{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T14:30:43.477+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001885","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72450,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001885/72450","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/5b/694468/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001885-2026-02-13_15-04-57.pdf","validFromDate":"2026-02-13T15:04:57.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-09-05T09:09:00.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-12T08:49:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T09:06:21.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-13T15:04:57.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72450,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001885/72450","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-13T15:04:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63764,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001885/63764","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-05T09:09:00.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-13T15:04:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61982,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001885/61982","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-14T12:56:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-05T09:09:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42739,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001885/42739","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-12T08:49:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-14T12:56:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Förderverein PRO ASYL e.V. - Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft 2 Inhalt Einleitung \r\n\r\n Einleitung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt der Gesetzgeber, ein grundlegend neues Konzept und Verfahren zur Verhinderung vermeintlich missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft einzuführen. Während bislang ein diesbezügliches Prüfungsverfahren nur eingeleitet wird, wenn zumindest entsprechende Anhaltspunkte nach § 1597 BGB bestehen, soll künftig stets bei Bestehen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, welches beispielsweise in allen Fällen gesehen wird, in denen Beteiligte sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, zu einer Prüfpflicht seitens der Ausländerbehörden führen. Die Betroffenen und deren Partner*innen werden so allein auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status unter Generalverdacht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gestellt. Dies kann zu Stigmatisierung und Diskriminierungen führen. PRO ASYL lehnt die Kategorie des »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegt, ab. Die Anerkennung der Vaterschaft wäre nach dem Entwurf in diesen Fällen von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig. Dies würde zu einer enormen Mehrbelastung der ohnedies bundesweit bereits stark überlasteten Ausländerbehörde führen. Die Frage der gesetzlichen Vaterschaft und alle mit dieser zusammenhängenden Fragen wie der Staatsangehörigkeit des Kindes oder der aufenthaltsrechtlichen Situation des nichtdeutschen Elternteils blieben für die erwartungsgemäß lange Dauer der ausländerbehördlichen Prüfungen in der Schwebe, eine vorgesehene Zustimmungsfiktion setzt eine deutlich zu lange Untätigkeit der Ausländerbehörden voraus. Würde die Vaterschaft trotz bestehender Prüfpflicht ohne Zustimmung der Ausländerbehörde beurkundet, wäre die Vaterschaft unwirksam. Dies selbst dann, wenn der Fehler bei der Beurkundungsstelle und nicht in der Sphäre der Beteiligten läge und obwohl lediglich die ausländerbehördliche Prüfung unterblieben ist – als unabhängig davon, ob im Ergebnis überhaupt ein Missbrauch besteht. Es existieren zwar eine Reihe von Fällen, in welchen bei Vorliegen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« von einer nicht-missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgegangen wird. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indessen, dass die jeweiligen Voraussetzungen aus gesetzlichen oder tatsächlichen Gründen von den Betroffenen in ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation gar nicht erfüllt werden können. Bei einigen der Konstellationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist, können die tatbestandlichen Voraussetzungen erst nach der Geburt des Kindes erfüllt werden, so dass vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen vielfach ausgeschlossen sind. Bei alldem würde ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Vielzahl der zu erwartenden Prüfungsfällen und tatsächlich zu vermutenden missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen bestehen. PRO ASYL lehnt aus diesen und weiteren in der vorliegenden Stellungnahme genannten Gründen den Gesetzentwurf ab. Das Vorhaben ist zudem nicht Gegenstand des Koalitionsvertrags. Auch in der Praxis sind angeblich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen angesichts der geringen Zahlen kein großes Thema. Dabei gäbe es andere Themen, die sowohl eine tatsächliche Dringlichkeit für die Praxis haben als auch Teil des Koalitionsvertrages sind. Hierzu gehören zum einen die vollständige Abschaffung von Arbeitsverboten für hier lebende Menschen und verbesserte Möglichkeiten zur Identitätsklärung durch die Schaffung der Identitätsklärung per Versicherung an Eides statt (siehe hierzu auch ein von PRO ASYL in Auftrag gegebenes Gutachten). Dies ist insbesondere im Hinblick auf die langsam auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse des Chancen-Aufenthaltsrecht höchst relevant, um das Zurückfallen in die Duldung vieler Menschen zu verhindern. 4 Zum anderen gehören die Verbesserungen beim Familiennachzug - insbesondere das Wiederherstellen des Anspruchs auf Familiennachzug für Personen mit subsidiärem Schutz, die gesetzliche Regelung des Geschwisternachzugs sowie das Absehen von Spracherfordernissen für Ehegatt*innen vor der Einreise in das Bundesgebiet – zu den bislang nicht umgesetzten Regelungen des Koalitionsvertrags, die für die betroffenen Menschen zu jahrelangen Trennung der Familien führen. PRO ASYL appelliert nachdrücklich an die Bundesregierung, diese wichtigen Versprechen noch Taten folgen zu lassen. 5 I. Zu erwartende ausufernde Zahlen von Missbrauchsprüfungen Nach geltender Rechtslage ist durch die Beurkundungsstellen das Vorliegen eines konkreten Anhaltspunktes für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB zu prüfen, während die Ausländerbehörden nach § 85a AufenthG zu prüfen und ggf. festzustellen haben, ob ein angeblicher Missbrauch tatsächlich vorliegt. Der Gesetzentwurf will nun zwar die Beurkundungsstellen entlasten und die Missbrauchsprüfung gänzlich auf die Ausländerbehörden verlagern, indem erstere nur noch das Vorliegen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« zu beachten haben sollen und die Missbrauchsprüfung gänzlich den Ausländerbehörden überlassen werden soll. Der Ansatz des »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« ist aber so weit gefasst, dass eine Vielzahl von Konstellationen zu einer Prüfpflicht der – ohnehin bundesweit überlasteten – Ausländerbehörden führen, so dass hier eine massive Mehrbelastung zu erwarten ist. Die Prüfungen von eventuell missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen werden bei der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Konstruktion und dem Ansatz an einem »aufenthaltsrechtlichen Gefälle«, welches für sich genommen überhaupt keinen konkreten Bezug zu einem eventuellen Missbrauch aufweist, gegenüber dem bisherigen Ansetzen (zumindest) an konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1597a BGB erheblich steigen. Schon bisher ist aber ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen vorgenommenen Prüfungen seitens der Ausländerbehörden und tatsächlichen Missbrauchsfällen zu verzeichnen. So wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung von den Ausländerbehörden in den Jahren 2018 bis 2021 insgesamt 1.769 Verdachtsfälle bearbeitet, aber nur 290 falsche Anerkennungen festgestellt. Mithin lagen nur in einem Siebtel aller geprüften Fälle auch tatsächlich ein Missbrauch vor. Dieses Missverhältnis würde mit dem Ansetzen der Prüfpflicht an einem »aufenthaltsrechtlichen Gefälle«, welches für sich genommen gar keinen Anhaltspunkt für einen eventuellen Missbrauch bietet, nochmals erheblich ansteigen. In all diesen Fällen bleibt aber die personenstandsrechtlich bedeutsame Vaterschaftsanerkennung während der Dauer der Prüfungen in der Schwebe. Die jeweilige Prüfungsdauer wird sich dabei aller Voraussicht nach angesichts der bereits jetzt zu verzeichnenden Überlastung der Ausländerbehörden – die schon heute für einfache Aufgaben wie etwa der Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen Wochen oder gar Monate benötigen – jeweils über Monate hinziehen. Zugleich werden alle Fallgruppen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« unter Generalverdacht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gestellt. PRO ASYL lehnt die Kategorie des »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« ab. So sollen künftig alle Fälle zu einer Prüfpflicht führen, in denen der oder die nicht-deutsche Beteiligte eine Aufenthaltsgestattung besitzt (§ 85a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E). Es wird damit sämtlichen Paaren, bei denen ein*e Asylbewerber*in beteiligt ist, mit Misstrauen begegnet. Nach geltender Rechtslage wird nur bei jenen Asylbewerber*innen ein Anzeichen für eine vermeintlich »missbräuchliche« Anerkennung der Vaterschaft gesehen, welche die Staatsangehörigkeit eines sogenannten sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG besitzen (§ 1597a Abs. 2 Nr. 2 BGB). PRO ASYL lehnt das Konzept der »sicheren Herkunftsstaaten« grundsätzlich ab und kritisiert auch die aktuelle Rechtslage. Auf alle asylsuchenden Personen bezogen ist die allgemeine Annahme eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« jedoch erst recht nicht nachvollziehbar. Die bereinigte Schutzquote liegt insgesamt (also sogar noch unter Einbeziehung der von § 29a AsylG erfassten Staaten) bundesweit bei den Entscheidungen des BAMF im Jahr 2023 bei nahezu 70 %. Berücksichtigt man weiterhin, dass zahlreiche negative 6 Entscheidungen des BAMF gerichtlich aufgehoben werden, den Kläger*innen durch die Verwaltungsgerichte Schutz zugesprochen wird (vergleiche hierzu BT-Drs. 20/10869) und sie damit ebenfalls dauerhaft rechtmäßig in Deutschland bleiben, wird umso deutlicher, dass die Erfassung sämtlicher Asylantragsteller*innen unter die Kategorie eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« nicht nachvollziehbar ist. Zu einer Prüfpflicht der Ausländerbehörden sollen ferner künftig all jene Konstellationen führen, bei denen die ausländische Person (nach § 50 Abs. 1 AufenthG) ausreisepflichtig ist (§ 85a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG-E), während bislang auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (im Sinne des § 58 Abs. 2 AufenthG) abgestellt wird (§ 1597a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auch hier wird also ein weiterer Personenkreis erfasst und unter Verdacht gestellt, obwohl auch bei diesen Menschen in vielen Fällen aus guten Gründen ein Bleiberecht erteilt wird. Während in den beiden genannten Fällen des § 85a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG-E wie dargestellt zumindest eine Schnittmenge zu Konstellationen besteht, bei denen bislang Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB gesehen wurden, besteht eine solche zumindest teilweise Kontinuität für die übrigen in § 85a Abs. 1 Nr. 3-4 AufenthG-E vorgesehenen Fallgruppen nicht. In Bezug auf die Fallgruppe unter § 85 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG-E (noch nicht in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Schengen-Visums) ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der gesetzlichen Konzeption des § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der die erfolgte Geburt des Kindes voraussetzt, ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits zur Anwesenheit der Geburt des deutschen Kindes nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 06.03.2009 - 10 L 53.09). In dieser Konstellation werden in aller Regel vorgeburtlich Vaterschafsanerkennungen bzw. die hierfür erforderliche Zustimmungen der werdenden Mutter – je nachdem, welcher Elternteil sich im Ausland befindet – gegenüber Konsularbeamt*innen der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung abgegeben, während der jeweils andere Elternteil seine Erklärung im Bundesgebiet abgibt. Anders als im Gesetzentwurf ausgeführt (S. 44) beurkunden die Konsularbeamt*innen also regelmäßig gerade nicht beide Erklärungen. Nur dadurch, dass die gesetzliche Konzeption von der Abgabe beider Erklärungen bei den Konsularbeamt*innen der jeweiligen Auslandsvertretung ausgeht, ist zu erklären, dass die Zuständigkeit für die Missbrauchsprüfung hier pauschal dieser Auslandsvertretung zugewiesen wird, § 85a Abs. 3 AufenthG-E. Was aber geschieht im dargestellten Regelfall, in dem zwei Beurkundungsstellen beteiligt sind? Ist dann für die eine Erklärung die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes und für die andere die Auslandsvertretung zuständig oder müssen sich die beiden Behörden einigen? Selbst wenn die Zuständigkeit geklärt wäre, ist zu beachten, dass in dieser Konstellation oftmals Eilbedürftigkeit besteht, um noch rechtzeitig vor der Geburt des Kindes und ggf. zusätzlich noch während der Reisefähigkeit der Mutter ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet zu erhalten. Es ist zu befürchten, dass mit dem zusätzlichen Erfordernis einer Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörden vor Visumerteilung in all diesen Fällen eine rechtzeitige Erteilung des Visums oftmals nicht gelingen kann. Ebenfalls in Bezug auf die Konstellation des § 85 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG-E stellt sich die Frage, wie die Ausländerbehörde prüfen soll, ob sich die werdenden Eltern sprachlich miteinander verständigen können (§ 85a Abs. 4 Nr. 1 AufenthG-E), wenn diese sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. 7 II. Ausnahme der Prüfungspflicht bei biologischer Vaterschaft § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG-E sieht eine Ausnahme von der ausländerbehördlichen Prüfpflicht für den Fall vor, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Diesbezüglich wird - wie sich auch aus § 85a Abs. 2 AufenthG-E und § 34 PStG-E ergibt – die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) verlangt. Der pränatale Vaterschaftstest ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 GenDG verboten. Für den Anspruch des werdenden Vater eines deutschen Kindes, bereits für die Anwesenheit bei der Geburt ein Visum zu erhalten (siehe oben), kann dieser Ausnahmetatbestand mithin nicht geltend gemacht werden. Für den nach dem Gesetzentwurf anzupassenden Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG-E sollte das Verbot pränataler Vaterschaftstests für Fälle vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennungen dahingehend Berücksichtigung finden, dass dann wenn die Eltern angeben, dass der Anerkennende der leibliche Vater des werdenden Kindes ist, eine negative Entscheidung über den Zustimmungsantrag nicht ergehen darf, ehe das Kind nicht geboren und ein nachgeburtlicher Vaterschaftstest vorliegt. III. Gesetzliche Vermutung des Nichtvorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 85a Abs. 5 AufenthG-E In § 85a Abs. 5 AufenthG-E werden Fälle normiert, bei denen nach dem Gesetzentwurf die Vermutung des Nichtvorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bestehen soll. Es ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn Tatbestände geschaffen werden, bei denen vom Nichtvorliegen eines Missbrauchs auszugehen ist. Wie im Folgenden gezeigt wird, können indessen gerade in Konstellationen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, welche erst zur Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörden führen, die vorgesehenen tatbestandlichen Voraussetzungen oftmals aus gesetzlichen und / oder tatsächlichen Gründen nicht vorliegen. Die Vermutungstatbestände nichtmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen mildern daher nur scheinbar die durch den Gesetzentwurf geschaffenen Verschärfungen ab. 1. Mindestens sechs Monate unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet, § 85a Abs. 5 Nr. 1 AufenthG Nach Nr. 1 der Vorschrift soll dies der Fall sein, wenn die Antragsteller*innen belegen können, dass sie seit mindestens sechs Monaten unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei einem »aufenthaltsrechtlichen Gefälle« Betroffene oftmals gesetzlich daran gehindert werden, bei ihren Partner*innen zu wohnen. So sind die unter § 85a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E fallenden Asylsuchenden nach § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag, längstens aber 18 Monate in der ihnen zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Dauer kann sogar bis zu 24 Monate betragen, wenn ein Bundesland wie beispielsweise Bayern von § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch gemacht hat. Der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen im Sinne des § 85a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist in der Regel auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt, § 61 Abs. 1 AufenthG. Hiervon kann zwar nach § 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG abgewichen werden, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit bzw. – auch wenn dies der Wortlaut der Vorschrift nicht hergibt – der Familiengründung dient (vgl. Keßler in NK AufenthR, § 61 AufenthG, Rn. 12). Dafür wird aber wiederum bei unverheirateten Paaren regelmäßig gerade die Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung zur Voraussetzung gemacht. In den Fällen des § 61 Abs. 1d AufenthG ist der Aufenthalt vollziehbar Ausreisepflichtiger sogar regelmäßig mittels einer Wohnsitzauflage auf den Ort jener Ausländerbehörde beschränkt, an dem die 8 betroffene Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (also der Erteilung der Duldungsbescheinigung) gewohnt hat. Die Wohnsitzauflage kann zwar auf familiären Gründen geändert werden (§ 61 Abs. 1d AufenthG). Aber auch hier gilt wie im oben genannten Fall, dass regelmäßig die Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung verlangt wird. In der Konstellation des § 85a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG-E – Einreise und Aufenthalt mit einem Schengen Visum – wird regelmäßig kein mindestens sechsmonatiges Zusammenleben zu verzeichnen sein, da eine Familienzusammenführung gerade das Bestehen einer Vaterschaftsanerkennung voraussetzt. Gleiches gilt in den Fällen des § 85a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG-E, in denen die oder der ausländische Partner*in noch gar nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und weder über ein Schengen-Visum, noch über einen Aufenthaltstitel verfügt. 2. Mindestens sechsmonatige substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes mit entsprechender Zukunftsprognose, § 85a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG-E Die gesetzliche Vermutung einer nichtmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in § 85a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse und einer vollstreckbaren Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist. Ganz grundsätzlich ist festzustellen, dass diesem Vermutungstatbestand ein patriarchales Rollenverständnis zugrunde liegt, nach welchem der Mann und (künftige) Vater maßgeblich für die Erwirtschaftung des Lebensunterhalts verantwortlich ist. Es ist gänzlich unverständlich, warum die Vermutung einer nichtmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nicht auch in der umgekehrten Situation gilt, in welcher die (werdende) Mutter entsprechende Beiträge zum Lebensunterhalt leistet. Dies gebietet auch die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Vermutungstatbestand auf die Zeit erst nach Geburt des Kindes anknüpft. Damit hilft er im Falle gewünschter vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht weiter. Die werdenden Eltern müssen dann nicht nur die Geburt des Kindes abwarten, ehe eine Vaterschaftsanerkennung möglich ist, sondern zusätzlich die mindestens sechsmonatige Unterhaltsleistung und deren Prüfung durch die Ausländerbehörde, ehe sie sich auf die Vermutungsregel berufen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Menschen gerade bei Bestehen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, welche Voraussetzung für die Missbrauchsprüfung sein soll, rechtlich an der Erfüllung des Vermutungstatbestandes gehindert sein können. So ist den von § 85a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E betroffenen Asylbewerber*innen für die Dauer der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in den ersten sechs Monaten nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt, § 61 Abs. 1 AsylG. Für Schutzsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gilt das Beschäftigungsverbot stets für die gesamte Dauer der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben, also für 18 (§ 47 Abs. 1 AsylG) bzw. 24 (§ 47 Abs. 1b AsylG) Monate – und weiterhin auch nach Ablehnung des Asylantrags, selbst wenn es zu einer Duldung kommt, § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG. 9 Auch anderen ausreisepflichtigen Personen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oftmals gesetzlich nach § 60a Abs. 6 AufenthG oder § 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG untersagt, so dass diese die gesetzliche Vermutung nach § 85a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG-E ggf. ebenfalls nicht zu erfüllen in der Lage sind. 3. Mindestens sechsmonatiger regelmäßiger Umgang mit dem Kind und entsprechende positive Zukunftsprognose, § 85a Abs. 5 Nr. 4 AufenthG-E Nach § 85a Abs. 5 Nr. 4 AufenthG besteht die Vermutung einer nicht missbräuchlichen Vaterschaft, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist. Auch diesbezüglich setzen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 47 AsylG sowie Räumliche Beschränkungen und Wohnsitzauflagen nach § 61 AufenthG gestatteten und ausreisepflichtigen Personen im Sinne des § 85a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG-E erhebliche Beschränkungen. Sollte der Entwurf Gesetz werden, sollte mittels Verwaltungsvorschriften dafür Sorge getragen werden, dass derartige Umstände angemessen zu berücksichtigen sind. Für Väter, die noch gar nicht in Deutschland leben oder sich nur mit einem Schengen-Visum hier aufhalten, und damit unter § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG-E fallen, wird der Vermutungstatbestand regelmäßig nicht zu erfüllen sein. Der Vermutungstatbestand kann weiter überhaupt auch hier nur nach der Geburt des Kindes eintreten und frühestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Auch in dieser Konstellation verzögert sich die Beurkundung der Vaterschaft mit allen damit verbundenen Folgen entsprechen. Im Falle vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennungen kann er von vornherein nicht zum Tragen kommen. 4. Eheschließung nach der Geburt des Kindes Auch bei einer Eheschließung nach der Geburt des Kindes soll eine Vermutung für die Nicht Missbräuchlickeit der Vaterschaftsanerkennung bestehen. Auch hier ist eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung unter Berufung auf diesen Vermutungstatbestand nicht möglich. IV. Zustimmungsfiktion Mit § 85b Abs. 2 S. 1 AufenthG-E soll eine Zustimmungsfiktion normiert werden, die zum Zuge kommt, wenn die Ausländerbehörde vier Monate nach Antragstellung noch keine Zustimmungsfiktion erteilt hat. Die Dauer der Frist wird der Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung und der an sie anknüpfenden Folgen (Entstehung des Sorgerechts des Vaters sowie eventueller aufenthaltsrechtlicher Ansprüche etc.) nicht gerecht. Die bundeweit bestehende Überlastung der Ausländerbehörde könnte dazu führen, dass diese sich zur Bearbeitung der Anträge an der Frist orientieren und sich entsprechend Zeit lassen. Aus genannten Gründen muss die Frist erheblich kürzer gefasst werden. Hierzu kann sich an anderen Regeln des Aufenthaltsgesetzes orientiert werden, welche eine beschleunigte Entscheidung zuständigen Behörden avisieren: Nach § 72 Abs. AufenthG gilt für die Zustimmung der Ausländerbehörde des vorgesehenen Zuzugsortes zur Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG, dass diese als erteilt gilt, wenn besagte Ausländerbehörde nicht binnen vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widersprochen hat. 10 Noch kürzer ist die in § 36 2 BeschV normierte Zustimmungsfiktion bezüglich einer seitens einer Ausländerbehörde angefragten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung, die nur drei Wochen beträgt. In diesem Rahmen sollte sich auch die Zustimmungsfiktion in § 85 Abs. 2 AufenthG-E bewegen. Die Fristhemmung nach § 85b Abs. 2 S. 2 AufenthG-E, die an Mitwirkung der Beteiligten nach § 85 Abs. 4 AufenthG-E anknüpft, ist zu unbestimmt, wenn die Bestimmung allgemein an die in § 85b Abs. 4 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht der Antragsteller*innen anknüpft. Diesbezüglich ist in § 85b Abs. 2 S. 2 klarstellend aufzunehmen, dass die Antragsteller*innen zuvor über die ihnen in ihrem speziellen Fall konkret obliegende Pflicht seitens der Ausländerbehörde hinreichend aufgeklärt worden sind und diese also ihrer Hinweispflicht nach § 85b Abs. 5 AufenthG-E nachgekommen ist. Diesbezüglich ist an die Rechtsprechung des BayVGH zur Hinweispflicht nach § 82 Abs. 3 S. 1 AufenthG erinnert, die verlangt, dass die zuständige Ausländerbehörde dem mitwirkungspflichtigen Gegenüber mitteilt, »dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn nur durch konkrete und für den Ausländer nachvollziehbare Hinweise ist es diesem möglich, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen«. V. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern nach § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit b StaG E Nach § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit b StaG-E soll ein Kind die durch die Anerkennung der Vaterschaft nach § 4 StaG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c Abs. 2 bis 4 AufenthG in Verbindung mit § 1598 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Nach § 85c Abs. 3 S. 2 AufenthG-E soll dabei gelten, dass bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet haben, die Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft bis maximal zwei Jahre nach Eintragung in das Personenstandsregister zulässig sein soll. Dadurch würde bewirkt, dass – anders als in den Fällen des nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeits modernisierungsgesetzes am 26. Juni 2024 geltenden § 17 Abs. 2 S. 3 StAG, der Kinder nach Vollendung des fünften Lebensjahres in anderen Konstellationen vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schützt – durch die Rücknahme der Zustimmung für die Vaterschaftsanerkennung der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres möglich wäre. Dies ist nicht mit Art. 16 GG vereinbar, der vor dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit schützt. Die in § 17 Abs. 2 S. 3 StAG normierte Altersgrenze von fünf Jahren geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verlust der Staatsangehörigkeit durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft vom 24.10.2006 zurück (2 BvR 696/04) wonach bei Kindern unter fünf Jahren davon ausgegangen werden kann, dass sie noch kein eigenes Bewusstsein von ihrer Staatsangehörigkeit haben und daher der Kernbestand des Art. 16 GG nicht tangiert wird. Der Gesetzgeber hat daraus geschlossen, dass ein Verlust nach Vollendung des fünften Lebensjahres nicht mehr mit Art. 16 GG vereinbar ist (vergleiche BT-Drs. 16/10528 S. 2). Es ist nicht ersichtlich warum in der Fallkonstellation der Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung etwas anderes gelten sollte. 11 VI. Bedenken hinsichtlich der Rechtfolge der Unwirksamkeit einer ohne Zustimmung der Ausländerbehörde zustande gekommenen Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 BGB-E Nach der aktuell geltenden Rechtslage sind Vaterschaftsanerkennungen seitens der Ausländerbehörden nicht zustimmungspflichtig. Standesämter und Notariate sind nach § 1597a BGB gehalten, bei Anzeichen von Missbrauch das Beurkundungsverfahren auszusetzen und die Ausländerbehörden zu informieren, die ihrerseits nach § 85a AufenthG das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung zu prüfen und ggf. festzustellen hat. Geschieht dies und wird die ausländerbehördliche Entscheidung bestandkräftig, so hat die beurkundende Stelle die Beurkundung abzulehnen. Andernfalls hat die Ausländerbehörde das Verfahren einzustellen und die Beurkundungsstelle die Beurkundung vorzunehmen. Die so beurkundete Vaterschaft kann von der Ausländerbehörde nicht zu einem späteren Zeitpunkt angegriffen werden. Die Beteiligten genießen somit hinsichtlich der Wirksamkeit der Beurkundung Vertrauensschutz. Das in dem Gesetzentwurf nunmehr vorgeschlagene Modell sieht demgegenüber in § 85a AufenthG-E eine Zustimmungspflicht der Ausländerbehörden in Fällen vor, in denen es ein – wie es im Entwurf heißt – »aufenthaltsrechtliches Gefälle« zwischen den Beteiligten gibt. Von einem solchen geht der Entwurf in einer enumerativen Aufzählung von Fällen aus. § 1598 BGB-E sieht vor, dass eine Vaterschafts anerkennung unwirksam ist, wenn die nach § 85a AufenthG-E erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt worden ist. Diese Rechtsfolge soll eintreten, obwohl die ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgte Beurkundung der Vaterschaft möglicherweise gar nicht missbräuchlich ist, da die Zustimmung wie dargestellt nur besagtes »aufenthaltsrechtliches Gefälle« und nicht bereits einen tatsächlich festzustellenden Missbrauch voraussetzt. Im Ergebnis könnten also auch nicht missbräuchlich zustande gekommene Vaterschaftsanerkennungen über § 1598 BGB-E unwirksam werden. Die Konsequenzen: biologische und / oder soziale gesetzliche Väter würden ohne sachlichen Grund von heute auf morgen die gesetzliche Vaterschaft verlieren. Damit könnten sie nicht mehr als Vertreter ihrer Kinder agieren. Schlimmstenfalls – etwa wenn der andere Elternteil verstorben oder etwa krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen zur Vertretung des Kindes nicht fähig ist – müsste das Jugendamt eine*n Betreuer*in bestellen. Überdies droht dem ausländischen Elternteil der Verlust seines auf Grund der Vaterschaftsanerkennung erworbenen aufenthaltsrechtlichen Status. Der oben nach der aktuell geltenden Rechtslage beschriebene Vertrauensschutz hinsichtlich der Wirksamkeit einer einmal beurkundeten Vaterschaftsanerkennung geht verloren. Dies wird der Bedeutung einer bereits beurkundeten Vaterschaftsanerkennung und dem zu beachtenden Kindeswohl nicht gerecht und ist unverhältnismäßig. Ein milderes und ebenso wirksames Mittel wäre es, wenn in Folge einer fehlenden Zustimmung die Prüfung der Ausländerbehörde nachzuholen wäre und die Vaterschaftsanerkennung erst nach Feststellung eines tatsächlichen Missbrauchs ihre Wirksamkeit verlöre. VII. Etwaige behördliche Versäumnisse gehen zu Lasten der Beteiligten Die vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei unterbliebener erforderlicher Zustimmung der Ausländerbehörde erscheint umso gravierender, da etwaige Versäumnisse der Beurkundungsstellen zu Lasten der Betroffenen gehen: Nach aktuell geltender Rechtslage sind die Standesämter gehalten, über Fälle von Missbrauchsverdacht die Ausländerbehörden in Kenntnis zu setzen. Erkennt ein Standesamt das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach § 1597a BGB oder versäumt sie die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde aus sonstigen Gründen und beurkundet die 12 Vaterschaftsanerkennung gleichwohl, so ist diese wirksam. Dies auch dann, wenn nicht nur ein Missbrauchsverdacht, sondern selbst dann, wenn tatsächlich ein Missbrauch vorliegt. Nach dem Gesetzentwurf sollen sich die Beteiligten indessen selbst an die zuständigen Ausländerbehörden wenden und deren Zustimmung beantragen. Die Beurkundungsstellen sollen die Beteiligten lediglich darauf hinweisen, dass bei Vorliegen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles« die Zustimmung der Ausländerbehörden für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist und sie an die Ausländerbehörden verweisen (S. 18). Versäumt eine Beurkundungsstelle dies und beurkundet die Vaterschaft trotz Vorliegen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, soll die Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 BGB-E wie oben dargestellt unwirksam sein, obwohl der Fehler in der Sphäre der Beurkundungsstelle liegt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006826","regulatoryProjectTitle":"Keine Auslagerung von Asylverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/1a/317098/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME ZUM PRÜFAUFTRAG DER BUNDESREGIERUNG BEZÜGLICH DER \r\nFESTSTELLUNG DES SCHUTZSTATUS IN TRANSIT- ODER DRITTSTAATEN\r\n\r\nEine Auslagerung des Flüchtlingsschutzes an Transit- oder Drittstaaten wird die Herausforderungen\r\ndeutscher Kommunen nicht lösen, aber gravierende Menschenrechtsverletzungen, hohe Kosten \r\nund Aufwand sowie Abhängigkeit von Drittstaaten verursachen. Konzepte zur Auslagerung des \r\nFlüchtlingsschutzes sind häufig rechtswidrig und führen schon jetzt in der Praxis zu großem Schaden.\r\nPRO ASYL lehnt die Externalisierung des Flüchtlingsschutzes deswegen grundsätzlich ab.\r\nDie rechtliche Analyse zeigt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Europäische \r\nMenschenrechtskonvention (EMRK) hohe Anforderungen an entsprechende Kooperationen mit \r\nDrittstaaten stellen. Eine von der Praxis losgelöste rechtliche Debatte ist nicht geeignet, um sinnvolle \r\nHandlungsoptionen für die Bundesregierung aufzuzeigen. Die tatsächlichen Gegebenheiten in \r\nmöglichen Drittstaaten können nicht ignoriert werden, da sie absehbar dazu führen werden, dass \r\ndeutsche oder europäische Gerichte Externalisierungsversuche stoppen werden. Zudem fehlt in der \r\nDiskussion die Perspektive von fliehenden Menschen. Damit wird vernachlässigt, dass es für sie gute \r\nGründe gibt, die lebensgefährliche Flucht nach Europa auf sich zu nehmen und dass auch weitere \r\nErschwernisse sie nicht davon abhalten werden. Entsprechende Studien zeigen, dass Abschreckungs\u0002effekte ausbleiben.\r\n1 Die Externalisierung des Flüchtlingsschutzes ist gerade kein humanitäres \r\nGegenmodell zum bestehenden Flüchtlingsrecht, sondern kann zu noch tödlicheren Routen führen.\r\nDie bisherigen Versuche, den Flüchtlingsschutz zu externalisieren, sollten Mahnung für die \r\nBundesregierung sein, diesen Weg nicht weiter zu verfolgen. Sie zeigen, dass entsprechende \r\nRückführungen in Drittstaaten kaum oder gar nicht funktionieren, diese aber viel Leid bei den \r\nschutzsuchenden Menschen verursachen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem im eigenen Land \r\nmassiv beschädigt wird, und es zudem zu immensen finanziellen Kosten kommt. \r\nPRO ASYL bedankt sich für die Einladung zur Sachverständigenanhörung im Bundesinnenministerium\r\nund zur Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Angesichts aller rechtlichen, praktischen und \r\nkonzeptionellen Überlegungen empfiehlt PRO ASYL der Bundesregierung nachdrücklich, sich auf\r\ndie Stärkung des Schutzsystems in Deutschland und Europa zu konzentrieren und von der Idee der \r\nPrüfung des Schutzstatus in Drittstaaten außerhalb der EU klar Abstand zu nehmen.\r\n \r\n1\r\nVgl. zur EU-Türkei-Erklärung Spijkerboer, Fact Check: Did the EU-Turkey Deal Bring Down the Number of Migrants and of \r\nBorder Deaths?, Border Criminologies Blog vom 28.09.2016; Kleist, Beyond the Crisis Mode of the EU-Turkey Refugee \r\nAgreement: Towards Sustainable Rights-based EU Asylum and Refugee Policies, E-Paper der Heinrich-Böll-Stiftung, März \r\n2022; zur australischen Pazifischen Lösung siehe Gleeson, Yacoub, Cruel, costly and ineffective: The failure\r\nof offshore processing in Australia, Policy Brief Kaldor Centre for International Refugee Law, August 2021.\r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n2\r\n1. Grundprinzipien des internationalen Flüchtlingsschutzes: Verantwortungsteilung \r\nund Non-Refoulement-Gebot\r\nIn der GFK ist nicht vorgesehen, dass ein Staat seine Verantwortung für den Flüchtlingsschutz auf \r\neinen anderen Staat überträgt. Stattdessen ist in der Präambel der GFK angelegt, dass es eine \r\ninternationale Verantwortungsteilung für den Flüchtlingsschutz geben soll, damit einzelne Staaten \r\nnicht überlastet werden. Mit dem Global Compact on Refugees hat sich 2018 auch Deutschland \r\nerneut zu der hierfür notwendigen Zusammenarbeit bekannt. Im Pakt steht: „[…] a key objective of \r\nthe global compact is to ease pressures, particularly for low- and middle-income countries […]”\r\n2\r\n. Die \r\nZahlen des UNHCR verdeutlichen die Notwendigkeit dieser Unterstützung: Drei Viertel der \r\nweltweiten Flüchtlingen werden von armen oder einkommensschwachen Ländern aufgenommen. \r\nDie meisten Flüchtlinge bleiben in den Nachbarländern ihres Herkunftslandes. So wurden 90% der \r\nafghanischen Flüchtlinge von Pakistan und dem Iran aufgenommen, 73% der syrischen Flüchtlinge\r\nleben in den Nachbarländern Türkei, Libanon und Jordanien.3\r\nNur ein Bruchteil aller Flüchtlinge weltweit gelangt also nach Europa. Die Idee, Asylverfahren in \r\nLänder außerhalb der EU auszulagern, würde damit dem Sinn und Zweck der GFK zuwider laufen.\r\nStrukturschwächere Erstaufnahmeländer müssen dagegen bei der Aufnahme und Versorgung von\r\nGeflüchteten unterstützt und nicht zusätzlich von der EU für eigene Zwecke eingespannt werden.\r\n Vorschläge, nach denen alle in Europa schutzsuchenden Menschen in Länder außerhalb der \r\nEU gebracht werden sollen, widersprechen der Verpflichtung zur internationalen \r\nVerantwortungsteilung und sind damit konträr zur GFK.\r\nSobald Deutschland oder andere europäische Länder ihre Hoheitsgewalt über schutzsuchende \r\nMenschen ausüben, müssen sie vor der Rückführung in ein anderes Land prüfen, ob der betroffenen \r\nPerson dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Wenn dies der Fall ist, dann wäre eine \r\nAbschiebung in das Land völkerrechtswidrig (sogenanntes refoulement, u.a. verankert in Art. 33 GFK, \r\nArt. 3 EMRK, Art. 19 der EU-Grundrechtecharta). \r\n Schutzsuchende Menschen können nicht einfach ohne Prüfung ihres Asylantrags\r\nabgewiesen werden. Jeder Vorschlag, der dies suggeriert und damit individuelle Prüfungen \r\nfür asylsuchende Menschen ausschließt, ist rechtswidrig und nicht umsetzbar.\r\n \r\n2\r\nVereinte Nationen, Global Compact on Refugees, 2018, Rn. 50.\r\n3\r\nUNHCR, Mid-Year Trends 2023, 2023, S. 2, 9, 13.\r\nAbschiebungen von Flüchtlingen aus Großbritannien nach Ruanda: Klare Verantwortungsverschiebung\r\nDie geplante Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Ruanda ist ein Paradebeispiel für \r\neine Externalisierungspolitik, die nicht zur internationalen Verantwortungsteilung beiträgt. Diese\r\nVerantwortungsverschiebung ist mit der GFK nicht in Einklang zu bringen (so auch UNHCR). \r\nDenn bei tatsächlicher Umsetzung würden Flüchtlinge aus Großbritannien (Bevölkerungszahl 67,33 \r\nMillionen, Bruttoinlandsprodukt von 3,131 Billionen USD, Platz 18 im Demokratieranking) nach Ruanda \r\n(Bevölkerungsanzahl 13,46 Millionen, Bruttoinlandsprodukt von 11,07 Milliarden USD, Platz 128 im \r\nDemokratieranking) in ein deutlich strukturschwächeres Land gebracht werden. \r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n3\r\nNeben der GFK und der EMRK müssen zudem bei allen Überlegungen die von Deutschland \r\nunterschriebenen Menschenrechtsverträge beachtet werden. Zum refoulement-Verbot kommen also \r\nnoch weitere staatliche Verpflichtungen hinzu. So kann in manchen Fällen aus dem Recht auf Familie \r\nein Bleiberecht abgeleitet werden. Außerdem müssen bei der Ausübung von Hoheitsgewalt auch \r\nweitere Menschenrechte eingehalten werden, etwa das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf \r\noder das Recht auf Freiheit, das willkürliche oder pauschale Inhaftierungen verbietet.\r\n2. Durchführung von deutschen Asylverfahren außerhalb der EU\r\nKönnte Deutschland in Ländern außerhalb der EU deutsche Asylverfahren durchführen? Das EU\u0002Recht, das Deutschland im Asylgesetz umsetzt, sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Das EU\u0002Asylverfahrensrecht ist nur bei Asylanträgen anwendbar, die auf europäischem Territorium, an den \r\nGrenzen und in den territorialen Gewässern gestellt werden (Art. 3 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie, \r\nAsylVfRL). Dies ändert sich auch nicht durch die gerade beschlossene Reform des Gemeinsamen \r\nEuropäischen Asylsystems (GEAS) (vgl. Art. 2 künftige Asylverfahrensverordnung, AsylVfVO). Weder \r\ndas aktuelle noch das kommende Recht sieht vor, dass asylsuchende Personen für die Durchführung \r\nvon Asylverfahren in Nicht-EU-Länder gebracht werden können. Damit ist die Durchführung von \r\nAsylverfahren in Drittstaaten eine aktive Umgehung von EU-Recht und verstößt gegen den Grundsatz \r\nder loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union) und dem\r\nEffektivitätsgrundsatz (effet utile) des EU-Rechts.\r\nItalienische Asylzentren in Albanien: Umgehung von EU-Recht\r\nIm Memorandum of Understanding zwischen Italien und Albanien ist vorgesehen, dass Italien für die \r\nnächsten fünf Jahre in Zentren in Albanien die Asylverfahren von Menschen durchführen wird, die von der \r\nitalienischen Marine in internationalen Gewässern aufgegriffen und nach Albanien gebracht werden. Dort \r\ndürfen sie nicht einreisen und werden in den Zentren inhaftiert. Bei Anerkennung im Asylverfahren dürfen \r\ndie Flüchtlinge nach Italien einreisen. Bei Ablehnung ist Italien dafür zuständig, dass die Menschen aus \r\nAlbanien rückgeführt werden – wie dies genau ablaufen soll ist unklar (vgl. UNHCR). Da die Personen sich \r\nnoch nicht in italienischen Gewässern befinden, findet die AsylVfRL keine Anwendung. \r\nDie Umsetzung der Pläne musste bereits um ein halbes Jahr auf frühestens November 2024 verschoben \r\nwerden. Es zeichnen sich viele praktische Probleme und Rechtsverletzungen ab, etwa pauschale \r\nInhaftierungen und fehlender effektiver Rechtsschutz (siehe die Bewertung von Amnesty International). \r\nAbschiebungen von Flüchtlingen aus Großbritannien nach Ruanda: Gravierende Auswirkungen\r\nBis heute ist es der britischen Regierung nicht gelungen, Flüchtlinge nach Ruanda abzuschieben. Im \r\nNovember 2023 stoppte vorerst der britische Supreme Court wegen der Gefahr von Ketten-Refoulement \r\ndas Vorhaben. Am 24. April 2024 wurde im britischen Parlament ein stark umstrittenes Gesetz\r\nverabschiedet, dass die Wirkung der EMRK für ähnliche Klagen aussetzen soll. Für die voraussichtlich \r\nerstmal 300 Flüchtlinge pro Jahr, die Ruanda aufnehmen könnte, würden Kosten von über einer halben \r\nMilliarde Pfund entstehen. Auch wenn es bisher noch zu keiner Abschiebung nach Ruanda kam, hat die \r\nbritische Politik bereits heute massive negative Konsequenzen: NGOs berichten von erhöhter Suizidalität\r\npotentiell betroffener Menschen, langen Asylverfahren und davon, dass Schutzsuchende aus Angst \r\nzunehmend Behörden und Hilfsangebote meiden und so in der Illegalität landen. \r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n4\r\nFür Deutschland würde der Versuch einer Nachahmung des italienisch-albanischen Modells\r\nbedeuten, dass Deutschland Schutzsuchende ebenfalls vor Ankunft in der EU aufgreifen müsste, um \r\nauszuschließen, dass die Asylverfahrensrichtlinie, bzw. künftig die Verordnung, anwendbar ist. \r\nAngesichts bestehender Fluchtrouten wäre dies jedoch nur möglich, wenn Deutschland in den \r\ninternationalen Gewässern des Mittelmeeres patrouillieren würde. Damit würde Deutschland die \r\nAsylverfahren von Menschen durchführen, die womöglich nie einen Asylantrag in Deutschland \r\ngestellt hätten. Es wäre auch nur folgerichtig, dass die Menschen nach Anerkennung – ggfs. sogar \r\nnach Ablehnung – nach Deutschland aufgenommen werden würden. Das Anliegen, „Fluchtmigration“\r\nnach Deutschland zu senken,\r\n4 würde so absehbar ad absurdum geführt werden. \r\n Wenn schutzsuchende Menschen an deutschen Grenzen oder in Deutschland einen \r\nAsylantrag stellen, ist EU-Asylrecht anwendbar. Dieses sieht die Durchführung von \r\ndeutschen bzw. europäischen Asylverfahren außerhalb der EU nicht vor.\r\n Damit wären entsprechende Versuche eine nicht akzeptable Umgehung von EU-Recht und \r\nwürden auch die nun beschlossene GEAS-Reform unterlaufen.\r\nHinzu kommen weitere offene Fragen, die sich bei einer solchen Initiative stellen würden: Wie würde \r\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Drittstaat die Anhörungen \r\ndurchführen? Eine Videoanhörung ist aus guten Gründen in Deutschland nur für Ausnahmefälle \r\nvorgesehen (§ 25 Abs. 7 Asylgesetz), denn sie ist nicht geeignet, um das für eine aussagekräftige\r\nAsylanhörung notwendige Vertrauensverhältnis zu gewährleisten. Flüchtlinge haben oftmals\r\ntraumatische Ereignisse wie Folter oder sexualisierte Gewalt durchlebt, über die es in der Regel sehr \r\nschwer ist, zu reden. In Deutschland gilt zudem als verfassungsrechtliche Vorgabe, dass die \r\nAsylanhörung unter angemessenen Umständen erfolgen und eine Atmosphäre geschaffen werden \r\nmuss, die wahrheitsgetreue Angaben ermöglicht.\r\n5 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner \r\nRechtsprechung bezüglich dem vergleichbaren Flughafenasylverfahren – in beiden Fällen dürften die \r\nAsylsuchenden nicht einreisen und sind von der Außenwelt abgeschottet – besonders hohe \r\nVerfahrensvorgaben gemacht. Hierzu gehört, dass aufgrund der „obwaltenden Umstände“ \r\nbesondere Vorkehrungen getroffen werden müssen um sicherzustellen, dass der gerichtliche \r\nRechtsschutz nicht vereitelt wird. Hierzu gehört auch eine „kostenlose asylrechtskundige Beratung“.\r\n6\r\nWie bei anderen Externalisierungsmaßnahmen müssten auch hier mit einhergehenden \r\nMenschenrechtsverletzungen gerechnet werden, die zum Beispiel mit dem Festhalten in Lagern in \r\nDrittländern, dortiger mangelnder Unterbringung und fehlender medizinischer sowie psychologischer \r\nVersorgung zu tun haben.\r\n Das deutsche Verfassungsrecht macht hohe Vorgaben, was die Verfahrensrechte und den \r\nRechtsschutz im Asylverfahren angeht – besonders, wenn die schutzsuchenden Menschen \r\nvon der Außenwelt abgeschottet sind. \r\n Es ist nicht realistisch, dass dies außerhalb Deutschlands sichergestellt werden könnte. \r\nZudem wäre der Kosten- und Verwaltungsaufwand enorm und es käme absehbar zur \r\nRechtsverletzungen wie unfairen Verfahren und nicht gerechtfertigten Inhaftierungen.\r\n \r\n4\r\nSo das erklärte Ziel des Bundeskanzlers und der Ministerpräsident*innen, siehe Besprechung des Bundeskanzlers mit den \r\nRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023, Ergebnisprotokoll, TOP 6, S. 15.\r\n5\r\nBVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, Rn. 134 ff.\r\n6\r\nEbd. Rn. 137.\r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n5\r\n3. Verlagerung des Flüchtlingsschutzes in vermeintlich sichere Drittstaaten\r\nDas internationale Flüchtlingsrecht kennt das Konzept von „sicheren Drittstaaten“ nicht. Das \r\nGrundprinzip der GFK ist, dass der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, auch für dessen \r\nBearbeitung zuständig ist.7 Das Konzept der „sicheren Drittstaaten“ ist eine Abweichung von diesem\r\nGrundprinzip und sollte deswegen eng ausgelegt und angewendet werden. PRO ASYL sieht das \r\nKonzept insgesamt äußerst kritisch und spricht sich gegen eine Anwendung aus.\r\nBei dem Modell der „sicheren Drittstaaten“ werden in der EU schutzsuchende Menschen auf einen \r\nangeblichen Schutz außerhalb Europas verwiesen. Ihr Asylantrag in der EU wird als „unzulässig“ \r\nabgelehnt, da sie – so zumindest die Annahme – in einem anderen Land hätten Schutz erhalten\r\nkönnen. Ihre Fluchtgründe werden infolgedessen nicht geprüft und spielen für die Ablehnung des \r\nAsylantrags als „unzulässig“ keine Rolle. \r\nBei einer solchen Schutzverweisung müssen hohe Standards garantiert werden, um Refoulement \r\nbzw. Ketten-Refoulement auszuschließen und das Schutzniveau der GFK im Rahmen internationaler \r\nVerantwortung zu sichern. Hierzu gehören auch hohe verfahrensrechtliche Garantien, u.a. aktuelle \r\nInformationen zur Menschenrechtslage und realistische Zukunftsprognosen.8\r\n Das Konzept der „sicheren Drittstaaten“ sollte aus völkerrechtlicher Sicht nur sehr \r\nrestriktiv angewendet werden. Im Rahmen von Unzulässigkeitsverfahren muss die \r\nvermeintliche Sicherheit der betroffenen Person in dem Land gründlich geprüft werden.\r\nDie Standards hierfür müssen hoch sein, um refoulement zu verhindern.\r\nSowohl in Art. 38 AsylVfRL als auch in Art. 59 der kommenden AsylVfVO ist die Möglichkeit \r\nvorgesehen, dass Mitgliedstaaten Nicht-EU-Länder als „sichere Drittstaaten“ einstufen können, wenn \r\nbestimmte Anforderungen erfüllt sind. Im Zuge der GEAS-Reform wird der Standard für den Schutz in \r\neinem solchen Drittstaat abgesenkt, sodass das Konzept auf mehr Länder angewandt werden könnte.\r\nAus Sicht von PRO ASYL steigert dies die Gefahr von refoulement.\r\n9\r\nSo ist es nicht mehr notwendig, \r\n \r\n7\r\nUNHCR, Guidance Note on bilateral and/or multilateral transfer arrangements of asylum-seekers, 2013, Rn. 1.\r\n8\r\nDies wird u.a. auch von EGMR Rechtsprechung vorgegeben. Für eine Übersicht siehe Mouzourakis, The Concept of “Safe \r\nThird Country”. Legal Standards & Implementation in the Greek Asylum System, Studie für die Stiftung PRO ASYL und \r\nRefugee Support Aegean, Februar 2024. \r\n9\r\nJudith, Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages zur Reform des Gemeinsamen Europäischen \r\nAsylsystems, Stellungnahme für PRO ASYL, 23.03.2023, S. 6.\r\nDie EU-Türkei-Erklärung: Die Türkei ist nicht „sicher“\r\nSeit 2016 sieht Griechenland die Türkei als „sicheres Drittland“ für syrische Geflüchtete, seit 2021 auch für \r\nSchutzsuchende aus Afghanistan, Somalia, Pakistan und Bangladesch. Dabei ist die Situation von \r\nFlüchtlingen in der Türkei äußerst prekär und es gibt zahlreiche Berichte über Abschiebungen nach Syrien\r\nund Afghanistan – ein Bruch des Non-Refoulements-Gebots. Schon deswegen dürfte die Türkei nach EU\u0002Recht nicht als „sicher“ gelten. Hinzu kommt, dass die Türkei die GFK mit „geographischem Vorbehalt“\r\nunterzeichnet hat, das heißt, nur Flüchtlinge aus Europa können sich auf sie berufen. Ein im Jahr 2016 von \r\nPRO ASYL beauftragtes Gutachten zeigt, dass die Türkei nicht im Sinne des EU-Rechts als „sicher“ gelten \r\nkann. Eine Expertise von 2021 macht zudem auf die schlechte Situation von Afghan*innen in der Türkei \r\naufmerksam. \r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n6\r\neinen GFK-Schutz bekommen zu können, sondern ein sogenannter „effektiver Schutz“ soll ausreichen\r\n(vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 57 AsylVfVO). Dieser ist jedoch vom Schutzumfang geringer als der GFK\u0002Schutz, insbesondere im Hinblick auf Teilhaberechte und dauerhafte Bleibeperspektiven. Dies \r\nwiderspricht internationalem Recht, nach dem GFK-Flüchtlingen perspektivisch alle GFK-Rechte \r\ngewährt werden müssen.10 Auch muss nicht mehr das ganze Land sicher sein, sondern Teilgebiete \r\nkönnen ausreichen (Art. 59 Abs. 2 AsylVfVO). \r\nIn der Asylverfahrensverordnung ist zudem enthalten, dass es eine Verbindung zwischen der \r\nasylsuchenden Person und dem Drittstaat geben muss (Art. 59 Abs. 5 lit. b AsylVfVO). Laut bisheriger \r\nRechtsprechung des EuGH darf dies nicht nur der reine Transit durch das entsprechende Land sein.11\r\nAusgeschlossen ist damit auch nach der GEAS-Reform eine Zusammenarbeit wie die zwischen \r\nGroßbritannien und Ruanda. Die Beibehaltung eines starken Verbindungskriteriums wurde auch vom\r\nUNHCR im Rahmen der GEAS-Reform unterstützt.12 Ohne ein Verbindungselement wird die \r\nAnwendung des Konzeptes „sicherer Drittstaat“ aus Sicht von Asylsuchenden, die auf der Weltkugel \r\nhin- und hergeschoben werden, komplett absurd. Es würden sich auch Fragen des effektiven \r\nRechtsschutzes stellen. Denn mit der Reform wird die Beweislast der Unsicherheit im Drittland weiter\r\nauf die Asylsuchenden verschoben (vgl. Art. 59 Abs. 5 lit. a AsylVfVO). Doch wie sollen diese\r\nbeurteilen können, wie ihre Lage in einem Land wäre, das sie noch nie betreten haben?\r\nDie Diskussion über \"sichere Drittstaaten\" stößt schnell an Grenzen, da ohne genaue Kenntnis der \r\nSituation in konkreten Ländern keine seriöse Einschätzung zur Umsetzbarkeit möglich ist. Es stellt \r\nsich auch die Frage, wie realistisch eine tatsächliche Umsetzung ist.\r\nSchon heute profitiert Deutschland von einem „sicheren Drittstaats“-System, und zwar von dem \r\nsogenannten Dublin-System innerhalb der EU. So ist fast jedes vierte Verfahren beim BAMF ein \r\nDublin-Verfahren und 12,4% der Anträge wurden 2023 als „unzulässig“ abgelehnt, da ein anderer EU-\r\n \r\n10 Vgl. Michigan Guidelines on Protection Elsewhere, 03.01.2007, Rn. 1, 8. \r\n11 EuGH, Urteil vom 19. März 2020, C 564/18, EU:C:2020:218, Rn. 48 und 49.\r\n12 UNHCR, UNHCR Comments On the European Commission Proposal for an Asylum Procedures Regulation – COM (2016) \r\n467, S. 42.\r\nDie EU-Türkei-Erklärung: Kaum Abschiebungen, dafür viel Leid\r\nDie EU-Türkei-Erklärung hat rein praktisch nie wie geplant funktioniert. Eigentlich sollten alle als unzulässig \r\nabgelehnten Syrer*innen nach dem 20. März 2016 in die Türkei abgeschoben werden. Es wurden jedoch \r\nzwischen 2016 und 2020 nur 404 Syrer*innen im Rahmen der Erklärung rückgeführt – im Vergleich zu circa\r\n150.000 Ankünften in dem Zeitraum ein verschwindend geringer Anteil. Seit 2020 akzeptiert die Türkei keine \r\nAbschiebungen mehr. Auch deswegen dürfte die griechische Asylbehörde keine Unzulässigkeits\u0002entscheidungen mehr treffen. Diesbezüglich haben PRO ASYL und PRO ASYLs griechische \r\nPartnerorganisation Refugee Support Aegean (RSA) Beschwerde bei der Kommission eingelegt.\r\nGriechenland hat seit der Erklärung über 10.000 Menschen im Asylverfahren als „unzulässig“ abgelehnt. \r\nEinem Großteil der Schutzsuchenden wird damit de facto der Zugang zu Schutz verwehrt. Viele landen nach \r\nAuskunft von RSA auf der Straße, in Abschiebungshaft, oder harren in einem Zustand qualvoller \r\nPerspektivlosigkeit unter unmenschlichsten Bedingungen auf griechischen Inseln oder auf dem Festland aus. \r\nSinnbild dafür ist das Elendslager Moria auf Lesbos, in dem mehr als 12.000 Geflüchtete in Europa in Slum\u0002ähnlichen Zuständen lebten. Sie erhalten weder in Europa noch in der Türkei Schutz.\r\nPRO ASYL Stellungnahme zum Prüfauftrag der Bundesregierung\r\n7\r\nStaat zuständig sei. Doch nur in 9% der vom anderen EU-Land zugestimmten Fälle fand eine \r\nÜberstellung statt. Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass eine Überstellung in EU-Länder wie \r\nGriechenland oder Italien aufgrund systemischer Mängel nicht möglich ist. Es stellt sich die Frage, \r\nwarum ein ähnliches System mit Ländern außerhalb der EU besser funktionieren sollte. Das Scheitern \r\nder EU-Türkei-Erklärung verdeutlicht, dass dies realistischerweise nicht der Fall sein wird.\r\n Auslagerungsversuche an „sichere Drittstaaten“ scheitern regelmäßig in der Umsetzung, \r\nweil Gerichte die Rückführungen wegen drohender Menschenrechtsverletzungen stoppen \r\noder weil der Drittstaat die Kooperation einseitig beendet oder unterläuft.\r\n4. Fazit: Flüchtlingsschutz stärken, nicht schwächen\r\nDie Bevölkerung erwartet von der Bundesregierung Antworten auf Herausforderungen bei der \r\nFlüchtlingsaufnahme. Modellüberlegungen, die absehbar nicht umsetzbar sowie rechtstaatlich und \r\nmenschenrechtlich höchst problematisch sind, schüren falsche Erwartungen und spielen \r\ndenjenigen in die Hände, die Flüchtlingsschutz und Menschenrechte weiter untergraben wollen. \r\nWie die Analyse zeigt, sind keine der Vorschläge zur Auslagerung dazu geeignet, um \r\nmenschenrechtskonform und realistisch die Kommunen zu entlasten. Stattdessen würde der \r\nFlüchtlingsschutz durch ein solches Vorgehen von Deutschland global geschwächt werden.\r\nDer Reform des GEAS wurde nach acht Jahren Verhandlungen am 10. April 2024 vom \r\nEuropaparlament zugestimmt, im Jahr 2026 sollen die Verordnungen Anwendung finden. Aus Sicht \r\nvon PRO ASYL umfasst die Reform schwerwiegende Verschärfungen des Asylrechts, die es verfolgten \r\nMenschen sehr schwer machen wird, in der EU noch Schutz zu finden.13 Die Bundesregierung hatte in \r\nBezug auf die Pläne im vergangenen Jahr noch verschiedene menschenrechtliche Vorbehalte, u.a. \r\nwar sie gegen Kinder in Grenzverfahren. Trotzdem stimmte sie im Rat für die Reform, um sich \r\ngemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten auf ein neues Rechtssystem zu einigen, an das sich alle \r\nhalten sollen. Dieses neue Rechtssystem wird durch Diskussionen über die Auslagerung von \r\nAsylverfahren, schon vor Inkrafttreten in Frage gestellt und dessen Wirkkraft unterlaufen.\r\nEs braucht dringend eine Diskussion darüber, wie Aufnahme- und Asylsysteme in Deutschland und \r\nEuropa verbessert und gestärkt werden können. Denn Fluchtbewegungen sind und bleiben auch in \r\nden nächsten Jahren Realitäten, denen man sich stellen muss. Von einem funktionierenden \r\neuropäischen Schutzsystem profitieren sowohl Schutzsuchende als auch die hiesige Gesellschaft.\r\nAngesichts der weltweiten Entwicklungen braucht es zudem eine ernsthafte Debatte darüber, wie \r\ngefährliche Fluchtrouten durch mehr sichere und funktionierende Zugangswege ersetzt werden \r\nkönnen. Darüber hinaus sollte intensiv darüber nachgedacht werden, wie der internationale \r\nFlüchtlingsschutz gestärkt werden kann, etwa durch die Unterstützung von Aufnahmestaaten \r\naußerhalb der EU sowie durch Resettlement. Es wäre wünschenswert, wenn für den Austausch zu \r\ndiesen zentralen Fragen genauso viel Raum für Diskussionen mit dem Bundesministerium des Innern \r\nund Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.\r\nGez. Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL\r\nBerlin, 23.04.2024\r\n \r\n13 PRO ASYL, GEAS-Reform im EU-Parlament: Historischer Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa, 10.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-23"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}