{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T09:17:24.202+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001963","registerEntryDetails":{"registerEntryId":63429,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001963/63429","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/81/598208/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001963-2025-08-05_17-34-55.pdf","validFromDate":"2025-08-05T17:34:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-29T09:11:39.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-14T11:59:06.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-06T15:49:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T10:51:57.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-08-05T17:34:55.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":63429,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/63429","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-05T17:34:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-29T09:11:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60332,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/60332","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-14T11:59:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-05T17:34:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54006,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/54006","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-29T16:06:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-14T11:59:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53427,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/53427","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T12:26:30.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-29T16:06:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47371,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/47371","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-03T10:00:24.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-14T12:26:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45960,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/45960","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-29T11:10:38.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-03T10:00:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45795,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/45795","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T10:42:14.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-29T11:10:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42578,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001963/42578","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-06T15:49:42.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T10:42:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verbraucherzentrale Bayern e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011472","title":"Anpassung Marktüberwachungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mehr Pflichten für Online-Marktplätze hinsichtlich des Verbraucherschutzes","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012962","title":"Bekämpfung Missstände auf dem Ticket(zweit)markt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bekämpfung des Missbrauchs von Online-Ticketbörsen - 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WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung soll gefördert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016140","title":"Einführung digitale Vermittlung von Arztterminen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Fairer Zugang zu Arztterminen, welcher nicht vom Versicherungsstatus oder der individuellen Zahlungsbereitschaft abhängt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016141","title":"Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung in Leistungs- und Entlastungsbudget zusammenführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Für mehr Anerkennung und Wertschätzung - Pflegende Angehörige weiter unterstützen","printingNumber":"20/11761","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011761.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCr-mehr-anerkennung-und-wertsch%C3%A4tzung-pflegende-angeh%C3%B6rige-weiter-unterst%C3%BCtzen/312871","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Leistungsbudget zur selbstbestimmten Verwendung der Pflegebedürftigen und Entlastungsbudget zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016142","title":"Verbesserung Patientenrechtegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Patientenberatung stärken und ihr Angebot verbessern","printingNumber":"20/2684","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002684.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/patientenberatung-st%C3%A4rken-und-ihr-angebot-verbessern/289442","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei vermuteten Behandlungsfehlern werden wir die Position und Unterstützung der Patienten durch unabhängige Beschwerde- und Anlaufstellen, einen Härtefall- und Entschädigungsfonds und Beweislasterleichterungen verbessern.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016143","title":"Entwicklung einer digitalen Brieftasche","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Sichere digitale Identitäten schnellstmöglich in Deutschland einführen","printingNumber":"20/5354","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/053/2005354.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/sichere-digitale-identit%C3%A4ten-schnellstm%C3%B6glich-in-deutschland-einf%C3%BChren/295786","leadingMinistries":[]},{"title":"Digitale Zeitenwende für Deutschland mit der Umsetzung der eIDAS-2.0-Verordnung einleiten","printingNumber":"20/13735","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013735.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/digitale-zeitenwende-f%C3%BCr-deutschland-mit-der-umsetzung-der-eidas-2/317599","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Identitätsdaten sicher, nutzer- und datenschutzfreundlich teilen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016144","title":"Einführung einer Preistransparenzstelle für Lebensmittel","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel aussetzen","printingNumber":"20/2077","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/020/2002077.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/mehrwertsteuer-auf-grundnahrungsmittel-aussetzen/288288","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Preistransparenzstelle für Lebensmittel liefert Erkenntnisse über die Entstehung der hohen Lebensmittelpreise.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016145","title":"Einführung einer Obergrenze für Basiskonto-Entgelte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verbraucherzentrale setzt sich für eine allgemeine Obergrenze für Entgelte von Basiskonten und deren Leistungsbestandteilen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","shortTitle":"ZKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016147","title":"Einführung eines einkommensunabhängigen Mobilitätsgeldes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Mobilitätsgeld statt Pendlerpauschale - Höhere Entlastung für kleine Einkommen","printingNumber":"20/5875","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/058/2005875.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/mobilit%C3%A4tsgeld-statt-pendlerpauschale-h%C3%B6here-entlastung-f%C3%BCr-kleine-einkommen/297034","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ein einkommensunabhängiges Mobilitätsgeld unterstützt einkommensschwache Haushalte finanziell","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016148","title":"Langlebigkeit Produkte sicherstellen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Längere Lebensdauer für Elektrogeräte","printingNumber":"20/3617","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/036/2003617.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/l%C3%A4ngere-lebensdauer-f%C3%BCr-elektroger%C3%A4te/291535","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung Kauf langlebiger Produkte und Schutz Ressourcen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016149","title":"Elektronische Patientenakte verbraucherfreundlich gestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Elektronische Patientenakte zum Wohl der Versicherten nutzen","printingNumber":"20/8798","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008798.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/elektronische-patientenakte-zum-wohl-der-versicherten-nutzen/304626","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir wollen die Krankenkassen verpflichten, die Versicherten künftig umfassender und verständlicher über Chancen wie Risiken der Digitalisierung zu informieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016150","title":"Einführung Schonfristzahlung für alle Miet- und Nebenkostenrückstände","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Keine Kündigungen - Mieterinnen und Mieter in der Energiepreiskrise besser schützen","printingNumber":"20/4054","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/040/2004054.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/keine-k%C3%BCndigungen-mieterinnen-und-mieter-in-der-energiepreiskrise-besser-sch%C3%BCtzen/292630","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung Kündigungsschutz und Vorbeugung Wohnungsverlust","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016151","title":"Schaffung digitaler Euro","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Abstimmung über den digitalen Euro im Bundestag bindend machen","printingNumber":"20/9133","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/091/2009133.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/abstimmung-%C3%BCber-den-digitalen-euro-im-bundestag-bindend-machen/305520","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen aktiv die Schaffung des digitalen Euro. Wir setzen uns dafür ein, dass er allgemein akzeptiert, sicher, kostengünstig und benutzerfreundlich gestaltet wird und die Privatsphäre schützt, indem er anonyme Zahlungen auch online ermöglicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union","shortTitle":"EUZBBG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/euzbbg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016152","title":"Einführung Vergleichsportal für Krankenkassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Versicherten eine stärkere Orientierung an der Versorgungs- und Servicequalität der Krankenkassen ermöglichen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016153","title":"Zustimmungslösung sensible Gesundheitsdaten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)","printingNumber":"434/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0434-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserten-nutzung-von-gesundheitsdaten/303310","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Für Datenauswertungen von Krankenkassen und die anschließende Kontaktaufnahme zu den Versicherten über Erkrankungen, Gesundheitsgefährdungen oder Impflücken führen wir \r\neine Zustimmungslösung ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016154","title":"Verlängerung Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung Widerrufsfrist bei unbestellten Haustürgeschäften auf 30 Tage","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016155","title":"Verträge verbraucherfreundlicher gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um Verbraucher besser vor Kostenfallen und untergeschobenen Verträgen zu schützen, werden wir eine allgemeine Bestätigungspflicht für langfristige Verträge, die am Telefon geschlossen werden, einführen. Wir werden Unternehmen verpflichten, bei langfristigen Verträgen, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden, die wichtigsten Punkte schriftlich zusammenzufassen und den Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss auszuhändigen. Wir werden die zulässige Erstvertragslaufzeit für langfristige Verträge auf maximal ein Jahr begrenzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007717","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der AVBFernwärmeV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/ea/319768/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270076.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FÜR EIN MODERNES VERBRAUCHERRECHT IM FERNWÄRMESEKTOR\r\nPosition des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) für mehr Transparenz und Kostengerechtigkeit im Fernwärmerecht\r\n12. März 2024\r\nImpressum\r\nBundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nEnergie und Bauen Energie@vzbv.de\r\nRudi-Dutschke-Straße 17 10969 Berlin\r\nDer Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist im Deutschen Lobbyregister und im europäischen Transparenzregister registriert. Sie erreichen die entsprechenden Einträge hier und hier.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n2 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nINHALT\r\nVERBRAUCHERRELEVANZ 3\r\nI. ZUSAMMENFASSUNG 4\r\nII. HINTERGRUND 4\r\nIII. DIE FORDERUNGEN IM EINZELNEN 5\r\n1. Verbraucherfreundliche Novelle der AVBFernwärmeV 5\r\n1.1 Konkretisierung der Vorgaben für die Formulierung von Preisänderungsklauseln 6\r\n1.2 Verbesserung der Transparenzvorgaben 12\r\n1.3 Recht auf Leistungsanpassung erhalten 15\r\n2. Wärmenetzregister und -karte zur besseren Vergleichbarkeit von Wärmenetzen 16\r\n3. Einführung einer bundeseinheitlichen Preisaufsicht 18\r\n4. Anschluss- und Benutzungszwangs überflüssig machen 19\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 3 | 20\r\nVERBRAUCHERRELEVANZ\r\nDie Bundesregierung misst dem Ausbau und der Dekarbonisierung von Wärmenetzen eine wichtige Rolle im Rahmen der Energiewende zu. Mit der Einführung einer verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung soll der Anteil von klimaneutral erzeugter leitungsgebundener Wärme bei der Beheizung von Gebäuden in den kommenden Jahren deutlich steigen. Dies ist eine wichtige Maßnahme, denn anders als bei der Stromerzeugung steht die Nutzung von erneuerbaren Energien (EE) in der Fernwärme noch am Anfang. Trotzdem gelten mit dem Anschluss an ein Wärmenetz die Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für neue Heizungssysteme automatisch als erfüllt.\r\n1\r\nNach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) muss aus dieser Privilegierung und der politischen wie finanziellen Förderung des Wärmenetzausbaus folgen, dass lange Zeit versäumte Verbesserungen in den Bereichen Transparenz und Verbraucherschutz nun endlich umgesetzt werden.\r\nEine Untersuchung des vzbv\r\n2 zeigt, wie unterschiedlich die Preise für Fernwärme je nach Netz sein können – und wie unterschiedlich sich die Preise in den ersten drei Quartalen 2023 regional entwickelt haben. Aufgrund fehlender Vergleichsmöglichkeiten können Fernwärmekund:innen derzeit nur schlecht einschätzen, ob der Wärmepreis in einem Netz eher hoch oder niedrig ist. Dies wird künftig immer relevanter, da zunehmend mehr Verbraucher:innen eine defekte Öl- oder Gasheizung nach den neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes ersetzen müssen.\r\n1\r\nBMJ, 2023: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), § 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber; https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html, aufgerufen am 21.02.2024\r\n2\r\nvzbv, 2023: Große Preisunterschiede bei Fernwärme. Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert fehlende Vergleichsmöglichkeiten für Verbraucher:innen; https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/vzbv-studie-grosse-preisunterschiede-bei-fernwaerme, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n4 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nI. ZUSAMMENFASSUNG\r\nWärmenetze sollen eine wichtige Rolle beim Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung spielen. Derzeit sind Verbraucher:innen, die leitungsgebundene Wärme (Fern- und Nahwärme) nutzen, allerdings mit einer Reihe spezifischer Probleme konfrontiert. So klagen Wärmekund:innen oftmals über ein geringes Maß an Transparenz oder sie können Preiserhöhungen nicht nachvollziehen. Wer mit seinem Versorger unzufrieden ist, kann diesen jedoch nicht wechseln, da es in jedem Wärmenetz aufgrund des natürlichen Monopols nur einen Anbieter gibt. In manchen Gemeinden können Verbraucher:innen ihre Heizung auch gar nicht nach eigenem Ermessen auswählen, sondern müssen sich aufgrund eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Wärmenetz anschließen lassen.\r\nDer vzbv fordert deshalb, dass vor dem Aus- und Umbau der Wärmenetze die Rahmenbedingungen für die Verbraucher:innen verbessert werden müssen. Mehr Wärmenetze müssen gleichzeitig auch mehr Verbraucherschutz bedeuten. Nur so kann die Zustimmung in der Bevölkerung zum Wärmenetzausbau verbessert und leitungsgebundene Wärme zu einer attraktiven Lösung für eine zunehmende Zahl von Verbraucher:innen werden.\r\nDer vzbv fordert unter anderem:\r\nKonkretisierung der Vorgaben zur Formulierung von Preisänderungsklauseln\r\nVerbesserung der Transparenzvorgaben\r\nBeibehaltung des Rechts auf Leistungsanpassung bei Senkung des Energiebedarfs\r\nEinführung eines deutschlandweiten Wämenetzregisters und einer Wärmenetzkarte\r\nEinführung einer bundeseinheitlichen Preisaufsicht\r\nAnschluss- und Benutzungszwang überflüssig machen\r\nII. HINTERGRUND\r\nDerzeit wird in rund sechs Millionen der 43 Millionen deutschen Haushalte mit leitungsgebundener Wärme geheizt, was rund 14 Prozent aller Haushalte entspricht. In Mieterhaushalten liegt der Anteil bei 18 Prozent. Diese Wärmenetze sind jedoch nicht gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Einerseits sind im Osten und Norden mehr Wohnungen an ein Wärmenetz angeschlossen als im Süden und Westen Deutschlands. Andererseits spielt Fernwärme vor allem in Städten und weniger auf dem Land eine Rolle. So zählen Fernwärmenetze im urbanen Raum zu den zentralen Energieinfrastrukturen. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg etwa beziehen etwa 40 Prozent beziehungsweise 30 Prozent der Wohnungen Fernwärme.\r\n3 Insbesondere Mieter:innen in Mehrfamilienhäusern werden hier mit Fernwärme versorgt. Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern sind seltener an ein Wärmenetz ange3\r\nVgl. BDEW, 2023: Wie heizt Deutschland 2023?, Folie 12; https://www.bdew.de/media/documents/BDEW_Heizungsmarkt_2023_Langfassung_final_28.11.2023_korrigiert.pdf, aufgerufen am 20.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 5 | 20\r\nschlossen. Die Bedeutung von Wärmenetzen wird zudem durch den zunehmenden Ersatz von Öl- und Gasheizungen in den kommenden Jahren signifikant steigen. Laut den Langfristszenarien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll der Anteil der Fernwärme am gesamten Wärmeverbrauch von heute 10 Prozent auf dann etwa 25 Prozent ansteigen.\r\n4\r\nMit der Einführung einer verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung soll neben dem Ausbau auch die Dekarbonisierung der Wärmenetze vorangetrieben werden. Dies ist eine wichtige Maßnahme, denn anders als bei der Stromerzeugung steht die Nutzung von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen noch am Anfang und macht nur einen Anteil von knapp 22 Prozent aus. So werden in Wärmenetzen derzeit vor allem Erdgas (44 Prozent) sowie Kohle (21 Prozent) eingesetzt.\r\n5 Auch das Potential für die Nutzung von unvermeidbarer industrieller Abwärme ist derzeit noch weitgehend ungenutzt. Trotzdem gilt mit dem Anschluss an ein Wärmenetz die Vorgabe aus dem GEG zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie bei neu installierten Heizsystemen automatisch als erfüllt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil von erneuerbaren Energien in dem betreffenden Netz wirklich ist.\r\nIII. DIE FORDERUNGEN IM EINZELNEN\r\n1. VERBRAUCHERFREUNDLICHE NOVELLE DER AVBFERNWÄRMEV\r\nDie Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)\r\n6 enthält die wesentlichen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) und ihren Kund:innen. Seit ihrem Inkrafttreten Anfang der 1980er Jahre wurde die AVBFernwärmeV nur wenig angepasst. So ist die Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes der letzten 20 Jahre am Fernwärmemarkt weitgehend vorbeigegangen. Dies ist zum Teil systemisch begründet, da es in einem Wärmenetz immer nur einen Anbieter gibt. Es handelt sich hierbei um natürliche Monopole,\r\n7 ein Wettbewerb findet nicht statt. Aber auch eine Regulierung dieser Monopolmärkte hat nicht ausreichend stattgefunden, weshalb die Stellung der Verbraucher:innen gegenüber den FVU ungleich schwächer ist als im Strom- oder Gasmarkt. So sind die Verbraucher:innen den Preisforderungen und Konditionen ihres Versorgers weitestgehend ausgeliefert. Weder können sie sich wirksam gegen eine übermäßige Preiserhöhung zur Wehr setzen, noch können sie ihr durch Anbieterwechsel ausweichen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung politisch gewollten und finanziell geförderten Ausbaus der Wärmenetze und der damit einhergehenden\r\n4\r\nlangfristszenarien.de, 2021: Langfristszenarien 3 – Modul Gebäude; https://www.langfristszenarien.de/enertile-explorer-wAssets/docs/LFS-Gebaeude.pdf, aufgerufen am 20.02.2024\r\n5\r\nVgl. dena, 2023: Wie gelingt die Dekarbonisierung der Fernwärme?, S.4; https://www.dena.de/newsroom/publikationsdetailansicht/pub/impulspapier-wie-gelingt-die-dekarbonisierung-der-fernwaerme/, aufgerufen am 20.02.2024\r\n6\r\nBMJ, 2022: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV); https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/BJNR007420980.html, aufgerufen am 21.02.2024\r\n7\r\nEin sogenanntes natürliches Monopol liegt vor, wenn die Gesamtkosten, um ein Produkt oder eine Dienstleistung bereitzustellen, geringer sind, wenn nur ein Anbieter vorhanden ist als wenn mehrere Anbieter auf dem Markt tätig sind. Auf den entsprechenden Märkten bilden sich dementsprechend automatisch Monopole.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n6 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nsteigenden Anzahl von Wärmekund:innen muss sichergestellt werden, dass das Verbraucherschutzniveau für leitungsgebundene Wärme auf ein vergleichbares Niveau wie bei der Strom- und Gasversorgung gehoben wird. Die Bundesregierung muss daher den 2022 begonnenen Prozess zur Novellierung der AVBFernwärmeV\r\n8 im laufenden Jahr endlich zum Abschluss bringen. Der vzbv hat in seiner Stellungnahme\r\n9 verschiedene Forderungen zur Novelle der AVBFernwärmeV aufgestellt, unter anderem, dass\r\ndie Erstlaufzeit von Fernwärmelieferverträgen bei privaten Verbraucher:innen auf maximal fünf Jahre begrenzt wird,\r\nFernwärme-Kund:innen ein Sonderkündigungsrecht erhalten, sobald eine Änderung der Preisänderungsklausel zu einer Preissteigerung von mehr als 20 Prozent führt,\r\nbei einer Leistungsabsenkung auch der Grundpreis gesenkt werden muss und\r\ndie maximale Höhe der Baukostenzuschüsse auf das gleiche Niveau wie bei Gasanschlüssen abgesenkt wird und die für die Berechnung einzubeziehenden Kosten näher spezifiziert und begrenzt werden müssen.\r\nUm Verbraucher:innen eine verständliche Übersicht über die aktuelle Rechtslage zur Verfügung stellen zu können und darüber hinaus sachverständige Vorschläge zur Verbesserung der Vorgaben der AVBFernwärmeV zu Preisänderungsklauseln zu entwickeln, hat der vzbv ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben und im November 2023 veröffentlicht.\r\n10\r\n1.1 Konkretisierung der Vorgaben für die Formulierung von Preisänderungsklauseln\r\nWärmelieferungsverträge werden überwiegend mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, um den Betreibern der Netze ausreichend Planungssicherheit hinsichtlich ihrer Investitionen zu geben. Da die Kostenentwicklung für ein FVU jedoch über einen so langen Zeitraum nicht vorhersehbar ist, sind in den meisten Verträgen Preisanpassungsklauseln enthalten. Bei diesen Preisänderungsklauseln\r\n11 handelt es sich um Formeln, mit denen FVU Preisindizes (beispielsweise zu Brennstoffkosten) mit Berech8\r\nBMWK, 2022: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme; https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/verordnung-zur-anderung-der-verordnung-uber-allgemeine-bedingun-gen-fur-die-versorgung-mit-fernwarme.pdf, aufgerufen am 20.02.2024\r\n9\r\nDer vzbv hat 2022 eine Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf des BMWK veröffentlicht. Da das vorliegende Positionspapier auch Aspekte jenseits der AVBFernwärmeV behandelt, werden aus Gründen der Lesbarkeit an dieser Stelle nicht alle Forderungen aus dieser Stellungnahme ausführlich erläutert. Vgl. vzbv, 2022: Fernwärme muss verbraucherfreundlicher werden; https://www.vzbv.de/sites/default/files/2022-09/2022-08-26_Stn%20vzbv_AVBFernw%C3%A4rmeV.pdf, aufgerufen am 20.02.2024\r\n10\r\nLegler, Dr. Dirk, 2023: Die Preisänderungsklausel in Wärmelieferverträgen nach der AVBFernwärmeV: Aktuelle Rechtslage und mögliche Ansätze zu einer etwaigen (normativen) Weiterentwicklung – eine rechtsgutachterliche Untersuchung – erstellt im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.; https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-12/23-11-30%20Gutachten%20Preis%C3%A4nderungsklausel%20Fernw%C3%A4rme_final.pdf, aufgerufen am 20.02.20224\r\nNeben den in diesem Positionspapier diskutierten Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Systems von Preisanpassungsklauseln hat der Autor in seinem Gutachten auch einen Vorschlag für ein gänzlich anderes System zur Preissetzung bei Wärmenetzen vorgeschlagen: Feste Preise mit einseitigen Preisanpassungsmöglichkeiten des Versorgers. Dies würde Kund:innen dann eine Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB in Bezug auf den neu festgesetzten Wärmepreis eröffnen, analog zur Situation bei Strom- und Gaslieferverträgen (vgl. S. 9-15). Für den vzbv würde in einer solchen Konstellation allerdings die bei Strom- und Gasverträgen in der Praxis essentielle Möglichkeit zum Anbieterwechsel fehlen. Der vzbv macht sich diesen Vorschlag des Gutachters deshalb nicht zu eigen.\r\n11\r\nPreisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen werden auch aus Preisgleitklauseln bezeichnet.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 7 | 20\r\nnungsfaktoren in Beziehung setzen, die sie selbst im Rahmen ihrer jeweiligen Preiskalkulationen ermittelt haben. Dadurch sollen sich verändernde Kosten von den FVU über die langen Laufzeiten der Wärmelieferungsverträge automatisch auf ihre Kund:innen gewälzt werden können. Das FVU hat somit die Möglichkeit, seine Preise für Endkund:innen anzupassen, ohne dass dabei der Liefervertrag geändert werden muss oder die Kund:innen über Preisänderungen gesondert informiert werden müssen. Dies ist einer der fundamentalen Unterschiede von Wärmelieferungsverträgen zu Strom- und Gaslieferverträgen. Dort bedeutet jede Preisänderung eine Änderung der Vertragsbedingungen, was wiederum ein Recht auf eine Benachrichtigung über diese Preisänderung und auf eine außerordentliche Kündigung durch die Kund:innen begründet.\r\n§ 24 (Abrechnung, Preisänderungsklauseln) Absatz 4 Satz 1 AVBFernwärmeV legt die zentralen Vorgaben fest, nach denen die Preisänderungsklauseln formuliert werden müssen:\r\n(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme [Kostenelement] durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt [Marktelement] angemessen berücksichtigen.\r\nDies lässt den FVU relativ viel Spielraum, sowohl bei der Auswahl der Indizes für das Kosten- und das Marktelement als auch bei der Gewichtung dieser beiden Preisbestandteile. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren durch seine fortlaufende Rechtsprechung bereits eine Reihe von Konkretisierungen festgelegt. Hierdurch wird es für die Verbraucher:innen grundsätzlich einfacher, die mathematischen Formeln, mit denen die Preisänderungsklauseln von den FVU umgesetzt werden, auf ihre Rechtswirksamkeit zu prüfen – sofern ihnen die Rechtsprechung des BGH bekannt ist. Diese Konkretisierungen sollten nach Auffassung des vzbv in den Verordnungstext übernommen werden.\r\nVerbesserung von Kostenorientierung und Transparenz im Kostenelement\r\nDie Kosten der Wärmeerzeugung werden in der Regel durch Marktindizes der zur Wärmeversorgung eingesetzten Brennstoffe abgebildet. Da Erdgas derzeit noch die dominierende Technologie zur Erzeugung von leitungsgebundener Wärme ist, wird bei der großen Mehrheit der Wärmenetze dementsprechend ein Erdgasindex für das Kostenelement des Arbeitspreises verwendet.\r\nGenerell existieren zwei Arten von Erdgasindizes, die in Preisgleitklauseln Verwendung finden:\r\nBörsenpreisindizes, die von Betreibern von Energiebörsen normalerweise als ein Index von täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Durchschnittskosten für den Erwerb einer Einheit Erdgas auf dem Spotmarkt oder dem Futuremarkt bereitgestellt werden. Hier ist in Deutschland vor allem der EGIX-Index der Energy Exchange Leipzig AG von Bedeutung, der einen monatlichen Durchschnittswert abbildet.\r\n12\r\n12\r\nEnergy Exchange Leipzig AG: EEX Gas Price Reference EGIX (Germany), zitiert nach https://www.montana-energie.at/services/egix, abgerufen am 21.02.2024.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n8 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nGaspreisindizes, die vom Statistischen Bundesamt erstellt werden. Diese werden über den „Statistischen Bericht: Daten zur Energiepreisentwicklung“ veröffentlicht.\r\n13\r\nAnbieter haben bei der Abbildung der Kosten des von ihnen zur Wärmeerzeugung eingesetzten Erdgases zunächst einmal die freie Auswahl, welchen Index sie verwenden möchten – unabhängig davon, auf welche Weise (langfristige oder kurzfristige Beschaffung) sie dieses Erdgas tatsächlich beziehen. In vielen Fällen wird dementsprechend auch ein Börsenpreisindex verwendet.\r\nDie Verwendung eines Börsenpreisindex im Kostenelement einer Preisänderungsklausel kann jedoch zu deutlich stärkeren Preissteigerungen für die Endkund:innen führen, wie aus einer Untersuchung\r\n14 des vzbv hervorgeht. So stieg der EGIX-Index zu Beginn der Energiepreiskrise im Herbst 2021 deutlich stärker als die Indizes des Statistischen Bundesamtes an, um dann zum Höhepunkt der Krise im Herbst 2022 ungefähr doppelt so stark angestiegen zu sein wie der am stärksten gestiegen Index des Statistischen Bundesamtes. Fernwärmepreise, deren Höhe durch eine Preisgleitklausel mit EGIX-Index bestimmt werden, sind entsprechend während der Energiepreiskreise 2022 deutlich stärker angestiegen als diejenigen Preise, deren Höhe durch eine Preisgleitklausel mit einem Index des Statistischen Bundesamtes bestimmt wird.\r\nFür den vzbv stellt sich dabei die Frage, ob die Abstellung auf einen Börsenpreisindex sachgerecht sein kann, da FVU aufgrund der guten Planbarkeit der Nachfrage im Wärmemarkt das von ihnen verwendete Erdgas vornehmlich langfristig einkaufen. Der Spotmarkt spielt – ähnlich wie bei der Grundversorgung bei Strom- und Gaskunden – nur eine untergeordnete Rolle.\r\n15 Die Kosten der FVU beim Einkauf von Erdgas entwickeln sich demzufolge anders als ein Börsenpreisindex.\r\nDer Autor des vom vzbv beauftragten Gutachtens, Dr. Dirk Legler, führt dazu aus, dass es laut Rechtsprechung des BGH nicht ausreiche „wenn sich der für das Kostenelement in der Preisänderungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor ‚mehr oder weniger‘ zufällig in gleicher Weise entwickelt, wie die Kosten des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Vielmehr müsse ein abstrakt-genereller Gleichlauf sichergestellt werden.\"\r\n16 Damit sei eine Preisänderungsklausel, die das nicht beachtet, wegen Unangemessenheit unwirksam.\r\n17\r\nEin Börsenpreisindex bilde zudem nur den Preis für die Handelsware Gas ab. Legler argumentiert, dass die Kosten für den Kauf von Erdgas an der Börse nicht mit den Kosten für die physische Lieferung des Gases hin zur Wärmeerzeugungsanlage des FVU gleichzusetzen seien: „Denn ein solchermaßen etwaig vom Fernwärmeversorger am Spotmarkt erworbenes Handelsprodukt Gas wird im Falle der Lieferung in die Wärme13\r\nSiehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/Publikationen/_publikationen-erzeugerpreisindex.html?nn=213800#23883, abgerufen am 21.02.2024.\r\n14\r\nVgl. vzbv, 2024: Vergleich der Entwicklung von Erdgaspreisindizes in Preisgleitklauseln von Wärmelieferverträgen im Zeitverlauf 2021 bis 2023\r\n15\r\nVgl. Thüga, 2023: Wie beschaffen Versorger Strom und Gas?; https://www.thuega.de/stadtwerke-der-zukunft/wie-beschaffen-versorger-strom-und-gas/, aufgerufen am 22.02.2024\r\n16\r\nLegler, 2023: S. 30\r\n17\r\nLegler, 2023: S. 38\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 9 | 20\r\nerzeugungsanlage und dem dortigen Letztverbrauch mit zahlreichen Gasnebenprodukten versehen, die einen relevanten Teil der Gastransportkosten ausmachen. Dazu zählen namentlich Netzentgelte, Konzessionsabgaben und Gasumlagen.“\r\n18\r\nFür den vzbv folgt daraus, dass ein rein am Börsenpreisindex orientiertes Kostenelement das Kriterium der Kostenorientierung nicht erfüllt und eine entsprechende Preisänderungsformel ungültig sein muss.\r\nAls Alternative schlägt Legler vor, statt eines Index die tatsächlich entstandenen Kosten als Kostenelement abzubilden. Kund:innen könnten dann bei Durchführung der Preisanpassungen Auskunft und gegebenenfalls Nachweis über die jeweiligen Wärmebezugskosten des Fernwärmeversorgers verlangen.\r\n19 Umgesetzt werden könne dies durch eine neue Anlage zur AVBFernwärmeV, die ein Muster einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis enthält. Das Kostenelement wäre in solch einer Muster-Preisänderungsklausel wie folgt definiert:\r\n„Endenergiezufuhrkosten des Fernwärmelieferanten (d.h. für Brennstoffe, Strom, Abwärme, vorgelagerte Fernwärme oder andere zugelassene Endenergieformen), in dem für die Preisermittlung maßgeblichen Zeitraum. Maßgeblich ist der Mischpreis in €/kWh inklusive aller Steuern und Abgaben, aber ohne Mehrwertsteuer, der sich aufgrund der bezogenen Menge und Leistung ergibt.“\r\n20\r\nEntsprechend würden bei einer Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis, die dieses Kostenelement verwendet, die Anforderungen nach § 24 Absatz 4, Satz 1 AVBFernwärmeV automatisch als erfüllt gelten. Grundsätzlich wären auch weiterhin andere Lösungen möglich.\r\nNach Auffassung des vzbv würde durch die Verwendung der tatsächlichen Kosten ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet. Da es sich hierbei jedoch um eine grundsätzliche Änderung bei der Berechnung des Arbeitspreises handelt, sollte diese Regelung verbindlich für alle Preisänderungsformeln sein. Ein Nebeneinander von echten Kosten und Indizes im Kostenelement erscheint wenig sinnvoll.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, die Regelung zur Abbildung des Kostenelements für den Arbeitspreis in der AVBFernwärmeV zu ändern und festzulegen, dass an dieser Stelle die tatsächlich entstandenen Kosten abgebildet werden müssen (Kostenidentität).\r\nAbbildung des realen Energiemixes im Kostenelement\r\nIn vielen Netzen wird die Wärme nicht durch die Verbrennung eines einzigen Brennstoffes, sondern aus verschiedenen Energiequellen gewonnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwar eine Quelle für industrielle Abwärme zur Verfügung steht, diese aber in Zeiten höherer Nachfrage nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Für solche Fälle steht klassischerweise ein Gaskraftwerk bereit, das bei Bedarf zugeschaltet werden kann. Laut aktueller Rechtslage muss allerdings nur der überwiegend eingesetzte Brennstoff als Index im Kostenelement einer Preisänderungsklausel abgebildet werden.\r\n21 Das kann im Extremfall bedeuten, dass 49 Prozent der Wärmeerzeugung im\r\n18\r\nLegler, 2023: S. 26\r\n19\r\nVgl. Legler, 2023: S. 31\r\n20\r\nLegler, 2023: S. 33\r\n21\r\nVgl, Legler, 2023: S. 23\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n10 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nKostenelement nicht abgebildet werden. Das hat zur Folge, dass in vielen Fällen lediglich ein Gaspreisindex für das Kostenelement herangezogen wird, obwohl die in einem Wärmenetz zur Verfügung gestellte Wärme zu einem signifikanten Anteil auch durch andere Energieträger erzeugt wird.\r\nNach Auffassung des vzbv ist dies insbesondere immer dann problematisch, wenn es sich dabei um Wärme handelt, welche die tatsächlichen Kosten des FVU tendenziell senkt, wie beispielsweise Holzhackschnitzel, industrielle Abwärme oder Wärme aus der thermischen Behandlung von Müll. Diese Konstellation wird auch im laufenden Verfahren des Bundeskartellamts gegen sechs FVU überprüft. Es besteht der Verdacht, dass „durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich überzeichnet wird. Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgasindex an, während der Versorger tatsächlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der Wärmeerzeugung einsetzt.“\r\n22\r\nAuch bewerben FVU ihre Netze zunehmend mit dem Einsatz fossilfreier Technologien. Dies kann bei potentiellen Kund:innen die Erwartung wecken, sich durch den Anschluss an ein solches Netz unabhängiger von den Preisschwankungen fossiler Brennstoffe zu machen. Wenn diese alternativen Brennstoffe zwar genutzt werden, ihr Einsatz sich aber nicht in der Preisbildung niederschlägt, wird diese Erwartung nicht erfüllt.\r\nSofern zukünftig, wie oben vorgeschlagen, zur Abbildung des Kostenelements keine Indizes, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten des FVU verwendet würden, wäre dieses Problem gelöst. Falls es allerdings bei einer indirekten Abbildung der Kosten durch Brennstoffindizes bliebe, müssten nach Auffassung des vzbv die Regelungen soweit angepasst werden, dass sich der vom FVU genutzte Energiemix in möglichst ähnlicher Gewichtung auch im Kostenelement der Preisgleitformeln wiederfindet.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, dass im Kostenelement des Arbeitspreises der in einem Netz zur Wärmeerzeugung genutzte Energiemix mit vergleichbarer Gewichtung abgebildet werden muss, sofern das Kostenelement nicht auf die Abbildung der tatsächlichen Kosten umgestellt wird.\r\nVerbraucherschutzfunktion des Marktelements muss garantiert werden\r\nNeben der Abbildung ihrer jeweiligen Kosten sind FVU durch die AVBFernwärmeV verpflichtet, den gesamten Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen. Diese nur sehr allgemeine Formulierung ermöglicht es FVU, den Wärmemarkt in ihrer Preisänderungsklausel auf unterschiedlichem Weg abzubilden:\r\nEin von öffentlicher Stelle bereitgestellter spezifischer Index für den gesamten Wärmemarkt, wie beispielsweise den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts.\r\n23\r\n22\r\nBundeskartellamt, 2023: Bundeskartellamt prüft Preisanpassungsklauseln bei Fernwärme; https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/16_11_2023_Fernwaerme.html, aufgerufen am 26.02.2023\r\n23\r\nStatistisches Bundesamt: Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - Lange Reihen der Fachserie 17 Reihe 2 von Januar 2005 bis Juni 2022; https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/Publikationen/Downloads-Erzeugerpreise/erzeugerpreise-lange-reihen-pdf-5612401.html; aufgerufen am 22.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 11 | 20\r\nEin Index, der den aktuell in der Erzeugung von leitungsgebundener Wärme dominierenden Brennstoff Erdgas abbildet. Für diese Abbildung des Gaspreises sind – analog zum Kostenelement – zwei verschiedene Optionen möglich:\r\n•\r\nEin Gaspreisindex, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.\r\n•\r\nEin Börsenpreisindex, wie der EGIX-Indes der Energy Exchange Leipzig AG.\r\nZiel des Marktelements ist es, im Monopolmarkt des jeweiligen Wärmenetzes dafür zu sorgen, dass sich der vom FVU verlangte Preis nicht gänzlich losgelöst von den allgemeinen Entwicklungen auf dem Wärmemarkt entwickeln kann. Wenn beispielsweise ein FVU seinen Brennstoff zu höheren Preisen einkauft, als es dem generellen Marktgeschehen entspricht, kann es diese erhöhten Preise nicht 1:1 an seine Kund:innen weitergeben. Das Marktelement ist folglich als eine Art Korrektiv angelegt und soll von seiner Konzeption her eine verbraucherschützende Wirkung haben.\r\n24\r\nDie Verwendung eines Börsenpreisindexes im Marktelement ist neben den bereits geschilderten Problemen (reiner Commodity-Preis ohne Bezug zu den Kosten für die tatsächliche Lieferung von Erdgas) auch deshalb ungeeignet, weil ein solcher Index „nichts über die Kostenentwicklung der anderen Brennstoffe auf dem Wärmemarkt aus[sagt] und […] allein deswegen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt nicht abbilden [kann].“\r\n25 Auch wenn derzeit Erdgas der meist genutzte Brennstoff bei der Beheizung von Gebäuden ist, so ist es weit davon entfernt den gesamten Wärmemarkt abbilden zu können. Zudem wird die Bedeutung von erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zunehmen und die Bedeutung von Erdgas dadurch weniger werden. Ein Börsenpreisindex für Erdgas kann deshalb nach Auffassung des vzbv nicht geeignet sein, das Marktelement abzubilden. Dies sollte sich auch so in der AVBFernwärmeV wiederfinden.\r\nDa diejenigen FVU, die den Wärmemarkt nicht über einen Brennstoffindex abbilden, bereits mehrheitlich hierzu den Wärmemarktindex des Statistischen Bundesamts nutzen, schlägt der vzbv vor, dass dieser Index als alleinige Erfüllungsoption festgelegt wird. Dadurch würden die Preise, die Verbraucher:innen in unterschiedlichen Wärmenetzen zahlen, auch vergleichbarer: Zwar ist jedes Wärmenetz unterschiedlich und hat deshalb eine andere Kostenstruktur, allerdings sollte nach Auffassung des vzbv die Gesamtheit des Wärmemarkts in identischer Form in den Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Das Marktelement bezieht sich bei jedem Unternehmen immer auf den gleichen Wärmemarkt.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, dass das Preisglied für die Abbildung des Marktelements im Arbeitspreis durch den Wärmemarktindex des Statistischen Bundesamts abgebildet werden muss.\r\nVerhältnis Kosten- und Marktelement\r\n§ 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV legt fest, dass sowohl die Kosten des FVU als auch der Wärmemarkt angemessen berücksichtigt werden müssen. Neben der genauen Ausgestaltung von Kosten- und Marktelement ist auch die Gewichtung der beiden Elemente damit nur sehr vage beschrieben. Der BGH hat in seiner fortlaufenden Rechtsprechung allerding im Grundsatz festgelegt, dass die beiden Elemente gleichwertig\r\n24\r\nVgl. Legler, 2023: S. 34\r\n25\r\nLegler, 2023: 40\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n12 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nnebeneinanderstehen. So hat der BGH bei der Überprüfung von Preisänderungsklauseln auf ihre Angemessenheit hin eine jeweils hälftige Gewichtung von Kosten- und Marktelement bis jetzt immer als sachgerecht anerkannt. Legler leitet daraus ab, dass der BGH damit einen Standardfall definiert. Wenn ein FVU hiervon abweicht, müsse es begründen, warum „ausnahmsweise eine hälftige Aufteilung nicht sachgerecht und auch nicht (mehr) geeignet sei, sowohl angemessen an den Kosten, als auch am Wärmemarkt orientiert zu sein.“\r\n26\r\nIn der Praxis findet eine solche Abweichung vom Regelfall jedoch recht häufig statt. Dabei wird das Kostenelement oft zu 70 Prozent, das Marktelement zu 30 Prozent gewichtet. Aber auch eine Gewichtung von 90 Prozent Kostenelement zu 10 Prozent Marktelement findet statt. Das Bundeskartellamt untersucht deshalb derzeit, ob bei insgesamt sechs FVU durch „eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im Wärmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis […] überschießende Preissteigerungen zur Folge hatte.“\r\n27\r\nAus diesem Grund fordert der vzbv, dass die hälftige Gewichtung von Kosten- und Marktelement in der AVBFernwärmeV als verbindlich festgelegt wird. Hierdurch würde die Rechtsprechung des BGH zum Grundsatz der jeweils gleichen Wichtigkeit zwischen Kosten- und Marktelement in den Verordnungstext aufgenommen.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, eine gleiche Gewichtung von Kostenelement und Marktelement bei Preisänderungsklauseln vorzuschreiben. Paragraph 24 Absatz 4 Satz 1 AVBFernwärmeV sollte entsprechend wie folgt gefasst werden:\r\n„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie jeweils zur Hälfte sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen.“\r\n1.2 Verbesserung der Transparenzvorgaben\r\nDie AVBFernwärmeV enthält in § 1a (Veröffentlichungspflichten) eine Reihe von Vorgaben zur Veröffentlichung von Preis- und Transparenzangaben sowie Informationen zu den Netzverlusten des jeweiligen Wärmenetzes:\r\n(1)\r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.\r\n(2)\r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.\r\nDiese an sich stringenten Vorgaben werden jedoch durch die FVU höchst unterschiedlich umgesetzt, wie der vzbv im Rahmen einer Untersuchung aus dem September 2022\r\n26\r\nLegler, 2023: S. 53\r\n27\r\nBundeskartellamt, 2023: Bundeskartellamt prüft Preisanpassungsklauseln bei Fernwärme; https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/16_11_2023_Fernwaerme.html, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 13 | 20\r\nzeigen konnte.\r\n28 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse hat der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren eingeleitet. Die Mehrzahl der adressierten Unternehmen hat hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wo dies nicht geschehen ist, hat der vzbv ein Klageverfahren eingeleitet.\r\nPreis- und Transparenzangaben besser auffindbar machen\r\nIn vielen Fällen sind die nach AVBFernwärmeV verpflichtenden Transparenzangaben nicht gebündelt an einer Stelle auf den jeweiligen Webseiten der Anbieter verfügbar, sondern häufig über verschiedene Dateien verteilt und an verschiedenen Stelle der Webseite abrufbar. Die Nachvollziehbarkeit von Preisberechnungen für Verbraucher:innen hängt jedoch wesentlich davon ab, ob die verwendeten Preisindizes eindeutig zu identifizieren und rasch auch durch unkundige Verbraucher:innen aufzufinden sind.\r\nZudem folgen die Daten keiner einheitlichen Nomenklatur. Insbesondere die Bezeichnung der verwendeten Preisindizes wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Da in vielen Fällen kein direkter Weblink zu den verwendeten Indizes gesetzt wird, sind diese in einem solchen Fall nicht eindeutig zu identifizieren. Dies erschwert das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit für die Verbraucher:innen erheblich und erfüllt nach Auffassung des vzbv nicht den beabsichtigten Zweck einer leichten Zugänglichkeit der Daten.\r\nAuch Legler unterbreitet in seinem Gutachten einen Vorschlag, wie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Preisänderungsklauseln durch eine Übernahme der Rechtsprechung in den Verordnungstext verbessert werden kann.\r\n29\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, die Vorgaben zur Veröffentlichung von Transparenz- und Preisinformationen zu präzisieren und § 1a Absatz 1 AVBFernwärmeV wie folgt zu fassen:\r\n„Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten in einer einzigen, einheitlich benannten Datei, sowie eindeutige Weblinks (Hyperlinks) auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.“\r\nDer vzbv fordert, in § 24 Absatz 4 Satz 2 AVBFernwärmeV wie folgt zu erweitern:\r\n„Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen, wobei öffentlich im Internet einsehbare Berechnungsfaktoren (z.B. Indizes) unter genauer Bezeichnung der Fundstelle im Internet genutzt werden können.\r\nAngabe von Wärmeverlusten allein in absoluten Zahlen bringt keine zusätzliche Transparenz\r\nAuch die Vorgabe zur Veröffentlichung der Netzverluste wird von den FVU unterschiedlich interpretiert. Einige der vom vzbv untersuchten Anbieter machen keine Angaben zu Netzverlusten. Die Mehrzahl der untersuchten Anbieter, die Angaben zu Netzverlusten machten, gab lediglich die absoluten Wärmeverluste als Mengenangabe an, nicht aber\r\n28\r\nVgl. vzbv, 2022: Transparenzvorschriften bei Fernwärme. Untersuchung zur Umsetzung der neuen Vorschriften zu verpflichtenden Transparenzangaben in der novellierten AVBFernwärmeV; https://www.vzbv.de/publikationen/fernwaerme-bleibt-fuer-verbraucherinnen-zu-intransparent, aufgerufen am 18.02.2024\r\n29\r\nVgl. Legler, 2023: S. 47\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n14 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nweitere Angaben zum jeweiligen Wärmenetz, wie etwa Gesamtwärmeinspeisung, Wärmeabnahme oder Ähnliches. Lediglich bei rund zehn Prozent der untersuchten Netze waren die Verluste in Prozentangaben angegeben oder konnten leicht errechnet werden, da neben den absoluten Netzverlusten auch die insgesamt eingespeiste Wärmemenge in Megawatt pro Jahr angegeben war.\r\nAus Sicht des vzbv bestehen Sinn und Zweck der verpflichtenden Angabe von Netzverlusten auf den Webseiten der Fernwärmeanbieter darin, Verbraucher:innen die Möglichkeit zur Beurteilung der Effizienz des betreffenden Wärmenetzes zu ermöglichen.\r\n30 Die Angabe von absoluten Netzverlusten allein reicht dazu nicht aus.\r\nLegler argumentiert in seinem Gutachten folgendermaßen: „Angaben zu den Netzverlusten machen aus Verbrauchersicht nämlich nur dann Sinn, wenn sie in Relation zur Netzleistung gesetzt werden, d.h. wenn man als Endkunde der Wärme überhaupt eine Einordnung der Größenordnung vornehmen kann. Andernfalls stehen die „xy MWh/a Netzverlust“ im ‚luftleeren‘ Raum und können nicht eingeordnet und in Relation zur installierten Leistung gesetzt werden.“\r\n31\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, die Vorgaben zur Veröffentlichung der Netzverluste zu präzisieren und § 1a Absatz 2 AVBFernwärmeV entsprechend wie folgt zu fassen:\r\n(1)\r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Prozent und in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.\r\nBest Practice aus den Bundesländern übernehmen\r\nEinige Bundesländer haben in ihrem jeweiligen Landesgesetz für die Energiewirtschaft weitere Transparenzvorgaben aufgeführt, die derzeit noch nicht vollumfänglich auf Bundesebene wirksam sind. So sehen zum Beispiel § 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) sowie § 28 des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) vor, dass FVU den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix, die Kohlendioxidemissionen der transportierten Wärme sowie den Primärenergiefaktor der transportierten Wärme im Internet veröffentlichen müssen.\r\n32\r\nIn der AVBFernwärmeV existiert keine Verpflichtung zu Veröffentlichung dieser Informationen. Allerdings müssen sie nach § 5 Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) in den Abrechnungen der FVU enthalten sein.\r\n30\r\nVgl. dazu auch Bundesrat, 2021: Drucksache 310/21 (Beschluss), „Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001: „Die Veröffentlichung der Netzverluste nach Absatz 2 entspricht dem Grundgedanken von Artikel 24 Absatz 1 der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Danach sollen Verbraucher transparent über die Gesamtenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien ihrer Fernwärme- und -kältesysteme informiert werden. Dies trägt auch zur Transparenz der Effizienz im Fernwärmebereich bei, wie sie auch die Umsetzung von Artikel 12 der EU-Richtlinie 2012/27/EU (Programm für „informierte und kompetente Verbraucher“) fordert. Die Höhe der Netzverluste ist ein Kriterium zur Beurteilung der Effizienz der bereitgestellten Fernwärme.“, S. 13; https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0301-0400/310-21(B).pdf, aufgerufen am 21.02.2024\r\n31\r\nLegler, 2023: S. 50\r\n32\r\nVgl. Legler, 2023: S. 51f.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 15 | 20\r\nDamit alle Verbraucher:innen Zugriff auf diese Informationen haben – unabhängig davon, ob sie bereits einen Vertrag mit einem FVU haben – sollten sie nach Auffassung des vzbv im Internet veröffentlicht werden müssen.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, § 1a AVBFernwärmeV um folgenden Absatz 3 zu erweitern:\r\n„Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen zu\r\na)\r\nden aktuellen und prozentualen Anteilen der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärmegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres,\r\nb)\r\ndie mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und\r\nc)\r\nden Primärenergiefaktor jedes technisch zusammenhängenden Fernwärmesystems\r\nim Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen.“\r\n1.3 Recht auf Leistungsanpassung erhalten\r\n§ 3 AVBFernwärmeV definiert die Umstände, unter denen Kund:innen das Recht haben, die ursprünglich vereinbarte Wärmeleistung nachträglich zu ändern. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, bei denen sich die benötigte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit verringert, und Fällen, bei denen die tatsächlich benötigte Wärmeleistung von Anfang an zu hoch festgelegt wurde. Bei vielen Fernwärmeversorgern ist das Thema Leistungsanpassung gelebte Praxis und sogar notwendig, um weitere Kund:innen an ein bestehendes Netz anzuschließen, ohne weitere Investitionen im Bereich der Erzeugerleistung vornehmen zu müssen.\r\nAnpassung der Wärmeleistung auch nach Sanierungen und sonstigen Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs ermöglichen\r\nNach § 3 Absatz 2 AVBFernwärmeV können Wärmekund:innen ihre vertraglich vereinbarte Wärmeleistung unbegrenzt reduzieren oder ihren Vertrag kündigen, wenn sie nachweisen können, dass sie zukünftig die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen.\r\nFür den vzbv ist dies eine zentrale Regelung im Sinne des Verbraucherschutzes, da hierdurch zumindest indirekt eine Wettbewerbssituation zwischen Wärmenetzen und alternativen Heizungstechnologien geschaffen wird. So haben Wärmekund:innen bei sehr hohen Wärmepreisen die Möglichkeit aus dem Liefervertrag auszusteigen, sofern sie bereit sind, die Investitionskosten für ein anderes Heizsystem auf Basis von EE zu tragen.\r\nDer vzbv ist der Auffassung, dass darüber hinaus auch die Reduzierung des Wärmebedarfs, etwa durch eine energetische Gebäudesanierung, als Grundlage für eine Leistungsabsenkung von mehr als 50 Prozent gelten sollte. Hierdurch würde ein wichtiger Anreiz für Investitionen zur Senkung des Energiebedarfs gesetzt und ein Beitrag zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ geleistet.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, § 3 AVBFernwärmeV um folgenden Absatz 3 zu erweitern:\r\n„Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, mit zweimonatiger Frist vornehmen, soweit die benötigte Wärmeleistung durch\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n16 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\neine energetische Gebäudesanierung reduziert wird oder eine sonstige Maßnahme durchgeführt wird, die zu einem geringeren tatsächlichen Wärmebedarf führt.“\r\nGleichzeitig sollte die Form des Nachweises über die Durchführung einer Maßnahme zur Senkung des Energiebedarfs präzisiert werden. Aus Sicht des vzbv sollte der Aufwand für die Erbringung des jeweiligen Nachweises für Wärmekund:innen möglichst niedrig gehalten werden.\r\nMöglichkeit zur Korrektur falsch bestimmter Leistungswerte für private Verbraucher:innen erhalten\r\nDarüber hinaus haben Wärmekund:innen nach § 3 Absatz 1 AVBFernwärmeV das Recht, einmal jährlich ihre vertraglich vereinbarte Leistung anzupassen, sofern sich diese um nicht mehr als 50 Prozent reduziert. Hierdurch haben insbesondere Verbraucher:innen, deren Leistungsbedarf aufgrund pauschal vorgenommener Abschätzungen im Vertrag zu hoch angesetzt wurde, die Möglichkeit, ihre Wärmeleistung an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Dies ist insbesondere bei älteren Netzgebieten relevant, da dort die vertragliche Anschlussleistung aufgrund der damals geltenden und weniger präzisen Vorgaben oftmals überdimensioniert sind.\r\n33\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, das Recht auf eine beschränkte Leistungsanpassung für private Haushalte zur Korrektur falscher Anschlusswerte dem Grundsatz nach zu erhalten.\r\n2. WÄRMENETZREGISTER UND -KARTE ZUR BESSEREN VERGLEICHBARKEIT VON WÄRMENETZEN\r\nDurch den Ausbau der Wärmenetze werden zunehmend mehr Verbraucher:innen vor die Entscheidung gestellt werden, ob sie sich an ein Wärmenetz anschließen lassen wollen.\r\nDerzeit ist die Datenlage hinsichtlich der Fernwärmeversorgung allerdings schlechter als bei Strom- und Gas. Da FVU nicht unter die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fallen, sind sie zu deutlich weniger Datenlieferungen gegenüber staatlichen Stellen verpflichtet.\r\n34 Eine solide Datengrundlage und eine damit einhergehende Transparenz sind jedoch Voraussetzung für die politische Steuerung, das Monitoring der Wärmewende und für wohlinformierte Entscheidungen der privaten Haushalte.\r\n33\r\nVgl. Rödl & Partner, 2021: Vermeidung von Preissprüngen bei der Vereinheitlichung von Preissystemen in der Wärmewirtschaft; https://www.roedl.de/themen/stadtwerke-kompass/2021/19/vermeidung-preisspruenge-vereinheitlichung-preissysteme-waermewirtschaft, aufgerufen am 26.02.2024\r\n34\r\nVgl. Umweltbundesamt, 2021: Systemische Herausforderung der Wärmewende – Abschlussbericht, S. 234: „Die zur Verfügung stehenden Daten für eine Bestandsaufnahme der Fernwärmeversorgung in Deutschland liegen gegenüber vergleichbaren Energiesektoren wie der Strom- und Gasversorgung nur in deutlich schlechterer Qualität und Detailtiefe vor. Eine wesentliche Ursache dafür ist, dass der Fernwärmesektor im Gegensatz zu den Sektoren der Elektrizitäts- und Gasversorgung bisher nicht liberalisiert wurde. […] Der Fernwärmesektor unterfällt auch nicht dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz. Die Unternehmen sind bisher nur zu marginalen Datenlieferungen verpflichtet.“ https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/systemische-herausforderung-der-waermewende, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 17 | 20\r\nDas BMWK hat im Juli 2023 ein Eckpunktepapier zur Schaffung eines Wärmenetzregisters veröffentlicht, zu dem sich der vzbv positioniert hat.\r\n35 Der vzbv teilt die Einschätzung des BMWK über die Notwendigkeit, die zentralen Daten zu Wärmenetzen zu erfassen und an einer Stelle gebündelt verfügbar zu machen. So würden auch die Landeskartellbehörden und das Bundeskartellamt bei der Durchführung von Sektoruntersuchungen und Prüfverfahren erheblich davon profitieren, wenn die hierfür notwendigen Daten nicht gesondert erhoben werden müssten, sondern bereits vorlägen. Auch diejenige Institution, welche die noch zu schaffende Preisaufsicht übernähme (vergleiche Abschnitt III. 3.), würde von einer solchen Datenbank profitieren.\r\n36\r\nWas den Inhalt des Wärmenetzregisters angeht, ist der vzbv der Auffassung, dass insbesondere diejenigen Daten, die bereits im Rahmen bestehender Transparenzvorgaben nach AVBFernwärmeV und FFVAV erfasst und auf den Webseiten der FVU beziehungsweise in den Abrechnungen veröffentlicht werden, in ein zentrales Register aufgenommen werde sollten. Es handelt sich dabei um folgende Angaben:\r\nAllgemeine Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten\r\n37\r\nInformationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe\r\n38\r\nInformationen über den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres\r\n39\r\nInformationen über die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen\r\n40\r\nAuch Daten, die zukünftig im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung erhoben werden, sollten in ein solches Wärmenetzregister einfließen, das sich dadurch auch kartografisch darstellen ließe (Wärmenetzkarte). Es handelt sich dabei um folgende Angaben:\r\n41\r\nLage der Wärmenetze\r\nArt: Wasser oder Dampf\r\n35\r\nVgl. vzbv, 2023: Wärmenetzregister verbraucherfreundlich ausgestalten. vzbv nimmt Stellung zu Plänen für ein Wärmenetzregister; https://www.vzbv.de/publikationen/waermenetzregister-verbraucherfreundlich-ausgestalten, aufgerufen am 26.02.2024\r\n36\r\nDer vzbv begrüßt die Ankündigung des Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und KWK (AGFW), des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) kurzfristig eine Transparenzplattform Fernwärme einzuführen, als einen Schritt in die richtige Richtung. Nach Auffassung des vzbv sollten jedoch alle Daten zentral von einer unabhängigen Stelle in öffentlicher Hand erhoben und veröffentlicht werden, da nur so eine hinreichend hohe Marktabdeckung garantiert werden kann.\r\n37\r\nVeröffentlichungspflicht nach § 1a Absatz 1 AVBFernwärmeV\r\n38\r\nVeröffentlichungspflicht nach § 1a Absatz 2 AVBFernwärmeV\r\n39\r\nVeröffentlichungspflicht nach § 5 Absatz 2a FFVAV\r\n40\r\nVeröffentlichungspflicht nach § 5 Absatz 2b\r\n41\r\nVgl. Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – Wärmeplanungsgesetz (WPG), S. 2, Anlage 1: Daten und Informationen, die für die Bestandsanalyse zu erheben sind: Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Wärmenetzen“ sowie, S. 23, Anlage 2: Darstellungen im Wärmeplan: Kartografische Darstellung der Bestandsanalyse, bestehende sowie geplante und genehmigte Wärmenetze und -leitungen“; https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/waermeplanung/wpg-bgbl.pdf?__blob=publicationFile&v=2, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n18 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nJahr der Inbetriebnahme\r\nTemperatur\r\ngesamte Trassenlänge\r\nGesamtanzahl an Anschlüssen\r\nDarüber hinaus sollten aber auch weitere Daten mit aufgenommen werden, deren zentrale Veröffentlichung einen Mehrwert bringt und die entweder bereits bei den FVU vorliegen, oder ohne größeren Aufwand erhoben werden können. Nach Auffassung des vzbv umfasst dies folgende Informationen:\r\nspezifischer Wärmepreis (also der Preis pro Kilowattstunde über alle Preisbestandteile pro Jahr)\r\nHäufigkeit der Preisanpassung\r\nGesamte Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang\r\nGesamte Anschlussleistung in Kilowatt\r\nVor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert, dass alle Daten zu Wärmenetzen, die bereits im Rahmen bestehender Transparenzpflichten öffentlich sind, mittelbar für die kommunale Wärmeplanung erhoben werden oder deren zusätzlichen Erhebung einen Mehrwert bringt, von einer unabhängigen Stelle zentral im Rahmen eines deutschlandweiten Wärmenetzregisters und einer darauf beruhenden Wärmenetzkarte veröffentlicht werden.\r\n3. EINFÜHRUNG EINER BUNDESEINHEITLICHEN PREISAUFSICHT\r\nObwohl es sich bei Wärmenetzen um natürliche Monopole handelt, bei denen die Anbieter keinen Wettbewerb fürchten müssen, erfolgt nach wie vor keine systematische Kontrolle der Preise und der Preiszusammensetzung in diesem Sektor.\r\nVor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission perspektivisch den Drittzugang zu Wärmenetzen stärken möchte, hat sich die Deutsche Energie-Agentur (dena) 2023 mit unterschiedlichen Regulierungsmodellen für klimaneutrale Fernwärme beschäftigt. Dabei kommt die dena zu dem Schluss, dass – sollte es bei der derzeitigen Praxis eines verhandelten Netzzugangs\r\n42 bleiben – eine Preisregulierung bei leitungsgebundener Wärme nötig ist, um die Akzeptanz zu steigern und neue Kund:innen zu gewinnen.\r\n43\r\nAuch eine Untersuchung des Umweltbundesamts kommt zu diesem Schluss: „Eine entsprechende unabhängige Stelle [zur Regulierung der Fernwärme] sollte auch die im Rahmen von Preisanpassungen verwendeten Preisindizes prüfen. Die Überwachung sollte auch die korrekte Verwendung der Indizes umfassen und ggf. bei einem Verdacht auf fehlerhafte Preisanpassungen aktiv werden können, wodurch Vertrauen bei den\r\n42\r\nDamit ist folgendes gemeint: Der Fernwärmesektor bleibt vertikal integriert (Erzeugung, Netzbetrieb und Versorgung durch ein und dasselbe Unternehmen bzw. im Unternehmensverbund). Der Wärmenetzbetreiber kann EE-Wärmeerzeugung/Abwärme Dritter prinzipiell integrieren, wenn sich die beteiligten Parteien auf die Anschluss- und Einspeisekonditionen einigen.\r\n43\r\ndena, 2023: Regulatorische Modelle für eine klimaneutrale Fernwärme in Deutschland, S. 85; https://www.dena.de/newsroom/publikationsdetailansicht/pub/studie-regulatorische-modelle-fuer-eine-klimaneutrale-fernwaerme-in-deutschland/, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nFür ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor 19 | 20\r\nKunden*Kundinnen erhöht werden kann. Die Regulierungsbehörde kann neben den genannten Aspekten auch darauf achten, dass Dritte diskriminierungsfrei erneuerbare Wärme und Abwärme in bestehende Wärmenetze einspeisen können, womit der Anteil erneuerbarer Wärme und Abwärme schneller steigen kann. […] Durch entsprechende personelle Ressourcen können die Aufgaben auch deutlich umfassender wahrgenommen werden [als nach der derzeitigen Zuständigkeit durch die von Personalmangel betroffenen Kartellämter]: es sind umfassendere und regelmäßigere Preisprüfungen möglich, wodurch Missbrauch schneller entdeckt werden kann. Darüber hinaus kann schneller auf Beschwerden von Kunden*Kundinnen reagiert werden. Dies stärkt das Vertrauen seitens der Kunden*Kundinnen in die leitungsgebundene Wärmeversorgung.“\r\n44\r\nAuf Bundesebene hat sich beispielsweise die Bundesnetzagentur (BNetzA) als verlässlicher Partner für die Kontrolle und Regulierung der länderübergreifenden Strom- und Gasnetze etabliert. Auch Veröffentlichungspflichten für Energieanbieter und Netzeinspeiser, etwa die Kraftwerksliste oder das Marktstammdatenregister, organisiert die BNetzA zuverlässig. Alternativ wäre eine Preisaufsicht auch beim Bundeskartellamt vorstellbar, das aktuell im Rahmen seiner Untersuchungen zum möglichen Missbrauch der Energiepreisbremsen und zu den Preisänderungsklauseln neue Kompetenzen und Erfahrungen in diesem Umfeld aufbaut.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert eine bundesweite Preisaufsicht zur einheitlichen Kontrolle der Preise und ihrer Zusammensetzung in der Fernwärme.\r\n4. ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANGS ÜBERFLÜSSIG MACHEN\r\nKommunen können unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Gebiete einen Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) an ein dort vorhandenes Wärmenetz erlassen. Rechtsgrundlage für die Einführung eines ABZ sind die jeweiligen Gemeinde- beziehungsweise Kommunalordnungen der Bundesländer. Dies bedeutet, dass Eigentümer:innen in diesen Gebieten keine freie Wahl über das genutzte Heizsystem haben, sondern sich an das Wärmenetz anschließen lassen müssen. Rechtlich begründet werden die ABZ entweder mit einem konkreten Grund, wie beispielsweise Klima- oder Umweltschutz, oder über ein allgemeines „öffentliches Bedürfnis“.\r\n45\r\nDer vzbv befürchtet, dass Kommunen die Ausweisung eines Gebiets als Wärmenetzgebiet im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung nutzen, um dort einen ABZ zu erlassen. Diese potentielle Entwicklung sieht der vzbv kritisch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei Fernwärmenetzen um unregulierte Monopole handelt und die Rechte von Wärmekund:innen gegenüber ihrem Versorger deutlich schwächer ausgeprägt sind als bei anderen Formen des Heizens, ist es aus Gründen des Verbraucherschutzes bedenklich, dass Menschen gezwungen werden, sich in diese Vertragsverhältnisse zu begeben. Die Rahmenbedingungen für die Verbraucher:innen müssen deshalb insgesamt deutlich verbessert werden. Mehr Nah- und Fernwärme muss gleichzeitig auch mehr Verbraucherschutz bedeuten. Nach Ansicht des vzbv dürfen die aktuellen Strukturen deshalb nicht weiterhin mit einem Anschluss- und Benutzungs44\r\nUmweltbundesamt, 2023: Preise und Preistransparenz als Akzeptanzfaktor in der Fernwärme; https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/preise-preistransparenz-als-akzeptanzfaktor-in-der, aufgerufen am 26.02.2024\r\n45\r\nVgl. AGFW: Anschluss- und Benutzungszwang; https://www.agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/recht/anschluss-und-benutzungszwang, aufgerufen am 26.02.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\n20 | 20 Für ein modernes Verbraucherrecht im Fernwärmesektor\r\nzwang abgesichert werden. Wärmenetze sollten durch Nachhaltigkeit und wettbewerbsfähige Preise überzeugen und sich nicht auf einen behördlichen Zwang berufen können.\r\nVZBV-FORDERUNG\r\nDer vzbv fordert das Verbraucherrecht im Fernwärmesektor so zu modernisieren, dass das Instrument des Anschluss- und Benutzungszwang überflüssig wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Das Gesetz regelt zunächst die \r\nMast bei Schweinen und soll unter anderem auf weitere Tierarten und die Gastro\u0002nomie ausgeweitet werden. Es ist zu erwarten, dass Ende 2024 die ersten Schwei\u0002nefleischprodukte gekennzeichnet werden. Gleichzeitig existiert noch die Hal\u0002tungsformkennzeichnung des Handels für die meisten Tierarten. Diese beiden ne\u0002beneinanderstehenden Kennzeichnungen im Handel könnten noch mehr Verwir\u0002rung bei Verbrauchern auslösen.\r\nVerbraucher wünschen sich verlässliche Informationen über das Tierwohl sowie \r\nhöhere Tierhaltungsstandards. Ungewiss ist, ob das neue Kennzeichensystem von \r\nVerbrauchern verstanden wird und das Potential, hat Kaufentscheidungen für \r\nmehr Tierwohl zu beeinflussen. Die Einführung des Kennzeichens sollte daher mit \r\neiner staatlichen Kommunikation -und Informationskampagne begleitet werden, die \r\nerklärt, was Verbraucher von welcher Stufe erwarten können. Gleichzeitig sollte si\u0002chergestellt werden, dass das Kennzeichen auch die Erwartungen der Verbrau\u0002cher bezüglich der Anforderungen in den einzelnen Stufen erfüllt. \r\nFAZIT/HANDLUNGSVORSCHLAG \r\nDie Verbraucherschutzminister der Länder bitten die Bundesregierung für das \r\nTierhaltungskennzeichen eine umfassende Kommunikation -und Informations\u0002kampagne zu etablieren, die Verbrauchern den Mehrwert des Tierhaltungs\u0002kennzeichens darstellt und über die verschiedenen Haltungsstufen aufklärt. Das \r\nKennzeichen sollte zudem auf seine Verständlichkeit hin evaluiert und weiter\u0002entwickelt werden. \r\nKommunikations – und Informationskampagne zum Tierhaltungskennzeichen erforderlich 2 l 2\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nKontakt\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nEingetragene Organisation in den Lobbyregistern des Deutschen Bundestags (R001963) \r\nund des Bayerischen Landtags (DEBYLT0187)\r\nReferat Lebensmittel und Ernährung\r\nMozartstraße 9\r\n80336 München\r\nsaumweber@vzbayern.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007719","regulatoryProjectTitle":"Einrichtung einer staatlichen Preisbeobachtung (siehe Punkt 2 im Antrag)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/8e/319772/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270079.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 l 2\r\n„REGIERUNGSGIPFEL“ ZUR BEWÄLTIGUNG DER HOHEN LEBENSMITTELPREISE\r\nForderung: Regierungsgipfel, um Lösungen zu erarbeiten\r\n25. März 2024\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher sehen sich mit starken Preisschwankungen konfrontiert. Die Lebensmittelpreise bleiben trotz sinkender Inflation hoch. Laut Statistischem Bundesamt liegt die Inflationsrate für Lebensmittel im Februar 2024 bei 0,9 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit liegt die Gesamtteuerung bei Lebensmitteln zwar wieder unter der allgemeinen Inflationsrate1. Es ist zu er-warten, dass sich die Lebensmittelpreise auf einem hohen Niveau etablieren wer-den. Dies stellt nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher mit geringem Einkom-men vor enorme Probleme. Immer mehr Menschen sind darauf angewiesen, Le-bensmittelpreise zu vergleichen und auf günstigere Alternativen auszuweichen.\r\nDer Hersteller Upfield hat bei seinem Produkt Sanella die Füllmenge von 500 g auf 400 g gesenkt. Der Preis ist jedoch konstant und die Verpackung unverändert ge-blieben. Für Verbraucher bedeutet das eine Preissteigerung von 25 Prozent. Der Hersteller begründet die Preiserhöhung mit dramatischen Kostensteigerungen in der gesamten Lieferkette, einschließlich der Rohstoffe. Das Landgericht Hamburg hat hier eine Irreführung von Verbrauchern festgestellt2.Für Verbraucher sind ver-steckte Preiserhöhungen und Mogelpackungen ein besonderes Ärgernis, denn sie erschweren einen transparenten Preisvergleich3.\r\nPolitische Maßnahmen auf Bundesebene sind daher dringend notwendig.\r\nLösungsvorschläge des vzbv und der Verbraucherzentrale Bayern:\r\n• Um Verbraucher produktspezifische Preisvergleiche zu erleichtern, sollten Lebensmitteleinzelhändler verpflichtet werden, die Preise ihrer Produkte im Internet öffentlich verfügbar zu machen.\r\n• Eine Preisbeobachtungsstelle sollte eingerichtet werden, die über die Erhe-bung der Verbraucher- und Erzeugerpreise durch das Statistische Bundes-amt hinausgeht und Aussagen über Gewinnmargen zulässt.\r\n• Damit Verbraucher Mogelpackungen direkt beim Einkauf auf einen Blick er-kennen können, sollten Hersteller auf der Produktvorderseite die Verände-rung des Gewichts eines Produkts innerhalb der letzten sechs Monate ab-drucken müssen.\r\n• Um die Marktstrukturen und Wettbewerbsbedingungen im Lebensmittelein-zelhandel zu untersuchen, sollte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersu-chung durchführen und im Anschluss gegebenenfalls gezielte Anordnun-gen treffen. __________________________________________________________________________________________\r\n1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html\r\n2 https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-klagt-erfolgreich-gegen-mogelpackung-sanella\r\n3 www.vzhh.de/mogelpackungsliste\r\n„Regierungsgipfel“ zur Bewältigung der Hohen Lebensmittelpreise 2 l 2\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nFAZIT/HANDLUNGSEMPFEHLUNG\r\nDie Verbraucherschutzminister der Länder bitten die Bundesregierung alle rele-vanten Akteure zu einem „Regierungsgipfel Lebensmittelpreise“ zusammenbrin-gen, um Lösungen zu identifizieren.\r\nKontakt\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nEingetragene Organisation in den Lobbyregistern des Deutschen Bundestags (R001963) und des Bayerischen Landtags (DEBYLT0187)\r\nReferat Lebensmittel und Ernährung\r\nMozartstraße 9 80336 München\r\nsaumweber@vzbayern.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007720","regulatoryProjectTitle":"Einführung Sektoruntersuchungen durch das Bundeskartellamt ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/02/319774/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270081.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 l 2\r\n„REGIERUNGSGIPFEL“ ZUR BEWÄLTIGUNG DER HOHEN LEBENSMITTELPREISE\r\nForderung: Regierungsgipfel, um Lösungen zu erarbeiten\r\n25. März 2024\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher sehen sich mit starken Preisschwankungen konfrontiert. Die Lebensmittelpreise bleiben trotz sinkender Inflation hoch. Laut Statistischem Bundesamt liegt die Inflationsrate für Lebensmittel im Februar 2024 bei 0,9 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit liegt die Gesamtteuerung bei Lebensmitteln zwar wieder unter der allgemeinen Inflationsrate1. Es ist zu er-warten, dass sich die Lebensmittelpreise auf einem hohen Niveau etablieren wer-den. Dies stellt nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher mit geringem Einkom-men vor enorme Probleme. Immer mehr Menschen sind darauf angewiesen, Le-bensmittelpreise zu vergleichen und auf günstigere Alternativen auszuweichen.\r\nDer Hersteller Upfield hat bei seinem Produkt Sanella die Füllmenge von 500 g auf 400 g gesenkt. Der Preis ist jedoch konstant und die Verpackung unverändert ge-blieben. Für Verbraucher bedeutet das eine Preissteigerung von 25 Prozent. Der Hersteller begründet die Preiserhöhung mit dramatischen Kostensteigerungen in der gesamten Lieferkette, einschließlich der Rohstoffe. Das Landgericht Hamburg hat hier eine Irreführung von Verbrauchern festgestellt2.Für Verbraucher sind ver-steckte Preiserhöhungen und Mogelpackungen ein besonderes Ärgernis, denn sie erschweren einen transparenten Preisvergleich3.\r\nPolitische Maßnahmen auf Bundesebene sind daher dringend notwendig.\r\nLösungsvorschläge des vzbv und der Verbraucherzentrale Bayern:\r\n• Um Verbraucher produktspezifische Preisvergleiche zu erleichtern, sollten Lebensmitteleinzelhändler verpflichtet werden, die Preise ihrer Produkte im Internet öffentlich verfügbar zu machen.\r\n• Eine Preisbeobachtungsstelle sollte eingerichtet werden, die über die Erhe-bung der Verbraucher- und Erzeugerpreise durch das Statistische Bundes-amt hinausgeht und Aussagen über Gewinnmargen zulässt.\r\n• Damit Verbraucher Mogelpackungen direkt beim Einkauf auf einen Blick er-kennen können, sollten Hersteller auf der Produktvorderseite die Verände-rung des Gewichts eines Produkts innerhalb der letzten sechs Monate ab-drucken müssen.\r\n• Um die Marktstrukturen und Wettbewerbsbedingungen im Lebensmittelein-zelhandel zu untersuchen, sollte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersu-chung durchführen und im Anschluss gegebenenfalls gezielte Anordnun-gen treffen. __________________________________________________________________________________________\r\n1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html\r\n2 https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-klagt-erfolgreich-gegen-mogelpackung-sanella\r\n3 www.vzhh.de/mogelpackungsliste\r\n„Regierungsgipfel“ zur Bewältigung der Hohen Lebensmittelpreise 2 l 2\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nFAZIT/HANDLUNGSEMPFEHLUNG\r\nDie Verbraucherschutzminister der Länder bitten die Bundesregierung alle rele-vanten Akteure zu einem „Regierungsgipfel Lebensmittelpreise“ zusammenbrin-gen, um Lösungen zu identifizieren.\r\nKontakt\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nEingetragene Organisation in den Lobbyregistern des Deutschen Bundestags (R001963) und des Bayerischen Landtags (DEBYLT0187)\r\nReferat Lebensmittel und Ernährung\r\nMozartstraße 9 80336 München\r\nsaumweber@vzbayern.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007721","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung Faire-Verbrauchverträge-Gesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/c8/319776/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270082.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MEHR SCHUTZ VOR KOSTENFALLEN\r\nPositionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) für einen besseren Schutz vor untergeschobenen langfristigen Verträgen und bei Haustürgeschäften\r\n2. Mai 2024\r\nVERBRAUCHERRELEVANZ\r\nVerbraucher:innen sind in ihrem Alltag mit einer Vielzahl an Kostenfallen konfrontiert: An der Haustür, am Telefon, im Internet oder vor Ort im Ladengeschäft werden Verbraucher:innen nach wie vor langfristige Verträge (Dauerschuldverhältnisse) untergeschoben, die sie entweder gar nicht oder allenfalls in anderer Form abschließen wollten. Die hier lauernden Vertragsfallen können je nach Vertriebskanal und Branche sehr unterschiedlich gestaltet sein. Das Resultat für die Betroffenen ist aber immer gleich: Kostenfallen führen zu Ärger, unnötigem Zeitaufwand und Enttäuschung. Wenn die Bemühungen erfolglos bleiben, den langfristigen Vertrag wieder loszuwerden, bleiben Verbraucher:innen am Ende gar auf den Kosten der unnötigen Verträge sitzen.\r\nHINTERGRUND\r\nDas jüngst in Kraft getretene Faire-Verbraucherverträge-Gesetz brachte zwar wichtige Verbesserungen für Verbraucher:innen mit sich. So ist endlich Schluss mit langen automatischen Vertragsverlängerungen, aus denen Verbraucher:innen oft nicht schnell herauskamen, weil sich Verträge meist automatisch um ein weiteres Jahr verlängerten. Zusätzlich wurde der zuvor oftmals unnötig komplizierte Kündigungsprozess mit Einführung des Kündigungsbuttons erheblich erleichtert.\r\nIn erster Linie muss es aber das Ziel sein, mit Hilfe eines verbesserten Rechtsrahmens Verbraucher:innen in die Lage zu versetzen, gar nicht erst in eine Kostenfalle zu tappen. Die dafür erforderlichen Regelungen wurden bislang nicht umgesetzt. Obwohl auch die Bundesregierung im Koalitionsvertrag einen besseren Schutz – etwa vor unseriösen Haustürgeschäften – versprochen hat, wurden einfache und gleichsam wirksame Lösungen, wie eine Verlängerung des Widerrufsrechts, immer noch nicht auf den Weg gebracht.\r\nFORDERUNGEN\r\nFolgende Maßnahmen zum Schutz vor Kostenfallen müssen aus Sicht des vzbv deshalb noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden:\r\n1. Allgemeine Bestätigungspflicht\r\nDurch Einführung einer allgemeinen Bestätigungspflicht können Verbraucher:innen besser vor untergeschobenen oder aufgedrängten Verträgen am Telefon geVerbraucherzentrale\r\nBundesverband e.V.\r\nMehr Schutz vor Kostenfallen 2 l 5\r\nschützt werden. Derzeit gibt es verschiedene sektorale Pflichten (z.B. im Gewinnspiel-, Telekommunikations- oder im Energiebereich), wonach der Vertrag in Textform bestätigt werden muss. Das Phänomen der Telefonwerbung mit aufgedrängten oder unerwünschten Vertragsabschlüssen tritt aber auch in anderen Branchen auf. In der Vorgangserfassung der Verbraucherzentralen wurden im Jahr 2023 branchenübergreifend etwas über 11.000 Beschwerden zu telefonisch untergeschobenen Verträgen erfasst.\r\n1 Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerden, die die Verbraucherzentralen erreichen, sogar nur einen Bruchteil der tatsächlichen Verbraucherprobleme repräsentieren, da sich nicht alle betroffenen Verbraucher:innen an ihre Verbraucherzentrale wenden. Eine branchenübergreifende allgemeine Bestätigungspflicht kann deshalb maßgeblich Abhilfe schaffen.\r\nZusätzlich sollte bei der Einführung sichergestellt werden, dass die Bestätigung durch die Verbraucher:innen erst nach einem Telefonat (mit angemessenem Zeitabstand) erfolgen darf. So kann verhindert werden, dass Verbraucher:innen während des Telefonats gedrängt werden, auf Textnachrichten der Anrufer (etwa per E-Mail oder SMS) zu reagieren und die Bestätigung noch während des Telefonats abzugeben. Ein Beispielfall aus der Verbraucherberatung der Verbraucherzentralen verdeutlicht die Wichtigkeit einer Bestätigung erst nach Ende des Telefonats:\r\nEin Verbraucher berichtet, er habe eine telefonische Anfrage zu den Vertragsdaten zum Festnetz bzw. Internetvertrag gehabt. Aufgrund einer veralteten E-Mail-Adresse gab der Verbraucher dem Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens seine neue an. Daraufhin habe er eine E-Mail erhalten, die laut Aussage des Mitarbeiters dafür da sei, ihn über seine Vertragsdaten zu informieren. Der Mitarbeiter habe ihm gesagt, er solle auf den Button \"Ich bestätige\" klicken. Beim Überfliegen der E-Mail habe sich der Verbraucher jedoch nicht erklären können, was oder wieso er eine Anfrage zu Vertragsdaten bestätigen solle und habe deshalb nochmal explizit nachgefragt. Der Mitarbeiter habe ihm versichert, es gehe um die Bestätigung der neuen E-Mail-Adresse sowie den Erhalt der Vertragsdaten. Für den Verbraucher habe es nach einer Vertragsverlängerung ausgesehen, da in der Mail unter anderem stand \"Wir können Ihren Auftrag nur nach Bestätigung prüfen und weiterbearbeiten\". Deshalb habe er diesbezüglich beim Mitarbeiter nachgefragt. Der Mitarbeiter habe sodann etwas „geprüft“ und dann bestätigt, dass er eine Vertragsverlängerung gemacht habe, da der Vertrag sonst in einem Monat ablaufen würde. Der Verbraucher habe allerdings mit keinem Wort eine Vertragsverlängerung gewünscht oder überhaupt nur angesprochen.\r\nDie Bestätigung ungewollter langfristiger Verträge während des Telefonats konnte hier aufgrund der Aufmerksamkeit und des Nachfragens des Verbrauchers abgewendet werden. Nicht wenige Verbraucher:innen dürften jedoch den Zusagen der Mitarbeiter:innen vertrauen und die gewünschte Bestätigung noch während des Telefonats abgeben.\r\n1\r\nDie Auswertungen der Beschwerdestatistik basieren auf der Vorgangserfassung aller 16 Verbraucherzentralen in den insgesamt rund 200 Beratungsstellen in Deutschland. Die Vorgangserfassung stellt die statistische Erfassung aller Verbraucheranliegen dar, die an die Verbraucherzentralen herangetragen werden. Direkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Verbraucherprobleme in der Gesamtbevölkerung sind daraus jedoch nicht ableitbar.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nMehr Schutz vor Kostenfallen 3 l 5\r\nDER VZBV FORDERT:\r\nEs muss zeitnah eine sektorübergreifende allgemeine Bestätigungspflicht für telefonisch geschlossene langfristige Verträge eingeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine wirksame Bestätigung in Textform erst nach Beendigung des Telefonats mit ausreichendem zeitlichen Abstand möglich ist, damit Verbraucher:innen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gespräch unter Bestätigungsdruck gesetzt werden können.\r\n2. Maximal ein Jahr Erstvertragslaufzeit\r\nDer Alltag der Verbraucher:innen unterliegt ständigen Anpassungen und Veränderungen – hier muss sich daher auch das Vertragsrecht anpassen. Streaming-Angebote, Online-Partnerbörsen und Online-Lernplattformen sind mit Zwei-Jahresverträgen für Verbraucher:innen oft unattraktiv. Sie möchten sich regelmäßig nicht so lange binden, weil für sie schwer absehbar ist, für welchen Zeitraum sie die Inhalte benötigen und damit nutzen werden. Dass Verbraucher:innen kürzere Vertragslaufzeiten vorziehen, zeigte bereits im Jahr 2020 eine vom vzbv in Auftrag gegebene Befragung durch forsa. Danach präferierten 70 Prozent der Befragten kurze Laufzeiten vor längerfristigen Verträgen, um Verträge schnell wechseln zu können, falls sie mit ihrem Vertrag unzufrieden sind oder es bessere Angebote gibt.\r\n2 Schaffen Unternehmen gute flexible Angebote, werden Verbraucher:innen auch treue Kund:innen bleiben – dafür sind lange Vertragslaufzeiten nicht erforderlich. Im Gegenteil: kurze Laufzeiten stärken den Wettbewerb und erhöhen die Qualität der Angebote. Genau diesen Anreiz sollte die Politik fördern. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass lange Laufzeiten Fehlanreize setzen, eher in den Vertrieb als in die Produktqualität und Zufriedenheit der Kund:innen zu investieren.\r\nDER VZBV FORDERT:\r\nDie zulässige Erstvertragslaufzeit für Dauerschuldverhältnisse darf maximal ein Jahr betragen.\r\n3. Gesprächszusammenfassung für langfristige Verträge im Ladengeschäft\r\nAuch im stationären Handel kommt es zu untergeschobenen langfristigen Verträgen, die Verbraucher:innen nicht oder nicht in der Form, wie später vom Unternehmer behauptet wird, abschließen wollten. Gerade im stationären Vertrieb vertrauen Verbraucher:innen regelmäßig darauf, dass schriftlich genau das niedergelegt ist, was die Verkäufer:innen ihnen zuvor erzählt haben. Situatives Merkmal ist dabei häufig ein Über- oder Unterangebot an Information. Das macht es für Verbraucher:innen praktisch kaum möglich, den gesamten Vertragsinhalt vor der Unterschrift zu prüfen. Es dürfte sich um wenige Ausnahmen handeln, sollten sich Kund:innen in einem Ladengeschäft hinsetzen und die ausgehändigten Vertragsunterlagen komplett durchlesen. Auch kann es dazu kommen, dass von den Verkäufer:innen aufgebauter Druck dazu führt, dass der Vertrag vor Ort und überwiegend nur teilweise durchgelesen unterzeichnet wird.\r\nDiese Situationen ähneln sehr dem Fernabsatz am Telefon und sollten deshalb ebenfalls gesetzgeberisch besser geschützt werden. Um das Unterschieben von Verträgen in stationären Ladengeschäften zu erschweren, sollten Unternehmen\r\n2\r\nKostenfallen, repräsentative Bevölkerungsbefragung durch forsa im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands, 5.11.2020, S.26, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/11/05/20-11-05_chartbericht_kostenfallen_vertragsabschluesse_vertragskuendigungen.pdf, zuletzt abgerufen am 16.04.2024\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nMehr Schutz vor Kostenfallen 4 l 5\r\nverpflichtet werden, die wichtigsten Punkte des Verkaufsgesprächs sowie die maßgeblichen vertraglichen Aspekte schriftlich zusammenzufassen und den Kund:innen vor dem Vertragsschluss auszuhändigen. Alternativ könnte ein Widerrufsrecht für langfristige Verträge eingeführt werden. Ein Widerrufsrecht verhindert zwar nicht das Unterschieben als solches, gibt Verbraucher:innen aber die Möglichkeit, den Vertrag noch einmal in Ruhe zu lesen und gegebenenfalls zu widerrufen.\r\nDER VZBV FORDERT:\r\nBei langfristigen Verträgen, die in stationären Ladengeschäften abgeschlossen werden, sollten Unternehmen verpflichtet werden, die wichtigsten Punkte des Verkaufsgesprächs sowie die maßgeblichen vertraglichen Aspekte schriftlich zusammenzufassen und den Kund:innen vor dem Vertragsschluss auszuhändigen. Alternativ könnte ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeführt werden.\r\n4. Widerrufsfrist von 30 Tagen bei Haustürgeschäften\r\nDer vzbv fordert eine Verlängerung der Widerrufsfrist von derzeit 14 auf 30 Tage für Haustürgeschäfte, um Verbraucher:innen effektiver vor den Folgen nachteiliger Verträge zu schützen.\r\nDie Verbraucherzentralen verzeichnen eine zunehmende Anzahl von Beschwerden im Zusammenhang mit Haustürgeschäften.\r\n3 Im Jahr 2023 wurden in den Verbraucherzentralen mehr als 6.600 Verbraucherbeschwerden erfasst, die sich auf Haustürgeschäfte beziehen.\r\n4 Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist hier ein Anstieg der Beschwerdezahlen um mehr als 20 Prozent zu verzeichnen.\r\n5\r\nDer Anstieg der Beschwerdezahlen über Haustürgeschäfte ist unter anderem in folgenden Produktbereichen besonders ausgeprägt:\r\nKategorie\r\nBeschwerdezahl im Jahr 2023\r\nAnstieg im Vergleich zum Jahr 2022\r\nMobilfunk (Telefonie & Internet)\r\n> 430\r\n106 Prozent\r\nFestnetz (Telefonie & Internet)\r\n> 2.300\r\n49 Prozent\r\nGründe für Verbraucherbeschwerden über Haustürgeschäfte sind vor allem untergeschobene Verträge und Probleme mit dem Widerruf. Erfahrungsgemäß kön3\r\nDie Auswertungen der Beschwerdestatistik basieren auf der Vorgangserfassung aller 16 Verbraucherzentralen in den insgesamt rund 200 Beratungsstellen in Deutschland. Die Vorgangserfassung stellt die statistische Erfassung aller Verbraucheranliegen dar, die an die Verbraucherzentralen herangetragen werden. Direkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Verbraucherprobleme in der Gesamtbevölkerung sind daraus jedoch nicht ableitbar.\r\n4\r\nHinweis zur Einordnung der Beschwerdezahlen: Bei den Verbraucherbeschwerden, die in den Verbraucherzentralen erfasst werden, handelt es sich in der Regel nicht um Bagatellen. Vielmehr haben Verbraucher:innen hier so stark das Gefühl, sie könnten ihre Rechte gegenüber einem Anbieter nicht durchsetzen, dass sie sich spezialisierte Unterstützung in einer Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale organisiert haben und hierfür teilweise auch Gebühren in Kauf nehmen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Verbraucherbeschwerden, die im Rahmen einer Beratung in den Verbraucherzentralen erfasst werden, einem besonderen Leidensdruck entspringen. Gleichzeitig ist nicht anzunehmen, dass alle Betroffenen den Weg in eine Verbraucherzentrale finden.\r\n5\r\nIm Jahr 2022 lag die Beschwerdezahl bei mehr als 5.300.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nMehr Schutz vor Kostenfallen 5 l 5\r\nnen insbesondere schutzwürdige Verbraucher:innen wie Senior:innen die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Vertragsschlusses oftmals nicht erkennen und sind auf Hilfe angewiesen.\r\nDie 14-tägige Widerrufsfrist ist hierfür aber zu kurz: Wenn Opfer einer Kostenfalle durch Angehörige oder in der Verbraucherberatung Hilfe erhalten, ist die derzeit geltende nur zweiwöchige Frist häufig schon abgelaufen. Zudem behaupten Anbieter immer wieder, der Widerruf habe sie nicht erreicht. Auch ein Nachhaken oder wiederholtes Widerrufen ist während der kurzen Frist oft nicht möglich.\r\nMit der Verlängerung der Widerrufsfrist könnten Verbraucher:innen gezielt vor den Folgen unseriöser Haustürgeschäfte geschützt werden, weil vor allem bei untergeschobenen Verträgen ein Widerruf gewünscht wird. Mit der Verlängerung könnte dementsprechend auch der Koalitionsvertrags der Bundesregierung, der ausdrücklich einen besseren Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften vorsieht,\r\n6 wirksam umgesetzt werden. Auch die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) hat sich im Jahr 2023 für die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage ausgesprochen.\r\n7\r\nVor diesem Hintergrund sollte der deutsche Gesetzgeber von der entsprechenden Öffnungsklausel in der im Jahr 2019 novellierten Verbraucherrechterichtlinie\r\n8 Gebrauch machen und die Widerrufsfrist für Verträge im Zusammenhang mit unerbetenen Haustürgeschäften auf 30 Tage verlängern.\r\nDER VZBV FORDERT:\r\nDie Widerrufsfrist für Verträge, die anlässlich unerbetener Haustürbesuche geschlossen wurden, ist auf 30 Tage zu verlängern.\r\nKontakt\r\nBundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nTeam Recht und Handel\r\nrecht-und-handel@vzbv.de\r\nRudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin\r\nDer Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist im Deutschen Lobbyregister und im europäischen Transparenzregister registriert. Sie erreichen die entsprechenden Einträge hier und hier.\r\n6\r\nMehr Fortschritt wagen, Koalitionsvertrag 2021 - 2025, Kapitel „Innere Sicherheit, Bürgerrechte, Justiz, Verbraucherschutz, Sport“ unter „Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher“: „Den Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften verbessern wir.“\r\n7\r\nErgebnisprotokoll der 19. Sitzung der Verbraucherschutzministerkonferenz am 30. Juni 2023 in Konstanz, TOP 38 Nr. 4, verfügbar unter: https://www.verbraucherschutzministerkonferenz.de/documents/ergebnisprotokoll-19-vsmk_oeffentlich_18-07-2023_1689678836.pdf, zuletzt abgerufen am 16.04.2024\r\n8\r\nArtikel 9 Absatz 1a RL 2011/83/EU lautet: „(1a) Zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken kann ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlassen, gemäß derer die in Absatz 1 genannte Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 30 Tage verlängert wird, wenn die Verträge im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012962","regulatoryProjectTitle":"Bekämpfung Missstände auf dem Ticket(zweit)markt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/47/598206/Stellungnahme-Gutachten-SG2508050031.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fairplay beim Ticketkauf\r\nPosition der Verbraucherzentrale Bayern zu den Missständen auf dem Ticketmarkt\r\n13. März 2025\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 2 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nInhalt\r\nI. Einleitung ....................................................................................................... 3\r\nII. Handlungsbedarfe .......................................................................................... 5\r\n1. Probleme im Zusammenhang mit dem Erstmarkt ................................................................. 5\r\n1.1 Dynamische Preisgestaltung sorgt für Intransparenz ............................................................. 6\r\n1.2 Ungerechte Kostenrisiken im Ticketvorverkauf: Notwendigkeit klarer Weiterverkaufsregelungen ................................................................................................... 7\r\n1.3 Einsatz von Bots zum Ankauf von Tickets .............................................................................. 8\r\n2. Probleme im Zusammenhang mit dem Zweitmarkt ............................................................... 8\r\n2.1 Transparenzpflichten für alle Marktakteure .......................................................................... 8\r\n2.2 Angabe von Originalpreisen ............................................................................................... 10\r\n2.3 Einführung von Preisobergrenzen für einen fairen Ticketzweitmarkt ..................................... 11\r\n2.4 Intransparenz bei Vertragspartnern auf dem Ticketzweitmarkt ............................................. 12\r\n2.5 Manipulative Gestaltung des Ticketmarktes: Dark Patterns und Pressure Selling .................. 14\r\n2.6 Lock-In-Effekte auf dem Ticketzweitmarkt verhindern ......................................................... 15\r\n3. Einheitliche Regelungen und Rückgabemöglichkeiten für Veranstaltungstickets auf europäischer Ebene .......................................................................................................... 16\r\nIII. Fazit ............................................................................................................. 17\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 3 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nI. Einleitung\r\nSeit Jahren nehmen die Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern1 über Probleme beim Ticketkauf kontinuierlich zu. Trotz einzelner Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingun-gen, etwa durch die EU-Modernisierungsrichtlinie, hat sich die Situation für Verbraucher nicht dau-erhaft verbessert.2 Besonders deutlich wurde dies im Sommer 2024 im Zusammenhang mit Groß-veranstaltungen wie der Fußball-Europameisterschaft, den Olympischen Spielen und Konzerten internationaler Künstler wie Metallica, Taylor Swift, Oasis und Adele.\r\nSowohl der Erstmarkt als auch der Zweitmarkt für Tickets sind von diesen Problemen betroffen. So nutzen Betrüger auf dem Erstmarkt gezielt Schwachstellen aus, um Tickets aufzukaufen, und Ver-braucher werden mit intransparenten Regelungen wie der dynamischen Preisgestaltung konfron-tiert. Informationen zu Verkaufsmodalitäten sind oft unzureichend, was eine informierte Kaufent-scheidung erschwert. Auf dem Zweitmarkt wiederrum stehen Verbraucher vor noch größeren Her-ausforderungen. Häufig sind sie dort mit unseriösen Anbietern, undurchsichtigen Preisen und be-trügerischen Angeboten konfrontiert. Der Weiterverkauf wird regelmäßig durch Personalisierungs-beschränkungen erschwert.\r\nEin weiteres zentrales Problem ist, dass Verbraucher beim Ticketkauf häufig das vollständige Kos-tenrisiko tragen. Sie müssen Tickets oft Monate im Voraus erwerben, ohne Sicherheit, dass sie die Veranstaltung besuchen können oder dass diese wie geplant stattfindet. Rückgabe- und Um-tauschmöglichkeiten sind selten oder mit hohen Hürden verbunden, während der Weiterverkauf durch strenge Regelungen eingeschränkt sein können. Dadurch steigt das Risiko, auf den Kosten für gekaufte Tickets sitzen zu bleiben.\r\nDie mangelhafte Regulierung des Ticketmarktes betrifft jedoch nicht nur Verbraucher, sondern auch Veranstalter und Künstler. Diese sind daran interessiert, dass die Tickets zu fairen Preisen bei den tatsächlichen Besuchern landen und nicht von gewerbsmäßigen Tickethändlern aufgekauft und zu überteuerten Preisen weiterverkauft werden. Leere Plätze bei Veranstaltungen aufgrund von Weiterverkaufsproblemen oder betrügerischen Angeboten schaden nicht nur dem Ruf der Events, sondern auch der wirtschaftlichen Stabilität der Veranstalter.\r\nDer Ticketmarkt ist äußerst heterogen und umfasst eine Vielzahl von Veranstaltungsformaten, da-runter Konzerte, Sportevents, Theateraufführungen, Festivals, Kleinkunst und Messen. Diese Viel-falt bringt jeweils spezifische Anforderungen mit sich, die differenzierte Regelungen erfordern. Den-noch sind grundlegende, einheitliche Vorschriften notwendig, um Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit für Verbraucher zu gewährleisten.\r\n1 Die im weiteren Text gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf Personen aller Geschlechter. Wir bitten um Verständnis für den weitgehenden Verzicht auf Mehrfachbezeichnungen zugunsten einer besseren Lesbarkeit des Textes.\r\n2 Die Unionsfraktion sieht hier ebenfalls einen weiteren Regulierungsbedarf, siehe Antrag zum Missbrauch von Online-Ticketbörsen, BT-Drs. 20/13293.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 4 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nDie geschilderten Probleme sind nicht auf Deutschland beschränkt. Verbraucher in vielen europäi-schen Ländern sehen sich mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert. Einige Mitgliedstaaten ha-ben bereits auf die Missstände im Ticketmarkt reagiert und eigene Regelungen eingeführt.3 4 Diese nationalen Vorschriften könnten zudem als Grundlage für eine EU-weite Harmonisierung dienen, um Verbraucher in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zu schützen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.\r\nIm Folgenden werden mögliche Ansätze vorgestellt, wie der Ticketmarkt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch zum Schutz von Veranstaltern und Verkaufsstellen effektiv verbessert werden kann.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT DESHALB:\r\n•\r\nTransparenz vor dem Vorverkauf: Die Verbraucherzentrale Bayern fordert mehr Transparenz beim Ticketverkauf. Verbraucher sollen vor Verkaufsstart klar über Verkaufsrunden, Ticketkontin-gente sowie Preise und Preiskategorien informiert werden. Eine faire und nachvollziehbare Verga-bepraxis ist angesichts der begrenzten Ticketverfügbarkeit unerlässlich.\r\n•\r\nKlare Weiterverkaufsregelungen für gerechte Kostenverteilung: Um das Kostenrisiko fair zu verteilen, müssen gesetzliche Regelungen den unkomplizierten Weiterverkauf von Tickets ermög-lichen. So können Verbraucher bei unvorhersehbaren Ereignissen finanzielle Verluste vermeiden, ohne dass Veranstalter Nachteile erleiden.\r\n•\r\nEinsatz von Bots: Das Verbot des Bot-Einsatzes beim Ticketkauf ist unzureichend, da der Nach-weis schwierig ist und Betrüger ihre Methoden schnell anpassen. Eine Verschärfung der gesetzli-chen Regelungen ist notwendig, um den automatisierten Ticketaufkauf einzudämmen und faire Zugangschancen für Verbraucher zu sichern.\r\n•\r\nUmfassende Regulierung für alle Anbieter im Ticketzweitmarkt: Aufgrund der unterschiedli-chen Geschäftsmodelle und Unternehmensstrukturen der Anbieter im Ticketzweitmarkt ist es unerlässlich, dass Regelungen wie beispielsweise Informationspflichten nicht ausschließlich auf Online-Marktplätze beschränkt bleiben, sondern auf alle Anbieter des Zweitmarktes ausgeweitet werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Regulierungen tatsächlich Wirkung zeigen und ein transparenter sowie fairer Zweitmarkt geschaffen wird.\r\n•\r\nVerantwortung der Zweitmarktanbieter zur Angabe des Originalpreises: Die Pflicht zur An-gabe des Originalpreises durch die Ticketbörse sollte nicht davon abhängig sein, dass der Ver-käufer des Tickets Angaben dazu macht. Vielmehr sollte es im Verantwortungsbereich der Ticket-börse liegen, diese Angaben tatsächlich bereitstellen zu lassen, bevor sie dem Verkäufer Zugang zu ihrer Plattform gewähren.\r\n3 Frankreich: Der Weiterverkauf ohne die Zustimmung des Veranstalters ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld zwischen 15.000 bis 30.000 Euro. Italien: Tickets dürfen nur zwischen Privatpersonen und nicht zu gewerblichen Zwecken übertragen werden\r\n4 Zusammenfassung des Gutachtens „Ticketzweithandel“ der Forschungsstelle für Verbraucherrecht der Universität Bayreuth, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/03/02/zusammenfassung_gutachten_ticketzweithan-del.pdf (zuletzt aufgeru-fen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 5 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\n•\r\nEffektive Rechtdurchsetzung durch Kenntnis des Verkäufers: Um Verbraucher auf dem Ti-cketzweitmarkt besser zu schützen, müssen klare und einheitliche Regelungen eingeführt wer-den, die alle Anbieter – sowohl gewerbliche als auch private – zur Offenlegung ihrer Identität ver-pflichten, damit Käufer spätestens bei Problemen mit dem Ticket ihre Rechte effektiv durchset-zen können.\r\n•\r\nPreisobergrenzen als mögliche Option: Die Einführung von Preisobergrenzen auf dem Ticketz-weitmarkt könnte Käufer vor überhöhten Preisen schützen und sozialverträgliche Preisstrukturen bewahren. Es sollte geprüft werden, inwieweit gesetzliche Preisobergrenzen eingeführt werden können, um übermäßige Preissteigerungen auf dem Zweitmarkt zu verhindern und den fairen Zu-gang zu Veranstaltungen sicherzustellen.\r\n•\r\nInformationspflichten für Ticketbörsen: Alle Anbieter im Ticketzweitmarkt müssen dazu ver-pflichtet werden, Verbraucher bereits bei der Ticketauswahl darüber zu informieren, ob sie bei einem Unternehmer oder einer Privatperson kaufen. Betreiber von Online-Marktplätzen sollen Verkäufern von Tickets nur dann Zugang zu ihrer Plattform gewähren, wenn diese angegeben ha-ben, ob sie Unternehmer oder Verbraucher sind.\r\n•\r\nManipulative Designs: Dark Patterns und Pressure Selling sollten durch Beweiserleichterung besser bekämpft werden können, da gerade im Ticketbereich aufgrund der begrenzten Angebote ein erhöhter Entscheidungsdruck besteht.\r\n•\r\nVerbot von Lock-In-Effekten: Bieten Erstmarktanbieter eigene Ticketbörsen an, darf das nicht dazu führen, dass Verbraucher aufgrund von Lock-In-Effekten dazu gezwungen sind, nur auf die-ser Plattform ihr Ticket zu verkaufen und dadurch den Bedingungen einseitig ausgesetzt sind oder riskieren auf den Kosten für die gekauften Tickets sitzen zu bleiben.\r\n•\r\nEuropäische Regulierung des Ticketmarktes: Es sollte eine einheitliche Regulierung angestrebt werden, um den gesamten Ticketmarkt in der EU transparenter und fairer zu gestalten. Insbeson-dere sollte die Einführung eines Umtauschrechts oder alternativer Rückgabemöglichkeiten für Veranstaltungstickets geprüft werden.\r\nII. Handlungsbedarfe\r\nDie Probleme, die Verbraucher gegenüber der Verbraucherzentrale schildern, sind vielfältig und be-treffen dabei vom Vorverkauf bis zum Besuch der Veranstaltungen den gesamten Bereich des Ti-ckethandels. Im Folgenden werden die Probleme auf dem Erst- und auf dem Zweitmarkt näher dar-gestellt.\r\n1. Probleme im Zusammenhang mit dem Erstmarkt\r\nDer Erstmarkt für Veranstaltungstickets ist zunehmend von Intransparenz, unfairen Vergabeverfah-ren und technischen Hürden geprägt, die den Ticketkauf für Verbraucher erschweren und zu einer ungerechten Verteilung von Chancen und Kosten führen.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 6 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\n1.1 Dynamische Preisgestaltung sorgt für Intransparenz\r\nSeit der Corona-Pandemie gab es bei Großveranstaltungen zunehmend Beschwerden über den Ticketkauf auf offiziellen Ticketplattformen. Viele dieser Plattformen setzen mittlerweile auf eine Vorfilterung der Kunden vor dem eigentlichen Verkaufsstart. Diese Verfahren stoßen jedoch häufig auf Kritik seitens der Fans. Ein Grund dafür ist, dass die Teilnahme am Vorverkauf keine Garantie auf ein Ticket bietet und auch technische Probleme den Kauf erschweren können. Melden sich Fans nicht vorab für den Vorverkauf an, haben sie keine Möglichkeit Tickets zu erwerben. Dadurch sehen sie sich gezwungen auf den Zweitmarkt auszuweichen, wenn sie doch noch eine Eintrittskarte erhalten möchten. Ein weiterer Kritikpunkt ist die gesetzlich erlaubte dynamische Pre-isgestaltung, die oft als intransparent wahrgenommen wird. Während Plattformen und Veranstalter durch die Voranmeldungen zum Vorverkauf die Nachfrage abschätzen und entsprechend die Preise anpassen können, bleibt dieser Prozess für Verbraucher undurchsichtig. Durch den beschränkten Zugang zum Vorverkauf und dem Wissen, dass die Tickets begehrt sind, müssen sie sich sofort für Tickets entscheiden und nehmen erhöhte Preise deshalb oft in Kauf. Da die dynamische Pre-isgestaltung mittlerweile immer häufiger Praxis im Ticketmarkt ist, ist es dringend notwendig, diese rechtlich neu zu bewerten.5 Preisänderungen sollten für Verbraucher klar und auf den ersten Blick ersichtlich sein.\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern begrüßt ausdrücklich den Beschluss der Verbraucherschutzminis-terkonferenz 20246, den Schutz der Verbraucher beim Erwerb von Veranstaltungstickets zu stärken. Die Konferenz fordert den Bund dazu auf, geeignete Maßnahmen für mehr Transparenz auf dem Ticketmarkt zu prüfen. Dabei wird insbesondere vorgeschlagen, Verbraucher bereits vor Beginn des Verkaufs über die verschiedenen Verkaufsrunden sowie die verfügbare Anzahl der Tickets zu in-formieren. Zudem sollen vor dem Start des Vorverkaufs auch die Preise und Preiskategorien der einzelnen Tickets offengelegt werden. Dies ist besonders wichtig, da Tickets ein endliches Gut dar-stellen und nur in begrenzter Anzahl verfügbar sind, was die Notwendigkeit einer transparenten und fairen Vergabepraxis unterstreicht.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern fordert, dass der Ticketverkauf für Veranstaltungen transparen-ter gestaltet wird. Verbraucher sollen vor Verkaufsstart umfassend über Verkaufsrunden, die verfügbare Ticketanzahl sowie die Preise und Preiskategorien informiert werden. Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Tickets ist es essenziell, die Vergabepraxis fair und nachvollzieh-bar zu gestalten. Daher sollte erforscht werden, inwiefern hier der Einsatz von dynamischen Prei-sen möglicherweise missbräuchlich eingesetzt werden kann und welche Folgen sich daraus für die Preisentwicklung gibt.\r\n5 So fordern einige EU-Abgeordnete Anpassungen im DSA, um den Umgang mit dynamischen Preisen im Ticketmarkt zu regeln, EU lawmakers push for new 'dynamic pricing' rules after Oasis fans complain | Reuters, https://www.reu-ters.com/technology/eu-lawma-kers-push-new-dynamic-pricing-rules-after-oasis-fans-complain-2024-09-11/ (zuletzt abgerufen am 13.03.2025).\r\n6 Öffentliches Ergebnis Protokoll der 20. Verbraucherschutzministerkonferenz am 14. Juni 2024 in Regensburg, TOP 9, https://www.ver-braucherschutzministerkonferenz.de/documents/oeffentliches-protokoll-vsmk-2024_1719497448.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 7 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\n1.2 Ungerechte Kostenrisiken im Ticketvorverkauf: Notwendigkeit klarer Wei-terverkaufsregelungen\r\nDer Ticketvorverkauf für Veranstaltungen beginnt häufig viele Monate im Voraus, wodurch Verbrau-cher gezwungen sind, bereits lange vor dem Event hohe Beträge zu zahlen. Mit zunehmender Zeit-spanne zwischen Kauf und Veranstaltung steigt jedoch das Risiko unvorhersehbarer Ereignisse, wie etwa plötzliche Erkrankungen oder berufliche Verpflichtungen, die eine Teilnahme unmöglich ma-chen. In solchen Fällen sollten Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Tickets weiterzuverkaufen, um finanzielle Verluste zu vermeiden. Auch Veranstalter, Künstler und Vereine profitieren davon, da weitergegebene Tickets leere Plätze verhindern und die Auslastung sichern.\r\nAktuell tragen jedoch die Verbraucher das alleinige Kostenrisiko, da sie Tickets vollständig im Vo-raus bezahlen müssen, ohne dass ihnen flexible Rückgabe- oder Weiterverkaufsoptionen zur Verfü-gung stehen. Diese Ungerechtigkeit wird durch strikte Weiterverkaufsverbote oder die komplizierte Übertragbarkeit personalisierter Tickets noch verstärkt. Solche Regelungen schränken die Flexibili-tät der Käufer erheblich ein und bedürfen nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern dringender Anpassung.\r\nKomplette Weiterverkaufsverbote sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie nachweislich den Schwarzmarkt und betrügerische Angebote wirksam bekämpfen. In der Praxis sind sich Verbrau-cher jedoch oft nicht bewusst, dass solche Verbote existieren, da sie in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) geregelt sind, die beim Kauf übersehen werden können. Dies führt dazu, dass Fans, die Tickets aus legitimen Gründen nicht nutzen können, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Besonders bei Großveranstaltungen, deren Ticketpreise in den letzten Jahren stark gestiegen sind, stellt dies eine erhebliche finanzielle Belastung dar.\r\nStrikte Weiterverkaufsverbote erschweren nicht nur die Weitergabe durch den ursprünglichen Käu-fer, sondern auch den Zugang anderer Interessenten zu Tickets auf dem Zweitmarkt. Verbraucher, die im Vorverkauf leer ausgegangen sind, finden dort häufig keine verlässlichen Angebote. Sollte ein Veranstalter das Weiterverkaufsverbot rigoros durchsetzen – wie etwa bei der Oasis Reunion Tour von Live Nation angekündigt – sind auch Zweitkäufer benachteiligt, da Rückerstattungsansprüche mangels Kenntnis des Verkäufers oft unmöglich sind (siehe hierzu 2.4).\r\nÄhnlich problematisch sind personalisierte Tickets, die auf den ursprünglichen Käufer ausgestellt sind und deren Übertragung häufig kompliziert oder ausgeschlossen ist. Obwohl diese Praxis den Schwarzmarkt eindämmen kann, führt sie zu den gleichen Nachteilen wie absolute Weiterverkaufs-verbote: Die Flexibilität der Verbraucher wird in einem unverhältnismäßigen Maß eingeschränkt, und sie riskieren trotz berechtigter Gründe finanzielle Verluste.\r\nUm die ungerechte Verteilung des Kostenrisikos zu beenden, müssen klare gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die den Weiterverkauf von Tickets erlauben und mögliche Ausnahmen transpa-rent definieren. Flexible Weiterverkaufsmöglichkeiten könnten helfen, das Kostenrisiko fairer zwi-schen Verbrauchern, Veranstaltern und Vorverkaufsstellen zu verteilen.\r\nIm Übrigen müssen Verbraucher vor dem Kauf eindeutig und verständlich über die geltenden Wei-terverkaufsbedingungen informiert werden. Diese Informationen dürfen nicht in den AGB versteckt sein, sondern müssen klar und zugänglich kommuniziert werden. Nur so können Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen.\r\nEine Einführung eines Verbots des gewerbsmäßigen Weiterverkaufs von Tickets sollte in Deutsch-land in Betracht gezogen werden. Vorbilder könnten dabei Länder wie Frankreich, Spanien und Ita-lien sein, die bereits entsprechende Beschränkungen umgesetzt haben.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 8 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nEs müssen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die den Erstmarkt verpflichten, den Wei-terverkauf von Tickets klar und fair regeln, um die ungerechte Verteilung des Kostenrisikos auf Verbraucher zu reduzieren. Zudem ist sicherzustellen, dass Verbraucher vor dem Kauf umfas-send und transparent über Weiterverkaufsbedingungen informiert werden. Zusätzlich ist es sinn-voll, ein gewerbsmäßiges Weiterverkaufsverbot, wie es in anderen Ländern wie Frankreich, Spa-nien und Italien bereits existiert, zu prüfen.\r\n1.3 Einsatz von Bots zum Ankauf von Tickets\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern teilt die Einschätzung des Unionsantrags zur Bekämpfung des Missbrauchs von Online-Ticketbörsen, dass das derzeitige Verbot des Einsatzes von Bots gemäß Nummer 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzureichend ist. Insbesondere bei der Durchsetzung dieses Verbots bestehen erhebliche Schwierigkeiten.\r\nZum einen haben Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände große Probleme, den Einsatz von Bots nachzuweisen. Betrüger können derzeit ihre technischen Verfahren so schnell anpassen, dass auch im Falle eines gerichtlichen Erfolgs weder für Erstverkäufer noch für Verbraucher eine nach-haltige Verbesserung erreicht wird. Darüber hinaus wird die Rechtsdurchsetzung zusätzlich er-schwert, wenn die Verantwortlichen ihren Sitz oder Aufenthalt in Nicht-EU-Ländern haben, wodurch sie schwerer greifbar sind. Diesem Problem könnte ebenfalls durch die Einführung eines gewerblichen Weiterverkaufs beigekommen werden.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der Unionsfraktion7, die Regelungen zur Bekämpfung des Bot-Einsatzes durch eine Erweiterung von Nummer 23a des An-hangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu verschärfen. Eine effektivere rechtliche Handhabe gegen den auto-matisierten Aufkauf von Tickets ist notwendig, um faire Zugangschancen für Verbraucher sicher-zustellen und den Missbrauch auf dem Ticketmarkt wirksam einzudämmen. Zusätzlich sollte ge-prüft werden, ob der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets verboten werden kann.\r\n2. Probleme im Zusammenhang mit dem Zweitmarkt\r\nDer Zweitmarkt für Veranstaltungstickets ist von Intransparenz, überhöhten Preisen und betrügeri-schen Angeboten geprägt, wodurch Verbraucher einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt sind und der Zugang zu ursprünglichen Ticketpreisen erheblich erschwert wird.\r\n2.1 Transparenzpflichten für alle Marktakteure\r\nEin transparenter und regulierter Ticketzweitmarkt liegt im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Veranstalter, um den sicheren Kauf und Verkauf von Veranstaltungstickets zu gewährleis-ten. Derzeit ist dies jedoch nicht gegeben, da der Zweitmarkt von Intransparenz und einer Vielzahl\r\n7 BT-Drs. 20/13293, S. 3.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 9 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nunterschiedlicher Geschäftsmodelle geprägt ist. Neben klassischen Ticketbörsen betreiben große Erstanbieter eigene Zweitmarktportale, Fußballvereine bieten vereinsinterne Börsen an, und Makler verkaufen nicht direkt Tickets, sondern bieten deren Beschaffung an. Zusätzlich verkaufen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen Tickets über Plattformen wie Kleinanzeigen oder soziale Me-dien.\r\nEine Stichprobe der Verbraucherzentrale Bayern zeigt, dass nicht alle Anbieter als Online-Markt-plätze im Sinne des § 312l Abs. 3 BGB gelten.8 Neue Informationspflichten müssen daher so gestal-tet werden, dass sie nicht nur auf klassische Online-Marktplätze beschränkt sind, sondern auch An-bieter umfassen, die Tickets direkt verkaufen oder deren Beschaffung vermitteln. Da sich die ver-schiedenen Geschäftsmodelle für Verbraucher kaum unterscheiden lassen, entsteht oft der irre-führende Eindruck, dass ein Ticket direkt erworben werden kann. Viele Verbraucher beklagen, dass weder ersichtlich ist, ob es sich um eine reine Vermittlungsplattform handelt, noch ob tatsächlich nur ein Beschaffungsauftrag erteilt wird.\r\nDie von der Unionsfraktion vorgeschlagene Erweiterung der bestehenden Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen zusätzlich zu Art. 246a § 1 und Art. 246d § 1 EGBGB9 wird be-grüßt. Diese Pflichten sollten jedoch nicht nur für den gewerblichen Weiterverkauf gelten, sondern auch für private Verkäufe, da für Verbraucher oft nicht erkennbar ist, ob es sich bei einem Anbieter um eine Privatperson oder ein gewerbliches Unternehmen handelt. Fehlende Angaben führen dazu, dass Käufer nicht darauf vertrauen können, mit wem sie tatsächlich einen Vertrag abschließen. Die Stichprobe der Verbraucherzentrale Bayern zeigt, dass diese Informationspflichten trotz bestehen-der Regelungen seit 2022 oft nicht eingehalten werden.10\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nAngesichts der unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Unternehmensstrukturen im Ticketz-weitmarkt ist es entscheidend, dass gesetzliche Regelungen – insbesondere Transparenzvorga-ben – nicht nur für Online-Marktplätze gelten, sondern sämtliche Anbieter des Zweitmarktes er-fassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bestehende Vorschriften tatsächlich Wirkung zeigen und ein fairer, transparenter und verbraucherfreundlicher Ticketzweitmarkt geschaffen wird.\r\nInformationspflichten für Ticketbörsen dürfen nicht ausschließlich auf den gewerblichen Weiter-verkauf beschränkt sein. Verbraucher haben kaum eine Möglichkeit, zu überprüfen, ob sie es tat-sächlich mit einem privaten Anbieter zu tun haben oder ob die Ticketbörse ihren Informations-pflichten nicht nachkommt.\r\n8 Auswertung der Stichprobe zum Ticketzweitmarkt, Überprüfung der Umsetzung von Informationspflichten der EU-Modernisierungs-richtlinie und weiterer Vorschriften, S. 8, https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/sites/default/fi-les/2023-05/auswertung-der-stichprobe-zum-ticketzweitmarkt_20230508_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\n9 BT-Drs. 20/13293, S. 3.\r\n10 Auswertung der Stichprobe zum Ticketzweitmarkt, Überprüfung der Umsetzung von Informationspflichten der EU-Modernisierungs-richtlinie und weiterer Vorschriften, S. 12 f., https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/sites/default/fi-les/2023-05/auswertung-der-stichprobe-zum-ticketzweitmarkt_20230508_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 10 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\n2.2 Angabe von Originalpreisen\r\nSeit dem 28.05.2022 gelten für Betreiber von Online-Marktplätzen zusätzliche Informationspflich-ten beim Weiterverkauf von Tickets. Werden auf einem Online-Marktplatz Tickets zum Weiterver-kauf angeboten, ist der Betreiber des Online-Marktes dazu verpflichtet, Verbraucher nach den An-gaben des Verkäufers über den Originalpreis des Veranstalters – soweit er sie erteilt - zu informie-ren. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kön-nen.\r\nDer Betreiber des Online-Marktplatzes kommt seiner Informationspflicht dann nicht nach, wenn er nur einen pauschalen Hinweis auf seiner Plattform platziert, der darüber informiert, dass Tickets lediglich zum Originalpreis verkauft werden dürfen. Der Online-Marktplatz muss derzeit in jedem Fall vom Verkäufer eine Angabe zum Originalpreis abverlangen. Macht der Verkäufer des Tickets al-lerdings keine Angaben, reicht es aus, dass dies mitgeteilt wird. Wurde kein ursprünglicher Preis durch den Veranstalter fest-gelegt, z. B. weil es sich um Freikarten oder einer Karte aus einem Abonnement handelt, ist dies ebenfalls mitzuteilen.11\r\nProblematisch an der derzeitigen Regelung ist, dass nicht geregelt ist, wie die Angabe des Original-preises gestaltet sein muss. Eine gerichtliche Entscheidung dazu gibt es noch nicht. Die Verbrau-cherzentrale Bayern führt aktuell ein Verfahren gegen die Ticketplattform Viagogo, das sich mit der Gestaltung des Originalpreises beschäftigt.12 Im Zeitpunkt der Abmahnung konnte ein Kunde bei einem Kauf über www.viagogo.de den Originalpreis erst sehen, wenn er ein Ticket ausgewählt hatte, sich in sein Nutzerkonto eingeloggt hatte und dann die zusätzlichen Informationen neben dem Begriff „Nennwert“ aufgerufen hatte. Diese Gestaltung erfüllt nach Ansicht der Verbraucher-zentrale Bayern nicht die Informationspflicht nach Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB i.V.m. § 312l BGB. Der Anbieter hat inzwischen die Gestaltung seiner Webseite geändert, jedoch keine Unterlassungser-klärung abgegeben.\r\nDie Gestaltung der Angabe des Originalpreises unterscheidet sich aktuell je nach Plattform stark. Dies zeigt auch die Stichprobe des Ticketzweitmarktes der Verbraucherzentrale Bayern.13 Nur we-nige Betreiber von Online-Marktplätzen informieren über den Originalpreis mit einer klaren und ein-deutigen Formulierung. Bei einigen Anbietern ist auffällig, dass diese auf eine für Verbraucher nahe-liegende Gestaltung und Formulierung, wie z. B. „Originalpreis“ oder „ursprünglicher Preis“ verzich-ten und stattdessen Ausdrücke verwenden, hinter denen der durchschnittliche Verbraucher keinen Originalpreis vermuten muss. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern wird so das Ziel der In-formationspflicht nicht erfüllt, denn diese Gestaltung ermöglicht Verbrauchern keine informierte Kaufentscheidung.\r\nEine solche Umgehung der Informationspflicht könnte dadurch unterbunden werden, dass das De-sign konkretisiert wird. Die Pflicht zur Angabe des Originalpreises durch die Ticketbörse sollte nicht davon abhängig sein, dass nur der Verkäufer des Tickets Angaben dazu macht. Vielmehr sollte es\r\n11 BT-Drs. 19/27655, S. 37.\r\n12 Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Bayern klagt erneut gegen Viagogo, https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/pressemel-dungen/vertraege-reklamation/verbraucherzentrale-bayern-klagt-erneut-gegen-viagogo-89289, (zu-letzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\n13 Auswertung der Stichprobe zum Ticketzweitmarkt, Überprüfung der Umsetzung von Informationspflichten der EU-Modernisierungs-richtlinie und weiterer Vorschriften, S. 8, https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/sites/default/fi-les/2023-05/auswertung-der-stichprobe-zum-ticketzweitmarkt_20230508_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 11 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nauch im Verantwortungsbereich der Ticketbörse14 liegen, dass diese Angaben bereitgestellt wer-den, bevor sie dem Verkäufer Zugang zu ihrer Plattform gewähren. Dies kann sie dadurch erfüllen, dass sie Weiterverkäufer von Tickets dazu verpflichtet Angaben zum Originalpreis zu machen (bei-spielsweise durch ein Pflichtfeld), damit diese ihr Ticket auf der Plattform verkaufen können. Dies sollte nicht nur bei gewerbsmäßigen Verkäufern, sondern auch bei privaten Verkäufern gelten. Bei einer Beschränkung auf den gewerbsmäßigen Verkäufer besteht die Gefahr, dass unseriöse Platt-formen vermeintlich nur private Verkäufer haben und keine Informationen bereitstellen. Für Ver-braucher ist aber nicht erkennbar, ob der Online-Marktplatz seine Pflichten nicht erfüllt oder es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt. Eine Informationspflicht nur für den gewerbsmä-ßigen Weiterverkauf schützt weder den Markt noch die Interessen der Veranstalter.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nUm zu vermeiden, dass die Informationspflicht zum Originalpreis durch eine verbraucherun-freundliche Gestaltung umgangen wird, sollte die Gestaltung der Informationspflicht durch den Betreiber des Online-Marktplatzes konkretisiert werden. Das könnte durch eine vorgeschriebene Formulierung erfolgen. Dazu könnte die Informationspflicht in Art. 246d EGBGB mit folgender Formulierung ergänzt werden: „Die Angabe muss gut lesbar unter Verwendung der Wörter „Origi-nalpreis“, „ursprünglicher Preis“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung angegeben wer-den.\r\n2.3 Einführung von Preisobergrenzen für einen fairen Ticketzweitmarkt\r\nDer Ticketzweitmarkt ist häufig durch stark überhöhte Preise gekennzeichnet, die weit über dem ur-sprünglichen Verkaufspreis liegen und Verbraucher erheblich belasten. Besonders bei gefragten Veranstaltungen wie Konzerten internationaler Künstler oder großen Sportereignissen nutzen Wie-derverkäufer die hohe Nachfrage aus, um Tickets zu horrenden Preisen anzubieten. Dies führt nicht nur zur finanziellen Überforderung vieler Fans, sondern verzerrt auch die von Künstlern und Verei-nen vielfach bewusst sozialverträglich gestalteten Preisstrukturen.\r\nUm zu verhindern, dass ihre Tickets zu überteuerten Preisen weiterverkauft werden, haben Veran-stalter in der Vergangenheit den Weiterverkauf in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einge-schränkt. Dieser war jedoch nicht zulässig, wie z.B. das LG Essen entschied.15 Ein beschränktes Weiterverkaufsverbot zu einem Preis, der nicht höher als 25 Prozent des Originalpreises ist, hat das OLG Celle hingegen nicht beanstandet.16 Auch für Veranstalter ist die derzeitige Rechtslage nicht zufriedenstellend. Nehmen sie Weiterverkaufsverbote in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, riskieren sie, dass dieses für unzulässig erklärt wird. Zudem ist es auch für Veranstalter schwer nachzuvollziehen, ob das entsprechende Ticket über eine zugelassene Plattform zu einem zugelas-senen Preis gekauft wurde oder nicht. Storniert ein Veranstalter pauschal alle Tickets17, die nicht\r\n14 Die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt den Vorschlag der Unionsfraktion, den Art. 246d EGBGB so zu ergänzen, dass Ticketbörsen dazu verpflichtet werden über den Einzelpreis der angebotenen Eintrittskarte sowie über Abweichungen dieses Preises vom Original-preis oder der Preisempfehlung des Veranstalters zu informieren, BT-Drs. 20/13293, S. 3.\r\n15 LG Essen, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 4 O 69/9.\r\n16 OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020.\r\n17 Oasis-Tickets von Wiederverkaufsportalen werden storniert – Spiegel, https://www.spiegel.de/kultur/oasis-tickets-von-wiederverkauf-sportalen-werden-storniert-a-4e27fac1-6a4e-48f0-86dc-ff98c96a4c24 (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 12 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\ndirekt bei ihm gekauft wurden, werden in erster Linie die Verbraucher bestraft und nicht die Zwi-schenhändler, die die Tickets zum überhöhten Weiterverkaufspreis anbieten.\r\nEine mögliche Lösung für dieses Problem wäre die Einführung von Preisobergrenzen, wie sie von der SPD- und der Unionsfraktion vorgeschlagen wurden. Solche Regelungen könnten Käufer wirksam vor überhöhten Preisen schützen und sicherstellen, dass die ursprünglichen Preisvorgaben von Veranstaltern nicht durch spekulative Weiterverkäufe unterlaufen werden. Zudem würden Preis-obergrenzen den Zugang zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen für eine breitere Bevölke-rungsgruppe erleichtern und verhindern, dass Tickets zu reinen Spekulationsobjekten verkommen.\r\nAllerdings würde die Einführung von Preisobergrenzen auch bedeuten, dass Verbraucher beim Wei-terverkauf ihrer Tickets in ihrer freien Preisgestaltung eingeschränkt werden, zumal sie auch selbst die Abwicklung vornehmen müssten. Diese Einschränkung könnte für Einzelpersonen, die Tickets aus legitimen Gründen weiterverkaufen müssen, als nachteilig empfunden werden. Dennoch wäre diese Maßnahme im Hinblick auf die positiven Auswirkungen auf die Allgemeinheit vertretbar. Denkbar wäre daher ein maximaler prozentualer Aufschlag auf den Originalpreis. Dies würde nicht nur die Preisspirale auf dem Zweitmarkt eindämmen, sondern auch den fairen Zugang zu Veranstal-tungen für alle sichern und das soziale Gefüge im Kultur- und Sportbereich stärken. Zudem würde eine klare Regelung zu mehr Rechtssicherheit bei allen Beteiligten führen.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nEs sollte geprüft werden, inwieweit gesetzliche Preisobergrenzen für den Ticketzweitmarkt einge-führt werden können, um den Wiederverkauf von Tickets auf ein angemessenes Maß zu be-schränken. Dabei ist abzuwägen, wie eine Balance zwischen der notwendigen Einschränkung der freien Preisgestaltung und dem Schutz der Verbraucher sowie der Wahrung sozialverträgli-cher Ticketpreise durch Künstler und Veranstalter erreicht werden kann.\r\n2.4 Intransparenz bei Vertragspartnern auf dem Ticketzweitmarkt\r\nDer Ticketzweitmarkt ist für Verbraucher nicht nur aufgrund überhöhter Preise problematisch, son-dern auch wegen mangelnder Transparenz über die Identität der Vertragspartner. Besonders bei Käufen von vermeintlichen Privatpersonen, deren Identität unklar bleibt, häufen sich Beschwerden. Verbraucher berichten regelmäßig von personalisierten Tickets, die keinen Einlass gewähren, falsch zugewiesenen Plätzen, unvollständigen Ticketlieferungen, Tickets für falsche Veranstaltungsorte oder dem völligen Ausbleiben der Lieferung. In den meisten Fällen bleiben sie auf wertlosen, teuer erkauften Tickets sitzen, da die Plattformen, über die die Tickets erworben wurden, im Problemfall keine Unterstützung bieten und der eigentliche Verkäufer unbekannt bleibt, insbesondere wenn es sich um einen Privatverkäufer handelt. Plattformen berufen sich hierbei auf datenschutzrechtliche Aspekte.\r\nFür Verbraucher ist es jedoch entscheidend zu wissen, ob sie ein Ticket von einem gewerblichen Anbieter oder einer Privatperson erwerben. Beim Kauf von Unternehmern können weitere Verbrau-cherschutzrechte wie Gewährleistungsansprüche aus dem Verbrauchsgüterkauf greifen, die nicht ausgeschlossen werden dürfen. Diese Rechte entfallen jedoch beim Kauf von Privatpersonen, was für den Käufer erhebliche rechtliche Nachteile mit sich bringt.\r\nDerzeit ist der Ticketzweitmarkt in Bezug auf die Vertragspartner sehr intransparent. Verbraucher erkennen oft nicht, dass sie ihr Ticket nicht direkt bei der Plattform, sondern bei einem Drittanbieter\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 13 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nerwerben. Informationen über den eigentlichen Verkäufer sind häufig schwer auffindbar oder fehlen ganz. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die Ticketbörse Viagogo. Die Verbraucherzentrale Bayern konnte bereits einen Teilerfolg gegen Viagogo erzielen: Das Unternehmen verkaufte Tickets auf sei-ner Plattform, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass der Vertrag mit einem Dritten und nicht mit Viagogo selbst abgeschlossen wird. Dies erschwerte es Verbrauchern erheblich, ihre Rechte gel-tend zu machen, etwa bei verweigertem Zutritt zu Veranstaltungen.18\r\nDas OLG München folgte in weiten Teilen der Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern und ent-schied, dass Viagogo künftig die Identität gewerblicher Händler offenlegen muss. Seit dem 28. Mai 2022 gilt diese Verpflichtung für alle Online-Marktplätze aufgrund der Umsetzung der EU-Moderni-sierungsrichtlinie. Bei privaten Verkäufern besteht jedoch weiterhin keine Kennzeichnungspflicht, was die Transparenz für Verbraucher erheblich einschränkt.\r\nObwohl das Urteil des OLG München und die Informationspflicht gemäß Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB einen Fortschritt darstellen, lösen sie das Grundproblem der Intransparenz nicht vollständig. Ver-braucher können nach wie vor kaum erkennen, ob ihr Vertragspartner ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Nach aktueller Gesetzeslage müssten Verbraucher davon ausgehen können, dass es sich um einen privaten Verkäufer handelt, wenn kein Hinweis auf einen gewerblichen Anbieter erfolgt. Die Realität sieht jedoch anders aus: Die Betreiber von Online-Marktplätzen kommen ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Vertragspartner im Bereich des Ticketzweitmarkts oft\r\nnur unzureichend nach, wie eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Bayern aus dem Jahr 2022 zeigt.19 Käufer können sich daher nicht auf die bestehenden Kennzeichnungen verlassen. Denn trotz des Urteils des OLG München kennzeichnete Viagogo gewerbliche Anbieter nach wie vor nicht aus-reichend. Die Verbraucherzentrale Bayern konnte deshalb im Januar 2025 aufgrund des Urteils ein Ordnungsgeld gegen Viagogo geltend machen.20\r\nDarüber hinaus haben Verbraucher keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die bereitgestellten Infor-mationen korrekt sind oder ob der Plattformbetreiber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. In ihrer aktuellen Form laufen die Informationspflichten daher ins Leere. Hinzu kommt, dass aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle im Ticketzweitmarkt nicht alle Anbieter denselben rechtli-chen Verpflichtungen unterliegen. Von Verbrauchern kann jedoch nicht erwartet werden, dass sie diese komplexen Strukturen und Unterschiede im Detail verstehen.\r\nBesonders wichtig ist in der Folge die klare Identifikation des Vertragspartners im Falle von Proble-men mit dem erworbenen Ticket. Wird einem Verbraucher beispielsweise der Zutritt zur Veranstal-tung verweigert, erhält er ein ungültiges Ticket oder bleibt die Lieferung des Tickets ganz aus, muss er eindeutig wissen, an wen er sich zur Durchsetzung seiner Rechte wenden kann. Ohne diese Transparenz ist es Verbrauchern nahezu unmöglich, Ansprüche geltend zu machen – sei es durch Gewährleistungsrechte bei gewerblichen Verkäufern, Schadensersatzansprüche gegenüber priva-ten Verkäufern oder durch rechtliche Schritte gegen betrügerische Anbieter. Derzeit bleibt vielen\r\n18 Urteil des OLG München vom 27.01.2022, Az.: 29 U 3356/19, Pressemitteilung: Viagogo muss Identität von gewerblichen Händlern offenlegen, https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/pressemeldungen/digitale-welt/onlinedienste/vi-agogo-muss-identitaet-von-gewerblichen-haendlern-offenlegen-72785 (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\n19 Auswertung der Stichprobe zum Ticketzweitmarkt, Überprüfung der Umsetzung von Informationspflichten der EU-Modernisierungs-richtlinie und weiterer Vorschriften, S. 9, https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/sites/default/fi-les/2023-05/auswertung-der-stichprobe-zum-ticketzweitmarkt_20230508_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\n20 LG München I, Beschluss vom 09.01.2025, Az.: 33 O 6588/17.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 14 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nKäufern aufgrund fehlender Informationen über den tatsächlichen Verkäufer nur der finanzielle Ver-lust. Daher ist es unerlässlich, dass Plattformen verpflichtet werden, spätestens bei Auftreten von Problemen die vollständige Identität des Verkäufers offenzulegen, um Verbrauchern eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen.\r\nMit dem Digital Services Act wurden inzwischen neue Regelungen geschaffen, um On-line-Plattfor-men zu mehr Transparenz zu verpflichten. Doch auch Art. 30 Abs. 1 DSA verpflichtet Online-Platt-formen nur zur Angabe von Daten, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Ob die Angaben fehlen oder es sich tatsächlich um eine Privatperson handelt, ist für den Verbraucher auch hier nicht ersichtlich.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nUm die Transparenz und den Schutz der Verbraucher auf dem Ticketzweitmarkt zu gewährleis-ten, müssen klare und einheitliche Regelungen für alle Anbieter eingeführt werden. Die Pflicht zur Offenlegung der Identität des Vertragspartners darf nicht nur für gewerbliche Anbieter gelten, sondern muss auch den privaten Verkauf umfassen; letzteres zumindest bei berechtigtem Inte-resse zur Rechtsverfolgung. Online-Marktplätze sollten verpflichtet werden, die Angaben der Verkäufer zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese korrekt sind, bevor der Verkauf über ihre Plattform ermöglicht wird.\r\n2.5 Manipulative Gestaltung des Ticketmarktes: Dark Patterns und Pressure Selling\r\nIm Ticketmarkt treten zunehmend problematische Gestaltungen in Form von Dark Patterns und Pressure Selling auf. Verbraucherrelevante Informationen – etwa zu Zusatzgebühren, Rückgabe-rechten oder Verfügbarkeiten – werden bewusst klein, am Seitenrand oder mit geringem Kontrast platziert, sodass sie leicht übersehen werden. Oft sind wichtige Details hinter undeutlichen Links verborgen oder schwer auffindbar, während Countdown-Timer und Hinweise wie „Nur noch 2 Ti-ckets verfügbar!“ künstlichen Zeitdruck erzeugen, um Verbraucher zu voreiligen Kaufentscheidun-gen zu drängen. Diese Taktiken erschweren es, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, und führen dazu, dass Verbraucher Tickets zu ungünstigen Bedingungen erwerben, ohne sich der tat-sächlichen Kosten oder Einschränkungen bewusst zu sein.\r\nZwar wurde der Einsatz bestimmter Dark Patterns mit dem Digital Services Act in Artikel 25 verbo-ten, dennoch verwenden viele Online-Plattformen und Ticketanbieter weiterhin manipulative Ge-staltungsmuster21, um den Absatz zu steigern. Besonders im Ticketmarkt, in dem hohe Nachfrage und begrenzte Verfügbarkeiten herrschen, sind Verbraucher diesen Praktiken schutzlos ausgelie-fert.\r\nUm Verbraucher besser vor manipulativen Gestaltungsmustern wie Dark Patterns und Pressure Selling zu schützen, sind Beweiserleichterungen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung notwendig. Da es für Verbraucher oft schwierig ist, solche Praktiken nachzuweisen – etwa versteckte Informati-\r\n21 Pressemitteilung: 100 Tage Digital Services Act: Verbraucherschutz auf Online-Plattformen weiter mangelhaft, https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/100-tage-digital-services-act-verbraucherschutz-auf-online-plattformen-weiter (zuletzt auf-gerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 15 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nonen, irreführende Countdown-Timer oder intransparente Preisangaben – sollten Anbieter ver-pflichtet werden, die Transparenz und Fairness ihrer Verkaufsprozesse aktiv zu dokumentieren. Im Streitfall müsste der Anbieter nachweisen, dass keine manipulativen Techniken eingesetzt wurden. Diese Umkehr der Beweislast würde es Verbrauchern erleichtern, ihre Rechte durchzusetzen, und Anbieter dazu verpflichten, ihre Verkaufspraktiken klar und nachvollziehbar zu gestalten. Insbeson-dere im Ticketmarkt, in dem schnelle Kaufentscheidungen durch künstlich erzeugten Druck geför-dert werden, würde eine solche Regelung dazu beitragen, Verbraucher wirksamer vor unfairen Ge-schäftspraktiken zu schützen.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nDie konsequente Durchsetzung von Verboten gegen Dark Patterns im Ticketmarkt sowie Be-weiserleichterungen für Verbraucher müssen verbessert werden, indem Anbieter verpflichtet werden, die Transparenz ihrer Verkaufsprozesse nachzuweisen.\r\n2.6 Lock-In-Effekte auf dem Ticketzweitmarkt verhindern\r\nDer Online-Ticketmarkt hat sich in den letzten Jahren stark verändert, insbesondere durch die zu-nehmende Integration von Ticketbörsen durch Erstmarktanbieter wie Ticketmaster oder Eventim. Diese Plattformen bieten Verbrauchern zwar eine scheinbar sichere und einfache Möglichkeit, Ti-ckets weiterzuverkaufen, doch gleichzeitig entstehen dabei strukturelle Abhängigkeiten, die zu Nachteilen für die Käufer führen können.\r\nEin zentrales Problem ist der sogenannte „Lock-In-Effekt“. Durch die Kopplung von Ticketkauf und Weiterverkauf an dieselbe Plattform werden Verbraucher faktisch gezwungen, ihre Tickets aus-schließlich über die vom Erstmarktanbieter bereitgestellte Zweitmarktplattform zu verkaufen. An-dere Verkaufswege, wie alternative Plattformen oder private Weiterverkäufe, sind gegebenenfalls durch technische Hürden oder rechtliche Einschränkungen – wie strenge Personalisierung oder AGB-Klauseln – erschwert oder sogar unmöglich gemacht. So verlieren Verbraucher die Flexibilität, den besten Preis oder die fairsten Bedingungen für den Weiterverkauf ihrer Tickets zu wählen.\r\nDiese einseitige Bindung führt dazu, dass Verbraucher den Bedingungen der Plattformen ausgelie-fert sind, ohne echte Alternativen zu haben. Die Anbieter könnten hohe Gebühren22 für die Um-schreibung23 oder den Weiterverkauf verlangen, während Verbraucher kaum Handlungsspielraum haben. Zudem besteht das Risiko, dass Tickets nicht rechtzeitig verkauft werden können, sodass Käufer am Ende auf den Kosten der Tickets sitzen bleiben. Dies ist besonders problematisch, wenn Verhinderungsgründe kurzfristig auftreten und der Weiterverkauf nur unter erschwerten Bedingun-gen möglich ist.\r\nAngesichts dieser Entwicklungen darf das Angebot von Ticketbörsen durch Erstmarktanbieter nicht dazu führen, dass Verbraucher durch Lock-In-Effekte in einseitige Abhängigkeiten geraten. Es muss\r\n22 Taylor Swift: Fans verärgert über nachträgliche Ticket-Gebühren - Berliner Morgenpost, https://www.morgen-post.de/panorama/ar-ticle406783051/taylor-swift-fans-veraergert-ueber-nachtraegliche-ticket-gebuehren.html (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\n23 Presseinformation, Wien 03. März 2021: VKI: Gebühren für Änderung der Personalisierung von Konzertkarten unzulässig, https://vki.at/system/files/2021-03/2021-03-03_PA_Eventim_Personalisierung_OLG-Wien.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.03.2025).\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 16 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nsichergestellt werden, dass faire Wettbewerbsbedingungen herrschen und Verbraucher die Mög-lichkeit haben, frei zwischen verschiedenen Plattformen oder Verkaufsoptionen zu wählen, ohne finanzielle Nachteile oder rechtliche Hürden befürchten zu müssen.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nDas Angebot von Ticketbörsen durch Erstmarktanbieter darf nicht dazu führen, dass Verbrau-cher aufgrund von Lock-In-Effekten dazu gezwungen sind, nur auf dieser Plattform ihr Ticket zu verkaufen und dadurch den Bedingungen einseitig ausgesetzt sind oder riskieren auf den Kosten für die gekauften Tickets sitzen zu bleiben.\r\n3. Einheitliche Regelungen und Rückgabemöglichkeiten für Veranstaltungstickets auf europäischer Ebene\r\nZur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte auf europäischer Ebene eine einheitliche Regelung des Ticket- bzw. Ticketzweitmarktes angestrebt werden. Derzeit unterscheiden sich die Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich, was zu einer Verschiebung der Probleme innerhalb der EU führt. Ohne harmonisierte Vorgaben dro-hen Verbraucher in bestimmten Ländern benachteiligt zu werden, während gesetzestreue Veran-stalter von unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen belastet werden. Einheitliche Re-gelungen würden für Transparenz, faire Marktbedingungen und einen besseren Schutz der Verbrau-cher sorgen.\r\nIm Rahmen dieser Harmonisierung sollte ergänzend zu klaren Weiterverkaufsregelungen gegebe-nenfalls die Prüfung von Rückgabemöglichkeiten bzw. eines Umtauschrechts für Veranstaltungsti-ckets erfolgen. Derzeit müssen Verbraucher Tickets wie dargelegt regelmäßig weit im Voraus be-zahlen, wodurch das Kostenrisiko vollständig auf sie abgewälzt wird. Dieses Risiko wird zusätzlich dadurch verschärft, dass viele Veranstalter den Weiterverkauf von Tickets entweder untersagen oder so stark einschränken, dass ein rechtssicherer Weiterverkauf kaum möglich ist. Kommt es zu einer kurzfristigen Verhinderung, riskieren Verbraucher, auf den Kosten sitzen zu bleiben, oder sie müssen sich mit rechtlichen Problemen auseinandersetzen, wenn der neue Käufer aufgrund von Personalisierungsbeschränkungen nicht zur Veranstaltung zugelassen wird. Die Einführung eines Umtauschrechts oder alternativer Rückgabemöglichkeiten würde dazu beitragen, diese finanziellen Risiken zu mindern und den Ticketkauf für Verbraucher fairer und sicherer zu gestalten.\r\nDIE VERBRAUCHERZENTRALE BAYERN FORDERT\r\nDie Verbraucherzentrale fordert die Prüfung von einheitlichen Regelungen für den Ticketmarkt auf europäischer Ebene sowie einer verbindlichen Rückgabe- und Umtauschmöglichkeit für Ver-anstaltungstickets, um Verbraucher vor einseitigen Kostenrisiken zu schützen.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 17 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nIII. Fazit\r\nDie Probleme beim Ticketkauf sind derzeit vielschichtig und betreffen sowohl den Erst-als auch den Zweitmarkt. Verbraucher sind nicht nur unseriösen Anbietern und Betrügern auf dem Ticketzweit-markt ausgesetzt, sondern sehen sich auch auf dem Erstmarkt mit immer intransparenteren Rege-lungen konfrontiert, allen voran der dynamischen Preisgestaltung. Besonders bei Großveranstal-tungen haben Fans oft keine andere Wahl, als Tickets zu den Bedingungen der Anbieter zu kaufen, wenn sie an der Veranstaltung teilnehmen wollen. Dabei sind sie insbesondere den marktmächti-gen Anbietern ausgeliefert, die ihre Position nutzen, um Preise und Bedingungen einseitig festzule-gen.\r\nAuf dem Zweitmarkt verschärfen sich diese Probleme weiter. Die Preise auf Ticketbörsen sind häu-fig undurchsichtig und in der Regel deutlich höher als der ursprüngliche Ticketpreis. Durch den Mangel an transparenten Angaben lassen sich betrügerische Angebote oft nicht von seriösen unter-scheiden. Bei Problemen, sei es mit dem Ticket selbst oder beim Einlass zur Veranstaltung, haben Verbraucher kaum Chancen, ihre Rechte gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen und bleiben häufig auf den hohen Kosten für die Eintrittskarten sitzen.\r\nHinzu kommt, dass Verbraucher das Kostenrisiko eines Veranstaltungsausfalls in der Regel voll-ständig selbst tragen. Sie müssen Tickets Monate im Voraus kaufen, ohne Sicherheit, dass die Ver-anstaltung wie geplant stattfindet oder dass sie selbst teilnehmen können. Dieses einseitige Risiko erfordert dringend einen Ausgleich. Entweder müssen einfache und rechtssichere Weiterverkaufs-möglichkeiten geschaffen werden oder es müssen klare Rückgabe- und Umtauschmöglichkeiten für Tickets eingeführt werden, um Verbraucher vor finanziellen Nachteilen zu schützen.\r\nFalls zusätzliche Informationspflichten für Anbieter geschaffen werden, ist es unerlässlich, dass gleichzeitig auch deren Gestaltung geregelt wird. Informationen helfen den Verbrauchern nur dann, wenn sie klar, verständlich und gut sichtbar präsentiert werden und die Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben, diese wahrzunehmen.\r\nDiese Probleme im Ticketmarkt sind nicht auf Deutschland beschränkt. Wie verschiedene Beispiele zeigen, sind Verbraucher europaweit mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist es sinn-voll, den Ticketmarkt auf europäischer Ebene einheitlich zu regeln. Einige europäische Länder ha-ben bereits aufgrund der Missstände eigene Vorschriften erlassen, die als Vorbild für EU-weit har-monisierte Regelungen dienen können. Nur durch einheitliche Vorgaben können Transparenz, Fair-ness und Rechtssicherheit im Ticketverkauf geschaffen werden.\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V. 18 | 18\r\nFairplay beim Ticketkauf\r\nImpressum\r\nHerausgegeben von: Verbraucherzentrale Bayern e.V. Mozartstraße 9, 80336 München\r\nT +49 089 55 27 94-0 info@verbraucherzentrale.bayern verbraucherzentrale.bayern\r\nFür den Inhalt verantwortlich: Referat Recht und Digitales\r\nrecht@verbraucherzentrale.bayern\r\nStand: März 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013018","regulatoryProjectTitle":"Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/4b/378336/Stellungnahme-Gutachten-SG2412030014.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände,\r\nder Fachkreise und der Verbände zum Entwurf eines\r\nGesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der\r\nVerbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) \r\nDie Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und\r\nVerbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung\r\nder Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) findet im Zeitraum vom 16. Oktober bis\r\n29. November 2024 statt. Den aktuellen Entwurf finden Sie hier.\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative\r\nMethode, um Ihnen insbesondere die „punktgenaue“ Kommentierung des Entwurfs zu\r\nerleichtern und damit zugleich die Auswertung der Stellungnahmen zu unterstützen,\r\num so die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern.\r\n• Sie erhalten im Folgenden deshalb die Möglichkeit, in einer Übersicht gezielt\r\njene Teilvorschriften des Entwurfs auszuwählen, zu denen Sie Stellung nehmen\r\nmöchten. Zu jeder ausgewählten Teilvorschrift können Sie zunächst angeben,\r\nob Sie der vorgeschlagenen Änderung ganz oder teilweise zustimmen oder\r\ndiese ablehnen. \r\n• In einem Textfeld können Sie Ihre Bewertung erläutern bzw. weitere\r\nAnmerkungen zu der vorgeschlagenen Teilvorschrift eintragen oder auch neue\r\nVorschläge einbringen.\r\n• Über die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den\r\neinzelnen Abschnitten navigieren.\r\n• Zum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum\r\nEntwurf machen. \r\n• Sie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“\r\nklicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion\r\nspeichern.\r\nDatenschutzhinweise:\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet das\r\nBundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die\r\npersonenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen\r\nübermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mail-Adresse und\r\nTelefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe\r\nerforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und\r\nAbsatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3\r\nBundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate\r\nnach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht. \r\nDie Stellungnahmen werden in einem Gesamtdokument, das sich nach den Artikeln\r\ndes VSBG-E gliedert, auf der Homepage des BMJ unter einer offenen Nutzungslizenz\r\n(oder Datenlizenz Deutschland) veröffentlicht. \r\nDie Veröffentlichung umfasst auch die Bezeichnung der Organisation (nicht aber\r\nNamen und die E-Mailadresse der Ansprechperson). Bei Stellungnahmen von Privatpersonen werden Namen und E-Mail-Adressen nicht angegeben. Sofern Sie mit\r\nder Publikation Ihrer Antworten im Internet nicht einverstanden sind, müssen Sie das\r\nentsprechende Feld ankreuzen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt\r\nwidersprechen, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz lediglich\r\nvermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Das\r\nBMJ weist jedoch darauf hin, dass es im Falle Ihrer ablehnenden Entscheidung\r\ndennoch aufgrund rechtlicher Vorgaben zu einer Veröffentlichung kommen kann,\r\nwenn beispielsweise eine Stellungnahme besonderen Einfluss auf eine Gesetzgebung\r\nnimmt. Aber auch in diesen Fällen erfolgt eine Veröffentlichung ausschließlich\r\nanonym.\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das\r\nBMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere\r\nErläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw.\r\nBeschwerdemöglichkeiten.\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4\r\nLobbyregistergesetz sind nach Maßgabe des Lobbyregistergesetzes\r\nregistrierungspflichtig. Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind bußgeldbewehrt.\r\nGemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei der\r\nGesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der\r\nBundesministerien, dass eingetragene Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter nicht beteiligt werden sollen, wenn die Eintragung unvollständig\r\nist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen\r\nVerhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist. Bei\r\nFragen wenden Sie sich bitte an RA1@bmj.bund.de.\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\nIch bin damit einverstanden, dass meine Stellungnahme veröffentlicht\r\nwird: (Pflichtfeld)\r\nja\r\nnein\r\nIch habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\nArt der Organisation Verband\r\nUnternehmen\r\nNGO\r\nSchlichtungsstelle\r\nWissenschaft\r\nPrivatperson\r\nSonstiges\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte \"Privatperson\" ein)\r\nVerbraucherzentrale Bayern e.V.\r\nAnschrift der Organisation\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nMozartstraße 9 80336 München\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\nja\r\nnein\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nTitel der Ansprechperson\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nNachname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nVorname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nTelefonnummer\r\n(wird nicht veröffentlicht) Zu welchen Artikeln des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung und\r\nEntbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung möchten Sie Stellung\r\nnehmen?\r\n(Bitte wählen Sie alle Teilvorschriften aus, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Sollten Sie keine\r\nStellungnahme abgeben wollen, lassen Sie die Auswahlfelder leer. Sie haben zudem die Möglichkeit, noch\r\nweitere Vorschläge / Anmerkungen zu dem Entwurf zu machen.)\r\nArtikel 1 Nummer 1 (§ 21 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Abschluss des Verfahrens)\r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 21a Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Aufbewahrungsfrist)\r\nArtikel 1 Nummer 3a (§ 30 Absatz 4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und\r\nVerfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes)\r\nArtikel 1 Nummer 3b (§ 30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und\r\nVerfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes)\r\nArtikel 1 Nummer 4 (§ 31 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr)\r\nArtikel 1 Nummer 5a (§ 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine\r\nInformationspflicht)\r\nArtikel 1 Nummer 5b (§ 36 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine\r\nInformationspflicht)\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach\r\nEntstehen der Streitigkeit)\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach\r\nEntstehen der Streitigkeit)\r\nArtikel 2 (§ 6 Absatz 2 Universalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren)\r\nArtikel 3 (Inkrafttreten)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3a (§\r\n30 Absatz 4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und Verfahren\r\nder Universalschlichtungsstelle des Bundes) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 3a (§ 30 Absatz 4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nZuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes):*\r\n* Pflichtfeld\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale Bayern ist es\r\nsinnvoll, dass Verbrauchern sowie Unternehmen\r\ndirekt weitergeholfen werden kann, wenn sie\r\nsich auf der Suche nach der für sie zuständigen\r\nSchlichtungsstelle, fälschlicherweise an die\r\nUniversalschlichtungsstelle (USS) wenden. Die\r\nKonkretisierung der Lotsenfunktion für\r\nVerbraucher in § 30 Abs. 4 VSBG-E trägt dazu\r\nbei, die Verfahren zu beschleunigen, da die\r\nrichtigen Anlaufstellen nun bereits vor\r\nAntragsstellung bei der USS transparent nachvollzogen werden können.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3b (§\r\n30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und Verfahren\r\nder Universalschlichtungsstelle des Bundes) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nTeilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 3b (§ 30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nZuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes):*\r\n* Pflichtfeld\r\nZu § 30 Abs. 6 S. 1 VSBG-E Es ist\r\nnachvollziehbar, dass der Referentenentwurf die\r\nAnpassung des § 30 Abs. 6 VSBG im Hinblick auf\r\ndie BGH-Entscheidung vom 21.08.2019, Az.:\r\n263/18 vornimmt. Es sollte zusätzlich jedoch eine\r\nklare Regelung geschaffen werden, die deutlich\r\nmacht unter welchen Bedingungen der\r\nVerbraucher bereits vor dem Entstehen einer\r\nStreitigkeit von einer Teilnahme des\r\nUnternehmens ausgehen kann. Eine Information\r\nerst nach Entstehen der Streitigkeit erscheint\r\nnicht als ausreichend. Allein auf eine freiwillige\r\nBereitschaft der Unternehmer zu bauen, lässt\r\nbefürchten, dass sich das Angebote in der Praxis\r\nnoch weniger durchsetzen wird. Vielmehr sollte\r\nfür Verbraucher transparent von Anfang an\r\nersichtlich sein, ob und unter welchen\r\nVoraussetzungen der Unternehmer an einer\r\nStreitbeilegung teilnehmen möchte.\r\nGegebenenfalls sollte der Gesetzgeber bereits\r\nFormulierungsvorschläge unterbreiten. Damit\r\nkönnten Unsicherheiten sowohl bei\r\nUnternehmen, als auch bei Verbrauchern\r\nbehoben werden. Zu § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG-E:\r\nStreichung der Teilnahmefiktion Die\r\nVerbraucherzentrale Bayern steht der Streichung\r\nder bisherigen Teilnahmefunktion in § 30 Abs. 6\r\nS. 2 VSBG kritisch gegenüber. Zwar mag es\r\nrichtig sein, dass die Teilnahmefiktion\r\nUnternehmen nicht zu der Teilnahme an der\r\nVerbraucherschlichtung bewegt, jedoch geht aus\r\nder ursprünglichen Gesetzesbegründung nicht\r\nhervor, dass dies der (alleinige) Grund zur\r\nSchaffung des § 30 Abs. 6 VSBG war (BT-Drs.\r\n18/5089, S. 70). Warum die Teilnahmefiktion\r\ndeshalb aus diesem Grund gestrichen werden soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist zu bedenken,\r\ndass im Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nzur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die\r\nalternative Beilegung verbraucherrechtlicher\r\nStreitigkeiten sowie der Richtlinie (EU)\r\n2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828\r\nvom 17.10.2023 mit Art. 5 Abs. 8 eine\r\nAntwortpflicht für Unternehmer eingeführt\r\nwerden soll, damit diese sich stärker als bisher\r\nan der Streitbeilegung beteiligen. Warum der\r\nEntwurf des Bundesministeriums der Justiz\r\ntrotzdem eine Streichung der Teilnahmefiktion\r\nund der ebenfalls in § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG\r\nfestgelegten Antwortfrist von drei Wochen\r\nvorsieht, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sollte\r\nsich auf europäischer Ebene dafür eingesetzt\r\nwerden, dass eine Teilnahmefiktion bei\r\nNichteinhaltung der Antwortfrist eingeführt wird.\r\nWie der Verbraucherzentrale Bundesverband in\r\nseiner Stellungnahme zum Vorschlag für eine\r\nAnpassung der Richtlinie über außergerichtliche\r\nStreitigkeiten ausführt, müssen Rechtsfolgen\r\nfestgelegt werden, wenn Unternehmen der\r\nAufforderung zur Antwort nicht pünktlich oder\r\nüberhaupt nicht nachkommen. Eine\r\nTeilnahmefiktion ist dafür eine geeignete und\r\nverhältnismäßige Maßnahme (siehe auch vzbv:\r\nSchlichtung ist für alle gut, S. 9, abrufbar unter:\r\nhttps://www.vzbv.de/sites/default/\r\nfiles/2024-02/24-02-01_STN_Vorschlag-ADR\u0002Richtlinie.pdf (Stand: 13.11.2024)). Auch das\r\nÜberraschungsmoment reicht aus Sicht der\r\nVerbraucherzentrale Bayern nicht aus, die Fiktion\r\nabzulehnen. Das Unternehmen hat die\r\nGelegenheit, dieser entgegenzuwirken, indem es\r\ndie Teilnahme ablehnt. Auf die Rechtsfolgen wird\r\nm Rahmen der Weiterleitung des\r\nSchlichtungsantrags hingewiesen. Der derzeitige\r\n§ 30 Abs. 6 S. 2 VSBG sollte allerdings in anderer\r\nHinsicht angepasst werden. Aufgrund der\r\nSchnelllebigkeit und Dynamik des Marktes,\r\nnsbesondere von Geschäftsprozessen und\r\nZahlungsfristen sollten die Antwortfrist von drei\r\nWochen auf zehn Kalendertage verkürzt werden.\r\nBei schnellen Bestellprozessen im Internet ist es\r\nnicht nachvollziehbar, warum Verbraucher\r\nmehrere Wochen auf eine Antwort warten sollen.\r\nEs sollte sich dabei an der bisher geltenden\r\nVerordnung über die Online-Beilegung von Streitigkeiten, Verordnung (EU) Nr. 524/2013, in\r\nArt. 9 Abs. 3 lit. c orientiert werden. Hier ist\r\nebenfalls eine Antwortfrist von zehn\r\nKalendertagen vorgesehen. Zu § 30 Abs. 6 S. 3\r\nVSBG-E: Streichung der Information über die\r\nKostenlast Die Verbraucherzentrale Bayern ist\r\nder Ansicht, dass die bisher bestehende\r\nTeilnahmefiktion in § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG\r\nbeibehalten werden sollte. Aus diesem Grund ist\r\nn der logischen Konsequenz auch die\r\nInformationspflicht der USS in § 30 Abs. 6 S. 3\r\nVSBG unverändert beizubehalten.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4 (§ 31\r\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nTeilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 (§ 31 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr):*\r\n* Pflichtfeld\r\nEs ist nachvollziehbar, dass es bei Unternehmen\r\nauf Unverständnis stößt, dass sie im Falle des\r\nvollständigen Obsiegens die Kosten der\r\nSchlichtung zahlen sollen. Eine Anpassung der\r\nGebühr ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn\r\nannähernd gleiche Regelungen auch für die\r\nbranchenspezifischen Schlichtungsstellen gelten.\r\nHierfür sollte der Empfehlung der VSMK vom\r\n30.06.2023 (TOP 10 Nr. 4) gefolgt werden. Es\r\nsollte eine Überprüfung der Handlungsoptionen\r\ndahingehend erfolgen, dass „keine nachteiligen\r\nAuswirkungen auf das Gesamtgefüge der\r\nVerbraucherschlichtungsstellen entstehen“, die\r\nfunktionierende Branchenschlichtung\r\nbeeinträchtigen könnte. Eine Besserstellung der\r\nUSS gegenüber den Branchenschlichtungsstellen\r\nst nicht geboten. Es wird darüber hinaus\r\nangeregt, im Gesetz selbst klarzustellen, dass die\r\nKosten von der Staatskasse getragen werden.\r\nSomit wird von vornherein ausgeschlossen, dass\r\ndie Kosten im Umkehrschluss doch dem\r\nVerbraucher auferlegt werden können.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 5a (§\r\n36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine\r\nInformationspflicht) zu?*\r\n* Pflichtfeld \r\nNein\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 5a (§ 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nAllgemeine Informationspflicht):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern ist der Ansicht,\r\ndass die Informationspflichten gemäß § 36 VSBG\r\nunverändert bestehen bleiben sollen. § 36 VSBG\r\ndient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 und 2\r\nADR-Richtlinie (ADR-RL), BT-Drs. 18/5089, S. 74.\r\nDurch Art. 13 Abs. 1 ADR-RL müssen\r\nUnternehmer, die zu Teilnahme an der\r\nSchlichtung verpflichtet sind, Verbraucher über\r\ndie für sie zuständige Schlichtungsstellen\r\nnformieren. Dazu haben sie zusätzlich die\r\nWebseiten dieser Schlichtungsstellen anzugeben.\r\n§ 36 Abs. 1 VSBG hingegen sieht diese\r\nInformationspflicht auch für Unternehmer vor,\r\ndie nicht zur Teilnahme an der Schlichtung\r\nverpflichtet sind. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG\r\nmuss ein Unternehmer auch über seine\r\nBereitschaft an der Teilnahme informieren. Das\r\ngilt auch dann, wenn er grundsätzlich nicht dazu\r\nbereit ist an der Schlichtung teilzunehmen.\r\nDiese überschießende Umsetzung von Art. 13\r\nAbs. 1 ADR-RL sollte beibehalten werden. Durch\r\ndiese Informationspflichten soll Verbrauchern das\r\nAuffinden der für sie zuständigen\r\nSchlichtungsstelle erleichtert werden. Dafür ist es\r\nfür Verbraucher wichtig, dass sie nicht nur bei\r\nUnternehmen, die bereits zur Teilnahme an der\r\nSchlichtung verpflichtet sind, informiert werden,\r\nsondern gerade auch dann, wenn sich\r\nUnternehmen von sich aus dazu bereit erklären\r\nan der Schlichtung teilzunehmen. Dazu müssen\r\nVerbraucher wissen, dass es überhaupt die\r\nMöglichkeit der Schlichtung gibt, ob das\r\nUnternehmen bereit dazu ist an der Schlichtung\r\nteilzunehmen und an welche Schlichtungsstelle\r\nsie sich wenden müssen. Auch wenn\r\nUnternehmen durch eine Informationspflicht\r\nnicht zur freiwilligen Teilnahme an der\r\nSchlichtung bewegt werden können, sollte\r\ndaraus im Umkehrschluss keine Abschaffung\r\ndieser Informationspflicht abgeleitet werden. Der\r\nprimäre Zweck einer Informationspflicht\r\ngegenüber Verbrauchern ist, diese transparent über ihre Rechte und die Möglichkeiten zur deren\r\nDurchsetzung zu informieren. Vor diesem\r\nHintergrund ist es nicht förderlich, dass die\r\nInformationspflicht beschränkt werden soll, weil\r\nsie Unternehmen nicht zur freiwilligen Teilnahme\r\nan der Schlichtung animiert hat. Das sollte nur\r\nein untergeordnetes Ziel der\r\nInformationspflichten sein. Gleiches gilt auch\r\nfür die Intention, dass Verbraucher ihre\r\nEntscheidung darüber, mit wem sie einen Vertrag\r\nschließen, nicht davon abhängig machen, ob ein\r\nUnternehmen an der Schlichtung teilnimmt. Auch\r\ndas kann nur ein untergeordnetes Ziel der\r\nInformationspflichten sein. Zudem lässt auch der\r\nAbschlussbericht vom 11.01.2022 zur Einhaltung\r\nder Informationspflichten der §§ 36, 37 VSBG, S.\r\n234 keine Rückschlüsse darauf zu, warum\r\nVerbraucher die Teilnahme an der Schlichtung\r\nnicht in ihre Entscheidungen mit einbeziehen.\r\nVor dem Hintergrund der mangelnden\r\nBekanntheit der Schlichtung bei Verbrauchern\r\nscheint es naheliegend, dass Verbraucher die\r\nTeilnahme von Unternehmen hauptsächlich\r\ndeshalb nicht berücksichtigen, weil ihnen weder\r\ndie Schlichtung noch die Teilnahme des\r\nUnternehmens bekannt sind. Die Angaben zur\r\nTeilnahme an der Schlichtung finden sich meist\r\nm Impressum oder in den Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen des Unternehmens. Die\r\nwenigsten Verbraucher nehmen vor einem\r\nVertragsschluss die Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen oder das Impressum zur\r\nKenntnis. Vielmehr beschäftigen sie sich häufig\r\nerst mit diesen Angaben, wenn es zu Problemen\r\nbei der Vertragsabwicklung kam. Die wenigsten\r\nVerbraucher werden deshalb die Informationen\r\nzur Teilnahme der Streitbeilegung bereits vor\r\ndem Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen.\r\nDeshalb ist es für die Sinnhaftigkeit der\r\nInformationspflicht nicht aussagekräftig, dass\r\nVerbraucher die Teilnahme von Unternehmen an\r\nder Schlichtung nicht in ihre Entscheidungen zum\r\nVertragsschluss einbeziehen. Vielmehr ist es\r\nnotwendig, die Gestaltung dieser\r\nInformationspflichten zu konkretisieren, sodass\r\nVerbraucher sie auch tatsächlich zur Kenntnis zu\r\nnehmen können. Auch die Kritik von\r\nUnternehmerseite, dass sie sich durch das\r\nKundtun ihrer mangelnden Bereitschaft zur Teilnahme an der Schlichtung an den Pranger\r\ngestellt fühlen, überzeugt nicht. Wie dargelegt,\r\nbeziehen Verbraucher die Tatsache, ob ein\r\nUnternehmen an der Schlichtung teilnimmt nicht\r\nn ihre Entscheidung über den Vertragsschluss\r\nein. Damit hat die Mitteilung über die Nicht\u0002Teilnahme keine negative Auswirkungen. Zudem\r\nfinden sich überwiegend Standard-Erklärungen\r\nzur Ablehnung der Schlichtung, siehe auch\r\nBraun/Greger, ZKM 2022, 70. Somit heben sich\r\nUnternehmen, die eine Schlichtung ablehnen\r\nnicht besonders hervor, weshalb es aufgrund der\r\naktuellen Informationspflichten keinen Pranger\r\ngibt. Vielmehr können Unternehmer frei\r\nentscheiden, welche Möglichkeiten sie\r\nVerbrauchern bieten möchten, um sich von der\r\nKonkurrenz abzuheben. Soweit der\r\nReferentenwurf anführt, dass Verbraucher sich\r\ndurch die generelle Bereitschaft zur Teilnahme\r\nnicht sicher sein können, ob das Unternehmen\r\nauch tatsächlich an der Schlichtung teilnimmt,\r\nweil es im Einzelfall die Möglichkeit hat die\r\nTeilnahme abzulehnen (BGH-Urteil vom\r\n21.08.2019, Az.: VIII ZR 263/18, Rn. 21), ist\r\ndem zuzustimmen. Erklärt ein Unternehmen, in\r\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf\r\nseiner Webseite, dass es bereit ist an der\r\nStreitbeilegung teilzunehmen, werden\r\nVerbraucher davon ausgehen, dass es sich dabei\r\num eine belastbare Aussage handelt. Anstatt die\r\nInformationspflicht deshalb hinsichtlich der\r\nBereitschaft zu streichen, sollte diese\r\nkonkretisiert werden. Zum Beispiel in der\r\nHinsicht, dass der Unternehmer bereits vor dem\r\nEntstehen einer Streitigkeit über seine Kriterien\r\nzur Teilnahme an der Schlichtung transparent\r\nnformieren muss. Der BGH hat in seinem Urteil\r\nvom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 265/18, Rn. 51\r\nbereits einige Beispiele genannt, was solche\r\nKriterien sein könnten z. B. Vertragskategorien\r\noder Vertriebswege.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 5b (§\r\n36 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine\r\nInformationspflicht) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nTeilweise Begründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 5b (§ 36 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nAllgemeine Informationspflicht):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern begrüßt die\r\nKonkretisierung in § 36 Abs. 2 VSBG. Es ist\r\nsinnvoll, dass die Informationen zur Schlichtung\r\nauf der Webseite und gleichzeitig in den\r\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden\r\nsind. Darüber hinaus sollten die\r\nInformationspflichten an die wirtschaftliche und\r\ndigitale Entwicklung angepasst werden.\r\nInsbesondere auch um die Bekanntheit der\r\nSchlichtung zu steigern. Verbraucher kaufen\r\nzunehmend über Schnittstellen in den sozialen\r\nNetzwerken und Apps, siehe Abschlussbericht\r\nvom 11.01.2022 zur Einhaltung von\r\nInformationspflichten der §§ 36, 37 VSBG, S.\r\n207. Dementsprechend sollten die\r\nInformationspflichten auf diese Bereiche\r\nerweitert werden.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 6 (§ 37\r\nAbsatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach Entstehen\r\nder Streitigkeit) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nNein\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nInformationen nach Entstehen der Streitigkeit):*\r\n* Pflichtfeld\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale Bayern ist die\r\nvorgesehene Änderung in § 37 VSBG-E\r\nabzulehnen. Es ist grundsätzlich\r\nnachvollziehbar, dass es sowohl für Verbraucher\r\nals auch Unternehmer verwirrend sein kann,\r\ndass die zuständige Schlichtungsstelle inklusive\r\nhrer Webadresse angegeben werden muss,\r\nobwohl der Unternehmer nicht zu einer\r\nTeilnahme an der Schlichtung bereit ist. Liest ein\r\nVerbraucher die Angabe zur Schlichtungsstelle,\r\nmag er davon ausgehen, dass er sich auch an\r\ndiese wenden kann und es tatsächlich zu einer\r\nSchlichtung kommt, ohne dass er zur Kenntnis\r\nnimmt, dass der Unternehmer eine Teilnahme an\r\nder Schlichtung ablehnt. § 37 VSBG entspricht\r\njedoch Art. 13 Abs. 3 der ADR-Richtlinie. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern liegt bei\r\nder derzeitigen Regelung in § 37 VSBG keine\r\nüberschießende Umsetzung vor. Entgegen des\r\nBGH-Urteils vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR\r\n263/18, Rn. 35 f. scheint der europäische\r\nGesetzgeber bei Schaffung des Art. 13 Abs. 3\r\nADR-RL eine Verpflichtung zur Angabe der\r\nSchlichtungsstelle(n) und deren Webseite(n)\r\nnicht nur für Unternehmer vorgesehen zu haben,\r\ndie zur Teilnahme verpflichtet sind, sondern für\r\nalle Unternehmer. Dafür sprechen mehrere\r\nIndizien. Im Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ADR\u0002RL verzichtet der europäische Gesetzgeber, im\r\nGegensatz zu Art. 13 Abs. 1 ADR-RL, auf die\r\nKonkretisierung des Unternehmers und auf den\r\nn Abs. 1 vorhandenen Halbsatz „[…] sofern\r\ndiese Unternehmer sich verpflichten oder\r\nverpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von\r\nStreitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.“.\r\nZusätzlich scheint sich der Verweis in Art. 13\r\nAbs. 3 ADR-Richtlinie auf „[…] die Informationen\r\ngemäß Absatz 1[…]“, entgegen des BGH-Urteils,\r\nnicht auf die Unternehmer, die zur Teilnahme\r\nverpflichtet sind, sondern auf den Umfang der\r\nbereitzustellenden Informationen, die in Art. 13\r\nAbs. 1 ADR-RL genauer definiert werden, zu\r\nbeziehen. Dazu gehört die für den Unternehmer\r\nzuständigen Schlichtungsstellen sowie die\r\nWebseite dieser. Auch der drauffolgende\r\nHalbsatz in Art. 13 Abs. 3 kann für diese\r\nInterpretation herangezogen werden. Wird die\r\nStreitigkeit nicht beigelegt, muss der\r\nUnternehmer dem Verbraucher die\r\nInformationen gemäß Absatz 1 bereitstellen und\r\n„[…] dabei angeb[en], ob er die einschlägigen\r\nAS-Stellen zur Beilegung der Streitigkeit nutzen\r\nwird.“. Der Wortlaut lässt darauf schließen, dass\r\nmit „dabei“, also bei der Bereitstellung der\r\nInformationen gemäß Absatz 1 zusätzlich\r\nangeben werden muss, ob der Unternehmer\r\ndiese von ihm angegeben Schlichtungsstellen\r\nnutzen wird. Das heißt, der Unternehmer muss\r\ngemäß Art. 13 Abs. 3 gerade zusätzlich angeben,\r\nob er die Schlichtungsstelle(n) nutzen wird.\r\nWürde der Art. 13 Abs. 3 ADR-RL, wie in dem\r\nBGH-Urteil dargelegt, nur die Unternehmer\r\numfassen, die zur Teilnahme an der Schlichtung\r\nverpflichtet sind, wäre es nicht nötig, dass\r\nUnternehmer angeben, ob sie die Schlichtungsstelle nutzen werden, denn sie\r\nwären dazu verpflichtet und hätten keine\r\nWahlmöglichkeit. Diese Auslegung unterstützt\r\nauch der derzeitige Vorschlag der Europäischen\r\nKommission zur Änderung der Richtlinie\r\n2013/11/EU über die alternative Beilegung\r\nverbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der\r\nRichtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und\r\n(EU) 2020/1828, COM (2023), 649 final. Dort\r\nschlägt die EU-Kommission auf Seite 17 vor, den\r\nbisherigen Art. 13 Abs. 3 ADR-RL zu streichen.\r\nDie Kommission begründet dies damit, dass\r\nderzeit „[…] Unternehmer unabhängig davon, ob\r\nsie beabsichtigen, an einem AS-Verfahren\r\nteilzunehmen, verpflichtet sind, Informationen\r\nüber die alternative Streitbeilegung\r\nbereitzustellen“. Wären in Art. 13 Abs. 3 ADR-RL\r\nbereits jetzt nur Unternehmen gemeint, die zu\r\neiner Teilnahme verpflichtet sind, wäre eine\r\nStreichung von Art. 13 Abs. 3 ADR-RL aus\r\ndiesem Grund nicht notwendig. Denn\r\nUnternehmen wären dann nicht, unabhängig\r\ndavon, ob sie an der Streitbeilegung teilnehmen\r\noder nicht, von Art. 13 Abs. 3 betroffen, sondern\r\neben nur dann, wenn sie dazu bereits\r\nverpflichtet sind. Zudem führt die EU\u0002Kommission weiter aus, dass die\r\nInformationspflichten für Unternehmen, die zu\r\neiner Teilnahme verpflichtet sind, bereits von Art.\r\n13 Abs. 1 ADR-RL umfasst sind, doch in Art. 13\r\nAbs. 3 Unternehmer „[…] die nicht dazu bereit\r\nsind […]“ zur Angaben von Informationen\r\nverpflichtet sind. Weder in der ursprünglichen\r\nDrucksache des Bundestages (BT-Drs. 18/5089)\r\nnoch in der Drucksache des Bundesrates (BR\u0002Drs. 258/15) wird die Einführung von § 37 VSBG\r\nmit der Nutzung der Öffnungsklausel in Art. 2\r\nAbs. 3 S. 2 ADR-RL begründet. Die Umsetzung in\r\n§ 37 VSBG folgt dem Wortlaut der Begründung\r\nnach direkt aus Art. 13 Abs. 3 ADR-RL. Die\r\nBegründung des deutschen Gesetzgebers stellt\r\nzudem klar, dass „[d]ie Informationspflicht\r\nnsbesondere auch für Unternehmer, die an\r\nStreitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen“ (BT\u0002Drs. 18/5089, S. 75 ebenso BR-Drs. 258/15, S.\r\n92) gilt. Dies lässt darauf schließen, dass auch\r\nder deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung\r\nder ADR-RL nicht davon ausgegangen ist, dass\r\nArt. 13 Abs. 3 der ADR-Richtlinie nur für Unternehmen gilt, die an zur Teilnahme an der\r\nStreitbeilegung verpflichtet sind. Wenn man\r\ndavon ausgeht, dass der jetzige § 37 VSBG keine\r\nüberschießende Umsetzung von Art. 13 Abs. 3\r\nADR-RL ist, sondern diesen eins zu eins umsetzt,\r\ndann kann § 37 VSBG nicht entsprechend des\r\nReferentenentwurfes geändert werden, ohne\r\ngegen die ADR-Richtlinie zu verstoßen. Gemäß\r\nArt. 13 Abs. 3 ADR-RL müssen Unternehmer über\r\ndie für sie zuständige(n) Schlichtungsstelle(n)\r\nnklusive deren Webseite informieren und dabei\r\nzusätzlich angeben, ob sie zur Teilnahme an der\r\nStreitbeilegung bereit sind („[…] ob er die\r\neinschlägigen AS-Stellen zur Beilegung der\r\nStreitigkeit nutzen wird.“). Die Angaben der\r\nInformation über die zuständigen\r\nSchlichtungsstelle(n) und deren Webseite(n) wird\r\ngerade nicht davon abhängig gemacht, ob der\r\nUnternehmer zur Teilnahme an der Schlichtung\r\nbereit ist (s. auch Braun/Greger, ZKM 2022, 70).\r\nDie Änderung in § 37 VSBG-E sieht jedoch vor,\r\ndass die Informationspflichten nur dann gelten\r\nsollen, wenn der Unternehmer zur Teilnahme an\r\nder Schlichtung bereit oder verpflichtet ist. Dies\r\nwiderspricht Art. 13 Abs. 3 ADR-RL. Zu diesem\r\nErgebnis kommt auch der Abschlussbericht vom\r\n11.01.2022 zur Einhaltung der\r\nInformationspflichten der §§ 36, 37 VSBG, S.\r\n242. Dieser führt aus, dass die von Unternehmen\r\ngeforderte Beschränkung der\r\nInformationspflichten auf Unternehmer, die zur\r\nTeilnahme an der Schlichtung bereit oder\r\nverpflichtet sind, in § 37 VSBG sich nicht ohne\r\nWeiteres mit Art. 13 Abs. 3 ADR-RL vereinbaren\r\nässt. Die Verbraucherzentrale Bayern vertritt die\r\nAnsicht, dass die bestehenden\r\nInformationspflichten zumindest beibehalten\r\nwerden sollten. Wie die Kommission in ihrem\r\nVorschlag zur Änderung der ADR-Richtlinie\r\nfeststellt, sind Verbrauchern die Möglichkeiten\r\nder außergerichtlichen Streitbeilegung wenig\r\nbekannt (EG 2). Das zeigt, dass derzeitige\r\nInformationen nicht ausreichen. Deshalb sollten\r\nweder die Informationspflichten des VSBG\r\nangepasst noch auf europäischer Ebene Art. 13\r\nAbs. 3 ADR-RL gestrichen werden. Vielmehr\r\nsollten Unternehmer, auch durch ihre\r\nBranchenverbände, hinsichtlich ihrer\r\nInformationspflichten sensibilisiert werden. Das sowohl kleinen, mittleren als auch vereinzelt\r\ngroßen Unternehmen und Verbände ihre\r\nPflichten nicht bekannt sind, (s. Abschlussbericht\r\nvom 11.01.2022 zur Einhaltung der\r\nInformationspflichten der §§ 36, 37 VSBG, S.\r\n242) darf kein ausschlaggebender Grund für\r\nderen Beschränkung oder Abschaffung sein.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 6 (§ 37\r\nAbsatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach Entstehen\r\nder Streitigkeit) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nInformationen nach Entstehen der Streitigkeit):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Verbraucherzentrale Bayern begrüßt die in §\r\n37 Abs. 2 VSBG-E vorgesehene Konkretisierung\r\ndes Zeitpunktes wann der Unternehmer die\r\nInformation für die zuständige Schlichtungsstelle\r\nund die Teilnahmebereitschaft geben muss, wie\r\nes auch im Beschluss der\r\nVerbraucherschutzministerkonferenz 2023\r\ngefordert wurde (Ergebnisprotokoll der 19.\r\nSitzung der Verbrauchschutzministerkonferenz\r\nam 30. Juni 2023, TOP 10). Damit erhalten\r\nVerbraucher die Information in dem Zeitpunkt, in\r\ndem sie sie benötigen. Und zwar, wenn der\r\nUnternehmer ihren Anspruch teilweise oder\r\nvollständig ablehnt. Für Unternehmen wird\r\ndadurch Klarheit geschaffen, wann sie die\r\nInformationen genau mitteilen müssen.\r\nAllerdings bleibt offen, welche Folgen ein Verstoß\r\ngegen diese Mitteilungspflicht nach sich zieht. Es\r\nst daher zu befürchten, dass diese Pflichten\r\ngegebenenfalls ins Leere laufen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 2 (§ 6 Absatz 2\r\nUniversalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nTeilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 2 (§ 6 Absatz 2 Universalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren):*\r\n* Pflichtfeld Eine Anpassung der Gebühren nur im Hinblick\r\nauf die USS ist nicht geboten. Vielmehr sollten\r\nnsbesondere spezialisierte\r\nBranchenschlichtungsstellen gestärkt werden.\r\n(siehe Ausführungen zu § 31 VSBG-E)\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der\r\nVerbraucherstreitbeilegung einzutragen:\r\nDer Referentenentwurf zur Entbürokratisierung\r\nbleibt hinter den Erwartungen zurück und wird\r\nseinen eigenen Zielen nicht gerecht. Die\r\nvorgeschlagenen Änderungen tragen in keiner\r\nWeise dazu bei, dass die Bereitschaft von\r\nUnternehmen zur Teilnahme an der Schlichtung\r\ngefördert wird. Zudem schlägt der Entwurf die\r\nAbschaffung von mehreren Informationspflichten\r\nersatzlos vor und beschäftigt sich nicht mit einer\r\nder Hauptproblematiken der Schlichtung, der\r\nBekanntheit bei Verbrauchern. Derzeit müssen\r\nUnternehmen Informationspflichten erfüllen,\r\nauch wenn sie nicht zur Teilnahme an der\r\nSchlichtung bereit sind. Wenn sich ein\r\nUnternehmen nach anfänglicher Ablehnung\r\nentscheidet an der Schlichtung teilzunehmen,\r\nmuss er aktuell seine Informationen nur\r\nhinsichtlich seiner Bereitschaft anpassen. Werden\r\ndie Informationspflichten für Unternehmen\r\ngestrichen, die nicht dazu bereit sind an der\r\nSchlichtung teilzunehmen, könnten\r\nUnternehmen, die der Schlichtung nicht gänzlich\r\nablehnend gegenüberstehen, durch die, dann\r\nnur im Falle der Teilnahme an der Schlichtung zu\r\nerfüllenden Informationspflichten, davon\r\nabgehalten werden, sich für die Schlichtung zu\r\nentscheiden. Mit der Bereitschaft zur Teilnahme\r\nkämen dann zusätzlich Informationspflichten auf\r\nsie zu. Die Hürde zur Teilnahme an der\r\nSchlichtung wäre dann höher als bisher. Der\r\nAbschlussbericht vom 11.01.2022 zur Einhaltung\r\nder Informationspflichten der §§ 36, 37 VSBG\r\negt ausführlich dar, dass es gerade kleinen und\r\nmittleren Unternehmen unklar ist, dass sie\r\nInformationspflichten haben und wie sie diese\r\nerfüllen müssen. Die Antwort darauf kann jedoch\r\nnicht sein, diese Informationspflichten einfach zu\r\nbeschränken und zu streichen, wie es der\r\nReferentenentwurf derzeit vorsieht. Vielmehr\r\nsollte bei dem Wissen der Unternehmen über hre Pflichten angesetzt werden. Hierbei können\r\nauch die Branchenverbände unterstützen.\r\nGrundsätzlich sollten Verbraucher bei der\r\nDurchsetzung ihrer Rechte nicht alleine den\r\nKundenservices der Unternehmen überlassen\r\nwerden. Wie eine Untersuchung des\r\nVerbraucherzentrale Bundesverbandes zeigt,\r\nhaben Kunden immer wieder Probleme Anbieter\r\nzur erreichen oder mit ihren Problemen gehört zu\r\nwerden, siehe auch: „Enttäuschte\r\nVerbrauchererwartungen – Eine Analyse\r\nausgewählter Verbraucherbeschwerden aus\r\neinem Aufruf der Verbraucherzentralen und des\r\nVerbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zu\r\nProblemen mit dem Online-Kundenservice“.\r\nVerbraucher werden regelmäßig an der\r\nDurchsetzung ihrer Rechte gehindert. Aufgrund\r\nder hohen Kosten und des Aufwands klagen\r\njedoch nur wenige Verbraucher. Eine\r\nSchlichtungsstelle kann als neutrale,\r\nniedrigschwellige Stelle zu einer Verbesserung\r\nder Rechtsdurchsetzung beitragen. Aus diesem\r\nGrund sollte in Betracht gezogenen werden, die\r\nSchaffung insbesondere fachlich spezialisierter\r\nBranchenschlichtungsstellen zu fördern. Die\r\ngrundsätzlich ablehnende Einstellung der\r\nUnternehmen zur Schlichtung sorgt dafür, dass\r\nsich diese nicht als zusätzliches Instrument zur\r\nDurchsetzung von Verbraucherrechten etablieren\r\nkann. Insbesondere die Bereiche Handel und\r\nHandwerk sollten dabei in den Blick genommen\r\nwerden, da insbesondere in diesen häufig sehr\r\nbeweisbelastenden Sachverhalten die Vorteile\r\neines Schlichtungsverfahrens zum Tragen\r\nkommen könnten. Anders als in\r\nThemenbereichen, in denen die Rechtslage\r\neindeutig ist Aufgrund der kritischen Haltung in\r\nder Handelsbranche ist nicht damit zu rechnen,\r\ndass Unternehmen sich, trotz der Vorteile der\r\nSchlichtung auch für sie, für das\r\nSchlichtungsverfahren öffnen. In Branchen, in\r\ndenen Unternehmen zur Schlichtung verpflichtet\r\nwurden, fällt die Einstellung zur Schlichtung trotz\r\nanfänglicher Skepsis inzwischen positiv aus.\r\nDarüber hinaus stellt sich die Frage, ob aktuell\r\neine Anpassung des VSBG sinnvoll ist oder ob es\r\nnicht ausreicht die Anpassung der ADR-Richtlinie\r\nabzuwarten, aufgrund derer eine erneute\r\nAnpassung des VSBG zu erwarten ist. Eine Änderung der Informationspflichten, die\r\nnnerhalb kurzer Zeit wieder geändert werden\r\nmuss, verursacht einen doppelten Aufwand für\r\nUnternehmen und entlastet nicht von der\r\nBürokratie.\r\nMit dem nachstehenden Druckersymbol können Sie die abgegebene\r\nStellungnahme ausdrucken oder herunterladen.\r\nVielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung!\r\nBitte klicken Sie auf \"FERTIG STELLEN\", damit Ihre Stellungnahme registriert\r\nwird. \r\nJa, ich möchte die Stellungnahme jetzt absenden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}