{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T21:23:38.344+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001866","registerEntryDetails":{"registerEntryId":56266,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001866/56266","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/0d/555553/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001866-2025-06-27_09-42-55.pdf","validFromDate":"2025-06-27T09:42:55.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-19T07:01:55.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-27T09:42:55.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-07T13:32:06.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T07:22:43.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-27T09:42:55.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":56266,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001866/56266","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T09:42:55.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-19T07:01:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55965,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001866/55965","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-26T14:08:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T09:42:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47936,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001866/47936","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T13:19:11.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-26T14:08:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42610,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001866/42610","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-07T13:32:06.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-12T13:19:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Sozialverband Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003270","title":"Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)","printingNumber":"20/3873","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003873.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zw%C3%B6lftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/291526","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003271","title":"Triage","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","printingNumber":"20/3877","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003877.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-infektionsschutzgesetzes/290717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Treffung gesetzlicher Vorkehrungen, um behinderte und chronisch kranker Menschen vor Benachteiligung in Triage-Situationen zu schützen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003272","title":"Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs","printingNumber":"20/3938","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/039/2003938.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zahlung-einer-energiepreispauschale-an-renten-und-versorgungsbeziehende-und/292266","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und\r\nVersorgungsbeziehende","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003273","title":"Gesetzes zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Mindestrücklagengesetz)","printingNumber":"20/398","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/003/2000398.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-sicherung-der-zahlungsf%C3%A4higkeit-der-gesetzlichen-rentenversicherung-rv-mindestr%C3%BCcklagengesetz/283597","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherung der Zahlungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anhebung der Mindestrücklage","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003274","title":"Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten Bestandsverbesserungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)","printingNumber":"20/1680","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001680.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-rentenanpassung-2022-und-zur-verbesserung-von-leistungen-f%C3%BCr/286757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Steigerungen der Erwerbsminderungsrenten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011483","title":"Reintegration in das Erwerbsleben verbessern Durch Lotsen positive Efekte für den Arbeitsmarkt unddie Sozialversicherungen nutzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Reintegration in das Erwerbsleben verbessern - Durch Lotsen positive Effekte für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen nutzen","printingNumber":"20/9738","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009738.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/reintegration-in-das-erwerbsleben-verbessern-durch-lotsen-positive-effekte-f%C3%BCr/307093","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert die Einführung von sogenannten “Lotsen”, um Menschen bei der Reintegration in das Erwerbsleben zu unterstützen. Diese Lotsen sollen als persönliche Ansprechpartner fungieren, die Betroffene durch den oft komplexen Prozess der Rückkehr in den Arbeitsmarkt begleiten. Ziel ist es, positive Effekte sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für die Sozialversicherung zu erzielen, indem die Erwerbsfähigkeit gefördert und die Langzeitarbeitslosigkeit verringert wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011484","title":"Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"379/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0379-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert eine umfassende Reform der Notfallversorgung, um eine bessere Erreichbarkeit und Effizienz zu gewährleisten. Konkret setzt sich der SoVD für eine stärkere Vernetzung der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen ein, darunter Krankenhäuser, Notarzt-Dienste und Hausärzte. Außerdem fordert der Verband eine klare Finanzierung und die Schaffung zentraler Anlaufstellen, um den Zugang zur Notfallversorgung zu verbessern und Wartezeiten zu verkürzen. Ziel ist es, eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Notfallversorgung sicherzustellen, die den Bedürfnissen der Patienten gerecht wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011485","title":"Einsichtnahme in die Patientenakte ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung (20. WP)","publicationDate":"2024-05-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Einsichtnahme_Patientenakte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Einsichtnahme_Patientenakte.html?nn=110518"}]},"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert zur Einsicht in die Patientenakte, dass der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten gewährleistet wird. Sie betonen, dass die Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten weitergegeben werden dürfen und eine ausreichende Datensicherheit gewährleistet sein muss. Der SoVD hebt außerdem hervor, dass besonders vulnerable Gruppen, wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011486","title":"2. Betriebsrentenstärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert im Rahmen des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes eine stärkere Einbindung der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung, um deren Attraktivität und Verbreitung zu erhöhen. Zudem setzt sich der SoVD dafür ein, dass die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung vor Insolvenzen geschützt werden und fordert eine gerechtere Verteilung der Förderungen, um insbesondere Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen besser zu unterstützen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011487","title":"KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung","customDate":"2024-07-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert, dass das Kita-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz bundesweit einheitliche Standards für die Qualität der Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertagesstätten setzt. Der SoVD betont die Notwendigkeit, dass ausreichend qualifiziertes Personal eingestellt wird und der Betreuungsschlüssel verbessert wird, um eine bessere individuelle Förderung der Kinder zu gewährleisten. Zudem setzt sich der Verband für die finanzielle Entlastung von Familien durch eine weitgehende Gebührenfreiheit ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013663","title":"Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025)","printingNumber":"453/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0453-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-bestimmung-der-f%C3%BCr-die-fortschreibung-der-regelbedarfsstufen-nach/315639","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (20. WP)","publicationDate":"2024-09-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-regelbedarfsstufen-fortschreibungsverordnung-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/regelbedarfsstufen-fortschreibungsverordnung-2025.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert, dass der Rentenversicherungsbericht (RBSFV) 2025 eine nachhaltige Stabilisierung des Rentenniveaus sicherstellt. Zudem setzt sich der SoVD für eine gerechtere Finanzierung der Rentenversicherung ein, etwa durch die Einbeziehung weiterer Einkommensarten. Schließlich verlangt der Verband, dass Altersarmut stärker bekämpft wird, unter anderem durch eine Erhöhung der Grundsicherung im Alter.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013664","title":"Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","printingNumber":"20/14343","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014343.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und/318124","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/245688/6886fbb47899b5f57a23aff9729403d4/entwurf-ikjhg-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und-jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg--245652"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert, dass das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (KJIG) die gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen unabhängig von Behinderung sicherstellt. Er verlangt eine verbindliche Umsetzung inklusiver Angebote und ausreichende finanzielle Mittel für Kommunen. Zudem betont der SoVD die Notwendigkeit, Eltern und Fachkräfte stärker einzubinden, um bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013665","title":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes","printingNumber":"401/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0401-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-fortschreibung-des-wohngeldes-nach-43-des-wohngeldgesetzes/314923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-07-31","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/pm-kurzmeldung/Referentenentwurf-Wohngeld.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/wohngelddynamisierung-2025.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der SoVD fordert, dass die Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 WoGG die gestiegenen Wohn- und Energiekosten realistisch berücksichtigt. Er plädiert für eine deutliche Erhöhung der Wohngeldleistungen, um soziale Härten abzufedern. Außerdem verlangt der Verband eine regelmäßige und automatische Anpassung des Wohngeldes an die Inflation.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013666","title":"Pflegekompetenzgesetz (PKG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der SoVD fordert, dass das Pflegekompetenzgesetz (PKG) die Arbeitsbedingungen in der Pflege deutlich verbessert und Fachkräfte entlastet. Zudem setzt er sich für eine bessere Vergütung und attraktivere Ausbildungsbedingungen ein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Der Verband fordert außerdem klare Regelungen zur Qualitätssicherung und stärkere Unterstützung pflegender Angehöriger.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":12,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003261","regulatoryProjectTitle":"Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/37/299839/Stellungnahme-Gutachten-SG2404250007.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRente\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung\r\n(Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)\r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nDer Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) sieht im Wesentlichen zwei Inhalte vor: die dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48  Prozent und die Einführung eines sogenannten Generationenkapitals.\r\nZur dauerhaften Sicherung des Rentenniveaus bei 48  Prozent\r\nDer Grundsatz der dauerhaften Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent soll gesetzlich festgeschrieben werden. Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten:\r\n•\tVerlängerung der aktuell geltenden Haltelinie von 48 Prozent bis einschließlich zur Rentenanpassung am 1. Juli 2039, so dass die Haltelinie bis 30. Juni 2040 gilt.\r\n•\tIm Jahr 2035 soll die Bundesregierung einen Bericht vorlegen, der darüber aufklärt, ob und welche Maßnahmen notwendig sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent ab Mitte 2040 beizubehalten.\r\nMit der Verlängerung der festen Untergrenze für das Rentenniveau soll das Vertrauen der Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt werden. \r\nZur Einführung eines Generationenkapitals\r\nMit dem Referentenentwurf soll eine Stiftung „Generationenkapital“ eingerichtet werden, deren Zweck darin bestehen soll, ab dem Jahr 2036 einen Beitrag zur Dämpfung des Beitragssatzes der Rentenversicherung zu leisten. Dies soll durch die Erträge aus der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens erfolgen. Dafür sollen der Stiftung ab dem Haushaltsjahr 2024 jährlich 12 Mrd. Euro zufließen, mit einer jährlichen Dynamisierung von 3 Prozent. Zusätzlich werden Vermögenswerte des Bundes in Höhe von 15  Mrd. Euro bis 2028 unentgeltlich an die Stiftung übertragen. Laut Referentenentwurf soll das Generationenkapital bis zum Jahr 2036 ein Volumen von 200 Mrd. Euro erreicht haben, so dass ab Mitte der 2030er Jahre jährlich eine Ausschüttung der Erträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 10 Mrd. Euro erfolgen kann.\r\nSonstige Regelungen zur Finanzierung\r\nNeben diesen beiden Hauptelementen des Referentenentwurfs sind weitere Anpassungen vorgesehen, die zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollen. So sollen die Zuschüsse des Bundes vereinfacht und die Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3fache der monatlichen Ausgaben angehoben werden. Des Weiteren soll zur Sicherstellung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent über das Jahr 2025 hinaus bis 2036 verlängert werden. Schließlich sind Änderungen in den Berichtspflichten der Bundesregierung vorgesehen.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen zwei zentrale rentenpolitische Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die im Kern die aktuelle Debattenlage widerspiegeln: Auf der einen Seite soll das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2039 stabilisiert und damit die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt werden. Auf der anderen Seite soll mit dem Generationenkapital ein Fonds eingerichtet werden, dessen Erträge Mitte der 2030er Jahre dazu beitragen sollen, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu halten. Auch wenn es sich hier zunächst einmal nur um eine zusätzliche Einnahmequelle für die gesetzliche Rentenversicherung handelt, wird mit dem Generationenkapital die Tür zum Ausbau der Kapitaldeckung der gesetzlichen Rente aufgestoßen, was aus Sicht des SoVD der falsche Weg ist. Denn wir haben mit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente ein gutes System, das auch künftig geeignet ist, verlässliche Einkommen im Alter für die Versicherten zu gewährleisten. Die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent ist dafür ein erster Schritt. Denn hiervon profitiert nicht nur die aktuelle Rentner*innen-Generation, sondern auch alle zukünftigen, da jede Rentenanpassung die Grundlage für jede weitere ist. \r\nDass die gesetzliche Rente mit seiner Umlagefinanzierung, dem umfangreichen Leistungsspektrum, den solidarischen Elementen und der paritätischen Finanzierung ein gutes System ist, hat der SoVD in den vergangenen Monaten immer wieder deutlich gemacht. Damit grenzen wir uns ganz klar von denjenigen ab, die die gesetzliche Rente schlecht- und kaputtreden sowie für unfinanzierbar halten. Denn sie lassen aus unserer Sicht einen wichtigen Aspekt in ihren Überlegungen völlig außen vor, nämlich, dass eine alternde Gesellschaft und damit der demografische Wandel für alle Alterssicherungssysteme eine Herausforderung darstellt. Die Alterssicherung wird zukünftig mehr Geld kosten, egal in welchem System. Die Frage ist jedoch, wer für die Kosten aufkommt. \r\nBei dieser Frage stehen wir ganz klar an der Seite der gesetzlichen Rente mit seiner paritätischen und vor allem sicheren Finanzierung. Bei dem vorgesehenen Generationenkapital, dessen Mittel aus Darlehen – Schulden – aufgebracht werden sollen, sind die Erträge zur Stabilisierung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rente hingegen nicht kalkulierbar. Es ist fraglich, ob überhaupt ein Ertrag erzielt wird und wenn ja, in welcher Höhe und wann die Erträge der Rentenversicherung zugeführt werden können. Aus Sicht des SoVD ist es daher sinnvoller, jeden zusätzlichen Euro direkt in die gesetzliche Rentenversicherung zu investieren und damit die gesetzliche Rente für alle zu stärken und sie für die Zukunft fit zu machen. Ohne Frage müssen dafür jetzt die richtigen Weichen gestellt werden, um den demografischen Wandel zu meistern. Entscheidend ist dafür die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung. Auch muss die Rückkehr zu einem Rentenniveau von lebensstandardsichernden 53 Prozent auf der politischen Agenda bleiben. Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze lehnen wir jedoch ab, genauso wie den Ausbau der Kapitaldeckung und einen weiteren Abbau des Rentenniveaus. In Teilen werden diese Forderungen mit dem vorliegenden Referentenentwurf erfüllt. Wichtig ist es jedoch, nach dem zweiten Rentenpaket weiterzumachen und zeitnah die Altersvorsorgepflicht für Selbständige auf den Weg zu bringen und so Schritt für Schritt die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung auszubauen. Auch gilt es im Bereich der Armutsfestigkeit der Rente an weiteren Stellschrauben zu drehen. Hierzu gehören die Streichung der Einkommensprüfung bei der Grundrente, die Gewährung eines Freibetrags für die gesetzliche Rente in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne die Vorbedingung von 33 Grundrentenjahren und eine weitere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Zur Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente gehört es auch, dass es zu keinen weiteren haushaltsbedingten Kürzungen der Bundeszuschüsse kommt. \r\n3\tZu einzelnen Regelungen\r\n\tZur Stabilisierung des Rentenniveaus\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, § 63 Absatz 7 SGB VI neu zu fassen und damit den Grundsatz gesetzlich zu verankern, dass „ein Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent nicht unterschritten werden“ soll. Mit einer Änderung in § 255e SGB VI soll die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie für ein Sicherungsniveau vor Steuern bis 1. Juli 2039 bei 48 Prozent fortgeschrieben werden. Außerdem soll mit einer Neufassung des § 154 Absatz 3 SGB VI festgelegt werden, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag im Jahr 2035 einen Bericht darüber vorzulegen hat, „ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Sicherungsniveau vor Steuern über das Jahr 2039 hinaus bei 48 Prozent konstant zu halten.“\r\nSoVD-Bewertung: \r\nEs ist in der aktuellen politischen Gemengelage ein wichtiger Meilenstein, dass das Rentenniveau bei 48 Prozent fortgeschrieben wird, wenngleich wir als SoVD bei unserer Forderung nach einer Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent bleiben. \r\nUm die Zukunft der gesetzlichen Rente und der Alterssicherung insgesamt wird derzeit sehr kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert. Gleichzeitig stehen wir einem Sparhaushalt gegenüber und gerade Sozialleistungen werden von liberaler und konservativer Seite immer wieder in Frage gestellt. Dabei gehört die Absicherung im Alter zu einem zentralen Versprechen des Sozialstaats. Das Rentenniveau spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil es über die Höhe der Renten im Verhältnis zu den Löhnen entscheidet. Ein sinkendes Rentenniveau entkoppelt die Renten von den Löhnen und sorgt für geringere Rentenanpassungen zum 1. Juli jeden Jahres. Nach derzeitiger Gesetzeslage würde das Rentenniveau spätestens 2027 unter die 48 Prozent-Marke fallen, weil die aktuelle Haltelinie 2025 ausläuft und Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel für eine Dämpfung der Anpassung sorgen würden. Das ist für den SoVD nicht hinnehmbar. Daher ist die Minimal-Lösung – die Fortschreibung der Haltelinie bei 48 Prozent – zumindest in der aktuellen Zeit erst einmal ein Erfolg und zu begrüßen. Außerdem gehörte es schon immer zu den SoVD-Forderungen, kein nach unten offenes Rentenniveau zu haben und damit ein ständiges Absinken der Kaufkraft der Renten zu verhindern. Die dauerhafte Aufrechterhaltung des Rentenniveaus von 48 Prozent ist auch gerade für die junge Generation wichtig. Sie braucht eine Perspektive für eine verlässliche und auskömmliche eigene Rente im Alter.\r\nDabei darf es jedoch nicht bleiben. Denn zu viele Menschen haben trotz jahrzehntelanger Arbeit zu niedrige Renten. Für diese Menschen und auch für die nachfolgenden Generationen brauchen wir ein Rentenniveau von 53 Prozent, um dauerhaft lebensstandardsichernde Renten zu gewährleisten. Dazu schlagen wir eine schrittweise Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent vor. \r\n\tZur Einführung eines Generationenkapitals\r\nMit Artikel 2 des Referentenentwurfs soll ein neues Gesetz, das „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Generationenkapital“ (Generationenkapitalgesetz – GenKapG), geschaffen werden. Zweck der Stiftung soll es sein, „aus der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens Erträge zu erwirtschaften, aus denen dauerhaft ein Beitrag zur langfristigen Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der allgemeinen Rentenversicherung zu leisten ist.“\r\n§ 5 GenKapG regelt das Stiftungsvermögen. Ziel ist es, bis zum Jahr 2036 ein Stiftungsvermögen von 200 Mrd. Euro zu erreichen. Dieses soll dadurch aufgebaut werden, indem ab dem Haushaltsjahr 2024 jährlich Mittel in Form von Darlehen des Bundes zugeführt werden. Diese betragen im Haushaltsjahr 2024 12 Mrd. Euro und sollen jedes Jahr um 3 Prozent steigen. Zusätzlich sollen bis 2028 Eigenmittel des Bundes in Höhe von 15 Mrd. Euro zugeführt werden. \r\nDie Verwendung der Mittel wird in § 7 GenKapG geregelt. So ist vorgesehen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens „nach Abzug der laufenden Kosten sowie der Zinsaufwände zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der allgemeinen Rentenversicherung verwendet“ werden. Hierzu würden die Erträge an die Deutsche Rentenversicherung ausgeschüttet. „Über die Höhe der Ausschüttung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und nach Anhörung des Vorstands der Stiftung, erstmalig für das Haushaltsjahr 2035.“ (§ 7 Absatz 5 GenKapG). Angestrebt wird eine jährliche Ausschüttung der Erträge in Höhe von 10 Mrd. Euro ab dem Jahr 2036. Im Jahr 2029 sollen das BMF und das BMAS dazu einen Bericht vorlegen, ob und inwiefern die Ausschüttung in Höhe von 10 Mrd. Euro jährlich erreicht werden kann. \r\nDer Referentenentwurf regelt auch, dass die Stiftung aus einem Kuratorium und einem Vorstand bestehen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt. Das Kuratorium wiederum benennt die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.\r\nSoVD-Bewertung: \r\nDer SoVD lehnt die Einrichtung einer Stiftung „Generationenkapital“ und die damit verbundene Idee ab. Auch wenn es sich hierbei zunächst einmal „nur“ um eine zusätzliche Einnahmequelle für die gesetzliche Rente handelt, erfolgt damit doch ein Einstieg der Kapitaldeckung in die gesetzliche Rentenversicherung. Aus Sicht des SoVD ist es daher wichtig, dass der Fonds nicht jetzt und auch nicht zukünftig aus Beitragsmitteln gespeist wird – wie es das Konzept einer Aktienrente vorgesehen hatte. Auch darf das Generationenkapital weder auf den Bundeszuschuss angerechnet, noch als Teil der Nachhaltigkeitsrücklage berücksichtigt werden. All dies ist zwar in dem vorgelegten Referentenentwurf nicht vorgesehen, aber bei auftretenden Schwächen des Generationenkapitals besteht die Gefahr, dass dies dennoch geschehen wird.\r\nDes Weiteren setzen die Regelungen zum Stiftungsvermögen und der Verwendung der Mittel voraus, dass die Erträge mindestens die Kosten für die Schuldenaufnahme und die Kosten für die Stiftung ausgleichen und zusätzlich einen ernstzunehmenden Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung leisten können. Der SoVD ist nicht davon überzeugt, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Krisen und der jahrelangen Niedrigzinsphase ausreichend Erträge auf dem Kapitalmarkt erzielt werden können. \r\nDer SoVD bleibt daher dabei: Auf dem Aktienmarkt ist keine gute Rentenpolitik zu machen! Die Menschen brauchen für ihre Altersvorsorge Sicherheit. Dafür ist das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung die beste Option. Die Zahlungen des Fonds an die Rentenversicherung sind demgegenüber nicht kalkulierbar. Es ist fraglich, ob überhaupt ein Ertrag erzielt wird und wenn ja, in welcher Höhe und wann dieser Zuschuss der Rentenversicherung zugeführt wird. Deshalb darf das Generationenkapital – anders als die Nachhaltigkeitsrücklage – nicht bei der jährlichen Festsetzung des Beitragssatzes berücksichtigt werden. \r\n\tZur Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage\r\nMit einer Änderung in § 158 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 SGB VI soll die Mindestrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben angehoben werden, um die unterjährige Liquidität zu stärken.\r\nSoVD-Bewertung: \r\nDie Nachhaltigkeitsrücklage ist notwendig, um unterjährige Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung mit eigenen Mitteln ausgleichen zu können. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die gesetzliche Rente als Umlagesystem funktioniert. Das heißt, die aktuellen Renten werden aus den aktuellen Beitragseinnahmen finanziert. Um Zeiten mit geringeren Beitragseinnahmen ohne die Inanspruchnahme von zusätzlichen Liquiditätshilfen des Bundes ausgleichen zu können, gibt es die Nachhaltigkeitsrücklage, deren Höhe zum Jahresende mindestens 0,2 Monatsausgaben betragen muss. Seit längerem wird für die kommenden Jahre ein starker Rückgang der Nachhaltigkeitsrücklage prognostiziert. Dies kann zur Folge haben, dass die Rentenversicherung – gerade bei unvorhersehbaren konjunkturellen Krisen, aber auch saisonal bedingt – Zahlungen nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen kann und der Bund einspringen muss. Der SoVD begrüßt daher die Anhebung der Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben, um die finanzielle Basis der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aus Sicht des SoVD wären sogar 0,5 Monatsausgaben denkbar. Eine derartige Anhebung der Mindestrücklage könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzliche Rentenversicherung in besonderer Weise stärken, weil auch in Zukunft mit weiteren krisenbedingten Belastungen des Arbeitsmarktes gerechnet werden muss.\r\n\tZur Vereinfachung der Bundeszuschüsse\r\nÄnderungen im § 213 SGB VI sehen Vereinfachungen und mehr Transparenz bei den Zuschüssen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung vor.\r\nSoVD-Bewertung: \r\nVereinfachungen und mehr Transparenz hinsichtlich der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu begrüßen. Es ist jedoch fraglich und nicht nachvollziehbar, warum die Bundeszuschüsse durch diese Maßnahmen nach den Angaben im Referentenentwurf in den Jahren 2024 bis 2027 um insgesamt 800 Millionen Euro vermindert werden sollen. Gerade in der aktuellen krisenbehafteten Zeit sind Kürzungen des Bundeszuschusses strikt abzulehnen. Der allgemeine Bundeszuschuss ist Ausdruck der Verantwortung des Staates für die Alterssicherung der Bevölkerung und deckt derzeit nicht alle Aufwendungen ab, die der gesetzlichen Rentenversicherung als sogenannte versicherungsfremde Leistungen zur Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben auferlegt worden sind.\r\n\tZur Verlängerung der Beitragssatzuntergrenze\r\nMit einer Änderung in § 287 Absatz 1, Satz 2 SGB VI wird die geltende Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent über das Jahr 2025 hinaus bis zum Jahr 2036 verlängert. Die Beitragssatzobergrenze von derzeit 20 Prozent wird hingegen nach 2025 auslaufen. Demnach wird nach Vorausberechnungen im Referentenentwurf der Beitragssatz 2028 auf 20 Prozent, 2030 auf 20,6 Prozent und 2035 auf 22,3 Prozent steigen. Die weitere Entwicklung hängt von der Wirkung des geplanten Generationenkapitals ab. Sollte die Wirkung, wie mit dem Referentenentwurf angestrebt, eintreten, bleibt der Beitragssatz ab 2035 konstant bei 22,3 Prozent. Andernfalls könnte der Beitragssatz nach den Angaben im Referentenentwurf im Jahr 2040 auf 22,6 Prozent und im Jahr 2045 auf 22,7 Prozent steigen. \r\nSoVD-Bewertung: \r\nEs ist aus Sicht des SoVD sachgerecht, dass zur Sicherstellung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent auch über das Jahr 2025 hinaus verlängert wird. Ebenso ist es sachgerecht die Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent auslaufen zu lassen und damit höhere Beitragssätze zuzulassen. Denn eine gute Rentenpolitik – erst recht in einer alternden Gesellschaft – wird mehr Geld kosten. Diverse Untersuchungen deuten außerdem darauf hin, dass die Menschen bereit sind, höhere Sozialbeiträge zu zahlen, wenn ihnen dafür eine bestimmte Leistung sicher ist. Insofern muss ein steigender Beitragssatz mindestens mit der Aufrechterhaltung des derzeitigen Rentenniveaus einhergehen. Das ist auch gerade für die junge Generation wichtig.\r\nBerlin, 22. März 2024\r\nDER VORSTAND\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003262","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/51/299841/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310001.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nKrankenhausreform\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen \r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\n1\tZusammenfassung des Gesetzentwurfs\r\nMit der Reform der Krankenhausvergütung werden drei zentrale Ziele verfolgt: die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patient*innen sowie die Entbürokratisierung. Dafür sieht der Entwurf u.a. folgende wesentliche Maßnahmen vor: \r\n•\tKrankenhausplanung nach bundeseinheitlichen Leistungsgruppen auf Basis des Modells der Landeskrankenhausplanung Nordrhein-Westfalen,\r\n•\tEinführung einer Vorhaltevergütung bei Absenkung der Fallpauschalen, \r\n•\tVerknüpfung der Vorhaltevergütung mit der Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Planungsbehörde des Landes sowie der Erfüllung der betreffenden Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen, \r\n•\tEinführung eines vierstufigen Verfahrens zur Festlegung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen sowie deren Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung,\r\n•\tMöglichkeit zur Bestimmung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur stationären und erweiterten ambulanten sowie medizinisch-pflegerischen Versorgung,\r\n•\tEtablierung eines Transformationsfonds,\r\n•\tVollständige Tarifrefinanzierung.\r\nDas Gesetz sei nicht zustimmungsbedürftig und soll im Wesentlichen ab 2025 in Kraft treten.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nEine Krankenhausreform in Deutschland ist dringend erforderlich. Wir brauchen in Deutschland eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung, die verlässlich und angemessen finanziert wird. Deshalb geht die geplante Krankenhausreform grundsätzlich in die richtige Richtung, um den hohen finanziellen Druck aus dem System zu nehmen und gleichzeitig die Qualität der Versorgung zu verbessern. Dazu ist die Abschwächung der starren Konzentrierung auf Fallpauschalen und die Einführung einer Vorhaltevergütung ein wichtiger Schritt. Die Einführung von bundesweit einheitlichen Leistungsgruppen, die mit einheitlichen Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen hinterlegt werden, ist zielführend, um eine flächendeckend qualitativ hochwertige und medizinische Versorgung gleichermaßen bundesweit und zugleich wohnortnah in der Region sicherzustellen. \r\nVorhaltevergütungen und weitere unterstützende Finanzierungsmittel müssen zwingend mit wirkungsvollen Maßnahmen zur Reglementierung von Kommerzialisierung und Renditen in der Gesundheitsversorgung einhergehen. Als SoVD wenden wir uns entschieden gegen die fortschreitende Kommerzialisierung des Gesundheitswesens. Zugleich müssen die knappen finanziellen Mittel wohlüberlegt und gezielt eingesetzt und dürfen nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden. Bedarfsnotwendige und für die Versorgung unverzichtbare Standorte müssen erhalten bleiben. Hier stehen die Länder zuallererst in der Pflicht, endlich ihrer Verantwortung für die Investitionskosten der Krankenhäuser gerecht zu werden, der sie seit Jahren nicht nachkommen. Es kann nicht sein, dass der Bundesanteil zur Finanzierung des Transformationsfonds allein aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll. Die Reform kann nicht zuvorderst auf den Schultern der Beitragszahlenden lasten. Es sind vor allem kleine und mittlerer Einkommen, die in der GKV beitragspflichtig versichert sind und durch die milliardenschwere Finanzierung des Transformationsfonds systemwidrig belastet werden. Die Krankenhausreform kommt allen Bürger*innen zugute, nicht nur den gesetzlich Versicherten. Der Bundesanteil für den Transformationsfonds zum Zweck von gesamtgesellschaftlichen Strukturveränderungen in der Krankenhausversorgung muss deshalb aus Steuermitteln finanziert werden. Beitragsmittel der GKV dürfen nicht zweckentfremdet werden.\r\nFür eine gute Gesundheitsversorgung ist eine vernetzte, sektorenverbindende, interdisziplinäre Versorgung von zentraler Bedeutung. Um die Versorgung in der Fläche sicherzustellen, sind auch die Potenziale der Ambulantisierung von zurzeit stationär erbrachten Leistungen nutzbar zu machen. Im internationalen Vergleich werden in Deutschland Patient*innen überdurchschnittlich häufig stationär behandelt. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können hierbei wichtige Schnittstellenprobleme wohnortnah lösen und die Grundversorgung verbessern. Der SoVD setzt große Erwartungen und Hoffnungen in die neue Form der integrierten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, die Potenzial haben, die bestehenden Versorgungslücken zwischen den – nach wie vor bestehenden – Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitswesen zu schließen.\r\nMaßnahmen zur Teilhabe, Inklusion und Barrierefreiheit müssen bei Planung und Gestaltung der Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle einnehmen. Nach wie vor stoßen Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf in ungünstigen sozialen Lagen oder mit Migrationshintergrund im deutschen Gesundheitswesen auf unterschiedlichste Barrieren und Hindernisse. In der Folge sind sie einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Gerade aber für diese Personengruppe ist eine gute gesundheitliche Versorgung essenziell. \r\n3\tZu einzelnen Regelungen\r\n\tEinführung einer Vorhaltevergütung ist richtig und notwendig \r\nInsbesondere zu Artikel 2 Nr. 8 (Zu 17b Abs. 4b und 4c KHG NEU) \r\nMit der Einführung einer Vorhaltevergütung für somatische Krankenhäuser soll künftig die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert und der Anreiz für die Krankenhäuser gesenkt werden, Fallmengen zu generieren und auszuweiten. Die Vorhaltevergütung erfolgt über ein Vorhaltebudget, das unabhängig von der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen dem einzelnen Krankenhaus ausbezahlt wird und künftig die Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser zu 60 Prozent übernehmen soll. Die restlichen 40 Prozent sollen weiter über diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG) finanziert werden. Zur Einführung der Vorhaltevergütung wird die Krankenhausvergütung auf eine Kombination aus pauschaliertem DRG-Vergütungssystem, krankenhausindividueller Pflegepersonalkostenvergütung und einer leistungsgruppenbezogenen Vorhaltevergütung umgestellt. Vorgesehen ist zudem ein Fallzahlenkorridor, wonach Krankenhäuser bei Schwankungen von bis zu plus 20 oder minus 20 Prozent die gleiche Vorhaltevergütung erhalten. Erst außerhalb dieses Korridors wird die Vorhaltefinanzierung angepasst.\r\nSoVD-Bewertung: Die Einführung einer Vorhaltepauschale und die Abkehr vom (reinen) Fallpauschalen-System ist grundsätzlich richtig. Als Teil der kritischen Infrastruktur und Daseinsvorsorge muss die stationäre Versorgung finanziell sichergestellt sein. Die Vorhaltefinanzierung kann den Kostendruck reduzieren und spiegelt die Bedeutung der Krankenhäuser für die Daseinsvorsorge wieder. Das pauschalisierende Abrechnungssystem mit diagnosebezogenen Fallgruppen (Diagnosis Related Groups, DRG) hat eine systematische Unterfinanzierung zur Folge und bietet erhebliche finanzielle Fehlanreize. Einerseits werden die Kosten einer Behandlung nicht vollständig, sondern lediglich pauschal vergütet. Damit wird die Vorhaltung von notwendigem Personal und Technik nicht immer auskömmlich refinanziert. Zudem bietet das rein leistungs- und mengenorientierte Vergütungssystem erhebliche Fehlanreize. Krankenhäuser können sich beispielsweise zur Gewinnmaximierung oder zur Querfinanzierung von fehlenden Investitionsmitteln auf vornehmlich finanziell attraktive Leistungsangebote beschränken. Auf weniger lukrative und weniger planbare Leistungen und ihre – jedoch in der Fläche notwendige – Abteilungen wird verzichtet, wie Geburtshilfe oder Pädiatrie. Dies führt zu Personaleinsparungen und Qualitätsabbau, was letztlich die Patientensicherheit gefährdet. \r\nEin Ausgleich von Schwankungen in den Fallzahlen der Krankenhäuser erscheint unter Vorhalteaspekten grundsätzlich sinnvoll. Der Entwurf sieht hier rund +/- 20 Prozent als Fallzahlenkorridor vor (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 7 KHG - NEU). Damit erhalten Krankenhäuser bei Schwankungen von bis zu plus zehn oder minus zehn Prozent weiter die gleiche Vorhaltevergütung. Allerdings birgt dies auch die Sorge vor massiven Fehlanreizen, das Leistungsangebot bei gleichbleibender Vorhaltevergütung um bis zu -20 Prozent zu reduzieren. Versorgungsrelevant bedenklich wird dies umso mehr, als dass jene Kliniken, die ihre Fallzahlen etwa aufgrund höheren Bedarfs erhöhen, durch einen geringeren Erlös rechnerisch benachteiligt werden anstatt begünstigt. Hier muss dringend gegengesteuert werden. Auch vor diesem Hintergrund ist die vorgesehene Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes sehr sinnvoll.\r\nInsgesamt muss die Einführung einer Vorhaltevergütung zwingend mit wirkungsvollen Maßnahmen zur Reglementierung von Kommerzialisierung und Renditen in der Gesundheitsversorgung einhergehen. Als SoVD wenden wir uns entschieden gegen die fortschreitende Kommerzialisierung des Gesundheitswesens. Im Mittelpunkt des Gesundheitssystems müssen die Patient*innen stehen. Die begrenzten Mittel müssen zum Wohle der Menschen mit Bedarfen und nicht zur Renditegewinnung insbesondere privater Unternehmen und Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ist für private Investoren höchst attraktiv. Die Attraktivität wird durch das geltende Vergütungssystem verstärkt. Internationale Private Equity Investoren nutzen Gesundheitseinrichtungen wie Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Zahnarztpraxen, Kliniken und Reha-Einrichtungen zur Gewinnmaximierung und dem Weiterverkauf. Kleine Krankenhäuser werden zwecks Gründung Medizinischer Versorgungszentren aufgekauft. Beitragsmittel der Versichertengemeinschaft werden nicht in die Einrichtungen reinvestiert, sondern als Dividenden und Renditen ausgeschüttet. \r\n\tKünftige Krankenhausplanung nach Leistungsgruppen ist richtig \r\nZu Artikel 1 Nr. 9 (§§ 135e und 135f SGB V NEU) und Artikel 2 Nr. 2 (zu § 6a KHG) \r\nDie Leistungen der Krankenhausbehandlung werden künftig nach sogenannten Leistungsgruppen differenziert, die medizinische Leistungen abbilden. Zugrunde gelegt werden anfänglich sechzig somatischen Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2022 ergänzt um fünf zusätzlichen Leistungsgruppen (Infektiologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirurgie, spezielle Traumatologie, und Notfallmedizin). \r\nDie Definition von Leistungsgruppen beinhaltet auch die Festlegung von sachgerechten, bundeseinheitlichen Qualitätskriterien je Leistungsgruppe. Unter anderem soll damit sichergestellt werden, dass Krankenhäuser Leistungen künftig nur noch erbringen dürfen, soweit sie geeignete Struktur- und Prozessqualitätsmerkmale erfüllen (bestimmtes Maß an technischer Ausstattung, richtig qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung). Die Festlegung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien für diese Leistungsgruppen sowie die Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der anfänglichen Leistungsgruppen soll in einem vierstufigen Verfahren durch Bund und Länder unter Einbindung u.a. der medizinischen Fachgesellschaften sowie der Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen und den Patientenorganisationen nach § 140f erfolgen. Daneben sollen auch Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe gelten. Mindestvorhaltezahlen sind eine Mindestanzahl an erbrachten Behandlungsfällen je Krankenhausstandort. Sie werden durch das BMG auf Grundlage der Empfehlungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie der Auswertungen und der Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.\r\nKrankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, deren Qualitätskriterien sowie Mindestvorhaltezahlen sie grundsätzlich erfüllen und die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Die Medizinischen Dienste überprüfen die Krankenhäuser dahingehend. Leistungsgruppen können als Instrument einer leistungsdifferenzierten und qualitätsorientierten Krankenhausplanung dienen. \r\nSoVD-Bewertung: Die Einführung von bundesweit einheitlichen Leistungsgruppen wird ausdrücklich begrüßt. Die Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen für die Leistungsgruppen trägt dazu bei, hochwertige und einheitliche Versorgungsstandards bundesweit zu ermöglichen, die Patientensicherheit zu stärken und eine hohe Behandlungsqualität zu fördern. Es ist wichtig und letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass Leistungen nur noch dort erbracht werden dürfen, wo geeignete Struktur- und Prozessqualitätsmerkmale vorliegen. Bislang behandeln Krankenhäuser gewisse Fälle zu häufig auch ohne passende personelle und technische Ausstattung, etwa Herzinfarkte ohne Linksherzkatheter, Schlaganfälle ohne Stroke Unit oder onkologische Erkrankungen ohne zertifiziertes Krebszentrum. Die Festlegung von angemessenen Mindestvorhaltezahlen wird befürwortet, um eine sachgerechte Konzentration von Versorgungsstrukturen sowie Versorgungsqualität zu gewährleisten und sicherzustellen. Zurecht erhalten Krankenhäuser daher die Vorhaltevergütung nur dann für Leistungsgruppen, deren Qualitätskriterien sowie Mindestvorhaltezahlen sie grundsätzlich erfüllen und die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Unterschiedliche Versorgungsstandards und Versorgungszugänge in den Bundesländern sind angesichts des gleichen Versicherungsstatus der gesetzlich Versicherten nicht akzeptabel. Für eine angemessene Versorgung braucht es nicht an jeder Ecke einen Maximalversorger wie Universitätskliniken. Gleichwohl ist nicht zumutbar, für gute Qualität erst hunderte Kilometer fahren zu müssen. Qualität und Erreichbarkeit sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Vorgesehene Ausnahmeregelungen zu den Voraussetzungen der Leistungsgruppenzuweisung (Erfüllung der für die jeweiligen Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien) sollten restriktiv angewendet werden, können aber durchaus im Einzelfall zwingend erforderlich sein, um die Versorgung in der Region angesichts regionaler Besonderheiten und Gegebenheiten sicherzustellen. Dennoch darf dies nicht zu einer Aufweichung der sinnvollen Qualitätsvorgaben und der bedarfsplanerischen Zielsetzung der Reform führen. \r\nBei der Reform müssen stets die Patient*innen im Mittelpunkt stehen. Daher ist die Beteiligung der Patientenorganisationen nach § 140f an dem Prozess der weiteren Festlegung und Fortentwicklung der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und deren Qualitätskriterien neben den medizinischen Fachgesellschaften sowie der Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen ebenso notwendig wie folgerichtig, um die Interessen der Patient*innen in das Verfahren angemessen einzubringen.\r\n\tPlanungsrelevante Qualitätsindikatoren anpassen statt streichen\r\nZu Artikel 1 Nr. 11 (insbesondere zu § 136c Absatz 1 SGB V)\r\nDie Regelungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren werden aufgehoben, da die Berücksichtigung von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder durch die Krankenhausreform umfassend neu gestaltet werden soll. \r\nSoVD-Bewertung: Die vollständige Streichung der Regelungen in § 136c SGB V zu den planungsrelevanten Indikatoren erscheint nicht sachgerecht. Den Planungsbehörden sollten weiterhin die Auswertungsergebnisse zu den Qualitätsindikatoren zur Prozess- und Ergebnisqualität als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung zur Verfügung stehen. Dazu ist eine Ausrichtung an den neuen Leistungsgruppen zweckdienlich und eine entsprechende gesetzliche Anpassung erforderlich. Keinesfalls sollten diese Qualitätsinformationen für die Planungsbehörden der Länder durch Streichung vollends verloren gehen. \r\n\tTransformationsfonds verantwortungsgerecht finanzieren ohne systemwidrige Zweckentfremdung von GKV-Beitragsmitteln \r\nInsbesondere zu Artikel 1 Nr. 14 b (§ 271 Abs. 6 NEU) und Artikel 2 Nr. 6 (§ 12 b NEU) \r\nMit dem Gesetz soll ein Transformationsfonds zum Umbau der Krankenhauslandschaft aufgesetzt werden. Dazu soll der erstmals 2016 eingerichtete Krankenhausstrukturfonds um ein Jahr bis Ende 2025 verlängert werden. Ab 2026 wird dieser als Transformationsfonds neu aufgesetzt. Der Entwurf sieht vor, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Hälfte der Fondsmittel, insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro, finanziert. Dazu werden über zehn Jahre jährlich bis zu 2,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds verwendet. Diese Mittel sollen überwiegend über eine jährliche Minderung der Zuweisungen an die Krankenkassen finanziert werden. Hierfür wird die Obergrenze der Liquiditätsreserve für die Geschäftsjahre 2025 bis 2035 vorübergehend von 25 Prozent auf 50 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds erhöht. Eine Förderung durch den Transformationsfonds ist nur möglich, wenn sich die Länder an der Finanzierung beteiligen und die andere Hälfte der aufzubringenden Mittel tragen. Eine Beteiligung der Krankenhausträger hieran ist möglich. Eine finanzielle Beteiligung der privaten Krankenversicherung ist nicht verpflichtend vorgesehen.\r\nSoVD-Bewertung: Ungeachtet der Fragestellung, ob ein Transformationsfonds zur finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser bei Umstrukturierungen im Zuge der Krankenhausreform notwendig ist und zusätzlicher finanzieller Mittel bedarf, protestiert der SoVD aufs Schärfste gegen die vorgesehene Finanzierungsaufteilung des Transformationsfonds zulasten der Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung und lehnt dies entschieden ab. \r\nMittel zur finanziellen Unterstützung von Umstrukturierungen der Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausreform sind Investitionskosten. Gesetzlich sind die Länder dazu verpflichtet, die Investitionskosten ihrer Krankenhäuser zu finanzieren. Sie kommen ihrer Verpflichtung jedoch in den letzten Jahren immer weniger nach. Dabei stieg der Investitionsbedarf in den letzten Jahren kontinuierlich an: Lag der Investitionsbedarf insgesamt über alle Länder betrachtet im Jahr 2014 bei 5,74 Milliarden Euro, lag der Bedarf für das Jahr 2021 bei rund 6,4 Milliarden Euro. Demgegenüber stand ein Fördervolumen den Ländern 2014 in Höhe von 2,78 Milliarden Euro und im Jahr 2021 von lediglich rund 3,29 Milliarden Euro zur Verfügung. Es fehlt damit rund die Hälfte der notwendigen Investitionsmittel bundesweit. In der Summe der Jahre 2014 bis 2021 ergibt sich nach Daten der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) daraus eine Deckungslücke in Höhe von rund 24,7 Milliarden Euro. Zugleich sind die Ausgabenschwankungen der Bundesländer erheblich. In der Folge sehen sich die Krankenhäuser zu Einsparungen oder nicht gerechtfertigte Mengenausweitungen und Quersubventionierungen zulasten einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung und der Patientensicherheit gezwungen. Diese Entwicklung haben die Länder in erheblichen Maße zu verantworten. \r\nSoweit der Bund mit der Krankenhausreform die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung als Ziel verfolgt, ist eine finanzielle Beteiligung an den Umstrukturierungsmaßnahmen der Krankenhäuser als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zwingend aus Bundessteuermitteln zu finanzieren. Dieser Finanzierungsverantwortung will sich der Bund entziehen durch die hälftige Finanzierung des Transformationsfonds in Höhe von bis zu 25 Milliarden Euro aus Beitragsmitteln, die aus Beitragsrücklagen der Versicherten gebildet wurden. Der SoVD stellt klar: Die Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Selbstbedienungssparschwein der Regierung zur Querfinanzierung von teuren Großprojekten und zur Haushaltsanierung auf Kosten der gesetzlich Versicherten, um die Schuldenbremse einzuhalten. Durch die vorgesehene Regelung stünden notwendige Beitragsmittel infolge der Zweckentfremdung nicht mehr für notwendige Versicherungsleistungen der gesetzlich versicherte Patient*innen zur Verfügung. Angesichts der ohnehin angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine solche Zweckentfremdung und in dieser Größenordnung nicht akzeptabel. Notwendig sind endlich grundlegende und zukunftsgerichtete Reformen für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. \r\nFerner sei darauf hingewiesen, dass die Krankenhausreform letztlich allen Patient*innen in Deutschland zugutekommt, weshalb die private Krankenversicherung zwingend an etwaigen Kosten finanziell zu beteiligen ist. \r\nSchließlich dürfen finanzielle Mittel zur Unterstützung von Umstrukturierungen der Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausreform nicht nach dem Gießkannenprinzip wahllos verteilt werden, sondern müssen sinnvoll und gezielt mit in den Transformationsprozess eingesetzt werden. Die für die Versorgung notwendigen Standorte müssen erhalten und unterstützt werden. Andere Standorte müssen überdacht werden. \r\n\tSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen überaus sinnvoll \r\nZu Artikel 1 Nr. 5 (§ 115g ff. NEU)\r\nDie Länder erhalten gesetzlich die Möglichkeit, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bestimmen, die wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden. Daneben können sich auch bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen entwickeln. Bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen handelt es sich um Krankenhäuser, die zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis („Krankenhausatlas“) in der Versorgungsstufe Level 1i zugeordnet werden. \r\nSoVD-Bewertung: Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind überaus sinnvoll und werden ausdrücklich begrüßt. Der SoVD setzt große Erwartungen und Hoffnungen in diese neue Form der integrierten sektorenübergreifenden Versorgung, die das Potenzial haben, die bestehenden Versorgungslücken zwischen den – nach wie vor bestehenden – Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitswesen zu schließen. Dies gilt insbesondere für das Entlassmanagement, wo nach der Entlassung aus dem Krankenhaus teilweise eine abgestimmte Anschlussversorgung nur schlecht erfolgt oder gänzlich fehlt. Zugleich bieten sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen eine adäquate Perspektive im Rahmen der Krankenhausreform für kleinere Krankenhäuser mit geringerer Bettenzahlen, um an der planerischen Gesundheitsversorgung weiterhin teilzunehmen. \r\nEine stärkere Ambulantisierung bislang stationär erbrachter Leistungen ist sinnvoll und notwendig, wenn dies medizinisch angemessen und ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich ist. Im internationalen Vergleich findet in Deutschland eine überdurchschnittlich hohe stationäre Versorgung statt, obgleich die ambulante Versorgung zumeist nicht nur kosteneffizienter, sondern in der Regel auch schneller sowie für die Patient*innen schonender ist und direkt vor Ort erfolgen kann, was letztlich zu einer Stärkung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum beitragen könnte. Des Weiteren ist gerade die Öffnung der fachärztlichen Versorgung in strukturschwachen Regionen wichtig und auch notwendig, um Versorgungslücken zu schließen. Viel zu oft kommen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ihren Auftrag zur Sicherstellung einer ambulanten medizinischen Versorgung in der Fläche – gerade in strukturschwachen und ländlichen Regionen – nur ungenügend nach, insbesondere bei der fachärztlichen Versorgung. \r\nKommt diesen Versorgungseinrichtungen auch eine zentrale sektorenübergreifende Rolle zu, kann dies nur der erste wichtige Schritt auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung sein. Die Planung kassenärztlich ambulanter Praxisstandorte und stationär versorgender Klinikstandorte darf nicht länger getrennt voneinander, sondern muss zusammen erfolgen (sektorenübergreifende Bedarfsplanung). Eine strenge Trennung bei der Planung und Finanzierung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung verhindert eine gute verzahnte Versorgung. \r\n\tTarifkostenrefinanzierung richtig\r\nInsbesondere zu Artikel 4 Nr. 10 (§ 10 KHEntG)\r\nZur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und der Liquidität von somatischen Krankenhäusern, besonderen Einrichtungen als auch von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern werden die schon bestehenden Regelungen zur Tarifkostenrefinanzierung modifiziert: Ab dem Jahr 2024 tritt rückwirkend an die Stelle der bisherigen hälftigen Tarifkostenrefinanzierung eine vollständige Tarifkostenrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen, die bereits unterjährig und nicht erst für das Folgejahr umzusetzen ist. Zudem ist bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg des Landesbasisfallwerts für die somatischen Krankenhäuser sowie des Gesamtbetrags für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen und der Erlössumme für die besonderen Einrichtungen der volle anstelle des anteiligen Orientierungswerts zugrunde zu legen. Dabei ist eine bereits erfolgte Tarifkostenrefinanzierung mindernd zu berücksichtigen, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. \r\nSoVD-Bewertung: Die vollständige Tarifkostenrefinanzierung ist angesichts der bereits gesetzlich erfolgten und sinnvollen Kostenübernahme für Pflegepersonal im Krankenhaus folgerichtig. Mit der Regelung wird die Möglichkeit einer frühzeitigen und vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen durch eine unterjährige Neuvereinbarung des Landesbasisfallwerts geschaffen. Hierdurch werden die wirtschaftliche Lage und die Liquidität der Krankenhäuser verbessert. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hat die Bundesregierung 2018 beschlossen, die Kosten für Pflegepersonal im Krankenhaus aus dem Vergütungssystem der Fallpauschalen herauszulösen. Die Pflege wird seit Januar 2020 über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert. Durch Kosten für Tarifabschlüsse und Inflationssteigerungen kommt es aber zu Verwerfungen bei der Refinanzierung. Laut Umfragen des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) können die Krankenhäuser die steigenden Personalkosten im Jahr 2024 ohne eine gesetzliche Korrektur nicht durch die für dieses Jahr erwarteten Erlöse decken. Die Mittel werden in den Allgemeinkrankenhäusern und den Psychiatrien die Mehrkosten beim Personal nur gut zur Hälfte über die Erlöse gedeckt. Demnach blieben durchschnittlich rund 50 Prozent der Mehrkosten beim Personal ungedeckt. \r\n\tBarrierefreiheit bei der Reform zwingend mitdenken\r\nNach wie vor stoßen Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf in ungünstigen sozialen Lagen oder mit Migrationshintergrund im deutschen Gesundheitswesen auf unterschiedlichste Barrieren und Hindernisse. In der Folge sind sie einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Gerade aber für diese Personengruppe ist eine gute gesundheitliche Versorgung essenziell. Teilhabe, Inklusion und Barrierefreiheit muss bei Planung und Gestaltung eine zentrale Rolle einnehmen. Gesundheitseinrichtungen müssen vollumfänglich barrierefrei sein. Nach Artikel 25 der UN Behindertenrechtskonvention soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen eine \"Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard\" wie andere Menschen erhalten. Zudem sollen Gesundheitsleistungen angeboten werden, \"die von Menschen mit Behinderung speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden\". Darauf weist auch § 2a SGB V hin, der besagt, dass in Bezug auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung \"den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist\". Seit 2021 besteht ein neuer Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung und im Eingliederungsrecht. Dieser betrifft die Kostenübernahme in bestimmten Fällen, wenn sich Menschen mit Behinderungen bei einer Klinikbehandlung von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Nachbesserung braucht es hier für demenziell Erkrankte und Ältere mit Pflegebedarf.\r\nBerlin, 30. April 2024\r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003263","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/da/299843/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nGesundheitsversorgungsstärkungsgesetz \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune \r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)\r\n1\tZusammenfassung des Gesetzentwurfs\r\nMit dem Ziel einer noch besseren, auf die Bedürfnisse der Patient*innen ausgerichteten Gesundheitsversorgung führt der Gesetzentwurf ein Bündel an Maßnahmen zu unterschiedlichsten Regelungsbereichen auf, darunter: \r\n•\tein künftiges Vetorecht der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA),\r\n•\teine Beschleunigung des Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,\r\n•\teine separate Bedarfsplanung von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten \r\n•\teine Veröffentlichung der Leistungs- und Servicequalität von gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegekassen,\r\n•\tBeitragsfreiheiten bei Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen während der Ableistung eines Freiwilligendienstes sowie\r\n•\tverschiedene Maßnahmen zur Anpassung der Vergütung der Hausärzt*innen, darunter die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung sowie die Einführung einer jährlichen Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patient*innen und eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages. \r\n2\tGesamtbewertung\r\nAls Interessensverband für die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen bemisst der SoVD die Maßnahmen des Gesetzentwurfs an dem Grad der Verbesserung für die ambulante Versorgung. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewertung durchwachsen aus. \r\nDen wesentlichen Schwerpunkt des Gesetzes bilden nunmehr vornehmlich die Regelungen zur Honoraranpassung der ambulanten hausärztlichen Versorgung. Angesichts der demografischen Entwicklung ist es grundlegend richtig, Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung zu fördern. Praxen, die ebenjene arbeits- und zeitintensive – aber gerade für immobile, multimorbide und ältere Patient*innen essenzielle – hausärztliche Leistungen der Grundversorgung wie Haus- und Pflegeheimbesuchen tätigen, müssen bessergestellt werden, als Praxen, die sich nicht daran beteiligen. Dabei können die vorgesehenen festzulegenden Kriterien zur Abrechenbarkeit der Pauschale, wie etwa Mindestpatient*innenzahlen, die aufsuchende Behandlung von Versicherten über 75 Jahren oder bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten in den Abendstunden oder an Samstagen, helfen.\r\nEine Gefahr von Versorgungsnachteilen infolge finanzieller Fehlanreize befürchtet der SoVD durch die geplanten jährlichen Versorgungspauschalen für chronisch Kranke in seiner jetzigen Ausgestaltung und warnt vor einer drohenden Verschlechterung der hausärztlichen Versorgung gerade für besonders betreuungsintensive Patient*innen. Zudem muss sichergestellt werden, dass Versorgungs- und Vorhaltepauschalen aufeinander abgestimmt werden und zueinander in ein angemessenes Verhältnis stehen, um unangemessene Abrechnungsoptimierungen und finanzielle Fehlanreize zu vermeiden.\r\nEine Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung sieht der SoVD ambivalent: Ein positiver Effekt aus Patient*innensicht ist der Wegfall des Hauptgrunds für die spürbare Quartalslogik in der ambulanten hausärztlichen Versorgung (Neupatient*innenbegrenzung, weniger Behandlungstermine und Verordnungen am Quartalsende oder Wiedereinbestellung von Patient*innen zum Quartalsanfang infolge Budgetausreizung). Ärztliche Leistungen sollten zudem angemessen vergütet werden. Gleichzeitig sind mit dem Wegfall des einzigen Instruments zur wirksamen Mengenbegrenzung im vertragsärztlichen Versorgungsbereich erhebliche Ausgabenanstiege und ökonomisch veranlasste Fehlversorgungen zu befürchten. Angesichts der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Folge steigenden Zusatzbeiträge zu befürchten, die vor allem kleine und mittlere Einkommen belasten. Notwendig sind endlich grundlegende und zukunftsgerichtete Reformen für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Keinesfalls darf der Wegfall des einzigen Instruments zur wirksamen Mengenbegrenzung im vertragsärztlichen Versorgungsbereich eine Verantwortungsverlagerung auf die Patient*innen für eine wirtschaftliche Leistungserbringung und –inanspruchnahme bei der ambulanten Versorgung zur Folge haben, wie etwa Kostenbeteiligungen durch die Patient*innen. Beispielhaft sei an die Einführung der Praxisgebühr erinnert, die erwiesenermaßen eine leistungssteuernde Wirkung klar verfehlt hat. Mit der allgemeinen Entbudgetierung wird auch kaum eine Verbesserung der Versorgung in bereits unterversorgten Regionen erreicht. Dort sind vielmehr gezielte (auch finanzielle) Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der hausärztlichen Versorgung und eine zielgenauere Bedarfsplanung notwendig. Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Evaluation sowohl der Abrechnungsströme wie auch der Versorgungsleistung essenziell. Notwendig sind ergänzende Maßnahmen zur Vorbeugung von Abrechnungsoptimierung und –ungenauigkeiten. \r\nAusdrücklich positiv bewertet der SoVD die geplante Verbesserung in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Einführung einer eigenen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppe. Daneben sollte die psychotherapeutische Versorgung durch weitere Kassensitze für Psychotherapeut*innen insgesamt verbessert werden, um den bestehenden und weiter zunehmenden Versorgungsbedarf gerecht zu werden. \r\nDes Weiteren begrüßt der SoVD die Verfahrensvereinfachung im Hilfsmittelbereich für Menschen mit Behinderungen und die Beitragsfreiheit von Waisenrenten während der Ableistung von Freiwilligendiensten. Auch die Transparenz über die Leistungs- und Servicequalität der Kranken- und Pflegekassen wird befürwortet. Der SoVD erhofft sich davon eine spürbare Stärkung des Qualitätswettbewerbs der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegekassen untereinander. \r\nHingegen lehnt der SoVD ein Vetorecht für die Patientenvertretung im G-BA ab. Eine Stärkung erfährt die Patientenvertretung nicht durch ein destruktives Vetorecht, dass sich letztlich in einem reinen Symbolcharakter erschöpft. Stattdessen sind konstruktive Ergänzungen der Mitgestaltungsrechte und die weitere Stärkung der Patienten­ und Pflegebetroffenenbeteiligung in personeller, finanzieller und struktureller Hinsicht notwendig, um ihren gesetzlichen Auftrag zur Mitgestaltung durch Mitberatung im Gesundheitswesen auch künftig sachgerecht wahrnehmen zu können.\r\n3\tZu einzelnen Regelungen\r\n\tZu Artikel 1 Nr. 2: Wichtige Verfahrensvereinfachung im Hilfsmittelbereich für Menschen mit Behinderungen \r\n(Artikel 1 Nr. 2 zu § 33 Abs. 5c NEU) \r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) sind, sofern der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen.\r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Verfahrensvereinfachung ausdrücklich. Zurecht geht der Gesetzentwurf davon aus, dass eine regelhafte gesonderte Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen und eine Beauftragung des Medizinischen Dienstes zur sozialmedizinischen Begutachtung in diesen Fällen angesichts der intensiv interdisziplinären Betreuung in den genannten Einrichtungen und der besonderen Eilbedürftigkeit bei der Versorgung und der notwendigen Gewährleistung gesellschaftlicher Teilhabe der betroffenen Versicherten unterbleiben kann. Dies gilt erst recht bei sich noch im Wachstum befindlichen Kindern oder jungen Erwachsenen, bei denen eine gleichmäßige hilfsmittelgestützte Förderung der kognitiven und motorischen Entwicklung sowie eine frühzeitige und kontinuierliche Mobilisation den Grad der Schwere der Behinderung und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen im täglichen Leben positiv beeinflussen kann. \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 8 a: Gefahr von Versorgungsnachteilen durch jährliche Versorgungspauschale für chronisch Kranke\r\nZu Artikel 1 Nr. 8a (§ 87 Ab. 2b Sätze 4 und 6 –NEU) \r\nBei der Versorgung chronisch kranker Patient*innen soll künftig eine jahresbezogene Versorgungspauschale ab dem ersten Kontakt mit der Hausarztpraxis einmal jährlich abgerechnet werden können. Dies ersetzt die bisherige Versichertenpauschale, die die Hausarztpraxen derzeit in jedem Quartal abrechnen, in dem mindestens ein Versichertenkontakt stattfindet. Ziel ist eine Entlastung der Praxen von Bürokratie und von – aus medizinischer Sicht – nicht erforderlich wiederholt quartalsweiser Praxiskontakten der Versicherten, zum Beispiel zur Ausstellung von Folgerezepten.\r\nSoVD-Bewertung: Mag die zugrundeliegende Zielsetzung einer effizienten Nutzung von vorhandenen Versorgungskapazitäten gerade in der hausärztlichen Versorgung grundsätzlich nachvollziehbar sein, besteht derzeit mit der Ausgestaltung der geplanten jährlichen Versorgungspauschale der Grund zur Sorge, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung gerade für die besonders vulnerable Betroffenengruppe der behandlungsintensiven chronisch erkrankten Patient*innen kommen kann. Denn laut der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi)  käme es durch die neue Regelung zu finanziellen Fehlanreizen im Vergleich zur derzeitigen Vergütungssystematik. Für Hausärzt*innen, die sich auf Chroniker*innen mit wenig Praxiskontakt konzentrieren, böte die neue Vergütungssystematik deutliche vergütungsbezogene Anreize. Doch bereits ab drei Quartalen kehrt sich der Vergütungseffekt um. Gerade letztere träfe laut Berechnungen der KVen und des Zi auf zwei Drittel aller Chroniker*innen, zu die 2022 eine oder mehrere Hausarztpraxen aufsuchten. In der Konsequenz könnte es gerade für betreuungsintensive Patient*innen noch schwerer werden, eine behandelnde Praxis zu finden. Vor diesem Hintergrund sind zumindest gezielte Korrekturen zur Vermeidung etwaiger finanzieller Fehlanreize bei der jährlichen Versorgungspauschale zwingend erforderlich. Keinesfalls darf die Regelung eine Verschlechterung für die Versorgung von Patient*innen zur Folge haben. In diesem Zusammenhang sei an die sogenannte Mehrfachverordnung erinnert, etwa Folgerezepte bei einer Dauermedikation, die neben der Wegeentlastung der Patient*innen eben auch zur Entlastung der Praxen gerade von nicht erforderlich wiederholt quartalsweiser Praxiskontakten eingeführt wurde. Im Versorgungsalltag wird jedoch bislang nur unzureichend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das GVSG bietet die Gelegenheit, hier ebenfalls nach zu justieren.\r\n\tZu Artikel 1 Nr. 8 c: Vorhaltepauschale als finanzieller Anreiz\r\nZu Artikel 1 Nr. 8a (§ 87 Abs. 2b Sätze 4 und 6 – NEU)\r\nDie Vergütung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendiger Strukturen soll künftig durch eine sogenannte Vorhaltepauschale erfolgen, deren Abrechenbarkeit an die Erfüllung vom Bewertungsausschuss noch festzulegender Kriterien geknüpft ist. Die Kriterien sollen laut Gesetz insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die vorrangige Versorgung der Versicherten mit Leistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine festzulegende Mindestanzahl an zu versorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur umfassen. Das Gesetz sieht eine Evaluation der Auswirkungen der Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 vor. \r\nSoVD-Bewertung: Angesichts der demografischen Entwicklung ist es aus Sicht des SoVD grundlegend richtig, Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung zu fördern. Sie sind ein Kernelement der hausärztlichen Versorgung. So sind beispielsweise gerade Haus- und Pflegeheimbesuche für immobile, multimorbide und ältere Patient*innen essenziell und notwendig. Berufstätige sind unter der Woche besonders auf Abendsprechstunden oder Öffnungszeiten an Samstagen angewiesen. Doch sind gerade Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung zeit- und arbeitsintensiv. Hier müssen Praxen, die ebenjene hausärztlichen Leistungen der Grundversorgung tätigen, bessergestellt werden, als Praxen, die sich nicht daran beteiligen. Entsprechend müssen mit der Vorhaltepauschale Mechanismen zur Differenzierung sowie angemessene Abrechnungen einhergehen. Die vorgesehenen festzulegenden Kriterien zur Abrechenbarkeit der Pauschale, wie etwa Mindestpatient*innenzahlen, die aufsuchende Behandlung von Versicherten über 75 Jahren oder bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten in den Abendstunden oder an Samstagen, können dabei helfen. Inwieweit dieser finanzielle Anreiz in Form einer Vorhaltepauschale flächendeckend die Vorhaltung einer umfassenden häuslichen Grundversorgung sicherzustellen vermag, bleibt angesichts bereits heute ausgelasteter Praxen fraglich. Entsprechend ist eine Evaluation sinnvoll, die allerdings in einem kürzeren Zeitraum erfolgen sollte, als vorgesehen. \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 9: Zurückhaltung bei der Entbudgetierung\r\nArtikel 1 Nr. 9 (zu § 87a Abs. 3c – NEU)\r\nDie Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung), – analog zur bereits erfolgten Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin. Dies führt laut Gesetzentwurf zu jährlichen Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe eines unteren dreistelligen Millionenbetrages. Damit soll auch eine Vereinbarung in dem aktuellen Koalitionsvertrag entsprochen werden. \r\nSoVD-Bewertung: Ziel des Gesetzentwurfes ist eine bessere Versorgung der Patient*innen. Vor diesem Hintergrund sieht der SoVD eine Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung ambivalent: Ein positiver Effekt aus Patient*innensicht dürfte der damit verbundene Wegfall der spürbaren Quartalslogik in der ambulanten hausärztlichen Versorgung sein. SoVD-Mitglieder berichten immer wieder von manglenden Behandlungstermine und Verordnungen am Quartalsende oder einer Wiedereinbestellung erst zum Anfang des Folgequartals. Auch sehen sich Praxen gehalten Neupatient*innen abzulehnen, was insbesondere in Regionen mit einem Hausärztemangel ein erhebliches Problem darstellt. Ärztliche Leistungen sollten grundsätzlich und angemessen vergütet werden, wenn sie medizinisch notwendig erbracht wurden. \r\nDer Gesetzentwurf prognostiziert mit der Entbudgetierung der Hausärzt*innen verbundene jährliche Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe eines unteren dreistelligen Millionenbetrages. Allerdings dürften mit dem Wegfall des einzigen Instruments zur wirksamen Mengenbegrenzung im vertragsärztlichen Versorgungsbereich erhebliche Ausgabenanstiege und die Zunahme von ökonomisch veranlassten Fehlversorgung in Form der Überversorgung zu befürchten sein. Schließlich ermöglicht die Entbudgetierung finanzielle Anreize zur Abrechnungsoptimierung. Dies darf keinesfalls in der Folge zu einer Verantwortungsverlagerung auf Patient*innen für eine wirtschaftliche Leistungserbringung bei der ambulanten Versorgung führen. \r\nSchließlich wird mit der allgemeinen Entbudgetierung auch kaum eine Verbesserung der Versorgung in bereits unterversorgten Regionen erreicht werden. Auch der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen Ende vergangenen Jahres davon abgeraten, die Budgetierung im hausärztlichen Versorgungsbereich vollständig aufzuheben. Angesichts der bundesweiten durchschnittlichen Auszahlungsquoten von 97 bis 99 Prozent brächte die Aufhebung der Budgetierung für die meisten Leistungserbringenden keinen maßgeblichen finanziellen Vorteil, insbesondere nicht in unterversorgten Regionen.\r\nVor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Evaluation sowohl der Abrechnungsströme wie auch der Versorgungsleistung essenziell. Notwendig sind ergänzende Maßnahmen zur Vorbeugung von Abrechnungsoptimierung und –ungenauigkeiten. \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 15: Bessere psychotherapeutische Versorgung\r\nArtikel 1 Nr. 15 (zu § 101 Abs. 4a NEU)\r\nZur Verbesserung psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bilden psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zukünftig eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe. \r\nSoVD-Bewertung: Die Bildung der neuen gesonderten bedarfsplanungsrechtlichen Ärtz*innengruppe ist notwendig und wird ausdrücklich begrüßt. Dies ermöglicht zukünftig eine zielgenauere Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten, was den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung für Kinder und Jugendliche flächendeckend entscheidend verbessern kann. Prävention und Therapie von psychischen Erkrankungen müssen kurzfristig ermöglicht werden. Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen wie Kinderarmut, sozialer Ausgrenzung oder beengter Wohnsituation haben seit jeher ein erhöhtes Risiko, psychische Erkrankungen zu entwickeln. Die Corona-Pandemie hat laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) weltweit zu einem zusätzlichen Anstieg psychischer Krankheiten geführt, besonders bei Kindern und Jugendlichen. Ein gravierendes Problem bei der psychotherapeutischen Versorgung sind die langen Wartezeiten auf Behandlungsplätze. Sie wirken sich besonders negativ auf psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche aus, da sie zu einer Verschlimmerung und Chronifizierung vorhandener Erkrankungen für den weiteren Lebens- und Bildungsweg der betroffenen jungen Menschen führen können. Dies wird durch die Versorgungsschieflage zwischen ländlichen und städtischen Bereichen bzw. in sozial benachteiligten Bezirken weiter verschärft.\r\nDarüber hinaus muss die psychotherapeutische Versorgung insgesamt verbessert werden. Immer mehr Menschen brauchen aufgrund psychischer Probleme oder einer Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens professionelle Hilfe und Therapie. Laut Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warten Betroffene im Schnitt mehr als fünf Wochen auf ein sogenanntes psychotherapeutisches Erstgespräch. Im Anschluss warten rund 40 Prozent der Betroffenen drei bis neun Monate auf den Beginn einer Behandlung. Im Schnitt sind es bundesweit 19,9 Wochen, fast fünf Monate. In Nordrhein-Westfalen sind es im Schnitt sogar 23,1 Wochen oder fast sechs Monate. 2019 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Bedarfsplanungsrichtlinie zusätzlich 776 Sitze für Vertragspsychotherapeuten genehmigt. Ein vom G-BA zuvor beauftragtes Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung hatte jedoch bei der Abschätzung des Bedarfes an zusätzlichen Kapazitäten bei Psychotherapeut*innen einen Bedarf von rund 2.400 festgestellt. Notwendig ist die Absenkung der Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Psychotherapeut*innen um mindestens 20 Prozent, wodurch die laut Gutachten fehlenden 1.600 zusätzlichen Kassensitze für Psychotherapeut*innen gezielt dort entstehen könnten, wo heute die Versorgung besonders schlecht ist. \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 22 b: Stärkere Mitwirkungsrechte statt symbolisches Vetorecht\r\nArtikel 1 Nr. 22b (zu § 140 f Abs. 2 S. 8 ff. NEU) \r\nDer Gesetzentwurf sieht die Einführung eines temporären Vetorechts der Patientenvertretung im Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor. Damit soll die Patientenvertretung einmalig eine Beschlussfassung verhindern und eine weitere Beratung der Thematik des Beschlusses erwirken. In einer der kommenden Sitzungen des G-BA kann dieser allerdings erneut beschlossen werden. Ein erneut ablehnendes Votum der Patientenvertretung führt dann nicht zu einer weiteren Hemmung, es sei denn, der Beschlussgegenstand wurde maßgeblich geändert (etwa eine inhaltliche Erweiterung oder Kürzung von Teilen des Beschlussgegenstandes). \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD lehnt als einer der in der Patientenvertretung des G-BA mitwirkenden Patientenorganisationen die Einführung eines temporären Vetorechts der Patientenvertretung ausdrücklich ab. Artikel 1 Nr. 22 b) des Gesetzentwurfs ist zu streichen. \r\nAls Stimme der über 70 Millionen gesetzlich Versicherten wirken Patientenvertreter*innen seit 20 Jahren engagiert an den Entscheidungsprozessen und Beschlussfassungen in dem höchsten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung des deutschen Gesundheitswesens mit. Diese Mitwirkung hat sich bewährt und das deutsche Gesundheitswesen davon insgesamt profitiert. Vertreter*innen der Patienten*innen und Pflegebetroffenen bringen ihr Wissen um die Bedürfnisse und die Probleme aus dem Versorgungsalltag, aus der eigenen Betroffenheit, der organisierten Selbsthilfe und der Beratung in die Beratungsprozesse ein. Zugleich hat die Beteiligung zu deutlich mehr Transparenz und Patientenorientierung geführt. Mit den zunehmenden Aufgaben der Selbstverwaltung sind aber auch die Aufgaben und Anforderungen an die Patienten­ und Pflegebetroffenenvertretung über die Jahre mitgewachsen. Dabei entspricht es nicht dem Anliegen und dem Verständnis des SoVD von einer Patientenvertretung, notwendige Entscheidungsprozesse lediglich symbolisch zeitweise zu blockieren oder zu verzögern. Ein Vetorecht ist vor allem ein destruktives Instrument. Die Patientenvertretung möchte die Versorgung konstruktiv mitgestalten. Damit die Patientenvertretung ihren gesetzlichen Auftrag zur Mitgestaltung durch Mitberatung im Gesundheitswesen sachgerecht wahrnehmen kann, sind konstruktive Ergänzungen der Mitgestaltungsrechte und die weitere Stärkung der Patienten­ und Pflegebetroffenenbeteiligung in personeller, finanzieller und struktureller Hinsicht notwendig. Nur so ist die systemunterstützende Arbeit der Patientenbeteiligung aufrechtzuerhalten, um weiterhin auf Augenhöhe mit den Selbstverwaltungspartnern in den Entscheidungsverfahren zur Ausgestaltung des Gesundheitswesens mitwirken zu können.\r\nDie maßgeblichen Patientenorganisationen haben sich in einem gemeinsamen Forderungspapier gegen ein Vetorecht ausgesprochen und stattdessen konkrete Maßnahmen und Forderungen zur Stärkung der Patientenbeteiligung und -vertretung im G-BA und weiteren Beteiligungsgremien nach § 140f SGB V zur Berücksichtigung im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz veröffentlicht . \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 24: Transparenz über Leistung und Service der Kranken- und Pflegekassen überaus sinnvoll\r\nArtikel 1 Nr. 24 (zu § 217f Abs. 4 NEU) \r\nFür gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte soll ein übersichtliches und niedrigschwelliges digitales Informations- und Vergleichsangebot der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geschaffen werden. Kennzahlen und Informationen sollen mehr Transparenz über die Leistungs- und Servicequalität herstellen, etwa zu der Anzahl von Genehmigungen, Ablehnungen, Widersprüchen und Klagen im Leistungsgeschehen, differenziert nach versichertenrelevanten Leistungsbereichen, die versicherungsrelevante Bearbeitungsdauer, Angaben zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten der Kassen etwa bei Antragsprozessen, dem Beschwerdemanagement und der Förderung der Patientensicherheit sowie der Inanspruchnahme von Pflegeberatungen und Pflegekursen der Pflegekassen. Die Kennzahlen und Informationen sind vom GKV-Spitzenverband einheitlich und verbindlich in einer Richtlinie festzulegen und jährlich auf einer digitalen Plattform zu veröffentlichen. \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die transparente Veröffentlichung der Leistungs- und Servicequalität der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegekassen ausdrücklich. Dies ermöglicht gesetzlich Versicherten bei einem Wechsel der Kasse eine zusätzliche Orientierung und stärkt letztlich den qualitätsorientierten Wettbewerb unter den Kassen. Denn neben den grundlegend identischen Leistungen der gesetzlichen Kassen bestehen bei einigen Service- und Leistungsangeboten erhebliche Unterschiede. \r\n\tZu Artikel 1 Nr. 25: Waisenrentner*innen werden entlastet\r\nWaisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen werden künftig auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes innerhalb der Altersgrenzen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt.\r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Beitragsfreiheit von Waisenrenten bei Freiwilligendiensten. Damit werden junge Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich und freiwillig für die Gesellschaft zu engagieren, bei Bezug einer Waisenrente beitragsrechtlich entlastet und sinnvoll unterstützt. \r\nBerlin, 30. April 2024 \r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011483","regulatoryProjectTitle":"Reintegration in das Erwerbsleben verbessern Durch Lotsen positive Efekte für den Arbeitsmarkt unddie Sozialversicherungen nutzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/50/341483/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRente\r\n\r\nAntrag\r\nder Fraktion der CDU/CSU\r\nReintegration in das Erwerbsleben verbessern - Durch Lotsen positive Effekte für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen nutzen\r\n(Drucksache 20/9738)\r\nAnlässlich der Sachverständigenanhörung am 1. Juli 2024 im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales\r\n1\tZusammenfassung des Antrags\r\nZiel des Antrags „Reintegration in das Erwerbsleben verbessern – Durch Lotsen positive Effekte für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen nutzen“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es, die Wiedereingliederung von Erkrankten in Arbeit zu verbessern und dadurch die Anzahl der Menschen zu verringern, die auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Dies soll unter anderem erreicht werden, indem ein individuelles Fallmanagement in Form eines Lotsen bei der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden soll (Punkt 1a). Dieser soll eine vermittelnde Rolle zu den Leistungsträgern einnehmen und die einzelnen Leistungen koordinieren. Dabei soll den Lotsen die Verantwortung für die Koordination zwischen allen Beteiligten und die individuelle Unterstützung der Patient*innen durch Information, Beratung und Anleitung übertragen werden (Punkt 1b).\r\nDas Fallmanagementsystem soll von der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden. Zudem sollen die Lotsen als Leistungserbringer an die Träger der Deutschen Rentenversicherung angebunden werden. Eine Beauftragung an Dritte soll ebenfalls ermöglicht werden. Nach Vorstellung der Antragssteller soll die Einrichtung des Fallmanagements bzw. des Lotsen möglichst kostenneutral erfolgen, aufgrund „knapper finanzieller Mittel“ (Punkt 1d).\r\nVorgesehen ist darüber hinaus eine entsprechende Einrichtung eines solchen Systems für die Beamtenversorgung und die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke (Punkte 2 und 3).\r\nAußerdem soll der Start des Programms durch eine flächendeckende Informationskampagne begleitet werden (Punkt 4).\r\n2\tGesamtbewertung\r\nDer SoVD begrüßt die Zielsetzung des Antrags zur Unterstützung von Menschen, die durch eine (schwere) Erkrankung nicht mehr oder nur eingeschränkt am Arbeitsleben teilhaben können. Es ist richtig, dass alles dafür getan werden muss, damit diese Menschen die Hilfe bekommen, die sie benötigen. \r\nAus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach einer Erkrankung von vielen Menschen gewollt wird. Gerade wenn Versicherte von ihrer Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit aufgefordert werden, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, dies aber gar nicht wünschen – diese Fälle gibt es – kann eine gezielte Unterstützung sehr wichtig und hilfreich sein. \r\nWir wissen aber auch, dass der Prozess bis zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente für viele Betroffene zermürbend ist. Denn häufig kommen weitere Problemlagen hinzu bzw. sorgt das Krankheitsbild dafür, dass die ohnehin schon umfangreichen Anträge noch schwerer zu bewältigen sind. Zusätzlich dauern die Antragsverfahren zum Teil sehr lang, so dass viele auch in existenzielle Nöte geraten, weil sie nicht mehr wissen, ob und von welcher Stelle sie Geld für ihren Lebensunterhalt bekommen. Auch treffen hier Fragestellungen aus verschiedenen rechtlichen Bereichen aufeinander: Rente, Arbeitsmarkt, Gesundheit, Wohnen etc. Daher ist es absolut sinnvoll, wenn es Personen gibt, die sich auch rechtskreisübergreifend um die Anliegen der Betroffenen kümmern können. \r\nUnklar bleibt jedoch, ob dies über ein Fallmanagementsystem oder in Form eines Lotsen, der „lediglich“ koordiniert bzw. „den Weg weist“ erfolgen soll. Hier ist der Antrag nicht ganz deutlich. Auch stellt sich dem SoVD die Frage, ob ein zusätzliches Instrument zu den bereits vorhandenen Strukturen sinnvoll ist oder es nicht besser wäre, an bestehenden Modellen, die es bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung bereits gibt, anzusetzen und diese auszubauen. \r\nKritisch bewerten wir als SoVD den Punkt der Kostenneutralität. Eine kostenneutrale Ausgestaltung einer neuen Struktur ist weder realistisch noch angezeigt. Denn Investitionen in die Unterstützung kranker Menschen bei der Wiederaufnahme von Arbeit helfen den Menschen und stärken den Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme. Damit wirbt der Antrag letztendlich auch: „Deshalb muss es Ziel einer guten Sozialpolitik sein, Menschen ein langes Erwerbsleben unter guten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Prävention und Rehabilitation sind aus diesem Grund zu stärken.“\r\nDamit ist der Ansatz dieses Antrages genau richtig – für den Arbeitsmarkt, für die sozialen Sicherungssysteme, aber vor allem für die Betroffenen. Dennoch müssen für eine abschließende Bewertung weitere Details des Konzeptes bekannt gemacht werden. Auch sollten neben den Krankheitsbildern weitere Problemlagen, wie z.B. Wohnen, Finanzen oder Suchtproblematiken in den Blick genommen werden.\r\nBerlin, 27. Juni 2024\r\nDER VORSTAND\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011484","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/11/341485/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070010.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReform der Notfallversorgung \r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung\r\n(NotfallGesetz - NotfallG)\r\n1\tZusammenfassung des Gesetzentwurfs\r\nMit dem Ziel, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen, ergreift der Gesetzentwurf Maßnahmen, um die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene sowie die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patient*innen zu verbessern, darunter: \r\n•\tÜbernahme der bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung durch sogenannte Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Vernetzung mit den Rettungsleitstellen einschließlich wechselseitiger „digitaler Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten“,\r\n•\tAusbau der notdienstlichen Akutversorgung der KVen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags durch die Verpflichtung der KVen, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen,\r\n•\tFlächendeckende Etablierung sogenannter Integrierter Notfallzentren (INZ) als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen mit verpflichtender Beteiligung der KVen und ausgewählter Krankenhäuser sowie Anbindung von vertragsärztlichen Leistungserbringern zu Sprechstundenzeiten als „Kooperationspraxen“ an INZ,\r\n•\tEinrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) bei besonderen Bedarf bzw. Gewährleistung einer telemedizinischen fachärztlichen Unterstützung für Kinder- und Jugendmedizin.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nUm eine bundesweit einheitliche, qualitativ hochwertige und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen, ist eine Reform der Notfallversorgung in Deutschland notwendig und längst überfällig. Die Notfallversorgung muss richtigerweise von den Patient*innen als Hilfesuchende aus gedacht und reformiert werden: Sie sind in der Regel als medizinische Laien in einer persönlichen Ausnahmesituation und definieren als solche für sich selbst den „Notfall“. Deshalb sind Zugangsbarrieren zu notfallmedizinischen Strukturen wie etwa Strafgebühren für medizinisch nicht notwendige Besuche der Notaufnahmen von Krankenhäusern grundlegend der falsche Weg. Vielmehr ist es notwendig, dass die Notfall- und Akutversorgung rund um die Uhr in der Lage ist, Hilfesuchende unmittelbar zielgerichtet zur richtigen Versorgung zu steuern. Die Hilfesuchenden definieren den Notfall, das System die Reaktion darauf. Notwendig sind deshalb gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Steuerung, um die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patient*innen jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD den Referentenentwurf mit seinen gesetzlichen Maßnahmen grundlegend.\r\nEine sinnvolle Reform der Notfall- und Akutversorgung muss aber das Gesamtsystem in den Blick nehmen und darf nicht die notwendige Reform des Rettungsdienstes ausklammern. Mit der neunten Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung - Reform der Notfall- und Akutversorgung - liegen wichtige Handlungsempfehlungen für eine gezielte Reform der rettungsdienstlichen Strukturen vor, insbesondere die Überführung des Rettungsdienstes als eigenes Leistungssegment in das SGB V, um Klarheit über den Leistungsanspruch der Versicherten, die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und Fragen der bundeseinheitlichen Qualitätssicherung zu lösen. Dies muss ebenfalls Eingang in diesen Gesetzentwurf finden. \r\nNotwendige sektorenübergreifende Vernetzung der Notfall- und Akutversorgung \r\nEine bundesweit einheitliche, qualitativ hochwertige und gleichwertige Notfallversorgung muss richtigerweise sektorenübergreifend, interdisziplinär und mit klaren Verantwortlichkeiten organisiert sein. Dies gilt im Besonderen für die im Erstkontakt essenzielle steuernde Zuordnung von Hilfesuchenden zu den– nach wie vor in starren Sektoren getrennten – passenden Behandlungsstrukturen. Es ist daher richtig, das die Notfall- und Akutleitstellen künftig im Rahmen einer digitalen Vernetzung in einem sektorenübergreifenden Gesundheitsleitsystem flächendeckend und verbindlich zusammenzuarbeiten. Dieses Gesundheitsleitsystem vermittelt Hilfesuchenden, die sich entweder an die sogenannte Akutleitstelle der KVen, die künftig die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung übernehmen, oder an die Rettungsleitstellen wenden, die erforderliche medizinische Versorgung. Dabei sind standardisierte Abfragesysteme im Rahmen der Kooperation essenziell und müssen richtigerweise so aufeinander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Dazu ist eine wechselseitige „digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten“ essenziell. Wir begrüßen die Entscheidung zu der im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes mögliche Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, mit Rettungsleitstellen zu kooperieren, deren Träger eine solche Kooperation anstreben. Sinnvollerweise sollten die Länder entsprechend eine verpflichtende Kooperation der Rettungsdienste zeitnah anstreben und umsetzen.\r\nDie gesetzliche Festlegung von konkreten Vorgaben zur Erreichbarkeit der Akutleitstellen ist richtig. Es sei aber daran erinnert, dass es sich bei der Selbsteinschätzung des Notfalls in der Regel um medizinische Laien handelt, die zwischen unterschiedlichen Telefonnummern zu wählen haben. Geht ein rettungsdienstlicher Notfall zunächst bei den Akutleitstellen der KV ein, muss schnellstmöglich an den Rettungsdienst weitergeleitet werden. Doch bei einer zulässigen maximalen Wartezeit von bis zu 10 Minuten unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer der KVen drohen wertvolle, gar entscheidende Minuten verloren zu gehen. Die gewählten Maximalfristen für die Erreichbarkeit (spätestens innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und von zehn Minuten in 95 Prozent der Anrufe) unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer sind zu lang und sollten vor diesem Hintergrund kürzer gefasst werden. \r\nWichtige Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags \r\nDie Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der KVen ist wichtig und richtig. Es wird klargestellt, dass die notdienstliche Akutversorgung die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, in all den genannten Facetten umfassend durchgängig ist, das heißt 24 Stunden täglich und entsprechend sicherzustellen ist. Richtig ist auch, dass sie weiterhin auf eine medizinisch notwendige Erstversorgung mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf der Versicherten begrenzt bleibt. Richtig ist insbesondere die Klarstellung, dass die KVen zweifelsfrei verpflichtet sind, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Dies trägt der demografischen Entwicklung und dem Wohl immobiler Patient*innen Rechnung. \r\nZugleich kann eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin sowie die Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichen Personal oder dem Rettungsdienst beim aufsuchenden Bereitschaftsdienst die Ärzt*innen bei der Aufgabenwahrnehmung wirkungsvoll unterstützen. Insbesondere der Leitgedanke, qualifiziertes nichtärtzliches Personal oder den Rettungsdienst in den aufsuchenden Dienst der KVen einzubeziehen, ist sinnvoll. Eine entsprechende ärztliche Kompetenz im Hintergrund und klare Regelungen, wann eine ärztliche Kraft hinzuzuziehen ist, muss dennoch sichergestellt werden.\r\nEs bleibt aber dabei: Der Sicherstellungsauftrag muss von den Ländern im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht stärker eingefordert werden, wo die KVen ihren Sicherstellungsauftrag nur ungenügend nachkommen und die Rettungsstellen der Krankenhäuser vor Ort regelmäßig als Ausfallgarant einer schlechten ambulanten Akutversorgungsstruktur fungieren. Nicht selten entsteht die Situation, in der Hilfesuchende mit einem akuten medizinischen Anliegen nach überlanger Wartezeit in der Warteschleife der 116 117 entnervt auflegen und sich wiederum den Rettungsstellen der Krankenhäuser zuwenden. Auch vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD die Klarstellung ausdrücklich.\r\nIntegrierte Notfallzentren (INZ/ KINZ) als wichtige sektorenübergreifende Anlaufstellen\r\nDie flächendeckende Etablierung sogenannter Integrierter Notfallzentren (INZ) als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen in (ausgewählten) Krankenhäusern mit verpflichtender Beteiligung der KVen ist zielführend und wird ausdrücklich begrüßt. \r\nSie bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, und stellen so rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung. Die Zentrale Ersteinschätzungsstelle als wesentlicher Bestandteil der INZ ist unerlässlich, um Patient*innen der richtigen medizinischen Versorgungsstruktur zuzuweisen. Dazu braucht es eine standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung, die schnellstmöglich zur Verfügung stehen und bundesweit einheitlich eingeführt werden muss. Für eine gesicherte bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung sind grundsätzlich Mindestöffnungszeiten richtig. Die ergänzende Anbindung von sogenannten Kooperationspraxen an die INZ gewährleistet auch eine Anlaufstelle in der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten der angebundenen Notdienstpraxis der KV. Damit verbleibt die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben, bei den Notaufnahmen der Krankenhäuser.\r\nObendrein ist es zielführend, an geeigneten Standorten spezielle Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) zu etablieren und für Standorte, wo die Einrichtung von speziellen KINZ nicht möglich ist, eine telemedizinische Unterstützung durch Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, um auch für die jungen Patient*innen eine spezifische Erstversorgung flächendeckend sicherzustellen. \r\nBerlin, 27. Juni 2024\r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011485","regulatoryProjectTitle":"Einsichtnahme in die Patientenakte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/ee/341487/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEinsichtnahme in die Patientenakte \r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung\r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nDer Entwurf soll einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22) Rechnung tragen. In dieser hat der EuGH auf Vorlage des Bundesgerichtshofs das Verhältnis des zivilrechtlichen Anspruchs auf Einsichtnahme von Patient*innen in ihre Patientenakte nach § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum datenschutzrechtlichen Anspruch einer Kopie der zur eigenen Person gespeicherten Daten aus Artikel 15 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt. Der EuGH entschied, dass Patient*innen das Recht haben, eine erste Kopie der eigenen Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Der EuGH stellte zudem klar, dass Patient*innen insoweit das Recht haben, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sei (Rn. 79). Mit dem vorliegenden Entwurf erstreckt sich diese Unentgeltlichkeit der ersten Kopie nun auch auf den Anspruch nach § 630g Absatz 1 BGB. Um den Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB und den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der DSGVO miteinander in Einklang zu bringen, soll § 630g BGB entsprechend angepasst und dabei übersichtlicher gestaltet werden.\r\nFerner sollen mit dem Entwurf Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geschlossen werden.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nAls Interessensverband für die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nimmt der SoVD ausschließlich zu den Änderungen des § 630g BGB Stellung. \r\nDer SoVD begrüßt grundsätzlich die gesetzgeberische Berücksichtigung der klarstellenden Rechtsprechung des EuGHs in § 630g BGB. Die Regelung nach § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB (bzw. § 630g Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 811 Absatz 2 Satz 1 BGB), wonach Patient*innen den Behandelnden die für die Anfertigung einer Kopie der Patientenakte entstandenen Kosten zu erstatten haben, widersprach bislang der Regelung in Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO i.V.m. Artikel 15 Absatz 3 DSGVO, die eine unentgeltliche Information verlangen und anordnen, dass den Patient*innen die Erstellung einer kostenfreien Kopie zusteht.\r\nNicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Neufassung des § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB bei dem Umfang des Rechts auf Einsicht in die betreffende Patientenakte sprachlich von der bislang verwendeten Formulierung der „Vollständigkeit“ abrückt. Statt – wie bisher – von der „vollständigen“ Einsicht in die betreffende Patientenakte spricht die Neufassung nunmehr von der „gesamten“ betreffenden Patientenakte. Für eine Änderung sieht der SoVD keine Veranlassung: Die bisherige Formulierung der „vollständigen“ Einsicht in die betreffende Patientenakte entspricht der gewählten Formulierung der zugrundeliegenden Entscheidung des EuGH und seiner Auslegung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung 2016/679 (aaO, Rn. 80). Auch die Gesetzesbegründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs bedient sich durchgehend der ursprünglichen Bezeichnung. Letztlich trägt die Änderung der Begrifflichkeit weder zu einer besseren Anpassung noch zu einer übersichtlicheren Gestaltung der Norm bei. \r\nDes Weiteren sollte aus Klarstellungsgründen bei der Neuregelung das Recht auf Einsicht in die Patientenakte in § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB nicht auf den ausdrücklichen Aspekt der „Unverzüglichkeit“ verzichtet werden. Zwar werden nach § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB-NEU u.a. die Vorschriften des Artikel 12 Absatz 3 entsprechend gelten, wonach u.a. Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen auch „unverzüglich“ zur Verfügung zu stellen haben. Die Unverzüglichkeit ist aber von entscheidender Bedeutung für das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Ziel der mit dem Patientenrechtegesetz verwirklichten Kodifizierung der bis dato richterrechtlich entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts war es, einen wesentlichen Beitrag zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, so dass das Recht für die Patientinnen und Patienten klarer und übersichtlicher wird. „Die Patientinnen und Patienten sollen ihre wichtigsten Rechte möglichst selbst im Gesetz nachlesen können“, so die Zielsetzung des Gesetzentwurfs (vgl. Drucksache 17/10488, Seite 9). Ein Verzicht auf diese wichtige zeitliche Bedingung oder die schlichte Verweisung auf Artikel 12 DSGVO erschwert es wiederum den Beteiligten, die Rechte zu kennen, und vor allem den Patient*innen, diese Rechte einzufordern.\r\n3\tWeitere gesetzgeberisch gebotene Handlungsempfehlungen \r\nDas Patientenrechtegesetz von 2013 war ein Meilenstein. Es hat die Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Transparenz erhöht. Es zeigt sich aber, dass nach wie vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Patientenrechte und bei der Aufklärung des Behandlungsgeschehens bestehen. Nach über zehn Jahren Erfahrung mit dem Patientenrechtegesetz müssen die Rechte und Pflichten im Behandlungsverhältnis im Interesse der Patientensicherheit weiterentwickelt und den aktuellen Erkenntnissen angepasst werden. Prof. Dr. Thomas Gutmann, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat in einem rechtswissenschaftlichen Gutachten im Auftrag des SoVD notwendige Handlungsbedarfe und konkrete Empfehlungen für eine Weiterentwicklung und Stärkung der Patientenrechte in Deutschland aufgezeigt.  Folgende zentrale Handlungsempfehlungen sind aus Sicht des SoVD gesetzgeberisch dringend geboten: \r\n\tDer Gesetzgeber sollte die Geltung der allgemeinen Prinzipien des vertraglichen Haftungsrechts für die Haftung im Rahmen des Behandlungsvertrags wiederherstellen. Er sollte zu diesem Zweck anordnen, dass die Patient*innen nur die Pflichtverletzung des Behandelnden – die nach dem Standard des § 630a Absatz 2 BGB fehlerhafte Behandlung – nach Maßgabe des § 286 ZPO nachzuweisen haben und dass hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt sowie der Höhe des Schadens § 287 ZPO anzuwenden ist. Den Gerichten soll es möglich sein, den Anspruch bereits dann anzuerkennen, wenn die haftungsbegründende Kausalität nur überwiegend wahrscheinlich ist. \r\n\tIn § 630g Absatz 1 a.E. BGB-NEU sollte zugleich festgehalten werden, dass sich das Einsichtsrecht der Patient*innen bei berechtigtem Interesse auch auf die Hygienepläne des Krankenhauses, die in § 23 Absatz 4 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten anonymisierten Unterlagen sowie auf weitere Unterlagen und Aufzeichnungen erstreckt, hinsichtlich derer ein Zusammenhang mit der Behandlung besteht oder bestehen kann.\r\n\tFür den Fall, dass die Patient*innen von ihrem Recht der Einsicht in die Patientenakte Gebrauch machen, sollte der*die Behandelnde verpflichtet werden, die Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten bzw. übermittelten Abschriften zu bestätigen. \r\n\tIm Interesse der Patient*innen sollte hinsichtlich der Verjährung ihrer möglichen Schadensersatzansprüche aus dem Behandlungsvertrag zudem rechtssicher festgehalten werden, dass der Lauf der Verjährungsfrist frühestens ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die vollständige Patientenakte eingesehen werden konnte. \r\n\tDie Pflicht des Behandelnden, den Patient*innen Tatsachen mitzuteilen, die das\r\nVorliegen eines Behandlungsfehlers möglich oder naheliegend erscheinen lassen (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB), sollte künftig generell, auch ohne Nachfrage der Patient*innen, bestehen.\r\n\tDie Norm des § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB sollte zugleich ergänzt werden und festhalten, dass dann, wenn für den Behandelnden Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers oder die Möglichkeit eines drittverursachten Schadens beispielsweise durch den Hersteller eines Medizin- oder Blutprodukts begründen, er den Patient*innen über diese zu informieren hat. \r\n\tNeben diesen gebotenen Stärkungen der Stellung der Patient*innen im bestehenden Haftungssystem sollte ergänzend ein Härtefallfonds mit gedeckelten Ansprüchen – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP vereinbart – eingeführt werden, um besonders gelagerte Einzelfälle, die durch das Raster der abstrakt-generellen Regeln des Haftungssystems fallen und von diesen nicht gerecht entschieden werden können, verschuldensunabhängig aufzufangen.\r\nBerlin, 5. Juli 2024 \r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011486","regulatoryProjectTitle":"2. Betriebsrentenstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/fc/341489/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRente\r\n\r\nReferentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen\r\nZweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze\r\n(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)\r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nZiel des Referentenentwurfs für ein zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze ist es, die betriebliche Altersversorgung „quantitativ und qualitativ“ weiter auszubauen und zu stärken. Dies soll mit einem besonderen Fokus auf kleine Unternehmen und Beschäftigte mit geringen Einkommen geschehen. \r\nSo soll insbesondere das Sozialpartnermodell, das mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt wurde, gezielt weiterentwickelt werden. Hierzu ist eine Öffnung nichttarifgebundener Unternehmen für alle Arbeitsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der das Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft vorgesehen. Damit soll der potenzielle Teilnehmenden-Kreis ausgeweitet werden. \r\nAußerdem soll die Geringverdiener-Förderung verbessert werden, indem der Förderhöchstbetrag von 288 Euro auf 360 Euro angehoben und die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden soll. \r\nDabei setzt der Referentenentwurf weiterhin auf Freiwilligkeit. Eine verpflichtende betriebliche Altersversorgung ist explizit nicht vorgesehen. \r\nWenn Beschäftigte eine Teilaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sollen sie zukünftig auch ihre Betriebsrente vorzeitig in Anspruch nehmen können – mit entsprechenden Abschlägen. \r\nDarüber hinaus sieht der Referentenentwurf weitere Regelungen im Bereich des Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrechts vor. In der Stellungnahme wird der Schwerpunkt auf den Regelungen zum Sozialpartnermodell und der Geringverdiener-Förderung liegen. Zusätzlich soll mit dem Referentenentwurf die gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, in der Schwerbehindertenausweisverordnung Regelungen zum Europäischen Ausweis für Menschen mit Behinderungen zu treffen. Auch darauf wird in dieser Stellungnahme eingegangen.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nFür den SoVD steht die gesetzliche Rentenversicherung im Mittelpunkt der Alterssicherung in Deutschland. Sie muss den Lebensstandard im Alter sichern und daher weiter gestärkt werden. \r\nDie betriebliche Altersversorgung kann – genau wie die private Altersvorsorge – nur eine Ergänzung sein. Daher begrüßt es der SoVD, dass weiterhin auf Freiwilligkeit bei der betrieblichen Altersversorgung gesetzt wird. Laut dem Referentenentwurf hat nur jede*r Zweite eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Vor allem Beschäftigte in kleineren Betrieben und mit geringerem Einkommen haben seltener eine Betriebsrente bzw. eine Betriebsrentenanwartschaft, weshalb es richtig ist, dass der Referentenentwurf bei seinen Maßnahmen genau diese Personengruppen im Blick hat. \r\nLaut der Studie Alterssicherung in Deutschland 2019 (ASID 2019)  gibt es nach wie vor große Unterschiede bei der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft hinsichtlich Geschlecht und Ost/West. Außerdem gibt es auch bei der Höhe der Betriebsrenten einen deutlichen Unterschied zwischen Männern und Frauen. Demnach haben 24 Prozent der Männer und 8 Prozent der Frauen in Deutschland ab 65 Jahren eine Betriebsrente. Die durchschnittliche Brutto-Betriebsrente von Männern beträgt 605 Euro, die von Frauen 238 Euro. Die Verbreitung von Betriebsrenten im Osten fällt mit 9 Prozent (Männer) bzw. 4 Prozent (Frauen) deutlich niedriger aus, genauso wie die Rentenhöhe bei den Männern. Sie liegt im Durchschnitt bei 380 Euro. Die durchschnittlichen Betriebsrenten von Frauen liegen hingegen mit 245 Euro über dem Gesamtschnitt von Frauen. \r\nEs ist daher folgerichtig, dass mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz das Ziel verfolgt wird, Betriebsrenten gerade auch für diejenigen attraktiver zu machen, die über ein geringeres Einkommen verfügen und in tendenziell kleineren Unternehmen beschäftigt sind. Diese Beschäftigten bzw. Unternehmen sind in der Regel nicht tarifgebunden, so wie auch viele Betriebe in den ostdeutschen Bundesländern. Mit den vorgesehenen Regelungen können dann auch mehr Frauen erreicht werden. Denn sie sind in der Regel in kleinen, nicht-tarifgebundenen Betrieben beschäftigt und haben gegenüber Männern ein durchschnittlich niedrigeres Einkommen, was sich dann auch in der Höhe des Alterseinkommens widerspiegelt.\r\nAuch wenn für den SoVD die gesetzliche Rentenversicherung den Schwerpunkt bildet, so sehen wir doch gerade in der von Arbeitgebenden mitfinanzierten betrieblichen Altersversorgung einen entscheidenden Vorteil gegenüber der privaten Altersversorgung. Da es sich zusätzlich um ein etabliertes Instrument der zusätzlichen Altersversorgung handelt, ist es für uns selbstverständlich, dass es dann auch möglichst allen Menschen zur Verfügung steht – mit guten, kostengünstigen und transparenten Produkten.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Darin haben sich die Ampel-Parteien auf Folgendes verständigt: „Die betriebliche Altersversorgung wollen wir stärken, unter anderem durch die Erlaubnis von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen. Zusätzlich muss das mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits in der vorletzten Legislaturperiode auf den Weg gebrachte Sozialpartnermodell nun umgesetzt werden.“ Dafür werden in diesem Referentenentwurf die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt.\r\nZur Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells\r\nMit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist 2018 das sogenannte Sozialpartnermodell eingeführt worden. Das Sozialpartnermodell wird in § 21 des Betriebsrentengesetzes geregelt. Demnach handelt es sich um eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer reinen Beitragszusage. Die Tarifvertragsparteien müssen sich anschließend an deren Durchführung und Steuerung beteiligen. Durch die Form der reinen Beitragszusage wird vollständig auf Garantien verzichtet. Eine Arbeitgeberhaftung gibt es nicht. Dadurch könne jedoch auch risikoreicher und damit renditestärker angelegt werden.\r\nEine Umsetzung ist bisher nur spärlich erfolgt. Die Zahlen zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung belegen, dass gerade Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung weniger eine eigene Betriebsrentenanwartschaft haben. Daher ist es aus Sicht des SoVD richtig, das Sozialpartnermodell auch für nicht-tarifgebundene Betriebe weiter zu öffnen. Auch macht es Sinn, Tarifparteien die Möglichkeit zu erleichtern, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen. Ob die in diesem Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind, wird sich erst noch zeigen müssen. \r\nZur Geringverdiener-Förderung\r\nEbenfalls seit 2018 gibt es eine steuerliche Förderung für Arbeitgebende, die Beschäftigten mit geringen Einkommen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung anbietet. Geregelt wird das in § 100 des Einkommenssteuergesetzes. Dieser Förderbetrag soll von maximal 288 Euro auf 360 Euro (30 Prozent der Fördersumme) angehoben werden. Damit kann ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 1.200 Euro jährlich gefördert werden. Der Arbeitgebende erhält den Förderbetrag, indem er ihn bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung absetzt. Eine weitere Voraussetzung für die bAV-Geringverdienerförderung ist, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Diese liegt aktuell bei 2.575 Euro und soll nun dynamisiert werden. Hintergrund dieser neuen Regelung ist es, dass die Beschäftigten durch Lohnzuwächse nicht mehr aus der Geringverdienerförderung rausfallen. Arbeitgebende haben so einen höheren Anreiz, eine Betriebsrente arbeitgeberfinanziert anzubieten, wovon letztendlich die Beschäftigten profitieren. \r\nAus Sicht des SoVD ist es richtig, die bAV-Geringverdienerförderung weiter auszubauen, um gezielt Beschäftigte mit kleinen Einkommen in den Kreis der arbeitgeberfinanzierten bAV-Begünstigten aufzunehmen. Denn betriebliche Altersversorgung lohnt sich nur dann für die Beschäftigten, wenn sich Arbeitgebende an der Finanzierung beteiligen.\r\nSo muss die gesetzliche Rente weiter gestärkt werden\r\nDer SoVD erneuert seine grundsätzliche Position: Die gesetzliche Rente ist ein gutes System, das weiter gestärkt werden muss. Dafür ist in einem ersten Schritt die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent wichtig. Perspektivisch fordern wir eine Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent, damit die Menschen dauerhaft höhere Renten erhalten. Zusätzlich muss die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt werden, in die neben den Angestellten, alle Beamt*innen, Selbständige, Mandatsträger*innen und die Beschäftigten der berufsständischen Versorgungswerke einbezogen werden. Auch sehen wir es als SoVD sinnvoll an zu prüfen, inwieweit die Möglichkeit freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, ausgebaut werden sollte. So könnte eine kostengünstige und einfache Alternative zu der kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge ermöglicht werden. Denn als SoVD sind wir nicht davon überzeugt, dass die zum Teil hohen und versteckten Kosten der Kapitaldeckung im Vergleich zum kostengünstigen System der Umlagefinanzierung, einen Umbau der Alterssicherung in dieser Art rechtfertigen. \r\nDarüber hinaus ist und bleibt die Grundlage für eine gute Rente im Alter der Arbeitsmarkt. Daher ist eine gute Arbeitsmarktpolitik – mit guten Löhnen, einem gesetzlichen Mindestlohn von 15,02 Euro, einem Ausbau der Tarifbindung, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie eine Umwandlung der Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – auch immer eine gute Rentenpolitik.\r\nZum Schwerbehindertenausweis\r\nWir begrüßen die Verordnungsermächtigung zur Einführung eines EU-Behindertenausweises ausdrücklich. Dies ist eine langjährige Forderung des SoVD. Es ist gut, dass dieser zusätzlich zum nationalen Behindertenausweis eingeführt werden soll und dass nationale Bewertungen des Behindertenstatus erhalten bleiben. Dieser Ausweis dient Menschen mit Behinderungen als EU-weiter Nachweis eines Behindertenstatus und erlaubt Zugang zu denselben Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen wie sie für Bürgerinnen und Bürger des Landes gelten, in das sie reisen. Die Nachteilsausgleiche gelten vornehmlich im Kultur- und Sportbereich. Der EU-Behindertenausweis ist für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger Schritt zu mehr Freizügigkeit und Teilhabe in der Europäischen Union.\r\nBerlin, 25. Juli 2024\r\nDER VORSTAND\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011487","regulatoryProjectTitle":"KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/f5/341491/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nKiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nEntwurf eines Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung\r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nDer vorliegende Referentenentwurf enthält unter anderem den Entwurf zum Dritten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Dieser beinhaltet insbesondere weitere Vorgaben hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der Bundesmittel, welche im Rahmen des Kita-Qualitätsgesetzes (KiQuTG) erbracht werden. Eine Verwendung der Bundesmittel für eine (Teil )Befreiung der Eltern bei den Kostenbeiträgen zu der Kinderbetreuung würde durch die geplanten Änderungen nicht mehr möglich sein. Stattdessen sollen nur noch Maßnahmen nach § 2 KiQuTG (Neu) gefördert werden, die einem zweckgerichteten Einsatz der Bundesmittel im Sinne der Weiterentwicklung der Qualität zugrunde liegen.\r\nAußerdem sieht der Referentenentwurf ein Gesetzentwurf zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme vor. Als Interessensverband für die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder nimmt der SoVD zu letzterem keine Stellung.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nDas Kita-Qualitätsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und soll gemäß § 1 (1) KiQuTG die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung verbessern. Dieses Ziel ist dem Monitoringbericht zum KiQuTG zufolge trotz der investierten Bundesmittel in Höhe von rund 4,7 Milliarden Euro im Zeitraum von 2019 bis 2022 nur teilweise erreicht worden.\r\nNach wie vor sind viele Einrichtungen der Kinderbetreuung unzureichend ausgestattet und haben erhebliche Probleme ausreichend Fachkräfte zu gewinnen, um einen angemessenen Betreuungsschlüssel aufrechtzuerhalten. Diese Zustände beeinträchtigen die pädagogische Arbeit in den betroffenen Einrichtungen und gefährden damit die Qualität der Kinderbetreuung und die Entwicklungschancen der Kinder. Außerdem können viele Kinder aufgrund unzureichender Aufnahmekapazitäten nicht betreut werden, weshalb viele Eltern, in den meisten Fällen Mütter, nicht der gewünschten Erwerbstätigkeit nachgehen können oder unzumutbare Fahrtwege auf sich nehmen müssen. \r\nDie Befreiung von Kostenbeiträgen zu Kindertagesstätten beziehungsweise der Kindertagespflege ist grundsätzlich eine sinnvolle verteilungspolitische Maßnahme, da Familien mit niedrigem Einkommen entlastet werden können. Dazu müsste allerdings eine soziale Staffelung gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vorgenommen werden, um eine Fehlförderung zu vermeiden. Vor allem müsste es sich um zusätzliche Mittel aus den Landeshaushalten handeln, nicht aber aus Mitteln, die für die Weiterentwicklung der Qualität der Kinderbetreuung vorgesehen sind. \r\nAngesichts des hohen Finanzierungsbedarfes ist es sinnvoll, die Bundesmittel auf Maßnahmen zu beschränken, welche die Qualität und die Kapazitäten der Kinderbetreuung unmittelbar verbessern. Aus diesem Grund begrüßt der SoVD die vorgesehenen Änderungen des Kita-Qualitätsgesetzes.\r\nBerlin, 31. Juli 2024 \r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013663","regulatoryProjectTitle":"Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/d6/383611/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nFortschreibung der Regelbedarfe\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\r\nRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 \r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nDer Referentenentwurf sieht die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII vor. Die Fortschreibung der Regelbedarfe hat das Ziel, das gesetzliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der Preis- und Nettolohnentwicklung zu gewährleisten. Die Berechnungsmethode wurde zuletzt im Rahmen des Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023 reformiert. \r\nIn einem ersten Schritt (sog. Basisfortschreibung) wird die Anpassung anhand eines Mischindexes berechnet, in den zu 70 Prozent die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung einfließen. Verglichen wird der Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 mit dem Zwölfmonatszeitraum davor. Aus der „Basisfortschreibung“ ergibt sich eine Erhöhung um 4,6 Prozent.\r\nIn einem zweiten Schritt (sog. ergänzende Fortschreibung) werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem gleichen Dreimonatszeitraum des Jahres 2023 fortgeschrieben. Dies soll Kaufkraftverluste aufgrund aktueller Preiserhöhungen berücksichtigen. Aus der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine weitere Erhöhung um 0,7 Prozent. \r\nDaraus ergäbe sich eine Anhebung der Regelsätze in der Regelbedarfsstufe I auf 539 Euro zum 01.01.2025. Weil aber die Regelsätze bereits zum 01.01.2024 von 502 auf 563 Euro angehoben worden waren, sind die berechneten neuen Regelbedarfe im Ergebnis niedriger als die derzeit gültigen.\r\nGemäß § 28a Abs. 5 SGB XII gelten darum die aktuellen Regelbedarfe solange weiter, bis sich aus der jährlichen Fortschreibung höhere Beträge ergeben. Es kommt folglich bei der Regelsatzfortschreibung zum 01.01.2025 zu einer sogenannten „Nullrunde“.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nAus SoVD-Sicht ist es wichtig, dass die jährliche Fortschreibung auf Grundlage von möglichst aktuellen Daten durchgeführt wird. Dadurch lassen sich inflationsbedingte Kaufkraftverluste abmildern, welche für Leistungsbeziehende existenzgefährdend sein können. \r\nDeshalb begrüßt der SoVD, dass die neu eingeführte ergänzende Fortschreibung die Berücksichtigung von aktuelleren Preisentwicklungen ermöglicht. Außerdem ist die Besitzschutzregelung der Regelbedarfe nach § 28a Abs. 5 SGB XII zweckmäßig, da Senkungen der Regelbedarfe zu einer außerordentlichen Belastung für ärmere Haushalte führen.\r\nNach Ansicht des SoVD sollte jedoch ein Unterschreiten der Ergebnisse aus der Fortschreibung im Vergleich zu den geltenden Regelbedarfen und der damit verbundenen Nullrunde methodisch ausgeschlossen werden. Deshalb tritt der SoVD dafür ein, dass die Regelbedarfe jährlich entsprechend der Lohnentwicklung fortgeschrieben werden. Sollte die Preisentwicklung über der Lohnentwicklung liegen, erfolgt die Anpassung anhand der Preisentwicklung. Auf diese Weise wird die Kaufkraft des zuvor ermittelten menschenwürdigen Existenzminimums erhalten. Außerdem wird soziale Exklusion, bedingt durch eine unterschiedliche Entwicklung von Regelbedarfen und Nettolöhnen, vermieden.\r\nAußerdem bekräftigt der SoVD seine Kritik an dem gesetzgeberisch gewählten Verfahren zur Regelbedarfsneuermittlung. In der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist sie methodisch grundsätzlich ungeeignet, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu ermitteln. \r\nZum einen weisen die Referenzgruppen Zirkelschlüsse auf, da Haushalte inkludiert werden, die aufstockende Leistungen beziehen. Da die Referenzgruppen nur die 15 Prozent (Einpersonenhaushalte) bzw. 20 Prozent (Mehrpersonenhaushalte) einkommensärmeren Haushalte umfassen, wird das Ergebnis außerdem durch Konsumverzicht aufgrund von verdeckter Armut oder Niedriglöhnen geprägt. Schlussfolgernd steht bereits im Vorfeld fest, dass die Regelbedarfe nicht für menschenwürdiges Existenzminimum ausreichen werden. Der SoVD fordert eine Neugestaltung der Referenzgruppen weiter in Richtung der gesellschaftlichen Mitte. \r\nAußerdem werden bestimmte Ausgaben herausgerechnet, die als nicht regelbedarfsrelevant erachtet werden, zum Beispiel für Schnittblumen. Das bestehende Statistikmodell weist somit auch Elemente eines Warenkorbmodells auf, die sich jedoch ausschließlich mindernd auf den Regelbedarf auswirken. Das führt jedoch zu einer Unterdeckung in wichtigen Lebensbereichen. Zum Beispiel wurde bei der Regelbedarfsermittlung weniger Geld für Lebensmittel berücksichtigt als für eine ausgewogene Ernährung entsprechend der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) notwendig wäre . Sachrichtig wäre es deswegen, eine Plausibilitätsprüfung einzuführen, ob die regelbedarfsrelevanten Ausgaben tatsächlich für ein gesundes und nachhaltiges Leben sowie die soziale Teilhabe ausreichen. \r\nBerlin, 09. September 2024 \r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013664","regulatoryProjectTitle":"Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/c4/383613/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nInklusives SGB VIII\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung \r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe \r\n(Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)\r\n1\tZiel und Gesamtbewertung des Referentenentwurfs\r\nDie Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII). Als Sozialleistungssystem ist sie damit für ein „gedeihliches“ Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortlich. \r\nIm Ampel-Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionsparteien darauf verständigt, notwendige Anpassungen zur Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe im SGB VIII in einem Beteiligungsprozess mit Ländern, Kommunen und Verbänden zu erarbeiten und in dieser Legislaturperiode gesetzlich zu regeln und fortlaufend zu evaluieren.\r\nIn Umsetzung dieser Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den breiten Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ von Juni 2022 bis Dezember 2023 durchgeführt. Der SoVD hat den Prozess unterstützt und bewertet den Partizipationsprozess im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention daher positiv.\r\nBisher war die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Teil des SGB VIII, während die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher, geistiger und Sinnesbeeinträchtigung im SGB IX geregelt war.\r\nMit dem geplanten inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG) soll nun die Zuständigkeit für alle Arten der Behinderungen im Kindes- und Jugendalter in der Kinder- und Jugendhilfe gebündelt werden. Dies soll eine ganzheitliche Betreuung ermöglichen und verhindern, dass Kinder und Jugendliche aufgrund von Zuständigkeitsfragen zwischen verschiedenen Systemen hin- und hergeschoben werden.\r\nDer SoVD begrüßt außerordentlich die mit dem vorliegenden Referentenentwurf verbundene Zielstellung einer Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII. Ein Leistungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, das sich primär an der Lebenslage „Kindheit und Jugend“ orientiert, entspricht dem Inklusionsgedanken der UN-BRK und ist nach Ansicht des SoVD lange überfällig. Bislang gewährt das SGB VIII jedoch nur Kindern mit seelischen Behinderungen Unterstützungsleistungen. Alle jungen Menschen sind zunächst einmal Kinder oder Jugendliche und haben erst in zweiter Linie eine Einschränkung. Für den SoVD müssen alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe künftig inklusiv ausgestaltet werden. \r\nEs ist wichtig, dass es bei der Umstellung zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zu keinen Leistungsabbrüchen kommt. Es darf weder zu einer Leistungsverschlechterung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger (drohender) Behinderung kommen, noch zu Ausweitungen der Kosten- und Unterhaltsheranziehung der Eltern behinderter Kinder.\r\n2\tZu einzelnen Regelungen\r\nIm Folgenden nimmt der SoVD zu einzelnen Regelungen im Referentenentwurf Stellung:\r\na\tLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§ 27 SGB VIII neu)\r\nDer Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden zu einem „Dachleistungstatbestand“ in § 27 SGB VIII neu zusammengefasst. Besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe, sind diese Leistungen miteinander kombinierbar. \r\nSoVD-Bewertung: Wir finden, dies entspricht dem wesentlichen Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Sichergestellt sein muss aber, dass Eingliederungshilfemaßnahmen/Maßnahmen zur Teilhabe gleichberechtigt neben den Hilfen zur Erziehung stehen. Nur so wird man dem Anspruch einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gerecht. Teilhabe für junge Menschen mit Behinderungen ist mehr als nur die Hilfen zur Erziehung. \r\nTeilhabe für diese jungen Menschen mit Behinderungen darf nicht nur unter dem Aspekt der Entwicklung und Erziehung gesehen werden. § 27 SGB VIII spricht explizit von „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“. Dieser Gleichklang darf nicht zur Einschränkung der Teilhabeaspekte für junge Menschen mit Behinderungen führen. Vielmehr ist hier an § 90 SGB IX anzuknüpfen, welcher die Aufgaben der Eingliederungshilfe beschreibt (medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung u.a.).\r\n§ 27 Absatz 3a konkretisiert die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung und Notwendigkeit des Absatzes 3 und greift damit den Begriff der Wesentlichkeit des § 99 Absatz 1 SGB IX inhaltlich auf.\r\nSoVD-Bewertung: Wir begrüßen ausdrücklich, dass im Gesetzestext des vorliegenden Referentenentwurfes auf das Kriterium der Wesentlichkeit der Behinderung als Zugangsvoraussetzung für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe verzichtet wurde. Eine solche Bezugnahme auf die Wesentlichkeit findet sich in der Begründung des vorliegenden Referentenentwurfes. Dies lehnt der SoVD ab. Eine Bezugnahme auf die Wesentlichkeit führt zu einer Einschränkung des Zugangs zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Vielmehr muss an die Zugangsvoraussetzungen des § 99 SGB IX angeknüpft werden.\r\nb\tOffener Leistungskatalog (§ 27a SGB VIII neu, bzw. § 35a SGB VIII neu)\r\nLeistungsarten bei der Hilfe- und Leistungsplanung können kombiniert werden und der Leistungskatalog ist offen (§ 27a SGB VIII neu und 35a SGB VIII neu). \r\nSoVD-Bewertung: Wir finden es wichtig, dass für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen die gleichen Grundsätze bei der Leistungsgewährung gelten. Spezifische Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen müssen aber berücksichtigt werden. Bei einer Zusammenführung der Leistungen sieht der SoVD die Gefahr, dass die spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen unter den Tisch fallen. Gerade, weil die Verfahrenslotsen, die die Unterstützung für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen übernehmen sollen, muss zwingend beachtet werden, dass bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen etwaige Rehabilitationsträger mit einzubeziehen sind.\r\nDie Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe dürfen keinesfalls zu Leistungsverkürzungen führen. Daher erscheint es aus Sicht des SoVD als elementar wichtig, dass die Hilfe- und Leistungsplanung einer regelmäßigen Überprüfung unterliegt. \r\nc\tVerfahrenslotse zur Unterstützung (§ 10b SGB VIII neu)\r\nDie in den Jugendämtern angesiedelten Verfahrenslotsen sollen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihren Eltern an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe begleiten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der Inklusiven Lösung unterstützen. Dieser Schritt sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an alle junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen vor.\r\nVerfahrenslotsen sollen eingesetzt werden, um junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihre Leistungsgewährung zu unterstützen. Sie sollen auch an den Hilfeleistungskonferenzen beteiligt werden können und das gesamte Verfahren unterstützen. \r\nSoVD-Bewertung: Wir begrüßen, dass Verfahrenslotsen für junge Menschen mit Behinderungen im gesamten Teilhabeplanverfahren beteiligt werden können. Um ihrer umfassenden Aufgabe gerecht werden zu können, ist es allerdings zwingend erforderlich, dass genügend Verfahrenslotsen in den Jugendämtern vorhanden und dass diese vor allem auch finanziell gut ausgestattet sind. Für Verfahrenslotsen müssen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.\r\nAus Sicht des SoVD sollte das Amt des Verfahrenslotsen im Sinne der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen unbedingt bei einer unabhängigen Stelle angesiedelt sein und nicht, wie bisher vorgesehen, bei den Jugendämtern.\r\nd\tLeistungsvereinbarungsrecht\r\nAmbulante Leistungen, wie etwa jene einer Freizeitassistenz, sollen künftig kostenfrei gestellt werden (§ 35f SGB VIII neu). \r\nSoVD-Bewertung: Wir sehen es positiv, dass ambulante Leistungen kostenfrei sein sollen, kritisieren allerdings, dass für mobilitätsrelevante Mehraufwendungen oder Mehraufwendungen für Wohnraum diese Kostenfreistellung nicht vorgesehen ist. \r\nWir weisen darauf hin, dass im SGB IX festgeschrieben ist, dass für Leistungen wie die schulische Bildung, vorschulische Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben kein Kostenbeitrag erhoben wird. Der Leistungskatalog ist in § 138 SGB IX aufgeführt. Dieser Leistungskatalog gilt unabhängig davon, ob die Leistungserbringung ambulant, teilstationär oder stationär erfolgt. \r\nEine Beitragsfreistellung für nur ambulante Leistungen stellt mithin eine Schlechterstellung zur bisherigen Rechtslage dar. Dies widerspricht dem § 108 Abs. 2 SGB VIII und wird von uns eindeutig abgelehnt.\r\nWir kritisieren darüber hinaus, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung bei ambulanten Leistungen fehlt. Besteht ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung, so besteht für den Anspruchsberechtigten nach § 123 ff im SGB IX ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung, damit sichergestellt ist, dass ein Leistungserbringer für die Teilhabeleistung zur Verfügung steht. Dies gilt im SBG IX unabhängig davon, ob eine Leistung ambulant, stationär oder teilstationär erbracht wird. \r\n§ 78a SGB VIII neu sieht hingegen nur eine Leistungsvereinbarung für stationäre und teilstationäre Leistungen vor. Dies ist eine Schlechterstellung zum bisherigen Recht und wird vom SoVD klar abgelehnt.\r\nDer SoVD weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass auch der UN-Fachausschuss bei der 2. und 3. Staatenprüfung deutlich gemacht hat, dass Menschen mit Behinderungen in Deutschland eine zu hohe Kostenbeteiligung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte für ein selbstbestimmtes Leben haben. Zuständigkeit der Sozialgerichte/keine Rechtswegspaltung\r\nFür Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen betreffen, soll der Rechtsweg an die Sozialgerichte eröffnet sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 g SGG neu). Sind also nicht nur Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Menschen mit Behinderungen Streitgegenstand, so sind für sie die Sozialgerichte zuständig.\r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die o.g. Zuständigkeit der Sozialgerichte. Menschen mit Behinderungen sind neben den Leistungen aus dem SGB VIII aber auch auf andere Leistungen angewiesen (medizinische Rehabilitation einschließlich Hilfsmittelversorgung, Pflege, weitere Leistungen der Krankenversicherung etc.). Dies ist der Hintergrund einer Teilhabeplanung, welche im SGB IX festgeschrieben ist. Um dem Anspruch eines tatsächlich inklusiven SGB VIII gerecht zu werden, muss auch in solchen Fällen klargestellt sein, dass Sozialgerichte alleinig zuständig sind. Dies gilt auch für das Vertragsrecht, welches entsprechend § 4 Abs. 1 SGB IX auch den Sozialgerichten zugeordnet werden muss. Hier ist eine Klarstellung erforderlich.\r\n3\tLeerstellen im Gesetz\r\nDer SoVD bewertet es als positiv, dass das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem vorliegenden Referentenentwurf einen ersten Schritt zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gemacht hat und die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihren Familien verbessern möchte. Denn: Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für rund 140.000 Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung zuständig. Etwa 300.000 Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen. \r\nMit der Übernahme der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe sollen Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für Leistungen der Eingliederungshilfe - etwa bei Mehrfachbehinderungen oder der Abgrenzung von seelischen und geistigen Behinderungen - endgültig überwunden werden. \r\nLeerstellen im Gesetz beziehen sich erstens auf die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit und zweitens auf eine Multiprofessionalität im Jugendamt und in den Beratungsstellen.\r\n1\tIn einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist eine grundsätzlich umfassende Barrierefreiheit der Leistungen und Angebote zu gewährleisten und herzustellen. Die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen sind zur Verfügung zu stellen. Dabei muss es – wie u. a. auch von Art. 24 Abs. 3 UN-BRK gefordert – weiterhin spezialisierte Angebote für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung zum Erlernen spezifischer Fähigkeiten geben.\r\n2\tUm tatsächlich eine gute inklusive Kinder- und Jugendhilfe „unter einem Dach“ sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammenwirken. Hier spielen, wie oben beschrieben, die Verfahrenslotsen als eine zentrale Ansprechperson eine entscheidende Rolle. Dringenden Handlungsbedarf sieht der SoVD bezüglich des Fachkräftemangels. Der Bedarf qualifizierter Fachkräfte wird in einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe hoch sein. Nur ein multiprofessionelles Team beim öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger kann Hilfen aus einer Hand und die entsprechende Fachlichkeit sichern. Know-how muss gesichert und ggf. auch gebündelt werden: Die kommunal organisierten Jugendämter müssen, z.B. durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, überregionale Netzwerke aufbauen, um auf die spezifischen Bedarfslagen von jungen Menschen mit selteneren Beeinträchtigungen (z.B. Menschen mit Seh- und Höreinschränkungen) bedarfsgerecht reagieren zu können. Es ist unerlässlich, regelmäßig Schulungen für Mitarbeitende in den Jugendämtern durchzuführen, um auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen adäquat reagieren zu können.\r\nEntscheidend ist letztendlich, dass für alle Vorhaben im vorliegenden Referentenentwurf ausreichend Haushaltsmittel verfügbar sind. Hinsichtlich der Verfahrenslotsen, die entscheidende Ansprechpersonen sein sollen, erfolgt keine Kostenübernahme durch den Bund. Eine Kostenbeteiligung ist zwingend geboten, um mit ausreichenden Mitteln planen zu können.\r\nBerlin, den 2. Oktober 2024 \r\nDER VORSTAND\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013665","regulatoryProjectTitle":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/50/383615/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nFortschreibung des Wohngeldes \r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\nZweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (WoGG)\r\n1\tZusammenfassung des Referentenentwurfs\r\nDer Referentenentwurf sieht die Fortschreibung der Berechnungswerte des Wohngeldes nach § 43 WoGG vor. Der Fortschreibungsmechanismus wurde erstmalig im Jahr 2020 eingeführt und soll gewährleisten, dass die Höhe des Wohngeldes an die Entwicklung der Konsumentenpreise und der Bruttokaltmieten angepasst ist. \r\nGeplant ist, dass zum 1. Januar 2025 die Berechnungsparameter des Wohngeldes an die Teuerungsraten angepasst werden.\r\nZugrunde gelegt wurde dabei zum einen die Entwicklung der Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten, welche im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 um 4,0434 Prozent gestiegen sind. Außerdem wurde die Entwicklung der allgemeinen Verbraucherpreise berücksichtigt, welche im selben Zeitraum um 13,19 Prozent gestiegen sind.\r\nDie Fortschreibung hätte eine durchschnittliche Wohngelderhöhung in Höhe von rund 30 Euro im Jahr 2025 zufolge.\r\n2\tGesamtbewertung\r\nDas Wohngeld dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. In diesem Sinne erhalten einkommensärmere Haushalte mit dem Wohngeld einen Miet- beziehungsweise Lastenzuschuss, der ihnen dazu verhelfen soll, ihre wohnliche Existenz zu sichern. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn die Leistungshöhe regelmäßig an die Entwicklung von den Bruttokaltmieten und den allgemeinen Verbraucherpreisen angepasst wird. Andernfalls würde das Wohngeld fortlaufend durch Kaufkraftverlusten entwertet. \r\nDennoch kann die Entlastungswirkung in der derzeitigen Ausgestaltung der Wohngeldfortschreibung nicht vollständig erhalten werden. Dies ist auf dem Zweijahres-Intervall nach § 43 Abs. 1 WoGG zurückzuführen. Zum Beispiel werden Steigerungen der Bruttokaltmieten beziehungsweise der allgemeinen Verbraucherpreise in den Jahren 2024 und 2025 keine Berücksichtigung bei der Wohngeldhöhe im Jahr 2026 finden. \r\nDie Fortschreibung des Wohngeldes im Zuge der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des WoGG ist sachrichtig und zielführend und wird vom SoVD begrüßt.\r\n3\tWeitere gesetzgeberisch gebotene Handlungsempfehlungen\r\nWohngeld jährlich anpassen\r\nWichtig ist, die Kaufkraftverluste, die durch die nachträgliche Fortschreibung des Wohngeldes entstehen, ebenfalls abzumildern. Die für die aktuelle Fortschreibung zugrunde gelegte Erhöhung der allgemeinen Verbraucherpreise in Höhe von 13,19 Prozent zeigt, dass die Zeit niedriger (Kern-)Inflationsraten auf absehbarer Zeit zu Ende ist. Es empfiehlt sich daher, das Fortschreibungsintervall auf ein Jahr zu begrenzen. Außerdem sollte evaluiert werden, ob eine vorrausschauende Wohngeldfortschreibung auf Basis von volkswirtschaftlichen Prognosen eingeführt werden kann.\r\nBezahlbaren Wohnraum bauen\r\nDer bestehende Wohnraummangel in vielen Regionen Deutschlands droht sich infolge des Rückgangs in der Bautätigkeit weiter zu verschärfen. Diese Entwicklung würde aktuellen Prognosen zufolge auch erhebliche Mietsteigerungen erwarten lassen. Durch die Fortschreibung des Wohngeldes wird die Belastung für Haushalte mit niedrigem Einkommen zumindest teilweise gemindert. Besser wäre es, den dafür ursächlichen Wohnraummangel durch wohnungsbaupolitische Maßnahmen zu begegnen. Mieter*innen von staatlichen Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften und geförderten Wohnraum weisen in der Regel langfristig niedrigere Mieten im Sinne von § 9 WoGG auf. Demzufolge wären Minderausgaben für das Wohngeld zu erwarten, die den Haushalten von Bund und Ländern zugutekommen.\r\nGute Löhne sichern\r\nSchließlich sollte der Niedriglohnsektor entschlossen bekämpft werden, damit weniger Haushalte auf das Wohngeld angewiesen sind. Dazu wären weitere Maßnahmen zweckdienlich, unter anderem eine Eindämmung von Minijobs, ein Mindestlohn von mindestens 15,02 Euro, ein Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes und eine armutsfeste gesetzliche Rente. \r\nBerlin, 2. August 2024 \r\nDER VORSTAND\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013666","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz (PKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/3e/383617/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120016.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz\r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n1\tZusammenfassung des Gesetzentwurfs\r\nAngesichts der Herausforderungen in der Akut- und Langzeitpflege in den nächsten Dekaden durch den demografischen Wandel führt der Gesetzentwurf ein Bündel an Maßnahmen zu unterschiedlichsten Regelungsbereichen auf.\r\nZur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen wird der Aufgabenbereich im pflegerischen und heilkundlichen Leistungsbereich erweitert. Zugleich sind verschiedene Erprobungsverfahren zur weiteren Entwicklung und künftigen Ergänzung (etwa zur Einbeziehung von Pflegefachpersonen in das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) ebenso vorgesehen wie eine Evaluation insgesamt. \r\nNeben der Stärkung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen wird auch der Bereich der niedrigschwelligen und entlastenden Unterstützung von Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung in den Blick genommen und das Engagement in diesem Bereich mit einer Reihe von Maßnahmen erleichtert. \r\nMit der Einführung eines neuen „stambulanten“ Versorgungsbereichs als dritte Säule in der Langzeitpflege neben den ambulanten und stationären Versorgungssektoren, soll dem Wunsch der Pflegebedürftigen nach Alternativen zu den klassischen Versorgungsformen entsprochen werden.\r\nVor dem Hintergrund eines höheren Anstiegs der tatsächlichen Zahl der Pflegebedürftigen über die prognostizierte demografische Entwicklung hinaus ist zudem eine Evaluation der Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen und der Wirkungsweisen des geltenden Begutachtungsinstruments vorgesehen. \r\nSchließlich soll das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege verstetigt und die Rolle der oder des unparteiischen Vorsitzenden im Qualitätsausschuss Pflege gestärkt werden. \r\n2\tGesamtbewertung\r\nMit den geplanten Kompetenzerweiterungen der Pflegefachberufe ist eine lange überfällige Anerkennung der fachlichen Kompetenzen der Pflegefachberufe verbunden, die der SoVD ausdrücklich unterstützt. Vorhandene personelle Ressourcen und fachliche Kompetenzen sollen künftig stärker genutzt werden. Gleichzeitig werden die Pflegefachberufe als Berufsbild durch ein größeres Aufgabenspektrum und mehr Eigenverantwortung insgesamt gestärkt und attraktiver ausgestaltet. Dies ist ein wichtiger Schritt, um dem demografischen Wandel und dem gravierenden Fachkräftemangel zu begegnen. Für eine optimale Nutzung des fachlichen Potenzials und zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten, hochwertigen Versorgung müssen richtigerweise eindeutige und an den jeweiligen Qualifikationen ausgerichtete Aufgabenzuweisungen und Leistungskompetenzen klar definiert werden. Darüber hinaus ist die Erprobung weiterer Zuständigkeitserweiterungen für Pflegefachpersonen perspektivisch sinnvoll und eine zeitnahe Evaluation der Auswirkungen der bereits erfolgten Aufgabenerweiterungen essenziell. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit, die beruflichen und arbeitsrechtlichen Bedingungen in der Pflege weiter zu verbessern. Eine Studie der Arbeitnehmerkammer Bremen in Zusammenarbeit mit der Hans-Böckler-Stiftung mit dem Titel „Ich pflege wieder, wenn“ zeigt, dass neben dem Wunsch nach mehr Augenhöhe gegenüber den Ärzt*innen auch eine bessere Bezahlung und verlässliche Arbeitszeiten sowie –bedingungen entscheidend für den (Wieder )Einstieg in die Pflegeberufe sind. Der SoVD befürwortet weiterhin die Forderung nach einem bundeseinheitlichen, flächendeckenden Tarifvertrag auch für die Altenpflege. Dies bietet die Möglichkeit, branchenweit eine angemessene Bezahlung unter fairen Bedingungen zu etablieren. Starke Pflege braucht starke Kräfte. \r\nEine flexiblere und niedrigschwelligere Ausgestaltung der Anforderungen für niedrigschwellige, entlastende Unterstützungsangebote von Pflegebedürftigen, insbesondere durch ehrenamtliches Engagement, wird dem Grunde nach unterstützt. Gleichzeitig braucht es ein Mindestmaß an Kenntnis und Wissen für den Umgang mit Pflegebedürftigen und mit Notsituationen. Zum Schutz der Pflegebedürftigen müssen Anforderungen wiederum steigen, wenn sich die Angebote an spezifische Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche oder besonders vulnerable Pflegebedürftige (etwa mit kognitiven Beeinträchtigungen wie Demenzerkrankte) richten. Im Hinblick auf das Prüfverfahren bei Einzelhandelnden hat der SoVD lediglich Bedenken gegenüber einer rein telefonischen Durchführung zur Feststellung der grundsätzlichen Fähigkeit und Eignung der Person. Zumindest eine erstmalige visuelle Wahrnehmung (persönlich oder zumindest videogestützt) sollte der Regelfall sein. \r\nDer SoVD erkennt den gesetzgeberischen Willen an, dem Wunsch vieler Pflegebedürftiger nach Alternativen zu den klassischen Versorgungsformen zu entsprechen und Mischformen als sogenannte neue Wohnformen zu fördern und weiterzuentwickeln. Aber mit der Einführung des „stambulanten“ Versorgungsbereichs als dritte Säule in der Langzeitpflege neben den ambulanten und stationären Versorgungssektoren droht vielmehr eine Verfestigung der Sektorengrenzen, anstatt eine Durchbrechung. Das sieht der SoVD sehr kritisch. Kritisch sieht der SoVD auch das modular geplante Zusatzangebot, das gerade mit zunehmendem Pflegegrad eine finanzielle Herausforderung für Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten darstellen und den Druck auf Pflegebedürftige untereinander sowie auf pflegende Angehörige negativ erhöhen kann. Der SoVD spricht sich weiterhin für die Einführung einer – am individuellen Pflegebedarf ausgerichteten – Pflegevollversicherung aus, die alle pflegerischen Kosten übernimmt. \r\nEine Evaluation der Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen und Wirkungsweisen des seit 2017 geltenden Begutachtungsinstruments ist angesichts eines höheren Anstiegs der tatsächlichen Zahl der Pflegebedürftigen über die prognostizierte demografische Entwicklung hinaus durchaus sinnvoll. Es wird jedoch befürchtet, dass angesichts der finanziellen Schieflage der sozialen Pflegeversicherung der Auftrag vornehmlich kostendämpfungsspezifisch motiviert ist. Deshalb fordert der SoVD einen transparenten Umgang mit den Ergebnissen und einen öffentlichen Diskurs. \r\nZudem begrüßt der SoVD die Verstetigung des Amts der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege. Schließlich sollte für mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Qualitätsausschuss Pflege einen ständigen unparteiischen Vorsitz erhalten und mit einem eigenen Antragsrecht – wie alle anderen Beteiligten auch – ausgestattet sein. Der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege wäre mit seiner Schiedsstellenfunktion dann nicht mehr zusätzlich erforderlich. \r\n3\tZu den Regelungen im Einzelnen\r\nStärkung der Prävention für Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege \r\nZu Artikel 1 Nr. 2 b (§ 5 Abs. 1a SGB XI - NEU) \r\nDer Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege soll deutlich verbessert werden, indem diese eine zielgenaue Präventionsberatung erhalten und die Empfehlung einer konkreten Maßnahme zur Prävention durch Pflegefachpersonen ermöglicht wird. Dazu sollen die Pflegekassen, wie im stationären Bereich auch, im Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung mit Bedarfserhebungen zur präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen sowie Beratung und Empfehlung von Präventionsleistungen unterstützen. Pflegefachpersonen können im Zusammenhang von Beratungsbesuchen oder häuslicher Pflegeleistungen Empfehlungen für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention aussprechen. Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen. \r\nSoVD-Bewertung: Die Stärkung des präventiven Ansatzes in der häuslichen Pflege begrüßt der SoVD ausdrücklich. Es ist wichtig, den präventiven Ansatz nicht nur frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit, sondern gerade auch während der fortbestehenden Pflegebedürftigkeit weiter zu verfolgen und sicherzustellen. Die Stärkung der Rolle der Pflegefachpersonen beim Erkennen von Präventionsbedarfen ist richtig. \r\nPrävention und Rehabilitation müssen neben der Heilbehandlung und Langzeitpflege gleichrangige Schwerpunkte sein, auch in der medizinischen und pflegerischen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund fordert der SoVD auch die gezielte Umsetzung des gesetzlichen Auftrags des Grundsatzes „Rehabilitation vor und bei Pflege“. Rehabilitation darf sich nicht auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit reduzieren. Dazu gehört auch die Verhinderung sowie Minderung von Pflegebedarfen. Dazu ist es notwendig, das Angebot stationärer und vor allem ambulanter – insbesondere mobiler – Rehabilitation flächendeckend bedarfsgerecht auszubauen. Das muss ganz besonders für Schwerstbetroffene gelten. Die Rolle der Pflegekräfte ist auch hier beim Erkennen zu stärken. Die Pflegekassen müssen stärker Rehabilitationsverantwortung übernehmen. \r\nModellförderung zur Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen nach SGB V und SGB XI \r\nArtikel 1 Nr. 5 b (zu § 8 Abs. 3c SGB XI – NEU)\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist aufgefordert, gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des Fünften und Elften Buches zu fördern, die durch Pflegefachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a des Fünften Buches erbracht werden können. Zur Umsetzung der Aufgaben wird aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre 2025 bis 2030 von insgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt unter hälftiger Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie anteiliger Kostenbeteiligung der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen.\r\nSoVD-Bewertung: Eine systematische und umfassende, qualifikationsbezogene Darstellung der Aufgaben der Pflege ist zur Klärung und Erweiterung der Aufgaben von Pflegefachpersonen essenziell. Es ist richtig, dass „ein Schließen der Lücke der Versorgung der Versicherten in beiden Rechtskreisen zugutekommen und gerade in Zeiten eines akuten Fachkräftemangels die Sicherstellung der Versorgung wesentlich unterstützen“ wird (vgl. Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b). Dies gilt jedoch auch hinsichtlich des Versichertenstatus, sodass auch eine Kostenbeteiligung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend zur Anwendung kommen muss. Die gemeinsame Finanzierung aus Mitteln der Pflegekassen und Krankenkassen erscheint indes sachgerecht, da der Katalog naturgemäß nicht nach Versicherungsbereichen unterscheidet, sondern Aufgaben qualifikations- und kompetenzabhängig beschreibt und damit beide Sozialversicherungen gleichermaßen von den Ergebnissen profitieren. Richtigerweise ist aber eine systemgerechte Finanzierung der Kosten des Modells insgesamt aus Bundessteuermitteln zu fordern. Schließlich ist die pflegerische Versorgung der Bevölkerung gemäß § 8 Absatz 1 SGB XI eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Konsequenterweise muss sie auch gesamtgesellschaftlich finanziert werden. \r\nVerstetigung des Amts der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege \r\nArtikel 1 Nr. 9 (zu § 10a SGB XI – NEU) \r\nDie Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für Pflege, die Aufgaben sowie die Beteiligungsrechte der beauftragten Person werden gesetzlich verankert und verstetigt. Zur Verbesserung der Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und vergleichbarer Nahestehenden wird durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Pflege ein Beirat eingerichtet. \r\nSoVD-Bewertung: Als einer der sechs auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI begrüßt der SoVD die Verstetigung des Amts der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege als wichtige Schnittstelle zwischen den pflegebedürftigen Menschen, ihren An- und Zugehörigen sowie der beruflich Pflegenden im Pflege- und Gesundheitssystems und der Bundesregierung ausdrücklich. Die gleichzeitige Einrichtung eines Beirats findet unsere uneingeschränkte Unterstützung. Damit wird der bereits in dieser Legislaturperiode etablierten regelmäßigen Austauschs der Geschäftsstelle der Pflegebevollmächtigten mit dem SoVD und weiteren Interessensverbänden der Pflegebetroffenen und ihrer An- sowie Zugehörigen weiterentwickelt und verstetigt. Dem Beirat müssen konsequenterweise die maßgeblichen Verbände nach § 118 SGB XI, darunter der SoVD, angehören. \r\nEvaluation der Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen und Wirkungsweisen des seit 2017 geltenden Begutachtungsinstruments \r\nArtikel 1 Nr. 12 (zu § 15 Absatz 8 SGB XI – NEU)\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 31. Dezember 2025 einen unter unabhängiger wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht zu den Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument einschließlich der Wirkungsweisen zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit hinterlegten Bewertungssystematik und zu möglichen Weiterentwicklungen vorzulegen. In dem Bericht ist v.a. die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen seit 2017 unter Berücksichtigung insbesondere von medizinisch-pflegerischen Aspekten, demografischen Faktoren und sozioökonomischen Einflüssen auf wissenschaftlicher Grundlage zu untersuchen. \r\nSoVD-Bewertung: Angesichts eines deutlich höheren Anstiegs der tatsächlichen Zahl der Pflegebedürftigen über die prognostizierte demografische Entwicklung hinaus erscheint eine Evaluation sinnvoll. Die Ergebnisse müssen aber transparent veröffentlicht werden und einem pflegefachlichen und wissenschaftlichen Diskurs zugänglich sein. Eine Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI ist sicherzustellen. Vor dem Hintergrund kommt auch die Reaktivierung des damaligen Begleitgremiums zur Einführung und Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments (Begleitgremium nach § 18c SGB XI – Alte Fassung) zur Beratung der Ergebnisse des Berichts in Betracht. Der SoVD betont: Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit auf Grundlage eines pflegewissenschaftlich fundierten Verständnisses von Pflegebedürftigkeit war ein wichtiger Meilenstein. Mit dem neuen Pflegeverständnis fand ein entscheidender Perspektivwechsel statt: Die Abwendung von einer allein defizitbezogenen Sicht auf den zu pflegenden Menschen hin zu einer ressourcenorientierten Sichtweise mit dem Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen als neuen Maßstab für Pflegebedürftigkeit. \r\nModellprojekt zur Einbeziehung von Pflegefachpersonen in das Begutachtungsverfahren insbesondere zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit \r\nZu Artikel 1 Nr. 14 (§ 18e Absatz 6 SGB XI – NEU) \r\nDer Medizinische Bund (MD) erhält den Auftrag, in einem Modellprojekt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang anstelle der Gutachter*innen des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter*innen auch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen hinsichtlich der von ihnen versorgten pflegeleistungsberechtigten Personen Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18a, 18b und § 142a übernehmen können. Der Abschlussbericht ist bis zum 31. Dezember 2027 vorzulegen. \r\nSoVD-Bewertung: Die Einbeziehung der leistungserbringenden Pflegefachpersonen in das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in einem ersten Modellprojekt zu prüfen, ist grundsätzlich sinnvoll und vor einer möglichen Umsetzung in der Regelversorgung sachgerecht. Dies entspricht zum einen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, einer Steigerung der Attraktivität der Pflegefachberufe durch mehr fachliche Einbeziehung und Verantwortung der in der Versorgung tätigenden Pflegefachpersonen, was der SoVD ausdrücklich unterstützt. Zum anderen bietet die Einbindung vorhandenen fachlichen Kompetenzen und personelle Ressourcen, dass über ein spezifisches Wissen aus dem persönlichen Näheverhältnis verfügt, verfahrensbeschleunigendes und -unterstützendes Potenzial angesichts der demografischen Herausforderungen in der Pflege. Allein im Jahr 2023 erfolgten laut Statistik des MD 3.280.000 versichertenbezogene Beratungen und Begutachtungen der Medizinischen Dienste für die Pflegeversicherung statt, darunter allein 2.883.000 Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie 272.000 Pflegebegutachtungen mit verkürzter Begutachtungsfrist. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Nach Zahlen des GKV-SV war im Jahr 2023 bei rund 25,6 Prozent aller Anträge eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. \r\nVermutung der Notwendigkeit der (Pflege-)Hilfsmittelempfehlung von Pflegefachpersonen\r\nZu Artikel 1 Nr. 13 und 20 (§§ 17a, 40 Absatz 6 SGB XI – NEU)\r\nNach § 40 Absatz 6 SGB XI – NEU können Pflegefachpersonen künftig im Rahmen ihrer Leistungserbringung zur häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V) oder im Rahmen der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben, deren Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Versorgung bei Antragstellung vermutet wird. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und ist zusammen mit dem Antrag des Versicherten bei der Kranken- oder Pflegekasse zu übermitteln. In welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Versorgung vermutet wird, über welches Qualifikationsniveau die empfehlende Pflegefachperson verfügen soll und das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die Pflegefachperson bei Antragstellung bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a SGB XI - NEU. \r\nSoVD-Bewertung: Die Kompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen bei der Empfehlung von Pflegehilfsmitteln nach SGB XI und Hilfsmitteln nach SGB V ist sehr zu begrüßen. Damit werden vorhandene Ressourcen und Kompetenzen genutzt und die Attraktivität der Pflegefachberufe erheblich gesteigert. Dies kann ein entscheidender erster Schritt zur Reduzierung des Fachkräftemangels sein. Die Vermutung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Empfehlung im Rahmen der Antragsstellung bei den Kranken- und Pflegekassen betont die fachliche Eignung der Pflegefachpersonen. Die Kompetenzerweiterung kann insgesamt zur Verfahrensbeschleunigung in der (Pflege-)Hilfsmittelversorgung erheblich beitragen. Zugleich ist es folgerichtig, die Fälle der Vermutungsregelung und deren Hilfsmittel, die dafür erforderlichen Qualifikationen der Pflegefachpersonen und das Verfahren in einer Richtlinie zu regeln. Dabei muss von allen Beteiligten auf ein ausgewogenes und angemessenes Verhältnis geachtet werden, um nicht das Ziel der Kompetenzerweiterung und Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe durch zu strenge Vorgaben faktisch zu konterkarieren. Zugleich dürfen Nähe- oder gar Kooperationsverhältnisse zwischen Pflegeeinrichtungen und Hilfsmittelherstellern keinen Einfluss auf die Empfehlungen haben. Eine zeitnahe Evaluation ist daher folgerichtig. \r\nKlarstellung zu den digitalen Pflegeanwendungen und Leistungsanpassungen\r\nZu Artikel 21 a und 22 (§ 40a Absatz 1a Satz 1 und § 40 b Absatz 1 SGB XI - NEU) \r\nEs wird klargestellt, dass erstattungsfähige digitale Pflegeanwendungen auch auf die Unterstützung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender ausgerichtet sein können. Zudem wird der bislang einheitliche Leistungsbetrag für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen aufgeteilt und der Leistungsbetrag angepasst von vormals 50 Euro auf insgesamt 70 Euro monatlich.\r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Änderungen. Durch die Klarstellung zu den digitalen Pflegeanwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlicher Pflegender sind auch digitale Pflegeanwendungen zulässig, wenn sie sich auf eine entlastende Wirkung für die Pflegepersonen oder einen stabilisierenden Effekt für die häusliche Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person beschränken. Die Aufteilung in separate Leistungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen ist nachvollziehbar und die Anhebung der Leistungsbeträge von vormals 50 Euro auf insgesamt 70 Euro monatlich zu begrüßen.\r\nGewährung der Zuschüsse bei Pflegezeit auch beim Tod des Pflegebedürftigen \r\nZu Artikel 1 Nr. 23 (§ 44a Absatz 1 SGB XI – NEU) \r\nVerstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit, werden beantragte Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.\r\nSoVD-Bewertung: Mit der ergänzenden Klarstellung wird eine Regelungslücke geschlossen. Verstirbt der Pflegebedürftige während der Pflegezeit, ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich und die Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Tod des Pflegebedürftigen. Die Pflegezeit kann jedoch nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Absatz 2 Satz 3 PflegeZG). Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 SGB XI endet mit seinem Tod die Mitgliedschaft des Pflegebedürftigen in der Pflegeversicherung und nach § 35 Satz 1 SGB XI auch die Ansprüche auf Leistungen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass auch der Anspruch des Beschäftigten auf den Zuschuss erlischt und der Beschäftigte, sofern der Arbeitgeber nicht einer vorzeitigen Rückkehr zustimmt, seinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in den vier Wochen der weiterhin andauernden Pflegezeit in voller Höhe selbst zu tragen hat. Nunmehr werden auch beim Tod der pflegebedürftigen Person innerhalb der Pflegezeit die beantragten Zuschüsse bis zum Ende der Pflegezeit gewährt. \r\nNiedrigschwellige Unterstützung von Pflegebedürftigen und Entlastung von Pflege-personen \r\nZu Artikel 1 Nr. 25 insgesamt (§ 45 a SBG XI)\r\nDie bisherige Anforderung an Betreuungsangebote von insbesondere ehrenamtlich Helfenden an einen in der Regel offenen Adressatenkreis erfährt eine Klarstellung, sodass die Betreuung nicht mehr unter pflegefachlicher Anleitung erforderlich ist, sondern künftig bei Bedarf eine pflegefachliche Begleitung oder mit Supervision genügt. Näher konkretisiert werden auch die Vorgaben und Regelungen zu den Einzelhelfenden, die in der Regel besonders niedrigschwellige Angebote an bestimmte, meist persönlich benennbare Pflegebedürftige, erbringen und in der Anzahl der jeweils Pflegebedürftiger eng begrenzt sind. \r\nSoVD-Bewertung: Eine flexible und niedrigschwelligere Ausgestaltung der Anforderungen an die Betreuungsangebote insbesondere ehrenamtlichen Engagements wird dem Grunde nach unterstützt. Eine zwingende Fachkraftbegleitung und Auslegungsschwierigkeiten beim Umfang der Anleitung können ungewollt die Anerkennungsmöglichkeiten einschränken und limitierend auf den Aus- und Aufbau solcher Angebote wirken. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer tätig sind, sind von solchen ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI zu differenzieren. Pflegebedürftige und deren Angehörige dürfen von professionellen Betreuungsdiensten eine enge pflegefachliche Anleitung mit entsprechenden Kenntnissen im Umgang und eine pflegespezifische Sensibilisierung erwarten. Einzelhelfende kommen vor allem im häuslichen Bereich für jene Zielgruppe in Betracht, bei denen im Rahmen der niedrigschwelligen Angebote kein Bedarf nach einer pflegefachlichen Begleitung besteht oder dass das Benennen einer Anlaufstelle für Fragen bereits ausreicht. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, Anerkennungsvoraussetzungen für ehrenamtlich Helfende grundsätzlich flexibler und niedrigschwelliger vorauszusetzen. Neben der verlässlichen und sachgerechten Ausübung der Leistung ist ein erforderliches Mindestmaß an Kenntnis und ausreichendem Wissen, insbesondere im Umgang mit Pflegebedürftigen und Notsituationen, je nach Angebot sicherzustellen. Dies ist wichtig zum Beispiel für das Erkennen von weitergehenden Hilfebedarf und für Hinweise auf weitere Beratungs- und Unterstützungsstrukturen sowie dem Umgang im Näheverhältnis. Die Anforderungen müssen zum Schutz der Pflegebedürftigen steigen, wenn sich die Angebote an spezifische Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche oder besonders vulnerable Pflegebedürftige (etwa mit kognitiven Beeinträchtigungen wie Demenzerkrankte) richtet. Im Hinblick auf das Prüfverfahren bei Einzelhandelnden hat der SoVD jedoch Bedenken gegen die rein telefonische Durchführung zur Feststellung der grundsätzlichen Fähigkeit und Eignung der Person. Zumindest eine erstmalige visuelle Wahrnehmung (persönlich oder zumindest videogestützt) sollte der Regelfall sein. \r\nFördermittel ehrenamtlicher Strukturen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag\r\nZu Artikel 1 Nr. 27 insgesamt (§ 43c SGB XI – Neu) \r\nNeben der Erhöhung und der Förderung des Auf- und Ausbaus ehrenamtlicher Strukturen werden künftig auch die Unterstützung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie die Förderung von dessen Strukturen möglich. Letztere sind als Projektförderung oder als dauerhafte Förderung künftig abrufbar, etwa zur Finanzierung von Aufwandsentschädigungen sowie Fahrkosten für die ehrenamtlich tätigen Helfenden sowie notwendigen Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen verbunden sind. \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Änderungen und die Erhöhung der Fördermittel. Mit der Änderung werden die Möglichkeiten einer auch dauerhaften sowie strukturellen Förderung im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag verbessert und klarstellend geregelt. \r\nUmwandlungsansprüche des ambulanten und teilstationären Sachleistungsbetrags \r\nZu Artikel 1 Nr. 29 (zu §§ 45 f und 45 g) \r\nDer bisherige Umwandlungsanspruch nicht bezogener ambulanter Sachleistungsbeträge für Leistungen zur Unterstützung im Alltag wird in § 45 f SGB XI – NEU geregelt und von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent des jeweiligen Höchstleistungsbetrags des berechtigten Sachleistungsbetrages erhöht. Zugleich wird mit § 45g SGB XI – NEU ein neuer Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags eingeführt. Pflegebedürftige können danach den Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI in einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Höchstleistungsbetrages für solche anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, die eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen anbieten. Der sogenannte Umwandlungsanspruch für Tagesbetreuung soll entgegen seiner Bezeichnung gleichermaßen für Unterstützungsangebote der Betreuung am Tage, in Tagesrandzeiten sowie über Nacht gelten. Voraussetzung ist eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen. \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Leistungserhöhung des bestehenden sowie die Einführung des neuen Umwandlungsanspruchs ausdrücklich. Gerade der sog. Umwandlungsanspruch für Tagesbetreuung kann die dringend benötigten, aber flächendeckend nach wie vor zu wenig vorhandenen Angebote der Tagespflege ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Der SoVD betont an dieser Stelle jedoch die Forderung nach dem weiteren Auf- und Ausbau des Angebots der Tagespflege. Kritisch sieht der SoVD die Beschränkung des Umwandlungsanspruchs auf regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen. Der Ausschuss des Umwandlungsanspruchs für nur vereinzelte oder nur stundenweise Betreuung erscheint wenig flexibel, auch wenn gegebenenfalls der Umwandlungsanspruch nach § 45 f SGB XI nutzbar ist. Dies belegt einmal mehr die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines flexiblen Pflegebudgets, das von den Berechtigten flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden kann. Der SoVD hält daher an seiner langjährigen Forderung nach einem allgemeinen und flexiblen Pflegebudget fest. \r\n„Stambulante“ Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen \r\nZu Artikel 1 Nr. 30 und Nr. 40 (§ 45j sowie § 92c SGB XI – NEU) \r\nDer Gesetzentwurf normiert gemeinschaftliche Wohnformen als neue pflegerische Versorgungsform. Sie sollen als sogenannte „stambulante“ Versorgungsform als dritten Sektor die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Die notwendigen vertragsrechtlichen Regelungen werden in § 92c SGB XI – NEU getroffen als Option für zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen, im Rahmen sektorenübergreifender Verträge die pflegerische Versorgung für konkrete gemeinschaftliche Wohnformen zu übernehmen. Ambulante Pflegedienste müssen ein Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen sicherstellen (partielle Versorgungsgarantie). Zusätzlich sollen über das Basispaket nach Art und Inhalt hinausgehende, auf Wunsch und bei Bedarf „hinzubuchbare“ Versorgungsangebote (Module) angeboten werden, die auch auf Wunsch pflegende An- und Zugehörige erbringen können. Die Pflegedienste verantworten die Versorgungsqualität ihrer Leistungen. Entsprechende Qualitätsprüfungsvorgaben, die vom Qualitätsausschuss Pflege noch zu entwickeln sind, müssen eingehalten werden. Eine Evaluation ist nach drei Jahren vorgesehen. Bei der Evaluation ist auch die Einbeziehung Angehöriger, sonstiger Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu berücksichtigen. Der § 45j SGB X – NEU regelt, welche Ansprüche in gemeinschaftlichen Wohnformen zur Verfügung stehen. Da es sich nicht um eine klassische ambulante oder klassische stationäre Versorgungsform handelt, stehen den Pflegebedürftigen nicht alle Leistungen der jeweiligen Versorgungsform zur Verfügung, darunter der Wohngruppenzuschlag und Entlastungsbetrag. Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten unabhängig vom Pflegegrad zur pflegerischen Versorgung einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Einhaltung der Bewohner*innenzahl bei mindestens zwei Pflegeleistungsberechtigten und keiner sonstigen einschlägigen Versorgungsform). \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD erkennt den gesetzgeberischen Willen an, dem Wunsch vieler Pflegebedürftiger nach Alternativen zu den klassischen Versorgungsformen zu entsprechen und Mischformen als sogenannte neue Wohnformen zu fördern und weiterzuentwickeln. Mit der Einführung der „stambulanten“ Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen soll erkennbar dem Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung und nach Versorgungssicherheit sowie gleichzeitig dem Problem der erschwerten Zuordnung der Mischformen zu den klassischen Sektoren (ambulant oder stationär) begegnet werden. Jedoch läuft der Gesetzgeber Gefahr, mit der Einführung einer neuen, dritten Versorgungsform die kritisch gesehenen Sektorengrenzen in der Langzeitpflege zu verstetigen, anstatt sie zu durchbrechen und abzubauen. Dies sieht der SoVD kritisch. Zugleich besteht die Sorge, dass andere innovative Wohnformen in ihrem Bestand und ihrer Weiterentwicklung das Nachsehen haben. Dabei ist das Spektrum gemeinschaftlicher Wohnformen vielfältig: häusliche Wohnsettings, die mehr Versorgungssicherheit als üblich gewährleisten, bis hin zu klassischen Wohnsettings der Vollversorgung, die die Versorgungssicherheit mit mehr Selbstbestimmung und individuellen Lebensweisen kombinieren wollen. Es gibt selbstorganisierte gemeinschaftliche Wohnformen ebenso wie Betreutes Wohnen bzw. Service-Wohnen, ambulante Pflegewohn- und Hausgemeinschaften und integrierte Konzepte einschließlich Quartierskonzepte. Allen Modellen ist gemeinsam, dass die Initiatoren versuchen, neue Versorgungslösungen zu entwickeln, die von herkömmlichen Konzepten abweichen oder diese fortentwickeln, um die Wohn- und Versorgungssituation pflegebedürftiger Menschen noch bedarfsgerechter zu gestalten. \r\nDas zusätzliche modulare Angebot ermöglicht Pflegeanbietern, gerade Pflegebedürftigen mit geringem und mittlerem Pflegebedarf ein attraktives Angebot zu machen und pflegerische Verantwortung den Angehörigen zu überantworten, wenn diese ihnen zugewiesene Aufgabenkomplexe übernehmen, um Kosten zu sparen. Mit steigendem Pflegebedarf wird das jedoch nicht mehr der Regelfall sein und gerade jene mit geringen finanziellen Möglichkeiten haben das Nachsehen. Anstatt eine einheitliche Versorgung mit klaren und pflegerischen Zuständigkeiten zugewährleisten, besteht die Sorge vor einer Mehrklassenversorgung. Insoweit spricht sich der SoVD weiterhin für die Einführung einer – am individuellen Pflegebedarf ausgerichteten – Pflegevollversicherung aus, die alle pflegerischen Kosten übernimmt. \r\nSchließlich wird die gesetzgeberische Umsetzung des Konzepts „stambulant“ vom Urheber des namensgebenden Modellprojekts, dem BeneVit-Geschäftsführer Kaspar Pfister, selbst kritisiert. Als ein gefördertes Modellprojekt mit Unterstützung des GKV-Spitzenverbands wurde das Konzept „Stambulant“ von der BeneVit Gruppe in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, unter der Federführung der AOK Baden-Württemberg und dem Sozialministerium Baden-Württemberg konzeptionell entwickelt, an deren Ende der Abschlussbericht des IGES-Instituts ausdrücklich die Umsetzung des Modells Haus Rheinaue empfohlen hat.\r\nVor diesem Hintergrund hat der SoVD große Vorbehalte gegen die Einführung der vorliegenden „stambulanten“ Versorgung als dritte Säule im Sektorensystem der Langzeitpflege. \r\nWeiterentwicklung des Qualitätsausschusses Pflege \r\nZu Artikel 1 Nr. 45 b (§ 113b Absatz 3 SGB XI – NEU) \r\nDie Rolle der oder des unparteiischen Vorsitzenden des erweiterten Qualitätsausschusses Pflege soll gestärkt werden. Der erweiterte Qualitätsausschuss soll sich künftig bis zu zweimal pro Kalenderjahr auf Initiative des unparteiischen Vorsitzenden auch mit Themen befassen können, die über die konkreten gesetzlichen Aufträge hinausgehen und hierzu Entscheidungen treffen. Mit einfacher Mehrheit soll zudem der erweiterte Qualitätsausschuss auch über die Einrichtung von Arbeitsgruppen entscheiden können, die von der oder dem unparteiischen Vorsitzenden mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Qualitätsausschuss Pflege geleitet werden. \r\nSoVD-Bewertung: Als einer der auf Bundesebene am Qualitätsausschuss Pflege beteiligten maßgeblichen Verbände nach § 118 SGB XI begrüßt der SoVD grundsätzlich den Weiterentwicklungsgedanken, empfiehlt jedoch anstelle der geplanten Regelung \r\n1\tdie Berufung eines ständigen unparteiischen Vorsitzenden für den Qualitätsausschuss, der wie sein/e Stellvertreter/in vom Bundesministerium für Gesundheit benannt wird, wodurch der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege obsolet wird, sowie \r\n2\tein Antragsrecht der oder des ständigen Vorsitzenden im Qualitätsausschuss Pflege neben seinem Stimmrecht. \r\nDer SoVD teilt die Einschätzung des Gesetzgebers, der Bedeutung des Qualitätsausschusses für die Qualitätsentwicklung in der Pflege Rechnung zu tragen und das Gremium institutionell weiterzuentwickeln. Jedoch widersprechen die geplanten Änderungen den bisherigen Strukturen des erweiterten Qualitätsausschusses in seiner ausschließlichen Funktion als Schiedsstelle. Der erweiterte Qualitätsausschuss dient allein der Konfliktlösung bei fehlendem Konsens zwischen den Vertragsparteien für einzelne Entscheidungen. Soll die Expertise der oder des unparteiischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder unabhängig von der Konfliktlösung für die Qualitätsentwicklung nutzbar gemacht werden, ist eine Strukturveränderung notwendig, und der oder die ständige unparteiische Vorsitzende als stimmberechtigtes Mitglied in den Qualitätsausschuss Pflege zu integrieren. Eines zusätzlichen, erweiterten Qualitätsausschusses bedarf es dann nicht mehr. Diese Umstrukturierung stärkt die Funktion des Qualitätsausschusses als unabhängige Instanz, verbessert die Transparenz und dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung. Dies entspricht den etablierten Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses.\r\nZugleich sollte die oder der unparteiische Vorsitzende ein reguläres Antragsrecht erhalten, statt eines Themeninitiativrechts. Der Vorsitz kann damit wie die Vertragsparteien und die Verbände nach § 118 SGB XI sowie die Berufsverbände nach § 118a SGB XI-NEU gleichberechtigt Impulse in den Qualitätsausschuss Pflege einbringen.\r\nPflegerische und (erweiterte) heilkundliche Leistungen sowie selbstständige Erbringung von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen \r\nZu Artikel 3 Nr. 2 und Nr. 8 (§ 15a SGB V – NEU sowie § 73d SGB V – NEU)\r\nFür Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wird in § 15a SGB V – NEU festgelegt, dass Pflegefachpersonen abhängig von ihrer jeweiligen Qualifikation neben pflegerischen auch heilkundliche (beispielsweise Leistungen der häuslichen Krankenpflege und medizinischen Behandlungspflege) sowie erweiterte heilkundliche Leistungen (konkret in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz) im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen dürfen. Letztere bezieht sich auf Aufgaben, die in der Versorgung bisher Ärzt*innen vorbehalten waren. Das soll auch die Möglichkeit der selbstständigen Folgeverordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege umfassen. Die erforderlichen Kompetenzen für erweiterte heilkundliche Leistungen werden ab 1. Januar 2025 im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung vermittelt. Daneben wird der Begriff der Pflegefachperson für die Zwecke des fünften und elften Sozialgesetzbuches legaldefiniert. In einem Rahmenvertrag sollen die erweiterten heilkundlichen Leistungen zur selbstständigen Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der selbstständigen (Folge)Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, abhängig von den erworbenen Kompetenzen, vereinbart werden. Vertragsärtz*innen können künftig einer Pflegefachperson mit entsprechenden Qualifikationen die selbstständige Ausübung der vereinbarten heilkundlichen Leistungen übertragen. Die Auswirkungen der selbstständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege soll bis zum 31. Dezember 2027 evaluiert werden. Parallel ist eine weitere Evaluation vorgesehen zur Entwicklung und Umsetzung der selbstständigen Erbringung dieser in anderen Versorgungsbereichen, insbesondere im Bereich der Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Entwicklung und Umsetzung sollen bis 31. Dezember 2027 evaluiert werden. \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD unterstützt die Kompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen ausdrücklich. Dies wird dem Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen gerecht, nutzt vorhandene personelle und fachliche Ressourcen und entspricht der Notwendigkeit einer gezielten Stärkung der Attraktivität der Pflegefachberufe durch mehr fachliche Einbeziehung und Verantwortung der in der Versorgung tätigenden Pflegefachpersonen. Gerade die Möglichkeit der hochschulischen Kompetenzerweiterung auf solche Aufgaben, die in der Versorgung bisher allein Ärzt*innen vorbehalten waren, ist ein Meilenstein in diese Richtung. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Fokus nicht zu sehr auf einer Entlastung der Ärzteschaft, sondern auf die Professionalisierung der Pflegeberufe gerichtet ist. Eine zeitnahe Evaluation der Auswirkungen in Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sowie der in anderen Versorgungsbereichen ist folgerichtig und wichtig, um Anpassungen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten für die Regelversorgung zu (über)prüfen. \r\nBescheinigung über Pflegebedürftigkeit für Pflegezeit auch durch Pflegefachpersonen \r\nZu Artikel 4 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Pflegezeitgesetz) \r\nDie Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in § 1 Pflegezeitgesetz genannten Maßnahmen können neben Ärzt*innen künftig auch von Pflegefachperson ausgestellt werden. \r\nSoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt auch diese sinnvolle Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen. Zugleich ermöglicht es Beschäftigten in einer akut aufgetretenen Pflegesituation mehr Flexibilität, indem sie sich für die vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung künftig auch an Pflegefachpersonen wenden können und dies entspricht dem Sinn und Zweck des Pflegezeitgesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.\r\nBerlin, 27. September 2024\r\nDER VORSTAND\r\nAbteilung Sozialpolitik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}