{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Auftrag unserer Mandantin Digistore24 GmbH bitten wir Sie um einen persönlichen Austausch zu \r\nden aktuellen Rahmenbedingungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Unsere \r\nMandantin ist besorgt um den digitalen Bildungsstandort Deutschland und möchte Ihnen derzeitige \r\nRechtsunsicherheiten und die dadurch ausgelöste Unruhe im Markt erläutern. \r\nZum Kontext: Digistore24 ist in Deutschland die führende Reseller-Plattform für den Verkauf digitaler \r\nProdukte, Software, Veranstaltungen und Dienstleistungen. Das Unternehmen wurde 2012 gegründet und \r\nhat seinen Sitz in Hildesheim. 2023 erwirtschaftete das Unternehmen mit den Produkten Digistore24 \r\n(Online-Verkaufsplattform, integriertes Affiliate-Netzwerk) und Digibiz24 (Software für Erstellung von \r\nMitgliederbereichen für Online-Kurse, Websites und Funnels) einen Außenumsatz von ca. 340 Mio. EUR. \r\nDas Unternehmen setzt und verfolgt höchste Standards bzgl. Verbraucherschutz, legt im Sinne der \r\nKunden großen Wert auf Transparenz, Sicherheit und Zufriedenheit und grenzt sich insofern signifikant \r\nvom Wettbewerb ab. Die Bernstein Health GmbH berät das Unternehmen in strategisch und politisch \r\nrelevanten Anliegen. \r\nZum Problem: Digistore24 und weitere Marktteilnehmer fallen mit ihren Produkten und Leistungen nach \r\naktueller Rechtslage nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG, insb. in der Frage nach der \r\nZertifizierungspflicht. Gegenteiliger Auffassung ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), \r\nzuständig für die Zertifizierung von FernUSG-relevanten Kursen. Sie argumentiert mit Verbraucherschutz. \r\nEs bestehen Unklarheiten im Markt bzgl. der Frage, wann welche Kurse zu zertifizieren sind. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Baustelle Digitale Bildung – Wie mit der FernUSG-Novelle maximaler Impact ohne viel legislativen Aufwand oder hohe Staatskosten geschaffen werden kann\r\nDeutschland nutzt das Potential digitaler Bildungsangebote nicht aus.\r\n\r\n•8,9% der Deutschen haben 2023 an einem Online-Kurs teilgenommen. Demgegenüber stehen bspw. >29% in Finnland und den Niederlanden – Länder, die mit Vorsprung bei der Digitalisierung (EU, 2024) und exzellentem Bildungsniveau (OECD, 2023) glänzen.\r\n\r\nDabei blicken die Menschen offen und optimistisch auf digitale Angebote.\r\n• 85% der Deutschen finden, dass digitale Technologien und Anwendungen ihr Leben erleichtern. 59% geben an, dass das Tempo der Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft zu langsam ist. Aber fast die Hälfte sorgt sich, bei der technischen Entwicklung nicht mitzuhalten (Bitkom, 2024).\r\nViele Hürden der Digitalisierung im Bildungsbereich sind nur mit vielen Ressourcen überwindbar.\r\n• 75 % der Schulleiter geben an, dass sie für eine ausreichende digitale Infrastruktur und Ausstattung an ihrer Schule weitere Mittel benötigen (forsa, 2023). Im EU-Vergleich verfügt Deutschland zudem über unterdurchschnittliche digitale Kompetenzen und Verbesserungsbedarf bei der digitalen Infrastruktur und Verwaltungsdigitalisierung (EU, 2023).\r\n\r\nAndere Hemmnisse können leichter überwunden werden. Beispiel: eine Novelle des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).\r\n\r\nIm Bereich lebenslanges Lernen schränkt das FernUSG aus dem Jahr 1975 die Ausbreitung von innovativen digitalen Bildungsangeboten ein. Lange und aufwendige Prüfverfahren führen dazu, dass neue Angebote erst spät oder gar nicht auf den Markt kommen.\r\n• Während Finnland und die Niederlande sich darauf konzentrieren, offene Bildungsressourcen zu entwickeln oder EdTech-Startups zu unterstützen, verfängt Deutschland sich in ausufernder Bürokratie. Durch den nicht zeitgemäßen Anspruch, jeden Online-Kurs mühsam einzeln staatlich zu prüfen, wird Innovation im Bereich digitale Wissensvermittlung im Keim erstickt.\r\n• Durch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zertifizierungsprozesses und eine Begrenzung der Zertifizierungspflicht können moderne Rahmenbedingungen für den Vertrieb digitaler Wissensvermittlungsangebote sichergestellt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ein Update für das \r\nFernunterrichts\u0002schutzgesetz\r\nRechtssicherheit gewährleisten und mit einem \r\ndigitalen Zertifizierungsverfahren Bürokratie \r\nabbauen\r\n[Titel]\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nFernunterrichtsschutzgesetz \r\nAusgangslage \r\nDas Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) von 1977 ist längst nicht mehr zeitgemäß. In \r\nseiner aktuellen Fassung schränkt es die Potenziale professionellen Fernunterrichts zur \r\nFachkräftesicherung und im lebenslangen Lernen stark ein. Es herrscht erhebliche \r\nRechtsunsicherheit bei der Anwendung des Gesetzes. Der hohe bürokratische Aufwand, die \r\nlange Bearbeitungsdauer und die erheblichen Kosten der Zertifizierung stellen Unternehmen \r\nvor Herausforderungen. Das Gesetz muss daher schnellstmöglich modernisiert und an die \r\ndigitale Realität des Weiterbildungsmarktes angepasst werden.\r\nBitkom-Bewertung \r\nZielbild einer Reform muss ein modernes Verbraucherschutzgesetz sein, das Innovation \r\nfördert und eine Qualitätssicherung mit zeitgemäßen Mitteln ermöglicht. \r\nDas Wichtigste \r\nUm dieses Ziel zu erreichen, sind die folgenden Punkte zentral:\r\nRechtssicherheit beim Anwendungsbereich\r\nDie Rechtsbegriffe des Gesetzes müssen eindeutig definiert werden. Es muss klargestellt \r\nwerden, dass digitale Live-Lehrangebote nicht unter das Gesetz fallen. Das Gesetz sollte nur \r\nfür Lehrangebote für Endverbraucherinnen und -verbraucher gelten und sich nur auf \r\nAngebote mit im Vorfeld intendiertem Bezug zu arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen \r\nbeziehen. Freizeitkurse sowie Angebote aus dem Bereich der informellen Bildung müssen \r\nexplizit ausgeschlossen werden. \r\nDigitaler und bürokratiearmer Zertifizierungsprozess\r\nDer gesamte Antragsprozess muss digitalisiert und mit einer modernen Antragsplattform \r\nvereinfacht werden. Schnellverfahren, vorläufige Zulassungen und Kurzprüfungen dienen der \r\nBeschleunigung des Verfahrens. Doppelprüfungen sollten abgeschafft werden. \r\nBitkom-Zahl\r\n75 Prozent\r\nder Berufstätigen ab 16 Jahren nehmen sich Zeit, um sich selbstständig weiterzubilden (lt. \r\neiner Studie von Bitkom Research)\r\n73%\r\nder Berufstätigen ab 16 \r\nJahren fällt das Lernen mit \r\nneuen digitalen \r\nLernformaten leicht. (lt. \r\neiner Studie von Bitkom \r\nResearch)\r\n[Titel]\r\n3\r\nAusgangslage\r\nDas FernUSG trat 1977 in Kraft und diente ursprünglich zur Qualitätssicherung bei \r\nLehrangeboten in briefbasierten und abschlussorientierten Fernlehrgängen. Entsprechend \r\ndem Gesetz müssen alle in Deutschland verkauften Fernlehrangebote von der Staatlichen \r\nZentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden. Es findet eine pädagogisch\u0002inhaltliche Prüfung des Lehrangebots sowie eine formale Prüfung der Vertragsbedingungen \r\nstatt.\r\nFernunterricht ist dem Präsenzlernen als Unterrichtsform gleichwertig. Die aktuelle \r\nGesetzeslage spiegelt die moderne Realität des Fernunterrichts, in der flexible, oft \r\ninteraktive Online-Lernplattformen dominieren, nicht mehr wider. Es herrscht erhebliche \r\nRechtsunsicherheit bei der Anwendung des Gesetzes, da die unklaren Rechtsbegriffe \r\ngerichtlich unterschiedlich ausgelegt werden. Der Zertifizierungsprozess kann zwischen drei \r\nund sechs Monaten dauern und kostet Anbieter 150 Prozent des Verkaufspreises eines \r\nLernangebots oder mindestens 1.050 €. Der hohe bürokratische Aufwand, die lange \r\nBearbeitungsdauer und die damit verbundenen finanziellen Hürden stellen Unternehmen \r\nvor unangemessene Herausforderungen. Vor dem Hintergrund bestehender \r\nQualifizierungsbedarfe in der digitalen Transformation ist agiler, professioneller und digitaler \r\nFernunterricht ein zentraler Erfolgsfaktor der Fachkräftesicherung sowie für die \r\nWettbewerbsfähigkeit des Bildungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dafür müssen \r\ndie gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch so gestaltet sein, dass kurzfristig und innovativ \r\nauf sich verändernde Bedarfe reagiert werden kann. \r\nDie bestehenden Herausforderungen des Gesetzes führen zu einer hohen Dunkelziffer nicht \r\nzertifizierter Kurse und einer hohen Zahl an Angeboten, bei denen nicht klar ersichtlich ist, \r\nob sie überhaupt einer Zertifizierungspflicht unterliegen. Daraus resultiert eine wachsende\r\nZahl an Kursanbietern, die ihre Firmen im Ausland registrieren, um dem \r\nZertifizierungsprozess und damit auch dem Zugriff und der Vollstreckbarkeit des deutschen \r\nVerbraucherrechts zu entgehen. Das minimiert die Wertschöpfung im deutschen \r\nWeiterbildungsmarkt erheblich und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die \r\nModernisierung des FernUSG muss sich daher auf seinen Ursprung als \r\nVerbraucherschutzgesetz fokussieren und die inhaltliche Qualitätsprüfung bei \r\narbeitsmarktrelevanten Zertifikatskursen in den Vordergrund stellen. Dabei sind eine \r\nAnpassung an die modernen Realitäten des Fernunterrichts sowie ein bürokratiearmer und \r\ndigitaler Antrags- und Bearbeitungsprozess zentral. Langfristig ist eine kritische Prüfung der \r\nNotwendigkeit des Gesetzes denkbar. \r\nRechtssicherer Anwendungsbereich\r\nZentral für eine Modernisierung ist die eindeutige Definition von Rechtsbegriffen. Aktuell \r\nbestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen und Gerichtsurteile darüber, in welchen \r\nFällen das FernUSG Anwendung findet. Insbesondere die Begriffe „Vermittlung von \r\nKenntnissen und Fähigkeiten“, „räumliche Trennung“ von Kursteilnehmenden und \r\nLehrenden, die „Überwachung des Lernerfolgs“ sowie des „Veranstalters“ sorgen für \r\nUnsicherheiten. Dies gilt ebenfalls beim Umgang mit Kursen, die zur Freizeitgestaltung oder \r\nUnterhaltung dienen. Hier muss der Gesetzgeber in einer Reform Klarheit schaffen. \r\n[Titel]\r\n4\r\nNach aktueller Auslegung der ZFU1\r\nfallen digitale Live-Lernangebote wie Videokonferenzen \r\nund Webinare nicht unter die Regelung des FernUSG. Das Gesetz sei nur anzuwenden, wenn \r\nder „asynchrone Informationsaustausch“ über die Hälfte des Lehrangebots ausmacht. \r\nAllerdings bestehen bei diesem Punkt aufgrund anderer Interpretationen in Gerichtsurteilen \r\nrechtliche Unsicherheiten. Der Gesetzgeber muss in einer Modernisierung das FernUSG an \r\ndas digitale Zeitalter anpassen und deutlich machen, dass synchrone digitale Angebote –\r\netwa in Form von Videokonferenzen oder Webinaren – nicht unter das FernUSG fallen.\r\nDarüber hinaus sollte das FernUSG nur für Lehrangebote gelten, die sich direkt an \r\nVerbraucherinnen und Verbraucher richten (B2C-Angebote). Für Verträge unter \r\nUnternehmen (B2B-Angebote) gilt das Gesetz nicht. Freizeitkurse, für die aktuell eine \r\neingeschränkte Anwendung und Registrierungspflicht gilt, dürfen nicht unter die Regulierung \r\nfallen. Dafür braucht es eine Klarstellung im Gesetz, was unter Freizeitkursen zu verstehen \r\nist. Das Gesetz sollte ebenfalls nur auf Lehrangebote angewendet werden, die einen direkten \r\nBezug zu arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen aufweisen und auf einen Nachweis der \r\nerworbenen Kenntnisse oder ein Zertifikat abzielen.\r\nDigitaler und bürokratiearmer \r\nZertifizierungsprozess\r\nDie Zertifizierungsanträge können derzeit zwar digital per E-Mail gestellt werden, der \r\nBearbeitungsprozess ist allerdings nicht digitalisiert. Dies führt in Kombination mit einem \r\nhohen Antragsvolumen und mangelnden Verwaltungsressourcen zu langen \r\nBearbeitungszeiten. Als Resultat vermeiden insbesondere internationale Kursanbieter die \r\nZertifizierung, und die derzeit etwa 4.700 zertifizierten Kurse bilden nur einen Bruchteil des \r\nMarktes ab.\r\nIm Sinne von Bürokratieabbau und Verbraucherschutz muss der gesamte Antragsprozess \r\ndigitalisiert und mit einer modernen digitalen Antragsplattform vereinfacht werden. Eine \r\nsolche Antragsplattform muss die Möglichkeit bieten, Produktfamilien inhaltlich ähnlicher \r\nLehrangebote gemeinsam einzureichen und zertifizieren zu lassen. Wenn ein neues Angebot \r\neinem bereits zertifizierten Kurs ähnelt, sollte es automatisch zugelassen werden. \r\nEin abgestuftes System sollte die bürokratiearme Zertifizierung bei gleichzeitiger \r\nQualitätssicherung sichern:\r\n Für Kleinstangebote ist keine Zertifizierung notwendig. Ein Meldeportal für \r\nVerbraucherinnen und Verbraucher sollte zur Verfügung gestellt werden, um \r\nrechtswidrige Kleinstangebote zu melden.\r\n Für kurze Angebote ist eine automatisierte Kurzprüfung auf formale Kriterien mit einer \r\nDauer von wenigen Tagen ab Antragsstellung notwendig. Eine inhaltlich-pädagogische \r\nPrüfung findet nicht statt. \r\n Lehrgangsanbieter haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die \r\nformalen Kriterien ihrer Angebote und deren fachliche Qualität als Institution zertifizieren \r\n1 Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Online unter: https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht\r\n[Titel]\r\n5\r\nzu lassen. Liegt eine Anbieterzertifizierung vor, entfällt die Notwendigkeit einer \r\nKurzprüfung für einzelne Kurse.\r\n Nur für umfangreiche Lehrangebote ist eine vollständige inhaltliche Prüfung notwendig. \r\nBei Anpassungen aufgrund von inhaltlicher Weiterentwicklung sollten Schnellverfahren \r\nund vorläufige Zulassungen eine schnelle Reaktion auf sich verändernde \r\nQualifizierungsbedarfe ermöglichen.\r\nDie ZFU ist derzeit mit der Bearbeitung der Anträge überlastet. Die Verlagerung der \r\nZertifizierung an eine andere Behörde wäre mit einer Modernisierung des FernUSG denkbar. \r\nBund und Länder müssen gemeinsam sicherstellen, dass die zukünftig zuständige Prüfstelle \r\nüber ausreichend personelle und technische Ressourcen zur Bearbeitung verfügt. Da derzeit \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen für die digitale Infrastruktur der ZFU verantwortlich ist, liegt \r\nhier ein besonderer Koordinierungsbedarf.\r\nWenn Fernunterrichtsangebote der staatlich geförderten beruflichen Weiterbildung dienen, \r\nist für bereits nach dem FernUSG zertifizierte Kurse eine zusätzliche Zulassung nach der \r\nAkkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) notwendig, obwohl \r\nPrüfung und Anforderungskatalog des FernUSG deutlich umfangreicher und – anders als die \r\nAZAV-Prüfung – auch inhaltsbezogen sind. Bei bereits staatlich akkreditierten Fern\u0002Hochschulstudiengängen wird ebenfalls eine erneute inhaltliche Prüfung nach dem FernUSG \r\nnotwendig.\r\nDiese Doppelprüfungen erzeugen unnötige Bürokratie und sollten abgeschafft werden. Eine \r\nAZAV-Zertifizierung sollte nach vereinfachter Prüfung erteilt werden, wenn bereits eine \r\nvollständige Prüfung nach dem FernUSG erfolgt ist. Gleichzeitig sollte sich bei einem \r\nakkreditierten Fern-Hochschulstudiengang die Zertifizierung nach dem FernUSG unabhängig \r\nvom Umfang auf eine automatisierte Kurzprüfung beschränken.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren \r\nin Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und \r\nbeschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 \r\nMittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, \r\nTelekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der \r\ndigitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil \r\nder digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren \r\nHauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus \r\nden USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche \r\nTeilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLewis Erckenbrecht | Referent Bildungspolitik & Digitale Gesellschaft\r\nT +49 30 27576-309 | l.erckenbrecht@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Learning Solutions\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom \r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, \r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese \r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der \r\neigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nFrau Karin Prien – persönlich –\r\nGlinkastraße 24\r\n10117 Berlin\r\nBerlin, den 11. August 2025\r\nBrandbrief der digitalen Bildungswirtschaft:\r\nEin Gesetz aus der Schreibmaschinen-Ära gefährdet Deutschlands Innovationskraft in\r\nder Bildung – Wir brauchen sofort die Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes!\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nwir schreiben Ihnen heute in größter Sorge und wenden uns mit einer klaren Forderung an\r\nSie: Bitte reformieren Sie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und schaffen Sie\r\ndamit Rechtssicherheit, Transparenz und Wirtschaftswachstum.\r\nDas FernUSG aus dem Jahr 1976, entworfen für Fernlehrbriefe, regelt heute digitale\r\nBildungsangebote und bedroht damit die Existenz der Anbieter sowie die Zukunft moderner\r\n(Weiter-)Bildung in Deutschland. Dieses Gesetz stammt aus der analogen Vergangenheit\r\nund prallt heute mit voller Härte auf die digitale Gegenwart – mit dramatischen Folgen für\r\nTausende Bildungsanbieter und Millionen Lernende in Deutschland.\r\nSeit Jahren bewegen wir uns in einem belastenden Rechtsrahmen, der der Realität digitaler\r\nBildungsangebote nicht gerecht wird. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR\r\n109/24) hat uns endgültig in einen rechtlichen Albtraum katapultiert. Diese Entscheidung legt\r\noffen, was wir seit Jahren beklagen: Das FernUSG ist realitätsfern, innovationsfeindlich und\r\ngefährdet massiv den digitalen Bildungsstandort Deutschland. Die Unsicherheit ist nicht\r\nlänger nur ein juristisches Problem – sie ist eine bildungspolitische Krise mit\r\nschwerwiegenden Auswirkungen auf unsere Wirtschaft.\r\nUnsere Branche steht wegen eines alten Gesetzes vor großen Herausforderungen\r\nStatt Verbraucher und Anbieter dieser Angebote zu stärken, droht das FernUSG ihnen den\r\nBoden unter den Füßen wegzuziehen. Die völlig unzeitgemäße Auslegung zentraler\r\nRechtsbegriffe schafft ein Klima der Angst und rechtlichen Unberechenbarkeit. Anbieter\r\nwissen nicht, ob und wann sie legal handeln. Dieses Chaos ist politisch verantwortet –\r\nund deshalb politisch zu lösen.\r\nReformstau wird zur Verantwortungslosigkeit\r\nSeit Jahren versickert die Forderung nach einer pragmatischen Modernisierung des\r\nFernUSG in den Mühlen der Bürokratie. Jetzt ist der Zeitpunkt erreicht, an dem ein weiteres\r\nZuwarten als mutwillige Gefährdung eines gesamten Wirtschaftssegments gewertet wird.\r\nBildungspolitik im digitalen Zeitalter heißt: Gestalten, nicht verwalten\r\nDer Reformstau ist nicht länger ein technisches Detail, sondern bildungspolitisches\r\nVersagen. Wir fordern keine Privilegien. Wir fordern Klarheit, Rechtssicherheit und politische\r\nVerantwortung. Wenn die Bundesregierung jetzt nicht handelt, verlieren wir nicht nur unsere\r\nGeschäftsgrundlage. Nein, dann verliert Deutschland vor allem den Anschluss an die digitale\r\nBildungszukunft und internationale Spitze.\r\nWir appellieren an Sie und die Bundesregierung, jetzt entschlossen zu handeln, bevor ein\r\nganzer Wirtschaftszweig ins Wanken gerät; zahlreiche Anbieter vom deutschen Markt\r\ngedrängt und der Zugang zu innovativen Bildungsformaten massiv eingeschränkt wird. Nur\r\neine schnelle, pragmatische Modernisierung des FernUSG kann verhindern, dass\r\nDeutschland als Standort für digitale Bildung und Innovation weiter zurückfällt.\r\nDeshalb fordern wir mit Nachdruck:\r\n● Digital regeln, nicht analog handeln: Digitale Bildung ist ein zentraler Baustein der\r\nWeiterbildung, Fachkräftesicherung und gesellschaftlichen Teilhabe. Die\r\nFernUSG-Novelle muss digitale Lernrealitäten widerspiegeln. Nur so bleibt Deutschland\r\nals Bildungsstandort wettbewerbsfähig.\r\n● Rechtsklarheit schaffen, nicht Unsicherheit fördern: Es darf nicht länger von der\r\nAuslegung einzelner Gerichte abhängen, ob unsere Angebote zulässig sind. Wir fordern\r\ndaher ein sofortiges Moratorium für die Anwendung des veralteten FernUSG – bis eine\r\nmoderne Reform mit zeitgemäßen Regelungen verabschiedet ist.\r\n● Innovation ermöglichen, nicht Bürokratie vermehren: Das aktuelle\r\nZulassungsverfahren ist zu langsam, zu teuer und zu unflexibel. Wir brauchen ein\r\ndigitales, abgestuftes Zertifizierungsmodell, das Markteintrittsbarrieren abbaut und\r\nStart-Ups nicht ausbremst.\r\n● Verbraucher schützen, nicht zu Verlierern machen: Das FernUSG muss für einen\r\nmodernen Verbraucherschutz Vertrauen schaffen und Orientierung geben. Dafür braucht\r\nes eine Reform, die sich am ursprünglichen Zweck des Gesetzes ausrichtet und\r\nVerbraucherschutz nicht länger zur reinen Floskel verkommen lässt.\r\nWir bitten um ein persönliches Gespräch, um Relevanz und Dringlichkeit der aktuellen\r\nSituation sowie pragmatische Lösungen zu erörtern.\r\nHerzlichen Dank für Ihre Zeit und mit freundlichen Grüßen\r\nDie Anbieter der digitalen Wissensvermittlung\r\nund informellen Bildungsangebote in Deutschland"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010048","regulatoryProjectTitle":"Moderne Regulierung digitaler Wissensvermittlung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/2b/635554/Stellungnahme-Gutachten-SG2511010003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klarheit schaffen, statt Innovation zu bremsen –\r\nFernUSG rechtssicher, zeitnah und pragmatisch modernisieren\r\nExecutive Summary\r\nDie Bundesregierung hat die Notwendigkeit der Modernisierung des \r\nFernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erkannt und im Koalitionsvertrag verankert –\r\neine Modernisierung, die angesichts der digitalen Bildungsrealität überfällig ist: Das 1976 für \r\ngedruckte Lehrbriefe konzipierte Gesetz passt nicht zu einem Weiterbildungsmarkt, den \r\nheute interaktive Online-Kurse, Live-Formate und hybride Lernmodelle prägen. Das Gesetz \r\nerfasst heute Lernangebote, für die es nie gedacht war, und erzeugt Rechts- und \r\nPlanungsunsicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen und den \r\ngesamten Markt für innovative digitale Wissensvermittlung. \r\nUnser Ziel ist ein zeitgemäßes Verbraucherschutzgesetz, das klare Abgrenzungen \r\nschafft, niedrigschwellige Lernformate fördert und digitale Innovation ermöglicht. So \r\nentstehen Rechtsklarheit, wirksamer Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit - im \r\nInteresse von Lernenden, Anbieterinnen sowie Anbietern und dem digitalen Bildungsstandort \r\nDeutschland. Dafür entscheidend sind:\r\n● eine klare Eingrenzung des Anwendungsbereichs und\r\n● ein digitaler sowie bürokratiearmer Zertifizierungsprozess für Lehrangebote.\r\nVor dem Hintergrund bestehender Qualifizierungsbedarfe in der digitalen Transformation ist \r\nagiler, professioneller und digitaler Fernunterricht ein zentraler Erfolgsfaktor in der Aus\u0002und Weiterbildung von Fachkräften sowie für die Sicherung eines innovativen, \r\nwettbewerbsfähigen Bildungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland.\r\nNeben der dringend notwendigen Novellierung liegt nahe, dass angesichts moderner \r\nVerbraucherschutzvorschriften und daraus entstehender Doppelstrukturen ohnehin die \r\ngrundsätzliche Notwendigkeit des FernUSG kritisch überprüft wird.\r\nAusgangslage\r\nDas Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Fernlehrgänge staatlich zugelassen werden \r\nmüssen. Fernunterricht wird im Gesetz als “die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, \r\nentgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten” definiert, “bei der 1. der Lehrende \r\nund der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der \r\nLehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.” Fernlehrgänge, “die nach \r\nInhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen” müssen \r\nzwar nicht zugelassen, aber der zuständigen Behörde (ZFU) angezeigt werden. Welche \r\ndigitalen Lehrangebote unter diese Rechtsbegriffe fallen, ist unklar und wird von Gerichten \r\nunterschiedlich bewertet. \r\nDie Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln entscheidet auf Antrag über die \r\nZulassung eines Fernlehrgangs. Das Antragsverfahren kostet 150% des Kurspreises oder \r\nmindestens 1.050€ und erfordert umfassende Unterlagen. Theoretisch besteht eine \r\nGenehmigungsfiktion nach drei Monaten. Erfahrungsberichte zeigen, dass das \r\nZulassungsverfahren meist deutlich länger dauert. \r\n2\r\nProblem\r\nRechtliche Unsicherheit: Das FernUSG wurde seit knapp 50 Jahren nicht grundlegend \r\naktualisiert. Der fortschreitenden Digitalisierung trägt es damit keine Rechnung. Die Folge ist \r\neine unklare Rechtslage, mit widersprüchlichen Gerichtsurteilen über die Frage, wann ein \r\nKurs unter die Zulassungspflicht des FernUSG fällt und inwiefern die Begriffe im \r\nGesetzestext auf die heutige Zeit übertragbar sind. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, muss \r\nder Gesetzgeber eingreifen und einen klaren, praktikablen Anwendungsbereich definieren.\r\nAufwendige Zulassung: Eine präventive Zulassung ist keine Option. Das \r\nZulassungsverfahren ist teuer und bürokratisch (8 Seiten Antragsformular + mindestens 5 \r\nAnlagen, darunter eine abgeschlossene Lehrgangsplanung). Für die Zeit der Antragsprüfung \r\n(oft mehrere Monate) gilt ein Verkaufsverbot – inkl. enormen Umsatzeinbußen und großer \r\nUnsicherheit. Innovative Geschäftsmodelle werden so im Keim erstickt. Das Gesetz stellt \r\nsomit eine hohe Marktzugangshürde dar, insbesondere für Start-Ups und Unternehmerinnen\r\nund -unternehmer, von denen Tausende ihre Produkte allein über Digistore24 vermarkten. \r\nUnmögliche Umsetzung: Zum Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung wurden \r\ndeutschlandweit ca. 1.300 Fernlehrgänge angeboten, die meisten in Form von gedruckten\r\nLehrbriefen. Heute gibt es schätzungsweise mehr als 1 Million Online-Kurse, die unter die \r\nZulassungspflicht fallen könnten. Über eine ZFU-Zulassung verfügen gerade einmal rund \r\n4.500 Kurse. Es wäre schlicht unmöglich, jeden Kurs bzw. jede wesentliche Änderung von \r\nder ZFU prüfen zu lassen.\r\nInhaltliche Obsoleszenz: Das FernUSG wurde mit dem Ziel beschlossen, \r\nVerbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Angeboten zu schützen. Seit 1976 \r\nwurden immense Fortschritte beim Verbraucherschutz erzielt, etwa durch die Einführung \r\nallgemeiner verbraucherrechtlicher Regelungen wie dem AGB-Recht, dem Gesetz für faire \r\nVerbraucherverträge oder der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie der Europäischen \r\nUnion: Seit 2021 gelten besonders strenge Regeln für digitale Produkte (inkl. Online-Kurse). \r\nWenn diese objektive oder subjektive Mängel aufweisen, haben Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher das Recht, je nach Umfang der Mängel den Vertrag zu beenden, Preise zu \r\nmindern oder Schadensersatz zu verlangen. Das Ziel des FernUSG wird heute also bereits \r\nanderweitig vollständig erreicht und wirft damit die Frage auf, ob das Gesetz noch einen \r\nMehrwert bietet oder unnötig Bürokratie fördert.\r\nStandortnachteil: Online-Kurse für den deutschen Markt können von Unternehmen weltweit \r\nangeboten werden. Das deutsche Recht kann bei Unternehmen mit Sitz im Ausland jedoch \r\nnur begrenzt durchgesetzt bzw. vollstreckt werden. Internationale Anbieter werben bereits \r\nintensiv damit, dass sie nicht den strengen Vorgaben des FernUSG unterliegen. Sie \r\nunterstreichen dies als Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Anbietern und probieren \r\nso, den Markt zu durchdringen. Die aktuelle Situation benachteiligt deutsche Unternehmen \r\nenorm und wird dazu führen, dass immer mehr Anbieter ihren Firmensitz ins Ausland \r\nverlagern. Dies schwächt den Digital- und Wirtschaftsstandort Deutschland und untergräbt \r\ndas Ziel eines gestärkten Verbraucherschutzes: Wenn sich immer mehr Unternehmen dem \r\ndeutschen Recht entziehen, verlieren am Ende die Verbraucherinnen und Verbraucher. \r\n3\r\nLösung\r\nWie im Koalitionsvertrag festgelegt, muss das FernUSG ins 21. Jahrhundert geholt werden\r\nund an die digitale Realität sowie die Fortschritte beim Verbraucherschutz angepasst \r\nwerden. Aufgrund der Obsoleszenz und dem hohen bürokratischen Aufwand sollte eine \r\nAbschaffung des FernUSG zumindest geprüft werden. Jedenfalls muss der Gesetzgeber \r\nden Anwendungsbereich klar definieren und per Reform Rechtssicherheit schaffen. \r\nFolgende Punkte sind dafür entscheidend:\r\nEin Gesetz für die Verbraucherinnen und Verbraucher: Das FernUSG sollte nur für \r\nAngebote gelten, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten (B2C). Schon die \r\nGesetzesbegründung legt den Fokus auf Verbraucherschutz. Sofern die Schutzwirkung des \r\nFernUSG überhaupt noch notwendig ist und nicht schon an anderer Stelle erfüllt wird, muss\r\ndie Anwendung des Gesetzes demnach eindeutig auf Verbraucherverträge beschränkt sein.\r\nÜberwachung des Lernerfolgs: Bei Erhalt des Gesetzes sollte § 1 so präzisiert werden, \r\ndass nur Lehrangebote mit formaler Abschlussprüfung und leistungsbezogenem Zertifikat \r\nzulassungspflichtig sind. Die Prüfung muss dafür einen objektiven Kenntniszugewinn des im \r\nKurs didaktisch vermittelten Wissens ergeben und mit einer darauf basierenden individuellen \r\nBewertung des Wissenszuwachses durch den Lehrenden verbunden sein. Ein reines \r\nTeilnahmezertifikat erfüllt diesen Zweck nicht. So wird sichergestellt, dass der Staat seiner \r\nregulatorischen Verantwortung nachkommt, ohne innovative Start-Ups, KMUs und \r\nSelbstständige aus dem Bereich der digitalen Wissensvermittlung unnötig zu belasten.\r\nAbschaffung der Anzeigepflicht für Hobbylehrgänge: Fernlehrgänge, die ausschließlich \r\nder Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sollten der Behörde nicht mehr gemeldet \r\nwerden müssen. Das spart Bürokratie ein, ohne dass sich die Situation für Verbraucherinnen \r\nund Verbraucher ändern würde. Das Internet bietet genügend Möglichkeiten, entsprechende \r\nKurse inkl. Bewertungen zu finden. Konkret muss zudem geklärt werden, was unter einem \r\nFreizeitkurs genau zu verstehen ist, um eine trennscharfe Abgrenzbarkeit sicherzustellen \r\nund so Rechtssicherheit für betroffene Anbieter zu schaffen.\r\nDigitaler und bürokratiearmer Zertifizierungsprozess: Vor dem Hintergrund der Garantie \r\neiner freien Berufsausübung muss ein digitales, abgestuftes Zertifizierungsmodell eingeführt \r\nwerden, das Markteintrittsbarrieren abbaut und Start-Ups nicht ausbremst. Ein Modell, dass \r\nQualität sichert, muss sich an dem Zeitrahmen des Angebots orientieren:\r\n● Kleinstangebote mit unter 200 Stunden Lernaufwand: keine Zertifizierung; \r\nverbraucherfreundliches Meldeportal analog zum Hinweisgeberschutzgesetz, \r\nbehördliches Einschreiten nur anlassbezogen.\r\n● zeitlich deutlich begrenzte Angebote mit 200 - 500 Stunden Aufwand: \r\nKurzprüfung (max. 2 Wochen nach Antragstellung): automatisiert / formal \r\n(Transparenz, Widerruf, Datenschutz, Preis-/ Leistungsangaben, Mindeststandards), \r\nkeine inhaltlich-pädagogische Begutachtung; Genehmigungsfiktion nach Fristablauf.\r\n● langfristig ausgelegte Angebote mit über 500 Stunden: Vollprüfung (formale + \r\ninhaltlich-pädagogisch); bei Inhaltsupdates Schnellverfahren / vorläufige Zulassung.\r\n● Anbieterzertifizierung (optional): Institutionszertifikat (z. B. für 3 Jahre) ersetzt \r\nKurzprüfung im 200 - 500-h-Segment; Qualitätssicherung per Stichprobe / Audits / \r\nMeldeportal.\r\n4\r\nÜber Digistore24\r\nWir sind ein deutsches Digitalunternehmen mit Sitz in Hildesheim und einem weltweiten \r\nAußenumsatz von über 500 Mio. EUR. Wir bieten Komplettlösungen für den Vertrieb von \r\nphysischen und digitalen Produkten, Software, Dienstleistungen oder Veranstaltungen. \r\nUnser bewährtes Reseller-Modell ermöglicht es Selbstständigen sowie kleinen und mittleren \r\nUnternehmen, ein erfolgreiches Online-Business aufzubauen, zu betreiben und Produkte \r\nrechtssicher in der ganzen Welt zu verkaufen. Dabei sind Compliance & Verbraucherschutz \r\nzentrale Bestandteile unserer Plattform. Mehr erfahren Sie auf unserer Website"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-08"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":true,"contractsCount":4,"contracts":[{"description":"Bernstein Health unterstützt Digistore24 dabei, gesetzliche Rahmenbedingungen bzgl. digitaler Wissensvermittlung, informeller Bildung und Fernunterricht an Entwicklungen der Plattformökonomie und an gesellschaftliche Transformationsbedürfnisse anzupassen. 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Dabei konzentriert sich Bernstein Health auf die Werbeöffnung für verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel und setzt sich zugunsten der Tiergesundheit und Versorgungssicherheit für die Umsetzung entsprechenden EU-Rechts ein. Für die Interessenvertretung führt Bernstein Health im Auftrag der Intervet Deutschland GmbH Gespräche mit Vertreter:innen des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung, insb. mit Vertreter:innen beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). In Einzelfällen werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu diesem konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010052","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes"},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018690","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Tierschutzgesetzes für versorgungsrelevante Verbesserungen im Kleintierbereich"}],"clients":{"clientOrganizations":[{"referenceName":"Intervet Deutschland GmbH","referenceDetailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002408","financialResourcesReceived":{"lastFiscalYearFinished":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","from":1,"to":50000}}],"clientPersons":[]},"contractors":{"entrustedPersons":[{"lastName":"Bopp","firstName":"Timm","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Maisenbacher","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Magua","firstName":"Maruan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seusing","firstName":"Franziska","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-10","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Referentin"}}}],"contractorOrganizations":[],"contractorPersons":[]}},{"description":"Bernstein Health unterstützt die Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH dabei, die Themen gesunder Schlaf, Schlafstörung und (chronische) Insomnie auf die gesundheitspolitische Agenda zu bringen. Dabei konzentriert sich Bernstein Health darauf, das politische Bewusstsein für Schlafstörungen als Risikofaktor für bspw. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und / oder psychische Belastungen zu steigern. Ziel ist es, einschlägige innovative Therapien in den Steuerungsinstrumenten des deutschen Gesundheitswesens zu etablieren. \r\nFür diesen Auftrag führt Bernstein Health im Auftrag der Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH Gespräche mit Vertreter:innen des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung, insb. mit Vertreter:innen beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und beim Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). In Einzelfällen werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu diesem konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}],"regulatoryProjects":[],"clients":{"clientOrganizations":[{"referenceName":"Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH","referenceDetailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005135","financialResourcesReceived":{"lastFiscalYearFinished":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","from":0,"to":0}}],"clientPersons":[]},"contractors":{"entrustedPersons":[{"lastName":"Bopp","firstName":"Timm","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Maisenbacher","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Magua","firstName":"Maruan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seusing","firstName":"Franziska","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-10","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Referentin"}}}],"contractorOrganizations":[],"contractorPersons":[]}},{"description":"Bernstein Health unterstützt die AstraZeneca GmbH dabei, die politischen, regulatorischen und versorgungsbezogenen Rahmenbedingungen in mehreren medizinischen Disziplinen, u. a.  Kardiologie, Infektiologie und Metabolisches Syndrom, zu verbessern. Im Fokus steht, relevante Informationen zu gesundheitspolitischen Erwägungen auf Bundes- und Landesebene zu bewerten und gleichzeitig gesundheitswirtschaftlich wichtige Impulse zu setzen. Hierfür führt Bernstein Health im Auftrag der AstraZeneca GmbH Gespräche mit Vertreter:innen des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung, insb. mit Vertreter:innen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). In Einzelfällen werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}],"regulatoryProjects":[],"clients":{"clientOrganizations":[{"referenceName":"AstraZeneca GmbH","referenceDetailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002385","financialResourcesReceived":{"lastFiscalYearFinished":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","from":0,"to":0}}],"clientPersons":[]},"contractors":{"entrustedPersons":[{"lastName":"Bopp","firstName":"Timm","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Maisenbacher","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Magua","firstName":"Maruan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seusing","firstName":"Franziska","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-10","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Referentin"}}}],"contractorOrganizations":[],"contractorPersons":[]}}]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}