{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Das Unternehmen ist Teil der 1&1 Firmengruppe und 100-prozentige Tochtergesellschaft der börsennotierten United Internet AG. 1&1 Versatel betreibt mit mehr als 66.000 Kilometern Glasfaser-Strecke eines der größten und leistungsfähigsten Netze Deutschlands – es ist in über 350 Städten verfügbar. Dank der leistungsstarken Infrastruktur, des umfassenden Produktportfolios sowie der konsequenten Ausrichtung auf Unternehmensanforderungen bietet 1&1 Versatel Lösungen für Unternehmen jeder Größenordnung. 1&1 Versatel forciert als Treiber der Gigabit-Gesellschaft den kontinuierlichen Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland. \r\n\r\nDas Unternehmen gehört zum Konzernverbund der United Internet AG. 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"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":110001,"to":120000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"donatorsInformationPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":310001,"to":320000},"donators":[{"name":"Juristische Person ","donationEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Veranstaltungssponsoring"},{"name":"NFON AG","donationEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"Veranstaltungssponsoring"}]},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/ae/696163/United_Internet_AG_Konzernabschluss_GJ_2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":6,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008452","title":"Unmittelbare Regelung aller wesentlichen Regelungsaspekte und Festschreibung zentraler und rein digitaler Meldeprozesse im NIS2UmsuCG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Alle wesentlichen Regelungsaspekte im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie sollten unmittelbar im NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) geregelt werden. Zudem sollten durch das Gesetz rein digitale und zentralisierte Meldeprozesse auf Seiten der Aufsichtsbehörden eingeführt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008453","title":"Sicherstellung eines klar definierten Anwendungsbereichs des Gesetzes zur Umsetzung der CER-RL u. zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer 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Zu den weiteren Zielen zählt die gezielte Nutzung der Potenziale zur Beschleunigung des Ausbaus, die mit einer Genehmigungsfreiheit geringfügiger baulicher Maßnahmen bei der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien verbunden sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder","shortTitle":"BEMFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018739","title":"Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Beschleunigung des Netzausbaus im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der (anstehenden) TKG-Novelle setzen wir uns für eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und zur Beschleunigung des Netzausbaus (Glasfaser- und Mobilfunk) ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022202","title":"Rechtssichere, verhältnismäßige und in der Praxis umsetzbare Vorgaben zur IP-Adressspeicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren","publicationDate":"2025-12-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IP_Speicherung.html?nn=110518"}]},"description":"Wir sprechen uns im laufenden Gesetzgebungsprozess zur Einführung einer IP-Adressspeicherung für rechtssichere, verhältnismäßige und in der Praxis umsetzbare Vorgaben aus. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":5,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008452","regulatoryProjectTitle":"Unmittelbare Regelung aller wesentlichen Regelungsaspekte und Festschreibung zentraler und rein digitaler Meldeprozesse im NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/4c/321712/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170096.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Oktober 2023\r\nSTELLUNGNAHME ZUM REFERENTENENTWURF1 FÜR EIN\r\nNIS-2-UMSETZUNGS- UND CYBERSICHERHEITSSTÄRKUNGS\u0002GESETZ (NIS2UmsuCG)\r\nVORBEMERKUNGEN\r\nDie United Internet AG begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verbun\u0002dene Ziel, die Cyberresilienz der Wirtschaft und Bundesverwaltung \r\nweiter zu stärken. Ein hohes Maß an Cybersicherheit ist eine wesent\u0002liche Voraussetzung, um sowohl die Funktionsfähigkeit gesellschaftli\u0002cher Kernbereiche als auch die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts\u0002standorts sowie die Handlungsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu \r\ngewährleisten. \r\nDie zur Erreichung dieses Ziels vorgesehenen Maßnahmen sollten so \r\nausgestaltet werden, dass sie von den betroffenen Unternehmen rea\u0002listischerweise und mit einem vertretbaren Aufwand in der Praxis um\u0002gesetzt werden können. Zudem müssen die Maßnahmen wirkungs\u0002voll sein. Der Gesetzgeber sollte dabei auch berücksichtigen, dass es \r\nsich bei den vom NIS2UmsuCG erfassten Sektoren in der Regel um \r\nbereits hochgradig regulierte Wirtschaftsbereiche handelt, in denen \r\ndie Unternehmen seit vielen Jahren umfassende und risikoadäquate \r\nCybersicherheitsmaßnahmen auf dem Stand der Technik umsetzen. \r\nVon zentraler Bedeutung sind aus Unternehmenssicht darüber hinaus \r\nrechts- und planungssichere Vorgaben sowie ein hohes Maß an Ko\u0002härenz bzw. Widerspruchsfreiheit mit den Anforderungen des geplan\u0002ten KRITIS-Dachgesetzes (KRITIS-DG). \r\nDa diese Punkte im vorliegenden Referentenentwurf nicht ausrei\u0002chend berücksichtigt werden, sind aus unserer Sicht Anpassungen\r\nam Gesetzentwurf erforderlich. \r\n1 Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Ref-E mit Bearbeitungsstand 03.07.2023. Wir be\u0002halten uns vor, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitere Stellungnahmen abzugeben.\r\n2\r\nKERNPUNKTE\r\n▪ Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zahlreiche Regelungsin\u0002halte in einer Rechtsverordnung konkretisiert oder überhaupt \r\nerst festgelegt werden sollen. Um Planungs- und Rechtssi\u0002cherheit zu gewährleisten, sollten alle wesentlichen Aspekte \r\nunmittelbar im NIS2UmsCG geregelt und Rechtsverordnun\u0002gen zur Konkretisierung einzelner Bestimmungen unmittelbar \r\nnach Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet werden. \r\n▪ Unternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekom\u0002munikation“ benötigen zudem Rechtssicherheit hinsichtlich \r\nder Frage, ob (und wenn ja in welchem Umfang) für sie durch \r\ndas NIS2UmsCG auch Anforderungen an die physiche Si\u0002cherheit eingeführt werden.\r\n▪ Um eine einfache Rechtsanwendung sicherzustellen, müssen \r\nVorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cybersicherheit \r\npassgenau zueinander gestaltet werden. Einheitliche Begriffs\u0002definitionen sowie überschneidungs- und widerspruchsfreie \r\nVorgaben im NIS2UmsCG und KRITIS-DG sind dabei zentral.\r\n▪ Für Unternehmen, die sowohl unter das NIS2UmsCG als auch \r\ndas KRITIS-DG fallen, sind klare und überschneidungsfreie \r\nbehördliche Zuständigkeiten von zentraler Bedeutung. Auch \r\nist es sinnvoll, behördenseitig eine zentrale Anlausfstelle \r\n(SPOC) für Unternehmen einzurichten, um den Informations\u0002fluss möglichst effizient zu gestalten. \r\n▪ Die vorgesehenen Meldepflichten sollten rein digital erbracht \r\nwerden können und sich auf Informationen beschränken, die \r\nzur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der involvierten Auf\u0002sichtsbehörden unbedingt erforderlich sind.\r\n▪ Es ist dringend geboten, dass das BSI zukünftig mehr ver\u0002wertbare Informationen über Cyberbedrohungen mit der Wirt\u0002schaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zu ei\u0002nem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu \r\nleisten. \r\n▪ Unternehmen benötigen Klarheit, welche Meldewege im Falle \r\nvon Sicherheitsvorfällen bei Tochtergesellschaften mit Sitz im \r\nEU-Ausland eingehalten werden müssen. \r\n▪ Für erstmalig unter die Cybersicherheitsregulierung fallende\r\nUnternehmen sollte das NIS2UmsCG angemessene Umset-\r\n3\r\nzungsfristen vorsehen. Alle erfassten Unternehmen sollten zu\u0002dem die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung der Anforderun\u0002gen über bestehende Zertifizierungsverfahren nachzuweisen.\r\n▪ Faire Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Vom NIS2UmsCG erfasste Unternehmen dürfen nicht \r\nfür Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette in die Ver\u0002antwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen.\r\nIM EINZELNEN\r\nPlanungs- und Rechtssicherheit\r\nDer Referentenentwurf für ein NIS2UmsCG sieht vor, dass zahlreiche \r\nRegelungsinhalte in einer Rechtsverordnung konkretisiert oder über\u0002haupt erst festgelegt werden. Dazu zählen auch wesentliche Inhalte \r\nwie beispielsweise die Frage der Anwendbarkeit der in Teil 3 Kapitel \r\n2 NIS2UmsCG-E aufgeführten Pflichten (u.a. umzusetzende Risiko\u0002managementmaßnahmen sowie Melde- und Nachweispflichten). Die\u0002ser Punkt soll nach § 28 Abs. 1 NIS2UmsCG-E erst in einer Rechts\u0002verordnung abschließend festgelegt werden. \r\nIm Sinne des Wesentlichkeitsgebots sollten entsprechende Aspekte \r\njedoch unmittelbar im NIS2UmsCG-E geregelt werden. Dies würde zu \r\neiner deutlich verbesserten Planungssicherheit für Unternehmen füh\u0002ren. In Fällen, in denen die Konkretisierung einzelner Bestimmungen \r\nsinnvollerweise auf dem Verordnungsweg erfolgen sollte, muss der \r\nGesetzgeber sicherstellen, dass die entsprechenden Verordnungen \r\nsehr zeitnah nach Inkrafttreten des NIS2UmsCG verabschiedet wer\u0002den. Auch dies stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um für Un\u0002ternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\nUnternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekommunika\u0002tion“, die nicht vollumfänglich vom Geltungsbereich des KRITIS\u0002Dachgesetzes erfasst sein sollen (vgl. § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 14 und \r\n§ 12 Abs. 9 KRITIS-DG-E\r\n2\r\n), benötigen außerdem Rechtssicherheit \r\nhinisichtlich der Frage, ob für sie über das NIS2UmsCG Anforderun\u0002gen an die physiche Sicherheit eingeführt werden. Aus der Gesetzes\u0002begründung zu § 28 NIS2UmsCG-E (S. 108) resultiert jedoch eine \r\nRechtsunsicherheit, da laut den dortigen Ausführungen erst in der \r\n2 KRITIS-DG-E mit Bearbeitungsstand 17.07.2023\r\n4\r\nRechtsverordnung zum NIS2UmsCG bestimmt werden soll, ob auch \r\nRegelungen zur physischen Sicherheit eingeführt werden. \r\nAus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit ist es zudem wich\u0002tig, dass bei behördlichen Prüfvorgängen nach dem NIS2UmsCG, \r\nbspw. im Kontext des § 41 BSIG-neu (bisheriger §9b BSIG), Klarheit \r\nin Bezug auf Fristen, Stichtage u.ä. besteht. Auch sollte der im Zuge \r\nder NIS2-Umsetzung angepasste nationale Rechtsrahmen eine Ge\u0002nehmigung als Rechtsfolge vorsehen. Die alleinige Untersagungs\u0002möglichkeit im bisherigen §9b BSIG führt in der Praxis dazu, dass \r\nsich die Inbetriebnahme von unproblematischen Komponenten bis \r\nzum Fristablauf unnötig in der Schwebe befindet. Dies kann zu Ver\u0002zögerungen beim Netzausbau führen. \r\nKohärenz mit dem KRITIS-Dachgesetz\r\nAuch unabhängig von der konkreten Frage, ob im Zuge der Umset\u0002zung des NIS2UmsCG Anforderungen an die physische Sicherheit für \r\nUnternehmen des Sektors „Informationstechnik und Telekommunika\u0002tion“ eingeführt werden, müssen Vorgaben zur physischen Sicherheit \r\nund zur Cybersicherheit passgenau zueinander gestaltet werden. \r\nDies ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine einfache und prak\u0002tikable Rechtsanwendung für alle Unternehmen sicherzustellen. Ein\u0002heitliche Begriffsdefinitionen sowie überschneidungs- und wider\u0002spruchsfreie Vorgaben im NIS2UmsCG und KRITIS-DG sind dabei \r\nzentral.\r\nBehördliche Zuständigkeiten\r\nIm Zuge der laufenden Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens für \r\ndie Cybersicherheit (NIS2UmsCG) und die physische Sicherheit (KRI\u0002TIS-DG) Kritischer Infrastrukturen sind darüber hinaus eindeutige und \r\nüberschneidungsfreie Regelungen in Bezug auf die behördlichen Zu\u0002ständigkeiten erforderlich. Diese Regelungen müssen berücksichti\u0002gen, dass KRITIS-Unternehmen auch nach den für sie geltenden \r\nspezialgesetzlichen Regelungen (z.B. dem TKG) einer aufsichtsbe\u0002hördlichen Kontrolle (z.B. durch die BNetzA) unterliegen. In diesem \r\nZusammenhang ist es sinnvoll, für Unternehmen einen Single-Point\u0002of-Contact (SPOC) unter den Behörden einzurichten, damit Informati\u0002onen bzw. Meldungen ‚in‘ und ‚aus‘ den Unternehmen ohne Zeitver\u0002lust und möglichst wirksam und zielgerichtet verarbeitet werden kön\u0002nen. \r\n5\r\nMeldeverfahren\r\nDie im NIS2UmsCG verpflichtend vorgeschriebenen Vorfallsmeldun\u0002gen sollten rein digital erfolgen können. Zur Vermeidung unverhältnis\u0002mäßiger bürokratischer Aufwände sollten sich die Meldungen auf In\u0002formationen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags \r\nder involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforderlich sind. Die \r\nvom NIS2UmsCG erfassten Unternehmen sind auf entsprechende \r\nEntlastungen dringend angewiesen, zumal der Referentenentwurf in \r\n§ 31 für zukünftige Sicherheitsvorfälle ein mehrstufiges Meldesystem \r\nvorsieht. \r\nNach unserer Überzeugung dürfen Berichts- und Meldewege darüber \r\nhinaus keine „Einbahnstraße“ darstellen: So ist es dringend geboten, \r\ndass das BSI zukünftig mehr Informationen über Cyberbedrohungen \r\nund Cybersicherheitsvorfälle mit der Wirtschaft teilt, um auf diese \r\nWeise einen aktiven Beitrag zu einem verbesserten Lagebild auf Sei\u0002ten der vom NIS2UmsCG erfassten Unternehmen leistet. Dies ist \r\nnicht zuletzt vor dem Hintergrund der veränderten geopolitischen \r\nRahmenbedingungen sowie den von staatlichen Akteuren ausgehen\u0002den Bedrohungen von zentraler Bedeutung. \r\nUnternehmen benötigen außerdem Klarheit, welche Meldewege im \r\nFalle von Sicherheitsvorfällen bei Tochtergesellschaften mit Sitz im \r\nEU-Ausland eingehalten werden müssen. Der Referentenentwurf ent\u0002hält dazu keine expliziten Ausagen, sodass an diesem Punkt noch \r\nKonkretisierungsbedarf besteht. \r\nUmsetzungsfristen und Nachweise\r\nDurch die Vorgaben der europäischen NIS2-Richtlinie werden zukünf\u0002tig signifikant mehr Unternehmen als bisher von der KRITIS-Regulie\u0002rung erfasst sein. Für erstmalig erfasste Unternehmen sollte das \r\nNIS2UmsCG daher angemessene bzw. in der Praxis realistischer\u0002weise zu bewältigende Umsetzungsfristen vorsehen. \r\nAlle erfassten Unternehmen sollten zudem die Möglichkeit erhalten, \r\ndie Einhaltung der Anforderungen des NIS2UmsCG über bestehende \r\nZertifizierungsverfahren nachzuweisen. Wir begrüßen es ausdrück\u0002lich, dass in § 30 Abs. 2 NIS2UmsCG-E in Bezug auf die Umsetzung \r\nder verpflichtend vorgegebenen Risikomanagementmaßnahmen zu\u0002mindest auf „einschlägige europäische und internationale Normen“ \r\nverwiesen wird. Das Gesetz sollte jedoch auch explizit die Möglichkeit \r\nvorsehen, dass die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen \r\n6\r\ndurch etablierte Zertifizierungen (etwa nach ISO 27001 oder BSI\u0002Grundschutz) rechtssicher nachgewiesen werden kann. \r\nSicherheit der Lieferkette\r\nDie verpflichtend vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen \r\nnach § 30 NIS2UmsCG-E müssen explizit auch die „Sicherheit der \r\nLieferkette“ mitberücksichtigen. In diesem Zusammenhang bedarf es \r\neiner fairen Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Insbesondere dürfen nach § 30 NIS2UmsCG-E verpflichtete \r\nUnternehmen nicht für Sicherheitsaspekte entlang der Lieferkette in \r\ndie Verantwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen. Die in § 30 Abs. 8 NIS2UmsCG-E genannten As\u0002pekte, beispielsweise die „Gesamtqualität der Produkte und der Cy\u0002bersicherheitspraxis“ von Lieferkettenakteuren, liegen jedoch nicht \r\nvollumfänglich in der Verantwortungs- und Einflusssphäre der ver\u0002pflichteten Unternehmen. Die Bestimmungen in § 30 Abs. 8 \r\nNIS2UmsCG-E enthalten zudem verschiedene unbestimmte Rechts\u0002begriffe (etwa die im vorangegangenen Satz zitierten Begriffe „Ge\u0002samtqualität“ und „Cybersicherheitspraxis“), wodurch die Einhaltung \r\nder Bestimmungen zusätzlich erschwert wird. Darüber hinaus müs\u0002sen die Regelungen zur Sicherheit der Lieferkette Fallkonstellationen \r\nmitberücksichtigen, in denen externe Dienstleister für Unternehmen \r\noperative Cybersicherheitsmaßnahmen durchführen. \r\n7\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 27 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und rund 40 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein füh\u0002render europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist \r\neine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 10.500 Mitarbeitenden, ca. \r\n3.700 davon in Produkt-Management, Entwicklung und Rechenzen\u0002tren. Neben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie \r\n1&1, GMX, WEB.DE, IONOS, STRATO und 1&1 Versatel steht Uni\u0002ted Internet für herausragende Operational Excellence bei weltweit \r\nüber 67 Mio. Kunden-Accounts.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | 030 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nOliver Klein, Senior Public Affairs Manager\r\noklein@united-internet.de | 030 200093 8825\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932\r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2024\r\nSTELLUNGNAHME ZUM REGIERUNGSENTWURF FÜR EIN\r\nNIS-2-UMSETZUNGS- UND CYBERSICHERHEITSSTÄRKUNGS\u0002GESETZ (NIS2UmsuCG)\r\nVORBEMERKUNGEN\r\nEin hohes Maß an Cybersicherheit ist eine zentrale Voraussetzung\r\nfür die erfolgreiche Digitalisierung von Staat, Wirtschaft und Gesell\u0002schaft. Die United Internet AG begrüßt daher ausdrücklich das mit \r\ndem NIS2UmsuCG verbundene Ziel einer Stärkung der Cyberresi\u0002lienz Deutschlands. \r\nUm den vom NIS2UmsuCG erfassten Unternehmen Planungssicher\u0002heit zu bieten, sollte das Gesetz in den kommenden Monaten zügig \r\nverabschiedet werden. Die darin enthaltenen Anforderungen sollten \r\nso ausgestaltet werden, dass diese von den Unternehmen realisti\u0002scherweise und mit einem vertretbaren Aufwand umgesetzt werden \r\nkönnen. Der Gesetzgeber sollte dabei auch berücksichtigen, dass es \r\nsich bei vielen vom NIS2UmsuCG erfassten Sektoren um bereits \r\nhochgradig regulierte Wirtschaftsbereiche handelt, in denen die Un\u0002ternehmen seit vielen Jahren umfassende und risikoadäquate Cyber\u0002sicherheitsmaßnahmen auf dem Stand der Technik umsetzen. Von \r\nbesonderer Bedeutung ist für Unternehmen zudem ein hohes Maß an \r\nRechtssicherheit, etwa durch eindeutige Begriffsdefinitionen sowie \r\nklar definierte Verantwortlichkeiten im NIS2UmsuCG. \r\nUm dies sicherzustellen, sind aus unserer Sicht Anpassungen an \r\ndem im Juli 2024 vorgelegten Regierungsentwurf notwendig. \r\n2\r\nKERNPUNKTE\r\n▪ Das NIS2UmsuCG sollte den erfassten Unternehmen die \r\nMöglichkeit einräumen, die Einhaltung der im Gesetz vorgese\u0002henen Risikomanagementmaßnahmen über bestehende bzw. \r\netablierte Zertifizierungsverfahren nachzuweisen.\r\n▪ Da vom NIS2UmsuCG weitreichende Auswirkungen auf sek\u0002torspezifische Regelungsregime (u.a. im Telekommunikations\u0002bereich) ausgehen, müssen entsprechende Wechselwirkun\u0002gen unbedingt mitberücksichtigt werden.\r\n▪ Gesetzliche Vorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cy\u0002bersicherheit müssen passgenau zueinander gestaltet wer\u0002den. Einheitliche Begriffsdefinitionen sowie überschneidungs\u0002und widerspruchsfreie Vorgaben im NIS2UmsuCG und \r\nKRITIS-DG sind dabei zentral. Gleiches gilt in Bezug auf be\u0002hördliche Zuständigkeiten. \r\n▪ Die im NIS2UmsuCG vorgesehenen Meldepflichten sollten \r\nrein digital erbracht werden können und sich auf Informatio\u0002nen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags \r\nder involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforderlich \r\nsind.\r\n▪ Es ist dringend geboten, dass das BSI zukünftig mehr ver\u0002wertbare Informationen über Cyberbedrohungen mit der Wirt\u0002schaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zu ei\u0002nem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu \r\nleisten. \r\n▪ Faire Verteilung von Verantwortlichkeiten entlang der Liefer\u0002kette: Vom NIS2UmsuCG erfasste Unternehmen dürfen nicht \r\nfür Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette in die Ver\u0002antwortung genommen werden, die außerhalb ihres Einfluss\u0002bereichs liegen\r\n▪ Wichtige Legaldefinitionen wie „Cloud-Computing-Dienst“ und \r\n„Rechenzentrumsdienst“ müssen im NIS2UmsuCG nachge\u0002schärft und klarer voneinander abgegrenzt werden, um eine \r\nrechtssichere Auslegung zu ermöglichen. \r\n.\r\n3\r\nIM EINZELNEN\r\n(1) Nachweise\r\nAlle vom NIS2UmsuCG erfassten Unternehmen sollten die Möglich\u0002keit erhalten, die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über \r\nbestehende bzw. etablierte Zertifizierungsverfahren nachzuweisen. \r\nWir begrüßen es ausdrücklich, dass im Regierungsentwurf in § 30 \r\nAbs. 2 BSIG-neu in Bezug auf die Umsetzung der verpflichtend vor\u0002gegebenen Risikomanagementmaßnahmen auf „einschlägige euro\u0002päische und internationale Normen“ verwiesen wird. Zudem sieht § \r\n39 BSIG-neu vor, dass Betreiber kritischer Anlagen die Umsetzung \r\nwesentlicher Vorgaben durch „Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zer\u0002tifizierungen“ nachweisen können.\r\nDas Gesetz sollte jedoch auch für alle anderen erfassten Unterneh\u0002men explizit die Möglichkeit vorsehen, dass die Umsetzung von Risi\u0002komanagementmaßnahmen durch etablierte Zertifizierungen (etwa \r\nnach ISO 27001 oder BSI-Grundschutz) rechtssicher nachgewiesen \r\nwerden kann. \r\n(2) Auswirkungen auf sektorspezifische Regelungsregime\r\nAls Artikelgesetz sieht das NIS2UmsuCG (zum Teil weitreichende) \r\nÄnderungen in zahlreichen Fachgesetzen wie etwa dem Telekommu\u0002nikationsgesetz (TKG) vor. Diese Wechselwirkungen müssen im Ge\u0002setzgebungsprozess unbedingt berücksichtigt werden. So ist es bei\u0002spielsweise für Unternehmen des Telekommunikationssektors von \r\nzentraler Bedeutung, dass eine Doppelregulierung mit dem TKG ver\u0002mieden wird.\r\nIn diesem Zusammenhang ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der \r\nTK-Sektor im Regierungsentwurf durch die Bestimmungen in § 28 \r\nAbs. 4 BSIG-neu grundsätzlich von wesentlichen Regelungsinhalten \r\ndes BSIG ausgenommen wird und diese Regelungsinhalte durch Art. \r\n26 NIS2UmsuCG ins sachnähere TKG überführt werden. Problema\u0002tisch ist jedoch folgende, im gleichen Absatz enthaltene Einschrän\u0002kung: „Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen \r\nund wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 \r\nund 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 \r\nNummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in \r\nAnlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind.“ \r\n4\r\nDiese Einschränkung würde in der Praxis dazu führen, dass TK-Un\u0002ternehmen, die weitere Dienste im NIS2-Geltungsbereich anbieten,\r\nde facto einer Doppelregulierung durch das TKG und BSIG unterlie\u0002gen würden. \r\nDie aus dem NIS2UmsuCG resultierenden Änderungen auf gesetzli\u0002cher Ebene bedingen in den betroffenen Branchen darüber hinaus\r\nhäufig auch Anpassungen untergesetzlicher Regelwerke. Diese An\u0002passungen müssen zeitnah und unter Beteiligung aller betroffenen \r\nKreise erfolgen. Hier sehen wir insbesondere die sektorspezifischen \r\nAufsichtsbehörden (etwa die BNetzA) in der Verantwortung, rechtzei\u0002tig alle Stakeholder zu konsultieren und diese eng in die Anpassung \r\nentsprechender Regelwerke mit einzubeziehen. \r\n(3) Kohärenz mit dem geplanten KRITIS-Dachgesetz\r\nGesetzliche Vorgaben zur physischen Sicherheit und zur Cybersi\u0002cherheit müssen passgenau zueinander gestaltet werden. Dies ist \r\neine wesentliche Voraussetzung, um eine einfache und praktikable \r\nRechtsanwendung für alle Unternehmen sicherzustellen. Einheitliche \r\nBegriffsdefinitionen sowie überschneidungs- und widerspruchsfreie \r\nVorgaben in beiden Regelungsbereichen sind hierfür zentral.\r\nIm Zuge der laufenden Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens für \r\ndie Cybersicherheit (NIS2UmsuCG) und die physische Sicherheit Kri\u0002tischer Infrastrukturen (KRITIS-DG) sind zudem eindeutige und über\u0002schneidungsfreie Regelungen in Bezug auf die behördlichen Zustän\u0002digkeiten erforderlich. Diese Regelungen müssen berücksichtigen, \r\ndass KRITIS-Unternehmen auch nach den für sie geltenden spezial\u0002gesetzlichen Regelungen (z.B. dem TKG) einer aufsichtsbehördlichen \r\nKontrolle (z.B. durch die BNetzA) unterliegen. In diesem Zusammen\u0002hang ist es sinnvoll, für Unternehmen einen Single-Point-of-Contact \r\n(SPOC) unter den Behörden einzurichten, damit Informationen bzw. \r\nMeldungen ‚in‘ und ‚aus‘ den Unternehmen ohne Zeitverlust und mög\u0002lichst wirksam und zielgerichtet verarbeitet werden können. \r\n(4) Meldeverfahren und bi-direktioner Informationsaustausch\r\nNach § 32 Abs. 4 BSIG-neu soll das BSI dazu ermächtigt werden, \r\n„die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur \r\nKonkretisierung der Meldungsinhalte“ festzulegen. Das Meldeverfah\u0002ren sollte dabei in der Praxis so ausgestaltet werden, dass Vorfalls-\r\n5\r\nmeldungen rein digital erfolgen können. Zur Vermeidung unverhält\u0002nismäßiger bürokratischer Aufwände sollten sich die Meldungen zu\u0002dem auf Informationen beschränken, die zur Erfüllung des gesetzli\u0002chen Auftrags der involvierten Aufsichtsbehörden unbedingt erforder\u0002lich sind.\r\nNach unserer Überzeugung dürfen Berichts- und Meldewege zudem\r\nkeine „Einbahnstraße“ darstellen. Wir begrüßen daher ausdrücklich \r\ndie in § 6 BSIG-neu vorgesehene Online-Plattform des BSI zum Infor\u0002mationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen \r\nEinrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. In der Um\u0002setzungspraxis wird es darauf ankommen, dass über diese Plattform \r\ntatsächlich ein bi-direktionaler Informationsaustausch zustande \r\nkommt. Denn aus unserer Sicht ist es dringend geboten, dass das \r\nBSI zukünftig mehr verwertbare Informationen über Cyberbedrohun\u0002gen mit der Wirtschaft teilt, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag \r\nzu einem verbesserten Lagebild auf Seiten der Unternehmen zu leis\u0002ten. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der veränderten geopo\u0002litischen Rahmenbedingungen sowie den von staatlichen Akteuren \r\nausgehenden Bedrohungen von zentraler Bedeutung. \r\nDer Regierungsentwurf sieht in Art. 26 Nummer 5 ferner vor, die in § \r\n168 Abs. 1 TKG enthaltene doppelte Meldepflicht von Vorfällen (Mel\u0002dung sowohl gegenüber dem BSI als auch der BNetzA) fortzuschrei\u0002ben. Wir plädieren für eine Abschaffung der doppelten Meldepflicht, \r\nda diese in der Praxis zu unverhältnismäßigen administrativen Mehr\u0002aufwänden führt. Im Sinne eines Single Point of Contact-Prinzips soll\u0002ten Telekommunikationsunternehmen ihren Meldepflichten durch eine \r\nzentrale Meldung an die BNetzA nachkommen können. \r\n(5) Klar definierte und faire Verantwortlichkeiten\r\nVom NIS2UmsuCG erfasste Unternehmen sind auf eindeutige und in \r\nder Praxis umsetzbare Vorgaben in Bezug auf das Risikomanage\u0002ment angewiesen. Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 \r\nAbs. 2 BSIG-neu umfassen explizit auch die „Sicherheit der Liefer\u0002kette“. In der Praxis muss hierbei unbedingt eine faire Verteilung von \r\nVerantwortlichkeiten entlang von Lieferketten sichergestellt werden. \r\nInsbesondere dürfen Unternehmen nicht für Sicherheitsaspekte ent\u0002lang der Lieferkette in die Verantwortung genommen werden, die au\u0002ßerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen. In der Gesetzesbe\u0002gründung zu § 30 Abs. 2 wird zudem darauf verwiesen, dass Einrich-\r\n6\r\ntungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherheit der Liefer\u0002kette auch Aspekte wie die „Gesamtqualität der Produkte“ oder die \r\n„Cybersicherheitspraxis“ ihrer Anbieter und Diensteanbieter berück\u0002sichtigen müssen. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbe\u0002griffe, die die Umsetzung der Vorgaben zur Sicherheit der Lieferkette \r\nzusätzlich erschweren.\r\nArt. 26 Nummer 3 NIS2UmsuCG-E sieht vor, die Risikomanagement\u0002maßnahmen des § 30 BSIG-neu ins TKG (durch Anpassung des § \r\n165 TKG) aufzunehmen. Mit Blick auf die vorgesehenen Anforderun\u0002gen zur Lieferkettensicherheit sollte auch an dieser Stelle sicherge\u0002stellt werden, dass es zu einer fairen Verteilung von Verantwortlich\u0002keiten entlang der Lieferkette kommt und dass unbestimmte Rechts\u0002begriffe möglichst konkretisiert werden. \r\nUnklar ist aus unserer Sicht zudem grundsätzlich, wie die geplanten \r\nRegelungen zur Lieferkettensicherheit Fallkonstellationen mitberück\u0002sichtigen, in denen externe Dienstleister für vom NIS2UmsuCG er\u0002fasste Unternehmen operative Cybersicherheitsmaßnahmen durch\u0002führen. \r\n(6) Eindeutige Begriffsdefinitionen \r\nDie im Regierungsentwurf in § 2 BSIG-neu legaldefinierten Begriffe \r\n„Cloud-Computing-Dienst“ und „Rechenzentrumsdienst“ bedürfen aus \r\nunserer Sicht nach wie vor einer klareren Abgrenzung, etwa mit Blick \r\nauf die Einordnung von Infrastructure-as-a-Service-Diensten, um \r\nRechtsunsicherheiten auf Seiten der Unternehmen zu vermeiden. \r\n7\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 28 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und über 39 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein \r\nführender europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet \r\nist eine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 11.000 Mitarbeitenden. \r\nNeben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, \r\nGMX, WEB.DE, IONOS, STRATO und 1&1 Versatel steht United \r\nInternet für herausragende Operational Excellence.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | 030 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nOliver Klein, Senior Public Affairs Manager\r\noklein@united-internet.de | 030 200093 8825\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932\r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008455","regulatoryProjectTitle":"Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für einen beschleunigten Netzausbau im TK-NABEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/02/391564/Stellungnahme-Gutachten-SG2412270011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Oktober 2024\r\nHANDREICHUNG ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR \r\nBESCHLEUNIGUNG DES AUSBAUS VON\r\nTELEKOMMUNIKATIONSNETZEN (TK-NETZAUSBAU\u0002BESCHLEUNIGUNGS-GESETZ)\r\nWie in der Gigabitstrategie angekündigt, will die Bundesregierung den \r\nAusbau von Telekommunikationsnetzen beschleunigen. Hierfür \r\nwurde ein grundsätzlich begrüßenswerter Entwurf (TK-Netzausbau\u0002Beschleunigungs-Gesetz) vorgelegt, welcher als Artikelgesetz Ände\u0002rungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorsieht. Im Folgenden \r\nwird auf Punkte eingegangen, die für die 1&1 Gruppe in diesem Zu\u0002sammenhang von zentraler Bedeutung sind.\r\n1. ÜBERRAGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE, § 1 ABS. 1 TKG NEU\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass in § 1 Abs. 1 TKG, und damit an \r\nhervorgehobener Stelle, festgelegt werden soll, dass der Netzausbau \r\nim überragenden öffentlichen Interesse ist. Dies ist zur Beschleuni\u0002gung des Glasfasernetzausbaus und zur Erreichung des im Koaliti\u0002onsvertrag verankerten Gigabitziele dringend geboten.\r\nGeändert werden sollte in den vorgeschlagenen Sätzen jedoch so\u0002wohl die zeitliche Befristung der Regelung im künftigen Satz 2 des \r\nAbsatzes 1 auf den 31.12.2030, als auch die sachlich unbegründete \r\nEinschränkung des Anwendungsbereichs im künftigen Satz 3 des Ab\u0002satzes 1 auf den Mobilfunkausbau. \r\nSowohl der Glasfaserfestnetz- als auch der Mobilfunknetzausbau \r\nsind nur temporäre Maßnahmen mit minimalinvasiven Auswirkungen, \r\nwelche nach Abschluss der Baumaßnahmen keinerlei Beeinträchti\u0002gung für die Natur haben. Trotz der grundsätzlichen Bedeutung natur\u0002schutzrechtlicher Belange, sollten diese vor dem Hintergrund der Art \r\n2\r\nund Weise, wie Gigabitnetze errichtet werden und aufgrund der über\u0002ragenden Bedeutung dieser neuen Netze dem „überragenden öffentli\u0002chen Interesse“ nachgelagert werden.\r\nEine Gleichbehandlung von Mobilfunk- und Glasfaserausbau ist dabei \r\nauch unabdingbar, um die Ziele der Gigabitstrategie mit flächende\u0002ckenden Glasfaseranschlüssen und den neuesten Mobilfunkstan\u0002dards bis zum Jahr 2030 – gerade auch in ländlichen Gebieten - zu\r\nerreichen.\r\n2. NACHTRÄGLICHE MISSBRAUCHSPRÜFUNG, § 46 TKG\r\nWir begrüßen die geplante Anpassung des § 46 TKG im Rahmen des \r\nTK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes, um Regelungslücken \r\nzum Schutz des Wettbewerbs zu schließen. Es bedarf hier allerdings \r\nnoch einer weiteren Anpassung, welche die Antragsrechte der Wett\u0002bewerber bezüglich der Überprüfung der Entgelte, die das markt\u0002mächtige Unternehmen für den Vorleistungszugang fordert, betrifft. \r\nDerzeit können Wettbewerber lediglich als „Hinweisgeber“ fungieren \r\nund eine Überprüfung der Entgelte anregen, wenn diese keinen fairen \r\nWettbewerb mehr ermöglichen. Ein Antragsrecht darauf, dass die \r\nBNetzA ein Überprüfungsverfahren eröffnet, gibt es jedoch derzeit \r\nnicht. Die Entscheidung liegt alleinig bei der BNetzA und kann ge\u0002richtlich nicht überprüft werden. Dies ist insbesondere dann ein Prob\u0002lem, wenn der „Hinweisgeber“ die Auffassung vertritt, dass die \r\nBNetzA den angezeigten Sachverhalt nicht vollumfänglich oder nicht \r\nrichtig erfasst hat.\r\nEine Anpassung ist gerade aufgrund des Bedeutungsgewinns der \r\nMissbrauchsprüfung geboten. Während in der Vergangenheit Ent\u0002gelte im Detail durch die BNetzA geprüft wurden, verzichtet die Be\u0002hörde nach Einführung von „Regulierung light“ weitestgehend auf \r\neine vertiefte behördenseitige Entgeltprüfung. Das marktmächtige \r\nUnternehmen wurde damit geradezu klammheimlich bei der Entgelt\u0002gestaltung aus der Regulierung entlassen – obwohl weder die Markt\u0002gegebenheiten noch der europäische Rechtsrahmen dafürsprechen.\r\nEine Regelung, nach der Zugangsnachfrager die Entgeltüberprüfung \r\nbei der BNetzA beantragen können, ist zum Schutz der Wettbewerber \r\nzwingend geboten. Das derzeitige Hinweisgebersystem zur Prüfung \r\nder Entgelte ohne Antragsrecht der Marktbeteiligten ist de facto wir\u0002kungslos. Mit einem Antragsrecht im § 46 TKG würden die Wettbe\u0002werber bezüglich des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtsschutzes \r\n3\r\nmit den regulierten Unternehmen gleichgestellt und besser vor miss\u0002bräuchlicher Preisgestaltung geschützt.\r\n3. ZENTRALE INFORMATIONSSTELLE, § 78 TKG NEU\r\nDie Regelungen zur zentralen Informationsstelle des Bundes sind \r\nausdrücklich zu begrüßen und bedürfen keinerlei Änderungen oder \r\nAnpassungen. Die Regelungen sind geeignet, um den Infrastruktur\u0002ausbau durch Synergien zu beschleunigen.\r\nGelegentliche Forderungen nach Einführung einer dezentralen Orga\u0002nisation für dezentrale Infrastrukturatlanten würde gravierende Folgen \r\nwie den Kontrollverlust der Aufsichtsbehörde über Datenqualität und \r\nDatenumfang sowie insbesondere eine Verschlechterung des Zu\u0002gangs zur Informationsbeschaffung (Datenzugriff) für den kooperati\u0002ven und kosteneffizienten Netzausbau auch durch Mitnutzung beste\u0002hender Infrastrukturen mit sich bringen. Der bestehende Regelungs\u0002vorschlag ist mehr als hinreichend, um Datensicherheit zu gewähr\u0002leisten.\r\n4. MIGRATION VON HERKÖMMLICHEN INFRASTRUKTUREN, § 34 TKG \r\nEs besteht kein Grund den bestehenden § 34 TKG im TK-Netzaus\u0002bau-Beschleunigungs-Gesetz zu ändern!\r\nDie durch einige ausbauende Unternehmen begehrte Veranlassung \r\neiner Abschaltung des Telekom-Kupfernetzes zu Gunsten alternativ \r\nausbauende Glasfaseranbieter ist abzulehnen, da dies gravierenden \r\nAuswirkungen auf Unternehmen hätte, die in langfristigen Beziehun\u0002gen Vorleistungen der Telekom beziehen und darüber Endkunden \r\nversorgen.\r\nBei der Verleihung einer solchen Entscheidungskompetenz an Netz\u0002betreiber ohne eigenes reguliertes Kupfernetz bestehen starke Be\u0002denken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da hier\u0002mit massive Eingriffe sowohl in die Eigentums- und Berufsfreiheit des \r\nregulierten Unternehmens als auch in die Berufsfreiheit der Bezieher \r\nvon regulierten Vorleistungen einhergehen würden. \r\nDarüber hinaus ergibt sich ein erhebliches wettbewerbliches Risiko \r\nfür alle Vorleistungsabnehmer und deren Endkunden, welche nur von \r\neinem funktionierenden Wettbewerb profitieren können. Viele Glasfa\u0002serausbauer fördern heute bereits durch faire, freiwillige Open Ac\u0002cess Verträge eine freiwillige Migration auf ihre Netze. Die 1&1 \r\n4\r\nGruppe ist hierbei einer der größten Open Access Nachfrager in \r\nDeutschland. Sobald ausbauende Unternehmen aber ein Recht be\u0002kommen, eine Migration auf ihre Netze zu erzwingen, fehlt der Anreiz \r\nzu einem kooperativen Verhalten, da auf diese Weise Monopolrendi\u0002ten erzielbar sind. Der funktionale Wettbewerb kommt folglich zu Las\u0002ten der Endkunden zum Erliegen.\r\nAnzumerken ist, dass in § 34 TKG festgelegte Migration nicht ver\u0002gleichbar mit den Forderungen der nicht marktmächtigen Unterneh\u0002men ist. Der § 34 TKG regelt den Übergang bei einem auf beiden \r\nNetzen (Kupfer und Glasfaser) regulierten Unternehmen, d.h. Wettbe\u0002werbsprobleme aufgrund von Marktmacht wurden bereits festgestellt \r\nund werden durch Regulierung fortwährend korrigiert. Den einmaligen \r\nSonderfall des Übergangs von einem regulierten Netz auf ein ande\u0002res kannte der vorherige Rechtsrahmen nicht - § 34 TKG schließt \r\ndiese Lücke.\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 28 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und über 39 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein füh\u0002render europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist \r\neine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 11.000 Mitarbeitenden. Ne\u0002ben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, GMX, \r\nWEB.DE, IONOS, STRATO, mail.com, world4you, fasthosts, arsys, \r\nhome.pl und 1&1 Versatel steht United Internet für herausragende \r\nOperational Excellence.\r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | +49 30 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Str. 7, 10249 Berlin\r\nBenedikt Großmann, Senior Public Affairs Manager\r\nbgrossmann@united-internet.de | +49 30 200093 8827\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nFlorian Möhle, Public Affairs Manager \r\nfmoehle@united-internet.de | +49 30 200093 8824\r\nOtto-Ostrowski-Str. 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008455","regulatoryProjectTitle":"Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für einen beschleunigten Netzausbau im TK-NABEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/24/391566/Stellungnahme-Gutachten-SG2412300027.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"November 2024\r\nUNITED INTERNET ALS MOTOR FÜR DIGITALE SOUVERÄNITÄT\r\nDigitale Infrastruktur | Cloud Computing | Datenpolitik | Schlüsseltechnologien\r\nDigitale Souveränität ist eine entscheidende Voraussetzung, um im digitalen Zeitalter den wirt\u0002schaftlichen Wohlstand, die nationale Sicherheit sowie den Schutz von Grundrechten zu ge\u0002währleisten. Die Stärkung der digitalen Souveränität muss besonders aufgrund aktueller geo\u0002politischer Herausforderungen weit oben auf der politischen Agenda stehen und mit Hochdruck \r\nvorangetrieben werden. Als führender Anbieter von Internetdienstleistungen in Deutschland \r\nträgt United Internet maßgeblich zur digitalen Souveränität des Landes bei und ist ein unver\u0002zichtbarer Partner auf dem Weg zu einem starken und digitalen Deutschland. \r\nDurch den Einsatz der innovativen Open-RAN-Technologie im 1&1-Mobilfunknetz setzen wir \r\nneue Maßstäbe im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und machen uns in diesem \r\nsensiblen Bereich unabhängig von dominierenden einzelnen Netzausrüstern. Im Festnetz \r\nstellt 1&1 Versatel eines der leistungsfähigsten und modernsten Glasfasernetze Deutschlands\r\nbereit. Mit den Marken WEB.DE und GMX steht United Internet für sichere Kommunikation \r\nund verantwortungsvollen Datenschutz „Made in Germany“. Die innovativen und vertrauens\u0002würdigen Cloud-Lösungen von IONOS erfüllen zudem höchste Sicherheits- und Souveräni\u0002tätsanforderungen. \r\nDiese Verpflichtung zu hohen Sicherheitsstandards macht United Internet zu einem vertrau\u0002enswürdigen Partner für Privatkunden, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung. United \r\nInternet steht im Zentrum der Bemühungen, die digitale Souveränität Deutschlands zu stärken. \r\nDurch den Aufbau unabhängiger Infrastrukturen, den Schutz von Daten und die Förderung von \r\nInnovationen trägt das Unternehmen dazu bei, Deutschland für die digitale Zukunft zu rüsten. \r\nFür die Bundestagswahl 2025 ist es unerlässlich, die Bedeutung der digitalen Souveränität \r\nanzuerkennen und Unternehmen zu unterstützen, die diese Vision aktiv vorantreiben. Ein star\u0002kes, unabhängiges und sicheres digitales Deutschland ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen \r\nZukunft.\r\n__________________________\r\nDeutschland zu einem führenden und souveränen Digitalstandort entwickeln\r\nHandlungsempfehlungen zur Bundestagswahl 2025\r\nHiesige Unternehmen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der digitalen Souve\u0002ränität, sind dabei jedoch auf innovationsfreundliche und wettbewerbsfähige Rahmenbedin\u0002gungen angewiesen. Erforderlich sind daher die richtigen politischen Weichenstellungen, um \r\ndie technologische Unabhängigkeit Deutschlands zu stärken, innovative digitale Lösungen \r\n„Made in Germany“ zu fördern und den Schutz der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern\r\nzu gewährleisten. Aus Sicht von United Internet bedarf es dafür umfassender Maßnahmen in \r\nverschiedenen Handlungsfeldern, die wir im vorliegenden Papier zur Bundestagswahl 2025 \r\nkompakt zusammengefasst haben. \r\nDIGITALE INFRASTRUKTUR\r\n▪ Open-RAN-Netzarchitektur fördern\r\nGrundlage zur Reduzierung von Abhängigkeiten bei Mobilfunknetzen sind herstellerunab\u0002hängige Antennennetze (Open RAN) und modulare, softwarebasierte und auf Standard\u0002schnittstellen ausgerichtete Netzarchitekturen. Zur Förderung eines Innovationsökosys\u0002tems sollten die politischen Weichen gestellt werden, um Innovationen in den zu Grunde \r\nliegenden Technologien und standardisierten Architekturprinzipien weiter konsequent und \r\nambitioniert zu fördern. \r\n▪ Infrastrukturausbau beschleunigen\r\nLangwierige Genehmigungsprozesse verzögern maßgeblich den zügigen Ausbau der Te\u0002lekommunikationsinfrastruktur in Deutschland. Um die Potenziale zur Beschleunigung des \r\nAusbaus gezielt zu nutzen, sollte der Bund auf eine einheitliche Erweiterung der Geneh\u0002migungsfreiheit (z.B. über die Musterbauordnung) hinwirken. Zudem sollte auf eine kon\u0002sequente Umsetzung der im November 2023 im Rahmen des Paktes zur Planungs-, Ge\u0002nehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern beschlosse\u0002nen Maßnahmen hingewirkt werden. \r\n▪ Förderung des gemeinsamen Ausbaus\r\nNicht überall sind parallele Infrastrukturen wirtschaftlich zu betreiben oder ökologisch \r\nnachhaltig zu realisieren. Daher sollte ein kooperativer Bau neuer Infrastrukturen sowie \r\neine gemeinsame Nutzung bereits bestehender Infrastrukturen gefördert werden, wo im\u0002mer dies wirtschaftlich und technisch möglich ist. Durch Nutzung vorhandener Infrastruk\u0002turen, wie Leerrohre und unbeleuchtete Glasfasern zu marktgerechten Preisen, können \r\ngroßflächiger Wettbewerb und Innovation zudem bestmöglich gewährleistet werden.\r\n▪ Wettbewerb sicherstellen\r\nDie kontinuierliche Förderung des Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt muss in der \r\nkommenden Legislaturperiode primäre Aufgabe sein. Die Förderung wettbewerbsfähiger \r\nMärkte, kombiniert mit wirksamen Ex-ante-Regulierungsmaßnahmen, war und ist die trei\u0002bende Kraft für Investitionen, Innovation und Verbrauchervorteile im Telekommunikations\u0002markt. Wettbewerb fördert Innovation sichert die Chancengleichheit für Unternehmen, ver\u0002hindert monopolistische Strukturen und stärkt die digitale Souveränität. Der Ausbau von \r\n5G/6G-Netzen und digitaler Infrastruktur muss unter fairen Rahmenbedingungen erfolgen, \r\nbei denen auch kleinere Anbieter wettbewerbsfähig bleiben. Die Politik muss Open Access \r\nauf allen Wertschöpfungsstufen aktiv einfordern. United Internet ist mit 1&1 angetreten, \r\nden Wettbewerb im deutschen Mobilfunkmarkt zu beleben. Im Sommer 2019 erwarb das \r\nUnternehmen im Rahmen einer Auktion Frequenzen, um ein modernes 5G-Mobilfunknetz \r\naufzubauen. Für Deutschland hat der Erwerb des 5G-Spektrums durch 1&1 den Weg ge\u0002ebnet, wieder über ein viertes Mobilfunknetz zu verfügen, was dem Status in anderen G7-\r\nNationen und großen EU-Ländern entspricht. \r\nCLOUD COMPUTING\r\n▪ Stärkere Nutzung des Nachfragepotenzials des öffentlichen Sektors\r\nÖffentliche Auftraggeber müssen stärker als Abnehmer souveräner Cloud-Lösungen auf\u0002treten, damit diese schneller skalieren und langfristig am Markt bestehen können. Um In\u0002vestitionssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten, muss die öffentliche Verwaltung \r\nihre Anforderungen an Cloud-Provider frühzeitig festlegen. Zudem sollten Souveränitäts\u0002kriterien in die Anforderungskataloge öffentlicher Bedarfsträger mit aufgenommen werden, \r\num sensible Daten angemessen vor Drittstaatenzugriffen zu schützen und die digitale \r\nSouveränität im Cloud-Bereich nachhaltig zu stärken. \r\n▪ Förderung von Leuchtturmprojekten und Cloud-Technologien\r\nMit dem Important Project of Common European Interest für den Bereich „Next Generation \r\nCloud Infrastructure and Services“ (IPCEI CIS) sowie verschiedenen Förderprojekten zum \r\nAufbau sektorspezifischer Datenräume wurden von der Bundesregierung sowie weiteren \r\nEU-Mitgliedsstaaten wichtige Initiativen ins Leben gerufen, die in den kommenden Jahren \r\nweiterentwickelt und kontinuierlich mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattet wer\u0002den sollten. Zudem gilt es, die Förderung souveräner nationaler KI-Lösungen auszuwei\u0002ten. Entsprechende Leuchtturmprojekte und Initiativen leisten einen wichtigen Beitrag, um \r\ndie Technologiekompetenz Europas zu stärken und die Mehrwerte europäischer Alterna\u0002tiven zu den Angeboten der US-amerikanischer Hyperscaler aufzuzeigen. \r\n▪ Europäische Initiativen stärken\r\nUm im Wettbewerb mit anderen führenden Innovationsräumen mithalten zu können,\r\nkommt es entscheidend darauf an, in Europa vorhandene Kompetenzen und Ressourcen \r\nzu bündeln. Die Bundesregierung sollte europäische Maßnahmen zur Stärkung europäi\u0002scher Cloud-Provider auch zukünftig aktiv unterstützen und darauf hinwirken, dass ge\u0002meinsame europäische Initiativen weiter gestärkt werden. Von zentraler Bedeutung sind \r\ndabei u.a. Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Souveränität Europas, beispielsweise \r\ndurch die Aufnahme von Souveränitätskriterien in das EU Cloud Scheme (EUCS). Die \r\nPolitik ist gefordert, den Cloud-Standort Europa zu stärken und die Entwicklung souverä\u0002ner Angebote zu fördern. Um ein Höchstmaß an digitaler Souveränität zu erreichen, soll\u0002ten europäische Cloud-Anbieter in Multi-Cloud-Strategien eine Schlüsselrolle spielen. Zur \r\nGewährleistung der Interoperabilität müssen gemeinsam einheitliche Standards entwi\u0002ckelt und umgesetzt werden.\r\n▪ Wettbewerbsfähigkeit von Rechenzentren stärken:\r\nRechenzentrumsbetreiber in Deutschland sind auf wettbewerbsfähige Rahmenbedingun\u0002gen angewiesen. Dazu zählen insbesondere wettbewerbsfähige Energiekosten sowie \r\nschnelle und unbürokratische Planungs- und Genehmigungsprozesse. Hier besteht drin\u0002gender Handlungsbedarf, denn bereits heute findet eine Verlagerung von Rechenzentren\u0002Kapazitäten und -Arbeitsplätzen ins Ausland statt. Bei der Konzeption energiepolitischer \r\nMaßnahmen sollten daher immer auch die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit \r\nder Digitalwirtschaft mitberücksichtigt werden.\r\nDATENPOLITIK\r\n▪ Prinzip des ermöglichenden Datenschutzes umsetzen\r\nDie Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird den Anforderungen der modernen Da\u0002tenökonomie nicht gerecht. Ein auf europäischen Werten basierendes Datenökosystem \r\nkann in Deutschland und Europa nur entstehen, wenn Unternehmen sich nicht länger nur \r\nder Datensparsamkeit, sondern auch der wertschöpfenden Datennutzung verpflichtet füh\u0002len. Erforderlich ist daher ein ermöglichender Datenschutz, der Innovationen nicht aus\u0002bremst und die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen sicher\u0002stellt. Nur auf diese Weise können innovative europäische Angebote, die ein hohes Niveau \r\nan Datenschutz für die Anwenderinnen und Anwender gewährleisten, langfristig am Markt \r\nbestehen. \r\n▪ Ökosystem für Digitale Identitäten aufbauen\r\nDigitale Identitäten sind ein zentraler Enabler der digitalen Transformation von Staat, Wirt\u0002schaft und Gesellschaft. Mit der novellierten eIDAS 2.0-Verordnung ist im Mai 2024 ein \r\nneuer Rechtsrahmen für digitale Identitäten in Europa in Kraft getreten, der in den Mit\u0002gliedsstaaten der EU umgesetzt werden muss. Nun gilt es, ein innovatives und von einer \r\nbreiten Akzeptanz getragenes Ökosystem für digitale Identitäten in Deutschland aufzu\u0002bauen. Das Ökosystem sollte auf einem offenen Ansatz basieren, der auf einer Koexistenz \r\nvon staatlichen und privatwirtschaftlichen Wallets basiert. Vorhandene Reichweiten und \r\nInfrastrukturen der Privatwirtschaft wie etwa E-Mail-Konten oder Login-Dienste (z.B. \r\nnetID) sollten dabei berücksichtigt und integriert werden. Auf Basis einheitlicher Zertifizie\u0002rungsanforderungen kann dadurch ein offenes Ökosystem für digitale Identitäten entste\u0002hen, das Innovationen befördert und von den Nutzerinnen und Nutzern akzeptiert und \r\nregelmäßig genutzt wird. \r\n▪ Rechtssicherheit und Wahlfreiheit beim Einwilligungsmanagement \r\nMit dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TTDDG) wurde die \r\nGrundlage für Dienste zur Einwilligungsverwaltung geschaffen, die den Selbstdatenschutz \r\nder Nutzerinnen und Nutzer stärken sollen. Bei der Umsetzung muss einerseits sicher\u0002gestellt werden, dass die vorgenommenen Einwilligungen von Browsern akzeptiert wer\u0002den und Nutzer geräteübergreifend durch ein automatisiertes Verfahren Einwilligungen für \r\nbestimmte Verarbeitungszwecke verwalten können. Die Einwilligungsverwaltung muss \r\nzudem auf einem freiwilligen Ansatz basieren und Anbietern von digitalen Diensten Wahl\u0002freiheit überlassen, ob entsprechende Dienste in ihre digitalen Angebote eingebunden \r\nwerden sollen oder nicht. Dabei muss größtmögliche Rechtssicherheit sowie eine euro\u0002päische Anschlussfähigkeit sichergestellt werden. Darüber hinaus benötigen Unterneh\u0002men Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Pay-or-consent-Modellen („Pay \r\nor Okay“), die für Anbieter redaktioneller Webangebote – oder anderer, kostenloser digi\u0002taler Dienstleistungen – essenziell sind.\r\n▪ Fragmentierung von Aufsichtsstrukturen vermeiden\r\nInfolge der Umsetzung europäischen Rechts in Deutschland (z.B. des AI Acts) dürfen die \r\nAufsichtsstrukturen für Unternehmen der Digitalwirtschaft nicht noch weiter fragmentiert\r\nwerden. Klare, überschneidungsfreie und an bestehenden Zuständigkeitsbereichen orien\u0002tierte Aufsichtsstrukturen leisten einen wichtigen Beitrag, um unnötige bürokratische \r\nMehrbelastungen zu vermeiden.\r\nDIGITALE SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN\r\n▪ Förderung digitaler Schlüsseltechnologien \r\nUm Deutschland im internationalen Wettbewerb zukunftsfähig zu machen, ist es entschei\u0002dend, digitale Schlüsseltechnologien gezielt zu fördern. Dazu zählen insbesondere Künst\u0002liche Intelligenz, Quantencomputing, 5G/6G-Netze und Cybersicherheitslösungen. Diese \r\nTechnologien sind nicht nur Motoren für Innovation und Wirtschaftswachstum, sondern \r\nauch zentral für die Sicherung digitaler Souveränität. Die Förderung entsprechender \r\nSchlüsseltechnologien ist unerlässlich, um nicht in strategische Abhängigkeiten zu gera\u0002ten und die digitale Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands langfristig zu\r\nsichern. Staatliche Investitionen spielen dabei eine entscheidende Rolle, um die For\u0002schung, Entwicklung und Umsetzung dieser Technologien zu beschleunigen und im inter\u0002nationalen Wettbewerb mit anderen führenden Innovationsräumen nicht abgehängt zu \r\nwerden. Auch der flächendeckende Ausbau von 5G/6G-Netzen und Rechenzentren ist \r\nessenziell, um die Basis für eine erfolgreiche digitale Transformation von Staat, Wirtschaft \r\nund Gesellschaft zu schaffen. Entlang dieser Maßnahmen kann Deutschland langfristig \r\nseine Rolle als Innovationsstandort behaupten und den digitalen Wandel erfolgreich ge\u0002stalten. \r\n▪ Investitionen in souveräne europäische KI-Lösungen\r\nKünstliche Intelligenz ist eine zentrale Zukunftstechnologie, die bereits jetzt in vielen Sek\u0002toren zum Einsatz kommt und perspektivisch in praktisch allen Lebensbereichen Anwen\u0002dung finden wird. Die öffentliche Debatte über KI fokussiert häufig einseitig auf Risiken, \r\ndie mit dem Einsatz von KI verbunden sein können. Die hohen Innovationspotenziale von \r\nKI, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit und Nachhaltigkeit, finden hingegen oft \r\nzu wenig Beachtung. Dabei stellt die Möglichkeit, die mit KI verbundenen Potenziale zu \r\nheben, eine wesentliche Voraussetzung dar, um als Innovationsstandort Europa im inter\u0002nationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Um das europäische KI-Ökosystem zu \r\nstärken, bedarf es zum einen umfassender öffentlicher Investitionen im Bereich KI, etwa \r\nin Form von staatlichen Abnahmegarantien für souveräne europäische KI-Lösungen oder \r\nProgrammen zur Förderung von KI „Made in Europe“. Die Bundesregierung muss sich \r\nzudem aktiv dafür einsetzen, dass der durch den europäischen AI Act geschaffene \r\nRechtsrahmen für den Einsatz von KI in Europa schnellstmöglich durch die Erarbeitung \r\nvon Standards und Durchführungsrechtsakten konkretisiert wird, damit europäische Un\u0002ternehmen die Vorgaben rechtssicher anwenden können.\r\n▪ Open Source fördern\r\nUm unabhängiger von außereuropäischen Anbietern zu werden und auf diese Weise die \r\ndigitale Souveränität Europas zu stärken, ist die Entwicklung wettbewerbsfähiger digitaler \r\nAnwendungen und Technologien „Made in Europe“ von zentraler Bedeutung. Einen wich\u0002tigen Beitrag dazu leisten offene Standards (Open Source). Diese befördern die Wahlfrei\u0002heit des Verbrauchers, weil sie Lock-in-Effekte reduzieren und die Interoperabilität von \r\nDiensten erhöhen. Außerdem fördern sie die Wettbewerbsfähigkeit und ermöglichen Part\u0002nerschaften, was Deutschland und Europa die Chance bietet, den technischen Rückstand \r\ngegenüber den USA und China aufzuholen.\r\nÜBER UNITED INTERNET\r\nDie United Internet AG ist mit über 28 Mio. kostenpflichtigen Kundenverträgen und rund 39\r\nMio. werbefinanzierten Free-Accounts ein führender europäischer Internet-Spezialist. Kern \r\nvon United Internet ist eine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit 11.000 Mitarbeitenden. Neben \r\neiner hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, GMX, WEB.DE, IONOS, STRATO \r\nund 1&1 Versatel steht United Internet für herausragende Operational Excellence. \r\nANSPRECHPARTNER\r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs\r\nmpohl@united-internet.de | +49 30 200093 8820\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nOliver Klein, Senior Public Affairs Manager\r\noklein@united-internet.de | +49 30 200093 8825\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nBenedikt Großmann, Senior Public Affairs Manager\r\nbgrossmann@united-internet.de | +49 30 200093 8827\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nKatharina Linner, Senior Public Affairs Managerin\r\nklinner@united-internet.de | +49 30 200093 8828\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nFlorian Möhle, Public Affairs Manager\r\nfmoehle@united-internet.de | +49 30 200093 8824\r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin\r\nLobbyregister R001932\r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018739","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Beschleunigung des Netzausbaus im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/8e/624220/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300272.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2025 \r\nHANDREICHUNG ZU DEN ECKPUNKTEN DES BMDS FÜR EIN GE\u0002SETZ ZUR ÄNDERUNG DES TKG UND ZUR VERBESSERUNG DER \r\nTELEKOMMUNIKATIONSRECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN \r\nFÜR DEN TK-NETZAUSBAU \r\nDie vorgelegten Eckpunkte stellen eine wichtige Grundlage dar, um \r\nden Ausbau moderner Telekommunikationsnetze zu beschleunigen, \r\nfaire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und die Digitalisierung \r\nin Deutschland voranzutreiben. United Internet mit der 1&1 AG (u.a. \r\n1&1 Telecom GmbH und 1&1 Mobilfunk GmbH) sowie die 1&1 Versa\u0002tel GmbH begrüßt die Eckpunkte ausdrücklich, damit Deutschland bei \r\nder Digitalisierung nicht den Anschluss verliert. \r\nFairer Zugang zu Glasfasernetzen \r\nMit einem der größten Glasfasernetze in Deutschland und mit lang\u0002jähriger Erfahrung im offenen sowie dem regulierten Netzzugang se\u0002hen wir die Notwendigkeit, dass die anstehende TKG-Novelle klare \r\nRegelungen schafft. Der Ausbau der digitalen Infrastruktur darf nicht \r\ndurch die Marktmacht einzelner Anbieter behindert werden. Es \r\nbraucht faire Zugangsbedingungen, die allen Wettbewerbern gleiche \r\nChancen bieten, Innovation ermöglichen und so die Dynamik des \r\nNetzausbaus sichern. \r\nMobilfunkausbau erleichtern \r\nAls erster Netzbetreiber Europas betreiben wir ein vollständig virtuali\u0002siertes 5G-Mobilfunknetz auf Basis der neuartigen Open-RAN-Tech\u0002nologie. Hier gilt es, zentrale Hürden im Ausbau von Mobilfunkinfra\u0002struktur zu senken. \r\n2 \r\n1. WETTBEWERBLICHER ZUGANG ZUR NETZEBENE 3 UND NETZ\u0002EBENE 4 \r\nEin zentrales Element bei der Errichtung von Glasfasernetzen ist der \r\nAufbau und wettbewerbliche Zugang zur Netzebene 4 (Inhausverka\u0002belung) und zur Netzebene 3 (letzte Meile bis ins Gebäude). Das Ge\u0002lingen des Glasfaserausbaus hängt maßgeblich davon ab, dass diese \r\nEbenen diskriminierungsfrei genutzt werden können. Wenn einzelne \r\nAnbieter die Möglichkeit haben, die Nutzung durch andere Unterneh\u0002men einzuschränken oder überhöhte Entgelte durchzusetzen, leidet \r\nnicht nur der Wettbewerb, sondern auch die Dynamik des Ausbaus. \r\nInsbesondere die aktuelle „Regulierung light“ der BNetzA hat sich \r\nüber Jahre in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie bietet ange\u0002sichts des marktmächtigen Akteurs keinen ausreichenden Schutz vor \r\nMissbrauch. Die Folge sind intransparente Bedingungen, hohe Preise \r\nund ein erschwerter Zugang. Dies geht zu Lasten des Wettbewerbs \r\nund damit zu Lasten der Endkunden. Die Endkunden konnten, auf\u0002grund des mangelnden Wettbewerbs bisher nicht von Glasfaserange\u0002boten überzeugt werden, wie die niedrigen Absatzzahlen zeigen. \r\nRegulierung light \r\nSeit 2021 verfolgt die BNetzA das Konzept einer „Regulierung light“ \r\nfür den Glasfasermarkt. Ziel sei es, den Ausbau der regulierten Te\u0002lekom zu fördern, indem insbesondere die Vorleistungsentgelte zu \r\ndem Netz der Telekom nicht mehr im Detail auf ihre Richtigkeit ge\u0002prüft werden (Ex-ante-Entgeltregulierung). Die Behörde behauptet, \r\ndass damit zudem der Ausbau durch andere Anbieter erleichtert \r\nwerden würde (BNetzA PM 11.10.2021). In der Praxis begünstigt \r\nder „Regulierung light“ Ansatz jedoch vor allem die Telekom, wäh\u0002rend Zugangsnachfrager und alternative Ausbauer benachteiligt \r\nwerden. Der Branchenverband VATM kritisierte bereits 2021, dass \r\ndie „Regulierung light“ einseitig Telekom privilegiert und den Wett\u0002bewerb schwächt (VATM PM 11.10.2021). Die aktuellen Marktzah\u0002len 2025 unterstreichen dies. Die Situation für die Wettbewerber \r\nder Telekom wird zunehmend schwieriger. Eine wettbewerbssi\u0002chernde Regulierung – und gerade keine \"Regulierung light\" – ist \r\nfür einen funktionierenden Wettbewerb essenziell (VATM Wo ste\u0002hen wir 2025). Mit der \"Regulierung light\" verfehlt die BNetzA ihre \r\nAufgabe, faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. \r\n\"Regulierung light\" bedeutet in der Praxis, dass das regulierte Un\u0002ternehmen Telekom Leitungen, die Wettbewerber zwingend für ihre \r\n3 \r\nAngebote benötigen, weit über ihre Kosten verkaufen darf. Norma\u0002lerweise dürfte Telekom nur Preise in Rechnung stellen, die Ihre \r\nKosten sowie eine angemessene Marge abbilden – das sieht der \r\nEU-Regulierungsrechtsrahmen vor. Die Idee dahinter ist, dass sich \r\nsolche kostenorientierte Preise im Wettbewerb – also wenn Tele\u0002kom nicht der dominierende Netzbetreiber wäre – von allein her\u0002ausbilden würden. Für die Endkunden bedeutet \"Regulierung light\", \r\ndass sich die Kosten für die Internetnutzung erhöhen, insbeson\u0002dere bei hohen Glasfaser-Bandbreiten. \r\nUnsere Positionen: \r\n Anhebung der Regulierung auf ein den aktuellen Marktbedingun\u0002gen - mit einer immer stärker werdenden Telekom - gerechtes \r\nSchutzniveau. \r\n Verbindliche Regeln für kostenbasierte Entgelte und klare Mitnut\u0002zungsregeln (bspw. für den Leerrohrzugang), um überhöhte Netz\u0002zugangspreise, Monopolstellungen und abgeschottete Infrastruk\u0002turen wirksam zu verhindern. Nur durch planungssichere Zu\u0002gangsbedingungen lässt sich ein Umfeld schaffen, in dem Wett\u0002bewerb funktioniert und Investitionen aller Anbieter in den Netz\u0002ausbau angeregt werden. \r\n Zugangsnachfragenden Unternehmen sind über das TKG das \r\nRecht einzuräumen, die BNetzA bei potentiell überhöhten Vorleis\u0002tungsentgelten (Missbrauchsfall) anzurufen, damit die Behörde \r\nals neutrale dritte Instanz den Sachverhalt prüfen und ggf. auflö\u0002sen kann. Ohne solche Antragsrecht bleibt der in den Eckpunkten \r\nintendierte Wettbewerbsgedanke gegenstandslos. \r\n2. MINDESTSTANDARD FÜR INHAUSVERKABELUNG \r\nDie Ausgestaltung der Netzebene 4 ist für die digitale Zukunft von \r\nzentraler Bedeutung. Die Inhausverkabelung darf nicht zum „Fla\u0002schenhals“ der Digitalisierung werden. Wir setzen uns dafür ein, ei\u0002nen verbindlichen, zukunftssicheren Mindeststandard festzuschrei\u0002ben, der pro Wohn- oder Geschäftseinheit mindestens vier Fasern \r\nsowie ein Zusammenschaltpunkt („Patchfeld“) im Keller vorsieht. \r\nEin solcher Standard ist notwendig, um Redundanz zu gewährleisten, \r\ndie Nutzung durch mehrere Anbieter zu ermöglichen und zusätzliche \r\nDienste wie Smart-Meter-Anbindungen, Gebäudemanagement oder \r\nandere smarte Anwendungen technisch abzusichern. Ohne diesen \r\n4 \r\nMindeststandard besteht die Gefahr, dass die Infrastruktur in Gebäu\u0002den von Beginn an eingeschränkt wird, sodass Wettbewerber ausge\u0002schlossen und zukünftige Anforderungen nicht berücksichtigt werden. \r\nDie Einführung klarer Vorgaben für die Inhausverkabelung schafft \r\nlangfristige Planungssicherheit. Bauträger, Netzbetreiber, Zugangs\u0002nachfrager und Diensteanbieter wissen dadurch, dass die Infrastruk\u0002tur auch in Zukunft ausreichend dimensioniert ist. Damit wird verhin\u0002dert, dass einzelne Anbieter durch exklusive Ausbaurechte oder rest\u0002riktive Vertragskonstruktionen den Wettbewerb blockieren. Für die \r\nWirtschaft bedeutet dies mehr Auswahl, bessere Qualität und zu\u0002kunftsfähige digitale Dienstleistungen. \r\nUnsere Position: \r\n Die Inhaus-Ausstattung sollte mit mindesten vier Fasern je \r\nWohneinheit plus einem Zusammenschaltpunkt im Keller ver\u0002pflichtend sein. \r\n3. NOTWENDIGKEIT KLARER UND VERLÄSSLICHER RAHMENBEDIN\u0002GUNGEN \r\nFür eine erfolgreiche digitale Infrastruktur reicht es nicht, allein Glas\u0002fasernetze zu bauen. Entscheidend ist, dass die Nutzung dieser \r\nNetze offen und fair geregelt ist. Einheitliche Standardangebote und \r\nPreisobergrenzen können die Mitnutzung erheblich vereinfachen. \r\nKlare Regeln verhindern langwierige und konfliktträchtige Verhand\u0002lungen zwischen Anbietern und schaffen einheitliche Bedingungen für \r\nden Markt. Klare Regeln verhindern Ausübung von Monopolmacht \r\nund Durchsetzung von Monopolpreisen oder gar Verhinderung von \r\nZugang. \r\nIn der Praxis dauert es von einer Anfrage bis zu der tatsächlichen \r\nNutzbarkeit der NE4 mehrere Monate, wenn nicht Jahre, sofern noch \r\nein Schlichtungsverfahren vor der BNetzA zwischen Eigentümer der \r\nNE4 und Nachfrager vor der BNetzA durchzuführen ist. Eine solche \r\nVerzögerung ist dem Endkunden nicht zuzumuten. \r\nDie Erfahrung zeigt, dass dort, wo klare und transparente Zugangs\u0002bedingungen gelten, der Wettbewerb floriert und die Kunden von ei\u0002ner größeren Angebotsvielfalt profitieren. Anbieter können auf dieser \r\nGrundlage in Vorleistungsprodukte investieren und eigene Dienste \r\nentwickeln. Das Modell der „Ladder of Investment“, also der schritt\u0002weise steigenden Wertschöpfung von Wettbewerbern, funktioniert \r\n5 \r\nnur, wenn die ersten Stufen – der Zugang zu den Netzen – stabil und \r\nverlässlich sind. \r\nMit der TKG-Novelle bietet sich die Chance, einheitliche und pla\u0002nungssichere Zugangsbedingungen zu schaffen. Diese sind nicht nur \r\nfür die Wettbewerber wichtig, sondern auch für die Gesamtwirtschaft, \r\ndie auf eine leistungsfähige digitale Infrastruktur angewiesen ist. \r\nUnsere Position: \r\n Abgeleitet aus dem Zielbild eines Click & Buy Prozesses, statt \r\naufwendigen Verhandlungsmarathon: Erhebliche Vereinfachung \r\nder Mitnutzung durch einheitliche Standardangebote und Preis\u0002obergrenzen. \r\n4. EUROPÄISCHE ERFAHRUNGEN UND INTERNATIONALE VORBIL\u0002DER \r\nEin Blick nach Europa zeigt, dass Deutschland bei der Nutzung von \r\nGlasfaseranschlüssen im internationalen Vergleich deutlich hinterher\u0002hinkt. Länder wie die Schweiz oder Frankreich haben mit klaren Re\u0002gulierungsansätzen für offene Netze dafür gesorgt, dass die Akzep\u0002tanz neuer Anschlüsse steigt, die Take Rate wächst und der Ausbau \r\ninsgesamt beschleunigt wird. \r\nWettbewerb und Vielfalt bei Anbietern und Produkten führen zu einer \r\nhöheren Nachfrage und tragen dazu bei, dass Investitionen in den \r\nNetzausbau schneller amortisiert werden. Dort, wo Monopolstruktu\u0002ren bestehen bleiben, ist die Nachfrage geringer und der Ausbau ver\u0002zögert sich. \r\nDeutschland darf sich diesen Zustand nicht länger leisten. Um im in\u0002ternationalen Wettbewerb aufzuholen, muss der regulatorische Rah\u0002men so ausgestaltet sein, dass er Wettbewerb, Vielfalt und Innovation \r\nfördert. Die TKG-Novelle sollte daher die Grundlage für ein Marktum\u0002feld schaffen, das den Glasfaserausbau beschleunigt und Deutsch\u0002land die digitale Basis für Wachstum und Modernisierung verschafft. \r\nWir setzen uns nachdrücklich für eine TKG-Novelle ein, die klare und \r\nfaire Zugangsbedingungen zu Glasfasernetzen und Inhausverkabe\u0002lungen schafft. Der Ausbau digitaler Infrastrukturen ist auch ein zent\u0002rales Element der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. \r\nNur wenn alle Anbieter diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen \r\nerhalten, können Investitionen mobilisiert, Innovationen ermöglicht \r\nund die Digitalisierung in allen Regionen des Landes vorangebracht \r\n6 \r\nwerden. Die durch das BMDS vorgeschlagenen Regelungen verfol\u0002gen genau ein solches Zielbild. \r\nDer Gesetzgeber hat jetzt die Chance, die richtigen Weichen zu stel\u0002len. Mit einer Regulierung, die Marktmissbrauch verhindert, Mindest\u0002standards für Inhausverkabelungen sichert und faire Zugangsbedin\u0002gungen festschreibt, kann Deutschland beim Glasfaserausbau an \r\nFahrt gewinnen und die Grundlage für eine erfolgreiche digitale Zu\u0002kunft schaffen. \r\nUnsere Positionen: \r\n Von anderen Ländern lernen: klare Regulierungsansätze für of\u0002fene Netze. \r\n Wettbewerb und Vielfalt bei Anbietern und Produkten zugunsten \r\nder Wahlfreiheit der Endkunden. \r\n5. KUPFER-GLAS-MIGRATION \r\nWir begrüßen, dass das BMDS die Frage der Kupfer-Glas-Migration \r\nvorerst in dem Eckpunktepapier ausspart. Wir stehen für eine freiwil\u0002lige, marktgetriebene Umstellung auf Glasfaser. Kunden sollen sich \r\ndurch bessere Qualität, verlässliche Preise und attraktive Angebote \r\nüberzeugen lassen. Eine Zwangsmigration lehnen wir aus Kunden\u0002und Wettbewerbssicht ab. Statt Stilllegungsdruck braucht es verlässli\u0002che, wettbewerbssichernde Vorleistungsregulierung mit fairen, trans\u0002parenten und nichtdiskriminierenden Konditionen. Echter Wettbewerb \r\nermöglicht attraktive Angebote und damit einen zügigen, vom Kunden \r\nakzeptierten Technologiewechsel. \r\nUnsere Positionen: \r\n Ablehnung einer Zwangsmigration; keine DSL-Abschaltrechte für \r\nalternative Glasfaserausbauer. Die Freiwillige, marktgetriebene \r\nUmstellung auf Glasfaser muss im Fokus stehen. \r\n Ausbauer müssen nachfragegerechten Zugang zu fairen Entgel\u0002ten anbieten, um Wettbewerb, Take Rate und Finanzierung durch \r\nNetzauslastung zu erhöhen. \r\n6. MOBILFUNKAUSBAU ERLEICHTERN \r\nDie geplanten Maßnahmen zur Beschleunigung des Mobilfunkaus\u0002baus sind vollumfänglich zu begrüßen. Insbesondere die priorisierte \r\nAnbindung neuer Standorte an das Stromnetz ist für uns von überaus \r\ngroßer Bedeutung. Als Neueinsteiger in den Mobilfunkmarkt errichten \r\n7 \r\nwir im großen Umfang Antennenstandorte. Eine priorisierte Anbin\u0002dung dieser neuen Standorte an das Stromnetz, kann den Ausbau \r\ndes vierten Netzbetreibers signifikant unterstützen. Zum jetzigen Zeit\u0002punkt dauert die Stromanbindung mehrere Wochen bis Monate. \r\nEbenso sollte die bereits im TK-NABEG vorgesehene Änderung von \r\n§ 154 TKG aufgegriffen werden. Hierdurch wird der erleichterte Zu\u0002gang zu öffentlichen Liegenschaften nicht nur für Small Cells, son\u0002dern für alle Antennenarten auf öffentlichen Liegenschaften ermög\u0002licht. \r\nDie Mitwirkungspflicht der Eisenbahninfrastrukturbetreiber entlang \r\nvon Schienenwegen adressiert zentrale Hürden beim Netzausbau \r\nund schafft die Voraussetzung für eine zukunftsfähige Infrastruktur. \r\nDass das BMDS hieran festhalten möchte ist richtig und begrüßen wir \r\nausdrücklich. \r\nUnsere Positionen: \r\n Priorisierte Anbindung neuer Standorte an das Stromnetz \r\n Erleichterter Zugang für die Errichtung aller Antennenarten auf öf\u0002fentlichen Liegenschaften \r\n Mitwirkungspflicht der Eisenbahninfrastrukturbetreiber bei der Er\u0002richtung von Mobilfunknetzen \r\nÜBER UNITED INTERNET \r\nDie United Internet AG ist mit über 29 Mio. kostenpflichtigen Kunden\u0002verträgen und rund 39 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts ein füh\u0002render europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist \r\neine leistungsfähige „Internet-Fabrik“ mit rund 10.800 Mitarbeitenden. \r\nNeben einer hohen Vertriebskraft über etablierte Marken wie 1&1, \r\nGMX, WEB.DE, IONOS, STRATO und 1&1 Versatel steht United In\u0002ternet für herausragende Operational Excellence. \r\nÜBER 1&1 \r\nDie 1&1 AG mit Sitz in Montabaur ist ein börsennotierter Telekommu\u0002nikationsanbieter und Teil der United Internet Gruppe. \r\nMit Fokus auf den deutschen Markt stärkt 1&1 gezielt die digitale \r\nSouveränität des Landes. 1&1 betreibt als erster Netzbetreiber Euro\u0002pas ein vollständig virtualisiertes 5G-Mobilfunknetz auf Basis der neu\u0002artigen Open-RAN-Technologie – unabhängig, technologieoffen und \r\nbereit für Echtzeitanwendungen der Zukunft. Als viertes Netz steht \r\n8 \r\ndas 1&1 O-RAN für mehr Wettbewerb und Innovation in der deut\u0002schen Mobilfunklandschaft. \r\nNeben einem umfassenden Mobilfunkportfolio bietet 1&1 Breitband\u0002anschlüsse, die auf dem deutschlandweiten Glasfaser-Transportnetz \r\nvon 1&1 Versatel sowie auf Netzen regionaler City Carrier und Deut\u0002scher Telekom basieren. Die Marke 1&1 adressiert Value- und Premi\u0002umsegmente, während die Discount-Marken des Konzerns preisbe\u0002wusste Zielgruppen ansprechen. \r\nANSPRECHPARTNER \r\nManuela-Andrea Pohl, Head of Public Affairs \r\nmpohl@united-internet.de | +49 30 200093 8820 \r\nOtto-Ostrowski-Str. 7, 10249 Berlin \r\nBenedikt Großmann, Senior Public Affairs Manager \r\nbgrossmann@united-internet.de | +49 30 200093 8827 \r\nOtto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin \r\nLobbyregister: R001932 \r\nEU-Transparenzregister: Nr. 31650149406-33"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}