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Der VdK vertritt dabei als maßgebliche Interessenvertretung von Patientinnen und Patienten die Interessen dieser Gruppe in Bezug auf deren Sicherheit und Versorgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006643","title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","printingNumber":"483/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0483-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft-sowie/316379","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsverordnung)","publicationDate":"2024-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEV.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEV.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) bringt die Bundesregierung unter koordinierender Federführung des Bundesministeriums der Justiz ein ressortübergreifendes Gesetzgebungspaket auf den Weg, um die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Der BEG IV-E ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30. August 2023 geeinigt hatte. Der Sozialverband VdK vertritt die Interessen vieler Bezieherinnen von Leistungen, die von bürokratischen Prozessen betroffen sind. Für diese Gruppe sollen Erleichterungen herbeigeführt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006644","title":"Medizinforschungsgesetz hinsichtlich der Vertretung von Patienten-Interessen zur Versorgungssicherheit ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"155/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0155-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Medizinforschungsgesetz (MFG)","publicationDate":"2024-01-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Referentenentwurf_Medizinforschungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinforschungsgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"20/11561","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011561.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Medizinforschungsgesetz (MFG)","publicationDate":"2024-01-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Referentenentwurf_Medizinforschungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinforschungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Medizinforschungsgesetz werden die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert. Dies stärkt die Attraktivität des Standorts Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung, beschleunigt den Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patientinnen und Patienten und fördert Wachstum und Beschäftigung. Den Sozialverband VdK vertritt die Interssen seiner Mitglieder und von Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006645","title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung (20. 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Uns als VdK ist wichtig, dass dabei die allgemein geltenden Datenschutzbestimmungen von allen Akteuren eingehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","shortTitle":"GIGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gigv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006647","title":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz; Unterstützung  kommunaler MVZ und erleichterter Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche, ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Grundsätzlich befürwortet der VdK die Versorgungsform des MVZ. Das Führen von MVZ in der Form einer GmbH bewertet der VdK hingegen kritisch. \r\nDie Entbudgetierung der Hausärzte im Allgemeinen befürwortet der VdK. \r\nDie Einführung eines Vetorechtes für die Patientenvertretung im G-BA lehnt der VdK ab. Stattdessen fordern wir die Einführung eines echten Stimmrechts für die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten im G-BA, mindestens mit den Stimmen der GKV. \r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen und von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, sieht hier aber noch weiteren Anpassungsbedarf. 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Dabei dürfen jedoch\r\ndie Kläger und Klägerinnen als Stakeholder nicht aus dem Blick geraten, die nämlich ebenfalls\r\ntechnisch in die Lage versetzt werden müssen, ihr Recht auf Einsicht in die elektronische Akten-\r\nführung wahrnehmen zu können. Dabei muss die digitale Barrierefreiheit für Menschen mit\r\nBehinderung gewährleistet werden: die Einsicht in die eAkte und vor allem auch die Aktenführung\r\nmuss technisch so gestaltet werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grund-\r\nsätzlich uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013600","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"379/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0379-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zu Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Sinne der Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013603","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zu Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014234","title":"Verordnung über Standards für Übermittlung elekt. Akten von Behörden u. jur. Personen des öff. Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)","printingNumber":"81/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0081-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-%C3%BCber-die-standards-f%C3%BCr-die-%C3%BCbermittlung-elektronischer-akten-von/320503","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (20. WP)","publicationDate":"2024-10-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Behoerdenaktenuebermittlungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Behoerdenaktenuebermittlungsverordnung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die eAkte stellt eine Herausforderung dar, da in Deutschland sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene verschiedene Systeme für elektronische Akten genutzt werden, die insbesondere beim Versand an Gerichte und andere Prozessbeteiligte Probleme bereiten können. Diese Systeme sind mit unterschiedlichen Fachverfahren verbunden, die auch zur Übermittlung der eAkten eingesetzt werden und häufig zu Schnittstellenproblemen führen. Dies erfordert oft erheblichen Aufwand, um elektronische Datensätze zu verarbeiten und weiterzuleiten. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat das BMJ einen Referentenentwurf für die Behördenaktenübermittlungsverordnung vorgelegt, mit dem Ziel, einheitliche Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten zu etablieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren","shortTitle":"StrafAktÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strafakt_bv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014584","title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV)","printingNumber":"64/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0064-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-verwaltung-des-transformationsfonds-im-krankenhausbereich-krankenhaustransformationsfonds-verordnung-khtfv/320200","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV) (20. WP)","publicationDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung regelt die Ummsetzung des Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausreform (KHVVG). Das Ziel der Krankenhausreform ist es, die Kosten der Krankenhausversorgung zu reduzieren und gleichzeitig die Versorgungsqualität zu erhöhen. In der vorliegenden Verordung wird die Mittelvergabe organisiert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014746","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/246468/f923ae66aae4b57d5a63875a68ab9576/entwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinien-ueber-standards-fuer-gleichbehandlungsstellen-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinien-ueber-standards-fuer-gleichbehandlungsstellen-246516"}]},"description":"Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 in das nationale Recht ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten","shortTitle":"SoldGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg"},{"title":"Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung","shortTitle":"ZPOEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014758","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","printingNumber":"20/14343","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014343.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und/318124","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/245688/6886fbb47899b5f57a23aff9729403d4/entwurf-ikjhg-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und-jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg--245652"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren für die Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland e.V. für bessere soziale Teilhabe von Kindern mit Behinderungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","shortTitle":"SGB 14","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014763","title":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz, GewHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt","customDate":"2024-11-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren für die Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland e.V. für einen besseren Schutz vor Gewalt, besonders für Frauen und Kinder","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014807","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung ","customDate":"2024-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Digitalisierung und Bürokratieabbau in der Arbeitslosenversicherung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014808","title":"Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 ","customDate":"2024-09-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Fortschreibung der Regelsätze in der Grundsicherung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015020","title":"Revision der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung  (EG) Nr. 2027/97","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Revision der Fluggastrechte-Verordnung\r\n(EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015112","title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Cornavirus-Testverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-09-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/RefE_3._VO_AEnderung_CoronaImpfV_und_TestV.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/coronavirus-testverordnung-testv.html"}]},"description":"Verlängerung notwendiger Fristen der CoronaImpfV und TestV\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2","shortTitle":"CoronaTestV 2021-10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10"},{"title":"Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen","shortTitle":"CoronaImpfV 2021-09","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015114","title":"RSV-Prophylaxeverordnung im Hinblick auf den Schutz bestimmter Gruppen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (20. WP)","publicationDate":"2024-07-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/R/RSV-Prophylaxeverordnung_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/rsv-prophylaxeverordnung.html"}]},"description":"Impfschutz vor RS-Viren für Schwangere und neugeborene Kinder \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015968","title":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","printingNumber":"647/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0647-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnfte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-zulassungsverordnung-f%C3%BCr-vertrags%C3%A4rzte/319116","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (20. WP)","publicationDate":"2024-12-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_VO_AEnd_ZulassungsVO_AErzte.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aend-zulassungs-vo-aerzte.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Zulassung von Vertragsärzte sollte aus SIcht des VdK so gestaltet werden, dass die Versorgungssicherheit gesichert ist und alle Menschen einen Zugang zu barrierefreier Versorgung haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015993","title":"Entwurf einer Rentenwertbestimmungsverordnung 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach den gesetzlichen Vorgaben sind der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-versicherung, der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli eines Jahres  anzupassen. Ferner sind das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) für das jeweilige Ka-lenderjahr und der ab dem 1. Juli eines Jahres maßgebende Ausgleichsbedarf in der ge-setzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Mit der Verordnung werden die entsprechenden Werte festgelegt.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016200","title":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung","publicationDate":"2025-03-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_LuftSchlichtV_1_AendVO.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Luftverkehrsschlichtungs_VO.html?nn=110518"}]},"description":"Streichung des § 13 und 15, sodass kein Schlichtungsantrag mehr an die Fluggesellschaft geschickt wird, wenn diese nicht auf ein vorheriges Anschreiben reagiert hat","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016203","title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechte von Menschen mit Behinderungen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017215","title":"Entwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","customDate":"2025-06-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Aufgrund des Mangels an bezahlbaren Wohnraum soll eine Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen. Bereits in der letzten Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag zur Beratung vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018040","title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastuktur und Klimaneutralität (SVIKG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastuktur und Klimaneutralität (SVIKG)","customDate":"2025-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Installation eines Sondervermögens für Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz. Der VdK vertritt die Position, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur unerlässlich sind. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018207","title":"Empfehlung der Mindestlohnkommission zur Höhe des Mindeslohns an die Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einschätzung zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns","shortTitle":"MiLoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milog"},{"title":"Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns","shortTitle":"MiLoV4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milov4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Mindestlohn"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018211","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printingNumber":"357/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0357-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zur-vollst%C3%A4ndigen-gleichstellung-der/324800","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ","publicationDate":"2025-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-rentenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/rentenpaket2025.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert und sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert und sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet.Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage wird angehoben und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse vereinfacht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018717","title":"Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","publicationDate":"2025-06-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/266802/2fc52ce5913aa8cfc4f7b2f80136328d/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-242496"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Pflegefachassistenzgesetz_RefE_LP-21.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) wird das Ziel verfolgt, die Kompetenzen und Rahmenbedingungen der Pflegefachpersonen umfassend zu stärken und dadurch die Versorgungslage nachhaltig zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Familienpflegezeit","shortTitle":"FPfZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018718","title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, eine bundeseinheitlich geregelte Pflegefachassistenzausbildung zu schaffen. Damit soll auf den wachsenden Personalbedarf in der Pflege reagiert werden, der sich insbesondere infolge des demografischen Wandels erheblich verschärfen wird. Nach aktuellen Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamts ist bis zum Jahr 2055 mit einem Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen auf bis zu 8,2 Millionen zu rechnen. Bereits heute zeigt sich in allen Versorgungsbereichen ein deutlicher Mangel an Pflegepersonal.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"},{"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung","shortTitle":"KHNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khng"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018896","title":"Gesundheitsversorgung- Änderung des Transplantationsgesetztes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es erfolgt eine Anpassung der Regelungen zur Organ- und Gewebespende. Zentral ist die Ermöglichung einer überkreuzlebendnierenspende sowie der nicht gereichteten anonymen Lebendnierenspende. Zudem wird die Entnahme von männlichen Keimzellen zur Kryokonservierung im Rahmen von keinzellschädigenden Therapien neu geregelt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021168","title":"Stabilisierung des Rentenniveaus sowie Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printingNumber":"21/1929","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101929.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zur-vollst%C3%A4ndigen-gleichstellung-der/324800","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert und sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage wird angehoben und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse vereinfacht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021350","title":"Stabilisierung der GKV-Finanzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Finanzkommission Gesundheit","customDate":"2025-11-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherungen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021358","title":"Rechte von Menschen mit Behinderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Der vorliegende Gesetzentwurf hat im privaten Sektor das Ziel, den Zugang zu privaten Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, ohne dabei eine übermäßige Belastung für Unternehmen zu erzeugen. Im öffentlichen Sektor zielt der Entwurf darauf ab, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in den Bundesbehörden sowie anderen öffentlichen Einrichtungen des Bundes zu verbessern","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021403","title":"Vereinfachung Datenaustausch Kindergeld","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)","printingNumber":"627/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0627-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zum-abruf-von-kindergelddaten-durch-sozialleistungstr%C3%A4ger-sozialleistungstr%C3%A4ger-datenabruf-verordnung/327825","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-SozKiGAbV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-SozKiGAbV/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Vdk befürwortet die Vereinfachungen für Antragstellerinnen beim Austausch von Sozialdaten und fordert in diesem Zusammenhang Kindergrundsicherung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021404","title":"Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printingNumber":"21/1511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband VdK begrüßt grundsätzlich die Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen, warnt jedoch vor einer Absenkung der Versorgungsqualität aufgrund unzureichender Umsetzung oder Überlastung der Pflegefachpersonen. Ebenfalls begrüßt wird die Stärkung der kommunalen Verantwortung, jedoch fordert der VdK hier mehr Kompetenzen und Mittel für die Pflegeplanung und -steuerung sowie deren Umsetzung.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung","shortTitle":"SGB5ÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb5_bv"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Gesetz über die Pflegezeit","shortTitle":"PflegeZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022076","title":"Krankenhausversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassende Regelungen zum KHVVG. VdK Kritisiert die Abschwächungen, befürwortet jedoch die Anpassung der Finanzierung des Transformationsfonds.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung","shortTitle":"SGB5ÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb5_bv"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022099","title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes","printingNumber":"596/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0596-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/sechsundzwanzigste-verordnung-zur-%C3%A4nderung-von-anlagen-des-bet%C3%A4ubungsmittelgesetzes/327277","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)","publicationDate":"2025-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/6._AendVO_PpUGV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegepersonaluntergrenzen-verordnung-ppugv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VdK kritisiert, dass die PpUGV als Qualitätskriterien für die Zuweisung einer Leistungsgruppe im Zuge des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) gestrichen werden sollen. Diese sind ein wichtiges Qualitätskriterium.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021","shortTitle":"PpUGV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ppugv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022108","title":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende","publicationDate":"2025-11-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/13-gesetz-zur-aenderung-sbb-ii-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html"}]},"description":"Abschaffung des Bürgergeldes und Neuregelungen zur Zumutbarkeit, Sanktionierung und Kosten der Unterkunft. VdK kritisiert Gesetzentwurf scharf, da es das Sozialstaatsprinzip und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verletzt sieht (Neue Grundsicherung).\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022786","title":"Klimaschutzprogramm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Klimaschutzprogramm ist die nationale Strategie zur Erreichung der nationalen Klimaziele bis 2030 und 2040 und trägt darüber hinaus auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der europäischen Klimaschutzverordnung bei. Begleitend zur derzeit laufenden Arbeit am Klimaschutzprogramm lädt das BMUKN als federführendes Ressort ab heute Länder, Kommunen sowie ein breites Spektrum an Wirtschaftsverbänden, zivilgesellschaftlichen Verbänden und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein, sich mit eigenen Vorschlägen an der Arbeit am Klimaschutzprogramm zu beteiligen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022814","title":"Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der aktuelle Entwurf schlägt vor, Elektrokleinstfahrzeuge künftig in die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung einzubeziehen. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll hingegen die bisherige Regelung fortbestehen. Der Entwurf steht zudem im größeren Zusammenhang der Bemühungen, die Ziele der UN‑Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, welches eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bis zum Jahr 2030 vorsieht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023000","title":"Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten. 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Sie legt fest, welche Kommunikationshilfen als geeignet gelten, \r\nbestimmt den Umfang des Anspruchs hör- oder sprachbehinderter Personen auf deren \r\nBereitstellung, regelt die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen bei der Auswahl einer \r\ngeeigneten Kommunikationshilfe und enthält darüber hinaus Grundsätze für eine angemessene \r\nVergütung beim Einsatz solcher Kommunikationshilfen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":41,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006642","regulatoryProjectTitle":"Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/d7/316049/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260107.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n\r\nZu den Zielen des Verordnungsentwurfes und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nSeit dem 1. Januar 2024 ist die Verschreibung von Arzneimitteln zwingend als elektronische Verordnung durchzuführen. Weitere ärztliche Verordnungen, wie das Verschreiben von Betäubungsmitteln (BtM) und Hilfsmitteln, sind von der elektronischen Verschreibung bisher ausgenommen. Dies soll sich ab 2025 bundesweit für BtM ändern. \r\nDas Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt mit dem Entwurf zu einer Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) den Grundstein, auch für BtM eine elektronische Verschreibung flächendeckend einzuführen. Zunächst soll die elektronische BtM-Verschreibung ab Oktober 2024 in Modellregionen erprobt werden, bevor sie ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend wird. \r\nDie Verordnung ist Teil der Transformationsstrategie des BMG, um Teile des Gesundheits-wesens effizienter zu gestalten. Zudem verspricht sich das BMG einen Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen. \r\nNeben der elektronischen Verschreibung von BtM soll der Verkehr mit BtM im Allgemeinen digitalisiert und damit effizienter werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDurch die digitale Ausstellung von BtM-Rezepten können einfache Formfehler vermieden werden, die beim Einlösen der Rezepte häufig zu Problemen führen. Die Fälschung von BtM-Rezepten wird nahezu unmöglich. Dies bewertet der VdK, wie auch schon bei der Einführung des E-Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die keine Betäubungsmittel sind, grundsätzlich positiv. \r\nDie ersten Erfahrungen mit der elektronischen Verordnung haben jedoch gezeigt, dass es im jetzigen System einiger Nachbesserungen bedarf. So hat beispielsweise die Arztbezeichnung in Freitext-Form häufig zu Verwirrungen in Apotheken geführt. Auch Freitext-Verordnungen haben das System immer wieder vor Probleme gestellt, weshalb der VdK hier auf eine einvernehmliche Lösung der beteiligten Parteien pocht. \r\nAuch die Probleme der Telematik-Infrastruktur (TI) bzw. der an die TI angeschlossenen Dienstleister, betrachtet der VdK zunehmend mit Sorge. Störungen der Dienstleister sorgen dafür, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung immer wieder gestört ist. \r\nAus diesem Grund bewertet es der Sozialverband VdK Deutschland positiv, dass die elektronische BtM-Verschreibung zunächst in Modellregionen erprobt wird, bevor sie im gesamten Bundesgebiet verpflichtend wird. Während der Test-Phase sollten zudem umfangreiche Last-Tests  gefahren werden, um „Kinderkrankheiten“ ausfindig zu machen und adäquat auf diese reagieren zu können.\r\nDa Ärzte ohne Kassenzulassung und Tierärzte häufig nicht an die Telematik-Infrastruktur angebunden sind, wird es weiterhin die Möglichkeit geben, BtM auf dem amtlichen dreiteiligen Formblatt zu verschreiben. Dies stellt zudem eine Backup-Lösung dar, falls es zu Störungen innerhalb der Telematik-Infrastruktur kommt und wird durch den VdK daher als positiv bewertet. \r\nDarüber hinaus weist der Sozialverband VdK Deutschland jedoch auf weitere mögliche Probleme hin, die sich durch die verpflichtende Einführung der elektronischen BtM-Verordnung ergeben können: \r\nDie Arzneimittelversorgung von Patienten in Pflegeheimen stellt schon seit der Einführung des E-Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel immer wieder ein Problem dar. Hier müssen Wege der E-Rezept-Übermittlung von der Arztpraxis direkt an das Pflegeheim oder die Vertrags-Apotheke des Pflegeheims gefunden werden, um die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln zu sichern. Dies gilt auch für die geplante Einführung der E-BtM-Verschreibung. Der VdK präferiert daher eine schnelle Anbindung der Pflegeheime an die Telematik-Infrastruktur, als bisher geplant. \r\nAufgrund der verkürzten Gültigkeit eines BtM-Rezeptes von sieben Tagen zuzüglich des Ausstellungstages setzt sich der VdK dafür ein, dass E-BtM-Verschreibungen mindestens 28 Tage in der Telematik-Infrastruktur gespeichert werden. Der Ablauf einer Verschreibung ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. So bleibt sowohl für die Patienten aber auch für die abgebende Stelle ersichtlich, warum ein Rezept nicht beliefert werden kann. Würde eine BtM-Verschreibung einfach verschwinden, ist im Zweifel weder für den Patienten, noch für die abgebende Apotheke nachvollziehbar, warum das Rezept nicht auffindbar ist. Dies kann für Frust und Ärger bei den Patienten und den Leistungserbringern sorgen. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006644","regulatoryProjectTitle":"Medizinforschungsgesetz hinsichtlich der Vertretung von Patienten-Interessen zur Versorgungssicherheit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/7c/508768/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150020.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf eines Medizinforschungsgesetzes\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 19.02.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n\t1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDer Gesetzentwurf des Medizinforschungsgesetzes hat zum Ziel, den Forschungs- und Produktionsstandort Deutschland für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stärken. Im Vorfeld fand bereits ein „Pharmagipfel“ mit Vertretern aus der pharmazeutischen Industrie statt. Aus diesem Gipfel ging ein Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland“ (Pharmastrategie) hervor.\r\nIm Kern sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert werden. Damit einher geht auch eine Stärkung des Produktionsstandortes Deutschland. \r\nEs sollen große Umstrukturierungen im Bereich der Ethikkommissionen, insbesondere der Bundes-Ethik-Kommission, erfolgen, die zudem eine Spezialisierung der dezentralen Ethikkommissionen zum Kern haben. Zuständigkeiten der Ethikkommissionen sollen genau abgesteckt werden.\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird nach dem Gesetzentwurf ermächtigt, die Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden in Zulassungsfragen besser zu koordinieren und diese durch Rechtsverordnung zu ändern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll eine Koordinierungsstelle für die Arbeit der Ethik-Kommissionen aufbauen.\r\nZiel ist es, dass Patientinnen und Patienten von den Änderungen durch einen beschleunigten Zugang zu neuen Therapieoptionen profitieren. Gleichzeitig erhofft sich das BMG positive wirtschaftliche Effekte durch eine Förderung des Wachstums und der Beschäftigung. \r\nIn weiteren geplanten Regelungen implementieren das BMG und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 203/59/Euratom des Rates vom 05.12.2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung einiger anderer Richtlinien. \r\nBei den geplanten Regelungen handelt es sich um eine Verzahnung der strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung mit den medizinprodukterechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren sowie den Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG). So sollen komplizierte Genehmigungsverfahren, die derzeit bei verschiedenen Behörden anhängig, sind vereinfacht werden.\r\nDer Prüfauftrag zur Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Bestimmungen, der bisher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) lag, liegt zukünftig teilweise bei der zuständigen Ethik-Kommission.\r\nAufgrund der internationalen Referenzwirkung des deutschen Erstattungsbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Arzneimittel, für die der Unterlagenschutz gilt, ist aus Sicht des BMG und der pharmazeutischen Industrie die erforderliche Flexibilität der Verhandlungspartner eingeschränkt. Die Attraktivität des deutschen Arzneimittelabsatzmarktes soll sichergestellt werden. Dazu sollen die pharmazeutischen Unternehmer vertrauliche Erstattungsbeträge für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen vereinbaren. Diese geplante Vertraulichkeit gilt bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes. Der Unterlagenschutz fällt in der Regel acht Jahre nach dem Tag der Zulassung weg.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. nimmt Stellung zu den für seine Mitglieder relevanten Aspekten.\r\nDer VdK begrüßt aus einem versorgungspolitischen Aspekt, dass die Arzneimittelindustrie in Deutschland gestärkt werden soll. Es ist dringend geboten, dass Deutschland und Europa unabhängiger von internationalen Lieferketten werden, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Arzneimitteln zu sichern. Dazu zählen neben Antibiotika, die aufgrund der steigenden Resistenzbildung eine besondere Rolle in der Arzneimittelversorgung und -entwicklung einnehmen, auch Arzneimittel zur Therapie von Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes, Schilddrüsen- und Herzerkrankungen und weiterer Volkskrankheiten, von denen viele unserer VdK Mitglieder betroffen sind, sowie Arzneimittel, die im Bereich der Notfallmedizin, Krebstherapie und für Operationen verwendet werden. Insbesondere die durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als essenziell eingestuften Arzneimittel  müssen in Deutschland in ausreichender Menge verfügbar sein.\r\nEine Verschlankung der behördlichen Genehmigungsverfahren und genauer abgesteckte Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden BfArM und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) können ein erster Anreiz sein, um die Produktion von Arzneimitteln langfristig wieder in Deutschland anzusiedeln. Es ist dabei jedoch zwischen den behördlichen Anforderungen an die Zulassung einer klinischen Studie und den Anforderungen, die an die Niederlassung eines Arzneimittel-Produktionsstandortes in Deutschland gestellt werden, zu differenzieren. Letztere Erleichterungen werden durch den Gesetzentwurf nicht adressiert. Die grundsätzlich zu begrüßende Verschlankung bürokratischer Prozesse, darf in beiden Fällen niemals zulasten der Sicherheit der Patientinnen und Patienten gehen; im Bereich der klinischen Studien darf diese Verschlankung nicht zlLasten derjenigen Menschen erfolgen, die sich zur Studienteilnahme bereiterklären und damit die ersten Menschen sind, die ein neues Arzneimittel einnehmen. \r\nDoch genau diese Gefahr sieht der VdK bei der geplanten Umstrukturierung der Landschaft der Ethik-Kommissionen. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass die Arbeit der Ethik-Kommissionen weiter harmonisiert werden soll. Kritisch betrachtet wird jedoch, dass die Unabhängigkeit der Bundes-Ethik-Kommission, die beim BfArM angesiedelt werden soll und auf Vorschlag des BMG besetzt werden soll, nicht mehr gegeben ist. Diese Ethik-Kommission kann dadurch nicht unabhängig „die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohlergehen der Studienteilnehmer“ wahren und diese „vor Risiken schützen“, wie der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) die Ziele der Ethik-Kommissionen in seiner Stellungnahme  formuliert.\r\nDer VdK betrachtet den Vorschlag, dass der Prüfauftrag zur Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Bestimmungen, der bisher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) lag, nun bei der zuständigen Ethik-Kommission liegen soll zurückhaltend. Der Vorteil eines verschlankten Verfahrens bei Studien die derzeit lediglich beim BfS anzeigepflichtig waren, wird durch den VdK wahrgenommen. Mindestens bedenklich ist jedoch, dass der zuständigen Ethik-Kommission ein Sachverständiger in Einzelfällen lediglich in Form, eines stellvertretenden Mitgliedes zur Seite gestellt werden und dies als ausreichend vorliegende sachkundige Beratung angesehen wird. Die Benennung einer sachkundigen Person als Vollmitglied oder festen externen Berater wird durch den VdK favorisiert. \r\nBezugnehmend auf die geplante Regelung, Studien, die Minderjährige einschließen und eine maximale Strahlenbelastung von sechs Millisievert aufweisen, lediglich als anzeigepflichtig zu kategorisieren, mahnt der VdK an, diesen Grenzwert durch Experten aus Wissenschaft und Forschung ausreichend zu diskutieren zu lassen. Erst, wenn die Einschätzung der Experten ergibt, dass diese Strahlenbelastung keinerlei Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßige Belastung der minderjährigen Studienteilnehmer ergibt, sollte die Herabstufung von einer Genehmigungspflicht auf eine Anzeigepflicht für entsprechende Studien durch den Gesetzgeber erfolgen. Anderenfalls lehnt der VdK die geplante Regelung strikt ab. \r\nDamit Patientinnen und Patienten tatsächlich einen schnelleren Zugang zu neuen Arzneimitteln erhalten, die in Deutschland in klinischen Studien erprobt werden, wie es das BMG im Referentenentwurf postuliert, benötigt es eine Regelung zur verpflichtenden Markteinführung der Arzneimittel, sofern die in Deutschland durchgeführten Studien erfolgreich abgeschlossen und das entsprechende Arzneimittel in Europa zugelassen wurde. Der VdK kritisiert, dass eine solche Regelung bisher nicht Bestandteil des Entwurfes ist. \r\nDer Sozialverband VdK schaut skeptisch auf die geplanten Regelungen über eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) über die Erstattungsbeiträge neuer Arzneimittel. \r\nDeutschland fungiert international als Referenzmarkt für Arzneimittel. Preise, die auf dem deutschen Markt erzielt werden, können auch auf anderen Märkten erzielt werden. Durch die Geheimhaltung der tatsächlichen Erstattungsbeiträge versprechen sich die Krankenversicherungen, geringere Preise erstatten zu müssen, da so der internationale Preisbildungsdruck aus dem System genommen wird und die Versichertenbeiträge so geschont werden könnten. \r\nDer Gedanke hinter dieser Regelung ist für den VdK zumindest nachvollziehbar. Es fehlt jedoch ein Evaluierungsinstrument, um die entlastende Wirkung auf den Haushalt der GKV zu überprüfen. Der VdK fordert daher, dass zwei Jahre nach der Einführung dieser Regelung eine unabhängige Überprüfung des Erfolges durchzuführen ist. Hat diese Regelung nicht zu einer Entlastung der GKV-Finanzen beigetragen, ist diese Regelung wieder zu streichen, da das öffentliche Interesse an den Erstattungsbeträgen dann höher zu bewerten ist. \r\nDieser Referentenentwurf kann nur ein Teil eines großen Maßnahmenpaketes sein, um die Produktion von Arzneimitteln zu stärken. Es bedarf stärkerer und konsequenterer Maßnahmen, um die Produktion von Arzneimitteln, besonders der essentiellen Arzneimittel, dauerhaft in Deutschland und Europa anzusiedeln. Hier fordert der Sozialverband VdK zeitnah Nachbesserungen vom Gesetzgeber und darüber hinaus eine Initiative auf europäischer Ebene. Die Frage Arzneimittelversorgung muss auch europäisch und solidarisch mit unseren Nachbarländern angegangen werden.\r\n\t2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung:\r\n2.1\tÄnderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\n2.1.1.\tKennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten (§ 10a Abs. 3-E)\r\nAbweichend von den Regelungen in § 10a Abs. 1 und 2 AMG wird im neuen Abs. 3 eine Regelung geschaffen, nach welcher die Prüf- oder Hilfspräparate ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet sein können, sofern die Anwendung dieser Präparate durch die Prüf-(Zahn-)Ärzte oder ein (zahn-)ärztliches Mitglied des Prüfteams erfolgt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nFür den VdK ist die Einführung dieser Erleichterung nachvollziehbar. Eine Aufklärung oder Information über das Verwendete Prüf- oder Hilfspräparat kann bei einer direkten Anwendung durch das (zahn-)ärztliche Prüfpersonal durch eben dieses erfolgen. Eine Beschriftung in deutscher Sprache ist nicht erforderlich, da die Patienten das Prüfmittel nicht mit nach Hause nehmen und sich selbst nicht mit der Anwendung vertraut machen müssen.\r\nDer VdK bewertet weiterführend positiv, dass durch diese Regelung ein aufwendiges Umetikettieren der Präparate verhindert wird und neue, potentiell wirksame Arzneimittel den Patientinnen und Patienten im Rahmen klinischer Studien schneller zur Verfügung gestellt werden können. \r\nEs ist jedoch durch das Prüfpersonal darauf zu achten, dass die Kennzeichnung der Prüf- und Hilfspräparate in englischer Sprache nicht zu Verwirrung der Patientinnen und Patienten beiträgt, da es Unterschiede in der englischen und deutschen Terminologie gibt. \r\nDarüber hinaus mahnt der Sozialverband VdK an, dass Aufklärungsgespräche in der medizinischen Forschung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientiert sein müssen. Dies beinhaltet besonders Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die Aufklärungsgespräche müssen den Patienten zugewandt und im Bedarfsfall auch in Leichter Sprache erfolgen. Das Fachpersonal ist vor Beginn einer Studie entsprechend zu schulen. \r\n2.1.2.\tAuslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (§ 14 Abs. 6 und 7 AMG-E)\r\nDie zuständige Bundesoberbehörde für Arzneimittel neuartiger Therapien wird Empfehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien Guter Herstellungspraxis (GMP) veröffentlichen können. So soll auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde die zuständige Bundesoberbehörde eine Stellungnahme zur Auslegung der GMP-Grundsätze für Arzneimittel neuartiger Therapien erstellen. Die Stellungnahme der Bundesoberbehörde wird in allgemeiner Form veröffentlicht. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nNeuartige Therapien, auch Advanced Therapeutic Medicinal Products (ATMPs) genannt, steigen in ihrer Bedeutung für die Bekämpfung von Krankheiten mehr und mehr. Bei den Herstellungsverfahren von ATMPs, beispielsweise Gen- oder Zelltherapeutika, handelt es sich um hochkomplexe Verfahren, deren Prüfung und Überwachung die zuständigen Behörden, in der Regel die Landesbehörden, vor enorme Herausforderungen stellen kann. Eine Überforderung der Landesbehörden kann sich im schlimmsten Fall negativ auf die Arzneimittelsicherheit und damit auch negativ auf die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und damit auch auf die Sicherheit der VdK-Mitglieder auswirken. \r\nDie Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und der entsprechenden EU-Leitlinien sollen zwar eine ausreichende Qualität der Arzneimittel sicherstellen, die Krux liegt jedoch in der Auslegung dieser Leitlinien durch die zuständigen Behörden. Aus diesem Grund befürwortet der VdK eine bundeseinheitliche Auslegung der GMP-Leitlinien durch die zuständige Bundesoberbehörde. Dass die Bewertung der GMP-Leitlinien nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen soll, betrachtet der VdK als Selbstverständlichkeit. \r\n2.2.\tBundesethikkommission – allgemeine Änderungen (AMG & MPDG)\r\nDie umfassendste Änderung, die mit dem Medizinforschungsgesetz einher geht, ist die Umstrukturierung der Landschaft der deutschen Ethikkommissionen. \r\nDie Zuständigkeiten der Ethikkommissionen werden grundlegend geändert. Bisher war für die ethische Prüfung einer Studie am Menschen eine Ethikkommission nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig. Diese vorgeschriebene Praxis ist aufgelöst. Die Möglichkeit, dass die Bundes-Ethik-Kommission die Bewertung eines Prüfplanes vornimmt, wird im AMG an allen notwendigen Stellen ergänzt. Andere Ethikkommissionen als die Bundesethikkommission müssen sich auf bestimmte Indikationen spezialisieren.\r\nDie Registrierung einer Klinischen Studie kann aufgehoben werden, wenn gegen Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethikkommissionen nach dem neu eingeführten § 41d AMG verstoßen wird. \r\n2.2.1.\tRechtsgrundlage Bundes-Ethik-Kommission (§ 41c AMG-E und § 32a MPDG-E)\r\nDie Geschäftsstelle der Bundes-Ethik-Kommission wird beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt. Sie soll organisatorisch und inhaltlich unabhängig von der für die Genehmigung der Klinischen Studien (Arzneimittel und Medizinprodukte) zuständigen Stelle eingerichtet sein. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch das BMG berufen. Die Bundes-Ethik-kommission wird sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des BMG bedarf. \r\nDie Zuständigkeit der Bundes-Ethik-Kommission wird im Bereich der klinische Prüfungen der Notfall-Einsatzgruppe der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA); klinischen Prüfungen die einem übergreifenden Masterprotokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen aufweist; klinischen Prüfungen, bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden (Phase-I-Studien) und klinische Prüfungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 5 Abs. 9 AMG liegen. Im Übrigen sind weiterhin die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder zuständig. \r\nIm Bereich des Medizinprodukterecht ist zukünftig die Bundes-Ethik-Kommission zuständig, wenn es sich um Medizinprodukte handelt, die therapiebegleitende Diagnostika („companion diagnostics“) darstellen, die für die sichere Anwendung von Arzneimitteln notwendig sind. Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf „in vitro“ Diagnostika. Da es sich bei den zugehörigen Arzneimitteln häufig um Arzneimittel neuartiger Therapien handelt, wird die Zuständigkeit in eine Hand gelegt.\r\nDie Errichtung der Bundes-Ethik-Kommission soll die Registrierungsverfahren für klinische Studien vereinfachen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK bezweifelt, dass eine organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit der Bundes-Ethik-Kommission gewährleistet werden kann, wenn diese beim BfArM angesiedelt wird, das gleichzeitig als Bundesoberbehörde über Anträge für klinische Studien entscheidet. Zudem sieht der VdK die Gefahr einer potenziellen Einflussnahme durch das BMG, da die Geschäftsordnung, die sich die Bundes-Ethik-Kommission selbst gibt, durch das BMG abgesegnet werden muss. Da das BMG zudem die Mitglieder der Bundes-Ethik-Kommission beruft, ist eine Unabhängigkeit de facto nicht mehr gegeben. Der Gesetzentwurf regelt nicht, in welchem Verhältnis Patientenvertreter an der Zusammensetzung Bundes-Ethik-Kommission beteiligt werden sollen. Der Entwurf enthält lediglich einen Verweis auf § 41a AMG, nachdem mindestens ein Laie Teil der Ethik-Kommission sein muss. Im Sinne einer ausgewogenen Patientenbeteiligung, so wie sie der „Leitfaden für Mitglieder medizinischer Ethikkommissionen“  des Europarates vorsieht, fordert der VdK eine paritätische Beteiligung von Patientenvertretern, weshalb diese Gruppe mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Bundesethikkommission stellen muss.\r\nDie Bundes-Ethik-Kommission entspricht in ihrer geplanten Form nicht den Grundsätzen der Deklaration von Helsinki über die ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen  – die behördliche Unabhängigkeit ist nicht mehr gegeben. Dies kann zum Nachteil der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer sein.\r\nDarüber hinaus ist kritisch zu bewerten, dass der Gesetzentwurf keine Sanktionsmöglichkeiten enthält, die sich gegen die Bundes-Ethik-Kommission richten, wenn diese gegen Grundsätze zur Durchführung ethischer Bewertungen klinischer Studien verstößt. Bei Ethik-Kommissionen nach Landesrecht sind solche Sanktionen jedoch schon existent. \r\nDer VdK lehnt daher die Einführung der Bundes-Ethik-Kommission in der geplanten Form ab. Der Grundgedanke, die Arbeit der Ethik-Kommissionen zentral zu koordinieren und besonders komplexe Bewertungen von einer dafür besonders ausgestatteten Stelle durchführen zu lassen, ist für den VdK nachvollziehbar. Auch die Spezialisierung von Ethik-Kommissionen auf einzelne Indikationsbereiche kann aufgrund der erhöhten Fachkompetenz einer solchen Ethik-Kommission im Sinne der Patientensicherheit sein. Kritisch zu betrachten ist jedoch, dass die Ethik-Kommissionen nicht nur fachliche Bewertungen einer Studie vornehmen sollen, sondern im Besonderen eine Ethische. Dies ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Da eine zu hohe Fachlichkeit der Kommissionen dazu führen kann, dass Patientenvertreter einer Debatte nicht mehr folgen können, darf die Spezialisierung der Kommissionen nicht zu weit führen. Eine Spezialisierung auf große Indikationsgruppen oder Organsysteme kann daher als sinnvoll betrachtet werden; jegliche darüber hinausgehende Spezialisierungen ist abzulehnen. Der VdK regt daher eine grundsätzliche Überarbeitung des Gesetzentwurfes an. \r\n2.2.2.\tAufgabe der Ethik-Kommission im Bereich des Strahlenschutzes (§ 36 StrlSchG-E)\r\nEine Ethik-Kommission, die eine Bewertung von Klinischen Studien vornimmt, welche unter den Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) fallen, müssen unabhängig und interdisziplinär besetzt sein. Sie können auch zukünftig nach Landes- oder Bundesrecht (Bundes-Ethik-Kommission) gebildet sein. \r\nDie Aufgabe, die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen der anzeigepflichtigen klinischen Studien zu überprüfen, obliegt nach den Plänen des Gesetzentwurfes nicht mehr dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), sondern den Ethik-Kommissionen. Um diese Aufgabe zu übernehmen, ist ein Strahlenschutzsachverständiger Mitglied, stellvertretendes Mitglied der Ethikkommission oder ein solcher soll als externer Berater am Bewertungsprozess beteiligt werden.\r\nDie Ethik-Kommission kann einem Antrag zur Durchführung einer klinischen Studie zustimmen, unter Bedingungen zustimmen oder einen Antrag ablehnen.\r\nEine Registrierung der Studie beim BfS soll im Sinne des Bürokratieabbaus entfallen. Lediglich genehmigungspflichtige Studien müssen weiterhin durch das BfS genehmigt werden.\r\nDurch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem BMG wird eine konkrete Verfahrensregelung für die Anzeige und Genehmigung von Studien mit radioaktiven Stoffen erlassen. Diese Verfahrensregelung kann die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden und der Ethik-Kommission regeln. \r\nEs wird die Möglichkeit der Kostenerhebung im Zusammenhang mit Anträgen für klinische Studien geschaffen, die sich mit der Prüfung der strahlenschutzrechtlichen Vorgaben befassen.\r\nIn Fragen des Strahlenschutzes unterstehen das PEI und das BfArM der zukünftigen Rechts- und Fachaufsicht des BMUV.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAufgabe einer „Ethikkommission ist es, die ethische Unbedenklichkeit von Forschungsvorhaben am Menschen zu prüfen. […] Insbesondere muss der Schutz des Patienten gewährleistet werden, ebenso wie der Schutz des prüfenden Arztes. “ So beschreibt es die Medizinische Hochschule Hannover (MHH). Teil dieser Aufgabe ist unter anderem die Verkehrssicherungspflicht. \r\nOb die Prüfung strahlenschutzrechtlicher Aspekte von der Verkehrssicherungspflicht abgedeckt ist, sieht der VdK zumindest kritisch. Grundsätzlich betrachtet der VdK die Prüfung von strahlenschutzrechtlichen Aspekten nicht als Aufgabe einer Ethik-Kommission. \r\nZudem sieht der VdK kritisch, dass jeweils nur ein Strahlenschutzsachverständiger in Form eines Mitgliedes, das auch stellvertretendes Mitglied sein kann, oder eines externen Beraters der Ethik-Kommission bei Seite gestellt werden soll. Ob dies für eine ausführliche Bewertung ausreicht und im Sinne des Patientenschutzes ist, wird durch den VdK angezweifelt. \r\nVergleichen Sie hierzu auch die allgemeine Bewertung in Abschnitt 1.\r\n2.2.3.\tRichtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen (§ 41d AMG-E)\r\nDer Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) erlässt nach den Plänen des Gesetzentwurfes unter Berücksichtigung der EU-Gesetzgebung und im Benehmen mit dem BfArM und dem PEI Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und des § 41d AMG-E. Zudem legt er das Verfahren für die Erarbeitung und die Beschlussfassung der Richtlinien fest. Die registrierten Ethik-Kommissionen haben diese zu beachten. Ziel ist eine Harmonisierung der Arbeitsweisen der Ethik-Kommissionen in Deutschland. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet eine bundeseinheitliche Auslegung der EU-Gesetzgebung. Dass der AKEK als Sachverständigengremium eng in die Entwicklung der bundeseinheitlichen Richtlinien eingebunden wird, ist ebenfalls zu befürworten. \r\nEs fehlt jedoch eine Regelung, nach der die geplante Bundes-Ethik-Kommission ebenfalls Mitglied des AKEK wird und sich folglich an die gemeinsam Entwickelten Richtlinien zu halten hat. Der Sozialverband VdK bewertet die Einführung einer solchen Regelung als unerlässlich. Die Unabhängigkeit des AKEK muss jedoch weiter gewährleistet sein, weshalb die durch den VdK geforderten Anpassungen im Bereich der Bundes-Ethik-Kommission zwingend umzusetzen sind. \r\n2.2.4.\tAbgabe von Arzneimitteln zur Klinischen Prüfung (§ 47 AMG – Vertriebsweg)\r\nArzneimittel, die mit dem Hinweis „Zur Klinischen Prüfung“ versehen sind, dürfen von pharmazeutischen Unternehmen, Großhändlern und Ärzten nach den Plänen des BMG auch an die Personen, bei denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, direkt abgegeben werden, sofern nach einer von dem Sponsor für den Einzelfall vorzunehmenden Bewertung die Sicherheit der an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen und die Validität der in der klinischen Prüfung erhobenen Daten gewährleistet sind. Zudem muss durch geeignete und angemessene Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Sponsor keine Möglichkeit hat, die Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer zu identifizieren und eine Erlaubnis der zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt eine Abgabe von Arznei- und Prüfmitteln durch den pharmazeutischen Großhandel oder die pharmazeutischen Unternehmer direkt an die Patientinnen und Patienten strikt ab. Eine Beratung durch Fachpersonal ist dadurch nicht mehr gewährleistet. Es ist zwingend notwendig, dass Patientinnen und Patienten Fragen zu dem Prüfmittel an unabhängige Experten, in der Regel Apotheker oder das (zahn-)ärztliche Prüfpersonal, richten können und so Unklarheiten zur Anwendung, Zusammensetzung oder zu dem Erscheinungsbild möglicher unerwünschter Arzneimittelwirkungen geklärt werden können. Eine Umgehung dieser Kontrollinstanz ist zum Nachteil der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und daher konsequent abzulehnen und unverantwortlich. \r\nZudem stellt sich die Frage, wie verhindert werden soll, dass der pharmazeutische Unternehmer Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer identifizieren kann, wenn er selbst das Prüfmittel an die Teilnehmer abgeben soll. \r\nEine Erweiterung des Vertriebsweges von Prüfmitteln durch die direkte Abgabe in einer öffentlichen oder Krankenhaus- Apotheke kann die durch den Gesetzentwurf geforderte Erleichterung der Abgabe erbringen und ermöglicht auch die Durchführung dezentraler klinischer Studien, wobei hier die Möglichkeit einer kompetenten Beratung gewährleistet bleibt. Eine solche Regelung wird durch den VdK favorisiert. \r\n2.3.\tArzneimittelbepreisung (§ 78 AMG, § 130b SGB V-E)\r\nBringt ein pharmazeutischer Unternehmer ein neues Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff erstmalig auf den Markt, soll auf Verlangen des Herstellers Geheimhaltung über den Erstattungsbetrag vereinbart werden. Die Geheimhaltung gilt solange, bis der Unterlagenschutz für das Arzneimittel aufgehoben wird. Ab diesem Moment können auch andere Hersteller Arzneimittel mit demselben Wirkstoff (Generika) auf den Markt bringen. Lediglich den Versicherungen wird der Erstattungsbetrag, der mit dem GKV-SV verhandelt wurde, mitgeteilt, damit die gewährten Rabatte an die GKV weitergeleitet werden können.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDiese Regelung wird auf Bitten der Arzneimittelhersteller eingeführt. Diese führen an, dass der deutsche Markt vielfach Referenzmarkt für andere Länder ist und sich die dortige Preisbildung an den deutschen Erstattungspreisen orientiert. Die Arzneimittelindustrie führt an, dass durch diese Regelungen Arzneimittel zu deutlich geringeren Preisen anbieten kann, da der deutsche Erstattungsbetrag durch die Geheimhaltung keine internationalen Auswirkungen hat. Es ist also grundsätzlich eine Entlastung der GKV-Finanzen zu erwarten. \r\nDer Gedanke hinter dieser Regelung ist für den VdK zumindest nachvollziehbar. Es fehlt jedoch ein Evaluierungsinstrument, um die entlastende Wirkung auf den Haushalt der GKV und damit die Verwendung der Versichertenbeiträge zu überprüfen. Dies stellt aus Sicht des VdK einen elementaren Mangel dar.\r\nDer VdK fordert daher, dass zwei Jahre nach der Einführung dieser Regelung eine unabhängige Überprüfung des Erfolges durchzuführen ist. Hat diese Regelung nicht zu einer Entlastung der GKV-Finanzen beigetragen, ist diese Regelung wieder zu streichen, da das öffentliche Interesse an den Erstattungsbeträgen dann höher zu bewerten ist. \r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nWie im vorangegangenen Abschnitt bereits dargelegt, fordert der VdK eine gesetzliche Regelung zur unabhängigen Überprüfung der Geheimhaltungsregelung des Erstattungsbetrages der GKV an den pharmazeutischen Unternehmer für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die dem Unterlagenschutz unterliegen. \r\nSollte die Geheimhaltung des Erstattungsbetrages nicht zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der GKV führen, ist diese Regelung zu streichen. \r\nDarüber hinaus fordert der VdK eine Regelung, nach der Arzneimittel, die mithilfe von in Deutschland durchgeführten Studien zugelassen wurden, zwingend auf den deutschen Markt gebracht werden müssen. Nur so stehen neuartige Arzneimittel allen Erkrankten konsequent zur Verfügung. Da das beschleunigte Zurverfügungstellen von neuen Arzneimitteln ein erklärtes Ziel des Gesetzentwurfes ist, ist überraschend, dass eine solche Regelung bisher nicht implementiert wurde. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006647","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz; Unterstützung  kommunaler MVZ und erleichterter Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche, ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/3b/316053/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260111.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs abhängt. Zudem wird das Mitberatungsrecht der zuständigen Landesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse mit besonderer Versorgungsrelevanz um ein Mitentscheidungsrecht ergänzt. Die Gründung kommunaler MVZ soll erleichtert werden.\r\nIm Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erhalten die Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Mitberatungs- und Antragsrecht inklusive einer Einvernehmensregel bei formalen Beschlüssen. Auch die Hebammenverbände, Pflegeverbände und andere Fachgesellschaften erhalten ein Mitberatungsrecht. Die Stellungnahmerechte medizinischer Fachgesellschaften werden erweitert. Die Arzneimittelkommission der Ärzteschaft berät den G-BA zukünftig in Fragen der Pharmako- und Arzneimitteltherapie.\r\nDie gelebte Praxis, nach welcher Beschlussfassungen der Gremien des G-BA auch in hybrider Form durchgeführt werden, soll rechtssicher gestaltet werden. So soll die Arbeit des G-BA effizienter werden. \r\nDie Patientenvertretung im G-BA bekommt ein Vetorecht, um eine Beschlussfassung einmalig zu verschieben und eine erneute Befassung mit dem Thema zu erreichen.\r\nKindern und Jugendlichen werden im Bereich der Psychotherapie besondere Vorsorgebedürfnisse eingeräumt. Der flächendeckende Zugang zu ambulanten psychotherapeutischen Angeboten soll verbessert werden. Dies soll über eine separate Bedarfsplanung erfolgen.\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind.\r\nDie Krankenkassen sollen einheitliche Kennzahlen zu ihrer Service- und Leistungsqualität erheben und auf einer digitalen Vergleichsplattform veröffentlichen. Dies soll die Vergleichbarkeit der Krankenkassen erhöhen und den Qualitätswettbewerb zwischen den Kassen stärken. Analoge Regelungen für die Pflegeversicherung finden sich ebenfalls in dem Entwurf. \r\nDie Prüfrechte des Bundesrechnungshofes soll auf weitere Organe der Selbstverwaltung, wie den G-BA oder die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), ausgeweitet werden.\r\nUm die hausärztliche Versorgung, besonders in der Peripherie, zu gewährleisten, soll die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen abgebaut werden. Neu eingeführt werden soll ein Bonussystem für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung. Die hausärztliche Versorgung wird entbudgetiert. Gleichzeitig wird eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages. \r\nMissbrauchsmöglichkeiten der GKV durch den Wechsel zwischen einer Teil- und einer Vollrente, soll entgegengewirkt werden. \r\nIn den Fällen, in denen Waisenrentner einen Freiwilligendienst (FSJ) absolvieren, müssen diese trotz der Beitragsfreistellung der Waisenrente Beiträge an die GKV zahlen. Im Gesetz erfolgt eine Klarstellung, dass auf das Taschengeld im Rahmen des FSJ keine Beiträge an die GKV gezahlt werden müssen.  \r\nDie Verordnungsermächtigung für die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übertragen. \r\nFehlverhalten im Gesundheitswesen sollen stärker bekämpft werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind bereits heute angehalten, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten. Diese Fehlverhaltensbekämpfung soll nun weiterentwickelt werden, um Betrugsfälle zu Lasten der GKV zu verhindern.\r\nEin erster Entwurf des GVSG enthielt einige weitere Regelungen, die mittlerweile weggefallen sind. Dazu gehören unter Anderem die Regelungen zu den Gesundheitskiosken und den Gesundheitsregionen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nVon der geplanten Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune ist nicht viel übriggeblieben, außer eine Reform der Hausärztevergütung und des Gemeinsamen Bundesausschusses. Über einen Bonus für die Patienten, die an einer hausarztzentrierten Gesundheitsversorgung teilnehmen, kommt das Gesetz nicht hinaus. Dies ist sehr bedauerlich.\r\n\r\nGrundsätzlich befürwortet der VdK die Versorgungsform des MVZ. Das Führen von MVZ in der Form einer GmbH bewertet der VdK hingegen kritisch. Der VdK sieht hier – gerade in Kombination mit der geplanten Entbudgetierung der Hausärzte – eine Gefahr der Bereicherung zu Lasten der GKV. Viel drastischer ist jedoch zu bewerten, dass die persönliche Unversehrtheit und Gesundheit der Patienten unnötig gefährdet wird. Der VdK fordert die Einführung eines Fremdbesitzverbotes für Arztpraxen. Ansonsten fördert eine Entbudgetierung der Hausärzte zunehmend einen Missbrauch des GKV-Systems. \r\nDie Entbudgetierung der Hausärzte im Allgemeinen befürwortet der VdK. Es ist eine Grundposition des Sozialverbandes VdK, dass die Budgetierung für Leistungen der GKV abzuschaffen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Ärztinnen und Ärzte Behandlungen besonders begründen müssen, wenn diese medizinisch notwendig sind, sie jedoch bereits ihr Budget überschritten haben. Im Zweifel werden Patienten aufgrund der hohen Bürokratie abgewiesen, was zu ihrem gesundheitlichen Nachteil geschehen kann.  \r\nDen Wettbewerbsgedanken zwischen den Krankenkassen lehnt der VdK grundsätzlich ab und fordert die Einführung einer einheitlichen solidarischen Krankenversicherung. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, begrüßt der VdK, dass die Transparenz zwischen den Krankenversicherungen erhöht werden soll. Besonders die Offenlegung von Zahlen über die Ablehnungsbescheide von Hilfsmitteln ist erfreulich. Außerdem ist zu begrüßen, dass dem Missbrauch der Solidargemeinschaft durch einen Wechsel aus der PKV in die GKV im Rentenalter vorgebeugt werden soll.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch positiv zu bewerten, dass der Bundesrechnungshof (BRH) mehr Rechte zur Kontrolle der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem erhält.\r\nDie Einführung eines Vetorechtes für die Patientenvertretung im G-BA lehnt der VdK ab. Stattdessen fordern wir die Einführung eines echten Stimmrechts für die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten im G-BA, mindestens mit den Stimmen der GKV. \r\nZu begrüßen ist das gestärkte Recht der Fachgesellschaften zur Abgabe von Stellungnahmen beim G-BA. Der VdK würde jedoch begrüßen, wenn in den Fragen des Allgemeinen Arzneimittelwesens und der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie der Pharmakologie mehr Arzneimittelexperten gehört werden würden und auch die Arzneimittelkommission der Apotheker stärker in den Beratungsprozess integriert werden würde. Die engere Einbindung dieser Experten, besonders im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit, kann einen enormen Mehrwehrt für die Patientinnen und Patienten mit sich bringen und die Behandlungssicherheit dieser deutlich steigern. \r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen und von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, sieht hier aber noch weiteren Anpassungsbedarf. SPZ und MZEB sind flächendeckend nicht vorhanden, daher sollte die Hilfsmittelversorgung auch darüber hinaus erleichtert werden. \r\nAußerdem begrüßt der VdK, das die psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden soll. \r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\t§ 10 SGB V-E – Familienversicherung \r\nDer Zugang zur GKV über die beitragsfreie Familienversicherung für privatversicherte Rentnerinnen und Rentner wird ausgeschlossen, wenn deren Vollrentenanspruch oberhalb der Gesamteinkommensgrenze der Familienversicherung liegt und die nur durch die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDas BMG schließt mit dieser Regelung Schlupflöcher zwischen den Systemen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deren Nutzung eine Ausnutzung der Solidargemeinschaft zur Folge hatten. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK dieses Vorgehen. \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland weißt jedoch auch auf zahlreiche Mitgliederanfragen von Rentnerinnen und Rentnern hin, die durch einen Wechsel in jungen Jahren aus der GKV in die PKV im Alter in massive Existenznöte geraten und deren Wechsel dann nicht mehr möglich ist. Der VdK ist daher der grundsätzlichen Überzeugung, dass das System der PKV zeitnah abgeschafft werden sollte, um solche vermeidbaren Fälle der Altersarmut aufgrund einer privaten Krankenversicherung für immer überflüssig zu machen. \r\n2.2.\t§ 33 Abs. 5c SGB V-E – Hilfsmittelversorgung für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung innerhalb der letzten drei Wochen konkret empfohlen hat. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen. Es soll dann kein Gutachten mehr erforderlich sein. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes sinken. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen. \r\nViele Familien mit Kindern mit Behinderungen kämpfen mit der gesetzlichen Krankenkasse um passende Hilfsmittel für ihr Kind. Trotz ärztlicher Verordnung werden Hilfsmittel von Krankenkassen abgelehnt. Eltern müssen sich bei einer Ablehnung der von ihnen beantragten Hilfsmittel teilweise auf einen jahrelangen Kampf einstellen. Bis ihnen ein Gericht ein Hilfsmittel zuspricht, müssen die Familien entweder ohne das benötigte Hilfsmittel auskommen oder die teilweise erheblichen Kosten selber tragen. Mitunter hat das Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Entwicklung bereits Bedarf an einem anderen Hilfsmittel. Viele Eltern müssen außerdem um mehrere Hilfsmittel gleichzeitig kämpfen, wodurch den Familien wertvolle Zeit für die Pflege ihres Kindes und die Betreuung von Geschwisterkindern fehlt.\r\nBei Kindern ist zu beachten, dass ein fehlendes, aber benötigtes Hilfsmittel die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen und die Behinderung noch verstärken und manifestieren kann. Dies stellt auch das BMG fest, indem es in der Problem- und Zielstellung schreibt: „Eine möglichst zeitnahe Versorgung von Versicherten, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderung betroffen sind, mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln ist zur bestmöglichen Unterstützung der kognitiven und motorischen Entwicklung der Betroffenen, zur Sicherung ihrer Teilhabe sowie zur Vermeidung von Begleit- und Folgeerkrankungen unerlässlich.“\r\nFür den VdK ist daher nicht ersichtlich, warum insbesondere bei Kindern die Versorgung in einem SPZ Voraussetzung sein soll, um unkomplizierter mit Hilfsmitteln versorgt zu werden. In Deutschland gibt es zum einen keine ausreichende Abdeckung mit SPZ, zum anderen liegt die Wartezeit für einen Termin in einem SPZ teilweise bei mehreren Monaten. Dies ist auch der Bundesregierung bewusst, weshalb sie in ihrem Koalitionsvertrag den Ausbau der SPZ vereinbart hat. Auch in der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil der Hilfsmittelanträge von regelmäßig in SPZ behandelten Versicherten ist. \r\nDer VdK fordert den flächendeckenden Ausbau von SPZ in Deutschland. Bis zur Umsetzung braucht es allerdings weitere Erleichterungen in der Hilfsmittelversorgung, insbesondere für Kinder mit Behinderungen. Der VdK setzt sich dafür ein, dass sich die Bewilligung der Hilfsmittel durch die Krankenkasse an der Verordnung des behandelnden Facharztes oder der behandelnden Fachärztin ausrichtet. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse darf nicht mehr zur notwendigen Bedingung für den Erhalt eines Hilfsmittels werden. \r\nGleichzeitig regt der VdK an, den Begriff der „regelmäßigen Behandlung“ gegen einen eindeutigen Begriff auszutauschen. Die Gesetzesbegründung ist hier nicht ausreichend, da der Begriff „regelmäßig“ eine mehrmalige Behandlung impliziert. \r\nAuch der Begriff „Empfehlung“ sollte überprüft werden. Es bleibt offen, warum dieser Begriff im Gesetzentwurf verwendet wird statt dem Begriff der „Verordnung“, wie es bei Vertragsärzten üblich ist. Wenn dieser Begriff über die direkte Verordnung hinaus gehen soll, sollte dies im Gesetz klargestellt werden.\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung. Allerdings sollte auch hier beachtet werden, dass es auch bei MZEB keine flächendeckende Versorgung gibt. Auch sind in MZEB bei weitem nicht alle Fachrichtungen vertreten. Der VdK fordert daher, das Netz von MZEB flächendeckend auszubauen. Alle zentralen Fachrichtungen müssen dort vertreten sein. Es muss einen gesetzlichen Auftrag für eine dauerhafte Behandlung von Menschen mit Behinderungen für die MZEB geben um auf die besonderen Behandlungsbedürfnisse dieser Menschen eingehen zu können; gleichzeitig muss jedoch die freie Arztwahl der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. \r\nInsgesamt muss die Barrierefreiheit im Gesundheitssystem weiter ausgebaut werden. Menschen werden noch viel zu viele Hürden in den Weg gestellt. Eine inklusive Gesellschaft ist auch eine Gesellschaft, in der sich Menschen keine Gedanken mehr über die Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung machen müssen. \r\n2.3.\t§ 65a SGB V-E – Bonus für ein gesundheitsbewusstes Verhalten\r\nZukünftig sollen die Versicherten für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung durch einen Bonus von mindestens 30 Euro belohnt werden. So soll die Attraktivität des Hausarztes gesteigert werden. Die Krankenversicherungen müssen jedoch nach drei Jahren nachweisen, ob sich durch dieses Bonussystem Einsparungen und Effizienzsteigerungen erzielen ließen. Wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden, dürfen für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung keine Boni mehr gewährt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nUm die Krankenhäuser und Fachärzte zu entlasten, kann ein Bonussystem eine Maßnahme zur Steuerung der Patientinnen und Patienten sein. Gleichwohl ergibt ein solches Bonussystem nur dann Sinn, wenn die Bevölkerung parallel darüber aufgeklärt wird, wie das deutsche Gesundheitssystem funktioniert und welche Institution im Gesundheitswesen in welcher Situation der richtige Ansprechpartner ist. Der VdK gibt zu bedenken, dass die Einführung eines Primärarztsystems in Deutschland zielführender sein könnte.\r\nFür Menschen, die nicht wissen, wie das Gesundheitssystem funktioniert oder bisher nie auf die Leistungen des Systems angewiesen waren, hätten Lotsenstellen, wie sie mit den gestrichenen Gesundheitskiosken vorgesehen waren, eine gute erste Anlaufstelle sein können. Der VdK fordert daher mindestens, die Lotsenstellen in bereits existierende Strukturen, wie Gesundheitsämter, Hausarztpraxen oder Apotheken einzugliedern. Der hierdurch zu erwartende positive Effekt auf die Patientensteuerung sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch präferiert der VdK grundsätzlich weiterhin eine Implementierung eigenständiger Gesundheitskioske. \r\n2.4.\t§ 81 SGB V-E – Satzung (der Kassenärztlichen Vereinigungen)\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden ermächtigt, in ihren Satzungen Regelungen zu treffen, die ihren satzungsgemäßen Organen und Gremien ermöglichen, Sitzungen in digitaler oder hybrider Form durchzuführen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass Sitzungen der Gremien der Selbstverwaltung in hybrider Form durchführbar sind. Der VdK fordert lediglich eine Anpassung des geplanten § 81 Abs. 6 hinsichtlich der Belange von Menschen mit Behinderung: \r\n„§ 81 – Satzungen\r\n\t(6) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Regelungen zur Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen ihrer Organe und sonstigen satzungsmäßigen Entscheidungsgremien treffen. Hierbei sind die Belange von teilnehmenden Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“\r\nDie Berücksichtigung muss bei Bedarf beispielsweise in Form eines Gebärdendolmetschers oder barrierefreier Sitzungsplattformen realisiert werden. \r\n2.5.\t§ 87 SGB V-E – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\r\nDas BMG möchte Hausärztinnen und Hausärzte stärken. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer immer größer werdenden Nachbesetzungsproblematik, da sich, gerade im ländlichen Raum, immer weniger junge Ärztinnen und Ärzte finden, die eine Hausarztpraxis übernehmen möchten. Die Kapazitäten der Hausärztinnen und Hausärzte sind daher nach Ansicht des BMG „effizient zu nutzen“. \r\nZukünftig sollen quartalsweise Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakte vermieden werden, wenn diese aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind, um die Praxen und ihr Personal zu entlasten. Dies betrifft nicht nur aber insbesondere chronisch erkrankte, die auf eine regelmäßige Versorgung mit Arzneimitteln angewiesen sind; ein kontinuierlicher Arzt-Patient-Kontakt sei hierfür jedoch nicht notwendig. \r\nBisher konnte für diese Patienten quartalsweise eine Versichertenpauschale sowie eine Chronikerpauschale abgerechnet werden. Diese wird jedoch nur bei einem quartalsweisen Arzt-Patient-Kontakt ausgezahlt. Das BMG verweist für diese Fälle auf die bereits erfolgte Einführung der Wiederholungsverordnung, von der bisher jedoch kaum gebrauch gemacht wird. Zukünftig soll die Chroniker- und Versichertenpauschale bereits nach einem einzelnen Arzt-Patient-kontakt pro Jahr ausgezahlt werden. Monetäre Anreize zur Überbehandlung werden genommen. \r\nZudem sollen für den hausärztlichen Bereich Vorhaltepauschalen eingeführt werden. Diese sollen der Finanzierung der Vorhaltung von Strukturen dienen, die zur Erfüllung der hausärztlichen Aufgaben notwendig sind. Es müssen Kriterien festgelegt werden, welche durch die Vertragsärzte zu erfüllen sind, damit die Vorhaltepauschale abgerechnet werden kann. Werden die Kriterien nicht erfüllt, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss kann die Höhe der Pauschale und die Anzahl der vorliegenden Kriterien in Stufen festlegen. \r\nZu den festzulegenden Kriterien sollen insbesondere folgende Anforderungen gehören: \r\n•\tEine Mindestzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal, die 450 Versicherte nicht unterschreiten soll,\r\n•\tDie bedarfsorientiere Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, die bei Versicherten über 75 Jahre regelmäßige aufsuchende Behandlungen umfassen sollen, \r\n•\tBedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die regelmäßige monatliche Abendsprechstunden und ein ergänzendes Angebot an Samstagssprechstunden umfasst. \r\nDarüber hinaus soll der Bewertungsausschuss berücksichtigen, dass die Hausarztpraxen primär Leistungen erbringen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören. Das BMG führt hier besonders die Versorgung von geriatrischen Patienten und die palliativmedizinische Versorgung an. \r\nErgänzend ist in den Kriterien festzuhalten, dass eine regelmäßige Pflege der elektronischen Patientenakte zu erfolgen hat und die regelmäßige Aktualisierung des Medikationsplanes durchzuführen ist. \r\nWird durch die Umstellung der Finanzierung der hausärztlichen Versorgung hin zu Vorhaltepauschalen, deren Erhalt an die Erfüllung von Kriterien gebunden ist, Geld frei, soll dieses zur Förderung besonders förderungswürdiger Leistungen, wie Hausbesuche oder die Durchführung von Samstagssprechstunden, verwendet werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplanten Regelungen zur Entlastung der Arztpraxen. Das Wegfallen von Arztbesuchen, die allein aus wirtschaftlichen Interessen der behandelnden Praxis angesetzt werden, entlastet die Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig bleiben weitere Arztbesuche auf Wunsche der Patientinnen und Patienten möglich. Die Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin aufgefordert ihre Patienten zu behandeln, obwohl sie auf Grund der bereits ausgezahlten Chronikerpauschale keine weitere Vergütung erhalten. Der VdK geht davon aus, dass dies auch beim größten Teil der Hausärztinnen und Hausärzte so erfolgen wird. Die Auswirkungen sollten jedoch unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V evaluiert werden. \r\nDer VdK unterstützt die Einführung und fordert zudem alle Arztpraxen auf, vermehrt von der Möglichkeit der Wiederholungsverordnung Gebrauch zu machen. \r\nDer VdK begrüßt, dass die Einführung der Vorhaltepauschale an die Verbesserung der hausärztlichen Versorgungsstruktur geknüpft ist. Die Mitglieder des VdK profitieren von Öffnungszeiten der Arztpraxen, die auf die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst sind. Gleichzeitig wird auf die Bedürfnisse einer immer älter werdenden Gesellschaft eingegangen. Hausbesuche und die Palliativversorgung zu fördern und das Angebot auszubauen, sind aus Sicht des VdK nur folgerichtig.  \r\n\r\n2.6.\t§ 87a SGB V-E – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten\r\nAuch durch die Änderung des § 87a SGB V möchte das BMG die hausärztliche Versorgung stärken. Hausärztinnen und Hausärzte sind in der Regel die ersten Ansprechpersonen bei Erkrankungen für die Versicherten. Gleichzeitig sollen sie als Lotsen im Gesundheitssystem fungieren und die Patienten im Bedarfsfall an den richtigen Facharzt verweisen. Zudem helfen die Hausärzte nach Ansicht des BMG dabei, die Inanspruchnahme teurer Versorgungsstrukturen, wie den Notaufnahmen in den Krankenhäusern, zu verringern. Die Berufsausübung des Hausarztberufes soll daher finanziell attraktiver ausgestaltet werden. \r\nDie mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Honorarverteilung werden für die hausärztliche Versorgung aufgehoben; die Entbudgetierung wird umgesetzt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Abschaffung der Budgetierung für GKV Leistungen ist eine Grundposition des VdK. Daher Begrüßt der VdK die Umsetzt dieser Forderung im Teilbereich der hausärztlichen Versorgung.\r\nGrundsätzlich setzt sich der VdK jedoch für die Abschaffung jeglicher Budgetierung von GKV-Leistungen ein. \r\n2.7.\tG-BA-Reform (§§ 91, 92, 140f SGB V-E und weitere Änderungen)\r\nEs wird klargestellt, dass der G-BA in seiner Geschäftsordnung Regelungen zur hybriden Durchführung von Sitzungen treffen darf. Dies beinhaltet auch beschlussfassende Sitzungen. \r\nDie Berichtspflicht des G-BA gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages wird ausgeweitet. Zukünftig muss neben der Firsteinhaltung gesetzlicher Zeitvorgaben auch über Verfahren berichtet werden, die länger als zwei Jahre andauern; bisher galt diese Regelung nur für Verfahren, die länger als drei Jahre andauern. So soll ein Anreiz geschaffen werden, Verfahren schneller durchzuführen. Des Weiteren soll der Berichtsumfang eingekürzt werden. Weiterhin sollen jedoch die getroffenen Maßnahmen, um Verfahren abzuschließen, dargelegt werden. \r\nDie für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene wird ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA eingeräumt. Dies erfolgt auf Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit der Hebammen und den Regelungen zur Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal in den Mutterschaftsrichtlinien des G-BA. Ebenfalls wird den Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nZudem haben die einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zu ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, zur Kryokonservierung sowie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.  \r\nDie Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) berät den G-BA bereits heute zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über die Arzneimittelrichtlinie. Ebenso berät die AkdÄ den G-BA aufgrund von Aufträgen zu arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung von Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie über alle Regelungsbereiche hinweg, insbesondere zu Therapiehinweisen und Festbetragsgruppenbildungen. Die AkdÄ lässt dazu von Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Stellungnahmen zu den arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragen erstellen und unterstützt die Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Gutachtertätigkeit. \r\nDaher soll diese Kooperation gesetzlich verankert und ein offizieller, allgemeiner Auftrag erteilt werden. Der AkdÄ sollen Aufwendungen ersetzt werden, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Förderung oder der Nachwirkung der Beratungstätigkeit des G-BA und der Vorhaltung von Ressourcen personeller und sächlicher Art hat. Das Nähere vereinbart der G-BA mit der AkdÄ.\r\nDarüber hinaus ist die AkdÄ als Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis zu Entscheidungen über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für Neuartige Therapien (ATMP) sowie zu Therapiehinweisen zur Stellungnahme berechtigt. \r\nDie einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften erhalten ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA. Dies betrifft insbesondere die\r\n•\tKinder-Richtlinie, \r\n•\tRichtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung\r\n•\tGesundheitsuntersuchungsrichtlinie\r\n•\tKrebsfrüherkennungs-Richtlinie \r\n•\tRichtline für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme\r\n•\tRehabilitationsrichtlinie, \r\n•\tHeilmittelrichtlinie, \r\n•\tPsychotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf,\r\n•\tRichtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und Strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID, \r\n•\tSoziotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,\r\n•\tRichtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) und\r\n•\tdie Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.\r\nDen Pflegeberufen wird ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nEs wird klargestellt, dass die Patientenvertretung im G-BA auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 63 Abs. 3c Satz 3 (Übertragung von ärztlichen Aufgaben an Pflegeberufe) und bei Beschlüssen nach § 136c (Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen) ein Antragsrecht hat. \r\nDie Patientenvertretung erhält ein temporäres Vetorecht im Beschlussgremium des gemeinsamen Bundesausschusses. Damit kann die Patientenvertretung eine Beschlussfassung einmalig verhindern und eine weitere Beratung der Thematik bewirken. Eine weitere Ablehnung führt nicht zu einer weiteren Hemmung des Beschlusses, es sei denn, der Beschlussgegenstand wurde maßgeblich geändert. Das Votum ist einheitlich abzugeben.  \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet die Klarstellung, nach der Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden können. Dies ist eine konsequente Umsetzung der gelebten Praxis und erleichtert die Koordination der Arbeit des G-BA. Der VdK präferiert jedoch eine präzisere Formulierung, nach der bei der Durchführung von Sitzungen auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingegangen werden muss, vgl. Absatz 2.4. \r\nDer VdK bewertet das gesetzliche Mitberatungsrecht der Berufsverbände der Pflegeberufe sowie die erweiterte Beteiligung der Hebammenverbände und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften dem Grunde nach positiv. Gerade bei Leistungen, die klassischer Weise durch Pflegekräfte oder Hebammen erbracht werden, kann die Positionierung dieser Verbände hilfreich sein, um eine sachgerechte Regelung in den Richtlinien des G-BA zu erreichen. Ebenso haben wissenschaftliche Fachgesellschaften oft eine ergänzende Sichtweise, die von der zu häufig rein interessengesteuerten Position der G-BA-Träger abweicht. \r\nIm Sinne der Patientensicherheit ist es wichtig, dass die Mitglieder des G-BA als Entscheidungsträger durch ausgewiesene Arzneimittelexperten in den Fragen rund um das Arzneimittelwesen sowie der Pharmakologie und Arzneimitteltherapie beraten werden. Daher ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die AkdÄ als Gremium mit einer gewissen Fachexpertise dem G-BA beratend zur Seite stehen soll. \r\nBei der fachlich umfänglichen Beratung des G-BA sollte nach Ansicht des VdK ein Fachgremium unterstützen, in dem neben Ärzten auch Apotheker in angemessenem Umfang vertreten sind. Dies ist beispielsweise bei der Arzneimittelkommission der Apotheker (AMK) der Fall. In dem aktuellen Entwurf wird die Meinung der Pharmazeuten und Apotheker, also den ausgewiesenen Arzneimittelexperten im Gesundheitssystem, nicht ausreichend berücksichtigt, da sie unter den ordentlichen Mitgliedernd der AkdÄ nicht vertreten sind. Die Stimme der wenigen Apotheker, die außerordentliche Mitglieder der AkdÄ sind, sind aufgrund der schieren Größe der AkdÄ zu vernachlässigen-. \r\nEs wäre daher zu begrüßen, wenn die Organisationen der Pharmazeuten und Apotheker als ausgewiesene Arzneimittelexperten und Experten der pharmazeutischen Wissenschaften, stärker in die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eingebunden werden, da offensichtlich ein großer Bedarf an fachkundiger Beratung im Bereich der Arzneimitteltherapie besteht.\r\nDer VdK befürwortet die Ausweitung der Stellungnahme-Rechte der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Die Patientinnen und Patienten können durch eine Ausweitung der wissenschaftlichen Expertise nur profitieren.\r\nDer VdK lehnt das beabsichtigte Recht der Patientenvertretung im G-BA zum Aufschieben einer Plenumsentscheidung als nicht weitrechend genug ab. Der VdK fordert einerseits ein volles Stimmrecht der Patientenvertretung im G-BA mit wenigstens den Stimmen der GKV-Seit. Erst dann haben die Stimme und Sichtweise der Patientinnen und Patienten bei den Entscheidungen über die Richtlinien das nötige Gewicht. Dies ist erforderlich, da die Selbstverwaltungspartner ihre Interessen im G-BA vertreten, die Interessen der Patienten aber keine gleichwertige Stimme haben. Das sollte bei den Richtlinien, die die Einzelheiten der GKV-Leistungen regeln und damit den Leistungskatalog der GKV maßgeblich bestimmen, aber der Fall sein. Diesem Stimmrecht mit vollwertiger Stimmanzahl entspricht die beabsichtige Regelung nicht.\r\nAndererseits enthält der Gesetzentwurf auch keine Stärkung der Patientenvertretung allgemein. Eine solche Stärkung ist für die Patientenvertretung, die zum großen Teil ehrenamtlich besetzt ist, dringend erforderlich um die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts zu gewährleisten. Zu dieser Stärkung gehören insbesondere folgende Maßnahmen: \r\nDie Patientenorganisationen müssen finanziell in die Lage versetzt werden, das gesetzliche Mitberatungsrecht durch hauptamtliche Mitarbeiter wahrzunehmen. Das ist notwendig, um mit den rein hauptamtlich in hoher Zahl besetzten Selbstverwaltungspartnern in den Beratungen mitzuhalten und Waffengleichheit herzustellen. Der VdK würde so eine finanzielle Unterstützung nicht in Anspruch nehmen, um seine finanzielle Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Für viele ehrenamtlich organisierte Patientenorganisationen ist diese Unterstützung allerdings erforderlich.\r\nDie Koordinierungsstelle für die Benennungsverfahren der Patientenvertreterinnen und -vertreter muss sicher finanziert werden. Die geschieht seit einiger Zeit über eine neue Regelung in § 140f Abs. 8 SGB V. Die Patientenorganisationen werden die gesammelten Erfahrungen mit dieser Finanzierungsform zeitnah auswerten und auf Funktionalität prüfen.\r\nDas Personal der Stabsstelle Patientenbeteiligung muss aufgestockt werden, um vor allem die inhaltlich und zeitlich enormen Abstimmungsaufwände im Bereich der Qualitätssicherung, der Beteiligungsprozesse bei Stellungnahmen aus dem G-BA-Geschehen gegenüber dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und dem Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), für die Unterstützung in Fragen der Methodenbewertung und bei Entscheidungsvorgängen zu Arzneimitteln angemessen unterstützen zu können. Mittelfristig muss die Stabsstelle an die personelle Ausstattung des G-BA angepasst werden und auf zehn Prozent des Fachpersonals anwachsen.\r\nDie Sprecherinnen und Sprecher der Patientenvertretung in den Unterausschüssen des G-BA müssen personell unterstützt und besser finanziell entschädigt werden. Die Sprecherinnen und Sprecher nehmen eine zentrale Rolle für das gesetzliche Mitberatungsrecht ein. Sie müssen nicht nur inhaltlich zahlreiche Beratungsvorgänge steuern, allein schon die Koordinierung für die Besetzung der Arbeitsgruppen mit Patientenvertretern und der Inhalte bedarf eines hohen Zeitaufwandes. Dafür muss es mehr Unterstützung und Entschädigung geben.\r\nZu weiteren Einzelheiten zur Stärkung der Patientenvertretung verweist der VdK auf das Forderungspapier der Patientenvertretung „Stärkung der Patientenbeteiligung und -vertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss“ vom Juli 2023, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach Ende September 2023 zugesandt wurde. \r\nDiese genannten und weitere Maßnahmen sind erforderlich für die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts der Patientenvertretung und Voraussetzung für ein weitergehendes Stimmrecht. Dass der Gesetzentwurf überhaupt keine Maßnahmen in dieser Richtung vorsieht, kritisiert der Sozialverband VdK in seiner Rolle als maßgebliche Patientenorganisation scharf und muss daher die beabsichtigte Regelung ablehnen.\r\n2.8.\tRegulierung von Medizinischen Versorgungszentren (§§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 2a SGB V-E)\r\nDurch die Änderungen soll eine Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für MVZ in der Rechtsform der GmbH insbesondere für Kommunen erreicht werden. Aus kommunalrechtlichen gründen haben die bisherigen Regelungen die Gründung von kommunalen MVZ erschwert. Die erleichterten Regelungen gelten dabei jedoch auch für nicht-kommunale MVZ. \r\nGleichzeitig sollen die bundesweiten Regelungen zur Zulassung von MVZ und den damit verbundenen notwendigen Sicherheitsleistungen angepasst und harmonisiert werden. In den Zulassungsausschüssen nach § 96 SGB V erhalten die obersten Landesbehörden ein Mitentscheidungsrecht. So werden die Länder in die Lage versetzt, ihre versorgungsrelevanten Erkenntnisse in den Zulassungsausschüssen verbindlich zur Geltung zu bringen und beispielsweise zum Abbau von Überversorgung beizutragen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK unterstützt das Ziel, die Gründung von MVZ durch Kommunen zu stärken. MVZ sind ein wichtiger Teil der ambulanten Versorgung geworden. Gleichzeitig sind MVZ in kommunaler Hand wegen der fehlenden Gewinnausrichtung eine geeignete Form für eine Gesundheitsversorgung im Sinne der Daseinsvorsorge. Ob aber die vorgesehene Begrenzung der Sicherheitsleistung für GmbHs dafür ausreicht, stellt der VdK in Frage.  \r\nWeiterhin reichen die vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um Fehlentwicklungen durch sogenannte investorengetragene MVZ zu vermeiden. \r\nEbenso wie bei der Krankenhausvergütung darf auch in der ambulanten Versorgung Gewinnorientierung nicht zu einer Fehlversorgung der Patientinnen und Patienten führen. Der VdK lehnt deshalb investorgetragene Arztpraxen und MVZ grundsätzlich ab und fordert eine starke Regulierung dieser Versorgungsformen. Dazu gehören zum Beispiel die gesetzlichen Voraussetzungen um ein MVZ-Transparenzregister einzuführen, die Eignung von MVZ durch die Zulassungsausschüsse zu prüfen, MVZ an eine Region zu binden und eine ärztliche Besetzung der Träger durchzusetzen. Der VdK sieht dabei nicht Honorarfragen im Vergleich zu anderen MVZ oder Arztpraxen im Mittelpunkt, sondern konkrete Anzeichen für nicht notwendige Behandlungen zum Beispiel durch überflüssige Katarakt-Operationen in MVZ der Augenheilkunde, die es bei anderen Augenärzten nicht gibt.\r\nDer VdK spricht sich darüber hinaus für ein Fremdbesitzverbot von Arztpraxen aus, wie es bei Apotheken bereits berufliche Praxis ist. Die ärztliche Approbation muss Voraussetzung für das Erteilen einer Betriebserlaubnis für Arztpraxen und MVZ sein. Von diesem Fremdbesitzverbot muss die Eröffnung von MVZ oder Praxen durch Kommunen unberührt bleiben. \r\nAus dem Entschließungsantrag des Bundesrats hält der VdK darüber hinaus für prüfenswert: \r\n•\tDie Streichung von „Konzeptbewerbungen“, d. h. die Bewerbung eines MVZ ohne Benennung eines konkreten Arztes.\r\n•\tEine neue gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Vertragsarztsitzen zur Niederlassung durch Kassenärztliche Vereinigungen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den Auftrag für die ambulante Versorgung und hätten dadurch die Chance, diesen Auftrag direkt und ohne Umwege umzusetzen.\r\n•\tEine gestärkte ärztliche Leitung der MVZ durch einen zusätzlichen Schutz vor Abberufung oder Kündigung, Vorlagepflicht der Verträge mit der ärztlichen Leistung zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss, ob die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Gerade dadurch mag die rein betriebswirtschaftliche Sichtweise eines Investors durch die medizinische Sichtweise des Arztes zurückgedrängt werden.\r\nDarüber hinaus fordert der VdK, dass die vorgesehenen erweiterten Kompetenzen der Länder sich auch auf die Zulassung von MZEB beziehen. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. \r\n2.9.\t§ 101 SGB V-E – Überversorgung \r\nEs wird eine neue bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe gebildet. Diese umfasst psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Die gesonderte Beplanung dieser Arztgruppe soll zukünftig eine zielgenauere Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten ermöglichen, um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung für Kinder und Jugendliche flächendeckend zu Verbessern. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet den Ausbau der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich. \r\n\r\n2.10.\t§ 197a SGB V-E – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\r\nEs wird sichergestellt, dass bei den Landesverbänden der Krankenkassen durchgängig Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet werden. Die Stellen sollen sich auf die Bekämpfung von Fehlverhalten der Leistungserbringer fokussieren. Bisher sind die Krankenkassen und ihre Landesverbände unterschiedlich stark im Bereich der Fehlverhaltensbekämpfung engagiert. Diese Arbeit soll nun harmonisiert werden. \r\nZudem sollen positive Erfahrungen, die während der COVID-19-Pandemie gemacht wurden, in das aktuelle System überführt werden: Die Gesundheitsämter, Heimaufsichten und die nach Landesrecht zuständigen Gesundheitsbehörden sollen in die organisationsübergreifende Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingebunden werden. \r\nSofern bei der Überprüfung personenbezogene Daten von Versicherten betroffen sind, sind diese zu anonymisieren. Diese sind nur dann zu verwenden, wenn ihre Verarbeitung für den Zweck der Übermittlung erforderlich ist. Von einer Anonymisierung darf nur dann abgesehen werden, wenn Hinweise auf eine Mitwirkung des Patienten beim Abrechnungsbetrug vorliegen.  \r\nUm die Daten auf Muster hin zu analysieren, die auf ein Fehlverhalten hindeuten, können anonymisierte Daten auch zentral gespeichert und analysiert werden. Der Versichertenbezug ist für diese Art der Analyse zu entfernen. Für die Analyse soll auch ein KI-gestütztes Verfahren ermöglicht werden.\r\nDer GKV SV wird beauftragt, dem BMG ein Konzept zum Aufbau einer zentralen bundesweiten Datenbank (Betrugspräventionsdatenbank) vorzulegen, die den Krankenkasse Hinweise über Sachverhalte oder Auffälligkeiten gibt, die auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten. Hierzu ist ein externes Gutachten vorzulegen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Ausweitung der Fehlverhaltensbekämpfung bei den Krankenkassen. Die Verwendung von KI kann hier ein probates Mittel sein, um Zusammenhänge schneller und besser zu beleuchten. Uns ist wichtig, dass dabei die allgemein geltenden Datenschutzstandards eingehalten werden und die Rechte der Patientinnen und Patienten, der Verarbeitung der eigenen Daten mittels KI ggf. zu widersprechen, geachtet werden. \r\n2.11.\t§ 217f SGB V-E – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\r\nDer GKV-SV trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen und erlässt hierfür insbesondere Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarkings der Leistungs- und Qualitätsdaten. Zukünftig wird der GKV-SV in diesem Bereich Richtlinien erlassen, die keiner weiteren Konkretisierung bedürfen. Dies gilt auch für den Bereich der Pflegekassen nach SGB XI. Die Richtlinien sind dem BMG zur Genehmigung vorzulegen. \r\nDie Richtlinie hat GKV-weit geltende Vorgaben für eine einheitliche Erhebung und Veröffentlichung relevanter Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Servicequalität der einzelnen Krankenkassen festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben einheitlich sind und keiner Auslegung der einzelnen Krankenkassen bedürfen. Es sollen insbesondere Entscheidungen über Anträge aufgenommen werden, in denen die Versicherungen einen Entscheidungsspielraum haben. Dies ist insbesondere im Bereich der Hilfsmittel, Rehabilitation und dem Zahnersatz der Fall. Es sind Angaben über die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge, sowie die Anzahl der Widersprüche der Versicherten und deren Erfolge zu machen. Die Anzahl der Widersprüche ist ins Verhältnis zu den insgesamt gestellten Leistungsanträgen zu setzen. \r\nZiel ist es, für die Versicherten der Krankenkassen, aber auch für die interessierte Öffentlichkeit, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie die Krankenkassen ihre Aufgabe, die Versicherten im Krankheitsfall durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu unterstützen, erfüllen. Eine der Kernaufgaben der GKV ist es, rechtsverbindliche Entscheidungen über die Leistungsanträge ihrer Versicherten zu treffen, die für deren gesundheitliche Versorgung von großer Bedeutung sind. Gleichzeitig sind die Krankenkassen verpflichtet, mit den Beiträgen der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich umzugehen, Leistungsanträge bezogen auf den individuellen bedarf hin zu überprüfen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die Versicherten sind dabei nach Aussage des BMG auf die Beratung der Versicherungen oder eine unabhängige Beratungsstelle angewiesen. \r\nEine weitere Zentrale Aufgabe der Krankenversicherungen ist es, die Versicherten in ihrer gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Voraussetzung hierfür ist eine hohe Qualität der entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsangebote und die fachliche Qualität der Beratenden, die sichergestellt werden muss. Es sind Kennzahlen über die Qualität der Beratungs- und Unterstützungsangebote festzulegen. \r\nEs sind verbindliche Vorgaben zur Transparenz über die Qualität des Beschwerdemanagements festzulegen. Dies Beinhaltet auch die Ergebnisse von Beschwerden und ihrer Bearbeitung.\r\nEbenfalls sind Angaben über die Beratungs- und Unterstützungsangebote, die die Krankenkassen ihren Versicherten zur Förderung der Patientensicherheit zur Verfügung stellen, zu erfassen. Besonders zu erfassen sind die Beratungsangebote bei Behandlungsfehlern.\r\nDa die Digitalisierung ein besonders wichtiges Thema im deutschen Gesundheitssystem ist, soll anhand ausgewählter Indikatoren der Erfolg der Krankenkassen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen transparent gemacht werden. \r\nSollte der GKV-SV die Richtlinie nicht in der geforderten Zeit von sechs Monaten umsetzen, kann das BMG diesbezüglich eine Rechtsverordnung zur Umsetzung erlassen. \r\nDie Veröffentlichung der Daten hat erstmals für das Jahr 2025 zu erfolgen. Die Plattform der Veröffentlichung soll transparent, nutzerfreundlich und barrierefrei sein. Den Versicherten sollen die Informationen so schnell und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Eine jährliche Überprüfung der Richtline ist vorgesehen. Die Richtlinie ist durch einen externen Gutachter zu evaluieren. \r\nDie Regelungen sind in ähnlicher Weise auch auf die Pflegekassen nach SGB XI zu übertragen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ab: Es gibt keinen einzigen Nachweis, dass der Krankenkassen-Wettbewerb zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung geführt hat. Es gibt zwar Versichertenbefragungen, diese sind aber nicht mit über Studien gewonnenen Nachweisen vergleichbar.\r\nIm Gegenzug berichten Mitglieder mit Behinderungen und einem dauerhaften Hilfsmittelbedarf davon, dass sie die Krankenkasse faktisch gar nicht wechseln können. Denn die Bewilligung des gleichen Hilfsmittels durch die neue Krankenkasse ist nicht gesichert, bevor die alte Krankenkasse das Hilfsmittel zurückgefordert hat. Der VdK hat die Krankenkassen schon mit dieser Konstellation konfrontiert und Lösungen durch eine „Überleitungszusage“ oder andere Konstrukte angemahnt. Dies wurde einheitlich unter Verweis auf die Prüfung des individuellen Hilfsmittelbedarfs abgelehnt.\r\nWegen dieser grundsätzlichen Ablehnung des Krankenkassen-Wettbewerbs kann der VdK der Vergleichsplattform aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zustimmen. Bis zur Umsetzung der VdK-Forderung stellt der VdK fest, dass ein vereinfachter Vergleich zwischen den Krankenkassen den Versicherten nützlich sein kann. Der VdK begrüßt dabei insbesondere die beabsichtigte Veröffentlichung der Anzahl der Widersprüche und der Klagen sowie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer in den Leistungsbereichen. Dies ist für Versicherte, die regelmäßig zum Beispiel auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind, nützlich, wenn sie das Verhalten einer Krankenkasse in Bezug auf diese Versorgung bemessen können. \r\nEs muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Doppelstrukturen oder Doppelerfassungen mit den Kennzahlen, die an die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation (BAR) für den Teilhabeverfahrensbericht nach dem SGB IX geliefert werden müssen, aufgebaut werden. Das GVSG sollte dahingehend ergänzt werden, dass bei der Festlegung der einheitlichen Erhebung, die BAR zwingend mit einzubeziehen ist, damit eine Parallelisierung der Daten gewährleistet ist.\r\nZudem Sollte eine Kennziffer eingeführt werden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise erfasst. \r\n2.12.\t§ 226 SGB V-E – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter \r\nDerzeit entfällt die Beitragsfreiheit der Waisenrente oder entsprechender Hinterbliebenenversorgungsleistungen mit der vorrangigen Versicherungspflicht im Beschäftigungsverhältnis. Dies betrifft auch diejenigen, die eine Waisenrente oder eine ähnliche Versorgungsleistung erhalten und einen Freiwilligendienst (FSJ o. ä.) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz absolvieren. Daher entfällt auf das gewährte Taschengeld der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. \r\nZukünftig soll die Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung eines FSJ o. Ä. beitragsfrei gestellt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass junge Menschen, die ein FSJ ableisten und sich damit freiwillig für die Gesellschaft engagieren, gleichzeitig aber eine Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenen-Versorgungsleistungen erhalten, finanziell entlastet werden sollen und auch während der Ableistung eines FSJ innerhalb der Altersgrenzen in der GKV und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt werden.\r\n\r\n2.13.\t§ 274 SGB V-E – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung\r\nUm die Finanzkontrolle im Gesundheitsbereich zu stärken, wird dem Bundesrechnungshof ein Prüfrecht auch gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und deren Bundesvereinigungen (KBV bzw. KzBV), dem Medizinischen Dienst Bund (MD), sowie dem G-BA eingeräumt, da diese mittelbaren Empfänger von Bundesmitteln aus dem Gesundheitsfonds sind. So soll eine umfassende Prüfung hinsichtlich der Verwendung von Bundesmitteln gewährleistet werden. Das Ziel ist eine sachgerechte und unabhängige Finanzkontrolle über die genannten Institutionen. \r\nEs handelt sich um eine Rückkehr zum Rechtsstand vor 2020. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nBesonders begrüßen wir, die Erweiterung der Befugnisse des Bundesrechnungshofes, sodass dieser zukünftig auch Krankenversicherungen, die KVen, den Medizinischen Dienst und den G-BA überprüfen kann.\r\n3.\tFehlende und gestrichene Regelungen\r\n3.1.\tGesundheitskioske\r\nDer VdK bedauert, dass das niederschwellige Beratungsangebot durch die Gesundheitskioske nicht mehr Bestandteil des GVSG ist. \r\nDurch die Gesundheitskioske hätten Menschen erreicht werden können, die sich im deutschen Gesundheitswesen nicht auskennen. Durch den nahen örtlichen Bezug der Gesundheitskioske an die Lebenswirklichkeit der Menschen ist es einfach, diesen Hilfestellungen im Labyrinth des Gesundheitswesens, wie es sich für Laien häufig darstellt, zu geben. Die bisher bereits in Form von Modellprojekten etablierten Gesundheitskioske müssen verstetigt werden.\r\nBei einer sinnvollen und nachhaltigen Implementierung des Systems der Gesundheitskioske kann dieses zudem zu einer Entlastung der Rettungsstellen und Notaufnahmen beitragen und so die Behandlungskosten der GKV drastisch senken. \r\nAls Alternative schlägt der VdK vor, dass die Leistungen, die die Gesundheitskioske hätten erbringen können, durch Apotheken, Hausarztpraxen oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) übernommen werden. In jedem Fall ist eine dringende Regelungsnotwendigkeit in diesem Fall gegeben. \r\n3.2.\tHomöopathische und Anthroposophische Leistungen\r\nDa für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Mittel und Leistungen keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt, wird die Nutzung dieser Leistungen ausschließlich aus einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen und nicht durch die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert – das war zumindest der Plan des ersten vorliegenden Entwurfes zum GVSG. Die Streichung der Homöopathie und Anthroposophie als mögliche Kassenleistung ist nicht mehr Teil des Entwurfes des Bundesministeriums für Gesundheit. \r\nEs ist kein wissenschaftlicher Evidenznachweis für diese Leistungen erbracht, was dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen nach dem SGB V widerspricht. Das eingesparte Geld kann viel sinnvoller eingesetzt werden, beispielsweise, indem Maßnahmen mit nachgewiesener Evidenz stärker subventioniert werden. Die Sehhilfe sei hier als passendes Beispiel genannt. \r\n3.3.\tHeilmittel\r\nDas Gesundheitssystem ist geprägt von einem Fachkräftemangel. Daher ist eine interprofessionelle Arbeit im Gesundheitssystem wichtiger denn je. Aus diesem Grund weißt der VdK darauf hin, dass die Blankoverordnung im Bereich der Heilmittelerbringung nach § 125a SGB V stärker als bisher genutzt werden sollten.\r\nBei den Heilmittelerbringern handelt es sich um ausgewiesene Experten in ihrem Behandlungsgebiet, weshalb eine genaue ärztliche Beschreibung der notwendigen Behandlung nicht notwendig ist. \r\nBisher kommt es auf Grund der andauernden Vertragsverhandlungen zwischen GKV und Leistungserbringern noch viel zu selten zu Blankoverordnungen durch die zuständigen    (Fach-) Ärzte. \r\nDes Weiteren weist der VdK auf die Ungerechtigkeit der Zuzahlungsregelungen bei der Verordnung von Heilmitteln hin. Patienten müssen nicht nur 10 € für eine Verordnung eines Heilmittels zuzahlen, sondern auch 10 Prozent der Therapiekosten tragen. Die so anfallenden Kosten können sich so pro Therapiezyklus auf bis zu 360 Euro belaufen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tDie Ausgangslage\r\nDas deutsche Krankenhaussystem steht vor einem Kollaps. Diese nüchterne Erkenntnis ist beim Großteil der Bevölkerung angekommen. Die Krankenhausfinanzierung setzt falsche Anreize, die Bundesländer kommen ihrem Finanzierungsauftrag  nicht nach und das Personal geht auf dem Zahnfleisch . Sowohl das Pflegefachpersonal als auch die Ärztinnen und Ärzte beklagen eine permanente Überlastung – physisch und psychisch. Eine Reform unserer Versorgung ist dringend notwendig: Die Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder des VdK sind auf eine funktionierende Gesundheitsversorgung angewiesen.\r\nBeim Fachkräftemangel zeigt sich im europäischen Vergleich ein paradoxes Bild: betrachtet man den Anteil an Ärztinnen und Ärzten pro 10.000 Einwohner, ist Deutschland überdurchschnittlich gut aufgestellt . Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Verteilung von Pflegekräften . Die Verteilung von Fachpersonal auf die Patienten ist hingegen deutlich schlechter. Im europäischen Vergleich steht Deutschland hier sehr weit hinten an – die Versorgung der Patientinnen und Patienten leidet unter dieser schlechten Verteilung. \r\nZudem leidet die Qualität der Krankenhausversorgung unter dem Fallpauschalen-System (DRG-System; DRG; Diagnosis Related Groups). Dieses wurde im Jahr 2003 eingeführt, um die krankenhausindividuellen Pflegesätze abzulösen und so die Kosten der Krankenhausbehandlungen zu senken. Die krankenhausindividuellen Pflegesätze hatten dazu geführt, dass Patientinnen und Patienten besonders lange in den Krankenhäusern lagen, auch wenn dies aus medizinischer Sicht nicht notwendig war .\r\nDas DRG-System sollte eine sachgerechtere Vergütung der erbrachten Leistungen ermöglichen. Es bündelt Diagnosen und Behandlungen in einem Code, aus dem sich schlussendlich ein Erstattungsbeitrag für das Krankenhaus ergibt. Durch das DRG-System erhielt die Leistungsorientierung Einzug in das Deutsche Krankenhauswesen.\r\nZwar erfüllte das DRG-System zunächst seinen Zweck: Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wurden erhöht. Gleichzeitig wurden jedoch Anreize gesetzt, medizinisch nicht notwendige Behandlungen im Krankenhaus durchzuführen. Diese Überversorgung schadet den Patientinnen und Patienten . \r\nDas Bündnis „Krankenhaus statt Fabrik“ hat bereits 2018 angegeben, dass Entscheidungen über Behandlungen oder die Länge des Krankenhausaufenthaltes auch danach getroffen werden, was sich gewinnbringend abrechnen lässt.  Operationen werden beispielsweise besser vergütet als konservative Therapien. Ein Krankenhaus erzielt grundsätzlich mehr Gewinn durch operative Eingriffe – zu Lasten der Patientinnen und Patienten. So werden ökonomische Anreize gesetzt, um das System auszubeuten und die Gesundheit der Patientinnen und Patienten aufs Spiel zu setzen. Das medizinisch Notwendige steht schon lange nicht mehr im Zentrum der deutschen Krankenhausversorgung. \r\nDie Ausgabendynamik der gesetzlichen Krankenversicherungen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Das Ziel, mit dem DRG-System die Kosten zu senken, wurde deutlich verfehlt .\r\nTrotz dieser finanziellen Fehlanreize schreiben viele Krankenhäuser rote Zahlen, da sie nicht die nötige Auslastung ihrer Stationen erreichen. Dem würde entgegengewirkt, wenn der tatsächliche Bedarf für die Patientinnen und Patienten in der Region für die Krankenhausreform ausschlaggebend wäre. \r\nZudem leidet die Versorgungsqualität in Krankenhäusern, wenn Behandlungen zu selten durchgeführt werden. Um eine Versorgung auf einem hohen qualitativen Niveau durchführen zu können, muss das Personal „in der Übung“ bleiben. Dies kann nicht gelingen, wenn Eingriffe oder Therapien nur sporadisch über das Jahr verteilt stattfinden. \r\nOb ein behandelndes Team aus Ärztinnen und Ärzten und Pflegepersonal eingespielt ist, kann sich direkt auf patientenrelevante Endpunkte, Fallsterblichkeit, die mittlere Überlebensdauer und die Lebensqualität (QoL) auswirken. Alle drei Werte verbessern sich im Sinne der Patienten, wenn Behandlungen in Kliniken stattfinden, die sich auf ein bestimmtes Krankheitsbild oder Therapieverfahren spezialisiert haben. Planbare Behandlungen müssen von Spezialisten durchgeführt werden.\r\nNeben den bereits angeführten Gründen, die zu einer angespannten Situation in den Krankenhäusern geführt haben, kommen die Bundesländer ihrem Investitionsauftrag in die Krankenhäuser seit Jahren nicht nach. Modernisierungen und notwendige Anschaffungen bleiben auf der Strecke; Gebäude und Geräte werden alt und fehleranfällig oder entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften.\r\nEine grundlegende Krankenhausreform, die das Versorgungsniveau in Deutschland deutlich verbessert, ist zwingend notwendig und dem Sozialverband VdK Deutschland deshalb ein wichtiges Anliegen. Sie ist im Sinne der Patientinnen und Patienten und kommt den Mitgliedern des Sozialverbandes VdK direkt zugute. \r\n2.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit verfolgt mit seinem Gesetzentwurf drei zentrale Ziele: \r\n1.\tSicherung und Steigerung der Behandlungsqualität \r\n2.\tGewährleistung einer flächendeckenden Versorgung \r\n3.\tEntbürokratisierung\r\nUm diese Ziele zu erreichen, sollen einige Umstrukturierungen erfolgen. Zunächst soll das DRG-System angepasst und durch eine Vorhaltevergütung ersetzt werden. Krankenhäuser sollen zukünftig alleine für das Vorhalten von Fachpersonal und Gerätschaften eine Finanzierung erhalten. So soll der Finanzierungsdruck aus dem System genommen werden; für nicht notwendige Operationen soll es weniger finanzielle Anreize geben. \r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) soll den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Berechnung der Fallpauschalen abzusenken und den Wert der Vorhaltevergütung zu ermitteln. Die Vorhaltepauschalen sollen individuell nach Bundesland und Leistungsgruppe ermittelt werden. Die Spanne der Fallpauschalen wird abgesenkt, um die Vorhaltepauschalen zu finanzieren und fehlerhafte Anreize aus dem System zu nehmen. Krankenhäuser erhalten nur Vorhaltepauschalen für Leistungen, die im Landeskrankenhausplan vorgesehen sind und für die ein Krankenhaus die notwendigen Qualitätsstandards erfüllt. \r\nDas InEK ist eine GmbH, Gesellschafter sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband (GKV SV) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV). Finanziert wird das InEK über einen DRG-Systemzuschlag. \r\nUm die Bildung von spezialisierten Zentren zu fördern und die Versorgungsqualität auf einem hohen Niveau zu sichern bzw. dahingehend zu steigern, wird die Auszahlung der Vorhaltevergütungen an die Zuweisung von Leistungsgruppen sowie die Erfüllung der an die Leistungsgruppen gebundenen Qualitätsstandards gekoppelt. \r\nAls Grundlage für die Leistungsgruppensystematik wird das System des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet. Dazu werden 65 verschiedene Leistungsgruppen gebildet. Der Bund wird in den kommenden Monaten ein bundeseinheitliches System der Leistungsgruppen gemeinsam mit den Ländern und den Fachgesellschaften erarbeiten. \r\nDie Überprüfung der Qualitätsstandards der Krankenhäuser wird durch den Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt. Diese soll durch eine digitale Datenübermittlung erleichtert und bürokratiearm gestaltet werden. \r\nUm auch in struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen weiterhin eine sichere und hochwertige Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, möchte das BMG den Ausbau der sektorenübergreifenden und integrierten medizinischen Versorgungszentren vorantreiben. Die Länder sollen einen gesetzlichen Spielraum erhalten, entsprechende Einrichtungen zu bestimmen. Zudem sollen die Förderbeträge für notwendige, aber schwer finanzierbare Krankenhäuser erhöht werden. \r\nUm die Transformation des Gesundheitswesens finanziell zu ermöglichen, soll ein Transformationsfonds geschaffen werden, dessen Mittel zu 50 Prozent durch die Länder gestellt werden (25 Mrd. Euro). Der restliche (Bundes-)Anteil wird durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen (25 Mrd. Euro). Das Geld der GKV kommt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). In der Folge wird die Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds befristet für die Jahre 2025 bis 2035 von 25 Prozent auf 50 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe erhöht. \r\nDie Hochschulkliniken und Universitätskliniken sollen besondere koordinierungsaufgaben erhalten und dazu zusätzliche finanzielle Mittel erhalten. \r\nZur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser soll ab dem Jahr 2024 eine vollständige Tarifkostenfinanzierung erfolgen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Krankenhausreform und hält diese für dringend notwendig. Bereits heute befindet sich das deutsche Krankenhauswesen in einem kalten Strukturwandel, den es gilt so früh wie möglich zu gestalten. Der vorliegende Referentenentwurf stellt für die gesteckten Ziele eine gute Grundlage und einen guten Fahrplan dar, den es nun gilt zu verbessern und umzusetzen. \r\nDer geplante Umbau des DRG-Systems und die Einführung von Vorhaltepauschalen sind eine Zentrale Änderung in der Krankenhausvergütung und werden die Krankenhäuser zu einem großen Teil vom derzeit vorliegenden ökonomischen Druck befreien. \r\nDer VdK betont ausdrücklich, dass die deutschen Krankenhäuser heute in einer weniger prekären Situation wären, wenn die 16 Bundesländer ihrem Investitionsauftrag nachkommen würden. Es ist nicht zielführend, dass einige Bundesländer gebetsmühlenartig nach mehr Geld vom Bund rufen und sich eine Einmischung in die landesinterne Krankenhausplanung verbitten, gleichzeitig aber kaum Investitionen in die Krankenhäuser tätigen und auf ein „Weiter so“ pochen. \r\nDer VdK fordert diese Bundesländer auf, ihren Widerstand beizulegen und konstruktiv an der Krankenhausreform mitzuarbeiten.  \r\nDie angestrebte stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ist zu begrüßen. Gerade für Regionen mit einem Versorgungsnotstand stellt dies einen Ausweg aus der teilweise vorherrschenden Unterversorgung dar und kann ein Anreiz für junge Ärztinnen und Ärzte sein, sich in diesen Regionen niederzulassen. \r\nEbenso profitieren die Patientinnen und Patienten von bundeseinheitlichen Mindestvorgaben an die Qualität der ärztlichen Versorgung im Krankenhaus. Es wird für die Patientinnen und Patienten einfacher, das für sie beste Krankenhaus zu finden und die Leistungen der Krankenhäuser mit einander zu vergleichen, da auch die Einhaltung der Qualitätskriterien Einzug in das Krankenhaustransparenzregister finden wird. Dies stellt eine wichtige Weiterentwicklung des Registers dar, da sich die Patientinnen und Patienten darauf verlassen müssen, dass sie, egal in welches Krankenhaus sie gehen, immer eine Versorgung auf einem sehr hohen Niveau erhalten werden. \r\nDer größte Kritikpunkt ist aus Sicht des VdK, die geplante Finanzierung des Transformationsfonds. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten eine Summe von 25 Mrd. Euro aufbringen soll, um die deutsche Krankenhauslandschaft zu reformieren und sich die Privatversicherten ihrer Verantwortung einfach entziehen und keinen Beitrag zu der Reform leisten müssen. Der VdK fordert eine verpflichtende Beteiligung der PKV an den Kosten der Krankenhausbeteiligung, sowie eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Krankenhausreform. \r\nAndernfalls riskiert der Gesetzgeber eine ungebremste Steigerung der Krankenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die bereits heute Haushalte mit wenig verfügbarem Einkommen massiv belastet. Diese Steigerung der Beitragslast darf durch die Krankenhausreform nicht fortgesetzt oder gar gesteigert werden. \r\nDie geplanten Reformvorhaben im Bereich der stationären Versorgung dürfen nicht alleine stehen. Zwingend notwendig sind Veränderungen im Bereich der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung. Beide Vorhaben müssen zeitnah folgen. \r\n3.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n3.1.\tÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) \r\n3.1.1.\t§ 39e SGB V-E – Übergangspflege im Krankenhaus \r\nKönnen Leistungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, wie die häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB IX nicht erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Zukünftig soll diese Leistung auch in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können. Die Regelung ist jedoch weiterhin an den vorrangig dafür vorgesehenen Weg der Leistungserbringung nach dem SGB XI und den damit verbundenen Hürden geknüpft. \r\nDie Kapazitäten der stationären Behandlung sollen primär für die akut-stationäre Versorgung zur Verfügung stehen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt grundsätzlich die hinter der Einführung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung stehende Idee der Bündelung und Spezialisierung von Leistungen. Zudem ist zu begrüßen, dass sich die pflegerische Behandlung der Patientinnen und Patienten im Anschluss an einen stationären Aufenthalt verbessern soll. \r\nDennoch ist die regelhafte Verlegung von Patienten direkt nach einer Behandlung kritisch zu sehen. Es wird also vor allem auf die konkrete Ausgestaltung der Verlegungsphase ankommen. Die Möglichkeit der Erbringung der Übergangspflege nach § 39e SGB V in dem Krankenhaus, das die Behandlung erbringt, muss weiterhin möglich sein. Wichtig ist zudem, dass die Verlegung dann zwingend in eine wohnortnahe, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung erfolgt. Familienbesuche und die streckenweise Begleitung durch Angehörige im Genesungsprozess müssen strukturell möglich gemacht werden.\r\n3.1.2.\t§§ 109 Abs. 3 und 110 SGB V-E – Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern\r\nHierbei handelt es sich um eine notwendige Anpassung, da die Qualitätskriterien der Krankenhausversorgung durch die Einführung von einheitlichen Standards neu gefasst werden. Ein Versorgungsvertrag zwischen dem Krankenhausträger und der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nur dann zustande, wenn die Versorgungskriterien erfüllt werden. \r\nAus dieser Regelung ergibt sich, dass Leistungsgruppen auch in den Versorgungsverträgen vereinbart werden können, wenn die entsprechenden Qualitätsstandards erfüllt werden, ohne, dass eine Zuweisung im Landeskrankenhausplan erfolgt ist. Die Krankenversicherungen werden verpflichtet, den Versorgungsvertrag zu kündigen, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstandards durch die Krankenhäuser nicht mehr erfüllt werden und auch langfristig nicht mehr erfüllt werden können. Die vertragliche Regelung ist der gesetzlichen Zuweisung von Leistungsgruppen gleichgestellt. Daraus ergeben sich Finanzierungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).\r\nVertraglich vereinbarte Leistungsgruppen müssen ebenfalls dem InEK zur Ermittlung der DRG-Pauschale und Vorhaltepauschale gemeldet werden.\r\nErfüllt ein Krankenhaus die Qualitätsanforderungen nur kurzfristig nicht, kann die Kassenseite von einer Vertragskündigung absehen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDass Versorgungsverträge erst dann zustande kommen, wenn ein Krankenhaus die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt, betrachtet der VdK als selbstverständlich. Würde dem nicht so sein, wäre die gesamte Krankenhausreform und die Etablierung von Qualitätsstandards hinfällig. \r\nDurch diesen in § 109 Abs. 3 bzw. § 110 SGB V-E geschaffenen Grundsatz, können Patientinnen und Patienten davon ausgehen, dass sie im Krankenhaus eine Behandlung auf qualitativ hohem Niveau erhalten. Patientinnen und Patienten werden so zudem vor „Gelegenheitsbehandlungen“, also Behandlungen, die eigentlich nicht zum Portfolio eines Krankenhauses gehören, aber durchgeführt werden, weil die behandelnden Ärzte der Meinung sind, dass sie dies problemlos können, im Krankenhaus geschützt. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Patientensicherheit im deutschen Krankenhauswesen.\r\nEs ist für den VdK nachvollziehbar, dass eine kurzfristige Nichteinhaltung der Qualitätskriterien, beispielsweise aufgrund von Personalveränderungen, nicht dazu führen muss, dass eine Leistungsgruppe sofort aberkannt wird – dies würde die Versorgungssicherheit einer Region unnötig gefährden. Der VdK betont jedoch, dass dies die Ausnahme sein muss und ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden darf.\r\nDas Schließen von Versorgungsverträgen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und einem Krankenhaus ist eine zweite Möglichkeit, damit ein Krankenhaus eine Leistungsgruppe zugewiesen bekommen kann. Der Primärweg der Leistungsgruppenzuweisung läuft über die landesweite Krankenhausplanung. Der VdK bewertet dieses Vorgehen dahingehend als zielführend, als dass dadurch das Behandlungsangebot in der Fläche steigt, gleichzeitig aber die Sicherstellung der Qualität gewährleistet ist. Solche Vereinbarungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Leistungsgruppen, die sich aus dem Krankenhausplan ergeben, mangels Fallzahlen die erforderlichen Qualitätskriterien nicht mehr erfüllen können.\r\n3.1.3.\t§ 115g SGB V-E – Behandlung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen \r\nDurch den geplanten § 115g SGB V wird die Möglichkeit zur Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen neu geschaffen. Die Bundesländer erhalten dabei die Kompetenz zur Bestimmung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. \r\nSo sollen stationäre Krankenhausbehandlungen mit wohnortnahen ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden werden. Das BMG weist zudem auf die Möglichkeit zur Gründung von bettenführenden Primärversorgungszentren (PVZ), regionalen Gesundheitszentren (RGZ) und integrierten Gesundheitszentren hin. Auch andere Versorgungsformen sind denkbar. Die Telemedizin soll weiter implementiert werden.\r\nDas BMG weist darauf hin, dass es sich rechtlich bei allen Versorgungsformen um Krankenhäuser handelt und dadurch eine Listung im Krankenhaustransparenzregister zwingend erforderlich ist. Dort werden sie als Krankenhäuser „Level 1i“ geführt. \r\nSektorenübergreifend bedeutet, dass neben der stationären Behandlung auch\r\n•\tambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, \r\n•\tambulante Operationen nach § 115b SGB V, \r\n•\teine medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h SGB V-E,\r\n•\tbelegärztliche Leistungen, soweit vom Versorgungsauftrag des Landes erfasst,\r\n•\tÜbergangspflege nach § 39e SGB V und \r\n•\tKurzzeitpflege nach § 39c SGB V\r\nerfolgen können. Die Aufzählung ist nicht abschließend.\r\nDarüber hinaus können auch Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Tages- sowie Nachtpflege nach § 41 SGB XI erbracht werden.\r\nDie Erbringung von ambulanten Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h SGB V sowie die Übergangs- und Kurzzeitpflege nach §§ 39c und 39e sollen dabei unter pflegerischer Leitung erbracht werden können, sofern es sich nicht um medizinisch-fachliche Entscheidungen handelt. \r\nAmbulantes Operieren in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen soll nur dann möglich sein, wenn dies in einer selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten, Pflegeabteilung erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen müssen nach § 72 SGB XI zugelassen werden. Die Vorgaben der Personalbemessung, Eigenbeteiligung, Leistungsansprüche sowie die Vergütung der erbrachten Leistungen richten sich nach dem SGB XI. \r\nDie DKG und der GKV SV vereinbaren im Benehmen mit der PKV binnen eines Jahres, welche \r\n•\tLeistungen der Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ oder „Geriatrie“ nach § 135e SGB V mindestens durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen angeboten werden müssen; \r\n•\tweiteren stationären Leistungen der Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Geriatrie“ und darüber hinaus welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen „Allgemeine Chirurgie“ oder weiterer Leistungsgruppen nach § 135e SGB V ebenfalls in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können; \r\n•\tstationären Leistungen eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung außerhalb des Leistungsrahmens erbringen darf, sofern sie dabei telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus mit entsprechend zugewiesenen Leistungsgruppen unterstützt wird;\r\n•\tAnforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation der Leistungserbringung und an die Kooperation mit einem Krankenhaus gestellt werden und regelt zudem die Anforderungen an eine aufwandsarme Überprüfung. Dabei sollen weitestgehend die Qualitätskriterien des § 135e SGB V gelten.\r\nDie Vereinbarung muss alle zwei Jahre überprüft werden. Kommt innerhalb der Frist keine Einigung zu Stande, entscheidet eine Schiedsstelle. \r\nExplizit ausgenommen aus dem Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungszentren sind Behandlungen von kardiovaskulären Interventionen einschließlich des zentralen Nervensystems (ZNS) und der peripheren Gefäße, onkologische Therapien (einschließlich interventioneller und operativer Behandlungen), endoprothetische Leistungen, Operationen an der Wirbelsäule und Leistungen der bariatrischen Chirurgie . \r\nAuch eine stationäre Aufnahme von Patienten soll ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass eine Kooperation mit einem Krankenhaus einer höheren Versorgungsstufe besteht. Dieses Krankenhaus muss über die notwendige medizinische Expertise verfügen und die notwendige telemedizinische Beratung gewährleisten können.\r\nOb und inwieweit einem Krankenhaus ein bestimmter Versorgungsauftrag erteilt wird, entscheiden weiterhin die Länder im Rahmen ihrer Planungshoheit. \r\nDer GKV SV, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (ebenfalls GKV SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die DKG legen im Benehmen mit der PKV und dem BMG im Abstand von zwei Jahren einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Leistungserbringer auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung vor. Dieser Bericht beinhaltet auch die finanziellen Auswirkungen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Schaffung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, in denen sowohl stationäre, als auch ambulante Leistungen erbracht werden können. Da die Krankenhausplanung weiterhin in die Kompetenz der Länder fallen wird, ist es folgerichtig, dass auch die Planung und Implementierung der sektorenübergreifenden Versorgungszentren in den Aufgabenbereich der Länder fällt. Den Ländern ist es durch ihren engen Kontakt zu den Landkreisen und Gemeinden möglich, schnell und adäquat auf sich verändernde Versorgungssituationen zu reagieren.\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können, wie auch PVZ und RGZ, die Versorgung der Menschen vor Ort erheblich verbessern, da sie auch die Funktion einer Hausarzt- bzw. Facharztpraxis übernehmen können. Der VdK begrüßt diese Versorgungsformen ausdrücklich. Die Krankenhausreform wird durch diese Regelungen zu einer teilweisen Reform der ambulanten Versorgung, die aus Sicht des VdK erhebliche Verbesserungen für die Bevölkerung mit sich bringt. In Regionen, die weder über eine ausreichende ambulante Versorgung verfügen, in denen es beispielsweise zu wenig Hausärzte gibt, kann die Ergänzung des Aufgabenbereiches eines Krankenhauses durch den Aufgabenbereich eines Hausarztes zwei Probleme der Unterversorgung auf einmal lösen.\r\nKritisch betrachtet der VdK jedoch die unterschiedliche Benennung der Versorgungszentren (PVZ, RGZ und sektorenübergreifende Versorgungszentren) in der Krankenhausplanung und im Krankenhaustransparenzregister. Einfacher wäre eine allgemeine Bezeichnung nach der Terminologie der Krankenhäuser (Level I bis III bzw. III U). Für die sektorenübergreifenden Versorgungszentren würde dies eine einheitliche Bezeichnung als Level Ii Krankenhäuser bedeuten, wie sie auch im Krankenhaustransparenzregister Anwendung findet und unter welcher die Versorgungszentren im Register eingetragen werden.\r\nFolgerichtig ist aus Sicht des VdK der Einbezug der Auffangnormen §§ 39c, 39e SGB V-E in den § 115g SGB V-E.\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK den Ausbau von pflegerischer Infrastruktur und damit auch neue Plätze in der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege. Aufgrund der fehlenden Planung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung nach dem SGB XI, wie es beispielsweise bei der Krankenhausplanung der Fall ist, sind auch die vorgesehenen Pflegeplätze in den sektorenübergreifenden Versorgungszentren keine adäquate Lösung für den Pflegenotstand in Deutschland. Grob Lücken stopfen zu wollen, kann aus Sicht des Sozialverbandes VdK nicht der richtige Weg sein. Darüber hinaus darf nicht der Wunsch entstehen, eine Auslastung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen über Leistungen nach dem SGB XI erreichen zu wollen.\r\nKritisch bewertet der VdK, dass die GKV und die DKG im Einvernehmen mit der PKV entscheiden können sollen, welche Leistungsgruppen durch die sektorenübergreifenden Versorgungszentren angeboten werden können, bei denen lediglich eine telemedizinische Unterstützung durch ein kooperierendes Krankenhaus notwendig ist. Darüber hinaus kritisiert der VdK scharf, dass der GKV SV und die DKG im Einvernehmen mit der PKV die Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Kooperation von Krankenhäusern festlegen darf. \r\nDiese Entscheidungen sollten nicht alleine aus ökonomischen Gesichtspunkten getroffen werden. Sie müssen auf der Grundlage wissenschaftlich-fachlicher Expertise erfolgen, um einschätzen zu können, ob eine telemedizinische Konsultation ausreichend ist, oder ob ein ärztlicher Spezialist ständig im Krankenhaus anwesend sein sollte. Der VdK fordert daher, dass die medizinischen Fachgesellschaften des betreffenden Behandlungsfeldes verpflichtend eine Stellungnahme abzugeben haben. Die Patientenverbände sind ebenfalls zu beteiligen.\r\nWelche Leistungen eine Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung erbringen darf, obwohl Sie keine Zuweisung einer Leistungsgruppe erhalten hat, darf nicht durch eine Vereinbarung zwischen DKG und GKV SV festgelegt werden. Neben ökonomischen Gesichtspunkten spielen hier auch Sicherheitsaspekte eine wichtige Rolle. Zwar ist eine verpflichtende Kooperation einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung mit einem Krankenhaus, dass die entsprechende Leistungsgruppe zugewiesen bekommen hat vorgesehen; eine solche Kooperation kann jedoch die Expertise eines eingespielten und erfahrenen Behandlungsraums nicht ersetzen. Der VdK fordert daher auch in diesem Fall eine einheitliche Festlegung der Ausnahmen durch den Gesetzgeber unter Einbeziehung passender medizinisch-wissenschaftlicher Expertise. \r\nDarüber hinaus sollten Qualitätsstandards nicht durch diejenigen festgelegt werden, die diese Standards einhalten bzw. bezahlen müssen. Hier liegt ein grober Fehler der Qualitätssicherung und -steigerung bereits im System; zu Lasten der Patientinnen und Patienten. Der Sozialverband VdK Deutschland fordert deshalb, dass die Definition der Qualitätsstandards ebenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes mit Zustimmung der Bundesländer und unter Einbeziehung passender fachlicher Expertise sowie der Patientenvertretung zu erfolgen hat. \r\nDer VdK begrüßt, dass Behandlungen von kardiovaskulären Interventionen einschließlich des zentralen Nervensystems (ZNS) und der peripheren Gefäße, onkologische Therapien (einschließlich interventioneller und operativer Behandlungen), endoprothetische Leistungen, Operationen an der Wirbelsäule und Leistungen der bariatrischen Chirurgie explizit aus dem Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungszentren ausgenommen sind. Die Gefahr von Komplikationen bei Behandlungen in diesen Fachgebieten und die daraus entstehenden Risiken sind als zu hoch einzuschätzen, als dass die Behandlung in teilstationären Zentren erfolgen sollte. \r\nBesonders begrüßenswert ist, dass die GKV, die DKG und die KBV alle zwei Jahre einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Leistungserbringer auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung vorlegen werden. Durch diese Evaluation ist es möglich, zielgenau auf sich ergebende Veränderungen oder eine entstehende Mangel-/Unterversorgung zu reagieren und gleichzeitig die finanziellen Auswirkungen der sektorenübergreifenden Gesundheitszentren in Augenschein zu nehmen.\r\n3.1.4.\t§ 115h SGB V-E – Medizinisch-pflegerische Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zukünftig Krankenbehandlungen als medizinisch-pflegerische Versorgung erbringen. Dies ist dann möglich, wenn für die Versicherten eine ambulante ärztliche Behandlung auf Grund ihrer individuellen Verfassung, der persönlichen Lebenssituation oder wegen bestehender Vor- oder Begleiterkrankungen nicht ausreichend ist. In diesen Fällen besteht neben dem medizinischen Behandlungsanlass ein besonderer, pflegerischer Bedarf, dem nachgekommen werden muss.  \r\nDurch die Etablierung einer medizinisch-pflegerischen Versorgung in Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen soll die Versorgung unserer alternden und damit multimorbider  werdenden Gesellschaft besonders in ländlichen Gegenden gesichert werden. Auch fehlende familiäre Versorgungsstrukturen sollen so abgefangen werden. Es erfolgt eine Bündelung der ärztlichen Ressourcen, was zu einer Entlastung der Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen beitragen soll. So soll die Versorgung effizienter gestaltet werden.\r\nDie ärztlichen Leistungen können auch von Vertragsärzten erbracht werden, sofern ein Kooperationsvertrag geschlossen wurde. Die medizinisch-pflegerische Versorgung wird durch Vertragsärzte verordnet oder durch Krankenhäuser veranlasst. \r\nDer GKV SV, die DKG und die KBV vereinbaren im Benehmen mit der PKV Einzelheiten der Erbringung der medizinisch pflegerischen Versorgung, insbesondere \r\n•\tdie Gruppe der Patienten, für die die medizinisch-pflegerische Versorgung zu erbringen ist,\r\n•\tdie sächlichen und personellen Mindestvoraussetzungen der medizinisch-pflegerischen Versorgung,\r\n•\tdie Vorgaben für die Kooperationsvereinbarungen mit den Vertragsärzten.\r\nKommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Schiedsgremium. \r\nDie sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und die Landesverbände der Krankenversicherungen vereinbaren den konkreten Versorgungsumfang der medizinisch-pflegerischen Versorgung in der jeweiligen Einrichtung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich befürwortet der Sozialverband VdK die Möglichkeit der Erbringung von medizinisch-pflegerischen Leistungen in Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. \r\nDer VdK kritisiert jedoch auch an dieser Stelle, dass es der Selbstverwaltung unter Umgehung der Patientenvertreter überlassen bleibt, die Einzelheiten der Leistungserbringung zu regeln. Insbesondere die Festlegung der sächlichen und personellen Mindestvoraussetzungen sollte nicht in den Händen der Leistungserbringer und Leistungsfinanzierer liegen, ohne, dass eine unabhängige und fachlich kompetente Stelle an den Verhandlungen beteiligt ist. Der VdK präferiert ein Modell nach dem die notwendigen Einzelheiten in einer Rechtsverordnung festgelegt werden und den Patientenorganisationen ein Mitspracherecht eingeräumt wird.\r\nAn der Festlegung des Versorgungsumfangs sollten, zumindest beratend, die Bürgermeister bzw. Landräte beteiligt werden, um auf regionale Besonderheiten in der Versorgung eingehen zu können. \r\n3.1.5.\t§ 116a SGB V-E – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\nEs handelt sich um eine Neufassung des § 116a SGB V. Die Unterversorgung als Voraussetzung für ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern wird durch die Möglichkeit der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ergänzt. Die verpflichtende Überprüfung des Beschlusses nach zwei Jahren entfällt. Der Zeitpunkt der Überprüfung steht im Ermessen der Zulassungsausschüsse. \r\nNeu hinzu kommt die Regelung, dass der Zulassungsausschuss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen muss, soweit und solange dies zur Beseitigung einer drohenden Unterversorgung notwendig ist. Eine formelle Feststellung einer Unterversorgung ist nicht notwendig. \r\nZudem muss eine entsprechende Ermächtigung erfolgen, wenn keine Zulassungsbeschränkungen für die hausärztliche Versorgung vorgesehen sind. Die Ermächtigung wird unbefristet ausgesprochen. Dies ermöglicht eine engere Vernetzung der ambulanten und stationären Versorgung und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die fachärztliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin an einem Standort zu ermöglichen. So sollen junge Ärztinnen und Ärzte an die Disziplin der Allgemeinmedizin herangeführt werden und langfristig neue Hausärzte gewonnen werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass sich Sektorenübergreifende Versorgungszentren an der ambulanten Behandlung und damit auch an der Sicherung der Versorgung beteiligen können. Dies ist besonders für diejenigen Regionen, die schon heute eine Unterversorgung aufweisen, eine gute Möglichkeit, um das Versorgungslevel der Bevölkerung vor Ort zu erhöhen. \r\nZudem ist der VdK der Ansicht, dass Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen junge Ärztinnen und Ärzte stärker für die Allgemeinmedizin und eine Kassenzulassung begeistern können, da in diesen Versorgungseinrichtungen ambulante und stationäre Aspekte zu vergleichbaren Teilen eine Rolle spielen werden. Dies kann eine zusätzliche Chance sein, die hausärztliche Versorgung perspektivisch zu sichern.\r\nDer VdK begrüßt, dass sich der Zulassungsausschuss auf Antrag mit einer Zulassung zur Versorgung beschäftigen muss. \r\n3.1.6.\t§ 135d SGBV-E – Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung\r\nIm neu eingeführten Transparenzregister (vgl. Krankenhaustransparenzgesetz) werden weitere anzeigepflichtige Informationen eingefügt: \r\nDie Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Qualitätskriterien nach § 135e SGB V, einschließlich der Information, sobald einem Krankenhaus Leistungsgruppen zugewiesen sind, wird anzeigepflichtig. Die standortbezogenen Prüfergebnisse des MD sollen Eingang in das Transparenzregister halten. Die Information über die Nichteinhaltung hat zu erfolgen, wenn eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde, die Qualitätsziele jedoch nicht erreicht wurden. Ausnahmen müssen dargelegt werden.\r\n Bewertung des Sozialverbands VdK\r\nWie der VdK bereits in vergangenen Stellungnahmen und Pressemitteilungen verdeutlicht hat, hat das Transparenzregister für die Patientinnen und Patienten einen enormen Mehrwehrt. Es versetzt sie in die Lage, eine informierte Entscheidung über den Ort ihrer Behandlung zu treffen. \r\nDaher begrüßt der VdK, dass das Transparenzregister um weitere anzeigepflichtige Informationen erweitert werden soll. Besonders die Listung der Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Qualitätsstandards begrüßt der VdK. Die Erklärung von Ausnahmen der Einhaltung von Mindestanforderungen bewertet der VdK als sinnvoll. So können (notwendige) Abweichungen für die Patientinnen und Patienten begründet werden und der Raum für Spekulationen, warum Kriterien nicht eingehalten wurden, wird so gering wie möglich gehalten.\r\n3.1.7.\t§ 135e SGB V-E – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nDie für eine Krankenhausbehandlung geltenden Qualitätskriterien werden bundeseinheitlich und auf dem Stand der medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse gestaltet. Dabei sollen insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden. So soll gesichert werden, dass Behandlungen nur in den Krankenhäusern durchgeführt werden, welche die notwendige Ausstattung vorweisen können. Erfüllt ein Krankenhaus diese Anforderungen dem Grundsatz nach nicht, darf es die entsprechende Leistung nicht erbringen.\r\nDie Behandlungen sollen sich an den geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Leitlinien orientieren. Es erfolgt eine gesetzliche Verankerung der Leistungsgruppen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. In den Leistungsgruppen werden solche Behandlungen zusammengefasst, die ähnliche Kompetenzen, Erfahrungen, personelle Qualifikationen und technische Ausstattung benötigen. Anhand der Leistungsgruppen können für spezifische Behandlungen besondere Qualitätskriterien festgelegt werden. Es sind Qualitätskriterien der folgenden Anforderungsbereiche festzulegen: \r\n•\tErbringung verwandter Leistungen\r\n•\tSachliche Ausstattung\r\n•\tPersonelle Ausstattung\r\n•\tSonstige Struktur- und Prozesskriterien (Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, G-BA)\r\nZiel ist es, die Behandlungssicherheit der Patienten zu erhöhen. \r\nDas BMG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, eine Rechtsverordnung zur Anpassung und Weiterentwicklung der \r\n•\tLeistungsgruppen und Qualitätskriterien\r\n•\tRegelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, \r\n•\tRegelungen, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen zur Sicherstellung der Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden darf und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist;\r\n•\tsowie das Nähere zum Verfahren\r\nDie Änderungen der Leistungsgruppen können frühestens zum 01. Januar 2027 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten gelten die Leistungsgruppen nach Anlage 1 dieses Gesetzes, sowie \r\n•\tdie Qualitätskriterien, die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen (NRW) festgelegt sind, ausgenommen der sonstigen Struktur- und Prozesskriterien (diese sind nicht für die Bundesebene vorgesehen)\r\n•\tdie Qualitätskriterien nach Anlage 2 dieses Gesetzes für die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen in den zusätzlichen, nicht im Krankenhausplan NRW aufgeführten Leistungsgruppen\r\nSofern die Regelungen des Landes NRW nur spezifisch auf das Bundesland NRW anwendbar sind, erarbeitet und veröffentlicht der MD eine bundeseinheitliche Prüfgrundlage zur Anwendung der entsprechenden Regelungen im Bundesgebiet. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung können die Qualitätskriterien in Kooperation zwischen Krankenhäusern erfüllt werden. \r\nDarüber hinaus soll das BMG einen Ausschuss einrichten, welcher Empfehlungen zu den Inhalten dieser Rechtsverordnung abgeben soll. Dieser wird durch das BMG sowie die obersten Gesundheitsbehörden der Länder geleitet. Initiativerecht zur Weiterentwicklung der Rechtsverordnung haben der Bund und die Länder. Wenn eine Änderung in einer Leistungsgruppe erfolgen soll, ist zunächst ein Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einzuholen.\r\nDes Weiteren beauftragt der Ausschuss das InEK und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit sogenannten Unterstützungsleistungen.\r\nDer Ausschuss wird in gleicher Zahl mit Vertretern des GKV SV einerseits und Vertretern der DKG, der Bundesärztekammer (BÄK) und der Berufsorganisation der Pflegeberufe andererseits besetzt (Paritätische Besetzung). Die Patientenorganisationen nach § 140f SGB V können beratend an den Sitzungen teilnehmen (Mitberatungsrecht). Die Patientenperspektive soll angemessen in die Arbeit des Ausschusses einfließen. Der Ausschuss wird Sachverständige zur Beratung hinzuziehen können. \r\nDer Ausschuss legt das Nähre zu seiner Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung (GO) selbst fest. Die GO bedarf der Genehmigung des BMG. Zur Koordinierung der Ausschussarbeit richtet das BMG eine Geschäftsstelle ein. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass die Qualitätskriterien der Krankenhausversorgung bundeseinheitlich und auf dem Stand der medizinischen Wissenschaften gefasst werden sollen und zukünftig nicht ausschließlich im Kompetenzbereich der Bundesländer liegen werden. So wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten überall in Deutschland Therapien erhalten, die miteinander vergleichbar sind und ein hohes Niveau aufweisen. \r\nZudem ist zu begrüßen, dass die Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität als Mindestanforderungen beschrieben werden. So bleibt den Krankenhäusern die Möglichkeit, die Behandlungsqualität stetig zu optimieren. Dies ist im Sinne der Patientinnen und Patienten.\r\nErfüllt ein Krankenhaus die Qualitätsanforderungen einer Leistungsgruppe nicht, darf es die entsprechenden Behandlungen auch nicht anbieten. Diese Regelung ist nur folgerichtig und setzt den Anspruch nach Spezialisierung und einem hohen Niveau der Behandlungsqualität in die Realität um. Da es sich bei dieser Regelung um eine Grundsatzregelungen handelt, wird es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Der VdK pocht darauf, dass es solche Sonderwege nur in den seltensten Fällen geben darf. Ausnahmen dürfen nicht die Regel werden. Zudem dürfen Bundesländer die vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht dazu missbrauchen, um die Grundsätze der Krankenhausreform zu umgehen. \r\nDem VdK ist es daher ein Anliegen, dass die Bedingungen, um von Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, möglichst eng gefasst werden und lediglich zur Sicherstellung der Versorgung bei einer drohenden oder bereits vorhandenen Unterversorgung Anwendung finden. Ziel muss es sein, die Institutionen, die von abweichenden Qualitätskriterien Gebrauch machen, mittelfristig an den grundsätzlichen Qualitätsstandard heranzuführen. Entsprechende Kontrollmechanismen sind einzuführen und konsequent umzusetzen.\r\nDer Einführung der Leistungsgruppen und der Festlegung entsprechender Qualitätskriterien steht der VdK positiv gegenüber. Zudem ist positiv zu bewerten, dass die Leistungsgruppen kein starres Konstrukt sein sollen, sondern aufgrund der Entwicklungen in Wissenschaft und Forschung sowie der medizinischen Praxis stetig weiterentwickelt werden sollen. So kann vermieden werden, dass Methoden veralten oder obsolete Kriterien zur Qualitätsmessung verwendet werden. Ebenso wird sichergestellt, dass sich die Struktur der Versorgung stetig verbessert.\r\nDass bis zum Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen das Leistungsgruppen-System aus NRW angewendet werden soll, ist für den VdK nachvollziehbar. Der VdK fordert die Bundesländer auf, sich diesem Vorgehen nicht entgegenzustellen. \r\nDer VdK bewertet positiv, dass die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen auf eine wissenschaftliche Basis gestellt werden soll und nicht alleinig in der Hand der Selbstverwaltung liegen wird. Die verpflichtende Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einzuholen, ist nur zu begrüßen. \r\nKritisch sieht der Sozialverband VdK hingegen, dass das InEK, dessen Unabhängigkeit angezweifelt werden kann, eng in den Prozess eingebunden werden soll. Gesellschafter des InEK sind der GKV SV, die DKG und die PKV. Der VdK bewertet insgesamt die Rolle des InEK, die es in der Krankenhausreform spielen soll, kritisch . Zudem wird durch die Etablierung eines zusätzlichen Ausschusses eine Doppelstruktur geschaffen.\r\nBei der Besetzung des Gremiums sieht der VdK einigen Nachbesserungsbedarf. Zum einen lehnt der VdK eine Formulierung, nach welcher die Patientenorganisationen nach § 140f SGB V an den Beratungen beteiligt werden können konsequent ab. Aus Sicht des VdK sind die Patientenorganisationen zwingend zu beteiligen. Die gewählte Formulierung ist unglücklich. An dieser Stelle fordert der Sozialverband VdK eine Klarstellung, nach der die Patientenorganisationen nach § 140f SGB V an den Ausschusssitzungen zu beteiligen sind.\r\nDarüber hinaus sind aus Sicht des Sozialverbandes VdK Deutschland neben Experten aus Medizin und Pflege auch Expertinnen und Experten der Pharmazie und Pharmakotherapie zu beteiligen, beispielsweise vertreten durch die Bundesapothekerkammer (BAK) oder den Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA). Der Aspekt der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) kommt aus Sicht des VdK in der gesamten Krankenhausreform zu kurz. Bereits heute sind 5 Prozent der Krankenhauseinweisungen durch Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln bedingt . Unter älteren Menschen, die häufiger multimorbide sind und in der Folge häufiger mehrere Medikamente einnehmen, liegt der Anteil der arzneimittelbedingten Krankenhauseinweisungen um einige Prozentpunkte höher. Gleichzeitig sind viele der Arzneimittelwechselwirkungen vermeidbar . Es ist daher wichtig, bereits im Krankenhaus bei einer medikamentösen Neueinstellung oder Umstellung mögliche Risiken durch ein Fachpersonal bewerten zu lassen und gemeinsam mit Arzneimittelexperten einen sicheren Therapieplan zu erstellen. \r\nDas Bundesland Niedersachsen geht diesen Weg mit den verpflichtenden Stationsapothekern seit 2022 bereits als Vorreiter. \r\n3.1.8.\t§ 135f SGB V-E – Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung \r\nUm eine Leistungsgruppe zugewiesen bekommen oder erhalten zu können, muss zukünftig eine Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen, die sog. Mindestvorhaltezahlen, nachgewiesen werden. Bei der Festlegung von Mindestvorhaltezahlen sind zu berücksichtigen: \r\n•\tVorhaltung eines ständig verfügbaren Facharztes\r\n•\tSicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung\r\n•\tDas Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V \r\nErfüllen Krankenhäuser die Mindestvorhaltezahlen nicht, erhalten sie keine Vorhaltevergütung. Die Mindestvorhaltezahlen gelten für das kommende Kalenderjahr als erfüllt, wenn die Mindestmarke im laufenden Kalenderjahr erreicht wurde oder, wenn zwei oder mehr Krankenhausträger im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde vereinbaren, dass die Leistungen der betroffenen Leistungsgruppe nur noch von einem Krankenhaus erbracht werden und die Anzahl der gemeinsam erbrachten Behandlungen mindestens der Vorhaltezahl entspricht. Durch das Herstellen von Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde kann das Verschieben von Leistungsgruppen zwischen zwei Standorten durch Mittel des Transformationsfonds gefördert werden. \r\nDas BMG beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) damit, unter Beachtung der genannten Kriterien, wissenschaftliche Empfehlungen für die Festlegung und regelmäßige Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die Leistungsgruppen zu erarbeiten. Dabei soll auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung untersucht werden. Die Empfehlung soll in Form eines Perzentils (ein Prozent) der Gesamtfallzahl eines Kalenderjahres je Leistungsgruppe erfolgen. In der Bewertung sollen auch die Daten des Transparenzverzeichnisses nach § 135d SGB V und die Datenauswertung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu berücksichtigen sein.\r\nDie Empfehlungen des IQWiG sollen durch das InEK hinsichtlich der Auswirkungen auf die Anzahl und Verteilung der Krankenhausstandorte überprüft werden. Außerdem sollen die Auswirkungen auf die Fahrzeiten der Patientinnen und Patienten zum nächsten Krankenhaus bewertet und überprüft werden. \r\nDie Regelungen der Mindestvorhaltezahlen gelten nicht, wenn die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Einschätzung ist, dass die Vorhaltung einer Leistungsgruppe für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist. Liegt dieser Fall vor, erhalten die Krankenhäuser abweichend dennoch die Vorhaltevergütung. \r\nEine Leistungsgruppe zur Sicherstellung der Versorgung ist in den Fällen der Allgemeinen Inneren Medizin und der Allgemeinen Chirurgie dann notwendig, wenn die PKW-Fahrzeit mehr als 30 Minuten beträgt. Für alle übrigen Leistungsgruppen darf eine PKW-Fahrzeit von 40 Minuten nicht überstiegen werden. Darüber hinaus stellt die Bevölkerungsdichte ein wesentliches Kriterium dar. \r\nDas BMG legt die Mindestvorhaltezahlen auf der Grundlage der Empfehlung des IQWiG und der Auswertung des InEK fest. Die Festlegung erfolgt in der Form einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Erstmalig in Kraft treten wird die Rechtsverordnung 2027.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK steht dem Kriterium der Vorhaltezahlen als Werkzeug der Qualitätssicherung positiv gegenüber. Durch die Verständigungsmöglichkeit zwischen einzelnen Krankenhäusern und der gegebenen Option, Leistungsgruppen zweier Krankenhäuser zusammenzulegen, kann das Behandlungsniveau erhöht und Strukturen der Doppelversorgung abgebaut werden. \r\nEine Förderung der Zusammenlegung von Leistungsgruppen und den dadurch erforderlich werdenden Umbau- bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen durch Mittel des Transformationsfonds ist für den VdK nachvollziehbar. \r\nDer VdK bewertet die Berechnung der Mindestvorhaltezahlen durch das IQWiG positiv. Bei der Bewertung der Auswirkung auf die Fahrzeiten müssen die maßgeblichen Patientenorganisationen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.\r\nDie Ausnahmeregelungen für die Mindestvorhaltezahlen dürfen durch die Bundesländer nicht missbraucht werden, um sich den Grundsätzen der Krankenhausreform zu entziehen. Die angesetzten PKW-Fahrzeitminuten von 30 bzw. 40 Minuten sind für den VdK nachvollziehbar. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Menschen über einen privaten PKW verfügen oder sich regelmäßige Fahrten zu einem Krankenhaus mit einem Taxi leisten können. Dies ist besonders dann ein Problem, wenn Angehörige einen Patienten in einem weiter entfernten Krankenhaus besuchen möchten. \r\nStudien zeigen, dass regelmäßige Besuche durch Familienangehörige die Genesung fördern können oder gar das Risiko des Auftretens eines Deliriums nach einer Narkosephase signifikant herabsetzen können . Gerade aus diesen, den Behandlungserfolg erheblich verbessernden, Gründen fordert der VdK, dass Besuchsfahrten von Angehörigen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen werden und die Kosten für ÖPNV oder Taxi-Fahrten getragen werden. \r\nZudem stellen 30-PKW-Fahrzeitminuten für Patientinnen und Patienten, die in Gebieten mit einer schlechten ÖPNV-Anbindung leben und keinen Zugang zu einem PKW haben, eine enorme Herausforderung dar. Der VdK fordert daher eine Anpassung des § 60 SGB V um Krankenfahrten in weiter entfernte Kliniken und die Kostenübernahme durch die GKV zu erleichtern. \r\n3.1.9.\t§§ 136 und 136c SGB V-E – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung und Krankenhausplanung \r\nDer G-BA wird zukünftig für den Krankenhausbereich nur noch diejenigen Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen festlegen, die nicht durch die Qualitätskriterien des neu ein- zuführenden § 135e SGB V geregelt sind. Zudem sind bestehende Regelungen aufzuheben, wenn diese in § 135e SGB V neu normiert werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDiese Regelungen sind für den VdK nachvollziehbar. Die Qualitätsanforderungen an Krankenhäuser werden zukünftig durch Rechtsverordnung geregelt. Die neuen Regelungen dürfen jedoch nicht unter den aktuellen Stand absinken. \r\n3.1.10.\t§ 137 SGB V-E – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses \r\nDer G-BA wird in seiner Berechtigung bestärkt, neben stichproben- auch anlassbezogene Kontrollen für Qualitätsanforderungen vorzusehen. Ein Großteil der anlassbezogenen Kontrollen sollen durch die standardisierte Begehung des MD entfallen. Unberührt von diesen Regelungen bleiben die Kontrollen zum Zwecke der Qualitätssicherung und der Personalanforderungen sowie zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen neuartiger Therapien. Die Prüfungen werden durch den MD durchgeführt und sollen durch die Neufassung des § 275a bundesweit harmonisiert werden. Gleichzeitig sollen Doppelkontrollen vermieden werden. \r\nDer G-BA wird verpflichtet, einheitliche Regelungen zu treffen, um einheitliche Prüfungen des MD zu unterstützen. So sollen Aufwand und Bürokratie reduziert werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEine qualitativ hochwertige Versorgung kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Anforderungen auch regelhaft kontrolliert werden. Den MD als Kontrollgremium zu etablieren erscheint dem VdK sinnvoll. \r\nKritisch bewertet der VdK, dass ein Großteil der anlassbezogenen Kontrollen entfallen soll. Der VdK spricht sich dafür aus, dass der MD regelmäßige Begehungen der Kliniken durchführt, um die Einhaltung der Qualitätsstandards zu überprüfen. Begehungen durch den MD sollten grundsätzlich nicht angekündigt werden. Es zeigt sich, dass bei angekündigten Besuchen kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden, um das Eindrucksbild zu verbessern. Dies gilt es zu verhindern, um das Prüfbild nicht zu verfälschen. Zudem müssen Begehungen und Prüfungen durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Eine Kontrolle durch Ärzte, die in dem Bereich der zu kontrollierenden Leistungsgruppe berufliche Erfahrungen haben, ist empfehlenswert. \r\n3.1.11.\t§ 221 SGB V-E – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen\r\nEs werden Sonderregelungen zur Beteiligung der landwirtschaftlichen Krankenkasse am Transformationsfonds getroffen, die den bisherigen Regelungen zur Beteiligung der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt Sonderwege für einzelne Krankenkassen unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder private Krankenversicherungen handelt, ab. Da es sich bei der Krankenhausreform um eine Kraftanstrengung handelt, die nur gemeinsam und solidarisch zu bewältigen ist, muss sich jeder Teil der Gesellschaft beteiligen. Dem VdK ist auch aus diesem Grunde eine einheitliche solidarische Krankenversicherung ein wichtiges Anliegen. \r\n3.1.12.\t§ 271 SGB V-E – Gesundheitsfonds\r\nDie Obergrenze der Liquiditätsreserven der GKV wird erhöht. Sie darf in den Jahren 2025 bis 2035 einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlichen Monatsausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde diese Obergrenze auf 25 Prozent herabgesenkt. So sollen die Finanzierung des Transformationsfonds gesichert und gleichzeitig Beitragssprünge vermieden werden.\r\nDem Transformationsfonds werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 jährlich 2,5 Milliarden Euro (abzgl. der Beiträge der landwirtschaftlichen Krankenkasse) zugeführt, sofern die Fördermittel der Bundesländer abgerufen werden. Werden die Finanzmittel für das jeweilige Jahr durch die Länder nicht oder nicht vollständig abgerufen, stehen die Mittel bis zum 31. Dezember 2035 zur Verfügung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDas Vorgehen des Bundes bei der Frage der Finanzierung des Transformationsfonds ist aus Sicht des Sozialverbandes VdK Deutschland inakzeptabel. \r\nDie Länder sind in den vergangenen Jahren ihrem Investitionsauftrag in die Krankenhäuser nicht nachgekommen. 2020 betrug der Investitionsbedarf der Kliniken mehr als sechs Milliarden Euro , der Krankenhausreport 2019 geht von einer jährlichen Investitionslücke von 2,6 Mrd. Euro aus .\r\nDer Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausreform dient auch dazu, diesen Investitionsstau aufzuarbeiten. Insgesamt wird er ein Volumen von 50 Mrd. Euro haben, wobei 25 Mrd. Euro durch die Länder finanziert werden sollen. Der Anteil des Bundes, weitere 25 Mrd. Euro, wird jedoch nicht durch Haushaltsmittel finanziert, sondern aus der Finanzreserve der gesetzlichen Krankenversicherung – schlussendlich also durch die Beitragsgelder.  \r\nDer Finanzierung der Krankenhausreform kann sich die PKV jedoch entziehen. Und das obwohl auch diejenigen, die sich über die PKV versichert haben, von den Zahlungen der GKV profitieren werden, sobald sie ein Krankenhaus aufsuchen. Diese Ungerechtigkeit ist für den VdK nicht hinnehmbar. \r\nDer VdK fordert, dass sich der Bund mit einem ausreichend hohen Betrag, mindestens jedoch der Hälfte des GKV-Anteiles (12,5 Mrd. Euro) an der Finanzierung des Transformationsfonds beteiligt. \r\nDarüber hinaus muss sich die PKV mit einem angemessenen Anteil am Transformationsfonds beteiligen. Dieser Anteil liegt mindestens so hoch, wie der Pro-Kopf-Anteil der GKV-Versicherten am Transformationsfonds in Relation zur Beitragsstärke der PKV-Versicherten.\r\nDass man sich einfach so an den Mitteln der Solidargemeinschaft bedient, um eine Versorgungsstruktur zu finanzieren, die auch denjenigen zugutekommt, die sich besten Wissens der Solidargemeinschaft entziehen und diese nicht einmal zur Kostenbeteiligung verpflichtet, ist für den VdK unverständlich und eine nicht hinzunehmende Ungerechtigkeit.\r\n3.1.13.\t§ 275a SGB V-E – Prüfungen in Krankenhäusern und weitere Qualitätsprüfungen\r\nDer MD führt in den zugelassenen Krankenhäusern standortbezogene Prüfungen durch. Insbesondere sollen\r\n•\tdie Einhaltung der Qualitätskriterien nach § 135 SGB V-E, \r\n•\tdie Strukturmerkmale auf Grund des vom BfArM herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 SGB V\r\n•\tdie Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b, 136 bis 136c SGB V einschließlich der Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung, sowie \r\n•\tdie Qualitätsanforderungen der Länder nach Landesrecht\r\nüberprüft werden. Die Überprüfung erfolgt in der Regel schriftlich. Ist eine Inaugenscheinnahme vor Ort erforderlich, wird die Begehung angemeldet. Unangemeldete Inaugenscheinnahmen sind dann zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine angemeldete Prüfung den Prüferfolg gefährden würde.\r\nDer MD soll abgestimmt und einheitlich vorgehen und sich über die Prüfergebnisse austauschen. Er hat eine angemessene ärztliche und pflegerische Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer sicherzustellen. \r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde (zust. Behörde) hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen den MD mit o. g. Prüfungen zu beauftragen. Ebenso haben die Landesverbände der GKV den MD mit Prüfungen zu beauftragen, bevor sie einen Versorgungsvertrag abschließen. Der MD hat die Prüfung unverzüglich (innerhalb von zehn Wochen) abzuschließen. Die Feststellung der Erfüllung der Qualitätsanforderungen einer Leistungsgruppe begründet keinen Anspruch auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe. Das Gutachten des MD gilt längstens zwei Jahre. \r\nKrankenhäuser haben die Nichterfüllung von Leistungsmerkmalen unverzüglich (innerhalb von einem Monat) dem MD und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Stellt der MD fest, dass dies nicht erfolgt ist, hat er die zuständige Behörde, den GKV-Landesverband und das IQTIG zu informieren.\r\nKrankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nicht nachkommen, dürfen in der jeweiligen Leistungsgruppe erbrachte Leistungen ab dem Zeitpunkt der Nichterfüllung der Qualitätskriterien nicht mehr abrechnen. Die zuständige Landesbehörde kann jedoch von der Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe absehen.\r\nZudem haben die Krankenhäuser die Einhaltung von Strukturmerkmalen nach dem vom BfArM beschlossenen Schlüssel zu überwachen und sich die Einhaltung vom MD bescheinigen zu lassen. Die (vorübergehende) Nichteinhaltung ist unverzüglich zu melden. \r\nEs werden Ausnahmeregelungen geschaffen, wonach Leistungen dennoch abgerechnet werden können, auch wenn die Strukturmerkmale nicht erreicht werden. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und maximal bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, wenn die Anforderungen bis zum 31. Dezember des Vorjahres erfüllt wurden. Zudem müssen die Abweichungen unverzüglich bei der zust. Behörde angezeigt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie der Zuweisung von Leistungsgruppen vorangestellte Überprüfung durch den MD bewertet der VdK sehr positiv. Es ist jedoch durch den MD zu bewerten, ob die vorgesehen Fristen ausreichend sind und ob der MD die notwendigen Ressourcen für die Masse an anstehenden Aufgaben überhaupt zur Verfügung hat. \r\nDer VdK befürwortet ausdrücklich, dass Grundlage der Leistungsgruppenprüfungen und der Prüfungen von Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS)-Strukturmerkmalen eine Richtlinie des MD-Bund sein soll. So kann ein einheitliches Vorgehen sichergestellt werden. Die gesetzliche Vorgabe, zukünftige Prüfungen regelhaft im schriftlichen Verfahren durchführen zu müssen, kann vor dem Hintergrund von Bürokratieabbau nachvollzogen werden. Allerdings werden die Prüfungen derzeit auch zum großen Teil vor Ort durchgeführt. Um die langfristigen Konsequenzen abschätzen zu können, sollte diese Regelung evaluiert werden. Der VdK begrüßt an dieser Stelle auch aus Gründen des Bürokratieabbaus, dass der MD vorliegende Zertifikate im Rahmen der Prüfungen zu berücksichtigen hat. Der VdK hat die Hoffnung, dass diese Regelung auch das interne Qualitätsmanagement der Krankenhäuser verbessern kann. Allerdings sollten diese Zertifikate zwingend standardisierte Qualitätskriterien enthalten, um sie miteinander vergleichbar zu machen. \r\nDer VdK befürwortet es, dass die Nichteinhaltung von Qualitätskriterien unverzüglich anzuzeigen ist. Darüber hinaus ist es für den VdK nachvollziehbar, dass es aus verschiedensten Gründen zu kurzfristigen Abweichungen von den Standards kommen kann. Diese Abweichungen sollten einen Zeitraum von drei Monaten jedoch unter keinen Umständen überschreiten. Gleichzeitig ist die Abweichung unverzüglich im Transparenzregister anzuzeigen.  \r\nSollten Krankenhäuser der Meldepflicht nicht nachkommen, ist die Streichung der Finanzierung ein folgerichtiger Schritt. Das Absehen von der Aufhebung einer Leistungsgruppenzuweisung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. \r\n3.1.14.\t§ 426 SGB V-E – Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes\r\nDer GKV SV, die PKV und die DKG sollen dem BMG und den zust. Landesbehörden zum 31. Dezember 2029, 2034 und 2039 einen gemeinsamen Bericht zur Evaluation des KHVVG vorlegen. Der Bericht soll dabei besonders auf\r\n•\tdie Festlegung der Leistungsgruppen und ihre Weiterentwicklung sowie deren Auswirkungen auf Krankenhauskonzentrationsentwicklungen (lokal und über Landesgrenzen hinweg), \r\n•\tdie Überprüfung der Einhaltung der Qualitätskriterien durch den MD, \r\n•\tdie Auswirkungen des KHVVG auf die Patientenversorgung,\r\n•\tdie Auswirkungen auf die Personalsituation und \r\n•\tdie Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser sowie die Ausgaben der Krankenkassen\r\neingehen. Dabei soll auch auf die folgenden drei vom BMG gesetzten übergeordneten Ziele der Krankenhausreform eingegangen werden: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie die Bürokratieentlastung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK ist ein großer Befürworter der Evaluation der Krankenhausreform. Der Evaluationszeitraum von 5 Jahren erscheint dem VdK angemessen. \r\nDer VdK fordert jedoch, dass die Patientensicht bei der Evaluation der Reform berücksichtigt wird und die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V sowie die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher im Evaluierungsprozess beteiligt werden. \r\n3.2.\tÄnderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n3.2.1.\t§ 6a KHG-E – Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde (zust. Behörde) kann den zugelassenen Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach der zwischen dem GKV SV und der DKG getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Voraussetzung für die Zuweisung ist die Erfüllung der Qualitätskriterien. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe. Die Erfüllung der Qualitätskriterien wird durch den MD begutachtet. Bis zum Vorliegen des Gutachtens kann das Krankenhaus die Erfüllung der Qualitätskriterien durch Selbsteinschätzung begründet nachweisen. \r\nDen Krankenhäusern der Bundeswehr oder den Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem SGB VII Ressourcen vorhalten. Voraussetzung für die Leistungsgruppenzuweisung ist auch hier die Erfüllung der Qualitätskriterien.\r\nAbweichend kann die zust. Behörde einem Krankenhaus Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus die Qualitätsmerkmale nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Zuweisung zur Sicherstellung einer Flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und eine Abweichung von den Qualitätskriterien nach der Rechtsverordnung nach § 135e SGB V nicht ausgeschlossen ist. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der GKV. \r\nDie Zuweisung ist dann erforderlich, wenn die PKW-Fahrzeitminuten im Falle der Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ 30 Minuten und im Falle der übrigen Leistungsgruppen 40 Minuten überschreiten. \r\nDie außerordentliche Zuweisung ist an die Erfüllung der Qualitätskriterien innerhalb von drei Jahren nach Zuweisung gebunden. Die zust. Behörde kann sich für die Erteilung einer Auflage durch den MD beraten lassen. So soll es dem Krankenhaus ermöglicht werden, die Qualitätsmerkmale zu erreichen und eine reguläre Zuweisung der Leistungsgruppen zu erhalten.\r\nDie Zuweisung von Leistungsgruppen ist unverzüglich aufzuheben, wenn\r\n•\tdas Krankenhaus die Auflage nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, \r\n•\tdie Voraussetzungen der Zuweisung nicht erfüllt sind oder eine Mitteilung des Krankenhauses oder des MD über die Nichterfüllung vorliegt (§ 275a SGB V) oder\r\n•\tdie Geltungsdauer des Gutachtens des MD überschritten ist.\r\nIst absehbar, dass der Grund für die gemeldete Nichterfüllung der Qualitätskriterien nicht länger als drei Monate dauert, kann durch die zust. Behörde von einer sofortigen Aufhebung der Leistungsgruppenzuweisung abgesehen werden und eine Frist zur Erfüllung der Qualitätskriterien gesetzt werden. Zudem kann die zust. Behörde von einer Aufhebung der Zuweisung absehen, wenn die Leistungsgruppe zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendig ist. \r\nDie für die Krankenhausplanung zust. Behörde kann Krankenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der GKV folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen: \r\n•\tDie Krankenhausübergreifende Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten, insbesondere bei Großschadenslagen.\r\n•\tDie Konzeption und Koordinierung des Einsatzes regionaler, insbesondere telemedizinischer, Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste.\r\nDie Aufgaben dürfen nur Krankenhäusern zugeordnet werden, die der Versorgungsstufe nach § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 SGB V zugeordnet sind; dabei handelt es sich um Universitätskliniken bzw. Krankenhäuser der Versorgungsstufe Level IIIU. Ist kein Universitätsklinikum vorhanden, das diese Aufgabe übernehmen kann, wird dies ausnahmsweise von Krankenhäusern des Levels III übernommen. \r\nKrankenhäuser, die diese Aufgaben übernehmen, sollen einen Zuschlag erhalten. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet, dass die Qualitätskriterien auch die Grundlage der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser der Bundeswehr und der Berufsgenossenschaften sind. \r\nDie Zuweisung einer Leistungsgruppe an ein Krankenhaus soll auch dann erfolgen können, wenn das Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht erfüllt, dies jedoch für die Sicherstellung der Versorgung zwingend erforderlich ist. Die Sicherstellung der Versorgung ist dem VdK ein wichtiges Anliegen. Der VdK fordert jedoch, dass das entsprechende Krankenhaus, die notwendigen Qualitätskriterien binnen eines Jahres nach der Zuweisung einer Leistungsgruppe erfüllt. Die Nichterfüllung ist zu begründen. Der MD hat das Erfüllen der Kriterien zu überprüfen. \r\nDer VdK befürwortet, dass die zuständige Behörde die Zuweisung der Leistungsgruppe an Bedingungen knüpfen kann, deren Einhaltung zu überprüfen und die Nichteinhaltung zu sanktionieren sind.\r\n3.2.2.\t§ 6b KHG-E – Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\nDie zust. Behörde bestimmt im Benehmen mit den Landesverbänden der GKV aus dem Kreis der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser diejenigen, die über ihren stationären Versorgungsauftrag hinaus sektorenübergreifende Leistungen erbringen können und als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung betrieben werden sollen. \r\nEs können auch Einrichtungen bestimmt werden, die nicht im Krankenhausplan geführt waren und nur ambulante Leistungen erbracht haben.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK weist darauf hin, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen primär zur Beseitigung von Minderversorgungen geschaffen werden sollten. Die Entscheidung über die Etablierung von sektorenübergreifenden Versorgungszentren sollte in Absprache mit den lokalen Entscheidungsträgern (Bürgermeister, Landräte) und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) getroffen werden, um auf lokale Besonderheiten reagieren zu können. \r\n3.2.3.\t§ 12a KHG-E – Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019\r\nDa der Transformationsfonds erst ab 2025 zur Verfügung steht, wird die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds bis 2025 verlängert. Nicht abgerufene Mittel werden in den Transformationsfonds überführt.\r\nDer auf die PKV entfallende Anteil ist jedoch an diese zurück zu zahlen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert, dass der Anteil der PKV am Krankenhausstrukturfonds ebenfalls in den Transformationsfonds überführt wird. \r\nVon der Krankenhausreform sind nicht nur GKV-Versicherte betroffen und profitieren von dieser, sondern auch PKV-Versicherte. Entsprechend muss sich die PKV auch und in gleicher Weise an den anfallenden Kosten beteiligen. Wie auch in den vorangegangenen Abschnitten bereits erläutert, ist es unverständlich, warum der Referentenentwurf für diesen finanziellen Kraftakt nicht ebenfalls die Privatversicherten in die Pflicht nehmen will. Es kann nicht sein, dass die GKV die Transformation eines ganzen Zweiges der Gesundheits- und Daseinsvorsorge stemmen muss. \r\nSonderregelung für die PKV lehnt der VdK entschieden ab.\r\n3.2.4.\t§ 12b KHG-E – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\r\nZur Förderung der Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) errichteten Strukturfonds in den Jahren 2026 bis 2035 weitere Mittel in Höhe von insgesamt 25 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Die zugeführten Mittel können jährlich höchstens 2,5 Mrd. Euro betragen zzgl. der in den Vorjahren nicht ausgeschöpften Mittel. \r\nIm Fall einer finanziellen Beteiligung der PKV erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. Die Entscheidung über die Beteiligung ist der PKV überlassen, obwohl auch die versicherten der PKV von der Strukturreform profitieren werden.\r\nAus den Mitteln des Transformationsfonds können gefördert werden: \r\n•\tVorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, wenn dies zur Erfüllung der Qualitätskriterien erforderlich ist;\r\n•\tVorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhauses, nachdem dieses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde;\r\n•\tVorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, auch und soweit Hochschulkliniken an diesen beteiligt sind;\r\n•\tWettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäuser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind;\r\n•\tWettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und \r\n•\tVorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses.\r\nDie Länder können jährlich 95 Prozent der für sie nach dem Königsteiner Schlüssel  vorgesehenen Mittel beantragen. Nicht beantragte Mittel können bis zum Jahr 2035 abgerufen werden. Mit den übrigen 5 Prozent können länderübergreifende Vorhaben gefördert werden.\r\nBleibt ein Teil des Volumens des Transformationsfonds nach dessen Laufzeitende 2035 unberufen, wird dieses zurück in den Gesundheitsfonds überführt. \r\nVoraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln ist unter anderem, dass das Land ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung mindestens 50 Prozent der Kosten trägt.\r\nWeiteres regelt das BMG in einer Rechtsverordnung. \r\nEs erfolgt eine Auswertung der Förderung nach § 14 KHG.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDas Vorgehen des Bundes bei der Finanzierung des Transformationsfonds ist aus Sicht des Sozialverbandes VdK Deutschland inakzeptabel. \r\nDie Länder sind in den Vergangenen Jahren ihrem Investitionsauftrag in die Krankenhäuser nicht nachgekommen. 2020 betrug der Investitionsbedarf der Kliniken mehr als sechs Milliarden Euro . \r\nDer Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausreform dient auch dazu, diesen Investitionsstau aufzuarbeiten. Insgesamt wird er ein Volumen von 50 Mrd. Euro haben, wobei 25 Mrd. Euro durch die Länder finanziert werden sollen. Der Anteil des Bundes, weitere 25 Mrd. Euro, wird jedoch nicht durch Haushaltsmittel finanziert, sondern aus der Finanzreserve der gesetzlichen Krankenversicherung – schlussendlich also durch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. \r\nDer Finanzierung der Krankenhausreform kann sich die PKV jedoch entziehen. Und das obwohl auch diejenigen, die sich über die PKV versichert haben, von den Zahlungen der GKV profitieren werden. Die Formulierung, nach der sich die PKV beteiligen kann, ist für den VdK nicht akzeptabel. \r\nDer VdK fordert, dass sich der Bund mit einem ausreichend hohen Betrag, mindestens jedoch der Hälfte des GKV-Anteiles (12,5 Mrd. Euro) an der Finanzierung des Transformationsfonds beteiligt. \r\nDass man sich einfach so an den Mitteln der Solidargemeinschaft bedient, um eine Versorgungsstruktur zu finanzieren, die auch denjenigen zugutekommt, die sich besten Wissens der Solidargemeinschaft entziehen und diese nicht einmal zur Kostenbeteiligung verpflichtet, ist für den VdK unverständlich und eine nicht hinzunehmende Ungerechtigkeit. Gleichzeitig riskiert man durch dieses Vorgehen eine weitere Steigerung der Beitragssätze. Dies ist zwingend zu vermeiden, um die Bevölkerung nicht noch weiter zu belasten. \r\n4.\tFehlende Regelungen\r\nDie Reform der Krankenhausversorgung in Deutschland ist auch deshalb notwendig, da sich einige Krankenhäuser nicht mehr finanzieren können. Zudem setzt das DRG-System, wie bereits ausgeführt, falsche Anreize für die Behandlung der Patientinnen und Patienten. \r\nAus Sicht des VdK ist eine Ursache dieser Probleme, dass der Gewinnabschöpfung aus der Gesundheitsversorgung bisher kein Riegel vorgeschoben wurde – das betrifft Krankenhäuser und investorengetragene Medizinische Versorgungszentren gleichermaßen. \r\nDer VdK fordert, dass der größte Anteil der Gewinne eines Krankenhauses umgehend wieder in die Versorgung und Ausstattung eines Krankenhauses zu investieren ist. Darüber hinaus müssen geeignete Instrumente (Beispielsweise das Verbot der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder ähnlicher Rechtsformen wie der KGaA) gefunden und umgesetzt werden. Dies ist besonders dann kritisch zu sehen, wenn Krankenhäuser hohe Gewinne abschöpfen, gleichzeitig aber die Solidargemeinschaft die Steigerungen der Lohnkosten übernehmen soll. Der VdK begrüßt natürlich, wenn die Krankenhausangestellten höhere Löhne erhalten. Für diese sollten aber zunächst die Krankenhausbetreiber aufkommen, bevor sie anfangen, Gewinne abzuziehen. \r\nInsgesamt darf die Vergütung der Krankenhäuser nur der Selbstkostendeckung dienen.\r\nZudem fordert der VdK auch an dieser Stelle und mit Nachdruck, dass sich die PKV angemessen an der Finanzierung der Krankenhausreform zu beteiligen hat. Dass sich die PKV der Finanzierung der Reform entziehen kann, ist für den VdK eine nicht hinzunehmende soziale Ungerechtigkeit. Auch die Versicherten der PKV werden massiv von der Reform profitieren und doch soll diese nur durch die Schultern der gesetzlich Versicherten getragen werden. Dies ist nicht hinnehmbar. \r\nWie unter Punkt 3.1.8 bereits dargelegt, fordert der VdK verbesserte Regelungen für die Kostenübernahme von Besuchsreisen durch Angehörige. Diese Kostenübernahme ist zwingend im SGB V zu hinterlegen. \r\nDarüber hinaus fordert der VdK, dass für alle erstattungsfähigen Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der GKV die kostendeckende Erstattung mindestens in Höhe der Fernpendlerpauschale liegen muss.\r\nUm die Krankenhausreform in einen sinnvollen und zielorientierten Rahmen zu betten, weist der VdK auf die zwingend notwendige Reform der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung hin und fordert, dass diese bereits in der laufenden Legislatur angestoßen werden. \r\nDa das deutsche Krankenhaussystem bereits heute für viele Menschen nicht zu durchblicken ist, setzt sich der Sozialverband VdK für einen verstärkten Einsatz von Patientenbegleiterinnen und -begleitern ein. Diese Lotsen können vielen Menschen eine wichtige Hilfestellung bieten und gleichzeitig durch eine gezielte Lenkung der Patienten die Zahl Doppeluntersuchungen bzw. -behandlungen verringern. Gleichzeitig können diese eine Unterstützung von Menschen mit besonderen Anforderungen an die Versorgung darstellen. Diese sollen Stationen, auf denen sich diese Menschen in Behandlung befinden, beratend zur Seite stehen und, beauftragt durch die Patienten, aktiv auf die Stationen zugehen. \r\nZudem fordert der VdK, dass die Barrierefreiheit im Krankenhaus verpflichtend umgesetzt werden muss. Alle Krankenhäuser, die Mittel aus dem Transformationsfonds beziehen, müssen bei Neu- oder Umbaumaßnahmen zwingend die Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigen.\r\nAbschließend weißt der Sozialverband VdK auf die Sinnhaftigkeit der bundesweiten Implementierung von Apothekern auf Station hin, wie bereits unter Punkt 3.1.7 ausgeführt. Diese können die Arzneimitteltherapiesicherheit der Patientinnen und Patienten signifikant verbessern und dadurch auch die Behandlungskosten der GKV senken.\r\n5.\tSchlussbemerkung\r\nGrundsätzlich spricht sich der VdK dafür aus, dass Regelungen und Bewertungen im Gesundheitssystem stets von unabhängigen Stellen oder Behörden durchgeführt werden. In den Verfahren sind nach Ansicht des VdK zudem stets Patientenvertreterinnen und -vertreter zu beteiligen.\r\nEine besondere Situation besteht mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK). Dieses Institut wurde 2001 als gemeinnützige GmbH gegründet und 2007 in eine GmbH überführt. Gesellschafter des Institutes sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV SV) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV). Nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) soll das InEK bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Deutschen DRG-Systems unterstützen. \r\nAufgrund der Gesellschafterstruktur des InEK bewertet der Sozialverband VdK die aktuelle Situation und die geplante Übertragung von Aufgaben an das InEK kritisch. Gleichwohl erkennt der VdK an, dass das InEK international anerkannt und renommiert ist . \r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010687","regulatoryProjectTitle":"Behördenaktenübermittlungsverordnung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Klägerinnen und Kläger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/21/328215/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260252.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden\r\nmit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-\r\nberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rent-\r\nnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflege-\r\nbedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und\r\nkonfessionell neutral.\r\n1. Zu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der\r\nUmsetzung\r\nDie eAkte stellt eine Herausforderung dar, da in Deutschland sowohl auf Bundes- als auch auf\r\nLänderebene verschiedene Systeme für elektronische Akten genutzt werden, die insbesondere\r\nbeim Versand an Gerichte und andere Prozessbeteiligte Probleme bereiten können. Diese Sys-\r\nteme sind mit unterschiedlichen Fachverfahren verbunden, die auch zur Übermittlung der eAkten\r\neingesetzt werden und häufig zu Schnittstellenproblemen führen. Dies erfordert oft erheblichen\r\nAufwand, um elektronische Datensätze zu verarbeiten und weiterzuleiten. Um diesen Herausfor-\r\nderungen zu begegnen, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Entwurf für die Behör-\r\ndenaktenübermittlungsverordnung (BehAktübV) vorgelegt, mit dem Ziel, einheitliche Standards\r\nfür die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten zu etablieren.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Möglichkeit zur Stellungnahme wird auf die geplanten Änderungen in der Sozialgerichtsbar-\r\nkeit beschränkt.\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass die Bundesregierung durch die BehAktübV einheitliche\r\nStandards bei der Übermittlung von elektronischen Akten einführen möchte. Dabei dürfen jedoch\r\ndie Kläger und Klägerinnen als Stakeholder nicht aus dem Blick geraten, die nämlich ebenfalls\r\ntechnisch in die Lage versetzt werden müssen, ihr Recht auf Einsicht in die elektronische Akten-\r\nführung wahrnehmen zu können. Dabei muss die digitale Barrierefreiheit für Menschen mit\r\nBehinderung gewährleistet werden: die Einsicht in die eAkte und vor allem auch die Aktenführung\r\nmuss technisch so gestaltet werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grund-\r\nsätzlich uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.\r\nEs dürfen keine digitalen Klüfte entstehen, die der Verwirklichung des Rechts auf Akteneinsicht\r\nentgegenstehen. Hierfür bedarf es Standards, die nicht an der technischen Infrastruktur der\r\nSozialleistungsbehörden und schließlich der Sozialgerichtsbarkeit enden. Die Standards und\r\nauch Schnittstellen sind so zu wählen, dass die Kläger und Klägerinnen selbst, aber auch Ihre\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 21.06.2024\r\nzum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung 3 | 6\r\nProzessbevollmächtigten ohne weiteren Aufwand ihr Recht auf Akteneinsicht bürgerfreundlich\r\nund auf Augenhöhe wahrnehmen können.\r\n2. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten des Diskus-\r\nsionsentwurfs (DE) Stellung.\r\n2.1. Übermittlung elektronischer Akten (§ 2 DE)\r\n§ 2 Abs. 1 DE\r\nNach Absatz 1 „sollen“ elektronisch geführte Akten grundsätzlich elektronisch übermittelt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert hier kein „Sollen“, sondern ein „Müssen“. Denn bereits aus dem Grundsatz der\r\nFormattreue bezieht sich eine Vorlagepflicht nach allgemeiner Meinung auf das jeweilige Format\r\nder Aktenführung, d.h. elektronische Akten sind auch elektronisch vorzulegen, Papierakten in\r\nPapierform. Vorzulegen ist (nicht: „soll“, wie in § 2 Abs. 1 DE vorgesehen) deshalb stets das\r\n(elektronische) Original, sofern die Akten elektronisch geführt werden (andernfalls das Papier-\r\nOriginal). „Original“ sind bei elektronischer Aktenführung stets elektronische Dokumente in ihrem\r\nursprünglichen und unveränderten Dateiformat.\r\n§ 2 Abs. 2 DE\r\nNach Absatz 2 Satz 1 DE sind die Dokumente der elektronischen Akte auf dem sicheren Über-\r\nmittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach und der elektroni-\r\nschen Poststelle des Gerichts nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGG zu übermitteln.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Übersendung von eAkten über die EGVP-Infrastruktur, insbesondere über\r\ndas besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), mit dem Bürgerinnen,\r\nBürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz und\r\nauch Sozialleistungsbehörden austauschen können. Zugleich fordert der VdK jedoch, die inso-\r\nweit bestehende Größen- und Mengenbeschränkungen (aktuell 200 MB / 1.000 Einzeldateien)\r\naufzuheben.\r\nEine Bereitstellung zum Abruf im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG lehnt der VdK ab, da die\r\nunterschiedlichen Portallösungen eine Accountpflege und ein User-Management-System not-\r\nwendig machen würden und daher unpraktikabel sind.\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 21.06.2024\r\nzum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung 4 | 6\r\n§ 2 Abs. 3 DE\r\nSignaturdateien, die in den Dokumenten der Akte gegebenenfalls vorhanden sind, sollen nach\r\n§ 2 Abs. 3 Satz 1 DE grundsätzlich nicht übermittelt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert die Übermittlung von vollständigen Verwaltungsakten, also auch die Übersen-\r\ndung der Signaturdateien, denn die aus § 25 SGB X und § 120 SGG folgenden Akteneinsichts-\r\nrechte dienen dazu, rechtliches Gehör und gleiche Voraussetzungen für alle Beteiligten in einem\r\ngerichtlichen Verfahren zu gewährleisten.\r\nElektronische Zertifikate (nicht nur die hier geregelten Signaturen, sondern auch elektronische\r\nSiegel) dienen nicht nur der Wahrung verfahrensrechtlicher Formvorschriften, sondern haben\r\nerhebliche Bedeutung für das Beweisrecht. Sie werden in den §§ 371a, 371b ZPO eingesetzt,\r\num elektronische Dateien Urkunden gleichzustellen. Die Geltung der Regelung in § 2 Abs. 3 DE\r\nhätte zur Folge, dass den Klägern und Klägerinnen die Existenz dieser elektronischen Beweis-\r\nmittel nicht bekannt wäre.\r\nDie mit der Übersendung von elektronischen Zertifikaten und Prüfprotokollen verbundenen Anfor-\r\nderung sind technisch zu lösen, z.B. durch Funktionalitäten wie das Ein- und Ausblenden tech-\r\nnischer Dokumente, um E-Akten nicht zu überfrachten.\r\n§ 2 Abs. 4 DE\r\n§ 2 Abs. 4 Satz 1 DE legt die Anforderungen an die Begleitdatei fest, die mit der Akte versandt\r\nwird und auf der Seite des empfangenden Gerichts die Weiterverarbeitung der elektronischen\r\nDokumente in dem das Format ebenfalls unterstützenden Aktensystem ermöglicht. Zugleich\r\nregelt Absatz 4 Satz 1 als Soll-Vorschrift, dass den Dokumenten der elektronischen Akte bei der\r\nÜbermittlung an das Gericht ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden\r\nsoll, damit die Gerichte die übertragenen Daten ohne Mehrarbeiten unmittelbar nutzen können.\r\nDieser strukturierte maschinenlesbare Datensatz im Dateiformat XML ist der elektronischen Akte\r\ngrundsätzlich beizufügen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise\r\nein Absehen von der Übermittlung rechtfertigen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt zwar den X-Justiz-Standard, fordert hier aber kein „Sollen“, sondern ein\r\n„Müssen“ und eine vollständige Weitergabe und Auslesbarkeit der im X-Justiz-Standard über-\r\nmittelten Daten, insbesondere später im Rahmen der Akteneinsicht, damit die Zuordnungsdaten\r\nohne Schnittstellenverluste den Prozessbevollmächtigten in der Weiterverarbeitung möglich ist.\r\nDies gebietet schon der Grundsatz der Formattreue. Eine bloße „Soll“-Vorschrift ist nicht\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 21.06.2024\r\nzum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung 5 | 6\r\ngeeignet, den dringend benötigten Transformations- und Digitalisierungsprozess in Bund und\r\nLändern zeitnah und flächendeckend umzusetzen.\r\n2.2. Format der Übermittlung; Eignung zur Bearbeitung (§ 3 DE)\r\nIn § 3 DE wird geregelt, dass die elektronischen Dokumente im PDF-Format zu übermitteln sind\r\nund, wenn technisch möglich, die elektronischen Dokumente in digital durchsuchbarer Form zu\r\ngestalten sind. Auch müssen diese zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und, wenn\r\nBilder im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische\r\nDokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt zwar grundsätzlich das Format PDF, fordert darüber hinausgehend aber, dass\r\ndie digital durchsuchbare Form als Mindest-Standard festgeschrieben wird, um eine Extraktion\r\nder Daten aus den Akten in die EDV der Gerichte und der Beteiligten, insbesondere auch der\r\nProzessbevollmächtigten zu ermöglichen. Zusätzlich muss die Übermittlung elektronischer\r\nDokumente aber auch diskriminierungs- und barrierefrei erfolgen, damit auch Menschen mit\r\nBehinderung zu jedem Zeitpunkt als Beteiligte des Verfahrens – sei es auf Seite der Behörden,\r\nder Gerichte oder als Bürger und Bürgerin – sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen\r\nVerfahren umfassend mitwirken und teilhaben können.\r\nMenschen mit Behinderungen haben nämlich aufgrund ihrer vielfältigen Beeinträchtigungen\r\nunterschiedliche Bedarfe. So sind z.B. für sehbehinderte und blinde Menschen elektronische\r\nDokumente immer nach dem aktuellsten WCAG-Standard (WACG 2.2) zu gestalten, damit\r\nMenschen, die eine Sprachausgabe-Software nutzen, dies auch erfassen können. Die Doku-\r\nmente dürfen somit nicht nur als ein digital durchsuchbares PDF gestaltet werden; wichtig sind\r\nauch Erläuterungen von Bildern und Tabellen oder Grafiken. Auch sollten die elektronischen\r\nDokumente über ein Inhaltsverzeichnis verfügen, mit dem die verschiedenen Kapitel angewählt\r\nwerden können.\r\n§ 3 Abs. 1 DE entspricht wie § 2 Abs. 3 DE (s. oben 2.1) nicht dem beweisrechtlichen Grundsatz\r\nder Formattreue. Dieser darf nicht zugunsten einer Verwaltungsvereinfachung aufgegeben\r\nwerden. § 3 Abs. 2 DE ist zu streichen, da es dem Ziel einer Standardisierung widerspricht. § 3\r\nAbs. 3 DE enthält eine (Auffang-) Regelung bei Übersendung eines Repräsentats, die aber\r\nobsolet wird, wenn – wie der VdK fordert – die Übermittlung des ursprünglichen Formats ein-\r\nschließlich etwaiger Signaturdaten erfolgt.\r\n2.3. Ersatzmaßnahmen (§ 4 DE)\r\nWenn aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich\r\nist, ist gemäß § 4 DE die Übersendung auf anderem Wege wie beispielsweise in Papierform oder\r\nauf einem anderen physischen Datenträger zu ermöglichen. Dokumente, die den Verschluss-\r\nsachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 21.06.2024\r\nzum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung 6 | 6\r\nDIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis 2035 in Papierform übersandt\r\nwerden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert auch im technischen Störfall eine barrierefreie Umsetzung und Gestaltung der\r\nDokumente in Papierform. Wenn benötigt, sind die Dokumente z.B. in Blindenschrift zu über-\r\ntragen oder eingescannte barrierefreie PDF-Dokumente zu erstellen. Auch müssen bei Bedarf\r\nz.B. den Akten beigefügte Videos in Deutscher Gebärdensprache erläutert werden.\r\n2.4. Inkrafttreten (§ 5 DE)\r\nDiese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, wonach die Verordnung am Tag nach der Verkündung\r\nin Kraft tritt\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAngesichts der Forderungen des VdK nach „Muss“-Vorschriften in § 2 Abs. 1 und Abs. 4 DE wäre\r\neine Übergangsvorschrift angezeigt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013600","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/75/382695/Stellungnahme-Gutachten-SG2408010013.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Neben der Reform des Krankenhauswesens (KHVVG) und der ambulanten Versorgung (GVSG) steht nun eine weitere große Reform an: die Reform der Notfallversorgung. \r\nEs ist wichtig, dass allen Menschen schnell geholfen wird, wenn sie einen medizinischen Notfall erleiden oder der Meinung sind, dass dem so sei und aus diesem Grund Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Grundsätzlich verfügt Deutschland über ein gut ausgebautes Notfallsystem, bestehend aus dem vertragsärztlichen Notdienst, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und dem Rettungsdienst. \r\nDoch die strukturellen Probleme des Gesundheitssystems müssen häufig durch die Strukturen der Notfallversorgung aufgefangen werden. Die Notfall- und Akutmedizin leidet unter dieser „stark zunehmenden ‚Auffangfunktion‘“ . \r\nEin Problem stellt die effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene dar. Hilfesuchende entscheiden zunächst selbst, an wen sie sich in Ihrer Problemlage wenden. Erschwerend kommt nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit hinzu, dass es zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen gibt: zum einen die Telefonnummer der Kassenärztlichen Vereinigungen, KV, (116 117), zum anderen die Notrufnummer von Rettungsdienst und Feuerwehr (112). \r\nBereits durch Möglichkeiten zur Fehlsteuerung von Hilfesuchenden, kommt es vielfach zu einer Überlastung von Rettungsdiensten und Notaufnahmen. Dabei zeigt sich, dass der Rettungsdienst vermehrt bei gesundheitlichen Problemen in Anspruch genommen wird, die auch durch den Vertragsarzt hätten versorgt werden können. \r\nEine Studie  aus dem Jahr 2021 zeigt, dass die Dringlichkeit medizinischer Probleme häufig fehleingeschätzt wird. Es werden Probleme nicht nur überschätzt, sondern auch unterschätzt. So wurden beispielsweise von 20 Prozent der befragten die Dringlichkeit der Behandlung von Symptomen, die auf einen Herzinfarkt (Myokardinfarkt) oder einen Schlaganfall (Apoplex) hindeuten, unterschätzt. Nach Angaben der Studienautoren riefen 25 Prozent der Befragten bei diesen lebensbedrohlichen Situationen sogar „nicht den Rettungsdienst“.\r\nGleichzeitig wird die Dringlichkeit bei nicht- bzw. leicht dringlichen Fällen in ca. 30 Prozent der Fälle überschätzt. Ebenfalls kannten 12 Prozent der Befragten die Telefonnummer 112 für den Rettungsdienst nicht und die Telefonnummer 116 117 kannten 82 Prozent der Befragten nicht. \r\nZuletzt versuchte man auf diese Situation zu reagieren, in dem Notdienstpraxen der kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer Nähe zu Notaufnahmen installiert wurden. Da es hierfür jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, ist diese Struktur sehr heterogen ausgeprägt. \r\nDas Bundesministerium für Gesundheit möchte mit dieser Reform auf diese Probleme und die vorhandene Regelungslücke für Notdienstpraxen in Kliniken oder in unmittelbarer Nähe zu Kliniken reagieren. \r\nDie Aufgaben der bereits existenten Terminservicestellen im Bereich der Akutfallvermittlung soll zukünftig die sogenannte „Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung“ wahrnehmen. Diese soll mit den Rettungsleitstellen vernetzt werden und so zu einer besseren Steuerung von Hilfesuchenden beitragen. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Akutleitstelle der KVen und den Rettungsleitstellen soll eine digitale Fallübergabe mit medienbruch-freier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. \r\nDer Sicherstellungsauftrag der KVen soll ausgeweitet werden, indem die Aufgabe der notdienstlichen Akutversorgung konkretisiert wird. Die KVen werden verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. \r\nIntegrierte Notfallzentren sollen als sektorenübergreifende Notfallstrukturen etabliert werden. Hier sollen zugelassene Krankenhäuser und die KV verbindlich in der Art zusammenarbeiten, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. \r\nDie KVen und ausgewählte Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an den Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als Kooperationspraxen an die Notfallzentren angebunden werden können. \r\nAn welchen Standorten die Integrierten Notfallzentren etabliert werden, sollen die Selbstverwaltungspartner nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festlegen. Kommt keine Entscheidung zustande, entscheidet das jeweilige Bundesland. \r\nIntegrierte Notfallzentren sollen flächendeckend integriert werden. Besteht ein besonderer Bedarf für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, dann können diese zusätzlich etabliert werden.\r\nIst die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums nicht möglich, soll durch telemedizinische Angebote Abhilfe geschaffen werden. \r\nDarüber hinaus soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. \r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt, dass das System der Notfallversorgung in Deutschland durch die geplante Reform gestärkt werden soll. Im Fokus steht hierbei, die Patientinnen und Patienten gut durch das System der Notfallversorgung zu leiten. Wenden sich die Menschen in einer (vermeintlichen) Notlage an eine falsche Anlaufstelle, wird dieses Problem durch eine bessere Vernetzung der Rettungsleitstellen und der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig schnell und niederschwellig gelöst.\r\nDie Verpflichtung der KVen, durchgängig eine niederschwellige und aufsuchende Notfallversorgung bereitzustellen, unterstützt der Sozialverband VdK ausdrücklich. \r\nDas Problem, dass viele Menschen in Deutschland Gefahrensituationen oder Symptome ihres eigenen Körpers nicht richtig einschätzen können, wird dadurch jedoch nicht gelöst. Auch das Problem, dass die Nummer der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116 117) nahezu unbekannt ist, wird nicht gelöst. Das Bundesministerium für Gesundheit macht keine Vorschläge dazu, wie diese gravierende Unwissenheit vieler Menschen behoben werden könnte.  \r\nDabei liegen die zu ergreifenden Maßnahmen auf der Hand: die Schlagworte heißen Information und Prävention und zwar so früh und so schnell es geht. Aus diesem Grund fordert der VdK Informationskampagnen in der Öffentlichkeit und, dass junge Menschen bereits in der Schule (Biologieunterricht) darüber aufgeklärt werden, in welchen Situationen ein Rettungswagen zu rufen ist, wie körpereigene Symptome zu deuten sind (Was deutet auf einen Schlaganfall oder Herzinfarkt hin? Welche Symptome oder Verletzungen erfordern eine sofortige Behandlung? Was ist nur eine Erkältung? Welche Schmerzen sind normal?) und wann es ausreichend ist, bis zur nächsten offenen Sprechstunde des Hausarztes zu warten. \r\nSolange die Missverständnisse über die Funktionsweise des Gesundheitssystems nicht beseitigt sind, ist es sinnvoll, aktiv in die Patientensteuerung einzugreifen und die Menschen an die für sie richtige Stelle zu leiten. Ein standardisiertes Abfrageprotokoll stellt zudem sicher, dass alle Menschen überall in Deutschland bei ähnlicher medizinischer Problematik vergleichbare Hilfe erhalten. \r\nDer VdK unterstützt zudem die Initiative, in der Nähe einer Rettungsstelle des Krankenhauses eine ambulante Notfallpraxis der KV zu integrieren. So kann die Rettungsstelle für „echte Notfälle“ freigehalten werden, welche zwingend auf die Strukturen einer Notaufnahme angewiesen sind. \r\nOb diese Art der Versorgung nun einen besonderen Namen benötigt und mit den „Integrierten Notfallzentren“ eine weitere Versorgungsform erfunden werden muss, stellt der VdK ausdrücklich in Frage. Eine Kombination der Notfallpraxen der KVen mit Integrierten Versorgungszentren, wie sie bereits in anderen Reformprojekten des Ministeriums vorgesehen sind, ist dringend anzuraten.\r\nDie Einführung des Dispensierrechtes für Ärzte lehnt der VdK aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Patientensicherheit hab. Ansätzen, die Arzneimittelversorgung durch eine bessere Abstimmung zwischen den KVen und den für die Apothekennotdienste zuständigen Landesapothekerkammern zu verbessern, steht der Verband offen gegenüber. \r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.\tÄnderungen des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n2.1.\t§ 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung \r\nZur flächendeckenden Sicherstellung der besonderen hausärztlichen Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) darf die notdienstliche Akutversorgung nicht eingeschränkt werden, da diese die vertragsärztliche Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten ersetzen soll. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich spricht sich der Sozialverband VdK Deutschland e. V. für eine hausarztzentrierte Versorgung in Deutschland aus. Es ist wichtig, dass es im Gesundheitssystem eine zentrale Anlaufstelle für die Mitglieder des Sozialverbandes gibt, die die Patientinnen und Patienten sowie ihre Krankheitsgeschichte gut kennt. Durch eine hausarztzentrierte Versorgung lassen sich beispielsweise Krankenhausaufenthalte vermeiden oder signifikant verkürzen . Da Effekte der Hausarztzentrierten Versorgung jedoch vor allem langfristig zu erwarten sind und (vermeintliche) Notfallsituationen zu Schließzeiten der Praxen eine unverzügliche Behandlung erfordern, sollte in diesen Fällen die Notfallversorgung in einem Integrierten Versorgungszentrum Vorrang haben. \r\nSchätzt die Rettungsleitstelle oder die Leitstelle der KV das medizinische Leiden jedoch so ein, dass es sich nicht um einen Notfall handelt, sollte nach Ansicht des VdK die Möglichkeit bestehen, dass die KV direkt einen kurzfristigen Termininnerhalb von maximal drei Tagen in der Hausarztpraxis ansetzt. \r\n2.2.\t§ 75 SGB V-E – Inhalt und Umfang der Sicherstellung\r\nDie KVen sollen die Versicherten im Internet bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte informieren. Zudem sollen die KVen die Versicherten über Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung zur Versorgung (Barrierefreiheit) informieren.\r\n2.2.1.\tAbsatz 1a\r\nEs werden Terminservicestellen eingerichtet, die an Werktagen unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer (116 117) und 24 Stunden täglich über digitale Angebote erreichbar sein müssen. Die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.\r\nDie dauerhafte Erreichbarkeit der Terminservicestellen wird aufgrund der organisatorischen Trennung von den Akutleitstellen zukünftig nicht mehr notwendig sein. Auch die Aufgabe der Terminservicestellen, in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln, entfällt. \r\nFür die Behandlung bei einem Facharzt und die dafür notwendige telefonische Vermittlung ist in der Regel eine Überweisung des Hausarztes notwendig. Auf diese kann verzichtet werden, wenn es um die Behandlung bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt geht oder im Krankenhaus im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung eine Ersteinschätzung einen ärztlichen Behandlungsbedarf ergeben hat, jedoch keine sofortige Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Die Ausnahme wird nun auf die Fälle ausgeweitet, in denen eine Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums erfolgte und dort eine weitere Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde. \r\nNeu hinzu kommt eine Regelung, nach der die KVen in den Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermöglichen müssen. So soll eine mögliche notwendige Weiterversorgung sichergestellt werden und die erneute Inanspruchnahme von Notdienststrukturen vermieden werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK betrachtet die Einführung von Terminservicestellen, die dauerhaft erreichbar sind, als längst überfällig. Dass diese Terminservicestellen zukünftig in Akutleistellen eingegliedert werden, ist folgerichtig und ermöglicht es, den Patientinnen und Patienten im Akutfall und bei Fehlen eines Hausarztes, zeitnah einen Termin in einer geeigneten Arztpraxis zu erhalten. \r\nEs ist nachvollziehbar, dass die Überweisungspflicht durch den Hausarzt, bei Überweisungen an einen Augenarzt oder einen Gynäkologen, oder nach der ambulanten Notfallbehandlung in einem Krankenhaus entfallen soll. Dies ist nur sinnvoll, da ein tatsächlicher akuter Bedarf einer Behandlung bei einem Spezialisten durch Fachpersonal festgestellt wurde. Wie bereits unter 2.1 beschrieben, befürwortet der Sozialverband VdK grundsätzlich das Konzept einer hausarztzentrierten Versorgung. Den Patienten sollte daher zumindest nahegelegt werden, ihren Hausarzt über diese zusätzliche Behandlung zu informieren. \r\n2.2.2.\tAbsatz 1b\r\nAbsatz 1b wird neu gefasst. Der Sicherstellungsauftrag umfasst zusätzlich die vertragsärztliche Erstversorgung 24 Stunden täglich, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Sie beschränkt sich dabei ausschließlich auf die kurzfristig erforderlichen Maßnahmen und die Begrenzung von akuten Beschwerden. \r\nDiese notdienstliche Akutversorgung umfasst auch die Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln. Nicht vom Sicherstellungsauftrag eingeschlossen ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes. Länderspezifische Ausnahmen sind möglich.\r\nDie Notdienstliche Versorgung der KVen soll insbesondere durch \r\n•\tdie Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder- und Jugendliche,\r\n•\tein telefonisches und videounterstütztes ärztliches Versorgungsangebot 24 Stunden täglich auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und \r\n•\teinen aufsuchenden Dienst 24 Stunden täglich\r\nsichergestellt werden. \r\nUm diese Aufgaben zu erfüllen, kann qualifiziertes, nicht ärztliches Personal unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung eingesetzt werden. Sofern dies landesrechtlich möglich ist, können zur Erfüllung der Aufgaben Kooperationen mit den Rettungsdiensten eingegangen werden. \r\nIntegrierte Notfallzentren können durch kinder- und jugendmedizinische telemedizinische Konsilien unterstützt werden.\r\nDie KVen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung zu verbessern. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK befürwortet ausdrücklich, dass die KVen über eine Ausweitung des Sicherstellungsauftrages dazu verpflichtet werden, eine durchgehende vertragsärztliche Erstversorgung sicherzustellen. Dabei ist es nachvollziehbar, dass sich die Maßnahmen auf eine notwendige Erstversorgung beschränken sollen. Besonders die Sicherstellung einer aufsuchenden Versorgung begrüßen wir, da es unseren Mitgliedern häufig aufgrund einer vorliegenden Grunderkrankung, Behinderung oder einem schlechten Zustand des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nicht möglich ist, im Akutfall eine Arztpraxis aufzusuchen. \r\nEin wichtiger und sehr zu begrüßender Punkt ist, dass von den notwendigen Erstmaßnahmen auch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeschlossen ist. \r\nDer VdK fordert eine Konkretisierung, inwieweit qualifiziertes nicht-ärztliches Personal im Rahmen der notdienstlichen Versorgung eingesetzt werden soll. Insbesondere sollte eine Konkretisierung erfolgen, um welche Berufsgruppen, (Notfallsanitäter, Rettungssanitäter, Medizinische Fachangestellte, Physician-Assistant ) es sich handelt und ob diese Personen auch die aufsuchende Behandlung im Rahmen des Kassenärztlichen Notdienstes übernehmen können. Insbesondere der Einsatz von Notfallsanitätern oder Physician-Assistants kann sinnvoll und zweckmäßig sein. Um die allgemeine Verantwortung der Ärzte, unter dessen Verantwortung das nicht-ärztliche Personal arbeiten soll, etwas zu begrenzen, hält der VdK es für sinnvoll, Kompetenzen dieser Berufsgruppen klar abzustecken und festzulegen, in welchen Fällen eine (telemedizinische) Konsultation eines Arztes notwendig ist. \r\nBesonders befürwortet der VdK, dass auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendliche durch spezialisierte Integrierte Notfallzentren bzw. entsprechende telemedizinische Konsilien eingegangen werden soll. Wir kritisieren jedoch, dass das Gesetz eine „Kann-Formulierung“ verwendet und fordern, dass sich jedes Integrierte Notfallzentrum in der Art zu vernetzen hat, dass zu jeder Zeit mindestens ein Telekonsil zu einer pädiatrischen Station sichergestellt ist. \r\nZudem kritisiert der VdK, die unklare Formulierung im Gesetz, dass besondere Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden sollen, wenn ein besonderer Bedarf besteht. Es bleibt jedoch offen, wie sich ein „besonderer Bedarf“ definiert. Hier muss der Gesetzgeber nachschärfen. Die Unterbesetzung eines Kreises mit Pädiatern kann eine entsprechende Leitplanke sein, um spezialisierte Versorgungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche zu etablieren.\r\nGrundsätzlich sollte drauf hingearbeitet werden, dass in der Nähe einer Notdienstpraxis auch eine Apotheke einen Notdienst übernimmt, vgl. Abschnitt 3. \r\n2.2.3.\tAbsatz 1c (neu)\r\nDie Akutleitstelle der KV dient der Terminvermittlung in Akutfällen und muss 24 Stunden täglich erreichbar sein. Es handelt sich also um eine zusätzliche Aufgabe zu der bereits vorgesehenen Terminvermittlung. Die Akutleitstelle wird die zentrale Anlaufstelle für Personen, die von einer sofortigen Behandlungsnotwendigkeit ausgehen.\r\nSie muss in 75 Prozent der Fälle innerhalb von drei Minuten erreichbar sein. In 95 Prozent der Fälle muss sie innerhalb von zehn Minuten erreichbar sein. Das digitale Angebot muss dauerhaft erreichbar sein. Die Vorgaben der Erreichbarkeit müssen eingehalten werden, um eine Verlagerung des Anrufgeschehens auf die Notfallnummer 112 zu vermeiden, um den Rettungsdienst wirksam zu entlasten.\r\nEs ist Aufgabe der Rechtsaufsicht der Länder, diese Vorgaben zur Erreichbarkeit zu kontrollieren.  Die neuen Regelungen zur Erreichbarkeit gelten frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um den KVen die Möglichkeit zu geben, ausreichend Personal zu akquirieren und die erforderlichen Systeme zu etablieren.\r\nDie Akutleitstelle muss nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren zur Ersteinschätzung arbeiten und geeignete ärztliche Hilfe vermitteln. Die ärztliche Hilfe kann in Form einer Video- oder Telefonkonsultation, einem Akuttermin bei einer Praxis in zumutbarer Nähe, einem Termin in einer offenen Sprechstunde oder durch Hausbesuche vermittelt werden. Für eine Terminvermittlung zu einem Facharzt ist im Akutfall keine Überweisung notwendig. Liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor, leitet die Akutleitstelle an die Notrufnummer 112 des Rettungsdienstes weiter. \r\nStellt ein Träger einer Rettungsdienstleistelle einen entsprechenden Antrag, ist die KV zu einer Kooperation mit dieser Leitstelle verpflichtet. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet eine Kooperation zwischen den Akutleitstellen der KV und den Rettungsleitstellen. Besonders vor dem Hintergrund, dass vielen Menschen die Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes nicht bekannt ist und viele Menschen stattdessen den Notruf (112) wählen, ist eine Kooperation sinnvoll. \r\nDa die Rettungsleitstellen dem Landesrecht unterliegen, kann der Bund diese zu einer Kooperation nicht verpflichten, wohl aber die Akutleitstellen der KVen. Der VdK fordert daher die Bundesländer auf, eine Kooperationspflicht für die Rettungsleitstellen in Landesrecht zu überführen. \r\nEs ist wichtig, dass bundesweit einheitliche Verfahren zur Ersteinschätzung verwendet werden, die regelmäßig evaluiert werden, damit alle Menschen in Deutschland dieselbe qualitativ hochwertige medizinische Versorgung erhalten. \r\nDer VdK kritisiert, dass der Begriff der „zumutbaren Nähe“ nicht weiter konkretisiert wird. Was zumutbar ist, kann sich zwischen Patienten individuell unterscheiden. So kann es für einen ansonsten gesunden Mann, der einen Schnupfen hat, zumutbar sein, 60 Minuten mit der Bahn durch die Stadt zu fahren, wohingegen es für eine multimorbide, gehbehinderte Frau kaum zumutbar ist, ihre Wohnung im vierten Stock eines Hauses ohne Aufzug zu verlassen. Hier fordert der VdK eine Konkretisierung, mindestens in Form einer Handreichung, damit es keine regionalen Unterschiede bei der Einschätzung einer „zumutbaren Nähe“ kommt. \r\n2.2.4.\tAbsatz 1e (entspricht Absatz 1a Satz 23 und 24 des geltenden Rechtes)\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse muss die KBV zum 30. Juni 2025 berichten. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert eine Ausweitung der Evaluation auf die Funktionsfähigkeit des Erhebungsbogens und hinsichtlich der Richtigkeit der Weiterleitung von Patienten an den Rettungsdienst.\r\n2.2.5.\tAbsatz 1f (neu)\r\nDie KVen stellen ebenfalls den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten sicher und informieren die Versicherten im Internet bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die barrierefreien Zugangsmöglichkeiten. Die Absätze 1a bis e gelten nicht. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland weist mit Nachdruck darauf hin, dass auch die Website und der Internetzugang zu den Angeboten des Notdienstes barrierefrei, mindestens nach dem jeweils aktuellen WCAG-Standard, aktuell WCAG 2.2., sein müssen.\r\n2.3.\t§ 90a SGB V – Gemeinsames Landesgremium\r\nVertreter des Rettungsdienstes werden explizit als mögliche Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien aufgenommen. So soll die Expertise der Rettungsdienste insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung eingebunden werden. Sie erhalten Mitspracherechte. Da die Organisation des Rettungsdienstes Aufgabe der Länder ist, dürfen diese auch entscheiden, welche konkreten Mitglieder die Vertretung des Rettungsdienstes übernehmen sollen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert, dass dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a SGB V auch Vertreterinnen und Vertreter der Patienten nach § 140f SGB V angehören müssen, um die Interessen der Patientinnen und Patienten angemessen vertreten zu können.\r\n2.4.\t§ 123 SGB V-E – Integrierte Notfallzentren\r\nEs handelt sich um eine Einführung eines neuen Paragraphen ins SGB V. \r\n2.4.1.\tAbsatz 1\r\nIntegrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. „In unmittelbarer räumlicher Nähe“ bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kurzer fußläufiger Entfernung zu einander liegen. \r\nDie fachliche Leitung und Verantwortung obliegen dem Krankenhaus. In einer Kooperationsvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden. \r\nDie KVen stellen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Kooperationen und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen der Integrierten Notfallzentren sicher. Die Notaufnahme des Krankenhauses wird unmittelbar eingebunden. Das Krankenhaus wird so Teil der kassenärztlichen Versorgung und kann selbstständig eine notdienstliche ambulante Erstversorgung durchführen. \r\nZugelassene Krankenhäuser, die als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum bestimmt worden sind, sind zur Kooperation verpflichtet.\r\nInnerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat unter Beachtung der geltenden verbindlichen Festlegungen. \r\nFür die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die KVen geeignete, im Umkreis des Krankenhauses gelegene Vertragsärzte und medizinische Versorgungszentren (MVZ), sog. Kooperationspraxen, einbinden. Es kann sich dabei um selbstständige Vertragsarztpraxen oder MVZ handeln. Eine Kooperationspraxis muss in der Art mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe in einem passenden Datenformat sichergestellt ist. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Formulierung „unmittelbare räumliche Nähe“ sollte dahingehend konkretisiert werden, dass eine durchschnittliche Geh-Zeit von zehn Minuten nicht überschritten werden darf. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Weg von der Notaufnahme bzw. der Stelle, an welcher eine erste Einschätzung vorgenommen wird, zum tatsächlichen Behandlungsort barrierefrei nach der DIN 18040-3 gestaltet ist. \r\nDer VdK befürwortet, dass das Krankenhaus Teil der kassenärztlichen Versorgung werden soll. Dies bedeutet für die Patientinnen und Patienten eine enorme Erleichterung. So können beispielsweise direkt im Krankenhaus Rezepte zu Lasten der GKV ausgestellt werden und Patientinnen und Patienten müssen nicht mehr in Vorleistung gehen. Dies ist aktuell der Fall, da viele Krankenhäuser bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus häufig nur Privatrezepte ausstellen. \r\nDer VdK befürwortet, dass auch umliegende (Fach-)Arztpraxen in die Versorgung eingebunden werden sollen. Dies entlastet das Krankenhaus und ermöglicht eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten. \r\nEine Vernetzung der Leistungserbringer, welche eine lückenlose Dokumentation und Fallübergabe ermöglicht, sollte aus der Sicht des Sozialverbandes VdK selbstverständlich sein und Standard im gesamten Gesundheitssystem werden. \r\nGrundsätzlich ist in Frage zu stellen, ob mit der Schaffung von Integrierten Notfallzentren nicht eine Doppelstruktur zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen geschaffen wird und nicht der Versorgungsauftrag der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ausgeweitet werden sollte, statt eine neue Versorgungsform einzuführen.  \r\n2.4.2.\tAbsatz 2\r\nHilfesuchende, die mit einem von ihnen selbst als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbstständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und die geeignete Versorgungsebene. Sie soll dabei auch die möglichen Kooperationen mit anderen Praxen berücksichtigen. Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder durch den Rettungsdienst eingeliefert werden, sollen auch in diesem Krankenhaus behandelt werden.\r\nSuchen Patienten das Krankenhaus für eine Regeluntersuchung oder eine Vorsorgeuntersuchung auf, sollen sie prioritär an die vertragsärztliche Versorgung vermittelt werden. In diesen Fällen findet auch keine Ersteinschätzung statt.\r\nDie Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation erbracht werden. Ab dem Vorliegen eines Beschlusses zu einem standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstrumentes durch den \r\nG-BA, hat dieses Anwendung zu finden. \r\nWenn nach der notdienstlichen Erstbehandlung eine weitere ambulante Behandlung notwendig ist, wird den Patienten die Buchung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung über das System der Terminservicestelle angeboten. Hilfesuchende, die das Integrierte Notfallzentrum im Rahmen einer telefonischen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet diese Regelungen. Zur Delegation von Aufgaben verweist der VdK auf den Abschnitt 2.2.2. \r\nIm Allgemeinen kritisiert der VdK jedoch, dass die verschiedenen Anforderungen, die ein Integriertes Notfallzentrum zu erfüllen hat, nicht durch ein einheitliches Gremium festgelegt werden sollen, sondern durch verschiedene Gremien landesweit unterschiedlich geregelt werden. \r\n2.4.3.\tAbsatz 3\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie\r\n•\tVorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument, das für Hilfesuchende einerseits die Dringlichkeit des Behandlungsbedarfes feststellt und andererseits die Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene innerhalb der Kooperation als Grundlage für die Ersteinschätzung ermöglicht,\r\n\r\n•\tVorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch das Ersteinschätzungsinstrument,\r\n\r\n•\tVorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Verwendung des Ersteinschätzungsinstrumentes an der jeweiligen Einschätzungsstelle, \r\n\r\n•\tden Zeitpunkt, ab dem das Ersteinschätzungsinstrument von der Ersteinschätzungsstelle zu verwenden ist,\r\n\r\n•\tMindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen in Integrierten Notfallzentren,\r\n\r\n•\tMindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen in Integrierten Notfallzentren,\r\n\r\n•\tVorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen, sowie \r\n\r\n•\tdas Nähere zur Umsetzung des Überprüfungs- und Berichtsauftrages einschließlich der Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Gemeinsamen Bundesausschuss.\r\n\r\nDurch die Richtline soll die Entscheidungsfindung unterstützt werden, ob ein dringlicher Behandlungsbedarf vorliegt und auf welcher Ebene eine Behandlung erfolgen soll. Es muss validiert und patientensicher sein. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sind zu berücksichtigen. \r\nDer G-BA muss dabei die beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern berücksichtigen. Der G-BA muss dem BMG über die Auswirkungen der Stellungnahme berichten. \r\nDie Personalanforderungen legen allein die Vertragspartner fest. \r\nDer G-BA hat die Auswirkungen der Richtlinie hinsichtlich der Entwicklung und Inanspruchnahme der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, der Auswirkung auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen und an das BMG zu berichten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK unterstützt ausdrücklich, dass diese notwendige Richtline bundeseinheitlich erstellt werden soll. Die Erstellung durch den G-BA gewährleistet, dass auch die Interessen der Patientinnen und Patienten in den Prozess der Erstellung mit einfließen. \r\nDer VdK unterstreicht die Relevanz der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen. Wir weisen darauf hin, dass Grundsätze zur Barrierefreiheit sowohl für den physischen Zugang als auch für das standardisierte Ersteinschätzungsprotokoll beachtet werden müssen. Es sind ebenfalls Fragebögen in Leichter Sprache vorzuhalten bzw. zu erstellen. \r\n2.4.4.\tAbsatz 5\r\nZur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten haben die zuständige KV zusammen mit dem Krankenhausträger, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, einen Versorgungsvertrag nach § 12 Apothekengesetz (ApoG) mit einer Apotheke zu schließen. Solange kein Versorgungsvertrag besteht, ist in der Notdienstpraxis die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch Abgabe von Arzneimitteln für den aktuellen Bedarf sicherzustellen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland spricht sich gegen ein Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte, auch in Integrierten Notfallzentren, aus. \r\nBei Arzneimitteln handelt es sich um Waren besonderer Güte, die besondere Anforderung an die Lagerung, den Transport und die Abgabe stellen. Die Abgabe von Arzneimitteln bedarf einer besonderen Beratung der Patientinnen und Patienten, die durch pharmazeutisches Personal erfolgen muss und nicht durch das Praxispersonal erfolgen kann und aufgrund des anzunehmenden Zeitmangels auch nicht erfolgen wird. Zudem ist damit zu rechnen, dass eine Abgabe von Arzneimittel auch von nicht ärztlichem Personal durchgeführt werden wird, welches für diese Tätigkeit noch weniger geeignet ist. \r\nZudem stellt sich die Frage, wie und auf welcher Rechtsgrundlage die Arztpraxis mit Arzneimitteln versorgt werden soll, wenn kein Kooperationsvertrag mit einer Apotheke besteht.\r\nUm einer möglichen unzureichenden Apothekendichte in der Nähe von Integrierten Notfallzentren vorzubeugen, kann durch die Geplante „zweite Offizin“ ausreichend Abhilfe geschaffen werden. \r\n2.4.5.\tAbsatz 6\r\nIntegrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Unterstützung durch telemedizinische Konsilien oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss bestimmt die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung. Die Integrierten Notfallzentren müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen vorhalten. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich befürwortet der Sozialverband VdK, dass in Integrierten Notfallzentren ein telemedizinisches Konsil zu einem Pädiater vorgehalten werden muss, um Kinder und Jugendliche adäquat zu behandeln. Jedoch sollte mindestens die Konzeption bundeseinheitlich erfolgen.\r\n2.5.\t§ 123a und 123b SGB V-E\r\n2.5.1.\t§ 123a SGB V-E – Einrichtung Integrierter Notfallzentren\r\nDer erweiterte Landesausschuss bestimmt die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser, an denen Integrierte Notfallzentren einzurichten sind. Hierzu sollen geeignete Planungsregionen festgelegt werden, welche die flächendeckende Versorgung gewährleisten sollen. Die Planung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung sicherstellen. Ein Krankenhaus kann als Standort bestimmt werden, wenn die Voraussetzung der Notfallstufe Basisversorgung erfüllt sind und keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen. Bei der Standortfestlegung müssen insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: \r\n•\tDie Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen innerhalb einer Planungsregion,\r\n•\tDie Zahl der zu versorgenden Menschen innerhalb einer Planungsregion,\r\n•\tDie Erreichbarkeit mit dem ÖPNV,\r\n•\tDie Möglichkeit der Kooperation mit Vertragsärzten oder MVZ in der Nähe des Krankenhauses.\r\nSind innerhalb einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines integrierten Notfallzentrums gleich geeignet, sollen Krankenhausstandorte bevorzugt werden, die eine höhere Notfallstufe erfüllen, höhere Fallzahlen haben, eine leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen, die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen (allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie) vorhalten und in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme untergebracht werden können. Abweichende Regelungen können zur Sicherstellung der Versorgung getroffen werden. Ein Wegfall der Voraussetzungen eines Krankenhauses kann eine Verlegung des Integrierten Notfallzentrums erforderlich machen. \r\nUm die Arbeit des Integrierten Notfallzentrums zu organisieren, schließt die KV mit dem Krankenhausträger einen Kooperationsvertrag. Es wird ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements eingesetzt. In dem Kooperationsvertrag sollen auch die Anforderungen an die personelle Besetzung der Ersteinschätzungsstelle und der notwendigen Qualifikationen, die notwendigen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals geregelt werden. \r\nDie Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 09 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, wenn empirische Daten belegen können, dass die Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind.\r\nBereits bestehende Notdienstpraxen in Krankenhäusern sind in integrierte Notfallzentren zu überführen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus dem Gesetzestext wird nicht ersichtlich, auf welche Art der Fortbewegung sich die Angabe „30 Fahrzeitminuten“ bezieht. Lediglich in der Begründung wird klargestellt, dass es sich dabei um die Fahrzeitminuten mit einem PKW handelt. Der VdK fordert daher eine Klarstellung, im Gesetzestext selbst dahingehend, dass es sich um die durchschnittlichen Fahrzeitminuten mit dem ÖPNV handeln muss. Denn die Integrierten Notfallzentren müssen für alle Menschen schnell erreichbar sein, unabhängig davon, ob ein PKW vorhanden ist, oder nicht. \r\nDer VdK kritisiert, dass die Anforderungen an die personelle Besetzung der Ersteinschätzungsstelle und der notwendigen Qualifikationen durch einen Kooperationsvertrag zwischen den Leistungserbringern festgelegt werden soll, vielmehr sollten diese Anforderungen bundeseinheitlich, beispielsweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, festgelegt werden. Ansonsten können sich auch innerhalb eines Planungsbezirks Unterschiede in der Qualität zwischen zwei Ersteinschätzungsstellen ergeben. \r\nBesonders kritisiert der VdK, dass das Integrierte Notfallzentrum auch dann zu den gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten geschlossen haben kann, wenn empirische Daten belegen können, dass die Inanspruchnahme für das Betreiben des Integrierten Notfallzentrums unwirtschaftlich ist. Dies widerspricht der Grundidee des Notfallzentrums, die Notaufnahmen und die Notfallversorgung zu entlasten und denjenigen Fällen vorzubehalten, die auf eine sofortige und notfallmäßige Krankenhausbehandlung angewiesen sind. Die Integrierten Notfallzentren sollten, ähnlich dem Notdienst der Apotheken, dauerhaft aufrechterhalten werden. \r\nSollte die Regelung dennoch bestehen bleiben, kritisiert der VdK, dass die Leistungsgerbringer selbst entscheiden können, wann sie ein Integriertes Notfallzentrum schließen möchten. Der VdK fordert, dass dies nur durch die Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet werden darf. \r\n § 123b SGB V-E – Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche \r\nDer erweiterte Landesausschuss kann Standorte zugelassener Krankenhäuser bestimmen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Ein Krankenhausstandort kann bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder erfüllt sind und keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der KV dem entgegenstehen. So soll sichergestellt werden, dass die entsprechenden Krankenhäuser auch eine pädiatrische Fachabteilung vorhalten.\r\nDes Weiteren gelten die Bestimmungen der §§ 123 und 123a. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet, dass durch spezielle Integrierte Notfallzentren auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen eingegangen werden soll. \r\nDer VdK kritisiert jedoch, dass nicht klar definiert wurde, wann ein solcher besonderer Bedarf besteht und regt an, einen besonderen Bedarf anhand der Dichte von Kinderarztpraxen und der Anzahl der Kinder in einem Planungsbezirk abzuleiten.\r\n2.6.\t§ 123a SGB V-E – Gesundheitsleitsystem \r\nDie Träger der Rettungsleitstellen und die KVen, welche die Aufgabe der Trägerschaft der Akutleitstellen übernehmen, die eine Kooperation eingehen, arbeiten im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammen und bilden so ein Gesundheitsleitsystem. Auch eine gemeinsame Trägerschaft und andere Formen der Zusammenarbeit sind möglich. Das Gesundheitsleitsystem soll Hilfesuchenden, die sich entweder an die Akutleistelle oder an die Rettungsleitstelle wenden, die erforderliche medizinische Versorgung vermitteln. \r\nStellt ein Träger einer Rettungsleitstelle einen Antrag für eine Kooperation, ist die KV verpflichtet, eine Kooperation einzugehen. Voraussetzung ist, dass die Rettungsleitstelle über eine standardisierte digitale Notrufabfrage verfügt. Das Abfragesystem der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Einschätzungsverfahren der KV sind so auf einander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt. Die Einhaltung der Standards der Abfragesysteme müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kontrolle unterliegen. Die beiden Kooperationspartner müssen technisch so mit einander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen kann. Die jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an die anderen Kooperationspartner übertragen werden können. Für die Vernetzung ist die Telematikinfrastruktur zu nutzen. \r\nDie beiden Kooperationspartner vereinbaren ein ständiges Qualitätsmanagement.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDem Sozialverband VdK ist bewusst, dass der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nur die KV zu einer Kooperation verpflichten kann, sofern ein Träger einer Rettungsleitstelle einen entsprechenden Antrag stellt. Daher fordern wir die Bundesländer auf, eine entsprechende Verpflichtung zur Antragsstellung für die Träger der Rettungsleitstellen in das Landesrecht zu übernehmen. \r\nDer VdK spricht sich für eine bundesweite Vernetzung der Rettungsleitstellen mit den Akutleistellen aus.  \r\n3.\tÄnderung des Apothekengesetzes\r\n3.1.\t§ 12b ApoG-E \r\nDer Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen Vertrag schließen. Die Versorgung kann durch die öffentliche Apotheke, die in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen muss, oder durch den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen. \r\nIn einem Vertrag ist festzulegen, dass \r\n•\teine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten der Notdienstpraxis mit Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichergestellt wird, \r\n•\tdie Patienten und die Angestellten der Notdienstpraxis zu Arzneimitteln und Medizinprodukten beraten werden,\r\n•\tdie Apotheke bzw. die zweite Offizin der Apotheke während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet ist,\r\n•\teine ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten auch gewährleistet ist, soweit diese in Räumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, und der Zugang dem Personal der Apotheke vorbehalten bleibt und \r\n•\tdie freie Wahl der Patienten nicht eingeschränkt wird. \r\nDer Vertrag ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Versorgung vorzulegen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nPatientinnen und Patienten, die eine Akutversorgung in einem Integrierten Notfallzentrum und eine Verschreibung über ein Arzneimittel erhalten haben, möchten   diese Verschreibung meist zeitnah in einer öffentlichen Apotheke einlösen. Dieser Wunsch ist sehr nachvollziehbar. \r\nAn Werktagen haben die Apotheken je nach Kammerbezirk die Verpflichtung, tagsüber zu öffnen. Die Dauer der Öffnungszeit kann sich regional unterscheiden. Zu den Schließzeiten hat immer eine Apotheke in einer vorher durch die Kammer organisierten und definierten Bezirk einen Notdienst. Der VdK befürwortet, dass in naher Umgebung eines Integrierten Notfallzentrums immer eine Apotheke einen Notdienst aufrechterhalten muss. Die Entfernung sollte einen Fußweg von 15 Minuten nicht überschreiten. \r\nDie Kopplung der Öffnungszeiten der Apotheke an die Öffnungszeiten der Notdienstpraxis hält der VdK für sinnvoll und folgerichtig. Es sollte beachtet werden, dass die Apotheke um den Zeitfaktor länger geöffnet ist, der notwendig ist um zu Fuß vom Notfallzentrum zur Apotheke zu gelangen. \r\nDem VdK ist es ein Anliegen, dass die freie Apothekenwahl seiner Mitglieder gewahrt bleibt. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die freie Apothekenwahl durch eine Apotheke, die sich in unmittelbarer Nähe, wenn nicht sogar im selben Gebäude eines Notfallzentrums befindet, implizit eingeschränkt wird. \r\n4.\tÄnderung des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\n§ 43 Abs 3b AMG-E – Apothekenpflicht \r\nSolange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz geschlossen wurde, sollen die Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel an Patientinnen und Patienten abgeben können. Die mögliche abzugebende Menge ist auf eine zur Überbrückung benötigte Menge beschränkt., soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. So soll die Versorgung im Sinne des Entlassmanagementes sichergestellt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland spricht sich gegen ein Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte, auch in Integrierten Notfallzentren aus, vgl. Abschnitt 2.4.4 Abs. 5. \r\nDie Apothekerkammern sind verpflichtet, einen Notdienst vorzuhalten. Diese Verpflichtung sollte vielmehr dahingehend ausgeweitet werden, dass immer eine Apotheke, in unmittelbarer oder direkter Nähe zu einem Integrierten Notfallzentrum einen Notdienst aufrechterhalten muss. Dies ist zudem logistisch einfacher umzusetzen, als ein komplettes Notfallzentrum in die Arzneimittelversorgung einzubinden. \r\n5.\tFehlende Regelungen\r\nAufklärung über Funktionsweise der Notfallversorgung\r\nWie in der Studie „Rettungsdienst, Kassenärztlicher Notdienst oder Notaufnahme – Es gelingt der Bevölkerung nur unzureichend, die richtige Ressource für medizinische Akutfälle zu wählen.“  erschreckend dargelegt wird, ist ein Großteil der Bevölkerung nicht in der Lage, bei (akuten) medizinischen Problemen den richtigen Ansprechpartner auszuwählen. Durch Fehleinschätzungen der Relevanz gesundheitlicher Beschwerden kommt es zu einer Überlastung des Rettungsdienstes und der Notaufnahmen, gleichzeitig werden lebensbedrohliche Krankheitsbilder möglicherweise viel zu spät erkannt und therapiert. \r\nEine Lösung ist daher, die beiden Notfallnummern (112 und 116 117) zusammenzulegen, wie es der Gesetzesentwurf vorsieht. Eine ebenso gebotene Lösung ist es, die Menschen weiter über die Funktionsweise des Deutschen Gesundheitssystems aufzuklären. Dieser Aspekt kommt in dem Gesetzentwurf leider zu kurz. Zwar soll die KV auf ihrer Website über die Möglichkeiten der Notfallversorgung aufklären, vielmehr ist jedoch eine aktive Kampagne und Aufklärungsarbeit in Schulen und Bildungszentren notwendig, um die breite Bevölkerung erreichen zu können. \r\nAuch in den Betrieben sollte die Aufklärung über das Notfallsystem weitergehen. Einmal im Jahr, höchstens alle zwei Jahre sollte im Rahmen einer verpflichtenden Erste-Hilfe Schulung, die auch ein Herz-Lungen-Wiederbelebungstraining enthält, über die korrekte Verwendung der Notrufnummern gesprochen werden.   \r\nSchülerinnen und Schüler sollten bereits im Biologieunterricht stärker darüber aufgeklärt werden, welche Symptome eine sofortige medizinische Intervention notwendig machen und welche Symptome nicht sofort behandlungsbedürftig sind. Es ist wichtig, dass junge Menschen in die Lage versetzt werden, die Zeichen des eigenen Körpers richtig deuten zu können, um sowohl eine übermäßige Reaktion, als auch einen zu laschen Umgang mit Körpersignalen zu vermeiden.  \r\nDiese Maßnahmen sind wichtig, um nicht nur die Symptome der Überlastung der Notfallversorgung zu bekämpfen, sondern langfristig auf eine geringere Frequentierung der Notfallversorgung hinzuarbeiten. \r\n6.\tQuellenverzeichnis\r\n Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Leiter und Koordinator: Prof. Dr. med. Tom Bschor. c/o Bundesministerium für Gesundheit. „Vierte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Reform der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland – Integrierte Notfallzentren und Integrierte Leitstellen“, S. 4. Februar 2023. Abgerufen im Juni 2024 von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/Vierte_Stellungnahme_Regierungskommission_Notfall_ILS_und_INZ.pdf\r\n\r\n  Rettungsdienst, Kassenärztlicher Notdienst oder Notaufnahme – Es gelingt der Bevölkerung nur unzureichend, die richtige Ressource für medizinische Akutfälle zu wählen. Bibiana Metelmann et al. Veröffentlicht online am 20. April 2021 in „Medizinische Klinik, Intensivmedizin und Notfallmedizin“, Springer. DOI:  10.1007/s00063-021-00820-5. Abgerufen im Juni 2024. \r\n\r\n  „Evaluation der hausarztzentrierten Versorgung in Deutschland anhand von GKV-Routinedaten der AOK Rheinland/Hamburg“, M. Klora et al. 17. Januar 2017. Veröffentlicht in „Zeitschrift für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen. DOI: https://doi.org/10.1016/j.zefq.2016.12.005. Abgerufen im Juli 2024. \r\n\r\n  Rettungsdienst, Kassenärztlicher Notdienst oder Notaufnahme – Es gelingt der Bevölkerung nur unzureichend, die richtige Ressource für medizinische Akutfälle zu wählen. Bibiana Metelmann et al. Veröffentlicht online am 20. April 2021 in „Medizinische Klinik, Intensivmedizin und Notfallmedizin“, Springer. DOI:  10.1007/s00063-021-00820-5. Abgerufen im Juni 2024.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013603","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/d8/382701/Stellungnahme-Gutachten-SG2408300003.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nFür die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform der GmbH sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen der Höhe nach zu begrenzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs abhängt. Zudem wird das Mitberatungsrecht der zuständigen Landesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse mit besonderer Versorgungsrelevanz um ein Mitentscheidungsrecht ergänzt. Die Gründung kommunaler MVZ soll erleichtert werden.\r\nIm Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erhalten die Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Mitberatungs- und Antragsrecht inklusive einer Einvernehmensregel bei formalen Beschlüssen. Auch die Hebammenverbände, Pflegeverbände und andere Fachgesellschaften erhalten ein Mitberatungsrecht. Die Stellungnahmerechte medizinischer Fachgesellschaften werden erweitert. Die Arzneimittelkommission der Ärzteschaft berät den G-BA zukünftig in Fragen der Pharmako- und Arzneimitteltherapie.\r\nDie gelebte Praxis, nach welcher Beschlussfassungen der Gremien des G-BA auch in hybrider Form durchgeführt werden, soll rechtssicher gestaltet werden. So soll die Arbeit des G-BA effizienter werden. \r\nDie Patientenvertretung im G-BA bekommt ein Vetorecht, um eine Beschlussfassung einmalig zu verschieben und eine erneute Befassung mit dem Thema zu erreichen.\r\nKindern und Jugendlichen werden im Bereich der Psychotherapie besondere Vorsorgebedürfnisse eingeräumt. Der flächendeckende Zugang zu ambulanten psychotherapeutischen Angeboten soll verbessert werden. Dies soll über eine separate Bedarfsplanung erfolgen.\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind.\r\nDie Krankenkassen sollen einheitliche Kennzahlen zu ihrer Service- und Leistungsqualität erheben und auf einer digitalen Vergleichsplattform veröffentlichen. Dies soll die Vergleichbarkeit der Krankenkassen erhöhen und den Qualitätswettbewerb zwischen den Kassen stärken. Analoge Regelungen für die Pflegeversicherung finden sich ebenfalls in dem Entwurf. \r\nDie Prüfrechte des Bundesrechnungshofes soll auf weitere Organe der Selbstverwaltung, wie den G-BA oder die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), ausgeweitet werden.\r\nUm die hausärztliche Versorgung, besonders in der Peripherie, zu gewährleisten, soll die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen abgebaut werden. Neu eingeführt werden soll ein Bonussystem für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung. Die hausärztliche Versorgung wird entbudgetiert. Gleichzeitig wird eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages. \r\nMissbrauchsmöglichkeiten der GKV durch den Wechsel zwischen einer Teil- und einer Vollrente, soll entgegengewirkt werden. \r\nIn den Fällen, in denen Waisenrentner einen Freiwilligendienst (FSJ) absolvieren, müssen diese trotz der Beitragsfreistellung der Waisenrente Beiträge an die GKV zahlen. Im Gesetz erfolgt eine Klarstellung, dass auf das Taschengeld im Rahmen des FSJ keine Beiträge an die GKV gezahlt werden müssen.  \r\nDie Verordnungsermächtigung für die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übertragen. \r\nFehlverhalten im Gesundheitswesen sollen stärker bekämpft werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind bereits heute angehalten, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten. Diese Fehlverhaltensbekämpfung soll nun weiterentwickelt werden, um Betrugsfälle zu Lasten der GKV zu verhindern.\r\nEin erster Entwurf des GVSG enthielt einige weitere Regelungen, die mittlerweile weggefallen sind. Dazu gehören unter Anderem die Regelungen zu den Gesundheitskiosken und den Gesundheitsregionen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nVon der geplanten Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune ist nicht viel übriggeblieben, außer eine Reform der Hausärztevergütung und des Gemeinsamen Bundesausschusses. Über einen Bonus für die Patienten, die an einer hausarztzentrierten Gesundheitsversorgung teilnehmen, kommt das Gesetz nicht hinaus. Dies ist sehr bedauerlich.\r\n\r\nGrundsätzlich befürwortet der VdK die Versorgungsform des MVZ. Das Führen von MVZ in der Form einer GmbH bewertet der VdK hingegen kritisch. Der VdK sieht hier – gerade in Kombination mit der geplanten Entbudgetierung der Hausärzte – eine Gefahr der Bereicherung zu Lasten der GKV. Viel drastischer ist jedoch zu bewerten, dass die persönliche Unversehrtheit und Gesundheit der Patienten unnötig gefährdet wird. Der VdK fordert die Einführung eines Fremdbesitzverbotes für Arztpraxen. Ansonsten fördert eine Entbudgetierung der Hausärzte zunehmend einen Missbrauch des GKV-Systems. \r\nDie Entbudgetierung der Hausärzte im Allgemeinen befürwortet der VdK. Es ist eine Grundposition des Sozialverbandes VdK, dass die Budgetierung für Leistungen der GKV abzuschaffen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Ärztinnen und Ärzte Behandlungen besonders begründen müssen, wenn diese medizinisch notwendig sind, sie jedoch bereits ihr Budget überschritten haben. Im Zweifel werden Patienten aufgrund der hohen Bürokratie abgewiesen, was zu ihrem gesundheitlichen Nachteil geschehen kann.  \r\nDen Wettbewerbsgedanken zwischen den Krankenkassen lehnt der VdK grundsätzlich ab und fordert die Einführung einer einheitlichen solidarischen Krankenversicherung. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, begrüßt der VdK, dass die Transparenz zwischen den Krankenversicherungen erhöht werden soll. Besonders die Offenlegung von Zahlen über die Ablehnungsbescheide von Hilfsmitteln ist erfreulich. Außerdem ist zu begrüßen, dass dem Missbrauch der Solidargemeinschaft durch einen Wechsel aus der PKV in die GKV im Rentenalter vorgebeugt werden soll.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch positiv zu bewerten, dass der Bundesrechnungshof (BRH) mehr Rechte zur Kontrolle der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem erhält.\r\nDie Einführung eines Vetorechtes für die Patientenvertretung im G-BA lehnt der VdK ab. Stattdessen fordern wir die Einführung eines echten Stimmrechts für die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten im G-BA, mindestens mit den Stimmen der GKV. \r\nZu begrüßen ist das gestärkte Recht der Fachgesellschaften zur Abgabe von Stellungnahmen beim G-BA. Der VdK würde jedoch begrüßen, wenn in den Fragen des Allgemeinen Arzneimittelwesens und der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie der Pharmakologie mehr Arzneimittelexperten gehört werden würden und auch die Arzneimittelkommission der Apotheker stärker in den Beratungsprozess integriert werden würde. Die engere Einbindung dieser Experten, besonders im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit, kann einen enormen Mehrwehrt für die Patientinnen und Patienten mit sich bringen und die Behandlungssicherheit dieser deutlich steigern. \r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen und von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, sieht hier aber noch weiteren Anpassungsbedarf. SPZ und MZEB sind flächendeckend nicht vorhanden, daher sollte die Hilfsmittelversorgung auch darüber hinaus erleichtert werden. \r\nAußerdem begrüßt der VdK, das die psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden soll. \r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\t§ 10 SGB V-E – Familienversicherung \r\nDer Zugang zur GKV über die beitragsfreie Familienversicherung für privatversicherte Rentnerinnen und Rentner wird ausgeschlossen, wenn deren Vollrentenanspruch oberhalb der Gesamteinkommensgrenze der Familienversicherung liegt und die nur durch die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDas BMG schließt mit dieser Regelung Schlupflöcher zwischen den Systemen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deren Nutzung eine Ausnutzung der Solidargemeinschaft zur Folge hatten. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK dieses Vorgehen. \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland weißt jedoch auch auf zahlreiche Mitgliederanfragen von Rentnerinnen und Rentnern hin, die durch einen Wechsel in jungen Jahren aus der GKV in die PKV im Alter in massive Existenznöte geraten und deren Wechsel dann nicht mehr möglich ist. Der VdK ist daher der grundsätzlichen Überzeugung, dass das System der PKV zeitnah abgeschafft werden sollte, um solche vermeidbaren Fälle der Altersarmut aufgrund einer privaten Krankenversicherung für immer überflüssig zu machen. \r\n2.2.\t§ 33 Abs. 5c SGB V-E – Hilfsmittelversorgung für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung innerhalb der letzten drei Wochen konkret empfohlen hat. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen. Es soll dann kein Gutachten mehr erforderlich sein. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes sinken. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen. \r\nViele Familien mit Kindern mit Behinderungen kämpfen mit der gesetzlichen Krankenkasse um passende Hilfsmittel für ihr Kind. Trotz ärztlicher Verordnung werden Hilfsmittel von Krankenkassen abgelehnt. Eltern müssen sich bei einer Ablehnung der von ihnen beantragten Hilfsmittel teilweise auf einen jahrelangen Kampf einstellen. Bis ihnen ein Gericht ein Hilfsmittel zuspricht, müssen die Familien entweder ohne das benötigte Hilfsmittel auskommen oder die teilweise erheblichen Kosten selber tragen. Mitunter hat das Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Entwicklung bereits Bedarf an einem anderen Hilfsmittel. Viele Eltern müssen außerdem um mehrere Hilfsmittel gleichzeitig kämpfen, wodurch den Familien wertvolle Zeit für die Pflege ihres Kindes und die Betreuung von Geschwisterkindern fehlt.\r\nBei Kindern ist zu beachten, dass ein fehlendes, aber benötigtes Hilfsmittel die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen und die Behinderung noch verstärken und manifestieren kann. Dies stellt auch das BMG fest, indem es in der Problem- und Zielstellung schreibt: „Eine möglichst zeitnahe Versorgung von Versicherten, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderung betroffen sind, mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln ist zur bestmöglichen Unterstützung der kognitiven und motorischen Entwicklung der Betroffenen, zur Sicherung ihrer Teilhabe sowie zur Vermeidung von Begleit- und Folgeerkrankungen unerlässlich.“\r\nFür den VdK ist daher nicht ersichtlich, warum insbesondere bei Kindern die Versorgung in einem SPZ Voraussetzung sein soll, um unkomplizierter mit Hilfsmitteln versorgt zu werden. In Deutschland gibt es zum einen keine ausreichende Abdeckung mit SPZ, zum anderen liegt die Wartezeit für einen Termin in einem SPZ teilweise bei mehreren Monaten. Dies ist auch der Bundesregierung bewusst, weshalb sie in ihrem Koalitionsvertrag den Ausbau der SPZ vereinbart hat. Auch in der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil der Hilfsmittelanträge von regelmäßig in SPZ behandelten Versicherten ist. \r\nDer VdK fordert den flächendeckenden Ausbau von SPZ in Deutschland. Bis zur Umsetzung braucht es allerdings weitere Erleichterungen in der Hilfsmittelversorgung, insbesondere für Kinder mit Behinderungen. Der VdK setzt sich dafür ein, dass sich die Bewilligung der Hilfsmittel durch die Krankenkasse an der Verordnung des behandelnden Facharztes oder der behandelnden Fachärztin ausrichtet. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse darf nicht mehr zur notwendigen Bedingung für den Erhalt eines Hilfsmittels werden. \r\nGleichzeitig regt der VdK an, den Begriff der „regelmäßigen Behandlung“ gegen einen eindeutigen Begriff auszutauschen. Die Gesetzesbegründung ist hier nicht ausreichend, da der Begriff „regelmäßig“ eine mehrmalige Behandlung impliziert. \r\nAuch der Begriff „Empfehlung“ sollte überprüft werden. Es bleibt offen, warum dieser Begriff im Gesetzentwurf verwendet wird statt dem Begriff der „Verordnung“, wie es bei Vertragsärzten üblich ist. Wenn dieser Begriff über die direkte Verordnung hinaus gehen soll, sollte dies im Gesetz klargestellt werden.\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung. Allerdings sollte auch hier beachtet werden, dass es auch bei MZEB keine flächendeckende Versorgung gibt. Auch sind in MZEB bei weitem nicht alle Fachrichtungen vertreten. Der VdK fordert daher, das Netz von MZEB flächendeckend auszubauen. Alle zentralen Fachrichtungen müssen dort vertreten sein. Es muss einen gesetzlichen Auftrag für eine dauerhafte Behandlung von Menschen mit Behinderungen für die MZEB geben um auf die besonderen Behandlungsbedürfnisse dieser Menschen eingehen zu können; gleichzeitig muss jedoch die freie Arztwahl der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. \r\nInsgesamt muss die Barrierefreiheit im Gesundheitssystem weiter ausgebaut werden. Menschen werden noch viel zu viele Hürden in den Weg gestellt. Eine inklusive Gesellschaft ist auch eine Gesellschaft, in der sich Menschen keine Gedanken mehr über die Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung machen müssen. \r\n2.3.\t§ 65a SGB V-E – Bonus für ein gesundheitsbewusstes Verhalten\r\nZukünftig sollen die Versicherten für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung durch einen Bonus von mindestens 30 Euro belohnt werden. So soll die Attraktivität des Hausarztes gesteigert werden. Die Krankenversicherungen müssen jedoch nach drei Jahren nachweisen, ob sich durch dieses Bonussystem Einsparungen und Effizienzsteigerungen erzielen ließen. Wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden, dürfen für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung keine Boni mehr gewährt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nUm die Krankenhäuser und Fachärzte zu entlasten, kann ein Bonussystem eine Maßnahme zur Steuerung der Patientinnen und Patienten sein. Gleichwohl ergibt ein solches Bonussystem nur dann Sinn, wenn die Bevölkerung parallel darüber aufgeklärt wird, wie das deutsche Gesundheitssystem funktioniert und welche Institution im Gesundheitswesen in welcher Situation der richtige Ansprechpartner ist. Der VdK gibt zu bedenken, dass die Einführung eines Primärarztsystems in Deutschland zielführender sein könnte.\r\nFür Menschen, die nicht wissen, wie das Gesundheitssystem funktioniert oder bisher nie auf die Leistungen des Systems angewiesen waren, hätten Lotsenstellen, wie sie mit den gestrichenen Gesundheitskiosken vorgesehen waren, eine gute erste Anlaufstelle sein können. Der VdK fordert daher mindestens, die Lotsenstellen in bereits existierende Strukturen, wie Gesundheitsämter, Hausarztpraxen oder Apotheken einzugliedern. Der hierdurch zu erwartende positive Effekt auf die Patientensteuerung sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch präferiert der VdK grundsätzlich weiterhin eine Implementierung eigenständiger Gesundheitskioske. \r\n2.4.\t§ 81 SGB V-E – Satzung (der Kassenärztlichen Vereinigungen)\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden ermächtigt, in ihren Satzungen Regelungen zu treffen, die ihren satzungsgemäßen Organen und Gremien ermöglichen, Sitzungen in digitaler oder hybrider Form durchzuführen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass Sitzungen der Gremien der Selbstverwaltung in hybrider Form durchführbar sind. Der VdK fordert lediglich eine Anpassung des geplanten § 81 Abs. 6 hinsichtlich der Belange von Menschen mit Behinderung: \r\n„§ 81 – Satzungen\r\n\t(6) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Regelungen zur Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen ihrer Organe und sonstigen satzungsmäßigen Entscheidungsgremien treffen. Hierbei sind die Belange von teilnehmenden Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“\r\nDie Berücksichtigung muss bei Bedarf beispielsweise in Form eines Gebärdendolmetschers oder barrierefreier Sitzungsplattformen realisiert werden. \r\n2.5.\t§ 87 SGB V-E – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\r\nDas BMG möchte Hausärztinnen und Hausärzte stärken. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer immer größer werdenden Nachbesetzungsproblematik, da sich, gerade im ländlichen Raum, immer weniger junge Ärztinnen und Ärzte finden, die eine Hausarztpraxis übernehmen möchten. Die Kapazitäten der Hausärztinnen und Hausärzte sind daher nach Ansicht des BMG „effizient zu nutzen“. \r\nZukünftig sollen quartalsweise Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakte vermieden werden, wenn diese aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind, um die Praxen und ihr Personal zu entlasten. Dies betrifft nicht nur aber insbesondere chronisch erkrankte, die auf eine regelmäßige Versorgung mit Arzneimitteln angewiesen sind; ein kontinuierlicher Arzt-Patient-Kontakt sei hierfür jedoch nicht notwendig. \r\nBisher konnte für diese Patienten quartalsweise eine Versichertenpauschale sowie eine Chronikerpauschale abgerechnet werden. Diese wird jedoch nur bei einem quartalsweisen Arzt-Patient-Kontakt ausgezahlt. Das BMG verweist für diese Fälle auf die bereits erfolgte Einführung der Wiederholungsverordnung, von der bisher jedoch kaum gebrauch gemacht wird. Zukünftig soll die Chroniker- und Versichertenpauschale bereits nach einem einzelnen Arzt-Patient-kontakt pro Jahr ausgezahlt werden. Monetäre Anreize zur Überbehandlung werden genommen. \r\nZudem sollen für den hausärztlichen Bereich Vorhaltepauschalen eingeführt werden. Diese sollen der Finanzierung der Vorhaltung von Strukturen dienen, die zur Erfüllung der hausärztlichen Aufgaben notwendig sind. Es müssen Kriterien festgelegt werden, welche durch die Vertragsärzte zu erfüllen sind, damit die Vorhaltepauschale abgerechnet werden kann. Werden die Kriterien nicht erfüllt, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss kann die Höhe der Pauschale und die Anzahl der vorliegenden Kriterien in Stufen festlegen. \r\nZu den festzulegenden Kriterien sollen insbesondere folgende Anforderungen gehören: \r\n•\tEine Mindestzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal, die 450 Versicherte nicht unterschreiten soll,\r\n•\tDie bedarfsorientiere Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, die bei Versicherten über 75 Jahre regelmäßige aufsuchende Behandlungen umfassen sollen, \r\n•\tBedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die regelmäßige monatliche Abendsprechstunden und ein ergänzendes Angebot an Samstagssprechstunden umfasst. \r\nDarüber hinaus soll der Bewertungsausschuss berücksichtigen, dass die Hausarztpraxen primär Leistungen erbringen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören. Das BMG führt hier besonders die Versorgung von geriatrischen Patienten und die palliativmedizinische Versorgung an. \r\nErgänzend ist in den Kriterien festzuhalten, dass eine regelmäßige Pflege der elektronischen Patientenakte zu erfolgen hat und die regelmäßige Aktualisierung des Medikationsplanes durchzuführen ist. \r\nWird durch die Umstellung der Finanzierung der hausärztlichen Versorgung hin zu Vorhaltepauschalen, deren Erhalt an die Erfüllung von Kriterien gebunden ist, Geld frei, soll dieses zur Förderung besonders förderungswürdiger Leistungen, wie Hausbesuche oder die Durchführung von Samstagssprechstunden, verwendet werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplanten Regelungen zur Entlastung der Arztpraxen. Das Wegfallen von Arztbesuchen, die allein aus wirtschaftlichen Interessen der behandelnden Praxis angesetzt werden, entlastet die Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig bleiben weitere Arztbesuche auf Wunsche der Patientinnen und Patienten möglich. Die Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin aufgefordert ihre Patienten zu behandeln, obwohl sie auf Grund der bereits ausgezahlten Chronikerpauschale keine weitere Vergütung erhalten. Der VdK geht davon aus, dass dies auch beim größten Teil der Hausärztinnen und Hausärzte so erfolgen wird. Die Auswirkungen sollten jedoch unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V evaluiert werden. \r\nDer VdK unterstützt die Einführung und fordert zudem alle Arztpraxen auf, vermehrt von der Möglichkeit der Wiederholungsverordnung Gebrauch zu machen. \r\nDer VdK begrüßt, dass die Einführung der Vorhaltepauschale an die Verbesserung der hausärztlichen Versorgungsstruktur geknüpft ist. Die Mitglieder des VdK profitieren von Öffnungszeiten der Arztpraxen, die auf die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst sind. Gleichzeitig wird auf die Bedürfnisse einer immer älter werdenden Gesellschaft eingegangen. Hausbesuche und die Palliativversorgung zu fördern und das Angebot auszubauen, sind aus Sicht des VdK nur folgerichtig.  \r\n\r\n2.6.\t§ 87a SGB V-E – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten\r\nAuch durch die Änderung des § 87a SGB V möchte das BMG die hausärztliche Versorgung stärken. Hausärztinnen und Hausärzte sind in der Regel die ersten Ansprechpersonen bei Erkrankungen für die Versicherten. Gleichzeitig sollen sie als Lotsen im Gesundheitssystem fungieren und die Patienten im Bedarfsfall an den richtigen Facharzt verweisen. Zudem helfen die Hausärzte nach Ansicht des BMG dabei, die Inanspruchnahme teurer Versorgungsstrukturen, wie den Notaufnahmen in den Krankenhäusern, zu verringern. Die Berufsausübung des Hausarztberufes soll daher finanziell attraktiver ausgestaltet werden. \r\nDie mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Honorarverteilung werden für die hausärztliche Versorgung aufgehoben; die Entbudgetierung wird umgesetzt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Abschaffung der Budgetierung für GKV Leistungen ist eine Grundposition des VdK. Daher Begrüßt der VdK die Umsetzt dieser Forderung im Teilbereich der hausärztlichen Versorgung.\r\nGrundsätzlich setzt sich der VdK jedoch für die Abschaffung jeglicher Budgetierung von GKV-Leistungen ein. \r\n2.7.\tG-BA-Reform (§§ 91, 92, 140f SGB V-E und weitere Änderungen)\r\nEs wird klargestellt, dass der G-BA in seiner Geschäftsordnung Regelungen zur hybriden Durchführung von Sitzungen treffen darf. Dies beinhaltet auch beschlussfassende Sitzungen. \r\nDie Berichtspflicht des G-BA gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages wird ausgeweitet. Zukünftig muss neben der Firsteinhaltung gesetzlicher Zeitvorgaben auch über Verfahren berichtet werden, die länger als zwei Jahre andauern; bisher galt diese Regelung nur für Verfahren, die länger als drei Jahre andauern. So soll ein Anreiz geschaffen werden, Verfahren schneller durchzuführen. Des Weiteren soll der Berichtsumfang eingekürzt werden. Weiterhin sollen jedoch die getroffenen Maßnahmen, um Verfahren abzuschließen, dargelegt werden. \r\nDie für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene wird ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA eingeräumt. Dies erfolgt auf Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit der Hebammen und den Regelungen zur Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal in den Mutterschaftsrichtlinien des G-BA. Ebenfalls wird den Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nZudem haben die einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zu ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, zur Kryokonservierung sowie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.  \r\nDie Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) berät den G-BA bereits heute zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über die Arzneimittelrichtlinie. Ebenso berät die AkdÄ den G-BA aufgrund von Aufträgen zu arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung von Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie über alle Regelungsbereiche hinweg, insbesondere zu Therapiehinweisen und Festbetragsgruppenbildungen. Die AkdÄ lässt dazu von Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Stellungnahmen zu den arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragen erstellen und unterstützt die Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Gutachtertätigkeit. \r\nDaher soll diese Kooperation gesetzlich verankert und ein offizieller, allgemeiner Auftrag erteilt werden. Der AkdÄ sollen Aufwendungen ersetzt werden, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Förderung oder der Nachwirkung der Beratungstätigkeit des G-BA und der Vorhaltung von Ressourcen personeller und sächlicher Art hat. Das Nähere vereinbart der G-BA mit der AkdÄ.\r\nDarüber hinaus ist die AkdÄ als Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis zu Entscheidungen über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für Neuartige Therapien (ATMP) sowie zu Therapiehinweisen zur Stellungnahme berechtigt. \r\nDie einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften erhalten ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA. Dies betrifft insbesondere die\r\n•\tKinder-Richtlinie, \r\n•\tRichtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung\r\n•\tGesundheitsuntersuchungsrichtlinie\r\n•\tKrebsfrüherkennungs-Richtlinie \r\n•\tRichtline für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme\r\n•\tRehabilitationsrichtlinie, \r\n•\tHeilmittelrichtlinie, \r\n•\tPsychotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf,\r\n•\tRichtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und Strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID, \r\n•\tSoziotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,\r\n•\tRichtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) und\r\n•\tdie Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.\r\nDen Pflegeberufen wird ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nEs wird klargestellt, dass die Patientenvertretung im G-BA auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 63 Abs. 3c Satz 3 (Übertragung von ärztlichen Aufgaben an Pflegeberufe) und bei Beschlüssen nach § 136c (Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen) ein Antragsrecht hat. \r\nDie Patientenvertretung erhält ein temporäres Vetorecht im Beschlussgremium des gemeinsamen Bundesausschusses. Damit kann die Patientenvertretung eine Beschlussfassung einmalig verhindern und eine weitere Beratung der Thematik bewirken. Eine weitere Ablehnung führt nicht zu einer weiteren Hemmung des Beschlusses, es sei denn, der Beschlussgegenstand wurde maßgeblich geändert. Das Votum ist einheitlich abzugeben.  \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet die Klarstellung, nach der Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden können. Dies ist eine konsequente Umsetzung der gelebten Praxis und erleichtert die Koordination der Arbeit des G-BA. Der VdK präferiert jedoch eine präzisere Formulierung, nach der bei der Durchführung von Sitzungen auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingegangen werden muss, vgl. Absatz 2.4. \r\nDer VdK bewertet das gesetzliche Mitberatungsrecht der Berufsverbände der Pflegeberufe sowie die erweiterte Beteiligung der Hebammenverbände und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften dem Grunde nach positiv. Gerade bei Leistungen, die klassischer Weise durch Pflegekräfte oder Hebammen erbracht werden, kann die Positionierung dieser Verbände hilfreich sein, um eine sachgerechte Regelung in den Richtlinien des G-BA zu erreichen. Ebenso haben wissenschaftliche Fachgesellschaften oft eine ergänzende Sichtweise, die von der zu häufig rein interessengesteuerten Position der G-BA-Träger abweicht. \r\nIm Sinne der Patientensicherheit ist es wichtig, dass die Mitglieder des G-BA als Entscheidungsträger durch ausgewiesene Arzneimittelexperten in den Fragen rund um das Arzneimittelwesen sowie der Pharmakologie und Arzneimitteltherapie beraten werden. Daher ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die AkdÄ als Gremium mit einer gewissen Fachexpertise dem G-BA beratend zur Seite stehen soll. \r\nBei der fachlich umfänglichen Beratung des G-BA sollte nach Ansicht des VdK ein Fachgremium unterstützen, in dem neben Ärzten auch Apotheker in angemessenem Umfang vertreten sind. Dies ist beispielsweise bei der Arzneimittelkommission der Apotheker (AMK) der Fall. In dem aktuellen Entwurf wird die Meinung der Pharmazeuten und Apotheker, also den ausgewiesenen Arzneimittelexperten im Gesundheitssystem, nicht ausreichend berücksichtigt, da sie unter den ordentlichen Mitgliedernd der AkdÄ nicht vertreten sind. Die Stimme der wenigen Apotheker, die außerordentliche Mitglieder der AkdÄ sind, sind aufgrund der schieren Größe der AkdÄ zu vernachlässigen-. \r\nEs wäre daher zu begrüßen, wenn die Organisationen der Pharmazeuten und Apotheker als ausgewiesene Arzneimittelexperten und Experten der pharmazeutischen Wissenschaften, stärker in die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eingebunden werden, da offensichtlich ein großer Bedarf an fachkundiger Beratung im Bereich der Arzneimitteltherapie besteht.\r\nDer VdK befürwortet die Ausweitung der Stellungnahme-Rechte der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Die Patientinnen und Patienten können durch eine Ausweitung der wissenschaftlichen Expertise nur profitieren.\r\nDer VdK lehnt das beabsichtigte Recht der Patientenvertretung im G-BA zum Aufschieben einer Plenumsentscheidung als nicht weitrechend genug ab. Der VdK fordert einerseits ein volles Stimmrecht der Patientenvertretung im G-BA mit wenigstens den Stimmen der GKV-Seit. Erst dann haben die Stimme und Sichtweise der Patientinnen und Patienten bei den Entscheidungen über die Richtlinien das nötige Gewicht. Dies ist erforderlich, da die Selbstverwaltungspartner ihre Interessen im G-BA vertreten, die Interessen der Patienten aber keine gleichwertige Stimme haben. Das sollte bei den Richtlinien, die die Einzelheiten der GKV-Leistungen regeln und damit den Leistungskatalog der GKV maßgeblich bestimmen, aber der Fall sein. Diesem Stimmrecht mit vollwertiger Stimmanzahl entspricht die beabsichtige Regelung nicht.\r\nAndererseits enthält der Gesetzentwurf auch keine Stärkung der Patientenvertretung allgemein. Eine solche Stärkung ist für die Patientenvertretung, die zum großen Teil ehrenamtlich besetzt ist, dringend erforderlich um die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts zu gewährleisten. Zu dieser Stärkung gehören insbesondere folgende Maßnahmen: \r\nDie Patientenorganisationen müssen finanziell in die Lage versetzt werden, das gesetzliche Mitberatungsrecht durch hauptamtliche Mitarbeiter wahrzunehmen. Das ist notwendig, um mit den rein hauptamtlich in hoher Zahl besetzten Selbstverwaltungspartnern in den Beratungen mitzuhalten und Waffengleichheit herzustellen. Der VdK würde so eine finanzielle Unterstützung nicht in Anspruch nehmen, um seine finanzielle Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Für viele ehrenamtlich organisierte Patientenorganisationen ist diese Unterstützung allerdings erforderlich.\r\nDie Koordinierungsstelle für die Benennungsverfahren der Patientenvertreterinnen und -vertreter muss sicher finanziert werden. Die geschieht seit einiger Zeit über eine neue Regelung in § 140f Abs. 8 SGB V. Die Patientenorganisationen werden die gesammelten Erfahrungen mit dieser Finanzierungsform zeitnah auswerten und auf Funktionalität prüfen.\r\nDas Personal der Stabsstelle Patientenbeteiligung muss aufgestockt werden, um vor allem die inhaltlich und zeitlich enormen Abstimmungsaufwände im Bereich der Qualitätssicherung, der Beteiligungsprozesse bei Stellungnahmen aus dem G-BA-Geschehen gegenüber dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und dem Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), für die Unterstützung in Fragen der Methodenbewertung und bei Entscheidungsvorgängen zu Arzneimitteln angemessen unterstützen zu können. Mittelfristig muss die Stabsstelle an die personelle Ausstattung des G-BA angepasst werden und auf zehn Prozent des Fachpersonals anwachsen.\r\nDie Sprecherinnen und Sprecher der Patientenvertretung in den Unterausschüssen des G-BA müssen personell unterstützt und besser finanziell entschädigt werden. Die Sprecherinnen und Sprecher nehmen eine zentrale Rolle für das gesetzliche Mitberatungsrecht ein. Sie müssen nicht nur inhaltlich zahlreiche Beratungsvorgänge steuern, allein schon die Koordinierung für die Besetzung der Arbeitsgruppen mit Patientenvertretern und der Inhalte bedarf eines hohen Zeitaufwandes. Dafür muss es mehr Unterstützung und Entschädigung geben.\r\nZu weiteren Einzelheiten zur Stärkung der Patientenvertretung verweist der VdK auf das Forderungspapier der Patientenvertretung „Stärkung der Patientenbeteiligung und -vertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss“ vom Juli 2023, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach Ende September 2023 zugesandt wurde. \r\nDiese genannten und weitere Maßnahmen sind erforderlich für die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts der Patientenvertretung und Voraussetzung für ein weitergehendes Stimmrecht. Dass der Gesetzentwurf überhaupt keine Maßnahmen in dieser Richtung vorsieht, kritisiert der Sozialverband VdK in seiner Rolle als maßgebliche Patientenorganisation scharf und muss daher die beabsichtigte Regelung ablehnen.\r\n2.8.\tRegulierung von Medizinischen Versorgungszentren (§§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 2a SGB V-E)\r\nDurch die Änderungen soll eine Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für MVZ in der Rechtsform der GmbH insbesondere für Kommunen erreicht werden. Aus kommunalrechtlichen gründen haben die bisherigen Regelungen die Gründung von kommunalen MVZ erschwert. Die erleichterten Regelungen gelten dabei jedoch auch für nicht-kommunale MVZ. \r\nGleichzeitig sollen die bundesweiten Regelungen zur Zulassung von MVZ und den damit verbundenen notwendigen Sicherheitsleistungen angepasst und harmonisiert werden. In den Zulassungsausschüssen nach § 96 SGB V erhalten die obersten Landesbehörden ein Mitentscheidungsrecht. So werden die Länder in die Lage versetzt, ihre versorgungsrelevanten Erkenntnisse in den Zulassungsausschüssen verbindlich zur Geltung zu bringen und beispielsweise zum Abbau von Überversorgung beizutragen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK unterstützt das Ziel, die Gründung von MVZ durch Kommunen zu stärken. MVZ sind ein wichtiger Teil der ambulanten Versorgung geworden. Gleichzeitig sind MVZ in kommunaler Hand wegen der fehlenden Gewinnausrichtung eine geeignete Form für eine Gesundheitsversorgung im Sinne der Daseinsvorsorge. Ob aber die vorgesehene Begrenzung der Sicherheitsleistung für GmbHs dafür ausreicht, stellt der VdK in Frage.  \r\nWeiterhin reichen die vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um Fehlentwicklungen durch sogenannte investorengetragene MVZ zu vermeiden. \r\nEbenso wie bei der Krankenhausvergütung darf auch in der ambulanten Versorgung Gewinnorientierung nicht zu einer Fehlversorgung der Patientinnen und Patienten führen. Der VdK lehnt deshalb investorgetragene Arztpraxen und MVZ grundsätzlich ab und fordert eine starke Regulierung dieser Versorgungsformen. Dazu gehören zum Beispiel die gesetzlichen Voraussetzungen um ein MVZ-Transparenzregister einzuführen, die Eignung von MVZ durch die Zulassungsausschüsse zu prüfen, MVZ an eine Region zu binden und eine ärztliche Besetzung der Träger durchzusetzen. Der VdK sieht dabei nicht Honorarfragen im Vergleich zu anderen MVZ oder Arztpraxen im Mittelpunkt, sondern konkrete Anzeichen für nicht notwendige Behandlungen zum Beispiel durch überflüssige Katarakt-Operationen in MVZ der Augenheilkunde, die es bei anderen Augenärzten nicht gibt.\r\nDer VdK spricht sich darüber hinaus für ein Fremdbesitzverbot von Arztpraxen aus, wie es bei Apotheken bereits berufliche Praxis ist. Die ärztliche Approbation muss Voraussetzung für das Erteilen einer Betriebserlaubnis für Arztpraxen und MVZ sein. Von diesem Fremdbesitzverbot muss die Eröffnung von MVZ oder Praxen durch Kommunen unberührt bleiben. \r\nAus dem Entschließungsantrag des Bundesrats hält der VdK darüber hinaus für prüfenswert: \r\n•\tDie Streichung von „Konzeptbewerbungen“, d. h. die Bewerbung eines MVZ ohne Benennung eines konkreten Arztes.\r\n•\tEine neue gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Vertragsarztsitzen zur Niederlassung durch Kassenärztliche Vereinigungen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den Auftrag für die ambulante Versorgung und hätten dadurch die Chance, diesen Auftrag direkt und ohne Umwege umzusetzen.\r\n•\tEine gestärkte ärztliche Leitung der MVZ durch einen zusätzlichen Schutz vor Abberufung oder Kündigung, Vorlagepflicht der Verträge mit der ärztlichen Leistung zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss, ob die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Gerade dadurch mag die rein betriebswirtschaftliche Sichtweise eines Investors durch die medizinische Sichtweise des Arztes zurückgedrängt werden.\r\nDarüber hinaus fordert der VdK, dass die vorgesehenen erweiterten Kompetenzen der Länder sich auch auf die Zulassung von MZEB beziehen. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. \r\n2.9.\t§ 101 SGB V-E – Überversorgung \r\nEs wird eine neue bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe gebildet. Diese umfasst psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Die gesonderte Beplanung dieser Arztgruppe soll zukünftig eine zielgenauere Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten ermöglichen, um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung für Kinder und Jugendliche flächendeckend zu Verbessern. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet den Ausbau der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich. \r\n\r\n2.10.\t§ 197a SGB V-E – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\r\nEs wird sichergestellt, dass bei den Landesverbänden der Krankenkassen durchgängig Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet werden. Die Stellen sollen sich auf die Bekämpfung von Fehlverhalten der Leistungserbringer fokussieren. Bisher sind die Krankenkassen und ihre Landesverbände unterschiedlich stark im Bereich der Fehlverhaltensbekämpfung engagiert. Diese Arbeit soll nun harmonisiert werden. \r\nZudem sollen positive Erfahrungen, die während der COVID-19-Pandemie gemacht wurden, in das aktuelle System überführt werden: Die Gesundheitsämter, Heimaufsichten und die nach Landesrecht zuständigen Gesundheitsbehörden sollen in die organisationsübergreifende Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingebunden werden. \r\nSofern bei der Überprüfung personenbezogene Daten von Versicherten betroffen sind, sind diese zu anonymisieren. Diese sind nur dann zu verwenden, wenn ihre Verarbeitung für den Zweck der Übermittlung erforderlich ist. Von einer Anonymisierung darf nur dann abgesehen werden, wenn Hinweise auf eine Mitwirkung des Patienten beim Abrechnungsbetrug vorliegen.  \r\nUm die Daten auf Muster hin zu analysieren, die auf ein Fehlverhalten hindeuten, können anonymisierte Daten auch zentral gespeichert und analysiert werden. Der Versichertenbezug ist für diese Art der Analyse zu entfernen. Für die Analyse soll auch ein KI-gestütztes Verfahren ermöglicht werden.\r\nDer GKV SV wird beauftragt, dem BMG ein Konzept zum Aufbau einer zentralen bundesweiten Datenbank (Betrugspräventionsdatenbank) vorzulegen, die den Krankenkasse Hinweise über Sachverhalte oder Auffälligkeiten gibt, die auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten. Hierzu ist ein externes Gutachten vorzulegen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Ausweitung der Fehlverhaltensbekämpfung bei den Krankenkassen. Die Verwendung von KI kann hier ein probates Mittel sein, um Zusammenhänge schneller und besser zu beleuchten. Uns ist wichtig, dass dabei die allgemein geltenden Datenschutzstandards eingehalten werden und die Rechte der Patientinnen und Patienten, der Verarbeitung der eigenen Daten mittels KI ggf. zu widersprechen, geachtet werden. \r\n2.11.\t§ 217f SGB V-E – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\r\nDer GKV-SV trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen und erlässt hierfür insbesondere Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarkings der Leistungs- und Qualitätsdaten. Zukünftig wird der GKV-SV in diesem Bereich Richtlinien erlassen, die keiner weiteren Konkretisierung bedürfen. Dies gilt auch für den Bereich der Pflegekassen nach SGB XI. Die Richtlinien sind dem BMG zur Genehmigung vorzulegen. \r\nDie Richtlinie hat GKV-weit geltende Vorgaben für eine einheitliche Erhebung und Veröffentlichung relevanter Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Servicequalität der einzelnen Krankenkassen festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben einheitlich sind und keiner Auslegung der einzelnen Krankenkassen bedürfen. Es sollen insbesondere Entscheidungen über Anträge aufgenommen werden, in denen die Versicherungen einen Entscheidungsspielraum haben. Dies ist insbesondere im Bereich der Hilfsmittel, Rehabilitation und dem Zahnersatz der Fall. Es sind Angaben über die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge, sowie die Anzahl der Widersprüche der Versicherten und deren Erfolge zu machen. Die Anzahl der Widersprüche ist ins Verhältnis zu den insgesamt gestellten Leistungsanträgen zu setzen. \r\nZiel ist es, für die Versicherten der Krankenkassen, aber auch für die interessierte Öffentlichkeit, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie die Krankenkassen ihre Aufgabe, die Versicherten im Krankheitsfall durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu unterstützen, erfüllen. Eine der Kernaufgaben der GKV ist es, rechtsverbindliche Entscheidungen über die Leistungsanträge ihrer Versicherten zu treffen, die für deren gesundheitliche Versorgung von großer Bedeutung sind. Gleichzeitig sind die Krankenkassen verpflichtet, mit den Beiträgen der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich umzugehen, Leistungsanträge bezogen auf den individuellen bedarf hin zu überprüfen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die Versicherten sind dabei nach Aussage des BMG auf die Beratung der Versicherungen oder eine unabhängige Beratungsstelle angewiesen. \r\nEine weitere Zentrale Aufgabe der Krankenversicherungen ist es, die Versicherten in ihrer gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Voraussetzung hierfür ist eine hohe Qualität der entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsangebote und die fachliche Qualität der Beratenden, die sichergestellt werden muss. Es sind Kennzahlen über die Qualität der Beratungs- und Unterstützungsangebote festzulegen. \r\nEs sind verbindliche Vorgaben zur Transparenz über die Qualität des Beschwerdemanagements festzulegen. Dies Beinhaltet auch die Ergebnisse von Beschwerden und ihrer Bearbeitung.\r\nEbenfalls sind Angaben über die Beratungs- und Unterstützungsangebote, die die Krankenkassen ihren Versicherten zur Förderung der Patientensicherheit zur Verfügung stellen, zu erfassen. Besonders zu erfassen sind die Beratungsangebote bei Behandlungsfehlern.\r\nDa die Digitalisierung ein besonders wichtiges Thema im deutschen Gesundheitssystem ist, soll anhand ausgewählter Indikatoren der Erfolg der Krankenkassen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen transparent gemacht werden. \r\nSollte der GKV-SV die Richtlinie nicht in der geforderten Zeit von sechs Monaten umsetzen, kann das BMG diesbezüglich eine Rechtsverordnung zur Umsetzung erlassen. \r\nDie Veröffentlichung der Daten hat erstmals für das Jahr 2025 zu erfolgen. Die Plattform der Veröffentlichung soll transparent, nutzerfreundlich und barrierefrei sein. Den Versicherten sollen die Informationen so schnell und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Eine jährliche Überprüfung der Richtline ist vorgesehen. Die Richtlinie ist durch einen externen Gutachter zu evaluieren. \r\nDie Regelungen sind in ähnlicher Weise auch auf die Pflegekassen nach SGB XI zu übertragen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ab: Es gibt keinen einzigen Nachweis, dass der Krankenkassen-Wettbewerb zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung geführt hat. Es gibt zwar Versichertenbefragungen, diese sind aber nicht mit über Studien gewonnenen Nachweisen vergleichbar.\r\nIm Gegenzug berichten Mitglieder mit Behinderungen und einem dauerhaften Hilfsmittelbedarf davon, dass sie die Krankenkasse faktisch gar nicht wechseln können. Denn die Bewilligung des gleichen Hilfsmittels durch die neue Krankenkasse ist nicht gesichert, bevor die alte Krankenkasse das Hilfsmittel zurückgefordert hat. Der VdK hat die Krankenkassen schon mit dieser Konstellation konfrontiert und Lösungen durch eine „Überleitungszusage“ oder andere Konstrukte angemahnt. Dies wurde einheitlich unter Verweis auf die Prüfung des individuellen Hilfsmittelbedarfs abgelehnt.\r\nWegen dieser grundsätzlichen Ablehnung des Krankenkassen-Wettbewerbs kann der VdK der Vergleichsplattform aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zustimmen. Bis zur Umsetzung der VdK-Forderung stellt der VdK fest, dass ein vereinfachter Vergleich zwischen den Krankenkassen den Versicherten nützlich sein kann. Der VdK begrüßt dabei insbesondere die beabsichtigte Veröffentlichung der Anzahl der Widersprüche und der Klagen sowie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer in den Leistungsbereichen. Dies ist für Versicherte, die regelmäßig zum Beispiel auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind, nützlich, wenn sie das Verhalten einer Krankenkasse in Bezug auf diese Versorgung bemessen können. \r\nEs muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Doppelstrukturen oder Doppelerfassungen mit den Kennzahlen, die an die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation (BAR) für den Teilhabeverfahrensbericht nach dem SGB IX geliefert werden müssen, aufgebaut werden. Das GVSG sollte dahingehend ergänzt werden, dass bei der Festlegung der einheitlichen Erhebung, die BAR zwingend mit einzubeziehen ist, damit eine Parallelisierung der Daten gewährleistet ist.\r\nZudem Sollte eine Kennziffer eingeführt werden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise erfasst. \r\n2.12.\t§ 226 SGB V-E – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter \r\nDerzeit entfällt die Beitragsfreiheit der Waisenrente oder entsprechender Hinterbliebenenversorgungsleistungen mit der vorrangigen Versicherungspflicht im Beschäftigungsverhältnis. Dies betrifft auch diejenigen, die eine Waisenrente oder eine ähnliche Versorgungsleistung erhalten und einen Freiwilligendienst (FSJ o. ä.) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz absolvieren. Daher entfällt auf das gewährte Taschengeld der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. \r\nZukünftig soll die Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung eines FSJ o. Ä. beitragsfrei gestellt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass junge Menschen, die ein FSJ ableisten und sich damit freiwillig für die Gesellschaft engagieren, gleichzeitig aber eine Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenen-Versorgungsleistungen erhalten, finanziell entlastet werden sollen und auch während der Ableistung eines FSJ innerhalb der Altersgrenzen in der GKV und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt werden.\r\n\r\n2.13.\t§ 274 SGB V-E – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung\r\nUm die Finanzkontrolle im Gesundheitsbereich zu stärken, wird dem Bundesrechnungshof ein Prüfrecht auch gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und deren Bundesvereinigungen (KBV bzw. KzBV), dem Medizinischen Dienst Bund (MD), sowie dem G-BA eingeräumt, da diese mittelbaren Empfänger von Bundesmitteln aus dem Gesundheitsfonds sind. So soll eine umfassende Prüfung hinsichtlich der Verwendung von Bundesmitteln gewährleistet werden. Das Ziel ist eine sachgerechte und unabhängige Finanzkontrolle über die genannten Institutionen. \r\nEs handelt sich um eine Rückkehr zum Rechtsstand vor 2020. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nBesonders begrüßen wir, die Erweiterung der Befugnisse des Bundesrechnungshofes, sodass dieser zukünftig auch Krankenversicherungen, die KVen, den Medizinischen Dienst und den G-BA überprüfen kann.\r\n3.\tFehlende und gestrichene Regelungen\r\n3.1.\tGesundheitskioske\r\nDer VdK bedauert, dass das niederschwellige Beratungsangebot durch die Gesundheitskioske nicht mehr Bestandteil des GVSG ist. \r\nDurch die Gesundheitskioske hätten Menschen erreicht werden können, die sich im deutschen Gesundheitswesen nicht auskennen. Durch den nahen örtlichen Bezug der Gesundheitskioske an die Lebenswirklichkeit der Menschen ist es einfach, diesen Hilfestellungen im Labyrinth des Gesundheitswesens, wie es sich für Laien häufig darstellt, zu geben. Die bisher bereits in Form von Modellprojekten etablierten Gesundheitskioske müssen verstetigt werden.\r\nBei einer sinnvollen und nachhaltigen Implementierung des Systems der Gesundheitskioske kann dieses zudem zu einer Entlastung der Rettungsstellen und Notaufnahmen beitragen und so die Behandlungskosten der GKV drastisch senken. \r\nAls Alternative schlägt der VdK vor, dass die Leistungen, die die Gesundheitskioske hätten erbringen können, durch Apotheken, Hausarztpraxen oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) übernommen werden. In jedem Fall ist eine dringende Regelungsnotwendigkeit in diesem Fall gegeben. \r\n3.2.\tHomöopathische und Anthroposophische Leistungen\r\nDa für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Mittel und Leistungen keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt, wird die Nutzung dieser Leistungen ausschließlich aus einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen und nicht durch die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert – das war zumindest der Plan des ersten vorliegenden Entwurfes zum GVSG. Die Streichung der Homöopathie und Anthroposophie als mögliche Kassenleistung ist nicht mehr Teil des Entwurfes des Bundesministeriums für Gesundheit. \r\nEs ist kein wissenschaftlicher Evidenznachweis für diese Leistungen erbracht, was dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen nach dem SGB V widerspricht. Das eingesparte Geld kann viel sinnvoller eingesetzt werden, beispielsweise, indem Maßnahmen mit nachgewiesener Evidenz stärker subventioniert werden. Die Sehhilfe sei hier als passendes Beispiel genannt. \r\n3.3.\tHeilmittel\r\nDas Gesundheitssystem ist geprägt von einem Fachkräftemangel. Daher ist eine interprofessionelle Arbeit im Gesundheitssystem wichtiger denn je. Aus diesem Grund weißt der VdK darauf hin, dass die Blankoverordnung im Bereich der Heilmittelerbringung nach § 125a SGB V stärker als bisher genutzt werden sollten.\r\nBei den Heilmittelerbringern handelt es sich um ausgewiesene Experten in ihrem Behandlungsgebiet, weshalb eine genaue ärztliche Beschreibung der notwendigen Behandlung nicht notwendig ist. \r\nBisher kommt es auf Grund der andauernden Vertragsverhandlungen zwischen GKV und Leistungserbringern noch viel zu selten zu Blankoverordnungen durch die zuständigen    (Fach-) Ärzte. \r\nDes Weiteren weist der VdK auf die Ungerechtigkeit der Zuzahlungsregelungen bei der Verordnung von Heilmitteln hin. Patienten müssen nicht nur 10 € für eine Verordnung eines Heilmittels zuzahlen, sondern auch 10 Prozent der Therapiekosten tragen. Die so anfallenden Kosten können sich so pro Therapiezyklus auf bis zu 360 Euro belaufen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 13. November 2024. \r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 11.11.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nFür die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform der GmbH sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, die grundsätzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen der Höhe nach zu begrenzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs abhängt. Zudem wird das Mitberatungsrecht der zuständigen Landesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse mit besonderer Versorgungsrelevanz um ein Mitentscheidungsrecht ergänzt. Die Gründung kommunaler MVZ soll erleichtert werden.\r\nIm Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erhalten die Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Mitberatungs- und Antragsrecht inklusive einer Einvernehmens-Regel bei formalen Beschlüssen. Auch die Hebammenverbände, Pflegeverbände und andere Fachgesellschaften erhalten ein Mitberatungsrecht. Die Stellungnahmerechte medizinischer Fachgesellschaften werden erweitert. Die Arzneimittelkommission der Ärzteschaft berät den G-BA zukünftig in Fragen der Pharmako- und Arzneimitteltherapie.\r\nDie gelebte Praxis, nach welcher Beschlussfassungen der Gremien des G-BA auch in hybrider Form durchgeführt werden, soll rechtssicher gestaltet werden. So soll die Arbeit des G-BA effizienter werden. \r\nDie Patientenvertretung im G-BA bekommt ein Vetorecht, um eine Beschlussfassung einmalig zu verschieben und eine erneute Befassung mit dem Thema zu erreichen.\r\nIm Bereich der psychischen Versorgung besteht eine Vielzahl an Herausforderungen. Vulnerable Patientengruppen haben besondere Bedürfnisse. Gleichzeitig muss eine flächendeckende und zielgerichtete Versorgung gesichert werden. Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Lebensumstände benachteiligt sind, soll der Zugang zur Versorgung verbessert werden. Hierzu soll eine separate Bedarfsplanung eingeführt werden. Um die Versorgung der Vulnerablen Gruppen zu verbessern wird ein Ermächtigungstatbestand eingeführt, für Erwachsene mit einer kognitiven Beeinträchtigung (sog. „geistige Behinderung“) oder schwerer Mehrfachbehinderung wird eine korrespondierende Regelung eingeführt. Der Antrag auf Kurzzeittherapie soll vereinfacht werden. \r\nUm die psychologische Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern soll der psychotherapeutische Nachwuchs stärker gefördert und somit gesichert werden. Hierzu soll eine Anpassung der vergütungsrechtlichen Regelungen für Psychotherapeuten in Weiterbildung und die Weiterbildungsambulanzen erfolgen.\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind.\r\nDie Krankenkassen sollen einheitliche Kennzahlen zu ihrer Service- und Leistungsqualität erheben und auf einer digitalen Vergleichsplattform veröffentlichen. Dies soll die Vergleichbarkeit der Krankenkassen erhöhen und den Qualitätswettbewerb zwischen den Kassen stärken. Analoge Regelungen für die Pflegeversicherung finden sich ebenfalls in dem Entwurf. \r\nDie Prüfrechte des Bundesrechnungshofes soll auf weitere Organe der Selbstverwaltung, wie den G-BA oder die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), ausgeweitet werden.\r\nUm die hausärztliche Versorgung, besonders in der Peripherie, zu gewährleisten, soll die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen abgebaut werden. Die hausärztliche Versorgung wird entbudgetiert. Gleichzeitig wird eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages. \r\nMissbrauchsmöglichkeiten der GKV durch den Wechsel zwischen einer Teil- und einer Vollrente, soll entgegengewirkt werden. \r\nIn den Fällen, in denen Waisenrentner einen Freiwilligendienst (FSJ) absolvieren, müssen diese trotz der Beitragsfreistellung der Waisenrente Beiträge an die GKV zahlen. Im Gesetz erfolgt eine Klarstellung, dass auf das Taschengeld im Rahmen des FSJ keine Beiträge an die GKV gezahlt werden müssen.  \r\nDie Verordnungsermächtigung für die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übertragen. \r\nFehlverhalten im Gesundheitswesen sollen stärker bekämpft werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind bereits heute angehalten, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten. Diese Fehlverhaltensbekämpfung soll nun weiterentwickelt werden, um Betrugsfälle zu Lasten der GKV zu verhindern.\r\nEin erster Entwurf des GVSG enthielt einige weitere Regelungen, die mittlerweile weggefallen sind. Dazu gehören unter anderem die Regelungen zu den Gesundheitskiosken und den Gesundheitsregionen, sowie Regelungen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) und zur Pflegebegutachtung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nVon der geplanten Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune ist nicht viel übriggeblieben, außer eine Reform der Hausärztevergütung, einer Stärkung der Psychotherapeutischen Versorgung und des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dies ist sehr bedauerlich.\t\r\nGrundsätzlich befürwortet der VdK die Versorgungsform des MVZ. Das Führen von MVZ in der Form einer GmbH bewertet der VdK hingegen kritisch. Der VdK sieht hier – gerade in Kombination mit der geplanten Entbudgetierung der Hausärzte – eine Gefahr der Bereicherung zu Lasten der GKV. Viel drastischer ist jedoch zu bewerten, dass die persönliche Unversehrtheit und Gesundheit der Patienten unnötig gefährdet wird. Der VdK fordert die Einführung eines Fremdbesitzverbotes für Arztpraxen. Ansonsten fördert eine Entbudgetierung der Hausärzte zunehmend einen Missbrauch des GKV-Systems. \r\nDie Entbudgetierung der Hausärzte im Allgemeinen befürwortet der VdK. Es ist eine Grundposition des Sozialverbandes VdK, dass die Budgetierung für Leistungen der GKV abzuschaffen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Ärztinnen und Ärzte Behandlungen besonders begründen müssen, wenn diese medizinisch notwendig sind, sie jedoch bereits ihr Budget überschritten haben. Im Zweifel werden Patienten aufgrund der hohen Bürokratie abgewiesen, was zu ihrem gesundheitlichen Nachteil geschehen kann.  \r\nDen Wettbewerbsgedanken zwischen den Krankenkassen lehnt der VdK grundsätzlich ab und fordert die Einführung einer einheitlichen solidarischen Krankenversicherung. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, begrüßt der VdK, dass die Transparenz zwischen den Krankenversicherungen erhöht werden soll. Besonders die Offenlegung von Zahlen über die Ablehnungsbescheide von Hilfsmitteln ist erfreulich. Außerdem ist zu begrüßen, dass dem Missbrauch der Solidargemeinschaft durch einen Wechsel aus der PKV in die GKV im Rentenalter vorgebeugt werden soll.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch positiv zu bewerten, dass der Bundesrechnungshof (BRH) mehr Rechte zur Kontrolle der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem erhält.\r\nDie Einführung eines Vetorechtes für die Patientenvertretung im G-BA lehnt der VdK ab. Stattdessen fordern wir die Einführung eines echten Stimmrechts für die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten im G-BA, mindestens mit den Stimmen der GKV. \r\nZu begrüßen ist das gestärkte Recht der Fachgesellschaften zur Abgabe von Stellungnahmen beim G-BA. Der VdK würde jedoch begrüßen, wenn in den Fragen des Allgemeinen Arzneimittelwesens und der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie der Pharmakologie mehr Arzneimittelexperten gehört werden würden und auch die Arzneimittelkommission der Apotheker stärker in den Beratungsprozess integriert werden würde. Die engere Einbindung dieser Experten, besonders im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit, kann einen enormen Mehrwehrt für die Patientinnen und Patienten mit sich bringen und die Behandlungssicherheit dieser deutlich steigern. \r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen und von Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung, sieht hier aber noch weiteren Anpassungsbedarf. SPZ und MZEB sind flächendeckend nicht vorhanden, daher sollte die Hilfsmittelversorgung auch darüber hinaus erleichtert werden. \r\nAußerdem begrüßt der VdK grundsätzlich, dass die psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden soll. Die durch das Gesetz getroffenen Regelungen sind jedoch nicht weitgehend genug. Es bedarf insgesamt einer Erhöhung der Kassensitze sowie einer Reform der Bedarfsplanung. Es müssen zudem mehr präventive Maßnahmen geschaffen werden.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\t§ 10 SGB V-E – Familienversicherung \r\nDer Zugang zur GKV über die beitragsfreie Familienversicherung für privatversicherte Rentnerinnen und Rentner wird ausgeschlossen, wenn deren Vollrentenanspruch oberhalb der Gesamteinkommensgrenze der Familienversicherung liegt und die nur durch die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Gesetzgeber schließt mit dieser Regelung Schlupflöcher zwischen den Systemen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deren Nutzung eine Ausnutzung der Solidargemeinschaft zur Folge hatten. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK dieses Vorgehen. \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland weißt jedoch auch auf zahlreiche Mitgliederanfragen von Rentnerinnen und Rentnern hin, die durch einen Wechsel in jungen Jahren aus der GKV in die PKV im Alter in massive Existenznöte geraten und deren Wechsel dann nicht mehr möglich ist. Der VdK ist daher der grundsätzlichen Überzeugung, dass das System der PKV zeitnah abgeschafft werden sollte, um solche vermeidbaren Fälle der Altersarmut aufgrund einer privaten Krankenversicherung für immer überflüssig zu machen. \r\n2.2.\t§ 28 Abs. 3 SGB V-E – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung\r\nDie psychotherapeutische Behandlung wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Arzt dies für erforderliche hält, eines psychiatrisch tätigen Arztes einzuholen. \r\nDer Einholung eines solchen Konsiliarberichtes bedarf es zukünftig dann nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt. \r\nDurch diese Regelung soll eine überflüssige Übermittlung von Informationen verhindert werden und unnötiger bürokratischer Mehraufwand vermieden werden. Der G-BA hat seine Richtlinien entsprechend anzupassen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass die verpflichtende Einholung eines Konsiliarberichtes dann entfallen soll, wenn die Behandlung aufgrund einer Überweisung durch einen Vertragsarzt erfolgt. Dies ermöglicht einen schnelleren Therapiebeginn und entlastet Arzt, Therapeut und den Patienten gleichermaßen. \r\n2.3.\t§ 33 Abs. 5c SGB V-E – Hilfsmittelversorgung für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern mit Behinderungen oder von Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung innerhalb der letzten drei Wochen konkret empfohlen hat. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen. Es soll dann kein Gutachten mehr erforderlich sein. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes sinken. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Kindern mit Behinderungen. \r\nViele Familien mit Kindern mit Behinderungen kämpfen mit der gesetzlichen Krankenkasse um passende Hilfsmittel für ihr Kind. Trotz ärztlicher Verordnung werden Hilfsmittel von Krankenkassen abgelehnt. Eltern müssen sich bei einer Ablehnung der von ihnen beantragten Hilfsmittel teilweise auf einen jahrelangen Kampf einstellen. Bis ihnen ein Gericht ein Hilfsmittel zuspricht, müssen die Familien entweder ohne das benötigte Hilfsmittel auskommen oder die teilweise erheblichen Kosten selber tragen. Mitunter hat das Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Entwicklung bereits Bedarf an einem anderen Hilfsmittel. Viele Eltern müssen außerdem um mehrere Hilfsmittel gleichzeitig kämpfen, wodurch den Familien wertvolle Zeit für die Pflege ihres Kindes und die Betreuung von Geschwisterkindern fehlt.\r\nBei Kindern ist zu beachten, dass ein fehlendes, aber benötigtes Hilfsmittel die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen und die Behinderung noch verstärken und manifestieren kann. Dies stellt auch der Gesetzgeber in diesem Gesetzentwurf fest. In der Problem- und Zielstellung schreibt er: „Eine möglichst zeitnahe Versorgung von Versicherten, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderung betroffen sind, mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln ist zur bestmöglichen Unterstützung der kognitiven und motorischen Entwicklung der Betroffenen, zur Sicherung ihrer Teilhabe sowie zur Vermeidung von Begleit- und Folgeerkrankungen unerlässlich.“\r\nFür den VdK ist daher nicht ersichtlich, warum insbesondere bei Kindern die Versorgung in einem SPZ Voraussetzung sein soll, um unkomplizierter mit Hilfsmitteln versorgt zu werden. In Deutschland gibt es zum einen keine ausreichende Abdeckung mit SPZ, zum anderen liegt die Wartezeit für einen Termin in einem SPZ teilweise bei mehreren Monaten. Dies ist auch der Bundesregierung bewusst, weshalb sie in ihrem Koalitionsvertrag den Ausbau der SPZ vereinbart hat. Auch in der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil der Hilfsmittelanträge von regelmäßig in SPZ behandelten Versicherten ist. \r\nDer VdK fordert den flächendeckenden Ausbau von SPZ in Deutschland. Bis zur Umsetzung braucht es allerdings weitere Erleichterungen in der Hilfsmittelversorgung, insbesondere für Kinder mit Behinderungen. Der VdK setzt sich dafür ein, dass sich die Bewilligung der Hilfsmittel durch die Krankenkasse an der Verordnung des behandelnden Facharztes oder der behandelnden Fachärztin ausrichtet. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse darf nicht mehr zur notwendigen Bedingung für den Erhalt eines Hilfsmittels werden. \r\nGleichzeitig regt der VdK an, den Begriff der „regelmäßigen Behandlung“ gegen einen eindeutigen Begriff auszutauschen. Die Gesetzesbegründung ist hier nicht ausreichend, da der Begriff „regelmäßig“ eine mehrmalige Behandlung impliziert. \r\nAuch der Begriff „Empfehlung“ sollte überprüft werden. Es bleibt offen, warum dieser Begriff im Gesetzentwurf verwendet wird statt dem Begriff der „Verordnung“, wie es bei Vertragsärzten üblich ist. Wenn dieser Begriff über die direkte Verordnung hinaus gehen soll, sollte dies im Gesetz klargestellt werden.\r\nDer VdK begrüßt die Erleichterungen bei der Hilfsmittelversorgung von Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder schwerer Mehrfachbehinderung. Allerdings sollte auch hier beachtet werden, dass es auch bei MZEB keine flächendeckende Versorgung gibt. Auch sind in MZEB bei weitem nicht alle Fachrichtungen vertreten. Der VdK fordert daher, das Netz von MZEB flächendeckend auszubauen. Alle zentralen Fachrichtungen müssen dort vertreten sein. Es muss einen gesetzlichen Auftrag für eine dauerhafte Behandlung von Menschen mit Behinderungen für die MZEB geben um auf die besonderen Behandlungsbedürfnisse dieser Menschen eingehen zu können; gleichzeitig muss jedoch die freie Arztwahl der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. \r\nInsgesamt muss die Barrierefreiheit im Gesundheitssystem weiter ausgebaut werden. Menschen werden noch viel zu viele Hürden in den Weg gestellt. Eine inklusive Gesellschaft ist auch eine Gesellschaft, in der sich Menschen keine Gedanken mehr über die Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung machen müssen. \r\n2.4.\t§ 81 SGB V-E – Satzung (der Kassenärztlichen Vereinigungen)\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden ermächtigt, in ihren Satzungen Regelungen zu treffen, die es ihren Organen und Gremien ermöglicht, Sitzungen in digitaler oder hybrider Form durchzuführen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass Sitzungen der Gremien der Selbstverwaltung in hybrider Form durchführbar sind. Der VdK fordert lediglich eine Anpassung des geplanten § 81 Abs. 6 hinsichtlich der Belange von Menschen mit Behinderung: \r\n„§ 81 – Satzung\r\n\t(6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchführung von Sitzungen ihrer Organe und sonstigen Gremien als digitale Sitzung oder als hybride Sitzung treffen. Hierbei sind die Belange von teilnehmenden Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“\r\nDie Berücksichtigung muss bei Bedarf beispielsweise in Form eines Gebärdendolmetschers oder barrierefreier Sitzungsplattformen realisiert werden. \r\n2.5.\t§ 87 SGB V-E – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\r\nHausärzte sollen vor dem Hintergrund einer immer größer werdenden Nachbesetzungsproblematik gestärkt werden. Da sich, gerade im ländlichen Raum, immer weniger junge Ärztinnen und Ärzte finden, die eine Hausarztpraxis übernehmen möchten ist dies zwingend notwendig. Die vorhandenen Kapazitäten der Hausärztinnen und Hausärzte sollen effizient genutzt werden.\r\nZukünftig sollen quartalsweise Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakte vermieden werden, wenn diese aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind. Dies betrifft nicht nur aber insbesondere chronisch erkrankte, die auf eine regelmäßige Versorgung mit Arzneimitteln angewiesen sind; ein kontinuierlicher Arzt-Patient-Kontakt sei hierfür jedoch häufig nicht notwendig. \r\nBisher konnte für diese Patienten quartalsweise eine Versichertenpauschale sowie eine Chroniker Pauschale abgerechnet werden. Diese wird jedoch nur bei einem quartalsweisen Arzt-Patient-Kontakt ausgezahlt. Von der für diese Fälle eingeführte Wiederholungsverordnung wird bisher jedoch kaum Gebrauch gemacht. Zukünftig soll die Chroniker- und Versichertenpauschale bereits nach einem einzelnen Arzt-Patient-kontakt pro Jahr ausgezahlt werden. Monetäre Anreize zur Überbehandlung werden genommen. Die Chroniker pauschale kann nur für eine einzige Arztpraxis abgerechnet werden. Die Regelung gilt nur für Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie gilt entsprechend nicht für Kinder- und Jugendärzte.\r\nZudem sollen für den hausärztlichen Bereich Vorhaltepauschalen eingeführt werden. Diese sollen der Finanzierung der Vorhaltung von Strukturen dienen, die zur Erfüllung der hausärztlichen Aufgaben notwendig sind. Es müssen Kriterien festgelegt werden, welche durch die Vertragsärzte zu erfüllen sind, damit die Vorhaltepauschale abgerechnet werden kann. Werden die Kriterien nicht erfüllt, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss kann die Höhe der Pauschale und die Anzahl der vorliegenden Kriterien in Stufen festlegen. \r\nZu den festzulegenden Kriterien sollen insbesondere folgende Anforderungen gehören: \r\n•\tEine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen,\r\n•\tbedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, je nach Praxissitz auch nach 19 Uhr,\r\n•\tdie vorrangige Erbringung von Leistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, \r\n•\teine Mindestanzahl an zu versorgenden Versicherten je Arzt und Quartal,\r\n•\tdie regelmäßige Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans sowie \r\n•\tdie regelmäßige Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur inklusive einer regelmäßigen Pflege der elektronischen Patientenakten\r\n•\teine Mindestzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal, \r\nDie Regelungen sind so zu gestalten, dass es weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung kommt. So soll die Hausärztliche Versorgung gestärkt werden, ohne, dass Geld aus dem System gezogen wird,\r\nKinder und Jugendärzte sind von den Regelungen zur Vorhaltepauschale Auszunehmen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplanten Regelungen zur Entlastung der Arztpraxen. Das Wegfallen von Arztbesuchen, die allein aus wirtschaftlichen Interessen der behandelnden Praxis angesetzt werden, entlastet die Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig bleiben weitere Arztbesuche auf Wunsche der Patientinnen und Patienten möglich. Die Ärztinnen und Ärzte sind fortlaufend aufgefordert ihre Patienten zu behandeln, obwohl sie auf Grund der bereits ausgezahlten Chroniker Pauschale keine weitere Vergütung erhalten. Der VdK geht davon aus, dass dies auch beim größten Teil der Hausärztinnen und Hausärzte so erfolgen wird. Die Auswirkungen sollten jedoch unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V evaluiert werden. \r\nDer VdK unterstützt die Umwandlung der Chroniker pauschale und fordert zudem alle Arztpraxen auf, vermehrt von der Möglichkeit der Wiederholungsverordnung Gebrauch zu machen. \r\nDer VdK begrüßt, dass die Einführung der Vorhaltepauschale an die Verbesserung der hausärztlichen Versorgungsstruktur geknüpft ist. Die Mitglieder des VdK profitieren von Öffnungszeiten der Arztpraxen, die auf die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst sind. Gleichzeitig wird auf die Bedürfnisse einer immer älter werdenden Gesellschaft eingegangen. Hausbesuche und die Palliativversorgung zu fördern und dieses Angebot auszubauen, sind aus Sicht des VdK nur folgerichtig.  \r\n\r\n2.6.\t§ 87a SGB V-E – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten\r\nAuch durch die Änderung des § 87a SGB V soll die hausärztliche Versorgung gestärkt werden. Hausärztinnen und Hausärzte sind in der Regel die ersten Ansprechpersonen bei Erkrankungen für die Versicherten. Sie sind in der Lage, einen überwiegenden Teil der medizinischen Beschwerden kompetent und schnell zu behandeln. Gleichzeitig sollen sie als Lotsen im Gesundheitssystem fungieren und die Patienten im Bedarfsfall an den richtigen Facharzt verweisen. Zudem helfen die Hausärzte dabei, die Inanspruchnahme teurer Versorgungsstrukturen, wie den Notaufnahmen in den Krankenhäusern, zu verringern. Die Berufsausübung des Hausarztberufes soll daher finanziell attraktiver ausgestaltet werden. \r\nDie mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Honorarverteilung werden für die hausärztliche Versorgung aufgehoben; die Entbudgetierung wird umgesetzt. \r\nZudem wird der Begriff des hausärztlichen Leistungsbedarfes eingeführt. Dieser ergibt sich aus der Summe der von allen Hausärzten erbrachten und abgerechneten Leistungen. Über das Einfließen des hausärztlichen Leistungsbedarfes in den EBM soll sichergestellt werden, dass die Entbudgetierung nicht zu Lasten anderer Arztgruppen erfolgt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Abschaffung der Budgetierung für GKV Leistungen ist eine Grundposition des VdK. Daher Begrüßt der VdK die Umsetzt dieser Forderung im Teilbereich der hausärztlichen Versorgung.\r\nGrundsätzlich setzt sich der VdK für die Abschaffung jeglicher Budgetierung von GKV-Leistungen ein. \r\n2.7.\tG-BA-Reform (§§ 91, 92, 140f SGB V-E und weitere Änderungen)\r\nEs wird klargestellt, dass der G-BA in seiner Geschäftsordnung Regelungen zur hybriden Durchführung von Sitzungen treffen darf. Dies beinhaltet auch beschlussfassende Sitzungen. \r\nDie Berichtspflicht des G-BA gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages wird ausgeweitet. Zukünftig muss neben der Firsteinhaltung gesetzlicher Zeitvorgaben auch über Verfahren berichtet werden, die länger als zwei Jahre andauern; bisher galt diese Regelung nur für Verfahren, die länger als drei Jahre andauern. So soll ein Anreiz geschaffen werden, Verfahren schneller durchzuführen. Des Weiteren soll der Berichtsumfang eingekürzt werden. Weiterhin sollen jedoch die getroffenen Maßnahmen, um Verfahren abzuschließen, dargelegt werden. \r\nDie für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene wird ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA eingeräumt. Dies erfolgt auf Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit der Hebammen und den Regelungen zur Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal in den Mutterschaftsrichtlinien des G-BA. Ebenfalls wird den Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nZudem haben die einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zu ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, zur Kryokonservierung sowie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.  \r\nDie Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) berät den G-BA bereits heute zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über die Arzneimittelrichtlinie. Ebenso berät die AkdÄ den G-BA aufgrund von Aufträgen zu arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung von Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie über alle Regelungsbereiche hinweg, insbesondere zu Therapiehinweisen und Festbetragsgruppenbildungen. Die AkdÄ lässt dazu von Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Stellungnahmen zu den arzneimitteltherapeutischen und pharmakologischen Fragen erstellen und unterstützt die Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Gutachtertätigkeit. \r\nDaher soll diese Kooperation gesetzlich verankert und ein offizieller, allgemeiner Auftrag erteilt werden. Der AkdÄ sollen Aufwendungen ersetzt werden, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Förderung oder der Nachwirkung der Beratungstätigkeit des G-BA und der Vorhaltung von Ressourcen personeller und sächlicher Art hat. Das Nähere vereinbart der G-BA mit der AkdÄ.\r\nDarüber hinaus ist die AkdÄ als Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis zu Entscheidungen über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für Neuartige Therapien (ATMP) sowie zu Therapiehinweisen zur Stellungnahme berechtigt. \r\nDie einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften erhalten ein Stellungnahmerecht zu den Entscheidungen des G-BA. Dies betrifft insbesondere die\r\n•\tKinder-Richtlinie, \r\n•\tRichtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung\r\n•\tGesundheitsuntersuchungsrichtlinie\r\n•\tKrebsfrüherkennungs-Richtlinie \r\n•\tRichtline für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme\r\n•\tRehabilitationsrichtlinie, \r\n•\tHeilmittelrichtlinie, \r\n•\tPsychotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf,\r\n•\tRichtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und Strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID, \r\n•\tSoziotherapie-Richtlinie,\r\n•\tRichtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,\r\n•\tRichtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) und\r\n•\tdie Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.\r\nDen Pflegeberufen wird ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. \r\nEs wird klargestellt, dass die Patientenvertretung im G-BA auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 63 Abs. 3c Satz 3 (Übertragung von ärztlichen Aufgaben an Pflegeberufe) und bei Beschlüssen nach § 136c (Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen) ein Antragsrecht hat. \r\nDie Patientenvertretung erhält ein temporäres Vetorecht im Beschlussgremium des gemeinsamen Bundesausschusses. Damit kann die Patientenvertretung eine Beschlussfassung einmalig verhindern und eine weitere Beratung der Thematik bewirken. Eine weitere Ablehnung führt nicht zu einer weiteren Hemmung des Beschlusses, es sei denn, der Beschlussgegenstand wurde maßgeblich geändert. Das Votum ist einheitlich abzugeben. \r\nDer G-BA wird beauftragt innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Durchführung einer psychotherapeutischen Kurzzeittherapie weiter zu vereinfachen. Derzeit umfasst die Kurzzeittherapie in der Psychotherapie insgesamt 24 Therapieeinheiten, deren Beantragung bisher in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von zwölf Therapieeinheiten erfolgt. Eine Mehrzahl der Patienten bedarf mehr als zwölf Therapieeinheiten und ist insoweit auf ein zweites Kurzzeittherapiekontingent angewiesen. Das stellen eines zweiten Antrages sorgt für unnötige Bürokratie. Durch das Verzichten auf den zweiten Antrag, soll diese Bürokratie nun abgebaut werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet die Klarstellung, nach der Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden können. Dies ist eine konsequente Umsetzung der gelebten Praxis und erleichtert die Koordination der Arbeit des G-BA. Der VdK präferiert jedoch eine präzisere Formulierung, nach der bei der Durchführung von Sitzungen auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingegangen werden muss, vgl. Absatz 2.4. \r\nDer VdK bewertet das gesetzliche Mitberatungsrecht der Berufsverbände der Pflegeberufe sowie die erweiterte Beteiligung der Hebammenverbände und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften dem Grunde nach positiv. Gerade bei Leistungen, die klassischer Weise durch Pflegekräfte oder Hebammen erbracht werden, kann die Positionierung dieser Verbände hilfreich sein, um eine sachgerechte Regelung in den Richtlinien des G-BA zu erreichen. Ebenso haben wissenschaftliche Fachgesellschaften oft eine ergänzende Sichtweise, die von der zu häufig rein interessengesteuerten Position der G-BA-Träger abweicht. \r\nIm Sinne der Patientensicherheit ist es wichtig, dass die Mitglieder des G-BA als Entscheidungsträger durch ausgewiesene Arzneimittelexperten in den Fragen rund um das Arzneimittelwesen sowie der Pharmakologie und Arzneimitteltherapie beraten werden. Daher ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die AkdÄ als Gremium mit einer gewissen Fachexpertise dem G-BA beratend zur Seite stehen soll. \r\nBei der fachlich umfänglichen Beratung des G-BA sollte nach Ansicht des VdK ein Fachgremium unterstützen, in dem neben Ärzten auch Apotheker in angemessenem Umfang vertreten sind. Dies ist beispielsweise bei der Arzneimittelkommission der Apotheker (AMK) der Fall. In dem aktuellen Entwurf wird die Meinung der Pharmazeuten und Apotheker, also den ausgewiesenen Arzneimittelexperten im Gesundheitssystem, nicht ausreichend berücksichtigt, da sie unter den ordentlichen Mitgliedernd der AkdÄ nicht vertreten sind. Die Stimme der wenigen Apotheker, die außerordentliche Mitglieder der AkdÄ sind, sind aufgrund der schieren Größe der AkdÄ zu vernachlässigen-. \r\nEs wäre daher zu begrüßen, wenn die Organisationen der Pharmazeuten und Apotheker als ausgewiesene Arzneimittelexperten und Experten der pharmazeutischen Wissenschaften, stärker in die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eingebunden werden, da offensichtlich ein großer Bedarf an fachkundiger Beratung im Bereich der Arzneimitteltherapie besteht.\r\nDer VdK befürwortet die Ausweitung der Stellungnahme-Rechte der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Die Patientinnen und Patienten können durch eine Ausweitung der wissenschaftlichen Expertise nur profitieren.\r\nDer VdK lehnt das beabsichtigte Recht der Patientenvertretung im G-BA zum Aufschieben einer Plenumsentscheidung als nicht weitrechend genug ab. Der VdK fordert einerseits ein volles Stimmrecht der Patientenvertretung im G-BA mit wenigstens den Stimmen der GKV-Seite. Erst dann haben die Stimme und Sichtweise der Patientinnen und Patienten bei den Entscheidungen über die Richtlinien das nötige Gewicht. Dies ist erforderlich, da die Selbstverwaltungspartner ihre Interessen im G-BA vertreten, die Interessen der Patienten aber keine gleichwertige Stimme haben. Das sollte bei den Richtlinien, die die Einzelheiten der GKV-Leistungen regeln und damit den Leistungskatalog der GKV maßgeblich bestimmen, aber der Fall sein. Diesem Stimmrecht mit vollwertiger Stimmanzahl entspricht die beabsichtige Regelung nicht.\r\nAndererseits enthält der Gesetzentwurf auch keine Stärkung der Patientenvertretung allgemein. Eine solche Stärkung ist für die Patientenvertretung, die zum großen Teil ehrenamtlich besetzt ist, dringend erforderlich um die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts zu gewährleisten. Zu dieser Stärkung gehören insbesondere folgende Maßnahmen: \r\nDie Patientenorganisationen müssen finanziell in die Lage versetzt werden, das gesetzliche Mitberatungsrecht durch hauptamtliche Mitarbeiter wahrzunehmen. Das ist notwendig, um mit den rein hauptamtlich in hoher Zahl besetzten Selbstverwaltungspartnern in den Beratungen mitzuhalten und Waffengleichheit herzustellen. Der VdK würde so eine finanzielle Unterstützung nicht in Anspruch nehmen, um seine finanzielle Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Für viele ehrenamtlich organisierte Patientenorganisationen ist diese Unterstützung allerdings erforderlich.\r\nDie Koordinierungsstelle für die Benennungsverfahren der Patientenvertreterinnen und -vertreter muss sicher finanziert werden. Die geschieht seit einiger Zeit über eine neue Regelung in § 140f Abs. 8 SGB V. Die Patientenorganisationen werden die gesammelten Erfahrungen mit dieser Finanzierungsform zeitnah auswerten und auf Funktionalität prüfen.\r\nDas Personal der Stabsstelle Patientenbeteiligung muss aufgestockt werden, um vor allem die inhaltlich und zeitlich enormen Abstimmungsaufwände im Bereich der Qualitätssicherung, der Beteiligungsprozesse bei Stellungnahmen aus dem G-BA-Geschehen gegenüber dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und dem Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), für die Unterstützung in Fragen der Methodenbewertung und bei Entscheidungsvorgängen zu Arzneimitteln angemessen unterstützen zu können. Mittelfristig muss die Stabsstelle an die personelle Ausstattung des G-BA angepasst werden und auf zehn Prozent des Fachpersonals anwachsen und zu einer eigenständigen Abteilung umgebaut werden.\r\nDie Sprecherinnen und Sprecher der Patientenvertretung in den Unterausschüssen des G-BA müssen personell unterstützt und besser finanziell entschädigt werden. Die Sprecherinnen und Sprecher nehmen eine zentrale Rolle für das gesetzliche Mitberatungsrecht ein. Sie müssen nicht nur inhaltlich zahlreiche Beratungsvorgänge steuern, allein schon die Koordinierung für die Besetzung der Arbeitsgruppen mit Patientenvertretern und der Inhalte bedarf eines hohen Zeitaufwandes. Dafür muss es mehr Unterstützung und Entschädigung geben.\r\nZu weiteren Einzelheiten zur Stärkung der Patientenvertretung verweist der VdK auf das Forderungspapier der Patientenvertretung „Stärkung der Patientenbeteiligung und -vertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss“ vom Juli 2023, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach Ende September 2023 zugesandt wurde. \r\nDiese genannten und weitere Maßnahmen sind erforderlich für die Wahrnehmung des gesetzlichen Mitberatungsrechts der Patientenvertretung und Voraussetzung für ein weitergehendes Stimmrecht. Dass der Gesetzentwurf überhaupt keine Maßnahmen in dieser Richtung vorsieht, kritisiert der Sozialverband VdK in seiner Rolle als maßgebliche Patientenorganisation scharf und muss daher die beabsichtigte Regelung ablehnen.\r\nDer VdK begrüßt, dass das Verfahren zur Durchführung einer psychotherapeutischen Kurzzeittherapie zeitnah angepasst werden soll und eine zusätzliche Genehmigung bei einem fortbestehenden Therapiebedarf entfällt. Dies entlastet sowohl den Therapeuten, der seinen Kapazitäten so für weitere Therapiesitzungen erweitern kann, als auch dien Patienten, der nicht mehr bangen muss, ob die Therapie weiterhin genehmigt wird. \r\n2.8.\tRegulierung von Medizinischen Versorgungszentren (§§ 95 Abs. 2 und 3SGB V-E)\r\nDurch die Änderungen soll eine Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für MVZ in der Rechtsform der GmbH insbesondere für Kommunen erreicht werden. Aus kommunalrechtlichen Gründen haben die bisherigen Regelungen die Gründung von kommunalen MVZ erschwert. Die erleichterten Regelungen gelten dabei jedoch auch für nicht-kommunale MVZ. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK unterstützt das Ziel, die Gründung von MVZ durch Kommunen zu stärken. MVZ sind ein wichtiger Teil der ambulanten Versorgung geworden. Gleichzeitig sind MVZ in kommunaler Hand wegen der fehlenden Gewinnausrichtung eine geeignete Form für eine Gesundheitsversorgung im Sinne der Daseinsvorsorge. Ob aber die vorgesehene Begrenzung der Sicherheitsleistung für GmbHs dafür ausreicht, stellt der VdK in Frage.  \r\nWeiterhin reichen die vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um Fehlentwicklungen durch sogenannte investorengetragene MVZ zu vermeiden. In einer Studie des iGES Instituts für die KV Bayern wurden 178 Millionen Datensätze von Behandlungsfällen von knapp 12 Millionen Patienten aus den Jahren 2018 und 2019 ausgewertet. Es wurde untersucht, ob Unterschiede im Leistungsgeschehen in MVZ und insbesondere in MVZ im Besitz von Private Equity Gesellschaften im Vergleich zu Einzelpraxen und Berufsausübungspraxen bestehen.\r\nIn der Auswertung war insbesondere das höhere Honorarvolumen, das MVZ insgesamt abrechnen auffällig . Über alle Behandlungsanlässe hinweg fällt das Honorarvolumen im Schnitt 5,7 Prozent höher aus, als in Einzelpraxen. Bei MVZ im Eigentum von Investoren sind es 10,4 Prozent mehr je Arztgruppe. „Nach Einschätzung der IGES-Studienautoren weisen MVZ und Private Equity MVZ in einigen Fachrichtungen bereits eine erhebliche Bedeutung auf. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, den Zugang von Finanzinvestoren in die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu begrenzen, werde demnach bisher verfehlt […].“\r\nEbenso wie bei der Krankenhausvergütung darf auch in der ambulanten Versorgung Gewinnorientierung nicht zu einer Fehlversorgung der Patientinnen und Patienten führen. Der VdK lehnt deshalb investorengetragene Arztpraxen und MVZ grundsätzlich ab und fordert eine starke Regulierung dieser Versorgungsformen. Dazu gehören zum Beispiel die gesetzlichen Voraussetzungen um ein MVZ-Transparenzregister einzuführen, die Eignung von MVZ durch die Zulassungsausschüsse zu prüfen, MVZ an eine Region zu binden und eine ärztliche Besetzung der Träger durchzusetzen. Der VdK sieht dabei nicht Honorarfragen im Vergleich zu anderen MVZ oder Arztpraxen im Mittelpunkt, sondern konkrete Anzeichen für nicht notwendige Behandlungen zum Beispiel durch überflüssige Katarakt-Operationen in MVZ der Augenheilkunde, die es bei anderen Augenärzten nicht gibt.\r\nDer VdK spricht sich darüber hinaus für ein Fremdbesitzverbot von Arztpraxen aus, wie es bei Apotheken bereits berufliche Praxis ist. Die ärztliche Approbation muss Voraussetzung für das Erteilen einer Betriebserlaubnis für Arztpraxen und MVZ sein. Von diesem Fremdbesitzverbot muss die Eröffnung von MVZ oder Praxen durch Kommunen unberührt bleiben. \r\nAus dem Entschließungsantrag des Bundesrats hält der VdK darüber hinaus für prüfenswert: \r\n•\tDie Streichung von „Konzeptbewerbungen“, d. h. die Bewerbung eines MVZ ohne Benennung eines konkreten Arztes.\r\n•\tEine neue gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Vertragsarztsitzen zur Niederlassung durch Kassenärztliche Vereinigungen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den Auftrag für die ambulante Versorgung und hätten dadurch die Chance, diesen Auftrag direkt und ohne Umwege umzusetzen.\r\n•\tEine gestärkte ärztliche Leitung der MVZ durch einen zusätzlichen Schutz vor Abberufung oder Kündigung, Vorlagepflicht der Verträge mit der ärztlichen Leistung zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss, ob die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Gerade dadurch mag die rein betriebswirtschaftliche Sichtweise eines Investors durch die medizinische Sichtweise des Arztes zurückgedrängt werden.\r\nDarüber hinaus fordert der VdK, dass die vorgesehenen erweiterten Kompetenzen der Länder sich auch auf die Zulassung von MZEB beziehen. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. \r\n2.9.\t§ 101 SGB V-E – Überversorgung \r\nEs wird eine neue bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe gebildet. Diese umfasst psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Die gesonderte Beplanung dieser Arztgruppe soll zukünftig eine zielgenauere Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten ermöglichen, um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung für Kinder und Jugendliche flächendeckend zu Verbessern. Zudem soll so einem etwaigen Mehrbedarf durch die COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet den Ausbau der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich. \r\n\r\n2.10.\t§ 117, SGB V-E – Hochschulambulanzen sowie § 120 Abs. 2 SGB V-E – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen\r\nFür Ambulanzen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Ärztinnen und Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, wird die Legaldefinition der Weiterbildungsambulanzen eingeführt. \r\nFür Weiterbildungsambulanzen wird die Möglichkeit geschaffen, ihre Vergütungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzlassen zu vereinbaren. \r\nWeiterbildungsambulanzen erhalten ihre Vergütungen unmittelbar von den Krankenversicherungen; damit werden sie den bereits benannten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen, sozialpädiatrischen Zentren und den medizinischen Behandlungszentren gelichgestellt. \r\nDa in Weiterbildungsambulanzen die Leistungen durch Weiterbildungsteilnehmende erbracht werden, die im Rahmen ihrer Weiterbildung neben der Behandlung von Patientinnen und Patienten weitere Lerninhalte auferlegt bekommen haben, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sind klare Abgrenzungen für die zu vergütenden Leistungen erforderlich. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEs ist dringend notwendig, dass die Finanzierung der Ausbildung junger Psychotherapeutinnen und -therapeuten gesichert wird. Durch die derzeitige Regelungslücke und die Umstellung der Psychotherapeutenausbildung ergibt sich eine versorgungsgefährdende Problematik, die dafür sorgen könnte, dass knapp 10.000 (je nach Schätzung mehr oder weniger) junge Psychologinnen und Psychologen ihre Fachweiterbildung zur Therapeutin/zum Therapeuten nicht beginnen können. \r\nDaher begrüßt der VdK ausdrücklich, dass dieses Problem nun endlich angegangen wird. Der VdK ist zuversichtlich, dass die vorgeschlagenen Regelungen die Finanzierungslücke in der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung geschlossen werden kann, die abschließende finanzielle Bewertung muss jedoch durch die Fachverbände und Kammern der Psychotherapeuten getroffen werden. \r\n2.11.\t§ 119 c SGB V-E – Medizinische Behandlungszentren \r\nPatientinnen und Patienten, die aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung intellektuell beeinträchtigt sind, haben im Bereich der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung besondere Bedürfnisse. Gleichzeitig ist für sie der Zugang zu Versorgungsangeboten erschwert. Diese Versorgungslücke soll nun geschlossen werden, indem die gesetzlichen Vorgaben für medizinische Behandlungszentren zur Zusammenarbeit mit Leistungserbringern und weiteren Einrichtungen spezifiziert werden. Zukünftig sollen auch Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Ärzten und Psychotherapeuten abgeschlossen werden. Zuvor ist jedoch eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss notwendig.  \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nMenschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung haben in gleichem Maße Anspruch auf eine psychotherapeutische Versorgung wie der Rest der Bevölkerung. Diesem Bedarf wird jedoch derzeit nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Zugang zu einer psychotherapeutischen Versorgung ist für Menschen mit Behinderung häufig erschwert.\r\nAus diesem Grund begrüßt es der VdK, dass der Zugang nun über MZEB erleichtert werden soll. \r\nNichtsdestotrotz muss das gesamte Gesundheitssystem barrierefrei gestaltet sein, damit auch Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung, die sich nicht in der Behandlung in einem MZEB befinden, einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung haben. Der VdK verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelungen und Selbstverpflichtungen der UN BRK hin. \r\n\r\n2.12.\t§ 197a SGB V-E – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\r\nEs wird sichergestellt, dass bei den Landesverbänden der Krankenkassen durchgängig Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet werden. Die Stellen sollen sich auf die Bekämpfung von Fehlverhalten der Leistungserbringer fokussieren. Bisher sind die Krankenkassen und ihre Landesverbände unterschiedlich stark im Bereich der Fehlverhaltensbekämpfung engagiert. Diese Arbeit soll nun harmonisiert werden. \r\nZudem sollen positive Erfahrungen, die während der COVID-19-Pandemie gemacht wurden, in das aktuelle System überführt werden: Die Gesundheitsämter, Heimaufsichten und die nach Landesrecht zuständigen Gesundheitsbehörden sollen in die organisationsübergreifende Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingebunden werden. \r\nSofern bei der Überprüfung personenbezogene Daten von Versicherten betroffen sind, sind diese zu anonymisieren. Diese sind nur dann zu verwenden, wenn ihre Verarbeitung für den Zweck der Übermittlung erforderlich ist. Von einer Anonymisierung darf nur dann abgesehen werden, wenn Hinweise auf eine Mitwirkung des Patienten beim Abrechnungsbetrug vorliegen.  \r\nUm die Daten auf Muster hin zu analysieren, die auf ein Fehlverhalten hindeuten, können anonymisierte Daten auch zentral gespeichert und analysiert werden. Der Versichertenbezug ist für diese Art der Analyse zu entfernen. Für die Analyse soll auch ein KI-gestütztes Verfahren ermöglicht werden.\r\nDer GKV SV wird beauftragt, dem BMG ein Konzept zum Aufbau einer zentralen bundesweiten Datenbank (Betrugspräventionsdatenbank) vorzulegen, die den Krankenkasse Hinweise über Sachverhalte oder Auffälligkeiten gibt, die auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten. Hierzu ist ein externes Gutachten vorzulegen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Ausweitung der Fehlverhaltensbekämpfung bei den Krankenkassen. Die Verwendung von KI kann hier ein probates Mittel sein, um Zusammenhänge schneller und besser zu beleuchten. Uns ist wichtig, dass dabei die allgemein geltenden Datenschutzstandards eingehalten werden und die Rechte der Patientinnen und Patienten, der Verarbeitung der eigenen Daten mittels KI ggf. zu widersprechen, geachtet werden. \r\n2.13.\t§ 217f SGB V-E – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\r\nDer GKV-SV trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen. Insbesondere erlässt er hierfür Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarkings der Leistungs- und Qualitätsdaten. Zukünftig wird der GKV-SV in diesem Bereich Richtlinien erlassen, die keiner weiteren Konkretisierung bedürfen. Dies gilt auch für den Bereich der Pflegekassen nach SGB XI. Die Richtlinien sind dem BMG zur Genehmigung vorzulegen. Die Beweggründe zur Erstellung einer Richtlinie hat der GKV-SV auf Anfrage gegenüber dem BMG zu begründen.  \r\nDie Richtlinie hat GKV-weit geltende Vorgaben für eine einheitliche Erhebung und Veröffentlichung relevanter Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Servicequalität der einzelnen Krankenkassen festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben einheitlich sind und keiner Auslegung der einzelnen Krankenkassen bedürfen. Es sollen insbesondere Entscheidungen über Anträge aufgenommen werden, in denen die Versicherungen einen Entscheidungsspielraum haben. Dies ist insbesondere im Bereich der Hilfsmittel, Rehabilitation und dem Zahnersatz der Fall. Versicherte sind in diesen Fällen häufig auf eine Beratung durch ihre Krankenversicherung angewiesen. Die Entscheidung sind für die Gesundheitsversorgung der Versicherten von großer Bedeutung. Es sind Angaben über die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge, sowie die Anzahl der Widersprüche der Versicherten und deren Erfolge zu machen. Die Anzahl der Widersprüche ist ins Verhältnis zu den insgesamt gestellten Leistungsanträgen zu setzen. \r\nZiel ist es, für die Versicherten der Krankenkassen, aber auch für die interessierte Öffentlichkeit, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie die Krankenkassen ihre Aufgabe, die Versicherten im Krankheitsfall durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu unterstützen, erfüllen. Eine der Kernaufgaben der GKV ist es, rechtsverbindliche Entscheidungen über die Leistungsanträge ihrer Versicherten zu treffen, die für deren gesundheitliche Versorgung von großer Bedeutung sind. Gleichzeitig sind die Krankenkassen verpflichtet, mit den Beiträgen der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich umzugehen, Leistungsanträge bezogen auf den individuellen Bedarf hin zu überprüfen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. \r\nEine weitere zentrale Aufgabe der Krankenversicherungen ist es, die Versicherten in ihrer gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Voraussetzung hierfür ist eine hohe Qualität der entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsangebote und die fachliche Qualität der Beratenden, die sichergestellt werden muss. Es sind Kennzahlen über die Qualität der Beratungs- und Unterstützungsangebote festzulegen. \r\nZudem sind verbindliche Vorgaben zur Transparenz über die Qualität des Beschwerdemanagements festzulegen. Dies beinhaltet auch die Ergebnisse von Beschwerden und ihrer Bearbeitung, Klagen und deren Urteile sowie anderweitig ausgegangene Verfahren, die beispielsweise in einem Vergleich geendet haben.\r\nEbenfalls sind Angaben über die Beratungs- und Unterstützungsangebote, die die Krankenkassen ihren Versicherten zur Förderung der Patientensicherheit zur Verfügung stellen, zu erfassen. Besonders zu erfassen sind die Beratungsangebote bei Behandlungsfehlern.\r\nDa die Digitalisierung ein besonders wichtiges Thema im deutschen Gesundheitssystem ist, soll anhand ausgewählter Indikatoren der Erfolg der Krankenkassen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen transparent gemacht werden. \r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) erstellt mit den Rehabilitationsträgern seit 2019 jährlich einen Teilhabeverfahrensbericht. Der GKV SV soll sich daher mit der BAR abstimmen, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. \r\nSollte der GKV-SV die Richtlinie nicht in der geforderten Zeit von sechs Monaten umsetzen, kann das BMG diesbezüglich eine Rechtsverordnung zur Umsetzung erlassen. \r\nUm die Qualität des Verfahrens sicherzustellen, hat der GKV-SV auf seine Kosten eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung mit der externen Evaluation der Richtlinie sowie ihrer Umsetzung zu beauftragen. \r\nDie Veröffentlichung der Daten hat erstmals für das Jahr 2025 zu erfolgen. Die Plattform der Veröffentlichung soll transparent, nutzerfreundlich und barrierefrei sein. Den Versicherten sollen die Informationen so schnell und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Eine jährliche Überprüfung der Richtline ist vorgesehen. Die Richtlinie ist durch einen externen Gutachter zu evaluieren. \r\nDie Regelungen sind in ähnlicher Weise auch auf die Pflegekassen nach SGB XI zu übertragen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ab: Es gibt keinen einzigen Nachweis, dass der Krankenkassen-Wettbewerb zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung geführt hat. Es gibt zwar Versichertenbefragungen, diese sind aber nicht mit über Studien gewonnenen Nachweisen vergleichbar.\r\nIm Gegenzug berichten Mitglieder mit Behinderungen und einem dauerhaften Hilfsmittelbedarf davon, dass sie die Krankenkasse faktisch gar nicht wechseln können. Denn die Bewilligung des gleichen Hilfsmittels durch die neue Krankenkasse ist nicht gesichert, bevor die alte Krankenkasse das Hilfsmittel zurückgefordert hat. Der VdK hat die Krankenkassen schon mit dieser Konstellation konfrontiert und Lösungen durch eine „Überleitungszusage“ oder andere Konstrukte angemahnt. Dies wurde einheitlich unter Verweis auf die Prüfung des individuellen Hilfsmittelbedarfs abgelehnt.\r\nWegen dieser grundsätzlichen Ablehnung des Krankenkassen-Wettbewerbs kann der VdK der Vergleichsplattform aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zustimmen. Bis zur Umsetzung der VdK-Forderung stellt der VdK fest, dass ein vereinfachter Vergleich zwischen den Krankenkassen den Versicherten nützlich sein kann. Der VdK begrüßt dabei insbesondere die beabsichtigte Veröffentlichung der Anzahl der Widersprüche und der Klagen sowie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer in den Leistungsbereichen. Dies ist für Versicherte, die regelmäßig zum Beispiel auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind, nützlich, wenn sie das Verhalten einer Krankenkasse in Bezug auf diese Versorgung bemessen können. \r\nDer VdK begrüßt, dass seine Anmerkung, keine Doppelstrukturen oder Doppelerfassungen mit den Kennzahlen, die an die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation (BAR) für den Teilhabeverfahrensbericht nach dem SGB IX geliefert werden müssen, aufgebaut werden, durch den Gesetzgeber übernommen wurde.\r\nZudem Sollte eine Kennziffer eingeführt werden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise erfasst. \r\n2.14.\t§ 226 SGB V-E – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter \r\nDerzeit entfällt die Beitragsfreiheit der Waisenrente oder entsprechender Hinterbliebenenversorgungsleistungen mit der vorrangigen Versicherungspflicht im Beschäftigungsverhältnis. Dies betrifft auch diejenigen, die eine Waisenrente oder eine ähnliche Versorgungsleistung erhalten und einen Freiwilligendienst (FSJ o. ä.) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz absolvieren. Daher entfällt auf das gewährte Taschengeld der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. \r\nZukünftig soll die Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung eines FSJ o. Ä. beitragsfrei gestellt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass junge Menschen, die ein FSJ ableisten und sich damit freiwillig für die Gesellschaft engagieren, gleichzeitig aber eine Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenen-Versorgungsleistungen erhalten, finanziell entlastet werden sollen und auch während der Ableistung eines FSJ innerhalb der Altersgrenzen in der GKV und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt werden.\r\n2.15.\t§ 274 SGB V-E – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung\r\nUm die Finanzkontrolle im Gesundheitsbereich zu stärken, wird dem Bundesrechnungshof ein Prüfrecht auch gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und deren Bundesvereinigungen (KBV bzw. KzBV), dem Medizinischen Dienst Bund (MD), sowie dem G-BA eingeräumt, da diese mittelbaren Empfänger von Bundesmitteln aus dem Gesundheitsfonds sind. So soll eine umfassende Prüfung hinsichtlich der Verwendung von Bundesmitteln gewährleistet werden. Das Ziel ist eine sachgerechte und unabhängige Finanzkontrolle über die genannten Institutionen. \r\nEs handelt sich um eine Rückkehr zum Rechtsstand vor 2020. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nBesonders begrüßen wir, die Erweiterung der Befugnisse des Bundesrechnungshofes, sodass dieser zukünftig auch Krankenversicherungen, die KVen, den Medizinischen Dienst und den G-BA überprüfen kann.\r\n3.\tFehlende und gestrichene Regelungen\r\n3.1.\tGesundheitskioske\r\nDer VdK bedauert, dass das niederschwellige Beratungsangebot durch die Gesundheitskioske nicht mehr Bestandteil des GVSG ist. \r\nDurch die Gesundheitskioske hätten Menschen erreicht werden können, die sich im deutschen Gesundheitswesen nicht auskennen. Durch den nahen örtlichen Bezug der Gesundheitskioske an die Lebenswirklichkeit der Menschen ist es einfach, diesen Hilfestellungen im Labyrinth des Gesundheitswesens, wie es sich für Laien häufig darstellt, zu geben. Die bisher bereits in Form von Modellprojekten etablierten Gesundheitskioske müssen verstetigt werden.\r\nBei einer sinnvollen und nachhaltigen Implementierung des Systems der Gesundheitskioske kann dieses zudem zu einer Entlastung der Rettungsstellen und Notaufnahmen beitragen und so die Behandlungskosten der GKV drastisch senken. \r\nAls Alternative schlägt der VdK vor, dass die Leistungen, die die Gesundheitskioske hätten erbringen können, durch Apotheken, Hausarztpraxen oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) übernommen werden. In jedem Fall ist eine dringende Regelungsnotwendigkeit in diesem Fall gegeben. \r\n3.2.\tHomöopathische und Anthroposophische Leistungen\r\nDa für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Mittel und Leistungen keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt, wird die Nutzung dieser Leistungen ausschließlich aus einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen und nicht durch die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert – das war zumindest der Plan des ersten vorliegenden Entwurfes zum GVSG. Die Streichung der Homöopathie und Anthroposophie als mögliche Kassenleistung ist nicht mehr Teil des Entwurfes des Bundesministeriums für Gesundheit. \r\nEs ist kein wissenschaftlicher Evidenznachweis für diese Leistungen erbracht, was dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen nach dem SGB V widerspricht. Das eingesparte Geld kann viel sinnvoller eingesetzt werden, beispielsweise, indem Maßnahmen mit nachgewiesener Evidenz stärker subventioniert werden. Die Sehhilfe sei hier als passendes Beispiel genannt. \r\n3.3.\tHeilmittel\r\nDas Gesundheitssystem ist geprägt von einem Fachkräftemangel. Daher ist eine interprofessionelle Arbeit im Gesundheitssystem wichtiger denn je. Aus diesem Grund weißt der VdK darauf hin, dass die Blankoverordnung im Bereich der Heilmittelerbringung nach § 125a SGB V stärker als bisher genutzt werden sollten.\r\nBei den Heilmittelerbringern handelt es sich um ausgewiesene Experten in ihrem Behandlungsgebiet, weshalb eine genaue ärztliche Beschreibung der notwendigen Behandlung nicht notwendig ist. \r\nBisher kommt es auf Grund der andauernden Vertragsverhandlungen zwischen GKV und Leistungserbringern noch viel zu selten zu Blankoverordnungen durch die zuständigen (Fach ) Ärzte. \r\nDes Weiteren weist der VdK auf die Ungerechtigkeit der Zuzahlungsregelungen bei der Verordnung von Heilmitteln hin. Patienten müssen nicht nur 10 € für eine Verordnung eines Heilmittels zuzahlen, sondern auch 10 Prozent der Therapiekosten tragen. Die so anfallenden Kosten können sich so pro Therapiezyklus auf bis zu 360 Euro belaufen. Dies stellt eine enorme Belastung für die Patientinnen und Patienten dar. \r\nDer VdK fordert daher, die Zuzahlung zu Heilmitteln pauschal auf 10 Euro zu begrenzen, wie es bereits bei Arzneimitteln der Fall ist. \r\n3.4.\tBonusprogramm für ein gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)\r\nEhemals im Entwurf des GVSG enthalten war eine Regelung zum einem Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten von Versicherten. Versicherte sollten für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung mit einem Bonus von mindestens 30 Euro belohnt werden. Das Ziel war die Steigerung der Attraktivität des Hausarztes.\r\nDie Krankenversicherungen sollten nach drei Jahren nachweisen, ob sich durch dieses Bonussystem Einsparungen und Effizienzsteigerungen erzielen lassen. Bei einem negativen Ausgang der Evaluierung hätte das Bonusprogramm wieder gestrichen werden sollen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nGrundsätzlich befürwortet der Sozialverband VdK Deutschland das Konzept einer hausarztzentrierten Versorgung. \r\nUm die Krankenhäuser und Fachärzte zu entlasten, kann ein Bonussystem eine Maßnahme zur Steuerung der Patientinnen und Patienten sein. Gleichwohl ergibt ein solches Bonussystem nur dann Sinn, wenn die Bevölkerung parallel darüber aufgeklärt wird, wie das deutsche Gesundheitssystem funktioniert und welche Institution im Gesundheitswesen in welcher Situation der richtige Ansprechpartner ist. Der VdK gibt zu bedenken, dass die Einführung eines Primärarztsystems in Deutschland zielführender sein könnte.\r\nFür Menschen, die nicht wissen, wie das Gesundheitssystem funktioniert oder bisher nie auf die Leistungen des Systems angewiesen waren, hätten Lotsenstellen, wie sie mit den gestrichenen Gesundheitskiosken vorgesehen waren, eine gute erste Anlaufstelle sein können. Der VdK fordert daher mindestens, die Lotsenstellen in bereits existierende Strukturen, wie Gesundheitsämter, Hausarztpraxen oder Apotheken einzugliedern. Der hierdurch zu erwartende positive Effekt auf die Patientensteuerung sollte nicht unterschätzt werden. \r\nIn jedem Fall sollte eine Steuerungsmaßnahme ergriffen werden. Der VdK bedauert, dass es diese Systeme nicht mehr in den Entwurf geschafft haben und fordert, wenigstens ein solches Steuerungssystem wieder aufzunehmen und zu implementieren. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014234","regulatoryProjectTitle":"Verordnung über Standards für Übermittlung elekt. Akten von Behörden u. jur. Personen des öff. Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/a2/394387/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090009.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rent-nerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflege¬bedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie eAkte stellt eine Herausforderung dar, da in Deutschland sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene verschiedene Systeme für elektronische Akten genutzt werden, die insbesondere beim Versand an Gerichte und andere Prozessbeteiligte Probleme bereiten können. Diese Sys-teme sind mit unterschiedlichen Fachverfahren verbunden, die auch zur Übermittlung der eAkten eingesetzt werden und häufig zu Schnittstellenproblemen führen. Dies erfordert oft erheblichen Aufwand, um elektronische Datensätze zu verarbeiten und weiterzuleiten. Um diesen Herausfor¬derungen zu begegnen, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf für die Behör¬denaktenübermittlungsverordnung (BehAktübV) vorgelegt, mit dem Ziel, einheitliche Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten zu etab¬lieren. Zu dem vorherigen Diskussionsentwurf hatte der VdK am 21.06.2024 Stellung genommen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Möglichkeit zur Stellungnahme wird auf die geplanten Änderungen in der Sozialgerichtsbar-keit beschränkt.\r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK, dass die Bundesregierung durch die BehAktübV einheitliche Standards bei der Übermittlung von elektronischen Akten einführen möchte. Dabei dürfen jedoch die Kläger und Klägerinnen als Betroffene nicht aus dem Blick geraten, die nämlich ebenfalls technisch in die Lage versetzt werden müssen, ihr Recht auf Einsicht in die elektronische Akten¬führung wahrnehmen zu können. Dabei muss die digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung gewährleistet werden: Die Einsicht in die eAkte und vor allem auch die Aktenführung muss technisch so gestaltet werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grund¬sätzlich uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.\r\nEs dürfen keine digitalen Klüfte entstehen, die der Verwirklichung des Rechts auf Akteneinsicht entgegenstehen. Hierfür bedarf es Standards, die nicht bei der technischen Infrastruktur der Sozialleistungsbehörden und schließlich der Sozialgerichtsbarkeit enden. Die Standards und auch Schnittstellen sind so zu wählen, dass die Kläger und Klägerinnen selbst, aber auch Ihre Prozessbevollmächtigten ohne weiteren Aufwand ihr Recht auf Akteneinsicht bürgerfreundlich und auf Augenhöhe wahrnehmen können.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten des Referen¬tenentwurfs (RefE) Stellung.\r\n2.1.\tÜbermittlung elektronischer Akten (§ 2 RefE)\r\n§ 2 Abs. 1 RefE\r\nNach Absatz 1 „sollen“ elektronisch geführte Akten grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Ab dem 01.01.2026 sind elektronische Akten elektronisch zu übermitteln.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, das nach einem Übergangszeitraum ab dem 01.01.2026 – vorbehaltlich der Ersatzmaßnahmen des § 4 RefE – elektronische Akten ausnahmslos elektronisch zu übermitteln sind.\r\n§ 2 Abs. 2 RefE\r\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 RefE sind die Dokumente der elektronischen Akte auf dem sicheren Über¬mittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach und der elektroni¬schen Poststelle des Gerichts nach § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG zu übermitteln.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Übersendung von eAkten über die EGVP-Infrastruktur, insbesondere über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), mit dem Bürgerinnen, Bürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz und auch Sozialleistungsbehörden austauschen können. Zugleich fordert der VdK jedoch, die inso-weit bestehende Größen- und Mengenbeschränkungen (aktuell 200 MB / 1.000 Einzeldateien) aufzuheben.\r\nEine Bereitstellung zum Abruf im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG lehnt der VdK ab, da die unterschiedlichen Portallösungen eine Accountpflege und ein User-Management-System not-wendig machen würden und daher unpraktikabel sind.\r\n§ 2 Abs. 3 RefE\r\nSignaturdateien, die in den Dokumenten der Akte gegebenenfalls vorhanden sind, sollen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RefE grundsätzlich nicht übermittelt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert die Übermittlung von vollständigen Verwaltungsakten, also auch die Übersen-dung der Signaturdateien, denn die aus § 25 SGB X und § 120 SGG folgenden Akteneinsichts-rechte dienen dazu, rechtliches Gehör und gleiche Voraussetzungen für alle Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten.\r\nElektronische Zertifikate (nicht nur die hier geregelten Signaturen, sondern auch elektronische Siegel) dienen nicht nur der Wahrung verfahrensrechtlicher Formvorschriften, sondern haben erhebliche Bedeutung für das Beweisrecht. Sie werden in den §§ 371a, 371b ZPO eingesetzt, um elektronische Dateien Urkunden gleichzustellen. Die Geltung der Regelung in § 2 Abs. 3 RefE hätte zur Folge, dass den Klägern und Klägerinnen die Existenz dieser elektronischen Beweis¬mittel nicht bekannt wäre.\r\nDie in § 2 Abs. 3 Satz 2 RefE vorgesehene Übermittlung von Protokollen über die Prüfung von Signaturdateien löst das Problem nicht, da die Protokolle manipulierbar sind und daher keinen Beweiswert besitzen; zumal die Übermittlung im Beurteilungsspielraum der Behörde steht. Auch die Möglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 RefE, Signaturdateien auf Anforderung des Gerichts über-mitteln zu lassen, bietet keine Lösung. Denn ohne deren vorherige –unaufgeforderte – Übersen-dung fehlen sowohl dem Gericht als auch den Klägern Anhaltspunkte dafür, ob überhaupt ein Anlass zu einer solchen Anforderung besteht. Dies beeinträchtigt das Recht auf ein faires Ver-fahren.\r\nDie mit der Übersendung von elektronischen Zertifikaten und Prüfprotokollen verbundenen Anfor¬derung sind vielmehr technisch zu lösen, z.B. durch Funktionalitäten wie das Ein- und Ausblenden tech¬nischer Dokumente, um eAkten nicht zu überfrachten.\r\n§ 2 Abs. 4 RefE \r\n§ 2 Abs. 4 Satz 1 RefE legt die Anforderungen an die Begleitdatei fest, die mit der Akte versandt wird und auf Seiten des empfangenden Gerichts die Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente in dem das Format ebenfalls unterstützenden Aktensystem ermöglicht. Zugleich regelt Absatz 4 Satz 1 als Soll-Vorschrift, dass den Dokumenten der elektronischen Akte bei der Übermittlung an das Gericht ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden soll, damit die Gerichte die übertragenen Daten ohne Mehrarbeiten unmittelbar nutzen können. Dieser strukturierte maschinenlesbare Datensatz im Dateiformat XML ist der elektronischen Akte grundsätzlich beizufügen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Übermittlung rechtfertigen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt zwar den xJustiz-Standard, fordert hier aber kein „Sollen“, sondern ein „Müssen“ und eine vollständige Weitergabe und Auslesbarkeit der im xJustiz-Standard über-mittelten Daten, insbesondere später im Rahmen der Akteneinsicht, damit die Weiterverarbeitung der Zuord¬nungsdaten ohne Schnittstellenverluste bei den Prozessbevollmächtigten möglich ist. Dies gebie¬tet schon der Grundsatz der Formattreue. Eine bloße „Soll“-Vorschrift ist nicht geeig¬net, den dringend benötigten Transformations- und Digitalisierungsprozess in Bund und Ländern zeitnah und flächendeckend umzusetzen.\r\nDeshalb ist dabei (nicht: „soll“, wie in § 2 Abs. 1 RefE vorgesehen) stets das (elektronische) Original vorzulegen, sofern die Akten elektronisch geführt werden (andernfalls das Papier-Original). „Original“ sind bei elektronischer Aktenführung stets elektronische Dokumente in ihrem ursprünglichen und unveränderten Dateiformat. Bereits aus dem Grundsatz der Formattreue bezieht sich eine Vorlagepflicht nach allgemeiner Meinung auf das jeweilige Format der Akten-führung. Demzufolge sind elektronische Akten auch elektronisch vorzulegen, Papierakten in Papierform.\r\nDarüber hinaus reicht es hierfür auch nicht aus, eine Gesamt-PDF gemeinsam mit einer xJustiz-Datei zu übersenden, sondern es ist immer die Akte in Einzel-Dokumenten zu übermitteln, da der Nutzen des xJustiz-Datensatzes anderenfalls für die Kläger und Klägerinnen sowie deren Pro-zessbevollmächtigte nicht gewährleistet wird.\r\n2.2.\tFormat der Übermittlung; Eignung zur Bearbeitung (§ 3 RefE)\r\nIn § 3 RefE wird geregelt, dass die elektronischen Dokumente im PDF-Format zu übermitteln und, wenn technisch möglich, in digital durchsuchbarer Form zu gestalten sind. Auch müssen diese zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt zwar grundsätzlich das Format PDF, fordert darüber hinausgehend aber, dass die digital durchsuchbare Form als Mindest-Standard festgeschrieben wird, um eine Extraktion der Daten aus den Akten in die EDV der Gerichte und der Beteiligten, insbesondere auch der Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Zusätzlich muss die Übermittlung elektronischer Doku¬mente aber auch diskriminierungs- und barrierefrei erfolgen, damit auch Menschen mit Behinder¬ung zu jedem Zeitpunkt als Beteiligte des Verfahrens – sei es auf Seiten der Behörden, der Gerichte oder als Bürger und Bürgerin – sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfah¬ren umfassend mitwirken und teilhaben können. \r\nMenschen mit Behinderungen haben nämlich aufgrund ihrer vielfältigen Beeinträchtigungen unterschiedliche Bedarfe. So sind z.B. für sehbehinderte und blinde Menschen elektronische Dokumente immer nach dem aktuellsten WCAG-Standard (WACG 2.2) zu gestalten, damit Menschen, die eine Sprachausgabe-Software nutzen, dies auch erfassen können. Die Doku-men¬te dürfen somit nicht nur als ein digital durchsuchbares PDF gestaltet werden; wichtig sind auch Erläuterungen von Bildern und Tabellen oder Grafiken. Auch sollten die elektronischen Dokumente über ein Inhaltsverzeichnis verfügen, mit dem die verschiedenen Kapitel angewählt werden können.\r\n§ 3 Abs. 1 RefE entspricht (s. auch schon oben 2.1) nicht dem beweisrechtlichen Grundsatz der Formattreue. Dieser darf nicht zugunsten einer Verwaltungsvereinfachung aufgegeben werden. § 3 Abs. 2 RefE enthält eine (Auffang-) Regelung bei Übersendung eines Repräsentats, die aber obsolet wird, wenn – wie der VdK fordert – die Übermittlung des ursprünglichen Formats ein-schließlich etwaiger Signaturdaten erfolgt.\r\nAuch hier muss verpflichtend geregelt werden, dass die in elektronischen Akten enthaltenen Dokumente als Einzeldateien zu über¬senden sind, denn die meist sehr umfänglichen Gesamt-PDF-Dateien eignen sich nicht für die inhaltliche Erschließung der elektronischen Akte.\r\n2.3.\tErsatzmaßnahmen (§ 4 RefE)\r\nWenn aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, ist gemäß § 4 RefE die Übersendung auf anderem Wege wie beispielsweise in Papierform oder auf einem anderen physischen Datenträger zu ermöglichen. Dokumente, die den Ver-schluss¬sachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis 2035 in Papierform übersandt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert auch im technischen Störfall eine barrierefreie Umsetzung und Gestaltung der Dokumente in Papierform. Wenn benötigt, sind die Dokumente z.B. in Blindenschrift zu über-tragen oder eingescannte barrierefreie PDF-Dokumente zu erstellen. Auch müssen bei Bedarf z.B. den Akten beigefügte Videos in Deutscher Gebärdensprache erläutert werden.\r\n2.4.\tInkrafttreten (§ 5 RefE)\r\nDiese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, wonach die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAngesichts der Forderungen des VdK nach einer „Muss“-Vorschrift in § 2 Abs. 4 RefE wäre inso-weit eine Übergangsvorschrift angezeigt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 27.01.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Verordnungsentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDurch die im vergangenen Jahr beschlossene Krankenhausreform (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG) wurde ein Umbau des deutschen Krankenhauswesens angestoßen. Da es in der Bundesrepublik im europäischen Vergleich eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Krankenhäusern gibt, ihre Betten jedoch nur mittelmäßig belegt sind und die Versorgungsqualität in einigen Häusern verbesserungswürdig ist, wurde beschlossen, im Rahmen der Krankenhausplanung durch die Länder die Anzahl der vorhandenen Krankenhäuser zu reduzieren und eine Spezialisierung der Häuser voranzutreiben. Damit wird auch eine Erhöhung der Patientensicherheit angestrebt. \r\nSo sollen zum einen die Kosten für die Krankenhausversorgung reduziert und gleichzeitig die Versorgungsqualität erhöht werden, denn eine hohe Krankenhauszahl mit einer mittelmäßigen Auslastung treibt die Versorgungskosten in die Höhe. Zugleich verteilt sich das medizinische Fachpersonal auf eine Vielzahl von Häusern, was bei einem anhaltenden Fachkräftemangel ein Grundsatzproblem der Gesundheitsversorgung darstellt. \r\nUm den Umbau des Krankenhauswesens und Umstrukturierungsprozesse finanzieren zu können, wurde ein Transformationsfonds zur Förderung dieser Prozesse eingerichtet. Ziel der Umstrukturierung soll neben den bereits erwähnten Effekten auch eine Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, der Schließung von Krankenhäusern in Gebieten mit einer hohen Versorgungsdichte, der Abbau von Doppelstrukturen, die Umstrukturierung von Krankenhäusern in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die Förderung telemedizinischer Netzwerkstrukturen und weiteren, an einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung ausgerichtete Fördertatbestände sein. \r\nDer eingerichtete Transformationsfonds wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit finanziellen Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 25 Milliarden Euro für eine Laufzeit von zehn Jahren ausgestattet. Gemeinsam mit den Eigenfinanzierungsanteilen der Bundesländer beträgt die Höhe der Fördermittel für die Laufzeit des Transformationsfonds insgesamt 50 Mrd. Euro.\r\nDiese Verordnung legt die Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben fest und stellt klar, welche Kosten förderfähig sind. Gleichzeitig wird geregelt, welche Informationen über die verfügbaren Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) veröffentlicht werden sollen. \r\nDas BAS verwaltet den Transformationsfonds und zahlt die bewilligten Fördermittel an die Länder aus. Die Verordnung regelt daher auch das Verfahren zur Antragstellung, zur Auszahlung der Fördermittel und zum Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung. Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel werden durch das BAS gegenüber dem jeweiligen Bundesland zurückgefordert. Daneben enthält die Verordnung weitere Bestimmungen zur Rückforderung ausgezahlter Fördermittel. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen, das Krankenhauswesen in Deutschland zu transformieren und zukunftsfest auszugestalten. Dabei ist es dem VdK ein wesentliches Anliegen, die Krankenhausversorgung überall in Deutschland zu sichern. \r\nNicht einverstanden ist der VdK hingegen mit der Art der Finanzierung. Für Krankenhausinvestitionskosten sind die Krankenkassen nicht zuständig, sollen nun jedoch genau dafür herangezogen werden. Gleichzeitig ist es den privaten Krankenversicherungen weiterhin freigestellt, ob und in welchem Umfang sie sich an der Finanzierung beteiligen möchten. Dies ist für den Sozialverband VdK Deutschland nicht hinnehmbar. Schließlich profitieren alle Menschen, egal ob gesetzlich oder privat versichert, von dem Umbau des Krankenhauswesens. Eine einseitige Mehrbelastung der gesetzlich Versicherten mit jährlich 2,5 Mrd. Euro auf zehn Jahre, ist nicht hinnehmbar, weshalb der VdK und seine Mitgliedschaft alle ihm offenstehenden Wege ergreifen wird, um juristisch gegen diese Art der Finanzierung vorzugehen. \r\nVor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme des VdK zur KHTFV nicht als allgemeines Einverständnis mit dem Vorgehen des Gesetzgebers zu werten, lediglich als notwendige Meinungsäußerung, um noch größeren Schaden von den Mitgliedern des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V. und allen Beitragszahlenden in Deutschland abzuwenden. \r\nDer VdK fordert weiterhin eine finanzielle Beteiligung der privaten Krankenversicherung (PKV) an der Finanzierung des Transformationsfonds. Des Weiteren bedarf es einer substanziellen finanziellen Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds. Der Bund kommt schon heute nicht seinem Auftrag nach, gesamtgesellschaftliche Aufgaben im Gesundheitswesen, die aus der GKV finanziert werden, auskömmlich zu refinanzieren. Dadurch ergibt sich eine jährliche Unterfinanzierung der durch die GKV übernommenen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben in Höhe von 37,7 Mrd. Euro . Dies entspricht, umgerechnet auf die Zusatzbeiträge, 2,2 Beitragssatzpunkten  und damit fast vollständig dem derzeit erhobenen Zusatzbeitrag von im Schnitt 2,9 Prozentpunkten . Gerade deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass aus Sicht des Verordnungsgebers für die Bürgerinnen und Bürger keinen Erfüllungsauffand entsteht; es entsteht ein erheblicher Erfüllungsaufwand durch das KHVVG und die vorliegende Verordnung für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die gesetzlich Versicherten, in Höhe von 25 Mrd. Euro. \r\nDeshalb ist es besonders wichtig, sorgsam mit den Geldern der Versicherten umzugehen. Eine Finanzierung von Vorhaben, die dem Ausbau einer wirtschaftlichen Vormachtstellung auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung dienen, muss unterbunden werden. Der VdK kritisiert, dass insbesondere das Krankenhauswesen zur Erwirtschaftung von hohen Gewinnen missbraucht wird. Der Anteil der Krankenhäuser in privater Trägerschaft hat sich seit 2002 von 24 Prozent bis 2022 auf 40 Prozent fast verdoppelt . Die Tendenz ist weiter steigend. Gleichzeitig sinken die Zahlen der Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher oder frei-gemeinnütziger Trägerschaft seit 2002 stetig. \r\nEine Regelung, durch die Krankenhäuser in kommunaler oder landeseigener Trägerschaft in besonderer Weise gefördert werden, findet sich in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht. Hier muss aus Sicht des VdK besonders nachgeschärft werden. Aus dem in Art. 20 Abs 1 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip leitet sich der allgemeine stationäre Sicherstellungsauftrag des Staates im Gesundheitswesen ab. Diesen langfristig ausschließlich auf private Krankenhäuser und damit auf Wirtschaftsunternehmen zu übertragen, ist angesichts der stetig schrumpfenden Zahl öffentlich-rechtlicher und frei-gemeinnütziger und einer stetig steigenden Zahl privater Krankenhäuser mindestens fahrlässig. In der Natur eines privatwirtschaftlich organisierten Krankenhauses liegt nicht primär die Sicherstellung der Versorgung, sondern die Gewinnmaximierung.\r\nDies lässt sich besonders eindrücklich an der Gewinnentwicklung des Helios-Klink-Konzerns erkennen. Seit 2007 hat der Konzern seinen Gewinn von 64 Millionen Euro fast verzwölffacht: 2022 belief sich der Gewinn auf 766 Millionen Euro . 2026 wird der Konzern erstmalig die Gewinnmarke von einer Milliarde Euro durchbrochen haben .\r\nKonzerne, die in solchem Maße vom Gesundheitssystem profitieren, müssen in besonderer Weise an der Finanzierung der Krankenhausreform beteiligt werden oder von einer Förderung durch den Krankenhaustransformationsfonds ausgeschlossen werden. Sie profitieren besonders stark vom Gesundheitssystem und dürfen für diese exorbitanten Gewinne nicht zusätzlich belohnt werden. Eine solche Regelung muss daher in die vorliegende Verordnung eingebettet werden. Eigentum verpflichtet auch zur Instanthaltung und zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten – und Eigentum an kritischer Infrastruktur der Daseinsvorsorge rechtfertig eine solche Maßnahme in besonderer Weise. \r\nDer VdK begrüßt, dass die Mittel des Transformationsfonds für konkrete Zwecke, wie die Umwandlung von Krankenhäusern in integrierte Versorgungszentren oder die Konzentration von Leistungen und den damit einhergehenden Abbau von Doppelstrukturen vorgesehen sind. Einer Veruntreuung der Mittel für die betriebswirtschaftliche Optimierungsmaßnahmen muss ausgeschlossen und streng kontrolliert werden. \r\nDie Mittelvergabe von Geldern aus dem Transformationsfonds muss sich streng an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientieren. Dazu wurden zwar im Vorfeld bereits Leistungsgruppen definiert, nicht ausreichend beachtet wurde jedoch der Themenkomplex Barrierefreiheit. \r\nErst vor kurzem hat das Bundesgesundheitsministerium den Aktionsplan für ein inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen verabschiedet. In dem mit dieser Verordnung vorliegendem Anforderungskatalog finden sich keine Kriterien dazu, dass Projekte, die insbesondere dem Neu-, Um- oder Ausbau dienen, in besonderer Weise die Barrierefreiheit berücksichtigen. \r\nDer VdK fordert, dass Projekte bevorzugt gefördert werden sollen, die Aspekte der Barrierefreiheit umsetzen. Dies betrifft insbesondere einen barrierefreien Ausbau der Gebäude, aber auch Projekte, die in der Behandlung in besonderer Weise auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen eingehen. Beim Ausbau von Ausbildungsstätten ist zudem darauf zu achten, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in den Lehrplan integriert werden, sollten diese Projekte aus Mitteln des Transformationsfonds gefördert werden. \r\nPositiv bewertet der VdK, dass transparent über die Verwendung und die Abrufung der Mittel aus dem Transformationsfonds berichtet werden soll. Außerdem bewertet der VdK positiv, dass die Verordnung Regelungsmechanismen enthält, welche die Unterversorgung von ländlichen Gebieten verhindern soll und die Überversorgung insbesondere in städtischen Gebieten abbaut. \r\nEs besteht aus Sicht des VdK erheblicher Nachbesserungsbedarf. Insbesondere Fragen der Kapitalisierung von Beitragsgeldern, der Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Krankenhausversorgung und der barrierefreie Ausbau der Krankenhausinfrastruktur werden durch diesen Referentenentwurf kaum adressiert. \r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tZiel und Anwendungsbereich – § 1 KHTFV-E\r\nDie Verordnung dient der Umsetzung der o. g. Ziele. Zudem gilt die Verordnung für Vorhaben von zugelassenen Krankenhäusern, deren Investitionskosten nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind. Nicht förderfähig sind beispielsweise die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. Eine Ausnahme bezüglich bestimmter Vorhaben gilt nur für Hochschulkliniken, sofern diese an bestimmten Projekten mitwirken.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt eine enge Eingrenzung der Fördertatbestände um zu verhindern, dass Investitionen, die dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, nicht aus dem Transformationsfonds gefördert werden. Es ist jedoch nicht akzeptabel, dass Maßnahmen im Zuge von Um-, Neu- und Ausbaumaßnahmen von Krankenhäusern bzw. Krankenhausstandorten, keine Kriterien zur Verbesserung der Barrierefreiheit zu erfüllen haben. An dieser Stelle muss zwingend nachgebessert werden. \r\n2.2.\tFörderfähigkeit – § 2 KHTFV-E\r\nDieser Paragraph enthält allgemeine Regeln zur Förderfähigkeit von Vorhaben und zu den förderfähigen Kosten. \r\n2.2.1.\tAbsatz 1\r\nEin Vorhaben ist förderfähig, wenn es die Kriterien des § 12b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erfüllt, den Vorgaben der Absätze 2 und 3 sowie § 3 dieser Verordnung entspricht und dem Ziel dieser Verordnung dient. \r\nFörderfähige Projekte müssen die Krankenhausstrukturen verbessern, insbesondere durch Konzentration sowie Spezialisierung, und dürfen nicht primär dem Erhalt bestehender Strukturen dienen. Eine Doppelförderung auf der Grundlage anderer Gesetze und Verordnungen ist auszuschließen. \r\nDie Kriterien des § 12b KHG entsprechen den Absätzen 1 bis 8 des § 3 dieser Verordnung. \r\nDie Förderung erfolgt aus dem Transformationsfonds und unterstützt die Anpassung der Krankenhausstrukturen an die Änderungen durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Ziel ist die effektive Mittelverwendung zur strukturellen Verbesserung der Krankenhauslandschaft durch Konzentration der Versorgungskapazitäten oder eine Spezialisierung der Krankenhausversorgung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt eine genaue Definition der förderfähigen Tatbestände durch Mittel aus dem Transformationsfonds. Insbesondere der Ausschluss einer Doppelförderung, sofern Projekte bereits auf der Grundlage anderer Gesetze gefördert werden, ist zu begrüßen. \r\nDer VdK fordert jedoch, dass auch Kriterien zum Abbau von Barrieren im Gesundheitswesen den als zwingend zu erfüllenden Tatbestand zur Erlangung der Förderfähigkeit aufgenommen werden. Viele unsere Mitglieder berichten fortlaufend von Hürden, auf die sie auch in der Krankenhausversorgung stoßen. Der groß angelegte Umbau des Krankenhauswesens sollte daher auch dazu genutzt werden, im Zuge von Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen die Barrierefreiheit der Krankenhausinfrastruktur in die Tat umzusetzen. \r\nEbenfalls ist nach Ansicht des Sozialverbandes VdK die Gewinnausschüttung ins Verhältnis zur Förderfähigkeit von Projekten zu setzen. Krankenhausträger, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich einen Gewinn ab einem hohen zweistelligen Millionenbetrag erwirtschaftet haben, sind geringfügiger zu fördern. Krankenhausträger, die in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt mindestens einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag an Gewinnen erwirtschaftet haben, sind von der Förderung komplett auszuschließen. Sie wurden bereits durch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in ausreichendem Maße gefördert. \r\nStattdessen sind Krankenhäuser in öffentlicher oder frei-gemeinnütziger Trägerschaft in besonderer Weise zu fördern. \r\n2.2.2.\tAbsatz 2\r\nBei der Förderung von Vorhaben sind nur Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Maßnahmen, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind nicht förderfähig. Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehn gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von förderfähigen Projekten aufgenommen wurden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nInsbesondere im Hinblick auf die Finanzierung des Transformationsfonds durch Versichertengelder ist verantwortungsvoller Umgang mit den zur Verfügung stehenden Geldern elementar. Eine ausgewogene Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, der Vermeidung sinnloser Investitionen und ausreichender Investitionen in eine zukunftsfähige Gesundheitsversorgung ist dringend geboten. \r\nDie Möglichkeit, Fördermittel zur Finanzierung von Zinsen, zur Tilgung und für Verwaltungskosten von Darlehen zu verwenden, bewertet der VdK zwiespältig. Einerseits kann dies den Krankenhäusern helfen, notwendige Investitionskosten zu tätigen, andererseits sieht der VdK die Gefahr einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Es ist daher streng zu prüfen, ob und inwieweit die Notwendigkeit der Finanzierung von Darlehen aus dem Transformationsfonds besteht. \r\n2.2.3.\tAbsatz 3\r\nNicht förderfähig sind\r\n1.\tPflegesatzfähige Betriebskosten nach § 4 Nr. 2 KHG, soweit nicht anders bestimmt, insbesondere die Personalkosten für beispielsweise Fachärztinnen und -ärzte,\r\n2.\tKosten für Maßnahmen, die dem Erhalt bestehender Strukturen dienen oder die ohne das geförderte Vorgaben zum Erhalt bestehender Strukturen erforderlich gewesen wären,\r\n3.\tKosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten handelt, und\r\n4.\tKosten, die durch die Rückforderung des Landes von in der Vergangenheit gewährten Investitionsfördermitteln entstehen. \r\nDurch Nummer 2 wird klargestellt, dass Kosten für Investitionen, die ohnehin – also auch unabhängig vom KHVVG durchgeführt werden – müssen, wie beispielsweise die Sanierung existierender Gebäudeteile, der Ersatz veralteter oder abgenutzter Geräte, die Erhöhung des Patientenkomforts in den bisherigen Strukturen und dem bisherigen Leistungsrahmen nicht förderfähig sind.\r\nNummer 3 soll darüber hinaus klarstellen, dass Gebäudestrukturen nach Stilllegung durch den Transformationsfonds weiterfinanziert werden. Um dies sicherzustellen ist die Förderung von Stilllegungen zeitlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin vertraglicher Verpflichtungen begrenzt. Sonderkündigungsfristen sind als nächstmöglicher Kündigungstermin heranzuziehen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nWie bereits erwähnt, ist der Sozialverband VdK der Ansicht, dass eine Betrachtung der Gewinnabschöpfung aus dem Gesundheitssystem durch Krankenhauskonzerne für die Kriterien der Förderfähigkeit zwingend notwendig ist. Krankenhauskonzerne, die in besonderem Maße Gewinne durch die Krankenhausversorgung erzielen, müssen ab einem bestimmten jährlichen Gewinn ganz oder teilweise von der Förderung durch den Transformationsfonds ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.1. \r\nDes Weiteren sollte es zur Bedingung gemacht werden, dass stillgelegte Anlagen schnellstmöglich veräußert werden und deren mittel- bis langfristige Finanzierung zum Erhalt von Vermögenswerten für den Krankenhausträger nicht durch den Transformationsfonds gefördert werden. Die Erlöse aus der Veräußerung sind zudem für weitere förderfähige Projekte aus dem Transformationsfonds anzurechnen, und die förderfähige Summe um den Erlös aus Verkauf bzw. Vermietung/Verpachtung zu senken. \r\n2.3.\t Regelungen zu einzelnen Fördertatbeständen – § 3 KHTFV-E\r\nDieser Paragraph enthält eine abschließende Auflistung der zur jedem Fördertatbestand jeweils förderfähigen Kosten. Weitere Vorhaben sind nicht förderfähig. \r\n2.3.1.\tAbsatz 1\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, bezogen auf die im SGB V geltenden Leistungsgruppen. Dabei sind insbesondere die Qualitätskriterien des SGB V oder die Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach den Regelungen des SGB V zu erfüllen. \r\n„Standortübergreifend“ bezieht sich nach § 2a KHG auf Krankenhausgebäude, die mehr als 2.000 m Luftlinie voneinander entfernt liegen. Solche Vorhaben müssen mindestens zwei Standorte betreffen, unabhängig vom Krankenhausträger. \r\nBefinden sich Krankenhäuser mehrerer Träger am selben Standort, dann ist eine Umstrukturierung nach den Vorgaben der standortübergreifenden Konzentration nicht förderfähig. \r\nKonzentration im Sinne dieser Verordnung wird als Zusammenführen, Tauschen, Neustrukturieren oder als Leistungsverlagerung verstanden, wobei der Abbau von Standorten im Hinblick auf die Leistungsgruppen entscheidend ist. \r\nFörderfähige Kosten umfassen die Kosten für Baumaßnahmen (Abriss, Rückbau, Umbau, Neubau), die Kosten für die erstmalige Rekrutierung und Akquise von Fachärztinnen und -ärzten, die erstmalige Weiternildung von medizinischem oder pflegerischem Personal, die sachliche Ausstattung gemäß Qualitätskriterien, bei Krankenhausschließungen auch die Kosten für Personalmaßnahmen (Sozialplan, Abfindungen, usw.) sofern keine Übernahme durch einen anderen Rechtsträger erfolgt, sowie die Angleichung der digitalen Infrastruktur, einschließlich Maßnahmen zur Interoperabilität und IT-Sicherheit. \r\nNicht förderfähig sind Vorhaben, die sich überwiegend auf Synergieeffekte in der Verwaltung oder andere nicht unmittelbar medizinische Leistungen beziehen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die Berücksichtig von Kosten für Personalmaßnahmen bei Krankenhausschließungen grundsätzlich positiv. Allerdings ist darauf zu achten, dass Fachpersonal primär an andere Krankenhausstandorte zu vermitteln ist. Denn ein Problem, weshalb eine Krankenhausreform notwendig geworden ist, ist der schlechte Personalschlüssel in den Häusern. \r\nDass das Krankenhauspersonal aufgrund der Krankenhausreform arbeitslos wird, ist unwahrscheinlich. Der Fokus bei Personalmaßnahmen sollte daher auf der sozialverträglichen Vermittlung der Fachkräfte liegen. \r\nSollte eine Vermittlung nicht möglich sein, sollte dem Personal die Möglichkeit gegeben werden, sich in anderen Häusern oder, sofern es sich nur um Teilschließungen handelt, im selben Haus weiterzubilden, wofür ebenfalls im Rahmen des Transformationsfonds Gelder zur Verfügung gestellt werden. \r\n2.3.2.\tAbsatz 2\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der nach den Regelungen des KHVVG als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. Krankenhäuser können nur dann zu einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung umgebaut werden, wenn der Standort bereits entsprechend im Landeskrankenhausplan berücksichtigt wurde. Der Aufbau neuer Krankenhausstandorte als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ist dementsprechend nicht förderfähig. \r\nFörderfähige Kosten eines solchen Krankenhauses sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, die für die Umstrukturierung zwingend erforderlich sind, mit Ausnahme der Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen. \r\nKosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme und Anlagen sind förderfähig, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind und Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser vorsehen. \r\nNicht förderfähig sind insbesondere Kosten, die dem Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen dienen, um zu vermeiden, dass diese Krankenhäuser einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringer erlangen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK kritisiert die Beschränkung der Förderfähigkeit auf bereits bestehende Krankenhausstandorte. In strukturschwachen Regionen könnte der Aufbau neuer sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen notwendig sein, um Versorgungslücken zu schließen. Der VdK regt daher eine Öffnungsklausel für den Aufbau neuer Standorte in unterversorgten Gebieten an. \r\nDer VdK erkennt die Intention des Verordnungsgebers an, ambulante Versorgungsstrukturen nicht aus dem Transformationsfonds zu fördern und stimmt mit dieser Position auch weitgehend überein. Es wird jedoch zu bedenken gegeben, dass eine echte sektorenübergreifende Versorgung die Integration ambulanter Strukturen erfordert. Der Ausschluss könnte die Entwicklung integrierter Versorgungstrukturen einschränken. \r\n2.3.3.\tAbsatz 3\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie. Ziel ist es, die medizinische Kompetenz eines Krankenhauses für andere verfügbar zu machen und die flächendeckende, qualitativ hochwertige Versorgung zu stärken. \r\nFörderfähige Kosten umfassen die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer IT- oder Kommunikationssysteme, erforderliche Baumaßnahmen, notwendige Personalmaßnahmen und weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z. B. Mitarbeiterschulungen). Die Netzwerkstrukturen können mehr als zwei Krankenhäuser einbeziehen. Förderfähig ist ebenfalls der Aufbau landesweiter Strukturen.  \r\nKosten für Baumaßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie für das Vorhaben erforderlich sind und maximal 50 Prozent des förderfähigen Gesamtbetrags ausmachen.\r\nDie geförderten Netzwerke sollen in der Regel Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) nach dem SGB V nutzen. Falls diese noch nicht verfügbar sind, muss eine spätere Überführung in TI-Dienste möglich sein. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt die Förderung telemedizinischer Netzwerkstrukturen als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Das Teilen von Fachwissen direkt in den OP-Saal dient auch der Erhöhung der Patientensicherheit. Allerdings müssen Patientensicherheit und Datenschutz immer höchste Priorität haben. \r\nNicht einverstanden ist der VdK damit, dass auch Entwicklungskosten für neue Anwendungen durch den Transformationsfonds finanziert werden können. Dies ist nicht Aufgabe des Transformationsfonds, sondern Aufgabe eines Innovationsfonds. Der VdK lehnt dies daher ab. \r\n2.3.4.\tAbsatz 4\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit diese mit Krankenhäusern, die keine Hochschulkliniken sind an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind. Ziel ist, durch eine Bündelung der medizinischen Behandlungskompetenz nachhaltige Verbesserungen in Diagnostik und Therapie seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen zu erreichen. Förderfähig sind hierbei auch die Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses, die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. Dazu gehört auch die technische Ausstattung sowie die Einrichtung von Speziallaboren.\r\nNicht förderfähig ist der laufende Betrieb der Zentren.  \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK befürwortet die Förderung von Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen. Dies kann zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten mit besonders anspruchsvollen Krankheitsbildern führen. Insbesondere die Kooperation zwischen Hochschulkliniken und anderen Krankenhäusern ist im Sinne des Wissenstransfers positiv zu bewerten. \r\nEs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sich die Verteilung dieser Zentren auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und es nicht zu einer punktuellen Konzentration solcher Zentren in einzelnen Regionen oder Bundesländern kommt. \r\nDa die Bildung solcher Zentren an sich ausschließt, dass diese flächendeckend zur Verfügung stehen und dies auch nachvollziehbar ist, müssen Regelungen geschaffen werden, die die Patientinnen und Patienten bei der Anreise unterstützen. Eine umfassende Möglichkeit der Kostenerstattung für Begleitpersonen bei weiten Anreisen muss zwingend sichergestellt werden. \r\nDarüber hinaus müssen Aspekte der Barrierefreiheit bei der Errichtung dieser Zentren in besonderer Weise berücksichtigt werden. Zentren, die keine Umsetzung von Barrierefreiheitsstandards gewährleisten können, müssen von der Finanzierung ausgeschlossen werden. \r\n2.3.5.\tAbsatz 5\r\nFörderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer im SGB V definierten Leistungsgruppen. Der Abbau von Doppelstrukturen kann in einer Konzentration von Versorgungs- oder Vorhaltestrukturen, der Reduzierung von Betten und der Verminderung des Vorhalteaufwandes bestehen. Eine Region ist durch das antragstellende Land ausgehend von der für die Bevölkerung erreichbaren Krankenhausversorgung zu bestimmen und kann im Einzelfall auch über Landesgrenzen hinaus reichen. \r\nFörderfähig sind hierbei die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt insbesondere die Förderung regional begrenzter Krankenhausverbünde. Dies kann zu einer effizienteren und qualitativ hochwertigeren Krankenhausversorgung beitragen. Auch hierbei sollten jedoch Kriterien zum Abbau von Barrieren und zum Erreichen der Barrierefreiheitsstandards der Förderung zugrunde liegen. Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten vor Ort sind dabei besonders zu berücksichtigen. Eine zwingende Beteiligung der Patientenorganisationen auf Landesebene ist vorzusehen.\r\nDer VdK fordert zudem, dass insbesondere Krankenhausverbünde in öffentlich-rechtlicher oder frei-gemeinnütziger Trägerschaft gefördert werden und denjenigen in privater Trägerschaft vorzuziehen sind. \r\n2.3.6.\tAbsatz 6\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen. Förderfähig sind hierbei die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind, beispielsweise Kosten für Umbauten, um eine räumliche Verbindung von Schockraum und Bildgebung herstellen oder Kosten für die Einrichtung eines Sofortlabors sowie Kosten für Geräte bzw. die erforderliche sachliche Ausstattung. \r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Notfallversorgung bereits vor Jahren strukturell bedingte Effizienzdefizite festgestellt wurden und über den daraus resultierenden gesetzlichen Änderungsbedarf diskutiert wurde und wird. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es daher zu vermeiden, dass Strukturen, die keine Bestandsperspektive mehr haben, finanziell gefördert werden. \r\nNicht mit dem Zweck des Transformationsfonds und der Finanzverantwortung der Länder sind Vorhaben vereinbar, die dem Aufbau, Umbau oder Neubau von Notfallstrukturen dienen, die in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) liegen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK bedauert, dass die Krankenhausreform die einzige große Reform im Gesundheitswesen in der 20. Legislaturperiode geblieben ist. Eine umfassende Reform des ambulanten Sektors, der Notfallversorgung sowie des Rettungsdienstes wären zwingend erforderlich gewesen. Zwar waren solche Reformen bereits angedacht, sind jedoch durch den Bruch der Ampel-Koalition nicht mehr zustande gekommen. Doch eine effektive Notfallversorgung setzt immer auch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten und stationären Sektor voraus. Eine Reform dieser Sektoren muss zeitnah auf die Krankenhausreform folgen, wenn man tatsächlich eine sinnvolle und nachhaltige Reform erzielen möchte. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VdK die Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen. Die Verbesserung der Notfallversorgung ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung einer hochwertigen und flächendeckenden Gesundheitsversorgung. Diese ist insbesondere für vulnerable Gruppen, wie ältere Menschen, chronisch Erkrankte und Menschen mit Behinderungen von großer Bedeutung. \r\nDem VdK ist es ein wichtiges Anliegen, dass die flächendeckende Notfallversorgung auch weiterhin sichergestellt ist und die Erreichbarkeit einer Rettungsstelle innerhalb einer dem Notfallgeschehen entsprechenden Zeitspanne gewährleistet ist. Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind in besonderer Weise zu berücksichtigen.\r\n2.3.7.\tAbsatz 7\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur dauerhaften Schließung von Krankenhäusern oder Teilen eines Krankenhauses, besonders in Gebieten mit einer hohen Krankenhaus- und Krankenhausbettendichte. \r\nNicht förderfähig sind Schließungen von Krankenhäusern, die die Versorgung mit denen im SGB V definierten Leistungsgruppen wesentlich verschlechtern. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Fahrzeit mit einem KFZ zu einem Krankenhausstandort, an dem die betroffene Leistungsgruppe angeboten wird, verdoppelt. \r\nDie förderfähigen Kosten umfassen Schließungskosten, wie Abriss-, Rückbau- oder Personalkosten, sowie weitere Maßnahmen, wenn sie für die Schließung zwingend erforderlich sind. Schließungsbedingte Personalkosten sind nur dann förderfähig, wenn keine Ausschüttung von Geldern an Investoren erfolgt, kein finanzieller Vorteil für den Krankenhausträger entsteht oder stillgelegte Bereiche nicht von anderen übernommen werden. Eine Schließung muss auf Dauer angelegt sein; die Wiederaufnahme des Krankenhausbetriebes muss ausgeschlossen sein. \r\nBei einer Umwandlung in eine andere Versorgungseinrichtung, sowohl nach dem SGB V als auch nach dem SGB XI, sind nur die schließungsbedingten Kosten förderfähig und nicht diejenigen Kostenanteile, die dem Aufbau der jeweils neuen Einrichtung dienen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Förderfähigkeit von Schließungen ist grundsätzlich kritisch zu betrachten. Es ist nachvollziehbar, dass eine Schließung von Krankenhäusern notwendig ist, um Überversorgungen abzubauen und Doppelstrukturen zu vermeiden. Daher ist zu begrüßen, dass eine Schließung von Krankenhäusern insbesondere in überversorgten und damit städtischen Gebieten gefördert wird. \r\nDas Kriterium, dass sich die KFZ-Fahrzeit zu einem Krankenhaus mit einer von Schließung betroffenen Leistungsgruppe nicht verdoppeln darf, begrüßt der VdK. Eine Fahrzeit von 45 Minuten zum nächsten Krankenhaus mit der benötigten Leistungsgruppe darf aus Sicht des VdK jedoch ebenfalls nicht überschritten werden. \r\nZudem muss bedacht werden, dass nicht allen Menschen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Die genannte Regelung zur Verdopplung der KFZ-Fahrzeit als Kriterium der Erreichbarkeit ist aus Sicht des VdK unzureichend. Ein barrierefreier Zugang zur Gesundheitsversorgung bedeutet auch, dass Menschen befähigt werden müssen, die Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Dies ist nicht der Fall, wenn als Maßstab für die Erreichbarkeit die PKW-Fahrzeit herangezogen wird. \r\nDer VdK fordert, dass dieser Absatz um weitere Kriterien zur Sicherung der Versorgung in ländlichen Gebieten ergänzt wird.\r\nDer VdK hat zuletzt immer wieder angemahnt, dass eine Übernahme von Fahrtkosten für Menschen ohne KFZ oder für Menschen mit geringen finanziellen Mitteln zwingend vorzusehen ist, damit die Inanspruchnahme einer guten medizinischen Versorgung nicht von schwer zu beeinflussenden äußeren Umständen abhängig ist. \r\nInsgesamt gilt es zu verhindern, dass die Gesundheitsversorgung durch die Schließung von Krankenhausstandorten in ländlichen Gebieten noch weiter abnimmt. \r\nDass auch Personalkosten zum notwendigen, aber sozialverträglichen gefördert werden, unterstützt der VdK ausdrücklich. Auch, dass diese Förderung entfällt, wenn Krankenhausunternehmen weiterhin Renditen an Investoren ausschütten, hält der VdK für folgerichtig und dringend geboten. Diese Krankenhausreform darf nicht genutzt werden, um Kapitalsteigerungen aus Beitragsgeldern zu finanzieren. \r\nDer VdK merkt jedoch an, dass aus Gründen der Nachhaltigkeit der Verkauf oder die Umnutzung von bestehenden Gebäuden stärker gefördert werden sollte, als der Abriss oder Rückbau. \r\n2.3.8.\tAbsatz 8\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte ist, zur Ausbildung für die Berufe Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer/-in, Pflegehelfer/-in, Pflegeassistent/-in und Pflegefachassistent/ in. \r\nDie Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten sind nur förderfähig, soweit diese auf einem Vorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 beruht. Zudem beinhaltet die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten zwingend eine Aufstockung der Ausbildungsplätze, die bloße Vergrößerung oder Erweiterung von Schulungsräumen genügt nicht. \r\nFörderfähige Kosten sind hierbei die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen, die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten, einmalige Kosten zur Erstellung von Schulungsmaterialien, einmalige Kosten für die Gewinnung von Auszubildenden sowie Kosten für weitere Maßnahmen, sofern diese für ein solches Vorhaben zwingend erforderlich sind. \r\nAusbildungskosten im Sinne des KHG und des Pflegeberufegesetzes sind nicht förderfähig. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass die Krankenhausreform auch zur Stärkung der Pflegefachberufe genutzt werden soll. Der VdK kritisiert allerdings, dass dies aus Versichertengeldern finanziert werden soll. Grundsätzlich ist der VdK der Ansicht, dass die Ausbildung und damit auch der Aufbau von Ausbildungszentren, aus Steuergeldern und nicht aus Versichertengeldern finanziert werden muss. \r\nIn jedem Fall stellt die Aufstockung von Pflegeausbildungsplätzen eine Stärkung des gesamten Pflegesektors dar. Die Kopplung der Förderung an eine tatsächliche Aufstockung der Ausbildungsplätze stellt sicher, dass die Mittel effektiv für die Schaffung neuer Kapazitäten gewährleistet werden. \r\nUm die Attraktivität der Pflegeberufe sicherzustellen, müssen jedoch weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Arbeitsbedingungen der Pflegeberufe zu verbessern. Feste Personalschlüssel müssen daher bei der Ausgestaltung der Leistungsgruppen festgelegt werden. \r\nZudem müssen in der Pflegeausbildung Inhalte verankert werden, die die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen adressieren. Entsprechende Ausbildungsinhalte müssen verpflichtend an eine solche Förderung gekoppelt sein. \r\n2.4.\tAntragstellung – § 4 KHTFV-E\r\n2.4.1.\tAbsatz 1\r\nDie Ausschüttung der Förderbeträge erfolgt durch das BAS an die Bundesländer. Die Länder treffen gemäß KHG die Entscheidung, für welche Vorhaben ein Antrag gestellt werden soll, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert, dass die Patientenvertretung auf Landesebene verpflichtend in die Entscheidungsfindung einbezogen wird. Nur so können die Interessen der Patientinnen und Patienten gewahrt werden. \r\n2.4.2.\tAbsatz 2\r\nMit dem durch das Bundesland gestellten Antrag sind folgende Informationen zu übermitteln: \r\n1.\tDie Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Beschreibung der entstehenden Kosten, \r\n2.\tdie Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhausträger, des voraussichtlichen Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens, \r\n3.\tdie Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderfähigen Kosten, des Finanzierungsanteils des Landes und, für den Fall einer Beteiligung des jeweiligen Krankenhausträgers an der Finanzierung der förderfähigen Kosten, dessen Finanzierungsanteil \r\n4.\t[…]\r\n5.\tder Nachweis, dass die gemäß KHG vorausgesetzte Kofinanzierung erfolgen wird und die Bestätigung, dass die im KHG genannten Beträge nicht angerechnet wurden,\r\n6.\tdie Erklärung, dass sich das jeweilige Land zur Investitionskostenförderung nach KHG verpflichtet, der Nachweis der Investitionskostenförderung gemäß KHG sowie die Bestätigung, dass die nicht zu berechnenden Beträge nach KHG nicht angerechnet wurden, \r\n7.\tder Nachweis darüber, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser vom jeweiligen Land geprüft wurde oder ein Testat eines Wirtschaftsprüfers, der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde, \r\n8.\t[…]\r\n9.\t[…]\r\n10.\tder Nachweis darüber, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorhabens und die Beantragung von Mitteln aus dem Transformationsfonds herbeigeführt worden ist und \r\n11.\t[…] \r\nDie Prüfung der Unterlagen erfolgt durch das BAS und wird auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt eine transparente Darlegung der zu fördernden Projekte gegenüber dem BAS. Eine Veröffentlichung dieser Unterlagen ist in der Art jedoch nicht vorgesehen. Dies fordert der VdK ein, denn das BAS muss sich gegenüber den Versicherten rechtfertigen, wofür die Versichertengelder verwendet werden. Eine reine Aufschlüsselung nach Anzahl und Bundesland, wie sie durch diese Verordnung vorgesehen ist, ist nicht ausreichend. \r\nDarüber hinaus ist es wichtig, die Bundesländer an ihre finanzielle Verantwortung zu erinnern. Wären die Bundesländer ihrem Finanzierungsauftrag nachgekommen, befände sich das deutsche Krankenhauswesen nicht in einer solch miserablen Lage. \r\nUnter Nummer drei muss zwingend der Gewinn eines Krankenhauses bzw. Krankenhausträgers der letzten fünf Jahre angegeben werden. Übersteigt dieser eine Schwelle von einem durchschnittlichen höheren zweistelligen Millionenbetrag, ist einer Förderung durch die Krankenkassenbeiträge nur noch teilweise zu gewähren. Ab einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag ist diese Finanzierung komplett zu streichen. \r\nKonzerne, die in solchem Maße vom Gesundheitssystem profitieren, müssen in besonderer Weise an der Finanzierung der Krankenhausreform beteiligt werden oder von einer Förderung durch den Krankenhaustransformationsfonds ausgeschlossen werden. Sie profitieren in besonderer Weise vom Gesundheitssystem und dürfen für diese exorbitanten Gewinne nicht zusätzlich belohnt werden. Eine solche Regelung muss daher in die vorliegende Verordnung eingebettet werden. Eigentum verpflichtet auch zur Instanthaltung und zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten – und Eigentum an kritischer Infrastruktur der Daseinsvorsorge rechtfertig eine solche Maßnahme in besonderer Weise. \r\nIn den übrigen Fällen ist es wichtig, dass sich die Bundesländer zur Co-Finanzierung verpflichten. Situationen, in denen die Krankenhäuser ihrem Finanzierungsauftrag nicht nachkommen, obwohl sie dies gegenüber dem BAS erklärt haben, darf es zukünftig nicht mehr geben. \r\nEine Überprüfung des Insolvenzrisikos eines Krankenhauses, bevor Gelder genehmigt werden, wird ausdrücklich unterstützt. Dass dies jedoch allein durch das Testat eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens geschehen kann, dass durch das Krankenhaus selbst beauftragt wurde, kritisiert der VdK scharf. Spätestens aus dem Wirecard-Skandal wissen wir, dass Wirtschaftsprüfer nicht unbeeinflussbar sind. Um ein solches Risiko jedoch so gering wie möglich halten zu können, sollte die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer durch das Bundesland erfolgen und den Krankenhausträgern in Rechnung gestellt werden. \r\nZudem kritisiert der VdK, dass das BAS nur eine Plausibilitätsprüfung durchführen soll. Der VdK kann nachvollziehen, dass die Gelder so schnell wie möglich genehmigt werden sollen, um einem kalten Strukturwandel zuvorzukommen, dennoch sollte das BAS stichprobenartig Unterlagen auf Herz und Nieren prüfen, um der Verantwortung gegenüber den Versicherten gerecht zu werden. Eine begrenzte Prüfung des BAS kann zu einer unzureichenden Qualitätssicherung führen. \r\n2.4.3.\tAbsatz 3\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.4.4.\tAbsatz 4\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.4.5.\tAbsatz 5\r\nDas BAS kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Förderfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Das BAS kann bereits vor Antragstellung schriftliche Anfragen der Länder beantworten, wobei diesen jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nWie unter 2.4.2 bereits ausgeführt, fordert der VdK, dass das BAS stichprobenartig und nicht nur, wenn dies erforderlich ist, eine ausführliche Kontrolle der eingereichten Unterlagen durchführt. \r\n2.4.6.\tAbsatz 6\r\nDie Länder sind verpflichtet, dem BAS unverzüglich anzuzeigen, wenn nach Antragstellung\r\n1.\tDie Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel nicht mehr erfüllt werden, weil sich für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, \r\n2.\tsich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit den beantragten Fördermitteln nicht zu erreichen ist, oder \r\n3.\tdie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhausträgers beantragt wird. \r\nIm Fall von Nummer 3 informiert das Land das BAS fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens und über das Bestehen einer Fortführungsperspektive des Krankenhausbetriebes. So soll verhindert werden, dass eine rechtswidrige Bewilligung der Gelder erfolgt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die in Absatz 6 getroffenen Regelungen. Die Länder sind hier an ihre Verpflichtung gegenüber dem BAS zu erinnern. Die Verantwortung, die die Bundesländer bei der Krankenhausplanung eingefordert haben, darf nicht leichtfertig angenommen werden. Die Länder verwalten nicht nur ihre eigenen Fördergelder der Krankenhausreform, sondern indirekt auch Milliarden Versichertengelder. \r\nEs sollten auch hier Regelungen zur Rückforderung von Geldern durch das BAS eingeführt werden, sollten die Bundesländer dieser Informationsverpflichtung nicht nachkommen. \r\n2.4.7.\tAbsatz 7\r\nLiegen dem Land Anhaltspunkte dafür vor, dass der Förderzweck mit den beantragten Fördermitteln nicht zu erreichen ist, kann das Land beim BAS einen noch nicht bewilligten Antrag ergänzen. Wurden Fördermittel bereits bewilligt, kann das jeweilige Land in dem Fall die Bewilligung ergänzender Fördermittel beantragen. Das BAS legt die Anforderungen an einen Ergänzungsantrag im Einzelfall fest. \r\nDurch diese Möglichkeit sollen beispielsweise Baukostensteigerungen abgefangen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des VdK ist ein sparsamer Umgang mit den Versichertengeldern zwingend notwendig. Eine Aufstockung eines Vorhabens sollte nur einmalig möglich sein. Sollten die Kosten eines Vorhabens explodieren, dürfen die Versicherten nicht für die fortlaufende Finanzierung des Vorhabens herangezogen werden. Hier darf es nicht ausschließlich in der Kompetenz des BAS liegen, Einzelfallregelungen zu treffen.\r\nVielmehr müssen allgemeingültige Regelungen festgelegt werden, die transparent für alle nachvollziehbar sind. So darf die Bewilligung weiterer Fördergelder aus Sicht des VdK zu keinem Zeitpunkt die Summe der initial bewilligten Fördergelder übersteigen. \r\nDer VdK fordert klar zu definieren, nach welchen Kriterien das BAS die Anforderungen an einen Ergänzungsantrag festlegen darf. \r\n2.5.\tAuszahlung der Fördermittel – § 5 KHTFV-E\r\nEs erfolgt keine Bewertung.\r\n2.6.\tVerwendung der Fördermittel – § 6 KHTFV-E\r\n2.6.1.\tAbsatz 1\r\nDie vom BAS aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Länder legen in ihren Förderbescheiden eine zeitliche Bindung fest, vor deren Ablauf der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks errichteten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf. Die Länder stellen sicher, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Krankenhausträger mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK fordert, dass sich die zeitliche Bindung, in der der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks erreichten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf, an der jeweils durchschnittlichen Lebensdauer orientieren muss und keine Unterschreitung, die mehr als der Hälfte der jeweiligen Lebensdauer entspricht, erfolgen darf. Auch diese Regelung muss bundeseinheitlich für alle Länder gelten. \r\n2.6.2.\tAbsatz 2\r\nFördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und die Richtigkeit des Verwendungsnachweises der Krankenhausträger. \r\nSoweit es für die Prüfung erforderlich ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume, des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen. Die Länder teilen dem BAS sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkrassen, im Falle einer Beteiligung auch der PKV, die Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEine Kontrolle kann insbesondere dann stattfinden, wenn diese unangekündigt vollzogen wird. Der VdK fordert daher, dass das BAS auch unangekündigte Kontrollen durchführen darf. \r\n2.6.3.\tAbsatz 3\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.6.4.\tAbsatz 4\r\nInnerhalb von 20 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem BAS sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Das BAS kann die genannte Frist in begründeten Fällen einmalig verlängern. Ist die PKV beteiligt, ist auch den Landesverbänden der PKV der entsprechende Nachweis zu übersenden. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. Als Abschluss der Umsetzung eines zu fördernden Vorhabens gilt die Fertigstellung der baulichen Maßnahme, im Falle eines Umstrukturierungsvorhabens die erfolgte Umstrukturierung und im Falle einer Digitalisierungsmaßnahme die Umsetzung der Maßnahme.  \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt diese Regelung. Ein solcher Nachweis ist jedoch auch zu veröffentlichen. \r\n2.7.\tRückforderung von Fördermitteln– § 7 KHTFV-E\r\n2.7.1.\tAbsatz 1\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.7.2.\tAbsatz 2\r\nDas BAS fordert ausgezahlte Fördermittel durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Land zu Gunsten des Transformationsfonds zurück, wenn\r\n1.\tdie Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel von Anfang an nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt werden, insbesondere, weil das jeweilige Land die im KHG genannten Pflichten betreffend die Kofinanzierung und die Investitionskostenförderung nicht erfüllt, \r\n2.\tdie Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides zwei Jahre zurückliegt und die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht begonnen worden ist, \r\n3.\tder Förderzweck eines Vorhabens nicht oder mit den bewilligten Mitteln nicht zu erreichen ist, es sei denn, das jeweilige Land stellt einen Antrag nach § 4 Abs. 7., \r\n4.\tFördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, weil die in dem Förderbescheid des Landes festgelegte zeitliche Bindung nach § 6 unterschritten worden ist, oder \r\n5.\tüber das Vermögen des Trägers des geförderten Krankenhauses ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Betrieb des Krankenhauses eingestellt wurde. \r\nBei Länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an das BAS zu Gunsten des Transformationsfonds abzuführen. Dies gilt nicht für Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt.\r\nWerden dem BAS zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt und Zinserträge abgeführt, werden diese Erträge dem Betrag zugerechnet, der für die Förderung von Vorhaben in dem jeweiligen Land zur Verfügung steht. \r\n[…]\r\nMacht das BAS Rückforderungsansprüche gegenüber dem Land geltend, weil der Betrieb eines Krankenhauses infolge einer Insolvenz des Krankenhausträgers endgültig eingestellt worden ist, kann dem BAS eine Zahlungsunfähigkeit des Krankenhausträgers oder eine erteilte Restschuldbefreiung nach den §§ 300, 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung von dem Land nicht entgegengehalten werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt diese Regelungen ausdrücklich.\r\n2.7.3.\tAbsatz 3\r\nDas BAS kann ausgezahlte Fördermittel durch Bescheid gegenüber dem Land zugunsten des Transformationsfonds zurückfordern, wenn \r\n1.\tdas jeweilige Land seinen Förderbescheid nicht in der in § 5 genannten Frist dem BAS vorlegt, \r\n2.\tin dem Förderbescheid des jeweiligen Landes keine zeitliche Bindung festgelegt wurde, \r\n3.\tdie in § 6 genannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden, oder \r\n4.\tder Verwendungsnachweis nicht innerhalb der in § 6 genannten Frist übermittelt wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt diese Regelungen ausdrücklich. \r\n2.7.4.\tAbsatz 4\r\nDas jeweilige Land hat dem BAS unverzüglich anzuzeigen, wenn nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides, \r\n1.\tdie Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel nicht mehr erfüllt werden, weil sich für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände Änderung oder wegfallen, \r\n2.\tdie Umsetzung eines Vorhabens zwei Jahre nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides nicht begonnen worden ist, \r\n3.\tsich herausstellt, dass der Förderzweck eines Vorhabens nicht oder mit den bewilligten Fördermitteln nicht zu erreichen ist, \r\n4.\tsich herausstellt, dass die in dem Förderbescheid eines Landes festgelegte zeitliche Bindung nach § 6 unterschritten worden ist, oder\r\n5.\tdie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers eines an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhauses beantragt wird. In diesem Fall informiert das Land das BAS fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens und über das Bestehen einer Fortführungsperspektive des Krankenhausbetriebes. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt diese Regelungen ausdrücklich\r\n2.7.5.\tAbsatz 5\r\nFordert ein Land von ihm ausgezahlte Fördermittel gegenüber dem Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem Transformationsfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an das BAS zu Gunsten des Transformationsfonds zurückzuzahlen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt diese Regelungen ausdrücklich.\r\n2.7.6.\tAbsatz 6\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.7.7.\tAbsatz 7\r\nWerden dem BAS Fördermittel und Zinserträge zu Gunsten des Transformationsfonds zurückgezahlt, werden diese der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt, sofern sie\r\n1.\tbis zum 31. Dezember 2035 nicht vollständig durch das BAS ausgezahlt werden oder\r\n2.\tnach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten des Transformationsfonds zurückgezahlt werden. \r\nIm Fall einer Beteiligung der PKV werden ihr die entsprechenden Finanziellen Mittel ebenfalls anteilig ausgezahlt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland betrachtet es als Selbstverständlichkeit, das nicht abgerufene Gelder des Transformationsfonds der Versichertengemeinschaft, der diese Gelder gehören, wieder zur Verfügung gestellt werden. \r\n2.8.\tAufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung – § 8 KHTFV-E\r\n2.8.1.\tAbsatz 1\r\nEs erfolgt keine Bewertung. \r\n2.8.2.\tAbsatz 2\r\nDas BAS schätzt die ihm bis zum 31. Dezember 2035 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen des KHG und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an. Es veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 31. März des vorherigen Kalenderjahres \r\n1.\tdie Höhe des Betrages, bis zu dem jedes Land auf der Grundlage des KHG die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, \r\n2.\tdie Höhe des Betrages, der auf der Grundlage des KHG für länderübergreifende Vorhaben zur Verfügung steht. \r\nBei der Veröffentlichung ist jeweils die Höhe der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel, die Höhe der zurückgeforderten Fördermittel und abgeführten Zinserträge sowie die Höhe der zur Auszahlung in künftigen Kalenderjahren bereits bewilligten Fördermittel gesondert auszuweisen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEin transparenter Umgang mit Versichertengeldern ist zwingend notwendig. Daher begrüßt der VdK diese Verpflichtung des BAS ausdrücklich.  \r\n2.8.3.\tAbsatz 3\r\nDas BAS veröffentlicht auf seiner Internetseite monatlich, erstmals zum 31. März 2026 die folgenden Angaben:\r\n1.\tdie Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,\r\n2.\tdie Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel, sowie\r\n3.\tdie Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und Länderübergreifenden Vorhaben. \r\nDie veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben haben. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEin transparenter Umgang mit Versichertengeldern ist zwingend notwendig. Daher begrüßt der VdK diese Verpflichtung des BAS ausdrücklich.  \r\nFür die Versicherten muss jedoch auch nachvollziehbar sein, für welche Projekte in welchen Bundesländern ihre Gelder aufgewandt werden. Warum dies nicht veröffentlicht werden soll, ist für den VdK nicht nachvollziehbar, schließlich handelt es hälftig um Versichertengelder. Die Versicherten haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wofür ihre Beiträge ausgegeben werden. \r\n2.8.4.\tAbsatz 4\r\nDas BAS stellt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, gestellten Anträgen und denen nach § 6 Abs. 3 übermittelten Daten zur Verfügung. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK fordert, dass diese Auswertungen veröffentlicht werden, schließlich handelt es hälftig um paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingezahlte Versichertengelder. Diese haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wofür ihre Beiträge ausgegeben werden. \r\nZudem müssen in die Auswertung auch patientenrelevante Indikatoren, wie die Patientenzufriedenheit und die Erreichbarkeit von Versorgungsstrukturen einfließen. \r\n2.9.\tBeteiligung der privaten Krankenversicherung – § 9 KHTFV-E\r\nDer Verordnungsgeber ist der Ansicht, dass die geförderten Vorhaben sowohl den gesetzlichen als auch den privat versicherten Krankenhauspatientinnen und Patienten zugutekommen. Daher sei es gerechtfertigt, wenn sich auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen an dieser Aufgabe finanziell beteiligen. Im Fall einer Beteiligung der PKV an der Förderung sind diese Mittel dem Transformationsfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das BAS mit dem Verband der PKV. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nWie eingangs bereits erwähnt, ist der VdK nicht mit der Art der Finanzierung des Transformationsfonds einverstanden. Für Krankenhausinvestitionskosten sind die Krankenkassen nicht zuständig, sollen nun jedoch genau dafür herangezogen werden. Gleichzeitig ist es den privaten Krankenversicherungen weiterhin freigestellt, ob und in welchem Umfang sie sich an der Finanzierung beteiligen möchten. Dies ist für den Sozialverband VdK nicht hinnehmbar. Schließlich profitieren alle Menschen, egal ob gesetzlich oder privat versichert, von dem Umbau des Krankenhauswesens. Eine einseitige Mehrbelastung der gesetzlich Versicherten mit jährlich 2,5 Mrd. Euro auf zehn Jahre, ist nicht hinnehmbar, weshalb der VdK und seine Mitgliedschaft alle ihm offenstehenden Wege ergreifen wird, um juristisch gegen diese Art der Finanzierung vorzugehen.\r\n2.10.\tAuswertung der Wirkungen der Förderung – § 10 KHTFV-E\r\nFür die Auswertung der Wirkung der Förderung übermittelt das BAS die Antragsunterlagen, die Auszahlungsbescheide sowie die ihm übermittelten Verwendungsnachweise an die von ihm mit der Auswertung beauftragten Stelle. Das BAS kann von den Ländern die Vorlage weiterer Informationen verlangen, sofern dies für die Auswertung der Wirkung der Förderung erforderlich ist. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass eine Auswertung der Förderungen erfolgen soll und fordert, dass diese veröffentlicht werden. Die Versicherten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, wie ihre Gelder nachhaltig investiert wurden und ob die Förderung ihren Zweck erfüllt hat. \r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014746","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/f7/483187/Stellungnahme-Gutachten-SG2502200001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 14.10.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDer Gesetzesentwurf hat die Umsetzung von zwei EU-Richtlinien (EU 2024/1499 und EU 2024/1500) in deutsches Recht zum Ziel. Beide Richtlinien sind bisher noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Um die europäischen Vorgaben zu erfüllen ist eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erforderlich. Daraus ergeben sich Folgeänderungen im Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) und im Gesetz betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG). \r\nIm AGG ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) geplant. \r\nDes Weiteren sollen von Diskriminierung Betroffene Ihre Ansprüche vor Gericht auch durch einen Antidiskriminierungsverband geltend machen können (Prozessstandschaft). \r\nDie ADS soll die Möglichkeit erhalten, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren eine Stellungnahme einzureichen. \r\nInsgesamt soll der Zugang zur ADS und deren Dienst- und Beratungsleistungen verbessert werden.  Die Berichtspflichten und Veröffentlichungsrechte der ADS werden entsprechend angepasst. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Ampelregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode eine längst überfällige Reform angekündigt: \"Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren, Schutzlücken schließen, den Rechtsschutz verbessern und den Anwendungsbereich ausweiten.\" Allerdings lässt die Umsetzung noch immer auf sich warten. Mit dem hier vorgelegten Gesetzentwurf wird zumindest ein Teil der aus Sicht des VdK dringend erforderlichen Reformschritte angegangen.\r\nDer VdK begrüßt den Gesetzentwurf daher ausdrücklich. Seit vielen Jahren setzt sich der VdK dafür ein, die Beratung und die rechtliche Unterstützung der von Diskriminierung betroffenen Menschen zu verbessern und die gesetzliche Stellung und die Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu erweitern. Dazu gehört u. a. ein erleichterter außergerichtlicher Zugang zum Recht durch die Einführung eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens. Ebenso entspricht die Aufnahme der gesetzlichen Prozessstandschaft für Antidiskriminierungsverbände in das AGG sowie die Möglichkeit der ADS, Stellungnahmen in Klageverfahren abzugeben, langjährigen VdK-Forderungen. \r\nNoch immer fehlt eine Regelung im AGG, nach der die Versagung angemessener Vorkehrungen zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen eine verbotene Diskriminierung darstellt. Dazu ist nach Ansicht des VdK der Begriff der „angemessenen Vorkehrung“ in das AGG aufzunehmen, dort näher zu definieren und als einklagbaren Rechtsanspruch auszugestalten. Trotz der Ankündigung im Koalitionsvertrag, hat das für eine solche Änderung zuständige Bundesjustizministerium bisher weder die immer wieder angekündigten Eckpunkte noch einen Gesetzentwurf zu einer AGG-Änderung vorgelegt. \r\nZugunsten des Diskriminierungsschutzes bei fehlender Barrierefreiheit ist die BGG-Reform, die sich derzeit schon in der Ressortabstimmung befindet, endlich freizugeben, damit die Beratungen des Parlaments starten können.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland als größter deutscher Behindertenverband zu ausgewählten behindertenpolitischen Punkten Stellung.\r\n2.1.\tGleichstellung der Anträge \r\nBei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach dem AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, bei einem immateriellen Schaden eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Künftig soll mit einer Ergänzung § 15 AGG der Antrag bei einer Schlichtungsstelle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Entschädigung gleichgesetzt werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Regelung grundsätzlich. Vom Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfährt der Arbeitgeber. Damit dient die Regelung auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers, der nach Ablauf der Frist nicht mehr damit rechnen muss, dass von einem Beschäftigten Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend gemacht werden. \r\nDer VdK hält allerdings die geltende Frist von zwei Monaten, in denen Ansprüche bei Benachteiligung geltend gemacht werden müssen, grundsätzlich für zu kurz. In der Praxis scheitern viele Betroffene daran. Je stärker die erlebte Diskriminierung und damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung, desto länger ist die Zeit, die Geschädigte für die Verarbeitung brauchen, bevor sie klagen können. Sie zögern mit der schwierigen Entscheidung, eine Diskriminierung öffentlich zu machen oder sind nicht ausreichend über ihre Rechte informiert. Bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen mit dem Zugang der Ablehnung. In der Praxis ist es für die Betroffenen kaum möglich, innerhalb dieser kurzen Frist an die notwendigen Informationen zu kommen. Bewerber erfahren – wenn überhaupt – oft erst später von der Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der VdK fordert daher, die zweimonatigen Anzeigefristen im AGG auf zwölf Monate zu verlängern. Insbesondere sollte die Frist zur Geltendmachung einer Diskriminierung im Arbeitsrecht nicht bereits mit dem Zugang der Ablehnung beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung. \r\n2.2. Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände – Prozessstandschaft \r\nAntidiskriminierungsverbände, die die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 AGG erfüllen, sollen künftig die Möglichkeit bekommen, eine gesetzliche Prozessstandschaft zu übernehmen. Benachteiligte können dann ihren eigenen Anspruch auf die befugten Verbände übertragen. Die Regelung stellt sicher, dass die Klagebefugnisse nicht über die Möglichkeiten des übertragenden hinausgehen. Daher gelten auch für die Verbände die gleichen Verfahrensvoraussetzungen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Regelung. Die Aufnahme der gesetzlichen Prozessstandschaft in das AGG gehört zu den langjährigen VdK-Forderungen. Bisher ermöglicht das AGG den Antidiskriminierungsverbänden lediglich eine Beistandschaft im gerichtlichen Verfahren. Sie erleichtert betroffenen benachteiligten Menschen den Zugang zum Recht. Diese Regelung ist erforderlich für die Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien, welche die Stärkung der prozessualen Rechte der von Diskriminierung betroffenen Personen verlangen. \r\n2.3. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)\r\nIn § 25 AGG soll ergänzend aufgenommen werden, dass die ADS ihre Leistungen unentgeltlich anbietet und wirksame Maßnahmen sowie angemessene Vorkehrungen zu treffen hat, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu gewährleisten. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die vorgeschlagene Änderung. Wenngleich die ADS auch bisher Zugänglichkeit ermöglicht und die Leistungen kostenfrei anbietet, müssen die Möglichkeiten für Zielgruppen mit sprachlichen, kommunikativen und anderen Barrieren verbessert werden. Die Änderung entspricht den umzusetzenden Vorgaben der EU-Richtlinien, nach denen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein müssen, Beschwerden mündlich, schriftlich und online entgegen zu nehmen. Für Menschen mit Behinderung sind Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Einzelfall sicherzustellen. \r\n2.4. Aufgaben der ADS \r\nDie ADS soll künftig neben ihren bestehenden Aufgaben nach § 27 AGG künftig auch über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung sowie über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten informieren. Darüber hinaus sollen neben Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen auch Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung zu den Aufgaben der ADS gehören. Dabei sind auch Benachteiligungen aus einer Kombination der in § 1 genannten Diskriminierungsmerkmale zu berücksichtigen. \r\nDie ADS soll künftig in gerichtlichen Verfahren zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgeben können. Dazu kann das Gericht die ADS auffordern. Darüber hinaus kann die ADS auch ohne Aufforderung im überparteilichen Interesse dem Gericht eine Stellungnahme zukommen lassen, welche dann an die Parteien und Verfahrensbeteiligten übermittelt wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nBei den Änderungen handelt es sich zum Teil um eine Konkretisierung der bisher schon festgelegten Aufgaben der ADS. Dass die Zuständigkeit der ADS auch für Mehrfachdiskriminierung und intersektionaler Diskriminierung ausdrücklich aufgenommen wird, begrüßt der VdK. Bei einer Mehrfachdiskriminierung können Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, einer Behinderung, des Alters etc. meist einzeln benannt und analysiert werden und beeinflussen sich nicht unbedingt gegenseitig. Intersektionale Diskriminierung hingegen ist eine besondere Form von Mehrfachdiskriminierung. Hier überschneiden und verstärken sich verschiedene Diskriminierungsmerkmale, die häufig nicht mehr getrennt voneinander zu benennen sind\r\nDie Neuregelung, dass die ADS in gerichtlichen Verfahren Stellungnahmen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abgeben kann, begrüßt der VdK ausdrücklich. Sie entspricht einer langjährigen VdK-Forderung. \r\n2.5. Berichtspflichten der ADS \r\nMit der Neuregelung in § 27a sollen die Berichtspflichten der ADS gebündelt werden. Es gibt weiterhin einen Jahresbericht der ADS über die eigenen Aktivitäten. Der bisherige gemeinsame Bericht der ADS und der Beauftragten der Bundesregierung, der alle vier Jahre veröffentlicht wird, soll dem Bundestag zur Stellungnahme zugleitet werden. Darüber hinaus sollen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen gezogen werden können. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Regelung. Insbesondere die Stellungnahme des Bundestags zum vierjährlichen gemeinsamen Bericht der Beauftragten kann die Abgeordneten für alle Bereiche der Benachteiligung sensibilisieren und den Wirkungsgrad der Berichte erhöhen. \r\n2.6. Schlichtungsstelle \r\nBei der ADS soll eine von der ADS unabhängige Schlichtungsstelle mit eigener Geschäftsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach dem AGG eingerichtet werden. Die dort beschäftigten Schlichterinnen und Schlichter sollen die Befähigung zum Richteramt, Erfahrungen im Antidisikriminierungsrecht und in der Mediation haben. \r\nDarüber hinaus soll die Schlichtungsstelle mindestens jährlich eine anonymisierte Zusammenfassung besonders bedeutsamer Verfahren und Ergebnisse einreichen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem AGG ausdrücklich. Die von Diskriminierung betroffenen Menschen schrecken oft vor den Belastungen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurück. Als alleinige Kläger ihre Diskriminierungserfahrungen vor Gericht zu schildern und ihre Rechte durchzusetzen stellt die Betroffenen vor große Herausforderungen. In seiner jetzigen Form erlaubt das AGG den Antidiskriminierungsverbänden zwar die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsberatung, aber bei Gerichtsverfahren dürfen die Verbände lediglich als Beistand auftreten. Nach Ansicht des VdK muss daher unbedingt der Zugang zum Recht durch ein niedrigschwelliges Schlichtungsverfahren erleichtert werden. Die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG ist ein gelungenes Beispiel dafür, dass Gerichtsverfahren mit einer Schlichtung vermieden werden können. \r\nAuch die regelmäßigen Berichte über bedeutsame Verfahren begrüßt der VdK. Diskriminierungserfahrungen sind oft keine Einzelfälle. Die Berichte können dazu beitragen, dass leichter Lösungen für vergleichbare Fälle gefunden und als Beispiel genommen werden. \r\n2.7. Schlichtungsverfahren \r\nEin Antrag auf eine außergerichtliche Schlichtung kann wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die §§ 7, 12, 16 (arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot) oder § 19 (zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) bei der Schlichtungsstelle der ADS gestellt werden. Der Antrag muss die Angaben zum Antragsgegner, dem Streitgegenstand und die Tatsachen, die dem Streit zugrunde liegen, enthalten. Die Schlichtungsstelle prüft dann die Eignung des Sachverhalts für eine außergerichtliche Schlichtung. Lehnt die Schlichtungsstelle die Schlichtung ab, teilt sie die Gründe dem Antragsteller mit. \r\nSchlichtungsverfahren sind abzulehnen, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, zur gleichen Streitigkeit ein Gericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Ebenso sind Schlichtungsverfahren abzulehnen, die durch einen Vergleich beigelegt wurden oder dieselbe Streitigkeit bereits bei einer anderen staatlichen Schlichtungsstelle anhängig ist oder durchgeführt wurde. Anträge auf Schlichtung, die offensichtlich ohne Erfolgsaussicht oder mutwillig erscheinen, sind ebenfalls abzulehnen. \r\nDie Schlichtungsstelle kann die Durchführung eines Verfahrens ablehnen, wenn der Sachverhalt nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu klären wäre oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit wichtig ist, noch nicht geklärt ist. \r\nEine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss nach dem Arbeitsgerichtsgesetz innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Mit der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner durch die Schlichtungsstelle wird die Frist gehemmt. \r\nWird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, ist der Antragsgegner zur Teilnahme verpflichtet. Die schlichtende Person hat in jedem Stadium des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, unterbreitet die schlichtende Person einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag mit Sachverhalt, Begründung, rechtlicher Einordnung und Bewertung. Die Schlichtungsstelle setzt dann eine angemessene Frist, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen und informiert über die rechtlichen Folgen einer Annahme und die Möglichkeit, den Vorschlag nicht anzunehmen und stattdessen ein Gericht anzurufen. \r\nDas Verfahren endet, wenn der Antrag zurückgenommen wird, der Schlichtungsvorschlag von beiden Seiten angenommen wird oder eine andere Form der Einigung erzielt wurde. Kommt keine Einigung zustande, endet das Verfahren mit der Zustellung einer Bescheinigung der Schlichtungsstelle über den erfolglosen Schlichtungsversuch\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einführung eines Schlichtungsverfahrens und die vorgesehenen Regelungen im AGG. Die Regelungen sind dem Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG nachgebildet. Die Arbeit der Schlichtungsstelle BGG hat sich bewährt. Eine Schlichtungsstelle hat eine wichtige Funktion für die außergerichtliche Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Wie die Erfahrungen der Schlichtungsstelle BGG zeigen, kommt es in der Mehrheit der Fälle zu einer Einigung, durch die ein weiteres gerichtliches Verfahren vermieden und Rechtsfrieden hergestellt werden kann. Schlichtung bedeutet auch eine Auseinandersetzung auf Augenhöhe und ist ein gutes Mittel, um das Bewusstsein für Diskriminierung und ihre Vermeidung im Zivil- und Arbeitsrecht zu stärken. \r\n3.\t Fehlende Regelungen\r\nUm die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen spürbar zu verbessern sind weitere gesetzgeberische Schritte erforderlich. Private Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen endlich zur Barrierefreiheit verpflichtet werden.\r\nWenn gegen Vorgaben zur Barrierefreiheit verstoßen wird, muss dies als Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt werden. Es bedeutet für Menschen mit Behinderungen auch dann eine Benachteiligung, wenn sie wegen vorhandener Barrieren von für die Öffentlichkeit zugänglichen Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sind. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden ab dem 28.06.2025 erstmals gesetzliche Regelungen gelten, die auch private Anbieter von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichten. Diese Pflicht zur Barrierefreiheit muss auf alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Darüber hinaus muss im AGG klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit als Benachteiligung zu qualifizieren ist.\r\nMindestens aber müssen private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Barrieren im Einzelfall auszuräumen. Die Versagung dieser Vorkehrungen ist als Diskriminierungstatbestand in § 7 und § 19 AGG zu normieren. Bei der Definition der angemessenen Vorkehrungen ist an § 7 Abs. 2 BGG anzuknüpfen. Danach sind angemessene Vorkehrungen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann. Diese Definition berücksichtigt ausreichend die Interessen der privaten Anbieter, aber auch der Allgemeinheit: Sind geforderte Anpassungen unverhältnismäßig oder stellen sie eine unbillige Belastung dar, können sie nicht als angemessene Vorkehrung eingefordert und ihre Verweigerung nicht als Diskriminierung gerügt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass verhältnismäßige und nicht unbillige Anpassungen verlangt werden können und ihre Verweigerung als Diskriminierung geahndet werden muss.  \r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot ist bislang für Menschen mit Behinderungen massiv eingeschränkt. Es bezieht sich nur auf sog. Massengeschäfte und Versicherungsverträge (§ 19 Absatz 1). Der Schutz vor Diskriminierung muss auf alle der Öffentlichkeit angebotenen Dienstleistungen, beispielsweise auch Gesundheitsleistungen, erweitert werden. Die Einschränkungen in § 19 AGG sind aufzuheben. Menschen mit Behinderungen sind hingegen vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausgeschlossen „...Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 ...“. Das ist mit Blick auf den grundrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) und die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention nicht vermittelbar und als unzulässig zu bewerten. Das AGG muss auch für Menschen mit Behinderungen den vollen Diskriminierungsschutz entfalten.\r\nDie Klagemöglichkeiten nach dem AGG müssen erweitert werden. Es muss ein Verbandsklagerecht im AGG vorgesehen werden, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Verbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern.\r\nDies wäre auch im Rahmen einer Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) möglich. Ein entsprechender Gesetzentwurf für eine BGG-Reform ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Ressortabstimmung gegeben worden, wird dort aber von einzelnen Ministerien nach wie vor blockiert und ist daher noch nicht für Anhörung der Verbände und Länder freigegeben. Der VdK fordert die bzw. den einen Koalitionspartner auf, die Blockade der geplanten Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes zu beenden und das Gesetz endlich auf den Weg zu bringen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 30.09.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie Kinder- und Jugendhilfe ist laut § 6 Abs. 1 SGB VIII für alle jungen Menschen zuständig. Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung können derzeit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII haben. Hingegen können Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung nur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten. Knapp 70 Prozent der circa 440.000 Kinder und Jugendlichen mit Behinderung werden damit aufgrund ihrer Behinderungsart aus der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen und auf den Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX verwiesen. \r\nIn der Praxis ist die Einteilung in eine der drei Behinderungsarten oft nur schwer oder kaum möglich. Die klare Abgrenzung zwischen seelischer und geistiger Behinderung gelingt selten (zum Beispiel bei Kindern mit Autismus). Mehrfachbehinderungen und auch die hohe Entwicklungsdynamik im Kinder- und Jugendalter stellen die Klärung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe vor Herausforderungen. Für die betroffenen Familien bringt dies Belastungen mit sich und erschwert ihnen den Bezug der nötigen Leistungen. Die Aufteilung widerspricht auch dem Inklusionsgedanken der UN-Kinder- und UN-Behinderten-rechtskonventionen.\r\nZur inklusiveren Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe wurde 2021 das Kinder- und Jugend¬stärkungsgesetz verabschiedet. Ab 2028 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Jugendämter, für die Leistungen der Eingliederungs¬hilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Verkündung eines weiteren Bundesgesetzes bis zum 01. Januar 2027. Leistungsver-besserungen, eine Ausweitung des Personenkreises der Anspruchsberechtigen und Verschlechterungen für leistungsberechtigte Personen im Vergleich zur Rechtslage am 01. Januar 2023 wurden gesetzlich ausgeschlossen (§ 108 Abs. 2 SGB VIII). \r\nDie Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe stellte die dritte Stufe des 2021 beschlossenen Reformprozesses der Kinder- und Jugendhilfe dar. Die ersten beiden Stufen sind bereits in Kraft getreten. Die erste Stufe beinhaltete diverse Regelungen, mit welchen der Inklusionsgedanke ins SGB VIII getragen und verankert werden sollte. In der zweiten Stufe wurde die Funktion eines „Verfahrenslotsen“ beim Jugendamt eingeführt. Dieser Lotse soll ab 2024 als eigenständige Fachkraft und verbindlicher Ansprechpartner junge Menschen, ihre leiblichen Eltern sowie Personensorge- und Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Eingliederungshilfe nach SGB IX in Anspruch zu nehmen und sie dahingehend beraten. \r\nVor dem Hintergrund der Vorgaben durch das Kinder- und Jugend¬stärkungsgesetz vereinbarte die derzeitige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag, dass in einem Beteiligungsprozess mit Ländern, Kommunen und Verbänden notwendige Anpassungen zur Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe im SGB VIII erarbeitet und in dieser Legislatur gesetzlich geregelt und fortlaufend evaluiert werden sollen. Außerdem wurde beschlossen, die Verfahrenslotsen schneller und unbefristet einzusetzen. \r\nDer Beteiligungsprozess, an welchem auch der VdK über den Deutschen Behindertenrat teilnahm, fand von 2022 bis 2023 statt. Der Prozess hat noch einmal deutlich gemacht, dass es eine breite Zustimmung zur Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe gibt. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde vom Bundesfamilienministerium auf Basis der Ergebnisse des Beteiligungsprozesses erstellt. \r\nDie Regelungen des Gesetzentwurfs lassen sich sieben Maßnahmenbereichen zuordnen:\r\nLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe: Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden als „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Begründet wird dies mit den Vorgaben aus der UN- Behindertenrechtskonvention, welche eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter Einbeziehung ihres engeren sozialen Umfelds voraussetzt. Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung erhalten allerdings unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.\r\nVerfahrenslotse: Der 2024 eingesetzte Verfahrenslotse in den Jugendämtern wird entfristet und auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX ausgeweitet. \r\nLeistungserbringung: Um die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, wird im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Ausrichtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten eingeführt.\r\nRegelung der Kostenheranziehung: Es werden einheitliche Regelungen zur Kosten-heranziehung zu Leistungen im SGB VIII getroffen und damit die unterschiedlichen Kostenheranziehungen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX bereinigt. \r\nLänderöffnung: Denjenigen Ländern, bei denen aufgrund der bestehenden Verwaltungs-strukturen die Zuweisung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit besonderen Herausforderungen verbunden ist, wird mit einer bis 31.12.2030 befristeten Öffnungsklausel ein längerer Zeitraum für die hierfür notwendigen Umstellungsprozesse eingeräumt.\r\nÜbergangsphase: Zur Herstellung von Rechtssicherheit werden im Hinblick auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, Leistungsbescheide sowie Kostenbeitragsbescheide, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2027 geltenden Rechtslage erlassen wurden, klare Übergangs-regelungen getroffen. Eine Verschlechterung für Familien mit Kindern mit Behinderung bei der Kostenheranziehung, die bis zum 31.12.2027 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten haben, wird generell ausgeschlossen.\r\nGerichtsbarkeit: Für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung betreffen, wird der Rechtsweg an die Sozialgerichte eröffnet. \r\nZusätzlich zu den Regelungen der sieben Maßnahmenbereiche beinhaltet der Gesetzentwurf einige kleinere Anpassungen. Die Regelungen des Gesetzes sollen 2028 in Kraft treten und der ganze Prozess der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe soll vom BMFSFJ evaluiert werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, da er einen wichtigen Schritt zur Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung darstellt. Besonders die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe ist positiv hervorzuheben. Der VdK sieht jedoch auch Nachbesserungsbedarf in verschiedenen Bereichen, insbesondere bei der Bedarfs-feststellung, bei den Regelungen der Kostenheranziehung und bezüglich der Regelungen zur Gerichtsbarkeit. Zudem fordert der VdK klare Regelungen zur praktischen Umsetzung der Inklusion in den Bereichen Bildung und soziale Teilhabe.\r\nInklusion von Menschen mit Behinderung stellt eines der Hauptziele des VdK dar. Menschen mit Behinderung sollen an allen gesellschaftlichen Bereichen gleichberechtigt teilhaben können. Hierfür stellt auch der Staat eine Reihe an Hilfen zur Verfügung. Diese sind allerdings auf eine Reihe von Sozialleistungsträgern aufgegliedert, was die Inanspruchnahme der benötigten Hilfen und damit die Inklusion in der Gesellschaft behindert. \r\nDer vorliegende Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken. Gerade Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind mit diversen Leistungssystemen konfrontiert. Dies erschwert es den Familien, innerhalb eines kurzen Zeitraums die benötigten Unterstützungsleistungen für ihre Kinder zu erhalten. Die geteilte Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder stellt eine der zentralen Schnittstellen im Hilfesystem für die Familien dar. In der Praxis kommt es derzeit immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob das Jugendamt oder der Eingliederungshilfe-Träger nach dem SGB IX für das betroffene Kind zuständig ist. Gleichzeitig widerspricht die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeit dem Inklusionsgedanken. \r\nDer VdK setzt sich daher seit langem für die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch für die Übernahme der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für alle Kinder ein. Der VdK hat bereits im Rahmen der Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes eine zügige Umsetzung der Zusammenführung der Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe angemahnt.\r\nBei den Regelungen der sieben Maßnahmenbereiche begrüßt der VdK insbesondere die Vereinheitlichung der Regelungen für die Eingliederungshilfe für Kinder und damit die Abschaffung der unterschiedlichen Regelungen je nach Behinderungsart. Der VdK kritisiert allerdings, dass Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe übergeordnet vereint werden sollen. Hier besteht die Gefahr, dass zunächst die Erziehungskompetenzen der Eltern von Kindern mit Behinderung hinterfragt werden, bevor Eingliederungshilfe gewährt wird.\r\nDie Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ist zwar wichtig, allerdings muss gleichzeitig der Übergang zum Erwachsenenleben und damit zu den Leistungen der Ein¬gliederungshilfe nach dem SGB IX gut geregelt sein. Hier braucht es gute Übergangsregelungen, die einen an den Erfordernissen des Einzelfalls orientierten Übergang erlauben.\r\nDie Verstetigung und Aufgabenerweiterung der Verfahrenslotsen begrüßt der VdK außerordentlich. Der VdK fordert seit langer Zeit die dauerhafte Etablierung von Fachkräften in den Jugendämtern, welche für Familien mit Kindern mit Behinderung zentrale Ansprech-personen sind und bei der Beantragung und Inanspruchnahme von Leistungen aller sie betreffenden Sozialleistungssysteme unterstützen, insbe¬sondere bei den Leistungen nach dem SGB V, dem SGB VIII, dem SGB IX und dem SGB XI. Die Verfahrenslotsen müssen qualifiziert werden, um als solch leistungsübergreifende Ansprechpersonen fungieren zu können. Sichergestellt werden muss zusätzlich, dass es in jedem Jugendamt eine ausreichend hohe Anzahl an Verfahrenslotsen gibt. Die Anzahl der Lotsen muss sich am Bedarf der Familien festmachen. \r\nZusätzlich unterstützt der VdK die Regelungen zur Gerichtsbarkeit. Dass die Sozialgerichte in Zukunft auch für diejenigen Kinder zuständig sein sollen, die bisher Eingliederungshilfe vom Jugendamt erhielten, erachtet der VdK als sehr wichtig. Bei der getroffenen Regelung entsteht allerdings die Gefahr, dass es zu gespaltenen Rechtswegen kommen kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren neben Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich weitere Leistungen (wie zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) betroffen sind.\r\nNachbesserungsbedarf sieht der VdK bezüglich der Regelungen der Kostenheranziehung. Eltern von Kindern mit Behinderung tragen häufig lebenslang die Verantwortung für ihre Kinder. Jegliche Ausweitung der Kostenheranziehung und eine finanzielle Mehrbelastung der Eltern von Kindern mit Behinderung lehnt der VdK ab. Nach dem vorliegenden Entwurf wird es zu finanziellen Mehrbelastungen für einige Familien, die derzeit Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, kommen. Dies kann der VdK nicht akzeptieren. \r\nDer Gesetzesentwurf beziffert ausdifferenziert die zu erwartenden Kosten für die Länder und Kommunen. Gleichzeitig enthält er keine Angaben zu den zu erwartenden Kosten für den Bund. Aus Sicht des VdK erscheint es ziemlich unrealistisch, dass die Reform keine Mehrkosten für den Bund hervorrufen wird. Hier sollte nachgebessert werden, damit die Reform gut gelingen kann. \r\nGrundsätzlich möchte der VdK darüber hinaus noch die Unerlässlichkeit einer ausreichenden finanziellen und personellen Ausstattung der Jugendämter betonen. Nur wenn die Jugendämter gut aufgestellt sind, können sie der wichtigen Aufgabe der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für alle Kinder gerecht werden. Durch die Zusammenführung werden die 300.000 Kinder und Jugendlichen, die derzeit Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten können, Kunden der Jugendämter. Dass es hierfür eine personelle Aufstockung und fachliche Weiterbildungen in den Jugendämtern braucht, ist offensichtlich und muss unbedingt gewährleistet werden. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf wird die bürokratischen Hürden für Familien mit Kindern mit Behinderung etwas verringern. Dies sollte allerdings lediglich als erster Schritt in die richtige Richtung betrachtet werden. Der VdK begrüßt in dem Rahmen die Einberufung des Runden Tisches „Familien mit schwerst-mehrfach behinderten Kinder“, welchen das BMG, BMAS und BMFSFJ in diesem Jahr organisiert hatten und welcher sich vor allem mit der Entlastung der Familien von Bürokratie und der verbesserten gesundheitlichen Versorgung befasst hat. Auch der VdK war dort vertreten. Der VdK plädiert für die Verstetigung dieses wichtigen Austauschforums. Die Entlastung von Bürokratie stellt den größten Handlungsbedarf aus Sicht der Familien dar. Dies haben Studien, wie eine BMAS-Studie (2022) und auch die VdK-Pflegestudie (2023), immer wieder deutlich gemacht. Es müssen folglich weitere Reformen im Sozialleistungssystem folgen, damit Familien mit Kindern mit Behinderung ausreichend unterstützt werden und die Kinder gut aufwachsen können. \r\nDer VdK bietet sich sehr gerne als kompetenter Partner an, um die Interessen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien in den weiteren Beratungen und Umsetzungsschritten des Gesetzes und auch anschließend zu vertreten.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe\r\n2.1.1.\tAnspruchsgrundlagen (§§ 27, 27a und 35a SGB VIII-E)\r\nLaut Gesetzesbegründung setzt eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter Einbeziehung ihres engeren sozialen Umfelds voraus. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden als „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung erhalten allerdings unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.\r\nDie Anspruchsgrundlage der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung orientiert sich inhaltlich am SGB IX. Kinder und Jugendliche bleiben Anspruchs-inhaber. Wie der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung knüpft auch der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe an der Voraussetzung der Eignung und Notwendigkeit an. In Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe werden diese Tatbestandsvoraussetzungen durch inhaltliche Bezugnahme auf den Begriff der Wesentlichkeit, welcher derzeit im SGB IX aber nicht im SGB VIII Anwendung findet, konkretisiert.\r\nIm Gesetzentwurf wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch Rechtsverordnung „Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungs-berechtigung“ zu erlassen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Zusammenführung der Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung und erachtet es als Fortschritt an, dass nicht mehr zwischen verschiedenen Behinderungsarten unterschieden wird. Dies stellt für die Inanspruchnahme der Hilfen eine Erleichterung dar und wird damit die soziale Teilhabe von Kindern mit Behinderung fördern. \r\nDer VdK kritisiert allerdings, dass Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe unter einem Dach vereint werden sollen. Jedoch ist es natürlich begrüßenswert, dass beide Leistungsbereiche zusätzlich noch eigene Anspruchsgrundlagen erhalten. Der VdK erachtet es als enorm wichtig, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe, die schließlich nur Kindern mit (drohender) Behinderung zustehen, separat und damit unabhängig von den Hilfen zur Erziehung geregelt werden. Eine Zusammenlegung könnte nämlich dazu führen, dass im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe zunächst die Erziehungskompetenzen der Eltern hinterfragt werden und die Eltern darlegen müssen, woher der Bedarf ihres Kindes nach Eingliederungshilfe tatsächlich herrührt. Das in § 27 SGB VIII-E fingierte Dach sollte daher entfallen. Auch sollte die Überschrift („Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“) angepasst werden, da im Gesetz nicht erläutert wird, was unter den Leistungen zur Entwicklung zu verstehen ist. Hier wird der falsche Eindruck vermittelt, dass es nicht zwei, sondern drei Leistungsbereiche gibt. \r\nWichtig ist, dass die Kinder Anspruchsinhaber für die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben, damit der Fokus ganz klar auf den Bedarfen der Kinder liegt. Die entsprechende Regelung ist daher zu begrüßen.\r\nWeiterhin begrüßt der VdK, dass der Begriff der Behinderung als Tatbestandsvoraussetzung im SGB VIII ausgeweitet wird. Hier wird nun die Definition einer Behinderung aus dem SGB IX, welche auf derjenigen der UN-Behindertenrechtskonvention fußt, übernommen. \r\nBesorgnis möchte der VdK hingegen gegenüber der geplanten Übernahme des Wesentlichkeits-Begriffs einer Behinderung aus dem SGB IX ins SGB VIII ausdrücken. Der Begriff der Wesentlichkeit taucht zwar nicht im Gesetzestext auf, wird aber in der Gesetzesbegründung klar benannt. Der Beteiligungsprozess zum Reformvorhaben hat deutlich gemacht, welcher Zweck mit der Übernahme des Begriffs beabsichtigt ist: die Verhinderung einer Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises und der Kosten für die Leistungsträger. Der VdK möchte darauf hinweisen, dass durch den Begriff zwar der Personenkreis der Leistungsberechtigten nicht ausgeweitet, allerdings aber im Vergleich zum Status Quo eingeschränkt wird. Dies betrifft die bisherigen SGB VIII Leistungsberechtigten, für welche derzeit eine Wesentlichkeit keine Voraussetzung ist. Auch für die Personengruppe mit Anspruch auf Leistungen der Früherkennung und Frühförderung (derzeit nach § 46 SGB IX) gilt dann zukünftig das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit. Diese Einschränkungen bei dem leistungsberechtigten Personenkreis für die Eingliederungshilfe für Kinder kritisiert der VdK aufs Schärfste und fordert daher den Verzicht auf den Begriff der Wesentlichkeit. Die Gesetzesbegründung muss dementsprechend überarbeitet werden. \r\nDer VdK kritisiert die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung erlassen zu können. Hier entsteht für die Leistungsberechtigten eine Rechtsunsicherheit. Es bleibt unsicher, welche Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe nun tatsächlich gelten. Der VdK fordert, alle Leistungsvoraussetzungen klar im Gesetz zu regeln.\r\n2.1.2.\tLeistungsformen und Leistungskataloge (§§ 35b ff. SGB VIII-E)\r\nIm SGB VIII werden die Leistungsformen der Eingliederungshilfe des SGB IX übernommen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen damit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Es wird klargestellt, dass einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe miteinander oder mit anderen Leistungen des SGB VIII kombinierbar sind. Im Rahmen zweier unterschiedlicher offener Leistungskataloge werden typische Arten von Leistungen der Hilfe zur Erziehung und der Leistungen der Eingliederungshilfe beschrieben. Dabei werden die Regelungen des SGB IX im SGB VIII aufgegriffen und bei Bedarf an die spezifische Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien angepasst. Um jegliche Einschränkungen des bestehenden Leistungsspektrums für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung in Folge der vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen, wird auch auf die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches verwiesen.\r\nEingliederungshilfe nach dem SGB VIII soll zukünftig nicht nur als Dienstleistung, sondern auch als Sach- oder Geldleistung geleistet werden können. Auch ein persönliches Budget ist möglich. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Übernahme der offenen Leistungskataloge aus dem SGB IX ins SGB VIII. Auch begrüßt der VdK, dass das SGB IX weiterhin als Auffangnetz fungieren soll. Dies stellt sicher, dass Kinder durch die Reform nicht durchs Hilfenetz fallen und erleichtert einen im späteren Alter lückenlosen Übergang in die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Der VdK unterstützt zusätzlich die separate Aufstellung der Leistungskataloge für Hilfen zur Erziehung und für Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie weiter oben schon ausgeführt, bedarf es einer Hilfe für Kinder mit Behinderung, ohne dass zunächst die Erziehung der Eltern überprüft wird. \r\nDer Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist für Kinder mit Behinderung enorm wichtig. Ohne eine passende Schulassistenz können zum Beispiel viele Kinder nicht in die Schule gehen. Damit dieser Anspruch nicht ins Leere läuft, braucht es eine flächendeckende Versorgung mit Schulassistenzen. Aus der Mitgliedschaft des VdK ist immer wieder zu hören, dass Kindern die Teilnahme am Schulunterricht von Seiten der Schule verwehrt wird, wenn die Schulassistenz aufgrund von Krankheit oder Kündigung ausfällt. Dies steht im Widerspruch zum Recht auf Bildung. \r\nZusätzlich zum Mangel an Schulassistenzen möchte der VdK auch an dieser Stelle auf die noch nicht vollzogene Inklusion an den Schulen aufmerksam machen. Der Dritte Teilhabebericht der Bundesregierung von 2021 kommt nach der Auswertung statistischer Daten zu dem Ergebnis, dass fast drei von fünf Kindern mit Förderbedarf keine Regelschule, sondern eine Förderschule besuchen. Die fehlende Inklusion an den Schulen hat enorme Auswirkungen auf die beruflichen Chancen von Kindern mit Behinderung. Mehr als sieben von zehn Kindern beenden die Förderschule ohne Schulabschluss. Die beruflichen Chancen von Kindern mit Behinderung sind demnach schlechter als von Kindern ohne Behinderung. Die UN-Behindertenrechtskonvention schreibt ein inklusives Bildungssystem vor. \r\nDer VdK fordert daher, dass Kinder mit Behinderung gleichberechtigt am Unterricht in den Regelschulen teilnehmen können. Dazu müssen die notwendigen Förder-, Unterstützungs- und Betreuungsmöglichkeiten einschließlich einer barrierefreien Infrastruktur geschaffen werden. Der VdK fordert die Bundesregierung auf, eine verbindliche Gesamtstrategie zur inklu¬siven Bildung vorzulegen. Diese muss Zeitpläne, Umsetzungskonzepte, finanziell unterstützende Ressourcen, überprüfbare Ziele und Qualitätskriterien enthalten. Die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten im Bildungsbereich müssen zugunsten inklusiver Bildung ausgeweitet werden.\r\n2.1.3.\tHilfe- und Leistungsplanung (§§ 36 ff. SGB VIII-E)\r\nGrundsätze und Anforderungen, die bei der Planung im Einzelfall für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe gleichermaßen gelten, also sowohl im Kontext erzieherischer Hilfen als auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung Beachtung finden müssen, werden in einheitlichen Regelungen für eine Hilfe- und Leistungsplanung zusammengeführt. Hierbei werden die Paradigmen aufgegriffen, die derzeit für den Hilfeplan im SGB VIII und für den Gesamtplan im SGB IX gelten. Es werden aber gesonderte Vorgaben für die Hilfe- und Leistungsplanung im Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe geregelt.\r\nDie Hilfe- und Leistungsplanung umfasst unter anderem die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs das Jugendamt prüfen soll, ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen, die als Grundlage für die Entscheidung ausreichen. Wenn keinerlei solcher Dokumente vorliegen, soll das Jugendamt prüfen, ob eine kürzere ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung ausreicht. Falls nicht, kann ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Durch dieses stufige Verfahren soll es den Leistungsberechtigten erleichtert werden, schneller an die nötigen Hilfen zu kommen. \r\nDer Hilfe- und Leistungsplan muss regelmäßig, aber spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. Diese Regelung wurde aus dem SGB IX übernommen. \r\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe können mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zur Aufstellung oder Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans eine Hilfe- und Leistungsplan-konferenz unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen durchführen. Zu diesen Konferenzen enthält der Gesetzentwurf einige Regelungen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die zusammengeführten Regelungen für die Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung. Insbesondere begrüßt der VdK die Intention der geplanten Vereinfachungen bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfes, wünscht sich hier jedoch noch weitere bürokratische Entlastungen. Familien mit Kindern mit Behinderung müssen oft um die ihnen zustehenden Leistungen kämpfen und verwenden sehr viel Zeit auf Bürokratie. Oft dauert es in der Praxis relativ lange, bis ein Hilfebedarf offiziell festgestellt ist und die benötigte Leistung dann gewährt wird. Dies ist gerade im Angesicht der hohen Entwicklungsdynamik im Kindes- und Jugendalter höchst problematisch. Fehlende oder zu spät gewährte Hilfen können sich auf die weitere Entwicklung inklusive der gesundheitlichen Situation der Kinder nachhaltig negativ auswirken. Das geplante dreistufige Prüfverfahren im Rahmen der Bedarfsfeststellung bei der Eingliederungshilfe erscheint im ersten Moment günstig, birgt aber die Gefahr einer in die Länge gezogenen Bedarfsermittlung. Hier fordert der VdK noch mehr Anstrengungen, Kindern mit Behinderung möglichst schnell die benötigten Hilfen bereitzustellen und die Familien von Bürokratie zu entlasten. Die Bedarfsfeststellung bei der Eingliederungshilfe muss daher unbedingt einfach und schnell ausgestaltet werden. Auf umfangreiche Gutachten soll verzichtet werden. \r\nDie Regelung, dass der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig, aber spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden muss, lehnt der VdK ab. Stattdessen sollten die bisherigen Vorschriften im SGB VIII, welche eine regelmäßige und damit schnellere Überprüfung des Hilfeplans vorsieht, beibehalten werden. Die Vorgabe der Regelmäßigkeit wird in der Praxis nämlich oft als eine sechsmonatige Frist gehandhabt. Eine Ausweitung auf bis zu zwei Jahre würde eine Schlechterstellung für die betroffenen Kinder bedeuten.\r\nDer VdK fordert, dass die Hilfe- und Leistungsplankonferenzen nicht durchgeführt werden können, sondern müssen. Die Praxis zeigt, dass Kann-Regelungen oft ins Leere laufen. \r\n2.2.\tVerfahrenslotse: Verstetigung und Ausweitung (§ 10b SGB VIII-E)\r\nIn der zweiten Stufe der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde die Funktion eines „Verfahrenslotsen“ beim Jugendamt eingeführt. Dieser Lotse soll ab 2024 als eigenständige Fachkraft und verbindlicher Ansprechpartner junge Menschen, ihre leiblichen Eltern sowie Personensorge- und Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Eingliederungshilfe nach SGB IX in Anspruch zu nehmen und sie dahingehend beraten.\r\nDer Verfahrenslotse sollte ursprünglich im Kern den Prozess der Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder begleiten. Mit dem vorliegenden Gesetz-entwurf soll der Verfahrenslotse nun verstetigt und seine Aufgaben erweitert werden. So soll er zukünftig die Familien nicht mehr nur beim Zugang zu den Leistungen der Eingliederungs-hilfe unterstützen, sondern generell beim Zugang zu den Teilhabe-Leistungen im Sinne des § 4 SGB IX und damit auch bei den Leistungen anderer Sozialleistungsträger. \r\nZugleich bleibt auch die Unterstützungsfunktion des Verfahrenslotsen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehen. Der Verfahrenslotse soll die Weiterentwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe auf örtlicher Ebene insbesondere im Rahmen der Jugendhilfeplanung unterstützen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt außerordentlich die Weiterführung und Ausweitung der Aufgaben des Verfahrenslotsen in den Jugendämtern. Familien mit Kindern mit Behinderung sind mit einer Vielzahl an Sozialleistungssystemen konfrontiert (zum Beispiel mit dem SGB V, dem SGB IX und dem SGB XI). Die verschiedenen Zuständigkeiten für die Leistungen der Sozialleistungssysteme stellen für die Familien hohe Hürden dar. Die Ablehnung von Anträgen ist für viele Familien der Normal- und nicht der Sonderfall. Oft werden die Familien von Sozialleistungsträger zu Sozialleistungsträger geschickt. Nicht wenige Familien kapitulieren vor dem Kampf mit den Trägern. Wie die Kindernetzwerk-Studie (2014) zeigt, hat bereits mehr als jede dritte Familie mit Kindern mit Behinderung aufgrund der anspruchsvollen Antragstellungen keinen Antrag auf benötigte Leistungen gestellt. Eins zeigt die Studie außerdem ganz klar: Familien mit Kindern mit Behinderung benötigen deutlich mehr Unterstützung. Neun von zehn Familien befürworten die Beantragung und Vermittlung aller nötigen Leistungen bei einer einzigen Stelle. Auch die VdK-Pflegestudie (2022) hat dies deutlich gemacht. \r\nDaher entspricht die angedachte Regelung in großen Teilen der VdK-Forderung nach einer Etablierung dauerhafter Fachkräfte in den Jugendämtern, welche für Familien mit Kindern mit Behinderung zentrale Ansprechpersonen sind und bei der Beantragung und Inanspruchnahme von Leistungen aller relevanter Sozialleistungssysteme unterstützen. Dass die Verfahrenslotsen die Familien bei allen Teilhabe-Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger unterstützen sollen, ist ein großer Schritt in die richtige Richtung. Auf lange Sicht sollte der Verfahrenslotse noch weiter ausgebaut werden und die Familie umfassend zu ihren Leistungsansprüchen beraten und unterstützen (zum Beispiel zum Pflegegeld, Kinderkrankengeld bei stationären Krankenhausaufenthalten oder auch zu Freistellungs- und Finanzierungsansprüchen im Rahmen des (Familien-)Pflegezeitgesetzes). \r\nDamit möglichst viele Familien den Verfahrenslotsen kennen und seine Hilfe in Anspruch nehmen können, müssen andere Rehabilitationsträger auf den Verfahrenslotsen aufmerksam machen und die Familien dorthin auf Wunsch verweisen.\r\nIm SGB VIII ist derzeit festgelegt, dass der Verfahrenslotse unabhängig sein soll, allerdings ist fragwürdig, wie dies in der Praxis im Angesicht der klaren personellen Verortung ans Jugendamt gelingen soll. Wichtig ist dem VdK, dass der Verfahrenslotse auch tatsächlich im Sinne der Kinder und Jugendlichen agiert und berät und nicht die finanziellen Ausgaben des Jugendamtes im Hinterkopf hat. Denkbar wäre daher, dass der Verfahrenslotse nicht direkt bei den Jugendämtern angestellt ist, sondern zum Beispiel bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nSichergestellt werden muss außerdem, dass es in jedem Jugendamt eine ausreichend hohe Anzahl an Verfahrenslotsen gibt. Die Anzahl der Lotsen muss sich am Bedarf der Familien festmachen. Der kürzlich erschienene 17. Kinder- und Jugendbericht hat auf die generell ungleiche finanzielle Ausstattung der Jugendämter hingewiesen, welche sich nicht aus-schließlich mit den unterschiedlichen Bedarfen in den Kommunen und Ländern erklären lässt. Die bedarfsgerechte Versorgung vor Ort mit den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe muss sichergestellt und garantiert sein. \r\n2.3.\tLeistungserbringung: Berücksichtigung der Inklusion bei der Förderung der freien Jugendhilfe (§§ 74 Abs. 4, 75 Abs. 2 SGB VIII-E)\r\nUm die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, wird im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Aus-richtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten eingeführt.\r\nDer Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung ist, wird auf juristische Personen und Personenvereinigungen erweitert, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung tätig sind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK erachtet die Regelungen als sinnvollen Schritt in die richtige Richtung. Der Inklusions-gedanke muss sich durch alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe ziehen und damit auch für freie Träger gelten. \r\n2.4.\tRegelung der Kostenheranziehung (§§ 91 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 und 5, 94 Abs. 3, 5 und 6 SGB VIII-E)\r\nIm Rahmen der Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder bedarf es Regelungen zur Frage der Kosten für die Leistungen. Die Heranziehung zu den Kosten unterscheidet sich derzeit zwischen dem SGB VIII und dem SGB IX. Die Kostenheranziehung soll nun für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder vereinheitlicht werden. Grundlage dafür ist die im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes getroffene Vorgabe, dass die geplante Reform kostenneutral ausgestaltet werden soll. \r\nKostenbeiträge sollen zukünftig für Leistungen erhoben werden, bei welchen sich die Kinder über Tag oder über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie aufhalten. Zusätzlich zu diesen teilstationären und stationären Leistungen ist ein Kostenbeitrag zu den ambulanten Leistungen zum Wohnen und zur Mobilität zu leisten. Alle übrigen ambulanten Leistungen sollen kostenbeitragsfrei sein. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die bundesweit geltende Kostenbeitrags-verordnung der Kinder- und Jugendhilfe als Grundlage für die Kostenheranziehung für die Leistungen der Eingliederungshilfe genommen und nach der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes überarbeitet werden soll. Der bei der Kostenheranziehung im SGB IX zugrunde-liegende Gedanke der häuslichen Ersparnis soll ins SGB VIII übernommen werden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der familiäre Haushalt durch die Inanspruchnahme der Leistungen Kosten einspart. Hieran soll sich die Höhe der Kostenbeiträge orientieren. Für die Kostenbeiträge gilt ein Maximalbetrag in Höhe der vermuteten Einsparungen. Die Höhe des Einkommens der Eltern soll dabei Berücksichtigung finden. Bei niedrigeren Einkommen wird ein geringerer Kostenbeitrag erhoben. Es gibt eine Einkommensgrenze, bis zu der kein Kostenbeitrag zu leisten ist.\r\nJunge Menschen selbst werden nicht zu den Kosten aus ihrem Einkommen (wie Ausbildungs-geld) herangezogen. Junge Menschen können über das Kindergeld, wenn sie es selbst erhalten, oder über zweckgleiche Leistungen zu den Kosten herangezogen werden. Die Heranziehung wird auf einen bestimmten Anteil begrenzt.\r\nEltern werden auch für Volljährige zu einem geringen Kostenbeitrag herangezogen. Voraussetzung ist, dass der volljährige junge Mensch nicht zu den Kosten herangezogen wird (weder Kindergeld noch zweckgleiche Leistung erhält) und die Eltern Kindergeld erhalten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert die geplanten Regelungen dahingehend, dass es hierbei teilweise zu finanziellen Mehrbelastungen mancher Familien kommen wird. Das neue System der Kostenheranziehung sollte nicht zu einer Schlechterstellung mancher Leistungsberechtigten führen. Die 2021 festgelegte Prämisse der Kostenneutralität bei der geplanten Reform kritisierte der VdK bereits im Rahmen der Verbändebeteiligung beim Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Die Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe muss an erster Stelle der verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern mit Behinderung dienen und nicht dem Staatshaushalt. Daher sollte die Prämisse der Kostenneutralität abgeschafft und die generelle Aufgabe der Kostenheranziehung von Familien bei den Leistungen der Eingliederungshilfe vollzogen werden. \r\nSollte an der Kostenheranziehung der Familien dennoch festgehalten werden, muss gewähr-leistet sein, dass Familien mit wenig Einkommen durch die Kostenheranziehung nicht zusätzlich belastet werden. Die Kostenheranziehung muss sozial gerecht ausgestaltet sein. Der VdK kritisiert, dass die Frage der konkreten Kostenheranziehung auf die Zeit nach der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes geschoben wird und damit weiterhin offen ist. Hier hätte sich der VdK konkretere Vorgaben gewünscht. \r\nDie geplante Kostenheranziehung wird für einige Familien jedoch auch Verbesserungen mit sich bringen. So müssen sich Familien, die Leistungen zur sozialen Teilhabe für ihre Kinder nach dem SGB IX beziehen, derzeit an den Kosten beteiligen. Dies führt zum Beispiel dazu, dass ein Kind vormittags während der Schulzeit kostenfrei eine Schulassistenz zur Seite gestellt bekommt, die Eltern für die Freizeitassistenz am Nachmittag aber Geld zahlen müssen. Hätte das Kind hingegen eine seelische Behinderung und würde dieselben Leistungen aus dem SGB VIII erhalten, bräuchten diese Eltern sich derzeit nicht an den Kosten beteiligen. Das ist für Familien unverständlich und führt innerhalb der Mitgliedschaft des VdK immer wieder zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit. Daher begrüßt der VdK die Zusammenführung der Kosten-beteiligung und die damit verbundene Kostenfreiheit für den Großteil der ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe, und damit auch für die wichtigen Leistungen der sozialen Teilhabe. \r\nGleichzeitig kann diese Verbesserung dadurch konterkariert werden, dass sich die Familien an den Leistungen zur Mobilität beteiligen sollen. Benötigt ein schwerst-mehrfach behindertes Kind einen Mobilitätsdienst, um an einer Freizeitaktivität mithilfe einer Assistenzkraft teilnehmen zu können, kann diese Teilhabe durch die Kostenheranziehung der Eltern gefährdet sein. Damit dies ausgeschlossen wird, ist die kostenfreie Bereitstellung von Leistungen zur Mobilität notwendig. \r\n2.5.\tLänderöffnung (§ 85 Abs. 5 SGB VIII-E)\r\nDenjenigen Ländern, bei denen aufgrund der bestehenden Verwaltungsstrukturen die Zuweisung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit besonderen Herausforderungen verbunden ist, wird mit einer bis 31.12.2030 befristeten Öffnungsklausel ein längerer Zeitraum für die hierfür notwendigen Umstellungs-prozesse eingeräumt. Die Länder haben dann die Möglichkeit, durch Landesrecht Aufgaben im Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen. \r\nMacht ein Land von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragstellung sowie Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien sicherstellen, ganzheitliche Hilfeansätze im Rahmen der Leistungserbringung ermöglichen und eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kooperieren.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nHinsichtlich der angedachten Länderöffnung ist der VdK zwiegespalten. Auf der einen Seite kritisiert der VdK die angedachte Länderöffnung. Hier kann es passieren, dass eine Mehrheit der Länder von dieser Öffnung Gebrauch macht und die einheitliche Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nicht ab 2028, sondern erst drei Jahre später überall in Deutschland gilt. Es wird ein Flickenteppich entstehen, welcher es den Familien zusätzlich erschwert, sich im Behörden-Dschungel zurechtzufinden.\r\nAuf der anderen Seite ist dem VdK natürlich bewusst, welche organisatorischen Anstrengungen die Reform den Ländern und Kommunen abverlangen wird und dass eine zügige Zusammen-führung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nicht in jedem Land möglich ist. Eine dysfunktionale Verwaltung und Lücken bei der Leistungserbringung sind in jedem Fall zu vermeiden. Daher kann der VdK die angedachte Länderöffnung nachvollziehen und akzeptiert diese. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf sollte unabhängig davon kurzfristig im parlamentarischen Verfahren abgeschlossen werden, damit die Länder möglichst viel Zeit haben, sich auf den Zuständigkeitswechsel vorzubereiten. \r\n2.6.\tÜbergangsphase (§ 109 SGB VIII-E)\r\nDas Jahr 2028 wird einen Zuständigkeitswechsel einläuten. Die 300.000 Kinder und Jugendlichen, die derzeit Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beziehen können, werden dann ins System der Kinder- und Jugendhilfe überführt. Damit es ab dem Stichtag des 01. Januars 2028 nicht zu irgendeiner Art von rechtlichen Unsicherheiten kommt, wird ein neuer Paragraph eingeführt, welcher eine Reihe an Regelungen zu der Übergangsphase enthält.\r\nDamit die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches nicht mit Inkrafttreten des Zuständigkeitswechsels über den 31. Dezember 2027 Gültigkeit verlieren und auf deren Grundlage die Leistungen weiterhin abgerechnet werden können, gelten diese Vereinbarungen auch über den 31. Dezember 2027 hinaus. Die Vereinbarungen gelten dann zwischen den Leistungserbringern und dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Weitergeltung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ist auf den 31. Dezember 2032 befristet. Die Vereinbarungen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf die Anforderungen des SGB VIII angepasst werden.\r\nAuch die Leistungsbescheide für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach SGB IX gelten ab dem 01. Januar 2028 als Bescheide nach dem SGB VIII fort. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt für den Träger der Eingliederungshilfe als Leistungsträger ein. Dadurch ist es nicht notwendig, alle Leistungen zum 01. Januar 2028 neu zu bescheiden.\r\nJunge Menschen, die vor dem 01. Januar 2028 volljährig geworden sind und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX erhalten haben, wechseln nicht in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Dadurch soll verhindert werden, dass junge Voll-jährige für eine kurze Zeit in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe wechseln, um anschließend wieder Leistungen nach dem SGB IX zu erhalten.\r\nDie Kostenbeitragsbescheide, die auf der Grundlage des SGB IX erlassen wurden, haben über den 31. Dezember 2027 hinaus ihre Gültigkeit, sofern auch die entsprechende Leistung über den 31. Dezember 2027 hinaus erbracht wird. Der öffentliche Träger tritt dabei als erlassene Behörde für den Träger der Eingliederungshilfe ein. Die Kostenbeitragsbescheide gelten solange fort, bis sie von dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis spätestens Ende 2028 aufgehoben werden. Die Aufhebung soll rückwirkend zum 01. Januar 2028 erfolgen, damit Familien mit dem Zuständigkeitswechsel auch von Erleichterungen im Kostenbeitrags-recht im Verhältnis zu dem Recht des SGB IX profitieren können.\r\nZusätzlich wird geregelt, dass es zu keinen finanziellen Mehrbelastungen für Familien kommen darf, wenn sie bisher Eingliederungshilfe bezogen haben und durch den Zuständigkeitswechsel einen anderen Kostenbeitrag zu den Hilfen leisten müssten. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die rechtlichen Klarstellungen zur Übergangsphase. Es ist besonders wichtig, dass die Hilfen für Kinder und Jugendliche, die derzeit Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet sind. Die Hilfen müssen nahtlos weiter geleistet werden. Auch darf es für die derzeitigen Leistungsbeziehenden zu keinerlei finanzieller Mehrbelastung kommen. Daher sind die getroffenen Übergangsregelungen zu begrüßen. \r\nWie weiter oben schon ausgeführt, möchte der VdK die Wichtigkeit einer guten finanziellen, personellen und fachlichen Ausstattung der Jugendämter betonen. Eine relativ große Gruppe an Kindern und Jugendlichen wird in die Jugendämter wechseln. Es ist enorm wichtig, dass die Reform nicht zulasten der Kinder und Jugendlichen geht. Die Eingliederungshilfe stellt eine der zentralen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung dar. Der Zugang zu dieser Leistung muss also gesichert sein, auch wenn die Jugendämter in Zukunft hierfür vollständig zuständig sind. \r\n2.7.\tGerichtsbarkeit: Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6b SGG-E)\r\nDer Gesetzentwurf enthält die Neuregelung, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Zukunft über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen, entscheiden sollen. Zuvor gab es bezüglich der Eingliederungshilfe für Kinder eine geteilte Zuständigkeit bei der Gerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte waren für Streitigkeiten im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und die Sozialgerichte für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt ausdrücklich die Zuständigkeit der Sozialgerichte für alle Angelegenheiten der Eingliederungshilfe. Hierfür hatte sich der VdK bereits im Rahmen der Verbände-beteiligung zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz stark gemacht. Bei der getroffenen Regelung entsteht allerdings die Gefahr, dass es zu gespaltenen Rechtswegen kommen kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren neben Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich weitere Leistungen (wie zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) betroffen sind. Für die Familien wäre dies eine zusätzliche Belastung und würde die rechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche gefährden. Damit dies nicht passiert, muss der entsprechende Paragraph nachbearbeitet werden.\r\nSolch eine besondere Regelung wäre jedoch gar nicht erst notwendig, wenn die Zuständigkeit der Sozialgerichte auf die gesamte Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet werden würde. Dies stellt eine zentrale Forderung des VdK dar. Die Kinder- und Jugendhilfe ist klassisches Sozialrecht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 SGG zum Beispiel in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflege-versicherung und auch der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig sind, aber nicht in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Abgesehen von der Systemgerechtigkeit ergibt sich die Notwendigkeit für die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe auch durch den herrschenden Anwaltszwang in den Verwaltungs-gerichten ab der zweiten Instanz. In den Verwaltungsgerichten benötigen die Familien ab der zweiten Instanz folglich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. In den Sozial¬gerichten besteht hingegen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz kein Anwaltszwang, was es den Familien erleichtert, Berufung einzulegen und ihre Ansprüche am Ende durchsetzen zu können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014763","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz, GewHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/49/483396/Stellungnahme-Gutachten-SG2502200010.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz, GewHG)\r\n\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 20.11.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus. Zudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Der gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\nZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nGewalt gegen Frauen ist kein Randphänomen, sondern betrifft Millionen von Mädchen und Frauen in Deutschland. Studien zeigen: Mehr als jede dritte Frau erleidet mindestens einmal in ihrem Leben Gewalt. Jede vierte Frau wird Opfer von Gewalt durch ihren Partner oder ehemaligen Partner. Zu den besonders von Gewalt betroffenen Personengruppen gehören Frauen mit Behinderungen. Frauen mit Behinderungen erleiden im Vergleich zu Frauen ohne Behinderungen wesentlich häufiger körperliche, psychische und auch sexualisierte Gewalt. \r\nDas Hilfesystem in Deutschland für gewaltbetroffene Personen ist bisher allerdings unzu-reichend ausgebaut. Auch die Finanzierung der Hilfsangebote ist nicht ausreichend gesichert. Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft hieran an und verfolgt das Ziel, ein bundesweit verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist es, dass bundes-weit ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten zur Verfügung steht und jeder Mensch, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, Hilfe erhält – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen.\r\nHauptbestandteil des Gesetzentwurfs ist die bundesweite Absicherung eines kostenfreien und niedrigschwelligen Zugangs zu Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Personen durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und fachliche Beratung. Dieser Anspruch soll ab dem Jahr 2030 gelten. \r\nDie Länder werden hierfür verpflichtet, ein Angebotsnetz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsange-boten sicherzustellen. Hierzu sollen die Länder den tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten planen.\r\nDarüber hinaus sind die Länder zur Ergreifung weiterer Maßnahmen angehalten. Hierzu gehören Maßnahmen zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, zur Unterstützung des sozialen Umfelds gewaltbetroffener Personen sowie zur Unterstützung der strukturierten Vernetzung innerhalb des spezifischen Hilfesystems sowie mit anderen Hilfsdiensten.\r\nDes Weiteren regelt der Gesetzentwurf einheitliche Grundsätze für Träger von Schutz-einrichtungen und Fachberatungsstellen sowie Mindeststandards für die Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen selbst.\r\nDer Gesetzentwurf enthält eine Verordnungsermächtigung für eine Bundesstatistik und sieht eine Gesetzesevaluierung acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.\r\nZusätzlich wird die Finanzierung der Hilfsangebote leicht geändert. Die „Freiwilligkeit“ der Finanzierung von Angeboten auf Landesebene entfällt, indem die Länder nun zur Sicher-stellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems verpflichtet werden. Der Bund wird sich finanziell bis 2029 am Aufbau eines geeigneten Hilfssystems und ab 2030 an der Regelfinanzierung der Hilfen, jeweils in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr, beteiligen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert vorab die äußerst kurze Frist für die Stellungnahme. Eine Stellungnahmefrist von knapp zwei Tagen widerspricht einer angemessenen Beteiligung von Verbänden und würdigt auch nicht ausreichend die hohe Bedeutung der geplanten Maßnahmen für gewaltbetroffene Frauen. Bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dass gut drei Jahre vergangen sind, ohne dass dieses wichtige Vorhaben umgesetzt wurde, und den Verbänden nur wenige Stunden für eine Prüfung des Gesetzentwurfs gegeben werden, kritisiert der VdK aufs Schärfste. \r\nGewalt stellt das größte Gesundheitsrisiko für Frauen dar. Studien verdeutlichen die enormen physischen und psychischen Folgen von Gewalt für Frauen. Der VdK hat öffentlich immer wieder auf die hohe Gewaltbetroffenheit von Frauen und die Folgen hingewiesen. Passiert ist bisher allerdings wenig. Zwar gab es von staatlicher Seite immer wieder Bestrebungen, der Gewalt gegen Frauen einen Riegel vorzuschieben, allerdings waren die Maßnahmen bisher nicht ausreichend. Die Versorgung mit Frauenhaus-Plätzen und Beratungsstellen ist weiterhin unzureichend, obwohl die Istanbul-Konvention des Europarats eine ausreichende Anzahl an Frauenhaus-Plätzen vorschreibt. Wird eine Frau Opfer von Gewalt, muss sie meist lange warten, bevor sie einen Platz findet. Für die Frauen stellt das Suchen nach Hilfe eine enorme Hürde dar, weshalb einige Frauen und auch ihre Kinder nicht die nötige Hilfe erhalten. Frauen mit Behinderungen haben es bereits aufgrund ihrer Behinderungen schwer, einen Platz in einem Frauenhaus zu bekommen. Frauenhäuser sind in der Regel nicht barrierefrei. Auch pflegebedürftige Frauen stehen vor besonderen Herausforderungen. \r\nDementsprechend begrüßt der VdK ausdrücklich das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, das Hilfesystem in Deutschland zu verbessern. Die geplanten Maßnahmen unterstützt der VdK im Großen und Ganzen. \r\nDer VdK begrüßt außerordentlich die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe läuft allerdings ohne ein flächendeckend ausgebautes Hilfesystem ins Leere. Daher unterstützt der VdK die geplante Verpflichtung der Länder, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Dass hierbei besondere Bedarfe, wie Behinderungen der Schutzsuchenden, berücksichtigt werden sollen, begrüßt der VdK. Gewaltbetroffene Frauen mit Behinderungen brauchen nämlich endlich passende Hilfsangebote. Frauenhäuser und Hilfsangebote sind flächendeckend barrierefrei auszugestalten, damit Frauen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Hilfen haben.\r\nDie Verpflichtung der Länder zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, inklusive einer alle vier Jahre stattfindenden Vorlegung eines entsprechenden Berichtes beim Bundes-familienministerium, befürwortet der VdK. \r\nDer VdK begrüßt die Vorgabe für die Länder, dass sie für ein geeignetes Hilfesystem unter anderem Maßnahmen zur Gewaltprävention ergreifen sollen. Allerdings wünscht sich der VdK hier konkretere Vorgaben und auch vom Bund selbst mehr Anstrengungen. Ein Schwerpunkt bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen muss auf der Gewaltprävention liegen. Nur wenn Gewalt wirksam verhindert wird, können Frauen gewaltfrei leben. (Potentielle) Täter müssen stärker in den Blick genommen werden. Der VdK fordert, dass hier auch der Bund seiner Verantwortung gerecht wird und passende Maßnahmen ergreift, wie zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit. \r\nDie geplante Bundesstatistik über Schutz- und Beratungseinrichtungen begrüßt der VdK. Das bisherige Fehlen einer solchen Statistik erschwert die Hilfeplanung. Begrüßenswert wäre an dieser Stelle die Erhebung besonderer Bedarfe (wie Behinderungen) der hilfesuchenden und hilfeerhaltenen Personen. Hier braucht es eine bessere Übersicht, damit die Hilfsangebote bedarfsgerechter geplant werden können. \r\nDie getroffenen Maßnahmen zur verbesserten Finanzierung des Hilfesystems erachtet der VdK allerdings als unzureichend. Indem die Länder alle vier Jahre im Rahmen ihres Ausgangsanalyse- und Entwicklungsplanungsberichts gegenüber dem Bundesfamilien-ministerium auch ein Finanzierungskonzept vorlegen sollen, wird deutlich, dass sich die Finanzierung der Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen auch weiterhin regional sehr unterscheiden wird. Eine tatsächlich verlässliche, finanzielle Absicherung der Hilfsangebote in Zukunft ist damit nicht gegeben. Daran ändert auch die geplante finanzielle Beteiligung des Bundes nichts, denn wie ein Vergleich der Fördersumme aus dem Gesetzentwurf mit den Ergebnissen der Kostenstudie  deutlich macht, wird auch in Zukunft ein Großteil der Kosten für ein ausgebautes Hilfesystem anderweitig finanziert werden müssen. Die Finanzierungs-frage ist damit weiterhin offen und muss nach Ansicht des VdK dringend abschließend und transparent geklärt werden. Die Sicherung einer verlässlichen und dauerhaften Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen ist für die Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung unerlässlich. Frauenhäuser müssen auch auf die Bedarfe von Frauen mit Behinderungen und von pflegebedürftigen Frauen eingestellt sein. Auch hierfür sind entsprechend zusätzliche und zweckgebundene finanzielle Förderungen notwendig.\r\nGrundsätzlich kritisiert der VdK das weitere Fehlen einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Auch wenn die Maßnahmen des Gesetzesentwurfes zusammen-genommen zu begrüßen sind, werden sie nicht ausreichen, um Gewalt gegen Frauen ein für alle Male zu beenden. Der VdK bedauert sehr, dass die von der Bundesregierung geplante Gewaltschutzstrategie bisher weder finalisiert noch verabschiedet wurde. Der VdK wird sich auch weiterhin für ein Gesamtkonzept zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einsetzen, welches sowohl Bund und Länder als auch die Kommunen in die Pflicht nimmt und welches regelmäßig evaluiert und nachgebessert wird. Denn Frauen haben ein Recht auf ein gewaltfreies Leben und zur Verwirklichung dieses Rechts braucht es umfassende und effektive Maßnahmen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014807","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/08/484251/Stellungnahme-Gutachten-SG2502240007.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung \r\n- SGB III-Modernisierungsgesetz -\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 16.07.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie aktive Arbeitsförderung muss Schritt halten mit den stetig wachsenden Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Es gilt deshalb, zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung auch die vorhandenen Potenziale junger Menschen sowie von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen noch besser zu heben.\r\nHierzu sollen diverse Instrumente eingeführt oder ausgebaut werden.  Dazu zählen die Stärkung der sogenannten Jugendberufsagenturen, eine ganzheitliche Förderung und Beratung, die auch sozialintegrative Maßnahmen und aufsuchende Betreuung einschließen. Verbesserungen bei kurzen Berufsorientierungspraktika und nachgehende Betreuung auch in der Anfangsphase eines Beschäftigungsverhältnisses.\r\nDas Gesetz soll weiter dazu dienen, die Arbeitsförderung zu modernisieren und damit bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer zu gestalten. Es sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor. Dafür wird eine Grundsatznorm eingeführt. Weiterhin soll das Instrument der Videotelefonie verstärkt genutzt werden. Durch die neuen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten ergibt es sich, dass die Erreichbarkeitsregelungen modernisiert werden können und eine Ortanwesenheit nicht mehr zwingend notwendig ist, wenn die Erreichbarkeit anders abgesichert werden kann.\r\nDie jetzt bestehende Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, um den kooperativen Integrationsprozess zu stärken. Weiterhin werden die zeitlichen Zugangsvoraussetzungen für einen Gründungszuschuss erleichtert.\r\nZu weiteren Regelungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Verwaltungsvereinfachungen beim Kurzarbeitergeld und bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird der VdK an dieser Stelle nicht weiter eingehen.\r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Zielsetzung des Referentenentwurfes für die Modernisierung der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung, die zu weniger Bürokratie, mehr Transparenz und Bürgerfreundlichkeit führen soll, wird vom Sozialverband VdK vollumfänglich unterstützt. \r\n\t\r\nDer VdK begrüßt außerordentlich die Stärkung der Erwerbsbeteiligung von jungen Menschen, insbesondere wenn bei ihnen komplexe persönliche Lebenslagen vorliegen und eine Anschlussperspektive erst erarbeitet werden muss. Die Jugendberufsagenturen stellen hierfür ein geeignetes Instrument dar, da hier alle wichtigen Institutionen zusammenarbeiten und die Jugendlichen somit eine umfassende Betreuung erhalten können. Das ist wichtig, damit der Start ins Berufsleben gelingen kann und keiner aus dem Sichtfeld gerät. Denn wir können es uns als Gesellschaft nicht leisten, junge Menschen ohne berufliche Perspektive zu lassen. Teilhabe am Arbeitsleben ist das wirksamste Mittel gegen Armut und für soziale Integration, deshalb muss es allen ermöglicht werden. Angesichts des großen Arbeitskräftemangels dürfen hier keine Potentiale ungenutzt bleiben.\r\nIn diesem Sinne sind auch die weiteren geplanten Maßnahmen zu begrüßen, da sie den Eingliederungsprozess moderner und einfacher gestalten wollen. Der kooperative Ansatz und die Beratung auf Augenhöhe, die durch den Kooperationsplan gestärkt werden sollen, sind nach Ansicht des VdK absolut hilfreich für eine erfolgreiche Eingliederung. Diese Vorhaben müssen aber mit genügend Personal und Mitteln hinterlegt werden.\r\nEine fortschreitende Digitalisierung in den Verwaltungsvorgängen und in der Kommunikation kann mit vielen Vorteilen für die Arbeitsuchenden einhergehen. Ein positives Beispiel sind die geplanten Lockerungen bei den Erreichbarkeits- und Ortsanwesenheitsregeln. Der VdK steht diesen bürgerfreundlichen Effekten der Digitalisierung sehr positiv gegenüber. Gleichzeitig mahnt der VdK aber, dass bei der digitalen Entwicklung keiner zurückgelassen werden darf.  Das heißt, digitale Zugänge müssen in jeder Hinsicht barrierefrei gestaltet werden und für Menschen ohne digitale Möglichkeiten müssen immer noch alle anderen Wege des Zugangs offengehalten werden.\r\nDie Erweiterung der Teilhabeleistungen vom Kreis der Schwerbehinderten auch auf Menschen mit Behinderung ist zu begrüßen, da auch dieser Personenkreis besonderen Herausforderungen ausgesetzt ist und größeren Unterstützungsbedarf hat. Die eigentliche Lösung muss aber darin bestehen, dass gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen leichter einen Schwerbehindertenstatus erlangen können und damit uneingeschränkt Zugang zu allen Förderleistungen des Schwerbehindertenrechts haben. \r\nAn dieser Stelle möchte der VdK darauf hinweisen, dass es weitere Leistungsverbesserungen im dritten Sozialgesetzbuch braucht, damit die Arbeitslosenversicherung wieder ihrer umfassenden Schutzfunktion bei Arbeitslosigkeit gerecht wird. So erhalten momentan nicht alle Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitslosengeld. Deswegen müssen die Rahmenfrist erhöht und die Anwartschaftszeiten verkürzt werden. Der VdK fordert weiterhin die Erhöhung der Bezugszeiten des Arbeitslosengeldes gestaffelt nach Alter und Beitragszeiten.\r\n\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tFörderinstrumente für die Erwerbsbeteiligung junger Menschen\r\nDie Förderung der Entstehung und Fortführung rechtskreisübergreifender Kooperationen der wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes (vielerorts Jugendberufsagenturen genannt), die junge Menschen auf dem Weg ins Berufsleben unterstützen, wird nunmehr konkret im SGB III benannt und ihre Bedeutung damit herausgestellt. Die Agenturen für Arbeit sollen auf den Auf- und Ausbau der Kooperationen hinwirken. Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein. Junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive sollen proaktiv von der Bundesagentur für Arbeit über Unterstützungsangebote informiert werden. Dafür sollen auch mehr niedrigschwellige Fördermöglichkeiten geschaffen werden, die ganzheitlicher und dadurch im Ergebnis nachhaltiger erfolgen soll. \r\nAuch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den Kommunen wird ausgebaut, damit junge Menschen und Erwachsene bei Bedarf sozialintegrative Leistungen der Kommunen erhalten können.\r\nAuch die Verbesserungen in der Berufsorientierung und bei der Betreuung von Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung kommt in erster Linie jungen Menschen zu Gute. So kann auch nach einem Wechsel aus einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung, die Nachbetreuung bei demselben Träger noch bis zu zwölf Monaten fortgesetzt werden. Weiterhin werden die förderfähigen Unterkunftskosten bei kurzen Berufsorientierungspraktika erhöht. \t\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt außerordentlich, dass die Arbeit der Jugendberufsagenturen gestärkt werden soll. Sie stellen die erfolgreiche Alternative zu dem sonst bestehenden Nebeneinander von mehreren Behörden, wie Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Schule und Jugendamt dar. Hierbei fehlte oft eine gute Zusammenarbeit und eine schnelle Informationsübermittlung und die jungen Menschen ohne Anschlussperspektive gerieten dabei zu oft außerhalb des Sichtfeldes. Das kann fatal sein und einen guten Start ins Berufsleben dauerhaft verhindern. Vielerorts gibt es schon die erfolgreichen Kooperationen zwischen den genannten Institutionen unter dem Begriff der Jugendberufsagenturen. Diese müssen jetzt aber auch flächendeckend eingeführt werden, damit es keine Frage des Zufalls ist, ob die Jugendlichen ausreichend betreut werden. Es ist auch absolut sinnvoll, die angebotenen Instrumente um sozialintegrative Leistungen der Kommunen, wie Suchtberatung, Schuldnerberatung, Kinderbetreuung erweitern zu können. Die Übernahme von ganzheitlichen Förderinstrumenten, wie sie auch schon im Rechtskreis des zweiten Sozialgesetzbuches existieren und der dazugehörigen Beratung bewerten wir als absolut zielführend, da sie den jungen Menschen in seiner Gesamtheit betrachten und somit auch der Eingliederungsprozess erfolgversprechender ist.\r\nAuch die Erhöhung der förderfähigen Unterkunftskosten bei Berufsorientierungspraktika stellt eine Verbesserung für die jungen Menschen in der Berufsfindungsphase dar. \r\nWichtig und richtig ist, dass die Nachbetreuung durch denselben Träger einer außerbetrieblichen Ausbildung nicht nur beim Wechsel in eine betriebliche Ausbildung, sondern auch zur Begründung oder Festigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses möglich ist. Um Personen nachhaltig in Beschäftigung zu bringen, ist es sehr sinnvoll sie auch noch in der Anfangszeit zu betreuen. So können Konflikte oder organisatorische Schwierigkeiten mittels eines Coachings besser bewältigt werden und führen weniger zum Beschäftigungsabbruch. Dieses von dem Träger durchführen zu lassen, bei dem der junge Mensch seine Ausbildung begonnen hat und somit schon ein Vertrauensverhältnis besteht, ist sehr sinnvoll.\r\n2.2.\tDigitalisierung und Automatisierung\r\nDigitalisierung und Automatisierung werden im Rahmen einer Grundsatznorm mit programmatischem Charakter im Dritten Buch verankert. Dies umfasst, die Weiterentwicklung zeitgemäßer digitaler Verwaltungsangebote, die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen. \r\nDie Beratungs- und Vermittlungsgespräche können zukünftig in geeigneten Fällen per Videotelefonie durchgeführt werden.\r\nWeiterhin wird das Erreichbarkeitsrecht modernisiert. Für die Erreichbarkeit ist es künftig ausreichend, dass sich die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Durch die fortschreitenden digitalen Kommunikationsmöglichkeiten wird dies möglich.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass die Bundesagentur für Arbeit die Digitalisierung innerhalb ihrer Verwaltung und bei den Leistungsangeboten vorantreiben möchte. Die digitale Leistungserbringung birgt viel Potential für die schnelle und unkomplizierte Antragstellung und Leistungsbereitstellung. In der Corona-Pandemie haben die Bundesagentur für Arbeit und viele Jobcenter hier sehr viele neue Möglichkeiten geschaffen. Diese digitalen Zugänge müssen beibehalten und ausgebaut werden. Dies ist zeitgemäß und bürgerfreundlich, da es der Lebensrealität vieler Beschäftigter, aber auch vieler Arbeitgeber entspricht. Besonders zu begrüßen ist es, wenn die neuen digitalen Kommunikationswege dann auch zu Erleichterungen für den Arbeitssuchenden führen. So wie bei den geplanten Lockerungen bei der Erreichbarkeitspflicht, die jetzt nicht mehr an die Ortsanwesenheit gekoppelt ist. Dies ist absolut sinnig, da Stellensuche, Bewerbungen und oft auch die erste Stufe der Vorstellungsgespräche heute nur noch digital stattfinden. Eine Verpflichtung sich permanent vor Ort aufzuhalten, damit gewährleistet ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist somit nicht mehr begründbar.  Es reicht also, wenn man digital erreichbar ist und gewährleisten kann, dass man zeitnah vor Ort erscheinen kann.\r\nBei dem Thema Digitalisierung ist es dem VdK aber ein besonderes Anliegen darauf hinzuweisen, dass nicht alle Menschen einen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Diensten haben und ihnen deswegen keine Nachteile erwachsen dürfen. In der Mitgliedschaft des VdK gibt es viele Menschen, die aufgrund hohen Alters, Erkrankungen, Behinderungen oder finanziellen Mangels keinen digitalen Zugang haben. Sie können sich somit nicht ein Antragsformular herunterladen oder per E-Mail kommunizieren. Für diese sehr vulnerablen Gruppen müssen ausreichende Möglichkeiten des persönlichen Zugangs erhalten und geschaffen werden, seien es persönliche Vorsprachezeiten oder die direkte telefonische Erreichbarkeit der Sachbe¬arbeiter. Weiterhin müssen digitale Zugänge in jeder Hinsicht barrierefrei gestaltet werden.\r\n\r\n2.3.\tLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\r\nDer Eingliederungszuschuss, der bisher nur bei Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung geleistet werden konnte, wird auf Menschen mit Behinderungen ohne Schwerbehinderung ausgeweitet. \r\nAußerdem können bei den Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen künftig besondere individuelle Bedarfe besser berücksichtigt werden. Durch die Änderung erhalten Rehabilitandinnen und Rehabilitanden künftig in besonders gelagerten Einzelfällen die nötige finanzielle Unterstützung, um ihre eigene Wohnung trotz Unterbringung im Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen solange dies nötig ist, beibehalten zu können, wenn ansonsten die Teilnahme an der Maßnahme wesentlich erschwert wäre. Zudem wird die Unterstützung beim Ein- oder Auszug in das oder aus dem Wohnheim, dem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ausgeweitet.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Teilhabeinstrumente auf Menschen mit Behinderung, denn auch diese und nicht nur Schwerbehinderte haben bei der Aufnahme einer Ausbildung oder beim Start in das Berufsleben nach einer Ausbildung vielfach besondere Herausforderungen zu meistern.\r\nIm Grunde genommen sollte der Weg aber ein anderer sein, als Förderinstrumente, die für schwerbehinderte Menschen eingeführt wurden, nun für nicht-schwerbehinderte Menschen zu öffnen. Die Öffnung des Instruments erfolgt hier pauschal für alle Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 und höchstens 40 festgestellt wurde und bei denen nach der Systematik eine niedrige Teilhabebeeinträchtigung vorliegen müsste, als bei Menschen, denen ein GdB von 50 oder höher zuerkannt wurde, die also schwerbehindert sind.  \r\nEs ist – wie in der Begründung erläutert - richtig, dass z. B. bei Menschen mit psychischen Behinderungen ohne anerkannte Schwerbehinderung erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen vorliegen können. Das liegt zum Teil aber auch daran, dass in der einer Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, psychische Erkrankungen immer noch mit vergleichsweise geringen GdB bewertet werden. Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die einen GdB von 50 (Schwerbehindertenstatus) oder höher begehren, sind hohe Hürden zu überwinden. Die Frage wie groß die Auswirkungen einer psychischen Beeinträchtigung einzuschätzen ist, ist deshalb leider häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen mit den zuständigen Behörden. Zugespitzt: um mit einer psychischen Beeinträchtigung einen Schwerbehindertenstatus zu bekommen, muss man so eingeschränkt sein, dass schon das Durchstehen des Antragsverfahrens, geschweige denn eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens eher unwahrscheinlich ist und viele Betroffene den Rechtsweg scheuen oder keine Kraft dafür aufbringen können. \r\nDer VdK hofft, dass dieser Umstand bei der künftigen Überarbeitung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und des entsprechenden Abschnitts berücksichtigt wird und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen leichter einen Schwerbehindertenstatus erlangen können. \r\nDie neuen Regelungen zur Übernahme der Wohnkosten, damit die Betroffenen auch noch ihre eigene Wohnung beibehalten können, obwohl sie für ihre Ausbildung anderweitig untergebracht sind, ist absolut begrüßenswert. Die eigene Wohnung und damit oft auch das soziale Umfeld sind absolut existentiell. Dieses aufgeben zu müssen, obwohl man nach der Zeit der Ausbildung zurückkehren möchte, stellt eine hohe Herausforderung dar. Besonders wenn man einmal eine Wohnung gefunden hat, die den behinderungsbedingten Bedürfnissen entsprochen hatte und auch barrierefrei ausgestattet war, kann man eine solche Wohnung angesichts der Wohnungsmarktlage eigentlich nicht mehr aufgeben. Die Höhe der Förderung soll sich nach den Wohnkosten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes richten. Der VdK gibt hier zu bedenken, dass diese Wohnkostenhöhe sehr niedrig angesetzt ist und in vielen Orten dafür keine Wohnung zu finden ist.\r\n2.4.\tWeitere Maßnahmen der Arbeitsmarkteingliederung\r\nUm den kooperativen Ansatz im Integrationsprozess zu stärken und den derzeit bestehenden praktischen Umsetzungsschwierigkeiten bei der Nutzung der Eingliederungsvereinbarung zu begegnen, soll die Eingliederungsvereinbarung im SGB III zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt werden. \r\nDer Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass auch im dritten Sozialgesetzbuch ein Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung eingeführt werden soll. Schon bei der Grundsicherung für Arbeitslose wurde durch das Bürgergeldgesetz der Kooperationsplan installiert. Auch damals hat der VdK diese Einführung begrüßt, da die Ausrichtung viel stärker auf Kooperation auf Augenhöhe liegen sollte und nicht mehr bei den Rechtsfolgewirkungen. Denn die Eingliederungsvereinbarungen hatten sich viel zu sehr zu einem inhaltleeren formellen Rechtsakt entwickelt, bei dem standardisierte Formulare ausgefüllt wurden und eben nicht mehr auf die individuelle Situation des Arbeitslosen eingegangen wurde.\r\nAber der VdK hatte auch schon damals angemahnt, dass das gute Konzept des Kooperationsplanes aber nur funktionieren kann, wenn es mit ausreichend Personal und finanziellen Mitteln hinterlegt ist. Denn nur wenn die Mitarbeiter die Zeit haben, auf die individuellen Potenziale und Bedürfnisse eingehen zu können, kann ein erfolgreicher Plan entworfen werden. Weiterhin braucht es dann natürlich auch die Mittel, um erforderliche Weiterbildungen und Qualifizierungen bereit stellen zu können.\r\nDie Erleichterungen beim Gründungszuschuss begrüßt der VdK. Die selbstständige Tätigkeit stellt für einige in der Arbeitslosigkeit eine echte Alternative zum Beschäftigungsverhältnis dar und ist dementsprechend auch zu fördern. Die bisherige Regelung zum Gründungszuschuss war sehr eng gefasst, da zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung noch 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen musste. Da die Bezugszeiten in der Arbeitslosenversicherung sehr kurz sind, hatte das gerade für jüngere Menschen ein sehr knappes Zeitfenster zur Folge, indem überhaupt eine Gründung möglich ist. Die Herabsenkung der Restanspruchsdauer auf 90 Tage erweitert dieses Zeitfenster jetzt und ist im Sinne der Gründungswillen absolut positiv.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nObwohl die Arbeitslosenversicherung für alle abhängig Beschäftigten einen ausreichenden Schutz bei Arbeitslosigkeit bieten soll, gibt es auch hier Defizite. Die aktuelle Bezugsdauer von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist für viele Betroffene zu kurz, um in dieser Zeit eine neue Beschäftigung zu finden, besonders wenn sie älter sind oder gesundheitliche Einschränkungen haben. So finden sich viele langjährige Beitragszahler schnell im Arbeitslosengeld-II-Bezug mit seinen verschärften Zumutbarkeits- und Vermögensregelungen wieder. Die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung gerade für langfristig Versicherte und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss wieder gestärkt werden, indem die Bezugszeiten gestaffelt nach Alter und Beitragszeiten erhöht werden.\r\nBesonders prekär Beschäftigte wie Leiharbeiter schaffen es oft nicht, innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten die erforderlichen Anwartschaftszeiten zu erreichen. Trotz Beitragszahlung erhalten die Betroffenen dann nur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zwar wurde 2019 durch das Qualifi¬zierungschancengesetz den Forderungen des VdK nach Verlängerung der Rahmenfrist teilweise nachge¬kommen und diese auf 30 Monate erweitert. Doch dadurch wird immer noch zu vielen Arbeitnehmern der Zugang zum Arbeitslosengeld verwehrt. Die Zugangsvoraussetzungen zum Arbeitslosen¬geld I müssen entschärft werden, indem die Rahmenfrist auf drei Jahre erhöht wird und die Anwartschaftszeiten auf zehn Monate verkürzt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014808","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/64/484273/Stellungnahme-Gutachten-SG2502240008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025 \r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 09.09.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nUnter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sind die Regelbedarfsstufen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) zum 1. Januar 2025 sowie der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2025 fortzuschreiben.\r\nZur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen sind die Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung nach den vom Statistischen Bundesamt nach § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII ermittelten Daten zu bestimmen. Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird die Fortschreibung nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen. Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen. \r\nAus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit diesen Veränderungsraten ergeben sich Eurobeträge, die unterhalb denen des Jahres 2024 liegen. Deshalb ist § 28a Absatz 5 SGB XII (Besitzschutzregelung) anzuwenden, wonach die Eurobeträge des Jahres 2024 auch im Jahr 2025 unverändert weitergelten. \r\nDie Fortschreibung wird ferner für die sich in entsprechender Anwendung des SGB XII ergebenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und für die Höhe der Geldleistungen nach § 3a AsylbLG sowie für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV) übernommen. \r\nAußerdem sind nach § 34 Absatz 3a SGB XII die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2025 fortzuschreiben. Die Besitzschutzregelung ist auch auf die Schulbedarfe und die Regelbedarfe im Sozialen Entschädigungsrecht anzuwenden, so dass diese im Jahr 2025 unverändert bleiben. \r\nIm Unterschied dazu findet die Besitzschutzregelung keine Anwendung für die Fort-schreibung der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleistungssätze) während der ersten 36 Monate des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht mit großer Sorge auf die durch den Verordnungsentwurf vorgesehene Nullrunde bei der Regelbedarfsfortschreibung. \r\nZwar fallen die Preissteigerungen bei Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Energie deutlich geringer aus als noch im vergangenen Jahr. Menschen, die mit dem Existenzminimum auskommen müssen, spüren sie dennoch jeden Tag. Wird in einer solchen Situation eine Nullrunde bei den Regelbedarfen berechnet, zeigt dies, dass die dahinterstehende Formel dringend berichtigt werden muss. Sie spiegelt in keiner Weise wider, was für ein menschenwürdiges Existenzminimum notwendig wäre.\r\nDer gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt in Zeiten, in denen die Preisentwicklung gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgeht, zu einer Dämpfung der Fortschreibung, bis hin zu Nullrunden. Die tatsächlichen aktuellen Kostensteigerungen werden nicht abgebildet. Das bedeutet, es findet eine Absenkung der Kaufkraft und somit eine faktische Kürzung der Regelsätze statt.\r\nIn der Folge würden Unterversorgungslagen weiter verschärft, die soziale Teilhabe weiter eingeschränkt und die Verfassungsvorgabe, dass das Existenzminimum zu jeder Zeit gesichert sein muss, nicht erfüllt. \r\nDie Regelsätze in der Grundsicherung sollen zusammen mit weiteren Leistungen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Der Höhe nach sind die Regelsätze weiterhin unzureichend. Wichtige Bedarfe können durch sie nicht hinreichend gedeckt werden. Neben der grundsätzlichen Kritik an dem Ermittlungsverfahren ist der durch die Bürgergeldreform eingeführte Fortschreibemechanismus reformbedürftig. Beim vorliegenden Verordnungsentwurf handelt es sich um eine reine Ausführungsvorschrift. Dementsprechend ist die zugrundeliegende Gesetzesgrundlage zu reformieren.\r\nDer Sozialverband VdK hatte mit Gewerkschaften und Sozial- und Wohlfahrtsverbänden schon im Juni 2024 durch einen Brief und ein gemeinsames Positionspapier auf die drohende Nullrunde aufmerksam gemacht und eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für den Fortschreibungsmechanismus gefordert. Im Folgenden werden wir aus dem Positionspapier zitieren, um die Problematik der geltenden Fortschreibungsregelung deutlich zu machen.\r\nEinzig positiv wäre zu erwähnen, dass die Bestandsschutzregelung auch auf die Schulbedarfe ausgeweitet wurde und es somit hier nicht zu Kürzungen kommt. Völlig unverständlich ist aber, warum diese Bestandsschutzregelung nicht auch für die Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden soll und es hier sogar zu Leistungskürzungen kommen soll. Das ist rechtssystematisch nicht herleitbar und stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, die kaum mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein wird.\r\n\r\n\r\n2.\tForderungen zur Regelbedarfsfortschreibung im Einzelnen\r\nDie Anpassung der Regelbedarfe an die Lohn- und Preisentwicklung wurde mit der Einführung des Bürgergelds überarbeitet. Die Neuregelung brachte zwar den substanziellen Vorteil, dass die extremen Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 besser berücksichtigt wurden als nach der alten Rechtslage. Der neue Mechanismus stellt aber noch immer nicht systematisch sicher, dass Preissteigerungen vollständig kompensiert werden - erst recht nicht zeitnah. \r\nDurch die nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf anstehende Fortschreibung der Regelsätze zum 1.1.2025 droht eine solche Situation einzutreten. Denn nach dem neuen, mit dem Bürgergeldgesetz eingeführten Anpassungsmechanismus (§ 28a SGB XII) ergibt sich ein rechnerischer Regelsatz für 2025, der unter dem geltenden Regelsatz  in Höhe von 563 Euro liegt. Nach den Regeln müsste die Fortschreibung für 2025 über 10 Prozent liegen, um den aktuellen Wert von 563 Euro zu erreichen. Dies ist angesichts der rückläufigen Preisentwicklung nicht eingetreten. Da eine Absenkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 28a Abs. 5 SGB XII), wird der Regelsatz für 2025 – ohne gesetzgeberisches Handeln – unverändert bei 563 Euro verbleiben.\r\nDie regelsatzrelevanten Preise sind seit der letzten Anpassung des Regelsatzes auf 563 Euro zum 1.1.2024 weiter gestiegen und werden auch im Jahresverlauf 2025 weiter steigen. Ohne Korrektur des gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus kommt es somit zu Kaufkraftverlusten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen. Von einer Nullrunde wären viele Millionen Bezieher von Bürgergeld betroffen, aber genauso Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.\r\nAus Sicht des VdK führt das Verfahren zur Herleitung der Regelsätze ohnehin zu einer systematischen Unterschätzung von tatsächlichen Bedarfen. Trotz jahrelanger Kritik aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und von Betroffenen wurden mit der Einführung des Bürgergelds die systematischen Defizite bei der Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung nicht behoben. Mangel- und Unterversorgungslagen bei den Grundsicherungsbeziehenden sind die Folge. \r\nDer VdK fordert daher weiterhin eine an der Lebensrealität der Betroffenen orientierte Ermittlung der Regelsätze. Notwendig ist eine Abkehr von der Gleichsetzung des menschenwürdigen Existenzminimums mit den Konsumausgaben der untersten Fünfzehn Prozent der Einkommensgruppen, wobei sich auch viele verdeckt Arme darunter befinden und ein Verzicht auf willkürliche, nicht sachlich begründbare Streichungen einzelner Ausgaben als nicht regelsatzrelevant. Auch die Datengrundlage ist in weiten Teilen nicht valide, insbesondere bei den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche ist die Datenmenge nicht groß genug.\r\nIn der öffentlichen Wahrnehmung kursiert – auch befeuert durch entsprechende Behauptungen von Teilen der Politik – die Auffassung, die letzte Erhöhung der Regelsätze sei zu üppig ausgefallen und weit über das Ziel eines Inflationsausgleichs hinausgegangen. Auch wenn die Anpassungen 2023 und 2024 nominell spürbare Verbesserungen gebracht und die soziale Lage der Leistungsberechtigten verbessert haben, haben sie vor allem die Teuerungsraten ausgeglichen. Die Behauptung einer zu „großzügigen“ Anpassung ist nachweislich falsch: der Fortschreibungsmechanismus ist stark vergangenheitsbezogen und Preissteigerungen werden erst im Nachhinein mit erheblichem Zeitverzug - und nur teilweise - ausgeglichen.\r\nNach aktuellen Berechnungen der Sozialwissenschaftlerin Dr. Irene Becker  mussten erwerbslose Grundsicherungsbeziehende (Singles) seit 2021 bis Ende 2023 kumuliert Kaufkraftverluste von zusammen 1.012 Euro hinnehmen. Erst mit der zweiten spürbaren Erhöhung zum 1.1.2024 gelang eine Trendwende. Doch die Regelsatzzahlungen des Jahres 2024 werden die Kaufkraftverluste der Vergangenheit nur zu einem kleinen Teil – in Höhe von 145 Euro bzw. 15 Prozent – ausgleichen. \r\nFaktisch beziehen viele Leistungsberechtigte für längere Zeiträume Leistungen aus der Grundsicherung. Zuletzt betrug die Verweildauer bei mehr als 45 Prozent der Regelleistungsberechtigten im SGB II mindestens drei Jahre.  Eine Nullrunde lässt sich daher keineswegs durch die Anhebung der Regelsätze zu Beginn des laufenden Jahres rechtfertigen.\r\nKaufkraftverluste sind aus Sicht des VdK sozialpolitisch nicht akzeptabel: Eine weitere Verschärfung von Mangel- und Unterversorgungslagen – selbst bei Grundbedürfnissen – sowie weitere Einschränkungen bei der sozialen Teilhabe darf es nicht geben! Hinzu kommt: Der Gesetzgeber muss der Verfassungsvorgabe nachkommen, dass das soziokulturelle Existenzminimum auch im Falle von Preissteigerungen jederzeit gedeckt sein muss.  Angesichts dessen, dass das sozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin schon sehr knapp bemessen ist, birgt eine Nullrunde im Fall einer gerichtlichen Überprüfung zudem auch erhebliche Risiken für den Gesetzgeber.\r\nDer VdK appelliert an den Gesetzgeber, neuerliche Kaufkraftverluste unbedingt zu verhindern. Neben einer grundsätzlichen Reform der Regelbedarfsermittlung bedarf es daher auch einer Überarbeitung der Regeln zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Es gilt die verfassungsrechtliche Vorgabe umzusetzen, dass der Realwert der Regelsätze erhalten wird und das Existenzminimum nicht durch Preissteigerungen unterlaufen wird. Der Erhalt der Kaufkraft der gesetzlich festgelegten Regelbedarfe ist aus der Perspektive des VdK eine zwingende Notwendigkeit und Minimalanforderung an eine Neufassung des Fortschreibemechanismus. \r\n\r\nVorschläge für eine Reform des Fortschreibemechanismus \r\nUrsächlich für die Nullrunde ist die gesetzliche Vorgabe, dass für die Anpassung zu 2025 nicht der aktuelle Regelbedarf aus 2024 die Grundlage bildet, sondern der Wert, der sich mit der alten Fortschreibung für 2024 ergeben hätte. Allgemein gilt, dass der mit dem Bürgergeld eingeführte neue Fortschreibemechanismus systematisch nicht überzeugen kann, da er zu stark vergangenheitsbezogen ist. Starke Preissteigerungen, wie zum Beispiel bei Energiepreisen müssen nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch unterjährig ausgeglichen werden, damit keine Kaufkraftverluste eintreten. Hierfür sind Ausgleichsmechanismen zu entwickeln.\r\nAls Umsetzungsoption schlägt der VdK eine Modifizierung des bis 2022 geltenden Fortschreibungsmechanismus vor. Dies könnte konkret wie folgt aussehen:\r\n•\tAusgangspunkt der Fortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine fiktive Rechengröße. Im Gegenzug kann bis zu einer weitergehenden Reform der Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet werden.\r\n•\tBei der eingehenden Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindex (rbr PI) sollte der maßgebliche Zwölfmonatszeitraum – soweit es die vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten erlauben – bis zum aktuellen Rand „nach hinten“ verschoben werden.\r\n•\tFür die Berücksichtigung der Preisentwicklung sollte eine Kontrollbetrachtung und eine Untergrenze eingeführt werden. Es wird mindestens die Preisentwicklung berücksichtigt, die sich aus dem rbr PI des letzten Monats, für den das Statistische Bundesamt über Daten verfügt, in Relation zum entsprechenden Vorjahresmonat ergibt.\r\n•\tBei der Fortschreibung im Folgejahr wird zunächst rückblickend geprüft, ob der faktische Regelsatz die regelsatzrelevante Preisentwicklung vollständig kompensiert hat. Ergibt sich ein über einer Bagatellgrenze liegendes Defizit, wird die Lücke durch ein Einmalzahlung zum Jahresende nachträglich ausgeglichen und mit dem bereinigten Wert fortgeschrieben. Rückforderungen bei Überzahlung sind auszuschließen.\r\nAlternativ könnte der Erhalt der Kaufkraft auch realisiert werden, indem von der vergangenheitsbezogenen Betrachtung der Preisentwicklung auf eine Prognose der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im kommenden Jahr umgestellt wird. Dazu könnte die Bundesregierung das Statistische Bundesamt oder Wirtschaftsforschungsinstitute beauftragen. Hilfs- und annährungsweise könnte auch auf die jeweils im Herbst vorliegende Prognose des Verbraucherpreisindex in der Gemeinschaftsdiagnose der Institute abgestellt werden. Auch die Prognose-Variante sollte mit einer rückblickenden Kontrollbetrachtung und ggf. einer Einmalzahlung zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten kombiniert werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015020","regulatoryProjectTitle":"Revision der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung  (EG) Nr. 2027/97","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/f3/489666/Stellungnahme-Gutachten-SG2503120010.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzur Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Revision der Fluggastrechte-Verordnung\r\n(EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 12.03.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie Luftfahrtunternehmen verweigern Fluggästen häufig die ihnen bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung von Flügen und unsachgemäßer Behandlung des Gepäcks zustehenden Rechte. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und (EG) Nr. 2027/97.\r\nZiel dieses Vorschlags der Kommission ist es, die Interessen von Fluggästen besser zu wahren und dafür zu sorgen, dass die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei Verkehrsstörungen ein hohes Schutzniveau bieten. Gleichzeitig soll den finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt. Darüber hinaus soll der Vorschlag eine bessere Durchsetzung der Fluggastrechte erreichen. Wesentliche Grundsätze und implizite Rechte, die in der Vergangenheit Anlass für zahlreiche Streitigkeiten zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen waren, sollen rechtssicher gemacht werden. Außerdem sollen die Durchsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene verstärkt und besser koordiniert werden. Dies betrifft unter anderem die Bestimmung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“, Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung, Anspruch auf anderweitige Beförderung, Anspruch auf Betreuungsleistungen oder Haftung für die Beschädigung von Mobilitätshilfen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt den Vorschlag der Verordnung, sodass das Thema Fluggastrechte auf europäischer Ebene einen besseren gesetzlichen Rahmen erhält. Die Verordnung enthält Vorschläge für Definitionen von Ereignissen und unter anderem den Umgang bei Verspätungen. Das Thema Barrierefreiheit und Umgang mit Menschen mit Behinderungen hingegen findet nur in einzelnen Punkten Anwendung. Der VdK setzt sich dafür ein, das insbesondere auch die (Fluggast-)Rechte für Menschen mit Behinderungen und mobilitätseingeschränkte Menschen erweitert und, wo bereits gegeben, besser umgesetzt werden. Im Luftverkehrssektor hat sich die Bezeichnung People with reduced mobility, PRM, etabliert. Dieser umfasst sowohl Menschen mit Behinderung als auch mobilitätseingeschränkte Menschen.\r\nDer Sozialverband VdK verweist auf bereits existierende Vorschläge der Europäischen Kommission, bei denen Einigung erzielt wurde, die unbedingt in die Verordnung mit aufgenommen werden müssen. Darüber hinaus sind aus Sicht des Sozialverbands VdK Änderungen des europäischen Gesetzrahmens für Menschen mit Behinderungen nötig, wie beispielsweise die Streichen der Voranmeldefrist von 48 Stunden.\r\nDer VdK begrüßt außerordentlich den Punkt, dass bei Beschädigung des Gepäcks, darunter auch namentlich genannt Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung oder mobilitätseingeschränkte Menschen, die Haftung der Luftfahrtunternehmen auf den tatsächlichen Wert der Ausrüstung erhöht wird. Dies wird erreicht, indem die Luftfahrtunternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Montreal verpflichtet werden, grundsätzlich die Möglichkeit anzubieten, unentgeltlich eine in dem Übereinkommen geregelte besondere Interessenserklärung, zum Umgang mit beschädigten und verlorenen Mobilitätshilfen, abzugeben.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen (mit Orientierung an den dazu gebundenen Fragenkatalog des BMJ und BMDV)\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung. In dieser Stellungnahme wird Bezug auf den vorgegebenen Fragenkatalog des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sowie des Bundesministeriums der Justiz genommen. Dabei wurden die relevanten Fragen für den Sozialverband VdK aus den genannten Fragenkatalog in dieser Stellungnahme berücksichtigt.\r\n2.1.\tTeil B. Allgemeine Fragen\r\nZu 4.: Besteht Änderungsbedarf bei den Regelungen zu Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Artikel 8 und 9) in den Vorschlag der Kommission 2013 (COM(2013)130) unter Berücksichtigung derjenigen Änderungen der Fluggastrechte-VO, die in der Allgemeinen Ausrichtung für die VO zur Änderung der bestehenden Sektorverordnung in Bezug auf die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte (2023/0437(COD), ST16529/24, abrufbar unter https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16529-2024-INIT/en/pdf, „Omnibus-VO“) vorgesehen wurden? \r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in den Vorschlag der Kommission 2013 (COM(2013)130) und ST16529/24 zum Thema Barrierefreiheit und Menschen mit Behinderungen sowie mobilitätseingeschränkte Menschen begrüßt der VdK ausdrücklich und fordert, diese unbedingt in den Vorschlag der Kommission 2013 (COM(2013)130) aufzunehmen. Zu nennen sind hier folgende Punkte:\r\n\r\n1.\tKosten für Begleitpersonen im Luftverkehr\r\n\r\nFalls eine Fluggesellschaft verlangt, dass eine Person mit Behinderung von einer Begleitperson begleitet wird, muss die Fluggesellschaft mindestens die Flugkosten der Begleitperson übernehmen. Zusätzlich fordert der VdK, dass bei jedem Menschen mit Behinderung, der das Merkzeichen „B“ hat, eine Begleitperson kostenfrei mitgenommen werden darf.\r\n\r\nMenschen mit einem Merkzeichen „B“ haben staatlich nachgewiesen das Recht auf eine Begleitperson. Diese Berechtigung fußt auf einen erhöhten Hilfebedarf oder punktuelle Unterstützung, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, zu dem auch der Luftverkehr gehört. Die Begleitperson hilft dabei, bestehende Barrieren zu überwinden und in außergewöhnlichen Situationen zu begleiten. Zum Beispiel kann dies für eine blinde Person wichtig, um sich in einer unbekannten Situation zurecht zu finden.\r\n\r\nDarüber hinaus fordert der Sozialverband VdK, weitergehend als im Vorschlag niedergeschrieben, dass sämtliche zusätzliche Gebühren und Steuern für die Begleitperson ebenfalls von der jeweiligen Fluggesellschaft übernommen werden.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tErweiterung der Definition von Assistenzhunden\r\nDie Legaldefinition von Assistenzhunden muss zwingend festgeschrieben werden, um für die Nutzerinnen und Nutzer aber auch die Luftfahrtunternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Aus der Perspektive des Sozialverbandes VdK sollte ein „anerkannter Assistenzhund“ als speziell ausgebildeter Hund definiert werden, der die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen unterstützt und gemäß den nationalen Vorschriften anerkannt ist.\r\n\r\n\r\n3.\tBereitstellung von Informationen in barrierefreier Form\r\nInformationen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität müssen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Es gibt verschiedene Aspekte der Barrierefreiheit, die berücksichtig werden müssen. So kann das eine Audio Ausgabe für Blinde oder Seheingeschränkte Menschen sein, für kognitiv eingeschränkte Menschen ein Text in Leichter Sprache, oder ein Gebärdensprachevideo, das von einem Dolmetscher oder aber auch von einer zertifizierten Künstlichen Intelligenz erzeugt wurde, sein. Das ist wichtig, damit diese Menschen an die wesentlichen Informationen gelangen, die für ihre Reise wichtig sind. So muss auch für eine höreingeschränkte Person zum Beispiel ein Gatewechsel mittels Lichtsignals bemerkbar gemacht werden. Solche Formen der Verschränkung von Barrierefreiheit und Digitalisierung, die verschiedene Personengruppen unterstützt und über das Mehrsinne-Prinzip funktioniert, bewertet der Sozialverband VdK als positiv. Zentrale Grundlage für die barrierefreie Gestaltung der Informationen muss auf der europäischen Ebene der European Accessibility Act und auf nationaler Ebene das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sein.\r\n\r\n\r\n4.\tUnentgeltliche Interessenserklärung\r\nLuftfahrtunternehmen sind verpflichtet, eine unentgeltliche Interessenserklärung für die Beförderung von Mobilitätshilfen zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass bei Beschädigung oder Verlust eine angemessene Entschädigung erfolgt.\r\n\r\n5.\tMenschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität haben besondere Ansprüche bei Unterbrechungen ihrer Reise. Beispielsweise dürfen Beschränkungen bei der Unterbringungspflicht in außergewöhnlichen Umständen nicht auf sie angewendet werden. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Unterbringung barrierefrei ist.\r\nFalls eine Flugverspätung eine Übernachtung erfordert, sind sie von allgemeinen Begrenzungen der Unterbringungspflicht ausgenommen. Auch hier muss sichergestellt sein, dass die Unterbringung barrierefrei ist,\r\n\r\nDarüber hinaus fordert der VdK die Aufnahme von zwingend notwendigen Regelungen zur Entschädigung für beschädigte oder verlorengegangene Mobilitätshilfen. So müssen Fluggesellschaften, wenn sie die Mobilitätshilfen der Reisenden zum Beispiel Rollstühle, Gehhilfen oder andere Hilfsmittel beschädigen oder verlieren, eine Entschädigung zahlen. Die Entschädigung muss dabei die Kosten für einen Ersatz oder die Reparatur sowie die Kosten für eine vorübergehende Ersatzlösung betragen. Bei der Suche für eine vorübergehende Ersatzlösung muss die Verantwortung bei der Fluggesellschaft liegen.\r\nIm Fall einer notwendig werdenden Hotelunterbringung im Fall von Reiseunterbrechungen müssen Fluggesellschaften eine barrierefreie Unterkunft bereitstellen. Dabei ist besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität sowie Assistenzhunden zu nehmen.\r\nZudem fordert der Sozialverband VdK den Vorrang beim Boarding für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Für Menschen mit Behinderungen sind lange Wartezeiten, häufig ohne ausreichend Sitzmöglichkeiten, besonders strapaziös. Aus diesem Grund müssen Fluggesellschaften Personen mit eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen sowie anerkannte Assistenzhunde auf Verlangen vorrangig boarden. \r\n\r\n\r\n\r\nZu 5.: Können vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Flugverkehrssektors durch Vorgaben für Digitalisierung oder Automatisierung von (a) Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (z. B. durch automatisiert erstellte und versandte Gutscheine) oder von (b) Ausgleichsleistungen oder von (c) Forderungs- und Beschwerdebearbeitungen weitere Änderungen vorgenommen werden, die über die in der Allgemeinen Ausrichtung zur Omnibus-VO (ST16529/24) enthaltenen Änderungen hinausgehen? Welcher Vorgaben bedürfte es konkret?\r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK positioniert sich einer Digitalisierung des Flugverkehrssektors grundsätzlich positiv gegenüber. Allerdings ausschließlich dann, wenn auch weiterhin analoge Alternativen der Information, Buchung und Kommunikation beibehalten werden. Es darf aus Sicht des VdK keine Diskriminierung aufgrund der Nicht-Nutzung von digitalen Formaten und Endgeräten entstehen. Eine Vielzahl der Mitgliederschriften, die den Sozialverband VdK erreichen, beziehen sich auf die Problematik von immer mehr digitalen Angeboten, die nicht weiter in analoger Form bereitgestellt werden oder deren digitale Barrierefreiheit nicht gegeben ist. Es sind weiterhin über 5 Prozent der Bevölkerung Offliner, auch für diese Menschen müssen die Informationen zugänglich sein. \r\nDarüber hinaus müssen alle digitalen Angebote barrierefrei sein. Hierzu ist immer der aktuellste WCAG Standard einzuhalten. Aktuell ist dies WCAG 2.3.\r\n\r\nZu 6.: Sind in der Allgemeinen Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung über multimodale Reisen (ST16535/24, abrufbar unter https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16535-2024-INIT/en/pdf) Konzepte (z. B. Beförderungsverträge) oder Mechanismen enthalten, die im Rahmen der Arbeiten zur Fluggastrechte-VO berücksichtigt werden sollten? Welche Strukturen der (Flug)Reisebranche sollten in der Fluggastrechte-VO noch berücksichtigt werden, etwa im Zusammenhang mit Pauschalreisen oder dem Chartern von Flugzeugen?\r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nFolgende Regelungen aus der Verordnung über multimodale Reisen (ST 16535/24) müssen laut dem VdK in den Vorschlag der Kommission 2013 (COM(2013)130) aufgenommen werden. Jedoch ist die unter Punkt 6. (S.38) aufgeführte Einschränkung, dass das alternative Angebot nur unter zumutbaren Bedingungen (reasonable efforts) zu leisten sei, zu streichen.\r\n1.\tPersonen mit eingeschränkter Mobilität (PRM) sollen nicht von bestimmten Beförderungsleistungen ausgeschlossen werden. Luftfahrtunternehmen müssen sicherstellen, dass sie angemessene Unterstützung erhalten, insbesondere bei Flugverspätungen und Annullierungen.\r\n2.\tDie Haftung von Luftfahrtunternehmen für Mobilitätshilfen wird auf den tatsächlichen Wert der Ausrüstung angehoben. Die Entschädigung muss dabei die Kosten für einen Ersatz oder die Reparatur sowie die Kosten für eine vorübergehende Ersatzlösung betragen. Bei der Suche für eine vorübergehende Ersatzlösung muss die Verantwortung bei der Fluggesellschaft liegen.\r\n3.\tEs muss für Menschen mit Behinderung und mobilitätseingeschränkte Menschen sichergestellt werden, dass sie von einem ins nächste Transportmittel umsteigen können.\r\n4.\tEs ist zentral, dass Betroffenen- und Behindertenverbände bei sämtlichen Fragen der Barrierefreiheit einbezogen werden.\r\n5.\tDie Fluggesellschaften müssen eine zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung sowie mobilitätseingeschränkte Menschen einrichten.\r\n6.\tBei Ausfall eines Transportmittels muss sichergestellt werden, dass der Ersatz ebenfalls barrierefrei ist.\r\n7.\tVerkehrsunternehmen müssen über die Barrierefreiheit ihrer Stationen, Transportmittel, Informationen und Kommunikation informieren. Im Falle der Fluggesellschaften betrifft dies demnach die Informationen über Barrierefreiheit des Flughafens, des Flugzeuges, der Flug relevanten Informationen und den Kommunikationsmitteln der Fluggesellschaft.\r\n8.\tInformationen zu Flugrechten müssen für sämtliche Menschen mit Behinderung in geeigneten alternativen Formaten bereitgestellt werden, wie Leichte Sprache oder Gebärdenvideos.\r\n9.\tAuch das Beschwerdeformular muss barrierefrei gestaltet sein.\r\n\r\n\r\nZu 7. Gibt es weiteren Regelungsbedarf, der bislang weder im Vorschlag der Kommission\r\nzur Fluggastrechte-VO von 2013 noch in der Allgemeinen Ausrichtung für die „Omnibus-\r\nVO“ noch in anderen Vorschlägen der Kommission (z. B. der Vorschlag zur Änderung\r\nder Pauschalreiserichtlinie) adressiert ist, insbesondere mit Blick auf die seit\r\nVorstellung des Vorschlags zur Fluggastrechte-VO ergangene Rechtsprechung oder\r\nmit Blick auf seitdem eingetretene Entwicklungen der Luftverkehrswirtschaft?\r\n\r\nZu 8.: Welcher weiterer Regelungsbedarf besteht für die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität über die Änderungen hinaus, die die Allgemeine Ausrichtung zur „Omnibus-VO“ für die VO 1107/2006 (dort Artikel 2 im Dokument ST16529/24) bereits vorsieht?\r\n\r\nsiehe Fehlende Regelungen.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\n\r\nAn dieser Stelle werden Forderungen des Sozialverbands VdK genannt, die einen zentralen Stellenwert haben und unbedingt neu in den Vorschlag der Kommission 2013 (COM (2013)130) von Seiten des VdK aufgenommen werden müssen.\r\nDer VdK fordert, dass sich die Mindeststandards beim Thema Barrierefreiheit im Flugverkehr an die US-Standards richtet. Dies dient auch der Harmonisierung des europäischen und US-amerikanischen Flugraums. Dazu fordert der Sozialverband VdK, dass Fluggesellschaften gesetzlich zum barrierefreien Kabinendesign verpflichtet werden.\r\nDes Weiteren fordert der VdK, dass sämtliche Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung und mobilitätseingeschränkte Menschen an Bord des Flugzeuges zugelassen sind. Die Berufung auf Sicherheit darf nicht dazu führen, dass diesen Menschen ihr Hilfsmittel versagt wird. Der VdK fordert daher diesen Absatz zu streichen.\r\nAußerdem fordert der VdK die Streichung der Voranmeldefrist von 48 Stunden. Es ist nicht verhältnismäßig, dass Menschen mit Behinderungen oder mobilitätseingeschränkte Menschen an einer kurzfristigen Reise gehindert werden. Vielmehr müssen die Flughäfen und -gesellschaften für eine durchgängige barrierefreie Reisekette Sorge tragen.\r\nFerner fordert der VdK, dass es verpflichtende Schulungen für das Flugpersonal zum Thema barrierefreie Sicherheitsinformationen gibt. Hier soll unter anderem erlernt werden, wie Sicherheitshinweise in Gebärdensprache gemacht werden.\r\nDer VdK fordert, dass für Menschen mit Behinderung und mobilitätseingeschränkte Menschen sichergestellt werden muss, dass sie vom einen ins nächste Transportmittel umsteigen können. Gleichfalls muss beim Ausfall eines Transportmittels sichergestellt werden, dass das Ersatzfahrzeug ebenfalls barrierefrei ist. Über den Status der Barrierefreiheit aller Transportmittel muss in barrierefreier Form Auskunft auf den Websiten der Verkehrsunternehmen gegeben werden, damit sich Reisende selbstbestimmt informieren können.\r\nDarüber hinaus fordert der Sozialverband VdK, dass Betroffenen- und Behindertenverbände bei sämtlichen Fragen der Barrierefreiheit einbezogen werden.\r\nZudem fordert der VdK, dass die Fluggesellschaften eine zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung sowie mobilitätseingeschränkte Menschen einrichten müssen.\r\nWeiter fordert der VdK, dass Verkehrsunternehmen über die Barrierefreiheit ihrer Stationen, Transportmittel, Informationen und Kommunikation informieren müssen. Im Falle der Fluggesellschaften betrifft dies demnach die Informationen über Barrierefreiheit des Flughafens, des Flugzeuges, der Flug relevanten Informationen und den Kommunikationsmitteln der Fluggesellschaft.\r\nFür eine umfassende Barrierefreiheit fordert der VdK, dass auch das Beschwerdeformular barrierefrei gestaltet sein muss. Drüber hinaus muss eine Beschwerde auch noch nach 7 Tagen möglich sein. Der VdK fordert hier eine Frist von mindestens einem Monat.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 17.10.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Verordnungsentwurfes und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie aktuell gültige Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und die Coronavirus-Testverordnung (TestV) treten derzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Dies ist mit einigen Problemen für die Länder und den Bund verbunden. \r\nSo sieht die CoronaImpfV feste Ausschlussfristen für die Abrechnung der Länder gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) für Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams vor. Aufgrund derzeit laufender Gerichtsverfahren ist es den Ländern jedoch nicht möglich, innerhalb der vorgesehenen Fristen die anfallenden Beträge vollständig gegenüber dem BAS abzurechnen. \r\nZudem laufen derzeit noch Klageverfahren zwischen einzelnen Leistungserbringern und den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen) bzw. den Abrechnungszentren. In den Klageverfahren geht es um die Abrechnung von Leistungen aufgrund der CoronaImpfV, in der bis zum 07. April 2023 gültigen Fassung. Sollten den Klagen tatsächlich bestehende Ansprüche zugrunde liegen, bestünde jedoch aufgrund der derzeit gültigen Fristen keine Möglichkeit mehr für die KVen, die Beträge mit dem BAS abzurechnen. \r\nNach Angaben der KVen und denen nach Landesrecht zuständigen Stellen laufen zudem noch Abrechnungsprüfungen bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung von Testleistungen durch Leistungserbringer. Parallel hierzu laufen staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Teststellenbetreiber. Allerdings laufen die Aufbewahrungs- und Speicherfristen der für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation, die die Grundlage für die Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen darstellen, bereits am 31. Dezember 2024 aus. \r\nUm diese Problematik aufzulösen, wird der Geltungszeitraum der CoronaImpfV und der TestV jeweils bis 2028 verlängert. \r\nEs wird eine Regelung in die CoronaImpfV aufgenommen, mit der den Ländern bis zum 30. November 2028 ermöglicht wird, ausschließlich Beträge mit dem BAS abzurechnen, die entstanden sind, weil das Land im Rahmen eines Klageverfahrens zur Zahlung von Vergütungen an Leistungserbringer rechtskräftig verpflichtet worden ist.\r\nDes Weiteren wird eine Regelung aufgenommen, um eine Abrechnung von Beträgen mit dem BAS zu ermöglichen, die ausschließlich aus Klageverfahren der Leistungserbringer gegen die Länder, KVen oder Rechenzentren resultieren und zuvor noch nicht beim BAS angefordert wurden. Dadurch soll den Ländern, KVen oder Rechenzentren ermöglicht werden, die Beiträge abzurechnen, die ihnen gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Fristverlängerung erfolgt bis zum 30. November 2028.\r\nDaneben wird über eine Anpassung der CoronaImpfV eine finanzielle Beteiligung der Privaten Krankenversicherung (PKV) in Höhe von 7 Prozent für die aufgrund von Klageverfahren erst nachträglich übermittelbaren Beträge bis zum 30. November 2028 sichergestellt. Dies betrifft nur die Abrechnung von Leistungen, die ab dem 01. Januar 2023 erbracht wurden und entspricht der bisherigen Regelung.\r\nIn der TestV wird eine Regelung ergänzt, damit die KVen bis zum 30. November 2028 Beträge mit dem BAS abrechen können, die aus Klageverfahren von Leistungserbringern gegen die KVen resultieren und die Beiträge zuvor noch nicht beim BAS angefordert wurden. \r\nAngesichts der noch laufenden Abrechnungsprüfungen in einzelnen Ländern, Rückforderungen durch die KVen sowie dem Beginn und Fortlaufen von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegenüber Teststellenbetreibern ist es notwendig, die Geltung der TestV über den 31. Dezember 2024 hinaus bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Auch die Aufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen wird entsprechend angepasst. Damit wird insbesondere der Fortführung der vertieften Abrechnungsprüfung durch die Länder und die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Beträgen durch die KVen ermöglicht.  \r\nDie periodischen Berichtspflichten der KVen an das Bundeministerium für Gesundheit (BMG) werden verlängert. Dazu gehören Berichte über die laufenden Abrechnungsprüfungsverfahren, die gegenüber den Leistungserbringern bereits geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sowie die Verwendung der durch das BAS an die KVen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Gelder. Zudem wird die Berichtspflicht unter anderem dahingehend konkretisiert, dass die Angaben zu den bereits an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeiträge von einer Meldung an das BMG durch die KVen mit dem BAS abzustimmen sind, um unklare und abweichende Angaben zu vermeiden.\r\n2.\tBewertung des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V. \r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, um die derzeit laufenden Gerichtsverfahren weiterführen zu können. Gleichzeitig kritisiert der VdK, dass das BMG zu nachlässig im Umgang mit Steuergeldern gewesen ist und die Überprüfung von Abrechnungen von Testzentren bis heute vernachlässigt wurde. Insgesamt kritisiert der VdK, dass die gesellschaftspolitische Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie auf politischer Bühne kaum stattfindet. Hier erwartet der VdK von der Bundesregierung und von den politischen Parteien mehr Engagement.\r\nIn seinem Bericht nach § 88 Bundeshaushaltsordnung (BHO) an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages geht der Bundesrechnungshof (BRH) auf ausgewählte Aspekte der Corona-Testungen und ihrer Abrechnungen ein und berichtet dabei von erheblichen Mängeln in der Kalkulation und Abrechnung von COVID-19-Antigen-Tests und -PCR-Tests . Der Bund habe während der COVID-19-Pandemie insgesamt 17,8 Mrd. Euro für Testungen ausgegeben. Das BMG habe es dabei versäumt, ein sachgerechtes Verfahren zur Prüfung der Abrechnungen und zur Kalkulation von Erstattungsbeiträgen zu etablieren. Die Aufbewahrungsfristen für rechnungsbegründende Unterlagen seien zudem zu kurz angesetzt worden. \r\nGerade letzterem Problem möchte das BMG nun entgegenwirken, indem die Aufbewahrungsfristen über den 31. Dezember 2024 hinaus um vier weitere Jahre verlängert werden. Dies begrüßt der Sozialverband VdK. Es ist wichtig, dass der Rechtmäßigkeit von Abrechnungen nachgegangen wird. Mit Steuergeldern darf nicht leichtfertig umgegangen werden. \r\nZwar war die COVID-19-Pandemie auch für das BMG eine unerwartete Ausnahmesituation, der BRH kritisiert jedoch in seinem Bericht von Anfang dieses Jahres, dass das BMG noch immer kein effektives Verfahren etabliert habe, um eine Abrechnungsprüfung vernünftig durchführen zu können. Zu meldende Daten, Meldewege und Meldefristen sollte das BMG nach Auffassung des BRH bundeseinheitlich nach festgelegten Kriterien bestimmen. Auch dieser Kritik schließt sich der Sozialverband VdK umfassend an.\r\nGerade im Hinblick auf die Gefahr zukünftiger Pandemien und Epidemien sollte das BMG nach Ansicht des Sozialverbandes VdK den Vorschlägen des BRH nachkommen und ein nachvollziehbares und umfangreiches Melde- und Abrechnungswesen etablieren. Der VdK kritisiert deutlich, dass dies bisher nicht geschehen ist. Durch ein solches System kann verhindert werden, dass das derzeit vorherrschende Chaos in einer möglichen zukünftigen und ähnlich gelagerten Situation erneut ausbricht. Gleichzeitig werden durch strukturierte Verfahren zur Ermittlung von Vergütungsverfahren und zugehörigen Kontrollen die Finanzmittel des Bundes geschont, mit denen gerade in Katastrophen- bzw. Pandemiezeiten bedachtsam umgegangen werden muss. \r\nDarüber hinaus fordert der BRH, dass die Entscheidung über die Höhe der Abrechnungspauschalen kritisch aufgearbeitet werden sollte. Der Bund darf zukünftig die Länder nicht von ihrer Finanzierungsverantwortung entbinden. Der Sozialverband VdK bekräftigt diese Forderung. Die Länder kommen in vielen Bereichen der Daseinsvorsorge ihren Aufgaben nicht nach und verlagern so die Finanzverantwortung auf den Bund. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Bund in Krisenzeiten die Koordinierung von Aufgaben übernimmt, die Länder sollten sich dadurch jedoch nicht grundsätzlich ihrer finanziellen Verantwortung entziehen können. Insbesondere das Umwälzen von Kosten auf die GKV, die eigentlich durch die Bundesländer hätten getragen werden sollen, kritisiert der Sozialverband VdK scharf. Dieses Handeln sorgt derzeit und perspektivisch für eine starke finanzielle Belastung aller gesetzlich versicherten VdK Mitglieder.\r\nFerner sollte der Bund bzw. das BMG aus den Fehlern (sowohl finanzieller als auch organisatorischer Art), die in der vergangenen Pandemie gemacht wurden, lernen und nach Einschätzung des VdK – ggf. gemeinsam mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) – ein strukturiertes und zielführendes Pandemie-Schutzprogramm etablieren. Dieses muss ein strukturiertes System zur Etablierung einer bundesweiten Testinfrastruktur und einer entsprechenden Infrastruktur zur Immunisierung beinhalten.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015114","regulatoryProjectTitle":"RSV-Prophylaxeverordnung im Hinblick auf den Schutz bestimmter Gruppen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/ee/491705/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren \r\n(RSV-Prophylaxeverordnung)\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 13.08.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDas Respiratorische Synzytial Virus (RSV) ist ein weltweit verbreiteter Erreger aus der Familie der Pneumoviridae. Es gibt zwei Gruppen der RSV Vieren, A und B, die sich in einzelnen Merkmalen unterscheiden. Das RSV A Virus dominiert zumeist .  \r\nDas RSV-Virus wird in der Regel via Tröpfcheninfektion von einer infizierten Person auf eine andere Person übertragen. Es löst akute Erkrankungen der unteren Atemwege aus. Gleichzeitig ist es die häufigste Ursache von Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen, wobei die RSV-Krankheitslast besonders in den ersten sechs Lebensmonaten besonders hoch ist. \r\nRSV-Erkrankungen treten saisonal gehäuft in den Herbst- und Wintermonaten auf, zumeist zwischen November und März.\r\nDie Mehrheit der schweren RSV-Erkrankungen (80 Prozent) treten nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bei zuvor gesunden Säuglingen auf. Die Inzidenz von RSV-assoziierten Hospitalisierungen wird in der RSV-Saison auf mindestens 130/100.000 geschätzt. Aufgrund der hohen Fallzahlen in den Wintermonaten und der Vielzahl der schweren Krankheitsverläufe und anderer Atemwegserkrankungen bei Säuglingen immer wieder zu Behandlungsengpässen in der intensivmedizinischen Versorgung. Seit Juli 2023 ist der RSV-Nachweis bei Patienten meldepflichtig, sofern eine akute Infektion vorliegt. \r\nSeit dem 07. Juni 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Empfehlung zur „spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit Nirsevimab  bei allen Neugeborenen und Säuglingen unabhängig von möglichen Risikofaktoren in ihrer ersten RSV-Saison“  beschlossen. Durch die Empfehlung soll die Häufigkeit schwer verlaufender RSV-Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen jeglichen Gestitationsalters und unabhängig von möglichen Risikofaktoren in ihrer ersten RSV-Saison in Deutschland reduziert werden. Insbesondere sollen Hospitationen, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle vermieden werden.\r\n„Für gesunde Neugeborene, deren Mütter während der Schwangerschaft eine RSV-Impfung erhalten haben, ist in der Regel keine Nirsevimab-Gabe erforderlich“, heißt es weiter in der Beschlussfassung der STIKO.\r\nVersicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können im Einzelfall einen Anspruch auf die prophylaktische Gabe des Arzneimittels haben, wenn entweder die gesundheitliche Situation in einen behandlungsbedürftigen Zustand überzugehen droht, oder bestehende Grunderkrankungen Risikofaktoren für schwere RSV-Erkrankungen bilden. \r\nEin Anspruch für gesetzlich Versicherte auf die prophylaktische Behandlung bestehet bisher nicht. Dieses Problem soll durch die vorliegende Verordnung gelöst werden: \r\nMit der Verordnung wird ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf die prophylaktische Gabe des Arzneimittels Beyfortus (Nirsevimab) aufbauend auf der STIKO-Empfehlung begründet.\r\nVersicherte haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres. Dieser Anspruch gilt unabhängig von individuellen Risikofaktoren der Versicherten. Der Anspruch gilt für Arzneimittel, die über eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine europäische Zulassung verfügen. \r\nNeugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison erhalten. In der RSV-Saison sollten Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten, idealerweise bei Entlassung aus der Geburtseinrichtung oder spätestens innerhalb der ersten Lebenswoche. \r\nDas BMG begründet dies damit, dass der Schutz der passiven Immunisierung durch die Gabe von Nirsevimab vor einer sehr schwer Verlaufenden RSV-assoziierten unteren Atemwegserkrankung 81 Prozent beträgt und mit einer Schutzdauer von mindestens sechs Monaten annehmbar über die gesamte RSV-Saison anhält. \r\nDas BMG schätzt die zusätzlichen Ausgaben durch die GKV auf einen „niedrigen dreistelligen Millionenbereich“. Dem gegenüber stehen hohe Einsparungen durch das Ausbleiben von intensivmedizinischen Behandlungen. \r\nEine Verordnung von Arzneimitteln, die der Prophylaxe einer RSV-Erkrankung entspricht, wird durch die Verordnung als wirtschaftlich definiert. \r\nAnsprüche auf Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Es wird sichergestellt, dass der Anspruch nach dieser Verordnung über die Ansprüche des SGB V hinaus geht. Nach den Regelungen des SGB V bestehen die Ansprüche auf eine präventive Behandlung insbesondere dann, wenn die Versorgung mit Arzneimitteln notwendig ist, um Krankheiten zu verhüten und die gesundheitliche Situation ohne die in Frage stehende Leistung bei natürlichem Verlauf in einen behandlungsbedürftigen Zustand überzugehen droht. Hierfür muss die Schwelle der Schwächung der Gesundheit nicht erreicht sein. Zudem können sich aus dem SGB V Ansprüche auf individuellen Risikofaktoren begründen. \r\n2.\tBewertung des Sozialverbandes VdK Deutschland\r\nDiese Verordnung ist notwendig geworden, da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erklärt hat, eine prophylaktische Gabe von Nirsevimab nicht in der Schutzimpfungsrichtline regeln zu können. Bei monoklonalen Antikörpern handelt es sich nicht um eine Impfung im klassischen Sinne (aktive Immunisierung), sondern um eine passive Immunisierung; das Immunsystem der Kinder reagiert nicht selbst auf einen Krankheitserreger, sondern wird direkt mit dem Werkzeug zur Bekämpfung des Krankheitserregers ausgestattet. \r\nAus diesem Grund kann sich der Gemeinsame Bundesausschuss, der normalerweise für die Aufnahme von Leistungen in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist, nicht auf die §§ 23 (Medizinische Vorsorgeleistungen) oder 27 (Krankenbehandlung) SGB V berufen. Stattdessen muss das BMG eine Verordnung nach § 20i Abs. 3 (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung) erlassen.\r\nDa eine Immunisierung mit einem Antikörper Neugeborenen und Säuglingen den bestmöglichen Schutz vor einer schweren RSV-Infektion bietet und eine entsprechende Empfehlung der STIKO vorliegt, befürwortet der Sozialverband VdK, dass das BMG eine erkannte Regelungslücke schließen will.  \r\nDer Sozialverband VdK schließt sich der Einschätzung an, dass die prophylaktische Gabe eines Antikörpers gegen eine RSV-Infektion wirtschaftlich ist und durch das Verhindern einer Erkrankung Behandlungskosten im System eingespart werden können. \r\nMit Sorge betrachtet der VdK die Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass die Behandlungskapazitäten für schwere RSV-Erkrankungen in der Intensivmedizin in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen sind. Dies ist aus Sicht des Sozialverband VdK ein untragbarer Zustand. Das BMG muss aus diesem Grund die Krankenhausreform weiter vorantreiben und hat dafür Sorge zu tragen, dass bundesweit ausreichend Behandlungskapazitäten für schwer erkrankte Menschen, insbesondere für schwer erkrankte Säuglinge und Kleinkinder, zur Verfügung stehen. \r\n3.\tQuellen\r\nRKI-Ratgeber RSV-Infektionen. Abgerufen von https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_RSV.html#doc2394298bodyText2 im Juli 2024. \r\n Epidemiologisches Bulletin, Ausgabe 26/2024. Robert Koch Institut. Abgerufen von https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/26_24.pdf?__blob=publicationFile im Juli 2024.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015968","regulatoryProjectTitle":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/e6/508903/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150027.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte \r\n\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 10.12.2024\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Verordnungsentwurfes und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nEs bestehen hinsichtlich der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verschiedene Herausforderungen in der ambulanten Versorgung. Diese Probleme sollten eigentlich durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) adressiert werden.\r\nDas GVSG befindet sich zwar bereits im parlamentarischen Verfahren, mit einem Beschluss des Deutschen Bundestages ist jedoch aufgrund des Bruchs der Koalition aus SPD, Grünen und FDP nicht mehr zu rechnen. Die Unionsfraktionen hatten zudem bei der öffentlichen Anhörung zum GVSG ihren Unmut über das Vorgehen von SPD und Grünen geäußert. Von einer Kooperation zwischen Union und den verbliebenen Regierungsparteien ist daher ebenfalls nicht mehr auszugehen. Das Ausbleiben des GVSG bedauert der VdK sehr. \r\nAus diesem Grund und wegen des hohen Handlungsbedarfs soll die vorliegende Verordnung noch in der verbleibenden Legislaturperiode in Kraft treten. \r\nEs ist eine flächendeckende und zielgerichtete Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sicherzustellen, die durch die Patienten möglichst niederschwellig zu erreichen ist. Insbesondere gilt dies für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die aufgrund zusätzlich erschwerender Umstände besonders vulnerabel sind.  \r\nBestimmte Erkrankungen, Beeinträchtigungen oder persönliche und soziale Umstände bringen besondere Herausforderungen bei der Orientierung im Gesundheitswesen, bei der Kontaktaufnahme zu möglichen Leistungserbringern oder bei der kontinuierlichen Wahrnehmung von Behandlungsangeboten mit sich. Zielgerichtete Versorgungsangebote und eine Vermittlung zu passenden Behandlungsangeboten sind für diese Patientengruppen, unabhängig davon, ob es sich um Erwachsene oder Kinder bzw. Jugendliche handelt, essenziell. \r\nInsbesondere Kinder und Jugendliche mit schweren Mehrfachbehinderungen oder schwerwiegenden Erkrankungen benötigen oftmals neben der Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) eine externe psychotherapeutische oder psychiatrische Versorgung.\r\nDiese Verordnung soll daher den Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung für Kinder und Jugendliche sowie für erwachsene Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Lebensumstände besonders vulnerabel sind, verbessern und zeitnah zusätzliche Behandlungskapazitäten für sie schaffen. \r\nUm dieses Ziel zu erreichen, wird ein neuer Ermächtigungstatbestand zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geschaffen. Die Ermächtigung umfasst ausschließlich die Behandlung bestimmter vulnerabler Patientengruppen und setzt eine Kooperation mit geeigneten Einrichtungen oder Diensten voraus, damit zielgerichtet und niederschwellig zusätzliche ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungskapazitäten bereitgestellt werden können. \r\nDie Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine für die Behandlung erforderliche abgeschlossene Weiterbildung vorweisen können, müssen vom Zulassungsausschuss zur Behandlung von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, ermächtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Funktion ist insbesondere anhand der GAF-Skala (Global Assesment of Functioning Scale) zu bemessen. Als Orientierungswert für erhebliche Einschränkungen ist ein GAF-Wert von höchstens 50 angesehen; entsprechende Beeinträchtigungen können beispielsweise als (vollständige) Leistungsfähigkeit in beruflichen und privaten Bereichen bis hin zur Wohnungslosigkeit, Selbst- und Fremdgefährdung oder Einschränkungen in der Kommunikation darstellen. Diese diversen Arten der Funktionseinschränkungen können zu sozialer Benachteiligung der Patientinnen und Patienten führen und sind daher als zusätzliche Barriere für den Zugang zu psychotherapeutischer und psychiatrischer Versorgung anzusehen. \r\nDie Ermächtigung setzt eine Kooperation mit einem SPZ (§ 119 SGB V), einem medizinischen Behandlungszentrum für Menschen mit Behinderung (MZEB, § 119c SGB V), einer Einrichtung der Suchthilfe, einer regionalen Einrichtung der Krisenhilfe, sozialpsychiatrischen Diensten oder einer vergleichbaren Einrichtung voraus. Eine Vergleichbare Einrichtung kann zudem eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, Wohnungslosenhilfe, des betreuten Wohnens oder psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sein. So soll sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten zielgerichtet und niedrigschwellig an geeignete Behandlungsangebote vermittelt und multiprofessionell behandelt werden können. \r\nDie Verpflichtung zur Ermächtigung soll den Leistungserbringern Planungssicherheit geben. \r\n2.\tBewertung des Sozialverbands VdK \r\nDer Sozialverband VdK begrüßt ausdrücklich, dass die psychologische und psychiatrische Versorgung von Erwachsenen sowie von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ausgebaut werden soll. Ebenfalls ist zu begrüßen, dass die psychologische und psychiatrische Versorgung von sozial benachteiligten Gruppen verbessert werden soll.\r\nMenschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung oder mit anderen besonderen Versorgungsbedarfen haben im gleichen Maße Anspruch auf eine psychotherapeutische Versorgung, wie der Rest der Bevölkerung. Diesem Bedarf wird jedoch derzeit nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Zugang zu einer psychotherapeutischen Versorgung ist für Menschen mit Behinderung häufig erschwert. Der VdK weist auch in diesem Kontext erneut auf die Selbstverpflichtungen der UN BRK hin welche durch Bundestag und Bundesrat ratifiziert wurde. Die UN-BRK verpflichtet Bund und Länder in Artikel 25 zur Einrichtung eines barrierefreien Gesundheitswesens. Dies umfasst auch außerhalb der Versorgung in MZEB und SPZ die Sicherstellung einer adäquaten Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung.\r\nEs ist daher nur zu begrüßen, dass das aufsuchende Beratungs- und Behandlungsangebot ausgeweitet wird und einem gestellten Antrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen stattgegeben werden muss.  \r\nDer VdK begrüßt zudem, dass sein Vorschlag aufgenommen wurde, Kooperationen zwischen psychiatrisch tätigen Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch auf andere Versorgungseinrichtungen, insbesondere auf SPZ, auszuweiten. \r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDas GVSG sah neben dem Gegenstand dieser Verordnung eine Vielzahl weiterer Reglungen vor, bei denen ein Beschluss nun ungewiss ist. Dies kritisiert der VdK und fordert die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf, auf einen Konsens für möglichst viele Regelungen hinzuwirken. Er verweist hierbei auf seine aktuellste Stellungnahme zum GVSG vom 11.11.2024. Im Kontext dieser Verordnung sollten insbesondere die Hinweise zur Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen in MZEB und SPZ eine erneute Aufmerksamkeit erfahren und in die Verordnung aufgenommen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015993","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Rentenwertbestimmungsverordnung 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/bb/509788/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 – RWBestV 2025)\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 7. April 2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nZum 1. Juli 2025 legt die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 eine Erhöhung der Renten um 3,74 Prozent fest. Der neue aktuelle Rentenwert wurde bundeseinheitlich errechnet und steigt von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente für ein Jahr Beitragszahlung auf Basis des jeweiligen Durchschnittsentgelts. Der Anstieg bewirkt, dass eine Rente von vormals 1.000 Euro nun 1.037,40 Euro beträgt. Auf das Jahr gerechnet ist dies eine Erhöhung von 448,80 Euro.\r\nDie Rentenerhöhung erfolgt in diesem Jahr, nach aktueller Rechtslage letztmalig, nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Haltelinie (Mindestsicherungsniveau) von 48 Prozent. Das bedeutet, dass der neue Rentenwert so festgelegt wird, dass das Rentenniveau das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\n1.1.\tRentenanpassung \r\nDer VdK begrüßt zunächst, dass die in der Verordnung festgelegte Rentenerhöhung höher ausfällt als ursprünglich im vergangenen Herbst angekündigt. Grund dafür ist, dass zum Erreichen des in diesem Jahr nach aktueller Rechtslage letztmalig geltenden Mindestrentenniveaus von 48 Prozent die Rentenanpassung zusätzlich steigen musste, um den Anstieg des Pflegebeitrags auszugleichen, der ebenfalls von den Rentnerinnen und Rentnern getragen wird. Die Erhöhung liegt zwar über der aktuellen Inflationsrate von 2,2 Prozent, ist aber noch immer nicht geeignet, die realen Kaufkraftverluste der letzten Jahre auszugleichen. Nach der Nullrunde im Jahr 2021 und einem Kaufkraftverlust von über drei Prozent blieben die Rentenerhöhungen auch in den Jahren 2022 und 2023 um ein bis zwei Prozentpunkte hinter der Inflation zurück. Im Jahr 2024 wurde aufgrund der nachholenden Entwicklung eine positive Übersteigerung der Preisentwicklung von 2,3 Prozent erzielt, die den realen Kaufkraftverlust jedoch nicht ausgeglichen hat. Im Rückblick zeigt sich, dass seit 2000 die Rentenanpassungen 13-mal hinter der Inflation zurückgeblieben sind und es fünf Nullrunden gab. Insgesamt blieben die Renten deutlich hinter der Lohnentwicklung zurück. Dies lässt sich auch daran ablesen, dass das Rentenniveau vor Steuern seit den 1990er Jahren von bis zu 54 Prozent auf das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent abgesunken ist.\r\n1.2.\tMindestsicherungsniveau\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass mit der Rentenanpassung 2025 der aktuelle Rentenwert an das Mindestrentenniveau angepasst wird. Bereits für die Jahre 2019 bis 2025 gilt nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz eine Haltelinie für das Rentenniveau, das nicht unter 48 Prozent sinken darf. Ohne diese gesetzliche Haltelinie von 48 Prozent würde das Rentenniveau ab dem 1. Juli 2025 voraussichtlich unter diesen Wert sinken. Laut Berechnungen im Rentenversicherungsbericht vom November 2024 könnte es mittelfristig auf etwa 45 Prozent absinken, sofern keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.\r\nUm dies zu verhindern, braucht es zwingend die Niveauschutzgarantie, die mit dem Rentenpaket 2 der alten Bundesregierung bis 2039 verlängert werden sollte. Dadurch würde auch künftig das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) zur direkten Steuerungsgröße für die Rentenanpassungen: Sobald der über die weiterhin gültige Anpassungsformel (§ 68 SGB VI) berechnete Rentenwert das Mindestrentenniveau von 48 Prozent unterschreitet und auf 48 Prozent erhöht wird, würde der Rentenwert nur noch der Lohnentwicklung folgen – allerdings unter Berücksichtigung der für Beschäftigte und Rentnerinnen und Rentner unterschiedlichen Sozialabgaben (§ 255i SGB VI). Die Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) und damit die partielle Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung kämen nicht zur Anwendung. Dies entspricht der langjährigen Forderung des VdK, die Dämpfungsfaktoren aus der Rentenanpassungsformel zu streichen und ein klares Leistungsziel für die gesetzliche Rente gesetzlich zu verankern.\r\nDer VdK kritisiert, dass diese Regelung von der alten Bundesregierung nicht mehr umgesetzt wurde. Dies hat dazu geführt, dass das Rentenniveau zu einem zentralen Thema des Bundestagswahlkampfs 2025 geworden ist. Der VdK fordert, diese Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau ohne zeitliche Begrenzung festzuschreiben, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken. Nur so wäre sichergestellt, dass das Rentenniveau auch in Zukunft eins zu eins den Löhnen folgt und damit eine wachsende Ungleichheit zulasten der Rentnerinnen und Rentner verhindert wird. Dies wäre vor allem ein Signal an aktuell erwerbstätige Menschen, dass sie in ein Rentensystem einzahlen, das ihren Ruhestand absichert.\r\n1.3.\tAnhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent\r\nUm das Vertrauen der aktuell Erwerbstätigen in die gesetzliche Rente zu erhalten beziehungsweise zu stärken, braucht es nach Meinung des Sozialverbands VdK auch eine Diskussion über die Höhe eines angemessenen Rentenniveaus und dessen solide Finanzierung. Wenn es bei der prognostizierten Absenkung des Rentenniveaus auf 45 Prozent (2037) vor Steuern bliebe, würden immer mehr Menschen keine lebensstandardsichernde und armutsfeste Rente mehr erhalten, obwohl sie jahrzehntelang in das Rentensystem eingezahlt haben. Die zentrale Funktion des Umlagesystems, den im Alter oder bei Erwerbsminderung wegfallenden Lohn zu ersetzen, wäre weiter geschwächt. Dieser Verfallsprozess muss zwingend gestoppt werden. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung von Altersarmut infolge prekärer Beschäftigung, wie ein höherer gesetzlicher Mindestlohn oder die Grundrente, können aber auch bei einem Rentenniveau von 48 Prozent kaum sicherstellen, dass Versicherte nach einem langen Arbeitsleben eine Rente beziehen, die den ergänzenden Grundsicherungsbezug vermeidet. Ein langfristig stabiles und vor allem auskömmliches Sicherungsniveau sowie eine klare und nachvollziehbare Kopplung der Rentenanpassung an die Lohnentwicklung bilden die Basis, um Rentnerinnen und Rentner angemessen an der Wohlstandsentwicklung zu beteiligen und sie vor Kaufkraftverlusten sowie vor Altersarmut zu schützen.\r\nDer VdK fordert deshalb zusätzlich eine zeitlich unbegrenzte Anhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent als dauerhafte Rentengarantie und begründet dies wie folgt:\r\n1.\tIm internationalen Vergleich ist das bundesdeutsche Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente zu niedrig. Daten der OECD zeigen, dass Deutschland mit einer sogenannten Bruttoersatzrate von 43,9 Prozent knapp 7 Prozentpunkte unter dem OECD-Durchschnitt (50,7 %) und ca. 30 Prozentpunkte hinter vergleichbaren Volkswirtschaften wie Österreich (74,1 Prozent), den Niederlanden oder Italien liegt.\r\n2.\tDie bisherigen Regeln zur Rentenanpassung schützen Rentnerinnen und Rentner aufgrund von Nullrunden, des Nachholfaktors, der Dämpfungsfaktoren, ausgebliebener Inflationsausgleichszahlungen und der zeitlich verzögerten Weitergabe von Lohnerhöhungen nicht ausreichend und nicht zeitnah vor Kaufkraftverlusten in Phasen hoher Inflation. Die aufgelaufenen Kaufkraftverluste sollen durch die Anhebung des Rentenniveaus ausgeglichen werden.\r\n3.\tDas Versprechen des Drei-Säulenmodells durch staatlich geförderte private und attraktive Betriebsrenten, die Lücke beim Sicherungsniveau zu schließen, hat sich nicht erfüllt und ist für viele Versicherte nicht leistbar. Nach den Angaben des Alterssicherungsberichts hat sich der Anteil der Beschäftigten mit einer Riesterrente zwischen 2012 und 2020 von 35 auf 30 Prozent verringert. Der Anteil der Beschäftigten mit gleichzeitigen Ansprüchen auf eine Betriebsrente und eine Riesterrente lag 2020 nur bei 18 Prozent. Über ein Drittel sorgt gar nicht zusätzlich fürs Alter vor.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 – RWBestV 2025)\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 7. April 2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nZum 1. Juli 2025 legt die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 eine Erhöhung der Renten um 3,74 Prozent fest. Der neue aktuelle Rentenwert wurde bundeseinheitlich errechnet und steigt von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente für ein Jahr Beitragszahlung auf Basis des jeweiligen Durchschnittsentgelts. Der Anstieg bewirkt, dass eine Rente von vormals 1.000 Euro nun 1.037,40 Euro beträgt. Auf das Jahr gerechnet ist dies eine Erhöhung von 448,80 Euro.\r\nDie Rentenerhöhung erfolgt in diesem Jahr, nach aktueller Rechtslage letztmalig, nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Haltelinie (Mindestsicherungsniveau) von 48 Prozent. Das bedeutet, dass der neue Rentenwert so festgelegt wird, dass das Rentenniveau das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\n1.1.\tRentenanpassung \r\nDer VdK begrüßt zunächst, dass die in der Verordnung festgelegte Rentenerhöhung höher ausfällt als ursprünglich im vergangenen Herbst angekündigt. Grund dafür ist, dass zum Erreichen des in diesem Jahr nach aktueller Rechtslage letztmalig geltenden Mindestrentenniveaus von 48 Prozent die Rentenanpassung zusätzlich steigen musste, um den Anstieg des Pflegebeitrags auszugleichen, der ebenfalls von den Rentnerinnen und Rentnern getragen wird. Die Erhöhung liegt zwar über der aktuellen Inflationsrate von 2,2 Prozent, ist aber noch immer nicht geeignet, die realen Kaufkraftverluste der letzten Jahre auszugleichen. Nach der Nullrunde im Jahr 2021 und einem Kaufkraftverlust von über drei Prozent blieben die Rentenerhöhungen auch in den Jahren 2022 und 2023 um ein bis zwei Prozentpunkte hinter der Inflation zurück. Im Jahr 2024 wurde aufgrund der nachholenden Entwicklung eine positive Übersteigerung der Preisentwicklung von 2,3 Prozent erzielt, die den realen Kaufkraftverlust jedoch nicht ausgeglichen hat. Im Rückblick zeigt sich, dass seit 2000 die Rentenanpassungen 13-mal hinter der Inflation zurückgeblieben sind und es fünf Nullrunden gab. Insgesamt blieben die Renten deutlich hinter der Lohnentwicklung zurück. Dies lässt sich auch daran ablesen, dass das Rentenniveau vor Steuern seit den 1990er Jahren von bis zu 54 Prozent auf das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent abgesunken ist.\r\n1.2.\tMindestsicherungsniveau\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass mit der Rentenanpassung 2025 der aktuelle Rentenwert an das Mindestrentenniveau angepasst wird. Bereits für die Jahre 2019 bis 2025 gilt nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz eine Haltelinie für das Rentenniveau, das nicht unter 48 Prozent sinken darf. Ohne diese gesetzliche Haltelinie von 48 Prozent würde das Rentenniveau ab dem 1. Juli 2025 voraussichtlich unter diesen Wert sinken. Laut Berechnungen im Rentenversicherungsbericht vom November 2024 könnte es mittelfristig auf etwa 45 Prozent absinken, sofern keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.\r\nUm dies zu verhindern, braucht es zwingend die Niveauschutzgarantie, die mit dem Rentenpaket 2 der alten Bundesregierung bis 2039 verlängert werden sollte. Dadurch würde auch künftig das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) zur direkten Steuerungsgröße für die Rentenanpassungen: Sobald der über die weiterhin gültige Anpassungsformel (§ 68 SGB VI) berechnete Rentenwert das Mindestrentenniveau von 48 Prozent unterschreitet und auf 48 Prozent erhöht wird, würde der Rentenwert nur noch der Lohnentwicklung folgen – allerdings unter Berücksichtigung der für Beschäftigte und Rentnerinnen und Rentner unterschiedlichen Sozialabgaben (§ 255i SGB VI). Die Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) und damit die partielle Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung kämen nicht zur Anwendung. Dies entspricht der langjährigen Forderung des VdK, die Dämpfungsfaktoren aus der Rentenanpassungsformel zu streichen und ein klares Leistungsziel für die gesetzliche Rente gesetzlich zu verankern.\r\nDer VdK kritisiert, dass diese Regelung von der alten Bundesregierung nicht mehr umgesetzt wurde. Dies hat dazu geführt, dass das Rentenniveau zu einem zentralen Thema des Bundestagswahlkampfs 2025 geworden ist. Der VdK fordert, diese Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau ohne zeitliche Begrenzung festzuschreiben, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken. Nur so wäre sichergestellt, dass das Rentenniveau auch in Zukunft eins zu eins den Löhnen folgt und damit eine wachsende Ungleichheit zulasten der Rentnerinnen und Rentner verhindert wird. Dies wäre vor allem ein Signal an aktuell erwerbstätige Menschen, dass sie in ein Rentensystem einzahlen, das ihren Ruhestand absichert.\r\n1.3.\tAnhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent\r\nUm das Vertrauen der aktuell Erwerbstätigen in die gesetzliche Rente zu erhalten beziehungsweise zu stärken, braucht es nach Meinung des Sozialverbands VdK auch eine Diskussion über die Höhe eines angemessenen Rentenniveaus und dessen solide Finanzierung. Wenn es bei der prognostizierten Absenkung des Rentenniveaus auf 45 Prozent (2037) vor Steuern bliebe, würden immer mehr Menschen keine lebensstandardsichernde und armutsfeste Rente mehr erhalten, obwohl sie jahrzehntelang in das Rentensystem eingezahlt haben. Die zentrale Funktion des Umlagesystems, den im Alter oder bei Erwerbsminderung wegfallenden Lohn zu ersetzen, wäre weiter geschwächt. Dieser Verfallsprozess muss zwingend gestoppt werden. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung von Altersarmut infolge prekärer Beschäftigung, wie ein höherer gesetzlicher Mindestlohn oder die Grundrente, können aber auch bei einem Rentenniveau von 48 Prozent kaum sicherstellen, dass Versicherte nach einem langen Arbeitsleben eine Rente beziehen, die den ergänzenden Grundsicherungsbezug vermeidet. Ein langfristig stabiles und vor allem auskömmliches Sicherungsniveau sowie eine klare und nachvollziehbare Kopplung der Rentenanpassung an die Lohnentwicklung bilden die Basis, um Rentnerinnen und Rentner angemessen an der Wohlstandsentwicklung zu beteiligen und sie vor Kaufkraftverlusten sowie vor Altersarmut zu schützen.\r\nDer VdK fordert deshalb zusätzlich eine zeitlich unbegrenzte Anhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent als dauerhafte Rentengarantie und begründet dies wie folgt:\r\n1.\tIm internationalen Vergleich ist das bundesdeutsche Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente zu niedrig. Daten der OECD zeigen, dass Deutschland mit einer sogenannten Bruttoersatzrate von 43,9 Prozent knapp 7 Prozentpunkte unter dem OECD-Durchschnitt (50,7 %) und ca. 30 Prozentpunkte hinter vergleichbaren Volkswirtschaften wie Österreich (74,1 Prozent), den Niederlanden oder Italien liegt.\r\n2.\tDie bisherigen Regeln zur Rentenanpassung schützen Rentnerinnen und Rentner aufgrund von Nullrunden, des Nachholfaktors, der Dämpfungsfaktoren, ausgebliebener Inflationsausgleichszahlungen und der zeitlich verzögerten Weitergabe von Lohnerhöhungen nicht ausreichend und nicht zeitnah vor Kaufkraftverlusten in Phasen hoher Inflation. Die aufgelaufenen Kaufkraftverluste sollen durch die Anhebung des Rentenniveaus ausgeglichen werden.\r\n3.\tDas Versprechen des Drei-Säulenmodells durch staatlich geförderte private und attraktive Betriebsrenten, die Lücke beim Sicherungsniveau zu schließen, hat sich nicht erfüllt und ist für viele Versicherte nicht leistbar. Nach den Angaben des Alterssicherungsberichts hat sich der Anteil der Beschäftigten mit einer Riesterrente zwischen 2012 und 2020 von 35 auf 30 Prozent verringert. Der Anteil der Beschäftigten mit gleichzeitigen Ansprüchen auf eine Betriebsrente und eine Riesterrente lag 2020 nur bei 18 Prozent. Über ein Drittel sorgt gar nicht zusätzlich fürs Alter vor.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016200","regulatoryProjectTitle":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/84/515064/Stellungnahme-Gutachten-SG2505070001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. 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Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass es künftig im Ermessen der Schlichtungsstelle liegen soll, ob sie einen Schlichtungsvorschlag erstellt, wenn ein Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen der Anhörung zum Schlichtungsantrag des Passagiers nicht geäußert hat. Dazu sollen die §§ 13 und 15 der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) angepasst werden. Dies soll ermöglichen, dass Verfahren, in denen das Luftfahrtunternehmen nicht Stellung genommen hat und in denen nicht mit einer Einigung auf einen Schlichtungsvorschlag seitens der Schlichtungsstelle zu rechnen ist, zügig und mit begrenztem Aufwand beendet werden. Die dadurch freiwerdenden Kapazitäten sollen die Schlichtungsstellen dann für die raschere Bearbeitung erfolgversprechenderer Schlichtungsverfahren nutzen. Dadurch sollen sich im Ergebnis alle Schlichtungsverfahren beschleunigen. Verfahrensrückstände würden abgebaut werden\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK lehnt eine solche Änderung ab. Dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, selbst wenn es nicht zu einer Einigung der beiden Parteien kommt, ist ein wichtiger Bestandteil der Wahrung der Verbraucherrechte. Zudem soll mit einem solchen Schlichtungsverfahren eine Streitigkeit bezogen auf die Luftfahrt außergerichtlich beseitigt werden. Das ist für alle Beteiligten die beste Lösung. Der VdK spricht sich dafür aus, dass die Luftfahrtunternehmen zumindest zu einer Antwort, ob ein Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle zugestimmt oder abgelehnt wird, verpflichtet werden. Zusätzlich sollte unabhängig davon, ob eine solche Antwort erfolgt, immer ein Schlichtungsangebot den beteiligten Parteien angeboten werden.\r\nInsbesondere Menschen mit Behinderung, die für Luftverkehrsreisen eine Hilfsleistung beantragen und es bei dieser zu Problemen kommt, müssen von dieser Änderung ausgenommen werden. Es ist eine Unzumutbarkeit, wenn eine solche beantragte Hilfeleistung zu spät erfolgt und deswegen beispielsweise einen Anschlussflug verpasst wird, aber auch wenn die eigenen Mobilitätshilfen während des Flugs beschädigt oder verloren werden oder wenn Menschen mit Behinderung wegen eines technischen Fehlers seitens der Flugverkehrsunternehmen der Flug verweigert wird. Diese Probleme und noch weitere sind für Menschen mit Behinderung bei der Buchung einer Flugreise leider keine Seltenheit und sie wenden sich dann in so einem Fall korrekterweise an die Schlichtungsstelle. Hier ist es essenziell, dass sich die Schlichtungsstelle einschaltet und einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, auch wenn keine Rückmeldung seitens der Fluggesellschaft stattfindet. Denn es ist ein fatales Signal, wenn eine rechtzeitig beantragte Hilfeleistung nicht vollständig erfüllt wird und keine angemessene Schlichtung stattfindet.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\tZu §13 Abs. 2 \r\nIn diesen Absatz soll die Pflicht der Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2, auch wenn keine Rückmeldung des Luftfahrtunternehmens erfolgt, gestrichen werden. Demnach soll es im Ermessen der Schlichtungsstelle liegen, ob ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet wird. \r\n\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des Sozialverbands VdK darf eine solche Änderung nicht vorgenommen werden. Damit wäre die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich zu einigen, über den Kopf der Verbraucherinnen und Verbraucher beendet. Viele Menschen wollen aber kein gerichtliches Verfahren eingehen oder können dieses bezahlen.  \r\n\r\n2.2.\tZu § 15 Abs. 2\r\nEs soll gestrichen werden, dass nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mitteilt und damit das Verfahren beendet ist. Schon ohne Frist und Mitteilung soll das Schlichtungsverfahren beendet sein. Ergänzt werden zwei Unterpunkte: \r\n1.\tim Fall der Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags: nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 und der Mitteilung des Ergebnisses an die Beteiligten\r\n2.\tim Fall des Absehens von einem Schlichtungsvorschlag: nach der Mitteilung an die Beteiligten hierüber.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des VdK darf das Schlichtungsverfahren nicht auf diese Weise beendet werden. Es ist zentral, dass die Schlichtungsstelle in jeden Fall einen Schlichtungsvorschlag macht. Dieser Vorschlag kann für die Beteiligten ein Kompromiss darstellen und daher als Einigung angenommen werden.  \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016203","regulatoryProjectTitle":"Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/51/515098/Stellungnahme-Gutachten-SG2505070002.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 02.05.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Verordnungsentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nBei der Feststellung der Behinderung richtet sich das Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der Anlage zu § 2 der Verordnung, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Die VMG werden seit vielen Jahren grundlegend überarbeitet. Sie enthalten die Grundsätze für die versorgungsmedizinische Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht.\r\nNach § 153a SGB IX hat die Überarbeitung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse zu erfolgen.\r\nMit dem nun vorliegenden Entwurf für Teil A sollen die „Gemeinsamen Grundsätze“ der Begutachtung geändert werden. Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist als Bestandteil der Versorgungsmedizin-Verordnung für Gutachter und Gerichte rechtlich bindend und muss bei allen entsprechenden Bewertungen und Entscheidungen angewendet werden.\r\nMit dem neuen Teil A werden die bisherigen Regelungen neu strukturiert und insgesamt klarer und sprachlich verständlicher gestaltet. \r\n\r\n•\tDie Vorbemerkung zu Teil A wird geändert\r\n•\tTeil A Nr. 1 fasst künftig die Regelungen zur Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) und des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) zusammen und erläutert sie schrittweise. Er enthält auch die Regelungen zu den Bewertungen psychischen Begleiterscheinungen und Schmerzen, die über das übliche Maß hinausgehen, wenn diese nicht im GdB selbst berücksichtigt sind. \r\n•\tTeil A Nr. 2 regelt die Grundsätze zur Heilungsbewährung nach Krebserkrankungen, die bisher in den allgemeinen Hinweisen zu Teil B zu finden war. \r\n•\tTeil A Nr. 3 enthält die Regelungen zur Bildung eines Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen. \r\nDie bisherigen Abschnitte Nr. 4 (Hilflosigkeit), Nr. 5 (Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen), Nr. 6 (Blindheit und hochgradige Sehbehinderung) und Nr. 7 (Wesentliche Veränderung der Verhältnisse) bleiben bestehen – ggf. vorbehaltlich künftiger Änderungsverordnungen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt, dass zunächst eine Überarbeitung von Teil A erfolgt. Teil A legt die methodischen und systematischen Grundsätze fest, nach denen Bewertungen vorzunehmen sind und bildet das Fundament für die Anwendung und Auslegung der weiteren Teile der Anlage, insbesondere des indikationsspezifischen Teils B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Erst wenn Teil A konsentiert und in Kraft getreten ist, ergibt die weitere Überarbeitung von einzelnen Kapiteln in Teil B Sinn. \r\nDie Weiterentwicklung und Modernisierung der Versorgungsmedizin-Verordnung und ihrer Anlage hält der VdK grundsätzlich für richtig. Änderungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze müssen nach Ansicht des VdK von einem breiten gesellschaftlichen Grundkonsens getragen sein, denn Änderungen können Folgen für Millionen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in Deutschland bedeuten.\r\nDer VdK begrüßt sehr, dass mit dieser Überarbeitung von Teil A keine breiten GdB-Absenkungen zu befürchten sind, wie dies bei früheren Überarbeitungsversuchen noch der Fall war. So wird im vorliegenden Entwurf auf die generelle Berücksichtigung von Hilfsmitteln oder Gebrauchsgegenständen, der Zugrundelegung eines „bestmöglichen Behandlungsergebnisses“ oder einer „bestmöglichen Hilfsmittelversorgung“ verzichtet. Auch wurde dieses Mal auf die generelle Befristung von GdB und auf die Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Antragstellenden verzichtet. \r\nDer VdK warnt allerdings davor, dass entsprechende Regelungen mit den nach sich ziehenden Verschlechterungen bei der künftigen Überarbeitung der indikationsspezifischen Kapitel von Teil B erneut aufgerufen und eingebracht werden könnten. \r\nDer vorliegende Entwurf orientiert sich weitgehend an der bisherigen Rechtsgrundlage, so dass es weder zu Veränderungen beim Personenkreis noch zu generellen Verschlechterungen bei der GdB-Feststellung kommen dürfte. \r\nDie neue Systematik ist übersichtlicher und inhaltlich an vielen Stellen gestrafft. Noch klarer wäre die Struktur, wenn in Abschnitt Nr. 1 die GdB-/GdS-Bildung, unter Nr. 2 die Gesamt-GdB-Bildung und unter 3. die Heilungsbewährung behandelt würden. \r\nBei der gesonderten Berücksichtigung von über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Begleiterscheinungen (1.3.1 und 1.3.3) und Schmerzen (1.3.2) sieht der VdK durch die jetzt in der Verordnung explizit festgelegte Notwendigkeit einer ICD-Diagnose allerdings eine unnötige Erschwernis für die Antragstellenden. Die Möglichkeit, den GdB in geeigneten Fällen anzuheben entfällt. \r\nDas Festhalten am Konstrukt der Heilungsbewährung und die Beibehaltung der jetzigen rechtlichen Regelungen begrüßt der VdK. \r\nDie Regelungen zur Gesamt-GdB-Bildung sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Entwurf enthält eine Verbesserung für Menschen mit schnell fortschreitenden Erkrankungen. Es wird als Abweichung von der Regel klargestellt, dass auch innerhalb der ersten sechs Monate sich rasch verschlechternde Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigt werden können. \r\nEs fehlt eine Regelung für die Ausnahmefälle, in denen ein besonderes Interesse an einer rückwirkenden Feststellung gemäß § 152 Abs. 1 glaubhaft gemacht wird. \r\nDarüber hinaus schlägt der VdK Im Sinne einer besseren Transparenz und höheren Akzeptanz vor, dass die Beschlüsse des Beirats zu den Änderungen erläutert und mitveröffentlicht werden, wie dies z. T. mit der Gesetzesbegründung vorliegt. Dass der Titel (Seite 3 oben) „Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung“ lautet, dürfte ein redaktionelles Versehen sein.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu einzelnen ausgewählten Punkten des Verordnungsgenwurfs Stellung.\r\n2.1.\t Vorbemerkung Teil A neu \r\nDie Vorbemerkung zu Teil A ist ausführlicher als in der aktuell gültigen Version. Sie stellt den Bezug zum Verständnis von Behinderung nach der UN-BRK und dem SGB IX dar. Sie legt dar, dass die verwendeten Begriffe sich an den Definitionen der Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientieren. Mit dem verwendeten Begriff der Teilhabe ist immer die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gemeint. \r\nAls Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten Teilen der Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in den noch nicht überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS, wie bisher.\r\nDie Anwendung der ICF in der Versorgungsmedizin-Verordnung stößt allerdings an ihre Grenzen. So umfasst die ICF explizit die Dimension „Arbeit und Beschäftigung“ als Teil der Komponente „Aktivitäten und Teilhabe“, während nach der VersMedV nach wie vor der ausgeübte oder angestrebte Beruf ausdrücklich nicht im GdB berücksichtigt wird. Einer Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung liegt, anders als im Leistungsrecht, bei dem es um den individuellen Bedarf geht, eine Typisierung zugrunde. Die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht berücksichtigt zu Recht keine individuellen Kontextfaktoren und legt eine standardisierte Umwelt zugrunde: gleiche Beeinträchtigungen und Schädigungen sollen mit gleichem GdB oder GdS bewertet werden. Bei fast jedem zehnten Deutschen ist die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 anerkannt. Diese Massenverfahren müssen für die oft unterbesetzten Versorgungsverwaltungen praktikabel bleiben.  \r\n\r\nBewertung des VdK\r\nDer VdK begrüßt die Neufassung der Vorbemerkung, ihren erläuternden und klarstellenden Charakter. \r\nDer VdK hätte zusätzlich die Aufnahme einer Zielsetzung begrüßt, nach der die Festlegung der Regelungen zur versorgungsmedizinischen Begutachtung im Schwerbehindertenrecht der bestmöglichen Umsetzung der Rechte und der Nachteilsausgleiche behinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht dient und gleichermaßen der Gewährleistung der sozialen Sicherung der Menschen, die durch Gewalttaten oder andere Ereignisse einen Entschädigungsanspruch haben. \r\n2.2.\tGesonderte Berücksichtigung von psychischen Begleiterscheinungen, die nicht im GdB berücksichtigt werden (1.3.1 neu)   \r\nStörungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen werden im GdB grundsätzlich berücksichtigt. Sind die psychischen Begleiterscheinungen aber erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Dann sind Störungen des psychischen Empfindens oder psychische Begleiterscheinungen getrennt zu ermitteln. Aus den Einzel-GdB ist dann ein Gesamt-GdB zu ermitteln. \r\nBewertung des VdK \r\nDie Regelung entspricht weitgehend, allerdings nicht vollständig den bisherigen Formulierungen. \r\nNeu ist, dass bei erheblich stärkeren psychischen Begleiterscheinungen die Gutachter nicht mehr einen höheren GdB zuerkennen können, so wie es die bisherige Formulierung „so ist ein höherer GdB gerechtfertigt“ ermöglicht. Künftig müssen Antragstellende eine ICD-Diagnose beibringen, was in der Praxis für Betroffene mit Problemen verbunden sein kann. Menschen mit psychischen Problemen haben häufig Schwierigkeiten, eine ICD-10-Diagnose zu erhalten, weil die Diagnose auf einer symptombasierten Klassifikation beruht, die eine genaue und systematische Erfassung der Beschwerden sowie deren Abgrenzung zu anderen Störungen verlangt. Zudem ist die Diagnosestellung abhängig von der Erfahrung und Schulung der Fachkräfte, die die ICD-10-Kriterien anwenden müssen. Gerade im hausärztlichen Bereich oder bei unspezifischer Symptomatik kann es zu Fehldiagnosen oder zu fehlenden Diagnosen kommen. \r\nDen Mehraufwand sowohl für die Betroffenen und die Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten der Gutachter hält der VdK für eine unnötige Erschwernis. Es wird darauf zu achten sein, wie sich diese Regelung in der Praxis der Begutachtung entwickelt und angewendet wird. \r\nBedauerlich ist, dass im neuen Text die Formulierung „Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen“ entfallen ist. Da auch bei erfahren Gutachtern die Gefahr besteht, die eigene Begutachtungspraxis zum Vergleichsmaßstab werden zu lassen, schlägt der VdK vor, eine entsprechende Klarstellung an dieser oder einer anderen Stelle wieder mit aufzunehmen. \r\n2.3 Gesonderte Berücksichtigung von Schmerzen (1.3.2 neu)  \r\nÜbliche Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung, auch besonders schmerzhafte Zustände werden im GdB berücksichtigt. Sind die Schmerzen allerdings erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose, liegt eine Komorbidität vor. Auch in diesen Fällen ist dann ein Einzel-GdB für unüblich starke Schmerzen getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Gesamt-GdB-Ermittlung zu berücksichtigen. In der Begründung zum Verordnungsentwurf werden exemplarisch Schmerzen nach Nervenschädigungen und stark ausgeprägte Stumpfbeschwerden nach Amputationen genannt. \r\nBewertung des VdK: \r\nDiese Regelung entspricht ebenfalls weitgehend, aber nicht vollständig, den bisherigen Formulierungen in Teil A. \r\nAuch hier sieht der VdK einen erschwerenden Aspekt darin, dass die dann getrennt zu bewertenden Schmerzen eine ICD-Diagnose erfordern und den bisher vorhandenen Ermessenspielraum der Gutachter einschränken, in solchen Fällen einen höheren GdB anzusetzen. \r\nFür Schmerzpatienten ist es oft schwierig, eine präzise ICD-Diagnose zu erhalten, insbesondere nach der bisherigen Systematik der ICD-10, die zwischen somatischen und psychischen Schmerzursachen unterscheidet. In der Praxis ist diese Trennung oft schwer, weil chronische Schmerzen meist durch ein Zusammenspiel von körperlichen und psychosozialen Faktoren entstehen. Die Zuordnung zur „richtigen“ Diagnose ist daher häufig unklar und erschwert sowohl die Anerkennung als auch die Behandlung. Erst mit der ICD-11 wird es erstmals ein eigenes Kapitel für chronische Schmerzen geben, das eine biopsychosoziale und systematische Klassifikation ermöglicht. Zwar ist die ICD-11 seit dem 1. Januar 2022 international in Kraft, aber in Deutschland gilt weiterhin die ICD-10-GM als verbindlicher Standard für die Kodierung von Diagnosen. Die ICD-11 ist in Deutschland noch nicht offiziell eingeführt und wird derzeit im klinischen Alltag von Ärztinnen, Ärzten und Psychiatern noch nicht regelhaft angewendet. \r\n2.4 Gesonderte Berücksichtigung psychische Begleiterscheinungen bei Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes (1.3.3 neu)\r\nDie Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes wird im GdB berücksichtigt, soweit in Teil B nicht anders angegeben. Sind die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu erwarten wäre, gilt die Regelung der gesonderten Berücksichtigung von psychischen Begleiterscheinungen nach Nr. 1.3.1.\r\nBewertung des VdK \r\nDie Regelung entspricht der jetzigen Rechtslage. Der VdK begrüßt grundsätzlich, dass psychische Begleiterscheinungen bei Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes nun unter einem eigenen Punkt geregelt werden und nicht mehr nur wie bisher als Beispiel aufgeführt werden. Auch hier ist wie zu Nr. 1.3.1 und Nr. 1.3.2 anzumerken, dass die Antragsstellenden eine ICD-Diagnose beizubringen haben und dies aus oben genannten Gründen eine Erschwernis darstellen kann. \r\n2.4 gesonderte Berücksichtigung von außergewöhnlichen Behandlungsfolgen oder Begleiterscheinungen einer Behandlung (1.3.4 neu)\r\nDie typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder Begleiterscheinungen werden im GdB berücksichtigt. Bei außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung ist ein höherer GdB gerechtfertigt. \r\nBewertung des VdK: \r\nDie Regelung galt bisher nur für Begleiterscheinungen der Behandlungen bei Erkrankungen mit einer Heilungsbewährung (Transplantationen innerer Organe, Krebserkrankungen etc.).  \r\nDer VdK begrüßt die Klarstellung, dass auch außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung aller anderen Gesundheitsstörungen getrennt zu berücksichtigen sind und einen höheren GdB rechtfertigen. \r\n2.4 Kein Rückschluss von GdB auf Leistungsfähigkeit, Besitzstandwahrung nach SGB IVX (1.5)\r\nAus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Individuelle Gegebenheiten wie zum Beispiel der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen. \r\nDie Besitzstandswahrung nach § 142 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt in Bezug auf eine Erhöhung des GdS nach § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes unberührt.\r\nBewertung des VdK: \r\nDie Regelung entspricht dem bisherigen Recht. \r\nDer VdK begrüßt, dass hier eine Regelung zur Besitzstandswahrung für das Soziale Entschädigungsrecht aufgenommen wurde, die klarstellt, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. \r\n2.5 Abschnitt 2 Heilungsbewährung (2.1 – 2.6 neu) \r\nDie Heilungsbewährung, bisher in Teil B der VMG geregelt, wird in Teil A gezogen. Unter „Heilungsbewährung“ versteht man in der Versorgungsmedizin den Zeitraum nach der Behandlung bestimmter schwerwiegender Krankheiten – insbesondere nach Transplantationen innerer Organe oder nach der Therapie bösartiger Tumore –, in dem abgewartet werden muss, ob die Erkrankung dauerhaft überstanden ist oder ein Rezidiv (Rückfall ) auftritt. Während dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko für Rückfälle oder Komplikationen, weshalb der Grad der Behinderung (GdB) vorübergehend höher angesetzt wird, als es die tatsächlich bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen allein rechtfertigen würden. \r\nDie Heilungsbewährung dauert je nach Erkrankung in der Regel zwei bis fünf Jahre. Ziel der Heilungsbewährung ist es, durch eine pauschale Bewertung des GdB vor allem transplantierten sowie krebskranken Menschen unmittelbar nach Diagnosestellung und Behandlungsbeginn rasch und ohne aufwendige Ermittlungen zunächst unterschiedslos einen GdB von mindestens 50 und damit den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. In höheren Krankheitsstadien und bei aufwendigeren Transplantationen wie z. B. Herz-Lungen-Transplantationen ist im Allgemeinen ein GdB von 80 zuzuerkennen. \r\nBewertung des VdK: \r\nDer VdK begrüßt, dass der Sachverständigenrat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am bewährten rechtlichen Konstrukt der Heilungsbewährung festhalten. Rechtlich gibt es keinerlei Verschlechterung für die Betroffenen. \r\nDie Regelungen zur Heilungsbewährung sind jetzt übersichtlicher strukturiert. \r\nDas bisher in Teil B Nr. 1 d geregelte Carcinoma in situ der Brustdrüse und das Carcinoma in situ der Harnblase (nicht invasive und lokal begrenzte Krebsvorstufen, bei rechtzeitiger Behandlung fast immer heilbar) entfallen, weil diese bereits gleichlautend in Teil B Abschnitt 14 und 12 geregelt sind.\r\nIn der Begründung wird klargestellt, dass trotz der Pauschalierung die Versorgungsbehörden verpflichtet sind besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen Rechnung zu tragen und außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen sind. \r\n2.3.\tBildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen (3.1 und 3.2 neu)\r\nIn einem ersten Schritt ist der GdB für ein Funktionssystem in Teil B zu ermitteln. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in diesem Funktionssystem vor, so ist zunächst hierfür ein Gesamt-GdB nach den entsprechenden Regeln zu ermitteln. \r\nLiegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, gehen die einzeln für die jeweiligen Funktionssystem ermittelten Gesamt-GdB in einen dann im zweiten Schritt zu ermittelnden Gesamt-GdB mehrerer Funktionssysteme ein. \r\nAusgehend vom höchsten Einzel-GdB wird dann unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen zueinander geprüft, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.\r\nBewertung des VdK \r\nDie Regelung entspricht der bisherigen Praxis. Positiv ist aus Sicht des VdK, dass bei der Prüfung des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung klargestellt wird, dass für eine wesentliche Verstärkung der Gesamtbeeinträchtigung eine Erhöhung von 10 ausreicht und nicht mehr, wie nach der bisherigen Fassung „zehn oder zwanzig oder mehr“. \r\n2.4 Berücksichtigung von Einzel-GdB von 10 und 20 (3.5 neu)\r\nZusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Gesamt-GdB-Erhöhung, auch nicht, wenn mehrere leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.\r\nBewertung des VdK\r\nDass Einzel-GdB von 10 in der Regel nie und Einzel-GdB von 20 sich häufig nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken, entspricht der jetzigen Rechtslage und Praxis. \r\nDass leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht rechtfertigen würden, auf eine Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung zu schließen, sieht der VdK allerdings kritisch. In der Praxis der VdK-Rechtsschutzstellen gibt es immer wieder Fälle, in denen es einen Einsatz-GdB von 30 gibt und zwei oder mehrere weitere Einzel-GdB, die mit 20 bewertet werden. Als Gesamt-GdB wird dann nur ein GdB von 30 beschieden. \r\nHäufig müssen Betroffene dann Rechtsmittel und Klage einlegen und bekommen erst im gerichtlichen Verfahren wegen der sich gegenseitig negativ bedingenden Beeinträchtigungen dann doch einen höheren Gesamt-GdB als 30 zuerkannt. \r\nAuch wenn das Additionsverbot gilt, so muss doch anerkannt werden, dass bei Menschen mit mehreren leichten und mittelgradigen Beeinträchtigungen, die jeweils nur einen GdB von 20 bedingen, in der Gesamtschau von einer höheren Teilhabebeeinträchtigung im Alltag auszugehen ist. Daher hätte der VdK es begrüßt, wenn die Rechtsprechung zugunsten der Antragstellenden hier mit eingearbeitet worden wäre. Positiv ist daher der Zusatz zu bewerten, dass auch bei Einzel-GdB von 20 in jedem Fall zu prüfen ist, ob dies eine höhere Teilhabebeeinträchtigung nach sich ziehen kann.\r\n2.4 Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen (3.6)\r\nZukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.\r\nJedoch sind Teilhabebeeinträchtigungen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten schnell fortschreiten, gemäß den Vorgaben in Teil B bereits bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen.\r\nBewertung des VdK: \r\nAuch bisher werden nach geltender Rechtslage zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen nicht berücksichtigt. \r\nDer VdK begrüßt die Klarstellung, dass in Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abzuweichen ist und auch innerhalb der ersten sechs Monate sich rasch verschlechternde Teilhabbeeinträchtigungen berücksichtigt werden können. Das kann bei wenigen schweren Erkrankungen sein wie z. B. Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) oder nicht mehr heilbare Krebserkrankungen der Fall sein. \r\nUnklar ist allerdings, warum diese Regelung unter Nr. 3 zur Gesamt-GdB-Bildung zu finden ist. Redaktionell würde sie besser in den Abschnitt 1 zur GdB-/GdS-Bildung passen. \r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer Grad der Behinderung (GdB) wird zwar grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung festgestellt, aber der Gesetzgeber hat als Ausnahme von der Regel im SGB IX eine rückwirkende Feststellung vorgesehen, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel für steuerliche Vorteile (Behinderten-Pauschbetrag) oder den Zugang zu Rentenleistungen. \r\nWird im laufenden, oft längerdauernden Verfahren ein Befund zu einer bereits im Antrag angegebenen Gesundheitsstörung erhoben, entstehen Unsicherheiten, ab wann dieser Befund zu berücksichtigen ist. Die Versorgungsbehörden lehnen dann in der Regel die Berücksichtigung des Befunds ab dem Tag der Antragstellungämter ab. Das erschwert erst recht eine rückwirkende zu einem früheren Zeitpunkt beantragte Feststellung zusätzlich. \r\nDaher sollten nach Ansicht des VdK sämtliche Befunde, die während eines Feststellungsverfahrens erhoben werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erhebung bei der Ermittlung des GdB ab dem Tag der Antragsstellung zu berücksichtigen sein. Wird für die rückwirkende Feststellung des GdB oder gesundheitlicher Merkmale ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht, sollten die ab Antragseingang getroffenen Feststellungen ohne weitere Prüfung bis zu einem Jahr angenommen werden. Bei Vorliegen von entsprechenden Nachweisen sollten die Teilhabebeeinträchtigungen auch für weiter zurückliegende Zeiträume festgestellt werden. \r\nDie Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt zeitnah und vollständig aufzuklären. Dies gilt selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass Antragstellende ihren Verpflichtungen gemäß § 60 ff. SGB I zügig und vollständig nachkommen. Unsicherheiten, die aufgrund einer verspäteten Sachverhaltsaufklärung (z. B. durch Befunderhebungen oder Gutachten) entstehen, dürfen nicht zu Lasten der Antragstellenden gehen, da sie diese Verzögerungen nicht zu vertreten haben.\r\nDer Sozialverband VdK empfiehlt daher, bei der nächsten Änderungsverordnung eine entsprechende klarstellende Regelung in Teil A Nr. 1 aufzunehmen. Dies würde die Verfahren, auch im Interesse der feststellenden Behörden, vereinfachen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Sollte dies im Beirat Versorgungsmedizinische Begutachtung nicht konsentiert werden, bedarf es alternativ einer Klarstellung im SGB IX, wie mit bereits im Antragsverfahren benannten oder beschriebenen Gesundheitsstörungen zu verfahren ist, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vollständig aufgeklärt sind. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017215","regulatoryProjectTitle":"Entwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/6c/554153/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250037.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nAufgrund des Mangels an bezahlbaren Wohnraum soll eine Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen. Bereits in der letzten Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am 6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt werden soll. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorgenannten Erleichterungen von Wohnbauvorhaben den Gemeinden zur Verfügung gestellt und der Mietwohnungsbestand durch eine befristete Fortgeltung von Instrumenten gestärkt werden.\r\nDer Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).\r\nDer VdK unterstützt grundsätzlich den Ansatz, das Bauen für die Kommunen und Gemeinden zu vereinfachen. Jedoch darf sich dabei nicht über bestehenden und vielfach sogar noch unzureichenden Standards des barrierefreien Bauens hinweggesetzt werden. Bei entsprechender Regelung sieht der Sozialverband VdK in diesem Gesetzentwurf eine große Chance, nicht nur mehr Wohnungen, sondern zusätzlich barrierefreie Wohnungen zu schaffen. Daher ist ein Zusatz, dass bei den beschleunigten Bauvorhaben stets ein hoher Standard an Barrierefreiheit einzuhalten ist, dringend notwendig.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n\r\n2.1.\tZur Einfügung §246e\r\nWenn eine Zustimmung der Gemeinde erfolgt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den in ihm erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung mit den nachbarlichen Interessen der öffentlichen Belange vereinbar ist. Dies betrifft die Errichtung eines Wohngebäudes mit mindestens sechs Wohnungen. Aber auch die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines errichteten Gebäudes, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird. Ebenso bei einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. \r\nEine Abweichung von Bauleitplänen ist nur dann mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn sie keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt. \r\nZusätzlich wird darauf verwiesen, dass für die Zustimmung der Gemeinde der neu geschaffene § 36a entsprechend gilt. Im Außenbereich betrifft dies nur Flächen, die räumlich mit den Wohnungsgebäude zusammenhängen.\r\nDie im ersten Satz genannte Frist bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu Ende des bauaufsichtlichen Verfahrens, bei dem diese Vorschrift angewendet werden kann.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt eine solche Änderung in der bestehenden Form ab. Grund dafür ist die identifizierte Gefahr, dass Abweichungen in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB dazu führen könnten, dass die Interessen von alten und behinderten Menschen, die durch diesen Absatz besonderen Schutz erfahren sollen, nicht berücksichtigt werden. \r\nNicht nur sollten deren Interessen allgemein berücksichtigt werden, sondern konkrete Vorgaben zu ihrem drängendsten Interesse, der Schaffung barrierefreien Wohnraum, festgeschrieben werden. Dazu sollte die Barrierefreiheit der neugeschaffenen Wohnungen als Grundsatz in die Bauleitplanung aufgenommen werden. Hier unterstützt der VdK den Vorschlag der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die Anforderung zur Barrierefreiheit in § 1 des Baugesetzbuches explizit aufzunehmen. Hier werden die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung erläutert. Neben der Berücksichtigung von Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder den Anforderungen kostensparenden Bauens, muss ebenso ein Verweis auf die Barrierefreiheit aufgenommen werden. Bereits heute fehlen mehr als zwei Millionen barrierefreie Wohnungen für Menschen mit Behinderung. Damit diese neben dem eigenen Wohnbedürfnis auch ihre Familien und Freuende besuchen können, müsste es darüber hinaus weitaus mehr barrierefreie Wohnungen geben. Zusätzlich wird in naher Zukunft ein noch gravierenderer Mangel entstehen – spätestens dann, wenn die Babyboomer-Generation altersbedingt einen erhöhten Bedarf an barrierefreien Wohnraum anmeldet. In den nächsten ca. 20 Jahren werden über 21 Millionen Menschen 67 Jahre und älter sein. Somit ist zusätzlich mit einem noch höheren Bedarf in den kommenden Jahren zu rechnen. \r\nZudem fordert der Sozialverband VdK, dass ebenso wie von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die Vorgabe einen Barrierefreiheitsbericht aufzustellen verpflichtend wird, der den aktuellen Bedarf ermittelt. Zurzeit besteht nur die Pflicht, einen Umweltbericht aufzustellen.\r\n\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nZiel dieser Gesetzesänderung ist es, aufgrund des hohen Mangels an Wohnungen, mehr Wohnraum, insbesondere bezahlbaren, zu schaffen. Dass der bestehende Mangel jedoch insbesondere barrierefreien Wohnraum betrifft, erkennt die vorgelegte BauGB Novelle nicht an. Jedoch böte die vorliegende Baugesetzbuchnovelle eine große Chance, den bestehenden Mangel von über 2 Millionen adäquaten Wohnungen beherzt anzugehen, indem die Schaffung von Barrierefreiheit als Grundsatz in die Bauleitplanung unter § 1 aufgenommen würde. \r\nEin barrierefreier Neubau ist im Vergleich zu einem nicht barrierefreien nur mit geringen Mehrkosten zu finanzieren. Dass barrierefreies Bauen nach DIN-Standard mit nur 1,6 Prozent Mehrkosten möglich ist haben der Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen und die WSG Dienstleister GmbH anhand des gemeinsamen Krefelder Projekts am Glockenspitz nachgewiesen. Auch andere Studien haben vielfach nachgewiesen, dass bei entsprechender Planung die Mehrkosten unter 2 Prozent liegen. Würde nun die dringend benötigte barrierefreie Planung zum neuen Standard, wären entsprechend vorausschauende Planungen in Zukunft nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Ein Umbau bestehenden Wohnraums ist häufig teurer und oftmals kann die baulich festgelegte Innenraumgestaltung nicht nachträglich verändert werden. Wenn Barrierefreiheit eine gesetzliche Pflicht ist und von Anfang an mitgedacht wird, kann der aktuelle und drohende Wohnungsmangel nachhaltig beseitigt werden. Ebenso muss beim § 4 der Beteiligung der Behörden ergänzt werden, dass bei Planungen von Wohnbebauung der zuständige kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung, ersatzweise der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern ist. Zusätzlich muss auch beim Flächennutzungsplan die Barrierefreiheit aufgenommen werden. Hierfür ist die Ergänzung von inklusiven Zwecken wichtig. Barrierefreiheit ist eine zentrale Vorgabe, damit der Wohnraum für alle Menschen nutzbar ist. Die Verpflichtung zu dessen Schaffung leitet sich nicht zuletzt aus der UN-Behindertenrechtskonvention ab, die Deutschland bereits 2009 ratifiziert hat.\r\nEbenso vermisst der Sozialverband VdK konkrete Maßnahmen in der Novelle des BauGB wie das Ziel gerade bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, erreicht werden soll. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018040","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastuktur und Klimaneutralität (SVIKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/2b/577155/Stellungnahme-Gutachten-SG2507040001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 10.06.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf dient der Einrichtung eines Bundes-Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Dem Gesetzgebungsverfahren war eine ausführliche Diskussion über die Investitionsbedarfe in wesentliche Aspekte der Daseinsvorsorge vorangegangen, an der sich auch der Sozialverband VdK beteiligt hat. Mit dem Gesetz geht eine Kreditermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen von bis zu 500 Milliarden Euro einher. Ziel ist es, zusätzliche Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 zu finanzieren. Diese sind nötig aufgrund eines massiven Investitionsstaus und damit einhergehender Defizite und Modernisierungsbedarfe in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur wie etwa in den Bereichen Verkehr, Krankenhäuser, Bildung, Digitalisierung oder aber auch Energie und Zivil- und Bevölkerungsschutz. Mittelbar sollen so auch die Wettbewerbsfähigkeit und die Wachstumschancen der deutschen Volkswirtschaft gestärkt werden. Durch die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Laufzeit von zwölf Jahren soll für Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen langfristige Planungssicherheit hergestellt werden. \r\nBis zu 100 Milliarden Euro des Sondervermögens stehen den Ländern für eigene Infrastrukturprojekte zur Verfügung. Weitere 100 Milliarden Euro werden in zehn jährlichen Tranchen an den Klima- und Transformationsfonds zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 abgeführt. Gefördert werden der Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Verkehrs-, Krankenhaus-, Energie-, Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. \r\nDie detaillierte Verteilung der Gelder wird durch die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans administriert. Zur Kontrolle der Mittelverwendung werden verpflichtende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen vorgeschrieben. Darüber hinaus soll es begleitende und abschließende Erfolgskontrollen zur Überprüfung der Zielerreichung geben. Nach Erfüllung des Zwecks wird das Sondervermögen aufgelöst; verbleibende Mittel und Schulden gehen an den Bund über.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse für eine nachhaltige Modernisierung der Infrastruktur und die Erreichung der Klimaziele. Der Sozialverband VdK hat sich schon lange für eine höhere Investitionstätigkeit des Bundes in die Daseinsvorsorge und Infrastruktur eingesetzt. Die zusätzliche Kreditaufnahme über ein Sondervermögen ist ein gangbarer Weg, jedoch ersetzt dies nicht eine dringend anstehende Reform der Schuldenbremse. Für den VdK ist entscheidend, dass die Investitionen sozial ausgewogen erfolgen und die Belange vulnerabler Gruppen bei der Mittelvergabe und Erfolgskontrolle berücksichtigt werden. Zudem setzt der VdK sich für eine gezielte Verwendung der Mittel zur Ertüchtigung der Orte der Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und in öffentliche Verkehrsmittel ein, die für alle Menschen mehr Mobilität ermöglichen. Die Mittel zur Erreichung der Klimaziele sollten gezielt so eingesetzt werden, dass allen Menschen ermöglicht wird, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. In der Vergangenheit wurden soziale Belange bei Klimaschutzmaßnahmen, -vorgaben und -förderungen zu selten berücksichtigt. Die nun zur Verfügung gestellten Mittel müssen deshalb gleichermaßen Investitionen in ein Mehr an Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit sein. \r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tErrichtung des Sondervermögens (§ 1 SVIKG)\r\nIn § 1 wird die allgemeine Errichtung des Sondervermögens bestimmt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einrichtung des Sondervermögens für Investitionen in eine zukunftsfähige Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Die Einrichtung des Sondervermögens ist ein notwendiger Schritt, um dringend benötigte Investitionen in die Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur und die Erreichung der Klimaziele sicherzustellen. Insbesondere angesichts des erheblichen Investitionsstaus und der ambitionierten und notwendigen Vorgaben für Klimaneutralität bis 2045 ist das Sondervermögen in Höhe von 500 Milliarden Euro ein wichtiges Signal und schafft endlich den finanziellen Rahmen, um zentrale Zukunftsaufgaben anzugehen.\r\nAllerdings zeigt die aktuelle Entwicklung auch deutlich, dass die bestehende Schuldenbremse in ihrer jetzigen Form nicht mehr zeitgemäß ist. Sie verhinderte in der Vergangenheit notwendige Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und den Klimaschutz und wirkte damit wie eine Zukunftsbremse für Deutschland. Die Schaffung von Sondervermögen ist zwar eine kurzfristig praktikable Lösung, doch sie umgeht das eigentliche Problem, anstatt es strukturell zu lösen. Eine grundlegende Reform der Schuldenbremse ist daher zwingend erforderlich, um dauerhafte und planbare Investitionsspielräume für Zukunftsaufgaben zu schaffen, ohne auf immer neue Ausnahmeregelungen oder Sondervermögen angewiesen zu sein. Nur so kann Deutschland dauerhaft wettbewerbsfähig, klimaneutral und sozial ausgewogen bleiben. \r\nEine Reform der Schuldenbremse sollte aus Sicht des VdK Investitionsausgaben generell von der Schuldenbremse ausnehmen. Öffentliche Investitionen – insbesondere in die Daseinsvorsorge, Bildung, soziale Infrastruktur und Klimaschutz – sollten nach Bedarf auch kreditfinanziert möglich sein. Notwendige Investitionen in diesen Bereich zu unterlassen birgt das Risiko sozialer Verwerfungen und einer Vertiefung sozialer Gräben. Eine Kreditfinanzierung schafft Spielraum für zukunftsweisende und sozial ausgleichende Maßnahmen. \r\nDer Bundeshaushalt wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder zulasten der Sozialversicherungen von notwendigen gesamtgesellschaftlichen Ausgaben (versicherungsfremden Leistungen) entlastet. Diese Politik muss ein Ende haben. Der Sozialverband VdK hat gemeinsam mit Fiscal Future errechnet, dass in der Rentenversicherung im Jahr 2023 eine Unterfinanzierung von 39,8 Milliarden Euro zulasten der Beitragszahlenden stattgefunden hat. Gesamtgesellschaftlichen Ausgaben in Höhe von 124,1 Milliarden Euro standen Bundeszuschüsse von nur 84,3 Milliarden Euro gegenüber. In der Gesetzlichen Krankenversicherung standen gesamtgesellschaftlichen Ausgaben in Höhe von 54,3 Milliarden Euro lediglich 16,5 Milliarden Euro gegenüber, sodass eine Unterfinanzierung von 37,8 Milliarden Euro bestand. In der Sozialen Pflegeversicherung standen 9,3 Milliarden Euro jährlicher Kosten sowie circa 5,2 Milliarden Euro Pandemiekosten keinem Bundeszuschuss gegenüber. Dieser Querfinanzierung des Bundeshaushaltes aus den Sozialversicherungen muss durch eine solide und zukunftsgerichtete Finanzpolitik abgelöst werden, die solch einseitige Belastungen für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht weiter nötig macht. Die notwendigen finanziellen Spielräume im Bundeshaushalt könnten durch eine Reform der Schuldenbremse und eine stärkere Einbeziehung sehr wohlhabender Personen geschaffen werden. \r\n2.2.\tInvestitionen des Bundes (§ 4 SVIKG)\r\nDie Bestimmung der zusätzlichen Investitionsmittel für folgende Bereiche ist an dieser Stelle geregelt:\r\n1. Zivil- und Bevölkerungsschutz,\r\n2. Verkehrsinfrastruktur,\r\n3. Krankenhausinfrastruktur,\r\n4. Energieinfrastruktur,\r\n5. Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,\r\n6. Forschung und Entwicklung, \r\n7. Digitalisierung sowie\r\nfür zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 werden 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 aus dem Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds zugeleitet.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK bewertet die Investitionsziele inhaltlich ambivalent, zumal die spezifischen Investitionen erst aus den jeweiligen jährlichen Wirtschaftsplänen heraus tatsächlich zu bewerten sind. Der VdK bittet in etwaige Anhörungen zu diesen Wirtschaftsplänen eingebunden zu werden. Darüber hinaus erlaubt sich der Sozialverband VdK bereits an dieser Stelle allgemeine Bemerkungen zur Verwendung der Mittel. \r\n2.2.1.\tVerkehrsinfrastruktur\r\nInvestitionen in die Verkehrsinfrastruktur müssen zwingend an die Schaffung von Barrierefreiheit geknüpft werden. Noch immer sind sowohl der öffentliche Straßenraum, wie auch der öffentliche Personennah- und fernverkehr nicht barrierefrei. Besonders frappierend ist, dass auch in diesen Tagen neu errichtete Verkehrsinfrastruktur Barrieren schafft, nämlich dann, wenn tausendfach nicht barrierefreie Ladesäulen errichtet werden. Wenn nun also Mittel zur Investition in die Zukunftsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur aufgewendet werden, dürfen keine neuen Barrieren errichtet werden bzw. sollten diese in einem Zuge dafür verwandt werden, bestehende Barrieren abzubauen. Dafür ist es notwendig, die Mittelverwendung an die Barrierefreiheit nach § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu koppeln. Die besagt, dass „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche [dann barrierefrei sind], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ \r\n2.2.2.\tKrankenhausinfrastruktur\r\nDie Aufnahme der Krankenhausinfrastruktur in den Kreis der Investitionen, die aus dem Sondervermögen finanziert werden soll, begrüßt der Sozialverband VdK ausdrücklich, wenn damit gemeint ist, dass die Gelder zur Finanzierung des Transformationsfonds im Zuge der Krankenhausreform genutzt werden. Das bisher geplante Vorgehen des Bundes bei der Finanzierung des Transformationsfonds ist aus Sicht des Sozialverbandes VdK Deutschland inakzeptabel. Die Länder sind in den vergangenen Jahren ihrem Investitionsauftrag in die Krankenhäuser nicht nachgekommen. 2020 betrug der Investitionsbedarf der Kliniken mehr als sechs Milliarden Euro, der Krankenhausreport 2019 geht von einer jährlichen Investitionslücke von 2,6 Milliarden Euro aus.\r\nDer Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausreform dient auch dazu, diesen Investitionsstau aufzuarbeiten. Insgesamt wird er ein Volumen von 50 Milliarden Euro haben, wobei 25 Milliarden Euro durch die Länder finanziert werden sollen. Der Anteil des Bundes, weitere 25 Milliarden Euro, wird jedoch nicht durch Haushaltsmittel finanziert, sondern aus der Finanzreserve der Gesetzlichen Krankenversicherung – schlussendlich also aus Beitragsgeldern. Der VdK forderte bereits bei der Einsetzung des Transformationsfonds, dass sich der Bund an der Finanzierung eigenständig beteiligen und die Kosten nicht einseitig auf die Versicherten der GKV abwälzen sollte. Der Widerstand des Sozialverband VdK gegen diese Praxis mündete in der Einleitung juristischer Schritte. Der Sozialverband VdK klagt mit ausgewählten Mitgliedern gegen die Finanzierung der Krankenhausreform aus Krankenkassenbeiträgen, denn den gesetzlich Versicherten drohen ungerechtfertigt höhere Beiträge. Dass der Gesetzgeber einen Teil der Gelder für die Krankenhausreform aus der GKV entnehmen will, ist aus Sicht des VdK ein eindeutiger Verfassungsverstoß. Sozialversicherungsbeiträge unterliegen laut Bundesverfassungsgericht einem besonderen Schutz: Sie sind streng zweckgebunden. Mit den Beiträgen dürfen keine staatlichen Aufgaben bezahlt werden. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur für Aufgaben verwendet werden, die eindeutig den GKV-Versicherten zugutekommen. Leistungen, die allen Bürgerinnen und Bürgern nutzen, dürfen nicht von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden. Von der Verbesserung des Gesundheitssystems durch die Krankenhausreform werden alle im Land profitieren, also auch Privatversicherte und Mitglieder anderer Versorgungssysteme. \r\nDie Grundlage der Klage würde durch eine sachgerechte Finanzierung der Krankenhausinvestitionen, beispielsweise aus dem hier vorbereiteten Sondervermögen, obsolet. \r\n2.2.3.\tBildungs- Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt das Vorhaben, zusätzliche Mittel zur Stärkung der Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur bereitzustellen. Insbesondere Bildungseinrichtungen weisen in Deutschland einen massiven Investitionsstau auf. Gut ausgestattete und barrierefreie Bildungseinrichtungen sind allerdings ein Schlüssel dafür, soziale Mobilität und Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen. Dies gilt einerseits für Kinder und Jugendliche aus bildungsferneren Familien. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollten aus diesem Grund gezielt in solchen Gegenden eingesetzt werden, wo viele dieser Kinder zur Schule gehen. Andererseits sollten die Mittel an Investitionen in die Barrierefreiheit von Bildungseinrichtungen gekoppelt werden. In Deutschland sind nach jüngsten Studien nur 19 Prozent der Schulen barrierefrei, sodass dort Kinder mit Behinderungen noch immer nicht, wie es die UN-BRK vorschreibt, gleichberechtigt lernen können. \r\nDie Definition von Betreuungsinfrastruktur bleibt noch vage. Aus der Sicht des Sozialverbands VdK sollte auch in die Infrastruktur der Altenpflege mit Mitteln aus dem Sondervermögen investiert werden. Deutschland hat bereits eine Versorgungskrise in der Pflege. 5,7 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig und in den kommenden Jahrzehnten wird diese Zahl demografiebedingt weiter steigen. Insbesondere Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen wurden in den vergangenen Jahren durch die steigenden Investitionskostenumlage stark belastet. Zudem fehlen vielerorts Pflegeheime, sodass Investitionen in die Pflegeinfrastruktur ein bedarfsdeckendes Angebot schaffen und Pflegebedürftige zumindest teilweise vor steigenden Kosten schützen könnte. \r\n2.2.4.\tInvestitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045\r\nDie Zuführung zusätzlicher Mittel in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 begrüßt der Sozialverband VdK grundsätzlich. Die Unterstützung des Klimaschutzes ist im Sinne vieler vulnerabler Gruppen. Menschen mit chronischen Erkrankungen, Seniorinnen und Senioren und auch ärmere Menschen können sich eigenständig kaum vor den Herausforderungen des Klimawandels schützen. Gleichzeitig sind mit der Erreichung der gesamtgesellschaftlichen Klimaneutralität teils hohe Investitionen der Bürgerinnen und Bürger verbunden, die diese teilweise eigenständig nicht leisten können. Zuletzt wird die Steigung des CO2-Preises als Mittel zur Absenkung von Emissionen Gruppen mit geringen Einkommen und fehlendem Vermögen vor besonders starke Herausforderungen stellen. \r\nAus diesem Grund ist es wichtig, dass die eingesetzten Gelder und die aus dem KTF finanzierten Maßnahmen nicht nur dem Anspruch der Erreichung der Klimaneutralität gerecht werden, sondern zudem sozial gerecht eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies, dass die Förderung von Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Gebäudesanierung weiterhin und verstärkt sozial gestaffelt gestaltet werden müssen. Die BEG-Förderung aus dem KTF, die mit dem Einkommensbonus bereits eine soziale Komponente enthält, ist dabei ein erster Schritt. Dennoch ist für einige Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die auf gar kein Barvermögen zugreifen können, auch diese Förderung noch nicht ausreichend. Hier sollten die zusätzlichen Mittel dazu genutzt werden ein Programm für genau diese Zielgruppe aufzulegen, bei dem eine Förderung bis zu 100 Prozent möglich ist. Entsprechende sozial gestaffelte Programme sollten mit dem Investitionsvermögen auch für andere Maßnahmen der Gebäudesanierung aufgelegt werden.\r\nAuch in anderen Bereichen, so zum Beispiel bei der Elektromobilität, sind nicht alle Menschen gleichermaßen in der Lage an der Entwicklung hin zur Klimaneutralität zu partizipieren. Anstatt von Gießkannen-Förderungen sollten auch dort spezielle Förderprogramme für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen durch das Sondervermögen finanziert werden. Ein Beispiel dafür wäre die Finanzierung eines Social-Leasing-Programms. \r\nDurch die absehbar steigenden CO2-Preise werden auch Alltagsausgaben für viele Menschen steigen, ohne, dass sie sich durch ein verändertes Konsumverhalten davon befreien können. Aus diesem Grund sollten Mittel aus dem KTF für eine zielgruppengenaue Unterstützung, zum Beispiel ein sozial gestaffeltes Klimageld, eingesetzt werden. Dadurch könnten diese Haushalte vor den finanziellen Folgen steigender CO2-Preise denen sie sich nicht entziehen können, geschützt werden. Eine solche Maßnahme könnte insbesondere beim 2027 anstehenden Übergang auf den Europäischen Emissionshandel die soziale Akzeptanz dieser Klimaschutzmaßnahme wesentlich vergrößern. \r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer Sozialverband VdK vermisst die Adressierung eines der wesentlichen sozialen Probleme unserer Zeit durch dieses finanzstarke Investitionsprogramm: das Wohnen. Neben Regelungen zur Mietpreisbegrenzung, die an anderer Stelle getroffen werden müssen, wäre aus Sicht des VdK eine noch verstärkte Investition in den sozialen Wohnungsbau eine sinnvolle Ergänzung zu den vorgeschlagenen Investitionsfeldern. Der Bestand an Sozialwohnungen in Deutschland ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen und hat 2024 mit rund 1,05 Millionen einen historischen Tiefstand erreicht. Im Vergleich zu 2023 sank die Zahl um etwa 26.000 Wohnungen. Bereits 2023 lag der Bestand bei rund 1,07 Millionen, was im Vergleich zu den 1990er Jahren mit rund 3 Millionen Sozialwohnungen einen dramatischen Rückgang bedeutet. Dieser Rückgang ist vor allem darauf zurückzuführen, dass jährlich mehr Sozialwohnungen aus der Sozialbindung fallen, als neu gebaut oder gefördert werden. So liefen 2022 bundesweit rund 36.500 Preisbindungen aus, während nur etwa 22.500 neue Sozialwohnungen gebaut wurden. Zwar wurden 2023 mehr, in Zahlen fast 50.000 geförderte Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau geschaffen, doch der Nettoverlust an Sozialwohnungen blieb mit über 15.000 Wohnungen hoch. Der Zulauf an Mitteln für den sozialen Wohnungsbau in den letzten Jahren hat also durchaus erste Effekte gezeigt. Nichtdestotrotz ist die Situation für viele Mieterinnen und Mieter noch immer dramatisch, sodass weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. Besonders an barrierefreiem Wohnraum fehlt es, der Bedarf von über 2 Millionen Wohneinheiten wird in der Zukunft demografiebedingt noch steigen. Da nicht absehbar ist, wie sich die Vorschriften zum barrierefreien Bauen entwickeln, schlägt der Sozialverband VdK vor, Mittel aus dem Sondervermögen gezielt in die Schaffung barrierefreier sozial geförderter Wohnungen zu investieren. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018207","regulatoryProjectTitle":"Empfehlung der Mindestlohnkommission zur Höhe des Mindeslohns an die Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/c8/581997/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nAn die Mindestlohnkommission Einschätzungen zu den Auswirkungen\r\ndes geltenden gesetzlichen Mindestlohns\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\n\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 10.03.2025\r\n1.\tGrundsätzliche Einschätzung zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns\r\nIm Juni 2025 soll die Mindestlohnkommission einen Vorschlag zur Anpassung der Mindestlohnhöhe unterbreiten. Dem VdK wurde die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission durch eine Stellungnahme seine Einschätzung zur gesetzlichen Lohnuntergrenze in diesem Beratungsprozess vorzustellen. \r\nFür den VdK ist der gesetzliche Mindestlohn eine Erfolgsgeschichte. Für mehrere Millionen Menschen im Niedriglohnsektor hat er eine untere Haltelinie für einen würdigen Lohn eingeführt. Erstmals seit langer Zeit sorgte er für Lohnsteigerungen bei der untersten Einkommensgruppe, ohne den befürchteten Arbeitsplatzabbau zu verursachen. Im Gegenteil: Im Zuge seiner Einführung wurden sogar mehr sozialversicherungspflichtige Stellen geschaffen. Auch wenn der Mindestlohn das Phänomen „Armut trotz Arbeit“ eingedämmt hat, konnte er es erst dann nennenswert zurückdrängen, als er außerordentlich auf 12 Euro erhöht wurde. Ein Erfolg dieser kräftigen Erhöhung war auch ein deutlicher Rückgang des Niedriglohnsektors. Leider werden diese Effekte jedoch durch die hohe Inflation und Kaufkraftverluste bereits wieder abgeschwächt.\r\nDer gesetzliche Mindestlohn ist also immer noch zu niedrig, um Einkommensarmut komplett zu beseitigen und für eine ausreichende Alterssicherung zu sorgen. Für armutsfeste Löhne und Altersrenten fordert der VdK eine Anhebung des Mindestlohns sofort auf über 15 Euro. \r\nArmutsfeste Löhne sollten 60 Prozent des Medianlohns betragen. Dass der gesetzliche Mindestlohn dieses Kriterium erfüllen soll, steht nicht nur in der EU-Mindestlohnrichtlinie, sondern seit Januar 2025 auch in der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission. Damit ist eine langjährige Forderung des VdK nach einer Änderung der Arbeitsgrundlagen der Kommission erfüllt worden. Dass nun nicht allein die Tarifentwicklung, sondern auch die Kaufkraft ein wichtiges Kriterium ist, begrüßt der VdK sehr. Schließlich haben die hohen Inflationsraten der letzten Jahre starke Auswirkungen auf die Lebensrealität der Beschäftigten. Da die zweijährige Zeitspanne zwischen der Fortschreibung des Mindestlohns zu lang ist, um auf sehr hohe und akute Preissteigerungen zu reagieren, braucht es jedoch auch eine Nachverhandlungsklausel. Ab einer bestimmten Inflationsrate muss auch innerhalb der zwei Jahre über die Mindestlohnhöhe verhandelt werden.\r\nDer VdK vermisst auch die Aspekte einer angemessenen Alterssicherung im Kriterienkatalog der Mindestlohnkommission. Nach Beendigung des Berufslebens muss man von seiner Rente leben können – darauf müssen die Bürger vertrauen können. Der Arbeitslohn für eine Vollzeitstelle muss also immer so hoch sein, dass eine Rente über dem Grundsicherungsniveau gewährleistet ist. Um die Rechtsverbindlichkeit der neuen Kriterien zur Mindestlohnfindung, insbesondere der 60-Prozent-Regel, zu stärken, sollten diese nicht nur in der Geschäftsordnung, sondern auch im Mindestlohngesetz verankert werden. \r\n2.\tAuswirkungen und Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns sowie dessen Erhöhungen im Einzelnen\r\n2.1.\tDie Arbeitsweise der Mindestlohnkommission\r\nIm Januar 2025 hat sich die Mindestlohnkommission eine neue Geschäftsordnung gegeben. Erklärtes Ziel der Neuregelungen ist es, die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns einvernehmlich zu beschließen. Zwar sollte dies auch schon vorher der Fall sein, doch bei der Mindestlohnanpassung im Jahr 2023 wurde die Arbeitnehmerseite letztlich einfach mit der zusätzlichen Stimme der Vorsitzenden der Mindestlohnkommission überstimmt. Dies war natürlich nicht im Sinne einer sozialpartnerschaftlichen Einigung und stellte das Konzept der Mindestlohnkommission infrage. Unter dem Eindruck dieses Ereignisses mehrten sich die Stimmen, die eine zukünftige politische Festlegung der Mindestlohnhöhe forderten. Denn wenn schon keine gleichberechtigten Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglich wären, so wäre ein Mindestlohn aus dem Parlament zumindest demokratisch legitimiert. Damit das Vertrauen in die Arbeit der Mindestlohnkommission wieder gestärkt wird, sollen nun mehrteilige Verfahrensvorschriften in der neuen Geschäftsordnung eine Konsensentscheidung herbeiführen. Dafür wird detailliert beschrieben, welche Schritte zunächst durchgeführt werden müssen, bevor als Ultima Ratio eine Mehrheitsentscheidung herangezogen werden kann.\r\nDer VdK befürwortet die Einführung der neuen Geschäftsordnung und hofft sehr, dass sie die gewünschte Wirkung entfalten kann. Der VdK betrachtet dies als eine Art Neubeginn für die Arbeit der Mindestlohnkommission und sieht hierin ihre Chance, damit Herrin über den Mindestlohn zu bleiben. Gerade die Arbeitgeberseite hatte ja stark moniert, dass die einmalige außerordentliche Anhebung durch den Gesetzgeber auf 12 Euro einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Tarifautonomie oder sogar die Aushebelung der Mindestlohnkommission darstellte. Es gibt kein Interesse daran, dass der Mindestlohn zum Spielball der politischen Parteien wird, aber die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission kann auch nur Bestand haben, wenn sie sich eine faire, partnerschaftliche Arbeitsweise gibt. In diesem Sinne hofft der VdK, dass zukünftige Entscheidungen im Konsens und respektvoll getroffen werden.\r\n2.2.\tFortschreibungsmechanismus\r\nDie neue Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission umfasst auch neue Kriterien zur Mindestlohnanpassung. So wurde eine langjährige Forderung des VdK umgesetzt und die Armutsfestigkeit des Mindestlohns als Kriterium aufgenommen. Dabei hat man sich an den Vorgaben des Artikels 5 Absatz 4 der EU-Mindestlohnrichtlinie orientiert, nach denen der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns herangezogen werden soll. In der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission ist die Vorschrift noch so konkretisiert worden, dass es sich um den Bruttomedianlohn von Vollzeitbeschäftigten handeln muss. Auch wenn die EU-Mindestlohnrichtlinie momentan noch vor dem Europäischen Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, spielt der Ausgang dieses Verfahrens für die Arbeit der Mindestlohnkommission keine Rolle mehr. Als Teil der neuen Geschäftsordnung behält die 60-Prozent-Regel ihre Gültigkeit. Noch stärkere Rechtsbindung würde die Regelung natürlich entfalten, wenn sie direkt in das Mindestlohngesetz aufgenommen würde. Der VdK fordert den Gesetzgeber auf, dies im Sinne der Rechtssicherheit vorzunehmen. Schließlich ist die 60-Prozent-Grenze ein allgemein anerkannter Wert für einen armutsfesten Lohn, unabhängig von der EU-Mindestlohnrichtlinie. Auch folgende Kriterien aus Artikel 5 Absatz 2 der EU-Mindestlohnrichtlinie sollen nun bei der Bewertung herangezogen werden: \r\n•\tDie Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten;\r\n•\tDas allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung;\r\n•\tDie Wachstumsrate der Löhne;\r\n•\tLangfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen.\r\nDer VdK begrüßt, dass insbesondere der Aspekt der Kaufkraft mit herangezogen werden soll. Es hat sich bei der sehr hohen Inflation der letzten Jahre gezeigt, dass eine reine Orientierung an Tarifindexen und Lohnentwicklungen nicht immer die aktuelle Situation der Beschäftigten widerspiegeln kann. Da auch die allgemeine Lohnentwicklung erst mit Zeitverzögerung auf die hohen Preissteigerungen reagiert und dann erst im zweiten Schritt die Mindestlohnanpassung erfolgt, sind die Zeiträume zu lang. Die Auswirkungen sind gerade spürbar, da trotz der außerordentlich hohen Anhebung auf 12 Euro die Mindestlohnempfänger keine Erhöhung ihres Lebensstandards erfahren haben. Die Energiepreiskrise und die hohe Inflation in den Jahren 2022 und 2023 führten zu so starken Kaufkraftverlusten, dass die Erhöhung komplett aufgebraucht wurde. Die dann nur leichten Erhöhungen auf 12,41 Euro für das Jahr 2024 und auf 12,82 Euro für das Jahr 2025 stellen kaum einen Ausgleich für die negativen Kaufkrafteffekte der Inflation dar. Deswegen ist es absolut sinnvoll, die Kaufkraft zu berücksichtigen und Reallohnverluste zeitnah auszugleichen. Die Mindestlohnkommission beschließt nach § 9 Mindestlohngesetz alle zwei Jahre über die Höhe der Mindestlohnanpassung. Gerade die Berücksichtigung von sehr hohen Preissteigerungen innerhalb dieses Zeitraums ist mit der jetzigen Arbeitsweise der Mindestlohnkommission kaum zu bewerkstelligen. Außergewöhnliche Preissteigerungen, insbesondere in existenziellen Bereichen wie Lebensmittel, Energie und Wohnen, müssen aber berücksichtigt werden. Dafür muss nach Ansicht des VdK ab einer bestimmten Höhe von Preissteigerungen bei existenziellen Gütern noch in der zweijährigen Laufzeit eine Nachverhandlung zur Mindestlohnhöhe stattfinden. Die jüngsten Ereignisse zeigen, in welchem Ausmaß und in welchem Tempo Preissteigerungen möglich sind. Es muss also eine Möglichkeit geben, sehr schnell darauf zu reagieren. Der VdK fordert deshalb, dass in den Bestimmungen zur Mindestlohnkommission eine Art Nachverhandlungsklausel eingebaut wird, wie sie auch schon in Tarifverträgen vereinbart wurde. Das würde bedeuten, dass ab einer bestimmten Höhe von Preissteigerungen bei existenziellen Gütern noch in der zweijährigen Laufzeit eine Nachverhandlung zur Mindestlohnhöhe stattfinden muss.\r\n2.3.\tMindestlohnhöhe\r\nNach der relativen Armutsdefinition gilt jemand als armutsgefährdet, wenn er weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung hat. Im Sinne der Armutsvermeidung muss demnach ein Mindestlohn als angemessen gelten, wenn er bei mindestens 60 Prozent des Bruttomedianlohns liegt. Dieses Kriterium muss nach der neuen Geschäftsordnung bei der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beachtet werden. Bei der außerordentlichen Anhebung des Mindestlohns führte der Gesetzgeber an, dass die Erhöhung auf 12 Euro einen angemessenen Mindestschutz für die Arbeitnehmer gewährleisten und ihnen auch gesellschaftliche Teilhabe im angemessenen Maße ermöglichen soll. Der Gesetzgeber behauptete, dass der Stundenlohn von 12 Euro dem 60-Prozent-Schwellenwert des Bruttomedianlohns gerecht werde, ohne dies jedoch mit Daten zu untermauern. Nach Ansicht des VdK widersprachen die verfügbaren Daten dieser Behauptung. Nach allen verfügbaren Daten und der Anwendung der Berechnungsmodelle lag die Lohnuntergrenze für einen angemessenen Mindestlohn zum damaligen Zeitpunkt weit über 12 Euro. Zwar führte die außerordentliche Anhebung zeitweise dazu, dass der Mindestlohn 52 Prozent des Medianlohns erreichte, wo er zuvor nur bei 46 bis 48 Prozent lag, aber eben nicht bei den erforderlichen 60 Prozent. Nach einfacher Prozentrechnung hätte er somit 2023 bereits bei 13,92 Euro liegen müssen. Die letzten verfügbaren Zahlen zum Medianlohn von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland weisen einen Monatslohn von 3.796 Euro für das Jahr 2023 aus. Auch hier ergibt sich nach der 60-Prozent-Regel mit einer Vollzeitbeschäftigung von 37,7 Stunden pro Woche ein notwendiger Stundenlohn von 13,94 Euro. Also hätte der gesetzliche Mindestlohn bereits 2023 bei knapp 14 Euro liegen müssen. Mit den aktuellen Prognosen für die Lohnentwicklung der Jahre 2024 und 2025 müsste der Mindestlohn auf über 15 Euro steigen, damit er armutsfest ist und den Vorgaben der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission entspricht. Für den VdK ist es jedoch auch essentiell, dass Beschäftigte mit ihrem Lohn eine Altersrente über dem Grundsicherungsniveau erreichen können. Als Maßstab gilt dafür, ob eine 45-jährige Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn eine Nettorente ermöglicht, die über dem durchschnittlichen Bedarf der Grundsicherung liegt. Im Jahr 2023 hätte der gesetzliche Mindestlohn bereits 14,23 Euro betragen müssen, um nach 45 Jahren eine Altersrente über dem Grundsicherungsbedarf zu erwirtschaften. Aktuell beträgt das Grundsicherungsniveau 1.004 Euro. Mit dem aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro erwirtschaftet man nach 45 Beitragsjahren in Vollzeit bei 37,7 Wochenstunden jedoch nur eine Nettorente von 891,53 Euro. Hier könnte man also nur durch einen Grundrentenzuschlag oder einen eventuellen Wohngeldanspruch den Grundsicherungsbezug vermeiden. Beim aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro würde selbst eine Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent nur zu einer Nettorente von 984 Euro führen. Würde das Rentenniveau ohne Stabilisierung auf 45 Prozent fallen, so würde eine Nettorente nach 45 Jahren Vollzeit zum aktuellen Mindestlohn sogar nur 836 Euro betragen. Es wird also ganz deutlich, dass mit dem aktuellen Mindestlohn keine Rente über dem Grundsicherungsniveau erreicht werden kann. Nach eigenen Berechnungen des VdK müsste der gesetzliche Mindestlohn aktuell mindestens 14,50 Euro statt 12,82 Euro betragen, um im Alter eine Nettorente von 1.008 Euro zu beziehen und damit mehr als den durchschnittlichen Grundsicherungsbedarf von 1.004 Euro zu erzielen. Ziel muss es jedoch sein, eine Rente oberhalb der Grundsicherung zu erwirtschaften und nach einem langen Arbeitsleben nicht mehr auf Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen zu sein. Dementsprechend muss der Mindestlohn auch über dem hier aufgeführten Stundenlohn liegen. Schließlich erhält man im Grundsicherungsbezug auch begleitende Leistungen, wie die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie Vergünstigungen bei Eintritten und dem Öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fließen zwar nicht in die Berechnung der Grundsicherungsschwelle mit ein, müssen aber mitgedacht werden, wenn es um eine Rente über dem Grundsicherungsniveau geht. Des Weiteren entspricht es selten der Realität, dass Betroffene 45 Jahre in Vollzeit arbeiten können. Gerade Frauen sind von Niedriglöhnen und Altersarmut betroffen. Sie haben häufig längere Unterbrechungen in ihren Erwerbsbiografien, da sie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen. Oft können sie langjährige unentgeltliche Sorgearbeit nur mit einer Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der gesetzliche Mindestlohn über dem errechneten Wert von 14,50 Euro liegen muss, damit auch eine armutsfeste Alterssicherung erwirtschaftet werden kann. Aus den beiden Aspekten, armutsfeste Löhne und armutsfeste Renten, fordert der VdK eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 15 Euro.\r\n2.4.\tAuswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns\r\nDie Befürchtungen vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, dass dieser zu massiven Arbeitsplatzverlusten führen würde, haben sich auch 10 Jahre später nicht bewahrheitet. Es sind keine negativen Beschäftigungseffekte aufgetreten. Im Gegenteil: Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten stieg gerade in den Mindestlohnbranchen stärker an als in anderen Sektoren. Dagegen reduzierte sich die Zahl der Minijobs seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 steigt die Armutsrisikoquote der Erwerbstätigen nicht mehr so drastisch an. Der gesetzliche Mindestlohn konnte das Phänomen des „Working poor“ wenigstens in seiner Ausbreitung stoppen. Um es jedoch signifikant reduzieren zu können, war ein kräftiger Anstieg der gesetzlichen Lohnuntergrenze erforderlich. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 Euro setzte hier tatsächlich ein Umkehreffekt ein. Die Armutsgefährdungsquote bei den Erwerbstätigen sank von 8,7 Prozent (2021) auf 6,5 Prozent (2023). Insgesamt ging auch der Niedriglohnsektor in den letzten 10 Jahren zurück, so dass die Zahl der Niedriglohnjobs um 1,3 Millionen Stellen gesenkt wurde. Besonders zwischen 2022 und 2023 war der stärkste Rückgang zu verzeichnen, von 19 Prozent auf 16 Prozent. Es zeigt sich also, dass die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entscheidend für die Entfaltung seiner Wirkung ist. Erst nachdem er sich durch die außerordentliche Anhebung auf 12 Euro der armutsfesten Lohnuntergrenze angenähert hatte, konnte er echte armutsvermeidende Effekte in der Gesellschaft entfalten. Leider wurde das ursprüngliche Ziel der außerordentlichen Anhebung – den gesetzlichen Mindestlohn tatsächlich substantiell zu erhöhen – durch die realen Entwicklungen schnell torpediert. Die Kaufkraftverluste aufgrund der extrem hohen Preissteigerungen haben den Anhebungsbetrag nahezu vollständig aufgezehrt. Nur eine Anpassung auf den aktuell armutsfesten Mindestlohn von über 15 Euro kann das „Working poor“-Phänomen und den Niedriglohnsektor weiter zurückdrängen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018211","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/51/582258/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100015.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenni-veaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererzie-hungszeiten\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 09.07.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbän-den mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen so-wie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Referentenentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nZiel des vorliegenden Referentenentwurfs ist es, das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) der gesetzlichen Rente als tragender Säule der Alterssicherung zunächst bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent zu stabilisieren. Die aufgrund der Stabilisierung zu erwartenden Mehrausgaben sollen durch steuerfinanzierte Erstattungen des Bundes ausgeglichen und so der ab 2027 prognostizierte Beitragssatzanstieg reduziert werden. \r\nSolange die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern greift, folgt die Rentenanpassung im Wesentlichen der Lohnentwicklung nach Sozialbeiträgen. Die Dämpfungsfaktoren werden ausgesetzt. Die Haltelinie für den Höchstbeitragssatz (Beitragssatzgarantie) von 20 Prozent wird nicht verlängert und läuft mit dem Jahr 2025 aus.\r\nDie Haltelinie des Sicherungsniveaus vor Steuern auf 48 Prozent war bis zum 1. Juli 2025 befristet und wird nun bis zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031 verlängert sowie als explizite Berichtspflicht in den jährlichen Rentenversicherungsbericht aufgenommen. Damit verhindert die Bundesregierung, dass das Rentenniveau schon ab 2029 unter 48 Prozent fällt und selbst im Falle einer Nichtverlängerung der Haltelinie ab 2032 zukünftig höher ausfällt. Auch im Jahr 2040 wird das Rentenniveau durch die Haltelinie nicht auf 45 Prozent, sondern nur auf 46 Prozent abfallen.\r\nIm Unterschied zur bisher projizierten Beitragssatzentwicklung (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11898, S. 3) kann durch die Erstattung der Ausgaben für die Niveaustabilisierung der län-gerfristige Beitragssatzanstieg um 1,2 Prozentpunkte reduziert werden (2040: 21,4 Prozent statt 22,6 Prozent). Im Jahr 2031 finanzieren die Erstattungen in Höhe von 11,2 Milliarden Euro ein um einen Prozentpunkt höheres Rentenniveau.\r\nZusätzlich legt die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht vor, wie das Rentenniveau über 2031 hinaus stabilisiert werden kann. Um kurzfristige, unterjährige Einnahmeschwan-kungen der gesetzlichen Rente besser ausgleichen zu können, wird die Mindestnachhaltig-keitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben angehoben. Die bisher sehr intransparenten und kaum nachvollziehbaren Berechnungsweisen und Fortschreibungsregeln der Bundeszu-schüsse werden aktualisiert, angeglichen und vereinfacht. \r\nBei dem für die Erziehung von Kindern gewährten rentenrechtlichen Ausgleich (Kindererzie-hungszeiten) erfolgt ab dem 1. Januar 2028 eine vollständige Gleichstellung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden mit denjenigen Kindern, die ab 1992 geboren wurden. Die in Zu-kunft rückläufigen Kosten für diese Gleichstellung werden vom Bund aus Steuermitteln er-stattet. Das im Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2025 beschlossene Vorziehen der Gleichstel-lung auf den 1. Januar 2027 mit der Option für eine spätere, technische Umsetzung und einer damit dann verknüpften rückwirkenden Auszahlung findet sich im Referentenentwurf noch nicht berücksichtigt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die mit dem Referentenentwurf verlängerte Neuausrichtung der gesetzlichen Rente auf ein klares Mindestleistungsziel. Die Rentenreformen der 2000er Jahre mit ihrer einseitigen Fixierung auf die Begrenzung des Beitragssatzes haben in einem Zehnjahreszeitraum das Rentenniveau von 53 auf 48 Prozent absinken lassen, die durch-schnittliche Lohnersatzfunktion um ein Zehntel reduziert und damit die Akzeptanz und Legitimation der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr geschwächt. Statt wie bisher ein auskömmliches Leistungsniveau der gesetzlichen Rente dem Ziel eines niedrigen Beitrags-satzes unterzuordnen, wird jetzt zumindest für einen weiteren sechsjährigen Zeitraum ein klares Leistungsziel für das Rentenniveau benannt und über die jährliche Rentenanpassung auch sachgerecht und einfach umgesetzt. \r\nDer VdK begrüßt, dass der Rentenwert damit zunächst bis 2031 eng an die Lohnentwicklung gekoppelt wird und die Anwendung der Dämpfungsfaktoren in diesen Jahren entfällt. Berücksichtigt werden bei den jährlichen Rentenanpassungen neben der Lohnentwicklung nur Ver-änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze. Das wird Ende der 2020er Jahre die Renten gegenüber dem geltenden Recht um über zwei Prozent höher ausfallen lassen und sofern die Rentenniveaustabilisierung verlängert wird in den 2040er Jahren um sechs bis sieben Prozent. Wird die Niveaustabilisierung nicht über 2031 hinaus verlängert, droht bis 2040 ein Rückgang des Rentenniveaus auf 46 Prozent statt wie nach geltendem Recht auf 45 Prozent. \r\nDer VdK fordert deshalb, das Rentenniveau und damit die Rentenanpassung nach Mindestsi-cherungsniveau mindestens für einen 15jährigen Zeitraum oder am besten ohne zeitliche Be-grenzung festzuschreiben und – wie im Rentenpaket der Vorgängerregierung vorgesehen – in den Grundsätzen des SGB VI zu verankern, um entsprechend der Zielsetzung des Referen-tenentwurfs das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken. \r\nDarüber hinaus fordert der Sozialverband VdK das Mindestentenniveau auf lebensstandardsi-chernde 53 Prozent anzuheben und Maßnahmen zu ergreifen, die die Einnahmeseite der ge-setzlichen Rente nachhaltig verbessern. \r\nMit der im Referentenentwurf vorgesehen dauerhaften Erstattung der Mehrausgaben für die Niveaustabilisierung und für die verlängerten Kindererziehungszeiten geht die Bundesregierung einen ersten wichtigen Schritt zur Entlastung der Beitragszahlenden von den Folgen des absehbaren demographischen Wandels.\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die überfällige und vollständige Angleichung der Kindererzie-hungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf drei Jahre und den Zuschlag für ältere Mütter und wenige Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen in Höhe eines halben Entgeltpunktes. Kindererziehungszeiten, Zeiten für Pflege und Zurechnungszeiten wegen Erwerbsminderung ergänzen ebenso wie die Grundrente als solidarische Ausgleichselemente die Lebensstandardsicherungsfunktion der gesetzlichen Rente für Versicherte, die aufgrund von Krankheit, Pflegeverpflichtungen, Niedriglohnbeschäftigung oder Kindererziehung in be-stimmten Lebensabschnitten keine oder geringe Pflichtbeiträge aus Erwerbsarbeit leisten können.\r\nGerade für die ältere Generation von Müttern ist die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes eine lang erhoffte Anerkennung ihrer unter schwierigen Bedingungen erbrachten Care-Arbeit. Insbesondere in Westdeutschland hat diese Generation von Müttern aufgrund der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit oft lange un-terbrochen und später nur begrenzt wieder am Erwerbsleben teilgenommen. Sie war von strukturellen Diskriminierungen am Arbeitsmarkt massiv betroffen. Sie konnten noch nicht vom Ausbau der Kinderbetreuung und anderen neuen familienpolitischen Leistungen sowie einem Bewusstseinswandel weg vom männlichen Ernährermodell profitieren wie die jüngeren Generationen. Zudem übernahm und übernimmt die ältere Frauengeneration einen Großteil der häuslichen Angehörigenpflege und das oft bis ins hohe Alter und ab Erreichen der Regel-altersgrenze ohne einen regulären rentenrechtlichen Ausgleich.\r\nStudien insbesondere des DIW (DIW Wochenbericht 31+32, 2024) haben ergeben, dass die bisherigen Verlängerungen der Kindererziehungszeiten vor allem für kinderreiche Mütter und die unteren Einkommensgruppen das Armutsrisiko sowie den Gender Pension Gap, also den Abstand der gesetzlichen Renten zwischen Männern und Frauen, massiv verringert haben. \r\nDiese Erkenntnisse lassen sich auch auf die jetzige Angleichung übertragen und zeigen die grundsätzliche sozialpolitische Bedeutung der Kindererziehungszeiten als späterem renten-rechtlichen Ausgleich: „Die Mütterrente leistet einen deutlichen Beitrag zur Armutsreduktion für Gruppen, die ohnehin schon einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind.“ (DIW Wochen-bericht 31+32, 2024; S. 500). Die Verunglimpfung der Kindererziehungszeiten als „teurem Wahlgeschenk“ verkennt also ihre sozialpolitische Bedeutung. \r\nWenn, wie vom Sozialverband VdK gefordert, die gesetzliche Rente nicht vollständig auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden würde, könnten wesentlich mehr von Altersarmut bedrohte Frauen von den Kindererziehungszeiten profitieren. Der 2017 eingeführte Freibetrag für die betriebliche und private Altersvorsorge und bei der Grundrente sollte auch für Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen privater, betrieblicher und gesetzlicher Altersabsicherung ist nicht nachvollziehbar.\r\nIrritieren muss aber die Debatte um die technische Umsetzung der sogenannten Mütterrente III. Es kann wie bisher davon ausgegangen werden, dass für Neurenten ein früheres Inkraft-treten als 2028 unproblematisch möglich ist. Umsetzungsschwierigkeiten ergeben sich aber nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung durch die Einbeziehung von ca. 10 Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentnern. Hier ergeben sich vielfältige Fallkonstellationen, die eine Identifikation der zu begünstigten Mütter „auf Knopfdruck“ unmöglich machen, wie z. B. derjenigen Mütter, die nach 2018 in Rente gingen und noch keinen Zuschlag bekommen ha-ben, einen Wechsel der Kindererziehung durch Scheidung oder Adoption sowie Zu- oder Abwanderung in der Zeit nach den bisher gültigen ersten 24 Monaten nach Geburt des Kindes. \r\nGerade für hochbetagte Mütter steht aber das politische Versprechen im Vordergrund, dass die Mütterrente III schnell umgesetzt werden soll. Aufgrund von massiven Bedenken der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere die Zuschlagszahlung für den Bestand nicht zeitnah und vollautomatisiert umsetzen zu können, wird im vorliegenden Referentenentwurf der 1. Januar 2028 als Datum des Inkrafttretens genannt. Wenige Tage nach Veröffentli-chung des Referentenentwurfs wurde das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2027 vorgezogen und mit der Option versehen, dass, falls die Umsetzung bis dahin noch nicht erfolgen könne, eine rückwirkende Auszahlung erfolgen werde. \r\nAus Sicht des Sozialverbandes VdK ist ein ähnliches Chaos wie beim Zuschlag für den Er-werbsminderungsrentenbestand unbedingt zu vermeiden. Auch bei dieser Leistungsverbesse-rung hatte sich nach einer zweijährigen Vorbereitungsphase im Nachhinein herausgestellt, dass die automatisierte Zahlung des Zuschlags auf die rund drei Millionen Erwerbsminde-rungsbestandsrenten deutlich komplexer war als ursprünglich erwartet und das ursprüngliche Verfahren wurde durch ein kompliziertes zweistufiges Auszahlungsverfahren ersetzt. Dieses Nachbessern gilt es bei der Mütterrente III unbedingt zu vermeiden. \r\nDer Sozialverband VdK schlägt deshalb vor, nicht auf ein Scheitern des Auszahlungstermins zu warten und dann gesetzlich nachzubessern, sondern bereits jetzt die Regelungen aus dem EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz für die Umsetzung der Mütterrente III zum Vorbild zu nehmen: Das juristische Inkrafttreten des Gesetzes könnte dann wie ur-sprünglich angekündigt zum 1. Januar 2026 erfolgen, die Auszahlung für Bestandsrenten aber später beginnen und dann rückwirkend mit einer steuer- und sozialabgabenfreien Einmalzah-lung ohne Anrechnung auf andere Sozialleistungen im Gegenwert von sechs Entgeltpunkten pro Jahr und pro vor 1992 geborenem Kind ausgeglichen werden. \r\nDies würde der Deutschen Rentenversicherung die notwendige Zeit zur Umsetzung geben und gleichzeitig das Vertrauen der älteren Müttergeneration wiederherstellen. Zentral dabei ist aber, dass Rückwirkungen auf andere Renten- und Sozialleistungen sowie Steuernachzahlungen ausgeschlossen werden müssen. Der Sozialverband VdK erwartet, dass das Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales die Herausforderungen bei der Umsetzung (z. B. 30. Monat statt 24. Monat nach Geburt des Kindes als Identifikationskriterium) transparent und nachvollziehbar gegenüber den Betroffenen kommuniziert. \r\n\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tSicherung des Rentenniveaus bis 2031\r\n2.1.1.\tSGB VI §§ 255e bis 255i Mindestsicherungsniveau und Ausgleichsbe-darf\r\nBereits mit dem 1. Januar 2019 wurde für das Sicherungsniveau vor Steuern eine Niveau-schutzklausel in Höhe von mindestens 48 Prozent eingeführt. Seit 2022 wird die Haltelinie von 48 Prozent konsequenterweise als Mindestsicherungsniveau bezeichnet (§ 255e SGB VI). Das Mindestsicherungsniveau galt bisher für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 1. Juli 2025 (§ 255e SGB VI) und wird jetzt unverändert bis 2031 verlängert. Dadurch bleibt das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) eine direkte Steuerungsgröße für die Rentenanpassungen: So-bald der über die weiterhin gültige Anpassungsformel (§ 68 SGB VI) berechnete Rentenwert das Mindestrentenniveau von 48 Prozent erstmals unterschreitet und auf 48 Prozent erhöht wird, folgt der Rentenwert nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial-abgaben. Dies war bereits zum 1. Juli 2024 das erste Mal der Fall. Die Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) und damit die partielle Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung kommen so nicht zur Anwendung. \r\nFür Dritte kaum vernünftig darstellbar ist die Weitergeltung der Regelungen zum Aufbau des Ausgleichsbedarf bis zur (realiter bereits erfolgten) erstmaligen Anwendung der Rentenan-passung nach Mindestrentenniveau. Die durch die Rentengarantie bei sinkenden Löhnen un-terbliebenen Rentenkürzungen werden bis dahin weiter im Ausgleichsbedarf erfasst und dann in den Folgejahren positive Rentenanpassungen solange halbiert, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt aber unter Berücksichtigung des Min-destrentenniveaus. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die für die kommenden sechs Jahre geltende Neuausrich-tung der gesetzlichen Rente auf ein klares Mindestleistungsziel sowie dessen Umsetzung über die jährliche Rentenanpassung und wiederholt seine Forderung nach einer Anhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent und damit auf den Stand vor der sukzessiven Einfüh-rung der Dämpfungsfaktoren. Der VdK begrüßt weiter, dass seine langjährige Forderung nach dem Wegfall der Dämpfungsfaktoren ab dem erstmaligen Unterschreiten der 48-Prozent-Grenze erfüllt wird und so die Renten unter Berücksichtigung von Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen weitgehend den Löhnen folgen werden. Der Sozialverband VdK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Berücksichtigung der Sozial-versicherungsbeiträge in der neuen Rentenanpassungsformel Anhebungen des Beitragssat-zes zur Rentenversicherung auch weiterhin zu einer reduzierten Rentenanpassung führen werden. Der Anstieg des Rentenbeitragssatzes um vier Prozent (nicht Prozentpunkte) würde die Anpassung des Rentenwertes um ein Prozent dämpfen (Brüggemann-Borck u.a., Fi-nanzwirkungen der Maßnahmen des Rentenpakets II, in: Deutsche Rentenversicherung, Heft 3 2024, S. 161) und damit im Vergleich zu den Dämpfungsfaktoren in reduzierter Form Rent-nerinnen und Rentner weiterhin an den Kosten des demographischen Wandels beteiligen.\r\nDer VdK fordert deshalb, das Mindestrentenniveau ohne zeitliche Begrenzung festzuschrei-ben, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken. Der VdK kritisiert, dass die Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255e) faktisch zwar der Regelfall werden wird, aber technisch noch weitere Berechnungsschritte vorgeschaltet werden, die die Nachvollziehbarkeit der Rentenanpassung(sverordnung) unnötig komplizieren und kaum nachvollziehbarer machen. Die Regelungen zur Berechnung und zum Abbau des Ausgleichsbedarfs sollten komplett und vollumfänglich gestrichen werden. Sie finden nach § 255h Absatz 6 mit dem Einsetzen der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau keine Anwendung mehr. \r\nNicht nur die rechtliche Umsetzung des Ausgleichsbedarfs hat die Intransparenz und Kom-plexität der Rentenanpassung mit den zwei nebeneinanderstehenden Anpassungsformeln massiv erhöht. Auch hier gilt, dass die vom Sozialverband VdK geforderte Grundsatzent-scheidung für eine zeitliche unbegrenzte Anpassung nach Mindestrentenniveau den Raum für eine vereinfachte und nicht nur von Expertinnen und Experten nachvollziehbare Rentenan-passung öffnen würde (vgl. dazu Ruland, in Deutsche Rentenversicherung Heft 1, 2025).\r\n\r\n2.2.\tVollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten\r\n2.2.1.\tSGB VI §§ 249 Angleichung der Kindererziehungszeiten\r\n\r\nIn Zukunft wird in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in gleichen Umfang wie bei ab 1992 geborenen Kindern anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Ren-te gehen, wird die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Dies entspricht nach heutigen Werten einer monatlichen Rentenerhöhung um 20,40 Euro brutto pro Kind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die Anerkennung eines weiteren halben Jahres an Kinderer-ziehungszeit für alle Erziehende und damit die Gleichbehandlung der Kindererziehungszeiten für alle Kinder unabhängig von ihrem Geburtsjahr. \r\nDer rentenrechtliche Ausgleich von Kindererziehungszeiten gehört aus Sicht des VdK zum Kern unseres Sozialstaates. Denn noch immer ist der Erwerbsverzicht für Mütter mit erhebli-chen finanziellen und beruflichen Einbußen verbunden, die zu niedrigen Renten und zur Al-tersarmut von Frauen beitragen. Noch wichtiger ist es aber, dass endlich flächendeckend familienfreundliche Strukturen der Kinderbetreuung geschaffen werden, damit auch heute und in Zukunft erwerbstätige Mütter nicht zur Teilzeitarbeit gezwungen werden. Negative An-reize wie abgabenfreie Minijobs und das Ehegattensplitting müssen reformiert und durch ei-nen Rechtsanspruch auf Rückkehr in Vollzeit ergänzt werden. Partnerschaftliche Familien-modelle und mehr erwerbstätige Frauen und Mütter wären auch ein wichtiger Beitrag um die demographischen Herausforderungen, vor denen die gesetzliche Rentenversicherung steht, zu bewältigen.\r\n\r\n2.2.2.\tSGB VI § 307d: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-ziehung (Bestand)\r\n\r\nMütter und Väter, die zum 1. Januar 2028 bereits eine Rente beziehen, erhalten einen wir-kungsgleichen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres ent-spricht. \r\nMütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und/oder 2019 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, so-fern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. \r\nDie Regelung entspricht technisch den Regelungen, die 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw. zweieinhalb Jahre erfolgte und wird verlängert. \r\nDarüber hinaus können ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf Antrag auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, die zuvor keinen Zuschlag bekom-men hatten, weil sie im entsprechenden Kalendermonat keine Kindererziehungszeit oder Be-rücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Rentenversicherungskonto aufwiesen, aber die Voraussetzungen innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahres-zeitraums erfüllen. Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDurch die Erweiterung der schon 2014 und 2019 erfolgten pauschale Anrechnungsweise er-folgt auch für den Rentenbestand die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr. Zudem wird eine Neufeststellung der 9,5 Millionen bestehenden Renten vermieden. \r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass weiter ein ergänzendes Antragsrecht besteht, welches eine Zuordnung der ausgeweiteten Kindererziehungszeiten auch in den Fällen ermöglicht, in denen das erziehende Elternteil wegen der stichtagsgebundenen Zahlung eines Zuschlags bei Bestandsrenten keine zusätzlichen Erziehungszeiten bekam. Dies betrifft ganz überwiegend Adoptionen und Pflegeeltern, die das Kind später aufgenommen haben und Fälle, in denen die Rückkehr aus dem Ausland erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte. Aufgrund des Ausschlusses von Doppelgewährung dürften dennoch viele der Antragsstellenden nicht von den Verbesserungen profitieren und das selbst bei nachge-wiesener Erziehung.\r\n2.3.\tRegelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung\r\n2.3.1.\tSGB VI § 154 Rentenversicherungsbericht / Berichtspflichten\r\nDie bisher schon im Rentenversicherungsbericht vorhandene 15jährige Vorausberechnung (Modellrechnung) des Sicherungsniveaus vor Steuern wird rechtlich explizit als Berichtspflicht verankert. \r\nIm Jahr 2029 muss ein weiterer Bericht vorgelegt werden, ob und welche weiteren Maßnah-men erforderlich sind, um das Sicherungsniveau auch über 2031 hinaus konstant zu halten. Die Berichtspflicht zur Anhebung der Altersgrenzen entfällt.\r\nDie bisher in § 154 Absatz 3 verankerte doppelte Haltelinie von 48 Prozent Sicherungsniveau und einem Beitragssatz von 20 Prozent mit Geltungsdauer bis 2025 wird rechtstechnisch er-setzt durch die in die §§ 255e und 255i als bis 2031 gültige Niveauschutzklausel in Höhe von 48 Prozent.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass in den Berichtspflichten ein klares, wenn auch nicht rechtlich bindendes Bekenntnis für die dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus auch über das Jahr 2031 hinaus verankert wurde. Der VdK schlägt vor, die Berichtspflicht des Rentenversicherungsberichts zum Rentenniveau und der Entwicklung von Einnahmen, Aus-gaben sowie dem Beitragssatz auf einen zwanzigjährigen Zeitraum zu verlängern, um bereits im kommenden Jahr – bei allen bestehenden Unsicherheiten von langfristigen Modellrech-nungen – eine faktenbasierte und solide Debatte über die zukünftige Finanzierung der gesetz-lichen Rente zu ermöglichen. Darüber hinaus fordert der Sozialverband VdK im Rentenversi-cherungsbericht modellhafte Vorausberechnungen für ein höheres Rentenniveau und dessen Auswirkungen auf die Rentenausgaben und den Beitragssatz.\r\nDer Sozialverband VdK schlägt außerdem vor, die Berichtspflichten zum Ausgangspunkt für weitere Schritte zur nachhaltigen Finanzierung des Mindestrentenniveaus zu nehmen und die Vorschläge des VdK (siehe Kapitel 2.5) zu berücksichtigen. Durch eine vorzeitige und schritt-weise, aber moderate Beitragssatzerhöhung, die überproportional von den Arbeitgebern zu tragen wäre und eine entsprechende Erhöhung der Bundeszuschüsse (Demographiezu-schuss des Bundes) könnten, selbst bei einem höheren Mindestrentenniveau, Beitragssatz-sprünge bzw. steigende Erstattungen und die sich abzeichnenden politischen Debatten um vermeintlich zu hohe Sozialbeiträge bzw. zu hohe Rentenausgaben des Bundes vermieden werden und bereits jetzt damit begonnen werden, eine demographische Reserve aufzubauen.\r\nDer Wegfall der Berichtspflicht über die Anhebung der Altersgrenzen ist vertretbar, da sie sich auf die bereits entfallenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit bezieht. Die aus § 154 Absatz 4 abgeleitete und thematisch nahe vierjährige Berichtspflicht über die Entwick-lung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt erhalten. Der Be-richt muss sicherstellen, dass die beständigen Forderungen nach einer weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze und einer Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Be-schäftigte faktenbasiert zurückgewiesen werden können sowie die Auswirkungen der wegge-fallenen Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten, aber auch die parallele Erwerbstätigkeit bei Erwerbsminderungsrenten genauer analysiert werden.\r\nDazu muss dieser Bericht aber analog zu den Vorschlägen des Sozialbeirates in seinem Gut-achten 2022 um genaue Analysen derjenigen Personengruppe erweitert werden, die die Re-gelaltersgrenze nicht erreichen und die trotz erfüllter Voraussetzungen, vorgezogene Alters-renten nicht in Anspruch nehmen sowie um die Bedeutung von Erwerbsminderung, Arbeitslo-sigkeit und Pflegeverpflichtungen im Vorfeld des Altersrentenübergangs. Der Sozialbeirat betont, dass es zu vielen Älteren nicht gelingt, aus einer sozialversicherungspflichtigen Be-schäftigung nahtlos in die Rente zu wechseln und empfiehlt deshalb, die Fokussierung auf das reine Rentenzugangsalter um das Alter bei Erwerbsaustritt je nach Berufsgruppen zu er-weitern. Dieser Forderung schließt sich der Sozialverband VdK an.\r\n\r\n2.3.2.\tSGB VI § 154a Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern\r\nDie bisher in § 154 Absatz 3a festgelegte Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern wird aus dem § 154, der jetzt nur noch die Berichtspflichten regelt, in einen neuen Paragraphen 154a verschoben und lautet zusammengefasst wie folgt: Die Standardrente als Regelalters-rente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten zum 1. Juli eines Jah-res wird gemindert um die von Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (verfüg-bare Standardrente) und ins Verhältnis gesetzt zum Durchschnittsentgelt, das um die Verän-derung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer fortgeschrieben und ebenfalls um die vom Arbeit-nehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge reduziert wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die an dieser und weiteren Stellen im Gesetzentwurf vorge-nommenen sprachlichen Vereinfachungen und Neusortierungen der Paragraphen nach in-haltlichen Schwerpunkten. Der neue Paragraph 154a beinhaltet die für die zukünftige Ren-tenanpassung zentrale Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern. Dazu wird die 2018 eingeführte Neudefinition des Sicherungsniveaus vor Steuern sachgerecht und ohne Auswir-kungen auf deren Höhe sprachlich vereinfacht fortgeschrieben. \r\nDer Sozialverband VdK stellt allerdings kritisch fest, dass sich durch die Fortschreibung des 1957 festgestellten Durchschnittsentgelts mit den Bruttolohnsteigerungen je Arbeitnehmer, das rentenrechtlich relevante Durchschnittsentgelt immer weiter vom tatsächlichen durch-schnittlichen Bruttolohn von Vollzeitbeschäftigten entfernt hat und zum Beispiel Strukturver-schiebungen zu mehr Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt werden. \r\nDies ist keine rein statistische Frage, sondern lässt das Sicherungsniveau vor Steuern seiner Funktion der Messung und bis 2031 auch direkten Steuerung der Rentenanpassung immer weniger gerecht werden. Zwar erfüllt das Sicherungsniveau weiterhin das Ziel, den zeitlichen Verlauf des Verhältnisses zwischen Renten- und Lohnentwicklung abzubilden, seine absolute Höhe hat aber kaum mehr Aussagekraft über die Frage, ob eine aktuell immer seltener er-reichte 45-jährige Vollzeitbeschäftigung zum jeweiligen Durchschnittslohn einen angemesse-nen Lohnersatz im Alter sichert (durchschnittliche Versicherungsjahre von neuen Altersrenten 2023: 39,3 Jahre). Zudem berücksichtigt das Sicherungsniveau vor Steuern definitionsgemäß nicht die unterschiedliche und vor allem zunehmende Steuerbelastung von Rentnerinnen und Rentnern. \r\n\r\n2.3.3.\tSGB VI § 158 Anhebung der Mindestrücklage zu Lasten der Beitragszah-lenden\r\nDie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Umlageverfahren vorrangig durch die im jeweiligen Jahr von den aktiven Versicherten und ihren Arbeitgebern zu zahlen-den Beiträge und die steuerfinanzierten Bundesmittel finanziert. Sich verändernde Einnahmen und Ausgaben werden idealtypisch durch den automatischen Mechanismus ausgeglichen, dass beim Unter- bzw. Überschreiten der Nachhaltigkeitsrücklage der Beitragssatz angeho-ben bzw. gesenkt werden muss, der dann bisher wiederrum, vermittelt über den Beitragssatz-faktor, zu einer sinkenden bzw. steigenden Rentenanpassung führte. Mit der Anhebung der Untergrenze (Mindestrücklage) von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenver-sicherung, stärkt die Bundesregierung die unterjährige Liquidität und sichert damit die Zah-lungsfähigkeit der Rentenversicherung bei unterjährig schwankenden Einnahmen und Ausga-ben. Dies ist zukünftig von besonderer Bedeutung, da aufgrund des demographischen Wan-dels ein Absinken der Nachhaltigkeitsrücklage zu erwarten ist. Somit ist künftig der Beitrags-satz der Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres anzuheben, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich unterschrit-ten werden würde. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die Anhebung der Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben als vertrauensstärkende Maßnahme für die Rentenversicherung, da so eine öffentliche Dis-kussion über Liquiditätsschwierigkeiten vermeiden werden kann. Nicht berücksichtigt wurde leider die auch von der Deutschen Rentenversicherung unterstützte Empfehlung der Kom-mission Verlässlicher Generationenvertrag aus dem Jahr 2020, die Bundesmittel in elf statt 12 Raten zu überweisen, um Schwankungen der Beitragseinnahmen insbesondere im Oktober sicher ausgleichen zu können.\r\n2.3.4.\tSGB VI § 213 Anpassung der Berechnungsweise der Bundeszuschüsse\r\nDie Berechnungsschritte des allgemeinen und des zusätzlichen Bundeszuschusses sowie des Erhöhungsbetrages zum zusätzlichen Bundeszuschuss werden zukünftig vereinfacht und auf die Basis 2023 angewandt. Der allgemeine Bundeszuschuss (2025: 61,1 Mrd. Euro) folgt der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer der zwei vorangegangenen Jahre sowie der Veränderungsrate des Beitragssatzes des folgenden gegenüber dem aktuellen Ka-lenderjahr. Der zusätzliche Bundeszuschuss (2025: 15,7 Mrd. €), der pauschal die nicht bei-tragsgedeckten Leistungen abdecken soll, folgt (wie bisher) der Umsatzsteuerentwicklung (Mehrwertsteuer) und der Erhöhungsbetrag (2025: 17,6 Mrd. Euro) der Bruttolohnsumme. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die ersten Schritte zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnungsregeln der Bundeszuschüsse. Die Chance auf eine tatsächliche Vereinheitli-chung der Fortschreibungsregeln, wie sie die Deutschen Rentenversicherung Bund vorge-schlagen hatte, wurde aber verpasst (Brüggemann-Borck u.a., Finanzwirkungen der Maß-nahmen des Rentenpakets II, in: Deutsche Rentenversicherung, Heft 3 2024, S.184). Der Sozialverband VdK verweist zudem darauf, dass es durch die neuen Fortschreibungsregeln kurz- und mittelfristig zu einer erneuten, wenn auch relativ geringen Kürzung der Bundeszu-schüsse kommen wird (ebd., S. 182) und kritisiert die Fortschreibung der Serie von „kleinen“ Kürzungen beim Bundeszuschuss und die zu niedrige Abgeltung der vom Bund bisher nicht klar definierten und nicht eindeutig bezifferten gesamtgesellschaftlichen Leistungen. \r\nNach Angaben der Deutschen Rentenversicherung belaufen sich die willkürlichen Kürzungen von 2022 bis 2028 auf 8,8 Milliarden Euro (DRV, Pressemitteilung vom 17.07.2024). Gleich-zeitig standen 2023 nach Schätzungen der DRV den gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Rentenversicherung in Höhe von 124,1 Milliarden Euro nur Bundeszuschüsse in Höhe von 84,3 Milliarden Euro gegenüber . Damit sind die gesamtgesellschaftlichen Leistungen um 40 Milliarden unterfinanziert.\r\nUm angesichts des demographischen Wandels und der offenkundigen Schwäche des deut-schen Rentensystems einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich für langjährig Ge-ringverdienende, pflegende Angehörige aber auch Kindererziehende zu gewährleisten, fordert der Sozialverband VdK einen Ausbau nicht-beitragsäquivalenter solidarischer Ausgleichsele-mente und statt einer pauschalen die vollumfängliche Finanzierung dieser Leistungen aus Bundesmitteln.\r\n\r\n2.3.5.\tSGB VI § 291b und § 291 c Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Rentenniveaustabilisierung und der zusätzlichen Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder)\r\n\r\nDurch die Regelungen wird sichergestellt, dass der Bund dauerhaft die Mehraufwendungen aufgrund der von 2026 bis 2031 geltenden Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau sowie für die Angleichung der Kindererziehungszeiten aus Steuermitteln erstattet. \r\nDie Erstattungen zur Einhaltung der Haltelinie des Rentenniveaus bei 48 Prozent betragen nach den Schätzungen des Bundes im ersten finanzwirksamen Jahr 2029 zunächst 4,1 Milli-arden und steigen bis zum Jahr 2040 auf 15,4 Milliarden Euro, obwohl das Rentenniveau bei Nichtverlängerung der Haltlinie ab 2031 zwar sinkt, aber über dem sich nach geltendem Recht ergebenden Niveau liegt. \r\nDie Erstattungen für die verlängerten Kindererziehungszeiten betragen bis 2031 fünf Milliar-den Euro pro Jahr und reduzieren sich dann aufgrund des zu erwartenden Rentenwegfalls der älteren Mütter bis 2040 auf vier Milliarden Euro. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\n\r\nDer Sozialverband VdK sieht in der Erstattung der Mehrausgaben für die Niveaustabilisierung sowie der zusätzlichen Kindererziehungszeiten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der heutigen und zukünftigen Beitragszahlenden. Dass zur Stabilisierung des Rentenniveaus mehr Steuermittel mobilisiert werden sollen, ist grundsätzlich ein positives Versprechen, vor allem, nachdem es in den vergangenen Jahren zu willkürlichen Kürzungen bei den Bundes-zuschüssen kam. Problematisch bleibt aber, dass nur der aktuelle Schritt der Angleichung der Kindererziehungszeiten vollständig aus Steuermitteln erstattet werden soll. \r\nDie nicht-beitragsgedeckten Leistungen der Mütterrente I und II belaufen sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auf aktuell 20 Milliarden Euro. Würde der Bund die Versi-cherten der Rentenversicherung, aber auch der Pflege- und Krankenversicherung von der alleinigen Finanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Leistungen entlasten und gerechter auf die Steuerzahlenden und durch eine Steuerreform auch stärker auf Spitzeneinkommen und Unternehmensgewinne verteilen, könnten geringe Einkommen von steigenden Sozialver-sicherungsbeiträgen wirksam entlastet werden.\r\n\r\n2.4.\tSGB VI § 41 Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben\r\nBisher schränkt § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Befristungen eines Arbeitsvertrags auf Neueinstellungen ein, um Kettenbefristungen mit und ohne sachlichen Grund zu verhin-dern. Diese Beschränkung wird nun für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht ha-ben, gelockert. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber zu neuen Bedin-gungen (meist erfolgt ein Wechsel in Teilzeit) rechtssicher als befristetes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Sachgrundlose Befristungen sind für diese Beschäftigten künftig für acht Jahre und zwölf befristete Arbeitsverträge möglich. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert die Verschlechterung der Rechtsposition von älteren Beschäftigten. Bei die-ser Regelung wird das Interesse der Arbeitgeber an befristeten Arbeitsverträgen einseitig den Beschäftigteninteressen übergeordnet. Die Planung des kombinierten Rentenübergangs mit parallelem Rentenbezug und Erwerbseinkommen soll zukünftig finanziell angereizt (Aktivren-te), aber dann arbeitsrechtlich prekär gestaltet. Der VdK lehnt deshalb die Ausweitung von sachgrundlosen Befristungen für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab, ins-besondere da § 41 SGB VI schon bisher die sinnvollere Möglichkeit vorsieht durch eine Ver-einbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien den Beendigungszeitpunkt über die Regelal-tersgrenze hinaus und zwar auch mehrfach hinauszuschieben anstatt für einen längeren Zeit-raum befristet und womöglich schlechteren Arbeitsbedingungen zu arbeiten.\r\n\r\n2.5.\tFehlende Regelungen: Anhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, in einer Renten-kommission bis zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsni-veau über alle drei Rentensäulen hinweg zu prüfen (CDU/CSU & SPD, 2025, S. 19) und sieht darin ein Chance, das Leistungsziel der gesetzlichen Rente neu zu definieren und den Beitrag von gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Altersvorsorge zu diesem Leistungsziel empirisch vollständig und sozialpolitisch angemessen zu berücksichtigen.\r\nDies bedarf nach Ansicht des Sozialverbands VdK aber auch einer Diskussion um die Höhe eines angemessenen Rentenniveaus und um dessen nachhaltige Finanzierung. Wenn es bei der Absenkung des Rentenniveaus auf 46 Prozent (2040) bleiben würde, würden immer we-niger Menschen eine lebensstandardsichernde und armutsfeste Rente erhalten, obwohl sie jahrzehntelang in das Rentensystem eingezahlt haben. Die zentrale Funktion des Umlagesys-tems, den im Alter oder bei Erwerbsminderung wegfallenden Lohn zu ersetzen, würde weiter geschwächt. Dieser weitere Verfallsprozess wird mit dem zweiten Rentenpaket nur bis zum Jahr 2031 gestoppt. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung von Altersarmut infolge prekärer Beschäftigung, wie ein höherer gesetzlicher Mindestlohn oder eine bürokratiearme Grundren-te können aber auch bei einem Rentenniveau von 48 Prozent kaum sicherstellen, dass Versi-cherte nach einem langen Arbeitsleben eine Rente beziehen, die den ergänzenden Grundsi-cherungsbezug vermeidet. Ein langfristig stabiles und vor allem auskömmliches Sicherungs-niveau sowie eine klare und nachvollziehbare Kopplung der Rentenanpassung an die Lohn-entwicklung bilden aber die Basis um Rentnerinnen und Rentner angemessen an der Wohl-standsentwicklung zu beteiligen und vor Kaufkraftverlusten sowie vor Altersarmut zu schüt-zen. \r\nDer VdK fordert deshalb eine Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent als dauerhafte Rentengarantie und begründet dies wie folgt: \r\n1. Im internationalen Vergleich ist das bundesdeutsche Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente zu niedrig. Daten der OECD zeigen, dass Deutschland mit einer sogenannten Bruttoer-satzrate von 43,9 Prozent knapp 7 Prozentpunkte unter dem OECD Durchschnitt (50,7 %) und ca. 30 Prozentpunkte hinter vergleichbaren Volkswirtschaften wie Österreich (74,1 Pro-zent), den Niederlanden oder Italien liegt. \r\n2. Die bisherigen Regeln zur Rentenanpassung schützten Rentnerinnen und Rentner auf-grund von Nullrunden, des Nachholfaktors, der Dämpfungsfaktoren, ausgebliebener Inflati-onsausgleichszahlungen und der zeitlich verzögerten Weitergabe von Lohnerhöhungen nicht ausreichend und nicht zeitnah vor Kaufkraftverlusten in Phasen hoher Inflation. Die Inflations-ausgleichsprämien für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben aufgrund der Beitrags-freiheit den Lohnfaktor und damit die Rentenanpassungen reduziert, da die aktuelleren VGR-Löhne (mit Inflationsausgleichsprämien) durch die beitragspflichtigen Löhne nach unten korri-giert werden. Weiter wirkten sich die Ausweitung der Mini- und Midijobs sowie deren Ein-kommensgrenzen und die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 negativ auf die beitragspflichtigen Löhne und damit auf die Rentenanpassung aus. Die aufgelaufenen Kaufkraftverluste sollen durch die Anhebung des Rentenniveaus ausgeglichen werden.\r\n3. Das Versprechen des Drei-Säulenmodells durch staatlich geförderte private und attraktive Betriebsrenten, die Lücke beim Sicherungsniveau zu schließen, hat sich nicht erfüllt und ist für viele Versicherte nicht leistbar. Der Bestand an Riesterverträgen ist seit 2018 rückläufig und ging seit dem Höchststand aus dem Jahr 2017 von 16,6 Millionen bis 2024 um über 1,6 Millionen auf 14,9 Millionen Sparerinnen und Sparer zurück. Der Anteil der ruhenden Verträge wird vom BMAS derzeit auf gut ein Fünftel bis knapp ein Viertel geschätzt. Nach den Anga-ben des Alterssicherungsberichts hat sich der Anteil der Beschäftigten mit einer Riesterrente zwischen 2012 und 2023 von 35 auf 26,5 Prozent verringert. Der Anteil von Beschäftigten mit gleichzeitigen Ansprüchen auf eine Betriebsrente und eine Riesterrente lag 2023 nur bei 16,3 Prozent. Über ein Drittel sorgt gar nicht zusätzlich fürs Alter vor. \r\nFinanziert werden soll das vom Sozialverband VdK geforderte höhere Rentenniveau durch fünf zusätzliche Einnahmequellen: \r\n1.\tAlle Erwerbstätigen sollen schnellstmöglich in die gesetzliche Rente einzahlen. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch neue Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Politiker, Angehörige der freien Berufe und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Diese Erwerbstätigenversicherung würde nicht nur eine große Gerechtigkeitslücke, sondern bis in die 2070er-Jahre auch eine Finanzierungslücke in der gesetzlichen Rente schließen. Der Sachverständigenrat bestätigt diese positiven Einnahmeeffekte bis Mitte der 2070iger Jahre in seinem Jahresgutachten 2023/2024 .\r\n2.\tHohe Einkommen sollten außerdem stärker an der Finanzierung der Rente beteiligt werden. Dafür muss die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden. Sie liegt derzeit bei 8050 Euro im Monat. Für jeden Euro darüber werden keine Beiträge zur Rente gezahlt. Das ist sozial nicht gerecht.\r\n3.\tDer VdK fordert weiter, die Arbeitgeber überproportional an den steigenden Rentenbei-trägen zu beteiligen und sich dabei am österreichischen Rentensystem zu orientieren: Arbeit-geber und Beschäftigte zahlen in Österreich seit über 20 Jahren einen Beitragssatz in Höhe von 22,8 Prozent, der überproportional mit 12,55 Prozent von den Arbeitgebern getragen wird. Beschäftigte müssen nur 10,25 Prozent zahlen. In Deutschland müssen die Beschäftigten nicht nur 9,3 Prozent in die gesetzliche Rente zahlen, sondern sollen auch noch vier Prozent in eine Riesterrente und am besten noch zwei Prozent in eine Betriebsrente zahlen, damit der im Alter der erreichte Lebensstandard gesichert sein kann. \r\n4.\tDie steuerfinanzierten Bundeszuschüsse als sachgerechte Finanzierung gesamtge-sellschaftliche Leistungen müssen dauerhaft erhöht werden. Ihr Anteil am Bruttoinlandspro-dukt, aber auch an den Steuereinnahmen des Bundes ist in den vergangenen 20 Jahren zu-rückgegangen. Damit zog sich der Bund immer mehr aus der Finanzierung von gesamtge-sellschaftlichen Aufgaben, die die Rentenversicherung übernommen hat, zurück. Nur eine Erhöhung der Bundeszuschüsse stellt sicher, dass sich alle Steuerzahler an der Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Rentenversicherung beteiligen, die dem sozialen Ausgleich dienen. Um die Steuereinnahmen zu erhöhen, fordert der VdK die gerechte Be-steuerung hoher Vermögen und von Erbschaften.\r\n5.\tDie Rente wird immer noch zu drei Vierteln aus Beiträgen und damit aus den Löhnen der Versicherten finanziert. Maßnahmen zur Stärkung der Frauenerwerbstätigkeit, zur besse-ren Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt und von älteren Beschäftigten müssen nicht nur auf den Weg gebracht werden, sondern auch konsequent umgesetzt werden. Die Potentiale des Arbeitsmarktes und der Migration offensiv zu nutzen, sowie qualitativ hochwer-tige Betreuungs- und Bildungsinfrastrukturen aufzubauen, bleiben zentrale Ansatzpunkte, um die demographisch bedingten Herausforderungen der gesetzlichen Rente zu bewältigen. Deshalb brauchen wir stärkere Anstrengungen, damit Frauen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können, damit Geflüchtete schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden und gute Löhne auf dem Bau, in der Landwirtschaft und auch im Büro gezahlt werden. Der VdK fordert einen gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 15 Euro. \r\n\r\nDie im Referentenentwurf als Teil des Rentenpakets genannten, aber noch nicht umgesetzten Anreize für längeres Arbeiten („Aktivrente“) verbessern die Einkommenssituation für diejeni-gen, die gesund sind und gerne über die Regealtersgrenze hinaus arbeiten. Der Sozialverband VdK befürchtet neben Mitnahmeeffekten vor allem eine Spaltung der älteren Generation: Vergessen werden diejenigen, die aufgrund von Krankheit, Burnout oder der Pflege ihrer An-gehörigen nicht länger arbeiten können. Diese Menschen werden mehrfach benachteiligt: durch Abschläge wegen eines früheren Renteneintritts oder einer Erwerbsminderung, einer tendenziell kürzeren gesunden Lebenserwartung und weil sie die Vergünstigungen von paral-lelem Rentenbezug und Erwerbseinkommen oft nicht in Anspruch nehmen können. Der VdK fordert deshalb von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie der Bundesregierung ein Aktionsprogramm für gute und gesunde Arbeit für ältere Beschäftigte sowie die schnelle Um-setzung der im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen zur Verbesserung der Reha und der Prävention. Erst wenn sich die betrieblichen Bedingungen für Arbeiten im Alter verändert ha-ben, werden sich die Chancen auf längeres Arbeiten gleicher verteilen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018717","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/82/594162/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300003.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pfle-gekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 14.07.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbän-den mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozial-rechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen so-wie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\t\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\n1.1.\tZiele und Maßnahmen des Gesetzentwurfs\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) wird das Ziel verfolgt, die Kompetenzen und Rahmenbedingungen der Pflegefachpersonen umfassend zu stärken und dadurch die Versorgungslage nachhaltig zu verbessern.\r\nIm Bereich der professionellen Pflege sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Befug-nisse für Pflegefachpersonen vor. Diese sollen künftig stärker eigenverantwortlich heilkundli-che Tätigkeiten übernehmen, Hilfsmittel verordnen und Versorgungsprozesse steuern kön-nen. Durch eine stärkere Integration von Pflegefachpersonen in die vertragsärztliche Versor-gung sollen Versorgungslücken insbesondere in unterversorgten Regionen geschlossen wer-den. Hinzu kommen Maßnahmen zur Verbesserung und Erweiterung des Personalbemes-sungsverfahrens in stationären Einrichtungen, um den Personaleinsatz effizienter und be-darfsgerechter zu gestalten. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Entbürokratisierung und vereinfachten Beantragung von Hilfsmitteln eingeführt. Zusätzlich sind verbesserte Arbeitsbe-dingungen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Vergütungsstrukturen vorgesehen, um die At-traktivität des Pflegeberufs nachhaltig zu erhöhen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des vorgelegten Pflegekompe-tenzgesetzes, insbesondere die geplante Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen. Diese kann dazu beitragen, bestehende Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu notwendigen Pflege- und Gesundheitsleistungen zu beschleunigen. Positiv hervorzuheben sind auch die angestrebten Erleichterungen beim Zugang zu Pflegehilfsmitteln. Zudem sieht der VdK die neuen gemeinschaftlichen Wohnformen grundsätzlich als geeignet an, die Ver-sorgungssituation zu verbessern. Der Wegfall einzelner Leistungen mit dem Ziel der Einspa-rungen ist jedoch abzulehnen.\r\nDer VdK warnt davor, dass mit dem PKG die Versorgungsqualität abgesenkt oder Pflege-fachpersonen durch die neuen Aufgaben zusätzlich belastet werden. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen sind klare, praxisnahe und verbindliche Regelungen sowie ausrei-chende finanzielle und personelle Ressourcen. Insbesondere darf es nicht zu einer faktischen Verlagerung ärztlicher Verantwortung auf das Pflegepersonal kommen, die dessen Qualifika-tion überschreitet oder zu neuen Unsicherheiten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen führt. Der VdK fordert daher eine sorgfältige und transparente Umsetzung sowie eine beglei-tende Evaluierung der Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die beabsichtigten Verbesse-rungen in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden und nachhaltig wirken.\r\nDer VdK bewertet zudem die Stärkung der kommunalen Verantwortung und die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Pflegekassen als guten Ansatz, sieht jedoch auf-grund der Verantwortungsdiffusion zwischen Pflegekassen, Bund, Ländern, Kommunen und (ambulanten und stationären) Pflegeeinrichtungen zulasten der pflegenden Angehörigen die Notwendigkeit einer umfangreichen Reform des Sicherstellungsauftrags. Dem Gesetz nach tragen die Länder und Pflegekassen die Verantwortung für die Sicherstellung der Pflegever-sorgung. Die Länder kommen ihrer infrastrukturellen Verantwortung jedoch nur unzureichend nach. Den Pflegekassen wiederum fehlen die erforderlichen Kompetenzen und Mittel für die Pflegeplanung und -steuerung sowie deren Umsetzung. Der Gesetzgeber hatte bei der Ein-führung der Pflegeversicherung 1995 auf diese Elemente zugunsten einer Förderung des Wettbewerbs verzichtet. Heute läuft diese Delegation an die Marktlogik jedoch zunehmend ins Leere. Hier müssen klare Zuständigkeiten hergestellt werden, weswegen der VdK vor-schlägt, die Sicherstellung der Pflege als Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu verankern. Nur so lassen sich verantwortliche Strukturen schaffen, die kleinräumige Daten nutzen, Versorgungsangebote bedarfsgerecht planen und dabei familiäre, nachbarschaftliche, berufliche und professionelle Hilfen koordiniert verzahnen. Die politisch Verantwortlichen vor Ort würden so in eine Position gebracht, sich aktiv um die Versorgung ihrer Bürgerinnen und Bürger kümmern zu müssen, aber auch zu können. Ebenfalls würden Fachkräfte-Ressourcen zielgenauer eingesetzt und Schnittstellenverluste reduziert. Damit der neue Pflichtauftrag wirksam greift, fordert der VdK eine vollständige und dauerhafte Gegenfinan-zierung über Bund und Länder. Dies könnte beispielsweise unkompliziert durch eine Aufsto-ckung des kommunalen Finanzausgleichs umgesetzt werden. Der VdK betont, dass hierdurch auch dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird.\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\tStärkung der Pflegefachpersonen & Kompetenzerweiterung\r\n2.1.1.\t§ 4a Pflegeberufegesetz, § 15a SGB V (beide neu) – Kompetenzerweite-rung für Pflegefachpersonen\r\nMit den Regelungen wird die eigenverantwortliche Heilkundeausübung durch Pflegefachper-sonen systematisch in die Gesundheitsversorgung integriert. Während § 4a PflBG die berufs-rechtliche Grundlage für die eigenverantwortliche Heilkundeausübung definiert, bestimmt § 15a SGB V die konkreten ärztlichen Tätigkeiten, die Pflegefachpersonen eigenständig er-bringen können.\r\nDie neuen Regelungen sollen die Versorgung vereinfachen, den Zugang zu ärztlichen Leis-tungen beschleunigen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Pflege und Medizin er-möglichen. Die geplanten Evaluationen werden darüber entscheiden, ob und in welchem Um-fang diese Befugnisse weiter ausgeweitet werden. \r\nDie Einführung dieser Bestimmungen geht mit einer Neudefinition des Heilkundebegriffs ein-her, wonach heilkundliche Tätigkeiten nicht ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind, sondern von Berufsgruppen ausgeübt werden können, die über die entsprechenden fachlichen Kompetenzen verfügen.\r\nMit § 4a PflBG wird erstmals gesetzlich festgelegt, dass Pflegefachpersonen heilkundliche Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben dürfen, sofern sie diese in ihrer Ausbildung nach §§ 4, 5 und 37 PflBG erworben haben. Die Regelung unterscheidet zwischen zwei Gruppen:\r\n-\tPflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung erhalten die Befugnis zur eigenver-antwortlichen Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten im Rahmen der erworbenen Qualifikationen.\r\n-\tPflegefachpersonen mit erweiterter Qualifikation durch akademische Ausbildung er-halten weitergehende heilkundliche Befugnisse, die auch bisher ärztlichen Tätigkeiten vorbehalten sind.\r\n\r\nZusätzlich wird im Pflegezeitgesetz geregelt, dass Pflegefachpersonen künftig Bescheinigun-gen über die Pflegebedürftigkeit ausstellen dürfen, um Angehörigen die Inanspruchnahme von Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit zu erleichtern.\r\nIn § 15a SGB V werden die die ärztlichen Leistungen, die Pflegefachpersonen übernehmen können, konkretisiert. Dazu gehören insbesondere:\r\n-\tDie eigenverantwortliche Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen nach Diag-nosestellung durch eine Ärztin oder einen Arzt.\r\n-\tDie Verordnung von häuslicher Krankenpflege und notwendigen Hilfsmitteln.\r\n-\tDie Fortführung von ärztlich eingeleiteten Behandlungen im Rahmen der Pflegepro-zessverantwortung.\r\nDie Regelung sieht vor, dass diese flächendeckend in die Regelversorgung überführt werden. Pflegefachpersonen, die über eine staatlich anerkannte Weiterbildung oder nachweisbare Berufserfahrung verfügen, können ebenfalls heilkundliche Tätigkeiten übernehmen.\r\nZusätzlich wird die Pflegeprozessverantwortung gesetzlich definiert. Pflegefachpersonen übernehmen damit die eigenständige Steuerung, Organisation und Qualitätssicherung des Pflegeprozesses, wodurch eine klare Abgrenzung zu ärztlichen Aufgaben geschaffen wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die in dem Pflegekompetenzgesetz vorgesehene Erweiterung der Befugnis-se von Pflegefachpersonen. Die Neuregelungen bieten die Chance, Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu notwendigen Behandlungen zu erleichtern. Entscheidend ist jedoch, dass diese Änderungen nicht zu einer Absenkung der Versorgungsqualität führen. Diagnosen und komplexe medizinische Entscheidungen müssen weiterhin in ärztlicher Ver-antwortung verbleiben.\r\nDie selbstständige Heilkundeausübung von Pflegefachpersonen ermöglicht eine gezieltere Nutzung pflegerischer Kompetenzen, insbesondere in der Langzeitpflege und bei chronischen Erkrankungen. Die Unterscheidung zwischen Pflegefachpersonen mit beruflicher und hoch-schulischer Ausbildung ist sinnvoll, um sicherzustellen, dass heilkundliche Tätigkeiten nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften übernommen werden. Allerdings müssen klare Leitli-nien und praxisnahe Schulungskonzepte entwickelt werden, um eine sichere und einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.\r\nDurch die in § 15a SGB V geregelte eigenständige Verordnung von häuslicher Krankenpflege und Hilfsmitteln sowie die Fortführung ärztlich eingeleiteter Behandlungen durch Pflegefach-personen können bürokratische Hürden reduziert und der Zugang zu notwendigen Leistungen erleichtert werden. Um Verunsicherungen vorzugreifen, müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen transparent darüber informiert werden, welche Leistungen von Pflegefachper-sonen übernommen werden. Nach der Legaldefinition können Pflegeassistenzkräfte keine medizinische Behandlungspflege mehr erbringen, was gerade in bei persönlichen Assistenzen zu Verwerfungen führen kann. Die Norm sollte entsprechend abgeändert werden.\r\nDer VdK betont, dass die geplanten Änderungen ein Potenzial zur Verbesserung der pflegeri-schen Versorgung haben, jedoch klare Leitlinien, transparente Strukturen und eine gesicherte Finanzierung erfordern. Entscheidend ist, dass die Reform Pflegebedürftige nicht vor neue Unsicherheiten stellt, sondern ihnen eine verlässliche, sichere und qualitativ hochwertige Ver-sorgung gewährleistet. Eine sorgfältige Evaluation in der auch die Perspektive der Pflegebe-dürftigen und ihrer Angehöriger einzubeziehen ist daher unerlässlich.\r\n2.1.2.\t§ 8 Abs. 3c SGB XI (neu) – Erarbeitung der Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen\r\nÜber die Ergänzung um Absatz 3c sollen die Aufgabenbereiche von Pflegefachpersonen nach dem SGB XI abgegrenzt und ihre Rolle systematisch weiterentwickelt werden. Der Spit-zenverband Bund der Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauf-tragen dazu wissenschaftliche Expertisen, die pflegerische und heilkundliche Tätigkeiten so-wie erforderliche Qualifikationen definieren sollen. Die Ergebnisse sollen in einem „Muster-Scope of Practice“ münden, das als Grundlage für gesetzliche und vertragliche Regelungen dient. Die Beschreibung umfasst Pflegefachpersonen mit:\r\n-\tberuflicher oder akademischer Ausbildung,\r\n-\terweiterter heilkundlicher Qualifikation (z. B. Diabetes, chronische Wunden, Demenz), sowie\r\n-\tspezialisierten Weiterbildungen (z. B. durch Fachgesellschaften oder Pflegekam-mern).\r\nZudem erfolgt eine Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten sowie die Entwicklung von Mindest-standards für Weiterbildungen. Die Finanzierung erfolgt über den Ausgleichsfonds der Pflege-versicherung, wofür insgesamt 10 Millionen Euro (2026–2031) bereitgestellt werden. Die ge-setzlichen Krankenkassen übernehmen 50 Prozent der Kosten. Die wissenschaftliche Arbeit erfolgt durch die Spitzenverbände der Pflege- und Krankenkassen unter Einbindung des Bun-desministeriums für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senio-ren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sowie unter Einbeziehung der maßgeblichen Organisa-tionen der Pflegeberufe und weiterer pflegewissenschaftlicher, medizinischer und gewerk-schaftlicher Akteure. Die Regelung soll klare Kompetenzabgrenzungen schaffen, die eine gezielte Nutzung von Fachkräften und eine bessere Weiterqualifizierung ermöglichen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einführung eines wissenschaftlich fundierten „Muster-Scope of Prac-tice“ zur Klarstellung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, da eine systematische Definition ihrer Tätigkeiten die Versorgung von Pflegebedürftigen verbessern und die Qualität der pfle-gerischen Leistungen sichern kann.\r\nDurch die präzise Festlegung pflegerischer und heilkundlicher Tätigkeiten entsteht eine besse-re Struktur innerhalb der Versorgung, die dazu beitragen kann, Pflegebedürftige zielgerichte-ter und bedarfsgerechter zu unterstützen. Insbesondere die Berücksichtigung spezialisierter Weiterbildungen und die Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten bergen das Potenzial, Pflege-fachpersonen in ihren Kompetenzen zu stärken. Aus diesem Grund sollte dies auskömmlich finanziell ausgestattet werden. Das eröffnet die Chance, dass Pflegebedürftige schneller und effizienter versorgt werden, insbesondere in Bereichen wie Diabetesmanagement, Wundver-sorgung oder Demenzbetreuung, wo fachlich gut geschultes Pflegepersonal frühzeitig inter-venieren kann.\r\nWichtig ist, dass die erarbeitete Kompetenzbeschreibung in der Praxis tatsächlich zu einer verbesserten Versorgung führt. Die Qualität der Pflege wird nicht nur durch theoretische Auf-gabenabgrenzungen, sondern auch durch die konkrete Umsetzung in der alltäglichen Betreu-ung bestimmt. Damit die Regelung spürbare Vorteile für Pflegebedürftige bringt, muss sicher-gestellt sein, dass Pflegefachpersonen entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden und nicht durch organisatorische oder finanzielle Hürden daran gehindert werden, ihre erwei-terten Kompetenzen auszuüben.\r\n2.1.3.\t§ 17a SGB XI & § 40 Abs. 6 SGB XI – Neue Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen\r\nZiel der Regelung ist es, den Zugang zu dringend benötigten Hilfsmitteln für Pflegebedürftige zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen. Pflegefachpersonen erhalten nun die Möglichkeit, im Rahmen der häuslichen Pflege (§ 36 SGB XI), der häuslichen Krankenpflege (§§ 37, 37c SGB V) und bei Pflegeberatungsbesuchen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) direkte Empfeh-lungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Liegt eine solche Empfeh-lung vor, wird die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Pflegehilfs-mittel oder Hilfsmittel vermutet, sofern die Bedingungen der neuen Richtlinien nach § 17a SGB XI erfüllt sind. In diesen Fällen entfällt die bisher notwendige ärztliche Verordnung, es sei denn, das empfohlene Hilfsmittel erfordert eine ärztliche Therapieentscheidung.\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Richtlinien zu erlassen, die festlegen, für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel eine Empfeh-lung durch Pflegefachpersonen als ausreichend gilt. Dabei müssen die jeweiligen Qualifikati-onsniveaus der Pflegefachpersonen berücksichtigt werden. Diese Richtlinien bestimmen zu-dem das genaue Verfahren für die Empfehlung bei der Antragstellung und legen fest, unter welchen Bedingungen die Genehmigungsfiktion greift, sodass eine separate ärztliche Verord-nung nicht mehr erforderlich ist. Pflegefachpersonen müssen die Empfehlung schriftlich ein-reichen, die dabei nicht älter als zwei Wochen sein darf.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Genehmigungsfiktion als sinnvolle Maßnahme zur Verbesserung des Zugangs zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln für Pflegebedürftige. Die Möglichkeit für Pfle-gefachpersonen, direkte Empfehlungen auszusprechen, trägt dazu bei, bürokratische Hürden abzubauen und die Versorgung zu beschleunigen.\r\nDie Regelung berücksichtigt, dass Pflegefachpersonen durch ihre unmittelbare Nähe zu den Pflegebedürftigen und ihren Alltagssituationen eine fundierte Einschätzung darüber treffen können, welche Hilfsmittel konkret benötigt werden. Das kann insbesondere für Pflegebedürf-tige, die Schwierigkeiten im Zugang zu ärztlichen Verordnungen haben oder lange Wartezei-ten in Kauf nehmen müssten, eine deutliche Erleichterung darstellen.\r\nGleichzeitig hängt die Wirksamkeit der Regelung maßgeblich von der Ausgestaltung der durch den Bund der Pflegekassen zu erlassenden Richtlinien ab. Es muss sichergestellt sein, dass diese Richtlinien tatsächlich den Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen abbilden und die Auswahl an Hilfsmitteln nicht unzulässig einschränken. Insbesondere darf keine Verlage-rung der bürokratischen Hürden von der ärztlichen Verordnung auf komplizierte Prüfverfah-ren innerhalb der Pflegekassen erfolgen. Zudem sollte die zweifach abgesicherte Empfeh-lung, wonach eine ärztliche Verordnung entfällt, nicht zu einer restriktiven Handhabung füh-ren, die am Ende die Versorgung erschwert, anstatt sie zu erleichtern.\r\nWeiterhin ist entscheidend, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über diese neue Mög-lichkeit informiert werden und Anträge nicht aufgrund mangelnder Bekanntheit der Regelung oder innerorganisatorischer Unsicherheiten bei den Pflegekassen scheitern. Die Qualifikati-onsanforderungen an Pflegefachpersonen müssen klar definiert werden, ohne unnötige Hür-den aufzubauen, die die praktische Umsetzung erschweren könnten.\r\n2.2.\tStärkung der Beratung, Prävention & Rehabilitation\r\n2.2.1.\t§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu) – Ausweitung der Präventionsmaßnahmen auf den häuslichen Bereich\r\nMit der Neuregelung wird ein rechtlicher Rahmen für Präventionsmaßnahmen in der häusli-chen Pflege geschaffen. Pflegebedürftige sollen frühzeitig Zugang zu gesundheitsfördernden Maßnahmen erhalten. Die Pflegekassen werden verpflichtet, die Inanspruchnahme entspre-chender Leistungen zu unterstützen und gezielt zu informieren. Das umfasst eine bedarfsge-rechte Beratung durch Pflegefachpersonen oder Pflegeberater sowie die Empfehlung kon-kreter Präventionsmaßnahmen.\r\nDie Bedarfserhebung erfolgt bereits nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit und während der gesamten Pflegezeit. Geeignete Präventionsmaßnahmen werden über die Pflegebera-tung nach §§ 7a und 7c SGB XI, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie durch ambulante Pflegedienste empfohlen. Die Maßnahmen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden vom Bund der Pflegekassen weiterentwickelt. Sie umfassen unter anderem Mobilitätsförderung, Ernährungsberatung und psychosoziale Unterstützung. Ziel ist es, die gesundheitliche Stabilität von Pflegebedürftigen zu verbessern, Pflegesituationen zu entlasten und pflegende Angehörige zu unterstützen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die gesetzliche Verankerung von Präventionsmaßnahmen in der häuslichen Pflege als wichtigen Schritt zur gesundheitlichen Stabilisierung von Pflegebedürftigen. Die frühzeitige Bedarfserhebung und gezielte Beratung können dazu beitragen, gesundheitliche Einschränkungen zu verzögern und die Selbstständigkeit länger zu erhalten. Ebenfalls positiv ist die Verknüpfung mit bestehenden Beratungsstrukturen, sodass Pflegebedürftige nied-rigschwelligen Zugang zu präventiven Leistungen erhalten. Entscheidend wird sein, dass die-se Maßnahmen in der Praxis konsequent umgesetzt und Pflegebedürftige aktiv auf ihre An-sprüche hingewiesen werden. Kritisch sieht der VdK, dass weiterhin keine kassenübergrei-fende einheitliche Prävention erfolgt.\r\nUnklar bleibt, ob die vorgesehene Umsetzung mit ausreichend finanziellen und personellen Ressourcen unterlegt ist. Präventionsangebote können nur dann wirksam sein, wenn sie flä-chendeckend zur Verfügung stehen und ohne bürokratische Hürden abrufbar sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass individuelle Bedarfe stärker berücksichtigt werden, damit Präventionsmaßnahmen nicht nur theoretisch bestehen, sondern für die Betroffenen auch tatsächlich einen Nutzen entfalten.\r\nVon besonderer Bedeutung ist die Berücksichtigung pflegender Angehöriger. Sie tragen einen erheblichen Teil der Pflegearbeit und sind selbst gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. Präventive Maßnahmen sollten daher ausdrücklich auch pflegende Angehörige adressiert werden, etwa durch Schulungen zur körperlichen Entlastung oder Maßnahmen zur psychi-schen Stabilisierung. Hier muss sichergestellt werden, dass Präventionsangebote nicht nur für Pflegebedürftige, sondern auch für ihre pflegenden Angehörigen strukturell verankert werden.\r\n2.2.2.\t§ 7a Abs. 8 SGB XI – Kassenübergreifende Organisation der Beratung\r\nDie Änderung konkretisiert den Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen im Bereich der Pfle-geberatung. Die Pflegekassen in einem Bundesland sollen künftig einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegeberatung treffen kön-nen. Dadurch wird eine bessere Abstimmung der Beratungsstrukturen auf regionaler Ebene ermöglicht und Beratungsangebote für spezielle Personengruppen gezielt organisiert.\r\nZudem wird die Möglichkeit, dass sich Pflegekassen an bestehenden Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen, mit der bereits bestehenden Option der Übertragung von Bera-tungsaufgaben auf Dritte zusammengeführt. Das vereinfacht die bisherige Regelung und soll die Effizienz und Flexibilität der Pflegeberatung verbessern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Bestrebungen zur besseren Organisation der Pflegeberatung und die übergreifende Abstimmung auf Länderebene. Eine einheitliche und koordinierte Pflegebera-tung kann zu einer verbesserten Erreichbarkeit und Qualität der Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beitragen. Die geplante stärkere Kooperation der Pflegekassen ermög-licht eine effizientere Nutzung vorhandener Strukturen und baut Doppelstrukturen sowie Zu-gangsbarrieren für Ratsuchende ab. Dies darf jedoch nicht zum Abbau wohnortnaher und individueller Beratung führen.\r\nPositiv zu bewerten ist die Möglichkeit, Beratungsangebote für spezielle Personengruppen gezielter zu organisieren. Gerade pflegebedürftige Menschen mit besonderen Bedarfen, etwa Menschen mit Demenz, kognitiven oder motorischen Einschränkungen oder Angehörige von pflegebedürftigen Kindern, benötigen spezialisierte Beratung, die über allgemeine Informati-onsangebote hinausgeht. Die Neuregelung eröffnet hier Chancen, bedarfsgerechtere Struktu-ren zu schaffen. Die Verknüpfung mit weiteren Unterstützungsangeboten, beispielsweise der Prävention und der Entlastung pflegender Angehöriger, sollte dabei stärker in den Fokus rü-cken.\r\nAuch die stärkere Zusammenarbeit mit anderen Beratungsstellen, beispielsweise der Kom-munen oder von Selbsthilfeorganisationen, kann dazu beitragen, die Pflegeberatung praxis-näher und leichter zugänglich zu gestalten. Die Möglichkeit der Übertragung von Beratungs-aufgaben auf Dritte sollte klar geregelt werden, um sicherzustellen, dass keine kommerziellen Interessen Einfluss auf die Beratung nehmen und die Beratung unabhängig von Leistungser-bringern erfolgt. \r\n2.2.3.\t§§ 40a und 40b SGB XI – Anpassungen zu digitalen Pflegeanwendun-gen (DiPA)\r\nDigitale Pflegeanwendungen (DiPA) können künftig nicht nur Pflegebedürftige, sondern auch pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unterstützen. Die bisherige Verknüpfung mit § 14 Abs. 2 SGB XI entfällt, wodurch auch Anwendungen gefördert werden, die allgemein zur Entlastung der Pflegepersonen beitragen. Der monatliche Leistungsbetrag steigt von 50 auf 70 Euro, aufgeteilt in 40 Euro für digitale Pflegeanwendungen und 30 Euro für ergänzen-de Unterstützungsleistungen. Das soll die Nutzung digitaler Hilfsmittel erleichtern und pflegen-de Angehörige gezielt entlasten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) und die Ausweitung der Fördermöglichkeiten. Die Möglichkeit, dass diese Anwendungen künftig nicht nur Pflegebedürftige selbst, sondern auch pflegende Angehörige und ehrenamt-lich Pflegende unterstützen können, stellt eine sinnvolle Ergänzung dar. Das kann dazu bei-tragen, die Versorgung zu stabilisieren und Angehörige zu entlasten.\r\nDie Erhöhung des monatlichen Leistungsbetrags auf 70 Euro ist zu begrüßen. Die Aufteilung in 40 Euro für digitale Pflegeanwendungen und 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleis-tungen lehnt der VdK aufgrund der absehbar komplizierten Inanspruchnahme und der Ein-schränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Pflegebedürftigen ab und setzt sich stattdessen für eine Budgetlösung ein.\r\nEs sollte zudem sichergestellt werden, dass digitale Pflegeanwendungen tatsächlich einen positiven Effekt auf die Versorgungssituation haben und keine unerwarteten negativen Aus-wirkungen für die Pflegebedürftigen entstehen. Die Wirksamkeit solcher Anwendungen sollte daher weiterhin wissenschaftlich überprüft werden, um Fehlentwicklungen oder unzureichen-de Unterstützung zu vermeiden.\r\nDarüber hinaus bleibt unklar, ob die vorgesehene finanzielle Förderung ausreicht, um die Etablierung digitaler Hilfsmittel zu gewährleisten. Die bisherigen Erfahrungen mit digitalen Ge-sundheitsanwendungen (DiGA) im Gesundheitswesen haben gezeigt, dass hohe Entwick-lungskosten und unzureichende finanzielle Förderung dazu führen können, dass Angebote nicht in der Breite zur Verfügung gestellt werden.\r\n2.3.\tFörderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts und der Selbsthilfe\r\n2.3.1.\t§ 45d SGB XI – Förderung der Selbsthilfe in der Pflege\r\nDie Förderung der Selbsthilfe in der Pflege wird in § 45d SGB XI klarer strukturiert und finan-ziell ausgeweitet. Ziel ist es, bestehende Selbsthilfeorganisationen zu stärken, neue Gruppen zu unterstützen und eine langfristige Planungssicherheit für Förderprojekte zu schaffen.\r\nDie jährlichen Fördermittel steigen um 0,05 Euro auf 0,20 Euro pro Versicherten, sodass ins-gesamt mehr Mittel für die Selbsthilfe bereitstehen. Gründungszuschüsse für neue Selbsthil-fegruppen und -organisationen können nun direkt vergeben werden, ohne dass eine Co-Finanzierung durch Länder oder Kommunen erforderlich ist. Zusätzlich werden die Mittel für bundesweite Selbsthilfestrukturen in einem gemeinsamen Fördertopf zusammengefasst und auf 0,04 Euro pro Versicherten pro Jahr erhöht. Zudem werden die Förderzeiträume auf min-destens drei bis fünf Jahre verlängert mit dem Ziel, die Planungssicherheit für Selbsthilfeor-ganisationen zu verbessern. Eine erneute Förderung nach Ablauf des Zeitraums bleibt mög-lich. Zudem wird der Ausbau digitaler Selbsthilfeangebote gefördert, indem Gruppen finanziel-le Unterstützung erhalten können, um barrierefreie digitale Anwendungen zu entwickeln oder bestehende zu verbessern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die strukturelle und finanzielle Stärkung der Selbsthilfe in der Pflege, da die-se einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen leistet. Die finanzielle Ausweitung der Förderung trägt dazu bei, bestehende Selbsthilfeorgani-sationen zu stabilisieren und den Aufbau neuer Gruppen zu erleichtern. Die Erhöhung der Fördermittel sowie die direkte Vergabe von Gründungszuschüssen ohne Co-Finanzierung durch Länder oder Kommunen stellen sinnvolle Maßnahmen dar, um den Zugang zur Selbst-hilfe zu verbessern.\r\nPositiv ist auch die Verlängerung der Förderzeiträume. Die bisherige Unsicherheit in der Fi-nanzierung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Selbsthilfeorganisationen ihre Arbeit nicht langfristig planen konnten. Die weiterhin bestehende Begrenzung ist deswegen kritisch zu bewerten.\r\nDie Zusammenfassung der Fördermittel für bundesweite Strukturen in einem gemeinsamen Fördertopf ist ein sinnvoller Schritt, um Doppelstrukturen zu vermeiden und eine gezielte Mit-telverwendung zu ermöglichen. Auch die Förderung digitaler Selbsthilfeangebote ist ange-sichts der wachsenden Bedeutung digitaler Vernetzungsmöglichkeiten ein wichtiger Schritt. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die geförderten Anwendungen barrierefrei sind.\r\nEs muss sichergestellt werden, dass die neuen Anreize zur Förderung auf Landesebene tat-sächlich zu einer Ausweitung der Angebote führen und regionale Unterschiede abgebaut wer-den\r\n2.3.2.\t§ 45e SGB XI (neu) – Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken\r\nDie Neuregelung hebt die Bedeutung der regionalen Vernetzung in der Pflege hervor, indem die bisher in § 45c Absatz 9 geregelte Förderung der Netzwerke in eine eigenständige Vor-schrift überführt wird. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Pflegeversor-gung zu stärken, um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen besser abgestimmte Unter-stützungsangebote bereitzustellen.\r\nZusätzlich wird eine bundesweite Geschäftsstelle eingerichtet, die Netzwerkgründungen un-terstützt, die qualitative Weiterentwicklung begleitet und den überregionalen Austausch orga-nisiert. Die Geschäftsstelle wird von 2026 bis 2031 finanziert und soll insbesondere Hindernis-se bei der Gründung und Stabilisierung regionaler Netzwerke identifizieren. Zudem werden Informations- und Austauschformate geschaffen, um Best-Practice-Beispiele zu teilen und Impulse für die kommunale Alten- und Pflegeplanung zu liefern.\r\nDie Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Übersicht aller geförderten Netzwerke, die jährlich aktualisiert und auf einer zentralen Internetseite veröffentlicht wird. Dadurch soll Transparenz geschaffen und der Austausch zwischen Netzwerken erleichtert werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Schaffung eines eigenständigen Förderrahmens für die Zusammenar-beit regionaler Netzwerke, da eine bessere Vernetzung von Akteuren in der Pflegeversorgung einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer An-gehöriger leisten kann. Die Möglichkeit, ungenutzte Fördermittel ins Folgejahr zu übertragen, stellt eine sinnvolle Anpassung dar, um den nachhaltigen Aufbau und die Stabilisierung dieser Netzwerke zu gewährleisten. Ebenso ist die Erhöhung des maximalen jährlichen Förderbe-trags ein Schritt in die richtige Richtung, um deren langfristige finanzielle Absicherung zu ver-bessern.\r\nPositiv hervorzuheben ist die Einführung einer bundesweiten Geschäftsstelle, die Netzwerk-gründungen unterstützt und den qualitativen Austausch zwischen den Beteiligten fördert. Ins-besondere der überregionale Austausch kann dazu beitragen, bewährte Konzepte schneller zu verbreiten und in verschiedenen Regionen umzusetzen. Die projektierte Finanzierung ist abzulehnen, da hierdurch das erworbene Erfahrungswissen verloren zu gehen droht.\r\nZudem ist fraglich, ob die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um eine flächende-ckende und nachhaltige Netzwerkarbeit zu gewährleisten. Gerade in strukturschwachen Re-gionen, in denen der Bedarf an vernetzten Unterstützungsstrukturen besonders hoch ist, könnten personelle und organisatorische Ressourcen fehlen, um Netzwerke erfolgreich zu etablieren. Hier wäre eine stärkere Unterstützung durch Länder erforderlich. Zuletzt sollten die bereitgestellten Informationen in der Übersicht der Landesverbände der Pflegekassen barrie-refrei zugänglich sein und fortlaufend aktualisiert werden.\r\n2.4.\t§§ 45 f, h und 92c SGB XI (neu) – Gemeinschaftliche Wohnformen\r\nMit dem Pflegekompetenzgesetz wird eine neue Wohnform für Pflegebedürftige geschaffen, die Elemente ambulanter und stationärer Pflege kombiniert. Ziel ist eine gesicherte Grundver-sorgung bei gleichzeitig hoher Selbstbestimmung. Ein pauschaler Zuschuss von 450 € soll die Kosten für pflegerische, betreuerische und hauswirtschaftliche Leistungen decken, die über ein Basispaket bereitgestellt werden. Dieses enthält standardisierte Leistungen, die für alle Bewohner verpflichtend sind und nicht abgewählt werden können. Ergänzend können indivi-duelle Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden, sofern ein erweiterter Bedarf be-steht.\r\nLeistungen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen bleiben bestehen, richten sich je-doch nach den jeweils in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Ziel der gemein-schaftlichen Wohnform ist es, eine stabile Pflegeumgebung zu schaffen, in der sich Angehö-rige weniger stark um die tägliche Versorgung kümmern müssen, aber weiterhin in den Pfle-geprozess eingebunden werden können.\r\nDer wesentliche Unterschied zur ambulanten Pflege besteht darin, dass Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Tagespflege ha-ben, da die Betreuung bereits durch das Basispaket der Pflegeeinrichtung sichergestellt sein soll. Auch der Wohngruppenzuschlag entfällt, da die Struktur dieser Wohnform nicht mit einer klassischen Pflege-WG vergleichbar ist. Der Zugang zu Pflegeberatung, Pflegehilfsmitteln, digitalen Pflegeanwendungen sowie ergänzenden Unterstützungsleistungen für Angehörige besteht weiterhin.\r\nDie Vorgaben zur Qualitätssicherung sollen im Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, auch unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe von § 118, beschlossen werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Einführung einer neuen Versorgungsform, die Elemente ambulanter und stationärer Pflege kombiniert und Pflegebedürftigen eine gesicherte Grund-versorgung mit erhöhter Selbstbestimmung ermöglichen soll. Positiv zu bewerten ist die Mög-lichkeit, neben dem verpflichtenden Basispaket zusätzliche Leistungen nach individuellem Bedarf in Anspruch zu nehmen. Das kann helfen, Pflegebedürftigen eine bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten, während pflegende Angehörige entlastet werden.\r\nAllerdings wirft die neue Wohnform grundsätzliche vertragliche, finanzielle und ordnungs-rechtlicher Fragen auf. Die pauschale Bereitstellung eines Basispakets, das nicht abgewählt werden kann, könnte die individuelle Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen einschränken. Gera-de wenn bereits Angehörige oder ambulante Dienste bestimmte Pflegeleistungen erbringen, besteht das Risiko, dass Leistungen doppelt vorgehalten und vermeidbare Kosten verursacht werden. Zudem ist unklar, inwiefern das vorgegebene Leistungspaket tatsächlich bedarfsge-recht gestaltet wird oder in welcher Form eine flexible Anpassung an individuelle Pflegever-läufe erfolgen kann.\r\nKritisch zu bewerten ist der Wegfall der Verhinderungs- und Tagespflege sowie des Wohn-gruppenzuschlags. Während das Basispaket eine kontinuierliche Betreuung sicherstellen soll, könnte die Streichung dieser zusätzlichen Unterstützungsleistungen pflegende Angehörige in ihrer Flexibilität einschränken. Gerade für pflegende Angehörige, die trotz Wohnform weiter in die Versorgung eingebunden sind, sind diese Leistungen oft essenziell, um kurzfristige Entlas-tung oder zeitweilige Pflegevertretung sicherzustellen. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prü-fung, ob die vorgesehenen Regelungen tatsächlich ausreichen, um Belastungen für Angehö-rige zu reduzieren.\r\nZudem muss die vorgesehene Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Bewohner si-chergestellt werden. Schon bestehende Regelungen zur Mitbestimmung aus der stationären Pflege dürfen nicht durch die neue Wohnform unterlaufen werden, bei denen diese dann nicht angewandt werden müssen. \r\nSehr kritisch steht der VdK der ohne Erarbeitung der Qualitätssicherung ohne theoretische und praktische Grundlage in der Jahresfrist nach Inkrafttreten gegenüber. Hier besteht die Gefahr, dass pflegerische Qualitätsgrundsätze unterlaufen werden.\r\n2.5.\tKommunale Verantwortung und Sicherstellung\r\n2.5.1.\t§§ 9 und 72 1a, 2a SGB XI – Kommunale Pflegeinfrastrukturplanung\r\nMit den Änderungen wird das Ziel verfolgt, die Mitwirkungsrechte der Länder und Kommunen in der Pflegeplanung zu stärken und die Verzahnung mit den Vertragsregelungen für Pflege-einrichtungen zu verbessern. Es soll eine bedarfsgerechte regionale Pflegeinfrastruktur si-chergestellt werden, ohne jedoch den Wettbewerb zwischen Leistungserbringern einzu-schränken.\r\nBereits bestehende Ausschüsse zur regionalen Versorgungsplanung nach § 8a SGB XI erhal-ten durch die Neuregelung eine stärkere Verbindlichkeit. Ihre Empfehlungen müssen künftig beim Abschluss von Versorgungs- und Vergütungsverträgen stärker berücksichtigt werden. Das soll dazu beitragen, dass landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung besser in die Vertragsgestaltung einfließen und so eine passgenauere Pflegeversorgung ermöglicht wird.\r\nUm pflegende Angehörige zu entlasten und den Verbleib Pflegebedürftiger im häuslichen Umfeld zu fördern, wird ein gesetzlicher Prüfauftrag für Pflegeeinrichtungen eingeführt. Neu und bereits zugelassene vollstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen müssen künftig prüfen, ob sie ihr Versorgungsangebot um Tagespflege oder Nachtpflege erweitern können. Gleichzeitig werden Pflegekassen verpflichtet, im Einvernehmen mit den Sozialhilfeträgern auf Verlangen der Einrichtungen Gesamtversorgungsverträge abzuschließen, um Synergien zu fördern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die stärkere Einbindung der Länder und Kommunen in die Pflegeplanung. Die Verbindlichkeit der Ausschüsse zur Versorgungsplanung nach § 8a SGB XI kann dazu beitragen, landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung besser in die Vertragsgestal-tung einfließen zu lassen. Das stellt sicher, dass Pflegeangebote gezielter an den tatsächli-chen Bedarf angepasst werden, insbesondere in unterversorgten Regionen.\r\nPositiv zu bewerten ist auch der gesetzliche Prüfauftrag für Pflegeeinrichtungen zur Erweite-rung von Tages- und Nachtpflegeangeboten. Das kann insbesondere pflegende Angehörige entlasten, die eine Alternative zur vollstationären Pflege benötigen. Gerade die Tages- und Nachtpflege spielt eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung häuslicher Pflegearrangements und kann dazu beitragen, einen Umzug in eine stationäre Einrichtung zu vermeiden oder hin-auszuzögern. Entscheidend wird jedoch sein, ob und wie diese Verpflichtung tatsächlich um-gesetzt wird. Ohne finanzielle und strukturelle Anreize für Pflegeeinrichtungen könnte die praktische Umsetzung erschwert werden.\r\nDie Verpflichtung der Pflegekassen, auf Verlangen von Einrichtungen Gesamtversorgungs-verträge abzuschließen, kann zur besseren Integration verschiedener Versorgungsformen beitragen. Allerdings ist sicherzustellen, dass diese Verträge nicht zu Lasten der Pflegebedürf-tigen gehen und weiterhin eine individuelle Auswahl an Leistungen möglich bleibt.\r\nGrundsätzlich spricht sich der VdK für eine deutlich stärkere Rolle der Kommunen aus und schlägt vor, die Sicherstellung der Pflege zur Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsor-ge zu machen. Unter der Federführung und in der Verantwortung der Kommunen sollen fami-liäre, nachbarschaftliche, berufliche und professionelle Formen der Hilfe ineinandergreifen.\r\n2.5.2.\t§ 9 SGB XI – Stärke Rolle der Kommunen in der Sicherstellung\r\nDie Änderung konkretisieren die Verantwortung der Länder und Kommunen für die Planung und Steuerung der pflegerischen Infrastruktur. Bestehende landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung werden bundesgesetzlich verankert, um eine bessere Verzahnung zwi-schen kommunaler Planung und der Zulassung neuer Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen. Die Neuregelung stellt klar, dass Pflegestrukturplanungen der Kommunen vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen berücksichtigt werden müssen. Dadurch sollen bestehende Ver-sorgungslücken frühzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden.\r\nUm eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu gewährleisten, müssen die Pflegestrukturpla-nungen der Länder und Kommunen künftig auf folgenden Daten basieren:\r\n-\tDemografische Entwicklung und prognostizierter Pflegebedarf\r\n-\tBestand und Kapazitäten der ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeange-bote\r\n-\tVersorgungsengpässe und regional spezifische Herausforderungen\r\nDie kommunale Pflegeplanung soll in ein integriertes Versorgungskonzept eingebettet wer-den. Das umfasst insbesondere eine enge Abstimmung mit den Bereichen der Prävention und Rehabilitation, der medizinischen Versorgung und der Sozialhilfe sowie der kommunalen Sozialraumplanung.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die stärkere bundesgesetzliche Verankerung der kommunalen Pflegestruk-turplanung als wichtigen Schritt, um bestehende Versorgungslücken gezielt zu identifizieren und die Pflegeinfrastruktur stärker an regionale Bedarfe anzupassen. Hierdurch können Fehl-entwicklungen vermieden werden.\r\nPositiv ist die vorgesehene enge Verzahnung der kommunalen Pflegeplanung mit den Berei-chen Prävention, Rehabilitation, medizinischer Versorgung und Sozialhilfe. Pflegerische und gesundheitliche Bedarfe können besser aufeinander abgestimmt und Pflegebedürftige um-fassender unterstützt werden. Grundsätzlich spricht sich der VdK jedoch für eine deutlich stärkere Rolle der Kommunen aus und schlägt vor, die Sicherstellung der Pflege zur Pflicht-aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu machen (vgl. 1.1.).\r\n2.5.3.\t§ 12 SGB XI – Verpflichtende Evaluierung der Versorgungssituation\r\nUm Versorgungsengpässe frühzeitig zu erkennen und eine bedarfsgerechte Pflegeinfrastruk-tur auf regionaler Ebene weiterzuentwickeln, wird die Zusammenarbeit zwischen den Pflege-kassen, den Ländern und den Kommunen verbindlicher gestaltet. Pflegekassen und ihre Lan-desverbände werden verpflichtet, regelmäßig strukturierte Daten zur pflegerischen Versor-gung zu erfassen und auszuwerten. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu beitragen, die aktuelle Versorgungslage in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege besser zu dokumentieren und zukünftige Bedarfe frühzeitig zu identifizieren. Weiterhin wird die bereits bestehenden Verpflichtung der Pflegekassen zur Bildung örtlicher und regionaler Arbeitsge-meinschaften verbindlicher gestaltet. Ziel ist es, die Durchführung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erleichtern und eine bessere Abstimmung zwischen den Versorgungsträgern zu gewährleisten.\r\nZur Sicherstellung eines einheitlichen und effizienten Vorgehens wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbän-den auf Bundesebene Empfehlungen zur Datenerhebung und -aufbereitung erarbeiten. Diese sollen den Umfang und die Struktur der zu erhebenden Daten, geeignete Indikatoren für die Versorgungsplanung sowie die Regelmäßigkeit der Datenerhebung festlegen. Zudem werden Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung definiert, um die Weitergabe der Informa-tionen an alle beteiligten Stellen sicherzustellen. Dabei sollen bereits bestehende Berichts-pflichten und etablierte Mechanismen genutzt werden, um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden und Doppelstrukturen zu verhindern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die verbindliche Verpflichtung der Pflegekassen und ihrer Landesverbände, regelmäßig strukturierte Daten zur pflegerischen Versorgung zu erfassen und auszuwerten. Eine systematische Erhebung von Versorgungsengpässen ermöglicht es, regionale Bedarfe frühzeitig zu erkennen und die Pflegeinfrastruktur gezielt weiterzuentwickeln. Die stärkere Einbindung der Länder und Kommunen in die Datenauswertung ist ein wichtiger Schritt, um eine bedarfsgerechte Planung zu ermöglichen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.\r\nAllerdings bleibt offen, inwieweit die neuen Anforderungen tatsächlich zu einer besseren Steuerung der Versorgung führen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass bereits bestehende Datenquellen zur Pflegeversorgung nicht immer konsequent genutzt oder miteinander ver-knüpft werden. Fraglich ist, ob die erhobenen Daten in der Praxis tatsächlich als Planungs-grundlage dienen und ob die erarbeiteten Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Pfle-gekassen mit den Ländern und Kommunen zielführend umgesetzt werden.\r\nDie Verpflichtung der Pflegekassen zur verstärkten Zusammenarbeit in örtlichen und regiona-len Arbeitsgemeinschaften ist grundsätzlich sinnvoll, um Abstimmungen zwischen den Akteu-ren zu verbessern. Doch auch hier stellt sich die Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit. Bereits heute zeigen sich Schwierigkeiten bei der Kooperation zwischen Pflegekassen, Kommunen und anderen Akteuren, da Zuständigkeiten unklar sind und finanzielle Anreize zur Beteiligung fehlen. Der VdK spricht sich deswegen dafür aus, dass die Sicherstellung der Pflege zur Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge wird. (vgl. 1.1.).\r\n2.5.4.\t§ 73a SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bei Leis-tungseinschränkungen\r\nDie bestehende Regelung zur Anzeigepflicht von Pflegeeinrichtungen bei wesentlichen Beein-trächtigungen der Leistungserbringung, die während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, wird mit der neuen Vorschrift verstetigt und auf künftige Krisensituationen ausgewei-tet. Ziel der Regelung ist es, die pflegerische Versorgung auch in außergewöhnlichen Notla-gen sicherzustellen.\r\nPflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungs-erbringung unverzüglich den zuständigen Pflegekassen anzuzeigen. Diese Pflicht gilt unab-hängig von der Ursache der Beeinträchtigung, sei es eine Naturkatastrophe, eine Infektions-welle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Trägers.\r\nDie Pflegekassen prüfen gemeinsam mit der betroffenen Pflegeeinrichtung und weiteren Akteuren vor Ort, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich sind. In diese Prüfungen sind auch die für das Heimrecht zuständigen Landesbehörden einzu-beziehen. Um kurzfristige Lösungen zu ermöglichen, können in begründeten Fällen vorüber-gehende Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben zur Zulassung, zu den Leistungs- und Qualitätsanforderungen sowie zur Personalausstattung gestattet werden. Solche Abweichun-gen bedürfen jedoch eines Bescheids der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständi-gen Sozialhilfeträger. Falls die Beeinträchtigungen dauerhaft bestehen, sind entsprechende vertragliche Anpassungen vorzunehmen, um eine langfristige Versorgungssicherheit zu ge-währleisten.\r\nZusätzlich wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, regelmäßig über die Entwicklung der pflegerischen Versorgungsstrukturen zu berichten. Die Berichte sollen eine Übersicht über die Anzahl der Versorgungsverträge und Pflegeplätze in der ambulanten, teilstationären und voll-stationären Pflege liefern, differenziert nach Bundesländern. Neben diesen quantitativen An-gaben enthält der Bericht eine Bewertung der Versorgungssituation in den einzelnen Regio-nen, insbesondere in Bezug auf gemeldete Beeinträchtigungen und die ergriffenen Gegen-maßnahmen. Damit soll eine verlässliche Datengrundlage geschaffen werden, um rechtzeitig politischen Handlungsbedarf zu erkennen und Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegeri-schen Versorgung weiterzuentwickeln.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Verstetigung der Anzeigepflicht für Pflegeeinrichtungen bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung sowie die Einführung einer regelmäßigen Be-richtspflicht zur Versorgungsentwicklung ausdrücklich. Dies ermöglicht frühzeitig auf Krisensi-tuationen zu reagieren und die pflegerische Versorgung besser abzusichern.\r\nDie Möglichkeit vorübergehender Abweichungen von gesetzlichen Zulassungs- und Quali-tätsanforderungen wirft jedoch Fragen hinsichtlich der Versorgungsqualität auf. Die Regelung definiert nicht klar, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen gestattet werden und wie lange diese bestehen dürfen. Hier droht, dass kurzfristige Anpassungen zu dauerhaften Quali-tätseinbußen führen. Zudem ist unklar, welche Konsequenzen es für Pflegeeinrichtungen gibt, wenn sie ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen. Aus Sicht des Sozialverbands VdK sollten Sanktionsmöglichkeiten eröffnet werden.\r\nDie regelmäßige Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie eine bessere Übersicht über Versorgungsengpässe schafft. Der VdK schlägt zudem vor, dass die Berichterstattung neben der Bestandsaufnahme auch konkrete Handlungsoptionen aufzeigt. Zudem sollte Patienten- und Sozialverbände in die Bewertung der Versorgungssitua-tion einbezogen werden können.\r\n2.6.\tBegutachtung\r\n2.6.1.\t§ 15 Abs. 8 SGB XI – Evaluation der Pflegegrade\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis zum 30. Juni 2026 einen umfassenden Bericht zur Anwendung und Wirkung des Begutachtungsinstruments der Pflegeversicherung vorlegen. Der Bericht soll wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu den bisherigen Erfah-rungen mit dem Pflegebedürftigkeitsbegriff liefern und potenzielle Weiterentwicklungsbedarfe aufzeigen. Zudem soll untersucht werden, welche Ursachen dem seit 2017 überproportiona-len Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zugrunde liegen.\r\nIm ersten Teil des Berichts soll bewertet werden, ob das Begutachtungsinstrument nach § 15 Abs. 2 SGB XI seine Ziele erfüllt, insbesondere in Bezug auf Handhabbarkeit, Gleichberechti-gung beim Leistungszugang und Zufriedenheit der Versicherten. Die bisherige Evaluation des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aus den Jahren 2017 bis 2019 ergab ein positives Bild. Da nun mehr als sieben Jahre vergangen sind, soll überprüft werden, ob Anpassungen an Ge-wichtungen und Schwellenwerten innerhalb der Pflegegrade notwendig sind. Dabei wird auch untersucht, ob sich die Bewertung von Einschränkungen in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung bewährt hat.\r\nDer zweite Teil des Berichts soll sich der Analyse des starken Anstiegs der Zahl der Pflege-bedürftigen widmen. Während die demografische Entwicklung nur einen moderaten Anstieg erwarten ließ, wurde in den letzten Jahren eine wesentlich höhere Zunahme beobachtet. Die-ser Trend hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage der Pflegeversicherung. Unklar ist bislang, ob die Ursachen im medizinisch-pflegerischen Bereich, in veränderten sozioökono-mischen Rahmenbedingungen oder in einer veränderten Antragsstellung liegen. Die wissen-schaftliche Untersuchung soll zur Ursachenklärung beitragen und eine Grundlage für künftige Maßnahmen zur Stabilisierung der Pflegeversicherung liefern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die geplante wissenschaftliche Evaluation der Pflegegrade grundsätzlich als notwendigen Schritt, um die Begutachtungspraxis zu überprüfen. Allerdings bleibt unklar, wel-che konkreten Maßnahmen aus den Ergebnissen abgeleitet werden. Es besteht die Gefahr, dass die Untersuchung vorrangig dazu dient, Kostensteigerungen in der Pflegeversicherung zu begrenzen. Problematisch ist, dass die Evaluation explizit den starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen untersucht. Der VdK sieht die Gefahr, dass durch Anpassungen in der Be-wertung des Pflegegrads künftig weniger Menschen höhere Pflegegrade erhalten, wodurch dringend benötigte Leistungen entfallen könnten. Eine Weiterentwicklung des Begutachtungs-systems muss darauf abzielen, Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu Pflege-leistungen für alle Bedürftigen zu verbessern.\r\nDer VdK schlägt deswegen vor, zu untersuchen, ob durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbe-griff nicht vielmehr ein bisher verdeckter Pflegebedarf sichtbar geworden ist. Ein solcher Per-spektivwechsel wäre entscheidend, um sicherzustellen, dass die Pflegeversicherung ihre Aufgabe der bedarfsgerechten Unterstützung erfüllt. Auch sollte untersucht werden, wie die Nutzung von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen verbessert werden kann. Eine verbesserte Nutzung dieser Maßnahmen sowie die rechtzeitige Beantragung des Pflegegrads hätten dann auch geringere Kosten zum Ergebnis. Kritisch hinterfragt werden sollten, da de-ren Relevanz für den Pflegebedarf bisher unzureichend berücksichtigt wurde, die Module die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung des Begutachtungsinstruments.\r\n2.6.2.\t18c Abs. 5 SGB XI – Fristhemmung Antrag auf Pflegebedürftigkeit\r\nMit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023 wurde bereits das Ziel verfolgt, dass externe Verzögerungen, etwa Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte der versicherten Person, den Lauf der Begutachtungsfrist anhalten. In der Praxis blieb aber offen, wie zu ver-fahren ist, wenn nach Ende des Verzögerungsgrundes nur noch wenige Tage bis zum Fristab-lauf verbleiben. Die Neufassung von § 18c führt deshalb eine zusätzliche Fristhemmung ein, die den Zeitraum zwischen Wegfall des Verzögerungsgrundes und dem neu zu vereinbaren-den Begutachtungstermin vollständig ausklammert. Dadurch sollen Medizinischer Dienst und Pflegekassen einen gesetzlich abgesicherten Spielraum erhalten, um den Termin realistisch und für Antragstellende zumutbar zu planen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt Fristhemmung über Neuregelung ab, da nicht definiert ist, wann ein Verzöge-rungsgrund vorliegt, den die Pflegekasse nicht zu verantworten hat. Hierdurch besteht die Gefahr, dass die Versicherten für externe Verzögerungen in die Verantwortung genommen werden sollen, die ihr Recht wiederum gegen die Pflegekassen einfordern müssen. Diese Verlagerung der Verantwortung dreht die ursprüngliche Intention der Norm um.\r\n2.6.3.\t§ 18e SGB XI – Begutachtung durch Pflegefachpersonen\r\nDie Regelung sieht ein Modellprojekt vor, das die Einbindung von Pflegefachpersonen in die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit untersucht. Pflegefachpersonen übernehmen bereits heute wesentliche Aufgaben in der Versorgung, darunter die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. Ziel des Projekts ist es, die Potenziale dieser Berufsgruppe für die Pflegebe-gutachtung zu prüfen und die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst zu optimieren.\r\nDie Studie soll zudem bewerten, ob durch den Einsatz von Pflegefachpersonen Wartezeiten auf Begutachtungen verkürzt und die anschließende Versorgung schneller eingeleitet werden kann. Dabei werden auch mögliche Auswirkungen auf die Personalressourcen in der Pflege sowie Herausforderungen bei Höherstufungen oder Rückstufungen von Pflegegraden analy-siert. Im Rahmen des Modellprojekts bleibt die Letztverantwortung für die Pflegebegutachtung weiterhin beim Medizinischen Dienst, wobei die Qualität der Begutachtungen jederzeit sicher-gestellt sein muss. Das Bundesministerium für Gesundheit wird regelmäßig über Zwischenbe-richte informiert, um frühzeitig Anpassungen vornehmen zu können. Der abschließende Be-richt wird Juni 2028 erwartet und soll als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Überfüh-rung in die Regelversorgung dienen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplante Erprobung der Einbindung von Pflegefachpersonen in die Be-gutachtung von Pflegebedürftigkeit. Eine schnellere Feststellung des Pflegebedarfs ermög-licht die zügigere Einleitung der Versorgung. Pflegefachpersonen verfügen über umfangrei-che Kenntnisse in der Versorgung und können die individuelle Situation der Betroffenen oft differenziert erfassen. Ihre Einbindung in die Begutachtung kann dazu beitragen, dass die tatsächlichen Bedarfe besser abgebildet werden und pflegegerechtere Entscheidungen ge-troffen werden.\r\nAllerdings ist fraglich, wie Neutralität und Unabhängigkeit sichergestellt werden, da bei Pflege-fachpersonen in Einrichtungen oder ambulanten Diensten ein Interessenkonflikt vermutet werden kann. Zudem bleibt unklar, inwiefern das Modellprojekt die Auswirkungen auf beste-hende Personalressourcen in der Pflegebranche berücksichtigt. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels könnte die zusätzliche Einbindung von Pflegefachpersonen in die Begut-achtung zu einer Mehrbelastung führen und die Versorgungskapazitäten weiter einschränken.\r\n2.6.4.\t§ 37 SGB XI – Beratungseinsätze\r\nDie verpflichtenden Beratungseinsätze für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die aus-schließlich Pflegegeld beziehen, werden vom bisherigen vierteljährlichen Turnus auf einen halbjährlichen reduziert, wobei der Anspruch auf häufigere Beratung bestehen bleibt. Hier-durch sollen Pflegedienste, die die Beratung primär durchführen, entlasten werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die Änderung als besonders kritisch. Ein längeres Intervall bei der aufsuchen-den Beratung in der häuslichen Pflege bei hohen Pflegegraden bei alleinigem Bezug von Pflegegeld ist abzulehnen. Hierdurch erhöht sich deutlich die Gefahr, dass die Überlastung von pflegenden Angehörigen und damit auch die Unterversorgung von Pflegebedürftigen zu spät oder nicht erkannt wird. Das im Entwurf intendierte Ziel, dass hierdurch Pflegedienste entlastet werden sollen, trägt nicht, da die Beratungsbesuche auch Aufgabe der Pflegekassen sind.\r\n2.7.\tQualitätsausschuss (§ 113b Abs. 3 SGB XI)\r\nMit der Änderung soll der Qualitätsausschuss weiterentwickelt und die Rolle des unpartei-ischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder gestärkt werden. Künftig kann der Vor-sitzende bis zu zwei außerordentlichen Sitzungen des erweiterten Qualitätsausschusses pro Jahr einberufen, um grundsätzliche Fragen der Qualitätssicherung oder weitere Themen der Pflegequalität zu behandeln, selbst wenn kein Streitfall vorliegt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die Stärkung der unparteiischen Vorsitzenden positiv und regt an, dass sie grundsätzlich die Leitung der Sitzungen des QSA übernimmt.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer vorliegende Referentenentwurf übernimmt viele geplante Regelungen, die bereits im Ka-binettsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz vom 18.12.2024 der 20. Le-gislaturperiode, welches nicht verabschiedet wurde, enthalten waren. Nachfolgende wichtige Reformbausteine aus ebendiesem Entwurf sollten aus Sicht des VdK ebenfalls in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen. \r\n3.1.\t§ 10a SGB XI – Pflegebevollmächtigte/r\r\nDie bisherige Praxis der Berufung der oder des Pflegebevollmächtigten per Kabinettsbe-schluss sollte im Gesetzesentwurf aus dem vergangenen Jahr durch eine gesetzliche Veran-kerung der Position abgelöst werden.\r\nZielsetzung der Norm im Kabinettsentwurf war, dass die oder der Bevollmächtigte unabhän-gig darauf hinwirken soll, dass die Interessen pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und beruflich Pflegender in allen relevanten Bereichen berücksichtigt werden. Dazu gehörte insbesondere die Wahrung der Selbstbestimmung, die Sicherstellung der Versorgungsqualität und die Unterstützung der Implementierung aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse. Um den Interessen von pflegebedürftigen Menschen, ihren An- und Zugehörigen frühzeitig und fundiert Geltung im Rahmen politischer und gesellschaftlicher Gestaltung pflegerelevan-ter Entwicklungen verschaffen zu können, hätte der oder die Bevollmächtigte einen Beirat einrichten sollen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAls einer der sechs auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI setzt sich der Sozialverband VdK für die Verstetigung des Amtes der oder des Be-vollmächtigten der Bundesregierung für Pflege ein. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um die Interessen pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und beruflich Pflegender dauerhaft in den politischen Entscheidungsprozessen zu verankern. Damit würde sichergestellt, dass pflegerelevante Themen kontinuierlich in die öffentliche Debatte einfließen und pflegepoliti-sche Entwicklungen kritisch begleitet werden. Ergänzend zum Kabinettsentwurf müssten dem Beirat konsequenterweise die maßgeblichen Verbände nach § 118 SGB XI, darunter der So-zialverband VdK, angehören.\r\n3.2.\t§ 45a SGB XI – Stärkung niedrigschwelliger Unterstützungsangebote\r\nDie Änderungen des Kabinettsentwurfs sahen vor, den bisherigen § 45a zu präzisieren und zugleich den Umwandlungsanspruch in einen neuen § 45f zu verlagern. In der neu gefassten Definition der Betreuungsangebote hätten die Helfenden ihre Tätigkeit nicht mehr unter zwin-gender pflegefachlicher Anleitung, sondern bei Bedarf lediglich mit fachlicher Begleitung oder Supervision ausüben sollen, um Anerkennungshürden zu senken und ehrenamtliches Enga-gement zu fördern.\r\nParallel dazu hätten die Qualitätssicherungs- und Anerkennungsvorgaben vereinfacht werden sollen. Anbieter hätten nur noch nachweisen müssen, dass ihre Leistungen verlässlich und dauerhaft erbracht werden, während Angaben zu Verfügbarkeit und Zielgruppe verpflichtend geworden wären. Die Qualifikationsanforderungen der Helfenden wären modular oder bis spätestens zwölf Monate tätigkeitsbegleitend zu erwerben gewesen. Bei besonders vulnerab-len Adressaten hätte ein (erweitertes) Führungszeugnis verlangt werden können. Gleichzeitig hätte der Entlastungsbetrag bis zu 50 Prozent für mehrstündige Betreuungsgruppen genutzt werden dürfen und praktische Alltagshilfen, etwa haushaltsnahe Dienstleistungen, wären über ein stark verschlanktes Anerkennungsverfahren zugelassen worden, das ehrenamtlichen Hel-fenden ausdrücklich die Anbindung an bestehende Landes- und Kommunalstrukturen eröffnet hätte.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK setzt sich für die Reform der niedrigschwelligen Unterstützungsangebote ein, da diese einen sinnvollen Schritt zur Verbesserung der häuslichen Versorgung und zur Entlas-tung pflegender Angehöriger darstellen würden. Die Anpassungen hätten eine flexiblere Ge-staltung und einen erleichterten Zugang zu diesen Leistungen bedeutet, wodurch das Angebot breiter aufgestellt werden kann. Die Möglichkeit die Schulung modular oder tätigkeitsbegleitend durchzuführen, würde zudem den Einstieg in diese Tätigkeiten erleichtern.\r\nDie erweiterte Nutzung des Entlastungsbetrags für mehrstündige Betreuungsgruppen würde für Pflegebedürftige mehr soziale Teilhabe und für Angehörige eine bessere Planbarkeit von Entlastungszeiten ermöglichen. Gleichzeitig wäre durch die Mindeststandards und Qualifikati-onsanforderungen eine Grundsicherung der Qualität sichergestellt. Die Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für Anbieter praktischer Unterstützungsleistungen kann den Zugang zu diesen Diensten erleichtern, muss jedoch mit einer angemessenen Kontrolle verbunden sein, um die Qualität sicherzustellen. Der VdK mahnt an, dass niedrigschwellige Unterstüt-zungsangebote flächendeckend vorhanden und bedarfsgerecht nutzbar sein müssen. Auch eine angemessene Finanzierung dieser Angebote ist erforderlich, um eine langfristige Verfüg-barkeit sicherzustellen.\r\n3.3.\t§§ 45f und 45g SGB XI (neu) – Anspruch auf Umwandlung Sachleistungsbeträge\r\nDie neuen §§ 45f und 45g SGB XI hätten es Pflegebedürftigen ermöglicht, jeweils bis zu 50 Prozent ihres ambulanten (§ 36) bzw. teilstationären (§ 41) Sachleistungsbudgets in aner-kannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umzuwandeln. Die Kostener-stattung wäre weiterhin antragsfrei über Einreichen der Leistungsbelege erfolgt. Auf Wunsch hätten Pflegedienste bzw. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen die Versicherten monatlich über bereits verbrauchte Sachleistungen informiert, damit kein Budgetteil doppelt verplant wird. Ein gleichzeitiger Einsatz derselben Leistung aus ambulantem und teilstationärem Budget oder durch Einrichtungen, die dieselbe Leistung schon als Sachleistung abzurechnen, wäre ausgeschlossen gewesen. Der Entlastungsbetrag nach § 45 b hätte parallel genutzt werden können, überzahltes Pflegegeld wäre, wie bisher, lediglich verrechnet worden.\r\n§ 45g spiegelte § 45f, richtete sich aber speziell an regelmäßige, mehrstündige Gruppenan-gebote außerhalb des häuslichen Umfelds (Tages-, Randzeiten- oder Nachtbetreuung). Die Kurzzeit- oder Einzelstundenbetreuung blieb ausgeschlossen, weil sie keine vergleichbare Entlastungswirkung bietet. Die Nutzung hätte in gemischten Gruppen (Pflege- und Nichtpflegebedürftige) erfolgen können. Bis Ende 2030 sollte das Bundesgesundheitsministerium eva-luieren, ob der neue Anspruch den Ausbau solcher Angebote sowie deren Entlastungs- und Teilhabeeffekte stärkt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie im Kabinettsentwurf vorgesehenen §§ 45f und 45g SGB XI hätten aus Sicht des VdK einen spürbaren Zugewinn an Wahlfreiheit bewirken können. Die Möglichkeit, jeweils bis zu 50 Prozent der ambulanten bzw. teilstationären Sachleistungsbeträge in anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umzuwandeln, hätte Pflegebedürftigen (vor allem ohne regelmäßige Pflegesachleistung) größere finanzielle Spielräume und damit mehr gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Der VdK würde zudem den Wegfall der Antrags-pflicht sowie das abrechnungsfreundliche Belegverfahren begrüßen, weil diese Schritte die Bürokratie abbaut und, dank der vorgesehenen Budget-Übersichten der Leistungserbringer, die Transparenz verbessern würden.\r\nGleichzeitig vertritt der VdK die Ansicht, dass die strikte Beschränkung des § 45g auf regel-mäßige, mehrstündige Gruppenbetreuung außerhalb des Zuhauses Pflegebedürftige ausge-schlossen hätte, die kürzere oder flexiblere Formen der Betreuung benötigen. Ferner bräuchte es zeitnah einheitliche Anerkennungs- und Qualitätskriterien, um Doppel- oder Fehlfinanzie-rungen zu verhindern und die Leistungsqualität flächendeckend zu sichern.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018718","regulatoryProjectTitle":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/b9/597564/Stellungnahme-Gutachten-SG2508050001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. 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Bereits heute zeigt sich in allen Versorgungsbereichen ein deutlicher Mangel an Pflegepersonal.\r\nDie neu einzuführende Pflegefachassistenz soll ein eigenständiges, generalistisch ausgerichtetes Berufsbild mit bundeseinheitlicher Qualifikation und klar definiertem Aufgabenprofil erhalten. Die Ausbildung wird in Vollzeitform auf eine Dauer von achtzehn Monaten angelegt und kann in Teilzeit auf bis zu 36 Monate verlängert werden. Die schulische Ausbildung orientiert sich an einem bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan sowie einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Pflichteinsätzen in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege sowie der ambulanten Pflege. Dabei müssen die Einrichtungen über geeignete Praxisanleitung verfügen, wobei diese mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit abdecken muss.\r\nZiel der Ausbildung ist die Vermittlung der für die Pflegepraxis erforderlichen Kompetenzen. Absolventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein, in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig zu handeln und in komplexen Pflegesituationen qualifiziert mitzuwirken. Die Ausbildung befähigt unter anderem zur Durchführung körpernaher Pflegemaßnahmen, zur Unterstützung bei der Pflegeplanung, zur gezielten Informationsweitergabe sowie zur Beteiligung an präventiven, rehabilitativen und palliativen Pflegemaßnahmen. Auch ärztlich angeordnete und übertragene Maßnahmen sollen im Rahmen der Ausbildung eigenständig durchgeführt werden können. Pflege wird im Sinne des Gesetzes als umfassende Tätigkeit verstanden, die alle Lebensphasen und Versorgungsformen abdeckt. Sie umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen und bezieht sich auf die physische und psychische Situation der pflegebedürftigen Menschen. \r\nMit dem neuen Berufsbild sollen die bisher 27 verschiedenen landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgelöst werden. Die Pflegefachassistenz wird als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes eingeordnet und bundesgesetzlich geregelt. Die Ausbildungsvergütung ist verpflichtend vorgesehen. Die Refinanzierung erfolgt über die bestehenden Ausbildungsfonds analog zum Pflegeberufegesetz. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur bundeseinheitlichen Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sowie Übergangsregelungen für laufende landesrechtlich begonnene Ausbildungsgänge.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt das Ziel, mit einer bundeseinheitlichen und klar geregelten Pflegefachassistenzausbildung zur Sicherung der pflegerischen Versorgung beizutragen. Die geplante Ablösung der zersplitterten landesrechtlichen Regelungen durch ein einheitliches Berufsbild stellt aus Sicht des VdK eine strukturpolitisch konsequente Maßnahme dar.\r\nPositiv bewertet der VdK die klare Verankerung eines eigenständigen Berufsprofils mit generalistischer Ausrichtung und verbindlicher Ausbildungsvergütung. Diese Struktur schafft Transparenz und Planungssicherheit. Die Möglichkeit, Vorqualifikationen anzuerkennen und Teilzeitausbildungen zu ermöglichen, eröffnet realistische Zugänge für unterschiedliche Zielgruppen. Der VdK sieht darin einen wichtigen Beitrag zur sozialen Öffnung und zur Stabilisierung des Ausbildungssystems. Positiv zu bewerten ist ebenfalls die Durchlässigkeit zur Pflegefachkraftausbildung sowie die Möglichkeit der Berücksichtigung einer abgebrochene Fachkraft-Qualifikation für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz.\r\nDer VdK betont die Notwendigkeit einer klaren Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung auch durch die nachgeordneten Verordnungen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Qualifikationsstufen im Alltag verbindlich verankert und fachlich angeleitet umgesetzt werden. Als sehr kritisch zu bewerten ist in diesem Zusammenhang die im Gesetz formulierte Zielrichtung, des vermehrten Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften. Eine verlässliche und menschenwürdige Pflege beruht zwingend auf gut ausgebildetem Personal mit ausreichender Fachqualifikation. Die Entlastung von Pflegefachpersonen darf nicht zu einer schrittweisen Verlagerung fachlich anspruchsvoller Aufgaben auf Assistenzkräfte führen. Die Einführung eines abgestuften Qualifikationsmix muss sich konsequent an den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen und an fachlichen Qualitätsstandards orientieren. Dazu gehört zwingend die Berücksichtigung spezifischer Bedarfe von Menschen mit Behinderung, die in dem von der Fachkommission bis 31.12.2025 zu erstellendem Lehrplan einfließen müssen.\r\nPflege darf nicht unter dem Vorwand der Effizienz auf ein Mindestmaß reduziert werden. Aus Sicht des VdK besteht die Gefahr, dass ökonomische Zwänge über qualitative Erfordernisse gestellt werden und damit strukturelle Unterversorgung und Deprofessionalisierung gefördert werden. Ein solcher Rückschritt würde den gesellschaftlichen Stellenwert der Pflege weiter schwächen und zu Lasten der Betroffenen und ihrer Angehörigen gehen.\r\nKritisch bewertet der VdK die vorgesehene Finanzierungsstruktur für die Mehrkosten in Höhe von etwa 96 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Die Pflegefachassistenzausbildung soll analog zur Pflegefachkraftausbildung unter anderem durch GKV und Soziale Pflegeversicherung durch deren Beteiligung am Ausbildungsfonds getragen werden. Diese neuen Ausbildungskosten müssen ebenso wie die bisherigen Ausbildungskosten in Gänze von Bund und Ländern getragen werden, da es sich hierbei um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt.\r\nEbenso ist abzulehnen, dass die Kosten über die Ausbildungspauschale von ambulant und stationär versorgten Pflegebedürftigen getragen werden sollen. Vor dem Hintergrund bereits heute hoher Kosten in der ambulanten Pflege sowie hoher Eigenanteile in der stationären Pflege warnt der VdK ausdrücklich vor einer finanziellen Überlastung pflegebedürftiger Menschen.\r\nInsgesamt bewertet der VdK den Gesetzentwurf als geeigneten Ansatz, um Versorgungssicherheit, Ausbildungsqualität und soziale Teilhabe im Bereich der Pflege strukturell weiterzuentwickeln. Die Wirkung dieses Teils der Reform wird maßgeblich davon abhängen, wie die Umsetzung in der Praxis begleitet wird. Schritte zur Deprofessionalisierung und die finanzielle Mehrbelastung von Versicherten und Pflegebedürftigen lehnt der VdK vollumfänglich ab.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018896","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgung- Änderung des Transplantationsgesetztes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/c4/598996/Stellungnahme-Gutachten-SG2508070004.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 06.08.2025\r\n\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nIn Deutschland wurden im Jahr 2024 mehr als 2.600 Patientinnen und Patienten zu einer Nierentransplantation bei der niederländischen Stiftung Eurotransplant, die Transplantationen europaweit koordiniert, gemeldet. Insgesamt warteten Ende 2024 rund 6.400 Menschen, die als transplantabel gemeldet wurden, auf eine Spenderniere.\r\nGleichzeitig geht die Zahl der Nierentransplantationen deutlich zurück. Lediglich die Zahl der Lebendnierenspenden stieg im vergangenen Jahr leicht. Infolge dessen starben 2024 253 Patientinnen und Patienten, die zuvor in die Warteliste auf eine Niere aufgenommen waren, weil sie kein Spenderorgan erhielten.\r\nSeit langer Zeit reicht die Zahl der Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken. Die Folge sind lange Wartezeiten der Betroffenen für eine postmortale Nierenspende, die hierzulande im Durschnitt bis zu acht Jahre beträgt. Damit verbunden sind gravierende Einschränkungen in der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten durch die zeitintensive, lebenserhaltende Dialysebehandlung sowie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.\r\nDer Deutsche Bundestag hat in der Vergangenheit zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die Organspende zu fördern und die Entscheidungsbereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu stärken. Eine Trendwende bei den Organspendezahlen ist allerdings bislang nicht eingetreten.\r\nEs sind daher intensive Bemühungen von Staat und Gesellschaft notwendig, um die Bevölkerung über eine Organspende aufzuklären und sie zu einer persönlichen Entscheidung über die eigene Spendenbereitschaft nach dem Tode zu motivieren.\r\nNeben diesen Maßnahmen gilt es zudem, Betroffenen in einem sicheren Rahmen weitere Therapieoptionen zu eröffnen, die in Deutschland bislang nicht gesetzlich vorgesehen, aber international seit Langem etabliert sind. So ist eine Lebendspende einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe hierzulande bisher nur in engen Grenzen zwischen Menschen erlaubt, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Eine Lebendorganspende ist zudem einer postmortalen Spende nachrangig , es darf also zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz soll aufgehoben werden, um eine vermeidbare Dialysepflichtigkeit zu umgehen.\r\nIn den Fällen, in denen eine Lebendorganspende zwischen sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig Nahestehenden aus biologisch-medizinischen Gründen ausgeschlossen ist, haben die Betroffenen in Deutschland nur noch die Option, jahrelang auf eine passende Niere einer verstorbenen Spenderin oder eines verstorbenen Spenders zu warten. Vor diesem Hintergrund wird das geltende Recht zunehmend als restriktiv und insbesondere von den Betroffenen, aber auch der Ärzteschaft, als dringend reformbedürftig angesehen. Die transplantationsrechtlichen Regelungen zur Lebendorganspende sollen daher nach 25 Jahren novelliert werden.\r\nDer Kreis möglicher Spenderinnen und Spender wird erweitert, um dadurch mehr Betroffenen die Möglichkeit einer Transplantation nach einer Lebendorganspende zu ermöglichen und ihre Versorgungssituation zu verbessern. Das bei der Einführung des Transplantationsgesetzes (TPG) vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit den Regelungen zur Lebendorganspende die Freiwilligkeit der Organspende zu sichern und der Gefahr des Organhandels zu begegnen, bleibt auch bei der Novellierung der Regelungen maßgebend.\r\nMit dem Gesetzentwurf sollen neben der Erweiterung des Kreises der Organspenderinnen und  spender sowie der Organempfängerinnen und -empfänger die rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Strukturen geschaffen werden, um in Deutschland ein nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende aufzubauen. Mit dem Aufbau eines solchen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende wird insbesondere bei hoch immunisierten Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ein passendes Organ gefunden wird. Zu diesem Zweck wird ein Pool aus miteinander kompatiblen Organspenderinnen oder -spendern und Organempfängerinnen und -empfängern gebildet, zwischen denen eine Lebendnierenspende durchgeführt werden kann.\r\nGleichzeitig soll der Spenderschutz über die bestehenden Maßnahmen hinaus maßgeblich gestärkt und eine umfassende und angemessene ärztliche Aufklärung gewährleistet werden. Es soll eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende verpflichtend eingeführt und eine individuelle Betreuung der Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess (vor, während und nach der Spende) sichergestellt werden.\r\nIm Bereich der postmortalen Organ- und Gewebespende sollen mit dem Gesetzentwurf des Weiteren die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Gewebeeinrichtungen, die postmortal Gewebe entnehmen oder entfernen lassen, an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden können, damit sie – wie die Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das Abrufportal des Registers klären können, ob in einem potentiellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt.\r\nDes Weiteren soll die Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende zu ermögliche, gestrichen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Organspende ist im gesellschaftlichen Diskurs ein hochsensibles Thema. Auch unter den VdK-Mitgliedern wird das Thema kontrovers diskutiert.\r\nDie Übertragung von Gewebe, Organen, Blut oder Knochenmark von verstorbenen Menschen oder von lebenden Menschen kann das Leben von erkrankten Patientinnen und Patienten retten, verlängern oder dessen Qualität deutlich erhöhen.\r\nBei der Diskussion um die Organspende spielen zwei Prinzipien eine zentrale Rolle: „Das Prinzip der Selbstbestimmung und das Prinzip der Hilfeleistung“ . Die verschiedenen Positionen zur Organspende unterscheiden sich in der Gewichtung der verschiedenen Prinzipien und spiegeln sich in der Befürwortung der Zustimmungs-, Widerspruchs oder Informationslösung wider. Eine Änderung der aktuellen Zustimmungsregelung (Erweiterte Zustimmungslösung) in Deutschland ist durch diesen Gesetzentwurf nicht vorgesehen.\r\nFür den Sozialverband VdK ist es an dieser Stelle nicht handlungsleitend, ob seine Mitglieder im Einzelnen eher zum Prinzip der Selbstbestimmung neigen, oder das Prinzip der Hilfeleistung präferieren. „Kontrovers sind nicht die Prinzipien selbst, sondern ihr relatives Gewicht in Fällen, in denen sie – […] ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des verstorbenen – kollidieren.“  Der VdK begreift seine Aufgabe im Themenfeld der Organ- und Gewebespende darin, über die Möglichkeiten der Organspende zu informieren, sich für eine gute Gesundheitsversorgung derjenigen einzusetzen, die auf ein Spenderorgan angewiesen sind oder die sich dazu entscheiden, ein Organ oder ein Teil eines Organs nach dem Tod oder zu Lebzeiten zu spenden, und ihnen alle Informationen, die sie benötigen, in einem für sie verständlichen Format bereitzustellen. Der VdK möchte seine Mitglieder daher ermutigen, zu Lebzeiten eine Entscheidung dafür oder dagegen, Spender zu sein, zu treffen und diese zu dokumentieren. Es ist dabei zu betonen, dass durch eine Entscheidung der Angehörigen im Todesfall die schmerzliche Last, über eine Spende der Organe zu entscheiden und Mutmaßungen über den Willen des Verstorbenen anstellen zu müssen, erspart bleibt. Hinzu kommt, dass viele Todesfälle, die aufgrund eines fehlenden Spenderorgans eingetreten sind, vermeidbar sind. Die Bemühungen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung und der Gesellschaft, die Zahl der Organspender zu erhöhen, sind angesichts der Zahl der gespendeten Organe als unzureichend zu bewerten; der Gesellschaft kann mindestens Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn es nicht gelingt, beim größten Teil der Gesellschaft eine Entscheidung, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ist, herbeizuführen.\r\nDurch die Ausweitung der Möglichkeit der Lebendorganspende auf das Spenden einer Niere im Rahmen einer Überkreuzlebendspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende, wird die Gesellschaft vor eine neue moralisch-ethische Herausforderung gestellt; obschon es sich dabei um einen Regelungsvollzug der seit Jahrzenten bestehenden Transplantationsmöglichkeit handelt, die im internationalen Raum bereits lange Anwendung findet. Es ist jedoch auch in diesem Fall nicht die Aufgabe des Sozialverbandes VdK über die moralisch-ethische Zulässigkeit oder Verwerflichkeit dieser Form der Organspende zu urteilen, sondern vielmehr dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen die richtigen sind, ausreichend Informationen bereitstehen und unerwünschte Begleiterscheinungen und gesellschaftliche Risiken, wie beispielsweise ein Organhandel, ausgeschlossen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass dadurch, dass Medizin und Forschung immer mehr leisten und dies auf einem hohen Sicherheitsniveau leisten können, auch der moralische Druck zunimmt, dieses Können zum Besten aller einzusetzen.\r\nDer VdK stellt lediglich die konsensualen Minimalbedingungen an eine Lebendspende: Der Spender muss vor dem Eingriff möglichst umfassend über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken aufgeklärt worden sein, die Zustimmung des Spenders muss freiwillig und ohne Zwang oder Druck erfolgen und die Organentnahme darf weder das Leben noch die Gesundheit des Spenders nachhaltig gefährden . Insbesondere der Frage, ob auf den Spender ein finanzieller oder psychischer Druck ausgeübt wird, muss in geeigneter Form begegnet werden. Denn: die Freiheit der Entscheidung – gleich ob für oder gegen die Spende – muss gewahrt bleiben, die Entscheidung, einem anderen Menschen ein Organ zu spenden, muss eine altruistische sein. Finanzielle Zwänge oder Lockangebote dürfen bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen. Dies muss der Gesetzgeber zwingend sicherstellen. Der Verkauf eigener oder der Kauf fremder Organe stellt aus Sicht des VdK einen Verstoß gegen die Würde des Menschen dar. Dies gilt es weiterhin zu unterbinden.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tÄnderung des Transplantationsgesetzes (TPG)\r\n2.1.1.\t§ 1 Abs. 1 (neu) – Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes\r\nAbsatz 1 wird neu formuliert:\r\n„Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Person zu schaffen.“\r\nDurch die Änderung soll klargestellt werden, dass das Ziel des Gesetzes neben der Förderung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende nach dem Tod, auch die Schaffung der Voraussetzungen für die Lebendspende mit umfasst.\r\nZudem wird festgehalten, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur in die Lage versetzt werden sollen, sich mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen, sondern auch aufgefordert werden sollen, ihre Entscheidung zu dokumentieren.\r\nEs wird jedoch klargestellt, dass sich die Maßnahmen zur Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende auf die Spende nach dem Tod beziehen.\r\nZudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus dieser Person zu schaffen. Hierzu werden die bislang geltenden Regelungen im Interesse einer verbesserten Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Nierenversagen erweitert. Das Gesetz ermöglicht damit die Lebendnierenspende, in Fällen, in denen dies bisher medizinisch aufgrund immunologischer Inkompatibilität ausgeschlossen und rechtlich unzulässig war. Da die Lebendspende keinen Heileingriff darstellt, wird zudem klargestellt, dass das Ziel des Gesetzes die gleichzeitige Wahrung eines hohen Spenderschutzniveaus ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Bereitschaft zur Organspende in Deutschland ist nicht ausreichend. 8.500 Menschen stehen in Deutschland auf der Warteliste für eine Organtransplantation, davon warten 6.397 Menschen auf eine Spenderniere; bundesweit gab es 2024 jedoch nur 953 Organspenden . In der Folge sind im vergangenen Jahr 679 Personen auf der Warteliste verstorben.\r\nDie Bereitschaft der Menschen, Organe nach dem Tod zu spenden, ist gering. Viele Menschen beschäftigen sich gar nicht mit der Frage, ob sie nach ihrem Tod Organspender werden möchten, oder nicht. Der VdK kritisiert daher die Bundesregierung deutlich, bisher keine wirksamen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Anteil der Menschen, die eine dokumentierte Entscheidung zur Organspende getroffen haben, zu erhöhen. Der VdK unterstützt daher das Ziel, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mehrmals in ihrem Leben mit der Frage konfrontiert werden soll, ob er oder sie nach dem Tod Organ- oder Gewebespenderin werden möchte. Dabei muss diese Entscheidung von jeder Person frei und ohne Druck getroffen werden können. Es ist dabei unerheblich, ob die Entscheidung positiv oder negativ ausfällt. Wichtig ist nur, dass eine Entscheidung getroffen wird.\r\nDie Maßnahmen zur Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende soll sich ausschließlich auf die Spende nach dem Tode beziehen. Dies ist für den Sozialverband VdK nicht nachvollziehbar, da die VdK-Mitglieder auch ein Informationsbedürfnis über die Ausweitung der Möglichkeit der Lebendspende haben. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Menschen in ihrem näheren Umfeld mit der Möglichkeit einer Lebendorganspende konfrontiert werden. Der psychische Druck der Menschen kann erhöht sein, wenn sie sich in einer Akutsituation erstmalig mit der Frage auseinandersetzen müssen. Eine Information der Bevölkerung im Vorfeld kann die Entscheidungsfindung der Menschen in einer akuten Situation erleichtern. Aus einer Information ergibt sich schließlich keine Verpflichtung zur Lebendspende.\r\n\r\nGrundsätzlich befürwortet der Sozialverband VdK Deutschland, dass durch die Novellierung des Transplantationsgesetzes die notwendigen Voraussetzungen für eine Lebendorganspende, insbesondere der Überkreuzlebendnierenspende, geschaffen werden sollen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren Versorgung von Menschen, die aus ihrem direkten persönlich-familiären Umfeld aus medizinischen Gründen keine Organspende erhalten können, in deren Umfeld jedoch eine altruistisch motivierte Bereitschaft zur Organspende besteht. Dabei hebt der VdK das Ziel des Gesetzes hervor, dass die Lebendorganspende unter hohen Schutzvoraussetzungen für die Spenderin oder den Spender erfolgen soll.\r\n2.1.2.\t§ 1a – Begriffsbestimmungen\r\nEs werden Begriffsbestimmungen eingeführt bzw. geändert, die auf Grund der Erweiterung des Spenderkreises bei der Lebendorganspende erforderlich werden.\r\n„Im Sinne dieses Gesetzes \r\n8. ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander in einem […] Verhältnis stehen und von denen eine Person als Spender bereit ist, der anderen Person als Empfänger ein Organ zu spenden;“ \r\nDie Begriffsbestimmung knüpft an die grundsätzliche Bereitschaft einer lebenden Person an, ein Organ als Spenderin oder als Spender einer anderen Person als Empfängerin oder Empfänger zu spenden. Gleichzeitig muss zwischen den Personen ein persönliches Verhältnis stehen. \r\n„9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem immunologische Gründe einer Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;“ \r\nIn diesem Fall muss das Organspendepaar untereinander inkompatibel sein. Ein Organspendepaar ist dann inkompatibel, wenn eine Transplantation aufgrund der Gefahr einer Abstoßung wegen der fehlenden Übereinstimmung der für eine Transplantation relevanten immunologischen Faktoren nicht möglich ist. Eine wichtige Voraussetzung für eine Transplantation ist die Blutgruppenverträglichkeit sowie eine möglichst große Übereinstimmung der Gewebemerkmale, des sogenannten individuellen HLA-Systems . Der Grad der notwendigen Übereinstimmung kann dabei zwischen verschiedenen Organsystemen variieren, bei einer Nierentransplantation ist jedoch eine hohe Übereinstimmung erforderlich; bei einer Lebertransplantation ist dies nicht der Fall.\r\n„10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre Übertragung, bei der\r\na) jedem Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine Niere entnommen wird und sie auf einen Empfänger eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder auf einen in die Warteliste aufgenommen Patienten zu übertragen, und\r\nb) jedem Empfänger eines beteiligten inkompatiblem Organspendepaars eine Niere eines Spenders eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende übertragen wird;“\r\nIn Nummer 10 wird der Begriff der Überkreuzlebendnierenspende definiert. Die Definition ist nicht auf zwei Paare begrenzt (vier Personen), sondern es lassen sich ebenfalls längere geschlossene Spender-Empfänger-Ketten bilden. Die erste Überkreuzlebendnierenspende wurde bereits im Jahr 1999 (unter Beteiligung der Universität Freiburg) durchgeführt und hat sich seitdem international etabliert.\r\n„11. ist eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende die Entnahme einer Niere bei einem lebenden Spender zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten auf die Warteliste aufgenommenen Patienten;“\r\nEine nicht gerichtete anonyme Nierenspende ist eine Nierenspende einer lebenden Person zugunsten einer dieser Person nicht bekannten Empfängerin oder eines dieser Person nicht bekannten Empfängers. Bei dem Empfänger kann es sich um eine Patientin oder einen Patienten in der Warteliste oder eines inkompatiblen Spender-Empfänger-Paares handeln, die oder der im Rahmen einer Überkreuznierenspende in die Annahme einer Niere einer nicht gerichteten anonymen Spende eingewilligt hat. Die Spende ist dabei vollkommen uneigennützig. Es handelt sich also um eine Nierenspende, die aus dem ureigenen altruistischen Wunsch einer Person zur Spende entstanden ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nBegriffsbestimmungen bedürfen in der Regel keiner Kommentierung. Die Auflistung dient hier insbesondere dem besseren Verständnis der nachfolgenden Regelungen.\r\n2.1.3.\t§ 2 – Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise\r\nDie Sätze 8 und 9 in Abs. 1 werden gestrichen. Damit entfällt die Verpflichtung, bei der Beantragung, Verlängerung oder persönlichen Abholung von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten dem Antragsteller Unterlagen sowie Hinweise auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben. Damit kommt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seinem Entwurf Forderungen der Länder nach. Die Länder begründen dies mit einem erhöhten Personalaufwand in den ohnehin belasteten Ausweisstellen sowie einem hohen administrativen Aufwand, der aus Sicht der Länder insgesamt nicht im Verhältnis zu der erwarteten Nutzung des Registers über diesen Zugangsweg steht.\r\nZudem wird angeführt, dass neben der Abgabe von Erklärungen bei den Ausweisstellen weitere Möglichkeiten zur Abgabe von Erklärungen vorgesehen sind (via Internet über die Website des Registers unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises und der Gesundheits-ID mithilfe der elektronischen Patientenakte (ePA-App)) sowie insgesamt vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung sei zumindest mittelfristig das von den Ländern vorgetragene Argument, des unzureichenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses nachvollziehbar. Ferner könne eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende weiterhin in papiergebundener Form abgegeben werden, sodass neben der digitalen Möglichkeit ein niederschwelliges Angebot zur Willensabgabe zur Verfügung stehe.\r\nDem BMG scheinen auch die Bedenken der Länder im Hinblick auf die personellen Aufwände in den Ämtern nachvollziehbar, zumal die erforderlichen vertraglichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen nicht ohne hohen Aufwand zu schaffen seien.\r\nEs erfolgen weitere Änderungen aus organisatorischen Gründen, folgend aus der Streichung der Sätze 8 und 9.\r\nAbs. 1c wird neu gefasst. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden auch zukünftig die Verpflichtung haben, ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte ausgestellt wird, aus denen die Beratungsmöglichkeiten zur Organspende hervorgehen. Die private Krankenversicherung (PKV) muss die entsprechenden Unterlagen alle fünf Jahre zur Verfügung stellen.\r\nMit der Aushändigung der Unterlagen fordern GKV und PKV ihre Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte Ansprechpartner bei Fragen zur Organ- und Gewebespende, sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.\r\nBewertung des Sozialverbandes VdK\r\nZu Beginn des Referentenentwurfes wurde das Ziel ausgegeben, die Zahl der Entscheidungen für oder gegen die Organspende zu erhöhen und somit insgesamt die Bereitschaft zur Organsende zu fördern. Dazu ist es wichtig, die Menschen direkt anzusprechen. Dass nun die Verpflichtung fallen soll, Bürgerinnen und Bürger direkt bei der Beantragung, Verlängerung oder persönlichen Abholung von Ausweisdokumenten, auf die Entscheidung zur Organspende hinzuweisen und damit einen niederschwelligen Kontaktweg zu streichen, ist nicht nachvollziehbar. Die Länder begründen dies mit einem hohen personellen und administrativen Aufwand, der nicht im Verhältnis zum Nutzen stünde.\r\nDem ist entgegenzuhalten, dass „angesichts des Umstandes, dass eine […] Organspende dazu dient, einen universal akzeptierten Wert zu realisieren, nämlich subjektiv lebenswertes Leben zu retten oder zu verlängern,“  die Informationsbereitstellung und die Bitte um Entscheidung eine moralische Pflicht der Gesellschaft darstellt, die auch die Bundesländer betrifft. Viele moralische Pflichten nötigen uns zu etwas, das mit einem hohen Aufwand einhergeht oder dessen Nutzen uns (in diesem Fall den Bundesländern) nicht direkt ersichtlich ist.\r\nEin echter Wille, die Entscheidungszahlen zur Organspende zu erhöhen, kann weder Bund noch Land angesichts dieses Streichungsvorschlages unterstellt werden.\r\nDer Verweis auf die elektronische Patientenakte (ePA) oder die Möglichkeit, sich im Organspende-Register mit der elektronischen Ausweisfunktion zu registrieren, ist unzureichend. Zum einen sind beide Registrierungsmöglichkeiten nicht barrierefrei; ein Umstand, der durch die unterstützende Registrierung bei der Ausweisstelle umgangen werden könnte. Zum anderen ändert die Registrierungsmöglichkeit über diese beiden Medien nichts daran, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Registrierung notwendig ist. Die öffentlichkeitswirksamen Kampagnen des Bundesinstitutes für öffentliche Gesundheit (BIÖG, ehem. BZgA) sind offensichtlich nicht ausreichend.\r\nAuch der Verweis auf die papiergebundene Entscheidung ist nicht sachgerecht und führt den Zweck des Organspende-Registers ad absurdum.\r\nDie Verpflichtungen der GKV und PKV erachtet der VdK – unter anderem aus zuvor angeführten Bedenken – als sinnvoll.\r\n2.1.4.\tNeufassung § 8 – Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern\r\nAls zentrale Änderung wird mit der Neufassung des § 8 die Lebendorganspende umfassend neu geregelt. Bisher ist die Lebendorganspende nur dann zulässig, wenn das zu spendende Organ auf eine verwandte Person ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, übertragen wird.\r\nDie bisherige Voraussetzung für eine Lebendorganspende, nach der kein geeignetes postmortal gespendetes Organ einer Spenderin oder eines Spenders im Zeitpunkt der Lebendorganspende zur Verfügung stehen darf, wird gestrichen. Damit wird zugleich klargestellt, dass die bislang mitunter geübte klinische Praxis, Empfängerinnen und Empfänger regelmäßig in die Warteliste für ein postmortal gespendetes Organ aufzunehmen, nicht erforderlich ist. Gleichzeitig werden wesentliche Elemente des Spenderschutzes, wie eine verpflichtende psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderin oder des Spenders geregelt sowie die Aufklärungsinhalte konkretisiert und erweitert.\r\nDer Paragraph wird vollständig neu gefasst. \r\n2.1.4.1.\tAbsatz 1\r\n„Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertagung auf andere ist bei einer lebenden Person […] nur zulässig, wenn\r\n\t1. die Person \r\n\ta) volljährig und einwilligungsfähig ist,\r\n\tb) […] aufgeklärt und […] informiert worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,\r\nc) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird und\r\nd) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine psychosoziale oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist,\r\n\r\n2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, und\r\n\r\n3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.\r\nDie Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, eine Spenderakte zu führen und das Vorliegen der Voraussetzungen in der Spenderakte zu dokumentieren.\r\nDurch die Regelungen nach Nr. 1 Buchstabe c soll gewährleistet werden, dass nur solche Spenderinnen und Spender in Frage kommen, die die dafür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen mitbringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Spenderin oder der Spender auch über nicht auszuschließende mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für ihre oder seine Gesundheit sowie sonstige Einschränkungen in der Lebensqualität aufzuklären ist.\r\nDie verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderin oder des Spenders als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Lebendorganspende entspricht bereits der gegenwärtigen klinischen Praxis und wird nun gesetzlich festgehalten. Die Regelung stützt sich auf die Empfehlungen der im August 2022 veröffentlichten S3-leitline „Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach Organtransplantationen“ der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e. V. (DGPM) und des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin (DKPM).\r\nDie Fachgesellschaften stellen fest, dass Organlebendspenderinnen und -spender eine besonders vulnerable Patientengruppe darstellen, da es sich um körperlich gesunde Personen handelt, die ohne eigene medizinische Indikation einem chirurgischen Eingriff unterzogen werden, der einer anderen Person zugutekommt. Spenderinnen und Spender sind in dieser emotional außergewöhnlich belastenden Situation, in der eine potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, oftmals mit Ängsten und Unsicherheiten konfrontiert. Daher gebühre ihnen auch aus ethischen Gründen ein besonderer Schutz. Dieser Schutz soll mithilfe dieses Gesetzes bestmöglich gewährleistet werden.\r\nRisiken für die psychosoziale Gesundheit der Spenderinnen und Spender sollen identifiziert und auch dahingehend beurteilt werden, ob bereits vorliegende Beeinträchtigungen einen Ausschluss von der Spende erfordern. Spenderinnen und Spender können aufgrund der körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen, die mit einer Lebendspende verbunden sind, in ihrer psychosozialen Gesundheit und damit in ihrer gesamten Lebensführung relevant beeinträchtigt sein. Durch die Evaluation sollen psychosoziale Risiken evaluiert und minimiert werden. Dabei sollen insbesondere Faktoren wie Freiwilligkeit, Informiertheit über die eigenen Risiken und die Prognose für Spenderinnen und Spender und der Empfängerin oder des Empfängers und die soziale, familiäre und berufliche Situation, die psychosozialen Belastungsfaktoren, die Vorerkrankungen und die psychische Belastbarkeit evaluiert werden. Eine Entnahme entgegen dem Ergebnis der psychosozialen Evaluation ist unzulässig.\r\nDie sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation durchführt, muss unabhängig und ausschließlich den Interessen der Spenderin oder des Spenders verpflichtet sein. Die Anforderungen an die Qualifikation der sachverständigen Person, werden in der Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4a Buchstabe b – neu – festzustellen sein.\r\nBisher war die Lebendspende die letzte Möglichkeit einer Organtransplantation, wenn kein passendes Organ im Wege einer postmortalen Spende gefunden werden konnte. Diese Regelung wurde im Interesse und zum Schutz der Lebendspenderin und des Lebendspenders getroffen. Angesichts der langen Wartezeiten auf ein postmortal gespendetes Organ ist diese Praxis jedoch nicht mehr vertretbar. Das BMG verdeutlicht jedoch, dass die Aufhebung dieses Grundsatzes keinesfalls dazu führen soll, „dass die Bemühungen um die Förderung der Organspende nachlassen.“\r\nHinzu kommt, dass die Aufnahme in die Warteliste in einem frühen Stadium einer Nierentransplantation nach der Richtline der BÄK zur Nierentransplantation ausgeschlossen ist. Damit wird die medizinisch vorzugswürdige präemptive  Nierentransplantation verhindert. Patientinnen müssen sich vielmehr einer langwierigen Dialysebehandlung mit gravierenden Einschränkungen der Lebensqualität und möglichen gesundheitlichen Folgen und Spätschäden wie Gefäß- oder Herzerkrankungen unterziehen. Aus medizinischen Studien ist jedoch bekannt, dass je länger die Wartezeit auf eine Transplantation und die damit verbundene Notwendigkeit einer Dialyse, ist, desto kürzer die Lebenserwartung nach einer Transplantation. Es werden daher verfassungsrechtliche Einwände gegen die bisherigen Voraussetzungen erhoben.\r\nGleichwohl wird die Option zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Warteliste für postmortal gespendete Organe weiterhin bestehen bleiben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und die Empfängerin oder der Empfänger in die Aufnahme in die Warteliste eingewilligt hat.\r\nZudem wird das Führen einer Spenderakte geregelt. Dem Patienten steht ein Recht zur Einsichtnahme zu.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Abkehr vom Subsidiaritätsgrundsatz im Rahmen der Nierenspende ist aufgrund des Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaften für den VdK nachvollziehbar und im Sinne einer besseren Versorgung der Patientinnen und Patienten zu würdigen. Ebenfalls würdigt der VdK die umfangreichen Schutzmaßnahmen für die Spenderin oder den Spender und erhebt daher keine Einwände.\r\nDa dem Spender ohnehin ein Recht auf Einsichtnahme in die Spenderakte zusteht, sollte diese nach Ansicht des VdK auch Teil der elektronischen Patientenakte sein. Eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Regelungen ist vorzunehmen.\r\n2.1.4.2.\tAbsatz 1a\r\nIn Absatz 1a werden abweichend von Absatz 1 Satz 2 sowohl die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende als auch für die nicht gerichtete anonyme Nierenspende geregelt. Mit dieser Regelung werden unter Verzicht auf das Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses zwischen Spenderinnen oder Spendern oder Empfängerinnen und Empfängern erweiterte Möglichkeiten für eine Lebendorganspende geschaffen, um damit insbesondere bei hoch immunisierten Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, ein passendes Organ zu finden.\r\n„Die Entnahme einer Niere ist abweichend von Absatz 1 bei einer lebenden Person auch zulässig, wenn\r\n\t1. im Rahmen einer Überkreuzlebendspende\r\na) jeder Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und\r\naa) eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars zu spenden oder\r\nbb) in dem Fall, dass aufgrund der Vermittlung einer Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende an einen Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars die Niere des betreffenden Spenders nicht einem Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen Spenderpaars vermittelt wurde, eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden und\r\nb) jeder Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere von einem ihm nicht bekannten Spender eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende anzunehmen, oder\r\n2. im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende\r\n\ta) der Spender aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere zum Zweck der Übertragung auf einen ihm nicht bekannten Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen ihm nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden, und\r\nb) die Beweggründe des Spenders und dessen Verständnis von den mit der Entnahme der Niere verbundenen Risiken, das seiner Entscheidung in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde liegt, umfänglich evaluiert worden sind.“\r\nMit einer Lebendorganspende können grundsätzlich Nieren und Teile der Leber gespendet werden. Wegen der hohen Risiken für die lebende Spenderin und den lebenden Spender werden Teile der Lunge nur in äußerst seltenen Notfällen gespendet. Auch eine Entnahme von Teilen des Dünndarms oder des Pankreas  ist möglich, wird jedoch sehr selten durchgeführt. Für Nieren- und Teillebertransplantationen sind die Erfolgsaussichten bei einer Lebendorganspende mit 93 Prozent im Gegensatz zur postmortalen Organspende mit 84 Prozent insgesamt grundsätzlich höher. Das Risiko des Eingriffs und die postoperativen Komplikationen für die Spenderin oder den Spender der Teilleberspende ist hingegen anders zu beurteilen als bei der Nierenspende.\r\nBei der Teilleberspende liegen diese wesentlich höher, als bei der Nierenspende. So liegt das Sterberisiko bei der Teilleberresektion bereits bei 1:600 bis 1:700 und das Risiko für Komplikationen (insbesondere Gallenflüssigkeitsverlust) bei bis zu einem Viertel. Bei der Entnahme einer Niere hingegen liegt das Sterberisiko bei 1:3.300. Angesichts dieses erheblich höheren Sterberisikos und des Risikos schwerer gesundheitlicher Folgen für die Spenderin oder den Spender bei der Spende von einem Teil der Leber, der Lunge, des Dünndarms oder der Spende der Bauchspeicheldüse wird eine Erweiterung der Lebendorganspende für diese Organe nicht vorgesehen. Die Erweiterung des Organspender- und -empfängerkreises für diese Organe wird aus Gründen des Spenderschutzes vielmehr auf die Lebendnierenspende beschränkt.\r\nAus immunologischer Sicht ist eine Erweiterung des Spenderkreises der Leber auf die Möglichkeit der Überkreuzlebendspende nicht erforderlich. Die Blutgruppenverträglichkeit und eine möglichst große Übereinstimmung der Gewebemerkmale nach dem HLA-System sind in diesem Fall von geringer Bedeutung, was den Spenderkreis bei einer postmortalen Spende deutlich erhöht und spielt lediglich bei der Lebendnierenspende eine besondere Rolle.\r\nDie Erfahrung zeigt, dass etwas 20 bis 30 Prozent der lebenden Nierenspenderinnen und Nierenspender mit den vorgesehenen Empfängerinnen und Empfängern nicht kompatibel sind. Mehrere europäische Länder haben daher erfolgreich Programme entwickelt, die den Austausch zwischen mehreren inkompatiblen Nierenspender- und Nierenempfängerpaaren ermöglichen - sogenannte Kidney Exchange Programms (KEP). Es wird ein Pool von inkompatiblen Organspenderpaaren gebildet mit dem Ziel, innerhalb dieses Pools die bestmögliche Kombination für den Nierenaustausch zwischen kompatiblen Organspenderinnen oder Organspendern und  empfängerinnen und -empfängern zu finden. Durch den neuen Absatz 1a wird es ermöglicht, ein solches System auch in Deutschland zu etablieren.\r\nDer Grundgedanke der Lebendorganspende, dass die Motivation der Spenderin oder des Spenders aus der persönlichen Verbundenheit erwächst, bleibt bei der Überkreuzlebendspende erhalten. Überkreuzspenden können auch auf mehr als zwei Organspendepaare ausgeweitet werden und in sich geschlossene Organspendeketten bilden.\r\nDie Überkreuzspende soll auch in Zukunft die Ausnahme bleiben, der Regelfall stellt die direkte, Lebendspende dar. Ebenso wie im Regelfall werden im Ausnahmefall umfängliche Voraussetzungen zur Aufklärung von Spender und Empfänger gestellt.\r\nIm Fall, dass aufgrund der Vermittlung einer Niere eines Spenders einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende an eine Empfängerin oder einen Empfänger eines beteiligten kompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende die Niere des betreffenden Spenders dieses Organspendepaars nicht einem Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars vermittelt wurde, ist die Entnahme nur zulässig, wenn die Spenderin oder der Spender dieses inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, einem ihm unbekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden. Durch die Einbeziehung einer nicht gerichteten anonymen Spende in die Überkreuzlebendnierenspende entsteht – anders als bei einer geschlossenen Kette, an der nur inkompatible Organspenderpaare teilnehmen –, eine offene Kette von Organspenden, an deren Ende eine Spenderin oder ein Spender eines inkompatiblen Organspendepaars steht, deren oder dessen Niere an keine weitere Empfängerin oder Empfänger dieser Kette vermittelt werden kann. Die Niere dieser Spenderin oder dieses Spenders ist daher einer geeigneten Patientin oder einem geeigneten Patienten in der Warteliste zu vermitteln. So wird sichergestellt, dass jede Spenderin und jeder Spender eines inkompatiblen Organspendepaars auch ihre oder seine Niere spendet, wenn ihr oder sein Partner eine Niere einer anderen Spenderin oder eines anderen Spenders erhält, da es gerade die Motivation der Spenderin oder des Spenders des inkompatiblen Organspendepaars ist, dass er oder sie nur spendet, wenn der oder die Partnerin eine Niere erhält.\r\nÜber diese besonderen Umstände sowie die Möglichkeit des Transplantatverlustes muss im Vorfeld aufgeklärt werden.\r\nWird die Niere eines Spenders einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende nicht an einen Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars vermittelt, kann sich der Spender der nicht gerichteten anonymen Nierenspende nach § 12 Abs. 3a Satz 1 (neu) entscheiden, ob seine Niere weiterhin im Rahmen einer Überkreuzlebendspende oder einem in der Warteliste aufgenommenen Patienten vermittelt werden soll. Die Vermittlung selbst erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien.\r\nDie Spenderin oder der Spender, deren oder dessen Spende völlig altruistisch motiviert und nicht für eine der Spenderin oder der Spender bekannte Person bestimmt ist, hat auf die Entscheidung, an wen seine Niere vermittelt wird, keinen Einfluss. Dadurch wird einer möglichen Kommerzialisierung einer Lebendorganspende effektiv vorgebeugt. Auch in diesem Fall muss die Spenderin oder der Spender umfassend aufgeklärt worden sein und in die Spende eingewilligt haben.\r\nMit der Zulassung der nicht gerichteten anonymen Spende, die ohne eine persönliche Verbundenheit der Spenderin oder des Spenders ausschließlich altruistisch erfolgt, soll die besondere Bedeutung einer umfassenden ärztlichen Aufklärung sowie der Gewähr, dass die Einwilligung freiwillig und ohne psychische Belastungen erfolgt, hervorgehoben werden. Zudem soll durch den neuen Buchstaben b gewährleistet werden, dass die Beweggründe des Spenders und dessen Verständnis von den mit der Entnahme der Niere verbundenen Risiken, das seiner Entscheidung in den Eingriff einzuwilligen zugrunde liegt, umfänglich evaluiert worden sind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Ermöglichung der Überkreuzlebendnierenspende bei Spenderpaaren, bei denen eine direkte Organübertragung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, stellt eine Anpassung der deutschen Gesetzgebung an den internationalen Standard dar und wird durch den VdK im Sinne einer bestmöglichen Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten begrüßt.\r\nFür den VdK bleibt jedoch die Beantwortung der Frage offen, welche Ansprüche sich bei einer Überkreuzlebendnierenspende ergeben, wenn ein Spender bereits seine Niere gespendet hat, und der zweite Spender seine Spendenbereitschaft zurückzieht.\r\nDie altruistische Organspende, ohne dass ein persönlicher Bezug zur Empfängerin oder dem Empfänger (abgesehen von einer Überkreuzlebendspende) besteht ist ein seltenes Phänomen. Derzeit ist sie unter anderem in den USA und der Schweiz möglich. Es handelt sich um eine Organspende ohne Gegenleistung und ist Ausdruck selbstloser Nächstenliebe. Eine solche Spende macht es möglich, ohne Zeitdruck eine Reihe Überkreuzlebendnierenspenden (offene Kette) durchzuführen, die ohne anonyme Spende gleichzeitig hätten erfolgen müssen, um zu vermeiden, dass ein Spender von seiner Spendebereitschaft zurücktritt. Die nicht gerichtete anonyme Lebendorganspende wird auf den Fall einer Nierenspende begrenzt, da das gesundheitliche Risiko für den Spender oder die Spenderin im Fall einer Teil-Organspende anderer Organe unverhältnismäßig hoch und damit aus Gründen des Spenderschutzes nicht förderwürdig ist. Der VdK hält dies aufgrund der angeführten medizinischen Umstände für nachvollziehbar und gut begründet.\r\nDer VdK bewertet an dieser Stelle nicht die Form der Organspende, sondern setzt sich für einen hohen Spenderschutz ein. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Entscheidung zur nicht gerichteten anonymen Nierenspende aus freiem Willen heraus getroffen wird. Das BMG macht dazu bereits in diesem Referentenentwurf gute Vorschläge. Insbesondere die psychosoziale Evaluation hält der VdK für geeignet, etwaige Zwangssituationen von vorn herein auszuschließen. Der VdK begrüßt, dass die bisherige klinische Praxis nun auch Gegenstand der gesetzlichen Regelungen wird.\r\nDer VdK verdeutlicht jedoch seine Position, dass die Gefahr eines illegalen Organhandels, eine reale Gefahr ist, die es zwingend zu vermeiden gilt. Spenderin oder Spender dürfen daher unter keinen Umständen eine finanzielle Vergütung für ihre Spende erhalten. Wer finanzielle Gegenleistungen für eine Organspende anbietet oder annimmt, oder aber Druck auf die Spenderin oder den Spender ausübt, muss mit hohen Strafen rechnen. Der VdK regt daher an, die entsprechenden Strafvorschriften zu überprüfen und ggf. anzupassen.\r\nKritisch sieht der VdK auch, dass sich der Spender im Falle einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende entscheiden kann, ob seine Spende im Überkreuznierenspendenverfahren eingesetzt wird, oder seine Niere einem Patienten auf der Warteliste zugutekommt. Der VdK stellt zumindest in Frage, ob diese Entscheidung dem Patienten obliegen sollte, da auch hier ein Einfallstor für einen Missbrauch oder eine Unterdrucksetzung besteht und regt daher eine Überprüfung dieses Vorschlages dahingehend an, dass die Entscheidung über die Verwendung der Spende einer unabhängigen Stelle – zum Beispiel der vermittelnden Stelle – obliegen soll und die Entscheidungsfindung dort ausschließlich medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien unterliegt.\r\n2.1.4.3.\tAbsatz 1b – Neu\r\nDer Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung durch eine Lebendspendebegleitperson nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.\r\nOrganlebendspenderinnen und -spender sind eine besonders vulnerable Patientengruppe, die sich oftmals in einer für sie persönlich sehr schwierigen Konfliktlage befinden können. Daher soll zusätzlich zu der verpflichtenden unabhängigen psychosozialen Beratung und Evaluation der Spenderin oder dem Spender auch während des gesamten Spendeprozesses eine unabhängige Lebendspendebegleitperson zur Seite gestellt werden, an die sie oder er jederzeit Fragen und auch Zweifel richten kann.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDiese Regelung wird durch den VdK vollkommen unterstützt. Es muss sichergestellt sein, dass an jedem Transplantationszentrum die entsprechende personelle Infrastruktur vorhanden ist. Zudem muss gewährleistet werden, dass diese Begleitperson auch auf die individuellen konfessionellen Ansprüche des Spenders ausgerichtet ist, sofern die Spenderin oder der Spender dies wünscht, und ggf. auf besondere Bedürfnisse der Spenderinnen und Spender (z. B. eine der Gebärdensprache mächtige Begleitperson) eingegangen wird.\r\n2.1.4.4.\tAbsatz 2 – Neufassung \r\nDie ärztlichen Aufklärungsinhalte vor einer Organ- oder Gewebespende werden umfassend überarbeitet und im Sinne des verstärkten Spenderschutzes erweitert:\r\n„Der Spender ist durch einen verantwortlichen Arzt in einer für ihn verständlichen Form umfassend über sämtliche für seine Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären über\r\n\t1. den Zweck, die Art, den Umfang und die Durchführung des Eingriffs,\r\n2. die Untersuchungen, die für die […] ärztliche Beurteilung der Eignung als Spender erforderlich sind, sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich des Operationsrisikos, hinsichtlich einer über das Operationsrisiko hinausgehenden Gefährdung und hinsichtlich über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinausgehender gesundheitlichen Risiken oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen,\r\n3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen,\r\n4. den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit sowie über sonstige Einschränkungen seiner Lebensqualität,\r\n5. die empfohlene ärztliche Nachsorge,\r\n6. die ärztliche Schweigepflicht,\r\n7. die Alternativen zur Lebendspende und die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung, das Risiko des Transplantatverlusts und die kurz- und langfristigen Folgen für den Empfänger sowie über sonstige Umstände, denen der Spender erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, und\r\n8. die Aufgaben der und das Verfahren vor der nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommission, einschließlich der Vorlage der Spenderakte […], der notwendigen Dokumentation der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender und der Dokumentation der psychosozialen Evaluation des Spenders.“\r\nDer Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht ist im Fall einer Lebendorganspende nach § 8 Abs 1 Satz 2 besonders wichtig, da der verantwortliche Arzt nicht nur den Spender, sondern auch den Empfänger behandelt. Im Sinne eines umfassenden Spenderschutzes ist es daher notwendig, dass die ärztliche Schweigepflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Spenders oder mögliche geäußerte Zweifel, gewahrt bleibt.\r\nDie Aufklärung hat, außer im Fall einer beabsichtigten Entnahme von Knochenmark, in Anwesenheit eines weiteren Arztes, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Bei der Aufklärung sind auf Wunsch des Spenders eines Organs die unabhängige sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation des Spenders vorgenommen hat und die Lebendspendebegleitperson hinzuzuziehen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat, den weiteren bei der Aufklärung beteiligten Personen und dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung enthalten und der Spendenakte beigefügt werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Spender seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; dem Spender muss also eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werden. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen formlos widerrufen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEs ist wichtig, dass die Spenderin oder der Spender in einer für sie oder ihn verständlichen Form aufgeklärt wird. Der VdK erkennt ausdrücklich an, dass der Gesetzgeber die Verständlichkeit für die aufzuklärende Person in den Vordergrund stellt. Die Aufklärung muss dabei auch explizit barrierefrei sichergestellt werden. Diese Formulierung ist im aktuellen Gesetzestext nicht enthalten und wird daher durch den Sozialverband VdK eingefordert.\r\nZwar sind Lebendspendebegleitpersonen auf Wunsch des Spenders hinzuzuziehen, der VdK empfiehlt jedoch, den Anspruch auf eine solche Person beispielsweise in Nr. 3 explizit im Gesetzestext zu nennen, um die Verpflichtung der Transplantationszentren zur Verfügungstellung einer solchen Person besonders zu betonen.\r\nUm Zweifeln, die der spendenden Person kommen, Rechnung zu tragen, unterstützt der VdK ausdrücklich, dass der Rückzug der Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos, das heißt auch mündlich, kundgetan werden kann.\r\n2.1.4.5.\tAbsatz 4 \r\nBei einem lebenden Spender darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereiterklärt hat.\r\nDie Entnahme von Geweben bei einem lebenden Spender darf erst durchgeführt werden, wenn sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereiterklärt hat.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK unterstützt diese Regelung im Sinne des Spenderschutzes.\r\n2.1.5.\t§ 8a – Lebendspendekommissionen\r\nBisher wurde das Nähere zur Lebendspendekommission durch Landesrecht geregelt. Die Vorgaben der Landesgesetze sind jedoch sehr heterogen. Die zentralen Verfahrenselemente sollen daher bundeseinheitlich geregelt werden.\r\nDie Tätigkeit der Lebendspendekommission dient insbesondere dem Schutz der Spenderin oder des Spenders. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Freiwilligkeit des Spenderentschlusses und die Beweggründe für die Organspende zu bewerten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nEs ist wichtig, dass die Regelungen zur Lebendspendekommission bundeseinheitlich getroffen werden. Somit wird der Spenderschutz flächendeckend implementiert. Der VdK begrüßt daher grundsätzlich die im Nachfolgenden getroffenen Regelungen.\r\n2.1.5.1.\tAbsatz 1\r\nLiegen die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei einem lebenden Spender vor, darf das Organ zum Zweck der Übertragung auf andere nur entnommen werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Lebendspendekommission auf Antrag des Transplantationszentrums, indem das Organ entnommen werden soll, gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Das Transplantationszentrum ist zur Antragstellung verpflichtet. Mit dem Antrag ist die Spendenakte einschließlich der Niederschrift (§8 Abs. 2), der Dokumentation der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender sowie der Dokumentation der psychosozialen Evaluation des Spenders, vorzulegen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK regt an, die unterlassene Antragstellung des Transplantationszentrums unter Strafe zu stellen.\r\n2.1.5.2.\tAbsatz 2\r\nDie Lebendspendekommission erstellt die gutachterliche Stellungnahme unter Würdigung aller Umstände und auf Grund des Gesamtergebnisses ihrer Beratung. Hierfür soll die Lebendspendekommission den Spender und in dem Fall, dass der Spender und der Empfänger zueinander in einem engen Verhältnis stehen, in der Regel auch den Empfänger in geeigneter Weise persönlich anhören.\r\nEs ist entscheidend, dass sich die Mitglieder der Lebendspendekommission einen persönlichen Eindruck von der Spenderin oder dem Spender und in der Regel auch einen persönlichen Eindruck von der Empfängerin oder dem Empfänger verschaffen. Dies ist in den Landesgesetzen bisher nicht einheitlich geregelt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK würdigt, dass sich die Lebendspendekommission einen persönlichen Eindruck der Spenderin oder des Spenders sowie des jeweiligen Empfängers machen soll. Dies ist im Sinne des Spenderschutzes eine wichtige Maßnahme.\r\n2.1.5.3.\tAbsatz 3\r\nDie Lebendspendekommission soll bei der Beschlussfassung über die gutachterliche Stellungnahme eine einstimmige Entscheidung anstreben (Kollegialgremium). Wird keine einstimmige Entscheidung erzielt, beschließt die Lebendspendekommission die Stellungnahme mit Stimmenmehrheit. Abweichende Voten sind darzulegen. Die Stellungnahme ist schriftlich abzugeben und zu begründen und dem antragstellenden Arzt sowie dem Spender bekannt zu geben. Kommt die Lebendspendekommission in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Freiwilligkeit zur Lebendorganspende bestehen, darf das Organ nicht entnommen werden.\r\nBisher waren die Stellungnahmen der Lebendspendekommissionen nicht bindend, von ihren Voten wurde jedoch in der Praxis nicht abgewichen, weshalb nun die Rechtsverbindlichkeit eingeführt wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK \r\nDer VdK befürwortet, dass die Entscheidung der Lebendspendekommission in der Regel einstimmig erfolgen soll. Für den VdK hängt die vollkommene Bewertung dieser Regelung allerdings mit der Zusammensetzung der Kommission zusammen, die jedoch im Detail nach Landesrecht geregelt werden soll. \r\nZudem stellt sich dem VdK die Frage, welchen Sinn eine Niederschrift eines abweichenden Votums hat. Besteht die Kommission beispielweise nur aus drei Mitgliedern, macht dies bereits 33 Prozent des Stimmbildes aus und wiegt schwer. Handelt es sich jedoch um ein größeres Gremium, wiegt eine abweichende Stimme weniger stark. Wenn sich daraus jedoch kein weiterer Prüfauftrag ergibt, ist fraglich, ob die Dokumentation des abweichenden Votums zur Vertrauensbildung beim Spender beiträgt oder nicht vielmehr zur Verunsicherung führt. Wenn es bei dieser Regelung ausschließlich um die Rechtssicherheit desjenigen Kommissionsmitglieds geht, das eine abweichende Meinung vertritt, dann sollte die Regelung überdacht werden.\r\nDer VdK begrüßt ausdrücklich, dass die Entscheidung der Lebendspendekommission bindend ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine nicht gerichtete anonyme Lebendnierenspende eine wichtige Maßnahme.\r\n2.1.5.4.\tAbsatz 4\r\nDer Lebendspendekommission müssen ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit Befähigung zum Richteramt und eine unabhängige sachverständige Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung und Finanzierung sowie zum weiteren Verfahren zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme, wird durch Landesrecht bestimmt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK \r\nDie gesetzlichen Vorgaben zur beruflichen Qualifikation der Pflichtmitglieder der Lebendspendekommission begrüßt der VdK.\r\nDie Zusammensetzung der Kommission sollte jedoch immer eine ungerade Zahl sein, damit in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden kann und es zu keiner Patt-Situation kommt. Eine Enthaltung sollte nicht ermöglicht werden, da es hier eine klar gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten gilt. Sind nur geringe Zweifel vorhanden, muss mit „Nein“ gestimmt werden. Der Spenderschutz steht an oberster Stelle.\r\nDer VdK regt zudem an, dass die Größe der Lebendspendekommissionen von vornherein begrenzt wird. Da es zu einer persönlichen Anhörung der betroffenen kommen soll, darf das Gremium zudem nicht zu groß werden. Der VdK schlägt daher vor, die Größe der Kommission auf maximal 5 Personen festzusetzen.\r\nZudem sollte festgehalten werden, dass insbesondere eine medizinische, psychologische oder rechtliche Qualifikation der Mitglieder ausschlaggebend ist und innerhalb der Kommissionen keine ethisch-moralische Bewertung der Situation, beispielsweise aus konfessionellen Gründen, erfolgen darf.\r\n2.1.6.\t§ 8c – Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen \r\nEs geht in diesem Paragraphen um die Einwilligung zur Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung.\r\n2.1.6.1.\tAbsatz 2\r\nSind Organe oder Gewebe bei einer lebenden nicht einwilligungsfähigen Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter aufgeklärt wurde und entsprechend eingewilligt hat.\r\nBisher war die Übertragung nur bei einer einwilligungsfähigen Person möglich. Es handelt sich um eine Regelung, die Organe und Gewebe betrifft, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen worden sind. Beispielsweise Herzklappen, von einem Herzen, das einer Person im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurde, und die noch funktionell sind. Diese können im Anschluss zu sog. Humanen Homografts aufbereitet werden. Sie müssen dann nicht mehr verworfen werden mit der Folge, dass sie nunmehr für die Behandlung herzkranker Kinder und Jugendlichen zur Verfügung stehen.\r\nDies ist eine etablierte Behandlungsoption bei angeborenen Herzfehlern oder bei infektiöser Endokarditis. Die Wiederverwendung entnommener Herzklappen wird derzeit in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler e. V. bezüglich Pulmonalklappeninsuffizienz und Pulmonalklappenersatz bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen empfohlen. Diese Behandlungsmethode zeigt die geringsten Re-Interventionsraten und das geringste Endokarditisrisiko gegenüber Therapiealternativen.\r\nDie Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDiese Regelungen gehen nicht über die Regelungen zur Organspende hinaus. Der VdK bezieht daher nicht gesondert Stellung.\r\nDer VdK weist jedoch darauf hin, dass der (mutmaßliche) Wille der betroffenen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, im Sinne nach den Regelungen des BGB stets Beachtung finden muss.\r\n2.1.6.2.\tAbsatz 3 – neu \r\nDie Gewinnung von männlichen Keimzellen, die für die medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig ist, aufgeklärt wurde und in die Gewinnung eingewilligt hat. Die Entnahme zum Zwecke einer späteren medizinisch unterstützten Befruchtung aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie bei Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, ist nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend aufgeklärt wurde und in die Gewinnung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.\r\nBei männlichen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, können männliche Keimzellen bisher nicht gewonnen und anschließend kryokonserviert werden, da die Einwilligungsfähigkeit vorausgesetzt wird. Für nicht einwilligungsfähige weibliche Personen besteht hingegen die Möglichkeit, dass Eizellen oder Eierstockgewebe, die rückübertragen werden sollen, vor einer Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie entnommen und kryokonserviert werden können. Dies führte in der Praxis dazu, dass bei den von § 27a Abs. 4 SGB V erfassten Fällen keimzellschädigender Therapie für weibliche Personen eine „sichernde“ Kryokonservierung von Zellen und Gewebe auch bei Nichteinwilligungsfähigkeit vorgenommen werden kann, während männliche Personen für die Gewinnung von männlichen Keimzellen einwilligungsfähig sein müssen. Dem soll durch die Neuregelung abgeholfen werden. Sie dient insoweit der Gleichbehandlung von betroffenen, auch nach einer keimzellschädigenden Therapie eigene Kinder zu einem späteren Zeitpunkt zeugen zu können.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass die Möglichkeit der Entnahme Keimzellen zur Kryokonservierung bei keimzellschädigenden Behandlungen nun neben weiblichen Personen auch männlichen Personen vollständig zur Verfügung steht.\r\nDer VdK weist auch an dieser Stelle darauf hin, dass der (mutmaßliche) Wille der betroffenen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, im Sinne nach den Regelungen des BGB stets Beachtung finden muss.\r\n2.1.7.\t§ 8d – Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung \r\n2.1.7.1.\tAbsatz 1\r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 8 Abs. 2 und 3. Daher erfolgt keine Bewertung.\r\n2.1.7.2.\tAbsatz 2\r\nDie Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer nicht einwilligungsfähigen Person ist nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend aufgeklärt und informiert sowie in die Entnahme und Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat.\r\nDie Neufassung des Abs. 2 dient der Klarstellung. Bei der bisherigen Formulierung einer Entnahme von Organen oder Gewebe zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen zu äußern, ist unklar, ob es sich um eine Definition der dem Abs. 1 als eigener Fall gegenüberstehenden Einwilligungsfähigkeit handelt. Um die notwendige Einheitlichkeit mit der Regelung in § 8c Abs. 2 (neu) herzustellen, soll die auch im BGB verwendete Formulierung einer nicht einwilligungsfähigen Person in der Regelung berücksichtigt werden.\r\nDie gesonderte Erwähnung der Regelungen des BGB wird gestrichen, da die betreuungsrechtlichen Vorschriften des § 1821 Abs 2 bis 4 und des § 1829 BGB uneingeschränkt Gelten und sich deren Geltung bereits aus dem Betreuungsrecht ergeben.\r\nInsbesondere hat der Betreuer die Wünsche der zu betreuenden Person im Hinblick auf die konkrete Entnahme festzustellen und in den Grenzen des § 1821 Abs. 3 BGB umzusetzen. Kann der Betreuer die Wünsche der betreuten Person nicht feststellen oder darf er ihnen nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht entsprechen, hat er ihren mutmaßlichen Willen aufgrund konkreter Anhaltspunkte nach den Vorgaben des § 1821 Abs 4 BGB zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Entsprechendes gilt auch für § 1829 BGB, der eine Genehmigungsbedürftigkeit der Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine medizinische Maßnahme für den Fall vorsieht, dass eine begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Sollte eine solche Gefahr im Anwendungsbereich der vorliegenden Regelung in Betracht kommen, weil gerade mit der Entnahme von Organen oder Geweben eine solche erhöhte Gesundheitsgefahr verbunden ist, dann findet § 1829 BGB auf das Betreuerhandeln unmittelbar Anwendung. Auch die Regelungen des BGB-Kinderschaftsrechts sind uneingeschränkt anwendbar, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt.\r\nBei der Organ- und Gewebeentnahme ist außerdem § 1626 Absatz 2 BGB zu berücksichtigen, wonach die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zum selbstständigen verantwortungsbewusstem Handeln zu beachten haben.\r\nDie Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.\r\n Bewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK weist darauf hin, dass der (mutmaßliche) Wille der betroffenen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, im Sinne nach den Regelungen des BGB stets Beachtung finden muss.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tLiteraturverzeichnis \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021168","regulatoryProjectTitle":"Stabilisierung des Rentenniveaus sowie Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/00/652462/Stellungnahme-Gutachten-SG2512100001.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten\r\n\r\nÖffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 10. November 2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 05.11.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Referentenentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nZiel des vorliegenden Referentenentwurfs ist es, das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) der gesetzlichen Rente als tragender Säule der Alterssicherung zunächst bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent zu stabilisieren. Solange diese Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern greift, folgt die Rentenanpassung im Wesentlichen der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Sozialbeiträge. Nach 2031 würden bei den jährlichen Rentenanpassun-gen wieder die Dämpfungsfaktoren zur Anwendung kommen und das Rentenniveau wird dann bis 2040 um zwei Prozentpunkte auf 46 sinken. Die aufgrund der Stabilisierung dauer-haft zu erwartenden Mehrausgaben sollen durch steuerfinanzierte Erstattungen des Bundes ausgeglichen und so der ab 2028 prognostizierte Beitragssatzanstieg reduziert werden. \r\nDie Haltelinie für den Höchstbeitragssatz (Beitragssatzgarantie) von 20 Prozent wird nicht verlängert und läuft mit dem Jahr 2025 aus. Im Unterschied zur bisher projizierten Beitrags-satzentwicklung (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11898, S. 3) kann durch die Erstattung der Ausgaben für die Niveaustabilisierung der längerfristige Beitragssatzanstieg um 1,2 Prozent-punkte reduziert werden (2040: 21,4 Prozent statt 22,6 Prozent). Im Jahr 2031 finanzieren steuerfinanzierte Erstattungen in Höhe von 11,2 Milliarden Euro ein um einen Prozentpunkt höheres Rentenniveau. \r\nZusätzlich legt die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht vor, der die Entwicklung von Beitragssatz und Bundeszuschüssen evaluiert und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor-schlägt. \r\nUm kurzfristige, unterjährige Einnahmeschwankungen der gesetzlichen Rente besser ausglei-chen zu können, wird die Mindestnachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben angehoben. Die bisher sehr intransparenten und kaum nachvollziehbaren Berechnungsweisen und Fortschreibungsregeln der Bundeszuschüsse werden aktualisiert, angeglichen und verein-facht. \r\nBei dem für die Erziehung von Kindern gewährten rentenrechtlichen Ausgleich (Kindererzie-hungszeiten) erfolgt für Neurentnerinnen (und wenige Neurentner) ab dem 1. Januar 2028 eine vollständige Gleichstellung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden mit denjenigen Kindern, die ab 1992 geboren wurden. Mütter (und wenige Väter), die vor Januar 2028 in Ren-te gingen oder gehen, bekommen rückwirkend für das Jahr 2027 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht. Die in Zukunft sinkenden Aus-gaben für diese Gleichstellung werden vom Bund aus Steuermitteln erstattet. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Rentenreformen der 2000er Jahre mit ihrer einseitigen Fixierung auf die Begrenzung des Beitragssatzes haben in einem Zehnjahreszeitraum das Rentenniveau von 53 auf 48 Prozent absinken lassen, Altersrenten damit um 10 Prozent reduziert und so die Akzeptanz und das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung geschwächt. Statt wie bisher ein auskömmli-ches Leistungsniveau der gesetzlichen Rente dem Ziel eines niedrigen Beitragssatzes unter-zuordnen, wird jetzt zumindest für einen weiteren sechsjährigen Zeitraum ein klares Leis-tungsziel für das Rentenniveau benannt und über die jährliche Rentenanpassung auch sach-gerecht und einfach umgesetzt.\r\nDer Sozialverband VdK erkennt an, dass der Rentenwert damit zunächst bis 2031 eng an die Lohnentwicklung gekoppelt wird und die Anwendung der Dämpfungsfaktoren in diesen Jah-ren entfällt. Berücksichtigt werden bei den jährlichen Rentenanpassungen neben der Lohn-entwicklung nur Veränderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze. Das wird Ende der 2020er Jahre die Renten gegenüber dem geltenden Recht um über zwei Prozent höher aus-fallen lassen. Würde wie vom Sozialverband VdK gefordert, die Rentenniveaustabilisierung über 2031 hinaus verlängert werden, so lägen die Renten in den 2040er Jahren um sechs bis sieben Prozent höher. Wird die Niveaustabilisierung nicht über 2031 hinaus verlängert, droht bis 2040 ein Rückgang des Rentenniveaus auf 46 Prozent. Ohne Rentenniveaustabilisierung wäre das Rentenniveau auf 45 Prozent gefallen.\r\nDer VdK fordert deshalb, das Rentenniveau und damit die Rentenanpassung nach Mindestsi-cherungsniveau ohne zeitliche Begrenzung oder mindestens für einen 15jährigen Zeitraum festzuschreiben und – wie im Rentenpaket der Vorgängerregierung vorgesehen – in den Grundsätzen des SGB VI zu verankern. Das wäre auch ein starkes Signal an die junge und mittelalte Generation, um entsprechend der Zielsetzung des Gesetzentwurfs das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken.\r\nDarüber hinaus fordert der Sozialverband VdK das Rentenniveau auf lebensstandardsichernde 53 Prozent anzuheben und Maßnahmen zu ergreifen, die die Einnahmeseite der gesetzlichen Rente nachhaltig verbessern (siehe Kapitel 2.5 der Stellungnahme). Nur so kann es gelingen, das Vertrauen der jüngeren Generationen in die gesetzliche Rente wieder herzustellen.\r\nMit der im Referentenentwurf vorgesehenen dauerhaften Erstattung der Mehrausgaben für die Niveaustabilisierung und für die verlängerten Kindererziehungszeiten geht die Bundesre-gierung einen ersten wichtigen Schritt zur Entlastung der jüngeren Generation von den Folgen des absehbaren demographischen Wandels und zur angemessenen Finanzierung von soge-nannten nicht-beitragsgedeckten, gesamtgesellschaftlichen Leistungen aus Steuermitteln. Gleichzeitig tragen damit höhere Einkommen stärker zu deren Finanzierung bei.\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt die überfällige und vollständige Angleichung der Kinderer-ziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf drei Jahre und den Zuschlag für ältere Müt-ter und wenige Väter, die schon eine Rente beziehen.\r\nKindererziehungszeiten, Zeiten für Pflege und Zurechnungszeiten wegen Erwerbsminderung ergänzen ebenso wie die Grundrente als solidarische Ausgleichselemente die Lebensstandard-sicherungsfunktion der gesetzlichen Rente für Versicherte, die aufgrund von Krankheit, Pfle-geverpflichtungen, Niedriglohnbeschäftigung oder Kindererziehung in bestimmten Lebensab-schnitten keine oder geringe Pflichtbeiträge aus Erwerbsarbeit leisten können.\r\nGerade für die ältere Generation von Müttern ist die Gleichstellung der Kindererziehungszei-ten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes eine lang erhoffte Anerkennung ihrer unter schwierigen Bedingungen erbrachten Care-Arbeit. Insbesondere in Westdeutschland hat diese Generation von Müttern aufgrund der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit oft lange unter-brechen müssen und später nur begrenzt wieder am Erwerbsleben teilgenommen. Sie war noch stärker als die heutige Müttergeneration von strukturellen Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt betroffen und konnte noch nicht vom Ausbau der Kinderbetreuung und anderen neuen familienpolitischen Leistungen sowie einem Bewusstseinswandel weg vom männlichen Ernährermodell profitieren. Zudem übernahm und übernimmt die ältere Frauengeneration auch heute noch einen Großteil der häuslichen Angehörigenpflege und das oft bis ins hohe Alter und ab Erreichen der Regelaltersgrenze ohne einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich.\r\nStudien insbesondere des DIW (DIW Wochenbericht 31+32, 2024) haben ergeben, dass die bisherigen Verbesserungen der Kindererziehungszeiten vor allem für kinderreiche Mütter und die unteren Einkommensgruppen das Armutsrisiko sowie den Gender Pension Gap, also den Abstand der gesetzlichen Renten zwischen Männern und Frauen, massiv verringert haben.\r\nDiese Erkenntnisse lassen sich auch auf die jetzige Angleichung übertragen und zeigen die grundsätzliche sozialpolitische Bedeutung der Kindererziehungszeiten als späterem renten-rechtlichen Ausgleich: „Die Mütterrente leistet einen deutlichen Beitrag zur Armutsreduktion für Gruppen, die ohnehin schon einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind.“ (DIW Wochenbe-richt 31+32, 2024; S. 500). Die mediale Verunglimpfung der Kindererziehungszeiten als „teu-rem Wahlgeschenk“ verkennt also ihre sozialpolitische Bedeutung.\r\nWenn, wie vom Sozialverband VdK gefordert, die gesetzliche Rente nicht vollständig auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden würde, könnten we-sentlich mehr von Altersarmut bedrohte Frauen von den verbesserten Kindererziehungszeiten profitieren. Der 2017 eingeführte Freibetrag für die betriebliche und private Altersvorsorge und bei der Grundrente sollte auch für Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Die Ungleichbehandlung von privater, betrieblicher und gesetzlicher Altersabsicherung ist nicht nachvollziehbar.\r\nIrritieren muss die Debatte um die technische Umsetzung der sogenannten Mütterrente III. Es kann wie bisher davon ausgegangen werden, dass für Neurenten ein früheres Inkrafttreten als 2028 unproblematisch möglich gewesen wäre. Umsetzungsschwierigkeiten ergeben sich nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vor allem durch die Einbeziehung von ca. 10 Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentnern. Hier ergeben sich vielfältige Fallkonstellatio-nen, die eine Identifikation der zu begünstigenden Mütter „auf Knopfdruck“ unmöglich ma-chen, wie z. B. derjenigen Mütter, die nach 2018 in Rente gingen und noch keinen Zuschlag bekommen haben oder ein Wechsel der Kindererziehung durch Scheidung oder Adoption so-wie Zu- oder Abwanderung in der Zeit nach den bisher gültigen ersten 24 Monaten nach Ge-burt des Kindes vollzogen wurde.\r\nGerade für hochbetagte Mütter steht aber das politische Versprechen im Vordergrund, dass die Mütterrente III schnell umgesetzt werden soll. Dieser Erwartung wird im Gesetzentwurf durch das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 entsprochen. Aufgrund von massiven Bedenken der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere die Zuschlagszahlung für den Bestand nicht zeitnah und vollautomatisiert umsetzen zu können, wird im vorliegenden Gesetzentwurf am 1. Januar 2027 als Datum des Inkrafttretens festgehalten, aber die Leistung erst ab dem 1. Ja-nuar 2028 erbracht.\r\nAus Sicht des Sozialverbandes VdK ist ein ähnliches Chaos wie beim Zuschlag für den Er-werbsminderungsrentenbestand unbedingt zu vermeiden. Auch bei dieser Leistungsverbesse-rung hatte sich nach einer zweijährigen Vorbereitungsphase im Nachhinein herausgestellt, dass die automatisierte Zahlung des Zuschlags auf die rund drei Millionen Erwerbsminde-rungsbestandsrenten deutlich komplexer war als ursprünglich erwartet und das ursprüngliche Verfahren wurde durch ein kompliziertes zweistufiges Auszahlungsverfahren ersetzt. Dieses sukzessive Nachbessern gilt es bei der Mütterrente III unbedingt zu vermeiden. Gleiches gilt für die Anrechnung des rückwirkenden Zuschlags auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung im Alter oder das Wohngeld, die ausgeschlossen werden sollte. Zukünftig sollten vom zustän-digen Ministerium geplante Leistungsverbesserungen oder allgemein Rechtsänderungen im Vorfeld klarer auf ihre Umsetzbarkeit mit den ausführenden Behörden besprochen werden.\r\nDie im Gesetzentwurf als Teil des Rentenpakets genannten, aber bisher nur dem Bundesrat zugeleiteten Anreize für längeres Arbeiten („Aktivrentengesetz“ BR-Drucksache 589/25) ver-bessern kurzfristig die Einkommenssituation für diejenigen, die fit sind und über die Regeal-tersgrenze hinaus arbeiten können. Der Sozialverband VdK befürchtet neben Mitnahmeeffek-ten vor allem eine weitere Spaltung des Rentenübergangs. Diese Maßnahme ist unwirksam gerade für diejenigen älteren Menschen, die aufgrund von Schwerbehinderung, Krankheit, Burnout oder der Pflege ihrer Angehörigen nicht länger arbeiten können. Diese Menschen werden mehrfach benachteiligt: durch Abschläge wegen eines früheren Renteneintritts oder einer Erwerbsminderung, einer tendenziell kürzeren gesunden Lebenserwartung und weil sie die Vergünstigungen von parallelem Rentenbezug und Erwerbseinkommen oft nicht in An-spruch nehmen können. Der VdK fordert deshalb von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie der Bundesregierung ein Aktionsprogramm für gute und gesunde Arbeit für ältere Be-schäftigte sowie die schnelle Umsetzung der im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen zur Verbesserung der Reha und der Prävention. Erst wenn sich die betrieblichen Bedingungen für Arbeiten im Alter verändert haben und mehr Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreichen können, werden sich die Chancen auf längeres Arbeiten gleicher verteilen.\r\n\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tSicherung des Rentenniveaus bis 2031\r\n2.1.1.\tSGB VI §§ 255e bis 255i Mindestsicherungsniveau und Ausgleichs-bedarf\r\nBereits mit dem 1. Januar 2019 wurde für das Sicherungsniveau vor Steuern eine Niveau-schutzklausel in Höhe von mindestens 48 Prozent eingeführt. Seit 2022 wird die Haltelinie von 48 Prozent konsequenterweise als Mindestsicherungsniveau bezeichnet (§ 255e SGB VI). Das Mindestsicherungsniveau galt bisher für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 1. Juli 2025 (§ 255e SGB VI) und wird jetzt unverändert bis 2031 verlängert. Dadurch bleibt das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) eine direkte Steuerungsgröße für die Rentenanpassungen: Sobald der über die weiterhin gültige Anpassungsformel (§ 68 SGB VI) berechnete Rentenwert das Min-destrentenniveau von 48 Prozent erstmals unterschreitet und auf 48 Prozent erhöht wird, folgt der Rentenwert nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Sozialabgaben. Dies war bereits zum 1. Juli 2024 das erste Mal der Fall. Die Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) und damit die partielle Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung kommen so nicht zur Anwendung.\r\nFür Dritte kaum vernünftig darstellbar ist die Weitergeltung der Regelungen zum Aufbau des Ausgleichsbedarf bis zur (realiter bereits erfolgten) erstmaligen Anwendung der Rentenan-passung nach Mindestrentenniveau. Die durch die Rentengarantie bei sinkenden Löhnen un-terbliebenen Rentenkürzungen werden bis dahin weiter im Ausgleichsbedarf erfasst und dann in den Folgejahren positive Rentenanpassungen solange halbiert, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt aber unter Berücksichtigung des Min-destrentenniveaus.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die für die kommenden sechs Jahre geltende Neuausrichtung der gesetzlichen Rente auf ein klares Mindestleistungsziel sowie dessen Umsetzung über die jährliche Rentenanpassung und wiederholt seine Forderung nach einer Anhebung des Min-destrentenniveaus auf 53 Prozent und damit auf den Stand vor der sukzessiven Einführung der Dämpfungsfaktoren. Der VdK begrüßt weiter, dass seine langjährige Forderung nach dem Wegfall der Dämpfungsfaktoren ab dem erstmaligen Unterschreiten der 48-Prozent-Grenze erfüllt wird und so die Renten unter Berücksichtigung von Änderungen bei den Sozialversiche-rungsbeiträgen weitgehend den Löhnen folgen werden. Der Sozialverband VdK weist in die-sem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbei-träge in der neuen Rentenanpassungsformel Anhebungen des Beitragssatzes zur Rentenver-sicherung auch weiterhin zu einer reduzierten Rentenanpassung führen werden. Der Anstieg des Rentenbeitragssatzes um vier Prozent (nicht Prozentpunkte) würde die Anpassung des Rentenwertes um ein Prozent dämpfen (Brüggemann-Borck u.a., Finanzwirkungen der Maß-nahmen des Rentenpakets II, in: Deutsche Rentenversicherung, Heft 3 2024, S. 161) und da-mit im Vergleich zu den Dämpfungsfaktoren in reduzierter Form Rentnerinnen und Rentner weiterhin an den Kosten des demographischen Wandels beteiligen.\r\nDer VdK fordert, das Mindestrentenniveau ohne zeitliche Begrenzung festzuschreiben, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente nachhaltig und dauerhaft zu stärken. Der VdK kritisiert, dass die Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255e) faktisch zwar der Regelfall werden wird, aber technisch noch weitere Berechnungsschritte vorgeschaltet werden, die die Nachvollziehbarkeit der Rentenanpassung(sverordnung) unnötig komplizieren und kaum nachvollziehbarer machen. Die Regelungen zur Berechnung und zum Abbau des Ausgleichs-bedarfs sollten komplett und vollumfänglich gestrichen werden. Sie finden nach § 255h Absatz 6 mit dem Einsetzen der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau kei-ne Anwendung mehr.\r\nNicht nur die rechtliche Umsetzung des Ausgleichsbedarfs hat die Intransparenz und Komple-xität der Rentenanpassung mit den zwei nebeneinanderstehenden Anpassungsformeln massiv erhöht. Auch hier gilt, dass die vom Sozialverband VdK geforderte Grundsatzentscheidung für eine zeitliche unbegrenzte Anpassung nach Mindestrentenniveau den Raum für eine verein-fachte und nicht nur von Expertinnen und Experten nachvollziehbare Rentenanpassung öffnen würde (vgl. dazu Ruland, in Deutsche Rentenversicherung Heft 1, 2025).\r\n\r\n2.2.\tVollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten\r\n2.2.1.\tSGB VI §§ 249 Angleichung der Kindererziehungszeiten\r\nIn Zukunft wird in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in gleichen Umfang wie bei ab 1992 geborenen Kindern anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Ren-te gehen, wird die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert.  Dies entspricht nach heutigen Werten einer monatlichen Rentenerhöhung um 20,40 Euro brutto pro Kind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die Anerkennung eines weiteren halben Jahres an Kinderer-ziehungszeit für alle Erziehende und damit die Gleichbehandlung der Kindererziehungszeiten für alle Kinder unabhängig von ihrem Geburtsjahr.\r\nDer rentenrechtliche Ausgleich von Kindererziehungszeiten gehört aus Sicht des VdK zum Kern unseres Sozialstaates. Denn noch immer ist der Erwerbsverzicht für Mütter mit erhebli-chen finanziellen und beruflichen Einbußen verbunden, die zu niedrigen Renten und zur Al-tersarmut von Frauen beitragen. Noch wichtiger ist es aber, dass endlich flächendeckend fa-milienfreundliche Strukturen der Kinderbetreuung geschaffen werden, damit auch heute und in Zukunft erwerbstätige Mütter nicht zur Teilzeitarbeit gezwungen werden. Negative Anreize wie abgabenfreie Minijobs und das Ehegattensplitting müssen reformiert und durch einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in Vollzeit ergänzt werden. Partnerschaftliche Familienmodelle und mehr erwerbstätige Frauen und Mütter wären auch ein wichtiger Beitrag um die demo-graphischen Herausforderungen, vor denen die gesetzliche Rentenversicherung steht, zu be-wältigen.\r\n\r\n2.2.2.\tSGB VI § 307d: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kinder-erziehung (Bestand)\r\nMütter und Väter, die zum 1. Januar 2028 bereits eine Rente beziehen, erhalten rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 einen wirkungsgleichen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.\r\nMütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und/oder 2019 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, so-fern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben.\r\nDie Regelung entspricht technisch den Regelungen, die 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw. zweieinhalb Jahre erfolgte und wird verlängert. Für das Jahr 2027 erfolgt keine Einkommensanrechnung bei Witwen- bzw. Witwerrenten.\r\nDarüber hinaus können ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf Antrag auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, die zuvor keinen Zuschlag bekom-men hatten, weil sie im entsprechenden Kalendermonat keine Kindererziehungszeit oder Be-rücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Rentenversicherungskonto aufwiesen, aber die Voraussetzungen innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahreszeit-raums erfüllen. Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDurch die Erweiterung der schon 2014 und 2019 erfolgten pauschale Anrechnungsweise er-folgt auch für den Rentenbestand die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr. Zudem wird eine Neufeststellung der 9,5 Millionen bestehenden Renten vermieden.\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt, dass weiter ein ergänzendes Antragsrecht besteht, welches eine Zuordnung der ausgeweiteten Kindererziehungszeiten auch in den Fällen ermöglicht, in denen das erziehende Elternteil wegen der stichtagsgebundenen Zahlung eines Zuschlags bei Bestandsrenten keine zusätzlichen Erziehungszeiten bekam. Dies betrifft ganz überwiegend Adoptionen und Pflegeeltern, die das Kind später aufgenommen haben und Fälle, in denen die Rückkehr aus dem Ausland erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte. Aufgrund des Ausschlusses von Doppelgewährung dürften dennoch viele der Antragsstellenden nicht von den Verbesserungen profitieren und das selbst bei nachge-wiesener Erziehung.\r\n2.3.\tRegelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung\r\n2.3.1.\tSGB VI § 154 Rentenversicherungsbericht / Berichtspflichten\r\nDie bisher schon im Rentenversicherungsbericht vorhandene 15jährige Vorausberechnung (Modellrechnung) des Sicherungsniveaus vor Steuern wird rechtlich explizit als Berichtspflicht verankert. \r\nIm Jahr 2029 muss ein weiterer Bericht vorgelegt werden, um die Folgen und Mehrausgaben des Mindestsicherungsniveau zu evaluieren und daraufhin gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Die Berichtspflicht zur Anhebung der Altersgrenzen entfällt.\r\nDie bisher in § 154 Absatz 3 verankerte doppelte Haltelinie von 48 Prozent Sicherungsniveau und einem Beitragssatz von 20 Prozent mit Geltungsdauer bis 2025 wird rechtstechnisch er-setzt durch die in die §§ 255e und 255i als bis 2031 gültige Niveauschutzklausel in Höhe von 48 Prozent.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK kritisiert, dass die Berichtspflicht nicht mehr wie im Referentenentwurf darauf gerichtet ist, das Rentenniveaus auch über das Jahr 2031 dauerhaft zu stabilisieren. Die jetzige Formulierung bindet in sprachlich unklarer Weise die dauerhafte Finanzierung des Mindestsicherungsniveaus an eine „wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Be-schäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung“. Der VdK schlägt vor, die Be-richtspflicht des Rentenversicherungsberichts zum Rentenniveau und der Entwicklung von Einnahmen, Ausgaben sowie dem Beitragssatz auf einen zwanzigjährigen Zeitraum zu verlän-gern, um bereits im kommenden Jahr – bei allen bestehenden Unsicherheiten von langfristi-gen Modellrechnungen – eine faktenbasierte und solide Debatte über die zukünftige Finanzie-rung der gesetzlichen Rente und eines Mindestsicherungsniveaus zu ermöglichen. Darüber hinaus fordert der Sozialverband VdK im Rentenversicherungsbericht modellhafte Vorausbe-rechnungen für ein höheres Rentenniveau und dessen Auswirkungen auf die Rentenausgaben und den Beitragssatz.\r\nDer Sozialverband VdK schlägt außerdem vor, die Berichtspflichten zum Ausgangspunkt für weitere Schritte zur nachhaltigen Finanzierung des Mindestrentenniveaus zu nehmen und die Vorschläge des VdK (siehe Kapitel 2.5) zu berücksichtigen. Durch eine vorzeitige und schritt-weise, aber moderate Beitragssatzerhöhung, die überproportional von den Arbeitgebern zu tragen wäre und eine entsprechende Erhöhung der Bundeszuschüsse (Demographiezuschuss des Bundes) könnten, selbst bei einem höheren Mindestrentenniveau, Beitragssatzsprünge bzw. steigende Erstattungen und die sich abzeichnenden politischen Debatten um vermeint-lich zu hohe Sozialbeiträge bzw. zu hohe Rentenausgaben des Bundes vermieden werden und bereits jetzt damit begonnen werden, eine demographische Reserve aufzubauen.\r\nDer Wegfall der Berichtspflicht über die Anhebung der Altersgrenzen ist vertretbar, da sie sich auf die bereits entfallenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit bezieht. Die aus § 154 Absatz 4 abgeleitete und thematisch nahe vierjährige Berichtspflicht über die Ent-wicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt erhalten. Der Bericht muss sicherstellen, dass die beständigen Forderungen nach einer weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze und einer Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Be-schäftigte faktenbasiert zurückgewiesen werden können sowie die Auswirkungen der wegge-fallenen Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten, aber auch die parallele Erwerbstätigkeit bei Erwerbsminderungsrenten genauer analysiert werden.\r\nDazu muss dieser Bericht aber analog zu den Vorschlägen des Sozialbeirates in seinem Gut-achten 2022 um genaue Analysen derjenigen Personengruppe erweitert werden, die die Re-gelaltersgrenze nicht erreichen und die trotz erfüllter Voraussetzungen, vorgezogene Alters-renten nicht in Anspruch nehmen sowie um die Bedeutung von Erwerbsminderung, Arbeitslo-sigkeit und Pflegeverpflichtungen im Vorfeld des Altersrentenübergangs. Der Sozialbeirat betont, dass es zu vielen Älteren nicht gelingt, aus einer sozialversicherungspflichtigen Be-schäftigung nahtlos in die Rente zu wechseln und empfiehlt deshalb, die Fokussierung auf das reine Rentenzugangsalter um das Alter bei Erwerbsaustritt je nach Berufsgruppen zu erwei-tern. Dieser Forderung schließt sich der Sozialverband VdK an.\r\n\r\n2.3.2.\tSGB VI § 154a Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern\r\nDie bisher in § 154 Absatz 3a festgelegte Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern wird aus dem § 154, der jetzt nur noch die Berichtspflichten regelt, in einen neuen Paragraphen 154a verschoben und lautet zusammengefasst wie folgt: Die Standardrente als Regelalters-rente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten zum 1. Juli eines Jahres wird gemindert um die von Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (verfügbare Standardrente) und ins Verhältnis gesetzt zum Durchschnittsentgelt, das um die Veränderung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer fortgeschrieben und ebenfalls um die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge reduziert wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die an dieser und weiteren Stellen im Gesetzentwurf vorge-nommenen sprachlichen Vereinfachungen und Neusortierungen der Paragraphen nach inhalt-lichen Schwerpunkten. Der neue Paragraph 154a beinhaltet die für die zukünftige Rentenan-passung zentrale Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern. Dazu wird die 2018 eingeführ-te Neudefinition des Sicherungsniveaus vor Steuern sachgerecht und ohne Auswirkungen auf deren Höhe sprachlich vereinfacht fortgeschrieben.\r\nDer Sozialverband VdK stellt allerdings kritisch fest, dass sich durch die Fortschreibung des 1957 festgestellten Durchschnittsentgelts mit den Bruttolohnsteigerungen je Arbeitnehmer, das rentenrechtlich relevante Durchschnittsentgelt immer weiter vom tatsächlichen durch-schnittlichen Bruttolohn von Vollzeitbeschäftigten entfernt hat und zum Beispiel Strukturver-schiebungen zu mehr Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt werden.\r\nDies ist keine rein statistische Frage, sondern lässt das Sicherungsniveau vor Steuern seiner Funktion der Messung und bis 2031 auch direkten Steuerung der Rentenanpassung immer weniger gerecht werden. Zwar erfüllt das Sicherungsniveau weiterhin das Ziel, den zeitlichen Verlauf des Verhältnisses zwischen Renten- und Lohnentwicklung abzubilden, seine absolute Höhe hat aber kaum mehr Aussagekraft über die Frage, ob eine aktuell immer seltener er-reichte 45-jährige Vollzeitbeschäftigung zum jeweiligen Durchschnittslohn einen angemesse-nen Lohnersatz im Alter sichert (durchschnittliche Versicherungsjahre von neuen Altersrenten 2023: 39,3 Jahre). Zudem berücksichtigt das Sicherungsniveau vor Steuern definitionsgemäß nicht die unterschiedliche und vor allem zunehmende Steuerbelastung von Rentnerinnen und Rentnern. Der Sozialverband VdK empfiehlt diese Fragen in den Beratungen der Renten-kommission aufzugreifen, da hier ja eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen hinweg erarbeitet werden soll.\r\n\r\n2.3.3.\tSGB VI § 158 und § 287 h Anhebung der Mindestrücklage zu Lasten der Beitragszahlenden\r\nDie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Umlageverfahren vorrangig durch die im jeweiligen Jahr von den aktiven Versicherten und ihren Arbeitgebern zu zahlen-den Beiträge und die steuerfinanzierten Bundesmittel finanziert. Sich verändernde Einnahmen und Ausgaben werden idealtypisch durch den automatischen Mechanismus ausgeglichen, dass beim Unter- bzw. Überschreiten der Nachhaltigkeitsrücklage der Beitragssatz angehoben bzw. gesenkt werden muss, der dann bisher wiederrum, vermittelt über den Beitragssatzfak-tor, zu einer sinkenden bzw. steigenden Rentenanpassung führte. Mit der Anhebung der Un-tergrenze (Mindestrücklage) von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenversi-cherung, stärkt die Bundesregierung die unterjährige Liquidität und sichert damit die Zah-lungsfähigkeit der Rentenversicherung bei unterjährig schwankenden Einnahmen und Ausga-ben. Dies ist zukünftig von besonderer Bedeutung, da aufgrund des demographischen Wan-dels ein Absinken der Nachhaltigkeitsrücklage zu erwarten ist. Somit ist künftig der Beitrags-satz der Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres anzuheben, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich unterschritten werden würde.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die Anhebung der Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben als vertrauensstärkende Maßnahme für die Rentenversicherung, da so eine öffentliche Dis-kussion über Liquiditätsschwierigkeiten vermeiden werden kann. Die im Unterschied zum Re-ferentenentwurf neu eingeführte Finanzierung der neuen Mindestrücklage aus Beitragsmit-teln lehnt der VdK ab. Nicht berücksichtigt wurde leider die auch von der Deutschen Renten-versicherung unterstützte Empfehlung der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag aus dem Jahr 2020, die Bundesmittel in elf statt 12 Raten zu überweisen, um Schwankungen der Beitragseinnahmen insbesondere im Oktober sicher ausgleichen zu können.\r\n2.3.4.\tSGB VI § 213 Anpassung der Berechnungsweise der Bundeszuschüs-se\r\nDie Berechnungsschritte des allgemeinen und des zusätzlichen Bundeszuschusses sowie des Erhöhungsbetrages zum zusätzlichen Bundeszuschuss werden zukünftig vereinfacht und auf die Basis 2023 angewandt. Der allgemeine Bundeszuschuss (2025: 60,8 Mrd. Euro) folgt der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer der zwei vorangegangenen Jah-re sowie der Veränderungsrate des Beitragssatzes des folgenden gegenüber dem aktuellen Kalenderjahr. Der zusätzliche Bundeszuschuss (2025: 15,7 Mrd. €), der pauschal die nicht bei-tragsgedeckten Leistungen abdecken soll, folgt (wie bisher) der Umsatzsteuerentwicklung (Mehrwertsteuer) und der Erhöhungsbetrag (2025: 17,6 Mrd. Euro) der Bruttolohnsumme.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt die ersten Schritte zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnungsregeln der Bundeszuschüsse. Die Chance auf eine tatsächliche Vereinheitli-chung der Fortschreibungsregeln, wie sie die Deutschen Rentenversicherung Bund vorge-schlagen hatte, wurde aber verpasst (Brüggemann-Borck u.a., Finanzwirkungen der Maß-nahmen des Rentenpakets II, in: Deutsche Rentenversicherung, Heft 3 2024, S.184). Der Sozi-alverband VdK verweist zudem darauf, dass es durch die neuen Fortschreibungsregeln kurz- und mittelfristig zu einer erneuten, wenn auch relativ geringen Kürzung der Bundeszuschüsse kommen wird (ebd., S. 182) und kritisiert die Fortschreibung der Serie von „kleinen“ Kürzungen beim Bundeszuschuss und die zu niedrige Abgeltung der vom Bund bisher nicht klar definier-ten und nicht eindeutig bezifferten gesamtgesellschaftlichen Leistungen.\r\nNach Angaben der Deutschen Rentenversicherung belaufen sich die willkürlichen Kürzungen von 2022 bis 2028 auf 8,8 Milliarden Euro (DRV, Pressemitteilung vom 17.07.2024). Gleichzei-tig standen 2023 nach Schätzungen der DRV den gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Rentenversicherung in Höhe von 124,1 Milliarden Euro nur Bundeszuschüsse in Höhe von 84,3 Milliarden Euro gegenüber . Damit sind die gesamtgesellschaftlichen Leistungen um 40 Milli-arden unterfinanziert.\r\nUm angesichts des demographischen Wandels und der offenkundigen Schwäche des deut-schen Rentensystems einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich für langjährig Gering-verdienende, pflegende Angehörige aber auch Kindererziehende zu gewährleisten, fordert der Sozialverband VdK einen Ausbau nicht-beitragsäquivalenter solidarischer Ausgleichselemente und statt einer pauschalen die vollumfängliche Finanzierung dieser Leistungen aus Bundes-mitteln.\r\n\r\n2.3.5.\tSGB VI § 291b und § 291 c Erstattung der Mehraufwendungen auf-grund der Rentenniveaustabilisierung und der zusätzlichen Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder)\r\n\r\nDurch die Regelungen wird sichergestellt, dass der Bund dauerhaft die Mehraufwendungen aufgrund der von 2026 bis 2031 geltenden Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau sowie für die Angleichung der Kindererziehungszeiten aus Steuermitteln erstattet.\r\nDie Erstattungen zur Einhaltung der Haltelinie des Rentenniveaus bei 48 Prozent betragen nach den Schätzungen des Bundes im ersten finanzwirksamen Jahr 2029 zunächst 3,6 Milliar-den und steigen bis zum Jahr 2040 auf 15,1 Milliarden Euro, weil das Rentenniveau bei Nicht-verlängerung der Haltlinie ab 2031 zwar sinkt, aber dauerhaft über dem sich nach geltendem Recht ergebenden Niveau liegt. \r\nDie Erstattungen für die verlängerten Kindererziehungszeiten betragen im Einführungsjahr 9,9 Milliarden Euro und dann 2031 fünf Milliarden Euro pro Jahr und reduzieren sich dann auf-grund des zu erwartenden Rentenwegfalls der älteren Mütter bis 2040 auf vier Milliarden Eu-ro.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\n\r\nDer Sozialverband VdK sieht in der Erstattung der Mehrausgaben für die Niveaustabilisierung sowie der zusätzlichen Kindererziehungszeiten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der heutigen und zukünftigen Beitragszahlenden. Dass zur Stabilisierung des Rentenniveaus mehr Steuermittel mobilisiert werden sollen, ist grundsätzlich ein positives Versprechen, vor allem, nachdem es in den vergangenen Jahren zu willkürlichen Kürzungen bei den Bundeszuschüs-sen kam. Problematisch bleibt aber, dass nur der aktuelle Schritt der Angleichung der Kinder-erziehungszeiten vollständig aus Steuermitteln erstattet werden soll. \r\nDie nicht-beitragsgedeckten Leistungen der Mütterrente I und II belaufen sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auf aktuell 20 Milliarden Euro. Würde der Bund die Versi-cherten der Rentenversicherung, aber auch der Pflege- und Krankenversicherung von der al-leinigen Finanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Leistungen entlasten und gerechter auf die Steuerzahlenden und durch eine Steuerreform auch stärker auf Spitzeneinkommen und Unternehmensgewinne verteilen, könnten geringe Einkommen von steigenden Sozialversiche-rungsbeiträgen wirksam entlastet werden.\r\n\r\n2.4.\tSGB VI § 41 Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben\r\nBisher schränkt § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Befristungen eines Arbeitsvertrags auf Neueinstellungen ein, um Kettenbefristungen mit und ohne sachlichen Grund zu verhin-dern. Diese Beschränkung wird nun für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelockert. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber zu neuen Bedingungen (meist erfolgt ein Wechsel in Teilzeit) rechtssicher als befristetes Arbeitsverhältnis zu ermögli-chen. Sachgrundlose Befristungen sind für diese Beschäftigten künftig für acht Jahre und zwölf befristete Arbeitsverträge möglich.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert die Verschlechterung der Rechtsposition von älteren Beschäftigten. Bei die-ser Regelung wird das Interesse der Arbeitgeber an befristeten Arbeitsverträgen einseitig den Beschäftigteninteressen übergeordnet. Die Planung des kombinierten Rentenübergangs mit parallelem Rentenbezug und Erwerbseinkommen soll zukünftig finanziell angereizt (Aktivren-te), aber dann arbeitsrechtlich prekär gestaltet. Der VdK lehnt deshalb die Ausweitung von sachgrundlosen Befristungen für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab, insbe-sondere da § 41 SGB VI schon bisher die sinnvollere Möglichkeit vorsieht durch eine Vereinba-rung zwischen den Arbeitsvertragsparteien den Beendigungszeitpunkt über die Regelalters-grenze hinaus und zwar auch mehrfach hinauszuschieben anstatt für einen längeren Zeitraum befristet und womöglich schlechteren Arbeitsbedingungen zu arbeiten.\r\n\r\n2.5.\tFehlende Regelungen: Anhebung des Mindestrentenniveaus auf 53 Prozent und Vorschläge zur langfristigen Finanzierung\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, in einer Renten-kommission bis zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsni-veau über alle drei Rentensäulen hinweg zu prüfen (CDU/CSU & SPD, 2025, S. 19) und sieht darin ein Chance, das Leistungsziel der gesetzlichen Rente neu zu definieren und den Beitrag von gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Altersvorsorge zu diesem Leistungsziel empirisch vollständig und sozialpolitisch angemessen zu berücksichtigen.\r\nDies bedarf nach Ansicht des Sozialverbands VdK aber auch einer Diskussion um die Höhe eines angemessenen Rentenniveaus und um dessen nachhaltige Finanzierung. Wenn es bei der Absenkung des Rentenniveaus auf 46 Prozent (2040) bleiben würde, würden immer weni-ger Menschen eine lebensstandardsichernde und armutsfeste Rente erhalten, obwohl sie jahrzehntelang in das Rentensystem eingezahlt haben. Die zentrale Funktion des Umlagesys-tems, den im Alter oder bei Erwerbsminderung wegfallenden Lohn zu ersetzen, würde weiter geschwächt. Dieser weitere Verfallsprozess wird mit dem aktuellen Rentenpaket nur bis zum Jahr 2031 gestoppt. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung von Altersarmut infolge prekärer Beschäftigung, wie ein höherer gesetzlicher Mindestlohn oder eine bürokratiearme Grundren-te können aber auch bei einem Rentenniveau von 48 Prozent kaum sicherstellen, dass Versi-cherte nach einem langen Arbeitsleben eine Rente beziehen, die den ergänzenden Grundsi-cherungsbezug vermeidet. Ein langfristig stabiles und vor allem auskömmliches Sicherungsni-veau sowie eine klare und nachvollziehbare Kopplung der Rentenanpassung an die Lohnent-wicklung bilden aber die Basis um Rentnerinnen und Rentner angemessen an der Wohl-standsentwicklung zu beteiligen und vor Kaufkraftverlusten sowie vor Altersarmut zu schüt-zen.\r\nDer VdK fordert deshalb eine Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent als dauerhafte Rentengarantie und begründet dies wie folgt:\r\n1. Im internationalen Vergleich ist das bundesdeutsche Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente zu niedrig. Daten der OECD zeigen, dass Deutschland mit einer sogenannten Bruttoer-satzrate von 43,9 Prozent knapp 7 Prozentpunkte unter dem OECD Durchschnitt (50,7 %) und ca. 30 Prozentpunkte hinter vergleichbaren Volkswirtschaften wie Österreich (74,1 Prozent), den Niederlanden oder Italien liegt. \r\n2. Die bisherigen Regeln zur Rentenanpassung schützten Rentnerinnen und Rentner aufgrund von Nullrunden, des Nachholfaktors, der Dämpfungsfaktoren, ausgebliebener Inflationsaus-gleichszahlungen und der zeitlich verzögerten Weitergabe von Lohnerhöhungen nicht ausrei-chend und nicht zeitnah vor Kaufkraftverlusten in Phasen hoher Inflation. Die Inflationsaus-gleichsprämien für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben aufgrund der Beitragsfrei-heit den Lohnfaktor und damit die Rentenanpassungen reduziert, da die aktuelleren VGR-Löhne (mit Inflationsausgleichsprämien) durch die beitragspflichtigen Löhne nach unten korri-giert werden. Weiter wirkten sich die Ausweitung der Mini- und Midijobs sowie deren Einkom-mensgrenzen und die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 negativ auf die beitragspflichtigen Löhne und damit auf die Rentenanpassung aus. Die aufgelaufenen Kaufkraftverluste sollen durch die Anhebung des Rentenniveaus ausgeglichen werden.\r\n3. Das Versprechen des Drei-Säulenmodells durch staatlich geförderte private und attraktive Betriebsrenten, die Lücke beim Sicherungsniveau zu schließen, hat sich nicht erfüllt und ist für viele Versicherte nicht leistbar. Der Bestand an Riesterverträgen ist seit 2018 rückläufig und ging seit dem Höchststand aus dem Jahr 2017 von 16,6 Millionen bis 2024 um über 1,6 Millio-nen auf 14,9 Millionen Sparerinnen und Sparer zurück. Der Anteil der ruhenden Verträge wird vom BMAS derzeit auf gut ein Fünftel bis knapp ein Viertel geschätzt. Nach den Angaben des Alterssicherungsberichts hat sich der Anteil der Beschäftigten mit einer Riesterrente zwischen 2012 und 2023 von 35 auf 26,5 Prozent verringert. Der Anteil von Beschäftigten mit gleichzei-tigen Ansprüchen auf eine Betriebsrente und eine Riesterrente lag 2023 nur bei 16,3 Prozent. Über ein Drittel sorgt gar nicht zusätzlich fürs Alter vor.\r\nAn einer Anhebung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rente führt deshalb aus Sicht des Sozialverbandes VdK kein Weg vorbei. Finanziert werden soll das höhere Rentenniveau durch fünf zusätzliche Einnahmequellen:\r\n1.\tAlle Erwerbstätigen sollen schnellstmöglich in die gesetzliche Rente einzahlen. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch neue Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Politiker, Angehörige der freien Berufe und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Diese Erwerbstätigenversicherung würde nicht nur eine große Gerechtigkeitslücke, sondern bis in die 2070er-Jahre auch eine Finanzierungslücke in der gesetzlichen Rente schließen. Der Sachverständigenrat bestätigt diese positiven Einnahmeeffekte bis Mitte der 2070iger Jahre in seinem Jahresgutachten 2023/2024 .\r\n2.\tHohe Einkommen sollten außerdem stärker an der Finanzierung der Rente beteiligt werden. Dafür muss die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden. Sie liegt derzeit bei 8050 Euro im Monat. Für jeden Euro darüber werden keine Beiträge zur Rente gezahlt. Das ist sozial nicht gerecht. \r\n3.\tDer VdK fordert weiter, die Arbeitgeber überproportional an den steigenden Renten-beiträgen zu beteiligen und sich dabei am österreichischen Rentensystem zu orientieren: Ar-beitgeber und Beschäftigte zahlen in Österreich seit über 20 Jahren einen Beitragssatz in Hö-he von 22,8 Prozent, der überproportional mit 12,55 Prozent von den Arbeitgebern getragen wird. Beschäftigte müssen nur 10,25 Prozent zahlen. In Deutschland müssen die Beschäftig-ten nicht nur 9,3 Prozent in die gesetzliche Rente zahlen, sondern sollen auch noch vier Pro-zent in eine Riesterrente und am besten noch zwei Prozent in eine Betriebsrente zahlen, da-mit der im Alter der erreichte Lebensstandard gesichert sein kann.\r\n4.\tDie steuerfinanzierten Bundeszuschüsse als sachgerechte Finanzierung gesamtgesell-schaftliche Leistungen müssen dauerhaft erhöht werden. Ihr Anteil am Bruttoinlandsprodukt, aber auch an den Steuereinnahmen des Bundes ist in den vergangenen 20 Jahren zurückge-gangen. Damit zog sich der Bund immer mehr aus der Finanzierung von gesamtgesellschaftli-chen Aufgaben, die die Rentenversicherung übernommen hat, zurück. Nur eine Erhöhung der Bundeszuschüsse stellt sicher, dass sich alle Steuerzahler an der Finanzierung von gesamtge-sellschaftlichen Aufgaben der Rentenversicherung beteiligen, die dem sozialen Ausgleich die-nen. Um die Steuereinnahmen zu erhöhen, fordert der VdK die gerechte Besteuerung hoher Vermögen und von Erbschaften.\r\n5.\tDie Rente wird immer noch zu drei Vierteln aus Beiträgen und damit aus den Löhnen der Versicherten finanziert. Maßnahmen zur Stärkung der Frauenerwerbstätigkeit, zur besse-ren Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt und von älteren Beschäftigten müssen nicht nur auf den Weg gebracht werden, sondern auch konsequent umgesetzt werden. Die Potentiale des Arbeitsmarktes und der Migration offensiv zu nutzen, sowie qualitativ hochwer-tige Betreuungs- und Bildungsinfrastrukturen aufzubauen, bleiben zentrale Ansatzpunkte, um die demographisch bedingten Herausforderungen der gesetzlichen Rente zu bewältigen. Des-halb brauchen wir stärkere Anstrengungen, damit Frauen einer Vollzeitbeschäftigung nachge-hen können, damit Geflüchtete schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden und gute Löh-ne auf dem Bau, in der Landwirtschaft und auch im Büro gezahlt werden. Der VdK fordert einen gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 15 Euro.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021350","regulatoryProjectTitle":"Stabilisierung der GKV-Finanzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/7a/658111/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160043.pdf","pdfPageCount":67,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\n\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 08.12.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDer Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich zu verbessern.\r\nWesentliche Regelungen für den öffentlichen Bereich sind:\r\nProjektgeförderte Zuwendungsempfänger werden in den Anwendungsbereich des BGG aufgenommen. Träger öffentlicher Gewalt sollen künftig darauf hinwirken, dass auch bei vom Bund geförderten Projekten die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.\r\nDie Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit werden konkretisiert. Bauten des Bundes sollen bis spätestens 2045 vollständig barrierefrei sein.\r\nBei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden beraten, damit diese mehr öffentliche und politische Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache zur Verfügung stellen.\r\nKünftig sollten alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren barrierefrei sein, die bisherige Beschränkung auf bestimmte Dokumente entfällt. Behörden werden in die Pflicht genommen, Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf ihr Recht hinzuweisen, sich in einfacher und verständlicher Sprache beraten zu lassen.\r\nDas Amt der Beauftragten bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird in seiner Funktion und Wirksamkeit gezielt gestärkt.\r\nParteien werden in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes einbezogen.\r\nBezüglich der Zertifizierung von Assistenzhunden, für die seit Mitte 2024 eine zuständige fachliche Stelle fehlt, wird eine weitere Übergangsregelung geschaffen.\r\nWesentliche Änderungen im privaten Bereich sind: \r\nUnternehmen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbieten oder Dienst- und Werkleistungen erbringen, dürfen Menschen mit Behinderung beim Zugang hierzu nicht benachteiligen. Dies soll mittels einer Neufassung des bisherigen § 7 und Verankerung als zentrales Benachteiligungsverbot für sowohl Täger öffentlicher Gewalt des Bundes, als auch für private Unternehmen erreicht werden. Dazu soll unter anderem die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, die bisher nur für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes gilt, auch im privaten Bereich gelten.\r\nUnternehmen können sich kostenlos durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen. \r\nDie Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wird auf Schlichtungsverfahren mit Unternehmen der Privatwirtschaft erweitert.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt grundsätzlich, dass sich die Bundesregierung auf einen gemeinsamen Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) einigen konnte. Der Gesetzentwurf enthält viele Verbesserungen im öffentlichen Bereich, für die der VdK sich seit langem eingesetzt hat. Bei einzelnen Regelungen sieht der VdK allerdings erheblichen Änderungsbedarf, um die proklamierten Ziele des Gesetzentwurfs im Hinblick auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.\r\nDer VdK begrüßt die neue Normierung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt sowie für Unternehmen und die grundsätzliche Verpflichtung privater Unternehmen zur Ergreifung angemessener Vorkehrungen im Einzelfall. Damit wird ein seit Jahren bestehendes zentrales Anliegen des VdK aufgegriffen: Barrierefreiheit darf nicht an den Türen privater Anbieter enden, sondern muss überall dort gewährleistet sein, wo gesellschaftliche Teilhabe stattfindet. Die konkrete Ausgestaltung des Benachteiligungsverbotes und der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen bleibt allerdings weit hinter den Forderungen und Erwartungen des VdK zurück. Private Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden nicht wirksam genug in die Verantwortung genommen. Der VdK sieht deshalb dringenden Nachbesserungsbedarf bei Formulierungen, die dazu führen, dass Unternehmen sich der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen in den meisten Fällen ohne Konsequenzen entziehen könnten.\r\nAuch bezüglich der vorgesehenen Rechtsschutzregelungen sieht der VdK dringenden Nachbesserungsbedarf. Der VdK kritisiert, dass Menschen mit Behinderungen die von Unternehmen der Privatwirtschaft benachteiligt wurden, keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können. Zudem bleibt die Verbandsklage unverändert auf die bloße Feststellung des Verstoßes beschränkt.\r\nSolange wirksame Rechtsschutzregelungen nicht vorgesehen sind, bleibt das beabsichtigte Verbot der Benachteiligung durch Unternehmen der Privatwirtschaft für benachteiligte Menschen mit Behinderung ohne effektive und flächendeckende Wirkung für die Benachteiligten.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n\r\n2.1.\tZu § 1 - Ziel des Gesetzes\r\nDurch die neue Überschrift wird eine Erweiterung des BGG vollzogen.\r\nTräger öffentlicher Gewalt sollen künftig bei vom Bund geförderten Projekten darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts die Ziele des Behindertengleichstellungsgesetzes angemessen berücksichtigen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie geplante Erweiterung, wonach die Träger öffentlicher Gewalt künftig darauf hinwirken sollen, dass projektgeförderte Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts die Ziele des BGG in angemessener Weise berücksichtigen, wird aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland begrüßt. Mit der Ergänzung, also der Einbeziehung derjenigen, denen Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege der Projektförderung gewähren, wird der Regelungsbereich des Gesetzes sinnvoll erweitert. So wird dafür gesorgt, dass öffentliche Gelder nicht an Akteure vergeben werden, die Gleichstellungs- und Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausreichend berücksichtigen. Zu diesen projektgeförderten Zuwendungsempfängern zählen zum Beispiel Bildungs- und Forschungseinrichtungen, sowie Stiftungen, die für ein konkretes Vorhaben Bundesmittel erhalten. Beispiele wären ein Verein, der ein digitales Informationsportal mit Bundesförderung entwickelt, eine Hochschule, die ein Forschungsprojekt zu gesellschaftlicher Teilhabe durchführt, oder ein Kulturverein, der mit Unterstützung des Bundes eine Veranstaltungsreihe in mehreren Städten durchführt. Diese Akteure bewegen sich häufig an der Schnittstelle zwischen Staat und Zivilgesellschaft und erreichen mit ihren Angeboten eine breite Öffentlichkeit, zu der in relevanter Zahl auch Menschen mit Behinderung gehören, sodass fehlende Barrierefreiheit hier zu faktischen Ausschlüssen von der Nutzung mit öffentlichen Mitteln geförderter Angebote führen kann.\r\nGerade im Rahmen der Projektförderung entstehen in erheblichem Umfang neue digitale Anwendungen, Informationsangebote und Veranstaltungsformate, die für gesellschaftliche und politische Teilhabe bedeutsam sind. Wenn diese Angebote nicht barrierefrei konzipiert werden, bleiben Menschen mit Behinderung von ihnen ausgeschlossen, obwohl sie durch Steuerzahlungen mittelbar an deren Finanzierung beteiligt sind. Ein Beispiel ist ein mit Bundesmitteln gefördertes Online-Beratungsprojekt für Familien. Ohne systematische Berücksichtigung von Barrierefreiheit kann es dazu kommen, dass eine blinde Mutter wesentliche Informationen nicht abrufen kann, weil die Seite nicht Screenreader tauglich ist oder ein gehörloser Vater Videos ohne Untertitel nicht versteht. Dadurch würden diese Familien von dem Informationsangebot ausgeschlossen und könnte finanzielle Unterstützungen erschwert beantragen, die ihnen und ihren Familien gesetzlich zustehen. Werden die Ziele des BGG von Beginn an in der Projektplanung berücksichtigt, muss dieselbe Plattform so gestaltet werden, dass sie mit assistiven Technologien bedienbar ist, audiovisuelle Inhalte Untertitel, oder alternative Angebote enthalten und Formulare selbstständig nutzbar sind, sodass betroffene Eltern die Beratung ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.\r\nUm dieses Ziel noch besser zu erreichen schlägt der VdK vor, die Regelung dahingehend zu ändern, dass nicht nur eine Hinwirkungspflicht für Träger öffentlicher Gewalt besteht, sondern, dass bei Projektförderungen eine Bindung an die Vorgaben des BGG vorgesehen wird. Um keine Überforderung zu bewirken, könnte dies erst ab einer bestimmten Projektlaufzeit oder einer bestimmten Finanzausstattung des Projektes erfolgen.\r\n2.2.\tZu § 3 - Begriffsanpassung Barrierefreiheit\r\nDurch die Novelle wird der Behinderungsbegriff in § 3 BGG sprachlich weiter an die Systematik und Terminologie der UN-Behindertenrechtskonvention angeglichen. Konkret wird klargestellt, dass es bei der Beschreibung der Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen um ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft geht und nicht lediglich um eine abstrakte Teilhabemöglichkeit.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des VdK ist diese Anpassung notwendig und überfällig, da sie damit den Kerngedanken der UN-BRK aufgreift. Dieser Grundsatz in Artikel 3 UN-BRK fordert die volle und wirksame Teilhabe an der, sowie Einbeziehung in die Gesellschaft. „Volle Teilhabe“ bedeutet eine umfassende Einbindung in alle gesellschaftlichen Bereiche wie Politik, Wirtschaft, Kultur und Soziales ohne Einschränkungen durch Barrieren. Die Formulierung der UN-BRK schreibt vor, dass Barrierefreiheit in allen Bereichen gegeben sein muss, um tatsächlich und vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben selbstbestimmt teilhaben zu können. Staaten müssen Barrieren aktiv abbauen, um diesen Grundsatz zu erreichen.\r\nDer VdK begrüßt somit die explizite Zielformulierung im BGG. „Volle und wirksame Teilhabe“ muss jedoch durch konsequente Umsetzung mit Leben gefüllt werden. Es bedarf verbindlicher Pflichten zur Barrierefreiheit für öffentliche und private Akteure in allen Bereichen. Einklagbare Rechte sind erforderlich, um Ausschlüsse gerichtlich zu beheben und Barrieren verbindlich abzubauen.\r\n2.3.\tZu § 7 allgemein - Neugestaltung des Benachteiligungsverbots\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Dies soll mittels einer Neufassung des bisherigen § 7 und Verankerung als zentrales Benachteiligungsverbot für sowohl Täger öffentlicher Gewalt des Bundes als auch für private Unternehmen erreicht werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Verankerung eines zentralen Benachteiligungsverbots und die neue Struktur nach verbotenen Formen der Benachteiligung begrüßt der VdK grundsätzlich. Derzeit fehlt eine umfassende rechtliche Grundlage, um private Akteure zur Ergreifung angemessener Vorkehrungen zu verpflichten. Insofern ist die Aufnahme der Verpflichtung von Unternehmen zu angemessenen Vorkehrungen grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie konkrete Ausgestaltung des Benachteiligungsverbotes und der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen bleibt allerdings hinter den Forderungen und Erwartungen des VdK zurück.\r\nPrivate Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden mit der Regelung nicht vollumfänglich in die Verantwortung genommen. Offenbar wird mit dieser Regelung die Belastung für Unternehmen höher bewertet als der unternehmerische Mehrwert durch mehr Kundinnen und Kunden und potentielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch als der Nutzen für die benachteiligten Menschen mit Behinderungen. Im Entwurf fehlt zudem ein Schadensersatzanspruch bei Benachteiligung durch Unternehmen. Auch bei der Ausgestaltung der vorgesehenen Rechtsschutzregelungen sieht der VdK dringenden Nachbesserungsbedarf. Solange diese nicht vorgesehen sind, bleibt das beabsichtigte Verbot der Benachteiligung durch Unternehmen der Privatwirtschaft ein Lippenbekenntnis ohne effektive und nachhaltige Wirkung für Menschen mit Behinderungen.\r\nDer VdK nimmt daher in den nachfolgenden Kapiteln 2.3.1. bis 2.3.12. detailliert zu den einzelnen Regelungen des § 7 Stellung:\r\n2.3.1.\tZu § 7 Abs. 1 und 2 - Verpflichtete \r\nDas Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (Abs. 1) wird neu gefasst und formal ausgeweitet auf Unternehmen (Abs. 2), die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter oder Dienst- oder Werkleistungen anbieten und erbringen. Menschen mit Behinderungen dürfen beim Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligt werden.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass nicht-gewerbliche Verkäufe auf Flohmärkten, Freundschaftsdienste oder auch nachbarschaftliche oder familiäre Beziehungen nicht unter das Benachteiligungsverbot fallen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nNeben den aufgeführten Trägern öffentlicher Gewalt fehlen hier die öffentlichen Stellen des Bundes. Bisher definiert § 12 BGG „öffentliche Stellen des Bundes“ ausdrücklich so, dass erstens die Träger öffentlicher Gewalt dazugehören, aber zweitens weitere Einrichtungen einbezogen werden. Die strengen Pflichten des BGG treffen Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar kraft ihrer Verwaltungsaufgaben, aber auch weitere Kreise der öffentlichen Stellen des Bundes, auch rechtlich verselbstständigte Einrichtungen, die zwar keine Behörde sind, aber im Allgemeininteresse Aufgaben erfüllen und deshalb in bestimmte BGG Pflichten einbezogen werden.\r\nDer Staat soll sich nicht ins Privatrecht flüchten können, wenn er im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht selbst, sondern durch privatrechtlich handelnde Akteure wahrnimmt. Insbesondere dann, wenn diese privatrechtlichen Unternehmen finanziell oder durch Mehrheitsanteile etc. beherrscht sind, wie es bei öffentlichen Stellen der Fall ist. Wenn Träger öffentlicher Gewalt in Bezug auf das Benachteiligungsverbot rechtlich stärker verpflichtet wären, als die von ihnen beherrschte öffentliche Stellen droht genau das. Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 ist daher um die öffentlichen Stellen im Sinne von § 12 BGG zu ergänzen.\r\nUnklar ist, warum das Benachteiligungsverbot für Unternehmen bei Gütern auf bewegliche Güter beschränkt ist. Zwar ist die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei Mietwohnraum bereits durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten und damit geregelt, aber Menschen mit Behinderungen sollten auch beim Erwerb beispielsweise eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks nicht benachteiligt werden dürfen. Die Einschränkung auf bewegliche Güter ist daher zu streichen.\r\nBewirtungsverträge und Reiseverträge sollten zur Klarheit zumindest als nicht abschließende exemplarische Aufzählung im Gesetzestext selbst genannt werden und nicht nur in der Gesetzesbegründung.\r\n2.3.2.\tZu § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 - Benachteiligungsformen \r\nAbs. 3 legt fest, in welchen Fällen eine Benachteiligung vorliegt, in Nr. 1–5 werden die verschiedenen Benachteiligungsformen genannt.\r\nNr. 1 Unterschiedliche Behandlung \r\nEine verbotene Benachteiligung liegt vor bei unterschiedlicher Behandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund, wenn dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Regelung und das Erfordernis des zwingenden Grunds. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung nur dann zulässig ist, wenn zwingende Gründe dafür gegeben sind und nach der die nachteiligen Auswirkungen unerlässlich sein müssen. Dieses Prinzip ist aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten, das ein Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vorsieht. Ein wichtiges Urteil dazu ist der Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az. 2 BvR 1005/18), in dem das Bundesverfassungsgericht detailliert erläutert, dass Benachteiligungen wegen Behinderung nur aus zwingenden sachlichen Gründen zulässig sind, die angemessen und erforderlich sein müssen. Ebenso wurde das Prinzip im Beschluss vom 16. Dezember 2021 zur Triage-Situation in der Corona-Pandemie bestätigt, wonach Menschen mit Behinderung bei der Vergabe knapper medizinischer Ressourcen nicht benachteiligt werden dürfen, es sei denn, zwingende Gründe liegen vor.\r\nNr. 2. Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung \r\nEine Benachteiligung liegt vor, wenn gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen wird und Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Regelung ist zu begrüßen. Der VdK schlägt im Sinne der Kongruenz des Gesetzes vor, auch hier den Dreiklang „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“ in die Regelung aufzunehmen.\r\nNr. 3. Angemessene Vorkehrungen\r\nAls Benachteiligung gilt die Versagung angemessener Vorkehrungen. Das sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben kann, soweit dies keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellt. \r\nFür Unternehmen allerdings gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nNach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) sind angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zu gewährleisten. Diese Verpflichtung umfasst grundsätzlich alle privaten Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.\r\nDie Einschränkung, dass für Unternehmen sämtliche bauliche Veränderungen sowie jegliche Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten, ist aus Sicht des Sozialverbands VdK nicht mit der UN-BRK vereinbar. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK müssen die Vertragsstaaten jede Diskriminierung verbieten und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren. Dazu gehören nach Art. 5 Abs. 3 eben gerade die angemessenen Vorkehrungen. Dazu gibt es bereits Rechtsprechung des Bunddesverfassungsgerichts, welche die angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall auch gegenüber privaten Unternehmen schon anerkannt hat (z. B. Assistenzhund-Entscheidung“, „Treppenlift-Entscheidung“).\r\nDer Gesetzgeber verkennt hier, dass angemessene Vorkehrungen durch den Zusatz, dass sie keine „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ für die Verpflichteten darstellen dürfen per se schon aus sich heraus begrenzt sind. Die Zumutbarkeitsprüfung ist im internationalen, europäischen und nationalen Recht üblich und in vielen anderen Rechtsbereichen bewährt. Gerade die Einzelfallbetrachtung macht den Begriff flexibel und ermöglicht angemessene Lösungen, ohne pauschale Überforderung. Auch deutsche Gerichte haben ausreichend Erfahrung, die Unbestimmtheit durch ihre Auslegungspraxis zu konkretisieren.\r\nZwar sind größere bauliche Maßnahmen (zum Beispiel der Einbau eines Aufzugs) in der Regel keine angemessene Vorkehrung im Einzelfall, sondern beziehen sich auf die Herstellung von Barrierefreiheit für alle oder viele. Jedoch ist die Formulierung missverständlich. Je nach Auslegung kann als bauliche Maßnahme eine dauerhafte Umgestaltung, die in die Bausubstanz eingreift, verstanden werden. Sie kann aber auch als kleinere bauliche Maßnahme wie das Anbringen eines Griffs in der Toilette oder das Anbringen von taktilen Bodenelementen verstanden werden, die nach dem Verständnis des Sozialverbands VdK durchaus angemessen wären.\r\nNeben der inhaltlich anderen Bewertung befürchtet der VdK zusätzliche Rechtsunsicherheit durch die geplante Einschränkung: Durch die Formulierung entstehen neue Abgrenzungsprobleme mit anderen Rechtsvorschriften, die Barrierefreiheitsverpflichtungen beinhalten. Für Unternehmen gelten bereits Regelungen zu baulichen Maßnahmen in vielen anderen Gesetzen und Vorschriften (Baurecht der Länder, öffentliches Recht, Mietrecht u. a.). Wird die Einschränkung im Entwurf beibehalten, wird sich immer wieder die Frage stellen, ob es sich in einem Fall um eine gebotene Maßnahme der Barrierefreiheit handelt oder um eine unverhältnismäßige Vorkehrung im Einzelfall. Die Folge können vermehrte Rechtsstreitigkeiten sein, im schlechtesten Fall können selbst bestehende Regelungen zur baulichen Barrierefreiheit nicht mehr durchgesetzt werden.\r\nÄnderungen an Gütern und Dienstleistungen betreffen ebenfalls häufig keine angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, sondern viele Güter und Dienstleistungen, die standardisiert hergestellt werden. Dazu gibt es Regelungen in anderen Gesetzen und Vorschriften (BSFG, Produktsicherheitsnormen und weitere auf EU-Recht beruhende Regelungen etc.). Wird die geplante Einschränkung auf „alle Änderung von Produkten und Dienstleistungen“ beibehalten, ist die Durchsetzung dieser bestehenden Regelungen und die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben gefährdet. Im schlechtesten Fall kann es zu Gefahren kommen, wenn rechtlich gebotene Warnhinweise unterbleiben.\r\nHier ergeht ein falsches Signal an Unternehmen der Privatwirtschaft, jegliche angemessene Vorkehrung als unverhältnismäßig und unbillig ablehnen zu können oder auch folgenlos von gegebenen Standards abweichen zu können.\r\nBei Massengeschäften des täglichen Lebens ist die Benachteiligung bereits nach § 19 AGG verboten. Es muss daher mindestens an dieser Stelle klargestellt werden, dass § 19 AGG unberührt bleibt.\r\nBei Individualgeschäften, die Anfertigung von Gütern oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Einzelfall beinhalten, gilt schon jetzt, dass die Beeinträchtigung von Vertragspartnern nach speziellen Regelungen oder nach dem Grundsatz Treu und Glauben geboten ist. Die Festlegung durch Satz 2, dass eine solche Rücksichtnahme immer als unverhältnismäßig gilt, ist ein nicht hinnehmbarer Eingriff in das Zivilrecht.\r\nAuch die Gesetzesbegründung zu Nr. 3 enthält viele widersprüchliche Aussagen, z. B. zum Zeitpunkt, zu dem eine angemessene Vorkehrung zu erbringen ist. Einmal geht es um den Zeitpunkt, an dem der behinderte Mensch Zugang begehrt (Seite 44). Dann wiederum (Seite 45) heißt es, eine mobile Rampe kann eine angemessene Vorkehrung sein, aber das Unternehmen müsse Zeit haben, diese anzuschaffen. Dass die Rampe nicht unmittelbar verfügbar sei, sei dann keine Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung. Für den Sozialverband VdK bleibt hier Wesentliches offen. Wie oft muss ein Rollstuhlfahrer vergeblich Einlass mittels mobiler Rampe begehren, bis das nicht Vorhandensein einer mobilen Rampe als Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung gilt?\r\nAuch bei der Auflistung dessen, was als unverhältnismäßig und unbillig gelten würde, ist die Gesetzesbegründung widersprüchlich. So soll schon das Verrücken von Tischen, damit der Rollstuhlfahrer genug Platz hat, als unangemessen gelten, wenn das Restaurant geltend macht, es hätte durch Platzverlust Umsatzeinbußen.\r\nFür kleine Unternehmen soll unter Umständen das Erstellen einer barrierefreien Datei mit der Speisekarte schon zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen.\r\nBei Stufen am Laden wird auch die Außer-Haus-Lieferung als angemessene Vorkehrung beschrieben. Angewendet auf Stufen an einem Restaurant würde das bedeuten, dass der Rollstuhlnutzer nicht mit Freunden das Restaurant besuchen kann und sich mit der angemessenen Vorkehrung zufriedengeben muss, dass ihm das Essen nach Hause geliefert werden könnte. Das entspricht aber nicht einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen.\r\nInsgesamt wirken auch einige Auflistungen und Bespiele mit einschränkenden Aussagen wie nachträglich eingefügt und widersprüchlich zu anderen Teilen der Begründung.\r\nEin weiterer Punkt, der zu kritisieren ist, ist dass die die Gesetzesbegründung klarstellt, dass bei theoretisch mehren Möglichkeiten, das Unternehmen selbst entscheidet, welche angemessene Vorkehrung es anbieten will. Das entmündigt Kunden mit Behinderung, die bei mehreren Möglichkeiten selbst in der Lage sind zu entscheiden, welche der in Frage kommenden angemessenen Vorkehrungen sie nutzen möchten.\r\nDer VdK fordert, auch die Gesetzesbegründung nachzubessern.\r\nDer VdK fordert zudem die Streichung von Satz 2. Er ist überflüssig, denn es besteht ohnehin keine Verpflichtung zur Durchführung dieser größeren oder teureren Maßnahmen, weil sie eine unbillige oder unverhältnismäßige Belastung darstellen.\r\nSollte er nicht gestrichen werden, ist die Formulierung im Sinne der Klarstellung des Willens des Gesetzgebers dahingehend zu ändern, dass nur „erhebliche bauliche Maßnahmen“ und nur „grundlegende Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ für Unternehmen unverhältnismäßig und unbillig sind.\r\nIn jedem Fall ist klarzustellen, dass bestehende Verpflichtungen zu Vornahme von baulichen Änderungen oder Änderungen an Produkten und Dienstleistungen in anderen Regelungswerken unberührt bleiben.\r\nNr. 4: Belästigung \r\nAuch eine Belästigung nach § 3 Abs. 3 und 4 AGG ist eine Benachteiligung nach dem BGG. Die Regelung stellt zudem klar, dass sexuelle Belästigung als Benachteiligung auch in weiteren Kontexten gilt als den im AGG genannten Bereichen Arbeitsplatz/Beschäftigung.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Regelung entspricht dem früheren Abs. 1 Satz 3 und wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Nr. 4 eingefügt. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sexuelle Belästigungen ist aus Sicht des VdK sehr zu begrüßen.\r\nNr. 5: Mittelbare Benachteiligung \r\nEine Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, einschließlich algorithmischer Entscheidungssysteme, Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Regelung, die mittelbare Benachteiligungen erfasst. Damit wird ein Vorschlag aus der BGG-Evaluation aufgegriffen. Die Regelung entspricht § 3 Abs. 2 AGG und stellt darüberhinausgehend klar, dass auch eine Benachteiligung durch Algorithmen eine mittelbare Benachteiligung darstellen kann. Der VdK begrüßt diese Klarstellung, da solche Systeme immer häufiger eingesetzt werden und das Risiko von Benachteiligungen erhöhen. So werden zum Beispiel in Krankenhäusern zunehmend Algorithmus-gesteuerte und KI-basierte Verfahren in Notaufnahmen, vor allem zur Entlastung des Personals, Prozessoptimierung und Triage eingesetzt.\r\n2.3.3.\tZu § 7 Abs. 4 - Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot  \r\nWer von einem Träger öffentlicher Gewalt oder einem Unternehmen, dass der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbietet benachteiligt wird, kann die im Wege der Individualklage auf die Beseitigung der Benachteiligung klagen. Sind weitere Benachteiligungen zu erwarten, so kann der Betroffene auf Unterlassung klagen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert, dass Betroffene von Benachteiligung hier allein das Risiko, die Prozesskosten und die hohe persönliche Belastung tragen müssen. Strukturelle Barrieren wie fehlende Barrierefreiheit werden daher oft bestehen bleiben, da nicht jeder Geschädigte klagt und einzelne Urteile keine flächendeckende Beseitigung erzwingen.\r\nWie zu § 7 Abs. 1 bereits ausgeführt, sind öffentliche Stellen des Bundes dort aufzunehmen, denn nach dem nachfolgenden Absatz 5 ist eine öffentliche Stelle des Bundes zu Schadenersatz verpflichtet, folglich muss eine öffentliche Stelle auch auf Beseitigung und Unterlassung verklagt werden können.\r\n2.3.4.\tZu § 7 Abs. 5 - Schadensersatzanspruch \r\nÖffentliche Stellen des Bundes nach § 12 BGG müssen den materiellen Schaden bezahlen, der durch eine Benachteiligung entstanden ist, wenn sie dafür verantwortlich sind. Unternehmen der Privatwirtschaft nach § 7 Abs. 2 müssen grundsätzlich keinen Schadensersatz zahlen, auch wenn sie benachteiligen. Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann die benachteiligte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Verpflichtung für öffentliche Stellen des Bundes für materielle Schäden zu haften ist neu und zu begrüßen. Das Benachteiligungsverbot sollte daher auch auf öffentliche Stellen im Sinne des § 12 BGG erstreckt werden. Gegen Träger öffentlicher Gewalt können Schadensersatzansprüche wie bisher im Rahmen des Amtshaftungsrechts geltend gemacht werden. Sie sind daher in der Regelung nicht genannt.\r\nNach Satz 3 der Regelung kann gegenüber privaten Unternehmen kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, auch nicht in Fällen einer vorsätzlichen und vermeidbaren Benachteiligung. Das ist aus Sicht des VdK nicht hinnehmbar.\r\nWenn der Gesetzgeber ausgerechnet für Menschen mit Behinderungen bezüglich ihrer Schadenersatzansprüche im Zivilrecht eine negative Sonderregelung schafft, ist das nicht nur keine Verbesserung, sondern eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot. Selbstverständlich sind auch Unternehmen zu Schadensersatz, mindestens zum Ersatz eines materiellen Schadens verpflichtet. Der im Entwurf vorgenommene Ausschluss schränkt willkürlich die Rechtsfolgen bei einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung gegenüber Benachteiligungen aus anderen Benachteiligungsmerkmalen ein. Menschen mit Behinderungen werden damit schlechter gestellt als Menschen ohne Behinderungen.\r\nDer Satz „Gegenüber privaten Unternehmen kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden“ ist daher nach Ansicht des VdK ersatzlos zu streichen.\r\nAufgrund der Reihenfolge der Sätze in Absatz 5 ist unklar, ob gegenüber Unternehmen ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden kann. Schaut man in die Gesetzesbegründung, ist davon nicht auszugehen. Hier müsste redaktionell nachgebessert werden.\r\nDa weitergehende Ansprüche unberührt bleiben, könnten benachteiligte behinderte Menschen entscheiden, ob sie bestimmte Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem BGG oder nach dem AGG geltend machen wollen. Hier wird es für Betroffene unübersichtlich und erzeugt hohen Beratungsbedarf, denn Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.\r\n2.3.5.\tZu § 7 Abs. 6 - Feststellungsklage bei Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit  \r\nWird gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen, kann gegen diese Form der Benachteiligung durch Unternehmen abweichend von der Regelung in Absatz 4 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie vorgesehene Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine Feststellungsklage gegenüber Unternehmen ist nach Ansicht des VdK nicht hinnehmbar.\r\nDiese Beschränkung bedeutet, dass betroffene Personen zwar feststellen lassen können, ob eine Benachteiligung durch einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt, jedoch keine unmittelbaren Leistungs- oder Unterlassungsklagen erheben können. Eine Feststellungsklage kann zwar in manchen Fällen erforderlich sein, um zunächst die Benachteiligung offiziell zu klären. Sie bietet aber keine schnelle oder konkrete Hilfe.\r\nLangwierige Verfahren ohne unmittelbar durchsetzbare Rechte sind für die betroffenen Menschen mit Behinderungen belastend. Bei Trägern öffentlicher Gewalt bleibt es wie bisher nur bei der Feststellungsklage. Die vom VdK und den Verbänden geforderte Verbesserung nach effektiven Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung bleibt also aus. Bisher blieb aber offen und „nicht positiv ausgeschlossen“, dass eine benachteiligte Person sich weitergehend rechtlich wehrt (wenn er Zeit und Geld hat) und eine individuelle Leistungsklage anstrebt. Wenn dies jetzt gegen private Unternehmen im BGG auf eine Feststellungsklage beschränkt wird, ist das eine Verschlechterung und eine Verletzung der Grundrechte der einzelnen Betroffenen.\r\nDie vermutlich dahinterstehende Absicht, die Wirtschaft vor jeglichen Ansprüchen zu schützen, geht fehl, denn neben der völkerrechtlichen und nationalen Verpflichtung aus der UN-BRK und dem Benachteiligungsverbot im Grundgesetz besteht insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ein gesamtgesellschaftliches Interesse daran, Barrierefreiheit breit durchzusetzen.\r\nDer VdK fordert, dass neben der Feststellung auch die Beseitigung und Unterlassung von Unternehmen verlangt werden kann.\r\n2.3.6.\tZu § 7 Abs. 7 – Besondere Benachteiligungsverbote in anderen Rechtsvorschriften\r\nBesondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bleiben unberührt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDas allgemeine Verbot von Benachteiligung in § 7 gilt immer auch dann, wenn spezielle Benachteiligungsverbote die genaue Art der Diskriminierung nicht abdecken – etwa, weil sie nicht explizit verbieten, angemessene Hilfen zu verweigern. Der VdK begrüßt die Klarstellung, so bleibt zum Beispiel das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter nach § 164 SGB IX oder die Regelungen des AGG unberührt.\r\n2.3.7.\tZu § 7a Abs. 1 - Zulässige unterschiedliche Behandlung \r\nEine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen ist zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Bei Regelungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Regelung ist gut und entspricht einer nahezu identischen Regelung in § 5 AGG. Sie erlaubt ausdrücklich die sogenannte \"positive Diskriminierung\", um Nachteile von Menschen mit Behinderung auszugleichen, zum Beispiel durch Rampen, Hilfsmittel oder Quoten bei Einstellungen. Sie gilt trotz anderer Verbote und schließt Behinderung explizit ein, um Teilhabe zu fördern.\r\n2.3.8.\tZu § 7a Abs. 2 - Kein Benachteiligungsverbot für Unternehmen bei sachlichem Grund   \r\nWenn Unternehmen aus einem sachlichen Grund Menschen mit Behinderungen benachteiligen, soll dies nicht als Verletzung des Benachteiligungsverbots gelten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDiese Regelung ist aus Sicht des VdK nicht akzeptabel. Zudem widerspricht sie der Regelung in § 7 Absatz 3 Nummer 1 des Entwurfs.\r\nSie widerspricht auch den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben, nach denen für die besonderen Benachteiligungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG strengere Anforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung gelten. Während nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, wenn diese verhältnismäßig ist, ist bei den besonderen Gleichheitssätzen eine Ungleichbehandlung regelmäßig verboten. Zur Rechtfertigung ist immer ein „zwingender Grund“ erforderlich.\r\nIn der Gesetzesbegründung werden keinerlei ausreichenden Gründe angegeben, die eine Abweichung von diesen Maßstäben für private Unternehmen rechtfertigen würden. \r\nDer VdK sieht hier die Gefahr, dass Unternehmen mit einem pauschalen Hinweis auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung rechtfertigen können. Die Regelung ist daher zu streichen.\r\nMenschen mit Behinderungen werden immer wieder von Leistungen und Angeboten ausgeschlossen. Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geben als Grund häufig pauschal „mögliche Gefahren“ oder Schäden an. So werden zum Beispiel blinde und gehörlose Menschen oft von Fahrgeschäften auf Jahrmärkten und in Freizeitparks ausgeschlossen. Zwar ist die Vermeidung von Gefahren und die Verhütung von Schäden als sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durchaus anzuerkennen. Der VdK fordert aber, dass dann konkret dargelegt und begründet werden muss, welche Gefahren Anbieter sehen und welche Vorkehrungen sie zudem getroffen haben, um behinderten Menschen gleichwohl Zugang zu den Leistungen und Angeboten zu ermöglichen, indem sie drohende Gefahren beziehungsweise Schäden auf andere Art abwenden. Überdies darf nicht jede Gefahr den Leistungsausschluss zulasten behinderter Menschen begründen, sondern nur erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Ziel muss sein, dass Menschen mit Behinderung das Recht haben, genauso wie Menschen ohne Behinderung selbst zu entscheiden, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen und welche Risiken sie dafür eingehen. Ein pauschaler Leistungsausschluss mit Verweis auf drohende Gefahren sollte nicht zulässig sein.\r\n2.3.9.\tZu § 7 Abs. 3 - Zugang zu privatrechtlichen Versicherungen \r\nBei Dienstleistungen, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Regelung entspricht § 20 Absatz 2 Satz 3 AGG. Danach kann im Versicherungsvertragsrecht eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung oder des Alters zulässig sein, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht. In der Praxis wird diese Regelung von Versicherungsunternehmen häufig für pauschale Ausschlüsse oder den faktischen Ausschluss durch völlig überhöhte Tarife für Menschen mit Behinderung missbraucht. Menschen mit Behinderungen werden häufig beim Abschluss von privaten Versicherungen benachteiligt, vor allem bei Versicherungen, bei denen der Gesundheitszustand eine Rolle spielt wie zum Beispiel Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Unfallversicherungen.\r\nFür die Betroffenen ist die Grundlage der Verweigerung oder der Risikokalkulation faktisch nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Es gibt keinen Fall, in dem es gelungen ist, eine Versicherung zur Offenlegung ihrer risikoadäquaten Kalkulation zu verpflichten.\r\nBekannt ist hingegen, dass Versicherer häufig mit Diagnoselisten arbeiten, die automatisch eine Ablehnung bewirken können. Selbst Menschen mit „leichteren“ Behinderungen oder chronischen Erkrankungen stoßen auf Ablehnungen oder Leistungsausschlüsse.\r\nWenn der Gesetzgeber selbst in den Sozialversicherungssystemen Leistungen streicht und auf die Möglichkeit der privaten Absicherung verweist, muss diese Absicherung auch für Menschen mit Behinderung zugänglich und bezahlbar sein.\r\nDer VdK fordert deshalb ein wirksames gesetzliches Verbot der Benachteiligung von Menschen wegen Behinderung oder Erkrankung beim Abschluss von Versicherungen. Pauschale oder faktische Ausschlüsse durch intransparente Risikokalkulationen oder Verwendung von Diagnoselisten müssen endlich verboten werden.\r\nDaher ist die vorliegende Regelung aus dem Entwurf zu streichen. Ebenso muss die analoge Regelung auch im AGG gestrichen werden.\r\n2.3.10.\tZu § 7a Abs. 4 - Zugang zu einem Kredit \r\nEine zulässige unterschiedliche Behandlung soll auch die Möglichkeit sein, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt die Regelung ab. In der Gesetzesbegründung wird auf die Vorgaben von Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/255 verwiesen. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist in Deutschland weder verabschiedet noch in Kraft. Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat wurde er am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Stellungnahme und Gegenäußerung liegen noch nicht vor.\r\nDass Kreditgeber die Rückzahlungswahrscheinlichkeit prüfen, ist nachvollziehbar.\r\nDass Behinderungen aber per se mit höheren Ausfallrisiken in Verbindung gebracht werden, was wiederum zu Zuschlägen, Leistungsausschlüssen oder Ablehnungen führt, ist aus Sicht des VdK nicht nachvollziehbar, denn in der Praxis arbeiten Kreditinstitute mit Scoring-Modellen und Diagnoselisten, um Risiken zu quantifizieren. Diese sagen eben nichts objektiv über das Ausfallrisiko eines einzelnen Kreditnehmers mit Behinderung aus. \r\nDer VdK fordert daher die Streichung des Abs. 4.\r\n2.3.11.\tZu § 7b - Beweislast \r\nWenn gegenüber einem Unternehmen im Streitfall jemand Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung vermuten lässt, trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder nach Maßgabe des BGG zulässig ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Regelung im BGG ist neu und der entsprechenden Beweislasterleichterung im AGG nachgebildet. Der VdK begrüßt die Regelung. Es reicht aus, wenn Menschen mit Behinderungen Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Das Unternehmen muss dann nachzuweisen, dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt oder nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.\r\nEs fehlt allerdings die Vermutensregelung mit Beweislasterleichterung auch gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt, die sich bisher in § 7 Abs. 1 Satz 4 BGG befindet. Dort wird geregelt, dass bestimmte festgestellte Tatsachen eine Benachteiligung wegen Behinderung vermuten lassen, so dass der Träger öffentlicher Gewalt diese Vermutung zu widerlegen hat.\r\nDer VdK fordert daher, dass die Regelung im künftigen § 7b sich nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Träger öffentlicher Gewalt sowie auf Öffentliche Stellen des Bundes bezieht.\r\n2.3.12.\tZu § 7c - Duldungspflicht \r\nVermieter, Verpächter und Eigentümer von Räumen und Grundstücken haben Maßnahmen zu dulden, die für den jeweiligen Mieter oder Pächter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 Absatz 1 erforderlich sind.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie Duldungspflicht für Vermieter, Verpächter und Eigentümer klingt zunächst gut, wird aber kaum Effekte haben. Sie gilt nur für Vermieter, Verpächter und Eigentümer im Hinblick auf bauliche Veränderungen durch Träger der öffentlichen Gewalt, damit diese Ihren Verpflichtungen zum Benachteiligungsverbot nachkommen können. Zum Tragen kommt die Duldungspflicht nur bei angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, die ja ohnehin auch für Träger der öffentlichen Gewalt nicht unverhältnismäßig sein dürfen und daher nur kleinere bauliche Eingriffe darstellen würden, wie zum Beispiel das Anbringen von Haltegriffen, Notschaltern etc.. Für viele in Frage kommenden kleinen baulichen Eingriffe und Veränderungen dieser Art wird in der Regel nicht einmal die Zustimmung des Vermieters, Verpächters oder Eigentümers einzuholen sein.\r\nPrivate Unternehmen genießen im Gewerbemietrecht gegenüber ihren Vermietern, Verpächtern oder den Eigentümern keine Duldungspflicht. Eine Arztpraxis oder ein Geschäft, dass aus freien Stücken für seine Kunden mit Behinderung eine Rampe bauen möchte, kann sich nicht auf eine Duldungspflicht berufen.\r\nVon daher ist nach Ansicht des VdK die vorgeschlagene Reglung besser im BGB beim Gewerbemietrecht verankert und für Träger des öffentlichen Rechts, für öffentliche Stellen des Bundes sowie für Unternehmen geltend.\r\n2.4.\tZu § 8 - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr\r\n2.4.1.\tZu § 8 Abs. 1 und 2 - Verpflichtung zu Barrierefreiheit für Bundesbauten\r\nSämtliche Bauaufgaben des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen barrierefrei gestaltet werden.\r\nBauliche Barrieren in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen der entsprechenden Bestandsbauten sind festzustellen und vorzugsweise im Rahmen investiver Baumaßnahmen bis 2035 abzubauen, sofern dies nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis 2045 müssen alle Barrieren abgebaut werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Änderung von der früheren Soll- und zu einer Muss-Vorschrift. Die Doppelregelung mit zwei Fristen bis 2035 und 2045 ist allerdings unverständlich und abzulehnen.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bundesregierung dem Abbau baulicher Barrieren zwei verschiedene Zeiträume zugesteht, insbesondere wenn die längere Frist mit der Begründung einer „unangemessenen wirtschaftlichen Belastung“ verknüpft wird. Zu oft wird argumentiert, Barrierefreiheit sei zu kostspielig, doch hierbei wird nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass nur bei umfassender Barrierefreiheit die gleichberechtigte und umfassende Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben möglich ist.\r\nAus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland ist die Frist bis 2035 mehr als ausreichend. Ein Zeitraum von zehn Jahren bietet der Bundesregierung sowie den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts genügend Zeit, um die öffentlich zugänglichen Teile ihrer Bestandsbauten barrierefrei zu gestalten. Anstelle einer gestreckten Fristsetzung bedarf es eines klaren, verbindlichen Zeithorizonts, der Planungssicherheit schafft und den politischen Willen zum konsequenten und zügigen Abbau baulicher Barrieren unmissverständlich bekräftigt.\r\nZudem kritisiert der VdK, dass nur die öffentlich zugänglichen Gebäudeteile barrierefrei sein sollen, weil dann wichtige Bereiche, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Arbeitsbereiche oder interne Nutzflächen, oft nicht barrierefrei gestaltet werden. Dies kann zu einer unzureichenden Inklusion und Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen führen, die auch diese nicht-öffentlichen Bereiche nutzen müssen, u. a. auch Menschen mit Behinderungen, die in den Bundesbehörden selbst arbeiten oder dort Dienstleistungen erbringen. Darüber hinaus hat der Bund eine Vorbildfunktion gegenüber den Ländern und Kommunen, und vor allem gegenüber der privaten Wirtschaft. Daher sollte er seine Bauten vollständig barrierefrei umbauen.\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland fordert, dass die Herstellung von Barrierefreiheit strikt bis 2035 eingehalten wird. Dass die Bundesregierung plant, die Bundesbauten bis 2045 energetisch zu sanieren darf nicht dazu führen, dass die Frist zur Herstellung von Barrierefreiheit auf 2045 verschoben wird. Für den VdK kann die energetische Sanierung zusammen mit der Herstellung von Barrierefreiheit durchgeführt werden, da dadurch Synergien genutzt werden und Kosten reduziert werden können. Jedoch muss sich dabei an die Frist von 2035 gehalten werden und nicht bis 2045.\r\n2.4.2.\tZu § 8 Abs. 3 - Berichtspflicht\r\nDie bisherige Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden und Bundesorgane wird durch die Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichts über die getroffenen Maßnahmen auf den jeweiligen Websites geändert. Sind die Bestandsbauten im Eigentum des Bundes muss der Bericht alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Dezember 2026 veröffentlicht werden.\r\nDie Veröffentlichungspflicht trifft dabei die Eigentümer der Bestandsbauten. Dies ist bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bundesbehörden und Bundesorgane, die nicht nur Nutzer, sondern auch Eigentümer der Bestandsbauten sind, trifft die Verpflichtung zur Veröffentlichung ebenfalls.\r\nPrivate Eigentümer von Bauten oder auch Bundesländer als Eigentümern von Bauten, die von obersten Bundesbehörden oder Bundesorganen genutzt werden, müssen keinen Bericht erstellen und veröffentlichen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des VdK ist die Regelung zu ambitionslos. Allein Berichte über getroffene Maßnahmen zur Barrierefreiheit anzufertigen reichen nicht aus. Die bisherige Berichtsplicht, die den Stand der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude, aber auch verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren enthalten sollte, wird hier deutlich abgeschwächt.\r\nNur verbindliche Zeitpläne, die klar festlegen, welche Barrieren in den jeweiligen Gebäuden bis wann abgebaut werden, stellen sicher, dass der Abbau von Barrieren nicht zu einer vagen Absichtserklärung oder Erfassung des Ist-Stands gerät, sondern konkret überprüfbare Schritte unternommen werden, die tatsächlich zu einer besseren Zugänglichkeit führen.\r\nZur Verbesserung der Transparenz sollte zusätzlich der Anteil der Bestandsbauten, die bereits barrierefrei sind, veröffentlicht werden.\r\nDie Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 13 BGG unterstützt die Bundesbehörden mit einer Vielzahl von Maßnahmen und unterstützenden Angeboten, mit denen zielorientiert bauliche Barrierefreiheit überprüft und der Abbau von Barrieren eingeleitet werden kann. Die obersten Bundesbehörden haben einvernehmlich beschlossen, die vom Arbeitskreis der Bundesfachstelle Barrierefreiheit konzipierten Verfahrensweisen umzusetzen und die konkreten Unterstützungsangebote der Bundesfachstelle Barrierefreiheit anzunehmen. Insofern empfiehlt der VdK, der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Monitoring-Funktion bezüglich der Fortschritte bei Bundesbauten zu geben und sie mit entsprechenden Mitteln auszustatten. Durch eine gesetzliche Erweiterung der Rolle mit einem Monitoring-Auftrag könnte die Bundesfachstelle von einer Beraterin zur zentralen Kontrollinstanz werden, mit dem Fokus die Koordinierung und Herstellung von Barrierefreiheit in Bauten des Bundes.\r\nFür den Fall einer Änderung des Gesetzentwurfs dahingehend, dass Maßnahmenpläne zum Abbau von Barrieren vorgeschrieben werden, erscheint die vorgeschlagene 5-Jahres-Frist nachvollziehbar. Für die bisher vorgeschlagene Berichtspflicht über getroffene Maßnahmen ist die Frist allerdings zu lang.\r\nDer VdK schlägt daher vor, dass die bisher geplanten Berichte jährlich veröffentlicht werden sollten. Hierdurch wird sichergestellt, dass kontinuierlich auf den jeweils vorangegangenen Bericht Bezug genommen werden kann und aktuelle Entwicklungen und Barrieren umgehend berücksichtigt werden. Sollte dies nicht praktikabel erscheinen, fordern wir zumindest eine Veröffentlichung alle zwei Jahre, um eine regelmäßige und nachvollziehbare Fortschrittsdokumentation zu ermöglichen.\r\nDarüber hinaus weist der VdK darauf hin, dass der vorgeschlagene Zeitpunkt der ersten Berichtserstattung, der 1. Dezember jeden Jahres und damit folglich der erste Bericht im Dezember 2026, unzureichend ist. Abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes sollte maximal ein halbes Jahr bis zur ersten Berichterstellungspflicht vergehen. Dieser Termin könnte dann die Grundlage für die turnusmäßige Frist der nächsten Jahre bilden.\r\n2.4.3.\tZu § 8 Abs. 6 - Beachtung anerkannter Regeln der Technik\r\nBei der barrierefreien Gestaltung im Sinne der Absätze 1, 2 und 5 sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Von diesen Anforderungen soll abgewichen werden können, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden würden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland lehnt Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. DIN-Normen (darunter zum Beispiel 18040-1, 18040-2 und 18040-3) sind etablierte Instrumente und geben Nutzungs- und Herstellungssicherheit. Eine Öffnung für Sonderregelungen führt dagegen zu Konflikten und Unsicherheiten und ist deshalb abzulehnen.\r\n2.4.4.\tZu § 8 Abs. 7 – Landesrechtliche Bestimmungen\r\nLandesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnungen, sollen von den Verpflichtungen nach dieser Vorschrift unberührt bleiben.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland betrachtet es als verpasste Chance, dass Bund und Länder sich nicht auf gemeinsame Bestimmungen einigen, die zu mehr Barrierefreiheit führen. Barrierefreiheit darf nicht nur auf Bundesebene als Ziel verfolgt werden, sondern muss in allen Bereichen des Bauens verbindlich verankert sein. Gerade beim Wohnungsbau zeigt sich aktuell ein eklatanter Mangel an barrierefreiem Wohnraum. Menschen mit Behinderungen stoßen vielfach auf Barrieren, die ihnen ein selbstbestimmtes Leben, die Teilhabe am sozialen und familiären Umfeld oder den Besuch von Freunden und Verwandten erschweren und unmöglich machen. Bereits heute liegt der Bedarf an barrierefreiem Wohnraum bei über drei Millionen Menschen und die demografische Entwicklung wird diesen Bedarf in den kommenden Jahren weiter deutlich erhöhen.\r\nOhne verbindlichere Vorschriften im Bauwesen wird dieser Bedarf auch künftig nur unzureichend gedeckt werden. Der VdK sieht deshalb dringenden Handlungsbedarf: Der Bund sollte gemeinsam mit den Ländern eine einheitliche Regelung erarbeiten, die Barrierefreiheit von Anfang an zu einer klaren Vorgabe beim Bauen macht. Nur durch rechtlich verbindliche Standards lässt sich sicherstellen, dass barrierefreier Wohnraum in ausreichendem Maße geschaffen wird und Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.\r\n2.4.5.\tZu § 8 Abs. 8 – Pauschalausschluss militärischer Anlagen\r\nNach § 8 Abs. 8 soll die gesamte Vorschrift nicht für militärische Anlagen gelten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nNicht nachvollziehbar ist aus Sicht des VdK, dass die Vorschrift militärische Anlagen in Gänze ausschließt. Dabei wird offensichtlich außer Acht gelassen, dass in vielen militärischen Anlagen eine Mischnutzung besteht, es zum Beispiel auch Bereiche für Verwaltung, Ausbildung, Versorgung, medizinische oder publikumsnahe Bereiche gibt und Menschen mit Behinderungen im Dienst der Truppe, zum Beispiel solche, die aufgrund ihres Einsatzes eine Behinderung erworben haben. Bei Mischnutzungen müssen die öffentlich zugänglichen bzw. von der Zivilbevölkerung genutzten Bereiche barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Auch werden ehemalige Kasernen und Militärliegenschaften in Wohnquartiere, Bildungsstandorte, Gewerbeflächen oder gemischt genutzte Quartiere umgewandelt. Barrierefreiheit ist auch hier eine Voraussetzung für eine diskriminierungsfreie, städtebaulich zeitgemäße Nachnutzung. Eine pauschale Ausschlussregelung führt zu kostspieligen Nachrüstungen. Der VdK empfiehlt, dass die Vorschrift angepasst wird.\r\n2.5.\tZu § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kommunikation, Dokumente, Leichte Sprache und Gebärdensprache \r\nTräger öffentlicher Gewalt haben alle verwaltungsrelevanten Dokumente barrierefrei zugänglich zu machen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt grundsätzlich das Bestreben des Gesetzgebers, die Barrierefreiheit im verwaltungstechnischen Handeln öffentlicher Stellen weiter zu stärken. Dass verwaltungsrelevante Dokumente künftig barrierefrei zugänglich gemacht werden sollen, ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Teilhabe, Transparenz und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen. Nur wenn Informationen unabhängig von individuellen Einschränkungen wahrgenommen und verstanden werden können, ist ein selbstbestimmtes Leben möglich. Deshalb müssen Bescheide, Formulare oder Mitteilungen bei Bedarf in zugänglicher Form, zum Beispiel in Leichter Sprache oder mit Screenreader-Kompatibilität vorliegen. Nur so können Menschen mit Behinderungen ihre privaten Angelegenheiten selbstbestimmt regeln, ohne auf Begleitung oder Dritte angewiesen zu sein. Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in der gleichen Form wie Menschen ohne Behinderungen ein Recht auf Privatsphäre haben, zum Beispiel wenn es sich bei den Dokumenten um persönliche Daten handelt, die nicht dafür vorgesehen sind, dass Fremde oder auch Familienangehörige diese lesen können. Zudem kann es zu zusätzlichen Kosten oder unbilligen Belastungen für Angehörige kommen, wenn eine Begleitperson für so einen Verwaltungsvorgang benötigt wird.\r\nVerwaltungsangelegenheiten selbstbestimmt zu erledigen ist Ausdruck persönlicher Autonomie. Wenn eine Person mit Sehbehinderung einen Antrag für einen Behindertenparkausweis stellen möchte geht das nicht mit einem einfachen Papierausdruck. Ohne eine Screenreader taugliches Dokument wäre sie nicht in der Lage, die Voraussetzungen selbstständig zu prüfen oder Daten einzugeben. Ähnlich blockieren nicht zugängliche Bescheide über Sozialleistungen oder Steuern die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu handeln, etwa Budgets zu planen oder Widerspruch einzulegen. Jede Abhängigkeit von Dritten widerspricht dem Grundsatz der Selbstbestimmung. Barrierefreiheit in der Verwaltung ist daher keine Zugabe, sondern eine Pflicht, um individuelle Rechte wirksam zu machen und Diskriminierung zu verhindern.\r\nGleichwohl wirft die vorgesehene Formulierung Fragen auf, die aus Sicht des VdK zu konkretisieren sind. So bleibt unklar, was genau unter dem Begriff „relevant“ zu verstehen ist und wer diese Relevanz festlegt. Eine solche Unbestimmtheit birgt das Risiko, dass wesentliche Dokumente von der Barrierefreiheitsverpflichtung ausgenommen bleiben. Aus Sicht des VdK muss die Entscheidung darüber, welche Dokumente als relevant gelten, von den Menschen mit Behinderungen getroffen werden, die betroffen sind. Sie wissen am besten, welche Unterlagen für ihre Teilhabe an Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Eine Bestimmung über die Relevanz seitens der Behörden lehnt der VdK ab.\r\n2.5.1.\tZu § 11 Abs. 3 – Hinweispflicht  \r\nTräger öffentlicher Gewalt müssen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf seine Rechte nach Absatz 1 und Absatz 2, hinweisen, wenn er Kenntnis vom Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung hat.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die vorgesehene Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, Menschen mit geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen auf ihre Rechte nach Absatz 1 und Absatz 2 hinzuweisen. Diese Regelung trägt wesentlich dazu bei, die selbstbestimmte Wahrnehmung von Rechten in Verwaltungsverfahren zu stärken.\r\nGerade für Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen stellen komplexe Rechtsvorschriften hohe Hürden dar. Ein proaktiver Hinweis auf bestehende Rechte ist daher ein zentrales Element wirksamer Teilhabe. Aus Sicht des VdK ist positiv hervorzuheben, dass die Verantwortung bei den Behörden verortet wird. Sobald eine Stelle von einer entsprechenden Beeinträchtigung weiß, darf sie nicht abwarten, bis Betroffene ihre Rechte aktiv einfordern, sondern muss diese von sich aus aufklären. Dies entspricht dem Leitbild einer inklusiven Verwaltung, die Barrieren nicht nur formal abbaut, sondern in ihrem alltäglichen Handeln die besonderen Schutzbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Behörden könnten von der Beeinträchtigung Kenntnis erlangen etwa durch einen ärztlichen Bericht im Antragsverfahren oder durch eine Selbstauskunft der Betroffenen. Erhält die Behörde Kenntnis von einer solchen Beeinträchtigung, so muss dies aus Sicht des VdK unmittelbar und automatisch zur Anwendung der hierfür vorgesehenen Rechte und Ansprüche führen, ohne dass es weiterer Nachweise oder zusätzlicher Schritte der Betroffenen bedarf.\r\nUm die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten, wird aus Sicht des VdK entscheidend sein, dass diese Informationspflicht in barrierefreier Form bereitgestellt wird. Nur so wird sichergestellt, dass die Hinweise nicht nur erteilt, sondern von den betroffenen Menschen auch tatsächlich verstanden und für eine selbstbestimmte Wahrnehmung ihrer Rechte genutzt werden können.\r\nEs ist erforderlich, dass Behörden bei der Umsetzung dieser Informationspflicht ein höheres Maß an Flexibilität zeigen. Ein rein formalistisches Vorgehen im Sinne eines „Dienstes nach Vorschrift“ wird den vielfältigen Bedarfen der unterschiedlichen Behinderungsarten nicht gerecht. Vielmehr müssen Behörden bereit sein, ihre Informations- und Beratungsangebote situativ anzupassen und die betroffenen Personen aktiv dabei zu unterstützen, ihre Rechte zu erfassen und wahrzunehmen.\r\nIn diesem Zusammenhang erscheint es aus Sicht des VdK sinnvoll, ergänzende Formate wie gesonderte, barrierefrei gestaltete Sprechstunden vorzusehen, in denen Menschen mit verschiedenen Behinderungen individuell über ihre Rechte informiert werden können. Solche Angebote ermöglichen eine vertiefte Erläuterung der Inhalte, gehen auf spezifische Kommunikationsbedarfe ein und schaffen einen geschützten Rahmen für Rückfragen.\r\n2.5.2.\tZu § 11 Abs. 6 – Informationen in leichter Sprache bei Gefahren\r\nBei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger im Bundesgebiet stellen die Träger öffentlicher Gewalt die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Informationen auch in Leichter Sprache bereit.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt einerseits die geplante Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, im Falle von Gefahren für Leben und Gesundheit alle Bürger durch Informationen in Leichter Sprache zu erreichen. Diese Maßnahme stellt einen entscheidenden Fortschritt dar, um Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in Notfallsituationen nicht auszuschließen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. In kritischen Momenten, wie bei Naturkatastrophen oder Krisen, ist eine klare und einfache Kommunikation lebensrettend.\r\nGleichzeitig betont der VdK jedoch, dass die ausschließliche Fokussierung auf eine Behinderungsart nicht ausreicht, um die gesamte Bandbreite der in Deutschland lebenden Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Der Staat hat die Verpflichtung sicherzustellen, dass Notfallinformationen für alle Menschen, unabhängig von ihrer Behinderung, zugänglich sind. Dies umfasst unter anderem Angebote in Deutscher Gebärdensprache, barrierefreie digitale und analoge Warnmeldungen, taktile Hinweise wie Brailleschrift, akustische Signale sowie leicht verständliche schriftliche Informationen. Erst ein Zusammenspiel dieser Kommunikationswege stellt eine ganzheitliche und inklusive Krisenkommunikation sicher.\r\nDie dramatischen Ereignisse der Flutkatastrophe im Ahrtal haben auf tragische Weise gezeigt, wie verheerend unzureichende, verspätete oder nicht barrierefrei zugängliche Warnungen sein können. Zwölf Menschen mit Behinderung sind bei der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal in einem Wohnheim gestorben, auch weil ein Konzept zur Evakuierung mit nur einer Nachtwache vorlag.\r\nDie Bundesregierung hat bereits angekündigt, aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die effektivere und breiter zugängliche Warnung der Bevölkerung in Gefahrensituationen. Warnsysteme, Sirenen, Lautsprecherdurchsagen sowie verlässliche Warn-Apps müssen besser verknüpft und so gestaltet werden, dass alle Menschen, einschließlich Menschen, die kein digitales Endgerät nutzen rechtzeitig erreicht werden. Der jüngste bundesweite Warntag hat gezeigt, dass eine solche mehrgleisige Warnstrategie funktionieren kann; zugleich wurde deutlich, dass ausschließlich digitale Mittel wie einzelne Warn-Apps nicht ausreichen, um eine flächendeckende Alarmierung zu gewährleisten.\r\nAus Sicht des VdK muss in der Krisen- und Notfallkommunikation daher als Grundsatz gelten, dass alle Menschen erreicht werden müssen, und zwar rechtzeitig, verständlich und barrierefrei. Nur wenn der Staat sämtliche relevanten Kommunikationsformen berücksichtigt und barrierefreie Warnsysteme konsequent ausbaut, kann verhindert werden, dass sich tragische Situationen wie im Ahrtal wiederholen.\r\n2.6.\tZu § 12 Abs. 1 - Öffentliche Stellen und barrierefreie Informationstechnik \r\nDie Definition, welche Einrichtungen als öffentliche Stellen des Bundes zählen, wird ausgeweitet. Demnach sollen diese juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen.\r\nDarüber hinaus sollen Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und Fraktionen im Deutschen Bundestag den öffentlichen Stellen des Bundes gleichstehen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die vorgesehene Erweiterung. Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass juristische Personen des öffentlichen wie auch des privaten Rechts erfasst werden, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen. Diese Erweiterung soll der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit dienen. Sie sorgt dafür, dass künftig alle Akteure, die faktisch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auch als öffentliche Stelle des Bundes gelten. Entscheidend soll nun nicht mehr der ursprüngliche Gründungszweck einer Einrichtung sein, sondern die tatsächliche Erfüllung von Aufgaben im Allgemeininteresse. Ebenso erfolgt die Streichung der bisherigen Einschränkung auf Tätigkeiten nicht-gewerblicher Art.\r\n2.7.\tZu § 12 Abs. 2 - Parteien und Fraktionen des Deutschen Bundestag als öffentliche Stellen im Sinne des BGG  \r\nParteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und Fraktionen im Deutschen Bundestag sollen öffentlichen Stellen des Bundes gleichstehen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Regelung, dass Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und Fraktionen im Deutschen Bundestag nunmehr als „öffentliche Stellen des Bundes“ im Sinne des BGG behandelt werden. Diese Änderung stellt eine positive Entwicklung dar und ist geeignet die politische Partizipation und Repräsentanz von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen. Dazu sind weitere Maßnahmen zu ergreifen.\r\n2.8.\tZu § 12a Abs. 2 Nr.3 - Barrierefreie Informationstechnik\r\nVom Anwendungsbereich ausgenommen sind Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland lehnt eine solche Ausnahme von Rundfunkanstalten entschieden ab. Es steht im eklatanten Widerspruch zu den Grundgedanken der Barrierefreiheit und der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen.\r\nRundfunkanstalten erfüllen einen klar definierten öffentlichen Bildungs-, Informations- und Kulturauftrag. Gerade deshalb können und dürfen sie nicht hinter den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit zurückbleiben. Menschen mit Behinderungen haben ein ebenso berechtigtes Interesse daran, sich über aktuelle Nachrichten, politische Entwicklungen, gesellschaftliche Debatten und sämtliche weiteren Inhalte der öffentlich-rechtlichen Medien zu informieren. Der Zugang zu diesen Informationen ist zudem ein Grundpfeiler demokratischer Partizipation.\r\nEine gesetzliche Ausnahme, die es den Rundfunkanstalten erlauben würde, digitale Inhalte ohne barrierefreie Gestaltung bereitzustellen, schafft ein Zwei-Klassen-System im digitalen Raum. Sie würde Menschen mit Behinderungen systematisch benachteiligen und ihnen den Zugang zu zentralen Informationsquellen erschweren. Dies ist mit den Prinzipien der Inklusion, wie sie im Behindertengleichstellungsgesetz, aber auch in der UN- Behindertenrechtskonvention verankert sind, nicht vereinbar.\r\nAus Sicht des VdK sind alle öffentlichen Stellen, insbesondere Einrichtungen mit Bildungsauftrag, verpflichtet, digitale Angebote vollumfänglich barrierefrei zu gestalten. Die Digitalisierung darf kein neues Hindernis für Menschen mit Behinderungen schaffen, sondern muss deren gleichberechtigte Teilhabe stärken. Der Medienstaatsvertrag ist nicht geeignet, dies sicherzustellen.\r\nDer VdK fordert daher ausdrücklich, die geplante Ausnahme zu streichen.\r\n2.9.\tZu § 12c Abs. 2 Nr.3 - Barrierefreie Informationstechnik\r\nDer ehemalige Absatz 3 in § 13 wird als neuer Paragraph nach §12c gesetzt. Der ehemalige Paragraph 12 c verschwindet damit gänzlich. In diesen wird bisher die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit von Bundesbehörden und den Ländern vorgeschrieben.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland hat mit Verwunderung festgestellt, dass der bisherige Absatz 3 in § 13 den bisherigen § 12c ersetzen soll. Zum einen ist unklar, weshalb die barrierefreie Informationstechnik mit der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, welche an der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet ist, nun nicht mehr bei dieser in § 13 geregelt wird. Zum anderen bleibt offen, warum der bisherige § 12c gänzlich entfällt. Der VdK hält die bisherige Berichtspflicht von Bundesbehörden und den Ländern über den Stand der Barrierefreiheit, welche im dreijährigen Rhythmus erstellt wird, für ein wichtiges Instrument. Diese regelmäßige Berichterstattung ermöglicht es, Fortschritte in den Bereichen barrierefreier Websites, mobiler Anwendungen und elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe systematisch zu erfassen, zu bewerten und daraus notwendige Handlungsempfehlungen abzuleiten.\r\nGerade im Bereich der digitalen Barrierefreiheit besteht weiterhin, auch nach dem Inkrafttreten des BFSG, erheblicher Nachholbedarf. Ohne eine verbindliche, regelmäßig stattfindende Berichtspflicht droht die Transparenz über den tatsächlichen Stand der Barrierefreiheit verloren zu gehen. Zudem fehlt ohne diese Berichte eine solide Grundlage für politische Steuerung und Nachbesserungen.\r\n2.10.\tZu §§ 12e – 12l - Assistenzhunde\r\nTräger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen und unbeweglichen Anlagen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes den Zutritt nicht wegen des Assistenzhundes verweigern, soweit der Zutritt nicht eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Wird der Zutritt dennoch verweigert, liegt eine ‚Benachteiligung gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 vor (Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit).\r\nDarüber hinaus wird die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30. November 2026 vorgenommen. Die Zulassung von Ausbildungsstellen, die Assistenzhunde nach den Vorgaben ausbilden sollen künftig von der fachlichen Stelle nicht mehr jährlich, sondern innerhalb von drei Jahren nach Zulassung überprüft werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Streichungen in Abs. 1 „typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen“ und „unbillige Belastung“. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die verweigerten Zutrittsrechte als Benachteiligung im Sinne des § 7 BGG zu begreifen. Allerdings wird im Entwurf auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs verwiesen. Das hätte die Folge, dass das mit § 12e BGG eingeführte Zutrittsrecht beziehungsweise die damit verbundene Duldungspflicht gegenüber Privaten nicht eingeklagt werden kann und damit faktisch aufgehoben wird.\r\nDas ist eine massive Verschlechterung gegenüber den bisherigen Vorgaben und dem Recht auf Beseitigung bzw. künftige Unterlassung der Benachteiligung. Ansprüche auf Beseitigung beziehungsweise künftige Unterlassung der Benachteiligung – hier: der unberechtigten Verweigerung des Zutritts für behinderte Menschen mit Assistenzhunden sind für Benachteiligungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs aufgrund von § 7 Abs. 6 des Entwurfs ausgeschlossen. Behinderte Menschen mit Assistenzhund oder Blindenführhund könnten also nur feststellen lassen, dass z. B. der Supermarkt ihnen den Zutritt verweigert hat. Betreten mit Assistenz- oder Blindenführhund könnten sie den Supermarkt, das Geschäft oder die Arztpraxis nach der Regelung künftig nicht mehr.\r\nDas kann nicht ernsthaft gewollt sein. Das Zutrittsrecht dürfte im Übrigen auch eher mit einer angemessenen Vorkehrung oder einer mittelbaren Benachteiligung (bei dessen Verweigerung) vergleichbar sein. Der VdK fordert daher, die Verweisnorm entsprechend zu ändern. Problematisch ist ferner, dass sich die Einschränkung des Benachteiligungsverbots Privater auch hier negativ auswirkt (s. insgesamt zu § 7).\r\nDer VdK begrüßt die Verlängerung der Übergangsregelung.\r\nEine Übergangsregelung, die eine Prüfung auch durch bislang anerkannte Stellen ermöglicht hätte, war am 30.06.2024 ausgelaufen und wurde seitdem nicht mehr verlängert. Der VdK hatte frühzeitig und wiederholt darauf hingewiesen, dass zumindest die Übergangsfrist zu verlängern sei, denn bereits seit dem 31.07.2024 können keine Prüfungen für frisch ausgebildete Mensch-Assistenzhund-Teams stattfinden und neue Assistenzhunde nicht mehr als solche anerkannt werden. Hintergrund ist eine seit April 2024 fehlende übergeordnete Zertifizierungseinrichtung, genannt „fachliche Stelle“. Eine neue „fachliche Stelle“ konnte bisher nicht gefunden werden.\r\nAnstatt von einer Übergangsfrist zur nächsten die Verlängerung zu regeln, regt der VdK an, das gesamte Verfahren und die Anforderungen an die fachliche Stelle gegebenenfalls zu vereinfachen, ohne dass das zu Lasten der Qualität geht.\r\nDass Ausbildungsstätten für Assistenzhunde hohen Anforderungen an die Qualität der Ausbildung genügen müssen, hält der VdK grundsätzlich für richtig.\r\n2.11.\tZu § 13 Abs. 1 bis 8 – Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und Kompetenzzentrum\r\nIm Gesetzesänderungsentwurf werden unter § 13 die Kompetenzen und Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erweitert. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird als zentrale Beratungsstelle gestärkt. Sie soll unter anderem öffentliche Stellen des Bundes, die Schlichtungsstelle, die beauftrage Person nach § 17, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Wirtschaft, die Verbände und die Zivilgesellschaft im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder auf Anfrage beraten. Zudem sollen Ihre Aufgaben erweitert werden. Unter anderem die Tätigkeit als sachverständige Stelle der Schlichtungsstelle, die Pflege eines Netzwerks und die Förderung von Wissenstransfers sowie die Anregung und Initiierung von Forschungsvorhaben und das Fördern von Bewusstseinsbildung sollen in das Aufgabenfeld der Bundesfachstelle übertragen werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Ausweitung der Kompetenzen. Zugleich ist es aus Sicht des VdK jedoch unerlässlich, dass der Begriff der „Beratung“ im Gesetz klar definiert und in seinem Umfang sachgerecht begrenzt wird, um Fehlinterpretationen und unrealistische Erwartungshaltungen zu vermeiden.\r\nDerzeit bietet die Bundesfachstelle vor allem eine Erstberatung an, ein niedrigschwelliges, orientierendes Angebot, das insbesondere jetzt mit der Gesetzesausweitung in den privaten Bereich eine wichtige Starthilfe darstellt. Diese Funktion ist richtig und notwendig, denn sie ermöglicht es Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, Barrierefreiheit umzusetzen. Ohne eine gesetzliche Eingrenzung des Beratungsbegriffs besteht allerdings die Gefahr, dass insbesondere Akteure aus der Wirtschaft umfangreiche, spezialisierte oder dauerhaft angelegte Beratungsleistungen erwarten, die die Bundesfachstelle ihrem Auftrag, ihrer Struktur und ihren Ressourcen nach nicht erfüllen kann.\r\nDie Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle mit der Beratung von Akteuren wie privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen oder der Barrierefreiheitsbeauftragten in den Unternehmen, Durchführung von Schulungen, Tätigkeit als Sachverständige Stelle führt zu einem Mehrbedarf an Personal. Bis dieses verfügbar ist sollte die Beratung, wie bei dem Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache, im Rahmen seiner verfügbaren personellen Kapazitäten erfolgen.\r\nDie Erweiterung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit um die Funktion als sachverständige Stelle der Schlichtungsstelle ist ein wichtiger Schritt. Die Bundesfachstelle verfügt bereits über umfangreiche Erfahrung in der Beratung der privaten Wirtschaft und anderer Akteure zu Fragen der Barrierefreiheit. Diese vorhandene Expertise kann ideal genutzt werden, um die Schlichtungsstelle fachlich zu unterstützen.\r\nWie in § 8 Absatz 3 ausgeführt empfiehlt der VdK, der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Monitoring-Funktion bezüglich der Fortschritte bei Bundesbauten zu geben und sie mit entsprechenden Mitteln auszustatten. Durch eine gesetzliche Erweiterung der Rolle mit einem Monitoring-Auftrag könnte die Bundesfachstelle von einer Beraterin zur zentralen Kontrollinstanz werden, mit dem Fokus auf die Koordinierung und Herstellung von Barrierefreiheit in Bauten des Bundes.\r\n2.11.1.\tZu § 13 Abs. 2 Satz 4 – Wegfall des Expertenkreis der Bundesfachstelle Barrierefreiheit\r\nIn § 13 des bestehenden BGG war die Einrichtung eines Expertenkreises, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, zur Beratung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geregelt. Diese Regelung befindet sich jedoch nicht im aktuellen Gesetzesentwurf.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland nimmt an, dass an dieser Stelle keine Streichung des Expertenkreises beabsichtigt sein kann und vermutet ein Versehen in der Streichung und lehnt diese in jedem Falle inhaltlich ab. Der Expertenkreis stellt ein zentrales Gremium dar, das einen unverzichtbaren Austausch zwischen den Betroffenenverbänden von Menschen mit Behinderungen, der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und den Bundesministerien ermöglicht. Gerade im Bereich der Barrierefreiheit, die sämtliche gesellschaftlichen Bereiche durchdringt, ist dieser kontinuierliche Dialog von herausragender Bedeutung. Der Expertenkreis gewährleistet, dass fachliche Expertise, praktische Erfahrungen und die Perspektiven der direkt betroffenen Menschen systematisch in politische Entscheidungsprozesse einfließen. Zu häufig zeigt sich, dass die Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderungen in der Gesetzgebung noch immer unzureichend berücksichtigt werden.\r\n2.11.2.\tZu § 13 – Schaffung eines Bundeskompetenzzentrums für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache\r\nDas Gesetz sieht die Schaffung eines Bundeskompetenzzentrums für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache vor, dass bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet werden soll. Das Bundeskompetenzzentrum soll Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und der Durchführung von Veranstaltungen und Pressekonferenzen beraten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einrichtung eines solchen Kompetenzzentrums, da es Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden gezielt beraten kann, vor allem wie beschrieben bei der barrierefreien Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit sowie bei Veranstaltungen.\r\nZugleich kann das Kompetenzzentrum zu mehr Verlässlichkeit und Qualität beitragen. Derzeit unterscheiden sich Umfang und Qualität barrierefreier Angebote zwischen Bundesbehörden noch. Eine zentrale Behörde, die bei der Umsetzung von Barrierefreiheit hilft und Praxisbeispiele gibt, kann die Bundesbehörden dahingehend gut unterstützen.\r\nAus Sicht des VdK ist die Einrichtung dieses Bundeskompetenzzentrums daher ein Schritt in die richtige Richtung. Entscheidend wird jedoch sein, dass das Zentrum mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird, um seinen Auftrag vollumfänglich erfüllen zu können.\r\n2.12.\tZu § 14 – Prozessstandschaft/Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren\r\nWenn ein Mensch mit Behinderungen in seinen Rechten aus diesem Gesetz verletzt ist, kann er einen anerkannten (nach BGG verbandsklageberechtigten) Verband beauftragen, ihn entweder in seinem Namen oder an seiner Stelle rechtlich zu vertreten. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen. Damit wird die Prozessstandschaft gegenüber der bisherigen Regelung im BGG erweitert.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Erweiterung der Prozessstandschaft. Zur bisher bereits bestehenden Vertretungsbefugnis in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren können anerkannte Verbände künftig auch vor Zivilgerichten vertreten, um etwa Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Pflicht zur Barrierefreiheit feststellen zu lassen, auch wenn kein individuell Betroffener klagt oder nicht als Kläger auftreten will.\r\nDas BGG muss, um einen tatsächlichen niedrigschwelligen Rechtsschutz zu bieten, gerichtskostenfrei werden. Dies muss für alle gewählten Rechtsbehelfe, für klagende Verbände und für Individualkläger gelten.\r\nEs ist bedauerlich, dass die Anregung aus der BGG-Evaluation nicht aufgegriffen wurde, auch Schwerbehindertenvertrauenspersonen die Klagemöglichkeit nach § 14 zu geben, wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche von schwerbehinderten Beschäftigten auf Barrierefreiheit gegenüber öffentlichen Stellen geht (z. B. Herstellung eines barrierefreien Intranets).\r\n2.13.\tZu § 15 - Verbandsklagerecht\r\nDie Vorschrift des § 15 BGG bleibt unverändert. Damit bleibt anerkannten Verbänden wie bisher weiterhin lediglich die Möglichkeit einer Feststellungsklage.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK kritisiert die fehlende aber notwendige Ausweitung des Verbandsklagerechts. Die im BGG vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten müssen deshalb nach Ansicht des VdK dringend erweitert und effektiv gestaltet werden. Im Vergleich zu Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, die Verbänden teilweise auch Leistungsklagen erlauben, ist das bundesrechtliche Instrument „schwach“ und trägt weniger zur flächendeckenden Durchsetzung von Barrierefreiheit bei.\r\nDie Verbandsklage aus § 15 BGG ist ein Rechtsmittel, was bis jetzt nur einige wenige Male genutzt wurde, seitdem das BGG in Kraft getreten ist. Sie ist in Bezug auf Kosten momentan so ausgestaltet, dass sie mit einem erheblichen Risiko für Verbände verbunden ist. Finanzielle Hürden, die eine effektive Rechtsdurchsetzung oftmals verhindern, müssen beseitigt werden. Verbandsklagen nach § 15 BGG sollten gerichtskostenfrei sein. Außerdem sollte ein Fonds zur Finanzierung von Verbandsklagen eingerichtet werden. Im Falle eines Unterliegens im Rahmen der Verbandsklage, ist der Verband nicht nur mit Gerichtskosten in teilweise erheblicher Höhe konfrontiert, sondern muss im Fall eines Obsiegens der Gegenseite auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen. In einem solchen Fall sollten die Anwaltskosten nicht auf den Kläger übertragen werden dürfen, da dies sonst das Prinzip der Gerichtskostenfreiheit unterläuft: Im sozialgerichtlichen Verfahren entstehen - wie oben geschildert - keine Anwaltskosten, da sich Behörden in der Regel selbstständig vertreten können. Sollte sich eine Behörde dennoch dafür entscheiden externe Anwälte hinzuzuziehen, darf dies nicht zum Kostennachteil für den Kläger führen.\r\nDie Verbandsklage muss so ausgestaltet werden, dass sie ein nutzbares Mittel für Verbände wird. Nur so kann effektiver Rechtsschutz für Betroffene sichergestellt werden. Dies kann etwa durch die Deckelung des Streitwertes auf 5.000 Euro erreicht werden oder durch eine andere Regelung, die das Kostenrisiko erheblich senkt. Etwaige entstandene externe Anwaltskosten der Gegenseite dürfen in einem privilegierten (also gerichtskostenfreien Verfahren) nicht dem unterliegenden Kläger auferlegt werden.\r\nDer VdK fordert eine Klarstellung, dass sowohl mit der Individualklage als auch mit der Verbandsklage gegen Träger öffentlicher Gewalt, öffentliche Stellen des Bundes sowie gegen Unternehmen nach § 7 Abs. 2 neben der Feststellung auch die Beseitigung und Unterlassung von Verstößen gegen das BGG sowie Schadensersatz und Entschädigung geltend gemacht werden können.\r\n2.14.\tZu § 16 – Schlichtungsverfahren und Schlichtungsstelle\r\n2.14.1.\tZu § 16 Abs. 1 - Schlichtungsstelle\r\nDie Schlichtungsstelle erfährt im Zuge der geplanten Gesetzesänderung eine zentrale Erweiterung ihres Aufgabenbereichs. Sie ist künftig nicht mehr nur bei Streitigkeiten mit öffentlichen Stellen des Bundes sowie mit Eigentümern, Besitzern oder Betreibern von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen zuständig, wie dies bisher geregelt war. Ihre Zuständigkeit soll vielmehr auch auf Streitigkeiten mit Anbietern von Gütern und Dienstleistungen erstreckt werden, also auf private Akteure. Damit wird der Anwendungsbereich der Schlichtung über das bisherige Verhältnis zu staatlichen hinaus auf den privaten Sektor ausgedehnt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Erweiterung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle, die unentgeltliche und vorgeschaltete Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen bietet die festgeschriebenen Rechte im Behindertengleichstellungsgesetz durchzusetzen. Diese Erweiterung stellt einen folgerichten Schritt für die Durchsetzung der im Gesetz erweiterten Pflichten für private Anbieter von Dienstleistungen und Gütern dar.\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland hat zusammen mit anderen Sozial- und Betroffenenverbänden sich intensiv dafür eingesetzt, dass im Zuge der Verpflichtung privater Anbieter zu angemessenen Vorkehrung im Streitfall die Schlichtungsstelle kontaktiert werden kann.\r\nDie Schlichtungsstelle hat sich bereits im öffentlichen Bereich als fachlich versierte, niedrigschwellige Institution zur Durchsetzung von Barrierefreiheitsvorschriften bewährt. Die Schlichtungsverfahren tragen regelmäßig dazu bei, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. Dies liegt im Interesse der betroffenen Menschen, die auf zügige, unbürokratische und wirksame Abhilfe angewiesen sind, ebenso wie im Interesse der Wirtschaft, die auf diese Weise kostenträchtige, langwierige und öffentlichkeitswirksame Gerichtsverfahren vermeiden kann. Den VdK erreichen immer wieder Zuschriften von Mitgliedern, dass durch die Schlichtungsstelle Konflikte behoben werden konnten. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für die antragstellenden Personen unentgeltlich ist, während gerichtliche Verfahren mit Anwalts- und Verfahrenskosten verbunden sind und damit für viele Betroffene eine erhebliche Zugangshürde darstellen.\r\nDer VdK fordert eine Personalausstattung der Schlichtungsstelle, die der deutlich erweiterten Aufgabenwahrnehmung in vollem Umfang gerecht wird. Nur mit ausreichend qualifiziertem Fachpersonal kann gewährleistet werden, dass Anträge zügig bearbeitet, Schlichtungsverfahren fristgerecht eingeleitet und die neuen Zuständigkeiten gegenüber privaten Unternehmen durchgesetzt werden können.\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland kritisiert jedoch, dass die Verbandsschlichtungsmöglichkeit nach § 34 BFSG fehl. Dies muss nach Ansicht des VdK unbedingt nachgebessert und in das Gesetz aufgenommen werden.\r\n2.14.2.\t§ 16 Abs. 5 und 7 - Schlichtungsverfahren\r\nWenn keine Einigung möglich ist, soll das Schlichtungsverfahren mit der Übermittlung in Textform der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte beendet werden können. Die Bestätigung wird auf Wunsch des Antragstellers auch erteilt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Antragseingang das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK bewertet es kritisch, dass das Schlichtungsverfahren bei fehlender Einigung mit der Übermittlung in Textform der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die antragstellende Person endet. Textform würde bedeuten eine E-Mail würde ausreichen für die Übermittlung. Manche Mitglieder des VdK sowie Teile der Gesellschaft können oder wollen kein mobiles Endgerät nutzen. Eine Zustellung nur per Mail würde zu neuen Barrieren im Zugang zum Rechtsschutz führen für Personen, die keinen Internetzugang besitzen.\r\nAus Sicht des VdK muss der Gesetzgeber daher gesetzlich sicherstellen, dass auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellenden alternativ in Textform mitgeteilt wird, dass das Schlichtungsverfahren endet. Der Regelfall muss weiterhin die postalische Zusendung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens sein. Denn das ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass die Schlichtungsstelle für alle Betroffenen tatsächlich niedrigschwellig und barrierefrei bleibt.\r\nPositiv ist hingegen die Regelung, dass eine erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens auch dann als eingetreten gilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Verfahren begonnen hat. Dadurch wird verhindert, dass sich das Verfahren zeitlich immer weiter nach hinten verschiebt und die Antragstellenden über diese Zeit im Unklaren lässt.\r\n2.15.\tZu § 17 - Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen\r\nDie Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass die beauftragte Person unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt ausdrücklich die Klarstellung, dass der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig ist. Diese Regelung stärkt die politische und gesellschaftliche Vertretung von Menschen mit Behinderungen.\r\nEine unabhängige und weisungsfreie beauftragte Person kann Missstände offen ansprechen, ohne Rücksicht auf politische oder administrative Vorgaben nehmen zu müssen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen von Menschen mit Behinderungen noch konsequenter und in politische Entscheidungsprozesse einfließen kann. Ohne Weisungsbefugnis bleibt der Beauftragte von der ministeriellen Hierarchie frei und kann kritische Positionen einnehmen, etwa bei Gesetzesvorhaben mit negativen Auswirkungen auf Betroffene.\r\nDie ressortübergreifende Tätigkeit ist dabei besonders wichtig, weil Fragen der Inklusion nicht auf ein einzelnes Politikfeld beschränkt sind. Barrierefreiheit unter anderem in den Bereichen Bauen und Wohnen, Arbeit, Gesundheit, Mobilität und Digitalisierung müssen gemeinsam gedacht werden. Eine unabhängige beauftragte Person kann hier verbindend wirken und sicherstellen, dass Barrierefreiheit als Querschnittsaufgabe verstanden und umgesetzt wird.\r\n2.16.\tZu §18 – Aufgaben und Befugnisse des/der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen\r\nDie oder der Beauftragte soll künftig nicht nur innerhalb Deutschlands tätig sein, sondern auch aktiv mit den entsprechenden Stellen der Bundesländer, anderer EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union selbst zusammenarbeiten. Ziel ist ein regelmäßiger Austausch über bewährte Verfahren und gemeinsame Strategien, um die Rechte und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen europaweit zu stärken.\r\nDarüber hinaus soll geändert werden, dass die beauftragte Person bereits frühzeitig in politische Entscheidungsprozesse einbezogen wird, insbesondere bei Gesetzen, Verordnungen oder andere Vorhaben, die Fragen der Inklusion und Teilhabe betreffen. Sollten politische Entscheidungsträger von den Empfehlungen der beauftragten Person abweichen, müssen sie diese Abweichung nachvollziehbar begründen.\r\nWenn der beauftragten Person Anhaltspunkte vorliegen, dass Behörden oder andere öffentliche Stellen gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, soll sie das Recht haben, eine Stellungnahme dazu einzufordern. Diese Stellungnahme kann von der beauftragten Person bewertet und anschließend an die betroffene Behörde weitergeleitet werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland bewertet die Ausweitung der Aufgaben der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen positiv, weil sie die wirksame Umsetzung von Inklusion und Teilhabe auf Bundesebene stärkt.\r\nDie vorgesehene enge Zusammenarbeit mit den Stellen der Länder, anderer EU-Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union ist aus Sicht des VdK ein wichtiger Schritt, um Inklusionspolitik kohärent und abgestimmt zu gestalten. Dadurch wird gewährleistet, dass gute Praxisbeispiele schneller übertragen, gemeinsame Standards wie die UN-BRK vollumfänglich durchgesetzt und strukturelle Benachteiligungen über Verwaltungs- und Ländergrenzen hinweg konsequenter abgebaut werden.\r\nBesonders begrüßt der VdK, dass die beauftragte Person künftig frühzeitig in Gesetzgebungs-, Verordnungs- und andere wichtige politische Vorhaben einbezogen werden soll, sobald Fragen von Inklusion und Teilhabe berührt sind. So können Barrieren und Diskriminierungsrisiken bereits im Entstehungsprozess erkannt und korrigiert werden, statt später aufwendig nachsteuern zu müssen. Dies stärkt die Verbindlichkeit der UN-Behindertenrechtskonvention im Handeln des Bundes. Zudem zeigt es, dass Fragen von Inklusion und Teilhabe praktisch in sämtlichen Bereichen bearbeitet werden müssen. Die Pflicht, Abweichungen von der Stellungnahme der beauftragten Person zu begründen, schafft zusätzliche Transparenz und erhöht den politischen Druck, die Belange von Menschen mit Behinderungen ernsthaft zu berücksichtigen.\r\nEbenfalls positiv bewertet der VdK die Möglichkeit der beauftragten Person, bei hinreichenden Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt anzufordern. Diese Kontroll- und Bewertungsfunktion ermöglicht es, systematische oder wiederkehrende Benachteiligungen sichtbar zu machen und die zuständigen Stellen zu konkreten Verbesserungsmaßnahmen anzuhalten. Dass die beauftragte Person die angeforderten Stellungnahmen mit einer eigenen Bewertung versehen und den betroffenen Trägern zuleiten kann, stärkt ihre Rolle als unabhängige Hüterin bzw. Hüter der Rechte von Menschen mit Behinderungen und erhöht den Druck zur tatsächlichen Umsetzung des Benachteiligungsverbots.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nEs fehlt eine Regelung zur effektiven Rechtsdurchsetzung mit der Verbandsklage nach § 15. Aus Sicht des Sozialverbands VdK muss geregelt werden, dass sowohl mit der Individualklage als auch mit der Verbandsklage die Beseitigung und Unterlassung von Verstößen gegen das BGG sowie Schadensersatz und Entschädigung geltend gemacht werden können. Dass es wie bisher nur bei der Möglichkeit einer Feststellungsklage bleibt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Evaluation des BGG im Auftrag des BMAS aus dem Jahr 2022 klar aufgezeigt hat, dass hier erheblicher Verbesserungsbedarf besteht.\r\nVerbandsklagen nach § 15 BGG sollten gerichtskostenfrei sein. § 183 SGG ist entsprechend anzupassen. Außerdem sollte ein Fonds zur Finanzierung von Verbandsklagen eingerichtet werden. Sollte dies nicht erfolgen, muss mittellosen Verbänden zumindest Zugang zur Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung und zur Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt werden.\r\nEs fehlt eine Regelung, dass von Benachteiligung betroffene Menschen mit Behinderung gegenüber privaten Unternehmen Schadensersatz verlangen können. Das Signal, dass Unternehmen keinerlei Risiko eingehen, wenn sie Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminieren, ist nicht nachvollziehbar.\r\nDa davon auszugehen ist, dass Menschen mit Behinderung das Kostenrisiko aber auch die Belastung durch individuelle Klagen scheuen werden, werden voraussichtlich deutlich mehr Anfragen und Schlichtungsverfahren an die Schlichtungsstelle nach BGG herangetragen werden. Die Schlichtungsstelle ist daher dringend personell entsprechend aufzustocken.\r\nDie Kompetenzen der Schlichtungsstelle sollten – ähnlich wie in § 16 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und § 9d Abs. 5, 6 S. 2 und 9 S. 3 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes – erweitert werden. Diese sehen z. B. ein Recht auf Akteneinsicht und die Einbeziehung von Überwachungs- und Aufsichtsbehörden vor. Außerdem kann die Schlichtungsstelle Behörden unter Fristsetzung zur Beseitigung einer Benachteiligung auffordern.\r\nDie Klagemöglichkeit nach §§ 14 und 15 BGG muss auch für Schwerbehindertenvertretungen bestehen, wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche von schwerbehinderten Beschäftigten auf Barrierefreiheit gegenüber öffentlichen Stellen geht (z. B. Herstellung eines barrierefreien Intranets).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021403","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung Datenaustausch Kindergeld","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/54/659003/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170053.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 09.09.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\nZu den Zielen des Entwurfs für eine Verordnung und den Inhalten\r\nFür eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Die Information, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung durch andere Stellen sieht das geltende Recht bisher nicht vor. Dadurch müssen Eltern Informationen zum Kindergeldbezug bei der Beantragung einiger anderer Sozialleistungen erneut angeben.\r\nMit dem vorliegenden Entwurf für eine Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den Kindergeldakten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch anderen Sozialleistungsträgern zur Verfügung zu stellen. Konkret soll eine Datennachnutzung für folgende Leistungen ermöglicht werden: Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2 SGB I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 SGB I, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 SGB I und für die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen.\r\nZiel des Entwurfs für die Verordnung ist es, dass die Beantragung und Bearbeitung der oben genannten Leistungen vereinfacht und entbürokratisiert werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplante Verordnung und sieht hierin einen wichtigen Beitrag, Familien die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vereinfachen und damit die finanzielle Lage von Familien zu verbessern. Bisher mussten Familien, wenn sie zum Beispiel Bürgergeld beim Jobcenter beantragten, hierbei auch den Bezug von Kindergeld nachweisen und die entsprechenden Kindergelddaten vorlegen. In Zukunft soll das Jobcenter dann selber auf die Kindergelddaten der Familienkasse zugreifen können, wodurch sich der bürokratische Aufwand für die Familien leicht verringert.\r\nDiese Datennachnutzung kann als ein weiterer Schritt in Richtung eines modernen Systems der Familienförderung und eines bürgerfreundlichen Sozialstaats verstanden werden. Allerdings handelt es sich um einen winzig kleinen Schritt.\r\nDer VdK hat eine klare Vision, wie das System der Familienförderung ausgestaltet sein sollte. Derzeit besteht eine unübersichtliche Anzahl an Leistungen für Familien. Viele der Leistungen kommen nicht bei den Familien an, da sie zu bürokratisch, zu unbekannt oder zu gering bemessen sind. Aufgrund der hohen Komplexität des aktuellen Systems der Familienförderung besteht in Deutschland trotz der Vielzahl an Leistungen nach wie vor eine hohe Armutsbetroffenheit von Familien, insbesondere von Kindern.\r\nNach Ansicht des VdK sollte das System der Familienförderung daher deutlich verschlankt und vereinfacht werden. So sollten alle finanziellen Leistungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld, der Kinderzuschlag, die pauschalen Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Kinderregelsätze und die Kinderfreibeträge zu einer Leistung gebündelt werden. Diese Leistung sollte einkommensabhängig ausgestaltet sein.\r\nAls Höchstbetrag sollte wenigstens ein fundiert berechnetes Existenzminimum von Kindern gelten. Dieses gibt es bisher leider noch nicht. Bisherige Berechnungen, wie für die Kinderregelsätze in der Grundsicherung, sind intransparent und in einigen Punkten fragwürdig. Solange es kein fundiert berechnetes Existenzminimum von Kindern gibt, sollte als Anhaltspunkt die bisherige Höhe der Kinderfreibeträge im Steuerrecht genommen werden (2025: 800 Euro pro Kind und Monat), um alle Kinder gleichzustellen. Der Mindestbetrag der gebündelten Leistung für Kinder sollte der steuerlichen Entlastungswirkung durch die Kinderfreibeträge entsprechen, um die derzeitige finanzielle Bevorteilung sehr gut verdienender Eltern endlich zu beenden. Während mäßig und durchschnittlich verdienende Eltern lediglich das Kindergeld erhalten, profitieren sehr gut verdienende Eltern von der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge, was im Jahr 2025 ganze 125 Euro mehr im Monat pro Kind an staatlicher Unterstützung für Familien mit hohen Gehältern ausmacht.\r\nDamit das Geld bei den Familien auch ankommt, soll die gebündelte Leistung automatisiert und ohne komplizierte und regelmäßige Anträge ausgezahlt werden. Der Großteil der für die Berechnung der Leistung benötigten Daten liegen den Behörden bereits vor (bspw. die Stammdaten des Kindes dem Standesamt, die Einkommensdaten abhängiger Erwerbsarbeit der Eltern der Rentenversicherung und der Bezug von Bürgergeld dem Jobcenter). Durch die Ermöglichung eines umfassenden Datenaustauschs zwischen den Behörden wird es möglich, die gebündelte Leistung für Kinder automatisiert auszuzahlen. Dies sollte vorangetrieben werden. Hierfür stellt der vorliegende Referentenentwurf eine wichtige Grundlage dar. \r\nAuch die Bundesregierung sieht bei den derzeitigen Sozialleistungen Handlungsbedarf und möchte auf unbürokratische, digitale und gebündelte Leistungen aus einer Hand setzen. Hierbei sollten nach Ansicht des VdK die finanziellen Leistungen für Kinder besonders im Fokus stehen und schnellstmöglich reformiert werden. \r\nEine Reihe der geplanten Maßnahmen der Bundesregierung stehen wiederum im Widerspruch zu dem ambitionierten Ziel der Sozialstaatsreform. So beabsichtigt die Bundesregierung mit Blick auf die finanziellen Leistungen für Kinder eine Reihe von kleinteiligen Änderungen im bestehenden System, welche das drängende Problem der Kinderarmut weder beheben noch deutlich verringern werden (wie die geplante Verringerung der Schere zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen, die Verbesserungen beim Kinderzuschlag und die Erprobung eines bürokratiearmen BuT-Budgets für das Mittagessen in Kitas und Schulen). Der VdK wird sich weiterhin für einen echten Systemwechsel einsetzen, von welchem die Familien, aber auch die Behörden selber, profitieren werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021404","regulatoryProjectTitle":"Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/36/659069/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170067.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\n\r\n\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nTelefax:\t030 9210580-310\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 06.10.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbän-den mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozial-rechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen so-wie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\n1.1.\tZiele und Maßnahmen des Gesetzentwurfs\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung über das Gesetz zur Befug-niserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEP) wird das Ziel verfolgt, die Kompetenzen und Rahmenbedingungen der Pflegefachpersonen umfassend zu stärken und dadurch die Versorgungslage nachhaltig zu verbessern. \r\nIm Bereich der professionellen Pflege sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Befug-nisse für Pflegefachpersonen vor. Diese sollen künftig stärker eigenverantwortlich heilkundli-che Tätigkeiten übernehmen, Hilfsmittel verordnen und Versorgungsprozesse steuern können. Durch eine stärkere Integration von Pflegefachpersonen in die vertragsärztliche Versor-gung nach dem SGB sollen Versorgungslücken insbesondere in unterversorgten Regionen geschlossen werden. Hinzu kommen Maßnahmen zur Verbesserung und Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens in stationären Einrichtungen, um den Personaleinsatz effizi-enter und bedarfsgerechter zu gestalten. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Entbüro-kratisierung und vereinfachten Beantragung von Hilfsmitteln eingeführt. Zusätzlich sind verbesserte Arbeitsbedingungen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Vergütungsstrukturen vorge-sehen, um die Attraktivität des Pflegeberufs nachhaltig zu erhöhen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des vorgelegten Pflegekompe-tenzgesetzes, insbesondere die geplante Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen. Diese kann dazu beitragen, bestehende Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu notwendigen Pflege- und Gesundheitsleistungen zu beschleunigen. Positiv hervorzuheben sind auch die angestrebten Erleichterungen beim Zugang zu Pflegehilfsmitteln. Zudem sieht der VdK die neuen gemeinschaftlichen Wohnformen grundsätzlich als geeignet an, die Ver-sorgungssituation zu verbessern. Der Wegfall einzelner Leistungen mit dem Ziel der Einsparungen ist jedoch abzulehnen.\r\nDer VdK warnt davor, dass mit dem PKG die Versorgungsqualität abgesenkt oder Pflegefachpersonen durch die neuen Aufgaben zusätzlich belastet werden. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen sind klare, praxisnahe und verbindliche Regelungen sowie ausrei-chende finanzielle und personelle Ressourcen. Der VdK fordert daher eine sorgfältige und transparente Umsetzung sowie eine begleitende Evaluierung der Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die beabsichtigten Verbesserungen in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden und nachhaltig wirken.\r\nDer VdK bewertet zudem die Stärkung der kommunalen Verantwortung und die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Pflegekassen als guten Ansatz, sieht jedoch auf-grund der Verantwortungsdiffusion zwischen Pflegekassen, Bund, Ländern, Kommunen und (ambulanten und stationären) Pflegeeinrichtungen zulasten der pflegenden Angehörigen die Notwendigkeit einer umfangreichen Reform des Sicherstellungsauftrags. Dem Gesetz nach tragen die Länder und Pflegekassen die Verantwortung für die Sicherstellung der Pflegever-sorgung. Die Länder kommen ihrer infrastrukturellen Verantwortung jedoch nur unzureichend nach. Den Pflegekassen wiederum fehlen die erforderlichen Kompetenzen und Mittel für die Pflegeplanung und -steuerung sowie deren Umsetzung. Der Gesetzgeber hatte bei der Ein-führung der Pflegeversicherung 1995 auf diese Elemente zugunsten einer Förderung des Wettbewerbs verzichtet. Heute läuft diese Delegation an die Marktlogik jedoch zunehmend ins Leere. Hier müssen klare Zuständigkeiten hergestellt werden, weswegen der VdK vor-schlägt, die Sicherstellung der Pflege als Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu verankern. Nur so lassen sich verantwortliche Strukturen schaffen, die kleinräumige Daten nutzen, Versorgungsangebote bedarfsgerecht planen und dabei familiäre, nachbarschaftliche, berufliche und professionelle Hilfen koordiniert verzahnen. Die politisch Verantwortlichen vor Ort würden so in eine Position gebracht, sich aktiv um die Versorgung ihrer Bürgerinnen und Bürger kümmern zu müssen, aber auch zu können. Ebenfalls würden Fachkräfte-Ressourcen zielgenauer eingesetzt und Schnittstellenverluste reduziert. Damit der neue Pflichtauftrag wirksam greift, fordert der VdK eine vollständige und dauerhafte Gegenfinanzierung über Bund und Länder. Dies könnte beispielsweise unkompliziert durch eine Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs umgesetzt werden. Der VdK betont, dass hierdurch auch dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird.\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1.\tStärkung der Pflegefachpersonen & Kompetenzerweiterung\r\n2.1.1.\t§ 4a Pflegeberufegesetz, § 15a SGB V (beide neu) – Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen\r\nMit den Regelungen wird die eigenverantwortliche Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen systematisch in die Gesundheitsversorgung integriert. Während § 4a Pflegeberufegesetz die berufsrechtliche Grundlage für die eigenverantwortliche Heilkundeausübung definiert, bestimmt § 15a SGB V die konkreten ärztlichen Tätigkeiten, die Pflegefachpersonen eigen-ständig erbringen können.\r\nDie neuen Regelungen sollen die Versorgung vereinfachen, den Zugang zu ärztlichen Leistungen beschleunigen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Pflege und Medizin er-möglichen. Die geplanten Evaluationen werden darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang diese Befugnisse weiter ausgeweitet werden. \r\nDie Einführung dieser Bestimmungen geht mit einer Neudefinition des Heilkundebegriffs einher, wonach heilkundliche Tätigkeiten nicht ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind, sondern von Berufsgruppen ausgeübt werden können, die über die entsprechenden fachlichen Kompetenzen verfügen.\r\nMit § 4a PflBG wird erstmals gesetzlich festgelegt, dass Pflegefachpersonen heilkundliche Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben dürfen, sofern sie diese in ihrer Ausbildung nach §§ 4, 5 und 37 PflBG erworben haben. Die Regelung unterscheidet zwischen zwei Gruppen:\r\n-\tPflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung erhalten die Befugnis zur eigenver-antwortlichen Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten im Rahmen der erworbenen Qualifikationen.\r\n-\tPflegefachpersonen mit erweiterter Qualifikation durch akademische Ausbildung er-halten weitergehende heilkundliche Befugnisse, die auch bisher ärztlichen Tätigkeiten vorbehalten sind.\r\n\r\nZusätzlich wird im Pflegezeitgesetz geregelt, dass Pflegefachpersonen künftig Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit ausstellen dürfen, um Angehörigen die Inanspruchnahme von Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit zu erleichtern.\r\nIn § 15a SGB V werden die die ärztlichen Leistungen, die Pflegefachpersonen übernehmen können, konkretisiert. Dazu gehören insbesondere:\r\n-\tDie eigenverantwortliche Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen nach Diagnosestellung durch eine Ärztin oder einen Arzt.\r\n-\tDie Verordnung von häuslicher Krankenpflege und notwendigen Hilfsmitteln.\r\n-\tDie Fortführung von ärztlich eingeleiteten Behandlungen im Rahmen der Pflegepro-zessverantwortung.\r\nDie Regelung sieht vor, dass diese flächendeckend in die Regelversorgung überführt werden. Pflegefachpersonen, die über eine staatlich anerkannte Weiterbildung oder nachweisbare Berufserfahrung verfügen, können ebenfalls heilkundliche Tätigkeiten übernehmen.\r\nZusätzlich wird die Pflegeprozessverantwortung gesetzlich definiert. Pflegefachpersonen übernehmen damit die eigenständige Steuerung, Organisation und Qualitätssicherung des Pflegeprozesses, wodurch eine klare Abgrenzung zu ärztlichen Aufgaben geschaffen wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die in dem Pflegekompetenzgesetz vorgesehene Erweiterung der Befugnis-se von Pflegefachpersonen. Die Neuregelungen bieten die Chance, Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu notwendigen Behandlungen zu erleichtern. Entscheidend ist jedoch, dass diese Änderungen nicht zu einer Absenkung der Versorgungsqualität führen. Diagnosen und komplexe medizinische Entscheidungen müssen weiterhin in ärztlicher Verantwortung verbleiben.\r\nDie selbstständige Heilkundeausübung von Pflegefachpersonen ermöglicht eine gezieltere Nutzung pflegerischer Kompetenzen, insbesondere in der Langzeitpflege und bei chronischen Erkrankungen. Die Unterscheidung zwischen Pflegefachpersonen mit beruflicher und hoch-schulischer Ausbildung ist sinnvoll, um sicherzustellen, dass heilkundliche Tätigkeiten nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften übernommen werden. Allerdings müssen klare Leitli-nien und praxisnahe Schulungskonzepte entwickelt werden, um eine sichere und einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.\r\nDurch die in § 15a SGB V geregelte eigenständige Verordnung von häuslicher Krankenpflege und Hilfsmitteln sowie die Fortführung ärztlich eingeleiteter Behandlungen durch Pflegefach-personen können bürokratische Hürden reduziert und der Zugang zu notwendigen Leistungen erleichtert werden. Um Verunsicherungen vorzugreifen, müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen transparent darüber informiert werden, welche Leistungen von Pflegefachper-sonen übernommen werden. Nach der Legaldefinition können Pflegeassistenzkräfte keine medizinische Behandlungspflege mehr erbringen, was gerade in bei persönlichen Assistenzen zu Verwerfungen führen kann. Die Norm sollte entsprechend abgeändert werden.\r\nDer VdK betont, dass die geplanten Änderungen ein Potenzial zur Verbesserung der pflegeri-schen Versorgung haben, jedoch klare Leitlinien, transparente Strukturen und eine gesicherte Finanzierung erfordern. Entscheidend ist, dass die Reform Pflegebedürftige nicht vor neue Unsicherheiten stellt, sondern ihnen eine verlässliche, sichere und qualitativ hochwertige Ver-sorgung gewährleistet. Eine sorgfältige Evaluation in der auch die Perspektive der Pflegebe-dürftigen und ihrer Angehöriger einzubeziehen ist daher unerlässlich.\r\n2.1.2.\t§ 8 Abs. 3c SGB XI (neu) – Erarbeitung der Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen\r\nÜber die Ergänzung um Absatz 3c sollen die Aufgabenbereiche von Pflegefachpersonen nach dem SGB XI abgegrenzt und ihre Rolle systematisch weiterentwickelt werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauf-tragen dazu wissenschaftliche Expertisen, die pflegerische und heilkundliche Tätigkeiten so-wie erforderliche Qualifikationen definieren sollen. Die Ergebnisse sollen in einem „Muster-Scope of Practice“ münden, das als Grundlage für gesetzliche und vertragliche Regelungen dient. Die Beschreibung umfasst Pflegefachpersonen mit:\r\n-\tberuflicher oder akademischer Ausbildung,\r\n-\terweiterter heilkundlicher Qualifikation (z. B. Diabetes, chronische Wunden, Demenz), sowie\r\n-\tspezialisierten Weiterbildungen (z. B. durch Fachgesellschaften oder Pflegekammern).\r\nZudem erfolgt eine Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten sowie die Entwicklung von Mindest-standards für Weiterbildungen. Die Finanzierung erfolgt über den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung, wofür insgesamt 10 Millionen Euro (2026–2031) bereitgestellt werden. Die ge-setzlichen Krankenkassen übernehmen 50 Prozent der Kosten. Die wissenschaftliche Arbeit erfolgt durch die Spitzenverbände der Pflege- und Krankenkassen unter Einbindung des Bun-desministeriums für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senio-ren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sowie unter Einbeziehung der maßgeblichen Organisa-tionen der Pflegeberufe und weiterer pflegewissenschaftlicher, medizinischer und gewerk-schaftlicher Akteure. Die Regelung soll klare Kompetenzabgrenzungen schaffen, die eine gezielte Nutzung von Fachkräften und eine bessere Weiterqualifizierung ermöglichen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Einführung eines wissenschaftlich fundierten „Muster-Scope of Prac-tice“ zur Klarstellung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, da eine systematische Definition ihrer Tätigkeiten die Versorgung von Pflegebedürftigen verbessern und die Qualität der pflegerischen Leistungen sichern kann.\r\nDurch die präzise Festlegung pflegerischer und heilkundlicher Tätigkeiten entsteht eine besse-re Struktur innerhalb der Versorgung, die dazu beitragen kann, Pflegebedürftige zielgerichte-ter und bedarfsgerechter zu unterstützen. Insbesondere die Berücksichtigung spezialisierter Weiterbildungen und die Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten bergen das Potenzial, Pflege-fachpersonen in ihren Kompetenzen zu stärken. Aus diesem Grund sollte dies auskömmlich finanziell ausgestattet werden. Das eröffnet die Chance, dass Pflegebedürftige schneller und effizienter versorgt werden, insbesondere in Bereichen wie Diabetesmanagement, Wundversorgung oder Demenzbetreuung, wo fachlich gut geschultes Pflegepersonal frühzeitig intervenieren kann.\r\nWichtig ist, dass die erarbeitete Kompetenzbeschreibung in der Praxis tatsächlich zu einer verbesserten Versorgung führt. Die Qualität der Pflege wird nicht nur durch theoretische Auf-gabenabgrenzungen, sondern auch durch die konkrete Umsetzung in der alltäglichen Betreu-ung bestimmt. Damit die Regelung spürbare Vorteile für Pflegebedürftige bringt, muss sicher-gestellt sein, dass Pflegefachpersonen entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden und nicht durch organisatorische oder finanzielle Hürden daran gehindert werden, ihre erwei-terten Kompetenzen auszuüben.\r\n2.1.3.\t§ 17a SGB XI & § 40 Abs. 6 SGB XI – Neue Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen\r\nZiel der Regelung ist es, den Zugang zu dringend benötigten Hilfsmitteln für Pflegebedürftige zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen. Pflegefachpersonen erhalten nun die Möglichkeit, im Rahmen der häuslichen Pflege (§ 36 SGB XI), der häuslichen Krankenpflege (§§ 37, 37c SGB V) und bei Pflegeberatungsbesuchen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) direkte Empfeh-lungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Liegt eine solche Empfeh-lung vor, wird die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Pflegehilfs-mittel oder Hilfsmittel vermutet, sofern die Bedingungen der neuen Richtlinien nach § 17a SGB XI erfüllt sind. In diesen Fällen entfällt die bisher notwendige ärztliche Verordnung, es sei denn, das empfohlene Hilfsmittel erfordert eine ärztliche Therapieentscheidung.\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Richtlinien zu erlassen, die festlegen, für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel eine Empfehlung durch Pflegefachpersonen als ausreichend gilt. Dabei müssen die jeweiligen Qualifikationsniveaus der Pflegefachpersonen berücksichtigt werden. Diese Richtlinien bestimmen zu-dem das genaue Verfahren für die Empfehlung bei der Antragstellung und legen fest, unter welchen Bedingungen die Genehmigungsfiktion greift, sodass eine separate ärztliche Verord-nung nicht mehr erforderlich ist. Pflegefachpersonen müssen die Empfehlung schriftlich ein-reichen, die dabei nicht älter als zwei Wochen sein darf.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Genehmigungsfiktion als sinnvolle Maßnahme zur Verbesserung des Zugangs zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln für Pflegebedürftige. Die Möglichkeit für Pflegefachpersonen, direkte Empfehlungen auszusprechen, trägt dazu bei, bürokratische Hürden abzubauen und die Versorgung zu beschleunigen.\r\nDie Regelung berücksichtigt, dass Pflegefachpersonen durch ihre unmittelbare Nähe zu den Pflegebedürftigen und ihren Alltagssituationen eine fundierte Einschätzung darüber treffen können, welche Hilfsmittel konkret benötigt werden. Das kann insbesondere für Pflegebedürftige, die Schwierigkeiten im Zugang zu ärztlichen Verordnungen haben oder lange Wartezei-ten in Kauf nehmen müssten, eine deutliche Erleichterung darstellen.\r\nGleichzeitig hängt die Wirksamkeit der Regelung maßgeblich von der Ausgestaltung der durch den Bund der Pflegekassen zu erlassenden Richtlinien ab. Es muss sichergestellt sein, dass diese Richtlinien tatsächlich den Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen abbilden und die Auswahl an Hilfsmitteln nicht unzulässig einschränken. Insbesondere darf keine Verlage-rung der bürokratischen Hürden von der ärztlichen Verordnung auf komplizierte Prüfverfah-ren innerhalb der Pflegekassen erfolgen. Zudem sollte die zweifach abgesicherte Empfeh-lung, wonach eine ärztliche Verordnung entfällt, nicht zu einer restriktiven Handhabung führen, die am Ende die Versorgung erschwert, anstatt sie zu erleichtern.\r\nWeiterhin ist entscheidend, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über diese neue Möglichkeit informiert werden und Anträge nicht aufgrund mangelnder Bekanntheit der Regelung oder innerorganisatorischer Unsicherheiten bei den Pflegekassen scheitern. Die Qualifikati-onsanforderungen an Pflegefachpersonen müssen klar definiert werden, ohne unnötige Hürden aufzubauen, die die praktische Umsetzung erschweren könnten.\r\n2.2.\tStärkung der Beratung, Prävention & Rehabilitation\r\n2.2.1.\t§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu) – Ausweitung der Präventionsmaßnahmen auf den häuslichen Bereich\r\nMit der Neuregelung wird ein rechtlicher Rahmen für Präventionsmaßnahmen in der häuslichen Pflege geschaffen. Pflegebedürftige sollen frühzeitig Zugang zu gesundheitsfördernden Maßnahmen erhalten. Die Pflegekassen werden verpflichtet, die Inanspruchnahme entspre-chender Leistungen zu unterstützen und gezielt zu informieren. Das umfasst eine bedarfsge-rechte Beratung durch Pflegefachpersonen oder Pflegeberater sowie die Empfehlung konkreter Präventionsmaßnahmen.\r\nDie Bedarfserhebung erfolgt bereits nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit und während der gesamten Pflegezeit. Geeignete Präventionsmaßnahmen werden über die Pflegeberatung nach §§ 7a und 7c SGB XI, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie durch ambulante Pflegedienste empfohlen. Die Maßnahmen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden vom Bund der Pflegekassen weiterentwickelt. Sie umfassen unter anderem Mobilitätsförderung, Ernährungsberatung und psychosoziale Unterstützung. Ziel ist es, die gesundheitliche Stabilität von Pflegebedürftigen zu verbessern, Pflegesituationen zu entlasten und pflegende Angehörige zu unterstützen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die gesetzliche Verankerung von Präventionsmaßnahmen in der häuslichen Pflege als wichtigen Schritt zur gesundheitlichen Stabilisierung von Pflegebedürftigen. Die frühzeitige Bedarfserhebung und gezielte Beratung können dazu beitragen, gesundheitliche Einschränkungen zu verzögern und die Selbstständigkeit länger zu erhalten. Ebenfalls positiv ist die Verknüpfung mit bestehenden Beratungsstrukturen, sodass Pflegebedürftige nied-rigschwelligen Zugang zu präventiven Leistungen erhalten. Entscheidend wird sein, dass die-se Maßnahmen in der Praxis konsequent umgesetzt und Pflegebedürftige aktiv auf ihre An-sprüche hingewiesen werden. Kritisch sieht der VdK, dass weiterhin keine kassenübergrei-fende einheitliche Prävention erfolgt.\r\nUnklar bleibt, ob die vorgesehene Umsetzung mit ausreichend finanziellen und personellen Ressourcen unterlegt ist. Präventionsangebote können nur dann wirksam sein, wenn sie flä-chendeckend zur Verfügung stehen und ohne bürokratische Hürden abrufbar sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass individuelle Bedarfe stärker berücksichtigt werden, damit Präventionsmaßnahmen nicht nur theoretisch bestehen, sondern für die Betroffenen auch tatsächlich einen Nutzen entfalten.\r\nVon besonderer Bedeutung ist die Berücksichtigung pflegender Angehöriger. Sie tragen einen erheblichen Teil der Pflegearbeit und sind selbst gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. Präventive Maßnahmen sollten daher ausdrücklich auch pflegende Angehörige adressiert werden, etwa durch Schulungen zur körperlichen Entlastung oder Maßnahmen zur psychi-schen Stabilisierung. Hier muss sichergestellt werden, dass Präventionsangebote nicht nur für Pflegebedürftige, sondern auch für ihre pflegenden Angehörigen strukturell verankert werden.\r\n2.2.2.\t§ 7a Abs. 8 SGB XI – Kassenübergreifende Organisation der Beratung\r\nDie Änderung konkretisiert den Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen im Bereich der Pfle-geberatung. Die Pflegekassen in einem Bundesland sollen künftig einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegeberatung treffen können. Dadurch wird eine bessere Abstimmung der Beratungsstrukturen auf regionaler Ebene ermöglicht und Beratungsangebote für spezielle Personengruppen gezielt organisiert.\r\nZudem wird die Möglichkeit, dass sich Pflegekassen an bestehenden Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen, mit der bereits bestehenden Option der Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte zusammengeführt. Das vereinfacht die bisherige Regelung und soll die Effizienz und Flexibilität der Pflegeberatung verbessern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Bestrebungen zur besseren Organisation der Pflegeberatung und die übergreifende Abstimmung auf Länderebene. Eine einheitliche und koordinierte Pflegebera-tung kann zu einer verbesserten Erreichbarkeit und Qualität der Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beitragen. Die geplante stärkere Kooperation der Pflegekassen ermög-licht eine effizientere Nutzung vorhandener Strukturen und baut Doppelstrukturen sowie Zu-gangsbarrieren für Ratsuchende ab. Dies darf jedoch nicht zum Abbau wohnortnaher und individueller Beratung führen.\r\nPositiv zu bewerten ist die Möglichkeit, Beratungsangebote für spezielle Personengruppen gezielter zu organisieren. Gerade pflegebedürftige Menschen mit besonderen Bedarfen, etwa Menschen mit Demenz, kognitiven oder motorischen Einschränkungen oder Angehörige von pflegebedürftigen Kindern, benötigen spezialisierte Beratung, die über allgemeine Informati-onsangebote hinausgeht. Die Neuregelung eröffnet hier Chancen, bedarfsgerechtere Struktu-ren zu schaffen. Die Verknüpfung mit weiteren Unterstützungsangeboten, beispielsweise der Prävention und der Entlastung pflegender Angehöriger, sollte dabei stärker in den Fokus rü-cken.\r\nAuch die stärkere Zusammenarbeit mit anderen Beratungsstellen, beispielsweise der Kom-munen oder von Selbsthilfeorganisationen, kann dazu beitragen, die Pflegeberatung praxis-näher und leichter zugänglich zu gestalten. Die Möglichkeit der Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte sollte klar geregelt werden, um sicherzustellen, dass keine kommerziellen Interessen Einfluss auf die Beratung nehmen und die Beratung unabhängig von Leistungserbringern erfolgt.\r\n2.2.3.\t§§ 40a und 40b SGB XI – Anpassungen zu digitalen Pflegeanwendun-gen (DiPA)\r\nDigitale Pflegeanwendungen (DiPA) können künftig nicht nur Pflegebedürftige, sondern auch pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unterstützen. Die bisherige Verknüpfung mit § 14 Abs. 2 SGB XI entfällt, wodurch auch Anwendungen gefördert werden, die allgemein zur Entlastung der Pflegepersonen beitragen. Der monatliche Leistungsbetrag steigt von 50 auf 70 Euro, aufgeteilt in 40 Euro für digitale Pflegeanwendungen und 30 Euro für ergänzen-de Unterstützungsleistungen. Das soll die Nutzung digitaler Hilfsmittel erleichtern und pflegen-de Angehörige gezielt entlasten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) und die Ausweitung der Fördermöglichkeiten. Die Möglichkeit, dass diese Anwendungen künftig nicht nur Pflegebedürftige selbst, sondern auch pflegende Angehörige und ehrenamt-lich Pflegende unterstützen können, stellt eine sinnvolle Ergänzung dar. Das kann dazu bei-tragen, die Versorgung zu stabilisieren und Angehörige zu entlasten.\r\nDie Erhöhung des monatlichen Leistungsbetrags auf 70 Euro ist zu begrüßen. Die Aufteilung in 40 Euro für digitale Pflegeanwendungen und 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleis-tungen lehnt der VdK aufgrund der absehbar komplizierten Inanspruchnahme und der Ein-schränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Pflegebedürftigen ab und setzt sich stattdessen für eine Budgetlösung ein.\r\nEs sollte zudem sichergestellt werden, dass digitale Pflegeanwendungen tatsächlich einen positiven Effekt auf die Versorgungssituation haben und keine unerwarteten negativen Aus-wirkungen für die Pflegebedürftigen entstehen. Die Wirksamkeit solcher Anwendungen sollte daher weiterhin wissenschaftlich überprüft werden, um Fehlentwicklungen oder unzureichen-de Unterstützung zu vermeiden.\r\nDarüber hinaus bleibt unklar, ob die vorgesehene finanzielle Förderung ausreicht, um die Etablierung digitaler Hilfsmittel zu gewährleisten. Die bisherigen Erfahrungen mit digitalen Ge-sundheitsanwendungen (DiGA) im Gesundheitswesen haben gezeigt, dass hohe Entwick-lungskosten und unzureichende finanzielle Förderung dazu führen können, dass Angebote nicht in der Breite zur Verfügung gestellt werden.\r\n2.3.\tFörderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts und der Selbsthilfe\r\n2.3.1.\t§ 45d SGB XI – Förderung der Selbsthilfe in der Pflege\r\nDie Förderung der Selbsthilfe in der Pflege wird in § 45d SGB XI klarer strukturiert und finan-ziell ausgeweitet. Ziel ist es, bestehende Selbsthilfeorganisationen zu stärken, neue Gruppen zu unterstützen und eine langfristige Planungssicherheit für Förderprojekte zu schaffen.\r\nDie jährlichen Fördermittel steigen um 0,06 Euro auf 0,21 Euro pro Versicherten, sodass insgesamt mehr Mittel für die Selbsthilfe bereitstehen. Gründungszuschüsse für neue Selbsthil-fegruppen und -organisationen können nun direkt vergeben werden, ohne dass eine Co-Finanzierung durch Länder oder Kommunen erforderlich ist. Zusätzlich werden die Mittel für bundesweite Selbsthilfestrukturen in einem gemeinsamen Fördertopf zusammengefasst und auf 0,05 Euro pro Versicherten pro Jahr erhöht. Zudem werden die Förderzeiträume auf min-destens drei bis fünf Jahre verlängert mit dem Ziel, die Planungssicherheit für Selbsthilfeor-ganisationen zu verbessern. Eine erneute Förderung nach Ablauf des Zeitraums bleibt mög-lich. Zudem wird der Ausbau digitaler Selbsthilfeangebote gefördert, indem Gruppen finanziel-le Unterstützung erhalten können, um barrierefreie digitale Anwendungen zu entwickeln oder bestehende zu verbessern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die strukturelle und finanzielle Stärkung der Selbsthilfe in der Pflege, da die-se einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen leistet. Die finanzielle Ausweitung der Förderung trägt dazu bei, bestehende Selbsthilfeorganisationen zu stabilisieren und den Aufbau neuer Gruppen zu erleichtern. Die Erhöhung der Fördermittel sowie die direkte Vergabe von Gründungszuschüssen ohne Co-Finanzierung durch Länder oder Kommunen stellen sinnvolle Maßnahmen dar, um den Zugang zur Selbst-hilfe zu verbessern.\r\nPositiv ist auch die Verlängerung der Förderzeiträume. Die bisherige Unsicherheit in der Finanzierung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Selbsthilfeorganisationen ihre Arbeit nicht langfristig planen konnten. Die weiterhin bestehende Begrenzung ist deswegen kritisch zu bewerten.\r\nDie Zusammenfassung der Fördermittel für bundesweite Strukturen in einem gemeinsamen Fördertopf ist ein sinnvoller Schritt, um Doppelstrukturen zu vermeiden und eine gezielte Mit-telverwendung zu ermöglichen. Auch die Förderung digitaler Selbsthilfeangebote ist ange-sichts der wachsenden Bedeutung digitaler Vernetzungsmöglichkeiten ein wichtiger Schritt. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die geförderten Anwendungen barrierefrei sind.\r\nEs muss sichergestellt werden, dass die neuen Anreize zur Förderung auf Landesebene tat-sächlich zu einer Ausweitung der Angebote führen und regionale Unterschiede abgebaut wer-den\r\n2.3.2.\t§ 45e SGB XI (neu) – Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken\r\nDie Neuregelung hebt die Bedeutung der regionalen Vernetzung in der Pflege hervor, indem die bisher in § 45c Absatz 9 geregelte Förderung der Netzwerke in eine eigenständige Vor-schrift überführt wird. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Pflegeversorgung zu stärken, um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen besser abgestimmte Unter-stützungsangebote bereitzustellen.\r\nZusätzlich wird eine bundesweite Geschäftsstelle eingerichtet, die Netzwerkgründungen unterstützt, die qualitative Weiterentwicklung begleitet und den überregionalen Austausch organisiert. Die Geschäftsstelle wird von 2026 bis 2031 finanziert und soll insbesondere Hindernis-se bei der Gründung und Stabilisierung regionaler Netzwerke identifizieren. Zudem werden Informations- und Austauschformate geschaffen, um Best-Practice-Beispiele zu teilen und Impulse für die kommunale Alten- und Pflegeplanung zu liefern.\r\nDie Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Übersicht aller geförderten Netzwerke, die jährlich aktualisiert und auf einer zentralen Internetseite veröffentlicht wird. Dadurch soll Transparenz geschaffen und der Austausch zwischen Netzwerken erleichtert werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Schaffung eines eigenständigen Förderrahmens für die Zusammenarbeit regionaler Netzwerke, da eine bessere Vernetzung von Akteuren in der Pflegeversorgung einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer An-gehöriger leisten kann. Die Möglichkeit, ungenutzte Fördermittel ins Folgejahr zu übertragen, stellt eine sinnvolle Anpassung dar, um den nachhaltigen Aufbau und die Stabilisierung dieser Netzwerke zu gewährleisten. Ebenso ist die Erhöhung des maximalen jährlichen Förderbetrags ein Schritt in die richtige Richtung, um deren langfristige finanzielle Absicherung zu ver-bessern.\r\nPositiv hervorzuheben ist die Einführung einer bundesweiten Geschäftsstelle, die Netzwerk-gründungen unterstützt und den qualitativen Austausch zwischen den Beteiligten fördert. Ins-besondere der überregionale Austausch kann dazu beitragen, bewährte Konzepte schneller zu verbreiten und in verschiedenen Regionen umzusetzen. Die projektierte Finanzierung ist abzulehnen, da hierdurch das erworbene Erfahrungswissen verloren zu gehen droht.\r\nZudem ist fraglich, ob die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um eine flächende-ckende und nachhaltige Netzwerkarbeit zu gewährleisten. Gerade in strukturschwachen Re-gionen, in denen der Bedarf an vernetzten Unterstützungsstrukturen besonders hoch ist, könnten personelle und organisatorische Ressourcen fehlen, um Netzwerke erfolgreich zu etablieren. Hier wäre eine stärkere Unterstützung durch Länder erforderlich. Zuletzt sollten die bereitgestellten Informationen in der Übersicht der Landesverbände der Pflegekassen barrie-refrei zugänglich sein und fortlaufend aktualisiert werden.\r\n2.4.\t§§ 45 f, h und 92c SGB XI (neu) – Gemeinschaftliche Wohnformen\r\nMit dem Pflegekompetenzgesetz wird eine neue Wohnform für Pflegebedürftige geschaffen, die Elemente ambulanter und stationärer Pflege kombiniert. Ziel ist eine gesicherte Grundver-sorgung bei gleichzeitig hoher Selbstbestimmung. Ein pauschaler Zuschuss von 450 € soll die Kosten für pflegerische, betreuerische und hauswirtschaftliche Leistungen decken, die über ein Basispaket bereitgestellt werden. Dieses enthält standardisierte Leistungen, die für alle Bewohner verpflichtend sind und nicht abgewählt werden können. Ergänzend können individuelle Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden, sofern ein erweiterter Bedarf besteht.\r\nLeistungen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen bleiben bestehen, richten sich je-doch nach den jeweils in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Ziel der gemein-schaftlichen Wohnform ist es, eine stabile Pflegeumgebung zu schaffen, in der sich Angehörige weniger stark um die tägliche Versorgung kümmern müssen, aber weiterhin in den Pfle-geprozess eingebunden werden können.\r\nDer wesentliche Unterschied zur ambulanten Pflege besteht darin, dass Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Tagespflege haben, da die Betreuung bereits durch das Basispaket der Pflegeeinrichtung sichergestellt sein soll. Auch der Wohngruppenzuschlag entfällt, da die Struktur dieser Wohnform nicht mit einer klassischen Pflege-WG vergleichbar ist. Der Zugang zu Pflegeberatung, Pflegehilfsmitteln, digitalen Pflegeanwendungen sowie ergänzenden Unterstützungsleistungen für Angehörige besteht weiterhin.\r\nDie Vorgaben zur Qualitätssicherung sollen im Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, auch unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe von § 118, beschlossen werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt grundsätzlich die Einführung einer neuen Versorgungsform, die Elemente ambulanter und stationärer Pflege kombiniert und Pflegebedürftigen eine gesicherte Grund-versorgung mit erhöhter Selbstbestimmung ermöglichen soll. Positiv zu bewerten ist die Mög-lichkeit, neben dem verpflichtenden Basispaket zusätzliche Leistungen nach individuellem Bedarf in Anspruch zu nehmen. Das kann helfen, Pflegebedürftigen eine bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten, während pflegende Angehörige entlastet werden.\r\nAllerdings wirft die neue Wohnform grundsätzliche vertragliche, finanzielle und ordnungs-rechtlicher Fragen auf. Die pauschale Bereitstellung eines Basispakets, das nicht abgewählt werden kann, könnte die individuelle Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen einschränken. Gerade wenn bereits Angehörige oder ambulante Dienste bestimmte Pflegeleistungen erbringen, besteht das Risiko, dass Leistungen doppelt vorgehalten und vermeidbare Kosten verursacht werden. Zudem ist unklar, inwiefern das vorgegebene Leistungspaket tatsächlich bedarfsge-recht gestaltet wird oder in welcher Form eine flexible Anpassung an individuelle Pflegever-läufe erfolgen kann.\r\nKritisch zu bewerten ist der Wegfall der Verhinderungs- und Tagespflege sowie des Wohn-gruppenzuschlags. Während das Basispaket eine kontinuierliche Betreuung sicherstellen soll, könnte die Streichung dieser zusätzlichen Unterstützungsleistungen pflegende Angehörige in ihrer Flexibilität einschränken. Gerade für pflegende Angehörige, die trotz Wohnform weiter in die Versorgung eingebunden sind, sind diese Leistungen oft essenziell, um kurzfristige Entlastung oder zeitweilige Pflegevertretung sicherzustellen. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob die vorgesehenen Regelungen tatsächlich ausreichen, um Belastungen für Angehörige zu reduzieren.\r\nZudem muss die vorgesehene Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Bewohner sichergestellt werden. Schon bestehende Regelungen zur Mitbestimmung aus der stationären Pflege dürfen nicht durch die neue Wohnform unterlaufen werden, bei denen diese dann nicht angewandt werden müssen. \r\nSehr kritisch steht der VdK der ohne Erarbeitung der Qualitätssicherung ohne theoretische und praktische Grundlage in der Jahresfrist nach Inkrafttreten gegenüber. Hier besteht die Gefahr, dass pflegerische Qualitätsgrundsätze unterlaufen werden.\r\n2.5.\tKommunale Verantwortung und Sicherstellung\r\n2.5.1.\t§ 9 SGB XI – Stärke Rolle der Kommunen in der Sicherstellung\r\nDie Änderung konkretisieren die Verantwortung der Länder und Kommunen für die Planung und Steuerung der pflegerischen Infrastruktur. Bestehende landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung werden bundesgesetzlich verankert, um eine bessere Verzahnung zwi-schen kommunaler Planung und der Zulassung neuer Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen. Die Neuregelung stellt klar, dass Pflegestrukturplanungen der Kommunen vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen berücksichtigt werden müssen. Dadurch sollen bestehende Ver-sorgungslücken frühzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden.\r\nUm eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu gewährleisten, müssen die Pflegestrukturpla-nungen der Länder und Kommunen künftig auf folgenden Daten basieren:\r\n-\tDemografische Entwicklung und prognostizierter Pflegebedarf\r\n-\tBestand und Kapazitäten der ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeangebote\r\n-\tVersorgungsengpässe und regional spezifische Herausforderungen\r\nDie kommunale Pflegeplanung soll in ein integriertes Versorgungskonzept eingebettet wer-den. Das umfasst insbesondere eine enge Abstimmung mit den Bereichen der Prävention und Rehabilitation, der medizinischen Versorgung und der Sozialhilfe sowie der kommunalen Sozialraumplanung.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die stärkere bundesgesetzliche Verankerung der kommunalen Pflegestruk-turplanung als wichtigen Schritt, um bestehende Versorgungslücken gezielt zu identifizieren und die Pflegeinfrastruktur stärker an regionale Bedarfe anzupassen. Hierdurch können Fehlentwicklungen vermieden werden.\r\nPositiv ist die vorgesehene enge Verzahnung der kommunalen Pflegeplanung mit den Berei-chen Prävention, Rehabilitation, medizinischer Versorgung und Sozialhilfe. Pflegerische und gesundheitliche Bedarfe können besser aufeinander abgestimmt und Pflegebedürftige um-fassender unterstützt werden. Grundsätzlich spricht sich der VdK jedoch für eine deutlich stärkere Rolle der Kommunen aus und schlägt vor, die Sicherstellung der Pflege zur Pflicht-aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu machen (vgl. 1.1.).\r\n2.5.2.\t§§ 72 1a, 2a SGB XI – Kommunale Pflegeinfrastrukturplanung\r\nMit den Änderungen wird das Ziel verfolgt, die Mitwirkungsrechte der Länder und Kommunen in der Pflegeplanung zu stärken und die Verzahnung mit den Vertragsregelungen für Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Es soll eine bedarfsgerechte regionale Pflegeinfrastruktur sichergestellt werden, ohne jedoch den Wettbewerb zwischen Leistungserbringern einzu-schränken.\r\nBereits bestehende Ausschüsse zur regionalen Versorgungsplanung nach § 8a SGB XI erhal-ten durch die Neuregelung eine stärkere Verbindlichkeit. Ihre Empfehlungen müssen künftig beim Abschluss von Versorgungs- und Vergütungsverträgen stärker berücksichtigt werden. Das soll dazu beitragen, dass landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung besser in die Vertragsgestaltung einfließen und so eine passgenauere Pflegeversorgung ermöglicht wird.\r\nDie im PKG vorgesehene Vorschrift, dass neu und bereits zugelassene vollstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen zu prüfen haben, ob sie ihr Versorgungsangebot um Tagespflege oder Nachtpflege erweitern können, wurde im aktuellen Gesetzesentwurf nicht übernommen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die stärkere Einbindung der Länder und Kommunen in die Pflegeplanung. Die Verbindlichkeit der Ausschüsse zur Versorgungsplanung nach § 8a SGB XI kann dazu beitragen, landesrechtliche Vorgaben zur Pflegestrukturplanung besser in die Vertragsgestal-tung einfließen zu lassen. Das stellt sicher, dass Pflegeangebote gezielter an den tatsächli-chen Bedarf angepasst werden, insbesondere in unterversorgten Regionen.\r\nDer als positiv zu bewertende gesetzliche Prüfauftrag für Pflegeeinrichtungen zur Erweiterung von Tages- und Nachtpflegeangeboten aus dem PKG sollte wieder aufgenommen werden. Hierdurch können insbesondere pflegende Angehörige entlastet werden, die eine Alternative zur vollstationären Pflege benötigen. Gerade die Tages- und Nachtpflege spielt eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung häuslicher Pflegearrangements und kann dazu beitragen, einen Umzug in eine stationäre Einrichtung zu vermeiden oder hinauszuzögern. Zur Umsetzung sind zudem finanzielle und strukturelle Anreize für Pflegeeinrichtungen notwendig, ohne diese droht die praktische Umsetzung auszubleiben.\r\nGrundsätzlich spricht sich der VdK für eine deutlich stärkere Rolle der Kommunen aus und schlägt vor, die Sicherstellung der Pflege zur Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu machen. Unter der Federführung und in der Verantwortung der Kommunen sollen fami-liäre, nachbarschaftliche, berufliche und professionelle Formen der Hilfe ineinandergreifen.\r\n2.5.3.\t§ 12 SGB XI – Verpflichtende Evaluierung der Versorgungssituation\r\nUm Versorgungsengpässe frühzeitig zu erkennen und eine bedarfsgerechte Pflegeinfrastruktur auf regionaler Ebene weiterzuentwickeln, wird die Zusammenarbeit zwischen den Pflegekassen, den Ländern und den Kommunen verbindlicher gestaltet. Pflegekassen und ihre Lan-desverbände werden verpflichtet, regelmäßig strukturierte Daten zur pflegerischen Versorgung zu erfassen und auszuwerten. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu beitragen, die aktuelle Versorgungslage in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege besser zu dokumentieren und zukünftige Bedarfe frühzeitig zu identifizieren. Weiterhin wird die bereits bestehenden Verpflichtung der Pflegekassen zur Bildung örtlicher und regionaler Arbeitsge-meinschaften verbindlicher gestaltet. Ziel ist es, die Durchführung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erleichtern und eine bessere Abstimmung zwischen den Versorgungsträgern zu gewährleisten.\r\nZur Sicherstellung eines einheitlichen und effizienten Vorgehens wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Empfehlungen zur Datenerhebung und -aufbereitung erarbeiten. Diese sollen den Umfang und die Struktur der zu erhebenden Daten, geeignete Indikatoren für die Versorgungsplanung sowie die Regelmäßigkeit der Datenerhebung festlegen. Zudem werden Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung definiert, um die Weitergabe der Informa-tionen an alle beteiligten Stellen sicherzustellen. Dabei sollen bereits bestehende Berichts-pflichten und etablierte Mechanismen genutzt werden, um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden und Doppelstrukturen zu verhindern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die verbindliche Verpflichtung der Pflegekassen und ihrer Landesverbände, regelmäßig strukturierte Daten zur pflegerischen Versorgung zu erfassen und auszuwerten. Eine systematische Erhebung von Versorgungsengpässen ermöglicht es, regionale Bedarfe frühzeitig zu erkennen und die Pflegeinfrastruktur gezielt weiterzuentwickeln. Die stärkere Einbindung der Länder und Kommunen in die Datenauswertung ist ein wichtiger Schritt, um eine bedarfsgerechte Planung zu ermöglichen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.\r\nAllerdings bleibt offen, inwieweit die neuen Anforderungen tatsächlich zu einer besseren Steuerung der Versorgung führen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass bereits bestehende Datenquellen zur Pflegeversorgung nicht immer konsequent genutzt oder miteinander ver-knüpft werden. Fraglich ist, ob die erhobenen Daten in der Praxis tatsächlich als Planungs-grundlage dienen und ob die erarbeiteten Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Pfle-gekassen mit den Ländern und Kommunen zielführend umgesetzt werden.\r\nDie Verpflichtung der Pflegekassen zur verstärkten Zusammenarbeit in örtlichen und regiona-len Arbeitsgemeinschaften ist grundsätzlich sinnvoll, um Abstimmungen zwischen den Akteu-ren zu verbessern. Doch auch hier stellt sich die Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit. Bereits heute zeigen sich Schwierigkeiten bei der Kooperation zwischen Pflegekassen, Kommunen und anderen Akteuren, da Zuständigkeiten unklar sind und finanzielle Anreize zur Beteiligung fehlen. Der VdK spricht sich deswegen dafür aus, dass die Sicherstellung der Pflege zur Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge wird. (vgl. 1.1.).\r\n2.5.4.\t§ 73a SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bei Leistungseinschränkungen\r\nDie bestehende Regelung zur Anzeigepflicht von Pflegeeinrichtungen bei wesentlichen Beein-trächtigungen der Leistungserbringung, die während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, wird mit der neuen Vorschrift verstetigt und auf künftige Krisensituationen ausgeweitet. Ziel der Regelung ist es, die pflegerische Versorgung auch in außergewöhnlichen Notla-gen sicherzustellen.\r\nPflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung unverzüglich den zuständigen Pflegekassen anzuzeigen. Diese Pflicht gilt unab-hängig von der Ursache der Beeinträchtigung, sei es eine Naturkatastrophe, eine Infektionswelle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Trägers.\r\nDie Pflegekassen prüfen gemeinsam mit der betroffenen Pflegeeinrichtung und weiteren Akteuren vor Ort, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich sind. In diese Prüfungen sind auch die für das Heimrecht zuständigen Landesbehörden einzu-beziehen. Um kurzfristige Lösungen zu ermöglichen, können in begründeten Fällen vorüber-gehende Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben zur Zulassung, zu den Leistungs- und Qualitätsanforderungen sowie zur Personalausstattung gestattet werden. Solche Abweichun-gen bedürfen jedoch eines Bescheids der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständi-gen Sozialhilfeträger. Falls die Beeinträchtigungen dauerhaft bestehen, sind entsprechende vertragliche Anpassungen vorzunehmen, um eine langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten.\r\nZusätzlich wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, regelmäßig über die Entwicklung der pflegerischen Versorgungsstrukturen zu berichten. Die Berichte sollen eine Übersicht über die Anzahl der Versorgungsverträge und Pflegeplätze in der ambulanten, teilstationären und voll-stationären Pflege liefern, differenziert nach Bundesländern. Neben diesen quantitativen An-gaben enthält der Bericht eine Bewertung der Versorgungssituation in den einzelnen Regio-nen, insbesondere in Bezug auf gemeldete Beeinträchtigungen und die ergriffenen Gegen-maßnahmen. Damit soll eine verlässliche Datengrundlage geschaffen werden, um rechtzeitig politischen Handlungsbedarf zu erkennen und Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegeri-schen Versorgung weiterzuentwickeln.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Verstetigung der Anzeigepflicht für Pflegeeinrichtungen bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung sowie die Einführung einer regelmäßigen Berichtspflicht zur Versorgungsentwicklung ausdrücklich. Dies ermöglicht frühzeitig auf Krisensituationen zu reagieren und die pflegerische Versorgung besser abzusichern.\r\nDie Möglichkeit vorübergehender Abweichungen von gesetzlichen Zulassungs- und Quali-tätsanforderungen wirft jedoch Fragen hinsichtlich der Versorgungsqualität auf. Die Regelung definiert nicht klar, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen gestattet werden und wie lange diese bestehen dürfen. Hier droht, dass kurzfristige Anpassungen zu dauerhaften Quali-tätseinbußen führen. Zudem ist unklar, welche Konsequenzen es für Pflegeeinrichtungen gibt, wenn sie ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen. Aus Sicht des Sozialverbands VdK sollten Sanktionsmöglichkeiten eröffnet werden.\r\nDie regelmäßige Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie eine bessere Übersicht über Versorgungsengpässe schafft. Der VdK schlägt zudem vor, dass die Berichterstattung neben der Bestandsaufnahme auch konkrete Handlungsoptionen aufzeigt. Zudem sollte Patienten- und Sozialverbände in die Bewertung der Versorgungssitua-tion einbezogen werden können.\r\n2.6.\tBegutachtung\r\n2.6.1.\t§ 15 Abs. 8 SGB XI – Evaluation der Pflegegrade\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis zum 30. Juni 2026 einen umfassenden Bericht zur Anwendung und Wirkung des Begutachtungsinstruments der Pflegeversicherung vorlegen. Der Bericht soll wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu den bisherigen Erfahrungen mit dem Pflegebedürftigkeitsbegriff liefern und potenzielle Weiterentwicklungsbedarfe aufzeigen. Zudem soll untersucht werden, welche Ursachen dem seit 2017 überproportiona-len Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zugrunde liegen.\r\nIm ersten Teil des Berichts soll bewertet werden, ob das Begutachtungsinstrument nach § 15 Abs. 2 SGB XI seine Ziele erfüllt, insbesondere in Bezug auf Handhabbarkeit, Gleichberechtigung beim Leistungszugang und Zufriedenheit der Versicherten. Die bisherige Evaluation des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aus den Jahren 2017 bis 2019 ergab ein positives Bild. Da nun mehr als sieben Jahre vergangen sind, soll überprüft werden, ob Anpassungen an Gewichtungen und Schwellenwerten innerhalb der Pflegegrade notwendig sind. Dabei wird auch untersucht, ob sich die Bewertung von Einschränkungen in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung bewährt hat.\r\nDer zweite Teil des Berichts soll sich der Analyse des starken Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen widmen. Während die demografische Entwicklung nur einen moderaten Anstieg erwarten ließ, wurde in den letzten Jahren eine wesentlich höhere Zunahme beobachtet. Die-ser Trend hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage der Pflegeversicherung. Unklar ist bislang, ob die Ursachen im medizinisch-pflegerischen Bereich, in veränderten sozioökono-mischen Rahmenbedingungen oder in einer veränderten Antragsstellung liegen. Die wissen-schaftliche Untersuchung soll zur Ursachenklärung beitragen und eine Grundlage für künftige Maßnahmen zur Stabilisierung der Pflegeversicherung liefern.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die geplante wissenschaftliche Evaluation der Pflegegrade grundsätzlich als notwendigen Schritt, um die Begutachtungspraxis zu überprüfen. Allerdings bleibt unklar, wel-che konkreten Maßnahmen aus den Ergebnissen abgeleitet werden. Es besteht die Gefahr, dass die Untersuchung vorrangig dazu dient, Kostensteigerungen in der Pflegeversicherung zu begrenzen. Problematisch ist, dass die Evaluation explizit den starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen untersucht. Der VdK sieht die Gefahr, dass durch Anpassungen in der Be-wertung des Pflegegrads künftig weniger Menschen höhere Pflegegrade erhalten, wodurch dringend benötigte Leistungen entfallen könnten. Eine Weiterentwicklung des Begutachtungs-systems muss darauf abzielen, Versorgungslücken zu schließen und den Zugang zu Pflege-leistungen für alle Bedürftigen zu verbessern.\r\nDer VdK schlägt deswegen vor, zu untersuchen, ob durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht vielmehr ein bisher verdeckter Pflegebedarf sichtbar geworden ist. Ein solcher Perspektivwechsel wäre entscheidend, um sicherzustellen, dass die Pflegeversicherung ihre Aufgabe der bedarfsgerechten Unterstützung erfüllt. Auch sollte untersucht werden, wie die Nutzung von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen verbessert werden kann. Eine verbesserte Nutzung dieser Maßnahmen sowie die rechtzeitige Beantragung des Pflegegrads hätten dann auch geringere Kosten zum Ergebnis. Kritisch hinterfragt werden sollten, da de-ren Relevanz für den Pflegebedarf bisher unzureichend berücksichtigt wurde, die Module die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung des Begutachtungsinstruments.\r\n2.6.2.\t18c Abs. 5 SGB XI – Fristhemmung Antrag auf Pflegebedürftigkeit\r\nMit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023 wurde bereits das Ziel verfolgt, dass externe Verzögerungen, etwa Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte der versicherten Person, den Lauf der Begutachtungsfrist anhalten. In der Praxis blieb aber offen, wie zu verfahren ist, wenn nach Ende des Verzögerungsgrundes nur noch wenige Tage bis zum Fristab-lauf verbleiben. Die Neufassung von § 18c führt deshalb eine zusätzliche Fristhemmung ein, die den Zeitraum zwischen Wegfall des Verzögerungsgrundes und dem neu zu vereinbaren-den Begutachtungstermin vollständig ausklammert. Dadurch sollen Medizinischer Dienst und Pflegekassen einen gesetzlich abgesicherten Spielraum erhalten, um den Termin realistisch und für Antragstellende zumutbar zu planen. Ebenfalls ist vorgesehen, dass die 70 Euro je Woche, die die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen bei Fristüberschreitung bisher unverzüg-lich zu zahlen hat, erst nach 15 Tagen fällig werden sollen. Erst bei weiteren Fristüberschrei-tungen muss unverzüglich gezahlt werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK lehnt Fristhemmung über Neuregelung ab, da nicht definiert ist, wann ein Verzögerungsgrund vorliegt, den die Pflegekasse nicht zu verantworten hat. Hierdurch besteht die Gefahr, dass die Versicherten für externe Verzögerungen in die Verantwortung genommen werden sollen, die ihr Recht wiederum gegen die Pflegekassen einfordern müssen. Diese Verlagerung der Verantwortung dreht die ursprüngliche Intention der Norm um. Verstärkt wird dies noch durch die zukünftige 15-Tages-Frist für die Zahlung bei Fristüberschreitung. \r\nZiel der Norm muss die Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens mit einer Sanktion zulasten der Pflegekasse bleiben.\r\n\r\n2.6.3.\t§ 18e Abs. 6 SGB XI – Begutachtung durch Pflegefachpersonen\r\nDie Regelung sieht ein Modellprojekt vor, das die Einbindung von Pflegefachpersonen in die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit untersucht. Pflegefachpersonen übernehmen bereits heute wesentliche Aufgaben in der Versorgung, darunter die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. Ziel des Projekts ist es, die Potenziale dieser Berufsgruppe für die Pflegebegutachtung zu prüfen und die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst zu optimieren.\r\nDie Studie soll zudem bewerten, ob durch den Einsatz von Pflegefachpersonen Wartezeiten auf Begutachtungen verkürzt und die anschließende Versorgung schneller eingeleitet werden kann. Dabei werden auch mögliche Auswirkungen auf die Personalressourcen in der Pflege sowie Herausforderungen bei Höherstufungen oder Rückstufungen von Pflegegraden analy-siert. Im Rahmen des Modellprojekts bleibt die Letztverantwortung für die Pflegebegutachtung weiterhin beim Medizinischen Dienst, wobei die Qualität der Begutachtungen jederzeit sichergestellt sein muss. Das Bundesministerium für Gesundheit wird regelmäßig über Zwischenberichte informiert, um frühzeitig Anpassungen vornehmen zu können. Der abschließende Be-richt wird Juni 2028 erwartet und soll als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Überführung in die Regelversorgung dienen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die geplante Erprobung der Einbindung von Pflegefachpersonen in die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit. Eine schnellere Feststellung des Pflegebedarfs ermöglicht die zügigere Einleitung der Versorgung. Pflegefachpersonen verfügen über umfangrei-che Kenntnisse in der Versorgung und können die individuelle Situation der Betroffenen oft differenziert erfassen. Ihre Einbindung in die Begutachtung kann dazu beitragen, dass die tatsächlichen Bedarfe besser abgebildet werden und pflegegerechtere Entscheidungen getroffen werden.\r\nAllerdings ist fraglich, wie Neutralität und Unabhängigkeit sichergestellt werden, da bei Pflegefachpersonen in Einrichtungen oder ambulanten Diensten ein Interessenkonflikt vermutet werden kann. Zudem bleibt unklar, inwiefern das Modellprojekt die Auswirkungen auf beste-hende Personalressourcen in der Pflegebranche berücksichtigt. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels könnte die zusätzliche Einbindung von Pflegefachpersonen in die Begutachtung zu einer Mehrbelastung führen und die Versorgungskapazitäten weiter einschränken.\r\n2.6.4.\t§ 37 SGB XI – Beratungseinsätze\r\nDie verpflichtenden Beratungseinsätze für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die aus-schließlich Pflegegeld beziehen, werden vom bisherigen vierteljährlichen Turnus auf einen halbjährlichen reduziert, wobei der Anspruch auf häufigere Beratung bestehen bleibt. Hierdurch sollen Pflegedienste, die die Beratung primär durchführen, entlasten werden.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die Änderung als besonders kritisch. Ein längeres Intervall bei der aufsuchen-den Beratung in der häuslichen Pflege bei hohen Pflegegraden bei alleinigem Bezug von Pflegegeld ist abzulehnen. Hierdurch erhöht sich deutlich die Gefahr, dass die Überlastung von pflegenden Angehörigen und damit auch die Unterversorgung von Pflegebedürftigen zu spät oder nicht erkannt wird. Das im Entwurf intendierte Ziel, dass hierdurch Pflegedienste entlastet werden sollen, trägt nicht, da die Beratungsbesuche auch Aufgabe der Pflegekassen sind.\r\n2.7.\t§ 113b Abs. 3 SGB XI – Qualitätsausschuss\r\nMit der Änderung soll der Qualitätsausschuss weiterentwickelt und die Rolle des unparteiischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder gestärkt werden. Künftig kann der Vorsitzende bis zu zwei außerordentlichen Sitzungen des erweiterten Qualitätsausschusses pro Jahr einberufen, um grundsätzliche Fragen der Qualitätssicherung oder weitere Themen der Pflegequalität zu behandeln, selbst wenn kein Streitfall vorliegt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK sieht die Stärkung der unparteiischen Vorsitzenden positiv und regt an, dass sie grundsätzlich die Leitung der Sitzungen des QSA übernimmt.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer vorliegende Referentenentwurf übernimmt viele geplante Regelungen, die bereits im Ka-binettsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz vom 18.12.2024 der 20. Le-gislaturperiode, welches nicht verabschiedet wurde, enthalten waren. Nachfolgende wichtige Reformbausteine aus ebendiesem Entwurf sollten aus Sicht des VdK ebenfalls in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen. \r\n3.1.\t§ 10a SGB XI – Pflegebevollmächtigte/r\r\nDer Kabinettsentwurf des PKG vom 18.12.2024 sah vor, die bisherige Praxis der Berufung der oder des Pflegebevollmächtigten per Kabinettsbeschluss durch eine gesetzliche Veranke-rung der Position abzulösen. Zielsetzung der Norm im Kabinettsentwurf war, dass die oder der Bevollmächtigte unabhängig darauf hinwirken soll, dass die Interessen pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und beruflich Pflegender in allen relevanten Bereichen berück-sichtigt werden. Dazu gehörte insbesondere die Wahrung der Selbstbestimmung, die Sicherstellung der Versorgungsqualität und die Unterstützung der Implementierung aktueller pflege-wissenschaftlicher Erkenntnisse. Um den Interessen von pflegebedürftigen Menschen, ihren An- und Zugehörigen frühzeitig und fundiert Geltung im Rahmen politischer und gesellschaft-licher Gestaltung pflegerelevanter Entwicklungen verschaffen zu können, hätte der oder die Bevollmächtigte einen Beirat einrichten sollen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAls einer der sechs auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI setzt sich der Sozialverband VdK für die Verstetigung des Amtes der oder des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege ein. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um die Interessen pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und beruflich Pflegender dauerhaft in den politischen Entscheidungsprozessen zu verankern. Damit würde sichergestellt, dass pflegerelevante Themen kontinuierlich in die öffentliche Debatte einfließen und pflegepoliti-sche Entwicklungen kritisch begleitet werden. Ergänzend zum Kabinettsentwurfs des PKG vom 18.12.2024 müssten dem Beirat konsequenterweise die maßgeblichen Verbände nach § 118 SGB XI, darunter der Sozialverband VdK, angehören.\r\n3.2.\t§ 45a SGB XI – Stärkung niedrigschwelliger Unterstützungsangebote\r\nDie Änderungen des Kabinettsentwurfs des PKG vom 18.12.2024 sahen vor, den bisherigen § 45a zu präzisieren und zugleich den Umwandlungsanspruch in einen neuen § 45f zu verlagern. In der neu gefassten Definition der Betreuungsangebote hätten die Helfenden ihre Tätigkeit nicht mehr unter zwingender pflegefachlicher Anleitung, sondern bei Bedarf lediglich mit fachlicher Begleitung oder Supervision ausüben sollen, um Anerkennungshürden zu senken und ehrenamtliches Engagement zu fördern.\r\nParallel dazu hätten die Qualitätssicherungs- und Anerkennungsvorgaben vereinfacht werden sollen. Anbieter hätten nur noch nachweisen müssen, dass ihre Leistungen verlässlich und dauerhaft erbracht werden, während Angaben zu Verfügbarkeit und Zielgruppe verpflichtend geworden wären. Die Qualifikationsanforderungen der Helfenden wären modular oder bis spätestens zwölf Monate tätigkeitsbegleitend zu erwerben gewesen. Bei besonders vulnerab-len Adressaten hätte ein (erweitertes) Führungszeugnis verlangt werden können. Gleichzeitig hätte der Entlastungsbetrag bis zu 50 Prozent für mehrstündige Betreuungsgruppen genutzt werden dürfen und praktische Alltagshilfen, etwa haushaltsnahe Dienstleistungen, wären über ein stark verschlanktes Anerkennungsverfahren zugelassen worden, das ehrenamtlichen Hel-fenden ausdrücklich die Anbindung an bestehende Landes- und Kommunalstrukturen eröffnet hätte.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK setzt sich für die Reform der niedrigschwelligen Unterstützungsangebote ein, da diese einen sinnvollen Schritt zur Verbesserung der häuslichen Versorgung und zur Entlas-tung pflegender Angehöriger darstellen würden. Die Anpassungen hätten eine flexiblere Ge-staltung und einen erleichterten Zugang zu diesen Leistungen bedeutet, wodurch das Angebot breiter aufgestellt werden kann. Die Möglichkeit die Schulung modular oder tätigkeitsbeglei-tend durchzuführen, würde zudem den Einstieg in diese Tätigkeiten erleichtern.\r\nDie erweiterte Nutzung des Entlastungsbetrags für mehrstündige Betreuungsgruppen würde für Pflegebedürftige mehr soziale Teilhabe und für Angehörige eine bessere Planbarkeit von Entlastungszeiten ermöglichen. Gleichzeitig wäre durch die Mindeststandards und Qualifikati-onsanforderungen eine Grundsicherung der Qualität sichergestellt. Die Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für Anbieter praktischer Unterstützungsleistungen kann den Zugang zu diesen Diensten erleichtern, muss jedoch mit einer angemessenen Kontrolle verbunden sein, um die Qualität sicherzustellen. Der VdK mahnt an, dass niedrigschwellige Unterstüt-zungsangebote flächendeckend vorhanden und bedarfsgerecht nutzbar sein müssen. Auch eine angemessene Finanzierung dieser Angebote ist erforderlich, um eine langfristige Verfüg-barkeit sicherzustellen.\r\n3.3.\t§§ 45f und 45g SGB XI (neu) – Anspruch auf Umwandlung Sachleistungsbeträge\r\nDer Kabinettsentwurf des PKG vom 18.12.2024 sah mit §§ 45f und 45g SGB XI Regelungen vor, die es Pflegebedürftigen ermöglicht hätten, jeweils bis zu 50 Prozent ihres ambulanten (§ 36) bzw. teilstationären (§ 41) Sachleistungsbudgets in anerkannte niedrigschwellige Betreu-ungs- und Entlastungsangebote umzuwandeln. Die Kostenerstattung wäre weiterhin antrags-frei über Einreichen der Leistungsbelege erfolgt. Auf Wunsch hätten Pflegedienste bzw. Ta-ges- und Nachtpflegeeinrichtungen die Versicherten monatlich über bereits verbrauchte Sachleistungen informiert, damit kein Budgetteil doppelt verplant wird. Ein gleichzeitiger Ein-satz derselben Leistung aus ambulantem und teilstationärem Budget oder durch Einrichtun-gen, die dieselbe Leistung schon als Sachleistung abzurechnen, wäre ausgeschlossen gewe-sen. Der Entlastungsbetrag nach § 45 b hätte parallel genutzt werden können, überzahltes Pflegegeld wäre, wie bisher, lediglich verrechnet worden.\r\n§ 45g spiegelte § 45f, richtete sich aber speziell an regelmäßige, mehrstündige Gruppenan-gebote außerhalb des häuslichen Umfelds (Tages-, Randzeiten- oder Nachtbetreuung). Die Kurzzeit- oder Einzelstundenbetreuung blieb ausgeschlossen, weil sie keine vergleichbare Entlastungswirkung bietet. Die Nutzung hätte in gemischten Gruppen (Pflege- und Nichtpflegebedürftige) erfolgen können. Bis Ende 2030 sollte das Bundesgesundheitsministerium evaluieren, ob der neue Anspruch den Ausbau solcher Angebote sowie deren Entlastungs- und Teilhabeeffekte stärkt.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDie im Kabinettsentwurf des PKG vom 18.12.2024 vorgesehenen §§ 45f und 45g SGB XI hätten aus Sicht des VdK einen spürbaren Zugewinn an Wahlfreiheit bewirken können. Die Möglichkeit, jeweils bis zu 50 Prozent der ambulanten bzw. teilstationären Sachleistungsbe-träge in anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umzuwandeln, hätte Pflegebedürftigen (vor allem ohne regelmäßige Pflegesachleistung) größere finanzielle Spielräume und damit mehr gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Der VdK würde zudem den Wegfall der Antragspflicht sowie das abrechnungsfreundliche Belegverfahren begrüßen, weil diese Schritte die Bürokratie abbaut und, dank der vorgesehenen Budget-Übersichten der Leistungserbringer, die Transparenz verbessern würden.\r\nGleichzeitig vertritt der VdK die Ansicht, dass die strikte Beschränkung des § 45g auf regel-mäßige, mehrstündige Gruppenbetreuung außerhalb des Zuhauses Pflegebedürftige ausge-schlossen hätte, die kürzere oder flexiblere Formen der Betreuung benötigen. Ferner bräuch-te es zeitnah einheitliche Anerkennungs- und Qualitätskriterien, um Doppel- oder Fehlfinanzierungen zu verhindern und die Leistungsqualität flächendeckend zu sichern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022076","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/f6/684424/Stellungnahme-Gutachten-SG2601210009.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum KHAG\r\nName des Verbandes: Sozialverband VdK Deutschland e. V. \r\nDatum: 22.08.2025\r\nNr im Entw.\tVor-schrift\tStichwort\tStellungnahme\r\n\t\t\tArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 109\tAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien \tFür den Sozialverband VdK Deutschland ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Versorgungsverträge erst dann zustande kommen, wenn die Qualitätskriterien erfüllt werden. Es ist daher unverständlich, dass nicht für alle Leistungsgruppen Qualitätskriterien festgelegt wurden. Ziel der Krankenhausreform war und ist es, die Qualität der stationären Versorgung zu steigern. Dieses Ziel wird durch die vorgesehene Regelung nicht erreicht. \r\n\r\nPatientinnen und Patienten können zukünftig nicht mehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie im Krankenhaus eine Behandlung auf qualitativ hohem Niveau erhalten. \r\n\r\nEine kurzfristige Nichteinhaltung der Qualitätskriterien wäre für den VdK nachvollziehbar gewesen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Erfüllung der Qualitätskriterien innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt; ein grundsätzlicher Verzicht auf Qualitätskriterien jedoch nicht. Der VdK hat bereits in seiner Stellungnahme zum KHVVG darauf hingewiesen, dass das Nichterfüllen von Qualitätskriterien die Ausnahme sein muss. Erst gar keine Qualitätskriterien anzusetzen ist mit dieser Grundeinstellung nicht vereinbar. \r\n\r\nDer VdK hält es für geboten, dass Qualitätskriterien auch in Verbünden erfüllt werden können, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung zwingend notwendig ist und die Alternative allein im Ausbleiben der Versorgung besteht. Dies gilt zwar insbesondere für die Sicherstellung der Versorgung in ländlichen Gebieten, sollte jedoch nur die Ausnahme bleiben, da Qualitätskriterien an dem Standort erfüllt sein müssen, an dem auch die Leistung erbracht wird. Durch die Erfüllung von Qualitätskriterien in Krankenhausverbünden können sich die Wege für Patienten und deren Angehörige im Zweifel verlängern. Zu den Kriterien über die Erreichbarkeit von Leistungsgruppen hat sich der VdK in seiner Stellungnahme zum KHVVG bereits ausführlich geäußert. Dass die Erreichbarkeitsvorgaben nach § 6a Absatz 4 KHG nun entfallen sollen kritisiert der VdK scharf und erachtet dies als inakzeptabel. Insbesondere in ländlichen Gebieten sind die Wege lang, und die Infrastruktur teilweise mangelhaft sowie nicht barrierefrei.  \r\n\r\nFür den VdK ist zudem nicht nachvollziehbar, dass nun die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes entscheiden können, ob der Abschluss des Versorgungsvertrags zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist. Auch dies kann der VdK nicht nachvollziehen; schließlich haben die Länder darauf gepocht, die Krankenhausplanung in ihren eigenen Händen behalten zu können. Durch die vorliegende Regelung zur Entscheidungsfindung werden die Interessen der Patientinnen und Patienten nicht ausreichend gewürdigt. Es fehlt ein Mitberatungsrecht. \r\n2\t§ 135d\r\n\t­\tStreichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n­\tFolgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin\tDer VdK kann diesen Schritt aus organisatorischen Gründen nachvollziehen, bemängelt jedoch, dass den Patientinnen und Patienten kein gesichertes und unabhängiges Informationsangebot über die Behandlungsqualität in Krankenhäusern zur Verfügung gestellt werden soll. Das Transparenzregister könnte für die Patientinnen und Patienten einen enormen Mehrwert haben.\r\n\r\nDer VdK kritisiert, dass die Leistungsgruppe Notfallmedizin gestrichen werden soll. An die Notfallmedizin werden besondere Anforderungen gestellt, die nicht einfach durch andere Leistungsgruppen übernommen werden können. Für den VdK ist die Streichung daher nicht nachvollziehbar. Zudem fehlt es bisher an einem nachhaltigen Reformvorschlag für die Notfallversorgung. Eine Streichung der Leistungsgruppe Notfallmedizin trägt nicht zur Versorgungsverbesserung in Notfällen bei, vielmehr konterkariert sie dieses Vorhaben.  \r\n3\t§ 135e\t­\tStreichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO\r\n­\tfinanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungsgruppen-Ausschuss\r\n­\tVereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­\tSonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten)\r\n­\tVollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5 \r\n­\tAnpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag)\r\n­\tStreichung eines Verweises (entfallen)\tDer VdK begrüßt, dass die maßgeblichen Patientenorganisationen weiterhin ein Mitberatungsrecht im Leistungsgruppenausschuss haben werden. Zudem ist positiv zu bewerten, dass die Finanzierung der Patientenbeteiligung gesichert und ausgeweitet wird. \r\n\r\nDarüber hinaus sind aus Sicht des Sozialverbandes VdK neben Expertinnen und Experten aus Medizin und Pflege auch solche aus der Pharmazie und Pharmakotherapie zu beteiligen. Der Aspekt der Arzneimitteltherapiesicherheit im stationären Umfeld kommt in der gesamten Krankenhausreform zu kurz. Es ist wichtig, dass bereits im Krankenhaus bei einer medikamentösen Neueinstellung oder Umstellung mögliche Risiken durch Fachpersonal bewertet werden, um gemeinsam mit Arzneimittelexperten einen sicheren Therapieplan zu erstellen. Ärztliches und pflegerisches Personal kann diese Aufgabe alleine nicht bewältigen. \r\n\r\nErfüllt ein Krankenhaus die Qualitätsanforderungen einer Leistungsgruppe nicht, darf es diese Leistungen grundsätzlich nicht anbieten. Dies war und ist die Position des VdK. Eine solche Regelung setzt den Anspruch nach Spezialisierung und einem hohen Niveau der Behandlungsqualität in die Realität um. Ausnahmen und Sonderwege darf es nur in seltensten Fällen geben und dürfen nicht die Regel werden. \r\n\r\nFür den VdK ist fraglich, ob das Vorhandensein einer ausgewiesenen Belegabteilung die Sicherstellung durch einen Belegarzt, der einen vollen vertragsärztlichen Versorgungsauftrag nachweisen kann, anstelle eines Facharztes dauerhaft rechtfertigt.  Der VdK verweist allerdings auf die Anmerkungen der belegärztlichen Fachgesellschaften, wonach nicht in jedem Bundesland belegärztliche Abteilungen explizit ausgewiesen werden. \r\nDer VdK erkennt an, dass die fachlichen Erwägungen des Leistungsgruppenausschusses berücksichtigt wurden. \r\n\r\nDie Streichung in Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b der Angabe „§ 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend“ lehnt der VdK mit Verweis auf den Grundsatz der Versorgungssicherstellung auf hohem Niveau und der Vermeidung von Ausnahmeregelungen ab. Ausnahmeregelungen dürfen nicht die Regel werden. \r\n4\t§ 135f\t­\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­\tAnpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten\r\n­\tFolgeanpassung Fristen\tDer VdK begrüßt, dass Mindestvorhaltezahlen nicht nur für die nach § 135e SGB V maßgeblichen und von den zuständigen Landesbehörden zugewiesenen Leistungsgruppen gelten, sondern auch für Leistungsgruppen, die aus anderen Gründen zugewiesen werden. Der VdK steht dem Kriterium der Vorhaltezahlen als Werkzeug der Qualitätssicherung positiv gegenüber. \r\n\r\nDer VdK weist an dieser Stelle erneut darauf hin, dass die Ausnahmeregelungen für die Mindestvorhaltezahlen durch die Bundesländer nicht missbraucht werden dürfen, um sich den Grundsätzen der Krankenhausreform zu entziehen. Für Patientinnen und Patienten dürfen keine längeren Wegstrecken entstehen, als die bereits vorgesehenen 30 bzw. 40 PKW-Fahrzeitminuten. Es muss zwingend berücksichtigt werden, dass nicht alle Menschen über einen privaten PKW verfügen oder sich regelmäßige Fahrten zu einem Krankenhaus mit einem Taxi leisten können. Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn Angehörige einen Patienten in einem weiter entfernten Krankenhaus besuchen möchten. Zudem stellen 30-PKW-Fahrzeitminuten für Patientinnen und Patienten, die in Gebieten mit einer schlechten ÖPNV-Anbindung leben und keinen Zugang zu einem PKW haben, eine enorme Herausforderung dar. Der VdK fordert daher eine Anpassung des § 60 SGB V, um Krankenfahrten in weiter entfernte Kliniken und die Kostenübernahme durch die GKV zu erleichtern. \r\n\r\nDie Streichung der Fahrzeit-Minuten-Regelung kritisiert der VdK als vollkommen inakzeptabel.\r\n6\t§ 136c\tSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss\tDer VdK weist darauf hin, dass von dieser Ausnahmeregelung nur in seltensten Fällen Gebrauch gemacht werden sollte und erkennt an, dass in seltenen Fällen eine Anpassung zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung notwendig sein kann. \r\n7\t§ 221\tStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds\tDer VdK befürwortet sehr, dass die Finanzierung der Krankenhausreform nicht mehr aus den Mitteln der GKV erfolgen soll. Dies ist ein Erfolg des VdK, der gemeinsam mit seinen Mitgliedern juristisch gegen diese Praxis vorgeht. \r\n\r\nGleichzeitig weist der VdK darauf hin, dass der Bund seiner Finanzierungsverpflichtung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben auch darüber hinaus nicht vollkommen nachkommt. Es besteht eine Finanzierungslücke von 37,7 Mrd. Euro jährlich. Der VdK fordert den Bund daher erneut auf, seiner Finanzierungsverantwortung in Gänze nachzukommen. \r\n8\t§ 271\tAnpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds\tDer VdK kritisiert das Vorgehen des Bundes an dieser Stelle scharf. Anstatt der GKV Finanzspritzen in Form von Darlehen zu gewähren, muss der Bund seiner Finanzierungsverpflichtung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben gänzlich nachkommen. Es besteht eine Finanzierungslücke von 37,7 Mrd. Euro jährlich. \r\n\r\nZudem müssen endlich alle Menschen in die Gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Dies würde die Finanzierungssituation der GKV mittelfristig deutlich verbessern. Kurzfristig muss der Bund jedoch bereits Bundesbeamten ermöglichen, sich in der GKV zu versichern. \r\n\r\nDie Anhebung der Liquiditätsreserve ist dem grundsätzlich richtig. Die Obergrenze der Liquiditätsreserve sollte jedoch aus Sicht des VdK auf mindestens 40 Prozent angehoben werden, um etwaige unvorhergesehene Ausgaben besser abfedern zu können. \r\n\r\nDer VdK befürwortet sehr, dass die Finanzierung der Krankenhausreform nicht mehr aus den Mitteln der GKV erfolgen soll. Dies ist ein Erfolg des VdK, der gemeinsam mit seinen Mitgliedern juristisch gegen diese Praxis vorgeht. \r\n9\t§ 275a\t­\tStreichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV\r\n­\tAnpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss\r\n­\tStrukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens\tDer VdK kritisiert die Streichung der PpUGV als Qualitätskriterium scharf und erachtet dieses Vorgehen als vollkommen inakzeptabel. Die Pflegepersonaluntergrenzen sind ein wichtiges Qualitätskriterium, insbesondere für die Patientensicherheit. Zwar ist die PpUGV, kein Qualitätsindikator, jedoch der einzige Hinweis auf die pflegerische Versorgung im Gesetz und wäre das einzige die Pflege betreffende Qualitätskriterium gewesen. Diese nun zu streichen, ist aus Sicht des VdK fahrlässig. Wenn der Personalschlüssel in der Pflege keine Rolle für die Zuweisung einer Leistungsgruppe spielt, beschädig dies das Vorhaben, die Qualität der Krankenhausversorgung zu steigern, nachhaltig. Und das, obwohl die Pflege eine besonders wichtige Rolle in der Krankenhausbehandlung einnimmt. \r\n\r\nDer VdK fordert, dass das Qualitätskriterium der Pflegepersonaluntergrenzen beibehalten wird.  \r\n12\r\n\t§ 427\tAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts\tDer VdK ist ein großer Befürworter der Evaluation der Krankenhausreform. Der vorgesehene Zeitraum erscheint angemessen. Der VdK fordert jedoch, dass die Patientensicht bei der Evaluation der Reform berücksichtigt wird und die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V im Evaluierungsprozess, insbesondere bei der Erarbeitung der Evaluation, beteiligt werden. \r\n13\tAnlage 1\tAustausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen:\r\n­\tFolgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­\tStreichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV\r\n­\tRedaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien\r\n­\tLG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie\r\n­\tLG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche\r\n­\tStreichung der LG 3 \r\n­\tLG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­\tStreichung der LG 16 \r\n­\tLG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n­\tLG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen \r\n­\tLG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tStreichung der LG 47 \r\n­\tLG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung\r\n­\tLG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tStreichung LG 65\r\n\tDie Kommentierung der Anlage 1 im Einzelnen überlässt der VdK den zuständigen Fachgesellschaften. Der VdK kritisiert jedoch, dass es durch alle Leistungsgruppen hinweg zu einer Aufweichung der Qualitätskriterien gekommen ist. Dies gefährdet den Erfolg der Krankenhausreform nachhaltig. \r\n\t\t\tArt. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n2\t§ 6a\t­\tErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n­\tÜbergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben\r\n­\tAnpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien\r\n­\tAnpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK\tDer VdK befürwortet, dass die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung dafür sein soll, dass Bundeswehrkrankenhäuser an der Versorgung von GKV-Patienten teilnehmen können. \r\n\r\nDer VdK befürwortet, dass die Leistungsgruppenzuweisung in den Ländern rechtswirksam bleibt, die eine entsprechende Zuweisung bereits bis zum 31. Dezember 2024 vorgenommen haben. \r\n\r\nAuch die weiteren Übergangsregelungen, die die Umsetzung des KHVVG unterstützen, werden durch den VdK begrüßt. \r\n\r\nDer Sozialverband VdK kritisiert hingegen scharf, dass die grundsätzliche Regelung, nach der die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie innerhalb von 30 und alle übrigen Leistungsgruppen innerhalb von 40 PKW-Fahrzeit-Minuten erreicht werden müssen, gestrichen werden sollen. Dass die Landesbehörden nun nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob eine ausreichende Versorgung vorliegt, entspricht nicht dem Gedanken einer bundesweit einheitlichen, flächendeckenden Versorgung. Ausnahmeregelungen, um auf lokale Besonderheiten eingehen zu können, waren und sind für den VdK immer nachvollziehbar, pauschale Freifahrtsscheine, die Krankenhauslandschaft nach den individuellen Präferenzen der Bundesländer zu gestalten, lehnt der VdK jedoch ab. \r\n\r\nDie Zuweisung einer Leistungsgruppe kann auch dann erfolgen, wenn das Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht erfüllt, dies jedoch für die Sicherstellung der Versorgung zwingend erforderlich ist. Die Sicherstellung der Versorgung ist dem VdK ein wichtiges Anliegen. Der VdK fordert jedoch, dass das entsprechende Krankenhaus die notwendigen Qualitätskriterien binnen eines Jahres nach Zuweisung einer Leistungsgruppe erfüllt. Die Nichterfüllung ist zu begründen. Der MD hat das Erfüllen der Kriterien zu überprüfen.\r\n4\t§ 12b\t­\tUmstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel)\r\n­\tStreichung der Antragsfrist\r\n­\tStreichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen.\r\n­\tSchaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO\r\n­\tStreichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n­\tRegelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund\tDer VdK befürwortet sehr, dass die Finanzierung der Krankenhausreform nicht mehr aus den Mitteln der GKV erfolgen soll, sondern nunmehr aus Mitteln des Bundes. Dies ist ein Erfolg des VdK, der gemeinsam mit seinen Mitgliedern juristisch gegen diese Zweckentfremdung von beitragsmitteln vorgeht. \r\n\r\n\r\nFehlende Regelungen\r\nDie Reform der Krankenhausversorgung in Deutschland ist auch deshalb notwendig, da sich einige Krankenhäuser nicht mehr finanzieren können. Aus Sicht des VdK ist eine Ursache dieser Probleme, dass der Gewinnabschöpfung aus der Gesundheitsversorgung bisher kein Riegel vorgeschoben wurde – das betrifft Krankenhäuser und investorengetragene Medizinische Versorgungszentren in gleicher Weise. \r\nDer VdK fordert, dass der größte Anteil der Gewinne eines Krankenhauses umgehend wieder in die Versorgung und Ausstattung zu reinvestieren ist. Darüber hinaus müssen geeignete Instrumente (beispielsweise das Verbot der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder ähnlicher Rechtsformen für Krankenhauskonzerne) gefunden und umgesetzt werden. Dies ist besonders kritisch zu sehen, wenn Krankenhäuser hohe Gewinne abschöpfen, gleichzeitig aber die Solidargemeinschaft die Steigerung der Lohnkosten oder Investitionskosten übernehmen sollen. Der VdK begrüßt es unabhängig davon selbstverständlich, wenn die Krankenhausangestellten höhere Löhne erhalten. Für diese sollten jedoch zunächst die Krankenhausbetreiber aufkommen, bevor Gewinne abgeschöpft werden. \r\nInsgesamt ist der VdK der Auffassung, dass die Vergütung der Krankenhäuser nur in Höhe der Selbstkostendeckung erfolgen sollte. \r\nWie bereits erwähnt, fordert der VdK verbesserte Regelungen für die Kostenübernahme von Besuchsreisen durch Angehörige. Diese Kostenübernahme ist zwingend im SGB V zu verankern. \r\nDarüber hinaus fordert der VdK, dass für alle erstattungsfähigen Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der GKV die kostendeckende Erstattung mindestens in der Höhe der Fernpendlerpauschale liegen muss. \r\nUm die Krankenhausreform in einen sinnvollen und zielgerichteten Rahmen zu betten, weist der VdK auf die zwingend notwendige Reform der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung hin und fordert, dass diese zeitnah umgesetzt werden. \r\nDa das deutsche Krankenhaussystem bereits heute für viele Menschen nicht zu durchblicken ist, setzt sich der Sozialverband VdK für einen verstärkten Einsatz von Patientenbegleiterinnen und Patientenbegleitern ein. Diese Lotsen können vielen Menschen eine wichtige Hilfestellung bieten und eine Unterstützung von Menschen mit besonderen Anforderungen an die medizinische Versorgung darstellen. Diese sollen Stationen, auf denen sich Menschen mit besonderen Bedarfen befinden, beratend zur Seite stehen und, beauftragt durch die Patienten, aktiv auf diese Stationen zugehen. \r\nZudem fordert der VdK, dass die Barrierefreiheit im Krankenhaus verpflichtend umgesetzt werden muss. Alle Krankenhäuser, die Mittel aus dem Transformationsfonds erhalten, müssen bei Neu- oder Umbaumaßnahmen zwingend alle Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigen. \r\nDer Sozialverband weist auf die Notwendigkeit der bundesweiten Implementierung von Apothekern auf Station hin, wie dies bereits im Bundesland Niedersachsen der Fall ist. Diese können die Arzneimitteltherapiesicherheit der Patientinnen und Patienten signifikant erhöhen und dadurch sekundär die Behandlungskosten der GKV senken. \r\nDer VdK kritisiert zudem, dass die Patientenrechte auch im Krankenhausreformanpassungsgesetz nicht mitgedacht wurden. Diese Krankenhausreform wäre ideal, um ein Fehlervermeidungssystem, wie ein Nevereventregister oder ein ähnliches System zu etablieren. Die Fehlerkultur im deutschen Gesundheitssystem muss sich dringen ändern. Vorschläge aus dem BMG hierzu bleiben leider bisher aus. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022099","regulatoryProjectTitle":"Sechste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/92/685015/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 28.10.2025\r\n\t\r\n\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit fast 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) soll eine angemessene Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus garantieren. Diese ist für die Patientenversorgung und die Arbeitssituation der Beschäftigten zwingend notwendig. Die PpUGV regelt hierzu die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern. Die Ermittlung der pflegeintensiven Bereiche erfolgt gemäß § 3 PpUGV.\r\nDemnach liegt unter anderem dann ein pflegeintensiver Bereich vor, wenn mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs) entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind. Dies wird als 40-Prozent-Kriterium bezeichnet.\r\nDie Indikatoren-DRGs sind in der Anlage zu § 3 Abs. 1 PpUGV enthalten und beziehen sich auf den jeweils aktuellsten DRG-Katalog. Wie in jedem Jahr ist auch in diesem Jahr eine Fortschreibung der Indikatoren-DRGS notwendig, damit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die pflegesensitiven Bereiche ermitteln und entsprechend der gesetzlichen Vorgabe den Krankenhäusern fristgerecht bis zum 15 November 2025 übermitteln kann.\r\nDurch die nun vorzunehmende Aktualisierung der Indikatoren DRGs als Anlage zu § 3 Abs. 1 PpUGV wird die notwendige technische Anpassung vorgenommen und ein Wechsel auf das aG-DRG-System 2025 vollzogen. Es findet weder eine Erweiterung noch eine Reduktion des Umfangs der Indikatoren-DRGs statt.\r\n2.\tBewertung des Sozialverband VdK \r\nDie Anpassung der PpUGV ist ein jährlicher verwaltungstechnischer Vorgang. Eine fachliche Bewertung der einzelnen DRGs nimmt der Sozialverband VdK nicht vor.\r\nDer VdK kritisiert jedoch, dass die PpUGV als Qualitätskriterien für die Zuweisung einer Leistungsgruppe im Zuge des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) gestrichen werden sollen. Dieses Vorgehen ist vollkommen inakzeptabel.\r\nDie Pflegepersonaluntergrenzen sind ein wichtiges Qualitätskriterium, insbesondere für die Patientensicherheit. Zwar ist die PpUGV kein Qualitätsindikator, jedoch der einzige Hinweis auf die pflegerische Versorgung bei der Zuweisung von Leistungsgruppen. Diese zu streichen ist aus Sicht des VdK fahrlässig. Wenn der Personalschlüssel in der Pflege keine Rolle für die Zuweisung einer Leistungsgruppe spielt, beschädigt dies das Vorhaben, die Qualität der Krankenhausversorgung zu steigern, nachhaltig. Und das, obwohl die Pflege eine besonders wichtige Rolle in der Krankenhausreform spielen sollte.\r\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Pflegepersonaluntergrenzen zwar weiterhin formal bestehen bleiben. Diese stehen jedoch derzeit ohne jegliche Verbindung zur Leistungsgruppensystematik. Dies hat zur Folge, dass die Pflegequalität kein Planungskriterium für die Krankenhäuser darstellt. Die Pflegequalität verkommt so erneut zu einer Nebensache, wo sie doch im Zentrum der stationären Versorgung stehen sollte. Dies kritisiert auch der Deutsche Pflegerat. \r\nWeiter kritisiert der Deutsche Pflegerat, dass es sich bei der PpUGV ohnehin nicht um ein Idealbild, sondern um einen letzten „Rettungsanker gegen pflegerische Unterbesetzung“ handele. Dies unterstreicht die Dramatik der PpUGV als letzte Haltelinie für die Sicherung einer qualitativen pflegerischen Versorgung. Der VdK schließt sich dieser Kritik an.\r\nDass es sich bei der PpUGV um eine letzte rote Haltelinie handelt, stellt  zudem der Abschlussbericht „Auswirkungen von Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus“ aus dem Jahr 2023, den das IGES-Institut für die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung erstellt hat, heraus.  Die Befragten kritisieren schon damals, „dass die PpUGV in der derzeitigen Ausgestaltung eine starre Verhältniszahl sei, die keinen Bezug zu den pflegerischen Versorgungsaufwänden der Patientinnen und Patienten in den pflegeintensiven Bereichen“ habe. Die tatsächlichen Aufwände würden nicht korrekt wiedergegeben. Das Gerüst sei so starr, dass „sowohl für kleinere Krankenhäuser als auch große Universitätskliniken […] die derzeitigen PpUG nicht passend“ seien.\r\nZudem wird insbesondere durch Pflegekräfte kritisiert, dass „die Einhaltung der PpUG lediglich im Monatsdurchschnitt erfolgt und nicht tagesaktuell pro Schicht“. Dies stellt nicht sicher, dass zu jeder Zeit eine massive Unterversorgung der Patientinnen und Patienten ausgeschlossen ist.\r\nDas durchschnittliche Erreichen der PpUG sollte nicht das Ziel sein. Es muss sich dabei um eine absolute Untergrenze handeln, wenn die qualitative und sichere Versorgung der Patientinnen und Patienten tatsächlich der Wille des Verordnungsgebers ist. In der Versorgungsrealität werden die PpUG jedoch als Zielmarke aufgefasst, die in der Regelbesetzung erreicht werden soll.\r\nDass es nach Ansicht der durch das IGES-Institut befragten Pflegekräfte durch die Einführung der PpUG zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität in den Krankenhäusern kam, die zuvor unter den Vorgaben der PpUGV lagen (IGES-Studie), sollte den Gesetzgeber dazu motivieren, die Einhaltung der PpUG als Qualitätskriterium für die Zuweisung von Leistungsgruppen wieder aufzunehmen.\r\nDas langfristige Ziel sollte es sein, die PpUG so weiterzuentwickeln, dass die realen Personalbedarfe der einzelnen Indikationen korrekt widergespiegelt werden und sich die Qualität der Patientenversorgung deutlich erhöht. Dies ist durch die vorliegende Verordnung und die derzeitige Systematik nicht gegeben.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022108","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/e6/685102/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 20.11.2025\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\nZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich verändert. Die aktuelle Situation, geprägt von einer schwierigen konjunkturellen Entwicklung, einem hohen wirtschaftlichen Transformationsbedarf, dem demografischen Wandel und geopolitischen Krisen, enthält substanzielle Herausforderungen. Diese Situation setzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter erhöhten Druck. \r\nGleichzeitig befindet sich Deutschland in einer Phase der Haushaltskonsolidierung. Es wird erwartet, dass die im Koalitionsvertrag für den Bereich des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Maßnahmen ab dem Jahr 2026 zu Einsparungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Die Bundesregierung hat sich vor diesem Hintergrund zum Ziel gesetzt, mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann.\r\nDer Entwurf enthält, neben der Umbenennung der Geldleistung von „Bürgergeld“ zu „Grundsicherungsgeld“ im Wesentlichen folgende arbeitsmarktpolitische und sozialpolitische Inhalte, die zur Erreichung der oben genannten Ziele beitragen sollen.\r\n•\tWiedereinführung des Vermittlungsvorrangs\r\n•\tEinfordern bedarfsdeckendender Integration (Vollzeitbeschäftigung)\r\n•\tErziehenden sollen Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt schon nach dem ersten vollendeten Lebensjahr des Kindes zumutbar sein\r\n•\tAusweitung der Sanktionsfolgen von Meldeversäumnissen: nach dem dritten Versäumnis wird der volle Regelbedarf entzogen, wenn dann keine Rückmeldung innerhalb eines Monats erfolgt, werden alle Leistungen gestrichen, weil unterstellt wird, dass die Person nicht mehr erreichbar ist\r\n•\tAbschaffung der gestaffelten Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen, neue Pflichten werden eingeführt, Sanktionen auch bei Nachholung der Verpflichtung aufrechterhalten, dies gilt auch in den Fällen der sogenannten Totalverweigerung\r\n•\tAbschaffung der Karenzzeit beim Vermögen. Das Schonvermögen wird an das Lebensalter gekoppelt\r\n•\tDeckelung der Wohnkosten in der einjährigen Karenzzeit\r\n•\tKostensenkung bei Kaltmieten, die gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse verstoßen\r\n•\tRegelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch\r\n•\tArbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit\r\n•\tVerankerung des Passiv-Aktiv-Transfers\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert den vorliegenden Referentenentwurf scharf, da er im kompletten Widerspruch zum Sozialstaatsverständnis des VdK liegt. Wie schon in der Gesetzesbegründung dargelegt, sollen die Regelungsvorschläge dazu dienen, Druck auf die Grundsicherungsbeziehende auszuüben, die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen einzudämmen und damit große Einsparungen zu generieren. In diesem Geiste zielen viele Regelungen auf Abschreckung, verkomplizieren die Antragstellung und erschweren den Zugang. Dies gilt zum Beispiel für die Abschaffung der Karenzzeit bei der Vermögensprüfung und die Koppelung des Schonvermögens an das Lebensalter.\r\nDie Verschärfungen bei den Sanktionsvorschriften verstoßen unserer Meinung nach gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht verbindlich vorgegeben hat. So sollen Sanktionen immer nur dann angewendet werden, wenn der Zweck, also die Überwindung der Hilfsbedürftigkeit damit erreicht werden kann. Sie sollen nicht dem Selbstzweck des Strafens dienen und müssen somit bei Nachholung der Verpflichtung auch abgesetzt werden. In den vorliegenden Regeln sollen auch bei Nachholung der Verpflichtung die Sanktionen mindestens einen Monat aufrechterhalten werden, das ist ein klarer verfassungsrechtlicher Verstoß. Es gab auch die klare Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nicht mehr als 30 Prozent des Regelsatzes gekürzt werden darf und im Besonderen nicht die Kosten der Unterkunft, da dies eine zu starke Existenzgefährdung darstellt. Nach dem Entwurf soll dies aber schon bei einfachen Meldeversäumnissen möglich sein, indem ein aus Sicht des VdK rechtlich nicht haltbares Konstrukt eingeführt werden soll, die Nichterreichbarkeitsfiktion. Die Jobcenter erhalten hiermit die Möglichkeit, willkürlich Meldetermine, theoretisch auch in einem sehr kurzen Zeitraum anzuordnen und bei Nicht-Einhaltung, eine Totalsanktion zu verhängen. Indem festgestellt wird, der Betroffene erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr, da er nicht erreichbar ist, soll dieser komplette Leistungsentzug möglich sein. Ob die Person zum Beispiel schwer erkrankt ist oder sich im Krankenhaus befindet, wird hierbei nicht von Amts wegen geprüft. Dass die Jobcenter in Verdachtsfällen noch eine persönliche Anhörung durchführen sollen, ist angesichts der drastischen Folgen der Sanktionierung völlig unzureichend. Im allerschlimmsten Fall kann er also passieren, dass man nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause kommt, keine Leistungen mehr erhält, die Miete nicht bezahlt ist und die Gefahr einer Wohnungskündigung besteht. Also gerade Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, verdeckten psychischen Erkrankungen und Schwerbehinderung sind durch diese Regelung in ihrer Existenz bedroht. Das Konstrukt der Nichterreichbarkeitsfiktion riskiert aus der Sicht des Sozialverband VdK einen Bruch der Rechtsstaatssysteme, da mit seiner Hilfe verfassungsrechtliche Vorgaben umgangen werden sollen.\r\nEinen Bruch mit dem Sozialstaatsprinzip sieht der VdK in den geplanten Regelungen zu den Kosten der Unterkunft. Dieses Prinzip sieht vor, dass der Staat in Notsituationen das Existenzminimum gewährleistet, dazu gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizen. Indem die Kosten jetzt immer auf das Anderthalbfache der abstrakten Angemessenheitsgrenze begrenzt werden sollen, werden Schonfristen wie die bisherige Karenzzeit bei den Wohnkosten und aber auch die individuelle Angemessenheitsprüfung ausgehebelt. Dies wird auch besonders schutzwürdigen Gruppen, wie Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung treffen, denn dies soll auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten. \r\nWeiterhin sollen Wohnkosten, welche die nach Mietpreisbremse zulässige Miethöhe überschreiten, als unangemessen bewertet und damit nicht mehr übernommen werden. Der Leistungsempfänger soll verpflichtet werden, seinen Vermieter am Gericht zur Einhaltung der Mietpreisbremse und zur Absenkung der Miete zu verklagen. Der VdK ist Mitglied in der Mietrechtskommission des Bundesministeriums für Justiz, die einberufen wurde, weil die Mietpreisbremse in der Praxis fast nie angewandt wird und somit kaum eine Wirkung entfaltet. Als Hauptproblem wurde hier herausgearbeitet, dass die Mieter selber die Einhaltung der Mietpreisbremse beim Vermieter einzuklagen haben. Neben dem hohen Aufwand und dem Kostenrisiko bei einem zivilrechtlichen Prozess ist das Hauptproblem, dass Mieterinnen und Mieter in einem Dauerschuldverhältnis zum Vermieter stehen, also für den Verbleib in der Wohnung auf ein gutes Verhältnis angewiesen sind. Die Erfahrung zeigt auch, dass eine Rüge wegen der Mietpreisbremse in ganz vielen Fällen eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach sich zieht. Gerade Leistungsbeziehende haben es besonders schwer, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und werden sich hüten, diese aufs Spiel zu setzen. \r\nDie geplante Deckelung der Wohnkosten anhand der Mietpreisbremse heißt in der Praxis einfach nur eine gnadenlose Kürzung der Kosten der Unterkunft. Die Folgen der wohnungspolitischen Versäumnisse und Fehler der letzten Jahrzehnte werden auf dem Rücken der Ärmsten ausgetragen und damit unabsehbare soziale Verwerfungen riskiert. Schon jetzt beträgt die Wohnkostenlücke ca. 500 Millionen im Jahr. Das ist der Betrag, den Leistungsempfänger aus ihrem Regelsatz für die Miete aufbringen, weil diese nicht komplett übernommen wird. Weitere Kürzungen werden auf Dauer nicht mehr ausgeglichen werden können und zu einem massenhaften Wohnungsverlust führen. Ein solcher Anstieg der Wohnungslosigkeit wird uns als Gesellschaft sehr viel teurer zu stehen kommen. Dies betrifft nicht nur die sozialen Kosten für das Individuum und seine Angehörigen, sondern auch die tatsächlichen finanziellen gesamtgesellschaftlichen Kosten. Notunterbringungen und die Abfederung der sozialen Folgen sind um ein Vielfaches teurer.\r\nDer VdK warnt eindringlich davor, die Kosten der Unterkunft mit Hinweis auf die Mietpreisbremse zu kürzen. Die Wohnungskrise kann nur an anderer Stelle gelöst werden, indem ausreichend sozialer Wohnraum bereitgestellt wird und die Mieten effektiv gedeckelt werden, wozu es eine behördliche Kontrolle und Sanktionierung von Verstößen braucht.\r\nAuch viele andere Regelungen im Referentenentwurf sehen wir mit großer Sorge, wie zum Beispiel die Neuregelung bei der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme bei Erziehenden. Bis jetzt müssen sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keine Arbeit aufnehmen. Das führte dazu, dass sie aber auch keine Angebote für Qualifizierung und Weiterbildung bekamen und somit völlig aus dem Blick der Arbeitsintegration verschwanden. Sie vor dem Ablauf der drei Jahre zu beraten und zu fördern, wäre also eine sehr gute Sache. \r\nStattdessen sollen sie jetzt gleich schon zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können und das schon nach dem ersten Lebensjahr des Kindes. Zwar soll es eine Rolle spielen, ob eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist, aber es gibt noch viele andere Faktoren, die hier nicht berücksichtigt werden. Viele Kinder haben einen besonderen Förderungsbedarf, besonders wenn sie gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen aufweisen. Auch nicht alle Kinder lassen sich mit einem Jahr fremdbetreuen. Anstatt hier also zunächst auf Angebote, Förderung und Freiwilligkeit bei der Arbeitsaufnahme zu setzen und damit den individuellen Umständen jedes Kindes und jeder Erziehenden gerecht zu werden, soll durch das neue Gesetz gleich mit Druck und auch Sanktionierung vorgegangen werden. Dies wird für viele Mütter mit kleinen Kindern, sehr oft Alleinerziehende, zu vielen Überlastungssituationen und Existenznöten führen.\r\nInsgesamt haben wir den Eindruck, dass es sich hier nicht mehr um ein Grundsicherungssystem handeln soll, welches in einer schwierigen Lebenssituation auffangen und befähigen soll, sich wieder alleine zu versorgen. Man kann also gar nicht mehr von einem richtigen Fürsorgerecht sprechen, sondern eher von einem Sozialkontrollrecht. Der Leistungsbezug an sich wird somit schon zu einem Missverhalten, das der Person vorzuwerfen ist. Demensprechend erinnern die neuen Regelungen eher an strafrechtliche Normen, bei denen Disziplinierung und Abschreckung im Vordergrund stehen. \r\nDie Grundsicherung ist das letzte soziale Netz und wenn dieses jetzt sehr große Löcher bekommt, werden wir in Deutschland eine neue Dimension von Armut und Verelendung erleben. Durch den Umbau des Arbeitsmarktes werden die vorgeschlagenen Maßnahmen bis weit in die arbeitende Mitte der Gesellschaft hineinwirken. Auch diese Gruppe in Zeiten wirtschaftlicher Transformation derart zu verunsichern ist aus der Perspektive des Sozialverbands VdK ein Fehler. Wir sehen darin eine große Gefahr für unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt und die demokratische Gesellschaftsordnung. Denn die Aushebelung von sozialen Rechten beginnt immer bei denen mit der schwächsten Lobby, greift dann aber weiter um sich. So identifizieren wir als Sozialverband VdK auch bei den Diskussionen zur Rente, zu Rechten von Menschen mit Behinderung oder zur Gesundheitsversorgung Anzeichen eines bewussten Abbaus des Sozialstaats. In diesem Sinne können wir den vorliegenden Referentenentwurf nur ablehnen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022786","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutzprogramm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/f8/700892/Stellungnahme-Gutachten-SG2603030010.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zum Klimaschutzprogramm\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\tBerlin, 13. Januar 2026\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tKlimapolitik ist Sozialpolitik – soziale Ausgangslage\r\nVulnerable Personengruppen  sind im besonderen Maße von den direkten und indirekten Folgen des Klimawandels betroffen. Die Mitglieder des Sozialverbands VdK spüren die Auswirkungen bereits heute ganz konkret: Hitzewellen verschärfen gesundheitliche Risiken, schlecht gedämmte Wohnungen treiben Energiekosten in die Höhe, Extremwetterereignisse treffen diejenigen besonders hart, die kaum finanzielle Rücklagen haben oder auf eine funktionierende soziale Infrastruktur angewiesen sind. Die Folgen des Klimawandels sind demnach für viele der Mitglieder des VdK keine abstrakte Zukunftsfrage, sondern schon heute Teil ihres Alltags.\r\nGleichzeitig zeigt sich, dass klimapolitische Maßnahmen zusätzliche Belastungen für genau diese Personengruppen mit sich bringen, wenn sie nicht sozialverträglich ausgestaltet sind. Steigende Energiepreise, Mobilitätspreise, Sanierungsmaßnahmen und Modernisierungsumlagen wirken regressiv, wenn die sozialen Auswirkungen nicht systematisch mitgedacht und spezifische Unterstützungsbedarfe berücksichtigt und bereitgestellt werden. Klimapolitische Maßnahmen müssen daher von Beginn an so gestaltet sein, dass sie niemanden überfordern und Teilhabe ermöglichen.\r\nDie zentrale Voraussetzung dafür ist eine faire Verteilung der Kosten der Transformation. Wer mehr emittiert, muss auch einen größeren Beitrag leisten.  Umgekehrt gilt: Menschen, die am wenigsten zum Klimawandel beitragen und zugleich die geringsten finanziellen und strukturellen Möglichkeiten haben, um sich an die klimatischen Veränderungen anzupassen, müssen gezielt entlastet und unterstützt werden. Hierfür bedarf es eines Instrumentenmixes aus finanzieller Kompensation, niedrigschwelligen und zielgenauen Förderangeboten und Unterstützung beim Umstieg auf klimafreundliche Technologien. Ohne einen sozialen Ausgleich droht die sozial-ökologische Transformation ihren gesellschaftlichen Rückhalt mehr und mehr zu verlieren. Die steigenden Lebenshaltungskosten, insbesondere in den Bereichen Energie und Wohnen, führen zu einer weiteren Prekarisierung von ohnehin schon angespannten Lebensrealitäten. Dies untergräbt nicht nur die Akzeptanz für Klimapolitik und die Energiewende, sondern nährt darüber hinaus (klima-)populistische Narrative und stärkt so extremistische Positionen. Eine sozial unausgewogene Klimapolitik gefährdet nicht nur den sozialen Zusammenhalt, sondern auch den klimapolitischen Fortschritt selbst.\r\nAktuelle Analysen  zeigen zudem, dass die Einhaltung der deutschen Klimaziele gefährdet ist. Zwar wurde das nationale Emissionsbudget für 2025 nicht überschritten, doch die Emissionsminderung fiel insgesamt geringer aus als im Vorjahr. Insbesondere in den Sektoren Gebäude und Verkehr bleiben die notwendigen Einsparungen aus. Das auf europäischer Ebene in der Effort-Sharing-Regulation ESR festgesetzte Emissionsminderungsziel wurde somit um 30 Mio. CO2-Äquivalenten verfehlt. Laut dem Umweltbundesamt  ist für die nächsten Jahre mit einer stetig wachsenden Zielwertüberschreitung zu rechnen, was neben den realen klimatischen Auswirkungen zu erheblichen Zusatzkosten führen wird, da zusätzliche CO2-Zertifikate eingekauft werden müssen . Hier gilt es vulnerable Gruppen vor den zunehmenden sozialen, gesundheitlichen als auch finanziellen Risiken zu schützen.\r\nVor diesem Hintergrund braucht es eine ambitionierte, verlässliche Klimapolitik, die an den gesetzten Klimazielen festhält und Planungssicherheit schafft. Ständige Kurswechsel und das Infragestellen zentraler Maßnahmen untergraben Vertrauen und Investitionsbereitschaft. Erforderlich ist ein Dreiklang aus dem entschlossenen Ausbau klimafreundlicher Infrastruktur, einer zielgenauen und sozial ausgewogenen Förderkulisse sowie dem konsequenten Abbau fossiler Subventionen. Aus Sicht des VdK ist es entscheidend vulnerable Gruppen und Haushalte mit niedrigem Einkommen zu befähigen, aktiv am Klimaschutz teilzuhaben und ihre Anpassungsfähigkeit an Klimafolgen selber gestalten zu können. Klimaschutz, Klimaanpassung und soziale Gerechtigkeit sind untrennbar miteinander verwoben und müssen als Gemeinschaftsprojekt in eine sozialverträgliche Klimapolitik übersetzt und umgesetzt werden.\r\n2.\tStellungnahme\r\n2.1.\tWelche zusätzlichen, konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Landnutzung/Forst (auch sektorübergreifende Maßnahmen), bzw. Änderungen bestehender Maßnahmen können dabei helfen, diese Ziele sicher zu erreichen? Welche finanziellen oder rechtlichen Voraussetzungen, einschließlich Ordnungsrecht, sind dafür erforderlich?\r\n2.1.1.\tEnergiewirtschaft\r\nDie Einführung des Europäischen Emissionshandelssystems ETS-II führt zu stetig steigenden Energiepreisen in den Bereichen Wärme und Mobilität. Diese Preissteigerungen belasten Haushalte mit niedrigen Einkommen überproportional stark. Haushalte mit höherem Einkommen können diese Preissteigerungen leichter kompensieren oder durch Investitionen in klimafreundlichere Technologien umgehen, die nicht nur günstiger im Verbrauch, sondern auch oftmals steuerlich subventioniert werden. Einkommensarmen Haushalten fehlen hierfür oftmals die nötigen Ressourcen. Für sie bedeutet die steigende CO2-Bepreisung eine unmittelbare Mehrbelastung im Alltag, während die finanziellen Mittel für einen Umstieg immer kleiner werden - bei weiter ansteigenden CO2-Preisen. Ohne gezielte Unterstützung besteht die Gefahr eines fossilen Lock-ins, da die notwendigen Anpassungen aus finanziellen und oftmals strukturellen Gründen nicht möglich sind.\r\nDies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel der Gasnetzstilllegung. Zusätzlich zu den ETS-II-bedingten Preissteigerungen kommen erwartbar auf die Nutzerinnen und Nutzer erhebliche Preissteigerungen der Netzentgelte zu. Eine aktuelle Studie zeigt, dass bei einem kontinuierlichen Nachfragerückgang die weitgehend fixen Netzkosten auf eine immer kleiner werdende Nutzergruppe verteilt werden und ohne eine frühzeitige Planung zu einer Verzehnfachung der Netzentgelte  bis 2045 führen wird. Besonders betroffen sind davon Menschen, die sich einen individuellen Umstieg des Heizsystems, wie zum Beispiel auf eine Wärmepumpe, nicht leisten können oder von der Investitionsbereitschaft ihrer Vermieter abhängig sind. Zunehmend werden aber auch Haushalte davon betroffen sein, die in ländlichen Regionen nicht die Möglichkeit haben an das kommunale Wärmenetz angeschlossen zu werden.\r\nDer geplante Bundeszuschuss für die in 2026 erhobenen Netzentgelte ist nicht ausreichend, um die absehbaren Kostensteigerungen wirksam zu dämpfen und Haushalte vor weiter steigenden Strom- und Energiekosten zu schützen. Eine frühzeitige, sozial flankierte Stilllegungsplanung der Gasnetze ist daher ein zentrales Instrument, um soziale Härten und volkswirtschaftliche Zusatzkosten zu vermeiden.  Dies entlastet verbleibende Haushalte, da sich die Anzahl derjenigen, die bis zur Stilllegung am Netz bleiben reduziert, während die Netzkostenbelastung weniger stark ansteigt. Zugleich verringert sich der staatliche Förderbedarf zur andernfalls dringend notwendigen Abfederung sozialer Härten immens.  Die Voraussetzung für eine erfolgreiche frühzeitige Gasnetzstilllegung ist jedoch eine verlässliche Alternative für die betroffenen Haushalte, flankiert von einer transparenten und frühzeitigen Kommunikation, die aufzeigt, welche erheblichen Risiken auf die Nutzerinnen und Nutzer zukommen, wenn diese nicht vorgenommen wird und gleichzeitig die Vorteile einer geordneten Stilllegung der Gasnetze unterstreicht.\r\nEng damit verknüpft ist die kommunale Wärmeplanung, die für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein muss. Eine aktuelle Analyse  zeigt, dass bislang rein technische Aspekte im Mittelpunkt der Wärmenetzplanung stehen und sozioökonomische Fragestellungen unzureichend berücksichtigt werden. Aus Sicht des VdK ist es unausweichlich, frühzeitig zu prüfen, ob und wie vulnerable Gruppen tatsächlich kommunale Wärmenetze erreichen können. Dort, wo eine zentrale Wärmeversorgung technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist, vornehmlich im ländlichen Raum mit einer geringen Bebauungsdichte, bedarf es zielgenauer Förderinstrumente für alternative Lösungen auf individueller Ebene. Hierzu zählen insbesondere eine sozial gestaffelte Förderung für den Kauf von Wärmepumpen sowie ein Social-Leasing-Modell über kommunale Energieversorger (beispielsweise die Stadtwerke), die aufgrund größerer Beschaffungsvolumina Kostenvorteile erzielen können. Für Haushalte in Mietverhältnissen ist ein wirksamer Schutz vor Mieterhöhungen, die über die tatsächlichen Einsparungen hinausgehen, sicherzustellen. Das Drittelmodell vom Deutschen Mieterbund und BUND liefert hier eine tragfähige Lösung zur Überarbeitung der Modernisierungsumlage, die aus unserer Sicht dringend erforderlich ist.\r\nZudem sollten gemeinschaftliche Energieversorgungsmodelle stärker gefördert werden. So hätten Quartiere, die nicht an das kommunale Fernwärmenetz angeschlossen werden können, die Möglichkeit über eine Großwärmepumpe dezentral versorgt zu werden.\r\nEbenso zentral für eine sozial ausgewogene Energiewende ist der Ausbau einer dezentralen Erzeugung grünen Stroms. Niedrigschwellige Lösungen wie Balkonkraftwerke oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung über Solarstrom sollten gezielt gefördert werden, da sie im Vergleich zu klassischen Mieterstrommodellen einfacher umzusetzen sind und auch Haushalte mit geringem Einkommen die Teilhabe an klimafreundlicher Stromerzeugung ermöglichen.\r\n2.1.2.\tVerkehr\r\nFür die Einhaltung der gesetzlich vereinbarten Klimaziele spielt der Verkehrssektor eine entscheidende Rolle. Ohne eine ambitionierte und zugleich sozial ausgewogene Klimaverkehrspolitik, werden die Emissionen bei zunehmend schrumpfender gesellschaftlichen Akzeptanz nicht ausreichend gesenkt werden können. Die Voraussetzung dafür ist, am beschlossenen Ausstieg aus den Verbrennungsmotoren ab 2035 festzuhalten und „hoch effiziente Verbrenner“  ausdrücklich auszuschließen. Nur so kann Planungssicherheit für die Industrie, Infrastruktur sowie Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden.\r\nDie Elektrifizierung des motorisierten Individualverkehrs muss sozial flankiert werden. Entsprechende Förderinstrumente für den Umstieg auf rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge sollten sich konsequent auf Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie auf Fahrzeuge im unteren Preissegment fokussieren. Neben Kaufprämien sollten Social-Leasing-Modelle, wie sie in Frankreich bereits erfolgreich umgesetzt werden, stärker verfolgt werden. Nicht zuletzt da sie den zusätzlichen Effekt haben den Aufbau eines Gebrauchtwagenmarktes zu beschleunigen. Die bisher geteilten Eckpunkte einer E-Auto-Förderung  der Bundesregierung sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl gibt es aus Sicht des VdK einige Kritikpunkte, die es zu überarbeiten gilt. Für Menschen mit sehr geringem Einkommen greift die Förderung nicht weit genug, um einen tatsächlichen Umstieg zu realisieren. Während gleichzeitig die angesetzte Einkommensobergrenze so hoch ist, dass erhebliche Mitnahmeeffekte zu erwarten sind. Ein förderfähiges Jahreseinkommen von 80.000 Euro  für einen Ein-Personen-Haushalt steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Bedarfen einkommensschwacher Haushalte. Zugleich ist der vorgesehene Kinderbonus von 500 Euro je Kind und maximal 1.000 Euro zu niedrig, um die höhere finanzielle Belastung von Familien (insbesondere derer mit mehr als zwei Kindern) angemessen abzubilden.\r\nZudem bewerten wir es kritisch, dass unterschiedliche Einkommenskennzahlen herangezogen werden. So zählt für die Grundförderung von 3.000 Euro das zu versteuernde Jahreseinkommen als auch die Haushaltsgröße, während der Bonus für niedrige Einkommen an eine Gehaltsobergrenze des monatlichen Nettoeinkommens und ohne Berücksichtigung der Anzahl der Haushaltsmitglieder bemessen wird. Die monatliche Nettoeinkommensgrenze von unter 3.000 Euro benachteiligt zudem Menschen mit Behinderungen, die den Behinderten-Pauschbetrag  oder weitere Nachteilsausgleiche beziehen.\r\nDie angekündigte Finanzierung des 3-Millarden-Euro-Förderprogramms aus dem europäischen Klimasozialfonds sehen wir aus VdK-Perspektive unter den bisher angekündigten Maßgaben kritisch. Der Klimasozialfonds wurde zur Abfederung sozialer Härten für vulnerable Gruppen ins Leben gerufen. Ein-Personen-Haushalte mit einem Jahreseinkommen von 80.000 Euro zählen unserer Meinung nach nicht zu dieser Personengruppe. Zudem orientiert sich die Förderberechtigungsgrenze nicht an sozialen Aspekten, sondern am Medianeinkommen der Neuwagenkäuferinnen und -käufer. Aus klimapolitischer Perspektive ist zudem die Berücksichtigung von Plug-in-Hybridfahrzeugen zu kritisieren, da sie die Klimaschutzwirkung der Förderung deutlich reduzieren. \r\nFlankierend zur Elektrifizierung ist ein zügiger Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur notwendig, insbesondere in Ballungsräumen. Hierbei muss Barrierefreiheit von Beginn an mitgedacht und umgesetzt werden. Ladesäulen müssen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nutzbar sein. Gleichzeitig darf der Ausbau nicht zulasten bestehender Parkplätze für Menschen mit Behinderungen erfolgen. Ihre autonome Mobilität darf durch den Infrastrukturausbau nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich muss die Infrastruktur auch in die Quartiere vordringen, die nicht von Einfamilienhäusern geprägt sind. Anders als deren Besitzerinnen und Besitzer sind Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümer und Eigentümerinnen in Mehrfamilienhäusern stärker auf eine gute öffentliche Infrastruktur angewiesen.\r\nNeben der Elektrifizierung des Individualverkehrs ist der Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von zentraler Bedeutung für eine sozialverträgliche Mobilitätswende. Um soziale Teilhabe zu ermöglichen und gleichzeitig eine echte Alternative zum privaten Pkw anzubieten, bedarf es eines verlässlichen, flächendeckenden und vollständig barrierefreien Öffentlichen Personennahverkehrs. Insbesondere im ländlichen Raum sind Bus- und Bahnangebote deutlich aufzustocken und mit On-Demand-Lösungen zu ergänzen. Insbesondere für Menschen, die sich kein eigenes Auto leisten können und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, um wohnortnahe Arztpraxen, Apotheken, Lebensmittelgeschäfte etc. zu erreichen, verstehen wir Mobilitätsangebote als Daseinsvorsorge.\r\nDer gesetzliche Anspruch auf vollständige Barrierefreiheit  im ÖPNV muss mit verbindlichen Zielvorgaben zeitnah unterlegt und bei Nichteinhaltung sanktioniert werden. Zusätzlich braucht es ein zweckgebundenes Förderprogramm, um die Länder und Kommunen gezielt bei der Umsetzung zu unterstützen. Das bestehende Modernisierungsprogramm zum barrierefreien Umbau kleiner Bahnhöfe muss ausgeweitet, verstetigt und aufgestockt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch Bahnhöfe mit geringeren Fahrgastzahlen vollständig barrierefrei werden.\r\nNeben Barrierefreiheit ist Bezahlbarkeit von Mobilität der Grundpfeiler für soziale Teilhabe. Wir fordern ein preisstabiles Deutschlandticket sowie die Einführung eines bundesweiten Sozialtickets. Ergänzend muss die Stadt- und Verkehrsplanung klimasozial weiterentwickelt werden. Dies beinhaltet den notwendigen Ausbau von Fuß- und Radwegen sowie grüner und blauer Infrastruktur. Gleichwohl ist auch hier darauf zu achten, dass dies nicht dazu führen darf, dass notwendiger Parkraum für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen abgebaut wird. Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf persönliche Mobilität und haben vielfach nicht die Möglichkeiten auf alternative Verkehrsformen auszuweichen. Die Bereitstellung ausreichender Parkflächen für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen muss sich daher am tatsächlichen Bedarf orientieren und darf nicht dem allgemeinen Parkraumabbau zum Opfer fallen und/oder gegen klimapolitische Maßnahmen ausgespielt werden. Insgesamt sind die öffentlichen Investitionen in den ÖPNV, den barrierefreien Umbau sowie die Ticketfinanzierung deutlich zu erhöhen, um Klimaschutz, soziale Teilhabe und Mobilitätssicherung zu gewährleisten.\r\n2.1.3.\tGebäude\r\nIm Gebäudesektor ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (ehemals Gebäudeenergiegesetz GEG) in Verbindung mit der Bundesförderung effizienter Gebäude BEG von zentraler Bedeutung. Der Expertenrat für Klimafragen bewertet das GEG in seiner aktuellen Ausgestaltung als einen der wichtigsten Klimaschutzhebel im Gebäudebereich. Aus Sicht des VdK ist entscheidend, dass die Energiewende im Gebäudebereich sozialverträglich umgesetzt wird und auf breite gesellschaftliche Akzeptanz stößt. Das sozial gestaffelte Förderinstrument der BEG ist hierfür unerlässlich. Als existenzieller Bestandteil der energetischen Modernisierung von Bestandsgebäuden ermöglicht sie Investitionen in Effizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung sozio-ökonomischer Aspekte. Insbesondere der Klimageschwindigkeits- und der Einkommensbonus haben sich als wirksame Instrumente erwiesen, die Gebäudesanierung in Ansätzen sozialverträglich auszugestalten und selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer in bisher ineffizienten Häusern und mit geringem Einkommen bei der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme zu unterstützen.\r\nAus Sicht des VdK bedarf es jedoch eine Weiterentwicklung der BEG, um ihre soziale Wirksamkeit auszuweiten. Die Boni sollten neben dem Heizungstausch auch auf andere Einzelmaßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung (Maßnahmen an der Gebäudehülle, Fenstertausch, Dach- und Fassadensanierung etc.) anwendbar sein. Insbesondere für einkommensschwächere Haushalte sind diese Maßnahmen oftmals die Voraussetzung dafür, dass der Heizungstausch technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist.\r\nDarüber hinaus bedarf es einer weiteren Ausdifferenzierung des Einkommensbonus. Aktuell liegt die Berechtigungsobergrenze bei einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro und ist angesichts des aktuellen Einkommensmedians  zu niedrig angesetzt. Der VdK spricht sich daher für einen zweistufigen Einkommensbonus aus: ein erhöhter Bonus von 40% für niedrige Einkommen bis 40.000 Euro  und weiterhin 30% Einkommensbonus für untere mittlere Einkommen bis 60.000 Euro , unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Haushaltsgröße . Um eine wirksame sozial gestaffelte Förderung sicherzustellen, müssen die vorgesehenen Boni vollständig und ohne Kappungsgrenze miteinander kumulierbar sein.\r\nWeiter muss der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeit für besagte Sanierungsvorhaben insbesondere für ältere Personen erleichtert werden. Eigentümerinnen und Eigentümer hohen Alters sind oftmals von restriktiven Kreditvergabepraxen betroffen und können dadurch notwendige Investitionen nicht realisieren. Um diese Altersdiskriminierung zu beseitigen fordern wir die Anpassung der Kreditvergaberichtlinien. Dadurch würden nicht nur alte Menschen vor dem fossilen Lock-in geschützt, sondern auch erhebliche Emissionsminderungen erzielt werden, da gerade ältere Personen oftmals in energetisch besonders ineffizienten Häusern (sogenannten worst performing houses) leben. Sämtliche Anforderungen der Barrierefreiheit müssen bei energetischen Sanierungen systematisch mitgedacht werden. Klimaschutz und Barrierefreiheit dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Vielmehr sollten energetische Sanierungsmaßnahmen zu einer energieeffizienteren und barrierearmen Gestaltung führen, um so langfristig selbstbestimmtes klimafreundliches Wohnen zu ermöglichen.\r\n2.2.\tWie kann das Klimaschutzprogramm so ausgestaltet werden, dass es vulnerable Gruppen und insbesondere Haushalte mit niedrigem Einkommen nicht überfordert, eine faire Verteilung der Kosten und Nutzen gewährleistet und eine hohe gesamtgesellschaftliche Akzeptanz findet?\r\nFür eine sozialverträgliche Ausgestaltung klimapolitischer Maßnahmen müssen die sozialen Auswirkungen, die diese Maßnahmen mit sich bringen, von Beginn an systematisch mitgedacht werden. Hierfür braucht es verbindliche Sozialverträglichkeitschecks, die eine systematische Folgenabschätzung vornehmen.  Dabei sollte ein besonderes Hauptaugenmerk auf Energiearmut, Mobilitätsarmut und Gesundheitsrisiken gelegt werden, die durch die Folgen des Klimawandels, aber auch durch Klimapolitik selbst verstärkt werden (sofern diese nicht sozialverträglich ausgestaltet ist). Vulnerable Gruppen, darunter ältere Menschen, kranke Menschen, Menschen mit Behinderungen, einkommensschwache Haushalte, Kinder sowie Frauen (Schwangerschaft, Endometriose, Menopause) sind von Extremwetterereignissen wie Hitze besonders betroffen. Die zunehmende Zahl hitzebedingter Todesfälle  verdeutlicht den akuten Handlungsbedarf. Klimaanpassungsstrategien wie Hitzeaktionspläne, aber auch verlässliche Katastrophenschutzkonzepte bei Starkregen und Flut müssen gezielt auf den Schutz ebendieser Gruppe ausgerichtet sein.\r\nEin zentrales Instrument zur sozialen Abfederung klimapolitischer Maßnahmen ist die finanzielle Kompensation der CO2-Bepreisung, die einkommensschwache Haushalte überproportional belastet und langfristig die Gefahr des fossilen Lock-ins verstärkt. Der VdK schlägt daher für die Übergangsphase einen sozial gestaffelten FAIRteilungsbonus vor. Dieser muss progressiv ausgestaltet sein, sodass Haushalte mit niedrigem Einkommen stärker entlastet werden als Haushalte mit mittleren oder hohen Einkommen. Ein pauschales, einkommensunabhängiges Klimageld lehnt der VdK ab, da es auch Haushalte begünstigen würde, die notwendige Anpassungen aus eigener Kraft leisten können.\r\nDer einzig sinnvolle Schutz vor immer weiter steigenden CO2-Preisen ist die Umstellung auf Klimaneutralität. Daher braucht es entsprechende Förderprogramme, die die Bürgerinnen und Bürger bei der Umstellung auf klimafreundliche Technologien unterstützen, um ihren CO2-Ausstoß nachhaltig zu senken. Beispielsweise bei der Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgeräte, wie sie bereits in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Stärkungspakts NRW 2023 für „Weiße Ware“ umgesetzt wurden.\r\nDie Menschen müssen konkret beim Energiesparen unterstützt werden, sowohl auf individueller als auch infrastruktureller Ebene. Individuell braucht es gezielte Förderungen für Umstellungsmaßnahmen, etwa durch eine sozial gestaffelte E-Auto-Förderung oder die BEG für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Infrastrukturell braucht es einen verlässlichen, bezahlbaren und vollständig barrierefreien ÖPNV, ein preisstabiles Deutschlandticket sowie ein bundesweites Sozialticket. Ebenso müssen soziale Aspekte bei der kommunalen Wärmeplanung systematisch berücksichtigt werden, insbesondere die Frage, wie prekäre Quartiere und einkommensarme Haushalte das Fernwärmenetz erreichen können.\r\nVor diesem Hintergrund kommt dem Klimasozialplan eine besondere Bedeutung zu. Als Voraussetzung für den Mittelabfluss aus dem Klima-Sozialfonds, der soziale und verteilungspolitische Effekte des neuen Emissionshandelssystems ETS-II auf vulnerable Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzerinnen abfedern soll. Der Fonds dient zugleich dem solidarischen Ausgleich zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sowie der sozialen Abfederung innerhalb der einzelnen Länder. Der Klimasozialplan, dessen Abgabefrist bereits im Juli vergangenen Jahres verstrichen ist, muss zusätzliche und wirksame Maßnahmen zur Abfederung sozialer Härten vorlegen. Aus Sicht des VdK bietet sich hierfür die Ausweitung der BEG und die damit verbundene Implementierung eines zweistufigen Einkommensbonus für einkommensärmere Haushalte an sowie die von uns geforderte Überarbeitung der Kreditvergaberichtlinien für ältere Personen, die oftmals in worst performing houses leben und im besonderen Maße vom fossilen Lock-in gefährdet sind. Ebenso bietet sich die Finanzierung eines bundesweiten Sozialtickets für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Klimasozialfonds an.\r\n2.3.\tWelche Änderungen von Rahmenbedingungen und Anreizen können dabei helfen, weitere Investitionen in die Transformation zur Klimaneutralität und die Marktdurchdringung von Schlüsseltechnologien für die Klimaneutralität zu beschleunigen? Wie kann dabei die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gestärkt werden? Wie kann die Wirksamkeit marktwirtschaftlicher Instrumente bestmöglich gewährleistet werden?\r\nEine wirksame sozialverträgliche Klimapolitik muss die Marktdurchdringung klimafreundlicher Technologien gezielt beschleunigen, insbesondere in einkommenssensiblen Segmenten. Entscheidend ist dabei, dass klimafreundliche Optionen nicht nur theoretisch verfügbar sind, sondern für breite Bevölkerungsgruppen tatsächlich bezahlbar werden. Im Bereich der Elektromobilität bedeutet dies vor allem, das Angebot im unteren Preissegment zu erhöhen und den bislang kaum entwickelten Gebrauchtwagenmarkt für E-Autos aktiv aufzubauen. Ein zentraler Hebel hierfür sind Leasing-Modelle mit kurzer Laufzeit, bei denen Fahrzeuge nach zwei bis drei Jahren als junge Gebrauchtwagen wieder auf den Markt gelangen. Auf diese Weise kann mittelfristig das Angebot an E-Autos unter 20.000 Euro erweitert werden, was für viele Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen entscheidend ist. Ein vom Bund gefördertes Social-Leasing-Programm würde darauf einzahlen und gleichzeitig den Einstieg in klimafreundliche Mobilität, insbesondere für einkommensschwache Haushalte ermöglichen. Darüber hinaus profitieren die Fahrzeughersteller und Leasinggesellschaften von einer stabilen Nachfrage und planbaren Absatzmengen, was wiederum Investitionen in entsprechende Fahrzeugklassen begünstigt.\r\nInsgesamt braucht es eine aktive Industriepolitik, die gezielt den Aufbau klimafreundlicher Leitmärkte adressiert. Anstelle pauschaler Entlastungen wie einer allgemeinen Senkung der Körperschaftssteuer, deren Lenkungswirkung gering und sozial wie klimapolitisch wenig zielgenau ist, sollten öffentliche Mittel strategisch eingesetzt werden, etwa für die Förderung von Forschung, Produktion und Markteinführung bezahlbarer klimafreundlicher Produkte. Eine solche industriepolitische Steuerung stärkt die Innovationsfähigkeit des Standortes, sichert Beschäftigung und sorgt zugleich dafür, dass die sozial-ökologische Transformation nicht zu einem exklusiven Projekt für Besserverdienende wird, sondern als Gemeinschaftsprojekt in der Breite der Gesellschaft ankommt.\r\n2.4.\tWie kann das Klimaschutzprogramm Impulse zur Belebung der Konjunktur geben? Worauf sollte angesichts der substantiellen Konsolidierungsbedarfe im Bundeshaushalt sowie der gebotenen Kosteneffizienz besonderes Augenmerk gelegt werden?\r\nEine sozialverträgliche Klimapolitik kann zugleich ein zentraler Impulsgeber für wirtschaftliche Wertschöpfung, Innovation und Beschäftigung sein, wenn Fördermaßnahmen gezielt ausgestaltet werden. Entscheidend ist, dass staatliche Mittel nicht nur den Umstieg der Bevölkerung auf klimafreundliche Technologien erleichtern. Sondern gleichzeitig Zukunftsmärkte stärken und entsprechende Wirtschaftszweige systematisch ankurbeln.\r\nEin gutes Beispiel ist die Förderung der Elektromobilität. Derzeit fehlt es noch an einem funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt für E-Autos, zudem ist das Angebot im unteren Preissegment sehr begrenzt. Um sowohl soziale als auch industriepolitische Ziele zu erreichen, sollte die E-Auto-Förderung an eine Obergrenze des Bruttolistenpreises gekoppelt sein. Dies würde nicht nur die Zielgenauigkeit der Förderung erhöhen, sondern zugleich einen klaren Marktanreiz für die Automobilindustrie setzen, verstärkt Fahrzeuge in bezahlbaren Preisklassen zu entwickeln und zu produzieren. Aktuell sind vor allem chinesische Hersteller in den unteren Segmenten marktführend. Ein von der Bundesregierung angestrebtes Aufweichen des Verbrenner-Aus auf EU-Ebene würde die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Automobilindustrie weiter schwächen, da finanzielle Mittel und Ingenieurskapazitäten weiterhin in eine technologisch längst überholte Antriebstechnik gesteckt wird, statt diese konsequent für Innovationen im Bereich der Elektromobilität zu nutzen. Damit droht Deutschland, den technologischen Rückstand gegenüber chinesischen aber auch französischen Herstellern weiter zu vergrößern, anstatt ihn gezielt aufzuholen.\r\nAuch im Gebäudebereich zeigt sich, dass klimapolitische Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Potenziale entfalten können. Einzelmaßnahmen der energetischen Gebäudesanierung sind nicht nur wirksam in Sachen Klimaschutz, sondern zugleich profitabel für Hersteller, Zulieferer und insbesondere regionale Handwerksbetriebe. Eine verlässliche und langfristig angelegte Förderung stärkt hier lokale Wertschöpfungsketten, sichert Arbeitsplätze und erhöht die Planungssicherheit für Betriebe – insbesondere im Mittelstand.\r\nGleichzeitig müssen steuerliche Subventionierungen konsequent auf Klimaziele ausgerichtet werden. Die Verstetigung der Stromsteuersenkung für das produzierende Gewerbe sowie Forst- und Landwirtschaft verursacht Kosten von rund 3 Mrd. Euro jährlich und verbilligt zudem Strom aus fossilen Energieträgern. Diese Mittel sollten gezielt so eingesetzt werden, dass vorrangig grüne Energiequellen profitieren und der Umstieg auf erneuerbaren Strom beschleunigt wird, anstatt weiterhin fossile Strukturen zu stabilisieren. Zudem sollten explizit fossile Subventionen vollständig abgeschafft und erstrecht keine neuen verabschiedet werden. Die Senkung der Luftverkehrsabgabe, die faktisch die klimaschädlichste Verkehrsform subventioniert, führt zu Steuereinbußen von rund 350 Mio. Euro. Die häufig angeführte Begründung, man könnte so die Wirtschaft ankurbeln, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Studien zeigen , dass der Zusammenhang zwischen zunehmendem Flugverkehr und dem Wirtschaftswachstum deutlich geringer ausfällt als vielfach angenommen. Vielmehr ist es so, dass steigende Einkommen zu mehr Flugreisen führen, nicht umgekehrt. Mehr Flüge sind überwiegend ein Ergebnis von Wohlstand, nicht dessen Ursache. In Ländern wie Belgien, Niederlande und Deutschland lassen sich zudem Sättigungseffekte (bei geschäftlichen Flugreisen) und teilweise negative Effekte feststellen hauptsächlich zurückzuführen auf touristische Flugreisen, die die Kaufkraft ins Ausland abführen.\r\nInsgesamt zeigt sich, dass eine konsequent sozial und ökologisch ausgerichtete Förderpolitik nicht nur klimapolitisch notwendig ist, sondern auch eine wirtschaftspolitische Chance darstellt, die es zu nutzen gilt. Voraussetzung ist jedoch, dass öffentliche Investitionen in zukunftsfähige Technologien und nachhaltige Infrastrukturen fließen und klimaschädliche Subventionen konsequent und umgehend abgebaut werden.\r\n2.5.\tWie kann das Klimaschutzprogramm dazu beitragen, das Zusammenwirken bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zwischen Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu optimieren?\r\nAus Sicht des Sozialverbandes VdK kann das Klimaschutzprogramm KSP nur dann erfolgreich sein, wenn Klimapolitik konsequent als integraler Bestandteil von Sozialpolitik verstanden und entsprechend koordiniert, finanziert und umgesetzt wird. Die sozialen Auswirkungen klimapolitischer Maßnahmen entfalten sich überwiegend auf kommunaler Ebene. Also dort, wo Menschen wohnen, mobil sind, Energie verbrauchen und auf soziale Infrastruktur angewiesen sind. Für eine wirksame sozialverträgliche Klimapolitik bedarf es daher einer engen, niedrigschwelligen und verlässlichen Verzahnung von Bund, Ländern und Kommunen sowie einer umfassenden Kommunikation und Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig muss die sozialpolitische Verantwortung auf allen Ebenen verankert sein.\r\nDie Länder übernehmen dabei die koordinierende Rolle und sorgen für die Übersetzung bundespolitischer Zielsetzungen auf landesspezifischer und kommunaler Ebene. Entscheidend ist, dass die Länder und Kommunen hierbei nicht allein gelassen werden. Es braucht klare Abmachungen bezüglich der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, um gemeinsame, tragfähige Umsetzungsstrukturen zu schaffen. Ein besonderes Augenmerk erfordert die finanzielle Situation vieler Kommunen. Viele Kommunen sind aufgrund struktureller Unterfinanzierung und Überschuldung kaum in der Lage zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und klimapolitische Maßnahmen zu finanzieren, geschweige denn umzusetzen. Gleichzeitig besteht ein enger Zusammenhang zwischen der finanziellen Lage der Kommunen und den sozio-ökonomischen Lebensrealitäten der Einwohnerinnen und Einwohner. Fehlen der Kommune die entsprechenden Mittel für die Planung und Umsetzung infrastruktureller Projekte, wie die Aufrechterhaltung des ÖPNV-Angebots oder der kommunalen Wärmeplanung, hat das unmittelbare soziale Auswirkungen für die dort lebenden Personen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Klimaschutz darf daher nicht an fehlender kommunaler Finanzkraft scheitern. Hier ist der Bund gefragt notwendige Mittel und Unterstützung bereitzustellen, um eine gleichwertige Umsetzung in allen Regionen des Bundesgebiets zu ermöglichen. Auch hier bietet sich das Konzept der sozial gestaffelten Förderung an, bei denen die finanzielle Unterstützung an den finanziellen Mitteln der jeweiligen Kommune ausgerichtet wird.\r\nGleichwohl braucht es zentrale Beratungs-, Schulungs- und Unterstützungsstrukturen, die insbesondere kleine und strukturschwache Kommunen bei der Umsetzung klimasozialer Projekte unterstützen. Diese sollten mit verlässlichen Anlaufstellen ausgestattet sein, um fachliche, rechtliche und soziale Frage kompetent bearbeiten zu können. Darüber hinaus sollten Sozialverbände und zivilgesellschaftliche Akteure frühzeitig und verbindlich einbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Perspektive der Bürgerinnen und Bürger systematisch in der Planung und Umsetzung berücksichtigt und soziale Schieflagen frühzeitig erkannt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022814","regulatoryProjectTitle":"Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/8a/701527/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040022.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 16.01.2026\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nDie Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge wird seit ihrer Einführung immer wieder kritisch hinterfragt. Mit der zunehmenden Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen, insbesondere E-Scootern, im Straßenverkehr hat diese Diskussion neue Relevanz gewonnen. Der 60. Deutsche Verkehrsgerichtstag empfahl im Jahr 2022, das Haftungsprivileg des § 8 Nr. 1 StVG weitgehend abzuschaffen.\r\nAuch die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister sprach sich 2023 für eine Reform der Regelung aus. Sie verwies darauf, dass ein genereller Haftungsausschluss für langsam fahrende Fahrzeuge den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr angemessen sei. Besonders in städtischen Räumen führe die wachsende Zahl neuer Fahrzeugtypen wie E-Scooter zu einem merklich höheren Gefährdungspotenzial.\r\nDie Zahl der Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr hat seit ihrer Einführung deutlich zugenommen, ebenso die von ihnen verursachten Drittschäden und die von ihnen maßgeblich verursachten Verkehrsunfälle. Verkehrsunfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen ereignen sich überwiegend in Großstädten, wo sie hauptsächlich von Verleihanbietern angeboten und genutzt werden. Im Jahr 2023 waren rund 210 000 der insgesamt 990 000 versicherten E‑Scooter Teil solcher Mietflotten, die laut Angaben des GDV etwa 40 % aller Unfälle mit Drittschäden verursachten, obwohl sie nur 20 % aller genutzten E-Scootern darstellen. Während Unfälle mit abgestellten Fahrzeugen bislang statistisch kaum erfasst sind, zeigen Gerichtsentscheidungen, dass selbst verkehrsrechtlich korrekt abgestellte E‑Scooter zu folgenschweren Unfällen führen können. Problematisch ist insbesondere, dass Geschädigte bei Schadensersatzansprüchen ein Verschulden des Fahrers nachweisen müssen. Da Fahrer meist nicht mit dem Halter identisch und oft nicht zu ermitteln sind, scheitern solche Nachweise häufig. Gerade im Free‑Floating‑Verleih, bei dem E‑Scooter über längere Zeiträume im öffentlichen Raum stehen und von wechselnden Nutzern verwendet werden, entstehen Haftungslücken. Unter dem Gesichtspunkt einer fairen Risikoverteilung erscheint es daher dem Gesetzgeber sachgerecht, das Haftungsrisiko stärker dem Halter, also dem Betreiber der Verleihflotte, zuzuordnen, der wirtschaftlich von der Bereitstellung der Fahrzeuge profitiert.\r\nDer aktuelle Entwurf greift diese Überlegungen auf und schlägt vor, Elektrokleinstfahrzeuge künftig in die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung einzubeziehen. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll hingegen die bisherige Regelung fortbestehen. Der Entwurf steht zudem im größeren Zusammenhang der Bemühungen, die Ziele der UN‑Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, welches eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bis zum Jahr 2030 vorsieht.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt ausdrücklich den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr. Der Entwurf ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, um die Rechte von Geschädigten wirksam zu stärken und bestehende Schutzlücken zu schließen.\r\nDer VdK teilt die Einschätzung, dass die bisherige Haftungsregelung bei Unfällen mit E‑Scootern unzureichend ist. Menschen, die durch falsch oder achtlos abgestellte Fahrzeuge stürzen und sich verletzen, haben bislang kaum eine Chance, ihre Ansprüche durchzusetzen. Diese Situation ist aus Sicht des VdK nicht länger hinnehmbar.\r\nPositiv bewertet der VdK, dass der Gesetzgeber die Haftung künftig an die Maßstäbe des motorisierten Individualverkehrs angleichen möchte. Die vorgesehene Einführung einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung sowie einer Haftung aus vermutetem Verschulden der fahrzeugführenden Person trägt maßgeblich dazu bei, dass Betroffene künftig nicht mehr die alleinige Beweislast tragen. Damit werden Verleihfirmen stärker in die Verantwortung genommen und Geschädigte erhalten endlich besseren Rechtsschutz.\r\nFalsch abgestellte E‑Scooter stellen inzwischen ein alltägliches Sicherheitsrisiko dar. Dies betrifft insbesondere ältere Menschen, Personen mit Behinderungen und Familien mit Kinderwagen. Es werden Gehwege, Durchgänge und Haltestellen blockiert und führen zu vermeidbaren Unfällen. Der VdK sieht darin ein erhebliches Problem für die Barrierefreiheit und Sicherheit im öffentlichen Raum.\r\nDer VdK möchte in diesem Zusammenhang jedoch auch auf die Gesamtsituation der E‑Scooter‑Problematik aufmerksam machen. Auch nach der Reform der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und der Zustimmung seitens des Bundesrats weißt der VdK weiterhin auf Missstände wie das weit verbreitete Abstellchaos, zu niedrige Bußgelder und die geplante Erweiterung der Fahrtmöglichkeiten auf verkehrsrechtlich als „Radverkehr frei“ ausgewiesenen Wegen kritisch hin. Nach Ansicht des VdK besteht hier erheblicher Handlungsbedarf auf Seiten von Gesetzgeber und Kommunen, damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden gewährleistet wird. Dies wäre durch die Einführung und konsequente Einhaltung eines Mindestschutzniveaus sichergestellt.\r\nZudem beobachtet der VdK, dass sich ähnliche Probleme beim Abstellen auch bei Leihrädern zeigen. Diese blockieren häufig denselben Raum und führen zu den vergleichbaren Barrieren insbesondere für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Der VdK fordert, dass im Sinne einer barrierefreien und sicheren Verkehrsinfrastruktur hier verbindliche Regelungen zur Halterhaftung und wirksame Kontrollen eingeführt werden.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tÄnderung des § 8 StVG\r\nParagraf 8 soll dahingehend geändert werden, dass künftig auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie sie in § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung definiert sind, unter die Halterhaftung des § 7 fallen. Laut Definition sind dies Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt ausdrücklich diese Änderung seitens des Bundesministeriums der Justiz. Der Entwurf stellt einen wichtigen und längst überfälligen Schritt dar, um die Rechte von Geschädigten durch Elektroroller wirksam zu stärken.\r\nBislang ist die Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen, insbesondere mit E-Scootern, unzureichend geregelt. Menschen, die über falsch oder achtlos abgestellte E-Scooter stürzen und sich verletzen, haben in der Praxis häufig kaum eine Möglichkeit, Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen. Diese Rechtslage ist aus Sicht des Sozialverbands VdK nicht akzeptabel.\r\nDer nun vorliegende Referentenentwurf greift eine zentrale Forderung auf, die der Sozialverband VdK Deutschland bereits in seiner letzten Stellungnahme deutlich gemacht hat, nämlich die Klärung der Haftungsfrage bei Elektrokleinstfahrzeugen. Die geplante Aufhebung der bisherigen Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge und die Einführung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung sowie der Haftung der fahrzeugführenden Person aus vermutetem Verschulden bewertet der VdK als entscheidenden Fortschritt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zweifel auch die Verleihfirma haftet und Unfallopfer nicht länger die Beweislast allein tragen müssen.\r\nHierzulande sind noch immer tagtäglich gedankenlos abgestellte E-Scooter Teil des Stadtbilds. Sie blockieren Gehwege, Haltestellenbereiche und Zugänge zu öffentlichen Einrichtungen. Auf engen Bürgersteigen, vor S- und U-Bahn-Eingängen oder an Bushaltestellen werden sie achtlos abgestellt und das oftmals direkt im Weg von Menschen mit Rollatoren, Familien mit Kinderwagen oder Personen mit Sehbehinderungen. Die Folge können schwerwiegende Sturzverletzungen und unüberwindbare Hindernisse im Alltag sein.\r\nAuch an Bushaltestellen erschweren die abgestellten Fahrzeuge das Ein- und Aussteigen erheblich. Sie versperren häufig den Weg zu Geldautomaten, Briefkästen oder Eingängen zu Läden und bilden damit eine ernsthafte Barriere für die selbstbestimmte Teilhabe vieler Menschen. Beim VdK gehen regelmäßig Beschwerden von Mitgliedern ein, die sich durch die aktuelle Lage verunsichert oder beeinträchtigt fühlen und über Unfälle und Verletzungen berichten. \r\nGerade für Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen sind falsch abgestellte E-Scooter eine erhebliche Gefahr. Wenn Elektrokleinstfahrzeuge bewusst oder mutwillig nicht auf ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Kommt es dadurch zu Stürzen und Verletzungen müssen diese Vorfälle konsequent sanktioniert werden. Dabei darf es nicht bei der Ahndung des ordnungswidrigen Abstellens bleiben. Vielmehr müssen verletzte Personen ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wirksam geltend machen können.\r\nDer Sozialverband VdK unterstützt daher ausdrücklich den im Referentenentwurf angelegten Ansatz, die Haftung klar zu regeln. Entscheidend ist, dass in jedem Fall sichergestellt wird, dass die verletzte Person zu ihrem Recht kommt, unabhängig davon, ob die Haftung letztlich beim Nutzenden oder beim Betreiber liegt.\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland sieht in dem Referentenentwurf ein wichtiges Signal für mehr Verkehrssicherheit und mehr Gerechtigkeit für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmende. Er fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf zügig weiterzuverfolgen und im Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Rechte von Unfallopfern konsequent gestärkt und bestehende Schutzlücken geschlossen werden.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch auf die Gesamtproblematik der E‑Scooter im öffentlichen Raum hinweisen. Auch nach der am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossenen Überarbeitung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sieht der VdK weiterhin erheblichen Handlungsbedarf.\r\nKünftig sollen E-Scooter auf all jenen Gehwegen und in Fußgängerzonen erlaubt sein, die mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gekennzeichnet sind. Damit wird der ohnehin begrenzte Raum für Fußgängerinnen und Fußgänger weiter verdichtet. Besonders problematisch ist zudem, dass E-Scooter weiterhin auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Zwar unterliegen die Anbieter einer kommunalen Genehmigungspflicht, doch die Praxis zeigt, dass Genehmigungen allein die chaotischen Abstellzustände nicht verhindern. Deswegen bedarf es eines klar definiertes, bundesweit einheitlichen Mindestschutzniveaus. Ein solcher verbindlicher rechtlicher Rahmen, der unter anderem festlegt, wo und wie viele Abstellflächen vorzuhalten sind, welche Mindestabstände zu Gehwegen, Haltestellen und Gebäudezugängen einzuhalten sind, würde die Maßgabe der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum sicherstellen, den Kommunen aber Flexibilität bieten, dies an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.\r\nDer VdK weist zudem darauf hin, dass sich dieselben Probleme auch bei Leihrädern zeigen. Diese werden in vielen Städten ebenfalls achtlos abgestellt oder hingeworfen und stellen dann eine erhebliche Belastung für die Allgemeinheit dar, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen. Aus Sicht des VdK ist es daher notwendig, eine klare gesetzliche Definition für Leihräder in Abgrenzung zu privaten Fahrrädern zu schaffen und die Halterhaftung auch auf diesen Bereich zu erweitern, um Sicherheit und Barrierefreiheit im öffentlichen Raum wirksam zu verbessern.\r\nUnverständlich ist aus Sicht des VdK auch die gleichzeitige Absenkung der Bußgelder. Wer während der Fahrt auf dem E-Scooter sein Smartphone benutzt, wird künftig deutlich milder sanktioniert, ebenso das verbotene Fahren auf Gehwegen. Diese Signale stehen in eklatantem Widerspruch zur Realität, dass die Zahl der Regelverstöße und Unfälle mit E-Scootern seit Jahren steigt. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023000","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/57/706168/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 06.03.2026\r\n \r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nBezahlbaren Wohnraum für ein langfristiges Mietverhältnis zu finden, wird trotz Geltung der Mietpreisbremse gerade in angespannten Wohnlagen immer schwieriger. Dazu trägt bei, dass Rechtsunsicherheit über den Anwendungsbereich und die Handhabung der Mietpreisbremse besteht. Gerade die diversen Sonderregelungen, wie die Kurzzeitvermietung und der Möblierungszuschlag führen zur Umgehung der Mietpreisbremse.\r\nEs sollen Maßnahmen ergriffen werden, um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten. Mietende sollen auch durch die Regulierung der Indexmieten und Einführung der Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen geschützt werden.\r\nWesentlicher Inhalt des Entwurfs:\r\n• Die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll durch eine klare zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten rechtssicher ausgestaltet werden.\r\n• Für die möblierte Vermietung in angespannten Wohnungsmärkten soll ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Vermietende sollen die Höhe dieses Zuschlags spätestens beim Vertragsschluss angeben. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Zur einfacheren Handhabung kann für vollmöblierte Wohnungen in der Regel ein Zuschlag von 5 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden.\r\n• Bei Indexmietverträgen in angespannten Wohnungsmärkten sollen Mietsteigerungen auf jährlich 3,5 Prozent begrenzt werden.\r\n• Mieterschützende Regelungen, mit denen bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein Verlust der Wohnung vermieden werden kann, insbesondere die sogenannte Schonfrist, sollen einmalig auch für die ordentliche Kündigung gelten.\r\n• Für das in § 559c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehene vereinfachte Verfahren bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20 000 Euro erfolgen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf als wichtigen ersten Schritt in die richtige Richtung. Die extrem hohen Wohnkostenbelastungen sind nicht mehr nur ein Problem für Menschen mit geringem Einkommen, sondern sind als die soziale Frage unserer Zeit bis weit in die gesellschaftliche Mitte vorgedrungen.\r\nDie Wohnkostenüberlastung ist mittlerweile so hoch, dass die Menschen sich fragen müssen, ob ihr Lohn oder ihre Rente so noch zum Leben reichen. Angesichts der dramatischen Folgen die sich dadurch auch für die Wirtschaft, die öffentlichen Kassen und nicht zuletzt den gesellschaftlichen Zusammenhalt ergeben, braucht es noch konsequentere Lösungen. Die Zeit drängt, denn bisherige Maßnahmen wie die Mietpreisbremse in ihrer aktuellen Fassung haben sich als zu wirkungslos erwiesen, da sie immer wieder umgangen werden. Um diese Schlupflöcher zu schließen, braucht es klare und einfache Lösungen, die nicht selber wieder zum Umgehen einladen. In diesem Sinne gehören Indexmieten gänzlich abgeschafft und die Mietpreisbremse muss grundsätzlich auch für Kurzzeitvermietungen gelten.\r\nDie Neuregelungen zum möblierten Wohnen müssen nachgeschärft werden. Wirkung werden sie aber auch nur entfalten, wenn es ein behördliches Überprüfungsinstrumentarium gibt. Dafür ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Mietpreisbremse mit Bußgeldern belegt und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann können Wohnungsbehörden von sich aus ermitteln und die Einhaltung der Mietpreisbremse überwachen. Der aktuelle Stand, nach dem Mietende selber die Vermieterseite rügen und notfalls die Einhaltung einklagen müssen, ist völlig realitätsfern. Schließlich sind Mietende mittlerweile froh, wenn sie überhaupt eine Wohnung finden und haben kein Interesse daran, deren Verlust zu riskieren. Denn in sehr vielen Fällen endet eine solche Rüge in einer Eigenbedarfskündigung.\r\nEin längst überfälliger Schritt ist die Klarstellung, dass eine Schonfristzahlung nicht nur eine fristlose Kündigung abwenden kann, sondern auch eine ordentliche Kündigung. Das beendet nicht nur einen rechtlichen Wertungswiderspruch, sondern stärkt den Kündigungsschutz und die Durchsetzbarkeit von Mieterschutzrechten.\r\nDie Erhöhung der Grenze bei der Modernisierungsumlage im vereinfachten Verfahren dagegen stellt eine Schwächung der Mieterschutzrechte dar. Schließlich können hier keine besonderen Härten durch Mietende geltend gemacht werden und es fehlt an Transparenz. Generell braucht es eine grundlegende Überarbeitung der Modernisierungsumlage. Die Herausforderungen der Energiewende werden zu sehr hohen Kosten führen, von denen die Mietenden auf keinen Fall den Großteil allein tragen können. Der VdK fordert hier eine gerechte Aufteilung mit ausreichender staatlicher Förderung.\r\n\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tVermietung zum vorübergehenden Gebrauch\r\nDie Ausnahmen nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB von den dort genannten Mieterschutzvorschriften sollen nur noch bei Vermietungen über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten. Dabei soll es auch in diesem Zeitraum bei der bisherigen Rechtslage bleiben, dass Vermietende sich auf den Ausschlusstatbestand des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB nur berufen können, wenn Mietende die Wohnung aus einem besonderen Anlass nur vorübergehend anmieten. Diese Voraussetzung soll nun ausdrücklich kodifiziert werden. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt die Intention, die sogenannte Vermietung zum vorübergehenden Verbrauch stärker zu reglementieren. Diese Kurzzeitvermietung greift immer mehr um sich und stellt auch ein großes Einfallstor für die Umgehung von mietrechtlichen Schutzvorschriften dar. Sie werden also nicht mehr nur für kurzzeitige Vermietungen genutzt, bei denen Vermietende die Wohnung gerade selber nicht brauchen, weil sie zum Beispiel in einer anderen Stadt vorübergehend arbeiten und Wohnungssuchende sie aus solchen Gründen auch nur für eine kurze Zeit benötigen, sondern für reguläre Mietverhältnisse. Also in den Fällen, in denen ein Wohnung auf Dauer gebraucht wird, aber Mietende sich aus Not und Mangel an Alternativen auf befristete Mietverträge einlassen. \r\nDiese jetzt zeitlich zu begrenzen und die Zulässigkeit auch nur bei begründeten Bedarfen festzuschreiben, greift viel zu kurz. Erstens stellt sich die Frage, wer diese begründeten Bedarfe anhand welcher Kriterien überprüft und auch wie verhindert werden soll, dass es nicht doch zu Ketten von Kurzzeitvermietungen kommt und es damit auch egal ist, ob diese nun nur noch sechs Monate betragen können. Schlussendlich wird es an der prekären Situation der Wohnungssuchenden nichts ändern. Denn sie werden sich aus Not auf jegliche Umgehungsversuche der Vermietenden einlassen. In diesem Sinne ist zu befürchten, dass die Situation für Mietende noch schwieriger wird, weil sie fürchten müssen, die Wohnung nach sechs Monaten verlassen zu müssen.\r\nStattdessen muss das Problem grundsätzlich gelöst werden, in dem man Kurzzeitvermietungen den gleichen Regelungen wie Normalmietverhältnissen unterwirft, also keine Ausnahme insbesondere bei der Mietpreisbremse zulässt. Es ist auch nicht wirklich nachvollziehbar, warum dieser mietrechtliche Schutz nicht auch beim vorübergehenden Gebrauch gelten soll. Dann würde sich wohl auch das Problem mit der inflationären Ausbreitung der Kurzzeitvermietungen erledigen und sie wirklich nur noch dort vorkommen, wo sachliche Gründe vorliegen.\r\n2.2.\tMöblierte Vermietung\r\nFür die möblierte Vermietung soll in einem neuen § 556d Absatz 2 BGB ausdrücklich geregelt werden, dass Vermietende nur einen am Zeitwert der Möbel orientierten angemessenen Möblierungszuschlag erheben dürfen. Den Mietparteien wird eine einfache Möglichkeit zur pauschalen Bestimmung des Möblierungszuschlags zur Verfügung gestellt, indem dieser anhand eines Prozentsatzes der Nettokaltmiete berechnet werden kann. Zudem sollen Vermietende künftig in einem neuen § 556g Absatz 1b BGB verpflichtet werden, den Mietenden vor Vertragsschluss Auskunft über den Möblierungszuschlag zu erteilen. Mietende können dann die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung im unmöblierten Zustand zum Beispiel anhand des einschlägigen Mietspiegels ermitteln. Für Mietende wird es dadurch unter anderem erleichtert, gegebenenfalls zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Sofern eine Auskunft über den auf die Möblierung entfallenden Anteil nicht erfolgt, soll die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe durch gesetzliche Fiktion als unmöbliert vermietet gelten.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt es sehr, dass sehr hohe Mietforderungen aufgrund von Möblierungszuschlägen durch den Gesetzentwurf reglementiert werden sollen. Es ist auf dem Wohnungsmarkt immer mehr zur Praxis geworden, ein Tisch, ein paar Stühle, ein Regal und vielleicht noch ein Sofa von Ikea in die Wohnung zu stellen und dafür horrende Aufschläge zu verlangen, die weit über dem Wert der Möbel liegen und das über Jahre. Auf diese Weise werden Schutzregelungen wie die Mietpreisbremse ausgehöhlt und die Mietpreise extrem in die Höhe getrieben. Denn die meisten Wohnungssuchenden wollen natürlich gar keine Wohnung mit Möbeln, sondern haben ihr eigenen. Aber aufgrund der Wohnungsknappheit sind sie froh, wenn sie überhaupt eine Wohnung bekommen und nehmen diese dubiosen Möblierungsaufschläge in Kauf.\r\nDer VdK bewertet es zunächst als sinnvoll, dass Vermietende verpflichtet werden, genau auszuweisen, was die eigentliche Miete ist und wie hoch der Möblierungszuschlag. Das schafft die Grundlage, dass überprüft werden kann, ob die Miete der Mietpreisbremse entspricht und dann auch zu prüfen, ob die Möbel den Aufschlag Wert sind.\r\nDer VdK sieht es aber kritisch, dass sich Vermietende der Pflicht zur Auflistung der Möbelwerte entziehen können, indem sie einen pauschalen Aufschlag von fünf Prozent der Miete ansetzen. Schließlich eignet sich die Miethöhe hier nicht als Bezugswert, denn sie sagt ja nichts über den Wert der Möbel aus. Also wenn in einer sehr teuren Wohnung sehr billige alte Möbel stehen, könnte nach der geplanten Sonderregelung der Aufschlag sehr hoch sein. Sinnvoller ist es also sich am wirklichen aktuellen Wert der Möbel zu orientieren. In der Rechtsprechung wird hier oft von zwei Prozent monatlich des Zeitwertes der Möbel bei Überlassung ausgegangen. Diese Vorgehensweise könnte man festschreiben. Außerdem muss klargestellt werden, dass sich der Wert der Möbel mit Zeitablauf auch abbezahlt, die Zuschläge also auch endlich sind.\r\nEin sehr großes Problem bei den möblierten Vermietungen sind die Kontrolle und Überwachung. Durch die genaue Auszeichnungspflicht ist ein erster Schritt zur besseren Überprüfung getan, es braucht aber ganz klar eines behördlichen Ermittlungsauftrages. Diesen wird es aber effektiv nur geben, wenn Verstöße gegen die Mietpreisbremse mit Bußgeldern belegt sind und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In diesen Ermittlungsverfahren muss dann auch eine Prüfung stattfinden, ob eventuelle Möblierungszuschläge zulässig sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben und Differenzen bei der Bewertung von Möbeln immer sofort in ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, ist sehr aufwendig. Hier erscheint es sinnvoll, eine Schlichtungsstelle dazwischen zu schalten, die durch eine spezifische Expertise in dem Bereich viele Konflikte beilegen könnte.\r\n2.3.\tIndexmietverträge\r\nIndexmieterhöhungen sollen auf jährlich 3,5 Prozent begrenzt werden, soweit sich eine Mietwohnung in Gemeinden oder Teilen einer Gemeinde befindet, die durch die jeweilige Landesregierung als Gebiet bestimmt sind, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nIndexmietverträge haben gerade in letzter Zeit zu extremen Mietkostensteigerungen bei den betroffenen Mietenden geführt und treiben damit die Wohnungskrise voran. Sie zu begrenzen ist nur ein halbherziger Schritt, denn es ist schwer zu ermitteln, welches eine angemessene Deckelung hier darstellt. 3,5 Prozent der Miete können über einen längeren Zeitraum hinweg auch zu sehr hohen Mieten führen, die vor allem nicht mehr den Bezugspunkt der ortsüblichen Vergleichsmieten haben.\r\nEs stellt sich hier auch die Frage, warum es noch neben den regulären Mietpreisregelungen eines weiteren Systems bedarf, welches wieder eigene Regelungen und Limitierungen braucht, weil es sonst den Wohnungsmarkt negativ beeinflusst. Das macht es für alle unübersichtlich und führt zu Rechtsunsicherheiten. Vor allem untergräbt es Lenkungswirkungen durch Mietpreisregelungen, die dann hier wieder nicht gelten. Der VdK fordert aus diesen Gründen ein Verbot von Indexmieten und einen konsequenten Schutz vor extremen Mietpreissteigerungen im „regulären“ System. In der Übergangszeit sind Erhöhungen für bestehende Indexmietverträge auf 2 Prozent pro Jahr zu deckeln.\r\n2.4.\tSchonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung\r\nWenn die Mietforderungen von Vermietenden durch Nachzahlung vollständig beglichen sind, wird Mietenden künftig die Sicherheit gegeben, auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten zu können. Zu diesem Zweck werden die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs geltenden Mieterschützenden Regelungen, insbesondere das Nachholrecht und die sogenannte Schonfrist, auf die ordentliche Kündigung übertragen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK begrüßt es sehr, dass die Schonfristzahlung nun auch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. Es war ja von Anfang nicht nachvollziehbar, warum die Nachholung der Zahlung die fristlose Kündigung abwenden kann, aber nicht die auf im gleichen Zuge ausgesprochene ordentliche Kündigung. Dass der Gesetzgeber diesen Wertungswiderspruch endlich ausräumen will, ist eine wichtige Stärkung des Kündigungsschutzes. Denn nicht nur finanzielle Schwierigkeiten können zum Zahlungsverzug führen, sondern auch Streitigkeiten mit Vermietenden zum Beispiel über Mietpreissenkungen wegen Wohnungsmängeln. Indem immer die Gefahr einer wirksamen ordentlichen Kündigung, die man auch nicht durch eine Nachholung der Zahlung heilen kann, besteht, wird die Durchsetzung von Mieterschutzrechten stark eingeschränkt.\r\nFür den VdK ist aber nicht verständlich, warum die Anwendung der ordentlichen Kündigung durch die Nachzahlung nur einmal im laufenden Mietverhältnis greift. Mietverhältnisse können zum Beispiel zwei oder dreißig Jahren andauern. Das für beide nur jeweils einmal die Schonfristzahlung greifen soll, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem können ja gerade Diskrepanzen aufgrund von Mietpreissenkungsverfahren öfter auftreten, besonders wenn Vermietende einen laxen Umgang mit Mängelbeseitigungen aufweisen. In diesem Fall werden die Mietende wieder viel zu stark in ihren Rechten beschränkt. Wenn es überhaupt einer Begrenzung der Anwendbarkeit bedarf, dann sollte diese auf Jahresabstände abstellen, also zum Beispiel nach einer Frist von zwei Jahren.\r\n2.5.\tModernisierungsumlage im vereinfachten Verfahren\r\nDer Anwendungsbereich für das vereinfachte Verfahren bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen wird erweitert, indem die Wertgrenze von derzeit 10000 Euro auf 20000 Euro angehoben wird.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer VdK kritisiert die Anhebung der Wertgrenze auf das Doppelte des bisherigen Wertes. Das vereinfachte Verfahren bei der Modernisierungsumlage ist generell sehr kritisch zu betrachten, da hier der Mieterschutz stark abgeschwächt ist. So können Mietende sich nicht auf wirtschaftliche Härten berufen und müssen eine Mieterhöhung hinnehmen, auch wenn sie die Miete dann nicht mehr tragen können. Die Gefahr, dass Mietende auf diesem Wege aus ihrer Wohnung „heraussaniert“ werden, ist hier also noch einmal verschärft. Da die Kosten nicht detailliert aufgeschlüsselt werden müssen, ist es eigentlich auch nicht möglich, nachzuprüfen, was umlagefähige echte Modernisierungskosten und welches nicht umlagefähige Instandhaltungskosten sind. Diese fehlende Transparenz erhöht die Missbrauchsgefahr. \r\nDiese zweifelhafte Sonderregel nun auch noch in diesem starken Maße auszuweiten, ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man von erhöhten Bau- und Materialpreisen ausgehen muss, rechtfertigen diese keine Verdoppelung. Schließlich stellt die Umlage von Modernisierungsmaßnahmen von 20000 Euro auf Mietende eine starke Belastung für diese dar und deren Einkommen haben sich vermutlich nicht verdoppelt.\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\n3.1.\tDie Modernisierungsumlage bei energetischen Sanierungen\r\nLaut § 559 BGB dürfen Vermietende die jährliche Miete nach Modernisierungsmaßnahmen um acht Prozent erhöhen. Die monatliche Miete darf sich innerhalb der darauffolgenden sechs Jahre nicht um mehr als drei Euro je Quadratmeter der Wohnfläche erhöhen. Gleichzeitig ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, „soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mietende eine Härte bedeuten würde“. \r\nMietende haben keinen Einfluss auf energetische Sanierungspläne und befinden sich in einer großen Abhängigkeit gegenüber Vermietenden. Bleiben Sanierungen aus, steigen fossile Heiz- und Nebenkosten weiter an. Werden energetische Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, drohen hingegen Mieterhöhungen, während die Wertsteigerung der Immobilie vollständig auf Seite der Vermietenden verbleibt. Für viele Miethaushalte bedeutet das: In beiden Fällen steigen die Wohnkosten, ohne dass sie die entscheidenden Weichenstellungen selbst beeinflussen können. Das gefährdet die Akzeptanz der Wärmewende und bremst zusätzliche Investitionen aus. Eine sozialverträgliche Wärmewende im Gebäudebestand kann daher nur gelingen, wenn Mietende wirksam vor einseitigen finanziellen Belastungen und soziale Härten geschützt werden. \r\nHierfür fordert der VdK eine Reform der Modernisierungsumlage. Die derzeitige Umlage von Modernisierungskosten führt häufig zu erheblichen Mietsteigerungen, die Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen an oder über ihre Belastungsgrenzen bringen. Energetische Sanierungen müssen sowohl für Vermietende aus auch für Mietende finanziell tragbar sein. Das Drittelmodell bietet hierfür eine tragfähige Lösung: Die Modernisierungsumlage wird von derzeit acht Prozent auf drei Prozent abgesenkt, während Fördermittel stärker genutzt werden und bei den Vermietenden verbleiben. So bleiben Investitionsanreize erhalten und Mietsteigerungen begrenzt. Zudem sollte die Umlagefähigkeit von Modernisierungskosten stärker an Klimaschutz und Energieeffizienz geknüpft werden. Demnach sollten Mieterhöhungen nur dann zulässig sein, wenn durch die Modernisierung tatsächlich eine Verbesserung der Energieeffizienz gemäß europäischen Mindeststandards erreicht wurde. Zudem sollte die Umlage an die Inanspruchnahme der Sanierungsförderungen gekoppelt werden, da diese nicht auf die Mietenden umgelegt werden darf.\r\nEin wirksamer Schutz für Mietende kann nur sichergestellt werden, wenn Klimaschutz, Bezahlbarkeit und soziale Sicherheit im Gebäudesektor zusammen gedacht werden. In Kombination mit einer zielgenauen Sanierungsförderung ist er die zentrale Voraussetzung für gesellschaftliche Akzeptanz und das Gelingen der Wärmewende im Gebäudebestand.\r\n3.2.\tAnpassungen im Nachgang des Gebäudemodernisierungsgesetzes\r\nLaut § 559 BGB ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, sofern sie unter Berücksichtigung der künftigen Betriebskosten für Mietende eine Härte bedeuten würde. \r\nGemäß den Eckpunkten des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes soll es Vermietenden wieder möglich sein, Öl- und Gasheizungen in Mietbestände einbauen zu lassen. Neben den Anschaffungs- und Installationskosten werden deutliche Preissteigerungen bezüglich der Betriebskosten auf Mietende zukommen. Diese setzen sich zusammen aus den prognostizierten immens steigenden Netzentgelten sowie der steigenden CO2-Bepreisung zusammen. Die geplante „Biotreppe“ als auch die Grüngasquote sind weitere Preistreiber, da die zulässigen Gase und Öle sehr knapp und teuer sind. Zudem werden die Kosten des Hochlaufs dieser Industrie von den Netzbetreibern an die Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben. Um es klar zu sagen, Öl- und Gasheizungen sind eine Kostenfalle und erhöhen die Gefahr des fossilen Lock-in für Mietende.\r\nDer VdK fordert in Anbetracht der zu erwartenden Preissteigerungen der Energiekosten, dass die Umlage der Kosten des Einbaus einer Gas- oder Ölheizung auf die Miete ausgeschossen ist, da die künftigen Betriebskosten eine Härte für Mietende darstellen, denen sie schutzlos ausgeliefert sind.\r\n3.3.\tBetriebskosten fair aufteilen\r\nIn Deutschland leben mehr als 53 Prozent der Bevölkerung zur Miete. Mit sinkendem Einkommen steigt der Anteil der Mietenden deutlich. Diese wohnen häufiger in schlecht gedämmten Mietwohnungen mit fossilen Heizsystemen.  Mietende tragen durchschnittlich höhere Ausgaben für Heizung und Warmwasser als Eigentümerhaushalte, haben jedoch keinen Einfluss auf zentrale Entscheidungen über Heizsysteme. Mit der Einführung des europäischen Emissionshandels auf Verkehr und Wärme werden die Betriebskosten für Wohnungen mit fossilen Heizsystemen über die CO2-Bepreisung deutlich steigen. Da die Verantwortung über die Wahl der Heizungsart bei den Vermietenden liegt, müssen sie auch die entstehenden CO2-Kosten vollständig übernehmen. Hierfür bedarf es eine Anpassung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG).  \r\n3.4.\tEinbauten zur Barrierefreiheit\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland fordert, dass bei der geplanten Gesetzesnovelle der bestehende Rechtsrahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch mit Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen als Mietende eines Wohnraums und das bestehende Rückbaurecht für Vermietende angepasst werden.\r\nDerzeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass Mietende mit Behinderung mit den Vermietenden besprechen können, bauliche Veränderungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Mietwohnung vornehmen zu dürfen. Die Kosten für einen solchen Umbau haben grundsätzlich die betroffenen Mietenden selbst zu tragen. Bereits hier zeigt sich eine erhebliche finanzielle Belastung, da nachträgliche barrierefreie Umbauten häufig mit hohen Ausgaben verbunden sind. Hinzu kommt, dass Vermietende schon im Rahmen der Genehmigung des Umbaus verlangen können, dass eine zusätzliche Sicherheit in Form einer Kaution oder Bürgschaft gestellt wird, um mögliche Rückbaukosten abzusichern. Verlässt die oder der Betroffene später die Wohnung, kann die Vermieterseite verlangen, dass der barrierefreie Umbau wieder rückgängig gemacht und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird.\r\nAus Sicht des VdK ist diese Regelung in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Sie benachteiligt Menschen mit Behinderung strukturell und verstärkt bestehende Hürden auf dem Wohnungsmarkt. Wer bereits gezwungen ist, erhebliche finanzielle Mittel in die Herstellung von Barrierefreiheit zu investieren, darf nicht zusätzlich dem Risiko ausgesetzt werden, bei einem Wohnungswechsel erneut mit hohen Kosten für den Rückbau belastet zu werden. Das Rückbaurecht stellt faktisch eine Abschreckung dar. Es führt dazu, dass notwendige Anpassungen entweder gar nicht vorgenommen werden oder nur unter großer Unsicherheit erfolgen. Damit wird das Ziel der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung unterlaufen, welches sowohl im Grundgesetz als auch in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert ist.\r\nHinzu kommt, dass barrierefreie Umbauten eine objektive Verbesserung der Wohnung darstellen. Eine schwellenlose Dusche, breitere Türen oder ein barrierearmer Zugang erhöhen die Nutzbarkeit der Wohnung für viele Personengruppen, etwa für ältere Menschen oder Familien mit Kindern. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber dem Vermietende ein uneingeschränktes Rückbaurecht einräumt, obwohl die Maßnahme den Wert und die Attraktivität der Immobilie steigern kann. Auch die Möglichkeit, bereits vorab eine Kaution oder Bürgschaft zu verlangen, verschärft diese Schieflage zusätzlich zulasten der Mietende mit Behinderung.\r\nEine bessere Regelung stellt die Reform des Wohnungseigentumsgesetz dar, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Dort wurde geregelt, dass Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Gewährung angemessener baulicher Veränderungen haben, die unter anderem der Barrierefreiheit dienen. Diese Maßnahmen können von der Eigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres verhindert werden und ein genereller Anspruch auf Rückbau besteht in dieser Form nicht. Vielmehr wurde anerkannt, dass Barrierefreiheit im gemeinschaftlichen Interesse liegt und dem zeitgemäßen Standard von Wohnraum entspricht. Diese gesetzgeberische Wertung sollte auch im Mietrecht des BGB konsequent umgesetzt werden.\r\nDer VdK fordert daher, im Zuge der anstehenden Gesetzesnovelle das Rückbaurecht für Vermietende grundlegend zu überarbeiten. Ein automatischer Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen sollte gesetzlich klargestellt werden, dass barrierefreie Umbauten grundsätzlich in der Wohnung verbleiben können, sofern sie fachgerecht ausgeführt wurden. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden.\r\nDarüber hinaus ist es aus Sicht des VdK dringend geboten, die finanzielle Förderung barrierefreier Umbauten deutlich auszubauen. Die Kosten dürfen nicht allein auf die Schultern der betroffenen Mietenden abgewälzt werden. Auch Vermietende profitieren in erheblichem Maße von barrierefreiem Wohneigentum. Sie erweitern den Kreis potenzieller Mietender, steigern die Attraktivität und den langfristigen Wert ihrer Immobilie und sichern sich eine bessere Vermietbarkeit in einer alternden Gesellschaft. Eigentum bringt nicht nur Rechte, sondern auch soziale Verantwortung mit sich. Dazu gehört, Wohnraum an die Bedürfnisse einer vielfältigen Gesellschaft anzupassen.\r\nDer VdK spricht sich daher für ein Modell aus, bei dem sich Staat, Vermieterseite und Mieterseite gemeinsam an den Kosten beteiligen. Öffentliche Zuschüsse müssen unbürokratisch, ausreichend hoch und verlässlich sein. Zugleich sollte geprüft werden, inwieweit Vermietende verpflichtet werden können, sich angemessen an Maßnahmen zu beteiligen, die den Gebrauchswert ihrer Immobilie nachhaltig erhöhen.\r\nEine moderne Wohnungspolitik muss Barrierefreiheit als selbstverständlichen Bestandteil zeitgemäßen Wohnens begreifen. Die anstehende Gesetzesnovelle bietet daher die Chance, bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023608","regulatoryProjectTitle":"Gerichtskommunikationshilfenverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/e2/719262/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020013.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.\r\nzum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)\r\nSozialverband VdK Deutschland e. V.\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\nLinienstraße 131\r\n10115 Berlin\r\nTelefon:\t030 9210580-300\r\nE-Mail:\t\tsozialpolitik@vdk.de \t\t\t\t\t\tBerlin, 20.03.2026\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.\r\nZudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.\r\nDer gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.\r\n1.\tZu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung\r\nIn § 186 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird bestimmt, dass die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person entsprechend deren Wahl erfolgen muss. Die Kommunikation kann mündlich, schriftlich oder mithilfe einer Person stattfinden, die die Verständigung ermöglicht und vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für eine mündliche oder schriftliche Kommunikation ist das Gericht verpflichtet, die hierfür erforderlichen technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Auf diese Weise wird der barrierefreie Zugang von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu gerichtlichen Verfahren gesetzlich abgesichert.\r\nDie Regelung des § 186 GVG findet darüber hinaus auch auf diejenigen Abschnitte des Strafverfahrens Anwendung, die in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft fallen, insbesondere im Ermittlungs- und im Vollstreckungsverfahren. Für die Vernehmung einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren wird dies zusätzlich durch § 163a Absatz 5 der Strafprozessordnung ausdrücklich klargestellt.\r\nNach § 186 Absatz 3 GVG sind die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der mündlichen und schriftlichen Verständigung sowie zur Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel durch eine Rechtsverordnung festzulegen, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen ist.\r\nDie entsprechende Verordnung dient daher der näheren Konkretisierung der in § 186 Absatz 3 GVG vorgesehenen Vorgaben. Sie legt fest, welche Kommunikationshilfen als geeignet gelten, bestimmt den Umfang des Anspruchs hör- oder sprachbehinderter Personen auf deren Bereitstellung, regelt die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe und enthält darüber hinaus Grundsätze für eine angemessene Vergütung beim Einsatz solcher Kommunikationshilfen. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die geplante Verordnung des Bundesministeriums der Justiz als wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen im gerichtlichen Verfahren. Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Klarstellung bei, wie eine barrierefreie Kommunikation während eines Gerichtsverfahrens durchgeführt werden soll.\r\nZu einer wirksamen Rechtswahrnehmung gehört aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland jedoch nicht nur die unmittelbare Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, sondern ebenso der Austausch mit dem jeweiligen Rechtsbeistand. Eine sachgerechte Vorbereitung des Verfahrens, die Besprechung der rechtlichen Strategie sowie die Abstimmung über das weitere prozessuale Vorgehen setzen eine uneingeschränkte Verständigung zwischen betroffener Person und anwaltlicher Vertretung voraus, weshalb die Regelungen der Verordnung auch auf diese Kommunikation Anwendung finden sollten.\r\nGeeignete Kommunikationshilfen stellen eine grundlegende Voraussetzung für die tatsächliche Teilhabe am gerichtlichen Verfahren dar. Nur wenn betroffene Menschen sich verständlich äußern können und die Abläufe eines Verfahrens nachvollziehen, ist eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte möglich. Vor diesem Hintergrund ist es von zentraler Bedeutung, dass Dolmetschende in ausreichender Zahl und mit vielfältigen sprachlichen Kompetenzen zur Verfügung stehen. Da Gebärdensprachen international unterschiedlich ausgestaltet sind, müssen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden organisatorisch und finanziell so ausgestattet sein, dass der Einsatz passender Kommunikationshilfen jederzeit gewährleistet werden kann.\r\nDen Dolmetschenden kommt dabei eine besondere Verantwortung zu, da sie eine präzise und rechtssichere Übertragung von Aussagen und rechtlichen Inhalten sicherstellen müssen. Diese anspruchsvolle Tätigkeit erfordert hohe fachliche Qualifikation und Professionalität, weshalb eine angemessene Vergütung unerlässlich ist, um ausreichend qualifizierte Fachkräfte für diese verantwortungsvolle Aufgabe zu gewinnen und dauerhaft zu halten.\r\nBesonders positiv bewertet der Sozialverband VdK Deutschland, dass das Wahlrecht der betroffenen Personen bei der Auswahl geeigneter Kommunikationshilfen ausdrücklich gestärkt wird. Die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welche Form der Unterstützung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, trägt maßgeblich dazu bei, eine wirksame Verständigung und damit eine gleichberechtigte Teilnahme am gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten und entspricht zugleich den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.\r\nEbenso begrüßt der Sozialverband VdK Deutschland die vorgesehene Hinweispflicht der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden auf bestehende Ansprüche auf Kommunikationshilfen. Damit diese Regelung ihre Wirkung in der Praxis voll entfalten kann, erscheint es jedoch sinnvoll, die Informationspflicht klarer auszugestalten und etwa durch einen frühzeitigen allgemeinen Hinweis zu Beginn eines Verfahrens zu ergänzen, damit betroffene Menschen ihre Rechte rechtzeitig wahrnehmen können.\r\nDarüber hinaus sieht der Sozialverband VdK Deutschland weiterhin Handlungsbedarf bei der Weiterentwicklung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Während die bestehenden Regelungen insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Hör, Sprach oder Sehbeeinträchtigungen berücksichtigen, werden andere Formen der Behinderung wie beispielsweise Lernbehinderungen bislang nicht ausreichend erfasst, weshalb der VdK eine stärkere Berücksichtigung barrierefreier Kommunikation etwa durch Leichte Sprache anregt.\r\nSchließlich weist der VdK darauf hin, dass für eine tatsächliche Teilhabe am Rechtssystem nicht nur die kommunikative, sondern auch die bauliche Barrierefreiheit von entscheidender Bedeutung ist. Dazu gehören gut erreichbare Parkmöglichkeiten vor Gerichtsgebäuden, barrierefreie Zugänge und Aufzüge, angemessen gestaltete Sicherheitskontrollen beim Einlass sowie ein hindernisfreier Zugang zu den Verhandlungsräumen, damit alle Menschen die Möglichkeit haben, an gerichtlichen Verfahren gleichberechtigt teilzunehmen.\r\n2.\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nIm Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.\r\n2.1.\tZu § 1 Anwendungsbereich \r\nDie Verordnung wird im gerichtlichen Verfahren sowie im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden angewendet. Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und in dem mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des Sozialverband VdK Deutschland ist zu berücksichtigen, dass zu einem gerichtlichen Verfahren nicht allein die unmittelbare Kommunikation mit dem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden gehört, sondern ebenso der Austausch mit dem jeweiligen Rechtsbeistand einen integralen Bestandteil der effektiven Rechtswahrnehmung darstellt. Eine sachgerechte Vorbereitung des Verfahrens, die Besprechung der rechtlichen Strategie sowie die Abstimmung über das weitere prozessuale Vorgehen setzen eine uneingeschränkte Verständigung zwischen der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand voraus. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland erforderlich, dass die Regelungen dieser Verordnung auch für die Kommunikation mit dem Rechtsbeistand Anwendung finden. Andernfalls besteht weiterhin die Gefahr einer strukturellen Benachteiligung von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen im gerichtlichen Verfahren. Wenn Betroffene sich nicht barrierefrei mit ihrem Rechtsbeistand über den Sachverhalt oder prozessstrategische Fragen verständigen können, kann dies ihre Möglichkeiten zur wirksamen Rechtsverfolgung erheblich beeinträchtigen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Effektiver Rechtsschutz setzt voraus, dass Betroffene in der Lage sind, ihre Rechte sachgerecht geltend zu machen und hierfür gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren. Gerade Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können darauf angewiesen sein, einen Beistand hinzuzuziehen. Dieser unterstützt sie bei der Verständigung und ermöglicht ihnen dadurch erst eine effektive Wahrnehmung des Rechtsschutzes. Ebenso hilft er ihnen, den Weg zu den Gerichten zu bestreiten. Um eine tatsächliche Gleichstellung im gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten und Benachteiligungen zu vermeiden, ist es für den Sozialverband VdK Deutschland daher entscheidend, den Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich auch auf die Kommunikation zwischen betroffenen Personen und ihrem Rechtsbeistand zu erstrecken.\r\n2.2.\tZu § 3 Geeignete Kommunikationshilfen\r\nEine Kommunikationshilfe gilt als geeignet, wenn sie die Verständigung mit der hör- oder sprachbehinderten Person im jeweiligen Verfahren sicherstellt. \r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des Sozialverband VdK Deutschland sind geeignete Kommunikationshilfen eine unverzichtbare Voraussetzung für die tatsächliche Gewährleistung von Teilhabe und Rechtsschutz. Dies gilt in besonderem Maße für gerichtliche Verfahren, in denen die Möglichkeit, sich verständlich zu äußern und gerichtliche Vorgänge zu verstehen, eine grundlegende Voraussetzung für ein faires Verfahren darstellt. Menschen mit Behinderung, die auf barrierefreie Kommunikationsformen angewiesen sind, können ihre Rechte nur dann wirksam wahrnehmen, wenn ihnen verlässliche und qualitativ hochwertige Kommunikationshilfen zur Verfügung stehen.\r\nVor diesem Hintergrund hält es der Sozialverband VdK Deutschland für unabdingbar, dass Dolmetschende in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Eine bedarfsgerechte Versorgung ist nur dann gewährleistet, wenn Gerichte und Behörden jederzeit auf entsprechend qualifizierte Fachkräfte zurückgreifen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gebärdensprachen nicht einheitlich sind, sondern sich zwischen verschiedenen Ländern unterscheiden. Um der Vielfalt der sprachlichen Hintergründe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass ein breites Spektrum an Dolmetschenden mit unterschiedlichen sprachlichen Kompetenzen vorhanden ist und sich die Gerichte über die Vielfalt von visuell-manuellen Sprachen bewusst sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sowohl organisatorisch als auch finanziell so aufgestellt sind, dass der Einsatz der jeweils erforderlichen Kommunikationshilfen praktisch gewährleistet werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen ist sichergestellt, dass hör- oder sprachbehinderte Menschen die für sie geeignete Unterstützung tatsächlich in Anspruch nehmen können und ihr individueller Bedarf im gerichtlichen Verfahren wirksam Berücksichtigung findet.\r\nDarüber hinaus kommt den Dolmetschenden im gerichtlichen Verfahren eine besondere Verantwortung zu. Sie übernehmen eine zentrale Rolle bei der präzisen und rechtssicheren Übertragung von Aussagen, Erklärungen und rechtlichen Inhalten. Diese Tätigkeit erfordert nicht nur umfassende sprachliche Fähigkeiten, sondern auch ein hohes Maß an fachlicher Qualifikation und Professionalität. Die Vereidigung von Dolmetschenden unterstreicht diese besondere Stellung und verdeutlicht zugleich die hohen Anforderungen an ihre Arbeit.\r\nAus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland ist es daher zwingend erforderlich, dass die Qualität dieser Tätigkeit durch eine angemessene Vergütung abgesichert wird. Eine faire und auskömmliche Bezahlung stellt nicht nur die Anerkennung der hohen fachlichen Anforderungen dar, sondern ist auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ausreichend qualifizierte Dolmetschende für diese verantwortungsvolle Aufgabe gewonnen und dauerhaft gehalten werden können. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kommunikationsbarrieren im gerichtlichen Verfahren wirksam abgebaut werden und alle Beteiligten ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können.\r\n2.3.\tZu §4 Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen\r\nDie hör- oder sprachbehinderte Person kann hinsichtlich der geeigneten Kommunikationshilfen frei wählen. Dieses Wahlrecht umfasst auch das Recht, geeignete Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen. Jedoch kann der Vorsitzende oder die Strafverfolgungsbehörde unter Absatz 3 eine von der hör- oder sprachbehinderten Person gewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nNach Auffassung des Sozialverband VdK Deutschland kommt dem Wahlrecht von hör- oder sprachbehinderten Menschen bei der Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen eine zentrale Bedeutung zu. Ausdrücklich zu begrüßen ist daher, dass § 4 die Selbstbestimmung der betroffenen Personen klar in den Vordergrund stellt. Die Vorschrift ermöglicht es hör- oder sprachbehinderten Menschen, eigenständig zu bestimmen, welche Kommunikationshilfen im konkreten Fall eingesetzt werden sollen, und diese bei Bedarf auch selbst bereitzustellen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der jeweilige individuelle Unterstützungsbedarf maßgeblich Berücksichtigung findet.\r\nDiese Ausrichtung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kommunikationsbedarfe sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können und nur die betroffene Person selbst zuverlässig beurteilen kann, welche Form der Unterstützung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, um eine effektive Verständigung zu ermöglichen. Das Wahlrecht stellt daher ein wesentliches Instrument dar, um eine gleichberechtigte und wirksame Teilnahme an gerichtlichen Verfahren sicherzustellen.\r\nZugleich gewährleistet die Möglichkeit, Kommunikationshilfen entsprechend der eigenen Wahl zu nutzen, die Umsetzung des in Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankerten Anspruchs auf einen effektiven Zugang zur Justiz. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit der Ratifizierung der UN-BRK im Jahr 2009 an diese gebunden und muss in der Ausgestaltung ihrer Gesetze die dort normierten Grundsätze berücksichtigen. Das Wahlrecht von Menschen mit Behinderung ist von zentraler Bedeutung in der UN-BRK. Entsprechend ist es zu begrüßen, dass das Wahlrecht auch in der Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren verankert werden soll.\r\nVor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland von zentraler Bedeutung, dass dieses Wahlrecht in der praktischen Anwendung uneingeschränkt gewährleistet bleibt. Die Entscheidung über geeignete Kommunikationshilfen darf daher nicht von Gerichten oder Behörden vorgegeben werden, sondern muss maßgeblich an den Bedürfnissen der betroffenen Person ausgerichtet sein. Auch eine pauschale Einschränkung unter Hinweis auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit würde dem Zweck der Regelung nicht gerecht werden und muss daher eingeschränkt werden. \r\nEbenso darf der Zugang zu effektiver Kommunikation im gerichtlichen Verfahren nicht dadurch eingeschränkt werden, dass auf ein rein schriftliches Verfahren, etwa im Wege des Gerichtsbescheides nach §105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird oder die Kommunikation mit den Beteiligten auf etwaige Rechtsbeistände verlagert wird. Schriftliche Kommunikation kann eine persönliche Verständigung im gerichtlichen Kontext regelmäßig nicht vollständig ersetzen. Eine wirkliche Teilhabe setzt vielmehr voraus, dass betroffene Personen das Verfahren inhaltlich nachvollziehen, aktiv daran teilnehmen und ihre Rechte in gleicher Weise wahrnehmen können. \r\n2.4.\tZu §5 Hinweispflicht\r\nBei Kenntniserhalt des Gerichts über eine Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren beteiligten Person, so hat der Vorsitzende oder die Strafverfolgungsbehörde diese Person in einer für sie verständlichen Form auf ihren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen und auf ihr Wahlrecht (§4 Absatz 1 GVG) hinzuweisen.\r\nBewertung des Sozialverbands VdK\r\nAus Sicht des Sozialverband VdK Deutschland ist die vorgesehene Hinweispflicht grundsätzlich sehr zu begrüßen, da sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, die tatsächliche Wahrnehmung von Rechten von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen im gerichtlichen Verfahren zu stärken und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Rechtssystem zu fördern. Eine effektive Kommunikation ist zentrale Voraussetzung für ein faires Verfahren und für die wirksame Ausübung prozessualer Rechte. Vor diesem Hintergrund ist es positiv zu bewerten, dass Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich verpflichtet werden sollen, auf bestehende Ansprüche auf Kommunikationshilfen hinzuweisen.\r\nGleichwohl erscheint die derzeitige Ausgestaltung der Regelung aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland noch nicht hinreichend klar und rechtssicher. Insbesondere bleibt unbestimmt, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einer Hör- oder Sprachbehinderung erlangt hat. Die Formulierung der Erlangung der Kenntnis ist nicht präzise genug gefasst und birgt daher das Risiko praktischer Anwendungsschwierigkeiten. In der gerichtlichen Praxis kann es durchaus vorkommen, dass eine entsprechende Behinderungsform den zuständigen Stellen nicht bekannt ist oder nicht ohne Weiteres wahrgenommen wird. Gerade Hör- oder Sprachbehinderungen sind nicht immer unmittelbar sichtbar und werden daher möglicherweise weder von den Verfahrensbeteiligten noch von den zuständigen Behörden rechtzeitig wahrgenommen. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die vorgesehene Hinweispflicht faktisch leerläuft, weil die zuständigen Stellen mangels Kenntnis keinen Anlass sehen, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.\r\nUm diesen möglichen Konflikt zwischen gesetzlichem Anspruch und praktischer Umsetzung aufzulösen, regt der Sozialverband VdK Deutschland an, die Informationspflicht weiter zu konkretisieren und zu stärken. Aus Sicht des VdK´ s wäre es sinnvoll, dass Gerichte bereits zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens einen allgemeinen Hinweis auf bestehende Ansprüche auf Kommunikationshilfen erteilen. Dies könnte etwa im Rahmen der Mitteilung über den Eingang einer Klage oder über die Vergabe eines Aktenzeichens erfolgen. Ein solcher allgemeiner Hinweis würde sicherstellen, dass alle Verfahrensbeteiligten frühzeitig über ihre Rechte informiert werden, unabhängig davon, ob dem Gericht zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Kenntnisse über eine Hör- oder Sprachbehinderung vorliegen.\r\nDurch eine solche standardisierte Information könnte gewährleistet werden, dass betroffene Menschen ihre Ansprüche auf Kommunikationshilfen nach dem einschlägigen Gesetz rechtzeitig geltend machen können. Gleichzeitig würde damit ein wichtiger Beitrag zur barrierefreien Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren und zur effektiven Verwirklichung von Teilhaberechten von Menschen mit Behinderungen geleistet. \r\n\r\n3.\tFehlende Regelungen\r\nDer Sozialverband VdK Deutschland fordert, dass das Gerichtsverfassungsgesetz weiterentwickelt wird, um allen Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zum Recht zu ermöglichen. Im aktuellen GVG werden mit §186 die besonderen Bedarfe von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung und mit §191a diejenigen von Menschen mit Sehbeeinträchtigungen geregelt. Andere Formen der Behinderung, darunter Menschen mit Lernbehinderung, werden hingegen weitgehend vernachlässigt. Dies betrifft insbesondere die barrierefreie Kommunikation, etwa die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache oder die Möglichkeit, Verfahren mit entsprechender Unterstützungsleistung zu begleiten. Der VdK sieht hierin eine deutliche Lücke, die dazu führt, dass Menschen mit Lernbehinderung im Gerichtsalltag benachteiligt werden. Aus diesem Grund fordert der VdK, das GVG so anzupassen, dass alle Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt und selbstbestimmt an gerichtlichen Verfahren teilnehmen können. \r\nDabei ist es nicht nur entscheidend, die barrierefreie analoge und digitale Kommunikation im Gerichtsverfahren sicherzustellen, wie beispielsweise bei Vorladungen, Schriftsätzen und Korrespondenzen, sondern auch die bauliche Barrierefreiheit darf nicht vernachlässigt werden, denn nur so wird der tatsächliche Zugang zu einer Gerichtsverhandlung gewährleistet. Dazu zählen unter anderem gut erreichbare Parkmöglichkeiten direkt vor dem Gerichtsgebäude, barrierefreie Eingänge und Aufzüge, aber auch die Gestaltung der Sicherheitskontrollen beim Einlass, die so erfolgen müssen, dass sie Menschen mit körperlichen Einschränkungen nicht ausschließen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der Zugang zu den Verhandlungsräumen ohne Hindernisse möglich ist, um allen Beteiligten eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen. Nur wenn sowohl die baulichen als auch die kommunikativen Aspekte berücksichtigt werden, kann ein inklusives und zugängliches Gerichtsverfahren tatsächlich umgesetzt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}