{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:49:32.972+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001943","registerEntryDetails":{"registerEntryId":48734,"legislation":"GL2024","version":21,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001943/48734","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/99/403616/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001943-2025-01-06_13-49-27.pdf","validFromDate":"2025-01-06T13:49:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-02T08:41:46.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-28T09:18:55.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-06T11:32:35.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T10:28:02.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-06T13:49:27.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":48734,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001943/48734","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-06T13:49:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-02T08:41:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48532,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001943/48532","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-30T19:46:24.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-06T13:49:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46351,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001943/46351","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-06T11:15:06.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-30T19:46:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43756,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001943/43756","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-06T11:32:35.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-06T11:15:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"1&1 AG","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_AG","de":"Aktiengesellschaft (AG)","en":"Stock company (AG)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49302000938825","emails":[{"email":"hauptstadtbuero@1und1.de"}],"websites":[{"website":"www.1und1.ag"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Elgendorfer Straße ","streetNumber":"57","zipCode":"56410","city":"Montabaur","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":true,"capitalCityRepresentation":{"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"United Internet AG","nationalAdditional2":"Berlin","street":"Otto-Ostrowski-Straße","streetNumber":"7","zipCode":"10249","city":"Berlin"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49302000938825","email":"hauptstadtbuero@1und1.de"}},"legalRepresentatives":[{"lastName":"Dommermuth","firstName":"Ralph","function":"Vorstandsvorsitzender (CEO)","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Nava","firstName":"Alessandro","function":"Vorstand (COO)","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"D'Avis","firstName":"Sascha","function":"Vorstand (CFO)","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Dommermuth","firstName":"Ralph","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hattermann","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Klein","firstName":"Oliver","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pohl","firstName":"Manuela-Andrea","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Möhle","firstName":"Florian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Großmann","firstName":"Benedikt","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Linner","firstName":"Katharina","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bitkom e.V."},{"membership":"FRK - Fachverband Rundfunk- und Breitbandkommunikation"},{"membership":"Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. 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Zudem sollten durch das Gesetz rein digitale und zentralisierte Meldeprozesse auf Seiten der Aufsichtsbehörden eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008497","title":"Sicherstellung eines klar definierten Anwendungsbereichs des Gesetzes zur Umsetzung der CER-RL u. zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer 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Wir schlagen zudem vor, Maßnahmen zur Beschleunigung des Standortbescheinigungsprozesses im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mobilfunkmasten in das TK-NABEG mit aufzunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder","shortTitle":"BEMFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008496","regulatoryProjectTitle":"Unmittelbare Regelung aller wesentlichen Regelungsaspekte und Festschreibung zentraler und rein digitaler Meldeprozesse im NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/7f/321772/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180166.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Oktober 2023\r\nSTELLUNGNAHME ZUM REFERENTENENTWURF1 FÜR EIN\r\nNIS-2-UMSETZUNGS- UND CYBERSICHERHEITSSTÄRKUNGS\u0002GESETZ (NIS2UmsuCG)\r\nVORBEMERKUNGEN\r\nDie United Internet AG begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verbun\u0002dene Ziel, die Cyberresilienz der Wirtschaft und Bundesverwaltung \r\nweiter zu stärken. Ein hohes Maß an Cybersicherheit ist eine wesent\u0002liche Voraussetzung, um sowohl die Funktionsfähigkeit gesellschaftli\u0002cher Kernbereiche als auch die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts\u0002standorts sowie die Handlungsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu \r\ngewährleisten. \r\nDie zur Erreichung dieses Ziels vorgesehenen Maßnahmen sollten so \r\nausgestaltet werden, dass sie von den betroffenen Unternehmen rea\u0002listischerweise und mit einem vertretbaren Aufwand in der Praxis um\u0002gesetzt werden können. Zudem müssen die Maßnahmen wirkungs\u0002voll sein. Der Gesetzgeber sollte dabei auch berücksichtigen, dass es \r\nsich bei den vom NIS2UmsuCG erfassten Sektoren in der Regel um \r\nbereits hochgradig regulierte Wirtschaftsbereiche handelt, in denen \r\ndie Unternehmen seit vielen Jahren umfassende und risikoadäquate \r\nCybersicherheitsmaßnahmen auf dem Stand der Technik umsetzen. \r\nVon zentraler Bedeutung sind aus Unternehmenssicht darüber hinaus \r\nrechts- und planungssichere Vorgaben sowie ein hohes Maß an Ko\u0002härenz bzw. Widerspruchsfreiheit mit den Anforderungen des geplan\u0002ten KRITIS-Dachgesetzes (KRITIS-DG). \r\nDa diese Punkte im vorliegenden Referentenentwurf nicht ausrei\u0002chend berücksichtigt werden, sind aus unserer Sicht Anpassungen\r\nam Gesetzentwurf erforderlich. \r\n1 Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Ref-E mit Bearbeitungsstand 03.07.2023. Wir be\u0002halten uns vor, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitere Stellungnahmen abzugeben.\r\n2\r\nKERNPUNKTE\r\n▪ Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zahlreiche Regelungsin\u0002halte in einer Rechtsverordnung konkretisiert oder überhaupt \r\nerst festgelegt werden sollen. Um Planungs- und Rechtssi\u0002cherheit zu gewährleisten, sollten alle wesentlichen Aspekte \r\nunmittelbar im NIS2UmsCG geregelt und Rechtsverordnun\u0002gen zur Konkretisierung einzelner Bestimmungen unmittelbar \r\nnach Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet werden. \r\n▪ Unternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekom\u0002munikation“ benötigen zudem Rechtssicherheit hinsichtlich \r\nder Frage, ob (und wenn ja in welchem Umfang) für sie durch \r\ndas NIS2UmsCG auch Anforderungen an die physiche Si\u0002cherheit eingeführt werden.\r\n▪ Um eine einfache Rechtsanwendung sicherzustellen, müssen \r\nVorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cybersicherheit \r\npassgenau zueinander gestaltet werden. Einheitliche Begriffs\u0002definitionen sowie überschneidungs- und widerspruchsfreie \r\nVorgaben im NIS2UmsCG und KRITIS-DG sind dabei zentral.\r\n▪ Für Unternehmen, die sowohl unter das NIS2UmsCG als auch \r\ndas KRITIS-DG fallen, sind klare und überschneidungsfreie \r\nbehördliche Zuständigkeiten von zentraler Bedeutung. Auch \r\nist es sinnvoll, behördenseitig eine zentrale Anlausfstelle \r\n(SPOC) für Unternehmen einzurichten, um den Informations\u0002fluss möglichst effizient zu gestalten. \r\n▪ Die vorgesehenen Meldepflichten sollten rein digital erbracht \r\nwerden können und sich auf Informationen beschränken, die \r\nzur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der involvierten Auf\u0002sichtsbehörden unbedingt erforderlich sind.\r\n▪ Es ist dringend geboten, dass das BSI zukünftig mehr ver\u0002wertbare Informationen über Cyberbedrohungen mit der Wirt\u0002schaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zu ei\u0002nem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu \r\nleisten. \r\n▪ Unternehmen benötigen Klarheit, welche Meldewege im Falle \r\nvon Sicherheitsvorfällen bei Tochtergesellschaften mit Sitz im \r\nEU-Ausland eingehalten werden müssen. \r\n▪ Für erstmalig unter die Cybersicherheitsregulierung fallende\r\nUnternehmen sollte das NIS2UmsCG angemessene Umset-\r\n3\r\nzungsfristen vorsehen. Alle erfassten Unternehmen sollten zu\u0002dem die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung der Anforderun\u0002gen über bestehende Zertifizierungsverfahren nachzuweisen.\r\n▪ Faire Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Vom NIS2UmsCG erfasste Unternehmen dürfen nicht \r\nfür Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette in die Ver\u0002antwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen.\r\nIM EINZELNEN\r\nPlanungs- und Rechtssicherheit\r\nDer Referentenentwurf für ein NIS2UmsCG sieht vor, dass zahlreiche \r\nRegelungsinhalte in einer Rechtsverordnung konkretisiert oder über\u0002haupt erst festgelegt werden. Dazu zählen auch wesentliche Inhalte \r\nwie beispielsweise die Frage der Anwendbarkeit der in Teil 3 Kapitel \r\n2 NIS2UmsCG-E aufgeführten Pflichten (u.a. umzusetzende Risiko\u0002managementmaßnahmen sowie Melde- und Nachweispflichten). Die\u0002ser Punkt soll nach § 28 Abs. 1 NIS2UmsCG-E erst in einer Rechts\u0002verordnung abschließend festgelegt werden. \r\nIm Sinne des Wesentlichkeitsgebots sollten entsprechende Aspekte \r\njedoch unmittelbar im NIS2UmsCG-E geregelt werden. Dies würde zu \r\neiner deutlich verbesserten Planungssicherheit für Unternehmen füh\u0002ren. In Fällen, in denen die Konkretisierung einzelner Bestimmungen \r\nsinnvollerweise auf dem Verordnungsweg erfolgen sollte, muss der \r\nGesetzgeber sicherstellen, dass die entsprechenden Verordnungen \r\nsehr zeitnah nach Inkrafttreten des NIS2UmsCG verabschiedet wer\u0002den. Auch dies stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um für Un\u0002ternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\nUnternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekommunika\u0002tion“, die nicht vollumfänglich vom Geltungsbereich des KRITIS\u0002Dachgesetzes erfasst sein sollen (vgl. § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 14 und \r\n§ 12 Abs. 9 KRITIS-DG-E\r\n2\r\n), benötigen außerdem Rechtssicherheit \r\nhinisichtlich der Frage, ob für sie über das NIS2UmsCG Anforderun\u0002gen an die physiche Sicherheit eingeführt werden. Aus der Gesetzes\u0002begründung zu § 28 NIS2UmsCG-E (S. 108) resultiert jedoch eine \r\nRechtsunsicherheit, da laut den dortigen Ausführungen erst in der \r\n2 KRITIS-DG-E mit Bearbeitungsstand 17.07.2023\r\n4\r\nRechtsverordnung zum NIS2UmsCG bestimmt werden soll, ob auch \r\nRegelungen zur physischen Sicherheit eingeführt werden. \r\nAus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit ist es zudem wich\u0002tig, dass bei behördlichen Prüfvorgängen nach dem NIS2UmsCG, \r\nbspw. im Kontext des § 41 BSIG-neu (bisheriger §9b BSIG), Klarheit \r\nin Bezug auf Fristen, Stichtage u.ä. besteht. Auch sollte der im Zuge \r\nder NIS2-Umsetzung angepasste nationale Rechtsrahmen eine Ge\u0002nehmigung als Rechtsfolge vorsehen. Die alleinige Untersagungs\u0002möglichkeit im bisherigen §9b BSIG führt in der Praxis dazu, dass \r\nsich die Inbetriebnahme von unproblematischen Komponenten bis \r\nzum Fristablauf unnötig in der Schwebe befindet. Dies kann zu Ver\u0002zögerungen beim Netzausbau führen. \r\nKohärenz mit dem KRITIS-Dachgesetz\r\nAuch unabhängig von der konkreten Frage, ob im Zuge der Umset\u0002zung des NIS2UmsCG Anforderungen an die physische Sicherheit für \r\nUnternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekommunika\u0002tion“ eingeführt werden, müssen Vorgaben zur physischen Sicherheit \r\nund zur Cybersicherheit passgenau zueinander gestaltet werden. \r\nDies ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine einfache und prak\u0002tikable Rechtsanwendung für alle Unternehmen sicherzustellen. Ein\u0002heitliche Begriffsdefinitionen sowie überschneidungs- und wider\u0002spruchsfreie Vorgaben im NIS2UmsCG und KRITIS-DG sind dabei \r\nzentral.\r\nBehördliche Zuständigkeiten\r\nIm Zuge der laufenden Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens für \r\ndie Cybersicherheit (NIS2UmsCG) und die physische Sicherheit (KRI\u0002TIS-DG) Kritischer Infrastrukturen sind darüber hinaus eindeutige und \r\nüberschneidungsfreie Regelungen in Bezug auf die behördlichen Zu\u0002ständigkeiten erforderlich. Diese Regelungen müssen berücksichti\u0002gen, dass KRITIS-Unternehmen auch nach den für sie geltenden \r\nspezialgesetzlichen Regelungen (z.B. dem TKG) einer aufsichtsbe\u0002hördlichen Kontrolle (z.B. durch die BNetzA) unterliegen. In diesem \r\nZusammenhang ist es sinnvoll, für Unternehmen einen Single-Point\u0002of-Contact (SPOC) unter den Behörden einzurichten, damit Informati\u0002onen bzw. Meldungen ‚in‘ und ‚aus‘ den Unternehmen ohne Zeitver\u0002lust und möglichst wirksam und zielgerichtet verarbeitet werden kön\u0002nen. \r\n5\r\nMeldeverfahren\r\nDie im NIS2UmsCG verpflichtend vorgeschriebenen Vorfallsmeldun\u0002gen sollten rein digital erfolgen können. Zur Vermeidung unverhältnis\u0002mäßiger bürokratischer Aufwände sollten sich die Meldungen auf In\u0002formationen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags \r\nder involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforderlich sind. Die \r\nvom NIS2UmsCG erfassten Unternehmen sind auf entsprechende \r\nEntlastungen dringend angewiesen, zumal der Referentenentwurf in \r\n§ 31 für zukünftige Sicherheitsvorfälle ein mehrstufiges Meldesystem \r\nvorsieht. \r\nNach unserer Überzeugung dürfen Berichts- und Meldewege darüber \r\nhinaus keine „Einbahnstraße“ darstellen: So ist es dringend geboten, \r\ndass das BSI zukünftig mehr Informationen über Cyberbedrohungen \r\nund Cybersicherheitsvorfälle mit der Wirtschaft teilt, um auf diese \r\nWeise einen aktiven Beitrag zu einem verbesserten Lagebild auf Sei\u0002ten der vom NIS2UmsCG erfassten Unternehmen leistet. Dies ist \r\nnicht zuletzt vor dem Hintergrund der veränderten geopolitischen \r\nRahmenbedingungen sowie den von staatlichen Akteuren ausgehen\u0002den Bedrohungen von zentraler Bedeutung. \r\nUnternehmen benötigen außerdem Klarheit, welche Meldewege im \r\nFalle von Sicherheitsvorfällen bei Tochtergesellschaften mit Sitz im \r\nEU-Ausland eingehalten werden müssen. Der Referentenentwurf ent\u0002hält dazu keine expliziten Ausagen, sodass an diesem Punkt noch \r\nKonkretisierungsbedarf besteht. \r\nUmsetzungsfristen und Nachweise\r\nDurch die Vorgaben der europäischen NIS2-Richtlinie werden zukünf\u0002tig signifikant mehr Unternehmen als bisher von der KRITIS-Regulie\u0002rung erfasst sein. Für erstmalig erfasste Unternehmen sollte das \r\nNIS2UmsCG daher angemessene bzw. in der Praxis realistischer\u0002weise zu bewältigende Umsetzungsfristen vorsehen. \r\nAlle erfassten Unternehmen sollten zudem die Möglichkeit erhalten, \r\ndie Einhaltung der Anforderungen des NIS2UmsCG über bestehende \r\nZertifizierungsverfahren nachzuweisen. Wir begrüßen es ausdrück\u0002lich, dass in § 30 Abs. 2 NIS2UmsCG-E in Bezug auf die Umsetzung \r\nder verpflichtend vorgegebenen Risikomanagementmaßnahmen zu\u0002mindest auf „einschlägige europäische und internationale Normen“ \r\nverwiesen wird. Das Gesetz sollte jedoch auch explizit die Möglichkeit \r\nvorsehen, dass die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen \r\n6\r\ndurch etablierte Zertifizierungen (etwa nach ISO 27001 oder BSI\u0002Grundschutz) rechtssicher nachgewiesen werden kann. \r\nSicherheit der Lieferkette\r\nDie verpflichtend vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen \r\nnach § 30 NIS2UmsCG-E müssen explizit auch die „Sicherheit der \r\nLieferkette“ mitberücksichtigen. In diesem Zusammenhang bedarf es \r\neiner fairen Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Insbesondere dürfen nach § 30 NIS2UmsCG-E verpflichtete \r\nUnternehmen nicht für Sicherheitsaspekte entlang der Lieferkette in \r\ndie Verantwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen. Die in § 30 Abs. 8 NIS2UmsCG-E genannten As\u0002pekte, beispielsweise die „Gesamtqualität der Produkte und der Cy\u0002bersicherheitspraxis“ von Lieferkettenakteuren, liegen jedoch nicht \r\nvollumfänglich in der Verantwortungs- und Einflusssphäre der ver\u0002pflichteten Unternehmen. Die Bestimmungen in § 30 Abs. 8 \r\nNIS2UmsCG-E enthalten zudem verschiedene unbestimmte Rechts\u0002begriffe (etwa die im vorangegangenen Satz zitierten Begriffe „Ge\u0002samtqualität“ und „Cybersicherheitspraxis“), wodurch die Einhaltung \r\nder Bestimmungen zusätzlich erschwert wird. Darüber hinaus müs\u0002sen die Regelungen zur Sicherheit der Lieferkette Fallkonstellationen \r\nmitberücksichtigen, in denen externe Dienstleister für Unternehmen \r\noperative Cybersicherheitsmaßnahmen durchführen. \r\n7\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 27 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und rund 40 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein füh\u0002render europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist \r\neine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 10.500 Mitarbeitenden, ca. \r\n3.700 davon in Produkt-Management, Entwicklung und Rechenzen\u0002tren. Neben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie \r\n1&1, GMX, WEB.DE, IONOS, STRATO und 1&1 Versatel steht Uni\u0002ted Internet für herausragende Operational Excellence bei weltweit \r\nüber 67 Mio. Kunden-Accounts.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | 030 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nOliver Klein, Senior Public Affairs Manager\r\noklein@united-internet.de | 030 200093 8825\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932\r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2024\r\nSTELLUNGNAHME ZUM REGIERUNGSENTWURF FÜR EIN\r\nNIS-2-UMSETZUNGS- UND CYBERSICHERHEITSSTÄRKUNGS\u0002GESETZ (NIS2UmsuCG)\r\nVORBEMERKUNGEN\r\nEin hohes Maß an Cybersicherheit ist eine zentrale Voraussetzung\r\nfür die erfolgreiche Digitalisierung von Staat, Wirtschaft und Gesell\u0002schaft. Die United Internet AG begrüßt daher ausdrücklich das mit \r\ndem NIS2UmsuCG verbundene Ziel einer Stärkung der Cyberresi\u0002lienz Deutschlands. \r\nUm den vom NIS2UmsuCG erfassten Unternehmen Planungssicher\u0002heit zu bieten, sollte das Gesetz in den kommenden Monaten zügig \r\nverabschiedet werden. Die darin enthaltenen Anforderungen sollten \r\nso ausgestaltet werden, dass diese von den Unternehmen realisti\u0002scherweise und mit einem vertretbaren Aufwand umgesetzt werden \r\nkönnen. Der Gesetzgeber sollte dabei auch berücksichtigen, dass es \r\nsich bei vielen vom NIS2UmsuCG erfassten Sektoren um bereits \r\nhochgradig regulierte Wirtschaftsbereiche handelt, in denen die Un\u0002ternehmen seit vielen Jahren umfassende und risikoadäquate Cyber\u0002sicherheitsmaßnahmen auf dem Stand der Technik umsetzen. Von \r\nbesonderer Bedeutung ist für Unternehmen zudem ein hohes Maß an \r\nRechtssicherheit, etwa durch eindeutige Begriffsdefinitionen sowie \r\nklar definierte Verantwortlichkeiten im NIS2UmsuCG. \r\nUm dies sicherzustellen, sind aus unserer Sicht Anpassungen an \r\ndem im Juli 2024 vorgelegten Regierungsentwurf notwendig. \r\n2\r\nKERNPUNKTE\r\n▪ Das NIS2UmsuCG sollte den erfassten Unternehmen die \r\nMöglichkeit einräumen, die Einhaltung der im Gesetz vorgese\u0002henen Risikomanagementmaßnahmen über bestehende bzw. \r\netablierte Zertifizierungsverfahren nachzuweisen.\r\n▪ Da vom NIS2UmsuCG weitreichende Auswirkungen auf sek\u0002torspezifische Regelungsregime (u.a. im Telekommunikations\u0002bereich) ausgehen, müssen entsprechende Wechselwirkun\u0002gen unbedingt mitberücksichtigt werden.\r\n▪ Gesetzliche Vorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cy\u0002bersicherheit müssen passgenau zueinander gestaltet wer\u0002den. Einheitliche Begriffsdefinitionen sowie überschneidungs\u0002und widerspruchsfreie Vorgaben im NIS2UmsuCG und \r\nKRITIS-DG sind dabei zentral. Gleiches gilt in Bezug auf be\u0002hördliche Zuständigkeiten. \r\n▪ Die im NIS2UmsuCG vorgesehenen Meldepflichten sollten \r\nrein digital erbracht werden können und sich auf Informatio\u0002nen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags \r\nder involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforderlich \r\nsind.\r\n▪ Es ist dringend geboten, dass das BSI zukünftig mehr ver\u0002wertbare Informationen über Cyberbedrohungen mit der Wirt\u0002schaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zu ei\u0002nem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu \r\nleisten. \r\n▪ Faire Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Vom NIS2UmsuCG erfasste Unternehmen dürfen nicht \r\nfür Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette in die Ver\u0002antwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen\r\n▪ Wichtige Legaldefinitionen wie „Cloud-Computing-Dienst“ und \r\n„Rechenzentrumsdienst“ müssen im NIS2UmsuCG nachge\u0002schärft und klarer voneinander abgegrenzt werden, um eine \r\nrechtssichere Auslegung zu ermöglichen. \r\n.\r\n3\r\nIM EINZELNEN\r\n(1) Nachweise\r\nAlle vom NIS2UmsuCG erfassten Unternehmen sollten die Möglich\u0002keit erhalten, die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über \r\nbestehende bzw. etablierte Zertifizierungsverfahren nachzuweisen. \r\nWir begrüßen es ausdrücklich, dass im Regierungsentwurf in § 30 \r\nAbs. 2 BSIG-neu in Bezug auf die Umsetzung der verpflichtend vor\u0002gegebenen Risikomanagementmaßnahmen auf „einschlägige euro\u0002päische und internationale Normen“ verwiesen wird. Zudem sieht § \r\n39 BSIG-neu vor, dass Betreiber kritischer Anlagen die Umsetzung \r\nwesentlicher Vorgaben durch „Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zer\u0002tifizierungen“ nachweisen können.\r\nDas Gesetz sollte jedoch auch für alle anderen erfassten Unterneh\u0002men explizit die Möglichkeit vorsehen, dass die Umsetzung von Risi\u0002komanagementmaßnahmen durch etablierte Zertifizierungen (etwa \r\nnach ISO 27001 oder BSI-Grundschutz) rechtssicher nachgewiesen \r\nwerden kann. \r\n(2) Auswirkungen auf sektorspezifische Regelungsregime\r\nAls Artikelgesetz sieht das NIS2UmsuCG (zum Teil weitreichende) \r\nÄnderungen in zahlreichen Fachgesetzen wie etwa dem Telekommu\u0002nikationsgesetz (TKG) vor. Diese Wechselwirkungen müssen im Ge\u0002setzgebungsprozess unbedingt berücksichtigt werden. So ist es bei\u0002spielsweise für Unternehmen des Telekommunikationssektors von \r\nzentraler Bedeutung, dass eine Doppelregulierung mit dem TKG ver\u0002mieden wird.\r\nIn diesem Zusammenhang ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der \r\nTK-Sektor im Regierungsentwurf durch die Bestimmungen in § 28 \r\nAbs. 4 BSIG-neu grundsätzlich von wesentlichen Regelungsinhalten \r\ndes BSIG ausgenommen wird und diese Regelungsinhalte durch Art. \r\n26 NIS2UmsuCG ins sachnähere TKG überführt werden. Problema\u0002tisch ist jedoch folgende, im gleichen Absatz enthaltene Einschrän\u0002kung: „Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen \r\nund wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 \r\nund 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 \r\nNummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in \r\nAnlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind.“ \r\n4\r\nDiese Einschränkung würde in der Praxis dazu führen, dass TK-Un\u0002ternehmen, die weitere Dienste im NIS2-Geltungsbereich anbieten,\r\nde facto einer Doppelregulierung durch das TKG und BSIG unterlie\u0002gen würden. \r\nDie aus dem NIS2UmsuCG resultierenden Änderungen auf gesetzli\u0002cher Ebene bedingen in den betroffenen Branchen darüber hinaus\r\nhäufig auch Anpassungen untergesetzlicher Regelwerke. Diese An\u0002passungen müssen zeitnah und unter Beteiligung aller betroffenen \r\nKreise erfolgen. Hier sehen wir insbesondere die sektorspezifischen \r\nAufsichtsbehörden (etwa die BNetzA) in der Verantwortung, rechtzei\u0002tig alle Stakeholder zu konsultieren und diese eng in die Anpassung \r\nentsprechender Regelwerke mit einzubeziehen. \r\n(3) Kohärenz mit dem geplanten KRITIS-Dachgesetz\r\nGesetzliche Vorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cybersi\u0002cherheit müssen passgenau zueinander gestaltet werden. Dies ist \r\neine wesentliche Voraussetzung, um eine einfache und praktikable \r\nRechtsanwendung für alle Unternehmen sicherzustellen. Einheitliche \r\nBegriffsdefinitionen sowie überschneidungs- und widerspruchsfreie \r\nVorgaben in beiden Regelungsbereichen sind hierfür zentral.\r\nIm Zuge der laufenden Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens für \r\ndie Cybersicherheit (NIS2UmsuCG) und die physische Sicherheit Kri\u0002tischer Infrastrukturen (KRITIS-DG) sind zudem eindeutige und über\u0002schneidungsfreie Regelungen in Bezug auf die behördlichen Zustän\u0002digkeiten erforderlich. Diese Regelungen müssen berücksichtigen, \r\ndass KRITIS-Unternehmen auch nach den für sie geltenden spezial\u0002gesetzlichen Regelungen (z.B. dem TKG) einer aufsichtsbehördlichen \r\nKontrolle (z.B. durch die BNetzA) unterliegen. In diesem Zusammen\u0002hang ist es sinnvoll, für Unternehmen einen Single-Point-of-Contact \r\n(SPOC) unter den Behörden einzurichten, damit Informationen bzw. \r\nMeldungen ‚in‘ und ‚aus‘ den Unternehmen ohne Zeitverlust und mög\u0002lichst wirksam und zielgerichtet verarbeitet werden können. \r\n(4) Meldeverfahren und bi-direktioner Informationsaustausch\r\nNach § 32 Abs. 4 BSIG-neu soll das BSI dazu ermächtigt werden, \r\n„die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur \r\nKonkretisierung der Meldungsinhalte“ festzulegen. Das Meldeverfah\u0002ren sollte dabei in der Praxis so ausgestaltet werden, dass Vorfalls-\r\n5\r\nmeldungen rein digital erfolgen können. Zur Vermeidung unverhält\u0002nismäßiger bürokratischer Aufwände sollten sich die Meldungen zu\u0002dem auf Informationen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzli\u0002chen Auftrags der involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforder\u0002lich sind.\r\nNach unserer Überzeugung dürfen Berichts- und Meldewege zudem\r\nkeine „Einbahnstraße“ darstellen. Wir begrüßen daher ausdrücklich \r\ndie in § 6 BSIG-neu vorgesehene Online-Plattform des BSI zum Infor\u0002mationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen \r\nEinrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. In der Um\u0002setzungspraxis wird es darauf ankommen, dass über diese Plattform \r\ntatsächlich ein bi-direktionaler Informationsaustausch zustande \r\nkommt. Denn aus unserer Sicht ist es dringend geboten, dass das \r\nBSI zukünftig mehr verwertbare Informationen über Cyberbedrohun\u0002gen mit der Wirtschaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag \r\nzu einem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu leis\u0002ten. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der veränderten geopo\u0002litischen Rahmenbedingungen sowie den von staatlichen Akteuren \r\nausgehenden Bedrohungen von zentraler Bedeutung. \r\nDer Regierungsentwurf sieht in Art. 26 Nummer 5 ferner vor, die in § \r\n168 Abs. 1 TKG enthaltene doppelte Meldepflicht von Vorfällen (Mel\u0002dung sowohl gegenüber dem BSI als auch der BNetzA) fortzuschrei\u0002ben. Wir plädieren für eine Abschaffung der doppelten Meldepflicht, \r\nda diese in der Praxis zu unverhältnismäßigen administrativen Mehr\u0002aufwänden führt. Im Sinne eines Single Point of Contact-Prinzips soll\u0002ten Telekommunikationsunternehmen ihren Meldepflichten durch eine \r\nzentrale Meldung an die BNetzA nachkommen können. \r\n(5) Klar definierte und faire Verantwortlichkeiten\r\nVom NIS2UmsuCG erfasste Unternehmen sind auf eindeutige und in \r\nder Praxis umsetzbare Vorgaben in Bezug auf das Risikomanage\u0002ment angewiesen. Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 \r\nAbs. 2 BSIG-neu umfassen explizit auch die „Sicherheit der Liefer\u0002kette“. In der Praxis muss hierbei unbedingt eine faire Verteilung von \r\nVerantwortlichkeiten entlang von Lieferketten sichergestellt werden. \r\nInsbesondere dürfen Unternehmen nicht für Sicherheitsaspekte ent\u0002lang der Lieferkette in die Verantwortung genommen werden, die au\u0002ßerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen. In der Gesetzesbe\u0002gründung zu § 30 Abs. 2 wird zudem darauf verwiesen, dass Einrich-\r\n6\r\ntungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherheit der Liefer\u0002kette auch Aspekte wie die „Gesamtqualität der Produkte“ oder die \r\n„Cybersicherheitspraxis“ ihrer Anbieter und Diensteanbieter berück\u0002sichtigen müssen. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbe\u0002griffe, die die Umsetzung der Vorgaben zur Sicherheit der Lieferkette \r\nzusätzlich erschweren.\r\nArt. 26 Nummer 3 NIS2UmsuCG-E sieht vor, die Risikomanagement\u0002maßnahmen des § 30 BSIG-neu ins TKG (durch Anpassung des § \r\n165 TKG) aufzunehmen. Mit Blick auf die vorgesehenen Anforderun\u0002gen zur Lieferkettensicherheit sollte auch an dieser Stelle sicherge\u0002stellt werden, dass es zu einer fairen Verteilung von Verantwortlich\u0002keiten entlang der Lieferkette kommt und dass unbestimmte Rechts\u0002begriffe möglichst konkretisiert werden. \r\nUnklar ist aus unserer Sicht zudem grundsätzlich, wie die geplanten \r\nRegelungen zur Lieferkettensicherheit Fallkonstellationen mitberück\u0002sichtigen, in denen externe Dienstleister für vom NIS2UmsuCG er\u0002fasste Unternehmen operative Cybersicherheitsmaßnahmen durch\u0002führen. \r\n(6) Eindeutige Begriffsdefinitionen \r\nDie im Regierungsentwurf in § 2 BSIG-neu legaldefinierten Begriffe \r\n„Cloud-Computing-Dienst“ und „Rechenzentrumsdienst“ bedürfen aus \r\nunserer Sicht nach wie vor einer klareren Abgrenzung, etwa mit Blick \r\nauf die Einordnung von Infrastructure-as-a-Service-Diensten, um \r\nRechtsunsicherheiten auf Seiten der Unternehmen zu vermeiden. \r\n7\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 28 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und über 39 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein \r\nführender europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet \r\nist eine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 11.000 Mitarbeitenden. \r\nNeben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, \r\nGMX, WEB.DE, IONOS, STRATO und 1&1 Versatel steht United \r\nInternet für herausragende Operational Excellence.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | 030 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nOliver Klein, Senior Public Affairs Manager\r\noklein@united-internet.de | 030 200093 8825\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932\r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008499","regulatoryProjectTitle":"Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für einen beschleunigten Netzausbau im TK-NABEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/94/321774/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210160.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Bei ihrer Anwendung sind insbesondere zur Sicherstellung eines chancenglei\u0002chen Wettbewerbs ergänzend § 1 und § 2 des Telekommunikationsgesetzes zu beachten.\r\n§ 6 Standortmitbenutzung\r\n(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits weitere ortsfeste \r\nFunkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort zu betreibenden \r\nortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die \r\nzuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu beantragen. Hierfür stellt \r\ndie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen An\u0002tragstellern mit berechtigtem Interesse die nach § 7 der 26. BImSchV verfügbaren Daten über \r\neine elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist ver\u0002pflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah\u0002nen die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Bundesnetzagentur für \r\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Betreiber der vorhan\u0002denen Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, \r\nsoweit ihr die Daten nicht aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen. Wer\u0002den innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen Daten von diesen \r\nBetreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die Frist verlängert oder von \r\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine \r\nfür ihn kostenpflichtige Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der Antragsteller \r\neine Fristverlängerung beantragt und liegen die erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser \r\nFrist nicht vor, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und \r\nEisenbahnen den Antrag ablehnen.\r\n(1a) Zur Feststellung, inwieweit an einem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen betrieben \r\nwerden können, stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post \r\nund Eisenbahnen Betreibern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die die rechtliche \r\nund tatsächliche Kontrolle über eine bestehende oder neu zu errichtende passive Netzinfra\u0002struktur haben, an der eine hinzukommende Funkanlage installiert werden kann, die nach § 7 \r\nder 26. BImSchV verfügbaren Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung.\r\n(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für den Betreiber einer an einem gemein\u0002samen Standort genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so ändert, dass die Vo\u0002raussetzungen, unter denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben \r\nsind.\r\n(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Amateurfunkanlage ist nach der Anleitung \r\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur \r\nC2 General\r\nDurchführung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sendeantennengruppierung die un\u0002günstigste Sendekonfiguration anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der Amateur\u0002funkanlage trägt der Antragsteller der Standortbescheinigung.\r\n(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage \r\nerteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen ortsfes\u0002ten Funkanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigungen für diesen Standort. Die Be\u0002treiber dieser Funkanlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung \r\neine Abschrift der neuen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, \r\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen.\r\nGesetzesbegründung\r\nZu § 1 Satz 2 (neu)\r\nDas in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Fel\u0002der (BEMFV) geregelte Verfahren dient der Gewährleistung des Schutzes von Personen in \r\nden durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Fel\u0002dern (EMF). Die Ermächtigungsgrundlage der BEMFV ist § 32 des Gesetzes über die Bereit\u0002stellung von Funkanlagen auf dem Markt 1 (Funkanlagengesetz - FuAG). \r\nMit Satz 2 sollen ergänzend der Zweck sowie die die Regulierungsziele- und Grundsätze des \r\nTelekommunikationsgesetzes (TKG) bei der Anwendung der Verordnung Berücksichtigung \r\nfinden. Dabei wird das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe\u0002werbs (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 2 TKG) beispielshaft erwähnt, um dessen Bedeutung für die \r\nfaire Verteilung des gerade auf innerstädtischen Dachstandorten knappen Mitbenutzungspo\u0002tenzials unter Beachtung der Grenzwerte nach § 3 der Verordnung zu unterstreichen. Dies \r\nschafft die Grundlage für eine wettbewerbliche Betrachtung des Mitbenutzungspotenzials von \r\nStandorten in den für den Personenschutz festgelegten Grenzen. Damit steht der Standort \r\neiner Erweiterung durch Bestandsnutzer oder eine Mitnutzung durch einen neuen Nutzer zur \r\nVerfügung. Eine wettbewerbliche Betrachtung steht auch im Einklang mit der dem FuAG zug\u0002rundliegenden Richtlinie 2014/53/EU, in dessen Erwägungsgrund 26 neben dem Schutz von \r\nPersonen auch der faire Wettbewerb auf dem Unionsmarkt Erwähnung findet. \r\nZu § 6\r\nAbsatz 1\r\nDer Bundesnetzagentur liegen grundsätzlich alle Daten für eine erteilte Standortbescheinigung \r\nvor. Die Bereitstellung dieser Daten durch einen Zugriff auf die bereits bestehende EMF-Da\u0002tenbank an den (zukünftigen) Antragsteller beschleunigt den Auf- und Ausbau der Mobilfunk\u0002netze erheblich. Anhand der Daten der erteilten Standortbescheinigung und der Daten der \r\nneuen, vom Antragsteller geplanten Funkanlagen, kann nämlich ohne langwierige Abstim\u0002mung mit Mitnutzern chancengleich geprüft werden, ob für die geplanten Auf- und Ausbau\u0002maßnahmen eine Standortbescheinigung erteilt werden kann oder ob zunächst Umbauten an \r\nder passiven Netzinfrastruktur und Abstimmungen mit deren Betreiber erforderlich sind. Auch \r\nder Antrag auf Erteilung einer Standortbescheinigung wird in gleicher Weise beschleunigt. Ge\u0002rade das neue von der Bundesnetzagentur eingeführte Berechnungsverfahren „Wattwächter“ \r\nmacht es erforderlich, dass der Antragsteller eine Berechnung der Einhaltung der Grenzwerte \r\nunter Berücksichtigung aller neuen und bestehenden Funksysteme durchführt.\r\nC2 General\r\nBei den in der EMF-Datenbank vorhandenen Daten handelt es sich, bezogen auf den jeweili\u0002gen Standort, nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. So haben die Mobilfunknetzbe\u0002treiber auch grundsätzlich davon abgesehen, diese Daten im Nachweisverfahren als solche \r\nzu deklarieren. Eine Einstufung der Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würde im \r\nÜbrigen den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes widersprechen. \r\nUm zu vermeiden, dass anhand der Daten einer Vielzahl von Standorten gegebenenfalls wett\u0002bewerblich relevante Rückschlüsse auf die Netzstruktur und Ausbaustrategie der Netzbetrei\u0002ber gezogen werden können, dürfen nur berechtigte Antragsteller, also jene Betreiber, die auf \r\nAnfrage der Bundesnetzagentur ein konkretes Mitbenutzungsinteresse am jeweiligen Standort \r\ndarlegen können (beispielsweise durch Vorlage von Planungsunterlagen), Einsicht in die Da\u0002tenbank nehmen. \r\nAbsatz 1a (neu)\r\nDas Nachweisverfahren und damit der Mobilfunkausbau können zusätzlich erheblich be\u0002schleunigt werden, indem neben den Mobilfunknetzbetreibern auch den Betreibern der passi\u0002ven Netzinfrastruktur (zum Beispiel Funkturmunternehmen) bereits im Vorfeld eines Antrags\r\nauf Erteilung einer Standortbescheinigung Zugriff auf die Datenbank gewährt wird. Damit wer\u0002den sie in die Lage versetzt, Ausbaupotenziale ihrer Infrastruktur zu identifizieren, diese durch \r\nUmbaumaßnehmen (zum Beispiel durch die Erhöhung des vorhandenen Antennenträgers) zu \r\nverbessern und Mobilfunknetzbetreibern anzubieten.\r\nDer separate Informationsanspruch des Betreibers der passiven Netzinfrastruktur trägt dem \r\nUmstand Rechnung, dass bei Erlass der BEMFV im Jahr 2002 der Markt der Funkturmunter\u0002nehmen noch nicht existent war und vom Verordnungsgeber deshalb auch nicht berücksichtigt \r\nwerden konnte. Heute stehen Funkturmunternehmen im Wettbewerb und sind angereizt, ihre \r\nStandorte möglichst vielen Funkanlagenbetreibern zur Verfügung zu stellen. Aus diesem \r\nGrund haben sie ein eigenes Interesse an der Verfügbarkeit der für die Feststellung des Mit\u0002benutzungspotenzials ihrer Standorte erforderlichen Daten. Hinsichtlich ihrer eigenen Stand\u0002orte wird daher bei Betreibern der passiven Netzinfrastruktur das berechtigte Interesse vermutet. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008499","regulatoryProjectTitle":"Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für einen beschleunigten Netzausbau im TK-NABEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/eb/391556/Stellungnahme-Gutachten-SG2412270013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Oktober 2024\r\nHANDREICHUNG ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR \r\nBESCHLEUNIGUNG DES AUSBAUS VON\r\nTELEKOMMUNIKATIONSNETZEN (TK-NETZAUSBAU\u0002BESCHLEUNIGUNGS-GESETZ)\r\nWie in der Gigabitstrategie angekündigt, will die Bundesregierung den \r\nAusbau von Telekommunikationsnetzen beschleunigen. Hierfür \r\nwurde ein grundsätzlich begrüßenswerter Entwurf (TK-Netzausbau\u0002Beschleunigungs-Gesetz) vorgelegt, welcher als Artikelgesetz Ände\u0002rungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorsieht. Im Folgenden \r\nwird auf Punkte eingegangen, die für die 1&1 Gruppe in diesem Zu\u0002sammenhang von zentraler Bedeutung sind.\r\n1. ÜBERRAGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE, § 1 ABS. 1 TKG NEU\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass in § 1 Abs. 1 TKG, und damit an \r\nhervorgehobener Stelle, festgelegt werden soll, dass der Netzausbau \r\nim überragenden öffentlichen Interesse ist. Dies ist zur Beschleuni\u0002gung des Glasfasernetzausbaus und zur Erreichung des im Koaliti\u0002onsvertrag verankerten Gigabitziele dringend geboten.\r\nGeändert werden sollte in den vorgeschlagenen Sätzen jedoch so\u0002wohl die zeitliche Befristung der Regelung im künftigen Satz 2 des \r\nAbsatzes 1 auf den 31.12.2030, als auch die sachlich unbegründete \r\nEinschränkung des Anwendungsbereichs im künftigen Satz 3 des Ab\u0002satzes 1 auf den Mobilfunkausbau. \r\nSowohl der Glasfaserfestnetz- als auch der Mobilfunknetzausbau \r\nsind nur temporäre Maßnahmen mit minimalinvasiven Auswirkungen, \r\nwelche nach Abschluss der Baumaßnahmen keinerlei Beeinträchti\u0002gung für die Natur haben. Trotz der grundsätzlichen Bedeutung natur\u0002schutzrechtlicher Belange, sollten diese vor dem Hintergrund der Art \r\n2\r\nund Weise, wie Gigabitnetze errichtet werden und aufgrund der über\u0002ragenden Bedeutung dieser neuen Netze dem „überragenden öffentli\u0002chen Interesse“ nachgelagert werden.\r\nEine Gleichbehandlung von Mobilfunk- und Glasfaserausbau ist dabei \r\nauch unabdingbar, um die Ziele der Gigabitstrategie mit flächende\u0002ckenden Glasfaseranschlüssen und den neuesten Mobilfunkstan\u0002dards bis zum Jahr 2030 – gerade auch in ländlichen Gebieten - zu\r\nerreichen.\r\n2. NACHTRÄGLICHE MISSBRAUCHSPRÜFUNG, § 46 TKG\r\nWir begrüßen die geplante Anpassung des § 46 TKG im Rahmen des \r\nTK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes, um Regelungslücken \r\nzum Schutz des Wettbewerbs zu schließen. Es bedarf hier allerdings \r\nnoch einer weiteren Anpassung, welche die Antragsrechte der Wett\u0002bewerber bezüglich der Überprüfung der Entgelte, die das markt\u0002mächtige Unternehmen für den Vorleistungszugang fordert, betrifft. \r\nDerzeit können Wettbewerber lediglich als „Hinweisgeber“ fungieren \r\nund eine Überprüfung der Entgelte anregen, wenn diese keinen fairen \r\nWettbewerb mehr ermöglichen. Ein Antragsrecht darauf, dass die \r\nBNetzA ein Überprüfungsverfahren eröffnet, gibt es jedoch derzeit \r\nnicht. Die Entscheidung liegt alleinig bei der BNetzA und kann ge\u0002richtlich nicht überprüft werden. Dies ist insbesondere dann ein Prob\u0002lem, wenn der „Hinweisgeber“ die Auffassung vertritt, dass die \r\nBNetzA den angezeigten Sachverhalt nicht vollumfänglich oder nicht \r\nrichtig erfasst hat.\r\nEine Anpassung ist gerade aufgrund des Bedeutungsgewinns der \r\nMissbrauchsprüfung geboten. Während in der Vergangenheit Ent\u0002gelte im Detail durch die BNetzA geprüft wurden, verzichtet die Be\u0002hörde nach Einführung von „Regulierung light“ weitestgehend auf \r\neine vertiefte behördenseitige Entgeltprüfung. Das marktmächtige \r\nUnternehmen wurde damit geradezu klammheimlich bei der Entgelt\u0002gestaltung aus der Regulierung entlassen – obwohl weder die Markt\u0002gegebenheiten noch der europäische Rechtsrahmen dafürsprechen.\r\nEine Regelung, nach der Zugangsnachfrager die Entgeltüberprüfung \r\nbei der BNetzA beantragen können, ist zum Schutz der Wettbewerber \r\nzwingend geboten. Das derzeitige Hinweisgebersystem zur Prüfung \r\nder Entgelte ohne Antragsrecht der Marktbeteiligten ist de facto wir\u0002kungslos. Mit einem Antragsrecht im § 46 TKG würden die Wettbe\u0002werber bezüglich des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtsschutzes \r\n3\r\nmit den regulierten Unternehmen gleichgestellt und besser vor miss\u0002bräuchlicher Preisgestaltung geschützt.\r\n3. ZENTRALE INFORMATIONSSTELLE, § 78 TKG NEU\r\nDie Regelungen zur zentralen Informationsstelle des Bundes sind \r\nausdrücklich zu begrüßen und bedürfen keinerlei Änderungen oder \r\nAnpassungen. Die Regelungen sind geeignet, um den Infrastruktur\u0002ausbau durch Synergien zu beschleunigen.\r\nGelegentliche Forderungen nach Einführung einer dezentralen Orga\u0002nisation für dezentrale Infrastrukturatlanten würde gravierende Folgen \r\nwie den Kontrollverlust der Aufsichtsbehörde über Datenqualität und \r\nDatenumfang sowie insbesondere eine Verschlechterung des Zu\u0002gangs zur Informationsbeschaffung (Datenzugriff) für den kooperati\u0002ven und kosteneffizienten Netzausbau auch durch Mitnutzung beste\u0002hender Infrastrukturen mit sich bringen. Der bestehende Regelungs\u0002vorschlag ist mehr als hinreichend, um Datensicherheit zu gewähr\u0002leisten.\r\n4. MIGRATION VON HERKÖMMLICHEN INFRASTRUKTUREN, § 34 TKG \r\nEs besteht kein Grund den bestehenden § 34 TKG im TK-Netzaus\u0002bau-Beschleunigungs-Gesetz zu ändern!\r\nDie durch einige ausbauende Unternehmen begehrte Veranlassung \r\neiner Abschaltung des Telekom-Kupfernetzes zu Gunsten alternativ \r\nausbauende Glasfaseranbieter ist abzulehnen, da dies gravierenden \r\nAuswirkungen auf Unternehmen hätte, die in langfristigen Beziehun\u0002gen Vorleistungen der Telekom beziehen und darüber Endkunden \r\nversorgen.\r\nBei der Verleihung einer solchen Entscheidungskompetenz an Netz\u0002betreiber ohne eigenes reguliertes Kupfernetz bestehen starke Be\u0002denken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da hier\u0002mit massive Eingriffe sowohl in die Eigentums- und Berufsfreiheit des \r\nregulierten Unternehmens als auch in die Berufsfreiheit der Bezieher \r\nvon regulierten Vorleistungen einhergehen würden. \r\nDarüber hinaus ergibt sich ein erhebliches wettbewerbliches Risiko \r\nfür alle Vorleistungsabnehmer und deren Endkunden, welche nur von \r\neinem funktionierenden Wettbewerb profitieren können. Viele Glasfa\u0002serausbauer fördern heute bereits durch faire, freiwillige Open Ac\u0002cess Verträge eine freiwillige Migration auf ihre Netze. Die 1&1 \r\n4\r\nGruppe ist hierbei einer der größten Open Access Nachfrager in \r\nDeutschland. Sobald ausbauende Unternehmen aber ein Recht be\u0002kommen, eine Migration auf ihre Netze zu erzwingen, fehlt der Anreiz \r\nzu einem kooperativen Verhalten, da auf diese Weise Monopolrendi\u0002ten erzielbar sind. Der funktionale Wettbewerb kommt folglich zu Las\u0002ten der Endkunden zum Erliegen.\r\nAnzumerken ist, dass in § 34 TKG festgelegte Migration nicht ver\u0002gleichbar mit den Forderungen der nicht marktmächtigen Unterneh\u0002men ist. Der § 34 TKG regelt den Übergang bei einem auf beiden \r\nNetzen (Kupfer und Glasfaser) regulierten Unternehmen, d.h. Wettbe\u0002werbsprobleme aufgrund von Marktmacht wurden bereits festgestellt \r\nund werden durch Regulierung fortwährend korrigiert. Den einmaligen \r\nSonderfall des Übergangs von einem regulierten Netz auf ein ande\u0002res kannte der vorherige Rechtsrahmen nicht - § 34 TKG schließt \r\ndiese Lücke.\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 28 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und über 39 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein füh\u0002render europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist \r\neine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 11.000 Mitarbeitenden. Ne\u0002ben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, GMX, \r\nWEB.DE, IONOS, STRATO, mail.com, world4you, fasthosts, arsys, \r\nhome.pl und 1&1 Versatel steht United Internet für herausragende \r\nOperational Excellence.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | +49 30 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Str. 7, 10249 Berlin\r\nBenedikt Großmann, Senior Public Affairs Manager\r\nbgrossmann@united-internet.de | +49 30 200093 8827\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nFlorian Möhle, Public Affairs Manager \r\nfmoehle@united-internet.de | +49 30 200093 8824\r\nOtto-Ostrowski-Str. 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}