{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Ziel der Interessenvertretung ist daher, für Missstände zu sensibilisieren und konkrete Vorschläge für die Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Betroffene von digitaler Gewalt zu machen. Daher führt HateAid Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags und ihren Büros sowie mit Mitgliedern von Bundesregierung und Bundesverwaltung. Zudem positioniert sich die Organisation in direkten Anschreiben zu den oben genannten Themen, reicht Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ein und organisiert Veranstaltungen wie ein parlamentarisches Frühstück oder einen parlamentarischen Abend. 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(jetzt TDDDG) sollte im Rahmen des Gesetzes gegen digitale Gewalt reformiert werden. Der Auskunftsanspruch von Nutzenden sollte explizit auf die Herausgabe von Nutzungsdaten wie IP-Adressen – insbesondere des letzten Logins – erstreckt werden. Der Anspruch sollte sich auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstrecken und auf Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeweitet werden. Zudem sollten Auskunftsverfahren effektiver gestaltet werden, etwa über Beweissicherungsanordnungen, einstweilige Anordnungen, Video-Verhandlungen, Klarstellungen zur Kostentragung und Deckelung der Streitwerte, Bereitstellung digitaler Formulare sowie die Bündelung mit Verfahren zur Entfernung rechtsverletzender Inhalte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008040","title":"Konkretisierung der für das Gesetz gegen digitale Gewalt vorgesehenen richterlichen Accountsperren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"HateAid befürwortet die Einführung richterlicher Accountsperren als weiteren Baustein zur Rechtsdurchsetzung für Betroffene digitaler Gewalt in hierfür geeigneten Fällen grundsätzlich. Eine gesetzliche Regelung über das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt sollte jedoch die Effektivität eines solchen Verfahrens adressieren und Möglichkeiten schaffen, die praktische Relevanz zu erhöhen. Dies könnte etwa durch eine Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen in die Durchsetzung der Accountsperre erreicht werden. Diese sollten in diesem Fall mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden, um dieser Verantwortung nachzukommen. 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Stattdessen sollte es lediglich auf die Erreichbarkeit unter der angegeben Anschrift ankommen sodass auch die Angabe einer anwaltlichen Vertretung oder eines Co-Working-Spaces möglich wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008043","title":"Verbesserung von Auskunftssperren im Melderegister","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Jede Abfrage im Melderegister, also auch die einfache Abfrage gemäß § 44 BMG, sollte die Glaubhaftmachung von berechtigten Interessen erfordern. 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Dieses sollte insbesondere eine längerfristige, bedarfsorientierte und strukturelle Förderung entsprechender Maßnahmen ermöglichen. Die Bedürfnisse eines auf Dauer angelegten Organisationsapparats mit Mitarbeitenden sollte darin berücksichtigt werden. Eine angemessene Finanzierung sollte durch die Haushaltsgesetze sichergestellt werden dürfen, eine entsprechende Summe im Bundeshaushalt sollte langfristig eingeplant werden. Darüber hinaus sollte im Zuge des Gesetzesvorhabens auch eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und insbesondere der Abgabenordnung in Betracht gezogen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008045","title":"Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008046","title":"Schaffung eines Schadensersatzanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir empfehlen, die Schaffung eines Schmerzensgeldanspruchs, der die Reichweite und Geschwindigkeit der Verbreitung von Inhalten im Netz einpreist. Dies könnte durch die Anpassung des § 253 Abs. 2 BGB und die Aufnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Schutzgut erfolgen. In der Folge bedürfte es somit künftig keiner schwerwiegenden Verletzung mehr, die Berechnung würde nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008047","title":"Ausgestaltung der Aufsicht über Anbieter von digitalen Diensten, u. a. Zulassung von Hinweisgebern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausgestaltung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Zulassungskriterien von vertrauenswürdigen Hinweisgebern nach dem DDG, sowie Ausgestaltung von Konsultationen zivilgesellschaftlicher Organisationen und des Beirats\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008048","title":"Abschaffung des Schriftformerfordernisses für Strafanträge im Gesetz zur Digitalisierung der Justiz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz","printingNumber":"20/10943","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010943.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz/309835","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"HateAid setzt sich für eine Abschaffung des Schriftformerfordernisses für den Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) ein. Es sollte möglich sein, Strafanträge zur Anzeige von Hasskommentaren und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild digital zu stellen. Dabei sollte die zweifelsfreie Identifizierung der Verfasser*innen von Strafanträgen nicht zu sehr betont werden. Die Angabe des vollständigen Namens und die Benennung einer Erreichbarkeit sollten ausreichen. Zudem sollten absolute Antragsdelikte – v. a. Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen – als relative Antragsdelikte ausgestaltet und aus dem Katalog der Privatklagedelikte ausgenommen werden. Auch die Online-Anzeigeformulare sollten verbessert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie","shortTitle":"KunstUrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008049","title":"Anpassung des Katalogs der Privatklagedelikte zum besseren Schutz vor bildbasierter digitaler Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bestehende Schutzlücken in Fällen von bildbasierter digitaler Gewalt sollten geschlossen werden. Dazu zählen etwa die Veröffentlichung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung oder die Erstellung und Verbreiter pornographischer Deepfakes. Bei derartigen Vorfällen handelt es sich in der juristischen Bewertung meist um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 33 KunstUhrG oder um Beleidigungsdelikte. Um einer massenhaften Einstellung von Ermittlungsverfahren in diesen Fällen unter Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO) vorzubeugen, sollten diese Delikte – wenn sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StPO) begangen werden – aus dem Katalog der Privatklagedelikte herausgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008050","title":"Einführung neuer Regelungen zum Umgang mit Deepfakes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Erstellung und Verbreitung von pornografischen Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person sollten explizit unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sollten Apps – in der Regel sogenannte „Face Swap Apps“ – sowie KI-Bildgeneratoren für die Erstellung pornografischer Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person haftbar gemacht werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie","shortTitle":"KunstUrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008051","title":"Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung der Gewalt an Frauen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In der Umsetzung der Richtlinie sollte auf nationaler Ebene der Spielraum genutzt werden, der den Mitgliedstaaten, aufgrund der Ausgestaltung der Richtlinie als Mindestharmonisierungsrichtlinie, verbleibt. Insbesondere setzt HateAid sich dabei dafür ein, dass in Bezug auf Art.5 und 7 der Richtlinie in Deutschland ein weitergehender Schutz gewährleistet wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008052","title":"Ausgestaltung der §§185 ff StGB und §33 KunstUrhG als relative Antragsdelikte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Absolute Antragsdelikte, vor allem Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. HateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem Diebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur Disposition der Betroffenen stehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie","shortTitle":"KunstUrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008053","title":"Schaffung einer neuen Verfahrensart zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um Gerichte auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz zugänglich zu machen, sollte darüber nachgedacht werden, eine eigene Verfahrensart aufzusetzen. Diese könnte ihre Vorbilder z.B. in der Geschwindigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO) und Mahnverfahren (§§ 688 ZPO), der Kompaktheit des Urkunds- & Wechselprozesses (§ 592 ZPO), dem Antrag auf Auskunft über Bestandsdaten (§ 21 TTDSG) sowie allgemein im österreichischen Mandatsverfahren (§ 549 ff. ZPO-AT) finden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011841","title":"Reform der europäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen für Nutzer von Online-Diensten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) werden Nutzende, die juristisch gegen Online-Plattformen vorgehen, oftmals an Gerichte im europäischen Ausland verwiesen. Hintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Doch Nutzende nehmen bei der Nutzung eines solchen Dienstes unterschiedliche Rollen ein und entsprechen daher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers. Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um diese Überschneidung der Rollen von Nutzenden und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am jeweiligen Wohnsitz. Hierbei könnte sich an der Regelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014291","title":"Verfahrensinformation für Betroffene digitaler Gewalt gemäß § 406d StPO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Betroffene digitaler Gewalt sollen auch ohne Antrag über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert werden, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich darauf. Alternativ soll ein verpflichtender Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 406d StPO erfolgen. Ziel ist die Beseitigung von Informationsungleichheiten und die Stärkung des Vertrauens in die Strafverfolgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016169","title":"Verbraucher schützen durch Einführung des Gesetzes für digitale Fairness","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine gezielte Ergänzung der Regulierung digitaler Plattformen durch das Gesetz für digitale Fairness auf EU-Ebene. Im Vordergrund steht die Schaffung größerer Transparenz bei algorithmischen Systemen. Zudem bedarf es einer Einhegung problematischer Plattformpraktiken und Geschäftsmodelle, insbesondere im Bereich tracking-basierter Online-Werbung sowie suchtfördernder Designelemente. Diese Maßnahmen sollen gemeinwohlorientierte Alternativen stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019339","title":"Bundesnetzagentur stärken und Umsetzung des DSA priorisieren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) für alle Online-Plattformen in der Europäischen Union. Diese kommen ihren Pflichten nur unzureichend nach. Illegale Inhalte bleiben sichtbar, demokratische Debatten werden geschwächt. Mehr und mehr Menschen trauen sich aufgrund von digitaler Gewalt nicht mehr, ihre Meinung im Netz zu äußern. \r\n\r\nDeshalb soll die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde personell und finanziell gestärkt werden. Die Umsetzung des DSA soll als politische Priorität auf die Agenda gesetzt. Gleichzeitig sollten zivilgesellschaftliche Akteure, die systemische Risiken von Online-Plattformen erforschen, gezielt unterstützt werden, um Umsetzungsdefizite sichtbar zu machen und entsprechende\r\nBeschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019613","title":"Geschäft mit bildbasierter sexualisierter Gewalt beenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nacktbilder werden geklaut, gefälscht und millionenfach im Internet verbreitet. Google zeigt diese täglich von unzähligen Frauen, gegen ihren Willen. Auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hostinganbieter verdienen daran. \r\n\r\nHateAid spricht sich dafür aus, dass deshalb Strafbarkeitslücken geschlossen werden: Die Erstellung und Verbreitung bildbasierter sexualisierter Gewalt soll explizit unter Strafe gestellt werden – auch wenn es sich um Deepfakes handelt.\r\n\r\nDas Geschäft mit bildbasierter digitaler Gewalt muss beendet werden: Host-Provider bzw. Access-Provider sollen Websites sperren müssen, die KI-Anwendungen mit expliziter Ausrichtung auf die Erstellung von Missbrauchs-Nacktbildern und -videos anbieten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"},{"title":"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie","shortTitle":"KunstUrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019614","title":"Digitalen Kinder- und Jugendschutz stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Niveau an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet ist ungeeignet, um  bestehenden Risiken entgegenzutreten. Online-Plattformen müssten weitergehende Kriterien an Schutzstandards erfüllen, um ein sicherer Ort für Kinder- und Jugendliche zu sein. Das Ziel der Regulierung von Online-Plattformen sollte sein, dass diese sich an Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes halten. \r\n\r\nDie Überprüfung des Alters der Nutzenden muss als Maßnahme in Betracht gezogen werden. HateAid spricht sich für eine grundrechtsschonende Form der Altersverifikation auf Online-Plattformen aus. Eine wirksame rechtliche Grundlage für die verpflichtende Einführung von Altersverifikationsmaßnahmen bedarf einer europäischen Regelung. Dafür muss sich Deutschland in der EU einsetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"},{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021112","title":"Der DSA im Praxistest - Moderation und Meldewege verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Digital Services Act (DSA) selbst regelt nicht, was illegale Inhalte sind, schreibt aber nutzerfreundliche Meldewege, Zugang zu internen Beschwerdesystemen und außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vor. HateAid hat zwischen April 2024 und Juli 2025 die Umsetzung zentraler Rechte des DSA, insbesondere Artikel 16, 20 und 21, auf fünf sehr großen Online-Plattformen (Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und X) untersucht.\r\n\r\nAls Ergebnis fordert HateAid gegenüber Politik und Aufsicht: Entschlossene Aufsicht und sichtbare Durchsetzung. Klarstellungen und Nachbesserungen im Gesetzestext. Zugang zu Rechtsbehelfen sicherstellen. Qualität und Einheitlichkeit der Streitbeilegung stärken. Trusted Flagger Zertifizierungsverfahren reformieren. Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021283","title":"Stellungnahme zum Zuständigkeitsstreitwert bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten im digitalen Raum","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen","printingNumber":"21/1849","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101849.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zust%C3%A4ndigkeitsstreitwerts-der-amtsgerichte-zum-ausbau-der/325337","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzentwurf sieht vor, Veröffentlichungsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zuzuweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG-E) sowie den Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von EUR 5.000,00 auf EUR 10.000,00 anzuheben (§ 23 Nr. 1 GVG-E). Diese Änderungen betreffen unmittelbar die Möglichkeiten, mit denen Betroffene digitaler Gewalt ihre Rechte effektiv geltend machen können.\r\n\r\nHateAid erkennt Chancen für mehr Rechtssicherheit und konkrete Risiken für den Zugang zum Recht bei Streitigkeiten im digitalen Raum an. Zur Stärkung des Rechtsschutzes für Betroffene digitaler Gewalt empfiehlt HateAid: Hürden senken für einfach gelagerte Fälle, Spezialisierung der Gerichte, präzisere Abgrenzung zwischen Veröffentlichungsstreitigkeiten und Individualkommunikation.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Finanzgerichtsordnung","shortTitle":"FGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fgo"},{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"},{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz","shortTitle":"VSBInfoV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbinfov"},{"title":"Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","shortTitle":"UKlaG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uklag"},{"title":"Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr","shortTitle":"LuftSchlichtV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv"},{"title":"Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","shortTitle":"GNotKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022356","title":"Formulierungsvorschlag eines Straftatbestands sexualisierende Deepfakes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"HateAid spricht sich dafür aus, die Herstellung, Verwendung, Übertragung und Zugänglichmachung von nicht-einvernehmlichen sexualisierenden Deepfakes explizit unter Strafe zu stellen. Ein neuer Straftatbestand könnte durch eine Ergänzung als Absatz (2) – (7) in den § 184 k StGB formuliert werden. \r\n\r\nHateAid empfiehlt weitere Regelungen zur Ausgestaltung des Straftatbestands: Typische unrechtsverschärfende Erscheinungsformen (Darstellung eines sexuellen Übergriffs) bzw. Begleithandlungen (Doxxing), sollen mit einem erhöhten Strafmaß verbunden werden. Auf eine Sozialadäquanzklausel sollte verzichtet werden. Ausgestaltung der Tat als relatives Antragsdelikt und kein Verweis auf den Privatklageweg.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022798","title":"Youth-Safety-by-Design jetzt umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Politik, Plattformen und Zivilgesellschaft sollen verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt und von Antisemitismus online umsetzen. Dazu gehören: verpflichtende Einführung von „Youth-Safety-by-Design“ für große Online-Plattformen, um Risiken für Kinder und Jugendliche von vornherein zu minimieren; Stärkung des Trusted-Flagger-Netzwerks, um zivilgesellschaftliche Organisationen als anerkannte Stellen bei der Meldung antisemitischer Inhalte zu etablieren; wirksame Durchsetzung von Altersgrenzen auf Plattformen; verpflichtende, datenschutzkonformer Zugang zu Plattformdaten für Forschung und Aufsicht; flächendeckender Ausbau von Beratung und psychosozialer Unterstützung für Betroffene; systematische Verankerung von antisemitismussensibler Medienkompetenz in Bildungseinrichtungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"},{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024051","title":"Safety by Design. Wie soziale Medien sicher gestaltet werden können","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"HateAids Publikation zeigt, wie Plattformdesign systematisch Risiken wie digitale Gewalt oder Desinformation verstärkt und welche ganz konkreten technischen sowie regulatorischen Maßnahmen nötig sind, um Nutzende besser zu schützen. HateAid spricht sich dafür aus, dass Produktsicherheit im Internet zentraler Bestandteil der Plattformarchitektur wird. Präventive Sicherheitsmechanismen, Verbrauchersicherheit und nicht der Profit müssen beim Betreiben von Social Media Plattformen im Mittelpunkt stehen.\r\n\r\nHateAid empfiehlt politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern: 1. Mit dem DSA bestehendes Recht konsequent durchzusetzen. 2. Umsetzbare Sicherheitsstandards einzuführen. 3. Eine Dezentralisierung der Netzwerk-Infrastruktur.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024845","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf digitales Gewaltschutzgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt","publicationDate":"2026-04-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Gesetz_gegen_digitale_Gewalt.html?nn=110518"}]},"description":"HateAid sieht im vorliegenden Referentenentwurf wichtige Impulse für eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt, fordert jedoch auch Nachbesserungen. Vor allem der Schutz gegen nicht einvernehmlich erstellte sexualisierte Deepfakes soll verbessert werden. Des Weiteren soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung vereinfacht werden.   \r\n\r\nHateAid verweist auf weiterhin bestehende Schutzlücken: der Tatbestand zur Erfassung sexualisierter Deepfakes darf nicht als Privatklagedelikt ausgestaltet sein. Die Reform von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen für Daten von Accountinhaber*innen zu begrüßen, aber auch hier besteht Nachbesserungsbedarf, um die Ansprüche möglichst wirkungsvoll und kostengünstig für Betroffene von digitaler Gewalt auszugestalten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","shortTitle":"BZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten","shortTitle":"UrhDaG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken","shortTitle":"NetzDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":33,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008039","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung von Auskunftsverfahren und -ansprüchen gegen soziale Netzwerke und Messenger-Dienste","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/99/509881/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160004.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008040","regulatoryProjectTitle":"Konkretisierung der für das Gesetz gegen digitale Gewalt vorgesehenen richterlichen Accountsperren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/83/509883/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160005.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008040","regulatoryProjectTitle":"Konkretisierung der für das Gesetz gegen digitale Gewalt vorgesehenen richterlichen Accountsperren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/b2/514189/Stellungnahme-Gutachten-SG2505020001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Netzwerk gegen Hass im Netz und Desinformation (Stand 18.03.2025)\r\nDie zunehmende Verbreitung von Hass im Netz und Desinformation stellt eine ernsthafte Herausforderung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die demokratische Debattenkultur dar.\r\nAls Zusammenschluss führender Organisationen im Bereich digitaler Demokratiearbeit und Extremismus- prävention bündeln wir unsere Expertise, um fundierte Erkenntnisse bereitzustellen und praxistaugliche Lösungsansätze zu entwickeln.\r\nUnsere Empfehlungen an die neue Koalition 2025\r\n1. Demokratieförderung und Extremismusprävention sichern\r\nUm gesellschaftlicher Spaltung und Polarisierung entgegenzuwirken, müssen demokratische Werte in der Gesellschaft unbedingt gefestigt werden. Zivilgesellschaftliches Engagement für Demokratie und Extremismusprävention ist eine zentrale Säule unserer Gesellschaft. Förderprogramme wie das Bundesprogramm Demokratie leben! müssen weiterhin in gleichem Maße finanziell abgesichert sein.\r\n2. Spezialisierung zu Hass im Netz in Beratung, Verfolgung und Forschung verankern\r\nNotwendig ist ein bundesweites Netzwerk spezialisierter Beratungsstellen sowie geschulter Straf- verfolgungsbehörden, die auf Anliegen Betroffener adäquat reagieren. Zudem muss in Justiz, Strafverfolgung und Öffentlichkeit ein vertieftes Verständnis für die Dynamiken und strafrechtlich relevanten Aspekte von Hass im Netz etabliert werden. Bestehende Wissenslücken zu Hassdynamiken und Auswirkungen müssen durch interdisziplinäre, systematische Forschung geschlossen werden.\r\n3. Desinformation erkennen\r\nDer Digital Services Act (DSA) reguliert Desinformation nur indirekt. Für die Erkennung von Informationsmanipulation als systemisches Risiko braucht es Langzeitmonitoring von Desinformationsnarrativen und Amplifizierungstaktiken auch außerhalb des Wahlkampfes.\r\n4. Medienkompetenz als nationale Bildungsoffensive priorisieren\r\nWir müssen Medienkompetenz stärker und konsequenter fördern, dauerhafte Strukturen etablieren, Medienkompetenzvermittlung in formalen, informellen sowie non-formalen Settings realisieren und dauerhaft fest verankern. Wir brauchen eine nationale Bildungsoffensive Medienkompetenz und eine bundesweite „Koordinierungsstelle für Medienpädagogik und digitale Bildung“.\r\n5. Schutz vor digitaler Gewalt und Hasskriminalität gewährleisten\r\nBetroffene müssen besser geschützt und unterstützt werden. Sie sollen ein kostenfreies, leicht zugängliches und einfach auffindbares Beratungsangebot vorfinden, um effektiver gegen Hasskriminalität im Internet vorgehen zu können. Außerdem sollte die Einführung eines Gesetzes gegen digitale Gewalt zur Durchsetzung von individuellem Recht im Netz auch im aktuellen Koalitionsvertrag verankert sein.\r\n6. Konsequente Rechtsdurchsetzung des DSA\r\nFür eine konsequente Durchsetzung des DSA auf nationaler Ebene braucht es eine durchsetzungs- starke und unabhängige Koordinierungsbehörde, die vom Bundeshaushalt mit ausreichend finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird. Insbesondere Kinder und Jugendliche bedürfen eines besonderen Schutzes und müssen bei der Plattformregulierung berücksichtigt werden.\r\n7. Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung abbauen\r\nNur durch institutionelle Veränderungen und eine klare Verantwortungsübernahme kann gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit langfristig entgegengewirkt werden. Erforderlich sind wirksame Maßnahmen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, alle Formen von Rassismus sowie gruppen- bezogener Menschenfeindlichkeit. Diese Maßnahmen müssen insbesondere in politischen Institutionen, der Verwaltung, der Justiz und im Bildungssystem verankert werden. 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Wir werden finanziert im Bundesprogramm Demokratie leben! als Kooperationsverbund zur Schaffung einer bundeszentralen Infrastruktur im Themenfeld Hass im Netz und Desinformation.\r\nDas NETTZ, GMK, HateAid, Neue Deutsche Medienmacher*innen waren bis Ende 2024 Teil des Kompetenznetzwerks gegen Hass im Netz und haben gemeinsam die repräsentative Studie „Lauter Hass – leiser Rückzug“ veröffentlicht.\r\nKontakt: hanna.gleiss@das-nettz.de, Co-Geschäftsführerin und Gründerin von Das NETTZ (Netzwerk-Koordinierungsstelle)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008042","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Impressumspflicht § 5 DDG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/09/509885/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008043","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung von Auskunftssperren im Melderegister","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/3e/509887/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160007.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. 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Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008047","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung der Aufsicht über Anbieter von digitalen Diensten, u. a. Zulassung von Hinweisgebern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/b6/509891/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008048","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Schriftformerfordernisses für Strafanträge im Gesetz zur Digitalisierung der Justiz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/b7/364021/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsequent gegen digitale Gewalt – Für ein sicheres Internet\r\nHass im Netz: Fünf konkrete Schritte, wie die Bundespolitik mehr Sicherheit für alle Bürger und\r\nBürgerinnen schaffen kann\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\n2. Reform des Katalogs der Privatklagedelikte (§374 StPO)\r\n3. Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die Herstellung von nicht-einvernehmlicher\r\nDeepfake Pornografie erfasst\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsetzen auf europäischer Ebene für eine Reform der\r\neuropäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelung\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\nEhrenamtliche schützen - absolute Antragsdelikte reformieren.\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten im Internet werden nach der Erfahrung der\r\nZentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Hessen und der Erfahrung unserer Organisation\r\nüberwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die\r\nWirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht.\r\nEs kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in\r\naller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden.\r\nDie Lösung: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig\r\nals relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, das\r\nöffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Dies könnte bspw. bei\r\nöffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von\r\nehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der\r\nörtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen.\r\nZum Hintergrund: Damit würde die Strafverfolgung nicht mehr von den Kapazitäten der Betroffenen\r\nabhängen. In der Regel sind das Fälle, in denen auch die Nr. 86 Abs. 2 RiStBV eine Verfahrenseinstellung\r\nverbietet. Denkbar ist auch diese an die Verbreitung von Inhalten gemäß § 11 Abs. 3 StGB zu knüpfen.\r\nHateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit\r\nin Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem\r\nDiebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden\r\nüber den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur\r\nDisposition der Betroffenen stehen.\r\nSeite 2 von 3\r\n2. Reform des Katalogs zum Privatklageweg (§374 StPO)\r\nTäter konsequent verfolgen – Für bessere Strafverfolgung vom Privatklageweg absehen.\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den\r\nPrivatklageweg gemäß § 374 StPO, selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen\r\nbesteht und ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die\r\nBetroffenen nicht anfechtbar. Von dieser Möglichkeit wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der\r\nJustiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden\r\nBeweggründen verbieten sollte.\r\nDie Lösung: HateAid empfiehlt daher dringend die genannten Delikte nicht nur als absolute Antragsdelikte\r\nauszugestalten, sondern auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen. Damit können Täter\r\nkonsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.\r\n3. Frauen und Mädchen schützen: Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die\r\nHerstellung von nicht-einvernehmlicher Deepfake Pornografie erfasst\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und\r\nVideos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten (bspw. MrDeepfake) oder mit sogenannten Nudification\r\nApps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Ein Foto wird aus dem Whatsapp-Status abgespeichert und\r\nper App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des\r\nöffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch\r\nPrivatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in\r\nseltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu\r\nselten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs nicht abgebildet.\r\nDie Lösung: Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits bei der Herstellung von\r\nmissbräuchlichen sexualisierten Deepfakes ansetzt, werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\nAbschreckung potentieller Täter und damit Prävention, Ermöglichung der Strafverfolgung durch Beseitigung\r\nder Rechtsunsicherheit und ein erster notwendiger Schritt, um ein Verbot dieser nur auf Missbrauch\r\nausgelegten Anwendungen wie Nudification Apps zu erreichen.\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsatz für eine Reform der europäischen gerichtlichen\r\nZuständigkeitsregelungen\r\nDas Problem: Das derzeitige Rechtssystem in der Europäischen Union ist nicht geeignet, die komplexen und\r\nvielschichtigen Eigenschaften der Nutzer von Online-Plattformen zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein\r\nSeite 3 von 3\r\nPolitiker nutzt seinen Facebook-Account für seine politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und der\r\nPolitiker möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung\r\neuropäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Die Kosten\r\neines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Faktisch bedeutet dies für\r\nden Politiker, dass er seine Inhalte mit den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr über Facebook\r\nkommunizieren kann und damit einen erheblichen Teil seiner Wählerschaft nicht mehr erreicht. Hintergrund\r\nist der europäische Verbraucherbegriff. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bei der Nutzung eines Dienstes wie\r\neinem sozialen Netzwerk oder einer Online-Plattform jedoch unterschiedliche Rollen ein und entsprechen\r\ndaher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers.\r\nDer Digital Services Act hat europaweit wichtige Rechte für Nutzer von Online-Diensten eingeführt. Die\r\neffektive Durchsetzung dieser Rechte in grenzüberschreitenden Fällen darf jedoch nicht davon abhängen, ob\r\nein Nutzer als Verbraucher zu qualifizieren ist.\r\nDie Lösung: Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um genau diese\r\nÜberschneidung der Rollen von Nutzern und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung\r\neines Gerichtsstands für Nutzer von Online-Diensten am Wohnsitz des Nutzers. Hierbei könnte sich an der\r\nRegelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige\r\nbundesweit tätige Beratungsstelle ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Traditionellen\r\nBeratungsstellen fehlt meist die nötige Expertise im digitalen Bereich, um den Bedürfnissen der Betroffenen\r\ngerecht zu werden. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird\r\nmeist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit\r\nbietet.\r\nDie Lösung: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden\r\nkönnen, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht.\r\nDabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler\r\nGewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.\r\nHateAid:\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt\r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer\r\nEbene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Die Organisation hat es sich dabei zum Ziel gesetzt, die\r\nStrafverfolgung bei Hasskriminalität im digitalen Raum zu stärken. Zu diesem Zweck unterstützt HateAid\r\nMenschen, die im Internet in angefeindet werden bei der Strafanzeige. Bereits seit 2019 ist HateAid Mitglied\r\ndes Bündnisses „Keine Macht dem Hass“, welches vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008049","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Katalogs der Privatklagedelikte zum besseren Schutz vor bildbasierter digitaler Gewalt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/2a/364023/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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StGB, §33 KunstUrhG)\r\nEhrenamtliche schützen - absolute Antragsdelikte reformieren.\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten im Internet werden nach der Erfahrung der\r\nZentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Hessen und der Erfahrung unserer Organisation\r\nüberwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die\r\nWirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht.\r\nEs kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in\r\naller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden.\r\nDie Lösung: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig\r\nals relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, das\r\nöffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Dies könnte bspw. bei\r\nöffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von\r\nehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der\r\nörtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen.\r\nZum Hintergrund: Damit würde die Strafverfolgung nicht mehr von den Kapazitäten der Betroffenen\r\nabhängen. In der Regel sind das Fälle, in denen auch die Nr. 86 Abs. 2 RiStBV eine Verfahrenseinstellung\r\nverbietet. Denkbar ist auch diese an die Verbreitung von Inhalten gemäß § 11 Abs. 3 StGB zu knüpfen.\r\nHateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit\r\nin Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem\r\nDiebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden\r\nüber den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur\r\nDisposition der Betroffenen stehen.\r\nSeite 2 von 3\r\n2. Reform des Katalogs zum Privatklageweg (§374 StPO)\r\nTäter konsequent verfolgen – Für bessere Strafverfolgung vom Privatklageweg absehen.\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den\r\nPrivatklageweg gemäß § 374 StPO, selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen\r\nbesteht und ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die\r\nBetroffenen nicht anfechtbar. Von dieser Möglichkeit wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der\r\nJustiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden\r\nBeweggründen verbieten sollte.\r\nDie Lösung: HateAid empfiehlt daher dringend die genannten Delikte nicht nur als absolute Antragsdelikte\r\nauszugestalten, sondern auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen. Damit können Täter\r\nkonsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.\r\n3. Frauen und Mädchen schützen: Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die\r\nHerstellung von nicht-einvernehmlicher Deepfake Pornografie erfasst\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und\r\nVideos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten (bspw. MrDeepfake) oder mit sogenannten Nudification\r\nApps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Ein Foto wird aus dem Whatsapp-Status abgespeichert und\r\nper App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des\r\nöffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch\r\nPrivatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in\r\nseltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu\r\nselten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs nicht abgebildet.\r\nDie Lösung: Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits bei der Herstellung von\r\nmissbräuchlichen sexualisierten Deepfakes ansetzt, werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\nAbschreckung potentieller Täter und damit Prävention, Ermöglichung der Strafverfolgung durch Beseitigung\r\nder Rechtsunsicherheit und ein erster notwendiger Schritt, um ein Verbot dieser nur auf Missbrauch\r\nausgelegten Anwendungen wie Nudification Apps zu erreichen.\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsatz für eine Reform der europäischen gerichtlichen\r\nZuständigkeitsregelungen\r\nDas Problem: Das derzeitige Rechtssystem in der Europäischen Union ist nicht geeignet, die komplexen und\r\nvielschichtigen Eigenschaften der Nutzer von Online-Plattformen zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein\r\nSeite 3 von 3\r\nPolitiker nutzt seinen Facebook-Account für seine politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und der\r\nPolitiker möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung\r\neuropäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Die Kosten\r\neines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Faktisch bedeutet dies für\r\nden Politiker, dass er seine Inhalte mit den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr über Facebook\r\nkommunizieren kann und damit einen erheblichen Teil seiner Wählerschaft nicht mehr erreicht. Hintergrund\r\nist der europäische Verbraucherbegriff. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bei der Nutzung eines Dienstes wie\r\neinem sozialen Netzwerk oder einer Online-Plattform jedoch unterschiedliche Rollen ein und entsprechen\r\ndaher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers.\r\nDer Digital Services Act hat europaweit wichtige Rechte für Nutzer von Online-Diensten eingeführt. Die\r\neffektive Durchsetzung dieser Rechte in grenzüberschreitenden Fällen darf jedoch nicht davon abhängen, ob\r\nein Nutzer als Verbraucher zu qualifizieren ist.\r\nDie Lösung: Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um genau diese\r\nÜberschneidung der Rollen von Nutzern und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung\r\neines Gerichtsstands für Nutzer von Online-Diensten am Wohnsitz des Nutzers. Hierbei könnte sich an der\r\nRegelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige\r\nbundesweit tätige Beratungsstelle ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Traditionellen\r\nBeratungsstellen fehlt meist die nötige Expertise im digitalen Bereich, um den Bedürfnissen der Betroffenen\r\ngerecht zu werden. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird\r\nmeist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit\r\nbietet.\r\nDie Lösung: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden\r\nkönnen, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht.\r\nDabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler\r\nGewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.\r\nHateAid:\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt\r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer\r\nEbene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. 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Bereits seit 2019 ist HateAid Mitglied\r\ndes Bündnisses „Keine Macht dem Hass“, welches vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008049","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Katalogs der Privatklagedelikte zum besseren Schutz vor bildbasierter digitaler Gewalt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/0f/509893/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160010.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008050","regulatoryProjectTitle":"Einführung neuer Regelungen zum Umgang mit Deepfakes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/be/364025/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsequent gegen digitale Gewalt – Für ein sicheres Internet\r\nHass im Netz: Fünf konkrete Schritte, wie die Bundespolitik mehr Sicherheit für alle Bürger und\r\nBürgerinnen schaffen kann\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\n2. Reform des Katalogs der Privatklagedelikte (§374 StPO)\r\n3. Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die Herstellung von nicht-einvernehmlicher\r\nDeepfake Pornografie erfasst\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsetzen auf europäischer Ebene für eine Reform der\r\neuropäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelung\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\nEhrenamtliche schützen - absolute Antragsdelikte reformieren.\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten im Internet werden nach der Erfahrung der\r\nZentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Hessen und der Erfahrung unserer Organisation\r\nüberwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die\r\nWirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht.\r\nEs kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in\r\naller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden.\r\nDie Lösung: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig\r\nals relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, das\r\nöffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Dies könnte bspw. bei\r\nöffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von\r\nehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der\r\nörtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen.\r\nZum Hintergrund: Damit würde die Strafverfolgung nicht mehr von den Kapazitäten der Betroffenen\r\nabhängen. In der Regel sind das Fälle, in denen auch die Nr. 86 Abs. 2 RiStBV eine Verfahrenseinstellung\r\nverbietet. Denkbar ist auch diese an die Verbreitung von Inhalten gemäß § 11 Abs. 3 StGB zu knüpfen.\r\nHateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit\r\nin Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem\r\nDiebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden\r\nüber den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur\r\nDisposition der Betroffenen stehen.\r\nSeite 2 von 3\r\n2. Reform des Katalogs zum Privatklageweg (§374 StPO)\r\nTäter konsequent verfolgen – Für bessere Strafverfolgung vom Privatklageweg absehen.\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den\r\nPrivatklageweg gemäß § 374 StPO, selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen\r\nbesteht und ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die\r\nBetroffenen nicht anfechtbar. Von dieser Möglichkeit wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der\r\nJustiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden\r\nBeweggründen verbieten sollte.\r\nDie Lösung: HateAid empfiehlt daher dringend die genannten Delikte nicht nur als absolute Antragsdelikte\r\nauszugestalten, sondern auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen. Damit können Täter\r\nkonsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.\r\n3. Frauen und Mädchen schützen: Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die\r\nHerstellung von nicht-einvernehmlicher Deepfake Pornografie erfasst\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und\r\nVideos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten (bspw. MrDeepfake) oder mit sogenannten Nudification\r\nApps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Ein Foto wird aus dem Whatsapp-Status abgespeichert und\r\nper App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des\r\nöffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch\r\nPrivatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in\r\nseltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu\r\nselten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs nicht abgebildet.\r\nDie Lösung: Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits bei der Herstellung von\r\nmissbräuchlichen sexualisierten Deepfakes ansetzt, werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\nAbschreckung potentieller Täter und damit Prävention, Ermöglichung der Strafverfolgung durch Beseitigung\r\nder Rechtsunsicherheit und ein erster notwendiger Schritt, um ein Verbot dieser nur auf Missbrauch\r\nausgelegten Anwendungen wie Nudification Apps zu erreichen.\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsatz für eine Reform der europäischen gerichtlichen\r\nZuständigkeitsregelungen\r\nDas Problem: Das derzeitige Rechtssystem in der Europäischen Union ist nicht geeignet, die komplexen und\r\nvielschichtigen Eigenschaften der Nutzer von Online-Plattformen zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein\r\nSeite 3 von 3\r\nPolitiker nutzt seinen Facebook-Account für seine politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und der\r\nPolitiker möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung\r\neuropäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Die Kosten\r\neines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Faktisch bedeutet dies für\r\nden Politiker, dass er seine Inhalte mit den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr über Facebook\r\nkommunizieren kann und damit einen erheblichen Teil seiner Wählerschaft nicht mehr erreicht. Hintergrund\r\nist der europäische Verbraucherbegriff. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bei der Nutzung eines Dienstes wie\r\neinem sozialen Netzwerk oder einer Online-Plattform jedoch unterschiedliche Rollen ein und entsprechen\r\ndaher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers.\r\nDer Digital Services Act hat europaweit wichtige Rechte für Nutzer von Online-Diensten eingeführt. Die\r\neffektive Durchsetzung dieser Rechte in grenzüberschreitenden Fällen darf jedoch nicht davon abhängen, ob\r\nein Nutzer als Verbraucher zu qualifizieren ist.\r\nDie Lösung: Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um genau diese\r\nÜberschneidung der Rollen von Nutzern und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung\r\neines Gerichtsstands für Nutzer von Online-Diensten am Wohnsitz des Nutzers. Hierbei könnte sich an der\r\nRegelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige\r\nbundesweit tätige Beratungsstelle ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Traditionellen\r\nBeratungsstellen fehlt meist die nötige Expertise im digitalen Bereich, um den Bedürfnissen der Betroffenen\r\ngerecht zu werden. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird\r\nmeist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit\r\nbietet.\r\nDie Lösung: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden\r\nkönnen, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht.\r\nDabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler\r\nGewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.\r\nHateAid:\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt\r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer\r\nEbene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Die Organisation hat es sich dabei zum Ziel gesetzt, die\r\nStrafverfolgung bei Hasskriminalität im digitalen Raum zu stärken. Zu diesem Zweck unterstützt HateAid\r\nMenschen, die im Internet in angefeindet werden bei der Strafanzeige. Bereits seit 2019 ist HateAid Mitglied\r\ndes Bündnisses „Keine Macht dem Hass“, welches vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008050","regulatoryProjectTitle":"Einführung neuer Regelungen zum Umgang mit Deepfakes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/3a/509895/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160011.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008050","regulatoryProjectTitle":"Einführung neuer Regelungen zum Umgang mit Deepfakes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/86/615000/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nUnsere Nudes sind nicht euer Business. \r\nJetzt Profit mit geklauten Nacktbildern stoppen! \r\n\r\nGoogle zeigt täglich gestohlene und gefälschte Nacktbilder, von Laura und von unzähligen anderen Frauen. Gegen ihren Willen. Auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hostinganbieter verdienen kräftig mit. Laura hat deswegen alles verloren: ihren Job, ihr Zuhause und ihre Sicherheit. Die Bundesjustizministerin und der Bundesdigitalminister könnten uns vor diesem Missbrauch schützen. Dafür brauchen wir deine Unterstützung. Unterschreibe jetzt unsere Petition.\r\n\r\nLaura ist Lehrerin. Auf der Arbeit entdeckt sie: Wer ihren Namen googelt, findet geklaute Nacktbilder und – videos von ihr. Der blanke Horror. Es folgt ein jahrelanges Martyrium. Denn egal was sie tut – die Bilder tauchen immer wieder auf und Alle können sie in der Google Suche finden und sehen. Die Folgen: Scham, Panik, Angstzustände. Laura kündigt, zieht sogar um und kappt alle Verbindungen zu ihrem alten Leben. Doch diesem Alptraum kann sie nicht entkommen: wer ihren Namen googelt, findet immer wieder intime Bilder und Videos von ihr. \r\n\r\nKein Einzelfall \r\n\r\nLaura ist kein Einzelfall. Es kann jede treffen – und trifft es auch. Bilder werden gestohlen, heimlich in der Dusche aufgenommen oder ganz einfach mit einem Klick in Nudification- oder Face Swap-Apps gefälscht. Die Bilder landen dann im Internet - verstreut auf vielen kleinen pornographischen Webseiten. Doch an einem Ort laufen sie zusammen: In der Suchmaschine. Denn Google macht diese intimsten Bilder und Videos erst für ein Millionenpublikum sichtbar. \r\n\r\nJetzt reicht es \r\n\r\nLaura zieht jetzt mit unserer Unterstützung gegen Google vor Gericht. Sie will Gerechtigkeit - für sich und für uns Alle. 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Deswegen muss die Politik jetzt handeln. \r\n\r\n Wir fordern: \r\n\r\n1.\tJustizministerin Hubig: Strafbarkeitslücken schließen \r\nDie Erstellung und Verbreitung bildbasierter sexualisierter Gewalt soll explizit unter Strafe gestellt werden – auch wenn es sich um Deepfakes handelt.\r\n\r\n2.\tDigitalminister Wildberger: Geschäft mit bildbasierter digitaler Gewalt beenden \r\na.\tHost-Provider bzw. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 30. Januar 2026 Seite 1 von 4 \r\nNicht-einvernehmliche sexualisierende Deepfakes \r\nstrafbar machen \r\nVorschlag für einen Gesetzentwurf \r\nSexualisierende Deepfakes sind in Zeiten von KI-Bildgeneratoren (u. a. „Nudification-Angebote“) eine \r\nallgegenwärtige Bedrohung für Frauen und Mädchen im Internet geworden. Mit dem KI--Chatbot Grok auf X \r\nerreichte diese Form digitaler Gewalt einen Höhepunkt: Nutzende konnten per Prompt sexualisierende \r\nDeepfakes erstellen. Obwohl Grok bei weitem nicht das einzige frei zugängliche Nudification-Tool ist, hatte \r\ndies eine nie dagewesene Normalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zur Folge. Allein im \r\nJanuar 2026 wurden mit Grok in nur 11 Tagen schätzungsweise 3 Millionen sexualisierende Deepfakes \r\nerstellt. Mindestens 23.000 dieser Bilder zeigten Kinder1\r\n. Die Folgen für betroffene Frauen und Mädchen: \r\nFatal. Auch, weil die Erstellung bislang nicht unter Strafe steht. \r\nHateAid spricht sich dafür aus, diese Strafbarkeitslücke zu schließen und die Herstellung, Verwendung,\r\nÜbertragung und Zugänglichmachung von nicht-einvernehmlichen sexualisierenden2\r\n Deepfakes explizit unter \r\nStrafe zu stellen. Ein neuer Straftatbestand könnte wie folgt formuliert werden: \r\nWer unbefugt einen Bild-, Ton- oder Videoinhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) computertechnisch so verändert, \r\ndass er eine andere Person wirklichkeitsnah sexualbezogen darstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei \r\nJahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt unbefugt gebraucht, \r\nunabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt unbefugt einer dritten \r\nPerson überträgt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe \r\nbestraft, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\nHateAid schlägt vor, diese Regelung durch eine Ergänzung als Absatz (2) – (7) in den § 184 k StGB \r\neinzufügen. Der um diese Regelung ergänzte neue § 184 k StGB könnte dann wie folgt lauten: \r\n§ 184 k – Verletzung des Intimbereichs durch Bild-, Ton- oder Videoinhalte3\r\n1\r\n Center for Countering Digital Hate: Grok floods X with sexualized images of women and children, vom 22.01.2026, \r\nhttps://counterhate.com/research/grok-floods-x-with-sexualized-images/ (letzter Zugriff: 26.01.2026) \r\nAI Forensics: Grok Generating Flood of Sexualized Images of Women and Minors, vom 05.01.2026, https://aiforensics.org/work/grokunleashed (letzter Zugriff: 21.01.2026)\r\n2\r\n Umgangssprachlich wird von sexualisierten Deepfakes gesprochen. Die Formulierung „sexualisierend“ verweist stärker auf die \r\nPerspektive der dargestellten Person und wird deshalb bevorzugt. \r\n3\r\n Der Phänomenbereich muss systematisch richtig im Sexualstrafrecht verortet werden. Es kommt nicht primär auf den \r\nTäuschungsaspekt von Deepfakes an, sondern auf den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Der Phänomenbereich sollte daher \r\nergänzend im § 184 k StGB oder als neuer und eigenständiger § 184 m StGB geregelt werden. Möglich, aber nicht ideal, ist auch das \r\nEinfügen des Wortlauts im Rahmen eines neuen § 201 b StGB, sofern persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes allgemein pönalisiert \r\nwerden. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 2 von 4 \r\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer \r\n1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese \r\nKörperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt \r\noder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, \r\n2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten \r\nPerson zugänglich macht oder \r\n3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt \r\neiner dritten Person zugänglich macht. \r\nNEU: \r\n(2) Wer unbefugt einen Bild-, Ton- oder Videoinhalt (§ 11 Absatz 3) computertechnisch so verändert, dass \r\ner eine andere Person wirklichkeitsnah sexualbezogen darstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren \r\noder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt unbefugt gebraucht, unabhängig \r\ndavon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt unbefugt einer dritten Person überträgt \r\noder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, unabhängig \r\ndavon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\n(3) Wer eine Bildaufnahme nach Absatz 1 oder einen in Absatz 2 bezeichneten Inhalt unbefugt \r\ncomputertechnisch so verändert, dass er einen sexuellen Übergriff wirklichkeitsnah darstellt, wird mit\r\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt \r\nunbefugt gebraucht, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt \r\nunbefugt überträgt oder einer anderen Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs \r\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\n(4) Wer einen in den Absatz 1–3 bezeichneten Inhalt zusammen mit persönlichen Daten der \r\nwiedergegebenen oder wirklichkeitsnah dargestellten Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe \r\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. \r\n(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des \r\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten \r\nhält. \r\n(6) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, \r\nnamentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über \r\nVorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. \r\n(7) Bild- und Tonträger sowie Aufnahmegeräte und sonstige technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer \r\nverwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 3 von 4 \r\nDieser Vorschlag konzentriert sich auf sexualisierende Deepfakes, die reale Personen abbilden und ohne\r\nderen Einverständnis erstellt wurden. Dies ist im Sinne des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG\r\nnotwendig, um trennscharf zwischen sozial akzeptablem und strafwürdigem Verhalten zu unterscheiden4\r\n. \r\nEmpfehlungen zur Ausgestaltung des Straftatbestandes \r\nDamit die vorgeschlagene Formulierung ihre Wirkung im Sinne der Betroffenen voll entfalten kann, müssen \r\nweitere Regelungen getroffen werden. Dazu erläutert HateAid zum Straftatbestand wie folgt: \r\n● Qualifikationen: Typische unrechtsverschärfende Erscheinungsformen (Darstellung eines sexuellen \r\nÜbergriffs) bzw. Begleithandlungen (Doxxing), sollen mit einem erhöhten Strafmaß verbunden werden. \r\n● Verzicht auf eine Sozialadäquanzklausel: Es kann kein berechtigtes Interesse an dem unbefugten \r\nHerstellen, Gebrauchen, Übertragen oder Zugänglichmachen von computertechnisch veränderten \r\nsexualbezogenen Bild-, Ton- oder Videoinhalten geben. \r\n● Relatives Antragsdelikt: Die Ausgestaltung der Tat als relatives Antragsdelikt ermöglicht einerseits ein \r\nAbsehen von der Strafverfolgung in Fällen geringen Unrechts und mangelnden Interesses der betroffenen \r\nPerson an der Strafverfolgung. Andererseits ermöglicht dies eine Strafverfolgung in den Fällen, in denen \r\nes sich um Wiederholungstaten handelt oder die Betroffenen nicht ermittelt werden können. \r\n● Kein Verweis auf den Privatklageweg: Um die Rechtsstellung von Betroffenen zu stärken, darf ein neu \r\ngeschaffener Straftatbestand kein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO sein. Stattdessen sollte der \r\nStraftatbestand in den Katalog der Nebenklagedelikte in § 395 Abs. 1 StPO aufgenommen werden. Zudem \r\nist die Strafprozessordnung in § 100k Abs. 2 Nr. 1 StPO zu ergänzen. \r\nSexualisierende Deepfakes müssen dringend reguliert werden \r\nStrafbarkeitslücken schließen: Herstellung unter Strafe stellen \r\nBisher stellt die Verbreitung nicht einvernehmlicher Deepfakes in der Regel eine Verletzung des Rechts am \r\neigenen Bild (§ 33 KunstUhrG) dar. In der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten ist zudem, ob auch \r\neine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen einschlägig sein könnte. In \r\nder Praxis ist HateAid kein Fall bekannt, in dem diese Norm angewendet wurde. Beide Normen differenzieren \r\nnicht zwischen Inhalten, die eine Person nackt oder voll bekleidet abbilden. Beide Normen sind \r\nPrivatklagedelikte und absolute Antragsdelikte, mit der Folge, dass Strafverfolgung nur selten stattfindet. \r\nEs braucht dringend eine Norm, die explizit – und nicht über Umwege – die unbefugte Erstellung, Verbreitung \r\nund das Zugänglichmachen nicht sexualisierender Deepfakes unter Strafe stellt. Diese Norm muss den \r\nschweren Eingriff in die Intimsphäre und insbesondere das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung würdigen. \r\n4\r\n Einen Vorschlag zur umfassenden Regelung von Fällen bildbasierter sexualisierter Gewalt (inklusive unbefugte Bildaufnahmen bspw. \r\nin Saunen) unterbreitet das Gutachten von PD Dr. Anja Schmidt. Vgl. PD Dr. Anja Schmidt (2026): „Expertise zur Kriminalisierung nicht \r\neinvernehmlicher sexualisierender Deepfakes“. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 4 von 4 \r\nHierdurch entsteht ein Abschreckungseffekt auf Personen, die möglicherweise leichtfertig derartige Inhalte \r\nerstellen und dies für einen harmlosen Witz halten. Es ermöglicht jedoch auch ein entschiedenes Vorgehen \r\ngegen KI-Bildgeneratoren, die als „Nudification-Angebote“ genutzt werden. Die Rechtsgutverletzung tritt also \r\nregelmäßig nicht erst durch die Verbreitung ein – sondern bereits im Moment der Erstellung. Diese digital \r\nerstellen Dateien werden lokal oder in Clouds gespeichert und sind dadurch jederzeit durch unsachgemäße \r\nEntsorgung, Datenlecks, Hacking oder einen Sinneswandel von einer Veröffentlichung entfernt. Nach einer \r\nVeröffentlichung verliert die Person, die die Inhalte erstellt hat, die Kontrolle über die Inhalte. Diese verbreiten \r\nsich ungehindert über Plattformen, Messenger und Screenshots. \r\nGefälschte Darstellungen – reale Folgen \r\nSexualisierende Deepfakes können das ganze Leben von Betroffenen zerstören: Sie demütigen, \r\ndiskriminieren, bedrohen und führen zu psychischer Traumatisierung, anhaltender Scham, sozialer \r\nAusgrenzung und beruflichen Einschränkungen, die oft lebenslang wirken. Dies gilt selbst dann, wenn nur \r\ndas Gesicht real und der Körper KI-generiert sind. Betroffene ziehen sich häufig aus Öffentlichkeit, sozialen \r\nGruppen und Onlineräumen zurück, was in soziale Isolation mündet. Für viele ist ein Deepfake kaum von \r\neinem echten Nacktbild zu unterscheiden und wird, wie ein körperlicher Übergriff erlebt. Die Inhalte lassen \r\nsich trotz Meldungen kaum aus Suchmaschinen, Pornoplattformen und Foren entfernen. Besonders \r\ngefährdet sind Politikerinnen und Journalistinnen, wodurch die Würde, Glaubwürdigkeit und damit die \r\nDemokratie bedroht wird. Eine Kriminalisierung der Erstellung würde den Opferschutz stärken, Plattformen \r\nzu besseren Erkennungsverfahren anregen und sexualisierende Deepfakes eindeutig als illegales Material\r\nkennzeichnen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008052","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung der §§185 ff StGB und §33 KunstUrhG als relative Antragsdelikte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/b0/364027/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsequent gegen digitale Gewalt – Für ein sicheres Internet\r\nHass im Netz: Fünf konkrete Schritte, wie die Bundespolitik mehr Sicherheit für alle Bürger und\r\nBürgerinnen schaffen kann\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\n2. Reform des Katalogs der Privatklagedelikte (§374 StPO)\r\n3. Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die Herstellung von nicht-einvernehmlicher\r\nDeepfake Pornografie erfasst\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsetzen auf europäischer Ebene für eine Reform der\r\neuropäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelung\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\nEhrenamtliche schützen - absolute Antragsdelikte reformieren.\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten im Internet werden nach der Erfahrung der\r\nZentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Hessen und der Erfahrung unserer Organisation\r\nüberwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die\r\nWirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht.\r\nEs kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in\r\naller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden.\r\nDie Lösung: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig\r\nals relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, das\r\nöffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Dies könnte bspw. bei\r\nöffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von\r\nehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der\r\nörtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen.\r\nZum Hintergrund: Damit würde die Strafverfolgung nicht mehr von den Kapazitäten der Betroffenen\r\nabhängen. In der Regel sind das Fälle, in denen auch die Nr. 86 Abs. 2 RiStBV eine Verfahrenseinstellung\r\nverbietet. Denkbar ist auch diese an die Verbreitung von Inhalten gemäß § 11 Abs. 3 StGB zu knüpfen.\r\nHateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit\r\nin Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem\r\nDiebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden\r\nüber den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur\r\nDisposition der Betroffenen stehen.\r\nSeite 2 von 3\r\n2. Reform des Katalogs zum Privatklageweg (§374 StPO)\r\nTäter konsequent verfolgen – Für bessere Strafverfolgung vom Privatklageweg absehen.\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den\r\nPrivatklageweg gemäß § 374 StPO, selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen\r\nbesteht und ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die\r\nBetroffenen nicht anfechtbar. Von dieser Möglichkeit wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der\r\nJustiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden\r\nBeweggründen verbieten sollte.\r\nDie Lösung: HateAid empfiehlt daher dringend die genannten Delikte nicht nur als absolute Antragsdelikte\r\nauszugestalten, sondern auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen. Damit können Täter\r\nkonsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.\r\n3. Frauen und Mädchen schützen: Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die\r\nHerstellung von nicht-einvernehmlicher Deepfake Pornografie erfasst\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und\r\nVideos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten (bspw. MrDeepfake) oder mit sogenannten Nudification\r\nApps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Ein Foto wird aus dem Whatsapp-Status abgespeichert und\r\nper App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des\r\nöffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch\r\nPrivatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in\r\nseltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu\r\nselten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs nicht abgebildet.\r\nDie Lösung: Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits bei der Herstellung von\r\nmissbräuchlichen sexualisierten Deepfakes ansetzt, werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\nAbschreckung potentieller Täter und damit Prävention, Ermöglichung der Strafverfolgung durch Beseitigung\r\nder Rechtsunsicherheit und ein erster notwendiger Schritt, um ein Verbot dieser nur auf Missbrauch\r\nausgelegten Anwendungen wie Nudification Apps zu erreichen.\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsatz für eine Reform der europäischen gerichtlichen\r\nZuständigkeitsregelungen\r\nDas Problem: Das derzeitige Rechtssystem in der Europäischen Union ist nicht geeignet, die komplexen und\r\nvielschichtigen Eigenschaften der Nutzer von Online-Plattformen zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein\r\nSeite 3 von 3\r\nPolitiker nutzt seinen Facebook-Account für seine politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und der\r\nPolitiker möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung\r\neuropäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Die Kosten\r\neines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Faktisch bedeutet dies für\r\nden Politiker, dass er seine Inhalte mit den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr über Facebook\r\nkommunizieren kann und damit einen erheblichen Teil seiner Wählerschaft nicht mehr erreicht. Hintergrund\r\nist der europäische Verbraucherbegriff. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bei der Nutzung eines Dienstes wie\r\neinem sozialen Netzwerk oder einer Online-Plattform jedoch unterschiedliche Rollen ein und entsprechen\r\ndaher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers.\r\nDer Digital Services Act hat europaweit wichtige Rechte für Nutzer von Online-Diensten eingeführt. Die\r\neffektive Durchsetzung dieser Rechte in grenzüberschreitenden Fällen darf jedoch nicht davon abhängen, ob\r\nein Nutzer als Verbraucher zu qualifizieren ist.\r\nDie Lösung: Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um genau diese\r\nÜberschneidung der Rollen von Nutzern und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung\r\neines Gerichtsstands für Nutzer von Online-Diensten am Wohnsitz des Nutzers. Hierbei könnte sich an der\r\nRegelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige\r\nbundesweit tätige Beratungsstelle ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Traditionellen\r\nBeratungsstellen fehlt meist die nötige Expertise im digitalen Bereich, um den Bedürfnissen der Betroffenen\r\ngerecht zu werden. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird\r\nmeist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit\r\nbietet.\r\nDie Lösung: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden\r\nkönnen, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht.\r\nDabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler\r\nGewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.\r\nHateAid:\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt\r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer\r\nEbene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Die Organisation hat es sich dabei zum Ziel gesetzt, die\r\nStrafverfolgung bei Hasskriminalität im digitalen Raum zu stärken. Zu diesem Zweck unterstützt HateAid\r\nMenschen, die im Internet in angefeindet werden bei der Strafanzeige. Bereits seit 2019 ist HateAid Mitglied\r\ndes Bündnisses „Keine Macht dem Hass“, welches vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008052","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung der §§185 ff StGB und §33 KunstUrhG als relative Antragsdelikte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/66/509897/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160012.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008053","regulatoryProjectTitle":"Schaffung einer neuen Verfahrensart zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/a4/509899/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160013.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011841","regulatoryProjectTitle":"Reform der europäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen für Nutzer von Online-Diensten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/f5/364029/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsequent gegen digitale Gewalt – Für ein sicheres Internet\r\nHass im Netz: Fünf konkrete Schritte, wie die Bundespolitik mehr Sicherheit für alle Bürger und\r\nBürgerinnen schaffen kann\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\n2. Reform des Katalogs der Privatklagedelikte (§374 StPO)\r\n3. Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die Herstellung von nicht-einvernehmlicher\r\nDeepfake Pornografie erfasst\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsetzen auf europäischer Ebene für eine Reform der\r\neuropäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelung\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\n1. Reform der absoluten Antragsdelikte (§§185 ff. StGB, §33 KunstUrhG)\r\nEhrenamtliche schützen - absolute Antragsdelikte reformieren.\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten im Internet werden nach der Erfahrung der\r\nZentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Hessen und der Erfahrung unserer Organisation\r\nüberwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die\r\nWirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht.\r\nEs kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in\r\naller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden.\r\nDie Lösung: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig\r\nals relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, das\r\nöffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Dies könnte bspw. bei\r\nöffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von\r\nehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der\r\nörtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen.\r\nZum Hintergrund: Damit würde die Strafverfolgung nicht mehr von den Kapazitäten der Betroffenen\r\nabhängen. In der Regel sind das Fälle, in denen auch die Nr. 86 Abs. 2 RiStBV eine Verfahrenseinstellung\r\nverbietet. Denkbar ist auch diese an die Verbreitung von Inhalten gemäß § 11 Abs. 3 StGB zu knüpfen.\r\nHateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit\r\nin Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem\r\nDiebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden\r\nüber den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur\r\nDisposition der Betroffenen stehen.\r\nSeite 2 von 3\r\n2. Reform des Katalogs zum Privatklageweg (§374 StPO)\r\nTäter konsequent verfolgen – Für bessere Strafverfolgung vom Privatklageweg absehen.\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den\r\nPrivatklageweg gemäß § 374 StPO, selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen\r\nbesteht und ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die\r\nBetroffenen nicht anfechtbar. Von dieser Möglichkeit wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der\r\nJustiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden\r\nBeweggründen verbieten sollte.\r\nDie Lösung: HateAid empfiehlt daher dringend die genannten Delikte nicht nur als absolute Antragsdelikte\r\nauszugestalten, sondern auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen. Damit können Täter\r\nkonsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.\r\n3. Frauen und Mädchen schützen: Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der die\r\nHerstellung von nicht-einvernehmlicher Deepfake Pornografie erfasst\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und\r\nVideos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten (bspw. MrDeepfake) oder mit sogenannten Nudification\r\nApps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Ein Foto wird aus dem Whatsapp-Status abgespeichert und\r\nper App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des\r\nöffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch\r\nPrivatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in\r\nseltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu\r\nselten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs nicht abgebildet.\r\nDie Lösung: Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits bei der Herstellung von\r\nmissbräuchlichen sexualisierten Deepfakes ansetzt, werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\nAbschreckung potentieller Täter und damit Prävention, Ermöglichung der Strafverfolgung durch Beseitigung\r\nder Rechtsunsicherheit und ein erster notwendiger Schritt, um ein Verbot dieser nur auf Missbrauch\r\nausgelegten Anwendungen wie Nudification Apps zu erreichen.\r\n4. Plattformhaftung und Zugang zum Recht: Einsatz für eine Reform der europäischen gerichtlichen\r\nZuständigkeitsregelungen\r\nDas Problem: Das derzeitige Rechtssystem in der Europäischen Union ist nicht geeignet, die komplexen und\r\nvielschichtigen Eigenschaften der Nutzer von Online-Plattformen zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein\r\nSeite 3 von 3\r\nPolitiker nutzt seinen Facebook-Account für seine politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und der\r\nPolitiker möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung\r\neuropäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Die Kosten\r\neines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Faktisch bedeutet dies für\r\nden Politiker, dass er seine Inhalte mit den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr über Facebook\r\nkommunizieren kann und damit einen erheblichen Teil seiner Wählerschaft nicht mehr erreicht. Hintergrund\r\nist der europäische Verbraucherbegriff. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bei der Nutzung eines Dienstes wie\r\neinem sozialen Netzwerk oder einer Online-Plattform jedoch unterschiedliche Rollen ein und entsprechen\r\ndaher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers.\r\nDer Digital Services Act hat europaweit wichtige Rechte für Nutzer von Online-Diensten eingeführt. Die\r\neffektive Durchsetzung dieser Rechte in grenzüberschreitenden Fällen darf jedoch nicht davon abhängen, ob\r\nein Nutzer als Verbraucher zu qualifizieren ist.\r\nDie Lösung: Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um genau diese\r\nÜberschneidung der Rollen von Nutzern und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung\r\neines Gerichtsstands für Nutzer von Online-Diensten am Wohnsitz des Nutzers. Hierbei könnte sich an der\r\nRegelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.\r\n5. Absicherung der Finanzierung von Anlaufstellen für Betroffene von digitaler Gewalt\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige\r\nbundesweit tätige Beratungsstelle ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Traditionellen\r\nBeratungsstellen fehlt meist die nötige Expertise im digitalen Bereich, um den Bedürfnissen der Betroffenen\r\ngerecht zu werden. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird\r\nmeist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit\r\nbietet.\r\nDie Lösung: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden\r\nkönnen, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht.\r\nDabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler\r\nGewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.\r\nHateAid:\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt\r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer\r\nEbene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Die Organisation hat es sich dabei zum Ziel gesetzt, die\r\nStrafverfolgung bei Hasskriminalität im digitalen Raum zu stärken. Zu diesem Zweck unterstützt HateAid\r\nMenschen, die im Internet in angefeindet werden bei der Strafanzeige. Bereits seit 2019 ist HateAid Mitglied\r\ndes Bündnisses „Keine Macht dem Hass“, welches vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011841","regulatoryProjectTitle":"Reform der europäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen für Nutzer von Online-Diensten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/04/509901/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014291","regulatoryProjectTitle":"Verfahrensinformation für Betroffene digitaler Gewalt gemäß § 406d StPO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/93/509903/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160015.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortprogramm für ein sicheres Internet  \r\n\r\nForderungen an die Bundesregierung zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestags  \r\n\r\n  \r\n\r\nEinleitung  \r\n\r\nDie vergangene Legislaturperiode hat gezeigt, dass Fortschritte beim Schutz vor digitaler Gewalt und für ein sichereres Internet möglich sind. Mit der Reform des Formerfordernisses für Strafanträge im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der offiziellen Aufnahme der Arbeit des deutschen Digital Services Coordinators (DSC) wurden wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen erleichtern es Nutzer*innen, gegen rechtswidrige Inhalte auf Plattformen vorzugehen, und stärken die behördliche Aufsicht über digitale Dienste.  \r\n\r\nDennoch bleiben gravierende Versäumnisse bestehen. Wichtige im Koalitionsvertrag angekündigte Reformen wurden nicht umgesetzt. Ein zentrales Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen einen einfacheren Zugang zur privaten Rechtsdurchsetzung ermöglicht, fehlt weiterhin. Auch eine dringend benötigte Reform des Melderechts wurde nicht mehr verabschiedet, obwohl bereits Entwürfe und Stellungnahmen vorliegen. Diese Lücken schwächen den Schutz von Nutzern und den Zugang zum Recht und führen damit zu einer Gefährdung unseres demokratischen Diskurses.  \r\n\r\nDie neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nachhaltig zu verbessern. Plattformen müssen konsequenter in die Pflicht genommen und bestehende Regelungen zur Plattformhaftung weiterentwickelt werden. Gleichzeitig gilt es, bestehende Lücken im Strafrecht zu schließen, um Betroffene wirksam zu schützen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es politisch möglich ist, Maßnahmen für ein sichereres Internet auf den Weg zu bringen – nun gilt es, die verbleibenden Lücken konsequent anzugehen.   \r\n\r\nDie Plattformregulierung in der EU zum Schutz vor Desinformation und digitaler Gewalt steht zunehmend unter Druck. Teilweise stellen US-Tech-Unternehmen die Einhaltung europäischer Digitalgesetzgebung sogar grundsätzlich in Frage. Einige Beispiele: Die Diskreditierung der EU-Regulierung als Zensur durch Elon Musk, das Einschränken der Faktenchecks durch Mark Zuckerberg oder das Zurückfahren von Moderation. Gerade jetzt braucht es daher entschlossene Regulierung und wirksame Schutzmaßnahmen. Die Gefahr: Nutzende werden von Desinformation und gewaltvollen Inhalten auf den Social Media Plattformen überflutet. Das gefährdet nicht nur Einzelne, sondern auch unsere Demokratie. \r\n\r\n  \r\n\r\nDieses Papier skizziert konkrete Schritte, die kurzfristig ergriffen werden können, um den Schutz vor digitaler Gewalt effektiv zu stärken und ein sicheres Internet für alle Nutzenenden zu schaffen: \r\n\r\n \r\n\r\n    Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiter-entwicklung auf europäischer Ebene   \r\n\r\n    Reform der absoluten Antragsdelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Reform der Privatklagedelikte bei Verbreitung von Inhalten  \r\n\r\n    Ein Gesetz gegen digitale Gewalt und die Reform des Auskunftsanspruchs nach TDDDG  \r\n\r\n    Einführung eines Tatbestandes zur Regelung der Strafbarkeit der Herstellung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes  \r\n\r\n    Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens  \r\n\r\n    Zugang zu den Gerichten: digitale Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte   \r\n\r\n    Einsetzen auf europäischer Ebene zur Reform über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten   \r\n\r\n    Reform des Melderechts   \r\n\r\n    Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen für Betroffene \r\n\r\n \r\n\r\n    Plattformregulierung: Durchsetzung des Digital Services Act auf nationaler Ebene und Einsetzen für die Weiterentwicklung des DSA   \r\n\r\nDas Problem: Der Digital Services Act (DSA), das europäische “Internetgrundgesetz”, ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar. Online-Plattformen und Suchmaschinen sind seither nach dem EU-Digital-gesetz verpflichtet, Risiken für die Gesellschaft (u.a. für Wahlen, Kinder- und Jugendschutz oder die Würde des Menschen) unter anderem durch die Anpassung ihrer Algorithmen sowie durch die Moderation von Inhalten zu minimieren.  \r\n\r\nDie Plattformen sind in der Pflicht, die Risiken, die von ihnen und ihrer Funktionsweise ausgehen, einzu-schätzen und darzulegen, wie sie diesen Risiken begegnen wollen. Sie müssen außerdem Forschenden Zugang zu Daten gewähren, damit diese systemischen Risiken erforschen können.  \r\n\r\nWeiterhin haben alle Nutzenden seit Einführung des DSA das Recht, rechtswidrige Inhalte mithilfe plattforminterner Meldewege zu melden und interne Beschwerde bei der Plattform einzulegen, sollte die Plattform den Inhalt nicht entfernen.  \r\n\r\nDie im DSA vorgegebenen Maßnahmen können aber nur Wirkung erzielen, wenn der DSA auch konsequent durchgesetzt wird. Dabei spielt die Aufsicht durch die Europäische Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, eine entscheidende Rolle. Hier besteht dringend Handlungsbedarf, denn bisher ist zu konstatieren, dass die Plattformen den DSA nicht konsequent umsetzen:  \r\n\r\n    Meldewege: Viele der großen Plattformen haben Meldewege aufgesetzt, die alles andere als benutzerfreundlich sind, obwohl das explizit vom DSA vorgeschrieben wird.  \r\n\r\n    Risikoberichte: Auch die ersten von den Plattformen veröffentlichten Risikoberichte lassen wichtige Fragen offen und stellen die für die Öffentlichkeit dringend notwendige Transparenz nicht her.   \r\n\r\n    Datenzugang für Forschende: Kaum eine Plattform gewährleistet einen nutzbringenden Zugang zu Daten.  \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen viele der sogenannten VLOPS (Very Large Online Platforms) wegen Verstoßes gegen den DSA eingeleitet. Doch auch den nationalen DSCs kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie sollen u.a. außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdige Hinweisgeber zulassen, denen eine wichtige Rolle bei der DSA-Aufsicht zukommt. In Deutschland gibt es hiervon erst jeweils eine Stelle. Im Board der DSCs sollte Deutschland sich zudem in die gesamteuropäische Plattformaufsicht u.a. zum Thema Minderjährigenschutz und personalisierte Werbung aktiv einbringen. Hierfür braucht es jedoch ausreichend Ressourcen, die bisher nicht vorhanden sind.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für die Bundes- netzagentur (BNetzA) zur Kontrolle und Durchsetzung der im DSA vorgeschriebenen Pflichten; Nutzen der Möglichkeiten auf europäischer Ebene, sich für eine Weiterentwicklung des DSA einzusetzen.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der absoluten Antragsdelikte §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG \r\n\r\nDas Problem: Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten und Bildrechtsverletzungen im Internet werden von Staatsanwaltschaften überwiegend eingestellt. Dabei wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig verkannt, dass die Wirkung von Beleidigungen und übler Nachrede im Internet weit über den einzelnen Betroffenen hinausgeht. Es kann jedoch nicht Privatsache der Betroffenen sein, wenn sie von anonymen Tätern und Täterinnen in aller Öffentlichkeit bloßgestellt, beleidigt und diffamiert werden. Die veränderten Umstände des Internets mit der als schwerwiegender eingestuften Nutzung des geschriebenen Wortes und der hohen Reichweite und Verbreitung solcher Delikte, hatte schon das Bundesverfassungs- gericht angemerkt.  Derzeit hängt die Strafverfolgung zu häufig davon ab, ob die Betroffenen von den rechtswidrigen Inhalten überhaupt Kenntnis erlangen. Zusätzlich müssen Betroffene sowohl die Zeit, als auch die Kraft mitbringen zur Stellung der notwendigen Strafanträge.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Absolute Antragsdelikte, vor allem Äußerungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden, wenn sie durch das Verbreiten von Inhalten begangen werden. Dies würde es der Strafverfolgung ermöglichen, in geeigneten Fällen das öffentliche Interesse zu bejahen und Ermittlungen auch ohne Antrag aufzunehmen. Das könnte bspw. bei öffentlichkeitswirksamen und aus menschenfeindlichen Motiven hervorgehenden Anfeindungen von ehrenamtlich engagierten Personen, wie kommunalpolitisch Engagierten Parteimitgliedern, Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder Aktiven im Heimatverein, geschehen. Dabei erfüllt das Strafrecht nicht nur eine strafende Wirkung gegenüber der Tatperson, sondern ebenfalls eine Abschreckung und damit Prävention eines immer gewaltvolleren Tones im digitalen Raum.   \r\n\r\n    Strafrecht: Reform der Privatklagedelikte § 373 StPO  \r\n\r\nDas Problem: Die Strafverfolgung scheitert oftmals an einer Verfahrenseinstellung unter Verweis auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO. Dies geschieht selbst dann, wenn ein Verfolgungsinteresse seitens der Betroffenen besteht und ein Strafantrag gestellt wird. Der Verweis auf den Privatklageweg ist auch dann ohne weiteres durch Beschluss möglich und für die Betroffenen nicht anfechtbar - weder auf dem Weg der Beschwerde noch ist ein Klageerzwingungsverfahren statthaft. Von dieser Möglichkeit der Einstellung wird vielfach (mutmaßlich auch zur Entlastung der Justiz) Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV wegen menschenverachtenden Beweggründen verbieten sollte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es empfiehlt sich daher dringend die Delikte der §§ 185 ff. StGB und § 33 KUG nicht nur als relative Antragsdelikte auszugestalten, sondern zusätzlich auch aus dem Katalog der Privatklagedelikte auszunehmen, wenn diese durch Verbreiten von Inhalten begangen werden. Allerdings ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, dass Strafverfolgungsbehörden und die Justiz mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Damit können Tatpersonen konsequent verfolgt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat gestärkt werden.  \r\n\r\n    Strafprozessrecht: Verpflichtender Hinweis auf den Ausgang eines Verfahrens, 406d StPO   \r\n\r\nDas Problem:  Betroffene digitaler Gewalt werden aktuell nur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert.   \r\n\r\nNach der Anzeige erhalten sie zwar Informationen über die Einstellung des Verfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende Auskünfte über dessen weiteren Verlauf oder Abschluss. Das schafft eine erhebliche Informationsungleichheit, die negative Folgen hat: Viele Betroffene haben den Eindruck, dass Strafverfahren nach der Anzeige häufig eingestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt werden. Das Strafrecht kann so seine volle generalpräventive Wirkung nicht entfalten.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht mindestens einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antrag- stellung nach § 406d StPO. Darüber hinaus sollten Betroffene von digitaler Gewalt auch ohne Antragstellung über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.   \r\n\r\n    Strafrecht: Schließung der Strafbarkeitslücke für die Herstellung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes \r\n\r\nDas Problem: Mit ein paar Klicks lassen sich KI-generiert täuschend echt wirkende Missbrauchsbilder- und Videos erstellen – ganz einfach auf Internetseiten oder mit sogenannten Nudification Apps, die in den Appstores frei zugänglich sind. Dabei wird oft ein Foto aus dem Whatsapp-Status oder vom LinkedIn Profil der betroffenen Person kopiert und per App in einen sexualisierten Kontext gesetzt. Davon sind längst nicht mehr ausschließlich Personen des öffentlichen Lebens wie Giorgia Meloni oder Taylor Swift betroffen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Betroffen sind vor allem Frauen und Mädchen.   \r\n\r\nDiese Fälle des Missbrauchs sind bisher nur rudimentär im Gesetz abgebildet. § 201a StGB greift nur in seltenen Fällen und § 33 KunstUrG fungiert als Auffangtatbestand. Verfolgt wird auf dieser Grundlage viel zu selten und zugleich wird das gravierende Unrecht des sexuellen Missbrauchs als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht abgebildet. Beide Delikte sind sowohl Antrags- als auch Privatklagedelikte.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Die Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes darf nicht länger als Bagatelldelikt behandelt werden. In der folgenden Legislaturperiode sollte ein eigener Straftat- bestand dafür geschaffen werden, der auch die bloße Herstellung von nicht einvernehmlich erstellten sexualisierten Deepfakes erfasst. Denn diese werden oftmals auf mobilen Datenträgern oder gar in Clouddiensten online gespeichert und können jederzeit in den Umlauf gelangen. Die Folgen für Betroffene sind zu gravierend.   \r\n\r\n    Zivilrecht: Ein Gesetz gegen digitale Gewalt   \r\n\r\nDas Problem: Das zivilrechtliche Vorgehen gegen digitale Gewalt ist derzeit vor allem langwierig, kosten- intensiv und in vielen Fällen nicht durchführbar, da es gerade häufig an der Identifizierung der Tatperson im digitalen Raum scheitert. Bestehende zivilrechtliche Möglichkeiten, die Anonymität bei Rechtsverletzungen zu durchbrechen, erweisen sich als nicht wirksam und zugleich kostenintensiv und kommen daher kaum je zur Anwendung. In der letzten Legislaturperiode wurden deshalb zunächst durch das Bundesjustiz- ministerium Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgestellt, sowie ein Diskussionsentwurf durch das BMJ für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet veröffentlicht, zu welchem außerdem bereits Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen eingeholt wurden.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Das Gesetz sollte nun durch die nächste Bundesregierung zügig auf den Weg gebracht werden. Es muss Betroffenen in der Zukunft ein funktionierendes Verfahren an die Hand geben, die Identität der Täter*innen zu ermitteln, um gerichtlich gegen sie vorgehen zu können. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode dafür sorgen, dass Betroffene mit nur einem einzigen Verfahren – sowohl bei sozialen Netzwerken als auch bei Internetzugangsdiensten – an die notwendigen Daten gelangen können. Hierfür kann an den bereits vorliegenden Diskussionsentwurf angeknüpft werden und somit Betroffenen von digitaler Gewalt zeitnah die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert werden.   \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Zugang zu den Gerichten und digitale Verfahren  \r\n\r\nDas Problem:  Im digitalen Zeitalter sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch soziale Netzwerke allgegenwärtig – sie betreffen nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, sondern auch normale Bürgerinnen und Bürger, Journalisten und Journalistinnen und andere gesellschaftliche Akteure. Während presse- rechtliche Streitigkeiten mit klaren wirtschaftlichen Anreizen für die Beteiligten seit Jahrzehnten vor Gericht ausgetragen werden, bleibt der Zugang zum Recht für Betroffene in sozialen Netzwerken stark eingeschränkt.  \r\n\r\nBetroffene sehen sich trotz bestehender rechtlicher Ansprüche oft außerstande, Plattformbetreibende in die Verantwortung bei der Entfernung der Inhalte zu nehmen, da das ungleiche Machtverhältnis abschreckend wirkt. Zudem bestehen erhebliche finanzielle Hürden: Die potenziellen Kosten eines Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Auch die langen Verfahrensdauern – oft Monate oder Jahre – verhindern effektiven Rechtsschutz.  \r\n\r\nDiese strukturellen Defizite führen dazu, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum häufig folgenlos bleiben, während Betroffene mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zum Recht zu verbessern und effektive Mechanismen gegen digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu etablieren.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Bereits die vorherige Bundesregierung hatte sich die Einführung bürgerfreundlicher digitaler Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen zum Ziel gesetzt. Nach unserem Dafürhalten sollten digitale Verfahren gerade auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA: Vermittlungsdienste) umfassen. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich verbessern.    \r\n\r\n    Zugang zum Recht: Reform gerichtlicher Zuständigkeiten  \r\n\r\nDas Problem: Ein Beispiel: Ein Politiker nutzt ihren Facebook-Account für ihre politische Arbeit. Facebook sperrt den Account und die Politikerin möchte gerichtlich gegen die Sperrung vorgehen. Nach derzeitiger sich verstetigender Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) würde er wahrscheinlich an irische Gerichte verwiesen werden. Das gleiche gilt für einen Journalisten, eine Aktivistin auf X oder einen Abteilungsleiter auf LinkedIn. Die Kosten eines Verfahrens in Irland sind jedoch um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Es müsste eine irische Anwaltskanzlei gefunden und mandatiert werden. Kosten für die Übersetzung fallen an. Zusätzlich handelt es sich in Irland um eine vollkommen fremde Rechtsordnung.  \r\n\r\nFaktisch bedeutet dies für den Politiker, dass er nicht mehr auf Facebook aktiv sein und Personen dort erreichen kann. Für Nutzende von Berufsplattformen wie LinkedIn würde das bedeuten, dass für sie ein Rechtsschutz in Deutschland wahrscheinlich ausgeschlossen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Wer Online-Plattformen nutzt, verwendet diese unter Umständen zu verschiedenen Zwecken. Nach der derzeitigen Gerichtspraxis kann niemand mehr Verbraucher sein, der jemals seine berufliche Tätigkeit in sozialen Medien thematisiert, sei es als Hinweis im Social Media Profil oder durch öffentlich getätigte Äußerungen.   \r\n\r\nAll diese Menschen könnten soziale Netzwerke nur noch in Irland verklagen, um z.B. ihre Profile entsperren zu lassen, oder auf Unterlassung gegen die Online-Plattformen zu klagen, sollten diese rechtswidrige Inhalte auch nach Meldung nicht entfernen. Das traut sich so gut wie niemand zu und gibt den Plattformen dadurch freie Hand.  \r\n\r\nDie Maßnahme: Es ist zwingend erforderlich, dass Nutzende ihre Rechte unter zumutbaren Bedingungen durchsetzen können. Es sollte Gerichten nicht möglich sein, Verfahren gegen Plattformen dauerhaft einfach ins Ausland zu verweisen, wo weder die Erfolgsaussichten noch die Kosten für Betroffene berechenbar sind. Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte von Nutzenden sollte am Wohnort möglich sein. In der DSGVO ist dies durch eine Zuständigkeitsregelung explizit erfasst (Art. 79 DSGVO), im DSA hingegen nicht. Wir empfehlen daher die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am Wohnsitz, entweder durch Anpassung der EuGVVO oder durch Einführung eines solchen Gerichtsstandes im Rahmen des DSA.  \r\n\r\n    Öffentliches Recht: Reform des Melderechts  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene digitaler Gewalt befürchten stets, dass persönliche Informationen über sie herausgefunden und im Rahmen digitaler Angriffe öffentlich gegen sie verwendet werden können. Diese Angst ist berechtigt, denn es ist eine beliebte Strategie, Informationen wie die Privatanschrift, den Namen der Schule der Kinder oder die Adressen von Familienangehörigen auszukundschaften und gezielt einzusetzen, um Menschen einzuschüchtern.   \r\n\r\nDer Schutz der Privatanschrift hat dabei oberste Priorität. Denn eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG ermöglicht ohne Begründung den Zugriff auf die Wohnanschrift – oft auch auf den Wohnort von Partner*innen und Kindern der Betroffenen. Auf diese Weise wird aus digitaler Gewalt schnell ein analoges Bedrohungsszenario. Dieses beeinträchtigt Betroffene massiv in ihrer Sicherheit.   \r\n\r\nIn der vergangenen Legislatur wurde intensiv an einem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes gearbeitet (3. BMGÄndG). Hierbei wurde auch bereits eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgeführt, bei der wichtige Impulse zur Gesetzesinitiative vorgetragen wurden. Das Gesetz wurde allerdings nicht mehr verabschiedet und es besteht insbesondere für Betroffene von digitaler Gewalt weiterhin ein unzureichender Schutz ihrer privaten Adressdaten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Es braucht jetzt schnell aufbauend auf der Vorarbeit die Einarbeitung von Änderungs- vorschlägen und schließlich die Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform des Melderechts. Hierbei sollte insbesondere bei der Melderegisterauskunft (§44 BMG) und der Melderegistersperre (§51 BMG) nachgebessert werden. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft verschärft werden, indem zum Beispiel zur Abfrage an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses geknüpft wird, und Betroffene über eine Abfrage auch in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem braucht es eine zeitliche Ausweitung der Geltungsdauer von erteilten Melderegistersperren.   \r\n\r\n    Schutz Betroffener: Finanzielle Absicherung von Anlaufstellen/ Einrichtung einer zentralen Plattform für Hilfestellungen  \r\n\r\nDas Problem: Betroffene von digitaler Gewalt werden auch heute noch viel zu oft allein gelassen. HateAid ist nach wie vor die einzige bundesweit tätige Stelle für psychosoziale Beratung ausschließlich für Betroffene digitaler Gewalt. Bisherige Förderungen sind in der Regel eng befristet und über eine Verlängerung wird meist kurzfristig entschieden, was den Organisationen und ihren Mitarbeitenden kaum Planungssicherheit bietet und gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zu erheblichen Schwierigkeiten führt, besonders ausgebildetes und geschultes Personal auch zu halten.   \r\n\r\nDie Maßnahme: Damit Beratungsstellen im Opferschutz diesen Bedürfnissen auch in Zukunft gerecht werden können, bedarf es einer soliden und nachhaltigen Finanzierung, die eine langfristige Planung ermöglicht. Dabei sollte Opferschutz vor Täterschutz stehen und gerade dieser Gruppe der Betroffenen von digitaler Gewalt der Zugang zu Unterstützung dauerhaft als Teil der Daseinsfürsorge gesichert werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014291","regulatoryProjectTitle":"Verfahrensinformation für Betroffene digitaler Gewalt gemäß § 406d StPO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/94/509905/Stellungnahme-Gutachten-SG2504160016.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Informationen über den Ausgang des\r\nVerfahrens:\r\nBetroffene digitaler Gewalt werden aktuell\r\nnur auf Antrag (§ 406d StPO) über den Aus-\r\ngang eines gerichtlichen Strafverfahrens\r\ninformiert. Nach der Anzeige erhalten sie zwar\r\nInformationen über die Einstellung des Ver-\r\nfahrens, jedoch oft keine oder unzureichende\r\nAuskünfte über dessen weiteren Verlauf oder\r\nAbschluss. Das schafft eine erhebliche Infor-\r\nmationsungleichheit, die negative Folgen hat:\r\nViele Betroffene haben den Eindruck, dass\r\nStrafverfahren nach der Anzeige häufig ein-\r\ngestellt oder nicht konsequent weiterverfolgt\r\nwerden. Um dem entgegenzuwirken, sollten\r\nBetroffene digitaler Gewalt auch ohne Antrag\r\ngemäß § 406d StPO über den Ausgang des\r\nVerfahrens informiert werden – es sei denn,\r\nsie verzichten ausdrücklich auf eine solche\r\nMitteilung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3\r\nKontakt: Germanwatch e.V. | Stresemannstr. 72 | 10963 Berlin | Johanna Graf | graf@germanwatch.org\r\nBerlin, 04.03.2025\r\nDemokratie schützen, Gemeinwohl fördern: Online-Plattformen bra\u0010chen Kontrolle\r\nSehr geehrter Herr Merz,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Söder,\r\nsehr geehrter Herr Klingbeil,\r\ndie Nachrichten rund um den Amtseintritt v\u000Fn D\u000Fnald Trump\r\nunterstreichen die pr\u000Fblematische Verquickung v\u000Fn p\u000Flitischer,\r\nmedialer und ök\u000Fn\u000Fmischer Macht im Bereich v\u000Fn digitalen Plattf\u000Frmen.\r\nDav\u000Fn sind auch Deutschland und Eur\u000Fpa betr\u000Fffen.\r\nDass der plattf\u000Frmbez\u000Fgene Austausch p\u000Flarisiert und\r\nantidem\u000Fkratische Kräfte beflügelt werden, ist kein unglücklicher Zufall,\r\ns\u000Fndern Pr\u000Fgramm: Alg\u000Frithmische Empfehlungssysteme, die das\r\nExtreme, Em\u000Fti\u000Fnalisierende und Spaltende fördern, sind ein höchst\r\nlukratives Geschäftsm\u000Fdell. Das hat F\u000Flgen für unsere Dem\u000Fkratie. Die\r\nZunahme v\u000Fn Hassrede im Digitalen vertreibt marginalisierte Gruppen\r\naus dem öffentlichen Diskurs und führt zu Gefährdungen, auch im\r\nanal\u000Fgen Leben. Desinf\u000Frmati\u000Fnen erschweren k\u000Fnstruktiven Austausch\r\nund P\u000Flitikgestaltung zu den drängenden Pr\u000Fblemen unserer Zeit wie\r\nder Klimakrise.\r\nDie Marktmachtk\u000Fnzentrati\u000Fn und die K\u000Fntr\u000Flle der Plattf\u000Frmen durch\r\neinige Wenige, insbes\u000Fndere die Abhängigkeit v\u000Fn Tech-Unternehmen\r\naus den USA und China, sind ein Risik\u000F für Eur\u000Fpas digitale S\u000Fuveränität,\r\nW\u000Fhlstand und Dem\u000Fkratie. Wer, wie und wann am Austausch teilhaben\r\nkann, liegt in der Hand v\u000Fn K\u000Fnzernen und deren CEOs, deren Interessen\r\nteilweise v\u000Fn rechtsradikalen \u000Fder aut\u000Fritären Kräften beeinflusst bzw.\r\nbestimmt sind. Das zeigt die massive Unterstützung v\u000Fn Musk mit seiner\r\nPlattf\u000Frm X für Trump und rechtsradikale Parteien in Eur\u000Fpa, genaus\u000F\r\nwie Metas Abkehr v\u000Fn Faktenchecks und Hassrede-M\u000Fderati\u000Fn in\r\nv\u000Frauseilendem Geh\u000Frsam gegenüber Trump. Zugleich nutzen gr\u000Fße\r\nTech-Unternehmen ihre Allianz mit p\u000Flitischen Kräften aus, um die\r\nRegulierung v\u000Fn Plattf\u000Frmen in ihrem Interesse zu beeinflussen. Das\r\nzeigt zum Beispiel die Dr\u000Fhung aus der neuen US-Administrati\u000Fn,\r\nentsprechende Regulierung in der EU durch vergeltende Maßnahmen in\r\nanderen P\u000Flitik-Feldern zu beantw\u000Frten.\r\nDiese Entwicklung ist nicht unausweichlich: Mit den richtigen\r\nRahmenbedingungen für alg\u000Frithmische Systeme können Online-\r\nPlattf\u000Frmen gesellschaftlichen Diskurs \u000Fhne s\u000Flche negativen\r\nBegleiterscheinungen fördern. Wichtige Schritte dahin sind eine\r\nk\u000Fnsequente Durchsetzung bestehenden EU-Rechts, das Schließen\r\nregulat\u000Frischer Lücken und die gezielte Stärkung v\u000Fn\r\nDiözesankommission\r\nfür Umweltfragen des\r\nBist+ms Trier\r\nSeite 2 von 3\r\nKontakt: Germanwatch e.V. | Stresemannstr. 72 | 10963 Berlin | Johanna Graf | graf@germanwatch.org\r\ngemeinw\u000Fhl\u000Frientierten Plattf\u000Frm-Alternativen.\r\nFür Eur\u000Fpa könnte der Ausbau v\u000Fn am Gemeinw\u000Fhl \u000Frientierten\r\nPlattf\u000Frmen auch eine wirtschaftliche Chance darstellen: 80 Pr\u000Fzent der\r\nTechn\u000Fl\u000Fgien und Dienstleistungen, die für den digitalen Wandel in\r\nEur\u000Fpa entscheidend sind, werden immer n\u000Fch außerhalb der EU\r\nentwickelt und hergestellt. Eine stärkere Orientierung am Gemeinw\u000Fhl\r\nund an der Redukti\u000Fn v\u000Fn Marktk\u000Fnzentrati\u000Fn kann auch eur\u000Fpäischen\r\nDigital-Unternehmen bessere Perspektiven bieten. Diese leiden vielfach\r\nunter der Macht der gr\u000Fßen Tech-Unternehmen und deren einseitigen\r\nGeschäftspraktiken.\r\nWir fordern Sie deshalb auf, sich in der kommenden Legislaturperiode\r\nentschlossen dafür einzusetzen, dass Online-Plattformen das\r\ngesellschaftliche Gemeinwohl und den demokratischen Diskurs\r\nfördern, um damit Hassrede, Desinformationen und gesellschaftliche\r\nSpaltung in die Schranken zu weisen. Zentral sind dabei drei\r\nHandlungsfelder:\r\n Bestehende Regulierung wirkungsvoll umsetzen:Die neue\r\nBundesregierung hat die Aufgabe, EU-Gesetze wie den Digital\r\nServices Act und Digital Markets Act wirkungsv\u000Fll umzusetzen.\r\nDer Druck aus den USA und v\u000Fn gr\u000Fßen Tech-K\u000Fnzernen darf\r\nnicht dazu führen, dass Eur\u000Fpa einknickt. Für eine Umsetzung\r\nmüssen die zuständigen Behörden auf Bundes- und EU-Ebene\r\ngut ausgestattet und durchsetzungsfähig sein. Außerdem gilt es,\r\nbestehendes Wettbewerbs- und Kartellrecht k\u000Fnsequent\r\nanzuwenden und punktuell zu verschärfen, um der\r\npr\u000Fblematischen M\u000Fn\u000Fp\u000Flisierung des Marktes entgegen zu\r\nwirken.\r\n Regulierung zielgerichtet ergänzen: Das wichtigste Ziel ist, mehr\r\nTransparenz bei den alg\u000Frithmischen Systemen v\u000Fn Plattf\u000Frmen\r\nzu erwirken. Weiterhin muss die Einhegung der pr\u000Fblematischen\r\nGeschäftsm\u000Fdelle und Praktiken v\u000Fn Plattf\u000Frmen,\r\nbeispielsweise v\u000Fn tracking-basierter Online-Werbung und\r\nsuchtförderndem Design, den Weg für gemeinw\u000Fhl\u000Frientierte\r\nAlternativen ebnen. Dafür s\u000Fllte sich die neue Bundesregierung\r\nauf EU-Ebene im Rahmen des Digital Fairness Act einsetzen.\r\nWeiterhin s\u000Fllte die neue Bundesregierung die Stärkung der\r\nInter\u000Fperabilität, zum Beispiel durch freie und \u000Fffene S\u000Fftware\r\nunterstützen, um den Wechsel zwischen Plattf\u000Frmen zu\r\nerleichtern.\r\n Gemeinwohlorientierte digitale Plattformen aufbauen und\r\nstärken: Dazu gilt es, auf eur\u000Fpäischer Ebene die Debatte über\r\ndem\u000Fkratisch k\u000Fntr\u000Fllierte, gemeinw\u000Fhl\u000Frientierte und\r\ns\u000Fuveräne digitale Infrastrukturen v\u000Franzutreiben. Bestehende\r\nSeite 3 von 3\r\nKontakt: Germanwatch e.V. | Stresemannstr. 72 | 10963 Berlin | Johanna Graf | graf@germanwatch.org\r\ngemeinw\u000Fhl\u000Frientierte Pr\u000Fjekte wie das dezentral \u000Frganisierte\r\nFediverse s\u000Fllten v\u000Fn der neuen Bundesregierung gestärkt\r\nwerden. Weiterhin s\u000Fllte sie F\u000Frschung zur Übertragung v\u000Fn\r\nM\u000Fdellen der öffentlichen Daseinsv\u000Frs\u000Frge auf digitale\r\nInfrastruktur unterstützen und in die Praxis bringen. Dazu s\u000Fllten\r\nbestehende Ideen wie Plattf\u000Frmräte, aber auch Best Practices\r\naus M\u000Fdellpr\u000Fjekten dem\u000Fkratischer Verwaltung v\u000Fn digitalen\r\nInfrastrukturen auf k\u000Fmmunaler Ebene gesammelt, evaluiert\r\nund angewandt werden.\r\nSehr geehrter Herr Merz,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Söder,\r\nsehr geehrter Herr Klingbeil,\r\ndie Ermöglichung eines \u000Fffenen, faktenbasierten Diskurses und der\r\nSchutz v\u000Fr antidem\u000Fkratischer Einflussnahme sind Grundpfeiler einer\r\nlebendigen und wehrhaften Dem\u000Fkratie. Wir f\u000Frdern Sie auf, den\r\nUmgang mit den in diesem Brief beschriebenen Herausf\u000Frderungen zu\r\neiner pri\u000Fritären Aufgabe der nächsten Legislaturperi\u000Fde zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019339","regulatoryProjectTitle":"Bundesnetzagentur stärken und Umsetzung des DSA priorisieren ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/85/608158/Stellungnahme-Gutachten-SG2508260005.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Policy Briefing 1 Jahr DSA Seite 1 von 7\r\nPOLICY BRIEFING\r\n1 Jahr DSA\r\nSICHERHEIT IM DIGITALEN RAUM: EINE BILANZ – UND \r\nWAS JETZT NÖTIG IST \r\nHateAid gGmbH \r\nStand: 1. August 2025\r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 2 von 7\r\nInhalt\r\n1 Zusammenfassung............................................................................................................................. 3\r\n2 Was ist das Problem? ......................................................................................................................... 3\r\n2.1 Illegale Inhalte bleiben sichtbar – trotz DSA................................................................................................. 4\r\n2.2 Moderationssysteme versagen bei illegalen Inhalten .................................................................................. 4\r\n2.3 Unzugängliche oder abschreckende Gestaltung der Meldewege ............................................................... 4\r\n2.4 Plattformen reagieren zu spät auf illegale Inhalte........................................................................................ 5\r\n3 Warum ist das problematisch?............................................................................................................ 5\r\n3.1 Silencing-Effekt: Einschränkung der Meinungsfreiheit................................................................................. 5\r\n3.2 Gefährdung gesellschaftlicher Stabilität....................................................................................................... 6\r\n4 Was muss jetzt passieren? ................................................................................................................. 6\r\n4.1 Nationale Aufsicht stärken............................................................................................................................. 6\r\n4.2 Politische Priorität für digitale Grundrechte.................................................................................................. 6\r\n4.3 Zivilgesellschaft einbinden............................................................................................................................. 6\r\n5 So erreichst du uns............................................................................................................................. 7\r\n6 Impressum ......................................................................................................................................... 7\r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 3 von 7\r\nZusammenfassung\r\nSeit Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) für alle Online-Plattformen in der Europäischen Union. \r\nEr soll insbesondere sicherstellen, dass illegalen Inhalte wirksam begegnet wird und Nutzende besser \r\ngeschützt sind. Der DSA regelt u.a., dass Plattformen erst dann für die sorgfältige Prüfung und Entfernung\r\nvon illegalen Inhalten, haften wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, etwa durch Meldungen. Doch ein Jahr \r\nspäter zeigt sich: Plattformen kommen ihren Pflichten nur unzureichend nach: HateAid hat illegale Inhalte \r\nwie z.B. Volksverhetzungen, verfassungsfeindliche Symbole und Beleidigungen systematisch gemeldet. Die \r\nAnalysen zeigen: 47 % der als illegal eingestuften Inhalte digitaler Gewalt wurden nicht entfernt. Die Folge: \r\nIllegale Inhalte bleiben sichtbar, demokratische Debatten werden geschwächt. Studien zeigen, dass sich \r\nmehr und mehr Menschen aufgrund von digitaler Gewalt nicht mehr trauen, ihre Meinung im Netz zu äußern.\r\nUm dem entgegenzuwirken, ist es essentiell, dass die Politik die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde\r\npersonell und finanziell stärkt und die Umsetzung des DSA als politische Priorität auf die Agenda setzt. \r\nGleichzeitig sollten zivilgesellschaftliche Akteure, die systemische Risiken von Online-Plattformen \r\nerforschen, gezielt unterstützt werden, um Umsetzungsdefizite sichtbar zu machen und entsprechende\r\nBeschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen.\r\nNur eine konsequente Umsetzung des DSA mit starker Aufsicht, klaren politischen Prioritäten und einer \r\naktiven parlamentarischen Begleitung wird gewährleisten, dass illegale Inhalte entfernt, demokratische \r\nGrundrechte geschützt und das Vertrauen in stabile digitale Märkte gestärkt wird.\r\nWas ist das Problem?\r\nMit dem Digital Services Act (DSA) hat die EU \r\nerstmals einheitliche und verbindliche Vorgaben \r\ngeschaffen, um den Umgang mit illegalen Inhalten \r\nauf Online-Plattformen zu regeln und die Rechte \r\nder Nutzenden zu stärken.\r\nOnline-Plattformen sind nun verpflichtet, leicht \r\nzugängliche und nutzerfreundliche Meldewege für \r\nillegale Inhalte einzurichten, interne Beschwerdesysteme gegen Moderationsentscheidungen \r\nvorzuhalten und Nutzenden Zugang zu \r\naußergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu \r\nermöglichen.\r\nZiel ist es, Nutzender zu befähigen, rechtswidrige \r\nInhalte selbst zu melden und der Plattform zur \r\nKenntnis zu bringen, eine Voraussetzung dafür, \r\ndass Plattformen nach dem Haftungsregime des \r\nDSA überhaupt Verantwortung übernehmen und \r\ndiese Inhalte überprüfen müssen. \r\nDie Erwartungen an das neue europäische \r\nRegelwerk waren entsprechend hoch. Frühere \r\nInitiativen, wie das deutsche NetzDG oder der EU\r\nCode of Conduct on Hate Speech, konnten den \r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 4 von 7\r\nHerausforderungen nicht umfassend begegnen: \r\nSie waren national begrenzt oder rechtlich nicht \r\nbindend. Der DSA sollte diese Lücken schließen. \r\nIllegale Inhalte bleiben sichtbar \r\n– trotz DSA \r\nDoch die Realität auf den Plattformen bleibt auch \r\nnach Inkrafttreten des DSA weit hinter den \r\nErwartungen zurück. Illegale Inhalte, die etwa \r\nverfassungsfeindliche Symbole, \r\nVolksverhetzungen oder Beleidigungen enthalten, \r\nbleiben oftmals trotz Meldungen entweder zu \r\nlange oder sogar vollständig online. \r\nVon April 2024 bis Ende März 2025 hat HateAid\r\ninsgesamt 231 illegale Inhalte auf den \r\nPlattformen Facebook, Instagram, TikTok, \r\nYouTube und X gemeldet, 95 interne Beschwerden \r\neingereicht und 18 Verfahren bei \r\naußergerichtlichen Streitbeilegungsstellen \r\nangestoßen. Alle Inhalte wurden zuvor intern \r\njuristisch geprüft und als strafbar eingestuft. \r\nDie Ergebnisse sind ernüchternd: Von über 230 als \r\nrechtswidrig eingestuften Inhalte blieb etwa die \r\nHälfte online. 47 % der gemeldeten Inhalte \r\nwurden nach einer Meldung nicht entfernt. \r\nModerationssysteme versagen \r\nbei illegalen Inhalten\r\nUnsere Analyse zeigte bei verschiedenen \r\nPlattformen systemische Mängel bei der \r\nModeration von gemeldeten Inhalten auf: Viele\r\nillegale Inhalte werden von Plattformen nicht \r\n1\r\n„Algospeak“ ist eine Kommunikationsstrategie, die von \r\neinigen Nutzenden in sozialen Medien eingesetzt wird, um\r\nPlattformrestriktionen zu umgehen. Oft werden Begriffe \r\numformuliert, Silben vertauscht, Zahlen statt \r\nerkannt oder nicht entfernt. So ließ sich etwa bei \r\nTikTok feststellen, dass auf die Meldung von \r\nInhalten, die mittels „Algospeak“\r\n1 verfasst waren, \r\nhäufig überhaupt keine Rückmeldung durch die \r\nPlattform erfolgte. Auch fällt bei TikTok auf, dass \r\nder Großteil der eingereichten Meldungen und \r\nBeschwerdeverfahren in auf die Sekunde exakt 30 \r\nMinuten bearbeitet wurden. Auch bei X wurden in\r\nzahlreichen Fällen Moderationsentscheidungen\r\ninnerhalb weniger Minuten, teils sogar unter fünf \r\nMinuten, gefällt. In keinem dieser Fälle wiesen die \r\nPlattformen darauf hin, dass automatisierte Mittel \r\nverwendet wurden, obwohl Artikel 16 Absatz 6 \r\nDSA dies ausdrücklich verlangt. Nutzende können\r\nalso nicht nachvollziehen, ob ein Mensch oder ein \r\nSystem entschieden hat. Und das, obwohl der \r\nDSA die Plattformen eigentlich dazu verpflichtet, \r\ngenau das zu kennzeichnen.\r\nDie grundlegende Frage, inwiefern die Prozesse \r\nder automatisierten Entscheidungsfindung \r\ngeeignet sind, illegale Inhalte zuverlässig zu \r\nerkennen und zu entfernen, kann also mangels der \r\nÜberprüfung durch Kennzeichnung nicht \r\nbeantwortet werden.\r\nUnzugängliche oder \r\nabschreckende Gestaltung der \r\nMeldewege\r\nDie von den untersuchten Plattformen\r\neingerichteten Meldewege sind oft so kompliziert, \r\nunübersichtlich oder abschreckend gestaltet, dass \r\nsie Nutzende effektiv davon abhalten, eine \r\nMeldung überhaupt einzureichen. \r\nBuchstaben eingesetzt oder Emojis anstelle von Wörtern \r\ngenutzt.\r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 5 von 7\r\nUnsere Analyse zeigt: Zum Teil sind Meldewege \r\nnur versteckt in der App implementiert, extrem \r\nlang und irreführend gestaltet, setzen vertiefte \r\njuristische Kenntnisse voraus, oder verlangen \r\nunnötig persönliche Daten, wie die Angabe des \r\nvollständigen Namens. Abschreckende Hinweise \r\nauf mögliche rechtliche Konsequenzen bei \r\nfehlerhaften Angaben wirken zusätzlich \r\nentmutigend. \r\nDarüber hinaus können Nutzende oft nicht\r\nzwischen der Meldung illegaler Inhalte und \r\nVerstößen gegen interne Richtlinien \r\nunterscheiden. Meldungen wegen potenziell \r\nrechtswidrigen Inhalten sind oftmals mit \r\nzusätzlichen Klicks, Wiederholungen und \r\nBestätigungen verbunden („Click Fatigue“), \r\nwährend Meldungen wegen AGB-Verstößen \r\neinfacher möglich sind. \r\nDie Plattformen versuchen Nutzende somit gezielt \r\ndavon abzuhalten, Inhalte als rechtswidrig zu \r\nmelden, was zahlreiche gesetzliche Pflichten nach \r\nsich zieht. Damit sind die Meldewege sogar zum \r\nTeil derart abschreckend und komplex gestaltet, \r\ndass das Vorliegen sog. „Dark Patterns“2\r\nanzunehmen ist. \r\nPlattformen behindern systematisch die \r\nDurchsetzung der gesetzlichen Anforderungen \r\nund illegale Inhalte bleiben bestehen, weil der \r\nZugang zu einer Meldung faktisch versperrt ist.\r\n2 Dark Patterns sind gem. Art 25 DSA derart gestaltete \r\nBenutzeroberflächen, das Nutzende darin beeinträchtigt \r\nwerden, freie und informierte Entscheidungen zu treffen. \r\n3\r\nIm Dezember 2024 legte HateAid Beschwerde bei der \r\nBundesnetzagentur gegen Facebook & Instagram ein, weil \r\nPlattformen reagieren zu spät \r\nauf illegale Inhalte\r\nAuch bei der Bearbeitungsgeschwindigkeit \r\noffenbaren sich gravierende Defizite: Plattformen \r\nreagieren auf Meldungen zum Teil erst nach \r\nWochen.\r\n3 Plattformübergreifend wurden\r\nfehlerhaften Moderationsentscheidungen in bis zu \r\n20 % der Fälle durch eine interne Beschwerde\r\nabgeholfen. HateAid hatte sich im \r\nGesetzgebungsverfahren für diese \r\nniedrigschwellige Möglichkeit eingesetzt.\r\nWarum ist das \r\nproblematisch?\r\nIllegale Inhalte, die zu lange online bleiben, \r\nentfalten gravierende Folgen für Einzelpersonen, \r\ndie öffentliche Debatte und die demokratische \r\nStabilität. Sie verbreiten sich oft schnell, werden\r\nmitunter algorithmisch verstärkt und erreichen so\r\nbreite Öffentlichkeiten. Ihre Wirkung bleibt daher \r\nnicht auf einzelne Vorfälle beschränkt, sondern \r\nwirkt langfristig auf die gesellschaftliche \r\nMeinungsbildung ein.\r\nSilencing-Effekt: Einschränkung \r\nder Meinungsfreiheit\r\nMit Artikel 34 und 35 verpflichtet der DSA Anbieter \r\nsehr großer Online-Plattformen dazu, systemische \r\nRisiken wie die Verbreitung illegaler Inhalte \r\nsystematisch zu erkennen, zu bewerten und \r\nwirksam zu mindern. Der DSA versteht illegale \r\nUntersuchungen ergaben, dass die Plattformen Beschwerden \r\nüber illegale Inhalte in rund einem Drittel der Fälle erst nach \r\nsieben Tagen oder teils sogar später bearbeiteten.\r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 6 von 7\r\nInhalte nicht als isoliertes Problem, sondern \r\nerkennt an, dass sie demokratische \r\nGesellschaften insgesamt gefährden können:\r\nWenn Hass und Bedrohungen online sichtbar \r\nbleiben, ziehen sich viele Menschen aus dem \r\nöffentlichen Diskurs zurück, ein Effekt, der als \r\n„Silencing-Effekt“ beschrieben wird und letztlich \r\ndie Vielfalt der Stimmen einschränkt und die \r\nMeinungsfreiheit als zentrales Fundament der \r\nDemokratie schwächt.\r\nDie Auswirkungen belegt eindrücklich die Studie \r\n„Lauter Hass – leiser Rückzug“ des Kompetenznetzwerks Hass im Netz aus dem Jahr 20234\r\n: \r\nAngst vor Angriffen im Netz führt dazu, dass \r\nMenschen politische Meinungen zurückhalten, \r\nDiskussionen meiden und sich weniger am \r\ngesellschaftlichen Austausch beteiligen. Die Folge \r\nist eine Verengung der demokratischen Debatte \r\nund eine Schwächung der Meinungsfreiheit.\r\nGefährdung gesellschaftlicher \r\nStabilität \r\nWenn illegale Inhalte nicht zeitnah entfernt \r\nwerden, fördern sie gesellschaftliche \r\nPolarisierung und Radikalisierung. Plattformen \r\nprofitieren dabei von erhöhter Reichweite und \r\nhöheren Werbeeinnahmen: Inhalte, die Empörung \r\nerzeugen, erzielen oft höhere Interaktionen und \r\nwerden dann algorithmisch bevorzugt. \r\nWas muss jetzt \r\npassieren?\r\nIllegale Inhalte müssen konsequent und zügig \r\nentfernt werden. Dafür braucht es eine effektive \r\n4 https://toneshift.org/lauter-hass-leiser-rueckzug/\r\nUmsetzung des DSA durch die nationale Aufsicht \r\nund die EU-Kommission. \r\nNationale Aufsicht stärken\r\nDie Bundesregierung muss dafür sorgen, dass die \r\nBundesnetzagentur (BNetzA) als Digital Services \r\nCoordinator (DSC) personell und finanziell \r\nausreichend ausgestattet wird, um ihre \r\nAufsichtsaufgaben in Deutschland und als Teil \r\ndes Boards der DSCs effektiv wahrzunehmen. Nur \r\neine durchsetzungsfähige Behörde kann Verstöße \r\ngegen den DSA konsequent verfolgen und \r\nNutzende wirksam schützen.\r\nPolitische Priorität für digitale \r\nGrundrechte\r\nDie neue Bundesregierung muss die Umsetzung \r\ndes DSA als politische Priorität behandeln. \r\nDemokratische Grundrechte im digitalen Raum \r\ndürfen nicht hinter wirtschaftlichen Interessen \r\ninternationaler Plattformen zurückstehen. \r\nEinschüchterungsversuche aus dem Ausland \r\ndürfen die konsequente Anwendung europäischer \r\nRegeln nicht verhindern. Das Parlament sollte die \r\nnationale Umsetzung des DSA aktiv begleiten.\r\nZivilgesellschaft einbinden \r\nZivilgesellschaftliche Organisationen sollten \r\ngezielt unterstützt werden, um Beschwerden \r\neinzureichen und Umsetzungsdefizite sichtbar zu \r\nmachen. \r\n\r\nPolicy Briefing 1 Jahr DSA Seite 7 von 7\r\nSo erreichen Sie uns\r\nWeitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.\r\nPer Telefon\r\nWenn du von digitaler Gewalt betroffen bist, erreichst du \r\nunsere Betroffenenberatung montags von 10 bis 13 Uhr, \r\ndienstags von 15 bis 18 Uhr und donnerstags von 16 bis \r\n19 Uhr unter der folgenden Nummer:\r\n+49 (0)30 25208838\r\nFür allgemeine Anfragen erreichst du unser Büro unter \r\nfolgender Nummer:\r\n+49 (0)30 25208802\r\nPer E-Mail\r\nkontakt@hateaid.org\r\nPer Post\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nImpressum\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nTelefon: +49 (0)30 25208802\r\nE-Mail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg\r\nHandelsregisternummer: HRB 203883 B\r\nUSt-IdNr.: DE322705305\r\nGeschäftsführung: Anna-Lena von Hodenberg, Josephine Ballon"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019613","regulatoryProjectTitle":"Geschäft mit bildbasierter sexualisierter Gewalt beenden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/e9/615002/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Nudes sind nicht euer Business. \r\nJetzt Profit mit geklauten Nacktbildern stoppen! \r\n\r\nGoogle zeigt täglich gestohlene und gefälschte Nacktbilder, von Laura und von unzähligen anderen Frauen. Gegen ihren Willen. Auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hostinganbieter verdienen kräftig mit. Laura hat deswegen alles verloren: ihren Job, ihr Zuhause und ihre Sicherheit. Die Bundesjustizministerin und der Bundesdigitalminister könnten uns vor diesem Missbrauch schützen. Dafür brauchen wir deine Unterstützung. Unterschreibe jetzt unsere Petition.\r\n\r\nLaura ist Lehrerin. Auf der Arbeit entdeckt sie: Wer ihren Namen googelt, findet geklaute Nacktbilder und – videos von ihr. Der blanke Horror. Es folgt ein jahrelanges Martyrium. Denn egal was sie tut – die Bilder tauchen immer wieder auf und Alle können sie in der Google Suche finden und sehen. Die Folgen: Scham, Panik, Angstzustände. Laura kündigt, zieht sogar um und kappt alle Verbindungen zu ihrem alten Leben. Doch diesem Alptraum kann sie nicht entkommen: wer ihren Namen googelt, findet immer wieder intime Bilder und Videos von ihr. \r\n\r\nKein Einzelfall \r\n\r\nLaura ist kein Einzelfall. Es kann jede treffen – und trifft es auch. Bilder werden gestohlen, heimlich in der Dusche aufgenommen oder ganz einfach mit einem Klick in Nudification- oder Face Swap-Apps gefälscht. Die Bilder landen dann im Internet - verstreut auf vielen kleinen pornographischen Webseiten. Doch an einem Ort laufen sie zusammen: In der Suchmaschine. Denn Google macht diese intimsten Bilder und Videos erst für ein Millionenpublikum sichtbar. \r\n\r\nJetzt reicht es \r\n\r\nLaura zieht jetzt mit unserer Unterstützung gegen Google vor Gericht. Sie will Gerechtigkeit - für sich und für uns Alle. Denn ihr reicht es: Tausende Entfernungsanträge an Google – und doch hört es nicht auf. \r\n\r\nAlle verdienen mit \r\n\r\nAber es geht nicht nur um Google. Auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hosting-Anbieter machen Geschäfte mit dem Leid von Frauen wie Laura. Denn sie verdienen mit, wenn Plattformen und Apps \r\nNacktbilder und -videos erstellen und verbreiten. Zum Beispiel durch Transaktions- oder Hostingebühren.\r\n \r\nPolitik muss einschreiten \r\n\r\nJeder Mensch sollte das Recht haben, dass keine intimen Bilder – oder Videos von ihm geklaut, erstellt und im Netz verbreitet werden. Und kein Unternehmen sollte mit dem Leid der Betroffenen Geld verdienen dürfen. Deswegen muss die Politik jetzt handeln. \r\n\r\n Wir fordern: \r\n\r\n1.\tJustizministerin Hubig: Strafbarkeitslücken schließen \r\nDie Erstellung und Verbreitung bildbasierter sexualisierter Gewalt soll explizit unter Strafe gestellt werden – auch wenn es sich um Deepfakes handelt.\r\n\r\n2.\tDigitalminister Wildberger: Geschäft mit bildbasierter digitaler Gewalt beenden \r\na.\tHost-Provider bzw. Access-Provider sollen Websites sperren müssen, die KI-Anwendungen mit expliziter Ausrichtung auf die Erstellung von Missbrauchs-Nacktbildern und -videos anbieten\r\nb.\tApp-Stores sollen Apps nicht anbieten dürfen, wenn diese explizit auf die Erstellung bildbasierter sexualisierter Gewalt ausgerichtet sind. \r\nc.\tZahlungsdienste sollen keine Zahlungen mehr für Dienstleistungen abwickeln dürfen, die die Erstellung und Verbreitung bildbasierter sexualisierter Gewalt ermöglichen. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019614","regulatoryProjectTitle":"Digitalen Kinder- und Jugendschutz stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/5e/615004/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160003.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POLICY BRIEFING\r\nAltersverifikation \r\nauf OnlinePlattformen\r\nKEIN JUGENDSCHUTZ IST KEINE LÖSUNG: \r\nWARUM EINE GRUNDRECHTSSCHONENDE UND \r\nWIRKSAME UMSETZUNG EIN BEITRAG ZU DIGITALEM \r\nKINDER- UND JUGENDSCHUTZ IST \r\nHateAid gGmbH \r\nStand: 11. September 2025\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 2 von 14\r\nInhalt\r\n1 Zusammenfassung.................................................................................................................................. 3\r\n2 Was ist das Problem? .............................................................................................................................. 5\r\n2.1 Teilhabe und Chancen im digitalen Raum.................................................................................................... 5\r\n2.2 Risiken und Gefahren auf Online-Plattformen.............................................................................................. 6\r\n3 Warum ist das problematisch?................................................................................................................. 7\r\n3.1 Durchsetzung gescheitert: Der Fall der Porno-Plattformen ........................................................................ 8\r\n3.2 Kinder- und jugendgerechte Social-Media-Nutzung .................................................................................... 9\r\n4 Was jetzt passieren muss ...................................................................................................................... 10\r\n4.1 Altersverifikation braucht Kriterien – und europäische Lösungen ........................................................... 10\r\n4.2 Damit Altersverifikationsverfahren auf Online-Plattformen als grundrechtsschonend und \r\nwirksam gelten können, sollten folgende Kriterien erfüllt sein ................................................................... 11\r\n4.3 Altersverifikation als Beitrag zu Kinder- und Jugendschutz ..................................................................... 12\r\n5 Impressum ............................................................................................................................................ 14\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 3 von 14\r\nZusammenfassung\r\nFür Kinder und Jugendliche1 stellt die digitale Welt einen wichtigen Teil ihres Lebens dar. 2024 nutzten \r\n93 % von ihnen in Deutschland ab zehn Jahren soziale Netzwerke und verbrachten dabei täglich 95 \r\nMinuten am Smartphone.\r\n2 Dabei spielen Online-Plattformen, vor allem soziale Medien, für Kinder und \r\nJugendliche eine wichtige Rolle. Sie nutzen diese immer häufiger und immer früher.3\r\nDabei tut sich für Gesetzgeber, Eltern und pädagogisches Personal ein Dilemma auf: Denn der Konsum \r\nvon sozialen Medien bei moderatem Gebrauch birgt durchaus Chancen. Plattformen sind Orte zur Pflege \r\nsozialer Kontakte, dem Aufbau von Netzwerken und der Stärkung des Selbstwertgefühls. Ihre Nutzung\r\nstellt aber gleichwohl unter den jetzigen Rahmenbedingungen ein erhebliches Risiko für Kinder und \r\nJugendliche dar. Denn auf sozialen Medien werden diese u. a. mit digitalem Mobbing, \r\nFalschinformationen und suchtfördernden Designs konfrontiert. Angesichts der massiven Risiken, die \r\nimmer klarer zu Tage treten, ist daher Handlungsbedarf im Sinne des Vorsorgeprinzips4 dringend geboten. \r\nIn der öffentlichen Debatte dominiert die Diskussion zu Maßnahmen, die oft sehr absoluten Charakter \r\nhaben: Altersbeschränkungen oder das Verbot sozialer Medien für Kinder und Jugendliche. HateAid\r\nspricht sich hingegen für eine differenzierte Betrachtung der Situation von jungen Menschen in sozialen \r\nNetzwerken aus. Diese muss altersgerechte Regelungen integrieren, ein Verbot allerdings als Ultima Ratio\r\nbetrachten. Leitmotiv muss die kontinuierliche Abwägung zwischen Chancen und Teilhaberechten auf der \r\neinen Seite und dem Schutz vor Gefahren und Risiken auf der anderen Seite sein.\r\nWir sind überzeugt, dass das Ziel der Regulierung von Online-Plattformen ist und sein sollte, dafür zu \r\nsorgen, dass diese sich an Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes halten. Dieser ist in den gesetzlich \r\nvorgegebenen Maßnahmen auf unterschiedlichen regulatorischen Ebenen wie der EU oder den nationalen \r\nGesetzen auf seine Angemessenheit und Wirksamkeit zu überprüfen, ggf. zu ergänzen, aber vor allem \r\n1 Die Altersspanne von Kindern und Jugendlichen wird je nach wissenschaftlichem oder rechtlichem Kontext unterschiedlich definiert. In \r\nAnlehnung an das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) teilen wir die Definition der Leopoldina und sprechen von Kindern im Alter \r\nvon 10 bis 13 Jahren und Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren.\r\n2 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Kinder-Jugendliche-taeglich-zwei-Stunden-Smartphone (zuletzt abgerufen: \r\n01.07.2025).\r\n3 Brailovskaia, J., Buchmann, J., Hertwig, R., Metzinger, T., Montag, C., Sadeghi, A.-R., Schneider, S., Spiecker gen. Döhmann, I. & \r\nWaldherr, A. (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Diskussion Nr. 40, Halle (Saale): \r\nNationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Nachfolgend vereinfacht zitiert nach „Nationale Akademie der Wissenschaften \r\nLeopoldina. Diskussion Nr. 40, (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“.\r\n4 Englisch “Precautionary Principle”: Das Vorsorgeprinzip meint einen anerkannten rechtlichen und ethischen Standard im Umgang mit \r\nUnsicherheit. Vorbeugende Maßnahmen sollen ergriffen werden, um potenzielle, auch wissenschaftlich noch nicht eindeutig belegte, \r\nSchäden für Umwelt und Gesundheit zu verhindern. Statt auf wissenschaftlichen Beweis zu warten, wird bei begründetem Verdacht auf \r\nGefahr proaktiv gehandelt, um eine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensgrundlagen zu vermeiden. \r\nVgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Diskussion Nr. 40, (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit von \r\nKindern und Jugendlichen, S. 7ff.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 4 von 14\r\nauch durchzusetzen. Bei stringenter Durchsetzung könnte die Einrichtung einer Altersverifikation sogar \r\nentbehrlich sein. Aktuell werden die Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz allerdings nicht \r\nimplementiert. Entsprechende Maßnahmen sind vielmehr in sozialen Netzwerken so gut wie nicht \r\nvorhanden, können leicht umgangen werden oder sind gänzlich unwirksam. So können sich Kinder- und \r\nJugendliche nicht nur problemlos dort anmelden, sondern werden teilweise sogar explizit als Zielgruppe \r\nangesprochen. Als Nutzende von Online-Plattformen haben Sie ungefilterten Zugriff auf Inhalte, können \r\nmit anderen Nutzenden ungehindert interagieren und werden aufgrund der Empfehlungsalgorithmen dazu \r\nmanipuliert, endlos auf der Plattform zu verweilen. Auf vielen Online-Plattformen sind Formen von \r\nAltersverifikation zwar vertraglich durch selbstgesetzte Altersgrenzen von 13 oder 14 Jahren für die \r\nNutzung angelegt. Diese werden jedoch nicht überprüft.\r\nDas derzeitige Niveau an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet ist vor allem \r\nin großen sozialen Netzwerken schlicht ungeeignet, um den durch Online-Aktivitäten bestehenden Risiken \r\nentgegenzutreten. Um ein sicherer Ort für Kinder- und Jugendliche zu sein, müssten die Plattformen\r\nweitergehende Kriterien an Schutzstandards erfüllen. Solange dies nicht der Fall ist, muss die Überprüfung \r\ndes Alters der Nutzenden als Maßnahme in Betracht gezogen werden, um Kinder- und Jugendliche vor \r\nSchäden für ihre psychische und physische Gesundheit zu schützen. Aber auch eine Altersverifizierung ist\r\nbislang kein Allheilmittel, da keine der bisher besprochenen Methoden einen lückenlosen Schutz \r\nsicherstellen kann.\r\nWir sprechen uns unter diesen Umständen für eine grundrechtsschonende Form der Altersverifikation auf \r\nOnline-Plattformen aus. Diese muss auf folgenden Kriterien basieren: der Wahrung von Grundrechten & \r\nVerhältnismäßigkeit, der Datensicherheit, einer datensparsamen Verifikation mit klarer Zweckbindung und \r\neiner Verknüpfungssperre von Online-Aktivitäten. Dies ist die Voraussetzung dafür, weitere Maßnahmen \r\nzu ergreifen, die die Sicherheit und altersgerechte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen auf OnlinePlattformen sicherstellen. \r\nDabei sind nationale regulatorische Alleingänge bei der Altersverifikation jedoch rechtlich unsicher. Das \r\nBeispiel des NetzDG zeigt, dass nationale Sonderwege im europarechtlich regulierten Bereich schnell zu \r\nDoppelregulierung und Rechtsunsicherheit führen können. Eine wirksame rechtliche Grundlage für die \r\nverpflichtende Einführung von Altersverifikationsmaßnahmen bedarf deshalb einer europäischen \r\nRegelung– Deutschland sollte diese aktiv in Brüssel vorantreiben.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 5 von 14\r\nWas ist das Problem?\r\nOnline-Plattformen bergen Chancen auf Teilhabe, aber auch erhebliche Risiken für die psychische und \r\nphysische gesundheitliche Entwicklung von jungen Menschen. Wissenschaftlich ist nicht eindeutig geklärt, \r\nwie erheblich die Risiken gegenüber den Chancen überwiegen. Klar ist aber: Mit der aktuellen \r\nFunktionsweise von sozialen Medien und der Geschäftsmodelle ihrer Anbieter, sind Schutz und Teilhabe von \r\nKindern und Jugendlichen im digitalen Raum nicht in Einklang zu bringen.\r\nTeilhabe und Chancen im digitalen Raum\r\nTikTok, Instagram, Snapchat, X (ehemals Twitter) und WhatsApp: soziale Medien und Messengerdienste\r\nsind für Kinder- und Jugendliche wichtig, um am sozialen Leben teilzuhaben, sich zu informieren und die \r\neigene Meinung auszudrücken.\r\n5\r\n● Durch niedrige Zugangshürden können Kinder und Jugendliche eigene Inhalte erstellen (Texte, Bilder, \r\nVideos, Memes) und so mitdiskutieren und –gestalten. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, die Kreativität \r\nund Selbstwirksamkeit erfahrbar machen. Eigene Projekte fördern Selbstvertrauen und digitale \r\nKompetenzen.\r\n● Online-Communities bieten Räume, in denen Kinder und Jugendliche bei moderater Nutzung \r\nZugehörigkeit erfahren können, besonders wenn sie offline isoliert sind (z. B. bei Behinderungen, \r\nMigrationshintergrund, queerer Identität). Digitale Teilhabe kann damit ein Ausgleich sein für \r\nBenachteiligungen im lokalen Umfeld.\r\n● Plattformen wie TikTok, YouTube oder Discord dienen nicht nur der Unterhaltung, sondern auch des Peerto-Peer Wissenstransfers (Tutorials, Erklärvideos, Diskussionsforen). Digitale Teilhabe bedeutet hier auch: \r\naufnehmen, prüfen und weitergeben. Kinder und Jugendliche lernen früh den Umgang mit Algorithmen, \r\nDiskursdynamiken und Meinungsvielfalt. Sie können dabei Kompetenzen für kritisches Denken und \r\nMedienbewertung entwickeln – vorausgesetzt, sie werden engmaschig begleitet und reflektieren ihr \r\nHandeln.\r\n5 Vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Diskussion Nr. 40, (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit \r\nvon Kindern und Jugendlichen, S. 13ff.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 6 von 14\r\nRisiken und Gefahren auf Online-Plattformen\r\nGleichzeitig birgt die Nutzung erhebliche Risiken für das Wohlbefinden, die Gesundheit, sowie die \r\nEntwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen. Obwohl X, TikTok, Instagram, Snapchat, und WhatsApp \r\nlaut Nutzungsbedingungen in der EU erst ab 13 Jahren zugelassen sind6\r\n, erstellen Minderjährige im \r\nDurchschnitt im Alter von sieben bis acht Jahren ein Konto7\r\n. In Deutschland besitzt fast jedes zweite Kind \r\nzwischen 6 und 13 Jahren ein eigenes Smartphone oder darf das Gerät der Eltern nutzen.8 Bestehende \r\nRegeln zum Kinder- und Jugendschutz jedoch werden kaum durchgesetzt. Online-Plattformen versuchen\r\nnicht selten, Schutzbestimmungen zu umgehen. Dadurch werden Minderjährige täglich mit Inhalten \r\nkonfrontiert, die ihre mentale Gesundheit, ihr Selbstbild und ihre gesellschaftliche Haltung massiv gefährden.\r\nDie Risiken auf Online-Plattformen sind zahlreich:\r\nSexuelle Inhalte und \r\nsexualisierte Gewalt9\r\nCyber-Grooming und OnlineBelästigung10\r\npsychische Erkrankungen bei \r\nKindern und Jugendlichen11\r\n6 Vgl. WhatsApp: „Alter. Du musst du mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen bzw. das Alter über 13 haben, das ggf. \r\nin deinem Land oder deiner Region gilt. Falls du noch nicht 18 bist, dann bitte einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten, diese \r\nNutzungsbedingungen gemeinsam mit dir zu lesen. Hier erfährst du mehr zum Mindestalter für die Nutzung unserer Dienste.“, \r\nhttps://www.whatsapp.com/legal/terms-of-service-eea (zuletzt abgerufen: 03.07.2025).\r\nVgl. X: „In jedem Fall müssen Sie mindestens 13 Jahre alt sein, um die Dienste nutzen zu dürfen.“ https://x.com/de/tos (zuletzt \r\nabgerufen: 03.07.2025).\r\n7 Zitiert nach Clara Chappaz, französische Digitalministerin: https://www.zdfheute.de/wirtschaft/unternehmen/tiktok-insta-social-eulaender-verbot-kinder-100.html (zuletzt abgerufen: 02.07.2025).\r\n8 Feierabend, S., Rathgeb, T., Gerigk, Y., Glöckler, S. 2024b. KIM-Studie 2024. Kindheit, Internet, Medien. Basisuntersuchung zum \r\nMedienumgang 6- bis 13-Jähriger. Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest. \r\nhttps://mpfs.de/app/uploads/2025/05/KIM-Studie-2024.pdf (zuletzt abgerufen: 27.08.2025).\r\n9 2024 dokumentiert der Jahresbericht von jugendschutz.net insgesamt 17 630 Verstöße gegen den Jugendmedienschutz in \r\nDeutschland. In 6.668 Fällen mit sogenannten kinder- oder jugendpornografischen Inhalten sowie bei Gefahr für Leib und Leben \r\ninformierte jugendschutz.net direkt die Strafverfolgung. Vgl. Jahresbericht 2024, Jugendschutz.net: \r\nhttps://bericht.jugendschutz.net/jahresbericht-2024#page-c (zuletzt abgerufen: 02.07.2025).\r\n10 16 Prozent aller Kinder und Jugendlichen wurde bereits im Netz von Erwachsenen zu einer Verabredung aufgefordert. 12 Prozent der \r\nKinder und Jugendlichen wurden von älteren Personen Gegenleistungen versprochen, wenn sie Bilder oder Videos von sich verschicken. \r\nJedes zehnte Kind wurde bereits aufgefordert, sich vor einer Webcam auszuziehen oder die Handykamera anzuschalten und 11 Prozent \r\naller Kinder haben bereits Nacktbilder zugesendet bekommen. \r\nVgl. Landesanstalt für Medien NRW: KINDER UND JUGENDLICHE ALS OPFER VON CYBERGROOMING Zentrale Ergebnisse der 4. \r\nBefragungswelle 2024.\r\n11 Die WHO warnt: Digitale Plattformen sind ein direkter Risikofaktor für die psychische Gesundheit junger Menschen. Die \r\nDepressionsrate bei Jugendlichen sei um 35 % gestiegen. Dies zeigt eine der ersten Längsschnittstudien mit Daten von 12.000 Kindern \r\nund Jugendlichen im Zeitverlauf von drei Jahren, zunächst im Alter von 9-10 Jahren und dann im Alter von 12-13 Jahren. \r\nVgl. University of California 2025, https://www.ucsf.edu/news/2025/05/430011/yes-social-media-might-be-making-kids-depressed\r\n(zuletzt abgerufen: 02.09.2025). Forscher*innen der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina haben kürzlich weitere \r\nHinweise für Korrelationen zwischen intensiver Social Media Nutzung und psychischer Gesundheit zusammengetragen. \r\nVgl. WHO 2025, https://www.who.int/europe/de/news/item/23-05-2025-online-lives--offline-consequences (zuletzt abgerufen: \r\n03.07.2025), Vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Diskussion Nr. 40, (2025): Soziale Medien und die psychische \r\nGesundheit von Kindern und Jugendlichen, S. 15.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 7 von 14\r\nExtremistische \r\nRadikalisierung und \r\nHassinhalte12\r\nExzessive Monetarisierung\r\n(In-App-Käufe, Abofallen)13 Frauenfeindliche Subkulturen14\r\nSuchtfördernde Designs \r\n(Endlos-Scroll, Autoplay)15\r\nDatenschutzverstöße durch \r\nungewollte Datenweitergaben16\r\nIdealisierter extremer \r\nGewichtsverlust17\r\nWarum ist das problematisch?\r\nBestehende Regelungen greifen nicht. Altersverifikation ist offiziell schon lange gängige Praxis auf den \r\nmeisten sozialen Netzwerken und Pornoplattformen. Denn vertraglich sehen diese in ihren AGBs ein \r\nMindestalter von 13 Jahren für die Nutzung vor. Bislang verlassen sich gängige Dienste (TikTok, Instagram, \r\nSnapchat, YouTube) dabei allerdings allein auf Selbstauskunft. Die Realität ist aber, dass in Deutschland \r\netwa die Hälfte aller unter 13-jährigen TikTok regelmäßig trotzdem nutzen, weil sich die Einschränkungen \r\nleicht umgehen lassen.18\r\n12 Seit Mitte 2024 formieren sich in Deutschland neue rechtsextreme Jugendgruppen, die sich online vernetzen. „Jung und Stark“ zählt \r\ninzwischen mehrere hundert Anhänger, „Deutsche Jugend Voran“ über hundert. Über TikTok, Instagram und Telegram rekrutieren sie \r\nKinder und Jugendliche für gewalttätige Aktionen und Propaganda. Vgl. https://www.deutschlandfunkkultur.de/rechtsextremejugendliche-baseballschlaegerjahre-100.html#welche-rolle-spielen-die-sozialen-medien (zuletzt abgerufen: 03.07.2025)\r\n13 Aktuelle Verfahren in der EU gegen TikTok im Rahmen des DSA zeigen genau das auf: Belohnungsmechanismen auf für Kinder \r\nbeliebten Apps können exzessiven Medienkonsum fördern und werden als Gefahr wahrgenommen, die zu schweren Schäden für die \r\npsychische Gesundheit der Nutzenden führen kann. Vgl. https://www.klicksafe.de/news/warum-belohnungen-exzessivemediennutzung-foerdern (zuletzt abgerufen: 04.09.2025).\r\n14 Der Amoklauf von Isla Vista (2014), die Amokfahrt von Toronto (2018) und das Attentat von Halle (2019) sind Beispiele für die\r\nAuswirkung toxischer Manosphere-Subkulturen. Auf Plattformen wie TikTok erreichen diese Ideologien Jungen bereits im frühen \r\nTeenager-Alter und schüren Angst, Hass und Gewaltfantasien. Diese gesellschaftliche Entwicklung nimmt die fiktive Geschichte der \r\nNetflix Serie “Adolescence” in den Blick und zeigt, wie bereits 13-Jährige durch “Red Pill” und “Incel” Rhetorik beeinflusst werden. Vgl. \r\nhttps://www.deutschlandfunkkultur.de/toxische-maennlichkeit-antifeminismus-manosphere-100.html (zuletzt abgerufen: 03.07.2025)\r\n15 Endloses weiterscrollen, automatisch abgespielte Videos und permanente Benachrichtigungen sind nur einige Beispiele für süchtig \r\nmachendes Design. Kinder und Jugendliche sind von diesen Mechanismen besonders betroffen. Vgl. Dark Patterns und Digital Nudging \r\nin Social Media – wie erschweren Plattformen ein selbstbestimmtes Medienhandeln? BLM-Schriftenreihe (2023), Band 110 Bayerische \r\nLandeszentrale für neue Medien (BLM), München.\r\n16 Vgl. https://www.dkhw.de/informieren/unsere-themen/kinder-und-medien/medienpolitische-arbeit/datenschutz/ (zuletzt abgerufen: \r\n04.09.2025).\r\n17 Unter dem Hashtag #SkinnyTok idealisieren Influencer*innen extremen Gewichtsverlust und verbreiten gefährliche Diät-Tricks. \r\nBesonders Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren sind betroffen. Patientinnen in Magersucht-Kliniken berichten immer wieder, TikTok \r\nhabe sie direkt in die Krankheit getrieben. \r\nVgl. https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/skinnytok-auf-tiktok-der-schwere-kampf-gegen-essstoerungen-im-netz,UnFQfLt (zuletzt \r\nabgerufen: 03.07.2025).\r\n18 Vgl. KIM-Studie 2024 Kindheit, Internet, Medien Basisuntersuchung zum Medienumgang 6- bis 13-Jähriger.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 8 von 14\r\n \r\nScreenshots von Pornhub, TikTok und Instagram: Altersprüfungen lassen sich leicht umgehen. Es gibt bislang keine flächendeckende \r\ngesetzliche Verpflichtung für effektive Altersverifikation.\r\nDavon unabhängig gibt es verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen, die den Kinder- und Jugendschutz\r\nsowohl national als auch europäisch auf sozialen Medien regeln. Diese enthalten keine eindeutige \r\nVerpflichtung zur Durchsetzung von Verifikationssystemen. \r\nDen rechtlichen Rahmen für den Kinder- und Jugendschutz auf sozialen Netzwerken bilden im Wesentlichen \r\nfolgende Regelungen: die Verordnung über digitale Dienste (Digital Service Act, DSA), die Audiovisuelle \r\nMediendienste-Richtlinie (AVMD-RL), die E-Commerce-Richtlinie (E-Commerce-RL), die UNKinderrechtskonvention (UN-KRK), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), sowie der JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV).19\r\nDurchsetzung gescheitert: Der Fall der Porno-Plattformen\r\nIn Deutschland sind Porno-Plattformen zur Durchführung einer wirksamen Altersverifikation nach dem \r\nJugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet. Die Landesmedienanstalten der Bundesländer wachen\r\ndarüber.20 Trotzdem blieben lange Zeit viele große Pornoseiten, die aus dem Ausland operieren, ungeachtet \r\ndeutscher Rechtslage ohne wirksame Altersverifikation erreichbar. Seit 2020 haben die \r\nLandesmedienanstalt NRW und die Kommission für Jugendschutz in den Medien (KJM) deshalb mehrere \r\nVerfahren gegen pornografische Plattformen mit Sitz im Ausland geführt. Erste Beanstandungen ignorierten \r\ndie Betreiber. Daraufhin bestätigte das Oberverwaltungsgericht NRW im September 2022 einen \r\nSperrungsbescheid von 2021. Es wies Beschwerden mehrerer Porno-Plattformen (mit Sitz in Zypern) zurück \r\nund stellte klar, dass die Anbieter „umgehend“ entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen müssten.\r\n19 Vgl. Deutscher Bundestag (2025), Wissenschaftliche Dienste, Fachbereich WD 7. Altersbegrenzung für soziale Netzwerke. WD 7-3000-\r\n036/25.\r\n20 Vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 JMStV. Weitere 18+ Inhalte, die unter eine AV-Pflicht fallen sind: jugendgefährdende; BPjM\r\n(Bundesprüfstelle) indizierte Inhalte, wie grausame Gewalt, Verherrlichung von Rassismus oder Extremismus; “Offensichtlich schwer \r\njugendgefährdende” Inhalte.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 9 von 14\r\nPornhub & Co. wehrten sich, indem sie die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten und der KJM \r\nanzweifeln und mit Eilverfahren gegen die Sperrverfügungen an deutschen Verwaltungsgerichten \r\nvorgehen.\r\n21 Schließlich umgingen sie verhängte Sperrungen, indem sie einfach neue Webseiten mit den \r\ngleichen Inhalten („Spiegeldomains“) einrichteten. Ihr Kalkül: So müssen die Landesmedienanstalten \r\ngegenüber der neuen Webseite wieder ein neues Verfahren eröffnen und vor Gericht prozessieren lassen.\r\nMit der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag können die Landesmedienanstalten ab 01.\r\nDezember 2025 härter gegen Porno-Plattformen vorgehen. Damit sollen Finanzdienstleister künftig \r\ngezwungen werden, Zahlungen an Porno-Portale wie Pornhub und YouPorn abzulehnen. Durch die Sperrung \r\ndes Zahlungsverkehrs soll der Druck auf Anbieter erhöht werden, beim Jugendschutz endlich einzulenken.\r\nEnde Mai 2025 hat die EU-Kommissionen außerdem förmliche Verfahren nach dem DSA gegen vier große \r\nPorno-Plattformen eingeleitet. Der Vorwurf lautet auch hier: auf den Seiten findet keine ausreichende \r\nAltersüberprüfung statt.22\r\nDas Beispiel Porno-Seiten zeigt, dass fehlende oder wenig durchgesetzte Regelungen nicht allein das \r\nProblem sind. Online-Plattformen suchen immer wieder Schlupflöcher, bestehende Jugendmedienschutzvorschriften bewusst zu umgehen und keine wirksame Altersverifikation einzuführen. Hier muss \r\nregulatorisch iterativ nachgebessert werden und als letztes Mittel ein Verbot stehen.\r\n23\r\nKinder- und jugendgerechte Social-Media-Nutzung\r\nAktuell werden die Regeln des Kinder- und Jugendschutzes auf Online-Plattformen kaum umgesetzt. \r\nPunktuelle Versuche z. B. durch die Landesmedienanstalten diese einzufordern, bringen keine nachhaltige \r\nVerbesserung der Situation. Faktisch haben Kinder und Jugendliche, die über digitale Endgeräte und einen \r\nInternetzugang verfügen, demnach ungehinderten Zugang zu Online-Plattformen. Ob dies von Erwachsenen \r\naus dem schulischen oder elterlichen Umfeld pädagogisch begleitet wird oder nicht, ist vom Zufall abhängig. \r\nEbenso, ob die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, sich erwachsenen Bezugspersonen \r\nanzuvertrauen, wenn sie negative Erfahrungen machen oder gar übergriffigem Verhalten ausgesetzt sind. \r\nDieser Zustand ist unbefriedigend. Aus diesem Grund werden aktuell viele Lösungen diskutiert, die von \r\neinem Verbot der Nutzung von Online-Plattformen für Kinder und Jugendliche unter 14, oder auch unter 16 \r\nJahren, bis hin zur Bereitstellung maßgeschneiderter Angebote reichen. Zum Teil werden solche von OnlinePlattformen bereits zur Verfügung gestellt (z. B. YouTube-Kids, Instagram Teens). Wie gut diese Angebote \r\nsind, ist umstritten. Zum Teil sind die Angebote sehr großer Online-Plattformen auch ihrer Natur nach auf ein \r\nsehr junges Publikum zugeschnitten, z. B. im Fall von TikTok.\r\n21 https://de.euronews.com/next/2025/05/27/jugendschutz-eu-kommission-pruft-vier-porno-seiten-wegen-mangelnder-alterskontrolle\r\n(zuletzt abgerufen: 07.07.2025).\r\n22 https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/dsa-verfahren-gegen-porno-plattformen-eingeleitet (zuletzt \r\nabgerufen: 02.07.2025).\r\n23 https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/medienanstalten-wollen-haerter-gegen-pornografie-im-internetvorgehen?utm_source=bgdi+vorschau&utm_medium=email (zuletzt abgerufen: 20.08.2025).\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 10 von 14\r\nWeitgehende Einigkeit herrscht darüber, dass Kinder und Jugendliche keinem übergriffigen Verhalten \r\nErwachsener, dem Missbrauch ihrer Bilder, süchtig machender Feeds, der Sammlung ihrer Daten zur \r\nProfilerstellung und übermäßiger Werbung ausgesetzt sein sollten. Um jedoch sicherzustellen, dass Kinderund Jugendliche entweder nicht als Nutzende auf Online-Plattformen zugelassen werden oder als Nutzende \r\nauf Online-Plattformen etwas anderes sehen als Erwachsene, ist es erforderlich, das Alter der Nutzenden \r\nfestzustellen. \r\nWas jetzt passieren muss\r\nAltersverifikation braucht Kriterien – und europäische Lösungen\r\nNationale Alleingänge bei der Altersverifikation sind rechtlich unsicher und praktisch kaum durchsetzbar. \r\nZwar könnten Gesetzesänderungen Anbieter zu einer strengeren Altersprüfung verpflichten, doch ob eine \r\nsolche nationale Regelung mit dem europäischen Binnenmarkt und den Vorgaben des Digital Services Act \r\nvereinbar wäre, ist zweifelhaft. Andere Mitgliedstaaten haben bereits eigene Systeme zur Altersverifikation \r\neingeführt – häufig ohne klare europarechtliche Grundlage.24 Das birgt das Risiko, dass solche Vorgaben \r\nvom Europäischen Gerichtshof wieder kassiert werden.\r\nFormell gilt das Herkunftslandprinzip: Für Plattformen mit Sitz in Irland oder Luxemburg wären allein diese \r\nLänder zuständig. Ein deutscher Alleingang könnte daher leicht ins Leere laufen. Der Gesetzgeber könnte \r\nzwar versuchen, ein Verbot gegenüber Minderjährigen oder Eltern zu formulieren, um Konflikte zu umgehen \r\n– doch auch dieser Ansatz bliebe rechtlich unsicher.\r\nEin warnendes Beispiel bietet das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Mit dem Ziel, \r\nHassrede und strafbare Inhalte konsequenter anzugehen, griff das Gesetz in einen Bereich ein, der im Kern \r\ndurch europäisches Recht reguliert wird. Die Folge war eine Debatte über Doppelregulierung und fehlende \r\nKohärenz innerhalb der EU. Der Digital Services Act hat mit einem harmonisierten europäischen Rahmen die \r\nGrundlage geschaffen, das NetzDG weitgehend abzulösen und stellt seitdem einen der Grundpfeiler \r\neuropäischer Plattformregulierung dar.\r\nDie Lehre daraus ist eindeutig: Eine wirksame und rechtssichere Grundlage zur Einführung einer \r\nverpflichtenden Altersverifikation kann nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Deutschland sollte \r\ndeshalb nicht auf nationale Sonderwege setzen, sondern sich aktiv in Brüssel zur Schaffung einer \r\neuropäischen Rechtsgrundlage einsetzen. So lassen sich Kinder- und Jugendschutz mit der nötigen\r\nRechtssicherheit nachhaltig gewährleisten.\r\n24 Frankreich und Spanien sind bislang am weitesten mit nationalen Regelungen vorgeprescht, was strenge Alterskontrollen für \r\npornografische Webseiten und eigene Altersverifikationssysteme (z. B. die spanische Cartera Digital Beta) angeht. Auch in den \r\nNiederlanden (Altersverifizierungs-App Yivi) und Griechenland (Kids Wallet) sind bereits eigene Systeme entwickelt worden.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 11 von 14\r\nDamit Altersverifikationsverfahren auf Online-Plattformen als \r\ngrundrechtsschonend und wirksam gelten können, sollten folgende \r\nKriterien erfüllt sein\r\n● Wahrung von Grundrechten & Verhältnismäßigkeit: Der dringenden Notwendigkeit eines wirksamen \r\nKinder- und Jugendschutzes im digitalen Raum stehen entscheidende Grundrechte von Kindern und \r\nJugendlichen gegenüber, bspw. das Recht auf Information oder das Recht auf Teilhabe. Auch Grundrechte \r\nder erwachsenen User*innen können betroffen sein, da nicht bei allen Personen davon ausgegangen \r\nwerden kann, dass Ausweispapiere vorliegen. In vielen europäischen Mitgliedsstaaten ist das erst ab 16 \r\nJahren der Fall. Aufgrund dieser Eingriffe muss jede technische Maßnahme zur Altersverifikation den \r\nGrundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen und mehr als nur eine einzige Option der Verifikation \r\nfür User*innen zur Verfügung stehen. Eine Verifizierung sollte nicht allein mit einem Ausweispapier \r\nmöglich sein, um Diskriminierung z. B. von Personen ohne oder mit vorläufigen Papieren zu vermeiden. \r\n● Datensparsame Verifikation mit klarer Zweckbindung: Es dürfen nur absolut notwendige Daten erhoben \r\nwerden. Eine Datensammlung unter dem Deckmantel des Kinderschutzes muss ausgeschlossen werden. \r\nBiometrische Verfahren sind dabei strikt abzulehnen. Eine reine Selbstauskunft ist unwirksam. Erhobene \r\nnotwendige personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen dürfen nur zur Altersprüfung genutzt \r\nwerden, jede Weiterverarbeitung ist verboten.\r\n● Verknüpfungssperre für Online-Aktivitäten: Die Identität von Minderjährigen im Netz darf nicht mit dem \r\nSurf- oder Nutzungsverlauf gekoppelt werden. Anonymität soll bei allen anderen Online-Aktionen \r\nsichergestellt werden. Dennoch haben Online-Plattformen die Möglichkeit anhand von ohnehin schon \r\nerhobenen Nutzungsdaten, wie z. B. der Standortbestimmung oder der Erkennung der Interaktion mit \r\nInhalten, ein ungefähres Alter der Nutzenden zu schätzen und so mindestens Zweifelsfälle von potenziell\r\nminderjährigen Nutzenden zu identifizieren.\r\n● Datensicherheit: Vielfach haben Nutzende berechtige Vorbehalte dagegen, Online-Plattformen z. B. Daten \r\naus ihren Ausweispapieren zur Verfügung zu stellen. Selbst Anbieter sehr großer sozialer Medien wie \r\nMeta fielen in der Vergangenheit negativ durch Datenlecks ungeahnten Ausmaßes auf. Vorzugswürdig \r\nerscheinen daher Angebote, die eine Verifikation durch hierauf spezialisierte Drittanbieter durchführen.\r\nAls Umsetzungsmöglichkeit wird gerade die EU „Mini-Wallet“ gehandelt. Sie hat den Anspruch, einige der \r\nwichtigen Kriterien zu erfüllen. Ob sie aber für den Kinder- und Jugendschutz, so wie er von \r\nWissenschaftler*innen empfohlen wird (z. B. Zugang ab 13, dann altersgerecht abgestufte Angebote) \r\nwirklich sinnvoll ist, bleibt abzuwarten, denn sie zeigt bisher nur die Angabe über oder unter 18 Jahre an. Hier \r\nsollte die derzeit in fünf EU-Staaten25 stattfindende Testphase abgewartet werden. Auf dem Weg zur \r\nEUDI‑Wallet 2026 wird sich zeigen, ob das Verfahren dahingehend modifiziert werden muss.\r\nIn Großbritannien bietet Yoti ID26 eine datenminimierende Möglichkeit, das erforderliche Mindestalter für \r\nbestimmte Online-Aktivitäten nachzuweisen. Yoti selbst bestimmt dabei das Alter und löscht \r\n25 Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien und Spanien.\r\n26 https://www.yoti.com/business/age-verification/ (zuletzt abgerufen: 20.08.2025).\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 12 von 14\r\npersonenbezogene Daten, sobald das Ergebnis mit der anbietenden Webseite geteilt wurde. Die jeweilige \r\nWebseite erhält lediglich die Information „jünger als X Jahre“ oder „älter als X Jahre“. Der Altersnachweis \r\nerfolgt durch ein Selfie mit der Kamera des Mobiltelefons. Es werden mehrere Fotos erfasst, die mittels \r\nAltersbestimmungstechnologie analysiert werden. Die App errechnet sodann, ob das geforderte Mindestalter \r\nerfüllt ist. Danach wird das Bild gelöscht.\r\nUnabhängig von der Einführung von Altersverifizierungsmaßnahmen wären sichere Plattformen schon jetzt \r\nmöglich. Online-Plattformen könnten und sollten daher jetzt Maßnahmen ergreifen, die Altersverifikation, \r\nKlagen, oder Verbote gar nicht erst notwendig machen:\r\n● Transparente und leicht zugängliche Datenschutzeinstellungen. Kinder und Jugendliche benötigen \r\neinfache und klare Menüs für Datenschutzoptionen, die jeweils den obersten Schutzstandards \r\nentsprechen müssen. Einstellungen sind jederzeit änderbar und nachvollziehbar zu gestalten.\r\nEinstellungen, die einen maximalen Schutz der Privatsphäre regeln, müssen voreingestellt sein.\r\n● Süchtig machende Funktionen und Tracking verbieten. Vor allem manipulative Designelemente wie \r\nStreaks, Lesebestätigungen, Push-Nachrichten, Autoplay oder endloses Scrollen dienen der \r\nAufmerksamkeitsökonomie und halten Kinder und Jugendliche auf den Plattformen. Auf diese muss\r\nverzichtet werden, um das Suchtrisiko zu senken. Gleichzeitig dürfen Kinder nicht mit kindgerechter \r\nWerbung getargetet werden.\r\n● Safety-by-Design als konstituierendes Prinzip. Konkret bedeutet das, dass sämtliche \r\nSchutzmechanismen gegen Risiken für Minderjährige bereits in der Systemarchitektur, bei StandardEinstellungen und in den Algorithmen verankert werden. So können in einem „Inner Circle“ nur \r\neingeladene Freund*innen und Familie Beiträge sehen, Kontakt zu Fremden findet nicht statt. \r\nNutzer*innen erhalten mehr Kontrolle darüber, mit wem sie interagieren. Meldewege wären \r\ntransparent und Kriterien für Moderationsentscheidungen ersichtlich. Eltern werden außerdem informiert, \r\nfalls ihr Kind gemeldet wird, behalten aber keine Vollzugriffsrechte auf Chat-Verläufe. Unpassende Inhalte \r\nkönnen schließlich jederzeit gemeldet und gelöscht werden. Dadurch entstehen geschützte digitale \r\nRäume ohne öffentliche Profile und Algorithmen, indem nur bekannte Kontakte mit Telefonnummern, die \r\nim eigenen Handy gespeichert sind, interagieren können.27\r\nAltersverifikation als Beitrag zu Kinder- und Jugendschutz\r\nKinder und Jugendliche verdienen es, in ihrem Online-Leben fundierte Entscheidungen treffen zu können, die \r\nihre Sicherheit gewährleisten und Teilhabe ermöglichen. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte bleibt \r\n27 Mit diesem Prinzip sind altersgerechte Plattformen möglich, die Kinder und Jugendliche vor schädlichen Inhalten und Praktiken \r\nschützen, ohne dass Nutzende erst manuell Einstellungen ändern müssen. Solch spezialisierte Plattformen können geschützte Räume \r\nschaffen, in denen Privatsphäre, Sicherheit und ein verantwortungsvoller Medienumgang im Mittelpunkt stehen. Ein Beispiel, wie dies \r\ngelingen kann, ist NYZZU (www.nyzzu.com) – eine Social Media App, gehostet auf deutschen Servern, speziell entwickelt für Kinder, \r\nJugendliche und Eltern. Das deutsche Start-Up setzt auf das Prinzip Safety-by-Design, bei dem Sicherheit kein Add-On, sondern \r\nGrundprinzip der gesamten App ist. Dieses Beispiel zeigt, wie Online-Plattformen aussehen können, bei denen keine Altersverifikation \r\nzum Schutz vor schädlichen Inhalten nötig ist. Sehr große Plattformen haben hier nicht nur erheblichen Nachholbedarf. Sie zeigen auch, \r\ndass sie kein Interesse an solchen Lösungen haben und lassen bislang kaum eine Möglichkeit ungenutzt, um effektiven Kinder- und \r\nJugendschutz nicht umsetzen zu müssen.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 13 von 14\r\ndaher die Abwägung von Teilhabe und Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrem Online-Leben komplex. \r\nMit den neuen Guidelines zu Art. 28 DSA, der White-Label-App zur Altersverifikation auf dem Weg zur EUDIWallet, spezialisierten Plattformen wie z. B. NYZZU und dem Prinzip Safety-by-Design existieren \r\nunterschiedliche rechtliche und technische Lösungsansätze. \r\nAnbieter haben damit bereits jetzt viele Möglichkeiten, um Online-Plattformen altersgerecht sowie \r\njugendschutzkonform zu gestalten und damit jungen Menschen eine sichere Teilhabe am digitalen Leben zu \r\nermöglichen. Solange sie es mit ihren Angeboten jedoch versäumen, Kinder und Jugendliche ausreichend zu \r\nschützen, bleiben grundrechtsschonende Formen der Altersverifikation erforderliche und geeignete \r\nMaßnahmen des Jugendschutzes im digitalen Raum. Für Porno-Plattformen entfällt unserer Ansicht nach \r\ndiese Abwägung: hier muss es wirksame und durchsetzbare Altersverifikationsverfahren uneingeschränkt \r\ngeben.\r\nAngesichts des Unwillens, vor allem sehr großer Online-Plattformen, in diesem Sinne tätig zu werden, spricht \r\nsich HateAid dafür aus, grundrechtsschonende Altersverifikationsverfahren jetzt umzusetzen, um den \r\nZugang zu Funktionen und Inhalten an die jeweilige Altersgruppe anzupassen und so den Kinder- und\r\nJugendschutz effektiv zu gewährleisten.\r\n\r\nPolicy Briefing Altersverifikation auf Online-Plattformen Seite 14 von 14\r\nImpressum\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nE-Mail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg\r\nHandelsregisternummer: HRB 203883 B\r\nUSt-IdNr.: DE322705305\r\nGeschäftsführung: Anna-Lena von Hodenberg, Josephine Ballon"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019614","regulatoryProjectTitle":"Digitalen Kinder- und Jugendschutz stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/fd/701042/Stellungnahme-Gutachten-SG2603030005.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 8\r\n06. Februar 2026\r\nStellungnahme zur Expertenanhörung zu „Technischer \r\nJugendmedienschutz, Plattformgestaltung und \r\nVerantwortung digitaler Dienste“\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt \r\nsich für einen sicheren digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer Ebene \r\ngegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt deutschlandweit Betroffene von digitaler Gewalt \r\nkonkret durch psychosoziale Beratung und Sicherheitsberatung. \r\nDie Organisation ist vom Programm “Demokratie Leben!” beim BMBFSFJ gefördert und Teil des Netzwerks \r\n“toneshift”. HateAid setzt sich mit der Unterstützung von “Demokratie Leben!” für die Aufklärung über digitale \r\nGewalt und die Rolle von Online-Plattformen bei ihrer Verbreitung ein. Auch Kinder- und Jugendliche stehen \r\nhierbei vermehrt im Fokus. Mit der Universität Klagenfurt wurde eine Studie zur Betroffenheit von jungen \r\nErwachsenen durchgeführt.\r\n1\r\nIm Februar 2026 eröffnet HateAid gemeinsam mit neuland&gestalten eine \r\nAusstellung mit dem Titel “Alles im Angebot”. Ziel ist es die Funktionsweise von Online-Plattformen und \r\nMechanismen digitaler Gewalt bildhaft zu erläutern. Mit ihr wurde ein niedrigschwelliges und interaktives\r\nBildungs- und Präventionsangebot geschaffen, welches deutschlandweit auch von Schulklassen und \r\nBildungseinrichtungen besucht werden kann. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Supervisionsangebots \r\nfür Eltern in der Betroffenenberatung von HateAid geplant, um Eltern zu befähigen, informierte Entscheidungen \r\nzur Nutzung sozialer Medien durch ihre Kinder zu treffen. Die Notwendigkeit dafür zeichnete sich in der \r\nBetroffenenberatung in den stark gestiegenen Anfragen durch Eltern und Lehrpersonal ab. Aus dieser \r\nErfahrung und dem langjährigen Einsatz für sichere Plattformen gründet sich HateAids Expertise zum Schutz \r\nvon Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum – sowohl zu praxisnahen Einschätzungen der derzeitigen \r\nLage auf Online-Plattformen für Kinder und Jugendliche als auch für Vorschläge wie den Gefahren \r\nregulatorisch begegnet werden kann.\r\nI. Risiken, Schutzmaßnahmen und Gestaltung digitaler Dienste\r\nDie digitale Welt bietet Kindern und Jugendlichen enorme Chancen – doch sie birgt auch nie dagewesene \r\nRisiken. Der aktuelle Grok-Skandal auf der Plattform X zeigt dies auf erschreckende Weise: Innerhalb von nur \r\n11 Tagen generierte das KI-Modell, neben missbräuchlichen Darstellungen von Erwachsenen, über 23.000 \r\n1 HateAid gGmbH. (2024). In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit \r\numgehen (Studie). Berlin. https://hateaid.org/wp-content/uploads/2024/07/hateaid-studie-junge-erwachsene-2024.pdf\r\n\r\nSeite 2 von 8\r\nsexualisierte Deepfakes von Kindern, die zum Teil bis heute online zu finden sind. Dieser Vorfall ist kein \r\nEinzelfall, sondern ein Symptom für ein systemisches Versagen beim Schutz von Minderjährigen im digitalen \r\nRaum. Um solche Risiken wirksam zu bekämpfen, müssen technische, regulatorische und pädagogische \r\nMaßnahmen eng ineinandergreifen.\r\nDesignentscheidungen der Plattformen sind maßgeblich, um schädliche Auswirkungen, wie z.B. \r\nSuchtgefahren, Cybergrooming oder auch der Exposition mit extremistischen oder gewaltvollen Inhalten zu \r\nminimieren.\r\nDigitale sexualisierte Gewalt, wie Cybergrooming, erfordert vor allem proaktive technische Lösungen. \r\nPlattformen müssen Safety-by-Design als Standard implementieren und Einstellungen vorhalten, die per \r\ndefault verhindern, dass die Konten von Kindern und Jugendlichen von Fremden kontaktiert werden können: \r\nEs sollten Standard-Privatsphäre-Einstellungen für Minderjährige gelten, die sicherstellen, dass ihre Profile und \r\nInhalte nur für bestätigte Kontakte sichtbar sind. Plattformen sollten zudem verpflichtet werden, verdächtige \r\nInhalte unverzüglich an Jugendschutzorganisationen zu melden, um eine schnelle Reaktion zu ermöglichen.\r\nWirksame Maßnahmen: \r\n• standardmäßig private Profile und eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten für Minderjährige, sodass \r\nNachrichten oder Freundschaftsanfragen nur von bestätigten Kontakten möglich sind,\r\n• Schutzmechanismen für Bilder und Videos, etwa erschwerte Weiterverbreitung, ScreenshotBlockaden oder Warnhinweise bei sensiblen Inhalten,\r\n• automatische Unkenntlichmachung bzw. Filterung pornografischer oder sexualisierter Inhalte,\r\n• niedrigschwellige, leicht auffindbare Melde- und Hilfefunktionen mit schneller Bearbeitung durch \r\ngeschulte Moderationsteams,\r\n• altersgerechte Sicherheitsinformationen und Warnhinweise.\r\nSuchtfördernde Gestaltungspraktiken, die darauf abzielen, die Nutzungsdauer zu maximieren, sind ein \r\nzentraler Bestandteil des Geschäftsmodells von vielen Plattformen. Die EU-Kommission hat am 06.02.2026 \r\nbekannt gegeben, dass ein Verfahren gegen TikTok eingeleitet hat. Diesem liegt die vorläufige Feststellung \r\nzugrunde, dass TikTok suchterzeugende Designs verwendet, die gegen den Digital Services Act verstoßen.\r\nDiese und ähnliche Mechanismen, wie z.B. das gezielte Anzeigen von Magersuchtinhalten (“#skinnytok”) oder \r\ngefährliche Mutproben (“Tripod-Challenge”), schaden der psychischen und physischen Gesundheit von \r\nKindern und Jugendlichen. Hier braucht es klare gesetzliche Regelungen: Features wie Endless Scrolling, \r\nAutoplay oder Push-Nachrichten müssen für Minderjährige standardmäßig deaktiviert sein und dürfen nur \r\nnach expliziter, informierter Zustimmung aktiviert werden. Die Erläuterungen diesbezüglich müssen \r\nniedrigschwellig zugänglich und leicht verständlich sein. Zudem müssen Transparenzpflichten für \r\nAlgorithmen eingeführt werden, damit Nutzende und Eltern nachvollziehen können, warum bestimmte Inhalte \r\nempfohlen werden. Ebenso problematisch sind Mikrotransaktionen und Lootboxen, die bekannte \r\nGlücksspielstrategien ausnutzen. Diese sollten für Minderjährige grundsätzlich verboten werden, wie es in \r\nLändern wie Belgien oder den Niederlanden bereits der Fall ist.\r\n\r\nSeite 3 von 8\r\nWirksame Maßnahmen: \r\n• Deaktivierung oder Einschränkung von Endlos-Scrollen, Autoplay und permanenten PushBenachrichtigungen,\r\n• Keine algorithmische Verstärkung schädlicher Inhalte, wie Mutproben oder Magersuchtinhalten,\r\n• standardmäßig deaktivierte In-App-Käufe, Mikrotransaktionen und Zufallsmechaniken (z. B. \r\nLootboxen),\r\n• Empfehlungssysteme, die keine engagement getriebenen Inhalte priorisieren.\r\nDie Verbreitung von Hate Speech, Desinformation und extremistischen Inhalten erfordert eine stärkere \r\nModeration durch Plattformen. „Trust and Safety“-Teams müssen personell aufgestockt werden, um Hassrede \r\nund extremistische Inhalte frühzeitig zu erkennen und zu entfernen. KI-gestützte Moderation kann dabei \r\nhelfen, schädliche Inhalte schneller zu identifizieren, ersetzt jedoch keine menschliche Prüfung durch \r\ngeschultes und sensibilisiertes Personal. Diese gilt insbesondere für kontextsensitive \r\nModerationsentscheidungen, um auch kodierte Sprache oder subtile Radikalisierungsstrategien zu erfassen. \r\nEin transparenter Umgang mit gelöschten Inhalten und gesperrten Accounts ist dabei essenziell, um Vertrauen \r\nin die Moderationspraxis zu schaffen. Dies verlangt nicht zuletzt der DSA selbst in Art.17. Dabei müssen \r\nModerationsentscheidungen auch altersgerecht begründet und erklärt werden.\r\nWirksame Maßnahmen: \r\n• altersgerechte Kuratierung von Inhalten und Beschränkung der Sichtbarkeit jugendgefährdender oder \r\nextremistischer Beiträge,\r\n• Anpassung von Empfehlungssystemen, sodass Qualität und Relevanz höher gewichtet werden als \r\nreine Interaktionsraten,\r\n• transparente und einfach zugängliche Meldefunktionen,\r\n• schnelle Moderation und kindgerecht formulierte, nachvollziehbare Entscheidungen,\r\n• ergänzende Informations- und Medienkompetenzangebote.\r\nCybermobbing und Interaktionsrisiken, wie Doxxing oder Stalking, erfordern EchtzeitInterventionsmechanismen, die koordinierte Angriffe erkennen und Betroffenen schnelle Schutzoptionen \r\nbieten. Anonyme Meldemechanismen sollten sicherstellen, dass Nutzende ohne Angst vor Repressalien Hilfe \r\nsuchen können. Bei Selbstgefährdungsrisiken, wie Suizid, Essstörungen oder gefährlichen Challenges, \r\nmüssen Plattformen proaktive Hilfsangebote bereitstellen, wenn Nutzende nach schädlichen Inhalten suchen. \r\nAlgorithmen dürfen keine „Rabbit Holes“ für selbstschädigendes Verhalten schaffen.\r\nWirksame Maßnahmen: \r\n\r\nSeite 4 von 8\r\n• private Standardeinstellungen und begrenzte Sichtbarkeit persönlicher Informationen,\r\n• einfache Block-, Mute- und Einschränkungsfunktionen für einzelne Kontakte oder Gruppen,\r\n• niedrigschwellige Meldesysteme,\r\n• konsequente Sanktionierung belästigender und übergriffiger Accounts,\r\n• Warnhinweise bei einschlägigen Suchanfragen oder Beiträgen, \r\n• Einblendung von Hilfs- und Beratungsangeboten,\r\n• schnelle Entfernung gefährlicher Challenges, \r\n• geschulte Moderation für besonders sensible Themen,\r\n• algorithmische Begrenzung selbstgefährdender Inhalte.\r\nDie kommerzielle Ausnutzung von Kindern durch Tracking, Profiling oder irreführende Werbung muss durch \r\nstrikte Datenschutzregeln unterbunden werden. Kinder dürfen nicht für personalisierte Werbung getrackt \r\nwerden, und Influencer:innen müssen Werbung unmissverständlich kennzeichnen. Eltern benötigen klare \r\nInformationen, wenn Bilder ihrer Kinder öffentlich geteilt werden.\r\nWirksame Maßnahmen:\r\n• Datensparsamkeit („Privacy by Design“) und Erhebung nur notwendiger Daten,\r\n• keine personalisierte Werbung oder Profilbildung für Minderjährige,\r\n• Deaktivierung von Tracking- und Drittanbieter-Cookies,\r\n• transparente Informationen zur Datenverarbeitung,\r\n• einfache Möglichkeiten zur Löschung von Daten und Accounts,\r\n• Schutz vor irreführender oder manipulativer Werbung.\r\nWas aus der Fülle an wirksamen Maßnahmen deutlich wird: die Gestaltung digitaler Dienste spielt eine \r\nentscheidende Rolle für den Schutz von Kindern. Default-Einstellungen sollten dabei höchste PrivatsphäreStandards voreinstellen, etwa durch private Profile für unter 16-Jährige. Empfehlungssysteme müssen so \r\ngestaltet sein, dass sie keine schädlichen Inhalte an Minderjährige ausspielen. Parental Controls sollten \r\neinfach bedienbar sein, ohne die Kinder zu überwachen. Erläuterungen und Einstellungen müssen einfach \r\nerklärt und niedrigschwellig zugänglich sein, damit auch Kinder und Jugendliche sie verstehen. \r\n\r\nSeite 5 von 8\r\nPlattformen müssen regelmäßige Risikoanalysen durchführen und öffentlich machen, wie es der Digital \r\nServices Act (DSA) in Artikel 34 vorschreibt. Ermitteln die Plattformen ein Risiko müssen sie diesem mit \r\nangemessenen, verhältnismäßigen und wirksamen Risikominderungsmaßnahmen begegnen, Art.35 DSA. Zu \r\ndiesen Risiken gehören u.a. auch die Ausübung der Unions-Grundrechte und nachteilige Auswirkungen auf die \r\nGesundheit von Minderjährigen. Zu bewerten ist hierbei explizit auch die Gestaltung von \r\nEmpfehlungssystemen, der Moderationssysteme und datenbezogene Praktiken. Ein aktuelles Beispiel für \r\nsystemische Risiken und die rechtlichen Anforderungen zur Risikominderung liefert die formelle, vorläufige \r\nFeststellung der Europäischen Kommission, dass die Social-Media-Plattform TikTok in ihrer derzeitigen \r\nAusgestaltung gegen Pflichten aus dem Digital Services Act (DSA) verstößt. Nach einjähriger Untersuchung \r\nhat die Kommission festgestellt, dass Kernfunktionen der App — etwa „infinite scroll“, autoplay, pushNotifications und ein stark personalisiertes Empfehlungs-Algorithmus Design — nicht ausreichend im Rahmen \r\nder DSA-Pflichten bewertet wurden und durch ihre sucht- und zwanghaften Nutzungseffekte signifikante \r\nRisiken für die physische und psychische Gesundheit von Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere \r\nMinderjährigen, begründen, ohne dass angemessene, effektive Minderungs- und Schutzmaßnahmen \r\nerkennbar wären. Die Kommission verlangt daher strukturelle Änderungen im Design, darunter etwa \r\nwirksamere screen-time-breaks und Anpassungen im Empfehlungssystem, um den gesetzlich geforderten \r\nSchutz gegenüber jungen Menschen und vulnerablen Gruppen sicherzustellen. \r\nUnabhängige Audits der Algorithmen durch externe Stellen, wie Jugendschutzorganisationen, sind notwendig, \r\num Manipulation und Radikalisierung zu verhindern.\r\nII. Plattformverantwortung, Regulierung und Durchsetzung\r\nDie Verantwortung der Plattformen gegenüber Kindern und Jugendlichen muss klar definiert und überprüfbar \r\ngestaltet werden. Der DSA und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bieten zwar starke \r\nInstrumente, werden jedoch oft nicht konsequent durchgesetzt. Plattformen müssen verbindliche \r\nSorgfaltspflichten erfüllen, etwa durch regelmäßige Risikoanalysen und Transparenzberichte. Melde- und \r\nAbhilfewege für Nutzende müssen klar kommuniziert und leicht zugänglich sein. Sanktionen bei Verstößen \r\nsollten verschärft werden, um Plattformen zur Einhaltung der Regeln zu bewegen.\r\nDie Umsetzung bestehender Vorschriften muss verbessert werden. Der DSA verlangt von Plattformen, Risiken \r\nfür Minderjährige zu analysieren und zu mindern (Art.34 Abs.1 d)). Zusätzlich zu dieser Verpflichtung sieht \r\nArt.28 DSA vor, dass Online-Plattformen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um die \r\nPrivatsphäre und Sicherheit von Minderjährigen zu gewährleisten, sowie für ihren Schutz zu sorgen. Die \r\nKommission hat im Juli 2025 Leitlinien zum Jugendschutz veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen als \r\nAnhaltspunkt für die Plattformen, wie sie ihre Dienste und etwaige Altersverifikationsmechanismen konform \r\nmit Art.28 ausgestalten können. Die Umsetzung dieser Leitlinien ist nicht verpflichtend – jedoch können sie \r\nals Auslegungshilfe herangezogen werden, ob ein Verstoß gegen Art. 28 DSA vorliegt. Dies muss durch die \r\nAufsichtsbehörden kritisch geprüft werden.\r\nPlattformen generieren Einnahmen, indem sie die Daten ihrer Nutzenden sammeln und monetarisieren. Um \r\nihre Gewinne zu maximieren, sind sie daher bestrebt, die Zahl ihrer Nutzenden und deren Interaktion mit der \r\nPlattform zu steigern. Darum nutzen Plattformen süchtig machenden Designelementen und verstärken\r\nreichweitenstarke Inhalte algorithmisch – auch wenn diese Inhalte oft kontrovers, unwahr oder geradezu \r\nschädlich sind. Starke Jugendschutzauflagen, die ein solches Plattformdesign verbieten, steht somit dem \r\n\r\nSeite 6 von 8\r\nProfitinteresse der Plattformen diametral gegenüber. Dies schafft einen fortwährenden Anreiz für Plattformen, \r\nlästige Vorschriften zu umgehen. Um langfristig die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen online zu \r\ngewährleisten, müssen daher alternative Plattformmodelle gezielt gefördert werden, die dezentral organisiert \r\nsind und ohne überwachungsbasierte Werbung oder süchtig machende Algorithmen auskommen (z.B, \r\nFediverse, Eurosky, NYZZU). Neben der Bereitstellung von finanziellen Mitteln ist auch die Einführung von\r\ngesetzlich verankerten Portabilitätsrechten erforderlich, um Nutzenden den Wechsel zwischen Plattformen zu \r\nerleichtern.\r\nIII. Altersgrenzen, Altersverifikation und spezifische Schutzräume\r\nEin Verbot digitaler Dienste, insbesondere sozialer Medien, wie es derzeit in Australien für unter 16-jährige \r\nerprobt wird, ist nicht erstrebenswert und darf nur das letzte Mittel sein. Hierbei muss nicht nur das Recht von \r\nKindern und Jugendlichen auf soziale Teilhabe mit dem Recht auf Schutz vor Gewalt, Sucht und \r\nRadikalisierung abgewogen werden. Auch die Rechte anderer, erwachsener Nutzender müssen mitgedacht \r\nwerden, die ebenso z.B. von Altersverifikationsmaßnahmen betroffen sein können. Bevor ein solches Verbot \r\nerwogen wird, müssen daher alle anderen Optionen ausgeschöpft werden. Vorzugswürdig sind sichere \r\nPlattformen, auf denen Kinder und Jugendliche alle Vorzüge der Unterhaltung, des Wissenstransfers und der \r\nsozialen Teilhabe ausschöpfen können. Würden alle sehr großen Online-Plattformen, die als soziale \r\nNetzwerke eingestuft werden, die Vorgaben der Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 28 Abs. 4 DSA erfüllen, \r\nwären bereits viele Gefahren für Kinder und Jugendliche adressiert. Die Einführung eines Verbots würde die \r\nAnwendung von Altersverifikationsmaßnahmen wohl erforderlich machen, damit das Alter der Nutzenden \r\nverlässlich festgestellt werden kann. Aktuell beschränken sich derartige Überprüfungen oft auf das Anklicken \r\neiner Bestätigung älter als 18 Jahre zu sein. \r\nAuch ohne ein Verbot digitaler Dienste könnte sich jedoch die Erforderlichkeit der Einführung einer \r\nAltersverifizierung ergeben. Dies gilt vor allem dann, wenn Plattformen Kindern und Jugendlichen andere \r\nFunktionalitäten zur Verfügung stellen und Inhalte anzeigen wollen als Erwachsenen. Die Frage, wie dies \r\ndatensparsam ausgestaltet werden kann, ist hier von maßgeblicher Bedeutung. Gemäß Art. 28 Abs. 3 DSA \r\nsind Diensteanbieter nicht verpflichtet diesbezüglich zusätzliche personenbezogene Daten zu erheben. \r\nbraucht es einen harmonisierten Rechtsrahmen für verbindliche Altersverifikation auf europäischer Ebene.\r\nNationale Alleingänge, wie sie beim NetzDG zu beobachten waren, sollten vermieden werden, da sie zu \r\nRechtsunsicherheiten führen.\r\nAuch hier gilt: Vor allem in sozialen Netzwerken ist eine sichere Ausgestaltung für alle Nutzenden und nicht \r\nnur für Kinder und Jugendliche vorzugswürdig. Hierfür braucht es jedenfalls eine konsequente Umsetzung der \r\ngeltenden Regulierung. Auch neue Phänomene, wie z.B. KI-generierte Inhalte, müssen hier mitgedacht werden.\r\nGelingt es nicht, die Vorgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sowie der Minimierung systemischer \r\nRisiken zeitnah durchzusetzen, müssen Altersgrenzen für die Nutzung digitaler Dienste erwogen werden. Dies \r\n\r\nSeite 7 von 8\r\nlegen aktuelle Forschungsergebnisse nahe, die u.a. die Nationale Akademie der Wissenschaft Leopoldina \r\neindrücklich dargelegt hat.2\r\nAltersgrenzen sollten je nach dem Inhalt, dem Design und den Sicherheitsvorkehrungen einer Plattform \r\nvariieren. Die Festlegung von Altersgrenzen muss mit wissenschaftlicher Expertise erfolgen. Rechtlich \r\nbetrachtet sind Kinder ab 14 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Erst ab 16 Jahren können Jugendliche in die \r\nVerarbeitung ihrer personenbezogenen Daten laut DSGVO ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigen \r\neinwilligen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgabe derzeit flächendeckend missachtet wird. Die \r\nmeisten großen sozialen Netzwerken legen die Grenze zur Anmeldung in ihren allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen auf 14 Jahre fest.\r\nTechnische Verfahren zur Altersüberprüfung müssen sich strikt an die Grundsätze der Datenminimierung \r\nhalten und Diskriminierung oder Profiling vermeiden. Der Missbrauch des Jugendschutzes als Vorwand für \r\neine umfassendere Datenerhebung muss ausdrücklich verhindert werden. Zu diesem Zweck sollte die \r\nAltersüberprüfung über spezialisierte, unabhängige Drittanbieter (z.B. Yoti-ID) oder Wallet-Lösungen (z.B. \r\nEUDI-Wallet) und nicht durch die Plattformen selbst erfolgen. Die Überprüfung sollte sich auch nicht \r\nausschließlich auf Ausweisdokumente stützen, um die Inklusion von Personen ohne oder mit vorläufigen \r\nDokumenten zu gewährleisten. Es sollten daher stets mehrere Optionen zur Verifizierung zur Auswahl stehen.\r\nBereits jetzt zeigen alternative Plattformen, dass durch Safety-by-Design-Ansätze geschützte digitale Räume \r\ngeschaffen werden können, in denen Kinder und Jugendliche nur mit Gleichaltrigen interagieren und Inhalte \r\nkonsequent moderiert werden. Diese spezifischen Schutzräume kommen ohne öffentliche Profile oder \r\nmanipulative Algorithmen aus und geben auch keine Daten an Dritte weiter, um die Privatsphäre der Nutzenden\r\nzu wahren. Da es wichtig ist, dass kinderfreundliche digitale Schutzräume auch sonst keine kommerziellen \r\nInteressen verfolgen, sollten diese öffentlich unterstützt werden.\r\nIV. Chancen, Teilhabe und spezielle Problemfelder\r\nEin wirksamer Jugendmedienschutz schafft sichere Lernumgebungen, die digitale Kompetenz und Kreativität \r\nfördern. Kinder und Jugendliche, die sich online frei ausdrücken können, ohne Hass oder Manipulation \r\nausgesetzt zu sein, lernen den sicheren und selbstbewussten Umgang mit Algorithmen, Diskursdynamiken \r\nund Meinungsvielfalt. Sie entwickeln Kompetenzen für kritisches Denken und Medienbewertung. Dies\r\nermöglicht ihnen soziale Medien und Messengerdienste als Instrumente zu begreifen, die ihnen helfen, am \r\nsozialen Leben teilzuhaben, sich zu informieren und die eigene Meinung auszudrücken.\r\nOnline-Communities bieten auch wichtige Räume, in denen Kinder und Jugendliche bei moderater Nutzung\r\nZugehörigkeit erfahren können – insbesondere dann, wenn sie offline isoliert sind. Digitale Teilhabe kann \r\ndamit ein Ausgleich sein für Benachteiligungen im lokalen Umfeld. Dies gilt auch für den Peer-to-PeerWissenstransfers (via Tutorials, Erklärvideos, Diskussionsforen etc.) durch den jungen Menschen sich \r\nfrühzeitig ihren Interessen widmen können und etwaige Bildungsdefizite in ihrem Umfeld ausgleichen können.\r\n2 Brailovskaia, J., Buchmann, J., Hertwig, R., Metzinger, T., Montag, C., Sadeghi, A.-R., Schneider, S., Spiecker gen. Döhmann, I. & \r\nWaldherr, A. (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Diskussion Nr. 40, Halle (Saale): \r\nNationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina.\r\n\r\nSeite 8 von 8\r\nDie Erziehung von Kindern und Jugendliche zu einem gesunden Umgang mit sozialen Medien erfordert die\r\nAnstrengung sowohl von Eltern als auch von Schulen. Die Plattformen sind in der Pflicht, suchtfördernde \r\nDesigns zu vermeiden und die Nutzungszeiten von Minderjährigen zu durch Nudges wie Pausenerinnerungen\r\noder Nutzungsdaueranzeigen zu reduzieren. Parental Controls sollten einfach bedienbar sein und es Eltern \r\nerlauben, die Nutzungszeit ihrer Kinder zu reglementieren, ohne die Kinder zu überwachen.\r\nÜber HateAid\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nE-Mail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg\r\nHandelsregisternummer: HRB 203883 B\r\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE322705305\r\nLobbyregisternummer: R001880\r\nGeschäftsführung: Anna-Lena von Hodenberg, Josephine Ballon\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021112","regulatoryProjectTitle":"Der DSA im Praxistest - Moderation und Meldewege verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/04/650538/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040015.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Recht ohne\r\nReichweite\r\nDer DSA im Praxistest\r\n3\r\n© HateAid gGmbH \r\nInhalt\r\nTriggerwarnung: \r\nDiese Veröffentlichung enthält Darstellungen mit \r\ndiskriminierender, rassistischer Sprache.\r\n1 Zusammenfassung 4\r\n2 Methodik 6\r\n3 Erkenntnisse aus der Praxis: Meldungen, Beschwerden, außergerichtliche Streitbeilegung 7\r\n3.1 Illegale Inhalte bleiben sichtbar – trotz DSA 7\r\n3.1.1 Meta-Plattformen: Rückgang bei der Entfernung illegaler Inhalte 7\r\n3.1.2 YouTube: Niedrigste Entfernungsquoten 9\r\n3.1.3 TikTok: Leichte Verbesserung bei weiterhin niedrigen Quoten 9\r\n3.1.4 X (ehemals Twitter): Hohe Entfernungsquoten 10\r\n3.2 Der Zugang zu Meldewegen wird Nutzenden auf allen Plattformen erschwert 11\r\n3.3  Defizite im Rechtsbehelfssystem: interne Beschwerdeverfahren und\r\naußergerichtliche Streitbeilegung 13\r\n3.3.1 Plattformen erschweren Zugang zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten 13\r\n3.3.2  Defizite bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen 14\r\n3.4  Moderationssysteme 16\r\n4 Sonstige Erkenntnisse zur DSA-Implementierung 18\r\n5 Politische Bewertung & Forderungen: Was jetzt zu tun ist 20\r\n5.1 Entschlossene Aufsicht und Durchsetzung 20\r\n5.2 Klarstellungen und Nachbesserungen im Gesetzestext 21\r\n5.3 Zugang zu Rechtsbehelfen sicherstellen 21\r\n5.4 Qualität und Einheitlichkeit der Streitbeilegung stärken 22\r\n5.5  Trusted-Flagger-Zertifizierungsverfahren reformieren 22\r\n5.6  Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen 23\r\n6 Anhang 24\r\n\r\n1 Zusammenfassung\r\nDer Digital Services Act (DSA) trat im Februar 2024 \r\nin Kraft. Sein ambitioniertes Ziel: Die „Schaffung eines sicheren digitalen Raums, in dem die \r\nGrundrechte aller Nutzenden digitaler Dienste\r\ngeschützt werden“.\r\n1\r\n Die Erwartungen an das neue \r\nRegelwerk waren entsprechend hoch. Es bestand \r\ndie Hoffnung, dass Nutzende künftig besser vor \r\ndigitaler Gewalt geschützt würden. Dazu setzte \r\nman im Regelwerk auf europaweit einheitliche \r\nSysteme zur Moderation illegaler Inhalte. Obwohl \r\nder DSA die Definition von illegalen Inhalten den \r\nMitgliedsstaaten überlässt, schreibt er für alle \r\nOnline-Plattformen verbindlich die Einrichtung \r\nnutzungsfreundlicher Meldewege, Zugang zu internen Beschwerdesystemen und außergerichtlichen \r\nStreitbeilegungsstellen vor.\r\nZwischen April 2024 und Juli 2025 untersuchte HateAid, wie sehr große Online-Plattformen die neuen \r\nVorschriften zur Moderation illegaler Inhalte umsetzen. Dafür wurden illegale Inhalte gemeldet und \r\nalle Möglichkeiten der Moderation ausgeschöpft. \r\nZiel war es, die Wirksamkeit der durch den Digital \r\nServices Act geschaffenen, Nutzendenrechte zu \r\nüberprüfen und die Erfahrungen aus Sicht der Nutzenden systematisch auszuwerten.  \r\nIm Ergebnis zeigt die Untersuchung gravierende\r\nMängel bei der Umsetzung der neuen Regeln und \r\neindeutige Nachbesserungsbedarfe. Sehr große \r\nOnline-Plattformen, Streitbeilegungsstellen und\r\nAufsichtsbehörden kommen ihren Pflichten bisher\r\nnur unzureichend nach. Nur etwa die Hälfte der \r\nvon HateAid gemeldeten illegalen Inhalte wurde \r\nentfernt, obwohl nach jeder erfolglosen Meldung \r\neine interne Beschwerde eingelegt und oftmals\r\nzusätzlich ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren angestoßen wurde. Nutzende und Betroffene digitaler Gewalt haben so zwar formal Rechte, \r\nder Zugang bleibt ihnen jedoch in vielen Fällen\r\nverwehrt.\r\nZwischen den Plattformen selbst zeigen sich \r\ndabei große Unterschiede: Auffällig war, dass bei \r\nFacebook und Instagram die Entfernungsquoten \r\nillegaler Inhalte seit Anfang 2025 deutlich zurückgingen. Bei YouTube wurde hingegen durchgehend\r\nnur rund ein Drittel der gemeldeten illegalen Inhalte \r\nentfernt. Bei TikTok und X waren sogar moderate\r\nVerbesserungen bei der Entfernung illegaler Inhalte \r\nerkennbar. Auch beim Zugang zu Rechtsbehelfen bestehen erhebliche Hürden: Unzureichende \r\nRückmeldungen, fehlende Referenznummern oder \r\ngänzlich fehlende interne Beschwerdeverfahren\r\nerschweren es Betroffenen, Entscheidungen nachzuvollziehen, Beweise zu sichern und ihre Rechte\r\nwirksam geltend zu machen. Ebenso erweist sich \r\ndie außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel \r\n21 DSA, die als schnelle und kostengünstige Alternative zu Gerichtsverfahren konzipiert ist, in der\r\nPraxis vielfach als unwirksam. Während einige\r\nAnbieter zügige Entscheidungen hervorbringen,\r\nversäumen es andere, den Nutzenden über Monate\r\nhinweg eine Entscheidung mitzuteilen. \r\nZudem wirft die Qualität der Moderation Fragen \r\nauf: Auffällig standardisierte Bearbeitungszeiten\r\nbei TikTok und X deuten auf einen großflächigen\r\nEinsatz automatisierter Entscheidungen hin. Diese \r\nwerden jedoch, entgegen der gesetzlichen Vorschriften, von den Plattformen nicht als solche\r\ngekennzeichnet. Illegale Inhalte in sogenanntem \r\n„Algospeak“, deren Inhalt für Menschen problemlos \r\nzu verstehen sind, bleiben in der Moderation oft unbearbeitet. Hinzu kommen Defizite in der Aufsicht. \r\nBeschwerden beim Digital Services Coordinator\r\n(DSC) haben lange Bearbeitungszeiten, was wohl\r\nauch auf die personelle Ausstattung der Behörde\r\nzurückzuführen ist. Das Bewerbungsverfahren für\r\nOrganisationen als Trusted Flagger erwies sich als\r\nlangwierig und stellte unerwartet hohe Anforderungen an zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die in\r\ndieser Funktion Inhalte melden. \r\nInsgesamt zeigt sich: Der DSA hat zwar die theoretische Grundlage für einen stärkeren Schutz \r\ngeschaffen, doch in der Praxis bleibt sein Potenzial \r\nbislang weitgehend ungenutzt. Ohne klare Standards, ausreichend Ressourcen für die Aufsicht und \r\neine konsequente Kontrolle der Plattformen droht \r\nder DSA, sein zentrales Ziel zu verfehlen, Nutzende\r\nwirksam vor digitaler Gewalt zu schützen.\r\n1 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-services-act-package. \r\n\r\n6 7\r\nHateAid hat für diese Untersuchung zwischen April \r\n2024 und Juli 2025 die Umsetzung zentraler Rechte \r\ndes DSA, insbesondere Artikel 16, 20 und 21, auf \r\nfünf sehr großen Online-Plattformen, Facebook,\r\nInstagram, TikTok, YouTube und X, untersucht. \r\nIm Mittelpunkt stand dabei die Perspektive von\r\nMenschen, die mit illegalen Inhalten konfrontiert \r\noder selbst davon betroffen sind. Grundlage waren\r\ninsgesamt 301 gemeldete strafbare Inhalte, \r\n134 interne Beschwerden sowie 50 Verfahren vor\r\nvier, von der EU zertifizierten, Streitbeilegungsstellen (User Rights GmbH, Appeals Centre Europe,\r\nADROIT, RTR).2\r\nDie Untersuchung basiert auf juristischer Expertise \r\nin der Bewertung illegaler Inhalte sowie einem VierAugen-Prinzip. Alle gemeldeten Inhalte wurden von\r\nJurist*innen bewertet, um sicherzustellen, dass\r\nnur Inhalte gemeldet werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit als „illegal“ im Sinne des DSA einzustufen sind. Dies wurde umfangreich, zum Beispiel\r\ndurch Rechtsgutachten, dokumentiert. \r\n2 Methodik \r\nDie Auswahl der Inhalte erfolgte über manuelles \r\nScreening und Hinweisen aus der Betroffenenberatung von HateAid. Alle Fälle wurden juristisch geprüft und als illegale Volksverhetzung, verfassungsfeindliche Symbole, Aufforderung zu oder Billigung\r\nvon Straftaten, Beleidigung, üble Nachrede oder\r\nVerleumdung eingestuft. Jede Meldung wurde umfassend dokumentiert. Die Ergebnisse sind nicht \r\nrepräsentativ, sondern liefern qualitative Einblicke\r\nin strukturelle Defizite bei der Umsetzung der DSAPflichten. Der hier dargestellte Erkenntnisstand bezieht sich auf den Zeitraum bis Mitte August 2025, \r\ndem Ende der Testphase im Projekt. Das Projekt \r\nwird durch die Stiftung Mercator gefördert.\r\n2\r\n Die genannten Stellen wurden ausgewählt, weil sie bereits im Oktober 2024 zertifiziert waren und entweder Deutsch oder Englisch\r\nals Verfahrenssprachen zugelassen sind. Allerdings legte HateAid beim Appeals Centre Europe nur zwei Fälle ein und verzichtete auf\r\nweitere Einlegungen, da der Prüfungsmaßstab dort auf Verletzungen von Plattform-AGB begrenzt ist und keine Illegalität von Inhalten\r\nüberprüft wird. Daher konzentrieren sich die Erkenntnisse auf die Stellen User Rights GmbH, ADROIT und RTR.\r\n3 Erkenntnisse aus der Praxis: Meldungen, \r\nBeschwerden, außergerichtliche Streitbeilegung \r\n3.1 Illegale Inhalte bleiben sichtbar \r\n– trotz DSA\r\nEin zentrales Ziel des DSA ist es, dass illegale \r\nInhalte nach einer Meldung zeitnah und sorgfältig \r\ngeprüft und entfernt werden. Die Untersuchung \r\nzeigt jedoch, dass dieses Versprechen in der Praxis \r\nweitgehend unerfüllt bleibt: Im Jahr 2024 wurden \r\nauf allen in der Untersuchung enthaltenen Plattformen nur 44 % der insgesamt 301 illegalen Inhalte \r\nnach einer einfachen Meldung bei den Plattformen \r\nentfernt. Im Jahr 2025 stieg diese Quote leicht \r\nauf 47 % an. Während im Jahr 2024 noch 24 % der \r\ninternen Beschwerden über eine abschlägige Entscheidung Erfolg hatten, waren es im Jahr 2025 \r\nnur noch 7,2 %. Dies entspricht einem Rückgang \r\nvon mehr als zwei Drittel (71 %). Die Anrufung einer\r\naußergerichtlichen Streitbeilegungsstelle führte in \r\n34 % der Fälle zur Entfernung des Inhalts. Vielfach \r\nblieben die angerufenen Stellen jedoch untätig oder \r\ndie Plattformen setzten eine getroffene Entscheidung nicht um (35 % der Entscheidungen). Nach \r\nAusschöpfung aller verfügbaren Rechtsbehelfe\r\nwurden insgesamt im Projektzeitraum nur 57 % der \r\ngemeldeten illegalen Inhalte entfernt.\r\n3.1.1 Meta-Plattformen: Rückgang \r\nbei der Entfernung illegaler Inhalte\r\nDie von Meta betriebenen Plattformen Facebook \r\nund Instagram entfernten im Jahr 2025 deutlich \r\nweniger illegale Inhalte als noch im Jahr 2024, \r\nsiehe Abbildung 1. Auffällig ist vor allem die Veränderung der Behandlung interner Beschwerden.\r\nDiese wurden zwar im Jahr 2025 deutlich schneller \r\nentschieden als noch im Jahr 2025, dafür jedoch in \r\nder Regel abgewiesen. \r\nSo entfernte Facebook 2024 nach einer einfachen \r\nMeldung insgesamt 65 % der gemeldeten Inhalte. \r\nGleichzeitig waren 37,5 % der internen Beschwerden über abschlägige Entscheidungen erfolgreich. \r\nInsgesamt entfernte Facebook so auf Meldung und \r\nBeschwerde 78 % der gemeldeten Inhalte. 2025 \r\nwaren es hingegen nur noch 44 %. Im Jahr 2025 \r\nentfernte Facebook im Jahr 2025 nur noch 41 % der \r\nInhalte nach einer einfachen Meldung und nur noch \r\n6 % der Beschwerden über abschlägige Entscheidungen bei illegalen Inhalten waren erfolgreich.3\r\nAuch bei Instagram war eine Verringerung der Entfernungsquote illegaler Inhalte erkennbar. Im Jahr \r\n2024 entfernte die Plattform 52 % der gemeldeten \r\nillegalen Inhalte nach Meldung oder Beschwerde,\r\nwährend es im Jahr 2025 nur noch 40 % waren. \r\nGrund hierfür ist vor allem ein Rückgang der \r\nErfolgsquote von internen Beschwerden gegen abschlägige Entscheidungen. Instagram entfernte im \r\nJahr 2024 nur 29 % und im Jahr 2025 sogar 40 % \r\nder Inhalte auf eine einfache Meldung hin. Während \r\njedoch im Jahr 2024 33 % der internen Beschwerden gegen abschlägige Entscheidungen Erfolg \r\nhatte, hatte 2025 keine einzige Beschwerde Erfolg.\r\n3 Durch die außergerichtliche Streitbeilegung konnte HateAid bei Facebook noch keine Erkenntnisse erzielen. In den zu Facebook \r\nangestoßenen Verfahren ist derzeit noch keine Entscheidung einer Streitbeilegungsstelle eingegangen. HateAid hat Streitbeilegungsverfahren zu Facebook ab März 2025 eingelegt.\r\n\r\n8 9\r\nDie Bearbeitungszeit von internen Beschwerden\r\nhat sich im Projektzeitraum deutlich verkürzt:\r\nNoch 2024 benötigte Facebook bei 50 %, Instagram bei 32 % der eingereichten Beschwerden\r\nüber sieben Tage für eine Bearbeitung. Eine so\r\nlangsame Bearbeitung legt eine Verletzung von\r\nArt. 20 Abs. 4 DSA, der Verpflichtung zur zeitnahen\r\nBearbeitung von Beschwerden, nahe. 2025 zeigten\r\nsich beide Plattformen deutlich schneller und \r\nbearbeiteten Beschwerden in der Regel (Facebook:\r\n94 %, Instagram: 93 %) in unter drei Tagen. In zwei \r\nFällen brauchten die Plattformen mehr als einen \r\nMonat für eine Entscheidung. Wie schon dargelegt, \r\nwaren außerdem alle Beschwerden im Jahr 2025\r\nerfolglos. \r\n3.1.2 YouTube: \r\nNiedrigste Entfernungsquoten\r\nDie von Google betriebene Plattform YouTube weist \r\ndie niedrigste Entfernungsquote illegaler Inhalte aller untersuchten Anbieter auf. Insgesamt wurden im \r\nUntersuchungszeitraum lediglich 32 % der gemeldeten Inhalte entfernt.\r\n7\r\n Während 2024 noch 38 % \r\nder Inhalte entfernt wurden, sank der Wert 2025 auf \r\n28 %. Auffällig ist, dass YouTube zu einem erheblichen Teil der Meldungen zwar eine Eingangsbestätigung abgab, aber keine inhaltliche Entscheidung\r\nmitteilte: 2024 betraf dies fast die Hälfte (48 %) und \r\n2025 noch rund ein Drittel (34 %) der Fälle. Geprüft \r\nwurden dabei sowohl interne Benachrichtigungen\r\nim Profil als auch ergänzende Mitteilungen per EMail. Das Ausbleiben dieser Rückmeldungen wirft \r\nerhebliche Fragen zur Vereinbarkeit mit Artikel 16 \r\nAbs. 5 und 6 DSA auf, wonach Plattformen verpflichtet sind, Meldungen zu bearbeiten und die Entscheidung den Meldenden unverzüglich mitzuteilen.\r\nIn den Fällen, in denen eine Rückmeldung erfolgte, \r\nbearbeitete YouTube Meldungen in der Regel in \r\nunter 24 Stunden (2024: 92 %, 2025: 80 %). \r\nAllerdings versandte YouTube nach einer Meldung\r\nhäufig eine E-Mail an die meldende Person mit der\r\nAnfrage nach weiteren Informationen. Oftmals\r\nwaren die Nachfragen, zum Beispiel nach dem\r\nverletzten Gesetz, zuvor bereits in der Meldung beantwortet. Wird die meldende Person nicht sofort \r\ntätig, kann sich die Bearbeitungsdauer erheblich\r\nverzögern: Bei einem 2025 gemeldeten Inhalt\r\nreagierte YouTube erst 23 Tage nach Beantwortung\r\neiner solchen E-Mail-Nachfrage.\r\n3.1.3 TikTok: Leichte Verbesserung \r\nbei weiterhin niedrigen Quoten\r\nTikTok entfernte im Projektzeitraum insgesamt \r\n38 % der gemeldeten illegalen Inhalte, wobei sich \r\ndiese Quote im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr \r\nerhöhte: 2024 wurden insgesamt 33 % der Inhalte \r\nentfernt, 2025 lag die Quote bei 46 %. Auf eine \r\neinfache Meldung hin wurden 2024 nur 26 % der \r\nInhalte entfernt, interne Beschwerden waren in 19 %\r\nder Fälle erfolgreich. 2025 wurden dann zwar 46 % \r\nder Inhalte auf eine einfache Meldung hin entfernt, \r\ninterne Beschwerden gegen abschlägige Entscheidungen hingegen waren niemals erfolgreich. Auch \r\nTikTok teilte häufig, nämlich in 21 % der Fälle, keine\r\nEntscheidung mit. \r\nTikTok reagierte sowohl auf Meldungen als auch \r\nauf Beschwerden in der Regel in unter 24 Stunden\r\n(2024: ca. 87 % bei Meldungen und Beschwerden,\r\n2025: 64 % der Meldungen, 100 % der Beschwerden). \r\n4 https://transparency.meta.com/de-de/policies/community-standards/hateful-conduct/.\r\n7\r\n Die Entfernungsquote ergibt sich ausschließlich aus den nach einer Meldung entfernten Inhalten. Nach einer Beschwerde oder im\r\naußergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren wurden auf YouTube in unserer Analyse keine weiteren Inhalte entfernt, was sich daraus ergibt, dass diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten kaum zugänglich sind, siehe 3.3.1.\r\n5\r\n Beispiel 1: 2024 auf Facebook nach einer Meldung entfernter Inhalt: „Mein größter Wunsch ist das jeder Grüne bald verreckt oder\r\nerschlagen wird“, 2025 auf Facebook nach Meldung und Beschwerde online gelassen: „Jetzt dreht das grüne Miststück völlig durch.\r\nSchmeißt den Kerl in die Geschlossene und lasst ihn dort verr……. ‼️“; Beispiel 2: 2024 auf Facebook nach Meldung entfernt:\r\n„Stasi Hure nein danke“, 2025 auf Facebook erst nach Beschwerde entfernt: „Dan Fick dich selber Schlampe“ (beides in Bezug auf\r\nPolitikerinnen); Beispiel 3: 2024 auf Instagram nach Meldung entfernte Inhalte: „Abschaum… “, „Schmutz gehört in de Klapse“, 2025 \r\nauf Instagram nach Meldung und Beschwerde online gelassen: „Da fehlen noch ein paar des Drecks.Sagt und macht man täglich.\r\nMuelltrennung Müllentsorgung.Die sind Sondermüll müssen EXTRA entsorgt werden“.\r\n6\r\n Als Maßstab für den Zeitrahmen von 24 Stunden kann der Code of Conduct on Countering Illegal Hate Speech Online + herangezogen werden (siehe 2.3 des Codes of Conduct), welcher von allen im Bericht untersuchten Plattformen unterzeichnet wurde.\r\nUnter 24 Stunden liegt die Bearbeitungsdauer von \r\nMeldungen auf Facebook bei 80 % der Meldungen \r\nund auf Instagram bei 63 % der Meldungen. Der \r\nGroßteil der Entscheidungen kann daher als „unverzüglich“ im Sinne des Art. 16 Abs. 5 DSA bewertet \r\nwerden.6 Ausreißer wurden vor allem bei Facebook\r\ndeutlich: 2025 erging bei zwei Meldungen erst nach \r\nüber zwei Monaten eine Entscheidung. Im Plattformvergleich fällt auf, dass die Meta-Plattformen\r\nwenige Verfahren in unter einer Stunde bearbeiten \r\n(Facebook: 14 %, Instagram: 5 %). Wir bewerten dies \r\nals Indiz dafür, dass beide Plattformen, wie in ihrem \r\nTransparenzbericht ausgewiesen, Meldungen manuell bewerten lassen.\r\nDiese Entwicklung fällt zeitlich mit einer im Januar \r\n2025 vorgenommenen Änderung der internen Richtlinien von Meta zusammen, die im Februar 2025\r\nvom CEO Mark Zuckerberg verkündet wurde. Diese\r\nsieht vor, dass bestimmte, politisch oder religiös\r\nmotivierte Inhalte nicht mehr als Verstoß gegen die\r\nPlattform-AGB gelten sollen.4\r\n Die Richtlinienänderung darf jedoch den Umgang mit illegalen Inhalten \r\nnicht verändern. Bei der Untersuchung zeichnete\r\nsich allerdings ab, dass illegale Inhalte, die 2024 \r\nnach einer Meldung nach dem DSA noch entfernt \r\nwurden, 2025 trotz vergleichbarer Sachverhalte online blieben.5\r\n\r\n10 11\r\n3.2 Der Zugang zu Meldewegen \r\nwird Nutzenden auf allen Plattformen \r\nerschwert \r\nDie Möglichkeit, illegale Inhalte niedrigschwellig zu \r\nmelden, stellt eine zentrale Säule des Systems zum\r\nUmgang mit illegalen Inhalten im DSA dar. Gemäß \r\nArtikel 16 DSA sind alle Anbieter von Vermittlungsplattformen verpflichtet, leicht zugängliche und\r\nnutzungsfreundliche Meldewege bereitzustellen. \r\nUnsere Analyse zeigt, dass keine der untersuchten\r\nPlattformen diese gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise erfüllt. Im Gegenteil: Nutzenden \r\nwird auf sämtlichen Plattformen die Meldung illegaler Inhalte durch übermäßige Komplexität, intransparente Strukturierung, abschreckende Formulierungen und gezielte Designelemente systematisch\r\nerschwert.\r\nDabei liegt ein zentrales Defizit in der undurchsichtigen Trennung der Meldewege: Sämtliche Plattformen unterscheiden streng zwischen Meldungen \r\nwegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen \r\n(AGB) und solchen wegen möglicher Rechtsverstöße nach Art. 16 DSA. Diese Differenzierung ist für \r\nNutzende jedoch nicht nachvollziehbar ausgestaltet. Beide Wege werden weder optisch noch inhaltlich unterscheidbar präsentiert, es gibt keinerlei \r\nHilfestellung für die Nutzenden. Die Option „Als\r\nrechtswidrig melden“ findet sich häufig erst am\r\nEnde einer langen Liste an Auswahlmöglichkeiten. \r\nDenn vorangestellt sind ihre Kategorien wie „Mobbing oder Belästigung“ oder „Gewalt, Hass oder\r\nAusbeutung“. Hierbei handelt es sich um juristisch \r\nanmutende Begriffe, die Nutzende dazu verleiten,\r\nhierunter auch rechtliche Verstöße zu melden. Hinter diesen Kategorien verstecken sich allerdings die\r\nMeldewege ausschließlich für AGB-Verletzungen.\r\nFür die Plattformen ist dies vorteilhaft, da Meldungen auf Grundlage der AGB, die nicht explizit als\r\nMeldung illegaler Inhalte nach dem DSA gekennzeichnet sind, unter anderem nicht den strengen \r\nPflichten des Art. 16 unterliegen.\r\nDas Potenzial, dass Nutzende so oft unwissentlich \r\nauf ihre Rechte verzichten, ist groß: Darunter zählt\r\ndas Recht auf eine Empfangsbestätigung (Abs. \r\n4), eine unverzügliche Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 5) sowie das Recht auf eine \r\nzeitnahe und willkürfreie Bearbeitung und die Kennzeichnung automatisierter Entscheidungen (Abs. 6). \r\nHinzu kommt, dass die Meldewege für illegale \r\nInhalte nach dem DSA in der Regel deutlich komplizierter, aufwendiger und verschachtelter sind \r\nals jene für AGB-Verstöße. Nutzende müssen sich\r\ninsbesondere auf mobilen Geräten häufig durch\r\neine Vielzahl unübersichtlicher Kategorien klicken, \r\num den Meldepfad zu beenden. Der eigentliche \r\nMeldeprozess erfordert zudem häufig komplexe\r\nAngaben, die tiefgehendes juristisches Wissen \r\nvoraussetzen. Dies bestätigt auch eine Evaluation\r\nder Meldewege durch Befragung von Nutzenden\r\ndurch die Organisation das NETTZ aus dem Jahr\r\n2025: Die Meldung illegaler Inhalte nach dem DSA \r\nwurde von den Testpersonen als deutlich schwerer\r\nund komplizierter angesehen als eine Meldung \r\nnach AGB. So müssen Nutzende bei X etwa ein\r\n„Territorium“ auswählen, dessen Gesetze der Inhalt \r\nverletzt, wobei sowohl einzelne EU-Mitgliedsstaaten als auch die Option „In der EU“ zur Auswahl\r\nstehen. Facebook und Instagram sowie YouTube \r\nverlangen zusätzlich die Angabe des vollständigen\r\nNamens der meldenden Person, obwohl dies nicht \r\nzwingende Voraussetzung für eine Meldung nach \r\nArt. 16 DSA ist. Plattformen müssen Nutzenden \r\nallenfalls die Möglichkeit einräumen.9\r\nDiese strukturellen Hürden können zu sogenannter \r\n„Click Fatigue“ führen:10 einem psychologischen\r\nErmüdungseffekt, bei dem Nutzende den Meldeprozess entnervt abbrechen oder unbewusst die\r\nfalsche Kategorie wählen. Auch die Untersuchung \r\nvon das NETTZ11 bestätigt, dass die Meldewege \r\nNutzende überfordern können: Mehr als ein Viertel \r\n(27 %) der Meldungen über den Meldeweg für illegale Inhalte nach dem DSA wurde abgebrochen. \r\n8\r\n Durch die außergerichtliche Streitbeilegung konnte HateAid bei X noch keine Entfernungen von Inhalten erzielen. In den zu X angestoßenen Verfahren ist derzeit noch keine Entscheidung einer Streitbeilegungsstelle eingegangen. HateAid hat Streitbeilegungsverfahren zu X ab Februar 2025 eingelegt.\r\n9\r\n Dazu siehe: edpb_guidelines_202503_interplay-dsa-gdpr_v1_en.pdf, Rn. 25 ff.\r\n11 https://www.das-nettz.de/publikationen/zwischen-klick-und-konsequenz-eine-evaluation-der-meldeverfahren-von-plattformennach, S. 34. \r\n10 Vgl. Martini/Kramme/Kamke: Dark Patterns im Scheinwerferlicht des Digital Services Act, MMR 2023, 323, 325.\r\n3.1.4 X (ehemals Twitter): \r\nHohe Entfernungsquoten \r\nX weist die höchste Entfernungsquote aller untersuchten Plattformen auf: In den Projektjahren \r\nwurden insgesamt 74 % der gemeldeten Inhalte \r\nnach Meldung und ggf. interner Beschwerde entfernt.8\r\n Dieser Wert war gleichbleibend: Im gesamten \r\nProjektzeitraum wurden auf eine einfache Meldung \r\nhin rund 67 % der Inhalte entfernt. Eine interne Beschwerde führte in ca. 20 % der Fälle zum Erfolg \r\n(2024: 18 %, 2025: 21 %). X bearbeitet Meldungen \r\nund Beschwerden in aller Regel sehr schnell: 99 %\r\nder Meldungen und 100 % aller eingereichten Beschwerden wurden in unter 24 Stunden bearbeitet, \r\n70 % der Meldungen und 88 % der Beschwerden\r\nsogar in unter einer Stunde.\r\n\r\n12 13\r\n3.3 Defizite im Rechtsbehelfssystem: interne Beschwerdeverfahren \r\nund außergerichtliche Streitbeilegung\r\nDer DSA sieht ein gestuftes System von Rechtsbehelfen vor: Nach einer Meldung sollen Nutzende\r\nzunächst interne Beschwerdeverfahren der Plattformen nach Artikel 20 DSA nutzen können. Außerdem \r\nkönnen sie ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21 DSA einleiten. Dieses\r\nZusammenspiel soll einen niedrigschwelligen, \r\nwirksamen und kostengünstigen Rechtsschutz gewährleisten. Die Analyse zeigt jedoch, dass dieses\r\nVersprechen bislang nur eingeschränkt eingelöst \r\nwird. Auf beiden Ebenen treten erhebliche Defizite\r\nzutage: Plattformen erschweren den Zugang zu \r\ninternen Beschwerdeverfahren oder machen ihn\r\nfaktisch unmöglich, während nicht alle Streitbeilegungsstellen Fristen, Kommunikation und Zuständigkeiten einhalten.\r\n3.3.1 Plattformen erschweren Zugang zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten \r\nDie Untersuchung ergab, dass Plattformen es vielfach versäumen, verständlich auf Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzuweisen oder diese schwer aufzufinden sind. Damit verstoßen Plattformen gegen\r\ndas Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach \r\nArt. 16 Abs. 5 und ein leicht zugängliches und wirksames Beschwerdeverfahren aus Art. 20 Abs. 1,\r\nAbs. 3 DSA. \r\nEin zentrales Problem für Nutzende liegt in unvollständigen und unübersichtlichen Rückmeldungen auf Meldungen. Nach Art. 16 Abs. 5 DSA \r\nsind Plattformen verpflichtet, den Meldenden eine\r\nEntscheidung „in Bezug auf“ die gemeldete Information mitzuteilen. Eine solche Bezugnahme ist\r\nerforderlich, um die Rückmeldung einer konkreten \r\nMeldung zuordnen zu können. Fehlt diese, wird die \r\neffektive Rechtsdurchsetzung erheblich behindert.\r\nBei TikTok etwa erfolgen Empfangsbestätigungen \r\nausschließlich über Benachrichtigungen in der App,\r\nnicht per E-Mail, und enthalten keine Referenznummer. Bei mehreren parallel eingereichten Meldungen ist die Zuordnung einer solchen Rückmeldung \r\nzu der entsprechenden Meldung praktisch unmöglich. Erst wenn eine Beschwerde über den Button\r\n„Weitere Überprüfung anfordern“ eingereicht wird, \r\nblendet TikTok den ursprünglich gemeldeten Inhalt \r\nein und ermöglicht so eine Zuordnung. \r\nÄhnlich problematisch ist die Praxis bei X: Zwar \r\nversendet die Plattform unmittelbar nach einer Meldung eine Empfangsbestätigung, diese ist jedoch \r\nrein generisch und enthält weder eine Referenznummer noch Angaben zur Meldung. Nutzende, \r\ndie mehrere Meldungen einreichen, können die \r\nVorgänge nicht auseinanderhalten. Zwar enthält \r\ndie Mitteilung der Moderationsentscheidung durch \r\nX einen Link zum gemeldeten Inhalt und eine \r\nReferenznummer. Wie bei TikTok stehen Nutzende \r\naber vor einem Problem, wenn eine Entscheidung\r\nausbleibt: Sie können die rein generische Empfangsbestätigung ohne Referenz nicht verwenden,\r\num gegenüber Gerichten oder Aufsichtsbehörden \r\neine Meldung nachzuweisen. Diese ist jedoch \r\nerforderlich, um gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSA eine \r\nHaftung zu begründen. Im deutlichen Gegensatz \r\ndazu stehen Facebook und Instagram: Die Plattformen versenden Empfangsbestätigungen und\r\nEntscheidungsrückmeldungen per E-Mail an die im \r\nMeldeprozess angegebene Adresse, versehen jede\r\nMeldung mit einer individuellen Referenznummer\r\nund legen eine Kopie aller Angaben bei.\r\nNeben unzureichenden Rückmeldungen fehlt bei \r\neinigen Plattformen auch ein internes Beschwerdeverfahren vollständig oder es wird verschleiert.\r\nArt. 20 Abs. 1 DSA verpflichtet Plattformen dazu,\r\nfür alle Arten von Entscheidungen nach Meldungen ein internes Beschwerdeverfahren anzubieten.\r\nBesonders deutlich zeigt sich das Defizit erneut\r\nbei YouTube: Während für gemeldete Videos ein \r\ninternes Beschwerdeverfahren zur Verfügung steht,\r\nfehlt es bei gemeldeten Kommentaren vollständig.\r\nDementsprechend erfolgt auch keine Belehrung\r\nüber die Möglichkeit einer internen Beschwerde.\r\nDies stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 16 \r\nAbs. 5 (Rechtsbehelfshinweis) und Art. 20 Abs. 1 \r\nDSA dar. Bei X zeigt sich ein ähnliches Problem\r\nbei der Meldung von AGB-Verstößen: X ermöglicht \r\nes entgegen Art. 20 Abs. 1 DSA nicht, eine interne \r\nBeschwerde gegen abschlägige Entscheidungen\r\neinzureichen, obwohl Erwägungsgrund 58 klarstellt, \r\ndass dies möglich sein soll. \r\nAbbildung 3: Ausschnitt des Meldeformulars von \r\nTikTok, bei welchem verschiedene Faktoren das\r\nEinreichen einer Meldung erschweren oder davon\r\nabschrecken können: Die Zeichenbegrenzung bei \r\nder Meldeerklärung, die Verpflichtung der Angabe\r\ndes vollen Namens der meldenden Person sowie\r\ndie Behauptung, Meldungen könnten strafbar sein.\r\nAbbildung 4: Ausschnitt des Meldeformulars bei \r\nYouTube. Auch hier muss ein vollständiger Name\r\nangegeben werden, außerdem müssen meldende \r\nPersonen bestätigen, dass sie „in Kenntnis der \r\nStrafbarkeit einer falschen Angabe“ handeln. \r\nAuch die Formulierung „Ich versichere […], dass\r\nich zur Meldung dieser mutmaßlichen Rechtsverletzung autorisiert bin“, ist stark irreführend: Nach \r\nArt. 16 Abs. 1 DSA hat jede Person das Recht, \r\neiner Plattform Inhalte zu melden, die sie für illegal hält. Eine bestimmte Autorisierung ist nicht \r\nnotwendig. Woraus sich eine pauschale strafrechtliche Haftung für falsche Angaben ergeben \r\nwürde, ist nicht ersichtlich.\r\nAls Gründe für den Abbruch wurde häufig angegeben, dass sich meldende Personen „mit der Auswahl überfordert“ fühlten oder nicht wussten, „wie \r\nich weitermachen kann“. Bei YouTube etwa müssen\r\nPersonen, die die Kategorie „Rechtliches Problem“ \r\nwählen, mehrfach bestätigen, dass sie den Inhalt \r\ntatsächlich wegen einer Rechtsverletzung melden\r\nmöchten, während bei AGB-Meldungen eine solche\r\ndoppelte Bestätigung nicht erforderlich ist. Auch\r\ndas erneute Abfragen von Angaben per E-Mail, obwohl diese bereits Bestandteil der Meldung waren,\r\nschafft zusätzlich Hürden und ermüdet Nutzende. \r\nEin anderes Beispiel ist die Länge der Klickwege\r\nbei Facebook: Möchten Nutzende beispielsweise \r\neine illegale Drohung melden, sind für eine Meldung als AGB-Verletzung fünf Klicks erforderlich,\r\nfür eine Meldung als Rechtsverletzung dagegen\r\nmindestens 15 Klicks. Diese Form der gezielten \r\nKomplexitätssteigerung kann als sogenanntes Dark \r\nPattern bewertet werden, was nach Art. 25 DSA \r\neine verbotene Praktik darstellt. Ein Dark Pattern ist\r\ndie bewusst manipulative Gestaltung digitaler Prozesse, die Nutzende davon abhält, ihre gesetzlich\r\nvorgesehenen Rechte wahrzunehmen. Das wiederholte Auffordern von Nutzenden, eine Entscheidung\r\nzu treffen, die sie bereits getroffen haben, benennt \r\nArtikel 25 Absatz 3 sogar exemplarisch als Beispiel\r\neines Dark Pattern. \r\nErschwerend kommen technische Einschränkungen und abschreckende Formulierungen hinzu: \r\nViele Formulare enthalten explizite Warnungen über \r\nmögliche Sanktionen bei falschen Angaben. Zum \r\nTeil wird Nutzenden geraten, eine Meldung „am \r\nbesten mit anwaltlicher Unterstützung“ vorzunehmen. Auch technische Einschränkungen wirken \r\nbehindernd: So begrenzt etwa TikTok die Zeichenanzahl bei der Begründung auf 400 Zeichen, was\r\neine nachvollziehbare Beschreibung des Verstoßes\r\nerschwert.\r\n\r\n14 15\r\nEin weiteres Hindernis besteht in fehlenden oder \r\neingeschränkten Möglichkeiten zur Beweissicherung. Für ein effektives Rechtsbehelfsverfahren ist\r\nes entscheidend, dass Nutzende den gemeldeten \r\nInhalt und die erfolgte Rückmeldung rechtssicher \r\ndokumentieren können. Gerade TikTok bietet hierfür weder in der Desktopansicht noch in der mobilen Version ausreichenden Funktionen: Datum und \r\nUhrzeit von Kommentaren werden nicht exakt angezeigt. Stattdessen werden lediglich relative Zeitangaben wie ‚vor zwei Wochen‘ angezeigt, statt eines\r\nkonkreten Datums mit exakter Uhrzeit. Auch bei \r\nYouTube und Instagram sind in beiden Versionen \r\nbloß relative Zeitangaben sichtbar, absolute Zeitangaben können nur über Umwege erfasst werden. \r\nDies erschwert vor allem gerichtliche Verfahren,\r\nfür die eine lückenlose Dokumentation regelmäßig \r\nerforderlich ist. Anders verhält es sich in der Desktopversion bei Facebook und beiden Versionen der \r\nPlattform X: Hier sind Datum und Uhrzeit so verfügbar, dass rechtssichere Screenshots erstellt und \r\nVorgänge im Zweifel belegt werden können.\r\n3.3.2 Defizite bei außergerichtlichen \r\nStreitbeilegungsstellen \r\nDie außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel \r\n21 DSA ist als zentrales Instrument konzipiert, um \r\nNutzenden eine schnelle, kostengünstige und fachlich fundierte Alternative zum Gerichtsverfahren zu\r\nbieten. Zwischen Oktober 2024 und Juli 2025 hat\r\nHateAid insgesamt 50 Verfahren bei vier von der\r\nEU zertifizierten Streitbeilegungsstellen eingeleitet:\r\nUser Rights GmbH (Deutschland), Appeals Centre \r\nEurope (Irland), ADROIT (Malta) und RTR (Österreich).12 Ziel war es, die praktische Wirksamkeit der \r\nin Artikel 21 DSA verankerten Rechte zu erproben,\r\ninsbesondere Bearbeitungsdauer, Qualität der Entwirksam umgesetzt werden kann, verhindern lange \r\nBearbeitungszeiten, eingeschränkte Prüfungsmaßstäbe und fehlende Kommunikation bei anderen \r\nStellen die Rechtsdurchsetzung. \r\nDer rechtliche Rahmen sieht nämlich vor, dass\r\nEntscheidungen grundsätzlich binnen 90 Tagen, \r\nin Ausnahmefällen binnen 180 Tagen zu ergehen \r\nhabe. In 50 % der Fälle (25 von 50) wurde seit\r\nmindestens 90 Tagen nach Verfahrensbeginn keine \r\nEntscheidung zugestellt, in 7 Fällen laufen Verfahren sogar seit über 180 Tagen ohne Mitteilung \r\neiner Entscheidung. Allein bei ADROIT betrifft dies\r\nalle eingereichten Verfahren (11) und auch bei der \r\nösterreichischen Streitbeilegungsstelle RTR blieben die Verfahren weitgehend unentschieden (13 \r\nvon 14 Verfahren seit mindestens 90 Tagen nicht\r\nentschieden). Dies lässt potenzielle Verstöße gegen \r\nArtikel 21 Abs. 4 DSA erkennen. Besonders gravierend ist, dass in vielen Fällen über Monate hinweg\r\nkeinerlei Rückmeldung erfolgte. Auch bei einem \r\nFünftel der entschiedenen Fälle (20 %) wurde eine \r\nEntscheidung erst nach mehr als 90 Tagen seit Einreichung des Verfahrens zugestellt. Die Entfernung \r\nder Inhalte durch die Plattformen wurde wiederholt \r\nnicht kommuniziert und muss manuell überprüft \r\nwerden, in mindestens zwei Fällen benötigte die \r\nEntfernung durch die Plattformen über einen Monat \r\nnach Zustellung der Entscheidung. Der Ausgang \r\ndes Verfahrens ist daher für Nutzende oft nicht \r\nnachvollziehbar oder sehr zeitaufwändig.\r\nDie User Rights GmbH bestätigte in allen abgeschlossenen Fällen die Illegalität der Inhalte, \r\nbegründete die Entscheidungen ausführlich transparent und erreichte deren Umsetzung durch die \r\nPlattformen in der Regel innerhalb von drei Wochen\r\nnach Entscheidung. Insgesamt wurden 73 % der \r\nInhalte, bezüglich derer ein Verfahren bei User \r\nRights durchlaufen wurde, entfernt. Gut ein Viertel \r\n(27 %) der Inhalte blieb online, obwohl die Streitbeilegungsstelle die Plattform zur Entfernung aufforderte. Bei ADROIT und RTR zeigen sich erhebliche \r\nDefizite: Teilweise informierten die Streitbeilegungsstellen über Verfahrensupdates, wie die \r\nZustellung des Antrags an die Plattform. Doch Entscheidungen blieben in aller Regel trotz Nachfragen \r\naus, bei ADROIT in mehreren Fällen seit über zehn\r\nMonaten. RTR traf nur in einem von vierzehn eingereichten Fällen eine Entscheidung, ADROIT fällte\r\nüber keines der elf eingereichten Verfahren eine \r\nEntscheidung. Auch beim Appeals Centre Europe\r\nist der Nutzen eingeschränkt, da diese Stelle auch \r\nbei der Meldung illegaler Inhalte nur die Vereinbarkeit mit den Plattform-AGB überprüft. Zwar konnte\r\nin einem Fall eine Entfernung erreicht werden, die \r\nUmsetzung durch TikTok erfolgte jedoch erst nach \r\nmehr als zweieinhalb Monaten.\r\nBesonders problematisch ist, dass bei den Plattformen X und YouTube bis heute unklar bleibt, bei \r\nwelcher Streitbeilegungsstelle überhaupt effektiv\r\nVerfahren zu illegalen Inhalten geführt werden \r\nkönnen. Diese Unklarheit spiegelt sich auch in den \r\nTransparenzberichten wider: X gibt an, dass im \r\nletzten Berichtszeitraum keine Verfahren bei Streitbeilegungsstellen eingegangen seien,15 obwohl im \r\nRahmen dieser Untersuchung während dieses Zeitraums zwei Verfahren gegen X eingelegt wurden, \r\ndavon eines bei ADROIT, das andere bei RTR. Während ADROIT zurückmeldete, das Verfahren noch\r\nim Berichtszeitraum an X weitergeleitet zu haben,\r\nerfolgte bei RTR eine solche Weiterleitung erst über \r\n5 Monate später und damit weit über der grundsätzlich 90-tägigen Frist. Google gibt bezüglich YouTube\r\nan, dass zwar Verfahren innerhalb des Berichtszeitraums eingegangen seien, aber keine Entscheidung \r\ngetroffen wurde.16 Auch hier ist also die Effektivität der Verfahren noch unklar. Im Gegensatz dazu \r\ntätigen Instagram und TikTok konkrete Angaben zu \r\nanhängigen und bereits abgeschlossenen Streitbeilegungsverfahren. In der diesem Bericht zugrundeliegenden Untersuchung wurden 2024 über die \r\nUser Rights GmbH Verfahren geführt, bei denen die \r\nbeiden Plattformen die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle jeweils freiwillig umgesetzt haben.17\r\nscheidungen, Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und Umsetzung durch die Plattformen. \r\nDie Zuständigkeiten der Streitbeilegungsstellen\r\nsind dabei unterschiedlich geregelt und jeweils auf \r\nder Webseite der EU-Kommission ausgewiesen: Die \r\nUser Rights GmbH bearbeitet Verfahren zu illegalen \r\nInhalten auf LinkedIn, Instagram, TikTok und seit \r\nJuli 2025 auch Facebook. Das Appeals Centre \r\nEurope ist dagegen auf Verfahren zu mutmaßlichen \r\nVerstößen gegen die Plattform-AGB beschränkt\r\nund zuständig für Facebook, YouTube und TikTok;\r\nFälle zu illegalen Inhalten werden dort nicht geprüft. ADROIT in Malta ist plattformoffen und \r\nnimmt Verfahren zu sämtlichen Online-Plattformen\r\nan, darunter auch X, Snapchat, Skype und Telegram. Gleiches gilt für die österreichische RTR, die \r\nkeine Einschränkungen hinsichtlich der abgedeckten Plattformen vorsieht.\r\nDie Ergebnisse: \r\nIn der Hälfte der eingereichten Fälle (50 %) hat die \r\njeweils angerufene Streitbeilegungsstelle eine \r\nEntscheidung gefällt. Eine dieser Entscheidungen \r\nweist einen Antrag ab,13 vier Entscheidungen (16 %)\r\nstellen fest, dass der Inhalt bereits während des \r\nlaufenden Verfahrens entfernt wurde und sich das \r\nAnliegen damit erledigt habe und die übrigen 80 % \r\nbestätigen die Illegalität des Inhaltes und fordern \r\ndie Plattform dazu auf, den entsprechenden Inhalt \r\nzu entfernen. Diese Entscheidung führte bisher in \r\nca. zwei Dritteln (65 %) der Fälle zur Entfernung des \r\nInhalts durch die Plattform.14 Dies ist unerwartet, \r\ndenn die Entfernung ist freiwillig und die Wirksamkeit der Streitbeilegung daher bisher unklar. \r\n12 Die genannten Stellen wurden ausgewählt, weil sie bereits im Oktober 2024 zertifiziert waren und entweder Deutsch oder Englisch\r\nals Verfahrenssprachen zugelassen sind. Allerdings legte HateAid beim Appeals Centre Europe nur zwei Fälle ein und verzichtete\r\nauf weitere Einlegungen, da der Prüfungsmaßstab dort auf Verletzungen von Plattform-AGB begrenzt ist und keine Illegalität von\r\nInhalten überprüft wird. Daher konzentrieren sich die Erkenntnisse auf die Stellen User Rights GmbH, ADROIT und RTR. 15 X DSA Transparency Report, Oktober 2024 – März 2025, S. 29, https://transparency.x.com/assets/dsa/transparency-report/dsatransparency-report-april-2025.pdf.\r\n14 Es kann nicht in jedem Fall zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Inhalt gerade aufgrund des Streitbeilegungsverfahrens entfernt\r\nwurde. In einigen Fällen fehlt eine Bestätigung der Plattform, dass sie den Inhalt wegen der Entscheidung in der Streitbeilegung entfernt hätten, dieser ist jedoch nicht mehr online auffindbar.\r\n13 Diese abweisende Entscheidung vom Appeals Centre Europe wurde nicht weiter begründet. Naheliegend ist jedoch, dass der Antrag\r\nabgewiesen wurde, weil das Appeals Centre Europe nur Verfahren zu Plattform-AGB annimmt und unser Antrag sich auf die Illegalität eines Inhalts bezog.\r\n17 Auch Facebook gibt im letzten Transparenzbericht an, dass die Plattform im Berichtszeitraum keine Verfahren von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erhalten hätte , da nach dem Berichtszeitraum die User Rights GmbH ihren Prüfungsumfang auf\r\nFacebook erweiterte, dürfte sich dies jedoch in Zukunft verändern.\r\n16 Google EU Digital Services Act (EU DSA) Biannual VLOSE/VLOP Transparency Report, Juli – Dezember 2024, S. 41 f., https://storage.googleapis.com/transparencyreport/report-downloads/pdf-report-27_2024-7-1_2024-12-31_en_v1.pdf.\r\nIn der Praxis zeigen sich allerdings deutliche \r\nUnterschiede in Qualität und Effektivität der Verfahren: Während einzelne Stellen, allen voran die\r\nUser Rights GmbH, belegen, dass Artikel 21 DSA \r\n\r\n16 17\r\n3.4 Moderationssysteme \r\nEin funktionierendes Moderationssystem ist zentral\r\nfür die Eindämmung der Verbreitung illegaler Inhalte. Die aktuelle Regulierung fußt auf Haftungsprivilegien: Plattformen haften nicht für illegale Inhalte, \r\nsondern erst, wenn sie nach einem Hinweis nicht \r\ntätig werden, Art. 6 Abs. 1 DSA. Der Gesetzgeber \r\nhat sich entschieden, sich für den Umgang mit illegalen Inhalten auf Meldungen durch Nutzende zu \r\nverlassen. Umso entscheidender ist, dass Meldeund Moderationsprozesse verlässlich funktionieren\r\nund zugänglich sind. \r\nDer DSA verpflichtet in Art. 16 Abs. 6 Plattformen\r\ndazu, anzugeben, wenn eine Entscheidung mit Hilfe \r\nautomatisierter Mittel getroffen wurde. Bei der Bearbeitung von Beschwerden ist dabei gemäß Art. 20\r\nAbs. 6 DSA eine rein automatisierte Entscheidungsfindung sogar gänzlich unzulässig.\r\nDie Analyse weckt Zweifel an der Umsetzung dieser\r\nRegeln: Bei TikTok zeigen sich wiederkehrende und\r\nauffällig symmetrische Bearbeitungszeiten, die\r\nstark auf den Einsatz automatisierter Prozesse \r\nhindeuten, ohne dass die Plattform die Nutzenden, \r\nwie nach Artikel 16 Abs. 6 DSA vorgeschrieben,\r\ndarüber informiert. So wurden im Jahr 2024 62 % \r\nder bearbeiteten Meldungen und 76 % der eingereichten Beschwerdeverfahren in auf die Minute\r\nexakt 30 Minuten bearbeitet. 2025 trat dieses \r\nMuster zwar seltener auf, war aber immer noch in \r\nEin besonders gravierendes Defizit zeigt sich auch\r\nbei der Moderation von Inhalten auf TikTok in sogenanntem „Algospeak“. Dabei handelt es sich um \r\neine bewusste sprachliche Verschleierung, etwa \r\ndurch die Nutzung nicht-römischer Schriftzeichen \r\noder die Verwendung von Emojis, um Plattformfilter\r\nzu umgehen. Zwar sind die Inhalte für menschliche \r\nLesende klar verständlich und häufig eindeutig\r\nillegal, doch die Untersuchung ergab, dass TikTok \r\nauf Meldungen solcher Inhalte oft überhaupt nicht \r\nreagierte. 2024 wurde in 71 % aller Fälle zu eindeutig illegalen Inhalten in Algospeak über mindestens \r\ndrei Monate hinweg keine Entscheidung getroffen. \r\nAuch in den wenigen Fällen, in denen TikTok solche \r\nMeldungen entschied, kam es wiederholt zu nicht \r\nnachvollziehbaren Entscheidungen: Selbst offensichtliche Formalbeleidigungen oder volksverhetzende Inhalte wurden nicht als illegal eingestuft. \r\nDie Folgen reichen weit über einzelne Fälle hinaus: \r\nWenn illegale Inhalte in Algospeak von der Moderation systematisch übersehen werden, entsteht ein\r\n„Schutzraum“ für Tatpersonen. Sie können illegale \r\nInhalte, wie Volksverhetzung, antisemitische Beleidigungen oder sexualisierte Gewaltandrohungen, \r\nungestört verbreiten. Algospeak wird häufig gezielt\r\nin koordinierten Hasskampagnen eingesetzt, wenn \r\ngleiche oder ähnliche codierte Kommentare massenhaft in Kommentarspalten auftauchen. \r\n36 % aller Meldungen nachweisbar. Selbst wenn \r\ndie Bearbeitungsdauer variierte, blieb das Muster\r\nerkennbar: Viele Entscheidungen erfolgten exakt \r\nnach Zeitabständen von 30 Minuten, etwa nach\r\n1 Stunde 30 Minuten oder 1 Tag 7 Stunden 30 Minuten. Dennoch erfolgte in keinem Fall ein Hinweis \r\nauf den Einsatz automatisierter Systeme, wie ihn \r\nArt. 16 Abs. 6 DSA vorschreibt. Im zuletzt veröffentlichten Transparenzbericht18 gibt TikTok an, \r\ndass Meldungen illegaler Inhalte zunächst \r\nautomatisiert auf mögliche Verstöße gegen die \r\nCommunity-Richtlinien (AGB) geprüft werden. Erst\r\nwenn dabei kein Verstoß festgestellt wird, soll eine \r\nmenschliche Moderation prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Dies kann jedoch nicht als\r\nRechtfertigung gelten. \r\nAuch X entschied über Meldungen vermehrt auffällig schnell, was ebenfalls die Vermutung nahelegt, dass automatisierte Mittel eingesetzt werden: \r\nInsgesamt bearbeitete X 30 % der eingereichten \r\nMeldungen in weniger als 10 Minuten, 9 % in unter \r\n5 Minuten und in beiden Projektjahren jeweils eine \r\nMeldung innerhalb von einer Minute. Über eine\r\npotenzielle Nutzung automatisierter Mittel klärt X \r\nan keiner Stelle auf. Auch im Transparenzbericht \r\ngibt die Plattform an, dass sämtliche Meldungen \r\nund Beschwerden durch menschliche Draufsicht\r\nüberprüft würden.19 Inwiefern dieser Prozess innerhalb weniger Minuten möglich ist, bleibt unklar.\r\n18 TikTok DSA Transparency Report, Juli – Dezember 2024, S. 5, https://sf16-va.tiktokcdn.com/obj/eden-va2/zayvwlY_fjulyhwzuhy[/\r\nljhwZthlaukjlkulzlp/DSA_H2_2024/TikTok-DSA-Transparency-Report-July-to-Dec-2024.pdf.\r\nAbbildung 5:20 Beispiele für illegale „Algospeak“-\r\nKommentare auf TikTok. \r\nTriggerwarnung: Darstellungen mit \r\ndiskriminierender, rassistischer Sprache.\r\n20 Die Kommentare wurden auf der Plattform TikTok veröffentlicht und aus Datenschutzgründen anonymisiert. Sie sind mittlerweile\r\nnicht mehr online.\r\n19 X DSA Transparency Report, Oktober 2024 – März 2025, S. 7, https://transparency.x.com/assets/dsa/transparency-report/dsatransparency-report-april-2025.pdf.\r\n\r\n19\r\nNoch deutlicher traten Herausforderungen im Bewerbungsverfahren als Trusted Flagger zutage. Im \r\nJuni 2025 wurde HateAid gemäß Art. 22 DSA als \r\nTrusted Flagger zertifiziert. Der Prozess erwies sich\r\nmit über acht Monaten als langwierig und war von\r\nerheblichen Unsicherheiten bezüglich der inhaltlichen Anforderungen geprägt. Herausfordernd waren \r\nvor allem der Umfang sowie die mitunter fehlende\r\nTransparenz des Verfahrens: Es blieb über weite \r\nStrecken unklar, welche der abgefragten Informationen zwingende Voraussetzung für eine Zulassung \r\nwaren und welche lediglich ergänzend abgefragt \r\nwurden. HateAid musste umfangreiche Unterlagen \r\nzur Struktur, Arbeitsweise und zu internen Dokumentationen einreichen, ohne zu wissen, welche \r\nAngaben tatsächlich entscheidungsrelevant waren.\r\nZu den angeforderten Nachweisen gehörten unter \r\nanderem Zeugnisse von Mitarbeitenden. Obwohl es\r\ndurchaus berechtigt und sogar wünschenswert ist, \r\nhohe Qualitätsanforderungen an Trusted Flagger zu \r\nstellen, gingen diese teilweise über den offiziellen\r\nLeitfaden hinaus.21 Hierdurch wurden zum Teil unnötig viele Ressourcen aufgewendet und das Verfahren verlängert. Zugleich ist anzuerkennen, dass das\r\nZulassungsverfahren zum Zeitpunkt der Bewerbung\r\nnoch weitgehend unerprobt war. \r\nNach Artikel 53 können Nutzende und explizit auch \r\nOrganisationen, Vereinigungen und Einrichtungen\r\nBeschwerden über Plattformen wegen Verstößen\r\ngegen den DSA bei den nationalen Digital Services\r\nCoordinators (DSC) einreichen. Dies umfasst das\r\nRecht, angehört und über den Sachstand der Beschwerde informiert zu werden. Hält der nationale \r\nDSC sich für unzuständig, leitet er die Beschwerde anschließend an den DSC des Sitzlandes der\r\nbetreffenden Plattform weiter und versieht sie\r\ngegebenenfalls mit einer eigenen Stellungnahme \r\nzum Sachverhalt. Die Erfahrungen mit der Einreichung von Beschwerden bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als Digital Services Coordinator\r\n(DSC) zeigen allerdings: Die Zivilgesellschaft wird\r\naktuell nicht ausreichend befähigt, ihren Rollen als \r\nBeschwerdeführende im Aufsichtsregime nachzukommen. \r\n4 Sonstige Erkenntnisse zur DSA-Implementierung \r\nEin weiterer Engpass ergibt sich aus der unerwartet restriktiven Auslegung der Fachkenntnisanforderung: Artikel 22 Abs. 2 fordert „besondere \r\nSachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die\r\nErkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte“. Die BNetzA verlangte hingegen, dass\r\njede Meldung entweder direkt von einer Person\r\nmit mindestens einem juristischen Staatsexamen \r\ndurchgeführt oder durch eine solche freigegeben \r\nwerde. Es ist unklar, ob dieser Maßstab europaweit \r\nderart hoch angelegt wird. Diese enge Auslegung \r\nschränkt nicht nur den Kreis potenzieller Trusted \r\nFlagger ein, sondern erschwert auch den Einsatz \r\nvon auf bestimmte Themengebiete spezialisierten\r\nOrganisationen, zum Beispiel Antisemitismus- oder,\r\nStalking-Beratungsstellen. Besonders problematisch ist die Diskrepanz im Vergleich zu Plattformen: Dort entscheiden Moderationsteams ohne \r\njegliche juristische Ausbildung über die Entfernung \r\nvon Inhalten mit zum Teil weltweiter Wirkung. An\r\nTrusted Flagger, die Inhalte nicht selbst entfernen, \r\nsondern nur melden können, werden somit höhere \r\nAnforderungen gesetzt als an die Plattformen, \r\ndie Löschungen vornehmen. Hinzu kam im Bewerbungszeitraum eine spürbare öffentliche und \r\nmediale Sensibilität, die teilweise mit Sorge vor\r\nAngriffen verbunden war.\r\nHateAid hat im Projektzeitraum insgesamt sieben \r\nBeschwerden größtenteils beim deutschen DSC, der\r\nBundesnetzagentur, eingereicht. Die Ergebnisse:\r\nBeschwerden wiesen insgesamt sehr lange Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten auf. Zudem\r\nwar nicht nachvollziehbar, in welchem Stadium sich\r\neine Beschwerde befand und ob sie möglicherweise\r\nkausal für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens\r\nwar. In mehreren Fällen erhielt HateAid erst nach \r\nsechs bis sieben Monaten die Information, dass die \r\nBeschwerde an den zuständigen irischen DSC weitergeleitet wurde. Wiederholt teilte uns die deutsche \r\nDSC Monate nach Einreichung einer Beschwerde\r\nmit, man gehe davon aus, dass sich das Verfahren\r\ninzwischen erledigt habe, und bot nur bei ausdrücklicher Bestätigung eine Fortsetzung der Bearbeitung\r\nan. Dies ist möglicherweise auch Ausdruck der \r\nbegrenzten personellen Ausstattung des deutschen \r\nDSC, der auch nach einer bereits erfolgten Aufstockung der Personalstellen bereichsübergreifend \r\nnoch immer mit nur 24 Mitarbeitenden auskommen \r\nmuss. Erstmals zeigte sich im Sommer 2025 ein \r\npositiveres Signal in Bezug auf Transparenz: Mitte\r\nAugust informierte der irische DSC HateAid, dass\r\ndie im Juni beim deutschen DSC eingereichte und\r\nweitergeleitete Beschwerde gegen Meta in ein\r\nlaufendes Verfahren der Europäischen Kommission \r\nnach Artikel 16 DSA eingeflossen sei.\r\n21 https://www.bundesnetzagentur.de/DSC/DE/4TrustedF/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=3.\r\n\r\n20 21\r\n5 Politische Bewertung & Forderungen: \r\nWas jetzt zu tun ist \r\n22 https://www.nytimes.com/2025/09/02/business/dealbook/elon-musk-x-europe-trump.html, \r\nhttps://www.handelsblatt.com/politik/international/zollverhandlungen-eu-pausiert-offenbar-ermittlungen-gegen-x/100142302.html, \r\nzuletzt abgerufen am 13.10.2025, 15:00 Uhr. \r\nDamit der DSA seine Wirkung auch in der Praxis \r\nentfalten kann, müssen Aufsichtsbehörden und \r\nPolitik entschlossen handeln. Die bisherigen \r\nErfahrungen mit der Umsetzung des DSA zeigen \r\ndeutlich: Ohne eine entschlossene Aufsicht und \r\nstrukturelle Nachbesserungen droht das Gesetz \r\nin zentralen Bereichen hinter seinem eigenen\r\n5.1 Entschlossene Aufsicht und Durchsetzung\r\n5.2 Klarstellungen und Nachbesserungen im Gesetzestext\r\nAnspruch zurückzufallen. Zwar hat der DSA \r\nwichtige Rechte für Nutzende geschaffen, die \r\nPraxis offenbart jedoch gravierende Lücken bei\r\nder Transparenz, der Durchsetzung und Zugang \r\nzum Recht. Für Nutzende und insbesondere \r\nBetroffene digitaler Gewalt ist es oft vom Zufall\r\nabhängig, ob sie Unterstützung erfahren.\r\nBisher haben trotz dutzender laufender Aufsichtsverfahren weder die nationalen DSCs noch die EUKommission eine Anordnung oder Sanktion gegen \r\neinen Anbieter verhängt. Die konsequente Ahndung \r\nvon Verstößen ist jedoch Voraussetzung für die\r\nWirksamkeit des Gesetzes. Verzögerungen oder \r\npolitische Erwägungen dürfen den Vollzug nicht \r\nbeeinflussen. Zuletzt war die wohl bereits seit\r\nJanuar 2025 vorbereitete Verhängung eines Bußgeldes gegen X zurückgestellt worden, um die \r\nVerhandlungen im Zollstreit mit den USA abzuwarten.22 Es ist dringend davor zu warnen, die\r\nDurchsetzung des DSA von derartigen sachfremden Erwägungen abhängig zu machen. Die digitale \r\nSouveränität gebietet es, die demokratischen\r\nWerte der EU auch im digitalen Raum durchzusetzen. Zwar ist die Verhängung von Bußgeldern\r\nnicht das Ziel der Regulierung, dennoch kann \r\ndieser nur durch die Ahndung von Verstößen zu\r\nGeltung verholfen werden.\r\nDie anstehende Evaluation des DSA muss bestehende Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes \r\nund Schlupflöcher adressieren: Plattformen nutzen\r\ngezielt Gestaltungsspielräume innerhalb des DSA \r\nsowie Unklarheiten bezüglich der Gesetzesauslegung, um die Wahrnehmung von Nutzendenrechten\r\nzu unterlaufen: So werden Nutzende in der Praxis \r\nvon der Anzeige illegaler Inhalte durch das Design\r\nvon Meldewegen und Meldeformularen abgehalten.\r\nDies ist Auslegungsspielräumen im DSA selbst geschuldet, die im Gesetzestext klarzustellen sind.\r\nInsbesondere müssen anonyme Meldungen ohne \r\ndie Angabe des Klarnamens explizit ermöglicht \r\nwerden, um Nutzende, gerade Betroffene schwerer\r\ndigitaler Gewalt, wirksam zu schützen. Hierfür \r\nbedarf es einer Klarstellung in Art. 16 Abs. 2 sowie \r\nden Erwägungsgründen 50 und 53, die derzeit \r\nunterschiedlichen Auslegungen zugänglich sind. \r\nDie Guidelines des European Data Protection \r\nBoard23 (EDPB) vom 11. September 2025 stellen bereits klar: Plattformen sollen die Möglichkeit bieten, \r\nName und E-Mail-Adresse anzugeben, sie dürfen \r\ndies aber nicht als zwingende Voraussetzung für \r\neine Meldung nach Art. 16 verlangen. Diverse Plattformen fragen allerdings zwingend den vollständigen Namen ab und betrachten dies offenbar als \r\nvom Gesetz gedeckt. Nutzende schreckt dies von\r\nder Nutzung von Meldewegen ab. Ein Effekt, der\r\nden Plattformen entgegenkommt.\r\n23 Siehe: edpb_guidelines_202503_interplay-dsa-gdpr_v1_en.pdf.\r\n\r\n22 23\r\n5.3 Zugang zu Rechtsbehelfen sicherstellen\r\n5.4 Qualität und Einheitlichkeit der Streitbeilegung stärken\r\n5.5 Trusted-Flagger-Zertifizierungsverfahren reformieren\r\n5.6 Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen\r\nInterne Beschwerdeverfahren und die außergerichtliche Streitbeilegung müssen für alle Entscheidungen über gemeldete Inhalte zugänglich \r\nsein, unabhängig davon, ob sie auf AGB- oder\r\nRechtsverstößen beruhen. Die Art. 20 Abs. 1 DSA\r\nund Erwg. 58 sehen dies bereits ausdrücklich vor.\r\nDamit Nutzende Zugang zu diesen Beschwerdeverfahren haben, müssen sie diese jedoch auch\r\nkennen. Hierfür bedarf es einer Rechtsbehelfsbelehrung als verpflichtenden Bestandteil der\r\nEntscheidungsmitteilung auch bei Meldungen von\r\nInhalten wegen AGB-Verstößen. Diese ist aktuell\r\nnicht unmissverständlich gesetzlich vorgeschrieben. Melden Nutzende also versehentlich wegen\r\ndes irreführenden Designs der Meldewege Inhalte \r\nnach den AGB statt als illegalen Inhalt oder melden\r\nsie Desinformation, bleibt der Zugang zum Beschwerdeverfahren mangels Hinweises hierauf\r\nunbekannt, obwohl das Beschwerdefahren Abhilfe\r\nversprechen könnte.\r\nAuch bei der außergerichtlichen Streitbeilegung\r\ngibt es erheblichen Reformbedarf. Diese hat sich \r\nüberraschend als nützliches Instrument erwiesen, \r\num schnell und kostengünstig Streitigkeiten über \r\nInhaltemoderation beilegen zu können. Dies ist unerwartet, da die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle für die Plattformen nicht bindend ist. Die \r\nUnterschiede zwischen den bestehenden Stellen \r\nsind jedoch so groß, dass es für Betroffene oft vom\r\nZufall abhängt, ob ihr Fall gemäß den gesetzlichen \r\nVorgaben bearbeitet wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, braucht es zwei sich ergänzende Instrumente: \r\nZum einen sollte ein Code of Conduct für Streitbeilegungsstellen nach Art. 45 DSA entwickelt werden, \r\nder Standards zu Unabhängigkeit, Neutralität, Kommunikation mit Nutzenden und Transparenz von\r\nEntscheidungen festlegt. Ein solcher Kodex hätte \r\nden Vorteil, praxisnah unter Beteiligung von Streitbeilegungsstellen, Plattformen, Zivilgesellschaft und\r\nder Kommission erarbeitet zu werden. Er gilt jedoch \r\nnur für diejenigen Stellen, die ihn unterzeichnen, und \r\nschafft damit keine flächendeckende Verbindlichkeit. Genau deshalb sollte ergänzend die Europäische Kommission verpflichtet werden, Leitlinien zu \r\nArt. 21 DSA herauszugeben. Leitlinien wirken als \r\nAuslegungshilfe für alle Streitbeilegungsstellen und \r\nsorgen EU-weit für einheitliche Standards, etwa zu \r\nFristenkontrolle, Begründungspflichten und zur Verpflichtung, Nutzende über die Umsetzung von Entscheidungen durch die Plattformen zu informieren. \r\nAnders als Kodizes schaffen sie damit allgemeine \r\nRechtsklarheit und gelten unabhängig von einer\r\nfreiwilligen Unterzeichnung. \r\nDie Aufsichtsbehörden müssen darüber hinaus in \r\nihrer Tätigkeit den Nutzendenrechten eine hohe \r\nPriorität einräumen und Verstöße ahnden. Dies gilt \r\nfür gesetzlich ausdrücklich geregelte Verfahrensweisen, wie die Kennzeichnung automatisierter \r\nEntscheidungen, aber auch für die Auslegung von\r\nnutzungsfreundlichen Vorgehensweisen. Darüber \r\nhinaus müssen Plattformen angehalten werden, \r\nReferenznummern für Meldungen zu vergeben, um \r\nso Entscheidungen nachvollziehbar zu machen.\r\nAuch im Bereich der Trusted-Flagger-Zertifizierung\r\nsind EU-weite Mindeststandards notwendig, insbesondere zu den Fachkenntnisanforderungen, die \r\nnicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden\r\nsollten. Einheitliche, praxistaugliche Kriterien \r\nwürden hier Klarheit schaffen und den Zugang für \r\nqualifizierte zivilgesellschaftliche Organisationen\r\nerleichtern. Statt starrer juristischer Qualifikationshürden müssen auch spezialisierte, geschulte, \r\nnicht-juristische Organisationen anerkannt werden,\r\ndie über nachgewiesene Erfahrung in der Erkennung und Meldung illegaler Inhalte verfügen.\r\nEin weiteres zentrales Defizit ist das Fehlen eines \r\neuropaweit einheitlichen Beschwerdetrackingsystems für Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 53 DSA. Derzeit existiert weder \r\nfür Betroffene noch für zivilgesellschaftliche\r\nOrganisationen eine verbindliche Möglichkeit, den\r\nBearbeitungsstand von Meldungen und Beschwerden niedrigschwellig nachzuvollziehen. Diese\r\nIntransparenz erschwert nicht nur die Kontrolle \r\ndes Verfahrensfortschritts, sondern auch die zivilgesellschaftliche Unterstützung der Behörden und\r\ndie unabhängige Evaluation der Plattformpraxis.\r\nZivilgesellschaftliche Organisationen, auf deren\r\nExpertise die Aufsichtsbehörden dringend angewiesen sind, müssen gegenüber Förderern und \r\nder Öffentlichkeit belegen können, welche Wirkung \r\nihre Arbeit erzielt. Ohne belastbare Rückmeldungen der Behörden oder Nachverfolgbarkeit\r\nvon Beschwerdeverfahren fehlt dieser Nachweis\r\nund damit der Anreiz, begrenzte Ressourcen in \r\naufwendige Melde- und Beschwerdeprozesse zu\r\ninvestieren.\r\nNur wenn Zivilgesellschaft, Aufsichtsbehörden\r\nund Plattformen in einem transparenten, überprüfbaren und ressourcengestützten Verfahren zusammenarbeiten, kann der DSA seinen Anspruch \r\neinlösen, Grundrechte im digitalen Raum wirksam \r\nzu schützen.\r\n\r\n24 25\r\nTabelle 1: Entfernung von Inhalten nach Plattformen und Verfahrensstadium (Stand: 16.10.2025)\r\nTabelle 2: Bearbeitungszeiten von Meldungen und Beschwerden nach Plattformen (Stand: 16.10.2025)\r\n24 2024 reichten wir nur Streitbeilegungsfälle gegen Instagram und TikTok (und einen Versuchsfall gegen YouTube) ein, da User Rights, \r\ndie einzige Plattform, von der wir Rückmeldungen erhielten, nur Verfahren gegen Instagram und TikTok bearbeitete. Auch bei den\r\nanderen Schlichtungsstellen blieben wir daher vorerst bei diesen Plattformen, um die Arbeit der Streitbeilegungsstellen miteinander\r\nvergleichen zu können. 2025 erweiterten wir die Untersuchung auf die übrigen Plattformen, um in Erfahrung zu bringen, ob eine\r\neffektive Streitbeilegung mit diesen überhaupt möglich ist.\r\n26 Die geringe Anzahl an Streitbeilegungsfällen gegen YouTube erklärt sich ebenfalls damit, dass zur Einreichung eines Streitbeilegungsverfahrens erst ein Beschwerdeverfahren durchlaufen sein muss. Nur testweise riefen wir daher trotz fehlender Entscheidungen im Beschwerdeverfahren zweimal eine Streitbeilegungsstelle an – in einem Fall wurde der Antrag abgelehnt, im anderen Fall\r\nbestätigte die Streitbeilegungsstelle RTR die Rechtswidrigkeit und forderte YouTube zur Entfernung auf. Dieser Entscheidung kam \r\ndie Plattform innerhalb von 28 Tagen nicht nach.\r\n25 Die geringe Anzahl an Beschwerden gegen YouTube ist darin begründet, dass die Plattform kein Verfahren zur Beschwerde nach der\r\nMeldung eines Kommentars wegen Rechtsverletzung bereitstellt. Eine Beschwerde war möglich, weil in diesem Fall ein Video und\r\nkein Kommentar gemeldet wurde. \r\n6 Anhang\r\n\r\n26\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nTelefon: +49 (0) 30 25208802\r\nE-Mail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg\r\nHandelsregisternummer: HRB 203883 B\r\nUSt-IdNr.: DE322705305\r\nGeschäftsführerinnen: Anna-Lena von Hodenberg\r\nund Josephine Ballon\r\nImpressum\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021112","regulatoryProjectTitle":"Der DSA im Praxistest - Moderation und Meldewege verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/26/650540/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Recht ohne\r\nReichweite\r\nDer DSA im Praxistest\r\nZusammenfassung\r\n\r\nZentrale Erkenntnisse\r\nDie Analyse zeigt, dass Plattformen, Streitbeilegungsstellen und Aufsichtsbehörden ihre Pflichten \r\nbislang nur unzureichend erfüllen. Selbst nach Ausschöpfung aller Instrumente (Meldung, interne Beschwerde, Streitbeilegung) wird nur rund die Hälfte \r\nder gemeldeten illegalen Inhalte entfernt. Fehlende \r\nTransparenz, uneinheitliche Prozesse und gezielte \r\nIrreführung der Nutzenden schwächen ihre Rechte \r\nauf sozialen Netzwerken. \r\n1. Illegale Inhalte bleiben sichtbar – trotz DSA: \r\nEin Vergleich zwischen den Plattformen zeigt deutliche Unterschiede:\r\n● Facebook und Instagram haben ihre Entfernungsquoten illegaler Inhalte im Jahr 2025 deutlich \r\nreduziert. Illegale Inhalte, die nach einer Meldung \r\nim letzten Jahr noch entfernt wurden, bleiben nun \r\ntrotz ähnlicher Sachverhalte online. Insgesamt \r\nblieben im Projektzeitraum 44 % der gemeldeten \r\nrechtswidrigen Inhalte auch nach Ausschöpfung \r\nder Möglichkeiten des DSA stehen.\r\n● Mit nur rund einem Drittel entfernter gemeldeter \r\nInhalte weist die Plattform YouTube konstant die \r\nniedrigste Quote auf. Besonders problematisch \r\nist, dass YouTube in vielen Fällen gar keine inhaltliche Entscheidung mitteilt. Betroffene erfahren \r\nschlicht nichts über das Ergebnis ihrer Meldung. \r\n● TikTok und X erreichen zwar höhere Quoten an \r\nentfernten gemeldeten illegalen Inhalten, doch \r\nauch hier bleiben gravierende Defizite bestehen. \r\nSo erhöhte sich die Entfernungsquote im Projektzeitraum bei TikTok leicht, sie liegt aber weiterhin \r\nunter 50 %. Gleichzeitig bleiben viele Verfahren \r\nohne Entscheidung, und illegale Inhalte in sogenanntem „Algospeak“ werden systematisch nicht \r\nentfernt. Mit rund 74 % Entfernung gemeldeter \r\nInhalte schneidet X (ehemals Twitter) im Vergleich am besten ab. Dennoch bestehen auch hier \r\ngravierende Probleme: Die Bearbeitung erfolgt oft \r\nauffallend schematisch und ohne Kennzeichnung \r\nautomatisierter Systeme.\r\n2. Nutzenden wird auf allen Plattformen der \r\nZugang zu Meldewegen & Rechtsbehelfen \r\nerschwert:\r\n● Nutzenden wird auf sämtlichen Plattformen die \r\nMeldung rechtswidriger Inhalte durch übermäßige Komplexität, intransparente Trennung der \r\nMeldewege, abschreckende Formulierungen und \r\nirreführende Designelemente erschwert. \r\n● Plattformen erschweren Nutzenden Zugang zu \r\nRechtsbehelfsmöglichkeiten. Teilweise werden \r\nauf Meldungen hin gar keine Entscheidungen \r\nmitgeteilt. Rückmeldungen sind oft unübersichtlich und verhindern die Zuordnung zu konkreten \r\nMeldungen und die Beweissicherung. Die Nutzung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird durch \r\nmangelhafte Belehrungen erschwert.\r\n3. Moderationssysteme bleiben eine Black Box:\r\n● Die Qualität der Moderationsentscheidungen ist \r\nhoch problematisch. Auffällig standardisierte \r\nBearbeitungszeiten, etwa exakt 30 Minuten bei \r\nTikTok oder wenige Minuten bei X, deuten auf den \r\nEinsatz automatisierter Systeme hin. Der nach \r\nArt. 16 Abs. 6 DSA vorgeschriebene Hinweis auf \r\nautomatisierte Entscheidungen fehlt jedoch.\r\n● Zudem bleiben Inhalte in „Algospeak“, bewusst \r\nverschlüsselter Sprache, die menschlich leicht \r\nverständlich ist, regelmäßig unbearbeitet. Das \r\nschafft einen faktischen Schutzraum für Tatpersonen, die illegalen Hass, Drohungen und Hetze \r\nungestört verbreiten können.\r\n4. Defizite bei außergerichtlichen \r\nStreitbeilegungsstellen:\r\n● Zwar zeigt die deutsche User Rights GmbH, dass \r\nschnelle und transparente Entscheidungen möglich sind, doch andere Stellen wie ADROIT (Malta) \r\noder RTR (Österreich) lassen Verfahren über \r\nMonate hinweg unbearbeitet. Entscheidungen \r\nbleiben aus, Kommunikation findet kaum statt, \r\nund Betroffene erhalten oft keine Information, ob \r\nPlattformen die Entscheidungen überhaupt umgesetzt haben. \r\n5. Schwache Aufsicht gefährdet die \r\nWirkung des DSA:\r\n● Beschwerden beim deutschen Digital Services \r\nCoordinator (BNetzA) verlaufen oft langwierig und \r\nintransparent. \r\n● Sanktionen gegen Plattformen sind trotz eklatanter Verstöße bislang ausgeblieben. \r\n● Das Bewerbungsverfahren für zivilgesellschaftliche Organisationen als Trusted Flagger erwies \r\nsich als langwierig und mit überraschend hohen \r\nHürden verbunden, während gleichzeitig Moderationsteams der Plattformen ohne vergleich­­bare Fachkenntnisse über Rechtsverstöße entscheiden.\r\nWorum es geht\r\nDer Digital Services Act (DSA) trat im Februar\r\n2024 mit dem Ziel in Kraft, einen sicheren \r\ndigitalen Raum zu schaffen und die Grundrechte \r\nvon Nutzenden zu schützen. Die Erwartungen an \r\ndas neue Regelwerk waren hoch. Insbesondere \r\nsollten Nutzende durch europaweit einheitliche \r\nSysteme zur Moderation illegaler Inhalte künftig \r\nbesser geschützt werden. Obwohl der DSA \r\nselbst nicht regelt, was illegale Inhalte sind, \r\nschreibt er nutzerfreundliche Meldewege, Zugang \r\nzu internen Beschwerdesystemen und außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vor. Nach \r\nfast zwei Jahren muss hingegen konstatiert \r\nwerden: Die Realität bleibt dahinter zurück. \r\nDenn Rechte existieren auf dem Papier, sind \r\nfür Betroffene aber oft nicht nutzbar. \r\nMethodik: HateAid hat zwischen April 2024 und \r\nJuli 2025 die Umsetzung zentraler Rechte des DSA, \r\ninsbesondere Artikel 16, 20 und 21, auf fünf sehr \r\ngroßen Online-Plattformen (Facebook, Instagram, \r\nTikTok, YouTube und X) untersucht. Im Mittelpunkt \r\nstand dabei die Perspektive von Menschen, die mit \r\nrechtswidrigen Inhalten konfrontiert oder selbst \r\ndavon betroffen sind. Die rechtliche Bewertung \r\nder Inhalte erfolgte durch Juristinnen nach dem \r\nVier-Augen-Prinzip; nur Inhalte, die mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit als „illegal“ im Sinne des DSA \r\neinzustufen sind, wurden berücksichtigt. Grundlage \r\nwaren insgesamt 301 gemeldete strafbare Inhalte, \r\n134 interne Beschwerden sowie 50 Verfahren vor \r\nvier von der EU zertifizierten Streitbeilegungsstellen (User Rights GmbH, Appeals Centre Europe, \r\nADROIT, RTR). Die Ergebnisse zeigen qualitative \r\nMuster und strukturelle Defizite.\r\n\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nTelefon: +49 (0)30 25208802\r\nE-Mail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg\r\nHandelsregisternummer: HRB 203883 B\r\nUSt-IdNr.: DE322705305\r\nGeschäftsführung: Anna-Lena von Hodenberg, \r\nJosephine Ballon\r\nImpressum\r\nDie Langfassung der Studie finden Sie hier.\r\nWas Politik und Aufsicht jetzt \r\nkonkret tun müssen\r\nDas Haftungsregime des DSA setzt bewusst \r\nauf Hinweise von Nutzenden. Wenn Melde- und \r\nBeschwerdewege unklar, langsam oder intransparent sind, bricht dieses Fundament zulasten der \r\nBetroffenen und der demokratischen Debattenräume weg. Mit klaren Standards, ausreichenden \r\nRessourcen und konsequenter Durchsetzung kann \r\nder DSA sein Versprechen aber einlösen: wirksamer \r\nGrundrechtsschutz im digitalen Raum. \r\n1. Entschlossene Aufsicht und sichtbare Durchsetzung: Aufsichtsbehörden müssen Verstöße klar \r\nund zügig ahnden und Ressourcen aufstocken. \r\nOhne sichtbare Durchsetzung verliert der DSA an \r\nGlaubwürdigkeit.\r\n2. Klarstellungen und Nachbesserungen im \r\nGesetzestext: Plattformen nutzen gezielt Gestaltungsspielräume im Gesetzestext, um die \r\nWahrnehmung von Nutzendenrechten zu unterlaufen. Die Anwendungszeit des DSA seit 2024 \r\nhat Lücken gezeigt. Diese müssen geschlossen \r\nwerden. \r\n3. Zugang zu Rechtsbehelfen sicherstellen: Obwohl \r\nder DSA mit internen Beschwerdeverfahren und \r\naußergerichtlicher Streitbeilegung wirksame \r\nRechtsbehelfe vorsieht, sind diese in der Praxis \r\nfür viele Nutzende kaum zugänglich. So bleibt Betroffenen der Zugang zu vorgesehenen Verfahren \r\nhäufig verwehrt.\r\n4. Qualität und Einheitlichkeit der Streitbeilegung \r\nstärken: Ein Code of Conduct nach Art. 45 DSA \r\nund Leitlinien zu Art. 21 DSA mit verbindlichen \r\nQualitätsstandards (Unabhängigkeit, Transparenz, Rückmeldungspflicht) sind nötig. \r\n5. Trusted Flagger Zertifizierungsverfahren reformieren: EU-weit einheitliche, praxistaugliche \r\nStandards sind erforderlich. Auch spezialisierte \r\nOrganisationen ohne juristische Fachexpertise \r\nmüssen zugelassen werden.\r\n6. Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen: \r\nEU-weit einheitliches Beschwerde-Tracking \r\n(Art. 53 DSA) muss eingeführt werden. Nur so \r\nlassen sich Fortschritte transparent nachvollziehen und evaluieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021283","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Zuständigkeitsstreitwert bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten im digitalen Raum","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/ae/656843/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090011.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"21. Wahlperiode\r\nAusschuss für Recht und\r\nVerbraucherschutz\r\nFehler! Kein Text mit angegebener\r\nFormatvorlage im Dokument.\r\nSchriftliche Stellungnahme\r\nder Sachverständigen Franziska Benning\r\nÖffentliche Anhörung\r\nzu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte,\r\nzum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer\r\nprozessualer Regelungen\r\nBT-Drucksachen 21/1849, 21/2466\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f\r\nvom 4. November 2025, 11:10 Uhr\r\n21. Wahlperiode\r\nAusschuss für Recht und\r\nVerbraucherschutz\r\nDem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 1 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 1 von 10\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum\r\nAusbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer\r\nRegelungen (BT-Drs. 21/1849)\r\nSachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 5.11.2025\r\nStellungnahme zum Zuständigkeitsstreitwert bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten im\r\ndigitalen Raum\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie\r\nsetzt sich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie\r\npolitischer Ebene gegen digitale Gewalt und deren Folgen. HateAid unterstützt Betroffene konkret\r\ndurch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. HateAid hat in mehr als 170 Fällen Betroffene digitaler\r\nGewalt bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Persönlichkeitsrechte unterstützt. In der Regel\r\nerreichen HateAid äußerungsrechtliche Fälle, bei denen Individuen von öffentlichen, strafbaren Textoder Bildbeiträgen in sozialen Netzwerken oder Blogs betroffen sind. Hierdurch konnte die Organisation\r\numfangreiche Erfahrungswerte aus dem Eilrechtsschutz, der Durchsetzung von\r\nUnterlassungsansprüchen und Geldentschädigungen, sowie in Auskunftsverfahren nach dem TDDDG\r\nsammeln.\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, Veröffentlichungsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert den\r\nLandgerichten zuzuweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG-E) sowie den Zuständigkeitsstreitwert der\r\nAmtsgerichte von EUR 5.000,00 auf EUR 10.000,00 anzuheben (§ 23 Nr. 1 GVG-E).\r\n1 Diese Änderungen\r\nbetreffen unmittelbar die Möglichkeiten, mit denen Betroffene digitaler Gewalt ihre Rechte effektiv\r\ngeltend machen können.\r\nHateAid erkennt in diesen Regelungen einerseits Chancen für mehr Rechtssicherheit in einem\r\nzunehmend komplexen digitalen Umfeld. Andererseits ergeben sich auch konkrete Risiken für den\r\nZugang zum Recht bei Streitigkeiten, welche die Verbreitung von Inhalten im digitalen Raum betreffen.\r\nI. Digitale Gewalt als gesellschaftliches Massenphänomen und Bedrohung für die demokratische\r\nTeilhabe\r\nDigitale Gewalt hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Massenphänomen entwickelt, das\r\ntiefgreifende Folgen für Betroffene wie auch für die demokratische Gesellschaft insgesamt entfaltet.\r\nNach aktuellen Erhebungen haben 45 % der Internetnutzenden in Deutschland bereits Hass im Netz\r\nwahrgenommen.\r\n2\r\nIn einer weiteren Studie berichteten 63,1% der Befragten 18- bis 27-Jährigen, dass\r\n1 BT-Drs. 21/1849, S. 7.\r\n2 Das NETTZ, Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur, HateAid und Neue deutsche Medienmacher*innen als Teil\r\ndes Kompetenznetzwerks gegen Hass im Netz (Hrsg.) (2024): Lauter Hass – leiser Rückzug. Wie Hass im Netz den demokratischen\r\nDiskurs bedroht. Ergebnisse einer repräsentativen Befragung. online: https://kompetenznetzwerk-hass-imnetz.de/download_lauterhass.php (Abrufdatum: 30.10.2025).\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 2 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 2 von 10\r\nsie bereits digitale Gewalt beobachtet haben.3 Oftmals handelt es sich hierbei um rechtswidrige\r\nÄußerungen, die persönlichkeitsrechtsverletzend und häufig sogar strafbar sind.\r\nBesonders gravierend ist, dass digitale Gewalt nicht nur individuelle Persönlichkeitsrechte verletzt,\r\nsondern auch die demokratische Teilhabe beeinträchtigt: 54 % der Internetnutzenden gaben bereits\r\n2019 an, sich seltener zu politischen Themen zu äußern, während 47 % sich weniger an Diskussionen\r\nim Internet beteiligen – aus Angst vor Anfeindungen.\r\n4\r\nBesonders häufig betroffen sind Frauen, queere Personen, People of Color sowie Menschen in\r\nöffentlichen Funktionen, insbesondere Journalist*innen, Wissenschaftler*innen und\r\nKommunalpolitiker*innen.5 Diese Gruppen ziehen sich häufig aus öffentlichen Diskursräumen zurück\r\nund sind künftig nicht mehr Teil der öffentlichen Meinungsbildung.\r\nDigitale Gewalt entfaltet damit einen sog. Silencing Effect, der Meinungsfreiheit und Teilhabe am\r\ngesellschaftlichen Diskurs einschränkt. Sie stellt daher kein individuelles, sondern ein strukturelles\r\nProblem dar, indem sie die Meinungsvielfalt und demokratische Pluralität verringert.\r\nVor diesem Hintergrund ist ein effektiver, niedrigschwelliger und zeitnaher Rechtsschutz gegen digitale\r\nGewalt von zentraler Bedeutung. Der vorliegende Gesetzentwurf berührt diese Anforderungen durch\r\ndie Neuordnung der Zuständigkeiten und die Anhebung der Streitwertgrenzen. Er ist daher\r\ninsbesondere unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht einer genauen Prüfung zu unterziehen – damit\r\ndie angestrebte Nähe zur Bevölkerung auch tatsächlich erreicht wird.\r\nII. Bedeutung des Zivilrechts für die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten\r\nDer Zivilrechtsweg bietet Betroffenen digitaler Gewalt theoretisch ein wirksames Instrument zur\r\nDurchsetzung ihrer Rechte. Er ermöglicht erstens Unterlassungstitel zu erwirken, die einen\r\numfassenden, strafbewehrten und sogar in die Zukunft gerichteten Schutz vor der weiteren Verbreitung\r\nbestimmter Äußerungen bieten. In Fällen krasser Persönlichkeitsrechtsverletzungen können zweitens\r\nGeldentschädigungen zugesprochen werden, wenn eine Genugtuung auf andere Weise nicht erreicht\r\nwerden kann. Dies ist in Fällen digitaler Gewalt häufig der Fall. Drittens gelten im Zivilverfahren andere\r\nEntscheidungs- und Haftungsmaßstäbe als im Strafrecht. So werden Strafverfahren häufig aufgrund\r\nvon Schutzbehauptungen der Tatpersonen eingestellt. Diese behaupten oftmals schematisch und\r\nunsubstantiiert, Beiträge nicht selbst veröffentlicht zu haben und womöglich Opfer eines unbefugten\r\n3 HateAid (Hrsg.) (2024): In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit\r\numgehen. online: https://hateaid.org/wp-content/uploads/2024/07/hateaid-studie-junge-erwachsene-2024.pdf (Abrufdatum:\r\n30.10.2025).\r\n4\r\nIDZ Jena, Geschke et al. (2019): Hass im Netz: Der schleichende Angriff auf die Demokratie. Eine bundesweite Untersuchung.\r\n5 Das NETTZ, Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur, HateAid und Neue deutsche Medienmacher*innen als Teil\r\ndes Kompetenznetzwerks gegen Hass im Netz (Hrsg.) (2024): Lauter Hass – leiser Rückzug. Wie Hass im Netz den demokratischen\r\nDiskurs bedroht. Ergebnisse einer repräsentativen Befragung. online: https://kompetenznetzwerk-hass-imnetz.de/download_lauterhass.php (Abrufdatum: 30.10.2025).\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 3 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 3 von 10\r\nZugriffs geworden zu sein. Häufig werden dabei hypothetische Dritte wie Arbeitskolleg*innen,\r\nFamilienmitglieder oder gar Fremde herbeifabuliert. Strafverfahren werden zur Wahrung der\r\nUnschuldsvermutung häufig eingestellt. Zivilgerichte können solchen Schutzbehauptungen hingegen\r\nim Wege der freien Beweiswürdigung begegnen.\r\nSo heißt es etwa in einem rechtskräftigen Urteil des LG Frankfurt am Main in den\r\nEntscheidungsgründen:\r\n„Im Grundsatz ist die Antragstellerin dafür darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet, dass die\r\nstreitgegenständliche Äußerung vom Antragsgegner stammt. Allerdings spricht der Beweis des ersten\r\nAnscheins dafür, dass der Beitrag vom Antragsgegner gepostet wurde. Denn zum einen handelt es sich\r\nbei dem Facebookaccount um einen privaten, nur einer Person, nämlich dem Antragsgegner\r\nzugeordneten Profil. Zum anderen ist es üblich, dass ein privates Facebook-Profil nicht von Dritten\r\nverwendet werden kann. Daher ist nach dem typischen Geschehensablauf davon auszugehen, dass der\r\nAntragsgegner für die streitgegenständliche Äußerung verantwortlich ist. Der Antragsgegner hat diesen\r\nBeweis des ersten Anscheins nicht erschüttern können. Dazu hätte er andere Tatsachen behaupten\r\nund – wegen des Bestreitens der Antragstellerin – glaubhaft machen müssen, die eine alternative, d.h.\r\natypische Geschehensfolge als ernsthaft möglich darstellen (vgl. BGH NJW 1991, 230, 231; BGH NZI\r\n2020, 420 Rn. 6).“6\r\nAnders als im Strafverfahren entlasten Schutzbehauptungen Accountinhaber*innen im Zivilrecht also\r\nnicht pauschal, wenn sie ihrer Darlegungslast nicht nachkommen. Neben der sekundären\r\nDarlegungslast der Accountinhaber*innen hat die Rechtsprechung zudem eine mittelbare\r\nStörerhaftung bejaht, wenn diese trotz außergerichtlicher Aufforderung Inhalte nicht entfernen.\r\n7 Hier\r\nheißt es also: Wer Inhalte, die vom eigenen Profil veröffentlicht wurden, nicht entfernt, kann sich vor\r\nGericht nicht auf Schutzbehauptungen berufen.\r\nInsgesamt zeigt sich damit, dass das Zivilrecht ein zentrales und grundsätzlich wirksames Instrument\r\nzum Schutz vor digitaler Gewalt darstellt. Es bietet vielfältige Möglichkeiten, Persönlichkeitsrechte\r\neffektiv durchzusetzen und rechtsverletzendes Verhalten zu unterbinden.\r\n6 Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 2-03 O 360/22, S. 6.\r\n7 Ebd. „Selbst wenn man dies anders sähe und einen Anscheinsbeweis ablehnen würde, haftet der Antragsgegner als mittelbarer Störer.\r\nDenn unstreitig ist der Antragsgegner Inhaber des Profils, mit dem der rechtsverletzende Inhalt gepostet worden ist. Im Falle eines\r\nMissbrauchs des Profils ist zwar der Antragsgegner möglicherweise nicht verpflichtet, seine vergangenen Aktivitäten zu überprüfen. Wird\r\nihm – wie hier – aber die Rechtsverletzung bekannt, ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig\r\nerkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen. Diese\r\nRechtsverletzung kann der Antragsgegner aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten ohne Weiteres beenden.“.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 4 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 4 von 10\r\nDie Praxis zeigt jedoch, dass Betroffene erhebliche strukturelle Hürden beim Zugang zum\r\nZivilrechtsweg überwinden müssen. Aus diesem Grund ist der Zivilrechtsweg für die wenigstens\r\nBetroffenen eine echte Option, jedenfalls dann, wenn sie keine Unterstützung erhalten.\r\nIII. Streitwerte und Zugang zum Recht: Eine Frage der Gerechtigkeit\r\n1. Hohe Streitwerte als Barriere für Betroffene\r\nIn Veröffentlichungsstreitigkeiten werden regelmäßig sehr hohe Streitwerte angesetzt, die sich an den\r\nMaßstäben des klassischen Presserechts orientieren – auch dann, wenn die Äußerungen im privaten\r\ndigitalen Kontext erfolgen, etwa in privaten Nachrichten oder E-Mail-Kommunikation. So liegen die\r\nStreitwerte in den von HateAid unterstützen Fällen regelmäßig zwischen EUR 7.500,00 und EUR\r\n10.000,00 für öffentliche Kommentare pro Äußerung.\r\nIn lediglich einem von HateAid unterstützten Fall wurde der Streitwert auf EUR 5.000,00 herabgesetzt\r\nund vom Landgericht zurück ans Amtsgericht verwiesen. Das dadurch zuständig gewordene\r\nAmtsgericht verwies die Sache jedoch umgehend zurück an das Landgericht.\r\nAllein für die erste Instanz kann bei Annahme eines üblichen Streitwertes von EUR 10.000,00 ein\r\nKostenrisiko von bis zu EUR 4.770,00 entstehen:\r\n• Gerichtskosten ca. EUR 850,00;\r\n• Eigene anwaltliche Vertretung ca. EUR 1.960,00;\r\n• Gegnerische anwaltliche Vertretung ca. EUR 1.960,00.\r\nEine etwaige außergerichtliche Vertretung zum Versenden einer Abmahnung mit strafbewährter\r\nUnterlassungserklärung ist hier noch gar nicht eingepreist. Wird diese ebenfalls berechnet, hätte dies\r\nin der Regel eine Anrechnung zur Folge, was der Vollständigkeit halber Erwähnung finden soll. Das\r\ngesamte Kostenrisiko beträgt dann ca. EUR 5.300,00.\r\nBetroffene müssen also zur Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche für die Gerichtskosten und\r\ndie Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung, die sich auf ca. EUR 2.310,00 belaufen, auf\r\nunbestimmte Zeit in Vorleistung gehen. Zwar besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, sie greift\r\njedoch nur bei Einkommen am Existenzminimum und deckt die Kosten der anwaltlichen Vertretung der\r\nGegenseite nicht ab. Auch Rechtsschutzversicherungen bieten häufig keinen ausreichenden Schutz.\r\nFür viele Betroffene verschärft sich die Lage dadurch, dass digitale Gewalt häufig massenhaft auftritt.\r\nDas finanzielle Risiko vervielfacht sich entsprechend. Selbst im Fall eines Obsiegens verbleibt ein\r\nVollstreckungsrisiko. In dem oben skizzierten, typischen Fall beträgt es bis zu EUR 2.800,00 für\r\nGerichts- und eigene Anwaltskosten (zuzüglich möglicher außergerichtlicher Kosten). Nach den\r\nErfahrungen von HateAid können diese Kosten in 50 bis 75 % der Fälle nicht vollstreckt werden, da die\r\nBeklagten nicht leistungsfähig sind.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 5 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 5 von 10\r\nWährend sich der Streitwert also an den sehr hohen Streitwerten des Presserechts orientiert, ist die\r\nRisikoverteilung in Bezug auf die Kostentragung keinesfalls vergleichbar. Denn anders als im\r\nPresserecht, wo liquide Verlage oder Redaktionen verklagt werden, richten sich Klagen wegen digitaler\r\nGewalt meist gegen Privatpersonen. Gleichzeitig sind die Kläger*innen häufig selbst Privatpersonen mit\r\nniedrigen oder durchschnittlichen Einkommen und nicht vermögende Persönlichkeiten des\r\nöffentlichen Lebens.Dieses Risiko hält viele Betroffene davon ab, ihre Persönlichkeitsrechte auf eigene\r\nKosten gerichtlich durchzusetzen.\r\n2. Anwaltszwang\r\nAufgrund der hohen Streitwerte wurden die von uns unterstützten Verfahren bislang ausnahmslos vor\r\nden Landgerichten verhandelt, § 23 Nr. 1 GVG. Die Anhebung der Streitwertgrenze hätte daran\r\ngrundsätzlich etwas ändern können, denn regelmäßig liegt der Streitwerte unter EUR 10.000,00 pro\r\nÄußerung.Durch die streitwertunabhängige Zuständigkeit (§71 Abs.2 Nr.7 GVG-E) manifestiert sich nun\r\nder Status quo. Das bedeutet, dass betroffene Personen auch künftig zwingend anwaltlich vertreten\r\nsein müssen.\r\nWir erkennen die Komplexität gerade äußerungsrechtlicher Streitigkeiten an, die oftmals diffizile\r\nAbwägungsentscheidungen erfordern. Betroffenen die ihre Rechte ohne anwaltliche Vertretung\r\ndurchzusetzen versuchen, könnten demnach Nachteile erleiden und bspw. unwissentlich in die\r\nPräklusion geraten. In der Folge würden sie im Rechtsstreit unterliegen und hätten alle Kosten zu\r\ntragen. Dieses Ergebnis ist nicht wünschenswert. Dennoch zeigt die Praxis deutlich, dass das\r\nfinanzielle Risiko für Betroffene eine erhebliche Hürde darstellt und sie regelmäßig davon abhält, ihre\r\nRechte überhaupt geltend zu machen. Wenn Zugang zum Recht für Betroffene digitaler Gewalt\r\ngewährleistet sein soll, muss dies in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.\r\n3. Streitwertabsenkung für einfach gelagerte Fälle\r\nDaher regen wir an, künftig eine Regelung zu schaffen, die in rechtlich einfach gelagerten Fällen –\r\naußerhalb presserechtlicher Kontexte – eine Streitwertabsenkung vorsieht. Dies erscheint sachgerecht\r\nkann z.B. durch die Einführung eines Regelstreitwerts erfolgen. Dabei muss selbstverständlich\r\nberücksichtigt werden, dass anwaltliche Tätigkeit in komplexen Abwägungsentscheidungen auch\r\nangemessen vergütet wird; dieses Interesse ist, mit dem Interesse der Rechtssuchenden in Ausgleich\r\nzu bringen. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits im Familienrecht (§§ 45, 47 FamGKG) und im\r\nUrheberrecht (§ 97a Abs. 3 UrhG). Exemplarisch kann hier eine Absenkung des Streitwerts auf EUR\r\n2.500 angeführt werden, welche das Gesamtkostenrisiko auf EUR 1.825,32 bewirken und die\r\nVorschussleistung auf EUR 1.100,91 reduzieren.\r\n4. Vergleichbare Ansätze: Das österreichische Mandatsverfahren nach § 549 ZPO-AT\r\nEin Blick auf andere europäische Rechtsordnungen zeigt, dass dort bereits kostenschonende und\r\nniedrigschwellige Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in Fällen digitaler Gewalt\r\ngeschaffen wurden. Ein besonders praxisrelevantes Beispiel bietet das österreichische\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 6 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 6 von 10\r\nMandatsverfahren nach § 549 ZPO-AT, eingeführt durch das „Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz\r\n(HiNBG)“.8\r\nDieses Verfahren ermöglicht es Betroffenen, bei schwerwiegenden Verletzungen von\r\nPersönlichkeitsrechten in elektronischen Kommunikationsnetzen – insbesondere bei Eingriffen in die\r\nMenschenwürde – eine Unterlassung zu beantragen. Eine mündliche Verhandlung oder die Anhörung\r\nder beklagten Partei ist hier hierfür nicht Voraussetzung.\r\n9 Die klagende Person muss lediglich\r\nNachweise der rechtsverletzenden Inhalte vorlegen, etwa einen Screenshot und einen Link.10 Liegt\r\nSchlüssigkeit vor, erlässt das Gericht den Unterlassungstitel ohne vorherige Anhörung der Gegenseite;\r\ndiese kann jedoch binnen 14 Tagen Einwendungen erheben.11\r\nDas Mandatsverfahren ist somit prozessual an das Mahnverfahren angelegt. Gleichzeitig gilt der\r\nAmtsermittlungsgrundsatz, wodurch juristische Laien nicht Gefahr laufen in die Präklusion zu geraten.\r\nDiese Regelung erscheint sachgerecht. Denn in der Regel sind alle zur Beurteilung der Rechtslage\r\nerforderlichen Inhalte öffentlich einsehbar. Die Abfrage der nötigen Informationen ist somit\r\nschematisch möglich.\r\nBesonders hervorzuheben ist die Kostenstruktur: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung\r\nist gesetzlich auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 10 Z 6 lit. b RATG)12, die Gerichtsgebühr beträgt lediglich\r\n114 Euro13. Zudem stellt das österreichische Justizministerium ein Formular bereit, in dem Betroffene\r\nalle für das Verfahren relevanten Angaben machen können – etwa, ob sich das Klagebegehren nur auf\r\nwortgleiche oder auch auf sinngleiche Inhalte erstreckt und ob die Unterlassung national oder weltweit\r\ngelten soll.14 Durch die Nutzung dieses Formulars kann der Antrag typischerweise auch ohne\r\nanwaltliche Vertretung gestellt werden. Das reduziert das Kostenrisiko erheblich und stärkt den Zugang\r\nzum Recht insbesondere für einkommensschwächere Betroffene.\r\n8 Österreichisches Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-NetzBekämpfungs-Gesetz – HiNBG), dieses umfasst unter anderem die Einführung eines vereinfachten Unterlassungsverfahren bei\r\nHasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit, online:\r\nhttps://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/481/fnameorig_848999.html (Abrufdatum: 30.10.2025).\r\n9\r\n § 549 Abs. 1 ZPO-AT.\r\n10\r\n Vgl. Bundesministerium für Justiz (BMJ), Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, online:\r\nhttps://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/gewalt-im-netz/Zivilrechtlicher-Schutz/Das-Mandatsverfahren.html (Abrufdatum:\r\n30.10.2025).\r\n11 § 549 Abs. 2 und 3 ZPO-AT.\r\n12 § 10 Z 6 lit. b Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).\r\n13 § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e Gerichtsgebührengesetz (GGG).\r\n14 https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/gruppe/6/17\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 7 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 7 von 10\r\nDas Mandatsverfahren kann zudem mit einem Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit15 verbunden\r\nwerden, sodass rechtsverletzende Inhalte unverzüglich entfernt werden müssen – selbst wenn\r\nEinwendungen erhoben werden.16\r\nDieses Modell zeigt, dass eine prozessuale Vereinfachung in Kombination mit einer\r\nStreitwertdeckelung einen niedrigschwelligen, beschleunigten und zugleich verhältnismäßigen\r\nRechtsschutz gegen digitale Gewalt schaffen kann. Für das deutsche Recht könnte ein entsprechendes\r\nInstrument – etwa in Form eines „Unterlassungsauftragsverfahrens bei digitaler\r\nPersönlichkeitsrechtsverletzung“ – den Zugang zum Recht erheblich verbessern. Eine gesetzliche\r\nStreitwertabsenkung für einfach gelagerte Fälle (§§ 45, 47 FamGKG; § 97a Abs. 3 UrhG) und ein\r\nvereinfachtes Entscheidungsverfahren analog zu § 549 ZPO-AT könnten in Kombination dazu beitragen,\r\nbestehende strukturelle Hürden abzubauen und den Rechtsschutz im digitalen Raum zu stärken.\r\n5. Auswirkung der Änderung der Rechtsmittelstreitwerte\r\nErfahrungen zeigen, dass sich eine konsistente Rechtsprechung vor allem dann entwickeln kann, wenn\r\neine Überprüfung durch höhere Instanzen gewährleistet ist. Gerade im Bereich des Äußerungsrechts,\r\ndas von komplexen Abwägungen zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und des allgemeinen\r\nPersönlichkeitsrechtes (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geprägt ist, ist die Möglichkeit einer\r\nRechtsmittelinstanz zentral für die Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung.\r\nDie Anhebung der Berufungsstreitwertgrenze auf EUR 1 000 wird Verfahren wegen Verletzung des\r\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts voraussichtlich kaum betreffen, da die Streitwerte in diesem\r\nBereich regelmäßig deutlich darüber liegen. Selbst bei einer Absenkung typischer Streitwerte wie\r\nvorgeschlagen auf etwa 2 500 Euro wäre die Berufung weiterhin zulässig.\r\nAnders stellt sich dies bei der Anhebung der Grenze für die Nichtzulassungsbeschwerde dar: Schon\r\nderzeit erreichen nur wenige Verfahren – insbesondere im Bereich von Verbraucherstreitigkeiten – den\r\nbisherigen Schwellenwert von EUR 20 000. Eine weitere Erhöhung auf EUR 25 000 würde die Zulassung\r\nder Revision faktisch noch stärker einschränken. Aus der Praxis von HateAid zeigt sich, dass\r\nOberlandesgerichte bei der Revisionszulassung zurückhaltend sind. Dadurch gelangen grundlegende\r\nFragen etwa zur Auslegung des DSA oder der DSGVO nur selten vor den BGH. Für Verbraucher*innen,\r\ndie zu Beginn eines Verfahrens vor allem Kostenrisiken minimieren wollen, würde die Möglichkeit einer\r\nhöchstrichterlichen Klärung damit faktisch weiter erschwert.\r\n16 § 549 Abs. 4 ZPO-AT.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 8 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 8 von 10\r\nIV. Belastung der Landgerichte und die Notwendigkeit einer differenzierten Verfahrensgestaltung\r\nGrundsätzlich befürworten wir die streitwertunabhängige Konzentration von\r\nVeröffentlichungsstreitigkeiten bei den Landgerichten. Das Äußerungsrecht ist komplex und entwickelt\r\nsich stetig weiter. Daher hat sich die Einrichtung spezialisierter Pressekammern gemäß § 72a Abs. 1 Nr.\r\n5 GVG u.a. an den Langerichten Hamburg, München, Frankfurt am Main und Berlin, bewährt. Eine\r\nzunehmende Spezialisierung kann dazu beitragen, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und\r\nqualitativ zu verbessern. Dadurch könnten gerichtliche Bewertungen digitaler Äußerungen kohärenter\r\nund nachvollziehbarer werden. Dies stärkt die Rechtssicherheit auf einem von schwierigen\r\nAbwägungsentscheidungen geprägten Gebiet.\r\n1. Überlastungsrisiko\r\nUm einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen, sollte nicht an der Zugänglichkeit der Gerichte oder\r\nHöhe der Streitwerte angesetzt werden. Die Antwort der Justiz auf neue Phänomene massenhafter\r\nRechtsverletzungen darf nicht sein, die Zugänglichkeit künstlich zu erschweren. Schon immer hat das\r\nAufkommen neuer rechtlicher Phänomene zu Anpassungen in der Justiz geführt.\r\nUm dies zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob einfach gelagerte Fälle – etwa Formalbeleidigungen,\r\nSchmähkritik oder Verleumdung, die keine komplexe Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und\r\nPersönlichkeitsrecht erfordern – entgegen der aktuellen gesetzlichen Regelung in § 348 Abs.1 Nr. 2a)\r\nZPO-Einzelrichter*innen zugewiesen werden können. Dies würde die Verfahrensdauer verkürzen und\r\ndie Justiz spürbar entlasten.\r\n2. Fachliche und personelle Ausstattung der Gerichte\r\nDerzeit bestehen spezialisierte Pressekammern in verschiedenen Landgerichtsbezirken. Aufgrund des\r\nfliegenden Gerichtsstands konzentrieren sich Verfahren dort, was zu langen Verfahrenslaufzeiten\r\nführt.17 Der Ausbau personeller und fachlicher Kapazitäten in mehr Gerichtsbezirken ist daher dringend\r\nerforderlich.\r\nDarüber hinaus sollte geprüft werden, ob auch innerhalb der Amtsgerichte eine Spezialisierung für\r\nÄußerungsstreitigkeiten eingerichtet werden könnte. Wir teilen die Einschätzung des\r\nRegierungsentwurfes, dass eine gute Fachkenntnis unerlässlich ist für eine einheitliche\r\nRechtsprechung und die effiziente Bearbeitung von Verfahren.18 Dies gilt jedoch nicht nur für\r\nVeröffentlichungsstreitigkeiten an den Landgerichten, sondern auch für die Abwägung zwischen der\r\nMeinungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Rahmen von privater Kommunikation.\r\nIm Geschäftsverteilungsplan der Amtsgerichte sollte eine besondere Zuständigkeit für\r\nÄußerungsstreitigkeiten in Erwägung gezogen werden.\r\n17 Der fliegende Gerichtsstand für Streitigkeiten aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet leitet sich aus § 32 ZPO ab.\r\nBetroffene können jeden Ort wählen, an dem der Rechtsverstoß abrufbar ist. (Beispielhaft: OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016 -\r\nAz.: 1 U 6/16).\r\n18 BT-Drs. 21/1849, S. 24.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 9 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 9 von 10\r\nV. Abgrenzungsschwierigkeiten in der digitalen Praxis: Veröffentlichungsstreitigkeiten vs.\r\nIndividualkommunikation\r\nMit Blick auf Rechtssicherheit und kohärente Entscheidungen ist schließlich auf folgendes\r\nhinzuweisen: Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Veröffentlichungsstreitigkeiten und\r\nIndividualkommunikation. Diese Abgrenzung wird in der Praxis jedoch zu Unklarheiten und gelegentlich\r\nwohl auch zu einer künstlichen Aufspaltung von Verfahren führen.\r\nDer Entwurf definiert Individualkommunikation als Kommunikation „zwischen zwei Personen oder\r\ninnerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises“19. Fraglich bleibt, wie damit Gruppen-Chats mit\r\nzahlreichen Teilnehmenden, Broadcastingchanneln in Messengerdiensten, geschlossene OnlineForen oder halböffentliche Kommentarbereiche zu behandeln sind.\r\nDie unpräzise Abgrenzung birgt Rechtsunsicherheit für Betroffene wie Gerichte. Eine präzisere\r\nDefinition – etwa durch klarstellende Kriterien zur Reichweite und Öffentlichkeit des\r\nKommunikationsraums – wäre daher angezeigt.\r\nVI. Fazit und Empfehlungen\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf eröffnet Chancen für eine spezialisierte und kohärente Rechtsprechung\r\nim Bereich der digitalen Gewalt. Zugleich birgt er Risiken für den effektiven Zugang zum Recht für\r\nBetroffene.\r\nZur Stärkung des Rechtsschutzes für Betroffene digitaler Gewalt empfiehlt HateAid:\r\n1. Hürden senken für einfach gelagerte Fälle\r\n• Einführung einer Streitwertabsenkung analog §§ 45, 47 FamGKG und § 97a Abs. 3 UrhG.\r\n• Leicht zugängliches und schnelles Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungssprüchen bei\r\nPersönlichkeitsrechtsverletzungen\r\n2. Spezialisierung der Gerichte\r\n• Berücksichtigung der Äußerungsstreitigkeiten auf amtsgerichtlicher Ebene im\r\nGeschäftsverteilungsplan.\r\n• Flächendeckende personelle Ausstattung zur Verkürzung der Verfahrensdauer.\r\n• Übertragung äußerungsrechtlicher Fälle an Einzelrichter*innen auch an Landgerichten\r\nermöglichen.\r\n19 BT-Drs. 21/1849, S. 23.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 10 von 11\r\nStellungnahme HateAid gGmbH Seite 10 von 10\r\n3. Präzisere Abgrenzung zwischen Veröffentlichungsstreitigkeiten und\r\nIndividualkommunikation\r\n• Klare Kriterien für digitale Kommunikationsformen (z. B. Gruppen-Chats, Foren,\r\nKommentarbereiche).\r\n• Vermeidung von Rechtsunsicherheit durch eindeutige Zuständigkeitsregeln.\r\nNur wenn digitale Gewalt niedrigschwellig, rechtssicher und effizient zivilrechtlich verfolgt werden\r\nkann, wird der Rechtsstaat im digitalen Raum für Betroffene tatsächlich erfahrbar. Es gilt, die Vorteile\r\nder Spezialisierung zu nutzen, ohne den Zugang zum Recht zu erschweren.\r\nAusschussdrucksache 21(6)22f Seite 11 von 11"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022356","regulatoryProjectTitle":"Formulierungsvorschlag eines Straftatbestands sexualisierende Deepfakes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/95/691200/Stellungnahme-Gutachten-SG2602060011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 30. Januar 2026 Seite 1 von 4 \r\nNicht-einvernehmliche sexualisierende Deepfakes \r\nstrafbar machen \r\nVorschlag für einen Gesetzentwurf \r\nSexualisierende Deepfakes sind in Zeiten von KI-Bildgeneratoren (u. a. „Nudification-Angebote“) eine \r\nallgegenwärtige Bedrohung für Frauen und Mädchen im Internet geworden. Mit dem KI--Chatbot Grok auf X \r\nerreichte diese Form digitaler Gewalt einen Höhepunkt: Nutzende konnten per Prompt sexualisierende \r\nDeepfakes erstellen. Obwohl Grok bei weitem nicht das einzige frei zugängliche Nudification-Tool ist, hatte \r\ndies eine nie dagewesene Normalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zur Folge. Allein im \r\nJanuar 2026 wurden mit Grok in nur 11 Tagen schätzungsweise 3 Millionen sexualisierende Deepfakes \r\nerstellt. Mindestens 23.000 dieser Bilder zeigten Kinder1\r\n. Die Folgen für betroffene Frauen und Mädchen: \r\nFatal. Auch, weil die Erstellung bislang nicht unter Strafe steht. \r\nHateAid spricht sich dafür aus, diese Strafbarkeitslücke zu schließen und die Herstellung, Verwendung,\r\nÜbertragung und Zugänglichmachung von nicht-einvernehmlichen sexualisierenden2\r\n Deepfakes explizit unter \r\nStrafe zu stellen. Ein neuer Straftatbestand könnte wie folgt formuliert werden: \r\nWer unbefugt einen Bild-, Ton- oder Videoinhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) computertechnisch so verändert, \r\ndass er eine andere Person wirklichkeitsnah sexualbezogen darstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei \r\nJahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt unbefugt gebraucht, \r\nunabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt unbefugt einer dritten \r\nPerson überträgt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe \r\nbestraft, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\nHateAid schlägt vor, diese Regelung durch eine Ergänzung als Absatz (2) – (7) in den § 184 k StGB \r\neinzufügen. Der um diese Regelung ergänzte neue § 184 k StGB könnte dann wie folgt lauten: \r\n§ 184 k – Verletzung des Intimbereichs durch Bild-, Ton- oder Videoinhalte3\r\n1\r\n Center for Countering Digital Hate: Grok floods X with sexualized images of women and children, vom 22.01.2026, \r\nhttps://counterhate.com/research/grok-floods-x-with-sexualized-images/ (letzter Zugriff: 26.01.2026) \r\nAI Forensics: Grok Generating Flood of Sexualized Images of Women and Minors, vom 05.01.2026, https://aiforensics.org/work/grokunleashed (letzter Zugriff: 21.01.2026)\r\n2\r\n Umgangssprachlich wird von sexualisierten Deepfakes gesprochen. Die Formulierung „sexualisierend“ verweist stärker auf die \r\nPerspektive der dargestellten Person und wird deshalb bevorzugt. \r\n3\r\n Der Phänomenbereich muss systematisch richtig im Sexualstrafrecht verortet werden. Es kommt nicht primär auf den \r\nTäuschungsaspekt von Deepfakes an, sondern auf den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Der Phänomenbereich sollte daher \r\nergänzend im § 184 k StGB oder als neuer und eigenständiger § 184 m StGB geregelt werden. Möglich, aber nicht ideal, ist auch das \r\nEinfügen des Wortlauts im Rahmen eines neuen § 201 b StGB, sofern persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes allgemein pönalisiert \r\nwerden. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 2 von 4 \r\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer \r\n1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese \r\nKörperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt \r\noder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, \r\n2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten \r\nPerson zugänglich macht oder \r\n3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt \r\neiner dritten Person zugänglich macht. \r\nNEU: \r\n(2) Wer unbefugt einen Bild-, Ton- oder Videoinhalt (§ 11 Absatz 3) computertechnisch so verändert, dass \r\ner eine andere Person wirklichkeitsnah sexualbezogen darstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren \r\noder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt unbefugt gebraucht, unabhängig \r\ndavon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt unbefugt einer dritten Person überträgt \r\noder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, unabhängig \r\ndavon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\n(3) Wer eine Bildaufnahme nach Absatz 1 oder einen in Absatz 2 bezeichneten Inhalt unbefugt \r\ncomputertechnisch so verändert, dass er einen sexuellen Übergriff wirklichkeitsnah darstellt, wird mit\r\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Inhalt \r\nunbefugt gebraucht, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. Wer einen solchen Inhalt \r\nunbefugt überträgt oder einer anderen Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs \r\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft, unabhängig davon, ob er unbefugt hergestellt wurde. \r\n(4) Wer einen in den Absatz 1–3 bezeichneten Inhalt zusammen mit persönlichen Daten der \r\nwiedergegebenen oder wirklichkeitsnah dargestellten Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe \r\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. \r\n(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des \r\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten \r\nhält. \r\n(6) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, \r\nnamentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über \r\nVorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. \r\n(7) Bild- und Tonträger sowie Aufnahmegeräte und sonstige technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer \r\nverwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 3 von 4 \r\nDieser Vorschlag konzentriert sich auf sexualisierende Deepfakes, die reale Personen abbilden und ohne\r\nderen Einverständnis erstellt wurden. Dies ist im Sinne des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG\r\nnotwendig, um trennscharf zwischen sozial akzeptablem und strafwürdigem Verhalten zu unterscheiden4\r\n. \r\nEmpfehlungen zur Ausgestaltung des Straftatbestandes \r\nDamit die vorgeschlagene Formulierung ihre Wirkung im Sinne der Betroffenen voll entfalten kann, müssen \r\nweitere Regelungen getroffen werden. Dazu erläutert HateAid zum Straftatbestand wie folgt: \r\n● Qualifikationen: Typische unrechtsverschärfende Erscheinungsformen (Darstellung eines sexuellen \r\nÜbergriffs) bzw. Begleithandlungen (Doxxing), sollen mit einem erhöhten Strafmaß verbunden werden. \r\n● Verzicht auf eine Sozialadäquanzklausel: Es kann kein berechtigtes Interesse an dem unbefugten \r\nHerstellen, Gebrauchen, Übertragen oder Zugänglichmachen von computertechnisch veränderten \r\nsexualbezogenen Bild-, Ton- oder Videoinhalten geben. \r\n● Relatives Antragsdelikt: Die Ausgestaltung der Tat als relatives Antragsdelikt ermöglicht einerseits ein \r\nAbsehen von der Strafverfolgung in Fällen geringen Unrechts und mangelnden Interesses der betroffenen \r\nPerson an der Strafverfolgung. Andererseits ermöglicht dies eine Strafverfolgung in den Fällen, in denen \r\nes sich um Wiederholungstaten handelt oder die Betroffenen nicht ermittelt werden können. \r\n● Kein Verweis auf den Privatklageweg: Um die Rechtsstellung von Betroffenen zu stärken, darf ein neu \r\ngeschaffener Straftatbestand kein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO sein. Stattdessen sollte der \r\nStraftatbestand in den Katalog der Nebenklagedelikte in § 395 Abs. 1 StPO aufgenommen werden. Zudem \r\nist die Strafprozessordnung in § 100k Abs. 2 Nr. 1 StPO zu ergänzen. \r\nSexualisierende Deepfakes müssen dringend reguliert werden \r\nStrafbarkeitslücken schließen: Herstellung unter Strafe stellen \r\nBisher stellt die Verbreitung nicht einvernehmlicher Deepfakes in der Regel eine Verletzung des Rechts am \r\neigenen Bild (§ 33 KunstUhrG) dar. In der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten ist zudem, ob auch \r\neine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen einschlägig sein könnte. In \r\nder Praxis ist HateAid kein Fall bekannt, in dem diese Norm angewendet wurde. Beide Normen differenzieren \r\nnicht zwischen Inhalten, die eine Person nackt oder voll bekleidet abbilden. Beide Normen sind \r\nPrivatklagedelikte und absolute Antragsdelikte, mit der Folge, dass Strafverfolgung nur selten stattfindet. \r\nEs braucht dringend eine Norm, die explizit – und nicht über Umwege – die unbefugte Erstellung, Verbreitung \r\nund das Zugänglichmachen nicht sexualisierender Deepfakes unter Strafe stellt. Diese Norm muss den \r\nschweren Eingriff in die Intimsphäre und insbesondere das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung würdigen. \r\n4\r\n Einen Vorschlag zur umfassenden Regelung von Fällen bildbasierter sexualisierter Gewalt (inklusive unbefugte Bildaufnahmen bspw. \r\nin Saunen) unterbreitet das Gutachten von PD Dr. Anja Schmidt. Vgl. PD Dr. Anja Schmidt (2026): „Expertise zur Kriminalisierung nicht \r\neinvernehmlicher sexualisierender Deepfakes“. \r\nStand: 30. Januar 2026 Seite 4 von 4 \r\nHierdurch entsteht ein Abschreckungseffekt auf Personen, die möglicherweise leichtfertig derartige Inhalte \r\nerstellen und dies für einen harmlosen Witz halten. Es ermöglicht jedoch auch ein entschiedenes Vorgehen \r\ngegen KI-Bildgeneratoren, die als „Nudification-Angebote“ genutzt werden. Die Rechtsgutverletzung tritt also \r\nregelmäßig nicht erst durch die Verbreitung ein – sondern bereits im Moment der Erstellung. Diese digital \r\nerstellen Dateien werden lokal oder in Clouds gespeichert und sind dadurch jederzeit durch unsachgemäße \r\nEntsorgung, Datenlecks, Hacking oder einen Sinneswandel von einer Veröffentlichung entfernt. Nach einer \r\nVeröffentlichung verliert die Person, die die Inhalte erstellt hat, die Kontrolle über die Inhalte. Diese verbreiten \r\nsich ungehindert über Plattformen, Messenger und Screenshots. \r\nGefälschte Darstellungen – reale Folgen \r\nSexualisierende Deepfakes können das ganze Leben von Betroffenen zerstören: Sie demütigen, \r\ndiskriminieren, bedrohen und führen zu psychischer Traumatisierung, anhaltender Scham, sozialer \r\nAusgrenzung und beruflichen Einschränkungen, die oft lebenslang wirken. Dies gilt selbst dann, wenn nur \r\ndas Gesicht real und der Körper KI-generiert sind. Betroffene ziehen sich häufig aus Öffentlichkeit, sozialen \r\nGruppen und Onlineräumen zurück, was in soziale Isolation mündet. Für viele ist ein Deepfake kaum von \r\neinem echten Nacktbild zu unterscheiden und wird, wie ein körperlicher Übergriff erlebt. Die Inhalte lassen \r\nsich trotz Meldungen kaum aus Suchmaschinen, Pornoplattformen und Foren entfernen. Besonders \r\ngefährdet sind Politikerinnen und Journalistinnen, wodurch die Würde, Glaubwürdigkeit und damit die \r\nDemokratie bedroht wird. Eine Kriminalisierung der Erstellung würde den Opferschutz stärken, Plattformen \r\nzu besseren Erkennungsverfahren anregen und sexualisierende Deepfakes eindeutig als illegales Material\r\nkennzeichnen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022798","regulatoryProjectTitle":"Youth-Safety-by-Design jetzt umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/f3/701044/Stellungnahme-Gutachten-SG2603030004.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hub für Cybersicherheit und Digitale Resilienz\r\n87%\r\n7%\r\n6%\r\nHast du in den letzten 12 Monaten \r\nantisemitische Inhalte auf OnlinePlattformen gesehen?\r\nJa Nein Weiß nicht\r\n9\r\n18\r\n12\r\n13\r\n17\r\n19\r\n34\r\n23\r\n27\r\n32\r\n30\r\n36\r\n12\r\n12\r\n6\r\nbeschäftigt mich\r\n offline weiter\r\nmacht mir Angst\r\nbelastet mich\r\nWas ich online sehe... (in Prozent)\r\nStimme gar nicht zu Stimme nicht zu Weder noch\r\nStimme zu Stimme voll zu\r\nYOUTH-SAFETY-BY-DESIGN JETZT UMSETZEN\r\nEin Call to Action gegen digitale Gewalt und Antisemitismus\r\nKinder und Jugendliche verbringen heute einen Großteil ihres Lebens online – doch anstelle von sicheren \r\nLern- und Begegnungsräumen sind sie dort immer häufiger Hass und digitaler Gewalt ausgesetzt, insbesondere vulnerable Gruppen sind von dieser Gewalt zunehmend betroffen; mit diesem Policy Brief legen \r\nwir - der Hub für Cybersicherheit und Digitale Resilienz (Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, \r\nOFEK e.V. – Beratungsstelle bei antisemitischer Gewalt und Diskriminierung, Bundesverband RIAS, HateAid, Klicksafe, Kompetenzzentrum antisemitismuskritische Bildung und Forschung) - den speziellen Fokus auf die Erfahrungsräume jüdischer Jugendlicher in Bezug auf Antisemitismus Online und schlagen konkrete Maßnahmen vor, um ihre Teilhabe zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.\r\n* Umfrage “Wahrnehmung und Umgang von jüdischen Jugendlichen mit Antisemitismus Online”\r\nUmfragezeitraum: 01.07.2025-31.08.2025, Teilnehmende: n=100, Altersgruppe: 12-27 Jahre (Großteil der Teilnehmenden zwischen 12-18 Jahren)\r\n\r\n2\r\nHintergrund:\r\nFür Kinder und Jugendliche sind digitale Räume zu zentralen Orten des sozialen Austausches und der \r\nInformationszugänge geworden. Laut JIM-Studie 2025 wickeln Jugendliche einen Großteil ihrer Kommunikation und Informationsaufnahme über digitale Kanäle ab. Das Diskussionspapier der Nationalen \r\nAkademie der Wissenschaften Leopoldina sowie die DAK-Studie zur Mediennutzung 2024 zeigen, dass \r\n94 % der Mädchen und 90 % der Jungen zwischen 14 und 17 Jahren soziale Medien mindestens einmal \r\npro Woche nutzen – mit durchschnittlich 157 Minuten werktags und 227 Minuten am Wochenende. \r\nWährend moderate Nutzung positive Effekte wie Selbstreflexion, soziale Unterstützung und politische \r\nMeinungsbildung fördern kann, mehren sich bei intensiver Nutzung die negativen Folgen wie Leistungsabfall, psychische Belastungen und Konfrontation mit Cyberbullying, Hasskommentaren und extremistischen Inhalten. Laut der Studie “In meinem Netz soll es keine Gewalt geben” von HateAid und der \r\nUniversität Klagenfurt haben 54 % der 14- bis 17-Jährigen bereits Hass im Netz beobachtet, 23 % waren \r\nselbst betroffen; bei den 18- bis 27-Jährigen liegt die Betroffenheit sogar bei 29,6 %. 39 % der Betroffenen fühlen sich durch digitale Gewalt bedroht, doch das Vertrauen in Schutzstrukturen ist gering: nur 13\r\n% vertrauen sozialen Netzwerken, 24 % der Justiz und 34 % Beratungsstellen. 35 % der jungen Erwachsenen berichten von psychischen Problemen infolge digitaler Gewalt – ein klarer Handlungsauftrag für Politik, Bildung und Plattformen, das Internet zu einem sicheren Raum zu machen.\r\nBesonders vulnerable und marginalisierte Gruppen sehen sich in Online-Räumen, insbesondere auf \r\nSocial Media, mit Hass, Gewalt und Formen der Menschenfeindlichkeit konfrontiert, die sich direkt und \r\nindirekt gegen sie richten. Die dritte europaweite Umfrage „Experiences and perceptions on antisemitism“ der FRA (Fundamental Rights Agency der Europäischen Kommission) von 2024 zeigt, dass bereits vor dem 7. Oktober 2023 rund 90% der befragten Jüdinnen und Juden in Europa Antisemitismus \r\nonline wahrgenommen haben; insbesondere jüngere Menschen begegneten antisemitischen Inhalten \r\nhäufig auf Instagram, X (vormals Twitter) und TikTok (FRA, 2024). Laut dem aktuellen Jahresbericht \r\n2024 des RIAS-Bundesverbandes ist der Anteil antisemitischer Vorfälle im Online-Bereich weiterhin \r\nhoch, wobei insbesondere Social-Media-Plattformen als zentrale Orte der Verbreitung identifiziert werden (RIAS, Jahresbericht 2024). Qualitative Studien zeigen, dass antisemitische Botschaften häufig in \r\ncodierter, impliziter oder jugendkulturell gerahmter Form auftreten und von Jugendlichen nicht immer \r\neindeutig erkannt werden (Becker et al., Decoding Antisemitism, 2024; Grimm, Jugendkultureller Antisemitismus, 2023). Die Beratungsstatistik 2023-2024 des Beratungsstellenverbundes für antisemitische Gewalt und Diskriminierung OFEK e.V. hält fest, dass sich im ersten Jahr nach den Massakern \r\nvom 7. Oktober 2023 der Bedarf an der Beratung bei antisemitischer Gewalt und Diskriminierung verfünffacht hat. Er verzeichnet in der Verteilung der Beratungsfälle auf gesellschaftliche Bereiche seit Oktober 2023 den höchsten Anstieg im Bereich Medien/Internet mit 636 Fällen seit Oktober 2023 (OFEK \r\nBeratungsstatistik 2023-2024). Studien des Kompetenzzentrums antisemitismuskritische Bildung \r\nund Forschung (KOAS) belegen zudem, dass Schulen und Lehrkräfte im Umgang mit Antisemitismus \r\nund Betroffenen oft nur eingeschränkt handlungsfähig sind (Chernivsky/Lorenz-Sinai 2023). \r\nDennoch ist wenig darüber bekannt, wie jüdische Jugendliche die Beobachtungen antisemitischer Äußerungen und Narrative, insbesondere infolge des 7. Oktober 2023 wahrnehmen und einordnen, die sich \r\nnicht direkt gegen sie richten, welche Auswirkungen sie auf ihr Wohlbefinden, ihr Sicherheitsgefühl und \r\nihre Wahrnehmung der gesellschaftlichen Stimmungslage haben und wie sie im Alltag damit umgehen \r\n(vgl. FRA, 2024; RIAS, Jahresbericht 2024). Die Studie zu Auswirkungen des 7. Oktober auf die jüdische \r\nund israelische Community zeigt auf, dass Antisemitismus alle sozialen Sphären durchdringt - so auch \r\nden digitalen Raum (vgl. Chernivsky/Lorenz-Sinai 2025).\r\n\r\n3\r\nDas vorliegende nichtöffentliche Policy Brief wurde von im \r\nHub für Cybersicherheit und Digitale Resilienz zusammengeschlossenen Organisationen mit einschlägiger Expertise in \r\nden Bereichen Antisemitismus und Gewaltstrukturen sowie \r\nihre Bekämpfung im Online-Raum (namentlich: Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, OFEK e.V. – Beratungsstelle bei antisemitischer Gewalt und Diskriminierung, Bundesverband RIAS, HateAid, Klicksafe, Kompetenzzentrum für \r\nantisemitismuskritische Bildung und Forschung (KOAS) formuliert. \r\nBasis für die folgende Analyse und die konkreten daraus abgeleiteten Forderungen sind eine Übersicht und Zusammenführung der aktuellen Datenlage und eine erstmalig durchgeführte Umfrage, deren Fragestellungen sich aus Leerstellen \r\ndes aktuellen Forschungsstandes ergaben. Diese Umfrage zu \r\n“Wahrnehmung und Umgang von jüdischen Jugendlichen \r\nmit Antisemitismus Online” führte die ZWST auf ihren diesjährigen Jugendbildungsaufenthalten unter 100 Teilnehmenden durch. Die Ergebnisse der Umfrage liefern ein erstes \r\nStimmungsbild und unterstreichen die Notwendigkeit, in diesem Bereich weitere Evidenz zu schaffen. \r\nDesign der Umfrage “Wahrnehmung und \r\nUmgang von jüdischen Jugendlichen mit \r\nAntisemitismus Online”\r\nUmfragezeitraum: 01.07.2025-31.08.2025\r\nTeilnehmende: n=100, Altersgruppe: 12-27 Jahre (Großteil \r\nder Teilnehmenden zwischen 12-18 Jahren)\r\nIm Rahmen der Jugendbildungsaufenthalte 2025 der ZWST \r\nwurde eine Online-Umfrage unter 100 jüdischen Jugendlichen \r\nund jungen Erwachsenen (12–27 Jahre, überwiegend 12–18 \r\nJahre) durchgeführt, begleitet vom Hub für Cybersicherheit \r\nund Digitale Resilienz. \r\nDie Online-Umfrage sollte ein Stimmungsbild zu Wahrnehmung, Deutung und Verarbeitung antisemitischer Botschaften in Online-Medien aus der Perspektive jüdischer Jugendlicher erfassen. Untersucht werden sollte, wie \r\nhäufig und in welchen Formen antisemitische Inhalte wahrgenommen werden, welche Auswirkungen \r\ndies auf das individuelle Wohlbefinden, das Sicherheitsgefühl und die Einschätzung der gesellschaftlichen Stimmung hat, wie Jugendliche mit solchen Erfahrungen umgehen und welche Rolle das soziale \r\nUmfeld dabei spielt. Zudem sollte erhoben werden, wie Jugendliche die Verbindung zwischen Onlineund Offline-Erfahrungen einschätzen und welche Bedarfe sie für den Umgang mit Antisemitismus in \r\nOnline-Räumen sehen.\r\nDer Hub für Cybersicherheit und Digitale \r\nResilienz wurde unter Federführung der \r\nZentralwohlfahrtsstelle der Juden in \r\nDeutschland ins Leben gerufen, um Expertise in den Bereichen Online-Sicherheit, digitale Gewaltprävention mit besonderem Fokus auf Antisemitismus \r\nund Bekämpfung von Desinformation \r\nzu bündeln. Das übergeordnete Ziel des \r\nHubs zur Cybersicherheit und Resilienz \r\nbesteht darin, sich interdisziplinär im \r\nBereich der Online-Sicherheit zu vernetzen, Schnittstellen zu identifizieren, \r\nbestehende Kooperationen zugunsten \r\nvon Betroffenen auszubauen und gemeinsam konkrete Handlungsoptionen \r\nsowie Hilfestellungen für Betroffene \r\nverschiedener Diskriminierungsformen \r\nonline anzubieten, die von Hass und \r\nDesinformation betroffen sind. \r\nIm ersten gemeinsamen Positionspapier des Hub für Cybersicherheit und Digitale Resilienz, das im März 2025 veröffentlicht wurde, forderte das Bündnis, \r\ndass Politik, Plattformen und Zivilgesellschaft endlich wirksame Maßnahmen ergreifen, um digitale Gewalt und \r\nAntisemitismus zu bekämpfen – etwa \r\ndurch konsequente Rechtsdurchsetzung, verbindliche Moderationsstandards (z. B. durch die Anwendung der \r\nIHRA-Definition), bessere Unterstützung und Schutz für Betroffene, mehr \r\nTransparenz bei Algorithmen, Moderation und Meldewegen sowie ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für Prävention und Aufklärung. \r\n(https://zwst.org/sites/default/files/2025-03/CyberSecurityHub_Positionspapier_17032025.pdf)\r\n\r\n4\r\nZentrale Befunde:\r\n86,5 % der Teilnehmenden haben in den letzten 12 Monaten antisemitische Inhalte online gesehen, fast \r\ndie Hälfte davon sehr häufig – vor allem in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Mobbing. 42 % berichten von Angst und Belastung durch diese Inhalte, 44 % beschäftigt das Gesehene auch offline weiter, und \r\n13,5 % erleben körperliche oder psychische Folgen. 28 % fühlen sich dadurch im Alltag stark beeinträchtigt, \r\nund 41 % wissen nicht, wie sie auf Antisemitismus reagieren sollen – weder online noch offline. Die Ergebnisse \r\nzeigen, dass antisemitische Online-Erfahrungen das Sicherheitsgefühl und Wohlbefinden jüdischer Jugendlicher erheblich beeinflussen und die digitale Lebensrealität stark prägen. Gleichzeitig empfinden viele Jugendliche soziale Medien als wichtigen Teil ihres Lebens und wünschen sich Schutz, Orientierung und Unterstützung im Umgang mit digitalen Bedrohungen.\r\nVergleichsanalyse mit Befunden der Beratungsstelle OFEK e.V.: \r\nDie ZWST-Erhebung 2025 zeigt: 86,5 % der befragten Jugendlichen sahen in den letzten 12 Monaten antisemitische Inhalte online. Diese Ergebnisse decken sich mit Beratungsdaten von OFEK e.V., wo viele Kinder und \r\nJugendliche von zunehmendem Antisemitismus in ihrem Umfeld berichten. Häufig werden sie direkt in Klassenchats angesprochen, bedroht oder mit Inhalten wie Hamas-Videos und antisemitischen Symbolen (z. B. \r\nrote Dreiecke, rechte Grußformeln) konfrontiert. Betroffene müssen den Täter:innen oft im Schulalltag unmittelbar wieder begegnen. OFEK dokumentiert zudem, dass digitale Gewalt und analoge Erfahrungen eng \r\nmiteinander verflochten sind – online oft entfesselter, mit spürbaren Bedrohungen im realen Leben. Viele \r\nBetroffene schränken seit dem 7. Oktober 2023 ihr jüdisches Leben sichtbar ein, vermeiden es, ihre Identität \r\noffenzulegen oder verbergen Symbole im öffentlichen Raum. In der Studie zu den Auswirkungen des 7. Oktober äußern sich Eltern, aber auch Jugendliche (weitere Erhebungen mit Jugendlichen sowie Studierenden sind \r\nin Planung), dass sie mit Antisemitismus in sozialen Medien, auf digitalen Plattformen und in Chats konfrontiert sind (vgl. Chernivsky/Lorenz-Sinai 2025).\r\nFazit:\r\nDie Nutzung von Online-Plattformen ermöglicht es Kindern und Jugendlichen, sich zu vernetzen und über Politik und Gesellschaft zu informieren, sie empfinden die Nutzung sozialer Medien als wichtigen Teil ihres Lebens und die moderate Nutzung dieser kann positive Effekte haben. Vor allem bei intensiver Nutzung Sozialer \r\nMedien mehren sich jedoch auch die negativen Auswirkungen der Nutzung sozialer Medien für die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen. Die Forschenden der Leopoldina weisen darauf hin, dass die Geschwindigkeit technologischer Entwicklungen die wissenschaftlichen \r\nErkenntnisse übersteigt. Gleichzeitig zeigen sich die Online-Plattformen, vor allem sehr große Online-Plattformen, intransparent und verweigern u.a. den Zugang zu Daten, der für die Erforschung ihrer Funktionsweise \r\nund systemischer Risiken für Kinder und Jugendliche erforderlich wäre. Daher gebietet die Anwendung des \r\nVorsorgeprinzips, als anerkannter ethischer und rechtlicher Standard, ein rasches Handeln. Mit Fokus auf Umfang und Erfahrungen jüdischer Jugendlicher in Online-Räumen zeigt sich, dass sie in sozialen Netzwerken \r\nantisemitischen Inhalten ausgesetzt sind, sie der Umgang hiermit stark herausfordert und in einigen Fällen \r\nihre Lebensräume online wie offline einschränkt. Mehr als ein Viertel fühlt sich daher nicht sicher in digitalen \r\nRäumen. Ein Großteil beschäftigt dies, sie spüren die Auswirkungen dessen, was sie online sehen, im analogen Leben, bei 13,5 % sind dies konkrete körperliche und psychische Folgen, 42 % macht es Angst. Die Debatte \r\num den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum wird kontrovers geführt. Einigkeit scheint \r\nallein in der Tatsache zu bestehen, dass Kinder und Jugendliche in sozialen Medien nicht den gleichen Inhalten, \r\nGefahren und Suchtpotenzialen ausgesetzt sein sollten, wie Erwachsene. Mit Fokus auf jüdische Kinder und \r\nJugendliche lässt sich feststellen, dass diese online mit antisemitischen Gewaltformen als zusätzliche Belastungsebene konfrontiert sind, die sich negativ auf ihr Sicherheits- und Wohlbefinden auswirken.\r\n\r\n5\r\nDie Organisationen des Hub plädieren mit diesem Papier für eine Priorisierung von Sicherheitsmaßnahmen \r\nin digitalen Kontexten, die die Wichtigkeit dieser Räume, insbesondere für junge Zielgruppen im Blick haben \r\nund gleichzeitig den Schutz dieser gewährleisten wollen.\r\nWas Bund, Länder und Plattformen jetzt tun müssen\r\nTrusted-Flagger-Netzwerk stärken: Zivilgesellschaftliche Organisationen als anerkannte \r\nStellen mit Vorrang-Behandlung antisemitischer Inhalte und digitaler Gewalt gegen Minderjährige etablieren.\r\nYouth-Safety-by-Design verpflichtend einführen: Große Plattformen müssen ihre Dienste so \r\ngestalten, dass Risiken für Kinder und Jugendliche von Beginn an minimiert werden. OnlinePlattformen müssen Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes umsetzen. Die EU-Kommission hat zuletzt für sehr große Online-Plattformen Leitlinien zur Risikominimierung nach Art. \r\n28 Digital Services Act erstellt. Die Aufsicht über deren Umsetzung muss konsequent und so \r\nbald wie möglich erfolgen.\r\nAltersgrenzen wirksam machen: Solange Online-Plattformen keine Anstrengungen zum \r\nSchutz von Kindern und Jugendlichen ergreifen, müssen Altersbeschränkungen als ultima ratio \r\nzur Wahrung des Vorsorgeprinzips eine Option sein. Diese sind größtenteils auch seitens der \r\nPlattformen bereits vorgesehen, werden jedoch nicht nachgehalten. Diese müssen in Deutschland und auf europäischer Ebene wirksam gemacht werden. \r\nEvidenz und Forschung sichern: Plattformen zum datenschutzkonformen Zugang für Forschung und Aufsicht verpflichten, um Risiken für Jugendliche wissenschaftlich messbar zu machen. Standardisierte Erfassung antisemitischer Inhalte und weiterführende wissenschaftliche \r\nUntersuchung von Wahrnehmung und Umgang von jüdischen Jugendlichen mit Antisemitismus Online sind notwendig.\r\nBetroffene in den Mittelpunkt stellen: Beratung, psychosoziale und rechtliche Unterstützung \r\nfür Jugendliche flächendeckend ausbauen und direkt mit Meldewegen in Plattformen verknüpfen, die Betroffene mit Beratungsorganisationen mit betroffenenzentrierter Expertise verbinden.\r\nMedienkompetenz systematisch verankern: Für den Schutz, die Befähigung und die sichere \r\nTeilhabe von Kindern und Jugendlichen braucht es ein breites, gesellschaftliches Bündnis aus \r\nEltern, Schule, Gesetzgeber und Unternehmen. Medienbildung muss antisemitismussensibel \r\nund altersgerecht verankert werden – schulisch, außerschulisch, gemeinsam mit Eltern und in \r\nCurricula der Lehrkräfteausbildung eingebunden. \r\nTransparenz schaffen: Plattformen müssen halbjährlich nachvollziehbare Berichte mit nachvollziehbare Berichte veröffentlichen – z. B. zu Zahl und Art jugendschutzrelevanter Verstöße \r\n(Hassrede, Antisemitismus, Cybergrooming), Bearbeitungszeiten von Meldungen oder Reichweite schädlicher Inhalte – und extern prüfen lassen. Darüber hinaus muss seitens der Aufsichtsbehörden sichergestellt werden, dass der Schutz- von Kindern und Jugendlichen in den \r\nBerichten zur Risikobewertung und -minderung nachvollziehbar und evidenzbasiert ausgewiesen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024051","regulatoryProjectTitle":"Safety by Design. Wie soziale Medien sicher gestaltet werden können","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/82/728781/Stellungnahme-Gutachten-SG2604280023.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Safety by Design\r\nWege zu sichereren sozialen Netzwerken\r\n© HateAid gGmbH 2026\r\nInhalt\r\nParadigmenwechsel: Was ist Safety by Design? 4\r\nVon schnellen Lösungen zu langfristigen Ansätzen 4\r\nDie Prinzipien von Safety by Design 7\r\nUnsere Safety-by-Design-Taxonomie 8\r\nUmsetzung von Safety-by-Design-Maßnahmen 11\r\nHindernisse bei der Umsetzung 11\r\nEmpfehlungen für politische Entscheidungsträger*innen 13\r\nQuellenverzeichnis 16\r\nImpressum 18\r\nParadigmenwechsel: \r\nWas ist Safety by Design? \r\nVon schnellen Lösungen zu langfristigen Ansätzen\r\nIn der Europäischen Union (EU) verlassen sich \r\nVerbraucher*innen darauf, dass Gesetze sie \r\nim Alltag vor unsicheren Produkten schützen. \r\nVerkehrsregeln schreiben vor, dass Autos mit \r\nSicherheitsgurten, Airbags und automatischen \r\nNotbremssystemen ausgestattet sein müssen. \r\nArzneimittelgesetze verlangen, dass neue \r\nMedikamente gründlich getestet werden, bevor \r\nsie auf den Markt kommen. Produktsicherheits\u0002gesetze verbieten die Verwendung bestimmter \r\nChemikalien bei der Herstellung von Spielzeug. \r\nIn jeder Phase des Lebenszyklus eines Produkts \r\n– von der Gestaltung über die Herstellung bis hin \r\nzum Vertrieb – steht die Verbrauchersicherheit im \r\nMittelpunkt. Dies wird als „Safety by Design“ (SbD) \r\nbezeichnet.\r\nBei digitalen Räumen wie Plattformen hinken die \r\neuropäischen Gesetze dem rasanten technologi\u0002schen Wandel jedoch hinterher. Obwohl diese Platt\u0002formen zu zentralen Orten unseres öffentlichen \r\nDiskurses, unserer sozialen Interaktion und unseres \r\nNachrichtenkonsums geworden sind,1\r\n stellt ihr De\u0002sign oft die Maximierung der Nutzungszeit über die \r\nSicherheit der Nutzenden:2\r\n Algorithmen schüren \r\nEmpörung, Gewalt und Desinformation;3\r\n Autoplay\u0002und Infinite-Scroll-Funktionen fördern bei Kindern \r\nsuchtartiges Verhalten;4\r\n und dopaminverstärkte \r\nBelohnungssysteme wie „Likes“ und „Reaktionen“ \r\nbefeuern soziale Ängste und Selbstwertprobleme.5\r\n \r\nObwohl diese negativen Auswirkungen seit Jahren \r\nbekannt sind, sträuben sich Social-Media-Platt\u0002formen weiterhin, Änderungen am Design vorzuneh\u0002men – aus Angst, dass dies ihrem Geschäftsmodell \r\nschaden könnte. Stattdessen neigen sie dazu, \r\nbelastende Befunde zu verschleiern,6\r\n und verlassen \r\nsich auf die willkürliche Anwendung von reaktiven \r\nSicherheitsmaßnahmen, die weder Schäden ver\u0002hindern noch deren Folgen angemessen begegnen \r\nkönnen. Zwar tragen Maßnahmen wie das Entfernen \r\nillegaler Inhalte, die Überprüfung irreführender Be\u0002hauptungen oder die Sperrung von Troll-Accounts \r\nzweifellos zur allgemeinen Sicherheit digitaler Platt\u0002formen bei, doch dieser reaktive Ansatz hat \r\ndrei zentrale Nachteile:\r\n1. Nutzende müssen erst eine Schädigung er\u0002fahren, bevor etwas unternommen wird. Da die \r\nmeisten digitalen Plattformen mögliche Schä\u0002den nicht ausreichend antizipieren, werden ihre \r\nNutzenden mitunter zwangsläufig zu Versuchs\u0002personen für Designentscheidungen. Ein promi\u0002nentes Beispiel sind die jüngsten Änderungen \r\nvon X am Chatbot Grok, die zu Millionen Fällen \r\nvon sexualisierten Deepfakes führten.7\r\n Das \r\nFehlen präventiver Maßnahmen ist dabei be\u0002sonders gefährlich für schutzbedürftige Nutzen\u0002de wie Kinder oder Menschen mit Traumata, die \r\nbei der Konfrontation mit schädlichen Inhalten \r\ndauerhaften Schaden nehmen können.8\r\n2. Soziale Netzwerke reagieren nur auf gemeldete \r\nProbleme. Dies überträgt die Verantwortung auf \r\ndie Nutzenden und deren Bereitschaft, Vorfälle \r\nzu melden. Viele z. B. von Gewalt Betroffene rei\u0002chen jedoch aus Scham, Angst vor Repressio\u0002nen oder Überforderung keine Meldungen ein. \r\nDiese Zurückhaltung wird oft durch Meldewege \r\nverstärkt, die absichtlich so gestaltet sind, dass \r\nsie Nutzende verwirren oder von Meldungen ab\u0002halten.9\r\n Besonders besorgniserregend ist, dass \r\nviele potenziell schädliche Auswirkungen von \r\ndigitalen Plattformen, wie Ängste, Sucht oder \r\nDepressionen, gar nicht erst gemeldet werden \r\nkönnen.\r\n3. Viele Plattformen zögern, konsequent zu \r\nhandeln – selbst nach der Meldung von miss\u0002bräuchlichen Inhalten. Eine aktuelle Erhebung \r\nvon HateAid zeigt, dass 55 % der gemeldeten \r\nillegalen Inhalte auf sozialen Netzwerken online \r\nblieben.10 Auch verwirrt die inkonsequente An\u0002wendung von Moderationsregeln Nutzende und \r\nzeigt die Willkür der existierenden Sicherheits\u0002konzepte.\r\nStatt reaktiver Schadensbegrenzung braucht es \r\ndaher proaktive Schadensvermeidung und -mini\u0002mierung. Sicherheit muss zu einem integralen Be\u0002standteil des Netzwerkdesigns werden. Dies ist kein \r\nrevolutionärer Ansatz, sondern gängige Praxis im \r\nBereich der Produktsicherheit.\r\nEnde 2025 stattete X seinen KI-Chatbot Grok \r\nmit einer neuen Bilderstellungsfunktion aus, \r\ndie es Nutzenden ermöglichte, sexualisierte \r\nBilder von Frauen und Mädchen – einschließ\u0002lich Minderjähriger und Personen des öffent\u0002lichen Lebens – zu erstellen. Innerhalb von \r\nneun Tagen generierte Grok mehr als 1,8 Mil\u0002lionen sexualisierte Deepfakes sowie andere \r\nschädliche und extremistische Inhalte.11, 12\r\nMehrere Länder begannen mit Untersuchun\u0002gen oder verhängten ein vollständiges Verbot \r\nvon Grok, woraufhin X den Zugang hinter \r\neiner Paywall einschränkte.13 Trotz gegenteili\u0002ger Behauptungen von X erzeugt Grok weiter\u0002hin nicht-einvernehmliche sexualisierte Deep\u0002fakes in der EU, dem Vereinigten Königreich \r\nund den USA.14 Das Unternehmen trägt somit \r\nweiterhin zur Förderung und Kommerzialisie\u0002rung geschlechtsspezifischer Gewalt bei.\r\nUm dies zu ändern, hat HateAid zwei Expertengut\u0002achten in Auftrag gegeben, die eine Reihe von kon\u0002kreten technischen und rechtlichen Maßnahmen \r\nzur Minimierung des Risikos von Online-Schäden \r\nund der Steigerung der allgemeinen Plattform\u0002sicherheit aufzeigen. Die Analyse fokussiert sich \r\ndabei auf allgemein bekannte, global agierende \r\ndigitale Plattformen. Zudem wurde im Rahmen \r\ndieser Untersuchung eine umfassende Taxonomie \r\nerstellt, die einen strukturierten Überblick über \r\nhunderte SbD-Designelemente und -prinzipien \r\nbietet. Sie umfasst Designmaßnahmen, die bereits \r\nweltweit verbreitet sind; solche, die in der Vergan\u0002genheit genutzt wurden; und neue Ansätze, die von \r\nExpert*innen empfohlen werden. Die Taxonomie \r\nund die wissenschaftliche Expertise sollen Re\u0002gulierungsbehörden und (entstehenden) sozialen \r\nNetzwerken als Leitfaden für mögliche technische \r\nLösungen und strukturelle Präventivmaßnahmen \r\ndienen. Diese sollen die Sicherheit der Nutzenden \r\nin den Mittelpunkt des Plattformdesigns stellen.\r\nDie Experten\r\nProf. Dr. Michael Denga ist Zivil- und Handels\u0002rechtler mit besonderem Schwerpunkt auf \r\nder Regulierung digitaler Technologien. Seine \r\nForschung verbindet zentrale Bereiche des \r\ndeutschen Zivil- und Handelsrechts mit euro\u0002päischen Perspektiven und behandelt Themen \r\nwie soziale Netzwerke, Daten und KI. Seit \r\n2025 hat er den Lehrstuhl für Bürgerliches \r\nRecht und Handelsrecht an der BSP Business \r\nand Law School Berlin inne.\r\nHier geht es zum Gutachten.\r\nCaroline Sinders forscht und engagiert sich \r\nkreativ im Bereich Machine-Learning-Design. \r\nIn den letzten Jahren hat Sinders die Schnitt\u0002stellen von Technologieauswirkungen auf die \r\nGesellschaft, Interface-Design, künstliche \r\nIntelligenz, Missbrauch sowie Politik in digi\u0002talen Interaktionsräumen untersucht. Sinders \r\ngründete und leitet Convocation Research + \r\nDesign (CoRD Labs), ein Forschungs- und \r\nTechnologielabor für Menschenrechte.\r\nHier geht es zum Gutachten.\r\nDie Prinzipien von Safety by Design\r\nDas SbD-Konzept wird seit über zehn Jahren er\u0002forscht. Obwohl es keine allgemein anerkannte \r\nDefinition gibt, besteht Konsens über die zugrunde\u0002liegenden Prinzipien.15 Für diese Veröffentlichung \r\nstützen wir uns auf die Definition des Forschungs\u0002instituts CoRD Labs: \r\nZitat\r\n„Safety by Design ist ein Ansatz und eine \r\nMethodik, einschließlich einer zugehö\u0002rigen Taxonomie, die die Sicherheit von \r\nEinzelpersonen, Gruppen, Kollektiven und \r\nGemeinschaften von Beginn an in den \r\nMittelpunkt der Technologieentwicklung, \r\ndes Designs und des Ideenfindungspro\u0002zesses von Software- und Hardwareent\u0002wicklung stellt.“ (CoRD Labs, 2026) \r\nCoRD Labs erklärt, dass SbD über isolierte Sicher\u0002heits- und Datenschutzmaßnahmen hinausgeht, um \r\nalle Arten von Risiken anzugehen (Sicherheit). Dies \r\nerfordert, aufkommende Risiken während des ge\u0002samten Lebenszyklus eines sozialen Netzwerks kon\u0002sequent zu bewerten und ihnen entgegenzuwirken \r\n(Proaktivität). Um sicherzustellen, dass bestimmte \r\nRisiken nicht übersehen werden, stellt SbD die Er\u0002fahrungen derer in den Mittelpunkt, die am stärksten \r\nvon Risiken betroffen sind (Intersektionalität). Es \r\nstellt auch sicher, dass Nutzende verstehen (Lesbar\u0002keit), wie ihre Daten, Inhalte und Netzwerkinteraktio\u0002nen verarbeitet werden (Transparenz) – selbst, wenn \r\nsie mit Sprach- oder anderen Zugangsbarrieren kon\u0002frontiert sind (Zugänglichkeit). Folglich ermöglicht \r\nSbD allen Nutzenden, weitreichende Entscheidun\u0002gen über ihre Sicherheit, Privatsphäre und Teilhabe \r\nonline zu treffen (Handlungsfähigkeit).16\r\nZitat\r\n„Sicherheit ist nicht die Abwesenheit von \r\nRisiko, sondern das Vorhandensein von \r\nBedingungen, die es Menschen ermög\u0002lichen, sich auszudrücken, mit anderen \r\nin Kontakt zu treten und an digitalen \r\nRäumen selbstbestimmt teilzunehmen.“ \r\n(CoRD Labs, 2026)\r\nDiese Prinzipien stimmen mit regulatorischen \r\nRahmenwerken in Australien und dem Vereinigten \r\nKönigreich überein, wo SbD in die nationale Gesetz\u0002gebung zur Netzwerksicherheit miteingebettet \r\nist.17, 18 Obwohl der Digital Services Act (DSA) der \r\nEU SbD nicht explizit erwähnt, enthält er ähnliche \r\nAnforderungen, wie die Minderung systemischer \r\nRisiken durch Plattformdesign,19 nutzerfreundliche \r\nMeldewege und die Kennzeichnung automatisierter \r\nLöschentscheidungen.20 Da SbD-Prinzipien zuneh\u0002mend an regulatorischer Bedeutung gewinnen, soll\u0002te sich der Fokus nun auf die Etablierung von Best \r\nPractices und die Verbesserung der praktischen \r\nUmsetzung von Sicherheitsverpflichtungen richten.\r\nUnsere Safety-by-Design-Taxonomie\r\nIm Auftrag von HateAid hat CoRD Labs eine um\u0002fassende SbD-Taxonomie erstellt. Sie umfasst \r\n214 konkrete Maßnahmen (Interventions), die in \r\n30 Kernprinzipien (Attributes), 62 Designmodelle \r\n(Design Patterns) und 39 technische Werkzeuge \r\n(Components) unterteilt sind. Im Folgenden werden \r\nacht anschauliche Beispiele für effektive SbD\u0002Maßnahmen vorgestellt. \r\nHier finden Sie die gesamte Taxonomie online.\r\nViele der aufgelisteten Maßnahmen haben sich bereits bewährt, da sie seit Jahren auf sozialen Netzwer\u0002ken erprobt und getestet wurden. Zum Beispiel:\r\nReibungs- und Nudging-Funktionen\r\nInstagram nutzt automatisierte Systeme, um Nutzende zu erkennen, die möglicherweise anstößige \r\nInhalte posten möchten. Die App zeigt dann Warnungen an und informiert Nutzende darüber, dass \r\nwiederholte Verstöße gegen Community-Richtlinien zur Kontosperrung führen können. Auf ähnliche \r\nArt und Weise ermutigte Twitter Nutzende im Zuge der US-Präsidentschaftswahlen 2020 dazu, Artikel \r\nzunächst zu lesen, bevor sie diese teilen, um das Risiko der Verbreitung von Desinformationen zu mini\u0002mieren. Durch den Einsatz solcher Tools könnten digitale Plattformen die Verbreitung von Belästigun\u0002gen und Desinformation proaktiv eindämmen.21\r\nTools gegen digitale Belästigung\r\nIm Jahr 2022 stellte der Google-Inkubator Jigsaw einen Open-Source-Belästigungsmanager für Twitter \r\nvor. Das Tool war explizit darauf ausgelegt, weibliche Journalistinnen zu unterstützen, die oft einem \r\nhohen Maß an geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt ausgesetzt sind. Mithilfe des Tools konnten \r\nBetroffene „schädliche Posts leicht identifizieren und dokumentieren, Belästiger stummschalten oder \r\nblockieren und belästigende Antworten auf ihre Tweets verbergen“.22 Aufgrund von Änderungen in der \r\nBetriebsweise von Twitter/X ist das Tool leider nicht mehr aktiv.23 Eine neue Version dieses Tools wäre \r\nein wertvolles Hilfsmittel für diejenigen, die mitunter am häufigsten große Wellen von Online-Belästi\u0002gung erfahren.\r\nSicherheitsmodi\r\nFunktionen wie Xs „Schütze meine Posts“ und Instagrams „Privatmodus“ ermöglichen es Nutzenden, \r\ndie Sichtbarkeit ihres Profils mit nur einem Klick zu begrenzen. Dies gibt ihnen mehr Kontrolle über \r\nihre Privatsphäre und schützt sie vor unerwünschten Interaktionen mit Fremden.24 Diese Modi können \r\nauch als Notfallknopf für Nutzende dienen, die einer plötzlichen Welle von Online-Belästigung oder Des\u0002information ausgesetzt sind. Um die Nützlichkeit dieser Funktion weiter zu verbessern, sollten soziale \r\nNetzwerke anpassbare Sicherheitsmodi anbieten, die differenzierte Einstellungen zulassen.25\r\nKontokennzeichnung\r\nSoziale Netzwerke experimentieren seit langem mit Kennzeichnungen, um Desinformation zu bekämp\u0002fen und mehr Transparenz zu schaffen. So führte Twitter schon 2009 blaue Häkchen ein, um Institu\u0002tionen und Personen des öffentlichen Lebens zu verifizieren. Im Jahr 2023 begann das Unternehmen, \r\nnun X, mit dem Verkauf dieser Häkchen, wodurch sein bewährtes Verifizierungssystem unwirksam \r\nwurde. Stattdessen führte X eine Kennzeichnungspflicht für Parodie-Konten ein, um satirische Inhalte \r\nzu markieren.26 YouTube kennzeichnet staatlich finanzierte Nachrichtenkanäle seit 2018,27 wenn auch \r\nnicht konsistent.28 Kennzeichnungen für verifizierte oder vertrauenswürdige Quellen können Nutzenden \r\nhelfen, die Glaubwürdigkeit von Inhalten zu bewerten und die Verbreitung von Desinformation zu redu\u0002zieren.\r\nWeitere Maßnahmen in unserer Taxonomie umfassen neue Ansätze, die bestehende Mängel im Design \r\nvon sozialen Netzwerken angehen:\r\nNetzwerkübergreifende Zusammenarbeit\r\n„Online-Gewalt verbreitet sich oft von Plattform zu Plattform und nutzt dabei deren jeweilige Schwä\u0002chen aus.“29 Menschen, die Cybermobbing und Stalking betreiben, verfolgen ihre Opfer beispielsweise \r\nmeist gleichzeitig auf mehreren sozialen Netzwerken. Betroffene würden daher sehr von der Möglichkeit \r\nprofitieren, missbräuchliche Schlüsselwörter, Inhalte und Nutzende plattformübergreifend zu blockieren. \r\nEbenso würden netzwerkübergreifende Doxing-Alarmsysteme dabei helfen, die Verbreitung geleakter per\u0002sönlicher Informationen schnell einzudämmen, sobald sie auf einem sozialen Netzwerk erkannt wurden.\r\nSchnellreaktionsteams\r\nSoziale Netzwerke sollten es Nutzenden ermöglichen, Schnellreaktionsteams aus zuvor festgelegten \r\nVerbündeten zusammenzustellen, die bei der Bewältigung von Online-Belästigung helfen können. Nut\u0002zende sollten diesen Verbündeten eingeschränkten Kontozugriff gewähren können – ähnlich wie bei \r\nGmails Delegationsfunktion –, um Belästigung zu sichten, zu dokumentieren und zu melden. Zu diesem \r\nZweck könnten soziale Netzwerke auf bestehenden Funktionen wie Xs „Teams“-Funktion (derzeit nur für \r\nX Pro verfügbar) oder Instagrams „Rollen“ (aktuell nur für geteilte Instagram-Geschäftskonten verfügbar) \r\naufbauen.30\r\nEin-Klick-Dokumentationstool\r\nOnline-Belästigung muss ordnungsgemäß dokumentiert werden, um strafrechtlich verfolgt werden zu \r\nkönnen. Doch viele Nutzende wissen nicht, wie sie rechtssichere Screenshots erstellen können, sind \r\nemotional belastet oder stehen unter Zeitdruck, da belästigende Inhalte schnell gelöscht oder entfernt \r\nwerden können. Um sicherzustellen, dass Online-Belästigung nicht undokumentiert bleibt, könnten so\u0002ziale Netzwerke eine Ein-Klick-Dokumentationsfunktion integrieren, die belästigende Posts automatisch \r\nerfasst, zusammen mit essenziellen Metadaten und jurisdiktionsspezifischen Details, wenn Nutzende \r\nInhalte melden oder blockieren.31 \r\nQuarantäne für zu prüfende Inhalte\r\nInformationen verbreiten sich rasend schnell im Internet. Dazu gehören Desinformation, persönliche \r\nDaten wie eine private Adresse oder Links zu geleaktem Material. Gemeldete Inhalte unter Quarantäne zu \r\nstellen, bis sie überprüft wurden, stellt daher einen wesentlichen Schritt dar, um die Sichtbarkeit und Ver\u0002breitung schädlicher Informationen zu verringern. Opfer großflächiger Online-Belästigung würden auch \r\nvon einem Quarantäne-Dashboard profitieren, das es ihnen ermöglicht, potenziell belästigende Inhalte \r\nsicher mit Hilfe vertrauenswürdiger Verbündeter zu scannen.32\r\nDie Taxonomie soll Entscheidungsträger*innen und \r\nPlattformen einen klaren und praxisnahen Über\u0002blick über sowohl etablierte als auch innovative \r\nSbD-Funktionen bieten und als Grundlage für den \r\nAufbau sicherer Onlineplattformen dienen. Es ist \r\njedoch wichtig zu bedenken, dass SbD nicht nur \r\ndas Hinzufügen von Funktionen oder Durchsetzung \r\nder Einhaltung von Bestimmungen bedeutet. Viel\u0002mehr erfordert es die proaktive und kontinuierliche \r\nAnpassung von Sicherheitsfunktionen an eine sich \r\nständig ändernde Online-Umgebung, wobei die \r\nErfahrungen und Bedürfnisse der am stärksten be\u0002troffenen Nutzenden im Mittelpunkt stehen.\r\nZitat „Echtes Safety by Design bedeutet, vor\u0002herzusehen, wie Systeme instrumenta\u0002lisiert werden können [...]. Es beinhaltet \r\nauch den Aufbau von Schutzmechanis\u0002men, bevor sich die ersten Nutzenden \r\nüberhaupt anmelden, und die Echtzeit\u0002Reaktion auf Schäden, um diese leichter \r\nund in größerem Umfang zu erkennen \r\nund zu mildern.“ (CoRD Labs, 2026)\r\nUmsetzung von \r\nSafety-by-Design-Maßnahmen\r\nHindernisse bei der Umsetzung\r\nWarum setzen die meisten sozialen Netzwerke \r\nihre Nutzenden stattdessen Risiken aus, obwohl \r\netliche Sicherheitsfunktionen existieren? \r\nBasierend auf den Aussagen der konsultierten \r\nExpert*innen können drei zentrale Gründe für \r\ndie mangelnde Bereitschaft der Plattformen, \r\nSbD-Maßnahmen umzusetzen, hervorgehoben \r\nwerden:\r\nGeschäftsmodelle sozialer Netzwerke\r\nSoziale Netzwerke generieren Einnahmen durch \r\ndas Sammeln und Monetarisieren der Daten ihrer \r\nNutzenden. Um ihre Gewinne zu maximieren, stre\u0002ben sie ständig danach, die Anzahl der Nutzenden \r\nund deren Interaktion auf dem sozialen Netzwerk \r\nzu erhöhen. Je mehr Nutzende und je länger sie mit \r\neinem Netzwerk interagieren – durch (Dis)Likes, \r\nKommentare und Posts –, desto mehr Daten kön\u0002nen gesammelt und desto besser können Werbean\u0002zeigen personalisiert werden. Daher fördern soziale \r\nNetzwerke virale Inhalte, die oft kontrovers, unwahr \r\noder sogar schädlich, aber äußerst ansprechend \r\nsind. Sie nutzen auch suchtfördernde Designele\u0002mente, die Nutzende an ihre Bildschirme fesseln.33 \r\nSbD stellt dieses Gewinnmodell direkt infrage, in\u0002dem es das Wohlbefinden und die Sicherheit der \r\nNutzenden über ihr Interaktionslevel und ihre Bild\u0002schirmzeit stellt. Neben der Begrenzung der Reich\u0002weite polarisierender und schädlicher Inhalte fördert \r\nSbD auch Privatsphäre und Transparenz und befä\u0002higt Nutzende, das Tracking ihres Online-Verhaltens \r\neinzuschränken. Es sind nicht nur die finanziellen \r\nKosten der Einführung neuer Sicherheitsfunktionen, \r\nsondern der potenzielle Verlust von Nutzenden\u0002daten, der mit den kommerziellen Interessen großer \r\nsozialer Netzwerke in Konflikt steht.\r\nMachtasymmetrien und Vorurteile\r\nEin weiteres maßgebliches Hindernis sind Macht\u0002asymmetrien innerhalb der internen Designprozesse \r\nvon digitalen Plattformen. Designteams treffen \r\nEntscheidungen oft auf der Grundlage ihrer An\u0002nahmen über „durchschnittliche Nutzende“. Dies \r\nverstärkt bestehende Vorurteile und vernachlässigt \r\ntypischerweise marginalisierte, weniger monetari\u0002sierbare Gruppen, die dem höchsten Schadensrisiko \r\nausgesetzt sind.34 Im Gegensatz zur Mehrheit der \r\nNutzenden sind die Verantwortlichen hinter digitalen \r\nPlattformen eine relativ homogene Gruppe meist \r\nmännlicher, technikaffiner und hochbezahlter Fach\u0002leute, die bestimmte Werte und Interessen teilen. \r\nAnders als bei Ärzt*innen oder Anwält*innen gibt es \r\nweder einen Eid noch einen Qualifikationsnachweis \r\noder einen Branchenkodex, der die Designer*innen \r\nsozialer Netzwerke verpflichtet. Dementsprechend \r\nfehlen den Verantwortlichen klare Anreize, die \r\nBedürfnisse von Gruppen, die nicht den eigenen ent\u0002sprechen, in der Gestaltung ihrer sozialen Netzwerke \r\nzu berücksichtigen.\r\nAls Beispiel dient TikToks jüngste Entscheidung, \r\ndas Vertrauens- und Sicherheitsteam durch fehler\u0002hafte automatisierte Moderationssysteme zu erset\u0002zen.35 Obwohl diese Designänderung das Schadens\u0002risiko für Nutzende, insbesondere für diejenigen, die \r\nmarginalisierten Gemeinschaften angehören, mas\u0002siv erhöht, wurde keine umfassende Risikoanalyse \r\nfür verschiedene Zielgruppen durchgeführt. Durch \r\ndie Fokussierung von Designentscheidungen auf \r\ndie Erfahrungen der am stärksten Betroffenen droht \r\nSbD, diese Machtverhältnisse umzukehren.\r\nFehlende regulatorische Anreize\r\nIn der EU unterliegen die meisten Arten von Verbrau\u0002cherprodukten strengen Sicherheitsstandards, um \r\nSchäden zu verhindern. Wenn Herstellende diesen \r\nnicht nachkommen, können sie von den durch ihre \r\nNachlässigkeit Geschädigten zur Rechenschaft \r\ngezogen werden. Im Gegensatz dazu genossen digi\u0002tale Plattformen lange Zeit weitreichende Haftungs\u0002privilegien, um die freie Verbreitung nutzergenerier\u0002ter Inhalte zu gewährleisten. Gleichzeitig versuchte \r\ndie EU durch geringe Sicherheitsanforderungen \r\nmehr Online-Dienstleistende in die Union zu locken. \r\nNach zwei Jahrzehnten minimaler Regulierung ver\u0002abschiedete die EU den DSA, der deutlich strengere \r\nSicherheitsstandards setzt. Dieser legt auch fest, \r\ndass digitale Plattformen nur so lange von der \r\nHaftung für nutzergenerierte Inhalte befreit sind, bis \r\ndiese gemeldet werden.36 Obwohl der DSA auch ein\u0002zelne SdD-Maßnahmen beinhaltet, fehlt ihm jedoch \r\nein umfassendes SbD-Mandat, das die einzelnen \r\nMaßnahmen sinnvoll miteinander verknüpft.\r\nDies hat es digitalen Plattformen ermöglicht, Ver\u0002pflichtungen durch oberflächliche und partielle \r\nRechtseinhaltung zu unterwandern. Nutzende \r\nwerden aufgrund der Gestaltung der Meldewege bei\u0002spielsweise davon abgebracht, schädliche Inhalte \r\nzu melden.37 Ohnehin bleibt ein erheblicher Teil der \r\ngemeldeten Inhalte trotzdem online.38 Weder die \r\nTransparenzberichte der sozialen Netzwerke noch \r\ndie Transparenzdatenbank der Europäischen Kom\u0002mission geben ausreichend Einblick in die inneren \r\nArbeitsweisen von Empfehlungssystemen oder die \r\nQualität der Inhaltsmoderation. Forschende, die \r\nDatenzugang beantragen, um die internen Prozesse \r\nsozialer Netzwerke auszuwerten, erhalten häufig In\u0002formationen, die zu unspezifisch oder unstrukturiert \r\nfür wissenschaftliche Zwecke sind.39 Externe Audits, \r\ndie systemische Risiken bewerten, wie öffentliche \r\nGesundheit oder Sicherheit demokratischer Wahlen, \r\nbleiben oberflächlich, unvollständig und ohne valide \r\nBeweise.40 Ebenso haben die meisten großen Netz\u0002werkbetreibenden bislang kaum Interesse daran \r\ngezeigt, die von ihren Diensten ausgehenden sys\u0002temischen Risiken angemessen zu analysieren und \r\nauszubessern. \r\nObgleich einige europäische und nationale Auf\u0002sichtsbehörden Verfahren eingeleitet haben, um \r\nRechtsverstöße zu ahnden, bestehen weiterhin \r\nerhebliche Durchsetzungsdefizite. Einerseits fehlen \r\nden Regulierungsbehörden schlicht das Personal, \r\ndie Expertise und die finanziellen Mittel, um die \r\ngroße Anzahl von Beschwerden über Netzwerkfehl\u0002verhalten zeitnah zu bearbeiten. Dieses Problem \r\nwird durch sich überschneidende Mandate und regu\u0002latorische Rahmenwerke verschärft, die langwierige \r\nKoordinationsprozesse zwischen verschiedenen \r\nGerichtsbarkeiten und Aufsichtsbehörden erfordern. \r\nAndererseits sehen sich Vollzugsbehörden zuneh\u0002mend politischem Gegenwind ausgesetzt, da Platt\u0002formbetreibende und die US-Regierung die EU immer \r\noffensiver unter Druck setzen, in der Absicht, eine \r\nRücknahme der EU-Netzwerkregulierung zu erwir\u0002ken. Die Durchsetzung des DSA ist somit zu einem \r\nSpielball in geopolitischen Verhandlungen geworden, \r\nwobei die Frage der Rechtseinhaltung als Werkzeug \r\nin umfassenderen transatlantischen Streitigkeiten \r\ngenutzt wird. Die Zukunft der digitalen Souveränität \r\nEuropas hängt folglich vom Willen und der Fähigkeit \r\nder Regulierungsbehörden ab, ihr Regelwerk durch\u0002zusetzen. Sie müssen sich dabei gegen von der US\u0002Regierung gestützte Plattformen behaupten, die sich \r\nnicht scheuen, die Gesetze der Länder zu brechen, in \r\ndenen sie Geschäfte machen.41\r\nEmpfehlungen für politische Entscheidungsträger*innen\r\nEuropas Ansatz zur Netzwerkregulierung beruht \r\nauf seinem einzigartigen Einsatz für demokratische \r\nWerte, Rechtsstaatlichkeit und grundlegende Men\u0002schenrechte. Um diese Prinzipien zu verteidigen \r\nund die digitale Souveränität zu wahren, muss die \r\nEU Nutzendenrechte durchsetzen – sowohl gegen \r\ndie finanziellen Interessen der Plattformbetreiben\u0002den als auch gegen transatlantischen politischen \r\nDruck. In seinem Rechtsgutachten betont Prof. \r\nDenga, dass dies keine bloße politische Entschei\u0002dung, sondern eine rechtliche Verpflichtung ist, ver\u0002gleichbar mit der Pflicht der EU-Kommission, das \r\nWettbewerbsrecht durchzusetzen. Er argumentiert, \r\ndass der Gesetzgeber den DSA vollständig um\u0002setzen muss, da „das Effektivitätsinteresse euro\u0002päischer Digitaler Souveränität zu einer erheblichen \r\nErmessensreduktion der beauftragten Behörden, \r\npotentiell bis hin zur Aufgreifpflicht, [führt].“ 42\r\nObwohl der DSA eine robuste rechtliche Grund\u0002lage bietet, hängt sein Erfolg davon ab, über bloße \r\nRechtseinhaltung hinauszugehen. Ein ganzheitli\u0002cher SbD-Ansatz ist entscheidend, um systemische \r\nRisiken anzugehen, die der DSA allein nicht voll\u0002ständig mildern kann. Um Regulierungsbehörden \r\nin diesem Übergang zu unterstützen, haben wir ein \r\ndreistufiges Programm entwickelt, das SbD opera\u0002tionalisiert und sicherstellt, dass Europas digitale \r\nInfrastruktur mit seinen Kernwerten übereinstimmt \r\nund einen globalen Standard für die verantwor\u0002tungsvolle Governance digitaler Plattformen setzt.\r\nSchritt 1: Entschlossene Durchsetzung bestehender Regeln\r\nDie Rücknahme des TikTok Lite Rewards-Programms \r\nin Europa, das süchtig machendes Verhalten durch \r\nGutscheine und finanzielle Entschädigungen \r\nfördert, zeigt, wie durch konsequente und schnelle \r\nRechtsdurchsetzung großflächige Schäden ver\u0002hindert werden können.43 Der dringendste Schritt \r\nbesteht daher in der umfassenden Durchsetzung \r\ndes DSA, insbesondere seiner designbezogenen \r\nElemente. So muss darauf geachtet werden, dass \r\nsoziale Netzwerke nutzendenfreundliche Melde\u0002wege schaffen und illegale Inhalte konsequent und \r\nprompt entfernen. Es muss auch sichergestellt \r\nwerden, dass Forschende nützliche Daten erhalten, \r\naussagekräftige Transparenzberichte erstellt \r\nwerden und soziale Netzwerke von unabhängigen \r\nGutachter*innen geprüft werden. Durchsetzungs\u0002behörden benötigen dringend mehr finanzielle und \r\npersonelle Ressourcen, um die Rechtseinhaltung \r\nzu überwachen. Sie müssen auch vor politischer \r\nEinmischung geschützt werden. Zur Gewährleis\u0002tung dessen wird eine unabhängige Durchset\u0002zungsbehörde auf europäischer Ebene empfohlen. \r\nDies könnte eine neue europäische Agentur oder \r\nsogar ein völlig neues EU-Gremium sein, das – wie \r\ndie Europäische Zentralbank – seine Aufsicht ohne \r\ndirekte politische Weisungen ausübt.44\r\nDie Unterstützung durch die US-Regierung könnte \r\nbestimmte Plattformbetreibende dazu ermuti\u0002gen, europäische Regeln offen zu missachten. In \r\ndiesen Fällen ist es wichtig zu bedenken, dass die \r\nDurchsetzung von Netzwerkpflichten „nicht alleine \r\ndurch die aufsichtsrechtliche und privatrechtliche \r\nHaftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten, \r\nsondern auch durch die persönliche Haftung ihres \r\nPersonals“45 erfolgt. Obwohl sich DSA-Verpflich\u0002tungen an soziale Netzwerke und nicht an deren \r\nMitarbeitende richten, weist Prof. Denga darauf hin, \r\ndass sich aus dem DSA dennoch eine persönliche \r\nHaftbarkeit für Rechtsverstöße ableiten lässt. Sie \r\nbasiert auf den objektiven Qualitätsstandards der \r\nVermittlungsdienste, die durch den DSA festgelegt \r\nwerden, dem dringenden öffentlichen Interesse, das \r\nim Prinzip der europäischen digitalen Souveränität \r\nverankert ist, und dem haftungsrechtlichen Nutzen\u0002Lasten-Paradigma.46 Folglich könnte das Leitungs\u0002personal digitaler Plattformen im Falle schwer\u0002wiegender Schäden und systemischen Versagens \r\npersönlich haftbar gemacht werden, insbesondere \r\nwenn grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nicht\u0002beachtung nachgewiesen werden kann.47\r\nSchritt 2: Einführung umsetzbarer Sicherheitsstandards\r\nDie Europäische Kommission,48 das Europäische \r\nParlament,49 und der Europäische Rat50 sind alle zu \r\ndem Schluss gekommen, dass die aktuellen Sicher\u0002heitsstandards unzureichend sind, um Nutzende \r\nonline angemessen zu schützen. Dementspre\u0002chend ist neue und aktualisierte Gesetzgebung \r\nerforderlich, um unter anderem die Erstellung und \r\nVerbreitung von nicht-einvernehmlichen Deepfakes, \r\nsüchtig machenden Designelementen wie Autoplay \r\noder Endlos-Scrolling sowie Praktiken wie die Ver\u0002wendung von Social-Bots und Shadow-Banning, die \r\nden öffentlichen Diskurs verzerren, zu verbieten.51\r\nNeben dem Verbot manipulierender oder schäd\u0002licher Praktiken müssen Entscheidungsträger*innen \r\nauch proaktiv spezifische Sicherheitsstandards \r\nund -maßnahmen vorschreiben. Dazu gehört die \r\nEinstufung von Netzwerk-Algorithmen und inhalts\u0002generierenden KI-Tools wie Grok als Hochrisiko-KI\u0002Systeme im Sinne des AI-Acts. Nur so kann eine \r\nRechtseinhaltung mit Transparenzverpflichtungen \r\nwie Datenqualitätsprüfungen oder Bias-Monitoring \r\nsichergestellt werden.52 Weitere Beispiele finden \r\nsich unter den 214 Maßnahmen, die in der SbD\u0002Taxonomie aufgeführt sind und als Bezugspunkte \r\ndienen können.53\r\nUm oberflächliche Rechtseinhaltung zu verhindern, \r\nmuss neue Gesetzgebung individuelle Sicherheits\u0002maßnahmen mit einem übergeordneten SbD-Man\u0002dat untermauern. „Analog zu den ‚Fit & Proper‘-\r\nAnforderungen im Kapitalmarktrecht sollten für \r\nFührungskräfte von Social-Media-Plattformen sowie \r\nderen lokale Repräsentanten spezifische Qualifika\u0002tionsanforderungen etabliert werden, um sicherzu\u0002stellen, dass diese den Herausforderungen digitaler \r\nMeinungsräume gerecht werden.“54 Darüber hinaus \r\nsollte das Mandat verfahrensrechtliche Garantien in \r\nden Designprozessen sozialer Netzwerke einführen, \r\nwie regelmäßige Konsultationen mit Interessens\u0002vertreter*innen, um deren Sicherheit, Transparenz, \r\nLesbarkeit, Zugänglichkeit, Intersektionalität und Fo\u0002kus auf Nutzendenfreundlichkeit zu gewährleisten. \r\nAngesichts der jüngsten Zunahme von SLAPP-Kla\u0002gen durch Plattformbetreibende, Online-Gewalt und \r\nsogar Repressionsakten ausländischer Regierungen \r\nsind stärkere Schutzmaßnahmen für einzelne For\u0002schende und zivilgesellschaftliche Organisationen \r\ngegen solche Angriffe erforderlich.\r\nSchritt 3: Dezentralisierung der Netzwerk-Infrastruktur\r\nIn den letzten 20 Jahren haben Unternehmen ihre \r\ndigitalen Plattformen so gestaltet, dass sie so auf\u0002merksamkeitserregend und anziehend wie möglich \r\nsind. Dies ermöglichte es einigen kleinen Tech-Start\u0002ups, sich zu mächtigen multinationalen Konzernen \r\nzu entwickeln. Es führte auch zur Ausbreitung digi\u0002taler Gewalt und Online-Desinformation. Statt dafür \r\nVerantwortung zu übernehmen und entsprechende \r\nMaßnahmen zu ergreifen, wälzen Plattformbetrei\u0002bende die Schuld ab und verlagern die Last auf \r\nStrafverfolgungsbehörden, mit denen sie nur be\u0002grenzt zusammenarbeiten. Obwohl sie in der Lage \r\nwären das Design ihrer Plattformen anzupassen, um \r\nmehr Sicherheit zu gewährleisten, sind die meisten \r\nnicht bereit, ihre Gewinne zu gefährden.\r\nInfolgedessen ziehen sich immer mehr Menschen \r\naus dem öffentlichen Diskurs zurück, während das \r\nProfitinteresse einiger weniger Unternehmen die \r\ngesellschaftliche Spaltung vorantreibt. Dies hat \r\nschwerwiegende Folgen für unsere Demokratie und \r\nSicherheit. Entscheidungsträger*innen sollten nach \r\nWegen suchen, um alternative Netzwerk-Modelle \r\nzu fördern. Bestehende dezentralisierte, Open\u0002Source-Netzwerke wie das Fediverse oder Eurosky \r\nbieten Alternativen zu etablierten Plattformen und \r\noperieren ohne überwachungsbasierte Werbung \r\noder süchtig machende Algorithmen.55 Diese nicht\u0002kommerziellen Netzwerke haben jedoch Schwierig\u0002keiten, privates Kapital anzuziehen. Daher sind mehr \r\nöffentliche Fördergelder für europäische Netzwerk\u0002Initiativen und die Einführung rechtlich verankerter \r\nPortabilitätsrechte, die die Migration von Nutzenden \r\nzwischen Netzwerken erleichtern, erforderlich. Dar\u0002über hinaus ist das bestehende Haftungsregime für \r\nHosting-Anbieter*innen nicht darauf ausgelegt, mit \r\ndezentralisierten Netzwerken umzugehen, und stellt \r\nrechtliche Herausforderungen und Unsicherheiten \r\ndar. Daher müsste die EU gezielt Sonderregeln \r\neinführen, um ihr Wachstum zu ermöglichen. Dies \r\nist bislang in einem Rechtsrahmen, der vor allem \r\ndie mächtigsten und missbräuchlichsten Akteure \r\nkontrollieren soll, kaum realisierbar. Ausnahmen für \r\nnicht-kommerzielle Plattformen und mehr regulato\u0002rische Sandboxes sind daher notwendig.\r\nDurch die Förderung der Entwicklung und Verbrei\u0002tung europäischer Netzwerk-Modelle, die die in der \r\nTaxonomie genannten SbD-Prinzipien umsetzen, \r\nkann die EU systemischen Online-Schäden effektiv \r\nbegegnen und gleichzeitig ihre digitale Souveräni\u0002tät verteidigen. Wie in der jüngsten Resolution des \r\nEuropäischen Parlaments festgestellt wurde, ist die \r\nErhaltung der digitalen Souveränität Europas nicht \r\nnur eine technische Frage, sondern ein demokrati\u0002sches Gebot.56 In einer Ära, in der digitale Räume \r\npolitische Realitäten prägen, ist demokratische Kon\u0002trolle über soziale Netzwerke entscheidend, um die \r\neuropäische Autonomie und grundlegende Werte \r\naufrechtzuerhalten. Es ist an der Zeit, dass die EU \r\nihre Prinzipien in die Tat umsetzt und eine digitale \r\nZukunft aufbaut, die ihr Engagement für Sicher\u0002heit, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit \r\nwiderspiegelt.\r\nQuellenverzeichnis\r\n1  Eurobarometer (2025): Social Media Survey 2025 (FL014EP), S. 12, \r\nhttps://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/3592 (letzter Zugriff: \r\n31.01.2026).\r\n2  Bhargava, Vikram R. & Manuel Velasquez (2021): Ethics of the Atten\u0002tion Economy: The Problem of Social Media Addiction, Business Ethics \r\nQuarterly, 31 (2021), 321–59. DOI: 10.1017/beq.2020.32.\r\n3 Munn, Luke (2020): Angry by design: toxic communication and tech\u0002nical architectures, Humanities and Social Sciences Communications \r\n7(1): 1–11. DOI: 10.1057/s41599-020-00550-7.\r\n4  Mujica, Alejandro L., Crowell, Charles R.; Villano Michael A. & Uddin, \r\nKhutb M. (2022): Addiction by design: Some dimensions and challen\u0002ges of excessive social media use, Medical Research Archives, 10(2), \r\n1–29. DOI: 10.18103/mra.v10i2.2677.\r\n5 Lee, Hae Yeon; Jamieson, Jeremy P.; Reis, Harry T.; Beevers, Christo\u0002pher G.; Josephs, Robert A.; Mullarkey, Michael C.; O’Brien, Joseph & \r\nYeager, David S. (2020): Getting fewer “Likes” than others on social \r\nmedia elicits emotional distress among victimized adolescents, Child \r\nDevelopment, 91(6), 2141–2159. DOI: 10.1111/cdev.13422.\r\n6  Horwitz, Jeff (2025): Meta buried ‚causal‘ evidence of social media \r\nharm, US court filings allege, Reuters, https://www.reuters.com/\r\nsustainability/boards-policy-regulation/meta-buried-causal-evidence\u0002social-media-harm-us-court-filings-allege-2025-11-23/ (letzter Zugriff: \r\n31.01.2026).\r\n7  Conger, Kate; Freedman, Dylan & Thompson, Stuart A. (2026): \r\nMusk’s Chatbot Flooded X With Millions of Sexualized Images in \r\nDays, New Estimates Show, New York Times, https://www.nytimes.\r\ncom/2026/01/22/technology/grok-x-ai-elon-musk-deepfakes.html \r\n(letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n8  McHugh, Bridget Christine; Wisniewski, Pamela; Rosson, Mary Beth & \r\nCarroll, John M. (2018): When social media traumatizes teens: The \r\nroles of online risk exposure, coping, and post-traumatic stress. Inter\u0002net Research, 28(5), 1169–1188. DOI: 10.1108/IntR-02-2017-0077.\r\n9 Das Nettz (2025): Between Click and Consequence: An Evaluation of \r\nPlatform Reporting Procedures under the Digital Services Act, https://\r\nwww.das-nettz.de/sites/default/files/2025-11/ENG_NETTZ_Meldewe\u0002ge_18.pdf (letzter Zugriff: 16.12.2025).\r\n10 HateAid (2025): Rights Without Reach. The DSA Put to the Test, \r\nhttps://hateaid.org/wp-content/uploads/2025/12/hateaid-dsa-rights\u0002without-reach-2025.pdf (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n11  CCDH (2026): Grok floods X with sexualized images of women and \r\nchildren, https://counterhate.com/research/grok-floods-x-with-sexua\u0002lized-images/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n12  Bouchau, Paul (2026): Grok Generating Flood of Sexualized Images of \r\nWomen and Minors, AI Forensics, https://aiforensics.org/work/grok\u0002unleashed (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n13 Watkins, Ali (2026): Malaysia and Indonesia Block Access to Grok \r\nBecause of Sexually Explicit Content, New York Times, https://www.\r\nnytimes.com/2026/01/11/world/asia/malaysia-indonesia-grok-ban.\r\nhtml (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n14 Lyons, Emmet (2026): X, Grok AI still allow users to digitally undress \r\npeople without consent, as EU announces investigation, CBS News, \r\nhttps://www.cbsnews.com/news/x-grok-ai-imagery-elon-musk-eu-uk\u0002us-regulation/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n15 Woods, Lorna (2024): Safety by Design, https://www.onlinesafetyact.\r\nnet/analysis/safety-by-design/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n16  Sinders, Caroline; Valencia, Antonia & Smith, Sam (2026): Safety by \r\nDesign: A comprehensive methodology and exploration on design, \r\npolicy and technology interventions to generate better user safety on \r\nplatforms, S. 22, https://hateaid.org/wp-content/uploads/2026/03/\r\nsafety-by-design-research-report-platform-safety-interventions-caroli\u0002ne-sinders.pdf (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n17 eSafety Commissioner (2025): Safety by Design, https://www.esafety.\r\ngov.au/industry/safety-by-design (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n18 The Secretary of State for Science, Innovation and Technology (2025): \r\nFinal Statement of Strategic Priorities for Online Safety, www.gov.uk/\r\ngovernment/publications/statement-of-strategic-priorities-for-online\u0002safety/final-statement-of-strategic-priorities-for-online-safety#safety\u0002by-design (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n19 Vgl. Art. 35(1)(a), DSA.\r\n20 Vgl. Art. 16 ff., DSA.\r\n21 Jankowicz, Nina; Hunchak, Jillian; Pavliuc, Alexandra; Davies, Celia; \r\nPierson, Shannon & Kaufmann, Zoë (2021): Malign Creativity: How \r\nGender, Sex, and Lies are Weaponized Against Women Online, Wilson \r\nCenter, https://www.wilsoncenter.org/publication/malign-creativi\u0002ty-how-gender-sex-and-lies-are-weaponized-against-women-online \r\n(letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n22 Jigsaw (2022): Technology to help women journalists document and \r\nmanage online abuse, Medium, https://medium.com/jigsaw/techno\u0002logy-to-help-women-journalists-document-and-manage-online-abuse\u00025edcac127872 (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n23  Thomson Reuters Foundation (2025): TRFilter, https://www.trfilter.\r\norg/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n24 Instagram aktiviert automatisch den privaten Modus für alle minder\u0002jährigen Nutzenden, um Grooming zu verhindern.\r\n25 Chumsky, Susan (Hrsg.) (2021): No Excuse for Abuse. What Social \r\nMedia Companies Can Do Now to Combat Online Harassment and \r\nEmpower Users, PEN America, https://pen.org/report/no-excuse-for\u0002abuse/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n26 Maxwell, Thomas (2025): X Creates a New Parody Label for Accounts, \r\nSolving a Problem Elon Created, Gizmodo, https://gizmodo.com/x\u0002creates-a-new-parody-label-for-accounts-solving-a-problem-elon-crea\u0002ted-2000548621 (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n27 BBC (2018): YouTube to label government and public-funded clips, \r\nhttps://www.bbc.com/news/technology-46139189 (letzter Zugriff: \r\n31.01.2026).\r\n28  Kofman, Ava (2019): YouTube Promised to Label State-Sponsored Vi\u0002deos But Doesn’t Always Do So, ProPublica, https://www.propublica.\r\norg/article/youtube-promised-to-label-state-sponsored-videos-but-do\u0002esnt-always-do-so (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n29 Sinders et al. (2026), S. 61.\r\n30 Chumsky (2021).\r\n31 Ebd.\r\n32 Ebd.\r\n33  Hagey, Keach & Horwitz, Jeff (2021): Facebook Tried to Make Its \r\nPlatform a Healthier Place. It Got Angrier Instead., The Wall Street \r\nJournal, https://www.wsj.com/tech/facebook-algorithm-change-zu\u0002ckerberg-11631654215 (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n34 Costanza-Chock, Sasha (Hrsg.) (2020): Design Justice: Community\u0002Led Practices to Build the Worlds We Need, The MIT Press. DOI: \r\n10.7551/mitpress/12255.001.0001.\r\n35  Kerr, Dara (2025): TikTok to replace trust and safety team in Germany \r\nwith AI and outsourced labor, The Guardian, https://www.theguardian.\r\ncom/technology/2025/aug/10/tiktok-trust-safety-team-moderators-ai \r\n(letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n36 European Union (2022): Regulation (EU) 2022/2065 (Digital Services \r\nAct), Art. 4–6, O.J. (L 277) 1.\r\n37  Böswald, Lena-Maria; Dolezalek, Corinna; Jost, Pablo & Schmid, \r\nUrsula Kristin (2025): Between Click and Consequence: An Evaluation \r\nof Platform Reporting Procedures under the Digital Services Act, \r\nDas Nettz, https://www.das-nettz.de/sites/default/files/2025-10/\r\nENG_Langfassung_DSA.pdf (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n38 HateAid (2025): Rights Without Reach. The DSA Put to the Test, \r\nhttps://hateaid.org/wp-content/uploads/2025/12/hateaid-dsa-rights\u0002without-reach-2025.pdf (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n39 Denga, Michael (2025): Enforcement and optimization of social media \r\nplatforms’ responsibility, S. 18–19. https://hateaid.org/wp-content/\r\nuploads/2026/03/safety-by-design-expert-opinion-platform-responsi\u0002bility-michael-denga.pdf (letzter Zugriff: 31/01/2026).\r\n40  Holznagel, Daniel (2025): Shortcomings of the first DSA Audits — \r\nand how to do better, DSA Observatory, https://dsa-observatory.\r\neu/2025/06/11/shortcomings-of-the-first-dsa-audits-and-how-to-do\u0002better/ (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n41 Denga (2025), S. 10–12.\r\n42 Ebd., S. 12.\r\n43 European Commission (2024): TikTok commits to permanently with\u0002draw TikTok Lite Rewards programme from the EU to comply with the \r\nDigital Services Act, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/\r\ndetail/en/ip_24_4161 (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n44  Harfst, Jan-Ole, Mast, Tobias & Schulz, Wolfgang (2025): Indepen\u0002dence as a Desideratum: DSA Enforcement by the EU Commission, \r\nVerfassungsblog, https://verfassungsblog.de/dsa-enforcement-com\u0002mission/. DOI: 10.59704/50020240f8894397.\r\n45 Denga (2025), S. 14.\r\n46 Ebd., S. 6–7, 15–17.\r\n47 Ebd., S. 17.\r\n48 European Commission (2024): Commission Staff Working Document \r\nFitness Check on EU consumer law on digital fairness (SWD(2024) \r\n230 final), https://commission.europa.eu/document/downlo\u0002ad/707d7404-78e5-4aef-acfa-82b4cf639f55_en (letzter Zugriff: \r\n31.01.2026).\r\n49 European Parliament (2023): European Parliament resolution of 12 \r\nDecember 2023 on addictive design of online services and consumer \r\nprotection in the EU single market (2023/2043(INI)), https://www.eu\u0002roparl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0459_EN.html (letzter \r\nZugriff: 31.01.2026).\r\n50 Council of the European Union (2025): The Jutland Declaration: \r\nShaping a Safe Online World for Minors, https://www.digmin.dk/\r\nMedia/638956829775203140/DIGMIN_The%20Jutland%20Decla\u0002ration%20Shaping%20a%20Safe%20Online%20World%20for%20\r\nMinors%20101025.pdf (letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n51 Denga (2025), S. 20–22.\r\n52 Ebd., S. 9–10.\r\n53 Convocation Research + Design (2026), Safety by Design Taxonomy, \r\nhttps://sbd-taxonomy.vercel.app/ (letzter Zugriff: 31/01/2026).\r\n54 Denga (2025), S. 21.\r\n55 Penfrat, Jan (2022): Everyone is on Mastodon now, but why?, EDRi, \r\nhttps://edri.org/our-work/everyone-is-on-mastodon-now-but-why/ \r\n(letzter Zugriff: 31.01.2026).\r\n56 European Parliament (2026): European Parliament resolution of \r\n22 January 2026 on European technological sovereignty and digital \r\ninfrastructure (2025/2007(INI)), https://www.europarl.europa.eu/\r\ndoceo/document/TA-10-2026-0022_EN.html (letzter Zugriff: \r\n31.01.2026).\r\nImpressum\r\nHateAid gGmbH\r\nGreifswalder Straße 4\r\n10405 Berlin\r\nEmail: kontakt@hateaid.org\r\nhateaid.org\r\nUnternehmenssitz: Berlin\r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg \r\nHandelsregister-Nr.: HRB 203883 B\r\nUmsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE322705305\r\nEU-Transparenzregister-ID: 802412042190-08\r\nGeschäftsführung und inhaltlich Verantwortliche: \r\nAnna-Lena von Hodenberg, Josephine Ballon"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024845","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf digitales Gewaltschutzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/9f/750556/Stellungnahme-Gutachten-SG2606020004.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 1 von 20\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes zur Stärkung des \r\nzivilrechtlichen und \r\nstrafrechtlichen Schutzes vor \r\ndigitaler Gewalt\r\nHateAid gGmbH \r\nKontakt: legal@hateaid.org\r\n22. Mai 2026\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 2 von 20\r\nInhalt\r\n1 Digitale Gewalt als Massenphänomen und Gefahr für die Demokratie ................................................ 3\r\n2 Zivilrecht als Instrument für Betroffene gegen digitale Gewalt ........................................................... 4\r\n2.1 Katalog von Straftaten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)-c) – GgdG-E ......................................................................... 5\r\n2.2 Diensteanbieter, § 1 Abs. 2 GgdG-E............................................................................................................... 5\r\n2.3 Auskunft über Daten, § 2 GgdG-E .................................................................................................................. 6\r\n2.4 Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken.................................................................................... 9\r\n2.5 Digitale Antragstellung ................................................................................................................................. 10\r\n2.6 Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen............................................................................. 10\r\n2.7 Pflicht zur Benennung von inländischen Zustellungsbevollmächtigten für soziale Netzwerke .............. 10\r\n3 Strafrecht als notwendiger Bestandteil des Schutzes vor digitaler Gewalt........................................ 11\r\n3.1 Wirkung über die Bestrafung von Tatpersonen hinaus .............................................................................. 12\r\n3.2 Einführung eines neuen § 184k StGB .......................................................................................................... 13\r\n3.3 Einführung eines neuen § 201b StGB.......................................................................................................... 19\r\n3.4 Einführung eines neuen § 202e StGB.......................................................................................................... 20\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 3 von 20\r\nDie gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt \r\nsich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer \r\nEbene gegen digitale Gewalt und deren Folgen. HateAid unterstützt Betroffene konkret psychosozial durch \r\nBeratung und im Rahmen der Prozesskostenfinanzierung bei der Rechtsdurchsetzung. HateAid hat in mehr \r\nals 150 Fällen Betroffene digitaler Gewalt bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Persönlichkeitsrechte \r\nunterstützt. Hierdurch konnte die Organisation umfangreiche Erfahrungswerte aus dem Eilrechtsschutz, der \r\nDurchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Geldentschädigungen, sowie in Auskunftsverfahren nach \r\ndem TTDDDG sammeln. \r\n1. Digitale Gewalt als Massenphänomen und \r\nGefahr für die Demokratie\r\nDigitale Gewalt ist längst kein Einzelfall mehr, sondern ein weitverbreitetes Massenphänomen. Täglich sind \r\nunzählige Menschen in sozialen Netzwerken, Kommentarspalten oder Messenger-Diensten Anfeindungen, \r\nHassrede, Bedrohungen und gezielten Einschüchterungen ausgesetzt. 45 % der Internetnutzenden haben \r\nbereits Hass im Netz wahrgenommen. Oftmals handelt es sich hierbei um rechtswidrige Äußerungen, die \r\nwenigstens persönlichkeitsrechtsverletzend und häufig sogar strafbar sind.\r\nDarüber hinaus verletzt digitale Gewalt nicht nur individuelle Persönlichkeitsrechte, sondern hat auch \r\ngesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Sie entfaltet einen sogenannten Silencing Effect: Menschen ziehen \r\nsich aus öffentlichen Debatten zurück, verzichten auf Meinungsäußerungen oder politische Teilhabe, weil sie \r\nAnfeindungen befürchten. 54 % der Internetnutzenden bekennen sich seltener zu ihrer politischen Meinung \r\nund 47 % beteiligen sich insgesamt seltener an Diskussionen im Internet. Besonders häufig betrifft dies \r\nFrauen, queere Menschen, People of Color sowie Personen in politischen oder journalistischen Funktionen. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 4 von 20\r\n2. Zivilrecht als Instrument für Betroffene gegen \r\ndigitale Gewalt \r\nFür Betroffene digitaler Gewalt stellt der Zivilrechtsweg in der Theorie ein effektives Mittel des \r\nRechtsschutzes dar. Er ist für Betroffene die einzige Möglichkeit, die Entfernung rechtsverletzender Inhalte \r\ngerichtlich durchzusetzen. Unterlassungstitel bieten zudem einen umfassenden, strafbewehrten und sogar in \r\ndie Zukunft gerichteten Schutz vor der Verbreitung rechtsverletzender Inhalte durch bestimmte \r\nVerfasser*innen oder Plattformen. In Fällen krasser Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch \r\nGeldentschädigungen geltend gemacht werden. Zudem gelten im Zivilrecht andere Haftungsmaßstäbe als \r\nim Strafrecht. Auf diese Weise können Zivilgerichte Schutzbehauptungen im Wege der freien \r\nBeweiswürdigung begegnen und ggf. zu einer Beweislastumkehr gelangen. Dies geschieht regelmäßig, wenn \r\nz. B. Accountinhaber*innen behaupten, einen Kommentar nicht gepostet zu haben und stattdessen \r\nhypothetische Arbeitskolleg*innen, anonyme Familienmitglieder oder gar Fremde als potenzielle\r\nTatpersonen ins Feld führen. Anders als Strafgerichte haben Zivilgerichte im Wege der sekundären \r\nDarlegungslast die Möglichkeit, mutmaßlichen Verfasser*innen substantiierten Vortrag und Beweise, bspw. \r\nfür die Fremdnutzung ihres Accounts, abzuverlangen.\r\nTrotz vieler Vorteile bestehen in der Praxis hohe Hürden für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung. Dies ist \r\nvor allem auf anonyme Verfasser*innen, hohe Streitwerte und Kostenrisiken, sowie lange \r\nVerfahrenslaufzeiten zurückzuführen. Nur sehr wenige Betroffene können diesen Weg ohne Unterstützung \r\nbeschreiten. Den meisten mangelt es an Wissen oder Ressourcen. Wir verfolgen die aktuellen \r\nzivilprozessualen Entwicklungen daher mit großem Interesse. \r\nDer Referentenentwurf sieht vor, die aktuell im TDDDG geregelten Auskunftsansprüche zu reformieren und \r\ndas neue Instrument gerichtlich angeordneter Accountsperren einzuführen. Darüber hinaus soll die \r\nErreichbarkeit von Online-Plattformen mit Hauptsitz im Ausland im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben \r\nverbessert werden. \r\nHateAid begrüßt diese Maßnahmen, die geeignet erscheinen punktuelle Verbesserungen bei der \r\nRechtsdurchsetzung in Fällen digitaler Gewalt zu bewirken. Die Organisation betont jedoch, dass viele \r\nHürden bei der Rechtsdurchsetzung in Hauptsacheverfahren bestehen bleiben.\r\nGrundlegende Hürden der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung bleiben jedoch bestehen. So wird auch \r\nkünftig ein auf Unterlassung und Geldentschädigung gerichtetes Verfahren mehrere Monate bis Jahre in \r\nAnspruch nehmen. Wegen der hohen, am Presserecht orientierten Streitwerte von EUR 10.000,00 pro \r\nangegriffener Äußerung, wird sich das Kostenrisiko weiterhin auf EUR 2812,50 für die eigenen Kosten der \r\nanwaltlichen Vertretung und Gerichtskosten belaufen. Diese Kosten sind in der Regel vorzustrecken. Eine \r\nanwaltliche Vertretung ist zudem wegen der hohen Streitwerte und der damit verbundenen zwingenden \r\nZuständigkeit der Landgerichte verpflichtend.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 5 von 20\r\n2.1. Katalog von Straftaten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)-c) – GgdG-E\r\nDas BMJV stellt im vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt darauf ab, dass \r\ndieses für einen Katalog von Straftaten anwendbar sein soll. Dies hat zur Folge, dass die Auskunft über \r\nNutzerdaten nach § 2 GgdG-E nur dann beantragt werden kann, wenn sich der Antrag auf die \r\nVerfasser*innen strafrechtlich relevanter Inhalte bezieht. Dies führt zu einem Widerspruch. Denn auf diese \r\nWeise ist der Anspruch auf die Auskunft von Accountinhaber*innendaten an strengere Voraussetzungen \r\ngeknüpft als die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung, die er ausdrücklich ermöglichen soll. Für die \r\nDurchsetzung von Entfernungs- oder Unterlassungsansprüchen ist nämlich eine \r\nPersönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend. Diese kann auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle \r\nbeginnen.\r\nDie Gründe für diesen Widerspruch sind nicht selbsterklärend. Sie könnten möglicherweise daraus \r\nresultieren, dass der Wunsch besteht, eine ausufernde Anwendung des Auskunftsanspruchs auf alle \r\ndenkbaren Rechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere mag dahinter die Intention stehen, z. B. Fälle der \r\nDurchsetzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten, etwa bei negativen Restaurantbewertungen \r\nauszuschließen. Diese wäre wohl nach dem allgemeinen Verständnis nicht mehr unter den Oberbegriff \r\n„digitale Gewalt“ zu subsumieren. Dieser mögliche Anwendungsbereich war jedenfalls nach der \r\nVeröffentlichung des in dieser Hinsicht weiter gefassten Eckpunktepapiers zu diesem Gesetz kritisiert \r\nworden. Obschon andere Wege denkbar wären, den Anwendungsbereich einzugrenzen, ist nach dem \r\nDafürhalten von HateAid ein Straftatenkatalog eine gangbare Möglichkeit. Hierdurch werden die meisten der \r\nFälle digitaler Gewalt, erfasst, die HateAid regelmäßig über die Betroffenenberatung erreichen. HateAid \r\nempfiehlt dennoch über den aktuellen Katalog hinaus die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und \r\nder Erpressung (§ 253 StGB) auszuweiten. Hierüber könnten bspw. Fälle der Nötigung unter Androhung der \r\nVeröffentlichung sexualisierter Deepfakes (\"Sextortion\") ebenfalls erfasst werden.\r\n2.2. Diensteanbieter, § 1 Abs. 2 GgdG-E\r\nDie Regelungen des Gesetzes sollen ausschließlich für Online-Plattformen, sowie Web- und Cloud-HostingAnbieter gelten. Diese Regelung führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten in Fallkonstellationen digitaler Gewalt,\r\nz. B. in sehr großen Gruppen von hunderten oder gar tausenden Mitgliedern oder sogar in öffentlich \r\neinsehbaren Kanälen von Messengerdiensten. Diese werden teilweise wie Online-Plattformen behandelt. Es \r\nmangelt jedoch an klar abgrenzbaren Kriterien der Funktionalitäten, für die das gelten soll, z. B. der Anzahl \r\nder Mitglieder in Gruppen. Diese Funktionen sind vor allem für die Verbreitung bildbasierter digitaler Gewalt \r\nvon hoher Relevanz. Nach der aktuell vorgesehenen Regelung wäre es unklar, ob eine Betroffene einen \r\nAuskunftsanspruch gegen Nutzende einer WhatsApp oder Telegramm-Gruppe mit 600 Mitgliedern geltend \r\nmachen kann oder nicht. Wird dies offengelassen, wäre diese Frage durch die Gerichte oder künftigen \r\nLeitlinien der EU-Kommission zur Behandlung von Messengerdiensten unter dem Digital Services Act zu \r\nbeantworten. Hiermit geht eine erhStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 5 von 20\r\n2.1. Katalog von Straftaten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)-c) – GgdG-E\r\nDas BMJV stellt im vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt darauf ab, dass \r\ndieses für einen Katalog von Straftaten anwendbar sein soll. Dies hat zur Folge, dass die Auskunft über \r\nNutzerdaten nach § 2 GgdG-E nur dann beantragt werden kann, wenn sich der Antrag auf die \r\nVerfasser*innen strafrechtlich relevanter Inhalte bezieht. Dies führt zu einem Widerspruch. Denn auf diese \r\nWeise ist der Anspruch auf die Auskunft von Accountinhaber*innendaten an strengere Voraussetzungen \r\ngeknüpft als die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung, die er ausdrücklich ermöglichen soll. Für die \r\nDurchsetzung von Entfernungs- oder Unterlassungsansprüchen ist nämlich eine \r\nPersönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend. Diese kann auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle \r\nbeginnen.\r\nDie Gründe für diesen Widerspruch sind nicht selbsterklärend. Sie könnten möglicherweise daraus \r\nresultieren, dass der Wunsch besteht, eine ausufernde Anwendung des Auskunftsanspruchs auf alle \r\ndenkbaren Rechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere mag dahinter die Intention stehen, z. B. Fälle der \r\nDurchsetzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten, etwa bei negativen Restaurantbewertungen \r\nauszuschließen. Diese wäre wohl nach dem allgemeinen Verständnis nicht mehr unter den Oberbegriff \r\n„digitale Gewalt“ zu subsumieren. Dieser mögliche Anwendungsbereich war jedenfalls nach der \r\nVeröffentlichung des in dieser Hinsicht weiter gefassten Eckpunktepapiers zu diesem Gesetz kritisiert \r\nworden. Obschon andere Wege denkbar wären, den Anwendungsbereich einzugrenzen, ist nach dem \r\nDafürhalten von HateAid ein Straftatenkatalog eine gangbare Möglichkeit. Hierdurch werden die meisten der \r\nFälle digitaler Gewalt, erfasst, die HateAid regelmäßig über die Betroffenenberatung erreichen. HateAid \r\nempfiehlt dennoch über den aktuellen Katalog hinaus die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und \r\nder Erpressung (§ 253 StGB) auszuweiten. Hierüber könnten bspw. Fälle der Nötigung unter Androhung der \r\nVeröffentlichung sexualisierter Deepfakes (\"Sextortion\") ebenfalls erfasst werden.\r\n2.2. Diensteanbieter, § 1 Abs. 2 GgdG-E\r\nDie Regelungen des Gesetzes sollen ausschließlich für Online-Plattformen, sowie Web- und Cloud-HostingAnbieter gelten. Diese Regelung führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten in Fallkonstellationen digitaler Gewalt,\r\nz. B. in sehr großen Gruppen von hunderten oder gar tausenden Mitgliedern oder sogar in öffentlich \r\neinsehbaren Kanälen von Messengerdiensten. Diese werden teilweise wie Online-Plattformen behandelt. Es \r\nmangelt jedoch an klar abgrenzbaren Kriterien der Funktionalitäten, für die das gelten soll, z. B. der Anzahl \r\nder Mitglieder in Gruppen. Diese Funktionen sind vor allem für die Verbreitung bildbasierter digitaler Gewalt \r\nvon hoher Relevanz. Nach der aktuell vorgesehenen Regelung wäre es unklar, ob eine Betroffene einen \r\nAuskunftsanspruch gegen Nutzende einer WhatsApp oder Telegramm-Gruppe mit 600 Mitgliedern geltend \r\nmachen kann oder nicht. Wird dies offengelassen, wäre diese Frage durch die Gerichte oder künftigen \r\nLeitlinien der EU-Kommission zur Behandlung von Messengerdiensten unter dem Digital Services Act zu \r\nbeantworten. Hiermit geht eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Nutzende einher, die durch eine \r\nKlarstellung im Gesetz beseitigt werden könnte.ebliche Rechtsunsicherheit für Nutzende einher, die durch eine \r\nKlarstellung im Gesetz beseitigt werden könnte.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 6 von 20\r\n2.3. Auskunft über Daten, § 2 GgdG-E\r\nHateAid begrüßt besonders die Reform der Auskunftsansprüche, die bisher im TDDDG geregelt sind. Diese \r\nhaben sich in ihrer aktuellen Ausgestaltung als praktisch nutzlos erwiesen. Dies liegt vor allem darin \r\nbegründet, dass die im Rahmen des Verfahrens zu beauskunftenden Daten für Privatpersonen nicht \r\nbrauchbar sind. Richtigerweise soll die Auskunft von Accountinhaber*innendaten auch künftig dem \r\nRichtervorbehalt unterstehen. \r\na) Beschränkung des Auskunftsanspruchs\r\nHateAid empfiehlt den Auskunftsanspruch auf Telekommunikationsanbieter und E-Mailprovider verwertbar \r\nzu machen. Auf diese Weise könnten die zu beauskunftenden E-Mailadressen und Telefonnummern für eine \r\nIdentifizierung von Verfasser*innen herangezogen werden.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum der Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 GgdG-E auf Internetzugangsdienste und \r\nDienste, die zur Begehung einer Katalogtat verwendet wurden, beschränkt werden soll. Es würde die \r\nWahrscheinlichkeit der Identifizierung von Accountinhaber*innen wesentlich erhöhen, wenn der Anspruch \r\nsich auch auf Telekommunikations- und E-Mail-Diensteanbieter erstrecken würde. Ohne diese Öffnung \r\nkönnen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a), Nr. 2 GgdG-E beauskunftete Telefonnummern und E-Mailadressen, \r\nnicht durch eine Abfrage beim jeweiligen Anbieter ihren jeweiligen Inhaber*innen zugeordnet und so für eine \r\nzivilrechtliche Rechtsdurchsetzung verwertbar gemacht werden. Dies ist verschenktes Potenzial. Denn \r\ninsbesondere die Telefonnummer ist in der EU ein Datum, welches häufig die Zuordnung zu einem \r\nAnschlussinhaber zulässt. Innerhalb der EU erfordert nämlich selbst die Anschaffung einer Prepaid-Karte die \r\nVerifikation von Daten, z.B. durch ein Ausweisdokument per Post-Ident. Gleichzeitig sind E-Mailadressen und \r\nTelefonnummern oftmals die einzig verifizierten Daten, die Online-Plattformen vorliegen. Sie werden u.a. zur \r\nEinrichtung von Accounts oder Verwendung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung genutzt. \r\nb) Reichweite der Auskunft, § 2 Abs. 2 GgdG-E\r\nZu begrüßen ist, dass künftig auch die IP-Adresse wieder von der Auskunft erfasst sein soll. Als besonders \r\nbegrüßenswert hervorzuheben ist, dass sich der Anspruch auf Auskunft anders als seine \r\nVorgängerregelungen explizit nicht nur auf die IP-Adresse und Portnummer des Uploads, sondern auch des\r\nletzten Logins erstrecken soll (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GgdG-E). Denn die IP-Adresse des Uploads des \r\nstrafbaren Inhalts, wird selbst mit einer gesetzlich geregelten Mindestspeicherdauer, oftmals nicht mehr \r\nabrufbar sein. Aus diesem Grund ist vor allem die IP-Adresse des letzten Logins ein vielversprechendes \r\nDatum zur Identifizierung der Anschlussinhaber*innen.\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist auch die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehene Regelung, wonach eine Kopie des \r\nangegriffenen Inhalts durch die Plattform erstellt und übermittelt werden muss. Zu beachten ist hierbei, dass \r\nes sich bei dieser Kopie um einen Screenshot handeln muss, der alle zur weiteren Rechtsverfolgung \r\nerforderlichen Angaben enthält. Diese sollte zudem auch elektronisch und nicht etwas in Papierform \r\nübermittelt werden müssen, damit sie nach der Einsicht durch Antragstellende auch für weitere \r\nRechtsdurchsetzung verwendet werden kann. Hierzu zählen Datum und Uhrzeit des Screenshots, sowie Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 7 von 20\r\nDatum und Uhrzeit des angegriffenen Inhalts und ggf. auch der Ausgangsinhalt, wenn sich die \r\nRechtsverletzung nur aus dem Kontext ergibt. Diese Beweissicherung wird Betroffenen von digitaler Gewalt \r\nbewusst erschwert, in dem die Angaben gerade nicht auf einem einfachen Bildschirmfoto enthalten sind. \r\nDarüber hinaus sind sie in der Regel nur in der Desktopversion und nicht etwa in der App sichtbar, was nicht \r\ndem üblichen Nutzungsverhalten entspricht. Die meisten Nutzenden nutzen Online-Plattformen heutzutage \r\nhauptsächlich über Apps auf ihrem Smartphone.\r\nc) Beweissichernde Anordnungen, § 3 GgdG-E\r\nHateAid begrüßt ausdrücklich die angedachte Regelung zu beweissichernden Anordnungen. Diese können \r\nentscheidend dazu beitragen, dass Auskunftsansprüche nicht wegen eines Datenverlusts ins Leere laufen. \r\nDies setzt jedoch voraus, dass die Gerichte Anordnungen unverzüglich übermitteln. Insbesondere sind die \r\nvorgesehenen Regelungen auf diese Weise nicht auf Speicherfristen für IP-Adressen angewiesen. Dies gilt \r\ninsbesondere, weil sich die beweissichernde Anordnung auch auf die IP-Adresse des letzten Logins vor \r\nZustellung der Anordnung erstrecken soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 GgdG-E). Dies erhöht die \r\nWahrscheinlichkeit, dass die beauskunftete IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann. \r\nEine Garantie ist dies jedoch nicht. Denn die Speicherdauer von IP-Adressen hängt allein von den internen \r\nGeschäftsvorgängen der Hostingprovider ab. Laut Bundeskriminalamt schwanken diese zwischen 0 und bis \r\nzu 7 Tagen (nicht Werktage!). Es ist daher entscheidend, dass die Abfrage von IP-Adressen bei \r\nHostingprovidern durch die Gerichte schnellstmöglich nach Erhalt geschieht. Dies muss seitens der \r\nGerichtsverwaltung sichergestellt werden.\r\nd) Fristen zur Mitwirkung der Diensteanbieter\r\nHateAid empfiehlt darüber hinaus dringend Fristen für die Mitwirkung der Diensteanbieter und \r\nInternetzugangsdienste, sowie etwaigen Drittanbieter gesetzlich zu regeln. Andernfalls droht ein \r\nDatenverlust, der das gesamte Auskunftsverfahren obsolet machen könnte. Als empfehlenswert wird eine \r\nRegelung erachtet, wonach die Sicherungskopie (§ 3 Abs. 1 GgdG-E) unverzüglich, spätestens jedoch \r\nspätestens nach 12 Stunden zu erstellen und an das Gericht zu übermitteln ist. Die Übermittlung der \r\nBestands- und Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter an das Gericht (§ 3 Abs. 2 GgdG-E), sollte \r\nunverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden erfolgen. Gleiches gilt für die Sicherung der IP-Adresse \r\ndurch den Internetzugangsdienst (§ 3 Abs. 3 GgdG-E), welche nicht mehr als 12 Stunden dauern darf. Ist eine \r\nFrist nicht gesetzlich geregelt, steht ein Datenverlust durch eine zu langsame Mitwirkung der Diensteanbieter \r\nund Internetzugangsdienste zu befürchten. Aus anderen Kontexten, u.a. dem Digital Services Act, ist \r\nbekannt, dass unbestimmte Formulierungen sehr unterschiedlich ausgelegt werden. So bedeutet \r\n„unverzüglich“ im Sinne des Art. 16 Abs. 5 DSA in der Praxis nach der Erfahrung von HateAid 30 Minuten bis \r\n14 Tage.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 8 von 20\r\ne) Entfernung von Inhalten\r\nDer Entwurf sieht in § 4 Abs. 4 GgdG-E vor, dass mit einer Profilsperre gleichzeitig die Entfernung \r\nrechtswidriger Inhalte angeordnet werden soll. HateAid empfiehlt dringend, dies auch für die \r\nGeltendmachung des Auskunftsanspruchs zu regeln. Dem steht jedenfalls der Art. 6 des Digital Services \r\nActs nicht entgegen. Spätestens mit Einreichen eines Antrags auf Auskunftserteilung, hat der beteiligte \r\nDiensteanbieter positive Kenntnis des rechtsverletzenden Inhalts und ist ohnehin zur Prüfung verpflichtet. \r\nAus der Erfahrung von HateAid führt die Anstrengung eines Auskunftsverfahrens jedoch in der Regel nicht \r\nauch zu einer Entfernung der Inhalte durch die Diensteanbieter. Dies also direkt im gerichtlichen Verfahren \r\nanzuordnen, welches ohnehin die Strafbarkeit der Inhalte feststellen muss, wäre nur konsequent. \r\nEs erschließt sich nicht, warum die Anträge diesbezüglich nicht gleichbehandelt werden sollten, \r\ninsbesondere da beide Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG sind und den gleichen \r\nprozessualen Vorschriften unterliegen. Betroffene digitaler Gewalt sind oftmals vorrangig an der Entfernung \r\nvon Inhalten interessiert, damit sich diese nicht weiterverbreiten können. Einen nachhaltig wirkenden \r\nUnterlassungsanspruch können sie naturgemäß erst nach Abschluss des Auskunftsverfahrens durchsetzen. \r\nBetroffene könnten vorher allenfalls die Plattform im einstweiligen Rechtsschutz auf Entfernung in Anspruch \r\nnehmen. Dies müsste jedoch parallel zum Auskunftsverfahren geschehen, da ansonsten die \r\nDringlichkeitsfrist verstreicht. Der späteren Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen \r\nVerfasser*innen stünde die Entfernungsanordnung nach Abschluss des Auskunftsverfahrens jedenfalls nicht \r\nentgegen. So könnten Betroffene in Ruhe das Auskunftsverfahren abwarten und anschließend eruieren, \r\nwelche Ansprüche sie in einem möglichen Klageverfahren geltend machen möchten. Ein etwaiger \r\nUnterlassungsanspruch würde auch deshalb nicht vorweggenommen werden, da ein gerichtlicher Titel auf \r\nUnterlassung umfassender in seiner Wirkung ist als eine Entfernungsanordnung und insbesondere auch in \r\ndie Zukunft wirkt.\r\nHateAid warnt zudem davor, dass durch die in § 8 Abs. 2 GgdGE getroffene Zuständigkeitsregelung eine für \r\nAntragstellende nachteilige Verengung eintreten könnte. Diese könnte sie nach der derzeitigen Formulierung \r\nfliegenden Gerichtsstands berauben und künftig für die Durchsetzung von auf einen Auskunftsanspruch \r\nfolgenden Unterlassungsansprüchen an ihren Wohnsitz binden\r\nf) Kosten der Auskunft\r\nDer Entwurf stellt in Bezug auf die Kosten eines solchen Auskunftsverfahrens allein auf die Geltung des § 81 \r\nAbs. 1 FamFG ab. Diese stellt die Kostenverteilung ins Ermessen des Gerichts. Der Entwurf geht ferner \r\ndavon aus, dass das Verfahren gebührenfrei ist. \r\nZu begrüßen ist, dass künftig die ausdrückliche Anordnung der Kostentragung des § 21 Abs. 3 TDDDG \r\nentfallen soll. Diese führte bisher dazu, dass Antragstellende die Gerichtsgebühren, sowie auch die Kosten \r\nder anwaltlichen Vertretung der beteiligten Plattform zu tragen hatten. Dies galt stets, obwohl für das \r\nVerfahren nach dem FamFG kein Anwaltszwang besteht. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf ca. EUR \r\n900,00 pro Äußerung. Diesen Zustand aufrechtzuerhalten wäre fatal, da künftig zusätzlich auch die \r\nInternetzugangsdienste Beteiligte sein sollen. Demzufolge kämen weitere Kosten hinzu. Diese Kosten \r\nübersteigen die Gerichtskosten und fallen daher besonders erheblich ins Gewicht. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 9 von 20\r\nEs ist aus Sicht von HateAid jedoch fraglich, ob allein der Wegfall der Kostenanordnung in § 21 Abs. 3 \r\nTDDDG eine maßgebliche Verbesserung zur Folge haben wird. Denn die dem Entwurf zugrundeliegende \r\nAnnahme, das Verfahren sei gebührenfrei, ist nichtzutreffend. In jedem von HateAid im Rahmen der \r\nProzesskostenfinanzierung unterstützten Auskunftsverfahren, wurden Gerichtsgebühren erhoben. \r\nDementsprechend ist davon auszugehen, dass Gerichte grundsätzliche an der Praxis, Gebühren zu erheben \r\nund diese nach eigenem Ermessen den Antragstellenden aufzuerlegen festhalten können.\r\nHateAid empfiehlt daher dringend die Gebührenfreiheit des Verfahrens im Gesetz zu verankern und zudem \r\nanzuordnen, dass die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben. Insbesondere bei beteiligten \r\nUnternehmen wird eine anwaltliche Vertretung regelmäßig nicht erforderlich sein. Sofern diese dennoch\r\nauch ohne Anwaltszwang in Anspruch genommen wird, darf dies nicht zu Lasten der Antragstellenden \r\ngehen.\r\ng) Internationale Zuständigkeit\r\nDer Entwurf geht davon aus, dass für ein Auskunftsverfahren in der Regel der deliktische Gerichtsstand \r\ngemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend wird. Dies ist zwar wünschenswert, steht jedoch der gerichtlichen Praxis \r\nin Deutschland entgegen. Die Gerichte nehmen nämlich regelmäßig für Verfahren nach § 21 TDDDG keine \r\ndeliktische Zuständigkeit an. Allenfalls denkbar ist daher ein Abstellen auf den Verbrauchergerichtsstand\r\ngemäß Art. 17, 18 EuGVVO, um den internationalen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen. Dies kommt \r\nallerdings nur für diejenigen in Betracht, die Online-Plattformen rein in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen \r\nnutzen. Dies scheidet nach gefestigter Rechtsprechung der Gerichte bereits dann aus, wenn die berufliche \r\noder ehrenamtliche Tätigkeit im Profil referenziert oder gelegentlich in Inhalten thematisiert wird. Hiervon \r\nwären daher mit hoher Wahrscheinlichkeit vor allem besonders von digitaler Gewalt betroffene Personen des \r\npolitischen Lebens, Journalist*innen, Aktivist*innen tangiert. Zugleich wären automatisch ganze Plattformen \r\nvom Auskunftsanspruch ausgeschlossen, z.B. die Berufsnetzwerke LinkedIn und Xing.\r\nDiese maximale und lebensfremde Verengung des Verbrauchergerichtsstandes durch die deutschen \r\nGerichte gefährdet nicht nur die effektive Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, sondern die \r\nRechtsdurchsetzung gegenüber Plattformen insgesamt. Die Bundesregierung sollte sich daher dringend für \r\neine europäische Regelung einsetzen, die dem entgegenwirkt.\r\n2.4. Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken\r\nDie in § 4 GgdG-E vorgesehene Einrichtung eines gerichtlichen Verfahrens zur vorübergehenden Sperrung \r\nvon Profilen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Profilsperre kann ein sinnvoller ergänzender Baustein zum \r\noftmals herausfordernden Umgang mit digitaler Gewalt sein. HateAid sieht die Relevanz dieses Anspruchs \r\nvor allem bei Fällen, in denen der Accountinhaber zwar bekannt, aber im Ausland ansässig und deswegen \r\nweder für die Strafverfolgungsbehörden noch für die Zivilgerichte erreichbar ist.\r\nWie bereits beim Diskussionsentwurf ist nicht nachvollziehbar, warum die Profilsperre bereits bei einer \r\nschwerwiegenden Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte erfolgen kann, die Auskunft jedoch die \r\nBegehung einer Straftat erfordert. Die Eingriffsintensität beider Verfahren ist wohl vergleichbar. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 10 von 20\r\nDie Praxisrelevanz des Anspruchs wird maßgeblich davon abhängen, ob der Anspruch wirklich gebührenund auch ansonsten kostenfrei durchgesetzt werden kann. Andernfalls ist nicht zu erwarten, dass Betroffene \r\neine Incentivierung haben ein Verfahren zur vorübergehenden Profilsperre überhaupt anzustrengen. \r\nAndernfalls könnte der einstweilige Rechtsschutz gerichtet auf die dauerhafte Entfernung und Unterlassung\r\nvon Inhalten gegen die Plattform für Betroffene vorzugswürdig sein. Zur Kostenregelung gilt das oben unter \r\nPunkt f. Gesagte.\r\nDarüber erachtet HateAid die Umgehungsgefahr einer solchen Profilsperrung nach wie vor als sehr hoch. Die \r\nEinrichtungen der Plattformen zur Erkennung von Mehrfachprofilen können leicht umgangen werden. Daher \r\nist nach unserer Auffassung unklar, wie die Regelung aus Art. 4 Abs. 2 GgdG-E technisch umgesetzt werden \r\nsoll.\r\n2.5. Digitale Antragstellung\r\nSowohl dem Auskunftsanspruch als auch der Profilsperre könnte eine digitale Antragstellung zu mehr \r\nPraxisrelevanz verhelfen. Diese könnte dem Mahnverfahren nachempfunden sein. Angesichts dessen, dass \r\nbei der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wäre dies ohne Weiteres möglich. \r\nInsbesondere wäre nicht zu befürchten, dass Antragstellende mit mangelhaftem oder unvollständigem \r\nVortrag präkludiert sind.\r\n2.6. Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen \r\nHateAid begrüßt ausdrücklich, dass künftig auch zivilgesellschaftliche Organisationen im Hinblick auf den \r\nAuskunftsanspruch vertretungsbefugt sein sollen. Eine anwaltliche Vertretung ist kostenpflichtig, und zwar \r\nnicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch trauen sich Betroffene selten den Gang zum Gericht allein zu. Es \r\nerscheint daher mehr als sachgerecht Organisationen mit der notwendigen juristischen Expertise zur \r\nVertretung in diesen als kostenlos angedachten Verfahren zu befähigen. Aufgrund des in der freiwilligen \r\nGerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Haftungsrisiko zudem gering.\r\n2.7. Pflicht zur Benennung von inländischen \r\nZustellungsbevollmächtigten für soziale Netzwerke\r\nErwartungsgemäß sieht der Referentenentwurf eine modifizierte Regelung eines \r\nZustellungsbevollmächtigten im Rahmen der europarechtlichen Grenzen vor. Diese Grenzen werden durch \r\ndie angedachte Regelung wohl angemessen ausgeschöpft. Nicht nachvollziehbar erscheint, warum sich die \r\nNorm nur auf „soziale Netzwerke“ im Sinne des § 1 Abs. 4 GgdG-E erstrecken soll. Auch wenn die \r\nLegaldefinition des GgdG-E weiter gefasst ist als die des NetzDG, könnten hier Abgrenzungsschwierigkeiten \r\nentstehen. Unklar ist z. B. ob pornografische Plattformen hierunter fallen. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 11 von 20\r\n3. Strafrecht als notwendiger Bestandteil des \r\nSchutzes vor digitaler Gewalt\r\nHateAid begrüßt ausdrücklich das Vorhaben des Gesetzgebers Schutzlücken im Bereich der bildbasierten \r\ndigitalen Gewalt zu schließen. Dies gilt insbesondere für nicht-einvernehmliche sexualisierte Deepfakes, \r\nderen Erstellung und Verbreitung erhebliche Folgen für Betroffene haben können.\r\nSexualisierte Deepfakes haben sich im Zuge frei verfügbarer KI-Bildgeneratoren und sogenannter \r\n„Nudification“-Angebote zu einer allgegenwärtigen Erscheinungsform digitaler Gewalt entwickelt. Sie sind so \r\nauch zu einem dauerhaften Bedrohungsszenario für Nutzende geworden, die stets befürchten müssen, \r\nhiervon betroffen zu sein. Betroffen sind dabei insbesondere Frauen und Mädchen. Technische \r\nFachkenntnisse sind zur Erstellung von sexualisierten Bild- und sogar Videoinhalten nicht mehr erforderlich. \r\nMit der Integration entsprechender Funktionen in KI-Systeme wie den Chatbot „Grok“ auf der Plattform X hat \r\ndie gesellschaftliche Normalisierung geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt eine neue Dimension erreicht. \r\nAnalysen1 zufolge wurden allein im Januar 2026 innerhalb von elf Tagen rund drei Millionen sexualisierte \r\nDeepfakes erstellt und verbreitet. Darunter befanden sich mindestens 23.000 Darstellungen von Kindern. Die \r\nErstellung und Verbreitung solcher Inhalte sind bislang nur lückenhaft strafrechtlich erfasst. Angesichts \r\ndessen ist es nicht verwunderlich, dass es in der Bevölkerung kaum ein Unrechtsbewusstsein bei der \r\nErstellung sexualisierter Deepfakes gibt. Dies wird nach wie vor meist als harmloser Spaß abgetan. \r\nAktuell werden Fälle bildbasierter digitaler Gewalt vor allem durch den § 33 Kunsturhebergesetz (KUG), eine \r\nNorm des Nebenstrafrechts, erfasst. Diese unterscheidet nicht zwischen der unberechtigten Verbreitung von \r\nvollständig bekleideten Personen und der Verbreitung von gestohlenen oder manipulierten Nacktfotos. \r\nZugleich ist die Norm als absolutes Antragsdelikt und als Privatklagedelikt ausgestaltet. Die verlangt \r\nBetroffenen daher ab, für jeden einzelnen Fall binnen drei Monaten einen Strafantrag zu stellen. Und selbst \r\nwenn sie dem nachkommen, werden Ermittlungsverfahren in der Regel reflexartig unter Verweis auf den \r\nPrivatklagewegwegen mangelnden öffentlichen Interesses per Beschluss eingestellt. Dieser Beschluss ist \r\nfür die Betroffenen nicht anfechtbar. Gleichzeitig hat der kostenpflichtige Privatklageweg keine praktische \r\nBedeutung und wird selbst von Anwält*innen mangels Erfolgsaussichten nicht empfohlen.\r\nDie Erstellung von sexualisierten Deepfakes ist aktuell strafrechtlich nicht relevant. Dies gilt selbst, wenn \r\nentsprechendes Bildmaterial massenhaft auf einem digitalen Endgerät oder gar in einer Cloud gespeichert \r\nwird. Dies ist wohl der Regelfall bei der Nutzung von Nudification-Tools, die frei verfügbar und kostenlos in \r\nApp-Stores und als Browseranwendung im Internet nutzbar sind. Ihre Verwendung erfordert keinen \r\ntechnischen Sachverstand. Einmal erstellt sind sie nur einen falschen Mausklick, ein Datenleck in der Cloud, \r\neinen Hackingangriff oder eine unsachgemäße Entsorgung der Geräte von einer Veröffentlichung entfernt. \r\nSolange dies straffrei möglich ist, müssen alle Menschen-insbesondere jedoch Frauen und weiblich gelesene \r\nPersonen, stets mit dem Kontrollverlust und der Angst davor leben selbst davon betroffen zu sein.\r\n1 https://counterhate.com/research/grok-floods-x-with-sexualized-images/ , sowie \r\nhttps://www.nytimes.com/2026/01/22/technology/grok-x-ai-elon-musk-deepfakes.html [letzter Zugriff 20.05.2026]. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 12 von 20\r\nDer gesetzgeberische Handlungsbedarf wird auch durch die gesellschaftliche Erwartung wirksamer \r\nSchutzmechanismen bestätigt. Eine repräsentative Civey-Umfrage2\r\nim Auftrag von HateAid zeigt, dass 79,4\r\n% der Befragten die strafrechtliche Sanktionierung der Erstellung und Verbreitung sexualisierter KIgenerierter Inhalte ohne Einwilligung befürworten. 88,7 % sprechen sich zudem für ein Verbot der \r\nMonetarisierung entsprechender Inhalte durch Plattformen und Anbieter aus.\r\n3.1. Wirkung über die Bestrafung von Tatpersonen hinaus\r\nDie Bedeutung strafrechtlicher Regelungen erschöpft sich nicht in der Sanktionierung einzelner Taten. \r\nStrafrechtliche Verbote entfalten zugleich präventive, regulative und gesellschaftliche Wirkungen über das \r\neigentliche Strafverfahren hinaus. So haben zwei der weltweit größten Deepfake-Pornografie-Webseiten \r\nnach Ankündigung entsprechender Gesetzesvorhaben im Vereinigten Königreich den Zugriff aus diesem \r\nStaat blockiert.3\r\nEine strafrechtliche Regulierung schafft wichtige Anreize für „Safety by Design“4\r\n-Ansätze bei Plattformen \r\nund KI-Anbietern. Diesen ist es durch eine strafrechtliche Regelung schlicht unterwegs ein vollends \r\nrechtswidriges Geschäftsmodell anzubieten, welches allein auf das Entkleiden von Frauen gerichtet ist und \r\ndas Einverständnis der abgebildeten Personen nicht sicherstellt. Hierzu zählen insbesondere technische \r\nSchutzmechanismen, die die Erstellung oder Verbreitung sexualisierter Inhalte von dem Nachweis einer \r\nEinwilligung der betroffenen Person abhängig machen. Dies ist aus präventiver Sicht von erheblicher \r\nBedeutung. Denn einmal erstellte und verbreitete Inhalte können regelmäßig nicht mehr vollständig aus dem \r\ndigitalen Raum entfernt werden.\r\nDie strafrechtliche Erfassung ist zudem für die effektive Durchsetzung unionsrechtlicher \r\nSchutzmechanismen von zentraler Bedeutung. Rechtswidrige Inhalte im Sinne des Art. 16 DSA bestimmen \r\nsich maßgeblich nach nationalem Recht. Eine klare strafrechtliche Normierung schwerwiegender \r\npersönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte erleichtert daher die Meldung und Entfernung entsprechender \r\nInhalte auf Plattformen. Damit wird der Schutz Betroffener digitaler Gewalt ebenfalls gestärkt.\r\n2 https://hateaid.org/geschaeft-mit-nicht-einvernehmlichen-sexualisierten-deepfakes-verbieten/ [letzter Zugriff 20.05.2026].\r\n3 https://www.wired.com/story/the-biggest-deepfake-porn-website-is-now-blocked-in-the-uk/ [letzter Zugriff 20.05.2026].\r\n4 https://hateaid.org/wp-content/uploads/2026/04/safety-by-design-bericht-wege-zu-sichereren-sozialen-netzwerkenhateaid.pdf?pid=124971\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 13 von 20\r\n3.2. Einführung eines neuen § 184k StGB \r\na) Zusammenfassung der zentralen Forderungen von HateAid\r\nDie Anpassungen des § 184k StGB sind ein wichtiger und lang überfälliger Schritt, um Schutzlücken im \r\nBereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt zu schließen. Bei dem Entwurf bestehen jedoch aus Sicht von \r\nHateAid noch zentrale Defizite in der konkreten Ausgestaltung: \r\n• HateAid begrüßt ausdrücklich die explizite strafrechtliche Erfassung einiger Formen sexualisierter \r\nDeepfakes als Tatbestand im Sexualstrafrecht. Dieser ist geeignet den schweren Eingriff in das \r\nRecht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. \r\n• Besonders ist die geplante Einführung der Strafbarkeit der Erstellung bestimmter Formen \r\nsexualisierter Deepfakes zu begrüßen. \r\n• Zu begrüßen ist ferner die Einordnung als relatives Antragsdelikt, die künftig eine Strafverfolgung bei \r\nbesonderem öffentlichem Interesse auch ohne einen Strafantrag ermöglicht. \r\n• Eine Ausgestaltung als Privatklagedelikt ist hingegen strikt abzulehnen, da sie die praktische \r\nRelevanz der Norm bereits vor Inkrafttreten der Norm zu untergraben droht.\r\n• Zentraler Änderungsbedarf besteht beim Wortlaut des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E\r\no Alle unbefugten sexualisierten Deepfakes, insbesondere entkleidende Darstellungen\r\n(Unterwäsche- oder Bikinibilder), müssen im Sexualstrafrecht erfasst werden. \r\no Ferner ist der im Entwurf enthaltene „Anschein“-Zusatz zu streichen, da er missverständlich \r\nist und den Anwendungsbereich unzutreffend verengen könnte. Schlecht gemachte oder \r\ngekennzeichnete unbefugte sexualisierte Deepfakes dürfen nicht versehentlich aus dem \r\nAnwendungsbereich fallen. \r\no Schließlich sollten die Tathandlungen der Erstellung und des Zugänglichmachens an Dritte \r\nausdrücklich im Tatbestand des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E genannt werden. Zudem sollte in \r\nErwägung gezogen werden die Tatmodalität des Gebrauchs in § 184k Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGBE mit aufzunehmen. \r\no Der Tatbestand des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E sollte zudem nicht auf Bildaufnahmen \r\nbeschränkt bleiben, sondern auf alle Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB erstreckt werden, \r\num medienübergreifende Schutzlücken zu vermeiden.\r\n• Positiv zu bewerten ist der Schutz anderer berechtigter Interessen, wie der Kunst, der Wissenschaft, \r\nder Forschung, Lehre oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens \r\nFolgender Wortlaut wird für einen Absatz 2, der sexualisierte Deepfakes regelt, vorgeschlagen: \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 14 von 20\r\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt einen Inhalt (§ 11 \r\nAbs. 3 StGB) mittels eines Computerprogrammes erstellt, der eine andere Person sexualbezogen5\r\nwiedergibt, insbesondere indem die andere Person bei Vornahme sexueller Handlungen, mit \r\nunbekleideten Genitalien, unbekleidetem Gesäß oder unbekleideter weiblicher Brust oder sonst \r\nüberwiegend nackt dargestellt wird. Ebenso wird bestraft, wer einen durch eine Tat nach Satz 1 \r\nhergestellten Inhalt unbefugt besitzt oder einen Inhalt, der in Satz 1 bezeichneten Art unbefugt einer \r\ndritten Person zugänglich macht. \r\nb) Effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten: kein Verweis auf \r\nPrivatklageweg und relatives Antragsdelikt\r\nHateAid empfiehlt dringend, die Norm nicht als Privatklagedelikt auszugestalten. Dies droht die praktische \r\nRelevanz der Norm zu untergraben. Bereits der § 33 KUG ist ein Privatklagedelikt. Dies hat zur Folge, dass \r\nselbst dann, wenn es um die massenhafte Verbreitung sexualisierter Deepfakes im Internet geht, \r\nStrafverfolgung so gut wie nie stattfindet. Stattdessen werden Strafverfahren nahezu reflexhaft unter grober \r\nMissachtung der Nr. 86 und 87 RiStBV unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Diese Entscheidung \r\nist für Betroffene nicht anfechtbar. \r\nKI-Bildgeneratoren werden systematisch und millionenfach zur unbefugten sexualisierten Darstellung,\r\ninsbesondere von Mädchen und Frauen, genutzt. Dies stellt eine Störung des Rechtsfriedens über den \r\nLebenskreis der jeweiligen betroffenen Person hinaus dar. Jede andere Betrachtungsweise wäre \r\nlebensfremd. Es sind keine Einzelfälle. Es handelt sich um ein frauenverachtendes und damit \r\nmenschenverachtendes Massenphänomen der digitalen Zeit.6 Der Verweis auf den Privatklageweg wäre \r\ndamit – selbst, wenn er gesetzlich angelegt wäre – nach Nr. 86 RiStBV nicht zulässig. \r\nDennoch stellt der Verweis auf den Privatklageverfahren faktisch eine weitere Einstellungsmöglichkeit für \r\nüberlastete Strafverfolgungsbehörden dar.7 Der Gesetzgeber muss dem zuvorkommen und das Risiko eines \r\nreflexhaften Verweises auf den Privatklageweg vorausschauend vorbeugen. Stattdessen braucht es \r\nausreichende Ressourcen für Strafverfolgungsbehörden, um die Ermittlungen in Fällen bildbasierter digitaler \r\nGewalt aufzunehmen. \r\nDie Einordnung als relatives Antragsdelikt ist hingegen ein wichtiger und sachgerechter Schritt. Bisher \r\nmussten Betroffene von bildbasierter sexualisierter Gewalt beispielsweise im Rahmen des §§ 33, 22, 23 KUG \r\nfür jeden einzelnen Inhalt einen gesonderten Strafantrag stellen. Dies galt selbst dann, wenn es sich um eine \r\n5 Neben dem Begriff sexualbezogen, den das Strafrecht bereits kennt, kommen die Begriffe sexualisiert oder sexualisierend in Betracht. \r\nLetzterer hebt die Objektifizierung der wiedergegebenen Person stärker und sachgerecht hervor. \r\n6 Studien zufolge sind 98 % aller online Deepfake Inhalte pornographische Inhalte. Davon sind zu 99 % Frauen betroffen. \r\nhttps://www.securityhero.io/state-of-deepfakes/#key-findings [letzter Zugriff 20.05.2026]. Siehe auch: \r\nhttps://www.thedeepfake.report/en/09-digital-rape-en [letzter Zugriff 20.05.2026]\r\n7 Löwe/Rosenberg/Wenske Vor § 374 Rn. 4.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 15 von 20\r\nVielzahl von Inhalten auf verschiedenen Plattformen handelte oder diese über Jahre wiederholt verbreitet \r\nwurden. \r\nDie praktische Bedeutung dieser Entlastung wird durch empirische Befunde unterstrichen: Eine \r\nrepräsentative Studie8 des Bundeskriminalamts, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und \r\nJugend sowie des Bundesministeriums des Innern zeigt, dass digitale Gewalt insgesamt nur äußerst selten \r\nangezeigt wird. Die Anzeigequote liegt bei Frauen bei lediglich 2,4 % und bei Männern sogar nur bei 0,9 %. \r\nVor diesem Hintergrund ist eine niedrigschwellige Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt praktisch \r\nbedeutsam und geeignet das Dunkelfeld zu erhellen. Dies gilt insbesondere bei bildbasierter sexualisierter \r\nGewalt. Die Erfahrung von HateAid zeigt, dass nicht nur die psychische Belastung hierbei besonders hoch ist, \r\nsondern auch die Scham Betroffene davon abhält den Kontakt zu den Behörden zu suchen.\r\nc) Schutz vor unbefugten sexualisierter Deepfakes\r\nDer Gesetzgeber verspricht: „§ 184k StGB soll künftig alle Formen des unbefugten nicht-einvernehmlichen \r\nHerstellens und Verbreitens intimen Bildmaterials („bildbasierte sexualisierte Gewalt“) erfassen”.9 Diesem \r\nVersprechen wird er in der derzeitigen Fassung jedenfalls hinsichtlich sexualisierter Deepfakes nicht gerecht.\r\nSystematische Erfassung unbefugter sexualisierter Deepfakes \r\neinschließlich entkleideter Darstellungen\r\nNach der aktuell geplanten Ausgestaltung des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E braucht es für die Strafbarkeit die \r\nSichtbarkeit von sexuellen Handlungen, der unbekleideten Genitalien, des unbekleideten Gesäßes oder der\r\nunbekleideten weiblichen Brust. Das bedeutet: Bilder und Videos, die eine Person stehend in Unterwäsche \r\noder einem Bikini zeigen, sind nicht erfasst. Dies ist nicht nachvollziehbar. Denn das digitale, nichteinvernehmliche „Entkleiden“ von Personen stellt bereits für sich genommen einen eigenständigen und \r\nschwerwiegenden Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Eine repräsentative CiveyUmfrage10 im Auftrag von HateAid belegt insoweit, dass 77,8 % der Befragten auch die strafrechtliche \r\nErfassung solcher Inhalte befürworten.\r\nDie Verbreitung von Darstellungen von Personen in Unterwäsche oder Bikini wäre in bestimmten Fällen \r\nlediglich von § 201b StGB-E und somit außerhalb des Sexualstrafrechts erfasst. Die Herstellung derartiger \r\nInhalte wäre straflos. Darüber hinaus bräuchte es eine Täuschungskomponente und die Geeignetheit zur \r\nerheblichen Ansehensschädigung, was unter Umständen von den Gerichten dann verneint wird, wenn die \r\nDarstellung nach allgemeinem Verständnis als “attraktiv(er)” gilt. Dies verschiebt den Schutzfokus \r\n8https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnis\r\nse_I.html?nn=261272 [letzter Zugriff 20.05.2026].\r\n9 Anschreiben des BMJV zur Verbändeanhörung.\r\n10 https://hateaid.org/geschaeft-mit-nicht-einvernehmlichen-sexualisierten-deepfakes-verbieten/.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 16 von 20\r\nunzulässig vom Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung hin in Richtung eines \r\nrufschutzorientierten Ansatzes. Zudem führt es (erneut) zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Betroffenen. \r\nViele Fälle, in denen Menschen von sexualisierten Deepfakes betroffen sind, blieben straflos. \r\nFerner schreibt eine solche dogmatische Anknüpfung faktisch das Narrativ fort, der (teil-)entblößte Körper –\r\ninsbesondere von Frauen – sei bereits für sich genommen ansehensschädigend. Dies würde den \r\nSchutzzweck verfehlen, der nicht in der Bewertung des Körpers, sondern in der Wahrung der autonomen \r\nEntscheidung über dessen Darstellung liegt. Eine sexualisierte Darstellung ohne Einwilligung ist daher \r\nunabhängig von etwaigen reputationsbezogenen Erwägungen als eigenständiger Eingriff zu erfassen.\r\nAuch kriminalpolitisch spricht vieles für eine klare Einbeziehung entsprechender Inhalte. Andernfalls wird \r\ninsbesondere das Geschäftsmodell sogenannter „Nudifying“-Anwendungen weiter legitimiert. Vergleichbare \r\nNormen in anderen Rechtsordnungen, etwa in England und Irland, stellen demgegenüber zutreffend auf den \r\nweiter gefassten Begriff der intimen Inhalte ab, der den Schutzbereich nicht auf Nacktheit bestimmter \r\nKörperteile oder sexuelle Handlungen beschränkt.11\r\nIrreführender „Anschein“-Zusatz im Tatbestand\r\nDer im Entwurf verwendete Zusatz, wonach die Bildaufnahme einen „Anschein erwecken“ muss, sollte \r\ngestrichen werden. Diese Formulierung könnte dazu führen, dass Inhalte die nicht “echt genug” aussehen, \r\naus dem Anwendungsbereich der Norm fallen. Dies könnte u. a. damit begründet werden, dass die Qualität \r\nder Fälschung mangelhaft sei oder ein Inhalt als KI-generiert gekennzeichnet ist und somit kein realistisches \r\nGeschehen vorgetäuscht wird. \r\nDies überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung knüpft \r\nnicht an den Täuschungserfolg eines Inhalts an, sondern an die unbefugte sexualisierte Darstellung der \r\nbetroffenen Person. Eine Differenzierung nach der „Glaubwürdigkeit“ eines sexualisierten Deepfakes ist für \r\nden Unrechtsgehalt nicht maßgeblich.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint die Formulierung nicht ausreichend klar und sollte gesetzgeberisch \r\npräzisiert werden. Anders als etwa § 201b StGB-E, der auf den Anschein eines tatsächlichen Geschehens \r\nabstellt, verfolgt § 184k StGB-E keinen täuschungsbezogenen Ansatz. Dies sollte im Wortlaut eindeutig zum \r\nAusdruck kommen, um Auslegungsspielräume und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.\r\nTathandlungen: Erstellung, Gebrauch und Zugänglichmachen an Dritte \r\nHateAid empfiehlt dringend in § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E nicht lediglich auf das computertechnische \r\nVerändern, sondern auf das computertechnische Erstellen und das Zugänglichmachen an Dritte abzustellen. \r\n11 Siehe dazu die Begründung des Referentenentwurfs, S. 24 f. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 17 von 20\r\nHateAid empfiehlt außerdem in Erwägung zu ziehen auch den Gebrauch mit in § 184k Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 \r\nStGB-E aufzunehmen. \r\nDie Anknüpfung an „Verändern, Umgestalten oder Verbinden“ mittels Computerprogramms setzt \r\ndenklogisch ein konkretes Ausgangsmaterial voraus und führt damit zu praktischen Abgrenzungs- und \r\nBeweisproblemen. Diese Grundannahme verfehlt zudem die technische Entwicklung: Moderne KI-Systeme \r\nsind bereits heute in der Lage, sexualisierte Deepfakes allein auf Prompt Basis (also lediglich durch \r\nTexteingabe ohne konkrete Vorlage) zu generieren. Eine derartige Beschränkung würde daher zu erneuten \r\nSchutzlücken führen, da die Normanforderungen jedenfalls bei Personen des öffentlichen Lebens \r\nunterlaufen werden können. Systematisch sachgerechter wäre eine Anknüpfung an computertechnisch \r\nerstellte Inhalte, wie es auch § 201b StGB-E vorsieht.\r\nDie Erfassung der Herstellung als solche ist demgegenüber zu begrüßen und zwingend erforderlich. Bereits \r\ndie Generierung eines sexualisierten Deepfakes stellt einen eigenständigen Eingriff in die Intimsphäre sowie \r\nin die Dispositionsbefugnis über das eigene Bild dar. Bereits die Herstellung begründet ein erhebliches Risiko \r\nirreversibler Weiterverbreitung und des Kontrollverlusts.\r\nDefizitär erscheint jedoch, dass nicht auch der Gebrauch derartiger Inhalte nicht explizit vom Tatbestand \r\nerfasst sein soll. Die Entscheidung über Existenz und Verbreitung solcher Inhalte sollte allein der betroffenen \r\nPerson vorbehalten sein. Auch die bestehende Systematik des Strafrechts spricht für eine solche kohärente \r\nAusgestaltung (u. a. § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 184b Abs. 3 StGB, § 184c Abs. 1 \r\nNr. 2 StGB sowie § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellen ebenfalls auf Gebrauch / Besitz12 ab). Dabei sollte \r\nhinsichtlich der Tathandlung des Gebrauchens auf den unbefugten Gebrauch von unbefugt hergestellten \r\nInhalten abgestellt werden. So könnte eine ausufernde Regelung im Hinblick auf einvernehmlich hergestellte\r\noder überlassene Inhalte vermieden werden. Hinsichtlich des unbefugten Zugänglichmachens ist es \r\nhingegen nicht relevant, ob die Inhalte ohne Befugnis hergestellt wurden.\r\nAnknüpfung an Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB\r\nDer Anwendungsbereich des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E sollte nicht auf Bildaufnahmen beschränkt bleiben, \r\nsondern systematisch auf „Inhalte“ im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB erstreckt werden. Diese erfassen sowohl \r\nBild- als auch Toninhalte.\r\nBereits das geltende Strafrecht zeigt, dass nicht-visuelle Inhalte eigenständig erfasst werden können, etwa in \r\n§ 201 StGB. Potenziell uneinheitliche Auslegungen des gleichen Tatbestandsmerkmales sollten vermieden \r\nwerden. Auch der § 201b StG-E stellt korrekterweise auf Inhalte ab. Der strafrechtliche Schutz der \r\nIntimsphäre sollte daher ebenfalls nicht mediengebunden sein.\r\n12 Die im Gesetz verschiedentlich verwendeten Tathandlungen des Besitzens und Gebrauchens sind dogmatisch nicht deckungsgleich, \r\naber setzen in der Praxis nahezu die gleichen tatsächlichen Handlungen voraus. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 18 von 20\r\nBesonders schwere Fälle\r\nSofern für die Ausgestaltung des § 184k StGB-E Strafzumessungsregelungen in Erwägung gezogen werden, \r\nsollten folgende vier Konstellationen berücksichtigt werden: Doxxing (das Veröffentlichen von \r\npersonenbezogenen Daten zusammen mit dem sexualisierten Inhalt), Abhängigkeitsverhältnisse (wie \r\nBeratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis oder das Ausnutzen einer Amtsstellung), digitale \r\nDarstellungen von analogen Gewalttaten (insbesondere Vergewaltigungen) sowie Inhalte über Minderjährige. \r\nIn der Beratung von HateAid melden sich regelmäßig Menschen, die nicht nur von der unbefugten \r\nVeröffentlichung intimen Bildmaterials belastet sind, sondern auch von der Tatsache, dass weitere \r\nInformationen, wie ihr Wohnort oder ihr Name, mit veröffentlicht werden. Das erhöht das Risiko der \r\nbetroffenen Person substanziell weitere digitale und analoge Gewalt zu erfahren. \r\nd) Klausel für die Wahrnehmung berechtigter Interessen\r\nHateAid begrüßt, dass der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen als Ausnahmeregelung im \r\njetzigen § 184k Abs. 3 StGB weiterhin erhalten bleiben soll. Dadurch bleiben insbesondere Kunst, \r\nWissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung sowie die Darstellung von Vorgängen des Zeitgeschehens \r\nweiterhin privilegiert. Dies ist im Hinblick auf die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit von erheblicher \r\nBedeutung und verhindert eine unangemessen weite Kriminalisierung. \r\ne) Im Übrigen zu § 184k Abs. 1 StGB-E\r\nDie materiellrechtliche Ausgestaltung des § 184k StGB-E ist grundsätzlich geeignet, den Schutz der \r\nsexuellen Selbstbestimmung im digitalen Raum zu stärken. Der Ansatz, das Recht auf sexuelle \r\nSelbstbestimmung im Sexualstrafrecht unabhängig von bestimmten Schutzräumen13 umfassender zu \r\nstärken, ist zu begrüßen. \r\nEs ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass ein auslegungsbedürftiger und subjektiv geprägter Begriff wie in\r\n„sexuell bestimmter Weise“ wie in § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB-E verwendet wird. Die Formulierung, die wohl vor \r\nallem vor sexualisierten Bildaufnahmen im öffentlichen Raum schützen soll, birgt erhebliche \r\nAbgrenzungsprobleme. Sie droht eine ausufernde Strafbarkeit von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum zu \r\nbegründen oder – bei restriktiver Auslegung – gar keine Relevanz zu haben. Die Formulierung „in sexuell \r\nbestimmter Weise“ birgt erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und liegt – im wahrsten Sinne – im Auge \r\ndes Betrachters. Es ist gleichzeitig nicht nachvollziehbar, wieso eine möglicherweise als sexualisiert \r\nwahrgenommene Bildaufnahme eines bekleideten Gesäßes im öffentlichen Raum im Sexualstrafrecht \r\ngeregelt werden soll, ein KI-generiertes Bild in Reizwäsche hingegen nicht. Um eine dem Bestimmtheitsgebot \r\n13 § 201a StGB knüpft an räumliche und situative Schutzbereiche an. \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 19 von 20\r\nentsprechende Strafnorm zu schaffen, die gleichzeitig den berechtigten Schutzinteressen vor \r\nvoyeuristischen Aufnahmen Rechnung trägt, bedarf es dringend einer Nachschärfung.\r\n3.3. Einführung eines neuen § 201b StGB \r\nDer vorgeschlagene § 201b StGB-E ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Tatbestand erscheint geeignet, \r\nerhebliche Ansehensschädigungen durch täuschende digitale Inhalte wirksam zu erfassen. \r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzentwurf ein spezifisches Unrecht ausdrücklich normiert und \r\npräzisiert. Zwar geht die Gesetzesbegründung selbst davon aus, dass das Zugänglichmachen \r\nansehensschädigender Deepfakes bereits heute teilweise durch bestehende Vorschriften – etwa § 187 StGB \r\noder § 33 KUG – erfasst werden kann. Gleichwohl schafft der neue Tatbestand mehr Klarheit und \r\nSichtbarkeit für die besondere Gefährdungslage, die von täuschend erzeugten oder veränderten digitalen \r\nInhalten ausgeht. Dies kann auch zur besseren Rechtsdurchsetzung und zu einer stärkeren Sensibilisierung \r\nbeitragen.\r\nEbenfalls positiv ist, dass die Ausnahme zur Wahrnehmung berechtigter Interessen aus § 201a Abs. 3 StGB\r\nübernommen wird. Dadurch bleiben insbesondere Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung \r\nsowie die Darstellung von Vorgängen des Zeitgeschehens weiterhin privilegiert. Dies ist im Hinblick auf die \r\nMeinungs-, Presse- und Kunstfreiheit von erheblicher Bedeutung und verhindert eine unangemessen weite \r\nKriminalisierung.\r\nZu begrüßen ist ferner die technologieneutrale Formulierung des Tatbestands. Der Entwurf vermeidet eine \r\nBeschränkung auf bestimmte technische Verfahren oder konkrete KI-Systeme und bleibt damit \r\nanpassungsfähig gegenüber zukünftigen technologischen Entwicklungen.\r\nPositiv hervorzuheben ist außerdem, dass der Entwurf ausdrücklich eine Subsidiaritätsklausel enthält und \r\ndamit keine Sperrwirkung gegenüber bestehenden Straftatbeständen entfaltet. Dies gilt insbesondere im \r\nVerhältnis zu § 187 StGB. Der neue Tatbestand tritt nicht an die Stelle bestehender Ehrschutzdelikte, sondern \r\nergänzt diese dort, wo täuschend erzeugte oder manipulierte Inhalte ein eigenständiges Unrecht begründen. \r\nDadurch wird vermieden, dass die Einführung des § 201b StGB-E als abschließende Sonderregelung \r\nverstanden wird, die die Anwendung allgemeiner Ehrschutzvorschriften einschränkt. Die gewählte \r\nKonstruktion trägt damit zu einem kohärenten Verhältnis zwischen bestehendem Persönlichkeits- und \r\nEhrschutz und den neuen Herausforderungen bei.\r\nKritisch zu sehen ist jedoch die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach der Inhalt „den Anschein \r\nerwecken [muss], ein tatsächliches Geschehen wiederzugeben“ und „amateurhafte Darstellungen, die für den \r\ndurchschnittlichen Betrachter eindeutig als nicht reales Geschehen zu erkennen sind“, selbst bei \r\ntäuschender Absicht nicht vom Tatbestand erfasst sein sollen. Diese Einschränkung überzeugt nicht. Auch \r\nschlecht gemachte oder als manipuliert erkennbare Deepfakes können für Betroffene erhebliche \r\nPersönlichkeitsverletzungen darstellen. In der Praxis könnte dies zu Schutzlücken führen: Ein erkennbar \r\nkünstlich erzeugtes „Bikini-Fake“ etwa wäre möglicherweise weder von § 184k StGB-E in seiner derzeitig \r\nangedachten Form noch von § 201b StGB-E erfasst, obwohl die Belastung für die betroffene Person \r\nerheblich sein kann. Für die Intensität der Rufschädigung ist es aus Sicht der Betroffenen nicht zwingend Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltSeite 20 von 20\r\nentscheidend, ob sämtliche Betrachter den Inhalt für authentisch halten. Dies sollte im weiteren \r\nGesetzgebungsverfahren nochmals überprüft werden.\r\n3.4. Einführung eines neuen § 202e StGB \r\nMit dem neuen Tatbestand des § 202e StGB-E sollen die Vorgaben des Artikel 6 der Richtlinie (EU) \r\n2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umgesetzt werden. Das \r\ndeutsche Strafrecht wird insofern klargestellt und Rechtsanwender für das spezifische Unrecht sensibilisiert. \r\nDas ist zu begrüßen. 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