{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T20:26:06.674+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001928","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69736,"legislation":"GL2024","version":23,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001928/69736","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/e1/660955/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001928-2025-12-18_15-08-29.pdf","validFromDate":"2025-12-18T15:08:29.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-02T14:18:44.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-27T14:30:29.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-27T13:56:12.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T10:11:44.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-18T15:08:29.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69736,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/69736","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-18T15:08:29.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-02T14:18:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67073,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/67073","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-24T14:20:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-18T15:08:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66895,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/66895","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-21T11:12:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-24T14:20:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66726,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/66726","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-15T15:59:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-21T11:12:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65964,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/65964","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-30T15:14:14.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-15T15:59:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59096,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/59096","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T14:30:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-30T15:14:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52479,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/52479","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T10:36:50.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-27T14:30:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51089,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/51089","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-28T10:48:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T10:36:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49639,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/49639","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-24T11:07:49.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-28T10:48:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48298,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/48298","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-18T15:41:02.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-24T11:07:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47990,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/47990","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-13T10:13:28.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-18T15:41:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44712,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001928/44712","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-27T13:56:12.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-13T10:13:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband der Ersatzkassen e.V. 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V. (vdek) mit Sitz in Berlin ist Interessenvertretung und Dienstleister aller Ersatzkassen. Er vertritt auf Bundes- und Landesebene die Interessen seiner Mitgliedskassen. \r\nDabei setzt sich der vdek für den Erhalt und die Weiterentwicklung eines solidarischen Kranken- und Pflegeversicherungssystems ein. Oberstes Ziel ist es, den Versicherten auch zukünftig eine umfassende und hochwertige Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, ohne den Einzelnen finanziell zu überfordern. Dabei geht es vorrangig um Fragen der Finanzierung des solidarischen Krankenversicherungssystems, die Verbesserung der Gesundheitsversorgung für die Versicherten, die Steigerung von Effizienz im Gesundheitswesen durch Digitalisierung sowie die Reduzierung von Bürokratie im Gesundheitswesen.\r\nIm Rahmen seiner Interessenvertretung formuliert der vdek seine gesundheits- und versorgungspolitischen Vorstellungen in Positionspapieren, erarbeitet und übermittelt Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben und führt Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, um Veränderungsbedarfe in einer Vielzahl gesundheits- und versorgungspolitischer Themenfelder zu erläutern. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003608","title":"Missbräuchliche Nutzung der Flexirenten-Regelung verhindern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Anpassung gesetzlicher Regelungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung der Flexirenten-Regelung zulasten der GKV-Beitragszahler:innen im Bereich Krankengeld. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020005","title":"Pfad der Krankenhausreform fortsetzen - Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit das Ziel, das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zu überarbeiten und die praktische Umsetzung der Krankenhausreform zu erleichtern. Dass das KHAG nicht grundlegend vom in der vergangenen Legislaturperiode eingeschlagenen Pfad abweicht, ist richtig; allerdings schränken die großzügigeren Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten das ursprüngliche Ziel der Reform erheblich ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich","shortTitle":"KHTFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khtfv"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020007","title":"Pflegeberuf attraktiver gestalten - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printingNumber":"21/1511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zentrales Anliegen des Gesetzesentwurfs ist es, die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und die Rolle der Pflegefachpersonen zu stärken. Der vdek begrüßt, dass damit der Pflegeberuf attraktiver gestaltet und die Fachkunde der Mitarbeitenden besser genutzt werden soll. Eine optimierte Aufgabenverteilung zwischen Pflegekräften und Ärzt:innen ist hilfreich für einen möglichst effizienten Einsatz des knappen Personals im Gesundheitswesen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020008","title":"Neuordnung bundeseinheitlicher Fortbildungsordnungen für die gesetzliche Krankenversicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Sozialpartner und Sachverständiger ist der vdek in die Erarbeitung bundeseinheitlicher Fortbildungsordnungen nach § 53 i.V.m. §§ 53b, 53c BBiG für die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Neuordnung der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Sozialversicherungsfachangestellten eingebunden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"},{"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten","shortTitle":"SVFAngAusbV 1997","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svfangausbv_1997"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020289","title":"Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitgliedes des Medizinischen Dienstes aufheben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Begrenzungen der Anzahl der Ehrenämter sowie der Amtsperioden für kassenseitige Vertreter:innen in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste ist aufzuheben. Die entsprechenden Regelungen in § 279 Absatz 4 und 6 SGB V sollten gestrichen oder so angepasst werden, dass eine gleichberechtigte Amtsausübung aller Mitgliedergruppen in der Selbstverwaltung möglich ist. Die Aufhebung der Begrenzungen würde die Besetzbarkeit der Gremien deutlich verbessern, da sie den Kreis potenzieller Kandidat:innen erweitert und die Möglichkeit schafft, erfahrene und engagierte Mitglieder längerfristig einzubinden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021452","title":"Apothekenreform ausgabenneutral gestalten - Apothekenreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)","publicationDate":"2025-10-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/apovwg.html"}]},"description":"Der vdek unterstützt das Ziel der Apothekenreform, die Kompetenzen von Apotheker:innen bei pharmazeutischen Fragestellungen stärker in die Versorgung einzubinden. Er plädiert für eine ausgabenneutrale Ausgestaltung der Reform, die die Beitragszahlenden in der GKV nicht weiter belastet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":26,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003606","regulatoryProjectTitle":"Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/b2/301540/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190124.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge des vdek zur Reduzierung von Bürokratie im Gesundheitswesen\r\n\r\nBeitragserhebung\r\nSachverhalt:\r\nSonderbehandlung der Beiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte\r\nDerzeit zählen Beiträge für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und sich bei einer Krankenkasse freiwillig versichert haben, einschließlich der damit verbundenen Pflegeversicherungsbeiträge nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, diese Beiträge einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen. Seit Jahrzehnten ist es jedoch Praxis, dass ein Großteil der Arbeitgeber über diese gesetzliche Vorgabe hinaus diese Beiträge dennoch einbehalten und an die Krankenkasse zahlen. Diesem Umstand trägt auch das DEÜV-Verfahren Rechnung, nachdem die Beitragsgruppe 9 für die Krankenversicherung zu melden ist, wenn der Arbeitgeber die Beiträge einbehält.\r\nDie derzeitige Regelung führt dazu, dass Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV freiwillig versichert sind, im Falle einer Insolvenz\r\ndes Arbeitgebers gegenüber versicherungspflichtigen Arbeitnehmern deutlich benachteiligt werden, und es durch die unterschiedlichen Verfahrensweisen zu hohen bürokratischen Aufwänden kommt. Obwohl diese Arbeitnehmer genauso wie die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers häufig nicht mehr ihr Entgelt erhalten, haften sie persönlich für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weil diese nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge\r\ngelten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber der Krankenkasse zuvor gemeldet hat, dass\r\ner die Arbeitnehmeranteile von Entgelt einbehält und alle Beiträge an die Krankenkassen zahlt. Obwohl diese Arbeitnehmer kein Entgelt mehr bekommen haben bzw. ihre Arbeitnehmeranteile vom Entgelt einbehalten wurden, haften sie nach aktueller Rechtslage bei Nichtzahlung durch den Arbeitgeber sogar für dessen Arbeitgeberanteile. Die Beiträge für die übrigen Zweige (insbesondere zur Renten- und Arbeitslosenversicherung) sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge; für diese haftet der Arbeitgeber unabhängig vom Krankenversicherungsstatus des Arbeitnehmers immer alleine. Die aktuelle unterschiedliche Handhabung führt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung für Arbeitgeber und Krankenkassen zu Mehraufwand. Da der weit überwiegende Teil der Arbeitgeber diese Arbeitnehmergruppe als sogenannte Firmenzahler mit dem DEÜV-Verfahren anmeldet, dokumentieren sie damit, dass sie diese Beiträge zahlen und übernehmen wollen. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzlich abweichende Haftungsfolge nicht mehr zeitgemäß.\r\n\r\nLösung:\r\nEinbeziehung in die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag\r\nDer Verwaltungsaufwand würde sich erheblich minimieren, wenn die Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer künftig nur noch über den Arbeitgeber an die Krankenkasse gezahlt werden würde und der Arbeitgeber als Haftschuldner gegenüber der Krankenkasse gilt. Dies könnte gesetzgeberisch dadurch erreicht werden, dass sie in die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbezogen werden. Dadurch entfiele die aufwändige Unterscheidung zwischen Beschäftigten, die ihre Beiträge selbst zahlen und jenen, bei denen der Arbeitgeber dies übernimmt. Die Prozesse beim Beitragseinzug könnten einfacher und einheitlicher gestaltet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es zu Beitragsrückständen oder gar Insolenzen kommt.  Die Regelung würde zum Abbau bürokratischer Sonderprozesse bei Arbeitgebern und Krankenkassen führen und die Nachteile freiwillig versicherter Beschäftigter gegenüber ihren pflichtversicherten Kolleginnen und Kollegen beseitigen. \r\n\r\nWegfall der grds. semesterweisen Vorauszahlung der KV/PV-Beiträge\r\nSachverhalt\r\nVersicherungspflichtige Studierende sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus zu zahlen (§ 254 Satz 1 SGB V). \r\nDer GKV-SV hat hiervon eine abweichende Zahlungsweise vorgesehen (§ 10 Abs. 2 BVGsSz). Eine monatliche Zahlungsweise wird danach für zulässig erklärt, sofern die versicherungspflichtigen Studierenden die Krankenkasse zum Einzug der Beiträge im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandates ermächtigen oder nachweisen, dass der Bank ein Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung der Beiträge an die Krankenkasse erteilt wurde. \r\nNur eine sehr geringe Anzahl der Studierenden (ca. 6 Prozent) haben - aus verschiedenen Gründen - ihre Beiträge im Voraus für das gesamte Semester zu entrichten, weil der gesetzliche Grundsatz der semesterweisen Vorauszahlung gilt. Einer der Gründe ist, dass beispielsweise die Eltern die Beiträge entrichten.\r\nKommen die Studierenden (oder deren Eltern) der Verpflichtung zur semesterweisen Vorauszahlung nicht rechtzeitig nach, müssen die Hochschulen die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern. In diesem Zusammenhang hat die Krankenkasse der Hochschule den Verzug der Zahlung der Beiträge unverzüglich zu melden (§ 199a Absatz 5 Nummer 1 SGB V). \r\nDie Verpflichtung, die Beiträge für das Semester im Voraus zu entrichten, bedeutet für die Studierenden eine weitaus größere Hürde. Zudem sind zu Beginn eines Semesters ebenfalls die Semesterbeiträge fällig. Die zusätzliche Anforderung, die an eine monatliche Beitragszahlung gestellt wird (Nachweis Dauerauftrag oder Lastschriftmandat) sowie deren semesterweise Überprüfung, ist in der Praxis jedoch mit einem erheblichen Mehraufwand inkl. Beratungsbedarf verbunden. \r\nDagegen stellt der Grundsatz der semesterweisen Vorauszahlung, der für eine vergleichsweise kleine Personengruppe vorgehalten werden muss, eine äußerst verwaltungsintensive und nicht mehr zeitgemäße Verfahrensweise dar.\r\n\r\nLösung:\r\nZiel muss der Abbau weiterer bürokratischer Hürden sein, um die akademische Ausbildung letztlich zu fördern, zu erleichtern und die Studierenden vor finanziellen Härten durch die semesterweise Vorauszahlung von Beiträgen zu schützen. Weiterhin ist die Benachteiligung im Vergleich zu den freiwilligen Mitgliedern (Schülerinnen und Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen)), nicht zu rechtfertigen und daher zu beenden. Durch die Aufhebung des § 254 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie die Anpassung des § 10 der BVSzGs wird Bürokratie abgebaut.\r\n\r\n\r\nEmpfänger von Sozialhilfe Beitragstragung zur KV/PV\r\nSachverhalt:\r\nEmpfänger von Sozialhilfe sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert. Freiwillig versicherte Mitglieder tragen die Beiträge zur KV/PV allein. Aufgrund der Besonderheiten dieser Personengruppe wäre es sachdienlich, dass gesetzlich geregelt ist, dass der Sozialhilfeträger als Dritte die Beiträge zur KV/PV trägt, als Ausnahme von der Beitragstragung sonstiger freiwillig versicherter Mitglieder.\r\nLösung:\r\nDiese Personengruppe ist unter Umständen zur Erledigung der eigenen Angelegenheiten, wie die Öffnung und zeitnahe Weitergabe von Beitragsbescheiden von Krankenkassen und Veranlassung von Überweisungen, außerstande. Um das Verfahren zu verschlanken, ist eine direkte Kommunikation mit den Sozialhilfeträgern notwendig. Durch die Änderung der Beitragstragung auf die Sozialhilfeträger könnte ein erhebliches Maß an Bürokratie abgebaut werden.\r\n\r\nDefinitorische Klarheit herstellen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V\r\nSachverhalt:\r\nDie individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten und seiner Angehörigen abbilden. Dafür hat der Gesetzgeber vorgegeben, die „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ zu bestimmen. Dieser Begriff ist leider nicht umfassend legal definiert, so dass oft auf Rechtsprechung zurückgegriffen werden musste. Parallel gibt es in der Sozialversicherung den Begriff der „beitragspflichtigen Einnahmen“; die ihrerseits ebenfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilden sollen.Es existieren also zwei eigenständige Rechtsbegriffe mit derselben Zielsetzung: Dennoch sind die Einnahmearten in Teilen nicht deckungsgleich. Heißt, es gibt beitragspflichtige Einnahmen, die nicht auch Einnahmen zum Lebensunterhalt sind und umgekehrt. Diese führt zu ungleichen Beurteilungen (Entscheidung im Beitragsbereich vs. Leistungsbereich) und damit zu Rückfragen durch Versicherte. \r\nLösung:\r\nEs empfiehlt sich ein einheitlicher Rechtsbegriff für die Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es wird sich für die „beitragspflichtigen Einnahmen“ und entsprechender Anpassung des § 62 SGB V ausgesprochen.\r\n\r\nThema:Institutioneller Datenaustausch\r\nDatenaustausch mit den Finanzämtern\r\nSachverhalt\r\nBislang findet zwischen den Krankenkassen und den Finanzbehörden nur ein einseitiger Austausch statt: Krankenkassen melden einmal jährlich die von den Versicherten entrichteten Beiträge an die Finanzämter. Eine Meldung der Finanzämter an die Krankenkassen über die von ihnen ermittelten steuerpflichtigen Einnahmen, welche die Krankenkasse direkt zur Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nutzen könnten, gibt es in dem bestehenden Meldeverfahren nicht. Versicherte müssen heute ihrer Krankenkasse den Einkommenssteuerbescheid selbst in Papierform übersenden, um einen Nachweis für nicht durch Dritte gemeldete beitragspflichtige Einnahmen zu erbringen. Die Anforderung der benötigten Angaben ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand für Versicherte und Krankenkassen verbunden. Sofern Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommen, muss die Krankenkasse Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen. Die Erhöhung der Beiträge führt zur Entstehung von Beitragsschulden gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und zu einem hohen Bearbeitungsaufwand bei der Korrektur der Beiträge, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird. Wird die Einreichungsfrist für den Einkommensteuerbescheid gänzlich überschritten, entstehen für den Versicherten erhebliche Beitragsschulden ohne Korrekturmöglichkeit. Mit der Einführung der Grundrente wird ein automatisierter und bürgerfreundlicher Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und den Finanzbehörden eingeführt. Durch diesen Austausch soll das Verwaltungsverfahren verschlankt und die Digitalisierung vorangebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass die im Rahmen dieses Datenaustauschs verwendeten Daten der Finanzämter häufig gleichzeitig Grundlage für die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung und für die Entscheidung über das Bestehen von Familienversicherung sind, erscheint es zielführend, auch das elektronische Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und den Finanzämtern in die Rechtsänderung mit einzubeziehen.\r\nLösung:\r\nDurch die Einführung eines Datenabrufverfahrens zwischen Krankenkassen und Finanzbehörden können die mit dem bisherigen Prozedere einhergehenden erheblichen Bürokratieaufwände und Kosten sowie Beitragsrückstände erheblich reduziert werden, da den Krankenkassen die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne Verzögerung vorliegen (§ 240 SGB V). \r\nDies sollte auch auf Pflichtversicherte erweitert werden, denn es wird z.B. von einem pflichtversicherten Rentner, der nebenbei eine selbstständige Tätigkeit ausübt, auch jährlich der Steuerbescheid benötigt. Ferner werden im Zusammenhang mit der Familienversicherung (Überprüfung Einkommensgrenze oder Mitversicherung von Kindern, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist) Steuerbescheide benötigt.\r\nDie Finanzämter teilen den Krankenkassen die steuer- und damit beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten mit. Hierdurch würden die Bürger und auch die Krankenkassen von einem schlanken und effizienten Verwaltungsverfahren profitieren. Eine Erweiterung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Finanzämtern wäre als Ergänzung zu den bereits zwischen Arbeitgebern, anderen beitragszahlenden Stellen und den Sozialversicherungsträgern bestehenden Meldeverfahren zeitgemäß und würde das bisherige komplexe Verwaltungsverfahren bürgerfreundlich verschlanken und vereinfachen. Auch die Übermittlung des Steuerbescheides per Datenaustausch im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung bei Selbstständigen nach § 47 Abs. 4 SGB V würde das Verfahren erleichtern. Dadurch wird sichergestellt, dass die Finanzämter tatsächlich nur jene Daten übermitteln, die die Krankenkassen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.\r\nIm Referentenentwurf vom 23.10.2020 zum GVWG war eine fertig formulierte Vorschrift (§ 206a SGB V) bereits enthalten. Diese ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren von der Regierung/BMG nicht weiterverfolgt worden. \r\n\r\nZahnärztliche Leistungen\r\nSachverhalt:\r\nIm Rahmen der Entbürokratisierung sollten derzeit noch papiergebundene Verfahren digitalisiert werden. Hierdurch lassen sich perspektivisch Verwaltungsaufwände reduzieren.\r\n\r\nZur Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen von Hochschulambulanzen gibt es bereits eine Initiative auf Ebene des GKV-SV im Kontakt mit dem BMG. Die Implementierung eines Datenaustauschverfahrens in der Abrechnungsprüfung gemäß § 106d Abs. 3 SGB V ist gesetzlicher Auftrag gem. § 106d Abs. 6 SGB V, der leider bisher nicht umgesetzt ist. Ein Datenaustauschverfahren für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen gem. § 106 SGB V könnte ergänzend aufgeführt werden.\r\nLösung:\r\nMaßnahmen, um Verwaltungsaufwände im zahnärztlichen Bereich perspektivisch zu reduzieren:\r\n•\tEinführung des elektronischen Datenaustausches für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen von Hochschulambulanzen (derzeit erfolgt die Abrechnung noch komplett im Papierverfahren) => § 295 / § 301 SGB V\r\n•\tImplementierung eines Datenaustauschverfahrens in der Abrechnungsprüfung gemäß § 106d Abs. 3 SGB V (derzeit werden rechnerische Berichtigungsanträge von den Kassen in Papierform an die KZVen gerichtet)\r\n\r\nDatenaustausch mit den Elterngeldstellen\r\nSachverhalt:\r\nBei den Krankenkassen gehen jährlich millionenfach Elterngeldbescheide postalisch ein. Diese sind \r\nnotwendig für eine genaue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherten. \r\nLösung:\r\nZwischen den Elterngeldstellen und den gesetzlichen Krankenkassen wird ein digitaler Datenaustausch aufgebaut.\r\n\r\nDatenaustausch zwischen Rentenversicherungsträger und GKV\r\nSachverhalt:\r\nUm Ansprüche nach §§ 116 – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige und 119 – Übergang von Beitragsansprüchen SGB X zu melden.\r\nLösung:\r\nZwischen den Rentenversicherungen und den gesetzlichen Krankenkassen wird ein digitaler Datenaustausch aufgebaut\r\n\r\nDatenaustausch der gesetzlichen Krankenkassen untereinander\r\nSachverhalt:\r\nFür die Bearbeitung z.B. von Unfällen werden zwischen den Krankenkassen Daten ausgetauscht. Das bezieht sich auf Leistungen, die bereits durch die Vorkasse regressiert wurden oder wer der Anspruchsgegner war.Im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel gibt es bereits erste Umsetzungen für einen digitalen Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Über den Krankenkassenwechsel hinaus gibt es weitere Sachverhalte, die einen Ausbau befürworten lassen (Vorerkrankungsabfragen, anrechenbare KG-Zeiten im Rahmen der LU-Berechnung; Abrechnung übertragenes KiKG). Dieses Verfahren sollte digitalisiert werden.\r\nLösung:\r\nZwischen den gesetzlichen Krankenkassen wird ein digitaler Datenaustausch aufgebaut.\r\n\r\nFehlender digitaler Austausch von Daten zwischen Krankenkassen und behördlichen Institutionen und Leistungserbringern\r\nSachverhalt:\r\nDerzeit bestehen eine analoge Kommunikation sowie Austausch zu verschiedenen behördlichen Sachverhalten sowie zu Leistungserbringern: \r\n•\tHaftpflichtversicherungen\r\n·\tBundeswehrverwaltungen\r\n·\tSozialhilfeträger\r\n·\tVersorgungsämter\r\n·\tJobcenter\r\n·\tArbeitgeber\r\n·\tÄrzten\t\r\nLösung:\r\nMaßnahmen\r\n·\tDatenaustausch zwischen Haftpflichtversicherungen und GKV\r\n·\tDatenaustausch mit den Bundeswehrverwaltungen um Leistungen nach dem § 70 Soldatenentschädigungsgesetz auszutauschen\r\n·\tDatenaustausch mit Sozialhilfeträgern zur Meldung und Abrechnung von Leistungen für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind.\r\n·\tAbrechnung mit Versorgungsämtern, in Bezug der Kostenübernähme von Schwangerschaftskonflikten nach § 34 SchKG\r\n·\tDatenaustausch zur Abrechnung von Ersatzansprüchen gegen Jobcenter\r\n·\tDatenaustausch zur Abrechnung von Ersatzansprüchen gegen Arbeitgeber nach § 115 SGB X\r\n·\tEinführung neuer DA-Verfahren zwischen Arzt und KK bei\r\no\tBerichten für den Medizinischen Dienst (Muster 11) \r\no\tWiedereingliederungsplänen (Muster 20) \r\no\tArztanfragen (Muster 52)\r\no\tAnfragen zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten (Muster 53)\r\n\r\nDatenaustausch mit Vertragsgutachtern\r\nSachverhalt:\r\nSeit dem 01.07.2023 sind von den Zahnärzten die Leistungsanträge verpflichtend auf dem elektronischen Weg an die Krankenkassen zu übermitteln. Ist ein Leistungsantrag durch einen unabhängigen Gutachter (im zahnärztlichen Kontext überwiegend Vertragsgutachter = als Gutachter bestimmte Zahnärzte) zu überprüfen, muss durch die Krankenkasse der digital übersandte Leistungsantrag ausgedruckt und auf dem Postweg an den Vertragsgutachter übermittelt werden. Auf dem gleichen Weg erhält die Krankenkasse das Ergebnis mitgeteilt. Die leistungsrechtliche Entscheidung erhält der antragstellende Zahnarzt auf dem digitalen Weg. Es handelt sich hiermit um einen erheblichen Medienbruch in der Kommunikation mit Leistungserbringern, die seit spätestens 01.07.2023 die technischen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllen.\r\nLösung:\r\nDie Umsetzung eines Datenaustausches zwischen den Vertragsgutachtern und den Krankenkassen sollte verpflichtend geregelt und umgesetzt werden. Damit werden Medienbrüche vermieden und Bearbeitungsaufwände auf beiden Seiten reduziert. Der Vorschlag wird ergänzt um die Forderung, dass Hochschulambulanzen am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren im Dentalbereich teilzunehmen haben sowie um die Forderung nach der Einführung einer Malusregelung aller Leistungserbringer, welche nicht am elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren teilnehmen.\r\n\r\nEinführung eines elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens für die künstliche Befruchtung und für Apherese.\r\n\r\nThema: Kommunikation mit Versicherten/Arbeitgebern/Behörden\r\nInformationsübermittlung für Erhöhung des Zusatzbeitrages (Versichertenanschreiben)\r\nSachverhalt:\r\nBei Erhöhung des Zusatzbeitrags hat die Kasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, eine Übersicht beim GKV-SV über die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen und – bei Überschreitung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes – auf die Möglichkeit in eine günstigere Kasse wechseln zu können, hinzuweisen. Diese Regelungen verursachen hohe bürokratische Aufwände mit entsprechenden Kosten. Vom 01.01. bis 30.06.2023 wurde die Informationspflicht per gesondertem Schreiben durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ausgesetzt; sie ist jedoch seit 01.07.2023 wieder in Kraft.\r\nLösung:\r\nDem Informationsbedürfnis der Versicherten können die Krankenkassen auch durch digitale, individuelle, unmittelbare und direkt an die Versicherten gerichtete Kommunikationswege gerecht werden und damit den bürokratischen Aufwand und die damit verbundenen Kosten auf ein vertretbares Maß reduzieren. Es ist bereits heute Praxis, dass Krankenkassen ihre Mitglieder über elektronische Wege informieren. Durch die derzeit geplanten Digitalgesetze wird diese Entwicklung weiter vorangetrieben. Dem sollte auch bei der Übermittlung von Massen-Informationen Rechnung getragen werden.\r\n\r\nAnaloge Kommunikation zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern\r\nSachverhalt:\r\nArbeitgeber kommunizieren mit den Einzugsstellen häufig per E-Mail, was datenschutzrechtlich nicht zulässig ist, wenn Sozialdaten enthalten sind. Kassen können darauf nicht antworten.\t\r\nLösung:\r\nEs sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitgeber Einzugsstellen innerhalb des maschinellen Meldeaustauschs für DEÜV- oder Beitragsnachweisübermittlungen Anfragen senden können, auf die die Kassen ohne Medienbruch antworten können.\r\n\r\n\r\nAnaloge Information der Versicherten über Früherkennungsprogramme\r\nSachverhalt:\r\nDie regelmäßigen Einladungen zu organisierten Früherkennungsprogrammen müssen gem. § 25a Abs. 1 SGB V in Textform erstellt werden und gehen den Versicherten daher i.d.R. per Brief zu.\t\r\nLösung:\r\nDie Ausschließlichkeit der Textform und der üblicherweise gewählte Übermittlungsweg per Brief ist nicht mehr zeitgemäß. Die derzeitige Regelung sollte daher weiter gefasst werden und mindestens die Öffnung für alternative Zugangskanäle enthalten. Geeignete Begründungsansätze sind: die Nutzung zeitgemäßer Medien, fortschreitende Digitalisierung und das zunehmende Erfordernis eines nachhaltigen Verwaltungshandelns. Sowohl die Rechtsgrundlage als auch die zugehörige G-BA Richtlinie müssten entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nBürokratischer Prozess zwischen Meldeämtern und Krankenkassen für den Versand der eGK\r\nSachverhalt:\r\nDie elektronische Gesundheitskarte (eGK) und deren persönliche Identifikationsnummer (PIN) sind Zugangsvoraussetzung für die Nutzung der TI-Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z.B. elektronische Patientenakte (ePA)). Um einen Missbrauch der eGK zu vermeiden und den Schutz der elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) sicherzustellen, muss die eGK und/oder der PIN/PUK-Brief dem richtigen Adressaten zugehen. Um dies zu gewährleisten, sind die Krankenkassen formal seit dem 17.12.2022 gemäß § 217f Abs. 4b SGB V gesetzlich verpflichtet, vor der Ausstellung einer eGK und/oder PIN/PUK-Brief die Versandadresse mit dem Melderegister abzugleichen. Aufgrund von Verzögerungen bei der Anbindung der Meldeämter, ist der zuvor beschriebene Abgleich ab dem 01.01.2024 verpflichtend.\r\nLösung:\r\nEs handelt es sich hierbei um einen Prozess, der die Bürokratisierung fördert, zudem können sich durch den Melderegisterabgleich potenziell erhebliche Verzögerungen beim eGK-Versand ergeben. Außerdem ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass eine Rückmeldung „Adresse nicht bekannt“ auch dann vorkommt, weil beispielsweise die Schreibweise einer Adresse in der Kasse nicht mit der Schreibweise in den Meldeämtern (die Schreibweisen der Adressen sind selbst unter den Meldeämtern nicht normiert) übereinstimmt. Die Folge wäre ein hoher manueller Aufwand, die eigentlich korrekte Adresse zu prüfen und eine entsprechende Klärung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, könnte nach dem Gesetz keine eGK an den Versicherten versendet werden. Es besteht die Befürchtung, dass die Umsetzung der Schnittstellen seitens der IT-Dienstleister sowie der Melderegister nicht fristgerecht und nur in unzureichender Form erfolgen.\r\n\r\nAbrechnung von Schwangerschaftsabbrüchen in Papierform\r\nSachverhalt:\r\nGemäß § 21 Schwangerschaftskonfliktgesetz sind die Krankenkassen für die Durchführung des Verfahrens beim Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung zuständig. Das Verfahren beinhaltet \r\n•\tAntrag prüfen\r\n•\tKostenübernahmebescheinigung ausstellen\r\n•\tRechnung prüfen und bezahlen\r\n•\tRückforderung des Rechnungsbetrages vom zuständigen Bundesland.\r\nDie Vorgaben hierzu erhalten die Kassen von den Bundesländern. \r\nDazu werden in allen Bundesländern Verwaltungsvereinbarungen verhandelt, verschiedene Formularsätze vorgegeben, unterschiedliche Vorgaben zur Abrechnung gemacht. Dieses Verfahren läuft aufgrund dieser Vorgaben noch weitgehend in Papierform. 2022 wurden in Deutschland 103.927 Abbrüche durchgeführt, 96,2% davon nach der Beratungsregelung.    \r\nLösung:\r\nFolgende Maßnahmen sind geeignet, um den Prozess rund um die Abrechnung von Schwangerschaftsabbrüchen zu erleichtern:\r\n \r\n•\tBundeseinheitliche Vorgaben für Antrag und Abrechnung.\r\n•\tZentraler Onlinezugang zum Antrag. \r\n•\tMaschinelle Prüfung und Genehmigung des Antrages.\r\n•\tDirektabrechnung der Leistungserbringer mit dem zuständigen Bundesland (wird in Niedersachsen praktiziert, in NRW rechnet die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Bundesland ab)\r\n\r\nZuzahlungsbestätigung gemäß § 61 Satz 4 SGBV\r\nSachverhalt:\r\nLeistungserbringer sind gesetzlich verpflichtet, geleistete Zuzahlungen zu quittieren (vgl. § 61 Satz 4 SGB V).\r\nVorgaben für das Format bestehen nicht. Insbesondere handschriftlich ausgestellte Quittungen sind nur schwer maschinell zu lesen. Nicht auslesbare Quittungen müssen manuell nachbearbeitet werden.\r\nLösung:\r\nInhalt und Format von Quittungen sollten verbindlich vorgegeben werden, mit dem Ziel, einen hohen Grad an Maschinenlesbarkeit zu erreichen.\r\n\r\nVermerk der Zuzahlungsbefreiung\r\nSachverhalt:\r\nSind Versicherte von den Zuzahlungen zu befreien, muss die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber ausstellen (vgl. § 62 Absatz 3 SGB V).\r\nDiese Bescheinigung ist insbesondere dem ärztlichen Personal vorzulegen, damit Verordnungen zuzahlungsbewehrter Leistungen entsprechend als „gebührenfrei“ gekennzeichnet werden können.\r\nDie Ausstellung der Bescheinigung (Befreiungsausweis) ist für die Kassen mit Aufwand verbunden. Führen die Versicherten die Bescheinigung beim Arztbesuch nicht mit sich, kann regelhaft die Befreiung nicht belegt werden. Entsprechend wird die Verordnung als „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet. In der Folge müssen die Versicherten Zuzahlungen leisten und sich diese dann von der Kasse nacherstatten lassen.\r\nLösung:\r\nDer Zuzahlungsstatus der Versicherten sollte im Rahmen der geplanten Erweiterung des Versichertenstammdatendienstes implementiert werden. Damit könnte die Ausstellung eines extra-Befreiungsausweises für die Versicherten und die Krankenkasse und mögliche Zuzahlungen durch die Versicherten eingespart werden.\r\n\r\nZuzahlungsnachweise für Versicherte digital zur Verfügung stellen\r\nSachverhalt:\r\nQuittungen, Rechnungen und Zahlungsnachweise werden bisher nur in Papierform zur Verfügung gestellt. Diese Nachweise müssen den Krankenkassen ebenfalls in Papierform zugesandt werden.\r\nLösung:\r\nMit Hilfe des zukünftig verpflichtenden TI-Messengers sollen die Zuzahlungsnachweise vom Leistungserbringer den Versicherten digital zur Verfügung gestellt werden. Die Versicherten können dann über den TI-Messenger die Daten digital an die Krankenkasse übermitteln. Eine Umsetzungsvariante wäre die Verpflichtung der Leistungserbringenden zur Nutzung de TI-M. Es sollten jedoch auch sonstige gesicherte, digitale Übermittlungswege ermöglicht werden (z.B. Einstellen der Belege für die Versicherten im geschützten Bereich der Krankenkassen-Apps).Schon vorhandene Möglichkeiten, um Krankenkassenzuzahlungsbelege digital einzureichen, bleiben erhalten.\r\n\r\nElektronische Ersatzbescheinigung\r\nSachverhalt:\r\nKönnen Patient:innen in der Arztpraxis keine eGK vorweisen, müssen sie eine Ersatzbescheinigung vorlegen. Diese wird von der Krankenkasse ausgestellt und versandt. Die Praxen sind zudem verpflichtet, bei Vorlage der Bescheinigung die Identität der Patient:innen zu prüfen. Die zugrundeliegenden Prozesse der Krankenkassen und Arztpraxen sind bisher analog.\r\nLösung:\r\nMit dem neuen Absatz wird ein digitales Verfahren gesetzlich implementiert, das viele Erleichterungen für die Beteiligten mit sich bringt. Zum einen wird durch das digitale Verfahren ein großer bürokratischer Abbau in den Arztpraxen und bei der Krankenkasse erreicht. Zudem wird im Zusammenhang mit dem Verfahren die TI-Anwendung KiM genutzt, mit der sich durch bereits bestehende Verfahren (z.B. eAU) sowohl die Ärzte- als auch die Kassenseite auskennen. Der Implementierungsaufwand wird dadurch deutlich geringer ausfallen als bei der Einführung eines anderen Prozesses. Überdies wird den Versicherten direkt weitergeholfen und auch hier Aufwände (z.B. Anruf bei der KK, eGK in der Praxis nachreichen) deutlich reduziert. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch das Verfahren eine deutlich höhere Datensicherheit im Sinne des Datenschutzes erreicht wird.  \r\nZusammengefasst zahlt das Verfahren für alle Beteiligten auf die Digitalisierung und den Bürokratieabbau im deutschen Gesundheitswesen ein. Mit der Einführung des § 291 Absatz 9 können dabei aktuell bestehende Problematiken aufgehoben und das Verfahren der eEB flächendecken eingeführt werden. \r\n§291 SGB V\r\nA) Vorschlag für neuen Absatz\r\n[…]\r\n(9) 1Die Ersatzbescheinigung nach § 15 Absatz 6 Satz 4 kann auch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. 2Die Leistungserbringer werden ermächtigt, die Ersatzbescheinigung nach § 15 Absatz 6 Satz 4 im Auftrag des Versicherten in einem sicheren digitalen Verfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. 3Die Krankenkassen werden ermächtigt, die Ersatzbescheinigung nach § 15 Absatz 6 Satz 4 auf dem gleichen sicheren digitalen Weg nach § 311 Absatz 6 an die Leistungserbringer zu übermitteln. 4Die Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 haben auch für die Übermittlung der Ersatzbescheinigung auf elektronischem Weg nach § 311 Absatz 6 Bestand.\r\n\r\nNachweis von erbrachten zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen\r\nSachverhalt:\r\nGemäß § 55 SGB V haben Versicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse, wenn Zahnersatz in Anspruch genommen werden soll. Diese Beträge können sich aufgrund eigenen Bemühens zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen. Der Nachweis des eigenen Bemühens ist vom Versicherten zu erbringen und wird im Regelfall im sogenannten Bonusheft dokumentiert. Dieses ist vom Versicherten zusammen mit seinem Leistungsantrag einzureichen. Die Leistungsanträge für Zahnersatz sind seit spätestens 01.07.2023 vom Zahnarzt digital einzureichen. Versicherte haben daher keinen Antrag in der Hand, den sie zusammen mit dem Bonusheft einreichen würden. Für Versicherte besteht ebenso eine Unsicherheit, ob und wann der digitale Antrag der Krankenkasse übermittelt wird/wurde. Die Krankenkasse entscheidet den Antrag auf Zahnersatz auf Basis vorliegender Informationen (z.B. vorliegender Abrechnungsdaten – siehe hierzu Vorschlag 71110 aus der Verbändeabfrage). Es kann daher passieren, dass ein geringerer Festzuschuss genehmigt wird, als dass der Versicherte einen Anspruch hat.\r\nLösung:\r\nDie elektronische Patientenakte soll nach den Plänen des BMG künftig im Opt-out-Verfahren umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das elektronische Zahnbonusheft ab 1. Januar 2022 Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) der Versicherten ist. Dies bringt für Versicherte und Zahnarztpraxen einige Vorteile. Eine ePA ist daher Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes. Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden. Aktuell haben Krankenkassen keinen Zugriff auf das elektronische Bonusheft. Es ist daher eine Zugriffsregelung zu treffen. Vorteile entstehen für die Versicherten, da sofort der korrekte Bonus gewährt werden kann. Ebenso können Verwaltungsaufwände bei den Krankenkassen minimiert werden. Für Personen, die vom Opt-Out Gebrauch machen, müsste eine papierene Alternative erhalten bleiben. \r\n\r\nThema: Kassenwechsel GKV – PKV\r\nAusschluss der PKV-Versicherten ab dem 55. Lebensjahr\r\nSachverhalt:\r\nPrivat krankenversicherte Personen mit Anspruch auf Vollrente (oberhalb der Familienversicherungsgrenze) wird durch die Wahl einer Teilrente (unterhalb der Familienversicherungsgrenze) ein Zugang in die gesetzliche Krankenversicherung durch Beantragung der Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehegatten eröffnet. \r\nLösung:\r\nDie Aufnahme von zuletzt in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihren Rentenanspruch verringert haben, um über die beitragsfreie Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden, muss durch einen gesetzlich geregelten Ausschlussgrund verhindert werden.\r\n\r\nThema: Innovationsfonds\r\nBürokratischer Aufwand im Rahmen des Innovationsfonds\r\nSachverhalt:\r\nDer Innovationsfonds fördert seit 2016 die Erprobung neuer, innovativer Versorgungsformen. Die Förderung durch den Innovationsfonds konnte erfolgreich aufgebaut und etabliert werden. Auch die Bundesregierung stuft den Innovationsfonds als Impulsgeber und wichtiges Förderinstrument für die Weiterentwicklung der GKV-Versorgung ein und hat bereits im Koalitionsvertrag die Verstetigung des Innovationsfonds angekündigt. Diese soll im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (kurz: Digital-Gesetz – DigiG) umgesetzt werden. \r\nInnovationsfonds-Projekte sind mit verschiedenen organisatorischen und regulativen \"Förderprozessen\" verbunden und durch starke Bürokratisierung sowie lange Entscheidungsprozesse geprägt. Diese lassen oftmals keine flexible Projektumsetzung zu und hindern die Erprobung innovativer Ansätze in der Versorgungsrealität. Die Evaluation von PROGNOS stellte ebenfalls fest, dass sich im Antragsprozess, wie auch bei laufender Förderung z.B. bei Änderungsanträgen, der zeitliche Aufwand für die Abwicklung der Förderung vom größten Teil der Befragten als sehr hoch eingeschätzt wurde. \r\nLösung:\r\nEs wäre wünschenswert, wenn der Innovationsausschuss und der Projektträger den bürokratischen Aufwand bei Antragsstellung, Änderungen im Projektverlauf, Rechenlegungs- und Berichtspflichten auf ein Minimum reduziert, um mehr Flexibilität bei der Projektumsetzung zu fördern und den Erkenntnisgewinn sowie die Einführung neuer Versorgungsideen und Forschungsergebnisse zu beschleunigen. Ferner ist die Flexibilisierung der Fördermittel, das heißt der variable Mitteleinsatz innerhalb der einzelnen Kostenkategorien, sowie die Beschleunigung und Entbürokratisierung der Verfahren des Projektträgers wünschenswert. Betroffen sind hiervon die §§ 92a und b SGB V, die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-IF) des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss für Förderungen aus dem Innovationsfonds.\r\n\r\nThema: Vergabewesen\r\nZulässigkeit von automatisierten Entscheidungsfindungen im Vergabeverfahren\r\nSachverhalt:\r\nIm Rahmen der Digitalisierung der Vergabeprozesse wäre es wichtig, Regelungen zur Zulässigkeit von automatisierten Entscheidungsfindungen im Vergabeverfahren zu schaffen.\t\r\nLösung:\r\nUm die Entwicklung von automatisierten Beschaffungsprozessen in geeigneten Warengruppen zu fördern, wäre es wichtig, Klarheit darüber zu schaffen, dass Entscheidungen im Vergabeprozess durch automatische Einrichtungen getroffen werden können. Ähnliche Vorstöße zur Digitalisierung von Verwaltungsprozessen durch den Einsatz von automatischen Einrichtungen gibt es beispielsweise in § 35a VwVfG, § 31a SGB X und § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Im Vergabeverfahrensrecht bestünde die Möglichkeit, den Einsatzrahmen sogar noch weiter zu fassen. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sollte in allen Bereichen, also auch bei Vergabeverfahren vorangebracht werden. \r\n\r\nThema: Erhebung von Daten\r\nBegutachtung bei Arbeitsunfähigkeit\r\nSachverhalt:\r\nDie Krankenkassen haben bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder für Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges eine gutachtliche Stellungnahme des MD einzuholen. (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Zum Zweck, ob eine solche Begutachtung erforderlich ist, dürfen die Krankenkassen Informationen der Versicherten und der Leistungserbringer erheben (§ 275 Abs. 1b SGB V). Wird der MD auf dieser Grundlage zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit beauftragt, ist es fachlich nicht möglich mit diesen stark eingegrenzten Informationsumfang der Krankenkasse ein anforderungsgerechtes Gutachten zu erstellen. Dies hat zur Folge, dass erneut Daten vom Versicherten und vom Leistungserbringer vom MD zu erheben sind. Teilweise werden bereits bei der Krankenkasse gemachte Angaben erneut erhoben, da sich die Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben können. Es kommt hier also zu mehrfachen Datenerhebungen beim Versicherten und beim Leistungserbringer. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Verzögerung im Begutachtungsprozess, die sich gerade in Fällen, in denen sich die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gutachterlich bestätigen lassen, negative Folgen für die Solidargemeinschaften und/oder die Arbeitgeber haben.\r\nLösung:\r\nDie Erhebung der erforderlichen Daten für die Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeitsfällen erfolgt bei den Krankenkassen. Ein weiterer positiverer Effekt wäre, dass die Krankenkassen fundierter die Erforderlichkeit einer MD-Begutachtung einschätzen können, so dass es zu einer Reduktion der Begutachtungsmengen kommt und dies die knappen Begutachtungsressourcen bei den MDn schont. Da es sich bei den Daten teilweise auch um sensible Daten handelt, könnten entsprechende Schutzmaßnahmen bei den Krankenkassen, wie z.B. Zugriffe nur dafür autorisierter Mitarbeitender, verkürzte Löschfristen etc., diesem Umstand gerecht werden.\r\n\r\nAmbulante Psychotherapie \r\nSachverhalt\r\nDigitales Antrags- und Gutachterverfahren\t\r\nLösung:\r\nFormulierungshilfe für ein digitales Antrags- und Gutachterverfahren:\r\n(wurde im August 2023 durch den GKV-SV konkretisiert und mit den Kassenverbänden konsentiert)\r\n1. Änderung der gesetzlichen Regelung von § 92 Abs. 6a Satz 6 SGB V erforderlich: \r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren zu überprüfen, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.\r\n2. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein digitales Antrags- und Gutachterverfahren, durch Einfügen eines neuen Satzes 16 in § 87 Absatz 1 SGB V: \r\n Einfügen von neuen Sätzen 13 bis 16: \r\n13 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln im Bundesmantelvertrag für Ärzte bis zum 31.12.2024 das Nähere zu einem elektronischen Antrags- und Gutachterverfahren für genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen. \r\n14 Zur Durchführung des elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens sind die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die jeweilige Krankenkasse sowie die oder der von der Krankenkasse ausgewählte Gutachterin oder Gutachter befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogenen Angaben nach Maßgabe des Bundesmantelvertrags zu verarbeiten.\r\n15 Die Sätze 9 und 12 gelten entsprechend.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von ambulanter Psychotherapie sind in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapievereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) geregelt. Bei der Beantragung einer ambulanten Psychotherapie wird durch die Krankenkasse geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Psychotherapie erfüllt sind. \r\nEine wesentliche Funktion des Antragsverfahrens und der mit der Genehmigung des Antrages durch die Krankenkassen einhergehenden vorgezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die Schaffung eines sicheren Rahmens für die psychotherapeutische Behandlung. Die Genehmigung des Therapiekontingents ermöglicht eine Behandlungsplanung, die ein strukturiertes Vorgehen der Therapeutin oder des Therapeuten fördert und bei den Patient:innen ein Verständnis für die vorgesehene Behandlung schafft. Das Antragsverfahren soll daher unabhängig von der Einführung des Qualitätssicherheitsverfahrens nach § 136a Absatz 2a SGB V beibehalten werden. Durch den Prozess des Antrags- und Genehmigungsverfahrens wird für Patientinnen und Patienten sowie Therapeutinnen und Therapeuten somit gleichermaßen ein sicherer Behandlungsrahmen geschaffen. Die Einführung eines elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens entbürokratisiert und beschleunigt den Prozess erheblich.\r\n\r\nThema: Intensivpflege\r\nMD Begutachtungsprozess Außerklinische Intensivpflege\r\nSachverhalt:\r\nGemäß § 37c Abs. 2 Satz 6 SGB V soll ab Herbst 2023 die Feststellung, ob die Voraussetzungen der AKI vorliegen und ob die Versorgung am Leistungsort nach § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB V sichergestellt ist, durch die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung der Versicherten am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst erfolgen. Nach § 37c Abs. 2 Satz 7 SGB V hat die Krankenkasse ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und hierzu eine persönliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen.\r\nHierzu entwickelt jeder einzelne MD derzeit eigene Prozesse und „Checklisten“ für den Begutachtungsauftrag (welche Angaben, Unterlagen etc. erforderlich sind). \r\nLösung:\r\nHier wäre ein einheitlicher, mit dem MD Bund abgestimmter Prozess wünschenswert, sodass nicht auf jede Besonderheit der einzelnen MDen separat eingegangen werden müsste. Einheitliche Vorgehen würden eine enorme Entlastung für die Sachbearbeitenden der Krankenkassen bedeuten. \r\n\r\nThema: Pflege\r\nEntlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege\r\nSachverhalt:\r\nDer Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist als monatlicher Höchstanspruch von 125 Euro ausgestaltet. Ein nicht verbrauchter Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.\r\nDiese Regelung ist wenig flexibel, umständlich und verwaltungsaufwändig. \r\nNimmt beispielsweise ein Pflegebedürftiger Entlastungsleistungen für 500 Euro im Januar in Anspruch und hat er aus dem Vorjahr den Anspruch verbraucht, so kann ihm diese Leistung nicht sofort in voller Höhe erstattet werden. Hat er hingegen in einem Kalenderjahr bisher keine Leistungen bezogen und nimmt er im Oktober für 500 Euro Entlastungsleistungen in Anspruch so kann ihm der volle Betrag erstattet werden. Die Praxis zeigt, dass dies den Pflegebedürftigen nur aufwändig vermittelbar und für die Betroffenen in der Regel nur schwer nachvollziehbar ist. \r\nLösung:\r\nDer monatliche Anspruch nach § 45b SGB XI sollte in einen einfach nutzbaren jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.500 Euro pro Kalenderjahr umgestaltet werden. Bei der dann vorhandenen Flexibilität ist eine komplizierte Übertragbarkeit von eventuellen Restansprüchen auf das folgende Kalenderhalbjahr nicht mehr erforderlich.\r\n\r\nPflegeversicherung SGB XI\r\nVergütungsverhandlungen mit Pflegeeinrichtungen (§ 85 bzw. § 89 SGB XI) vereinfachen  \r\nSachverhalt:\r\nAufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorgaben sind die Vergütungsverhandlungen mittlerweile inhaltlich hochkomplex geworden, so bestehen in der stationären Pflege parallele Vergütungsregelungen nach §§ 85, 43b, 82b SGB XI. Zudem werden diese z.T. zu unterschiedlichen Zeitpunkten verhandelt. Jede einzelne Regelung bei der Vergütungsfindung ist zwar begründet, im Zusammenspiel der Regelungen sind diese zwischenzeitlich aber hochkomplex und führen bei allen an der Vergütungsverhandlung Beteiligten zu kaum noch nachvollziehbaren Aufwänden. D.h. die zuständigen Landesverbände/Landesvertretungen müssen mehrmals im Jahr mit einer einzelnen Einrichtung in Verhandlung treten. Durch die Einführung der Tariftreue-Regelung wurde dieser Trend noch verstärkt. Derzeit existieren bundesweit ca. 17.000 ambulante und 12.000 stationäre Einrichtungen. \r\nLösung:\r\nDie Vergütungsverhandlungen mit den Pflegeeinrichtungen sind daher neu auszurichten: \r\n•\tDie gesonderten Vergütungsregelungen nach §§ 85, 43b, 82b SGB XI in der stationären Pflege sind zwar weiterhin gesondert darzustellen, sollten aber verpflichtend zu einem Zeitpunkt mit der Einrichtung verhandelt werden.  \r\n•\tVerbände der Leistungserbringer verhandeln mit Verhandlungs- und Abschlussvollmacht. Aktuell haben die Verbände der Leistungserbringern “nur” eine Verhandlungsvollmacht. Dies führt dazu, dass ein einzelner Leistungserbringer, für den das Verhandlungsergebnis mit dem zuständigen Verband aus seiner Sicht nicht ausreichend erscheint, ohne Begründung zu Einzelverhandlungen aufrufen kann. Im Ergebnis müssen diese Einrichtungen dann doppelt verhandelt werden.  \r\n•\tEinzelverhandlungen werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.  \r\n•\tPerspektive: Landesweit werden verbindliche prozentuale Erhöhungssatze für alle Pflegeeinrichtungen ausgehandelt. Orientiert werden kann sich an den Verhandlungen im Krankenhausbereich (Landesbasisfallwert) oder den bundesweiten Honorarverhandlungen bei den Ärzten. Alternativ können auch Korridore festgelegt werden, in die die Pflegeeirichtungen „eingruppiert“ werden. Die Korridore könnten unter Berücksichtigung der Tariftreue-Regelungen entwickelt werden. \r\n\r\nBerichtspflichten im SGB XI \r\nSachverhalt:\r\nSeit mehreren Jahren werden im Rahmen der Gesetzgebung für die Pflege SGB XI und für die Häusliche Krankenpflege und Außerklinische Intensivpflege SGB V für neue Regelungen zunehmend detaillierte Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit eingeführt. Die Berichtspflichten sind stets zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Statistiken umzusetzen. In der Gesamtschau ist festzustellen, dass Pflegekassen zunehmend damit beschäftigt werden, das Ministerium detailliert zu informieren und damit zunehmend Personal und Strukturen für Verwaltungsaufgaben, bei einer gleichzeitigen Absenkung der Verwaltungskostenpauschale, gebunden werden. Zudem ist oftmals der Sinn der Berichtspflichten nicht erkennbar bzw. steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn. \r\nLösung:\r\nDie bestehenden Berichtspflichten (ca. 20 im Bereich SGB XI) sind im Sinne einer Entbürokratisierung zu streichen: \r\n  \r\n•\t§ 18d SGB XI (PUEG) - Die Berichtspflicht bezieht sich auf die Pflegebegutachtung. Abgefragt werden u.a. umfangreiche Daten über die rehabilitativen Bedarfe in der Pflegebegutachtung, insbesondere über die Zahl der Anträge, Bearbeitungsdauer, Gründe für die Nichteinhaltung von Fristen zur Bearbeitungsdauer, Anzahl der Widersprüche und Entscheidungsgründe  \r\n•\t§ 85 Abs. 10 SGB XI (GVWG) - Berichtspflicht des GKV-Spitzenverband an das Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. \r\n•\t§ 84 Abs. 7 SGB XI (GVWG) - Berichtspflicht zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergütung zu Grunde gelegten Bezahlung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen, formuliert im Genehmigungsschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit Richtlinie an den GKV-Spitzenverband \r\n•\t§ 37 Abs. 2b Satz 3 i. V. m. § 37b Abs. 4 SGB V (HPG) - Die Berichtspflicht umfasst die häusliche Krankenpflege und die ambulante Palliativversorgung. \r\n•\t§ 132g Abs. 5 SGB V (Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) - Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase wurde ferner mit dem HPG eingeführt. Der GKV-SV hat hierzu ebenfalls - wie zur SAPV - über die Entwicklungen alle drei Jahre dem BMG gegenüber zu berichten.\r\n\r\nThema: Heil- und Hilfsmittel/Medizinprodukte\r\nMedizinprodukte\r\nSachverhalt:\r\nEs bedarf zwingend rechtlicher Änderungen in der MPBetreibV, mit denen die Krankenkassen von unnötigen, nicht umsetzbaren Betreiberpflichten entbunden werden, insbesondere, soweit sie sich auf den Einsatz von Produkten in Gesundheitseinrichtungen beziehen oder im Verhältnis zum Risikopotenzial der Hilfsmittel unangemessen sind:\r\n•\tUmgehende Einstellung der Forderung messtechnischer Kontrollen für Blutdruckmessgeräte.\r\n•\tUmgehende Einstellung der (von Leistungserbringern überhaupt nicht leistbaren) Forderung nach sicherheitstechnischen Kontrollen für Schlafapnoetherapiegeräte \r\n•\tAbschaffung sicherheitstechnischen Kontrollen für CPAP-Geräte durch LE ist nicht nachvollziehbar\r\nLösung:\r\nEs bedarf der Abschaffung unnötiger Kontrollanforderungen in der MPBetreibV.\r\n\r\nÜberwachungstätigkeit\r\nSachverhalt:\r\nRechtliche Klarstellung, wonach die Überwachungstätigkeit lediglich einmalig im Gültigkeitszeitraum stattfinden muss, sich auf die fachlichen Anforderungen beschränkt und grundsätzlich nach Aktenlage erfolgt. (§ 126 Abs. 2 SGB V) \r\nLösung:\r\nEs bedarf einer einheitlichen, EU-konformen Regelung. (§ 126 Abs. 2 SGB V)\r\n\r\nEinheitliche Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes für alle Hilfsmittel:\r\nSachverhalt:\r\nUneinheitliche Mehrwertsteuersätze erschweren das Abrechnungsverfahren und die Festsetzung der korrekten Bruttopreise.\r\nLösung:\r\nAktuell gibt es z.T. unterschiedliche Auskünfte von Hauptzollämtern zu dem anzuwendenden MwSt-Satz für dieselben Hilfsmittel. Die Klärung der „wirklich korrekten“ Angabe verursacht in diesen Fällen erheblichen Verwaltungsaufwand.\r\n\r\nHilfsmittel\r\nSachverhalt:\r\nLeistungserbringer haben aktuell ein zeitlich uneingeschränktes Recht auf Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen (§ 127 Abs. 1 SGB V). Obwohl weder für die Leistungserbringer, noch die Krankenkassen ein Kontrahierungszwang besteht, führt dies zu Verwaltungsmehraufwand bei den Krankenkassen, ohne dass ein inhaltlicher Mehrwert für die Versicherten und deren Versorgungsqualität erzielt wird. \r\nLösung:\r\nNach öffentlicher Bekanntgabe der Vertragsverhandlungsabsichten einer Krankenkasse (§ 127 Asb.1 S. 6 SGB V) sollte eine zeitliche Begrenzung für die Leistungserbringer zur Abgabe ihrer Verhandlungsangebote gesetzlich geregelt werden. Die Dauer kann eine Anlehnung an das Vergaberecht sein oder nach Bedarf der jeweiligen Krankenkasse auch länger angesetzt werden. Bestehen für einen Produktbereich bereits Verträge nach § 127 Abs.1 SGB V, sollte es den Krankenkassen freistehen, an Vertragsabschlüssen interessierte Leistungserbringer entweder auf das Beitrittsrecht nach § 127 Abs. 2 SGB V zu verweisen oder weitere Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V zu schließen. Ein zeitlich unbegrenztes Verhandlungsrecht auf Seiten der Leistungserbringer führt bei den Krankenkassen zu Verwaltungsmehraufwand (auch ohne, dass ein Kontrahierungszwang besteht).\r\n\r\nHilfsmittel\r\nSachverhalt:\r\n§ 33 Abs. 6 SGB V: Versicherte haben ein uneingeschränktes Wahlrecht unter allen Vertragspartnern ihrer Krankenkassen. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen keinerlei Einfluss auf die Auswahl eines Vertragspartners nehmen.\r\nIn der Praxis haben Versicherte häufig keine Präferenz für einen bestimmten Vertragspartner und wollen nur schnellstmöglich ihr Hilfsmittel bekommen. Die Krankenkasse muss den Versicherten dennoch eine vollständige Übersicht der Vertragspartner zukommen lassen, selbst wenn die Versicherten aktiv und ausdrücklich auf ihr Wahlrecht verzichten.\r\nLösung:\r\nDer § 33 Abs. 6 SGB V sollte dahingehend geändert werden, dass die Krankenkasse den Vertragspartner aussuchen darf, wenn die Versicherten auf ihr Wahlrecht verzichten. An diesen Verzicht sollten keine hohen Anforderungen gestellt werden (z. B. keine Schriftform erforderlich). \r\nDie aktuelle Rechtslage führt zu Verzögerungen im Versorgungsablauf und verursacht Verwaltungsmehraufwand ohne sachlichen Mehrnutzen für die Versicherten, wenn diese ihr Wahlrecht unter den Vertragspartnern nicht ausüben wollen. Dem mündigen Bürger (oder Versicherten) muss auch ein Verzicht auf sein Recht ermöglicht werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003607","regulatoryProjectTitle":"Freiwillige Versicherung in der GKV nach § 9 SGB V gesetzgeberisch einschränken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/ac/301542/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190112.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzender Änderungsbedarf\r\n\r\n§ 9 SGB V (Freiwillige Versicherung)\r\n\r\nSachverhalt\r\nDer § 9 SGB V regelt die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Personen sich freiwillig im System der GKV versichern können. Insbesondere Personen über 55 Jahren, die gemäß § 6 Absatz 3a SGB V in der Regel nicht mehr in eine Versicherungspflicht eintreten können, versuchen unter den in § 9 SGB V beschriebenen Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der GKV zu begründen. Dies geschieht jüngst in vermehrter Zahl durch die Anmeldung einer Scheinselbstständigkeit im Ausland. Betreffende Personen werden von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen, die im Internet offen für ihre Angebote werben, im Ausland (zumeist Polen oder Tschechische Republik) als Selbstständige angemeldet und dort versichert. Belege für eine tatsächliche Selbstständigkeit im Ausland werden den Krankenkassen nicht vorgelegt.\r\nErhebliches Missbrauchspotential besteht dadurch, dass im EU-Ausland nach ausländischem Recht eine Versicherungspflicht für die Dauer von mindestens 12 Monaten begründet wird. Danach wird die Versicherungspflicht dort wieder beendet und innerhalb von drei Monaten der freiwillige Beitritt zu einer deut-schen Krankenkasse erklärt. Dies funktioniert dann, wenn die Pflichtversiche-rung im EU-Ausland einer inländischen Pflichtversicherung gleichgestellt ist.\r\nDer Missbrauch, über eine Versicherung im Ausland in die GKV zu gelangen, kann dadurch ausgeschlossen werden, indem die wertende Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, dass eine selbständige Tätigkeit im Inland zur Versi-cherungsfreiheit führt, auch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Ausland erstreckt wird. Eine selbstständige Tätigkeit würde dann im Ausland nach den Regelungen des ausländischen Rechts dort – und nur dort – zur Ver-sicherungspflicht führen. Für das deutsche Recht und insbesondere für die Frage der Berücksichtigung oder Anerkennung von Vorversicherungszeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden, hätte dies keine Auswirkungen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\n§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V sollte wie folgt ergänzt werden:\r\n„(1) Der Versicherung können beitreten\r\n1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierund-zwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen min-destens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bür-gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, sowie eine Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union, die auf einem Sachverhalt beruht, die im Inland keine Versicherungspflicht begründet hätte und nicht für mindestens 12 Monate besteht, werden nicht berücksichtigt.\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003608","regulatoryProjectTitle":"Missbräuchliche Nutzung der Flexirenten-Regelung verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/04/301544/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190114.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzender Änderungsbedarf\r\n§ 10 SGB V (Familienversicherung)\r\n\r\nSachverhalt\r\nZur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung der Flexirenten-Regelung zulasten der GKV-Beitragszahler:innen im Bereich Krankengeld ist zusätzlich zu der gesetzlich bereits vorgesehenen Ergänzung des § 10 Absatz 1 SGB V auch eine Anpassung des § 50 Absatz 1 SGB V erforderlich. Die bisherigen Regelungen führen ansonsten dazu, dass die im Rahmen des Flexirentenge-setzes eingeführten Möglichkeiten zur Wahl einer Teilrente in Wunschhöhe durch die gezielte Wahl einer Teilrente, die nur minimal niedriger ist als die Vollrente, der volle Anspruch auf Krankengeld gewahrt bleibt. Um dieser Aus-hebelung des Regelungszwecks des § 50 Absatz 1 SGB V vorzubeugen und eine sachgerechte Abgrenzung zwischen den Sozialversicherungssystemen beizubehalten, ist es erforderlich, auch § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufgrund des Flexirentengesetzes zu aktualisieren.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\n§ 50 Absatz 1 SGB V wird wie folgt angepasst:\r\n„Für Versicherte, die\r\n1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters oder eine Teilrente in Höhe von mindestens 2/3 der Vollrente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung,\r\n2. […] beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leis-tungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldan-spruch nicht.“\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003609","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines digitalen Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/47/301546/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190115.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzender Änderungsbedarf\r\n\r\n§ 87 Absatz 1 und § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V (Einführung eines digitalen Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie)\r\n\r\nSachverhalt\r\nDie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von ambulanter Psychotherapie sind in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapievereinbarung (An-lage 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte) geregelt. Bei der Beantragung einer ambu-lanten Psychotherapie wird durch die Krankenkasse geprüft, ob die Vorausset-zungen für eine Psychotherapie erfüllt sind.\r\n\r\nEine wesentliche Funktion des Antragsverfahrens und der mit der Genehmi-gung des Antrages durch die Krankenkassen einhergehenden vorgezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die Schaffung eines sicheren Rahmens für die psychotherapeutische Behandlung. Die Genehmigung des Therapiekontingents ermöglicht eine Behandlungsplanung, die ein strukturiertes Vorgehen der Therapeut:innen fördert und bei den Patient:innen ein Verständnis für die vor-gesehene Behandlung schafft.\r\n\r\nDurch die Einführung eines elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens wird für Patient:innen sowie Therapeut:innen gleichermaßen ein sicherer und schneller Behandlungsrahmen geschaffen. Das elektronische Verfahren entbü-rokratisiert und beschleunigt den Prozess erheblich, wie bereits die sehr posi-tiven Erfahrungen nach der Umstellung im zahnärztlichen Bereich gezeigt ha-ben. Durch die Integration von Plausibilitätsprüfungen durch die Praxissoft-ware lässt sich außerdem die Zahl der fehlerhaften oder unleserlichen Anträge so gut wie ausschließen. Bei unkomplizierten Erstanträgen ohne erforderliche Begutachtung kann die Zeit bis zur Genehmigung durch die Digitalisierung deutlich verkürzt werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag \r\n§ 87 Absatz 1 SGB V werden folgender Sätze angefügt: \r\n„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln im Bundesmantelvertrag für Ärzte bis zum 31.12.2024 das Nähere zu einem elektronischen Antrags- und Gutachterverfahren für ge-nehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen. Zur Durchführung des elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens sind die an der vertragspsy-chotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die jeweili-ge Krankenkasse sowie die oder der von der Krankenkasse ausgewählte Gut-achterin oder Gutachter befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezoge-nen Angaben nach Maßgabe des Bundesmantelvertrags zu verarbeiten. Die Sätze 9 und 12 gelten entsprechend.“\r\n\r\n§ 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V ist wie folgt zu fassen:  \r\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- \r\nund Gutachterverfahren zu überprüfen, sobald er ein Verfahren zur \r\nQualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012358","regulatoryProjectTitle":"Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen in gesperrten Bereichen der Bedarfsplanung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/17/358662/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270044.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen in gesperrten Planungsbereichen - Auswirkungen der weitreichenden Länderkompetenzen gemäß § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V\r\n\r\nSehr geehrter Herr/sehr geehrte Dame, \r\nwir wenden uns mit folgendem wichtigen Anliegen aus dem Bereich der Bedarfspla-nung an Sie:\r\n\r\nDas Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Grundlage der Vorschrift des § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V in den vergangenen Monaten insbesondere in den Fachbereichen der Psychotherapie, aber auch Pädiatrie eine Vielzahl an zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten zur ver-tragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in wegen Überver-sorgung gesperrten Planungsbereichen geschaffen oder noch in Planung.\r\n\r\nDie Kompetenzen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbe-hörden sind dabei nach der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V so ausgestaltet, dass diese für bestimmte Arztgruppen und Fachbe-reiche de facto einseitig eine Anzahl zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten festle-gen können, die in ebenfalls von ihnen zu bestimmenden ländlichen oder struktur-schwachen Teilgebieten gesperrter Planungsbereiche ausgewiesen werden.\r\nEine Beteiligung der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen beschränkt sich dabei auf die einvernehmliche Festlegung der allgemeingültigen Kriterien für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete.\r\n\r\nDen Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen ist es danach in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung der Vorschrift nicht mehr möglich, auf die Anzahl zu-sätzlicher vertragsärztlicher bzw. vertragspsychotherapeutischer Sitze in überver-sorgten Planungsbereichen Einfluss zu nehmen, wenn und soweit die zuständigen obersten Landesbehörden diese für bestimmte Teilgebiete festgelegt haben.\r\n\r\nDiese Rechtslage führt dazu, dass die zuständigen Landesbehörden die gesamte einheitliche, durch die Selbstverwaltung praktizierte und bewährte Bedarfspla-nungssystematik nach eigenem Ermessen unterlaufen und die Kompetenzen der Selbstverwaltung aushebeln können. Dadurch werden auch die im Einklang mit den anderen Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses justierten Steuerungsmöglichkeiten in gesperrten Planungsbereichen (z. B. Sonderbedarfszulassungen zur Deckung des lokalen Versorgungsbedarfs oder die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten) ihren Sinn und Zweck nicht mehr erfüllen oder gar überflüssig. Zudem konkurrieren die Länderbefugnisse auch mit dem Instrument der regionalen Bedarfsplanung, bei welcher zwecks Berücksichti-gung regionaler Besonderheiten und lokalen Versorgungsbedarfs z. B. aufgrund von Morbidität und Demografie von der Bedarfsplanungs-Richtlinie abgewichen werden kann.\r\n\r\nDie Anträge der zuständigen Landesbehörden können auch langfristig enorme Aus-wirkungen auf die regionale Bedarfsplanung haben. So ist rechtlich unklar, ob diese in den überversorgten Planungsbereichen zusätzlich geschaffenen Sitze nachbeset-zungsfähig sind und damit eine „Ewigkeitsgarantie“ haben, obwohl sich die tat-sächlichen Versorgungsverhältnisse geändert haben. Sofern eine Nachbesetzungs-fähigkeit gegeben ist, bleibt zudem unklar, wie diese durch die Zulassungsaus-schüsse für Ärzte im Sinne des § 103 Absatz 3a SGB V zu bewerten ist. Die Zulas-sungsausschüsse für Ärzte können den Bedarf in diesem Fall nicht sachgerecht und unter Anwendung der für sie geltenden gesetzlichen Regelungen beurteilen, da die-ser außerhalb ihres Rechtsrahmens bestimmt wurde. Zudem würde es eine erhebli-che Diskrepanz in der Entschädigungsfrage und der Berücksichtigung des „privile-gierten Personenkreises“ geben: Während für zulassungsbeschränkungsunabhängi-ge Sonderbedarfszulassungen die Regelungen in § 103 Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz (Nachbesetzung durch privilegierte Personenkreise) und Satz 8 (Entschä-digung) SGB V keine Anwendung finden (vgl. § 36 Absatz 7 Satz 2 Bedarfspla-nungs-Richtlinie), ist ein solcher Ausschluss für die zusätzlichen Zulassungsmög-lichkeiten nach § 103 Absatz 2 SGB V nicht normiert. Dies führt zu einer Ungleich-behandlung, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen wäre.\r\n\r\n \r\nDie Auswirkungen der weitreichenden Länderkompetenzen haben sich in den letz-ten Monaten besonders anschaulich in Nordrhein-Westfalen gezeigt: So wurden seit Herbst 2023 in diversen gesperrten Planungsbereichen bereits 35 zusätzliche Sitze (Vollzeitäquivalente) in dem Fachbereich der Psychotherapie geschaffen. Für zahl-reiche zusätzliche Sitze im Fachbereich Psychotherapie und erstmals Pädiatrie lie-gen weitere Anregungen zur Bedarfsplanung vor. Seitens des Ministeriums für Ar-beit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sind weitere Anträ-ge geplant. Die Anträge werden regelmäßig lediglich mit einem Verweis auf einen Versorgungsgrad unter 120 Prozent in ländlichen oder strukturschwachen Teilge-bieten des Planungsbereichs begründet; zudem wird seitens des Ministeriums auf politischen Druck hinsichtlich bestimmter Fachbereiche verwiesen.\r\n\r\nDass dies vom Gesetzgeber so nicht gewollt war, lässt sich schon der Gesetzesbe-gründung entnehmen, wonach dieser davon ausging, dass ein bzw. wenige zusätz-liche Sitze ausreichend seien für eine angemessene Versorgungssituation (siehe Bundestags-Drucksache 19/18967, Seite 67).\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich zugunsten einer funktionierenden und einheitlichen Bedarfsplanung dafür einzusetzen, dass die Regelung des § 103 Ab-satz 2 Satz 4 SGB V gestrichen wird und besonderen lokalen Versorgungsbedarfen mit den etablierten Instrumenten abgeholfen wird, welche die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bereithält.\r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und einen persönlichen Austausch zur Ver-fügung.\r\n\r\nDieses Schreiben ergeht zugleich im Namen\r\n\r\n- der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Düsseldorf,\r\n- der AOK NordWest – Die Gesundheitskasse, Dortmund,\r\n- des BKK-Landesverbandes NORDWEST, Essen,\r\n- der IKK classic, Bergisch Gladbach,\r\n- der KNAPPSCHAFT, Bochum, und\r\n- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013864","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Verstetigung der Online-Wahl bei den Sozialwahlen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/0e/386944/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180144.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Verstetigung der Online-Wahl bei den Sozialwahlen dringend erforderlich\r\n\r\nAnrede,\r\nmit der Sozialwahl 2023 wurde erstmals bei einer bundesweiten Wahl auch die Option angeboten, online zu wählen. Damit hatten 22 Millionen Mitglieder der Ersatzkassen die Möglichkeit, sehr niederschwellig an der Wahl teilzunehmen. Alle Beteiligten haben dieses mutige Projekt als sehr erfolgreich eingeschätzt und plädieren für eine Fortführung und weitere Ausweitung. Deshalb haben die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) die\r\nAbsicht, die Online-Wahl bei den Sozialwahlen 2029 anzubieten. Jedoch fehlt hierzu eine Rechtsgrundlage, da diese zunächst als Modellprojekt auf die Sozialwahl 2023 beschränkt war.\r\nWir wenden uns heute mit der dringenden Bitte an Sie, sich für eine schnelle Umsetzung einer dauerhaften Rechtsgrundlage einzusetzen. Für eine erneute Online-Wahl sind langwierige Vorarbeiten erforderlich. Eventuelle Anbieter benötigen eine Zertifizierung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), deren Erwerb bis zu 18 Monate in Anspruch nimmt. Erst nach erfolgter Zertifizierung können sich eventuelle Anbieter in der erforderlichen, europaweiten Ausschreibung bewerben. Auch dieser Ausschreibungsprozess ist mit einer langen Laufzeit verbunden. Um die Online-Wahl im Jahr 2029 sicher durchführen zu können, sollte die rechtliche Grundlage unbedingt bis zum Frühjahr 2025 geschaffen sein.Sollte bis dahin keine rechtliche Grundlage für die Online-Wahl geschaffen sein, ist sie zeitlich nicht mehr umsetzbar.Wir bitten Sie deshalb, sich im Rahmen der Gespräche über letzte gesetzliche Maßnahmen in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages für dieses Anliegen einzusetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013864","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Verstetigung der Online-Wahl bei den Sozialwahlen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/01/386946/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180145.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Verstetigung der Online-Wahl bei Sozialwahlen - Bitte um gesetzliche \r\nRegelung \r\n\r\nAnrede,\r\nvielen Dank für unser Telefonat zu den Sozialwahlen heute Vormittag.  \r\nWie erläutert besteht dringender gesetzlicher Regelungsbedarf, um die Sozialwahlen 2029 erneut als Online-Wahl durchführen zu können. Die Fristen für die benötigte BSI-Zertifizierung und die anschließende europaweite Ausschreibung erfordern leider einen langen Vorlauf, so dass eine Verstetigung der 2023 erfolgreich als Modellprojekt durchgeführten Online-Abstimmung bereits bis zum Frühjahr 2025 erfolgen muss. Wir haben uns mit diesem Anliegen bereits an XY gewandt. Das entsprechende Schreiben, dem Sie auch die Hintergründe zum Thema entnehmen können, füge ich \r\nIhnen zur Information bei. \r\n\r\nWir sind ausgesprochen dankbar, wenn er sich dieses sicher nicht wahlkampfrelevanten Themas annimmt und eine kurzfristige Umsetzung idealerweise noch mit einem Omnibusgesetz in diesem Jahr unterstützt.  Sollten Sie Fragen haben oder wir dabei unterstützen können, kommen Sie gerne auf \r\nmich zu. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013864","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Verstetigung der Online-Wahl bei den Sozialwahlen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/88/660935/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180170.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anrede,\r\n\r\ndie Soziale Selbstverwaltung ist ein grundlegendes Element unseres Sozialversicherungssystems und gelebtes Beispiel für bürgerschaftliches Engagement und demokratische Mitwirkung. Heute wende ich mich im Namen der 150 Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter der Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) - an Sie. Wir alle setzen uns in den Verwaltungsräten der Ersatzkassen ehrenamtlich für die Interessen der 29 Millionen Versicherten und ihrer Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein. Unser Mandat erhalten wir durch die Sozialwahlen, die alle sechs Jahre bei den Sozialversicherungsträgern stattfinden. Ein wichtiges Stück gelebter Demokratie, Sozialpartnerschaft und Teilhabe in Deutschland, das wir stärken wollen. Wir reden mit, wenn es um die Themen Gesundheit und Pflege geht: Wir setzen uns dafür ein, dass Leistungen bei Gesundheit und Pflege fair sind und im Interesse der Versichertengemeinschaft gestaltet werden. Und natürlich bringen wir die Interessen unserer Versicherten und Arbeitgeber in die politische Debatte ein.\r\n\r\nDie nächsten Sozialwahlen finden im Jahr 2029 statt. Wir freuen uns sehr, dass das Bun¬deskabinett jetzt die gesetzliche Möglichkeit auf den Weg gebracht hat, die Sozialwahlen ab dem Jahr 2029 regelmäßig als Online-Wahlen anzubieten. Die Sozialversicherungsträger können dann jeweils in ihren Satzungen regeln, Online-Wahlen zusätzlich zur Briefwahl anzubieten. Im Jahr 2023 haben die Ersatzkassen das bereits erfolgreich in einem Modellprojekt getan. Die Erfahrungen zeigen: Die digitale Stimmabgabe funktioniert sie ist sicher, praktikabel und macht die Sozialwahl für mehr Menschen zugänglich und attraktiv, gerade für Jüngere. Daher bitten wir Sie darum, das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, in dem diese Regelungen enthalten sind, im parlamentarischen Verfahren zu unterstützen, damit in diesem Jahr das Gesetz verabschiedet wird. Stärken Sie damit die Soziale Selbstverwaltung und die Sozialwahlen! \r\n\r\nUm Versicherte und Öffentlichkeit über die Bedeutung der Sozialen Selbstverwaltung aufzuklären, haben wir gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund die gemeinsame Informationsinitiative „Mitreden! Bei Rente und Gesundheit“ ins Leben gerufen. Die Initiative macht deutlich, wie viel Engagement, Kompetenz und Verantwortung hinter der Sozialen Selbstverwaltung steht und welchen Wert sie für die Gesellschaft hat. Wir stellen die Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter vor, die eine versichertennahe, zukunftsfähige Sozialversicherung gestalten. \r\n\r\nInformationen finden Sie unter www.sozialwahl.de und auf unseren Social-Media-Kanälen bei Instagram und LinkedIn unter dem Hashtag #mitreden. Folgen Sie uns und unterstützen Sie uns in diesem wichtigen Anliegen. Gern stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/8d/498704/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280022.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zum Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag\r\n\r\nBriefanrede,\r\n\r\nich gratuliere Ihnen herzlich zu Ihrer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag und wünsche Ihnen für die kommenden Aufgaben viel Erfolg. \r\n\r\nVor uns liegt eine Legislaturperiode, in der große Herausforderungen für das Ge-sundheitssystem politisch bewältigt werden müssen. Neben einem angemessenen Finanzausgleich für sozialpolitische und versicherungsfremde Leistungen müssen vor allem die vorhandenen Finanzmittel in der Versorgung zielgerichteter eingesetzt werden. Denn sicherlich stimmen wir in der Analyse überein, dass Deutschland sehr viel für die Gesundheit ausgibt, aber bei den Ergebnissen hinter dem Erwartbaren zurückbleibt.\r\n\r\nWir Ersatzkassen stehen als größte Kassenart mit 29 Millionen Versicherten bereit, gemeinsam mit Ihnen für eine stabile Zukunft der GKV und SPV zu arbeiten. Unsere Vorschläge finden Sie in Kurzform anbei. Für ein weiterführendes Gespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/43/498706/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zum Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag\r\n\r\n«Briefanrede»,\r\n\r\nherzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag! Wir freuen uns, dass Sie Ihre Expertise auch weiterhin in die Gesundheitspolitik einbrin-gen und das Parlament mit Ihrer Erfahrung bereichern werden. Für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit steht der vdek Ihnen mit der gesammelten Fachkenntnis un-seres Hauses auch in Zukunft gerne unterstützend zur Seite. \r\n\r\nVor uns liegt eine Legislaturperiode, in der große Herausforderungen für das Ge-sundheitssystem politisch bewältigt werden müssen. Die Finanzlage der Gesetzli-chen Krankenversicherung (GKV) spitzt sich immer weiter zu. Und auch in der So-zialen Pflegeversicherung (SPV) benötigen wir Strukturreformen, um die Finanzie-rungsprobleme angehen zu können. Neben einem angemessenen Finanzausgleich für sozialpolitische und versicherungsfremde Leistungen, die der GKV und der SPV in den vergangenen Jahren auferlegt wurden, müssen vor allem die vorhandenen Finanzmittel in der Versorgung zielgerichteter eingesetzt werden. Denn sicherlich stimmen wir in der Analyse überein, dass Deutschland sehr viel für die Gesundheit ausgibt, aber bei den Ergebnissen hinter dem Erwartbaren zurückbleibt.\r\n\r\nDie Ersatzkassen möchten als größte Kassenart mit rund 29 Millionen Versicherten gemeinsam mit Ihnen für eine stabile Zukunft der GKV und SPV arbeiten. Dafür ha-ben wir konkrete Vorschläge beispielsweise zur Patienten- und Versorgungssteue-rung entwickelt, die Effizienzpotenziale heben und die Versorgungsqualität verbes-sern können. Auch für weitere wichtige Reformbaustellen wie die Notfallversor-gung, faire Arzneimittelpreise oder die zukunftsfeste Ausgestaltung der Pflege lie-gen vdek-Konzepte vor. Gerne beantworten wir dazu Ihre Fragen und stehen für ein Gespräch jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nErst einmal wünschen wir Ihnen einen guten Start, viel Kraft und Inspiration für an-stehenden Aufgaben und vor allem Erfolg für Ihre parlamentarische Arbeit in der kommenden Legislaturperiode. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/87/498708/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zum Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag\r\n\r\n«Briefanrede»,\r\n\r\nherzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag. Wir freuen uns, dass Sie Ihre Expertise auch weiterhin in die Gesundheitspolitik einbrin-gen und das Parlament mit Ihrer Erfahrung bereichern werden. Für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit steht der vdek Ihnen mit der gesammelten Fachkenntnis un-seres Hauses auch in Zukunft gerne unterstützend zur Seite. \r\n\r\nVor uns liegt eine Legislaturperiode, in der große Herausforderungen für das Ge-sundheitssystem politisch bewältigt werden müssen. Die Finanzlage der Gesetzli-chen Krankenversicherung (GKV) spitzt sich immer weiter zu. Und auch in der So-zialen Pflegeversicherung (SPV) benötigen wir Strukturreformen, um die Finanzie-rungsprobleme angehen zu können. Neben einem angemessenen Finanzausgleich für sozialpolitische und versicherungsfremde Leistungen, die der GKV und der SPV in den vergangenen Jahren auferlegt wurden, müssen vor allem die vorhandenen Finanzmittel in der Versorgung zielgerichteter eingesetzt werden. Denn sicherlich stimmen wir in der Analyse überein, dass Deutschland sehr viel für die Gesundheit ausgibt, aber bei den Ergebnissen hinter dem Erwartbaren zurückbleibt.\r\n\r\nWir Ersatzkassen möchten als größte Kassenart mit rund 29 Millionen Versicherten gemeinsam mit Ihnen für eine stabile Zukunft der GKV und SPV arbeiten. Erst ein-mal wünschen wir Ihnen einen guten Start, viel Kraft und Inspiration für anstehen-den Aufgaben und vor allem Erfolg für Ihre parlamentarische Arbeit in der kommenden Legislaturperiode. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/fb/660937/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180159.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzstellungnahme zu den Änderungsanträge Nr. 16 und 18 zum Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - BEEP\r\n\r\nDas Bundeskabinett hat am 15.10.2025 drei Änderungsanträge zum BEEP beschlossen, die einer Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Kranken-versicherung (GKV) dienen sollen. Der vdek unterbreitet hierzu folgende Änderungs-vorschläge:\r\n\r\n\r\nÄA Nr. 16: Begrenzung Verwaltungskosten der Krankenkassen (Nr. 16)\r\n\r\nSachverhalt und Bewertung\r\nDie von der Bundesregierung angestrebte Ausgabendämpfung um 100 Millionen Euro soll durch Verringerung des Ausgabenzuwachses der sächlichen Verwaltungs-kosten der Krankenkassen im Jahr 2026 um rund 2 Prozentpunkte erreicht werden. Die Kürzung würde auch die Themenbereiche Datensicherheit und Digitalisierung des Gesundheitswesens betreffen. Wir Ersatzkassen weisen darauf hin, dass alle Krankenkassen Teil der Kritischen Infrastruktur Deutschlands sind und aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erhebliche Investitionen zur zukünftigen Absicherung der Informationssysteme zu tätigen haben. Zudem würden bereits geplante Investi-tionen zur digitalen Verschlankung von Verwaltungsprozessen auf Eis gelegt werden müssen. \r\n\r\nErgänzend zu der im Entwurf vorgesehenen Ausnahme für die Datenauslieferung und den Aufbau des Forschungsdatenzentrums sollte deshalb folgender Ausnahme-tatbestände in das Gesetz eingefügt werden:\r\n\r\n„[…] Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben in Zusammenhang mit den Aufwendungen für Informations-/Cybersicherheit […]“\r\n\r\nDurch Anforderungen für Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS-Betreiber) aus laufen-den Vorhaben des Gesetzgebers wie dem NIS2-Umsetzung- und Cybersicherheits-stärkungsgesetz oder dem KRITIS-Dachgesetz [1] sind für das Jahr 2026 bedeuten-de zusätzliche Kosten zu erwarten. Auch bereits etablierte Aufwendungen für \r\n\r\nInformations-/Cybersicherheitsmaßnahmen sind von inflationsbedingten Kosten-steigerungen betroffen. Eine Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen sollte generell nicht zu Lasten des Schutzes vor Cyberangriffen gehen. Eine Kosten-begrenzung in diesem sensiblen Bereich wäre vor dem Hintergrund einer unvermindert hohen Bedrohungslage [2] der Bevölkerung kaum vermittelbar. \r\n\r\n\r\n[1] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schutz-kritischer-infrastrukturen/schutz-kritischer-infrastrukturen-artikel.html\r\n[2] https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Cyber-Sicherheitslage/Lageberichte/lageberichte_node.html\r\n\r\n\r\nÄA Nr. 18 Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel in 2026 \r\n\r\nSachverhalt und Bewertung\r\nAls Obergrenze für die Steigerung der Landesbasisfallwerte und Psychiatrie-Budgets 2026 soll der Orientierungswert von 2,98 Prozent festgelegt werden. Somit soll die Meistbegünstigungsklausel ausgesetzt werden, nach der die Grundlohnrate von 5,17 Prozent zur Obergrenze geworden wäre. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) könnten mit dieser Regelung 1,8 Milliarden Euro eingespart werden, was aufgrund der engen Finanzsituation der Krankenkassen dringend notwendig ist. Die Krankenhäuser erhalten trotzdem eine ausreichende Finanzie-rung, da der Orientierungswert ihre tatsächlichen Kostensteigerungen abbildet.\r\n\r\nAllerdings wird die Sparmaßnahme durch die Regelungen zur vollständigen Tarif-refinanzierung konterkariert. Nach dieser Regelung müssen Tarifsteigerungen \r\noberhalb der Obergrenze gesondert refinanziert werden. Bei einer Absenkung der Obergrenze müsste daher eine entsprechend höhere Tarifrate bezahlt werden. Nach Schätzung des vdek würde sich dies 2026 auf 500 Millionen Euro summieren. Im Bereich des Pflegebudgets gibt es darüber hinaus überhaupt keine Ausgaben-begrenzung.\r\n\r\nUm tatsächlich 1,8 Milliarden Euro einzusparen, sollte aus Sicht des vdek die vollständige Tarifrefinanzierung zumindest für das Jahr 2026 ausgesetzt werden. Darüber hinaus sollte auch die Steigerung des Pflegebudgets auf den Orientierungs-wert begrenzt werden. Der vdek und die Ersatzkassen fordern deshalb, die voll-ständige Tarifrefinanzierung auch über 2026 hinaus abzuschaffen. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass dadurch ein kontraproduktiver Anreiz für einen ressourcenschonenden Einsatz von medizinischem Fachpersonal gesetzt und eine starke Ausgabendynamik verursacht wurde. Sofern eine vollständige Ab-schaffung nicht möglich ist, sollte für die Berechnung der Tarifrate nicht der Ge-samtorientierungswert, sondern der Teilorientierungswert Personalkosten angesetzt werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 6a KHEntgG wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: \r\n„Das Pflegebudget darf das um den Teilorientierungswert Personalkosten erhöhte Pflegebudget des Vorjahres nicht überschreiten. Ab dem Jahr 2026 ist ein Ausgleich der Mehrkosten gemäß Satz 3 ausgeschlossen.“\r\n\r\n§ 10 Abs. 5 KHEntgG wird gestrichen.\r\n\r\nIn § 10 Absatz 6 KHEntG werden die Sätze 6 und 7 wie folgt angepasst:\r\n„Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate dem Orientierungswert. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/a6/660939/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180161.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zügig beenden – Sparpaket beibehalten \r\n\r\nAnrede,\r\ndie Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) durch den Bundesrat am letzten Freitag ist eine schlechte Nachricht für 75 Millionen gesetzlich Versicherte und die Arbeitgebenden dieses Landes. Denn ohne die dort vorgesehenen Einsparungen werden die Beiträge der Krankenkassen zum Jahreswechsel noch stärker steigen als sie es ohnehin schon tun. Wie Bundesministerin Warken in ihrem Schreiben an die Länder dargelegt hat, wäre in diesem Fall von einem Anstieg des ausgabendeckenden Beitragssatzes auf 3,0 Prozent und entsprechend höheren Beitragssätzen auszugehen. \r\nBei der Haushaltsplanung legen die Krankenkassen auch den Zusatzbeitragssatz für das kommende Jahr fest. Zahlreiche Krankenkassen werden ihn erhöhen müssen, da die Ausgaben weiterhin schneller wachsen als die Einnahmen. Zudem müssen die Krankenkassen ihre Rücklagen auffüllen, denn die gesetzliche Mindesthöhe ist bei vielen Kassen nicht mehr erreicht. Dabei müssen sie auch auf den vom BMG veröffentlichten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent hinweisen. Ohne ein Sparpaket in Höhe von mindestens 2 Mrd. Euro für das Jahr 2026 verlöre diese gesetzliche Vorgabe aber ihre inhaltliche Grundlage.  \r\nDie Folgen der politischen Kontroverse zwischen Bund und Ländern sind Verunsicherung und Verlust des Vertrauens der Beitragszahlenden sowie der Arbeitgebenden in eine handlungsfähige und verlässliche Politik. Nun ist erneut unklar, mit welchen Ausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung im nächsten Jahr zu rechnen ist. Auch können die Krankenkassen ihre Versicherten nicht transparent über die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die entsprechende Abweichung davon informieren. \r\nDarum brauchen die Beitragszahlenden jetzt von Ihnen entsprechende Entscheidungen, damit die Gesetzliche Krankenversicherung in 2026 zumindest in Höhe von 2 Mrd. Euro entlasten wird, wie von der Bundesregierung angekündigt wird. \r\nDas vom Bundestag beschlossene Sparpaket ist ein erster guter Schritt zur finanziellen Entlastung der Versicherten und der Wirtschaft, dem schnell weitere folgen müssen. Die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel ist eine berechtigte Maßnahme. Weitere sinnvolle Einsparvorschläge liegen auf dem Tisch. Angesichts der großen Herausforderungen könnten die finanziellen Einsparbeträge ambitionierter und auf mehr Schultern verteilt werden: Neben den Krankenhäusern und den Krankenkassen sollten die Pharmaindustrie und der vertragsärztliche Bereich beteiligt werden. Und zwar beispielsweise durch eine Bereinigung der Doppelvergütung bei Fachärzten oder eine befristete Erhöhung des Herstellerabschlags. \r\nWir erwarten jetzt schnelle und tragfähige Entscheidungen. Für einen konstruktiven und lösungsorientierten Austausch stehen wir jederzeit zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015351","regulatoryProjectTitle":"Finanzen in der GKV und in der SPV stabil aufstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/d9/660941/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180167.pdf","pdfPageCount":130,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fragebogen der FinanzKommission Gesundheit\r\nÜbersicht der Vorschläge\r\nTeil A: Einsparmöglichkeiten in Ihrem Bereich (max. 15 Vorschläge)\r\n1.\tKostendeckende Refinanzierung der Gesundheitsausgaben von Bürgergeldempfangenden\r\n2.\tDynamisierung des Bundeszuschusses entsprechend der jährlichen Ausgabenentwicklung\r\n3.\tRückkehr zur Beitragssatzstabilität (§ 71)\r\n4.\tErhöhung der Herstellerabschläge bei patentgeschützten Arzneimitteln auf 16% \r\n5.\tDauerhafte Abschaffung der Meistbegünstigungsklausel in Krankenhäusern und der vollständigen Tarifrefinanzierung\r\n6.\tAbschaffung des Pflegebudgets und Eingliederung der Personalkostenfinanzierung in das neue Vergütungssystem der Krankenhausreform (Aufteilung in Vorhalte-Anteil und DRG-Anteil)\r\n7.\tWiedereinführung von Hilfsmittelausschreibungen\r\n8.\tGeltung der Erstattungsbeträge von Arzneimitteln ab Markteintritt\r\n9.\tAbschaffung der Ausnahmeregelungen für die Nutzenbewertung von Orphan Drugs\r\n10.\tStreichung aller Zuschläge und Rücknahme von Entbudgetierungen (Terminvermittlungszuschläge, Pädiatrie) \r\n11.\tWiedereinführung einer Rückzahlungsverpflichtung bei nicht zweckentsprechend verwendeten Personalmitteln in Psychiatrie und Psychosomatik\r\n12.\tPrüfquotensystem bei Krankenhausabrechnungen abschaffen\r\n13.\tReform der ambulanten Psychotherapie\r\n14.\tPrimärversorgung zeitnah umsetzen\r\n15.\tOptionskrankengeld für Selbständige – Missbrauchspotenziale beseitigen\r\n\r\nTeil B: Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen (max. 10 Vorschläge)\r\n1.\tReduzierter Mehrwertsteuersatz für Arzneimittel und Hilfsmittel\r\n2.\tDauerhafte Reduzierung des Fördervolumens im Innovationsfonds\r\n3.\tFinanzierung der Investitions- und Vorhaltekosten im Rettungsdienst durch die Länder; Zusammenlegung der Leitstellen (Richtwert eine Leitstelle je 1. Mio. Einwohner)\r\n4.\tAuflösung des Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen und Rückführung der Mittel \r\n5.\tWirkstoffübergreifende Ausschreibungen (Vertragskatalog)\r\n6.\tWeiterentwicklung des AMNOG Verfahrens durch eine Dynamisierung der Arzneimittelpreise - Anpassung der Preise an neue Evidenz und sich verändernde Marktsituationen, um die Wirtschaftlichkeit vor Ablauf des Patentschutzes zu stärken\r\n7.\tVergütung psychotherapeutischer Leistungen (Angemessenheitsprüfung & Kurzzeittherapiezuschlag)\r\n8.\tErprobung bei Digitalen Gesundheitsanwendungen\r\n9.\tAbsenkung der überhöhten Betriebsmittelfinanzierung in der stationären Versorgung – Schließen der Investitionslücke durch Bund und Länder \r\n10.\tKrankengeld und Flexi-Rente – Missbrauchspotenziale beseitigen\r\n\r\nTeil C: Offene Hinweise\r\n•\tTransparenz bei Forschungs- und Entwicklungs-, sowie Herstellungskosten\r\n \r\nTeil A: Welche Einsparmöglichkeiten sehen Sie in Ihrem Bereich? (max. 15 Vorschläge)\r\nWelche konkreten Maßnahmen halten Sie für geeignet, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu senken oder Effizienzen im Gesundheitswesen zu heben?\r\n\r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA1: Gesundheitsausgaben von Bürgergeldempfangenden\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Menschen, die Bürgergeld erhalten, ist eine staatliche Aufgabe. Dabei kommt der Bund seinen Ausgleichsverpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht annähernd nach. Denn die vom Bund gezahlten sogenannten Pauschalen decken gerade mal ein Drittel der Kosten für die Versorgung der Bürgergeldbezieher und -bezieherinnen. Die erhebliche Unterdeckung der GKV bei den Leistungsausgaben für Bürgergeldempfangenden sollte beendet werden. Stattdessen sollte der Bund seinen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben nachkommen und die Gesundheitsausgaben von Bürgergeldempfangenden kostendeckendend refinanzieren.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nGesetzliche Regelung zur Einführung eines eigenständigen jährlichen Bundeszuschusses zur Deckung der Gesundheitsausgaben für Bürgergeldempfangende oder Anpassung der Pauschale der Bürgergeldempfangenden (§ 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 246 SGB V).\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nDas Einsparpotenzial beträgt rund zehn Milliarden Euro pro Jahr. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausgaben der Bürgergeldempfangenden nicht mehr über die GKV teilfinanziert werden müssen, sondern sachgerecht und vollständig vom Bund.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDie Berechnungen stützen sich auf Analysen des IGES Instituts: „GKV-Beiträge der Bezieher von ALG II – Aktualisierung”, IGES Institut (2024).\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n\r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA2: Dynamisierung des Bundeszuschusses zur GKV\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDer Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen ist jährlich entsprechend der Steigerung der GKV-Leistungsausgaben anzuheben. Aktuell beträgt der reguläre Bundeszuschuss 14,5 Milliarden Euro pro Jahr. Er ist seit dem Jahr 2017 nicht mehr erhöht worden. Im selben Zeitraum (2017-2024) sind die Leistungsausgaben in der GKV, und damit auch die versicherungsfremden Leistungen, um 43 Prozent gestiegen, im Durchschnitt jährlich um 5,1 Prozent. Um die kontinuierlich steigenden Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen mit dem Bundeszuschuss zu decken, sollte eine Dynamisierung des Bundeszuschusses erfolgen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nAnpassung des § 221 Abs. 1 SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nDas Einsparpotenzial liegt geschätzt zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Euro pro Jahr. Für das Jahr 2024 würde das Einsparpotenzial entsprechend der Gesamtausgabenentwicklung (5,1 % laut amtlicher Statistik KJ 1 2023) ca. 740 Millionen Euro entsprechen. Die Einsparungen erfolgen, indem die gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, d.h. die versicherungsfremden Leistungen, nicht mehr über die GKV teilfinanziert werden, sondern sachgerecht und vollständig vom Bund.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDie Berechnungsgrundlage bezieht sich auf die Entwicklung der Leistungsausgaben der GKV anhand der amtlichen Finanzstatistik KJ. Diese Statistik ist allgemein zugänglich.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA3: Rückkehr zur Beitragssatzstabilität\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nZur dringend notwendigen Stabilisierung der Ausgabenentwicklung in der GKV muss der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gestärkt werden, der aktuell durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen aufgehoben oder eingeschränkt und damit nahezu unwirksam wird. Verhandlungspartner der Krankenkassen und Leistungserbringer müssen ihre Vergütungsvereinbarungen in allen Leistungsbereichen grundsätzlich so gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden. Entsprechend dürfen die vereinbarten Vergütungsveränderungen im Grundsatz die Einnahmen der Krankenkassen nicht überschreiten. In Bezug zur Einnahmenentwicklung der Krankenkassen ist es sachgerecht, statt der bisherigen Grundlohnsumme die Zuweisungen des Gesundheitsfonds zu verwenden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 71 Absatz 1-3 SGB V: Alle in § 71 SGB V normierten Ausnahmereglungen sowie alle im SGB V bestehenden Regelungen, die Vergütungsvereinbarungen ganz oder teilweise vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität ausnehmen oder diesen Grundsatz einschränken, werden dauerhaft ausgesetzt. Zudem wird die bisherige Grundlohnsummenanbindung durch eine Anbindung an die Veränderungsrate der Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen (bereinigt um gezahlte Sonderzuweisungen für GKV-fremde Zwecke) ersetzt.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nHoch. Wenn eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik konsequent verfolgt wird, beträgt das Einsparpotenzial 13 Mrd. Euro (2024). Zwar muss die Koppelung von mengen- und strukturbedingten Ausgabensteigerungen an die Einnahmen folgen, ein Streichen der Ausnahmeregelungen in § 71 SGB V und die damit verbundene Rückkehr zum Prinzip der Beitragssatzstabilität ist aber ein erster wichtiger Schritt. Das Einsparpotenzial dieser Maßnahme würde einen relevant hohen Anteil an den 13 Mrd. Euro ausmachen.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nAuf Basis der Daten des Schätztableaus des GKV-Schätzerkreises werden die Leistungsausgaben 2024 und die berechneten Leistungsausgaben 2024, wenn diese nur um die Steigerungsrate der Zuweisungen für das Jahr 2024 gestiegen wären, genommen. Die Differenz aus beiden Werten führt zu dem Einsparpotenzial von 13 Mrd. Euro.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA4: Erhöhung der Herstellerabschläge auf 16%\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nGemäß § 130a SGB V beträgt der gesetzliche Herstellerabschlag bei patentgeschützten Arzneimitteln derzeit 7% auf den Herstellerabgabepreis. Mit einer Anhebung auf 16% können Einsparungen von mindestens 1,8 Mrd. Euro jährlich für die GKV realisiert werden. Angesichts der rasanten Kostenentwicklung erscheint es angemessen, die pharmazeutische Industrie an den nötigen Einsparungen zu beteiligen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 130a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\n1,8 Mrd. Euro jährlich\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nBisherige Einsparungen aus dieser Maßnahme aus dem GKVFinStG\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nKeine\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA5: Meistbegünstigungsklausel und Tarifrefinanzierung\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDas kleine Sparpaket sieht vor, die Obergrenze für die Steigerung der LBFW und Psychiatrie-Budgets 2026 auf den Orientierungswert von 2,98 % festzulegen und die Meistbegünstigungsklausel auszusetzen. Die vollständige Tarifrefinanzierung kompensiert jedoch einen Großteil der Einsparungen (2026: Mehrausgaben von ca. 500 Mio. Euro). Ein dauerhaftes Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel wäre sachgerecht. Der Orientierungswert bildet die tatsächlichen Kostensteigerungen ab, so dass Krankenhäuser eine ausreichende Finanzierung erhalten. Die zusätzliche, vollständige Tarifrefinanzierung für alle Berufsgruppen stellt eine Überfinanzierung dar und setzt Fehlanreize für den Einsatz von medizinischem Fachpersonal. Sie sollte gestrichen werden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nStreichung des § 10 Abs. 5 KHEntgG, Anpassung des § 10 Abs. 6 KHEntgG\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nSehr hoch, ca. 1,8 Mrd. Euro jährlich. \r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nSchätzung der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem kleinen Sparpaket.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein, eine ausreichende Finanzierung der Krankenhäuser wird über den Orientierungswert abgebildet.\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA6: Pflegebudget und Personalkostenfinanzierung\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nMit dem Pflegebudget wurden die Pflegepersonalkosten im Sinne eines Selbstkostendeckungsprinzips aus den Fallpauschalen ausgegliedert. Dies setzt den Anreiz, das Pflegebudget aufzublähen und möglichst viel Personal vom aG-DRG-Bereich in das Pflegebudget umzubuchen, zumal Tarifsteigerungen 1:1 an die Krankenkassen weitergegeben werden. In den vergangenen fünf Jahren stiegen die Kosten von 15,2 Milliarden Euro auf 22,6 Milliarden Euro (2024). Die Krankenhausreform bietet die Gelegenheit, das Pflegebudget abzuschaffen und stattdessen die Personalkosten in die Vorhaltekosten einzugliedern. Alternativ könnte auch die Steigerung des Pflegebudgets auf den Orientierungswert begrenzt werden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nBei Streichung des Pflegebudgets: Streichung des § 6a KHEntgG und Anpassung des § 6b KHEntgG sowie § 37 KHG, neuer § 10 Abs. 3 Nr. 8 KHEntgG oder Anpassung des § 10 Abs. 5 KHEntgG, um die finanzielle Auswirkung von Personalabbau zu berücksichtigen.\r\nBei Begrenzung des Pflegebudgets: Änderung des § 6a KHEntgG\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nAbschaffung des Pflegebudgets: sehr hoch\r\nBegrenzung der Steigerung: sehr hoch\r\nVon 2023 auf 2024 stieg das Pflegebudget um 13,5 % (ca. 2,6 Mrd. Euro). Bei gleichbleibender Steigerungsrate ließen sich durch eine Begrenzung der Steigerung auf den Orientierungswert von 2,98 % in 2025 2,3 Mrd. Euro und in 2026 bereits 2,6 Mrd. Euro einsparen. Die Einsparung fällt in Realität noch größer aus, da das Pflegebudget in den letzten Jahren nicht linear gestiegen ist.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nKJ1 Statistik, allgemein zugänglich\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nBei einer Abschaffung des Pflegebudgets ist es möglich, dass das Pflegepersonal, welches in den vergangenen Jahren intensiv aufgebaut und teils auch aus anderen Bereichen wie der Altenpflege abgeworben wurde, wieder abgebaut wird. Um dem entgegenzuwirken, könnte der Pflegepersonalquotient für die aufwandsorientierte Personalausstattung auf Standortebene als Indikator herangezogen werden, um festzustellen, ob die Pflegelast je Vollkraft in kurzer Zeit überproportional steigt. Als Konsequenz für überproportionalen Personalabbau muss dies 1:1 im Landesbasisfallwert umgesetzt werden.\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA7: Wiedereinführung von Hilfsmittelausschreibungen\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nMit der Einführung des Vertragsprinzips im Hilfsmittelbereich war ursprünglich das Ziel verbunden, Preis- und Qualitätswettbewerb zu fördern. Inzwischen ist dieser Wettbewerb jedoch nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Effektive Steuerungs- und Wettbewerbsinstrumente wurden abgeschafft, wodurch wesentliche ausgabenregulierende Mechanismen fehlen. Daher sind neue wirksame Regelungen erforderlich, um einen funktionierenden Wettbewerb erneut zu etablieren und nachhaltig sicherzustellen. Ein zentraler Schritt ist die Wiedereinführung von Ausschreibungsverfahren. Dies würde nicht nur zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, sondern auch den Wettbewerb in allen Bereichen des Hilfsmittelmarktes nachhaltig stärken.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nWiedereinführung der Ausschreibungsoption im § 127 SGB V.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nWir gehen derzeit von 350 bis 500 Mio. Euro jährlich aus. Neben den direkten Einsparungen durch Ausschreibungen sind positive Effekte für den gesamten Markt zu erwarten. \r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nErfahrungen aus den Jahren der Ausschreibungen und die Erhöhungen der Preise seit der Abschaffung dieser Möglichkeit\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA8: Geltung von Erstattungsbeträgen ab Markteintritt\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nErstattungsbeträge für neue Arzneimittel gelten ab dem 7. Monat nach Inverkehrbringen. In den ersten sechs Monaten legen pharmazeutische Unternehmen den Preis nach eigenen Vorstellungen fest. Vom laut einer IGES-Studie durchschnittlich 21% unter dem Einführungspreis liegenden Erstattungsbetrag profitieren die Beitragszahlenden erst mit Verzug. Zudem kann bei Einmaltherapien ein Großteil der infrage kommenden Patient:innen bereits vor der Preisregulierung in den ersten 6 Monaten behandelt worden sein, sodass die nachträgliche Preissenkung ins Leere läuft. Zukünftig soll der Erstattungsbetrag bereits rückwirkend ab dem 1. Tag des Inverkehrbringens gelten. Damit wird zugleich die \"Ankerwirkung\" eines hohen Einführungspreises verhindert.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 130b Abs. 3a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nCa. 100-150 Mio. Euro jährlich direkte Entlastung\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nSiehe Evaluation des GKV-FinStG,  Seite 44 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Evaluationsbericht_IGES_20241206_-barrierefrei.pdf\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nKeine\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA9: Abschaffung des Privilegs für Orphan Drugs\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen) \r\nZur Förderung von Arzneimitteln gegen seltene Erkrankungen haben Orphan Drugs im AMNOG-Verfahren eine Sonderstellung. Für diese Arzneimittel gilt bereits durch die Zulassung ein Zusatznutzen als belegt (fiktiver Zusatznutzen), ohne dass hier Nachweise über den Nutzen im Vergleich zur zVT erbracht werden müssen. Entsprechend hoch liegt dann das Niveau der verhandelten Erstattungspreise. Nach Überschreiten der Umsatzgrenze lässt sich in den regulären Bewertungen bei über der Hälfte der Orphan Drugs kein Zusatznutzen nachweisen. Angesichts des steigenden Anteils der Orphan Drugs an neuen Arzneimittelzulassungen und den im Vergleich zu anderen Arzneimitteln sehr hohen Preisen, soll das Privileg für Orphan Arzneimittel zukünftig entfallen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen) \r\n§ 35a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nnicht bezifferbar, die GKV-Gesamtausgaben für Orphan Drugs betrugen in 2024 insgesamt 3.376 Mio. Euro\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\n\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nDie Sonderregelung wurde eingeführt, um die Forschung an Arzneimitteln gegen seltene Erkrankungen zu fördern. Mit der Vollbewertung könnten theoretisch negative Effekte auf die Marktverfügbarkeit neuer Orphan Drugs verbunden sein. Allerdings werden die Orphan Drugs bereits im Zulassungsverfahren privilegiert, so dass weiterhin ein Anreiz zur Erforschung von Behandlungsmöglichkeiten von seltenen Erkrankungen besteht. Gemäß der AMNOG-Evaluation des IGES über die Auswirkungen des GKV-FinStabG steigt der Anteil an Orphan Drugs an den Arzneimitteln, die neu auf den Markt gekommen sind, seit Jahren an. Auch die Absenkung der Umsatzschwelle durch das FinStabG von 50 auf 30Mio Euro hat diesen Trend nicht reduziert.\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahmen (max. 50 Zeichen)\r\nA10: Vergütung von Terminvergaben und Entbudgetierung\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen) \r\nDie mit dem TSVG verfolgten Ziele einer schnelleren Terminvergabe und Verkürzung von Wartezeiten in der ambulanten Versorgung durch zusätzliche Vergütungsanreize wurden nicht erreicht, führen aber zu stetig steigenden Mehrausgaben. Die Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin hat zu keinem Anstieg der Behandlungsfälle geführt. Hinzu kommen gesetzliche Methodenfehler, die Krankenkassen zu hohen Ausgleichszahlungen zwingen. Die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen wird ebenfalls zu Mehrausgaben führen. Simulationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die bereits überversorgten Stadtstaaten von dieser Regelung profitieren werden und eine Verbesserung der Versorgung insbesondere ländlicher Regionen nicht zu erwarten ist.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nStreichung von § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie § 87 Absatz 2c Sätze 3 und 4. In § 87a Absatz 3 Satz 5 wird die Nummer 2 gestrichen und nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:  \r\n„Das Bereinigungsvolumen für die Leistungen gemäß Satz 5 Nummern 3, 4 und 6 wird in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt entsprechende Vorgaben.“\r\n\r\nIn § 87a werden die Absätze 3b und 3c ersatzlos gestrichen.\r\nIn §87b Abs.1 Satz 3 wird die Ergänzung ab dem Semikolon entsprechend gestrichen.\r\n\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? \r\n(max. 500 Zeichen)\r\nKosten für Zuschläge in 2024: 150 Mio. Euro\r\nKosten für extrabudgetäre Vergütung der TSVG-Fälle in 2024: ca. 410 Mio. Euro\r\nKosten für offene Sprechstunde in 2025: 260 Mio. Euro\r\nKosten durch Methodenfehler in der Kinder- und Jugendmedizin: 130 Mio. Euro zusätzlich zu den rund 140 Mio. Euro Ausgleichszahlungen\r\nKosten für Entbudgetierung der Hausärzte: mindestens 400 Mio. Euro\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nBerechnungen des GKV-SV, vorliegende Ergebnisse der Evaluation nach § 87a Absatz 3 Satz 10 bis 13 SGB V und eigene Berechnungen basierend auf den Daten nach § 87 Abs. 3f SGB V\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein, stattdessen würden ökonomische Fehlanreize zur Mengenausweitung ohne einen nachweisbaren Mehrwert für die Versorgung der Versicherten beendet. Zu demselben Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 13. November 2023 und warnt vor der “Aushöhlung der MGV”\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA11: Personalmittel in Psychiatrie und Psychosomatik\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie BPflV sieht ein Nachweisverfahren über die Umsetzung der vereinbarten Stellenbesetzung für das therapeutische Personal vor. Für den Fall, dass diese nicht umgesetzt wurde, ist ein Budgetbereinigungsmechanismus vorgesehen. In Budgetvereinbarungen scheitert dessen Umsetzung. Für eine alternative Rückzahlungsverpflichtung besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage. Eine Rückzahlungsverpflichtung bei nicht zweckentsprechend verwendeten Personalmitteln war bereits bis 2019 in der BPflV vorgesehen und hat eine zweckentsprechende Mittelverwendung gefördert. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Prospektivität der Budgetverhandlungen reduziert sie zudem das Risiko der Krankenkassen, das mit der Vorfinanzierung von Personalmitteln einhergeht. \r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 3 Abs. 3 BPflV Satz 8; streichen: „haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist“, stattdessen einfügen: „oder die vereinbarten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind diese Mittel im nächstmöglichen Budgetzeitraum als Ausgleichsbetrag zurückzuzahlen und der Gesamtbetrag ist im Folgejahr entsprechend abzusenken.“\r\nSatz 9; einfügen nach „und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl“: „oder der vereinbarten Mittel“\r\nNeuer Satz 10: Übergangsweise werden nicht zweckentsprechend verwendete Mittel über ein Ausgleichsverfahren zurückbezahlt.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nMittlerer dreistelliger Millionenbetrag (jährlich)\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nLaut dem Quartalsbericht des IQTIG zur PPP-RL vom 29.04.2025 halten noch immer über die Hälfte der Erwachsenenpsychiatrien die Mindestpersonalvorgaben der PPP-RL nicht ein. Krankenhäuser stellen hohe Personalmehrforderungen, obwohl das Personal nicht flächendeckend am Arbeitsmarkt vorhanden ist. Setzen sich die Krankenhäuser flächendeckend mit ihren Personalforderungen durch, ohne diese in relevantem Umfang zu realisieren, droht ein zusätzlicher basiswirksamer Kostenaufwuchs. Seit 2019 sind die Ausgaben im Bereich der BPflV um über 30,6 Prozent auf 10,3 Mrd. Euro in 2024 gestiegen (Quelle: KJ1-Statistik). Ein Großteil der Budgetsteigerungen lässt sich auf Personalforderungen zurückführen (Personalkostenanteil in der BPflV: ca. 73 Prozent).\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein, die Personalmittel werden psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern weiterhin auskömmlich finanziert. Lediglich nicht zweckentsprechend verwendete Personalmittel sollen an die Krankenkassen zurückgezahlt und Budgets um nicht umgesetzte, vereinbarte Personalstellen bereinigt werden.\r\n\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA12: Prüfquotensystem bei Krankenhausabrechnungen\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDurch die Einführung der Prüfquote auf die Einzelfallprüfungen wurden der GKV ab 2020 Rückflüsse aus beanstandeten Krankenhausabrechnungen in Höhe von über einer Milliarde Euro jährlich entzogen. Die Abschaffung der Deckelung würde es den Krankenkassen wieder gestatten deutlich mehr zweifelhafte Abrechnungen durch die Medizinischen Dienste prüfen und sich zu Unrecht gezahlte Rechnungen (anteilig) rückerstatten zu lassen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nEs wären eine Änderung des § 275c SGB V und in der Folge der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) notwendig.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? \r\n(max. 500 Zeichen)\r\nDas Einsparpotenzial mit > 1 Mrd. Euro GKV-weit ist hoch, jedoch müssen hierbei die zu erwartenden Verschiebungen im Zuge der Krankenhausreform von den Fallpauschalen zur Vorhaltefinanzierung bedacht werden, die sich noch nicht genau beziffern lassen.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDen jährlichen Finanzverlust hat der GKV-SV auf der Basis von Daten aller Kassenarten ermittelt und in diversen Stellungnahmen und Positionspapieren im Jahr 2024 öffentlich bekanntgegeben.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nRückflüsse aus zu Unrecht überhöhten Krankenhausrechnungen dürften in der Theorie keine Auswirkungen auf die Versorgung haben.\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA13: Reform der ambulanten Psychotherapie\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nEinheitliche Stundenkontingente für alle Psychotherapieverfahren: Die Krankenkassen sind dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Daher sollten alle Verfahren dieselben Stundenkontingente erhalten. Ohne Nutzennachweis besteht keine Rechtfertigung, dass bestimmte Verfahren mehr Stundenkontingente als andere Verfahren erhalten. Die Ersatzkassen fordern hier ein einheitliches Kontingent von maximal 80 Stunden analog der Verhaltenstherapie. \r\nAbschaffung des verpflichtenden Konsiliarverfahrens: Die Umstellung auf ein Konsiliarverfahren im Bedarfsfall wird die Prozesse beschleunigen und jährlich mind. 320.000 Euro (je 4,59 Euro EBM-Ziffer 01612 für 2024) sparen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nDie Psychotherapie-Richtlinie des G-BA ist anzupassen. Eine gesetzliche Vorgabe würde dies beschleunigen. Abschaffung Konsiliarverfahren: Die Regelungen im Psychotherapeutengesetz und § 28 SGB V sind anzupassen. \r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nDas Einsparvolumen beim Konsiliarverfahren wird voraussichtlich bei ca. einer Mio. Euro liegen, allerdings Ressourcen bei den Konsiliarärzten und den Psychotherapeuten freisetzen.\r\nDie Vereinheitlichung der Stundenkontingente ist schwer bezifferbar, wird jedoch Einsparungen pro Versicherten bringen. Dafür werden mehr Versicherte behandelt werden können, so dass diese Maßnahme wahrscheinlich keine finanziellen Effekte hat, aber die Versorgung verbessert. \r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDie Berechnungsgrundlage stützt sich auf die abgerechneten EBM-Leistungen.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nBei den vorgeschlagenen Maßnahmen ist zu erwarten, dass mehr Versicherte behandelt werden können zu denselben Gesamtkosten und Versicherte mit dringendem Behandlungsbedarf besser über die Terminservicestellen vermittelt werden können und deren Wartezeiten damit z.T. erheblich verkürzt werden.\r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA14: Primärversorgung & HZV-Kontrahierungszwang\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte im ambulanten Bereich ist in Deutschland im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Durch ein digital gestütztes Primärversorgungssystem kann auf mittlere Sicht die Zahl medizinisch nicht notwendiger Facharztbesuche reduziert werden. Mit der Etablierung eines solchen Verfahrens im Kollektivvertrag kann der Kontrahierungszwang der Krankenkassen zum Abschluss von HZV-Verträgen entfallen. Auf diese Weise lassen sich hier bereits kurzfristig Einsparungen erzielen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n•\tSchaffung einer Rechtsgrundlage zur Einführung eines Primärversorgungssystems im SGB V (§ 73ff.) sowie zur Implementierung der notwendigen digitalen Instrumente (Ersteinschätzungsverfahren, elektronische Überweisungen, Terminvermittlungsplattform) durch die gemeinsame Selbstverwaltung \r\n•\tAnpassung der gesetzlichen Regelung im § 73b SGB V (Aufhebung des Kontrahierungszwangs und Einführung einer „Kann“-Regelung für Hausarztverträge)\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\th)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\ni)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nj)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nk)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\nl)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nm)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\nn)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nLangfristig können durch die Einführung eines Primärversorgungssystem positive Finanzwirkungen für die GKV erzielt werden. Gleichzeitig wird der Aufbau entsprechender Strukturen und Koordinationsleistungen zu Beginn Mehrausgaben verursachen. Die Neuregelung des § 73b SGB V zur Abschaffung des Kontrahierungszwangs bei Hausarztverträgen führt zu geschätzten Einsparungen von 720 Mio. Euro p.a. \r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDie Berechnung basiert auf den Leistungsausgaben der HZV-Verträge, die vom vdek für verschiedene Ersatzkassen koordiniert werden, abzüglich der jeweiligen Beträge, um die die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung bereinigt wurde. Hinzu addiert wurden Ausgaben für die nicht-vertragskonforme Inanspruchnahme durch HZV-Teilnehmer:innen, die durch die KVen in Rechnung gestellt werden. Diese Daten des Zeitraums Q3/2024-Q2/2025 wurden auf die vom Hausärztinnen und Hausärzteverband veröffentlichte Zahl von 10 Mio. HZV-Teilnehmer:innen hochgerechnet. Die kalkulierten Einsparungen korrespondieren mit den Angaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, die einen um ca. 30 % höheren Fallwert im Vergleich zur Regelversorgung ausweisen.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\n•\tDie Einführung eines Primärversorgungssystems in der Regelversorgung führt bei Implementierung der Komponenten digitale Ersteinschätzung, elektronische Überweisung und Terminplattform zu einer zielgenaueren Versorgung der Versicherten. Wartezeiten auf Facharzttermine gehen zurück, gleichzeitig sinkt die Zahl unnötiger Doppeluntersuchungen. Dadurch wird die Zufriedenheit mit dem Gesundheitssystem gesteigert.  \r\n•\tNach Auswertungen der Ersatzkassen haben die bisherigen HZV-Verträge keine Vorteile in der Versorgungsqualität erbracht. Ein Wegfall des Kontrahierungszwangs hat damit keine negativen Auswirkungen.\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nA15: Optionskrankengeld für Selbstständige\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nSelbstständige dürfen eine Wahlerklärung, die den Anspruch auf Krankengeld in eine Mitgliedschaft einschließt, nicht gezielt bei voraussichtlicher Leistungsinanspruchnahme abschließen. Wird diese während einer bestehenden AU abgegeben, entfaltet sie grundsätzlich erst nach dem deren Ende Wirkung. Krankenkassen verzeichnen jedoch Fälle, in denen Selbständige eine Wahlerklärung kurz vor einer planbaren Behandlung abgeben, wenn zwar noch keine AU bescheinigt wurde, aber bereits absehbar gewesen sein muss, dass eine längere AU bevorsteht. Dieses missbräuchliche Verhalten zulasten der Solidargemeinschaft muss gesetzlich unterbunden werden, da Selbstständige sonst jahrelang nur den ermäßigten Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen. \r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nUm die anlassbezogene Wahl der Absicherung mit Anspruch auf Krankengeld auszuschließen, sollte die Mitgliedschaft von hauptberuflich Selbstständigen grds. einen Anspruch auf Krankengeld umfassen. Selbstständige, die eine Absicherung in Form eines Krankengeldanspruchs nicht wünschen, sollten weiterhin die Möglichkeit haben, eine Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch zu wählen. Ein Hinzuwählen des Krankengeldanspruchs sollte hingegen ausgeschlossen sein. Alternativ sollte eine gesetzliche Wartezeit von mind. 3 Monaten festgelegt werden, nach der ein Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V entsteht.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nAbhängig von Ausgestaltung, ca. 10 % der Krankengeldausgaben entfallen auf hauptberuflich Selbstständige.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nÖffentliche/Offizielle Statistiken mit entsprechend differenzierten Krankengeldausgaben liegen nicht vor.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein. Bestehende missbräuchliche Ausgestaltungsmöglichkeiten zulasten der Solidargemeinschaft werden beseitigt.\r\n  \r\nTeil B: Welche Einsparmöglichkeiten sehen Sie in anderen Bereichen des Gesundheitswesens? (max. 10 Vorschläge)\r\n\r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB1: Mehrwertsteuersatz für Arznei- und Hilfsmittel\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nArzneimittel und Hilfsmittel sollen abweichend vom heute anzuwendenden vollen Mehrwertsteuersatz nur mit reduzierter Umsatzsteuer belegt werden. In anderen europäischen Ländern werden Arzneimittel ebenfalls nur mit einem reduzierten Umsatzsteuersatz besteuert. Mit einer Absenkung würde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um unverzichtbare Waren für die Gesundheit der Verbraucher:innen handelt. Im Hilfsmittelbereich unterliegen bereits heute einige Hilfsmittel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Eine Vereinheitlichung würde zudem von Bürokratie entlasten.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nUmsatzsteuergesetz\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? \r\n(max. 500 Zeichen)\r\nDie GKV könnte damit um jährlich 6- 7 Mrd. Euro für Arzneimittel und ca. 1 Mrd. Euro für Hilfsmittel entlastet werden.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nErrechnet aus Gesamtumsätzen der GKV für Arzneimittel. Für den Hilfsmittelbereich wurden Umrechnungen aus verschiedenen Ersatzkassen genutzt.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB2: Fördervolumen des Innovationsfonds\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen) \r\nDer Innovationsfonds fördert seit dem Jahr 2016 neue Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte mit ursprünglich 300 Mio. Euro jährlich und seit 2020 mit 200 Mio. Euro jährlich. Diese Fördersumme wird je hälftig aus der Liquiditätsreserve und durch die Krankenkassen finanziert. Eine dauerhafte Absenkung der Fördersumme auf 150 Mio. Euro jährlich ist aufwandsarm möglich und sichert gleichzeitig den Fortbestand der Fördermöglichkeit durch den Innovationsfonds.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen) \r\nAnpassung in § 92a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? \r\n(max. 500 Zeichen) \r\n50 Mio. Euro p.a.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen) \r\nReduktion der aktuellen Fördersumme von 200 auf 150 Mio. Euro p.a.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen).\r\nNein. Das Förderinstrument des Innovationsfonds bleibt bestehen und hat mit 150 Mio. Euro ausreichend finanzielle Mittel zur Förderung innovativer Projekte.\r\n\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB3: Investitions- und Vorhaltekosten im Rettungsdienst\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nFür den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sind die Länder zuständig, insb. für Investitions- und Vorhaltekosten. Die Länder entziehen sich jedoch ihrer finanziellen Verantwortung. In ihren Rettungsdienstgesetzen sind Investitions- und Vorhaltekosten weitgehend als Kosten des Rettungsdienstes deklariert, die gemäß § 60 SGB V als Transportkosten von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Mit dem Entwurf zur Reform der Notfallversorgung soll der Anspruch auf medizinische Notfallrettung in § 30 SGB V verankert und in die Finanzverantwortung der GKV übertragen werden. Dies entbindet die Länder aber nicht von ihrer finanziellen Verantwortung für die Organisation, Trägerschaft und Investitionen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nKlarstellung in § 133 Abs.2 SGB V i.d.F. des Referentenentwurfs zur Reform der Notfallversorgung sowie in den 16 Landesrettungsdienstgesetzen\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nDie Ausgaben der GKV für den Rettungsdienst (Flugrettung, RTW, KTW, NAW) betrugen im Jahr 2023 rd. 6,8 Mrd. Euro. Das Einsparpotential für die GKV liegt im Milliarden-Euro-Bereich. \r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nAmtliche Statistik KJ1 \r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB4: Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDer Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen (PDL) wächst jedes Quartal, ohne dass die damit zu finanzierenden Leistungen in gleichem Umfang durch Apotheken erbracht werden. Er beläuft sich mittlerweile auf über 500 Mio. Euro. Der PDL-Fonds sollte aufgelöst werden und die dort angesammelten Mittel zurückfließen. Falls dies rechtlich nicht möglich ist, sollte der ungenutzte Betrag in die Vergütung für den Nacht- und Notdienst fließen. Damit entfiele der Zuschlag von 0,20 € pro RX-Packung und die GKV würde entlastet. Zusätzlich wäre denkbar, den erhobenen NNF-Zuschlag i.H.v. 0,21 € so lange auszusetzen, bis die o.g. Mittel verbraucht worden sind (ca. 3 Jahre). Die Abrechnung von PDL sollte direkt zwischen Krankenkasse und Apotheke erfolgen.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nÄnderungen in der Arzneimittelpreisverordnung § 3 Abs. 1\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\r\n\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nMind. 500 Mio. Euro, wenn Ausschüttung/Rückführung der Mittel und/oder\r\nCa. 160 Mio. Euro jährlich (wenn keine weitere Befüllung)\r\nBei Umwidmung der Mittel zugunsten des Notdienstes noch höher\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nÜbersicht des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zu Einnahmen und Ausgaben für pDL. Nicht öffentlich.\r\nEinschlägige Presseberichte in DAZ/Pharmazeutische Zeitung\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? (max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB5: Vertragskatalog\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nBisher gibt es im Bereich der patentgeschützten Arzneimittel kaum geeignete Instrumente, den Wettbewerb zu nutzen. Die bestehende Logik der Festbeträge greift für den patentgeschützten Bereich nicht, obwohl es in vielen Indikationsgebieten durchaus vergleichbare Arzneimittel gibt, die untereinander im Wettbewerb stehen. Der G-BA soll den Auftrag erhalten, diese vergleichbaren Arzneimittel zu gruppieren, um Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, aus diesen im Sinne eines Vertragskataloges auszuwählen. Damit wären wirkstoffübergreifende Ausschreibungen möglich.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 35a SGB V und § 130a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nCa. 1 Mrd. Euro jährlich\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nBerechnungen der TK: https://www.tk.de/resource/blob/2201382/9a1da8d3dc942ef59215b6bc14a0a6cf/tk-position-10-punkte-plan-gegen-steigende-kassenbeitraege-data.pdf\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? (max. 750 Zeichen)\r\nKeine neg. Auswirkungen auf die Versorgungsqualität (siehe SVR-Gutachten 2025, Seite 20)\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB6: Weiterentwicklung des AMNOG-Verfahrens\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nIm aktuellen Preisbildungssystem werden einmal verhandelte Preise für neue Arzneimittel meist nicht angepasst, auch wenn sich die zur Preisbildung herangezogenen Parameter ändern. Stattdessen sollte eine neue Evidenzlage nach der frühen Nutzenbewertung möglichst konsequent zu einer Reevaluation und zu einer erneuten Preisverhandlung führen. Damit ließe sich eine direkt kostensenkende Wirkung erzielen. Zudem sollte eine Reduktion des zVT-Erstattungspreises ebenfalls zu Senkungen des Preises des darauf referenzierenden Arzneimittels führen. Dadurch ließe sich die selbstverstärkende Preisspirale im AMNOG-System reduzieren, was sich indirekt kostensenkend auswirken würde.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n§ 35a SGB V\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nNicht bezifferbar\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\n\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB7: Vergütung psychotherapeutischer Leistungen\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie Angemessenheitsprüfung psychotherapeutischer Leistungen hat in den letzten Jahren zu starken Honorarsteigerungen geführt. Die ambulante Psychotherapie wurde zwischenzeitlich weiterentwickelt und hat u.a. durch Sprechstunde und Akutversorgung Änderungen erfahren. Eine Besserstellung gegenüber anderen Arztgruppen mit Hilfe einer gesetzlich normierten Angemessenheitsprüfung ist damit nicht mehr gerechtfertigt und sollte entfallen. \r\nDer Zuschlag in Höhe von 15% für Kurzzeittherapien bis zur 10. Therapiesitzung setzt Fehlanreize in der Versorgung schwer psychisch Kranker und verursacht erhebliche Mehrausgaben für die GKV. Er sollte daher nur in dringenden, durch eine Terminservicestelle vermittelten, Fällen zur Abrechnung kommen können.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\n-\tStreichung § 87 Abs. 2c S. 8 SGB V (Angemessenheitsprüfung)\r\n-\tNeufassung des § 87 Abs. 2c S. 10 SGB V (Zuschläge Kurzzeittherapie): „Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen, die sich aus einer Terminvermittlung nach § 75 Abs. 1a Satz 14 ergeben, und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen.“\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\n-\tDie Angemessenheitsprüfung hat in den Jahren 2019-2024 Mehrausgaben in Höhe von ca. 800 Mio. Euro verursacht (ohne Strukturzuschläge).\r\n-\tDie Zuschläge für Kurzzeittherapie verursachten 2024 Ausgaben in Höhe von ca. 87 Mio. Euro. Je nach Zahl dringender/vermittelter Fälle liegt das Einsparpotenzial entsprechend geringer.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nGKV-Abrechnungsdaten\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nEs sind keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten. Stattdessen ist zu erwarten, dass durch den Wegfall der Zuschläge für Kurzzeittherapien Versicherte mit schwereren Erkrankungen, die absehbar längere Therapien benötigen, zügiger und besser versorgt werden. Damit sinken auch Belastungen (sowie Kosten) durch längere AU-Zeiten und Hospitalisierung.\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB8: Erprobung bei Digitalen Gesundheitsanwendungen\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nFür die Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis müssen Hersteller im ersten Jahr noch keinen Nutzen nachweisen (Erprobungsregelung). In diesem Zeitraum können sie beliebig hohe Preise verlangen. Dies führt zu einer erheblichen Diskrepanz zwischen den Herstellerpreisen (durchschnittlich 544 Euro, z. T. über 2.000 Euro) und den tatsächlich verhandelten Vergütungsbeträgen, die im Schnitt um etwa 60 % niedriger liegen. Dadurch werden DiGA ohne Nutzennachweis im ersten Jahr überfinanziert. Einige werden zudem nach Ablauf der Erprobungsphase wieder aus dem Verzeichnis gestrichen (n=16). Die Preisfreiheit im ersten Jahr sollte abgeschafft sowie Neuaufnahmen auf DiGA mit bereits nachgewiesenem Nutzen beschränkt werden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nEine Anpassung des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist erforderlich, sodass die Vergütungsbeträge ab dem Tag der Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis gelten. Zudem sollte § 134 Abs. 5 SGB V dahingehend ergänzt werden, dass die Vergütungsbeträge rückwirkend ab dem Tag der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sind auch gesetzliche Folgeanpassungen, insbesondere in der DiGA-Verordnung, notwendig. Darüber hinaus sollte die Erprobungsregelung durch die Streichung von § 139e Abs. 4 SGB V aufgehoben werden.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nUnter Berücksichtigung der jährlichen Neuaufnahmen von DiGA, des hohen Anteils an DiGA, die zur Erprobung aufgenommen werden (über 80 %), der steigenden Jahresabgabemengen sowie der erheblichen Differenz zwischen den Herstellerpreisen und den mit der GKV verhandelten Preisen, wird das potenzielle Einsparvolumen durch die Aufhebung der Preisfreiheit und die Streichung der Erprobungsregelung auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag pro Jahr geschätzt (ca. 50 Mio. Euro).\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nAls Berechnungsgrundlage dienen die im DiGA-Verzeichnis des BfArM veröffentlichten Herstellerpreise und Vergütungsbeträge für DiGA, die Anzahl der DiGA-Aufnahmen seit deren gesetzlicher Einführung im Jahr 2020 (insgesamt 73 in 5 Jahren), der Aufnahmestatus der DiGA (Dauerhaft/Erprobung) sowie Daten des GKV-Spitzenverbandes zur Inanspruchnahme von DiGA gemäß § 33a Abs. 6 und 7 SGB V, die in den DiGA-Berichten auf der Website des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht sind.\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNegative Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung sind nicht zu erwarten. Allerdings kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der Anträge zur Aufnahme von DiGA in das DiGA-Verzeichnis zurückgeht.\r\n  \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB9: Investitionslücke bei Betriebsmittelfinanzierung\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie Betriebskosten der Krankenhäuser haben sich von 2004 bis 2023 mehr als verdoppelt. Gleichzeitig machten die Investitionsfördermittel der Länder 2023 lediglich 3,2 % der Krankenhauserlöse aus. Für den Unternehmenserhalt sollten jedoch mindestens 7 % der Erlöse jährlich in Investitionen fließen. Die stagnierende Investitionsfinanzierung macht es erforderlich, dass Krankenhäuser die notwendigen Investitionen selbst finanzieren, was das Betriebsergebnis schmälert und nachhaltiges Wirtschaften kaum ermöglicht. Das Schließen der Investitionslücke kann auch zu einer Absenkung der von den Krankenkassen aufzubringenden Betriebsausgaben beitragen, da die Fehlanreize einer medizinisch nicht indizierten Mengenausweitung und von Personaleinsparungen im aDRG-Bereich vermieden werden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nLänder müssen ihrer gesetzlich geregelten Pflicht zur Investitionsfinanzierung nachkommen. In § 4 KHG sollte eine Investitionsquote von 7 Prozent der Krankenhausgesamtkosten nach destatis festgeschrieben werden.\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\nEiner Erhöhung der Investitionsfördermittelquote von aktuell 3.2 % auf min. 7 % stünde eine entsprechende jährlich prozentuale Einsparung bei den Betriebskosten gegenüber. Für das Jahr 2023 wären dies bspw. Betriebskosten in Höhe von 4,7 Mrd. Euro.\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\nDaten des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 12 Reihe 6.3 & Umfrage der AG Krankenhauswesen der AOLG, Datenjahr 2023\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein, die Länder würden lediglich ihrer bereits gesetzlich vorgesehenen Pflicht nachkommen.\r\n \r\nKurzbeschreibung der Maßnahme (max. 50 Zeichen)\r\nB10: Missbrauchspotenzial bei Krankengeld & Flexi-Rente\r\nBeschreiben Sie die Maßnahme kurz und begründen Sie, warum sie wirksam sein könnte. (max. 750 Zeichen)\r\nDie im Rahmen des Flexirentengesetzes eingeführte Möglichkeit zur Wahl einer Teilrente in Wunschhöhe führt aufgrund der bislang unterbliebenen Anpassung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V dazu, dass Versicherte mit Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters eine Teilrente in Höhe von z. B. 99,9 Prozent wählen und dadurch ihren Anspruch auf Krankengeld wahren. Um dieser Aushebelung des Regelungszwecks des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V entgegenzuwirken und eine sachgerechte Abgrenzung zwischen den Sozialversicherungssystemen beizubehalten, sind gesetzgeberische Nachbesserungen erforderlich. Ein gesetzlicher Änderungsvorschlag wurde bereits zum Ende der letzten Legislaturperiode begonnen und soll mit dem BEEP-Gesetzentwurf beschlossen werden.\r\nWelche (unter-)gesetzlichen Regelungen müssten dafür geändert/geschaffen werden? (max. 650 Zeichen)\r\nSchließung der Regelungslücke, die es Rentenbeziehern ermöglicht, den Krankengeldanspruch, der bei Bezug einer Vollrente entfällt, dadurch aufrechtzuerhalten, dass sie gezielt auf einen minimalen Anteil ihrer Rente verzichten.\r\nZ. B. könnte § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V wie folgt angepasst werden:\r\n„Für Versicherte, die\r\n1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters oder eine Teilrente in Höhe von mindestens 2/3 der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, \r\n2. […]  beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.“\r\nIn welchem Horizont entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung?\r\n(bitte auswählen)\ta)\tEinmalig (Zeithorizont unbekannt)\r\nb)\tEinmalig (kurzfristig, 2027)\r\nc)\tEinmalig (langfristig, ab 2028)\r\nd)\tDauerhaft (Zeithorizont unbekannt)\r\ne)\tDauerhaft (kurzfristig, 2027)\r\nf)\tDauerhaft (langfristig, ab 2028)\r\ng)\tNicht quantifizierbar\r\nWie hoch schätzen Sie das Einsparpotenzial ein (in Euro oder in Prozent zu einer Bezugsebene/Zeitgröße oder qualitativ (sehr gering bis sehr hoch))? (max. 500 Zeichen)\r\ngering\r\nAuf welche Berechnungsgrundlage stützen Sie sich bei der Annahme des Einsparvolumens? Ist diese allg. zugänglich? (max. 750 Zeichen)\r\n\r\nSind bei dieser Maßnahme Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte (zwischen krank und gesund, Einkommensgruppen, Zugangschancen, regionale Ungleichheiten) zu erwarten und falls ja, welche? \r\n(max. 750 Zeichen)\r\nNein. Bestehende missbräuchliche Ausgestaltungsmöglichkeiten zulasten der Solidargemeinschaft werden beseitigt.\r\n\r\nTeil C: Offene Hinweise\r\n\r\nWelche Erfahrungen/Ansätze aus anderen Ländern oder vergleichbaren Systemen hinsichtlich der Begrenzung der Ausgabendynamik oder Stärkung der Einnahmen können aus Ihrer Sicht für Deutschland hilfreich sein? (max. 850 Zeichen)\r\n\r\nWelche weiteren Aspekte sollten nach Ihrer Auffassung in die Arbeit der Finanzkommission Gesundheit einbezogen werden? (max. 850 Zeichen)\r\nTransparenz bei Forschungs- und Entwicklungs-, sowie Herstellungskosten: \r\nTransparenz über die Kosten in den Bereichen F&E sowie Produktion ist unabdingbar für faire Arzneimittelpreise. Die Industrie begründet hohe Preisforderungen mit entstandenen F&E-Kosten, verweigert aber seit Jahren deren Offenlegung. Die private und öffentliche Finanzierung für F&E einschließlich öffentlicher Zuwendungen, Steuervergünstigungen und dem Anteil staatlich finanzierter Grundlagenforschung muss erkennbar werden. Ein Beispiel wie diese Kosten bei der Preisbildung berücksichtigt werden könnten, liegt mit dem Fair Pricing Modell der AIM vor. Dabei werden entweder real entstandene Kosten des Unternehmens berücksichtigt oder, sofern das Unternehmen die realen F&E-Kosten nicht geltend macht, ein Pauschalbetrag von 250 Mio. € für jedes neue Medikament.\r\nBitte nutzen Sie dieses Feld für Punkte, die in den vorangehenden Fragen nicht ausreichend abgebildet sind. (max. 850 Zeichen)\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015352","regulatoryProjectTitle":"Ambulante Versorgung und Notfallversorgung besser steuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/95/498710/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280032.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anrede,\r\nvor den nun beginnenden Koalitionsverhandlungen wende ich mich mit einem konkreten Vorschlag zur Patientensteuerung im ambulanten Bereich an Sie. \r\n \r\nIm vdek haben wir ein Konzept entwickelt, mit dem das Versorgungsangebot in der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung stärker gesteuert wird. Als Alternative zu einem reinen Hausarztmodell plädieren wir dafür, an der freien Arztwahl in Grenzen festzuhalten und beziehen explizit eine Auswahl von grundversorgenden Fachärzten mit ein, die Versicherte nach ihren individuellen Bedürfnissen auswählen können. Zugleich werden in unserem Modell die digitale oder telemedizinische Ersteinschätzung und anschließende Online-Terminvermittlung zum Standard. Die Eckpunkte unseres Umsetzungsvorschlags finden Sie im beigefügten Papier.\r\n \r\nIch bin Ihnen ausgesprochen dankbar, wenn Sie unseren Vorschlag in den anstehenden Gesprächen aufgreifen und sich für eine entsprechende Regelung einsetzen. Bei Erläuterungsbedarf stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015352","regulatoryProjectTitle":"Ambulante Versorgung und Notfallversorgung besser steuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/8d/498712/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280033.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag für eine bessere Steuerung der ambulanten Versorgung \r\n\r\nHerausforderung: Deutschland weist eine vergleichsweise hohe Rate an Arzt-Patienten-Kontakten auf. Während die Mehrheit der Versicherten das Gesund-heitswesen verantwortungsvoll in Anspruch nimmt, zeigen aktuellen Auswertun-gen der Ersatzkassen, dass 20 Prozent der Versicherten sechs oder mehr unter-schiedliche Arztpraxen im Jahr aufsuchen. Eine kleine Gruppe von drei Prozent der Versicherten konsultiert sogar mehr als zehn unterschiedliche Arztpraxen pro Jahr.\r\n\r\nZiel: Es bedarf weiterer Steuerungsinstrumente, um insbesondere Versicherte mit einer hohen Inanspruchnahme bedarfsgerecht durch die Versorgung zu begleiten und dadurch die Verfügbarkeit von Terminen für alle Versicherten zu verbessern. Nicht notwendige Arztkontakte werden reduziert und Ressourcen effizienter ge-nutzt.\r\n\r\nUmsetzung: Der Zugang zur Regelversorgung wird anhand definierter Behand-lungspfade weiterentwickelt. Die haus- und fachärztliche Grundversorgung wird auf einen durchschnittlichen Versorgungsbedarf begrenzt. Darüberhinausgehende Versorgungsbedarfe werden an einen Überweisungsvorbehalt geknüpft und somit stärker gesteuert.\r\n\r\nFür den medizinischen Erstkontakt wählen Versicherte ein persönliches Netz von Ärzten, die sie regelhaft aufsuchen. Die Auswahl erfolgt abhängig von individuel-len Bedürfnissen und kann aus einem Hausarzt und mehreren Fachärzten grund-versorgender Facharztgruppen sowie einer telemedizinischen Ersteinschätzung bzw. Videosprechstunde bestehen. Das Angebot der telemedizinischen Erstein-schätzung wird stark ausgebaut und auch in der Notfallversorgung standardmäßig eingesetzt.\r\n\r\nEs schließt sich eine Terminvermittlung und Steuerung in die richtige Versor-gungsebene an. Für notwendige Folgekontakte bei Haus- und Fachärzten außer-halb des selbstgewählten Ärztenetzes erhalten Versicherte Unterstützung bei der Vermittlung eines zeitnahen Termines sowie eine entsprechende elektronische Überweisung. Die Terminvergabe erfolgt bei notwendigen Folgekontakten priori-siert. Hierfür stellen Ärzte feste Kontingente auf einer Terminplattform bereit, für die Versicherte einen an die Überweisung geknüpften Zugang erhalten.\r\n\r\nWird ein Arzt außerhalb des gewählten Arztnetzes ohne vorherige Überweisung aufgesucht, kann die Behandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung erfolgen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015352","regulatoryProjectTitle":"Ambulante Versorgung und Notfallversorgung besser steuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/8d/498714/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280035.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zum Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag\r\n\r\n«Briefanrede»,\r\n\r\nherzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag! Wir freuen uns, dass Sie Ihre Expertise auch weiterhin in die Gesundheitspolitik einbrin-gen und das Parlament mit Ihrer Erfahrung bereichern werden. Für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit steht der vdek Ihnen mit der gesammelten Fachkenntnis un-seres Hauses auch in Zukunft gerne unterstützend zur Seite. \r\n\r\nZweifellos liegt eine Legislaturperiode vor uns, in der große Herausforderungen für das Gesundheitssystem politisch bewältigt werden müssen. Die Finanzlage der Ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV) spitzt sich immer weiter zu. Und auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) benötigen wir Strukturreformen, um die Finanzie-rungsprobleme angehen zu können. Neben einem angemessenen Finanzausgleich für sozialpolitische und versicherungsfremde Leistungen, die der GKV und der SPV in den vergangenen Jahren auferlegt wurden, müssen vor allem die vorhandenen Finanzmittel in der Versorgung zielgerichteter eingesetzt werden. Denn sicherlich stimmen wir in der Analyse überein, dass Deutschland sehr viel für die Gesundheit ausgibt, aber bei den Ergebnissen hinter dem Erwartbaren zurückbleibt.\r\n\r\nIm vdek haben wir zahlreiche Reformvorschläge mit konkreten Maßnahmen entwi-ckelt, die zu diesem Ziel beitragen. Zwei Punkte sind uns dabei besonders wichtig:\r\n\r\n1.\tIn der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung sollte das Versor-gungsangebot stärker gesteuert und Instrumente wie die digitale oder telemedi-zinische Ersteinschätzung und anschließende Online-Terminvermittlung zum Standard werden. Erfreulich ist, dass die Forderung nach mehr Versorgungs-steuerung in den letzten Wochen von vielen Akteuren erhoben wurde. Der vdek hat hierzu konkrete Umsetzungsvorschläge, die wir in dem beigefügten Papier skizziert haben.\r\n\r\n2.\tErheblichen Handlungsbedarf sehen wir bei den dynamisch wachsenden Ausga-ben für neue Arzneimittel. Der schnelle Zugang zu innovativen Therapien ist ei-ne Stärke der GKV, die jedoch nur dann weiterhin aufrechterhalten werden kann, wenn Preise fair und bezahlbar bleiben. Dazu schlagen wir schnell wirkende Maßnahmen, wie beispielsweise die Geltung des Erstattungsbetrags ab Markt-eintritt vor. Auf längere Sicht sollte es eine Weiterentwicklung der Preisverhand-lungen für neue Produkte geben, sodass auch die tatsächlichen Entwicklungs-kosten und die Anzahl der für das jeweilige Medikament in Frage kommenden Patienten berücksichtigt werden.\r\n\r\nGerne möchten wir mit Ihnen zeitnah über diese und weitere Vorschläge persönlich sprechen und erlauben uns, zwecks Terminvereinbarung in nächster Zeit auf Ihr Büro zuzukommen. Bis dahin wünschen wir Ihnen erst einmal einen guten Start, viel Kraft und Inspiration für anstehenden Aufgaben und vor allem Erfolg für Ihre parlamentarische Arbeit in der kommenden Legislaturperiode.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015352","regulatoryProjectTitle":"Ambulante Versorgung und Notfallversorgung besser steuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/6b/498716/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280043.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Steuerung und Effizienz in der ambulanten Versorgung – Modell „PrimärarztPLUS“\r\n\r\n• Die hohe Anzahl an Arztkontakten und der Bedarf an zeitnahen Terminkapazitäten erfordern neue Steuerungselemente in der ambulanten Versorgung. \r\n• Vor diesem Hintergrund haben die Ersatzkassen ein Modell für die Regelversorgung entwickelt, welches die Koordination in die richtige Versorgungsebene sicherstellt, während Ressourcen effizient genutzt und nicht notwendige Arztkontakte reduziert werden.\r\n\r\nBedarfsgerechte Versorgung durch transparente Koordination\r\n• Der Zugang zur medizinischen Versorgung erfolgt abhängig von individuellen Be-dürfnissen über den betreuenden Hausarzt, einen von drei selbstgewählten Fach-ärzten grundversorgender Facharztgruppen oder eine telemedizinische Erstein-schätzung. Überweisungspflichtige medizinisch-technisch ausgerichtete Facharzt-gruppen sind hiervon ausgeschlossen.\r\n• Das individuelle Ärztenetz wird auf einer versichertengeführten digitalen Plattform erfasst und verwaltet. Die Daten sind sowohl für Versicherte, behandelnde Ärzte als auch für die Krankenkasse einsehbar.\r\n\r\nZeitnahe Terminvergabe und Kooperation \r\n• Für notwendige Folgekontakte bei Haus- und Fachärzten außerhalb des selbstge-wählten Ärztenetzes erhalten Versicherte eine Überweisung, welche auf der digitalen Plattform erfasst wird.\r\n• Zur Sicherstellung eines zeitnahen Termines stellen Ärzte feste Kontingente auf ei-ner Terminplattform bereit, für die Versicherte einen an die Überweisung geknüpf-ten Zugang erhalten.\r\nSteuerungswirkung und Verbindlichkeit\r\n• Wird ein Arzt außerhalb des gewählten Arztnetzes ohne Überweisung aufgesucht, hat dieser über die digitale Plattform Einblick in das Ärztenetz und Transparenz darüber, ob bereits eine Überweisung ausgestellt wurde. Trifft dies nicht zu, kann die Behandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. \r\n\r\nForderungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) für mehr und schnellere \r\nTermine in der vertragsärztlichen Versorgung \r\n\r\n Besseres Leistungsangebot in der vertragsärztlichen Versorgung \r\n- Erhöhung der Mindestsprechstundenzeiten für gesetzlich Krankenversicherte (bisher 25 Stunden) \r\n- Sicherung der konservativen Behandlung durch Festlegung eines Mindestanteils (gerade in den Bereichen mit hohem OP-Anteil wie bei Augenärztinnen und Augenärzten) \r\n- Jede Arztpraxis muss Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bieten, Termine online zu buchen und bei Bedarf Folgerezepte anzufragen. Durch automatische Erinnerungen kann der Anteil nicht wahrgenommener Termine reduziert werden.  \r\n- Jede Arztpraxis muss, sofern medizinisch sinnvoll, selbstständig oder in Kooperation mit anderen ärztlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern Videosprechstunden verpflichtend anbieten. \r\n- Telekonsilien können die Wartezeiten auf eine fachärztliche Behandlung erheblich verkürzen. Ärztinnen und Ärzte sollten daher vor einer Überweisung die Möglichkeiten des Einsatzes von Telekonsilien prüfen. Die Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Telekonsilien müssen \r\nverbessert werden, um Expertinnen- und Expertenwissen einfacher zugänglich zu machen, und ihre Vorteile innerhalb der Ärzteschaft stärker kommuniziert werden. \r\n\r\nMehr Transparenz über Sprechstunden und Angebote \r\n- Jede vertragsärztliche Praxis muss auf einer eigenen Website über Sprechstundenzeiten, insbesondere auch zur offenen Sprechstunde, informieren. \r\n- Die Arztsuchen der Kassenärztlichen Vereinigungen (einschließlich Angaben zu Sprechstundenzeiten) müssen vereinheitlicht und mit dem Angebot der Terminservicestellen (www.116117.de) verknüpft werden. Die Angebote müssen regelmäßig aktualisiert werden und außerdem um konkrete Angaben \r\nzu Schwerpunkten, Weiterbildungen und besonderen Leistungen erweitert werden.  \r\n- Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) müssen ihre Angebote zur Arztsuche und Terminvermittlung öffentlich breiter bekannt machen.  \r\n- Terminservicestellen und KV-Notfallpraxen sollten einen ständigen Online-Zugriff auf die Praxisverwaltungssysteme haben, damit einfach und schnell freie Termine an Akutpatientinnen und Akutpatienten vermittelt werden können. Gleichzeitig müssen auch die Termine anderer Anbieter wie Doctolib, samedi und Jameda über die Terminservicestellen verfügbar sein.  \r\n- Die Terminservicestellen müssen besser erreichbar sein. Hierzu müssen bundesweite Standards sowie eine Verpflichtung, Wartezeiten etc. auf den Internetseiten zu veröffentlichen, etabliert werden. \r\n- Kassenärztliche Vereinigungen müssen die Einhaltung der Versorgungsaufträge der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stärker überprüfen. Hierzu muss es einheitliche Vorgaben und höhere Standards  geben. Die Ergebnisse müssen im Internet veröffentlicht werden.  \r\n\r\nBestehende und neue Regelungen konsequenter umsetzen \r\n- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen einen zuvor festgelegten, fachgruppenspezifischen Anteil an freien Terminen an die Terminservicestellen melden. \r\n- Die Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten zu Sprechstunden und Terminvergabe muss mit gesetzlich vorgesehenen Sanktionen durchgesetzt werden. Entsprechende Regelungen zu Honorarkürzungen gibt es bereits bei Verstoß gegen Fortbildungspflichten oder fehlender Anbindung an \r\ndie Telematikinfrastruktur (TI). \r\n- Die Regelungen zu den Terminservicestellen müssen konkreter gefasst werden: So sollten die Kassenärztlichen Vereinigungen den Versicherten eine schriftliche Bestätigung ausstellen müssen, wenn sie weder einen Termin in der vertragsärztlichen Versorgung noch im Krankenhaus vermitteln konnten.  \r\n- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) EBM-Leistungen nicht als Selbstzahlerleistungen anbieten (zudem Verbot sogenannter „Komfortsprechstunden“).  \r\n\r\nRahmenbedingungen der Versorgung verbessern und Bürokratie abbauen \r\n- Mehr Delegation und Substitution durch die Stärkung nichtärztlicher Berufsbilder in der Arztpraxis (u. a. Nichtärztliche Praxisassistentinnen und Praxisassistenten – NäPA - und Physician Assistants). Hierzu müssen die Regelungen im Bundesmantelvertrag und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab \r\n(EBM) überarbeitet werden. \r\n- Überprüfung des Vergütungssystems, wie mögliche Fehlanreize für medizinisch unnötige Arztbesuche abgebaut werden können \r\n- Entlastung der Arztpraxen zum Beispiel durch die Entwicklung neuer Verfahren bei der Verordnung von Dauermedikation "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015352","regulatoryProjectTitle":"Ambulante Versorgung und Notfallversorgung besser steuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/09/660943/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180138.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzpapier\r\nNotfall- und Rettungsdienstreform angehen\r\n\r\nSTATUS QUO\r\n• In Deutschland werden der Rettungsdienst und die Notaufnahmen zu oft für Fälle in Anspruch   genommen, die aus medizinischer Sicht keine Notfälle sind. Auch suchen Versicherte mit Bagatellerkrankungen selbstständig Notaufnahmen auf. Diese unsachgemäße Inanspruchnahme verstopft die Einrichtungen, geht zulasten der Versorgung echter Notfälle und führt zu langen Wartezeiten.\r\n• Bei einer Vielzahl der von der 112 ausgelösten Einsätze liegt keine dringende medizinische Notwendigkeit vor, die den Einsatz der hochqualifizierten Notfallversorgung mit RTW, Notarztwagen oder Luftrettung rechtfertigen würde.\r\n• Konsequenz: In allen drei Säulen der Notfallversorgung – im Rettungsdienst, in den Notaufnahmen der Krankenhäuser und im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst – herrscht in Teilen Über- oder Fehlversorgung.\r\n• Außerdem unterscheiden sich Versorgungsstandards und -strukturen im von den Bundesländern verantworteten Rettungsdienst insbesondere in der Anzahl der betriebenen Leitstellen. Sachverständige empfehlen eine Leitstelle je einer Million Einwohner. Zum Vergleich: NRW besitzt bei ca. 17 Millionen Einwohnern 53 Leitstellen.\r\n• Nicht zuletzt entziehen sich die Länder seit Jahren ihrer finanziellen Verantwortung für den Rettungsdienst, was auch der Bundesrechnungshof kritisiert. Sie wälzen die Kosten über Gebühren und Entgelte weitgehend auf die Krankenkassen ab, obwohl diese gesetzlich nur zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet sind. \r\n• Die Folge ist eine Kostenexplosion im Rettungsdienst: Binnen zehn Jahren haben sich die GKV-Ausgaben von 3,4 Milliarden Euro (2014) auf 7,5 Milliarden Euro (2024) mehr als verdoppelt.\r\n\r\nLÖSUNGSVORSCHLAG\r\n→ Mithilfe einer strukturierten, digitalen Ersteinschätzung nach bundeseinheitlichen Kriterien werden Zugangswege besser organisiert und Patient:innen gezielt in die für sie passende Versorgungsebene geleitet. Dafür braucht es eine verpflichtende organisatorische Zusammenlegung von 116 117 und 112.\r\n→ Besonders wichtig ist die rasche und umfassende Einführung Integrierter Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern, deren Kernbestandteil ein „Gemeinsamer Tresen“ ist. Die Zahl der INZ orientiert sich am medizinischen Bedarf und berücksichtigt zusätzlich die besonderen Herausforderungen in strukturschwachen ländlichen Regionen, damit die INZ flächendeckend verfügbar werden. Die Festlegung der Standorte erfolgt auf Basis bundeseinheitlicher Kriterien. Der Rettungsdienst wird über die bestehenden Regelungen zum Krankentransport hinaus im SGB V verankert.  Dies sollte durch einheitliche Strukturen und Prozesse mit klar definierten Qualitätsstandards flankiert werden.\r\n→ Die Zahl der Rettungsleitstellen wird deutlich reduziert. Die verbliebenen werden zu Gesundheitsleitstellen ausgebaut, die über erweiterte Kompetenzen verfügen. Diese Leitstellen koordinieren nicht nur den Rettungsdienst und die Notfallversorgung, sondern vermitteln bei Bedarf auch pflegerische oder psychosoziale Unterstützung. Vorbilder für solche Systeme gibt es etwa in Dänemark, den Niederlanden und Teilen Österreichs.\r\n→ Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung der Notfallversorgung müssen die Länder stärker in die Pflicht genommen werden. Sie müssen entsprechend der föderalen Aufgabenteilung die Kosten für Vorhaltung und Investitionen des Rettungsdienstes verbindlich tragen.\r\n\r\nIM DETAIL\r\n„Gemeinsamer Tresen“ \r\nWichtigstes Ziel ist es, Versicherte in die für sie angemessene Versorgungsebene zu steuern, wenn sie sich in einer tatsächlichen – oder subjektiv empfundenen – Notfallsituation befinden. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass echte Notfälle schnell behandelt und gleichzeitig Menschen mit leichten Erkrankungen in der für sie bedarfsgerechten Versorgungsstruktur behandelt werden. Dafür werden INZ benötigt, die die Notaufnahme des Krankenhauses und die Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an einem Ort bündeln. Im INZ wird an einem „Gemeinsamen Tresen“ mittels Ersteinschätzung festgelegt, welche Versorgungsebene am besten geeignet ist. Im Idealfall sollte die Ersteinschätzung jedoch bereits vorab per Telefon, Video oder App erfolgen. Daher werden Hilfesuchende, die das INZ nach einer vorherigen Ersteinschätzung aufsuchen, dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig behandelt. Für die INZ sollen die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundes- und Landesebene Kriterien und Standorte festlegen. Die Öffnungszeiten sollen in der Regel bundesweit einheitlich sein. Mindestens an Wochenenden und Feiertagen sowie an Wochentagen abends steuert das INZ Patient:innen je nach Ergebnis der Ersteinschätzung in die KV-Notdienstpraxis oder in die Notaufnahme. Zu regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten erfolgt die Versorgung in einer nahen Kooperationspraxis oder in der Notaufnahme. Wird im Rahmen der Ersteinschätzung kein Notfall festgestellt, wird der bzw. dem Versicherten ein Termin in die vertragsärztliche Versorgung vermittelt, um die bedarfsgerechte Versorgung zu erhalten.\r\nAufbau von Gesundheitsleitstellen\r\nWichtig ist auch der Aufbau von Gesundheitsleitstellen, die unter den Nummern 116 117 und 112 schneller erreichbar sein sollen und im Zuge einer standardisierten Ersteinschätzung als Weichensteller insbesondere zwischen Notfall- und vertragsärztlicher Versorgung fungieren. Dabei darf die Einrichtung der gemeinsamen Gesundheitsleitstelle nicht im Ermessen der Träger liegen. Sie muss seitens des Gesetzgebers verpflichtend für alle Beteiligten vorgegeben werden. Im besten Fall können dort medizinische Fragestellungen abschließend geklärt werden, ohne dass der Weg zum INZ nötig wird. Im Hintergrund müssen die KVen ein Angebot bereithalten, über das Ärztinnen und Ärzte im Bedarfsfall per Telefon und Video rund um die Uhr erreichbar sind.\r\nRettungsdienst umfassend ins SGB V überführen \r\nDer Rettungsdienst muss als elementarer Bestandteil der Notfallversorgungskette integriert und nicht mehr nur als reine Fahrleistung betrachtet werden. Deshalb muss die Vor-Ort-Versorgung unabhängig von der Fahrleistung vergütet werden. Um einen ressourcenschonenderen Einsatz von Personal und Finanzmitteln zu erreichen, müssen bundeseinheitlich verbindliche Qualitätsstandards und Versorgungspfade definiert sowie Transparenz über die tatsächlichen Kosten hergestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte gesetzlich beauftragt werden, eine Richtlinie zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung zu entwickeln, die Notfallmanagement, -behandlung und -transport einschließt. Dabei sollte zwingend vorgegeben werden, dass unterschiedliche Softwaresysteme der Beteiligten Interoperabilitätsstandards erfüllen müssen, um Daten strukturiert austauschen zu können. Die Anforderungen sollten für alle Beteiligten – auch für Kommunen und Länder als Träger des Rettungsdienstes – verpflichtend gesetzt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015353","regulatoryProjectTitle":"Steigende Ausgaben für Arzneimittel begrenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/07/498718/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zum Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag\r\n\r\n«Briefanrede»,\r\n\r\nherzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag! Wir freuen uns, dass Sie Ihre Expertise auch weiterhin in die Gesundheitspolitik einbrin-gen und das Parlament mit Ihrer Erfahrung bereichern werden. Für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit steht der vdek Ihnen mit der gesammelten Fachkenntnis un-seres Hauses auch in Zukunft gerne unterstützend zur Seite. \r\n\r\nZweifellos liegt eine Legislaturperiode vor uns, in der große Herausforderungen für das Gesundheitssystem politisch bewältigt werden müssen. Die Finanzlage der Ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV) spitzt sich immer weiter zu. Und auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) benötigen wir Strukturreformen, um die Finanzie-rungsprobleme angehen zu können. Neben einem angemessenen Finanzausgleich für sozialpolitische und versicherungsfremde Leistungen, die der GKV und der SPV in den vergangenen Jahren auferlegt wurden, müssen vor allem die vorhandenen Finanzmittel in der Versorgung zielgerichteter eingesetzt werden. Denn sicherlich stimmen wir in der Analyse überein, dass Deutschland sehr viel für die Gesundheit ausgibt, aber bei den Ergebnissen hinter dem Erwartbaren zurückbleibt.\r\n\r\nIm vdek haben wir zahlreiche Reformvorschläge mit konkreten Maßnahmen entwi-ckelt, die zu diesem Ziel beitragen. Zwei Punkte sind uns dabei besonders wichtig:\r\n\r\n1.\tIn der ambulanten Versorgung und der Notfallversorgung sollte das Versor-gungsangebot stärker gesteuert und Instrumente wie die digitale oder telemedi-zinische Ersteinschätzung und anschließende Online-Terminvermittlung zum Standard werden. Erfreulich ist, dass die Forderung nach mehr Versorgungs-steuerung in den letzten Wochen von vielen Akteuren erhoben wurde. Der vdek hat hierzu konkrete Umsetzungsvorschläge, die wir in dem beigefügten Papier skizziert haben.\r\n\r\n2.\tErheblichen Handlungsbedarf sehen wir bei den dynamisch wachsenden Ausga-ben für neue Arzneimittel. Der schnelle Zugang zu innovativen Therapien ist ei-ne Stärke der GKV, die jedoch nur dann weiterhin aufrechterhalten werden kann, wenn Preise fair und bezahlbar bleiben. Dazu schlagen wir schnell wirkende Maßnahmen, wie beispielsweise die Geltung des Erstattungsbetrags ab Markt-eintritt vor. Auf längere Sicht sollte es eine Weiterentwicklung der Preisverhand-lungen für neue Produkte geben, sodass auch die tatsächlichen Entwicklungs-kosten und die Anzahl der für das jeweilige Medikament in Frage kommenden Patienten berücksichtigt werden.\r\n\r\nGerne möchten wir mit Ihnen zeitnah über diese und weitere Vorschläge persönlich sprechen und erlauben uns, zwecks Terminvereinbarung in nächster Zeit auf Ihr Büro zuzukommen. Bis dahin wünschen wir Ihnen erst einmal einen guten Start, viel Kraft und Inspiration für anstehenden Aufgaben und vor allem Erfolg für Ihre parlamentarische Arbeit in der kommenden Legislaturperiode.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015353","regulatoryProjectTitle":"Steigende Ausgaben für Arzneimittel begrenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/4c/660945/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180157.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Substitution biosimilarer Fertigarzneimittel \r\nAnrede,  \r\ndie Entwicklung der Ausgaben für die Arzneimittelversorgung als prägender Kostentreiber \r\nist seit Langem mitverantwortlich für die angespannte finanzielle Gesamtsituation der Ge-\r\nsetzlichen Krankenversicherung. Bestehende Einsparpotenziale müssen deshalb endlich ge-\r\nnutzt werden. So zum Beispiel im Bereich der biosimilaren Nachahmerpräparate (sog. Biosi-\r\nmilars). Eine aktuelle Auswertung des französischen Generikaverbandes gemme zeigt, dass \r\ndie durchschnittlichen Preise für Biosimilars in Italien, Spanien, Großbritannien und Frank-\r\nreich deutlich unter denen in Deutschland - in Frankreich sogar um 51 Prozent – liegen1. Eine \r\nsolche Reduktion der Preise im gesamten biosimilarfähigen Markt von aktuell 5,33 Mrd. € \r\nwürde einen Dämpfungseffekt von über 2,7 Mrd. € für die GKV bedeuten. \r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss hat am 04.12.2025 den aus unserer Sicht sehr wichtigen \r\nBeschluss zur Austauschbarkeit von Biosimilars als Fertigarzneimittel bei direkter Abgabe \r\nin der Apotheke gefasst. Angesichts vielfach vorgetragener Kritik seitens der pharmazeuti-\r\nschen Anbieter möchten wir mit unserem Schreiben die Notwendigkeit dieses Schritts unter-\r\nstreichen. Unsere Bitte ist es, den Beschluss baldmöglichst rechtskräftig werden zu lassen \r\nund keine Einschränkungen bezüglich der Möglichkeit zum Abschluss von Rabattverträgen \r\nvorzunehmen.  \r\nBereits 2019 hat der G-BA den Auftrag erhalten, die Austauschbarkeit von Biosimilars bei \r\nder Abgabe in Apotheken sowohl im Bereich der parenteralen Zubereitungen als auch der \r\nFertigarzneimittel zu ermöglichen. Der erste Teilabschnitt für die Austauschbarkeit von \r\nArzneimitteln für parenterale Zubereitung wurde in 2023 abgeschlossen. Angesichts der \r\nmit einer Substitution verbundenen, erheblichen Einsparreserven begrüßen wir ausdrück-\r\nlich, dass nunmehr auch im Bereich der Fertigarzneimittel eine Umsetzung erfolgt. Mit der \r\nSubstitution biosimilarer Fertigarzneimittel können entsprechende Nachahmerpräparate \r\nschneller in die Versorgung gelangen, und durch die Etablierung eines Wettbewerbs wird \r\ndie Nutzung von dringend benötigten Einsparpotenzialen ermöglicht.  \r\nDiese Entscheidung war längst überfällig. Bereits 2022 hatten die europäischen Zulas-\r\nsungsbehörden die Gleichwertigkeit der Präparate festgestellt, nach der die in der EU zu-\r\ngelassenen Biosimilars aus wissenschaftlicher Sicht austauschbar sind2. Das Zulassungs-\r\nverfahren für biosimilare Nachahmerpräparate war entsprechend verschlankt worden, so \r\ndass bei der bezugnehmenden Zulassung weiterer Indikationen auf zusätzlich einzu-\r\nreichende Studiendaten verzichtet wird.  \r\nDie bisherige Umsetzung des Austauschs von Arzneimitteln für parenterale Zubereitungen \r\nin Deutschland zeigt, dass die Substitution ohne negative Wirkung auf die Qualität der \r\nVersorgung durchgeführt wird. Eine Substitution von Biosimilars in Apotheken auch bei di-\r\nrekter Abgabe an Patientinnen und Patienten, wie sie nunmehr auch in Deutschland reali-\r\nsiert werden soll, wird in anderen Ländern bereits praktiziert. Diese Möglichkeit darf jetzt \r\nnicht wieder beschränkt werden, indem die Politik den Forderungen der Pharmaindustrie \r\nnach Einschränken oder Verboten von Ausschreibungen nachgibt.  \r\nDer von pharmazeutischen Unternehmen geäußerten Befürchtung, dass mit einer Substitu-\r\ntionsregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss unmittelbar ein für die Hersteller \r\nruinöser Wettbewerb durch Ausschreibungen von Krankenkassen einsetzt, treten wir ent-\r\nschieden entgegen – dies entbehrt jeder Grundlage. So zeigt die (heterogene) Vertragssitu-\r\nation bei den bereits heute substituierbaren bioidentischen Arzneimitteln der Anlage 1 des \r\nRahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V, dass diese Sorgen unberechtigt sind. Ein effekti-\r\nver Wettbewerb setzt den Markteintritt einer hinreichenden Zahl von Marktkonkurrenten voraus. Ohne eine ausreichende Zahl an Anbietern kann sich kein Preiswettbewerb entwi-\r\nckeln, Verträge können nicht abgeschlossen werden. Insofern bedarf es keiner weiteren Re-\r\ngelung mit Auflagen für Ausschreibungen oder Vertragsabschlüsse.  \r\nDer Sachverständigenrat Gesundheit & Pflege hat in seinem aktuellen Gutachten einen Zu-\r\nsammenhang zwischen Standortentscheidungen global tätiger Unternehmen und der Höhe \r\nnationaler Arzneimittelpreise in Abrede gestellt. Eine Verquickung von Wirtschafts- und \r\nStandortpolitik mit Aspekten der Preisregulierung und GKV-Erstattung, wie sie aktuell von \r\nSeiten pharmazeutischer Hersteller auch bzgl. Biosimilars vorgetragen werden, ist deshalb \r\nnicht sachgerecht. Eine solche Verknüpfung könnte vielmehr die dauerhafte finanzielle \r\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherungen gefährden. Immer weiter steigende So-\r\nzialversicherungsbeiträge belasten die Menschen und die Wirtschaft.  \r\nDaher bitten wir Sie darum, von Regelungen, die den Wettbewerb und die Nutzung von Ra-\r\nbattverträgen für den Bereich der Biosimilars einschränken, Abstand zu nehmen. Stattdes-\r\nsen sollten die Möglichkeiten der Marktwirtschaft und des damit verbundenen Wettbe-\r\nwerbs genutzt werden, um die gesetzlichen Krankenversicherungen zu stabilisieren. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n1 https://www.medicamentsgeneriques.info/sites/default/files/press/20250702_-\r\n_cp_gemme_prix_europeen_biosim_vd.pdf \r\n2 https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Austauschbarkeit-Biosimi-\r\nlars/_artikel.html \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015354","regulatoryProjectTitle":"Soziale Pflegeversicherung zukunftsfest gestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/ff/498720/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280020.pdf","pdfPageCount":44,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gute Pflege – stabile Finanzen: \r\nPflegeversicherung zukunftsfest \r\nausgestalten\r\n\r\nPositionen \r\ndes Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zur zukunftsfähigen Ausgestal-tung der \r\nSozialen Pflegeversicherung\r\n\r\nBeschluss der Mitgliederversammlung am 04.12.2024\r\n \r\n1\tPflegeversicherung – eine Standortbestimmung\r\n\r\nDie Soziale Pflegeversicherung (SPV) gehört neben der Kranken-, Renten-, Ar-beitslosen- und Unfallversicherung zum Wesenskern der sozialen Absicherung in Deutschland. 1995 als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems gestar-tet, ist sie 30 Jahre nach ihrer Gründung nicht mehr wegzudenken. Sie sichert das finanzielle Risiko bei Pflegebedürftigkeit ab, mildert die daraus entstehen-den Belastungen und hat erreicht, dass die überwiegende Zahl der Pflegebe-dürftigen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. \r\n\r\n90 Prozent der Bevölkerung sind über die SPV versichert. Diese Menschen beteiligen sich generationenübergreifend und solidarisch über den gesetzlich festgelegten Beitragssatz an der Finanzierung der pflegerischen Versorgung von 5,2 Millionen Pflegebedürftigen (SPV) im Jahr 2023. Über 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Insbesondere in den zurücklie-genden zehn Jahren wurden die Leistungen kontinuierlich ausgeweitet. Durch den 2017 eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist der Leistungszu-gang zur SPV für deutlich mehr Menschen geöffnet worden. Angesichts dieser Entwicklung ist die SPV ein großes sozialpolitisches Erfolgsmodell, dessen Zu-kunftsfähigkeit allerdings nicht gesichert ist. Ohne eine zügige und umfas-sende Reform sind viele ihrer Errungenschaften gravierend bedroht.\r\n\r\nBereits heute macht sich der immer virulenter werdende Fachkräftemangel bemerkbar. Ohne das Engagement der Mitarbeitenden in den Pflegeberufen und der pflegenden An- und Zugehörigen wird die SPV in Zukunft ihre Aufga-ben nicht erfüllen, geschweige denn weiterentwickeln können. Auch die demo-grafisch bedingt wachsende Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland setzt die SPV unter erheblichen Druck. Allein durch die Alterung könnte die Zahl der Pflegebedürftigen in der SPV und privaten Pflegepflichtversicherung nach Be-rechnungen des Statistischen Bundesamts von 5,6 Millionen Ende 2023 schon bis zum Jahr 2030 auf etwa 6,1 Millionen und damit um über zehn Prozent steigen. Bis zum Jahr 2050 werden 7,5 Millionen Pflegebedürftige erwartet. \r\n\r\nDie Finanzlage hat sich erheblich zugespitzt. Die Zahl der Menschen, die trotz Pflegeversicherung auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, ist weiter hoch. Die Pflegekassen erwarten bereits für das Jahr 2024 finanzielle Engpäs-se, die nicht zuletzt dadurch verschärft werden, dass der Bund seinen Ver-pflichtungen nicht nachkommt. Würde der Bund seine Finanzierungsanteile für gesamtgesellschaftliche Aufgaben tragen, wäre die SPV bis 2027 auskömmlich finanziert. Auch die Länder kommen ihren Investitionsverpflichtungen nicht nach, was insbesondere für vollstationär Versorgte zu erheblichen Mehrausga-ben führt. \r\n\r\nFür die Ersatzkassen ist die SPV als eigenständiger Zweig der Sozialversiche-rung auch in Zukunft die einzig sinnvolle und tragfähige Form der allgemeinen Absicherung des Pflegerisikos für die gesamte Gesellschaft. Sie vereint Solida-rität und Subsidiarität, indem sie als Teilleistungsversicherung die individuelle Verantwortung einbezieht. Ihre Aufgaben kann sie allerdings nur dann zuver-lässig erfüllen, wenn sie zukunftsfest ausgestaltet wird. Hierzu müssen die Menschen, die Pflege leisten, noch stärker in den Mittelpunkt rücken. Ganz besonders wichtig ist es, pflegende An- und Zugehörige zu stärken, denn sie sind die tragende Säule der pflegerischen Versorgung. Daneben sind die Ar-beitsbedingungen für beruflich Pflegende weiter attraktiv zu halten und die Kompetenzen der Pflegeberufe besser zu nutzen. Schließlich ist eine verlässli-che, sachgerechte und dauerhaft stabile Finanzierung sicherzustellen. Dafür die Voraussetzungen zu schaffen, ist eine zentrale politische Aufgabe, die keinen Aufschub duldet. Die Ersatzkassen fordern die politisch Verantwortli-chen auf, die im Folgenden dargelegten Maßnahmen umgehend in Angriff zu nehmen.\r\n\r\n\r\nDie Ersatzkassen stehen für eine solidarisch und zukunftssicher fi-nanzierte \r\nPflegeversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit generatio-nenübergreifend sozial absichert.\r\n\r\n \r\n2\tPflegeleistungen weiterentwickeln und neu aus-richten\r\n\r\nIn den kommenden Jahrzehnten wird Deutschland Lösungen für die typischen Probleme einer alternden Gesellschaft finden müssen. Zu ihnen gehört ein wachsender Anteil an Pflegebedürftigen bei gleichzeitig stagnierender bzw. abnehmender Zahl von in der Pflege tätigen Personen und pflegenden An- und Zugehörigen. Impulse zur Weiterentwicklung der SPV müssen diese Faktoren berücksichtigen. Aus Sicht der Ersatzkassen muss daher die Gewinnung, Aus-bildung, Weiterbildung und der pflegefachlich richtige Einsatz von Pflegekräf-ten ebenso wie die Motivation, Anleitung und Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen ein zentraler Punkt bei der Sicherstellung und der Wei-terentwicklung der Pflege sein. Für Menschen, die diese wichtige Aufgabe be-ruflich erfüllen, müssen die Arbeitsbedingungen darauf ausgerichtet sein, eine hohe Identifikation mit der Tätigkeit zu bewahren und zu fördern. \r\n\r\nPflegende An- und Zugehörige unterstützen und in Netzwerke ein-binden\r\n\r\nFünf von sechs Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt . An- und Zuge-hörige sind die wesentliche Säule bei der Versorgung und Betreuung von Pfle-gebedürftigen. Die gesellschaftliche Entwicklung weg von der vernetzten Fa-milie hin zu mehr Singlehaushalten, die verstärkte Berufstätigkeit und verän-derte Wohnsituationen haben dazu geführt, dass die Versorgung und Betreu-ung von Pflegebedürftigen sich stark verändert hat. Private oder gesamtgesell-schaftlich organisierte Netzwerke, die die Pflegebedürftigen und die pflegen-den An- und Zugehörigen unterstützen, haben stark an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung wird sich angesichts des Fachkräftemangels fortsetzen. \r\n\r\nUm pflegende An- und Zugehörige sowie Pflegenetzwerke stärker zu unter-stützen, schlagen die Ersatzkassen folgende Maßnahmen vor:\r\n\r\n·\tOnlineportal für freie Pflegekapazitäten schaffen\r\nDie Suche nach freien Pflegekapazitäten ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine Herausforderung. Ein Onlineportal, das tages-aktuell über freie Kapazitäten vor Ort informiert, kann hier Abhilfe schaffen. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen müssen ver-pflichtet werden, ihre freien Kapazitäten digital an das Onlineportal zu melden.\r\n\r\n·\tPflegekompetenz der pflegenden An- und Zugehörigen stär-ken\r\nDie Pflege eines Angehörigen ist eine große Aufgabe. Oftmals müssen Kompetenzen in der Pflege erst erworben werden. Hinzu kommen herausfordernde Situationen im persönlichen Verhältnis. Hier müssen An- und Zugehörige durch professionelle Pflegekräfte besser unter-stützt und gezielt angeleitet werden. Pflegekräfte übernehmen hier weiterhin eine wichtige Rolle bei der Wissensvermittlung und prakti-schen Anleitung von pflegenden An- und Zugehörigen. Mit den Pfle-gekursen und individuellen Schulungen, aber auch mit den nied-rigschwelligen Informationsangeboten in den Pflege-Apps der Ersatz-kassen bestehen bereits heute sinnvolle und zielgerichtete Angebote. Diese gilt es gezielt zu nutzen.\r\n\r\n·\tNetzwerke vor Ort fördern und weiter ausbauen\r\nIn einer alternden Gesellschaft und veränderten sozialen Strukturen spielen private oder institutionelle Netzwerke bei der Pflege eine gro-ße und weiterhin wachsende Rolle. Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkarbeit sind weiter zu stärken und die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Netzwerkförderung weiter mit Leben zu befüllen. \r\n\r\n\r\n\r\nPflege ist vielfältig - Vertragswettbewerb erhalten\r\n\r\nAufgrund der eingeschränkten Selbstständigkeit, der Abhängigkeit von Hilfen und den sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen, in denen Pflege insbe-sondere in der Häuslichkeit stattfindet, kommt den individuellen Wertvorstel-lungen der Pflegebedürftigen in der Versorgung eine besonders hohe Bedeu-tung zu. Das der SPV zugrunde liegende Selbstbestimmungsprinzip der Leis-tungsempfänger:innen gilt es daher zu wahren. Die SPV – die selbst keine Pflegeleistungen erbringt - ist dazu auf eine möglichst große Vielfalt von Ver-tragspartnern mit unterschiedlichsten Konzepten angewiesen, zwischen denen die Versicherten entsprechend ihrer individuellen Präferenzen wählen können. Vor-aussetzung für eine solche Anbietervielfalt ist auch, dass jedwede Pflege-angebote – welche die Voraussetzungen erfüllen - zur Versorgung zugelassen werden. Einer staatlichen Pflegeplanung wird es kaum gelingen, eine hinrei-chende Pluralität und Diversität in der Planung zu verankern. Losgelöst hiervon erkennt der vdek aktuell keine Überversorgung, welche eine Einschränkung des Kontrahierungszwanges rechtfertigen würde. Die Länder sind aufgerufen, Anreize für die Leistungserbringer:innen zu schaffen, damit sich diese in den Regionen ansiedeln.\r\n\r\nLeistungsdschungel lichten\r\n\r\nSeit Beginn der SPV wurden ihre Leistungen kontinuierlich ausgebaut. Einge-führt wurden unter anderem der Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, digitale Pflegeanwendungen und die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in der sta-tionären Pflege. Hinzu kommen komplexe Regelungen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags und der Übertragungsmöglichkeit aus der Pflegesach-leistung für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. \r\n\r\nDiese Leistungsverbesserungen tragen zur Versorgungsvielfalt bei. Sie sind aber auch zunehmend kompliziert und für Pflegebedürftige und deren Ange-hörige schwer verständlich. Dies führt in der Folge zu einem hohen Bera-tungs- und Verwaltungsaufwand bei Pflegekassen, Beratungsinstitutionen und Pflegeeinrichtungen.\r\n\r\nAuch weiterhin muss die SPV eine dynamische Versicherung sein, deren Leis-tungen so weiterentwickelt werden, dass sie möglichst individuell an die Pfle-gesituation angepasst werden können. Hierzu gehört auch eine Überarbeitung bestehender Regelungen:\r\n\r\n•\tJährlichen Entlastungsbetrag einführen\r\nDie Ersatzkassen sprechen sich für eine Lichtung des Leistungs-dschungels aus. Ein erster Ansatz ist die Einführung eines Jahresbe-trages für die Entlastungsleistungen (Entlastungsbudget) anstelle der heute monatlichen, teilweise aber „aufsparbaren” Ansprüche. Auch der mit dem Aufsparen verbundene Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Leistungen auf das nächste Kalenderhalbjahr erübrigt sich hierdurch. Ein fester Jahresanspruch ist für die Pflegebedürftigen verständlicher, besser planbar und zudem mit weniger Verwaltungs-aufwand bei den Pflegekassen umzusetzen. Die Umsetzung kann kostenneutral erfolgen.\r\n\r\n•\tKonkurrierende Leistungsangebote überprüfen und zusam-menführen\r\n„Angebote zur Unterstützung im Alltag” und „Betreuungsdienste” er-bringen weitestgehend die gleichen Leistungen – nämlich Betreuungs-leistungen und/oder hauswirtschaftliche Leistungen. Aus Sicht der Pflegebedürftigen unterscheiden sich die Leistungen kaum, sehr wohl aber aus vertrags- und leistungsrechtlicher Sicht. Denn während Be-treuungsdienste einen Versorgungsvertrag mit den Kassen schließen müssen, benötigen Angebote zur Unterstützung im Alltag lediglich eine landesrechtliche Anerkennung. Bislang haben auch nur sehr we-nige Betreuungsdienste einen Vertrag mit den Pflegekassen geschlos-sen. Daher muss für Betreuungsdienste fortan wieder eine landes-rechtliche Anerkennung genügen. \r\n\r\nBetreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Unterstützung werden von Pflegebedürftigen und ihren An- und Zugehörigen als Angebote wahrgenommen, die eine hohe Entlastung bei der Bewältigung der Pflegebedürftigkeit bieten und wesentlich dazu beitragen, dass die Pflegebedürftigen in ihrer Häuslichkeit bleiben können. Wie in allen Versorgungsbereichen sind die personellen Ressourcen knapp bemes-sen. Der Personenkreis, der professionelle hauswirtschaftliche Ange-bote erbringen darf, muss daher unbürokratisch erweitert werden, in-dem das Anerkennungsverfahren der Länder verschlankt wird. \r\n\r\n\r\n•\tBeratungseinsätze weiterentwickeln - häusliche Pflegeset-tings stabilisieren\r\nDie SPV sieht in regelmäßigen Zeitabständen auch Beratungseinsätze vor. Ihre Frequenz sollte zukünftig besser auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein. So kann eine intensivierte Betreuung zu Beginn sinnvoll sein, um das häusliche Pflegesetting zu stabilisieren. Dazu sollte allen Versicherten (unabhängig vom Pflegegrad) bei neu einge-tretener Pflegebedürftigkeit ein Abrufkontingent an Beratungseinsät-zen zur Verfügung stehen, die jedoch zwingend vor Ort zu erbringen sind. Im Zentrum sollte neben der Hilfe zur Selbsthilfe die Anleitung der Pflegepersonen (das heißt pflegende An- und Zugehörige) stehen. Turnusmäßige Besuche können im Gegenzug in zeitlich größeren In-tervallen – zum Beispiel jährlich - erfolgen.\r\n\r\n•\tVorhandenes Leistungs- und Vertragsrecht nutzen\r\nDas aktuelle vielfältige und differenziert ausgestaltete Leistungsrecht muss erhalten bleiben. Bereits heute lassen die gesetzlichen Regelun-gen zahlreiche Versorgungsmodelle in der Pflege wie beispielsweise betreutes Wohnen, Gemeinschaftshäuser oder Pflege-Wohngemeinschaften zu. Diese Möglichkeiten müssen weiter offensiv genutzt werden, bevor neue und komplexe leistungs- und vertrags-rechtliche Regelungen entwickelt und neue bürokratische Hürden auf-gebaut werden.\r\n\r\n\r\n\r\nBürokratie abbauen, Verfahren optimieren\r\n\r\nDas SGB XI sieht umfangreiche gesetzliche Statistiken und Berichtspflichten vor, die sowohl Pflegeeinrichtungen als auch Pflegekassen erheblich belasten. Der Ressourceneinsatz für diese Berichte steht in keinem angemessenen Ver-hältnis zu den gewonnenen Erkenntnissen. Die Berichtspflichten müssen daher zurückgefahren und – wo sinnvoll – in die gesetzlichen Statistiken überführt werden. So kann ein effizientes Reporting umgesetzt werden, das Politik und Forschung eine wertvolle Erkenntnisgrundlage bietet. \r\n\r\nAuch Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegekassen und Leistungserbrin-ger:innen bieten Entlastungspotenzial. Sie haben insbesondere durch die ge-setzlichen Regelungen zur tariflichen Entlohnung in der Pflege zuletzt deutlich an Komplexität zugenommen. Sowohl in der ambulanten als auch in der stati-onären Pflege gilt es daher, Vergütungsverfahren zu optimieren und weiter zu beschleunigen. Hierzu müssen pauschale Vorgehensweisen bei Vergütungs-verhandlungen ausgebaut werden. Bürokratieärmere Verfahren gelingen aus Sicht der Ersatzkassen mit folgenden Maßnahmen:\r\n \r\n•\tBerichtspflichten und Statistiken zum Verfahren zur Feststel-lung der Pflegebedürftigkeit nach § 18d SGB XI begrenzen\r\nMit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde eine detaillierte Berichterstattung zum Begutachtungsgeschehen ein-geführt. Der Umfang der gewünschten Daten hat zu hohen Aufwän-den beim GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und insbesondere bei jeder einzelnen Pflegekasse geführt. Die Ersatzkassen fordern, die Be-richtspflichten auf das erforderliche Maß zurückzuführen.\r\n\r\n•\tLandesweite Steigerungsraten festlegen\r\nZur Bestimmung und Festlegung von landesweiten Steigerungsraten (zum Beispiel auf der Grundlage von Daten der Landesämter für Sta-tistik) ist eine einheitliche Rechtsgrundlage erforderlich, die einen für Pflegeeinrichtungen repräsentativen Warenkorb für Sachkosten zu-grunde legt. Die Vergütungssteigerungen können dann schnell fort-geschrieben werden.\r\n\r\n•\tHäufung von Verhandlungen vermeiden, Fristenregelungen anpassen\r\nDie „Entlohnungs-Regelungen\" im SGB XI sind äußerst komplex und hoch bürokratisch. So sind unter anderem durch die sogenannte Ta-rif-Geschäftsstelle beim GKV-SV jährliche Vollerhebungen bei tarif-gebundenen Pflegeeinrichtungen erforderlich, um sogenannte regional übliche Entlohnungsniveaus zu errechnen. Diese sind dann durch nicht-tarifgebundene Einrichtungen, die auch keinen Tarifvertrag an-wenden, einzuhalten. Aufgrund dieser Regelung ruft etwa ein Drittel aller Pflegeeinrichtungen jährlich zeitgleich nach Bekanntgabe der Entlohnungsniveaus zu Neuverhandlungen ihrer Pflegevergütung auf. Das ist für alle Beteiligten kaum zu stemmen. Eine weitere zeitliche Entzerrung der Umsetzungsfristen ist nötig. Darüber hinaus sollten der gesetzliche Meldeturnus und die Umsetzungsfristen so ausge-staltet werden, dass Pflegeeinrichtungen und Kostenträger eine Pla-nungssicherheit von zwei bis drei Jahren erhalten.\r\n\r\n•\tEigenanteilsregelung zur stationären Pflege entbürokratisie-ren\r\nBewohner von stationären Pflegeeinrichtungen erhalten abhängig von der Verweildauer einen prozentualen Leistungszuschlag, um sie bei den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteilen zu entlasten. Diese Rege-lung verursacht erhebliche bürokratische Aufwände bei Pflegeeinrich-tungen und Pflegekassen, da bei jeder Anpassung der Pflegesätze oder der Ausbildungsumlage der versichertenindividuelle Zahlbetrag der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung angepasst werden muss. Zu-dem wirken sich auch Abwesenheiten der Pflegebedürftigen (zum Bei-spiel durch einen Krankenhausaufenthalt) auf die Höhe der Zahlung des Leistungszuschlages aus. Die Ersatzkassen sprechen sich für eine verwaltungsarme Regelung für alle Beteiligten aus, bei der die Leis-tungsbeträge und die Zuschussregelung zusammengelegt werden.\r\n\r\n3\tGute Arbeitsbedingungen in der Pflege\r\n\r\nMit der Zahl der Pflegebedürftigen wächst auch der Bedarf an Pflegekräften und weiteren Mitarbeitenden, die direkt oder indirekt an der Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen beteiligt sind. Politisch hat die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) wichtige Impulse unter anderem zur Verbesserung der Pflegeausbildung und der Bezahlung von Pflegekräften gesetzt. Um das bisher Erreichte zu halten und weiterzuentwickeln, fordert der vdek:\r\n\r\n•\tHohes Niveau bei Aus- und Weiterbildung sichern\r\nPflegeeinrichtungen haben zunehmend Probleme Personal zu finden, aus- und weiterzubilden und dauerhaft zu halten. Um den Umset-zungsaufwand möglichst gering zu halten und für Interessierte mehr Transparenz zu schaffen, sollten die Inhalte der Aus- und Weiterbil-dung verbindlich bundesweit geregelt werden. Auch für qualifizierte Pflegekräfte spricht sich der vdek für bundesweit einheitliche Ausbil-dungsstandards aus.\r\n\r\n•\tRahmenbedingungen für Pflegekräfte attraktiver gestalten\r\nGute Arbeitsbedingungen bilden das Rückgrat für eine gute Pflege. Hierzu zählen die mit der KAP eingeführten Tariftreueregelungen, durch die das Gehaltsniveau angestiegen ist. Der vdek fordert eine gleichlautende Regelung für alle in den Pflegeeinrichtungen einge-setzten Professionen. Neben finanziellen Anreizen können auch Maß-nahmen zur Prävention entlasten und die Arbeitszufriedenheit för-dern. Die Ersatzkassen fordern, die Nutzung von Präventionsangebo-ten für die Pflegeeinrichtungen verbindlich auszugestalten. Die Ver-einbarkeit von Familie und Beruf muss zum Beispiel bei der Dienst-plangestaltung berücksichtigt und Betreuungsangebote für Kinder ausgebaut werden.\r\n\r\n•\tPflegekompetenzen der Pflegekräfte stärken\r\nDie Kompetenzen für die an der pflegerischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen sind weiter aufzuwerten. In der Ausbildung sollten pflegediagnostische Inhalte stärker in den Fokus genommen werden. Der vom Gesetzgeber eingeschlagene Weg der Übertragung heilkund-licher Aufgaben ist richtig und sollte weiter gegangen werden. \r\n\r\n•\tDurch vernetztes Arbeiten die Pflege stärken\r\nIn Pflegeeinrichtungen spielen die Pflegekräfte eine zentrale Rolle. Ihre hohe pflegerische Kompetenz ist einer der Hauptfaktoren für eine gu-te Pflege. Zum Gelingen einer guten Pflege tragen auch die weiteren Professionen, die in der Betreuung, dem Sozialdienst und im haus-wirtschaftlichen Bereich tätig sind, entscheidend bei. Der Einsatz der Mitarbeitenden muss entsprechend ihrer Qualifikationen und inter-professionell auf Augenhöhe erfolgen.\r\n\r\n•\tChancen der Digitalisierung nutzen\r\nDie begonnene Digitalisierung in der Pflege muss weiter fortentwi-ckelt werden, zum Beispiel durch die verbindliche komplette Umstel-lung auf elektronische Datenprozesse in den Einrichtungen. Damit werden die Pflegekräfte von unnötiger Bürokratie und Zettelwirtschaft entlastet. Die Telematikinfrastruktur (TI), Telemedizin und Telepflege müssen verbindlicher Bestandteil aller in der Pflege tätigen Ausbil-dungsberufe sein.\r\n\r\n•\tBei Anwerbung fair bleiben\r\nDer Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, die nachhaltige Anwer-bung ausländischer Pflegekräfte weiter voranzutreiben. Die staatli-chen Förderprogramme für Anwerbeprogramme mit dem Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sind ein guter Ansatz und müssen mit deutlich höheren Fördermitteln des Bundes ausgestattet und neu aufgelegt werden.\r\n\r\n•\tKompetenzvermutung in der Berufsanerkennung\r\nUm Pflegeteams zu entlasten und die pflegerische Versorgung zu si-chern, müssen internationale ausgebildete Pflegefachkräfte auch in Deutschland ohne zeitliche Verzögerung in der Versorgung von Pfle-gebedürftigen eingesetzt werden können. Der vdek fordert deshalb die gesetzliche Einführung einer sogenannten „Kompetenzvermu-tung“, damit internationale Pflegekräfte mit einer mindestens dreijäh-rigen Ausbildung oder einem Studium sowie den notwendigen Sprach-kenntnissen sofort als Fachkräfte in Deutschland tätig werden dürfen.\r\n\r\n\r\n \r\n4\tFokus Digitalisierung – digitale Vernetzung der Ak-teure\r\n\r\nDie Digitalisierung nimmt auch in der Pflege einen immer höheren Stellenwert ein. Im Fokus steht hier vor allem die Verbindung und Vernetzung von Pflege-bedürftigen, pflegenden An- und Zugehörigen, Pflegeeinrichtungen und Ge-sundheitspartnern.\r\n\r\n•\tTelepflege nutzen\r\nDie Chancen von Telepflege sind weiter auszuschöpfen. Sie bietet vor allem Möglichkeiten der regelmäßigen oder anlassbezogenen Beratung  und Anleitung von Pflegebedürftigen und ihren An- und Zugehörigen. Auch die berufsübergreifende Zusammenarbeit, zum Beispiel im Rahmen von interdisziplinären „Tele-Hausbesuchen“, in denen Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten eng zusammenarbeiten, kann die Kommunikation verbessern und eine ganzheitliche Patientenversor-gung ermöglichen. Wichtig ist ein Nachweis von Wirksamkeit und Nutzen. Zudem muss die Pflege vor Ort weiterhin im Vordergrund stehen.\r\n\r\n•\tElektronische Patientenakte ausbauen\r\nDie elektronische Patientenakte (ePA) muss sich stärker auch für pflegerische Inhalte öffnen. Die am Pflegeprozess beteiligten Perso-nen sollten auf Wunsch von Pflegebedürftigen Zugriff auf die ePA er-halten können. So wird sichergestellt, dass medizinisch-pflegerische Informationen unabhängig vom Ort der Versorgung immer aktuell zur Verfügung stehen. \r\n\r\n•\tAbrechnung und Zulassung digital ausgestalten\r\nDie Prozesse der Zulassung von Leistungserbringer:innen und die Ab-rechnung pflegerischer Leistungen müssen zukünftig ausschließlich digital erfolgen. Neben den Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen müssen auch die Sozialhilfeträger einbezogen werden, damit Medien-brüche – wie digitale Signaturen und Unterschriften auf Papier - ver-mieden werden.\r\n\r\n•\tFeedbacksysteme etablieren und ausbauen\r\nWie in allen Bereichen, kommt es auch in der Pflege zu vermeidbaren Fehlern, die sich durch eine offene Fehler- bzw. Feedbackkultur ver-meiden lassen. Anonyme Online-Feedbacksysteme, die es Pflegebe-dürftigen und ihren An- und Zugehörigen ermöglichen, ihre Erwartun-gen und Erfahrungen zu teilen, können dazu beitragen, die Qualität der Versorgung laufend zu verbessern. Das vdek-Patientenmeldeportal (Versicherten-CIRS) schafft hier ein neues An-gebot, das weiter ausgebaut werden sollte.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n5\tBestehende Beratungs- und Unterstützungsangebo-te stärken - Prävention ausbauen\r\n\r\nDie Pflegekassen bieten heute schon vielfältige und umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote an. Pflegenden An- und Zugehörigen wird ein breites Angebot an Pflegekursen unterbreitet, die auch in der Häuslichkeit durchgeführt werden. Die Kenntnis über die vorhandenen Angebote ist bei den Adressaten jedoch höchst unterschiedlich. Auch wenn Pflege mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist, wird die Beschäftigung mit dem Thema gerne in die Zukunft verschoben. Die frühzeitige Information und Kommunikation müssen gestärkt werden. Hier stehen auch die Kommunen in der Pflicht, ihre Angebote auszubauen. Daneben muss für die bestehenden Präventionsangebote zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit geworben und eine höhere Akzeptanz geschaffen werden.\r\n\r\nPrävention weiter ausbauen und ganzheitlich betrachten\r\n\r\nIndividuell wie gesellschaftlich besteht ein hohes Interesse, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern und die Progredienz zu bremsen sowie die Belastungen abzumildern. Die Ersatzkassen plädieren dafür, folgende Schritte zu unternehmen:\r\n\r\n•\tSelbständigkeit aufrechterhalten\r\nPräventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen sollten sehr viel stärker in den Blick genommen werden. Hierzu zählen gesundheits-fördernde Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bei alten oder pflegebedürftigen Menschen. \r\n\r\n•\tSoziale Netzwerke ausbauen\r\nDie Zivilgesellschaft, kommunale Träger der Sozialfürsorge und pri-vate Organisationen sind aufgerufen, sich am Auf- und Ausbau so-zialer Netzwerke zu beteiligen und Angebote gegen Einsamkeit zu schaffen.\r\n\r\n•\tAltersmedizin in der Ausbildung stärken\r\nIn der medizinischen Ausbildung und der Gesundheitsversorgung müssen Inhalte der Geriatrie und spezifische Versorgungsangebote ausgebaut werden, um die Bedürfnisse betagter und hochbetagter Menschen besser zu adressieren und zum Beispiel unnötige Kranken-hauseinweisungen zu vermeiden. \r\n\r\n\r\n \r\n6\tKlima und Pflege zusammendenken\r\n\r\nKlimaschutz und Pflege müssen gemeinsamen Weg gehen\r\n\r\nPflege und Gesundheit sind untrennbar mit den klimatischen Umweltbedin-gungen verbunden. Für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörige ist Hitzeschutz von besonderer Bedeutung, da diese Gruppen durch Hitze oft be-sonders belastet sind. Das ist eine ganz besondere Herausforderung im Hin-blick auf die Menschen, die zuhause gepflegt werden. Daher gilt es, die ge-sundheitlichen Konsequenzen des Klimawandels einerseits und die Rolle des Pflege- und Gesundheitssystems bei der Belastung des Klimas andererseits in den Fokus zu nehmen, um notwendige gesellschaftliche Transformationspro-zesse schnell voranzubringen. Die Ersatzkassen sprechen sich für folgende Maßnahmen aus:\r\n\r\n•\tKlimaneutrale und nachhaltige Pflegeversorgung entwickeln\r\nKlimaschutz muss Gegenstand von Investitionen (Bund und Länder), Verträgen und Vergütungsstrategien werden. Gesundheits- und Pfle-geeinrichtungen sollten im Klima- und Transformationsfonds berück-sichtigt werden. Auch und gerade beim Wohnungsbau gilt es durch entsprechende staatliche Förderprogramme mittelfristig dafür Sorge zu tragen, dass sich dieser mit Blick auf den Klimawandel anpasst.\r\n\r\n•\tRessourceneffizienz als wichtiges Leitbild in der Pflege ver-ankern\r\nPflegebedürftige und auch die Pflegeeinrichtungen spüren die Auswir-kungen des Klimawandels mit am stärksten. Um den Klimawandel ab-zumildern muss - wie auch in der Gesundheitsversorgung - ein effi-zienter Ressourceneinsatz in der Pflege eine zentrale Rolle spielen.\r\n\r\n•\tDigitalisierung als Chance für eine ressourcenschonende Pflege nutzen und weiter fördern\r\nDigitalisierung entlastet zum einen die Pflegekräfte und zum anderen werden Ressourcen geschont. So können Informations- und Kommu-nikationstechnologien zum Beispiel dafür eingesetzt werden, Strom zu sparen oder Transportwege zu optimieren. Telepflege und die pa-pierlose Datenverarbeitung können zur Einsparung von Transporte-missionen, Energieverbrauch in Gebäuden, Materialverbrauch und ad-ministrativen Arbeitsschritten beitragen. \r\n\r\n•\tNachhaltigkeit in der Versorgung und dem Verwaltungshan-deln fördern\r\nNachhaltigkeit muss neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot fest als Be-standteil des Verwaltungshandeln im SGB XI verankert werden.\r\n\r\n\r\n\r\n•\tKompetenzen aller an der Pflege Beteiligten für ein klimage-rechtes Verhalten entwickeln:\r\nDie Ersatzkassen werden die Kompetenzentwicklung ihrer Versicher-ten, Pflegebedürftigen sowie deren An- und Zugehörigen und der in der Pflege direkt und indirekt Mitarbeitenden für ein klimagerechtes Verhalten und die Anpassung gegenüber den mit dem Klimawandel einhergehenden Umweltveränderungen in den Blick nehmen. Dabei setzen sich die Ersatzkassen beispielsweise im Rahmen der Nationa-len Präventionskonferenz gezielt als Multiplikator für Präventionspro-gramme ein, die zielgruppenspezifisch verhaltensbezogene Kompe-tenzen zur Begrenzung und Bewältigung des Klimawandels sowie sei-ner Auswirkungen stärken. In der Pflege muss insbesondere die Hit-zevorsorge eine zentrale Rolle spielen.\r\n\r\n\r\n \r\n7\tZukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflege-versicherung \r\n\r\nGrundvoraussetzung für eine funktionierende Pflege ist die auskömmliche und nachhaltige Finanzierung der SPV. Seit einigen Jahren sind besorgniserregende Tendenzen zu beobachten, dass dieser Grundsatz missachtet wird. Finanzie-rungszusagen des Bundes werden nicht eingehalten, stattdessen werden der SPV sachfremde Lasten auferlegt. Beispiele dafür sind insbesondere die Mehr-belastung durch die Coronapandemie, die Rentenbeiträge für pflegende Ange-hörige oder die Kosten der beruflichen Ausbildung. \r\n\r\nIn der Folge sind die Ausgaben der SPV in den letzten zehn Jahren drastisch um 140 Prozent gestiegen. Zuletzt (2018 bis 2023) nahmen sie um fast 45 Prozent zu. Die beitragspflichtigen Einnahmen, die in der Regel 95 bis 98 Pro-zent der Gesamteinnahmen darstellen, bleiben deutlich dahinter zurück. Sie wuchsen nur um 20 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg der allgemeine Bei-tragssatz von 2,55 auf 3,40 Prozent, wodurch die Beitragszahlenden zusätz-lich belastet wurden. All dies zeugt von einer strukturellen Schieflage, die die Zukunft der SPV gefährdet.\r\n\r\nFinanzielle Stabilität dauerhaft sicherstellen\r\n\r\nDemografisch bedingt kommen weitere Belastungen auf die SPV zu, denen mit dem 2015 eingeführten Pflegevorsorgefonds begegnet werden soll. Er wird als Sondervermögen durch die Bundesbank verwaltet und soll bis 2035 einen Ka-pitalstock aufbauen. Dazu sind pro Jahr 0,1 Beitragssatzpunkte aus dem Aus-gleichsfonds der SPV an den Pflegevorsorgefonds abzuführen. Diese Zufüh-rung wurde zuletzt jedoch zugunsten anderer politischer Finanzierungsanlie-gen in Frage gestellt. 2023 wurde die monatliche Zuführung zunächst auf eine Jahresrate im Dezember verschoben, letztlich aber ganz ausgesetzt. Die Zah-lungen werden in monatlichen Zuführungen im Jahr 2024 nachgeholt. Zugleich wurden die Zuführungen an den Pflegevorsorgefonds von 2024 bis 2027 auf 700 Millionen Euro pro Jahr reduziert, um den zur allgemeinen Haushaltskon-solidierung ausgesetzten Bundeszuschuss zur SPV in Höhe von einer Milliar-de Euro zu kompensieren. Dies verdeutlicht, dass der Pflegevorsorgefonds in Zeiten knapper Kassen immer wieder dem Zugriff der Politik schutzlos ausge-setzt ist.  \r\n\r\nNicht zuletzt führt die zweigliedrig ausgestaltete Pflegeversicherung - neben der SPV besteht die private Pflegepflichtversicherung – zu ungleichen Belas-tungen. Eine meist einkommensstarke Bevölkerungsgruppe wird aus der Soli-dargemeinschaft ausgegliedert. In der privaten Pflegeversicherung besteht auch durch ihr niedrigeres Pflegebedürftigkeitsrisiko die Möglichkeit, Über-schüsse zu erwirtschaften. Privat Pflegeversicherte zahlen deshalb geringere Beiträge. Etwa die Hälfte von ihnen verfügt zudem über eine Beihilfeberechti-gung, so dass die Beihilfestellen der Bundesländer und des Bundes einen Teil der im Pflegefall anfallenden Kosten übernehmen und diese Trennung noch fördern. Für eine nachhaltige Finanzierung fordern die Ersatzkassen daher:\r\n\r\n•\tStabilitätsorientierte Ausgabenpolitik verfolgen\r\nDie finanziellen Ressourcen der SPV sind begrenzt, sie müssen daher effizient eingesetzt und die Kosten gut gesteuert werden. Zukünftig müssen sich Leistungsausweitungen an den Einnahmen orientieren. Eine solche stabilitätsorientierte Ausgabenpolitik, in der sich Einnah-men und Ausgaben weitestgehend die Waage halten, muss Leitlinie der Politik und der zukünftigen Gesetzgebung werden.\r\n\r\n•\tWertbeständigkeit durch Dynamisierung sichern\r\nEin wichtiges Instrument, um die stetig steigende finanzielle Belas-tung für Pflegebedürftige und deren Angehörige abzufedern, ist eine jährlich stattfindende regelgebundene Dynamisierung der Leistungs-beträge der SPV. Als Orientierungsgröße bieten sich volkswirtschaftli-che Kenngrößen an. Sowohl die Sach- als auch die Geldleistungen werden somit vor einer schleichenden Entwertung geschützt. \r\n\r\n•\tEigenvorsorge von Anfang an - gesundheitlich und finanziell\r\nPflege ist ein Lebensrisiko, dem der Einzelne zwar vorbeugen, das je-doch jeden treffen kann. Derartige Risiken müssen daher im Kern weiterhin solidarisch versichert sein. Aus dem Prinzip der Teilkasko-versicherung ergibt sich ein Bedarf, frühzeitig Rücklagen aufzubauen. Um die Anreize für private Vorsorge zu stärken, ist der Staat gefragt, die Produkte ausreichend zu regulieren.\r\n\r\n•\tPflegevorsorgefonds verlässlich befüllen und vor staatlichem Zugriff schützen\r\nDer Gesetzgeber hat sich 2014 entschieden, für die zusätzlichen Bei-tragsbelastungen Vorsorge zu treffen, die durch die sogenannten Ba-byboomer-Generation wahrscheinlich werden. Daraus folgt zwingend, dass der weitere Aufbau des Fonds nicht zum Spielball der Tagespoli-tik werden darf. Vielmehr muss der Fonds so ausgestaltet werden, dass staatliche Zugriffe rechtssicher verhindert sind.\r\n\r\n•\tFinanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversi-cherung\r\nEs ist unsolidarisch, ausgerechnet die starken Schultern von der Absi-cherung des gesamtgesellschaftlichen Pflegeaufwands auszunehmen und somit die Last für zukünftige Generationen von Beitragszahlen-den in der SPV zu erhöhen. Ein Ausgleich dieser ungerechtfertigten Minderlast würde der SPV Mehreinnahmen von etwa zwei Milliarden Euro generieren.\r\n\r\n\r\nVersicherungsfremde Aufgaben gesamtgesellschaftlich finanzieren \r\n\r\nDie SPV übernimmt seit Jahren versicherungsfremde Aufgaben, die nicht zu ihrem Leistungsspektrum gehören. Bereits im Koalitionsvertrag von 2021 wurde vereinbart, dass diese gesamtgesellschaftlichen Leistungen aus Steuer-mitteln finanziert werden sollen. Dies ist aber nicht erfolgt. Zukünftig müssen gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln des Bundes ausgeglichen werden. Konkret fordert der vdek:\r\n\r\n•\tBeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pfle-gende Angehörige aus Steuermitteln finanzieren\r\nPflegende Angehörige sind die entscheidende Stütze, um die Versor-gung von Pflegebedürftigen künftig aufrecht zu erhalten. Dieses wichtige Engagement sollte weiterhin Berücksichtigung finden. Bisher finanziert die SPV die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An-gehörige. Mit einer Finanzierung aus Steuermitteln des Bundes kann die SPV um mehrere Milliarden - 2023 waren es 3,6 Milliarden Euro – entlastet werden. Für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist ei-ne analoge Regelung erforderlich.\r\n\r\n•\tPandemiebedingte Zusatzkosten an die SPV zurückzahlen\r\nDie durch die COVID-19-Pandemie in den Pflegeeinrichtungen ange-fallenen zusätzlichen Kosten wurden über die Pflegekassen abgewi-ckelt. Die Zusage der Bundesregierung, diese Mittel komplett aus dem Bundeshaushalt zu erstatten, wurde nicht eingehalten. Der gezahlte Bundeszuschuss zur Vermeidung des Unterschreitens des gesetzli-chen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen reichte bei Weitem nicht aus, um die pandemiebedingten Mehrbelastungen der Pflegekassen abzudecken. Insgesamt stehen bis heute Ausgaben von sechs Milliarden Euro aus, die den Pflegekassen nicht aus Steuermit-teln refinanziert wurden. \r\n\r\n•\tBundessteuerzuschuss dynamisieren\r\n2022 wurde im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwick-lungsgesetzes ein jährlicher Bundessteuerzuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro als pauschale Beteiligung an den Anwendungen der SPV eingeführt. Aufgrund des klammen Bundeshaushaltes wurde der Steuerzuschuss für die Jahre 2024 bis 2027 ausgesetzt. Es muss si-chergestellt werden, dass der Bundeszuschuss dauerhaft und nicht in Abhängigkeit der Haushaltslage des Bundes erfolgt. Um den inflati-onsbedingten Wertverlust zu verhindern, sollte der Steuerzuschuss jährlich mit der Steigerungsrate der Leistungsausgaben der SPV dy-namisiert werden.\r\n\r\nFinanzierungsverantwortung gerecht verteilen\r\n\r\nImmer mehr Menschen sind – trotz Pflegeversicherung – auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Auch wenn sich im stationären Bereich mittlerweile die SPV mit einem nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Leistungszuschlag (derzeit 15 bis 75 Prozent) an den Eigenanteilen beteiligt, führt die starke Kostendy-namik (steigende Tariflöhne, steigende Energiekosten etc.) zu weiter steigen-den Belastungen. Auch im ambulanten Bereich können sich die Pflegebedürfti-gen immer weniger Leistungen einkaufen. Um gegenzusteuern, sind aus Sicht des vdek folgende Maßnahmen nötig:\r\n\r\n•\tBundesländer müssen ihrer Verantwortung nachkommen\r\nDie finanzielle Sicherstellung der Pflege ist nicht nur Aufgabe der SPV. Die Bundesländer, die bei Einführung der SPV finanziell erheblich bei der Sozialhilfe entlastet wurden, tragen Verantwortung für eine aus-kömmliche Investitionskostenfinanzierung. Dieser Aufgabe kommen sie bis heute nicht umfassend nach. Stattdessen nutzen sie die der-zeit unverbindliche Regelung im SGB XI, um Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen. 2022 trugen die Bundesländer so nur Investitionskosten von rund 876 Millionen Euro, während die Pflege-bedürftigen rund 4,4 Milliarden Euro schulterten. Der Bund muss mit den Ländern eine Vereinbarung treffen, die dazu führt, dass diese ih-rer Verpflichtung zur Übernahme aller Investitionskosten nachkom-men und die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen dauerhaft senken.\r\n\r\n•\tAusbildungskosten sind Ländersache\r\nDerzeit wird ein erheblicher Teil der Kosten der Pflegeausbildung durch Pflegebedürftige bzw. die SPV und GKV aufgebracht. Ausbil-dung – insbesondere der Betrieb von Berufsschulen - ist jedoch Län-dersache und daher auch von diesen zu finanzieren. Daher sind die Kranken- und Pflegekassen und die Pflegebedürftigen komplett aus dem Umlageverfahren nach dem Pflegeberufegesetz bzw. dem (ge-planten) Pflegefachassistenzgesetz herauszunehmen. Die Kosten müssen stattdessen durch Direktzuweisungen der Länder an die Lan-desausbildungsfonds getragen werden. Damit können nicht nur die Pflegebedürftigen in Pflegeheimen schlagartig um durchschnittlich 132 Euro pro Monat (Stand: 01.07.2024) entlastet, sondern auch den Pflegeeinrichtungen und -kassen Bürokratie erspart werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020289","regulatoryProjectTitle":"Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitgliedes des Medizinischen Dienstes aufheben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/e3/660947/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180146.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Selbstverwaltung stärken – Verzicht auf Mandatsbegrenzungen bei Verwaltungsräten \r\nder Medizinischen Dienste \r\n\r\nAnrede,\r\nim kommenden Jahr werden die Personalentscheidungen für die Neubesetzung der \r\nVerwaltungsräte der Medizinischen Dienste getroffen. Die Vorbereitungen dafür \r\nhaben bereits begonnen. \r\nDie gesetzlichen Regelungen zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsmandaten \r\nim MD und MD Bund sehen derzeit vor, dass kassenseitige Vertreter:innen in den \r\nVerwaltungsräten nur ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung ausüben \r\ndürfen. Zusätzlich ist ihre Tätigkeit auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt. \r\nDiese Regelungen gelten nicht für andere Mitglieder der Verwaltungsräte, wie etwa \r\nPatienten- oder Berufsvertreter:innen.  \r\nIn der Praxis führen sie zu erheblichen Einschränkungen und Kompetenzverlusten \r\nin der kassenseitigen Gremienarbeit. Erfahrene und eingearbeitete Mitglieder kön-\r\nnen nicht langfristig gehalten werden. Deshalb muss zunehmend auf Personen zu-\r\nrückgegriffen werden, die keine Verankerung in der Selbstverwaltung der Kranken-\r\nkassen haben und somit in die Themen und Diskussionen nicht eingebunden sind. \r\nDies wäre jedoch im Interesse einer effektiven Steuerung der Medizinischen \r\nDienste und einer fundierten Arbeit der Selbstverwaltung sinnvoll.  \r\nDiese Ansicht teilen auch die Bundesbeauftragten für die Sozialversicherungswahl \r\nPeter Weiß und Doris Barnett. Bereits in ihrem Abschlussbericht zur Sozialversiche-\r\nrungswahl 2023 haben sie eine Änderung der Regel gefordert und werden dies nun \r\nnochmals in die politische Debatte einbringen. \r\nFür die bevorstehende Neubesetzung der Positionen ist es wichtig, schnell eine ge-\r\nsetzliche Änderung umzusetzen. Der vdek und alle Ersatzkassen sowie alle ande-\r\nren Verbände der Krankenkassen haben deshalb bereits zum laufenden Gesetzge-\r\nbungsverfahren für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in \r\nder Pflege (BEEP) einen Änderungsbedarf formuliert, den ich diesem Schreiben bei-\r\nfüge. Er sieht vor, die Begrenzungen der Anzahl der Ehrenämter sowie der Amts-\r\nperioden für kassenseitige Vertreter:innen in den Verwaltungsräten der Medizini-\r\nschen Dienste aufzuheben. Die entsprechenden Regelungen in § 279 und § 282 \r\nSGB V sollten gestrichen oder so angepasst werden, dass eine gleichberechtigte \r\nAmtsausübung aller Mitgliedergruppen in der Selbstverwaltung möglich ist. Für \r\neine nachhaltige Weiterentwicklung der Verwaltungsräte ist es erforderlich, das Eh-\r\nrenamt zu stärken und von bürokratischen Hürden zu befreien. \r\nIch wäre Ihnen im Namen aller Verwaltungsräte der Ersatzkassen dankbar, wenn \r\nSie sich für diese Sache verwenden. Für einen weiteren Austausch stehe ich gerne \r\nzur Verfügung und freue mich über eine baldige Kontaktaufnahme. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020289","regulatoryProjectTitle":"Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitgliedes des Medizinischen Dienstes aufheben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/bb/660949/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180150.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auszug aus der Stellungnahme des \r\nVerbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek)\r\nzum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)\r\n\r\nStand: 02.10.2025\r\n\r\n\r\n \r\nErgänzender Änderungsbedarf zum Gesetzentwurf\r\n§§ 279 und 282 SGB V (Neuregelung Mandatsbegrenzung)\r\n\r\nAufhebung der Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitglieder des Medizinischen Dienstes\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer bisherige § 279 Absatz 4 SGB V wird wie folgt angepasst:\r\n„16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.“\r\nDer bisherige § 279 Absatz 6 SGB V wird wie folgt angepasst:\r\n„Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend.“\r\n§ 282 Absatz 2 Satz 7 SGB V wird entsprechend der vorgeschlagenen Änderungen wie folgt angepasst:\r\n„[…] Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 9, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden.“\r\n\r\nBegründung\r\nDie gesetzlichen Regelungen zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsmandaten im MD und MD Bund sehen derzeit vor, dass kassenseitige Vertreter:innen in den Verwaltungsräten nur ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung ausüben dürfen sowie eine Begrenzung ihrer Tätigkeit auf maximal zwei Amtsperioden. Diese Regelungen gelten nicht für andere Mitglieder der Verwaltungsräte, wie etwa Patienten- oder Berufsvertreter:innen. Ziel dieser Begrenzungen war es, eine ausgewogene Mandatsverteilung und eine Durchmischung der Gremien sicherzustellen. \r\n\r\nIn der Praxis führen diese Regelungen jedoch zu erheblichen Einschränkungen in der demokratischen Mitwirkung und zu Kompetenzverlusten in der Gremienarbeit. Die Begrenzung der Amtszeiten erschwert es, erfahrene und eingearbeitete Mitglieder langfristig einzubinden. Dies beeinträchtigt die Kontinuität und Qualität der Entscheidungsfindung und schwächt die Selbstverwaltung insgesamt. Die Regelung birgt zudem die Gefahr, dass es zukünftig zu personellen Engpässen bei der Besetzung kommen könnte, insbesondere, wenn erfahrene Mitglieder durch starre Begrenzungen ausscheiden müssen, obwohl sie weiterhin zur Verfügung stünden.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der beschriebenen Herausforderungen wird vorgeschlagen, die Begrenzungen der Anzahl der Ehrenämter sowie der Amtsperioden für kassenseitige Vertreter:innen in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste aufzuheben. Die entsprechenden Regelungen in § 279 Absatz 4 und 6 SGB V sollten gestrichen oder so angepasst werden, dass eine gleichberechtigte Amtsausübung aller Mitgliedergruppen in der Selbstverwaltung möglich ist.\r\n\r\nDie Aufhebung dieser Begrenzungen würde die Besetzbarkeit der Gremien deutlich verbessern, da sie den Kreis potenzieller Kandidat:innen erweitert und die Möglichkeit schafft, erfahrene und engagierte Mitglieder längerfristig einzubinden. Zudem ermöglicht die Aufhebung der Mandatsbegrenzungen eine trägerübergreifende Perspektive, die für die inhaltliche Arbeit in der Selbstverwaltung von großem Wert ist. Die Möglichkeit, Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung einzubringen, fördert die Qualität der Entscheidungsfindung und trägt zur Weiterentwicklung des Gesundheitssystems bei. Soweit aber die Ämterhäufung innerhalb der Gemeinschaft der MD in Rede stand, hätte diese Häufung aufgrund des inneren Zusammenhangs der gemeinsamen Aufgaben und Interessen nicht zu einem potenziellen Konflikt geführt. Schließlich würde die Gleichbehandlung aller Mitgliedergruppen innerhalb der Verwaltungsräte hergestellt, was aus rechts- und gleichstellungspolitischer Sicht geboten erscheint. Eine Aufhebung der Begrenzung auf zwei Amtszeiten entspräche im Übrigen der allgemeinen Regelung der Amtszeiten der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung gemäß § 58 SGB IV, die u. a. auch für den GKV-SV (§ 217b Absatz 1 Satz 3 SGB V) gelten.\r\n\r\nIm Rahmen einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Verwaltungsräte ist es erforderlich, das Ehrenamt zu stärken und von bürokratischen Hürden zu befreien. Ein attraktiver, stabiler und leistungsfähiger Verwaltungsrat trägt entscheidend zur Unabhängigkeit der MD bei.\r\n\r\nBei der Änderung in § 282 Absatz 2 Satz 7 SGB V handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Streichung des § 279 Absatz 4 Satz 10 und 11 SGB V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020289","regulatoryProjectTitle":"Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitgliedes des Medizinischen Dienstes aufheben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/e6/660951/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180156.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Soziale Selbstverwaltung stärken – Mandatsbegrenzungen für anstehende Neuwahl \r\nder Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste aufheben \r\n\r\nAnrede, \r\n\r\nim kommenden Jahr werden die Personalentscheidungen für die Neubesetzung der \r\nVerwaltungsräte der Medizinischen Dienste (MD) getroffen. Die Vorbereitungen da-\r\nfür haben bereits begonnen. \r\n\r\nDie gesetzlichen Regelungen zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsmandaten im \r\nMD und MD Bund sehen derzeit vor, dass kassenseitige Vertreterinnen und Vertreter \r\nin den Verwaltungsräten nur ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung ausü-\r\nben dürfen. Eine Person, die sich im Verwaltungsrat einer Krankenkasse und in ei-\r\nnem MD-Verwaltungsrat engagiert, kann durch diese Begrenzung nicht mehr Mit-\r\nglied im Verwaltungsrat des MD Bund oder des GKV-Spitzenverbandes werden. Zu-\r\nsätzlich ist ihre Tätigkeit auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt. \r\n\r\nDiese Einschränkungen führen zu Nachteilen für den Wissenstransfer und die Kon-\r\ngruenz der Entscheidungen zwischen den Gremien der Selbstverwaltung und sollten \r\ndeshalb aufgehoben werden. Es ist aus unserer Sicht sachlogisch, dass die ehren-\r\namtliche Arbeit dann besonders gut funktioniert, wenn erfahrene und eingearbeitete \r\nMitglieder gleichzeitig in verschiedenen Gremien zusammenhängende Themen be-\r\narbeiten und langfristig eingebunden werden können. Der ebenso wünschenswerte \r\nWandel durch Einbindung von neuen Personen wird durch die 2021 umgesetzte \r\nMindestbeteiligung der Geschlechter sichergestellt und hat bereits zu einer deutli-\r\nchen Veränderung geführt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die geltende Be-\r\nschränkung im Vorfeld der Neubesetzung der Positionen als Hemmnis, zumal die \r\nRegelungen explizit nur für die GKV-Vertreterinnen und Vertreter in den Verwal-\r\ntungsräten gelten, nicht aber für die anderen Delegierten, wie etwa Patienten- oder \r\nBerufsvertreterinnen und -vertreter. Dies schwächt die Selbstverwaltung insgesamt. \r\n\r\n Die Regelungen in § 279 und § 282 SGB V zur Begrenzung von Anzahl und Dauer \r\nder Ämter sollten deshalb gestrichen werden. \r\n\r\n Auch die Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen, Peter Weiß \r\nund Doris Barnett, haben Kritik an der Regelung geübt. Bereits in ihrem Abschluss-\r\nbericht zur Sozialversicherungswahl 2023 haben sie eine Änderung gefordert und \r\nhaben dies nun im Oktober 2025 nochmals in die politische Debatte eingebracht. \r\n\r\n Die Verwaltungsräte der MD werden zum Jahr 2027 neu besetzt. Bereits im Laufe \r\ndes Jahres 2026 werden die Verwaltungsräte der Kranken- und Pflegekassen ihre \r\nVertretungen für die MD-Verwaltungsräte wählen. Deshalb ist rasches Handeln ge-\r\nboten, um hier ein unterstützendes Signal an die Selbstverwaltung zu senden und \r\ndie Besetzung der Positionen mit sachkundigen Personen sicherzustellen. \r\n\r\nWir wären Ihnen im Namen aller heutigen und künftigen Mitglieder der Sozialen \r\nSelbstverwaltung dankbar, wenn Sie sich dieses Anliegens annehmen würden. Für \r\nweitere Gespräche stehen wir jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021451","regulatoryProjectTitle":"Medizinregister nutzbar machen - Medizinregistergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/02/660953/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180130.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. \tAllgemeiner Teil\r\n\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG) verfolgt das Bundesmi-nisterium für Gesundheit (BMG) das berechtigte Ziel, die deutsche Medizinre-gisterlandschaft transparenter zu gestalten, verbindliche Qualitätsstandards für Register und Registerdaten zu schaffen sowie die Nutzungsmöglichkeiten von Register- und Qualitätsdaten zu erweitern. Dieses Vorhaben begrüßt der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ausdrücklich. Die im Referentenentwurf dargestellten Regelungen können dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Aus Sicht des vdek reichen sie jedoch noch nicht aus, um wertvolle Potenziale zur Stärkung der Patientensicherheit zu heben. \r\n\r\nBei der Qualifizierung von Medizinregistern besteht Nachbesserungsbedarf. Der im Referentenentwurf beschriebene Qualifizierungsprozess legt umfang-reiche Anforderungen an Struktur, Datenschutz und Qualitätsmanagement fest, enthält jedoch keine verbindlichen Vorgaben, mit denen eine vollständige und vollzählige Datenübermittlung durch die teilnehmenden Gesundheitsein-richtungen sichergestellt wird. Wenn Patientinnen und Patienten ihre Daten freiwillig für wissenschaftlich-medizinische Zwecke bereitstellen, sollten sie auch bestmöglich in ihrem Sinne genutzt werden können – insbesondere dort, wo sie für die Patientensicherheit von zentraler Bedeutung sind. Aus Sicht des vdek ist es daher unerlässlich, dass eine Teilnahme an einem qualifizierten Medizinregister mit einer Verpflichtung zur vollständigen Datenlieferung ein-hergeht, um die Aussagekraft der Registerdaten gewährleisten zu können. \r\n\r\nGroßes Potenzial für die Stärkung der Sicherheit der Patientinnen und Patienten liegt zudem im Implantateregister (IRD), das hierfür jedoch gesetzlich nach-justiert werden muss. Besonders bei der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten im Bereich der Medizinproduktesicherheit bestehen im IRD noch erheb-liche Defizite. Unerwünschte Ereignisse, wie fehlerhafte Medizinprodukte und Behandlungsfehler, verursachen jährliche Schäden in Millionenhöhe, die die Versichertengemeinschaft tragen muss. Bei fehlerhaften Medizinprodukten liegt die Beweislast bei den Betroffenen, auch wenn Revisionseingriffe eindeu-tig auf Produktmängel zurückgeführt werden können. Hinzu kommt, dass Krankenhäuser ihrer Informationspflicht gegenüber Krankenkassen bei fehler-haften Medizinprodukten in der Praxis häufig nicht nachkommen. Kranken-kassen können somit weder erkennen, welche ihrer Versicherten konkret be-troffen sind, noch ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Unterstützung ihrer Versi-cherten sowie zur Führung von Regressverfahren gegen die Hersteller fehler-hafter Implantate nachkommen. Mit dem Implantateregistergesetz (IRegG) wurde diese Problematik weiter verstärkt, da es den Krankenkassen den Zu-griff auf Registerdaten nicht erlaubt. Dadurch können Krankenkassen ihre Versicherten nicht proaktiv informieren oder bei der Durchsetzung von An-sprüchen unterstützen. Dies führt zu unzureichendem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie zu ungerechtfertigten Mehrausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Folgebehandlungen, die eigentlich vom Verur-sacher zu tragen wären. Aus Sicht des vdek sollte daher gesetzlich festgelegt werden, welche Stelle die Krankenkassen und weitere Kostenträger darüber informiert, ob und vor allem welche ihrer Versicherten von einer Sicherheits-korrekturmaßnahme im IRD betroffen sind. In diesem Zusammenhang sollte Krankenkassen zudem der Zugriff auf die personenbezogenen Registerdaten der betroffenen Versicherten ermöglicht werden, damit diese von den Kran-kenkassen adäquat unterstützt werden können.\r\n\r\nWeiteren erheblichen Handlungsbedarf sieht der vdek bei der Zusammenarbeit und der Datenzusammenführung zwischen dem freiwilligen Endoprothesenre-gister (EPRD) und dem IRD. Beide Register verfolgen ähnliche Zielsetzungen, unterscheiden sich jedoch in ihrer Struktur, den Datenflüssen und ihrer Ver-bindlichkeit. Während das EPRD seit Jahren verlässliche Daten zur Versor-gungs- und Produktqualität liefert, ist das IRD derzeit noch nicht voll funkti-onsfähig und weist wie oben beschrieben Schwächen auf. Aus Sicht des vdek sollten an dieser Stelle Doppelstrukturen vermieden und stattdessen eine effi-ziente Zusammenarbeit und Datenintegration gesetzlich ermöglicht werden. \r\n\r\nNicht zuletzt besteht Klarstellungsbedarf hinsichtlich des Gültigkeitsbereiches des MRG, der sich laut Entwurf nicht auf klinische Krebsregister erstreckt. Diese werden lediglich dazu verpflichtet, sich in das Medizinregisterverzeich-nis einzutragen. Dies steht im Widerspruch zur Begründung zu § 16 MRG, wonach die Zusammenführung von Registerdaten auch auf die klinischen Krebsregister der Länder anwendbar ist, wenn diese das Qualifizierungsver-fahren nach § 6 MRG erfolgreich durchlaufen haben und als qualifizierte Medi-zinregister in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen worden sind. Hier sollte eindeutig geregelt werden, welche Regelungen für qualifizierte Register auf die klinischen Krebsregister anwendbar sein sollen. \r\n\r\nDarüber hinaus schließt sich der vdek der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV) an.\r\n \r\n2.\tKommentierung des Gesetzes \r\n\r\nZu Artikel 1 \r\n§ 6 (Qualifizierung von Medizinregistern)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn dieser Regelung wird die Qualifizierung von Medizinregistern festgelegt. Ein Registerbetreiber kann die Aufnahme als qualifiziertes Medizinregister in das Medizinregisterverzeichnis mittels diverser Unterlagen beantragen. Zusätzlich ist ein zustimmendes Votum der zuständigen Ethikkommission erforderlich, sofern es sich nicht um ein speziell gesetzlich geregeltes Register handelt. Das Zentrum für Medizinregister (ZMR) prüft und entscheidet über die Auf-nahme. Die Qualifizierung gilt für fünf Jahre, eine erneute Beantragung ist möglich.\r\n\r\nBewertung\r\nDie in § 6 festgelegten Anforderungen an die Qualifizierung von Medizinregis-tern werden ausdrücklich begrüßt. Sie schaffen einen hohen Standard für Transparenz, Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit und bilden damit eine so-lide Grundlage für den Betrieb qualifizierter Register. Allerdings geht die Rege-lung nicht weit genug, um die Validität und Nutzbarkeit der Registerdaten si-cherzustellen. Der Qualifizierungsprozess legt zwar umfangreiche Anforde-rungen an Struktur, Datenschutz und Qualitätsmanagement fest, enthält je-doch keine verbindlichen Vorgaben zur Sicherstellung einer vollständigen und vollzähligen Datenübermittlung durch teilnehmende Gesundheitseinrichtungen. Aus Sicht des vdek ist es unerlässlich, dass eine freiwillige Teilnahme an ei-nem qualifizierten Medizinregister mit einer Verpflichtung zur vollständigen Datenlieferung einhergeht. Nur so kann die Aussagekraft der Registerdaten gewährleistet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir, § 6 dahingehend zu ergänzen, dass qualifizierte Medizinregister Regelungen zur Überprüfung und Sicherstellung einer vollständigen und vollzähligen Datenübermittlung enthal-ten (siehe hierzu auch die Bewertung zu § 8).\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird um folgenden Buchstaben l ergänzt:\r\n\r\n“l) Regelungen zur Überprüfung und Sicherstellung einer vollzähligen und voll-ständigen Datenübermittlung.”\r\n \r\nZu Artikel 1 \r\n§ 8 (Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nGesundheitseinrichtungen müssen ihre Teilnahme am qualifizierten Medizinre-gister schriftlich oder elektronisch anzeigen. Mit dieser Anzeige verpflichten sie sich, die im registerspezifischen Datensatz festgelegten Daten zu melden. Die Teilnahme kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf muss ebenfalls schriftlich oder elektronisch an das Medizinregister erfolgen.\r\n\r\nBewertung\r\nDie vorgesehene Regelung wird grundsätzlich begrüßt, da sie mehr Verbind-lichkeit für teilnehmende Gesundheitseinrichtungen schafft. Dies ist ein wich-tiger Schritt zur Stärkung der Qualität und Aussagekraft von Medizinregistern. Allerdings geht die Regelung nicht weit genug: Wenn sich eine Gesundheits-einrichtung freiwillig zur Teilnahme an einem Medizinregister entscheidet, sollte sie sich auch verpflichten, die geforderten Daten vollständig und voll-zählig zu übermitteln. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Validität und Nutzbarkeit der Registerdaten erheblich beeinträchtigt wird. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\nSatz 1 wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\n“Gesundheitseinrichtungen zeigen dem qualifizierten Medizinregister ihre Mit-wirkung schriftlich oder elektronisch an und verpflichten sich damit zur voll-ständigen und vollzähligen Meldung der im registerspezifischen Datensatz festgelegten Daten.“\r\n\r\n \r\nZu Artikel 1 \r\n§ 9 (Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitsein-richtungen an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nGesundheitseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten im Rahmen des festgelegten Datenkranzes erheben und an qualifizierte Medizinregister über-mitteln, sofern die betroffene Person vor der Erstmeldung informiert wurde, zugestimmt hat und über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Die Datenfrei-gabe erfolgt schriftlich oder elektronisch und wird dokumentiert. Bei Widerruf dürfen keine weiteren Meldungen erfolgen, das Register muss die Daten un-verzüglich löschen und die betroffene Person informieren. Bereits verwendete Daten dürfen für laufende Vorhaben weiter genutzt werden.\r\n\r\nBewertung\r\nEs ist unklar, inwiefern die Datenfreigabe eine Vereinfachung darstellt. Nach den genannten Bedingungen entspricht sie einer informierten Einwilligung. Eine Klarstellung im Gesetz ist erforderlich. \r\n \r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\n\r\n§ 1 IRegG (Bezeichnung und Zweck)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 1 Absatz 2 wird um folgende Nummer 7 ergänzt:\r\n\r\n“7. Der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzip nach § 12 SGB V”\r\n\r\nBegründung\r\nDas IRegG dient primär dem Schutz der Patientinnen und Patienten bei der Anwendung von Implantaten, der Qualitätssicherung der Versorgung sowie wissenschaftlichen Zwecken. Aus Sicht des vdek fehlt jedoch ein weiterer zentraler Zweck: die wirtschaftliche Sicherung der Versorgung zu Lasten der Solidargemeinschaft. Schäden, die durch schadhafte Produkte entstehen, soll-ten vom Verursacher getragen werden. Um dies zu gewährleisten, sollten Krankenkassen zusätzliche Möglichkeiten erhalten, Informationen zu schad-haften Produkten und betroffenen Versicherten zu erhalten, um Regressan-sprüche effektiver verfolgen zu können. Die entsprechenden Änderungsvor-schläge finden sich bei den konkreten Regelungen. An dieser Stelle sollte je-doch die Zweckbestimmung des Gesetzes entsprechend erweitert werden.\r\n \r\n§ 4 IRegG (Aufgaben der Registerstelle)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherigen Regelungen des § 4 werden um folgenden neuen Absatz 4a ergänzt: \r\n\r\n“ 4a) Die Registerstelle übermittelt den gesetzlichen Krankenkassen, den pri-vaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich die Daten, die erforderlich sind, um Versi-cherte die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind identifizieren zu können.”\r\n\r\nBegründung\r\nEs muss gesetzlich festgelegt werden, welche Stelle die Krankenkassen und weitere Kostenträger informiert, soweit ihre Versicherten und vor allem welche ihrer Versicherten von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Arti-kel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind. Nur so ist es möglich, dass Versicherte vollumfänglich unterstützt werden können, und drittverursachte Gesundheitsschäden vollumfänglich regressiert werden kön-nen. \r\n\r\n \r\n§ 9 IRegG (Aufgaben der Vertrauensstelle)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 5 Nr. 1 sind wie folgt zu ergänzen: \r\n\r\n“zur unverzüglichen Information der verantwortlichen Gesundheitseinrichtun-gen der Patientinnen und Patienten, sowie der gesetzlichen Krankenkas-sen, des privaten Krankenversicherungsunternehmens oder sonstiger Kostenträger, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Ar-tikel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind,”\r\n\r\nBegründung\r\nAufgabe der Vertrauensstelle ist es, die personenidentifizierenden Daten zu pseudonymisieren und zu depseudonymisieren. Letzteres ist auf bestimmte Zwecke beschränkt. Die vollumfängliche Unterstützung der Versicherten und die Regressierung drittverursachter Gesundheitsschäden ist nur dann möglich, wenn die Fälle den Krankenkassen bekannt sind. Anderweitige Meldeverfahren funktionieren nur unzureichend, sodass den Krankenkassen in diesen Fällen depseudonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. \r\n \r\n§ 29 IRegG (Datenübermittlung durch die Registerstelle)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherigen Regelungen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 werden wie folgt er-gänzt: \r\n\r\n“den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunter-nehmen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den sonstigen Kostenträgern die weder zu pseudonymisierenden noch zu anonymisie-renden Daten, die für die Bewertung von Hinweisen auf implantatbezogene oder implantatationsbezogene drittverursachte Gesundheitsschäden erforder-lich sind, “\r\n\r\nDie bisherigen Regelungen des § 29 Abs. 1 S. 2 werden wie folgt ergänzt: \r\n\r\n“Die Registerstelle hat die zu pseudonymisierenden Daten vor der Übermitt-lung an die Datenempfänger zu anonymisieren.”\r\n\r\n\r\nBegründung\r\nEs ist nicht ersichtlich, inwieweit die Übermittlung anonymisierter Daten für die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 hilfreich ist. Die Unterstützung der betroffenen Versicherten und mögliche weitere Maßnahmen, wie bei-spielsweise die Regressierung bei drittverursachten Gesundheitsschäden, kön-nen nur dann ergriffen werden, wenn die Krankenkassen sowohl die Daten der Versicherten als auch die Daten zum jeweils eingesetzten Implantat vorliegen haben. Andernfalls kann ein potenziell drittverursachter Gesundheitsschaden nicht mit einem konkreten Versicherten in Zusammenhang gebracht werden. \r\n\r\nDer zweite Änderungsvorschlag stellt zudem klar, dass nur die Daten, die auch zu pseudonymisieren sind, vor der Übermittlung anonymisiert werden müssen.\r\n \r\n§ 35 IRegG (Vergütungsminderung)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherigen Regelungen des § 35 Absatz 1 werden wir folgt geändert:\r\n\r\n“Der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten entfällt, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung”\r\n\r\nDie Überschrift des § 35 wird von “Vergütungsminderung” zu “Vergütungs-ausschluss” geändert.\r\n\r\nIn der Folge ist der Absatz 1 des § 23a der IRegBV zu streichen sowie in Ab-satz 2 der Passus “Die Vergütungsminderung nach Absatz 1” durch “Der Ver-gütungsausschluss nach § 35 Absatz 1 IRegG” zu ersetzen.\r\n\r\nBegründung\r\nDie vorgeschlagene Änderung entspricht der ursprünglichen Formulierung des § 35 Absatz 1 IRegG in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung. Im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes wurde der zuvor vorgesehene Entfall der Vergütung in ein geringes Bußgeld in Höhe von nur 100 Euro abge-schwächt, welches in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Vergü-tung der Operationen steht. Der Anreiz zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Meldung an das Register wird auf diese Weise unterminiert.\r\n\r\nDie Änderung des Sanktionsmechanismus kurz vor Inkrafttreten des Implanta-teregisters war offenkundig dem verzögerten Verfahrensstart und den techni-schen Kinderkrankheiten des Registers geschuldet. Nach nunmehr anderthalb Jahren des Betriebes ist es jedoch dringend geboten die Sanktionen wieder auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen, um die Befüllung des Registers und die Nutzung der Daten für Forschung und die Sicherheit der Patientinnen und Pati-enten nicht weiter hinauszuzögern.\r\n \r\n§ 35a SGB V (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstof-fen, Verordnungsermächtigung)\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 35a Absatz 3b wird wie folgt geändert: \r\n\r\na) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt: \r\n\r\n„Dabei können auch methodische Vorarbeiten und Studienunterlagen, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, eine von ihm beauftragte Institu-tion oder andere pharmazeutische Unternehmer erstellt wurden, zugrunde ge-legt werden. Hierfür können pharmazeutische Unternehmer gegen eine ange-messene Entschädigung verpflichtet werden, die von ihnen erstellten Studien-unterlagen zum Zwecke der Verwendung durch den Gemeinsamen Bundesaus-schuss in weiteren Verfahren der anwendungsbegleitenden Datenerhebung im gleichen Indikationsgebiet zur Verfügung zu stellen.“  \r\n\r\nb) Sätze 5 und 6 werden die Sätze 7 und 8. \r\n\r\nc) Satz 8 (vormals Satz 6) wird wie folgt gefasst: \r\n\r\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei auch indikationsbezogene Da-tenerhebungen ohne mit Randomisierung fordern.“ \r\n\r\nd) Nach Satz 8 (vormals Satz 6) wird folgender Satz 9 eingefügt: \r\n\r\n„Die von den Leistungserbringern im Rahmen von randomisierten Studien nach Satz 8 erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.“ \r\n\r\ne) Sätze 7 bis 12 werden Sätze 10 bis 15. \r\n\r\nAbsatz 5 wird wie folgt gefasst: \r\n\r\n(5) Für ein Arzneimittel, für das ein Beschluss nach Absatz 3 vorliegt, kann der pharmazeutische Unternehmer eine erneute Nutzenbewertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen. Unabhängig von einem Antrag nach Satz 1 kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine erneute Nutzenbewertung veranlas-sen, wenn diese wegen einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Ver-hältnisse erforderlich ist, weil sich die Bewertungsgrundlage geändert hat oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Der pharmazeutische Unter-nehmer übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anforderung die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 innerhalb von drei Monaten. Die erneute Nut-zenbewertung beginnt frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Be-schlusses nach Absatz 3. 5Die Absätze 1 bis 4 und 5a bis 8 gelten entspre-chend.\r\n\r\nBegründung\r\nNach ersten Erfahrungen mit der anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) als Teil der Nutzenbewertungsverfahren bei neuen Arzneimitteln besteht Anpassungsbedarf zur Klarstellung sowie zur Weiterentwicklung der Prozesse um eine möglichst effiziente, standardisierte Umsetzung der Evidenzgenerie-rung sicherzustellen.  \r\n\r\nDer Änderungsvorschlag greift unter a) und b) den Vorschlag der hauptamtli-chen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Gesundheitsversor-gungsstärkungsgesetz (GVSG) vom 30.04.2024 auf. Der G-BA soll ermäch-tigt werden, bereits abgestimmte Studienunterlagen zu einer geforderten AbD über das laufende Verfahren hinaus im Rahmen der Festlegungen zur Durch-führung von weiteren AbD im selben Indikationsgebiet zu nutzen, sowie über die Stellungnahme des G-BA hinausgehend die Verwendung von vom G-BA erstellten oder in Auftrag gegebenen Studienunterlagen ermöglichen.  \r\n\r\nMit den Änderungsvorschlägen soll dem G-BA die weitergehende Nutzung von zum Zwecke der Durchführung einer AbD erstellten Studienunterlagen im glei-chen Indikationsgebiet ermöglicht werden. Dies soll die Datenerhebung in in-dikationsspezifischen Registern fördern und vereinheitlichen, sowie die Auf-wände des zweitnutzenden pharmazeutischen Unternehmers für die Studien-planung und Abstimmungen mit den Registerbetreibenden maßgeblich verrin-gern. Die jeweiligen an der Erstellung der Studienunterlagen beteiligten phar-mazeutischen Unternehmer sollen als Ausgleich eine angemessene Entschädi-gung von den zweitnutzenden pharmazeutischen Unternehmen erhalten. \r\n\r\nÜber den Änderungsvorschlag der unparteiischen Vorsitzenden des G-BA hin-ausgehend wird die Notwendigkeit gesehen, dass in Verfahren zur AbD und Auswertung auch Studienunterlagen zu Grunde gelegt werden können, die vom G-BA erstellt oder bei einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution in Auftrag gegeben wurden. Dies ist z. B. für Indikationsgebiete relevant, in denen parallel oder in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere Wirkstoffe einer AbD zugeführt werden. In diesen Fällen stehen noch keine abgestimmten Studien-unterlagen aus einer zuvor geforderten AbD zur Verfügung, auf die zurückge-griffen werden kann. Gleichwohl sind auch hier die Vereinheitlichung und Effi-zienzsteigerung der Datenerhebungen aus den o.g. Gründen erstrebenswert. Diese Erweiterung wird daher im hier vorliegenden Änderungsvorschlag mitbe-rücksichtigt. \r\n\r\nWeiterhin soll durch den Änderungsvorschlag unter c) bis e) die Randomisie-rung im Rahmen der AbD ermöglicht werden. Die bisherige Gesetzesfassung von § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V wird in der Praxis des G-BA so verstanden, dass eine Randomisierung in keinem Fall erfolgen könne. Dies ist jedoch we-der vorgeschrieben noch wäre es sachgerecht. Neuere wissenschaftliche Publi-kationen diverser Forschungseinrichtungen, insbesondere auch des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), stellen dar, dass nicht-randomisierte Vergleiche von Registerdaten zahlreichen Störgrößen unterliegen, deren methodisch valide Berücksichtigung regelhaft große Studi-enpopulationen erfordert. Dies ist jedoch gerade im gesetzlich intendierten Bereich der AbD vielfach nicht umsetzbar, weil beispielsweise seltene Erkran-kungen eine solche große Fallzahl nicht zulassen oder in dynamischen Anwen-dungsgebieten gute Therapiealternativen mit vergleichbaren Effekten zur Ver-fügung stehen, so dass robuste, aussagekräftige Daten nur über einen rando-misierten Vergleich generiert werden können. \r\n\r\nEine Randomisierung ist dabei ohne Versorgungseinbuße medizinethisch wie versorgungsseitig unproblematisch umsetzbar, wenn es etablierte Therapieal-ternativen im Anwendungsgebiet und das Arzneimittel aufgrund unreifer Evi-denz in seinem therapeutischen Stellenwert noch gar nicht eingeordnet werden kann.  \r\n\r\nZur Lösung dieses Umsetzungsproblems bei der AbD soll daher explizit und klarstellend die Möglichkeit eröffnet werden, dass der G-BA in begründeten Fällen auch eine Randomisierung als inhaltliches Element des Studiendesigns einer AbD vorsehen kann.  \r\n\r\nAls Folgeregelung sowie aufgrund der Regelung des § 35c Absatz 2 SGB V ist zudem eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass die Behandlungskosten von GKV-Versicherten, die im Rahmen einer randomisierten AbD anfallen, mit Ausnahme der rein studienbedingten Aufwendungen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, wenn diese als minimalinterventionelle klinische Prüfung im Sinne der EU-Verordnung (EU) Nummer 536/2014 durchgeführt wird.  \r\n\r\nZudem hatte sich entsprechend dem Beschluss des LSG vom 18.12.2024 (Az. L 1 KR 267/22 KL) eine Lücke gezeigt, nach dem zwar ein pharmazeutischer Unternehmer für sein Arzneimittel, nicht aber der G-BA selbst die Kompetenz habe, bei Vorlage neuer Erkenntnisse für ein Arzneimittel ein neues \r\nNutzenbewertungsverfahren einzuleiten. Diese Lücke sollte geschlossen wer-den und der G-BA die Möglichkeit erhalten, eine neue Nutzenbewertung durchzuführen.  \r\n§ 65c SGB V (Klinisches Krebsregister)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 65 Absatz 6 SGB V wird der folgende Satz 9 angefügt: \r\n \r\n„Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die zu übermittelnden klinischen Da-ten spätestens sechs Wochen nach Eintreten des landesrechtlich vorgesehenen meldepflichtigen Ereignisses an das klinische Krebsregister nach Absatz 1 zu übermitteln.“ \r\n \r\nIn Satz 2 werden nach dem Wort „vollständig“ die Worte „und unter Beach-tung der Maßgabe von Satz 9“ ergänzt.\r\n\r\nBegründung\r\nDie Fristen zur Meldung an die Krebsregister sind in den Landesgesetzen ge-regelt und regional unterschiedlich. Diese betragen zwischen zwei Wochen und sechs Monaten. Dieser erhebliche Unterschied und auch die Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Meldungen erst nach Ablauf der regional geltenden Meldefrist getätigt wird (etwa ein Drittel sind sogar um mehr als ein Jahr ver-spätet) verdeutlichen, dass Handlungsbedarf besteht. Entsprechende Daten-sätze stehen dann für zeitnahe Auswertungen nicht zur Verfügung, so dass die für die gesetzlich vorgesehen Nutzungszwecke der Krebsregister erforder-liche Datenqualität in Bezug auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht mehr gegeben ist. Die klinischen Krebsregister sind somit in der Ausfüh-rung ihres gesetzlichen Auftrags eingeschränkt.\r\n\r\nDass das Problem auch zwölf Jahre nach Einführung der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung nach § 65c SGB V weiterhin besteht, verdeut-licht, dass eine bundesgesetzliche, einheitliche Festsetzung der Meldefrist und eine an die Einhaltung dieser Frist gekoppelte Meldevergütung erforderlich sind. \r\n \r\n§ 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Überschrift wird um die Worte “[...] und fehlerhafte Medizinprodukte” er-gänzt. \r\n\r\nDer § 66 SGB V lautet zukünftig wie folgt: \r\n“Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadens-ersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und bei der Verfolgung von Scha-densersatzansprüchen die auf fehlerhafte Medizinprodukte zurückzuführen sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen über-gehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anfor-derung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung ei-ner sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließ-lich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern und fehlerhaften Medizinprodukten verarbeitet werden.”\r\nBegründung\r\nEs ist sicherzustellen, dass Versicherte auch bei der Verfolgung von Scha-densersatzansprüchen, die auf fehlerhaften Medizinprodukten beruhen, voll-umfänglich von ihrer Krankenkasse unterstützt werden. Was bei Behandlungs-fehlern Standard ist und bei fehlerhaften Medizinprodukten bei den Ersatzkas-sen gelebt wird, muss gesetzlicher Standard bei fehlerhaften Medizinproduk-ten werden.\r\n \r\n§ 301 SGB V (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie bisherigen Regelungen des § 301 Abs. 1 Nr. 6 SGB V werden wie folgt ergänzt: \r\n\r\n“Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren, bei Verwendung von Implantaten Hersteller, Modell und Seriennummer des Implantats.”\r\nBegründung\r\nEs muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, mit der Daten zum Hersteller, zum Model und zur Seriennummer eines verwendeten Implantats verpflichtend in den Abrechnungsdaten an die Krankenkassen übermittelt wer-den. Dies gibt den Krankenkassen einerseits die Möglichkeit, Versicherte bei Behandlungsfehlern und fehlerhaften Medizinprodukten umfassend unterstüt-zen zu können. Andererseits wäre es für die Krankenkassen in Zeiten einer angespannten Haushaltslage möglich zu ermitteln, ob Revisionseingriffe im Bezug zu einer Sicherheitsinformation durchgeführt wurden. Die Krankenkas-sen wären nicht mehr auf die Zuarbeit von Kliniken angewiesen, was letztlich zu einem Bürokratieabbau auf beiden Seiten führt. In der Folge wäre es den Krankenkassen viel umfangreicher möglich, Hersteller von fehlerhaften Medi-zinprodukte in die Pflicht zu nehmen und den für die Versicherungsgemein-schaft entstandenen Schaden zu beziffern, zu regressieren und damit die Ver-sicherungsgemeinschaft in Zeiten von immer höheren Beiträgen zu schonen.\r\n \r\n§ 16 MPBetreibV (Besondere Pflichten bei implantierbaren Produkten)\r\n\r\n\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nNach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: \r\n\r\n„(3) Der Betreiber einer Einrichtung, in der die in Anlage 3 genannten Produkte explantiert werden, hat die Dokumentation zu diesen Explantaten so aufzube-wahren, dass Patienten eindeutig identifiziert werden können, und sowohl sie als auch berechtigte Dritte innerhalb von 10 Tagen über den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Explantats, seinen Verbleib sowie über den Namen des Herstellers und, sofern vorhanden, des Bevollmächtigten oder des Importeurs Auskunft erhalten können. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach der Explantation aufzubewahren. Danach sind sie unver-züglich zu vernichten.“\r\n\r\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. \r\nBegründung\r\nDaten zu Explantaten werden meist nicht oder nur unzureichend dokumen-tiert. Nach einer erfolgten Explantation ist es, im Falle eines Behandlungsfeh-lers oder eines Regresses, mit erheblichem Aufwand verbunden, Informationen zum explantierten Produkt zu erhalten. Für eine vollumfängliche Unterstüt-zung der Versicherten ist es unerlässlich, diese Informationen abfragen und den Verbleib des Explantats nachvollziehen zu können.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}