDG.\r\nEmpfehlung\r\nDie Einbindung des BfS auf nationaler Ebene darf die europäische Genehmigungsverfahren nach\r\nEU-Verordnung 536/2014 bzw. §§40ff AMG nicht beeinträchtigen.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nEs müsste im Hinblick auf die Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzrecht klargestellt\r\nwerden, dass die finale Entscheidung jeweils bei der Bundesoberbehörde (BfArM/PEI) im Hinblick\r\nauf die Verfahren nach EU-CTR/CTIS liegt und diese das BfS auch hinsichtlich der\r\nstrahlenschutzrechtlichen Bewertung „überstimmen“ können bzw. statt des BfS eine Entscheidung\r\ntreffen können, falls es die internen Fristen nicht einhält. Eine zeitgleiche, also parallellaufende\r\nAntragsprüfung ist dabei zwingend erforderlich. „Sondervorgaben“ wie z. B. die Bescheinigung des\r\nEingangs der zustimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission beim BfS sollten\r\nunbedingt entfallen.\r\nEs muss berücksichtigt werden, dass bei Medizinprodukten nicht in jedem Verfahren Fristen bei der\r\nBundesoberbehörde (BfArM) vorgesehen sind. Deshalb sollte das Genehmigungsverfahren durch\r\ndas BfS zeitlich parallel zur Bewertung durch die Ethik-Kommission ablaufen und die Fristen für das\r\nBfS sollten an die Fristen bei Arzneimitteln der EU-CTR bzw. die Vorgaben der §§40 ff AMG\r\nangeglichen werden, für Medizinprodukte an die Fristen der §§ 36 bzw. 58 MPDG. Die\r\nGenehmigungsfiktion muss durchgängig und umfassend gelten.\r\nStudien nach § 15 (Muster-) Berufsordnung\r\nDas Medizinforschungsgesetz intendiert die Verbesserung der Rahmenbedingungen von klinischen\r\nPrüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten bzw. Leistungsstudien von Diagnostika. Es ist\r\njedoch zu erwarten, dass die vorgesehenen Maßnahmen massive Auswirkungen auf die nationale\r\nForschungslandschaft insgesamt haben werden, wenn die lokalen Ethik-Kommissionen durch eine\r\nsukzessive Aufgabenbeschränkung im AMG- und MPDG-Bereich geschwächt werden. Die nach\r\nLandesrecht gebildeten Kommissionen sind auch ein Mittel der Qualitätssicherung an universitären\r\nForschungseinrichtungen. So tragen die Ethik-Kommissionen dazu bei, dass die Qualität von\r\nKlinischen Prüfungen stetig bereichsübergreifend auf einem hohen Niveau gehalten und die Sicherheit\r\nder Patienten und Probanden gewährleistet wird. Perspektivisch droht durch die oben genannte\r\nAufgabenbeschränkung ein Kompetenzverlust, welcher sich negativ auf die Qualität der Bewertung\r\nder großen Anzahl von akademischen Studien außerhalb der Regelkreise von CTR, MDR und IVDR\r\nauswirken dürfte. Denn klinische Forschung ist über die Regulierungsbereiche hinweg eng\r\nmiteinander verknüpft. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Beurteilung von Arzneimittel-,\r\nMedizinprodukte- und berufsrechtlichen Studien sowie die damit einhergehende Beratung von\r\nForschenden und Sponsoren möglichst nicht institutionell getrennt wird, um Qualität und Konsistenz\r\nsicherzustellen. Auch vor diesem Hintergrund lehnt die ISD die Pläne der Bundesregierung zur\r\nErrichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission nachdrücklich ab.\r\nFür die berufsrechtlichen Beratung von (auch multizentrischen) Forschungsvorhaben entwickeln der\r\nAKEK und die Bundesärztekammer bereits intensiv einen konkreten Verfahrensvorschlag mit der\r\nPrämisse: „Ein Antrag (auch multizentrisch) wird von einer Ethik-Kommission beraten“.\r\nDie ISD flankiert die Bemühungen von AKEK und BÄK zu Verbesserungen bei Studien, die der\r\nberufsrechtlichen Beratung unterliegen. Dabei stehen Abgrenzungsfragen, die Harmonisierung der\r\nBewertungen durch die Ethik-Kommissionen, die Schaffung von Verbindlichkeit sowie eineInitiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nVereinfachung der Verfahren im Fokus (Bewertung nur noch durch eine Ethik-Kommission in Analogie\r\nzu den anderen Regelungsbereichen). Die Umsetzung wird innerhalb der Selbstverwaltungsstrukturen\r\nverfolgt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundes- oder Landesebene wird nicht gesehen.\r\nAktuell sieht der Regierungsentwurf jedoch vor, dass bei Studien zu Strahlenanwendungen, die\r\nunabhängig von arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Anzeige-oder Genehmigungsverfahren\r\ndurchgeführt werden (BO-Studien), ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dies entspricht\r\neiner Verschärfung der bisherigen Praxis. Die ISD spricht sich daher dafür aus, dass die\r\nvorgesehenen Vereinfachungen von anzeigebedürftigen Anwendungen radioaktiver Stoffe oder\r\nionisierender Strahlungen auch für diese Klinischen Studien durch geeignete Formulierungen\r\nsichergestellt werden sollte.\r\nStand 22.05.2024\r\nAnsprechpartner für diese Stellungnahme aus der ISD:\r\nArbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen (AKEK):\r\nBundesärztekammer:\r\nMedizinischer Fakultätentag:\r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller:\r\nInitiative Studienstandort Deutschland (ISD):\r\nDie ISD hat sich im November 2023 aufgesetzt und diskutiert Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick\r\nauf die Durchführung klinischer Prüfungen am Studienstandort Deutschland. Insgesamt ist das Ziel\r\nder ISD, den Studienstandort Deutschland in allen Ebenen wieder attraktiver zu machen und somit\r\nmehr Studien an den Standort Deutschland zu holen.Initiative\r\nStudienstandort\r\nDeutschland\r\nDie Initiative Studienstandort Deutschland (ISD) besteht derzeit aus insgesamt über 20\r\nOrganisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung.\r\nZu den Mitgliedern gehören:\r\nArbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen (AKEK),\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI),\r\nBundesärztekammer (BÄK),\r\nBundesverband der Study Nurses//Studienassistenten in der klin. Forschung e.V. (BUVEBA),\r\nBundesverband Medizinischer Auftragsinstitute e.V. (BVMA),\r\nBundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed),\r\nDeutsche Hochschulmedizin (DHM),\r\nDeutsche Gesellschaft für Hämatologie und Med. Onkologie e.V. (DGHO),\r\nDeutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. (DGPharMed),\r\nFraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.,\r\nKoordinierungszentren für Klinische Studien (KKS-Netzwerk),\r\nLeibniz Gemeinschaft,\r\nNetzwerk Universitätsmedizin (NUM),\r\nVerband der Diagnostica Industrie e.V. (VDGH),\r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa).\r\nDaneben sind weitere Organisationen beratend an den Diskussionen beteiligt:\r\nArbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF),\r\nInitiative Deutscher Forschungspraxennetze (DESAM-ForNet)\r\nDeutsche Forschungsgemeinschaft (DFG),\r\nSachverständigenrat Gesundheit & Pflege (SVR),\r\nWissenschaftsrat (WR).te W Bundesärztekammer\r\n2\r\ne , \"\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Berlin, 27.05.2024\r\n»es ,\r\n`<tieZI'\r\n4'3' Deutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 64 1 10598 Berlin\r\nHerrn\r\nHubert Hüppe, MdB\r\nCDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nParlamentarisches Frühstück zum Medizinforschungsgesetz im Jakob-Kaiser-Haus\r\nim Deutschen Bundestag vom 25.04.2024\r\nSehr geehrter Herr Hüppe,\r\nich möchte mich bei Ihnen und Ihrem Büro für die Übernahme der Schirmherrschaft und\r\ndie Unterstützung bei der Durchführung des Parlamentarischen Frühstücks zum Thema\r\n„Medizinforschungsgesetz\" am 25.04.2024 auf diesem Wege herzlich bedanken. Ihr\r\nEngagement für dieses aus unserer Sicht sehr bedeutsame, aber umstrittene\r\nGesetzgebungsvorhaben schätze ich außerordentlich. Ich habe es daher sehr bedauert,\r\naufgrund eines Paralleltermins nicht persönlich teilnehmen zu können.\r\nDas Frühstück verlief - wie mir berichtet wurde - erfolgreich. Die zentralen Kritikpunkte\r\nam Regierungsentwurf für ein nationales Medizinforschungsgesetz konnten im\r\nSchulterschluss mit zentralen Akteuren aus Wissenschaft und Industrie adressiert werden,\r\nsie sind auf großes Interesse gestoßen, und es ist eine lebhafte Diskussion entstanden.\r\nOffensichtlich wurde aus den Kreisen der Regierungskoalition erneut kritisiert, dass etliche\r\nEthik-Kommissionen Stellung nehmen müssten, sofern ein pharmazeutisches Unternehmen\r\nin Deutschland ein neues Medikament auf den Markt bringen und hierfür eine klinische\r\nPrüfung durchführen möchte. Dieses hartnäckige Missverständnis konnte dankenswerter\r\nWeise aufgeklärt und aufgezeigt werden, dass zwar rund 30 Ethik-Kommissionen gemäß\r\n§ 41a Arzneimittelgesetz (AMG) für das Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf\r\nGenehmigung einer klinischen Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014\r\nregistriert sind. Für einen Antrag auf die Durchführung einer klinischen Prüfung ist jedoch\r\njeweils nur eine nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission zuständig.\r\nUnsere gemeinsame Kritik an der geplanten „Bundes-Ethik-Kommission\" oder jetzt genannt\r\n„Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" - errichtet beim Bundesinstitut\r\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte - wird auch vom Bundesrat geteilt, der sich in seiner\r\nSitzung vom 17.05.2024 explizit gegen die Errichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission\r\nfür besondere Verfahren ausgesprochen hat. Auch aus Sicht des Bundesrates verspricht eine\r\nnochmalige Komplexitätssteigerung durch die Schaffung dieser Kommission keinen\r\nnnunnnnnna\r\nlllllluuuunnu\r\nllllllllllunnnu\r\nullnnnnunnll\r\nuntionaminn\r\nnuntotounnuu\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 641 10598 Berlin\r\nHerrn\r\nHubert Hüppe, MdB\r\nCDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nBerlin, 27.05.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nParlamentarisches Frühstück zum Medizinforschungsgesetz im Jakob-Kaiser-Haus\r\nim Deutschen Bundestag vom 25.04.2024\r\nSehr geehrter Herr Hüppe,\r\nich möchte mich bei Ihnen und Ihrem Büro für die Übernahme der Schirmherrschaft und\r\ndie Unterstützung bei der Durchführung des Parlamentarischen Frühstücks zum Thema\r\n„Medizinforschungsgesetz\" am 25.04.2024 auf diesem Wege herzlich bedanken. Ihr\r\nEngagement für dieses aus unserer Sicht sehr bedeutsame, aber umstrittene\r\nGesetzgebungsvorhaben schätze ich außerordentlich. Ich habe es daher sehr bedauert,\r\naufgrund eines Paralleltermins nicht persönlich teilnehmen zu können.\r\nDas Frühstück verlief - wie mir berichtet wurde - erfolgreich. Die zentralen Kritikpunkte\r\nam Regierungsentwurf für ein nationales Medizinforschungsgesetz konnten im\r\nSchulterschluss mit zentralen Akteuren aus Wissenschaft und Industrie adressiert werden,\r\nsie sind auf großes Interesse gestoßen, und es ist eine lebhafte Diskussion entstanden.\r\nOffensichtlich wurde aus den Kreisen der Regierungskoalition erneut kritisiert, dass etliche\r\nEthik-Kommissionen Stellung nehmen müssten, sofern ein pharmazeutisches Unternehmen\r\nin Deutschland ein neues Medikament auf den Markt bringen und hierfür eine klinische\r\nPrüfung durchführen möchte. Dieses hartnäckige Missverständnis konnte dankenswerter\r\nWeise aufgeklärt und aufgezeigt werden, dass zwar rund 30 Ethik-Kommissionen gemäß\r\n§ 41a Arzneimittelgesetz (AMG) für das Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf\r\nGenehmigung einer klinischen Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014\r\nregistriert sind. Für einen Antrag auf die Durchführung einer klinischen Prüfung ist jedoch\r\njeweils nur eine nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission zuständig.\r\nUnsere gemeinsame Kritik an der geplanten „Bundes-Ethik-Kommission\" oder jetzt genannt\r\n„Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" - errichtet beim Bundesinstitut\r\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte - wird auch vom Bundesrat geteilt, der sich in seiner\r\nSitzung vom 17.05.2024 explizit gegen die Errichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission\r\nfür besondere Verfahren ausgesprochen hat. Auch aus Sicht des Bundesrates verspricht eine\r\nnochmalige Komplexitätssteigerung durch die Schaffung dieser Kommission keinen\r\nlumetuier\r\nelimuniimodi\r\ngNanaatltltlw\r\nMUMM 33333\r\nintiummuteam\r\nimann UUUU\r\natimuuninuseti\r\n08 10 11\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlince cez\r\nw\r\n›'\r\nd\r\n3' 47erf -\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 27.05.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nZusatznutzen, stattdessen jedoch die Gefahr einer unnötigen und unwirtschaftlichen\r\nParallelbürokratie. Der Bundesrat wirft weiterhin die Frage auf, wie die Sonderstellung der\r\nspezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene, als\r\nDoppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen\r\nsei. Schließlich sei die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene seit Jahrzehnten\r\nin Deutschland etabliert und die hoch qualifizierten Ethik-Kommissionen seien wesentlich\r\nfür Sicherheit und Qualität in der klinischen Forschung sowie mit ihrer Expertise ein\r\nStandortvorteil.\r\nBeigefügt möchte ich Ihnen die aktualisierte Fassung der Stellungnahme zum\r\nRegierungsentwurf für das Medizinforschungsgesetz der „Initiative Studienstandort\r\nDeutschland\" (ISD) vom 23.05.2024 übersenden. Die ISD hat sich im November 2023\r\nkonstituiert und diskutiert seitdem in enger Taktung und mit großem Engagement aller\r\nBeteiligten Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Durchführung klinischer\r\nPrüfungen am Studienstandort Deutschland; sie besteht derzeit aus insgesamt über 20\r\nOrganisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung. Die ISD fordert weiterhin, von\r\nder umstrittenen Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere\r\nVerfahren\" beim BfArM Abstand zu nehmen. Zumindest ist sie aus Sicht der ISD\r\nzurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden\r\nSystem Wirkung zeigen konnten. Mit dieser Forderung geht der Vorschlag einher, die von\r\nder ISD konsentierten und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung,\r\nHarmonisierung und bei Nicht-Beachtung auch Sanktionierung der registrierten Ethik-\r\nKommissionen zwei Jahre nach ihrer Einführung und auch im Anschluss regelmäßig zu\r\nevaluieren. Die ISD berät bereits zu sinnvollen Evaluierungskriterien, welche auch die\r\nKriterien umfassen werden, die derzeit für die Evaluation der Spezialisierten Ethik-\r\nKommission für besondere Verfahren vorgesehen sind. In die Festlegung von\r\nEvaluierungskriterien sind die betroffenen akademischen und industriellen Verbände, die\r\nBundesärztekammer und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der\r\nBundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) aufgrund ihrer fachlichen Expertise\r\neinzubeziehen.\r\nIch freue mich über eine Fortsetzung unseres Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland zentralen Angelegenheit und verbleibe\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\nce c4\r\n2,\r\nc'\r\n'\r\nd -e ee'\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 27.05.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nZusatznutzen, stattdessen jedoch die Gefahr einer unnötigen und unwirtschaftlichen\r\nParallelbürokratie. Der Bundesrat wirft weiterhin die Frage auf, wie die Sonderstellung der\r\nspezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene, als\r\nDoppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen\r\nsei. Schließlich sei die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene seit Jahrzehnten\r\nin Deutschland etabliert und die hoch qualifizierten Ethik-Kommissionen seien wesentlich\r\nfür Sicherheit und Qualität in der klinischen Forschung sowie mit ihrer Expertise ein\r\nStandortvorteil.\r\nBeigefügt möchte ich Ihnen die aktualisierte Fassung der Stellungnahme zum\r\nRegierungsentwurf für das Medizinforschungsgesetz der „Initiative Studienstandort\r\nDeutschland\" (ISD) vom 23.05.2024 übersenden. Die ISD hat sich im November 2023\r\nkonstituiert und diskutiert seitdem in enger Taktung und mit großem Engagement aller\r\nBeteiligten Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Durchführung klinischer\r\nPrüfungen am Studienstandort Deutschland; sie besteht derzeit aus insgesamt über 20\r\nOrganisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung. Die ISD fordert weiterhin, von\r\nder umstrittenen Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere\r\nVerfahren\" beim BfArM Abstand zu nehmen. Zumindest ist sie aus Sicht der ISD\r\nzurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden\r\nSystem Wirkung zeigen konnten. Mit dieser Forderung geht der Vorschlag einher, die von\r\nder ISD konsentierten und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung,\r\nHarmonisierung und bei Nicht-Beachtung auch Sanktionierung der registrierten Ethik-\r\nKommissionen zwei Jahre nach ihrer Einführung und auch im Anschluss regelmäßig zu\r\nevaluieren. Die ISD berät bereits zu sinnvollen Evaluierungskriterien, welche auch die\r\nKriterien umfassen werden, die derzeit für die Evaluation der Spezialisierten Ethik-\r\nKommission für besondere Verfahren vorgesehen sind. In die Festlegung von\r\nEvaluierungskriterien sind die betroffenen akademischen und industriellen Verbände, die\r\nBundesärztekammer und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der\r\nBundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) aufgrund ihrer fachlichen Expertise\r\neinzubeziehen.\r\nIch freue mich über eine Fortsetzung unseres Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland zentralen Angelegenheit und verbleibe\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nAnlageII IM ZZ UI\"\r\nZZ IIIII IM ZZ On\r\nII IM ZZ UI\"\r\nIM ZZ\r\nBundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nAn die\r\nMitglieder des Gesundheitsausschusses\r\nBundesrat\r\nBüro des Gesundheitsausschusses\r\n11055 Berlin\r\nEntwurf eines Medizinforschungsgesetzes (MFG)\r\nDrucksache: 155/24\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvor dem Hintergrund der am 30. April 2024 stattfindenden Beratungen des\r\nGesundheitsausschusses des Bundesrates zum Medizinforschungsgesetz (MFG) möchte ich\r\nSie auf einige Punkte hinweisen, die aus Sicht der Bundesärztekammer einen dringenden\r\nÄnderungsbedarf erfordern. Insbesondere die geplante Errichtung der sog. „Spezialisierten\r\nEthik-Kommission für besondere Verfahren“ (SEK) beim Bundesinstitut für Arzneimittel\r\nund Medizinprodukte (BfArM) bereitet der Ärzteschaft große Sorge.\r\nZunächst ist es mir ein wichtiges Anliegen, einer Fehlinformation entgegenzutreten, die sich\r\nbedauerlicherweise bis in das parlamentarische Verfahren zum MFG verbreitet zu haben\r\nscheint: Die Einbeziehung der zuständigen, nach Landesrecht eingerichteten Ethik-\r\nKommissionen bei der Durchführung von klinischen Prüfungen ist in Deutschland durch das\r\nArzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Derzeit sind rund 30 Ethik-Kommissionen gemäß § 41a\r\nAMG für das Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen\r\nPrüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 registriert. Bei allen, auch bei\r\nmultizentrischen, Arzneimittelstudien ist für einen Antrag auf Durchführung einer\r\nklinischen Prüfung jeweils nur eine nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission\r\nzuständig. Das oftmals kritisierte Mitberatungsverfahren mit Beteiligung mehrerer Ethik-\r\nKommissionen erfolgt hingegen im Regelungskreis der berufsrechtlichen Beratung von\r\nmultizentrischen Forschungsvorhaben, die weder dem Arzneimittel- noch dem\r\nMedizinproduktegesetz unterliegen. Die Bundesärztekammer und der Arbeitskreis\r\nMedizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK)\r\nentwickeln bereits intensiv einen konkreten Verfahrensvorschlag für diese Studien mit der\r\nPrämisse: „Ein Antrag (auch multizentrisch) wird durch eine Ethik-Kommission beraten“.\r\nDie Umsetzung wird ausdrücklich innerhalb der ärztlichen Selbstverwaltungsstrukturen\r\nverfolgt und ist mit guten Gründen nicht Regelungsgegenstand des MFG.\r\nBerlin, 26.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:te c4\r\nc' W 2,\r\ne e es>, .4‘.-\r\n4'./ez-£\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 26.04.2024\r\nSeite 2 von 3\r\nDie geplante Errichtung der SEK für Arzneimittel- und Medizinproduktestudien beim BfArM\r\nhat das Potential, die zahlreichen guten Ansätze des Gesetzesentwurfs für ein MFG zu\r\nkonterkarieren, indem der Forschungsstandort Deutschland durch eine Herabsetzung des\r\nProbandenschutzes, durch unnötige Doppelstrukturen mit entsprechenden Kosten und\r\neine schleichende Entwertung der lokalen Ethik-Kommissionen der Länder massiv\r\ngeschädigt wird.\r\nVor diesem Hintergrund ist die geplante Errichtung der SEK in den Fachkreisen höchst\r\numstritten (siehe beigefügte Stellungnahme der „Initiative Studienstandort Deutschland\r\n(ISD)“ vom 20.02.2024, Anlage 1). Dies hat spätestens auch die Fachanhörung zum\r\nReferentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 gezeigt. Es muss politisch zu denken geben,\r\nwenn ein Zusammenschluss von Wissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-\r\nKommissionen und Ärzteschaft in der ISD die Errichtung der beim BfArM errichteten Ethik-\r\nKommission strikt ablehnt.\r\nIn der Kabinettsvorlage erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik - eine\r\nUmbenennung der Bundes-Ethik-Kommission in „Spezialisierte Ethik-Kommission für\r\nbesondere Verfahren“. Die Namensänderung allein reicht aber nicht – sie erweckt eher den\r\nEindruck, hier soll durch „Umettiketierung“ der Anschein tiefgreifender inhaltlicher\r\nAnpassungen erweckt werden. Aus Sicht der Bundesärztekammer widerspricht die SEK\r\nangesichts der strukturellen Ansiedlung der Kommission beim BfArM zentralen\r\nAnforderungen der 1964 erstmals vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von\r\nHelsinki (DvH), welche international anerkannte ethische Standards für Forschung am\r\nMenschen setzt (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf\r\nvom 22.02.2024, Anlage 2). Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als\r\nnachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei\r\nder ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage. Die unabhängige\r\nethische Bewertung von Forschungsvorhaben ist aber zentraler Eckpfeiler des\r\nProbandenschutzes im Kontext von klinischen Prüfungen. Dies ist umso bedenklicher, als\r\ndiese Kommission gerade für die komplexen und damit inhärent auch riskanten\r\nForschungsvorhaben an hoch vulnerablen Patientengruppen zuständig sein soll.\r\nDurch die Errichtung der SEK neben den bewährten und etablierten Ethik-Kommissionen\r\nder Länder entstehen Doppelstrukturen. Diese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht\r\nbenötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten einher. Die zusätzliche Fragmentierung in\r\nvielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen\r\nverspricht darüber hinaus eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle\r\nProbleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des\r\nForschungsstandorts Deutschland schädigen. Die Bundesärztekammer fordert daher, dass\r\nder Gesetzgeber die umstrittene Errichtung der SEK gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E aus dem\r\nGesetzentwurf streicht.\r\nIm Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden bereits wichtige Maßnahmen vorgesehen,\r\ndurch die die formale Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen der Ethik-\r\nKommissionen gestärkt werden. Zudem haben sich die Beteiligten u.a. aus Industrie,\r\nWissenschaft, Ethik-Kommissionen und Ärzteschaft in der „Initiative Studienstandort\r\nDeutschland“ zusammengeschlossen, um gemeinsame Ansätze für eine weitere\r\nSpezialisierung, Harmonisierung und - bei Nicht-Beachtung - auch Sanktionierung zu\r\nerarbeiten (siehe beigefügte Stellungnahme der ISD vom 20.02.2024, Anlage 1).e cs‘\r\nc\r\nz '..;\r\nd\r\n4, 4 , e\r\n,, .e,•43'\r\n' , IR ZT l'\r\nay c:a\r\nc\r\n2 '..;\r\nd 4, e\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 26.04.2024\r\nSeite 3 von 3\r\nDemgemäß sollen die bereits vorgesehenen Lösungsansätze im bestehenden System der\r\nnach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen weiterentwickelt werden. Begrüßt wird\r\nhier insbesondere die Richtlinienbefugnis für den AKEK, um eine Harmonisierung der\r\nformalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen der Ethik-Kommissionen zu\r\nstärken. Ergänzend ist hier abzubilden, dass die Standards zur Bewertung der Qualifikation\r\nder (ärztlichen) Prüferinnen und Prüfer bereits seit vielen Jahren gemeinsam von AKEK und\r\nBundesärztekammer entwickelt und von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt\r\nbekannt gemacht werden. Hier ist insofern in § 41d Abs. 1 AMG-E ergänzend zu regeln,\r\ndass der AKEK die Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der\r\nVerordnung (EU) Nr. 536/2014 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer\r\nerlässt, soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern betroffen sind.\r\nDie vorgesehene Spezialisierung sollte im bestehenden System der Ethik-Kommissionen\r\nder Länder durch eine entsprechende Ergänzung des § 41b Abs. 2 AMG-E verfolgt werden\r\n(detaillierter Vorschlag siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 22.02.2024,\r\nSeite 9/10).\r\nWarum im Übrigen – ohne Not – derart in Kompetenzen der Länder eingegriffen wird, die\r\nfür die Errichtung von Ethik-Kommissionen zuständig sind, sowie eine Zentralisierung der\r\nFunktionen und Entscheidungskompetenzen im Geschäftsbereich des\r\nBundesgesundheitsministeriums verfolgt wird, statt das bestehende System weiter zu\r\noptimieren, erschließt sich uns nicht.\r\nIm Sinne unseres gemeinsamen Interesses, den Forschungsstandort Deutschland weiter zu\r\nstärken und klinische Forschung am Menschen mit unverändert hohen Anforderungen an\r\nProbandenschutz und Wissenschaftlichkeit durchzuführen, wären wir sehr dankbar, wenn\r\nSie diese Punkte in den Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates\r\nberücksichtigen würden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagencb '-'' c:‘, Bundesärztekammer\r\n2,\r\ne Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nRzrle-'\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 641 10598 Berlin\r\nFrau\r\nDr. Kirsten Kappert-Gonther, MdB\r\nAmtierende Vorsitzende des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nKabinettsvorlage eines Medizinforschungsgesetzes\r\nUnser Telefonat vom 11.04.2024\r\nSehr geehrte Frau Dr. Kappert-Gonther,\r\nBerlin, 23.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nvielen Dank für den konstruktiven Austausch vom 11.04.2024 und Ihre Bereitschaft, im\r\nRahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen die Regelungen im\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission\r\n(BEK) noch einmal in den Blick zu nehmen.\r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat\r\ngezeigt, dass die BEK zu den umstrittensten Themen in diesem Gesetzgebungsverfahren\r\ngehört.1 Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die unisono u. a. von\r\nWissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und Ärzteschaft\r\nvorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht berücksichtigt wurden. Aus\r\nSicht der Bundesärztekammer sind die wichtigsten Punkte:\r\n1. Errichtung der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(ehemals BEK) widerspricht ethischen Grundprinzipien\r\nIn dem Kabinettsbeschluss erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik - eine\r\nUmbenennung der BEI{ in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen\r\nvorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner\r\nSicht eher als „kosmetisch\" beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle\r\nAnsiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\n(BfArM) sind unverändert. Aus Sicht der Bundesärztekammer widerspricht die Kommission\r\nzentralen Anforderungen der 1964 vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von\r\nHelsinki (DvH), welche international anerkannte ethische Standards für Forschung am\r\nMenschen setzt (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf\r\n1 So wird eine solche Kommission von der „Initiative Studienstandort Deutschland (ISD)\", in der\r\nzahlreiche Wissenschaftsinstitutionen, Industrie und die nach Landesrecht eingerichteten Ethik-\r\nKommissionen gemeinsam beraten, abgelehnt (s. Stellungnahme der ISD vom 20.02.2024, Anlage 1).\r\nDUMM\r\nnnnnn\r\nnnanu\r\nnnnnn\r\nNUM\"\r\nIMMO\r\nanno UUUUUU\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 641 10598 Berlin\r\nFrau\r\nDr. Kirsten Kappert-Gonther, MdB\r\nAmtierende Vorsitzende des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nKabinettsvorlage eines Medizinforschungsgesetzes\r\nUnser Telefonat vom 11.04.2024\r\nSehr geehrte Frau Dr. Kappert-Gonther,\r\nBerlin, 23.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen: BI\r\nAktenzeichen:\r\nvielen Dank für den konstruktiven Austausch vom 11.04.2024 und Ihre Bereitschaft, im\r\nRahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen die Regelungen im\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission\r\n(BEK) noch einmal in den Blick zu nehmen.\r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat\r\ngezeigt, dass die BEK zu den umstrittensten Themen in diesem Gesetzgebungsverfahren\r\ngehört.1 Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die unisono u. a. von\r\nWissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und Ärzteschaft\r\nvorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht berücksichtigt wurden. Aus\r\nSicht der Bundesärztekammer sind die wichtigsten Punkte:\r\n1. Errichtung der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(ehemals BEK) widerspricht ethischen Grundprinzipien\r\nIn dem Kabinettsbeschluss erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik - eine\r\nUmbenennung der BEK in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen\r\nvorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner\r\nSicht eher als „kosmetisch\" beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle\r\nAnsiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\n(BfArM) sind unverändert. Aus Sicht der Bundesärztekammer widerspricht die Kommission\r\nzentralen Anforderungen der 1964 vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von\r\nHelsinki (DvH), welche international anerkannte ethische Standards für Forschung am\r\nMenschen setzt (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf\r\n1 So wird eine solche Kommission von der „Initiative Studienstandort Deutschland (ISD)\", in der\r\nzahlreiche Wissenschaftsinstitutionen, Industrie und die nach Landesrecht eingerichteten Ethik-\r\nKommissionen gemeinsam beraten, abgelehnt (s. Stellungnahme der ISD vom 20.02.2024, Anlage 1).\r\n1111111111U11111111\r\n1111111111111111111111\r\n11111111111111111111\r\n1111111111111I111111 Geschäftsstelle der\r\n11111111111111111111\r\n111111111111111111U Bundesärztekammer\r\n11111111 in Berlin\r\nIIII.\r\nII Elnl\r\nnu\r\null(>1 CA\r\nC\r\n2.\r\n() . ' Ke' ,s, \\C'\r\n4\"R z-r\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 23.04.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nvom 22.02.2024, Anlage 2). Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als\r\nnachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei\r\nder ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage. Dies ist umso\r\nbedenklicher, als diese Kommission gerade für die komplexen und damit inhärent auch\r\nriskanten Forschungsvorhaben an hoch vulnerablen Patientengruppen zuständig sein soll.\r\n2. Parallelbürokratie und Spezialisierungs-Fragmentierung sind schädlich\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nbeim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-\r\nKommissionen der Länder entstehen Doppelstrukturen. Diese Parallelbürokratie wird nicht\r\nnur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten für den Bundeshaushalt einher (mit\r\neinem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro jährlich). Die zusätzliche Fragmentierung\r\nin vielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen\r\nverspricht darüber hinaus eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle\r\nProbleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des\r\nForschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im\r\nweiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der\r\n„Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" beim BfArM aus dem\r\nGesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen\r\nkonnten.\r\nDennoch sind im Gesetzentwurf auch gute Ansätze enthalten, die dazu geeignet sind, den\r\naktuellen Herausforderungen bei der Genehmigung von klinischen Prüfungen mit\r\nArzneimitteln und Medizinprodukten zu begegnen. Begrüßt wird insbesondere die\r\nRichtlinienbefugnis für den Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der\r\nBundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK), um eine Harmonisierung der formalen Praxis der\r\nAntragstellung und der Verfahrensweisen der Ethik-Kommissionen zu stärken. Hier ist\r\nlediglich ergänzend abzubilden, dass die Standards zur Bewertung der Qualifikation der\r\n(ärztlichen) Prüferinnen und Prüfer bereits seit vielen Jahren gemeinsam von AKEK und\r\nBundesärztekammer entwickelt und von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt\r\nbekannt gemacht werden (konkreter Vorschlag siehe Anlage 2, Seite 18/19).\r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024\r\nteilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben.\r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagen\r\nC\r\n2 s. '\r\n()\r\n< e\\ ,r, \\C\"\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 23.04.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nvom 22.02.2024, Anlage 2). Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als\r\nnachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei\r\nder ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage. Dies ist umso\r\nbedenklicher, als diese Kommission gerade für die komplexen und damit inhärent auch\r\nriskanten Forschungsvorhaben an hoch vulnerablen Patientengruppen zuständig sein soll.\r\n2. Parallelbürokratie und Spezialisierungs-Fragmentierung sind schädlich\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nbeim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-\r\nKommissionen der Länder entstehen Doppelstrukturen. Diese Parallelbürokratie wird nicht\r\nnur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten für den Bundeshaushalt einher (mit\r\neinem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro jährlich). Die zusätzliche Fragmentierung\r\nin vielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen\r\nverspricht darüber hinaus eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle\r\nProbleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des\r\nForschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im\r\nweiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der\r\n„Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" beim BfArM aus dem\r\nGesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen\r\nkonnten.\r\nDennoch sind im Gesetzentwurf auch gute Ansätze enthalten, die dazu geeignet sind, den\r\naktuellen Herausforderungen bei der Genehmigung von klinischen Prüfungen mit\r\nArzneimitteln und Medizinprodukten zu begegnen. Begrüßt wird insbesondere die\r\nRichtlinienbefugnis für den Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der\r\nBundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK), um eine Harmonisierung der formalen Praxis der\r\nAntragstellung und der Verfahrensweisen der Ethik-Kommissionen zu stärken. Hier ist\r\nlediglich ergänzend abzubilden, dass die Standards zur Bewertung der Qualifikation der\r\n(ärztlichen) Prüferinnen und Prüfer bereits seit vielen Jahren gemeinsam von AKEK und\r\nBundesärztekammer entwickelt und von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt\r\nbekannt gemacht werden (konkreter Vorschlag siehe Anlage 2, Seite 18/19).\r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024\r\nteilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben.\r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagenBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer Postfach 12 08 641 10598 Berlin\r\nHerrn\r\nTino Sorge, MdB\r\nGesundheitspolitischer Sprecher\r\nCDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nBerlin, 23.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nKabinettsvorlage für ein Medizinforschungsgesetz führt zu Parallelbürokratie und\r\nSpezialisierungs-Fragmentierung\r\nIhr Schreiben vom 27.02.2024\r\nSehr geehrter Herr Sorge,\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.02.2024 und Ihre Bereitschaft, sich im Rahmen der\r\nanstehenden parlamentarischen Beratungen für eine Anpassung der Regelungen im\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission\r\n(BEK) einsetzen zu wollen.\r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat\r\ngezeigt, dass die BEK - wie Sie auch schreiben - zu den umstrittensten Themen in diesem\r\nGesetzgebungsverfahren gehört. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die\r\nunisono u. a. von Wissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und\r\nÄrzteschaft vorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht aufgenommen\r\nwurden. Im Kabinettsbeschluss erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik -\r\neine Umbenennung der BEK in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen\r\nvorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner\r\nSicht eher als „kosmetisch\" beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle\r\nAnsiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\n(BfArM) sind unverändert. Die Kritik der Bundesärztekammer im Hinblick auf die\r\nUnabhängigkeit dieser Kommission besteht daher unverändert: Die Errichtung einer\r\nKommission beim BfArM als nachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde\r\nstellt die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend\r\nin Frage (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf vom\r\n22.02.2024, Anlage 1).\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nbeim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-\r\nKommissionen der Länder entstehen zudem Doppelstrukturen.\r\nII II II II IIOIINNII\r\nIIIIIUINNIINNN\r\nIIIIIIIINNIINNN\r\nIIIIIIIINNNNNN\r\nIIIIIIIIIINNNNN\r\nMN Ulla\"\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer I Postfach 12 08 64 1 10598 Berlin\r\nHerrn\r\nTino Sorge, MdB\r\nGesundheitspolitischer Sprecher\r\nCDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nBerlin, 23.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nKabinettsvorlage für ein Medizinforschungsgesetz führt zu Parallelbürokratie und\r\nSpezialisierungs-Fragmentierung\r\nIhr Schreiben vom 27.02.2024\r\nSehr geehrter Herr Sorge,\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.02.2024 und Ihre Bereitschaft, sich im Rahmen der\r\nanstehenden parlamentarischen Beratungen für eine Anpassung der Regelungen im\r\nMedizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission\r\n(BEK) einsetzen zu wollen.\r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat\r\ngezeigt, dass die BEK - wie Sie auch schreiben - zu den umstrittensten Themen in diesem\r\nGesetzgebungsverfahren gehört. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die\r\nunisono u. a. von Wissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und\r\nÄrzteschaft vorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht aufgenommen\r\nwurden. Im Kabinettsbeschluss erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik -\r\neine Umbenennung der BEK in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\"\r\n(§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen\r\nvorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner\r\nSicht eher als „kosmetisch\" beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle\r\nAnsiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\n(BfArM) sind unverändert. Die Kritik der Bundesärztekammer im Hinblick auf die\r\nUnabhängigkeit dieser Kommission besteht daher unverändert: Die Errichtung einer\r\nKommission beim BfArM als nachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde\r\nstellt die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend\r\nin Frage (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf vom\r\n22.02.2024, Anlage 1).\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nbeim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-\r\nKommissionen der Länder entstehen zudem Doppelstrukturen.\r\nII II II II IINIINNII\r\nIIIIIIIINNIINNN\r\nIIIIIIIINNIINNN\r\nIIIIIIIINNIINNN\r\nI III\r\nhä ei au\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlinte Schreiben der Bundesärztekammer vom 23.04.2024\r\n‘-= Seite 2 von 2\r\n()\r\n<<'s4 1?z1' ,\r\n4'\r\nNt.:?'\r\nDiese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten\r\nfür den Bundeshaushalt einher (mit einem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro\r\njährlich). Die zusätzliche Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien der\r\nBundes- und der Länder-Kommissionen verspricht darüber hinaus eine unübersichtliche\r\nHeterogenität, durch die neue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen\r\nund die Funktionsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im\r\nweiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der\r\n„Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" beim BfArM aus dem\r\nGesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen\r\nkonnten.\r\nDarüber hinaus kann ich Ihnen berichten, dass die „Initiative Studienstandort Deutschland\"\r\nderzeit ihre Stellungnahme im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss aktualisiert und ihre\r\nKritik an der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" (vormals\r\nBEK genannt) bekräftigen wird.\r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024\r\nteilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben.\r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\ncb Q4 Schreiben der Bundesärztekammer vom 23.04.2024\r\n2‘ '''' Seite 2 von 2\r\nO .<e ,s,,\r\n`1Rz-f\r\n,.,-4_\r\n5-\r\n4'\r\nDiese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten\r\nfür den Bundeshaushalt einher (mit einem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro\r\njährlich). Die zusätzliche Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien der\r\nBundes- und der Länder-Kommissionen verspricht darüber hinaus eine unübersichtliche\r\nHeterogenität, durch die neue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen\r\nund die Funktionsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im\r\nweiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der\r\n„Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" beim BfArM aus dem\r\nGesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen\r\nkonnten.\r\nDarüber hinaus kann ich Ihnen berichten, dass die „Initiative Studienstandort Deutschland\"\r\nderzeit ihre Stellungnahme im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss aktualisiert und ihre\r\nKritik an der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" (vormals\r\nBEK genannt) bekräftigen wird.\r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024\r\nteilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben.\r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den\r\nForschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlageVon:\r\nGesendet: Freitag, 5. April 2024 16:51\r\nAn:\r\nBetreff: Einladung zum Parlamentarischen Frühstück am 25. April 2024 von AKEK und\r\nBundesärztekammer zum Medizinforschungsgesetz\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen und die Bundesärztekammer laden\r\nSie herzlich zu einem\r\nParlamentarischen Frühstück\r\nin das Restaurant im Jakob-Kaiser-Haus im Deutschen Bundestag\r\nDorotheenstraße 100, 10117 Berlin\r\nU + S-Bahnhof Brandenburger Tor\r\nam 25.04.2024, 07:30 – 09:00 Uhr,\r\nein. Mit dem Medizinforschungsgesetz will die Bundesregierung die medizinische\r\nForschung in Deutschland im internationalen Vergleich nachhaltig stärken und der\r\nPharmazeutischen Industrie greifbare Anreize für mehr Engagement in Deutschland\r\nsetzen. Dazu sollen Abläufe in der Antragstellung und Bewertung klinischer Studien\r\nvereinheitlicht und zum Teil im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\nzentralisiert werden. Die am 25. März 2024 vorgelegte Kabinettsvorlage weist jedoch\r\naus unserer Sicht weiterhin gravierende Mängel auf.\r\nHierzu würden wir gern am 25. April 2024 mit Ihnen diskutieren.\r\nAls Gesprächs- und Diskussionspartner stehen Ihnen\r\n(Medizinischer Fakultätentag), (Arbeitsgemeinschaft\r\nder Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften),\r\n(Bundesärztekammer), (Bundesärztekammer) und\r\n(Verband forschender Arzneimittelhersteller) zur Verfügung.\r\nWir freuen uns auf einen konstruktiven Austausch und bitten um Rückmeldung Ihrer\r\nTeilnahmemöglichkeit bis zum 19. April 2024 per E-Mail an:\r\nVorsitzender des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen\r\nPräsident der Bundesärztekammer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Parlamentarisches Frühstück zum Medizinforschungsgesetz im Jakob-Kaiser-Haus im Deutschen Bundestag vom 25.04.2024\r\n\r\nSehr geehrter \r\nich möchte mich bei Ihnen und Ihrem Büro für die Übernahme der Schirmherrschaft und die Unterstützung bei der Durchführung des Parlamentarischen Frühstücks zum Thema „Medizinforschungsgesetz“ am 25.04.2024 auf diesem Wege herzlich bedanken. Ihr Engagement für dieses aus unserer Sicht sehr bedeutsame, aber umstrittene Gesetzgebungsvorhaben schätze ich außerordentlich. Ich habe es daher sehr bedauert, aufgrund eines Paralleltermins nicht persönlich teilnehmen zu können.\r\nDas Frühstück verlief – wir mir berichtet wurde – erfolgreich. Die zentralen Kritikpunkte am Regierungsentwurf für ein nationales Medizinforschungsgesetz konnten im Schulterschluss mit zentralen Akteuren aus Wissenschaft und Industrie adressiert werden, sie sind auf großes Interesse gestoßen, und es ist eine lebhafte Diskussion entstanden. Offensichtlich wurde aus den Kreisen der Regierungskoalition erneut kritisiert, dass etliche Ethik-Kommissionen Stellung nehmen müssten, sofern ein pharmazeutisches Unternehmen in Deutschland ein neues Medikament auf den Markt bringen und hierfür eine klinische Prüfung durchführen möchte. Dieses hartnäckige Missverständnis konnte dankenswerter Weise aufgeklärt und aufgezeigt werden, dass zwar rund 30 Ethik-Kommissionen gemäß §41a Arzneimittelgesetz (AMG) für das Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 registriert sind. Für einen Antrag auf die Durchführung einer klinischen Prüfung ist jedoch jeweils nur eine nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission zuständig.\r\nUnsere gemeinsame Kritik an der geplanten „Bundes-Ethik-Kommission“ oder jetzt genannt „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ – errichtet beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – wird auch vom Bundesrat geteilt, der sich in seiner Sitzung vom 17.05.2024 explizit gegen die Errichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren ausgesprochen hat. Auch aus Sicht des Bundesrates verspricht eine nochmalige Komplexitätssteigerung durch die Schaffung dieser Kommission keinen Zusatznutzen, stattdessen jedoch die Gefahr einer unnötigen und unwirtschaftlichen Parallelbürokratie. Der Bundesrat wirft weiterhin die Frage auf, wie die Sonderstellung der spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene, als Doppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen sei. Schließlich sei die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene seit Jahrzehnten in Deutschland etabliert und die hoch qualifizierten Ethik-Kommissionen seien wesentlich für Sicherheit und Qualität in der klinischen Forschung sowie mit ihrer Expertise ein Standortvorteil. \r\nBeigefügt möchte Ich Ihnen die aktualisierte Fassung der Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das Medizinforschungsgesetz der „Initiative Studienstandort Deutschland“ (ISD) vom 23.05.2024 übersenden. Die ISD hat sich im November 2023 konstituiert und diskutiert seitdem in enger Taktung und mit großem Engagement aller Beteiligten Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Durchführung klinischer Prüfungen am Studienstandort Deutschland; sie besteht derzeit aus insgesamt über 20 Organisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung. Die ISD fordert weiterhin, von der umstrittenen Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ beim BfArM Abstand zu nehmen. Zumindest ist sie aus Sicht der ISD zurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen konnten. Mit dieser Forderung geht der Vorschlag einher, die von der ISD konsentierten und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung, Harmonisierung und bei Nicht-Beachtung auch Sanktionierung der registrierten Ethik-Kommissionen zwei Jahre nach ihrer Einführung und auch im Anschluss regelmäßig zu evaluieren. Die ISD berät bereits zu sinnvollen Evaluierungskriterien, welche auch die Kriterien umfassen werden, die derzeit für die Evaluation der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren vorgesehen sind. In die Festlegung von Evaluierungskriterien sind die betroffenen akademischen und industriellen Verbände, die Bundesärztekammer und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) aufgrund ihrer fachlichen Expertise einzubeziehen.  \r\nIch freue mich über eine Fortsetzung unseres Austausches in dieser für den Forschungsstandort Deutschland zentralen Angelegenheit und verbleibe \r\nmit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","regulatoryProjectTitle":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/17/333442/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kabinettsvorlage eines Medizinforschungsgesetzes \r\nUnser Telefonat vom 11.04.2024\r\n\r\nSehr geehrte \r\nvielen Dank für den konstruktiven Austausch vom 11.04.2024 und Ihre Bereitschaft, im Rahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen die Regelungen im Medizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission (BEK) noch einmal in den Blick zu nehmen. \r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat gezeigt, dass die BEK zu den umstrittensten Themen in diesem Gesetzgebungsverfahren gehört.  Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die unisono u. a. von Wissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und Ärzteschaft vorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht berücksichtigt wurden. Aus Sicht der Bundesärztekammer sind die wichtigsten Punkte: \r\n1.\tErrichtung der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ (ehemals BEK) widerspricht ethischen Grundprinzipien \r\nIn dem Kabinettsbeschluss erfolgte - vermutlich angesichts der erheblichen Kritik - eine Umbenennung der BEK in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ \r\n(§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen vorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner Sicht eher als „kosmetisch“ beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle Ansiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind unverändert. Aus Sicht der Bundesärztekammer widerspricht die Kommission zentralen Anforderungen der 1964 vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von Helsinki (DvH), welche international anerkannte ethische Standards für Forschung am Menschen setzt (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf vom 22.02.2024, Anlage 2). Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als nachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage. Dies ist umso bedenklicher, als diese Kommission gerade für die komplexen und damit inhärent auch riskanten Forschungsvorhaben an hoch vulnerablen Patientengruppen zuständig sein soll.\r\n2.\tParallelbürokratie und Spezialisierungs-Fragmentierung sind schädlich\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren beim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-Kommissionen der Länder entstehen Doppelstrukturen. Diese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten für den Bundeshaushalt einher (mit einem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro jährlich). Die zusätzliche Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen verspricht darüber hinaus eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schädigen werden. \r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im weiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ beim BfArM aus dem Gesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen konnten. \r\n\r\nDennoch sind im Gesetzentwurf auch gute Ansätze enthalten, die dazu geeignet sind, den aktuellen Herausforderungen bei der Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu begegnen. Begrüßt wird insbesondere die Richtlinienbefugnis für den Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK), um eine Harmonisierung der formalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen der Ethik-Kommissionen zu stärken. Hier ist lediglich ergänzend abzubilden, dass die Standards zur Bewertung der Qualifikation der (ärztlichen) Prüferinnen und Prüfer bereits seit vielen Jahren gemeinsam von AKEK und Bundesärztekammer entwickelt und von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht werden (konkreter Vorschlag siehe Anlage 2, Seite 18/19). \r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024 teilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben. \r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den Forschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","regulatoryProjectTitle":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/b5/333444/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kabinettsvorlage für ein Medizinforschungsgesetz führt zu Parallelbürokratie und Spezialisierungs-Fragmentierung \r\nIhr Schreiben vom 27.02.2024\r\n\r\nSehr geehrter \r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.02.2024 und Ihre Bereitschaft, sich im Rahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen für eine Anpassung der Regelungen im Medizinforschungsgesetz (MFG) bezüglich der breit kritisierten Bundes-Ethik-Kommission (BEK) einsetzen zu wollen. \r\nSpätestens die Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 hat gezeigt, dass die BEK – wie Sie auch schreiben – zu den umstrittensten Themen in diesem Gesetzgebungsverfahren gehört. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die unisono u. a. von Wissenschaftsverbänden, Pharmaindustrie, Ethik-Kommissionen und Ärzteschaft vorgetragenen Kritikpunkte in dem Kabinettsbeschluss nicht aufgenommen wurden. Im Kabinettsbeschluss erfolgte – vermutlich angesichts der erheblichen Kritik – eine Umbenennung der BEK in „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ (§ 41c AMG-E). Dies könnte den Eindruck erwecken, es seien tiefgreifende Anpassungen vorgenommen worden. Stattdessen lassen sich die inhaltlichen Änderungen aus meiner Sicht eher als „kosmetisch“ beschreiben, denn das Aufgabenspektrum sowie die strukturelle Ansiedlung der Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind unverändert. Die Kritik der Bundesärztekammer im Hinblick auf die Unabhängigkeit dieser Kommission besteht daher unverändert: Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als nachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage (siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf vom 22.02.2024, Anlage 1).\r\nDurch die Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren beim Bund gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E neben den bewährten und etablierten Ethik-Kommissionen der Länder entstehen zudem Doppelstrukturen. \r\nDiese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten für den Bundeshaushalt einher (mit einem Erfüllungsaufwand von 1,7 Millionen Euro jährlich). Die zusätzliche Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen verspricht darüber hinaus eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schädigen werden.  \r\n\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion im weiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert und die umstrittene Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ beim BfArM aus dem Gesetzentwurf streicht. Zumindest ist eine solche Maßnahme zurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen konnten. \r\n\r\nDarüber hinaus kann ich Ihnen berichten, dass die „Initiative Studienstandort Deutschland“ derzeit ihre Stellungnahme im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss aktualisiert und ihre Kritik an der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ (vormals BEK genannt) bekräftigen wird. \r\n\r\nEs würde mich sehr freuen, wenn Sie an dem Parlamentarischen Frühstück am 25.04.2024 teilnehmen würden, zu dem die Bundesärztekammer und der AKEK eingeladen haben. \r\nFür eine Fortsetzung unseres konstruktiven Austausches in dieser für den Forschungsstandort Deutschland wichtigen Angelegenheit bin ich sehr dankbar. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","regulatoryProjectTitle":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/26/333446/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100023.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBetreff: Einladung zum Parlamentarischen Frühstück am 25. April 2024 von AKEK und Bundesärztekammer zum Medizinforschungsgesetz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nder Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen und die Bundesärztekammer laden Sie herzlich zu einem \r\n\r\nParlamentarischen Frühstück\r\nin das Restaurant im Jakob-Kaiser-Haus im Deutschen Bundestag\r\nDorotheenstraße 100, 10117 Berlin \r\nU + S-Bahnhof Brandenburger Tor\r\nam 25.04.2024, 07:30 – 09:00 Uhr, \r\n\r\nein. Mit dem Medizinforschungsgesetz will die Bundesregierung die medizinische Forschung in Deutschland im internationalen Vergleich nachhaltig stärken und der Pharmazeutischen Industrie greifbare Anreize für mehr Engagement in Deutschland setzen. Dazu sollen Abläufe in der Antragstellung und Bewertung klinischer Studien vereinheitlicht und zum Teil im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zentralisiert werden. Die am 25. März 2024 vorgelegte Kabinettsvorlage weist jedoch aus unserer Sicht weiterhin gravierende Mängel auf. \r\n\r\nHierzu würden wir gern am 25. April 2024 mit Ihnen diskutieren.\r\n\r\nAls Gesprächs- und Diskussionspartner stehen Ihnen Medizinischer Fakultätentag, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Bundesärztekammer und Verband forschender Arzneimittelhersteller zur Verfügung. \r\n\r\nWir freuen uns auf einen konstruktiven Austausch und bitten um Rückmeldung Ihrer Teilnahmemöglichkeit bis zum 19. April 2024 per E-Mail an: \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010516","regulatoryProjectTitle":"MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/56/336401/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180028.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Medizinforschungsgesetz (MFG)\r\n\tDeutschland muss als Standort für Forschung- und Entwicklung international wieder eine führende Rolle übernehmen und sein volles Potential ausschöpfen.\r\n\tDer vorliegende Entwurf des Medizinforschungsgesetzes zeigt als Ambition grundlegend in die richtige Richtung, aber erst eine übergreifend abgestimmte Ausgestaltung der Vorschläge wird umfassende Verbesserungen und schließlich eine höhere Effizienz bringen. \r\nEinleitung\r\nAus Sicht der neu etablierten Initiative Studienstandort Deutschland (ISD) von insgesamt über 20 Partner-Organisationen und Akteuren kommt es mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf für ein Medizinforschungsgesetz (MFG) darauf an, dass die ordnungspolitischen Regelungen für die klinische Forschung in Deutschland mit den Ansätzen der Pharmastrategie zusammengeführt werden und eine Gesamtstrategie für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland insgesamt bilden. Ergänzend zum MFG benötigt es einen fortgesetzten Dialog der betreffenden Politik-Ressorts (Bundesministerien und auch Länder) mit den ISD-Partnern, um in zielführenden Diskussionen die nötigen Verbesserungen für den Standort gezielt anzugehen. \r\nIn dem nun vorgelegten Entwurf für ein Medizinforschungsgesetz (MFG) fehlen folgende, bisher nicht adressierten Elemente, die wir hier als weitere Handlungsempfehlungen formulieren:\r\n\tDie EU CTR 536/2014 und die zugehörige CTIS-Plattform sollten baldmöglichst unter Beteiligung der davon Betroffenen aus Industrie, Akademia, wissenschaftlichen Fachverbänden, Ethikkommissionen und Behörden überarbeitet und verbessert werden. \r\n\tDer Fachkräftemangel sollte etwa durch verstärkte Förderung der Ausbildung und durch Anwerbung von zusätzlichen Fachkräften u.a. im Bereich Pharmazeutische Medizin angegangen werden, ohne dadurch den Fachkräftemangel in der Patientenversorgung zu verstärken. Zudem werden attraktive berufliche Rahmenbedingungen auch für wissenschaftliches Personal mit Fokus auf klinische Studien benötigt. Insbesondere im Bereich Studien-aktive Ärztinnen/Ärzte und Studienassistenz droht in den kommenden Jahren ein kritischer Mangel, dem zum Beispiel durch nachhaltig finanzierte, spezifische Clinician Scientist-Programme und durch Finanzierung von reinen Forschungsstellen an den Unikliniken (Prüfärzte und Studienkoordinator:innen mit Dienstaufgabe Durchführung klinischer Studien) inklusive qualifizierter Prüfarzt- und Studienkoordinator:innen Weiterbildungsprogramme gegengesteuert werden sollte.\r\n\tDer Genehmigungsprozess für kombinierte klinische Prüfungen bzw. Leistungsstudien nach AMG und MPDG für Arzneimittel-/Medizinprodukte und/oder In-Vitro-Diagnostika-Kombinationen sollte, soweit es dem deutschen Gesetzgeber möglich ist, vereinheitlicht und in einem abgestimmten Genehmigungsprozess zusammengeführt werden. Zusätzlich sollte sich Deutschland für ein harmonisiertes Verständnis bzw. relevante Veränderungen in diesem Bereich auf EU-Ebene einsetzen. Ein harmonisiertes Verständnis auf EU-Ebene ist notwendig, damit bestehende Unterschiede in der nationalen Interpretation an das Verständnis anderer Mitgliedstaaten angepasst werden kann (z.B. regulatorische Einordnung und Anforderungen).\r\n\tIn Deutschland sollte ein patientenfreundliches bzw. -fokussiertes, zentrales Studienregister einschließlich Kontaktadressen aufgebaut werden, das für Probanden, PatientInnen und Ärzteschaft Transparenz über laufende und abgeschlossene Studien in Deutschland schafft. Dieses muss deutlich bedienungsfreundlicher als EudraCT, CTIS oder clinicaltrials.gov sein. Das existierende DRKS ist für medizinische Laien nicht geeignet und sollte daher mit diesem erweiterten Fokus neu aufgesetzt werden – einen Ausgangspunkt könnten bestehende Prozesse/Infrastrukturen der MII/NUM bzw. NFDI4Health bieten. Zudem muss eine grundlegende Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken bei einer Studienteilnahme erfolgen, etwa durch die BZgA, mit dem Ziel, eine höhere Akzeptanz und Bereitschaft zur Teilnahme an klinischen Studien zu erreichen. Alle Studienergebnisse müssen (bei Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen) nach Beendigung der Studie veröffentlicht werden. Die Ergebnisse sollten laienverständlich dargestellt werden.\r\n\tDer Klinischen Prüfung am Menschen geht regelmäßig Forschung und Validierung im Tiermodell voraus. Um die Weiterentwicklung von grundlegenden Forschungserkenntnissen in die Anwendung am Menschen zu beschleunigen, bedarf es einer stärkeren Harmonisierung und Rechtssicherheit, z.B. durch eine wissenschaftsfreundliche Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Tierschutzgesetzes auf Bundesebene. \r\nPrinzipiell sieht die ISD weiterhin einen Bedarf für einen Roundtable zum Studienstandort Deutschland. Den Rahmen zur Stärkung des Innovationsstandorts muss ein systematisches Vorgehen entlang eines umfassenden und verbindlichen Fahrplans bilden. Dabei sollten alle relevanten Stakeholder (v.a. aus Wissenschaft, Industrie, Ärzteschaft, Aufsichtsbehörden, Ethik-Kommissionen sowie der Bundes- und Landesministerien) einbezogen werden, wie es andere Länder in Europa vorgemacht haben.\r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr. 7 bis 10 § 41a ff AMG - Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission \r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\n•\tEs wird eine interdisziplinär zusammengesetzte Bundes-Ethik-Kommission mit einer Geschäftsstelle beim BfArM errichtet. \r\n•\tDiese soll zunächst für bestimmte, besonders dringliche und anspruchsvolle Verfahren, wie zum Beispiel Studien, die in der Emergency Task Force der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) diskutiert werden, Plattform-Studien, hochkomplexe Masterprotokoll-Studien, First-in-Human-Studien bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden sowie klinische Prüfungen mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP), eingesetzt werden. \r\n•\tEs erfolgt eine Bündelung der Fachkompetenz für diese besonderen Studientypen in einer darauf spezialisierten Ethik-Kommission. \r\n•\tEs werden Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Ländern geführt, mit dem Ziel, eine weitere Harmonisierung bei den Entscheidungen der Ethik-Kommissionen zu erreichen.\r\n•\tDie registrierten Ethikkommissionen erlassen bis 1.7.2025 einen Geschäftsverteilungsplan (GVP) für auf bestimmte Indikationen spezialisierte Ethik-Kommissionen und einen GVP für die weitere registrierte EK gemäß einem geänderten § 41 b Abs. 2. \r\n•\t-Der AKEK erhält Richtlinien-Kompetenz in einem neuen § 41 d.\r\n\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nGrundsätzlich ist der Ansatz der Bundesregierung zu begrüßen, sowohl die bestehenden Harmonisierungsziele des AKEK als auch dessen Richtlinien-Kompetenz in einem neuen § 41 d zu stärken. Jedoch sollten Änderungen im bestehenden System ohne die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission erfolgen. Allein unter diesen Bedingungen kann der AKEK die Harmonisierung der Ethik-Kommissionen vorantreiben.\r\nAus Sicht der ISD ist der Vorschlag zur Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission wie im aktuell vorliegenden Referentenentwurf nicht zielführend. Der vorliegende Ansatz würde zum Aufbau einer Parallelbürokratie führen. Dies würde in der Folge zu Zeitverlust, Verlust von Expertise, zusätzlichen Reibungsverlusten und zur Schwächung der bestehenden Ethik-Kommissionen führen. Der vorgelegte Entwurf stellt das existierende System der Ethik-Kommissionen in Deutschland damit grundlegend in Frage. \r\nAußerdem sind die Einrichtung einer Bundes-Ethik-Kommission beim BfArM und die Ernennung ihrer Mitglieder durch das BMG nicht mit der Unabhängigkeit von Ethik-Kommissionen im Sinne der Deklaration von Helsinki vereinbar. Alle Funktionen und Entscheidungskompetenzen lägen damit im Bereich der staatlichen Bundesoberbehörde und im Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums konzentriert. Für die ISD ist die Unabhängigkeit der Ethik-Kommissionen (auch von Genehmigungsbehörden) auch in der Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit ein wichtiges Signal, welches u. E. auch für die Teilnahmebereitschaft an Studien wichtig ist. \r\nDaher plädieren wir dafür, im bestehenden System der registrierten Ethikkommissionen Lösungen zu verfolgen. Aus diesem Kreis können für besonders dringliche und anspruchsvolle Verfahren wenige spezialisierte Ethikkommissionen auf Basis bestehender, langjährig erworbener Kompetenzen ausgewählt werden, die für entsprechende Anträge via Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV) in der Zuständigkeit festgelegt werden. Der Auswahlprozess geeigneter Ethikkommissionen sollte auf Ebene des Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen erfolgen (u.a. Berücksichtigung der Anzahl der bislang beratenen Anträge mit dem jeweiligen Studientyp). Um eine praktische Umsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen die im Referentenentwurf im § 41 c genannten Zuordnungskriterien an die im CTIS vorgegebenen Definitionen angepasst werden. \r\nEine solche Spezialisierung von Ethik-Kommissionen ist jedoch nur anhand von Studientypen sinnvoll. Demgegenüber ist der Vorschlag im Referentenentwurf, zusätzlich noch eine Spezialisierung nach Indikationen zu schaffen (§ 41 b AMG) weder zielführend noch praktikabel, weil er der Komplexität von Krankheitsbildern nicht gerecht wird, aber auch offensichtliche Synergien ignoriert. Zudem könnte diese Spezialisierung nahtlos eingerichtet werden im Gegensatz zur mögliche Disruption bei der Etablierung einer neuen Struktur. Fachlich verfügen die registrierten Ethik-Kommissionen über die erforderliche fach(ärzt)liche Kompetenz und klinische Erfahrung zur Bewertung klinischer Prüfungen in einem breiten Spektrum von Indikationen. \r\nGleichwohl besteht innerhalb des bestehenden Systems Harmonisierungsbedarf. Wie die aktuelle Praxis zeigt, können gesetzliche oder ethische Anforderungen abweichenden Interpretationen, Abgrenzungen bzw. Einordnungen unterliegen. Die ISD begrüßt daher, dass dies im aktuellen Gesetzentwurf durch § 41 d AMG adressiert wurde. Mit Stand März 2023 waren beim BfArM gemäß §41a Absatz 6 AMG 33 Ethik-Kommissionen in Deutschland registriert, die gemäß EU-CTR die Bewertung von Genehmigungsanträgen für klinische Studien vornehmen dürfen. Durch die EU-Verordnung 536/2014 (EU-CTR) sowie dem zugehörigen Portal CTIS bewertet nur eine Ethik-Kommissionen die Klinische Prüfung. Für den Studiensponsor ist es allerdings im Vorhinein nicht klar, welcher nationalen Ethik-Kommission der Antrag zugewiesen wird. Die teils unterschiedlichen Anforderungen der Ethik-Kommissionen können daher dazu führen, dass Nachreichungen oder Änderungen im Verfahren erforderlich werden - was die Verfahren aufhält. Daher ist es aus Sicht der ISD entscheidend, dass alle registrierten/eingebundenen Ethik-Kommissionen einheitliche Vorgaben/Anforderungen beachten. Aus diesem Grund spricht sich die ISD für eine deutliche Stärkung der Rolle des AKEK aus und befürwortet die gemäß §41d vorgesehene Richtlinien-Kompetenz des Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der BRD e. V. (AKEK) ausdrücklich. Der Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen (AKEK) erarbeitet bereits einheitliche und verbindliche Templates/Guidances (teilweise mit der Bundesärztekammer), welche durch die gemäß § 41d vorgesehene Richtlinienkompetenz deutlich mehr Verbindlichkeit verliehen werden würde. In diesem Bereich besteht aktuell großer Handlungsbedarf und eine durchgängige Akzeptanz und Umsetzung dieser Standards durch die Ethik-Kommissionen ist aus Sicht der Mitglieder der ISD von großer Bedeutung. \r\nAuf Ebene des Arbeitskreises - und unter vorheriger Anhörung der betroffenen Akteure - als verbindlich beschlossene Vorgaben und Standards müssen für alle registrierten Ethikkommissionen verpflichtend sein. Einzelne Ethikkommissionen, die sich wiederholt nicht an Beschlüsse des AKEK halten, müssen daher auch ihre Einbindung in die Prozesse der Genehmigung nach AMG verlieren können. § 41a AMG regelt bereits, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem AKEK das Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben kann, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein Verstoß gegen die nach § 41b Absatz 1 festgelegte Verfahrensordnung vorliegt. Aus diesem Grund wird von der ISD befürwortet, dass § 41 a Abs. 5 in dem Sinne ergänzt werden soll, dass Verstöße gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d das Ruhen der Registrierung durch die Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem AKEK angeordnet oder die Registrierung aufgehoben werden kann. \r\nDie ISD befürwortet den Vorschlag des AKEK, bei diesem eine Ombudsstelle zur Meldung von solchen Abweichungen zu bilden, die entsprechend als Ansprechpartner für die Antragsteller fungieren kann. Aufgabe der Ombudsstelle soll es sein, eine Kommentierung zu der angezeigten Abweichung gegenüber der betroffenen Ethik-Kommission zu verfassen. Zur Gewährung einer ausreichenden Neutralität der Ombudsstelle ist angedacht, dass ihr Vertreter des AKEK, der BÄK, der Verbände (Industrie und Wissenschaft) sowie ggf. der zuständigen BOB angehören. Näheres zu den Aufgaben, der Arbeitsweise, der Zusammensetzung und zur Finanzierung soll in einer Verfahrensordnung konkretisiert werden, welche vom AKEK im Benehmen mit dem BMG erstellt werden soll. In ein Verfahren zur Aufhebung einer Registrierung wegen wiederholter Abweichungen (siehe vorheriger Absatz) sollte die Ombudsstelle in geeigneter Weise einbezogen werden.\r\nDer Ombudsstelle sollen weiterhin Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung obliegen, indem Erfahrungen aus Beschwerden von Sponsoren gesammelt, Präzedenzfälle auf Kommissions- und Antragstellerseite im Sinne eines „lessons learned“ erschlossen und Maßnahmen für einen Verbesserungsprozess entwickelt werden.\r\nWeiterhin sollte jeder Antragsteller darüber informiert werden, welche Ethik-Kommission national in Deutschland für den jeweiligen Antrag zuständig ist. Dies würde eine direkte Kommunikation ermöglichen und somit die Bearbeitung der Rückfragen erleichtern und beschleunigen. Die Bekanntgabe von spezialisierten Ethik-Kommissionen würde auch die Beratung insbesondere von akademischen Forschenden im Vorfeld einer Antragstellung deutlich unterstützen und vereinfachen.\r\n\r\nEmpfehlung\r\n\tDer Grundansatz der Harmonisierung und verbindliche Umsetzung der Anforderungen an die Ethik-Kommissionen ist aus Sicht der ISD zu begrüßen. \r\n\tDie Spezialisierung auf Studientypen kann und sollte im bestehenden System und ohne Einrichtung einer Bundes-Ethik-Kommission angestrebt werden. Dieses würde auch die Beratung vor Antragstellung deutlich vereinfachen. \r\n\tEinheitliche Anforderungen müssen auf der Ebene des Arbeitskreises der Ethik-Kommissionen definiert und von allen Ethik-Kommissionen einheitlich angewendet werden. Die rechtliche Verankerung im AMG ist zu unterstützen.\r\n\tGegenüber den Antragstellern sollte transparent gemacht werden, welche Ethik-Kommission national in Deutschland für einen bestimmten Antrag zuständig ist.\r\n\tDer AKEK richtet eine Ombudsstelle ein, die Meldungen von Studiensponsoren zu wiederholten Abweichungen von den vom AKEK für verbindlich erklärten und bekannt gemachten Standards entgegennimmt und in ein Verfahren zur Aufhebung einer Registrierung in geeigneter Weise einbezogen wird.\r\n\r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr.5 Änderung an § 40 – Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei mononationalen klinischen Prüfungen \r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\n- Die Bearbeitungszeiten werden angepasst: Die Bewertung mangelfreier Anträge soll innerhalb von 26 Tagen erfolgen, die Entscheidung über den Antrag innerhalb von 5 Tagen. Daraus resultiert ein Zeitgewinn für die forschende Industrie und die Akademia von bis zu 19 Tagen. \r\n- Diese Verfahrensbeschleunigung erfolgt über eine Änderung im Arzneimittelgesetz und in der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV).\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nDer Ansatz in der vorgelegten Entwurfsfassung ist ausdrücklich zu begrüßen und auch ein klares Signal der Bundesregierung, die Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandortes Deutschland zu verbessern. Bei mononationalen klinischen Prüfungen die inhaltliche Bearbeitungszeit auf 26 Tage zu fokussieren ist ein grundlegend guter Ansatz, um die Attraktivität des Studienstandortes Deutschland zu verbessern. \r\nDiese Verfahrensbeschleunigung rechtlich verbindlich zu regeln, ist der richtige Ansatz. Eine unverzügliche Implementierung über Selbstverpflichtungen der Genehmigungsbehörden und der Ethik-Kommissionen ist bereits sichergestellt.\r\nDie ISD möchte darauf hinweisen, dass das BfArM sowie der AKEK die Bearbeitung in 26 Tagen bereits über eine Selbstverpflichtung zusichern. Allerdings ist eine rechtlich verbindliche Regelung unabdingbar und sollte zeitnah erfolgen.\r\nEmpfehlung\r\n\tDer Ansatz ist grundlegend zu begrüßen.\r\n\tEine rechtlich verbindliche Regelung dieser Fristverkürzung ist unabdingbar und sollte zeitnah erfolgen, um Rechtssicherheit herzustellen. Eine Selbstverpflichtung kann daher nur ein Zwischenschritt in einer kurzen Übergangszeit sein. \r\n\r\n\r\nZu Artikel 2 Ref-E des MFG - Änderung des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes\r\n\r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\n-Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission in § 32 a\r\n- Anträge können bei der registrierten Ethik-Kommission, die für das dazugehörige Arzneimittel zuständig ist gestellt werden, wenn es sich um Leistungsstudien mit einem therapiebegleitenden Diagnostikum handelt (§ 33 Abs. 5)\r\nKommentierung\r\nDas wichtige Anliegen im MFG für den Bereich der Medizinprodukte sollte sein, Harmonisierung, Spezialisierung und Verbindlichkeit im System mit den Ethikkommissionen deutlich zu verbessern. Diese Ziele könnte auch im bestehenden System der Ethik-Kommissionen ohne die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission erreicht werden. \r\nGrundlegend sind die Genehmigung für klinische Studien mit Medizinprodukten und In-Vitro Diagnostika ebenfalls zu bündeln und zentral zu bewerten. Das gilt auch für den Bereich der Kombinationen von Arzneimitteln und Medizinprodukten bzw. In-vitro Diagnostika, die im Referentenentwurf bereits angesprochen wurden. \r\nDie Etablierung eines parallelen Reviews von Ethikkommission und Bundesoberbehörde ist dringend zu empfehlen. Mit dem Geltungsbeginn der MDR und IVDR wurde in Deutschland ein sequentielles Antragsverfahren eingeführt: Der Antrag ist zunächst an die zuständige Ethik-Kommission zu richten und kann erst nach deren zustimmender Bewertung an die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt werden. Ein paralleles Bewertungsverfahren, gesteuert durch BfArM würde das Verfahren immens beschleunigen. \r\nZudem sollte sich auch das Verfahren bei den Ethikkommissionen in Deutschland im Bereich der Medizinprodukte bzw. der Kombinationen aus Arzneimitteln und Medizinprodukten und an den Verfahren der EU-CTR (536/2014 EU) orientieren. Aktuell sind in Deutschland 48 Ethikkommissionen für den Bereich der Studien mit Medizinprodukten zuständig (siehe https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Ueberblick/Institutionen/Ethikkommissionen/_node.html). \r\nAnalog zum Bereich der Arzneimittelprüfungen besteht auch im Bereich der Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika weiterer Handlungsbedarf. Daher fordert die ISD die Bundesregierung auf, die Richtlinienkompetenz, welche im MFG für die Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen dem AKEK zugesprochen werden, auch in das MPDG zu übernehmen. Diese Richtlinienbefugnis sollte einheitlich für alle medizinischen Ethikkommissionen gelten, also auch für nicht registrierte, die nach Berufsordnung bewerten. Denn im Rahmen der Einschätzung, ob in einer klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung mit CE-gekennzeichneten Produkten im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zusätzliche invasive oder belastende Verfahren vorgesehen sind, fällt den Ethik-Kommissionen, die nach Berufsordnung der Ärzte beraten, im Einzelfall auch eine bedeutende Rolle hinsichtlich einer Anzeigepflicht bzw. dem Absehen einer Anzeige nach Artikel 74(1) MDR bzw. §47 (2) MPDG zu.\r\nDie Richtlinienkompetenz sollte ebenfalls mit Maßnahmen bei Nichteinhaltung sowie mit der Einrichtung einer Ombudsstelle einhergehen.\r\nDie Spezialisierung von Ethik-Kommissionen, wie sie für Arzneimittel bereits vorgesehen ist, sollte für Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika sorgfältig geprüft werden. Aus Sicht der ISD müssen insbesondere die spezifischen Anforderungen der klinischen Prüfungen anhand der MDR/IVDR bzw. des MPDG bei der Auswahl der Spezialisierung und der anzuwendenden Verfahren berücksichtigt werden. Entsprechende Ethik-Kommissionen müssen über ausreichend Kapazitäten, Expertise und nachgewiesene Erfahrungen verfügen.  \r\nAußerdem fordert die ISD, dass Regeln zu Standardvertragsklauseln, wie bei Arzneimitteln vorgesehen, auch für Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika umgesetzt und in das MPDG übernommen werden. Relevante Beispiele für Standardvertragsklauseln, die zu einer Harmonisierung und Vereinfachung bei Klinischen Prüfungen beitragen, sind der Schutz des geistigen Eigentums und der Datenschutz. \r\nEs wird angeregt, dass in diesem Zuge ebenfalls notwendige Anpassungen des MPDG z.B. hinsichtlich der Gültigkeit der §§ 25 – 30 MPDG für sonstige klinische Prüfungen nach § 47 Abs. 3 MPDG bzw. Studien mit CE-zertifizierten Medizinprodukten (PMCF entsprechend Art. 74 Absatz 1 MDR) ohne zusätzliche invasive oder belastende Verfahren vorgenommen werden. \r\nEmpfehlung\r\n\tDie ISD fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes weitere Anpassungen für Medizinprodukte und In-Vitro Diagnostika zu berücksichtigen, die bereits für Arzneimittel vorgesehen sind und diese in das MPDG zu übernehmen:\r\n\tRichtlinienkompetenz zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen auch für alle medizinischen Ethik-Kommissionen, die an Klinischen Prüfungen für Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika beteiligt sind, beim AKEK etablieren, inklusive Maßnahmen bei Nichteinhaltung und Einrichtung einer Ombudsstelle.\r\n\tStandardvertragsklauseln auch für Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika im MPDG etablieren.\r\n\tSpezialisierungen von Ethik-Kommissionen bei Medizinprodukten und In-Vitro-Diagnostika sorgfältig prüfen. Die besonderen Anforderungen aufgrund der MDR/IVDR bzw. des MPDG berücksichtigen. Etwaige Ethik-Kommissionen benötigen ausreichend Kapazitäten, Expertise und nachgewiesene Erfahrungen mit den entsprechenden Verfahren.\r\n\r\n\r\n\r\nZu Artikel 3 des Ref-E des MFG - Änderung des Strahlenschutzgesetzes \r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\n- Soweit EU-rechtlich möglich sollen das strahlenschutzrechtliche Anzeigeverfahren (rund 85 Prozent der Verfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)) und das strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (rund 15 Prozent der Verfahren beim BfS) in das Genehmigungsverfahren der klinischen Prüfung integriert werden. Sowohl die Anzeigen als auch die Genehmigungsanträge im Strahlenschutzverfahren sollen gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung bei der koordinierenden Arzneimittelzulassungsbehörde eingereicht werden. Die Genehmigungsanträge sollen zur Bewertung an das BfS weitergeleitet werden, das sie auch bescheidet. Die diesbezüglichen Fristen werden verkürzt und an die Fristen der arzneimittelrechtlichen Prüfung angeglichen, sowie dies unter Wahrung des Strahlenschutzes möglich ist. Ergeht kein Bescheid innerhalb der Frist, greift eine Genehmigungsfiktion. \r\n- Die Anforderungen an die strahlenschutzrechtlich erforderlichen Unterlagen werden konkretisiert und veröffentlicht, um die Qualität der Unterlagen zu verbessern und die Verfahren zusätzlich in der Validierungsphase zu beschleunigen. \r\n- Es werden Doppelprüfungen abgebaut, indem die Prüfung im Anzeigeverfahren vollständig durch die Ethik-Kommissionen erfolgen soll. \r\n- Die Antragseinreichung soll zukünftig auf Englisch möglich sein und soll digital über CTIS bzw. DMIDS erfolgen.\r\n\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nDer Ansatz ist grundlegend ein sehr wichtiges Signal, die bestehenden Probleme in diesem Bereich am Studienstandort Deutschland angehen zu wollen. Es ist aus Sicht der ISD überfällig, die strahlenschutzrechtliche Genehmigung in das Verfahren bei den Bundesoberbehörden (BfArM und PEI) zu integrieren und damit eine parallele (bei Begleitdiagnostik) bzw. eine sequenzielle Genehmigung (z. B. bei Studien mit Radiopharmazeutika) unbedingt zu vermeiden. \r\nDie Anzeigen sollen im Hinblick auf die Rechtfertigung der Begleitdiagnostik (also z. B. studienbedingte Röntgenuntersuchung) zukünftig von der Ethik-Kommission geprüft werden, deren Bescheid ergeht gemeinsam mit der Genehmigung der klinischen Prüfung. Das ist ein sach- und fachgerechter Ansatz. Die Ethikkommissionen können diese Bewertung ohne Probleme in Teil II des Antrages auf eine klinische Prüfung via CTIS die Nutzen-/Risikobewertung in diesem Bereich vornehmen und auf dieser Basis die Genehmigung aussprechen. Grundlegend ist der Ansatz des MFG zu begrüßen, dies entsprechend zu regeln und die Bundesoberbehörden (BfArM oder PEI) als zuständige Behörden für diesen Bereich vorzusehen. Es wäre zu empfehlen, die angedachten Vereinfachungen im Anzeige- und Genehmigungsverfahren nicht nur auf klinische Prüfungen im regulierten Bereich nach CTR oder MDR zu beschränken, sondern diese auch anderen klinischen Studien (nach § 15 MBO) zugänglich zu machen.\r\nDie Genehmigungsanträge (also z. B. Begleitdiagnostik bei Kindern oder Radiopharmazeutika) sollen ebenfalls im „Grundantrag via CTIS“ gestellt werden, zur Bewertung soll aber das BfS eingebunden bleiben, welches die strahlenschutzrechtliche Bewertung vornimmt. Grundlegend sieht es die ISD als kritisch an, dass das BfS als zusätzliche Behörde im Rahmen des komplexen Verfahrens eingebunden werden soll. Aus Sicht der ISD könnte dies die Bearbeitung der Anträge in Deutschland weiterhin komplizierter gestalten im EU-Vergleich. In den anderen Mitgliedstaaten sind für die strahlenschutzrechtliche Genehmigungen die Behörden (wie BfArM/PEI) oder die Ethikkommissionen zuständig – nicht eine gesonderte Behörde, die zusätzlich eingebunden werden muss. Wenn das BfS trotzdem in das Verfahren eingebunden sein soll, müssen die diesbezüglichen Fristen im Strahlenschutzrecht für das BfS klar auf die Fristen nach den Vorgaben der EU-Verordnung 536/2014 (EU-CTR) angepasst werden und es muss klar sein, dass eine Fiktion durchgängig gilt, wenn das BfS nicht innerhalb der von den Verfahren nach EU-Verordnung 536/2014 vorgegebenen Fristen reagiert. Nur so wäre dieser Ansatz überhaupt umsetzbar. Es besteht aber aus Sicht der ISD im Hinblick auf die aktuellen Erfahrungen Zweifel, dass das BfS die kurzen Fristen dieses Verfahrens halten kann – insbesondere, wenn man die Fristverkürzung bei mononationalen Studien nach Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr.5 Änderung an § 40 in Betracht zieht. Daher wäre es wichtig, z. B. eine Genehmigungsfiktion durchgängig in den Verfahren vorzusehen. \r\nDie Einbindung einer zusätzlichen Stelle könnte die Gefahr bringen, dass sich die Ablehnungsquote für den Standort Deutschland erhöhen könnte, weil man sich zwischen BfArM/PEI und BfS nicht im Rahmen, der von der EU-CTR vorgegebenen Frist einigen kann. Daher sollte z. B. auch klargestellt werden, dass die finale Entscheidung jeweils bei der Bundesoberbehörde (BfArM/PEI) liegt und diese das BfS auch hinsichtlich der strahlenschutzrechtlichen Bewertung „überstimmen“ kann bzw. statt dieser eine Entscheidung treffen kann, falls interne Fristen nicht eingehalten werden oder die Anforderungen des BfS als nicht sachgerecht bewertet werden.\r\nZudem müssen die Anforderungen an die strahlenschutzrechtlich erforderlichen Unterlagen durch das BfS konkretisiert und veröffentlicht werden. Die Antragsteller beklagen schon lange, dass die Anforderungen an vorzulegende Unterlagen des BfS sehr hoch sind und die Vorbereitung der Anträge sehr aufwendig ist. Daher wäre auch eine klare Fokussierung der Anforderungen an die Antragstellung notwendig, um eine Beschränkung auf das essenziell notwendige sicherzustellen. Hier fehlen klare Vorgaben zur Beschränkung auf notwendige Aspekte im vorliegenden Referentenentwurf.\r\nIm Falle von Medizinprodukten müssen besondere Aspekte berücksichtigt werden. Nicht jedes Verfahren sieht Fristen bei der Bundesoberbehörde (BfArM) vor, weshalb das Genehmigungsverfahren durch das BfS parallel zur Bewertung durch die Ethik-Kommission ablaufen sollte (dafür gibt es immer Fristen für die Vollständigkeitsprüfung und Nachforderungen).\r\nFür sonstige klinische Prüfungen (gemäß Artikel 82 MDR i.V. m. § 47ff MPDG) als auch sog. „PMCF-Studien“ gemäß Artikel 74 Abs. 1 MDR gilt beim BfArM nur eine Anzeigepflicht, welche nicht mit Fristen einhergehen. \r\nDie geltenden Fristen für das BfS im StrlSchG sollten auf die Fristvorgaben in der MDR/IVDR bzw. im MPDG angeglichen werden, um – idealerweise – eine Harmonisierung mit dem Verfahren bei der Ethik-Kommission zu erreichen, beispielsweise, indem die Fristen des BfS denen der beteiligten Ethik-Kommissionen angeglichen würden.\r\nDes Weiteren sollte die Genehmigungsfiktion durchgängig gelten, also auch in Bezug auf die Beteiligung des BfS und innerhalb der Fristen nach MDR/IVDR bzw. MPDG.\r\n\r\nEmpfehlung\r\n\tSehr wichtiges Signal, die bestehenden Probleme in diesem Bereich am Studienstandort Deutschland angehen zu wollen.\r\n\tEs müsste im Hinblick auf die Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzrecht klargestellt werden, dass die finale Entscheidung jeweils bei der Bundesoberbehörde (BfArM/PEI) im Hinblick auf die Verfahren nach EU-CTR/CTIS liegt und diese das BfS auch hinsichtlich der strahlenschutzrechtlichen Bewertung „überstimmen“ können bzw. statt dieser eine Entscheidung treffen können, falls interne Fristen vom BfS nicht eingehalten werden. Eine zeitgleiche, also parallel laufende Antragsprüfung ist dabei zwingend erforderlich.\r\n\tEs muss berücksichtigt werden, dass bei Medizinprodukten nicht in jedem Verfahren Fristen bei der Bundesoberbehörde (BfArM) vorgesehen sind, weshalb das Genehmigungsverfahren durch das BfS zeitlich parallel zur Bewertung durch die Ethik-Kommission ablaufen sollte und die Fristen für das BfS an die Fristen der Ethik-Kommission abgeglichen werden sollte.\r\n\tBei Verfahren, die eine Einbindung des BfS notwendig machen, sollte die Genehmigungsfiktion durchgängig gelten.\r\n\tDiese angedachten Vereinfachungen sollten nicht nur auf klinische Studien nach CTR und MDR begrenzt sein, sondern auch für andere klinischen Studien (z.B. MBO-Studien) möglich gemacht werden.\r\n\r\n\r\nAnaloger Änderungsbedarf besteht aber auch im Hinblick auf Studien mit Medizinprodukten\r\nGrundlegend sind diese Änderungen auch für Studien mit Medizinprodukten und In-Vitro Diagnostika umzusetzen. \r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr. 11 § 42d AMG - Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen\r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\nDas BMG veröffentlicht eine Bekanntmachung zu Standardvertragsklauseln für die Verträge zwischen Sponsoren, Prüfzentrum und ggf. Dritten.\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nDer Ansatz zum Thema Mustervertragsklauseln ist aus Sicht der ISD von besonderer Bedeutung zur Beschleunigung der Durchführung von klinischen Prüfungen in Deutschland. Praxistaugliche Mustervertragsklauseln für die Auftragsforschung liegen seitens der Deutschen Hochschulmedizin, des vfa und des KKS-Netzwerks bereits vor und wurden Anfang November 2023 in einer ergänzten Fassung (neue Klauseln zum Thema Datenschutz, IP-/Erfindungsrecht) publiziert. Diese sind auf einer breiten Basis von betroffenen Stakeholdern diskutiert und abgestimmt und sollten daher die Basis für die Bekanntmachung durch das BMG bilden. Daher ist es aus Sicht der ISD wichtig in den Regelungen in § 42d AMG nicht nur die Einbindung von „Sachverständigen“ vorzusehen, sondern auch die „relevanten Verbände“ hier explizit zu benennen und den Geltungsbereich eindeutig auf die Auftragsforschung zu fokussieren. Nur für diese sind solche Standardklauseln geeignet. \r\nWeiterhin stellt sich aus ISD-Sicht die Frage, ob eine „einfache“ Bekanntmachung des BMG dafür sorgen wird, dass die Nutzung dieser Vertragsbausteine für alle Beteiligten „verbindlich“ wird. Andere Länder wie Frankreich oder Spanien haben verbindliche Vertragsbausteine bzw. ganze Verträge für den Bereich klinischer Prüfungen in den nationalen Gesetzen verbindlich vorgegeben. Dieser Weg erscheint sachgerechter. \r\nEine Bekanntmachung des BMG kann daher aus Sicht der ISD nur einen (wichtigen) Zwischenschritt darstellen. \r\nZudem sollte ein analoger Ansatz im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes zusätzlich auch im Regelungsbereich des MPDG adressiert werden, um auch im Bereich zu Vereinfachungen zu kommen. Auch hier könnte man dem Beispiel Frankreichs folgen.\r\nEmpfehlung\r\n\tSehr wichtiges Signal, die bestehenden Probleme in diesem Bereich am Studienstandort Deutschland angehen zu wollen.\r\n\tPraxistaugliche Mustervertragsklauseln für die Auftragsforschung liegen seitens der Deutschen Hochschulmedizin, des vfa und des KKS-Netzwerks bereits vor und sollten daher die Basis für die Bekanntmachung durch das BMG bilden.\r\n\tEine Bekanntmachung des BMG ist ggf. nicht ausreichend, die Nutzung dieser Vertragsbausteine für alle Beteiligten „verbindlich“ zu machen. Andere gesetzliche Ansätze wie z. B. in Frankreich (Vorgabe im AMG) sollten geprüft werden.\r\n\tAnalog dazu sollten entsprechende Ansätze auch im Bereich des MPDG adressiert werden, um auch in diesem Regelungsbereich Klinischer Prüfungen und Leistungsprüfungen zu Vereinfachungen zu kommen.\r\n\r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr. 12 § 47 AMG – Direkte Abgabe an Studienteilnehmende; Ermöglichung dezentraler klinischer Prüfungen\r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\nDer Sondervertriebsweg für Arzneimittel, die in klinischen Prüfungen abgegeben werden, wird um die direkte Arzneimittelabgabe an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erweitert.\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nDies ist ein sehr wichtiger Ansatz, den wir als ISD ausdrücklich begrüßen. In einer AG aus BfArM/PEI, Landesbehörden, Ethikkommissionen und Verbänden wurden dazu schon erste Ansätze formuliert. Diesen Sondervertriebsweg in § 47 AMG einzuführen ist sachgerecht. \r\nUm diesem Bereich der dezentralen klinischen Prüfungen aber umfassend zu fördern, fehlen aus Sicht der ISD weitere Elemente. Es sollte geprüft werden, ob auch weitere Elemente aus den europäischen Empfehlungen zu dezentralisierten klinischen Studien in den gesetzlichen Regelungen adressiert werden könnten - z.B. Ermöglichung telemedizinischer Visiten im Rahmen von Studien. \r\nWeiter verweist die ISD auf das in EudraLex und Lancet publizierte Recommendation Paper (https://health.ec.europa.eu/latest-updates/recommendation-paper-decentralised-elements-clinical-trials-2022-12-14_en) des European Medicines Regulation Networks (EMRN). Die darin beschriebenen Grundsätze sollten in Deutschland umgesetzt werden und nicht nur nicht nur auf klinische Studien mit Arzneimitteln begrenzt werden.\r\nEmpfehlung\r\n\tSehr wichtiges Signal, den Bereich der dezentralen klinischen Prüfungen umfassend fördern zu wollen.\r\n\tEs fehlen aus Sicht der ISD weitere Elemente, die in entsprechenden europäischen Guidelines enthalten sind   – z. B. Ermöglichung telemedizinischer Visiten im Rahmen von Studien.\r\n\r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr.6 zur Änderung an § 40 – Elektronischer Signatur für Einwilligung\r\nNeuregelung\r\nIn § 40b AMG soll geregelt werden, dass auch eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ (kurz FES) für die Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung genutzt werden kann. \r\nKommentierung\r\nDer Ansatz im Referentenentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen, neben der handschriftlichen Unterschrift auch eine FES zur Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung vorzusehen. Es ist zu begrüßen, dass das BMG hier die FES vorsieht – und nicht eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dies sollte es insgesamt erleichtern, auch elektronisch erteilte Einwilligungen in die Studienteilnahme in Deutschland zu ermöglichen und so auch dezentral durchgeführt klinische Prüfungen zu unterstützen.\r\nEmpfehlung\r\n\tDer Ansatz ist grundlegend zu begrüßen.\r\n\tIm Gesetzgebungsverfahren ist darauf zu achten, dass der aktuelle Ansatz auf Basis der FES nicht im Sinne einer QES verschärft wird.\r\n\r\n\r\nZu Artikel 1 des Ref-E des MFG betreffend Nr. 2 Änderung an § 10a - Vereinfachungen bei der Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten\r\nGeplante Neuregelung\r\n\r\nDie Kennzeichnung ausschließlich in englischer Sprache wird ermöglicht. Die Regelung umfasst nur Prüf- und Hilfspräparate, die ausschließlich in den Händen der Prüfärztinnen und Prüfärzte oder ärztlichen Mitglieder des Prüfteams verbleiben und von diesen direkt den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern verabreicht werden.\r\n- Bisher musste die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten stets auch in deutscher Sprache erfolgen.\r\n- Die Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bleibt gewährleistet.\r\nKommentierung der Regelungsansätze\r\n\r\nDer Ansatz ist grundlegend zu begrüßen und stellt ein wichtiges Signal dar, Deutschland auch in den Aspekten der Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten pragmatisch an international übliche Standards heranzuführen.\r\nEmpfehlung\r\n\tDer Ansatz ist grundlegend zu begrüßen.\r\n\r\n\r\nWeitere Forderung: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Verbesserung von CTIS\r\n\r\nSeit dem 31. Januar 2023 müssen alle Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen von Human­arzneimitteln in der EU über das Informationssystem für klinische Prüfungen (Clinical Trials Information System, CTIS) eingereicht werden; CTIS wurde von der EMA entwickelt und betrieben und ist die zentrale Anlaufstelle zur Antragsstellung und Genehmigung von klinischen Prüfungen.\r\nDa in der Einführungsphase erhebliche Mängel auftraten, hat die EMA auf Initiative des BMG Kapazitäten aufgestockt und die Funktionalität von CTIS verbessert. Dieser Verbesserungsprozess wird fortgesetzt. Das BMG steht im engen Austausch mit der EMA und allen weiteren Beteiligten und ergreift, wenn notwendig, weitere Maßnahmen. \r\nWeiterhin sind Mängel im CTIS-System gegeben, welche die Antragstellung und -bearbeitung teilweise deutlich erschweren. Die Initiativen des BMG auf europäischer Ebene begrüßt die ISD ausdrücklich, aber in der Praxis zeigt sich, dass hier weiterhin Bedarf besteht, die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern und die vielen „Workarounds“ stabil ins System zu intergieren. \r\nDaher sieht die ISD auch die Ankündigung der EMA nach wie vor kritisch, CTIS mit zusätzlichen Mitteln weiterhin zu optimieren. Es ist aus Sicht der ISD mit Blick auf den internationalen Wettbewerb entscheidend, die weiterhin bestehenden Funktionsprobleme bzw. der Verbesserung der „User Experience“ rasch zu verbessern. \r\nEs sei in diesem Zusammenhang an den Artikel 80 der EU-Verordnung 536/2014 zu klinischen Prüfungen erinnert, der klar zum Ausdruck bring, dass „Das EU-Portal ist auf dem jeweils neuesten Stand der Technik und benutzerfreundlich, damit kein unnötiger Arbeitsaufwand entsteht.“ Diesem Anspruch wird CTIS aktuell in nur sehr bedingt gerecht.\r\nDaher wäre es aus Sicht der ISD auch weiterhin wünschenswert, die der Funktionsfähigkeit von CTIS sicherzustellen und Verbesserungen insbesondere der Nutzerfreundlichkeit anzugehen. Ein entsprechender Ansatz ist u. E. über das im Dezember 2023 von der Bundesregierung beschlossene Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland - Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort“ (Pharma-Strategie) gegeben und sollte von der Bundesregierung daher auch gezielt angegangen werden.\r\nEmpfehlung\r\n\tEs wäre grundlegend zu begrüßen, wenn die aus Sicht der Ethik-Kommissionen und Antragsteller bestehenden Probleme mit CTIS über die Bundesregierung auch weiterhin zielführend angegangen werden.\r\n\r\n\r\nAusblick – Auswirkungen auch auf Studien nach § 15 (Muster-) Berufsordnung\r\nDas Medizinforschungsgesetz intendiert die Verbesserung der Rahmenbedingungen von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten bzw. Leistungsbewertungen von Diagnostika. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch massive Auswirkungen auf die nationale Forschungslandschaft insgesamt zu erwarten, wenn die lokalen Ethikkommissionen durch eine sukzessive Aufgabenbeschränkung im AMG- und MPDG-Bereich geschwächt werden. Sie sind auch ein Mittel der Qualitätssicherung an universitären Forschungseinrichtungen und tragen dazu bei, dass Qualitätsverbesserungen bei klinischen Prüfungen bereichsübergreifend verbessert werden. Perspektivisch droht ein Kompetenzverlust, welcher sich negativ auf die Qualität der Bewertung der großen Anzahl von akademischen Studien außerhalb der Regelkreise von CTR, MDR und IVDR auswirken dürfte. Denn klinische Forschung ist über die Regulierungsbereiche hinweg eng miteinander verknüpft. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Beurteilung von Arzneimittel-, Medizinprodukte- und berufsrechtlichen Studien sowie die damit einhergehende Beratung von Forschenden und Sponsoren möglichst nicht institutionell getrennt wird, um Qualität und Konsistenz sicherzustellen. Auch vor diesem Hintergrund lehnt die ISD die Pläne der Bundesregierung zur Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission nachdrücklich ab. Der AKEK wird das Prinzip der CTR „ein Antrag (auch multizentrisch) wird durch eine Ethik-Kommission bewertet“ auch im Bereich der MBO-Anträge konsequent durchsetzen. Eine Übertragung der Vereinfachungen von anzeigebedürftigen Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlungen auch für diese klinischen Studien sollte durch geeignete Formulierungen sichergestellt werden.\r\nDie ISD berät bereits konkret zu Verbesserungen bei Studien, die der berufsrechtlichen Beratung unterliegen. Dabei stehen Abgrenzungsfragen, die Harmonisierung der Bewertungen durch die Ethik-Kommissionen, die Schaffung von Verbindlichkeit sowie eine Vereinfachung der Verfahren im Fokus (Bewertung nur noch durch eine Ethikkommission in Analogie zu den anderen Regelungsbereichen). Die Umsetzung wird innerhalb der Selbstverwaltungsstrukturen verfolgt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundes- oder Landesebene wird nicht gesehen.\r\nStand 20.02.2024\r\n\r\nAnsprechpartner für diese Stellungnahme aus der ISD:\r\nArbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen (AKEK):\r\n\r\nBundesärztekammer:\r\n\r\nMedizinischer Fakultätentag:\r\n\r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller:\r\n\r\n\r\nInitiative Studienstandort Deutschland (ISD):\r\nDie ISD hat sich im November 2023 aufgesetzt und diskutiert Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Durchführung klinischer Prüfungen am Studienstandort Deutschland. Insgesamt ist das Ziel der ISD, den Studienstandort Deutschland in allen Ebenen wieder attraktiver zu machen und somit mehr Studien an den Standort Deutschland zu holen. \r\n\r\nDie Initiative Studienstandort Deutschland (ISD) besteht derzeit aus insgesamt über 20 Organisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung. \r\n\r\n\r\nZu den Mitgliedern gehören: \r\nArbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen (AKEK),\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), \r\nBundesärztekammer (BÄK), \r\nBundesverband der Study Nurses//Studienassistenten in der klin. Forschung e.V. (BUVEBA), \r\nBundesverband Medizinischer Auftragsinstitute e.V. (BVMA),\r\nBundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), \r\nDeutsche Hochschulmedizin (DHM), \r\nDeutsche Gesellschaft für Hämatologie und Med. Onkologie e.V. (DGHO) \r\nDeutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. (DGPharMed)\r\nFraunhofer-Gesellschaft, \r\nKoordinierungszentren für Klinische Studien (KKS-Netzwerk),\r\nLeibniz Gemeinschaft, \r\nNetzwerk Universitätsmedizin (NUM), \r\nVerband der Diagnostica Industrie e.V. (VDGH), \r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa).\r\n\r\nDaneben sind weitere Organisationen beratend an den Diskussionen beteiligt: \r\nArbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF),\r\nInitiative Deutscher Forschungspraxennetze (DESAM-ForNet)\r\nDeutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), \r\nSachverständigenrat Gesundheit & Pflege (SVR), \r\nWissenschaftsrat (WR).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Medizinforschungsgesetz (MFG) \r\n(vorgelegt am 26.01.2024) \r\n\r\n\r\n\r\nin Abstimmung mit der\r\nArzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, \r\nder Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern, \r\ndem Vorstand des Wissenschaftlichen Beirats,\r\nder Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission, ZEKO) bei der Bundesärztekammer\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem vom BMG und vom BMUV vorgelegten Referentenentwurf für ein Medizinforschungsgesetz (RefE) sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten weiterentwickelt und damit die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland gesteigert werden. Auch wenn die Bundesärztekammer die Förderung der medizinischen Forschung in Deutschland als wesentliches Ziel des RefE befürwortet, bestehen erhebliche Bedenken insbesondere im Hinblick auf die intendierte Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission.\r\nDurch die im RefE angelegten Strukturänderungen wird der Eindruck erweckt, das existierende und bewährte System der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen in Deutschland sei grundlegend in Frage zu stellen. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass die Hauptursache für derzeit rückläufige Zahlen klinischer Prüfungen in der Europäischen Union vor allem erhebliche Funktionsmängel und Anwendungsprobleme des Clinical Trials Information Systems (CTIS) sowie die allgemein komplexeren Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sind. Trotz dieser herausfordernden Rahmenbedingungen nimmt Deutschland nach den aktuellen „Key Performance Indicators“ zur Überwachung des klinischen Umfelds in Europa nach wie vor eine Spitzenposition ein (EMA/316137/2023, 19. Juli 2023). Unter Beteiligung der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen wurden in Deutschland seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 mehrere Hundert klinische Prüfungen genehmigt. \r\nDie von staatlichem Einfluss unabhängige ethische Bewertung stellt seit Jahrzehnten - gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen der 1930er Jahre - einen Grundpfeiler des Probandenschutzes in Deutschland dar. Den nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen kommt bei der Bewertung von klinischen Studien die Verantwortung zu, den Patienten- und Probandenschutz im Hinblick auf mögliche Risiken des Forschungsvorhabens zu gewährleisten. In diesem Sinne setzt die 1964 vom Weltärztebund verabschiedete und seitdem mehrfach weiterentwickelte Deklaration von Helsinki (DvH) ethische Standards für Forschung am Menschen, indem sie u. a. vorsieht, dass Ethik-Kommissionen „unabhängig vom Forscher, dem Sponsor und von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung“ arbeiten müssen. Die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimitteln und Medizinprodukte (BfArM) als nachgeordneter und weisungsgebundener staatlicher Behörde stellt diese Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben in Frage. Denn das Bundesgesundheitsministerium benennt nach dem im RefE vorgesehenen Verfahren die Mitglieder der Kommission, genehmigt die Geschäftsordnung und führt die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle. Dass also diese Geschäftsstelle laut Begründung innerhalb des BfArM „organisatorisch und inhaltlich unabhängig“ von der für die Genehmigung der klinischen Prüfung zuständigen Stelle eingerichtet wird, kann nicht davon ablenken, dass die Einflussnahme sowohl durch die Behördenleitung des BfArM als auch durch das BMG im Wege der Fachaufsicht jederzeit möglich ist.\r\nWarum im Übrigen – ohne Not – derart in Kompetenzen der Länder eingegriffen wird, die für die Errichtung von Ethik-Kommissionen zuständig sind, sowie eine Zentralisierung der Funktionen und Entscheidungskompetenzen im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums verfolgt wird, statt das bestehende System weiter zu optimieren, erschließt sich nicht. Durch die mit dem RefE vorgelegten Vorschläge werden das Verständnis und die Rolle der medizinischen Ethik-Kommissionen im Rahmen von Genehmigungsverfahren klinischer Forschungsvorhaben erheblich tangiert. Das von der DvH u. a. vorgesehene unabhängige Agieren von (wirtschafts-)politischen Einflüssen wird strukturell gefährdet. Sowohl die vorgesehene Berufung der Kommissionsmitglieder durch das Bundesgesundheitsministerium, welches eigene forschungs-, gesundheits- und standortpolitische Zielsetzungen verfolgt, als auch die geplante Errichtung der Bundes-Ethik-Kommission bei der Bundesoberbehörde, die dem Ministerium weisungsabhängig nachgeordnet ist und der vor allem auch die Funktionen einer nationalen Genehmigungsbehörde für klinische Prüfungen und einer Zulassungsbehörde für Arzneimittel zukommt, schließen eine potentielle politisch-administrative Einflussnahme auf die Bundes-Ethik-Kommission ebenso wie Interessenkonflikte innerhalb des BfArM nicht verlässlich aus. Gerade bei den im Fokus des RefE stehenden „anspruchsvollen“ Verfahren, die auf komplexen Studiendesigns und/oder auf die Erstanwendung von Wirkstoffen am Menschen abzielen, müssen die Tiefe und Sorgfalt der Prüfung aus Gründen des Probanden- und Patientenschutzes höchste Priorität haben. Eine Aufweichung dieser ethischen Grundprinzipien würde einen Dammbruch darstellen und kann die gesellschaftliche Akzeptanz der Forschung am Menschen negativ beeinflussen.\r\nIm Interesse dieser ethischen Grundprinzipien engagiert sich die Bundesärztekammer seit Bekanntwerden der Pläne der Bundesregierung für ein Medizinforschungsgesetz gemeinsam mit zahlreichen Vertretungen von Wissenschaftsinstitutionen, der Industrie und den nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen in der eigens mit Blick auf das geplante Medizinforschungsgesetz eingerichteten „Initiative Studienstandort Deutschland (ISD)“. Die derzeit aus 26 Organisationen aus dem Umfeld der Klinischen Forschung bestehende ISD verfolgt – anders als die sog. „Pharmastrategie“ der Bundesregierung – einen Austausch mit allen Beteiligten und diskutiert Handlungsbedarf und Lösungsansätze im Interesse einer Stärkung des Studienstandorts Deutschland. Auch die ISD lehnt die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission ab und spricht sich stattdessen für Optimierungen im bestehenden System aus (Verweis auf die Stellungnahme der ISD vom 20.02.2024), insbesondere:\r\n1.\tBündelung von Fachkompetenz nach sinnvollen Kriterien (gemäß den im RefE vorgesehenen Studientypen) in hierfür spezialisierten Ethik-Kommissionen im bestehenden System der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen;\r\n2.\t(weitere) Harmonisierung der formalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen; \r\n3.\tEinrichtung einer Ombudsstelle beim Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK), die für die Antragsteller als Meldestelle für Verstöße gegen die nach § 41b Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegte Verfahrensordnung oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d AMG des RefE fungieren soll. \r\nUnterstützt wird die vorgesehene Richtlinienbefugnis des AKEK, da der AKEK hierdurch bei der Harmonisierung der formalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen gestärkt und einer zentralen Forderung aus den relevanten Fachkreisen entsprochen wird. Nachbesserungsbedarf besteht hier allerdings bei den Anforderungen der Ethik-Kommissionen im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Prüfärztinnen und -ärzte. Da Fragen der ärztlichen Qualifikation, für die verfassungsrechtlich die Länder zuständig sind, von diesen mittels Heilberufe- und Kammergesetzen den Ärztekammern übertragen wurden, fordert die Bundesärztekammer, dass der AKEK bei seiner Aufgabenwahrnehmung gemäß § 41d RefE im Hinblick auf die Standards zur Bewertung der GCP-Qualifikation der Prüfärztinnen und Prüfärzte durch die Ethik-Kommissionen ein Einvernehmen mit der Bundesärztekammer herstellt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Standards bereits seit vielen Jahren von der Bundesärztekammer gemeinsam mit dem AKEK erarbeitet und nach ihrer Beschlussfassung im Vorstand der Bundesärztekammer und in der Mitgliederversammlung des AKEK von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer kann das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland und Europa kurzfristig wie auch nachhaltig zu stärken, nicht durch den Aufbau einer Parallelbürokratie erreicht werden. Vielmehr besteht die Sorge, dass die Errichtung einer „Bundes-Ethik-Kommission“ für bestimmte Forschungsvorhaben nicht nur unnötig, sondern auch schädlich sein könnte. Der Aufbau einer solchen Kommission würde zu Zeitverlust, Verlust von Expertise, zusätzlichen Abgrenzungsproblemen und zur Schwächung der bestehenden Ethik-Kommissionen führen, die unzweifelhaft die Bearbeitung der in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 geregelten Verfahren sicherstellen. \r\nDurch die im RefE vorgesehenen Maßnahmen sind somit gravierende Auswirkungen auf die nationale Forschungslandschaft insgesamt zu erwarten, wenn zudem die lokalen Ethik-Kommissionen durch eine sukzessive Aufgabenbeschränkung im Arzneimittel- und Medizinprodukte-Bereich geschwächt werden. Denn sie sind auch ein Mittel der Qualitätssicherung an universitären Forschungseinrichtungen und tragen dazu bei, dass Qualitätsverbesserungen bei klinischen Prüfungen bereichsübergreifend umgesetzt werden. Perspektivisch droht durch die Zentralisierung bei einer Bundes-Ethik-Kommission ein Kompetenzverlust, welcher sich negativ auf die Qualität der Bewertung der großen Anzahl von akademischen Studien außerhalb der Regelkreise von Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Verordnung (EU) Nr. 2017/745 und Verordnung (EU) Nr. 2017/746 auswirken dürfte. Denn klinische Forschung ist über die Regulierungsbereiche hinweg eng miteinander verknüpft. Es sprechen somit gewichtige Gründe dafür, dass die Beurteilung von Arzneimittel-, Medizinprodukte- und berufsrechtlichen Studien sowie die damit einhergehende Beratung von Forschenden und Sponsoren auch im Interesse des Patienten- und Probandenschutzes möglichst nicht institutionell getrennt wird, um Qualität und Konsistenz sicherzustellen. \r\nDie Bundesärztekammer appelliert - auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der Verbändeanhörung vom 20.02.2024 von den Vertretern der Industrie, der Wissenschaftsverbände, der Forschungsinstitutionen und der Ethikkommissionen unisono vorgetragenen Bedenken - an die Verantwortlichen, angesichts der erheblichen Risiken bei der Umsetzung der im RefE angelegten grundlegenden Strukturänderungen mit Augenmaß vorzugehen und Ansätze für eine Weiterentwicklung im bestehenden System zu verfolgen. Die Ärzteschaft wird sich unverändert dafür einsetzen, das Vertrauen in die Vorkehrungen zu Sicherheit und Schutz von Studienteilnehmenden sicherzustellen und die klinische Forschung am Menschen auf der Basis ethischer Grundprinzipien zu fördern. \r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie grundlegende Bewertung des RefE (siehe 1.) bildet die Ausgangslage für die Stellungnahme im Einzelnen. \r\n \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nLfd. Nr.\tBezug im Entwurf \r\n[Art. /§/Begr.]\tText des Bezugs im Entwurf\tArt der Anmerkung [redakt./ allg./ rechtl./ inhaltl./zum Erfüllungsaufwand]\tAnmerkung/Kommentar/Einwendung\tAngeregte Änderung\r\n1\t\tArt. 1 Nr. 5, § 40 Abs. 4 S. 2 AMG\tBei klinischen Prüfungen, an denen kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt ist, umfasst das Bewertungsverfahren nur die Phase der Erstbewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat innerhalb von 26 Tagen ab dem Tag der Validierung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.\tInhaltl.\tDie Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei mononationalen klinischen Prüfungen wird von der Bundesärztekammer befürwortet. Die Bewertung mangelfreier Anträge soll innerhalb von 26 Tagen erfolgen, die Entscheidung über den Antrag innerhalb von 5 Tagen. Daraus resultiert ein Zeitgewinn für die forschende Industrie von bis zu 19 Tagen. Zu dieser verkürzten Bearbeitungszeit hatten sich vorab die zuständigen Bundesoberbehörden sowie die nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommission freiwillig verpflichtet. Die nun vorgeschlagene Gesetzesänderung trägt zu Rechtssicherheit bei.\t\r\n2\t\tArt. 1 Nr. 7, § 41a Abs. 5 AMG\tDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich- Institut das Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein Verstoß gegen die nach § 41b Absatz 1 festgelegte Verfahrensordnung oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d vorliegt.\tInhaltl./ rechtl.\tDie Bundesärztekammer befürwortet den im Rahmen der Beratungen der Initiative Studienstandort Deutschland entwickelten Vorschlag (siehe ISD-Stellungnahme vom 20.02.2024), beim Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) eine Beschwerde- oder Ombudsstelle zur Meldung von Verstößen gegen die nach § 41b Absatz 1 festgelegte Verfahrensordnung oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d. Diese Stelle soll als Ansprechpartner für die Antragsteller fungieren. Aufgabe der Ombudsstelle soll es sein, eine Kommentierung zu der angezeigten Abweichung gegenüber der betroffenen Ethik-Kommission zu verfassen. Zur Gewährung einer ausreichenden Neutralität der Ombudsstelle wird vorgeschlagen, dass ihr Vertreter des AKEK, der Bundesärztekammer, der Verbände (Industrie und Wissenschaft) sowie ggf. der zuständigen BOB angehören. Näheres zu den Aufgaben, der Arbeitsweise, der Zusammensetzung und zur Finanzierung soll in einer Verfahrensordnung konkretisiert werden, welche vom AKEK im Benehmen mit dem BMG erstellt werden soll. In ein Verfahren zur Aufhebung einer Registrierung wegen wiederholter Abweichungen sollte die Ombudsstelle in geeigneter Weise einbezogen werden. \r\nDer Ombudsstelle sollen weiterhin Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung obliegen, indem Erfahrungen aus Beschwerden von Sponsoren gesammelt, Präzedenzfälle auf Kommissions- und Antragstellerseite im Sinne eines „lessons learned“ erschlossen und Maßnahmen für einen Verbesserungsprozess entwickelt werden.\r\nDieser in der ISD entwickelte Maßnahmenvorschlag trägt dazu bei, dem aus den relevanten Fachkreisen (Industrie und Wissenschaft) aufgezeigten Handlungsdarf Rechnung zu tragen und erübrigt in Kombination mit den übrigen Maßnahmen (Harmonisierung der Bewertungsmaßstäbe der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen durch eine Stärkung der Verbindlichkeit der Standards, Spezialisierung der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen nach Studientypen) die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission. \tErgänzung von § 41a Abs. 5 AMG wie folgt: \r\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich- Institut das Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn wiederholte Verstöße gegen die nach § 41b Absatz 1 festgelegte Verfahrensordnung oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d vorliegen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen.\r\n3\t\tArt. 1 Nr. 8, § 41b Abs. 2 AMG\tDie registrierten Ethik-Kommissionen oder eine von ihnen benannte Stelle erlassen in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut bis zum 1. Juli 2025 einen besonderen Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Indikationen spezialisierte registrierte Ethik-Kommissionen; sie erlassen zudem einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für die weiteren registrierten Ethik-Kommissionen.\tInhaltlich\tDie Maßnahme der Spezialisierung ausgewählter registrierter Ethik-Kommissionen der Länder auf bestimmte Indikationen soll dem Zweck dienen, klinische Prüfungen von Arzneimitteln zu vereinfachen und zu beschleunigen. \r\nDie ethische Bewertung einer Studie erfolgt grundsätzlich für jede Erkrankung nach denselben Prinzipien. Für die Not-wendigkeit einer nach Indikationen spe-\r\nzialisierten Kommission wurden im RefE keine z. B. auf konkrete Defizite des bisherigen Verfahrens zielende Begründung außer der allgemeinen Forderung nach einem  vereinfachten und beschleunigten Genehmigungsverfahren erbracht. Die Zuweisung von Studien an die zuständige Kommission nach Indikationen (z. B Herzinsuffizienz, Asthma, Colon-Karzinom) steht ferner dem Anspruch nach umfassender Expertise jeder einzelnen Kommission entgegen, wie sie im Übrigen für alle anderen Studien außerhalb der behördlichen Geneh-migungsverfahren ohnehin unerlässlich ist. Die multidisziplinäre Zusammenset-zung der bestehenden Kommissionen gewährleistet diese Expertise schon seit langem.\r\nEine solche Spezialisierung wird im gegenwärtigen System der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen daher nicht benötigt. Die Mitglieder der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen verfügen über fachärztliche Kompetenz sowie wissenschaftliche Expertise über die gesamte Spannbreite der klinischen Fachgebiete. Sofern darüber hinaus spezielle Expertise benötigt wird, ermöglicht § 41 Abs. 2 AMG bereits die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Ethik-Kommission. Bei nach Indikationen spezialisierten Ethik-Kommissionen wäre dagegen fraglich, ob diese die erforderliche Expertise in dem erforderlichen Umfang vor Ort akquirieren kann.\r\nProblematisch ist auch, dass diese Maßnahme das System der registrierten, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen zusätzlich fragmentieren und zu neuen Abgrenzungsproblemen führen würde. Das Antragsvolumen wird für die Träger der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen unkalkulierbar und der Betrieb der Ethik-Kommissionen zu einem finanziellen Risikogeschäft. \r\nVorgeschlagen wird stattdessen eine Spezialisierung der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen nach Studientypen, wie es der Referentenentwurf in § 41c Abs. 2 für die Bundes-Ethik-Kommission, jedoch nicht für die nach Landesrecht errichten, registrierten Ethik-Kommissionen vorsieht. \r\nDie dort genannten Studientypen müssten jedoch noch so modifiziert werden, dass sie mit den europäischen Vorgaben des CTIS-Portals kompatibel sind, damit eine praktikable, auch mit dem engen Fristenregime der CTR vereinbare Zuständigkeitszuweisung möglich ist. \r\nAnmerkung zu Art. 1 Nr. 8 Buchstabe a / § 41b Abs. 2 S. 1 AMG:\r\nIn dem neu eingefügten Satz 1 erlassen die registrierte Ethik-Kommissionen oder eine von ihnen benannte Stelle „in Abstimmung“ mit dem BfArM und dem PEI einen besonderen Geschäftsverteilungsplan. Bei dem Begriff „in Abstimmung“ handelt es sich um einen ungenauen Rechtsbegriff. Üblicherweise werden die Begriffe „im Einvernehmen“ oder „im Benehmen“ verwendet. Gemäß der Gesetzesbegründung können das BfArM und das PEI mit ihrer Expertise bei der Bestimmung der Indikationen beitragen. Unter „Benehmen“ wird Gelegenheit zur Stellungnahme verstanden, die vom Willen getragen ist, auch die Belange der anderen Seite zu berücksichtigen und sich mit ihr zu verständigen, ohne dass ein Einverständnis erforderlich wäre. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden. Es wird daher um Klarstellung gebeten, was unter einer Abstimmung zu verstehen ist. Sollte dies weniger sein, als an ein Benehmen zu knüpfen ist, sollte dies in der Begründung konkreter zum Ausdruck gebracht werden.\tErgänzung von § 41b Abs. 2 AMG wie folgt:\r\n„Die registrierten Ethik-Kommissionen oder eine von ihnen benannte Stelle erlassen einen gemeinsamen Geschäftsverteilungsplan für alle registrierten Ethik-Kommissionen. Sie erlassen überdies in Abstimmung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut bis zum 1. Juli 2025 einen besonderen Geschäftsverteilungsplan, der folgende Verfahren spezialisierten Ethik-Kommissionen zuweist:\r\n1. klinische Prüfungen, die in der Notfall-Einsatzgruppe der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/123 behandelt werden, \r\n2. klinische Prüfungen, die einem übergreifenden komplexen Masterprotokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, \r\n3. klinische Prüfungen, bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden, \r\n4. klinische Prüfungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 4 Absatz 9.\r\nfür auf bestimmte Indikationen spezialisierte registrierte Ethik-Kommissionen; sie er-lassen zudem einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für die weiteren registrier-ten Ethik-Kommissionen.“\r\n4\t\tArt. 1 Nr. 9, § 41c Abs. 1 AMG\tDie Geschäftsstelle der Bundes-Ethik-Kommission wird bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichtet. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Bundes-Ethik-Kommission. Die Bundes-Ethik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.\tInhaltlich/ rechtlich\tDie Bundesärztekammer lehnt das Vorhaben zur Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission entschieden ab (siehe ausführlich die grundsätzliche Bewertung des Gesetzesentwurfs unter 1). \r\nEiner der Hauptkritikpunkte betrifft die Unabhängigkeit der Ethik-Kommission, die von der Deklaration von Helsinki (DvH) vorausgesetzt werden. Die DvH setzt voraus, dass Ethik-Kommissionen „unabhängig vom Forscher, dem Sponsor und von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung“ arbeiten müssen. Diese Unabhängigkeit richtet sich gerade auch gegen die Gefahr staatlicher bzw. politischer Einflussnahme. Angesichts der Erfahrungen in den 1930er Jahren wurden die Ethik-Kommissionen bei den Landesärztekammern und Universitäten angesiedelt und damit entfernt von einem bundespolitischen oder bundesweiten ökonomischen Einfluss. Mit den nunmehr mit dem Referentenentwurf vorgelegten Vorschlägen wird das Verständnis und die Rolle der medizinischen Ethik-Kommissionen im Rahmen von Genehmigungsverfahren klinischer Forschungsvorhaben jedoch erheblich tangiert. Sowohl die vorgesehene Berufung der Kommissionsmitglieder durch das Bundesgesundheitsministerium, welches eigene forschungs-, gesundheits- und standortpolitische Zielsetzungen verfolgt, als auch die geplante Errichtung der Bundes-Ethik-Kommission bei der Bundesoberbehörde, die dem Ministerium weisungsabhängig nachgeordnet ist und der die Funktionen einer nationalen Genehmigungsbehörde für klinische Prüfungen und einer Zulassungsbehörde für Arzneimittel zukommt, können eine potentielle politisch-administrative Einflussnahme auf die Bundes-Ethik-Kommission nicht verlässlich ausschließen.\r\nDarüber hinaus erscheint fraglich, ob der § 41c den Anforderungen des Art. 87 Absatz 3 GG genügt (vgl. hierzu Kingreen, NZS 2019, 561). Denn gemäß der Gesetzesbegründung wird mit der Neuschaffung des § 41c eine Bundes-Ethik-Kommission errichtet. In § 41c Absatz 1 wird jedoch nicht die Bundes-Ethik-Kommission selbst errichtet, sondern die Geschäftsstelle der Bundes-Ethik-Kommission eingerichtet. Gemäß Art. 87 Absatz 3 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.\tUmsetzung der Ziele der Pharmastrategie im bestehenden System. \r\n(Zudem wäre eine Bundes-Ethik-Kommission dringend unabhängig sowohl vom Bundesgesundheitsministerium als auch von der nationalen Genehmigungsbehörde für klinische Prüfungen und Zulassungsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte anzusiedeln.) \r\n\r\n5\t\tArt. 1 Nr. 9, § 41c Abs. 2 AMG\t\tInhaltlich/ rechtlich\tDie BÄK lehnt die Errichtung der Bundes-Ethik-Kommission ab. Sofern § 41c erhalten bleibt, misst die BÄK der Regelung in § 41c Absatz 3 und Absatz 4 große Bedeutung bei, welche bedingt, dass für die Bundes-Ethik-Kommission dieselben Anforderungen gelten müssen wie für die nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen. \r\nErgänzend ist zu regeln, dass auch für die Bundes-Ethik-Kommission der flächendeckend im Landesrecht geltende Grundsatz gelten muss, dass die Kommissionsmitglieder bei der Meinungs- und Entscheidungsfindung unabhängig, d. h. an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind.\r\nDies sollte explizit im Gesetzestext aufgenommen werden. \tStreichung des § 41c. \r\n\r\n\r\n6\t\tArt. 1 Nr. 9, § 41c Abs. 2 AMG\tFür die folgenden Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist die Bundes-Ethik-Kommission ab dem 1. Januar 2025 zuständig: \r\n1. klinische Prüfungen, die in der Notfall-Einsatzgruppe der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/123 behandelt werden, \r\n2. klinische Prüfungen, die einem übergreifenden Masterprotokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, \r\n3. klinische Prüfungen, bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden, \r\n4. klinische Prüfungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 4 Absatz 9,\tInhaltlich\tDie hier vorgeschlagenen Spezialisierungskriterien sind grundsätzlich sinnvoll, jedoch im System der bestehenden Ethik-Kommissionen umzusetzen (ausführliche Erläuterung siehe laufende Nr. 3). \r\n\tStreichung von § 41c Abs. 2 und Ergänzung im § 41b Abs. 2 (siehe Vorschlag gemäß laufende Nummer 4).\r\n7\t\tArt. 1 Nr. 10, § 41d Abs. 1\t(1) Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. erlässt für den Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommissionen nach § 40 unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dieses Abschnitts.\tInhaltlich/rechtlich\t§ 41 d befasst sich mit einer Richtlinienbefugnis des AKEK zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen. Hier ist eine gesetzliche Klarstellung im Hinblick darauf erforderlich, dass der AKEK ein Einvernehmen mit der Bundesärztekammer herstellt, soweit Fragen der Qualifikation der (ärztlichen) Prüfer betroffen sind. Eine solche Einvernehmensregelung stellt auch eine Entlastung der zuständigen Bundesoberbehörden dar, mit denen sich der AKEK anschließend gemäß § 41d ins Benehmen setzen soll. Denn die Anforderungen der Ethik-Kommissionen im Hinblick auf die Qualifikation und Fortbildung der (ärztlichen) Prüfer werden seit vielen Jahren von der Bundesärztekammer gemeinsam mit dem AKEK erarbeitet und sowohl vom Vorstand der Bundesärztekammer als auch von der Mitgliederversammlung des AKEK beschossen (siehe auch die grundsätzliche Bewertung des Gesetzesentwurfs unter 1).  \tErgänzung des § 41d Abs. 1 durch einen neuen Satz 2 wie folgt: \r\n(1) Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. erlässt für den Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommissionen nach § 40 unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut, soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern betroffen sind im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer, Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dieses Abschnitts.\r\n8\t\tArt. 1 Nr. 10, \r\n§ 41d Abs. 3 AMG\tDer Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. veröffentlicht die Richtlinien nach Absatz 1 auf seiner Internetseite und versendet sie an die registrierten Ethik-Kommissionen. Die registrierten Ethik-Kommissionen beachten die Richtlinien bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen und Bewertungen nach § 40.\tInhaltlich/rechtlich\tEs stellt sich die Frage, warum nur die registrierten Ethik-Kommissionen und nicht auch die Bundes-Ethik-Kommission die Richtlinien einzuhalten haben. Es sollten Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 geschaffen werden, deren Einhaltung auch die Bundes-Ethik-Kommission gilt.\tDie Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission wird abgelehnt. \r\n\r\n9\t\tArt. 2 Nr. 2 / § 31a Abs. 1 MPDG\tDie Geschäftsstelle der Bundes-Ethik-Kommission wird bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichtet.\tRechtlich\tSiehe die Anmerkungen unter der laufenden Nr. 4.\t\r\n10\t\tArt. 3 Nr. 6, Buchstabe a / § 32 StrlSchG\tWer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen, wenn\r\n1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit und Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung ausschließlich folgender Personengruppen zum Gegenstand hat:\r\na) volljähriger, kranker Menschen oder\r\nb) minderjähriger, kranker Menschen, wenn die studienbedingte effektive Gesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet,…\tinhaltlich\tFür minderjährige Patientinnen und Patienten soll die studienbedingte effektive Gesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreiten. Wenn dabei, wie unter § 32 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 vorgesehen, Standardverfahren eingesetzt werden, die bei Kindern grundsätzlich schon mit niedriger Dosis durchgeführt werden sollen, ist das Risiko für eine sehr hohe Dosis gering. Allerdings beziehen sich die 6 Millisievert auf eine gesamte Studie, d. h. die Strahlenanwendungen, z. B. an einem Organ, können auch mehrfach oder kombiniert durchgeführt werden. Auch sind hohe Organdosen nicht auszuschließen, weil im Gesetzesentwurf der Bezug zu einer (aus den Organdosen zu berechnenden, durch Gewichtungsfaktoren angepassten, addierten) effektiven Gesamtdosis erfolgt. Weiterhin ist die Gruppe der „Minderjährigen“ sehr inhomogen, von Frühgeborenen bis Jugendlichen; die Strahlensensibilität ist z. B. für die verschiedenen Organe je nach Lebensalter unterschiedlich. Gerade für sehr junge Patienten sind höhere Risiken nicht auszuschließen; hier ist auch die Verfügbarkeit von Studienmaterial für eine gute Einschätzung des Risikos in diesem Dosisbereich und für einzelne Organe eingeschränkt bzw. unsicher. Angesichts dieser Komplexität stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob der Ansatz der Vereinfachung, sich am Grenzwert von 6 Millisievert dem Grenzwert aus § 78 Abs. 3 Satz 2 StrlSchG für den beruflichen Strahlenschutz von Auszubildenden und Studierenden im Alter zwischen 16 bis 18 Jahr zu orientieren, einer angemessenen Risikoabwägung tatsächlich gerecht wird.\tErweiterung von § 32 Abs. 1 S. 1 Nummer 1b) wie folgt:\r\n„ …minderjähriger, kranker Menschen, wenn die studienbedingte effektive\r\nGesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet, wobei insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern besonders sorgfältig auf eine Dosisoptimierung im Sinne einer geringstmöglichen Strahlendosis in Abhängigkeit von Alter, Art des Untersuchungsverfahrens, Art der Strahlenanwendung etc. zu achten ist, …“\r\n1\t1\tArt. 5 Nr. 3 / § 130b SGB V, Abs. 1c\t„Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff ist auf Verlangen des\r\npharmazeutischen Unternehmers zu vereinbaren, dass der Erstattungsbetrag bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes abweichend von § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nicht übermittelt wird.“\tinhaltlich\tWährend Transparenz an anderer Stelle des Gesundheitswesens als Schlüssel für mehr Qualität nachdrücklich anempfohlen wird (siehe zuletzt das Krankenhaustransparenzgesetz), soll hier der umgekehrte Weg beschritten werden. \r\nAls inakzeptabel ist zudem einzustufen, dass mit der geplanten Neuregelung niedrige Preise beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff in Deutschland höchstwahrscheinlich mit höheren Preisen dieses Arzneimittels in anderen Mitgliedsstaaten der EU einhergehen werden. Nichts anderes wird mit der Begründung des Referentenentwurfs zum Ausdruck gebracht.  \r\nDie Stärkung der Preisverhandlungsposition der pharmazeutischen Unternehmen in Nachbarländern kann keine ernsthafte Intention des deutschen Gesetzgebers sein.\r\nWir verweisen auf die gemeinsame Stellungnahme der BÄK und der AkdÄ zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV AM-VSG)“ vom 12.08.2016, in der sich die BÄK und die AkdÄ gegen eine „Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags“ aussprechen.\tArt. 5 Nr. 3, § 130b SGB V, Abs. 1c ist ersatzlos zu streichen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzum Regierungsentwurf eines Medizinforschungsgesetzes (MFG) \r\n(Bundesratsdrucksache 155/24 vom 05.04.2024)\r\n\r\n\r\nin Abstimmung mit der\r\nArzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Regierungsentwurf für das Medizinforschungsgesetz (RegE) sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert werden. Auch wenn die Bundesärztekammer dem grundsätzlichen Anliegen des RegE eine hohe Bedeutung beimisst (siehe auch Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für das Medizinforschungsgesetz vom 22.02.2024), bereitet ihr die intendierte Errichtung der nun als „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ bezeichneten, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichteten Ethik-Kommission auf Bundesebene, weiterhin große Sorge. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer widerspricht auch die sog. „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ angesichts der strukturellen Ansiedlung beim BfArM zentralen Anforderungen der 1964 erstmals vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von Helsinki (DvH), welche international anerkannte ethische Standards für die Forschung am Menschen setzt. Die Errichtung einer Kommission beim BfArM als nachgeordnete und weisungsgebundene staatliche Behörde stellt die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend in Frage. Die unabhängige ethische Bewertung von Forschungsvorhaben ist aber zentraler Eckpfeiler des Probandenschutzes im Kontext von klinischen Prüfungen. Dies ist umso bedenklicher, als diese Kommission gerade für die komplexen und damit inhärent auch riskanten Forschungsvorhaben an hoch vulnerablen Patientengruppen zuständig sein soll. Durch die Errichtung der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ neben den bewährten und etablierten Ethik-Kommissionen der Länder entstehen weiterhin Doppelstrukturen. Diese Parallelbürokratie wird nicht nur nicht benötigt, sie geht auch mit unnötigen Kosten einher. \r\nDie Kritik der Bundesärztekammer wird in den tangierten Fachkreisen breit geteilt:\r\n•\tBei der Fachanhörung zum Referentenentwurf für ein MFG vom 20.02.2024 wurde die geplante Errichtung der Kommission unisono von den Vertretern der Industrie, der Wissenschaftsverbände, der Forschungsinstitutionen und der Ethik-Kommissionen kritisiert. \r\n•\tGemäß einem mit großer Mehrheit beschlossenen Antrag (Ib – 01) fordert der 128. Deutsche Ärztetag 2024 den Gesetzgeber auf, im Rahmen der aktuellen parlamentarischen Beratungen für ein nationales Medizinforschungsgesetz (MFG) die Unabhängigkeit der ethischen Bewertung von klinischen Prüfungen zu erhalten und die hoch umstrittene Errichtung der sogenannten \"Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren\" gemäß § 41c Arzneimittelgesetz-neu (AMG-E) zu streichen.\r\n•\tDer Bundesrat hat sich in seiner Sitzung vom 17.05.2024 explizit gegen die Errichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren ausgesprochen und fordert deren Streichung aus dem Gesetzentwurf. Auch aus Sicht des Bundesrates verspricht eine nochmalige Komplexitätssteigerung durch die Schaffung dieser Kommission keinen Zusatznutzen, stattdessen jedoch die Gefahr einer unnötigen und unwirtschaftlichen Parallelbürokratie. Der Bundesrat wirft weiterhin die Frage auf, wie die Sonderstellung der spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene, als Doppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen sei. Schließlich sei die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene seit Jahrzehnten in Deutschland etabliert, und die hoch qualifizierten Ethik-Kommissionen seien wesentlich für Sicherheit und Qualität in der klinischen Forschung sowie mit ihrer Expertise ein Standortvorteil. \r\n•\tDie „Initiative Studienstandort Deutschland“ (ISD)  hat am 22.05.2024 ihre aktualisierte Stellungnahme veröffentlicht und fordert weiterhin, von der umstrittenen Errichtung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ beim BfArM Abstand zu nehmen. Zumindest ist die Errichtung der Kommission aus Sicht der ISD zurückzustellen, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen für Lösungsansätze im bestehenden System Wirkung zeigen konnten. \r\n•\tIn der am 03.06.2024 veröffentlichten Ad-hoc Stellungnahme „Vom Medizinforschungsgesetz zur Gesamtstrategie - Biomedizinische Forschung in Deutschland langfristig stärken“ der Leopoldina wird die geplante Schaffung einer Spezialisierten Ethik-Kommission auf Bundesebene für besondere Verfahren bei klinischen Arzneimittelprüfungen von Expertinnen und Experten ausgewogen in ihren Vor- und Nachteilen dargestellt. Im Ergbenis wird den politischen Entscheiderinnen und Entscheidern von der Leopoldina auf dieser Grundlage empfohlen, die Einrichtung einer Ethik-Kommission auf Bundesebene erneut zu prüfen und zu hinterfragen. \r\nMit Vorlage des RegE erfolgte zwar – vermutlich angesichts der seit Bekanntwerden der Pläne zur Errichtung der Kommission breit adressierten und erheblichen Kritik – eine Umbenennung der Bundes-Ethik-Kommission in die sog. „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“. Die Namensänderung allein reicht aber nicht – sie erweckt eher den Eindruck, hier sollte durch „Umettiketierung“ der Anschein tiefgreifender inhaltlicher Anpassungen erweckt werden. \r\nDie Motive zur Errichtung der Kommission erscheinen aus Sicht der Bundesärztekammer insgesamt fragwürdig, zumal sich gezeigt hat, dass sich die Argumentation für den Bedarf einer solchen Kommission zumindest teilweise auf Fehlinformationen stützt. Bis zuletzt wurde auch aus den Kreisen der Regierungskoalition kritisiert, dass etliche nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen Stellung nehmen müssten, sofern ein pharmazeutisches Unternehmen in Deutschland ein neues Medikament auf den Markt bringen und hierfür eine klinische Prüfung durchführen möchte. Dieses Missverständnis hält sich hartnäckig und bedarf einer Aufklärkung: zwar sind rund 30 nach Landesrecht errichtete Ethik-Kommissionen gemäß § 41a AMG für das Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 registriert. Für einen Antrag auf die Durchführung einer klinischen Arzneimittelprüfung ist jedoch jeweils nur eine nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission zuständig. \r\nDiese nach Landesrecht eingerichtete Ethik-Kommission, deren Zuständigkeit gemäß Geschäftsverteilungsplan ermittelt wurde, prüft das Forschungsvorhaben weiterhin im Hinblick auf relevante Aspekte der berufsrechtlichen Beratung. Die berufsrechtliche Beratung ist gemäß ärztlichem Berufsrecht, konkret durch die aufgrund der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder erlassenen ärztlichen Berufsordnungen, vorgesehen, sofern eine ärztliche Beteiligung an einem Forschungsvorhaben vorgesehen ist. Diese Aufgabe kann nicht durch eine beim Bund errichtete Kommission ersetzt werden. \r\nDie Bundesärztekammer appelliert daher an den Gesetzgeber, die umstrittene Errichtung der sog. „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E aus dem Gesetzentwurf zu streichen und die nachfolgend dargestellten – breit konsentierten – Alternativvorschläge umzusetzen, da die geplante Errichtung der Kommission das Potential hat, die zahlreichen guten Ansätze des RegE für ein MFG zu konterkarieren, indem der Forschungsstandort Deutschland durch eine Herabsetzung des Probandenschutzes, durch unnötige Doppelstrukturen mit entsprechenden Kostensteigerungen und eine schleichende Entwertung der lokalen Ethik-Kommissionen der Länder massiv geschädigt wird. \r\nInnerhalb der ISD breit konsentierter Alternativvorschlag:\r\nDie ISD lehnt die Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission ab und spricht sich stattdessen für Optimierungen im bestehenden System aus (siehe Stellungnahme der ISD vom 22.05.2024 [Link einfügen nach Verlinkung auf BÄK Seite]):\r\n1.\tDie Spezialisierung von registrierten Ethik-Kommissionen auf Studientypen kann und sollte im bestehenden System und ohne Einrichtung einer „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ umgesetzt werden. Diese würde auch die Beratung vor Antragstellung deutlich vereinfachen. Die Spezialisierung sollte gemäß den in § 41c Abs. 3 AMG-E vorgesehenen Verfahren erfolgen. \r\n2.\t(Weitere) Harmonisierung der formalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen der nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen: der Harmonisierungsbedarf verbleibender, unterschiedlicher Anforderungen der Ethik-Kommissionen der Länder wird mit der vorgesehenen Richtlinienkompetenz des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) im vorliegenden Gesetzentwurf (vgl. § 41d) adressiert. Hier ist in § 41d Abs. 1 AMG-E ergänzend zu regeln, dass der AKEK die Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer erlässt, soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern betroffen sind.  \r\n3.\tMaßnahmen zur Nicht-Beachtung der Standards durch die zuständigen Ethik-Kommissionen: Einrichtung einer Ombudsstelle beim AKEK, die für die Antragsteller als Meldestelle für Verstöße gegen die nach § 41b Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegte Verfahrensordnung oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach § 41d AMG des RefE fungieren soll. Die Ombudsstelle sollte in § 41d AMG mit einer rechtlichen Grundlage im AMG vorgegeben werden.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen zur Spezialisierung, Harmonisierung und bei Nicht-Beachtung auch Sanktionierung der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder sollten zwei Jahre nach ihrer Einführung und auch im Anschluss regelmäßig anhand abgestimmter Kriterien evaluiert werden. Die ISD berät bereits zu sinnvollen Evaluierungskriterien, welche auch die Kriterien umfassen werden, die derzeit für die Evaluation der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren vorgesehen sind. In die Festlegung von Evaluierungskriterien sind die betroffenen akademischen und industriellen Verbände, die Bundesärztekammer und der AKEK aufgrund ihrer fachlichen Expertise einzubeziehen.  \r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie grundlegende Bewertung des RefE (siehe 1.) bildet die Ausgangslage für die Stellungnahme im Einzelnen. \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n1. Zu Artikel 1, Änderung des Änderung des Arzneimittelgesetzes,\r\nNr. 11, § 41b Satz 1 Nr. 1 \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie registrierten Ethik-Kommissionen der Länder oder eine von ihnen benannte Stelle sollen bis zum 1. Juli 2025 nach Anhörung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts einen besonderen Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-Kommissionen der Länder und einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für die weiteren registrierten Ethik-Kommissionen der Länder erlassen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Maßnahme der Spezialisierung ausgewählter registrierter Ethik-Kommissionen der Länder z. B. auf bestimmte Indikationen soll dem Zweck dienen, klinische Prüfungen von Arzneimitteln zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die ethische Bewertung einer Studie erfolgt grundsätzlich für jede Erkrankung nach denselben Prinzipien. Für die Notwendigkeit einer nach Indikationen spezialisierten Kommission wurden im RefE keine z. B. auf konkrete Defizite des bisherigen Verfahrens zielende Begründung außer der allgemeinen Forderung nach einem  vereinfachten und beschleunigten Genehmigungsverfahren erbracht. Die Zuweisung von Studien an die zuständige Kommission nach Indikationen (z. B Herzinsuffizienz, Asthma, Colon-Karzinom) steht ferner dem Anspruch nach umfassender Expertise jeder einzelnen Kommission entgegen, wie sie im Übrigen für alle anderen Studien außerhalb der behördlichen Geneh-migungsverfahren ohnehin unerlässlich ist. Die multidisziplinäre Zusammenset-zung der bestehenden Kommissionen gewährleistet diese Expertise schon seit langem.\r\nEine solche Spezialisierung beispielsweise nach Indikationen wird im gegenwärtigen System der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen daher nicht benötigt. Die Mitglieder der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen verfügen über fachärztliche Kompetenz sowie wissenschaftliche Expertise über die gesamte Spannbreite der klinischen Fachgebiete. Sofern darüber hinaus spezielle Expertise benötigt wird, ermöglicht § 41 Abs. 2 AMG bereits die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Ethik-Kommission. Bei nach Indikationen spezialisierten Ethik-Kommissionen wäre dagegen fraglich, ob diese die erforderliche Expertise in dem erforderlichen Umfang vor Ort akquirieren kann.\r\nProblematisch ist auch, dass diese Maßnahme das System der registrierten, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen zusätzlich fragmentieren und zu neuen Abgrenzungsproblemen führen würde. Das Antragsvolumen wird für die Träger der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen unkalkulierbar und der Betrieb der Ethik-Kommissionen zu einem finanziellen Risikogeschäft. \r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehene Fragmentierung in vielschichtige Spezialisierungskategorien der Bundes- und der Länder-Kommissionen schafft eine unübersichtliche Heterogenität, durch die neue strukturelle Probleme geschaffen werden, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schädigen werden.\r\nDie Bundesärztekammer plädiert dafür, eine Spezialisierung der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen nach besonderen Studientypen vorzusehen, wie es der Referentenentwurf in § 41c Abs. 2 für die Bundes-Ethik-Kommission, jedoch nicht für die nach Landesrecht errichten, registrierten Ethik-Kommissionen vorsieht. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDemgemäß sollte in § 41b Satz 1 Nr. 1 AMG deutlich werden, dass der hier eingeführte „besondere Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik- Kommissionen“ auf eine Spezialisierung auf die derzeit noch in § 41c Abs. 3 vorgesehenen Verfahren abzielt: \r\n„Die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder erlassen oder eine von ihnen benannte Stelle erlässt bis zum 1. Juli 2025\r\n1.\tnach Anhörung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts einen besonderen Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-Kommis-sionen der Länder und, der folgende Verfahren spezialisierten Ethik-Kommissionen zuweist: \r\n1. klinische Prüfungen, die in der Notfall-Einsatzgruppe der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/123 behandelt werden, \r\n2. klinische Prüfungen, die einem übergreifenden komplexen Masterprotokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, \r\n3. klinische Prüfungen, bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden, \r\n4. klinische Prüfungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 4 Absatz 9., und“\r\n2. Zu Artikel 1, Änderung des Änderung des Arzneimittelgesetzes\r\nNr. 12, § 41c AMG - Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nKünftig soll eine interdisziplinär zusammengesetzte „Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ mit einer Geschäftsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingesetzt werden. Diese soll zunächst für bestimmte, besonders dringliche und anspruchsvolle Verfahren, wie zum Beispiel Studien, die in der Emergency Task Force der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) diskutiert werden, Plattform-Studien, hochkomplexe Masterprotokoll-Studien, First-in-Human-Studien bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden sowie klinische Prüfungen mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP), eingesetzt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt das Vorhaben zur Errichtung einer Bundes-Ethik-Kommission entschieden ab (siehe ausführlich die grundsätzliche Bewertung des Gesetzesentwurfs unter 1). \r\nZudem wäre eine Bundes-Ethik-Kommission dringend unabhängig sowohl vom Bundesgesundheitsministerium als auch von der nationalen Genehmigungsbehörde für klinische Prüfungen und Zulassungsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte anzusiedeln. \r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUmsetzung der Ziele der Pharmastrategie im bestehenden System der nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen und Streichung von § 41c AMG und Vornahme der erforderlichen Folgeänderungen.\r\nDie in § 41c Abs. 3 AMG vorgeschlagenen Spezialisierungskriterien sind grundsätzlich sinnvoll, jedoch im System der bestehenden Ethik-Kommissionen umzusetzen (ausführliche Erläuterung siehe Änderungsvorschlag unter 3.1.). \r\n3. Zu Artikel 1, Änderung des Änderung des Arzneimittelgesetzes\r\nNr. 12, § 41d AMG - Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) erhält Richtlinien-Kompetenz in einem neuen § 41d AMG.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUnterstützt wird die vorgesehene Richtlinienbefugnis des AKEK, da der AKEK hierdurch bei der Harmonisierung der formalen Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen gestärkt und einer zentralen Forderung aus den relevanten Fachkreisen entsprochen wird.\r\nHier ist eine jedoch gesetzliche Klarstellung im Hinblick darauf erforderlich, dass der AKEK ein Einvernehmen mit der Bundesärztekammer herstellt, soweit Fragen der Qualifikation der (ärztlichen) Prüfer betroffen sind. Eine solche Einvernehmensregelung stellt auch eine Entlastung der zuständigen Bundesoberbehörden dar, die im Zuge der Richtlinienerlassung durch den AKEK gemäß § 41d angehört werden sollen. Denn die Anforderungen der Ethik-Kommissionen im Hinblick auf die Qualifikation und Fortbildung der (ärztlichen) Prüfer werden seit vielen Jahren von der Bundesärztekammer gemeinsam mit dem AKEK erarbeitet und sowohl vom Vorstand der Bundesärztekammer als auch von der Mitgliederversammlung des AKEK beschossen (siehe auch die grundsätzliche Bewertung des Gesetzesentwurfs unter 1).  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung des § 41d Abs. 1 durch einen neuen Satz 2 wie folgt: „Soweit Fragen der Qualifikation von Prüfern betroffen sind, ist auch ein Einvernehmen mit der Bundesärztekammer herzustellen.“ \r\n4. Zu Artikel 4, Änderung des Strahlenschutzgesetzes \r\nNr. 7 b, § 32 StrlSchG \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nWer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständigen Behörde vorher unter anderem dann anzuzeigen, wenn das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit und Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung bestimmter Personengruppen zum Gegenstand hat, darunter minderjähriger, kranker Menschen, wenn die studienbedingte effektive Gesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet. \r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür minderjährige Patientinnen und Patienten soll die studienbedingte effektive Gesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreiten. Wenn dabei, wie unter § 32 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG vorgesehen, Standardverfahren eingesetzt werden, die bei Kindern grundsätzlich schon mit niedriger Dosis durchgeführt werden sollen, ist das Risiko für eine sehr hohe Dosis gering. Allerdings beziehen sich die 6 Millisievert auf eine gesamte Studie, d. h. die Strahlenanwendungen, z. B. an einem Organ, können auch mehrfach oder kombiniert durchgeführt werden. Auch sind hohe Organdosen nicht auszuschließen, weil im Gesetzesentwurf der Bezug zu einer (aus den Organdosen zu berechnenden, durch Gewichtungsfaktoren angepassten, addierten) effektiven Gesamtdosis erfolgt. Weiterhin ist die Gruppe der „Minderjährigen“ sehr inhomogen, von Frühgeborenen bis Jugendlichen; die Strahlensensibilität ist z. B. für die verschiedenen Organe je nach Lebensalter unterschiedlich. Gerade für sehr junge Patienten sind höhere Risiken nicht auszuschließen; hier ist auch die Verfügbarkeit von Studienmaterial für eine gute Einschätzung des Risikos in diesem Dosisbereich und für einzelne Organe eingeschränkt bzw. unsicher. Angesichts dieser Komplexität stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob der Ansatz der Vereinfachung, sich am Grenzwert von 6 Millisievert dem Grenzwert aus § 78 Abs. 3 Satz 2 StrlSchG für den beruflichen Strahlenschutz von Auszubildenden und Studierenden im Alter zwischen 16 bis 18 Jahr zu orientieren, einer angemessenen Risikoabwägung tatsächlich gerecht wird.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErweiterung von § 32 Abs. 1 S. 1 Nummer 1b) wie folgt:\r\n„…minderjähriger, kranker Menschen, wenn die studienbedingte effektive Gesamtdosis voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet, wobei insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern besonders sorgfältig auf eine Dosisoptimierung im Sinne einer geringstmöglichen Strahlendosis in Abhängigkeit von Alter, Art des Untersuchungsverfahrens, Art der Strahlenanwendung etc. zu achten ist, …“\r\n5. Zu Artikel 6, Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nNr. 5 / § 130b SGB V und Nr. 6, § 131 Abs. 4 SGB V\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nBei einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder einer Festsetzung nach Absatz 4 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff ist auf Verlangen des pharmazeutischen Unternehmers zu vereinbaren oder festzusetzen, dass bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes für dieses Arzneimittel an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a tritt. Wird für dieses Arzneimittel ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt, gilt Satz 1 entsprechend. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWährend Transparenz an anderer Stelle des Gesundheitswesens als Schlüssel für mehr Qualität nachdrücklich anempfohlen wird (siehe zuletzt das Krankenhaustransparenzgesetz), soll hier der umgekehrte Weg beschritten werden. \r\nAls inakzeptabel ist zudem einzustufen, dass mit der geplanten Neuregelung niedrige Preise beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff in Deutschland höchstwahrscheinlich mit höheren Preisen dieses Arzneimittels in anderen Mitgliedsstaaten der EU einhergehen werden. Nichts anderes wird mit der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck gebracht.  Die Stärkung der Preisverhandlungsposition der pharmazeutischen Unternehmen in Nachbarländern kann keine ernsthafte Intention des deutschen Gesetzgebers sein.\r\nAuch der 128. Deutsche Ärztetag 2024 fordert den Gesetzgeber auf im Regierungsentwurf für das Medizinforschungsgesetz die vorgesehene Regelung zu streichen, dass pharmazeutische Unternehmer die Vertraulichkeit des Erstattungsbeitrages für neu zugelassene Arzneimittel beantragen können. Der 128. Deutsche Ärztetag spricht sich für eine größtmögliche Transparenz bei der Gestaltung von Arzneimittelpreisen aus und fordert die im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehene Offenlegung von verhandelten Arzneimittelpreisen, welche u.a. einen Vergleich der Arzneimittelpreise mit anderen europäischen Ländern ermöglicht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Änderungen in Art. 6 Nr. 5, § 130b SGB V sowie in Nr. 6, § 131 Abs. 4 SGB V, sind ersatzlos zu streichen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010517","regulatoryProjectTitle":"Überführung der gematik in eine Digitalagentur mit deutlich erweiterten Befugnissen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/e1/327014/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270086.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für\r\nGesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\n(vom 07.05.2024)\r\nBerlin, 07.06.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer\r\nDigitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\nSeite 2 von 6\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs .................................................................................. 3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ............................................................. 4\r\nVerordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur\r\nAufgabenzuweisung an die Digitalagentur für Gesundheit – Nummer 9 Buchstabe b)\r\nDoppelbuchstabe cc) (§ 311 Absatz 1 Satz 4 SGB V-E) ........................................................................ 4\r\nErstellung jährlicher Roadmap durch Digitalagentur Gesundheit – Nummer 10 (§ 312 SGB\r\nV-E) ........................................................................................................................................................................... 4\r\nAnwendungsverweis auf § 630g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Nummern\r\n25 bis 27 (§§ 347 ff. SGB V-E) ........................................................................................................................ 5\r\nStreichung der Übermittlungspauschale für elektronische Arztbriefe – Nummer 35 (§ 383\r\nAbsatz 1 SGB V-E) ............................................................................................................................................... 5\r\nBußgeld bei Nichtbefolgung verbindlicher Anweisungen durch Anbieter – Nummer 41\r\nBuchstabe b) (§ 397 Absatz 3 SGB V-E) ..................................................................................................... 6Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer\r\nDigitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\nSeite 3 von 6\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag fordern seit Jahren nachhaltige\r\nMaßnahmen, um die offensichtlichen Defizite der Telematikinfrastruktur in Bezug auf\r\nInteroperabilität, Stabilität, Benutzerfreundlichkeit und Leistung/Performanz zu\r\nadressieren. Nur so lassen sich die Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen\r\nund Patienten steigern und die Möglichkeiten einer vernetzten Versorgung voll ausschöpfen.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf trägt diesem Anspruch in einigen Punkten Rechnung, er\r\nführt jedoch nicht zu einer strukturell besseren Einbindung derjenigen Institutionen, die die\r\nNutzerperspektive in besonderer Weise einbringen können.\r\nZwar erkennt die Bundesärztekammer an, dass der Referentenentwurf im Gegensatz zu den\r\nursprünglichen Ankündigungen des BMG, die gematik GmbH zu einer Digitalagentur in\r\n100% Trägerschaft des Bundes weiterzuentwickeln, vorsieht, die Gesellschafterstruktur der\r\nkünftigen Digitalagentur Gesundheit zu erhalten und die Selbstverwaltungspartner\r\nweiterhin in die Entscheidungen der gematik einzubinden. Die unveränderte 51%-\r\nAnteilsmehrheit der Gesellschaftsanteile in der künftigen Digitalagentur Gesundheit durch\r\ndas Bundesministerium für Gesundheit sieht die Bundesärztekammer jedoch nach wie vor\r\nkritisch. Diese Entscheidungsstruktur bildet nur unzulänglich eine von allen Betroffenen\r\nbreit getragene Entwicklungs- und Umsetzungsstrategie ab. Die verantwortliche\r\nEinbringung weitergehender fachlicher Inhalte – im Sinne eines Projektleitermodells –\r\nwerden durch ein solches Governance-Modell nicht befördert.\r\nUnabhängig davon unterstützt die Bundesärztekammer im Grundsatz einige Neuregelungen,\r\ndie mit dem Referentenentwurf eingeführt werden sollen:\r\ndie neue Möglichkeit für die Vergabe, Entwicklung, Zurverfügungstellung und den\r\nBetrieb von Komponenten und Diensten der TI neben der bisher alleinigen Nutzung\r\ndes Marktmodells für die Digitalagentur,\r\neine jährliche (realistische) Planung in Form einer transparenten Roadmap und\r\ndamit keine kleinteiligen Umsetzungsterminvorgaben im Fünften Sozialgesetzbuch\r\nsowie\r\ndie Festlegung von Standards für die Benutzerfreundlichkeit, insbesondere auch bei\r\nden Primärsystemen durch die gematik, verbunden mit der Möglichkeit, diese auch\r\ndurchzusetzen.\r\nDie Bundesärztekammer vermisst in dem Gesetzesentwurf ein deutliches Bekenntnis und\r\ndessen gesetzliche Verankerung einer verpflichtenden Erprobung und Evaluierung von\r\nAnwendungen vor dem bundesweiten Rollout. Weiterhin fehlt vor dem Hintergrund der\r\nnotwendigen Synchronisation mit bereits laufenden europäischen Initiativen eine\r\nAnpassung der infolgedessen inadäquaten Terminsetzung für die Bereitstellung\r\nelektronischer Identitäten für Ärztinnen und Ärzte (§ 340 Abs. 6 SGB V).Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer\r\nDigitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\nSeite 4 von 6\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nVerordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur\r\nAufgabenzuweisung an die Digitalagentur für Gesundheit – Nummer 9 Buchstabe b)\r\nDoppelbuchstabe cc) (§ 311 Absatz 1 Satz 4 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, der Digitalagentur Gesundheit\r\nweitere Aufgaben per Rechtsverordnung zuzuweisen bzw. zu entziehen, die im\r\nZusammenhang mit ihren Kernaufgaben gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch stehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält es im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag der gematik und\r\nim Hinblick auf ein transparentes Verfahren für geboten, dass Entscheidungen zur\r\nGestaltung des Aufgabenportfolios der gematik in deren Gesellschafterversammlung\r\nberaten und beschlossen werden. Die in § 312 SGB V-E vorgesehene und sinnvolle\r\nPlanungsübersicht zu Beginn eines jeden Jahres (Roadmap) ist für eine unterjährige\r\nGestaltung des Aufgabenportfolios nicht geeignet.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderungsvorschlag zu § 311 Absatz 1, Satz 4 SGB V-E:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch\r\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach vorheriger Beratung in der\r\nGesellschafterversammlung der Digitalagentur Gesundheit weitere Aufgaben zuweisen,\r\nsoweit diese mit der Schaffung, dem Aufbau, dem Betrieb, der Sicherstellung der\r\nFunktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit oder der Weiterentwicklung\r\nder Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von\r\nGesundheitsdaten, oder der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse im\r\nZusammenhang stehen, und diese Aufgaben auf demselben Wege wieder entziehen.“\r\nErstellung jährlicher Roadmap durch Digitalagentur Gesundheit – Nummer 10 (§ 312\r\nSGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie kleinteilige operative Aufgabenzuweisung an die Digitalagentur Gesundheit soll\r\nzukünftig nicht mehr durch gesetzliche Regelungen erfolgen. Stattdessen soll mittels einer\r\njährlichen Roadmap, die von der Digitalagentur Gesundheit erstellt und von den\r\nGesellschaftern beschlossen wird, eine verbindliche Planung erreicht werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Intention des Gesetzesvorhabens, eine\r\ntransparente und realistische Jahresplanung für die Telematikinfrastruktur zu erstellen.\r\nDabei ist nach Auffassung der Bundesärztekammer das gemeinsame Verständnis zu\r\nzwingend benötigten Umsetzungsschritten Grundlage einer konsentierten Roadmap. HierzuStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer\r\nDigitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\nSeite 5 von 6\r\nzählt insbesondere eine verpflichtende Erprobungsphase vor einer bundesweiten\r\nEinführung einer Anwendung. Dies muss sich in einer Roadmap abbilden und sollte in der\r\nBegründung zu § 312 SGB V-E auch entsprechend ausgedrückt werden.\r\nAnwendungsverweis auf § 630g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –\r\nNummern 25 bis 27 (§§ 347 ff. SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nHinsichtlich der Ansprüche des Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die\r\nelektronische Patientenakte nach den §§ 347 ff. SGB V-E wird klargestellt, dass eine\r\nÜbermittlung und Speicherung der Daten im Gleichlauf zu § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen\r\nkann, also nur so weit der Einsichtnahme keine erheblichen therapeutischen Gründe oder\r\nsonstigen erheblichen Rechte Dritter entgegenstehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die diesbezügliche Klarstellung ausdrücklich. Wir\r\nweisen in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass aktuell auf Betreiben des\r\nBundesministeriums für Justiz die Änderung des § 630 Abs. 1 Satz 1 BGB angestrebt wird\r\n(Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und\r\nVererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung). In der Folge müsste der Verweis ggf.\r\nangepasst werden. Darüber hinaus wird darum gebeten, zwecks besserer Verständlichkeit\r\ndes Gesetzes auf die Doppelverweisung in den Nummern 26 und 27 (§§ 348, 349 SGB V-E)\r\nzu verzichten und direkt auf die anwendbare Norm zu verweisen.\r\nStreichung der Übermittlungspauschale für elektronische Arztbriefe – Nummer 35 (§\r\n383 Absatz 1 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherige Pauschale für die Übermittlung von elektronischen Arztbriefen über ein\r\nsicheres Übermittlungsverfahren wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) soll\r\nabgeschafft werden. Zukünftig soll die Vergütung über die TI-Pauschale abgegolten sein.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vollständige Ablösung einer Pauschale für die Übermittlung von elektronischen\r\nArztbriefen durch die Regelungen zu einer TI-Pauschale nach § 378 SGB V ist nur dann\r\nsinnvoll und sachgerecht, wenn in der TI-Pauschale die Kosten der Ausstattung und der\r\nBetriebskosten in Arztpraxen auskömmlich festgelegt sind. In der entsprechenden\r\nVereinbarung der Bundesmantelvertragspartner nach § 378 Abs. 2 SGB V und insbesondere\r\nggf. bei Festlegungen des Vereinbarungsinhaltes durch das Bundesministerium für\r\nGesundheit gemäß § 378 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist zwingend darauf zu achten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer\r\nDigitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\nSeite 6 von 6\r\nBußgeld bei Nichtbefolgung verbindlicher Anweisungen durch Anbieter – Nummer 41\r\nBuchstabe b) (§ 397 Absatz 3 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Höhe der Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit nach § 397 Absatz 2b SGB V-E wird auf\r\nbis zu 25.000,00 € festgesetzt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche\r\nLeistungsfähigkeit von Anbieterunternehmen stärker zu berücksichtigen, in dem die\r\nGeldbuße gestaffelt, z. B. am Jahresumsatz oder Anzahl der Installationen im Feld\r\nausgerichtet wird. Dies nimmt leistungsfähigen Anbietern am Markt den Anreiz, sich von\r\nFehlverhalten durch eine zu geringe Geldbuße freizustellen. Ähnlich gestaltete\r\nBußgeldregeln finden bereits Anwendung z.B. bei Verstößen gegen die\r\nDatenschutzgrundverordnung oder in den Bußgeldvorschriften des Digitale-Dienste-\r\nGesetzes (vgl. § 33 DDG)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010517","regulatoryProjectTitle":"Überführung der gematik in eine Digitalagentur mit deutlich erweiterten Befugnissen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/a2/383253/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) vom 09.10.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 07.11.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis\t2\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t4\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\t4\r\nVerordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufgabenzuweisung an die Digitalagentur für Gesundheit – Nummer 10 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) (§ 311 Absatz 1 Satz 4 SGB V-E)\t4\r\nErstellung jährlicher Roadmap durch Digitalagentur Gesundheit – Nummer 11 (§ 312 SGB V-E)\t5\r\nVerpflichtende Nutzung des Sofortnachrichtendienstes nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 – Nummer 40 (§ 363c Absatz 4 SGB V-NEU)\t5\r\nVereinbarung zu Terminbuchungsplattformen – Nummer 42 (§ 370c SGB V-NEU)\t6\r\nStreichung der Übermittlungspauschale für elektronische Arztbriefe – Nummer 46 (§ 383 Absatz 1 SGB V-E)\t6\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag fordern seit Jahren nachhaltige Maßnahmen, um die offensichtlichen Defizite der Telematikinfrastruktur in Bezug auf Interoperabilität, Stabilität, Benutzerfreundlichkeit und Leistung/Performanz zu adressieren. Nur so lassen sich die Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten steigern und die Möglichkeiten einer vernetzten Versorgung voll ausschöpfen. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf trägt diesem Anspruch in einigen Punkten Rechnung, er führt jedoch nicht zu einer strukturell besseren Einbindung derjenigen Institutionen, die die Nutzerperspektive in besonderer Weise einbringen können. \r\nZwar erkennt die Bundesärztekammer an, dass der Gesetzentwurf im Gegensatz zu den ursprünglichen Ankündigungen des BMG, die gematik GmbH zu einer Digitalagentur in 100% Trägerschaft des Bundes weiterzuentwickeln, vorsieht, die Gesellschafterstruktur der künftigen Digitalagentur Gesundheit zu erhalten und die Selbstverwaltungspartner weiterhin in die Entscheidungen der gematik einzubinden. Die unveränderte 51%-Anteilsmehrheit der Gesellschaftsanteile in der künftigen Digitalagentur Gesundheit durch das Bundesministerium für Gesundheit sieht die Bundesärztekammer jedoch nach wie vor kritisch. Diese Entscheidungsstruktur bildet nur unzulänglich eine von allen Betroffenen breit getragene Entwicklungs- und Umsetzungsstrategie ab. Die verantwortliche Einbringung weitergehender fachlicher Inhalte – im Sinne eines Projektleitermodells – werden durch ein solches Governance-Modell nicht befördert.\r\nUnabhängig davon unterstützt die Bundesärztekammer im Grundsatz einige Neuregelungen, die mit dem Gesetzesentwurf eingeführt werden sollen:\r\n•\tdie neue Möglichkeit für die Vergabe, Entwicklung, Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der TI neben der bisher alleinigen Nutzung des Marktmodells für die Digitalagentur,\r\n•\teine jährliche (realistische) Planung in Form einer transparenten Roadmap und damit keine kleinteiligen Umsetzungsterminvorgaben im Fünften Sozialgesetzbuch sowie\r\n•\tdie Festlegung von Standards für die Benutzerfreundlichkeit, insbesondere auch bei den Primärsystemen durch die gematik, verbunden mit der Möglichkeit, diese auch durchzusetzen.\r\nDie Bundesärztekammer vermisst in dem Gesetzentwurf ein deutliches Bekenntnis und dessen gesetzliche Verankerung einer verpflichtenden Erprobung und Evaluierung von Anwendungen vor dem bundesweiten Rollout. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Absicht der Bundesregierung auf eine verpflichtende Nutzung des Sofortnachrichtendienstes nach § 363c SGB V-E für eine direkte Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Versicherten zu verzichten.\r\nWeiterhin weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die Gestaltung der Terminvergabe zum Kernbereich einer in wirtschaftlicher Selbständigkeit ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit gehört. Dies darf durch die geplanten Regelungen des § 370c SGB V nicht in Frage gestellt werden.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nVerordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufgabenzuweisung an die Digitalagentur für Gesundheit – Nummer 10 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) (§ 311 Absatz 1 Satz 4 SGB V-E) \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, der Digitalagentur Gesundheit weitere Aufgaben per Rechtsverordnung zuzuweisen bzw. zu entziehen, die im Zusammenhang mit ihren Kernaufgaben gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch stehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält es im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag der gematik und im Hinblick auf ein transparentes Verfahren für geboten, dass Entscheidungen zur Gestaltung des Aufgabenportfolios der gematik in deren Gesellschafterversammlung beraten und beschlossen werden. Die in § 312 SGB V-E vorgesehene und sinnvolle Planungsübersicht zu Beginn eines jeden Jahres (Roadmap) ist für eine unterjährige Gestaltung des Aufgabenportfolios nicht geeignet.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderungsvorschlag zu § 311 Absatz 1 Satz 4 SGB V-E:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach vorheriger Beratung in der Gesellschafterversammlung der Digitalagentur Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Belange der Gesundheitsforschung betroffen sind, und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist, weitere Aufgaben zuweisen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit\r\n1. der Schaffung, dem Aufbau oder dem Betrieb der Telematikinfrastruktur,\r\n2. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit der Telematikinfrastruktur,\r\n3. der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten, oder\r\n4. der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse.“\r\n\r\n \r\nErstellung jährlicher Roadmap durch Digitalagentur Gesundheit – Nummer 11 (§ 312 SGB V-E) \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie kleinteilige operative Aufgabenzuweisung an die Digitalagentur Gesundheit soll zukünftig nicht mehr durch gesetzliche Regelungen erfolgen. Stattdessen soll mittels einer jährlichen Roadmap, die von der Digitalagentur Gesundheit erstellt und von den Gesellschaftern beschlossen wird, eine verbindliche Planung erreicht werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Intention des Gesetzesvorhabens, eine transparente und realistische Jahresplanung für die Telematikinfrastruktur zu erstellen. Dabei ist nach Auffassung der Bundesärztekammer das gemeinsame Verständnis zu zwingend benötigten Umsetzungsschritten Grundlage einer konsentierten Roadmap. Hierzu zählt insbesondere eine verpflichtende Erprobungsphase vor einer bundesweiten Einführung einer Anwendung. Dies muss sich in einer Roadmap abbilden und sollte in der Begründung zu § 312 SGB V-E auch entsprechend ausgedrückt werden.\r\n\r\nVerpflichtende Nutzung des Sofortnachrichtendienstes nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 – Nummer 40 (§ 363c Absatz 4 SGB V-NEU) \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nLeistungserbringer werden verpflichtet, zur Kommunikation mit dem Patienten auch den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 SGB V (TIM) zu nutzen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine grundsätzliche Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten zur Nutzung des Sofortnachrichtendienstes TIM wird den unterschiedlichen Bedarfen verschiedenster ärztlicher Berufsgruppen hinsichtlich einer Kommunikation mit ihren Patienten unter Zuhilfenahme eines Sofortnachrichtendienstes nicht gerecht. Auch zwischen den jeweiligen Patientengruppen können die Anforderungen an einen Sofortnachrichtendienst und der Bedarf nach einem derartigen Kommunikationsmittel variieren. \r\nDie Bundesärztekammer verweist hierzu ergänzend auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 27.09.2024 (Beschlussdrucksache 377/24) sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, in denen ebenfalls von einer verpflichtenden Nutzung des Sofortnachrichtendienstes abgesehen wird.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderungsvorschlag zu § 363c Absatz 4 SGB V-NEU:\r\n„Krankenkassen und Leistungserbringer sind verpflichtet, zur Kommunikation mit den Versicherten auch den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 zu nutzen.“\r\n \r\nVereinbarung zu Terminbuchungsplattformen – Nummer 42 (§ 370c SGB V-NEU) \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAnforderungen an Terminbuchungsplattformen, die von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für die Terminvergabe an gesetzliche Versicherte, verwendet werden, sollen in einer Vereinbarung zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine Vereinbarung zur Regulierung von Terminbuchungsplattformen hält die Bundesärztekammer im Grundsatz für sinnvoll. Eine solche Vereinbarung zu den Anforderungen an Terminbuchungsplattformen kann interessierten Ärztinnen und Ärzten die Entscheidung für eine freiwillige und rechtssichere Nutzung solcher Plattformen erleichtern. \r\nDie Vereinbarung zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollte sich auf diese Aspekte konzentrieren. Weitergehende Anforderungen, z. B. eine verpflichtende Meldung von freien Arztterminen über die Plattform an die Krankenkassen, oder eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Praxisterminen, die über die Plattform vermittelt werden können, muss unterbleiben. Die Gestaltung der Terminvergabe gehört zum Kernbereich einer in wirtschaftlicher Selbständigkeit ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit. Dies darf durch die geplanten Regelungen nicht in Frage gestellt werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIm Begründungstext zu Nummer 42 sollte eine entsprechende Klarstellung aufgenommen werden.\r\n\r\nStreichung der Übermittlungspauschale für elektronische Arztbriefe – Nummer 46 (§ 383 Absatz 1 SGB V-E) \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherige Pauschale für die Übermittlung von elektronischen Arztbriefen über ein sicheres Übermittlungsverfahren wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) soll ersatzlos gestrichen werden. Zukünftig soll die Vergütung über die TI-Pauschale abgegolten sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vollständige Ablösung einer Pauschale für die Übermittlung von elektronischen Arztbriefen durch die Regelungen zu einer TI-Pauschale nach § 378 SGB V ist nur dann sinnvoll und sachgerecht, wenn in der TI-Pauschale die Kosten der Ausstattung und der Betriebskosten in Arztpraxen auskömmlich festgelegt sind. In der entsprechenden Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner nach § 378 Abs. 2 SGB V und insbesondere ggf. bei Festlegungen des Vereinbarungsinhaltes durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 3 SGB V ist zwingend darauf zu achten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010518","regulatoryProjectTitle":"Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Betäubungsmittelverordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/06/327016/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270090.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung \r\n(RefE 4. BtMVVÄndVO)\r\n02.02.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, xx.xx.20xx\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis\t2\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\t3\r\n2. \tStellungnahme im Einzelnen\t4\r\nArtikel 1 Nummer 1, § 5 BtMVV-RefE\t4\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t4\r\n§ 9 Abs. 1, Nummer 7 BtMVV\t4\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\r\nDie Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsverschreibungsverordnung findet die Zustimmung der Bundesärztekammer.\r\nWir möchten die Gelegenheit nutzen, um auf einige wenige Aspekte des Verordnungsentwurfes einzugehen, die sich im Begründungsteil finden:\r\nDie Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsverschreibungsverordnung passt die Vorgaben der Betäubungsverschreibungsverordnung an die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen an. \r\nGemäß § 360 Abs. 2 Satz 2 SGB V besteht ab dem 1. Juli 2025 die Verpflichtung für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen nach § 340 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. \r\nDer korrespondierende Auftrag an die gematik (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V), bis zum 30. September 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360 Absatz 1 SGB V übermittelt werden können, ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfüllt.\r\nEs fehlt deshalb bereits an den zwingend notwendigen Vorarbeiten der gematik. Daher ist davon auszugehen, dass der verpflichtende Einführungstermin sich deutlich – zumindest um sechs Monate – nach hinten verschieben wird.\r\nDie elektronische Verschreibung von E-BTM ist technisch komplexer als die elektronische Verschreibung von Fertigarzneimitteln. Sie muss das Zusammenwirken von Arztpraxis, Apotheke, BfArM und Bundesopiumstelle mit einem hohen Grad von Verlässlichkeit und Sicherheit abbilden. Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass in der Begründung explizit angekündigt wird, dass zum 1. Oktober 2024 eine Erprobung der elektronischen Verschreibung von BTM in den beiden TI-Modellregionen in Hamburg und Franken beginnen wird.\r\nDie in der Begründung aufgeführten Einsparungen in Höhe von 63.590.000 € in der vertragsärztlichen Versorgung durch die Einführung von E-BTM erscheinen deutlich überhöht. Bereits im Rahmen des deutlich simpleren E-Rezeptes für Fertigarzneimittel besteht eine technische Instabilität, welche noch nicht vollständig beseitigt werden konnte. Die Abschaffung von beispielsweise Nadeldruckern und die damit einhergehenden Einsparungen können hingegen erst dann – auch langfristig - realistisch realisiert werden, wenn die technische Stabilität gewährleistet ist.\r\nDass in der Begründung „lediglich von Anpassungen der Praxissoftware“ die Rede ist, zeigt, dass die Aufwände der Praxissystemhersteller verkannt werden. Auf Grundlage des § 378 Abs. 5 Satz 1 SGB V wird aus Sicht der Bundesärztekammer eine Anpassung der TI-Pauschale notwendig.\r\nEin weiter Aspekt betrifft die in der Begründung ausdrücklich erwähnte Weiterleitung von Anfragen durch die Bundesopiumstelle an die (Landes-)Ärztekammern. Dabei kann es aus Sicht der Bundesärztekammer nicht um Anfragen aus dem IT-Bereich gehen, sondern allenfalls um Fragen, die im originären Zuständigkeitsbereich der Ärztekammern liegen. Unabhängig davon kann auch durch solche Anfragen ein zusätzlicher relevanter Aufwand bei den Ärztekammern entstehen. Auch hier sieht die Bundesärztekammer die Notwendigkeit der Refinanzierung dieser Aufwände. \r\n2. \tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 1, § 5 BtMVV-RefE\r\nÜberlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 BtMVV-RefE sollen die Wörter „die Abgabe“ durch die Wörter „das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch“ ersetzt werden. Begründet wird die Änderung u. a. dadurch, dass Diamorphin Patientinnen und Patienten in dergestalt überlassen wird, dass keine Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft auf die Patientinnen und Patienten stattfindet. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Änderung aus Gründen der Rechtsklarheit. Die Begründung am Beispiel des Stoffes Diamorphin ist jedoch nicht nachvollziehbar. Das Überlassen von Diamorphin zum unmittelbaren Verbrauch ist von der Änderung nicht umfasst. Gemäß § 5 Abs. 9 Satz 1 BtMVV dürfen nur Substitutionsmittel nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, die kein Diamorphin enthalten (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1 BtMVV). Für zur Substitution zugelassene Arzneimittel, die Diamorphin enthalten, findet gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 BtMVV hingegen § 5a BtMVV Anwendung. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nBesonderer Teil - Artikel 1 Nummer 1\r\nDie Änderung ist redaktioneller Art. Dabei wird aus Gründen der Rechtsklarheit der Begriff der Abgabe durch den inhaltlich zutreffenderen Begriff des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch ersetzt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Denn das Substitutionsmittel nach § 5 Abs. 6 Satz 1 wird den Patientinnen und Patienten in den genannten Einrichtungen dergestalt überlassen, dass dabei eben keine Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft auf die Patientinnen und Patienten stattfindet. Das Tatbestandsmerkmal der „Abgabe“ im Zusammenhang mit dem sonstigen Gebrauch des Begriffs im Betäubungsmittelrecht könnte dies aber nahelegen. Der Begriff des zum unmittelbaren Verbrauch Überlassens ist demnach klarer und führt zu sehr Rechtssicherheit in den genannten Einrichtungen.\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\n§ 9 Abs. 1, Nummer 7 BtMVV \r\nKonkretisierung des Begriffs „Berufsbezeichnung“\r\nA)\tBegründung\r\nDer Begriff „Berufsbezeichnung“ in § 9 Abs. 1 Nummer 7 BtMVV wird von verschiedenen Akteuren unterschiedlich interpretiert. Eine Interpretation definiert den Begriff auf der Ebene „Arzt, Zahnarzt, Tierarzt“, während eine andere Interpretation bezogen auf den Arzt die Facharztbezeichnung als Berufsbezeichnung versteht. \r\nDies führt zurzeit zu massiven Problemen bei der Dispensierung von E-Rezepten bei Fertigarzneimitteln. Um eine entsprechende Problemkonstellation inklusive Retaxationen bei Betäubungsmitteln zu verhindern, sollte der Begriff Berufsbezeichnung eindeutig definiert werden. \r\nDie Verschreibungsbefugnis ist hierbei durch die Angabe der Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hinreichend nachgewiesen. Es besteht keine Notwendigkeit darüber hinaus eine nähere Bezeichnung, beispielsweise als „Facharzt für“ anzugeben. Berufsbezeichnung kann in diesem Zusammenhang deshalb nur die Angabe des Berufes: Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt meinen.\r\nDurch den verpflichtenden Einsatz des elektronischen Heilberufsweises (eHBA) zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ist im Rahmen von elektronischen Verordnungen zudem ohnehin gewährleistet, dass nur Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte eine solche rechtsgültig ausstellen können. \r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\nEs wird vorgeschlagen, den § 9 Abs. 1, Nummer 7 BtMVV wie folgt zu ändern:\r\n7. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, den Namen und Anschrift einschließlich Telefonnummer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010518","regulatoryProjectTitle":"Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Betäubungsmittelverordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/b2/383255/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 23.10.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nper E-Mail\r\n\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\n\r\nAbteilung 5\r\nDigitalisierung und Innovation\r\n\r\nnachrichtlich\r\nAn die Gesellschafter der gematik GmbH\r\nAn die Geschäftsführung der gematik GmbH\r\nEinführung des elektronischen BtM-Rezeptes\r\nIhr Schreiben vom 08.10.2024\r\nSehr geehrte,\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.10.2024, in dem Sie den Stand zum weiteren Fortgang bei der Einführung des elektronischen BtM-Rezeptes darstellen.\r\nAus Sicht von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist es sehr bedauerlich, dass die gesetzliche Frist für die verpflichtende Nutzung des elektronischen BtM-Rezeptes zum 01.07.2025 nicht eingehalten werden kann. Dass die rechtzeitige Einführung letztendlich an haushalterischen Herausforderungen beim BfArM scheitert, erscheint uns in Anbetracht der derzeitigen Dynamik der Digitalisierung im Gesundheits-wesen, die sich nicht zuletzt in dem stark angewachsenen Haushalt der gematik wider-spiegelt, schwer nachvollziehbar und insbesondere der ärztlichen Fachöffentlichkeit nicht überzeugend kommunizierbar.\r\nLeider ist Ihrem Schreiben vom 08.10.2024 kein konkreter neuer Zieltermin zu entnehmen. Bei realistischer Einschätzung ist wohl davon auszugehen, dass im Jahr 2025 keine elektronischen BtM-Rezepte verordnet und eingelöst werden können. Dies hat u. a. die Konsequenz, dass die elektronische Medikationsliste in der elektronischen Patientenakte nicht mit BtM-Verordnungen angereichert wird und diese Informationen daher auch nicht auf diesem Wege für das zum 15.07.2025 mit der ePA-Version 3.1 geplante digitale Medikationsmanagement in Verbindung mit einer Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung zur Verfügung stehen. \r\nDies ist aus medizinischer Perspektive besonders kritikwürdig, da für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte gerade die Kenntnis zu Medikamenten aus Betäubungsmittel-Wirkstoffgruppen von besonderem Nutzen bei einer Vielzahl von Verordnungs-entscheidungen ist. Existierende Mehrfachverordnungen von Betäubungsmitteln durch unterschiedliche Ärzte oder unerwünschte Arzneimittelinteraktionen bleiben unsichtbar; diese sind jedoch hochrelevant, weil sich Überdosierungen ergeben, die eine Patienten-gefährdung, bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen, nach sich ziehen kann. \r\nDarüber hinaus ist weiterhin auch für diese Medikamentengruppe, analog zu Heil- und Hilfsmittelverordnungen, ein paralleler Papierprozess notwendig. Dies schmälert ebenfalls die Akzeptanz, da insbesondere für BtM-Rezepte in den Praxen weiterhin eine nicht mehr zeitgemäße technische Infrastruktur (Nadeldrucker) vorgehalten werden muss.\r\nWir möchten Sie daher dringend bitten, einen Weg zu finden, der doch bereits für das Jahr 2025 eine fristgerechte Umsetzung – insbesondere im Interesse der Arzneimitteltherapie- und Patientensicherheit – gewährleistet.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n                                                            \r\n\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010519","regulatoryProjectTitle":"Entlastung von Familien mit schwerstmehrfach behinderten Kindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/b9/327018/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270162.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hinweis zu unseren Datenschutzinformationen:\r\nInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des BMG zu finden: www.bundesgesundheitsministerium.de „Stichwort:\r\nDatenschutz“ (Bundesgesundheitsministerium Datenschutz). Sollten Sie keinen Internetzugang haben, kann die Information auf dem Postweg zugesandt werden.\r\nBundesministerium für Gesundheit, 53107 Bonn\r\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer\r\ndes Runden Tisches\r\n- ausschließlich per E-Mail -\r\nBetreff: Einladung zum Runden Tisch zum Thema „Familien mit schwerst-\r\nmehrfach behinderten Kindern“\r\nBonn, 06.06.2024\r\nSeite 1 von 2\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ sieht vor, die Versorgung\r\nschwerstbehinderter Kinder zu stärken und ihre Familien von Bürokratie zu\r\nentlasten. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und\r\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben wir\r\nuns darauf verständigt, in einem ressortübergreifenden Prozess Maßnahmen zu\r\nidentifizieren, die die Situation von Familien mit schwerst-mehrfach behinderten\r\nKindern verbessern. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für den\r\nProzess die Federführung übernommen. Daher lade ich sie herzlich zum Runden\r\nTisch „Familien mit schwerst-mehrfach behinderten Kindern“ ein. Der\r\nRunde Tisch findet statt\r\nam Mittwoch, den 26. Juni 2024,\r\nvon 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr,\r\nim Bundesministerium für Gesundheit,\r\nMauerstraße 29, 10117 Berlin, Raum E 302.\r\nZiel des Runden Tisches ist es, gemeinsam mit Ihnen die Bedarfe von Familien\r\nmit schwerst-mehrfach behinderten Kindern zu erörtern und Maßnahmen zur\r\nVerbesserung der Situation der Betroffenen zu identifizieren.Bundesministerium\r\nfür Gesundheit\r\nBundesministerium\r\nfür Gesundheit\r\nSeite 2 von 2\r\nBitte geben Sie uns Ihre Rückmeldung bis Mittwoch, den 19. Juni 2024 per\r\nE-Mail an PG-Barrierefreies-Gesundheitswesen@bmg.bund.de, wer an dem\r\nRunden Tisch teilnehmen wird.\r\nGeben Sie bei Ihrer Rückmeldung auch an, ob für Ihre Teilnahme besondere\r\nErfordernisse zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise das Mitbringen einer\r\nBegleitperson aufgrund einer Beeinträchtigung.\r\nIch bitte um Verständnis, dass in Anbetracht der begrenzten Raumkapazitäten\r\nnur eine Person pro Organisation teilnehmen kann. Geben Sie die Einladung\r\nbitte nicht an andere Verbände oder Organisationen weiter.\r\nBitte planen Sie eine frühzeitige Anreise ein. Aufgrund der Sicherheitsschleuse\r\nam Eingang des Gebäudes in der Mauerstraße ist es erforderlich, ein Ausweisdokument\r\nvorzulegen. Berücksichtigen Sie bitte, dass es beim Betreten des\r\nGebäudes zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann.\r\nIch freue mich auf den gemeinsamen Austausch mit Ihnen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Antrag der Fraktion der AfD „Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken“ vom 12.12.2023 (Bundestags-Drucksache 20/9744)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 24.06.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Antrags\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt Initiativen, welche die Senkung von Morbidität und Mortalität durch Infektionskrankheiten und insbesondere auch der Sepsis zum Ziel haben. Insofern ist der vorliegende Antrag grundsätzlich zu begrüßen. Die an die Bundesregierung gerichteten Forderungen sind insofern berechtigt, als dass fortlaufende Anstrengungen zur Unterrichtung der Bevölkerung einerseits und zur Sensibilisierung und Schulung des klinischen Fachpersonals andererseits im Sinne von „Awareness“ unternommen werden sollten. \r\nAllerdings setzt der vorliegende Antrag hierzu keine neuen Impulse. Die Sepsis-Problematik ist mittlerweile ein umfassend beachtetes Thema sowohl in der Laienpresse als auch unter den Gesundheitsprofessionen. Es gibt diverse Initiativen zur allgemeinverständlichen Aufklärung wie „Deutschland erkennt Sepsis“, Maßnahmen zur gesetzlichen Verankerung Sepsis-spezifischer Qualitätssicherungsmaßnahmen (das IQTIG ist im Auftrag des G-BA mit einer entsprechenden Verfahrensentwicklung befasst; eine Machbarkeitsprüfung in Pilotkliniken ist bereits erfolgt), wissenschaftliche Leitlinien wie etwa die bei der AWMF registrierte „S3-Leitlinie Sepsis“ und ärztliche Initiativen wie etwa das „Deutsche Qualitätsbündnis Sepsis“ (https://www.uniklinikum-jena.de/dqs). \r\nIm Bereich der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist das Thema Sepsis breit verankert. Auch Pflegekräfte und weiteres nichtärztliches Fachpersonal werden bzgl. Sepsis geschult. Pauschale Feststellungen, hier bestehe „Nachholbedarf“, sind in ihrer Oberflächlichkeit wenig hilfreich und auch nicht motivationsfördernd für diejenigen, die sich in der Situation einer extremen Arbeitsverdichtung in Kliniken und Praxen und einem zunehmenden Fachkräftemangel trotzdem gerade auch für die Sepsisprävention und\r\n-behandlung tagtäglich einsetzen. \r\nEbenso wenig hilfreich sind Verweise auf andere Länder, in denen die Sepsisprävention und -behandlung vermeintlich besser gelingt als in Deutschland. Sicherlich lässt sich von Strategien und Erkenntnissen anderer Länder stets etwas lernen – dieser Ansatz sollte auch permanent verfolgt werden. Ein direkter Vergleich mit Blick auf konkrete Erfolge, insbesondere unter Verwendung absoluter Zahlen, ist jedoch nur höchst eingeschränkt möglich aufgrund der teilweise grundverschiedenen Gesundheitssysteme und der dort etablierten Zähl- und Kodierweisen. \r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nZur Forderung Nr. 1 „sofort eine an die gesamte Bevölkerung gerichtete nationale Aufklärungskampagne mit Schwerpunkten auf Frühsymptomen, Ursachen, Häufigkeit und Gefährlichkeit der Sepsis initiieren“:\r\nMit der Kampagne der Bundesregierung „Deutschland erkennt Sepsis“ (https://www.deutschland-erkennt-sepsis.de) wird die Öffentlichkeit multimedial mit allgemeinverständlichen Informationen im Internet, Plakatkampagnen, Videoschulungen etc. angesprochen. Ggf. kann das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) weitere staatlich initiierte Impulse setzen kann, sobald das Institut seine Tätigkeit vollumfänglich aufgenommen hat.\r\n\r\nZur Forderung Nr. 2 „sicherstellen, dass über Anpassung der Approbationsordnung bzw. des Gegenstandskataloges die Sepsis mit Diagnostik und Therapie angesichts ihrer Häufigkeit und Letalität adäquat abgebildet wird“:\r\nDie Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) strukturiert das Medizinstudium und regelt u. a. die Ziele der Ausbildung, den Umfang der verschiedenen Ausbildungsabschnitte und die Prüfungen. Die auf der ÄApprO basierende inhaltliche Ausgestaltung der Lehre im Medizinstudium obliegt den medizinischen Fakultäten. Der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM), veröffentlicht vom Medizinischen Fakultätentag (MFT), dient als Orientierungshilfe und beschreibt ärztliche Fertigkeiten und Kompetenzen, welche nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin vorliegen sollten. Derzeit arbeitet die Bundesregierung an dem Kabinettsentwurf einer neuen ÄApprO, welche mit Inkrafttreten – im aktuellen Referentenentwurf vom 04.12.2023 vorgesehen ab dem Jahr 2027 – den NKLM zur verbindlichen Grundlage für die Kerncurricula aller Medizinischen Fakultäten machen soll. Thematisch ist das Krankheitsbild der Sepsis in der aktuellen Version 2.0 des NKLM unter „VI. Erkrankungen“ und „VII. Übergeordnete und krankheitsbezogene Lernziele“ an verschiedenen Stellen verankert. \r\n\r\nZur Forderung Nr. 3 „sicherstellen, dass in den gesetzlich geregelten Ausbildungsgängen zu Gesundheitsberufen die Sepsis insbesondere bzgl. Früherkennung und Hygiene angesichts ihrer Häufigkeit und Letalität adäquat abgebildet wird“:\r\nIn der ärztlichen Weiterbildung ist die Sepsis und deren Prävention ein ubiquitäres Thema. In den „Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt B“ der MWBO 2018 sind „Medizinische Notfallsituationen, insbesondere lebensrettende Sofortmaßnahmen“ als Handlungskompetenz abgebildet. Das bedeutet, dass in jeder ärztlichen Weiterbildung unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen akute, bedrohliche Situationen – zu denen auch eine Sepsis und der septische Schock zählen – erkannt und Erstmaßnahmen eingeleitet werden können.\r\nZudem ist die Diagnostik und Therapie der Sepsis z. B. in zahlreichen patientenversorgenden Gebieten explizit als Handlungskompetenz verankert, beispielhaft wird auf die Gebiete Innere Medizin, Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin oder die Zusatz-Weiterbildungen Infektiologie, Intensivmedizin oder Klinische Akut- und Notfallmedizin, welche von verschiedenen Facharztqualifikationen erworben werden können, hingewiesen.\r\nWeiterhin sind in der 2021 neu eingeführten Facharztqualifikation für Innere Medizin und Infektiologie spezielle Weiterbildungsinhalte zur Erkennung und Therapie der Sepsis und des septischen Schocks im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten ausgewiesen.\r\nIm Rahmen der ärztlichen Fortbildung wird eine große Anzahl von Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Sepsis angeboten: bspw. kann man in der Bundesweiten Fortbildungssuche (https://www.baek-fortbildungssuche.de/fbsuche/) unter dem Stichwort „Sepsis“ diverse Angebote finden. Seit 2017 gibt es darüber hinaus das BÄK-Curriculum „Antibiotic Stewardship“, in dem das Thema Sepsis behandelt wird.\r\nSomit ist die Sepsis ein essentieller Bestandteil der ärztlichen Kompetenz, die im Rahmen der Ausbildung erlernt und in der Weiter- und Fortbildung vertieft wird. Damit berücksichtigt die Ärzteschaft im Bildungsbereich die Versorgungsbedarfe im Zusammenhang mit einer Sepsis.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010521","regulatoryProjectTitle":"Anerkennungsverfahren ausländischer Ärztinnen und Ärzte: Fachsprachenprüfung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/f2/327022/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270186.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"II Im az II H H\r\nII Fill II II H H\r\nBundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nStaatssekretär\r\nHerrn Sven Giegold\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n11019 Berlin\r\nDurchführung der Fachsprachenprüfung durch die Landesärztekammern\r\nVertragsverletzungsverfahren wegen Falschumsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nkeine Berufsgruppe ist in Deutschland in den letzten zehn Jahren internationaler geworden\r\nals die Ärzteschaft. Wir freuen uns, inzwischen mehr als 71.100 ausländische Ärztinnen und\r\nÄrzte als Mitglieder in den Reihen der 17 Landesärztekammern zu haben, von denen Ende\r\n2023 63.765 berufstätig waren. Ärztinnen und Ärzte aus 167 Ländern tragen zur\r\nmedizinischen Versorgung bei, die ohne diese Kolleginnen und Kollegen in vielen Regionen\r\nschon jetzt nicht mehr sicherzustellen wäre.\r\nIm Sinne des Patientenschutzes, aber auch zur Sicherstellung einer funktionalen\r\ninnerärztlichen Zusammenarbeit und letztlich der gelingenden beruflichen und sozialen\r\nIntegration sind anforderungsgerechte berufsspezifische Sprachkenntnisse unumgänglich.\r\nDeutlich wurde dies bereits im Jahr 2013 als mit der steigenden Zahl ausländischer\r\nÄrztinnen und Ärzte Artikel in der Tagespresse zugenommen haben, in denen davon\r\nberichtet wurde, dass Patienten Ärzte nicht ausreichend verstehen würden.\r\nIn Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen wurden diese Signale als erstes aufgegriffen\r\nund bereits 2012 bzw. 2014 eine berufsspezifische Sprachprüfung für Ärztinnen und Ärzte\r\neingeführt. Von Beginn an wurde in beiden Bundesländern die Prüfungsaufgabe auf die\r\nÄrztekammern übertragen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass bestehende\r\nPrüfungskonzepte bzw. Zertifikate die berufsspezifischen Anforderungen entweder gar\r\nnicht oder nicht ausreichend erfassten und dass sich in der Realität zeigte, dass diese\r\nZertifikate keiner unabhängigen Kontrolle unterliegen, nicht homogen und in der Validität\r\neingeschränkt sind.\r\nBerlin, 25.04.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nPräsident\r\nFon +49 30 400 456-350\r\nFax +49 30 400 456-380\r\nE-Mail\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:re c :4\r\n2,\r\nd\r\n-112r£T>\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 25.04.2024\r\nSeite 2 von 3\r\nInzwischen ist die Prüfungsaufgabe in nahezu allen Bundesländern auf die jeweilige\r\nLandesärztekammer übertragen worden. Allen ausländischen Ärztinnen und Ärzten steht\r\ndadurch ein verlässliches, leicht zugängliches Prüfungsangebot zur Verfügung, auf das sie\r\nzurückgreifen können, wenn entsprechende Sprachkenntnisse nicht durch schulische oder\r\nhochschulische Ausbildung belegt sind. Allein im Jahr 2023 haben die prüfenden\r\nÄrztekammern 12.351 Fachsprachenprüfungen abgenommen. 6.952 ausländische\r\nKolleginnen und Kollegen haben innerhalb eines Jahres eine Fachsprachenprüfung im Erst-\r\noder Wiederholungsversuch bestanden und damit die Voraussetzung geschaffen, um die\r\nApprobation oder eine Berufserlaubnis in Deutschland zu erhalten und im jeweils\r\nmöglichen Rahmen an der medizinischen Versorgung teilzunehmen. In jedem Bundesland\r\nwerden mindestens einmal in der Woche Prüfungstermine angeboten. Nennenswerte\r\nWartezeiten auf Prüfungstermine bestehen praktisch nicht. Die bei den Ärztekammern\r\nerworbenen Bescheinigungen werden von den Approbationsbehörden wechselseitig\r\nanerkannt. Diese – auch in der bloßen Höhe – beeindruckenden Zahlen zeigen, dass es keine\r\nstrukturellen Hürden im Hinblick auf den Zugang zum ärztlichen Arbeitsmarkt gibt - weder\r\nfür Ärztinnen und Ärzte mit einem Examen aus dem EU-Mitgliedsstaats noch aus einem\r\nsogenannten Drittstaat.\r\nDie in den letzten Jahren aufgebaute und verfestigte Struktur darf aus meiner Sicht nicht\r\nmit Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission aus den\r\nAngeln gehoben werden. Die gemeinsame Leistung, die die Bundesländer im Hinblick auf\r\ndie strukturierten Regelungen zum ärztlichen Berufszugang erbracht haben, und der Erfolg\r\nbei der Vereinheitlichung der Sprachprüfungsverfahren im Hinblick auf Ablauf und\r\nAnforderungsniveau, der wesentlich aus der Übertragung der Durchführung auf die\r\nÄrztekammern resultierte, sollte nicht aus der Hand gegeben, sondern vielmehr gestärkt\r\nwerden. Erinnern möchte ich in diesem Zusammenhang auch an die Stellungnahme des\r\nDeutschen Ethikrates, der bereits im Jahr 2016 auf die zulasten der Patienten gehenden\r\nGrundproblematik hingewiesen und ausdrücklich empfohlen hat, für eine am\r\nPatientenwohl orientierte Kommunikation erforderliche Sprachprüfungen auf die\r\nÄrztekammern zu übertragen und verpflichtend zu machen. Es muss aus Sicht aller im\r\nApprobationsprozess Verantwortlichen vermieden werden, dass durch ein Aufweichen der\r\nzwischenzeitlich erfolgreich etablierten Regelungsstrukturen genau die Probleme wieder\r\nauftreten, die man behoben hat.\r\nDer Zugang zum Arztberuf unterliegt nicht ohne Grund strukturellen Anforderungen und\r\nReglementierungen. Sprache hat hier eine essenzielle Funktion. Sie ist nicht nur\r\nKommunikationsmedium, sondern eines der bestimmenden Elemente im Diagnose- und\r\nBehandlungsprozess. Es gilt körperliche und psychische Schädigungen zu vermeiden. Eine\r\nanforderungsgerechte Sprachkompetenz dient also in erster Linie dem Patientenschutz.\r\nNicht umsonst sind nach § 3 Abs. 1 Satz der Bundesärzteordnung für die Berufsausübung\r\nerforderliche Sprachkenntnisse eine unumgängliche Voraussetzung für die Erteilung der\r\närztlichen Approbation und daher von Amts wegen zu prüfen. Die Durchführung dieser\r\nPrüfung ist von den zuständigen Ministerien den Ärztekammern als Körperschaften\r\nöffentlichen Rechts übertragen worden.to, c: 4\r\n%z\r\n2, ,Z\r\nd\r\neil .43- -ezTP\r\n•ce d,\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 25.04.2024\r\nSeite 3 von 3\r\nIch möchte Sie bitten, die aufgeführten Aspekte, in Ihre weiteren Erwägungen mit\r\neinzubeziehen und einen gut funktionierenden Regelungsrahmen nicht ohne Not zu\r\nverändern und die Vorteile, die sich für die zuständigen Behörden, aber auch für die\r\nKandidatinnen und Kandidaten sowie für die Kursanbieter ergeben, nicht aufzugeben.\r\nMit freundlichen Grüßente CA\r\n;.l Bundesärztekammer\r\n2, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\n(<'`r`\r\n, 'e' Deutscher Ärztetag\r\nRz-f ,-s\r\nPRÄSIDENT\r\nBundesärztekammer 1 Postfach 12 08 64 l 10598 Berlin\r\nper E-Mail\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nStaatssekretär\r\nHerrn Sven Giegold\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n11019 Berlin\r\nBerlin, 11.06.2024\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nteras\r\nFon +49 30 400 456-350\r\nFax +49 30 400 456-380\r\nE-Mail\r\nDiktatzeichen:\r\nAktenzeichen:\r\nDurchführung der Fachsprachprüfungen durch die Landesärztekammern\r\nIhr Schreiben vom 17.05.2024\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nvielen Dank für Ihr o.g. Antwortschreiben zur Durchführung der Fachsprachprüfung durch\r\ndie Landesärztekammern. Sie weisen in Ihrem Schreiben auf das gegen Deutschland gerichtete\r\nVertragsverletzungsverfahren 2018/2171 der Europäischen Kommission hin. Bezüglich\r\nder Fachsprachenprüfung zitieren Sie dazu die Rechtsprechung des Europäischen\r\nGerichtshofs. Demnach könnte in der Praxis der Anerkennungsbehörden der Länder, Fachsprachprüfungen\r\nauf bestimmte Stellen zu begrenzen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit\r\nund der Niederlassungsfreiheit gesehen werden.\r\nOb diese Argumentation, der sich die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren\r\nanschließt, ohne Weiteres auf die Situation der Fachsprachprüfung in Deutschland\r\nanzuwenden ist, scheint mir hingegen fraglich. Dem EuGH lag in Rs C-317/14 eine Regelung\r\nfür die Besetzung einer lokalen Dienststelle im französischen, niederländischen oder deutschen\r\nSprachgebiet Belgiens zur Entscheidung vor. In Frage steht hier lediglich das Niveau\r\nan Kenntnissen der Sprache der Region, in der sich die betreffende Gemeinde befindet, in\r\nder eine Bewerberin oder ein Bewerber eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst\r\neine Tätigkeit aufnehmen möchte. Entsprechend sollte die Bewerberin oder der Bewerber\r\nSprachkenntnisse aufweisen können, die für die Kommunikation mit den lokalen Verwaltungsbehörden\r\nund ggf. der Öffentlichkeit erforderlich sind.\r\nInwiefern individuell vorliegende Sprachkenntnisse für eine Tätigkeit in einem Beruf mit\r\nAuswirkungen auf die Patientensicherheit ausreichen, war hingegen nicht Gegenstand des\r\nEuGH-Urteils. Die Fachsprachenprüfung für Ärztinnen und Ärzte dürfte aufgrund der möglichen\r\nAuswirkungen des Arztberufs auf die Patientensicherheit zweifelsfrei die Anforderungen\r\nerfüllen, die Art. 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie für die erforderlichen\r\nSprachkenntnisse ausweist. Zudem heißt es in Artikel 53 Absatz 2 ausdrücklich, dass ein\r\nMitgliedstaat sicherzustellen hat, dass Überprüfungen vorliegender Sprachkenntnisse von\r\nder zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden.\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlince cec\r\nw\r\nz ›'\r\ne ,<< ,s,\r\n4\"Rz-I\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 11.06.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nSie weisen in Ihrem Schreiben abschließend darauf hin, dass es den Landesärztekammern\r\nunbenommen bleibt, Fachsprachprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens abzunehmen.\r\nAus Sicht der Ärztekammern steht aber zu befürchten, dass eine Öffnung der Fachsprachprüfung\r\nfür private Anbieter einen Wettbewerb begünstigt, der zulasten der Qualität\r\nund damit letztlich auch der Patientensicherheit geführt wird. So ist es weiterhin unklar,\r\nanhand welcher Kriterien die zuständigen Behörden einschätzen sollen, ob die Fachsprachprüfungen\r\nprivater Anbieter geeignet sind, vorliegende Sprachkompetenzen zweifelsfrei\r\nfestzustellen.\r\nDie durchführenden Ärztekammern haben hingegen in einem durch die Bundesärztekammer\r\nkoordinierten Verfahren Empfehlungen formuliert, die bei der Durchführung von Fachsprachprüfungen\r\ndurch die Kammern leitend sind. Aufgrund dieser Empfehlungen war es\r\nnicht nur möglich, die Vorgaben aus den Eckpunkten der GMK bundeseinheitlich umzusetzen,\r\nund auf diese Weise eine Homogenisierung der Prüfungen und eine größere Vergleichbarkeit\r\nder Ergebnisse zu ermöglichen. Darüber hinaus ermöglichen die Empfehlungen\r\nauch eine qualitätsgesicherte Durchführung und Bewertung der Prüfung. Entscheidend sind\r\ndafür die richtige Auswahl und Vorbereitung der Prüfer. Die Empfehlungen sehen dazu eine\r\nstrukturierte Vorbereitung der Prüfer vor, die u.a. das berufsspezifische sprachinhaltliche\r\nAnforderungsniveau, sprachwissenschaftliche bzw. prüfungsmethodische Grundlagen und\r\ndie Organisation und den Ablauf der Prüfung umfasst.\r\nDie Empfehlungen halten auch fest, dass die Trennung von Lehr- und Prüfinstanz essenziell\r\nist, wenn eine interessensunabhängige Beurteilung der Sprachkompetenz gewährleistet\r\nsein soll. Die Ärztekammern stehen als Körperschaften öffentlichen Rechts in besonderer\r\nWeise dafür, eine an der Patientensicherheit orientierte Fachsprachprüfung ohne wirtschaftliche\r\nInteressen durchzuführen. Sofern durch die zuständigen Behörden nicht zweifelsfrei\r\nfestzustellen ist, dass eine solche Trennung von Lehr- und Prüfungsinstanz auch bei\r\nden privaten Anbietern von Fachsprachprüfungen vorliegt, muss erwartet werden, dass das\r\nSchulungs- und Prüfungsangebot aus einer Hand derart aufeinander abgestimmt wird, dass\r\ndas erfolgreiche Ablegen der Prüfung das Absolvieren des Schulungsangebots voraussetzt.\r\nMangels bundeseinheitlicher Kriterien, wie der Nachweis einer geeigneten Prüfung zu erbringen\r\nist, müssen die Ärztekammern befürchten, dass ihre Erwartungen zutreffend sind\r\nund sich ein Ausweichen auf Anbieter mit verzahnten Lehr- und Prüfangeboten einstellt.\r\nIch würde mich freuen, wenn meine Hinweise in Ihren Erwägungen Berücksichtigung fänden,\r\nwie den Anforderungen aus dem Vertragsverletzungsverfahren nachgekommen werden\r\nkönnte, ohne dabei den gut funktionierenden Regelungsrahmen für\r\nFachsprachprüfungen bei den Ärztekammern infrage zu stellen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nta ce.\r\nC P•\r\n2.\r\n'<< J', \\t•-\\\"\r\n4 12Z\"V\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 11.06.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nSie weisen in Ihrem Schreiben abschließend darauf hin, dass es den Landesärztekammern\r\nunbenommen bleibt, Fachsprachprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens abzunehmen.\r\nAus Sicht der Ärztekammern steht aber zu befürchten, dass eine Öffnung der Fachsprachprüfung\r\nfür private Anbieter einen Wettbewerb begünstigt, der zulasten der Qualität\r\nund damit letztlich auch der Patientensicherheit geführt wird. So ist es weiterhin unklar,\r\nanhand welcher Kriterien die zuständigen Behörden einschätzen sollen, ob die Fachsprachprüfungen\r\nprivater Anbieter geeignet sind, vorliegende Sprachkompetenzen zweifelsfrei\r\nfestzustellen.\r\nDie durchführenden Ärztekammern haben hingegen in einem durch die Bundesärztekammer\r\nkoordinierten Verfahren Empfehlungen formuliert, die bei der Durchführung von Fachsprachprüfungen\r\ndurch die Kammern leitend sind. Aufgrund dieser Empfehlungen war es\r\nnicht nur möglich, die Vorgaben aus den Eckpunkten der GMK bundeseinheitlich umzusetzen,\r\nund auf diese Weise eine Homogenisierung der Prüfungen und eine größere Vergleichbarkeit\r\nder Ergebnisse zu ermöglichen. Darüber hinaus ermöglichen die Empfehlungen\r\nauch eine qualitätsgesicherte Durchführung und Bewertung der Prüfung. Entscheidend sind\r\ndafür die richtige Auswahl und Vorbereitung der Prüfer. Die Empfehlungen sehen dazu eine\r\nstrukturierte Vorbereitung der Prüfer vor, die u.a. das berufsspezifische sprachinhaltliche\r\nAnforderungsniveau, sprachwissenschaftliche bzw. prüfungsmethodische Grundlagen und\r\ndie Organisation und den Ablauf der Prüfung umfasst.\r\nDie Empfehlungen halten auch fest, dass die Trennung von Lehr- und Prüfinstanz essenziell\r\nist, wenn eine interessensunabhängige Beurteilung der Sprachkompetenz gewährleistet\r\nsein soll. Die Ärztekammern stehen als Körperschaften öffentlichen Rechts in besonderer\r\nWeise dafür, eine an der Patientensicherheit orientierte Fachsprachprüfung ohne wirtschaftliche\r\nInteressen durchzuführen. Sofern durch die zuständigen Behörden nicht zweifelsfrei\r\nfestzustellen ist, dass eine solche Trennung von Lehr- und Prüfungsinstanz auch bei\r\nden privaten Anbietern von Fachsprachprüfungen vorliegt, muss erwartet werden, dass das\r\nSchulungs- und Prüfungsangebot aus einer Hand derart aufeinander abgestimmt wird, dass\r\ndas erfolgreiche Ablegen der Prüfung das Absolvieren des Schulungsangebots voraussetzt.\r\nMangels bundeseinheitlicher Kriterien, wie der Nachweis einer geeigneten Prüfung zu erbringen\r\nist, müssen die Ärztekammern befürchten, dass ihre Erwartungen zutreffend sind\r\nund sich ein Ausweichen auf Anbieter mit verzahnten Lehr- und Prüfangeboten einstellt.\r\nIch würde mich freuen, wenn meine Hinweise in Ihren Erwägungen Berücksichtigung fänden,\r\nwie den Anforderungen aus dem Vertragsverletzungsverfahren nachgekommen werden\r\nkönnte, ohne dabei den gut funktionierenden Regelungsrahmen für\r\nFachsprachprüfungen bei den Ärztekammern infrage zu stellen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und\r\nApothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\n(Datum der Veröffentlichung: 14.06.2024)\r\nBerlin, 28.06.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 2 von 9\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs .......................................................... 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................. 6\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ...................................................................................................... 6\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes ......................................................................... 6\r\n§ 20c – RefE Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker ....................................... 6\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes ....................................................................... 8\r\n§ 24-RefE Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten,\r\nVersorgungsermächtigung……………………………………………………………………………………… 8\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 3 von 9\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und\r\nApothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) beabsichtigt das\r\nBundesministerium für Gesundheit (BMG) den Erhalt eines flächendeckenden\r\nApothekennetzes mit persönlicher Vor-Ort-Beratung, da diese für die\r\nArzneimittelversorgung von zentraler Bedeutung sei und vor dem Hintergrund eines\r\nwachsenden Stadt-Land-Gefälles in der Bevölkerung, des Fachkräftemangels und weiterer\r\ngesellschaftlicher Entwicklungen perspektivisch Versorgungseinschränkungen mit\r\nArzneimitteln eintreten könnten. Es sollen daher Rahmenbedingungen geschaffen werden,\r\ndie eine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche zum Ziel haben.\r\nMit dem Gesetzesvorhaben sollen u.a. die bereits bestehenden Impfangebote in öffentlichen\r\nApotheken auf weitere Impfungen ausgeweitet werden, mit dem Ziel, die Impfquoten bei der\r\nerwachsenen Bevölkerung zu verbessern. Ferner soll die im Zuge der Corona-Pandemie\r\nbundesweit geschaffene Testinfrastruktur (flächendeckende SARS-CoV-2-Testungen)\r\nzukünftig auch für andere Testungen eingesetzt werden. Zudem sind zahlreiche Änderungen\r\nbezüglich der Gründung von Zweigapotheken, flexibler Öffnungszeiten sowie zu diversen\r\nVergütungs- und Finanzierungsfragen, die die Berufsgruppe der Apothekerinnen und\r\nApotheker tangieren, geplant.\r\nDie Bundesärztekammer konzentriert sich in ihrer Stellungnahme auf die geplanten\r\nMaßnahmen zu Impfungen und Testungen.\r\nSeit Anfang 2022 dürfen nach § 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Apothekerinnen\r\nund Apotheker Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza)\r\nund Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\r\n(COVID-19) impfen. Apothekerinnen und Apotheker, die Schutzimpfungen durchführen\r\nmöchten, sind hierzu berechtigt, wenn sie entsprechend erfolgreich ärztlich geschult\r\nwurden und sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie\r\ngehören, durchführen. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, so wurde seinerzeit von\r\npolitischer Seite argumentiert, eine Erhöhung der Impfquoten während der Corona-\r\nPandemie zu erzielen, um die Bevölkerung vor schweren Erkrankungen und das\r\nGesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.\r\nDer aktuell vorliegende Referentenentwurf des BMG geht nicht darauf ein, ob dieses Ziel mit\r\nHilfe der Apotheken beispielsweise in Bezug auf die Grippeschutzimpfung für Erwachsene\r\nab 18 Jahren erreicht werden konnte. Ebenso bleibt unbeantwortet, ob die Impfungen in\r\nApotheken von der erwachsenen Bevölkerung gut angenommen werden. Nach den der\r\nBundesärztekammer vorliegenden Daten scheint dies nicht der Fall zu sein. Auch dies\r\nspricht gegen die Ausweitung der Impfleistungen von Apothekern.\r\nDie Bundesärztekammer sieht die in Artikel 1 § 21 Absatz 2-RefE, in Artikel 2 § 132e\r\nAbsatz 1a-RefE sowie in Artikel 9 § 20c-RefE und § 24-RefE geplanten gesetzlichen\r\nÄnderungen aus medizinischen Überlegungen heraus sehr kritisch und lehnt diese aus\r\nfolgenden Gründen ab:\r\nMit dem geplanten Gesetzesvorhaben sollen Apothekerinnen und Apotheker die\r\nImpfbefugnis für weitere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen erhalten. Die Impfungen\r\nsollen für Personen ab dem 18. Lebensjahr nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft\r\n(Stiko-Empfehlungen) erfolgen. Die meisten verfügbaren Impfstoffe enthalten abgetötete\r\nErreger oder deren Bestandteile (sogenannte Totimpfstoffe). Dies bedeutet, dass mit der\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 4 von 9\r\ngeplanten Gesetzesänderung des BMG künftig u.a. folgende Schutzimpfungen auch von\r\nApothekerinnen und Apothekern in öffentlichen Apotheken vorgenommen werden könnten:\r\nDiphtherie, Frühsommer-Meningoenzephalitis/FSME, Hepatitis A, Hepatitis B, Haemophilus\r\ninfluenzae Typ b (Hib), Influenza, Pneumokokken, Kinderlähmung/ Poliomyelitis,\r\nKeuchhusten/ Pertussis, Meningokokken, Tetanus und Wundstarrkrampf/Typhus\r\n(Spritzimpfung).\r\nDamit sind Impfungen angesprochen, die in den Gesamtkontext der ärztlichen Versorgung\r\nvon Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gehören. Die Klärung der Frage nach dem\r\nZeitpunkt der Impfung einschließlich Auffrischungsimpfungen der Kombination mit\r\nanderen Impfungen und nach der Auswahl der Impfstoffe erfordert ärztliche Kompetenz\r\nund die Einordnung in den Gesamtkontext der gesundheitlichen Situation und Anamnese\r\nder betroffenen Patientinnen und Patienten. Werden diese Hintergründe ausgeblendet,\r\nentsteht eine Gefährdung der Patientensicherheit.\r\nImpfen ist daher aus Sicht der Bundearztekammer zu den ärztlichen Vorbehaltsaufgaben\r\nzu zählen und muss in der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte verbleiben. Zu den\r\na rztlichen Impfleistungen gehören neben der Impfanamnese, der Ausschluss akuter\r\nErkrankungen, die Kenntnis uber chrönische Krankheiten und die Aufkla rung uber die\r\nSchutzimpfung und der Indikatiön zur entsprechenden Impfung.\r\nMögliche Kömplikatiönen wie akute allergische Reaktiönen, Kreislaufpröbleme söwie\r\nAngstreaktiönen mussen pröfessiönell beherrscht werden können. Hierfur ist fundiertes\r\nmedizinisches Wissen nötwendig. Auch Kenntnisse uber die Impfungen selbst, wie zum\r\nBeispiel bei den unterschiedlichen Förmen vön Autöimmunerkrankungen, beim Einsatz\r\nimmunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chrönisch Erkrankten setzen\r\neine entsprechende arztliche Aus-, Weiter- und Förtbildung vöraus. In Tagesseminaren öder\r\nkurzzeitigen Schulungen lassen sich diese grundlegenden medizinischen Kenntnisse nicht\r\nhinreichend erwerben.\r\nDer Gesetzgeber pöstuliert mit dem vörliegenden Referentenentwurf erneut einen\r\nniederschwelligen Zugang zu Impfungen uber das Netz der Apötheken. Dabei wird verkannt,\r\ndass es nach aktuellen Angaben (Anfang 2024) in Deutschland in etwa 17.600 Apötheken\r\ngibt, vön denen nur ein Teil in der Lage wa re, die ra umlichen Anförderungen zur\r\nDurchfuhrung einer Impfung zu erfullen. Eine Mindestanförderung fur die Durchfuhrung\r\nvön Schutzimpfungen ist, dass mindestens ein geschutzter, separater Behandlungsraum\r\nvörhanden ist. Schutzimpfungen durfen aus medizinischen Grunden und zum Schutz vön\r\nPatientinnen und Patienten nicht in öffentlichen Ra umen bzw. Verkaufsra umen durchgefuhrt\r\nwerden. Auch hier wa re die Patientensicherheit beeintra chtigt.\r\nDer aktuellen Anzahl der bundesweit vörhandenen Apötheken steht gegenuber, dass alle\r\nappröbierten Arztinnen und Arzte Impfungen durchfuhren durfen. Ende 2023 verzeichnete\r\ndie Bundesarztekammer deutschlandweit rund 428.500 berufsta tige Arztinnen und Arzte.\r\nMehr als 160.000 Arztinnen und Arzte sind im ambulanten Versörgungsbereich ta tig, rund\r\nein Drittel davön sind Hausarztinnen und Hausarzte.\r\nZudem besteht in den rund 380 Gesundheitsamtern mit Arztinnen und Arzten des\r\nöffentlichen Gesundheitswesens die Möglichkeit, das Angeböt vön Schutzimpfungen\r\nköördiniert und in größerem Umfang zu ermöglichen. Das Pötential der zur Verfugung\r\nstehenden Betriebs- und Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner musste ebenfalls fur\r\nAngeböte vön Schutzimpfungen weiter ausgeschöpft werden, um die erwerbsta tige,\r\nerwachsene Bevölkerung – bei der vörnehmlich Impflucken bestehen – zu erreichen.\r\nUnser erkla rtes Ziel ist die Qualita t der Impfung, die Sta rkung des Vertrauens der Patienten\r\nin die Impfung und die Patientensicherheit.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 5 von 9\r\nFerner hat sich der Einsatz vön Impfmöbilen mit Arztinnen und Arzten als niederschwelliges\r\nAngeböt in landlichen bzw. unterversörgten Regiönen beispielsweise wa hrend der Pandemie\r\nsehr bewa hrt.\r\nEs gibt aus Sicht der Bundesa rztekammer sömit uberhaupt keinen Bedarf und keine\r\nNötwendigkeit, auf Kösten der Patientensicherheit die Impfbefugnis auf eine weitere\r\nBerufsgruppe auszuweiten. Es stehen ausreichend Arztinnen und Arzte fur die\r\nDurchfuhrung vön Schutzimpfungen zur Verfu gung, die den Bedarf abdecken können. Dies\r\nspiegelt sich auch in den höhen Impfquöten im Kindes- und Jugendalter wider, die auf die\r\ngute bis sehr gute Inanspruchnahme der U-Untersuchungen zuruckzufuhren sind.\r\nZur Erhöhung der Impfquöten insbesöndere in der erwachsenen Bevölkerung (ab dem 18.\r\nLebensjahr) bedarf es keiner zusatzlichen Impfangeböte in Apötheken, söndern einer\r\neinheitlichen Impfstrategie, die vön der Bundesebene entwickelt werden mu sste. Hierzu\r\ngehört auch eine Aufarbeitung des in der Pandemie verlören gegangenen Vertrauens in den\r\nNutzen vön Impfungen und ein gezieltes Gegensteuern durch gute, vertrauensbildende\r\nAufkla rung.\r\nAus Sicht der Bundesa rztekammer werden leicht versta ndliche, auf die verschiedenen\r\nZielgruppen angepasste Impfaufklarungsangeböte dringend benötigt. Viele Studien zeigen\r\ninzwischen, dass ein Ruckgang der Impfquöten mit dem Beginn der Pandemie und danach\r\nzusammenfa llt. Eine „Impfung tö gö“ uber die Apötheken wird dieses verlören gegangene\r\nVertrauen nicht auffangen können, söndern im Zweifel eher köntrapröduktiv sein. Der\r\nvörliegende Referentenentwurf kann außerdem zu einer falschen Risiköwahrnehmung in\r\nBezug auf Töt- und Lebendimpfstöffe fuhren („Tötimpfstöff = harmlös, kann in der Apötheke\r\neingesetzt werden; Lebendimpfstöff = gefa hrlich“), wie sich dies bereits in der\r\nCörönapandemie in manchen Bevölkerungsteilen gezeigt hat.\r\nAuch die mit dem Referentenentwurf vörgesehenen Testangebote fur bestimmte\r\nInfektiönserkrankungen in Apötheken lehnt die Bundesärztekammer ab.\r\nDie Indikatiönsstellung und die Einördnung des Befundes setzt arztliche Kömpetenz und die\r\nEinördnung in den gesamten Erkrankungs- und Behandlungsköntext vöraus. Hier durfen die\r\nbesönderen Bedingungen der pandemischen Lage, in der sölche Testungen trötz aller damit\r\nverbundenen Einschra nkungen Teil einer begrundeten Strategie waren, nicht unreflektiert\r\nauf die Diagnöstik und Behandlung individueller Beschwerden außerhalb einer Pandemie\r\nubertragen werden.\r\nDie Arztinnen und Arzte in Deutschland setzen sich – wie zuletzt explizit auf dem 127.\r\nDeutschen A rztetag in Essen – fur eine bessere Köördinatiön und klarere Behandlungspfade\r\nein, um dem steigenden Versörgungsbedarf trötz knapper Persönalressöurcen begegnen zu\r\nkönnen. Der vörliegende Referentenentwurf könterkariert sölche Bemuhungen, indem er zu\r\neiner weiteren Fragmentierung der Versörgung fuhrt.\r\nZudem erscheint es fraglich, öb eine Absenkung vön Qualifikatiönsanförderungen öder\r\nQualifikatiönsnachweisen die richtige Antwört auf knappe Persönalressöurcen sein kann.\r\nDies betrifft etwa die geplante Möglichkeit der Öffnung vön Apötheken bei alleiniger\r\nAnwesenheit vön „erfahrenen“ pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und\r\npharmazeutisch-technischen Assistenten öhne physische Anwesenheit einer Apöthekerin\r\nöder eines Apöthekers öder den Einsatz vön „Fachkra ften aus dem Ausland“ bereits\r\nwa hrend des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende fur pharmazeutische Ta tigkeiten.\r\nAuch dies wa re kein Beitrag zur Aufrechterhaltung vön Patientensicherheit.\r\nAnstelle der geplanten Maßnahmen söllte der Gesetzgeber gezielt die strukturierte\r\nKööperatiön zwischen Arztinnen und Arzten auf der einen und Apöthekerinnen und\r\nApöthekern auf der anderen Seite fördern und dabei auf die pösitiven Erfahrungen aus\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 6 von 9\r\nerfölgreichen Pröjekten (Mödellpröjekt „Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen“/ARMIN)\r\nzuruckgreifen.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer bezieht sich ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines\r\nGesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-\r\nReformgesetz – ApoRG) des Bundesministeriums für Gesundheit im Folgenden auf die\r\ngeplanten gesetzlichen Regelungen, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes § 20c\r\nbetreffen.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes\r\n§ 20c – RefE Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nSeit Juni 2022 beziehungsweise Januar 2023 können Apothekerinnen und Apotheker\r\ndauerhaft unter bestimmten Voraussetzungen in öffentlichen Apotheken\r\nGrippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.\r\nDas zusätzliche Impfangebot soll gemäß Artikel 9 Nummer 4 des Gesetzentwurfes (§ 20c\r\nInfektionsschutzgesetz) auf weitere Impfungen mit Totimpfstoffen ausgeweitet werden, um\r\nImpfquoten bei der erwachsenen Bevölkerung zu verbessern.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hat sich in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener\r\nGesetzgebungsverfahren (z. B. Covid-19-Schutzgesetz und Stärkung Covid-19-Impfpräventio\r\nn, Infektionsschutzgesetz, Masernschutzgesetz, Apothekenstärkungsgesetz, Änderung der\r\nSchutzimpfungs-Richtlinie bei Anpassung Pflegebonusgesetz) mehrfach gegen eine\r\nÜbertragung der Verantwortung für Impfungen von Ärztinnen und Ärzten auf andere\r\nProfessionen aus dem Gesundheitswesen insbesondere Apothekerinnen und Apotheker\r\nausgesprochen.\r\nBis dato fehlen überzeugende Daten, die belegen können, dass eine Einbindung weiterer\r\nBerufsgruppen notwendig und zielführend ist, um ein flächendeckendes Impfangebot\r\nsicherzustellen und die Impfquoten in der Bevölkerung zu erhöhen. Insbesondere im\r\nHinblick auf den Patientenschutz steht die Bundesärztekammer einer Übertragung des\r\nImpfrechts auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen nach wie vor äußerst\r\nkritisch gegenüber.\r\nDas Impfen sollte aus Sicht der Bundesärztekammer aus Gründen des Patientenschutzes nur\r\nunter ärztlicher Verantwörtung erfölgen. Impfen ist eine (präventiv-)medizinische\r\nMaßnahme. Bei seltenen, aber durchaus schwerwiegenden Impfkomplikationen – etwa\r\neiner allergischen Reaktion – müssen ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Aus\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 7 von 9\r\nSicht der Bundesärztekammer genügt eine ärztliche Schulung daher nicht, um weitere\r\nPersonengruppen zum eigenverantwortlichen Impfen zu befähigen und zudem mit den\r\nerforderlichen Notfallmaßnahmen effizient vertraut zu machen, um Gefahren für die\r\nPatientensicherheit sicher abwenden zu können.\r\nEs stehen ausreichend Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen zur\r\nVerfügung. Zur Erhöhung der Durchimpfungsrate in Deutschland sind aus Sicht der BÄK\r\ndaher keine zusätzlichen Impfangebote notwendig, sondern vielmehr gut verständliche,\r\nwissenschaftlich fundierte und auf die verschiedenen Zielgruppen angepasste\r\nInformationen über Schutzimpfungen, die im Internet z. B. über soziale Medien und\r\nNetzwerke sowie in Arztpraxen und auch in Apotheken zur Verfügung gestellt werden\r\nsollten, um Menschen über die Notwendigkeit und Wirksamkeit von Schutzimpfungen\r\naufzuklären.\r\nTrotz der dargelegten Position der Bundesärztekammer hat diese nach den 2022 und 2023\r\nerfolgten Beschlüssen zu Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welche vorsehen, dass\r\nApothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen in öffentlichen\r\nApotheken Grippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\r\ndurchführen dürfen, dem Gesetz Folge geleistet und zusammen mit der\r\nBundesapothekerkammer entsprechende Mustercurricula für die medizinische Schulung\r\nder Apotheker entwickelt.\r\nZiel dieser gesetzlichen Änderung war es, so wurde seinerzeit von politischer Seite\r\nargumentiert, eine Erhöhung der Impfquoten während der Corona-Pandemie zu erzielen,\r\num die Bevölkerung vor schweren Erkrankungen und das Gesundheitssystem vor\r\nÜberlastung zu schützen. Diese Voraussetzungen sind heute nicht mehr gegeben und die\r\nGesetzesregelung obsolet.\r\nGerade nach der Pandemie sollte es das Ziel des Gesetzgebers sein, das Vertrauen der\r\nBevölkerung mit Blick auf Impfungen zu stärken und deutlich zu machen, dass er bei diesem\r\nsensiblen Thema die höchstmöglichen Sicherheitsstandards garantiert. Deswegen ist das\r\nImpfen im ärztlichen Verantwortungsbereich zu belassen.\r\nAuf die oben ausgeführte, grundlegende Bewertung des vorliegenden Referentenentwurfs\r\nwird in diesem Zusammenhang nochmals explizit hingewiesen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht die vergangenen und beabsichtigten Änderungen des\r\nInfektionsschutzgesetzes durch Erweiterung des § 20c des IfSG überaus kritisch und lehnt\r\naus den oben ausgeführten Gründen Artikel 9 des Referentenentwurfs eines Apotheken-\r\nReformgesetzes (ApoRG) ausdrücklich ab. Die Bundesärztekammer fordert die Streichung\r\ndes § 20c-RefE.\r\nDie von der geplanten Änderung des IfSG betroffenen Artikel 1 – Änderung des\r\nApothekengesetzes, Artikel 2 – Änderung des SGB V sowie Artikel 5 - Änderung der\r\nApothekenbetriebsordnung des vorliegenden Referentenentwurfs werden\r\ndementsprechend von der Bundesärztekammer gleichfalls abgelehnt.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 8 von 9\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes\r\n§ 24-RefE Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten,\r\nVersorgungsermächtigung\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn der Corona-Pandemie wurden in Apotheken bundesweit eine Testinfrastruktur\r\ngeschaffen. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll diese ausgebaut werden.\r\nApothekern und dem in der Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal soll u. a. die\r\nAnwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests bei Testungen auf das\r\nAdenovirus, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus\r\ngestattet werden. Darüber hinaus soll das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt\r\nwerden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der\r\nArztvorbehalt auch bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika entfällt, die für\r\npatientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger\r\nverwendet werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie mit dem Referentenentwurf vorgesehenen Testangebote für bestimmte\r\nInfektionserkrankungen in Apotheken lehnt die Bundesärztekammer ab Die\r\nIndikationsstellung und die Einordnung des Befundes sowie dessen Einordnung in den\r\ngesamten Behandlungskontext setzt zwingend und ausnahmslos eine ärztliche Kompetenz\r\nvoraus. So muss zunächst einmal die Frage beantwortet werden, ob auf Basis der\r\nvorliegenden Beschwerden ein diagnostisches Verfahren überhaupt sinnvoll ist und ob das\r\nErgebnis mit einer therapeutischen Konsequenz verbunden wäre. Wenn ein Testverfahren\r\ndurchgeführt wird, muss das Ergebnis auch mit Blick auf die Möglichkeit falsch-positiver\r\nund falsch-negativer Resultate sachgerecht eingeordnet und die Patienten bzw. der Patient\r\nkompetent beraten werden. Wenn dies unterbleibt, besteht das Risiko, dass die Patientin\r\nbzw. der Patient aus dem Testergebnis Schlussfolgerungen zieht, die der eigenen Gesundheit\r\noder der Gesundheit Dritter (Ansteckungsgefahr) abträglich sind. In vielen Fällen wird sich\r\naus den – zutreffend oder unzutreffend interpretierten – Testergebnissen die Notwendigkeit\r\nzusätzlicher Arztbesuche ergeben. Damit laufen die geplanten Regelungen nicht nur der\r\nPatientensicherheit, sondern auch dem Ziel einer koordinierten und effizienten\r\nPatientenversorgung zuwider. Dass der Gesetzentwurf eine Werbung für solche Angebote\r\nzulassen will, ist aus Sicht der Bundesärztekammer unverantwortlich.\r\nHier dürfen die besonderen Bedingungen der pandemischen Lage, in der solche Testungen\r\ntrotz aller damit verbundenen Einschränkungen Teil einer begründeten Strategie waren,\r\nnicht unreflektiert auf die Diagnostik und Behandlung individueller Beschwerden außerhalb\r\neiner Pandemie übertragen werden.\r\nDie mit dem Referentenentwurf vorgesehene Einschränkung des Arztvorbehalts bei den\r\ngenannten Infektionskrankheiten und Infektionserregern sowie die per Rechtsverordnung\r\ndes BMG mögliche Ausdehnung der Abschaffung des Arztvorbehalts für Schnelltests auf\r\nweitere Krankheiten oder Krankheitserreger würde einer deutlichen Verschlechterung der\r\nQualität bei der Durchführung dieser Untersuchungen und damit einer Gefährdung der\r\nPatientensicherheit bei laborärztlichen Untersuchungen entsprechen.\r\nDer Referentenentwurf entspricht letztendlich der schrittweisen Abschaffung des\r\nArztvorbehaltes und der in diesem Zusammenhang zwingend einzuhaltenden hohen\r\nQualitätsstandards bei sämtlichen patientennahen Schnelltests auf Testung sämtlicher\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 9 von 9\r\nKrankheiten und Krankheitserreger. Zugleich bleiben wichtige rechtliche und systematische\r\nFolgefragen zum Beispiel mit Blick auf Qualifikationsanforderungen, Qualitätssicherung,\r\nMeldepflichten, Arbeitsschutz und Haftung unbeantwortet.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt aus oben ausgeführten Gründen Artikel 9 - Änderung des\r\nIfSG des Referentenentwurfs eines Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) ausdrücklich ab.\r\nDie Bundesärztekammer fordert die Streichung des § 24-RefE."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/94/648701/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040025.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nin Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nBerlin, 10.11.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 \r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................................. 6\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 7\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ............................................ 7\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E..............................................................................................................................7\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) .............................................................. 8\r\n§ 12 HWG-E ....................................................................................................................................................... 8\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) ....................................................................... 9\r\n§ 48a AMG-E ..................................................................................................................................................... 9\r\n§ 48b AMG-E ...................................................................................................................................................10\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ..........................................................11\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E ..................................................................................................................................11\r\n§ 24 IfSG-E .......................................................................................................................................................12\r\n \r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) verfolgt das Ziel, die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln dauerhaft zu sichern und zugleich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Apotheken zu verbessern. Durch verschiedene Maßnahmen soll die Apothekenlandschaft insbesondere im ländlichen Raum gestärkt werden. Die vorgesehenen Regelungen beinhalten Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zur Stärkung der Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern. Darüber hinaus soll der Einsatz von Fachkräften flexibilisiert werden.\r\nIm Rahmen pharmazeutischer Dienstleistungen sollen unter anderem Präventionsleistungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und weiteren tabakassoziierten Erkrankungen durch Apothekerinnen und Apotheker angeboten werden können. Zudem sind weitere pharmazeutische Dienstleistungen vorgesehen.\r\nAuch soll die Impfbefugnis von Apothekerinnen und Apothekern auf alle Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen ausgeweitet werden. Bisher sind Apothekerinnen und Apotheker nur zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt.\r\nFerner ist vorgesehen, den Arztvorbehalt für die Durchführung patientennaher Schnelltests bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowohl in Apotheken als auch in zugelassenen Pflegeeinrichtungen teilweise aufzuheben. Darüber hinaus sollen Apotheken künftig die Möglichkeit erhalten, für ihr Testangebot zu werben.\r\nApothekerinnen und Apothekern soll es zudem zukünftig ermöglicht werden, bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung im Rahmen der Anschlussversorgung oder bei akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen abzugeben.\r\nDaneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Regelungen zur Stärkung der Eigenverantwortung von Apotheken, zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zum Erhalt von Apothekenstandorten in ländlichen Gebieten.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die Intention des Referentenentwurfs, Apotheken als tragende Säule in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu stärken. Sie unterstützt dabei die Maßnahmen, die die wirtschaftliche Grundlage der Apotheken stärken, die Fachkräftesicherung verbessern und bürokratische Belastungen reduzieren. Eine gezielte Förderung der Apotheken im ländlichen Raum sowie eine Begrenzung der Retaxation sind dabei sinnvolle Schritte.\r\nJedoch lehnt die Bundesärztekammer entschieden die Regelungen des Gesetzesvorhabens ab, die vorsehen, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker um solche Tätigkeiten erweitern, für die es zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt:\r\n•\tDiese Regelungen sind erstens schon in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig, so mit Blick auf die Regelungskompetenz des Bundes, den Arztvorbehalt und viele weitere Aspekte.\r\n•\tDie Regelungen werden zweitens zu einer weiteren Kostensteigerung im Gesundheitswesen führen; dies konterkariert die aktuellen Bemühungen um eine\r\nStabilisierung der Finanzierung der Gesundheitsversorgung, ohne dass dem eine medizinische Notwendigkeit oder eine Verbesserung der Versorgung gegenübersteht.\r\n•\tDie Regelungen schaden drittens der Effizienz der Gesundheitsversorgung, weil sie - entgegen der allgemein anerkannten Notwendigkeit für mehr Steuerung und Stringenz - zu weiteren Doppelstrukturen und Abstimmungsschleifen führen; die knappen ärztlichen Ressourcen in der Patientenversorgung werden damit weiter belastet.\r\n\r\n•\tDie Regelungen stehen viertens nicht im Einklang mit einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung; dies gilt insbesondere für die Schnelltests auf bestimmte Infektionserkrankungen.\r\n\r\n•\tKritisch zu bewerten ist fünftens die Aufhebung des Werbeverbotes für Tests auf Infektionserkrankungen in Apotheken, weil dies einer Kommerzialisierung Vorschub leistet und zudem zu einer Ungleichbehandlung mit Ärztinnen und Ärzten führt.\r\n\r\n•\tAm schwersten wiegt sechstens, dass die Regelungen zur Gefährdung der Patientensicherheit führen können; dies gilt insbesondere für die vorgesehene Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Apothekerinnen und Apotheker.\r\n\r\n•\tSchließlich ist siebtens zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf auch das Ziel verfehlt, Präsenzapotheken in der Fläche zu stärken; Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der Apothekerinnen und Apotheker aus guten Gründen keine originär ärztlichen Aufgaben übernehmen will, sondern eine wirtschaftliche Stabilisierung der apothekerlichen Tätigkeit erwartet.\r\nBesonders kritisch sieht die Bundesärztekammer die vorgesehene Regelung, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung durch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben. Die ärztliche Qualifikation befähigt, Diagnosen zu stellen und entsprechende medikamentöse Therapien einzuleiten. Die Diagnosestellung erfordert die Kompetenz zur ärztlichen Anamnese, zur körperlichen Untersuchung und zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Diese ärztlichen Kernkompetenzen sind auch bei vermeintlich unkomplizierten Erkrankungen zwingend erforderlich, um eine fundierte Beurteilung vorzunehmen und ein Arzneimittel indikationsgerecht zu verordnen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sind Apothekerinnen und Apotheker nicht ausreichend dafür qualifiziert, denn diese Kompetenzen sind nicht Teil der pharmazeutischen Ausbildung.\r\nAuch die Abgabe von Arzneimitteln bei chronischen Erkrankungen sollte nicht ohne ärztliche Verordnung erfolgen, denn auch hier ist eine Überprüfung der Dosis in Zusammenschau mit dem aktuellen Verlauf der Erkrankung und möglichen Nebenwirkungen unabdingbar, um die Fortführung der medikamentösen Therapie festzulegen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.\r\nApothekerinnen und Apothekern ärztliche Aufgaben zu übertragen, für die sie nicht qualifiziert sind, gefährdet aus Sicht der Bundesärztekammer die Patientensicherheit und kann zu fehlerhaften und damit gefährlichen Arzneimitteltherapien führen.\r\nAuch geht die Bundesärztekammer nicht davon aus, dass die Verordnung von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker mit einer Entlastung für die Ärzteschaft einhergehen würde. Vielmehr würden dadurch Doppelstrukturen geschaffen, die das Gesundheitssystem sowohl finanziell als auch personell belasten. Ferner würde die Koordinierungsfunktion von Ärztinnen und Ärzten konterkariert; dies ist gerade vor dem Hintergrund der geplanten Einführung eines Primärarztsystems kontraproduktiv.\r\nKritisch bewertet die Bundesärztekammer auch die vorgesehene weitere Ausweitung der sogenannten pharmazeutischen Dienstleistungen. Die Erfahrungen mit den schon bisher eingeführten pharmazeutischen Dienstleistungen sprechen aus Sicht der Bundesärztekammer gegen eine weitere Ausweitung. Pharmazeutische Dienstleistungen, die nicht in ein stimmiges, evidenzbasiertes Gesamtkonzept einer präventionsorientierten, multiprofessionellen Versorgung eingebunden sind, werden keine positiven Effekte erzielen können.\r\nDer Gesetzgeber würde mit solchen Maßnahmen weitere Doppelstrukturen und zusätzliche Schnittstellen schaffen. Die unspezifische Öffnung für „Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus“ würde zudem das Risiko einer Vielzahl falsch-positiven und nicht aussagekräftigen Ergebnissen mit Verunsicherung auf Seiten der Patientinnen und Patienten und einem erheblichen Nachbearbeitungsaufwand mit steigenden Kosten für das Gesundheitssystem und Belastung der ärztlichen Ressourcen mit sich bringen. Eine verantwortungsvolle Ausweitung pharmazeutischer Dienstleistungen müsste vielmehr zwingend an den Nachweis geknüpft sein, dass die eingesetzten Verfahren einen klar belegten Nutzen für Patientinnen und Patienten haben sowie gesundheitsökonomisch sinnvoll sind.\r\nIn Bezug auf die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken lehnt die Bundesärztekammer diese wie bereits in der Vergangenheit  ab. Das Impfen ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu den ärztlichen Vorbehaltsaufgaben zu zählen und bedarf der ärztlichen Qualifikation. Zu den ärztlichen Impfleistungen gehören neben der Impfanamnese der Ausschluss akuter Erkrankungen, die Kenntnis über chronische Erkrankungen, die Aufklärung über die Schutzimpfung sowie die Indikation zur entsprechenden Impfung.\r\nMögliche Komplikationen wie akute allergische Reaktionen, Kreislaufprobleme sowie Angstreaktionen müssen professionell beherrscht werden können. Hierfür ist fundiertes medizinisches Wissen notwendig. Auch Kenntnisse über die Impfungen selbst, wie zum Beispiel bei den unterschiedlichen Formen von Autoimmunerkrankungen, beim Einsatz immunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chronisch Erkrankten, setzen eine entsprechende ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung voraus. In Tagesseminaren oder kurzzeitigen Schulungen lassen sich diese grundlegenden medizinischen Kenntnisse nicht hinreichend erwerben.\r\nApothekerinnen und Apotheker, die bislang heilkundliche Tätigkeiten nur im Ausnahmefall (z. B. Impfungen gegen COVID 19) übernehmen durften, haben nicht die Kompetenz zur eigenverantwortlichen Anamnese oder Diagnostik erworben. Die Vermittlung des notwendigen fachlichen Hintergrundes ist in der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung jedoch nicht gewährleistet. Eine verlässliche, rechtssichere Grundlage für die Berufsausübung lässt sich nicht ableiten. Daher möchte die Bundesärztekammer bezüglich der geplanten Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker auf verfassungsrechtliche Bedenken hinweisen. Nach Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Von dieser Kompetenz hat der Bund im Bereich der Gesundheitsberufe regelmäßig Gebrauch gemacht, so auch für Apothekerinnen und Apotheker. Die bundesweite Regelung zum jeweiligen Berufszugang erfolgt stets mit dem Ziel, einheitliche Standards bei Qualifikation, Qualitätssicherung und Patientensicherheit zu gewährleisten. Mit der nunmehr geplanten eigenständigen Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch Apothekerinnen und Apotheker wird nicht lediglich die Ausübung eines Berufs geregelt, sondern der Zugang zu einem erweiterten Berufsfeld. Damit wird eindeutig die Schwelle zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten überschritten, was eine ausdrückliche berufsrechtliche Erlaubnis voraussetzt. Eine solche Erlaubnis müsste bundeseinheitlich im Apothekengesetz verankert werden. Die vorgesehene Regelung ist diesbezüglich unzureichend, da sie die berufsrechtliche Tragweite nicht berücksichtigt. Die aus der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 GG) erwachsene besondere Schutzpflicht des Staates kann nur durch eine rechtsstaatlich abgesicherte, formalisierte und transparente Zugangskontrolle erfüllt werden.\r\nEbenso lehnt die Bundesärztekammer die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien ab. Schnelltests liefern nur begrenzt aussagekräftige Ergebnisse und erfordern stets eine fachliche Einordnung im klinischen Kontext. Ohne eine entsprechende Aufklärung über die Aussagekraft und mögliche Fehlresultate besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und Verunsicherung. Dies kann zu vermeidbaren Arztbesuchen führen und damit die ohnehin stark beanspruchten Praxen zusätzlich belasten.\r\nDarüber hinaus ist die Aufweichung des Arztvorbehalts nicht nur in qualitativer Hinsicht problematisch. Es ist bereits umstritten, ob entsprechende Tätigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern unter die Regelungen des Behandlungsvertragsrechts gemäß § 630a ff. BGB fallen. Vielfach wird angenommen, dass Verträge mit Apothekern keine Behandlungsverträge i.S.v. § 630a BGB sind. Apothekenübliche Dienstleistungen gemäß § 1a Absatz 11 ApBetrO werden gerade nicht als unmittelbar „medizinisch“ angesehen. Die im Rahmen der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr gilt für die Haftung des Apothekers bislang nur nach vereinzelter Rechtsprechung. Unklar ist auch, ob ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das führt für Kundinnen und Kunden von Apotheken zu Unsicherheiten und Risiken. Im Interesse eines angemessenen und vergleichbaren Schutzes wären zumindest klarstellende Anpassungen im Behandlungsvertragsrecht zu prüfen.\r\nDie o. g. Ausweitung von Handlungen in Apotheken verschieben aus Sicht der Bundesärztekammer die Grenzen zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit. Die Betrauung von Apothekerinnen und Apothekern mit der Ausübung der Heilkunde widerspricht bereits deren grundlegenden Berufsverständnis und führt zu einer Aufgabenverschiebung zulasten ärztlicher Tätigkeiten.\r\nDurch die Übertragung heilkundlicher Aufgaben verwischen überdies nicht nur die Grenzen zwischen pharmazeutischer Beratung und ärztlicher Behandlung. Es entstehen zudem Inkonsistenzen im Apothekenrecht: So obliegt Apotheken nach § 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und gerade nicht die unmittelbare medizinische Behandlung.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Stellungnahme der Bundesärztekammer konzentriert sich insbesondere auf die Regelungen zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker ohne ärztliche Verordnung, Impfungen, Durchführung von patientennahen Schnelltests und Etablierung von Präventionsaufgaben in öffentlichen Apotheken.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 129 Absatz 5e SGB V-E sieht vor, pharmazeutische Dienstleitungen (PDL) in den Apotheken auszubauen. Versicherte sollen laut Entwurf künftig Anspruch auf insgesamt neun pharmazeutische Dienstleistungen haben – zusätzlich zu den bisherigen fünf kommen vier neue hinzu, die einmal pro Jahr von Apotheken erbracht werden dürfen. Die Durchführung und das Ergebnis einer erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung soll in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Von den künftig neun pharmazeutischen Dienstleistungen soll nur eine Dienstleistung (pharmazeutisches Medikationsmanangement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation) verbindlich eine ärztliche Verordnung voraussetzen, bei den weiteren PDL ist eine ärztliche Verordnung möglich, aber nicht erforderlich. Eine Rückinformation an den Arzt (über ein sicheres Übermittlungsverfahren wie TIM oder KIM) ist für den Fall der Verschreibung vorgegeben; lediglich bei drei PDL (Medikationsberatung bei Polymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und bei oraler Tumortherapie) ist die Rückübermittlung auch ohne vorausgegangene Verschreibung vorgesehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nPharmazeutische Dienstleistungen (PDL) wurden erstmalig im Jahr 2020 mit Inkrafttreten des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) eingeführt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Bundesärztekammer im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum VOASG kritisch angemerkt, dass die Neufassung des § 129 SGB V-E eine Verlagerung originär ärztlicher Leistungen in den Apothekenbereich begünstigen könnte.\r\nZahlen zur Vergütung der PDL legen nahe, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie in den Vor-Ort-Apotheken nur eingeschränkt umgesetzt werden. Die Vergütung pharmazeutischer Dienstleistungen erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF), der die Mittel an die leistungserbringenden Apotheken verteilt. Dabei stehen deutlich mehr Gelder zur Verfügung als tatsächlich abgerufen werden – im Jahr 2024 wurden nur rund 27 Mio. Euro ausgeschüttet, obwohl der Fonds jährlich um etwa 160 Mio. Euro wächst.  Diese Zahlen lassen Zweifel an der praktischen Realisierung von PDL durch Vor-Ort-Apotheken aufkommen.\r\nVor diesem Hintergrund steht die Bundesärztekammer einer weiteren Ausweitung der pharmazeutischen Dienstleistungen kritisch gegenüber. Es ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich auch Apothekerinnen und Apotheker stärker im Bereich der Prävention und der Arzneimitteltherapiesicherheit engagieren. Dies erfordert jedoch ein schlüssiges, evidenzbasiertes Gesamtkonzept und eine stimmige interprofessionelle Zusammenarbeit, die mit den jetzt vorgelegten Regelungen nicht erreicht werden kann.\r\nZur neu vorgesehenen Dienstleistung „Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauferkrankungen“ weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass eine individuelle Risikobewertung und eine Beratung zur medikamentösen und nicht-medikamentösen Prävention ärztliche Kompetenzen voraussetzt und deshalb in der Apotheke nicht angemessen erfolgen kann. Eine Entlastung der Arztpraxen würde deshalb – anders als im Referentenentwurf argumentiert – durch die beabsichtigte Neuregelung nicht erreicht werden. Vielmehr ist mit einem erhöhten Beratungsbedarf in Arztpraxen zu rechnen, wenn teilinformierte und ggf. verunsicherte Patienten nach einer Erstberatung in der Apotheke ihre behandelnden Ärzte aufsuchen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die in Apotheken eingesetzten Risikobewertungsmodelle nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen sollten. Es ist irritierend, dass im Referentenentwurf mehrfach gefordert wird, dass die Risikobewertungsmodelle „etabliert“ sein sollen, nicht aber, dass sie evidenzbasiert sind. Auch ist die Empfehlung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft kein hinreichender Beleg dafür, dass ein Risikobewertungsmodell evidenzbasiert ist. Hier ist eine Differenzierung insbesondere nach der methodischen Güte der Leitlinienentwicklung unbedingt erforderlich. So werden beispielsweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Leitlinien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie regelmäßig nicht berücksichtigt, da die zugrunde liegende Literaturrecherche nicht den Standards der evidenzbasierten Medizin entspricht.  Es ist zudem illusorisch, dass eine bundeseinheitliche Standardarbeitsanweisung die ärztliche Expertise ersetzen kann und ausreichend ist, um Apothekerinnen und Apotheker dazu zu befähigen, eine ganzheitliche und qualitativ hochwertige Beratung zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und Hypertonus vorzunehmen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich gegen die Erweiterung der pharmazeutischen Dienstleistungen in der vorgesehenen Form aus. Stattdessen sollte die Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten und Apothekerinnen/Apothekern im Zuge der geplanten Notfallreform und insbesondere der geplanten Etablierung einer ärztlichen Primärversorgung im Rahmen eines stimmigen, evidenzbasierten Gesamtkonzeptes weiterentwickelt werden; bei der Erarbeitung eines solchen Konzeptes sollten beide Berufsgruppen eingebunden werden. Dazu gehört auch die Einbeziehung der Bundesärztekammer in die Festlegungen für die Dokumentation pharmazeutischer Dienstleistungen in der elektronischen Patientenakte, die im vorliegenden Entwurf fehlt.\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)\r\n§ 12 HWG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nBegleitend zur Neufassung des § 24 Infektionsschutzgesetz-E soll Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit der Werbung für Testungen ermöglicht und auf diese Weise eine breitflächige und niederschwellige Testung durch Apotheken erleichtert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung des Werbeverbots gemäß Heilmittelwerbegesetz stellt sich der Bundesärztekammer eher als Beitrag zur Kommerzialisierung von In-vitro-Diagnostika zugunsten von Apothekeninhaberinnen und -inhabern anstatt als Stärkung der Eigenverantwortung von Patientinnen und Patienten dar. Die Förderung wirtschaftlicher Anreize sollte nicht die gebotene Sachlichkeit bei der Abwägung eines verantwortungsbewussten Einsatzes von Testungen auf übertragbare Infektionen überlagern.\r\nSelbst wenn man diese grundsätzliche Kritik unbeachtet ließe, führt die Aufweichung des Werbeverbotes allein zugunsten von Apothekerinnen und Apothekern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sofern das Ziel die breitflächige und niedrigschwellige Testung ist, erschließt sich nicht, weshalb ärztliche Leistungserbringer weiterhin nicht mit der Durchführung entsprechender Tests werben dürften. Anderenfalls führt die Neuregelung zudem allein zu einer Verlagerung entsprechender Tests in Apotheken.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\n§ 48a AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll im Rahmen einer Anschlussversorgung unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden. Ausnahmen gelten u. a. für Arzneimittel mit hohem Abhängigkeitspotenzial oder Arzneimittel, die im Off-Label-Use verschrieben wurden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ermöglichen die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bereits eine suffiziente Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln. Zudem ist die Formulierung der Voraussetzung, dass „die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt”, unbestimmt. Im Regelfall ist ein Aufschub der Anwendung von mehreren Stunden, oftmals auch bis zum Folgetag, klinisch zu vertreten. Wenn der Patient verreist ist, ist eine Verordnung des behandelnden Arztes über ein E-Rezept oder auch – nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung – telefonisch möglich. Hat der Patient es versäumt, innerhalb der Sprechstunden seines behandelnden Arztes eine Anschlussverordnung einzuholen, ist bei dringendem Bedarf eine Verordnung über den ärztlichen Bereitschaftsdienst abgedeckt. Zusammengenommen kann die Bundesärztekammer nicht erkennen, warum die vorgeschlagene Regelung notwendig sein soll; insbesondere mit Blick auf die Patientensicherheit ist sie zudem nicht sinnvoll.\r\nZudem sind die Voraussetzungen, unter denen die gemäß Referentenentwurf vorgesehene Anschlussversorgung erlaubt sein soll, durch den Apotheker nicht zuverlässig beurteilbar: Der Apotheke liegen aus der ePA beispielsweise weder Informationen dazu vor, ob aus ärztlicher Sicht eine Diagnostik oder Kontrolle vor erneuter Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist (§ 48a Absatz 2, Nummer 3 AMG-E), noch dazu, ob das Arzneimittel Off-Label verschrieben wurde (§ 48a Absatz 2, Nummer 4 AMG-E). Die unscharfe Formulierung in Bezug auf Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial birgt das Risiko, dass beispielsweise Gabapentinoide, die keiner der aufgezählten Kategorien angehören, ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 48a Absatz 2, Nummer 2 AMG-E). Die Indikationsstellung sowohl für die Arzneimitteltherapie als auch für diese Therapie flankierende diagnostische Maßnahmen sind genuin ärztliche Aufgaben, die eine klinische Bewertung individueller Risikofaktoren, Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten voraussetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nVerbesserungen bei der Arzneimittelversorgung außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Arztpraxen und MVZ sollten im Rahmen der anstehenden Notfallreform angegangen werden. Die Bundesärztekammer wird sich dazu gerne mit Vorschlägen einbringen.\r\n§ 48b AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung akuter Erkrankungen durch Apotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärzteammer ist dieser Änderungsvorschlag nachdrücklich abzulehnen. Die differentialdiagnostische Abklärung und die Indikationsstellung erfordern ärztliche Kompetenzen. Diese Kompetenzen werden in der pharmazeutischen Ausbildung nicht vermittelt; sie stellen die Kernkompetenzen ärztlicher Tätigkeit dar. Ärzte und Apotheker unterscheiden sich grundlegend in ihrer Ausbildung und entsprechend auch in ihren Kompetenzen: Ärzte studieren Humanmedizin und absolvieren eine Facharzt-Weiterbildung, um medizinische Diagnosen zu stellen und Therapien zu leiten, während Apotheker Pharmazie studieren und sich auf die fachgerechte Beratung, Herstellung und Abgabe von Medikamenten spezialisieren. Ärzte konzentrieren sich auf die medizinische Behandlung von Krankheiten, während Apotheker Experten für das Arzneimittelwesen sind. Die im Referentenentwurf angelegte Aufweichung dieser unterschiedlichen Kompetenzen durch den Gesetzgeber führt weder zu mehr Effizienz im Gesundheitswesen noch zu mehr Patientensicherheit – vielmehr konterkariert dieser Ansatz die bisherigen Bemühungen einer interprofessionellen Zusammenarbeit auf Augenhöhe im Interesse der Patientensicherheit.\r\nAuch dürfte einleuchten, dass in der Apotheke keine Differentialdiagnostik akuter Beschwerden erfolgen kann. Diese setzt die Möglichkeit zur ärztlichen Anamnese und zur körperlichen Untersuchung des Patienten voraus. Weder ist der Apotheker entsprechend qualifiziert noch bieten die räumlichen Gegebenheiten einer Apotheke, zumal am Nachtdienstschalter, einen geeigneten Rahmen. Der Referentenentwurf scheint somit davon auszugehen, dass Patienten sich selbst diagnostizieren und diese nicht weiter fachlich abgesicherte Selbstdiagnose ausschlaggebend für die weitere Beratung durch den Apotheker ist. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass abwendbar gefährliche Verläufe übersehen oder falsch eingeschätzt werden. Außerdem ist mit Über- und Fehltherapien zu rechnen, insbesondere durch nicht indizierte Antibiotikatherapien beispielsweise bei unkomplizierten Harnwegsinfekten oder viral verursachten respiratorischen Infekten. Damit konterkariert der Referentenentwurf langjährige Bemühungen der Fachkreise ebenso wie der Politik um den evidenzbasierten, rationalen und wirtschaftlichen Einsatz von Antibiotika – und dies, obwohl die Resistenzentwicklung weiter zunimmt.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung sollen Apotheker zur Durchführung von allen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt werden. Bislang waren Apotheker lediglich zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt. Die Bundesapothekerkammer soll gemäß § 20c Absatz 3 IfSG-E bzw. ausweislich des Begründungstextes in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Muster-Curricula für Erst- und Ergänzungsschulungen erarbeiten.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist dieser Änderungsvorschlag abzulehnen. Die Bundesärztekammer hat sich in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren (z. B. COVID-19-Schutzgesetz und Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, Infektionsschutzgesetz, Masernschutzgesetz, Apothekenstärkungsgesetz, Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie bei Anpassung Pflegebonusgesetz) mehrfach gegen eine Übertragung der Verantwortung für Impfungen von Ärztinnen und Ärzten auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen insbesondere Apothekerinnen und Apotheker ausgesprochen.\r\nWie bereits in der Stellungnahme von 2019  und 2024  ausgeführt, ist Impfen eine ärztliche Aufgabe, die eine medizinische Indikationsstellung, Beratung und Aufklärung erfordert. Bei schwerwiegenden Impfreaktionen – zum Beispiel einer allergischen Reaktion – müssen umgehend ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Eine einmalige ärztliche Schulung von Apothekerinnen und Apothekern gewährleistet nicht eine ausreichend hohe Patientensicherheit bei Impfungen in Apotheken. Zudem verfügen Apotheken in der Regel nicht über die geeignete Infrastruktur zur Durchführung von Impfungen inklusive einer Nachbeobachtung, Dokumentation und bedarfsweiser Durchführung von Notfallmaßnahmen.\r\nZudem erschließt sich die Notwendigkeit der im Referentenentwurf vorgesehenen Ausweitung der Impfstoffe nicht. Bis dato fehlen überzeugende Daten, die belegen können, dass eine Einbindung weiterer Berufsgruppen notwendig und zielführend ist, um ein flächendeckendes Impfangebot sicherzustellen und die Impfquoten in der Bevölkerung zu erhöhen. Insbesondere im Hinblick auf den Patientenschutz steht die Bundesärztekammer einer Übertragung des Impfrechts auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen nach wie vor äußerst kritisch gegenüber.\r\nDenn bislang wurde die Möglichkeit zur Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken von der Bevölkerung nur wenig in Anspruch genommen: Beispielsweise wurden im Jahr 2023 etwa 135.000 Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Apotheken\r\ndurchgeführt , das entspricht einem Anteil von weniger als 3 % an der Gesamtzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 . Niedrige\r\nDurchimpfungsquoten lassen sich somit nicht dadurch lösen, dass die Möglichkeit zu Impfungen in Apotheken ausgeweitet wird. Zur Erhöhung der Impfquoten insbesondere in der erwachsenen Bevölkerung (ab dem 18. Lebensjahr) bedarf es keiner zusätzlichen Impfangebote in Apotheken, sondern einer einheitlichen Impfstrategie, die von der Bundesebene entwickelt werden müsste. Hierzu gehören auch eine gute, vertrauensbildende Aufklärung sowie Maßnahmen gegen Lieferengpässe.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\n§ 24 IfSG-E\r\n \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nKünftig soll es Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie Pflegefachpersonen gestattet sein, patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und das Rotavirus durchzuführen. Der Arztvorbehalt soll hierzu aufgehoben werden. Begründet wird dies mit den bestehenden Erfahrungen mit Testungen auf SARS-CoV-2 in den vergangenen Pandemiejahren. Auch wird davon ausgegangen, dass Personen im Fall der positiven Testung von sich aus und eigenverantwortlich durch Reduzierung von Kontakten oder Selbstisolation dazu beitragen, Infektionsketten zu unterbrechen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine dauerhafte Teilaufhebung des Arztvorbehalts für Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien lehnt die Bundesärztekammer ab. Die Aussagefähigkeit solcher Tests mit Blick auf die Möglichkeiten falsch-positiver oder falsch-negativer Testergebnisse unterliegt Grenzen. Umso mehr bedürfen die Ergebnisse von Schnelltests – sowohl im Fall eines positiven wie eines negativen Testergebnisses - einer klinischen Einordnung, insbesondere, was die daraus abzuleitenden Konsequenzen betrifft. Ansonsten besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und Verunsicherungen, was gegebenenfalls zu zusätzlichen Arztbesuchen führt, um die fehlende Erläuterung und Interpretation nachzuholen. Dies wiederum würde die regelmäßig ohnehin schon durch großen Patientenandrang am Rande ihrer Kapazitäten arbeitenden Arztpraxen zusätzlich belasten und die Wartezeiten zusätzlich verlängern.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/f3/648703/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung\r\nBerlin, 10.11.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 \r\n1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nDas Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und die begleitende Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung sollen Apotheken flexibler, digitaler und wirtschaftlich tragfähiger machen. Die Bundesärztekammer verweist auf die grundlegende Bewertung zum Entwurf des Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und nimmt hier nur zu dem Aspekt der telepharmazeutischen Beratung Stellung.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nVertraulichkeit der telepharmazeutischen Beratung\r\nArtikel 1 Nr. 11\r\n§ 20 Absatz 2a ApBetrO-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vertraulichkeit der Beratung ist so sicherzustellen, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür die Akzeptanz einer telepharmazeutischen Beratung ist die Schaffung einer absolut vertrauenswürdigen und geschützten Beratungssituation von hoher Bedeutung. Daher sollten hier, wie auch in der Begründung des Gesetzestextes aufgeführt, die gleichen Anforderungen analog zu Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung gelten, in denen eindeutige technische und organisatorische Maßnahmen definiert sind.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§20 Absatz 2a ApBetrO-E sollte wie folgt formuliert werden:\r\n„(2a) Erfolgt eine Beratung mittels Telepharmazie, ist das Schalten von Werbung unzulässig. Die Vertraulichkeit der Beratung ist so sicherzustellen, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird. Bei der\r\nDurchführung der Beratung mittels Telepharmazie gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010870","regulatoryProjectTitle":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/23/331249/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030011.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzur Position des Europäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193 zur Überarbeitung des EU-Humanarzneimittelrechts vom 26.04.2023\r\n1. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) haben die beiden Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Richtlinie und eine Verordnung zu Humanarzneimitteln vom 26.04.2023 bereits am 07.06.2023 gegenüber der Bundesregierung, sowie am 16.08.2023 und 20.02.2024 gegenüber dem Europäischen Parlament (EP) kommentiert, und Änderungsvorschläge formuliert. Auf Basis dieser Äußerungen möchten wir den aktuellen Verfahrensstand nach Annahme einer Verhandlungsposition durch das Europäische Parlament (EP) am 10.04.2024 wie folgt kommentieren:\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nRichtlinienvorschlag\r\nVerschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel und verpflichtende Durchführung von Antibiogrammen\r\na) Art. 51 (1) e) Verschreibungsp licht\r\nDie BÄK hat den Vorschlag für eine Verschreibungspflicht für Antibiotika befürwortet. Aus unserer Sicht ist der Vorschlag der Kommission jedoch insofern etwas zu weit formuliert, als er auch antimikrobielle Mittel oder Antimykotika umfasst, die rein lokal angewandt werden, etwa gegen Fußpilz, Lippenherpes oder Candida. Die Bundesärztekammer hat vorgeschlagen, die Verschreibungspflicht auf Antibiotika sowie systemisch wirkende antimikrobielle Arzneimittel zu beschränken.\r\nNach Ansicht des EP soll eine Verschreibungspflicht für Antibiotika und andere von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegte antimikrobielle Mittel gelten, für die die EMA ein Risiko antimikrobieller Resistenz festgestellt hat. Diese Regelung würde aus unserer Sicht eine Verbesserung gegenüber dem Kommissionsvorschlag darstellen.\r\nb) Art. 51 (2a) (c) Antibiogramme\r\nDie BÄK befürwortet einen umsichtigen Umgang mit Antibiotika durch Ärztinnen und Ärzte und den evidenzbasierten Einsatz von mikrobiologischer Diagnostik und Antibiogrammen. Die BÄK hält jedoch eine generelle Verpflichtung, vor der Verschreibung oder Verabreichung von Antibiotika an Menschen ein Antibiogramm durchzuführen, für nicht geeignet, um im Einzelfall die jeweils angemessene Behandlung zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung wurde von einzelnen Abgeordneten vorgeschlagen, jedoch nicht in die Position des EP übernommen. Letzteres ist zu begrüßen.\r\nStattdessen schlägt das Parlament jedoch vor, dass Ärztinnen und Ärzte die Nichtdurchführung eines Antibiogramms im Einzelfall begründen sollen. Ein solcher zusätzlicher formaler Schritt ist jedoch überflüssig und letztlich kontraproduktiv. Ob eine mikrobiologische Diagnostik und ein Antibiogramm erforderlich sind oder nicht, ergibt sich aus den geltenden fachlichen Standards und Leitlinien. Ärzten, die im Einklang mit diesen handeln, kann nicht abverlangt werden, dies in jedem Fall schriftlich zu begründen. Die angemessene Erläuterung des diagnostischen und therapeutischen Vorgehens im Arzt-Patienten-Verhältnis bleibt davon unberührt und bedarf keiner gesonderten Regelung an dieser Stelle. Eine zusätzliche Begründungspflicht trüge allein dazu bei, den Verwaltungsaufwand für Ärztinnen und Ärzte auf Kosten der Zeit zu erhöhen, die sie ihren Patientinnen und Patienten widmen können.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 3 von 8\r\nVerpflichtung von Zulassungsinhabern, einen Antrag auf Preisfestsetzung und Kostenerstattung in allen EU-Mitgliedstaaten zu stellen\r\nArt. 58a\r\nDie vom EP befürwortete Verpflichtung von Zulassungsinhabern, einen Antrag auf Preisfestsetzung und Kostenerstattung in allen EU-Mitgliedstaaten zu stellen, kann unserer Ansicht nach dazu beitragen, dass neue Arzneimittel in mehr Staaten als bisher für Patientinnen und Patienten verfügbar werden, und wird daher unterstützt.\r\nTransparenz über erhaltene finanzielle Unterstützung zur Erforschung und Entwicklung eines Arzneimittels\r\nArt. 57\r\nDie BÄK hat sich für eine Verpflichtung von Zulassungsinhabern ausgesprochen, die Forschungs- und Entwicklungskosten für ein Arzneimittel offenzulegen. Diese Information würde Mitgliedstaaten und Kostenträgern helfen, die Rechtfertigung von Preisforderungen besser beurteilen zu können.\r\nDer Vorschlag der Kommission enthält eine Verpflichtung, erhaltene öffentliche Mittel anzugeben. Das EP spricht sich dafür aus, den Anwendungsbereich auf Mittel von nicht gewinnorientieren und philanthropischen Organisationen, sowie indirekte finanzielle öffentliche Unterstützung auszuweiten.\r\nDies würde aus unserer Sicht eine klare Verbesserung zum Kommissionsvorschlag darstellen, zumal auch Steuervorteile umfasst würden. Die Höhe des Beitrags der öffentlichen Hand an der Entwicklung eines Arzneimittels ist für die Frage der Rechtfertigung von Preisforderungen relevant. Mit Blick auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen dürfte eine Veröffentlichung empfangener Vorteile weniger problematisch sein als die Veröffentlichung der Entwicklungskosten eines Arzneimittels, die zudem sehr interpretationsfähig ist.\r\nProduktinformationen\r\nArt. 63, Anhang VI\r\nProduktinformationen sollten immer auch in Papierform vorliegen. Es sind vielerlei Konstellationen denkbar, in denen rein elektronisch vorliegende Informationen für Patientinnen und Patienten nicht zugänglich sind, wenn sie benötigt werden. Elektronische Produktinformationen können als zusätzliche Informationsquelle sinnvoll sein.\r\nKlar befürwortet wird die vom EP vorgeschlagene „key information section“ (in Anhang VI) als Teil der Produktinformationen, die Informationen verständlich und benutzerfreundlich darstellen soll.\r\nUnterlagen- und Marktschutz: Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten\r\nArt. 80, 81\r\nDie BÄK hat den Vorschlag für eine Verkürzung des Unterlagenschutzes von 8 auf 6 Jahren bei definierten Verlängerungsmöglichkeiten befürwortet.\r\nHinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten möchten wir anmerken:\r\n•Die Durchführung vergleichender Studien könnte unseres Erachtens auch eine\r\nVerlängerung um mehr als 6 Monate rechtfertigen (Vorschlag Kommission und Position\r\nEP: 6 Monate).\r\n•Eine medizinische Versorgungslücke könnte eine 12monatige Verlängerung rechtfertigen\r\n(Vorschlag Kommission: 6 Monate; EP: 12 Monate).Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 4 von 8\r\n•Eine Verlängerung um 12 Monate bei Erweiterung um eine Indikation erscheint zu\r\ngroßzügig.\r\n•Die vom EP befürwortete Verlängerungsmöglichkeit bei (teilweiser) Durchführung\r\npräklinischer und klinischer Studien innerhalb der EU ist zu ungenau und lässt\r\nManipulationsversuche und Rechtstreitigkeiten befürchten.\r\nInsgesamt sollten Verlängerungen auf den Marktschutz, und nicht auf den Unterlagenschutz angerechnet werden; das EP sieht dies (nur) für Verlängerungen wegen neuer Indikationen vor.\r\nDefinitionen: Versorgungslücke und seltene Erkrankungen\r\nWir möchten betonen, dass eine „medizinischen Versorgungslücke“ (bzw. „große medizinische Versorgungslücke“) ebenso wie eine „Orphan“-Klassifikation Ausnahmetatbestände darstellen und eng definiert sein müssen, um das ebenfalls verfolgte Ziel, einen schnelleren Marktzugang für Generika und Biosimilars zu ermöglichen, nicht zu konterkarieren. Gesetzliche Definitionen sollten in der Fachwelt anerkannte und verstandene Kriterien verwenden. Ungeeignet sind unbestimmbare werbende Begriffe wie „innovativ“ oder „breakthrough“.\r\nDie Position des EP hat die von der Kommission vorgeschlagenen Definitionen weitgehend unverändert übernommen. Dass eine Aufweichung der Definitionen weitgehend verhindert werden konnte, bewerten wir positiv.\r\nRepurposing von Arzneimitteln\r\nArt. 84\r\nGrundsätzlich befürworten wir den Vorschlag der Kommission zu Repurposing und begrüßen daher, dass das EP diesen Vorschlag unverändert übernehmen möchte.\r\n„Bolar-Ausnahme“: Zulässige Handlungen während der Dauer der Schutzrechte aus geistigem Eigentum\r\nArt. 85, 85a\r\nWir begrüßen die Aufnahme der durch die Rechtsprechung anerkannten „Bolar-Ausnahme“ in Art. 85, sowie den ergänzenden Vorschlag des EP in Art. 85a, der klarstellen soll, dass die dort genannten Tätigkeiten nicht als Verletzung von Rechten aus geistigem Eigentum zu betrachten sind.\r\nWerbung, Gratisproben und Zuwendungen an verschreibungsberechtigte Personen\r\nArt. 186\r\nDas EP hat vorgeschlagen, dass Zulassungsinhaber Werbemaßnahmen gegenüber verschreibungsberechtigten Personen in nationalen Transparenzregistern veröffentlichen müssen, wenn sie „Wertübertragungen“ darstellen. Dies gilt etwa für Einladungen zu gesponsorten Fortbildungsveranstaltungen.\r\nDa es sich hierbei um Werbetätigkeit der Zulassungsinhaber handelt, sollten allein diese dafür verantwortlich sein, die Informationen bereitzustellen, aktuell zu halten und ggf. zu korrigieren. Ärztinnen und Ärzte sollten sich einer eventuellen Veröffentlichungspflicht bewusst sein. Daher sollten Zulassungsinhaber verpflichtet werden, Ärztinnen und Ärzte auf die Veröffentlichung hinzuweisen, bevor diese einen Vorteil annehmen. Beides sollte in Art. 186 klargestellt werden, wenn EP und Rat die Transparenzregister beschließen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 5 von 8\r\nArt. 185 (1) g)\r\nEbenfalls unterstützen wir das vom EP vorgeschlagene Verbot von Antibiotika als Gratisproben.\r\nVerordnungsvorschlag:\r\nZulassungsverfahren:\r\nDauer der Gültigkeit von Zulassungen\r\nArt. 17\r\nAus unserer Sicht sollte die Gültigkeit von Zulassungen, die keine Generika oder Biosimilars betreffen, generell auf 5 Jahre begrenzt bleiben, da bei neu entwickelten Arzneimitteln die Nachweise zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oft nicht ausreichend sind.\r\nRücknahme von bedingten und unter außergewöhnlichen Umständen erteilten Zulassungen\r\nArt. 18 (2) Unterabsatz 2a, Art. 19 (7) Unterabsatz 1a\r\nDie Kommission muss die Möglichkeit haben, eine unter außergewöhnlichen Umständen erteilte Zulassung zu ändern, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die spezifischen, an diese Zulassung geknüpften Bedingungen, die insbesondere die Sicherheit eines Arzneimittels betreffen, nicht erfüllt werden.\r\nDasselbe gilt, wenn die Bedingungen einer bedingten Zulassung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt werden.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge durch das EP schließen Lücken des Kommissionsvorschlags und werden daher unterstützt.\r\nPflichten des Zulassungsinhabers bei Beendigung der Belieferung\r\nArt. 24\r\nDie Bundesärztekammer hat sich dafür ausgesprochen, dass Zulassungsinhaber auch eventuelle wirtschaftliche Gründe für ihre Entscheidung nennen sollen, ein Arzneimittel nicht länger zu liefern. Dies wurde auch vom EP unterstützt (Art. 24 (1) Unterabsatz 2 Nr. f a)).\r\nEbenfalls unterstützen wir das vom EP in Art. 24 (3a) vorgeschlagene Verfahren, welches im Falle eines gravierenden Umwelt- bzw. Gesundheitsrisikos durch das betreffende Arzneimittel einen schnellen Informationsfluss über die EMA und die Europäische Kommission an die zuständigen nationalen und EU-Stellen sicherstellen soll.\r\nFörderung der Entwicklung „prioritärer“ Antibiotika / übertragbare Gutscheine zur Verlängerung des Unterlagenschutzes\r\nArt. 39a ff.\r\nWir lehnen den Vorschlag übertragbarer Gutscheine zur Verlängerung des Unterlagenschutzes („Vouchers“) ab, da sie ein unkalkulierbares Kostenrisiko für die Mitgliedstaaten und ihre Krankenversicherungssysteme darstellen, welches die Gefahr der Überkompensation birgt. Die Deutsche Sozialversicherung schätzt, dass die Kosten eines zusätzlichen Jahres Unterlagenschutz für ein Arzneimittel die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland etwa € 1,005 Mrd. kostet (EU-weit ca. € 3,015 Mrd.).Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 6 von 8\r\nDie BÄK hat sich für andere Modelle der Förderung der Entwicklung resistenzbrechender, so genannter „prioritärer“ Antibiotika ausgesprochen, die eine Entkopplung der Einnahmen der Zulassungsinhaber von den verbrauchten Mengen vorsehen. Denkbar wären „milestone payments“ bei Erreichen definierter Entwicklungsschritte und Einhaltung weiterer Verpflichtungen, ebenso wie gemeinsame Beschaffung nach einem „subscription model“ auf freiwilliger Basis, wie sie das EP vorschlägt.\r\nUnabhängig davon, welche Anreizmechanismen befürwortet werden, sollte ein neues, prioritäres Antibiotikum in die EU-Liste der für die Behandlung von Menschen reservierten antimikrobiellen Mittel aufgenommen werden. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das EP diesen Vorschlag der BÄK zu Art. 40 (4a) unterstützt.\r\nArzneimittel für seltene Erkrankungen / Begriff der „großen Versorgungslücke“\r\nArt. 63 (2)\r\nAngesichts der potenziell bedeutsamen budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten stimmt die BÄK dem EP darin zu, dass eine Änderung der Definition seltener Erkrankungen nicht durch die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt möglich sein soll, sondern nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.\r\nArt. 70 (1)\r\nWir möchten davor warnen, die Anforderungen an die Anerkennung einer „großen Versorgungslücke“ (high unmet medical need) zu senken, wie dies offenbar das EP beabsichtigt: in dem Fall, dass in der EU kein Arzneimittel für das betreffende seltene Leiden zugelassen ist, soll nach dem Willen des EP offenbar darauf verzichtet werden, dass das neue Arzneimittel eine signifikante Verringerung der Mortalität oder Morbidität bewirkt. Dies wäre die Folge der vom EP vorgeschlagenen Änderung.\r\nDer von der Kommission vorgeschlagenen Definition sollte der Vorzug gegeben werden.\r\nArt. 71 (2), 72\r\nAus Sicht der BÄK ist die Dauer der von der Kommission vorgeschlagenen Marktexklusivität mit 9 bzw. (bei großer Versorgungslücke) 10 Jahren ausgewogen.\r\nDasselbe gilt für die von der Kommission vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten.\r\nKinderarzneimittel: Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts\r\nArt. 81, 82\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Möglichkeit, die Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts (PIP – paediatric investigation plan) um maximal 5 Jahre zurückzustellen (eine Frist, die unter bestimmten Bedingungen um weitere 5 Jahre verlängert werden kann), wurde auch vom EP getragen. Die BÄK befürwortet, dass eine Zurückstellung nicht unbegrenzt gewährt bzw. verlängert werden kann.\r\nListe der Arzneimittel, die zusätzlich überwacht werden („schwarzes Dreieck“)\r\nArt. 179(2)\r\nDie BÄK spricht sich dafür aus, dass die Liste der Arzneimittel, die einer zusätzlichen Bewachung unterliegen, und die aktuell mit einem auf der Spitze stehenden schwarzen Dreieck gekennzeichnet sind, beibehalten wird. Die Kommission hat vorgeschlagen, die auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 beruhende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 aufzuheben.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 7 von 8\r\nVorschriften zu Lieferengpässen und zur EU-Liste kritischer Arzneimittel\r\nArt. 116 (1)\r\nHat ein Zulassungsinhaber eine Lieferunterbrechung beschlossen, oder ist diese für ihn absehbar, besteht kein Grund, mit der Benachrichtigung der zuständigen Stelle zu warten. Eine Benachrichtigung sollte nicht nur binnen der in Art. 116 (1) genannten Fristen, sondern immer auch so bald wie möglich erfolgen. Dies ist in Art. 116 (1) a) bis d) klarzustellen. Das EP hat eine entsprechende Änderung nur in den Fällen der sechsmonatigen Frist (Buchstaben c) und d)) befürwortet.\r\nEine Verpflichtung des Zulassungsinhabers, die Gründe einer Lieferunterbrechung anzugeben, wie auch vom EP befürwortet, wird unterstützt.\r\nArt. 120 (1), 121 (1)\r\nEine Pflicht des Großhandels und der Apotheken, Lieferunterbrechungen zu melden, sowie eine Meldepflicht des Großhandels über verfügbare Vorräte, wie vom EP in Ergänzung der Meldepflichten der Zulassungsinhaber befürwortet, würden von der BÄK unterstützt. Aus Sicht der Gesundheitsberufe ist es nicht nur wichtig, frühzeitig Kenntnis über Lieferunterbrechungen zu erhalten, sondern auch zu wissen, wann ein Engpass unmittelbar bevorsteht, und welcher geographische Bereich hiervon betroffen ist. Daher sind Meldungen weiter unterhalb in der Lieferkette eine sinnvolle Ergänzung.\r\nArt. 121, 121a, 124 (3)\r\nInformationen zu Behandlungsalternativen im Fall von Lieferunterbrechungen sind für Angehörige der Gesundheitsberufe essenziell. Der Vorschlag des EP in Art. 121 (1), dass die zuständigen nationalen Stellen im Falle von Engpässen Empfehlungen zu verfügbaren Behandlungsalternativen geben und online bereitstellen sollen, wird daher unbedingt unterstützt.\r\nAuch dem Vorschlag des EP, dass die EMA jeden kritischen Engpass bewerten und Empfehlung abgeben soll (Art. 124 (3)), ist grundsätzlich zuzustimmen. Dabei müssen allerdings widersprüchliche Empfehlungen der EMA und der nationalen zuständigen Stellen an Angehörige der Gesundheitsberufe bzw. an Patientinnen und Patienten unbedingt vermieden werden.\r\nArt. 127 (1)\r\nWir unterstützen den Vorschlag des EP, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung „kritischer Arzneimittel“ Angehörige der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen konsultieren sollen.\r\nArt. 134 (2)\r\nDie BÄK hat eine Bevorratungspflicht der Hersteller für kritische Arzneimittel befürwortet, die im Regelfall zwei Monate beträgt, und in begründeten Fällen Abweichungen zulässt. Eine EU-weite Bevorratungspflicht sollte nur einen Mindeststandard festlegen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, zusätzliche nationale Maßnahmen gegen Lieferengpässe zu beschließen.\r\nKommission und EP haben sich nicht dafür ausgesprochen, eine Bevorratungspflicht auf EU-Ebene in der Verordnung festzuschreiben, möchten jedoch der Kommission die Befugnis geben, Bevorratungspflichten oder andere Maßnahmen durch Tertiärrecht zu beschließen. Dies sollte per delegiertem Rechtsakt, nicht per Durchführungsrechtsakt beschlossen werden, wie auch vom EP beschlossen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 8 von 8\r\nEMA-Leitlinien zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwertes\r\nArt. 153 (1)\r\nDer Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die EMA auf Ersuchen der Kommission Informationen über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Methoden zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwerts neuer Humanarzneimittel sammelt. Das EP möchte die EMA darüber hinaus damit beauftragen, Leitlinien zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwertes („guidelines for the determination of added therapeutic value“) zu verfassen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht die Feststellung des therapeutischen Mehrwertes allein als Aufgabe der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Eine Sammlung etablierter Praktiken durch die EMA scheint sinnvoll, dies sollte aber allein dazu dienen, die Mitgliedstaaten zu befähigen, ihre Verfahren zu verbessern und keinesfalls, die Festlegung des therapeutischen Mehrwertes zu harmonisieren.\r\nSanktionsmöglichkeiten\r\nArt. 172 (1) i.V.m. Anhang II\r\nDie BÄK ist überzeugt, dass es wirksamer Sanktionsmechanismen bedarf, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Verpflichteten ihren Aufgaben nachkommen. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Kommission finanzielle Sanktionen verhängen kann; sie sollte hierzu -zumindest in bestimmten definierten Fällen- verpflichtet sein.\r\nDie vom EP unterstützte Aufnahme der Verpflichtungen aus Kapitel X der Verordnung (Verfügbarkeit von und Sicherheit der Versorgung mit Arzneimitteln) sowie Art. 57 der Richtlinie (Finanztransparenz) in die Liste der sanktionierbaren Verstöße ist eindeutig zu befürworten, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen leerlaufen oder nur von einem Teil der Zulassungsinhaber erfüllt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010870","regulatoryProjectTitle":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/a0/623633/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300224.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Ziele der Überarbeitung des EU-Humanarzneimittelrechts. Sie hat bereits mehrfach zu dem Richtlinien- und dem Verordnungsvorschlag Stellung genommen.\r\n\r\nDie vorliegende Stellungnahme erfolgt anlässlich der Positionierung des Rates der EU und zeigt auf, inwieweit die von Kommission, Parlament und Rat angenommenen Texte aus Sicht der Bundesärztekammer dazu beitragen, die Ziele der Reform zu erreichen.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer behält sich weitere Stellungnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vor.\r\nDie vorliegende Stellungnahme betrifft die folgenden Regelungen:\r\nRichtlinienvorschlag\r\n-\tArtikel 51: Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel;\r\n-\tArtikel 54 (3): Vorübergehende Verschreibungspflicht bei Gefahr von Engpässen;\r\n-\tArtikel 56a, Artikel 5a Verordnungsvorschlag: Verlangen eines Mitgliedstaates, ein Arzneimittel in Verkehr zu bringen;\r\n-\tArtikel 57: Pflicht zur Meldung von finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;\r\n-\tArtikel 63 ff.: Produktinformation;\r\n-\tArtikel 80 ff.: Unterlagen- und Marktschutz;\r\n-\tArtikel 83: Definition „Unmet medical need“ / Versorgungslücke;\r\n-\tArtikel 207a: Wiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel;\r\n\r\nVerordnungsvorschlag\r\n-\tArtikel 6 (2): Voraussetzungen für „Rolling Review“ Zulassungsverfahren;\r\n-\tArtikel 40 ff.: Übertragbare Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes;\r\n-\tArtikel 63: Definition von „Orphan Drugs“;\r\n-\tArtikel 116: Meldung von Lieferunterbrechungen durch Zulassungsinhaber;\r\n-\tArtikel 120 (1a): Meldepflicht bei Parallelhandel;\r\n-\tArtikel 121 (5a): Meldepflicht für Großhändler und Apotheken;\r\n-\tArtikel 134: Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Versorgungssicherheit mit kritischen Arzneimitteln.\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nVerschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel\r\nArtikel 51 Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie EU-weite Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel soll nicht für lokal angewandte Mittel gelten, es sei denn, Mitgliedstaaten schreiben dies vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAusnahmen von der Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel\r\nAntibiotika sollten nach Auffassung der Bundesärztekammer grundsätzlich der Verschreibungspflicht unterliegen, auch wenn sie lokal angewendet werden. \r\nAndere antimikrobielle Mittel, die keine Antibiotika erhalten (z.B. Antimykotika) sollten nur dann ausnahmslos der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn sie systemisch verabreicht werden. Bei lokaler Anwendung, z.B. als antimykotische Salbe, sollten Ausnahmen von der Verschreibungspflicht weiterhin möglich sein.\r\nSolche Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für nicht-antibiotische antimikrobielle Mittel, die nur lokal angewandt werden, sind sinnvoll, da von diesen ein wesentlich geringeres Risiko der Resistenzentwicklung ausgeht, und eine Verschreibungspflicht immer auch zu einer Mehrbeanspruchung von Arztpraxen und daraus resultierenden Wartezeiten für Patientinnen und Patienten, sowie Kostensteigerungen für die Gesundheitssysteme führt.\r\nAnforderungen an die Verschreibung von Antibiotika\r\nDas Europäische Parlament möchte die Verschreibung von Antibiotika an weitere Bedingungen knüpfen: So soll etwa eine zusätzliche Begründung erforderlich sein, wenn vor der Verschreibung des Antibiotikums kein diagnostischer Test (z. B. Antibiogramm) durchgeführt wurde (Änderung 165 zu Artikel 51 (2a)). Diese Änderung sollte nicht übernommen werden.\r\nDas Ziel, unnötigen Antibiotikaeinsatz zu vermeiden, wird von der Bundesärztekammer klar unterstützt. Ein Bewusstsein hierfür ist bei Ärztinnen und Ärzten verbreitet. Dennoch bedürfen die vom Parlament befürworteten zusätzlichen Bedingungen für einen Antibiotikaeinsatz keiner ausdrücklichen Aufnahme in die Richtlinie, da diese Frage bereits in ärztlichen Leitlinien hinreichend geregelt ist. Eine Aufnahme in die Richtlinie, die auf nationaler Ebene per Gesetz umgesetzt werden muss, lässt übermäßige, bürokratische Detailregelungen befürchten.\r\nAuch wenn ein diagnostischer Test vor der Verordnung eines Antibiotikums meist sinnvoll ist, hängt die Entscheidung von vielen Faktoren ab, wie der Art der Infektion, dem Alter und klinischen Zustand eines Patienten, und Vorerkrankungen. Dies kann nur im Einzelfall entschieden werden. Eine Begründungspflicht stellt eine zusätzliche administrative Aufgabe dar, die zu Lasten der Zeit geht, die Berufsangehörige Patientinnen und Patienten widmen können. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nBasierend auf dem gemeinsamen Standpunkt des Rates, wird Artikel 51 (1) wie folgt geändert:\r\n1.\tA medicinal product shall be subject to medical prescription where it\r\n[…] \r\n(e) is an antibiotic \r\n(ea) is a non-antibiotic antimicrobial intended for systemic use\r\n\r\nVorübergehende Verschreibungspflicht bei Gefahr von Engpässen\r\nArtikel 54 (3) Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Arzneimittel vorübergehend einer Verschreibungspflicht unterwerfen, um einen Engpass abzuwenden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBei Anordnung einer Verschreibungspflicht mit dem Ziel, Engpässe zu vermeiden, müssen die praktischen Folgen für den ärztlichem Versorgungsalltag mitgedacht werden. Eine Verschreibungspflicht kann zu einem plötzlichen Andrang auf Arztpraxen führen. Anstelle (oder zusätzlich zu) der mangelnden Verfügbarkeit des Arzneimittels in der Apotheke träte für Patientinnen und Patienten eine unter Umständen erhebliche Verzögerung durch die Notwendigkeit einer ärztlichen Konsultation ein. Aus Sicht der Arztpraxen (oder ggf. Notaufnahmen) werden Kapazitäten gebunden, die möglicherweise für dringendere Fälle benötigt werden. \r\n\r\nVerlangen eines Mitgliedstaates, ein Arzneimittel in Verkehr zu bringen \r\nArtikel 56a Richtlinienvorschlag, 5a Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nZulassungsinhaber sollen verpflichtet werden, ein neu entwickeltes Arzneimittel in den Mitgliedstaaten auf den Markt zu bringen, die es anfordern, und die benötigten Mengen zu liefern. Diese Pflicht gilt während der Laufzeit des Unterlagenschutzes bzw. der Marktexklusivität.\r\nKommt der Zulassungsinhaber der Aufforderung eines Mitgliedstaates nicht nach, entfällt der Marktschutz bzw. eine Verlängerung der Marktexklusivität in diesem Mitgliedstaat.\r\nIm Gegenzug wird der Anreiz gestrichen, den Unterlagenschutz um zwei Jahre zu verlängern, wenn ein neu entwickeltes Arzneimittel EU-weit auf den Markt gebracht wird.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Position des Rates ist der Vorzug zu geben, da sie keine Verlängerung des Unterlagenschutzes zur Folge hat. Hierdurch wird ein früherer Markteintritt von Generika ermöglicht. Dies ermöglicht erhebliche Einsparungen für die öffentlichen Gesundheitssysteme.\r\n\r\nPflicht zur Meldung von finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln\r\nArtikel 57 Richtlinienvorschlag:\r\nA)\tPosition des Rates und des EP\r\nDer Rat hat keine Änderung zum Kommissionsvorschlag vorschlagen.\r\nDas Europäische Parlament spricht sich für eine Offenlegungspflicht für erhaltene öffentliche Unterstützung aus.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Position des Parlaments wird unterstützt, da sie der Position der Bundesärztekammer aus einer früheren Stellungnahme nahekommt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert eine verpflichtende Offenlegung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch Zulassungsinhaber. Transparenz über Forschungs- und Entwicklungskosten ist für die Festlegung von Erstattungspreisen elementar.\r\nWenn dies politisch nicht durchsetzbar ist, ist auch eine Offenlegungspflicht für erhaltene öffentliche Unterstützung denkbar.\r\n\r\nProduktinformation\r\nArtikel 63 ff. Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie Produktinformation muss in Papier- und elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, auf den Websites der zuständigen Behörden.\r\nAbweichend davon sollen Mitgliedstaaten auf die Papierform verzichten können. In dem Fall sollen Patientinnen und Patienten das Recht auf kostenlose ausgedruckte Produktinformationen erhalten. Hierfür sollen die Zulassungsinhaber verantwortlich sein (nicht die Apotheken).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine verpflichtende elektronische Produktinformation, die über die Websites der zuständigen Behörden abgerufen werden kann, wird befürwortet, sofern hierdurch die Papierform nicht ersetzt wird.\r\nDass Mitgliedstaaten (für bestimmte oder alle Arzneimittel) auf die Papierform verzichten können, wie vom Rat vorgeschlagen, erscheint als Kompromiss hinnehmbar. Der Vorschlag der Kommission, dass diese mittels delegierter Rechtsakte festlegen kann, allein die elektronische Form vorzuschreiben, wird dagegen abgelehnt.\r\n\r\nUnterlagen- und Marktschutz\r\nArtikel 80 - 81 Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDer Unterlagenschutz besteht acht Jahre ab Zulassung (Kommissionsvorschlag: sechs Jahre). Daran anschließend besteht Marktschutz für ein Jahr (Kommissionsvorschlag: zwei Jahre).\r\nDie Laufzeiten des Unterlagen- und Marktschutzes für Arzneimittel sollen in einer Tabelle veröffentlicht werden.\r\nVerlängerungen der Schutzfrist bei Vorliegen von Versorgungslücken („Unmet medical need“) und für die Durchführung vergleichender klinischer Prüfungen sollen auf die Marktschutzfrist, nicht (wie von der Kommission vorgeschlagen) auf die Unterlagenschutzfrist angerechnet werden.\r\nBei Vorliegen einer Versorgungslücke beträgt die Verlängerung ein Jahr (Kommissionsvorschlag: sechs Monate).\r\nWenn für einen neuen Wirkstoff vergleichende klinische Studien in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, und wenn der Zulassungsantrag zuerst in der EU gestellt wird (oder dies binnen 90 Tagen nach Antragstellung außerhalb der EU nachgeholt wird), beträgt die Verlängerung ein Jahr (Kommissionsvorschlag: sechs Monate).\r\nEine weitere Verlängerung um ein Jahr ist möglich, wenn nach Zulassung eine neue therapeutische Indikation hinzukommt, und dies einen signifikanten klinischen Mehrwert darstellt (inhaltlich unverändert zum Kommissionsvorschlag).\r\nDie Verlängerungen wegen einer Versorgungslücke und vergleichender klinischer Prüfungen können nicht addiert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm das erklärte Ziel zu erreichen, den Markteintritt von Generika zu beschleunigen, und zugleich attraktive Anreize für die Entwicklung von Arzneimitteln für eine Versorgungslücke, und für die Durchführung von vergleichenden klinischen Studien zu setzen, \r\n-\twird eine Verlängerung der Unterlagenschutzfrist von sechs auf acht Jahre abgelehnt; Die Bundesärztekammer unterstützt diesbezüglich den Vorschlag der Europäischen Kommission;\r\n-\twird der Verkürzung der Marktschutzfrist von zwei auf ein Jahr, wie ihn der Rat vorsieht, zugestimmt;\r\n-\twird der Anrechnung von Verlängerungen auf den Marktschutz, wie ihn der Rat vorsieht, zugestimmt;\r\n-\twird einer Verlängerung des Schutzes um ein Jahr bei Versorgungslücke bzw. vergleichenden klinischen Prüfungen, wie vom Rat befürwortet, zugestimmt.\r\nDer Veröffentlichung der Laufzeiten von Unterlagen- und Marktschutz wird zugestimmt. Hierbei handelt es sich bereits um eine Forderung der Bundesärztekammer. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn der in Artikel 80 (5a) genannten Liste sollte ebenfalls die Laufzeit von Patenten und Ergänzenden Schutzzertifikaten, sowie ggf. der Marktexklusivität für Orphan Drugs veröffentlicht werden.\r\n\r\nDefinition „Unmet medical need“ / Versorgungslücke\r\nArtikel 83 Richtlinienvorschlag: \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm eine zielgerichtete Förderung dringend benötigter neuer Arzneimittel zu ermöglichen, ist eine exakte und möglichst wenig dehnbare Definition von „Unmet medical need“ wichtig. Dies ist am ehesten bei der Definition des Rates gegeben, die sich auf klinisch nachprüfbare Kriterien stützt.\r\n\r\nWiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel\r\nArtikel 207a Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nUnter eng definierten Bedingungen sollen Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Grundsatz zulassen können, dass ein an Patienten ausgegebenes und wieder zurückgenommenes Arzneimittel kein weiteres Mal ausgegeben werden darf:\r\n-\tes handelt sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel;\r\n-\tdas Arzneimittel ist unbenutzt und weist die erforderlichen Sicherheitsmerkmale auf;\r\n-\tes wurde bereits mit der Option einer erneuten Abgabe abgegeben, und die Apotheke hat Sicherungsmaßnahmen getroffen, dass die Transport- und Lagerbedingungen eingehalten werden, und keine Manipulation stattfinden konnte;\r\n-\tes wird von derselben Apotheke abgegeben, von der es ursprünglich abgegeben wurde, und die hierzu berechtigt ist;\r\n-\tdie Apotheke überprüft die Echtheit, das Verfallsdatum und die Transport- und Lagerbedingungen;\r\n-\tdas Arzneimittel ist zuvor erst einmal abgegeben worden;\r\n-\tder Patient, an den es ursprünglich abgegeben wurde, erleidet durch die Rücknahme keinen Nachteil;\r\n-\tes wird an einen namentlich benannten neuen Patienten abgegeben, der nach Belehrung durch die Apotheke schriftlich zustimmt, ein erneut abgegebenes Mittel zu erhalten;\r\n-\tdie Apotheke nimmt die Chargennummer und die Namen der beiden Patienten auf, an die das Arzneimittel abgegeben wurde;\r\n-\tes handelt sich nicht um ein im Versandhandel abgegebenes Arzneimittel.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Frage der nachfolgenden Verwertung bereits abgegebener, aber noch nutzbarer Arzneimittel ist ein Umdenken nötig. Durch Verzicht auf eine Entsorgung können nicht nur Millionenbeträge eingespart werden; Arzneimittel, von denen noch nutzbare Restbestände existieren, sind umgehend verfügbar; bei knappen Arzneimitteln könnten Lieferketten entlastet werden; Arzneimittelrückstände in der Umwelt, die durch unnötige Entsorgung oder unnötige Produktion entstehen, können vermieden werden.\r\nEine größere Flexibilität wäre daher zu begrüßen.\r\nDie restriktiven Vorgaben, die die Ratsposition Apothekerinnen und Apothekern auferlegt, sind jedoch in der Praxis nicht umsetzbar.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nBasierend auf dem gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates sollte eine allgemeingültigere, weniger präskriptive Formulierung gefunden werden, die der Verantwortung der Angehörigen der Gesundheitsberufe und ihrer Kompetenz, die Verwendbarkeit der Arzneimittel im konkreten Einzelfall einschätzen zu können, Rechnung trägt.\r\nWir schlagen vor, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind, grundsätzlich befugt sein sollen, ein bereits abgegebenes, aber noch verwendungsfähiges Arzneimittel erneut abzugeben, solange die Arzneimitteltherapiesicherheit gewährleistet werden kann.\r\n\r\nVoraussetzungen für „Rolling Review“ Zulassungsverfahren\r\nArtikel 6 (2) Verordnungsvorschlag: \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Vorschlag der Kommission wird unterstützt. Eine „Rolling Review“ ist grundsätzlich eine sinnvolle Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung, die nicht auf gesundheitliche Notlagen beschränkt werden soll, wie dies der Rat vorschlägt. Dabei muss jedoch immer sichergestellt sein, dass die jeweils eingereichten Unterlagenpakete auf vollständigen und gesicherten Daten beruhen, und keine verfrühte klinische Zulassung auf unfertiger Datengrundlage erlassen wird.\r\n\r\nÜbertragbare Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes\r\nArtikel 40 - 43 Verordnungsvorschlag\r\nA)\tPosition des Rates\r\nDer Rat behält das von der Kommission vorgeschlagene Konzept übertragbarer Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes als Anreiz für die Entwicklung neuartiger, „resistenzbrechender“ Antibiotika bei, nimmt jedoch einige Einschränkungen vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\n„Vouchers“ als Anreizmodell werden unverändert abgelehnt. Es handelt sich um einen sehr missbrauchsanfälligen Anreiz. Bereits heute gibt es mehrere Kandidaten für neue antimikrobielle Mittel, deren Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist, die in klinischen Prüfungen jedoch nicht dieselben Resultate wie in Laborversuchen erbracht haben, und deren Zulassung daher nicht beantragt wurde. Anstelle in echte Neuentwicklungen zu investieren, ist zu befürchten, dass Entwickler eine Zulassung dieser wenig versprechenden Kandidaten beantragen werden, um einen „Voucher“ zu erhalten.\r\nAnstelle von „Vouchers“ ist einem „Pay for performance“-Modell der Vorzug zu geben. Hierbei sollte den Entwicklern ein vereinbarter Aufschlag zu den entstandenen Forschungs- und Entwicklungskosten gezahlt werden.\r\nDarüber hinaus möchten wir anmerken, dass der Vorschlag der Kommission, ebenso wie die Position des Rates, eine Regelungslücke aufweist: \r\nDemnach wäre eine Rücknahme des Gutscheins nach dessen Übertragung nicht mehr möglich, wenn der Zulassungsinhaber das antimikrobielle Mittel nicht liefert. Eine Rücknahmemöglichkeit muss jedoch unbedingt erhalten bleiben, um die Erfüllung der Bedingungen zu garantieren. Der Erwerber des Gutscheins kann sich gegen dieses Risiko beim Veräußerer vertraglich absichern.\r\nDementsprechend hat das Parlament richtigerweise in Artikel 42 (2) klargestellt, dass ein Gutschein auch nach der Übertragung auf einen anderen Zulassungsinhaber zurückgenommen werden kann, wenn der Entwickler des prioritären antimikrobiellen Mittels dieses nicht liefert. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKomplette Streichung der Artikel 40 bis 43.\r\nHilfsweise sollte, basierend auf der Ratsposition, in Artikel 42 (2) folgende Streichung vorgenommen werden:\r\n„The Commission may revoke the voucher prior to its transfer as referred to in Article 41 (3) if a request for supply by any Member State or the Commission, procurement or purchase of the priority antimicrobial in the Union has not been fulfilled.”\r\n\r\nDefinition von „Orphan Drugs“\r\nArtikel 63 Verordnungsvorschlag:\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn Anbetracht des bestehenden Trends zum „Slicing“ (oder „Orphanisierung“) von Indikationen mittels immer enger definierter Marker mit der Folge, dass immer mehr Arzneimittel in den Genuss von „Orphan“-Anreizen kommen, wird eine Befugnis der Europäischen Kommission, die in der Verordnung vorgesehene Definition von „Orphans“ weiter zu lockern, kritisch gesehen.\r\n\r\nMeldung von Lieferunterbrechungen durch Zulassungsinhaber\r\nArtikel 116 (1) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nVorübergehende Lieferunterbrechungen sollen mindestens drei Monate vorher gemeldet werden (Vorschlag der Kommission: sechs Monate). Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll eine Meldung schnellstmöglich erfolgen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGrundsätzlich sollten Lieferunterbrechungen gemeldet werden, sobald sie abzusehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeitpunkt mehr oder weniger als sechs Monate in der Zukunft liegt.\r\nEine Frist von sechs Monaten ermöglicht es zuständigen Stellen, Patienten und Patientinnen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen, Vorkehrungen für Lieferunterbrechungen zu treffen, und sollte daher auch in Artikel 116 (1) als Regelfall normiert werden. Eine Frist von drei Monaten, wie vom Rat vorgeschlagen, reicht dagegen in vielen Fällen nicht aus, um Therapien bzw. Therapieempfehlungen umzustellen.\r\nDarüber hinaus sollten Zulassungsinhaber verpflichtet werden, den Grund der Lieferunterbrechung zu nennen. Diese Information, die Zulassungsinhabern vorliegt, kann Entscheidungsträgern bei der Abwehr künftiger Engpässe helfen.\r\nDaher wird die Position des Europäischen Parlaments zu Artikel 116 (1) unterstützt.\r\n\r\nMeldepflicht bei Parallelhandel\r\nArtikel 120 (1a) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Großhändler verpflichten, einen beabsichtigten Export in einen anderen Mitgliedstaat zu melden. Der Ausfuhrmitgliedstaat kann daraufhin Maßnahmen treffen, um Engpässe zu verhindern. Er muss dies der EMA mitteilen.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine Informationspflicht, wie vom Rat vorgeschlagen, ist zu befürworten.  Transparenz über die Lieferströme käme nicht nur denjenigen Staaten zugute, in denen die regelmäßige Ausfuhr von Arzneimitteln in andere Mitgliedstaaten ein Problem darstellt.\r\n\r\nMeldepflicht für Großhändler und Apotheken\r\nArtikel 121 (5a) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Großhändler oder Apotheken verpflichten, Engpässe zu melden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDem Vorschlag wird zugestimmt. Derartige Meldungen können wertvolle ergänzende Informationen für Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken darstellen. Während durch Hersteller gemeldete Lieferunterbrechungen weiter oben in der Lieferkette oft noch keine unmittelbaren Auswirkungen für Patientinnen und Patienten haben, zeigen Engpassmeldungen durch Großhändler und Apotheken, dass ein Engpass die Patientenversorgung erreicht hat.\r\n\r\nBefugnisse der Europäischen Kommission in Bezug auf die Versorgungssicherheit mit kritischen Arzneimitteln\r\nArtikel 134 Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie Befugnisse der Kommission sollen sich auf Empfehlungen für Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten beschränken. Bindende Rechtsakte, etwa eine Verpflichtung von Herstellern zur Vorratshaltung, soll die Kommission nicht erlassen können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Arzneimittel, für die im Interesse der Versorgungssicherheit Bevorratungspflichten gelten sollten, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, da nicht alle Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten erhältlich sind, und ihre Bedeutung für die Versorgung je nach nationalem Kontext variiert. Dies lässt es sachdienlicher erscheinen, Bevorratungspflichten auf nationaler Ebene anstatt auf EU-Ebene einzurichten.\r\nDer Position des Rates zu Artikel 134 wird daher zugestimmt.\r\nFür Katastrophenfälle und gesundheitliche Notlagen sollte eine auf EU-Ebene koordinierte Vorratshaltung möglich sein.\r\nIn unserer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für einen „Critical Medicines Act“ hat sich die Bundesärztekammer für eine Pflicht der Mitgliedstaaten ausgesprochen, einander über die Einführung von Bevorratungspflichten vorab zu unterrichten.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010871","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme BÄK zum RefE für eine VO zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/bc/333448/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100013.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nMit der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Durchführung der Blut- und Plasmaspende zulässig ist. Dadurch war in der Richtlinie Hämotherapie, mit der die Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut gemäß §§ 12a und 18 TFG den „allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen“ feststellt, auch eine Ergänzung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren zu berücksichtigen.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt einen medizinisch sinnvollen Einsatz telemedizinischer Verfahren im Gesundheitswesen. Im Ständigen Arbeitskreis „Richtlinien Hämotherapie“ (Amtsperiode 2020 - 2023), in dem u. a. die Bundesoberbehörden sowie das Bundesministerium für Gesundheit vertreten sind, bestand Einigkeit darin, dass Erfahrungen mit telemedizinischen Verfahren aus der Patientenversorgung nicht ohne Weiteres auf die Blutspendesituation mit freiwilligen, altruistischen Spendern übertragen werden können. Festgestellt wurde, dass derzeit weder Erfahrungen noch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in Deutschland vorliegen und hier Forschungsbedarf, u. a. durch klinische Studien zum Einsatz telemedizinscher Verfahren in der Blutspende sowie zum Verhalten spendewilliger Personen gegenüber telemedizinischen Verfahren, besteht. Um vor diesem Hintergrund der Komplexität der Regelungsmaterie einerseits sowie den in der Gesetzesbegründung zur Telemedizin dargestellten Aspekten andererseits gerecht zu werden, hat sich der Ständige Arbeitskreis „Richtlinien Hämotherapie“ insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Spendersicherheit für ein stufenweises Vorgehen bei der Implementierung telemedizinischer Verfahren ausgesprochen. In einem ersten Schritt dürfen ärztliche Aufgaben, in diesem Fall Tauglichkeitsuntersuchungen, mit telemedizinischen Verfahren erbracht werden; diese machen ca. 80 Prozent der einer Blutspende vorgeschalteten Untersuchungen im Rahmen eines Blutspendetermins aus. Die Richtlinie Hämotherapie, Gesamtnovelle 20231, legt in Absatz 2.1.3 insbesondere im Interesse der Fürsorge für Spendewillige und Spendende (Spenderschutz) und die Sicherheit der Blutprodukte (Empfängerschutz) auch fest, wann bei einem Einsatz telemedizinischer Verfahren die physische Präsenz eines Arztes vor Ort erforderlich ist. Dadurch wird im Sinne eines dynamischen Prozesses in einem ersten Schritt die Möglichkeit eröffnet, Erfahrungen, die in der täglichen Arbeit mit den neuen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren sowie in laufenden oder neuen Projekten, Validierungen und Studien gesammelt werden, sowie eine in Erarbeitung befindliche Stellungnahme des Arbeitskreises Blut gemäß § 24 TFG in eine nächste Überarbeitung der Richtlinie Hämotherapie einzubringen.\r\nVor diesem Hintergrund und angesichts der bisher nicht vorliegenden Stellungnahme des gemäß § 24 TFG zur Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder eingerichteten Arbeitskreises Blut erstaunt umso mehr, dass das BMG nun, gut ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Richtlinie Hämotherapie, einen Referentenentwurf für eine Telemedizin-Blutspende-Verordnung (Ref-E) vorlegt, um ausweislich des Begründungstextes „telemedizinische Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende unter Verzicht auf die physische Anwesenheit eines Arztes vor Ort einsetzen [zu] können“.\r\nAngesichts fehlender Evidenzen und Erfahrungen ist es aus Sicht der Bundesärztekammer sinnvoll, dass Blutspendeeinrichtungen im Rahmen von klinischen Prüfungen die Machbarkeit und Unbedenklichkeit eines erweiterten telemedizinischen Verfahrens\r\n1 https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/Richtlinie-\r\nHaemotherapie-2023_neu2.pdf \r\nerproben. Solche Studien, mit entsprechender Aufklärung der Probanden, sind auf Grundlage der Richtlinie Hämotherapie 2023 möglich und machen keine Telemedizin-BlutspendeV erforderlich. Es verwundert, dass das BMG mit dem RefE die Möglichkeit zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende erweitern möchte, ohne dass bislang geprüft wurde, dass die fehlende ärztliche Präsenz, auf die die Blutspendewilligen ausdrücklich hinzuweisen wären, nicht zu einem Fernbleiben der Spendewilligen führen würde. Auch diese Fragestellung wäre Gegenstand einer klinischen Prüfung.\r\nDie Verordnung zielt auf eine Blutspende völlig ohne physische Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes. Dies wäre – auch bei der in der Begründung „zunächst“ empfohlenen Gruppe der Wiederholungsspenderinnen und -spender – mit Blick auf die Sicherheit der Menschen, die altruistisch zu einer Blutspende bereit sind und sich insofern einem iatrogenen Risiko aussetzen, nicht vertretbar; denn schwerwiegende oder lebensbedrohliche Komplikationen im Rahmen einer Blutspende sind zwar selten, gleichwohl treten aber gelegentlich Fehlpunktionen, auch mit Nervenverletzungen oder arteriellen Punktionen, auf, die eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich machen (schwerwiegende Ereignisse treten in einer Frequenz von ca. 1:200 bis 1:2.000 auf). Dementsprechend sieht das von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erstellte Positionspapier „Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ in Verbindung mit den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) die ärztliche Präsenz vor. Gemäß § 4 Abs. 1 der Anlage 24 des BMV-Ä gilt: „Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.“ Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie Hämotherapie regelt: „Die Blutentnahme darf gemäß § 7 Abs. 2 TFG nur durch einen Arzt oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung eines persönlich vor Ort anwesenden Arztes erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.“\r\nAus ärztlicher Sicht unzumutbar ist gerade auch vor diesem Hintergrund die Regelung von § 3 RefE, zu der im Begründungstext ausgeführt wird, „dass sich aus der physischen Abwesenheit der ärztlichen Person keine Änderung der ärztlichen Verantwortung im Vergleich zu einem regulären Blutspendetermin ergibt. So ist sie auch weiterhin für die Spendesicherheit, insb. Für die Tauglichkeitsfeststellung und die Spendeentnahme verantwortlich.“ Auf Basis der derzeitigen Erkenntnislage muss die Bundesärztekammer Ärztinnen und Ärzten unter berufs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten davon abraten, die in der Verordnung normierte umfassende Verantwortung für die Gewährleistung der Spendersicherheit während eines Spendetermins ohne jegliche Arztpräsenz zu übernehmen.\r\nDer RefE lässt im Übrigen auch außer Acht, dass die Blutspende der erste Schritt in der Herstellung wirksamer Arzneimittel ist. Der regelhafte Einsatz telemedizinischer Verfahren ist in den vom PEI erteilten Zulassungen gemäß AMG nicht berücksichtigt.\r\nAuch verfängt das Argument nicht, „Ziel der Verordnung ist es […], die Versorgung mit Blut und Plasma in Deutschland weiterhin sicherzustellen.“ Denn in erster Linie dient das TFG gemäß seinem § 1 der „sichere[n] Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen“ und der „gesicherte[n] und sichere[n] Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten“. Die Verordnungsermächtigung nach § 12 TFG ist im Zuge der parlamentarischen Beratungen zur nationalen Umsetzung der EU-Geweberichtlinie 2004/23/EG und ihrer Durchführungsrichtlinien durch das sog. „Gewebegesetz“ in das TFG aufgenommen worden und wurde seinerzeit wie folgt von dem zuständigen Referatsleiter im BMG kommentiert: „Die Themen der Rechtsverordnung sind im Wesentlichen vorgegeben. Wesentlicher materieller Grund zur Aufnahme der Verordnungsermächtigung nach § 12 TFG war die Überlegung, unter bestimmten Voraussetzungen generell die Befugnis zur Regelung zwingender fachlicher Anforderungen nach dem Zweiten Abschnitt des TFG durch den Verordnungsgeber vorzusehen, um rasch auf neue Herausforderungen (z. B. Aufkommen einer unbekannten Infektionskrankheit) […] verbindlich reagieren zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung der Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. Das muss besonders begründet werden.“2 Gemäß § 12 TFG ist Voraussetzung für die Verordnungsermächtigung, dass „dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist.“ Anders als im Begründungstext dargestellt ist die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten im gegenwärtigen Regelungsrahmen sichergestellt. Daher bedarf es der geplanten Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht (siehe auch 3. Ergänzender Änderungsbedarf).\r\nDie Blutspende ist ein besonders sensibler Bereich. Wer bei medizinischen Maßnahmen inklusive der Auswahlkriterien für die Blutspende bewusst vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand abweicht, muss sich vor den Bürgerinnen und Bürgern verantworten, wenn diese dadurch zu Schaden kommen. Aus demselben Grund, nämlich zum Schutz der Interessen der Spendewilligen ebenso wie der Empfänger von Blutprodukten, aber auch im Interesse der Vermeidung unnötiger Doppel-Regelungen und im Sinne des Bürokratie-Abbaus lehnt die Bundesärztekammer die im RefE vorgesehenen Regelungen ab, sofern Regelungsinhalte der Richtlinien gemäß § 12a TFG betroffen sind.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\n§ 1 Telemedizin-BlutspendeV\r\nGenehmigung für den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Durchführung von Spendeterminen\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAbweichend von der Richtlinie Hämotherapie 2023 soll mit dem RefE der „Einsatz telemedizinscher Verfahren bei der Durchführung von Spendeterminen für Blut und Plasma bei Verzicht auf die physische Anwesenheit einer ärztlichen Person vor Ort“ zugelassen werden, sofern die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nNach der jüngsten Novellierung der Richtlinie Hämotherapie haben sich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in der Blutspende ergeben. Es war Konsens der angehörten Fachkreise und der Bundesober- und Landesbehörden, dass Erfahrungen zum Einsatz telemedizinischer Verfahren im Rahmen klinischer Studien gesammelt und wissenschaftliche Evidenzen erarbeitet werden sollten. Die Bundesärztekammer hält an dieser gemeinsamen Positionierung fest und lehnt den undifferenzierten Einsatz telemedizinischer Verfahren im Rahmen von Blutspendeterminen\r\n2 v. Auer, Zum Verständnis der Rechtsverordnungsermächtigung nach § 12 Transfusionsgesetz (TFG) und der Richtlinienkompetenz nach § 12a TFG, Transfus Med Hemother 2011;38:331-333. \r\n\r\nund den völligen Verzicht auf eine ärztliche Präsenz bei Blutspendeterminen unverändert ab.\r\nDies gilt aus den unter Nr. 1 dieser Stellungnahme genannten Gründen auch für die Gruppe der Wiederholungsspenderinnen und -spender, auf die sich die Anwendung telemedizinischer Verfahren „zunächst“ beziehen soll. Mit Blick auf diese Empfehlung stellt sich zudem die Frage, ob ausschließlich auf Wiederholungs-Spender ausgerichtete Blutspendetermine sinnvoll sind; die Gewinnung neuer Erstspender erscheint insbesondere mit Blick auf die alternde Kohorte Blutspendewilliger im Interesse der Sicherstellung der zukünftigen Versorgung mit Blut und Blutprodukten dringlich (siehe auch 3. Ergänzender Änderungsbedarf).\r\nDer Begründungstext der Verordnung erklärt die Empfehlung zur (vorläufigen) Beschränkung auf Wiederholungsspenderinnen und -spender damit, dass bei dieser Gruppe die Zulassung zur Spende anders als bei Erstspenderinnen und Erstspendern im Regelfall keine ausführliche körperliche Untersuchung zur Feststellung der Spendereignung erfordert. Für ältere Menschen ist dabei allerdings eine weitere Differenzierung zu bedenken. Mit der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) sind u. a. die oberen Altersgrenzen für Blutspendewillige entfallen; im Interesse der Spendersicherheit ist die Spender-Eignung gemäß Richtlinie Hämotherapie daher bei über 60-Jährigen mindestens im Abstand von fünf Jahren zu überprüfen – dafür ist auch bei diesen Wiederholungs-Spendern die Präsenz eines Arztes notwendig.\r\nOffen erscheint – auch mit Blick auf die gemäß § 12 S. 1 TFG erforderliche Zustimmung des Bundesrates – zudem, wie die zuständigen Behörden der Länder die ihnen mit dem RefE auf dem Verordnungsweg delegierte Aufgabe zur Genehmigung der ärztlichen Blutspendebetreuung über telemedizinische Verfahren beurteilen, auch weil die Haftungsfrage bezüglich dieser Genehmigung ungeklärt ist.\r\nSofern der Gesetzgeber trotz fehlender wissenschaftlicher Evidenz und angesichts erheblicher Bedenken (siehe 1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs) an seinem Vorhaben festhält, ist wenigstens die in der Gesetzesbegründung empfohlene physische ärztliche Präsenz vor Ort bei Untersuchungen zur Spendereignung auch im Verordnungstext festzuschreiben. Unglücklich erscheint auch, dass § 1 Abs. 1 RefE keine Differenzierung der verschiedenen Spendearten (z. B. Vollblutspende, präparative Hämapheresen mit/ohne Vorbehandlung, Gewinnung von autologem Blut) vorsieht – hier wäre eine Klarstellung erforderlich.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 1 RefE.\r\n§ 2 Telemedizin-BlutspendeV\r\nAnforderungen an die Spendeeinrichtung\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFestgelegt werden Aspekte, die von der Spendeeeinrichtung sicherzustellen und Voraussetzung für die behördliche Genehmigung nach § 1 Abs. 2 sind. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie in den Nrn. 1 und 2 formulierten Vorgaben sind bereits Regelungsgegenstand der Richtlinie Hämotherapie (zu 1 siehe Abschnitt 2.1.1 „Personal“, zu 2 siehe Abschnitt 2.2.2 „Aufklärung des Spenders“) und insofern in der vorliegenden Formulierung – auch im Interesse des Bürokratie-Abbaus – entbehrlich. Die als Voraussetzung der behördlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 2 RefE festgelegten Vorgaben der Nrn. 3, 4 und 5 ergeben sich bereits durch anderweitige Vorschriften.\r\nDie Bundesärztekammer lehnt beim derzeitigen Erkenntnisstand Blutspendetermine ohne jegliche Arztpräsenz ab. Wenn der Verordnungsgeber gleichwohl daran festhalten will, ist es unabdingbar, die Blutspenderinnen und Blutspender nicht nur über den Einsatz telemedizinischer Verfahren aufzuklären, sondern auch explizit darüber, dass keine Ärztin oder Arzt vor Ort ist.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt das Verordnungsvorhaben insgesamt ab.\r\nSollte der Verordnungsgeber gleichwohl an seinem Vorhaben festhalten, können § 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 entfallen, da die Regelungen sich bereits aus anderweitigen Vorschriften ergeben. Außerdem ist folgender Satz anzufügen: „Wird ein Blutspendetermin ohne physische Anwesenheit einer ärztlichen Person durchgeführt, ist bei der Aufklärung und Einwilligung der spendewilligen Personen darauf ausdrücklich hinzuweisen.“\r\n§ 3 Telemedizin-BlutspendeV\r\nAnforderungen an das Personal\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFestgelegt werden in § 3 Abs. 1 RefE die Anforderungen an ärztliches und in § 3 Abs. 2 RefE die an nicht-ärztliches Personal.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RefE sind verzichtbar, denn diese bestehen bereits gemäß Richtlinie Hämotherapie für das ärztliche Personal.\r\nMit § 3 Abs. 1 S. 2 RefE soll ausweislich des Begründungstextes klargestellt werden, „dass sich aus der physischen Abwesenheit der ärztlichen Person keine Änderung der ärztlichen Verantwortung im Vergleich zu einem regulären Blutspendetermin ergibt.“ Diese Regelung ist aus ärztlicher Sicht unzumutbar. Ärztinnen und Ärzte haften gegenüber der Person, die Blut spendet, nicht nur für eigene Behandlungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen, sondern auch für Pflichtverletzungen, die ihre nichtärztlichen Mitarbeitenden bei der Durchführung delegierter Leistungen verschuldet haben. Zudem haften sie für die ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung der nichtärztlichen Mitarbeitenden, an die sie Leistungen delegieren. Gemäß § 4 Abs. 1 der Anlage 24 des BMV-Ä gilt: „Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.“ Diese Entscheidung, ob der betreffende Mitarbeitende ggf. besonders anzuleiten und wie dieser zu überwachen ist, muss die Ärztin oder der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeitenden abhängig machen. Nach den Grundsätzen der Delegation ärztlicher Leistungen hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Leistung delegieren möchte, die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeitenden auch tatsächlich eine seiner formalen Qualifikation entsprechende Qualität haben, und die Qualität der erbrachten Leistungen stichprobenartig zu überprüfen. Sofern die Qualität der Leistungen des Mitarbeitenden nicht ausreichend ist, muss der Arzt den Mitarbeitenden ggf. nachschulen, ihn eingehender überwachen und, wenn er die Anforderungen an eine Delegation nicht erfüllt, hierauf verzichten. Aufgrund dieser weitreichenden Haftung des Arztes kann dieser nicht verpflichtet werden, die mit der Blutspende zusammenhängenden Leistungen im Wege der Telemedizin zu erbringen. Wenn diese Form der Leistungserbringung aber gesetzlich vorgesehen ist, werden die Kliniken und Blutspendedienste insoweit schon aus Wirtschaftlichkeitsaspekten einen gewissen Druck auf die Ärzte ausüben, diesem Modell nachzukommen. Auch aus diesem Grund sollte von dieser umfassenden Regelung zum derzeitigen Zeitpunkt Abstand genommen werden.\r\nDass der RefE in der Begründung zum Ausdruck bringt, dass ein „regulärer Blutspendetermin“ ein Termin mit Arztpräsenz ist, begrüßt die Bundesärztekammer ausdrücklich.\r\nDie Regelung in § 3 Abs. 1 S. 3 RefE ist – auch im Sinne des Bürokratie-Abbaus – entbehrlich; sie entspricht § 12a TFG i. V. m. § 1 TFG und wird durch die Richtlinie Hämotherapie operationalisiert (siehe u. a. Abschnitt 2.2.4.3 der Richtlinie).\r\nDie Regelungen in § 3 Abs. 1 S. 4 RefE entsprechen §§ 11 TFG und § 20 AMWHV; sie werden zudem in Abschnitt 2.8 der Richtlinie Hämotherapie operationalisiert.\r\nBezüglich § 3 Abs. 1 S. 5 RefE wird insbesondere auf Abschnitt 2.3.2 „Verhalten nach der Blutspende“ der Richtlinie Hämotherapie verwiesen. Der Satz kann daher entfallen.\r\nDie Anforderungen an das nicht-ärztliche Personal gemäß § 3 Abs. 2 RefE sind unzureichend und unscharf, beispielsweise Satz 2: „Dieses Personal muss in der Lage sein, die notfallmedizinische Erstversorgung durchführen zu können und eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in einer Spendeeinrichtung oder vergleichbaren Einrichtung aufweisen.“ Die Qualifikation für die „notfallmedizinische Erstversorgung“ ist im RefE nicht definiert, sondern lediglich im Begründungstext ausgeführt. Danach umfasst sie einen „Erste-Hilfe-Kurs“; gefordert ist zudem eine „mindestens einjährige Erfahrung“. Diese Qualifikation ist aus medizinischer Sicht unzureichend, um die notfallmedizinische Versorgung im Kontext der Blutspende zu gewährleisten. Blutspendewillige Personen setzen sich einem iatrogenen Risiko aus, um altruistisch Blut zu spenden – ihnen gebührt die größtmögliche Qualität und Sicherheit einer notfallmedizinischen Versorgung. Gefordert ist daher eine umfassende Qualifikation in der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung spendespezifischer unerwünschter Reaktionen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 3 RefE.\r\n§ 4 Telemedizin-BlutspendeV\r\nBerichtspflichten, Widerruf\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Spendeeeinrichtungen werden zur Erstellung umfangreicher Berichte zu den Auswirkungen der Implementierung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende verpflichtet. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Genehmigung für den Einsatz telemedizinischer Verfahren zu widerrufen. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts der Sensibilität der Materie ist es aus Sicht der Bundesärztekammer nicht angemessen, ohne ausreichende Datenlage und/oder Erfahrungen die Einführung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende in dem im RefE vorgesehen Umgang zu forcieren. Es bleibt unklar, warum das BMG den gemeinsam mit der Bundesärztekammer, den Bundesoberbehörden sowie den Fach- und Verkehrskreisen beschrittenen Weg mit dem vorliegenden RefE verlässt. Zumindest im Jahr 2023 bestand Einigkeit darin, dass derzeit weder Erfahrungen noch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in Deutschland vorliegen und hier Forschungsbedarf, u. a. durch klinische Studien zum Einsatz telemedizinscher Verfahren in der Blutspende sowie zum Verhalten spendewilliger Personen gegenüber telemedizinischen Verfahren, besteht. Dass mit dem RefE nun statt der erforderlichen klinischen Studien und Projekte Berichtspflichten der Blutspendeeinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde und dem Paul-Ehrlich-Institut eingeführt werden sollen, überrascht daher umso mehr.\r\nUnglücklich erscheint auch, dass unter „E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ u. a. der Aufwand für die Auswertung der Berichte durch die zuständigen Behörden auf Landesebene, die ggf. zu einem Widerruf der Genehmigung nach § 1 RefE führt, nicht kalkuliert ist. Angesichts der zentralen Rolle der Berichte für die Sicherheit der Blutspendewilligen ist zu fordern, dass die Auswertung der Berichte sowohl durch fachlich entsprechend qualifiziertes Personal als auch zeitnah und lückenlos erfolgt; zudem ist klarzustellen, auf welchem Wege „anderweitig erlangte Erkenntnisse“ in diesem Verfahren einzubeziehen sind.\r\n§ 4 Abs. 4 des RefE macht deutlich, dass auch von Seiten des Verordnungsgebers das Risiko gesehen wird, dass der Einsatz telemedizinischer Verfahren die Spendersicherheit beeinträchtigen kann. Aus diesem Grund wird ein Widerruf der Genehmigung durch die zuständige Behörde für den Fall vorgesehen, dass sich „auf Grundlage der in Absatz 3 genannten Anforderungen, der Berichte oder anderweitig erlangter Erkenntnisse eine Gefährdung der Spendesicherheit aufgrund des Einsatzes telemedizinischer Verfahren bestätigt“. Aufgrund dieses Risikos sind Menschen, die sich einem iatrogenen Risiko aussetzen, um altruistisch Blut zu spenden zu schützen und keinesfalls einem vermeidbaren Risiko auszusetzen. Ein experimentelles Vorgehen widerspricht den Grundsätzen des ärztlichen Handelns, die in der Deklaration von Genf formuliert sind. Sofern BMG-seitig an dem Ansatz festgehalten werden sollte, Blutspendetermine ohne ärztliche Präsenz durchzuführen, wären die Spendewilligen explizit darüber zu informieren, dass kein Arzt vor Ort ist, damit sie entscheiden können, ob sie sich unter diesen Umständen dem iatrogenen Risiko einer Blutspende auszusetzen bereit sind.\r\nIm Interesse der Fürsorge für Spendewillige und Spendende (Spenderschutz) und der Sicherheit der Blutprodukte (Empfängerschutz) sind Daten und Erfahrungen, die in der täglichen Arbeit mit den neuen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren sowie in laufenden oder neuen Projekten, Validierungen und Studien gesammelt werden, sowie die in Erarbeitung befindliche Stellungnahme des Arbeitskreises Blut gemäß § 24 TFG abzuwarten, um auf dieser Basis eine über die aktuellen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren in der Blutspende hinaus gehende Ansätze diskutieren zu können. Wer bei medizinischen Maßnahmen inklusive der Auswahlkriterien für die Blutspende bewusst vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand abweicht, muss sich vor den Bürgerinnen und Bürgern verantworten, wenn diese dadurch zu Schaden kommen. \r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinrichtung eines Förderprogramms für Begleitforschung zur Implementierung und wissenschaftlichen Auswertung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende.\r\n3. Ergänzender Änderungsbedarf\r\nMit Sorge betrachtet die Ärzteschaft die seit dem Jahr 2011 kontinuierlich rückläufige Zahl insbesondere von Vollblutspenden – konnten im Jahr 2011 rund 4,9 Mio. Vollblutspenden verzeichnet werden, waren es im Jahr 2020 nur rund 3,6 Mio.\r\nAus Sicht der Ärzteschaft ist es nicht zielführend, wenn der Gesetzgeber verschiedene „Stellschrauben“ (z. B. Zulassungskriterien zur Blutspende, telemedizinische Verfahren in der Blutspende) regulatorisch bedient, ohne dass deren Sinnhaftigkeit oder Effizienz für eine Steigerung der Blutspende evaluiert ist – und für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie negative Effekte auf die Sicherheit und/oder die Motivation der Blutspendewilligen haben. Mit Blick auf die vielfältigen Ursachen des sich verschärfenden Blutproduktemangels könnte demnach beispielsweise eine Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die Aufmerksamkeit der Bevölkerung erneut auf dieses wichtige Thema lenken. Ziel sollte insbesondere die Ansprache möglichst vieler potenzieller Spenderinnen und Spender mit einer möglichst langfristigen Spendebereitschaft sein. Dies gilt nicht nur mit Blick auf elektive oder Notfall-Operationen und andere Ereignisse mit hohem Blutprodukteverbrauch, sondern auch für die unter Umständen lebenslang erforderliche oder temporäre Versorgung von Patientinnen und Patienten mit lebenserhaltenden Arzneimitteln, die aus Blut hergestellt werden.\r\nDamit entsprechende Initiativen und Kampagnen zielgerichtet zu einer Steigerung der Blutspendebereitschaft führen und anhaltende Wirksamkeit entfalten, ist es aus Sicht der Bundesärztekammer notwendig, die Ursachen für die rückläufige Zahl an Blutspendenden und die Hintergründe für eine Bereitschaft zur Blutspende, z. B. im Rahmen eines Versorgungsforschungsprojektes, zu analysieren. Auf dieser Basis könnten nachfolgende Kampagnen beispielsweise besser auf die unterschiedlichen Zielgruppen ausgerichtet und Initiativen langfristiger angelegt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010872","regulatoryProjectTitle":"Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/ee/331251/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030013.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit des Bundesministeriums für Gesundheit \r\n(Bearbeitungsstand: 13.06.2024)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 02.07.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nArtikel 1\t5\r\nGesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin\t5\r\n§ 1-RefE - Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts\t5\r\n§ 2-RefE - Aufgaben des Bundesinstituts\t5\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit ist u.a. geplant, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einem neuen Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit aufgehen zu lassen, in welchem die Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes angesiedelt sein sollen. Zu diesem Zweck soll das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) errichtet werden.\r\nDie Errichtung des Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin hat laut Referentenentwurf vor allem zum Ziel, die Öffentliche Gesundheit als zentralen Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems institutionell und inhaltlich zu stärken. \r\nDieses Ziel wird von der Bundesärztekammer grundsätzlich begrüßt. Die Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass die Dritte Säule des Gesundheitswesens, der Öffentliche Gesundheitsdienst, nachhaltig gestärkt und zukunfts- und krisensicher aufgestellt wird. Die Bundesärztekammer wird deswegen auch mit dem neu geplanten Institut konstruktiv zusammenarbeiten. Allerdings reichen die im Referentenentwurf genannten Instrumente, mit denen das neue Institut zu der angestrebten Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beitragen soll, nicht aus. \r\nSo soll mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Stärkung der Öffentlichen Gesundheit vor allem auf freiwilliger Kooperation und Vernetzung mit den Akteuren der Öffentlichen Gesundheit geplant werden. Aus Sicht der Bundesärztekammer sind hierfür verbindlichere Regelungen erforderlich (vgl. Artikel 1- § 2 Aufgaben des Bundesinstituts-RefE).\r\nDer Gesetzentwurf schafft auch keine Klarheit darüber, welche Perspektive sich für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nach dem Ende der Mittelzuweisungen aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ergeben. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss der Referentenentwurf in diesen Bereichen nachgebessert werden, wenn er dem selbst gesteckten Anspruch gerecht werden soll.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf ist geplant, dass in dem neuen BIPAM nicht nur die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeht, sondern auch Teile des Robert Koch-Instituts (RKI), konkret die Abteilung Epidemiologie und Gesundheitsmonitoring, in das BIPAM übergehen sollen. Dieses Vorhaben wurde bereits im Vorfeld von Seiten vieler Fachverbände und des wissenschaftlichen Beirats des RKI kritisiert. \r\nDie Bundesärztekammer teilt diese Kritik und sieht die geplante Neuaufteilung nicht als zielführend an. Insbesondere hält es die Bundesärztekammer nicht für stimmig, dass mit dem neuen Bundesinstitut künftig die Aufgabenbereiche und -zuschnitte der Prävention und Vermeidung von nicht-übertragbaren Krankheiten zum einen (BIPAM) und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zum anderen (RKI) voneinander getrennt werden sollen. Dass eine solche Aufteilung zu problematischen Abgrenzungsfragen führt, dokumentiert der Referentenentwurf selbst, indem die Zuständigkeit für nicht-übertragbare Krankheiten, die mit übertragbaren Krankheiten „im Zusammenhang stehen“ doch beim RKI verbleiben sollen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, drohender künftiger Gefahrenlagen sowie der gesundheitlichen Auswirkungen des Klimawandels sollten anstelle solcher Abgrenzungen infektiöse und nicht-infektiöse Erkrankungen insgesamt zusammengedacht und nicht getrennt voneinander behandelt werden.\r\nLeitgedanke einer sinnvollen Neuausrichtung sollten aus Sicht der Bundesärztekammer das zukunftsweisende WHO-Ziel der „Global-Health-Policy“ und der „One-Health-Ansatz“ sein. Für die Gesundheit der Bevölkerung sollte daher die Beeinflussung gesundheitsförderlicher Faktoren auch über das Gesundheitswesen hinaus zu einer zentralen Aufgabe der Bundesregierung werden. Dazu bedarf es einer Struktur, die Gesundheit in allen Politikbereichen konkret berücksichtigt („Health in All Policies“). Die vielfältigen Herausforderungen (wie z. B. Klimawandel, neue Epidemien/Pandemien) erfordern dringend eine Stärkung der ressortübergreifenden Zusammenarbeit und Kooperation.\r\nDie Frage der Vernetzung des geplanten neuen Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin mit anderen Ressorts und nachgelagerten Behörden, wie zum Beispiel dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für Risikobewertung, ist überaus wichtig. Dies wird in dem Referentenentwurf aber nicht deutlich genug erkennbar. \r\nDie – fachlich schwer nachvollziehbare – Aufgabenteilung zwischen BIPAM und RKI schwächt die eigentlich erforderlichen koordinativen Funktionen aus Sicht der Bundesärztekammer zusätzlich.\r\nKonkret bedeutet die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Neuaufteilung von RKI und BIPAM auch einen zeitintensiven Aufbau neuer Organisationsstrukturen. Für den Aufbau und das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit des neuen BIPAM könnten Jahre vergehen. Die Aufteilung des RKI auf zwei Bundesinstitutionen könnte ferner auch zu Mehrausgaben innerhalb der Verwaltung führen, die dann für die Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten und die Verhütung von Infektionskrankheiten fehlen könnten.  \r\nDie Bundesärztekammer gibt auch zu bedenken, dass laut Referentenentwurf ab 2025 laufende jährliche Mehrausgaben in Höhe von 30 Millionen Euro für Sachmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, demnach jedoch keine Mittel für neue Personalstellen vorgesehen werden. Die vorgesehenen Mehrausgaben beziehen sich auf Sachmittel für den Aufbau eines Public-Health-Datenmanagements, für die Stärkung der Koordinierung von Ressortforschung im BIPAM, für den Aufbau einer Geschäftsstelle für Public-Health-Konferenzen sowie allgemein zur Stärkung und Vernetzung der Öffentlichen Gesundheit. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die Bereitstellung der erforderlichen Sach- und Personalmittel von zentraler Bedeutung für Fortschritte im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Über die Sachmittel hinaus müssen deshalb auch neue Personalstellen eingeplant werden; eine entsprechende Nachsteuerung wird daher als notwendig erachtet.\r\nMit der Schaffung eines neuen Bundesinstituts sollte das Ziel der Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit verfolgt werden und dieses explizit benannt werden. Dieser Ansatz sollte nach Einschätzung der Bundesärztekammer daher auch in den Zielsetzungen und Aufgaben des BIPAM (Artikel 1 §§ 1 und 2-RefE) zum Ausdruck kommen. Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien, erwerbslose und auch ältere Menschen sowie Menschen mit Fluchterfahrungen leiden aufgrund zugrundeliegender sozialökonomischer Faktoren häufiger unter (chronischen) körperlichen sowie psychischen Erkrankungen als besser situierte Menschen.\r\nDie Nutzung von Präventionsangeboten, wie zum Beispiel Impfungen, nimmt mit niedriger Bildungsgruppe und niedrigem Einkommen ab. Die Folgen dieser Chancenungleichheit sind ein höherer Bedarf an Leistungen des medizinischen Versorgungssystems. Die Effekte von sozialer Benachteiligung erhöhen sich im Lebensverlauf und führen zu einer deutlich kürzeren Lebenserwartung sowohl bei Frauen als auch bei Männern. Sowohl bei Maßnahmen zur Prävention von nicht-übertragbaren Krankheiten als auch von Infektionserkrankungen (Beispiel: Covid-19) ist der Einfluss sozialer Ungleichheiten daher zu beachten und diesen entgegenzuwirken.\r\nDie betroffenen, vulnerablen Bevölkerungsgruppen sollten daher auch verstärkt im Fokus einer bundesweiten Public-Health-Strategie stehen, die mit dem geplanten BIPAM verfolgt und umgesetzt werden soll. \r\nEine Kombination von Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention unter Berücksichtigung der sozialen Einflussfaktoren bei allen Krankheitsbildern, d. h. sowohl bei Infektionskrankheiten als auch bei nicht-übertragbaren Krankheiten, sollte für das neue Bundesinstitut zentral sein. \r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin\r\n§ 1-RefE - Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts \r\n§ 2-RefE - Aufgaben des Bundesinstituts\r\n\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAufgrund der Erfahrungen in der Corona-Pandemie, die gezeigt haben, dass die behördlichen Strukturen im Bereich der öffentlichen Gesundheit der Verbesserung bedürfen, soll ein neues Bundesinstitut für Aufklärung und Prävention in der Medizin (BIPAM) errichtet werden. \r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZur Errichtung eines neuen Bundesinstituts für Aufklärung und Prävention in der Medizin (BIPAM) wird auf die unter Ziffer 1. ausgeführte grundlegende Bewertung verwiesen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte – neben der Prävention von Krankheiten – mit der Schaffung eines neuen Bundesinstituts als ein weiteres Ziel, die Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit verfolgt werden. Dieser Ansatz sollte nach Einschätzung der Bundesärztekammer stärker in den Zielsetzungen des BIPAM zum Ausdruck kommen. Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien, erwerbslose und auch ältere Menschen sowie Menschen mit Fluchterfahrungen verfügen aufgrund zugrundeliegender sozialer Determinanten häufiger über einen schlechten Gesundheitszustand und leiden öfter unter körperlichen sowie psychischen Erkrankungen. Dies betrifft sowohl nicht-übertragbare Krankheiten als auch Infektionserkrankungen.\r\nIn der Zielsetzung für ein neues Institut sollte außerdem die Notwendigkeit der Vernetzung mit Akteuren auch aus anderen Politikfeldern jenseits des Gesundheitsbereichs deutlicher zum Ausdruck kommen.\r\nSchließlich sollte das Ziel einer besseren Kooperation der Akteure des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht durch die Einfügung des Adjektivs „freiwillig“ abgeschwächt werden. Zwar können andere Akteure, z. B. auf Ebene der Kommunen und der Länder, über dieses Gesetz nicht einer Verpflichtung unterzogen werden. Für das neue Institut muss die Kooperation und Vernetzung jedoch verbindlicher Bestandteil des Aufgabenspektrums sein. Der Notwendigkeit von Kooperation und Vernetzung müssen sich aus Sicht der Bundesärztekammer auch die anderen Akteure jenseits rechtlicher Betrachtungen schon aus rein inhaltlichen Gründen stellen. Das Adjektiv „freiwillig“ setzt insofern ein falsches Signal.\r\nC)\tÄnderungsvorschläge der Bundesärztekammer\r\n\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM-ErrichtungsG)\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt hinsichtlich Artikel 1 § 1-RefE folgende Ergänzungen und Streichung vor: \r\n\r\n§ 1\r\nErrichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts\r\n(1) (…)\r\n(2) Zweck der Errichtung des Bundesinstituts ist die Zusammenführung und Neuordnung von Maßnahmen und Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die freiwillige Vernetzung von Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit weiteren Akteuren – auch aus anderen Politikfeldern, die Stärkung der Kommunikation sowie der Forschung auf dem Gebiet der Öffentlichen Gesundheit. Hierdurch soll insbesondere ein Beitrag zur gesundheitlichen Chancengleichheit geleistet werden.\r\n(...) \r\n\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt in Bezug auf Artikel 1 § 2-RefE folgende Änderungen und Streichung vor: \r\n\r\n§ 2\r\nAufgaben des Bundesinstituts\r\n(1) (…)\r\n\r\n(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:\r\n1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und gesundheitlichen Rahmenbedingungen,\r\n2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring\r\n3. Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, \r\n4. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und Förderung der gesundheitlichen Chancengleichheit in der Bevölkerung,\r\n5. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,\r\n6. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Gesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,\r\n7. wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf europäischer und internationaler Ebene, einschließlich Unterstützung bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010872","regulatoryProjectTitle":"Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/ee/375698/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In diesem sollen die Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes angesiedelt sein. Zu diesem Zweck soll das sogenannte Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zum 01.01.2025 errichtet werden. Das neue Bundesinstitut soll das Kürzel BIPAM tragen.\r\nDas neu zu errichtende Bundesinstitut soll vor allem durch gesundheitliche Aufklärung, durch die Förderung von Gesundheitskompetenz sowie durch das Erkennen, Verhüten und Bekämpfen von Krankheiten mit dazu beitragen, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern. Mit dem Bundesinstitut soll laut vorliegendem Gesetzentwurf zudem das Ziel gesetzt werden, die Öffentliche Gesundheit als zentralen Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems institutionell und inhaltlich zu stärken. \r\nDie in dem Entwurf formulierten Zielsetzungen werden seitens der Bundesärztekammer als sinnvoll eingestuft, jedoch wird mit der vorgesehenen Art der Umsetzung die Chance zur Stärkung und weiteren Etablierung einer Public-Health-Strategie für Deutschland verpasst. Die Bundesärztekammer gibt daher ausdrücklich zu bedenken, dass die im Gesetzentwurf geplante Arbeitsweise, mit der das neue Bundesinstitut zu einer Stärkung der Öffentlichen Gesundheit beitragen soll, als nicht zielführend angesehen wird.\r\nDie Bundesregierung plant mit dem Gesetzentwurf, dass in dem neu zu errichtenden BIPAM nicht nur die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeht, sondern auch Teile des Robert Koch-Instituts (RKI), konkret die Abteilung Epidemiologie und Gesundheitsmonitoring, übergehen sollen. Der Arbeitsschwerpunkt in der genannten RKI-Abteilung liegt auf nicht-übertragbaren Krankheiten und deren Risikofaktoren, d. h. vor allem auf körperlicher und psychischer Gesundheit, Gesundheitsverhalten sowie den sozialen Determinanten von Gesundheit. Hierzu führt die Abteilung des RKI ein bundesweites Gesundheitsmonitoring durch. Das geplante Vorhaben, diesen Teil des RKI mit dem neuen Bundesinstitut zusammenzuführen, wurde bereits im Vorfeld von Seiten vieler Fachverbände sowie seitens des wissenschaftlichen Beirats des RKI scharf kritisiert. \r\nDie Bundesärztekammer teilt diese Kritik ausdrücklich. Die geplante Neuaufteilung der beiden Bundesinstitutionen ist nicht zielführend und steht zugleich im Widerspruch zu der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigten Public Health-Strategie. Die Bundesärztekammer hält es für nicht stimmig, dass mit dem neuen Bundesinstitut künftig die Aufgabenbereiche und -zuschnitte der Prävention und Vermeidung von nicht-übertragbaren Krankheiten zum einen (BIPAM) und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zum anderen (RKI) voneinander getrennt werden sollen. Dass eine solche Aufteilung zu problematischen Abgrenzungsfragen führt, dokumentiert der Gesetzentwurf selbst, indem die Zuständigkeit für nicht-übertragbare Krankheiten, die mit übertragbaren Krankheiten „im Zusammenhang stehen“ weiterhin beim RKI verbleiben sollen (vgl. S. 3 Gesetzentwurf). \r\nInsbesondere aufgrund der Erfahrungen während der Corona-Pandemie sowie wegen drohender künftiger gesundheitlicher Gefahrenlagen, wie zum Beispiel durch neue Epidemien oder durch den Klimawandel, sollten anstelle künstlicher inhaltlicher Abgrenzungen infektiöse und nicht-infektiöse Erkrankungen stets zusammengedacht und behandelt werden. Leitgedanke einer sinnvollen Public-Health-Strategie sollten aus Sicht der Bundesärztekammer zudem das zukunftsweisende WHO-Ziel der „Global-Health-Policy“ und der „One-Health-Ansatz“ sein. Für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sollten gesundheitsförderliche Faktoren, die auch über das Gesundheitswesen selbst hinausgehen, in den Fokus genommen und zu einer zentralen, ressortübergreifenden Aufgabe der Bundesregierung werden. Hierfür bedarf es einer Struktur, die Gesundheit tatsächlich in allen Politikbereichen konkret berücksichtigt („Health in All Policies“-Ansatz). Die oben genannten vielfältigen, gesellschaftlichen Herausforderungen erfordern aus Sicht der Bundesärztekammer dringend einen Ausbau der ressortübergreifenden Zusammenarbeit und Kooperation und keine weiteren Abgrenzungen.\r\nDie Frage der Vernetzung des geplanten neuen Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin mit weiteren Politikressorts und nachgelagerten Behörden, wie zum Beispiel dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Risikobewertung und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, ist hierfür von zentraler Bedeutung. Ein ressortübergreifender Ansatz wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf jedoch nicht deutlich. \r\nDie – fachlich nicht nachvollziehbare – Aufgabenteilung zwischen künftigem BIPAM und RKI schwächt die eigentlich erforderlichen koordinativen Funktionen aus Sicht der Bundesärztekammer zusätzlich.\r\nDie mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten neuen Aufgabenzuschnitte von RKI und BIPAM bedeuten zudem einen zeitintensiven Aufbau neuer Organisationsstrukturen. Die Bundesärztekammer befürchtet, dass allein für den Aufbau und das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit des neuen BIPAM Jahre vergehen könnten. \r\nDie Bundesärztekammer kritisiert zudem, dass laut vorliegendem Gesetzentwurf ab 2025 laufende jährliche Mehrausgaben in Höhe von 30 Millionen Euro ausschließlich für Sachmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, jedoch keine Mittel für neue Personalstellen vorgesehen werden. Die geplanten Mehrausgaben beziehen sich u. a. auf Sachmittel für den Aufbau eines Informations- und Datenmanagements, für die Modernisierung des Krebsregisters, für die Stärkung der Koordinierung von Ressortforschung im BIPAM, für den Aufbau einer Geschäftsstelle sowie allgemein zur Stärkung und Vernetzung der Öffentlichen Gesundheit. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist jedoch die Bereitstellung von erforderlichen Sach- und vor allem Personalmitteln von zentraler Bedeutung, um Fortschritte im Bereich der Forschung und Förderung der öffentlichen Gesundheit zu erzielen. Eine ausreichende Anzahl von Fachärztinnen und Fachärzten, insbesondere für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie für Hygiene und Umweltmedizin, sind eine entscheidende Voraussetzung, um die Ziele des BIPAM voranzubringen. Über die Sachmittel hinaus müssten daher auch neue Personalstellen für das neue Bundesinstitut eingeplant werden. Die Bundesärztekammer sieht eine entsprechende Nachsteuerung auch in dieser Frage als dringend notwendig an. \r\nMit der Schaffung des neuen Bundesinstituts sollte auch das Ziel der Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit verfolgt und dieses auch explizit benannt werden. Dies sollte nach Einschätzung der Bundesärztekammer daher auch in den Zielsetzungen und Aufgaben des BIPAM (Artikel 1 - §§ 1 und 2) zum Ausdruck kommen. \r\nKinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien, erwerbslose und auch ältere Menschen sowie Menschen mit Fluchterfahrungen leiden aufgrund zugrundeliegender sozialökonomischer Faktoren häufiger unter (chronischen) körperlichen sowie psychischen Erkrankungen als besser situierte Menschen.\r\nDie Nutzung von Präventionsangeboten, wie zum Beispiel Impfungen, nimmt mit niedriger Bildungsgruppe und niedrigem Einkommen ab. Die Folgen dieser Chancenungleichheit sind ein höherer Bedarf an Leistungen des medizinischen Versorgungssystems. Die Effekte von sozialer Benachteiligung erhöhen sich im Lebensverlauf und führen zu einer deutlich kürzeren Lebenserwartung sowohl bei Frauen als auch bei Männern. Bei Maßnahmen zur Prävention von nicht-übertragbaren Krankheiten als auch bei der Prävention von Infektionserkrankungen (Beispiel: Covid-19) ist der Einfluss sozialer Ungleichheiten dringend zu beachten und muss diesen entgegengewirkt werden.\r\nDie betroffenen, vulnerablen Bevölkerungsgruppen sollten daher auch verstärkt im Fokus einer bundesweiten Public-Health-Strategie stehen, die mit dem geplanten BIPAM verfolgt und umgesetzt werden soll. \r\nEine Kombination von Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention unter Berücksichtigung der sozialen Einflussfaktoren bei allen Krankheitsbildern, d. h. sowohl bei Infektionskrankheiten als auch bei nicht-übertragbaren Krankheiten, sollte für das neue Bundesinstitut der zentrale Ansatzpunkt sein. \r\nFerner soll laut vorliegendem Entwurf die Stärkung der Öffentlichen Gesundheit vor allem auf freiwilliger Kooperation und Vernetzung mit den Akteuren der Öffentlichen Gesundheit beruhen. Aus Sicht der Bundesärztekammer sind hierfür dringend verbindlichere Regelungen erforderlich (vgl. Artikel 1 - § 2 Aufgaben des Bundesinstituts).\r\nDer Gesetzentwurf schafft auch keine Klarheit darüber, welche Perspektive sich für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nach dem Ende der Mittelzuweisungen aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ergeben.\r\nDie Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst als Dritte Säule des Gesundheitswesens nachhaltig gestärkt und zukunfts- und krisensicher aufgestellt wird. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss der Gesetzentwurf in diesen Bereichen nachgebessert werden, wenn dieser dem selbst gesteckten Anspruch gerecht werden soll.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM-ErrichtungsG)\r\n§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts-GE\r\n§ 2 Aufgaben des Bundesinstituts-GE\r\n\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAufgrund der Erfahrungen in der Corona-Pandemie, die gezeigt haben, dass die behördlichen Strukturen im Bereich der öffentlichen Gesundheit der Verbesserung bedürfen, soll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesinstitut für Aufklärung und Prävention in der Medizin als selbstständige Bundesoberbehörde errichtet werden. Das Bundesinstitut soll das Kürzel BIPAM tragen.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZur Errichtung eines neuen Bundesinstituts für Aufklärung und Prävention in der Medizin (BIPAM) wird auf die unter Ziffer 1. ausgeführte grundlegende Bewertung verwiesen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte – neben der Prävention von Krankheiten – mit der Schaffung eines neuen Bundesinstituts als weiteres Ziel die Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit verfolgt werden. Dies sollte nach Einschätzung der Bundesärztekammer sehr viel stärker in den Zielsetzungen des BIPAM zum Ausdruck kommen. Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien, erwerbslose und zum Teil auch ältere Menschen sowie Menschen mit Fluchterfahrungen verfügen aufgrund der zugrundeliegenden sozialen und ökonomischen Bedingungen häufiger über einen schlechten Gesundheitszustand. Zudem leiden bestimmte sozioökonomisch benachteiligte Bevölkerungsgruppen häufiger unter körperlichen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen, Diabetes) sowie psychischen Erkrankungen und Belastungen. Die sozioökonomischen Unterschiede in der Krankheitslast betreffen sowohl nicht-übertragbare Krankheiten als auch übertragbare Erkrankungen.\r\nIn der Zielsetzung für ein neues Bundesinstitut sollte außerdem die Notwendigkeit der Vernetzung mit Akteuren auch aus anderen Politikfeldern jenseits des Gesundheitsbereichs deutlicher zum Ausdruck kommen.\r\nSchließlich sollte das Ziel einer besseren Kooperation der Akteure des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht durch die Einfügung des Adjektivs „freiwillig“ abgeschwächt werden. Zwar können andere Akteure, z. B. auf Ebene der Kommunen und der Länder, über dieses Gesetz nicht einer Verpflichtung unterzogen werden. Für das neue Bundesinstitut muss die Kooperation und Vernetzung jedoch verbindlicher Bestandteil des Aufgabenspektrums sein. Der Notwendigkeit von Kooperation und Vernetzung müssen sich aus Sicht der Bundesärztekammer auch die anderen Akteure jenseits rechtlicher Betrachtungen schon aus rein inhaltlichen Gründen stellen. Das Adjektiv „freiwillig“ setzt insofern ein falsches Signal.\r\nC)\tÄnderungsvorschläge der Bundesärztekammer\r\n\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM-ErrichtungsG)\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt hinsichtlich Artikel 1 - § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs folgende Ergänzungen und Streichung vor: \r\n\r\n§ 1\r\nErrichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts\r\n(1) (…)\r\n(2) (…)\r\n(3) Zweck der Errichtung des Bundesinstituts ist die Zusammenführung und Neuordnung von Maßnahmen und Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die freiwillige Vernetzung von Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit weiteren Akteuren – auch aus anderen Politikfeldern - sowie die Stärkung der Kommunikation und der Forschung in den in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Öffentlichen Gesundheit. Hierdurch soll insbesondere ein Beitrag zur Förderung der gesundheitlichen Chancengleichheit geleistet werden.\r\n4. (...) \r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt in Bezug auf Artikel 1 - § 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs folgende Änderungen und Streichung vor: \r\n§ 2\r\nAufgaben des Bundesinstituts\r\n(1) (…)\r\n(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:\r\n1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen Rahmenbedingungen,\r\n2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring\r\n3. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und Förderung der gesundheitlichen Chancengleichheit in der Bevölkerung,\r\n4. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,\r\n5. 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Daher fordern wir Sie dazu auf, in Deutschland ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten einzuführen!\r\nE-Zigaretten machen abhängig und gefährden die Gesundheit – besonders die von Kindern und Jugendlichen: Das in den meisten dieser Produkte enthaltene Nikotin kann die Hirnentwicklung ne¬gativ beeinflussen. Enthaltene Substanzen können Krebs verursachen, die Atemorgane sowie das Herz-Kreislauf-System angreifen und das Immunsystem beeinträchtigen. Das Risiko auf Tabakziga¬retten umzusteigen, ist bei jungen E-Zigaretten-Konsument:innen bis zu dreimal höher.2 Mit ihren fruchtigen und süßen Geschmacksrichtungen, einem auf die Zielgruppe abgestimmten Verpa¬ckungsdesign und einem niedrigen Preis sind Einweg-E-Zigaretten besonders attraktiv für Kinder und junge Menschen, welche die Risiken nicht erkennen.\r\nEinweg-E-Zigaretten sind besonders umweltschädigende Produkte und verschwenden wertvolle Ressourcen: Sie enthalten kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt oder Kupfer, bei deren Abbau Na¬tur zerstört und große Wassermengen verbraucht werden. Die Produktion der leistungsstarken Bat¬terien verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Einweg-E-Zigaretten werden bereits nach einem\r\n1 Verbraucherzentrale Hamburg 2023: Einweg-E-Zigaretten – übel für die Umwelt!, 10.11.2023:\r\nhttps://www.vzhh.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/muell-verpackungen/einweg-e-zigaretten-uebel-fuer-die-um-welt \r\n2 Bundesärztekammer, 2024: Bundesärztekammer warnt vor E-Zigaretten, 30.05.2024: https://www.bundesaerztekam-mer.de/presse/aktuelles/detail/bundesaerztekammer-warnt-vor-e-zigaretten  \r\n \r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 1. Juli 2024\r\nNutzungszyklus zu Elektroschrott. Eine Studie aus Großbritannien zeigt, dass dort lediglich 17 Pro¬zent der Einweg-Vapes sachgerecht entsorgt werden.3 Es liegt nahe eine vergleichbare Größenord¬nung auch für Deutschland anzunehmen. Bei unsachgemäßer Entsorgung gehen die enthaltenen wertvollen Rohstoffe für ein Recycling verloren und Schadstoffe gelangen in die Umwelt.\r\nBatterien in Einweg-E-Zigaretten sind brandgefährlich: Enthaltene Lithium-Ionen-Batterien können nicht entnommen werden. Bei unsachgemäßer Entsorgung können diese Brände verursachen, da sie sich bei Beschädigung stark erhitzen und selbst entzünden. Brände treten aktuell besonders häu¬fig in Müllfahrzeugen, Sortier- und Recyclinganlagen auf,4 sind aber auch für private Haushalte nicht auszuschließen. Fehlentsorgte Einweg-E-Zigaretten können so Menschenleben gefährden. Batterie¬haltige Altgeräte verursachen bereits heute Sachschäden in dreistelliger Millionenhöhe und gefähr¬den so die Entsorgungssicherheit.\r\nEin Verbot ist schnell umsetzbar: Dass ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten schnell mög¬lich ist, zeigen die Beispiele Belgien und Frankreich, wo bereits entsprechende Regelungen festge¬legt worden sind. Dies sehen auch die Bundesländer so, welche bereits 2023 im Bundesrat eine na¬tionale Verbotsregelung einforderten und dies auf der Umweltministerkonferenz im Juni 2024 be¬kräftigten. Aktuell wird das Gesetz zum Umgang mit Elektrogeräten (ElektroG) überarbeitet. Jedoch sieht der aktuelle Entwurf des ElektroG lediglich vor, dass Vertreiber von Einweg-E-Zigaretten zur Rücknahme verpflichtet werden sollen. Bislang fehlt jedoch jeglicher Anreiz, die Einweg-E-Zigaret-ten in den Verkaufsstellen zurückzugeben. Ohne diesen werden Menschen, welche die elektroni¬schen Einwegprodukte bislang fälschlicherweise in der Umwelt, öffentlichen Mülleimern oder im gelben Sack entsorgen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiter tun. Damit ist auch die Gefahr von Bränden nicht gebannt. Deswegen braucht es das nationale Verbot von Einweg-E-Zigaretten, um den Schutz junger Menschen und der Umwelt zu gewährleisten.\r\nAnknüpfungspunkte für eine Verbotsregelung bietet § 4 des ElektroG zu Pflichten beim Inverkehr-bringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier können Vorgaben zur Produktkonzeption gemacht werden, welche das weitere Angebot von Einweg-E-Zigaretten ausschließen. Ebenso bietet § 24 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage, Anforderungen an Produkte festzule¬gen, wodurch Einweg-E-Zigaretten vom Markt genommen werden können. Auch ein Verbot aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes kommt in Betracht. Für das Verbot von Einweg-E-Zigaretten stehen somit unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.\r\nWir fordern Sie zu einem schnellen nationalen Verbot von Einweg-E-Zigaretten auf!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nim Namen der unterzeichnenden Verbände\r\n3 Material Focus, 2023: Number of disposable single-use vapes thrown away have in a year quadrupled to 5 million per week, 08.09.2023: https://www.materialfocus.org.uk/press-releases/disposable-single-use-vapes-thrown-away-have-quadrupled-to-5-million-per-week/ \r\n4 EUWID, 2024: Verbändeumfrage: Lithium-Akkus verursachen fast 80 Prozent der Brände in Abfallbehandlungsanla-gen, 03.05.2024: https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/verbaendeumfrage-lithium-akkus-verursachen-fast-80-prozent-der-braende-in-abfallbehandlungsanlagen-030524/  \r\n \r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010985","regulatoryProjectTitle":"Erhöhung der Honorare für medizinische Gutachten und Nichterhöhung für Befundberichte im JVEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/e3/333452/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht - neben Änderungen im GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, JVKostVG und RVG – eine Anpassung der Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler im JVEG vor. Hierdurch soll der Entwicklung der marktüblichen Vergütung in diesen Bereichen Rechnung getragen werden, damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch in Zukunft qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler zur Verfügung stehen. Eine Anpassung erfolgte zuletzt zum 01. Januar 2021.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Anpassung der Vergütung im Rahmen des JVEG an die wirtschaftliche Entwicklung. –Diese Forderung wurde auch mit einem Antrag zum 128. Deutschen Ärztetag 2024 in Mainz erhoben. Jedoch wird der Referentenentwurf diesem Anspruch nicht ausreichend gerecht.\r\nZum einen ändert die pauschale Honorarerhöhung um 9 Prozent nichts an dem bislang bestehenden Ungleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Gutachterhonoraren innerhalb des JVEG. Die Bundesärztekammer wies bereits in ihrer Stellungnahme zum JVEG-ÄndG 2020 darauf hin, dass die M3-Honorare für Ärzte deutlich unter den Honoraren für Gutachten der Kfz-Sachverständigen zur Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen liegen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Schwierigkeit sowie des erforderlichen Arbeitsaufwands solcher Gutachten nicht gerechtfertigt.\r\nZum anderen sieht der Referentenentwurf in keiner Weise eine Anpassung der Vergütung für die Ausstellung von Befundberichten auf Grundlage des § 10 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 JVEG vor, obwohl diese den damit verbundenen ärztlichen Arbeitsaufwand schon längst nicht mehr abbildet.\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nAnpassung der Gutachterhonorare nach § 9 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 JVEG \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür medizinische und psychologische Gutachten sieht der Referentenentwurf innerhalb von § 9 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 JVEG weiterhin eine Einteilung in drei Honorargruppen vor (M1 - M3). Die Vergütung für M1 soll von 80 auf 87 Euro, für M2 von 90 auf 98 Euro und für M3 von 120 auf 131 Euro – mithin um jeweils 9 Prozent – angehoben werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEiner Anhebung der Honorare für medizinische Gutachten wird grundsätzlich zugestimmt. Diese erfolgt jedoch nicht im ausreichenden Umfang. \r\nBereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus fachlichen Erwägungen wie in der Stellungnahme zum JVEG-ÄndG 2020 eine Aufteilung in vier anstatt der bisher drei Honorargruppen vorgeschlagen wird (siehe unter 3. Ergänzender Änderungsbedarf).\r\nSollte die bisherige Unterteilung beibehalten werden, spiegelt die angepasste Vergütung jedoch den ärztlichen Arbeitsaufwand im Rahmen einer Gutachtenerstellung nicht wider. \r\nÄrztinnen und Ärzte sind bei Erhalt eines Gutachtenauftrags durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, diesem nachzukommen. Der damit verbundene ärztliche Arbeitsaufwand führt zwangsläufig zu Opportunitätskosten in Form von entgangenen Erlösen, welche die Ärztin oder der Arzt durch die Erbringung anderer ärztlichen Leistungen hätte erzielen können. Es ist daher geboten, auch im Rahmen einer Vergütung nach dem JVEG den Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu würdigen und diesem eine entsprechende Gegenleistung entgegenzustellen, um die Sachverständigentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte interessanter und lohnender zu gestalten.\r\nBei der Entscheidung über eine angemessene Erhöhung der Vergütung lohnt sich auch ein Vergleich mit den Honoraren für Gutachten in anderen Regelungswerken. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wurden die Gebühren in der UV-GOÄ über die vergangenen Jahre kontinuierlich erhöht. Nach einer Vergütungserhöhung um 18 Prozent bis zum Jahr 2020 wurde im Jahr 2023 als Kompensation für die steigenden Kosten eine lineare Gebührenerhöhung über 5 Jahre ausverhandelt. Die jährliche Anpassung orientiert sich an der Grundlohnsummenentwicklung und beträgt maximal 5 Prozent. Die erste Erhöhung um 4,22 Prozent erfolgt zum 01. Juli 2024. Durch diese kontinuierliche Aufwertung kann der Entwicklung der marktüblichen Vergütung unter Berücksichtigung der steigenden Gehälter tatsächlich Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die Grundlohnsummenentwicklung der vergangenen Jahre wird im Bereich der Honorare nach der UV-GOÄ eine Steigerung von mehr als 9 % erreicht werden. \r\nWeiterhin erscheinen die einzelnen Stundensätze für die Gutachten der unterschiedlichen Fachbereiche innerhalb des JVEG unausgewogen. Medizinische Gutachten der Honorargruppe M3 sind nicht nur arbeitsaufwendig, sondern auch von besonderer fachlicher Schwierigkeit. Eine geringere Vergütung als für Gutachten der Kfz-Sachverständigen zur Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen (Vergütungshöhe laut Referentenentwurf 169 Euro pro Stunde) ist nicht nachvollziehbar.\r\nBereits in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum JVEG-ÄndG 2020 wurde unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte eine höhere Vergütung vorgeschlagen als mit dem damaligen Änderungsgesetz umgesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt riet die Bundesärztekammer als Vergütung für M1 95 Euro, für M2 125 Euro und für M3 150 Euro an. Ausgehend von diesen Änderungsvorschlägen in Verbindung mit der seither mit 9 Prozent veranschlagten pauschalen Honorarerhörung würde sich für die Honorargruppen folgende Vergütung ergeben:\r\nM1: 104 Euro/Stunde\r\nM2: 136 Euro/Stunde\r\nM3: 164 Euro/Stunde\r\nDamit ist jedoch noch nicht dem Ungleichgewicht zwischen Gutachten der Honorargruppe M3 und Gutachten der Kfz-Sachverständigen zur Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen abgeholfen. Mithin sollte die Honorargruppe M3 angeglichen und die Vergütung auf 169 Euro heraufgestuft werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAnlage 1 Teil 2 JVEG wird wie folgt geändert:\r\na)\tIn Honorargruppe M1 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „80“ durch die Angabe „104“ ersetzt.\r\nb)\tIn Honorargruppe M2 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „90“ durch die Angabe „136“ ersetzt.\r\nc)\tIn Honorargruppe M3 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „120“ durch die Angabe „169“ ersetzt.\r\n\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf \r\nWie bereits in anderen Stellungnahmen der Bundesärztekammer aufgezeigt, ist eine Unterteilung für medizinische und psychologische Gutachten in vier anstatt drei Honorargruppen vorzunehmen. \r\nDarüber hinaus übersieht der Referentenentwurf die notwendige Anpassung der Vergütung für Befundberichte. Auch in diesem Bereich spiegeln die Honorare den Arbeitsaufwand der Ärztin bzw. des Arztes nicht mehr wider.\r\nNeustrukturierung der Honorargruppen nach § 9 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 JVEG \r\nA)\tBegründung\r\nDie Bundesärztekammer hat bereits in drei Stellungnahmen an das Bundesministerium der Justiz (vom 19.12.2018, vom 14.06.2019 und zum JVEG-ÄndG 2020 vom 26.02.2020) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Neustrukturierung der Honorargruppen für medizinische und psychologische Gutachten notwendig ist (vgl. Stellungnahmen). \r\nEine Erweiterung der Honorargruppen würde zu einer besseren Differenzierung der unterschiedlichen Gutachtenleistungen führen. Hierfür sollten die Honorargruppen um eine weitere Gruppe M4 erweitert und die Kriterien der einzelnen Gutachtengruppen angepasst werden. Denn die Gruppe M1 beinhaltet durch die Erfassung von sowohl Formulargutachten als auch Gutachten in freier Form bislang ein zu weites Spektrum an Gutachtenaufträgen, deren einheitliche Vergütung unangemessen ist.\r\nB)\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\nHonorar-gruppe\tGegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten\tStunden-satz (Euro)\r\n       M1\tEinfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfragestellungen in Form eines einfachen Formular-Gutachtens\t93\r\nM2\tEinfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfragestellungen in freier Form, insbesondere\r\n-\tzur Verlängerung einer Betreuung\r\n-\tin Gebührenrechtsfragen\t104\r\nM3\tBeschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach (teil-) strukturiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten\r\n-\tin Verfahren nach dem SGB IX,\r\n-\tzur Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem SGB VI,\r\n-\tzu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,\r\n-\tzur Verkehrstauglichkeit,\r\n-\tzu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung),\r\n-\tzu einfachen spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Ausschlussgutachten ohne Biostatistik bzw. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),\r\n-\tzu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,\r\n-\tzur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB\r\n-\tzu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,\r\n-\tzur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.\t136\r\n       M4\tGutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten\r\n-\tzum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen\r\n-\tzu Berufskrankheiten bzw. Unfallfolgen oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in Verfahren nach dem SGB VII,\r\n-\tzu ärztlichen Behandlungsfehlern,\r\n-\tin Verfahren nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz),\r\n-\tin Verfahren nach dem HHG (Häftlingshilfegesetz),\r\n-\tzur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,\r\n-\tin Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),\r\n-\tzur Kriminalprognose,\r\n-\tzur Aussagetüchtigkeit,\r\n-\tzur Widerstandsfähigkeit,\r\n-\tin Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG (Jugendgerichtsgesetz),\r\n-\tin Unterbringungsverfahren,\r\n-\tzur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über 10 Jahre hinaus,\r\n-\tzur Anordnung und Überprüfung der Sicherungsverwahrung,\r\n-\tin Verfahren nach § 1905 BGB (Sterilisation),\r\n-\tin Verfahren nach dem TSG (Transsexuellengesetz),\r\n-\tin Verfahren nach dem TPG (Transplantationsgesetz),\r\n-\tin Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,\r\n-\tzur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,\r\n-\tzu komplexen rechtsmedizinischen oder toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,\r\n-\tzu spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit komplexen Spuren (z.B. Mischspuren) mit biostatistischen Berechnungen, der Spurenentstehung oder Analysen zu DNA-Phänotypisierung.\t169\r\nÄnderung der Vergütung von Befundberichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 JVEG\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Erhöhung der Vergütung im Bereich der Befundberichte. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Referentenentwurfs als inkonsequent. Auch bei den Leistungen nach den Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 JVEG muss eine angemessene Vergütung erfolgen, um einen Ausgleich der gestiegenen Kosten zu erreichen. Denn die Ausstellung von Befundberichten gehört ebenfalls zu den wesentlichen Aufgaben von ärztlichen Sachverständigen. Sowohl Gerichte als auch Staatsanwaltschaften sollten mithin ein großes Interesse daran haben, für diese ärztlichen Leistungen qualifizierte Sachverständige zu finden. \r\nAuch beim 128. Deutschen Ärztetag 2024 in Mainz wurde mit einem Antrag die Forderung nach einer Erhöhung der Vergütungen für Befundberichte erhoben. Dabei wurde berechtigterweise darauf hingewiesen, dass auch Befundberichtsanfragen aufgrund der immer älter werdenden Gesellschaft und dem erhöhten Patientenkontigent zu erheblichem Arbeitsaufwand führen. Mithin hat nicht nur eine Anpassung der Vergütung im Bereich der Gutachtenleistungen zu erfolgen.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt folgende Erhöhung der Vergütung für die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 JVEG vor (etwa 9 Prozent): \r\na)\tFür die Nr. 200 wird in der Spalte „Honorar“ die Angabe „25,00 Euro“ durch die Angabe „28,00 Euro“ ersetzt.\r\nb)\tFür die Nr. 201 wird in der Spalte „Honorar“ die Angabe „bis zu 55,00 Euro“ durch die Angabe „bis zu 60,00 Euro“ ersetzt.\r\nc)\tFür die Nr. 202 wird in der Spalte „Honorar“ die Angabe „45,00 Euro“ durch die Angabe „49,00 Euro“ ersetzt.\r\nd)\tFür die Nr. 203 wird in der Spalte „Honorar“ die Angabe „bis zu 90,00 Euro“ durch die Angabe „bis zu 98,00 Euro“ ersetzt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/dc/333454/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110005.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum überarbeiteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung\r\nder ärztlichen Ausbildung\r\n- Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO) -\r\n(vom 15.06.2023)\r\n \r\nBerlin, 10.08.2023\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1 \r\n10623 Berlin\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tVorbemerkung\t5\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nZiel der ärztlichen Ausbildung\t5\r\nWeiterentwicklung des Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkataloges Medizin\t6\r\nPflegedienst\t7\r\nFamulatur\t8\r\nAnerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen\t9\r\nLehrpraxen: Einbeziehung und Voraussetzungen für die Einbeziehung\t10\r\nZusätzliche Voraussetzungen für die Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern für\r\nBlockpraktika und für das Praktische Jahr\t11\r\nArten der Unterrichtsveranstaltungen\t11\r\nUnterricht an Patienten und Patientinnen\t12\r\nBlockpraktika vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\t13\r\nPraktisches Jahr\t14\r\nBestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung und Bestehen\r\ndes Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung, Bestehensgrenze und durchschnittliche\r\nPrüfungsleistung\t17\r\nZusammensetzung der Prüfungskommissionen\t18\r\nPrüfungstermine\t19\r\nInhalt der Prüfung am Patienten oder an der Patientin\t19\r\nDurchführung der Prüfung am Patienten oder an der Patientin\t20\r\nInnovationsklausel\t21\r\nAusstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde\t22\r\nErforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung und Verlängerung der\r\nBerufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung\t23\r\nKenntnisprüfung\t23\r\nAnwendung bisherigen Rechts und abweichende Regelungen für die Prüfungen und das\r\nPraktische Jahr in Regelstudiengängen\t24\r\nKlinische Fächer der Module im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem\r\nZweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\t26\r\nGrundlagenwissenschaftlicher Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nKlinischer Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nÜbergeordneter, kompetenzbezogener Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den\r\nDritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\t27\r\n4.\tErgänzende Anmerkung\t27 \r\nSeite 2 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet auch im überarbeiteten Referentenentwurf (Stand 15.06.2023) zur Reform der Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (RefE ÄApprO) unverändert zahlreiche Aspekte.\r\nHervorzuheben ist die aus Sicht der Bundesärztekammer erstrebenswerte Verknüpfung von grundlagenwissenschaftlichen und klinischen Inhalten während der gesamten Ausbildung im Rahmen eines Z-Curriculums, mit der die Maßnahme 14 des Masterplans Medizinstudium 2020 umgesetzt wird. Eine Verzahnung von theoretischen und klinischen Studieninhalten während der gesamten Ausbildung ist auch insofern positiv zu bewerten, als Teilstudienplätze damit der Vergangenheit angehören würden. In diesem Zusammenhang befürwortet die Bundesärztekammer auch, dass der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM) als verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung der Lehre und Prüfungen der medizinischen Fakultäten im Hinblick auf ein kompetenzbasiertes Studium verankert, sowie die Weiterentwicklung des NKLM bereits in der neuen ÄApprO angelegt wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige und aktuell gehaltene Ausgestaltung des Medizinstudiums geschaffen.\r\nEbenso unterstützt die Bundesärztekammer die umfassende Berücksichtigung und Stärkung der Allgemeinmedizin in Lehre und Praxis.\r\nUnverändert befürwortet die Bundesärztekammer auch ausdrücklich, dass die Beschreibung des Ausbildungsziels deutlich stärker ausdifferenziert wird und viele für das ärztliche Handeln relevante Gesichtspunkte Eingang in die ÄApprO finden sollen; diese betreffen beispielsweise die palliativmedizinische Versorgung, Nachsorge, Gewährleistung der Patientensicherheit, ärztliche Führung, Fragen des Kinderschutzes und mit dem überarbeiteten RefE ÄApprO auch einen diskriminierungsfreien Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Zu unterstützen ist weiterhin die aufgenommene Behandlung von Suchtkrankheiten, die Abbildung digitaler Technologien als eigenständiger Aspekt in § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die Aufnahme der Grundkenntnisse der Gesundheitsökonomie (§ 1 Absatz 2 Nummer 12).\r\nZudem ist positiv anzumerken, dass im vorliegenden RefE ÄApprO die Wissenschaftskompetenzen im Studium unter anderem durch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit gestärkt werden sollen.\r\nBezüglich der Ausgestaltung der ärztlichen Prüfung unterstützt die Bundesärztekammer grundsätzlich die mit dem überarbeiteten RefE ÄApprO neu aufgenommene Regelung, dass der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung frühestens am Ende des sechsten Fachsemesters statt wie bisher nach zwei Jahren abgelegt wird. Mit dieser Änderung werden den medizinischen Fakultäten die nötigen Freiräume ermöglicht, das Z-Curriculum über sechs Semester zu entwickeln und auch die klinischen Fähigkeiten bereits im Ersten Abschnitt der Prüfung, welcher sowohl einen schriftlichen als auch einen mündlich-praktischen Teil umfassen soll, verstärkt prüfen zu können. Allerdings betont die Bundesärztekammer, dass mit dem späteren Zeitpunkt und dem Zusammenfall des schriftlichen und mündlich-praktischen Teils der Prüfung keine deutliche Ausweitung der Prüfungsinhalte zulasten der Studierenden einhergehen darf. Zudem sieht die Bundesärztekammer die Gefahr, dass es durch den späteren Prüfungszeitpunkt zu Forderungen einer Anrechenbarkeit der bereits bestandenen Studieninhalte in der Form eines neuen Abschlusses analog zu sechs¬semestrigen Bachelor-Studiengängen kommen könnte. Nach Ansicht der Bundesärztekammer muss im Interesse der Qualitätssicherung und Patientensicherheit unbedingt sichergestellt werden, dass alternative Abschlussmöglichkeiten jenseits der Staatsexamina in der ÄApprO explizit ausgeschlossen werden; in keinem Fall darf es zu einer einschleichenden Etablierung von einem „Medizinstudiengang-light“ kommen.\r\nSeite 3 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nDes Weiteren gibt die Bundesärztekammer zu bedenken, dass die angedachten umfangreichen Erweiterungen der mündlich-praktischen Prüfungen im gesamten Studium einen immensen personellen Mehraufwand nach sich ziehen und ggf. zu Versorgungsengpässen während der Prüfungszeiten führen können.\r\nEinige Änderungen, die im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 14.06.2021 bereits berücksichtigt wurden, werden unterstützt, wie bereits in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum weiterentwickelten Referentenentwurf der ÄApprO vom 13.01.2022 dargestellt. Herauszuheben ist hier die Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheits-dienst.\r\nEbenfalls sind die Möglichkeit digitaler Lehrformate, das longitudinale Aufgreifen des Themas Datennutzung und digitale Anwendung als Ausbildungsinhalt positiv hervorzuheben. Bezüglich der Option, Unterrichtsveranstaltungen in digitaler Form anzubieten oder durch digitale Formate zu begleiten, die bereits mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur ÄApprO zum 01.10.2021 aufgenommen wurde, sieht die Bundesärztekammer in den neu formulierten Regelungen des vorliegenden Entwurfs der Paragraphen 24, 25, 26, 30 und 31 grundsätzlich einen angemessenen Rahmen, der verdeutlicht, dass weiterhin wesentliche Teile des Studiums durch unmittelbare, nicht-virtuelle Interaktion zwischen Studierenden und Dozierenden während der verschiedenen Unterrichtsformen vermittelt werden müssen. Die Bundesärztekammer regt jedoch an, den Einsatz von sogenannten blended learning-Formaten – wie in Anlage 3 III. dargelegt – zu überdenken, da dieser in unveränderter Form einen nicht intendierten Mehraufwand – sowohl in Bezug auf Personal als auch Ressourcen – für die medizinischen Fakultäten bedeuten könnte.\r\nVor dem Hintergrund ungeklärter Finanzierungsfragen zwischen Bund und Ländern zielt der vorliegende RefE ÄApprO im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen auf eine deutliche Kostenreduktion der Reformmaßnahmen ab. Angesichts des Reformdrucks bewertet die Bundesärztekammer es kritisch, dass die Finanzierungsfragen zu einer erheblichen Verzögerung des dringend notwendigen Novellierungsprozesses geführt haben, und die neue ÄApprO nun erst im Jahr 2027, anstatt wie ursprünglich geplant im Jahr 2025, in Kraft treten soll. Positiv merkt die Bundesärztekammer hingegen an, dass die Kostenkalkulationen nunmehr von einer deutlich erhöhten Anzahl von Studienplätzen ausgehen, nämlich von 11.752, was nach Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung der Anzahl von Neuaufnahmen des Medizinstudiums im Jahr 2022 entspricht. Dennoch weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die Zahl der Studienplätze deutlich erhöht werden muss – nach Beschlusslage der letzten Deutschen Ärztetage um die Anzahl 6.000 –, damit eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands zukunftssicher gewährleistet werden kann.\r\nDie teilweise weiterhin sehr detaillierten inhaltlichen Vorgaben zu Lehr- und\r\nPrüfungsinhalten, insbesondere in den Anlagen 15 – 17 des Referentenentwurfs, betrachtet die Bundesärztekammer gerade auch im Hinblick auf die dynamische Entwicklung des medizinischen Wissensstandes als zu weitreichend formuliert. Hier wird auf die\r\nfortlaufende Weiterentwicklung des NKLM verwiesen, der als verbindlich verankertes Kerncurriculum flexibler auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Medizin reagieren kann.\r\nAnzumerken ist zudem, dass einige wichtige Aspekte auch im neuen Referentenentwurf keine Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel die Aufwandsentschädigung für die von den Studierenden geleistete Arbeit im Praktischen Jahr (PJ). Hier sieht die Bundesärztekammer weiterhin dringenden Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf. Ebenso\r\nSeite 4 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nerachtet die Bundesärztekammer es im Sinne der Qualitätssicherung als zwingend notwendig, dass die Landesärztekammern in die Rekrutierung der Lehrpraxen sowohl für das ambulante Quartal im PJ als auch für die ambulanten Blockpraktika eingebunden werden. Landesärztekammern überprüfen seit Jahrzehnten regelhaft Praxen auf ihre Eignung als Weiterbildungsstätte und es ist nicht ersichtlich, weshalb medizinische Fakultäten nicht auf diese Expertise im Rahmen der ärztlichen Ausbildung obligat zurückgreifen sollten.\r\nDarüber hinaus nimmt die Bundesärztekammer den überarbeiteten Referentenentwurf zur Neuregelung der ÄApprO, konkret die Regelungen zur Kenntnisprüfung, erneut zum Anlass, um auf ihre Forderung hinzuweisen, die Kenntnisprüfung als bundesweit einheitliche Prüfung für alle antragstellenden Personen mit Qualifikationen aus Drittstaaten analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu implementieren. Auf diese Weise müssten Ärzte und Ärztinnen mit absolvierter Ausbildung aus Drittstaaten den gleichen Kenntnisstand nachweisen, über den ihre Kollegen und Kolleginnen verfügen, die in Deutschland die ärztliche Ausbildung absolviert haben.\r\n2.\tVorbemerkung\r\nIn der vorliegenden Stellungnahme werden die für die Bundesärztekammer wesentlichen Aspekte chronologisch gemäß ihrer Anordnung nach Paragrafen erörtert. Im Wesentlichen wird Bezug genommen auf Neuregelungen im Vergleich zur aktuell gültigen Approbationsordnung sowie auf Veränderungen zwischen dem weiterentwickelten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom 20.08.2021 – Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO) und dem überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15.06.2023.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nZiel der ärztlichen Ausbildung \r\n§ 1 Absatz 1 und 2 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAls Ziel der ärztlichen Ausbildung wird unter anderem die Befähigung zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung definiert.\r\nZusätzlich soll neu die Vermittlung der Grundlagen zu Fragen des Kinderschutzes und zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung aufgenommen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin wesentliches Merkmal der ärztlichen Berufstätigkeit ist die Freiberuflichkeit (vgl. beispielhaft Beschluss II – 08 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages), die die ärztliche Unabhängigkeit in fachlichen Entscheidungen und die Weisungsfreiheit gegenüber fachfremden Dritten sichert; aus diesem Grund sollte die ärztliche Freiberuflichkeit in den Zielen Erwähnung finden.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Verankerung der Wissensvermittlung und Förderung des Kindesschutzes, gibt jedoch zu bedenken, dass auch andere Gruppen Missbrauchs- und Gewalterfahrungen erleben; insbesondere gefährdet sind beispielsweise sozial marginalisierte und pflegebedürftige Menschen. Studierende sollten\r\nSeite 5 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nlernen, auch in diesen Kontexten Anzeichen von Missbrauch zu erkennen und auf entsprechende Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinwirken zu können.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 1 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Ziel der ärztlichen Ausbildung sind der Arzt und die Ärztin, der und die wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausbildet und zur eigenverantwortlichen und , selbstständigen  und freiberuflichen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt wird.“\r\n§ 1 Absatz 2 Nummer 7 sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(...) die Grundlagen zu Fragen des Kinderschutzes und zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowie zu Anzeichen von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung, in allen Lebensbereichen und Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, (...).“\r\nWeiterentwicklung des Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkataloges Medizin § 4 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit Inkrafttreten der Approbationsordnung soll der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM) verbindliche Grundlage für die universitäre Lehre und die Prüfungen werden. Jeder weiterentwickelte NKLM muss dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellungnahmen der Länder anfordern.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die vorgesehene verbindliche Verankerung des NKLM für die universitäre Lehre und Prüfungen. Da die Umsetzung durch die Hochschulen in den Verantwortungsbereich der Länder fällt, spricht sich die Bundesärztekammer für eine regelhafte Beteiligung der Länder am Genehmigungsverfahren aus. Ebenso sollte die Bundesärztekammer als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung an dem Genehmigungsverfahren beteiligt werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nIn § 4 Absatz 3 soll Satz 2 folgendermaßen angepasst werden:\r\n„Jeder weiterentwickelte Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann fordert  im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellungnahmen der Länder und der Bundesärztekammer anfordern.  (...)“\r\n \r\nSeite 6 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nPflegedienst\r\n§ 7 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 7 Absatz 5 sieht einen Pflegedienst von drei Monaten vor.\r\nIn den Absätzen 7 und 8 ist aufgelistet, welche pflegerischen Tätigkeiten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen auf den Pflegedienst anzurechnen sind. Eine angemessene Vergütung ist nicht vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet den Beibehalt des Pflegedienstes, bei welchem Studienanwärter oder Studierende sich früh im Studium mit Aspekten der interprofessionellen Zusammenarbeit in Kliniken befassen. Sie spricht sich jedoch dafür aus, die sowohl zeitgemäßere als auch treffendere Begrifflichkeit des „Pflegepraktikums“ zu verwenden. Zudem sollte das vorgeschriebene dreimonatige Pflegepraktikum verkürzt sowie die Vorgaben der Praxisphasen des Pflegepraktikums und der Famulaturen vereinheitlicht werden, indem die abzuleistende Zeit des Pflegepraktikums in Wochen angegeben wird. Die Bundesärztekammer schlägt eine Verkürzung auf acht Wochen vor, da dieser Zeitraum zum Erwerb eines grundlegenden Verständnisses für die Bedeutung der Pflege, des interprofessionellen Arbeitens in Teams und der organisatorischen Abläufe in ambulanten und/oder stationären Einrichtungen als ausreichend erachtet wird. Insbesondere mit Blick auf zusätzliche Anforderungen an die Studierenden (z. B. Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit) sollte der Umfang des Pflegepraktikums auch deshalb reduziert werden, um Freiräume – z. B. für das Selbststudium – zu schaffen. Um den Studierenden eine erhöhte Flexibilität zu ermöglichen, sollte ein Unterteilen der Abschnitte des Pflegepraktikums in Teilabschnitte von zwei Wochen ermöglicht werden. Mit Blick auf die erbrachte Arbeitsleistung sollten die Studienanwärter sowie Studierenden angemessen vergütet werden.\r\nBezüglich der anzurechnenden pflegerischen Tätigkeiten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen auf das Pflegepraktikum ist gemäß Absatz 7 vorgesehen, dass „eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr (...), im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (...), im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (...), im Rahmen eines Zivildienstes(...), ein im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung abgeleisteter Pflegedienst (...)“ angerechnet werden kann.\r\nDarüber hinaus muss laut Absatz 8 „[d]er Pflegedienst (...) nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat: eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme (...), als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin (...), als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin (...), in der Gesundheits-und Kinderkrankenpflege (...), in der Altenpflege (...), als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau (...)“.\r\nEs erschließt sich nicht, warum die pflegerische Tätigkeit im Rahmen der im Referentenentwurf genannten Ausbildungen erst nach Abschluss der Ausbildung (meist drei Jahre) angerechnet werden kann, wohingegen die pflegerische Tätigkeit z. B. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (in der Regel mit einer Dauer von einem Jahr) oder im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung voll angerechnet werden soll. Die geleistete pflegerische\r\n \r\nSeite 7 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nTätigkeit im Rahmen einer der genannten Ausbildungen sollte daher als Pflegepraktikum Anrechnung finden.\r\nZudem sollte auch eine Ausbildung als Medizinischer Fachangestellter oder Medizinische Fachangestellte ebenfalls auf das Pflegepraktikum angerechnet und daher in der Auflistung nach § 7 Absatz 8 ergänzt werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer Begriff „Pflegedienst“ sollte in § 7 durchgehend durch „Pflegepraktikum“ ersetzt werden. Eine entsprechende Anpassung der §§ 2, 73 sowie Anlage 1 muss in dem Zuge ebenfalls erfolgen.\r\nZusätzlich werden folgende Änderungen in der Überschrift des § 7 sowie in § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 vorgeschlagen:\r\n„§ 7 Pflegedienst Pflegepraktikum“\r\n„(5)\tDer Pflegedienst Das Pflegepraktikum dauert drei Monate acht Wochen.“\r\n„(6)\tDer Pflegedienst Das Pflegepraktikum kann in drei vier Abschnitten, die jeweils einen  Monat zwei Wochen dauern, abgeleistet werden.“\r\nIn § 7 Absatz 8 wird eine neue Nummer ergänzt:\r\n„(8) Der Pflegedienst Das Pflegepraktikum muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:\r\n...\r\nx. Eine Ausbildung als Medizinischer Fachangestellter oder Medizinische Fachangestellte“\r\nZusätzlich erfolgt eine Änderung von § 7 Absatz 8 dahingehend, dass geleistete pflegerische Tätigkeiten im Rahmen einer der dort genannten Ausbildungen auf das Pflegepraktikum angerechnet werden können und nicht erst nach Abschluss der jeweiligen Berufsausbildung.\r\nZudem sollte eine angemessene Vergütung der Studienanwärter oder der Studierenden erfolgen.\r\nFamulatur\r\n§ 8 Absatz 6 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Famulatur soll in Umsetzung der Maßnahme 19 des Masterplans Medizinstudium 2020 von 16 Wochen auf 12 Wochen verkürzt werden. Die hausärztliche Famulatur soll entfallen, um die Zeit für die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit nach § 40 zumindest teilweise auszugleichen. Je ein Abschnitt soll folgendermaßen abgeleistet werden:\r\n„1. in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder in einer geeigneten ärztlichen Praxis,\r\n2.\tin einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und\r\n3.\tin einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.“\r\nSeite 8 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDa ein Großteil der Ärzte und Ärztinnen im stationären Bereich tätig ist (s. auch Ärztestatistik 2022 – von 421,3 Tsd. berufstätigen Ärztinnen und Ärzten sind 165,7 Tsd. ambulant und 217,4 Tsd. stationär tätig), ist zu hinterfragen, warum nur ein Drittel der Famulatur in einem Krankenhaus erfolgen soll und – sofern die Famulatur in einer stationären Rehabilitationseinrichtung abgeleistet werden sollte – die Studierenden keinen Teil der Famulatur in einem Krankenhaus ableisten müssen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nEs wird vorgeschlagen, § 8 Absatz 6 wie folgt zu ändern:\r\n„Je ein Abschnitt wird abgeleistet \r\n(...)\r\n2.\tin einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und\r\n3.\tin einer anderen geeigneten Einrichtung, auch einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens (...).“\r\nAnerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 12 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 12 Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, eine im Ausland begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung anzuerkennen und die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften der ÄApprO beginnend mit dem PJ zu gestatten.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt diese Ergänzung grundsätzlich. Um einseitigen\r\nGeschäftsmodellen privater Studienanbieter vorzubeugen, spricht sie sich jedoch für eine differenziertere Regelung aus: Die Möglichkeit, nach einem Studium im Ausland das PJ in Deutschland durchzuführen und das Studium mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abschließen zu können, sollte auf diejenigen Lehrkrankenhäuser und Universitätskliniken der Universitäten beschränkt werden, an denen die Studierenden dann in Deutschland immatrikuliert sein werden. Zudem sollte als Voraussetzung für die Fortführung des Studiums in Deutschland der Nachweis eines adäquaten Sprachniveaus oder alternativ das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung verankert werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 12 Absatz 3 wird um die Nummer 3 ergänzt und ein Absatz 3a wie folgt eingefügt:\r\n„Die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung an und kann die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Praktischen Jahr gestatten, wenn\r\n(...)\r\nSeite 9 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n3. adäquate Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind oder ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung vorliegt.“\r\n„(3a) Studierende nach Absatz 2 führen die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 ausschließlich in  Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Universität oder gleichgestellten Hochschule  (Universität), an der sie immatrikuliert sind, durch.“\r\nLehrpraxen: Einbeziehung und Voraussetzungen für die Einbeziehung § 13 und § 14 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 13 Absatz 1 wird geregelt, dass die Einbeziehung von Lehrpraxen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen muss und zusätzlich die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Lehrpraxis befindet, bei der Einbeziehung beteiligt werden kann.\r\nZudem regelt § 14 Absatz 2, dass neben den genannten Vorgaben in Absatz 1, die Universität die Voraussetzungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle festlegt. Auch hier können Kassenärztliche Vereinigung und Landesärztekammer beteiligt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWie in ihren Stellungnahmen zu den bisherigen Entwürfen zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, sieht die Bundesärztekammer hier einen detaillierten Regelungsbedarf, um einer überregionalen Heterogenität von Voraussetzungen und der daraus resultierenden divergierenden Qualität von Lehrpraxen entgegenzuwirken.\r\nDie Bundesärztekammer erachtet die regelhafte Beteiligung der zuständigen Ärztekammer an der Akquisition von Lehrpraxen daher als unerlässlich. Darüber hinaus müssen die Ärztekammern auch bezüglich der Eignungs-Evaluation von Lehrpraxen einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund schlägt die Bundesärztekammer vor, dass die Voraussetzungen für die ärztliche Ausbildung als gegeben anzusehen sind, wenn die Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist und für den betreuenden Arzt/die betreuende Ärztin eine Weiterbildungsbefugnis bzw. -ermächtigung vorliegt. Diese Kriterien stellen einen definierten Rahmen sowohl in Bezug auf die Ausstattung der Praxis als auch die didaktischen Fähigkeiten des/der Befugten dar, der den Anforderungen einer Qualifikation zur Ausbildung von Studierenden genügen sollte.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 13 Absatz 1 und in § 14 Absatz 2 sind folgende Änderungen vorzunehmen:\r\n§ 13 „(1) Die Universität muss durch eine Vereinbarung geeignete Praxen oder geeignete medizinische Versorgungszentren im erforderlichen Umfang in das Studium einbeziehen (Lehrpraxen). Die Einbeziehung muss im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen. Hierbei ist Die Universität kann die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, bei der Einbeziehung zu beteiligen. Die Universität kann die  Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, bei der Einbeziehung beteiligen.“ \r\n§ 14 „(2) Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von geeigneten ärztlichen Praxen und geeigneten medizinischen Versorgungszentren legt die Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle unter Beteiligung der\r\nSeite 10 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nÄrztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische  Versorgungszentrum befindet,  fest. Die Universität kann die Kassenärztliche Vereinigung, in  deren Bezirk sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, beteiligen.“ \r\nZusätzliche Voraussetzungen für die Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern für Blockpraktika und für das Praktische Jahr\r\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 a) RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAufgeführt wird, dass ein Krankenhaus, welches Blockpraktika oder Ausbildungsabschnitte des PJ durchführen soll, in das Studium nur einbezogen werden darf, wenn es u. a. gewährleistet, dass in ihm „eine leistungsfähige Röntgenabteilung“ zur Verfügung steht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bezeichnung „Röntgenabteilung“ wirkt veraltet. Stattdessen sollte die Formulierung radiologische Abteilung oder Radiologie verwendet werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 19 Absatz 1 soll die Formulierung der Nummer a) wie folgt geändert werden:\r\n„(...) 1. dass in ihm Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Ausbildungsanforderungen\r\nentsprechen, insbesondere\r\na) eine leistungsfähige Röntgenabteilung radiologische Abteilung (...)“.\r\nArten der Unterrichtsveranstaltungen \r\n§ 24 RefE ÄApprO\r\nAnlage 3 III. Stundenverteilung der Unterrichtsveranstaltungen im Kernbereich und im Vertiefungsbereich\r\nA)\tBeabsichtigte Regelung\r\n§ 24 Absatz 2 legt fest, dass neben Unterrichtsveranstaltungen wie Vorlesungen, praktischen Übungen und Seminaren auch angeleitete Eigenstudienzeit vorgesehen ist. Sie kann unbegleitet oder durch Lehrpersonal begleitet stattfinden und muss auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anlage 3 III. ist zu entnehmen, dass Vorlesungen im Vergleich zu den bisherigen Entwürfen um 30 Prozent gekürzt und in angemessenem bzw. notwendigem Umfang durch sogenannte digitale blended learning-Formate ersetzt werden sollen. Gemäß Begründungstext zum Erfüllungsaufwand auf S. 155 des Referentenentwurfs sollen blended learning-Formate nicht relevant für den Curricularnormwert (CNW) (und damit das vorzuhaltende Lehrpersonal) sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBlended learning-Formate verknüpfen Präsenz- und Online-Lernen miteinander, indem synchrone und asynchrone Elemente in den verschiedenen Lernphasen konzeptuell aufeinander abgestimmt eingesetzt werden. Fortlaufende blended learning-Konzepte, wie sie gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf im Rahmen der medizinischen universitären Ausbildung vorgesehen sind, erfordern von den Lehrenden eine durchdachte Vor- und Nachbereitung sowie kontinuierliche Begleitung der Studierenden. Es ist der\r\n \r\nSeite 11 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nBundesärztekammer nicht ersichtlich, weshalb eine derart begleitete angeleitete Eigenstudienzeit nicht CNW-relevant sein soll. Diverse Studien zu blended learning haben wiederholt gezeigt, dass der Zeitaufwand und die Arbeitsbelastung der Lehrenden mitunter deutlich zunehmen (vgl. https://files.eric.ed.gov/fulltext/EJ1093338.pdf). Der vorgesehene Einsatz von blended learning-Formaten könnte daher sogar zu einer Ressourcenintensivierung und einem erhöhten personellen Aufwand im Vergleich zu traditionellen Vorlesungen führen, und somit das Ziel der geplanten Kostenreduktion durch verringerten Personalaufwand konterkarieren. Inwiefern Lehr- und Lernformate im Rahmen der angeleiteten Eigenstudienzeit als CNW- und somit kostenrelevant anzusehen sind, steht aus Sicht der Bundesärztekammer vielmehr im Zusammenhang mit der Frage, ob sie in begleiteter oder unbegleiteter Form durchgeführt werden können und wieviel Zeit die Pflege, Überarbeitung und Anpassung der Formate beansprucht. Insofern regt die Bundesärztekammer an, den Einsatz von blended learning-Formaten im vorgesehenen Rahmen zu prüfen und ggf. durch geeignetere evidenzbasierte digitale Lehr- und Lernformate zu ersetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer Einsatz von digitalen blended learning-Formaten sollte wie oben beschrieben im Hinblick auf die angenommene Reduktion des CNW überprüft und ggf. durch den Einsatz von evidenzbasierten unbegleiteten digitalen Lehr- und Lernformaten ersetzt werden.\r\nUnterricht an Patienten und Patientinnen \r\n§ 28 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 28 werden unter anderem die Einrichtungen für den Unterricht an Patienten und Patientinnen festgelegt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Formulierung des Unterrichtes „an“ Patienten und Patientinnen impliziert eine Objektivierung der jeweiligen Patienten und sollte daher überdacht werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb Unterrichtseinheiten mit Patienten nicht auch in akademischen Lehrpraxen stattfinden können sollen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Überschrift des § 28 sollte umformuliert und der gesamte Text des § 28 entsprechend angepasst werden:\r\n„§ 28 Unterricht an mit Patienten und Patientinnen“\r\nZudem sollte § 28 Absatz 2 Satz 2 wie folgt ergänzt werden:\r\n„(...) Der Unterricht an mit Patienten und Patientinnen findet statt:\r\n1.\tauf der Station eines Universitätskrankenhauses,\r\n2.\tauf der Station eines Lehrkrankenhauses,\r\n3.\tin einer Hochschulambulanz oder,\r\n4.\tin einer Krankenhausambulanz oder \r\n5.\tin einer Lehrpraxis.“\r\nSeite 12 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nBlockpraktika vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung § 41 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 wird das Blockpraktikum im Fachgebiet Allgemeinmedizin verlängert und soll mindestens fünf Wochen dauern. In Absatz 3 wird spezifiziert, dass dieses Blockpraktikum in einer oder in mehreren Lehrpraxen stattfinden soll, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.\r\nDie zweiwöchigen Blockpraktika im Fachgebiet Innere Medizin und im Fachgebiet Chirurgie können gemäß § 41 Absatz 2 stationär bzw. in Hochschul- oder Krankenhausambulanzen abgeleistet werden können.\r\nNach § 41 Absatz 4 sollen die mindestens einwöchigen Blockpraktika in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet stationär bzw. in Hochschul- oder Krankenhausambulanzen abgeleistet werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Allgemeinmedizin wird gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 als Fachgebiet für ein mindestens fünfwöchiges Blockpraktikum festgelegt. Diese Begrenzung auf ein einzelnes Fachgebiet bezogen erscheint widersprüchlich, wenn das Blockpraktikum, wie in § 41 Absatz 3 festgelegt, in einer oder mehreren Lehrpraxen stattfinden kann, welche nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Die hausärztliche Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umfasst nicht nur die Allgemeinmedizin, sondern auch die hausärztlich-internistische und kinder- und jugendmedizinische Versorgung. So wird in der Begründung auf Seite 193 des Referentenentwurfs sogar explizit dargelegt, dass das Blockpraktikum mit dieser Regelung sowohl in allgemeinmedizinischen als auch in hausärztlich-internistischen und kinder- und jugendmedizinischen Praxen abgeleistet werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte hausärztliche Bereich in den Blockpraktika abgedeckt wird. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss der Widerspruch im Verordnungstext dahingehend aufgelöst werden, dass das vorgesehene ambulante Blockpraktikum für die gesamte hausärztliche Versorgung – Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin – geöffnet wird.\r\nWeiterhin merkt die Bundesärztekammer an, dass das Bestreben, die wichtigsten Krankheitsbilder im Sinne einer „Grundausbildung“ im Rahmen der Blockpraktika kennenzulernen, durch die Möglichkeit, diese ausschließlich in einer Hochschulambulanz durchzuführen, nicht gewährleistet wird. Hochschulambulanzen sind häufig hochspezialisierte Zentren, die sich insbesondere mit seltenen Erkrankungen oder besonders schwerwiegenden und komplizierten Verläufen von Erkrankungen befassen und weit über den geforderten und für die Studierenden in der Kürze der Zeit zu erfassenden Wissensstand hinausgehen. Die Bundesärztekammer spricht sich daher dafür aus, den Einbezug von Hochschulambulanzen im Rahmen von Blockpraktika auf Ausnahmefälle zu begrenzen.\r\nAnalog zu § 28 „Unterricht mit Patienten und Patientinnen“ erschließt sich auch in § 41 Absatz 4 nicht, weshalb die Blockpraktika in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet nicht ebenso in einer akademischen Lehrpraxis abgeleistet werden können.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 41 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:\r\nSeite 13 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n„(1) Die Studierenden haben bis zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung die regel-mäßige und erfolgreiche Teilnahme an den folgenden vier Blockpraktika nachzuweisen:\r\n(...)\r\n3. ein Blockpraktikum im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der\r\nhausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  (...)“\r\nDer § 42 Absatz 2 sowie § 41 Absatz 4 werden dahingehend angepasst, dass Hochschulambulanzen nur in Ausnahmefällen einbezogen werden können.\r\n§ 41 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:\r\n„(4) Das Blockpraktikum in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet dauert mindestens eine Woche. Es findet auf der Station eines Universitätskrankenhauses, auf der Station eines Lehrkrankenhauses, in einer Hochschulambulanz, oder  in einer Krankenhausambulanz oder in  einer Lehrpraxis statt.“\r\nPraktisches Jahr\r\n§§ 49, 51, 52, 59 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas PJ wird in § 49 Absatz 1 und 2 neu gegliedert in vier Ausbildungsabschnitte von je zwölf Wochen anstelle von derzeit drei Abschnitten von je sechzehn Wochen. Ein Splitting der Quartale in Abschnitte von je sechs Wochen soll möglich sein.\r\nInnere Medizin und Chirurgie werden als Pflichtquartale beibehalten und durch zwei Wahlquartale in anderen klinisch-praktischen Fachgebieten (Wahlfächer) ergänzt; davon muss mindestens eines im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet in Lehrpraxen, also im ambulanten Bereich, absolviert werden. Sofern das ambulante Quartal im Fachgebiet Allgemeinmedizin abgeleistet wird, soll dies nach § 52 Absatz 2 in einer Lehrpraxis erfolgen, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt. Analog den Ausführungen zum Blockpraktikum wird auch hier in der Begründung auf den Seiten 200 und 201 des Referentenentwurfs ausgeführt, dass dabei die gesamte hausärztliche Versorgung, explizit inklusive der Kinder- und Jugendmedizin, Berücksichtigung finden soll.\r\nIn § 51 wird lediglich darauf verwiesen, dass im PJ gewährte Geld- oder Sachleistungen den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigen dürfen. Eine obligate existenzsichernde Aufwandsentschädigung ist weiterhin nicht vorgesehen.\r\nIn die Ausbildung in den Abschnitten im Fachgebiet Innere Medizin und im Fachgebiet Chirurgie können gemäß § 52 Absatz 1 Hochschulambulanzen oder Krankenhausambulanzen einbezogen werden. Neu vorgesehen ist eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, die es erlaubt, dass bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze im ambulanten Quartal des PJ an Hochschul- oder Krankenhausambulanzen angeboten werden können, falls es den Universitäten nicht gelingt, eine ausreichende Zahl von Lehrpraxen zu rekrutieren (vgl. § 52 Absatz 2 Sätze 3 bis 7).\r\nIn § 49 Absatz 5 und 6 wird dargestellt, dass Fehlzeiten bis zu 30 Ausbildungstage weiterhin auf das PJ angerechnet werden können; darüber hinausgehende Fehlzeiten bedürfen zur\r\n \r\nSeite 14 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nAnrechnung einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Rahmen eines Härtefallantrags.\r\nIn § 59 Absatz 4 soll geregelt werden, dass für Wochenend- und Nachtdienste „ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren“ ist. Laut der Begründung des Referentenentwurfs soll dies „zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lernbedingungen im PJ vorgesehen werden“.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ergibt sich analog zur Regelung in § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Widerspruch im Verordnungstext, wenn das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß den Regelungen nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Praxen der hausärztlichen Versorgung abgeleistet werden kann, die eben nicht nur die allgemeinmedizinische Versorgung umfassen. Auch hier muss der Widerspruch analog zu § 41 Absatz 1 Nummer 3 dahingehend aufgelöst werden, dass das vorgesehene ambulante Pflichtquartal im Fachgebiet Allgemeinmedizin für die gesamte hausärztliche Versorgung – Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin – geöffnet wird.\r\nZudem schlägt die Bundesärztekammer vor, das Wahlquartal in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung (bzw. gemäß derzeitigem Verordnungsentwurf: Allgemeinmedizin) oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie um die explizite Nennung des öffentlichen Gesundheitswesens zu erweitern. Dieser Vorschlag soll die Bedeutung des öffentlichen Gesundheitswesens weiter stärken und durch die Nennung in den Fokus der Studierenden rücken.\r\nDie Möglichkeit, die stationären Ausbildungsabschnitte in der Inneren Medizin und in der Chirurgie im PJ auch in Hochschulambulanzen abzuleisten, sieht die Bundesärztekammer kritisch, da in der Hochschulambulanz – auch aufgrund des selektierten Patientengutes – nicht die Breite der in der stationären Versorgung vorkommenden Erkrankungen, deren Diagnostik und Therapie, gesehen wird. Daher spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, den Ausbildungsanteil in Hochschulambulanzen im Rahmen des PJ analog der Regelung das ambulante Quartal betreffend auf Ausnahmefälle zu begrenzen. Eine Ausnahmeregelung für das ambulante Quartal erachtet die Bundesärztekammer für die vorgesehene Übergangsphase von zwei Jahren als geeignet und sachgerecht, um der Sorge der medizinischen Fakultäten, nicht genügend Lehrpraxen rekrutieren zu können, Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund möglicher, insbesondere anfänglicher, Herausforderungen sollte von einer Festlegung auf konkrete Prozentanteile für die Übergangsphase abgesehen werden. Im Laufe der Zeit ist davon auszugehen, dass – wie in der Begründung zu § 41 Absatz 3 ausgeführt – die Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen und ihre Fach- und Berufsvertretungen schon aus eigenem Engagement heraus dafür Sorge tragen werden, genügend akademische Lehrpraxen für die Ausbildung zur Verfügung stellen zu können.\r\nDie Aufsplittung der ohnehin durch die Quartalisierung auf zwölf Wochen gekürzten Anteile des PJ in Absatz 2 wird kritisch gesehen. Abschnitte von lediglich sechs Wochen sind zu kurz, um einen vertieften Einblick in die Arbeit der jeweiligen Abteilungen/Einrichtungen zu bekommen und folglich auch in die Arbeitsabläufe adäquat integriert zu werden. Somit könnte sich das PJ in keiner Weise inhaltlich und lehrdidaktisch von einer Famulatur abheben und die angestrebten Kompetenzen in ihrer geforderten Tiefe nicht vermittelt werden.\r\nEinzig die Regelung in § 49 Absatz 3 für das zweite Wahlquartal ist aus Sicht der Bundesärztekammer nachvollziehbar, um mit einem Teilabschnitt von sechs Wochen auch den klinisch-theoretischen Fachgebieten Raum zu geben. Darüber hinaus erscheint der Bundesärztekammer ein Splitting in zwei Teilabschnitte sinnvoll für den Fall, dass Ausbildungsabschnitte in Hochschulambulanzen abgeleistet werden, und durch das Splitting\r\nSeite 15 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nermöglicht werden kann, dass einer der beiden Teilabschnitte in Universitäts- bzw. Lehrkrankenhäusern nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Lehrpraxis nach § 52 Absatz 2 stattfinden kann.\r\nHinsichtlich der Vergütung fordert die Bundesärztekammer als Kompensation für die erbrachte Arbeitsleistung von Studierenden im PJ und Entlastung des Krankenhauspersonals eine angemessene bundeseinheitliche Aufwandsentschädigung. Gleichwohl sieht die Bundesärztekammer das PJ als Bestandteil des Studiums an. Durch den immensen zeitlichen Aufwand, der einer Vollzeit-Tätigkeit in der Patientenversorgung gleichkommt, ist zumindest eine finanzielle Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Lebens zwingend zu fordern. In zahlreichen Beschlüssen Deutscher Ärztetage wurde eine Aufwandsentschädigung gefordert. Beispielhaft wird auf den Beschluss Ib – 67 des 122. Deutschen Ärztetages 2019 in Münster, den Beschluss I – 71 des 125. Deutschen Ärztetages 2021 in Berlin sowie aktuell den Beschluss Ib – 05 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages in Essen verwiesen.\r\nDes Weiteren spricht sich die Bundesärztekammer, wie in zahlreichen Beschlüssen Deutscher Ärztetage gefordert, für eine differenzierte Fehlzeitenregelung aus. Der Beschluss Ib – 05 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages erläutert beispielhaft hierzu, dass „krankheitsbedingte Fehlzeiten keine Berücksichtigung finden. Die derzeitige Möglichkeit, nur individuell Härtefallanträge zu beantragen, ist eine nicht annehmbare Unsicherheit und ein unverhältnismäßiger Aufwand. Im Sinne der Sicherheit von Patientinnen und Patienten, der Gesundheit der Medizinstudierenden und der Ausbildungsqualität müssen Krankheitsausfälle aus dieser Regelung ausgegliedert werden.“ Die Bundesärztekammer regt an, anstelle von Fehlzeiten eine Definition von Mindestpräsenztagen über den Zeitraum des PJ festzulegen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Ausgleichsregelung in § 59 Absatz 4 für\r\nWochenend- und Nachtdienste und bittet um Konkretisierung des Wortlautes\r\n„angemessener Freizeitausgleich“.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 49 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:\r\n„3. im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung nach  § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, im öffentlichen Gesundheitswesen  oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie und (...)“\r\nIn § 49 Absatz 2 ist Satz 2 zu streichen:\r\n„Jeder Ausbildungsabschnitt dauert 12 Wochen. Jeder Ausbildungsabschnitt kann in zwei  Teilabschnitte von je sechs Wochen unterteilt werden.“\r\nGgf. kann ein Splitting in zwei Teilabschnitte wie oben beschrieben erwogen werden, sofern ein Teilabschnitt aufgrund eines Ausnahmefalls in einer Hochschulambulanz durchgeführt wird.\r\n§ 49 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\n„Im Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 kann ein Teilabschnitt von sechs Wochen  in einem klinisch-theoretischen Fachgebiet absolviert werden, sofern ein konkreter Bezug zur Patientenversorgung gegeben ist.“\r\n \r\nSeite 16 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n§ 51 wird neu gefasst:\r\n„Für das Praktische Jahr ist eine angemessene bundeseinheitliche Aufwandsentschädigung zu leisten, die den Studierenden mindestens die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sichert.“\r\nIn § 52 Absatz 1 wird Satz 2 („Hochschulambulanzen“) wie oben beschrieben angepasst und somit der Einbezug von Hochschulambulanzen für Ausnahmefälle limitiert.\r\n§ 52 Absatz 2 Satz 1 wird angepasst; Satz 4 wird gestrichen:\r\n„Der Ausbildungsabschnitt im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie wird in Lehrpraxen durchgeführt. (...) Der Anteil an Ausbildungsplätzen in einer Hochschulambulanz soll 10 vom Hundert aller Ausbildungsplatze in diesem  Ausbildungsabschnitt nicht übersteigen. (...)“\r\nDes Weiteren ist eine differenzierte Fehlzeitenregelung bzw. eine Festlegung auf Mindestpräsenztage wie oben beschrieben zu verankern.\r\nEine ergänzende Definition bezüglich des „angemessenen Freizeitausgleichs“ ist in § 59 Absatz 4 aufzunehmen.\r\nBestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung und Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung, Bestehensgrenze und durchschnittliche Prüfungsleistung\r\n§ 79 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAnalog zur aktuellen Fassung der ÄApprO soll für das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung eine Gleitklausel verankert werden, bei der die Prüfung auch dann als bestanden gilt, wenn nicht mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet wurden, sofern die Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig beantworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.\r\nEine entsprechende relative Bestehensregel ist auch für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 99 Absatz 3 vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm eine ärztliche Ausbildung auf qualitativ hohem Niveau sicherzustellen, sind die Gleitklauseln sowohl für das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung als auch für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu streichen. Zudem werden schriftliche Prüfungsaufgaben vorab validiert und entsprechend der festgelegten Bestehensgrenzen austariert, sodass eine relative Bestehensgrenze auch aus diesem Grunde überflüssig erscheint.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gestrichen und angepasst:\r\n„(3) Die Bestehensgrenze ist erreicht worden, wenn\r\n \r\nSeite 17 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n1.\tder Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet.  hat oder \r\n2.\tdie Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig  beantworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen richtig beantworteten Prüfungsaufgaben um  nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.“\r\n§ 99 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gestrichen und angepasst: „(3) Die Bestehensgrenze ist erreicht worden, wenn\r\n1.\tder Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet hat. oder\r\n2.\tdie Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig be  antworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.“\r\nZusammensetzung der Prüfungskommissionen\r\n§ 83 Absatz 4, § 110 Absatz 4 und § 117 Absatz 5 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür die mündlich-praktischen Prüfungen des Ersten und Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sowie die Prüfung am Patienten oder an der Patientin des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sind als vorsitzende Personen für die Prüfungskommissionen und deren Stellvertretungen ausschließlich Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts der Vielzahl und Dauer der mündlich-praktischen Prüfungen befürchtet die Bundesärztekammer signifikante Engpässe in Bezug auf die Verfügbarkeit der Hochschullehrenden als vorsitzende Personen und deren Stellvertretung für die o. g. Prüfungskommissionen. Um die Umsetzbarkeit der Prüfungsvorgaben dieser Verordnung sicherzustellen, empfiehlt die Bundesärztekammer daher, die Kriterien für den Vorsitz und die Stellvertretung der Prüfungskommissionen auch für leitende Oberärzte und Oberärztinnen sowie Chefärzte und Chefärztinnen zu öffnen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEine ergänzende Aufnahme in § 83 Absatz 4, § 110 Absatz 4 und § 117 Absatz 5 wie folgt:\r\n„Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer, oder Hochschullehrerinnen, leitende Oberärzte, leitende Oberärztinnen,  Chefärzte oder Chefärztinnen sein.“\r\nSeite 18 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nPrüfungstermine \r\n§ 106 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 106 wird der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIm Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sind durch die Medizinstudierenden im Rahmen einer Prüfung am Patienten und einer mündlich-praktischen Prüfung umfassende Kompetenzen, die zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit als Arzt oder Ärztin befähigen, nachzuweisen. Um den Medizinstudierenden eine adäquate Vorbereitungszeit zu ermöglichen, sollte die Festlegung eines Mindestabstandes von vier Wochen zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erwogen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 106 ggf. ergänzende Aufnahme eines Mindestabstandes von vier Wochen zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung wie folgt:\r\n„Der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung wird frühestens vier Wochen nach Ende des Praktischen Jahres  in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt. Die Prüfungsteile des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung finden an unterschiedlichen Tagen statt. Die Prüfung am Patienten oder an der Patientin wird vor der mündlich-praktischen Prüfung durchgeführt.“\r\nInhalt der Prüfung am Patienten oder an der Patientin \r\n§ 109 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 109 Satz 1 Nummer 6 soll die interprofessionelle Übergabe des Patienten oder der Patientin verankert werden.\r\n§ 109 Satz 1 sieht in Nummer 7 die Erstellung eines evidenzbasierten Patientenberichts und in Nummer 8 die Erstellung eines Patientenberichts in einfacher Sprache vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts des Pflegekräftemangels und der geforderten Mindestzahlen in der Stationsbesetzung erscheint die Pflichtvorgabe einer interprofessionellen Übergabe realitätsfern und könnte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung der Prüfungen führen.\r\nEin Patientenbericht richtet sich regelhaft an Ärzte und Ärztinnen. Gegenstand der Berichte sind die patientenbezogenen, medizinisch-relevanten Informationen. Selbstverständlich sollten ärztliche Entscheidungen und Behandlungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden. Es ist jedoch keineswegs üblich, in ärztlichen Berichten auf wissenschaftliche Belege und Studien zu verweisen und in dem Prüfungssetting dieses Abschnitts auch zeitlich nicht umsetzbar. Insofern sollte die Erstellung eines ärztlichen Patientenberichts vorgesehen werden.\r\n \r\nSeite 19 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nMaßgeblich und üblich für die Erstellung eines solchen Berichts ist die medizinische Fachsprache, welche im Studium vermittelt wird. Ein schriftlicher Patientenbericht in einfacher Sprache erscheint hier entbehrlich, zumal die Begrifflichkeit „einfache Sprache“ im Verordnungstext nicht näher definiert wird. Daher ist die objektive Bewertung eines solchen Patientenberichts ggf. nicht möglich und darf deshalb auch kein expliziter Bestandteil des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sein. Es wird angeregt, dass die Studierenden einen mündlichen, für medizinische Laien verständlichen Kurzbericht erbringen, in dem die Fähigkeit der direkten Ansprache und Kommunikation mit dem Patienten geprüft werden kann.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 109 Satz 1 Nummer 6 sollte gestrichen werden.\r\n§ 109 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden als neue Nummer 6 und 7 wie folgt gefasst:\r\n„7.\t6. die Erstellung eines evidenzbasierten ärztlichen Patientenberichts“\r\n„8.\t7. die Erstellung eines Patientenberichts in einfacher Sprache die Kommunikation einer medizinischen Diagnose und ihrer Konsequenzen in Diagnostik und Therapie an einen  Patienten in verständlicher Sprache.“ \r\nDurchführung der Prüfung am Patienten oder an der Patientin \r\n§ 111 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Prüfungsteil „Prüfung am Patienten oder an der Patientin“ im Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung weist die vorsitzende Person der Prüfungskommission den Prüflingen gemäß § 111 Absatz 1 einen Patienten oder eine Patientin aus dem Gebiet der Inneren Medizin, Chirurgie oder Allgemeinmedizin zu.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGemäß Begründung zu § 4 Absatz 2 auf S. 167 des Referentenentwurfs sollen Lernziele und Prüfungsinhalte in Konkretisierung der neuen Studienstruktur miteinander korrespondieren. Die Bundesärztekammer hinterfragt, ob dieses „constructive alignment“ in der geplanten Ausgestaltung des § 111 gewährleistet ist.\r\nDie nach § 49 Absatz 1 vorgesehenen stationären Ausbildungsabschnitte des PJ in den Fachgebieten der Inneren Medizin und Chirurgie sind im Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgebildet. Daneben ist in der Prüfung das Fachgebiet Allgemeinmedizin vorgesehen. Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 und § 52 Absatz 2 kann das ambulante Quartal im PJ jedoch in allen Lehrpraxen, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie in Lehrpraxen aus anderen klinisch-praktischen Fachgebieten absolviert werden. Konkret bedeutet dies, dass die im ambulanten Quartal erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nur in den Fällen prüfungsrelevant sein können, in denen das ambulante Quartal im PJ im Fachgebiet der Allgemeinmedizin absolviert wird, obwohl explizit vorgesehen ist, dass das ambulante Quartal im PJ auch in anderen Fachgebieten abgeleistet werden kann.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer muss sichergestellt werden, dass Studierende, die das ambulante Quartal nicht in einer Lehrpraxis für Allgemeinmedizin, sondern in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet – beispielsweise in Lehrpraxen für Kinder- und Jugendmedizin – absolvieren, keine Benachteiligung erfahren. Daher sollte der Patient oder die Patientin beim Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung aus dem Fachgebiet der Inneren\r\nSeite 20 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nMedizin, der Chirurgie oder aus dem betreffenden Fachgebiet, in dem das ambulante Quartal im PJ absolviert wurde, stammen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 111 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Die der Prüfungskommission vorsitzende Person weist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im Benehmen mit der nach § 63 zuständigen Stelle einen Patienten oder eine Patientin aus dem Gebiet der Inneren Medizin, aus dem Gebiet der Chirurgie oder aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin betreffenden Fachgebiet, in dem das ambulante Quartal des  Praktischen Jahres gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 und § 52 Absatz 2 absolviert wurde, zu.“\r\nInnovationsklausel \r\n§ 130 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Innovationsklausel sieht unverändert zu den vorangegangenen Referentenentwürfen international und interprofessionell verknüpfte Studiengänge vor; zudem soll auch eine Verknüpfung mit einer hoch- oder fachschulischen Ausbildung nach Landesrecht ermöglicht werden. Zum einen sollen Universitäten internationale Kooperationen mit Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung eingehen können. Zum anderen soll die Verknüpfung mit anderen akademischen und nicht-akademischen Heilberufen, explizit mit dem Studiengang der Zahnheilkunde, ermöglicht werden. Im Hinblick auf interprofessionelle Ausbildungsmodelle kommt z. B. die Verknüpfung des Curriculums für den Studiengang Medizin mit anderen Studiengängen, wie etwa dem primärqualifizierenden Pflegestudium oder dem Hebammenstudium, aber auch mit fachschulischen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, beispielsweise zu Physician Assistants, in Betracht. Wie in der Begründung auf Seite 248 des Referentenentwurfs dargelegt, besteht der Kern des Innovationsvorhabens darin, einen wesentlichen Teil des Curriculums für den Studiengang Medizin mit dem Curriculum eines anderen Gesundheitsberufs bzw. eines Medizinstudiums außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu verknüpfen. Gelegentliche gemeinsame Lehrveranstaltungen seien dafür nicht ausreichend.\r\nDie allgemeine Modellklausel des § 41 ÄApprO 2002 wird nicht übernommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Innovationsklausel gibt den Fakultäten Raum, zukunftsgewandte Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, ohne dass das Studium inhaltlich wesentlich verschlankt wird. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang die Öffnung für internationale Kooperationen, die viel diskutierte Verknüpfung mit universitären Ausbildungen anderer Heilberufe und die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Human- und Zahnmedizinern zu unterstützen.\r\nDie Überschneidungen der Studienfächer und Ausbildungsgänge anderer Gesundheitsberufe mit dem Medizinstudium sind allerdings zu gering und auch in der Tiefe des vermittelten Wissens zu unterschiedlich, um eine solche Angleichung zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sind Verknüpfungen von wesentlichen Teilen (!) des humanmedizinischen Curriculums mit denen der anderen Gesundheitsberufe nur schwer vorstellbar, nicht zielführend und auch nicht realisierbar. Dagegen befürwortet die Bundesärztekammer im Hinblick auf die Förderung interprofessioneller Zusammenarbeit und Kommunikation\r\nSeite 21 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nausdrücklich die Verknüpfung des Medizinstudiums mit Studiengängen oder Ausbildungen in Bezug auf umschriebene Themenbereiche mit Relevanz für die jeweiligen Berufsgruppen.\r\nDas ärztliche Studium ist geradlinig auf das Erreichen des in der ärztlichen Approbationsordnung verankerten Ausbildungsziels ausgerichtet. Das belegen die angedachte Studienstruktur und die Regelstudienzeit. Vor dem Hintergrund des immensen Inhalts an medizinischem Wissen, das gemäß des NKLM zu vermitteln ist, scheint es unmöglich, durch Verknüpfung mit anderen Gesundheitsberufen weitere entsprechende Inhalte in das Medizinstudium zu integrieren. Folglich ist ein erfolgreicher Studienabschluss ohne ausgiebige Reduktion der grundsätzlichen Studieninhalte gemäß des NKLM binnen sechs Studienjahren nicht denkbar.\r\nEine Verknüpfung der Studiengänge der Human- und Zahnmedizin im Rahmen von Innovationsvorhaben wird jedoch ausdrücklich befürwortet. Gleichwohl muss neben der Innovationsklausel sichergestellt sein, dass es zukünftig auch in Regelstudiengängen zu engen inhaltlichen Verknüpfungen mit der Zahnmedizin kommt. Durch die regelhafte Implementierung klinischer Inhalte in den ersten Studienabschnitt im Rahmen des Z-Curriculums erscheint die zusätzliche Integration zahnmedizinscher Inhalte allerdings erschwert. Hier gilt es, innovative Konzepte zu erarbeiten, um eine Verzahnung beider Fächer, beispielsweise beim Thema „Mundgesundheit“, künftig zu realisieren.\r\nDie Verknüpfung wesentlicher Teile der Curricula einer deutschen und einer ausländischen Universität oder Hochschule kann die Ausbildungsqualität in Frage stellen, wenn hiesige Standards nicht eingehalten bzw. garantiert werden (können). Es muss sichergestellt sein, dass die Qualität der ärztlichen Ausbildung mit Blick auf international verknüpfte Studiengänge gewährleistet bleibt.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nÄnderungen von § 130 wie beschrieben.\r\nAusstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde \r\n§ 132 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 132 legt Details zur Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde fest. B) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n§ 132 enthält keine Festlegung bezüglich einer Frist zur Ausstellung der Approbation. Aus Sicht der Bundesärztekammer kann dies zu unerwünschten Verzögerungen zwischen Studium und Arbeitsbeginn führen. Bei Anträgen ausländischer Ärzte und Ärztinnen ist eine solche Zeitangabe hingegen geregelt, vgl. § 134 Absatz 2. Vor diesem Hintergrund erachtet die Bundesärztekammer eine vierwöchige Frist nach Vorlage aller beizubringenden Unterlagen als sachgerecht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAufnahme einer vierwöchigen Frist zur Ausstellung der Approbation nach Vorlage aller Unterlagen in § 132 Absatz 2 wie folgt:\r\n„(2) Die nach §§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung jeweils zuständige Behörde händigt innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen  die\r\nSeite 22 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nApprobationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.“\r\nErforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung\r\n§ 133, § 142 und § 145 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 133 regelt, welche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation erforderlich sind und fordert in Absatz 1 Nummer 4 ein Führungszeugnis.\r\nZur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung gilt entsprechendes gemäß § 142 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Nummer 2.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFührungszeugnisse nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dienen als Nachweis, ob eine Person vorbestraft ist. Erweiterte Führungszeugnisse sollen gemäß § 30a Absatz 1 Nummer 2 a) und b) BZRG dann verlangt werden, wenn dieses Führungszeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer (...) vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, benötigt wird. Dies ist bei Ärzten und Ärztinnen der Fall. Sie befinden sich mit ihrer Tätigkeit, welche auf einem Vertrauensverhältnis mit ihren jeweiligen Patienten und Patientinnen aufbaut, in einer besonders verantwortungsvollen Position: Jegliche approbierte Ärzte sind zur Behandlung Minderjähriger unter Beachtung der relevanten gesetzlichen Vorschriften befugt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Bundesärztekammer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses als essenziell.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 133 Absatz 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„(1) Personen, die die Approbation als Arzt oder Ärztin aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizu-fügen:\r\n(...) 4. ein erweitertes Führungszeugnis,“\r\nAnaloge Änderungen sollten in § 142 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Nummer 2 vorgenommen werden.\r\nKenntnisprüfung\r\n§ 139 und § 141 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Regelung\r\nDie Kenntnisprüfung ist als mündlich-praktische Prüfung vorgesehen, bei welcher Simulationspatienten, Modelle oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden\r\nSeite 23 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nkönnen. Inhaltlich umfasst die Kenntnisprüfung die Fächer Innere Medizin und Chirurgie sowie das Fach nach Anlage 5, in dem die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Es sollen die in Anlage 17 aufgeführten übergeordneten Kompetenzen geprüft und praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie/ Pharmakotherapie, zu bildgebenden Verfahren, zum Strahlenschutz und zum rechtlichen Rahmen der ärztlichen Berufsausübung gestellt werden.\r\nIn § 141 Absatz 9 (wie auch in § 138 Absatz 9 zur Eignungsprüfung) wird auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die ärztliche Prüfung verwiesen. Auf § 129 („Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung“) wird hingegen nicht verwiesen. Somit muss nach dem endgültigen Nichtbestehen der Kenntnisprüfung keine diesbezügliche Information über die Antragsteller an die zuständigen Behörden erfolgen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer fordert mit Nachdruck erneut, die Kenntnisprüfung als bundesweit einheitliche Prüfung für alle antragstellenden Personen mit Qualifikationen aus Drittstaaten analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu implementieren. Auf diese Weise müssten Ärzte und Ärztinnen mit absolvierter Ausbildung aus Drittstaaten den gleichen Kenntnisstand nachweisen, über den ihre Kollegen und Kolleginnen verfügen, die in Deutschland die ärztliche Ausbildung absolviert haben. Sollte keine entsprechende Anpassung der Kenntnisprüfung vorgenommen werden, sieht die Bundesärztekammer bei den Anforderungen der Kenntnisprüfung im Vergleich zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung eine Unverhältnismäßigkeit der Prüfungsbestandteile für die zu prüfenden Personen.\r\nDes Weiteren muss bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung entsprechend der Beschlusslage Deutscher Ärztetage eine Regelung zur Mitteilung an die zuständigen Behörden über die Antragsteller aufgenommen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs ist eine grundlegende Anpassung der Kenntnisprüfung analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung vorzunehmen. Zusätzlich ist § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu ändern, damit sichergestellt ist, dass alle Antragsteller mit Qualifikationen aus Drittstaaten die Kenntnisprüfung ablegen.\r\nZudem wird die Aufnahme einer Regelung zur Mitteilung an die zuständigen Behörden bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung über die Antragsteller gefordert.\r\nAnwendung bisherigen Rechts und abweichende Regelungen für die Prüfungen und das Praktische Jahr in Regelstudiengängen\r\n§ 149 Absatz 1 und § 150 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Regelung\r\nIn § 149 Absatz 1 und § 150 werden die Übergangsregelungen für Studierende in Regelstudiengängen festgelegt, die ihr Studium der Medizin vor dem Inkrafttreten der neuen ÄApprO, also dem 1. Oktober 2027, begonnen haben. Studierende, die bis zum 30. September 2030 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der aktuellen ÄApprO 2002 nicht bestanden haben, sollen das Studium nach den neuen Vorschriften fortführen. Sofern der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der festgelegten Übergangszeit vom 01.10.2027 bis zum 30.09.2030 nach den Vorgaben der\r\nSeite 24 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nÄApprO 2002 bestanden wird, sollen diese Studierenden im Anschluss ihr Studium nach der neuen ÄApprO fortführen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer erachtet die Ausgestaltung der geplanten Übergangsregeln in der jetzigen Form als für Studierende und Fakultäten nicht zielführend umsetzbar. Mit der von Studienbeginn an vorgesehenen Verknüpfung von grundlagenwissenschaftlichen und klinischen Inhalten im Sinne eines Z-Curriculums, den Verschiebungen bezüglich der Prüfungstermine sowie den neu strukturierten Anforderungen (beispielsweise die Famulaturen, Wissenschaftliche Arbeit, Blockpraktika betreffend) ändert sich der Studienaufbau grundlegend. Studierende im laufenden Studium vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung von der „alten“ in die neue ÄApprO wechseln zu lassen, erscheint vor diesem Hintergrund weder sinnvoll noch umsetzbar. Die Bundesärztekammer spricht sich daher dafür aus, dass alle Studierenden, die zum Zeitpunkt der Geltung der neuen ÄApprO bereits nach alter ÄApprO begonnen haben, ihr Studium gemäß dieser bis einschließlich des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fortführen. Zum Beginn des PJ inklusive des darauf folgenden Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung kann dann ab Inkrafttreten der neuen ÄApprO das Studium nach dieser abgeschlossen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 150 Absatz 1 sollte durch Einfügen eines Absatzes 1a wie folgt ergänzt werden:\r\n„(1a) Studierende nach § 149 Absatz 1, die bis zum 30. April 2033 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30.  September 2027 geltenden Fassung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den  Vorschriften dieser Verordnung fort.“\r\n§ 150 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\r\n„(2) Studierende nach § 149 Absatz 1, die am 1. Oktober 2027 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung noch nicht bestanden haben, legen den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 30. September 2030 nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung ab. Sie führen das Studium nach den Vorschriften  dieser Verordnung der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 30. September 2027 geltenden Fassung bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung  fort. Sie legen den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach den  Vorschriften dieser Verordnung nicht ab. Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeit nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 30. September 2027 geltenden Fassung und bis  zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abzuleisten. Dem Antrag auf Zulassung zum  Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sind zusätzlich zu den in § 93 Absatz 1 genannten  Unterlagen die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 9 oder eine zusammenfassende  Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 über den Erwerb der Leistungsnachweise nach  § 38 und über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den dafür vorgesehenen  Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Das Zeugnis über die ärztliche Prüfung nach dem  Muster der Anlage 22 ist mit dem Hinweis „Der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung wurde nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung abgelegt.“ zu versehen.  \r\n§ 150 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.\r\nSeite 25 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nKlinische Fächer der Module im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nAnlage 5 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIm überarbeiteten Referentenentwurf wurde die Aufzählung der klinischen Fächer in der Anlage 5 – wie von der Bundesärztekammer in der Stellungnahme zum initialen Referentenentwurf gefordert – anhand der Gebietsbezeichnungen der (Muster-)Weiter-bildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer überarbeitet und ergänzt. Bezeichnungen, die als Zusatz-Weiterbildungen in der MWBO enthalten sind, wurden gemäß Begründungstext auf Seite 268 des Referentenentwurfs übernommen, sofern diese bereits in der ÄApprO 2002 abgebildet waren. In der Bezeichnung wird nicht mehr zwischen Fächern und Querschnittsbereichen unterschieden. Neu aufgenommen wurden Zahnmedizin, Gendermedizin, Intensivmedizin und Ernährungsmedizin; Öffentliches Gesundheitswesen wird als eigenes Fach abgebildet.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Anlage 5 sind nunmehr Gebietsbezeichnungen der MWBO, Zusatz-Weiterbildungen gemäß MWBO sowie sonstige Fächer bzw. Querschnittsbereiche (z. B. Gendermedizin oder Schmerzmedizin) und teils eindeutig nicht-klinische Fächer wie die Medizinische Informatik als „klinische Fächer“ aufgeführt. Die einheitliche Verwendung dieser Begrifflichkeit für die sämtlichen oben dargestellten Bereiche ist nicht nachvollziehbar. Für eine Eindeutigkeit des Begriffs „klinische Fächer“ als Titel der Anlage und auch vor dem Hintergrund der sich an das Studium anschließenden Weiterbildung sollten die gewählte Begrifflichkeit überdacht und die genannten Fächer/Bereiche differenziert dargestellt werden. Anstelle der Verankerung von Gendermedizin sollte erwogen werden, einen übergeordneteren Querschnittsbereich zu definieren, welcher generell Diskriminierungen bezüglich des Zugangs als auch während der gesundheitlichen Versorgung thematisiert, beispielsweise aufgrund von Geschlechtsidentität, ethnischer Herkunft, rassistischer Gründe oder Behinderung.\r\nZudem sieht § 1 Absatz 2 Nummer 3 vor, dass die ärztliche Ausbildung die Behandlung von Suchtkrankheiten auf Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln und fördern soll, da sich ein Versorgungsengpass in der medizinischen Versorgung in der Suchtmedizin, insbesondere bei der Substitutionstherapie, abzeichnet. Eine Verankerung der Suchtmedizin in der Auflistung der Fächer in den Modulen im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung würde dem dienlich sein und die Bedeutung von Suchtkrankheiten, wie in den Zielen der ärztlichen Ausbildung festgehalten, unterstreichen. Dies entspricht auch den Forderungen des 126. Deutschen Ärztetages 2022 in Bremen, der die Einführung von fächerübergreifenden Modulen zur Sucht- und Abhängigkeitsmedizin im Hauptstudium sowie die Aufnahme der Substitution als Therapieoption von Suchterkrankungen in die Lehre gefordert hat.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAnlage 5 sollte wie unter B) beschrieben angepasst werden. In der Überschrift sollte das Wort „Klinische“ gestrichen werden. Denkbar wäre in der Folge eine Unterteilung mit\r\n \r\nSeite 26 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nZwischenüberschriften wie „klinische Fächer“, „Querschnittsbereiche“ und „sonstige Fächer“.\r\nDer Querschnittsbereich Gendermedizin sollte überdacht und ggf. mit Ausrichtung auf Diskriminierungserfahrungen im Gesundheitssystem wie oben beschrieben weiter gefasst werden.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt zudem vor, die Suchtmedizin in die Aufzählung der Fächer der Module im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Anlage 5 als Querschnittsbereich aufzunehmen.\r\nGrundlagenwissenschaftlicher Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nKlinischer Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nÜbergeordneter, kompetenzbezogener Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nAnlagen 15 - 17\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn den Anlagen 15 -17 werden detailreiche Vorgaben zum Prüfungsstoff für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Bezug auf das Grundlagenwissen, klinische Inhalte sowie übergeordnete, kompetenzbezogene Inhalte festgelegt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nMit der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung soll der NKLM verbindliche Grundlage für die Curricula der medizinischen Fakultäten werden. Es erscheint widersprüchlich und der in § 4 vorgesehenen Weiterentwicklung des NKLM hinderlich, in der Approbationsordnung nun jedoch kleinteilige Vorgaben bezüglich des o. g. Prüfungsstoffs im Hinblick auf die drei Staatsexamina festzuschreiben.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nErsatzlose Streichung der Anlagen 15 – 17.\r\n4.\tErgänzende Anmerkung\r\nKompetenz-Begriff stärker verankern\r\nAuffällig im Referentenentwurf ist nach wie vor, dass an vielen Stellen die Begriffe „Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ verwendet werden, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zugunsten des sowohl im NKLM als auch in der MWBO angewandten Kompetenz-Begriffs abgeändert werden sollten.\r\n \r\nSeite 27 von 27\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/89/342006/Stellungnahme-Gutachten-SG2408060013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 18.07.2024\r\n\r\n\r\nDiktatzeichen: \t\r\nAktenzeichen:\r\n\t\r\nBundesminister \r\n\r\n\r\n\r\n128. Deutscher Ärztetag 2024 in Mainz\r\nBeschlüsse zur ärztlichen Ausbildung\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nder diesjährige Deutsche Ärztetag in Mainz hat sich mit einer Reihe von Themen zur ärztlichen Ausbildung befasst. Insbesondere haben die Abgeordneten des Deutschen Ärztetags an den Verordnungsgeber appelliert, die seit Jahren angekündigte und dringend benötigte Reform des Medizinstudiums umzusetzen. Sie ist aus unserer Sicht essenziell, um eine qualitativ hochwertige und patientenorientierte ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands auch in Zukunft sicherstellen zu können.\r\nMit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die an den Bund adressierten Beschlüsse kurz darstellen; im Anhang finden Sie den jeweils vollständigen Wortlaut.\r\n\r\nIm Beschluss Ib – 02 auf Antrag des Vorstands fordert der Deutsche Ärztetag (DÄT) ebenso wie im Beschluss Ib – 08 Bund und Länder dazu auf, die Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) endlich umzusetzen. \r\nVor diesem Hintergrund fordert Beschluss Ib – 20 auf Antrag durch die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) eine Verbesserung der Ausbildungsqualität im Praktischen Jahr (PJ), unter anderem durch Mentoring, Betreuung und begleitende Lehrveranstaltungen. \r\nMit Beschluss Ib – 21 wird darüber hinaus die Einführung eines Mindestabstands vom PJ zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gefordert, um eine gerechte Prüfungsdurchführung zu gewährleisten. \r\nZudem erneuert der DÄT mit dem Beschluss Ic – 142 die Forderung nach einer einheitlichen Aufwandsentschädigung im PJ sowie mit dem Beschluss Ic – 102 die Forderung nach einer differenzierten Fehlzeitenregelung im PJ.\r\nMit dem Beschluss Ic – 24 fordert der DÄT den Bund auf, die notwendige Erhöhung der Anzahl der Studienplätze für Humanmedizin auf eine geeignete und rechtssichere finanzielle Basis zu stellen.\r\nDer Beschluss Ic – 116 fordert eine Stellungnahme seitens des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen der Krankenhausreform auf das Medizinstudium bzw. die medizinische Ausbildung.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, die Zukunft der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland hängt maßgeblich von der Qualität der medizinischen Ausbildung ab. Ich möchte Sie deshalb auch im Namen der Medizinstudierenden in Deutschland darum bitten, die Anregungen des Deutschen Ärztetages zur Neuregelung des Medizinstudiums sowie den begleitenden Rahmenbedingungen aufzugreifen und umzusetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/0b/601218/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120024.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"129. Deutscher Ärztetag 2025 in Leipzig \r\nBeschlüsse zur ärztlichen Ausbildung\r\nder 129. Deutsche Ärztetag (DÄT) im Mai dieses Jahres in Leipzig befasste sich unter ande-rem mit den Herausforderungen und Zukunftsfragen der ärztlichen Ausbildung. Ein zentra-les Anliegen war dabei, die dringend notwendige Reform des Medizinstudiums endlich auf den Weg zu bringen. Nur so können wir sicherstellen, dass Deutschland auch künftig über eine exzellente, patientenorientierte Gesundheitsversorgung in allen Regionen verfügt.\r\nIm Folgenden stelle ich Ihnen die maßgeblichen Beschlüsse vor, die sich direkt an die Bun-desregierung richten; den vollständigen Wortlaut finden Sie im Anhang.\r\nDie Dringlichkeit der Reform der Approbationsordnung (ÄApprO) wurde mehrfach betont. So fordert der DÄT im Beschluss Ib - 01 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, die Reform auf Basis des Masterplans Medizinstudium 2020 gemeinsam mit Bund und Ländern umzusetzen. Ergänzend dazu drängt der DÄT im Beschluss Ib - 02 Bund und Länder, sich endlich über die Finanzierung der überarbeiteten ÄApprO zu verständigen, um diese unverzüglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Beschluss Ia - 01 hebt im Rahmen der Maßnahmen zur Stabilisierung des Gesundheitswesens die Reform der ÄApprO erneut als elementar für die Nachwuchsförderung hervor, insbesondere durch eine engere Verzahnung von praktischen und grundlagenwissenschaftlichen Inhalten sowie die Stärkung der Allgemeinmedizin. Zudem fordert der DÄT in diesem Beschluss die Weiter-entwicklung der Zulassungsvoraussetzungen für das Medizinstudium, um mehr Schulabsol-ventinnen und -absolventen den Studienbeginn in Deutschland zu ermöglichen.\r\nHinsichtlich des Praktischen Jahres (PJ) wurden konkrete Verbesserungen eingefordert. Die Beschlüsse Ic - 136 und Ic - 160 verlangen die zügige Umsetzung der im Koalitionsver-trag angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der PJ-Bedingungen. Dazu zählen eine Aufwandsentschädigung, die mindestens dem BAföG-Höchstsatz entspricht, sowie eine faire und einheitliche Fehlzeitenregelung, die klar zwischen krankheitsbedingten und anderen Fehlzeiten unterscheidet und erstere separat regelt. Des Weiteren wird mit Beschluss Ic - 159 eine Steigerung der Ausbildungsqualität im PJ durch Mentoring, Betreuung und beglei-tende Lehrveranstaltungen gefordert. Zudem soll ein verpflichtender Mindestabstand von vier Wochen zwischen PJ-Ende und drittem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eingeführt werden, um eine angemessene Prüfungsvorbereitung zu gewährleisten.\r\nEin weiteres Anliegen des Ärztetages betrifft die finanzielle Absicherung des internatio-nalen Austauschs: Der Beschluss Ic - 151 fordert die Bundesregierung auf, die Finanzierung des Austauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. sicherzustellen, dessen Fortbestand durch aktuelle Kürzungen beim Deutschen Akademischen Austauschdienst bedroht ist.\r\nEin besonderer Schwerpunkt des diesjährigen Ärztetages lag auf dem Thema Künstliche Intel-ligenz (KI) in der Medizin. Der Beschluss II — 14 spricht sich für eine Anpassung der ÄApprO zur gezielten Integration von Lehrinhalten zur KI in das Medizinstudium aus. Ergänzend for-dern die Beschlüsse II - 22 und II - 34 die Entwicklung von Konzepten zur Kompetenzvermitt-lung und das Angebot entsprechender Unterrichtsveranstaltungen für Medizinstudierende. Zu-dem fordert der Beschluss II - 21 die verbindliche Aufnahme medizinisch-ethischer, rechtlicher und praktischer Aspekte der KI-Nutzung in die ärztlichen Staatsexamina. Ziel ist es, Studieren-den den kompetenten und kritischen Umgang mit KI-gestützten Anwendungen zu vermitteln und sie so auf die digitale Transformation der Medizin vorzubereiten.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, die hier dargestellten Beschlüsse sind ein klarer Appell der deutschen Ärzteschaft, die Weichen für eine zukunftsfähige medizinische Ausbildung zu stellen. Sie spiegeln die drängenden Bedürfnisse unserer angehenden Ärztinnen und Ärzte wider und sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems. Wir bitten Sie, diese Anre-gungen des Deutschen Ärztetages aufzugreifen und in konkrete politische Maßnahmen umzuset-zen, um die hohe Qualität der ärztlichen Versorgung in Deutschland nachhaltig zu sichern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nAnlage:\r\nBeschlüsse des 129. Deutschen Ärztetags bezüglich der ärztlichen Ausbildung\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag 2025 \r\n27. - 30. Mai 2025\r\nAnlage\r\nBeschlüsse mit Bezug zur ärztlichen Ausbildung\r\n \r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuel-len gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tReform der Approbationsordnung, JETZT!\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Torben Ostendorf, Jens Wagenknecht, Dr. Jonas Frederic Fröhlich, Dr. Nils Vogel, Dr. Barbara Römer, Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth, Dr. Thomas Maibaum, Dr. Anja von Buch, Dr. Christine Schroth der Zweite, Dr. Marion Charlotte Renneberg und Dr. Oli-ver Funken (Drucksache Ib - 01) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, innerhalb der nächsten zwölf Monate die Reform der Approbationsordnung (ÄApprO) endlich gemeinsam mit Bund und Ländern umzusetzen. Inhaltliche Grundlage dafür müssen die kon-sentierten Inhalte des Masterplans 2020 sein, die bis ins Jahr 2024 gemeinsam mit allen Sta-keholdern weiterentwickelt wurden.\r\nBegründung:\r\nSeit Jahren wird ein zunehmender Ärztinnen- und Ärztemangel beobachtet und beklagt. Zusätz-lich wird beobachtet, dass die jungen Ärztinnen und Ärzte, die die Universitäten verlassen, häufig nach Curricula unterrichtet wurden, die den Notwendigkeiten der heutigen Zeit nur unzureichend genügen. Um diesen Sorgen zu begegnen, setzt sich der Deutsche Ärztetag seit Jahren dafür ein, die seit Jahren breit diskutierte, neue ärztliche Approbationsordnung in die Tat umzusetzen.\r\nMit dem Masterplan Medizinstudium 2020 hatte die Politik hehre Ziele formuliert: mehr Praxis-nähe und eine stärkere Ausrichtung auf die ambulante Versorgung. Im Rahmen der weiteren Diskussionen wurden diese Inhalte bis ins Jahr 2024 von den beteiligten Stakeholdern weiter-entwickelt und geeint. ABER: Die neue Approbationsordnung ist weiterhin nicht in Kraft.\r\nVor diesem Hintergrund fordert der 129. Deutsche Ärztetag die Umsetzung des bisher Versäumten.\r\nBeschlussprotokoll Seite 22 von 560\r\n \r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuel-len gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tApprobationsordnung endlich verabschieden\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Han Hendrik Oen, Dr. Marco Hensel MBA, Dr. Kathrin Krome, Sebastian Exner, Dr. Lisa Rosch, Dr. Antonia Stahl, Dr. Thomas Lipp, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Thomas Thiele und Dr. Gisbert Voigt (Drucksache Ib - 02) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert Bund und Länder mit Nachdruck auf, sich endlich über die Finanzierung der überarbeiteten Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO) zu verständigen, um diese anschließend unverzüglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen.\r\nBegründung:\r\nDie Novellierung der Approbationsordnung ist ein zentrales Element zur zukunftsfähigen Ge-staltung der medizinischen Ausbildung in Deutschland. Das vorliegende Konzept wurde unter Einbeziehung medizinischer Fakultäten, Fachgesellschaften, Studierendenvertretungen und der Ärzteschaft über mehrere Jahre sorgfältig erarbeitet. Es bildet eine moderne, kompetenz-orientierte Grundlage für die ärztliche Qualifikation im 21. Jahrhundert. Ziel ist es, die ärztliche Ausbildung stärker auf die Erfordernisse einer zunehmend komplexen, interprofessionellen und patientenzentrierten Versorgung auszurichten.\r\nTrotz breiter fachlicher Zustimmung und bereits vorliegender Entwürfe wurde die Verabschie-dung der neuen ÄApprO wiederholt verschoben - zuletzt aufgrund strittiger Finanzierungsfragen zwischen Bund und Ländern. Diese Verzögerung ist vor dem Hintergrund des steigenden ärztli-chen Versorgungsbedarfs, des Fachkräftemangels sowie der notwendigen Transformation des Gesundheitssystems nicht länger hinnehmbar. Die junge Generation angehender Ärztinnen und Ärzte verdient eine Ausbildung auf dem neuesten wissenschaftlichen, pädagogischen und ge-sellschaftlichen Stand. Die Ärzteschaft ist bereit, diesen Wandel aktiv mitzugestalten - jetzt braucht es den politischen Willen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 24 von 560\r\n \r\nTOP la\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aussprache zum Leitantrag\r\nTitel:\tMaßnahmen zur Stabilisierung des Gesundheitswesens - solide und soli-darisch\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag des Vorstands (Drucksache la - 01) unter Berücksichtigung des Antrags von Dr. Sil-ke Lüder, Wieland Dietrich, Dr. Norbert Smetak, Dr. Klaus J. Doubek, Christa Bartels, Dr. Chris-tian Messer, Dr. Marlene Lessel, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Klaus-Peter Spies und Mira Faßbach (Drucksache la - 01a) sowie des Antrags von Julian Veelken, Dr. Katharina Thiede, Dr. Joachim Suder, Dr. Florian Gerheuser, Prof. Dr. Stephan Böse-O'Reilly und Anne Schluck (Drucksache la - 01b) sowie des Antrags von Dr. Laura Dalhaus, Dr. Ulrich Tappe, Christian Deppe, Prof. Dr. Markus Flesch, Peter Stefan Schumpich, Sigrid Richter, Dr. Elke Neuwohner und Dr. Sabine Olischläger (Drucksache la - 01c) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDie Gesundheitsversorgung in Deutschland steht angesichts der demografischen Entwicklung in der Bevölkerung, dem zunehmenden Fachkräftemangel, einer außerordentlich schwierigen finanziellen Lage der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie globalen Bedrohun-gen vor massiven Herausforderungen. Der Erhalt eines freiheitlich geprägten und zugleich soli-darischen Gesundheitswesens erfordert mutige Reformen in allen Versorgungsbereichen.\r\nDie nachfolgenden Maßnahmen müssen Bund, Länder, Kommunen und die Akteure aus dem Gesundheitswesen jetzt angehen, um ein gleichermaßen solides wie solidarisches Ge-sundheitswesen für die kommenden Generationen zu sichern:\r\nGesundes Leben fördern\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die neue Bundesregierung auf, Krankheitsprävention und Gesundheitskompetenz ressortübergreifend zu fördern. Deutschland braucht eine nationale Public-Health-Strategie mit klaren Strukturen und Verfahren zur Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Kommunen, Ärzteschaft und weiteren relevanten gesellschaftlichen Akteuren. Dazu zählt auch die Etablierung von gesunder Lebensführung und gesundheitsförderlichen Kompe-tenzen als verpflichtenden Bestandteil der frühen Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie in den Lehr- und Lernplänen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen. Zudem müssen Kinder durch gezielte Werbeverbote vor dem übermäßigen Konsum zucker- und fetthaltiger Lebensmittel geschützt werden. Einweg-E-Zigaretten und Aromastoffe in E-Zigaretten sind zu verbieten. Zusätzliche zweckgebundene Abgaben, zum Beispiel auf Zucker, Alkohol und Ta-bak, sind\r\nBeschlussprotokoll Seite 15 von 560\r\n \r\nder Gesundheitsversorgung zuzuführen. \r\nMehr Koordination in der Versorgung\r\nIn Deutschland werden Patientinnen und Patienten systembedingt mit der Organisation und Ko-ordination ihrer Gesundheitsversorgung weitgehend alleingelassen. Folgen sind ein kaum ge-steuerter Zugang und eine weitgehend unstrukturierte Inanspruchnahme von Gesundheitsleis-tungen. Der 129. Deutsche Ärztetag begrüßt deshalb, dass die neue Bundesregierung Impulse aus der Ärzteschaft und von weiteren Akteuren aus dem Gesundheitswesen für mehr Koordi-nation und Steuerung in der Patientenversorgung in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen hat. Damit eine solche Reform zu einem echten Erfolg wird, müssen alle betroffenen Akteure früh-zeitig einbezogen werden. Dafür ist ein Runder Tisch \"Versorgungssteuerung\" einzurichten, der die Reform vorbereitet und die Umsetzung begleitet. Ziel muss es sein, eine Patientensteuerung zu realisieren, die sich ausnahmslos nach den Kriterien einer medizinischen Notwendigkeit und eines medizinischen Nutzens ausrichtet.\r\nEinfluss von Fremdinvestoren auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) begrenzen\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag stellt klar: MVZ sind eine sinnvolle Ergänzung der ambulanten Versorgungsstrukturen. Sie müssen vor Fehlentwicklungen durch den Einfluss von Finanzin-vestoren geschützt werden. Dies gilt u. a. dann, wenn Fremdkapitalgeber durch Fokussierung auf besonders lukrative Leistungen sowie durch Monopol- und Oligopolbildungen primär darauf ausgerichtet sind, maximale Renditen zu erwirtschaften. Ärztinnen und Ärzte müssen Rah-menbedingungen vorfinden, die es ihnen ermöglichen, ihre Entscheidungen in Diagnostik und Therapie an medizinischen Kriterien und nicht an ökonomischen Maßgaben auszurichten. Der 129. Deutsche Ärztetag unterstützt deshalb die von der neuen Bundesregierung angekündigte gesetzliche Regulierung von investorenbetriebenen MVZ. Dafür hat die Bundesärztekammer konkrete gesetzliche Regelungsvorschläge ausgearbeitet, u. a. ein Verbot von Gewinnabfüh-rungs- und Beherrschungsverträgen, die Gewährleistung des örtlichen und fachlichen Bezugs eines Gründungskrankenhauses zum MVZ, die ausschließliche Zulassung fachübergreifender MVZ und die Herstellung von Transparenz über die Inhaberschaft eines MVZ. Die gesetzlichen Regelungen müssen zum einen Investitionen in Versorgungsstrukturen weiterhin ermöglichen, zum anderen aber gemeinwohlorientierte und die Interessen der Patientinnen und Patienten wahrende Rahmenbedingungen für diese Investments schaffen. Die aus Solidarbeiträgen ge-nerierten Mittel für die Patientenversorgung müssen vor einem Abfluss in internationale Fi-nanzmärkte geschützt werden. Die ärztliche Freiberuflichkeit ist zu stärken, unabhängig davon, ob Ärztinnen und Ärzte wirtschaftlich selbstständig oder angestellt tätig sind.\r\nKrankenhausreform weiterentwickeln, Krankenhausfinanzierung überarbeiten\r\nBeschlussprotokoll Seite 16 von 560\r\n \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag unterstützt die Bereitschaft der neuen Bundesregierung, die Kran-kenhäuser finanziell zu stabilisieren, bis das Krankenhausversorgungsver-besserungsgesetz (KHVVG) umfänglich greift. Richtig sind auch die angekündigten erweiterten Kooperationsmög-lichkeiten zwischen den Krankenhäusern sowie mehr Praktikabilität bei den bisher gesetzten Personal- und Strukturvorgaben für die Leistungsgruppen. Unbedingt erforderlich ist jedoch eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung bei der Krankenhausreform, u. a. indem Verbundstrukturen gestärkt und Hürden bei der Arbeitnehmerüberlassung abgebaut wer-den. Die Verankerung des Ärztlichen Personalbemessungssystems (ÄPS-BÄK) im Rahmen der Krankenhausreform ist essenziell, da andernfalls Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die einen großen Anteil an der ärztlichen Personalbesetzung im Krankenhausbereich haben, gar nicht ab-gebildet sind. Vor diesem Hintergrund begrüßt der 129. Deutsche Ärztetag die Einleitung der Validierungsphase. Die Ärzteschaft unterstützt die vorgesehene Verlängerung der Konvergenz-phase zu einer neuen Vergütungssystematik. Die bisher beschlossene Systematik verursacht einen massiven Bürokratieaufwand, ohne die bestehenden Fehlanreize der Vergütung nach Fallpauschalen zu korrigieren. Der 129. Deutsche Ärztetag rät deshalb dringend dazu, die ent-sprechenden Überarbeitungen nicht, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, erst im Jahr 2027 zu beginnen, sondern sofort. Für die Überarbeitung der Leistungsgruppensystematik sind mehr Zeit und Sorgfalt erforderlich, bevor die Länder verbindliche Zuweisungen vornehmen.\r\nFür eine echte Entbudgetierung aller Facharztgruppen\r\nDie nachhaltige Sicherung und Stabilisierung der ambulanten Versorgung erfordert, dass er-brachte Leistungen in allen Facharztgruppen auch tatsächlich vergütet werden. Deswegen muss der Entbudgetierung hausärztlicher und pädiatrischer Leistungen der Einstieg in die Entbudgetie-rung aller fachärztlichen Leistungen folgen. Der 129. Deutsche Ärztetag stellt klar: Bei der im Koalitionsvertrag angekündigten Prüfung einer Entbudgetierung von Fachärztinnen und Fach-ärzten in unterversorgten Gebieten darf es nicht allein um die Frage gehen, welche Kosten dadurch verursacht würden, sondern vor allem auch um die Frage, welche Verbesserung in der Patientenversorgung damit erreicht werden kann. Außerdem ist es notwendig, dass in einem nächsten Schritt die Entbudgetierung von Leistungen für Patientinnen und Patienten folgt, die den Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen der geplanten hausärztlichen Primärversorgung zugewiesen werden. Abgelehnt werden die im Koalitionsvertrag geplanten Abschläge für die fachärztliche Versorgung in formal überversorgten Gebieten. Diese Planung ignoriert, dass die Bedarfsplanung veraltet ist und insbesondere in Großstädten viele Patienten des Umlands mit-versorgt werden, die oftmals in anderen Bedarfsplanungsbereichen wohnen.\r\nEntbürokratisierung zur Priorität machen - Bürokratie-Task-Force einrichten\r\nUnnötige Bürokratie belastet die Beschäftigten im Gesundheitswesen und schadet der Patien-tenversorgung in Deutschland. Der 129. Deutsche Ärztetag appelliert deshalb an die\r\nBeschlussprotokoll Seite 17 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tla - 01\r\nneue Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag angekündigten\r\nEntbürokratisierungsmaßnahmen jetzt konkrete Taten folgen zu lassen. Zur Vorbereitung des vorgesehenen Entbürokratisierungsgesetzes ist eine Bürokratie-Task-Force aus Politik und Selbstverwaltung einzurichten, die die bereits zahlreich vorliegenden Einzelvorschläge zum Bü-rokratieabbau auswertet, damit der Bürokratieabbau rasch konkret umgesetzt werden kann. Darüber hinaus unterstützt der 129. Deutsche Ärztetag die Ankündigung der neuen Bundesre-gierung, eine Bagatellgrenze für Krankenkassenprüfungen im ambulanten Bereich einzuführen. Im stationären Bereich muss insbesondere das KHVVG von unnötiger Bürokratie entschlackt werden, die insbesondere durch die aktuelle Ausgestaltung der geplanten Vergütungsreform entsteht.\r\nNachwuchs fördern, Fachkräfte sichern\r\nFür die Zukunftsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems ist neben tiefgreifenden struktu-rellen Reformen die Sicherung der Fachkräftebasis elementar. Der 129. Deutsche Ärztetag be-tont: Um junge Ärztinnen und Ärzte für die unmittelbare Patientenversorgung zu gewinnen, muss die lange angekündigte Reform der ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO), die auch eine engere Verzahnung von praktischen und grundlagenwissenschaftlichen Inhalten sowie die Stärkung der Allgemeinmedizin vorsieht, endlich umgesetzt werden. Die Zulassungsvorausset-zungen für das Medizinstudium sind so weiterzuentwickeln, dass zukünftig mehr Schulabsol-ventinnen und -absolventen auch ohne Einser-Abitur ein Medizinstudium in Deutschland begin-nen können, statt dafür ins Ausland abwandern zu müssen. Ebenfalls zur Nachwuchsförderung würde beitragen, die ärztliche Weiterbildung in der Verantwortung der Landesärztekammern und der Bundesärztekammer zu stärken, indem diese angemessen finanziert wird. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung, der vollumfänglich vergütet werden muss. Zudem ist der mit der Weiterbildung einhergehende strukturelle und personelle Aufwand - etwa in Gestalt einer Weiterbildungspauschale - zu be-rücksichtigen. Um Ärztinnen und Ärzte dauerhaft in der Patientenversorgung zu halten, sind Po-litik und Kostenträger aufgefordert, für attraktive sowie familienfreundliche Rahmenbedingun-gen ärztlicher Tätigkeit zu sorgen. Es müssen flächendeckend ausreichend und an die ärztli-chen Dienstzeiten angepasste Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Arbeitge-ber sind aufgefordert, eine familienfreundliche Arbeitskultur zu schaffen, die es Vätern wie Müt-tern gleichermaßen ermöglicht, Elternzeit ohne negative Folgen für die berufliche Entwicklung in Anspruch zu nehmen. Ebenso legen Ärztinnen und Ärzte Wert auf eine enge Zusammenar-beit mit anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen und auf die Arbeit im Team. Damit diese Teamarbeit erfolgreich gestaltet werden kann, ist es wichtig, dass die verschiedenen Qualifika-tionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar festgelegt werden - immer unter Berücksichti-gung der Vorbehaltsaufgaben und der ärztlichen Kernkompetenzen. Auf dieser Grundlage kön-nen und sollten interdisziplinäre, multiprofessionelle und ganzheitliche Ansätze für Behandlung und Betreuung entwickelt werden. Darüber hinaus muss Fachkräftesicherung auch diejenigen in den Blick nehmen, die am Ende ihres Berufslebens\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 18 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\tSeite 5 von 6\r\nLeipzi 27.05.  30.05.2025\tla - 01\r\nRZT\r\nstehen. Umfragen zeigen, dass viele Ärztinnen und Ärzte im Ruhestandsalter bereit sind, sich weiterhin in die Patientenversorgung einzubringen, sofern die Rahmenbedingungen stimmen. Erweiterte Steuerfreibeträge auf Gehälter, wie im Koalitionsvertrag von Union und SPD ange-kündigt, sowie Freistellungen von der Sozialversicherungspflicht können entsprechende Anreize bilden.\r\nFür einen nutzenbringenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Medizin\r\nKI hat das Potenzial, die Patientenbehandlung deutlich zu verändern, die Effizienz im Gesund-heitswesen zu steigern und die medizinische Forschung entscheidend voranzutreiben. Schon heute helfen KI-Systeme beispielsweise bei der Analyse von bildgebender Diagnostik und er-möglichen passgenauere Therapien. In der Forschung kann KI durch die Analyse großer Da-tenmengen wesentlich dazu beitragen, die Entwicklung neuer Wirkstoffe zu beschleunigen und potenzielle Arzneimittelkandidaten zu identifizieren. Gleichzeitig ist beim Einsatz von KI-Technologien eine sorgfältige Abwägung in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit, Verantwortlich-keiten und Auswirkungen auf ein vertrauensvolles Patienten-Arzt-Verhältnis unerlässlich. So erfordert die Implementierung von KI in der Medizin klare ethische Leitlinien, verlässliche rechtli-che Rahmenbedingungen und eine kontinuierliche kritische Reflexion über Möglichkeiten und Grenzen dieser Technologie. Der 129. Deutsche Ärztetag betont: Die Ärzteschaft wird darauf hinwirken, dass diese neuen Technologien nutzenbringend eingesetzt werden.\r\nDen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nachhaltig sichern\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag fordert die neue Bundesregierung auf, den im Jahr 2020 ge-schlossenen Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst über das Jahr 2026 hinaus fortzu-führen. Mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln des Pakts konnten viele wichtige personelle, administrative und technische Verbesserungen für die Gesundheitsämter erreicht werden. Um die Qualität der Entscheidungsprozesse u. a. in Bereichen wie Infektionsschutz, Hygiene, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Prävention und Ge-sundheitsförderung zu gewährleisten, ist zudem sicherzustellen, dass die Gesundheitsämter in Deutschland immer von Ärztinnen und Ärzten mit ihrer spezifischen medizinischen Exper-tise geleitet werden.\r\nDas Gesundheitswesen auf den Krisenfall vorbereiten\r\nAngesichts wachsender globaler Bedrohungen, wie dem russischen Angriffskrieg gegen die Uk-raine, der grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und den Folgen des Klimawandels, muss das Gesundheitswesen krisenresilient ausgestaltet werden. Gute Vorbereitung, ausrei-chende Vorhaltung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, klar geregelte Zuständigkeiten und trainierte Abläufe sind dafür grundlegend. Zudem bedarf es der verlässlichen Absicherung und Diversifizierung von Lieferketten, einer robusten digitalen Infrastruktur sowie einer nachhaltigen Sicherung der Fachkräfteverfügbarkeit. Verbessert werden muss die internationale Koordination zur Bewältigung\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 19 von 560\r\n \r\ngrenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. Der 129. Deutsche Ärztetag stellt fest: In Deutschland besteht in nahezu allen diesen Bereichen erheblicher Nachholbedarf. Bund und Länder sind gefordert, gemeinsam mit der Ärzteschaft und weiteren relevanten Akteuren eine umfassende Resilienzstrategie für das Gesundheitswesen zu entwickeln, die die erforderlichen Umsetzungsschritte mit klaren Fristen unterlegt, die jeweiligen Zuständigkeiten zuweist und die Finanzierung sichert.\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 20 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tKoalitionsvertrag zügig umsetzen - Bedingungen im Praktischen Jahr verbessern und Medizinstudium reformieren\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Andreas Botzlar, PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Sven Christian Dreyer, Prof. Dr. Henrik Herrmann, Dr. Johannes Albert Gehle, Sylvia Ottmüller, Dr. Alexander Schultze, Dr. Se-bastian Roy, Andreas Hammerschmidt und Hans-Martin Wollenberg (Drucksache Ic ¬136) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die angekündigten Schrit-te zur Verbesserung der Bedingungen des Praktischen Jahres (PJ) und der Reform des Me-dizinstudiums aus dem Koalitionsvertrag zügig umzusetzen.\r\nDie angekündigte Modernisierung hin zu einer Vergütungsstruktur, die eine Aufwandsentschä-digung mindestens auf dem Niveau des BAföG-Satzes normiert, ist ein dringend notwendiger Schritt hin zu einer hochwertigen PJ-Ausbildung. Auch die geplante Schaffung einer gerech-ten und einheitlichen Fehlzeitenregelung stellt eine wichtige Verbesserung dar. In der gelten-den Fehlzeitenregelung mit 30 möglichen Fehltagen sind krankheitsbedingte Fehlzeiten unzu-reichend berücksichtigt. Im Sinne der Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheit von PJ-Studierenden ist es notwendig, Krankheitsausfälle vollständig aus dieser Regelung auszunehmen und dies nicht auf eine Härtefallregelung, die ermessensfehleranfällig ist, zu beschränken.\r\nHinsichtlich der Reform der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sollen laut Koalitionsver-trag die Ziele des Masterplans Medizinstudium weitergetragen werden. Als Voraussetzung soll die Verständigung über Ausgestaltung und Finanzierung in einer Bund-Länder-Kommission er-folgen. Es ist zwingend erforderlich, dass der Reformprozess des Medizinstudiums hierdurch zeitnah vorangebracht wird, um Klarheit und Planungssicherheit für die Medizinischen Fakultä-ten und die Studierenden zu schaffen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 73 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tVorhaben des Koalitionsvertrages zum Praktischen Jahr jetzt umsetzen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Marion Charlotte Renneberg, Uwe Lange, Ernst-Dieter Boisch, Dr. Alexand-er Nowicki, Dr. Gisbert Voigt, Dr. Tilman Kaethner, Prof. Dr. Djordje Lazovic, Katrin Erdmann, Dr. Jürgen Tempel, MBA, Dr. Florian Seim und Prof. Dr. Bernd Haubitz (Drucksache Ic - 160) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die im Koalitionsvertrag for-mulierte Neustrukturierung der Entschädigung für das Praktische Jahr (PJ) in Höhe von mindes-tens des BAföG-Höchstsatzes umgehend bundesweit und flächendeckend einzuführen.\r\nHierzu soll die Bundesregierung unverzüglich eine einheitliche und verbindliche Regelung in der Approbationsordnung schaffen. Diese müsste Medizinstudierende im Praktischen Jahr, unab-hängig von Anrechnungsfaktoren und der Förderhöchstdauer, bundesweit einheitlich fördern.\r\nAuch das ebenfalls im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben, eine gerechte Fehlzeitenrege-lung für Medizinstudierende im Praktischen Jahr einzuführen, muss seitens der Bundesregie-rung umgehend umgesetzt werden. Dabei braucht es die Trennung von Krankheits- und Fehl-tagen im Praktischen Jahr. Bundeseinheitlich sollen Fehltage auch in gesplitteten Tertialen an-erkannt sowie klare Richtlinien für Härtefallanträge eingeführt werden, damit Antragstellende schnell und verlässlich Antwort über ihren Antrag erhalten können und soziale Härten (z. B. chronische Krankheit, Care- bzw. Pflegearbeit für Angehörige) besser als bisher ausgeglichen werden können.\r\nBegründung:\r\nWenngleich Studierende im Praktischen Jahr noch keine Arbeitnehmenden sind und dem-nach nicht für Leistung bezahlt werden sollen, leisten die Studierenden neben der Ausbildung auch versorgungsrelevante Aufgaben im klinischen Alltag. Neben der ganztägigen Ausbil-dung bleibt oftmals keine Zeit für Nebenverdienste. Eine zur Existenzsicherung ausreichende Aufwandsentschädigung ist deshalb unabdingbar. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundes-regierung wird daher eine bundesweit einheitliche\r\nBeschlussprotokoll Seite 75 von 560\r\n \r\nEntschädigung in Höhe des BAföG-Höchstsatzes avisiert.\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 76 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\tSeite 1 von 2\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tIc - 159\r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufs-ausübung\r\nTitel:\tLehre und Vorbereitungszeit für das Staatsexamen im Medizinstudium si-cherstellen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Marion Charlotte Renneberg, Uwe Lange, Dr. Tilman Kaethner, Ernst-Dieter Boisch, Dr. Alexander Nowicki, Dr. Gisbert Voigt, Dr. Helmut Anderten, Dr. Jürgen Tempel, MBA, Dr. Florian Seim und Dr. Oliver Funken (Drucksache Ic - 159) beschließt der 129. Deut-sche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert, die Bedingungen im Praktischen Jahr (PJ) für Me-dizinstudierende zu verbessern und ruft insbesondere die Länder auf, die bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten bestmöglich dazu zu nutzen. Eine qualitativ hochwertige Ausbildung im PJ soll durch Mentoring, Betreuung und Lehrveranstaltungen gemäß den Entwürfen der neuen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) zeitnah umgesetzt werden.\r\nZum nächstmöglichen Zeitpunkt soll ein verpflichtender Mindestabstand von vier Wochen zwi-schen dem Ende des PJ und dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eingeführt werden. Die Frist zur Prüfungsladung des jeweiligen Landesprüfungsamtes soll entsprechend ange-passt werden, um eine angemessene Vorbereitung auf das Staatsexamen und eine größtmög-liche Chancengleichheit zu gewährleisten.\r\nBegründung:\r\nVerbesserte Bedingungen im PJ werden schon seit vielen Jahren gefordert. Bis heute finden viele dieser breit getragenen Forderungen keine Erwähnung in den Bestrebungen der neuen Bundesregierung. Dies ist problematisch nicht nur für die betroffenen Studierenden, sondern auch für die Versorgung: Angehenden Kolleginnen und Kollegen fehlen strukturelle Ausbil-dungsinhalte und sie starten oftmals erst mehrere Monate verzögert in den Beruf, da die enge Taktung des Praktischen Jahres und der Staatsexamensvorbereitung keine Pause zulässt.\r\nHinsichtlich der Zielsetzung des aktuellen Koalitionsvertrages ist es Zeit, auch ein vermehrtes Engagement bei den Ländern zu fordern. Die oben gestellten Forderungen können auf Länder-ebene umgesetzt werden und bedürfen nicht zwingend einer nationalen\r\nBeschlussprotokoll Seite 77 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nIc - 159\r\n\r\nRegelung.\r\nBeschlussprotokoll Seite 78 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tFinanzierung des Austauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V.\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Nathalie Jasmin Becker und Dr. Sven Christian Dreyer (Drucksache Ic -151) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die Finanzierung des Aus-tauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e. V. (bvmd) in Deutschland sicherzustellen.\r\nBegründung:\r\nSeit Jahrzehnten organisieren deutsche Medzinstudierende einen internationalen Famulatur-austausch (über den Westdeutschen Famulanten Austausch [wfa], den Deutschen Famulan-tenaustausch [dfa] und die bvmd). Dies ermöglicht Medizinstudierenden, niederschwellig und kostengünstig Famulaturen oder Praktika in Forschungs- oder Public-Health-Projekten im Aus-land abzuleisten. Dieser bilaterale Austausch wird beinahe ausschließlich von Ehrenamtlichen organisiert und bringt so junge Menschen aus Deutschland in Kontakt mit internationalen Stu-dierenden. Diese Bilateralität ist eines der wichtigsten Kennzeichen dieses Austauschs und för-dert so eine globale Perspektive und den Austausch zwischen verschiedenen Gesundheitswe-sen, auch schon in der Ausbildung.\r\nDas Austauschprojekt wird seit Jahren aus Bundesmitteln finanziell gefördert. Bis 2008 erfolgte eine institutionelle Förderung durch das Auswärtige Amt (AA). Danach wurde das Projekt an den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) übergeben, mit dem eine Kooperati-onsvereinbarung geschlossen wurde, die ein Weiterbestehen des Austauschs \"in bewährter Weise\" garantiert.\r\nVor dem Hintergrund immer weitreichenderer Kürzungen der DAAD-Förderung ist dieses Wei-terbestehen des Austauschs aktuell nicht mehr möglich. Diese muss unbedingt gesichert wer-den - ob durch eine Erhöhung der DAAD-Förderung auf das altbewährte Niveau mit Ausgleich der Inflation oder eine institutionelle Förderung durch ein Ministerium.\r\nBeschlussprotokoll Seite 83 von 560\r\n \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tTiefe Integration von Künstlicher Intelligenz in die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Petra Bubel, Thomas Dörrer, Dr. Frank Lautenschläger, Dr. Carola Lüke, Prof. Dr. Hermann-Josef Rothkötter, PD Dr. Christine Schneemilch, Henrik Straub und Prof. Dr. Uwe Ebmeyer (Drucksache II - 14) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 spricht sich für eine Anpassung der Approbations-ordnung für Ärzte (ÄApprO) und der (Muster-)Weiterbildungsordnung\r\n(MWBO) zur gezielten Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in die ärztliche Aus- und Wei-terbildung aus und fordert:\r\nAnpassungen in der Approbationsordnung, d. h. die Integration von Lehrinhalten zur KI in das Medizinstudium, um Studierenden den kompetenten und kritischen Umgang mit KI-gestützten Anwendungen zu vermitteln. Die Integration solcher Lehrinhalte soll überholte Ausbil-dungsinhalte ersetzen.\r\nAnpassungen in der Weiterbildung, d. h. die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist dahingehend anzupassen, dass systematisch im Umgang mit KI geschult wird.\r\nBegründung:\r\nDie rasante Entwicklung und Implementierung von KI im Gesundheitswesen bietet erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Patientenversorgung, insbesondere durch die leichte und indi-viduelle Verarbeitung großer und kleiner Datenmengen und die Unterstützung diagnostischer sowie therapeutischer Entscheidungen. Gleichzeitig stellt der zunehmende Einsatz von KI die medizinische Ausbildung und Praxis vor neue Herausforderungen.\r\nAktuell fehlt es an einer systematischen Einbindung von KI in den ärztlichen Alltag. Die Folge ist eine unstrukturierte und unregulierte Nutzung. Im Medizinstudium nutzen Studierende bereits KI-Tools oft ohne klare Richtlinien oder strukturelle Einbindung, um den umfangreichen Lernstoff zu bewältigen. In der medizinischen Praxis greifen Ärztinnen und Ärzte ebenfalls auf KI zurück, wobei der Datenschutz und die Qualität der KI-gestützten\r\nBeschlussprotokoll Seite 395 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nII - 14\r\n\r\nInformationen nicht immer gewährleistet sein können. Diese unregulierte Nutzung birgt Risi-ken, insbesondere wenn nachwachsende Arztgenerationen ohne ausreichende Erfahrung die Richtigkeit von KI-Antworten nicht angemessen beurteilen können. Dieser Umstand ist in der Weiterbildung zu berücksichtigen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 396 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\t\r\nc\t,\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tII-22\r\nS' \r\n-,.\r\n,'>.\r\n4R7 r, \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tVerbesserung der KI-Kompetenz im Medizinstudium\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Andreas Botzlar, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Ale-xander Schultze, Dr. Sebastian Roy, Dr. Matthias Fabian, Dr. Florian Gerheuser, Dr. Frauke Petersen, Hans-Martin Wollenberg und Andreas Hammerschmidt (Drucksache II ¬22) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die medizinischen Fakultäten und die zuständigen Lan-desministerien dazu auf, Konzepte zur Kompetenzvermittlung im Umgang mit Künstlicher Intelli-genz (KI) für Medizinstudierende zu entwickeln und entsprechende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten.\r\nBegründung:\r\nMedizinstudierende werden in ihrer zukünftigen ärztlichen Tätigkeit voraussichtlich viele auf KI basierende Tools für Diagnostik oder Therapieplanung bei der Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten einsetzen. Dazu gehören beispielsweise Bildanalysen in der Radiologie oder die Analy-se molekularer Daten zur personalisierten Krebstherapie in der Onkologie. Für eine sichere und verantwortungsvolle Nutzung von KI-Anwendungen im ärztlichen Alltag ist es unabdingbar, dass zukünftige Ärztinnen und Ärzte bereits frühzeitig ein grundlegendes Verständnis für KI-gestützte Systeme entwickeln.\r\nDas Medizinstudium in seiner bisherigen Form adressiert die Kompetenzvermittlung des Um-gangs mit KI häufig unzureichend. Es bedarf daher eines fundierten Unterrichts, in dem nicht nur Grundlagenwissen über die technische Funktionsweise von KI im medizinischen Kontext vermit-telt wird, sondern auch die Fähigkeiten zur kritischen Reflexion und ethischen Einordnung ge-schult werden. Dies ist unerlässlich, um die Chancen von KI zu nutzen und gleichzeitig die Risi-ken zu minimieren, die KI im ethischen und rechtlichen Kontext aufwirft.\r\nAufgrund dessen sollten die medizinischen Fakultäten und die zuständigen Landesministerien prüfen, wie die Lehre von Medizinstudierenden im Umgang mit KI-gestützten Systemen verbes-sert werden kann und ausreichend Unterrichtsveranstaltungen in die bestehenden Curricula im-plementiert werden können. Dazu können beispielsweise interdisziplinäre Wahlpflichtmodule zum Thema KI erarbeitet und angeboten werden, wie\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 401 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nII - 22\r\n\r\nsie bereits an einigen Universitäten existieren. Ein weiteres Konzept stellt die fallbasierte Aus-einandersetzung mit und Nutzung von KI-Anwendungen in verschiedenen klinischen Fächern (z. B. Innere Medizin oder Radiologie) dar.\r\nBeschlussprotokoll Seite 402 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 1 von 2\r\nII - 34\r\n\r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tKompetenzen im Umgang mit KI-Anwendungen in der Medizin in der Aus-, Weiter- und Fortbildung vermitteln\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Wilhelm Rehorn, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Lydia Berendes, Dr. Feras El-Hamid, Prof. Dr. Hansjörg Heep, Rudolf Henke, Dr. Clara Kerth, Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, MBA, Dr. Rudolf Lange, Dr. Leonie Malburg, Dr. Jonathan Sorge, Dr. Katharina Stoev, Andrej Weissenberger, Daniel Wellershaus, Eleonore Zergiebel, Christa Bartels, Wieland Dietrich, Se-bastian Exner, Mira Faßbach, Prof. Dr. Bernhard Hemming, MPH, Prof. Dr. Tim Knoop, Dr. Christel Kreuzer, Dr. Ernst Lennartz, Dr. Stefan Streit, Dr. Joachim Wichmann, MBA, Dr. Arndt Berson, Dr. Oliver Funken, Dr. Nils Vogel und Dr. Stefan Schröter (Drucksache II - 34) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDie ärztliche Tätigkeit wird sich durch den vermehrten Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Medizin verändern. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert Gesetzgeber, Universitäten und die Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung auf Bundes- und Landesebene auf, die Kom-petenzen im Umgang mit KI-Anwendungen in der Medizin inklusive der methodischen Grundla-gen in der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung angemessen zu fördern und zu gewährleis-ten, dass diese vermittelt werden. Darüber hinaus appelliert er an Anbieter von ärztlichen Fort-bildungen, entsprechende Curricula und Module zu entwickeln.\r\nBegründung:\r\nDie zunehmende Integration von KI in die Medizin bietet erhebliche Chancen, aber auch Risi-ken. Einerseits ermöglicht KI eine bessere Patientenversorgung, insbesondere durch präventive Maßnahmen, personalisierte Therapieansätze und effizientere Diagnostik. Andererseits birgt die ungesteuerte Nutzung von KI durch Patientinnen, Patienten oder die allgemeine Bevölkerung erhebliche Gefahren, insbesondere durch Fehlinformationen, Fehlinterpretationen oder fehler-hafte Anwendungen, die gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können.\r\nBeschlussprotokoll Seite 397 von 560\r\n \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tKI-Literacy für die Breite der Ärzteschaft\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Katharina Thiede, Matthias Marschner, Julian Veelken, Dr. Robin T. Maitra, M.P.H., Anne Schluck, Dr. Christof Stork, Dr. Joachim Suder und Dr. Detlef Loren-zen (Drucksache II - 21) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Landesärztekammern dazu auf, Trainings-und Fortbildungskonzepte zu entwickeln und mittelfristig zu implementieren, die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ebenso wie Kolleginnen und Kollegen mit langjähriger Berufserfahrung syste-matisch in der Nutzung von KI-Anwendungen im medizinischen Kontext schulen. Diese Ange-bote müssen so konzipiert werden, dass eine möglichst breite und niedrigschwellige Fortbildung der Ärzteschaft erreicht werden kann.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Ärz-tekammern außerdem auf, dafür Sorge zu tragen, dass medizinisch-ethische, rechtliche und praktische Aspekte der KI-Nutzung mittelfristig verbindlich in die ärztlichen Staatsexamina und allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) aufgenommen werden.\r\nBegründung:\r\nKünstliche Intelligenz (KI) in der Medizin kann großen Nutzen für die Patientenversorgung ent-falten. Dies ist aber vor allem dann der Fall, wenn sie in der Regelversorgung sicher und routi-niert angewendet werden kann und ihre Ergebnisse kritisch reflektiert und eingeordnet werden. Bei der Nutzung ergeben sich außerdem komplexe medikolegale Fragen. All dies sollte in sys-tematischen Trainings adressiert werden, um aus der Anwendung von KI größtmöglichen Nut-zen für Patientinnen und Patienten und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu ziehen. KI-Anwendungen beeinflussen zunehmend medizinische Entscheidungen. Eine reflektierte Nut-zung erfordert spezifisches Wissen zu Validität, Verantwortung, Haftung und Datenschutz. Nur durch frühzeitige Integration in die Prüfungsstruktur kann eine generationenübergreifende ärztli-che Handlungskompetenz gewährleistet werden.\r\nBeschlussprotokoll Seite 399 von 560\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011133","regulatoryProjectTitle":"Keine Einführung einer Meldepflicht von Verdachtsfällen durch u.a. Ärzte/innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/4d/342282/Stellungnahme-Gutachten-SG2408090005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Er normiert eine Meldepflicht für sexuellen Kindesmissbrauch, auch für Ärztinnen und Ärzte und unabhängig davon, ob eine Gefährdung des Kindes besteht und ob die Meldung im Interesse des Kindes ist und dem Kindeswohl dient. Diese Regelung untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen Hilfesuchenden und professionellen Berufsgeheimnisträgern, insbesondere das zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten. Es wird Opfern damit unmöglich gemacht, sich behandeln zu lassen, ohne dass eine Behörde vom Missbrauch erfährt. Dadurch verlieren Opfer ihren geschützten therapeutischen Raum. Denn sie verlieren damit die Möglichkeit, vertraulich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Regelung wirkt sich damit negativ auf die Opfer von sexuellem Missbrauch aus, zu deren Schutz die Richtlinie eigentlich dienen soll.\r\nDarüber hinaus greifen die vorgeschlagenen Regelungen massiv in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein.\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Stellungnahme beschränkt sich im Folgenden auf den Aspekt des weiterhin notwendigen Schutzes der Vertraulichkeit in der Arzt-Patienten-Beziehung, da die im Vorschlag vorgesehene Anzeigepflicht diese nachhaltig untergräbt und es Opfern von sexuellem Missbrauch unmöglich macht, vertraulich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen bezweifelt die Bundesärztekammer, dass Detailregelungen auf europäischer Ebene zielführend sind, die massiv in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten eingreifen. \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen  \r\nMeldepflicht für Berufsgeheimnisträger\r\nArtikel 17 Absatz 3\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass zumindest die Angehörigen von Berufsgruppen, die in bestimmten Bereichen, darunter die Gesundheitsversorgung, in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, zu einer Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichtet sind, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine nach der Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung konterkariert das Ziel, Kinder auch vor den Folgen sexuellen Missbrauchs zu schützen und sich dazu Hilfe zu suchen. Die medizinische Versorgung von Opfern von Sexualstraftaten ist essenziell und wird vom Vorschlag selbst anerkannt (Art. 21 Abs. 2). Danach sollen Opfer „eine koordinierte, altersgerechte medizinische Versorgung, eine emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Betreuung sowie jede andere angemessene Betreuung, die insbesondere auf Situationen sexuellen Missbrauchs zugeschnitten ist“, erhalten.\r\nDiese Hilfe bedarf aber eines geschützten therapeutischen Raums, in dem die Vertraulichkeit sichergestellt ist und das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen und Patienten gewahrt bleibt. \r\nDer Vorschlag verhindert aber nun genau dies. Durch eine Meldepflicht besteht keine Möglichkeit mehr, die Opfer in ihrem Interesse im geschützten Raum zu behandeln. Denn die Meldepflicht besteht umfassend und auch für abgeschlossene Ereignisse in der Vergangenheit und auch dann, wenn keine Gefährdung des Kindes besteht. Wer nach einem sexuellen Missbrauch eine Behandlung benötigt und nicht möchte, dass eine Behörde darüber informiert wird, muss zukünftig darauf verzichten. Dies betrifft beispielsweise eine 17-Jährige, die ärztlichen Rat in Anspruch nehmen möchte, um Hilfe wegen einer Traumatisierung durch einen fünf Jahre zuvor durch einen verstorbenen Verwandten verübten sexuellen Missbrauch zu erhalten. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wäre dann verpflichtet, den sexuellen Missbrauch der zuständigen Behörde zu melden. Möchte die Patientin dies – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht, muss sie auf die Behandlung verzichten. Das Interesse der Patientin an der Vertraulichkeit kann nicht berücksichtigt werden. Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Auch ein Vertrauensverhältnis kann nicht entstehen, wenn ein intimes Detail wie ein sexueller Missbrauch undifferenziert an staatliche Stellen gemeldet werden muss.\r\nIn diesem Sinne hat der Bundesrat bereits auf die Problematik der Einführung einer Anzeigepflicht hingewiesen (BR-Drs 145/24 (Beschluss), Seite 3). \r\nAus diesen Gründen hat der nationale Gesetzgeber in Deutschland diese Fälle ausdrücklich von der Meldeplicht bei möglichen Regeressansprüchen der Krankenkassen ausgenommen (§ 294a Abs. 1 S. 2 SGB V).\r\nAuch der europäische Gesetzgeber hat in Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von einer Anzeigepflicht für Gesundheitsberufe abgesehen und eine Befugnis zur Meldung vorgesehen:\r\n„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, für die Vertraulichkeitsvorschriften gelten, es den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ein schwerer körperlicher Schaden zugefügt wird.\r\n(5) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unbeschadet der Regelungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses der rechtsberatenden Berufe oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, des Beichtgeheimnisses oder gleichwertiger Grundsätze Angehörige von Berufen, für die nach nationalem Recht Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten, den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass infolge von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt einem Kind schwerer körperlicher Schaden zugefügt worden ist.“\r\nWürde nun eine Meldepflicht für Fälle sexuellen Missbrauchs eingeführt, würde die absurde Situation entstehen, dass für Kinder als Opfer von sexuellem Missbrauch weniger Vertraulichkeit bestünde als für Kinder als Opfer häuslicher Gewalt.\r\nEine 17-Jährige, die in der Therapie berichtet, dass sie vor Jahren von einem verstorbenen Verwandten körperlich misshandelt wurde, könnte sich darauf verlassen, dass Ärztinnen und Ärzte dies vertraulich behandeln. Berichtet eine 17-Jährige hingegen, dass sie vor Jahren von einem verstorbenen Verwandten sexuell missbraucht wurde, müssten Ärztinnen und Ärzte das der zuständigen Behörde melden. \r\nDas Kohärenzgebot ist nicht nur für nationale Gesetzgeber ein zentrales Instrument, sondern ist auch auf EU-Ebene u.a. in den Art. 13 Abs. 1 EUV und Art. 7 AEUV niedergelegt und soll damit ein abgestimmtes und widerspruchsfreies Handeln der Union gewährleisten. Eine Regelung, die Kindern als Opfern von sexuellem Missbrauch den geschützten therapeutischen Raum nimmt, während er Kindern als Opfern häuslicher Gewalt belassen wird (Art. 14 Abs. 5 RICHTLINIE (EU) 2024/1385), wäre vor dem Hintergrund von Art. 20 EU-Grundrechtecharta nicht kohärent. \r\nDie Schweigepflicht besteht im Interesse des Kindes und dient nicht dem Täterschutz. Ärztinnen und Ärzte müssen die Möglichkeit haben, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die zuständigen Behörden zu informieren. Nach nationalem Recht haben sie diese bereits (vgl. insbesondere § 4 Abs. 3 KKG). Sie sollen unverzüglich das Jugendamt informieren, wenn nach ihrer Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. Droht keine Gefahr für das Wohl des Kindes kann das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit im Behandlungsverhältnis bei der Frage einer Meldung berücksichtigt werden.\r\nÄrztinnen und Ärzte, die von einem sexuellen Missbrauch erfahren, werden dies der zuständigen Behörde melden, um eine Gefahr für das Kind auszuschließen. Unabhängig von der nationalen Regelung in Deutschland gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass Ärztinnen und Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger davon absehen würden, den zuständigen Behörden Fälle von sexuellem Missbrauch zu melden, wenn die Meldung dem Schutz des Kindes dient. \r\nIm Rahmen der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 hat sich der europäische Gesetzgeber bereits für die Meldebefugnis anstelle der Meldepflicht entschieden.\r\nAnders als eine absolute Meldepflicht ermöglicht eine Meldebefugnis eine Interessenabwägung und eine Berücksichtigung des Interesses des Kindes und des Kindeswohls insbesondere bei der Behandlung der Folgen von sexuellem Missbrauch. So kann der Schutz von Kindern gewährleistet und das unabdingbare Vertrauensverhältnis aufrechterhalten werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich für eine Meldebefugnis wie in Art. 14 Abs. 4 und 5 der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt normiert, aus. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011175","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Herz-Kreislauf-Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/b5/336713/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190010.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG)\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nHerz-Kreislauf-Erkrankungen haben eine hohe Public Health Relevanz. Sie sind mit erheblichen individuellen Krankheitsfolgen sowie hohen gesellschaftlichen Krankheitskosten verbunden. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesärztekammer nachdrücklich das Anliegen, die Herz-Kreislauf-Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und so zu einer Senkung der Krankheitslast durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen beizutragen. \r\nIm Gesetzentwurf wird darauf hingewiesen, dass Lebensstilfaktoren eine zentrale Rolle für die Entstehung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen spielen. Ein Gesetz, das die Morbidität und Mortalität durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen langfristig senken will, sollte daher vor allem primärpräventive Maßnahmen fördern, die bei den modifizierbaren Lebensstilfaktoren ansetzen. Nichtmedikamentöse primärpräventive Maßnahmen, um die Herzgesundheit zu verbessern und Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorzubeugen, kommen in dem vorliegenden Referentenentwurf jedoch zu kurz. Dazu gehört beispielsweise die Förderung von mehr Bewegung und einer gesunden Ernährung im Zusammenspiel mit einer koordinierten Versorgung durch Haus- und Fachärzte. Angezeigt sind zudem verhältnispräventive Maßnahmen, mit denen insbesondere auch strukturell und sozioökonomisch bedingte gesundheitliche Chancenungleichheiten verringert werden können. \r\nIm Fokus des Referentenentwurfs des Gesundes-Herz-Gesetz stehen jedoch Früherkennungsuntersuchungen sowie die Vorbeugung schwer kardiovaskulärer Ereignisse wie Herzinfarkte oder Schlaganfälle durch die Erweiterung der Verordnungsfähigkeit von cholesterinsenkenden Medikamenten (Statinen). Diese Einengung entspricht nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Prävention und Gesundheitsförderung. Die Bundesärztekammer befürchtet ferner, dass die vorgesehene Finanzierung der Maßnahmen aus Mitteln für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V zu einer Verringerung entsprechender Angebote führt. Ohne eine Anhebung des Orientierungswertes nach § 20 Absatz 6 SGB V kann es in der Folge faktisch zu einer Leistungskürzung bei diesen Maßnahmen der Primärprävention kommen. \r\nEinschlägig für Gesundheitsuntersuchungen ist die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Anstatt in diesem Regelungsrahmen die nun einzuführenden Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu integrieren, wählt der Gesetzgeber in § 25c Absatz 4 SGB V mit einer vom BMG zu erlassenden Rechtsverordnung gezielt den Weg einer unmittelbaren Normgebung unter Umgehung des von ihm selbst für die Lösung solcher Fragen eingerichteten G-BA. An die Stelle einer sorgfältigen Abwägung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der verfügbaren Evidenz in den dafür zuständigen Gremien der Selbstverwaltung setzt der Referentenentwurf unmittelbare Verfügungen im Gesetz oder in Rechtsverordnungen. Diesen Bruch mit den im deutschen Gesundheitswesen aus guten Gründen etablierten Prinzipien lehnt die Bundesärztekammer entschieden ab. Besonders irritierend ist, dass sich der Normgeber (mit Blick auf die Früherkennungsuntersuchungen) sogar explizit von der Bindung an die medizinische Evidenz lösen will.\r\nBei der medikamentösen Therapie (Verordnungsfähigkeit von Cholesterinsenkern) sollen die Regelungen unter Umgehung der Selbstverwaltung künftig unmittelbar im Gesetz geregelt werden. An die Stelle einer breiten Berücksichtigung der gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in den Gremien der Selbstverwaltung prägend ist, tritt dabei die Orientierung an einer einzelnen Leitlinie. Ein solches Vorgehen sieht die Bundesärztekammer mit größter Sorge.\r\nDie konkret vorgesehene gesetzliche Regelung der Statintherapie sieht die Bundesärztekammer in Übereinstimmung mit der angefügten Stellungnahme der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zudem aus fachlichen Gründen kritisch. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass die gesetzlichen Regelungen zur medikamentösen Therapie der Nikotin- und Tabakabhängigkeit ausgeweitet und die ärztliche Leistung zu Präventionsempfehlungen zur Nikotin- und Tabakentwöhnung vergütet werden sollen. Evidenzbasierte medikamentöse und nichtmedikamentöse Therapien der Nikotin- und Tabakabhängigkeit müssen ausreichend finanziert und die Kosten erstattet werden können, analog zu anderen substanzgebundenen Suchtmitteln.  \r\nSehr kritisch sieht die Bundesärztekammer hingegen die vorgesehenen Präventions-Gutscheine und Beratungsgespräche in Apotheken. Während sich die Ärzteschaft gemeinsam mit vielen Partnern im Gesundheitswesen um eine bessere Abstimmung und mehr Koordination in der Versorgung bemüht, schafft der Gesetzgeber mit solchen Maßnahmen weitere Doppelstrukturen und zusätzliche Schnittstellen. Eine qualifizierte Vorsorgeuntersuchung und Präventionsberatung erfordern eine ganzheitliche Bewertung der somatischen und psychischen Gesundheit, für die in den Apotheken weder der erforderliche Rahmen noch die notwendige – ärztliche – Kompetenz gegeben sind. Apotheken sind von großer Bedeutung für die qualifizierte Versorgung mit Arzneimitteln. Der Gesetzgeber sollte Apotheken in dieser Kernkompetenz stärken und sinnvolle Kooperationen zwischen Apothekerinnen und Apothekern und Ärztinnen und Ärzten fördern, wie sie bereits in mehreren Modellprojekten erprobt wurden. Die mit dem Referentenentwurf vorgesehene unstrukturierte Verlagerung ärztlicher Aufgaben in Apotheken ist hingegen kontraproduktiv.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nZu Artikel 1 Nummer 1 SGB V\r\n§ 20 Absatz 6 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung \r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass die neu eingeführten ergänzenden Leistungen zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen auf die Ausgaben der Krankenkassen angerechnet werden, die diese regelmäßig für Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 6 SGB V aufwenden sollen.  \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer bewertet diese Finanzierungsregelung kritisch. Laut dem aktuellen Präventionsbericht des GKV-Spitzenverbandes werden die verfügbaren finanziellen Mittel für verhaltenspräventive Maßnahmen fast komplett ausgeschöpft.  Die Entnahme von Mitteln für die neuen Leistungen könnte dazu führen, dass bisher erbrachte Leistungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung eingeschränkt werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSofern es zu einer Einführung der ergänzenden Leistungen kommt, spricht sich die Bundesärztekammer für eine Anhebung des Orientierungswertes nach § 20 Absatz 6 SGB V aus.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 2 SGB V\r\n§ 25c Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung \r\nAktuell ist es Versicherten möglich, eine Gesundheitsuntersuchung (GU) nach dem 35. Lebensjahr alle drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Die jüngere Personengruppe von 18 ­ 35 Jahren hat einen einmaligen Anspruch auf eine GU. \r\n§ 25c Absatz 1 SGB V RefE GHG legt einen Anspruch der Versicherten auf erweiterte Leistungen im Rahmen der GU nach § 25 Absatz 1 fest, die der Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und -Risiken nach Vollendung des 25., 35. und 50. Lebensjahr dienen sollen. Nach Absatz 2 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, dafür ein entsprechendes Einladungswesen für ihre Versicherten zu etablieren. Die Einladung soll einen Gutschein zur Vorlage in der Apotheke für eine Beratung und Messungen zu Risikofaktoren, Hinweise auf Terminservicestellen der KVen und eine Information zur Gesundheitsuntersuchung enthalten.\r\nGemäß der Begründung zum Gesetzestext sollen die Krankenkassen langfristig ihre Versicherten auch unabhängig von den normierten Altersgrenzen zu Gesundheitsuntersuchungen einladen können, „soweit diese ein Risiko für eine Herz-Kreislauf-Erkrankung, für eine Fettstoffwechselstörung oder auch für weitere Erkrankungen aufweisen“. Dies soll auf der Befugnis der Krankenkassen in § 25b SGB V fußen, Daten ihrer Versicherten zur Erkennung von Krankheitsrisiken oder zur Erkennung von Gesundheitsgefährdungen automatisiert auszuwerten.\r\nGemäß der Absätze 4 und 5 soll das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt werden, nach „angemessener Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise“ eine Rechtsverordnung zu erlassen, welche die Vorgaben für Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 festlegt. Das BMG kann dabei von „Richtlinien und Entscheidungen sowie sonstigen Einschätzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses abweichen“.\r\nAbsatz 4 beinhaltet zudem die Feststellung, dass die erweiterte Gesundheitsuntersuchung, „deren Nutzen nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin noch nicht belegt ist“, nicht den Grundsätzen von § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Leistungen entsprechen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse) und § 12 Absatz 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassenleistungen) entgegenstehen. Absatz 5 befugt das BMG, in der Rechtsverordnung auch Vorgaben für ergänzende Leistungen zur Früherkennung, zu den Fragebögen, zur Risikoerfassung und zur Vergütung festzulegen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGrundsätzlich sind Maßnahmen zur Förderung der Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu begrüßen. Dazu kann auch ein Einladungswesen der Krankenkassen beitragen. Allerdings setzt der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form einen Grundstein für Doppelstrukturen der Regelung von Leistungsvorgaben im deutschen Gesundheitswesen. Einschlägig für Gesundheitsuntersuchungen ist die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA, deren letzte Änderung am 12.02.2021 in Kraft trat. Anstatt in diesem Regelungsrahmen die einzuführenden Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu integrieren, wählt der Gesetzgeber in § 25c Absatz 4 SGB V mit einer vom BMG zu erlassenden Rechtsverordnung gezielt den Weg einer unmittelbaren Normgebung. Ein mögliches inhaltliches Abweichen der BMG-Rechtsverordnung von existierenden G-BA-Richtlinien ist in Absatz 4 sogar explizit bestimmt. Neben dem Eingriff in die Kompetenz des G-BA zur inhaltlichen Gestaltung der Gesundheitsuntersuchung würde die Regelung der Vergütung durch die Rechtsverordnung des BMG auch in die Kompetenz des Bewertungsausschusses eingreifen. Der Gesetzentwurf stellt somit eine massive Schwächung der Selbstverwaltung dar. \r\nEine doppelte Normgebung widerspricht aber auch dem Gebot der Rechtsklarheit und birgt die Gefahr der Zunahme der Bürokratie. Sie wird daher von der Bundesärztekammer abgelehnt. Inhaltliche Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung von Gesundheitsuntersuchungen sollten immer unter Beachtung der größtmöglichen wissenschaftlichen Evidenz erfolgen. In der Literatur  wird beschrieben, dass es sinnvoller wäre, zielgruppenspezifische GU anzubieten. Darüber hinaus sollten strukturelle Interventionen eingeführt werden, wie zum Beispiel höhere Steuern auf Alkohol- und Nikotinprodukte sowie Werbeverbot für gesundheitsschädigende Substanzen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht die beabsichtigten Änderungen des SGB V durch Einfügung des § 25c überaus kritisch und lehnt aus den oben ausgeführten Gründen Artikel 1 Nummer 2 SGB V des Referentenentwurfs eines Gesunden-Herz-Gesetzes (RefE GHG) ausdrücklich ab. Die Bundesärztekammer fordert die Streichung des § 25c RefE GHG.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 3 SGB V\r\n§ 26 Absätze 2a bis 2c SGB V Kinder- und Jugenduntersuchungen \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 26 SGB V wird in einem neuen Absatz 2a Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung der Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung einer Fettstoffwechselstörung zugesprochen. Absatz 2b beinhaltet die Schaffung einer Verordnungsermächtigung des BMG, Anforderungen an die Durchführung dieser Untersuchung festzulegen. Krankenkassen werden befugt, Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zu einer Gesundheitsuntersuchung einzuladen. Die Rechtsverordnung soll Vorgaben zur Durchführung der Früherkennung, zu standardisierten Fragebögen und zur ärztlichen Vergütung festlegen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer bewertet die neue Regelung höchst kritisch. Einschlägig für die Festlegung von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Richtlinie des G-BA über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) und für vertragsärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Erkrankungen bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und vollendeten 14. Lebensjahr die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA. \r\nDie vorgeschlagene Früherkennungsuntersuchung stützt sich derzeit nicht auf vorhandene Evidenz. In seiner Begründung bezieht sich der Referentenentwurf auf eine Verlaufsbeobachtungsstudie.  Diese Studie weist darauf hin, dass ein früher Beginn der Statintherapie bei familiärer Hyperlipidämie (FH) kardiovaskuläre Ereignisse verhindern kann. Bei Einführung von populationsbasierten Früherkennungsuntersuchungen müssen jedoch mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Die Herausforderung ist, den möglichen Nutzen und Schaden abzuwägen und im Kontext des Gesundheitssystems zu entscheiden, ob das Screening-Programm voraussichtlich einen Nutzen zu vertretbaren Kosten erbringen würde.  Des Weiteren gibt es bis dato keine fundierte Datenlage für ein populationsbasiertes Screening auf FH.   Darüber hinaus hat das U.S. Preventive Services Task Force (USPSTF) 2023 festgestellt, dass es keine belastbare Evidenz gibt, um ein Screening auf FH bei asymptomatischen Kindern und Jugendlichen, die jünger als 20 Jahren sind durchzuführen.  Großbritannien hat sich ebenfalls 2021 gegen ein universelles Screening entschieden.   \r\nGegenwärtig führt der G-BA bereits ein Bewertungsverfahren zur Einführung einer neuen Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche durch. In diesem Rahmen wurde das IQWiG am 22.02.2024 mit der Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissenstandes eines Screenings zur Früherkennung der FH bei Kindern und Jugendlichen beauftragt.  Es soll bewertet werden, inwiefern ein laboranalytisches Screening auf FH bei Kindern und Jugendlichen einen Nutzen und ggf. Schaden hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte (Mortalität, Morbidität und Lebensqualität) hat. Des Weiteren sollen Screening relevante Fragen, wie zum Beispiel Cut-off-Werte, Sensitivität, Spezifität sowie positiver prädiktiver Wert als auch Zeitpunkt der Testung geprüft werden. Auf dieser wissenschaftlichen Grundlage wird der G-BA erklärtermaßen darüber entscheiden, ob ein entsprechendes Screening auf krankhaft erhöhte Lipide eingeführt werden soll. Es ist unverständlich und unverantwortlich, dass der Referentenentwurf diesen Ergebnissen vorgreifen will.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht die beabsichtigten Änderungen des SGB V durch Erweiterung des § 26 Absätze 2a bis 2c überaus kritisch und lehnt aus den oben ausgeführten Gründen Artikel 1 Nummer 3 SGB V des Referentenentwurfs eines Gesunden-Herz-Gesetzes (RefE GHG) ausdrücklich ab. Die Bundesärztekammer fordert die Streichung des § 26 Absätze 2a bis 2c-RefE GHG.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 4 SGBV \r\n§ 34 Absatz 5 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel\r\nA)\tBeabsichtige Neuregelung \r\nDer RefE GHG sieht die Erweiterung der Verordnungsfähigkeit von cholesterinsenkenden Medikamenten (Statinen) vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie gesetzliche Regelung der Statintherapie sieht die Bundesärztekammer in Übereinstimmung mit der angefügten Stellungnahme der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zudem aus fachlichen Gründen kritisch (Anlage).\r\nDie wesentlichen Argumente hierfür sind, dass der RefE GHG als geeignete Risikobewertungsinstrumente lediglich die durch die ESC-Leitlinie präferierten SCORE2- bzw. SCORE2-OP-Modelle benennt. Diese Festlegung ist nicht evidenzbasiert. Zudem präferiert der RefE GHG eine hochdosierte Statintherapie mit Atorvastatin oder Rosuvastatin. Für die Primärprävention ist der Nutzen einer Hochdosis-Statintherapie jedoch nicht belegt. Im Vergleich zu einer niedrig bis moderat dosierten Statintherapie führt eine Hochdosis-Statintherapie signifikant häufiger zu unerwünschten Wirkungen. Ferner ist für manche Personengruppen ein Nutzen der Statintherapie nicht belegt. Dies wird durch § 34 SGB-V (E) nicht berücksichtigt. Neben Patienten mit Dialyse oder Herzinsuffizienz betrifft dies insbesondere Personen über 70 Jahren. \r\nDie Interventionsschwellen des RefE GHG würden zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl von Personen führen, die mit Statinen behandelt werden. Je niedriger die Interventionsschwelle gesetzt wird, desto niedriger ist der zu erwartende Nutzen. Bei einem geschätzten 10-Jahres-Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse von 7,5 % bzw. 10 % sind zur kardiovaskulären Prävention vorrangig Lebensstilinterventionen indiziert (Rauchstopp, Ernährungsumstellung, vermehrte körperliche Aktivität), sofern erforderlich ergänzt durch eine medikamentöse Therapie des Hypertonus.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nDie Bundesärztekammer fordert die Streichung des § 34 Absatz 5 Ref. GHG.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 SGB V\r\n§ 87 Absatz 2a SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit dem Referentenentwurf wird unter anderem eine Förderung der Beratungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen angestrebt. In § 87 Absatz 2a SGB V soll aufgenommen werden, dass der Bewertungsausschuss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eine Vergütung für nach der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geführte Präventionsempfehlung zur Nikotin- und Tabakentwöhnung zu beschließen hat.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung wird unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzung zugestimmt. Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 machte mit dem Beschlussantrag Ic – 52 die Notwendigkeit einer eigenen Gebührenziffer für Präventionsgespräche in der Patientenberatung im EBM geltend. Im Rahmen von Präventionsgesprächen können Ärztinnen und Ärzte auf einen gesundheitsbewussten Lebensstil hinwirken, indem sie den Patienten einfache Maßnahmen – wie das Vermeiden von Alkohol- oder Tabakkonsum – aufzeigen, welche die Herz-Kreislauf-Gesundheit nachhaltig erhalten können. Es ist anzumerken, dass die Schaffung einer EBM-Nummer für die Präventionsempfehlung sich nicht nur explizit auf die Nikotin- und Tabakentwöhnung beziehen sollte.  \r\nDie Schaffung einer EBM-Ziffer setzt einen wichtigen Anreiz zur Stärkung des Angebots der ärztlichen Beratungsgespräche, aber auch nur, wenn alle Bereiche der Präventionsempfehlung, wie zum Beispiel Bewegungsgewohnheiten oder Ernährung, mitberücksichtigt werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer schlägt folgenden Änderung von § 87 Absatz 2a SGB V vor:\r\n„a) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt: Der Bewertungsausschuss beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen eine Vergütung für eine entsprechend der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie zu erteilende Präventionsempfehlung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 zur Nikotin- und Tabakentwöhnung, sofern in dem laufenden und den drei vorangegangenen Quartalen keine Gesundheitsuntersuchung nach § 25 erbracht worden ist. Die Vergütung ist einmal innerhalb von vier Quartalen abrechenbar.“\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 SGB V\r\n§ 129 Absatz 5e pharmazeutische Dienstleistungen\r\nA)\tBeabsichtige Neuregelung\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, Apotheken verstärkt in die Beratung zur Prävention und Früherkennung einzubeziehen. Für diese niedrigschwelligen Beratungsangebote sollen neue pharmazeutische Dienstleistungen etabliert werden. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBei den in dem Referentenentwurf vorgesehenen Präventions-Gutscheinen und Beratungsgesprächen in Apotheken handelt es sich lediglich um Parallelangebote, die den Arztbesuch und die ärztliche Präventionsberatung nicht ersetzen können. Eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung ist weit mehr als ein Laborbefund oder ein Blutdruckwert. Von der Anamnese über Diagnostik und Differenzialdiagnostik bis zur Therapie haben Ärztinnen und Ärzte immer einen ganzheitlichen Blick auf einen Menschen. Apotheken sind von großer Bedeutung für die qualifizierte Versorgung mit Arzneimitteln. Sie können aber nicht das Setting in der Arztpraxis ersetzen. Deswegen wäre es umso wichtiger, Ärztinnen und Ärzte in ihrem Praxisalltag dabei zu unterstützen, Primärprävention umzusetzen. Anstelle einer unstrukturierten Verlagerung ärztlicher Aufgaben in Apotheken sollte der Gesetzgeber die in Modellversuchen erprobte strukturierte Kooperation von Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern aufgreifen und gezielt fördern. So können beide Berufsgruppen ihre jeweils spezifischen Kompetenzen zur Verbesserung der Versorgung zusammenführen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der vorgesehenen Regelungen. Anstelle einer unstrukturierten Verlagerung ärztlicher Aufgaben in Apotheken sollte der Gesetzgeber die in Modellversuchen erprobte strukturierte Kooperation von Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern aufgreifen und gezielt fördern. So können beide Berufsgruppen ihre jeweils spezifischen Kompetenzen zur Verbesserung der Versorgung zusammenführen.\r\n\r\nStellungnahme der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zur Statintherapie in der Primärprävention\r\n(§ 34 Absatz 5 SGB-V (E) des Referentenentwurfs (RefE) für ein Gesundes-Herz-Gesetz (GHG))\r\n1.\tGrundlegende Bewertung\r\nDer geänderte § 34 Absatz 5 SGB-V (E) des Referentenentwurfs (RefE) für ein Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) legt die Interventionsschwellen für die Statintherapie in der Primärprävention für Patienten < 70 Jahren entsprechend der Leitlinie der europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) (1) fest. Diese Leitlinie basiert nicht auf einer systematischen Literaturrecherche und -bewertung (2). Zudem liegen bei allen bislang bewerteten ESC-Leitlinien erhebliche Interessenkonflikte der Autoren vor (3). Die ESC-Leitlinie ist deshalb als Evidenzbasis – auch für das GHG – ungeeignet. Im Folgenden wird eine evidenzbasierte Risiko-Nutzen-Abwägung auf Basis randomisierter kontrollierter Studien (RCT) vorgenommen. Alle Ausführungen beziehen sich auf Patienten ohne klinisch manifeste kardiovaskuläre Erkrankung und ohne genetisch bestätigte familiäre Hypercholesterinämie.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nRisikobewertungsmodelle: Für die hausärztliche Versorgungsebene wird von der DEGAM (Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin) -Leitlinie (4) „arriba“ (absolute und relative Risikoreduktion: individuelle Beratung in der Allgemeinpraxis) (5) empfohlen, während die ESC-Leitlinie SCORE2 (Systematic Coronary Risk Estimation 2) bzw. SCORE2-OP (SCORE2-Older Persons, für Patienten > 70 Jahre) (6) präferiert. „Arriba“ schätzt unter Berücksichtigung von insgesamt neun kardiovaskulären Risikofaktoren das individuelle Risiko ein, innerhalb von zehn Jahren einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden. SCORE2 berücksichtigt fünf Risikofaktoren und bezieht im Unterschied zu „arriba“ auch die kardiovaskuläre Mortalität in die Risikoprognose ein. Der geänderte § 34 Absatz 5 des RefE GHG lässt offen, welches „geeignete“ Risikobewertungsmodell heranzuziehen ist. Allerdings wird in Teil B des RefE GHG (Seite 38) als „geeignete“ Risikobewertungsmodelle nur SCORE2 bzw. SCORE2-OP genannt. Es gibt keine belastbaren Daten, dass SCORE2 bzw. SCORE2-OP anderen etablierten Risikobewertungsmodellen überlegen ist. \r\nNutzen-Risiko-Abwägung für eine intensivierte Statintherapie: Eine Intensivierung der Statintherapie kann durch eine fixe Dosissteigerung oder eine Titration der Statindosis in Abhängigkeit von bestimmten LDL-C-Zielwerten erfolgen. Es gibt keine Daten aus RCT, die den Nutzen einer intensivierten Statintherapie in der Primärprävention belegen. Die Risiken einer intensivierten Statintherapie können nur aus Daten zur Sekundärprävention abgeleitet werden. Im Vergleich zu einer niedrig bis moderat dosierten Statintherapie sind Muskelbeschwerden, Neudiagnosen eines Diabetes mellitus Typ 2 und Leberfunktionsstörungen unter einer Hochdosis-Therapie signifikant häufiger (7). Eine aktuelle Analyse der CTT (Cholesterol Treatment Trialists‘)-Collaboration bestätigt das dosisabhängig erhöhte Risiko für Neudiagnosen eines Diabetes mellitus (8). Die im RefE GHG (Seite 38) ausgesprochene Präferenz für eine Hochdosis-Statintherapie lässt sich deshalb nicht durch die aktuell vorliegenden Studien begründen.\r\nAusmaß der relativen Risikoreduktion (RRR) durch niedrig bis moderat dosierte Statine: Der Review der U.S. Preventive Services Task Force (USPSTF) von 2022 (9) stellt aktuell die umfassendste systematische Übersichtsarbeit zu Statinen in der kardiovaskulären Primärprävention dar (22 RCTs, n = 90.624, durchschnittliche Dauer 3,3 Jahre). Laut USPSTF reduzieren Statine in der Primärprävention bei Erwachsenen ab 40 Jahren das relative Risiko (RR) für Myokardinfarkte signifikant um 33 % und für Schlaganfälle signifikant um 22 %. Die kardiovaskuläre Mortalität wurde im USPSTF-Report von 2022 lediglich numerisch um 9 % gesenkt. Der nicht-signifikante Einfluss auf die kardiovaskuläre Mortalität beruht am ehesten auf dem hohen Cross-over der Studie ALLHAT-LLT (10) und der älteren Studienpopulation der Studie PROSPER (11). Der USPSTF-Report von 2016 (12), der die Studien ALLHAT-LLT und PROSPER nicht berücksichtigte, fand eine signifikante Reduktion der kardiovaskulären Mortalität um 18 %.\r\nEs gibt keine belastbaren Studiendaten zum Ausmaß der RRR durch Statine für die kombinierten Endpunkte Myokardinfarkte/ Schlaganfälle (entsprechend „arriba“) oder Myokardinfarkte/ Schlaganfälle/ kardiovaskuläre Mortalität (entsprechend SCORE2). Näherungsweise wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der kombinierte Endpunkt Myokardinfarkte/ Schlaganfälle durch Statine relativ um 30 % gesenkt wird. Aufgrund der geringeren Beeinflussung der kardiovaskulären Mortalität ist für den kombinierten Endpunkt Myokardinfarkte/ Schlaganfälle/ kardiovaskuläre Mortalität eine niedrigere RRR zu erwarten.\r\nNutzen-Risiko-Abwägung bei Personen zwischen 40 und 70 Jahren für Statine in niedriger bis moderater Dosis: Bei einem individuellen Risiko für Myokardinfarkte/ Schlaganfälle von 7,5 % in den nächsten zehn Jahren und einer angenommen RRR von 30 % senkt eine zehnjährige Statintherapie das absolute Risiko für diese Ereignisse um 2,25 % (Risiko ohne Statintherapie: 7,5 %; Risiko mit Statintherapie: 5,25 %). Es müssen also 45 Patienten über zehn Jahre Statine erhalten, um einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu verhindern. Bei einer Interventionsschwelle von 10 % liegt die absolute Risikoreduktion über zehn Jahre entsprechend bei 3 % (Risiko ohne Statintherapie: 10 %; Risiko mit Statintherapie: 7 %) und einer Number needed to treat (NNT) von 34. Unter niedrig bis moderat dosierten Statinen traten subjektive Muskelbeschwerden in RCT signifikant häufiger auf als unter Placebo (ein zusätzlicher Fall pro 100 Personen im ersten Behandlungsjahr). (13) Außerdem waren Leberfunktionsstörungen signifikant häufiger als unter Placebo (drei zusätzliche Fälle pro 1000 Personen über eine Behandlungsdauer von vier Jahren).  Die Leberwerterhöhungen waren überwiegend asymptomatisch. (14) Laut einer aktuellen Analyse der CTT (8) wurden auch signifikant häufiger neue Fälle von Diabetes mellitus diagnostiziert als unter Placebo (ein zusätzlicher Fall pro 1000 Patienten pro Behandlungsjahr).\r\nUnzureichende Daten für Personen unter 40 Jahren: Der RefE GHG gibt keine untere Altersgrenze für die primärpräventive Statintherapie an. Laut Einführung des RefE GHG (Seite 2) sollen die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen lediglich einen „Fokus“ auf Familiäre Hypercholesterinämie legen. Die durch den RefE GHG intendierte primärpräventive Statintherapie schließt somit auch junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder ohne Familiäre Hypercholesterinämie ein. Für diese Patientengruppe liegen nahezu keine Daten aus RCT vor: In den durch die USPSTF (9) eingeschlossenen RCT lag das Durchschnittsalter überwiegend zwischen 51 und 66 Jahren (in der Studie PROSPER (11) bei 75 Jahren). Zudem lassen sich die Risiken einer jahrzehntelangen Statintherapie nur unzureichend aus den vorliegenden Studiendaten abschätzen (mittlere Beobachtungsdauer der in den USPSTF-Report eingeschlossenen RCT: 3,3 Jahre).\r\nFehlender Nutzennachweis bei Personen mit Dialyse oder Herzinsuffizienz: Die Studie AURORA (15) untersuchte Rosuvastatin 10 mg bei Patienten mit Dialyse. Bei 60 % (n = 1668) der eingeschlossenen Patienten war keine kardiovaskuläre Vorerkrankung bekannt. Die kardiovaskuläre Ereignisrate unterschied sich nicht signifikant zwischen Rosuvastatin und Placebo (Rosuvastatin vs. Placebo: Gesamtpopulation 9,2 % vs. 9,5 %; Patienten ohne manifeste kardiovaskuläre Erkrankung 6,9 % vs. 7,0 %). Auch für Patienten mit Herzinsuffizienz ist ein Nutzen der Statintherapie nicht durch Studien belegt. In der Studie GISSI-HF (16) (n = 4631, Dauer 3,9 Jahre) war bei 60 % der Patienten die Herzinsuffizienz nichtischämisch bedingt. Rosuvastatin 10 mg beeinflusste die kardiovaskuläre Ereignisrate weder in der Gesamtpopulation der Studie (57 % vs. 56 %) noch in der Subgruppe der Patienten mit nichtischämischer Herzinsuffizienz (52 % vs. 51 %) signifikant. \r\n\r\nFehlender Nutzennachweis bei Patienten über 70 Jahren: Eine Metaanalyse der CTT (17) ermittelte auf Basis von Individualdaten (23 RCTs, n = 82.730) die jährliche Rate schwerer vaskulärer Ereignisse (nichttödlicher Myokardinfarkt, kardiovaskulärer Tod, koronare Revaskularisation, Schlaganfall) unter Statin bzw. Placebo. In der Primärprävention reduzierten Statine bei Patienten über 75 Jahren die jährliche Ereignisrate nur um 0,1 % (2,7 % vs. 2,8 %). Die RRR pro 1 mmol/l (39 mg/dl) LDL-C-Senkung war nicht signifikant (RR 0,92; 95 CI 0,73–1,16). Auch für Patienten über 70 Jahre ist ein Nutzen der primärpräventiven Statintherapie nicht gesichert (jährliche Rate schwerer vaskulärer Ereignisse: 2,1 % vs. 2,4 %; RR 0,84; 95 % CI 0,70–1,01). Subgruppenanalysen von RCT zeigten außerdem, dass bereits bei Patienten ab 65 Jahren kein – auch kein numerischer – Effekt auf die kardiovaskuläre Mortalität besteht (RR 1,01; 95 % CI 0,83–1,24) (18). Auch die ESC-Leitlinie (1) gibt für diese Altersgruppe nur eine abgeschwächte Empfehlung zur medikamentösen Cholesterinsenkung („may be considered“, Class IIb). \r\n\r\n3.\tZusammenfassung\r\na)\tDer RefE GHG benennt als geeignete Risikobewertungsinstrumente lediglich die durch die ESC-Leitlinie präferierten SCORE2- bzw. SCORE2-OP-Modelle. Diese Festlegung ist nicht evidenzbasiert. \r\nb)\tDer RefE GHG präferiert eine hochdosierte Statintherapie mit Atorvastatin oder Rosuvastatin. Für die Primärprävention ist der Nutzen einer Hochdosis-Statintherapie jedoch nicht belegt. Im Vergleich zu einer niedrig bis moderat dosierten Statintherapie führt eine Hochdosis-Statintherapie signifikant häufiger zu unerwünschten Wirkungen.\r\nc)\tFür manche Personengruppen ist ein Nutzen der Statintherapie nicht belegt. Dies wird durch § 34 SGB-V (E) nicht berücksichtigt. Neben Patienten mit Dialyse oder Herzinsuffizienz betrifft dies insbesondere Personen über 70 Jahren. Die Behandlung von Personen über 70 Jahren entsprechend § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V (E) lässt sich nicht durch die aktuell vorliegende Evidenz begründen. Außerdem liegen keine ausreichenden Daten zur Statintherapie bei Personen unter 40 Jahren vor.\r\nd)\tDie Interventionsschwellen des RefE GHG würden zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl von Personen führen, die mit Statinen behandelt werden. Je niedriger die Interventionsschwelle gesetzt wird, desto niedriger ist der zu erwartende Nutzen. Bei einem geschätzten 10-Jahres-Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse von 7,5 % bzw. 10 % sind zur kardiovaskulären Prävention vorrangig Lebensstilinterventionen indiziert (Rauchstopp, Ernährungsumstellung, vermehrte körperliche Aktivität), sofern erforderlich ergänzt durch eine medikamentöse Therapie des Hypertonus.\r\n \r\n4.\tLiteratur\r\n\r\n1.\tVisseren FLJ, Mach F, Smulders YM, Carballo D, Koskinas KC, Bäck M et al. 2021 ESC Guidelines on cardiovascular disease prevention in clinical practice. Eur Heart J 2021; 42(34):3227–337. doi: 10.1093/eurheartj/ehab484.\r\n2.\tEuropean Society of Cardiology. ESC Clinical Practice Guidelines: Policies and Procedures; 2022. Verfügbar unter: https://www.escardio.org/static-file/Escardio/Guidelines/Documents/ESC%20Clinical%20Practice%20Guidelines%20-%20Policies%20and%20Procedures-updated.pdf.\r\n3.\tLeitlinienwatch.de. Bewertete Leitlinien: Übersicht [Stand: 25.06.2024]. Verfügbar unter: https://www.leitlinienwatch.de/bewertete-leitlinien/.\r\n4.\tLudt S, Angelow A, Baum E, Chenot J-F, Donner-Banzhoff N, Egidi G et al. Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) (Hrsg.). Hausärztliche Risikoberatung zur kardiovaskulären Prävention; S3-Leitlinie; AWMF-Register-Nr. 053-024; DEGAM-Leitlinie Nr. 19; 2017. Verfügbar unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/053-024.\r\n5.\tAngelow A, Klötzer C, Donner-Banzhoff N, Haasenritter J, Schmidt CO, Dörr M et al. Validation of Cardiovascular Risk Prediction by the Arriba Instrument. Dtsch Arztebl Int 2022; 119(27-28):476–82. doi: 10.3238/arztebl.m2022.0220.\r\n6.\tSCORE2 working group and ESC Cardiovascular risk collaboration. SCORE2 risk prediction algorithms: new models to estimate 10-year risk of cardiovascular disease in Europe. Eur Heart J 2021; 42(25):2439–54. doi: 10.1093/eurheartj/ehab309.\r\n7.\tArzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Leitfaden: Medikamentöse Cholesterinsenkung zur Vorbeugung kardiovaskulärer Ereignisse. 1. Auflage, Version 2.0 (Juli 2023). Berlin: AkdÄ; 2023.\r\n8.\tCholesterol Treatment Trialists’ (CTT) Collaboration. Effects of statin therapy on diagnoses of new-onset diabetes and worsening glycaemia in large-scale randomised blinded statin trials: an individual participant data meta-analysis. Lancet Diabetes Endocrinol 2024; 12(5):306–19. doi: 10.1016/S2213-8587(24)00040-8.\r\n9.\tChou R, Cantor A, Dana T, Wagner J, Ahmed A, Fu R et al. Statin Use for the Primary Prevention of Cardiovascular Disease in Adults: A Systematic Review for the U.S. Preventive Services Task Force. Rockville (MD); 2022.\r\n10.\tALLHAT Officers and Coordinators for the ALLHAT Collaborative Research Group. Major outcomes in moderately hypercholesterolemic, hypertensive patients randomized to pravastatin vs usual care: The Antihypertensive and Lipid-Lowering Treatment to Prevent Heart Attack Trial (ALLHAT-LLT). JAMA 2002; 288(23):2998–3007. doi: 10.1001/jama.288.23.2998.\r\n11.\tShepherd J, Blauw GJ, Murphy MB, Bollen ELEM, Buckley BM, Cobbe SM et al. Pravastatin in elderly individuals at risk of vascular disease (PROSPER): a randomised controlled trial. Lancet 2002; 360(9346):1623–30. doi: 10.1016/s0140-6736(02)11600-x.\r\n12.\tChou R, Dana T, Blazina I, Daeges M, Jeanne TL. Statins for Prevention of Cardiovascular Disease in Adults: Evidence Report and Systematic Review for the US Preventive Services Task Force. JAMA 2016; 316(19):2008–24. doi: 10.1001/jama.2015.15629.\r\n13.\tCholesterol Treatment Trialists’ (CTT) Collaboration. Effect of statin therapy on muscle symptoms: an individual participant data meta-analysis of large-scale, randomised, double-blind trials. Lancet 2022; 400(10355):832–45. doi: 10.1016/S0140-6736(22)01545-8.\r\n14.\tCai T, Abel L, Langford O, Monaghan G, Aronson JK, Stevens RJ et al. Associations between statins and adverse events in primary prevention of cardiovascular disease: systematic review with pairwise, network, and dose-response meta-analyses. BMJ 2021; 374:n1537. doi: 10.1136/bmj.n1537.\r\n15.\tFellström BC, Jardine AG, Schmieder RE, Holdaas H, Bannister K, Beutler J et al. Rosuvastatin and cardiovascular events in patients undergoing hemodialysis. N Engl J Med 2009; 360(14):1395–407. doi: 10.1056/NEJMoa0810177.\r\n16.\tTavazzi L, Maggioni AP, Marchioli R, Barlera S, Franzosi MG, Latini R et al. Effect of rosuvastatin in patients with chronic heart failure (the GISSI-HF trial): a randomised, double-blind, placebo-controlled trial. Lancet 2008; 372(9645):1231–9. doi: 10.1016/S0140-6736(08)61240-4.\r\n17.\tCholesterol Treatment Trialists’ (CTT) Collaboration. Efficacy and safety of statin therapy in older people: a meta-analysis of individual participant data from 28 randomised controlled trials. Lancet 2019; 393(10170):407–15. doi: 10.1016/S0140-6736(18)31942-1.\r\n18.\tPonce OJ, Larrea-Mantilla L, Hemmingsen B, Serrano V, Rodriguez-Gutierrez R, Spencer-Bonilla G et al. Lipid-Lowering Agents in Older Individuals: A Systematic Review and Meta-Analysis of Randomized Clinical Trials. J Clin Endocrinol Metab 2019; 104(5):1585–94. doi: 10.1210/jc.2019-00195.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011549","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Einsatzkräften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/18/342008/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –\r\nStärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften\r\nsowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten\r\nBerlin, 01.08.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und\r\nRettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten\r\nSeite 2 von 4\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs .............................................................................. 3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ...................................................................................................................... 4\r\n3. Ergänzende Maßnahmen ............................................................................................................................. 4Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und\r\nRettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten\r\nSeite 3 von 4\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt darauf ab, den\r\nstrafrechtlichen Schutz von Personen, die Tätigkeiten im Gemeinwohl ausüben, zu\r\nverstärken. Dies umfasst Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie\r\nandere Berufe, die für das demokratische Gemeinwesen von zentraler Bedeutung sind. Der\r\nEntwurf reagiert auf die zunehmende Zahl von Angriffen, sowohl physischer als auch\r\npsychischer Natur, auf diese Personengruppen, die in den letzten Jahren eine\r\nbesorgniserregende Entwicklung zeigen.\r\nDer wesentliche Inhalt des Entwurfs umfasst insbesondere die Ergänzung des § 46 Absatz 2\r\nSatz 2 StGB, um die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur\r\nunerheblich zu beeinträchtigen“ als Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich\r\naufzunehmen. Dies soll Gerichte und Ermittlungsbehörden für die Bedeutung solcher\r\nStraftaten sensibilisieren und ein klares Zeichen gegen gemeinwohlschädliche und\r\ndemokratiefeindliche Handlungen setzen. Bei Straftaten gegen Ärztinnen und Ärzte, wie z. B.\r\nKörperverletzungen oder Nötigungen, können auf der Ebene der Festlegung von Art und\r\nHöhe der Strafe damit im Ergebnis im Einzelfall schuldangemessene Strafen verhängt\r\nwerden. Durch die Tatbestände der §§ 113 bis 115 StGB werden zum einen für besondere\r\nSituationen gemeinwohldienende Personen, wie Rettungskräfte, der ärztliche Notdienst und\r\nNotaufnahmen, besonders geschützt. Zum anderen wird durch die Klarstellung bei der\r\nStrafzumessung insgesamt eine strafrechtliche Missbilligung von gemeinwohlschädlichem\r\nVerhalten gegen sämtliche Ärztinnen und Ärzte im ambulanten und stationären Bereich zum\r\nAusdruck gebracht.\r\nDer Schutz von Einsatzkräften, wie Rettungskräften, dem ärztlichen Notdienst und in\r\nNotaufnahmen, wird durch die Ergänzung des Regelbeispiels des hinterlistigen Überfalls in\r\n§ 113 Abs. 2 Satz 2 StGB weiter verstärkt.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt den Gesetzesentwurf zur Änderung des\r\nStrafgesetzbuches ausdrücklich. Die geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zu\r\neinem besseren Schutz von Einsatzkräften sowie denjenigen, die gemeinwohldienenden\r\nTätigkeiten nachgehen, wie Ärztinnen und Ärzte. Der Deutsche Ärztetag hat mehrfach und\r\nwiederholt die Bedeutung eines effektiven Schutzes von Ärztinnen und Ärzten sowie\r\nRettungskräften und des beteiligten medizinischen Personals betont und entsprechende\r\nMaßnahmen von der Regierung gefordert (zuletzt etwa 126. Deutscher Ärztetag 2022, Ic-54;\r\n124. Deutscher Ärztetag 2021, I-55). Diese Forderungen der medizinischen Gemeinschaft\r\nunterstreichen die Dringlichkeit und die Richtigkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nDie geplanten gesetzlichen Änderungen sind ein starkes Signal der Anerkennung und\r\nUnterstützung für alle, die sich tagtäglich für das Gemeinwohl einsetzen und dabei ihre\r\neigene Sicherheit riskieren. Es bleibt jedoch essenziell, dass die Strafverfolgung und\r\nAufklärung solcher Taten ebenso konsequent wie die Gesetzgebung selbst vorangetrieben\r\nwerden, um die volle Schutzwirkung zu entfalten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und\r\nRettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten\r\nSeite 4 von 4\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nDie Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ist ein wichtiger Bestandteil, um die\r\nverschuldeten Auswirkungen von Straftaten auf gemeinwohldienende Tätigkeiten adäquat\r\nzu berücksichtigen und in der Strafzumessung abzubilden. Ärztinnen und Ärzte sowie\r\nRettungskräfte und das involvierte medizinische Personal leisten tagtäglich einen\r\nunverzichtbaren Beitrag zur Gesundheitsversorgung und zum Gemeinwohl. Angriffe auf\r\ndiese Berufsgruppen sind nicht nur Angriffe auf Individuen, sondern auch auf das gesamte\r\nGesundheitssystem und die gesellschaftliche Stabilität. Durch die vorgesehene gesetzliche\r\nKlarstellung wird deutlich, dass der Staat die Bedeutung und die Schutzwürdigkeit dieser\r\nTätigkeiten anerkennen und gegen Übergriffe entschieden und mit der notwendigen\r\nSanktionierung vorgehen muss. Der Justiz wird die angemessene Bestrafung durch\r\ngesetzlich normierte Kriterien für die Strafzumessung erleichtert. Die Verwerflichkeit von\r\nAngriffen auf Personen, die Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten nachgehen, wie Ärztinnen\r\nund Ärzte, wird damit auch im Gesetz klar abgebildet.\r\nEbenso ist es vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzten Jahre unabdingbar, dass auch\r\nhinterlistige Überfälle, auf die in §§ 113 ff. StGB genannten Personengruppen erfasst\r\nwerden. Einsatzkräfte, Rettungskräfte sowie das Personal des ärztlichen Notdienstes und in\r\nNotaufnahmen sind in Notlagen unverzichtbar und verdienen besonderen Schutz und\r\nRespekt. Die Erweiterung der Regelbeispiele in § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB unterstreicht dies\r\nund sorgt dafür, dass der erhöhte Strafrahmen auch bei derartigen Angriffen zur\r\nAnwendung kommt.\r\n3. Ergänzende Maßnahmen\r\nUm die Sicherheit der im Gemeinwohl tätigen Personen zu gewährleisten, müssen Straftaten\r\ngegen diese Berufsgruppen nicht nur schärfer bestraft, sondern auch effektiv verfolgt und\r\naufgeklärt werden. Es bedarf einer konsequenten und schnellen Strafverfolgung sowie\r\nausreichender personeller und materieller Ressourcen bei Polizei und Justiz, um die Täter\r\nzur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Zudem müssen\r\nentsprechende Fälle strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und\r\nübergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und medizinisches Personal\r\netabliert werden, so hatte es auch bereits der 126. Deutscher Ärztetag 2022 gefordert (Ic-\r\n54)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011549","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Einsatzkräften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/91/375700/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t3\r\nArtikel 1 Nummer 2 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\t4\r\nArtikel 1 Nummer 6 - § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\t4\r\n3.\tErgänzende Maßnahmen\t4\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Gesetzesentwurf zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Personen, die Tätigkeiten im Gemeinwohl ausüben, zu verstärken. Dies umfasst Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie andere Berufe, die für das demokratische Gemeinwesen von zentraler Bedeutung sind. Mit dem Entwurf wird auf die zunehmende Zahl von Angriffen, sowohl physischer als auch psychischer Natur, auf diese Personengruppen, die in den letzten Jahren eine besorgniserregende Entwicklung zeigen, reagiert.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die geplante Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB. Danach ist es bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn eine Tat dazu geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Gleichzeitig wird damit richtigerweise klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte – sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich und unabhängig von Notsituationen – dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten nachgehen. Bei Straftaten gegen Ärztinnen und Ärzte im Dienst, wie Körperverletzung oder Nötigung, wird somit die Verwerflichkeit der Tat stets berücksichtigt, wenn über Art und Höhe der Strafe entschieden wird. Im Ergebnis können dadurch Strafen verhängt werden, die der Schwere der Schuld gerecht werden. Dies gilt nicht nur bei Unglücksfällen, Gefahr- oder Notsituationen, wie sie § 115 Abs. 3 StGB voraussetzt, sondern auch im dienstlichen Alltag.\r\nDarüber hinaus wird der Schutz von Einsatzkräften, wie Rettungskräften, dem ärztlichen Notdienst und in Notaufnahmen, durch die Erweiterung bzgl. hinterlistiger Überfalle in § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB an die dringenden gesellschaftlichen Notwendigkeiten angepasst. \r\nDie geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zu einem besseren Schutz von Einsatzkräften sowie denjenigen, die gemeinwohldienenden Tätigkeiten nachgehen, wie Ärztinnen und Ärzte. Der Deutsche Ärztetag hat mehrfach und wiederholt die Bedeutung eines effektiven Schutzes von Ärztinnen und Ärzten sowie Rettungskräften und des beteiligten medizinischen Personals betont und entsprechende Maßnahmen von der Regierung gefordert (zuletzt etwa 126. Deutscher Ärztetag 2022, Beschluss Ic-54; 124. Deutscher Ärztetag 2021, Beschluss I-55). Diese Forderungen unterstreichen die Dringlichkeit und die Richtigkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nUm einen effektiven Schutz für Ärztinnen und Ärzte zu erreichen, genügt die Strafverschärfung allein jedoch nicht. Um einen besseren Schutz für die betroffenen Personengruppen zu erreichen ist es unerlässlich, dass Straftaten gegen diese auch konsequent verfolgt und aufgeklärt werden. Es bedarf einer entschlossenen und schnellen Strafverfolgung sowie ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei Polizei und Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Zudem müssen entsprechende Fälle strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und medizinisches Personal etabliert werden. Das hatte bereits der 126. Deutscher Ärztetag 2022 gefordert (Beschluss Ic-54).\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 2 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\r\nDie Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ist ein wichtiger Bestandteil, um die verschuldeten Auswirkungen von Straftaten auf Personen, die gemeinwohldienenden Tätigkeiten nachgehen, adäquat zu berücksichtigen und in der Strafzumessung abzubilden. Ärztinnen und Ärzte sowie Rettungskräfte und das involvierte medizinische Personal leisten tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag zur Gesundheitsversorgung und zum Gemeinwohl. Angriffe auf diese Berufsgruppen sind nicht nur Angriffe auf Individuen, sondern auch auf das gesamte Gesundheitssystem und die gesellschaftliche Stabilität. Durch die geplante Gesetzesänderung ist bei jedem Angriff auf Ärztinnen und Ärzte bei Ausübung ihres Berufs die schädliche Auswirkung der Tat auf das Gemeinwohl zu berücksichtigen; unabhängig davon, ob es sich um verbale oder körperliche Attacken handelt. Dies gilt nicht nur bei Unglücksfällen, Gefahr- oder Notsituationen, wie sie § 115 Abs. 3 StGB voraussetzt, sondern auch im sonstigen beruflichen Alltag. So wird auf der Rechtsfolgenseite die besondere Verwerflichkeit von Angriffen gegen medizinisches Personal bei der Sanktionierung der Tat berücksichtigt.\r\nDurch die geplante gesetzliche Klarstellung wird deutlich, dass der Staat die Bedeutung und die Schutzwürdigkeit der Tätigkeiten dieser Berufsgruppen anerkennt und gegen Übergriffe entschieden und mit der Möglichkeit einer angemessenen Sanktionierung vorgeht. Der Justiz wird die angemessene Bestrafung durch gesetzlich normierte Kriterien für die Strafzumessung erleichtert, da ein klares Strafzumessungskriterium vorliegt, welches bei Angriffen auf dem Gemeinwohldienende stets in die Festlegung des Strafmaßes einzubeziehen ist. Die Bundesärztekammer fordert, diese Möglichkeiten künftig auch konsequent zu nutzen, wenn Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte bei Ausübung ihres Berufs stattfindet.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6 - § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\r\nEbenso ist es vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzten Jahre unabdingbar, dass auch hinterlistige Überfälle, auf die in §§ 113 StGB und § 115 StGB genannten Personengruppen, erfasst werden. Einsatzkräfte, Rettungskräfte sowie das Personal des ärztlichen Notdienstes und in Notaufnahmen sind in Notlagen unverzichtbar und verdienen besonderen Schutz und Respekt. Hinterlistige Überfälle auf diese sind auf das schwerste zu verurteilen und zeigen eine gesellschaftsschädliche kriminelle Energie, die zwingend unterbunden werden muss. Die Erweiterung der Regelbeispiele in § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB unterstreicht dies und sorgt dafür, dass der erhöhte Strafrahmen auch bei derartigen Angriffen zur Anwendung kommt.\r\n\r\n3.\tErgänzende Maßnahmen\r\nEs bedarf ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei Polizei und Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Zudem müssen entsprechende Fälle strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und medizinisches Personal etabliert werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-11"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011612","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung zum Anspruch für gesetzlich Versichterte auf eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/a3/353664/Stellungnahme-Gutachten-SG2409040003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit der Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren \r\n(RSV-Prophylaxeverordnung)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 14.08.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nBewertung des Verordnungsentwurfs\r\nDas humane respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist weltweit der häufigste Erreger für akute Infektionen der unteren Luftwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kindern in den ersten beiden Lebensjahren. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2019 RSV-Infektionen weltweit für etwa 100.000 Todesfälle bei Kindern verantwortlich waren (1). Bis zum Alter von zwei Jahren haben sich fast alle Kinder mit RSV infiziert. Erneute, oft oligo- oder asymptomatische Infektionen sind auch bei bereits infizierten Personen möglich und häufig, da verschiedene RSV-Typen (RSV A und RSV B) und innerhalb der Typen noch weitere Genotypen existieren und die Immunität nach der Infektion begrenzt ist. RSV tritt jährlich saisonal auf, in Deutschland in der Regel zwischen Mitte Oktober und Ende Dezember bis zu Ende März bis Ende Juni. \r\nNirsevimab ist seit dem 31.10.2022 zugelassen zur Prävention von RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison (2). Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen bisherigen Therapiehinweis zum RSV-Antikörper Palivizumab im November 2023 neu gefasst. Damit stellt der G-BA klar, für welche Kinder mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe die Verordnung von RSV-Antikörpern von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV besteht beispielsweise bei Frühgeborenen sowie bei Säuglingen, die bestimmte Arten von Herzfehlern oder Trisomie 21 haben. Bereits in diesem Rahmen hat der G-BA klargestellt: „Eine generelle Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Wirkstoffe zur Prävention sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Ausnahmen bestehen nur bei einer aktiven Immunisierung mittels Schutzimpfungen und der HIV-Präexpositionsprophylaxe durch antivirale Arzneimittel.“ (3). Am 27. Juni 2024 veröffentlichte die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Empfehlung für alle Neugeborenen und Säuglinge zur Primärprophylaxe von RSV-Infektionen mittels passiver Immunisierung mit dem Antikörper Nirsevimab als Einmaldosis vor bzw. in ihrer 1. RSV-Saison (4). \r\nDer nun vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Referentenentwurf für eine „Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxeverordnung)“ soll diesen Anspruch der gesetzlich Versicherten auf die von der STIKO empfohlene Primärprophylaxe gegen RSV regeln.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich, dass allen gesetzlich versicherten Neugeborenen und Säuglingen ein Anspruch auf Versorgung mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gewährt werden soll. \r\nAllerdings weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass mit dem Verordnungsweg die bisherige, bewährte Systematik verlassen würde. Aus Sicht der Bundesärztekammer erscheint es unverändert sinnvoll, dass der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen vorgibt, den Fachexpertinnen und Fachexperten auf der Basis des aktuellen Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft ausfüllen. Diese Vorgehensweise ermöglicht auch – wie mit dem o. g. Beschluss des G-BA dargestellt – eine zeitnahe Anpassung. \r\nInsofern regt die Bundesärztekammer an, zu prüfen, ob das erklärte Ziel, einen Leistungsanspruch der Versicherten zu begründen, im Sinne des bisher bewährten Verfahrens durch Anpassung des § 20i Abs. 1 SGB V erreicht werden kann. Damit würde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit gegeben, diesbezügliche Regelungen zu erlassen. Ein Vorgehen im Wege der Rechtsverordnung wäre in diesem Fall nicht erforderlich. \r\nDerzeit nimmt § 20i Abs. 1 S. 1 SGB V nur § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Bezug. Die Primärprophylaxe von RSV-Infektionen mittels Nirsevimab ist allerdings eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ gem. § 2 Nr. 10 IfSG und keine Schutzimpfung \r\ni. S. v. § 2 Nr. 9 IfSG.\r\nDie Bundesärztekammer regt daher an, § 20i Abs. 1 SGB V dahingehend anzupassen, dass in Zukunft auch die Gabe von Antikörpern zur Primärprophylaxe mittels passiver Immunisierung von dieser Regelung erfasst wird und somit der Anspruch auf Versorgung für gesetzlich Versicherte dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechend durch den G-BA geregelt werden kann.  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nLiteratur\r\n1.\tLi Y, Wang X, Blau DM, Caballero MT, Feikin DR, Gill CJ et al. Global, regional, and national disease burden estimates of acute lower respiratory infections due to respiratory syncytial virus in children younger than 5 years in 2019: a systematic analysis. Lancet 2022; 399(10340):2047–64. doi: 10.1016/S0140-6736(22)00478-0.\r\n2.\tSanofi Winthrop Industrie. Fachinformation \"Beyfortus 50 mg/100 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze\". Stand: Dezember; 2023.\r\n3.\tGemeinsamer Bundesausschuss. Schwere RSV-Erkrankungen bei Babys vermeiden: G-BA konkretisiert Verordnungsmöglichkeiten von Nirsevimab bei Risikogruppen. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1141/.\r\n4.\tKoch J, Berner R, Flasche S, Günther F, Kwetkat A. Beschluss zur Empfehlung der STIKO zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-Saison: Mitteilung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut. Epidemiologisches Bulletin 2024; (26):3–29.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011861","regulatoryProjectTitle":"Maßnahmenübersicht: Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/8e/349871/Stellungnahme-Gutachten-SG2408200013.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzur Maßnahmenübersicht eines Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen des Bundesministeriums für Gesundheit\r\n(Bearbeitungsstand: 22.07.2024) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin 19.08.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung\t3\r\n2.\tVorbemerkung\t8\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t8\r\nMaßnahme Nr. III. 15 (Kapitel III – Inklusion durch Personal)\t8\r\nMaßnahme Nr. V. 2 (Kapitel V – Inklusive Digitalisierung)\t9\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung \r\nDas von der Bundesregierung angekündigte Vorhaben, einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen zu erarbeiten, ist im Koalitionsvertrag von 2021 vereinbart worden. In einem ersten Umsetzungsschritt wurde Ende Oktober 2023 ein breit angelegtes, öffentliches Beteiligungsverfahren durch das für die Erstellung des Aktionsplans federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingeleitet, an dem sich seinerzeit neben vielen weiteren Organisationen und Verbänden auch die Bundesärztekammer beteiligt hat. \r\nIm Anschluss daran wurden auf Initiative des BMG im ersten Quartal 2024 mehrere Fachgespräche mit den beteiligten Verbänden und Organisationen aus dem Gesundheitswesen, der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe und vielen weiteren durchgeführt. Das Ergebnis u. a. dieser Fachgespräche ist eine vom BMG vorgelegte Maßnahmenübersicht für einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen. Die Übersicht ist in sechs Kapitel unterteilt und enthält zahlreiche Vorschläge für sofortige (innerhalb derzeit laufender Gesetzgebungsverfahren), kurzfristige (noch in dieser Wahlperiode) und langfristige (nach dieser Wahlperiode) Maßnahmen zur Umsetzung des genannten Aktionsplans.\r\n\r\nWie bereits in oben genanntem, ersten Beteiligungsverfahren Ende 2023 dargelegt, begrüßt und unterstützt die Bundesärztekammer grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung.\r\nEin Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen ist aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sowie zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert wurde, richtig und notwendig. \r\nMenschen mit Behinderungen haben insbesondere gemäß Artikel 25 UN-BRK nicht nur ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen und Bereichen des Gesundheitswesens ohne Barrieren, sondern auch das Recht auf diejenigen gesundheitsbezogenen Leistungen, die ausdrücklich wegen ihrer Beeinträchtigung erforderlich sind. \r\nDie Bundesärztekammer betont daher erneut, dass den Ärztinnen und Ärzten in Deutschland eine gleichberechtigte, bedarfsgerechte medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ein wichtiges Anliegen ist. Dies wird auch durch zahlreiche Beschlüsse des Deutschen Ärztetages belegt und unterstrichen.\r\nAlle Bürgerinnen und Bürger sollten die Angebote vorfinden, die sie speziell aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung benötigen. Dies schließt auch spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderungen ein. Viele Menschen mit Beeinträchtigungen haben aufgrund ihrer behinderungsassoziierten Krankheitsbilder und Folgeerkrankungen einen besonderen medizinischen Versorgungsbedarf. Daher sind auch spezialisierte Angebotsstrukturen weiterhin notwendig. Diese müssen erhalten und ggf. ausgebaut werden, wenn zur bedarfsgerechten Versorgung besondere Fachkenntnisse, spezielle Erfahrungen, Interpretations-, Kommunikations- und Handlungskompetenzen sowie besondere Settings für Diagnostik und Therapie benötigt werden. Seltene Erkrankungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. \r\nIn der vom BMG vorgelegten Maßnahmenübersicht sind zahlreiche Umsetzungen in dieser Hinsicht geplant, die eine Verbesserung der medizinischen, gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen darstellen können. \r\nDie Bundesärztekammer weist explizit darauf hin, dass der flächendeckenden Umsetzung von Barrierefreiheit sowie der Verbesserung der Zugänglichkeit auch objektive Tatbestände und Sachverhalte (insbesondere Finanzierungsfragen) gegenüberstehen, die eine sofortige bzw. kurzfristige Umsetzung erschweren können. Insbesondere beim Neubau oder der Sanierung einer Praxiseinrichtung bzw. bei baulichen Veränderungen zur Erreichung von Barrierefreiheit in Arztpraxen und Krankenhäusern können hohe bauliche Kosten anfallen. Ferner ist zu beachten, dass das Baurecht föderal aufgebaut ist, was wiederum eine Barriere darstellen kann.\r\nDie medizinische Behandlung von Menschen mit komplexen Behinderungen stellt in allen medizinischen Fachgebieten eine besondere Herausforderung dar. Diesen Anforderungen müssen sich alle Sektoren und Strukturen des Gesundheitswesens stellen. \r\nVon daher bedauert die Bundesärztekammer, dass dem Abschnitt IV „Inklusive Gesundheitsförderung und Prävention“ des Aktionsplans Vorschläge von Seiten der Versorgungssektoren Rehabilitation und Arbeitswelt (Arbeitsmedizin) fehlen, um das Gesundheitswesen inklusiv und barrierefrei zu gestalten. Nach dem Präventionsgesetz von 2015 (SGB II, V, VII, IX, XI,) haben die Sozialversicherungen (Gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung) neben der Gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgabe, auch Teilhabe zu gewährleisten. Hier wäre in Bezug auf die Umsetzung des Aktionsplans eine bessere Zusammenarbeit des BMG mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS9 hilfreich.\r\nIn Bezug auf Maßnahmen aus dem Bereich der Rehabilitation wird auf die differenzierte Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hingewiesen. Eine stärkere Berücksichtigung der ausführlichen Vorschläge der DVfR wird anempfohlen.\r\nDaneben leistet auch die Arbeitsmedizin, als präventivmedizinisch ausgerichtetes Fach, wesentliche Präventionsarbeit, die im Aktionsplan bislang nicht aufgenommen wurde. Die betriebliche Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit ist von hoher Relevanz, da diese die gesellschaftliche Teilhabe durch Arbeit ermöglicht. Der Gesetzgeber hat zu Recht ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorgesehen. Hierbei kommt der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin im Rahmen der sektorenverbindenden Versorgung eine wichtige Lotsenfunktion zu.\r\nBedingt durch körperliche, psychische Beeinträchtigungen entsteht häufig eine Erschwernis, Beschwerden und Symptome hinreichend zu kommunizieren, bei der Diagnostik und Behandlung mitzuwirken und ärztliche Instruktionen und Empfehlungen selbstständig umzusetzen. Dies kann ggf. therapeutische Ziele gefährden; hierfür müssen geeignete Unterstützungsformen gefunden werden.\r\nEntsprechend setzt sich die Ärzteschaft dafür ein, dass die Spezifika der Medizin für Menschen insbesondere mit geistiger und Mehrfachbehinderung stärker als bisher als integraler Bestandteil von Ausbildung, Forschung und Lehre an den medizinischen Fakultäten gefördert werden. Die Entwicklung einer gesonderten Zusatz-Weiterbildung „Medizin für Menschen mit Behinderung“ (geplante Maßnahme Nr. III.15) ist hingegen nicht zielführend. Der Fokus liegt auf der Vermittlung von Kompetenzen in den bestehenden (Zusatz-)Weiterbildungen und auf der schon entwickelten curricularen Fortbildung. Damit wird eine weitere Stärkung der Kompetenzen in der Ärzteschaft insgesamt erreicht werden (s. Stellungnahme im Einzelnen).\r\nDarüber hinaus ist aus Sicht der Bundesärztekammer eine weitere Sensibilisierung für die Thematik in allen Gesundheitsberufen erforderlich. Daher sind auch die Ausbildungsgänge und -ordnungen weiterer Gesundheitsberufe in dieser Hinsicht zu prüfen und ggf. anzupassen. Dies wird in der vom BMG erstellten Maßnahmenübersicht zu vage formuliert und eine entsprechende Absicht somit noch zu wenig deutlich und sichtbar (vgl. z. B. Maßnahme Nr. I.31). In diesem Zusammenhang weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass bei den Vorgaben zur Barrierefreiheit neben Hilfsmittelerbringern auch Heilmittelerbringer in die Maßnahmenübersicht aufgenommen werden sollten.\r\nBarrierefreiheit heißt, dass Gebäude und öffentliche Plätze, Arbeitsstätten und Wohnungen, Verkehrsmittel, Gegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Barrierefreiheit ist gesetzlich normiert und bezieht sich auf Menschen mit Behinderungen, jedoch sollte darauf hingewiesen werden, dass auch Menschen ohne Behinderungen, ältere Menschen sowie Familien mit Kindern von Barrierefreiheit profitieren. \r\nDie Prinzipien und Leitgedanken von Inklusion und Diversität sind nicht auf Menschen mit Behinderungen beschränkt. Inklusion setzt jedoch Barrierefreiheit voraus. Die Bundesärztekammer konzentriert sich in ihrer Bewertung vornehmlich auf Aspekte der Barrierefreiheit in der gesundheitlichen und medizinischen Versorgung.\r\nBarrierefreiheit ist im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Barrierefreiheit) wie folgt allgemein definiert:\r\n„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ \r\nMit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (§ 3 Absatz 1) wurde diese Definition ergänzt. Ab spätestens 25. Juni 2025 sollen die in dem Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein.\r\nZudem wurde mit § 75 Absatz 1a SGB V u. a. festgelegt, dass „die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit)“ informieren müssen. Eine entsprechende Richtlinie zur Barrierefreiheit gilt seit 01.01.2022 bundesweit (https://www.kbv.de/media/sp/KBV_Richtlinie_Barriere_Sprechzeiten.pdf). \r\nDie unter in der Maßnahmenübersicht unter Nr. I.2, Nr. I.4, Nr. I.11 und Nr. I.12 (Kapitel I – Barrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung) aufgeführten, langfristigen Maßnahmen werden in diesem Sinne von der Bundesärztekammer grundsätzlich positiv bewertet und unterstützt. Die Erstellung eines Evaluationsberichts (Nr. I.7) zur Vorlage beim BMG lehnt die Bundesärztekammer als unnötige Bürokratie ab. Bezüglich der vorgesehenen punktsummen- und finanzneutralen Anpassungen des EBM und des BEMA an die Erfordernisse von Menschen mit Behinderung (Nr. I.13) sieht es die Bundesärztekammer als erforderlich an, dass von den Kostenträgern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.\r\nBei allen weiteren geplanten Maßnahmen ist zu bedenken, dass das Ziel der Barrierefreiheit sich darin konkretisieren muss, Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (motorische, Sinnes-, kognitive, kommunikative und psychische Beeinträchtigungen) gerecht zu werden. \r\nSolange Barrierefreiheit im genannten, umfassenden Sinne nicht erreicht ist, sollten aus Sicht der Bundesärztekammer angemessene Vorkehrungen etwa in Form technischer Hilfen oder personaler Assistenz bei der Inanspruchnahme von Gesundheitseinrichtungen oder erweiterte Regelungen zum ärztlichen Hausbesuch, inklusive aufwandsgerechter Vergütung, weiterhin als Lösung in Betracht gezogen werden.\r\nDie Bundesärztekammer unterstreicht, dass ein umfassendes (staatliches) gesetzlich geregeltes Finanzierungs- und Förderprogramm für die Umsetzung von Barrierefreiheit in der medizinischen Versorgung als unerlässlich angesehen wird. Die unter Nr. I.8 (Kapitel I) aufgeführte Maßnahme zur Förderung und Herstellung von Barrierefreiheit wird in diesem Sinne als ein möglicher Schritt unterstützt. \r\nSeit 2015 ermöglicht § 119c SGB V die Errichtung von ambulant tätigen, interdisziplinär ausgerichteten Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB). Die inzwischen bundesweit rund 50 etablierten MZEB sind jedoch teilweise und in unterschiedlicher Form daran gehindert, den angestrebten Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung zu erbringen. Dieses Defizit ist u. a. auf eng gefasste Zugangsvoraussetzungen, Begrenzungen des Leistungsspektrums auf Diagnostik und „Lotsenfunktionen“, auf bestimmte Diagnosen, auf Schweregrade (GdB) oder Merkzeichen, nicht aufwandsdeckende Quartalspauschalen und Fallzahlbegrenzungen zurückzuführen. Hier sieht die Bundesärztekammer dringenden Handlungs- und Nachbesserungsbedarf. Sofern die unter Nr. I.21 (Kapitel I) aufgeführte sofortige Maßnahme zu einer Lösung der aufgezeigten Problematik beiträgt, wird diese von der Bundesärztekammer unterstützt. \r\nGleichfalls wird die Sofortmaßnahme Nr. I.29 (Kapitel I) zur Verbesserung des Genehmigungsverfahrens für Hilfsmittel, die in SPZ und MZEB verordnet werden, von der Bundesärztekammer befürwortet.\r\nMenschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung weisen eine überdurchschnittliche Belastung durch psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten auf. Hinsichtlich einer bedarfsgerechten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung besteht aus Sicht der Bundesärztekammer auch hier qualitativ und quantitativ Nachbesserungsbedarf. Die MZEB sollten in die zielgruppenspezifische, psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung eingebunden werden.\r\nFür die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) gemäß § 119 SGB V bedarf es der gesetzlichen Ergänzung des § 43a Absatz 2 SGB V, um nichtärztliche Leistungen als sozialpädiatrischen Behandlungsteil bei den SPZ wie in der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung zu ermöglichen. Hier besteht hinsichtlich der geplanten Maßnahmen noch Nachbesserungsbedarf. \r\nDie geplante sofortige Maßnahme Nr. I.43, die eine (Weiter-)Versorgung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in SPZ künftig ermöglichen soll, wird ausdrücklich von der Bundesärztekammer unterstützt.\r\nFür eine gleichberechtigte, umfassende und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen müssen insbesondere rehabilitative Versorgungsangebote künftig so ausgebaut werden, dass diese uneingeschränkt genutzt werden können. \r\nEntgegen dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und anderer geltender Rechtsvorschriften (z. B. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz) werden Menschen mit höherem Pflege- oder besonders hohem Therapiebedarf oder mit körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen derzeit kaum oder gar nicht in stationäre Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen, wenn sie im Stationskontext nicht selbstständig sind oder nicht eigenständig an Gruppenangeboten teilnehmen können. \r\nDeshalb müssen alle stationären und ambulanten Reha-Strukturen darauf ausgerichtet werden, den erwähnten Zielgruppen besser als bisher gerecht zu werden. Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus sollten auf stationäre Rehabilitationsangebote erweitert werden. Die Angebote der mobilen Rehabilitation müssen ausgebaut und auch für Menschen in stationären Einrichtungen der Pflege oder in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nutzbar gemacht werden.\r\nDarüber hinaus sollten verlässliche Gesundheitsinformationen in Leichter Sprache sowie Videos in barrierefreien Formaten, wie Kompetenzvideos (Erklärvideos) als Angebote für Menschen mit kognitiven und anderen Beeinträchtigungen ausgebaut und leicht zugänglich gemacht werden. Die geplanten Maßnahmen Nr. I.41, Nr.49, Nr. I.51 (Kapitel I) werden entsprechend von der Bundesärztekammer unterstützt. Ebenso werden die verschiedenen weiteren Maßnahmen zum Ausbau niedrigschwelliger (u. a. mobiler) Impfangebote unterstützt (z. B. Nr. I.45, Nr. I. 46, Nr. I. 47).\r\nNeben dem Bildungssystem ist das Arzt-Patienten-Gespräch in Arztpraxen und Krankenhäusern ein zentrales Setting, in dem die Gesundheitskompetenz von Patientinnen und Patienten mit und ohne Behinderungen gestärkt werden kann. Hierfür sollten die notwendigen Ressourcen (Zeit und angemessene Vergütung gerade auch bei erhöhtem Bedarf) verbindlich gesetzlich geschaffen werden. Dies wird in der Maßnahmenübersicht bislang nicht berücksichtigt.\r\nDie Bundesärztekammer wird sich dafür einsetzen, dass über die aktuelle Wahlperiode hinaus ein verlässlicher Zeitplan für die Maßnahmen erstellt wird, um einen realistischen Umsetzungsprozess zu ermöglichen. Die Unterteilung in sofortige (aktuelle Gesetzgebungsverfahren), kurzfristige (noch in dieser Wahlperiode) und langfristige (nicht mehr in dieser Wahlperiode) Maßnahmen sollte fortlaufend präzisiert werden.\r\nÄrztinnen und Ärzte in den ambulanten und in den stationären Versorgungsbereichen benötigen diesbezüglich Planungs- und Finanzierungssicherheit. \r\nIm Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen im Aktionsplan zu den Gesundheitskiosken (Nr. I.24) und den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (Nr. II.4) sollte der Aktionsplan den gesundheitspolitischen Debatten und den entsprechenden parlamentarischen Beratungen nicht vorgreifen. \r\n \r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nNachstehende Kommentierung im Einzelnen bezieht sich zum einen auf diejenige Maßnahme in der Übersichtstabelle des BMG, bei der die Bundesärztekammer direkt adressiert wird (Kapitel III-Inklusion durch Personal, Maßnahme Nr. III.15) sowie auf den vom BMG (kurzfristig) geplanten Dialogprozess „Runder Tisch zur Barrierefreiheit von digitalen Versorgungsangeboten“ (Kapitel V - Inklusive Digitalisierung, Maßnahme Nr. V.2).\r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nMaßnahme Nr. III. 15 (Kapitel III – Inklusion durch Personal)\r\nZu der vorgesehenen, langfristigen Maßnahme des BMG in Kapitel III. Inklusion, Maßnahme Nr. III.15, Seite 21 der vorliegenden Übersicht nimmt die Bundesärztekammer wie folgt Stellung: \r\nDie medizinische Behandlung von Menschen mit Behinderung stellt komplexe Herausforderungen an Ärztinnen und Ärzte. Die zur Versorgung dieser heterogenen Patientengruppe erforderlichen spezialisierten Kenntnisse sollten möglichst in der Breite der Regelversorgung verfügbar sein. \r\nDer Themenkomplex „Besonderheiten bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung“ ist bereits als grundlegender und verbindlicher Inhalt aller Facharzt-Weiterbildungen in der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer abgebildet. Darauf aufbauend werden in verschiedenen Gebieten (z. B. Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Schwerpunkt Neuropädiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin) und Zusatz-Weiterbildungen (z. B. Diabetologie, Rehabilitationswesen, Sportmedizin) weitergehende fachspezifische Inhalte zur Behandlung von Menschen mit Behinderung vermittelt.\r\nZur Vertiefung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten ist aus Sicht der Bundesärztekammer ein niedrigschwelliges Fortbildungsangebot am ehesten geeignet. \r\nDie Bundesärztekammer hat zusammen mit medizinischen Fachgesellschaften und Fachexperten das Curriculum „Medizin für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder mehrfacher Behinderung“ als Grundlage für Fortbildungskurse mit theoretischen und praktischen Inhalten erarbeitet: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/BAEK-Curriculum_Medizin_fuer_Menschen_mit_intellektueller_Beeintraechtigung_oder_mehrfacher_Behinderung.pdf). \r\nDieses BÄK-Curriculum erfüllt die Anforderungen an einen niedrigschwelligen, gleichwohl aber die erforderlichen spezialisierten Kenntnisse vermittelnden Fortbildungskurs für Ärztinnen und Ärzte.\r\nDie Bundesärztekammer plädiert aus dargelegten Gründen für die Streichung der Maßnahme Nr. III.15 in der Maßnahmenübersicht.\r\nDarüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer keine „Zusatzbezeichnungen zertifiziert“, wie in der vorliegenden Maßnahmenübersicht dargestellt. Nachstehend verweisen wir auf folgende Anmerkungen und bitten, sofern eine Streichung der Maßnahme Nr. III.15 nicht erfolgt, mindestens um Korrektur der Begrifflichkeiten:\r\nIII.15\tDas BMG wird gegenüber der Bundesärztekammer eine mögliche Entwicklung einer Zusatzbezeichnung Zusatz-Weiterbildung „Medizin für Menschen mit Behinderung“ anregen, die zusätzlich zum Facharzt erworben werden könnte.\tEntwicklung der von der Bundesärztekammer zertifizierten Zusatzbezeichnung. Zusatz-Weiterbildung.\tBMG\tLangfristig\r\n\r\n\r\nMaßnahme Nr. V. 2 (Kapitel V – Inklusive Digitalisierung)\r\nZu der vorgesehenen kurzfristigen Maßnahme Nr. V.2 des BMG in Kapitel V – Inklusive Digitalisierung nimmt die Bundesärztekammer wie folgt Stellung: Mit der genannten Maßnahme plant das BMG einen Dialogprozess „Runder Tisch zur Barrierefreiheit von digitalen Versorgungsangeboten“ unter Beteiligung von Patientenvertretungen und Herstellerverbänden durchzuführen. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die geplante Einrichtung eines Runden Tisches zur Barrierefreiheit von digitalen Versorgungsangeboten. Jedoch erachtet es die Bundesärztekammer als unabdingbar, an dem Runden Tisch beteiligt zu werden, um die Expertise der Ärzteschaft mit den von ihr bereits geschaffenen Lösungen einzubringen sowie den weiteren Prozess fachlich mit zu begleiten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012030","regulatoryProjectTitle":"Verschiebung des Startzeitpunkts der Feststellungsverfahren nachdem BVaDiG auf den 01.01.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/40/356921/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundlegende Bewertung \r\nDie Bundesärztekammer hatte in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2023 die Verankerung eines hoheitlich-rechtlichen Verfahrens zur Validierung beruflicher Handlungskompetenzen (Ab-schnitt 6 neu, §§ 50b bis 50e) im Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Berufsgruppe der Medizini-schen Fachangestellten (MFA) abgelehnt und die Aufnahme der Möglichkeit gefordert, einzelne Ausbildungsberufe aus der Regelung auszunehmen. Der Gesetzgeber war dieser Forderung nicht gefolgt; das Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist zum 01.08.2024 in Kraft getreten. Die Ärztekammern sind als zuständige Stelle für die Ausbildung der MFA (§ 71 Abs. 6 BBiG) daher ab dem 01.01.2025 verpflichtet, entsprechende Feststellungsverfahren über die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab des Referenzberufes Medizinische Fachangestellte durchzuführen.\r\nMit dem Entwurf der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV-E) soll das Verfahren nun konkretisiert und vereinheitlicht werden. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer hat keine Anmerkungen zu der BBFVerfV-E, spricht sich aber nach-drücklich dafür aus, mit den Feststellungsverfahren erst ab dem 01.01.2026 zu beginnen, um den zuständigen Stellen mehr Zeit für die Vorbereitung zu geben. \r\nDer Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 22.03.2024 (Drucksache 73/24) völlig zutreffend festge-stellt, dass die Anwendung des Feststellungsverfahrens nach Abschnitt 6 des BBiG (Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines aner-kannten Ausbildungsberufs) bereits ab dem 01.01.2025 von den zuständigen Stellen nicht umzu-setzen (Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b (§ 106 Absatz 4 Satz 1 BBiG), Artikel 4 Nummer 29 (§ 123a Satz 1 HwO) und daher eine Verschiebung des Rechtsanspruchs auf ein Feststellungsverfah-ren um ein Jahr unerlässlich ist. Ziel des Bundesrates war es, den zuständigen Stellen, die bisher im Rahmen der Valikom-Projekte keine Erfahrungen mit Validierungsverfahren aufbauen konn-ten, eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren. Dies gilt insbesondere für den Erlass von Verfahrensvorschriften, die Anpassung von Gebührenordnungen und die Bildung der Feststel-lungstandems bei den zuständigen Stellen, die gefunden und entsprechend geschult werden müs-sen. Das Datum der Anwendbarkeit des eigentlichen Validierungsverfahrens sollte in der vorlie-genden Verordnung daher auf den 01.01.2026 verschoben werden. Dieser Einschätzung schließt sich die Bundesärztekammer vollumfänglich an.\r\nEs ist darüber hinaus auch nicht zielführend, unter enormem Zeitdruck eine vollkommen neue Verfahrensordnung zu erstellen. Nach der durch § 50c Absatz 4 Satz 4 BBiG bewirkten entspre-chenden Anwendung des § 47 Absatz 6 BBiG wird der Hauptausschuss des Institutes für Berufs-bildung für die Prüfungsordnung eine Richtlinie erlassen. Diese Richtlinie dient den Ärztekam-mern als Grundlage für den Erlass ihrer Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Be-scheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit. Für die von dem Ge-setzgeber in der BBFVerfV-E an verschiedenen Stellen eingeforderte Bundeseinheitlichkeit der Regelungen zu dem Feststellungsverfahren ist diese Richtlinie ein zentrales Instrument. Solange diese Richtlinie noch nicht vorliegt, ist es den Ärztekammern nicht möglich, in so kurzer Zeit bis zum 31.12.2024 die Verfahrensregeln nach § 50c Absatz 4 BBiG zu erlassen.\r\nDass zum Erlass einer Verfahrensordnung keine Eile geboten ist, zeigt auch die Tatsache, dass im Bereich des Ausbildungsberufs der MFA bereits andere Systeme etabliert sind, die \r\n\r\ninteressierten Fachkräften den Zugang zum Beruf ermöglichen. Denn es besteht, wie in anderen Ausbildungsberufen auch, nach § 45 BBiG die Möglichkeit der Externenprüfung, welche vom Grundsatz her einen ähnlichen, aber weitaus effektiveren Ansatz verfolgt, Personen ohne Ab-schluss zu qualifizieren und somit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Bei Vorliegen aus-ländischer Bildungsabschlüsse besteht zudem auch die Möglichkeit der Gleichwertigkeitsfeststel-lung nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) mit dem Referenzberuf MFA. Wenn eine solche Gleichwertigkeitsfeststellung rechtlich zur Ausübung des Berufs zwar nicht erforderlich ist, so stellt diese doch eine unbürokratische Gelegenheit dar, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu qualifizieren und ihre Ausbildung (teilweise) anzuerkennen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012031","regulatoryProjectTitle":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/c2/356923/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240016.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft des Gesundheitswesens ressortübergreifend sichern\r\nThesenpapier des Bündnis Gesundheit\r\nPräambel\r\nDas Bündnis Gesundheit ist ein Zusammenschluss der in der Versorgung tätigen Gesundheitsberufe. Mit Blick auf die großen Herausforderungen der nächsten Jahre ist es unser gemeinsames Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland aufrechtzuerhalten. Wir steuern auf eine demografische Krise zu, die bereits in den nächsten drei bis fünf Jahren zu tiefen Einschnitten des Leistungsniveaus führen kann. Im Angesicht des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts muss dem Thema Gesundheit eine neue, den Herausforderungen angemessene Bedeutung eingeräumt werden. Dies umso mehr, als mit Klimawandel, Kriegen, Migration und möglichen weiteren Pandemien zusätzliche Herausforderungen auf uns zukommen. Dabei reicht es nicht, Maßnahmen und Reformen allein auf das Gesundheitssystem zu beschränken. Die Herausforderungen haben eine Größenordnung und Themenvielfalt erreicht, die nur ressortübergreifend und nur durch eine übergeordnete Schwerpunktsetzung und Koordination geschultert werden können. Wir wenden uns daher mit diesem dringenden Appell auch an den Bundeskanzler und die politischen Schlüsselressorts.\r\nEinführung\r\nGesundheit wird nicht umsonst häufig als des Menschen „höchstes Gut“ bezeichnet. Die Lebenszufriedenheit der Menschen ist eng mit der Wahrnehmung der eigenen Gesundheit und mit dem Vertrauen in eine professionelle Versorgung im Krankheitsfall verbunden. In demokratischen Staaten stellt die Sicherung des Gesundheitswesens einen wesentlichen Faktor zur Stärkung und Erhaltung der Demokratie sowie zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts dar. Das Institut für Demoskopie Allensbach zeigt in seiner jüngsten Umfrage zum Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung einen deutlichen Rückgang des Vertrauens in die gesundheitliche Versorgung auf. Jeder Zweite sei überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Systems erodiere, das Vertrauen, bei Bedarf gut versorgt zu werden, sei seit dem Jahr 2022 deutlich zurückgegangen (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vertrauen-ins-gesundheitssystem-sinkt-laut-allensbach-umfrage-rapide-19876222.html; https://www.ifd-allensbach.de/). Dass die große Mehrheit den Status quo als (noch) zufriedenstellend bewertet, ist auch den Beschäftigten in allen Berufsgruppen und Versorgungsgebieten zuzuschreiben, die sich oft weit über ihre Belastungsgrenzen hinaus einsetzen. Im Angesicht der „doppelten“ demografischen Krise, also der Alterung der zu versorgenden Bevölkerung sowie der Alterung und Berentung des versorgenden Gesundheitspersonals, wird auch dies nicht ausreichen, um unter den aktuellen Bedingungen eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen. \r\nSeit dem Ende der Pandemie hat sich der Fokus der politischen Aufmerksamkeit auf andere Krisen verlagert. Aktuell ist - auch angesichts angespannter öffentlicher Haushalte - die Bereitschaft gesunken, dem Gesundheitswesen die nötige Bedeutung und die damit einhergehenden ausreichenden Gelder bereitzustellen. Immer wieder wird darauf abgehoben, dass das Gesundheitswesen in Deutschland hohe Ausgaben verursache und im Verhältnis dazu unzureichende Ergebnisse liefere. Statt zusätzlicher finanzieller Mittel seien lediglich strukturelle Reformen erforderlich.\r\nAuch aus Sicht der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sind strukturelle Veränderungen unumgänglich. Mehr Geld allein wird die Probleme im Gesundheitswesen nicht lösen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsberufe ist bewusst, dass vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen gezielt auch Maßnahmen ergriffen und Steuerungselemente eingeführt werden müssen, die das Personal entlasten. Dazu gehören zwingend vermehrte Gesundheitsförderung und Prävention, eine gezielte Steuerung der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, eine effiziente Nutzung von Ressourcen und eine Verbesserung der interprofessionellen und der sektorenverbindenden Zusammenarbeit, um eine vernetzte und patientenorientierte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Ebenso sind auch große Strukturreformen aller Versorgungsbereiche notwendig. Es steht jedoch auch außer Frage, dass große Reformen ohne eine auskömmliche Finanzierung, insbesondere der Übergangs- und Transformationsphase, nicht möglich sind. Ein tiefgreifender Strukturumbau und eine zielführende Modernisierung des Gesundheitswesens lassen sich durch die bloße Umschichtung finanzieller Mittel nicht umsetzen.\r\nDies gilt umso mehr, als der Zustand des Gesundheitswesens kritisch ist. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Exodus aus der Patientenversorgung konnte bisher nicht durchbrochen werden. Diejenigen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wissen, dass das System in seiner jetzigen Verfassung nicht in der Lage wäre, nochmals eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch auch im aktuellen „Routinebetrieb“ geht die Schere zwischen Versorgungsbedarf und Personalausstattung, zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen gehören bereits jetzt in vielen Bereichen zum Alltag. Die Sicherheit der Patientenversorgung ist ebenso gefährdet wie die Gesundheit der in der Versorgung Beschäftigten.\r\nDie Politik muss sich fragen lassen, ob sie mit ihrer aktuellen Agenda noch dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger an gesundheitlicher Versorgung gerecht werden kann. Sie muss sich fragen lassen, wie sie die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in der Zukunft personell und strukturell sichern will. Und sie muss sich fragen lassen, ob sie es verantworten kann, einer dringend notwendigen, nachhaltigen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens die notwendige finanzielle Grundlage vorzuenthalten.\r\nDie Forderungen des Bündnis Gesundheit\r\nAus Sicht des Bündnis Gesundheit müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfeste, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten: \r\nFachkräftesicherung\r\nPatientengerechte Versorgungsstrukturen und -steuerung\r\nNachhaltige Finanzierung \r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nDer Personalmangel im Gesundheitswesen erfordert deutlich mehr Personal- und Nachwuchsgewinnung, aber auch bessere Arbeitsbedingungen. Die Tätigkeit in den Gesundheitsberufen muss so attraktiv sein, dass ausreichend viele Menschen sich für diesen Weg entscheiden, sie gute Entwicklungsmöglichkeiten und erfüllende, ausreichend honorierte Tätigkeiten vorfinden und den Beruf nicht wieder verlassen. Dies hat auch das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrates für Gesundheit und Pflege zum Thema „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource\" eindrücklich dargelegt (https://www.svr-gesundheit.de/publikationen/gutachten-2024/). Für Menschen aus dem Ausland muss es praktikable Wege geben, um in Deutschland tätig zu werden und sich willkommen zu fühlen. Die Gesundheitsversorgung bietet für diese Anforderungen viel Potenzial.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nNachwuchssicherung durch mehr Förderung der Ausbildungskapazitäten in Gesundheitsberufen \r\nDazu gehören eine breit angelegte multimediale Kampagne zur Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften in allen Versorgungsbereichen, die Erhöhung der Zahl an Studienplätzen für Gesundheitsberufe an staatlichen Universitäten und Hochschulen in Deutschland sowie ein Ausbau der Hochschulangebote im Bereich der Heilmittelerbringer. Angesichts des steigenden Bedarfs und der abnehmenden Zahl an Lehrenden müssen innovative Lösungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt werden. \r\nIntegration ausländischer Fachkräfte in das Gesundheitswesen \r\nOhne Zuwanderung und Integration von Menschen aller Qualifikationsstufen aus dem Ausland in die Arbeitswelt können wir den demografischen Herausforderungen nicht standhalten. Das Gesundheitswesen ist auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen, allerdings findet Deutschland sich im internationalen Vergleich attraktiver Einwanderungsländer weit abgeschlagen. Notwendig sind unterstützende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, auch die Teilhabe ausländischer Fachkräfte am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.\r\nSicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsberufe, um die Fluktuation aus der Versorgung zu beenden \r\nDazu müssen attraktive Ausbildungsmodelle und Karrierepfade gefördert sowie wettbewerbsfähige, angemessene Vergütungsstrukturen, gute Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe sowie geeignete Arbeitsmodelle für unterschiedliche Lebenslagen geschaffen werden. \r\nSchutz vor dauerhafter Überlastung \r\nIn zahlreichen Studien konnte aufgezeigt werden, dass eine dauerhafte Überlastung der psychischen und physischen Gesundheit schadet. Um dem entgegenzutreten, müssen präventive Maßnahmen ergriffen werden. Grundvoraussetzung ist eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Pflegende Zugehörige müssen unterstützt und für die Pflege ihrer Zugehörigen befähigt werden.\r\nGute Arbeitsbedingungen für eine zugewandte Patientenversorgung und Entlastung durch Bürokratieabbau\r\nDem Gesundheitspersonal muss es ermöglicht werden, den eigenen Ansprüchen an eine qualitativ hochwertige und menschenwürdige Versorgung gerecht zu werden. Dazu gehört auch, ausreichend Zeit für die Tätigkeit mit Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Die überbordende Bürokratisierung ist ein Grundproblem in der Versorgung und muss dringend beendet werden. Die Bundesregierung muss ihren Ankündigungen endlich Taten folgen lassen und ein umfassendes Bürokratieabbaupaket im Gesundheitswesen auf den Weg bringen. Wir unterstützen sinnvolle Projekte der Digitalisierung, sofern sie patienten- und mitarbeiterorientiert gestaltet werden.\r\nDas Primat des Patientenwohls muss uneingeschränkt gelten \r\nDie Kommerzialisierung im Gesundheitswesen muss beendet werden. Dazu gehören klare Regeln für Aktivitäten von Private-Equity-Unternehmen im Gesundheits- und Pflegewesen. Ein hoher Kommerzialisierungsdruck führt zu anhaltender Frustration des Gesundheitspersonals und befördert Ausstiege aus der Versorgung.\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln \r\nDie Versorgung der Zukunft braucht versorgungsorientierte, praxistaugliche und nachhaltige Strukturen. Die komplexen Strukturen eines umfassenden Gesundheitssystems erfordern zudem Wege und Mittel, die einerseits allen Menschen einen angemessenen und fairen Zugang ermöglichen und andererseits sicherstellen, dass die Strukturen effizient und bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens spielt hier eine zentrale Rolle. Entscheidend ist aber auch die Einbeziehung der in der Patientenversorgung tätigen Berufsgruppen in die Weiterentwicklung der Strukturen. \r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nGesundheitsberufe für den Praxischeck einbinden \r\nDie Gesundheitsberufe müssen in die Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens und in die Konzeption von Reformvorhaben eingebunden werden. Nur so können die Strukturen praxistauglich, qualitätsgesichert und patientengerecht gestaltet werden.\r\nSelbstverwaltung stärken\r\nDie Selbstverwaltung ist das Organisationsprinzip, mit dem eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird. Die Selbstverwaltung sichert die Einhaltung medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Standards, ethischer Grundsätze und berufsrechtlicher Vorgaben. Dieses im internationalen Vergleich einmalige Prinzip gilt es, im Gesundheitswesen zu stärken und weiterzuentwickeln.\r\nAmbulante Versorgung gleichwertig mitdenken und dauerhaft sicherstellen\r\nDer ambulanten Versorgung muss von der Politik die gleiche Priorität eingeräumt werden wie der Krankenhausversorgung. \r\nInterprofessionelle und sektorenverbindende Zusammenarbeit fördern Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe über die Sektoren hinweg ist ein wesentlicher Schlüssel zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Aufgabenverteilung und Finanzierung der Leistungserbringung, erschweren diese Zusammenarbeit und müssen dringend ergänzt und angepasst werden. Patientinnen und Patienten müssen in ihren Anstrengungen begleitend unterstützt werden, chronische medizinisch-pflegerische Lebenssituationen zu bewältigen.\r\nDigitalisierung prioritär, versorgungsgerecht und anwendertauglich umsetzen Eine umfassende Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Schlüssel für eine bedarfsgerechte Patientensteuerung und effiziente Versorgungsstrukturen. Der aktuelle Digitalisierungsgrad in Deutschland ist ein Armutszeugnis und verhindert innovative Versorgungsansätze wie sektorenübergreifende Konzepte, Entbürokratisierung, Steuerung und Telemedizin. Die Gesundheitsberufe brauchen eine stabile, störungsfreie Telematikinfrastruktur sowie praxistaugliche und bedarfsgerechte digitale Anwendungen sowie einen gleichberechtigten Zugriff. \r\nGleichwertige Lebensverhältnisse sichern\r\nAuch für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft ist eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land von hoher Bedeutung. Alle Reformen der Gesundheitsversorgung müssen dem Praxischeck aus den unterschiedlichen regionalen Perspektiven standhalten.\r\nVersorgung präventionsorientiert ausrichten\r\nAngesichts der demografischen Entwicklung kommt einer präventionsorientierten Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle zu. In einer „Gesellschaft des langen Lebens“ müssen Gesundheitsvorsorge und -förderung einen zentralen Stellenwert bekommen.\r\nGesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken\r\nDie Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz sowie die Maßnahmen zur Gesundheitsbildung der Bevölkerung müssen erheblich gesteigert werden. So muss Gesundheitsbildung als Bestandteil der Primärprävention bereits in den Schulunterricht aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Kultusministerkonferenz eine länderübergreifend abgestimmte Strategie entwickeln, mit der die Förderung von Gesundheitskompetenz im Alltag von Eltern, Kindern und Jugendlichen sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen nachhaltig verankert werden kann. Gesundheitskompetenz ist zudem maßgeblich, um die Eigenverantwortung der Bevölkerung fördern und fordern zu können. Menschen, die sich für die Gesellschaft engagieren, übernehmen Verantwortung und fördern damit den Zusammenhalt. Freiwillige und ehrenamtliche Engagements gilt es zu stärken und zu unterstützen.\r\nVerbindliche Versorgungssteuerung umsetzen\r\nDie vorhandenen Versorgungskapazitäten müssen stärker als bisher zielgerichtet eingesetzt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ist von einem kaum gesteuerten Zugang und einer unstrukturierten Inanspruchnahme gekennzeichnet. Dies ist auch zum Nachteil der Patientinnen und Patienten, denn unter diesen Bedingungen wird es immer schwieriger, eine abgestimmte und sichere Versorgung zu gewährleisten. Ziel der Gesundheitsversorgung muss es sein, die vorhandenen Ressourcen so effektiv, aufeinander abgestimmt und effizient einzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Behandlungsbedarf gerecht werden.\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern\r\nGesundheit und Pflege sind keine Kostenfaktoren, sondern Grundvoraussetzung für eine lebenswerte, sozial und politisch stabile Gesellschaft. Deswegen ist eine auskömmliche Finanzierung des Gesundheitssystems unabdingbar. Sie ist Voraussetzung für eine patienten- und aufgabengerechte personelle Ausstattung ebenso wie für die dringlich notwendigen strukturellen Reformen.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nDie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung durch ausreichend hohe Bundesmittel finanziell absichern \r\nVersicherungsfremde Leistungen dürfen nicht durch Solidarbeiträge der Sozialversicherten finanziert werden. Es muss darüber hinaus geprüft werden, wie durch Genusssteuern generierte Gelder der Patientenversorgung direkt zugutekommen können. \r\nBudgetierung abschaffen\r\nEs ist im Angesicht einer drohenden Unterversorgung nicht mehr zeitgemäß, Leistungen zu budgetieren. Wenn nicht alle Leistungen, die erbracht auch bezahlt werden, verschärft dies drohende Versorgungslücken und führt zu Leistungskürzungen. \r\nAuskömmliche Finanzierung der geplanten Reformen sicherstellen \r\nDie anstehenden Reformen, wie die Krankenhausreform und die Notfallreform, haben das Potenzial, mittel- und langfristig zu einer besser strukturierten und mithin auch kosteneffizienteren Gesundheitsversorgung zu führen. Die Bundesregierung muss allerdings die Übergangs- und Transformationsphasen der Reformen finanziell absichern. Anderenfalls drohen die Reformen zu scheitern. \r\nGenerationengerechtigkeit gewährleisten \r\nDer demografische Wandel wird durch einen Anstieg der Krankheitslast und einen dramatischen Verlust an Arbeitskraft zu großen Herausforderungen für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung führen. Für die zur Bewältigung erforderlichen Mittel können die nachkommenden Generationen nicht allein aufkommen. Die Bundesregierung muss im Sinne der Generationengerechtigkeit vorausschauend Mittel bereitstellen, zum Beispiel in Form eines „Gesundheitszuschlags für eine Gesellschaft des langen Lebens“.\r\nZusammenarbeit im und mit dem Bündnis Gesundheit\r\nDas Bündnis Gesundheit vertritt die Gesundheitsberufe und damit mehr als vier Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen. Wir haben uns zusammengeschlossen, um gemeinsam Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen unser Gesundheitssystem zukunftsfest gemacht werden kann. Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten wohnortnah und flächendeckend eine strukturierte, qualitativ hochwertige, zugewandte und präventionsorientierte Versorgung gewährleisten zu können.\r\nDas Bündnis Gesundheit ist bereit, sich bei der Umsetzung der in diesem Papier gestellten Forderungen einzubringen – aus interprofessioneller und sektorenübergreifender Perspektive, mit fachlicher Expertise und Kompetenz sowie mit einem gemeinsamen Einigungs- und Handlungswillen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012031","regulatoryProjectTitle":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/4e/389795/Stellungnahme-Gutachten-SG2412230026.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft des Gesundheitswesens ressortübergreifend sichern\r\nThesenpapier des Bündnis Gesundheit\r\nPräambel\r\nDas Bündnis Gesundheit ist ein Zusammenschluss der in der Versorgung tätigen Gesundheitsberufe. Mit Blick auf die großen Herausforderungen der nächsten Jahre ist es unser gemeinsames Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland aufrechtzuerhalten. Wir steuern auf eine demografische Krise zu, die bereits in den nächsten drei bis fünf Jahren zu tiefen Einschnitten des Leistungsniveaus führen kann. Im Angesicht des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts muss dem Thema Gesundheit eine neue, den Herausforderungen angemessene Bedeutung eingeräumt werden. Dies umso mehr, als mit Klimawandel, Kriegen, Migration und möglichen weiteren Pandemien zusätzliche Herausforderungen auf uns zukommen. Dabei reicht es nicht, Maßnahmen und Reformen allein auf das Gesundheitssystem zu beschränken. Die Herausforderungen haben eine Größenordnung und Themenvielfalt erreicht, die nur ressortübergreifend und nur durch eine übergeordnete Schwerpunktsetzung und Koordination geschultert werden können. Wir wenden uns daher mit diesem dringenden Appell auch an den Bundeskanzler und die politischen Schlüsselressorts.\r\nEinführung\r\nGesundheit wird nicht umsonst häufig als des Menschen „höchstes Gut“ bezeichnet. Die Lebenszufriedenheit der Menschen ist eng mit der Wahrnehmung der eigenen Gesundheit und mit dem Vertrauen in eine professionelle Versorgung im Krankheitsfall verbunden. In demokratischen Staaten stellt die Sicherung des Gesundheitswesens einen wesentlichen Faktor zur Stärkung und Erhaltung der Demokratie sowie zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts dar. Das Institut für Demoskopie Allensbach zeigt in seiner jüngsten Umfrage zum Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung einen deutlichen Rückgang des Vertrauens in die gesundheitliche Versorgung auf. Jeder Zweite sei überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Systems erodiere, das Vertrauen, bei Bedarf gut versorgt zu werden, sei seit dem Jahr 2022 deutlich zurückgegangen (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vertrauen-ins-gesundheitssystem-sinkt-laut-allensbach-umfrage-rapide-19876222.html; https://www.ifd-allensbach.de/). Dass die große Mehrheit den Status quo als (noch) zufriedenstellend bewertet, ist auch den Beschäftigten in allen Berufsgruppen und Versorgungsgebieten zuzuschreiben, die sich oft weit über ihre Belastungsgrenzen hinaus einsetzen. Im Angesicht der „doppelten“ demografischen Krise, also der Alterung der zu versorgenden Bevölkerung sowie der Alterung und Berentung des versorgenden Gesundheitspersonals, wird auch dies nicht ausreichen, um unter den aktuellen Bedingungen eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen. \r\nSeit dem Ende der Pandemie hat sich der Fokus der politischen Aufmerksamkeit auf andere Krisen verlagert. Aktuell ist - auch angesichts angespannter öffentlicher Haushalte - die Bereitschaft gesunken, dem Gesundheitswesen die nötige Bedeutung und die damit einhergehenden ausreichenden Gelder bereitzustellen. Immer wieder wird darauf abgehoben, dass das Gesundheitswesen in Deutschland hohe Ausgaben verursache und im Verhältnis dazu unzureichende Ergebnisse liefere. Statt zusätzlicher finanzieller Mittel seien lediglich strukturelle Reformen erforderlich.\r\nAuch aus Sicht der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sind strukturelle Veränderungen unumgänglich. Mehr Geld allein wird die Probleme im Gesundheitswesen nicht lösen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsberufe ist bewusst, dass vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen gezielt auch Maßnahmen ergriffen und Steuerungselemente eingeführt werden müssen, die das Personal entlasten. Dazu gehören zwingend vermehrte Gesundheitsförderung und Prävention, eine gezielte Steuerung der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, eine effiziente Nutzung von Ressourcen und eine Verbesserung der interprofessionellen und der sektorenverbindenden Zusammenarbeit, um eine vernetzte und patientenorientierte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Ebenso sind auch große Strukturreformen aller Versorgungsbereiche notwendig. Es steht jedoch auch außer Frage, dass große Reformen ohne eine auskömmliche Finanzierung, insbesondere der Übergangs- und Transformationsphase, nicht möglich sind. Ein tiefgreifender Strukturumbau und eine zielführende Modernisierung des Gesundheitswesens lassen sich durch die bloße Umschichtung finanzieller Mittel nicht umsetzen.\r\nDies gilt umso mehr, als der Zustand des Gesundheitswesens kritisch ist. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Exodus aus der Patientenversorgung konnte bisher nicht durchbrochen werden. Diejenigen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wissen, dass das System in seiner jetzigen Verfassung nicht in der Lage wäre, nochmals eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch auch im aktuellen „Routinebetrieb“ geht die Schere zwischen Versorgungsbedarf und Personalausstattung, zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen gehören bereits jetzt in vielen Bereichen zum Alltag. Die Sicherheit der Patientenversorgung ist ebenso gefährdet wie die Gesundheit der in der Versorgung Beschäftigten.\r\nDie Politik muss sich fragen lassen, ob sie mit ihrer aktuellen Agenda noch dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger an gesundheitlicher Versorgung gerecht werden kann. Sie muss sich fragen lassen, wie sie die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in der Zukunft personell und strukturell sichern will. Und sie muss sich fragen lassen, ob sie es verantworten kann, einer dringend notwendigen, nachhaltigen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens die notwendige finanzielle Grundlage vorzuenthalten.\r\nDie Forderungen des Bündnis Gesundheit\r\nAus Sicht des Bündnis Gesundheit müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfeste, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten: \r\nFachkräftesicherung\r\nPatientengerechte Versorgungsstrukturen und -steuerung\r\nNachhaltige Finanzierung \r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nDer Personalmangel im Gesundheitswesen erfordert deutlich mehr Personal- und Nachwuchsgewinnung, aber auch bessere Arbeitsbedingungen. Die Tätigkeit in den Gesundheitsberufen muss so attraktiv sein, dass ausreichend viele Menschen sich für diesen Weg entscheiden, sie gute Entwicklungsmöglichkeiten und erfüllende, ausreichend honorierte Tätigkeiten vorfinden und den Beruf nicht wieder verlassen. Dies hat auch das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrates für Gesundheit und Pflege zum Thema „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource\" eindrücklich dargelegt (https://www.svr-gesundheit.de/publikationen/gutachten-2024/). Für Menschen aus dem Ausland muss es praktikable Wege geben, um in Deutschland tätig zu werden und sich willkommen zu fühlen. Die Gesundheitsversorgung bietet für diese Anforderungen viel Potenzial.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nNachwuchssicherung durch mehr Förderung der Ausbildungskapazitäten in Gesundheitsberufen \r\nDazu gehören eine breit angelegte multimediale Kampagne zur Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften in allen Versorgungsbereichen, die Erhöhung der Zahl an Studienplätzen für Gesundheitsberufe an staatlichen Universitäten und Hochschulen in Deutschland sowie ein Ausbau der Hochschulangebote im Bereich der Heilmittelerbringer. Angesichts des steigenden Bedarfs und der abnehmenden Zahl an Lehrenden müssen innovative Lösungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt werden. \r\nIntegration ausländischer Fachkräfte in das Gesundheitswesen \r\nOhne Zuwanderung und Integration von Menschen aller Qualifikationsstufen aus dem Ausland in die Arbeitswelt können wir den demografischen Herausforderungen nicht standhalten. Das Gesundheitswesen ist auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen, allerdings findet Deutschland sich im internationalen Vergleich attraktiver Einwanderungsländer weit abgeschlagen. Notwendig sind unterstützende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, auch die Teilhabe ausländischer Fachkräfte am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.\r\nSicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsberufe, um die Fluktuation aus der Versorgung zu beenden \r\nDazu müssen attraktive Ausbildungsmodelle und Karrierepfade gefördert sowie wettbewerbsfähige, angemessene Vergütungsstrukturen, gute Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe sowie geeignete Arbeitsmodelle für unterschiedliche Lebenslagen geschaffen werden. \r\nSchutz vor dauerhafter Überlastung \r\nIn zahlreichen Studien konnte aufgezeigt werden, dass eine dauerhafte Überlastung der psychischen und physischen Gesundheit schadet. Um dem entgegenzutreten, müssen präventive Maßnahmen ergriffen werden. Grundvoraussetzung ist eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Pflegende Zugehörige müssen unterstützt und für die Pflege ihrer Zugehörigen befähigt werden.\r\nGute Arbeitsbedingungen für eine zugewandte Patientenversorgung und Entlastung durch Bürokratieabbau\r\nDem Gesundheitspersonal muss es ermöglicht werden, den eigenen Ansprüchen an eine qualitativ hochwertige und menschenwürdige Versorgung gerecht zu werden. Dazu gehört auch, ausreichend Zeit für die Tätigkeit mit Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Die überbordende Bürokratisierung ist ein Grundproblem in der Versorgung und muss dringend beendet werden. Die Bundesregierung muss ihren Ankündigungen endlich Taten folgen lassen und ein umfassendes Bürokratieabbaupaket im Gesundheitswesen auf den Weg bringen. Wir unterstützen sinnvolle Projekte der Digitalisierung, sofern sie patienten- und mitarbeiterorientiert gestaltet werden.\r\nDas Primat des Patientenwohls muss uneingeschränkt gelten \r\nDie Kommerzialisierung im Gesundheitswesen muss beendet werden. Dazu gehören klare Regeln für Aktivitäten von Private-Equity-Unternehmen im Gesundheits- und Pflegewesen. Ein hoher Kommerzialisierungsdruck führt zu anhaltender Frustration des Gesundheitspersonals und befördert Ausstiege aus der Versorgung.\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln \r\nDie Versorgung der Zukunft braucht versorgungsorientierte, praxistaugliche und nachhaltige Strukturen. Die komplexen Strukturen eines umfassenden Gesundheitssystems erfordern zudem Wege und Mittel, die einerseits allen Menschen einen angemessenen und fairen Zugang ermöglichen und andererseits sicherstellen, dass die Strukturen effizient und bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens spielt hier eine zentrale Rolle. Entscheidend ist aber auch die Einbeziehung der in der Patientenversorgung tätigen Berufsgruppen in die Weiterentwicklung der Strukturen. \r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nGesundheitsberufe für den Praxischeck einbinden \r\nDie Gesundheitsberufe müssen in die Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens und in die Konzeption von Reformvorhaben eingebunden werden. Nur so können die Strukturen praxistauglich, qualitätsgesichert und patientengerecht gestaltet werden.\r\nSelbstverwaltung stärken\r\nDie Selbstverwaltung ist das Organisationsprinzip, mit dem eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird. Die Selbstverwaltung sichert die Einhaltung medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Standards, ethischer Grundsätze und berufsrechtlicher Vorgaben. Dieses im internationalen Vergleich einmalige Prinzip gilt es, im Gesundheitswesen zu stärken und weiterzuentwickeln.\r\nAmbulante Versorgung gleichwertig mitdenken und dauerhaft sicherstellen\r\nDer ambulanten Versorgung muss von der Politik die gleiche Priorität eingeräumt werden wie der Krankenhausversorgung. \r\nInterprofessionelle und sektorenverbindende Zusammenarbeit fördern Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe über die Sektoren hinweg ist ein wesentlicher Schlüssel zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Aufgabenverteilung und Finanzierung der Leistungserbringung, erschweren diese Zusammenarbeit und müssen dringend ergänzt und angepasst werden. Patientinnen und Patienten müssen in ihren Anstrengungen begleitend unterstützt werden, chronische medizinisch-pflegerische Lebenssituationen zu bewältigen.\r\nDigitalisierung prioritär, versorgungsgerecht und anwendertauglich umsetzen Eine umfassende Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Schlüssel für eine bedarfsgerechte Patientensteuerung und effiziente Versorgungsstrukturen. Der aktuelle Digitalisierungsgrad in Deutschland ist ein Armutszeugnis und verhindert innovative Versorgungsansätze wie sektorenübergreifende Konzepte, Entbürokratisierung, Steuerung und Telemedizin. Die Gesundheitsberufe brauchen eine stabile, störungsfreie Telematikinfrastruktur sowie praxistaugliche und bedarfsgerechte digitale Anwendungen sowie einen gleichberechtigten Zugriff. \r\nGleichwertige Lebensverhältnisse sichern\r\nAuch für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft ist eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land von hoher Bedeutung. Alle Reformen der Gesundheitsversorgung müssen dem Praxischeck aus den unterschiedlichen regionalen Perspektiven standhalten.\r\nVersorgung präventionsorientiert ausrichten\r\nAngesichts der demografischen Entwicklung kommt einer präventionsorientierten Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle zu. In einer „Gesellschaft des langen Lebens“ müssen Gesundheitsvorsorge und -förderung einen zentralen Stellenwert bekommen.\r\nGesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken\r\nDie Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz sowie die Maßnahmen zur Gesundheitsbildung der Bevölkerung müssen erheblich gesteigert werden. So muss Gesundheitsbildung als Bestandteil der Primärprävention bereits in den Schulunterricht aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Kultusministerkonferenz eine länderübergreifend abgestimmte Strategie entwickeln, mit der die Förderung von Gesundheitskompetenz im Alltag von Eltern, Kindern und Jugendlichen sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen nachhaltig verankert werden kann. Gesundheitskompetenz ist zudem maßgeblich, um die Eigenverantwortung der Bevölkerung fördern und fordern zu können. Menschen, die sich für die Gesellschaft engagieren, übernehmen Verantwortung und fördern damit den Zusammenhalt. Freiwillige und ehrenamtliche Engagements gilt es zu stärken und zu unterstützen.\r\nVerbindliche Versorgungssteuerung umsetzen\r\nDie vorhandenen Versorgungskapazitäten müssen stärker als bisher zielgerichtet eingesetzt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ist von einem kaum gesteuerten Zugang und einer unstrukturierten Inanspruchnahme gekennzeichnet. Dies ist auch zum Nachteil der Patientinnen und Patienten, denn unter diesen Bedingungen wird es immer schwieriger, eine abgestimmte und sichere Versorgung zu gewährleisten. Ziel der Gesundheitsversorgung muss es sein, die vorhandenen Ressourcen so effektiv, aufeinander abgestimmt und effizient einzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Behandlungsbedarf gerecht werden.\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern\r\nGesundheit und Pflege sind keine Kostenfaktoren, sondern Grundvoraussetzung für eine lebenswerte, sozial und politisch stabile Gesellschaft. Deswegen ist eine auskömmliche Finanzierung des Gesundheitssystems unabdingbar. Sie ist Voraussetzung für eine patienten- und aufgabengerechte personelle Ausstattung ebenso wie für die dringlich notwendigen strukturellen Reformen.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nDie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung durch ausreichend hohe Bundesmittel finanziell absichern \r\nVersicherungsfremde Leistungen dürfen nicht durch Solidarbeiträge der Sozialversicherten finanziert werden. Es muss darüber hinaus geprüft werden, wie durch Genusssteuern generierte Gelder der Patientenversorgung direkt zugutekommen können. \r\nBudgetierung abschaffen\r\nEs ist im Angesicht einer drohenden Unterversorgung nicht mehr zeitgemäß, Leistungen zu budgetieren. Wenn nicht alle Leistungen, die erbracht auch bezahlt werden, verschärft dies drohende Versorgungslücken und führt zu Leistungskürzungen. \r\nAuskömmliche Finanzierung der geplanten Reformen sicherstellen \r\nDie anstehenden Reformen, wie die Krankenhausreform und die Notfallreform, haben das Potenzial, mittel- und langfristig zu einer besser strukturierten und mithin auch kosteneffizienteren Gesundheitsversorgung zu führen. Die Bundesregierung muss allerdings die Übergangs- und Transformationsphasen der Reformen finanziell absichern. Anderenfalls drohen die Reformen zu scheitern. \r\nGenerationengerechtigkeit gewährleisten \r\nDer demografische Wandel wird durch einen Anstieg der Krankheitslast und einen dramatischen Verlust an Arbeitskraft zu großen Herausforderungen für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung führen. Für die zur Bewältigung erforderlichen Mittel können die nachkommenden Generationen nicht allein aufkommen. Die Bundesregierung muss im Sinne der Generationengerechtigkeit vorausschauend Mittel bereitstellen, zum Beispiel in Form eines „Gesundheitszuschlags für eine Gesellschaft des langen Lebens“.\r\nZusammenarbeit im und mit dem Bündnis Gesundheit\r\nDas Bündnis Gesundheit vertritt die Gesundheitsberufe und damit mehr als vier Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen. Wir haben uns zusammengeschlossen, um gemeinsam Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen unser Gesundheitssystem zukunftsfest gemacht werden kann. Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten wohnortnah und flächendeckend eine strukturierte, qualitativ hochwertige, zugewandte und präventionsorientierte Versorgung gewährleisten zu können.\r\nDas Bündnis Gesundheit ist bereit, sich bei der Umsetzung der in diesem Papier gestellten Forderungen einzubringen – aus interprofessioneller und sektorenübergreifender Perspektive, mit fachlicher Expertise und Kompetenz sowie mit einem gemeinsamen Einigungs- und Handlungswillen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012219","regulatoryProjectTitle":"Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach §§ 15a; 73d Abs. 1,2; 95 3a; 112a SGB V ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/7d/360553/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300180.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz\r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nUm die Pflegestrukturen in Deutschland zu stärken, beabsichtigt der Gesetzgeber, u. a. die heilkundlichen Befugnisse für Pflegefachpersonen auszubauen, um hierüber die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern. Das betrifft insbesondere die vorgesehene Stärkung der Eigen-ständigkeit der Pflegefachpersonen ausgehend von den Vorbehaltsaufgaben bis hin zur selbstständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen. Hierbei sollen die ärztli-chen Kernkompetenzen erhalten bleiben.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Vorbereitung einer wissenschaftlich fundierten, systematischen Entwicklung, Begründung und Beschreibung pflegerischer Auf-gaben (Muster-Scope of Practice) und die grundsätzliche Zuschreibung von entsprechenden Kompetenzen zu Qualifikationsgraden (vgl. § 8 Absatz 3c SGB XI). Es existieren in Deutsch-land darüber hinaus eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote im Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbereich. Eine Weiterentwicklung der derzeitigen Qualifizierungswege und Kom-petenzprofile der Gesundheitsfachberufe auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse erscheint unerlässlich. \r\nAusgesprochen unterstützenswert ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Absicht, den Zu-gang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zu verbessern, indem diese eine Präventionsberatung erhalten und die Empfehlung einer konkreten Maßnahme zur Prävention durch Pflegefachpersonen ermöglicht wird. \r\n\r\n2.\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf Aspekte, die unmittel-bare Berührungspunkte mit der ärztlichen Tätigkeit haben.\r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nPflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen \r\n§ 15a SGB V (neu)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der vorgesehenen Regelung soll klargestellt werden, welche Qualifikationsvoraussetzun-gen für die Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehen. Dabei sollen diese Leistun-gen nicht nur von Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 Satz 2 PflBG (i. d. F. v. 01.01.2025), sondern auch mit einer „gleichwertigen“ Qualifikation erbracht werden können (vgl. § 15a Absatz 1 Satz 3 SGB V [neu]). Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 4 SGB V (neu) kann sich die Qualifikation „dabei auch auf andere als die in § 37 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Pflegebe-rufegesetzes benannten erweiterten heilberuflichen Aufgaben beziehen.“ Sollte sich der Ver-weis auf § 37 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 des Pflegeberufegesetzes beziehen, müsste die selbst-ständige und eigenverantwortliche Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz gemeint sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus dem Entwurf geht nicht hervor, auf welcher beruferechtlich geregelten oder im Sinne des § 15a SGB V (neu) vergleichbaren, bundeseinheitlichen Qualifikation Pflegefachpersonen ent-sprechende Leistungen selbstständig erbringen können und welche Kompetenzen qualifika-torisch gleichzusetzen sind. Der Verweis auf § 37 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Pflegeberufe-gesetzes in § 15a Absatz 1 Satz 4 SGB V (neu) scheint nicht korrekt, denn § 37 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes enthält keine Nummerierung. Es ist daher unklar, worauf sich die Quali-fikation beziehen soll. Daher bleibt es abzuwarten, inwieweit die Regelungen des Rahmenver-trags nach § 73d SGB V (neu) hierfür nachvollziehbare Anhaltspunkte bieten und derzeitige Unschärfen behoben werden. \r\n\r\n§ 73d SGB V (neu)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nNach dem neuen § 73d SGB V sollen zukünftig erweiterte heilkundliche Leistungen, die nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung von Pflegefachpersonen im Rahmen der ver-tragsärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können, vereinbart werden. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Übertragung von Heilkunde respektive ihre Verschränkung mit den Verantwortungsbe-reichen von Ärztinnen und Ärzten sollten bislang im Rahmen der Modellprogramme nach § 63 Absätze 3b und 3c sowie § 64d SGB V erprobt werden, die in der Praxis jedoch nur un-zureichend umgesetzt wurden. Die Bundesärztekammer bedauert, dass nicht zunächst die Durchführung von Modellprojekten nach § 64d SGB V und deren Evaluation abgewartet wurde, bevor eine neue gesetzliche Regelung geschaffen wird. \r\n§ 73d SGB V entspricht weitgehend den Regelungen nach § 64a SGB V. Die vorgesehene Aus-gestaltung der (erweiterten) heilkundlichen Leistungen durch Erarbeitung eines entspre-chenden Katalogs, unter Fortgeltung bereits vereinbarter Leistungen, soll in gesetzlich veran-kerte Rahmenverträgen geregelt werden. \r\nEs bedarf aus Sicht der Bundesärztekammer einer dezidierten Auseinandersetzung und Prü-fung der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe und der darin enthaltenen Kompetenzanforderungen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich sub-stanziell entscheiden, welche Aufgaben und Leistungen tatsächlich unter welchen Bedingun-gen zukünftig von Pflegefachpersonen als erweiterte Heilkunde ausgeübt werden können und sollen. Ausdrücklich positiv bewertet wird die Voraussetzung, dass Pflegefachpersonen erst nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung erweiterte heilkundliche Leistungen selbstständig erbringen können sollen.\r\nNichtsdestotrotz bedeutet die selbständige Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, dass hiermit gestiegene Haftungsrisiken einhergehen. Es ist sicherzustellen, dass Pflegefachpersonen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, sei es über ihren jeweiligen Arbeitsgeber oder eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung. Dabei wäre zu prüfen, ob wie bei ande-ren Berufsgruppen im Gesundheitswesen (z. B. Ärzten, Hebammen) eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt wird. \r\nIn den §§ 64d und 73d SGB V ist geregelt, dass der Bundesärztekammer vor Abschluss der Rahmenverträge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. \r\nAngesichts der erheblichen Interferenzen der zu treffenden Regelungen mit der ärztlichen Tätigkeit ist die Bundesärztekammer über eine Stellungnahmemöglichkeit hinaus in die Aus-gestaltung der Rahmenverträge gemäß § 73d Abs. 1 einzubinden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012219","regulatoryProjectTitle":"Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach §§ 15a; 73d Abs. 1,2; 95 3a; 112a SGB V ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/f9/641331/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180022.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nvom 23.06.2025\r\nBerlin, 14.07.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 2 von 7\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nUm langfristig die Pflegestrukturen in Deutschland zu sichern, will der Gesetzgeber die Befugnisse für Pflegefachpersonen ausbauen und so den Beruf attraktiver gestalten. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG) setzt hier auf das Pflegestudium-Stärkungsgesetz auf, das die akademische Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage gestellt hat. Von den neuen Regelungen sollen jedoch auch jene profitieren, die ihre Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fort- und Weiterbildungen erworben haben.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, eine qualifikatorisch gestufte pflegerische Versorgung einzuführen und mit einer Weiterentwicklung von Pflegekompetenzen, u. a. dem Ausbau heilkundlicher Befugnisse für Pflegefachpersonen, die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern. Diese berufsrechtlich bestimmten und leistungsrechtlich zu berücksichtigenden Aspekte werden Auswirkungen auf das Haftungsrecht haben. Das betrifft auch die vorgesehene Förderung der Eigenständigkeit der Pflegefachpersonen ausgehend von den Vorbehaltsaufgaben bis hin zur selbstständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen (§ 73d SGB V neu). Hierbei müssen die ärztlichen Kernkompetenzen erhalten bleiben.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Vorbereitung einer wissenschaftlich fundierten, systematischen Entwicklung, Begründung und Beschreibung pflegerischer Aufgaben (Muster-Scope of Practice) und die grundsätzliche Zuschreibung von entsprechenden Kompetenzen zu Qualifikationsgraden (vgl. § 8 Absatz 3c SGB XI neu). Das ist ein wichtiger Schritt, um die Rolle und die Verantwortlichkeiten von Pflegefachpersonen klarer als bisher zu definieren. Hierbei bietet sich es an, im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit die ärztliche Perspektive systematisch einzubeziehen.\r\nLänder und Kommunen sollen stärker in den Auf- und Ausbau der Pflege-Infrastruktur eingebunden werden. Selbsthilfe und ehrenamtliches Engagement sollen gefördert werden, um vor allem pflegende An- und Zugehörige zu entlasten. Dazu zählt „insbesondere auch die Förderung von regionalen Netzwerken, damit Menschen so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung versorgt werden können“. Die Bundesärztekammer befürwortet den weiteren Ausbau von regionalen Netzwerken (§ 45d SGB XI neu). Dies sollte jedoch im Hinblick auf die lokalen Formen der Zusammenarbeit auch unter der Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten geschehen.\r\nGeplant ist darüber hinaus, die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene zu stärken (§ 118a SGB XI). Deren Kernaufgabe soll „die Erarbeitung einer Empfehlung zu einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, einschließlich erweiterter heilkundlicher Aufgaben sein“. Wer die Vertretung auf Bundesebene wahrnimmt, soll eine Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länder regeln. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist es folgerichtig, die Vertretung der Pflegeberufe einheitlich zu regeln.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf Aspekte, die unmittelbare Berührungspunkte mit der ärztlichen Tätigkeit haben.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 3 von 7\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nPflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen\r\n§ 15a SGB V (neu)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nPflegefachpersonen sollen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen dürfen (ebenso in § 28 Absatz 5 SGB XI), wenn sie die nötige fachliche Kompetenz nachweisen können. Dieser Nachweis soll mit einer entsprechenden Ausbildung, Weiterbildung oder anerkannten Berufserfahrung erbracht werden können. Unter diesen Voraussetzungen sollen Pflegefachpersonen folgende Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen dürfen:\r\n1. Leistungen nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung gemäß den Leistungskatalogen, die nach § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 112a Abs. 1 SGB V vereinbart wurden.\r\n2. Verordnungen häuslicher Krankenpflegeleistungen (inkl. Verordnung erforderlicher Hilfsmittel nach § 33 SGB V), wenn zuvor eine ärztliche Erstverordnung vorliegt und die Leistungen in den nach § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vereinbarten Katalogen enthalten sind.\r\n3. Leistungen gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d Abs. 1 Satz 4 SGB V, bis zur Umsetzung des Vertrages nach § 73d Abs. 1 Satz 1.\r\n§ 15a Absatz 2 SGB V (neu) konkretisiert zugleich, dass Pflegefachpersonen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB V die Pflegeprozessverantwortung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes tragen. § 15a Absatz 3 SGB V (neu) stellt klar, dass Pflegefachpersonen im Sinne dieser Norm nur solche Personen sind, die über eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Pflegeberufegesetz verfügen. Ergänzend wird für SGB V und SGB XI grundsätzlich klargestellt, dass die berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen nach § 4 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeprozessverantwortung) bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungen und der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Mit den gesetzlichen Regelungen im Pflegeberufegesetz zu den Vorbehaltsaufgaben soll der Pflegeprozess als „professionsspezifische Arbeitsmethode zur Gestaltung des Pflegearrangements” aufgewertet werden. Zudem soll klargestellt werden, welche Qualifikationsvoraussetzungen für die Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Regelung weicht das alleinige Erbringungs- und Weisungsrecht von Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich bestimmter ärztlicher Behandlungsleistungen auf. Pflegefachpersonen wird künftig ermöglicht, ausgewählte heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich und ohne ärztliche Delegation durchzuführen. Dies kann die an den Versorgungserfordernissen orientierte interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Berufsgruppen befördern: Ärztinnen und Ärzte sind demnach aufgefordert, die Zusammenarbeit mit entsprechend qualifizierten Pflegefachpersonen, insbesondere im Bereich klar definierter heilkundlicher Aufgaben, kompetenzorientiert und teambasiert im Sinne einer effizienten Patientenversorgung zu gestalten. Dabei besteht keine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Pflegefachpersonen, die in eigenverantwortlicher Zuständigkeit handeln.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 4 von 7\r\nDiese Entwicklung könnte zu einer spürbaren Entlastung von Ärztinnen und Ärzten führen, insbesondere in Bereichen wie der Diabetesversorgung, dem Wundmanagement oder der Betreuung von Menschen mit Demenz. Pflegefachpersonen mit entsprechender Qualifikation dürfen diese Aufgaben in Zukunft eigenständig übernehmen, wodurch Ärztinnen und Ärzte ihre Kapazitäten verstärkt auf komplexe und originär ärztliche Tätigkeiten konzentrieren können.\r\nIn haftungsrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Ärztinnen und Ärzte nicht mehr für Leistungen verantwortlich gemacht werden können, die Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer eigenständigen Zuständigkeit und auf Grundlage ihrer Qualifikation erbringen. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Die Verantwortlichkeit liegt in Zukunft bei der handelnden Pflegefachperson, sofern die fachliche Eignung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\r\nMit der Neuverteilung von Zuständigkeiten steigen zugleich die Anforderungen an die interprofessionelle Kommunikation und Dokumentation. Die teilweise Überlappung von Aufgabenbereichen erfordert eine klare Abgrenzung und Koordination, um Versorgungsbrüche oder Verantwortungsdiffusion zu vermeiden. Dokumentationspflichten sowie strukturierte Fallbesprechungen im Team gewinnen daher weiter an Bedeutung.\r\nDarüber hinaus weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass für die adäquate Umsetzung der Vorbehaltsaufgaben der notwendige fachliche Hintergrund erforderlich ist, um sowohl den Gesundheitsschutz von Patientinnen und Patienten zu sichern als auch die interprofessionelle Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, verlässlich zu handhaben.\r\n§ 73d SGB V (neu)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 73d SGB V (neu) regelt die vertragliche Grundlage dafür, dass Pflegefachpersonen bestimmte ärztliche Behandlungsleistungen sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege künftig eigenverantwortlich erbringen bzw. verordnen können. Hierzu haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, maßgebliche Pflegeorganisationen und Trägervereinigungen von Pflegeheimen bis spätestens 31. Juli 2027 einen bundeseinheitlichen Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag muss insbesondere drei Punkte regeln:\r\n1. Einen Katalog ärztlicher Leistungen, die von Pflegefachpersonen eigenverantwortlich übernommen werden dürfen.\r\n2. Einen Katalog häuslicher Krankenpflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen eigenverantwortlich verordnet werden dürfen, einschließlich Verfahrensregelungen zur Verordnung.\r\n3. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und Pflegefachpersonen.\r\nBereits bis Ende 2026 ist zu prüfen, ob der bestehende Rahmenvertrag nach § 64d SGB V angepasst werden muss, um bestimmte Behandlungsleistungen auch regulär durch Pflegefachpersonen zu ermöglichen.\r\nDarüber hinaus ist in dem Vertrag festzulegen, auf welcher Kompetenzgrundlage die Pflegefachpersonen die betreffenden Leistungen erbringen oder verordnen dürfen. Auch ist sicherzustellen, dass Pflegefachpersonen sowohl bei vertragsärztlichen Leistungserbringern als auch bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig werden können. Die maßgeblichenStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 5 von 7\r\nBundesorganisationen der Pflegeberufe und die Bundesärztekammer erhalten ein Stellungnahmerecht und Beteiligungsmöglichkeiten im Verfahren. Wissenschaftlich fundierte Kompetenzmodelle (z. B. aus Projekten nach § 8 Abs. 3c SGB XI) sollen berücksichtigt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Übertragung von Heilkunde respektive ihre Verschränkung mit den Verantwortungsbereichen von Ärztinnen und Ärzten sollten bislang im Rahmen der Modellprogramme nach § 63 Absätze 3b und 3c sowie § 64d SGB V erprobt werden. Diese Möglichkeit wurde in der Praxis jedoch nur unzureichend umgesetzt. Die Bundesärztekammer bedauert, dass nicht zunächst die Durchführung von Modellprojekten nach § 64d SGB V und deren Evaluation abgewartet wurde, bevor eine neue gesetzliche Regelung geschaffen wird.\r\n§ 73d SGB V entspricht weitgehend den Regelungen nach § 64a SGB V. Die vorgesehene Ausgestaltung der heilkundlichen Leistungen durch Erarbeitung eines entsprechenden Katalogs, unter Fortgeltung bereits vereinbarter Leistungen, soll in Rahmenverträgen geregelt werden.\r\nEs bedarf aus Sicht der Bundesärztekammer einer dezidierten Auseinandersetzung und Prüfung der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe und der darin enthaltenen Kompetenzanforderungen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich substanziell entscheiden, welche Aufgaben und Leistungen tatsächlich unter welchen Bedingungen zukünftig von Pflegefachpersonen als Heilkunde ausgeübt werden können und sollen. Ausdrücklich positiv bewertet wird die Voraussetzung, dass Pflegefachpersonen erst nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung erweiterte heilkundliche Leistungen selbstständig erbringen können sollen. Die vorgesehenen Regelungen nach § 73 d SGB V sollten bereits mit der Umsetzung begleitend evaluiert werden, dies auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen.\r\nDarüber hinaus bedeutet die eigenverantwortliche Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, dass hiermit gestiegene Haftungsrisiken einhergehen. Es ist sicherzustellen, dass Pflegefachpersonen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, sei es über ihren jeweiligen Arbeitgeber oder eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung. Dabei wäre zu prüfen, ob wie bei anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen (z. B. Ärzten, Hebammen) eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt wird.\r\nIn den §§ 64d und 73d SGB V ist geregelt, dass der Bundesärztekammer vor Abschluss der Leistungskataloge und der Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.\r\nAngesichts der erheblichen Interferenzen der zu treffenden Regelungen mit der ärztlichen Tätigkeit ist die Bundesärztekammer über eine Stellungnahmemöglichkeit hinaus in die Ausgestaltung der Rahmenverträge gemäß § 73d Abs. 1 SGB V durch Einräumung eines Teilnahme-, Antrags- und Mitberatungsrechtes aktiv einzubinden.\r\nIm Hinblick auf die Erarbeitung von Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Pflegefachpersonen und Ärztinnen und Ärzten (§ 73d Abs. 1 Nr. 3 SGB V) schlägt die Bundesärztekammer vor, als orientierungsgebende AnknüpfungspunkteStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 6 von 7\r\ndie „Positionen der Bundesärztekammer zu einer interdisziplinären und teamorientierten Patientenversorgung“ als eine Arbeitsgrundlage einzubeziehen (Anlage).\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 73d Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:\r\n„Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie haben das Recht, an den Sitzungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner teilzunehmen, Anträge zu stellen und mitzuberaten.“\r\n§ 112a SGB V (neu)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes – die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) – sollen bis zum 31. Juli 2028 sowohl einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen in zugelassenen Krankenhäusern eigenverantwortlich erbringen können, als auch Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Krankenhaus zwischen Pflegefachpersonen und Ärztinnen und Ärzten bei der Erbringung dieser Leistungen vereinbaren. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie haben das Recht, an den Sitzungen der genannten Vertragspartner teilzunehmen. Die Vertragsparteien sollen die Festlegungen nach § 73d Absatz 2 Satz 1 SGB V übernehmen, soweit nicht aus sachlichen Gründen für die Krankenhausbehandlung Abweichungen geboten sind.\r\nBei den Festlegungen nach § 73d Absatz 2 Satz 1 SGB V handelt es sich um die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und die eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege. Hier sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-SV, die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen bis zum 31. Juli 2027 einen Vertrag abschließen. Auch hier ist den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie haben das Recht, an den Sitzungen der Vertragspartner teilzunehmen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAuch mit Blick auf den stationären Bereich sollten die Auswirkungen auf die Versorgung und die finanziellen Effekte sorgfältig evaluiert werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die o.g. geplante Beteiligung der Bundesärztekammer und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene.\r\nWichtig wird es sein, Einheitlichkeit und Praxisnähe der beiden Verfahren zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der angestrebten Ambulantisierung und Stärkung sektorenübergreifender Versorgung einerseits und der Unterschiede der jeweiligen Leistungsspektren und Settings der beiden Sektoren andererseits muss gewährleistet sein, dass die Interessenvertretungen der am Patienten tätigen Berufsgruppen ein Antrags- und Mitberatungsrecht in den Sitzungen erhalten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nSeite 7 von 7\r\nZiel muss es sein, die für die Versorgung der Patientinnen und Patienten in beiden Sektoren besten Festlegungen zu treffen und für sektorenübergreifende Festlegungen ein gemeinsames Vorgehen zu etablieren. Die Bundesärztekammer kann hierbei als wichtige Schnittstelle zwischen den beiden Verfahren wirken und das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand sektorenübergreifend einbringen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSiehe Änderungsvorschlag zu „§ 73d Absatz 2 Satz 3“, der über den bereits im Referentenentwurf befindlichen § 112a Abs. 1 Satz 2 („§ 73d Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“) auch für den Krankenhaussektor entsprechend Anwendung findet.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012219","regulatoryProjectTitle":"Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach §§ 15a; 73d Abs. 1,2; 95 3a; 112a SGB V ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/83/641333/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180024.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BT-Drucksache: 21/1511)\r\nvom 08.09.2025\r\nBerlin, 06.10.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 2 von 19\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................................. 4\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nPflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen................ 4\r\nArtikel 3 Nummer 2 (§ 15a SGB V-E) ..................................................................................................... 4\r\nEigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.................................................................................................................................................................................... 6\r\nArtikel 3 Nummer 16 (§ 73d SGB V-E) .................................................................................................. 6\r\nSozialversicherungsrechtliche Einordnung von Tätigkeiten im Notdienst ................................. 8\r\nArtikel 3 Nummer 19 (§ 95 Absatz 3a SGB V-E) ................................................................................ 8\r\nEigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen von Krankenhausbehandlung ....10\r\nArtikel 3 Nummer 21 (§ 112a SGB V-E) ..............................................................................................10\r\nBerechtigungsnachweis mittels eines sicheren Übermittlungsverfahrens Eigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen von Krankenhausbehandlung ....11\r\nArtikel 3 Nummer 21 (§ 291 Absatz 9 Satz 3 SGB V-E) ................................................................11\r\nAnpassung von Umsetzungsfristen für Funktionen der elektronischen Patientenakte .......12\r\nArtikel 3 Nummer 35 (§ 342 Absatz 2 Nummer 4 SGB V-E und § 342 Absatz 2a Nummer 1 SGB V-E) .......................................................................................................................................................12\r\nSchutz insbesondere von Kindern und Jugendlichen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte ......................................................................................................................................................12\r\nArtikel 3 Nummer 36 (§ 347 Absätze 1 und 6 SGB V-E) ...............................................................12\r\nErweiterung der Strafbewehrung bei unrechtmäßiger Weitergabe bzw. fehlender Sperrung von Authentifizierungskomponenten ...................................................................................16\r\nArtikel 3 Nummer 45 (§ 399 SGB V-E) ................................................................................................16\r\n4. Ergänzender Änderungsbedarf .........................................................................................................16\r\nAbrechnungsdaten der Krankenkassen in der elektronischen Patientenakte: Freigabe durch Patientinnen und Patienten .............................................................................................................16\r\nAbrechnungsdaten der Krankenkassen in der elektronischen Patientenakte: Übermittlung und Speicherung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres ........................................................18Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 3 von 19\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nUm langfristig die Pflegestrukturen in Deutschland zu sichern, will der Gesetzentwurf die Befugnisse für Pflegefachpersonen ausbauen und so den Beruf attraktiver gestalten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege setzt hier auf das Pflegestudium-Stärkungsgesetz auf, das die akademische Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage gestellt hat. Von den neuen Regelungen sollen jedoch auch jene profitieren, die ihre Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fort- und Weiterbildungen erworben haben.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, eine qualifikatorisch gestufte pflegerische Versorgung einzuführen und mit einer Weiterentwicklung von Pflegekompetenzen, u. a. dem Ausbau heilkundlicher Befugnisse für Pflegefachpersonen, die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern. Diese berufsrechtlich bestimmten und leistungsrechtlich zu berücksichtigenden Aspekte werden Auswirkungen auf das Haftungsrecht haben. Das betrifft auch die vorgesehene Förderung der Eigenständigkeit der Pflegefachpersonen ausgehend von den Vorbehaltsaufgaben bis hin zur selbstständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen (§ 73d SGB V-E). Die Befugniserweiterung in der Pflege darf jedoch nicht die Grenze der ärztlichen Kernkompetenz überschreiten.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Vorbereitung einer wissenschaftlich fundierten, systematischen Entwicklung, Begründung und Beschreibung pflegerischer Aufgaben (Muster-Scope of Practice) und die grundsätzliche Zuschreibung von entsprechenden Kompetenzen zu Qualifikationsgraden (vgl. § 8 Absatz 3c SGB XI-E). Das ist ein wichtiger Schritt, um die Rolle und die Verantwortlichkeiten von Pflegefachpersonen klarer als bisher zu definieren. Hierbei ist es erforderlich, im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit die ärztliche Perspektive systematisch einzubeziehen.\r\nLänder und Kommunen sollen stärker in den Auf- und Ausbau der Pflege-Infrastruktur eingebunden werden. Selbsthilfe und ehrenamtliches Engagement sollen gefördert werden, um vor allem pflegende An- und Zugehörige zu entlasten. Dazu zählt „insbesondere auch die Förderung von regionalen Netzwerken, damit Menschen so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung versorgt werden können“. Die Bundesärztekammer befürwortet den weiteren Ausbau von regionalen Netzwerken (§ 45e SGB XI-E). Dies sollte jedoch im Hinblick auf die lokalen Formen der Zusammenarbeit auch unter der Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten geschehen.\r\nDer Gesetzentwurf enthält neben den Regelungen zur Pflege auch Regelungen zur ärztlichen Tätigkeit im Notdienst und zur elektronischen Patientenakte.\r\nHinsichtlich der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Tätigkeiten im Notdienst sind die vorgesehenen Änderungen ein richtiger Schritt. Allerdings beschränkt sich der Entwurf nur auf einen Teilaspekt im Rahmen der Vertragsarztzulassung zum Notdienst. Er berücksichtigt dagegen nicht hinreichend den darüberhinausgehenden Einsatz von sog. Poolärztinnen und Poolärzten im Rahmen des ambulanten ärztlichen Notdienstes. Die Bundesärztekammer fordert, auch diese mit zu berücksichtigen. Außerdem hält die Bundesärztekammer vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung gesetzliche Klarstellungen zur Sozialversicherungspflicht auch im Rahmen sektorenübergreifender Kooperationen für erforderlich.\r\nMit Blick auf die elektronische Patientenakte sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Befüllung vor, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Bundesärztekammer hält dies im Interesse der Betroffenen fürStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 4 von 19\r\ngeboten. Dies gilt umso mehr, als nicht zu erklären wäre, warum Ärztinnen und Ärzte nach der derzeitigen Rechtslage ein entsprechendes Einsichtnahmebegehren in die Patientenakte beim Behandelnden in diesen Fällen zurückweisen dürfen (§ 630g Absatz 1 BGB) und ggf. auch müssen, gleichzeitig diese Daten aber über die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen.\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, die Regelung zur Ausnahme von der Verpflichtung des Einstellens von Daten in die elektronische Patientenakte bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen zu ergänzen. So sollten alle einwilligungsfähigen Minderjährigen unabhängig vom Alter mindestens die Möglichkeit erhalten, der Befüllung der elektronischen Patientenakte mit ihren Behandlungsdaten zu widersprechen.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer fokussiert sich in dieser Stellungnahme in Hinblick auf die Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege insbesondere auf Aspekte, die unmittelbare Berührungspunkte mit der ärztlichen Tätigkeit haben.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nPflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen\r\nArtikel 3 Nummer 2 (§ 15a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nPflegefachpersonen sollen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen dürfen (ebenso in § 28 Absatz 5 SGB XI), wenn sie die nötige fachliche Kompetenz nachweisen können. Dieser Nachweis soll mit einer entsprechenden Ausbildung, Weiterbildung oder anerkannten Berufserfahrung erbracht werden können. Unter diesen Voraussetzungen sollen Pflegefachpersonen folgende Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen dürfen:\r\n1. Leistungen nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung gemäß den\r\nLeistungskatalogen, die nach § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 112a Abs. 1 SGB V\r\nvereinbart wurden.\r\n2. Verordnungen häuslicher Krankenpflegeleistungen (inkl. Verordnung\r\nerforderlicher Hilfsmittel nach § 33 SGB V), wenn zuvor eine ärztliche\r\nErstverordnung vorliegt und die Leistungen in den nach § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\r\nSGB V vereinbarten Katalogen enthalten sind.\r\n3. Leistungen gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d Abs. 1 Satz 4 SGB V, bis\r\nzur Umsetzung des Vertrages nach § 73d Abs. 1 Satz 1 SGB V.\r\n§ 15a Absatz 2 SGB V (neu) konkretisiert zugleich, dass Pflegefachpersonen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB V die Pflegeprozessverantwortung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes tragen. § 15a Absatz 3 SGB V (neu) stellt klar, dass Pflegefachpersonen im Sinne dieser Norm nur solche Personen sind, die über eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Pflegeberufegesetz verfügen. Ergänzend wird für SGB V und SGB XI grundsätzlich klargestellt, dass die berufsrechtlich geregeltenStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 5 von 19\r\nVorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen nach § 4 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeprozessverantwortung) bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungen und der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Mit den gesetzlichen Regelungen im Pflegeberufegesetz zu den Vorbehaltsaufgaben soll der Pflegeprozess als „professionsspezifische Arbeitsmethode zur Gestaltung des Pflegearrangements” aufgewertet werden. Zudem soll klargestellt werden, welche Qualifikationsvoraussetzungen für die Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nPflegefachpersonen wird künftig ermöglicht, ausgewählte heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich und ohne ärztliche Delegation durchzuführen. Es besteht keine fachliche Weisungsbefugnis von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Pflegefachpersonen, die in eigenverantwortlicher Zuständigkeit handeln. Dies bringt zusätzliche Schnittstellen und Abstimmungserfordernisse mit sich, kann jedoch bei sinnvoller Umsetzung die an den Versorgungserfordernissen orientierte interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Berufsgruppen auch positiv befördern: Entscheidend ist dabei, dass Ärztinnen bzw. Ärzte und Pflegefachpersonen ihre Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich klar definierter heilkundlicher Aufgaben, kompetenzorientiert und teambasiert im Sinne einer effizienten Patientenversorgung gestalten.\r\nUnter dieser Voraussetzung könnte es zu einer spürbaren Entlastung von Ärztinnen und Ärzten kommen, insbesondere in Bereichen wie der Diabetesversorgung, dem Wundmanagement oder der Betreuung von Menschen mit Demenz. Pflegefachpersonen mit entsprechender Qualifikation dürfen diese Aufgaben in Zukunft eigenständig übernehmen, wodurch Ärztinnen und Ärzte ihre Kapazitäten verstärkt auf komplexe und originär ärztliche Tätigkeiten konzentrieren können.\r\nIn haftungsrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Ärztinnen und Ärzte nicht mehr für Leistungen verantwortlich gemacht werden können, die Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer eigenständigen Zuständigkeit und auf Grundlage ihrer Qualifikation erbringen. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Die Verantwortlichkeit liegt in Zukunft bei der eigenständig handelnden Pflegefachperson.\r\nMit der Neuverteilung von Zuständigkeiten steigen zugleich die Anforderungen an die interprofessionelle Kommunikation und Dokumentation. Die teilweise Überlappung von Aufgabenbereichen erfordert eine klare Abgrenzung und Koordination, um Versorgungsbrüche oder Verantwortungsdiffusion zu vermeiden. Dokumentationspflichten sowie strukturierte Fallbesprechungen im Team gewinnen daher weiter an Bedeutung.\r\nDarüber hinaus weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass für die adäquate Umsetzung der Vorbehaltsaufgaben der notwendige fachliche Hintergrund erforderlich ist, um sowohl den Gesundheitsschutz von Patientinnen und Patienten zu sichern, als auch die interprofessionelle Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, verlässlich zu handhaben. Aus fachlicher Sicht ist unklar, wie Pflegefachpersonen, die bislang heilkundliche Tätigkeiten nur im Wege der Delegation übernehmen durften, bereits die Kompetenz zur eigenverantwortlichen Anamnese oder Diagnostik erworben haben sollen. Die Vermittlung des notwendigen fachlichen Hintergrundes ist in der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht hinreichend gewährleistet.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Bundesärztekammer auf verfassungsrechtliche Fragen hinweisen, die sich bezüglich der geplanten Regelung heilkundlicher Weiterbildungen für Pflegefachpersonen stellen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG hat der BundStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 6 von 19\r\ndie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Von dieser Kompetenz hat der Bund im Bereich der Gesundheitsberufe regelmäßig Gebrauch gemacht, so auch im PflBG. Die bundesweite Regelung zum jeweiligen Berufszugang erfolgt stets mit dem Ziel, einheitliche Standards bei Qualifikation, Qualitätssicherung und Patientensicherheit zu gewährleisten. Mit der nunmehr geplanten eigenständigen Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen wird nicht lediglich die Ausübung eines Berufs geregelt, sondern der Zugang zu einem erweiterten Berufsfeld. Damit wird eindeutig die Schwelle zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten überschritten, was eine ausdrückliche berufsrechtliche Erlaubnis voraussetzt. Eine solche Erlaubnis müsste bundeseinheitlich im PflBG verankert werden. Die vorgesehene Regelung über § 15a SGB V-E ist diesbezüglich unzureichend, da sie lediglich eine Zuordnung in das Leistungsrecht integriert, ohne die berufsrechtliche Tragweite zu berücksichtigen. Die aus der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) erwachsene besondere Schutzpflicht des Staates kann nur durch eine rechtsstaatlich abgesicherte, formalisierte und transparente Zugangskontrolle erfüllt werden. Statt klarer gesetzlicher Regelungen im PflBG findet sich in § 15a SGB V-E eine unübersichtliche Verweisungskette auf Leistungskataloge, Modellvorhaben und Rahmenverträge, die wiederum teils dynamisch angepasst werden sollen.\r\nEigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung\r\nArtikel 3 Nummer 16 (§ 73d SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 73d SGB V (neu) regelt die vertragliche Grundlage dafür, dass Pflegefachpersonen bestimmte ärztliche Behandlungsleistungen sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege künftig eigenverantwortlich erbringen bzw. verordnen können. Hierzu haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, maßgebliche Pflegeorganisationen und Trägervereinigungen von Pflegeheimen bis spätestens 31. Juli 2027 einen bundeseinheitlichen Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag muss insbesondere drei Punkte regeln:\r\n1. Einen Katalog ärztlicher Leistungen, die von Pflegefachpersonen\r\neigenverantwortlich übernommen werden dürfen.\r\n2. Einen Katalog häuslicher Krankenpflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen\r\neigenverantwortlich verordnet werden dürfen, einschließlich Verfahrensregelungen\r\nzur Verordnung.\r\n3. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen\r\nund Ärzten und Pflegefachpersonen.\r\nDarüber hinaus ist in dem Vertrag nach § 73 d SGB V-E festzulegen, auf welcher Kompetenzgrundlage die Pflegefachpersonen die betreffenden Leistungen erbringen oder verordnen dürfen. Auch ist sicherzustellen, dass Pflegefachpersonen sowohl bei vertragsärztlichen Leistungserbringern als auch bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig werden können. Die maßgeblichen Bundesorganisationen der Pflegeberufe und die Bundesärztekammer erhalten ein Stellungnahmerecht und Beteiligungsmöglichkeiten im Verfahren. Wissenschaftlich fundierte Kompetenzmodelle (z. B. aus Projekten nach § 8 Abs. 3c SGB XI) sollen berücksichtigt werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 7 von 19\r\nBereits bis Ende 2026 ist zu prüfen, ob der bestehende Rahmenvertrag nach § 64d SGB V angepasst werden muss, um bestimmte Behandlungsleistungen auch regulär durch Pflegefachpersonen zu ermöglichen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Übertragung von Heilkunde respektive ihre Verschränkung mit dem Verantwortungsbereich von Ärztinnen und Ärzten sollten bislang im Rahmen der Modellprogramme nach § 63 Absätze 3b und 3c sowie § 64d SGB V erprobt werden. Diese Möglichkeiten wurden in der Praxis jedoch nur unzureichend angenommen und umgesetzt. Die Bundesärztekammer bedauert, dass nicht zunächst die Durchführung von Modellprojekten nach § 64d SGB V und deren Evaluation abgewartet wurde, bevor eine neue gesetzliche Regelung geschaffen wird.\r\n§ 73d SGB V entspricht weitgehend den Regelungen nach § 64d SGB V. Die vorgesehene Ausgestaltung der heilkundlichen Leistungen durch Erarbeitung eines entsprechenden Katalogs, unter Fortgeltung bereits vereinbarter Leistungen, soll in Rahmenverträgen geregelt werden.\r\nEs bedarf aus Sicht der Bundesärztekammer einer dezidierten Prüfung der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe und der darin enthaltenen Kompetenzanforderungen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich substanziell entscheiden, welche Aufgaben und Leistungen tatsächlich unter welchen Bedingungen zukünftig von Pflegefachpersonen als Heilkunde ausgeübt werden können und sollen. Ausdrücklich positiv bewertet wird die Voraussetzung, dass Pflegefachpersonen erst nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung erweiterte heilkundliche Leistungen selbstständig erbringen können sollen. Die vorgesehenen Regelungen nach § 73 d SGB V sollten bereits mit der Umsetzung begleitend evaluiert werden, dies auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen.\r\nDarüber hinaus bedeutet die eigenverantwortliche Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, dass hiermit gestiegene Haftungsrisiken einhergehen. Es ist sicherzustellen, dass Pflegefachpersonen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, sei es über ihren jeweiligen Arbeitgeber oder eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung. Dabei wäre zu prüfen, ob wie bei anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen (z. B. Ärzten, Hebammen) eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt wird.\r\nIn den §§ 64d und 73d SGB V ist geregelt, dass der Bundesärztekammer vor Abschluss der Leistungskataloge und der Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.\r\nAngesichts der erheblichen Interferenzen der zu treffenden Regelungen mit der ärztlichen Tätigkeit ist die Bundesärztekammer über eine Stellungnahmemöglichkeit hinaus in die Ausgestaltung der Rahmenverträge gemäß § 73d Abs. 1 SGB V durch Einräumung eines Teilnahme-, Antrags- und Mitberatungsrechtes aktiv einzubinden.\r\nIm Hinblick auf die Erarbeitung von Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Pflegefachpersonen und Ärztinnen und Ärzten (§ 73d Abs. 1 Nr. 3 SGB V) schlägt die Bundesärztekammer vor, als orientierungsgebende Anknüpfungspunkte die „Positionen der Bundesärztekammer zu einer interdisziplinären und teamorientierten Patientenversorgung“ als eine Arbeitsgrundlage einzubeziehen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 73d Absatz 2 Satz 3 SGB V wird wie folgt neu gefasst:Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 8 von 19\r\n„Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie haben das Recht, an den Sitzungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner teilzunehmen, Anträge zu stellen und mitzuberaten.“\r\nSozialversicherungsrechtliche Einordnung von Tätigkeiten im Notdienst\r\nArtikel 3 Nummer 19 (§ 95 Absatz 3a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn einem neuen § 95 Absatz 3a SGB V-E soll geregelt werden, dass „Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner jeweiligen Zulassung verpflichtet ist“ […], sozialversicherungsrechtlich entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu bewerten“ sind. Soweit die vertragsärztliche Zulassung grundsätzlich auch die Teilnahme an dem von den Kassenärztlichen Vereinigungen organisierten vertragsärztlichen Notdienst umfasst, stellt die Neuregelung nach der Begrünung klar, dass die Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst, „einen bloßen Annex zur selbständigen Haupttätigkeit in der Arztpraxis bzw. im medizinischen Versorgungszentrum darstellt“ und deshalb in ihrer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung auch dieser Haupttätigkeit folgt.\r\nTätigkeiten im vertragsärztlichen Notdienst außerhalb der Verpflichtung aus der vertragsärztlichen Zulassung (sog. „Poolärzte“) unterfallen der Regelung indes nicht.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine gesetzliche Befreiung der Ärztinnen und Ärzte im Notdienst, die im Rahmen ihrer Vertragsarztzulassung zum Notdienst verpflichtet sind, von der Sozialversicherungspflicht entsprechend der Regelung für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst ist sinnvoll.\r\nI. „Poolärzte“\r\nFür Ärztinnen und Ärzte, die keine eigene Praxis betreiben, sondern beispielsweise in Kliniken arbeiten oder bereits im Ruhestand sind, und den Not- bzw. Bereitschaftsdienst übernehmen, ist ebenfalls eine derartige Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erforderlich.\r\nDie Aufrechterhaltung des Not- bzw. Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen ist für die Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten essenziell. Um dies sicherzustellen, greifen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht nur auf die dazu verpflichteten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zurück, sondern bedienen sich auch anderer Ärztinnen und Ärzte (sog. Poolärztinnen und -ärzte). Diese sind häufig neben ihrer eigentlichen ärztlichen Haupttätigkeit im Not- bzw. Bereitschaftsdienst tätig. Mit Urteil vom 24.10.2023, Az.: B 12 R 9/21 R, hat das Bundessozialgericht die Sozialversicherungspflicht für die sog. Poolärztinnen und -ärzte angenommen. Dies bedeutet für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte und für Kassenärztlichen Vereinigungen einen erheblichen finanziellen und verwaltungstechnischen Mehraufwand, der die Durchführung der Notdienste gefährdet.\r\nEine Sozialversicherungspflicht für die sog. Poolärztinnen und -ärzte ist sozialpolitisch nicht notwendig, da diese bereits über ihre reguläre ärztliche Tätigkeit z. B. in einer Klinik abgesichert sind. Bei einer ähnlichen Problemstellung für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst hat der Gesetzgeber bereits mit einer Regelung reagiert, die diese ausdrücklich von der Sozialversicherungspflicht ausnimmt (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Es istStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 9 von 19\r\ndaher notwendig, eine solche Regelung auch auf Ärztinnen und Ärzte im KV-Notdienst zu übertragen, die nicht im Rahmen ihrer Vertragsarztzulassung zum Notdienst verpflichtet sind.\r\nDie Festlegungen auf der Grundlage des „Ergebnispapiers des Dialogprozesses zum Erwerbsstatus von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst“ zwischen den Bundesministerien für Gesundheit und Arbeit, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für den KV-Notdienst waren als Übergangslösung hilfreich, sind aber nicht ausreichend. Die Handhabung ist mit Unsicherheiten und vor allem mit sehr viel bürokratischem Aufwand verbunden. Es muss jeweils geprüft werden, ob die Voraussetzungen im Detail vorliegen und die Sozialversicherung muss diese Einschätzung dann noch teilen.\r\nUm auch solchen Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst die Selbstständigkeit in Bezug auf ihre (z. B. nebenberufliche) Tätigkeit im Notdienst zu ermöglichen, die keine vertragsärztliche Zulassung besitzen („Poolärzte“), ist eine gesetzliche Regelung notwendig.\r\nII. Ärztliche Tätigkeiten im Rahmen sektorübergreifender Kooperationen\r\nDarüber hinaus ist die Problematik der Sozialversicherungspflicht auch im Rahmen sektorübergreifender Kooperationen zwischen Kliniken und niedergelassenen Vertragsärzten praktisch relevant geworden. Die Deutsche Rentenversicherung stellte etwa fest, dass die Tätigkeit einer Ärztin einer Gemeinschaftspraxis, die auf Grundlage eines Kooperationsvertrags zwischen der Gemeinschaftspraxis und einem Krankenhaus tätig wird, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sein soll. Es wurde damit in Frage gestellt, dass die Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbracht wurden. Der Raum für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Gesundheitsbereich ist auch durch die Sozialgerichte zunehmend verengt worden.\r\nZwar hat das LSG München, Urteil vom 24.9.2024 – L 7 BA 42/22, entschieden, dass die Ärztin ihre Tätigkeit regelmäßig nicht als Beschäftigte des Krankenhauses ausübt. Die DRV hat gegen dieses Urteil Revision vor dem BSG eingelegt. Zudem sind gegenläufige Entscheidungen anderer LSG bekannt, zu denen ebenfalls Revisionsverfahren beim BSG anhängig sind.\r\nDiese Problematik ist nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern betrifft viele der gesundheitspolitisch gewollten intersektoralen Versorgungsformen, etwa im Rahmen ambulanter Operationen (§ 115b SGB V), der sektorenübergreifenden Vergütung mittels Hybrid-DRGs (§ 115f SGB V), der spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) oder der geplanten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V). Diese Kooperationsformen sollten bei wirtschaftlich selbstständigen, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht durch eine Sozialversicherungspflicht belastet werden mit möglicherweise nachteiligen Folgen für eine flächendeckende Versorgung.\r\nUm eine Sozialversicherungspflicht für solche Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden, die auf der Grundlage von Kooperationsverträgen im Rahmen ihrer selbständigen Haupttätigkeit für ein Krankenhaus tätig sind, ist eine gesetzliche Regelung ebenfalls erforderlich.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer fordert über § 95 Absatz 3a SGB V-E hinaus auch eine gesetzliche Regelung zu Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Tätigkeit von sog. Poolärzten. Eine gesetzliche Regelung auch für „Poolärzte“ würde mehr Sicherheit für Ärztinnen und Ärzte bringen als eine Handhabung nach dem Ergebnispapier des Dialogprozesses zum Erwerbsstatus von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst und auchStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 10 von 19\r\nunabhängig von den dort festgelegten Voraussetzungen greifen. Eine gesetzliche Regelung wäre unbürokratisch und würde für alle Ärzte im Notdienst gleichermaßen gelten.\r\nDieselbe Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergibt sich hinsichtlich Ärztinnen und Ärzten, die auf der Grundlage von gesetzlich vorgesehenen Kooperationen nach dem SGB V im Rahmen ihrer selbständigen Haupttätigkeit für einen Kooperationspartner tätig sind.\r\nDa eine solche Regelung aus systematischen Gründen nicht im Zusammenhang mit § 95 SGB V zu treffen ist, sollte eine dem § 23c Abs. 2 SGB IV entsprechende Regelung in § 23 SGB IV aufgenommen werden.\r\nDem § 23 SGB IV sind folgende Absätze 3 und 4 anzufügen:\r\n„(3) Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt im Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben\r\n1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen,\r\n2. einer selbständigen Haupttätigkeit oder\r\n3. nach Erreichen der Regelaltersgrenze\r\nausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.\r\n(4) Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt im Rahmen von nach dem Fünften Buch vorgesehenen Kooperationen sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Haupttätigkeit als Vertragsärztin oder Vertragsarzt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.“\r\nEigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen von Krankenhausbehandlung\r\nArtikel 3 Nummer 21 (§ 112a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes – die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) – sollen bis zum 31. Juli 2028 sowohl einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen in zugelassenen Krankenhäusern eigenverantwortlich erbringen können, als auch Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Krankenhaus zwischen Pflegefachpersonen und Ärztinnen und Ärzten bei der Erbringung dieser Leistungen vereinbaren. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie haben das Recht, an den Sitzungen der genannten Vertragspartner teilzunehmen. Die Vertragsparteien sollen die Festlegungen nach § 73d Absatz 2 Satz 1 SGB V übernehmen, soweit nicht aus sachlichen Gründen für die Krankenhausbehandlung Abweichungen geboten sind.\r\nBei den Festlegungen nach § 73d Absatz 2 Satz 1 SGB V handelt es sich um die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und die eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege. Hier sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-SV, dieStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 11 von 19\r\nfür die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen bis zum 31. Juli 2027 einen Vertrag abschließen. Auch hier ist den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie haben das Recht, an den Sitzungen der Vertragspartner teilzunehmen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAuch mit Blick auf den stationären Bereich sollten die Auswirkungen auf die Versorgung und die finanziellen Effekte sorgfältig evaluiert werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die o. g. geplante Beteiligung der Bundesärztekammer und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene.\r\nWichtig wird es sein, Einheitlichkeit und Praxisnähe der beiden Verfahren zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der angestrebten Ambulantisierung und Stärkung sektorenübergreifender Versorgung einerseits und der Unterschiede der jeweiligen Leistungsspektren und Settings der beiden Sektoren andererseits muss gewährleistet sein, dass die beruflichen Vertretungen der am Patienten tätigen Berufsgruppen ein Antrags- und Mitberatungsrecht in den Sitzungen erhalten.\r\nZiel muss es sein, die für die Versorgung der Patientinnen und Patienten in beiden Sektoren besten Festlegungen zu treffen und für sektorenübergreifende Festlegungen ein gemeinsames Vorgehen zu etablieren. Die Bundesärztekammer kann hierbei als wichtige Schnittstelle zwischen den beiden Verfahren wirken und das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand sektorenübergreifend einbringen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSiehe Änderungsvorschlag zu „§ 73d Absatz 2 Satz 3 SGB V“, der über den bereits im Referentenentwurf befindlichen § 112a Abs. 1 Satz 2 („§ 73d Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“) auch für den Krankenhaussektor entsprechend Anwendung findet.\r\nBerechtigungsnachweis mittels eines sicheren Übermittlungsverfahrens Eigenverantwortliche Leistungserbringung im Rahmen von Krankenhausbehandlung\r\nArtikel 3 Nummer 21 (§ 291 Absatz 9 Satz 3 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Neugestaltung des § 291 Absatz 9 SGB V eröffnet den Arztpraxen die Möglichkeit, in Ausnahmefällen einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch über eine sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V von der zuständigen Krankenkasse des Patienten zu erhalten.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 SGB und die unmittelbare Anforderungsoption durch Arztpraxen wird befürwortet, um den immer noch weit verbreiteten Kommunikationsweg per Fax abzulösen. Auf eine zusätzliche Protokollierung einer vorliegenden Einwilligung des Patienten in der Arztpraxis sollte allerdings im Interesse der Bürokratievermeidung verzichtet werden. Zudem erfolgt durch technische Maßnahmen der Telematikinfrastruktur eine Protokollierung und ein wirksamer Schutz vor unberechtigten Zugriffen.\r\nDie Einführung weiterer bürokratischer Prozesse in Arztpraxen sollte vermieden werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 12 von 19\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung des § 291 Absatz 9 Satz 3 SGB V\r\nAnpassung von Umsetzungsfristen für Funktionen der elektronischen Patientenakte\r\nArtikel 3 Nummer 35 (§ 342 Absatz 2 Nummer 4 SGB V-E und § 342 Absatz 2a Nummer 1 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Frist für die Umsetzung der Ausleitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken sowie zur digitalen Unterstützung des Medikationsprozesses des Versicherten wird auf den 31. März 2026 verschoben.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn Anbetracht der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten in den Umsetzungsplänen der gematik sollte auf eine gesetzliche Fixierung von Projektmeilensteinen verzichtet werden. Solche Festlegungen erfordern bei Änderungen oder Verschiebungen der Planungen regelhaft eine erneute Befassung des Deutschen Bundestages und machen gesetzliche Anpassungen erforderlich. Zielführender ist eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der gematik und eine transparente Kommunikation hierzu.\r\nDes Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die in der Neuregelung gesetzte Frist zum 31.03.2026 inkompatibel zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2025 ist, bei der durch die Stimmenmehrheit des Bundesministeriums für Gesundheit ein anderer Umsetzungszeitpunkt für die Datenausleitung (01.01.2027) und das digitale Medikationsmanagement (01.10.2026) bestimmt wurde.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Einschübe in § 342 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 2a Nummer 1\r\n„(…), spätestens jedoch bis zum 31. März 2026, (…)“\r\nSchutz insbesondere von Kindern und Jugendlichen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte\r\nArtikel 3 Nummer 36 (§ 347 Absätze 1 und 6 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Verpflichtung zum Einstellen von Daten in die elektronische Patientenakte soll zukünftig nicht bestehen, soweit der Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n1. Synchronisierung mit des Ausnahmetatbeständen des § 630g BGBStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 13 von 19\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Ausnahmen von der Verpflichtung des Einstellens von Daten in die elektronische Patientenakte, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das hatte schon der 129. Deutsche Ärztetag 2025 gefordert (Beschluss Ic-07, Ic-35). Eine Synchronisierung mit den Regelungen des Behandlungsvertragsrechts ist überfällig, da es nicht zu erklären ist, warum Ärztinnen und Ärzte nach der derzeitigen Rechtslage ein entsprechendes Einsichtnahmebegehren in die Patientenakte beim Behandelnden in diesen Fällen zurückwiesen dürfen (§ 630g Absatz 1 Satz 1 BGB) und ggf. auch müssen, gleichzeitig diese Daten aber über die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen.\r\nSinnvoll wäre es in diesem Zusammenhang, aus Klarstellungsgründen auch § 347 Abs. 5 SGB V mit § 630g BGB zu synchronisieren und klarzustellen, dass die Einschränkungsgründe des § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB1 auch hinsichtlich der Übermittlung elektronischer Abschriften der Patientenakte2 in die elektronische Patientenakte Anwendung finden können.\r\n2. Entbindung von der Befüllungspflicht bei Kindeswohlgefährdung\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich zudem dafür aus, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen auf die Befüllung der Patientenakte verzichtet werden kann. Dementsprechend hat schon der 129. Deutsche Ärztetag 2025 beschlossen, dass bei Kindern und Jugendlichen von der Befüllung der ePA abgesehen werden können muss, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder eine dringende Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen entgegenstehen (Beschluss Ic-07).\r\nZwar ist nach Verständnis der Bundesärztekammer eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls problemlos unter das Tatbestandmerkmal der erheblichen therapeutischen Gründe gem. § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB zu subsumieren, da eine solche gegeben ist, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Absatz 1 BGB). Schon mit der geplanten Synchronisierung mit § 630g BGB kann dieses Ziel daher weitestgehend erreicht werden. Aus Klarstellungsgründen ist eine Regelung gleichwohl nicht schädlich, die in Anlehnung an § 4 Absatz 1 KKG nochmals betont, dass die Verpflichtung zur Befüllung nicht besteht, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Die Begrenzung des verfassungsrechtlich geschützten Elterninformationsrecht (Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG) ist in diesen Fällen legitim, soweit die Gefahr von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten ausgeht, welche die elektronische Patientenakte für den Minderjährigen verwalten.\r\nNach dem Verständnis der Bundesärztekammer bleiben die ansonsten üblichen Vorgehensweisen einer angemessenen Gesprächsführung mit den Betroffenen sowie der gesetzlich vorgesehenen und abgestuften Konfliktlösungsmöglichkeiten (z. B. § 4 KKG) oder\r\n1 Nach einem gegenwärtig laufenden separaten Gesetzgebungsvorhaben wohl künftig § 630g Absatz 2 BGB, s. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behand-lungsvertragsrechts, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n2 Nach einem gegenwärtig laufenden separaten Gesetzgebungsvorhaben (s. Fn. 1) künftig wohl „Behandlungsakte“.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 14 von 19\r\nder familiengerichtlichen Klärungen (z. B. im Rahmen von streitigen Auskunftsverlangen der Sorgeberechtigten gem. Art. 15 DSGVO, § 630g BGB, § 305 Absatz 2 SGB V) unberührt.\r\n3. Starre Altersgrenze\r\nDie Formulierung, dass die Kindeswohlgefährdung nur bei Personen „bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ relevant sein soll, ist nicht schlüssig. Die geplante Regelung weist insoweit eine erhebliche Schwäche auf: Sie ermöglicht es nur, bei erheblichen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen auf die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit entsprechenden Daten zu verzichten. Unterhalb dieser Schwelle müssen sensible Patientendaten auch dann eingestellt werden, wenn jüngere, voll einsichts- und urteilsfähige Minderjährige dies nicht wünschen, weil es zum Beispiel zu Konflikten in der Familie führt, die noch keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen darstellen. Nicht jeder Konflikt und nicht jede Meinungsdivergenz stellen eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB dar. Bestimmte Interessen des Minderjährigen verdienen unter Umständen aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen und unter Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln (§ 1626 Absatz 2 BGB) aber dennoch Beachtung. Insoweit lässt die geplante Regelung – wie auch schon § 341 Abs. 1 S. 4 SGB V – unter Rückgriff auf eine starre Altersgrenze von 15. Jahren außer Acht, dass es Konstellationen gibt, in denen auch der unter 15-Jährige bei hinreichender natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit entscheiden kann, welche Informationen gegenüber seinen Eltern bzw. Sorgeberechtigen offenbart werden und bei denen die Bewahrung des vertraulichen Arzt-Patienten-Geheimnisses (ärztliche Schweigepflicht) auch bei der Behandlung Minderjährigen geboten ist.\r\nEs stellt zudem einen wesentlichen Wertungswiderspruch dar, wenn beispielsweise 14jährige, einwilligungsfähige Jugendliche – ungeachtet der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit gem. § 36 SGB I – aus zivil- und strafrechtlicher Sicht zwar allein darüber entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden, aber nicht darüber, wer von der Behandlung und deren Ergebnissen erfährt. Diese Minderjährigen können das Einstellen ihrer personenbezogenen sensiblen Gesundheitsdaten in die elektronische Patientenakte, auf die ihre Eltern Zugriff haben, nicht verhindern. Unter 15-jährigen (einwilligungsfähigen) Jugendlichen bleibt dann unter Umständen nur die Möglichkeit, auf eine notwendige ärztliche Behandlung zu verzichten, wenn sie ausschließen möchten, dass ihre Eltern davon erfahren. Nach den Regelungen für die elektronische Patientenakte können Minderjährige, die noch nicht 15 Jahre alt sind, einer Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nicht wirksam widersprechen (§ 341 Absatz 1 Satz 4 SGB V). Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat sich vor diesem Hintergrund für eine Opt-in-Lösung für Minderjährige bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) ausgesprochen (Beschlüsse Ic-37 und Ic-47).\r\nSoll entgegen der Forderung des Deutschen Ärztetages bei Minderjährigen dennoch am opt-out-System festgehalten werden, müsste wenigstens das Widerspruchsrecht angepasst werden. Um den aufgezeigten Wertungswiderspruch zwischen Behandlungsvertragsrecht und der für § 347 Absätze 1 und 6 SGB V-E geplanten Regelung aufzulösen und dem geschilderten Problem eines fehlenden Widerspruchsrechts einsichts- und urteilsfähiger unter 15-jähriger zu begegnen, sollte das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Befüllung der elektronischen Patientenakten mit Behandlungsdaten insgesamt von der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit (auch Einwilligungsfähigkeit) der Patientinnen und Patienten und nicht von einer starren Altersgrenze abhängig gemacht werden. Dies entspricht nicht nur der vorzufindenden Rechtsprechung zum Minderjährigenrecht, sondern ist auchStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 15 von 19\r\npraktikabel. Denn Ärztinnen und Ärzte müssen für die Frage, wer in die Behandlung einwilligen muss, ohnehin die Einwilligungsfähigkeit, also der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, beurteilen. Das ist mit dem BGH der Fall, wenn der Betroffene die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen hiernach auszurichten kann. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Befüllung der elektronischen Patientenakte mit Behandlungsdaten stellt, müssen Ärztinnen und Ärzte bereits geklärt haben, ob die beispielsweise 14-jährige Patientin oder der 14-jährige Patient einwilligungsfähig ist. Denn davon hängt die Frage ab, ob sie vor der Behandlung seine oder die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen mussten.\r\nDemgegenüber erscheint es nachvollziehbar, dass für Abrechnungsdaten – wie nach dem u. g. Vorschlag der Bundesärztekammer (s. unter 4.) – eine feste Altersgrenze angewendet werden soll, da die Krankenkassen nicht beurteilen können, ob die Minderjährigen im konkreten Fall einwilligungsfähig sind oder noch nicht, bevor sie Abrechnungsdaten einstellen. Eine solche Regelung muss nicht zwischen einwilligungsfähigen Erwachsenen und einwilligungsfähigen Minderjährigen unterscheiden.\r\nDie hier geplante Regelung weist noch eine weitere Schwäche auf: Sie lässt unberücksichtigt, dass eine Befüllung der elektronischen Patientenakte auch unterbleiben sollte, wenn eine erhebliche Gefährdung eines ggf. nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen nach der Vollendung des 15. Lebensjahres in Rede steht, der sein Widerspruchsrecht nach § 344 SGB V nicht ausüben kann, insbesondere wenn kognitive Einschränkungen vorliegen. Entgegen der Begründung zu Nr. 36, 37 und 38 des Gesetzesentwurfs können Jugendliche nicht in jedem Fall ab Vollendung des 15. Lebensjahres ihre Rechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte selbst ausüben. Das entspricht nicht der Lebenswirklichkeit und zeigt, dass eine starre Altersgrenze als Bezugspunkt verfehlt ist.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte auf eine starre Altersgrenze in der Regelung verzichtet werden. Die Notwendigkeit einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Befüllung der elektronischen Patientenakte in Fällen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist im Übrigen zu begrüßen, da diese auch bei nicht einwilligungsfähigen Kindern und Jugendlichen greifen würde.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nNach Artikel 1 Nummer 34 wird die folgende Nr. 34a eingefügt:\r\n34a. § 341 Absatz 1 Satz 4 SGB V wird wie folgt geändert:\r\nDie Versicherten- und Widerspruchsrechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte nach Satz 1 können ausgeübt werden, soweit der Versicherte über die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt.\r\nArtikel 1 Nummer 36 wird wie folgt neu gefasst:\r\n36. § 347 wird wie folgt geändert:\r\na) In Absatz 5 werden die Worte „nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Worte „unter den Voraussetzungen des“ § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\r\nb) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:\r\n„(6) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 bestehen nicht, soweit der Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtigeStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 16 von 19\r\nAnhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen und die\r\nBefüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Die Gründe für die Ablehnung der Übermittlung und Speicherung nach Satz 1 haben Leistungserbringer nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren.“\r\nHinsichtlich der geplanten §§ 348 Absatz 6, 349 Absatz. 8 SGB V-E gilt Vorstehendes entsprechend.\r\nErweiterung der Strafbewehrung bei unrechtmäßiger Weitergabe bzw. fehlender Sperrung von Authentifizierungskomponenten\r\nArtikel 3 Nummer 45 (§ 399 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Ergänzungen im § 399 SGB V sanktionieren die unrechtmäßige Weitergabe bzw. fehlende Sperrung von Komponenten zur Authentifizierung einer Leistungserbringerinstitution.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Begründung der Neuregelungen im § 399 SGB V zielt auf die Herausforderungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Umgang mit einer Institutionskarte (SMC-B) zur Authentifizierung der Institution ab. Folgerichtig müssen sich die Einfügungen in §399 Absatz 1, Nummer 3 SGB V und 4 auf § 340a Absatz 2 Satz 1 SGB V bzw. § 340 Absatz 2 Satz 2 SGB V richten und nicht auf § 340a Absatz 1 Satz 1 SGB V bzw. § 340 Absatz 1 Satz 2 SGB V.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAnpassung des § 399 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB V:\r\n„3. entgegen § 340a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Komponente weitergibt,\r\n4. entgegen § 340a Absatz 2 Satz 2 eine Sperrung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder“\r\n4. Ergänzender Änderungsbedarf\r\nAbrechnungsdaten der Krankenkassen in der elektronischen Patientenakte: Freigabe durch Patientinnen und Patienten\r\nA) Begründung\r\nDurch die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Patientenakte im Sozialgesetzbuch V stellen die Krankenkassen die sogenannten Abrechnungsdaten der Patientinnen und Patienten in deren Patientenakten ein. Dies geschieht auch dann, wenn Patienten von ihrem Recht Gebrauch machen, dem Einstellen von Befunddokumenten, Arztbriefen etc. durch ihre Ärztin oder ihren Arzt zu widersprechen, weil sie durch diese Informationen in ihrer Akte eine potenzielle Stigmatisierung oder Diskriminierung befürchten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 17 von 19\r\nAbrechnungsdaten können von allen am Behandlungsprozess Beteiligten eingesehen werden, ohne dass es einer expliziten Freigabe der Patienten bedarf. Es entsteht somit die Situation, dass das Entscheidungsrecht der Patienten, welche sensiblen Informationen letztlich in ihrer elektronischen Patientenakte abgelegt werden, durch die Einstellpflicht aller Informationen im Zuge der Abrechnungsdaten unterlaufen wird. Patientinnen und Patienten bliebe somit nur die Wahl, gänzlich dem Einstellen von Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse zu widersprechen. Ein Eingrenzen des Widerspruchs gegen ein Einbringen von „sensiblen“ Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse existiert nicht.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollten die Abrechnungsdaten daher zunächst nur für Patienten selbst in ihrer elektronischen Patientenakte sichtbar sein und nicht per se für alle an der Behandlung Beteiligten. Patienten sollten dann explizit in einem zweiten Schritt diese Daten für Weitere sichtbar machen können. Durch eine solche Vorgehensweise ließe sich Befürchtungen bezüglich einer ungewollten Preisgabe sensibler, medizinischer Daten entgegentreten.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDie Bundesärztekammer schlägt die Einfügung eines neuen Buchstaben g in § 342 Absatz 2 Nummer 1 SGB V vor, durch den technisch sichergestellt werden soll, dass standardmäßig zunächst nur Versicherte auf (Abrechnungs-)Daten der Krankenkassen in ihrer elektronischen Patientenakte Zugriff haben und der Zugriff für Leistungserbringende auf Wunsch durch den Versicherten erteilt werden kann.\r\n„§ 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte\r\n(…)\r\n(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass\r\n1. mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2\r\n(…)\r\ng) durch eine entsprechende technische Voreinstellung auf die Daten nach § 341 Absatz 2 Nr. 8 standardmäßig nur die Versicherten selbst Zugriff haben und Zugriffberechtigten nach § 352 Zugriff erteilen können;“\r\nDaneben wird eine Ergänzung in § 339 SGB V sowie die Ergänzung eines neuen § 353a SGB V notwendig, um zu regeln, dass der Zugriff von Leistungserbringenden von der Einwilligung der Versicherten abhängt:\r\n„§ 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen\r\n(1) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, dürfen für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich nach Maßgabe der §§ 352 und 359 im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten dem nicht widersprochen haben; dies gilt nicht für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit dieseStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 18 von 19\r\nauf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff auf Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b und Nummer 16 ist nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359 zulässig; dies gilt für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff auf Daten des Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 darf, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 handelt, nur nach Einwilligung des Versicherten erfolgen. Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.\r\n(…)\r\n(neu) § 353a Zugriff auf bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten\r\nDer Zugriff auf bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 ist für zugriffsberechtigte Personen nach § 352 nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig.“\r\nIn diesem Zusammenhang wird zudem eine Anpassung des § 343 SGB V (Informationspflichten der Krankenkassen) als notwendig erachtet.\r\nAbrechnungsdaten der Krankenkassen in der elektronischen Patientenakte: Übermittlung und Speicherung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres\r\nA) Begründung\r\nDie Bundesärztekammer sieht einen gesetzlichen Anpassungsbedarf bei der Verpflichtung der Krankenkassen in § 350 Absatz 1 SGB V zur Übertragung von Abrechnungsdaten der Krankenkasse in die elektronische Patientenakte von Patientinnen und Patienten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In bestimmten Fällen kann es geboten sein, die Kenntnisnahme der Sorgeberechtigten von bestimmten Behandlungen (z. B. in psychotherapeutischen Kontexten) zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Minderjährigen auszuschließen. Dies trägt dem Rechtsgedanken Rechnung, dass den Sorgeberechtigten im Einzelfall bestimmte Behandlungen vorenthalten werden sollten, da ansonsten der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage steht (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 KKG). Das Nichteinstellen der Abrechnungsdaten würde zudem die Schweigepflicht im Verhältnis des Behandelnden und dem Minderjährigen wahren. Da die Krankenkassen den Willen des Minderjährigen im Rahmen der Befüllung der elektronischen Patientenakte nicht ermitteln können und die Abrechnungsdaten aus medizinischen Gesichtspunkten und insoweit für die Wahrnehmung der elterlichen Personensorge nicht erforderlich sind, ist der Verzicht auf die Übermittlung und Speicherung von Daten vor Vollendung des 15. Lebensjahrs legitim.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDie Bundesärztekammer schlägt eine entsprechende Ergänzung des § 350 SGB V vor:\r\n„§ 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische PatientenakteStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 19 von 19\r\n(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und\r\nSpeicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der\r\nKrankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in\r\nAnspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen\r\nPatientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern.\r\nDie Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge\r\njederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder\r\nüber eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden. Eine\r\nÜbermittlung und Speicherung von Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse\r\nerfolgt nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012716","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung Deutschlands zur überarbeiteten EU-Richtlinie zur Luftqualität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/9d/375702/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBerlin / Brüssel, 9. Oktober 2024\r\n\r\nZustimmung und Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie für den Gesundheitsschutz\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,\r\nSie werden in Kürze im Rat über die Trilog-Vereinbarung zur Revision der EU-Luftqualitätsrichtlinie abstimmen, die am 20. Februar 2024 zwischen Parlament und Rat geschlossen wurde. Mit der Zustimmung des Parlaments vom 24. April 2024 und der kürzlich erfolgten Annahme des Korrigendums nähert sich der Prozess der Überarbeitung der Rechtsvorschriften endlich seinem lang erwarteten letzten Schritt: der endgültigen Bestätigung der neuen Luftqualitätsrichtlinie durch die EU-Mitgliedsstaaten. \r\nLuftverschmutzung belastet die Gesundheit der Menschen in der EU und die Wirtschaft schwer:\r\nEuropaweit atmet 97 % der Stadtbevölkerung Luft ein, die als ungesund gilt, was jedes Jahr zu Hunderttausenden von vorzeitigen Todesfällen und Hunderten von Milliarden Euro an Gesundheitskosten führt. Luftverschmutzung betrifft alle Menschen, aber besonders die am stärksten gefährdeten Gruppen, wie bereits erkrankte Menschen, Kinder, ältere Menschen, schwangere Frauen und diejenigen, die von gesundheitlichen Ungleichheiten betroffen sind.\r\nDie revidierte Richtlinie hat großes Potenzial, die Luftqualität in Deutschland zügig zu verbessern, Krankheiten zu verhindern und damit auch Kosten im Gesundheitssektor zu verringern. \r\nDie Bundesärztekammer, die Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V. (KLUG) und die Health and Environment Alliance (HEAL) fordern Sie daher auf, die überarbeitete Richtlinie zu bestätigen. \r\nUnsere Organisationen sind gerne bereit, das Ministerium und die nationalen Behörden bei einer raschen und gesundheitsfördernden Umsetzung in nationales Recht zu unterstützen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nDr. Klaus Reinhardt, Präsident, Bundesärztekammer\r\nProf. Dr. Christian Schulz, Geschäftsführer, Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V. (KLUG)\r\nAnne Stauffer, Stellvertretende Geschäftsführerin, Health and Environment Alliance (HEAL)\r\n\r\nKontakt:\r\nDr. Anja Behrens\t\t\t\t\t\tAnne Stauffer\r\nSprecherin AG Saubere Luft, KLUG \t\t\t\tStellv. Geschäftsführerin, HEAL\r\nanja.behrens@klimawandel-gesundheit.de \t\t\tanne@env-health.org\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013538","regulatoryProjectTitle":"Änderung von § 5a (Diamorphin) der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/65/381473/Stellungnahme-Gutachten-SG2412030032.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Fünften Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung \r\n(17.10.2024) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, xx.11.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t4\r\nVoraussetzungen zur Behandlung mit Diamorphin\t4\r\n§ 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\t4\r\n§ 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\t4\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Referentenentwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV-E) sollen die Vorschriften für die Substitutionsbehandlung einer schweren Opioidabhängigkeit mit Diamorphin gemäß § 5a BtMVV an die Erfordernisse der ärztlichen Praxis angepasst werden. Da sich die heutige Erkenntnis- und Versorgungslage seit Einführung der Substitutionsbehandlung mit Diamorphin schwerstkranker Opioidabhängiger fortentwickelt hat, sollen mit dem BtMVV-E die bisherigen betäubungsrechtlichen hohen Zugangsvoraussetzungen für die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin verringert werden. \r\nDie Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer nach § 5 Absatz 11 bis 13 BtMVV wird um die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin erweitert. Hierdurch soll die Rechtssicherheit für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhöht werden. \r\n\r\nDie Substitutionsbehandlung mit Diamorphin hat sich als wirkungsvolle Therapieoption bei schwerer Opioidabhängigkeit erwiesen. Die vorgesehenen Anpassungen der Zugangsvoraussetzungen für die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin sind nach Ansicht der Bundesärztekammer nachzuvollziehen. Die derzeit geltenden Kriterien werden den individuellen Bedürfnissen und Krankheitsverläufen der Patientinnen und Patienten nicht immer gerecht, sodass es einer Änderung bedarf. Zugleich ist es jedoch weiter gerechtfertigt, dass die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin einer schweren Opioidabhängigkeit vorbehalten ist und als nachrangig eingeordnet wird. \r\n\r\nAufgrund der besonderen Stellung des Wirkstoffs Diamorphin sind die vorgesehenen Regulierungen angemessen, gleichzeitig darf der Zugang zur Sustitutionsbehandlung mit Diamorphin nicht für diejenigen, für die die Indikation besteht, erschwert werden. \r\n\r\nDass eine Erweiterung der Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer vorgesehen ist, ist konsequent. Dadurch werden die Handlungsvorgaben für die ärztliche Substitutionsbehandlung mit Diamorphin nunmehr an den neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst, die Leitplanken werden durch die BtMVV festgelegt. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich ausdrücklich für eine kontinuierliche wissenschaftliche Evaluierung der durch den BtMVV-E vorgesehenen Regelungen aus, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erfolgen soll. Die Haushaltsplanung des BMG soll einen entsprechenden Auftrag berücksichtigen. Wie der Entwurf festhält, wurden seit 2009 Erfahrungen in der Anwendungspraxis gemacht, jedoch wurde nach Abschluss des Projekts zur „Qualitätssicherung der Diamorphinbehandlung – Dokumentationsstandards und Monitoring der heroingestützten Behandlung in Deutschland“, das durch das Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung der Universität Hamburg (ZIS) durchgeführt wurde, ab 2012 kein weiteres Monitoring der Diamorphinbehandlung in Deutschland mehr durchgeführt. Dadurch wurden bedeutende praktische Erfahrungen über einen längeren Zeitraum nicht wissenschaftlich analysiert und aufgearbeitet. Da es sich bei der Substitutionsbehandlung mit Diamorphin um eine besondere Behandlungsmethode handelt, was sich auch in dem BtMVV-E widerspiegelt, ist eine kontinuierliche wissenschaftliche Evaluierung notwendig, um die Erkenntnisse auch in der Richtlinie der Bundesärztekammer abzubilden und somit die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit schwerer Opioidabhängigkeit zu optimieren und Ärztinnen und Ärzten mehr Handlungssicherheit zu geben. \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nVoraussetzungen zur Behandlung mit Diamorphin\r\n§ 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 regelt, dass ein substituierender Arzt oder Ärztin einer Patientin oder einem Patienten Diamorphin nur verschreiben darf, wenn sie oder er erhebliche Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweist, die jeweils auf den Konsum illegal beschaffter Opioide zurückzuführen sind. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung wird unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzung zugestimmt, dass die Worte „den Konsum illegal beschaffter Opioide“ gestrichen und mit den Worten „eine schwere Opioidabhängigkeit“ ersetzt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte hier die Opioidabhängigkeit als Grund für die Defizite genannt werden. Ebenso ist es für die Behandlung nicht von Bedeutung, auf welchem Weg die Opioide beschafft wurden, sondern vielmehr, dass der Konsum in eine Opioidabhängigkeit mündet, aus der die genannten Defizite hervorgehen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer substituierende Arzt darf dieses Arzneimittel nur verschreiben, wenn \r\n3. der Patient erhebliche Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweist, die jeweils auf den Konsum illegal beschaffter Opioide eine schwere Opioidabhängigkeit zurückzuführen sind, \r\n§ 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung zielt darauf ab, Patientinnen und Patienten zwischen dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 23. Lebensjahr den Zugang zu einer Substitutionsbehandlung mit Diamorphin zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass eine andere suchtmedizinisch qualifizierte Ärztin oder Arzt, die oder der nicht der gleichen Einrichtung wie die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt angehört, die Voraussetzungen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 2 überprüft. \r\nB)\t Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung kann dazu führen, dass die Aufnahme einer Substitutionsbehandlung mit Diamorphin erheblich verzögert wird, diese kann jedoch bei einer schweren Opioidabhängigkeit lebensrettend sein. Die Bundesärztekammer spricht sich deswegen dafür aus, dass die Konsultation innerhalb einer angemessenen Frist eingeholt werden muss, sodass einer Verzögerung entgegengewirkt wird. Sollte die Konsultation ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Substitutionsbehandlung mit Diamorphin nicht erfüllt sind, kann in einem geordneten Verfahren in eine andere Therapieform übergeleitet werden. \r\nC)\t Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nMit der Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, darf erst begonnen werden, wenn neben dem behandelnden Arzt noch ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 bestätigt.\r\nFür die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, muss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb einer angemessenen Frist nach Beginn der Behandlung von einem weiteren suchtmedizinisch qualifizierten Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, bestätigt werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013539","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Regelung von Suizidprävention und Suizidhilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/48/389797/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180163.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines \r\nGesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention \r\n(vom 28.11.2024)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 05.12.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tVorbemerkung\t5\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nZiel des Gesetzes; Anwendungsbereich\t5\r\n§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 SuizidPrävG\t5\r\nZugang zu Krisendiensten\t6\r\n§ 4 SuizidPrävG\t6\r\nKenntnis einer Suizidgefahr durch bestimmte Geheimnisträger\t6\r\n§ 5 SuizidPrävG\t6\r\nAufgaben\t8\r\n§ 9 Nr. 8a SuizidPrävG\t8\r\nAufgaben\t9\r\n§ 9 Nr. 10 SuizidPrävG\t9\r\nAnlage zu § 9 SuizidPrävG\t10\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nVor dem Hintergrund des Entschließungsantrages des Deutschen Bundestages vom Juli 2023 für die Stärkung der Suizidprävention (Entschließungsantrag „Suizidprävention stärken“ mit der Forderung zur gesetzlichen Absicherung der Suizidprävention, BT-Drs. 20/7630), liegt nunmehr der Entwurf für ein Suizidpräventionsgesetz (SuizidPrävG-E) vor, in dem verschie-dene Maßnahmen zur Stärkung der Suizidprävention gesetzlich verankert werden sollen. Im Wesentlichen beruht der Referentenentwurf auf der im Mai 2024 durch das Bundesministe-rium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten Nationalen Suizidpräventionsstrategie. Durch Information, Aufklärung, Forschung und niedrig¬schwellige Unterstützung sollen Suizidversu-che und Suizide von Menschen aller Altersgruppen möglichst reduziert bzw. verhindert wer-den. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für eine effektive Suizidprävention nachhaltig abzu-sichern sowie das Stigma und die Tabuisierung von psychischen Erkrankungen und Sucht-krankheiten, die mit einem deutlich erhöhten Risiko für suizidales Verhalten einhergehen, zu bekämpfen.\r\nSowohl der 128. Deutsche Ärztetag 2024 in Mainz als auch die Bundesärztekammer, zuletzt in einer Pressemitteilung vom 10.09.2024, haben die Bundesregierung wiederholt eindringlich aufgefordert, ein umfassendes Suizidpräventionsgesetz vorzulegen, wie es der Deutsche Bundestag bereits im vergangenen Jahr fraktionsübergreifend fast einstimmig gefordert hatte.  \r\nDie Ziele des Referentenentwurfes werden von der Bundesärztekammer grundsätzlich unterstützt. Der Referentenentwurf ist jedoch unvollständig, an vielen Stellen unkonkret und lässt wesentliche Aspekte einer wirksamen Suizidprävention und deren gesetzliche Verankerung unberücksichtigt. Die Bundesärztekammer sieht deswegen relevanten Nachbesserungsbedarf. \r\nDer Entwurf fokussiert insbesondere darauf, die Suizidprävention gemeinsam mit Ländern und Kommunen sowie den weiteren Akteuren im Bereich der Suizidprävention unter Ein-bindung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ab 2025 weiterzuentwickeln. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden und Stellen sollen die Aufgabe erhalten, die Be-völkerung über Suizidalität und die Möglichkeiten zu deren Verhinderung aufzuklären. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist es für eine nachhaltige Suizidprävention von entscheiden-der Bedeutung, die Vernetzung aller Ebenen und das Ineinandergreifen der Verantwor-tungsbereiche der unterschiedlichen Akteurinnen und Akteure, die als korporative oder indi-viduelle Verantwortungssubjekte zusammenwirken, zu befördern.\r\nÄrztinnen und Ärzte sowie andere bestimmte Geheimnisträger sollen beim Bekanntwerden einer Suizidgefahr Menschen mit Suizidgedanken und Sterbewillige unterstützen und das Thema Suizid und Suizidalität enttabuisieren. Die Regelungen werfen aber viele Auslegungs-fragen auf und sind als Handlungspflicht entbehrlich, da die bereits bestehenden ärztlichen Berufspflichten hinreichend konkrete Pflichten für Ärztinnen und Ärzte begründen.\r\nDie Einrichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizid¬prävention im Bundesmi-nisterium für Gesundheit wird in dem Entwurf ausgeprägt fokussiert und mit zahlenreichen Voraussetzungen ausgestattet. Die vorgesehenen Strukturen mit Koordinierungsstelle und Fachbeirat scheinen darauf angelegt zu sein, die Selbstverwaltung und fachliche Unabhängig-keit zu unterminieren, soweit dies auf eine vollständige Bestimmung und Kontrolle durch das BMG ausgerichtet zu sein scheint. Erforderlich wäre vielmehr die Einbeziehung fachlicher Expertise, z.B. durch eine gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Bundesärztekammer und anderer Institutionen, die sich seit Jahren intensiv mit dem Thema der Suizidalität auseinan-dersetzen.\r\n\r\nEin wesentlicher Punkt soll die Erarbeitung eines Konzepts für eine bundesweit einheitliche Krisendienst¬rufnummer gemeinsam mit den Ländern sein. \r\nFerner soll Forschung im Bereich Suizidprävention, Suizidalität und assistierter Suizid aktiv durch die Koordinierungsstelle vorangetrieben werden. Hierzu gehört dem Entwurf zufolge auch die Einrichtung eines Systems zur systematischen Beobachtung, Analyse und Berichter-stattung über Suizidalität. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen in eine Bedarfsanalyse für ein mögliches Suizid¬register einfließen, das bei Bedarf konzipiert und umgesetzt werden kann.\r\nZur Unterstützung ihrer Arbeit wird die Koordinierungsstelle von einem Fachbeirat beraten sowie von einer Behörde im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMG und den Ländern organisatorisch unter¬stützt, heißt es im Entwurf.\r\nNicht zuletzt soll das BMG regelmäßig dem Deutschen Bundestag über die Fortschritte der Koordinierungsstelle berichten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen soll evaluiert werden. \r\nZusätzlich sieht das Gesetz Modell¬vorhaben vor, die Maßnahmen der Suizidprävention als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erproben sollen.\r\nDer Referentenentwurf lässt aus Sicht der Bundesärztekammer wesentliche Umsetzungsfra-gen offen. So finden sich beispielsweise die Themenfelder wie zielgerichtete Maßnahmen zur Methodenrestriktion, Etablierung von Präventionsangeboten zum Thema Mental Health oder risikogruppenspezifische Suizidpräventionsprogramme unzureichend oder gar nicht wieder. Der Entwurf wirkt aus diesem Grund unvollständig und bedürfte einer eingehenden Bera-tung und Ergänzung. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Themas und der erheb-lichen Implikationen für ein Suizidpräventionsgesetz, auch vor dem Hintergrund der Debatte um die rechtliche Regelung der Suizidhilfe in Deutschland, kritisiert die Bundesärztekammer die unzureichende und inakzeptable Stellungnahmefrist, die ein Interesse an der notwendig eingehenden Befassung der Fachexperten und eine angemessene Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Entwurf erkennbar vermissen lässt.\r\nDie Suizidprävention stellt eine Vielzahl von Interventionen bereit, die auf allen Ebenen der Gesellschaft – von der Ebene des Individuums bis hin zur politischen, gesamtgesellschaftli-chen Ebene – ansetzen (WHO 2014). Die Einschränkung des Zugangs zu Suizidmitteln als umfassende Methodenrestriktion ist der am besten nachgewiesene suizidpräventive Effekt. \r\nBesondere Verantwortung im Rahmen der Suizidprävention hat der Gesetzgeber durch die Beförderung ausfinanzierter flächendeckender (besonders auch niedrigschwelliger) Angebo-te im Gesundheitswesen (Psychiatrie, Geriatrie, Psychosomatik, Psychotherapie) und durch die psychosoziale oder spezifisch für suizidgefährdete Personen angebotene Beratung. Der Referentenentwurf lässt diese Aspekte im Wesentlichen unberücksichtigt.\r\nDaher ist der Referentenentwurf ein erster, längst überfälliger Schritt für eine nachhaltige Stärkung und gesetzliche Verankerung der Suizidprävention als Pflichtaufgabe der Daseins-vorsorge mit einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Bund, Ländern und Kom-munen. Jedoch wird der Entwurf dem Thema in seiner Bedeutung und gesamtgesellschaftli-chen Tragweite nur ansatzweise gerecht. So fehlt aus Sicht der Bundesärztekammer insbe-sondere eine klare Zuordnung, wie bereits vorhandene und gut funktionierende Strukturen der Suizidpräventionsangebote und deren Fortbestand finanziell gesichert werden sollen, nicht zuletzt auch um Doppelstrukturen zu vermeiden. \r\nDie Bundesärztekammer steht als Ansprechpartner im Rahmen der notwendigen Überarbei-tung des Referentenentwurfes gerne zur Verfügung.\r\n2.\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer konzentriert sich bei ihrer Stellungnahme überwiegend auf Aspekte des Referentenentwurfes, die unmittelbare Berührungspunkte mit der ärztlichen Tätigkeit haben. \r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nZiel des Gesetzes; Anwendungsbereich\r\n§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 SuizidPrävG\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMenschen mit Suizidgedanken und Sterbewillige sollen frühzeitig unterstützt werden, um suizidalem Verlangen vorzubeugen sowie das Thema Suizid und Suizidalität zu enttabuisieren (im Folgenden auch z. B. § 2, § 4, § 9).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDas Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Selbstbestimmungsfähigkeit des Einzelnen über sein Leben ist aus Sicht der Bundesärzte-kammer nachvollziehbar. Es bedarf aufgrund dieses Umstandes jedoch keiner begrifflichen Unterscheidung im Gesetzentwurf in Menschen mit Suizidgedanken (§ 2 Abs. 1) und Sterbewillige (§ 2 Abs. 2), weil durch das Suizidpräventionsgesetz der selbstbestimmte Wunsch zu Sterben in Einzelfällen nicht beeinträchtigt wird bzw. werden soll. Die Unterscheidung erscheint in diesem Kontext nicht sachgerecht und ist zudem nach klinischer und praktischer Erfahrung nicht nachzuvollziehen, da hier die gesetzliche Verankerung eines Präventionsangebots geschaffen werden soll, das sich an alle Menschen richtet, die sich mit Gedanken an einen Suizid tragen, demgegenüber die Bürger frei sind, es anzunehmen oder abzulehnen. Soweit an die unterschiedlichen Begriffe auch keine unterschiedlichen Rechts-folgen geknüpft werden, ist die Differenzierung auch aus rechtsförmlichen Gründen ohnehin entbehrlich. \r\nDie Regelungen zur freien Willensbildung erscheinen ebenfalls inkonsistent, wenn Sterbewil-lige zum einen nur „Volljährige“ sein sollen, dann aber in Bezug auf die Ausschlussgründe für eine freie Willensbildung auf Regelungen der Geschäftsunfähigkeit oder Testierfähigkeit von Kindern hingewiesen wird. Zudem bildet der Versuch einer Legaldefinition der freien Wil-lensbildung, die auch für andere Rechtsbereiche Auslegungsfragen aufwerfen wird, nicht alle Ausschlussgründe ab, wie etwa Willensschwächen, psychische Erkrankungen bzw. Störungen oder die übermäßige Beherrschung des Willens durch einen Dritten. Ob die Fähigkeit, sich von Einflussnahmen Dritter abzugrenzen, schon dazu führt, dass die Freiheit der Willensbil-dung ausgeschlossen ist, erscheint überdies fraglich. Überhaupt erscheint fraglich, welchen Zweck diese Definition im Kontext der Unterbreitung von Informationen und Aufklärungsan-geboten zur Suizidprävention erfüllen soll.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie begriffliche Unterscheidung zwischen Menschen mit Suizidgedanken und Sterbewilligen sollte gestrichen werden. Legaldefinitionen zur Sterbewilligkeit und freien Willensbildung in diesem Kontext sind entbehrlich. \r\nZugang zu Krisendiensten\r\n§ 4 SuizidPrävG\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nRegelung der Inanspruchnahme von Krisendiensten durch Menschen mit Suizidgedanken und Sterbewilligen: Diese soll barrierefrei, anonym und vertraulich ermöglicht werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nHierbei ist unklar, welche Krisendienste gemeint sind. Die für die Suizidprävention so wichti-gen flächendeckenden 24-Stunden-Dienste und aufsuchenden Krisendienste sind derzeit lediglich in den Bundesländern Bayern und Berlin vorhanden. Sollten Anlaufstellen wie die bereits bestehenden psychosozialen Krisendienste gemeint sein, müssten diese explizit be-schrieben werden. Diese wären jedoch in der Verfügbarkeit auf- und auszubauen, um dem Auftreten von krisenhaften Zuspitzungen zu jeder Zeit begegnen zu können.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs bedarf der gesetzlichen Verankerung und der verlässlichen Finanzierung für den flächen-deckenden Ausbau von 24-Stunden-Diensten und aufsuchenden Krisendiensten der psychi-atrischen Notfall- und Krisenversorgung unter Einbeziehung der bestehenden Dienste und Einrichtungen. \r\n\r\nKenntnis einer Suizidgefahr durch bestimmte Geheimnisträger\r\n§ 5 SuizidPrävG \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 5 des Entwurfs ist vorgesehen, dass bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärztin-nen und Ärzte bei offensichtlich gewichtigen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr die betref-fende Person auf Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen oder die Angebote selbst in Anspruch nehmen sollen, damit die gefährdete Person geeignete Unterstützung er-hält.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet seit Jahren das Anliegen der Suizidprävention. Nach § 1 Abs. 2 MBO-Ä ist es unter anderem die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, „das Leben zu er-halten“ sowie „die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen“. Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Mensch-lichkeit aus (§ 2 Abs. 1 MBO-Ä). Sie sind zudem verpflichtet, „ihren Beruf gewissenhaft aus-zuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entspre-chen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszu-richten“ (§ 2 Abs. 2 MBO-Ä). \r\nDie Bundesärztekammer hat bereits im Jahr 2021 eine Orientierungshilfe „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ veröffentlicht, welches Ärztinnen und Ärzten Informationen an die Hand gibt, die ihnen helfen sollen, wenn an sie der Wunsch her-angetragen wird, „Hilfe zum Suizid“ zu leisten. Aus dem Papier ergibt sich, dass Patienten, die den Wunsch zu sterben äußern oder Suizidgedanken haben, mit Gesprächsbereitschaft be-gegnet werden muss. Das vertrauensvolle Gespräch über den Wunsch des Patienten, zu ster-ben oder sein Leben zu beenden, gehört nach dem Selbstverständnis der Ärzteschaft zum Kern der ärztlichen Tätigkeit, und zwar nicht nur im Rahmen der Begleitung kranker oder sterbender Menschen, sondern auch bei suizidalen Gedanken außerhalb dieses Kontextes. Einem schwerkranken oder sterbenden Patienten sollte der Arzt zudem frühzeitig und wie-derholt die ausdrückliche Bereitschaft vermitteln, auch über das Sterben an der Erkrankung und den Tod zu sprechen. Dabei ist der Arzt im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur Bera-tung und Aufklärung über bestehende Erkrankungen und ihren voraussehbaren Verlauf, über Therapien und alternative (z. B. palliativmedizinische oder psychotherapeutische) An-gebote verpflichtet, um dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen und ggf. mit ihm gemeinsam ein Behandlungskonzept zu entwickeln und dieses umzusetzen. Dazu gehört das sensible Gespräch von Ärztinnen und Ärzten mit ihren Patientinnen und Patienten über Informations-, Hilfs- und Beratungsangebote zur Suizidprävention.\r\nVor diesem Hintergrund ergeben sich die Maßstäbe für das ärztliche Handeln im Umgang mit suizidgefährdeten Menschen bereits aus den in der Berufsordnung kodifizierten Vorgaben für eine gewissenhafte und an den Maßstäben von Patientenwohl, Ethik und Menschlichkeit ausgerichteten Berufsausübung. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung ist weder begründet noch erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die vorgesehenen Regelungen eine ganze Reihe von Fragen aufwerfen und zu Schwierigkeiten führen können:\r\nSo sieht der Entwurf für ein Suizidpräventionsgesetz mit der Regelung in § 5 ausdrücklich eine Handlungspflicht der Ärztin bzw. des Arztes „für den Regelfall“ vor (Seite 54 des Refe-rentenentwurfs), welche mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen versehen ist und Ausnahmetatbestände nicht deutlich zu erkennen gibt. Vor dem Hintergrund derzeit unge-klärter Haftungsfolgen bei Unterlassen der gebotenen Handlung nach dem Suizidpräventi-onsgesetz müssen die Tatbestandsmerkmale aber so klar ausgestaltet sein, dass der Hand-lungspflichtunterworfene sein Handeln zweifelsfrei daran ausrichten kann. Das steht bei § 5 in Zweifel.   \r\nZunächst ist schon unklar, wann „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Suizidgefahr vorliegen. Zwar wird in der Begründung ausgeführt, dass die Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr so offensichtlich sein müssen, dass sie sich jedem ohne Weiteres erschließen und eine Nachfor-schungspflicht nicht besteht. Es wird aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass es unbedeutend sei, ob der bekannt gewordene Wunsch nach einem Suizid lediglich Ausdruck einer depressi-ven Augenblicksstimmung entspringt oder der Entschluss noch nicht von innerer Festigkeit oder Zielstrebigkeit getragen ist. Letzteres relativiert die zuvor getroffene Aussage und gerät teilweise in einen gewissen Widerspruch, weil eine „Augenblicksstimmung“ gerade nicht eine für jeden augenfällige Suizidgefahr begründen muss. Für die Ärztin bzw. den Arzt hat das die Konsequenz, dass damit schon unklar sein kann, wann die Handlungspflicht nach § 5 besteht. \r\nAus der Begründung ergibt sich ferner, dass sich keine Handlungspflicht ergibt, wenn die Person bereits Unterstützung erhält oder ein Tätigwerden der Ärztin oder des Arztes einen Suizidversuch befördern könnte. Auch dieser Umstand ist schwer einzuschätzen und nicht sicher vorherzusehen. Die Regelung bedarf insoweit einer Präzisierung, damit Haftungsrisi-ken für die Handlungspflichtigen reduziert werden.\r\nHinsichtlich des Umfangs der Handlungspflicht wäre es sinnvoll, klarzustellen, dass es ausrei-chend ist, dass die Ärztin oder der Arzt auf das in § 9 Nr. 5 SuizidPrävG vorgesehene „digitale Verzeichnis mit den bundesweiten und überregionalen Informations-, Hilfs- und Beratungs-angeboten“ hinweist. Im Übrigen sollten Regelungen im Suizidpräventionsgesetz sicherstel-len, dass die Berufsgruppen nach § 5 übersichtlich und strukturiert über regionale und nati-onale Angebote unterrichtet werden, wenn sie die ihnen zugedachte „Schlüsselrolle“ (S. 55 Entwurfsbegründung) effektiv wahrnehmen sollen.\r\nAußerdem wird in § 5 SuizidPrävG nicht deutlich, wann die Ärztin oder der Arzt verpflichtet ist, „entsprechende Angebote selbst in Anspruch [zu] nehmen, um die Situation und geeignete Maßnahme zu erörtern und gegebenenfalls auch zu ergreifen, damit die betreffende Person geeignete Unterstützung erhält“. In der Begründung des Referentenentwurfs finden sich dazu keine Erläuterungen. Insbesondere ist unklar, welche „geeigneten Maßnahmen” gegebenen-falls „zu ergreifen” sind, damit die betreffende Person geeignete Unterstützung erhält. Hieran zeigt sich, dass die Adaption der Regelungssystematik aus § 4 KKG nicht ohne Weiteres über-zeugt, da Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen den selbstbestimmten Willen des Suizid-willigen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht in Betracht kommen und auch nicht zum Spektrum ärztlicher Aufgaben zählen. Die Situation liegt hier also – außer in einigen Fällen des erweiterten Suizids – ganz anders als bei der Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 4 KKG. Offen bleibt letztlich, welche „Maßnahmen“ erwartet sind und wann diese „geeignet sind“.\r\nBedeutsamer als eine verklausulierte Pflicht zur Ergreifung irgendwelcher geeigneter Maß-nahmen wäre es, Ärztinnen und Ärzten einen eindeutigen Anspruch auf Inanspruchnahme der Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote zur Suizidprävention einzuräumen. Die Re-gelung des § 5 lässt nicht erkennen, ob und wo Ärztinnen und Ärzte solche Angebote nutzen können, wenn sie mit einer Situation von Suizidalität konfrontiert sind.\r\nSoweit die Vorschrift an § 4 KKG anknüpft, ist auch nicht verständlich, warum im Hinblick auf die Geheimniswahrung nicht eine konsequente Ausgestaltung entsprechend dieser Vorschrift erfolgt. § 5 betont schon in der Überschrift „Geheimnisträger“, trifft aber keine Regelung dazu. Soweit Ärztinnen und Ärzte die „entsprechenden Angebote selbst in Anspruch nehmen“ sol-len, müssen bei lebensnaher Betrachtung unter Umständen personenbeziehbare Sachverhalte offenbart werden. Zur Wahrung der Vertraulichkeit des Arzt-Patientenverhältnisses wäre es konsequent bei der Inanspruchnahme einer Beratung durch Ärztinnen und Ärzte die Mittei-lung und Beratung (nur) pseudonymisierter Sachverhalte ausdrücklich zu erlauben, um die notwendige Rechtssicherheit für die Handelnden zu erlangen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung sollte – jedenfalls für Ärztinnen und Ärzte – entfallen, da sie keine über die be-reits bestehenden ärztlichen Berufspflichten hinausgehenden Pflichten begründen und in ihrer konkreten Ausgestaltung Fragen und Probleme aufwerfen. \r\nStattdessen sollte Ärztinnen und Ärzten ein Anspruch auf Inanspruchnahme der Informa-tions-, Beratungs- und Hilfsangebote zur Suizidprävention eingeräumt werden und dies nicht in einer unklaren Pflichtennorm verklausuliert werden.\r\n\r\nAufgaben\r\n§ 9 Nr. 8a SuizidPrävG\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie vorgesehene Koordinierungsstelle hat zur Aufgabe, zielgerichtete und evidenzbasierte Maßnahmen zur Suizidprävention zu konzipieren. Unter anderem ist die Einrichtung einer bundesweiten Rufnummer für Menschen in akut suizidalen Situationen vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDas konkrete Ziel der Entwicklung eines Konzeptes für eine bundeseinheitliche Rufnummer mit der Möglichkeit der unmittelbaren technischen Weiterleitung an bereits regional verfüg-bare Krisendienste widerspricht der Empfehlung der Experten, dass vor allem für die Men-schen in akuten suizidalen Krisen eben nicht eine Weiterleitung erfolgt, sondern ausgebildete Personen unmittelbar mit der Person eine telefonische Krisenintervention durchführen kön-nen und erst dann – ggf. vorbereitet – eine direkte Weitervermittlung in ein bestehendes vor Ort verfügbares Hilfsangebot vornehmen können (ohne dass es hier noch einmal eine Unter-brechung der Kontaktkette gibt). \r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass eine bundesweite Rufnummer für Menschen in akut suizidalen Situationen (Telefonrufnummer 113) vorgesehen werden soll. Kritisch ist jedoch zu sehen, dass im Referentenentwurf lediglich eine Konzeptentwicklung dafür vorge-sehen ist und offensichtlich auf ein bei der zentralen Informations- und Beratungsstelle ange-siedeltes Kompetenzteam verzichtet werden soll, das die eingehenden Anfragen annimmt und eine qualifizierte Erstberatung vornimmt, bevor bei Bedarf an die passenden Hilfestellen vor Ort weitergeleitet wird. Stattdessen soll in Form einer automatisierten Weiterleitung von Anfragen an die örtlichen Hilfestellen, die in der Verantwortung der Länder und der weiteren Akteure der Suizidprävention stehen, agiert werden. Diese sind jedoch weder flächende-ckend 24/7 vorhanden noch haben sie Zugriff auf die bei der zentralen Informations- und Beratungsstelle bundesweit aktualisiert vorliegenden Informationen. Damit wird die Forde-rung nach einer zentralen Informations- und Koordinierungsstelle mit einer bundesweiten Rufnummer nicht ausreichend umgesetzt.\r\nWesentlich ist aus Sicht der Bundesärztekammer dabei, über eine kostenlose Rufnummer oder ein Chat-Angebot rund um die Uhr Information, Beratung und ggf. zielgerichtete Weitervermittlung in Behandlungs- und Versorgungsangebote für alle Betroffenen vorzuhalten. Die Arbeit dieser zentralen Informations- und Koordinierungsstelle muss von regelmäßigen nationalen Awareness- und Aufklärungskampagnen flankiert werden, um eine Entstigmatisierung zu fördern und damit betroffenen Menschen den Zugang zu diesen Angeboten zu erleichtern.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nInsbesondere müssen die bereits bestehenden Versorgungs- und Beratungsangebote (wie \r\nz. B. die Telefonseelsorge, U25 u. a.) hierfür gestärkt und weiterentwickelt werden. Aufgabe dieser Einrichtungen ist neben der Informationsvermittlung insbesondere die Koordinierung bestehender Aktivitäten und Angebote, um Schnittstellen gemeinsam zu nutzen und Ressour-cen zielgenau einzusetzen. \r\n\r\nAufgaben\r\n§ 9 Nr. 10 SuizidPrävG\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Koordinierungsstelle soll Aufgaben der Forschung im Bereich der Suizidprävention, der Suizidalität und zum assistierten Suizid übernehmen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine solche Aufgabenzuordnung ist nur sachgerecht, wenn die entsprechende wissenschaftli-che Kompetenz personell ausreichend verortet wird. Keinesfalls dürfen Doppelstrukturen zu bereits bestehenden Forschergruppen und dazugehörigen Institutionen entstehen. \r\nAnlage zu § 9 SuizidPrävG\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Anlage listet Maßnahmen der Suizidprävention auf, die im Wesentlichen die in der Natio-nalen Suizidpräventionsstrategie genannten Vorhaben aufführen. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Anlage zu § 9 werden weder Zeitfenster zur Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen noch die Sicherstellung der Finanzierung dargelegt. Es bedarf aber der notwendigen dauer-haften finanziellen Absi¬cherung der einzelnen Maßnahmen, um Maßnahmen der Suizidprä-vention dauerhaft sicherzustellen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013640","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Vergütungsregelung für bestimmte ermächtigte Ärztinnen und Ärzte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/d2/383548/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Bundesärztekammer begrüßt die Zielsetzung, den Zugang zu einer zielgerichteten, flächendeckenden und niedrigschwelligen psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung insbesondere für vulnerable Patientengruppen zu erleichtern. Gerade auch für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligung aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus besteht aus Sicht der Bundesärztekammer Handlungsbedarf.\r\nFür diese Patientengruppen ist eine vernetzte, multiprofessionelle Versorgung oft von besonderer Bedeutung. Deswegen unterstützt die Bundesärztekammer die im Entwurf vorgesehene Kooperation mit spezialisierten Einrichtungen wie sozialpädiatrischen Zentren medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung (MZEB) oder schweren Mehrfachbehinderungen oder Einrichtungen der Suchthilfe.\r\nUm sicherzustellen, dass diese erweiterten Angebote nachhaltig und qualitativ hochwertig umgesetzt werden können, ist es allerdings unverzichtbar, die erbrachten Leistungen tatsächlich zusätzlich zu vergüten. Andernfalls besteht auch die Gefahr, dass die geplanten Maßnahmen zu Lasten der Versorgung anderer Patientengruppen gehen. Auch die als Kooperationspartner genannten MZEB und sozialpädiatrischen Zentren sind so auskömmlich zu finanzieren, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können und die dafür erforderliche personelle Besetzung ermöglicht wird.\r\nUngeachtet dessen ist eine umfassende Stärkung der vorhandenen Strukturen erforderlich. Dazu gehört auch eine strukturelle Stärkung von Praxen bzw. MVZ in ihren Möglichkeiten zur Versorgung der im Referentenentwurf genannten Patientengruppen.\r\nDieser umfassende Ansatz ist aus Sicht der Bundesärztekammer erforderlich, um die Ziele der Verordnung – ein besserer und gerechterer Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung – tatsächlich zu erreichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013659","regulatoryProjectTitle":"Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23.Mai 2005","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/bb/383550/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005\r\n(vom 18.10.2024) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, xx.12.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nAm 01.06.2024 hat die Weltgesundheitsversammlung Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO verabschiedet, welche für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend sind. Diese sollen nun in nationales Recht umgesetzt werden. \r\nViele der vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der IGV ergeben sich aus Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie. Die Bundesärztekammer begrüßt die Einführung der neuen Kategorie „pandemischen Notlage“ einer gesundheitlichen Notlage. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Betonung der Ausstattung und Lieferketten von „maßgeblichen Gesundheitsprodukten“. Dies hatte die Bundesärztekammer bereits während der Pandemie angemahnt. Auch eine bessere und transparentere Abstimmung der Vertragsstaaten und Koordination durch die WHO werden unterstützt. Insgesamt begrüßt die Bundesärztekammer im Grundsatz die Änderungen und Ergänzungen der IGV.\r\nEinen besonderen Fokus richtet die Bundesärztekammer mit der Stellungnahme auf die geplante Einrichtung einer neuen IGV-Behörde neben der IGV- Anlaufstelle in Kapitel A. Nach Auffassung der Bundesärztekammer braucht es keine weitere Behörde, wenn dem RKI diese Funktion in Ergänzung zum GMLZ übertragen wird.\r\nDie Bundesärztekammer weist auf eine Unklarheit in der deutschen Übersetzung hin. Dort werden „medical examinations“ mit „ärztliche Untersuchungen“ übersetzt, die von Gesundheitspersonal durchgeführt werden. Die Bundesärztekammer möchte klarstellen, dass ärztliche Untersuchungen immer von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden sollten. Die deutsche Übersetzung sollte hier präzisier sein. \r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nRefE eines Gesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) \r\nKapitel A. Problem und Ziel, Artikel 1 und 3 / IGV der WHO, Artikel 4\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nArtikel 1 und Artikel 3 des Referentenentwurfs: Im Gesetz wird die Einrichtung einer „nationalen IGV-Behörde“ (Artikel 1 und 3) als benannte oder eingerichtete Stelle für die Koordinierung der Umsetzung der IGV eingeführt.\r\nIGV der WHO, Artikel 4: Die 77. Weltgesundheitsversammlung in Genf hat am 1. Juni 2024 Änderungen der IGV beschlossen. Durch die Änderungen wird u. a. die Einrichtung einer „nationalen IGV-Behörde“ als benannte oder eingerichtete Stelle für die Koordinierung der Umsetzung der IGV eingeführt. Jeder Vertragsstaat bestimmt bzw. errichtet gemäß Artikel 4 Satz 1 im Einklang mit seinem nationalen Recht und Kontext eine oder zwei Stellen, die als nationale IGV-Behörde und als nationale IGV-Anlaufstelle dienen, sowie die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Referentenentwurf geht nicht explizit auf bestimmte bestehende Behörden ein, die die koordinierenden Aufgaben übernehmen soll. (Es wird allgemein von einer nationalen IGV-Behörde gesprochen).  \r\nSeit dem Jahr 2010 ist in Deutschland die nationale IGV-Anlaufstelle das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) Ansprechpartner für die WHO. Das GMLZ wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betrieben und liegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). \r\nIn allen Fällen, die übertragbare Krankheiten betreffen, wurden die Bearbeitung der Meldung sowie ggf. notwendige weitere Maßnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) koordiniert, ohne dass sie explizit als IGV-Behörde für diese Aufgaben benannt war.\r\nC)\tPräzisierungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer plädiert dafür, dass das RKI eine stärkere Rolle bei der Pandemiebekämpfung einnimmt und die Rolle und Aufgabe einer nationalen IGV-Behörde übernimmt. Dabei soll mit der GMLZ (IGV-Anlaufstelle) weiterhin abgestimmt zusammengearbeitet werden, aber unter den angegebenen Rollenveränderungen. Das Wissen über Infektionserkrankungen, auch bei Ausbrüchen pandemischen Ausmaßes, ist bei dem RKI als oberste Bundesbehörde des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit gebündelt. Von dort aus können die angesprochenen Änderungen der IGV systematisch national koordiniert werden. Nach Ansicht der Bundesärztekammer muss hierfür keine neue Behörde aufgebaut werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013659","regulatoryProjectTitle":"Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23.Mai 2005","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/5f/596766/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines\r\nGesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)\r\n(IGV) vom 23. Mai 2005\r\n(vom 03.06.2025)\r\nBerlin, 04.07.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nAm 01.06.2024 hat die Weltgesundheitsversammlung Änderungen der Internationalen\r\nGesundheitsvorschriften (IGV) der WHO verabschiedet, welche für die Vertragsstaaten\r\nvölkerrechtlich bindend sind. Diese sollen nun in nationales Recht umgesetzt werden.\r\nViele der vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der IGV ergeben sich aus\r\nErfahrungen aus der Covid-19-Pandemie. Die Bundesärztekammer begrüßt die Einführung\r\nder neuen Kategorie „pandemische Notlage“ einer gesundheitlichen Notlage. Ein weiterer\r\nwichtiger Punkt ist die Betonung der Ausstattung und Lieferketten von „maßgeblichen\r\nGesundheitsprodukten“. Dies hatte die Bundesärztekammer bereits während der Pandemie\r\nangemahnt. Auch eine bessere und transparentere Abstimmung der Vertragsstaaten und\r\nKoordination durch die WHO werden unterstützt. Insgesamt begrüßt die\r\nBundesärztekammer im Grundsatz die Änderungen und Ergänzungen der IGV.\r\nEinen besonderen Fokus richtet die Bundesärztekammer mit der Stellungnahme auf die\r\ngeplante Einrichtung einer neuen IGV-Behörde neben der IGV- Anlaufstelle in Kapitel A.\r\nNach Auffassung der Bundesärztekammer braucht es keine weitere Behörde, wenn dem RKI\r\ndiese Funktion in Ergänzung zum GMLZ übertragen wird.\r\nDie Bundesärztekammer weist auf eine Unklarheit in der deutschen Übersetzung hin. Dort\r\nwerden „medical examinations“ mit „ärztliche Untersuchungen“ übersetzt, die von\r\nGesundheitspersonal durchgeführt werden. Die Bundesärztekammer möchte klarstellen,\r\ndass ärztliche Untersuchungen immer von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden\r\nsollten. Die deutsche Übersetzung sollte hier präzisier sein.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nRefE eines Gesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)\r\nKapitel A. Problem und Ziel, Artikel 1 und 3 / IGV der WHO, Artikel 4\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nArtikel 1 und Artikel 4 der IGV: Es wird die Einrichtung einer „nationalen IGV-Behörde“ als\r\nbenannte oder eingerichtete Stelle für die Koordinierung der Umsetzung der IGV eingeführt.\r\nIGV der WHO, Artikel 4: Die 77. Weltgesundheitsversammlung in Genf hat am 1. Juni 2024\r\nÄnderungen der IGV beschlossen. Durch die Änderungen wird u. a. die Einrichtung einer\r\n„nationalen IGV-Behörde“ als benannte oder eingerichtete Stelle für die Koordinierung der\r\nUmsetzung der IGV eingeführt. Jeder Vertragsstaat bestimmt bzw. errichtet gemäß Artikel 4\r\nSatz 1 im Einklang mit seinem nationalen Recht und Kontext eine oder zwei Stellen, die als\r\nnationale IGV-Behörde und als nationale IGV-Anlaufstelle dienen, sowie die in seinem\r\njeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach diesen\r\nVorschriften zuständigen Behörden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Referentenentwurf geht nicht explizit auf bestimmte bestehende Behörden ein, die die\r\nkoordinierenden Aufgaben übernehmen soll. (Es wird allgemein von einer nationalen IGV-\r\nBehörde gesprochen).\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005\r\nSeit dem Jahr 2010 ist in Deutschland die nationale IGV-Anlaufstelle das Gemeinsame Melde-\r\nund Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) Ansprechpartner für die WHO. Das GMLZ\r\nwird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betrieben und\r\nliegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI).\r\nIn allen Fällen, die übertragbare Krankheiten betreffen, wurden die Bearbeitung der Meldung\r\nsowie ggf. notwendige weitere Maßnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) koordiniert, ohne\r\ndass sie explizit als IGV-Behörde für diese Aufgaben benannt war.\r\nC) Präzisierungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer plädiert dafür, dass das RKI eine stärkere Rolle bei der\r\nPandemiebekämpfung einnimmt und die Rolle und Aufgabe einer nationalen IGV-Behörde\r\nübernimmt. Dabei soll mit der GMLZ (IGV-Anlaufstelle) weiterhin abgestimmt\r\nzusammengearbeitet werden, aber unter den angegebenen Rollenveränderungen. Das\r\nWissen über Infektionserkrankungen, auch bei Ausbrüchen pandemischen Ausmaßes, ist bei\r\ndem RKI als oberste Bundesbehörde des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit\r\ngebündelt. Von dort aus können die angesprochenen Änderungen der IGV systematisch\r\nnational koordiniert werden. Nach Ansicht der Bundesärztekammer muss hierfür keine\r\nneue Behörde aufgebaut werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014382","regulatoryProjectTitle":"Änderung der gesetzlichen Pflicht zur Eintragung von Abrechnungsdaten der Krankenkassen in die ePA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/b5/449446/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ngerne möchte ich unser Zusammentreffen anlässlich der Bundespressekonferenz am 15.01.2025 zum Start der neugestalteten elektronischen Patientenakte zum Anlass nehmen und auf die Problematik des Umgangs mit möglicherweise stigmatisierenden oder diskrimi-nierenden Informationen in der elektronischen Patientenakte hinweisen. Wir halten eine sachgerechte Lösung zu diesem Aspekt für erfolgsentscheidend bei Akzeptanz und Nutzung der elektronischen Patientenakte im ärztlichen Versorgungsalltag. \r\nDurch die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Patientenakte im Sozialgesetzbuch V stellen die Krankenkassen die sogenannten Abrechnungsdaten der Patienten in deren Patientenakte ein. Dies geschieht auch dann, oftmals zeitversetzt, wenn Patienten von ihrem Recht Gebrauch machen, dem Einstellen von Befunddokumenten, Arztbriefen etc. durch ihre Ärztin oder ihren Arzt, zu widersprechen, weil sie durch diese Informationen in ihrer Akte eine potenzielle Stigmatisierung oder Diskriminierung befürch-ten. Diese Abrechnungsdaten sind von allen am Behandlungsprozess Beteiligten einzuse-hen, ohne dass es einer expliziten Freigabe der Patienten bedarf. \r\nEs entsteht somit die Situation, dass das Entscheidungsrecht der Patienten, welche sensiblen Informationen letztlich in ihrer elektronischen Patientenakte abgelegt werden, durch die Einstellpflicht aller Informationen im Zuge der Abrechnungsdaten unterlaufen wird. Trotz eines geäußerten Widerspruchs gegenüber ihrer Ärztin oder ihrem Arzt sind die aus Sicht der Patienten kritischen, sensiblen Informationen in der elektronischen Patientenakte ent-halten. Patienten bliebe somit nur die Wahl, gänzlich dem Einstellen aller Abrechnungsda-ten durch die Krankenkasse zu widersprechen. Ein Eingrenzen des Widerspruchs gegen ein Einbringen von „sensiblen“ Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse existiert nicht. \r\nWir halten dies für eine starke Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Patienten-Arzt-Beziehung und regen daher dringend eine andere Vorgehensweise an. Aus unserer Sicht sollten die Abrechnungsdaten zunächst nur für Patienten selbst in ihrer elektronischen Pa-tientenakte sichtbar sein und nicht per se für alle an der Behandlung Beteiligten. Patienten sollten dann explizit erst in einem zweiten Schritt diese Daten für Weitere sichtbar machen können.\r\nDurch eine solche Vorgehensweise ließe sich Befürchtungen zu einer ungewollten Preisga-be sensibler, medizinischer Daten entgegentreten.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, wir bitten Sie um Unterstützung in dieser Thematik und stehen für einen vertieften Austausch gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014382","regulatoryProjectTitle":"Änderung der gesetzlichen Pflicht zur Eintragung von Abrechnungsdaten der Krankenkassen in die ePA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/e0/636645/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nmit dem Start der verpflichtenden Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum 01.10.2025 tritt die Digitalisierung der ärztlichen Versorgung in eine neue Phase. Die zurücklie-genden Monate der Erprobung und Pilotierung haben zwar wertvolle Erkenntnisse für die Pra-xis geliefert, zugleich aber gezeigt, dass es in zentralen Punkten noch erheblichen Verbesse-rungsbedarf gibt. Aus unserer Sicht werden neben den Aspekten der Betriebsstabilität und der konkreten Mehrwerte für die Versorgung insbesondere die Auswirkungen auf das vertrauens-volle Patienten-Arzt-Verhältnis entscheidend für die Akzeptanz bei den Nutzern der ePA sein. Bereits mit Schreiben vom 23.01.2025 an das BMG (siehe Anlage) hatten wir deshalb auf die besondere Problematik hingewiesen, die durch das automatische Einstellen von Abrechnungs-daten in die ePA durch die Krankenkassen entsteht. So können trotz eines geäußerten Wider-spruchs gegenüber ihrer Ärztin oder ihrem Arzt, z. B. hinsichtlich des Einstellens eines ärztli-chen Befunddokuments, Abrechnungsdaten in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden, welche Aufschluss über medizinische Behandlungen geben. Eine Preisgabe solch sen-sibler Sozialdaten, die im Einzelfall sogar eine Gefährdung der Betroffenen bewirken können, muss nach unserem Dafürhalten unbedingt ausgeschlossen werden.\r\nWir schlagen daher nachfolgende Anpassung der Regelungen im Sozialgesetzbuch V vor:\r\n1.\t„§ 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte \r\n(1)\tHat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch genom-menen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektroni-sche Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche ei-nes geeigneten Endgeräts erklärt werden. Eine Übermittlung und Speicherung von Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse erfolgt nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres.“\r\nIn bestimmten Fällen kann es geboten sein, die Kenntnis der Sorgeberechtigten von bestimm-ten Behandlungen (z. B. in psychotherapeutischen Kontexten) zur Abwendung einer erhebli-chen Gefährdung des Minderjährigen auszuschließen. Es trägt dem Rechtsgedanken Rechnung, dass den Sorgeberechtigten im Einzelfall Informationen vorenthalten werden sollten, wenn an-sonsten der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 KKG). Das gilt auch, um die Schweigepflicht im Verhältnis des Behandeln-den und Minderjährigen zu wahren. Unter Berücksichtigung, dass die Krankenkassen den Wil-len des Minderjährigen im Rahmen der Befüllung der elektronischen Patientenakte nicht ermit-teln können und die Abrechnungsdaten aus medizinischen Gesichtspunkten und insoweit für die Wahrnehmung der elterlichen Personensorge nicht erforderlich sind, ist die Beschränkung legitim.\r\n2.\tWeiterhin schlägt die Bundesärztekammer die Einfügung eines neuen Buchstaben g in § 342 Absatz 2 Nummer 1 SGB V vor, durch den technisch sichergestellt werden soll, dass standardmäßig zunächst nur Versicherte auf (Abrechnungs-)Daten der Krankenkassen in ihrer elektronischen Patientenakte Zugriff haben und der Zugriff für Leistungserbringen-de auf Wunsch durch den Versicherten erteilt werden kann:\r\n „§ 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte\r\n(…)\r\n(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass\r\n1. mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 \r\n(…)\r\ng) durch eine entsprechende technische Voreinstellung auf die Daten nach § 341 Ab-satz 2 Nr. 8 standardmäßig nur die Versicherten selbst Zugriff haben und Zugriffbe-rechtigten nach § 352 Zugriff erteilen können;“\r\nDaneben werden eine Ergänzung in § 339 SGB V sowie die Ergänzung eines neuen § 353a SGB V notwendig, um zu regeln, dass der Zugriff von Leistungserbringenden von der Einwilli-gung der Versicherten abhängt:\r\n „§ 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberech-tigten Personen\r\n(1) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, dürfen für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Be-handlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diens-ten im Gesundheits- oder Sozialbereich nach Maßgabe der §§ 352 und 359 im zeitlichen Zu-sammenhang mit der Behandlung auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesund-heitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten dem nicht widersprochen haben; dies gilt nicht für Da-ten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektro-nischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff auf Daten des Versicherten in einer An-wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und auf Daten nach § 341 Absatz 2 Num-mer 7 Buchstabe a und b und Nummer 16 ist nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359 zulässig; dies gilt für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff auf Daten des Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 darf, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 handelt, nur nach Einwilligung des Versicherten erfolgen. Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung erfolgt mittels der elektroni-schen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.\r\n(…)\r\n(neu) § 353a Zugriff auf bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in An-spruch genommenen Leistungen des Versicherten\r\nDer Zugriff auf bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch ge-nommenen Leistungen des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 ist für zu-griffsberechtigte Personen nach § 352 nur mit Einwilligung des Versicherten zuläs-sig.“\r\nIn diesem Zusammenhang wird zudem eine entsprechende Anpassung des § 343 SGB V (In-formationspflichten der Krankenkassen) als notwendig erachtet.\r\nDurch die genannten Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen würden Patientinnen und Patienten stärker geschützt. So würde das Problem entschärft, dass ihr Entscheidungsrecht darüber, welche sensiblen Informationen in der elektronischen Patientenakte gespeichert wer-den, durch die automatische Übernahme aller Abrechnungsdaten durch die Krankenkassen ein-geschränkt wird. Durch die vorgeschlagene Änderung obliegt es der Entscheidung des Versi-cherten, ob und wer auf die sensiblen Sozialdaten zugreifen kann. Eine pauschale Zugriffsmög-lichkeit Dritter auf diese Daten, bis der Versicherte von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, wird damit ausgeschlossen. Das ist auch sachgemäß, da die Abrechnungsdaten für Be-handlungen ohnehin nicht erforderlich sind.\r\nSehr geehrte Frau Warken, wir bitten Sie um Unterstützung in dieser Thematik und stehen für einen vertieften Austausch sehr gerne zur Verfügung.\r\nWir würden es sehr begrüßen, wenn diese Änderungen noch Eingang in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege finden könnten. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014407","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen der Finanzierung des KHVVG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/23/482601/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Ver-ordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) (vom 15.01.2025)\r\nBerlin, 24.01.2025Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 2 von 10\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs .................................................................... 3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nFörderfähigkeit .................................................................................................................................................... 4\r\nFörderung von Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten .................................................................................................................................. 5\r\n§ 3 Abs. 1 KHTFV ............................................................................................................................................ 5\r\nFörderung von Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ......................... 5\r\n§ 3 Abs. 2 KHTFV ............................................................................................................................................ 5\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen ....................... 6\r\n§ 3 Abs. 3 KHTFV ............................................................................................................................................ 6\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden .. 6\r\n§ 3 Abs. 5 KHTFV ............................................................................................................................................ 6\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen .......................................... 7\r\n§ 3 Abs. 6 KHTFV ............................................................................................................................................ 7\r\nFörderung von Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses ........................................................................................................................... 8\r\n§ 3 Abs. 7 KHTFV ............................................................................................................................................ 8\r\nAntragsstellung .................................................................................................................................................... 9\r\n§ 4 KHTFV .......................................................................................................................................................... 9Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 3 von 10\r\n1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nDas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die weitere Umsetzung des Gesetzes erfolgt in relevanten Teilen durch Rechtsverordnungen, die wiederum der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.\r\nDie Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) soll der Ausgestaltung des mit dem KHVVG eingeführten Transformationsfonds zur Förderung strukturverbessernder Vorhaben in der Krankenhausversorgung dienen. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen die gesetzlich abschließend vorgesehenen Fördertatbestände konkretisiert und das Verwaltungsverfahren geregelt werden.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das mit dem KHVVG verbundene Ziel einer grundle-genden strukturellen Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft in Deutschland, auch wenn das Gesetz in wesentlichen Punkten angepasst werden muss, um dieses Ziel tatsäch-lich erreichen zu können. Soweit der vorliegende Verordnungsentwurf als Ausgangspunkt für den Reformbedarf die „Vorhaltung mittelmäßig ausgelasteter Krankenhauskapazitäten“ benennt, verkennt er allerdings die Realität der Krankenhausversorgung in Deutschland, die vielfach von Überlastung und Wartezeiten geprägt ist. Gerade angesichts der (im Referen-tenentwurf ebenfalls konstatierten) hohen Inanspruchnahme der Krankenhausversorgung ergibt sich die Notwendigkeit zu mehr Kooperation und Aufgabenteilung zwischen den Krankenhäusern und zu einer stärker sektorenverbindenden Versorgung bei gleichzeitiger Stärkung der flächendeckenden Grundversorgung.\r\nDie Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des KHVVG die Einrichtung eines Transformationsfonds begrüßt, weil die erforderlichen strukturellen Veränderungen sich in der Übergangsphase nicht ohne relevante zusätzliche Mittel realisieren lassen.\r\nDie Bundesärztekammer hat zugleich darauf hingewiesen, dass die Krankenhäuser parallel vor weiteren großen Herausforderungen stehen, die sich zum Beispiel aus baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Klimaschutz und für notwendige Investitionen in die Cybersicherheit ergeben. Beim Neu- oder Umbau von Krankenhausgebäuden ist außerdem im Sinne der Krisenresilienz darauf zu achten, dass räumliche Reservekapazitäten und Spezialbereiche (z. B. Dekontaminationsbereiche) mitgeplant und realisiert werden.\r\nDiese Gesichtspunkte sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht explizit aufgegriffen worden. Die Bundesärztekammer regt gleichwohl an, bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Rechtsverordnung die Spielräume, die der Gesetzestext lässt, im Sinne der vorgenannten Anliegen zu nutzen. Mit Blick auf die Cybersicherheit ist dies im Verordnungsentwurf durch die explizite Erwähnung der “informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser” bereits angelegt.\r\nDie Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des KHVVG auch deutlich gemacht, dass eine Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht für der richtige Weg ist (vgl. auch Beschluss Ib - 06 des 128. Deutschen Ärztetages). Schon aus systematischen Gründen sollten Mittel, die für die Betriebskostenfinanzierung bestimmt sind, nicht für die Investitionskostenfinanzierung verwendet werden. Die inzwischen eingetretene weitere Verschärfung der finanziellen Lage der GKV und die resultierenden Anhebungen der Zusatzbeiträge bestätigen diese Kritik. Eine Korrektur ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht möglich und bleibt dem gesetzgeberischen Handeln in der kommenden Legislaturperiode vorbehalten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 4 von 10\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt es ausdrücklich, dass im Rahmen des Transformationsfonds auch Kosten für die Gewinnung und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten förderfähig sind. Damit die Berücksichtigung der Weiterbildungskosten sachgerecht umgesetzt werden kann, sind die zuständigen Landesärztekammern bei der Ab-stimmung der diesbezüglichen Förderanträge auf Länderebene einzubeziehen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist wesentlich, dass die Förderung auch die erforderliche Weiterqualifizierung von bereits im Krankenhaus beschäftigten Personal umfasst.\r\nEs ist außerdem vorzusehen, dass die Länder bezüglich der Förderanträge nicht nur das Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen herstellen, sondern mit Blick auf die zugrundeliegenden krankenhausplanerischen Entscheidungen vor der Antragstellung auch die Abstimmung mit den unmittelbar Beteiligten in den Landesausschüssen für Krankenhausplanung suchen (§ 7 KHG).\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Ziel, eine Finanzierung notwendiger Strukturveränderungen möglichst zügig zu realisieren. Gleichwohl kritisiert die Bundesärztekammer die mit nur einer Woche viel zu kurze Stellungnahmefrist zum vorliegenden Verordnungsentwurf. Angesichts der kurzen Frist kann die vorliegende Stellungnahme keinen abschließenden Charakter haben.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nFörderfähigkeit\r\n§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nNach dieser Regelung sind Kosten für Maßnahmen, die dem Erhalt bestehender Strukturen dienen oder die ohne das geförderte Vorhaben zum Erhalt bestehender Strukturen erforder-lich gewesen wären, nicht förderfähig. Ausweislich der Begründung sollen Kosten, die für den Erhalt (z. B. die Renovierung) angefallen wären, pauschaliert von den Kosten für einen Neubau abgezogen werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Krankenhausreform soll neben einer sinnvollen Spezialisierung und Aufgabenteilung ausdrücklich auch für den Erhalt einer flächendeckenden Versorgung mit den bedarfsge-rechten Krankenhausleistungen sorgen. Strukturelle Maßnahmen, die dazu beitragen, sollten im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds gefördert werden können. Dies ist gerade für ländliche und strukturschwache Regionen von großer Bedeutung.\r\nDie Regelung zum pauschalierten Abzug von angenommenen Renovierungskosten von den Kosten eines Neubaus wirft Fragen hinsichtlich der rechtlichen und praktischen Umsetzbar-keit auf und kann ein erhebliches Hemmnis bei notwendigen Strukturveränderungen darstellen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung von Abs. 3 Nr. 2 um den Halbsatz „; strukturelle Maßnahmen, die dem Erhalt ei-ner bedarfsgerechten flächendeckenden Versorgung dienen sind förderfähig.“\r\nDie Ausführungen in der Begründung zum pauschalierten Abzug von angenommenen Reno-vierungskosten von den Kosten eines Neubaus sollten gestrichen werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 5 von 10\r\nFörderung von Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten\r\n§ 3 Abs. 1 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dieser Regelung sollen Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstatio-närer Versorgungskapazitäten gefördert werden, insbesondere zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 SGB V und Mindestvorhaltezahlen. Förderfähig sol-len Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen sein, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. Hierunter fal-len laut Begründung beispielsweise Kosten der erstmaligen Rekrutierung und erstmaligen Akquise von Fachärztinnen und Fachärzten oder Kosten der erstmaligen Weiterbildung von medizinischem oder pflegerischem Personal entsprechend den Qualitätskriterien der jewei-ligen Leistungsgruppe.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass ausweislich der Verordnungsbegründung auch Kos-ten für die Gewinnung und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten förderfähig sind, soweit sie der Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen dienen. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass eine solche Förderung sowohl bei Ärztinnen und Ärzten, die neu eingestellt werden, als auch bei Ärztinnen und Ärzten, die schon in dem betreffenden Krankenhaus beschäftigt sind, erfolgen kann. Bei der Erstattung der Weiterbil-dungskosten im Rahmen der Förderung ist der Aufwand sowohl bei der weiterzubildenden Ärztin bzw. dem weiterzubildenden Arzt sowie auch der weiterbildenden Ärztin bzw. dem weiterbildenden Arzt angemessen zu berücksichtigen. Hinzu treten z. B. Kosten für Kurse/Simulationen, die im Rahmen der Weiterbildung erforderlich sind, und Kosten, die durch eine ggf. erforderliche Absolvierung von Weiterbildungsabschnitten an anderen Kran-kenhäusern (z. B. im Rahmen von Verbundstrukturen) für alle Beteiligten resultieren. Damit die Berücksichtigung der Weiterbildungskosten sachgerecht umgesetzt werden kann, sind die zuständigen Landesärztekammern bei der Abstimmung der Förderanträge auf Länder-ebene einzubeziehen.\r\nFörderung von Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhaus-standortes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\n§ 3 Abs. 2 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dieser Regelung soll die Umstrukturierung bestehender Krankenhausstandorte zu sek-\r\ntorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gemäß § 115g SGB V gefördert werden, wobei z. B. Baukosten oder Kosten für digitale Infrastruktur oder auch Schließungskosten (s. Abs. 7 KHTFV) förderfähig sein sollen. Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstruk-turen sollen nicht förderfähig sein.\r\nDer Aufbau neuer Krankenhausstandorte als sektorenübergreifende Versorgungseinrich-tung soll nicht förderfähig sein, da gemäß § 6c KHG ein Krankenhausstandort nur dann als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt werden kann, wenn er bereits in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 6 von 10\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Förderung der Umstrukturierung von Krankenhäusern zu sektorenübergreifenden Ver-sorgungseinrichtungen ist aus Sicht der Bundesärztekammer prinzipiell zu begrüßen. Es ist allerdings zu bedenken, dass eine sektorenübergreifende Versorgung sowohl stationäre als auch ambulante Versorgungsanteile umfasst. Wenn sektorenübergreifende Versorgungsein-richtungen zu Orten der besonders intensiven Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten werden sollen, muss auch die Frage nach den not-wendigen Investitionskosten auf Seiten der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beantwortet werden. Dies ist im Rahmen der Krankenhausinvestitionsförderung nicht mög-lich, muss jedoch in der neuen Legislaturperiode gesetzgeberisch auf andere Weise aufgegriffen werden. In diesem Zuge ist auch die Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen aus dem ambulanten Bereich erneut zu überprüfen, die das KHVVG in seiner jetzigen Form nicht zulässt.\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen\r\n§ 3 Abs. 3 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dieser Regelung sollen Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern gefördert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Förderung telemedizinscher Netzwerkstrukturen. Al-lerdings erscheint es wenig zeitgemäß, solche Netzwerkstrukturen auf den stationären Bereich zu beschränken, wie es sich aus dem Wortlaut des Verordnungsentwurfs ergeben würde („Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern“). Zeitgemäße telemedizinische Netzwerkstrukturen müssen entsprechend der Kritik zu § 3 Abs. 2 unter B) die Einbindung des ambulanten Versorgungsbereiches ermöglichen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass die Förderung auch Kosten umfassen kann, die entstehen, um eine sekto-renübergreifende Anschlussfähigkeit der telemedizinischen Netzwerkstrukturen zu realisieren. Die notwendige Förderung des Beitrags auch der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bei telemedizinischen Netzwerkstrukturen ist in der kommenden Legislaturperi-ode außerhalb der Krankenhausinvestitionsfinanzierung aufzugreifen.\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbün-den\r\n§ 3 Abs. 5 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dieser Regelung soll die Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen gefördert werden. Als zentrales Beispiel nennt die Begrün-dung die Leistungsgruppenzusammenführung bzw. den Leistungsgruppentausch im Sinne der Spezialisierung. Zu den förderfähigen Kosten gehören ausweislich der BegründungStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 7 von 10\r\nneben den erforderlichen Baumaßnahmen auch Kosten für weitere Maßnahmen, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind, wie z. B. Kosten für den Aufbau von Netzwerkstrukturen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Förderung der Bildung von Krankenhausverbünden und hält es für wichtig, dass die Verordnung dabei den Aspekt der Regionalität verankert. Es ist aus Sicht der Bundesärztekammer auch richtig, dass die Verordnung in diesem Zusam-menhang nicht nur die Förderung von Baumaßnahmen vorsieht, sondern auch von weiteren erforderlichen Maßnahmen, wie z. B. den Aufbau von Netzwerkstrukturen. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte in diesem Zusammenhang klargestellt werden, dass zu solchen Netzwerkstrukturen auch von den Landesärztekammern anerkannte regionale Weiterbil-dungsverbünde gehören können.\r\nGerade bei der Zusammenführung und beim Tausch von Leistungsgruppen zwischen ver-schiedenen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten können sich relevante Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung ergeben, die dazu führen, dass eine ärztliche Weiterbildung nicht mehr vollständig an einem Standort erworben werden kann. Gibt bei-spielsweise ein Krankenhaus die Leistungsgruppe „Hüft-TEP“ an ein anderes Krankenhaus oder einen anderen Standort in der Region ab, kann dies dazu führen, dass Ärztinnen bzw. Ärzte in der Weiterbildung ihre unfallchirurgische Weiterbildung nicht mehr vollständig an diesem Standort erwerben können. Krankenhaus- oder standortübergreifende Weiterbil-dungsverbünde können diesem Problem abhelfen, indem sie eine bruchlose Weiterbildung ermöglichen. Der Aufbau dieser Verbünde verursacht jedoch koordinativen und organisato-rischen Aufwand bei den Krankenhäusern, also letztlich Kosten.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAufnahme der Worte „von den Landesärztekammern anerkannte regionale Weiterbildungs-verbünde“ in die Aufzählung der förderfähigen Kosten für weitere Maßnahmen im vorletzten Absatz der Begründung zu § 3 Abs. 5 KHTFV.\r\nFörderung von Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen\r\n§ 3 Abs. 6 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung soll die Bildung integrierter Notfallstrukturen fördern, wobei unter anderem Kosten für Umbauten, die eine räumliche Verbindung zwischen Schockraum und Bildgebung herstellen oder Kosten für die Einrichtung von Sofortlaboren sowie die Anschaffung von Ge-räten förderfähig seien.\r\nNicht förderfähig sollen Vorhaben sein, die dem Aufbau, Umbau oder Neubau von Notfall-strukturen dienen, die in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen liegen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Förderung integrierter Notfallstrukturen ist ausdrücklich zu begrüßen. Auch hier stellt sich jedoch, wie bei den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, die Frage nach der Abgrenzbarkeit von stationären und ambulanten Versorgungsanteilen. Diese Frage ist in der vorliegenden Verordnung angesichts des gesetzlichen Rahmens nicht zu lösen. DieStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 8 von 10\r\nnotwendige Förderung des Beitrags auch der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zu den integrierten Notfallstrukturen ist in der kommenden Legislaturperiode umso mehr im Rah-men der überfälligen Reform der Notfallversorgung aufzugreifen.\r\nFörderung von Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses\r\n§ 3 Abs. 7 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung soll die dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses fördern, insbesondere in Regionen mit hoher Krankenhausdichte, sofern die Versorgung der Bevölkerung mit den betroffenen Leistungsgruppen nicht wesentlich ver-schlechtert wird. Eine wesentliche Verschlechterung der Versorgung läge laut der\r\nBegründung vor, wenn sich beispielsweise die Fahrzeit zum nächsten Krankenhausstandort für einen erheblichen Teil der Bevölkerung verdoppeln würde.\r\nFörderfähig sollen unter anderem Baumaßnahmen für den Abriss oder Rückbau sowie Kos-ten für Personalmaßnahmen (z. B. Abfindungen, Sozialplan) sein und andere notwendige Kosten, die im Zusammenhang mit der Schließung anfallen. Voraussetzung soll sein, dass die Schließung auf Dauer angelegt und eine Wiederaufnahme des Krankenhausbetriebs ausge-schlossen ist.\r\nSchließungsbedingte Personalmaßnahmen sollen laut Begründung nicht förderfähig sein, wenn eine Ausschüttung an Investoren bzw. ein finanzieller Vorteil des bisherigen Kranken-hausträgers durch die Schließung erfolgt oder die stillgelegten Versorgungsbereiche durch einen anderen Rechtsträger übernommen werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt es, dass vor der Förderung einer Krankenhausschließung die Auswirkungen auf die Versorgung zu prüfen sind. Dabei sind aus Sicht der Bundesärzte-kammer auch notwendige Reservekapazitäten mit zu berücksichtigen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist bei der Beurteilung der Versorgungsauswirkungen jedoch nicht primär an die Veränderung zum Status Quo anzuknüpfen („wesentlich ver-schlechtert“), weil damit das jeweilige „Ausgangsniveau“ zu stark gewichtet wird. Der Maßstab sollte stattdessen unabhängig vom Ausgangsniveau eine bedarfsgerechte und in angemessener Zeit erreichbare Versorgung sein.\r\nAuch die in der Begründung beispielhaft genannte Anknüpfung an eine Verdopplung der Fahrzeiten erscheint nicht stimmig, weil im Ballungsraum bei absolut betrachtet niedrigen Fahrzeiten eine Verdopplung unkritisch sein kann (z. B. von 7 auf 14 Minuten), während in strukturschwachen Regionen eine kritische Größe schon bei einer Verlängerung um weni-ger als das Doppelte erreicht werden kann (z. B. von 30 auf 55 Minuten).\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Intention des Verordnungsgebers, ungerechtfer-tigte Profite, z. B. von Investoren im Zusammenhang mit der Förderung von Krankenhausschließungen, zu vermeiden. Ob die in der Begründung diesbezüglich enthal-tenden Ausführungen hinreichend rechtsklar und differenziert sind, kann die Bundesärztekammer in der Kürze der für die Stellungnahme eingeräumten Frist nicht be-werten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 9 von 10\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAnknüpfung der Versorgungsauswirkungen an den Maßstab einer – bezogen auf die jeweili-gen Leistungsgruppen – bedarfsgerechten und in angemessener Zeit erreichbaren Versorgung.\r\nAntragsstellung\r\n§ 4 KHTFV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nLaut der Regelung sollen die Länder bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Ka-lenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2025, über das elektronische Verwaltungsportal Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformations-fonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen können.\r\nDie Länder sollen die Entscheidung, für welche Vorhaben ein Antrag gestellt wird, im Ein-vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen treffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10 KHTFV).\r\nBei Vorhaben zu Krankenhausschließungen sollen die Länder bestätigen, dass die Versor-gung durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 6 KHTFV). Ausweislich der Begründung hat das Land dabei die nach § 6a Absatz 4 Satz 3 KHG vorgese-henen Fahrtzeiten zugrunde zu legen (30 Minuten für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie, 40 Minuten für alle anderen Leistungsgruppen).\r\nDen Krankenhäusern werden im Zusammenhang mit der Antragstellung eine große Zahl weiterer Prüf- und Nachweispflichten direkt oder indirekt auferlegt (so z. B. mit Blick auf das Insolvenzrisiko oder die wettbewerbs- und beihilferechtliche Prüfung).\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWie bereits in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ist ein Einvernehmen der Länder mit den gesetzlichen Krankenkassen über die Antragstellung vorgesehen. Nicht berücksich-tigt wird dabei, dass es sich bei den beantragten Vorhaben durchgängig um krankenhausplanerisch relevante Vorgänge handelt. Gemäß § 7 KHG haben die Länder bei der Krankenhausplanung und der Investitionsförderung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Damit ist ein Kreis angesprochen, der über die ge-setzlichen Krankenkassen hinausgeht und in vielen Bundesländern auch die Landesärztekammern umfasst.\r\nIn der Praxis kann die Entscheidung über den Förderantrag dem eigentlichen krankenhaus-planerischen Verfahren zeitlich vorausgehen. Die krankenhausplanerische Entscheidung des Landes ist in diesen Fällen nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen durch die Beantra-gung der Förderung faktisch bereits getroffen, bevor die Abstimmung mit den weiteren unmittelbar Beteiligten in den Landesausschüssen für Krankenhausplanung überhaupt be-gonnen hat. Dies wird dem Maßstab von § 7 KHG nicht gerecht.\r\nDer in der Begründung zu § 4 Abs. 4 Nr. 6 enthaltene Bezugnahme auf die in § 6a Absatz 4 Satz 3 KHG vorgesehenen Fahrtzeiten (30 Minuten für die Leistungsgruppen Allgemeine In-nere Medizin und Allgemeine Chirurgie, 40 Minuten für alle anderen Leistungsgruppen) erscheint nicht sachgerecht. Die Vorschrift im KHG ist methodisch nicht hinreichendStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neiner Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich\r\n(Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)\r\nSeite 10 von 10\r\nbestimmt und wird bei „allen anderen Leistungsgruppen“ der Heterogenität der Leistungs-gruppen mit einer einzigen Zeitvorgabe von 40 Minuten nicht gerecht.\r\nDie den Krankenhäusern mit diesem Absatz insgesamt direkt oder indirekt auferlegten Prüf- und Nachweispflichten werden – soweit sie überhaupt leistbar sind – mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein und schaffen zusätzliche Bürokratie. Die Bundesärzte-kammer hält es für erforderlich, diese Vorgaben kritisch daraufhin zu überprüfen, bei welchen Anträgen sie tatsächlich zwingend erforderlich und auch praktisch umsetzbar sind. Die gesamte Verordnung ist mit Blick auf ihre Bürokratiefolgen zu prüfen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung von § 4 Abs. 2 Nr. 10 um die Formulierung „sowie einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 7 KHG angestrebt wurden“.\r\nStreichung von Satz 2 in der Begründung zu § 4 Abs. 4 Nr. 6.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015300","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Verzeichnisses über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/5c/496573/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170043.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für eine Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen – Verbändeanhörung\r\nVerordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen - Verbändeanhörung Anlage zur Stellungnahme BMG Referat 112\r\nAnlage zur Stellungnahme BÄK\r\nAuszug\r\nAnlage 3 (zu § 12)\r\nVerzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen\r\nNummer Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro\r\n[…] […]\r\n3 Bewertung einer wesentlichen Änderung\r\n3.1 Wesentliche Änderung zu Teil I\r\n3.1.1 Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem\r\nMitgliedstaat der Europäischen Union 1 500\r\n3.1.2 Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union\r\n2 000\r\n3.2 Wesentliche Änderung zu Teil II\r\n3.2.1 Hinzufügung oder Änderung einer Prüfstelle\r\nBewertung eines einzelnen Prüfers in einer hinzugefügten Prüfstelle 65\r\nJe Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers 55\r\nBewertung einer hinzugefügten oder geänderten Prüfstelle 150\r\nJe Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle 55\r\n3.2.2 Änderung des Hauptprüfers / einzigen Prüfers einer Prüfstelle 65\r\nJe Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Hauptprüfers / einzigen Prüfers 55\r\n3.2.3 Sonstige inhaltliche substantielle Änderung 1 150\r\n4 Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II durch nach Zeitaufwand anhand\r\nder folgenden Stundensätze\r\na) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76\r\nb) Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu b) 96\r\nc) Hochschullehrer zu c) 126\r\n5 Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.\r\n536/2014\r\n500\r\n6 Bewertung Jahresbericht\r\nBewertung eines Jahresberichts, wenn die Bundesrepublik Deutschland der die Sicherheit bewertende Mitgliedstaat ist 1 250\r\nBewertung eines Jahresberichts, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht der die Sicherheit bewertende Mitgliedstaat ist 500\r\n[…] […]"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015300","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Verzeichnisses über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/bf/496575/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170044.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für eine Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen - Verbändeanhörung\r\n\r\nVerband:\tBundesärztekammer\r\nDatum:\t05.03.2025\r\n\r\nLfd. Nr.\tBezug im Entwurf \r\n[Art. /§/Begr.]\tText des Bezugs im Ent-wurf\tArt der Anmerkung [redakt./ allg./ rechtl./ in-haltl./zum Erfül-lungsaufwand]\tAnmerkung/Kommentar/Einwendung\tAngeregte Änderung\r\n1\t\tArt. 2 \tNeu einzufügen nach Art. 2 Nr. 13\tInhaltlich\tDie zu ergänzenden Gebührenziffern fehlen in der jetzigen Version der KPBV\r\n\r\nBegründung: Mit der Einfügung der Gebührenziffern erfolgt eine Anglei-chung an die initiale Einreichung (siehe dort Ziffern 2.2.2 / 2.3.2)\tErgänzungsvorschlag: \r\nIn Anlage 3 (zu § 12) werden die Zif-fern 3.2.1 und 3.2.2 wie aus der bei-gefügten Anlage ersichtlich geändert.\r\n2\t\tArt. 2\tNeu einzufügen nach Art. 2 Nr. 13\tInhaltlich\tDie zu ergänzenden Gebührenziffern fehlen in der jetzigen Version der KPBV\r\n\r\nBegründung: In der Praxis hat sich die Notwendigkeit ergeben bei der Bewer-tung von Jahresberichten nach der jeweiligen Rolle (safety assessing Member State / non safety assessing Member State) der Bundesrepublik Deutschland zu differenzieren\tErgänzungsvorschlag: In Anlage 3 (zu § 12) wird die Ziffer 6 wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich geän-dert.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015301","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Fachkunde Strahlenschutz - Prüfung durch die Ärztekammern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/c3/506308/Stellungnahme-Gutachten-SG2504070011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zu den Anforderungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz für das ärztliche und zahnärztliche Personal vom 13.03.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 04.04.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer hält eine Aktualisierung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz vor dem Hintergrund des novellierten deutschen Strahlenschutzrechts und der fortschreitenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik grundsätzlich für sinnvoll und geboten. Auch zum Schutz der Patientinnen und Patienten wie auch der Anwender ionisierender Strahlung ist dies unverzichtbar. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es dabei ebenfalls wichtig, die Balance zwischen den diesen Zielen dienenden Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde und den dazu aufzuerlegenden Aufwand für das Personal zu wahren. Angesichts einer weiter steigenden Arbeitsverdichtung in der medizinischen Versorgung, des Mangels an Fachpersonal und Wartezeiten für Patientinnen und Patienten sollten mit den Neuregelungen keine unangemessenen Hürden für den Erwerb der Fachkundenachweise aufgebaut werden. Ansonsten bestünde hier das Risiko, durch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften neue Versorgungslücken für die Bevölkerung zu schaffen. Dies gilt umso mehr, als dass ein von Gesetzgeber und Gesundheitspolitik wiederholt in Aussicht gestelltes Bürokratieentlastungsgesetz noch immer auf sich warten lässt. Das Verfahren zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz sollte hier vorausschauend einen Beitrag leisten im Sinne einer Reduzierung des Aufwands und nicht umgekehrt.\r\nProblematisch erscheinen u.a. die vorgeschlagenen Anforderungen für die Röntgendiagnostik bei Kindern, etwa die Anforderung von mindestens 100 Radiographien an Kindern für den Sachkundeerwerb RD-E1. Diese Zahl dürfte kaum realistisch zu erreichen sein, zumal gerade im pädiatrischen Bereich der Einsatz von Ultraschalluntersuchungen statt Röntgenstrahlung weiter voranschreitet (siehe Beschluss des G-BA vom 17.10.2024 zur Fraktursonografie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten). Wenig praktikabel erscheint auch, dass für eine Reihe von Fachkunden für den Erwerb der Sachkunde die Durchführung der geforderten Untersuchungen in einer „röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung von Kindern“ geschehen soll. Es muss weiterhin möglich sein, die für den Sachkundeerwerb geforderten Untersuchungen, auch an Kindern, nicht nur in radiologischen Abteilungen, sondern auch weiterhin in anderen Abteilungen, beispielsweise für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Kinderchirurgie, unter Anleitung durchzuführen und anerkennen zu lassen.\r\nFür die weiteren Details unserer Stellungnahme verweisen wir auf die von Ihnen erbetene Darlegung in tabellarischer Form. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAnlagen\r\nKommentierungstabelle zum Entwurf Fachkundeanforderungen Nuklearmedizin\r\nKommentierungstabelle zum Entwurf Fachkundeanforderungen Röntgendiagnostik\r\nKommentierungstabelle zum Entwurf Fachkundeanforderungen Strahlentherapie\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015301","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Fachkunde Strahlenschutz - Prüfung durch die Ärztekammern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/35/506310/Stellungnahme-Gutachten-SG2504070012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentierungstabelle zum Entwurf der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunden im Anwendungsgebiet Nuklearmedizin des Fachkundemoduls \r\n„Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für das medizinische und zahnmedizinische Personal bei der Anwendung am Menschen“ (Version: 13.03.2025)\r\n\r\nSeiten-zahl\tZeilen-nummer\tAbschnitts-überschrift in den Tabellen\tErgänzung, Textänderung (bitte möglichst konkret)\tAnmerkung, Begründung\tKommentierender (z. B. Bundesland, Verband)\r\n5\t67\t-\tTextänderung: Der Tätigkeitsbericht ist der Sachkundebescheinigung auf Anforderung beizufügen.\tIm Regelfall werden weiterhin die in der Sachkundebescheinigung zusammengefassten Angaben für ausreichend gehalten.\tBundesärzte-kammer\r\n9\t210\tTätigkeits-katalog\r\nin der Spalte\r\nAnzahl\t≥ 3.000 oder ≥ 3.500\tDie Zahl 3.410 ist zu kleinteilig, auch wenn sie in Summe der in der Spalte (Erläuterung und Bemerkung) aufgeführten Untersuchungen entspricht.\tBundesärzte-kammer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015301","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Fachkunde Strahlenschutz - Prüfung durch die Ärztekammern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/61/506312/Stellungnahme-Gutachten-SG2504070013.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentierungstabelle zum Entwurf der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunden im Anwendungsgebiet Röntgendiagnostik des Fachkundemoduls \r\n„Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für das medizinische und zahnmedizinische Personal bei der Anwendung am Menschen“ (Version: 13.03.2025)\r\n\r\nSeiten-zahl\tZeilen-nummer\tAbschnitts-überschrift in den Tabellen\tErgänzung, Textänderung (bitte möglichst konkret)\tAnmerkung, Begründung\tKommentierender (z. B. Bundesland, Verband)\r\n3\t68\tTabelle 2.4.1 \tFachkunde „Planare Röntgenaufnahme -Abdomen (bei Erwachsenen und bei Kindern)“ ergänzen.\r\n\tRöntgenuntersuchungen des Abdomens werden nicht häufig, aber doch in der Pädiatrie und der Radiologie regelmäßig durchgeführt. \tBundesärzte-kammer\r\n3\t68\tTabelle 2.4.1\t„Werden nur Kinder oder nur Erwachsene während der Sachkundezeit untersucht, so muss dies auf der Fachkundebescheinigung angegeben werden.“ \tDer Erwerb einer Fachkunde sollte für Kinder und Erwachsene einzeln zu erwerben sein (z.B. in der Pädiatrie) \tBundesärzte-kammer\r\n3\t68\tTabelle 2.4.1\r\nSpalte Anmerkung\r\nRD-G\r\nRD-E1\r\nRD-E2\r\nRD-E7\r\nRD-E9\r\nRD-E11\r\nRD-E13\t„Sachkundeanforderung für die Anwendung an Kindern ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung an Kindern zu erfüllen“ streichen. \tStreichung, da zur Erfüllung dieser Anforderung nicht genügend Abteilungen für Kinderradiologie gibt und die Anforderung am Skelett nicht der Realität entspricht. In Notaufnahmen und Praxen werden regelhaft Röntgenuntersuchungen durchgeführt, ohne dass in diesen Einrichtungen regelhaft eine Abteilung für Kinderradiologie vorhanden ist. Dies gilt erst recht für Praxen.\r\n\tBundesärzte-kammer\r\n3\t68\tRD-E1\tBezeichnung der Fachkunde im Strahlenschutz für RD-E1 ändern in: „Plantare Röntgenaufnahme und einfache Durchleuchtung – Skelett (bei Erwachsenen und bei Kindern)\tDie Durchleuchtungsanwendung ist genauso wie bei RD-E2 auch für RD-E1 vorzusehen.\tBundesärzte-kammer\r\n3\t68\tRD-E2\t„[beinhaltet] RD-E12“ in der ersten Spalte ergänzen.\r\n\tDie Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation erfordert deutlich weniger Untersuchungen und sollte in RD-E2 enthalten sein.\tBundesärzte-kammer\r\n4\t68\tRD-E3\tNamen ändern in: „Mammographische Diagnostik, Tomosynthese und stereotaktische Biopsie (bei Erwachsenen)“\tDamit ist besser umschrieben, was genau gemeint ist.\tBundesärzte-kammer\r\n4\t68\tRD-E3\tLetzte Spalte „Tomographie“ in „Tomosynthese“ ändern\r\n\tTomosynthese ist in Deutschland und international Standardbegriff. DBT „digital breast tomosynthesis“ ist der internationale Begriff.\tBundesärzte-kammer\r\n4\t68\tRD-E4\tErgänzung unter Anmerkungen:\r\n„Wenn vor dem Erwerb einer RD-E4 Fachkunde\r\neine Fachkunde für planare Röntgenaufnahme Skelett (RD-E1) oder einfache Durchleuchtung (RD-E2) erworben wurde, verkürzt sich die Sachkundezeit für die Fachkunde RD-E4 auf min. 3 Monate“\tBei Vorhandensein der Röntgenfachkunde für das Skelettsystem oder für Durchleuchtung sollte die zusätzlich nachzuweisende Mindestzeit zur Erlangung einer Fachkunde zur „eingeschränkten Anwendung der Röntgendiagnostik“ auf 3 Monate verkürzt werden.\tBundesärzte-kammer\r\n5\t68\tRD-E4\tStreichung der nachfolgenden Text-Passage in der Spalte Anmerkungen:\r\n\r\n„Sofern die Fachkunde RD-E4 auch die röntgendiagnostischen Untersuchungen bei Kindern umfassen soll, sind die entsprechenden Untersuchungen in einer röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung an Kindern durchzuführen und in der Sach- und Fachkundenbescheinigung aufzuführen.“\tDiese Passage sollte gestrichen werden, da es keine Abteilung für Kinderradiologie gibt, die gleichzeitig operative Eingriffe an Kindern durchführt. Insofern kann ohne Streichung dieser Anforderung kein Chirurg mehr bei Operationen an Kindern eine intraoperative Durchleuchtung durchführen. Auch geschlossene Repositionen von Frakturen und Luxationen unter Durchleuchtungskontrolle wären nicht mehr durchführbar bzw. erlernbar.\r\n\r\nDies gilt sinngemäß auch für alle anderen betroffenen Fachgebiete und Untersuchungsformen.\tBundesärzte-kammer\r\n7\t68\tRD-E8\tErgänzung zur Spalte „Anmerkung“ für RD-E8:\r\nDie Fachkunde RD-E8 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der\r\nzuständigen Stelle anerkannten, zweimal 8 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden\r\nKombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb\r\nenthält. Die Sachkundeanforderungen sind in diesem Fall in einem Zeitraum von min. 1 Monat zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils 8 Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von 50 Fallbeispielen einer Fallsammlung nachzuweisen.\tDie alternative Erlangung der Fachkunde durch Absolvieren eines Kombinationskurses war bislang ebenfalls lt. Anlage 2.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und Zahnmedizin möglich. Wir schlagen dringend vor, diese Regelung auch in der neuen Fachkunderichtlinie beizubehalten.\r\n\tBundesärzte-kammer\r\n7\t\tRD-E7\tAls zweiten Punkt in der Spalte Anmerkung einzufügen: \"Die Sachkunde kann parallel zur\r\n Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt. Über begründete Ausnahmeanträge für weitere Verkürzungen der Sachkundezeiten entscheidet die\r\n zuständige Aufsichtsbehörde.“\tDie Erreichung der Sachkundekompetenz hängt im Wesentlichen\r\nan den nachweisbaren Fallzahlen und dem Fall-Spektrum. \r\nZur Vermeidung bürokratischer Erschwernisse gerade im Hinblick auf Dienstfähigkeiten, Leistungsspektren und Versorgungserfordernisse sollte den Aufsichtsbehörden individuelle Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden (s.u.a. Möglichkeit des Landes Hessen\r\n für den verkürzten Sachkundeerwerb unter Auflagen).\tBundesärzte-kammer\r\n7\t68\tRD-E7\tSpalte 1 (Kurzbezeichnung): die Angaben „(beinhaltet RD-E1, RD-E2, RD-E10)“ ergänzen um die Angaben „RD-E8, RD-E9“.\tDie CT-Fachkunde schließt die CBCT-Fachkunden RD-E8 und RD-E9 ein und sollte wie bereits in der letzten FK-RL bei CT enthalten sein.\tBundesärzte-kammer\r\n8\t68\tRD-E9\tErgänzung zur Spalte „Anmerkung“ für RD-E9:\r\nDie Fachkunde RD-E9 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der\r\nzuständigen Stelle anerkannten, zweimal 8 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden\r\nKombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb\r\nenthält. Die Sachkundeanforderungen sind in diesem Fall in einem Zeitraum von min. 1 Monat zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils 8 Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von 100 Fallbeispielen einer Fallsammlung nachzuweisen.\tDie alternative Erlangung der Fachkunde durch Absolvieren eines Kombinationskurses war bislang ebenfalls lt. Anlage 2.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und Zahnmedizin möglich. Wir schlagen dringend vor, diese Regelung auch in der neuen Fachkunderichtlinie beizubehalten.\r\n\r\nDies ist wichtig, um das neue und strahlungsarme DVT-Schnittbildverfahren in Praxen und Krankenhäusern bei erfahrenen Fachärzten zu etablieren. Diese können nicht für mehrere Monate freigestellt werden, um eine Hospitation in einer anderen Abteilung zu absolvieren. \r\n\r\nOhne die Alternative der Kombinationskurse zur Erlangung der Fachkunde DVT wird sich dieses Verfahren durch formale Beschränkung nicht durchsetzen können, wie sie es bereits in HNO und MKG-Chirurgie getan hat. Damit würde diese Fachkundeverordnung die Verbreitung einer wesentlichen Innovation in der bildgebenden Schnittbilddiagnostik in Orthopädie und Unfallchirurgie blockieren, statt sie im Interesse der Patienten zu fördern.\tBundesärzte-kammer\r\n8\t68\tRD-E10\tNamen anpassen: Knochendichtemessung\r\n\r\n(„(bei Erwachsenen)“ streichen)\r\n\tKnochendichtemessung erfolgt auch bei Kindern\tBundesärzte-kammer\r\n9\t68\tRD-E12\tNamen anpassen: Thoraxdiagnostik auf der Neonatologie (bei Kindern) oder Intensivstation (bei Erwachsenen und Kindern)\r\n\tDie Diagnostik im Bereich der Neonatologie muss den Abdominalbereich beinhalten. Thorax-Abdomen-Aufnahmen werden hier regelmäßig durchgeführt.\tBundesärzte-kammer\r\n11\t83-85\t\tText wie folgt ändern: „Die Tätigkeiten sind stets unter Aufsicht und Verantwortung, die technische Durchführung sogar unter der ständigen Aufsicht und Verantwortung des Sachkunde-vermittelnden fachkundigen Arztes, Zahnarztes oder Medizintechnologen durchzuführen.“\tDie technische Durchführung der Untersuchung ist das Primat der fachkundigen Medizintechnologen (Das MT-Gesetz), kann aber auch von den fachkundigen Ärzten übernommen werden.\tBundesärzte-kammer\r\n11\t83-85\t\tText um die nachfolgende Passage ergänzen: „Der Sachkunde-vermittelnde und Sachkundezeugnis-austellende fachkundige Arzt muss selbst die zu beantragende Fachkunde besitzen. Diese Fachkunde muss aktualisiert sein.“\tDieser Hinweis ist auch in der alten RL (4.2.1) formuliert. Wichtig für die zuständige Stelle und häufige Fehlerquelle bei der Zeugnis-Ausstellung. \tBundesärzte-kammer\r\n11\t97\tAnlage 1\t„und vom Sachkunde-vermittelnden Arzt bzw. Zahnarzt monatlich, z. B. durch\r\nUnterschrift zu bestätigen.“ streichen\tBürokratischer Aufwand, der voraussehbar kaum umzusetzen sein wird.\tBundesärzte-kammer\r\n11\t101\t-\tTextänderung: „Der Tätigkeitsbericht ist der Sachkundebescheinigung auf Anforderung beizufügen.“\tIm Regelfall werden weiterhin die in der Sachkundebescheinigung zusammengefassten Angaben für ausreichend gehalten.\tBundesärzte-kammer\r\n12\t132-133\t3.1 Allgemeine\r\nAnforderungen\t„,die einschlägigen Normenwerke sowie die Empfehlungen…in der jeweils gültigen Fassung“ streichen.\tDient der Vereinfachung. Auch in gekürzter Form sind der Sachverhalt und Anspruch klar.\tBundesärzte-kammer\r\n13\t146\t3.1 Allgemeine\r\nAnforderungen\t„durchzuführen“ ersetzen durch „zu begleiten“ \tDie Inbetriebnahme wird nicht vom fachkundigen Arzt durchgeführt.\tBundesärzte-kammer\r\n13\t151\t3.1 Allgemeine Anforderungen\t„sofern ein Medizinphysik-Experte hinzuzuziehen ist“ streichen\tDas sollte der fachkundige Arzt auch ohne MPE können.\tBundesärzte-kammer\r\n15\t195\tRD-E1\t„und einfache Durchleuchtung“ ergänzen\r\n\tDie Durchleuchtungsanwendung ist wie bei RD-E2 auch für RD-E1 einzubeziehen.\tBundesärzte-kammer\r\n15\tFußnote\tRD-E2\t„Thorax a.p.“ ergänzen\tThorax a.p. wird auch in der Radiologie durchgeführt.\r\n\tBundesärzte-kammer\r\n\t\t\t\t\t\r\n15\t205\tRD-E1 (Tätigkeitskatalog)\r\nSpalte Erläuterung oder Bemerkung\tStreichen der Angabe: „davon ≥ 100 Untersuchungen bei\r\nKindern“. \r\nHilfsweise deutlich reduzierte Untersuchungszahl. \tDas Erreichen der Zielvorgabe von mind. 100 Kindern ist vor allem in kleineren Häusern unrealistisch. \r\n\tBundesärzte-kammer\r\n15\t209\tRD-E2\t„umfasst RD-E12“ ergänzen\tDie Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation sollte in RD-E2 enthalten sein.\tBundesärzte-kammer\r\n15\tFußnote 3\tRD-E2\t„Thorax a.p., Bettaufnahme“ als Stichpunkt ergänzen\tThorax a.p. wird auch in der Radiologie regelmäßig durchgeführt.\tBundesärzte-kammer\r\n16\t216\tRD-E2\r\n(Tätigkeitskatalog)\r\nSpalte Erläuterung oder Bemerkung\tStreichen der Angabe: „davon ≥ 100 Untersuchungen bei\r\nKindern“. \r\nHilfsweise deutlich reduzierte Untersuchungszahl. \tDas Erreichen der Zielvorgabe von mind. 100 Kindern ist vor allem in kleineren Häusern unrealistisch. \r\n\tBundesärzte-kammer\r\n17\tFußnote\r\n255\t\tFolgenden Teil streichen:\r\nz.B. Vertebroplastie (Wirbelkörperstabilisierung durch Einbringen von Knochenzement)\tGemäß Sachverständigen -Prüfrichtlinie (SV-RL-zuletzt geändert 28.08.2024) und Einordnungshilfe zu Tabelle E.5a und E.5b der SV-RL (Seite 12) gehören Vertebroplastien und Kyphoplastien zu den dosisintensiven Eingriffen mit höheren Anforderungen an das Röntgengerät und den Strahlenschutz\tBundesärzte-kammer\r\n18\t265\t\t„…Arzt die im Tätigkeitskatalog Röntgendiagnostik RD-E5 aufgeführten Tätigkeiten“\tTätigkeiten folgen nicht unmittelbar im Text\tBundesärzte-kammer\r\n18\t263\tRD-E5\t„Beinhaltet RD-E12“ streichen\tRD-E5 und -E12 werden nicht gleichzeitig benötigt.\tBundesärzte-kammer\r\n19\t281\tRD-E5 (Tätigkeitskatalog)\r\nSpalte Erläuterung oder Bemerkung\t„Flow Diverter in der Neuroradiologie“ streichen\tFlow Diverter ist sachlich falsch, da der Flow Diverter das Gefäß gerade nicht verschließt. Eingrenzung auf Neuroradiologie ist auch unpassend, das Flow Diverter auch in der Radiologie genutzt werden (richtige Schreibweise „Flow Diverter“ beachten). \tBundesärzte-kammer\r\n20\t316\tRD-E6\r\n(Tätigkeitskatalog)\t„Bei den beiden Hochdosisverfahren CT und Interventionen ist in den erforderlichen Spezialkursen, die besondere Strahlenempfindlichkeit von Kindern und Jugendlichen enthalten.“\r\n\r\nHinzufügen\r\n\r\nDas sollte auch in der Übersichtstabelle Z. 68 ergänzt werden\tBei Hochdosisverfahren sollten keine Untersuchungen an Kindern vorgeschrieben sein, sondern dies sollte über die Spezialkurse vermittelt werden\tBundesärzte-kammer\r\n21\t331\tRD-E7 (Tätigkeitskatalog)\r\nin der Spalte Erläuterung oder Bemerkung\t„Davon jeweils ≥ 100 Untersuchungen bei\r\nKindern; die Sachkunde ist in einer\r\nröntgendiagnostischen Abteilung bei der\r\nAnwendung an Kindern zu erwerben“ streichen und ersetzen durch:\r\n\r\n„Bei den beiden Hochdosisverfahren CT und Interventionen ist in den erforderlichen Spezialkursen die besondere Strahlenempfindlichkeit von Kindern und Jugendlichen enthalten.“\r\n\tBei Hochdosisverfahren sollten keine Untersuchungen an Kindern vorgeschrieben sein, sondern dies sollte über die Spezialkurse vermittelt werden\tBundesärzte-kammer\r\n22\t345\tRD-E8\t„Kontrastmittelapplikation“ streichen\tRD-E8 ist für native Untersuchungen konzipiert.\tBundesärzte-kammer\r\n22\t353\t3.10 Sachkundeerwerb für RD-E8 - Native, Hochkontrast-Cone-Beam-CT\r\n(CBCT)/Digitale Volumentomographie (DVT) für Diagnostik im\r\nSchädelbereich\r\n\r\nErgänzung in Zeile 353\tErgänzung in Zeile 353:\r\n\r\nDie Fachkunde RD-E8 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der\r\nzuständigen Stelle anerkannten, zweimal 8 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden\r\nKombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb\r\nenthält. Die Sachkundeanforderungen sind in diesem Fall in einem Zeitraum (min. 1 Monat)\r\nzwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils 8 Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von 50 Fallbeispielen einer Fallsammlung nachzuweisen.\tDie alternative Erlangung der Fachkunde durch Absolvieren eines Kombinationskurses war bislang ebenfalls lt. Anlage 2.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und Zahnmedizin möglich. Wir schlagen dringend vor, diese Regelung auch in der neuen Fachkunderichtlinie beizubehalten.\r\n\tBundesärzte-kammer\r\n23\t384\t3.10 3.11 Sachkundeerwerb für RD-E9 - Sonstige tomographische Verfahren z.B. Hochkontrast-Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographie (DVT)\r\n\r\nErgänzung in Zeile 384\tErgänzung in Zeile 384:\r\n\r\nDie Fachkunde RD-E9 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der\r\nzuständigen Stelle anerkannten, zweimal 8 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden\r\nKombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb\r\nenthält. Die Sachkundeanforderungen sind in diesem Fall in einem Zeitraum (min. 1 Monat)\r\nzwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils 8 Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von 100 Fallbeispielen einer Fallsammlung nachzuweisen.\tDie alternative Erlangung der Fachkunde durch Absolvieren eines Kombinationskurses war bislang ebenfalls lt. Anlage 2.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und Zahnmedizin möglich. Wir schlagen dringend vor, diese Regelung auch in der neuen Fachkunderichtlinie beizubehalten.\r\n\tBundesärzte-kammer\r\n24\t395\tRD-E11 (Tätigkeitskatalog)\r\nSpalte Erläuterung oder Bemerkung\tText ändern in: „Davon ≥ 30 bei\r\nKindern streichen“. Alternativ ist die Zahl deutlich zu reduzieren.\t≥ 30 Kinder ist nicht realistisch. \tBundesärzte-kammer\r\n24\t415\t\tDie Mindestdauer des Sachkundeerwerbs auf 6 Monate reduzieren, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit entsprechender Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.\tDie Reduktion der Mindestdauer für die Erlangung der Fachkunde in der Notfalldiagnostik auf 6 Monate hätte den Vorteil, dass Weiterbildungsassistenten in diesem Bereich schneller die Indikationsfähigkeit für Bereitschaftsdienste erlangen könnten.\tBundesärzte-kammer\r\n25\t418\tRD-E12\t„Die Fachkunde Thoraxdiagnostik auf der Neonatologie beinhaltet auch Thorax-Abdomen-Aufnahmen.“ ergänzen\tIn der Neonatologie werden regelmäßig Thorax-Abdomen-Aufnahmen durchgeführt. Alternativ Abdomen-Fachkunde inkludieren.\tBundesärzte-kammer\r\n25\t429-432\tRD-E12\tTextänderung: Textpassage der Zeilen 425 bis 428 streichen\tSachkunde sollte auch bei einem Arzt mit Fachkunde RD-E12 erworben werden können\tBundesärzte-kammer\r\n26\t434\tRD-E12\tIn Tabelle zu den Untersuchungszahlen: > 100 U \r\nFormulierung „in angemessener Gewichtung“ erläutern\tWird ansonsten bei Antragstellung und Ausstellung von Sachkundezeugnissen zu Irritationen führen\tBundesärzte-kammer\r\n28\t476\t4. Kurse\t\tGrund- und Spezialkurs sollte für Ärzte und MPE identisch sein. Zeiten und Inhalte müssen angepasst werden.\tBundesärzte-kammer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015301","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Fachkunde Strahlenschutz - Prüfung durch die Ärztekammern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/10/506314/Stellungnahme-Gutachten-SG2504070014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentierungstabelle zum Entwurf der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunden im Anwendungsgebiet Strahlentherapie des Fachkundemoduls \r\n„Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für das medizinische und zahnmedizinische Personal bei der Anwendung am Menschen“ (Version: 13.03.2025)\r\n\r\nSeiten-zahl\tZeilen-nummer\tAbschnitts-überschrift in den Tabellen\tErgänzung, Textänderung (bitte möglichst konkret)\tAnmerkung, Begründung\tKommentierender (z. B. Bundesland, Verband)\r\n2, 6, 8, 9, 14\tFußnoten 2, 4, 7, 9, 12\t\tDie Fußnote 9 benennt „endokavitäre Röntgentherapie“, wohingegen in den Fußnoten 2, 4, 7 und 12 „endokavitäre Strahlentherapie“ genannt wird.\r\nDie Deﬁniton der Brachytherapie in den \r\nFußnoten sollte einheitlich sein: „Der Begriﬀ Brachytherapie umfasst hier auch die\r\n intraoperative, endoluminale, endokavitäre Strahlentherapie und \r\nOberﬂächenkontakttherapie“\tNotwendig für eine einheitliche Regelung\tBundesärzte-kammer\r\n3\t72\t\tTextänderung: Der Tätigkeitsbericht ist der Sachkundebescheinigung auf Anforderung beizufügen.\tIm Regelfall werden weiterhin die in der Sachkundebescheinigung zusammengefassten Angaben für ausreichend gehalten.\tBundesärzte-kammer\r\n5\t122-123\t\tLetzten Satz von (14) in eigenen Unterpunkt setzen. Ergänzen um „enge Zusammenarbeit mit MPE“.\tInbetriebnahme allein durch Arzt ist praktisch nicht möglich.\tBundesärzte-kammer\r\n7\t175\tTätigkeitskatalog  Strahlentherapie  (Teletherapie und  Brachytherapie) (ST‐G)\r\nBereich Brachytherapie<\r\nSpalte Anzahl\tDie bestehende Formulierung \r\n„≥ 100 Applikationen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, davon ≥ 40 mittels Afterloading-Verfahren, in angemessener Gewichtung der Verfahren einschließlich permanenter Implantation“\r\nabändern in:\r\n„≥ 60 Applikationen mit umschlossenen radioaktiven Stoﬀen, davon ≥ 40 mittels Afterloading‐Verfahren“\tEs gibt keinen plausiblen Grund, warum die bisherige Anzahl von ≥ 60 Applikationen auf \r\n≥ 100 erhöht werden sollte.\r\n Der Passus „in angemessener Gewichtung der \r\nVerfahren einschließlich permanenter \r\nImplantation“ ist sehr unpräzise formuliert und inhaltlich nicht notwendig.\tBundesärzte-kammer\r\n8\t203-205\tSachkundeanforderung für ST‐A ‐\r\nPartikeltherapie\tDer Satz „Der Erwerb der Sachkunde für die Partikeltherapie kann erst begonnen werden,\r\nwenn die genannten Voraussetzungen erfüllt \r\nsind.“ sollte unbedingt gestrichen werden\tWenn Zeiten für den Erwerb der Sachkunde in der Partikeltherapie erst angerechnet\r\n werden dürfen, wenn vorher die Fachkunde ST‐G – Gesamtgebiet Strahlentherapie oder ST‐E1 – Teletherapie erworben worden sind, wird der Betrieb von Partikeltherapiezentren unnötig erschwert. Für Assistenzärzte wäre es nicht mehr attraktiv, ihre Weiterbildung zum Facharzt für Strahlentherapie an einem Zentrum für Partikeltherapie zu beginnen. Das kann zu Personalengpässen führen.\tBundesärzte-kammer\r\n10\t244\t\tErsetzen von „Radiotherapie“ durch „Strahlentherapie“\tEinheitlicher Sprachgebrauch\tBundesärzte-kammer\r\n10\t252\t\tErsetzen von „Radiotherapie“ durch „Strahlentherapie“\tEinheitlicher Sprachgebrauch\tBundesärzte-kammer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016095","regulatoryProjectTitle":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/69/522804/Stellungnahme-Gutachten-SG2505190008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsvorschlags\r\nZiel des Verordnungsvorschlags ist es, die Versorgungssicherheit von so genannten kritischen Arzneimitteln sowie von weiteren Arzneimitteln, an deren Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht, zu erhöhen.\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) hat sich am 27.02.2025 an der Sondierung der Europäischen Kommission für einen Critical Medicines Act beteiligt . Zu einzelnen Elementen des Vorschlags hatte die BÄK bereits bei früheren Gelegenheiten Stellung genommen, etwa bei der Kommentierung der Mitteilung der Kommission „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ . In jenen Stellungnahmen hatte sich die BÄK für die Anwendung differenzierter, an der Versorgungssicherheit orientierter Ausschreibungskriterien ausgesprochen.\r\nDie BÄK begrüßt das Ziel des Vorschlags. Der verfolgte Ansatz, dass die Mitgliedstaaten Projekte zur Stärkung der Produktion in Europa priorisieren und differenziertere Ausschreibungskriterien anwenden sollen, sowie die Ausweitung der Möglichkeiten gemeinsamer Beschaffung auf freiwilliger Basis wird befürwortet. Positiv ist auch zu bewerten, dass Mitgliedstaaten die Vorratshaltung selbst regeln, hierbei jedoch die Belange der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollen. Einige Vorschriften bedürfen jedoch der Konkretisierung, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden können.\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nAufgrund des frühen Standes des Gesetzgebungsverfahrens behalten wir uns weitere Kommentierungen zu einem späteren Zeitpunkt vor.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nStrategische Projekte zur Unterstützung der Herstellung kritischer Arzneimittel in der EU\r\nArtikel 5 – 14 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit bekommen, so genannte strategische Projekte verstärkt zu fördern, welche Anlagen zur Herstellung kritischer Arzneimittel oder ihrer Wirk- und Grundstoffe in der EU modernisieren oder ihre Produktionskapazität erhöhen.\r\nArtikel 5 sieht eine weite Definition strategischer Projekte vor, die die Schaffung oder Erhöhung von Herstellungskapazitäten für Arzneimittel, Wirkstoffe und wichtige Inhaltsstoffe, die Modernisierung von Herstellungsanlagen, und die Einführung neuer, für die Herstellung relevanter Technologien umfasst.\r\nDie Artikel 7 bis 14 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Projekten die höchste im nationalen Recht vorgesehene Priorität einräumen, und regeln, auf welche Weise sie Genehmigungsverfahren beschleunigen sollen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie inhaltlich weite Definition strategischer Projekte, die ausdrücklich auch die Ausgangsstoffe einschließt, wird befürwortet. \r\nEbenfalls zu befürworten ist, dass jeweils bestehende Verfahren des nationalen Rechts ausgeschöpft werden sollen, anstatt neue Schnellverfahren zu schaffen. Die Anknüpfung an bestehende Vorschriften trägt der Unterschiedlichkeit der nationalen Verwaltungsrechtssysteme Rechnung.\r\nUnbedingt zu unterstützen ist, dass die Rechte von Einzelpersonen und lokalen Gemeinschaften auch in Schnellverfahren gewahrt bleiben (Artikel 10).\r\nDasselbe gilt für Artikel 14, der feststellt, dass die UNECE-Übereinkommen von Aarhus, Espoo sowie das Protokoll von Kyiv bzgl. des Zugangs zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sowie zur Umweltfolgenabschätzung unbeschadet fortgelten.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKein Änderungsvorschlag.\r\n\r\nFinanzielle Unterstützung strategischer Projekte durch die Mitgliedstaaten\r\nArtikel 15 bis 17 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nWenn die Anfälligkeit der Lieferketten kritischer Arzneimittel festgestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützung strategischer Projekte innerhalb der Grenzen des EU-Beihilfenrechts priorisieren. Unternehmen, die von einer solchen Unterstützung profitieren, sollen verpflichtet werden, kritische Arzneimittel vorrangig an EU-Staaten zu liefern und Anstrengungen unternehmen, die Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels sicherzustellen. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Verpflichtung in Artikel 15 (2) zur vorrangigen Belieferung von EU-Staaten mit einem kritischen Arzneimittel wird nachdrücklich befürwortet.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nZu erwägen ist, die Verpflichtung der betroffenen Hersteller zur vorrangigen Belieferung von EU-Staaten und zur Sicherstellung der Versorgung mit einer Sanktionsmöglichkeit bei Nichtbefolgung zu stützen, etwa der Rückzahlung erhaltener Beihilfen.\r\n\r\nAusschreibungskriterien\r\nArtikel 18 und 19 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von Arzneimitteln zuständigen Stellen sollen als Zuschlagskriterium nicht allein den Preis berücksichtigen, sondern Kriterien anwenden, die eine zuverlässige Versorgung sicherstellen sollen. Hierzu können Bevorratungspflichten, die Zahl der Zulieferer, Überwachung der Lieferketten, deren Transparenz für die vertragsschließende Stelle sowie Klauseln zu Lieferzeiträumen zählen.\r\nWurde darüber hinaus eine besondere Anfälligkeit der Lieferketten festgestellt, sollen die zuständigen Stellen solchen Anbietern den Vorzug geben, die einen nennenswerten Anteil des betreffenden Produkts in der EU herstellen. Dasselbe soll für Arzneimittel gelten, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht.\r\nDie Mitgliedstaaten sollen nationale Programme entwickeln mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit kritischer Arzneimittel zu verbessern. Bei Ausschreibungen sollen grundsätzlich mehrere Anbieter einen Zuschlag erhalten können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anwendung weiterer nicht preisbezogener Kriterien, etwa die Herstellung in der EU, die Zuverlässigkeit der Belieferung sowie die Möglichkeit einer Zuschlagserteilung an mehrere Anbieter ist seit längerem eine Forderung der BÄK und wird ausdrücklich befürwortet. Andere Staaten haben mit derartigen Kriterien positive Erfahrungen gesammelt.\r\nKritisch sieht die BÄK die Einschränkung in Artikel 18 (5), nach der die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Anwendung der auf Versorgungssicherheit bezogenen Kriterien in Artikel 18 (1) bis (3) abweichen können, wenn eine Marktanalyse oder finanzielle Erwägungen hiergegen sprechen. Zwar befürwortet die BÄK die Möglichkeit, ausnahmsweise in einzelnen Beschaffungsverfahren am niedrigsten Preis als Auswahlkriterium festzuhalten. Wir sehen aber die Gefahr, dass der gewollte Ausnahmefall zum Regelfall wird, da oftmals finanzielle Erwägungen der Anwendung von Kriterien der Versorgungssicherheit entgegenstehen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nArtikel 18 (5) sollte klarstellen, dass eine Ausnahme nur für einzelne Ausschreibungsverfahren gelten kann, wenn etwa der Preis eines bestimmten Arzneimittels unter Anwendung der in den Absätzen (1) bis (4) genannten Kriterien außergewöhnlich und unverhältnismäßig hoch wäre. Es soll den für Beschaffung zuständigen Stellen nicht möglich sein, aufgrund einer erklärten Ausnahmesituation generell von der Anwendung versorgungssicherheitsbezogener Kriterien abzuweichen.\r\nVorratshaltung\r\nArtikel 20 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass Vorratshaltungspflichten, die sie Unternehmen auferlegen, verhältnismäßig und transparent sind und negative Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten vermieden werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWährend eine europäische Vorratshaltung als Vorsorge für Krisensituationen sinnvoll ist, sollte Vorratshaltung im Normalfall auf nationaler Ebene angeordnet werden, da nationale Stellen die Bedarfe der jeweiligen Gesundheitssysteme besser kennen und auch die Beschaffung im Normalfall auf nationaler Ebene stattfindet. Die Mitgliedstaaten sollen hierin nicht eingeschränkt werden.\r\nDie Einführung von Vorratshaltungspflichten auf nationaler Ebene sollte jedoch den anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig mitgeteilt werden, damit diese ggf. ihre Beschaffung und Bevorratung auf die veränderte Situation einstellen können. Dies ist gerade bei einem Staat wie Deutschland, der einen großen Anteil am europäischen Arzneimittelmarkt hat, besonders wichtig. Für den Aufbau von Vorräten sollte ausreichend Zeit eingeplant werden, damit dies nicht zu einer Verknappung in der Versorgung führt.\r\nDie Formulierung im Verordnungsvorschlag ist flexibel gehalten und verzichtet auf genaue Vorgaben zu Inhalt und Umfang von Vorratshaltungspflichten oder dem Verfahren ihrer Festlegung. Eine gewisse Flexibilität ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Versorgungssituationen unterschiedlicher Arzneimittel adäquat reagieren können. Das Erfordernis, dass eventuelle Vorratspflichten verhältnismäßig sein müssen, und die Grundsätze der Transparenz und Solidarität berücksichtigen müssen, setzen einem einseitig an nationalen Interessen ausgerichtetem Vorgehen von Mitgliedstaaten Grenzen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nWir schlagen vor, den ersten Unterabsatz von Artikel 20 um einen Satz 3 zu ergänzen:\r\n„Measures on security of supply applied in one Member State shall not result in any negative impact in other Member States. Member States shall, in particular, avoid such an impact when proposing and defining the scope and timing of any form of requirements for companies to hold contingency stocks. Member States shall communicate the introduction of stockpiling obligations to the Critical Medicines Coordination Group without delay.”\r\n\r\nGemeinsame Beschaffung\r\nArtikel 21 – 24 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Verordnungsvorschlag führt drei verschiedene Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln ein:\r\n-\tBei Arzneimitteln, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht, kann die Kommission auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedstaaten deren Beschaffungsverfahren unterstützen (Artikel 21);\r\n-\tBei kritischen Arzneimitteln, bei denen eine Anfälligkeit der Lieferketten festgestellt wurde, oder bei Arzneimitteln, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht sowie ein gemeinschaftliches klinisches Nutzenbewertungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Kommission im Auftrag von mindestens 9 Mitgliedstaaten ein Beschaffungsverfahren für diese durchführen (Artikel 22);\r\n-\tFür dieselben Gruppen von Arzneimitteln kann die Kommission eine gemeinsame Beschaffung mit mindestens 9 Mitgliedstaaten durchführen (Artikel 23).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie BÄK begrüßt die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln auch jenseits von Impfstoffen und außerhalb des Vorliegens einer Notlage. Diese Möglichkeit dürfte besonders für kleinere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Entscheidend ist, dass die Teilnahme von Mitgliedstaaten freiwillig bleibt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKeine Änderungsvorschläge.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016269","regulatoryProjectTitle":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/00/543856/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190023.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte,\r\n\r\nderzeit läuft auf Ebene der Europäischen Union ein bedenkliches Verfahren zur Neueinstufung des Biozidwirkstoffs Ethanol im Rahmen der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Das Verfahren hätte massive Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung in Deutschland, Österreich und der Europäischen Union. Es steht eine undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff der Kategorien 2 oder sogar 1 im Raum, gefolgt von einer Anpassung der harmonisierten Einstufung im Rahmen des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).\r\n\r\nDa Ethanol die Grundlage für die meisten Hände- und Flächendesinfektionsmittel in Europa bildet, hätten Beschränkungen oder ein Verbot gravierende Auswirkungen auf den Infektionsschutz, insbesondere im Falle von Pandemien oder Virusausbrüchen.\r\n\r\nIn der Anlage senden wir Ihnen unser Positionspapier, das wir und weitere 15 Verbände aus der Versorgung gezeichnet haben. Wir appellieren eindringlich an Sie, sich mit Ihren Kabinettskolleg:innen in der neuen Bundesregierung für den Erhalt von Ethanol einzusetzen. \r\n\r\nWir würden uns freuen, Ihnen die Hintergründe und unser Anliegen in einem persönlichen Austausch zu erläutern und gemeinsame Lösungsansätze zu diskutieren. Zeitlich richten wir uns gerne nach Ihrer Verfügbarkeit und freuen uns über einen Terminvorschlag.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016269","regulatoryProjectTitle":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/45/543858/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1\r\nLaufendes Biozid-Einstufungsverfahren gefährdet Infektionsschutz in Europa\r\nPositionspapier zur beabsichtigten Einstufung von Ethanol als CMR (kanzerogen, mutagen, reprodukti-onstoxisch) durch die Europäische Union\r\nDerzeit läuft auf Ebene der Europäischen Union (EU) ein bedenkliches Verfahren zur Einstufung des Bio-zidwirkstoffs Ethanol nach der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR-Verfahren). Im Rah-men dieses Verfahrens steht aktuell eine undifferenzierte Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff (kan-zerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 2 oder der höchsten Gefahrenkategorie 1 im Raum. Anschließend soll die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Ethanol im Rahmen des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst werden.\r\nEthanol ist der gut verträgliche Basiswirkstoff der Mehrzahl der Hände- und Oberflächendesinfektions-mittel in Europa. Beschränkungen oder ein Verbot würden die Möglichkeiten des wirksamen Infektions-schutzes massiv einschränken und ernsthaft gefährden. Dies wäre insbesondere problematisch bei Auf-treten von Enteroviren, wie beispielsweise Polioviren, oder bei Pandemien und Ausbrüchen, bei denen in kurzer Zeit große Mengen an sicher wirksamen Desinfektionsmitteln benötigt werden.\r\nEine CMR-Einstufung von Ethanol würde den Infektionsschutz stark einschränken. Die Einschränkungen sind bei einer Einstufung in die Kategorien 1A und 1B am größten. Jedoch auch eine Einstufung in Kate-gorie 2 würde dazu führen, dass Ethanol im Praxisalltag nicht mehr eingesetzt werden kann. Die Gründe hierfür sind:\r\n▪ Der Stoff müsste im Falle einer Einstufung in Kategorie 1A oder 1B ersetzt werden (Substitutions-prüfung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz). Dies ist jedoch nicht ohne Einschränkungen im Infektionsschutz möglich, denn Ethanol ist in seiner hohen Wirksamkeit al-ternativlos. Die Substitutionsprüfung würde zudem einen hohen bürokratischen Aufwand verur-sachen.\r\n▪ Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und Stillende mit als reproduk-tionstoxisch eingestuften CMR-Stoffen der Kategorie 1A/B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation nicht umgehen. Der Umgang mit ethanolhaltigen Des-infektionsmitteln wäre für Schwangere und Stillende nicht mehr möglich. Dies könnte zu Beschäf-tigungsverboten in einem von Fachkräftemangel geprägten Sektor führen.Seite 2\r\n▪ Personen unter 18 Jahren dürfen nach Jugendschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind mög-lich, wenn die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, oder der Arbeitsplatz-grenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Die Sicherstellung dieser Kriterien würde hohen Aufwand verursachen und die Beschäftigung von Jugendlichen, die im Rahmen von Berufs-ausbildungen eine wichtige Gruppe in bspw. der Pflege sind, erschweren.\r\n▪ Die Abgabe von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln an private Anwender:innen wäre im Falle einer Einstufung als CMR in Kategorie 1A oder 1B untersagt (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV). Auch in Gesundheitseinrichtungen könnten ethanolhaltige Desinfektionsmittel Besucher:innen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, z.B. in Spendern.\r\n▪ Das Gebot zur Substitution und ein mögliches Ende des freien Verkaufs von ethanolhaltigen Des-infektionsmitteln dürfte dazu führen, dass viele Hersteller die Produktion ethanolhaltiger Desin-fektionsmittel einstellen. Eine stärkere Marktkonzentration, und damit eine verringerte Verfüg-barkeit und größere Abhängigkeit von einzelnen Herstellern wären die Folge.\r\n▪ Verbraucher:innen wären verunsichert und der Infektionsschutz in Europa wäre massiv bedroht.\r\nDie Einstufung basiert auf unzureichender Differenzierung.\r\nProblematisch ist, dass die Einstufung von Ethanol als reproduktionstoxisch auf Studien zur oralen Auf-nahme von Ethanol basiert, also dem Konsum alkoholischer Getränke. Der im Gesundheitswesen rele-vante Aufnahmeweg von Ethanol über die Haut oder Atemwege stellt wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge kein Risiko für den Menschen dar. Die aufgenommene Menge von Ethanol über die Haut ist bis zu zehnmal geringer als beim Konsum von Lebensmitteln mit verstecktem Ethanolgehalt wie Apfelsaft, Kefir oder alkoholfreiem Bier (Kramer et al., 2024).\r\nDass bei der Einstufung von Ethanol primär Daten zur oralen Aufnahme von Ethanol berücksichtigt wur-den, ist undifferenziert und spiegelt nicht die bestimmungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte wi-der. Sie ist demnach wissenschaftlich nicht begründet. Es gibt keine Evidenz, die zeigt, dass Ethanol im Rahmen der professionellen Verwendung von Desinfektionsmitteln eine krebserregende oder reproduk-tionstoxische Wirkung hat.\r\nDie generalistische Einstufung von Ethanol für alle Verwendungsformen gilt es unbedingt zu verhindern. Die Position Deutschlands und Österreichs hat innerhalb der EU eine Signalwirkung. Es ist von großer Be-deutung, dass Deutschland und Österreich hier schnell handeln und sich aktiv innerhalb der EU für den Erhalt von Ethanol im Gesundheitswesen einsetzen.\r\nWir fordern, dass die undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff im Rahmen des BPR-Verfahrens gestoppt wird. Denn:\r\nEthanol ist alternativlos wirksam.\r\nEthanol zeichnet sich durch eine höhere Wirksamkeit gegenüber relevanten Viren aus als die Alternativen 1-Propanol und 2-Propanol. Es gibt keine Alternative zu Ethanol, die gegen unbe-hüllte Viren, wie bspw. Polioviren, wirksam ist. Daher würde gerade ein Verzicht auf die Ver-\r\nwendung ethanolhaltiger Desinfektionsmittel ein Gesundheitsrisiko für in der Gesundheitsver-\r\nsorgung Tätige darstellen!\r\nEthanol ist sicher.\r\nDie durch Händedesinfektion über die Haut aufgenommenen Mengen Ethanol liegen unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen. Eine sachgerechte Anwendung ist sicher.Seite 3\r\nEthanol ist unverzichtbar.\r\nEthanol wird seit 1977 auf der Kernliste der unverzichtbaren Arzneimittel der Weltgesundheits-organisation (WHO) geführt (WHO, 2023). Eine adäquate Reaktion auf Pandemien wäre ohne die uneingeschränkte Verfügbarkeit von Ethanol nicht möglich.\r\nEthanol ist verfügbar.\r\nEthanol ist breit verfügbar und kostengünstig. Eine Substitution durch weniger wirksame und eingeschränkt verfügbare Alternativen wie Propanol würde zu Kostensteigerungen im bereits unterfinanzierten Gesundheitswesen führen.\r\nWir rufen Sie dazu auf, sich auf nationaler Ebene sowie insbesondere in Richtung der Europäischen Union dafür einzusetzen, die unsachgemäße Einstufung von Ethanol zu verhindern.\r\nGerne stehen wir Ihnen für Nachfragen und zusätzliche Informationen zur Verfügung. Wir würden uns freuen, das Thema in einem persönlichen Austausch mit Ihnen zu vertiefen. Bitte teilen Sie uns einen Terminvorschlag für ein Gespräch mit.\r\nDr. Ruth Hecker\r\nVorsitzende, Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)\r\nDr. Martin Danner\r\nBundesgeschäftsführer, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG)\r\nPD Dr. med. Daniela Huzly\r\nBundesvorsitzende, Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI)\r\nDr. Christof Alefelder\r\nVorsitzender, Berufsverband Deutscher Hygieniker e.V. (BDH)\r\nDr. Klaus Reinhardt\r\nPräsident, Bundesärztekammer (BÄK)\r\nDr. Holger Vogel\r\nPräsident, Bundestierärztekammer e.V. (BTK)\r\nProf. Dr. Christoph Benz\r\nPräsident, Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)\r\nDr. Gerald Gaß\r\nVorstandsvorsitzender, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)\r\nProf. Dr. med. Martin Aepfelbacher\r\nPräsident, Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V. (DGHM)\r\nRainer Stens\r\nStv. Vorsitzender, Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV)\r\nProf. Dr. Martin Exner\r\nPräsident Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene e.V. (DGKH)\r\nProf. Dr. Dr. h.c. mult. Martin Kramer\r\nPräsident, Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V. (DVG)Seite 4\r\nProf. Dr. Helmut Fickenscher\r\nVorstand, Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV)\r\nProf. Dr. med. Caroline Herr\r\nVorstand, Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin e.V. (GHUP)\r\nAssoc. Prof. Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. Miranda Suchomel\r\nPräsidentin, Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)\r\nProf. Dr. Lutz Vossebein\r\nVorsitzender, Verbund für Angewandte Hygiene e.V. (VAH)\r\nWeiterführende Quellen:\r\nDeutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaushygiene e.V. (DGKH). Ethanol darf nicht als CMR eingestuft werden. Hyg-Med 2024;49(9):177-178. Zugriff über\r\nhttps://www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/177_178_DGKH_Stellungnahme_Ethanol_HM_9_24.pdf\r\nKramer A, Arvand M, Christiansen B, Dancer S, Eggers M, Exner M, Müller D, Mutters NT, Schwebke I, Pittet D. Ethanol is indis-\r\npensable for virucidal hand antisepsis: memorandum from the alcohol-based hand rub (ABHR) Task Force, WHO Collaborating\r\nCentre on Patient Safety, and the Commission for Hospital Hygiene and Infection Prevention (KRINKO), Robert Koch Institute,\r\nBerlin, Germany. Antimicrob Resist Infect Control. 2022 Jul 6;11(1):93. doi: 10.1186/s13756-022-01134-7. PMID: 35794648;\r\nPMCID: PMC9257567.\r\nKramer A, Benkhai H, Jäkel C, Zwicker P. Ethanol is indispensable for virucidal hand antisepsis and without toxic risks in daily use.\r\nGMS Hyg Infect Control 2023;18:Doc02. DOI: 10.3205/dgkh000428\r\nKramer A, Borg Dahl M, Bengtsson MM, Boyce JM, Heckmann M, Meister M, Papke R, Pittet D, Reinhard A, Slevogt H, Wang H,\r\nZwicker P, Urich T, Seifert U. No detrimental effect on the hand microbiome of health care staff by frequent alcohol-based anti-\r\nsepsis. Am J Infect Control. 2024 Nov 15:S0196-6553(24)00846-0. doi: 10.1016/j.ajic.2024.11.006. Epub ahead of print. PMID:\r\n39551096.\r\nKramer A, Pittet D, Exner M, Wendt C. Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a virucidal\r\nactive substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification. GMS\r\nHyg Infect Control. 2024 Aug 21;19:Doc40. doi: 10.3205/dgkh000495. PMID: 39224501; PMCID: PMC11367556.\r\nPires D, Bellissimo-Rodrigues F, Pittet D. Ethanol-based handrubs: Safe for patients and health care workers. Am J Infect Control.\r\n2016 Aug 1;44(8):858-9. doi: 10.1016/j.ajic.2016.02.016. Epub 2016 Apr 15. PMID: 27091229.\r\nTartari E, Bellissimo-Rodrigues F, Pires D, Fankhauser C, Lotfinejad N, Saito H, Suchomel M, Kramer A, Allegranzi B, Boyce J, Sax\r\nH, Stewardson AJ, Pittet D. ICPIC Alcohol-Based Handrub Task Force. Updates and future directions regarding hand hygiene in the\r\nhealthcare setting: insights from the 3rd ICPIC alcohol-based handrub (ABHR) task force. Antimicrob Resist Infect Control. 2024 Feb;13(1):26. DOI: 10.1186/s13756-024-01374-9\r\nVerbund für Angewandte Hygiene (VAH). VAH: Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unverzicht-bar [As a biocidal active substance, ethanol is indispensable for hygienic hand disinfection]. HygMed. 2020;45(11):194–200. Zu-griff über: https://vah-online.de/files/download/vah-mitteilungen/VAH_Ethanol_HM_11_20_194_200.pdf\r\nWeltgesundheitsorganisation (2023): WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel – 23. Ausgabe. Genf: Weltgesundheitsorgani-sation (WHO/MHP/HPS/EML/2023.02).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016291","regulatoryProjectTitle":"Versicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/4f/522806/Stellungnahme-Gutachten-SG2505150002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschluss Ic -30 des 128. Deutschen Ärztetags 2024 \r\nVersicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin \r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nnach eingehender interner Beratung möchten wir Sie über den Beschluss Ic -30 des 128. Deutschen Ärztetags (DÄT) 2024 informieren, der sich mit der Situation der studienbegleitend Promovierenden in der Medizin befasst (Anlage). Dieser Beschluss fordert Sie, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) sowie die medizinischen Fakultäten dazu auf, sich mit dem Arbeitsschutz und der sozialen Sicherung dieser Personengruppe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auseinanderzusetzen und für eine klare rechtliche Regelung zu sorgen. Ein zentrales Anliegen ist es, sicherzustellen, dass diese Personengruppe im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit während der Promotion nicht ohne entsprechende Leistungen bleibt, insbesondere bei möglichen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Unfallversicherungsträgern. \r\nZudem wird eine Prüfung angeregt, ob der Versicherungsschutz auf weitere Promovierende, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, ausgeweitet werden sollte.\r\nDie Bundesärztekammer bittet Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, um Berücksichtigung dieses Beschlusses und gemeinsam mit den medizinischen Fakultäten und der DGUV auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken.\r\nFür Ihre Unterstützung bedanken wir uns und stehen für einen konstruktiven Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage: \r\n\r\n\r\n128. Deutscher Ärztetag, Mainz, 07.05. - 10.05.2024, Ic - 30\r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufsausübung\r\nTitel:\tVersicherungsschutz für die Personengruppe der studienbegleitend Promovierenden in der Medizin\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Gerald Quitterer, Dr. Andreas Botzlar, Dr. Marlene Lessel, Dr. Heidemarie Lux, Dr. Karl Amann, Dr. Karl Breu, Dr. Melanie Kretschmar, Dr. Claudia Ritter-Rupp, Dr. Florian Gerheuser, Dr. Stefan Semmler und Dr. Markus Beck (Drucksache Ic - 30) beschließt der 128. Deutsche Ärztetag 2024:\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 fordert die medizinischen Fakultäten, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) und das die Fach- und Rechtsaufsicht ausübende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf, sich mit dem Arbeitsschutz und der sozialen Sicherung der im Titel genannten Personengruppe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit zu beschäftigen und für eine klare rechtliche Regelung zu sorgen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die studienbegleitend Promovierenden der Humanmedizin bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit während der Medizinpromotion nicht jahrelang ohne Leistungen bleiben, wenn es zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kommt.\r\nBegründung:\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 hält Tätigkeiten von Doktorandinnen und Doktoranden der Humanmedizin, die studienbegleitend ohne entsprechenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in dieser Zeit promovieren, für nicht verantwortlich. Er teilt nicht die von Versicherungsträgern vorgebrachte Einschätzung, dass Tätigkeiten im Rahmen der Medizinpromotion dem privaten Lebensbereich oder der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen sind, für die der gesetzliche Unfallschutz während der Aus- und Fortbildung entfalle. Es sollte parallel geprüft werden, ob weitere Promovierende, z. B. Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, in diesen Schutz mit aufgenommen werden müssen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017014","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Lachgas und sog. K.O.-Tropfen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/84/551048/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250052.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) soll die missbräuchliche Verwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken bzw. zur Verabreichung an Dritte, um die Rauschwirkung beispielsweise zur Begehung von (Sexual-)Straftaten zu nutzen, verhindert werden. Da die genannten Stoffe eine breite Anerkennung als Industriechemikalien haben, soll das NpSG so fortentwickelt werden, dass die in Bezug auf Industriechemikalien bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke geschlossen werden soll. Psychoaktive Industriechemikalien sollen zukünftig in der neuen Anlage II des NpSG aufgenommen werden. Diese soll Einzelstoffe als Positivliste entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes erfassen.\r\nZum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht der Entwurf vor, die Verfügbarkeit der Stoffe u. a. durch ein grundsätzliches Abgabe-, ein Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über den Versandhandel oder Automaten an Endverbraucher einzuschränken. Da es im Fall von Lachgas eine breite Anwendung von Kapseln mit bis zu 8 g Lachgas zum Aufschäumen von Sahne durch Sahnespender z. B. im Bereich Gastronomie gibt, soll das Inverkehrbringen von Verpackungen erst ab einer Füllmenge von mehr als 8 g verboten werden.\r\nDie Bundesärztekammer stellt voran, dass die vorgegebene Stellungnahmefrist von weniger als 14 Tagen keinen angemessenen Zeitraum darstellt, um sich in ausreichender Tiefe mit dem Referentenentwurf zu befassen. Die Bundesärztekammer behält sich daher vor, ihre Stellungnahme ggf. anzupassen.\r\nIn Bezug auf Lachgas nimmt die Bundesärztekammer mit großer Sorge Berichte über die Zunahme der missbräuchlichen Verwendung unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen von Lachgas als Partydroge wahr. Bisher unterstehen Erwerb oder Besitz von Lachgas keinen gesetzlichen Regulierungen, sodass Lachgas von jeder Person legal erworben werden kann. Der Konsum von Lachgas zum kurzfristigen Rausch kann jedoch mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen wie beispielsweise gravierenden neurologischen Störungen einhergehen. Andere europäische Länder wie Frankreich verbieten deswegen den Verkauf von Lachgas an Minderjährige, einzelne Länder wie die Niederlande haben ein generelles Verbot für Lachgas ausgesprochen, für das es nur Ausnahmen für bestimmte Branchen gibt.\r\nDie Bundesärztekammer hat sich auf Basis eines Antrags zum 128. Deutschen Ärztetag bereits 2024 für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige und eine Beschränkung der Kapselgröße für Endverbraucher auf 8 g sowie den Aufbau und Stärkung von Präventionsangeboten ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer den nun vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich.\r\nDarüber hinaus weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass durch Konsumbedarfsgegenstände, die teilweise allein dem Ziel dienen, Lachgas aus Kapseln für Rauschzwecke zu konsumieren, der Konsum von Lachgas aus 8g Kapseln weiterhin mit Hilfe dieser Gegenstände möglich sein wird.\r\nDie Bundesärztekammer fordert deswegen, dass die Abgabemenge von Kapseln mit 8 g Lachgas an Endverbraucher im Einzelhandel begrenzt werden soll. Es ist zu erwarten, dass sich der Konsum infolge eines Verbots größerer Lachgasflaschen verstärkt auf diese kleineren Einheiten verlagert. Um einem Missbrauch zu Rauschzwecken entgegenzuwirken, ist eine Beschränkung der Abgabemenge erforderlich. Diese sollte so ausgestaltet sein, dass sie einer legitimen Nutzung – etwa im gastronomischen Bereich – weiterhin gerecht wird, gleichzeitig jedoch den Anreiz zum zweckentfremdeten Konsum minimiert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017014","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Lachgas und sog. K.O.-Tropfen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/f9/636647/Stellungnahme-Gutachten-SG2510220011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nzum Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes\r\n(BT-Drucksache: 21/1504)\r\nÖffentliche Anhörung Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag am 15. Oktober 2025\r\nBerlin, 13.10.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin\r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) soll die missbräuchliche Verwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken bzw. zur Verabreichung an Dritte, um die Rauschwirkung beispielsweise zur Begehung von (Sexual-)Straftaten zu nutzen, verhindert werden. Da die genannten Stoffe eine breite Anerkennung als Industriechemikalien haben, soll das NpSG so fortentwickelt werden, dass die in Bezug auf Industriechemikalien bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke geschlossen werden soll. Psychoaktive Industriechemikalien sollen zukünftig in der neuen Anlage II des NpSG aufgenommen werden. Diese soll Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes erfassen.\r\nZum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht der Entwurf vor, die Verfügbarkeit der Stoffe u. a. durch ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens über den Versandhandel oder der Selbstbedienung an Automaten einzuschränken. Da es im Fall von Lachgas eine breite Anwendung von Kapseln mit bis zu 8 g Lachgas zum Aufschäumen von Sahne durch Sahnespender z. B. im Bereich Gastronomie gibt, soll das Inverkehrbringen von Verpackungen erst ab einer Füllmenge von mehr als 8 g verboten werden.\r\nIn Bezug auf Lachgas nimmt die Bundesärztekammer mit großer Sorge Berichte über die Zunahme der missbräuchlichen Verwendung unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen von Lachgas als Partydroge wahr. Bisher unterstehen Erwerb oder Besitz von Lachgas keinen gesetzlichen Regulierungen, sodass Lachgas von jeder Person legal erworben werden kann. Der Konsum von Lachgas zum kurzfristigen Rausch kann jedoch mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen wie beispielsweise gravierenden neurologischen Störungen einhergehen. Andere europäische Länder wie Frankreich verbieten deswegen den Verkauf von Lachgas an Minderjährige, einzelne Länder wie die Niederlande haben ein generelles Verbot für Lachgas ausgesprochen, für das es nur Ausnahmen für bestimmte Branchen gibt.\r\nDie Bundesärztekammer hat sich auf Basis eines Antrags zum 128. Deutschen Ärztetag bereits 2024 für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige und eine Beschränkung der Kapselgröße für Endverbraucher auf 8 g sowie den Aufbau und Stärkung von Präventionsangeboten ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer den nun vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich.\r\nDarüber hinaus weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass durch Konsumbedarfsgegenstände, die teilweise allein dem Ziel dienen, Lachgas aus Kapseln für Rauschzwecke zu konsumieren, der Konsum von Lachgas aus 8g Kapseln weiterhin mit Hilfe dieser Gegenstände möglich sein wird.\r\nDie Bundesärztekammer fordert deswegen, dass die Abgabemenge von Kapseln mit 8 g Lachgas an Endverbraucher im Einzelhandel begrenzt werden soll. Es ist zu erwarten, dass sich der Konsum infolge eines Verbots größerer Lachgasflaschen verstärkt auf diese kleineren Einheiten verlagert. Um einem Missbrauch zu Rauschzwecken entgegenzuwirken, ist eine Beschränkung der Abgabemenge erforderlich. Diese sollte so ausgestaltet sein, dass sie einer legitimen Nutzung – etwa im gastronomischen Bereich – weiterhin gerecht wird, gleichzeitig jedoch den Anreiz zum zweckentfremdeten Konsum minimiert.\r\nZudem spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, jede Form von Werbung und Sponsoring für Lachgas zum Schutz von Kindern und Jugendlichen streng zu regulieren und einzuschränken. Insbesondere in den sozialen Medien ist eine konsequente Umsetzung und Überwachung der entsprechenden Maßnahmen sicherzustellen. Ein Verbot von Aromastoffen wird ebenfalls als notwendig erachtet, da Geschmacksrichtungen, wie z. B. Erdbeere, die Attraktivität von Lachgas für junge Konsumierende erhöhen und diese gezielt ansprechen. Entsprechende Entwicklungen sind bereits aus dem Bereich der E-Zigaretten bekannt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017440","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Koordinierungsstelle zur Prozessoptimierung der BOBs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/f9/596768/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)\r\nVerordnung zur Stärkung der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden\r\n(AMG-Bundesoberbehörden-StärkungsV)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 09.07.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t3\r\n§ 1 Abs. 4 des VO-E\t3\r\n3. \tErgänzender Stellungnahmebedarf\t4\r\n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des VO-E\t4\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nVor dem Hintergrund rückläufiger Zahlen klinischer Arzneimittelprüfungen in Europa und der Abwanderung großer Studien in die USA und nach Asien erachtet die Bundesärztekammer eine Optimierung der Verfahrensabläufe für die Durchführung klinischer Studien in Deutschland, auch durch eine bessere Abstimmung zwischen den Bundesoberbehörden, für dringend notwendig. Durch die fortschreitende Entwicklung innovativer Arzneimittel entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten und unklare Zuständigkeiten zwischen den zwei auf unterschiedliche Arzneimittelgruppen spezialisierten Zulassungsbehörden, z. B. im Hinblick auf innovative Kombinationstherapien und neue Wirkstofftypen. Wertungsdifferenzen bei Beratungs- bzw. Zulassungsfragen bei neuen Arzneimittelentwicklungen in derselben Indikation können zu Unklarheiten für die Antragsteller und damit zu einem erhöhten Aufwand und zeitlichen Verzögerungen führen. Neben anderen Zielen des Medizinforschungsgesetzes wird mit der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Einrichtung einer Koordinierungsstelle ein weiterer Baustein zur Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland umgesetzt. \r\nDie Einrichtung der Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimitteln und Medizinprodukte (BfArM) folgt der grundsätzlichen Tendenz, zentrale Aufgaben im Prozess der Genehmigung von klinischen Prüfungen und der Zulassung von Arzneimitteln beim BfArM zu bündeln. Diese Zentralisierungstendenzen hat die Bundesärztekammer im Hinblick auf die Einrichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren (SEKbV) beim BfArM gemäß § 41c des Arzneimittelgesetzes (AMG) u.a. in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 07.06.2024 kritisiert. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist weiterhin von zentraler Bedeutung, dass – wie aktuell auch angelegt – mit der Errichtung der Koordinierungsstelle kein Zuständigkeits- oder Ressourcenverlust auf Seiten des Paul-Ehrlich-Institut (PEI) einhergeht. Das PEI weist in seinem Geschäftsbereich eine herausragende fachliche Expertise auf, welche erhalten und direkt zugänglich für die Antragssteller und Fachkreise bleiben sollte. \r\nDie Stärkung des Forschungsstandortes Deutschland ist ein erklärtes gemeinsames Ziel. Das auch in dem vorliegenden Verordnungsentwurf erneut als zentrales Argument angeführte Ziel, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, darf jedoch aus Sicht der Bundesärztekammer auf die Dauer nicht das Ziel-Kriterium für weitere Restrukturierungsmaßnahmen sein. Aus Gründen des Probanden- und Patientenschutzes müssen die Tiefe und Sorgfalt der Prüfung höchste Priorität haben. Denn die Durchführbarkeit klinischer Studien in Deutschland hängt auch entscheidend vom Vertrauen der Bevölkerung in deren Sicherheit ab.\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n§ 1 Abs. 4 des VO-E \r\nEinrichtung der Koordinierungsstelle; Aufgaben\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie geplante Koordinierungsstelle soll Einblick in die bei den Bundesoberbehörden vorhandenen Unterlagen nehmen können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie SEKbV ist gemäß § 41c AMG beim BfArM eingerichtet. Im Sinne der Verfahrenstransparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist auf eine strikte Aufgabentrennung zu achten. Daher sollte die SEKbV von § 1 Abs. 4 Satz 1 VO-E ausgenommen werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung des § 1 Abs.4 wie folgt: \r\n(4) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen. Hiervon ausgenommen sind die Unterlagen der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichteten Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c Arzneimittelgesetz. \r\n3. \tErgänzender Stellungnahmebedarf \r\n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des VO-E \r\nAbstimmung und Koordinierung von Entscheidungsprozessen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Koordinierungsstelle soll für die Abstimmung und Koordinierung von Entscheidungsprozessen in Fällen zuständig sein, in denen die Zuständigkeit nach § 77 Abs. 1 und 2 AMG nicht eindeutig ist, oder bei divergierenden fachlichen Positionen der Bundesoberbehörden von regulatorischer Relevanz.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Begründung wird klargestellt, dass die Nationale Kontaktstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 536/2014 die Entscheidung über Verfahrenszuteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall selbst trifft. \r\nDamit scheint festgelegt, wie ab dem 01.07.2025 etwaige Abgrenzungsfragen geklärt werden sollen, wenn die Zuständigkeit für eine konkrete klinische Prüfung gemäß AMG nicht klar der SEKbV nach § 41c AMG oder den gemäß § 41a AMG registrierten Ethik-Kommission der Länder zugeordnet werden kann. Abgrenzungsprobleme sind insbesondere bei klinischen Prüfungen gemäß § 41c Abs. 3 Nr. 3 AMG zu erwarten, die einem übergreifenden Protokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem Arzneimittel oder mehreren Arzneimitteln und mit Patientinnen und Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, und bei denen Interpretationsspielräume möglich sind. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer wird sich in der praktischen Anwendung erweisen müssen, wie treffsicher sich die Zuordnungen durch die Nationale Kontaktstelle erweisen und ob etwaige Abgrenzungsprobleme bei der Zuteilung der Anträge an die SEKbV und die registrierten Ethik-Kommission der Länder dadurch zweifelsfrei geregelt werden können. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018529","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung der Übergangsfrist für Vergütungsminderungen bis Ende 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/7e/596770/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit \r\neiner vierten Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung\r\n(vom 24.06.2025)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 18.07.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n1. \tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nDas Implantateregistergesetz sieht vor, dass meldepflichtige implantatbezogene Maßnahmen von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an die Vertrauensstelle des Implantateregisters Deutschland übermittelt werden. Zu übermitteln ist auch der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer (KVNR) nach § 290 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Das von der Vertrauensstelle aus der KVNR gebildete Pseudonym bildet die Grundlage für die Verarbeitung der patientenbezogenen Daten im Implantateregister. Die Meldepflicht ist durch die Sanktion einer Minderung der Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um derzeit 100 Euro (§ 23a Implantateregister-Betriebs-verordnung – IRegBV) bewehrt. Diese ist für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate noch bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt.\r\nIm Gegensatz zu gesetzlich versicherten Personen besteht für privat Krankenversicherte die Situation, dass für diesen Personenkreis aus legislatorischen Gründen bisher nur unvollständig KVNR durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen vergeben werden konnten und nicht alle privat Versicherten hierzu ihre Einwilligung gegenüber ihren Krankenversicherungsunternehmen erklärt haben. Damit kann das Vorhandensein einer KVNR bei privat versicherten Patientinnen und Patienten, die ein Implantat erhalten, nicht vorausgesetzt werden.\r\nDie Verordnung soll diesem Umstand insofern Rechnung tragen, als dass die bestehende Aussetzung der Vergütungssanktion bis zum Jahresende 2025 verlängert wird, um zu gewährleisten, dass vorab auch bei privat Krankenversicherten die Voraussetzungen der Meldung flächendeckend vorliegen. \r\n\r\n2. \tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nArtikel 1 - Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung\r\n\r\nZu § 23a Absatz 2\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vergütungsminderung soll bei implantatbezogenen Maßnahmen mit Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie mit Aortenklappen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, unterbleiben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist nicht sachgerecht, dass eine Vergütungsminderung auch dann vorgenommen wird, wenn der sie begründende Pflichtenverstoß nicht von der Einrichtung zu vertreten ist. Dies gilt auch über den 31.12.2025 hinaus und insbesondere für den Fall, dass keine Krankenversicherungsnummer (KVNR) zugeteilt ist. Daher sollte geregelt werden, dass eine Vergütungsminderung unterbleibt, wenn die Einrichtung diese nicht zu vertreten hat. Der Gesetzgeber hat die Regelung einer solchen Ausnahme in § 37 Nr. 2 Buchstabe l 2. Halbsatz IRegG ausdrücklich angelegt: „dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Vergütungsminderung vollständig unterbleibt.“ Von dieser Ermächtigung sollte der Verordnungsgeber Gebrauch machen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nArtikel 1 wird wie folgt gefasst:\r\n„Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\n§ 23a wird wie folgt geändert:\r\n1.\tAbsatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\r\n„(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn die vergütungsmindernden Umstände nach § 35 Absatz 1 Implantateregistergesetz nicht von der verwendenden Gesundheitseinrichtung zu vertreten sind.”\r\n2.\tEs wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:\r\n„(3) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen mit Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie mit Aortenklappen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/cd/615504/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080031.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf enthält umfangreiche Änderungen am Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit Qualifikationen aus Drittstaaten, die zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren führen sollen. Die Kenntnisprüfung soll demnach zum Regel- fall werden, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag möglich sein.\r\nIn diesem Zusammenhang weist die Bundesärztekammer (BÄK) darauf hin, dass eine ab- schließende Beurteilung insbesondere der Änderungen am Anerkennungsverfahren für Ärz- tinnen und Ärzte ohne die Kenntnis der noch vorzunehmenden Anpassung der Approba- tionsordnung für Ärzte (ÄApprO) nicht möglich ist. Denn zum einen werden Inhalte aus der Bundesärzteordnung (BÄO) herausgenommen und in die ÄApprO verlagert (z. B. die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen) und zum anderen sollen wesentliche As- pekte des Vorhabens in der ÄApprO geregelt werden, insbesondere die Konkretisierung und Ausgestaltung der Kenntnisprüfung.\r\nZudem werden durch den Referentenentwurf die rechtlichen Voraussetzungen für die Ein- führung des partiellen Zugangs zum Arztberuf geschaffen. Darüber hinaus soll durch die Einführung einer unbefristeten Berufserlaubnis in Fällen besonderer Härte Abhilfe geschaf- fen werden.\r\nDie BÄK befürwortet das Bestreben, die Verfahren der Anerkennung von Ärztinnen und Ärz- ten mit Qualifikationen aus Drittstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen und hat in ei- nem Positionspapier diesbezügliche Vorschläge formuliert. Eine substanzielle Verbesserung erfordert aus Sicht der Bundesärztekammer ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Information der antragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerkennungsverfahrens bis zur Unterstützung der In- tegration auch über die Anerkennung hinaus reichen müssen.\r\nSo schlägt die Bundesärztekammer vor, die Transparenz für die Antragsteller durch ein zent- rales Informationsportal zu verbessern. Außerdem werden eine stärkere Zentralisierung und Digitalisierung der Anerkennungsverfahren und eine verbesserte Verwaltungszusammenar- beit vorgeschlagen. Aus Sicht der Bundesärztekammer liegt hier der entscheidende Schlüssel für eine erfolgreiche Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren.\r\nDas Positionspapier der Bundesärztekammer formuliert außerdem Anforderungen für den Übergang zu einer Kenntnisprüfung als Regelfall. Eine solche Prüfung stellt faktisch eine Zu- gangsprüfung dar. Deshalb müssen ausreichende Anforderungen an die Prüfungsinhalte und die Prüfungsdauer etabliert werden. Die Bundesärztekammer betont außerdem, dass neben der regelhaften Kenntnisprüfung die Alternative der dokumentenbasierten Gleichwertig- keitsprüfung auf Antrag erhalten bleiben muss, wie dies der vorliegende Referentenentwurf auch vorsieht. Das Positionspapier der Bundesärztekammer erläutert schließlich, wie die In- tegration von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland auch nach der Anerkennung unterstützt werden sollte.\r\nDas Positionspapier betont außerdem, dass Änderungen am Anerkennungsverfahren neben einer Vereinfachung und Beschleunigung auch den Anforderungen der Patientensicherheit gerecht werden müssen. Daher unterstützt die Bundesärztekammer den im Referentenent- wurf formulierten Ansatz, dass bei allen Anpassungen der Verfahren die Sicherheit der Pati- entinnen und Patienten höchste Priorität haben soll.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nMit Blick auf die Folgenabschätzung weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Erwartungen an die Anzahl der Anerkennungsver- fahren möglicherweise nicht zutreffend sind. Bei der Schätzung, wie viele Anträge auf Aner- kennung von Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaaten-Qualifikationen zu erwarten sind, wird anhand des Durchschnittswerts der Jahre 2015 bis 2022 von etwa 3900 Anträgen ausgegan- gen. Diese Schätzung verkennt jedoch zum einen, dass aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie in einigen dieser Jahre eine unterdurchschnittliche Anzahl an Anträgen gestellt wurde. Zudem ist gerade in den letzten zwei Jahren eine zusätzliche Dyna- misierung zu erkennen. Insofern ist von einer höheren Antragszahl auszugehen. Entspre- chend ist zu erwarten, dass auch die Anzahl der durchzuführenden Kenntnisprüfungen stei- gen wird.\r\nZudem werden die Kosten für die Durchführung der Kenntnisprüfung pro antragstellender Person auf etwa 500 Euro geschätzt. Die Erfahrungen der Ärztekammern, die in vielen Bun- desländern die Kenntnisprüfung durchführen, widersprechen dieser Schätzung jedoch, da die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung, insbesondere eine auskömmliche Vergütung von Prüferinnen und Prüfern, in der Praxis deutlich höhere Kosten verursachen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht mit Sorge, dass der Referentenentwurf den Eindruck er- weckt, eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren könne unter Wahrung der Anfor- derungen an die Patientensicherheit mit geringeren Kosten verwirklicht werden. Unabhän- gig von den beabsichtigten Verfahrensänderungen wird sich eine relevante Verbesserung der Lage für die antragstellenden Ärztinnen und Ärzte nur erreichen lassen, wenn die perso- nelle und technische Ausstattung der beteiligten Behörden deutlich verbessert werden. In der derzeitigen unzureichenden Ausstattung liegt aus Sicht der Bundesärztekammer neben der unzureichenden Zentralisierung und Digitalisierung ein wesentlicher Grund für die teils erheblichen Verzögerungen bei den Anerkennungsverfahren. Deswegen sind auch bei einem geänderten Verfahren zusätzliche Mittel erforderlich.\r\nSoweit das Gesetz dazu dient, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel nicht allein durch die Zuwanderung von Fachkräften ange- strebt werden darf. Denn diese Arbeitskräfte können in ihren Herkunftsländern, die ihre Ausbildung finanziert haben, in der Versorgung fehlen. Deutschland hat sich zur Einhaltung des WHO-Verhaltenskodex bekannt, wonach negative Effekte der Fachkraftmigration und der Migration potenzieller Fachkräfte in den Herkunftsländern vermieden werden sollen.\r\nVor diesem Hintergrund muss Deutschland sich mittelfristig der Herausforderung stellen, den erforderlichen Fachkräftenachwuchs wieder stärker durch Aus- und Weiterbildung im eigenen Land zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf weist zwar darauf hin, dass zur Lösung des Fachkräftemangels auch eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen ist. Es bleibt aber offen, welche Maßnahmen die Bundesregierung dazu konkret ergreifen will.\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nRegelfall-Kenntnisprüfung\r\n§ 9d BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nEine in einem Drittstaat erworbene ärztliche Berufsqualifikation kann in Deutschland aner- kannt werden, wenn sie dort zum direkten Zugang zu einem dem Arztberuf entsprechenden Beruf berechtigt und bei der antragstellenden Person die nötigen Kenntnisse und Fähigkei- ten vorhanden sind (§ 9d Abs. 1 BÄO neu). Diese müssen in der Regel durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, nachgewiesen werden, es sei denn, die antragstellende Person entscheidet sich frühzeitig dafür, alternativ einen Antrag auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9d Abs. 2 S. 1 BÄO neu) zu stellen. Bei Antragstellung ist über die alternative Möglichkeit der dokumentenba- sierten Gleichwertigkeitsprüfung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären (§ 9d Abs. 2 S. 4 BÄO neu). Nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit im dokumentenbasier- ten Prüfungsverfahren entfällt die Kenntnisprüfung; zeigen sich hingegen wesentliche Un- terschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9d Abs. 3 BÄO neu). Ist die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich (z. B. wegen fehlender Unterlagen), muss die als Regelfall vorgesehene Kenntnisprüfung abgelegt werden (§ 9d Abs. 4 BÄO neu).\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung hin zu einer Regelfall-Kenntnisprüfung kann zugestimmt werden, wenn die neue Regelfall-Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird und nicht ledig- lich eine Prüfung zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt. Ein Ver- zicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht mit Qualitätseinbu- ßen oder mit Zweifeln an den für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kom- petenzen einhergehen.\r\nDie Regelfall-Kenntnisprüfung und das dokumentenbasierte Alternativverfahren müssen in ihren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit und ihrer Aus- sagekraft vergleichbar nebeneinanderstehen. Die Regelfall-Kenntnisprüfung ist faktisch eine Zugangsprüfung. Daher sind an die „neuen“ Kenntnisprüfungen ausreichende Anforderun- gen zu stellen.\r\nIn diesem Zusammenhang spielt auch § 4 Absatz 5 BÄO neu eine besondere Rolle, wonach in einer Rechtsverordnung die Durchführung sowie der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 zu regeln ist. Insofern sind die in § 37 ÄApprO definierten Anforderungen anzupassen, damit sie für die Regelfall-Kenntnisprüfung die Funktion einer qualitätsgesicherten Zugangsprüfung ermöglichen und die Patientensicherheit gewährleis- ten können. Dazu ist – mindestens in der Gesetzesbegründung – klarzustellen, dass die Um- setzung in der Rechtsverordnung den erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, die sich aus dem Charakter der Regelfall-Kenntnisprüfung als Zugangsprüfung ergeben.\r\nDurch die neu zu regelnde Prüfung muss der Nachweis über die für die Ärztin oder den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten er- bracht werden. Dazu ist ausdrücklich auch die ärztliche Gesprächsführung zu zählen. Ge- prüft werden sollte zudem, ob die Prüfung um schriftliche Elemente erweitert werden kann. Neben der inhaltlichen Ausgestaltung ist auch die Dauer der Zugangsprüfung anzupassen. Maßstab für die Prüfungsdauer muss sein, ob in dieser Zeit die für die Ausübung des Arztbe- rufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit geprüft werden können. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung zur Ausübung\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nder Zahnheilkunde hingewiesen (vgl. §§ 104 ff. ZApprO). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bundesrat in seiner Entschließung vom Juli 2024 (BR-Drs. 319/24) die Betonung des prüfungsrechtlichen Charakters der Regelfall-Kenntnisprüfung gefordert hatte.\r\nSofern die Kenntnisprüfung als Regelfall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung, sondern nur die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands zum Zeitpunkt Prüfung nachweist, ergeben sich möglicherweise Auswirkungen für die Anerkennung von Weiterbildung (vgl. Art. 25 Richtli- nie 2005/36/EG; Beschluss des OVG Münster vom 24.05.2023, Az. 13 A 1952/22; Urteil des VG Bremen, Az. 5 K 710/24)\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAufnahme folgender Formulierung in die Gesetzesbegründung zu § 9d Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BÄO: „Bei den in den Absätzen 2 und 4 geregelten Kenntnisprüfungen handelt es sich um Zugangsprüfungen und nicht um Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Regelung von Durchfüh- rung und Inhalt der Kenntnisprüfung in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 sind daher die erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Charakter einer Zugangsprüfung ergeben.“\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprü- fung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\r\n§4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 und 9d BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nBisher ist in § 3 Absatz 6 BÄO geregelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen von einem Antragsteller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, vorzulegen sind. Diese Regelung wird aus der BÄO gestrichen und dafür in § 4 Absatz 5\r\nSatz 2 BÄO neu geregelt, dass in der Rechtsverordnung die für das jeweilige Verfahren erfor-\r\nderlichen Unterlagen festgelegt werden können.\r\nGleichzeitig wird in der Begründung zu § 9d auf Seite 59 ausgeführt, dass „in den Fällen, in denen keine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung mehr stattfindet, (…) dennoch eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen [ist], insbesondere dahingehend, dass die antragstel- lende Person über eine Berufsqualifikation im Arztberuf verfügt und insofern dieser den Re- ferenzberuf darstellt.“\r\nZudem wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BÄO neu bestimmt, dass in einer Rechtsver- ordnung die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 zu regeln ist.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer stimmt zu, dass eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu erfolgen hat. Essenziell ist, dass alle Anträge bei einer Stelle, wie beispielsweise die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), deren Per- sonalausstattung aufgestockt werden sollte, eingereicht werden. Eine solche Zentralisierung führt zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren. Zudem muss die Zielsetzung einer Plausibilitätsprüfung klar definiert sein. Sie muss dem Kernanliegen\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nder Patientensicherheit gerecht werden. Der Begriff „Plausibilitätsprüfung“ findet sich je- doch nicht im Gesetzestext und ist rechtlich und fachlich nicht klar definiert. Er suggeriert eine informelle, eventuell sogar subjektive Bewertung, ohne dass klare Kriterien, Verfah- rensregeln oder Prüfmaßstäbe bestehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Erteilung einer Approbation ist jedoch Transparenz und Nachvollziehbarkeit essenziell. Eine unklare „Plausibilitätsprüfung“ kann zu Willkür und Intransparenz führen. Die Prüfmaßstäbe sind daher in den Gesetzestext aufzunehmen und können durch die noch zu ändernde ÄApprO konkretisiert werden. Grundlage für eine solche „Plausibilitätsprüfung“ ist, dass hinreichend bestimmt wird, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen sind. Dies soll zukünf- tig über die ÄApprO festgelegt werden. Nicht nachvollziehbar ist, warum die neue Regelung in § 4 Absatz 5 Satz 2 BÄO neu als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist. Soweit das Einrei- chen von Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, hat dies die ÄApprO vorzugeben. Es wird daher die Anpassung des Regelungstextes gefordert.\r\nZudem wird darauf hingewiesen, dass in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BÄO neu nicht voll- ständig und nicht richtig auf die in der ÄApprO zu regelnde Durchführung und den Inhalt der Kenntnisprüfungen verwiesen wird. Es wird lediglich auf die Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und Absatz 4 verwiesen. Es bedarf jedoch auch einer Regelung der Durchführung und des Inhalts der Kenntnisprüfung im Rahmen des alternativen dokumentenbasierten Verfahrens. Der Verweis in § 4 Absatz 5 Nummer 1 BÄO neu auf § 9d Absatz 4 Satz 2 BÄO neu ist darüber hinaus zu korrigieren, da kein Satz 2 in dem Absatz 4 geregelt ist.\r\nEbenfalls ist der Verweis in § 9d Absatz 4 BÄO neu auf den Absatz 4 Satz 2 zu korrigieren.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 BÄO neu werden wie folgt angepasst:\r\n„(5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:\r\n1. die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 5 sowie der\r\nKenntnisprüfung nach § 9d AbsätzeAbsatz 2 bis 4 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 ,\r\n(…)\r\nIn der Rechtsverordnung können sind die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter- lagen zu regeln geregelt werden.“\r\n§ 9d Absatz 2 BÄO neu werden folgende Sätze 5 und 6 neu hinzugefügt:\r\n„Der Nachweis über das Vorliegen der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 ist vor Ab- legen der Kenntnisprüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu prüfen. Das Nä- here regelt die Rechtsverordnung nach § 4.“\r\n§ 9d Absatz 4 BÄO neu wird wie folgt angepasst:\r\n„(4) Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Absatz 2 4 Satz 2 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.”\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nPartieller Zugang\r\n§ 10b, § 2 Absatz 3a, § 13a Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 5 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nEine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung soll im Einzelfall auf Antrag möglich sein, wenn die antragstellende Person über eine in einem EU- / EWR- oder gleichgestellten Staat abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich verfügt, die nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland abdeckt, der sich aber objektiv abgrenzen lässt. Weitere Voraussetzungen sind persönliche und gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutschkenntnisse. Nach dem Regelungsvorschlag ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Versagung aus Gründen des Patienten- und öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend er- forderlich oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Sie soll mit Auflagen versehen werden können, um eine Versagung zu vermeiden. Die Erlaubnis soll unbefristet auf be- stimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und innerhalb dieses Rahmens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Approbation verleihen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Regelungsvorschlag wird abgelehnt, weil eine Verankerung des partiellen Zugangs in der BÄO nicht sachgerecht ist.\r\nDie fehlende Umsetzung des Partiellen Zugangs nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (BARL) zählt zu den Punkten, die seitens der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsver- letzungsverfahrens von 2018 angemahnt wurden. Der vorliegende Regelungsvorschlag ver- kennt aber, dass Artikel 4f BARL einen „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, aber nicht zu einem Beruf verlangt. Daher muss folgerichtig „die Berufstätigkeit unter der Berufs- bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt“ werden (vgl. Artikel 4f Absatz 5 BARL). Da es sich folglich nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt, ist eine Regelung in der BÄO nicht sinnvoll und irreführend. Gemäß § 2 der BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Aus- übung der Heilkunde unter der Bezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Ärztin oder Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzun- gen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (so der sog. Facharztbe- schluss des BVerfG vom 09.05.1972, Rdn. 11).\r\nDie BÄO gilt folglich ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte. Da auch der nun vorliegende Regelungsvorschlag des § 10b neu die unionsrechtliche Vorgabe umsetzt, dass Personen, de- nen ein Teilzugang gewährt werden soll, nicht den Titel „Ärztin“ oder „Arzt“ führen dürfen, müsste in Konsequenz dessen ein Teilzugang zu einer ärztlichen Berufstätigkeit in den Ge- setzen vorgenommen werden, die für bestimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorse- hen. In Betracht kommt insofern z.B. das Heilpraktikergesetz.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zudem fraglich, ob mit Einführung des § 10b neu für die Patientinnen und Patienten in Deutschland ersichtlich ist, dass die Person, die sie be- handelt, lediglich über Qualifikationen verfügt, die nur zum Teil den Anforderungen an eine deutsche Qualifikation entsprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme zu- träfe, dass die Patientinnen und Patienten über grundlegende Informationen zum ärztlichen Qualifikationssystem im Inland, das jeweilige Qualifikationssystem des Herkunftsstaates und des Systems des partiellen Zugangs verfügt. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Für die Patientinnen und Patienten ist die Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunfts- staates daher irreführend und erlaubt nicht den Rückschluss, dass die behandelnde Person über keine Qualifikationen als Ärztin oder Arzt verfügt, sondern über eine Qualifikation, die dem ärztlichen Anforderungsprofil nur zum Teil entspricht. Ebenfalls ist für die Patientin- nen und Patienten nicht ersichtlich, welche Beschränkung für die Erlaubnis zur partiellen\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nBerufsausübung gilt. § 10 b Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken ist, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Es bleibt unklar, wie die Patientinnen und Patienten die Beschränkung erkennen, einordnen und werten sollen. Kritisch wird zudem gesehen, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis unbefristet ist, ohne dass zuvor eine Überprüfung vorhandener Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in Deutschland stattgefunden hätte.\r\nEntsprechend ist auch die auf partiellen Berufszugang ausgeweitete Bußgeldvorschrift\r\n(§ 13a Satz 1) sachlich richtig, aber nicht ausreichend.\r\nZudem weist § 10b Absatz 4 Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung die im Umfang dieser Erlaubnis gleichen Rechte und Pflichten zu wie eine Person mit einer Ap- probation als „Ärztin“ oder „Arzt“. Bei Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt worden ist, ist eine entsprechende Regelung nach- vollziehbar, weil es sich um Ärztinnen bzw. Ärzte handelt, die mit allen Rechten und Pflich- ten Mitglieder in den Ärztekammern werden. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich aber gerade nicht um eine Ärztin oder einen Arzt. Unklar bleibt daher, ob mit diesen Rechten und Pflichten auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Kritisch wird gesehen, ob der Bundesgesetzgeber in der BÄO für „Nichtärzte“ die ärztlichen Berufsausübungsregelungen der Länder überhaupt als anwendbar erklären kann. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammermitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbarkeit der Berufsordnungen, der Überwachung der ärztlichen Berufspflichten so- wie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z.B. der Zugang zu ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus den bereits genannten Gründen abgelehnt.\r\nDaran ändert auch nichts, dass die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b Ab- satz 2 neu zu versagen ist, wenn dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung bzw. Anpassung der folgenden Paragraphen: § 10b, § 2 Absatz 2 und 3a, § 12 Ab- satz 5, § 13a Absatz 1 Nummer 2, neu mit Bezügen zum partiellen Zugang in der Bundesärz- teordnung und Regelung im Heilpraktikergesetz.\r\nBerufserlaubnis – Härtefallregelung\r\n§ 10 Absatz 3a BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn die BÄO soll durch § 10 Absatz 3a neu eine Regelung aufgenommen werden, die eine un- befristete Berufserlaubnis für zwei Fälle besonderer Härte vorsieht. Von dieser Regelung sollen folgende Personengruppen profitieren können:\r\n- Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation, denen vor dem 01.04.2012\r\neine Berufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation nicht erteilt\r\nwerden kann, da die ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung end- gültig nicht bestanden wurde, und\r\n- Personen, denen eine Approbation insbesondere aufgrund erheblicher gesundheitli-\r\ncher Einschränkungen auf Dauer nicht erteilt werden kann.\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird argumentiert, dass sich der besondere Härtefall daraus ergibt, dass die Berufserlaubnis vor dem 01.04.2012 auch unbefristet erteilt werden konnte. Dadurch seien Konstellationen möglich, in denen Personen mit unbefristeter Berufserlaub- nis über einen längeren Zeitraum gearbeitet haben. Nach der Rechtsänderung am 01.04.2012 und einer Übergangszeit von zwei Jahren hätten die Personen eine Approbation benötigt, diese aber nicht erhalten, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztli- chen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die nicht bestandene Prüfung sollte jedoch ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Entsprechend hätte ein Entzug der Berufserlaubnis die Folge sein müssen. Zudem würde im Sinne der Gleichbehandlung die Begründung fehlen, warum Studierenden in Deutschland die Approbation nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt.\r\nAuch die Regelung für den Personenkreis nach § 10 Abs. 3a Nr. 2 BÄO neu ist im Interesse der Betroffenen nicht zielführend. Denn das Vorliegen einer Behinderung ist kein Aus- schlussgrund für eine Approbation. Menschen mit Behinderung soll in erster Linie gleichbe- rechtigte Teilhabe durch Chancengleichheit und einen nicht-diskriminierenden Zugang im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der UN-Behindertenrechts- konvention ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen reglementierten Beruf wie den Arztberuf auszuüben. Bei Beeinträchtigungen der Gesundheit ist zu prüfen, ob mit Hilfsmitteln, Assistenz oder Nachteilsausgleich die Berufsausübung möglich ist. Ist we- gen einer Behinderung die sichere Ausübung des ärztlichen Berufs objektiv unmöglich, weil sie sich bspw. nicht mit Hilfsmitteln oder Assistenz ausgleichen lässt, besteht bereits aktuell die Möglichkeit, eine unbefristete, aber auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufser- laubnis im Einzelfall zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, Az.: 3 C 4–98).\r\nWird die Streichung der Regelung nicht in Erwägung gezogen, ist eine ausdrückliche Rege- lung zur Beschränkung der Berufserlaubnis in Bezug auf § 10 Absatz 3a Nummer 2 BÄO neu auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen vorzusehen. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen sehen nur vor, dass die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden „kann“. Im Rahmen der Härtefallregelung hat jedoch eine entsprechende Beschränkung zu erfolgen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung des § 10 Absatz 3a BÄO neu ist zu streichen, alternativ ist § 10 Absatz 3a Num- mer 1 BÄO neu zu streichen und der folgende Satz 2 zu ergänzen:\r\n„Die Erlaubnis ist unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken.“\r\nDatenaustausch\r\n§ 3 Absatz 5 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Datenaustausch zwischen den Ländern im Approbationsverfahren soll eine Rechts- grundlage geschaffen werden. Die Länder können zum Zweck des Datenaustausches ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVorausgeschickt wird, dass eine stärkere Zentralisierung des Anerkennungsverfahrens dazu beitragen würde, Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden.\r\nUngeachtet dessen wird der beabsichtigten Neuregelung zugestimmt. Die Abfrage, ob ein Antragsteller bereits Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland ist, sollte im Verfahren der Approbationserteilung Standard sein, allein um durch Vermeidung von Mehrfachanträgen Ressourcen zu schonen.\r\nDarüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass unter den zuständigen Behörden Informa- tionen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren ausgetauscht werden können. Um einen lückenlosen Informationsfluss zu ermög- lichen, könnten ferner einheitliche digitale Mappen im Anerkennungsverfahren zum Einsatz kommen, zu denen alle Approbationsbehörden und Landesärztekammern je nach Zustän- digkeit Zugriff hätten. Hierfür müssen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für den Datenaustausch die Lösung über eine gemein- same Datenbank zielführender als ein individuelles Auskunftsersuchen, das - auch in digita- ler Form – bei jedem Antrag auf Approbationserteilung einen enormen Verwaltungsauf- wand mit sich bringen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung eines gemeinsamen Registers bzw. einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Verlangen erheblich verringern.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine Datenbank- bzw. Register- basierten Lösung zulässig sind. Darüber hinaus hat eine Anpassung zu erfolgen, die es er- möglicht unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren auszutauschen.\r\nVermeidung von parallelen Antragsverfahren in zwei oder mehreren Bundesländern § 3 Absatz 4 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nHat ein Antragsteller bereits in einem Bundesland einen Antrag gestellt, wird die Entschei- dung über einen zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Bundesland gestellten An- trag bis zum Abschluss des früher begonnenen Verfahrens ausgesetzt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Vermeidung von parallelen Antragsverfahren in verschiedenen Bundesländern ist zu be- grüßen. Gemäß Gesetzesbegründung soll mit der neuen Regelung in Absatz 4 bei einer mehrfachen Antragstellung einer Person in verschiedenen Ländern das später begonnene Verfahren bis zum Abschluss des früher begonnenen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein möglicher Abschluss des früher begonnenen Verfahrens könne beispielsweise auch in der Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person liegen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht es als erforderlich an, dass bei der Fortführung des Verfah- rens in einem anderen Bundesland sicherzustellen ist, dass die notwendigen Informationen und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Auf diese Weise wäre gewährleistet, dass das Verfahren im Sinne einer Beschleunigung\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nübergangslos fortgesetzt werden kann. Dazu können die zum Punkt Datenaustausch unter- breiteten Vorschläge bezüglich einer Datenbank oder digitaler Antragsmappen einen we- sentlichen Beitrag leisten.\r\nZudem bestünde die Gefahr, dass Antragstellende in Fällen, in denen sich in einem Bundes- land eine geringe Erfolgsaussicht ihres Antrages abzeichnet, das Verfahren in einem ande- ren Bundesland - ohne dass hier die notwendigen Informationen zum Verfahrensstand vor- liegen - fortsetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSiehe Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer zu Datenaustausch (§ 3 Absatz 5 BÄO neu).\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\r\n§ 13a BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bußgeldvorschrift wird um den Fall der partiellen Berufsausübungserlaubnis erweitert. Dabei wird der Rahmens einer möglichen Geldbuße von 2.500 auf 3.000 Euro erhöht.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin Verstoß gegen § 13a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BÄO neu mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro zu ahnden, wird als deutlich zu niedrig angesehen, da mit dem Zuwiderhandeln gegen das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben verstoßen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens ist dafür nicht ausreichend.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhöhung des Bußgeldrahmens auf 5.000 Euro.\r\n3.  Ergänzender Änderungsbedarf\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren\r\nA) Begründung\r\nDas Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation sollte stärker zentralisiert wer- den, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität erfolgen. Die Zentralisierung führt zudem zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Be- hörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren.\r\n§ 9b Absatz 4 enthält zwar eine deklaratorische Klausel, die den Ländern die Möglichkeit der\r\nAufgabenbündelung eröffnet, um eine weitere Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erreichen. Damit dürfte die Gutachten- stelle für Gesundheitsberufe gemeint sein. Die (Muster-)Gutachten der Gutachtenstelle bie- ten einen Baustein für Plausibilitätsprüfungen.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nFerner muss das Anerkennungsverfahren stärker digital durchgeführt werden. Der beste- hende Online-Antrag im Rahmen der Umsetzung des OZG sollte konsequent zu einem Once-\r\nOnly-Antragsprozess weiterentwickelt werden, so dass Antragstellende Daten und Doku-\r\nmente nur einmal einreichen müssen. Mit dem Einsatz von (Teil-)Automatisierung können Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und somit Verwaltungsverfahren ef- fizienter gestaltet werden. Ferner sollte mittels Künstlicher Intelligenz (KI) die Prüfung der Dokumente auf Echtheit erprobt werden.\r\nHinsichtlich der Echtheit von Dokumenten sollte neben der Expertise der Gutachtenstelle\r\nfür Gesundheitsberufe auch auf spezialisierte Anbieter zurückgegriffen werden. Um die\r\nEchtheit von digitalen Dokumenten zu gewährleisten, könnte u. a. der Einsatz der Block- chain-Technologie bei der Ausstellung oder Bestätigungen von behördlichen Dokumenten Missbrauch verhindern.\r\nAuch bei der Vorprüfung durch eine zentrale Stelle soll die Frist für die Bearbeitung des An- erkennungsantrages wie bisher erst bei vollständig vorliegenden Unterlagen und erfolgter Prüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität beginnen.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDie Regelungen der BÄO zu den Zuständigkeiten der Länder sollten auf möglichen Ände- rungsbedarf geprüft werden, um Anforderungen der Zentralisierung und Digitalisierung des Anerkennungsverfahrens abzubilden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/ba/692163/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren aus-ländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 26.01.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhalt\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nRegelfall-Kenntnisprüfung\t5\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu\t5\r\nFachsprachenprüfung\t6\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\t6\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung\t7\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\t7\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\t8\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu\t8\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\t9\r\nPartieller Zugang\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t § 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu\t9\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle\t11\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\t11\r\nDatenaustausch\t12\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu\t12\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\t13\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu\t13\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t14\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren\t14\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungs-verfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025 schließt inhaltlich an den Referentenentwurf vom Juli 2025 an. Das Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärz-te mit Qualifikationen aus Drittstaaten soll eine Beschleunigung und Vereinfachung erfahren. Im Mittelpunkt steht dabei eine Kenntnisprüfung, die zum Regelfall wird, während die dokumenten-basierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag möglich sein soll. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt alle Bemühungen, das Anerkennungsverfahren unter Wah-rung der Patientensicherheit für Antragstellende und die zuständigen Behörden zu beschleunigen. \r\nDie Bundesärztekammer hat in einem Positionspapier (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Anerkennungsverfahren_Stand_10.07.2025.pdf) diesbezügliche Vor-schläge formuliert. Eine substanzielle Verbesserung erfordert aus Sicht der Bundesärztekammer ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Information der an-tragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerken-nungsverfahrens bis zur Unterstützung der Integration auch über die Anerkennung hinaus rei-chen müssen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für die Feststellung der Qualifikation der Bewerber eine verbindliche und bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau – bei Erhalt der Alterna-tive einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung - ein zielführender Ansatz. Auch die Schaffung einer rechtlichen Möglichkeit, Teile des Verfahrens zu zentralisieren, findet die Unter-stützung der Bundesärztekammer. Eine stärkere Zentralisierung könnte zusammen mit einer verbesserten Digitalisierung und Verwaltungszusammenarbeit zu einer Beschleunigung und Ver-einfachung der Verfahren beitragen. \r\nGleichwohl möchte die Bundesärztekammer auf kritische Aspekte hinweisen, die im Gesetzent-wurf der Bundesregierung weiterhin enthalten sind.\r\nDie Bedenken der Bundesärztekammer gelten dabei insbesondere der Frage, ob durch den Über-gang zu einer Kenntnisprüfung als Regelfall ein qualitätsgesichertes Anerkennungsverfahren etabliert werden kann. Eine Kenntnisprüfung als Regelfall stellt faktisch eine Zugangsprüfung mit entsprechenden Anforderungen an die Prüfungsinhalte und die Prüfungsdauer dar. Der vorlie-gende Gesetzentwurf regelt zwar die Kenntnisprüfung als Regelfall, wesentliche Aspekte des Vor-habens, insbesondere die Konkretisierung und Ausgestaltung der Kenntnisprüfung, sollen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt wer-den. Eine abschließende Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen am Anerkennungsverfah-ren für Ärztinnen und Ärzte ist ohne die Kenntnis der noch vorzunehmenden Anpassung der ÄApprO auch weiterhin nicht möglich.\r\nZwar formuliert der Gesetzentwurf das Ziel, dass „bei allen Anpassungen die Sicherheit der Pati-entinnen und Patienten höchste Priorität“ haben soll. Gleichwohl verdeutlicht der Entwurf in der vorliegenden Fassung ein recht einseitiges Bemühen um eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, da zentrale Anforderungen für die Qualität des Verfahrens und für die Patienten-sicherheit keine ausreichende Berücksichtigung erfahren.  \r\nSo sieht die Bundesärztekammer mit Sorge, dass auch der Regierungsentwurf den Eindruck er-weckt, eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren könne unter Wahrung der Anforderun-gen an die Patientensicherheit mit geringeren Kosten verwirklicht werden. \r\nDer Gesetzentwurf beziffert in großer Ausführlichkeit mögliche Einspareffekte im Anerken-nungsverfahren, wenn die Kenntnisprüfung zum Regelfall wird. Bei der Schätzung, wie viele An-träge auf Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaaten-Qualifikationen zu erwarten sind, wird anhand des Durchschnittswerts der Jahre 2015 bis 2022 von etwa 3900 Anträgen aus-gegangen. Diese Schätzung verkennt jedoch, dass aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie in einigen dieser Jahre eine unterdurchschnittliche Anzahl an Anträgen ge-stellt wurde. Gerade in den letzten zwei Jahren ist eine zusätzliche Dynamisierung zu erkennen. Insofern ist von einer höheren Antragszahl auszugehen. Entsprechend ist zu erwarten, dass auch die Anzahl der durchzuführenden Kenntnisprüfungen steigen wird. Zudem werden im Kabinetts-beschluss die Kosten für die Durchführung der Kenntnisprüfung pro antragstellende Person auf etwa 740 Euro geschätzt. Die Erfahrungen der Ärztekammern, die in vielen Bundesländern die Kenntnisprüfung durchführen, widersprechen dieser Schätzung jedoch, da die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung in der Praxis deutlich höhere Kosten verursachen. \r\nWie bereits im Referentenentwurf werden auch im Regierungsentwurf Regelungen für einen rechtssicheren Austausch von Informationen vorgeschlagen. Zwar ist es erfreulich, dass der Ge-setzentwurf neben der schriftlichen auch die elektronische Warnmitteilung zulässt und die Be-auftragung einer gemeinsamen Stelle bzw. die Einrichtung eines zentralen Registers ermöglicht. Gleichwohl zielt diese Regelung in erster Linie darauf ab, bei Mehrfachanträgen in Deutschland Doppelarbeiten der Behörden zu verhindern. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte jedoch an die vorgeschlagenen Regelungen anknüpfend ein Register über alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung („Ärztliches Approbationsregister Deutschland“) etabliert werden. Wesentlich sind auch Informationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Zugriff müssen neben den Approbationsbehörden auch die Ärztekammern haben, damit in diesem Rahmen rele-vante Daten einfließen können. \r\nNeben diesen grundsätzlichen Positionen zum Anerkennungsverfahren möchte die Bundesärzte-kammer ihre Kritik an den vorgeschlagenen Regelungen zum Teilzugang bzw. an den Härtefallre-gelungen bekräftigen. Insbesondere die Einführung einer Regelung für Personen, denen eine Ap-probation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist nicht nachvollziehbar. Es scheint sich dabei nicht nur um absolute Ausnahmefälle zu handeln, die keine Regelung in der Bundesärzteordnung (BÄO) rechtfertigen. Eine solche Regelung wäre auch Studierenden in Deutschland nicht zu ver-mitteln, die ebenfalls Abschnitte der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben.    \r\nAbschließend weisen wir erneut darauf hin, dass eine Linderung des Fachkräftemangels in Deutschland nicht allein durch Zuwanderung angestrebt werden darf, zumal diese Arbeitskräfte vielfach in ihren Herkunftsländern in der Versorgung fehlen, und Deutschland sich zur Einhaltung des WHO-Verhaltenskodex bekannt hat, wonach negative Effekte der Fachkräftemigration und der Migration potenzieller Fachkräfte in den Herkunftsländern vermieden werden sollen. Zur Linderung des Fachkräftemangels ist zuvorderst in Deutschland anzusetzen. Der Gesetzentwurf weist zurecht darauf hin, dass zur Lösung des Fachkräftemangels auch eine optimale Berufsaus-bildung in Deutschland zu ermöglichen ist, er bleibt aber vage, welche Maßnahmen die Bundes-regierung dazu konkret ergreifen will. \r\n\r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nRegelfall-Kenntnisprüfung \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine in einem Drittstaat erworbene ärztliche Berufsqualifikation kann in Deutschland anerkannt werden, wenn sie dort zum direkten Zugang zu einem dem Arztberuf entsprechenden Beruf be-rechtigt und bei der antragstellenden Person die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind (§ 9d Abs. 1 neu). Diese müssen in der Regel durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, nachgewiesen werden, es sei denn, die antrag-stellende Person entscheidet sich frühzeitig dafür, alternativ einen Antrag auf eine dokumenten-basierte Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9d Abs. 2 S. 1 neu) zu stellen. Nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit im dokumentenbasierten Prüfungsverfahren entfällt die Kenntnisprüfung; zei-gen sich hingegen wesentliche Unterschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9d Abs. 3 neu). Ist die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich (z. B. wegen fehlender Unterlagen), muss die als Regelfall vorgesehene Kenntnisprüfung abgelegt werden (§ 9d Abs. 4 neu). \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung hin zu einer Regelfall-Kenntnisprüfung kann zugestimmt werden, wenn die neue Regelfall-Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird und nicht lediglich eine Prüfung zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt. Ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht mit Qualitätseinbußen oder mit Zwei-feln an den für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kompetenzen einhergehen. \r\nDie Regelfall-Kenntnisprüfung und das dokumentenbasierte Alternativverfahren müssen in ihren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit und ihrer Aussagekraft vergleichbar nebeneinanderstehen. Die Regelfall-Kenntnisprüfung ist faktisch eine Zugangsprü-fung. Daher sind an die „neuen“ Kenntnisprüfungen ausreichende Anforderungen zu stellen. \r\nIn diesem Zusammenhang spielt auch § 4 Abs. 5 BÄO neu eine besondere Rolle, wonach in einer Rechtsverordnung die Durchführung sowie der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 und Abs. 4 BÄO neu zu regeln ist. Insofern sind die in § 37 ÄApprO definierten Anforderungen anzu-passen, damit sie für die Regelfall-Kenntnisprüfung die Funktion einer qualitätsgesicherten Zu-gangsprüfung ermöglichen und die Patientensicherheit gewährleisten können. Dazu ist – mindes-tens in der Gesetzesbegründung – klarzustellen, dass die Umsetzung in der Rechtsverordnung den erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, die sich aus dem Charakter der Regelfall-Kenntnisprüfung als Zugangsprüfung ergeben. \r\nDurch die neu zu regelnde Prüfung muss der Nachweis über die für die Ärztin oder den Arzt er-forderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten erbracht werden. Dazu ist ausdrücklich auch die ärztliche Gesprächsführung zu zählen. Geprüft werden sollte zudem, ob die Prüfung um schriftliche Elemente erweitert werden kann. Neben der inhalt-lichen Ausgestaltung ist auch die Dauer der Zugangsprüfung anzupassen. Maßstab für die Prü-fungsdauer muss sein, ob in dieser Zeit die für die Ausübung des Arztberufs notwendigen Kennt-nisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit geprüft werden können.Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bundesrat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 319/24) die Betonung des prüfungsrechtlichen Charakters der Regelfall-Kenntnisprüfung gefordert hatte.\r\nSofern die Kenntnisprüfung als Regelfall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung, sondern nur die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Prüfung nachweist, ergeben sich möglicherweise Auswirkungen für die Anerkennung von Weiterbildung (vgl. Art. 25 Richtlinie 2005/36/EG; Beschluss OVG Münster vom 24.05.2023, Az. 13 A 1952/22; Urteil VG Bremen, Az. 5 K 710/24).\r\n\r\nFachsprachenprüfung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Regelung\r\n§ 9b Abs. 1 neu BÄO sieht in Fällen, in denen die fachliche Qualifikation auf eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation gestützt wird, vor, dass bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen ist. Erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation sollen die weiteren Voraussetzungen der Approbations¬erteilung geprüft werden, u. a. die erforderlichen Sprachkenntnisse\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung differenziert bislang nicht zwischen Abschlüssen aus der EU und solchen aus Dritt-staaten und setzt damit Unionsrecht um, das für EU-, EWR- und eidgenössische Ausbildungsab-schlüsse gilt. \r\nDer Bundesrat hat angeregt, die Regelung auf diese EU-Sachverhalte zu begrenzen, da bei Dritt-staatenausbildungen die Überprüfung der fachlichen Eignung regelmäßig besonders aufwendig sei und eine frühzeitige Prüfung der Fachsprachkenntnisse zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen könne. \r\nDie Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine vorgelager-te Sprachprüfung der Beschleunigung der Anerkennungsverfahren widerspreche und sich aus dem Unionsrecht ein Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation unabhängig von vor-handenen Sprachkenntnissen ergebe, der auch auf Drittstaatsqualifikationen übertragen werden solle. Damit verfolgt die Bundesregierung den Grundsatz, die Anerkennung von Drittstaatsquali-fikationen an die Anerkennung von EU-Qualifikationen anzulehnen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Regelung nicht für Drittstaatenausbildungen gelten. Eine Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da EU- und Drittstaatsqualifikationen wesentlich ungleich sind. Ein ausreichendes Fachsprachenniveau ist sowohl Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung als auch für das Bestehen der Kenntnisprüfung. Da die Kenntnisprüfung ihrer-seits mit erheblichem Aufwand und Ressourcen verbunden ist, sollte in Fällen von Drittstaaten-ausbildungen die Fachsprachenprüfung vor der Kenntnisprüfung liegen. Ohne adäquate Sprach-kenntnisse ist eine aussagekräftige Kenntnisprüfung nicht möglich und bindet unnötig Ressour-cen. Nur für EU-Sachverhalte ist eine verbindliche Reihenfolge der Prüfungen vorgegeben (vgl. Art. 53 Abs. 3 Unterabsatz 2 BARL).  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 9b Abs. 1 S. 1 neu ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat“ zu ersetzen.\r\n\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprü-fung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 9c Abs. 7 neu BÄO soll für EU-Sachverhalte geregelt werden, dass festgestellte, nicht ausge-glichene wesentliche Unterschiede durch eine auf diese Unterschiede beschränkte Eignungsprü-fung ausgeglichen werden können; diese Möglichkeit soll auch für Drittstaatsqualifikationen gel-ten, die bereits in einem EU- oder gleichgestellten Staat anerkannt wurden. Der Bundesrat fordert durch Ergänzung der Regelung klarzustellen, dass mit dem erfolgreichen Bestehen der Eignungs-prüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben gilt.\r\nDarüber hinaus schlägt der Bundesrat für Drittstaatsabschlüsse einen neuen § 9d Abs. 5 BÄO vor. Danach soll die ärztliche Grundausbildung aus einem Drittstaat bei erfolgreichem Bestehen der Kenntnisprüfung als gleichwertig mit der inländischen Ausbildung gelten – und zwar rückwir-kend auf den Zeitpunkt des Abschlusses. Ziel ist es, auch ärztliche Weiterbildungen anerkennen zu können, die bereits vor der Kenntnisprüfung im Ausland absolviert wurden. Diese Gleichstel-lungswirkung soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn zuvor im Rahmen einer Gleichwertigkeits-prüfung ausdrücklich festgestellt wurde, dass keine Gleichwertigkeit besteht, insbesondere wenn die Kenntnisprüfung erst nach einer negativen dokumentenbasierten Prüfung bestanden wurde.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Bundesrat möchte mit den ergänzenden Regelungen eine “ex tunc-Wirkung” der bestandenen Eignungs- und Kenntnisprüfung sicherstellen, um die Anerkennung bereits im Ausland absolvier-ter Weiterbildungen zu ermöglichen. \r\nEine Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates kann nur unter der Bedingung gegeben werden, dass insbesondere die „neue“ Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird, die Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung ermöglicht. \r\nRein vorsorglich wird auf das Folgende hingewiesen: Sofern es sich bei der Regelfall-Kenntnisprüfung und bei der Kenntnisprüfung, die nach einer negativen dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird, um die gleiche Kenntnisprüfung handelt, ist eine ungleiche Rechtswirkung der Prüfung nicht nachvollziehbar. Die Kenntnisprüfung belegt in bei-den Konstellationen das gleiche Prüfungsergebnis. Eine unterschiedliche Wirkung der jeweiligen Kenntnisprüfung wäre nur nachvollziehbar, wenn die jeweiligen Kenntnisprüfungen unterschied-lich ausgestaltet wären. Die einschränkende Regelung, die der Bundesrat vorschlägt, wird nicht befürwortet.  \r\n\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprü-fung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nBisher ist in § 3 Abs. 6 BÄO geregelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen von einem Antrag-steller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ab-geschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, vorzulegen sind. Diese Regelung wird aus der BÄO gestrichen und dafür in § 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu geregelt, dass in der Rechtsverordnung die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen festgelegt wer-den können.\r\nGleichzeitig wird in der Begründung zu § 9d neu ausgeführt, dass „in den Fällen, in denen keine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung mehr stattfindet, (…) dennoch eine Prüfung der Berufs-qualifikation der antragstellenden Person durchzuführen [ist]. (…) insbesondere (…), ob die an-tragstellende Person über eine Berufsqualifikation im Arztberuf verfügt und insofern dieser den Referenzberuf darstellt.“ \r\nZudem wird in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu bestimmt, dass in einer Rechtsverordnung die Durchfüh-rung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 bis 4 neu zu regeln ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält es für sehr wichtig, dass eine Vorprüfung der Dokumente in Hin-blick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität  erfolgt. Essenziell ist, dass alle Anträge bei einer Stelle, wie beispielsweise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), deren Personal-ausstattung aufgestockt werden muss, eingereicht werden. Eine solche Zentralisierung führt zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelle-ren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren. \r\nDie Prüfung der Berufsqualifikation muss dem Kernanliegen der Patientensicherheit gerecht werden. Die Prüfung muss gewährleisten, dass die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-son formell und inhaltlich den Tatsachen entspricht. In einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Erteilung einer Approbation ist Transparenz und Nachvollziehbarkeit essenziell. Eine unklare Prüfung der Berufsqualifikation kann zu Willkür und Intransparenz führen. Die Prüfmaßstäbe für die Prüfung der Berufsqualifikation sind daher in den Gesetzestext aufzunehmen und können durch die noch zu ändernde ÄApprO konkretisiert werden. Daher ist eine Plausibilitätsprüfung aufzunehmen. Grundlage für eine solche „Plausibilitätsprüfung “ ist, dass hinreichend bestimmt wird, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen sind. Dies soll zukünftig über die ÄApprO festgelegt werden. \r\nNicht nachvollziehbar ist, warum die neue Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 neu als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist. Soweit das Einreichen von Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens er-forderlich ist, hat dies die ÄApprO vorzugeben. Es wird daher die Anpassung des Regelungstextes gefordert. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu wird wie folgt angepasst:\r\n„(5) In der Rechtsverordnung können sind die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter-lagen zu regeln geregelt werden.“\r\nIn § 9d Abs. 2 BÄO neu werden folgende Sätze 5 und 6 neu hinzugefügt:\r\n„Der Nachweis über das Vorliegen der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 ist vor Able-gen der Kenntnisprüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu prüfen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4.“\r\n\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nWurde außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abge-schlossen, damit jedoch nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht, können in der ÄApprO die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss der ärztlichen Aus-bildung festgelegt werden. Hierbei kann auch vorgesehen werden, dass das abgeschlossene Hoch-schulstudium außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes an die Stelle von in der Rechts-verordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt, um einen deutschen Ab-schluss zu erwerben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt derzeit nach § 12 ÄApprO und obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die ÄApprO erlaubt die substitutive Anerken-nung gleichwertiger ausländischer Ausbildungsleistungen, nicht jedoch die freie Ersetzung der ärztlichen Ausbildung. \r\nEs muss ausgeschlossen sein, dass eine Regelung in der ÄApprO zur Gleichstellung eines Hoch-schulstudiums aus einem Staat führt, welches im Verhältnis zum nationalen Studium nicht gleichwertig ist. \r\n\r\nPartieller Zugang \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t\r\n§ 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung soll im Einzelfall auf Antrag möglich sein, wenn die antragstellende Person über eine in einem EU-/EWR- oder gleichgestellten Staat abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich verfügt, die nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland abdeckt, der sich aber objektiv abgrenzen lässt. Weitere Voraussetzungen sind per-sönliche und gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutschkenntnisse. Nach dem Rege-lungsvorschlag ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Versagung aus Gründen des Patienten- und öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Sie kann mit Auflagen versehen werden, um eine Versagung zu vermeiden. Die Er-laubnis soll unbefristet auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und innerhalb dieses Rahmens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Approbation verleihen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Regelungsvorschlag wird abgelehnt, weil eine Verankerung des partiellen Zugangs in der BÄO nicht sachgerecht ist. \r\nDie fehlende Umsetzung des partiellen Zugangs nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (BARL) zählt zu den Punkten, die seitens der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverlet-zungsverfahrens von 2018 angemahnt wurden. Der vorliegende Regelungsvorschlag verkennt aber, dass Artikel 4f BARL einen „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, aber nicht zu einem Beruf verlangt. Daher muss folgerichtig „die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt“ werden (vgl. Artikel 4f Absatz 5 BARL). Da es sich nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt, ist eine Regelung in der BÄO nicht sachgerecht und irreführend. Gemäß § 2 der BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Bezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Ärztin oder Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzungen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (so der sog. Facharztbeschluss des BVerfG vom 09.05.1972, Rdn. 11).\r\nDie BÄO gilt folglich ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte. Da auch der nun vorliegende Rege-lungsvorschlag des § 10b neu die unionsrechtliche Vorgabe umsetzt, dass Personen, denen ein Teilzugang gewährt werden soll, nicht den Titel „Ärztin“ oder „Arzt“ führen dürfen, müsste in Konsequenz dessen ein Teilzugang zu einer ärztlichen Berufstätigkeit in den Gesetzen vorge-nommen werden, die für bestimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorsehen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zudem fraglich, ob mit Einführung des § 10b neu für die Patientinnen und Patienten in Deutschland ersichtlich ist, dass die Person, die sie behandelt, le-diglich über Qualifikationen verfügt, die nur zum Teil den Anforderungen an eine deutsche Quali-fikation entsprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme zuträfe, dass die Patientin-nen und Patienten über grundlegende Informationen zum ärztlichen Qualifikationssystem im Inland, das jeweilige Qualifikationssystem des Herkunftsstaates und des Systems des partiellen Zugangs verfügen. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Für die Patientinnen und Patienten ist die Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates daher irreführend und erlaubt nicht den Rückschluss, dass die behandelnde Person über keine Qualifikation als Ärztin oder Arzt verfügt, sondern über eine Qualifikation, die dem ärztlichen Anforderungsprofil nur zum Teil entspricht. Ebenfalls ist für die Patientinnen und Patienten nicht ersichtlich, welche Beschrän-kung für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gilt. § 10 b Abs. 3 S. 1 neu sieht vor, dass eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken ist, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Es bleibt unklar, wie die Patientinnen und Patienten die Beschränkung erkennen, einordnen und werten sollen. Kritisch wird zudem gesehen, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis unbefristet ist, ohne dass zuvor eine Überprüfung vorhandener Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in Deutschland stattgefunden hätte.\r\nEntsprechend ist auch die auf partiellen Berufszugang ausgeweitete Bußgeldvorschrift (§ 13a Abs. 1 S. 1 neu) sachlich richtig, aber nicht ausreichend. \r\nZudem weist § 10b Abs. 4 neu Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung die im Umfang dieser Erlaubnis gleichen Rechte und Pflichten zu wie einer Person mit einer Approbati-on als „Ärztin“ oder „Arzt“. Bei Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs nach § 10 BÄO erteilt worden ist, ist eine entsprechende Regelung nachvollziehbar, weil es sich um Ärztinnen bzw. Ärzte handelt, die mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder in den Ärz-tekammern werden. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich aber ge-rade nicht um eine Ärztin oder einen Arzt. Unklar bleibt daher, ob mit diesen Rechten und Pflich-ten auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Kritisch wird gesehen, ob der Bundesgesetzgeber in der BÄO für „Nichtärzte“ die ärztlichen Berufsausübungsregelungen der Länder überhaupt als anwendbar erklären kann. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammer-mitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbarkeit der Berufsordnungen, der Überwa-chung der ärztlichen Berufspflichten sowie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z. B. der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus den bereits genannten Gründen abgelehnt.\r\nDaran ändert auch nicht, dass die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b Abs. 2 neu zu versagen ist, wenn dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öf-fentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist.  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung bzw. Anpassung der folgenden Paragraphen mit Bezügen zum partiellen Zugang in der BÄO neu: § 10b, § 2 Abs. 3a, § 3 Abs. 3 und Abs. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, § 9a Abs. 1, § 9e Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3 und Abs. 5, § 13, § 13a Abs. 1 Nr. 2 sowie Regelung im Heilpraktikergesetz.\r\n\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn die BÄO soll durch § 10 Abs. 3a neu eine Regelung aufgenommen werden, die eine unbefristete Berufserlaubnis für zwei Fälle vorsieht. Von dieser Regelung sollen folgende Personengruppen profitieren können:\r\n-\tPersonen mit einer ausländischen Berufsqualifikation, denen vor dem 01.04.2012 eine Be-rufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung vor der erstmaligen Ertei-lung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 neu);  \r\n-\tPersonen, die dauerhaft in gesundheitlicher Hinsicht zur uneingeschränkten\r\nAusübung des Berufs ungeeignet sind (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 neu).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt. \r\n§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 soll es Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, trotz endgültigen Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung oder eines Abschnittes der ärztli-chen Prüfung in Deutschland in einer besonderen Fallkonstellation ermöglichen, hier ärztlich tätig zu werden. Argumentiert wird, dass die Fallkonstellation für die Betroffenen mit einer be-sonderen Härte verbunden sei. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufserlaubnis vor dem 01.04.2012 auch unbefristet erteilt werden konnte. Dadurch seien Konstellationen möglich, in denen Personen mit unbefristeter Berufserlaubnis über einen längeren Zeitraum gearbeitet ha-ben. Nach der Rechtsänderung am 01.04.2012 und einer Übergangszeit von zwei Jahren hätten die Personen eine Approbation benötigt, diese aber nicht erhalten, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die nicht bestandene Prüfung sollte jedoch ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Entsprechend hätte ein Entzug der Berufserlaubnis die Folge sein müssen. Zu-dem würde im Sinne der Gleichbehandlung die Begründung fehlen, warum Studierenden in Deutschland die Approbation nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt. \r\nAuch die Regelung für den Personenkreis nach § 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 BÄO neu ist im Interesse der Betroffenen nicht zielführend. Denn das Vorliegen einer Behinderung ist kein Ausschlussgrund für eine Approbation. \r\nMenschen mit Behinderung soll in erster Linie gleichberechtigte Teilhabe durch Chancengleich-heit und einen nicht-diskriminierenden Zugang im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-setzes (AGG) und der UN-Behindertenrechtskonvention ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen reglementierten Beruf wie den Arztberuf auszuüben. Bei Beeinträchtigun-gen der Gesundheit ist zu prüfen, ob mit Hilfsmitteln, Assistenz oder Nachteilsausgleich die Be-rufsausübung möglich ist. Ist wegen einer Behinderung die sichere Ausübung des ärztlichen Be-rufs objektiv unmöglich, weil sie sich bspw. nicht mit Hilfsmitteln oder Assistenz ausgleichen lässt, besteht bereits aktuell die Möglichkeit, eine unbefristete, aber auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufserlaubnis im Einzelfall zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, Az.: 3 C 4–98).\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung des § 10 Abs. 3a BÄO neu ist zu streichen.\r\n\r\nDatenaustausch \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Datenaustausch zwischen den Ländern im Approbationsverfahren soll eine Rechtsgrund-lage geschaffen werden. Die Länder können zum Zweck des Datenaustausches ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVorausgeschickt wird, dass eine stärkere Zentralisierung des Anerkennungsverfahrens dazu bei-tragen würde, Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden.\r\nUngeachtet dessen wird der beabsichtigten Neuregelung zugestimmt. Die Abfrage, ob ein Antrag-steller bereits Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland ist, sollte im Verfahren der Approbationser-teilung Standard sein, allein um durch Vermeidung von Mehrfachanträgen Ressourcen zu scho-nen. \r\nDarüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren aus-getauscht werden können. Um einen lückenlosen Informationsfluss zu ermöglichen, könnten ferner einheitliche digitale Mappen im Anerkennungsverfahren zum Einsatz kommen, zu denen alle Approbationsbehörden und Landesärztekammern je nach Zuständigkeit Zugriff hätten. Hier-für müssen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für den Datenaustausch die Lösung über eine gemeinsame Datenbank zielführender als ein individuelles Auskunftsersuchen, das – auch in digitaler Form – bei jedem Antrag auf Approbationserteilung einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich brin-gen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung eines gemeinsamen Registers bzw. einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Ver-langen erheblich verringern. In eine solche Datenbank müssen Angaben über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztli-chen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten sein, genauso wie Infor-mationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Zugriff müssen neben den Appro-bationsbehörden auch die Ärztekammern haben, damit die in diesem Rahmen relevante Daten einfließen können. So liegen z. B. den Ärztekammern die Daten vor, welche Ärztinnen und Ärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Approbation oder Berufserlaubnis tätig sind. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine Datenbank- bzw. Register-basierte Lösung zulässig sind. Darüber hinaus hat eine Anpassung zu erfolgen, die es ermöglicht unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren auszutauschen.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, § 3 Abs. 4 BÄO neu wie folgt zu ersetzen:\r\n„Die nach § 12 zuständigen Behörden führen ein bundesweites Verzeichnis über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Das Verzeichnis wird als „Ärztliches Approbationsregister Deutschland“ bezeichnet.  Das Verzeichnis dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung der ärztlichen Gesundheitsversorgung. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen. Die nach § 12 zuständigen Behörden sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2027 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1 zu regeln, insbesondere\r\n1.\tdie Art und den Aufbau des Verzeichnisses,\r\n2.\tAngaben, die das Verzeichnis mindestens enthalten muss,\r\n3.\tdie Art, den Abgleich, insbesondere im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben, \r\n4.\tdas Verfahren der kontinuierlichen Aktualisierung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen, \r\n5.\tdie technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfä-higkeit und Sicherheit des Verzeichnisses und\r\n6.\tdie sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.“\r\n\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bußgeldvorschrift wird um den Fall der partiellen Berufsausübungserlaubnis erweitert. Dabei wird der Rahmen einer möglichen Geldbuße von 2.500 auf 3.000 Euro erhöht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BÄO neu mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro zu ahnden, wird als deutlich zu niedrig angesehen, da mit dem Zuwiderhandeln gegen das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben verstoßen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens ist dafür nicht ausreichend. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhöhung des Bußgeldrahmens auf 5.000 Euro.\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nÜberprüfung im Ausland bestehender Sanktionen\r\nDie Überprüfung im Ausland bestehender Sanktionen gegen eine Ärztin oder einen Arzt muss auch im Anerkennungsverfahren zum Regelfall werden; dies belegen aktuelle Fälle und diesbe-zügliche Presseberichte eindrücklich, s. https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/aerzte-behandlungsfehler-ausland-lizenz-gesundheitspolitiker-transparenz-100.html. Dazu sind die zuständigen Approbationsbehörden in die Lage zu versetzen, nach eingegangener Warnung durch das Binnenmarktinformationssystem IMI oder Hinweise anderer Art entsprechende Untersu-chungen aufzunehmen. Dafür sind in erster Linie auch Anpassungen der europäischen Regelun-gen in der Berufsanerkennungsrichtlinie erforderlich. Es ist zu überlegen, ob auch auf europäi-scher Ebene die Informationen in einem Register zusammengeführt werden sollten, damit aus dem EU-Ausland nach Deutschland immigrierende Ärztinnen und Ärzte dahingehend überprüft werden können, ob gegen sie Sanktionen in anderen EU-Ländern verhängt wurden. Denn derzeit werden Informationen ungezielt in den IMI-Vorwarnmechanismus eingestellt, ohne dass bekannt ist, ob, wohin und wann die Ärztin oder Arzt migriert. Daher bringen aktuell diese Informationen in der Regel keinen Mehrwert und können im Rahmen von Überprüfungen nicht nachgehalten werden.\r\n\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren \r\nDas Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation sollte stärker zentralisiert werden, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität erfolgen. Die Zentralisierung führt zudem zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot ei-ner Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren.\r\n§ 9b Abs. 4 neu enthält im ersten Schritt eine wichtige neue Regelung, die den Ländern die Mög-lichkeit der Aufgabenbündelung eröffnet, um eine weitere Vereinheitlichung des Verwaltungs-vollzugs bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erreichen. In diesem Rahmen könnte die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe beteiligt sein. Die (Muster-)Gutachten der Gutachten-stelle bieten einen Baustein für Plausibilitätsprüfungen. \r\nIm zweiten Schritt muss das Anerkennungsverfahren in der praktischen Ausgestaltung stärker digital durchgeführt werden. Der bestehende Online-Antrag im Rahmen der Umsetzung des OZG sollte konsequent zu einem Once-Only-Antragsprozess weiterentwickelt werden, so dass Antrag-stellende Daten und Dokumente nur einmal einreichen müssen. Mit dem Einsatz von (Teil-)Automatisierung können Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und somit Ver-waltungsverfahren effizienter gestaltet werden. Ferner sollte mittels Künstlicher Intelligenz (KI) die Prüfung der Dokumente auf Echtheit erprobt werden.\r\nHinsichtlich der Echtheit von Dokumenten sollte neben der Expertise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe auch auf spezialisierte Anbieter zurückgegriffen werden. Um die Echtheit von digitalen Dokumenten zu gewährleisten, könnte u. a. der Einsatz der Blockchain-Technologie bei der Ausstellung oder Bestätigungen von behördlichen Dokumenten Missbrauch verhindern. \r\nAuch bei der Vorprüfung durch eine zentrale Stelle soll die Frist für die Bearbeitung des Anerken-nungsantrages wie bisher erst bei vollständig vorliegenden Unterlagen und erfolgter Prüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität beginnen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018531","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronische Patientenakte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/35/601220/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen.  \r\nHierzu soll insbesondere ein neues Stammgesetz (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln) geschaffen werden, mit dem die europäischen Vorgaben in die deutsche Rechtsordnung implementiert werden sollen. Das Ziel ist es, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern.\r\n\r\nDurch die Umsetzung und Durchführung in deutsches Recht werden somit auch die Zugriffe auf in Deutschland befindliche Gegenstände und die sich im Rahmen einer elektronischen Infrastruktur gespeicherten Informationen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden geregelt. Nationale Beschlagnahmeverbote, insbesondere hinsichtlich solcher Informationen, deren Datenträger sich im Gewahrsam von Berufsgeheimnisträgern, wie Ärztinnen und Ärzten befinden, gelten jedoch fort. Die Prüfung des Vorliegens von etwaigen Beschlagnahmeverboten obliegt hierbei zwar weiterhin den zuständigen nationalen Stellen.\r\n\r\nUm jedoch die Umgehung der Beschlagnahmeregelungen in der digitalen Welt zu vermeiden, ist aus Sicht der Bundesärztekammer entscheidend, dass entsprechende Beschlagnahmeverbote unmissverständlich für alle relevanten Sachverhalte gesetzlich geregelt sind, damit unterschiedliche Auslegungen durch die für die Prüfung zuständigen Stellen und eine damit einhergehende Rechtsunsicherheit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Umsetzung und Durchführung sollte deshalb auch das Beschlagnahmeverbot für die Informationen in den elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (elektronische Patientenakten) ausdrücklich klargestellt werden.  \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 in Leipzig hat gefordert, dass der Beschlagnahmeschutz auf den Inhalt der elektronischen Patientenakte bezogen werden muss (Beschluss Ic-120). Die Bundesärztekammer wiederholt daher ihre diesbezüglich bereits im Rahmen des Patientendaten-Schutz-Gesetz geäußerten Bedenken und Forderungen: Eine klarstellende Aufnahme eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbotes hinsichtlich der elektronischen Patientenakte ist aus Gründen der Rechtsklarheit und des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Patienten-Arzt-Geheimnisses erforderlich. \r\n2.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\n\r\nBeschlagnahmeverbot für Inhalte der elektronischen Patientenakte (§ 97 Absatz 2 Satz 1 StPO)\r\n\r\nA)\tBegründung\r\n\r\nDer bislang bereits für die elektronische Gesundheitskarte ausdrücklich geregelte Beschlagnahmeschutz sollte auch für die elektronische Patientenakte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\nIm Gegensatz zur Begründung des Referentenentwurfs vom Oktober 2024, in dem noch die Rechtsauffassung wiedergegeben wurde, dass ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot bereits nach geltendem Recht bestehe, fehlt ein solcher Hinweis im nun vorliegenden Entwurf. Eine klarstellende Aufnahme eines Beschlagnahmeverbotes in der Strafprozessordnung, das sich ausdrücklich auch auf die elektronische Patientenakte bezieht, ist aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.\r\n\r\nDer Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 1, Abs. 2 StPO bezieht sich zwar nach einer zu befürwortenden Rechtsauffassung jedenfalls analog auch auf die elektronische Patientenakte. Denn anderenfalls wäre der Sinn und Zweck des Beschlagnahmeverbots, nämlich die Sicherstellung des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern schlicht nicht mehr gegeben, da das Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern ins Leere laufen würde.\r\n\r\nAllerdings beschränkt § 97 StPO das Beschlagnahmeverbot ausdrücklich nur auf solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten oder mitwirkenden Person befinden. Eine ausdrückliche und rechtsklare Regelung, wie sie für die elektronische Gesundheitskarte in § 97 Abs. 2 S. 1 StPO besteht, wurde für die elektronische Patientenakte bisher nicht geschaffen. Daher gelangt § 97 Abs. 2 StPO nicht direkt zur Anwendung, sondern wegen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke nur analog.\r\n\r\nZudem beschränkt § 97 Abs. 3 StPO das Beschlagnahmeverbot ausdrücklich auf solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam einer Person befindet, die an der beruflichen Tätigkeit einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person mitwirken (mitwirkende Person). Es ist aber zweifelhaft, ob es sich bei Krankenkassen, welche die elektronische Patientenakte anbieten, um eine mitwirkende Person der Ärztin oder des Arztes handelt. Denn zum einen wirken Krankenkassen als Kostenträger in der Regel nicht an der Behandlung der Leistungserbringer mit. Zum anderen ist die elektronische Patientenakte nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB V von den Krankenkassen selbst anzubieten und nicht von der Ärztin oder dem Arzt. Krankenkassen haben die elektronische Patientenakte demnach aufgrund ihres eigenen gesetzlichen Auftrages anzubieten und nicht im Rahmen der Mitwirkung an der ärztlichen Behandlung. Dafür spricht auch, dass Ärztinnen und Ärzte weiterhin ihre eigene Patientenakte (sog. Primärdokumentation) führen. Es ist auch aus diesem Grund sehr zweifelhaft, davon auszugehen, dass die Krankenkassen im Rahmen der Zweitdokumentation in der elektronischen Patientenakte bei der ärztlichen Dokumentation von Ärztinnen und Ärzten mitwirken.\r\n\r\nBei der elektronischen Gesundheitskarte stellte sich ein vergleichbares Problem: Die Gesundheitskarte selbst und damit die auf ihr gespeicherten Daten befinden sich nicht im Gewahrsam der Ärztin oder des Arztes, sondern regelmäßig im Gewahrsam der Patientin oder des Patienten. Die Patientin oder der Patient ist jedoch nicht (ohne weiteres) als mitwirkende Person der Ärztin oder des Arztes anzusehen, so dass das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1, Abs. 3 nicht greifen dürfte. Daher hat der Gesetzgeber den Beschlagnahmeschutz aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes zu Recht ausdrücklich auf die elektronische Gesundheitskarte erstreckt (§ 97 Abs. 2 S. 1 StPO). Diese Klarstellung muss nach der Umstellung der elektronischen Patientenakte in eine Opt-Out-Lösung zur Herstellung der notwendigen Rechtsklarheit auch für die elektronische Patientenakte erfolgen, um das Vertrauen der Patientinnen und Patienten weiterhin sicherzustellen. Der richtige Regelungsstandort ist nach Auffassung der Bundesärztekammer § 97 Abs. 2 S. 1 StPO. \r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt die Einfügung eines Artikels 5 vor: \r\nArtikel 5 Änderung der Strafprozessordnung\r\n\r\n§ 97 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind; hiervon ausgenommen sind die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die elektronische Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der von einem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten eingestellten Daten.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018532","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Regelung der offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/2e/623635/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300219.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nIn dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aus der letzten Legislaturperiode werden grundlegende Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts behandelt. Ausweislich der Begründung ergibt sich der Bedarf dieser Reform aus der Öffnung der Gesellschaft zu weiteren Familienformen – zusätzlich zu der traditionellen Form bestehend aus Mutter-Vater-Kind(er). Zudem werden Regelungen bezüglich der Embryonenspende vorgestellt, die sich allerdings auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung beschränken.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Intention, rechtliche Regelungen zur Klärung des Rechts der infolge einer Embryonenspende geborenen Personen auf Auskunft über ihre Abstammung zu treffen. Allerdings greift der Diskussionsentwurf damit nur eine der von der Bundesärztekammer bereits in ihrem 2020 veröffentlichten Memorandum zur Reform des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aufgestellten Forderungen auf. Die Bundesärztekammer hatte seinerzeit unterstrichen: „Bei einer Reform der gesetzlichen Regelungen sollte(n) aus medizinischer Sicht insbesondere […] für die rechtliche Abstammung auch bei Embryospende […] die gesetzliche Regelung des § 1591 BGB [,Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat‘] beibehalten werden; das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch gesetzliche Regelungen und organisatorische Vorkehrungen auch im Falle […] der Embryospende gewährleistet (z. B. durch Ausweitung oder in Anlehnung an das SaRegG) und somit das Kindeswohl der nach […] Embryospende geborenen Kinder gestärkt werden“, (https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/MuE/2020-09-11_Memorandum_DAEB_final.pdf). Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es insbesondere mit Blick auf offene ethische und rechtliche Fragen weitergehender Regelungen für Embryonenspenden in Deutschland, beispielsweise hinsichtlich der Allokation bzw. Vermittlung der Embryonen, der Information und Aufklärung der Beteiligten sowie der Rechtsfolgen. \r\nUnverändert kritisch bewertet die Bundesärztekammer den stigmatisierenden Begriff „künstliche Befruchtung“ und bittet um Prüfung, ob nicht der sachlich korrekte Begriff „ärztlich assistierte Reproduktion“ bzw. „assistierte Reproduktion“ verwendet werden kann. \r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich im Vorfeld wiederholt mit Aspekten der Embryonenspende in Deutschland beschäftigt. Die entsprechenden Positionen und Konzepte wurden zuletzt im Jahr 2020 in dem Memorandum der Bundesärztekammer „Dreierregel, Eizellspende und Embryospende im Fokus – Memorandum für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes“ zusammengestellt (https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/MuE/2020-09-11_Memorandum_DAEB_final.pdf). Dort hat die Bundesärztekammer bereits festgestellt: „Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen Embryospende […] sind in Deutschland gesetzlich nicht geregelt.“\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 6 Nummer 1: Änderung der Überschrift des Samenspenderregistergesetzes \r\nErweiterung des Samenspenderregistergesetzes um Embryonenspenden\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Überschrift des bisherigen „Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)“ soll geändert werden in „Gesetz zur Errichtung eines Keimzellspendenregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über die spendenden Personen (Keimzellspendenregistergesetz – KeRegG)“. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer kritisiert die geplante Gesetzesbezeichnung aus rechtssystematischen Gründen. \r\n§ 4 Abs. 30 S. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) definiert den Begriff „Keimzellen“ als „Menschliche Samen- und Eizellen“ und grenzt ihn klar von den rechtlich nicht als Arzneimitteln eingeordneten Begriffen „imprägnierte Eizellen“ und „Embryonen“ ab. Der mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf vollzogenen Subsumtion des Begriffes „Embryo“ unter den Begriff „Keimzellen“ kann im Interesse der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht gefolgt werden, da Embryonen gemäß rechtlicher Definition in § 4 Abs. 30 S. 2 AMG keine Keimzellen sind. Die detaillierte und präzise begriffliche Definition in diesem Bereich ist u. a. erforderlich, da die Übertragung eines Embryos auf eine andere Frau als die, von der die Eizelle stammt, nicht strafbar ist, während die Übertragung einer imprägnierten Eizelle eine strafbare Handlung darstellt (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.11.2020 – 206 St RR 1459/19-1461/19). Zudem weist die Bundesärztekammer auch mit Blick auf die gemäß § 16b TPG im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut aufgestellte „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion, umschriebene Fortschreibung 2022“ (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/RiLi-ass-Reproduktion.pdf) auf das Erfordernis trennscharfer, eindeutiger Begriffsdefinitionen hin.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer wird mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf lediglich der Teilaspekt „Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung nach Embryonenspende“ rechtlich geregelt. Die zum Teil erheblichen ethischen und rechtlichen Fragen für Embryonenspenden in Deutschland bleiben offen, beispielsweise hinsichtlich der Allokation bzw. Vermittlung der Embryonen, der Information und Aufklärung der Beteiligten sowie der Rechtsfolgen. Angesichts des hochdifferenzierten Rechtsrahmens insbesondere für die Spende und Übertragung menschlicher Zellen und Gewebe, den Umgang mit menschlichen Embryonen und die Adoption geborener Kinder erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Spende von menschlichen Embryonen weiter in einer rechtlichen „Grauzone“ erfolgen soll. Die Betroffenen haben nicht nur biologische Vollgeschwister, sondern in der Regel auch zwei Elternteile, und wachsen – vergleichbar mit der Adoption geborener Kinder – in einer anderen Familie auf. Die Schutzpflicht des Staates für das (ungeborene) Leben und das Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass die derzeit in Deutschland von eingetragenen Vereinen (https://www.netzwerk-embryonenspende.de/) organisierte Embryonenspende für alle Beteiligten rechtssicher gestaltet wird.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer fordert nachdrücklich, die offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende gesetzlich zu regeln und so Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen.\r\nSollte an der mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf verfolgten fragmentarischen Regelung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung nach Embryonenspende festgehalten werden, sollte das Gesetz an die bestehenden rechtlichen Begriffsdefinitionen  angepasst und entsprechend umbenannt werden, beispielsweise in „Gesetz zur Errichtung eines Keimzell- und Embryonenspendenregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über die spendende Person (Keimzellspenden- und Embryonenspendenregistergesetz – KeERegG). \r\nDiese Terminologie ist folglich konsequent anzuwenden – beispielsweise muss es in Art. 6 Nr. 2 des Diskussionsentwurfes entsprechend heißen: „§ 1 Keimzellspenden- und Embryonenspendenregister“. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018817","regulatoryProjectTitle":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/e6/611334/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zum QS-Verfahren Ambulante \r\nPsychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\nSehr geehrte\r\ndie Messung, Überprüfung und Sicherstellung der Qualität von Behandlungen ist ein zentrales Thema in der Psychotherapie. Im Rahmen seiner Aufgaben hat sich der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) nach § 8 PsychThG, gemeinsam errichtet von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer, mit dieser Thematik aus wissenschaftlicher Perspektive vertieft auseinandergesetzt.\r\nAnalog den Anforderungen an neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt aus Sicht des WBP auch für Maßnahmen der Qualitätssicherung der Grundsatz, dass diese wissenschaftlich fundiert und möglichst evidenzbasiert sein sollten. Dies erfordert unter anderem eine systematische Analyse des Nutzen-Schadens-Verhältnisses sowie des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses – auch in Abgleich zu bestehenden Alternativen.\r\nDem Anspruch auf Evidenzbasierung wird das vom IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA) entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie, welches aktuell in Nordrhein-Westfalen erprobt wird, nicht gerecht. Das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie ist sowohl hin-sichtlich der entwickelten Instrumente als auch der Übertragung eines datengestützten Qualitätssicherungsansatzes aus dem Bereich der stationären Versorgung bei eng definierten Erkrankungen und Ein-griffen auf diesen Anwendungsbereich kritisch zu bewerten. Zentrale wissenschaftliche und methodische Standards wurden bei der Entwicklung der Erhebungsinstrumente, der Qualitätsindikatoren und der Berechnungsalgorithmen nicht eingehalten. Auch die Heterogenität von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen einschließlich deren Behandlungsformen sowie die häufig notwendige multiprofessionelle Versorgung werden bei diesem Ansatz aus wissenschaftlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt.\r\nGleichzeitig liegt eine robuste Studienevidenz aus nationaler sowie internationaler Forschung in verschiedenen Gesundheitssystemen vor, die zeigt, wie eine wissenschaftlich fundierte und wirksame Qualitätssicherung in der Psychotherapie ausgestaltet und in der Routineversorgung implementiert werden sollte.\r\nVor diesem Hintergrund hat der WBP seine Kritik am aktuellen QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie nach der DeQS-Richtlinie des G-BA sowie Überlegungen zu einem wissenschaftlich fundierten QS-Ansatz in der Psychotherapie in einem Positionspapier zusammengefasst, welches wir Ihnen im An-hang übermitteln.\r\nGerne würden wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch unsere Überlegungen vertieft darstellen und Entwicklungsperspektiven erörtern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018817","regulatoryProjectTitle":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/20/611336/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290014.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP)\r\nzum QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)\r\nKey points:\r\n• Der Ansatz der datengestützten einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach\r\nder DeQS-Richtlinie des G-BA weist für die ambulante Psychotherapie strukturell gravierende\r\nLimitationen auf. Diese lassen sich auch durch eine Weiterentwicklung der\r\nInstrumente der Leistungserbringerdokumentation und der Patientenbefragung nicht\r\naufheben. Die aussagekräftige Erfassung möglicher Qualitätsprobleme und die ge-\r\nzielte Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung werden dadurch stark begrenzt.\r\n• Die entwickelten Instrumente des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie des G-BA\r\nsind durch erhebliche methodische und inhaltliche Mängel gekennzeichnet; das Kosten-\r\nNutzen-Verhältnis der Instrumente ist äußerst unausgewogen.\r\n• Langfristig besteht die Gefahr, dass sich das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\nals zeit- und kostenintensives System etabliert, das Qualitätssicherung lediglich sugge-\r\nriert, ohne systematisch Qualitätsverbesserungen für Patient*innen oder Thera-\r\npeut*innen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz\r\nnicht weiter zu verfolgen und nach der Erprobungsphase in Nordrhein-Westfalen nicht\r\nbundesweit zu implementieren.\r\n• Stattdessen empfiehlt der WBP, geeignete QS-Ansätze für die ambulante Psychothera-\r\npie auf Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz zu entwickeln, die für un-\r\nterschiedliche Praxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren gleichsam\r\nanwendbar sind und substanzielle Qualitätsverbesserung noch im Therapieverlauf erlauben.\r\n1Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes\r\n(PsychThG) von Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer gemeinsam er-\r\nrichtet worden. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben dieses paritätisch durch Vertre-\r\nter*innen der an der psychotherapeutischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen besetzten\r\nGremiums gehört die gutachterliche Beratung von Behörden zur Frage der wissenschaftlichen\r\nAnerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Der Beirat setzt sich dar-\r\nüber hinaus für berufsgruppenübergreifende Standards in der Psychotherapie und deren wis-\r\nsenschaftlich fundierte Weiterentwicklung ein. Damit kommt dem WBP eine wichtige Funktion\r\nin der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.\r\nIn dieser Funktion hat sich der WBP auch mit dem einrichtungsübergreifenden sektorspezifi-\r\nschen Qualitätssicherungsverfahren Ambulante Psychotherapie befasst, das vor dem Hinter-\r\ngrund des gesetzlichen Auftrags an den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136a Absatz\r\n2a SGB V entwickelt wurde und im Rahmen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungs-\r\nübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) umgesetzt werden soll.\r\nZur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags wurde das Institut für Qualitätssicherung und Trans-\r\nparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt. Die vom IQTIG entwickelten Instrumente des\r\nQS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie sowie der bestehende Ansatz der datengestützten\r\neinrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach der DeQS-Richtlinie weisen jedoch nach\r\nEinschätzung des WBP gravierende Limitationen auf, die deren Eignung für die Erfassung und\r\nVerbesserung der Qualität in der ambulanten Psychotherapie infrage stellen.\r\nEin grundlegendes methodisches Problem des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie be-\r\nsteht nach Einschätzung des WBP darin, dass aufgrund der Vorgaben der DeQS-Richtlinie die\r\nDaten aus Patientenbefragungen anonymisiert und je Einrichtung aggregiert werden. Ein Rückbezug\r\nvon Indikatorergebnissen auf einen konkreten Behandlungsfall oder auf bestimmte Di-\r\nagnosen- und Patientengruppen wird dadurch verunmöglicht. Aufgrund der großen Heteroge-\r\nnität der Patient*innen in der ambulanten Psychotherapie, der stark variierenden Behand-\r\nlungsdauern, der mitunter parallel stattfindenden Mitbehandlungen durch andere ambulante\r\nsowie stationäre Leistungserbringer*innen und der Unterschiedlichkeit der angewandten Psy-\r\nchotherapieverfahren lassen sich aus auffälligen Indikatorergebnissen keine konkreten Hand-\r\nlungsanschlüsse ableiten. Die Aussagekraft von aggregierten Indikatorergebnissen, die im Falle\r\nder Patientenbefragung nicht auf konkrete Behandlungsfälle bezogen werden können, müssen\r\ninsoweit als stark eingeschränkt beurteilt werden. Erhebliche Einschränkungen der Validität\r\nder mit dem QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie erhobenen Daten bzw. Indikatoren le-\r\ngen auch Studien zum Public Reporting im Gesundheitswesen nahe. Diese zeigen, dass im am-\r\nbulanten Sektor (u. a. aufgrund der Vielfalt an Patientengruppen und Behandlungskontexten)\r\nbesondere methodische Herausforderungen bestehen, die die Aussagekraft von ambulant er-\r\nhobenen Qualitätsdaten im Vergleich zu Qualitätsdaten aus dem stationären Sektor min-\r\ndern.1,2,3\r\n2Aus Sicht des WBP stellt es sich als besonders problematisch dar, dass das entwickelte QS-\r\nVerfahren keine therapeutenseitigen Anpassungen im Therapieverlauf erlaubt, da Patient*innen\r\nerst nach Therapieabschluss und in anonymisierter Form zu ihren Therapieerfahrungen\r\nbefragt werden. Durch den Verzicht auf ein patientenseitiges Feedback im Therapieverlauf\r\nbleibt das vorhandene Potenzial zur Qualitätsverbesserung, der für Ansätze des systemati-\r\nschen Routine-Outcome-Monitorings und Feedbacks gut belegt ist, für die ambulante psycho-\r\ntherapeutische Versorgung ungenutzt. Psychotherapien, als individualisierte Behandlungsformen,\r\nbedürfen einer Betrachtung auf Einzelfallebene und zielgerichteter Anpassungen noch\r\nim Therapieverlauf. Durch die der DeQS-Richtlinie zugrundeliegenden Logik und Methodik, die\r\neine Aggregation und Anonymisierung von Patientendaten erst nach Therapieabschluss vor-\r\nsieht, lassen sich keine Erkenntnisse ableiten, bei welchen Behandlungen und Subgruppen von\r\nPatient*innen innerhalb einer Praxis definierte Qualitätsprobleme aufgetreten sein könnten\r\nund wie diese zum Wohl der einzelnen Patient*innen sowie der ggf. betroffenen Subgruppen\r\ngezielt adressiert werden könnten.\r\nDie fehlende Eignung des entwickelten QS-Verfahrens für den Bereich der ambulanten Psycho-\r\ntherapie zeigt sich auch mit Blick auf jenes in den Methodischen Grundlagen des IQTIG defi-\r\nnierten Eignungskriteriums von Qualitätsmessungen, welches für jedes erfasste Qualitäts-\r\nmerkmal eine eindeutige „Zuschreibbarkeit von Verantwortung zum Leistungserbringer“ ver-\r\nlangt.4 Dieses Kriterium schließt per se alle Behandlungsfälle bzw. Qualitätsaspekte aus, bei\r\ndenen mehr als eine ambulante psychotherapeutische Einrichtung an der Behandlung beteiligt\r\nwar. Darunter fallen u. a. Kombinationsbehandlungen, bei denen die Einzel- und Gruppentherapie\r\ndurch zwei Leistungserbringer*innen unterschiedlicher Einrichtungen erbracht wurden.\r\nAuch multiprofessionelle Behandlungen, die z. B. im Rahmen der KSVPsych-Richtlinie in Ko-\r\noperation von mehreren psychotherapeutischen und psychiatrischen Einrichtungen erbracht\r\nwerden, sind davon potenziell betroffen. Unter dem Ziel, die Qualität der ambulanten Psycho-\r\ntherapie flächendeckend zu sichern und zu verbessern, erscheint ein Ausschluss dieser versor-\r\ngungsrelevanten Behandlungsfälle und eine Beschränkung auf Behandlungsfälle und Quali-\r\ntätsindikatoren, die immer nur einer Leistungserbringer*in zugeschrieben werden können,\r\nnicht zielführend. Die fachliche Unangemessenheit der Ausschlüsse und die Vergeblichkeit,\r\ndadurch eine Eindeutigkeit der Zuschreibbarkeit von Indikatorergebnissen herbeizuführen,\r\nlassen sich auch daran illustrieren, dass lediglich eine parallele ambulante, aber keine statio-\r\nnäre Einzel- und Gruppenpsychotherapie im Zeitraum der ambulanten Psychotherapie zu ei-\r\nnem Ausschluss des Falls bei der Patientenbefragung führt. Aber auch medikamentöse Be-\r\nhandlungen, ambulante Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Ergotherapie\r\noder rehabilitative Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung führen weder zu ei-\r\nnem Ausschluss des jeweiligen Falles von dem QS-Verfahren bzw. zumindest von der Berech-\r\nnung der Qualitätsindikatoren der Ergebnisqualität, noch werden deren Einflüsse systematisch\r\nerfasst und kontrolliert.\r\nBezüglich des Instruments der Leistungserbringerdokumentation des QS-Verfahrens Ambu-\r\nlante Psychotherapie ist kritisch festzustellen, dass diese nicht auf Basis spezifischer Studien-\r\n3evidenz entwickelt wurden. Die Qualitätsmerkmale und Qualitätsindikatoren wurden vielmehr\r\nvor allem aufgrund von einzelnen Patientenaussagen in Fokusgruppen abgeleitet.5 Qualitative\r\nForschungsergebnisse bedürfen einer Absicherung, um Probleme der Selektivität und unkla-\r\nren Priorisierung von Inhalten zu begegnen. Es fehlen zudem die für die Entwicklung von Mess-\r\ninstrumenten notwendigen Untersuchungen zu Testgütekriterien, vor allem zur Reliabilität\r\nund Validität. Weiterhin problematisch ist aus Sicht des WBP, dass das Instrument überwie-\r\ngend allgemein anerkannte Qualitätsstandards für Prozesse in der ambulanten psychothera-\r\npeutischen Versorgung abbildet (z. B. umfassende Diagnostik zu Therapiebeginn, Reflexion des\r\nTherapieverlaufs, Abklärung der Erforderlichkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen vor\r\nTherapieabschluss). Damit fungiert das Instrument vorrangig als Erinnerungsstütze und ist we-\r\nniger geeignet, in der psychotherapeutischen Versorgung relevante Qualitätsdefizite zu iden-\r\ntifizieren oder bedeutsame Verbesserungspotenziale anzustoßen. Mit Blick auf den hohen Do-\r\nkumentationsaufwand und den nicht erkennbaren Mehrwert für eine gezielte Qualitätsverbesserung\r\nin der psychotherapeutischen Versorgung muss das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieses\r\nInstruments als unzureichend bewertet werden.\r\nBei der Entwicklung des Instruments der Patientenbefragung für das QS-Verfahren Ambulante\r\nPsychotherapie sind nach Einschätzung des WBP zusätzlich relevante methodische Mängel\r\nfestzustellen: Auch hier fehlte es an der Studienevidenz, die die Auswahl der Qualitätsmerkmale\r\nund die Entwicklung der Fragebogenitems und Indikatoren systematisch geleitet hätte.\r\nIn den Entwicklungsberichten des IQTIG fällt darüber hinaus eine hohe methodische Intrans-\r\nparenz auf: Entscheidungskriterien werden bei der Auswertung und Interpretation von Daten\r\nregelhaft nicht dargelegt und Ergebnisse meist nur vage oder wenig überprüfbar beschrieben.\r\nFachliche Hinweise aus Expertengremien werden in den IQTIG-Berichten berichtet, bleiben\r\naber überwiegend unberücksichtigt.6 Es stehen bei dem Instrument auch verschiedene mess-\r\nmethodische Fragen im Raum. So ist fraglich, ob die theoretischen Annahmen für das vom\r\nIQTIG gewählte formative Messmodell auch für alle Indikatoren zutreffend sind. Relevante Ein-\r\nschränkungen hinsichtlich der Reliabilität und Validität der Indikatorergebnisse in der Versor-\r\ngungspraxis sind darüber hinaus mit Blick auf die geringen Fallzahlen, die gewählten Referenz-\r\nbereiche sowie das Risikoadjustierungsmodell zu befürchten. Des Weiteren ist kritisch zu be-\r\nwerten, dass wissenschaftliche Standards bei der Fragebogenentwicklung nicht eingehalten\r\nwurden (z. B. in Form von Mittelwertbildung über lediglich ordinalskalierte Daten) und die In-\r\nhaltsvalidität diverser Items sowie das Konzept für die Risikoadjustierung aus fachlicher Sicht\r\nnur unzureichend dargelegt werden. Da ein substanzieller Teil des Fragebogens Inhalte abfragt,\r\ndie den Beginn der Therapie betreffen, und Patient*innen den Fragebogen erst nach Abschluss\r\nder Therapie ausfüllen (d. h. in einigen Fällen erst mehrere Jahre nach Therapiebeginn), ist die\r\nPatientenbefragung zudem anfällig für retrospektive Verzerrungen. Insgesamt fällt auch bei\r\ndiesem Instrument ein unausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis auf, nicht zuletzt mit\r\nBlick auf das Fehlen gezielt ableitbarer Handlungsanschlüsse im Falle auffälliger Indikatorer-\r\ngebnisse.\r\n4Zusammenfassend ist aus Sicht des WBP zu befürchten, dass mit dem vom IQTIG vorgelegten\r\nQS-Ansatz keine belastbaren Qualitätsaussagen abgeleitet werden können und v. a. sich auch\r\nkeine gezielten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der ambulanten Psychotherapie ergeben\r\nkönnen. Da das Verfahren als ressourcen- und kostenintensive Vollerhebung konzipiert\r\nwurde, an der perspektivisch rund 40.000 Leistungserbringer*innen teilnehmen sollen, ist das\r\nAufwand-Nutzen-Verhältnis daher auch kritisch zu bewerten.\r\nWissenschaftlich fundierte Ansätze zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie\r\nsollten dagegen in der Lage sein, substanzielle Qualitätsverbesserungen gezielt anzustoßen,\r\nvon denen noch im Prozess die individuellen Patientenbehandlungen profitieren, die aber\r\nauch die übergreifende Verbesserung von Behandlungsprozessen in den Praxen einschließt.\r\nNach Einschätzung des WBP sollte ein Qualitätssicherungsansatz hierzu folgende Eignungskri-\r\nterien erfüllen:\r\n− Er sollte auf der Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz, entsprechend aner-\r\nkannten methodischen wissenschaftlichen Standards und unter einem frühzeitigen und\r\nfortlaufenden Einbezug von Expert*innen aus Forschung und Praxis sowie Patientenvertreter*\r\ninnen entwickelt sein.\r\n− Er sollte sich dazu eignen, in die vertragspsychotherapeutische Versorgung implementiert\r\nzu werden, das heißt, für unterschiedliche Praxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren\r\ngleichsam anwendbar sein.\r\n− Er sollte substanzielle Qualitätsverbesserungen für die einzelnen psychotherapeutischen\r\nBehandlungen noch während des Therapieprozesses sowie für übergreifende Prozesse in\r\nden psychotherapeutischen Praxen ermöglichen und damit einen unmittelbaren Nutzen\r\nfür die einzelnen Patient*innen und Psychotherapeut*innen besitzen.\r\n− Er sollte zudem dabei helfen, strukturelle Probleme in der Versorgung zu identifizieren\r\nund hierfür Lösungen zu finden (z. B. bei der Versorgung bestimmter Patientengruppen\r\noder in bestimmten Versorgungsregionen).\r\nFür das vom G-BA entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie schätzt der WBP kei-\r\nnes der genannten Eignungskriterien als ausreichend erfüllt ein. Langfristig besteht aus Sicht\r\ndes WBP damit die Gefahr, dass sich mit dem entwickelten QS-Verfahren ein kosten- und zeit-\r\nintensives System in der Versorgungspraxis etabliert, das Qualitätssicherung lediglich sugge-\r\nriert, ohne systematisch Qualitätsverbesserungen anstoßen zu können. Diese Problematik\r\nwürde sich weiter verschärfen, wenn mittelfristig im Sinne eines Public Reporting die Ergeb-\r\nnisse aus dem QS-Verfahren auf einem Qualitätsportal des G-BA einrichtungsvergleichend ver-\r\nöffentlicht werden. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz nicht weiter zu ver-\r\nfolgen und vor allem nicht zu implementieren.\r\nDagegen liegt mit dem Ansatz der Monitoring- und Feedbacksysteme eine wissenschaftlich\r\nfundierte Alternative vor, die die genannten Kriterien erfüllt und für die qualitätsverbessernde\r\n5Effekte auf die psychotherapeutische Behandlung gut belegt sind.7-10 Dieser Ansatz zeichnet\r\nsich dadurch aus, dass eine patienten- und psychotherapeutenseitige Erfassung von Prozess-\r\nund Outcome-Parametern zu Therapiebeginn, kontinuierlich während des Therapieverlaufs\r\nund zu Therapieende (ggf. einschließlich Katamnese) durchgeführt und die Befunde in Echtzeit\r\nan die Psychotherapeut*innen rückgemeldet werden. Befunde, die auf einen auffälligen The-\r\nrapieverlauf hinweisen, werden dabei um Hinweise zur Anpassung des therapeutischen Vor-\r\ngehens ergänzt. Der Monitoring- und Feedback-Ansatz erlaubt dadurch eine zielgerichtete An-\r\npassung des therapeutischen Vorgehens noch im Therapieverlauf und vermag dadurch nach-\r\nweislich, die Behandlungsergebnisse signifikant zu verbessern und die Rate an Therapieabbrü-\r\nchen zu senken. Nach der aktuellen Studienlage profitieren Patientengruppen mit einem er-\r\nhöhten Risiko für einen ungünstigen Therapieverlauf in besonderem Maße von diesem QS-\r\nAnsatz. Darüber hinaus ermöglicht dieser Ansatz auch, die Informationen für einzelne Patien-\r\ntengruppen in einer Praxis zu aggregieren und risikoadjustiert mit einem großen Pool an Therapieverläufen\r\nbei ähnlichen Patient*innen zu vergleichen und daraus konkrete Handlungsanschlüsse\r\nfür übergreifende Prozesse in der Praxis abzuleiten. Hierbei lassen sich Ansätze un-\r\nterscheiden, die mit einem „Nearest-Neighbour“-Konzept arbeiten und gezielt Abweichungen\r\nvom prognostizierten Behandlungsverlauf oder Verschlechterungen der Therapiebeziehung\r\nzurückmelden, und Ansätze, die ohne die unmittelbare Verwendung von Referenzdaten für\r\nden erwarteten Behandlungsverlauf statistisch und klinisch signifikante Verschlechterungen\r\nbei der Symptomatik oder der Therapiebeziehung zurückmelden und dadurch gezielte Anpas-\r\nsungen des psychotherapeutischen Vorgehens ermöglichen. Spezifische Monitoring- und\r\nFeedbacksysteme wurden inzwischen aus der Tradition der unterschiedlichen wissenschaftlich\r\nanerkannten Psychotherapieverfahren entwickelt und international sowie national in der am-\r\nbulanten Psychotherapie erfolgreich erprobt.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der WBP, entsprechende wissenschaftlich fundierte QS-Ansätze\r\nfür die ambulante Psychotherapie, die der Heterogenität der behandelten Patient*innen,\r\nBehandlungsdauern und Behandlungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie Rechnung\r\ntragen, hinsichtlich ihrer Eignung als verbindliches Instrument der Qualitätssicherung der psy-\r\nchotherapeutischen Versorgung und Möglichkeiten einer Implementierung zu prüfen. Die\r\nQualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie sollte dabei nicht den dysfunktionalen\r\nkonzeptionellen Restriktionen der DeQS-Richtlinie unterworfen werden. Vielmehr sollte ein\r\nbundesweit verbindlicher QS-Ansatz, den im Rahmen der Psychotherapieforschung entwickel-\r\nten wissenschaftlichen Standards zur Qualitätssicherung genügen, die die in diesem Positions-\r\npapier aufgeführten Anforderungen und Gütekriterien erfüllen sowie einen substanziellen\r\nNutzen für Patient*innen und Psychotherapeut*innen generieren.\r\n6Quellen\r\n1 Damberg, C. L., & Baker, D. W. (2016). Improving the quality of quality measurement. Journal of General Internal\r\nMedicine, 31, 8-9. DOI: 10.1007/s11606-015-3577-y.\r\n2 Reuben, D. B., & Tinetti, M. E. (2012). Goal-oriented patient care – an alternative health outcomes paradigm.\r\nThe New England Journal of Medicine, 366(9), 777-779. DOI: 10.1056/NEJMp1113631.\r\n3 Young, R. A., Roberts, R. G., & Holden, R. J. (2017). The challenges of measuring, improving, and reporting\r\nquality in primary care. The Annals of Family Medicine, 15(2), 175-182. DOI: 10.1370/afm.2014.\r\n4 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2024). Methodische Grundlagen,\r\nEntwurf für Version 2.1, Stand: 8. April 2024. https://iqtig.org/downloads/berichte/2024/IQTIG_Methodische-\r\nGrundlagen_Entwurf-fuer-Version-2.1_2024-04-08.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021a). QS-Verfahren zur ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 14.\r\nJuni 2021. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5351/2022-03-18_IQTIG-Veroeffentlichung-Abschlussbericht-\r\nambulante-psychotherapeutische-Versorgung.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n6 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021b). Entwicklung einer Patientenbefragung\r\nfür das Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten psychotherapeutischen Versor-\r\ngung gesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 15. Dezember 2021.\r\nhttps://iqtig.org/downloads/berichte/2021/IQTIG_Patientenbefragung-QS-Verfahren-Ambulante-Psychotherapie_\r\nAbschlussbericht_2021-12-15.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n7 Barkham et al. (2023). Routine Outcome Monitoring (ROM) and Feedback: Research Review and Recommendations.\r\nPsychotherapy Research, Sep;33(7):841-855. doi: 10.1080/10503307.2023.2181114.\r\n8 de Jong, K., Conijn, J. M., Gallagher, R. A. V., Reshetnikova, A. S., Heij, M., & Lutz, M. C. (2021). Using progress\r\nfeedback to improve outcomes and reduce drop-out, treatment duration, and deterioration: A multilevel\r\nmeta-analysis. Clinical Psychology Review, 85, Article 102002.\r\nhttps://doi.org/10.1016/j.cpr.2021.102002.\r\n9 Lambert, M. J., Whipple, J. L., & Kleinstäuber, M. (2018). Collecting and delivering progress feedback: A metaanalysis\r\nof routine outcome monitoring. Psychotherapy, 55(4), 520–537.\r\nhttps://doi.org/10.1037/pst0000167\r\n10 McAleavey, A. A., de Jong, K., Nissen-Lie, H. A., Boswell, J. F., Moltu, C. & Lutz, W. (2024). Routine Outcome\r\nMonitoring and Clinical Feedback in Psychotherapy: Recent Advances and Future Directions. Administration\r\nand Policy in Mental Health and Mental Health Services Research, 1-15.\r\n7"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018818","regulatoryProjectTitle":"Begrenzung der Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/bf/685198/Stellungnahme-Gutachten-SG2601210005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\n(BT-Drucksache 21/3061)\r\n(Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutsches Bundestages am\r\n14.01.2026)\r\nBerlin, 12.01.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\n(MedCanG-E) sollen für die Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken künftig\r\nstrengere Regeln gelten. Die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken\r\nsoll nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der\r\nPatientin oder dem Patienten in einer Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen\r\ndürfen. Zudem soll für die Folgeverschreibung gelten, dass in den vorigen vier Quartalen\r\ninklusive des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit einem Arzt oder einer Ärztin\r\nstattgefunden haben muss. Auch der Versandhandel mit Cannabisblüten soll zukünftig\r\nverboten werden.\r\nSeit Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes am 01.04.2024 sind die Importe von\r\nCannabisblüten zu medizinischen Zwecken deutlich angestiegen. Konkret kam es vom\r\nersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 zu einer Zunahme um 170 Prozent. Die\r\nVerschreibungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen sind in diesem Zeitraum nur um\r\n9 Prozent angestiegen, sodass der Verdacht nahe liegt, dass ein Großteil der Cannabisblüten\r\nzu medizinischen Zwecken auf Privatrezepten verschrieben wurde.\r\nZeitgleich sind viele telemedizinische Online-Anbieter aktiv geworden, die Cannabisblüten\r\nteils nur basierend auf einem Online-Fragebogen und zumeist auf einem Privatrezept\r\nverschreiben.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen dieser Fehlentwicklung\r\nentgegenwirken und zugleich die indikationsgerechte Versorgung von Patientinnen und\r\nPatienten mit Cannabisblüten sicherstellen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Gesetzentwurfs,\r\nFehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über\r\ntelemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt\r\nentgegenzuwirken. Die Verschreibung von Cannabis zu medizinischem Zweck erfordert –\r\nnicht zuletzt aufgrund seiner psychoaktiven Wirkung – eine sorgfältige ärztliche\r\nIndikationsstellung, Aufklärung und Nutzen-Risiko-Abwägung. Die ärztliche Sorgfaltspflicht\r\nsetzt bei diesen Verordnungen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, in dem\r\nsowohl die medizinische Indikation geprüft als auch über mögliche Nebenwirkungen und\r\nWechselwirkungen aufgeklärt wird. Dies gilt im besonderen Maße bei der Verschreibung\r\nvon Cannabisblüten, da diese keine arzneimittelrechtliche Zulassung für konkrete\r\nAnwendungsgebiete besitzen und es sich bei der Behandlung um einen individuellen\r\nHeilversuch handelt. Auch aufgrund des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials\r\nvon Cannabisblüten sind die vorgesehenen Regelungen notwendig.\r\nUnabhängig davon weist die Bundesärztekammer erneut darauf hin, dass für die\r\nVerordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche\r\nEvidenz verfügbar ist. Deswegen rät die Bundesärztekammer von einer\r\nVerordnungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich ab. Stattdessen sollten Fertig- oder\r\nRezepturarzneimittel zum Einsatz kommen – insbesondere aufgrund ihrer besseren\r\nStandardisierung.\r\nWie bereits mehrfach vom Deutschen Ärztetag gefordert, sollte die Bundesregierung ferner\r\nein gezieltes Forschungsprogramm auflegen, das weiterführende klinische Studien zu\r\nIndikation, Anwendung und Nebenwirkungen von medizinischem Cannabis ermöglicht.\r\nAuch hatte sich die Bundesärztekammer bereits bei der ursprünglichen Beratung des\r\nMedizinal-Cannabisgesetzes gegen eine Herausnahme von Cannabis zu medizinischen\r\nZwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgesprochen. Aus Sicht der\r\nBundesärztekammer handelt es sich bei Cannabis weiterhin um einen Stoff, der aufgrund\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf\r\neines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\nSeite 3 von 3\r\nseiner Wirkungsweise – insbesondere im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit –\r\ndie Kriterien eines Betäubungsmittels im Sinne der Anlagen I bis III des BtMG erfüllt.\r\nVor diesem Hintergrund fordert die Bundesärztekammer, Cannabis zu medizinischen\r\nZwecken wieder dem Regelungskontext des BtMG und den geltenden Vorgaben der\r\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu unterstellen. Dazu gehört auch\r\ndie Verordnung auf Betäubungsmittelrezepten. Eine solche Rückführung würde nicht nur\r\ndie Therapiesicherheit erhöhen, sondern auch einer potenziellen missbräuchlichen\r\nAnwendung entgegenwirken.\r\nDie Bundesärztekammer sieht darüber hinaus mit Sorge, dass für medizinisches Cannabis\r\nsowie für dessen Verordnung im Wege einer ausschließlichen Fernbehandlung trotz der\r\nWerbeverbote der §§ 9 und 10 Heilmittelwerbegesetz vielfach in offensichtlich unzulässiger\r\nWeise geworben wird. Insoweit bedarf es einer wirksamen Unterbindung solcher\r\nWerbepraktiken, die nicht allein darauf gestützt werden kann, dass die Heilberufekammern\r\nhiergegen im Wege des Wettbewerbsrechts vorgehen. Aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nerscheint es daher angezeigt, die nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Werbung für\r\nmedizinisches Cannabis ausdrücklich als strafbewehrten Verstoß in den Sanktionsrahmen\r\ndes § 25 MedCanG einzubeziehen, sofern medizinisches Cannabis nicht wieder dem BtMG\r\nunterstellt wird.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/21/623397/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufsrechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befassung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. Ebenso beigefügt sind die Kernforderungen der Bundesärztekammer für einen starken, krisenfesten und breit aufgestellten Öffentlichen Gesundheitsdienst „Lehren der Corona-Pandemie nicht vergessen – Öffentlichen Gesundheits-dienst dauerhaft stärken!“. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinandersetzen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jederzeit zur Verfügung.\r\nI.\tAllgemeine Leitfragen \r\nDas in Vorbereitung befindliche Gesundheitssicherstellungsgesetz sollte eine Engführung im Namen vermeiden und auch die Sicherstellung der Versorgung berücksichtigen. Entsprechend sollte von einem Gesundheits- und Versorgungssicherstellungsgesetz die Rede sein. Zu definieren sind dabei nicht nur das jeweilige Krisenszenario (Verteidigungs-, Spannungs-, Bündnisfall, Naturkatastrophe, Unfall und Massenanfall von Verletzten oder Infizierten, etc.), die zu erwartenden Herausforderungen und das sicherzustellende Versorgungsniveau, sondern auch welche Aufgaben und Zuständigkeiten sich daraus ergeben. In diesem Zusammenhang muss auch eine Definition erfolgen, welche Einrichtungen zur kritischen Infrastruktur zu zählen sind und wie diese mit den Akteuren des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zusammenwirken können. \r\nSoll das GeSiG einen Beitrag zur Krisenresilienz des Gesundheitssystems leisten, gilt es die Reaktionsfähigkeit des ÖGD zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu stärken. Um die Koordination und Kommunikation zwischen den Akteuren auf Ebene des Bundes (zuständige Bundesministe-rien, BBK, RKI, BIÖG, PEI), der Länder (zuständige Landesministerien, Katastrophenschutzbehörden, Landesge-sundheitsämter) und Kommunen (Gesundheitsämter) zu verbessern, ist eine stärkere Vereinheitlichung und Digitalisierung der Schnittstellen und Verfahren dringend erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Akteure von Blaulichtorganisationen und Rettungsdiensten. Digitale Kommunikationswege müssen krisensi-cher und standardisiert sein, und für den Ausfall von Kommunikationswegen sind Alternativen vorzusehen. \r\nDer ÖGD auf kommunaler Ebene muss im Krisenfall durch die Möglichkeit einer übergeordneten Koordination ergänzt werden, um ein abgestimmtes Vorgehen zu ermöglichen. Zur Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen ebenso wie zur Koordinierung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit ist im Krisenfall beim nationalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ein gemein-sames Lagezentrum Gesundheit mit entsprechenden Kompetenzen und ausreichenden personellen Kapazitäten einzurichten. Zur Vermeidung von Parallelstrukturen soll auf bestehende Einrichtungen wie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern aufgesetzt werden. Die Bundesärztekammer als Spitzenorga-nisation der ärztlichen Selbstverwaltung ist im Krisenfall eng in die Abläufe dieses Zentrums einzubinden. Zu definieren ist dazu, wann ein gemeinsames Lagezentrum Gesundheit zuständig wird (Bündnisfall, Verteidi-gungsfall, Spannungsfall, andere schwerwiegende und/oder überregionale Krisenszenarien wie Unfalle). \r\nUm dem Ziel gerecht zu werden, die Versorgung der Zivilbevölkerung unabhängig vom Krisenszenario so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, müssen auch die Kommunikationsstrategien überprüft werden, z.B. durch eine stärkere Ausrichtung an der anzusprechenden Zielgruppe. Zu definieren sind dazu auch wie vulnerable Gruppen angesprochen werden können.\r\n\r\nII.\tLeitfragen zum Bereich Zuständigkeiten, Aufgaben und Strukturen des ÖGD und weiterer Behör-den (des Zivilschutzes) \r\nDer ÖGD gehört zu den Eckpfeilern eines resilienten Gesundheitssystems. Deswegen sind für den ÖGD die Einbindung in Katastrophen- und Bevölkerungsschutzstrukturen mit klaren gesetzlichen Zuständigkeiten sowie präventionsorientierte Aufgaben in der Krisenvorsorge vorzusehen, und der ÖGD zwingend und regelhaft in Übungen des Katastrophenschutzes einzubinden. Ohnehin ist die Durchführung von realistischen Szenario-Übungen unter Beteiligung aller relevanten Akteure eine wesentliche Voraussetzung für die Bewältigung von Krisen.\r\nDamit der ÖGD seine Aufgaben adäquat ausfüllen kann, ist er nachhaltig zu stärken und langfristig mit ausrei-chenden finanziellen Mitteln auszustatten. Im Zentrum muss dazu eine angemessene Personalausstattung mit qualifizierten Fachkräften und interdisziplinären Teams stehen. Bei der dringend notwendigen personellen Stärkung des ÖGD ist bei der Schaffung von Personalstellen die ärztliche Expertise besonders zu beachten. Die ärztliche Leitung der Gesundheitsämter steht in besonderer Weise für die Gewährleistung einer an hohen medizinischen Standards ausgerichteten und von fachfremden Weisungen unabhängigen Aufgabenwahrneh-mung. Besorgniserregend ist daher, dass einige Gesundheitsämter nicht mehr ärztlich geleitet werden. Die ärztliche Leitung der Gesundheitsämter muss erhalten bleiben.  \r\nNeben der Personalausstattung ist auch die technische Ausstattung des ÖGD einer Bestandsaufnahme zu unterziehen. Vor den Anforderungen eines krisenresilienten Gesundheitssystems ist dabei zu prüfen, ob die bisher im Rahmen des Paktes für den ÖGD gewährten Mittel zu einer angemessenen Ausstattung der Gesund-heitsämter mit digitalen Systemen/IT-Infrastrukturen geführt haben. In diesem Zusammenhang ist unbedingt auf möglichst einheitliche technische Systeme bzw. eine funktionsfähige Interoperabilität hinzuwirken. Schließlich ist auch dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Laborkapazitäten vorgehalten und auskömmlich finanziert werden. Das betrifft Referenzlabore auf Bundesebene ebenso wie Kapazitäten in den Ländern. \r\nÜber die Mittel hinaus, die zur kurzfristigen Gefahrenabwehr im Rahmen des Pakts für den ÖGD durch den Bund bis Ende 2026 zur Verfügung gestellt wurden, ist eine langfristige und auskömmliche Finanzierung des ÖGD und seiner Aufgaben zu ermöglichen. Dazu muss der Pakt für den ÖGD über den 31.12.2026 fortgeführt werden. Weiter ist zu prüfen, ob die Finanzierung auch über eine Modernisierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu ermöglichen ist bzw. inwiefern die weitere finanzielle Förderung des ÖGD in das Gesundheitssicher-stellungsgesetz integriert werden kann.\r\nWie bereits in unseren Antworten auf die allgemeinen Leitfragen verdeutlicht, wird es zur Stärkung der Krisenresilienz insbesondere darauf ankommen, die Zuständigkeiten, Aufgaben und Strukturen des ÖGD im Zusammenspiel mit den Akteuren des Katastrophen- und Zivilschutzes auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen anhand eines zunehmenden Krisenszenarios festzulegen. Zentrale Gesetze wie das IfSG, das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes oder die die Katastrophenschutzgesetze der Länder sind dahingehend zu prüfen, ob sie je nach Krisenszenario eine zielführende Zusammenarbeit der Akteure zulassen. Dabei sind Schnittstellen festzulegen und Doppelstrukturen zu vermeiden. \r\nUm die Reaktionsfähigkeit zu erhöhen, müssen nicht nur eine bessere Vernetzung mittels einheitlicher digitaler Kommunikations- und Schnittstellen, sondern bei anwachsendem Krisenszenario eine stärkere Zentralisierung der Zuständigkeiten, z.B. bei einem gemeinsamen Lagezentrum Gesundheit ermöglicht werden, das im Bündnis- oder Verteidigungsfall für die Koordinierung und Kommunikation zuständig wäre. Zu seinen Aufgaben zählen im Krisenfall auch die Erfassung verfügbarer personeller und sachlicher Kapazitäten für die Gesund-heitsversorgung oder eine strategische Patientensteuerung.  \r\n\r\nIII.\tLeitfragen zum Bereich Krisenkommunikation \r\n\r\n1.\tInterne Krisenkommunikation \r\nDie interne Krisenkommunikation innerhalb von Verwaltungseinheiten aber auch über die Grenzen der Einhei-ten hinaus darf im Krisenfall nicht durch Hürden behindert werden, die z.B. durch weitgehende Anforderungen des Datenschutzes, Verwaltungsstrukturen im Föderalismus oder fehlende Interoperabilität der technischen Kommunikationswege entstehen und zu Informationsverlusten führen können. Dazu sind die Anforderungen des Datenschutzes bei einem ansteigenden Krisenszenario neu zu prüfen, Doppelstrukturen zu vermeiden und einheitliche technische Standards für die Kommunikation festzulegen. \r\n2.\tExterne Krisenkommunikation\r\nIm Mittelpunkt der externen Kommunikation muss die Botschaft stehen, dass Aufbau und Aufrechterhaltung eines resilienten Gesundheitssystems eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung bedeuten. Um die Aufrechter-haltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in jedem denkbaren Krisenszenario zu ermöglichen, bedarf es neben einem resilienten Gesundheitssystem im Krisenfall auch einer sachgerechten Anpassung der Inanspruchnahme. Im Krisenfall kann es etwa zu Einschränkungen bei Präventionsmaßnahmen oder elektiven Eingriffen kommen. Zudem ist die Gesundheits- und Krisenkompetenz in der Bevölkerung zu verbessern, etwa durch Verbesserung der medizinischen Selbst- und Ersthilfe. Dies ist u. a. durch Wissensvermittlung um das richtige Verhalten im Krisenfall sowie regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse sicherzustellen. Erste-Hilfe-Kurse sollten zusätzlich Hinweise auf das richtige Verhalten im Krisenfall umfassen (z. B. Lebensmittelbevorratung, Zugang zu Transistorradios, Reaktion auf Sirenen). Zudem ist für die Übernahme von Aufgaben im Zivilschutz zu werben.\r\nVor dem Hintergrund einer zunehmend hybriden Kriegsführung muss bei der Krisenkommunikation auch die Möglichkeit gezielter Desinformation eingerechnet werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Strategien zur externen Krisenkommunikation die besonderen Anforderungen bestimmter Zielgruppen (vulnerable Personen, mangelnde Deutschkenntnisse, eingeschränkter Zugang zum Internet, Nutzung sozialer Medien, etc.) stärker berücksichtigen müssen.\r\nDas Zusammenwirken verschiedener Akteure im Bereich der externen Kommunikation ist ebenfalls mittels regelmäßiger Übungen zu prüfen und inhaltlich an die spezifischen Anforderungen unterschiedlicher Krisensze-narien anzupassen. Die Landesärztekammern sind in die Abstimmungs- und Kommunikationsprozesse eng einzubinden.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/9a/623637/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300213.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufs-rechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befas-sung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinanderset-zen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jeder-zeit zur Verfügung.\r\n\r\n1.\tWie kann die (ergänzende) Versorgungsplanung skalierbar für die Fälle des Art. 80a GG gestaltet werden – insb. in Bezug auf die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten und zivile Kriegsopfer?\r\nUm im Krisenfall die Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten, ist beim nationalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzord-nung umgehend ein gemeinsames Lagezentrum Gesundheit mit entsprechenden Kompetenzen und ausreichenden personellen Kapazitäten einzurichten. Zur Vermeidung von Parallelstrukturen soll auf bestehende Einrichtungen wie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern aufgesetzt werden. Dem Lagezentrum Gesundheit obliegt die Festlegung von Resilienz-plänen für das Gesundheitswesen ebenso wie die Koordinierung der Zivil-Militärischen Zusam-menarbeit. Die Bundesärztekammer als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung ist im Krisenfall eng in die Abläufe dieses Zentrums einzubinden. Im Krisenfall sollte das zentrale Lage-zentrum einerseits die Erfassung verfügbarer personeller und sachlicher Kapazitäten für die Ge-sundheitsversorgung verbessern und andererseits im Sinne einer strategischen Patientensteue-rung die Verteilung von Verletzten nach Vorbild des in der Corona-Pandemie entwickelten Klee-blattsystems bewerkstelligen. Dazu zählt auch die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Erfas-sungssystems für Geschädigte. (Beschluss Ic-05 des 129. Dt. Ärztetages). Bei einer Skalierung im Spannungsfall ist auch zu berücksichtigen, dass eine parallele Planung der Sicherstellung der Re-gelversorgung von Zivilbevölkerung und Kriegsflüchtlingen, z.B. im Bereich von Dialyse, Onkologie, etc. zu erfolgen hat.\r\n\r\n2.\tWie kann so lange wie möglich eine individualmedizinische Versorgung gewährleistet werden?\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, muss der Ausbau krisenfester Infrastrukturen in Krankenhäusern, Praxen und Pflegeeinrichtungen gefördert werden. Der Zugang zu diesen Einrichtungen und der durchgehende Betrieb kritischer Bereiche wie Operationssäle ist durch bauliche Planung zu si-chern. Zudem müssen Kliniken ebenso wie Praxen auf den vorübergehenden Ausfall von Strom, Wasser, Kommunikation, IT-Systemen etc. vorbereitet werden. \r\nBei der geplanten Anpassung und bei der Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesse-rungsgesetzes (KHVVG) sind die Erfordernisse eines resilienten Gesundheitssystems stärker zu berücksichtigen. Reservekapazitäten, Redundanzen kritischer Versorgungsstrukturen und die Vorhaltung spezieller Versorgungsbereiche sind von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhal-tung der medizinischen Versorgung im Krisenfall. Bei der Schließung von Kliniken bzw. einzelner Stationen muss deshalb berücksichtigt werden, inwiefern diese für den Aufbau von Reserven be-nötigt werden. \r\nZwingend notwendig ist die Berücksichtigung der Krisenresilienz auch bei der anstehenden Re-form der Akut- und Notfallversorgung, die im Krisenfall besondere Bedeutung erlangt. Sonderla-gen, wie der Massenanfall von Verletzten (MANV) und der Massenanfall von Infizierten (MANI), müssen bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Entschei-dend ist auch die Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen. Dies ist insbesondere bei einer Eingliederung des Rettungs-dienstes in das SGB V relevant. Zudem müssen der Sanitätsdienst der Bundeswehr gestärkt und die Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken verbessert werden.\r\nUm für die Bevölkerung im Krisenfall eine ausreichende Versorgung mit kritischen, d. h. vor allem lebenswichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen, sind strategische Reserve-bestände aufzubauen. Zudem ist die Abhängigkeit von wenigen Produktionsstandorten außerhalb Europas zu reduzieren, indem nationale und europäische Produktionskapazitäten aufgebaut wer-den. Für kritische Arzneimittel und medizinische Produkte sollte eine Diversifikation von Liefer- und Produktionswegen verpflichtend werden. (Beschluss Ic-05 des 129. Dt. Ärztetages)\r\n\r\n3.\tWie kann ein Übergang in den Bereich der Katastrophenmedizin rechtssicher gestaltet werden?\r\nRechtliche Regelungen für einen Übergang zur Katastrophenmedizin müssen die ethischen Prinzi-pien respektieren, die für die ärztliche Tätigkeit universal gelten. Sie müssen zugleich Rechtssi-cherheit für Ärztinnen und Ärzte schaffen, auch mit Blick auf Haftungsfragen. Das gilt auch mit Blick auf Triage-Entscheidungen, die Ärztinnen und Ärzte möglicherweise auch im Rahmen einer soge-nannten Ex-Post-Triage treffen müssen. Wesentlich ist außerdem eine klare Abgrenzung ärztlicher Tätigkeit von militärischen Zielsetzungen. \r\n\r\n4.\tIn welchen Bereichen und in welchem Umfang können für die Krisenlage Ausnahmen von admi-nistrativen Verpflichtungen der Leistungserbringer zugelassen werden, um die Behandlungskapa-zitäten zu erhöhen?\r\nIn einer Krisenlage müssen Dokumentationspflichten auf das unter medizinischen Gesichtspunk-ten unbedingt Notwendige beschränkt werden. Qualitäts- und Kontrollbürokratie ist in solchen Si-tuationen vollständig auszusetzen.\r\n\r\n5.\tWelche rechtlichen Voraussetzungen sind für die Behandlung von Soldatinnen und Soldaten durch die zivile Gesundheitsversorgung zusätzlich zu schaffen?\r\nFür erkrankte und verwundete Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist ein Versorgungsni-veau nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu ermöglichen. Einsatzschädigung von Solda-tinnen und Soldaten sind dazu grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen, um ihnen im Fall einer Einsatzschädigung den Zugang zu sämtlichen Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG)/Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu ermöglichen. (Beschluss Ic-41 des 129. Dt. Ärztetages).\r\n\r\nIII.\tLeitfragen zum Bereich ambulante (ärztliche) Versorgung (Paket 3.2)\r\n1.\tWie kann die (ambulante) vertrags(zahn)ärztliche sowie nicht-ärztliche Versorgung (einschließlich Anschlussversorgung) in einem anwachsenden Szenario bis hin zur Landesverteidigung sicherge-stellt werden?\r\nSiehe hierzu die Antworten auf die Fragen II. 1, 2 und 4\r\n\r\n \r\n2.\tInwieweit kann die die (ambulante) vertrags(zahn)ärztliche sowie nicht-ärztliche Versorgung (ein-schließlich Anschlussversorgung) in die Unterstützung der Streitkräfte einbezogen werden?\r\nEine Einbeziehung ist im Rahmen eines Gesamtkonzeptes (siehe Frage II. 1) und der jeweils vor-handenen Kompetenzen prinzipiell denkbar. Die Allokation der ärztlichen Versorgung ist jedoch primär an der medizinischen Dringlichkeit und Notwendigkeit und nicht am Status des Patienten (Zivilist oder Angehöriger der Streitkräfte) auszurichten.\r\n\r\n3.\tWelche Rolle sollen hierfür die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen?\r\n(Beantwortung sollte durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgen.)\r\n\r\n4.\tWelche Leistungen können/sollten vom ambulanten Bereich zusätzlich übernommen werden?\r\nDas Prinzip „ambulant vor stationär“ ist im Krisenfall besonders konsequent umsetzen, um Kran-kenhäuser von Behandlungen zu entlasten, die nicht zwingend stationär durchgeführt werden müssen.\r\n\r\n5.\tWelche Aufgaben können ggf. von anderen (medizinischen) Berufsgruppen / Einrichtungen über-nommen werden (zahnärztlicher Bereich, Apotheken, weitere nicht-ärztliche Gesundheitsberufe etc.)?\r\nAndere Berufsgruppen sollten Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Kompetenzen durch die Übernahme delegierbarer Tätigkeiten entlasten, soweit die notwendige Erfüllung ihrer originären Aufgaben dafür Raum lässt.\r\n\r\n6.\tInwieweit können Tele-Medizin und andere technische Lösungen zur Unterstützung der (insb. ärztlichen) Versorgung herangezogen werden?\r\nDie Haupteinsatzfelder von Telemedizin liegen im Bereich ärztlicher Konsile, Kommunikation mit dem Patienten bei Ersteinschätzung und Folgebetreuung. Beispiele aus der Ukraine verdeutlichen, dass Lösungen der Telemedizin auch in einem anwachsenden Szenario bis hin zur Landesverteidi-gung sinnvoll eingesetzt werden können. IT- und Sicherheitsinfrastrukturen, wie insbesondere die Telematikinfrastruktur, müssen für diesen Fall resilient sein, damit ergänzende Versorgung über telemedizinische Dienste möglich bleibt (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). Zudem ist die Interoperabilität zu gewährleisten.\r\n\r\nIV.\tLeitfragen zum Bereich klinische (stationäre) Versorgung (Paket 3.3)\r\n1.\tWelche KH / Leistungserbringer werden in diese Versorgungsplanung einbezogen? Wie kann eine aufwachsende Einbeziehung weiterer KH / Leistungserbringer gestaltet werden?\r\nPrimär kommen Bundeswehrkrankenhäuser, BG-Kliniken, Universitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung in Betracht. Zur aufwachsenden Einbeziehung / Koordination siehe die Antwort auf Frage II. 1.\r\n\r\n2.\tWelche Aufgabe kommt den KH / Leistungserbringern zu, die (zunächst) nicht in die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Kriegsopfern einbezogen sind?\r\nDie Rolle dieser Krankenhäuser liegt in der Entlastung größerer Krankenhäuser durch Übernahme von weniger komplexen Behandlungen, Übernahme von Patienten nach Erstbehandlung in größe-ren Krankenhäusern und ggf. Überlassung von Personal. Die Erfahrungen der Coronapandemie haben gezeigt, dass dazu eine klare regionale Steuerung, nach Möglichkeit mit Weisungsbefugnis, sinnvoll ist.\r\n\r\n \r\n3.\tWie können KH außerhalb der Regelversorgung (nicht zugelassene KH) eingebunden werden?\r\nDies erfordert die Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen.\r\n\r\n4.\tWelche (fachlichen) Fähigkeiten sind erforderlich, um verwundete und verletzte Soldatinnen und Soldaten sowie ggf. zivile Kriegsopfer zu versorgen und welche Krankenhäuser können diese im erforderlichen Umfang bereitstellen?\r\nHier kommt es insbesondere auf Kompetenzen in den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin so-wie Unfallchirurgie / Traumatologie an. Notwendig sind auch Vorhaltungen zur Dekontamination (ABC-Lagen) und ausreichende Isolationsmöglichkeiten für komplexe Infektionssituationen. Ge-eignet sind prinzipiell die unter Frage IV. 1 genannten Krankenhäuser, in denen die vorgenannten Vorhaltungen allerdings in vielen Fällen erst noch schaffen oder auszubauen wären. \r\n\r\n5.\tWie werden die zur Versorgung von Soldatinnen und Soldaten und zivilen Kriegsopfern erforderli-chen Kapazitäten in der Akutversorgung wie auch in der Rehabilitation bereitgestellt?\r\nZur konkreten Erfassung der jeweils vorhandenen Kapazitäten und zur zielgerichteten Zuweisung sind Register geeignet, wie sie im Kontext der Versorgung von Patienten aus der Ukraine zum Teil schon aufgebaut wurden. Diese Register können in Verbindung mit dem Kleeblattsystem genutzt werden (siehe auch Frage II. 1).\r\n\r\n6.\tWie können zusätzliche Behandlungskapazitäten geschaffen werden (bspw. mobile Behandlungs-einrichtungen)?\r\nDie Errichtung und der Betrieb von mobilen Behandlungseinrichtungen, Feldkrankenhäusern o.ä. sollte mit den Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen diskutiert werden. Jenseits der Bereit-stellung der Infrastruktur wird sich die Frage nach den personellen Kapazitäten zum Betrieb sol-cher Einrichtungen stellen. Für den Spannungsfall ist auch die Einrichtung von Krankenhäusern und Arztpraxen in unterirdischen Bereichen, z. B. U-Bahnstationen, Tiefgaragen etc. zu prüfen und zu planen. \r\n\r\n7.\tInwieweit können Tele-Medizin und andere technische Lösungen zur Unterstützung der (insb. ärztlichen) Versorgung herangezogen werden?\r\nSiehe Frage III. 6\r\n\r\nV.\tLeitfragen zum Bereich Rehabilitation, Pflege und psychiatrisch-psychotherapeutischen Versor-gung (Mental Health) (Paket 3.4)\r\n1.\tInwieweit und welche Kapazitäten der verschiedenen Bereiche der Rehabilitation können für die medizinische Versorgung von Soldatinnen und Soldaten sowie von zivilen Kriegsopfern genutzt werden?\r\n2.\tIn welchem Umfang können stationäre Pflege- und Reha-Einrichtungen als Rückfall-Option für die Krankenhäuser (insb. für Bereiche außerhalb der zwingend erforderlichen Akutversorgung) ohne Gefährdung der notwendigen pflegerischen Versorgung zur Verfügung stehen?\r\nReha-Einrichtungen können im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auch für die Rehabilitation von Soldaten und zivilen Kriegsopfern genutzt werden. Gerade im Bereich der Frührehabilitation sind die Kapazitäten allerdings schon außerhalb des Krisenfalls limitiert. Eine „Umwidmung“ von Reha- oder Pflegeeinrichtungen für die akutmedizinische (Weiter-)Versorgung erfordert eine in-tensive regionale Steuerung und Auswahl der dafür geeigneten Patienten. Dieser Ansatz wird zu-dem durch die personellen Ressourcen limitiert. Da die stationäre Pflege bereits im Regelbetrieb überlastet ist, werden die Möglichkeiten zur Umwidmung stationärer Pflegeeinrichtungen äußerst begrenzt sein. Verschiebbare Rehabilitationsbehandlungen sollten in Krisensituationen zurückge-stellt werden.\r\n \r\n3.\tInwieweit können die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungskapazitäten skaliert wer-den, um die erhöhten Bedarfe der Zivilbevölkerung sowie gleichsam die Unterstützung der Streit-kräfte bei der Versorgung der Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten?\r\nAngesichts der schon aktuell bestehenden Überlastung und den begrenzten personellen Ressour-cen in der stationären psychiatrischen Versorgung ist eine Skalierung in diesem Bereich kaum rea-listisch, auch wenn die bestehenden Personalvorgaben (die bereits jetzt von einem Teil der Klini-ken nicht eingehalten werden können) gelockert würden. Eine Entlastung kann (wie auch in den anderen Versorgungsbereichen) durch Aussetzung der erheblichen, nicht medizinisch begründe-ten Dokumentations- und Bürokratievorgaben erreicht werden. Wesentlich ist eine Stärkung der ambulanten Versorgung und komplementärer Hilfsangebote, um stationäre Behandlungen zu vermeiden oder zu verkürzen.\r\n\r\n4.\tSollten Bereiche, die nicht unmittelbar der Gesundheitsversorgung zugerechnet werden, mit ein-bezogen werden (bspw. Seelsorge)? Wie kann dies erfolgen?\r\nDie Rolle dieser Bereiche liegt vor allem in der Unterstützung von Menschen außerhalb der statio-nären Versorgung, z.B. im Rahmen von Krisendiensten, durch die die Inanspruchnahme der medi-zinisch-psychiatrischen Versorgung im ambulanten und stationären Bereich reduziert werden kann.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/20/623639/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300214.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufs-rechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befas-sung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinanderset-zen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jeder-zeit zur Verfügung.\r\nII.\tLeitfragen zum Bereich Erfassung und Steuerung\r\n1.\tWelches (Stamm-) Personal steht in der Krisensituation für die Gesundheitsversorgung (nicht) zur Verfügung?\r\nZum Stammpersonal sind neben Ärztinnen und Ärzten die weiteren Gesundheitsberufe, insbe-sondere Pflegekräfte und Medizinische Fachangestellte, aber auch medizinisch-technisches Per-sonal und nicht medizinisches Personal (Technik, Logistik, etc.), zu zählen.\r\nIn welchem Umfang dieses Personal in einer Krisensituation nicht zur Verfügung steht, hängt da-von ab, ob das Personal von der Krise selbst betroffen ist (Verletzung, Erkrankung, Notwendigkeit, sich um krisenbedingt nicht mehr betreute Kinder oder Angehörige zu kümmern). Außerdem kann Personal durch krisenbedingte Einsätze an anderer Stelle gebunden sein (Einzug als Reservist, Ein-satz in Hilfsorganisationen u.ä.).\r\nVor diesem Hintergrund kommt es darauf an, in einer Krisensituation die Einsatzfähigkeit des Per-sonals so weit wie möglich zu erhalten (z.B. Bereitstellung von Kinderbetreuung) und eine Priori-sierung der verschiedenen Einsatzorte je nach Erfordernis vorzunehmen (z.B. Einsatz in der Kli-nik/Praxis vs. Einsatz als Reservist oder in einer Hilfsorganisation).\r\n\r\n2.\tHinsichtlich welcher Berufsgruppen ist es erforderlich, einen (zentralen) Überblick zu haben?\r\nGrundsätzlich sollte für alle o.g. Berufsgruppen ein Überblick geschaffen werden. Dieser Überblick muss insbesondere auch den Personenkreis berücksichtigen, der als Reservist oder Angehöriger einer Blaulichtorganisation ggf. kurzfristig für entsprechende Aufgaben verpflichtet werden kann und auf diese Weise für eine Tätigkeit in einer Einrichtung der (zivilen) Patientenversorgung nicht zur Verfügung steht.\r\n\r\n3.\tWie kann sich ein (zentraler) Überblick über aktuelles und potentielles Personal verschafft wer-den?\r\nDie Ärztekammern verfügen über belastbare Daten, welche Ärztinnen und Ärzte für die Patien-tenversorgung zur Verfügung stehen. Zudem verfügen sie über Informationen über vorhandene Qualifikationen der Ärztinnen/Ärzte. Ein Register, ob eine Ärztin/ein Arzt, z.B. über den Status als Reservist, auch sehr kurzfristig der gewohnten Patientenversorgung entzogen sein könnte, exis-tiert bei Kammern jedoch nicht. Auch Daten über die Einsatzbereitschaft und -fähigkeit von z.B. Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand liegen bei den Kammern nicht vor. Die rechtlichen Vorausset-zungen für die verbindliche Erhebung und Weitergabe solcher Daten wären erst zu schaffen.\r\n\r\n \r\n4.\tWer muss diese Informationen vorliegen haben?\r\nDie Informationen müssen an den Stellen vorliegen, die in einem nach Möglichkeit bundesweit abgestuften System auf der regionalen und überregionalen Ebene für die Steuerung des Perso-naleinsatzes Verantwortung übernehmen (siehe dazu auch die Antwort auf Frage II. 1 aus AG 3). Dabei müssen die Daten auf einer überregionalen Ebene keinen Personenbezug aufweisen, son-dern können aggregiert werden. \r\n\r\n5.\tWie kann Fachpersonal (personell) entlastet werden bzw. Kapazitäten mit Blick auf die „Kernfähig-keiten“ der einzelnen Berufsgruppen besser ausgeschöpft werden?\r\n-\tEntlastung durch Aussetzung bürokratischer und administrativer Pflichten\r\n-\tEntlastung durch Ausschöpfung der Delegationsmöglichkeiten von Ärzten auf nicht-ärztliches Personal\r\n-\tEntlastung von privaten Verpflichtungen z.B. durch Bereitstellung von Kinderbetreuung und Pflege für Angehörige\r\n\r\nIII.\tPersonal“gewinnung“ / Arbeitssicherstellung\r\n1.\tWie kann langfristig (Unterstützungs-) Personal für eine Krisenlage gewonnen werden?\r\nMit Blick auf die langfristige Personalgewinnung ist zu berücksichtigen, dass Deutschland ohnehin im Zuge der doppelten demographischen Entwicklung (steigender Versorgungsbedarf durch Alte-rung der Bevölkerung, zugleich Verlust von Arbeitskräften durch Ausscheiden der „Babyboomer“-Generation in den Ruhestand) vor einem erheblichen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen steht. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten in der Medizin, aber auch die Förderung der Ausbildung in anderen Gesundheitsfachberufen, z.B. bei Medizinischen Fachangestellten, Pflege-kräften und Pflegehilfskräften ist daher erforderlich. Die Attraktivität der Gesundheitsberufe ist durch Bürokratieabbau, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und eine ange-messene Bezahlung zu erhöhen. \r\nMit Blick auf den Einsatz und die Qualifizierung von Gesundheitspersonal bei Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk oder in der Bundeswehr sind Anreize zu schaffen. Dies gilt für die Be-rufsangehörigen selbst, aber auch für die Arbeitgeber (Ermöglichung und Förderung des Engage-ments und entsprechender Freistellungen durch den Arbeitgeber).\r\nAuch jenseits der Gesundheitsberufe ist in der Bevölkerung die Bereitschaft zum Engagement in Organisationen zu erhöhen, die im Krisenfall die Gesundheitsversorgung unterstützen können. In diesen Kontext gehört auch die gesellschaftlich zu führende Diskussion um eine stärkere Förde-rung eines sozialen Jahres für junge Menschen nach der Schulzeit oder ein Pflichtjahr.\r\n\r\n2.\tWie kann (ehemaliges) (Fach-) Personal kurzfristig in der Krisenlage zunächst auf freiwilliger Basis gewonnen werden?\r\nZur ergänzenden Personalgewinnung in der Krisenlage sollte auch auf Ärztinnen und Ärzte zuge-gangen werden, die nicht (mehr) aktiv an der Patientenversorgung teilnehmen (Ruhestand, ohne ärztliche Tätigkeit). Die Ärztestatistik und aktuelle Umfragen verdeutlichen das diesbezügliche Ar-beitskräftepotenzial. Entsprechende Aufrufe zu einer freiwilligen Beteiligung können über die Ärz-tekammern und deren Medien (Dt. Ärzteblatt, regionale Ärzteblätter, Kanäle in sozialen Medien) verbreitet werden.\r\nZudem sollte es im Krisenfall für Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit erleichtert werden, ihre Tätigkeit auszuweiten, z.B. durch verbesserte Möglichkeiten der Kinderbetreuung.\r\n\r\n \r\n3.\tWelche Maßnahmen der Arbeitssicherstellung sind erforderlich?\r\nFür Ärztinnen und Ärzte, die sich aus dem Ruhestand heraus (oder nach einer anderweitigen Zeit ohne ärztliche Tätigkeit) engagieren wollen, kommt es neben der Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel / Ausstattung auf eine strukturierte Einweisung / Einarbeitung und ggf. Schulung an. Von grundlegender Bedeutung ist außerdem die Übernahme der erforderlichen Haftpflichtversi-cherung durch die staatliche Seite und die Gewährleistung einer umfassenden Absicherung für den Fall, im Rahmen des Einsatzes selbst zu Schaden zu kommen.\r\n\r\nIV.\tStatus Ehrenamtlicher / Hilfskräfte / Berufsrecht etc.\r\n1.\tWelcher Personenkreis kommt als Hilfs- und Unterstützungskraft infrage, und inwieweit können Hilfs- und Unterstützungskräfte in der Krisensituation kurzfristig eingebunden werden?\r\nZunächst sollte auf eine Verbesserung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung aufgesetzt werden. Dazu gehören die Wissensvermittlung um das richtige Verhalten im Krisenfall. Regelmäßi-ge Erste-Hilfe-Kurse sollten zusätzlich die Schulung des richtigen Verhaltens im Krisenfall umfassen (z. B. Lebensmittelbevorratung, Zugang zu Transistorradios, Reaktion auf Sirenen). Die Bevölke-rung sollte durch staatliche Stellen zielgerichtet über individuelle Vorsorgemöglichkeiten (z. B. Medikamentenvorräte, Notfallpläne und Unterstützungsangebote) informiert werden, um die Ei-genverantwortung und persönliche Resilienz zu stärken. Zudem ist für die Übernahme von Aufga-ben im Zivilschutz zu werben (Beschlüsse Ic-05 und Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\n\r\nFreiwillige mit entsprechenden Vorkenntnissen könnten in klar definierte Abläufe der Gesund-heitsversorgung einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist eine klare Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten und die Gewährleistung von Aufsicht. Eine solche Personalreserve würde für Tätigkei-ten von überwiegend unterstützender Natur vorgesehen werden (Transport, Logistik, Basishygie-ne, Betreuung).\r\n\r\n2.\tKann eine „Personalreserve Gesundheitsversorgung“ aufgebaut werden?\r\nDazu sollte ein Melderegister / Freiwilligenregister aufgebaut werden, das neben den Namen und Kontaktdaten Freiwilliger auch Informationen über eine mögliche (Aus-)Bildung in für die Gesund-heitsversorgung relevanten Gebieten und eine Zuweisung zu einem Einsatzort umfasst. Das Regis-ter könnte auch zur Mobilisierung hilfswilliger Studierender genutzt werden.\r\n\r\n3.\tSollte eine Helfergleichstellung geregelt werden? Wie kann dies erfolgen?\r\nDieses Thema ist zunächst mit den Hilfsorganisationen zu erörtern.\r\n\r\n4.\tWie können Kompetenzen von Fachpersonal in der Krise gestärkt werden?\r\nDie für die Arbeit im Krisenfall notwendigen Grundlagen sind Ärztinnen und Ärzten bereits in der ärztlichen Ausbildung zu vermitteln. Zudem hat die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern bereits heute ein umfangreiches Fortbildungsangebot entwickelt, etwa die kürzlich überarbeiteten Curricula „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ und „Ärztlicher Lei-ter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“. Darüber hinaus sind auch den Gesundheitsfachberufen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). An-gehörige aller Gesundheitsberufe müssen regelmäßig in krisenrelevanter medizinischer Versor-gung geschult werden - sei es für den Umgang mit Massenanfall von Verletzten, biologischen Be-drohungslagen oder der Versorgung unter militärischen Bedingungen. Dies beinhaltet auch die psychosoziale Prävention und Unterstützung (z. B. Peer-Support) der Mitarbeitenden. (Beschluss Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\n\r\n5.\tWelche berufs- und arbeitsrechtlichen sowie sonstigen arbeitsbezogenen Regelungen könnten zweckmäßigerweise ausgesetzt werden und wie soll dies erfolgen?\r\nFlexibilisierungen im Berufs- und Arbeitsrecht sind in einer Notlage denkbar, allerdings muss der Patienten- und Mitarbeiterschutz gewahrt bleiben. Vorrang muss die Entlastung von Bürokratie haben.\r\n\r\nV.\tLeitfragen zum Bereich Aus- und Fortbildung\r\n1.\tWas muss das Personal im Gesundheitsbereich fachlich leisten können, um die besonderen Her-ausforderungen zu bewältigen? (fachliche Befähigung)\r\nDie ärztlichen Aufgaben umfassen u.a. das Erstellen und Bewerten von Einsatzlagen, die Koordina-tion von Ärzten und Gesundheitsfachberufen sowie die Zusammenarbeit/Kommunikation mit den relevanten Organisationen (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). Relevant sind auch der Umgang mit Massenanfall von Verletzten, biologischen Bedrohungslagen oder der Versorgung unter militärischen Bedingungen (Beschluss Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\nErforderliche Fähigkeiten bestehen dementsprechend im ärztlichen Bereich insbesondere im Be-reich Notfall- und Katastrophenmedizin bei Großschadenslagen, Feldmedizin, Traumatologie, Psy-chosoziale Notfallversorgung (Resilienzförderung auch für sich selbst), Führungs- und Kommunika-tionsfähigkeiten im Krisenfall, Verständnis der zivil-militärischen Zusammenarbeit (Zusammenar-beit mit Bundeswehr, Polizei, Katastrophenschutz, Feuerwehr, THW etc.) und ggf. erweiterte Kenntnisse im Bereich Zivilschutz und Verteidigungsfall. Einige Inhalte (bspw. zur Katastrophen-medizin) sind für das Medizinstudium im Nationalen Lernzielkatalog bereits abgebildet. Dieser wird aktuell weiterentwickelt und sollte bedarfsgerecht aktualisiert und ergänzt werden. \r\n\r\n2.\tKönnen ungelernte Freiwillige dahingehend ausgebildet werden, dass sie unterstützend in der Gesundheitsversorgung tätig werden können („PUK+“)\r\nHierzu sollten die entsprechenden Aktivitäten von Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen gefördert werden.\r\n\r\n3.\tIn welcher Form können in gesundheitsbezogenen Studienfächern befindliche Studierende und andere in medizinischen Ausbildungen befindliche Personen in die Gesundheitsversorgung einge-bunden werden?\r\nDie Einbindung kann je nach Ausbildungsstand mit klar definierter Aufgabenzuweisung erfolgen; vorzeitige Tätigkeiten von Studierenden sind nur unter Supervision und angepasst an das Semes-ter/Ausbildungsjahr, bzw. praktische Einsatzerfahrung zu ermöglichen. In Betracht kommen vor al-lem Studierende in fortgeschrittenen klinischen Studiensemestern und im Praktischen Jahr. Dabei ist die (anteilige) Anerkennung geleisteter Zeiten sowie ggf. die Anerkennung alternativer Stu-dienleistungen durch regulatorische Flexibilisierungen in der Approbationsordnung (ÄApprO) vor-zusehen. \r\n\r\n4.\tWelche Möglichkeiten bestehen, in der Krise Ausbildungen ggf. zu verkürzen?\r\nEine regelhafte Verkürzung des Medizinstudiums ist nicht vorzusehen. Zu berücksichtigen wäre eine mögliche Anerkennung geleisteter Zeiten für die Famulatur und das Praktische Jahr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019017","regulatoryProjectTitle":"Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. 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Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nArtikel 1 Nummer 3 Buchst. e (§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E) ................................................................... 4 Artikel 1 Nummer 21 (§ 32 Ärzte-ZV-E) .................................................................................................... 5 Artikel 1 Nummer 21 (§ 32a Ärzte-ZV-E) ................................................................................................. 6 Artikel 1 Nummer 31 (Anlage Ärzte-ZV-E) ............................................................................................... 9\r\n4.   Ergänzender Änderungsbedarf ................................................................................................................ 9\r\nEinführung verpflichtender Angaben zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur für Medizinische Versorgungszentren............................................................................................................... 9\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.  Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit der Verordnung zur Änderung der Verordnung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sollen u.a. die Entwicklungen des Vertragsarztrechts auch in die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) übertragen werden. Hierfür sollen Verfahren vereinheitlicht und digitalisiert sowie bürokratische Anforderungen abgebaut werden. Zudem soll die Attraktivität der Niederlassung durch Ausweitung und Neustrukturierung der Möglichkeiten zur Vertretung sowie zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten zur Entlastung und Sicherstellung sowie zur Weiterbildung gesteigert werden. \r\nDie Bundesärztekammer weist zunächst darauf hin, dass eine Anhörungsfrist von 9 Werktagen innerhalb der Sommerferien zu knapp bemessen ist, um eine umfassende und sorgfältige Prüfung und Beratung des Entwurfs zu ermöglichen. Die nachstehenden Ausführungen stehen ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt im Wesentlichen die geplanten Änderungen der Ärzte-ZV, die zu einer Modernisierung der Pflichten in der Niederlassung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte führen. Der Referentenentwurf greift hierbei wichtige Anpassungen zu den Vertretungsregelungen und der Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten auf und führt damit zu wichtigen Erleichterungen und Flexibilisierungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Das kann sich nicht zuletzt positiv auf die Attraktivität des Arztberufs in der Niederlassung auswirken. Die Bundesärztekammer unterstützt hierbei explizit, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, welche vorübergehend Patientinnen und Patienten betreuen, deren Weiterbehandlung nicht mehr gesichert ist, nunmehr hierfür auch Ärztinnen und Ärzte zur Sicherstellung beschäftigen können. Auf diese Weise können mögliche Überlastungen – gerade im ländlichen Raum – vermieden werden. Zudem werden die Leistungserbringer von bürokratischen Pflichten entlastet, indem die krankheitsbedingte Vertretung erst nach sechs – statt bisher nach drei – Monaten einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bedarf.  \r\nDarüber hinaus befürwortet die Bundesärztekammer, dass unnötige Doppelangaben oder doppelte Einreichungen von Unterlagen verringert und so bürokratische Formalitäten abgebaut werden. \r\nZudem sieht es die Bundesärztekammer positiv, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Angaben zu ihrer Organisationsstruktur für das Ärzteregister offenlegen müssen; die Bundesärztekammer fordert seit Jahren die Schaffung von Transparenz in diesem Bereich (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Regelungsbedarf_MVZ_BAEK_2023_01_09_mit_Fussnote_2025_06_17.pdf). Mit den jetzt vorgesehenen weiteren Angaben wird die erforderliche Transparenz allerdings noch nicht erreicht.\r\nDie Bundesärztekammer hat weitere Anpassungen der Ärzte-ZV in Bezug auf MVZ formuliert, um eine echte Transparenz der Inhaberschaft herzustellen und Einflussnahmen Dritter auszuschließen. Diese sind in dem vorliegenden Referentenentwurf jedoch noch nicht enthalten und sollten dringend noch mitaufgenommen werden. Weitere gesetzliche Regelungen zu iMVZ, die sowohl von der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Regelungsbedarf_MVZ_BAEK_2023_01_09_mit_Fussnote_2025_06_17.pdf) als auch vom Bundesrat vorgeschlagen worden sind (BR-Drs. 211/23) müssen zeitnah durch das im Koalitionsvertrag angekündigte iMVZ-Regulierungsgesetz erfolgen.\r\nMit Blick auf die ärztliche Weiterbildung begrüßt die Bundesärztekammer ausdrücklich die Absicht des Verordnungsgebers, die derzeit – jedenfalls faktisch – vielfach bestehende Begrenzung auf die Beschäftigung einer Ärztin bzw. eines Arztes in Weiterbildung zu öffnen. Dies muss auch bei der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist eine Förderung der Weiterbildung in allenVersorgungsbereichen durchgängig zu etablieren.\r\nDer Festschreibung eines Zahlenverhältnisses zwischen weiterbildendenden und weiterzubildenden Ärztinnen / Ärzten (hier 1:2) in der Ärzte-ZV kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung und insbesondere die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Weiterbildenden und Weiterzubildenden obliegt dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern. Der vorliegende Entwurf der Ärzte-ZV lässt in diesem Punkt zudem außer Acht, dass es für die Frage, wie viele Ärztinnen und Ärzte an einer Stätte weitergebildet werden können, nicht nur auf die weiterbildungsbefugte Ärztin oder den weiterbildungsbefugten Arzt, sondern auch auf die Zahl der ggf. weiteren dort tätigen Fachärztinnen bzw. Fachärzte ankommt.\r\nDer Entwurf verwendet – wie die derzeit geltende Ärzte-ZV – an vielen Stellen den Begriff des „Assistenten“. Dieser Begriff ist – jedenfalls aus heutiger Sicht – nicht sachgerecht. Er sollte durch Begrifflichkeiten ersetzt werden, die deutlich machen, dass es sich nicht um Assistenzkräfte handelt, sondern um Ärztinnen und Ärzte, die auf Basis ihrer Approbation zur eigenständigen Berufsausübung befähigt sind. Auf die Kategorie „Ausbildungsassistent“ ist ganz zu verzichten, da die Ausbildung für Ärztinnen und Ärzte mit dem erfolgreichen Abschluss der ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 ÄApprO beendet ist.\r\nÜberdies enthält der Entwurf noch begriffliche Inkonsistenzen und systematische Veränderungen, die zu nicht tragbaren Missverständnissen führen können und deshalb klargestellt werden müssen.  \r\n2.   Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf die Bewertung der Ärzte-ZV. Auf die teilweise parallel verlaufenden Anpassungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wird nicht eingegangen. \r\n3.  Stellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 3 Buchst. e (§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung des § 3 Absatz 5 Ärzte-ZV wird in § 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E übertragen. Dabei wird weiterhin der veraltete Begriff des „Arzt im Praktikum“ verwendet.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nSeit dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr zu leisten. Die Übertragung der Regelung erscheint daher überholt und kann allenfalls als Übergangsbestimmung für Einzelfälle verstanden werden.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV wird gestrichen. Sollte die Regelung als Übergangsregelung für verbliebene Altfälle noch erforderlich sein, so sollte zumindest in der Begründung zu der Norm darauf hingewiesen werden. \r\nArtikel 1 Nummer 21 (§ 32 Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 32 Ärzte-ZV-E wird mit dem Ziel, die Systematik und Verständlichkeit der Norm zu verbessern, neu strukturiert und dabei wird die Vertretungsregelung im Krankheitsfall ausgeweitet. Die krankheitsbedingte Vertretung ist bis zu sechs – statt bisher drei – Monate genehmigungsfrei. Darüber hinaus enthält § 32 Ärzte-ZV-E die grundlegenden Regelungen zur Vertretung, die sowohl für die genehmigungsfreie als auch genehmigungspflichtige Vertretung gelten.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer Positiv zu betrachten ist zunächst die Verbesserung der grundlegenden Systematik der §§ 32 ff. Ärzte-ZV-E und die Verlängerung des genehmigungsfreien Vertretungszeitraums im Krankheitsfall. Allerdings wird übersehen, dass die Regelung auch auf die Medizinischen Versorgungszentren auszudehnen ist.\r\nVertragsärztinnen und Vertragsärzte üben ihre Tätigkeit persönlich in freier Praxis aus. Nach ständiger Rechtsprechung des für das Vertragsarztrecht zuständigen sechsten Senats des BSG erfordert das Merkmal „in freier Praxis“, dass die vertragsärztliche Tätigkeit in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein muss oder anders ausgedrückt, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter ausgeschlossen sein müssen (vgl. zuletzt BSG Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R, Rn. 58). Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist es deshalb untersagt, den Einfluss Dritter auf Grundlage von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen zuzulassen.\r\nDieser Grundsatz muss entsprechend auch für Medizinische Versorgungszentren, unabhängig von ihrer Trägerschaft gelten. Den Trägern muss es wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzten untersagt sein, Dritten unzulässigen Einfluss auf das Medizinische Versorgungszentrum und damit auch nur mittelbar auf ärztliche Entscheidungen zu gewähren, damit die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen im Interesse einer verantwortungsvollen Patientenversorgung gewährleistet bleibt. \r\nIn der Zulassungsverordnung für Ärzte muss daher in Verstärkung von § 1 Absatz 3 Nr. 2 Ärzte-ZV-E in § 32 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV-E nunmehr klargestellt werden, dass der Grundsatz persönlicher Leistungserbringung in freier Praxis entsprechend für Medizinische Versorgungszentren gilt. Im SGB V ist entsprechend ein Verbot von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen sowie Betriebsführungsverträgen mit Dritten ausdrücklich zu verankern. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst treffen muss. Dadurch wird auch verhindert, dass die Beschränkung des zulässigen Gründerkreises auf bestimmte Träger und die damit gesetzgeberisch verfolgten Ziele dadurch umgangen werden, dass zwar formal ein Gründungsberechtigter ein MVZ gründet, aber aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung andere das MVZ tatsächlich betreiben. Außerdem werden durch die Regelung im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 GG bedenkliche Wettbewerbsvorteile für Medizinische Versorgungszentren beseitigt. \r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 32 Absatz 1 Ärzte-ZV-E wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt für Medizinische Versorgungszentren entsprechend.“\r\nDie Regelung lautet dann wie folgt:\r\n§ 32 Ärzte-ZV-E\r\n(1) 1Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. 2Dies gilt für Medizinische Versorgungszentren entsprechend.“ \r\nArtikel 1 Nummer 21 (§ 32a Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit § 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E wird die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung befinden, sowie von Ärztinnen und Ärzten zur Sicherstellung und Entlastung geregelt.\r\n§ 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E sieht ergänzend zu den bisherigen Vorgaben die Beschäftigung von zwei weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten in Vollzeit oder vier mit hälftiger Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft pro Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag vor. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch die Vertragsärztin/den Vertragsarzt findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Die vereinbarten Arbeitszeiten der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte müssen innerhalb der eigenen regulären Praxisarbeitszeiten der Vertragsärztin/des Vertragsarztes liegen \r\nDie Beschränkung der Anzahl der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte soll u. a. der Sicherstellung einer hinreichenden Qualität der Weiterbildung dienen. Der/m die Weiterbildung anleitenden Ärztin/Arzt soll genügend Zeit für die Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Kompetenzen zur Verfügung stehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ärztliche Leistungen von Weiterzubildenden dem Vertragsarzt nur zugerechnet werden können, wenn eine Überwachung und Anleitung durch die weiterbildende Ärztin bzw. den weiterbildenden Arzt erfolgt und die Beschäftigung von Weiterzubildenden grundsätzlich nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen dürfe. Im Falle der Beschäftigung weiterzubildender Ärztinnen/Ärzte im Rahmen der Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V gilt der bisherige § 32 Absatz 3 Satz 3 Ärzte-ZV weiter, wonach in gewissem Umfang eine Praxisvergrößerung zulässig ist. \r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nI.  Begrifflichkeiten\r\nDie Bundesärztekammer setzt sich ebenfalls für die Sicherung der Weiterbildungsqualität ein und begrüßt die Flexibilisierung bei der Beschäftigung von Weiterzubildenden. Zwar sieht die Bundesärztekammer die Bestrebung positiv, die Beschäftigung zur Weiterbildung oder Entlastung bzw. Sicherstellung zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit und des besseren Verständnisses zu extrahieren und in einer eigenen Vorschrift zu bündeln. Jedoch entstehen durch den Umbau der Struktur missverständliche Formulierungen und Konnexitäten, die zu offensichtlich nicht beabsichtigten Regelungsinhalten führen und die in dieser Form keinen Bestand haben können. So definiert § 32a Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV-E nach dem Wortlaut, wer als Assistentinnen und Assistenten beschäftigt werden kann. Es heißt: \r\n„Als Assistenten beschäftigt werden können Ärzte im Rahmen ihrer Ausbildung (Ausbildungsassistent) oder ihrer Weiterbildung (Weiterbildungsassistent) in der ambulanten Versorgung.“\r\n§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Ärzte-ZV-E enthalten nach dem Wortlaut hingegen die Bestimmungen, aus welchen Gründen diese sog. Assistentinnen und Assistenten beschäftigt werden können. Hier heißt es:\r\n„Der Vertragsarzt kann Assistenten zu seiner Entlastung beschäftigen, wenn […]“\r\nund\r\n„Die Beschäftigung von Assistenten ist ausnahmsweise zulässig, wenn […]“ \r\nHierdurch wird der Eindruck erweckt, die Voraussetzungen von Absatz 2 und Absatz 3 bzw. 4 müssten kumulativ und nicht alternativ vorliegen. Es dürften demnach nur die nach § 32a Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV-E definierten sog. Assistentinnen und Assistenten zur Entlastung und Sicherstellung eingesetzt werden. Dies entspricht jedoch nicht der Vorgängerregelung des § 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Ärzte-ZV, die inhaltlich, ausweislich der Begründung, nicht geändert werden soll. Stattdessen muss sich aus dem Normtext wieder ergeben, dass Ärztinnen und Ärzte entweder zum Zwecke der Weiterbildung oder zum Zwecke der Sicherstellung und/oder Entlastung beschäftigt werden können. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Gruppen möglicher Beschäftigter. Jedenfalls können nicht ausschließlich Personen, welche zur Weiterbildung beschäftigt werden, zur Entlastung bzw. Sicherstellung eingesetzt werden. Es handelt sich bei den zur Entlastung und Sicherstellung beschäftigten Ärztinnen und Ärzten nach § 32a Absatz 3, 4 und § 32c Absatz 3 Ärzte-ZV-E deshalb nicht um die im Verordnungsentwurf missverständlich ebenfalls als „Assistenten“ bezeichneten weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E. Diese Unterscheidung muss aus dem Verordnungstext zwingend eindeutig hervorgehen.\r\nDer Begriff „Weiterbildungsassistent“ ist nicht sachgerecht. Bei Ärztinnen und Ärzten, die sich weiterbilden, handelt es sich um approbierte Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen und umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. Es handelt sich nicht um „Assistenten“. Dieser Begriff ist historischen Ursprungs und mittlerweile im ärztlichen Selbstverständnis überholt. Daher sollte dem Beschluss V – 130 des 113. Deutschen Ärztetags 2010 entsprechend der Begriff „weiterzubildende Ärztin“ bzw. „weiterzubildender Arzt“ verwendet werden.\r\nGleiches gilt für den Begriff „Ausbildungsassistent“. Einen „Arzt in Ausbildung“ gibt es nicht, da die Approbation erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt werden kann (§ 3 Absatz 1 BÄO). Der Begriff des Arztes in Ausbildung sollte deshalb nicht verwendet werden. In Ausbildung befinden sich Medizinstudierende, die aber auch in der  Zeit ihrer praktischen Ausbildung hier nicht gemeint sein dürften. Hierbei handelt es sich um ein Ausbildungs- und nicht um ein Assistenzverhältnis im engeren Sinne. Bestenfalls sollte deshalb klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Medizinstudierenden nicht den Beschränkungen der Zulassungsverordnung unterliegt. Ihr Einsatz umfasst nur an Nichtärzte delegierbare Tätigkeiten. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Medizinstudierende in praktischer Ausbildung“ vorzugswürdig ist.\r\nÜberdies ist der Begriff des Assistenten für bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Sicherstellung und Entlastung beschäftigter Ärztinnen und Ärzte nicht mehr zeitgemäß und führt angesichts z.B. des Einsatzes von Physician-Assistants zu Missverständnissen. Daher sollte auch hinsichtlich der Ärztinnen und Ärzte, die zur Entlastung oder Sicherstellung eingesetzt werden, der Begriff „der Entlastungsärztin oder des Entlastungsarzt“ bzw. „der Sicherstellungsärztin oder des Sicherstellungsarzt“ verwendet werden.\r\nII. Anzahl der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Intention, dass die derzeit wohl faktische Beschränkung auf den Einsatz einer weiterzubildenden Ärztin bzw. eines weiterzubildenden Arztes zur Flexibilisierung erweitert werden soll. Die neue Beschränkung auf zwei weiterzubildende Ärztinnen oder weiterzubildende Ärzte ist aus dem Blickwinkel des Weiterbildungsrechts aber nicht sachgerecht, zumal es in der Verordnungsbegründung auch mit der Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung begründet wird (Verordnungsentwurf, S. 64). Die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung und insbesondere die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Weiterbildenden und Weiterzubildenden obliegt dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern und damit allein der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Quote berücksichtigt im Übrigen nicht, dass es für die Frage, wie viele Ärztinnen / Ärzte an einer Stätte weitergebildet werden können, nicht nur auf die weiterbildungsbefugte Ärztin bzw. den weiterbildungsbefugten Arzt, sondern auch auf die Zahl der ggf. weiteren an dieser Stätte tätigen Fachärztinnen bzw. Fachärzte ankommt.\r\nDie Bundesärztekammer betont bei dieser Gelegenheit außerdem, dass die – unbedingt erforderliche – Stärkung der ärztlichen Weiterbildung eine entsprechende Finanzierung der Weiterbildung erfordert. Deshalb ist die jetzt vorgesehene Möglichkeit, dass einer weiterbildenden Ärztin / einem weiterbildenden Arzt mehr als eine weiterzubildende Ärztin / ein weiterzubildender Arzt zugeordnet werden können, auch bei der Umsetzung der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V nachzuvollziehen. Darüber hinaus ist eine Förderung der Weiterbildung in allen Versorgungsbereichen durchgängig zu etablieren. Gemäß dem Beschluss IIId – 01 des 128. Deutschen Ärztetages 2024 zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung fordert daher die Bundesärztekammer eine vollständige und hinreichende Weiterbildungsfinanzierung, insbesondere einer Weiterbildungspauschale zur Finanzierung des strukturellen und personellen Aufwands der Weiterbildung.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nWie vorstehend erläutert, muss die begriffliche Unterscheidung zwischen Ärztinnen und Ärzten, welche zum Zwecke der Entlastung- und Sicherstellung des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin beziehungsweise angestellten Ärztinnen oder Ärzten beschäftigt werden und den weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten eindeutig erfolgen. \r\nDer Begriff des Weiterbildungsassistenten ist zu ersetzen durch den Begriff „weiterzubildende Ärztin“ bzw. „weiterzubildender Arzt“. Der Begriff Ausbildungsassistent ist vollständig zu streichen, da es keine Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung gibt. Darüber hinaus ist dann normenklar zu differenzieren und festzulegen, dass Ärztinnen und Ärzte zum einen zur Entlastung und Sicherstellung und zum anderen zur Weiterbildung beschäftigt werden dürfen. \r\nDie Begrifflichkeit des „Assistenten“ ist im Übrigen durchgängig durch zeitgemäße Begriffe zu ersetzen (wie z.B. „Entlastungsärztin oder Entlastungsarzt“ bzw. „Sicherstellungsärztin oder Sicherstellungsarzt“).\r\nArtikel 1 Nummer 31 (Anlage Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas Arztregister wird um Angaben ergänzt, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassung, der Sicherstellung und der Bedarfsplanung erforderlich sind (§ 2 Absatz 1 Ärzte-ZV). Zudem soll die entstandene Vielfalt der Versorgungslandschaft im Ärzteregister besser abgebildet werden.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Anpassung der Anlage lässt für die Auswertung der Versorgungsstruktur entscheidende Informationen außen vor. Zwar ist es positiv zu betrachten, dass nunmehr auch MVZ in das Arztregister mit umfassenden Angaben aufgenommen werden sollen. Jedoch werden erhebliche Informationen zur Finanzierungs- und Steuerung nicht berücksichtigt. Diese sollte im Interesse der Transparenz der Gesellschaftsstrukturen in die Anlage zur Ärzte-ZV aufgenommen werden.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn der Anlage wird nach VII. Praxisdaten, Nr. 7.3 „Medizinisches Versorgungszentrum nach Nr. 7.3.5 Datum des Endes der Zulassung und Grund der Beendigung folgende Nr. 7.3.6 ergänzt.\r\n„7.3.6 Soweit der Träger des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums eine juristische Person ist:\r\n- Sitz, Anschrift und Internetadresse des Trägers  - Gesetzlicher Vertreter des Trägers - wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Geldwäschegesetz“\r\n\r\n4.   Ergänzender Änderungsbedarf\r\nEinführung verpflichtender Angaben zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur für Medizinische Versorgungszentren\r\nBegründung\r\nDie oben genannten notwendigen Offenlegungen zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur von Medizinischen Versorgungszentren müssen nicht nur in dem (Vertrags-)Arztregister angegeben werden, sondern, um eine selbstbestimmte Entscheidung von Patientinnen und Patienten zu gewährleisten für diese auf geeignete Weise transparent gemacht werden. Daher ist eine ergänzende Regelung erforderlich.\r\nErgänzungsvorschlag\r\nIn § 24 Ärzte-ZV wird nach Absatz 8 folgender neuer Absatz 9 angefügt:\r\n„(9) 1Medizinische Versorgungszentren haben an ihrem Vertragsarztsitz und an allen weiteren Orten im Sinne von Absatz 3 auf einem Praxisschild Angaben zu machen zu Namen und Rechtsform ihres Trägers und, soweit es sich beim Träger um eine juristische Person handelt, zu deren Sitz und gesetzlichem Vertreter; ist der Träger eine Personengesellschaft, sind sämtliche ihrer Gesellschafter in geeigneter Weise namentlich zu nennen. Das Praxisschild nach Satz 1 hat außerdem den oder die ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und eine Internetadresse aufzuführen. 2Unter der Internetadresse sind im Impressum die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Geldwäschegesetz anzugeben.“ \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019794","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/a5/619183/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBerlin, 24.09.2025\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin www.baek.de\r\nBundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nper E-Mail\r\nBundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Herrn Friedrich Merz Bundeskanzleramt\r\n11012 Berlin\r\nFinanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\nwir alle betrachten die aktuelle Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)\r\nmit großer Sorge. Ohne tiefgreifende Reformen droht das Gesundheitssystem in massive\r\nVerteilungskonflikte zu geraten. Dabei sind neben einer grundlegenden Neuordnung der\r\nGKV-Finanzen selbstverständlich auch strukturelle Reformen im Gesundheitswesen unverzichtbar. Die Ärzteschaft wird sich in diesen Reformprozess aktiv einbringen und mit eigenen Konzepten einen wichtigen und konstruktiven Beitrag für eine tragfähige Weiterentwicklung der Versorgung leisten.\r\nDiese Bemühungen werden jedoch deutlich erschwert, solange die GKV in erheblichem Umfang mit versicherungsfremden Leistungen belastet wird. Insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger. Deren Absicherung ist ein gesamtgesellschaftliches Solidarversprechen – und damit eine staatliche Aufgabe. Ordnungspolitisch konsequent und im Sinne sozialer Gerechtigkeit ist daher eine vollständige Finanzierung dieser Beiträge aus Steuermitteln geboten. Leistungen, die den gesellschaftlichen Ausgleich sichern sollen, dürfen nicht allein den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern der GKV aufgebürdet werden.\r\nUm dies verlässlich sicherzustellen, sind eine deutliche Anhebung sowie eine Dynamisierung der Bundeszuweisungen erforderlich, die sich an den tatsächlichen Pro- Kopf-Ausgaben der GKV orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzierung von Bürgergeldempfängern dauerhaft die Stabilität der GKV gefährdet.\r\nWenn der Bund hier nicht nachsteuert, fehlt das Geld für die eigentliche\r\nPatientenversorgung. Die Folgen wären entweder Beitragserhöhungen oder\r\nLeistungskürzungen und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Pflegende, Ärztinnen und Ärzte, für die Mitarbeitenden in den Praxen sowie für viele weitere Beschäftigte in der unmittelbaren Patientenversorgung. Nach meinem Dafürhalten bedeutet ein solidarisch finanziertes Gesundheitssystem auch, solidarisch mit den\r\nGeschäftsstelle der Bundesärztekammer in Berlin\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 24.09.2025 Seite 2 von 2\r\nBeschäftigten umzugehen, die diese Versorgung tagtäglich sichern, und ihnen nicht einseitig weitere gesamtgesellschaftliche Verpflichtungen aufzubürden.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\nnach meiner Überzeugung müssen kurzfristig und bald die notwendigen strukturellen Entscheidungen getroffen werden, damit unser Gesundheitswesen auch in Zukunft stabil, gerecht und solidarisch bleibt. Der vollständige Ausgleich der GKV-Kosten für\r\nBürgergeldempfänger soll uns nicht von der Aufgabe entbinden, die notwendigen\r\nsystematischen Reformen entschlossen anzugehen. Wir alle wissen, dass die finanziellen\r\nund personellen Ressourcen im Gesundheitswesen begrenzt sind. Unser gemeinsames Ziel muss deshalb sein, diese Mittel effizient und zielgenau im Sinne einer an dem gesundheitlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung einzusetzen.\r\nGerne würde ich hierzu mit Ihnen in den Austausch treten und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019794","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/fe/619185/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250052.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Ärzteschaft wird sich in diesen Reformprozess aktiv einbringen und mit\r\neigenen Konzepten einen wichtigen und konstruktiven Beitrag für eine tragfähige\r\nWeiterentwicklung der Versorgung leisten.\r\nDiese Bemühungen werden jedoch deutlich erschwert, solange die GKV in erheblichem\r\nUmfang mit versicherungsfremden Leistungen belastet wird. Insbesondere gilt dies für die\r\nFinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger. Deren Absicherung ist\r\nein gesamtgesellschaftliches Solidarversprechen – und damit eine staatliche Aufgabe.\r\nOrdnungspolitisch konsequent und im Sinne sozialer Gerechtigkeit ist daher eine\r\nvollständige Finanzierung dieser Beiträge aus Steuermitteln geboten. Leistungen, die den\r\ngesellschaftlichen Ausgleich sichern sollen, dürfen nicht allein den Beitragszahlerinnen und\r\nBeitragszahlern der GKV aufgebürdet werden.\r\nUm dies verlässlich sicherzustellen, sind eine deutliche Anhebung sowie eine\r\nDynamisierung der Bundeszuweisungen erforderlich, die sich an den tatsächlichen Pro-\r\nKopf-Ausgaben der GKV orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzierung\r\nvon Bürgergeldempfängern dauerhaft die Stabilität der GKV gefährdet.\r\nWenn der Bund hier nicht nachsteuert, fehlt das Geld für die eigentliche\r\nPatientenversorgung. Die Folgen wären entweder Beitragserhöhungen oder\r\nLeistungskürzungen und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Pflegende,\r\nÄrztinnen und Ärzte, für die Mitarbeitenden in den Praxen sowie für viele weitere\r\nBeschäftigte in der unmittelbaren Patientenversorgung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rauchfrei im Auto: Gesundheitsschutz für Kinder, Jugendliche und Schwangere stärken\r\nNordrhein-Westfalen  und  Niedersachsen  haben  sich  im  Bundesrat  dafür eingesetzt, dass Rauchen im Auto im Beisein von Kindern und Schwangeren verboten  wird.  Die  Länder-kammer  hat  mehrheitlich  für  einen  Antrag  zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes gestimmt. Ein Rauchverbot im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren  wäre  ein Zeichen dafür, dass sich der Staat für den Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen  und  Schwangeren  einsetzt  und  einen  Beitrag  für  mehr gesundheitliche Chancengerechtigkeit in Deutschland leistet.\r\nDas ABNR mit seinen 21 Mitgliedsorganisationen und die Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V. unterstützen diesen Antrag mit Nachdruck. Das  Rauchverbot  im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren  muss  auch  für  den  Konsum  elektrischer  Produkte  wie  E- Zigaretten und Tabakerhitzer gelten.\r\nAktuell müssen in Deutschland 6 Prozent der 9- bis 17-Jährigen im Auto passiv  rauchen. [1] Dies sind rund etwa 425.000 Kinder und Jugendliche. [2]\r\nDa die Belastung durch Tabakrauch in Bevölkerungsgruppen mit niedrigerer Bildung im Vergleich zu höheren Bildungsgruppen höher ist, haben Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Bevölkerungsstrukturen gesundheitlich schlechtere Startchancen in ein gesundes Leben.\r\nFolgen  des  Passivrauchens  bei  Kindern  und  Jugendlichen  sind Beeinträchtigungen  der  sich  entwickelnden  Lunge,  Asthma  bronchiale, Mittelohrentzündungen  und  bei  Säuglingen  der  plötzliche  Kindstod.  [2] Studien weisen zudem auf einen Zusammenhang zwischen Passivrauchen und dem  erhöhten  Vorkommen  von  Zahnkaries  bei  Kindern  hin,  wobei  die vorgeburtliche  Passivrauchbelastung  für  diesen  Zusammenhang  vermutlich bedeutsamer ist als die nachgeburtliche Passivrauchbelastung. [3] Auch gibt es Hinweise dafür, dass Passivrauchen ein Risikofaktor für die Entwicklung einer Aufmerksamkeitsdefizit- /  Hyperaktivitätsstörung  (ADHS)  bei  Kindern  sein  könnte. [4]\r\nDie  Belastung  Ungeborener  durch  Passivrauchen  wird  mit  einem  niedrigen Geburtsgewicht  in  Verbindung  gebracht.  Möglicherweise  erhöht  sich  das  Leukämierisiko für Kinder, wenn die Eltern rauchen. [2]\r\nAuch beim Konsum von E-Zigaretten und Tabakerhitzern gelangen Schadstoffe in die Raumluft, und eine Gesundheitsgefährdung nicht konsumierender, im Raum anwesender Personen kann nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt in  besonderem Maße für sensible Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Kinder und  Schwangere.[5] Im  Auto  ist  die  gesundheitliche  Belastung  durch Tabakrauch für Kinder, Jugendliche und auch ungeborene Kinder besonders hoch.  Bereits  das  Rauchen  nur  einer  Zigarette  in  der  Fahrzeugkabine verursacht innerhalb in kürzester Zeit eine Konzentration von Tabakrauch, die  um ein Vielfaches höher ist als in einer stark verrauchten Gaststätte. \r\nBereits in neun europäischen Ländern gilt ein Rauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen. In manchen dieser Länder gilt das Verbot auch dann, wenn  Schwangere im Auto mitfahren. [1]\r\nUnterzeichnende Organisationen aus dem Aktionsbündnis Nichtrauchen e.V.\r\nAktionsbündnis Nichtrauchen e.V. (ABNR) Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. Bundesärztekammer Bundeszahnärztekammer Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. Deutsche Atemwegsliga e.V. Deutsche Herzstiftung e.V. Deutsche Gesellschaft für Angiologie – Gesellschaft für Gefäßmedizin e.V. Deutsche Gesellschaf für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. Deutsche Gesellschaft für Kardiologie e.V. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. Deutsche Krebsgesellschaft e.V. Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. Deutsche Lungenstiftung e.V. Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V. Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie e.V. Deutsche Herzstiftung e.V. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. Deutsche Krebsgesellschaft e.V. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) Deutsches Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen e.V. FACT – Frauen Aktiv Contra Tabak e.V. IFT-Nord Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung gGmbH Stiftung Deutsche Krebshilfe\r\nWeitere unterzeichnende Organisationen\r\nDeutsche Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V.\r\nLiteratur [1] Deutsches Krebsforschungszentrum und Deutsche Krebshilfe (2025) Tabakatlas Deutschland 2025. Pabst Science Publishers, Lengerich [2] Berechnung des Anteils von 6 % unter der 9-17-jährigen Bevölkerung: https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/12411/table/12411-0005 [3] Uthayakumar T, Bennett JX, Cartas HL, Brunet M, Vo KL, Kroon J. (2023) Passive Smoking and Oral Health of Infants, Preschoolers, and Children: A Systematic Review. Nicotine Tob Res  2023. 23;25(10):1625-1632. doi: 10.1093/ntr/ntad093. [4] Huang A, W K, Cai W, Lin Y, Zhang X, Huang Y. (2021) Association between postnatal second-hand smoke exposure and ADHD in children: a systematic review and meta-analysis.  Environ Sci Pollut Res Int 2021 Jan;28(2):1370-1380. doi: 10.1007/s11356-020-11269-y. Epub  2020 Oct 23. [5] Deutsches Krebsforschungszentrum (2023) Risiken von E-Zigareten und Tabakerhitzern.  htps://www.dkfz.de/filadmin/user_upload/Krebspraeventio/Download/pdf/Buecher_und _Berichte/2023_Risiken-von-E-Zigareten-und-Tabakerhitzern.pdf\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020576","regulatoryProjectTitle":"Ünterstützung der Änderung der EU-Tabaksteuerrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/a6/647783/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze\r\nder Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse\r\n(Neufassung) vom 16.07.2025\r\n(COM[2025]580)\r\nBerlin, 31.10.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 2 von 4\r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Vorschlag COM(2025)580 der Europäischen Kommission vom 16.07.2025 für eine\r\nRichtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit\r\nTabak verwandten Erzeugnisse (Neufassung) soll die Besteuerung von Tabak und „mit Tabak\r\nverwandten Erzeugnissen“ überarbeitet werden, damit das reibungslose Funktionieren des\r\nEU-Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet\r\nwerden können.\r\nDer Vorschlag sieht dafür eine Erhöhung der existierenden Mindestverbrauchsteuersätze\r\nfür Tabakprodukte vor. Zusätzlich werden neue Kategorien von Tabak-, Nikotin- und „mit\r\nTabak verwandten“ Erzeugnissen aufgenommen, für die ebenfalls Mindeststeuersätze gelten\r\nsollen. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Rohtabak\r\nausgeweitet werden.\r\nDie Überarbeitung der Richtlinie für die Tabakbesteuerung ist dabei Teil der Maßnahmen\r\ndes „Europe‘s Beating Cancer Plan“ zur Krebsprävention, der die zentrale Rolle der\r\nBesteuerung hervorhebt, wenn es darum geht, Tabakkonsum zu reduzieren und vulnerable\r\nGruppen wie junge Menschen vom Rauchen abzuhalten.\r\nDie verheerenden Folgen von Tabakkonsum für die Gesundheit und für die\r\nGesundheitssysteme sind hinlänglich bekannt. Der Konsum von Tabakprodukten ist nach\r\nwie vor der größte vermeidbare Risikofaktor für Krebs, Herz-Kreislauf- oder\r\nLungenerkrankungen. Trotzdem haben laut Statistischem Bundesamt 2023 auf EU-Ebene\r\n24 % und in Deutschland auf das Jahr 2021 bezogen 18,9 % der Menschen ab 15 Jahren\r\ngeraucht. Die Tabakbesteuerung ist anerkanntermaßen ein wichtiges und effektives\r\nInstrument zur Tabakprävention. Die regelmäßige Erhöhung der Tabaksteuern, die zu\r\neinem Preisanstieg führt, senkt den Tabakkonsum und trägt zur Verbesserung der\r\nGesundheit in der Bevölkerung bei. Insbesondere schützt sie Jugendliche vor dem Einstieg in\r\ndas Rauchen und fördert das Nichtrauchen.\r\nVor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer ausdrücklich den Vorschlag\r\nzur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie. Darüber hinaus ermutigt sie die Europäische\r\nKommission, zeitnah auch eine Überarbeitung der Tabakwerbungs- und der\r\nTabakprodukterichtlinie vorzunehmen.\r\nLetztere muss ein EU-weites Verbot von Aromastoffen in E-Zigaretten enthalten. Ein\r\nderartiges Verbot existiert schon für Tabakerhitzer. Aromen in E-Zigaretten erhöhen deren\r\nAttraktivität und fördern den Weg von Jugendlichen in den Konsum. Angesichts der\r\nzunehmenden Zahl an Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die E-Zigaretten\r\nkonsumieren, muss die Präventionspolitik darauf zielen, den Einstieg in die\r\nNikotinabhängigkeit durch E-Zigaretten zu verhindern.\r\nZu den einzelnen Elementen des Vorschlags COM(2025)580 nimmt die Bundesärztekammer\r\nwie folgt Stellung:\r\nErhöhung der Steuersätze für Zigaretten (Artikel 13 ff):\r\nDer Vorschlag sieht eine Erhöhung des Anteils der Tabaksteuer am Verkaufspreis von\r\naktuell 60 Prozent auf 63 Prozent vor; zudem soll die Tabaksteuer pro Zigarette von aktuell\r\n9 Cent auf 21,5 Cent erhöht werden. Für die Besteuerung einer Packung soll der jeweils\r\nhöhere Wert maßgeblich sein.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 3 von 4\r\nDie Europäische Kommission geht von einer durchschnittlichen Preiserhöhung von ein bis\r\nzwei Euro pro Packung Zigaretten in der EU aus.\r\nDie vorgeschlagene Erhöhung würde sich in Deutschland voraussichtlich noch geringer\r\nauswirken. Dies lässt sich nicht genau beziffern, da die Höhe der Steuer auch von einer von\r\nder Kommission vorgeschlagenen Anpassung an das Preisniveau des jeweiligen\r\nMitgliedstaates abhängen soll. Wahrscheinlich erscheint eine Preissteigerung in der\r\nGrößenordnung von etwa 0,18 bis 0,42 Euro pro Packung mit 20 Zigaretten, in Abhängigkeit\r\nvom Verkaufspreis.\r\nUm für Verbraucherinnen und Verbraucher ein klares Preissignal zu setzen, reicht eine so\r\nmoderate Erhöhung nicht aus. Es bedarf eines wahrnehmbaren Preissprungs.\r\n➢ Die Bundesa rztekammer ruft daher den europa ischen Gesetzgeber zu einer\r\ndeutlichen Erho hung der Mindestbesteuerung fu r Zigaretten auf, die sich spu rbar auf\r\ndas Preisniveau in den meisten Mitgliedstaaten auswirkt. Die in Artikel 16 genannten\r\nBetra ge sollten erho ht werden, um zu einer spu rbaren Erho hung der Tabaksteuer zu\r\nfu hren.\r\nErhöhung der Steuersätze für andere Tabakprodukte (Artikel 19):\r\nDie Reform der EU-Tabakgesetzgebung sollte eine einheitliche Besteuerung von\r\nTabakprodukten anstreben, um Ausweicheffekte zu vermeiden. Zwar sieht der Vorschlag\r\nder Kommission eine relativ gesehen stärkere Steuererhöhung für Zigarren, Zigarillos und\r\nFeinschnitttabak vor. Die vorgeschlagene Besteuerung bleibt jedoch von einer an Zigaretten\r\nangelehnten Besteuerung weit entfernt. Für eine Privilegierung bestimmter Formen des\r\nTabakkonsums gibt es keine überzeugende Begründung.\r\n➢ Die Steuern fu r Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabak, Wasserpfeifentabak und Tabak\r\nzum Erhitzen sollten der Ho he nach der Besteuerung von Zigaretten angeglichen\r\nwerden.\r\nEinführung einer Mindestbesteuerung für neuartige Erzeugnisse (Artikel 19, 21 ff):\r\nDer Vorschlag sieht vor, zukünftig auch neuartige Produkte wie Liquids für E-Zigaretten (im\r\nFolgenden E-Liquids), Nikotinbeutel und Tabak zum Erhitzen in den Anwendungsbereich\r\nder Richtlinie aufzunehmen. Unter anderem werden neue EU-Mindeststeuersätze für\r\nderartige Produkte festgelegt.\r\nE-Liquids:\r\nDie Regulierung von E-Zigaretten dient in besonderem Maße dem Schutz von Jugendlichen,\r\nda E-Zigaretten häufig Einstiegsprodukte sind, die eine Nikotinabhängigkeit auslösen, die\r\nsich in vielen Fällen in Tabakkonsum fortsetzt. Nutzerinnen und Nutzer von E-Zigaretten\r\nhaben ein dreimal höheres Risiko gegenüber abstinenten Jugendlichen und jungen\r\nErwachsenen, später auf Tabakzigaretten umzusteigen. Da Jugendliche als Verbraucher\r\nbesonders preissensitiv sind, ist die Besteuerung gerade von E-Liquids ein wichtiges\r\nPräventionsinstrument. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer die\r\nAufnahme von Flüssigkeiten für E-Zigaretten in die Richtlinie ausdrücklich.\r\nDie EU-Mindeststeuer sollte eine Höhe haben, die die aktuellen Verkaufspreise für E-Liquids\r\nmerklich erhöht. Dies wäre jedoch bei den von der Kommission vorgeschlagenen Sätzen für\r\neinen erheblichen Anteil von E-Liquids in Deutschland nicht der Fall, nämlich für alleStellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 4 von 4\r\nE-Liquids, die eine Nikotinkonzentration von bis zu 15 mg/ml aufweisen, und auf die\r\nfolglich der vorgeschlagene niedrigere Steuersatz von 12c/ml bzw. 20 % des\r\nVerkaufspreises anzuwenden wäre. Aber auch bei höher konzentrierten E-Liquids wäre die\r\nPreiserhöhung moderat.\r\nEine Orientierung der Steuer an der Nikotinkonzentration ist aus Sicht der\r\nBundesärztekammer nicht sachgerecht. Zum einen ist eine einheitliche Steuer nach Milliliter\r\nFlüssigkeit leichter umsetzbar und wird bereits in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten\r\nangewandt. Zum anderen ist die Menge des vom Körper aufgenommenen Nikotins nicht nur\r\nvon der Konzentration in der Flüssigkeit abhängig, sondern auch von technischen\r\nEigenschaften der E-Zigarette. Schließlich sollte vermieden werden, dass Nutzerinnen und\r\nNutzer auf weniger starke Produkte ausweichen.\r\n➢ Die Bundesa rztekammer fordert eine einheitliche Mindeststeuer fu r E-Liquids\r\nunabha ngig von deren Nikotingehalt. Diese sollte oberhalb des von der Kommission\r\nfu r eine ho here Konzentration vorgeschlagenen Wertes, d. h. oberhalb von 36 c/ml\r\nbzw. 40 % des Verkaufspreises, liegen.\r\nNikotinbeutel, erhitzter Tabak und sonstige Tabakwaren und Nikotinerzeugnisse:\r\nDie Aufnahme von erhitztem Tabak, sonstigen Tabakwaren, Nikotinbeuteln und sonstigen\r\nNikotinerzeugnissen in die Richtlinie wird aus denselben Gründen begrüßt wie die\r\nAufnahme von E-Liquids.\r\nEs ist zwar unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, den Verkauf von\r\nNikotinbeuteln in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Da die Möglichkeit, den Verkauf von\r\nNikotinbeuteln zu verbieten deren grenzüberschreitenden (Online-)Verkauf nicht\r\nvollständig verhindern kann, sind zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Konsums\r\njedoch weiterhin erforderlich. Ein hohes Preisniveau aufgrund von\r\nMindestverbrauchsteuern auf EU-Ebene stellt eine zusätzliche Hemmschwelle für den\r\nKonsum dar.\r\n➢ Folgender Erwa gungsgrund sollte erga nzt werden:\r\n„Die Aufnahme von Nikotinbeuteln in diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht\r\ndaran, den Verkauf von Nikotinbeuteln in ihrem Hoheitsgebiet, sowie den\r\ngrenzüberschreitenden Online-Verkauf in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, zu verbieten.“\r\nEinführung eines dynamischen Mechanismus zur Anpassung an die Preisentwicklung\r\nund das nationale Preisniveau (Artikel 12):\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt mit Nachdruck die vorgesehene regelmäßige Anpassung\r\nder Mindestverbrauchsteuersätze an die Preisentwicklung, ohne dass für fortlaufende\r\nErhöhungen die EU-Gesetzgeber tätig werden müssen.\r\nDie vorgeschlagene Anpassung an das Preisniveau in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist\r\njedoch unter dem Gesichtspunkt der Prävention kritisch zu bewerten: Preisunterschiede\r\nermuntern Verbraucherinnen und Verbraucher zu grenzüberschreitenden Käufen und\r\nschwächen dadurch die Wirksamkeit einer konsequenten Präventionspolitik durch\r\ndiejenigen Mitgliedstaaten, die Tabak- und Nikotinprodukte weit stärker besteuern als es\r\ndie EU-Richtlinie vorgibt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020735","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Transparenz und zur Regulierung investorenbetriebener MVZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/3d/641335/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180021.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzu dem Antrag\r\nder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN\r\n\r\nMedizinische Versorgungszentren reformieren\r\n\r\n(Bundestagsdrucksache 21/1167 vom 15.09.2025) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 11.11.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\nGrundlegende Bewertung des Antrags\t3\r\nZu Punkt 1 – Kommunale MVZ\t4\r\nZu Punkt 2 a-f - Intransparente Inhaberschaft eines MVZ\t4\r\nZu Punkt 3 – Unzureichende Datenlage zum Einfluss der MVZ-Inhaberschaft auf die Versorgungslage\t5\r\nZu Punkt 4 - Krankenhäuser als „Gründungsplattform“ für MVZ-Ketten ohne regionalen oder fachlichen Bezug zu den MVZ:\t5\r\nZu Punkt 5 - Fokussierung auf lukrative Leistungen bei fehlenden Kapazitäten für Patientinnen und Patienten, bei denen keine hochpreisigen Leistungen abgerechnet werden können\t6\r\nZu Punkt 6 - Bildung von Oligo- und Monopolen durch regionale MVZ-Ketten\t6\r\nZu Punkt 7 – Fehlende Gewährleistung unabhängiger ärztlicher Entscheidungen\t6\r\nZu Punkt 8 - Zweckentfremdung von Beitragsmitteln aus der solidarischen Krankenversicherung\t7\r\nZu Punkt 9 – Fehlende Möglichkeit von Disziplinarverfahren gegen MVZ\t7\r\nZu Punkt 10 – Wettbewerbsvorteil durch Konzeptbewerbungen\t7\r\nZu Punkt 11 und Punkt 12 - Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen durch Dritte\t8\r\nZu Punkt 13 – Dynamische Entwicklung investorenbetriebener MVZ\t8\r\nFazit\t9\r\n\r\n\r\n \r\nGrundlegende Bewertung des Antrags\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt den vorgelegten Antrag zur Reformierung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) ausdrücklich. \r\nIn den vergangenen Jahren hat die BÄK in zahlreichen Positionspapieren, Pressemitteilungen und anderen öffentlichen Beiträgen immer wieder auf den dringenden Handlungsbedarf aufgrund der dynamischen Entwicklung investorenbetriebener MVZ (iMVZ) aufmerksam gemacht. Insbesondere hat sie zügige gesetzliche Regelungen angemahnt und entsprechende Formulierungsvorschläge für gesetzliche Regelungen unterbreitet. Auch der Deutsche Ärztetag, das oberste Beschlussgremium der Ärzteschaft in Deutschland, hat sich wiederholt klar in diesem Sinne positioniert. \r\nDer Bundesrat hat bereits im Jahr 2023 eine Entschließung zur „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ gefasst, die die wesentlichen, hier vorgelegten Vorschläge, u.a. zur Transparenz von Inhaberstrukturen, räumlichen Beschränkung der Gründungsbefugnisse von Krankenhäusern, Begrenzung von Versorgungsanteilen, Stärkung der ärztlichen Leitung und zu Disziplinarverfahren gegen MVZ. umfassen. In der vergangenen Legislaturperiode waren wiederholt entsprechende gesetzliche Regelungen angekündigt, jedoch nie umgesetzt worden.\r\nDer aktuelle Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor „ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ-Regulierungsgesetz) zu erlassen“, das „Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel sicherstellt“.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist eine klare gesetzliche Regelung notwendig, die Transparenz schafft und Fehlentwicklungen verhindert – ohne MVZ als Modell der Versorgung grundsätzlich zu entwerten. So sieht die BÄK in MVZ eine sinnvolle interdisziplinäre und sektorenverbindende Versorgungsform, die sowohl für die Herausforderungen einer Gesellschaft im demografischen Wandel erweiterte Versorgungsspielräume schaffen, als auch den sich verändernden Ansprüchen von Ärztinnen und Ärzten an ihr Berufsleben Rechnung tragen kann. Die Vorschläge der BÄK zur Regulierung von iMVZ richten sich nicht gegen MVZ als Versorgungsform und zielen auch nicht darauf ab, sinnvolle Investitionen in die Strukturen der ambulanten Gesundheitsversorgung zu erschweren.\r\nSorge bereitet jedoch die dynamische Entwicklung von Übernahmen und Gründungen von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren wie insbesondere Private Equity Gesellschaften (PEG).   \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die Eigentümerschaft von MVZ durch fachfremde Investoren mit erheblichen Risiken behaftet, die einer Regulierung bedürfen. Der vorliegende Antrag macht hierzu zielführende und sachgerechte Vorschläge, die vor allem in ihrem Zusammenwirken zu einer Regulierung von iMVZ beitragen. Im Folgenden möchten wir die Risiken einer zunehmenden Versorgung in iMVZ ausführen und die vorgeschlagenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang bewerten.\r\n\r\nZu Punkt 1 – Kommunale MVZ\r\nDer Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung liegt zunächst einmal bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, die gerade in strukturschwachen Regionen eine Vielzahl unterschiedlicher Förderinstrumente nutzen. Stehen in ländlichen Regionen oder strukturschwachen Stadtteilen nicht genügend Ärztinnen und Ärzte für die Übernahme von Arztpraxen zur Verfügung, können die Kassenärztlichen Vereinigungen KV-Praxen als Eigeneinrichtungen gründen. Kommunen können die Kassenärztlichen Vereinigungen auf unterschiedliche Weise bei der Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrages in strukturschwachen Regionen unterstützen, z.B. durch Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten oder ergänzende Fördermittel. Wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen, kommt auch die Gründung kommunaler MVZ in Abstimmung mit der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung in Betracht. Der zunehmende Fachkräftemangel, der steigende Bedarf an ambulanter Versorgung in einer Gesellschaft des langen Lebens und gesamtgesellschaftliche Veränderungen benötigen eine Vielzahl neuer Angebotsformen, flexibler Modelle und Innovationen. Auch die Einbindung weiterer kommunaler Dienste ist insbesondere in strukturschwachen Regionen von Vorteil. Um regionale Besonderheiten abbilden zu können, müssen zukünftig verstärkt kreative Lösungen und Konzepte - unter Mitwirkung der Beteiligten - entwickelt werden.\r\nBegrüßenswert wäre es, wenn Ärztinnen und Ärzten perspektivisch Anteile an den Einrichtungen erwerben bzw. diese übernehmen könnten, da der Erfolg in der Regel vom Engagement der Beteiligten abhängt. Auch sollten die in dem MVZ erwirtschafteten Erlöse für weitere Investitionen in die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung genutzt werden.\r\nEin Risiko kommunaler MVZ ist die unsichere finanzielle Lage vieler Kommunen. Es wäre fatal, wenn ein kommunales MVZ aus Geldmangel an einen privaten Investor veräußert würde. \r\n\r\nZu Punkt 2 a-f - Intransparente Inhaberschaft eines MVZ \r\nDie Transparenz darüber, wer ein MVZ betreibt ist aus zwei Gründen sehr wichtig: Zum einen müssen Patientinnen und Patienten im konkreten Fall unkompliziert erkennen können, wer hinter einem MVZ steht, in das sie sich zur Behandlung begeben wollen. Das gilt insbesondere, wenn Zweitmeinungen zu Indikationen und Behandlungsoptionen eingeholt werden sollen. \r\nZum anderen ist die geforderte Transparenz auch entscheidend für eine Analyse von trägerabhängigen Versorgungseffekten, die derzeit nur sehr eingeschränkt möglich ist.\r\nDie hier aufgeführten Maßnahmen sind aus Sicht der BÄK sachgerecht und geeignet, echte Transparenz in Bezug auf die Inhaberschaft einzelner MVZ herzustellen. Entscheidend ist dabei, nicht allein Transparenz über die Trägerschaft eines MVZ herzustellen, sondern insbesondere die eigentumsrechtlichen Strukturen eines MVZ vollständig zu erfassen. \r\nDabei sollten auch MVZ-Ketten klar kenntlich gemacht werden. Entscheidend ist zudem auch ein regelmäßiges Monitoring der Inhaberstrukturen, das die Ein- und Austritte von Investoren miterfasst.\r\nDas zeigt, dass die Herstellung von Transparenz von zentraler Bedeutung ist. Von isolierten Regelungen zur Transparenz allein ist jedoch keine ausreichende Lösung zu erwarten. Vielmehr muss ein Gesetz – wie der Antrag richtigerweise vorsieht – daneben zwingend weitere Anforderungen an MVZ normieren.\r\nZu Punkt 3 – Unzureichende Datenlage zum Einfluss der MVZ-Inhaberschaft auf die Versorgungslage\r\nDer immer wieder geäußerte Einwand, dass die bisher vorliegende Evidenz die von ärztlicher Seite vorgetragenen Sorgen nicht in ausreichendem Umfang belegen würde, greift nicht, da eine deutlichere Erfassung der in Rede stehenden Effekte an einer mangelnden Transparenz in den Daten hinsichtlich der Betreiberstrukturen großer MVZ scheitert bzw. erheblich erschwert ist. Während die Träger der Einrichtungen in der Regel bekannt sind, müssen Eigentümer-Strukturen mühsam in „Handarbeit“ über verschiedene, schwer zugängliche Quellen nachverfolgt werden. Dies ist bislang lediglich für die MVZ in Bayern erfolgt .\r\nDass die vorliegenden Daten die von der Ärzteschaft aufgrund zahlreicher Rückmeldungen aus der Versorgungspraxis beschriebenen kritischen Entwicklungen nur in begrenztem Umfang quantifizieren können, darf daher nicht als „Entwarnung“ missverstanden werden. Gerade wenn man bedenkt, wie eingeschränkt sich die Effekte auf Basis der aktuellen Datenlage erfassen lassen, müssen die in Studien erkennbaren Trends Anlass zu großer Besorgnis sein.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Entwicklung in den Regionen und insbesondere auch in den Fachgebieten unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Daraus ergibt sich bei Durchschnittsbetrachtungen auf der Ebene von Bundesländern oder gar des Bundes zwangsläufig eine Nivellierung der bestehenden Effekte. Der gleiche Effekt zeigt sich auch bei einer Betrachtung über alle Fachgebiete hinweg. Fachgebietsbezogene Analysen scheitern an der geringen ermittelbaren Fallzahl und sind aus Datenschutzgründen teilweise ausgeschlossen, da sie eine Rückverfolgung auf einzelne MVZ ermöglichen würden.\r\nEs wäre falsch, sich aufgrund der eindeutig verbesserungsbedürftigen Datenlage zu einem Abwarten verleiten zu lassen, bis die Effekte fachgebietsübergreifend und bundesweit unübersehbar zunehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre eine Umkehrung der Entwicklung kaum noch möglich. Deswegen ist es richtig, dass der Antrag zwar weitere Untersuchungen auf einer verbesserten Datenbank fordert, aber die bereits jetzt als notwendig erkannten Maßnahmen nicht davon abhängig macht.\r\n\r\nZu Punkt 4 - Krankenhäuser als „Gründungsplattform“ für MVZ-Ketten ohne regionalen oder fachlichen Bezug zu den MVZ:\r\nFinanzfremde Investoren umgehen die vom Gesetzgeber intendierte Beschränkung des Gründerkreises dadurch, dass sie Krankenhäuser aufkaufen. Ein einzelnes (Fach-) Krankenhaus kann damit zur „Gründungsplattform“ für eine Vielzahl von MVZ ohne jeden Bezug zum räumlichen und fachlichen Versorgungsauftrag des Krankenhauses werden. Eine Verbesserung der Versorgung ist jedoch nur dann zu erwarten, wenn das Versorgungsangebot des Medizinischen Versorgungszentrums einen Bezug zum Leistungsangebot des Krankenhauses aufweist. Die Bundesärztekammer unterstützt daher die in diesem Antrag vorgebrachte Forderung, die Gründung von MVZ durch Krankenhäuser an einen räumlichen und fachlichen Bezug zu binden. Ein fachlicher Bezug besteht dabei auch dann, wenn sich das Versorgungsangebot des MVZ und das Versorgungsangebot des Krankenhauses durch die Vorhaltung von medizinisch „benachbarten“ Fachgebieten sinnvoll ergänzen.\r\nMit einer solchen Regelung werden Träger, die originär in der Krankenhausversorgung tätig sind, nicht an der Gründung von MVZ gehindert. Betreibt ein Träger mehrere Krankenhäuser in unterschiedlichen Regionen und mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten, erweitert dies auch seine Möglichkeiten, MVZ zu betreiben. \r\n\r\nZu Punkt 5 - Fokussierung auf lukrative Leistungen bei fehlenden Kapazitäten für Patientinnen und Patienten, bei denen keine hochpreisigen Leistungen abgerechnet werden können\r\nIn einer ambulanten Praxis jedes Fachgebietes werden Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen unterschiedlicher Schweregrade und Komplexität vorstellig. Eine Fokussierung und Mengenskalierung auf lukrative Leistungen kann zu einer deutlichen Erlössteigerung führen, sie bringt jedoch die Versorgung aus dem Gleichgewicht und bedeutet eine Abnahme an Behandlungsplätzen für „nicht-lukrative“ Patientinnen und Patienten. Die hierdurch entstehenden Versorgungslücken müssen von anderen Einrichtungen aufgefangen werden. Dem könnte entgegengewirkt werden, indem die Versorgungsaufträge von ambulanten Einrichtungen auch hinsichtlich der Erbringung aller Kernleistungen des Fachgebietes überprüft würden, also eine Prüfung, ob die Versorgung in der erforderlichen Breite angeboten und durchgeführt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich Leistungserbringer auf einzelne, besonders lukrative, oftmals prozedurale Leistungen des Fachgebiets (wie z. B. Kataraktoperationen) beschränken und die Versorgung im Übrigen vernachlässigen. Deswegen unterstützt die Bundesärztekammer die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt.\r\nEs stellt sich jedoch die Frage, ob die Überprüfung der Erbringung von Kernleistungen erst ab drei vollen Versorgungsaufträgen in einem Fachgebiet greifen sollte, wie es in dem Antrag vorgesehen ist.\r\n\r\nZu Punkt 6 - Bildung von Oligo- und Monopolen durch regionale MVZ-Ketten\r\nDie Entwicklung von regionalen Oligo- oder Monopolen in der ambulanten ärztlichen Versorgung ist problematisch. So ist es in bestimmten Regionen heute schon schwer, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu bekommen, wenn zum Beispiel die ambulanten Einrichtungen eines Fachgebietes in der Hand einer einzigen MVZ-Kette sind. Zum anderen besteht das Risiko, dass die Versorgung in einer Region nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn eine große MVZ-Kette insolvent wird. Dem sollte, wie im Antrag gefordert, durch eine Begrenzung von Marktanteilen – wie dies aus demselben Grund in der zahnärztlichen Versorgung bereits vorgesehen ist – entgegengewirkt werden. \r\nDie Bundesärztekammer befürwortet dabei auch die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen aus Versorgungsgründen, um auf regionale Bedarfe reagieren zu können.\r\n\r\nZu Punkt 7 – Fehlende Gewährleistung unabhängiger ärztlicher Entscheidungen\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt. Für die Patientensicherheit ist es unentbehrlich, dass in Medizinischen Versorgungszentren tätige Ärztinnen und Ärzte ihre ärztliche Entscheidung im Einklang mit den berufsrechtlichen Regelungen treffen können. Insbesondere dürfen sie hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen (§ 2 Abs. 4 (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä)), müssen ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patienten ausrichten (§ 2 Absatz 2 Satz 2 MBO-Ä) und die ärztlichen Sorgfaltspflichten beachten, indem sie gewissenhaft handeln (§ 2 Absatz 2 Satz 1 MBO-Ä). Das Interesse Dritter ist demgegenüber nachrangig (§ 2 Absatz 2 Satz 3 MBO-Ä).\r\nEs ist Aufgabe des Medizinischen Versorgungszentrums und seines ärztlichen Leiters, die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen. Ist nicht gewährleistet, dass die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte ihre berufsrechtlichen Pflichten erfüllen können, weil beispielsweise von ihnen verlangt wird, dass sie ihre Entscheidung an kommerziellen Interessen ausrichten, ist die Zulassung zu entziehen. Dabei hat der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zu prüfen, ob der Träger in anderen Medizinischen Versorgungszentren in vergleichbarer Weise auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte unzulässigen Einfluss nimmt. In diesem Fall sind auch weitere Zulassungen von Medizinischen Versorgungszentren zu widerrufen.\r\n\r\nZu Punkt 8 - Zweckentfremdung von Beitragsmitteln aus der solidarischen Krankenversicherung\r\nWenn Gewinne in Konzernstrukturen abfließen, anstatt im Gesundheitssystem und damit zugunsten der Patientinnen und Patienten reinvestiert zu werden, stellt dies eine faktische Zweckentfremdung solidarisch finanzierter Mittel dar. Ärztliche Freiberuflichkeit und Therapiefreiheit sind tragende Säulen der Patientenversorgung in Deutschland. Wenn medizinische Entscheidungen durch Renditedruck beeinflusst werden, gerät dieses Grundprinzip unter Druck und das Vertrauen der Versicherten in die GKV wird beschädigt. Die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt sind deswegen zu unterstützen.\r\n\r\nZu Punkt 9 – Fehlende Möglichkeit von Disziplinarverfahren gegen MVZ\r\nDisziplinarmaßnahmen können bisher nur gegen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen verhängt werden. Medizinische Versorgungszentren bzw. ihre Träger können nicht belangt werden, auch wenn die Verfehlung ihnen zuzurechnen ist. Es bleibt allenfalls die Möglichkeit, bei gravierenden Verstößen die Zulassung zu entziehen. Es ist jedoch geboten, auch einfache Verstöße mit Mitteln des Disziplinarrechts zu ahnden. Dies wird mit den im Antrag vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen ermöglicht.\r\n\r\nZu Punkt 10 – Wettbewerbsvorteil durch Konzeptbewerbungen\r\nDie Konzeptbewerbung soll es MVZ ermöglichen, sich mit einem personenunabhängigen Versorgungskonzept für eine Praxisweiterführung zu bewerben, da es schwierig sein kann, einen geeigneten Bewerber zu interessieren, bevor klar ist, ob es eine entsprechende Stelle im MVZ geben wird. Dem MVZ wird es damit ermöglicht, im Nachgang einer erfolgreichen Konzeptbewerbung einen Arzt bzw. eine Ärztin einzustellen, die sich anhand der übrigen Kriterien weniger für die Übernahme des Arztsitzes eignet als eventuelle Mitbewerber. Die Vorschrift ist zudem ohne weitergehende konkretisierende Regelungen zur näheren Ausgestaltung nach Ansicht des BSG nicht umsetzbar (Urteil vom 15.5.2019 – B 6 KA 15/18 R Rn. 44 ff.). Auch Ladurner et al. kommen in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass „der regulatorische Aufwand und die Belastung der Zulassungsgremien“ „außer Verhältnis zu den Vorteilen dieser besonderen Form der Bewerbung um eine Praxisnachfolge stehen“ dürften . Die im Antrag vorgeschlagene Streichung der Konzeptbewerbung ist aus Sicht der Bundesärztekammer als ein Baustein in einem Gesamtansatz zu begreifen. Sie ist deswegen nicht – wie von interessierter Seite vorgeschlagen - isoliert, sondern gemeinsam mit den weiteren Maßnahmen umzusetzen.\r\n\r\nZu Punkt 11 und Punkt 12 - Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen durch Dritte\r\nDie Bundesärztekammer erreichen regelmäßig Rückmeldungen aus der Versorgungsrealität, nach denen Ärztinnen und Ärzte sich in ökonomisch ausgerichteten Strukturen immer wieder einem erheblichen Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Erwartungen und ihrer medizinisch-ethischen Bindung ausgesetzt sehen.\r\nUm dem entgegenzuwirken, reicht es nicht aus, die ärztliche Unabhängigkeit in Gesetzestexten lediglich zu deklarieren. Erforderlich sind stattdessen Maßnahmen, die diese Unabhängigkeit ganz konkret strukturell absichern. Dazu gehört aus Sicht der Bundesärztekammer zum einen die Stärkung der Position der ärztlichen Leitung eines MVZ. Die ärztliche Leitung des MVZ trägt die medizinische Gesamtverantwortung, wodurch sichergestellt wird, dass sich die Behandlung primär an medizinischen Kriterien orientiert. Daher gilt es zu verhindern, dass die ärztliche Leitung aus Anlass dem Träger nicht genehmer medizinischer Entscheidungen abberufen wird. Die Forderungen des Antrages sind daher zu unterstützen. Die Bundesärztekammer unterstützt auch die Forderung des Antrages, in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Krankenhausbereich, Bonusverträge mit Zielvereinbarungen zu unterbinden, die zum Beispiel auf die Erbringung einzelner Leistungen oder Leistungsumfänge ausgerichtet sind. Damit die Regelungen wirksam werden, muss es zukünftig möglich sein, Disziplinarmaßnahmen auch gegen MVZ zu verhängen.\r\n\r\nZu Punkt 13 – Dynamische Entwicklung investorenbetriebener MVZ\r\nBereits jetzt erklären sich Betreiber von Groß-MVZ oder MVZ-Ketten für regional quasi „unverzichtbar“ bzw. „systemrelevant“, während sie zugleich durch den Verweis auf den bundesweit und fachübergreifend noch vergleichsweise geringen Anteil von Investoren-MVZ versuchen, den offensichtlichen Handlungsbedarf in Abrede zu stellen.\r\nEine nachhaltige und patientenorientierte Gesundheitspolitik muss demgegenüber das noch bestehende Zeitfenster für ein entschiedenes Umsteuern nutzen. Die Bundesärztekammer befürwortet deswegen auch die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt ausdrücklich.\r\n\r\n \r\nFazit\r\nZiel gesetzlicher Regelungen muss es sein, das Primat des Patientenwohls in der ambulanten Versorgung zu wahren und kritische Entwicklungen hin zu einer Kommerzialisierung der Gesundheitsversorgung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.\r\nDiese Maßnahmen müssen insbesondere darauf hinwirken, \r\n•\tdie Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen strukturell besser abzusichern, \r\n•\teiner Fokussierung des Versorgungsangebotes auf besonders lukrative Leistungen, die sich zulasten einer zuwendungsorientierten Versorgung auswirken würden, entgegenzuwirken und \r\n•\tdie aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem Abfluss in internationale Finanzmärkte zu schützen.\r\nDie Bundesärztekammer hält die hier vorgelegten Vorschläge als Maßnahmenpaket für geeignet, diese Ziele zu erreichen, ohne den Betrieb sinnvoller, versorgungssichernder MVZ zu beeinträchtigen. Aus Sicht der Bundesärztekammer besteht dringender Handlungsbedarf.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020775","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/9e/647785/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010034.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 20.11.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nZu § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\t5\r\nZu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Qualifizierung von Medizinregistern\t5\r\nZu § 6 Abs. 1 Satz 3 Qualifizierung von Medizinregistern in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\t6\r\nZu § 9 Absatz 1 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe\t7\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 7 Datenkranz\t7\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 17 Datenkranz\t7\r\nZu § 12 Absatz 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister\t8\r\nZu § 17 Absatz 3 und Absatz 6 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister\t9\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf für das Medizinregistergesetz (MRG) zielt darauf ab, die Nutzung von Medizinregistern in Deutschland zu erleichtern und einheitliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Bundesärztekammer befürwortet die Ziele grundsätzlich, damit vorhandene Daten im Interesse der Versorgungs- und Patientensicherheit für Forschung und Surveillance genutzt werden können, adressiert jedoch gleichzeitig Anpassungsbedarf in Detailfragen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet insbesondere, dass die Nutzung von Daten aus medizinischen Registern klar geregelt wird und dass für Register, die gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen, der Austausch und die Zusammenführung von Daten ermöglicht werden. Auch die Pseudonymisierung anhand des unveränderlichen Teils der Krankenversichertennummer ist zu begrüßen, damit registerübergreifende Abgleiche, Verknüpfungen und Auswertungen durchgeführt werden können. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen können u. a. eine systematische Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen in einem Medizinregister ermöglichen. Wie in der Stellungnahme der Bundesärztekammer „Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen (DOI: 10.3238/arztebl.2022.Stellungnahme_Fehlbildungen2022) beschrieben, ist eine solche systematische Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen in einem Medizinregister von wesentlicher Bedeutung, da eine frühe Identifikation zur Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung von Betroffenen und ihren Angehörigen beitragen kann. Gemäß Art. 44 der EU-Verordnung zu Substanzen menschlichen Ursprungs (EU-V SoHO) ist die Vigilanz und Berichterstattung u. a. bezüglich Schäden bei „Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung“ vorgesehen. Auch um den Anschein einer möglichen Diskriminierung für eine Gruppe Neugeborener zu vermeiden, sollte mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Vigilanz und Berichterstattung im Rahmen eines bundesweiten Registers für Fehlbildungen bei allen Neugeborenen erfolgen. \r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass der Qualifizierung von Medizinregistern ein zustimmendes Votum einer zuständigen, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommission zum Registerprotokoll nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MRG-E zugrunde gelegt wird. Die Einbeziehung von Ethik-Kommissionen bereits bei der Errichtung eines Medizinregisters entspricht einer zentralen Forderung der Bundesärztekammer, welche auf Ziffer 19 der Deklaration von Taipeh des Weltärztebundes beruht: Demgemäß muss die Einrichtung von Gesundheitsdatenbanken und Biobanken, die für Forschungs- und andere Zwecke genutzt werden, von einer unabhängigen Ethik-Kommission genehmigt werden. Durch die Datenerhebung nach § 9 (Datenfreigabe) oder die Datenverarbeitung nach § 10 MRG (Verarbeitung in qualifizierten Medizinregistern mit Widerspruchslösung) entfällt (aufwändiger) Abstimmungsbedarf mit den Landes-Datenschutzbehörden und den nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen im Hinblick auf die Prüfung der rechtmäßigen Einholung der Patienteneinwilligung im Kontext der Verarbeitung der Daten gemäß § 12 MRG-E. \r\nIm Hinblick auf die Datenverarbeitung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 7 MRG-E gelten bei wissenschaftlicher Forschung mit ärztlicher Beteiligung berufsrechtliche Vorgaben, die von dem Entwurf richtigerweise nicht berührt werden. So müssen Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethik-Kommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission durchgeführt wird (§ 15 MBO-Ä siehe https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf, diese wird von den Landesärztekammer jeweils in landesspezifisches Berufsrecht umgesetzt). Die Ethik-Kommissionen leisten durch die präventive Überprüfung medizinischer Forschungsvorhaben am Menschen einen wesentlichen Beitrag sowohl zum Schutz der Studienteilnehmenden/Datengebenden als auch zur Absicherung und Vergewisserung der forschenden Ärztinnen und Ärzte. Die Einbeziehung von unabhängigen Ethik-Kommissionen fördert damit das Vertrauen der Bevölkerung auch in die datenintensive medizinische Forschung. \r\nDie Zentrale Ethik-Kommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) zeigt in einer ihrer aktuellen Stellungnahme (DOI: 10.3238/arztebl.zeko_sn_behandlungsdaten2022) auf: „Gemeinsam ist den Modellen der Vorab-Zustimmung (z. B. pauschal durch einen Broad Consent) und der Widerspruchslösung, dass sie die Verantwortung für die Kontrolle, Nutzen-Risiko-Abwägung und Passgenauigkeit der Zustimmung für künftige Verwendungsanfragen auf Dritte verlagern: auf die Forschungseinrichtung, Ethik-Kommissionen, Datenzugriffskomitees, Treuhandstellen oder andere Aufsichtsstrukturen der Daten-Governance, welche die Wahrung der Patienteninteressen und den Forschungsnutzen sicherstellen sollen. Das bedeutet in normativer Hinsicht, je weniger Kontrolle die einzelnen Patientinnen und Patienten über die Verwendung der Daten haben, desto höher müssen die Anforderungen an Transparenz, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und Vertrauenswürdigkeit dieser Kontrollinstanzen sein.“ Diesem Aspekt kommt eine besondere Bedeutung durch die gemäß § 7 MRG-E vorgesehene Implementierung von Medizinregistern mit Widerspruchslösung zu.\r\nIm Hinblick auf das Erfordernis der Einbeziehung von Ethik-Kommissionen haben die Bundesärztekammer und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der BRD Deutschland e. V. (AKEK) im Jahr 2024 das Verfahren „Eine Studie – Ein Votum“ beschlossen, welches aufgrund der Reduktion von Abstimmungsvoraussetzungen zusätzlich bereits zu einer erheblichen Erleichterung für die Forschenden auch bei datengetriebenen Forschungsvorhaben geführt hat. Für qualifizierte Datensammlungen mit hohen Governance-Anforderungen werden von der Bundesärztekammer und dem AKEK zudem vereinfachte Verfahren für eine angemessene und gleichzeitig effiziente Überprüfung der zahlreicher werdenden datengetriebenen Forschungsvorhaben geprüft.\r\nAuch bei Forschungsvorhaben, die nicht gemäß ärztlichem Berufsrecht geprüft werden, sind entsprechende Strukturen im Zuge der Implementierung der Datenzugriffskomitees erforderlich – wie derzeit bereits bei großen Dateninitiativen regelhaft implementiert. Von Publikationsorganen werden prinzipiell entsprechende Nachweise verlangt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert zudem eine Gleichbehandlung aller Medizinregister in Deutschland bei der Qualifizierung durch das Zentrum für Medizinregister. Dies sollte auch für Medizinregister gelten, die aufgrund von Bundesrecht errichtet wurden, wie z. B. das Transplantationsregister auf Basis des Transplantationsgesetzes.\r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nZu § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vorschriften des Medizinregistergesetzes finden mit Ausnahme von § 16 (Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen zwischen qualifizierten Medizinregistern) auf Transplantationsgesetz, Transfusionsgesetz und Implantateregistergesetz nur dann Anwendung, wenn das jeweilige Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür das Transplantationsregister ist nach § 15e Absatz 6 TPG die Erhebung der Daten nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Wartelistenpatienten, Organempfänger und Lebendspender erlaubt. Die aktuellen praktischen Erfahrungen mit dem Transplantationsregister zeigen, dass durch diese Regelung wegen fehlender Einwilligung der Patientinnen und Patienten ein relevanter Teil der Daten der transplantationsmedizinischen Versorgung nicht in den Datenbestand des Registers eingeht. Deshalb wird seit langem von der einschlägigen Fachwelt und den TPG-Auftraggebern Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer die Aufhebung der Einwilligungsverpflichtung und die Einführung einer Widerspruchslösung gefordert.\r\nQualifizierten Medizinregistern, die zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit ihrer Daten angewiesen sind, soll es gemäß § 7 MRG-E erlaubt sein, sofern ein entsprechendes Ethik-Votum vorliegt, die Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen. Mit der Vorgabe im § 1 Absatz 2 MRG-E wird festgelegt, dass für das Transplantationsregister, das in besonderem Maße zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit seiner Daten angewiesen ist, weiter die Einwilligungsregelung gelten soll, selbst wenn es den Vorgang der Qualifizierung nach § 6 erfolgreich durchlaufen sollte, während für die übrigen „qualifizierten Medizinregister“ die Möglichkeit der Widerspruchsregelung normiert wird. Diese ungleiche Regelung ist nicht nachvollziehbar.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinbeziehung des Transplantationsregisters in die im Gesetz normierte Erlaubnis, Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen.\r\n\r\nZu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Qualifizierung von Medizinregistern\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E legt fest, dass für einen erfolgreichen Antrag nach § 6 MRG-E ein zum Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Votum der für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission eingereicht werden muss.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie landesrechtlichen Regelungen zu Ethik-Kommissionen knüpfen in der Regel an einen bestimmten Personenkreis und deren Zugehörigkeit zu einer Selbstverwaltungskörperschaft (Ärztekammer oder Hochschule) an. Die Formulierung „für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission“ ist aus diesem Grund irreführend. In einigen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder ist jedoch beispielsweise geregelt, dass die jeweiligen Ethik-Kommissionen auch Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderung der Formulierung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E wie folgt: \r\n“2. ein dem Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Votum der einer für die Aufgabenwahrnehmung gemäß diesem Gesetz Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.”\r\n\r\nZu § 6 Abs. 1 Satz 3 Qualifizierung von Medizinregistern in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür einen Antrag auf Qualifizierung eines aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters soll kein Nachweis einer zuständigen, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommission erforderlich sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich für eine Streichung dieser Norm aus, welche eine Ausnahme von der Vorschrift gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MRG-E bedeutet. Die Ausnahme von dieser Vorschrift für die aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters wird nicht begründet und führt unnötig zu einer zusätzlichen Heterogenität im System sowie zu unterschiedlichen Qualitätsstandards der Medizinregister. \r\nZur Gleichheit der Qualitätsstandards gehört allerdings auch die Gewährung gleicher Rahmenbedingungen für alle Medizinregister. Bereits zu § 1 Absatz 2 MRG-E weist die Bundesärztekammer auf die Notwendigkeit hin, dem Transplantationsregister als qualifiziertes Medizinregister die Verwendung einer Widerspruchslösung zu gewähren - so wie den übrigen qualifizierten Medizinregistern auch.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 6 Absatz 1 Satz 3 wie folgt:\r\n“Für die Qualifizierung eines aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters ist ein Nachweis nach Satz 2 Nummer 2 nicht erforderlich. Das Nähere zu den nach Absatz 1 einzureichenden Unterlagen bestimmt das Zentrum für Medizinregister.”\r\n\r\n\r\nZu § 9 Absatz 1 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs wird die Befugnis geregelt, dass meldende Gesundheitseinrichtungen personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten für die Zwecke eines qualifizierten Medizinregisters erheben und an diese übermitteln dürfen, sofern eine Datenfreigabe vorliegt. Meldende Gesundheitseinrichtungen, in den meisten Fällen also Arztpraxen und Krankenhäuser, sollen die Patienten über die Verarbeitung ihrer Daten informieren, über ein Widerrufsrecht aufklären und deren Zustimmung einholen und dokumentieren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Referentenentwurf führt aus, dass der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger reduziert werde, indem diese für Datenübermittelungen an qualifizierte Medizinregister künftig eine Datenfreigabe statt einer Einwilligung geben. Dies verstellt allerdings den Blick darauf, dass der Aufwand von Information, Aufklärung, Zustimmungseinholung und Dokumentation auch bei der Datenfreigabe weiterhin bei den meldenden Einrichtungen besteht. Zudem müssen meldende Einrichtungen weiterhin ein qualifiziertes Medizinregister im Falle eines Widerrufs durch einen Patienten unverzüglich informieren. Ein qualifiziertes Medizinregister erzeugt also zusätzlichen Aufwand bei denjenigen, welche die Registerdaten liefern. Dieser Umstand wird im Referentenentwurf nicht hinreichend kommuniziert.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung des weiterhin bestehenden Aufwandes für die meldenden Einrichtungen in der Folgenabschätzung des Gesetzentwurfs.\r\n\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 7 Datenkranz\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZum Datenkranz sollen auch “ Angaben mit Bezug zu Therapie und Verlauf” gehören.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Formulierung „mit Bezug zu“ führt zu einer unbestimmten Ausweitung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAngaben mit Bezug zu Therapie und Verlauf.\r\n\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 17 Datenkranz\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn Absatz 1 werden in einer Liste von 18 Nummern die Daten des Datenkranzes aufgeführt, die erhoben werden dürfen. Nummer 17 umfasst “sonstige für die Zwecke des Zielregisters erforderliche Angaben, mit Verlauf”. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, das darunter insbesondere Prozesszeiten wie Anfahrtswege, aber auch Mit- und Weiterbehandlung fallen. Außerdem sind Angaben zum Ende der Beobachtung und der Registerteilnahme, abrechnungsrelevante Angaben und die Nachverfolgung außerhalb der Nachsorge umfasst.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDurch Nummer 17 erfolgt mit dem Begriff „sonstige“ eine inhaltliche Öffnung der Aufzählung mit der Gefahr, auch die Erhebung fachlich nicht erforderlicher Daten zu legitimieren. Die in der Begründung aufgezählten Punkte könnten in die Aufzählung des Datenkranzes eingefügt werden, um diese somit abschließend zu machen.  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung der in der Gesetzesbegründung zu Nummer 17 genannten Punkte als eigene Nummern in Absatz 1, um zu einer abschließenden Aufzählung zu kommen.\r\n\r\nZu § 12 Absatz 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung in § 12 Absatz 4 MRG-E sieht vor, dass eine meldende Gesundheitseinrichtung Daten aus den Medizinregistern zur Vorstellung und Erörterung eines Erkrankungsfalls im Rahmen eines ärztlichen oder zahnärztlichen Konsils an andere Gesundheitseinrichtungen übermitteln darf.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung in § 12 Absatz 4 MRG-E ist kritisch zu sehen. Medizinische Register haben primär die Aufgabe, umfassende Daten über Krankheitsverläufe und Behandlungen auf Populationsebene für Forschung, Qualitätssicherung und Versorgungsverbesserungen zu erheben und zu analysieren. Sie sind keine primären Instrumente im Rahmen der Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten.\r\nDie Behandlung eines Patienten muss die relevanten, aktuellen und vollständigen klinischen Informationen berücksichtigen. Ein Konsil ist im Allgemeinen der direkte fachliche Austausch zwischen behandelnden Ärzten oder ärztlichen Fachexperten, die individuell auf die Patientin bzw. den Patienten und den aktuellen Befund eingehen. Die Weitergabe von Registerdaten, die primär zur statistischen Analyse und Forschungszwecken gesammelt werden und oft zeitlich verzögert und aggregiert vorliegen, ist für die unmittelbare Behandlung eines Einzelfalls nicht angemessen und birgt das Risiko, dass nicht aktuelle oder unvollständige Informationen verwendet werden.\r\nDie Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten sollte daher vor allem auf der Basis direkt erhobener, aktueller Daten erfolgen und nicht über medizinische Register, die demnach keine primäre Datenquelle für individuelle Behandlungsentscheidungen sein sollten.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von Absatz 4.\r\n\r\nZu § 17 Absatz 3 und Absatz 6 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie qualifizierten Medizinregister melden gestellte Anträge an das Zentrum für Medizinregister. Dieses veröffentlicht die Anträge.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichungen der Antragssteller bei übermittelten Daten aus den Medizinregistern dienen der Transparenz für die Öffentlichkeit. Warum aber gemäß § 17 Absatz 6 MRG-E bereits alle Anträge zu veröffentlichen sind, auch wenn möglicherweise tatsächlich keine Daten geflossen sind, ist nicht ersichtlich. Aus unterschiedlichen Gründen kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein Medizinregister einem Antrag nicht stattgibt oder stattgeben kann, bzw. ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichung von Anträgen sollte auf Anträge mit tatsächlichem Datenfluss begrenzt sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020823","regulatoryProjectTitle":"Sinnvoller Einsatz des Assistenzpersonals bei Brustkrebs-Früherkennungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/f8/647787/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010036.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Erst vor kurzer Zeit war die obere Altersgrenze mittels der Ersten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung von ursprünglich 70 Jahren auf das noch nicht vollendete 76. Lebensjahr angehoben worden. \r\nDie neuerliche Ausweitung der Altersgrenze stützt sich auf eine wissenschaftliche Bewertung durch das Bundesamt für Strahlenschutz, wonach die Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie auch für Frauen von 45 bis 49 Jahren mehr Nutzen als Risiken beinhalte.\r\nDie Bundesärztekammer stellt diese Bewertung hier nicht in Frage. Mit Blick auf die Schlussfolgerungen entspricht sie dem diesbezüglichen Abschlussbericht des IQWiG vom 16.08.2022, in dem allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass zur Beurteilung screeningbedingter unerwünschter Ereignisse und gesundheitsbezogener Lebensqualität keine Daten vorlägen und angesichts des sehr kleinen Mortalitätsvorteils in dieser Altersgruppe eine individuelle Bewertung und Abwägung für eine Teilnahme am Screening unerlässlich bleibt.\r\nDie Bundesärztekammer hält einen anderen Aspekt der Verordnung für kommentierungsbedürftig. Richtigerweise wird im Verordnungsentwurf konstatiert, dass sich der Fachkräftemangel in Deutschland verschärfe. Da die geplante neuerliche Ausweitung der Altersgrenze für anspruchsberechtigte Frauen zu einer weiteren Steigerung der durchzuführenden Screeninguntersuchungen führt, wird es absehbar zu Engpässen beim Fachpersonal, das diese Untersuchungen durchführt, kommen. Dies betrifft primär Medizinische Technologen für Radiologie (MTR), die aufgrund ihrer hohen Qualifikation, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz einschließt, selbstständig Röntgenaufnahmen anfertigen dürfen. Eine ständige Aufsicht durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, insbesondere die Anwesenheit des Arztes vor Ort, ist hier nicht erforderlich. Von dieser Berufsgruppe werden allerdings absehbar nicht ausreichend Personen verfügbar sein. Dies gefährde aus Sicht des BMUKN insbesondere den Betrieb von mobilen Untersuchungseinheiten (sog. Mammobilen), die vorwiegend im ländlichen Raum eingesetzt werden. \r\nAls Lösung sieht der Verordnungsgeber vor, die Anforderungen an die ständige Aufsicht bei der Brustkrebsfrüherkennung dahingehend zu ändern, dass künftig auch Personen mit einer sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Medizinische Fachangestellte (MFA,), eingesetzt werden können, wenn diese aus der Ferne elektronisch durch eine Ärztin oder einen Arzt beaufsichtigte Person „innerhalb der letzten zwölf Monate bei mehr als 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung unter Aufsicht […]  technisch durchgeführt hat.“ \r\nDass sich daraus, wie in der Begründung zum Verordnungsentwurf ausgeführt wird, zudem auch noch eine Entlastung für die Wirtschaft in Höhe eines sechsstelligen Eurobetrags pro Jahr ergäbe, mag erfreulich mit Blick auf die ohnehin angespannte Situation der GKV-Finanzen sein. Dies sollte aber nicht den Blick darauf verstellen, dass hier bewusst die Absenkung eines fachlichen Qualifikationsniveaus in Kauf genommen wird, um den durch die Verordnung induzierten Mehraufwand in einem eng begrenzten Versorgungssegment bewältigen zu können. Für die Existenz und das Qualifikationsniveau des Berufsstands der MTR gibt es sachliche Gründe; eine Substitution durch MFA wirft an dieser Stelle Fragen auf. Allein die technische Ableistung von mindestens 700 (woraus leitet sich gerade diese Zahl ab?) Röntgenuntersuchungen wird das Verständnis für die physikalischen und biologischen Vorgänge, die ionisierende Strahlung in menschlichem Gewebe auslöst, nicht heben.\r\nEs wäre aus der Perspektive von Patientensicherheit bzw. Verbraucherschutz nichts gewonnen, wenn ein noch größerer Kreis von Personen unter personellen Mangelbedingungen und bei gleichzeitiger Absenkung des Ausbildungsniveaus der beteiligten Gesundheitsberufe solche Untersuchungen wahrnehmen müsste. Dies umso mehr, als eingangs festgestellt werden konnte, dass die Evidenz für die Absenkung der Altersvorgabe durch eine als überschaubar zu beschreibende Datengrundlage gestützt wird. Bereits jetzt herrscht ein Mangel an MFA in den Arztpraxen. Wo hier also die personellen Ressourcen liegen sollen, um ein nochmals ausgeweitetes Screeningprogramm künftig zu bedienen, bleibt offen.\r\nDer Einsatz potentiell für die hier in Rede stehende Aufgabe nicht angemessen qualifizierter Fachberufe steht im Übrigen im Widerspruch zu andererseits hohen Qualifikationsanforderungen an Ärztinnen und Ärzte auf verschiedensten Ebenen, beispielsweise beim kürzlich eingeführten Lungenkrebsscreening. Hier sieht die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte vor, die ausweislich ihrer langjährigen Weiterbildungszeiten über das notwendige Fachwissen bereits verfügen sollten.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020875","regulatoryProjectTitle":"Schutz schwangerer Ärztinnen; Umsetzung und Weiterentwicklung Mutterschutzgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/02/655584/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110030.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschluss des 129. Deutschen Ärztetages 2025 in Leipzig zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nder 129. Deutsche Ärztetag (DÄT) 2025 setzt sich für eine Stärkung und Unterstützung von schwangeren Ärztinnen ein, um Benachteiligungen während der Schwangerschaft entgegenzuwirken. \r\nVon Ärztinnen und angehenden Ärztinnen, die aufgrund einer Schwangerschaft den gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzes unterliegen, wird ihre Lage am Arbeits- und Ausbildungsplatz als unbefriedigend empfunden. Das seit dem 23.05.2017 geltende Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung der Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt. Ärztinnen, die in den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen, möchten als wichtige Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden.\r\nVor diesem Hintergrund fordert der 129. DÄT 2025 das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern dazu auf, sich für die Umsetzung der folgenden Schritte einzusetzen:\r\n•\teinen notwendigen kulturellen Wandel mit Wahrnehmung der Ärztinnen und Eltern als wichtige Mitarbeitende (Erhalt der Personalbindung, Fortführung von Weiterbildung und Karriere),\r\n•\tdie Implementierung von Standard-Operating-Procedures für die Abläufe nach einer Schwangerschaftsmeldung für die Zeit während und nach der Schwangerschaft bzw. nach Mutterschutz/Elternzeit (u. a. Vorhalten von Arbeitsplatz- bzw. Rotationsbeschreibungen, verlässliche Durchführung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, ggf. Aktualisierung des Rotationsplans), \r\n•\tSprechstunden durch Arbeits- und Betriebsmedizin sowie \r\n•\tSchulungsangebote zur konstruktiven Umsetzung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und seines Ziels, Beschäftigung unter Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung für die Gesundheit der schwangeren Frau und/oder der ihres Kindes fortzusetzen und einer Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, die hier dargestellten Beschlüsse sind ein klarer Appell der deutschen Ärzteschaft, die Weichen für eine bessere Unterstützung von schwangeren Ärztinnen zu stellen. Sie spiegeln die drängenden Bedürfnisse unserer Ärztinnen wider und sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems. \r\nIch bitte Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit, diese Anregungen des Deutschen Ärztetages aufzugreifen, in konkrete politische Maßnahmen umzusetzen und schwangere Ärztinnen in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit und bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen.\r\nEin gleichlautendes Schreiben wurde auch dem BMBFSFJ und BAMS übersandt. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage\r\n\r\n\r\n129. Deutscher Ärztetag, Leipzig, 27.05. - 30.05.2025\tIc-127\r\n\r\nTOP 1c \t\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufsausübung\r\nTitel \tUnterstützung der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes mit Beschäftigung der schwangeren Frau ohne Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind mit dem Ziel, der Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken\r\nAuf Antrag von Dr. Dr. Eva See, Dr. Susanne Johna, Dr. Lydia Berendes, Dr. Klaus J. Doubek, Dirk Paulukat, Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, MBA, Dr. Heidemarie Lux, Prof. Dr. Jörg Weimann, Christoph Blechschmitt, Stefanie Oberfeld, Dr. Florian Gerheuser, Carsten Mohrhardt, Benjamin Breckwoldt, Prof. Dr. Doreen Richardt, LL.M., Dr. Franziska Groenen, Dr. Susanne von der Heydt, MPA und Michael Andor (Drucksache Ic - 127) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nUm langfristig eine gute medizinische Versorgung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sicherzustellen, sind die Berücksichtigung, Integration und Förderung von Ärztinnen mit Kinderwunsch in der Schwangerschaft und nach dem Mutterschutz sowie von Eltern unabdingbar.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 unterstützt daher die Initiativen zu Arbeit und Weiterbildung in Schwangerschaft, Stillzeit und Elternschaft, wie z. B. den fächerübergreifenden, durch den Deutschen Ärztinnenbund initiierten Workshop Mutterschutz der Ärztekammer Nordrhein und Operieren in der Schwangerschaft (OPidS). Der 129. Deutsche Ärztetag fordert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern dazu auf, sich für die Umsetzung der folgenden Schritte einzusetzen:\r\n·\teinen notwendigen kulturellen Wandel mit Wahrnehmung der Ärztinnen und Eltern als wichtige Mitarbeitende (Erhalt der Personalbindung, Fortführung von Weiterbildung und Karriere)\r\n·\tdie Implementierung von Standard-Operating-Procedures für die Abläufe nach einer Schwangerschaftsmeldung für die Zeit während und nach der Schwangerschaft bzw. nach Mutterschutz/Elternzeit (u. a. Vorhalten von Arbeitsplatz- bzw. Rotationsbeschreibungen, verlässliche Durchführung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, ggf. Aktualisierung des Rotationsplans),\r\n·\tSprechstunden durch Arbeits- und Betriebsmedizin sowie\r\n·\tSchulungsangebote zur konstruktiven Umsetzung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und seines Ziels, Beschäftigung unter Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung für die Gesundheit der schwangeren Frau und/oder der ihres Kindes fortzusetzen und einer Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nVon Ärztinnen, die aufgrund einer Schwangerschaft den gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzes unterliegen, wird ihre Lage am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz als unbefriedigend empfunden. Das seit dem 23.05.2017 geltende Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung der Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt.\r\n\r\nÄrztinnen, die in den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen, möchten als wichtige Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden. In der Praxis fühlen sie sich aber oftmals psychischen Belastungen ausgesetzt, wenn sie ihre ärztliche Tätigkeit fortsetzen wollen. Ihre Einbindung in das Team wird kritisch gesehen, da Kolleginnen und Kollegen ggf. Ausfallzeiten, Dienste und Überstunden übernehmen müssen.\r\n\r\nDie Art der Finanzierung von Schwangerschaft und Ausfallzeiten und die unterschiedliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann dazu führen, dass keine sachgerechten Entscheidungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes getroffen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020885","regulatoryProjectTitle":"Einbeziehung von Selbstständigen in das Aktivrentengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/a2/644421/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von\r\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im\r\nRentenalter (Aktivrentengesetz)“\r\nDer Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) vertritt als einziger Spitzenverband der\r\nfreiberuflichen Kammern und Verbände die Interessen der Freien Berufe, darunter sowohl\r\nSelbstständige als auch Angestellte, in Deutschland. Allein die rund 1,49 Millionen selbstständigen\r\nFreiberuflerinnen und Freiberufler steuern rund zehn Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Sie\r\nbeschäftigen knapp 4,8 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter knapp 129.000\r\nAuszubildende. Die Bedeutung der Freien Berufe für Wirtschaft und Gesellschaft geht jedoch weit\r\nüber ökonomische Aspekte hinaus: Die Gemeinwohlorientierung ist ein Alleinstellungsmerkmal der\r\nFreien Berufe.\r\nDer BFB begrüßt die Mobilisierung von Arbeitskraft für die Angestellten in den Freien Berufen und\r\nfordert die Einbeziehung von Selbstständigen. Der Regierungsentwurf schließt diese bislang aus.\r\nDie im Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschlossenen Pläne zum Start einer sogenannten\r\nAktivrente stoßen beim BFB grundsätzlich auf Zustimmung. Die Stoßrichtung stimmt. Wer arbeiten\r\nkann, soll arbeiten und dafür braucht es Anreize, nicht nur Verpflichtungen. Die Aktivrente will\r\nMenschen motivieren, länger zu arbeiten oder wieder einzusteigen. Das ist ein starkes Signal und\r\neine echte Reform. Auch und gerade in den Freien Berufen ist der Mangel an Arbeitskräften schon\r\nheute sichtbar und wird auch durch den demografischen Wandel weiter zunehmen. Auch deshalb gilt\r\nes jetzt, das Potenzial der Selbstständigen noch stärker zu nutzen.\r\nDer BFB schlägt konkret vor: Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung soll die\r\nEinbeziehung von Selbstständigen ab 2026 möglich gemacht und die Wirkung bis Ende 2029\r\nüberprüft werden. Das wäre ein realistischer Schritt mit Signalwirkung. Damit könnte die Koalition\r\nzeigen, dass ihr Versprechen, Selbstständige zu stärken, auch konkret eingelöst wird.\r\nEine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer/innen und Selbstständigen ist im Sinne der\r\nGleichbehandlung kritisch zu hinterfragen, sondern unverständlich auch in Hinblick darauf, dass ein\r\nGroßteil der Rentnerinnen und Rentner, die mehr als nur geringfügig erwerbstätig sind, dies in Form\r\neiner selbstständigen Tätigkeit sind, weil sie sich im Alter mehr Selbstbestimmung und eine freiere\r\nZeiteinteilung wünschen.\r\nBerlin, November 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021910","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/4e/685200/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fernunterrichtsschutzgesetz\r\nBeseitigung von Hindernissen für die ärztliche Fortbildung\r\n\r\nich wende mich heute an Sie, um Sie um Ihre Unterstützung bei der Beseitigung von Hindernissen für die ärztliche Fort- und Weiterbildung zu bitten.\r\nÄrztliche Fortbildungen müssen von den Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden, damit Ärztinnen und Ärzte durch die Teilnahme daran ihre berufsrechtliche Fortbildungsverpflichtung erfüllen können. Die Ärztekammern prüfen dabei auch, ob formelle und inhaltliche Anforderungen an die Fortbildung erfüllt sind(vgl. dazu insbesondere § 5 MFBO sowie § 10, Kategorie I und K): \r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/_Muster-_Fortbildungsordnung09.05.2024.pdf).\r\nNicht erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24) stehen Anbieterinnen und Anbieter ärztlicher Fortbildung vor dem Problem, dass sie bei Fortbildungen, die unter das FernUSG fallen, zusätzlich ein Genehmigungsverfahren nach dem FernUSG durchlaufen müssen. Dies ist mit großem Aufwand und Kosten verbunden. Angesichts der beschränkten Kapazitäten bei der zuständigen Zentralstelle verschärft sich diese Problematik seit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 noch erheblich.\r\nSinn und Zweck der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Angeboten zu schützen. Dies ist durch das Anerkennungsverfahren der Ärztekammern jedoch bereits gewährleistet. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung als ärztliche Fortbildung sind weit höher als die nach dem FernUSG, die lediglich den Ausschluss unseriöser Angebote gewährleisten sollen. Eine zusätzliche Prüfung von bereits von Ärztekammern anerkannter Fortbildungen durch eine weitere Behörde ist ein überflüssiger bürokratischer Mehraufwand.\r\nInsgesamt sind wir der Auffassung, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz in Gänze nicht mehr zeitgemäß ist. Wir teilen daher die Auffassung des Nationalen Normenkontrollrats, dass das FernUSG abgeschafft werden muss, „da seine zentralen Verbraucherschutzaspekte spätestens seit Anfang der 2000er Jahre ausreichend durch das allgemeine Verbraucherschutzrecht abgedeckt und die bürokratischen Belastungen somit nicht mehr zu rechtfertigen sind“\r\n(https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Posit ionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.pdf? blob=publicationFile&v=2 ).\r\nJedenfalls aber müssen von den Ärztekammern anerkannte Fortbildungen insgesamt von der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG ausgenommen werden.\r\nWir möchten Sie daher bitten, sich für die Abschaffung des Fernunterrichtschutzgesetzes einzusetzen oder – falls diese nicht erfolgt – jedenfalls dafür, von den Ärztekammern anerkannte Fortbildungen und Weiterbildungskurse von der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG auszunehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022117","regulatoryProjectTitle":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/8d/692165/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens des\r\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\r\n\r\nBerlin, 30.01.2026\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs .............................................................................3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nBerücksichtigung bei der Strafzumessung ............................................................................................... 4 Artikel 1 Nummer 3 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E ..................................................................................... 4 Behinderung und tätliche Angriffe gegen Angehörige der Heilberufe .......................................... 5 Artikel 1 Nummer 12 - § 116 StGB-E .......................................................................................................... 5\r\n3. Ergänzende Maßnahmen ............................................................................................................................ 5\r\n\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Personen, die Tätigkeiten im Interesse des Gemeinwohls ausüben, insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitspersonal, zu verstärken. Mit dem Entwurf wird auf die zunehmende Anzahl von Angriffen, sowohl physischer als auch psychischer Natur, auf diese Personengruppen reagiert, die in den letzten Jahren eine besorgniserregende Entwicklung zeigen.\r\nAus diesem Grund soll der Schutz von Ärztinnen und Ärzten sowie des medizinischen\r\nPersonals durch die Schaffung eines Offizialdeliktes bei Behinderung mittels Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder bei tätlichen Angriffen erhöht werden. Ein Teil der Angriffe gegen medizinisches Personal kann hierdurch explizit bestraft werden. Die Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben deshalb ausdrücklich.\r\nGleichzeitig unterstützt die Bundesärztekammer insbesondere erneut  die geplante Änderung, nach der bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen ist, wenn eine Tat dazu geeignet ist, die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Gemeinwohlinteresse zu beeinträchtigen. Bei Straftaten gegen Ärztinnen und Ärzte im Dienst, wie Körperverletzung oder Nötigung, wird so die Verwerflichkeit der Tat stets berücksichtigt, wenn über Art und Höhe der Strafe entschieden wird. Im Ergebnis können dadurch Strafen verhängt werden, die der Schwere der Schuld gerecht werden. Dies ist erforderlich, um einen umfassenden Schutz von Ärztinnen und Ärzten bei sämtlichen Anfeindungen zu gewährleisten, denen sie in ihrem Berufsleben ausgesetzt sind.\r\nDie geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zu einem besseren Schutz von Ärztinnen und Ärzten sowie dem medizinischen Personal. Der Deutsche Ärztetag hat mehrfach und wiederholt die Bedeutung eines effektiven Schutzes von Ärztinnen und Ärzten sowie Rettungskräften und des beteiligten medizinischen Personals betont und entsprechende Maßnahmen von der Regierung gefordert (zuletzt etwa 126. Deutscher Ärztetag 2022, Ic-54; 124. Deutscher Ärztetag 2021, I-55). Diese Forderungen der medizinischen Gemeinschaft unterstreichen die Dringlichkeit und die Richtigkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nUm einen effektiven Schutz für Ärztinnen und Ärzte sowie dem medizinischen Personal zu erreichen, genügt die Strafverschärfung alleine jedoch nicht. Um die betroffenen Personengruppen besser zu schützen, ist es unerlässlich, dass Straftaten gegen diese konsequent verfolgt und aufgeklärt werden. Es bedarf einer entschlossenen und schnellen Strafverfolgung sowie ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei Polizei und Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Zudem müssen entsprechende Fälle strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und medizinisches Personal etabliert werden; so hatte es auch bereits der 126. Deutscher Ärztetag 2022 gefordert (Ic-54). Anderenfalls bleiben die vorgesehenen Strafschärfungen allenfalls symbolischer Natur.\r\n\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen \r\nBerücksichtigung bei der Strafzumessung\r\nArtikel 1 Nummer 3 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Entwurf sieht eine klarstellende und konkretisierende Ergänzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E dahingehend vor, dass die bei der Strafzumessung zu bewertenden „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ausdrücklich auch solche Folgen zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ist ein wichtiger Bestandteil, um die Auswirkungen von Straftaten auf gemeinwohldienende Tätigkeiten adäquat zu berücksichtigen und in der Strafzumessung abzubilden. Ärztinnen und Ärzte sowie das involvierte Gesundheitspersonal leisten tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag zur Gesundheitsversorgung und zum Gemeinwohl. Angriffe auf diese Berufsgruppen sind nicht nur Angriffe auf Individuen, sondern auf das gesamte Gesundheitssystem und die gesellschaftliche Stabilität. Durch die vorgesehene Normierung ist bei jedem Angriff auf Ärztinnen und Ärzte sowie das Gesundheitspersonal im Dienst, unabhängig davon, ob es sich um verbale oder körperliche Attacken handelt, die schädliche Auswirkung auf das Gemeinwohl zu berücksichtigen. So wird auf Rechtsfolgenseite die besondere Verwerflichkeit der Angriffe bei der Sanktionierung berücksichtigt. \r\nDurch die Klarstellung wird deutlich, dass der Staat die Bedeutung und die Schutzwürdigkeit dieser Tätigkeiten anerkennt und gegen Übergriffe entschieden und mit der notwendigen Sanktionierung vorgeht. Der Justiz wird die angemessene Bestrafung durch gesetzlich normierte Kriterien für die Strafzumessung erleichtert, da ein klares Strafzumessungskriterium vorliegt, welches bei Angriffen auf dem Gemeinwohldienende stets in die Festlegung des Strafmaßes einzubeziehen ist.\r\nDie Norm ist damit eine wichtige und notwendige Ergänzung der geplanten Neuregelung des § 116 StGB-E, die nur körperliche Angriffe und Drohungen mit solchen sowie tätliche Angriffe erfasst. \r\nBehinderung und tätliche Angriffe gegen Angehörige der Heilberufe Artikel 1 Nummer 12 - § 116 StGB-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dem § 116 StGB-E soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, der Angehörige der Gesundheitsberufe vor einer Behinderung ihrer Tätigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt sowie vor tätlichen Angriffen im Dienst schützen soll.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Schaffung eines Offizialdelikts zum Schutz der Angehörigen der Gesundheitsberufe. Ärztinnen und Ärzte sowie das Gesundheitspersonal sind immer wieder Gewalt im Dienst ausgesetzt. Angriffe gegen diese während ihrer Tätigkeit beeinträchtigen zudem nicht nur die angegriffene Person selbst, sondern auch die Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung benötigen. Die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung führt deshalb nicht nur zu einem Schutz der Angehörigen der Gesundheitsberufe selbst, sondern auch der Patientinnen und Patienten.\r\n3. Ergänzende Maßnahmen\r\nDamit die strafrechtlichen Verschärfungen nicht lediglich als Buchstaben im Gesetz verharren, bedarf es ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Entsprechende Fälle müssen strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und Angehörige der Gesundheitsberufe etabliert werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022402","regulatoryProjectTitle":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/7e/692167/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nIn ihrer Stellungnahme vom 25.04.2025 hat die Bundesärztekammer das Ziel des Critical Medicines Act begrüßt. Der verfolgte Ansatz, dass die Mitgliedstaaten Projekte zur Stärkung der Produktion kritischer Arzneimittel in Europa priorisieren und finanziell unterstützen, und differenziertere Ausschreibungskriterien anwenden sollen, sowie die Ausweitung der Möglichkeiten gemeinsamer Beschaffung auf freiwilliger Basis wird befürwortet. Positiv am Kommissionsvorschlag ist auch zu bewerten, dass Mitgliedstaaten die Anlegung von Notvorräten selbst regeln, hierbei jedoch die Belange der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollen.\r\nDer EU-Rat und das Europäische Parlament haben am 02.12.2025 bzw. 20.01.2026 ihre jeweiligen Positionen zu dem Verordnungsvorschlag angenommen. Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich auf diese beiden Standpunkte in fünf ausgewählten Punkten:\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tAnwendungsbereich: Den Fokus des Critical Medicines Act nicht aus den Augen verlieren\r\nDas Europäische Parlament schlägt vor, die Definition von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse“ auf Arzneimittel für seltene Leiden (Orphan-Arzneimittel) auszuweiten, und die Vorschriften in Kapitel III und Kapitel IV auch auf diese Gruppe von Arzneimitteln auszuweiten.\r\nDies droht den Fokus des Critical Medicines Act stark zu verwässern, der auf der Sicherung der Verfügbarkeit besonders versorgungskritischer Arzneimittel liegt. Eine Einbeziehung auch nicht-versorgungskritischer Arzneimittel in die Vorschriften zur Förderung strategischer Projekte könnte dazu führen, dass weniger Mittel für die Förderung der Produktion kritischer Arzneimittel zur Verfügung stünden. \r\n\tBei der Definition des Parlaments von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse” in Artikel 3 (5) ist am Ende der Verweis auf Arzneimittel für seltene Leiden zu löschen.\r\n\tEntsprechend ist auch die Erwähnung von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse” in Kapitel III und IV (Artikel 5, Artikel 7, Artikel 15, Article 16 u.a.) zu löschen.\r\n\r\n\r\n2.\tVerpflichtungen der Förderungsempfänger: Die vereinbarungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder sicherstellen\r\nBei den Mitteln Förderung strategischer Projekte handelt es sich um öffentliche Gelder der Mitgliedstaaten (Artikel 15) oder der EU (Artikel 16). Damit sie dem Zweck des Critical Medicines Act entsprechend eingesetzt werden, müssen die Unternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, entsprechend verpflichtet werden.\r\n\tDem Parlament ist daher zuzustimmen, dass die Förderung strategischer Projekte an Transparenzanforderungen gebunden sein muss, wie dies Artikel 15 (1) letzter Satz vorsieht. In Artikel 16 ist eine entsprechende Formulierung zu ergänzen.\r\n\tEbenso wird unterstützt, dass das begünstigte Unternehmen darlegen soll, dass die Mittel auf dem Gebiet der EU eingesetzt wurden (Artikel 15 (3c) bzw. 16 (2d)).\r\nNach dem Vorschlag der Kommission soll ein Unternehmen, welches Unterstützung empfängt, „nach besten Kräften“ dafür sorgen, dass das Arzneimittel in den Mitgliedstaaten, in welchen es auf dem Markt ist, verfügbar bleibt. Diese ungenaue Formulierung birgt die Gefahr, dass sich Begünstigte ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen.\r\n\tWie vom Parlament vorgeschlagen, sollte daher die Einschränkung „nach besten Kräften“ in Artikel 15 (2) gestrichen werden.\r\n\tUnterstützt wird die Formulierung des Parlaments in Artikel 15 (2), wonach das begünstigte Unternehmen einer „angemessenen und kontinuierlichen Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen“ soll. Die betreffende Formulierung in Artikel 16 sollte entsprechend angepasst werden.\r\nUm die vereinbarungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen, muss die Verordnung eine Möglichkeit vorsehen, die Förderung bei Nichterfüllung der Bedingungen auszusetzen, zu widerrufen oder zurückzufordern, und Sanktionen gegen ein begünstigtes Unternehmen zu verhängen, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, etwa weil es die betreffenden Arzneimittel nicht in der vereinbarten Menge, oder vertragswidrig prioritär an Drittstaaten liefert.\r\n\tDie vom Parlament in Artikel 15 (3a) bzw. Artikel 16 (2a) geschaffene Rückforderungs- und Sanktionierungsmöglichkeit wird daher unterstützt.\r\n\r\n\r\n3.\tZuschlagskriterien: Nicht-preisbezogene Kriterien sollen der Regelfall, aber Ausnahmen sollen im Einzelfall möglich sein\r\nDie Bundesärztekammer hat sich für eine stärkere Berücksichtigung nicht-preisbezogener Kriterien in Vergabeverfahren ausgesprochen, sowie für Ausschreibungen, die die Erteilung des Zuschlags an mehr als einen Kandidaten vorsehen. Dies sollte der Regelfall werden.\r\nZugleich muss es möglich sein, dass in begründeten Einzelfällen der Preis den Ausschlag gibt, falls eine Vergabe nach nicht-preisbezogenen Kriterien zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in der Formulierung des Parlaments zu Artikel 18 (5) gut beschrieben. Die entsprechende Formulierung der Kommission würde es dagegen den Mitgliedstaaten erlauben, unter pauschalem Verweis auf ein unterfinanziertes Gesundheitssystem versorgungssicherheitsbezogene Kriterien weitgehend unbeachtet zu lassen.\r\nSowohl Parlament als auch Rat möchten die Kommission beauftragen, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Anwendung nicht-preisbezogener Kriterien zu entwickeln. Auch die Bundesärztekammer hat in einer früheren Stellungnahme dahin gehende Empfehlungen der Kommission befürwortet.\r\n\tArtikel 18 (5) in der Formulierung des Parlaments wird zugestimmt.\r\n\tArtikel 18 (5a) der Position des Parlaments, bzw. Artikel 18 (6) in der Position des Rates wird zugestimmt.\r\n\r\n\r\n4.\tNotvorräte: Solidarität und frühzeitige Benachrichtigung unter Mitgliedstaaten statt zentralisierten Managements\r\nDamit Bevorratungspflichten in einigen Mitgliedstaaten nicht zur Verknappung in anderen Mitgliedstaaten führen, hat die Bundesärztekammer vorgeschlagen, dass Mitgliedstaaten einander die Einführung nationaler Bevorratungspflichten unverzüglich melden sollen. In dieselbe Richtung geht die Position des Rates, der in Artikel 20 (3a) vorschlägt, dass die Mitgliedstaaten der Critical Medicines Coordination Group die Absicht, Anforderungen an Notfallreserven aufzustellen oder zu ändern, mitteilen.\r\n\tEine Pflicht zur Vorab-Notifizierung nationaler Anforderungen an Notfallreserven, wie vom Rat in Artikel 20 (3a) vorgeschlagen, wird daher unterstützt.\r\nDemgegenüber möchte das EP in Artikeln 20a bis 20h offenbar ein digitales Echtzeit-Monitoring von nationalen Vorräten und Notfallreserven, sowie einen Mechanismus etablieren, über den die Kommission Vorräte zwischen Mitgliedstaaten umverteilen kann. Außerdem sollen auf EU-Ebene Vorräte für kritische Arzneimittel angelegt werden können.\r\nSolcherlei Mechanismen würden erheblich in die nationalen Kompetenzen eingreifen. Sie würden Mitgliedstaaten die Möglichkeit nehmen, ihre Bevölkerung bestmöglich vor Engpässen zu schützen. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollten sich Unionsvorräte auf Katastrophenszenarien und (drohende) gesundheitliche Notlagen beschränken. Hierfür hat das EU-Recht bereits Grundlagen geschaffen. Bei Engpässen in nicht-Krisensituationen sieht die Lage jedoch anders aus: Die auf dem Markt verfügbaren und von den Gesundheitssystemen erstatteten Arzneimittel unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat; darüber hinaus gibt es Unterschiede hinsichtlich der regelmäßig benötigten Mengen und der Preise. Die nationalen Vergabebehörden kennen die Bedürfnisse ihrer Gesundheitssysteme besser. Daher ist es sinnvoll, die Bevorratung in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu belassen.\r\nAußerdem erscheint die technische Umsetzbarkeit eines Bestandsmonitorings, wie vom Parlament vorgeschlagen, fraglich.\r\n\tDie vom Parlament in Artikeln 20a bis 20h vorgeschlagenen Maßnahmen werden daher nicht unterstützt.\r\n\r\n5.\tGemeinsame Beschaffung muss den Mitgliedstaaten Verhandlungsspielraum lassen\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Bemühungen der Kommission, die gemeinsame Beschaffung kritischer Arzneimittel und von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse auf eine klare Rechtsgrundlage zu stellen, und hierfür verschiedene Verfahren vorzusehen, die angewandt werden können.\r\nAus unserer Sicht ist entscheidend, dass die Teilnahme für Mitgliedstaaten stets freiwillig bleibt, wie dies Kommission, Parlament und Rat auch vorsehen.\r\nDas Parlament beabsichtigt jedoch, den Vertragsparteien weitere Vorgaben zu Vertragsinhalten aufzuerlegen, die Mindestbestellmengen, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Vertragsdauer und -Neuverhandlung, eine Abweichung von Produktinformations- und Verpackungsvorschriften und das Verbot anderweitiger Verhandlungen betreffen. Diese in Artikel 21 (6a), 22 (5b) und 23 (5b) genannten Bedingungen sind einseitig im Interesse der Unternehmen formuliert.\r\nSelbstverständlich soll es möglich sein, solcherlei Klauseln zu verhandeln, wo dies sachgerecht ist. Als starre Vorgaben beschränken derartige Anforderungen jedoch erheblich den Verhandlungsspielraum, den Mitgliedstaaten im Interesse der schnellst- und bestmöglichen Versorgung von Patientinnen und Patienten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Geldern benötigen. Sie würden beispielsweise einen Mitgliedstaat daran hindern, ein dringend benötigtes Arzneimittel aus einer alternativen Quelle zu beschaffen, die es schneller oder zuverlässiger liefert.\r\nAuch die Möglichkeit von Untersuchungsgremien oder der Öffentlichkeit, Einsicht in wichtige Vertragsunterlagen zu erlangen, sollte nicht bereits im Voraus durch Vertragsvereinbarung beschränkt werden. Der bestehende rechtliche Schutz vertraulicher Daten ist ausreichend.\r\n\tDie genannten Vorgaben des Parlaments in Artikel 21 (6a), 22 (5b) und 23 (5b) sind daher abzulehnen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022491","regulatoryProjectTitle":"Streichung der vorgeschlagenen Regelung zur Verschiebung einer Evaluation des Kompetenzzentrums","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/3f/697271/Stellungnahme-Gutachten-SG2602190018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Das Kompetenzzentrum hat somit eine zentrale Aufgabe bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen.\r\nIm Zuge der bundesweiten Einführung der elektronischen Patientenakte ab Januar 2025 wurden vom Kompetenzzentrum in großem Umfang Konformitätsbewertungsverfahren für die Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen durchgeführt. Ein Konformitätsbewertungsverfahren wurde mit der Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats abgeschlossen, wenn die verbindlichen Anforderungen der Anlage 1 zur IOP-Governance-Verordnung erfüllt wurden.\r\nDas Zertifizierungsverfahren, das bei der Einführung der elektronischen Patientenakte vom Kompetenzzentrum vorgegeben wurde, konnte allerdings nicht suffizient die benötigte Interoperabilität der IT-Systeme gewährleisten. Statt gründlicher, technischer Interoperabilitätstests reichte es beispielsweise aus, wenn die Hersteller informationstechnischer Systeme Bildschirmfotos ihrer Software-Produkte als Nachweis der Interoperabilität beim Kompetenzzentrum eingereicht haben.\r\nWeiteren Optimierungsbedarf z. B. zum Anwendungsbereich des Konformitätsbewertungsverfahrens hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen Infrastruktur (vgl. dort Antwort auf die Frage 5 und 7) vom 21.01.2026 (BT-Drs. 3769) ausgeführt.\r\nDie Bundesärztekammer regt daher an, eine Evaluation des Kompetenzzentrums und seiner Aufgaben nicht zu verschieben, sondern wie ursprünglich vorgesehen zum 30.09.2026 durchzuführen, damit die gewonnenen Erkenntnisse der Konformitätsbewertungsverfahren für die Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen genutzt werden können, um deren Interoperabilität zeitnah zu verbessern.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung des Artikels 1 Nr. 3\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}