{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T09:17:19.412+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001797","registerEntryDetails":{"registerEntryId":56548,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001797/56548","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/19/680076/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001797-2026-01-09_23-45-45.pdf","validFromDate":"2026-01-09T23:45:45.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-01-09T23:45:45.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-28T18:46:32.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T19:23:20.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-09T23:45:45.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":56548,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001797/56548","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-09T23:45:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45731,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001797/45731","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-16T21:22:20.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-09T23:45:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44502,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001797/44502","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-10T14:54:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-16T21:22:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39333,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001797/39333","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-28T18:46:32.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-10T14:54:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Initiative Energien Speichern e.V. (INES)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493036418086","emails":[{"email":"info@energien-speichern.de"}],"websites":[{"website":"www.energien-speichern.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"Initiative Energien Speichern","street":"Glockenturmstraße","streetNumber":"18","zipCode":"14053","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Haack","firstName":"Carsten","function":"Vorstandsvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Schmidt","firstName":"Peter","function":"Stellvertretender Vorstandsvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fischer","firstName":"Frank","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Schmöltzer","firstName":"Michael","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Haack","firstName":"Carsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmidt","firstName":"Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fischer","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmöltzer","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Niemann","firstName":"Eric","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kemper","firstName":"Norma","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Heinermann","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Klitzsch","firstName":"Kassandra","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":17,"totalCount":17,"dateCount":"2026-01-09"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Forum für Zukunftsenergien e.V. (FfZE)"},{"membership":"Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)"},{"membership":"H2eart for Europe"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_LAW_ORGA","de":"Privatrechtliche Organisation","en":"Private-law organization"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_DEFENSE_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verteidigung\"","en":"Other in the field of \"Defense\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}],"activityDescription":"Die INES ist ein Zusammenschluss von Betreibern deutscher Gas- und Wasserstoffspeicher und hat ihren Sitz in Berlin. Mit derzeit 17 Mitgliedern repräsentiert die INES über 90 Prozent der deutschen Gasspeicherkapazitäten. Die INES-Mitglieder betreiben damit auch knapp 25 Prozent aller Gasspeicherkapazitäten in der EU. Außerdem treiben die INES-Mitglieder in zahlreichen Projekten die Entwicklung von Untergrund-Wasserstoffspeichern voran und gehören damit zu den Vorreitern dieser wichtigen Energiewende-Technologie. INES fördert die öffentliche Wahrnehmung der Rolle der Gas- und Wasserstoffspeicher bei der Sicherstellung einer zuverlässigen/leistungsfähigen, umweltverträglichen und preisgünstigen Energieversorgung. INES vertritt die Mitglieder als Ansprechpartner und Interessensvertretung im Rahmen der abgestimmten Positionen. INES unterstützt die in Deutschland tätigen Gas- und Wasserstoffspeicherbetreiber bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und regulatorischen (europäischen und nationalen) Pflichten unter Wahrung kartellrechtlicher Vorgaben.\r\n\r\nDie Tätigkeiten der INES werden in drei Geschäftsbereiche gegliedert:\r\n-Verbandsorganisation\r\n-Fakten und Positionen\r\n-Kommunikation \r\n\r\nZu den Tätigkeiten im Geschäftsbereich „Verbandsorganisation“ gehören das gesamte Finanz- und Rechnungswesen (insb. Kontoführung), der Betrieb der Geschäftsstelle, die Erstellung von Kommunikationsmaterialien und die Betreuung der Mitglieder und Entscheidungsgremien des Vereins. \r\n\r\nDer Geschäftsbereich „Fakten und Positionen“ ist in drei Gremien untergliedert, die jeweils eine Dimension des energiepolitischen Energiedreiecks beleuchten: \r\n-FaPo Umweltverträglichkeit\r\n-FaPo Bezahlbarkeit\r\n-FaPo Versorgungssicherheit\r\n\r\nDie Gremien setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern von INES-Mitgliedsunternehmen zusammen. Zudem wirken die INES-Mitarbeitenden in den Gremien mit. In den Gremien werden Handlungsbedarfe in Zusammenhang mit den jeweiligen Fragestellungen identifiziert, die aus politischer Sicht bestehen. Anschließend werden Fakten analysiert, mögliche Lösungen erarbeitet und daraus eine INES-Position abgeleitet. Diese in den Gremien erarbeiteten Fakten und beschlossenen Positionen (FaPo's) sind die Grundlage für die Erstellung von Stellungnahmen und weiteren Kommunikationsformaten. \r\n\r\nIm Geschäftsbereich „Kommunikation“ werden die in den Gremien analysierten Fakten und beschlossenen INES-Positionen in Form von beispielsweise Stellungnahmen oder Kommunikationsformaten, wie parlamentarischen Frühstücken oder Pressekonferenzen, an die Stakeholder kommuniziert. "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":0.85},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":190001,"to":200000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":590001,"to":600000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2024-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/d9/680071/INES-Jahresabschluss_2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":4,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010165","title":"Stärkung der Gasversorgungssicherheit und Entbürokratisierung der Zertifizierung von Gasspeicherbetreibern durch Änderung des EnWG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen","printingNumber":"20/1024","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001024.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-zur-einf%C3%BChrung-von-f%C3%BCllstandsvorgaben-f%C3%BCr/285355","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Weiterentwicklung des bestehenden Instrumentariums zur Erreichung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicher oder der Ersatz des bestehenden Systems der Füllstandsvorgaben durch ein besser geeignetes Instrument zur Absicherung der Gasversorgungssicherheit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010166","title":"Bedarfsgerechte Dimensionierung und Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes durch Änderung des EnWG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/7310","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007310.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-energiewirtschaftsrechts-an-unionsrechtliche-vorgaben-und-zur/300156","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Weiterentwicklung des Energiewirtschaftsgesetzes, um die Dimensionierung und Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes so zu gestalten, dass die Teilnehmer am Wasserstoffmarkt und die Netznutzer die Kosten tragen können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010168","title":"Beschleunigung von Wasserstoffspeicherprojekten durch Erleichterungen in Planungs- und Genehmigungsverfahren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11899","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011899.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/312436","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/2506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/326712","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"562/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0562-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/326712","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Entwicklung von Erleichterungen für die Genehmigungsverfahren für Wasserstoffspeicher und Implementierung erster Planungs- und Genehmigungs-Regelungen für Wasserstoffspeicher-Projekte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben","shortTitle":"UVPBergbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpbergbv"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle","shortTitle":"StandAG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017"},{"title":"Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 44","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016036","title":"Einführung eines Förderrahmens für die (Re-)finanzierung von Wasserstoffspeicherprojekten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) entwickelt eine Wasserstoffspeicherstrategie auf Bundesebene. Das Weißbuch Wasserstoffspeicherstrategie des BMWE (vormals BMWK) beschreibt bereits die Notwendigkeit zur Einführung eines Förderrahmens für Investitionen in Wasserstoffspeicher. Für die Einführung eines geeigneten Förderinstruments, zum Beispiel im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wirbt INES aktiv.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":5,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010165","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Gasversorgungssicherheit und Entbürokratisierung der Zertifizierung von Gasspeicherbetreibern durch Änderung des EnWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/15/325925/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270263.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tEinleitung\r\nAm 9. Februar 2024 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 05.02.2024 in Kraft getreten. Daher hat die Bundesnetzagentur ihre Einschätzung zur Auslegung des Gasspeichergesetzes überarbeitet und legt das Ergebnis im Schreiben vom 29. April 2024, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und zur Umsetzung des Use-it-or-lose-it-Verfahrens, dar. Die Bundesnetzagentur bittet um Rückmeldungen zu ihrer Einschätzung bis zum 14. Mai 2024. \r\nINES dankt der Beschlusskammer 7 (BK7) für die Einschätzung zur Auslegung und nimmt nachfolgend Stellung dazu. \r\n\r\n2.\tFüllstandsvorgaben und maßgebliche Stichtage \r\nSpeicheranlagenbezogene Füllstandsvorgaben\r\nDie BK7 vertritt mit dem Schreiben vom 29. April 2024 weiterhin die Auffassung, dass Füllstandsvorgaben nutzerbezogen gelten. Damit im Widerspruch stehen allerdings die eindeutigen Formulierungen des § 35b Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): \r\n„In jeder Gasspeicheranlage [sind] die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben).“ \r\nAnstelle des Bezugs auf Speicherkunden werden die Füllstandsvorgaben also eindeutig im EnWG auf Speicheranlagen bezogen.  \r\n\r\nNutzerbezogene Informationspflichten\r\nGem. § 35b Abs. 4 S. 3 sind Gasspeicherbetreiber erst ab Erreichen oder Unterschreiten der Füllstandskennlinie der Gasspeicheranlage dazu verpflichtet, nutzerspezifische Informationen an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur übermitteln: \r\n„Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage dazu verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln“. \r\nSolange die Speicheranlage die Füllstandskennlinie nicht erreicht oder unterschreitet, sind demnach keine nutzerbezogenen Informationen zu übermitteln, was verdeutlicht, dass die Füllstandsvorgaben nicht nutzerbezogen gelten.\r\nEs entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, von nutzerbezogenen Füllstandsvorgaben auszugehen. Eine nutzerspezifische Betrachtung vor Erreichen oder Unterschreiten der Füllstandskennlinie einer Gasspeicheranlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. \r\n\r\n3.\tInformationspflichten nach § 35b Abs. 4 EnWG\r\nÜbermittlung von nutzerspezifischen Kennlinien\r\nDie BK7 bittet um Übermittlung von nutzerspezifischen Kennlinien mit eindeutiger Kundenbenennung in Form des Firmennamens bis zum 14. Mai 2024 und um Aktualisierung der Kennlinien bei einer nachträglichen Veränderung. Wie bereits in Abschnitt 2 dargelegt, sind Gasspeicherbetreiber erst nach Erreichen oder Unterschreiten der Füllstandskennlinie dazu verpflichtet, nutzerindividuelle Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln (vgl. zudem § 35b Abs. 4 S. 3 EnWG). \r\nGemäß § 35b Abs. 4 S. 2 muss der Betreiber einer Gasspeicheranlage \r\n„gegenüber der BNetzA die entsprechenden technischen Kennlinien [vorlegen], die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie)“. \r\nDa die Füllstandsvorgaben auf Gasspeicheranlagen bezogen sind, gilt dies auch für die Füllstandskennlinie. Folglich sind Gasspeicheranlagenbetreiber nicht dazu verpflichtet, nutzerspezifische Kennlinien an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, sofern die Füllstandskennlinie nicht erreicht oder unterschritten ist. \r\n\r\nÜbermittlung eines Warnschusses 35 Tage vor Erreichen der Füllstandskennlinie\r\nDie BK7 leitet aus dem Gasspeichergesetz eine Verantwortung der Gasspeicherbetreiber zur Einhaltung der Füllstandsvorgaben ab. Es ist davon auszugehen, dass Speicherbetreiber einen „Warnschuss“ vor dem Erreichen der Füllstandskennlinie an die betroffenen Kunden übermitteln. \r\nIm Zusammenhang mit dem Warnschuss weist INES darauf hin, dass keine weitergehenden Verpflichtungen damit einhergehen, insb. keine Datenmeldepflichten. Das Gasspeichergesetz sieht ausdrücklich erst dann detailliertere Meldungen vor, wenn die Füllstandskennlinie einer Gasspeicheranlage erreicht oder unterschritten worden ist, um den bürokratischen Aufwand für die Speicherbetreiber zu reduzieren und so einen kosteneffizienten Zugang zu Speicheranlagen zu stärken.\r\nIm Zusammenhang mit dem Warnschuss ist festzustellen, dass es bei schnellen Kavernenspeichern weniger sinnvoll erscheint, einen Warnschuss 35 Tage vor Erreichen der Füllstandskennlinie abzugeben, da eine Befüllung schneller Speicher zu diesem frühen Zeitpunkt im Regelfall für die Speicherkunden noch problemlos möglich sein sollte. Der Warnschuss wird also im Fall von Kavernenspeicher vermutlich zu einem noch unkritischen Zeitpunkt versandt und führt zu mehr Irritation auf Seiten der Speicherkunden, als dass er wirklich einem Zweck dient.\r\n\r\n4.\tUmsetzung des Use-it-or-lose-it-Verfahrens \r\nAllgemeines\r\nDen Speicherbetreibern ist die Pflicht auferlegt worden, das Erreichen der Füllstandsvorgaben zu ermöglichen. Das Gesetz sieht für die Speicherbetreiber bei der Umsetzung einen Handlungsspielraum vor. Es ist wichtig, dass die Speicherbetreiber diesen Freiraum weiterhin nutzen können, damit die jeweils betreiberindividuell optimale Lösung das Erreichen der Füllstandsvorgaben sicherstellen kann. INES bittet deshalb die BK7 den gesetzlich definierten Handlungsspielraum zu respektieren, um Ineffizienzen, d.h. unnötige Umsetzungskosten bei den Speicherbetreibern zu vermeiden.\r\n\r\nÜbermittlung der nicht genutzten Speicherkapazitäten \r\nTrading Hub Europe (THE) hat als Marktgebietsverantwortlicher (MGV) die Pflicht, das deutsche Gas-Marktgebiet durch kurzfristige und regelmäßige Beschaffung von Regelenergie auszugleichen („24/7“). Grundsätzlich gehen Speicherbetreiber deshalb davon aus, dass der MGV in der Lage ist, auch Gas für die Einspeicherung im Rahmen des Use-it-or-lose-it-Verfahrens (UIOLI-Verfahren) in gleicher Weise zu erwerben und einzuspeichern. \r\nVor diesem Hintergrund begrüßt INES, dass nicht genutzte Speicherkapazitäten nicht mehr zwei Werktage vor Erreichen der Füllstandskennlinie an den MGV übertragen werden müssen, sondern dass dies einen Werktag vorher erfolgen kann. Dies stellt eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Einschätzung der BK7 zur Umsetzung des Gasspeichergesetzes dar. Eine Einschränkung auf Werktage bleibt jedoch vor dem Hintergrund der Regelenergiebeschaffung, die prinzipiell auch am Wochenende und an Feiertagen erfolgen muss, weiterhin nicht optimal. Eine Übergabe von nicht genutzten Speicherkapazitäten an den MGV sollte daher auch einen Kalendertag vor Erreichen oder Unterschreiten der Füllstandskennlie möglich sein. Dies gilt insbesondere, da die operativen Vorbereitungen für eine Übergabe von Kapazitäten an den MGV bereits vorher abgeschlossen sein sollten.\r\nDas Schreiben der BK7 sieht vor, dass alle Kapazitäten, die zum Zeitpunkt D-1WT um 8 Uhr nicht genutzt werden (also nicht bis 8 Uhr für den nächsten Gastag nominiert sind), an den MGV übergeben werden müssen. Im Gesetz ist keine Uhrzeit, zu der die Übergabe erfolgen muss, festgelegt. Vielmehr ergibt sich aus § 35b Abs. 5 S. 1 EnWG folgendes: \r\n„Ist erkennbar, dass die Füllstandsvorgaben […] technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers […] zur Verfügung zu stellen.“. \r\nDass die Füllstandsvorgaben nicht erreicht werden können, weil der Nutzer seine gebuchten Speicherkapazitäten nicht nutzt, ist erst dann erkennbar, wenn die Nominierungsfristen verstrichen sind. Diese sind jedoch unterschiedlich und können sehr kurzfristig ausfallen.\r\nDaher schlägt INES vor, dass nicht genutzte Speicherkapazitäten frühstens ab 16 Uhr für den folgenden Gastag an den MGV übermittelt werden, sofern am folgenden Gastag das Erreichen der Füllstandskennlinie droht. In der Regel werden die Speicherkapazitäten von den Speicherkunden bis 16 Uhr (Abschluss der Day-Ahead-Auktion) für den folgenden Gastag nominiert, so dass ab diesem Zeitpunkt im Regelfall erkennbar sein sollte, ob die Füllstandsvorgaben technisch noch erreicht werden können.\r\n\r\nAusspeicherverbot während dem UIOLI-Verfahren\r\nDie BK7 beschreibt in ihrem Schreiben ein (bilanzielles) Ausspeicherverbot, wenn das UIOLI-Verfahren in Kraft ist. Es wird in dem Schreiben nicht erläutert, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Vorgabe nach Ansicht der BK7 besteht bzw. gegenüber dem Speicherkunden durchsetzbar ist. Eine entsprechende Vorgabe wäre ein empfindlicher Eingriff in die (Eigentums-)Rechte des Speicherkunden, der nicht mehr frei über die – in seinem Eigentum stehenden – Gasmengen verfügen könnte. Dies ist – schon aus verfassungsrechtlichen Gründen – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage schlicht unvertretbar.  Dies gilt umso mehr für physische Ausspeicherverbote, denn in bestimmten Konstellationen (z. B. bei zu 99,5% gefüllter Gasspeicheranlage) müssen sowohl bilanzielle, aber auch physische Ausspeicherungen in jedem Fall möglich sein.\r\n\r\nÜbergabe von Einspeicherleistung (ESL) und Ausspeicherleistung (ASL)\r\nAus dem Schreiben der BK7 ergibt sich, dass die Ausspeicherleistung, die dem MGV zur Verfügung gestellt wird, mindestens so groß sein muss, dass eine Vermarktung der eingespeicherten Mengen an der Börse ohne Probleme möglich ist. Wie der MGV das eingespeicherte Gas vermarktet, ist allerdings mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben unerheblich. In § 35b Abs. 5 S. 2 EnWG ist vielmehr geregelt, dass die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen ist und in Verbindung mit S. 1 wird deutlich, dass allein das Erreichen der Füllstandsvorgaben maßgeblich ist. Es ist insofern sogar ausreichend, dem MGV allein unterbrechbare Ausspeicherleistung zur Verfügung zu stellen, weil damit grundsätzlich die Möglichkeit zur Ausspeicherung besteht. \r\nINES vertritt die Auffassung, dass für den Marktgebietsverantwortlichen unterbrechbare Ausspeicherleistung ausreichend ist und dem MGV keine feste Ausspeicherleistung übergeben werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Speicherbetreiber sich für ein rollierendes Verfahren oder für den Gesamtentzug entschieden hat. \r\nDarüber hinaus ergibt sich aus dem Gesetzeswortlauf ebenfalls nicht, dass dem MGV feste Einspeicherleistung (ESL) zur Verfügung gestellt werden muss. Theoretisch wäre auch hier unterbrechbare Einspeicherleistung ausreichend: der Gasspeichernutzer könnte seine feste Einspeicherleistung behalten, da der MGV nur dann einspeichern muss, wenn der Speicherkunde seine Kapazitäten nicht befüllt und seine Einspeicherleistung nicht nutzt. Demnach ist unterbrechbare Einspeicherleistung grundsätzlich ausreichend. Die Erreichung der Füllstandsvorgaben ist damit in jedem Fall sichergestellt, auch wenn der MGV unterbrochen werden würde, weil der eigentliche Speicherkunde seine Speicherkapazität entsprechend befüllt.\r\n\r\nÜbergabe des Arbeitsgasvolumens im Verfahren Gesamtentzug\r\nFür den Gesamtentzug sieht die BK7 laut Schreiben vor, dass der Speicherbetreiber am Tag D-1WT dem MGV die Differenz zwischen Füllstandsvorgabe und dem Füllstand des Nutzers zum Tag D-1WT übergeben muss. Damit bleiben jedoch Nominierungen, die der Speichernutzer für den Tag D abgegeben hat, unberücksichtigt. \r\nINES schlägt vor, die Einspeicherungen des Tages D-1 zu berücksichtigen und die Differenz zwischen der Füllstandsvorgabe und dem Tag D zu betrachten. Ein analoges Vorgehen wurde mit dem Schreiben vom 18. Juli 2023 von der BK7 vorgeschlagen. Damit blieben auch konsistente Regelungen für das Arbeitsgasvolumen (AGV) und die Einspeicherleistung sichergestellt. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010168","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Wasserstoffspeicherprojekten durch Erleichterungen in Planungs- und Genehmigungsverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/c4/325927/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270262.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tEinleitung\r\nAm 15. April 2024  hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf eines Gesetzes zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung des Hochlaufs von Wasserstoffinfrastruktur und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf (Wasserstoffbeschleunigungsentwurf, WassBG) verteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2024 eingeräumt. \r\nINES dankt für die Möglichkeit zur Konsultation und nimmt nachfolgend zum Gesetzentwurf Stellung. \r\n\r\n2.\tÜberragendes öffentliches Interesse  \r\nDer Gesetzesentwurf sieht vor, dass Wasserstoffspeicher und die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies gilt für Wasserstoffspeicher bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 20245. Damit erhalten die Vorhaben unter anderem Abwägungsvorrang unter anderem bei der Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen bezüglich des Natur- und Artenschutzes und priorisierte Verfahren vor Gericht.\r\nINES begrüßt die Regelung, dass Wasserstoffspeicher im überragenden öffentlichen Interesse liegen und dem öffentlichen Interesse dienen. Angesichts der absehbar großen Herausforderungen, die mit der zeitgerechten Entwicklung der notwendigen Wasserstoffspeicherkapazitäten verbunden sind, ist eine Optimierung der Entwicklungsprozesse und dafür insb. eine Optimierung der Planungs- und Genehmigungsprozesse erforderlich. \r\nDem Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur geht größtenteils ein langwieriger Planungs- und Umsetzungsprozess voraus. Aus diesem Grund ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung Planungssicherheit unabdingbar. Entsprechend regt INES an, zu konkretisieren, dass alle Projekte, deren Projektanträge bis 2035 bzw. 2045 eingehen, den Status eines überragenden öffentlichen Interesses für ihre gesamte Projektlaufzeit erhalten. \r\n\tINES empfiehlt, § 4 Absatz 3 wie folgt anzupassen:\r\n„Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit so lange der Antrag vor dem bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 eingeht.“ \r\n \r\n\tINES empfiehlt, § 4 Absatz 4 wie folgt anzupassen:\r\n„Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 10 liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit so lange der Antrag vor dem bis zum Ablauf des [1. Januar 2035] eingeht.\r\n\r\n3.\tDigitalisierung und Beschleunigung von Verfahren \r\nDer Gesetzesentwurf sieht in den §§ 5 und 6 eine Digitalisierung und Beschleunigung der Verfahren nach § 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie §§ 8 und 15 WHG vor. \r\nINES begrüßt, dass im WHG eine Digitalisierung und eine Beschleunigung für diese Verfahren vorgesehen wird. Für Wasserstoffspeicher sind die im Bundesberggesetz (BBergG) vorgsehenen Genehmigungsverfahren besonders relevant. \r\nINES hat einen umfassenden Änderungsvorschlag zum Bundesberggesetz im Rahmen einer Vorschlagssammlung zur Beschleunigung von Wasserstoffspeicherprojekten erarbeitet: \r\na.\tFrist zur Beteiligung von Fachbehörden gem. § 54 Abs. 2 BBergG\r\nIm Rahmen der Verfahrensbeschleunigung sollten konkrete Zeiträume definiert werden, in denen die zuständigen Behörden reagieren. Darüber hinaus könnte eine ausbleibende Reaktion als Zustimmung definiert werden. Dabei sollte insbesondere die Frist für beteiligte Fachbehörden vier Wochen betragen. Bei einer ausbleibenden Stellungnahme der Fachbehörde sollte die zuständige Behörde die Zustimmung der Fachbehörde unterstellen und mit dem Verfahren fortfahren. Dafür sollte § 54 Abs. 2 BbergG geändert werden.\r\nb.\tFrist zur Nachforderung von Antragsunterlagen gem. § 54 Abs. 1 BBergG\r\nGenehmigungsverfahren verzögern sich oftmals, da nicht zu Beginn geprüft wird, ob die Antragsunterlagen vollständig sind oder noch weitere Unterlagen zur Verdeutlichung benötigt werden, sodass immer weitergehende Unterlagen vom Unternehmer angefordert werden. Dies sollte vermieden werden. Dazu ist eine Ergänzung des § 54 Abs. 1 BBergG notwendig.\r\nc.\tFrist zur Nachforderung von Antragsunterlagen gem. § 54 Abs. 1 BBergG\r\nDie Regelungen für das Zulassungsverfahren gem. § 54 ff. BBergG enthalten keine Fristen für die Zulassung eines Betriebsplans. Diese sollte ergänzt werden, INES hält eine Frist von zwei Monaten für angemessen. \r\n \r\nd.\tVorzeitiger Baubeginn durch Erweiterung des § 57b BBergG\r\nWird ein Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt, kann der Baubeginn von neuen Untergrundspeichern bereits vorzeitig beginnen. Um diese Praxis öfter anzuwenden, sollte die Vorschrift für Wasserstoffspeicher § 57b BBergG modifiziert werden, sodass aus „kann“ ein „soll“ wird.\r\ne.\tDigitalisierung des Zulassungsverfahrens durch Ergänzung des § 54 Abs. 1 BBergG\r\nIm Genehmigungsverfahren nach dem BbergG könnte auch die Einreichung von elektronischen Antragsunterlagen zugelassen werden. Dies führt zu einer unmittelbaren Beschleunigung des Verfahrens, da die Unterlagen nicht erst in Behörden digitalisiert werden müssen und so unmittelbar an Fachbehörden und Dritte weitergeleitet werden können. \r\nSoll das Bundesberggesetz selbst nicht geändert werden, empfiehlt INES, das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz um Ausnahmeregelungen für Wasserstoffspeicher äquivalent zu den §§ 5 und 6 WassBG zu ergänzen. \r\n\r\n4.\tStilllegungsanzeige gemäß § 35h EnWG\r\nSoll eine Gaskaverne auf Wasserstoff umgestellt werden, stellt dies nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine endgültige Stilllegung dar und bedarf im Hinblick auf die Stilllegung einer Genehmigung der BNetzA (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2023, AZ: BK7-23-016). Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein bürokratischer Prozess durchlaufen werden muss. Für die Umstellung von Erdgastransportleitungen auf Wasserstoff wurde am 26. Juli 2021 mit dem § 113c Abs. 3 EnWG ein reines Anzeigeverfahren eingeführt, bei dem die zuständige Behörde 8 Wochen nach Einreichen der Antragsunterlagen Zeit hat, die Umstellung zu beanstanden. \r\nEs wäre sinnvoll, eine vergleichbare Regelung für die Umstellung von Erdgasspeichern auf Wasserstoff zu schaffen. Alternativ könnten Verfahrungserleichterungen eingeführt werden. Dazu könnten im § 35h EnWG weitere öffentliche Belange neben einer nachteiligen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit berücksichtigt werden. Insbesondere sollte bei der Abwägung maßgeblich sein, dass die Entwicklung von Wasserstoffspeichern zur Umsetzung der Energiewende von überragendem öffentlichen Interesse ist. Zur weiteren Beschleunigung von Wasserstoffspeicher-Projekten sollte der § 35h zudem eine Frist für die behördliche Entscheidungsfindung enthalten. \r\nAm stärksten würde ein kompletter Wegfall des § 35h EnWG die Verfahren beschleunigen können. Eine Streichung des § 35h EnWG ist laut Evaluierungsbericht der Bundesregierung frühestens ab dem Jahr 2027 vorgesehen. Vor dem Hintergrund der sich zunehmend entspannenden Gasversorgungslage könnte ein früherer Wegfall des § 35h EnWG erwogen werden.\r\n\r\n5.\tRechtsbehelfe \r\nDas Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sieht vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 WassBG  sowie gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben. Diese muss gesondert beantragt werden. Diese Regelung wird von INES ausdrücklich begrüßt.\r\nD\r\n6.\tZuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte \r\nDas Wasserstoffbeschleunigungsgesetz regelt in § 11 die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei soll das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Wasserstoffspeicher entscheiden. Dies erstreckt sich auch auf Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren, die sich auf diese Anlagen und deren Betrieb beziehen. INES begrüßt diese rechtliche Zuordnung. \r\nINES befürwortet diese rechtliche Zuordnung\r\n7.\tWeitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Wasserstoffspeichern \r\nINES hat eine dezidierte Vorschlagssammlung zur Beschleunigung der Entwicklung von Wasserstoffspeichern in Deutschland erarbeitet. Diese schlägt einige Gesetzesänderungen vor, die die Vorgaben im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz ergänzen können und große Wirkung auf die Entwicklung von Wasserstoffspeichern entfalten würden. Im Folgenden sind die Vorschläge zusammengefasst, die zusätzlich im Rahmen des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes aufgegriffen werden könnten:\r\n1.\tÄnderungsvorschläge am Bundesberggesetz (BBergG)\r\na.\tMaßgaben für die Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass bei einer Umwidmung von Erdgaskavernen keine erhebliche Gefahrenerhöhung gem. § 57 BBergG vorliegt. Außerdem sollte in der Gesetzesbegründung des Bundesemissionsschutzgesetzes klargestellt werden, ob die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) 1 erarbeiteten Hinweise und Definitionen auf Wasserstoff keine Anwendung finden oder zumindest das Schutzgut „Naturschutzgebiet“ bei Wasserstoffspeichern nicht berücksichtigt werden muss. \r\nb.\tBehandlung bestehender Gestattungsverträge und beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten \r\nBestehende Gestattungsverträge und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten haben in der Regel nur Erdgasspeicher zum Gegenstand. Diese sollten auch nach der Umwidmung eines Erdgasspeichers auf Wasserstoff weiter gelten. Gleiches gilt für betriebliche Rohrleitungen. \r\nc.\tUmstellungsvorhaben im Sinne des § 113c Abs. 4 EnWG\r\nAlternativ zu den Vorschlägen unter Abschnitt 4 könnte festgelegt werden, dass es bei Umwidmungen von bestehenden Gasspeichern lediglich einer Anzeige bedarf. Dieser Anzeige sollte eine Äußerung eines Sachverständigen beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass die Beschaffenheit des Untergrundspeichers den Anforderungen des § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-9 BBergG entspricht. Dazu sollten die Paragraphen § 55 BBergG und § 113a EnWG ergänzt werden.\r\nd.\tErweiterung der Vorschriften zur Streitentscheidung gem. § 40 BBergG\r\nErweiterung der Vorschriften zu bergrechtlichen Streitentscheidung, indem in § 40 BBergG ein neuer Absatz (1a) eingefügt wird, wonach öffentliche Interessen die Grundstücksbenutzung im Sinne des Absatzes (1) Satz 1 erfordern und überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Absatzes (1) Satz 2 vorliegen, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung oder der Errichtung von Untergrundspeichern für Wasserstoff oder Mischungen aus Wasserstoff und Erdgas dient. \r\ne.\tErweiterung der Vorschriften zur Grundabtretung gem. § 79 BBergG\r\nDie Vorschriften zur bergrechtlichen Grundabtretung sollten dahingehend erweitert werden, dass die Umwidmung eines Erdgasspeichers auf Wasserstoff oder ein Wasserstoffspeicherneubau als dem Wohle der Allgemeinheit dienend gilt. \r\n2.\tÄnderungsvorschläge an der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau)\r\na.\tAusnahmen für Projekte von übergeordnetem Interesse\r\nEs sollten Wasserstoffspeicher-Projekte definiert werden, die von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden. Für diese Speicher könnten folgende Maßnahmen vorgesehen werden: \r\n-\tDefinition von Anpassungen bzw. Ausnahmen von der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau). Dafür könnten die UVP-V-Bergbau und § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG geändert werden.\r\n-\tSollte eine UVP weiter erforderlich sein, könnten die Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, in dem die Frist bspw. auf eine Woche verkürzt wird und die Beteiligung ausschließlich digital stattfindet. \r\n-\tAnträge für Vorhaben könnten bereits zugelassen werden, bevor alle vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Sofern erforderlich könnte dies beschränkt werden.\r\nb.\tUmwidmung bestehender Speicheranlagen vereinfachen \r\nUm den zukünftigen Kapazitätsbedarf an Wasserstoffspeichern perspektivische zu decken, müssen neben Neubaumaßnahmen zwingend auch bestehende Speicherkapazitäten für Wasserstoff umgewidmet werden\r\nGemäß § 1 Abs. 6a UVP-V Bergbau besteht bei der Umwidmung von bereits genehmigten Untergrundspeichern auf Wasserstoff ggf. nochmals die Notwendigkeit zur Durchführung einer weiteren UVP-Prüfung. Um die Umstellung von bestehenden Speichern zu beschleunigen, sollte eine Befreiung dieser Umstellungsvorhaben von einer UVP-Prüfung erwogen werden. Alternativ könnte die Umwidmung von bestehenden und bereits UVG-geprüften Untergrundspeichern auf Wasserstoff auch grundsätzlich zu UVP-freien Vorhaben gezählt werden. Hilfreich wäre hier eine rechtliche Klarstellung dahingehend, dass es sich bei einer Umstellung von bestehenden Untergrundspeichern im Sinne der UVP-V Bergbau nicht um eine wesentliche Änderung handelt.\r\nc.\tFrist zur Zulassung eines Betriebsplans gem. § 54 Abs. 1 BBergG\r\nBei der Umwidmung von Untergrundspeichern auf Wasserstoff besteht das Problem, dass infolge der Regelung in § 9 UVPG allein diese Änderung unter bestimmten Umständen zu einer UVP-Pflicht bzw. UVP-Vorprüfungspflicht führen kann. Dies kann Rechtsunsicherheit auslösen und zu unnötigen Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren führen. Daher sollte im Gesetz klargestellt werden, dass im Falle einer Umwidmung allein entscheidend ist, ob die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff oder eine Mischung aus Erdgas und Wasserstoff auch eine Änderung des Fassungsvermögens zur Folge hat und dadurch die Prüfwerte für eine Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werden. \r\n3.\tÄnderungsvorschläge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG\r\na.\tKeine Aggregationsregel für Erdgas und Wasserstoffspeicher gem. § 10 UVPG\r\nIn der Praxis wird es vermehrt vorkommen, dass sich bestehende Erdgasspeicher in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Wasserstoffspeichern befinden. Hier sollte klargestellt werden, dass sich das Genehmigungsverfahren ausschließlich auf den neuen Wasserstoffspeicher bezieht und die bestehenden Erdgasspeicher insoweit nicht erneut berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Bestandschutz für bestehende Erdgasspeicher gesetzlich festgelegt werden, um eine erstmalige/erneute UVP für Bestandsanlagen zu vermeiden. Auch eine Kumulierung von selbständigen Wasserstoffspeichern sollte ausgeschlossen werden.\r\nb.\tKonkrete Vorgaben zum Genehmigungsverfahren \r\nDes Weiteren wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass es aufgrund der unklaren Rechtslage hinsichtlich der Frage, welches Genehmigungsverfahren durchzuführen war, zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kam. Um Unklarheiten zu vermeiden und zeitaufwendigen Diskussionen vorzubeugen, sollte bereits im Gesetz so genau wie möglich festgelegt werden, welches Genehmigungsverfahren durchgeführt und welche Unterlagen dazu vorgelegt werden müssen.\r\nc.\tBegrenzung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestandener UVP-Pflicht \r\nUm die Zulassungsverfahren zu beschleunigen, sollte eine modifizierte Regelung im Anhörungsverfahren in § 73 VwVfG aufgenommen werden. Dabei sollte insbesondere festgelegt werden, dass § 73 Abs. 2 VwVfG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Behörden zur Stellungnahme auffordern und die Auslegung des Plans veranlassen muss. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass § 73 Absatz 2 Satz 1 VwVfG dahingehend anzuwenden ist, dass die Gemeinden den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen haben. \r\n4.\tÄnderungsvorschläge zum Raumordnungsgesetz (ROG)\r\n§ 15 ROG sollte dahingehend geändert werden, dass eine Raumverträglichkeit als gegeben gilt und kein Raumverträglichkeitsverfahren durchzuführen ist, wenn: \r\n-\tEs sich um eine Umwidmung eines Erdgasspeichers auf Wasserstoff handelt oder\r\n-\tdie Errichtung einer neuen Wasserstoffspeicheranlage nicht mehr als 5 Kilometer zu einer bereits bestehenden Gasspeicheranlage vorgesehen ist oder\r\n-\tdie Errichtung einer neuen Wasserstoffspeicheranlage innerhalb eines dafür ausgewiesenen Vorranggebietes erfolgt. \r\n5.\tÄnderungsvorschläge zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG)\r\nDas WHG sollte im § 12 ergänzt werden, wonach die Erlaubnis oder Bewilligung nicht versagt werden darf, wenn überwiegende öffentliche Interessen für ihre Erteilung bestehen, was bei Umwidmung oder Neubau eines Wasserstoffspeichers der Fall ist, wenn die damit verbundene Gewässeränderung nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Errichtung, Erweiterung oder Umwidmung steht.\r\n6.\tÄnderungsvorschläge zum Standortaufsuchungsgesetz (StandAG)\r\nZu den geologisch attraktiven aber bisher ungenutzten Formationen zählt Salzgestein. Für die Wasserstoffspeicherung in Salzformationen muss folgendes geändert werden: \r\n-\tWasserstoffspeichern muss ein klarer Vorrang gegenüber einer alternativen Nutzung im Standortauswahlgesetz (StandAG) eingeräumt werden. Für den zeitnahen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende ist die Entwicklung von Wasserstoffspeichern unverzichtbar. Zeitlich betrachtet muss die Energiewende schneller umgesetzt werden als die Endlagersuche und somit sollte der Entwicklung von Wasserstoffspeichern Vorrang eingeräumt werden.\r\n-\tBereits ausgewählte, näher zu untersuchende Salzformationen, welche die nächste Untersuchungsphase durchlaufen, sind deutlich schneller zu bewerten. Manche Untersuchungsphasen blockieren Salzformationen bis Mitte 2030 und blockieren perspektivisch notwendige Kavernenfeldentwicklungen.  \r\n \r\n7.\tÄnderungsvorschläge zur 44. BImSchV\r\nDie 44. BImSchV sieht für bestehende Anlagen neue Grenzwerte vor, wovon drei bereits ab 2025 eingehalten werden müssen. Es gibt bereits den Fall eines Gasspeichers, der zwar grundsätzlich für die Speicherung von Wasserstoff geeignet ist, aber den Grenzwert ab 2029 nicht mehr einhalten kann. Daher würden ab diesem Zeitpunkt neue Kompressoren für die Einlagerung des Gases (erst Methan, später Wasserstoff) benötigt. Da es in der gegebenen Frist technisch nicht möglich sein wird, eine Umwidmung auf Wasserstoff vorzunehmen, würde eine Ausnahmeregelung in der 44. BImSchV helfen, die die Einhaltung von Stickoxid-Grenzwerten für Bestandsanlagen in Erdgasspeichern, die auf Wasserstoff umgerüstet werden sollen, bis zur erfolgten Umrüstung aufhebt oder so weit verlängert, dass der Umstellungsprozess reibungslos erfolgen kann.  \r\nINES empfiehlt, diese ergänzenden Vorschläge im weiteren Prozess der Gesetzgebung zu erwägen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010168","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Wasserstoffspeicherprojekten durch Erleichterungen in Planungs- und Genehmigungsverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/8a/680072/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090017.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tEinleitung\t4\r\n2.\tÄnderungsvorschläge zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)\t4\r\n2.1.\tÜberragendes öffentliches Interesse\t4\r\n2.2.\tStilllegungsanzeige gemäß § 35 h EnWG\t5\r\n2.2.1.\tBeschleunigung des Verfahrens durch Einführung eines Anzeige- statt Genehmigungsverfahrens für die Umstellung von Gasspeichern auf Wasserstoff\t5\r\n2.2.2.\tAlternativ: Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Genehmigungsverfahren nach § 35h EnWG\t7\r\n3.\tÄnderungsvorschläge zum Bundesberggesetz (BBergG)\t10\r\n3.1.\tFrist zur Beteiligung von Fachbehörden gemäß § 54 Abs. 2 BBergG\t10\r\n3.2.\tFrist zur Nachforderung von Antragsunterlagen gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\t10\r\n3.3.\tFrist zur Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\t11\r\n3.4.\tVorzeitiger Baubeginn durch Erweiterung des § 57b BBergG\t11\r\n3.5.\tDigitalisierung des Zulassungsverfahrens durch Ergänzung des § 54 Abs. 1 BBergG\t12\r\n3.6.\tMaßgaben für die Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)\t12\r\n3.7.\tBehandlung bestehender Gestattungsverträge und beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten\t13\r\n3.8.\tUmstellungsvorhaben im Sinne des § 113 c Abs. 3 EnWG\t13\r\n3.9.\tErweiterung der Vorschriften zur Streitentscheidung gemäß § 40 BBergG\t14\r\n3.10.\tErweiterung der Vorschriften zur Grundabtretung gemäß § 79 BBergG\t14\r\n4.\tÄnderungsvorschläge zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)\t15\r\n4.1.\tAusnahmen für Projekte von übergeordnetem Interesse\t15\r\n4.2.\tFrist zur Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\t16\r\n5.\tÄnderungsvorschläge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)\t17\r\n5.1.\tKeine Aggregationsregel für Erdgas und Wasserstoffspeicher gemäß § 10 UVPG\t17\r\n5.2.\tKonkrete Vorgaben zum Genehmigungsverfahren\t17\r\n5.3.\tBegrenzung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestehender UVP-Pflicht\t17\r\n6.\tÄnderungsvorschläge zum Raumordnungsgesetz (ROG)\t18\r\n7.\tÄnderungsvorschläge zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG)\t18\r\n8.\tÄnderungsvorschläge zum Standortaufsuchungsgesetz (StandAG)\t19\r\n9.\tÄnderungsvorschläge zur 44. BImSchV\t19\r\n10.\tBerücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung bei anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen\t20\r\n11.\tRechtsbehelfe\t21\r\n12.\tZuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts und Priorisierung von Vorhaben\t21\r\n13.\tÜber uns\t23\r\n14.\tTransparenzhinweis\t23\r\n15.\tKontakt\t23\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tEinleitung\r\nINES ist sich bewusst, dass die Vorschläge im Spannungsfeld zwischen der Beschleunigung von Speicherprojekten einerseits und der berechtigten staatlichen Kontrolle von Wirtschaftsvorhaben auf der anderen Seite erfolgt. Aufgrund der übergeordneten Bedeutung der Energiewende und der Erforderlichkeit von Wasserstoffspeichern zu ihrer Umsetzung legt INES den Schwerpunkt vor allem auf die Beschleunigung von Wasserstoffspeicherprojekten und geht davon aus, dass die politischen Entscheidungsträger die Vorschläge auf ihre Angemessenheit vor dem Hintergrund berechtigter staatlicher Kontrolle in Erwägung zieht. \r\n\r\n2.\tÄnderungsvorschläge zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)\r\n2.1.\tÜberragendes öffentliches Interesse\r\nDie Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff sollten vergleichbar mit Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (§ 11 c EnWG) sowie von Wasserstoffleitungen (§ 43 l EnWG), unbefristet, im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.\r\nDie Vorteile einer Regelung zum „überragenden öffentlichen Interesse“ sind unter anderem die Folgenden:\r\n\tAbwägungsvorrang u.a. bei Ausnahme-/Befreiungsentscheidungen bezüglich des Natur- und Artenschutzes\r\n\tPriorisierte Verfahren vor Gericht i.S.d. § 87c Abs. 1 S. 3 VwGO\r\n\tGgf. in der Abwägungsentscheidung bei einer Genehmigung nach § 35h EnWG im Rahmen einer Umwidmung eines Gas- in einen Wasserstoffspeicher\r\n\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nZu diesem Zweck sollte einen neue, gesetzesübergreifende Regelung in das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz oder in die einzelnen Fachgesetze aufgenommen werden, die wie folgt formuliert wird:\r\n„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“\r\n\r\n \r\n2.2.\tStilllegungsanzeige gemäß § 35 h EnWG\r\n§ 35h EnWG wird nach Auffassung der Bundesnetzagentur (BNetzA) relevant bei der Umstellung eines Gasspeichers in einen Wasserstoffspeicher. Die Umstellung einer Erdgaskaverne auf Wasserstoff stellt nach Beschluss der BNetzA eine endgültige Stilllegung der Gaskaverne dar und bedarf insoweit im Hinblick auf die Stilllegung der vorherigen Genehmigung der BNetzA (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2023, Az: BK7-23-016). \r\nDer im April 2022 neu in das EnWG eingefügte § 35h EnWG ist aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine verabschiedet worden, um erhebliche negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit mit Erdgas bis hin zu einer Gasmangellage zu vermeiden. § 35h EnWG wurde im Rahmen des Gasspeichergesetzes zusammen mit den §§ 35a ff. EnWG, die u.a. konkrete Füllstände der Gasspeicher vorgeben, eingefügt. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Gasspeicher für die Versorgungssicherheit ist die Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung von Gasspeicheranlagen nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesnetzagentur erlaubt. (BT-Drs. 20/1501, S. 40). Die Errichtung eines Wasserstoffspeichers ist nicht durch die BNetzA genehmigungspflichtig.\r\n\r\n2.2.1.\tBeschleunigung des Verfahrens durch Einführung eines Anzeige- statt Genehmigungsverfahrens für die Umstellung von Gasspeichern auf Wasserstoff\r\nAnders als bei der Umstellung einer Erdgastransportleitung auf den Transport von Wasserstoff bedarf also die Umstellung eines Gasspeichers auf Wasserstoff immer einer vorherigen Genehmigung und unterliegt damit einem weiteren bürokratischem Prozess. Für die Umstellung einer Erdgastransportleitung auf den Transport von Wasserstoff ist dagegen mit dem am 26. Juli 2021 eingefügten § 113c Abs. 3 EnWG ein reines Anzeigeverfahren eingeführt worden. Acht Wochen vor dem geplanten Beginn hat der Antragsteller die Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Abs. 1 EnWG entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Laut Gesetzesbegründung legt diese Vorschrift die einzelnen Schritte zur Prüfung von Umstellungsvorhaben fest. Die Norm konzentriert sich dabei auf die wesentlichen Aspekte, die bei der Umrüstung auf den Transport von Wasserstoff in Betracht kommen und statuiert insbesondere eine Anzeigepflicht. Eine besondere Rolle spielen bei dem Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben Sachverständige, deren Einschaltung sicherstellen soll, dass die Leitungen den Anforderungen der § 49 Abs. 1 entsprechen (BT-Drs. 19/27453).\r\nIm Sinne eines schnellen Hochlaufs des Wasserstoffmarktes und der Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur wäre es sinnvoll, eine vergleichbare Regelung für die Umstellung von Erdgasspeichern auf Wasserstoffspeicher zu schaffen. Dem hohen öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Gasversorgung und einer entsprechenden Einwirkungsmöglichkeit des Staates würde durch das Anzeigeverfahren mit Beanstandungsmöglichkeit der Behörde hinreichend Rechnung getragen. \r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir regen an, einen Abs. 8 in § 35h EnWG wie folgt einzufügen.\r\n“Für die Umstellung eines Gasspeichers auf einen Wasserstoffspeicher gilt statt der Absätze 1 bis 7 Folgendes: Die Umstellung ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit ausgehen. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des S. 2 unbeachtlich. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit entstehen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.”\r\n\r\n \r\n2.2.2.\tAlternativ: Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Genehmigungsverfahren nach § 35h EnWG\r\nSollte der Gesetzgeber im Rahmen einer Umwidmung eines Gasspeichers in einen Wasserstoffspeicher dem Vorschlag der Einführung eines Anzeigeverfahrens statt einer Genehmigung nicht folgen, könnten zur Beschleunigung mindestens Verfahrenserleichterungen, wie nachfolgend aufgeführt, eingeführt werden.\r\nEntscheidungserheblich für eine Genehmigung nach § 35h EnWG de lege lata ist lediglich, dass von der Stilllegung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der europäischen Union ausgehen (neben einem technisch nicht möglichen Weiterbetrieb, § 35h Abs. 3 EnWG). Die Berücksichtigung anderer öffentlicher Belange fehlt gänzlich. Insbesondere ist für den Fall einer Umwidmung eines Gasspeichers in einen Wasserstoffspeicher nicht dem überragenden öffentlichen Belang der Schaffung von notwendiger Infrastruktur für den Wasserstoffhochlauf Rechnung getragen, denn der Zweck der Umwidmung ist von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigungsnotwendigkeit behindert die im Vergleich zu einem Neubau eines Speichers besonders ressourcenschonende und effiziente Umwidmung von Speichern und widerspricht dem Ziel eines effizienten und schnellstmöglichen Wasserstoffhochlauf. Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff sollten daher im besonderen öffentlichen Interesse (siehe hierzu Abschnitt 2.1) liegen; dies sollte bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 35h EnWG in die Abwägung mit einbezogen werden.\r\nFerner sollte spätestens mit dem Wegfall des Risikos einer Gasmangellage § 35h EnWG aus Effizienzgründen gänzlich gestrichen werden. Ein Wegfall des § 35h EnWG frühestens ab dem Jahr 2027, so der Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 35f EnWG vom 28.6.2023, behindert gerade im Zeitraum des Hochlaufs des Wasserstoffmarktes die Entwicklung der Speicherinfrastruktur. Auch vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gab es keine Genehmigungsnotwendigkeit für die Stilllegung von Gasspeichern. Die beiden volkswirtschaftlich bedeutenden Ziele der Sicherung der Gasversorgung sowie des Aufbaus der Infrastruktur für die Wasserstoffwirtschaft sind mit § 35h EnWG einseitig zu Gunsten der Gasversorgung entschieden worden.\r\nWir empfehlen daher, folgende Gesetzesänderungen vorzunehmen:\r\n§ 35h Abs. 1 EnWG: \r\n„Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.“\r\nDer letzte Satz sollte gestrichen werden. Die Begründung ist auch im Genehmigungsantrag enthalten und damit gedoppelt.\r\n§ 35h Abs. 2 EnWG: \r\n„Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.“\r\nDie Nachweispflicht in Satz 2 sollte gestrichen werden. Bei ihr handelt es sich um eine bürokratische Hürde, die nicht entscheidungserheblich ist.\r\nDarüber hinaus könnte eine Frist für die behördliche Entscheidungsfindung ergänzt werden. \r\n§ 35h Abs. 3 EnWG: \r\n„Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.“\r\nDer letzte Satz sollte gestrichen werden. Im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes sollte die Prüfung der Auswirkungen der BNetzA obliegen, zumal auch nur die BNetzA – und nicht der Betreiber – die entsprechenden Tatsachenkenntnisse hat. \r\nStattdessen sollte ein Satz wie folgt aufgenommen werden:\r\n„Im Falle einer Umstellung eines Gasspeichers auf Wasserstoff ist der überragende öffentliche Belang der Speicherung von Wasserstoff in der Abwägungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen“.\r\nEs fehlt gänzlich die Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere dem Interesse am Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur im Falle der Umwidmung von Gasspeichern zu Wasserstoffspeichern.\r\nFerner sollte als letzter Satz eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von zwei Monaten aufgenommen werden: \r\n„Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf von acht Wochen nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrags sowie Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt.”\r\nAngesichts der erheblichen Investitionssummen – zumindest bei Speicherumrüstungen – und Vorlaufzeiten für die technischen Maßnahmen bedarf der Speicherbetreiber der Rechtssicherheit in einem vertretbaren Zeitraum.\r\n§ 35h Abs. 4 EnWG: \r\n„Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 12 Monate 24 Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.“\r\nDie 24 Monate sollten auf maximal 12 Monate gekürzt werden. Angesicht der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der kriegerischen Auseinandersetzung in der Ukraine und der Dynamik von Ersatzbrennstoffbeschaffung, ist die Frist zu lang. Auch innerhalb von 12 Monaten kann sich die Gasversorgungssituation geändert haben.\r\n§ 35h Abs. 7 EnWG: \r\n„Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Eine Genehmigung nach S. 1 ist bei der Umstellung eines Gasspeichers auf Wasserstoff nicht notwendig. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.“\r\nEs sollte ein Satz 2 eingefügt werden. Dies dient der Rechtsklarheit und damit der Effizienz.\r\n\r\n3.\tÄnderungsvorschläge zum Bundesberggesetz (BBergG)\r\nIm Rahmen der Verfahrensbeschleunigung sind verschiedene konkrete Zeiträume bzw. Fristen im Genehmigungsverfahren vorzuschlagen. Es sollten eindeutige Zeiträume definiert werden, in denen zuständige Behörden reagieren. Darüber hinaus könnte eine ausbleibende Reaktion der Behörde als Zustimmung definiert werden. Die eindeutigen Zeiträume und Fristen dienen dazu, dass die Beteiligten innerhalb dieser Fristen abschließend reagieren müssen und insofern eine Verfahrensverzögerung vermieden wird. \r\n\r\n3.1.\tFrist zur Beteiligung von Fachbehörden gemäß § 54 Abs. 2 BBergG\r\nIn der Praxis tritt es vermehrt auf, dass es im Rahmen der Beteiligung von anderen Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger zu deutlichen Verzögerungen kommt, da die von der Genehmigungsbehörde beteiligten Fachbehörden die zunächst gesetzte Stellungnahmefrist nicht einhalten und die Genehmigungsbehörde eine zweite oder auch dritte Stellungnahmefrist setzen müssen. \r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir regen daher an, § 54 Abs. 2 BBergG wie folgt zu ändern:\r\n„Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Den anderen Behörden und Gemeinden ist eine Stellungnahmefrist von vier Wochen einzuräumen. Verstreicht diese Frist ohne Eingang einer Stellungnahme bei der zuständigen Behörde, so kann die zuständige Behörde das Verfahren fortführen und das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der Fachbehörde zum Vorhaben unterstellen. Die Landesregierungen […].“\r\n\r\n3.2.\tFrist zur Nachforderung von Antragsunterlagen gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\r\nIn der Praxis kommt es vermehrt vor, dass die Genehmigungsverfahren immer länger werden, da nicht von Beginn an geprüft wird, ob die Antragsunterlagen vollständig sind bzw. zur Verdeutlichung weitergehende Unterlagen von der zuständigen Behörde benötigt werden, so dass immer wieder neue Unterlagen vom Unternehmer angefordert werden. Dies sollte vermieden werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir regen daher an, § 54 Abs. 1 BBergG wie folgt durch einen Satz 2 und 3 zu ergänzen:\r\n„Die zuständige Behörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die zuständige Behörde unverzüglich unter Nennung der Gründe den Unternehmer zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, hat die zuständige Behörde unverzüglich dem Unternehmer ihren Eingang mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen.“\r\n\r\n3.3.\tFrist zur Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\r\nDie Regelungen für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 54 ff. BBergG enthalten keine Fristenregelung, die es der Behörde vorschreiben würde, bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Zulassung eines Betriebsplans innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu erteilen. Sinnvoll wäre daher eine Regelung, dass die Behörde die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung (Haupt- und Sonderbetriebspläne) nach Vorliegen aller Entscheidungsvoraussetzungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten trifft.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir regen daher an, § 55 Abs. 1 BBergG wie folgt durch die Sätze 3 bis 5 zu ergänzen:\r\n„Die Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen ist innerhalb von einem Monat ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu erteilen. Diese Frist kann seitens der zuständigen Behörde einmalig um einen Monat verlängert werden. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten keine Entscheidung, so gelten die vom Unternehmer eingereichten Antragsunterlagen als genehmigt.“\r\n\r\n3.4.\tVorzeitiger Baubeginn durch Erweiterung des § 57b BBergG\r\nEin vorzeitiger Baubeginn dient bereits dem beschleunigtem Neubau von Untergrundspeichern im Fall der Durchführung eines Rahmenbetriebsplanverfahrens; um diese Möglichkeit zu einer größeren Anwendung in der Praxis zu verhelfen, sollte die Vorschrift für Wasserstoffspeicher dergestalt modifiziert werden, dass aus der „Kann“-Vorschrift einen „Soll“-Vorschrift wird.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n§ 57b Abs. 1 BBergG könnte um einen Satz 2 wie folgt ergänzt werden:\r\n„Im Fall der Zulassung eines Wasserstoffspeichers soll die zuständige Behörde zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Insoweit wird festgestellt, dass die Schaffung von Wasserstoffspeichern ein überragendes öffentliches Interesse darstellt.“\r\n\r\n3.5.\tDigitalisierung des Zulassungsverfahrens durch Ergänzung des § 54 Abs. 1 BBergG\r\nWir regen an, zukünftig auch für das Genehmigungsverfahren nach dem BBergG eine elektronische Einreichung der Antragsunterlagen zuzulassen (wie auch im BImSchG). Dies könnte durch einen Verweis im BBergG auf § 3a Abs 2 VwVfG oder eine konkrete Regelung im BBergG erfolgen. Die elektronische Einreichung der Antragsunterlagen führt unmittelbar zu einer Beschleunigung des Verfahrens, da die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nicht zunächst digitalisiert werden müssen, sondern unmittelbar eine etwaige Beteiligung von Fachbehörden und Dritten erfolgen kann. \r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir regen daher an, § 54 Abs. 1 BBergG wie folgt zu ergänzen:\r\n„Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung schriftlich oder elektronisch einzureichen.“\r\n\r\n3.6.\tMaßgaben für die Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)\r\nHinsichtlich der Einordnung als störfallrelevante Vorhaben i.S.d. § 57d Abs. 1 Nr. 2 BBergG sollte ein gemeinsames Verständnis geschaffen werden, dass durch die Umwidmung von Erdgaskavernen zur Speicherung von Wasserstoff keine erhebliche Gefahrenerhöhung gemäß § 57d BBergG vorliegt.\r\nZur Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes verweist § 57d Abs. 1 Nr. 2 BBergG auf einen „angemessenen Sicherheitsabstand“ nach § 3 Abs. 5c BImSchG. Um diesen zu beurteilen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) , die ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland darstellt, diesbezüglich Hinweise und Definitionen erarbeitet. Nach derzeitiger Rechtslage ist nicht eindeutig, ob diese Hinweise und Definitionen des LAI auch auf Wasserstoff Anwendung finden. Insofern sollte zunächst klargestellt werden, dass der LAI-Beschluss auf Wasserstoffspeicher und die dazugehörigen Betriebsanlagen keine Anwendung findet oder zumindest das Schutzgut „Naturschutzgebiet“ bei Wasserstoffspeichern nicht berücksichtigt werden muss. Eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung wäre wünschenswert.\r\n\r\n3.7.\tBehandlung bestehender Gestattungsverträge und beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten\r\nBei der Umwidmung von Speichern besteht derzeit das Problem, dass bestehende Gestattungsverträge und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in der Regel nur Erdgasspeicher zum Gegenstand haben und somit nach Umwidmung nicht automatisch auch für Wasserstoffspeicher gelten. Gleiches gilt für betriebliche Rohrleitungen, die zukünftig Wasserstoff transportieren; da es sich hierbei nicht um Wasserstoffleitungen i.S.v. § 113a EnWG handelt, sind diese Leitungen von dieser Regelung bislang auch nicht erfasst.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nWir schlagen daher vor, im BBergG folgende ergänzende Regelungen zu treffen:\r\n„Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasspeicheranlagen und für den Betrieb erforderliche Rohrleitungen und weitergehender Anlagen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff sowie der für den Betrieb erforderlichen Rohrleitungen sowie weitergehender Anlagen umfasst ist.“\r\n\r\n3.8.\tUmstellungsvorhaben im Sinne des § 113 c Abs. 3 EnWG\r\nAlternativ zu den Vorschlägen aus Abschnitt 2 könnte den §§ 113 c (3) EnWG entsprechende Regelungen in einen neuen Absatz (4) zu § 50 BBergG aufgenommen werden, wonach die Umwandlung einer bestehenden Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG in eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff lediglich einer Anzeige bedarf, der eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit des genutzten Untergrundspeichers den Anforderungen des § 55 (1) Satz 1 Nummern 1 bis 9 BBergG entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit des zu nutzenden Untergrundspeichers nicht den Anforderungen des § 55 (1) Satz 1 Nummern 1 bis 9 BBergG entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.\r\nIn der Folge sollte § 55 BBergG um einen neuen Absatz (3) ergänzt werden, demzufolge die Regelungen des § 55 (1) Satz 1 Nummern 1 bis 9 BBergG entsprechend in den Fällen des § 50 (4) BBergG gelten.\r\nErgänzend sollten dem § 113 a EnWG entsprechende Regelungen in das BBergG aufgenommen werden, wonach bestehende Gestattungsverträge und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten die sich auf den Transport oder die Speicherung „Gas“ oder „Erdgas“ beziehen, im Zweifel so auszulegen sind, dass davon auch der Transport oder die Speicherung von Wasserstoff erfasst ist.\r\n\r\n3.9.\tErweiterung der Vorschriften zur Streitentscheidung gemäß § 40 BBergG\r\nErweiterung der Vorschriften zu bergrechtlichen Streitentscheidung, indem in § 40 BBergG ein neuer Absatz (1a) eingefügt wird, wonach öffentliche Interessen die Grundstücksbenutzung im Sinne des Absatzes (1) Satz 1 erfordern und überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Absatzes (1) Satz 2 vorliegen, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung oder der Errichtung von Untergrundspeichern für Wasserstoff oder Mischungen aus Wasserstoff und Erdgas dient.\r\n\r\n3.10.\tErweiterung der Vorschriften zur Grundabtretung gemäß § 79 BBergG\r\nErweiterung der Vorschriften zur bergrechtlichen Grundabtretung in § 79 BBergG durch Einfügung eines neuen Absatzes (1a), wonach die Umwandlung eines Untergrundspeichers für Erdgas im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG in einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff oder die Errichtung eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff als dem Wohle der Allgemeinheit dienend gilt.\r\n\r\n \r\n4.\tÄnderungsvorschläge zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)\r\n4.1.\tAusnahmen für Projekte von übergeordnetem Interesse\r\nEs sollten Wasserstoffspeicher-Projekte definiert werden, für die Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten. Für diese Speicher könnten folgende Maßnahmen vorgesehen werden: \r\n\tEs könnten Anpassung bzw. Ausnahmen von der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) definiert werden. \r\n\tDafür könnte bspw. die UVP-V-Bergbau, ausgehend von der Fassung des § 1 Nr. 6a. Buchstabe a) UVP-V-Bergbau gemäß dem Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 08.09.2023 (12:08 Uhr), durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes am Ende von Halbsatz 1 geändert werden, wonach die Umweltverträglichkeit als gegeben gilt, wenn die Errichtung eines Untergrundspeichers für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff in einer Entfernung von bspw. nicht mehr als 5 Kilometern zu einer bereits bestehenden Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einem Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Erdgas oder Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff vorgesehen ist.\r\n\tEs könnte der § 52 Absatz (2) Nr. 1 BBergG geändert werden, durch Anfügung einer Ergänzung nach dem Semikolon, wonach dies nicht gilt, wenn bereits ein zugelassener Rahmenbetriebsplan für eine bestehende Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Erdgas vorhanden ist, der in eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff umgewandelt werden soll.\r\n\tSollte eine UVP weiterhin erforderlich sein, könnte zumindest die Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein Mindestmaß reduziert werden (bspw. analog zu LNG-Terminals auf eine Woche begrenzt). Darüber hinaus wäre es auch vorstellbar, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht in physischer Form, sondern ausschließlich in digitaler Form stattfinden kann.\r\n\tAnträge für Vorhaben könnten zugelassen werden, bevor alle vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Sofern erforderlich, könnte dies (analog zum Vorgehen bei LNG-Terminals) mit folgenden Punkten eingeschränkt werden: \r\n\tnur im Fall, wenn keine UVP durchgeführt werden muss, \r\n\tnur wenn die Erstellung der Unterlagen wegen der gebotenen Eile bislang nicht möglich war,\r\n\tnur wenn die fehlenden Unterlagen wahrscheinlich nicht zu einer Nichtgenehmigung führen werden.\r\n\r\n4.2.\tFrist zur Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 54 Abs. 1 BBergG\r\nBei der Umwidmung von Erdgasspeicher auf Wasserstoffspeicher besteht das Problem, dass infolge der Regelung in § 9 UVPG allein diese Änderung unter bestimmten Umständen zu einer UVP-Pflicht bzw. UVP-Vorprüfungspflicht führen kann. Dies kann Rechtsunsicherheit auslösen und zu unnötigen Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren führen.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nDaher regen wir an, folgende Klarstellung in das Gesetz, zumindest in die Verordnungsbegründung zum § 1 Nr. 6a a) UVP-V Bergbau aufzunehmen:\r\n„Bei betriebsplanpflichtigen Änderungsvorhaben zur Umstellung eines Untergrundspeichers von Erdgas auf Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff, der ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung errichtetet worden ist, ist im Sinne des § 9 Absatz (2) Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, allein darauf abzustellen, ob die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff oder eine Mischung aus Erdgas und Wasserstoff auch eine Änderung des Fassungsvermögens zur Folge hat und dadurch die Prüfwerte für eine Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werden.“\r\n\r\n \r\n5.\tÄnderungsvorschläge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)\r\n5.1.\tKeine Aggregationsregel für Erdgas und Wasserstoffspeicher gemäß § 10 UVPG\r\nIn der Praxis wird es vermehrt vorkommen, dass sich bestehende Erdgasspeicher in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Wasserstoffspeichern befinden. Hier sollte klargestellt werden, dass sich das Genehmigungsverfahren ausschließlich auf den neuen Wasserstoffspeicher bezieht und die bestehenden Erdgasspeicher insoweit nicht erneut berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Bestandschutz für bestehende Erdgasspeicher gesetzlich festgelegt werden, um eine erstmalige/erneute UVP für Bestandsanlagen zu vermeiden. Auch eine Kumulierung von selbständigen Wasserstoffspeichern sollte ausgeschlossen werden. \r\nDazu könnte § 10 Abs. 1 und Abs. 4 UVPG entsprechend geändert werden.\r\n\r\n5.2.\tKonkrete Vorgaben zum Genehmigungsverfahren\r\nIn der Vergangenheit kam es immer wieder aufgrund unklarer Vorschriften zu der Frage, welches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Um Unklarheiten zu vermeiden und so zeitaufwendigen Diskussionen vorzubeugen, sollte bereits im Gesetz so genau wie möglich festgelegt werden, welches Genehmigungsverfahren durchgeführt und welche Unterlagen dazu vorgelegt werden müssen. \r\n\r\n5.3.\tBegrenzung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestehender UVP-Pflicht\r\nUm die Zulassungsverfahren zu beschleunigen, sollte eine § 73 VwVfG modifizierende Regelung zu dem Anhörungsverfahren aufgenommen werden. Die Formulierung kann sich an den Regelungen in § 43a EnWG und § 8 LNGG orientieren. \r\nInsbesondere sollte aufgenommen werden, dass § 73 Absatz 2 VwVfG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Behörden zur Stellungnahme auffordern und die Auslegung des Plans veranlassen muss. Auch sollte festgelegt werden, dass § 73 Absatz 2 Satz 1 VwVfG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gemeinden den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von 2 Wochen zur Einsicht auszulegen haben.\r\nErgänzender Hinweis:\r\nWir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Art. 7 Absatz 3 und 4 der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgase sowie Wasserstoff davon auszugehen ist, dass die Mitgliedsstaaten die verbindlich festgesetzte Verfahrensdauer von maximal zwei Jahren durch Anpassung der Regelungen zur UVP und der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen sollen. Die vorbenannten Änderungen dürften damit auch die Ziele des Art. 7 Absatz 3 und 4 der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgase sowie Wasserstoff fördern.\r\n\r\n6.\tÄnderungsvorschläge zum Raumordnungsgesetz (ROG)\r\nEs ist zu empfehlen, den § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) dahingehend zu ändern, dass eine Raumverträglichkeit als gegeben gilt und kein Raumverträglichkeitsverfahren durchzuführen ist, wenn\r\na.\tes sich um eine Umwandlung einer bestehenden Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Erdgas in eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff handelt oder\r\nb.\tdie Errichtung einer neuen Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff in einer Entfernung von nicht mehr als bspw. 5 Kilometern zu einer bereits bestehenden Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einem Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Erdgas oder Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff vorgesehen ist oder \r\nc.\tdie Errichtung einer neuen Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff innerhalb eines dafür ausgewiesenen Vorranggebietes erfolgt.\r\n\r\n7.\tÄnderungsvorschläge zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG)\r\nEs ist eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in § 12 durch Einfügung eines neuen Absatzes (1a) zu empfehlen, wonach die Erlaubnis oder Bewilligung nicht versagt werden darf, wenn überwiegende öffentliche Interessen für ihre Erteilung bestehen, was bei Gewässerbenutzungen zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung von Wasserstoffspeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff oder bei der Umwidmung einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 19 c EnWG oder eines Untergrundspeichers im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Erdgas in eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des § 3 Nr. 39 b EnWG bzw. einen Untergrundspeicher im Sinne der §§ 4 (9), 126 BBergG für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff der Fall ist, wenn die damit verbundene Gewässerveränderung nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Errichtung, Erweiterung oder Umwidmung der vorgenannten Anlagen steht.\r\n\r\n8.\tÄnderungsvorschläge zum Standortaufsuchungsgesetz (StandAG)\r\nDer gesellschaftliche Auftrag ein Endlager in verschiedenen geologischen Formationen zu suchen, ist unbestritten und richtig. Zu den geologischen attraktiven, aber bislang ungenutzten Formationen für ein notwendiges Endlager zählt auch das Salzgestein. Für den zeitnahen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende muss aber bezüglich der Wasserstoffspeicherung in Salzformationen folgendes geändert werden:\r\n\tEine klare Vorrangregelung für Wasserstoffspeicherkavernen gegenüber einer alternativen Nutzung, welche durch das Standortauswahlgesetz formuliert wurde.\r\n\tBereits ausgewählte, näher zu untersuchende Salzformationen, welche die nächste Untersuchungsphase durchlaufen, sind deutlich schneller zu bewerten. Manche Untersuchungsphasen blockieren Salzformationen bis Mitte der 2030er Jahre und blockieren perspektivisch notwendige Kavernenfeldentwicklungen.\r\nEs ist generell zu klären, welcher gesellschaftlicher Auftrag – Energiewende (nur durch Wasserstoffspeicherung erfolgreich umsetzbar) oder Endlagersuche - präferiert wird. Zeitlich betrachtet muss die Energiewende schneller umgesetzt werden und sollte vorrangig behandelt werden.\r\n\r\n9.\tÄnderungsvorschläge zur 44. BImSchV\r\nDie 44. BImSchV sieht für „Bestehende Anlagen“ (Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden) folgende Grenzwerte nach Übergangszeiträumen vor:\r\nKohlenmonoixid                             \t0,25 mg/m³\tab 01.01.2025\r\nStickstoffoxide, also NO2\t0,1 g/m³\tab 31.12.2028\r\nFormaldehyd\t30 mg/m³\tab 01.01.2025\r\nGesamt-C\t1,3 g/m³\tab 01.01.2025\r\n\r\nDrei der „neuen“ Grenzwerte sind bereits ab dem 01.01.2025 einzuhalten, die Stickstoffoxide ab dem 31.12.2028. Es gibt bereits den Fall eines Gasspeichers, der zwar grundsätzlich für Wasserstoff geeignet ist, diesen Grenzwert ab Januar 2029 aber nicht mehr einhalten kann. Konkret heißt das, dass ab diesem Zeitpunkt neue Kompressoren für die Einlagerung des Methans (später H2) benötigt würden. Da es in der gegebenen Frist ggf. nicht möglich sein wird, eine Umwidmung des Gasspeichers auf Wasserstoff vorzunehmen, würde eine Ausnahmeregelung zur 44. BImSchV helfen, in der die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes für Bestandsanlagen in Erdgasspeichern, die auf einen Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden sollen, bis zur erfolgten Umrüstung entweder aufhebt oder so weit verlängert, dass der Umstellungsprozess reibungslos erfolgen kann.\r\n\r\n10.\tBerücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung bei anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen\r\nIm Zusammenhang mit den Beschleunigungsvorschriften eines möglichen Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollten (mögliche) Folge- bzw. Wechselwirkungen mit anderen (bestehenden) Genehmigungen bzw. deren Erweiterungen bei Anlagen berücksichtigt werden.\r\nDies soll anhand des Beispiels einer Umspannanlage kurz erläutert werden, trifft aber auch auf andere Anlagen zu, die im Zusammenhang mit der Wasserstoffspeicheranlage stehen: Sofern angeschlossene Umspannanlagen durch erhöhten Bezug von Strom für den Betrieb des Wasserstoffspeichers bereits ausgelastet sind, muss der Betreiber der Umspannanlage eine Erweiterung beantragen, deren Bescheidung wiederum eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch nimmt. Diese Erweiterung müsste ihrerseits ebenfalls durch entsprechende Vorschriften beschleunigt werden, da der Betreiber einer Wasserstoffanlage bzw. eines Wasserstoffspeichers ansonsten Gefahr läuft, dass seine Anlage zwar beschleunigt genehmigt wird, das Umspannwerk wegen Überlastung den Strom aber nicht bereitstellen kann und die diesbezügliche – weitere notwendige Genehmigung – nicht den hiesigen Vorschriften über die Verfahrensbeschleunigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff unterliegt.\r\nVor diesem Hintergrund wäre es auch wünschenswert, wenn eine gesetzliche Regelung zur Verpflichtung der Netzbetreiber zum Netzanschluss von Wasserstoffspeichern eingeführt werden würde, um die Stromversorgung und damit den Betrieb der Wasserstoffspeicher sicherstellen zu können.\r\n\r\n \r\n11.\tRechtsbehelfe\r\nUm eine Verfahrensbeschleunigung im Rahmen bestehender Rechtsbehelfe zu erreichen, sollte in ein mögliches Wasserstoffbeschleunigungsgesetz die Regelung aufgenommen werden, dass Widerspruch und Klage gegen Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben. Dies ermöglicht die Umsetzung solcher Anlagen unabhängig der Einlegung eines Rechtsbehelfs.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nDie Formulierung sollte anlehnend an die Regelung des LNG-Beschleunigungsgesetz wie folgt gewählt werden:\r\n„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff nach sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\r\n(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\r\n(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.“\r\n\r\n12.\tZuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts und Priorisierung von Vorhaben\r\nUnter Beschleunigungsgesichtspunkten sollten im Wesentlichen zwei Änderungen betreffend die allgemeinen Verfahrensvorschriften vorgenommen werden:\r\n\tZum einen sollte die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (OVG) umfassend für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff eingeführt werden.\r\n\tZum anderen sollte die bereits bestehende Priorisierung von Verfahren in § 87c Abs. 1 VwGO um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff ergänzt werden, um den Bau solcher Anlagen zu beschleunigen.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nGesetzesübergreifend könnte die erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit in einem möglichen Wasserstoffbeschleunigungsgesetz wie folgt formuliert werden:\r\n„Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff einschließlich der erforderlichen Betriebsanlagen.“\r\nFür den Fall, dass einzelne Fachgesetze geändert werden, könnte die bestehende erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit in § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 VwGO wie folgt ergänzt werden:\r\n„[…] 13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz sowie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff einschließlich der erforderlichen Betriebsanlagen, für die kein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, […]“\r\nSofern eine Erweiterung der OVG-Zuständigkeit in § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 VwGO auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff erfolgt, wären diese bereits von der derzeitigen Priorisierung in § 87c Abs. 1 S. 1 VwGO erfasst. Dieser lautet wie folgt: \r\n„Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden.“ \r\nSofern der Gesetzgeber eine gesetzesübergreifende OVG-Zuständigkeitsregelung in einem möglichen Wasserstoffbeschleunigungsgesetz schafft, wäre die Verfahrenspriorisierung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in § 87c Abs. 1 S. 1 VwGO wie folgt aufzunehmen:\r\n„Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sowie nach § XXX des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden.“\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n13.\tÜber uns\r\nDie INES ist ein Zusammenschluss von Betreibern deutscher Gas- und Wasserstoffspeicher und hat ihren Sitz in Berlin. Mit derzeit 15 Mitgliedern repräsentiert die INES über 90 Prozent der deutschen Gasspeicherkapazitäten. Die INES-Mitglieder betreiben damit auch knapp 25 Prozent aller Gasspeicherkapazitäten in der EU. Außerdem treiben die INES-Mitglieder in zahlreichen Projekten die Entwicklung von Untergrund-Wasserstoffspeichern voran und gehören damit zu den Vorreitern dieser wichtigen Energiewende-Technologie.\r\n\r\n14.\tTransparenzhinweis\r\nDie INES betreibt Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG). Die INES achtet den Verhaltenskodex zum Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung und ist unter folgendem Link in das Register eingetragen: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001797/13657.\r\n\r\n15.\tKontakt\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016036","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Förderrahmens für die (Re-)finanzierung von Wasserstoffspeicherprojekten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/ad/510481/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030015.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V. www.energien-speichern.de\r\nVorstellung der Ergebnisse der MAHS –Market Assessment forHydrogen Storage\r\n2. Dezember 2024\r\nWasserstoffspeicherbedarfe in Deutschland\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInhalt\r\n1.\r\nMAHS-Ergebnisse\r\n1.1. Wasserstoffsystem\r\n1.2. Wasserstoffspeicher\r\n2.\r\nSzenario-Vergleich\r\n3.\r\nSchlussfolgerungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 2\r\n3\r\n6\r\n10\r\n15\r\n17\r\n19\r\n22\r\n25\r\n28\r\n31\r\n34\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInhalt\r\n1. MAHS-Ergebnisse\r\n1.1. Wasserstoffsystem\r\n1.2. Wasserstoffspeicher\r\n2. Szenario-Vergleich\r\n3. Schlussfolgerungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 3\r\n3\r\n6\r\n10\r\n15\r\nVorbemerkung: Alle Energieeinheiten haben einen Brennwertbezug.\r\nIn der MAHS wurde Wasserstoff mit einem Brennwert von 3,54 kWh/Nm³ bewertet.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Wasserstoffbilanz\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 4\r\nVerwendung\r\nAufkommen\r\nIndustrielle Verbräuche und ab 2035 stark zunehmend Kraftwerksanwendungen\r\nwerden auf Basis von Elektrolyse-Wasserstoff und Importmengen versorgt.\r\nHinweis: Energiewirtschaft enthält Kraftwerke, KWK-Anlagen, Wärmeversorgung und Regelenergie.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Maximale Leistungswerte\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 5\r\nVor allem Kraftwerksanwendungen beschreiben einen hohen Leistungsbedarf.\r\nDieser Bedarf wird zum überwiegenden Teil durch Speicherkapazitäten gedeckt.\r\nVerwendung\r\nAufkommen\r\nHinweis: Energiewirtschaft enthält Kraftwerke, KWK-Anlagen, Wärmeversorgung und Regelenergie.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInhalt\r\n1.\r\nMAHS-Ergebnisse\r\n1.1. Wasserstoffsystem\r\n1.2. Wasserstoffspeicher\r\n2.\r\nSzenario-Vergleich\r\n3.\r\nSchlussfolgerungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 6\r\n3\r\n6\r\n10\r\n15\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Arbeitsgasvolumen der Speicher\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 7\r\nDer obere Bedarf beschreibt bereits ab 2030 substanzielle Speicherbedarfe. Die\r\nUnsicherheit der Einschätzung der Befragten steigt mit den Stützjahren.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Ein- und Ausspeicherleistungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 8\r\nAufgrund der Kraftwerksbedarfe ist ab 2035 mehr Ausspeicherleistung (ASL) als Einspeicherleistung (ESL) erforderlich.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Füllstandsverläufe\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 9\r\nDer zunehmende Einsatz von Wasserstoff in Kraftwerken führt in der MAHS zu\r\neinem Anstieg des Speicherumschlags im zeitlichen Verlauf.\r\nSpeicherfüllstand in TWh\r\n(Unterer Bedarf)\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInhalt\r\n1.\r\nMAHS-Ergebnisse\r\n1.1. Wasserstoffsystem\r\n1.2. Wasserstoffspeicher\r\n2.\r\nSzenario-Vergleich\r\n3.\r\nSchlussfolgerungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 10\r\n3\r\n6\r\n10\r\n15\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: AGV im Szenariovergleich\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 11\r\nDie MAHS-Ergebnisse zum erforderlichen Arbeitsgasvolumen sind mit den\r\nSzenarien zum Wasserstoffnetz (Kernnetz & ÜNB/FNB-Marktabfrage) vergleichbar.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: Füllstände im Szenariovergleich\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 12\r\nBMWK-Langfristszenarien\r\nINES-MAHS\r\n2045\r\n2030\r\nIm Gegensatz zur MAHS wird in den Langfristszenarien eine erhebliche Dunkel-flaute im Jahr 2045 betrachtet. Das notwendige AGV weicht deshalb stark ab.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: ASL im Szenariovergleich\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 13\r\nMit 8 GW liegt die Annahme zur Ausspeicherleistung im Kernnetz-Szenario unter\r\nden Ergebnissen der ÜNB/FNB-Marktabfrage und der MAHS (15 – 24 GW).\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nMAHS-Ergebnisse: ESL im Szenariovergleich\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 14\r\nDie ÜNB/FNB-Marktabfrage weist höhere Einspeicherleistungen, als Ausspeicherleistung\r\nauf. Die MAHS stellt die Plausibilität in Frage.\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInhalt\r\n1.\r\nMAHS-Ergebnisse\r\n1.1. Wasserstoffsystem\r\n1.2. Wasserstoffspeicher\r\n2.\r\nSzenario-Vergleich\r\n3.\r\nSchlussfolgerungen\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 15\r\n3\r\n6\r\n10\r\n15\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nSchlussfolgerungen\r\n•\r\nIn der kurzen Frist (Stützjahre von 2030 bis 2035) liefern die ÜNB/FNB-Marktabfrage, das Kernnetz-Szenario und die INES-MAHS vergleichbare Einschätzungen zum notwendigen Arbeitsgasvolumen (AGV) der Wasserstoffspeicher.\r\n➢\r\nBis 2035 sind die bisherigen Planungen zum AGV als robust zu bezeichnen und als Grundlage für politische und regulatorische Entscheidungen zu empfehlen.\r\n•\r\nIm Gegensatz zu den Langfristszenarien werden in der MAHS weniger extreme Einspeiseprofile zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien betrachtet. Das erforderliche Arbeitsgasvolumen nimmt bei extremen Einspeiseprofilen in den späteren Stützjahren (von 2040 bis 2045) deutlich zu (siehe BMWK-Langfristszenarien).\r\n➢\r\nDie Regulierungs- und Finanzierungskonzeptionen sollten damit verbundene Herausforderungen für das Geschäftsmodell von Wasserstoffspeichern beachten.\r\n•\r\nDie Einschätzungen zur erforderlichen Ausspeicher- und Einspeicherleistung differieren zwischen den Szenarien deutlich. Die Einschätzungen zur Leistung sind aber für die Netzplanung in besonderem Maße relevant.\r\n➢\r\nNetz- und Speicherbetreiber sollten bei der Netzplanung stärker zusammenarbeiten und ihre Einschätzungen synchronisieren. Im Rahmen der Koordinierungsstelle wäre eine institutionelle Zusammenarbeit beider Branchen umsetzbar.\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 16\r\n© 2024 INES - Initiative Energien Speichern e.V.\r\nInitiative Energien Speichern e.V.\r\nGlockenturmstraße 18\r\n14053 Berlin\r\nTel. +49 30 36418-086\r\nFax +49 30 36418-255\r\ns.heinermann@energien-speichern.de\r\nSebastian Heinermann\r\nGeschäftsführer\r\nKontakt\r\nMAHS-Ergebnisse 03.02.2025 17"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016036","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Förderrahmens für die (Re-)finanzierung von Wasserstoffspeicherprojekten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/18/680074/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090018.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von\r\nInitiative Energien Speichern e.V. Glockenturmstraße 18 14053 Berlin\r\nTel. +49 (0)30 36418-086 Fax +49 (0)30 36418-255 info@energien-speichern.de\r\nwww.energien-speichern.de\r\nPositionspapier\r\nVorschläge für einen Marktrahmen zur Entwicklung von Wasserstoffspeichern\r\nStand: 6. Oktober 2023\r\nSeite 2 von 22\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Einleitung ..........................................................................................3\r\n2. Zahlen, Daten und Fakten .......................................................................5\r\n2.1. Nachfrage nach Wasserstoffspeicherkapazitäten...........................................5\r\n2.2. Angebot von Wasserstoffspeicherkapazitäten ..............................................7\r\n2.3. Wirtschaftlichkeits-Lücke von Investitionen .............................................. 11\r\n3. Handlungsbedarf ................................................................................ 12\r\n4. Marktrahmen-Analyse .......................................................................... 14\r\n4.1. Status Quo: Marktbasierte Speicherentwicklung mit ggf. vereinzelter Förderung .. 14\r\n4.2. Alternative: Szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung in einem regulierten Rechtsrahmen ........................................................... 15\r\n5. Handlungsempfehlung .......................................................................... 18\r\n5.1. Bewertung der Marktrahmen ................................................................ 18\r\n5.2. Marktrahmenvergleich und -auswahl ....................................................... 19\r\n6. Ausblick .......................................................................................... 21\r\nÜber uns .............................................................................................. 22\r\nTransparenzhinweis ................................................................................. 22\r\nKontakt ............................................................................................... 22\r\nSeite 3 von 22\r\n1. Einleitung\r\nWasserstoff bietet die Möglichkeit, Strom aus volatilen erneuerbaren Energien zu speichern und bedarfsgerecht wieder zur Verfügung zu stellen. Neben dem Einsatz von Wasserstoff als Klimaschutzoption insb. zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse oder von Schwerlastverkehren ist es gerade diese Speicherfähigkeit, die Wasserstoff für die Energiewende so unverzichtbar macht.\r\nMit dem Projekt „Langfristszenarien für die Transformation des Energiesystems in Deutschland“ (Langfristszenarien) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde im November 2022 der Bedarf für Wasserstoffspeicher von politischer Seite quantitativ beschrieben. Das vom BMWK beauftragte Forschungskonsortium weist im Rahmen mehrerer Szenarien zur Erreichung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 (T45-Szenarien) einen Bedarf an Wasserstoffspeichern zwischen 64 und 105 TWh aus (siehe hierzu www.langfristszenarien.de). Diesem hohen zukünftigen Bedarf stehen aktuell nur wenige Pilotprojekte zur Entwicklung von Wasserstoffspeicherkapazitäten gegenüber, die nur über geringere Speicherkapazitäten verfügen werden. Zudem wurde bisher für keines der Pilotprojekte eine finale Investitionsentscheidung getroffen.\r\nDa zur Umsetzung der Energiewende – völlig unabhängig vom gewählten Szenario-Pfad - eine umfangreiche Entwicklung von Wasserstoffspeichern notwendig sein wird, Investitionen allerdings noch unzureichend in diesem Bereich getätigt werden, ist eine vertiefte politische Auseinandersetzung mit der Thematik geboten.\r\nDas Bundeskabinett hat am 26. Juli 2023 die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie beschlossen. Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) setzt sich unter anderem auch mit der Entwicklung von Wasserstoffspeichern auseinander. Sie schreibt vor, dass für Wasserstoffspeicher mittelfristig ein „Wasserstoffspeicherkonzept“ erarbeitet werden soll. Mittelfristig im Sinne der NWS bedeutet konkret bis zum Jahr 2024 oder 2025.\r\nNicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene werden Wasserstoffspeicher thematisiert. Im Rahmen der Trilogverhandlungen zur Richtlinie und zur Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Gaspaket) wird unter anderem die Frage diskutiert, in welchem Marktrahmen Wasserstoffspeicher künftig entwickelt und betrieben werden sollen.\r\nDa Deutschland nicht nur über die größten Gasspeicherkapazitäten in der Europäischen Union (EU), sondern auch zeitgleich über die größten Potenziale für Wasserstoffspeicher verfügt, nimmt Deutschland bei der Entwicklung von Wasserstoffspeichern eine besondere Rolle ein.\r\nSeite 4 von 22\r\nDas Gelingen der Energiewende(n) in der EU insgesamt wird letztlich auch von der Entwicklung von Wasserstoffspeichern in Deutschland abhängen.\r\nMit diesem Positionspapier beschreibt INES Empfehlungen für politische Entscheidungsträger, zur Entwicklung eines Marktrahmens für Investitionen in Wasserstoffspeicher. Das themenspezifische Diskussionspapier gliedert sich in umfangreichere Verbandsarbeiten ein, die in ein umfassendes INES-Wasserstoffspeicherkonzept einfließen und zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.\r\nSeite 5 von 22\r\n2. Zahlen, Daten und Fakten\r\n2.1. Nachfrage nach Wasserstoffspeicherkapazitäten\r\nDer Hochlauf des Wasserstoffmarktes und damit auch die Entwicklung der Wasserstoffinfrastrukturen ist Kern vieler Studien. Im Rahmen der BMWK-Langfristszenarien hat ein Beratungskonsortium analysiert, wie der Transformationsprozess zu einem vollständig treibhausgasneutralen Energiesystem in Deutschland in unterschiedlichen Ausprägungen grundsätzlich stattfinden kann. Das Forschungskonsortium besteht aus dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI), der Consentec GmbH, dem Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) und der Technischen Universität Berlin (TU Berlin).\r\nDie BMWK-Langfristszenarien beleuchten fünf verschiedene Szenarien und geben für jedes Szenario den Bedarf an Wasserstoffspeicherkapazitäten in gewählten Stützjahren an.\r\nAbbildung 1: Wasserstoffspeicher-Bedarf gemäß den BMWK-Langfristszenarien (vgl. BMWK, 2022)\r\nDie drei Szenarien T45-Strom, T45-H2, T45-PtG stellen die sogenannten Hauptszenarien dar. Der Transformationsschwerpunkt liegt entsprechend der Bezeichnung der T45-Szenarien auf einer starken Elektrifizierung („Strom“), einer umfassenden Anwendung von Wasserstoff („H2“) oder dem starken Einsatz von synthetischen Kohlenwasserstoffen („PtG“). 3\r\n17\r\n53\r\n64\r\n2\r\n5\r\n21\r\n72\r\n2\r\n15\r\n47\r\n74\r\n2\r\n13\r\n53\r\n96\r\n2\r\n21\r\n61\r\n105\r\n0\r\n20\r\n40\r\n60\r\n80\r\n100\r\n120\r\n2030 2035 2040 2045\r\nWasserstoffspeicherkapazität in TWh\r\nT45-PtG T45-H2 T45-Strom T45-RedGas T45-RedEff\r\nSeite 6 von 22\r\nNeben den Hauptszenarien wurden auch Risikoszenarien modelliert. Mit dem Szenario T45-RedGas wurde ein möglichst schneller Ausstieg aus der Nutzung von Methan (d.h. insb. Erdgas) untersucht. Das Szenario T45-RedEff zeigt auf, wie sich das Szenario T45-Strom ändert, wenn die Fortschritte bei der Energieeffizienz geringer als angenommen ausfallen.\r\nAlle Szenarien zeigen einen stark wachsenden Kapazitätsbedarf von Wasserstoffspeichern. Bis zum Jahr 2030 wächst der Bedarf zwar zunächst langsam bis auf 2 bis 3 TWh an. Bereits im Jahr 2035 sind aber schon 5 bis 21 TWh Wasserstoffspeicherkapazitäten erforderlich. Im Zeitraum 2035 bis 2040 wächst der Bedarf am stärksten auf 21 bis 61 TWh. Im Jahr 2045, wenn gemäß der Szenarien die Treibhausgasneutralität („T45“) erreicht wird, beträgt der Bedarf je nach Szenario zwischen 64 und 105 TWh.\r\nDas Forschungskonsortium weist für das Szenario T45-Strom die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten aus. Entsprechend ist wahrnehmbar, dass sich politische Entscheidungsträger auf eine starke Elektrifizierung durch z.B. elektrische Wärmepumpen oder Elektromobilität zur Umsetzung der Energiewende fokussieren. Für die weiteren Betrachtungen wird deshalb der Entwicklungsbedarf an Wasserstoffspeicherkapazitäten aus dem Szenario T45-Strom zugrunde gelegt.\r\nAbbildung 2: Wasserstoffspeicher-Bedarf gemäß Langfristszenario T45-Strom (vgl. BMWK, 2022)\r\n0\r\n2\r\n15\r\n47\r\n74\r\n0\r\n10\r\n20\r\n30\r\n40\r\n50\r\n60\r\n70\r\n80\r\n2025 2030 2035 2040 2045\r\nWasserstoffspeicherbedarf in TWh\r\nSeite 7 von 22\r\n2.2. Angebot von Wasserstoffspeicherkapazitäten\r\nIn Deutschland sind noch keine Wasserstoffspeicher im kommerziellen Betrieb. Es existieren Pilotprojekte zur Entwicklung von geringfügigen Wasserstoffspeicherkapazitäten. Grundsätzlich kann ein Wasserstoffspeicher durch die Umwidmung eines bestehenden Untergrundspeichers (von Gas oder Öl) auf Wasserstoff oder durch den Neubau eines Wasserstoffspeichers entwickelt werden. Hierbei ist zu differenzieren zwischen der geologischen Formation, den untertägigen und den obertägigen Anlagen zur Ein- und Ausspeicherung. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Wasserstoff-Verträglichkeit einzelner Speicherkomponenten ist davon auszugehen, dass die Umwidmung eines bestehenden Speichers immer auch den Neubau einzelner Bestandteile umfasst.\r\nIm Rahmen einer Kooperation mit anderen Verbänden hat die Initiative Energien Speichern e.V. (INES) die techno-ökonomische Studie „Wasserstoff speichern – soviel ist sicher“ zu den Potenzialen der Wasserstoffspeicherung in Gasspeichern in Deutschland durchgeführt und am 13. Juni 2022 veröffentlicht. Mit der Studie wurde untersucht, in welchem Umfang in den bestehenden Gasspeichern Wasserstoff gelagert werden kann und wieviel Wasserstoffspeicherkapazitäten zur Umsetzung der Energiewende entsprechend der BMWK-Langfristszenarien darüber hinaus noch errichtet werden müssten.\r\nVor diesem Hintergrund war es integraler Bestandteil der Studie, die Auswirkungen von Wasserstoff auf die bestehende Gasspeicherinfrastruktur zu untersuchen. Dabei wurden alle wesentlichen Anlagenteile der bestehenden unter- und obertägigen Speichereinrichtungen, die Leistungsdaten und das thermodynamische Verhalten für Gas und Wasserstoff und deren ökonomische Auswirkungen auf die Anlageninfrastruktur und den Betrieb künftiger Wasserstoffspeicher untersucht. Als Grundlage dafür dienten aktuelle Literatur und Forschungsprojekte.\r\nDeutschland verfügt über die größten Gasspeicherkapazitäten innerhalb der EU. Auch im weltweiten Vergleich gehört Deutschland zu den Ländern mit den größten Gasspeicherkapazitäten. Bei den in Deutschland liegenden Gasspeichern ist grundsätzlich zwischen Kavernen- und Porenspeichern zu unterscheiden. Deutschland verfügte zum Zeitpunkt der Studie über 47 Gasspeicher mit einer Erdgasspeicherkapazität von 256 TWh. Davon entfielen 163 TWh auf 31 Kavernenspeicher. Die übrigen 93 TWh konnten in sechszehn Porenspeichern gelagert werden.\r\nDerzeit existiert in Deutschland eine Gesamtkapazität von 256 TWh, wovon 158 TWh auf Kavernenspeicher und 98 TWh auf Porenspeicher entfallen (siehe hierzu: www.energien-speichern.de/erdgasspeicher/gasspeicher-fuellstaende/).\r\nSeite 8 von 22\r\nWährend bei Kavernenspeichern eine Nutzbarkeit der künstlich im Salzgestein geschaffenen Kavernen-Hohlräume auch für reinen Wasserstoff grundsätzlich angenommen wird, muss bei Porenspeichern eine Einzelfallprüfung die Tauglichkeit zur Speicherung von Wasserstoff zunächst belegen. Kavernenspeicher wurden in der Modellierung deshalb vollständig für die Umwidmung auf Wasserstoff eingesetzt. Demgegenüber wurden basierend auf den zum Zeitpunkt der Studie vorliegenden Erkenntnissen nur einzelne Porenspeicher als mögliches Speicherpotenzial in die Betrachtung einbezogen.\r\nDie Studie hat ergeben, dass in Summe aus den als tauglich angenommenen Poren- und Kavernenspeichern eine Wasserstoffspeicherkapazität von insgesamt 32 TWh entwickelt werden könnte. Auf Basis der Ergebnisse lässt sich demnach bereits feststellen, dass die Umstellung der bestehenden wasserstofftauglichen Gasspeicher in Deutschland den Bedarf der zukünftig benötigten Wasserstoffspeicherkapazität gemäß BMWK-Langfristszenarien bei Weitem nicht decken kann.\r\nIm Rahmen der Studie wurden darüber hinaus Transformationspfade modelliert, die auf den BMWK-Langfristszenarien aufbauen und verschiedene Optionen zur Deckung der darin ausgewiesenen Bedarfe nach Wasserstoffspeicherkapazitäten techno-ökonomisch bewerten. Da die Studienarbeiten vor der Veröffentlichung der Langfristszenarien 3 im November 2022 („T45-Szenarien“) abgeschlossen wurden, beziehen sich die Studienergebnisse noch auf die Langfristszenarien 2 („TN-Szenarien“), die im August 2021 vom Forschungskonsortium im Auftrag des BMWK veröffentlicht worden sind.\r\nBasierend auf den Ergebnissen der Studie „Wasserstoff speichern – soviel ist sicher“ werden zunächst aus Gründen der Kosteneffizienz die bestehenden Gasspeicher an Wasserstoff angepasst. Die Anpassungsphase ist im Fall des Elektrifizierungsszenarios („TN-Strom“) bis zum Jahr 2041 abgeschlossen.\r\nSeite 9 von 22\r\nAbbildung 3: Transformationspfad für Gasspeicher im Langfristszenario TN-Strom (vgl. BMWK, 2021)\r\nIn den Folgejahren würden gemäß den Modellannahmen der Studie 40 der für Deutschland beispielhaften (repräsentativen) Kavernenspeicher mit einer Wasserstoffspeicherkapazität von 41 TWh zugebaut. Die Potenziale zur Umstellung von Ölspeicher auf Wasserstoff blieben in der Studie unberücksichtigt. Weiterhin blieben in der Studie auch Wechselwirkungen mit der Versorgungssicherheit im Gasmarkt unberücksichtigt, die es voraussichtlich erforderlich machen werden, auch schon vor 2041 Neubauten von Wasserstoffspeichern zu realisieren.\r\nSowohl für den Umbau als auch für den Neubau von Wasserstoffspeichern sind erhebliche Investitionen notwendig. Die Studie „Wasserstoff speichern – soviel ist sicher“ kam zu dem Ergebnis, dass zur Entwicklung von 73 TWh Wasserstoffspeicherkapazitäten insgesamt 12,8 Milliarden Euro investiert werden müssen. Die Erfahrungen aus den ersten Pilotprojekten legen allerdings nahe, dass die Kosten bislang unterschätzt wurden. Im Abschnitt 2.3 wird deshalb eine aktualisierte Kostenschätzung für das Aufzeigen einer potenziellen Wirtschaftlichkeits-Lücke betrachtet. Eine Aktualisierung der Transformationspfade-Modellierung zum Szenario T45-Strom beabsichtigt INES bis zum Ende des Jahres 2023 zu veröffentlichen.\r\nDa die Entwicklung von Wasserstoffspeicherkapazitäten bspw. im Unterschied zu Wasserstoffnetzen sehr zeitaufwendig ist, muss eine zielgerechte Umsetzung der Energiewende auch die erforderlichen Zeiträume zur Umwidmung und zum Neubau von Wasserstoffspeichern in den Blick nehmen. Eine aktuelle INES-Analyse zeigt, dass die\r\nSeite 10 von 22\r\nUmwidmung eines Gasspeichers auf Wasserstoff in Abhängigkeit von den umzustellenden Komponenten zwischen rund 6 und 9 Jahren andauert. Der Speicherneubau erfordert zwischen 10 und 11 Jahren (siehe Tabelle 1).\r\nTabelle 1: Entwicklungszeiten von Wasserstoffspeichern (vgl. INES, 2023)\r\nAus den Entwicklungszeiten für Wasserstoffspeicher lässt sich ableiten, dass, abhängig von der Dauer der individuellen Umstellung, die Umwidmung von ausreichend großen Gasspeicherkapazitäten zwischen 2021 und 2024 hätte begonnen werden müssen bzw. begonnen werden muss, um die Energiewende gemäß BMWK-Langfristszenarien umzusetzen.\r\nIm Rahmen der aktuell krisengeprägten Gasversorgungssituation ist der Erhalt von Gasspeicherkapazitäten für eine sichere Gasversorgung von großer politischer Bedeutung. In der Folge hat der Gesetzgeber mit § 35h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Stilllegungsanzeigepflicht für Speicherbetreiber eingeführt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Vorhaben einer Stilllegung mit Blick auf die Gasversorgungssicherheit zu prüfen und über eine Genehmigung zu entscheiden. Das Potenzial zur Umwidmung von Gasspeichern auf Wasserstoff wird demzufolge staatlich reguliert und könnte in Abhängigkeit von der Gasversorgungssituation in der damit verbundenen Genehmigungstätigkeit der BNetzA ggf. reduziert sein.\r\nWenn zukünftige Wasserstoffspeicher-Bedarfe vor dem Hintergrund der aktuellen Gasversorgungssituation zunächst über einen Neubau von Speichern gedeckt werden sollen, hätte ein Neubau von Wasserstoffspeichern bereits im Jahr 2020 einsetzen müssen. Denkbar sind allerdings auch Mischkonzepte, die den Neubau von Obertageanlagen vorsehen, um sowohl umgestellte und bereits teilentwickelte als auch neu gebaute Kavernen anzuschließen. Dies könnte spätere Neubauzeiten reduzieren, aber zeitgleich bei den ersten Wasserstoffspeicher-Entwicklungen Zeitvorteile durch Teil-Umwidmung nutzbar machen.\r\nSeite 11 von 22\r\n2.3. Wirtschaftlichkeits-Lücke von Investitionen\r\nZur Beschreibung einer möglichen Wirtschaftlichkeits-Lücke von Investitionen in Wasserstoffspeicher werden im Folgenden die Kosten für den Neubau eines Wasserstoffspeichers betrachtet. Für die Betrachtung werden folgende Annahmen zugrunde gelegt:\r\n▪\r\nFür einen Beispiel-Kavernenspeicher bestehend aus 8 Kavernen, der in Summe ein Speichervolumen von einer Terrawattsunde hat, werden überschlägig Investitionskosten in Höhe von rund 550 Mio. Euro angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Speicher komplett neu gebaut wird. Darüber hinaus wird vereinfachend angenommen, dass Reinvestitionen in Höhe der Abschreibung zur Modernisierung und Instandhaltung getätigt werden.\r\n▪\r\nDie Investitionen werden gemäß der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung“ für Werke, die für die öffentliche Versorgung bestimmt sind, über 33 Jahre linear abgeschrieben.\r\n▪\r\nDer Betriebsaufwand wird mit 20 Mio. Euro pro Jahr für die Speicherkapazität im Umfang von einer Terrawattstunde angenommen. Erfahrungswerte für den Wasserstoffspeicherbetrieb existieren allerdings bislang nicht.\r\n▪\r\nAls Kapitalrendite wird pauschal 12 Prozent angenommen, da die Entwicklung und der Betrieb von Wasserstoffspeichern zum Beispiel aufgrund bergbaulicher Maßnahmen erhebliche Risiken aufweist.\r\nAus den genannten Annahmen lassen sich im Rahmen einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung jährliche Vollkosten im Umfang von 103 Euro pro MWh Speicherkapazität ableiten.\r\nAbhängig von der Zahlungsbereitschaft potenzieller Wasserstoffspeichernutzer ergeben sich dementsprechend Mehr- oder Mindererlöse für den Betrieb von Wasserstoffspeichern. Würde bspw. eine Zahlungsbereitschaft von 80 Euro pro MWh im Markt unterstellt, dann lägen die Mindererlöse für den betrachteten Beispielspeicher mit einer TWh Speichervolumen demzufolge bei 23 Mio. Euro pro Jahr. Läge die Zahlungsbereitschaft hingegen beispielsweise bei 120 Euro pro MWh, ließen sich daraus Mehrerlöse im Umfang von 17 Mio. Euro pro Jahr für den betrachteten Beispielspeicher ableiten.\r\nSeite 12 von 22\r\n3. Handlungsbedarf\r\nZur Umsetzung der Energiewende gemäß BMWK-Langfristszenarien müssen bis zum Jahr 2045 Wasserstoffspeicherkapazitäten im Umfang von 74 TWh entwickelt werden. Sowohl die Umwidmung als auch der Neubau erfordern lange Zeiträume. Zwar kann ein bestehender oder bereits teilentwickelter Speicher unter optimalen Voraussetzungen schneller für die Speicherung von Wasserstoff umgerüstet werden, als wenn ein Neubau erfolgt. Vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Gasversorgungssituation stehen bestehende Gasspeicher für die Umwidmung aber ggf. nur in begrenzterem Maße zur Verfügung. Aus einer Betrachtung der Entwicklungszeiten für Wasserstoffspeicher lässt sich ableiten, dass für die Umsetzung der Energiewende gemäß BMWK-Langfristszenarien eine kurzfristige (Teil-)Umwidmung von Gasspeicherkapazitäten unumgänglich ist, aber zeitgleich auch der Neubau von Wasserstoffspeichern rasch einsetzen sollte.\r\nNeben der Entwicklung eines besseren Verständnisses zum Transformationsprozess von Gasspeichern hin zu Wasserstoffspeichern im Lichte der Gasversorgungssituation, ist es allerdings mindestens ebenso bedeutsam, sich mit dem Marktrahmen für Investitionen in Wasserstoffspeicher auseinanderzusetzen. Die Reduktion von Gasspeicherkapazitäten im Rahmen der aktuellen Gasversorgungssituation ist nämlich nicht der maßgebliche Faktor für unzureichende Investitionen in Wasserstoffspeicher. Erhebliche wirtschaftliche Risiken, insb. zu künftigen Umsatzpotenzialen (Nachfragerisiko: Mengen- und Preisrisiko) lassen die Investoren zurückschrecken. Eine fristgerechte Umsetzung der Energiewende entsprechend der BMWK-Langfristszenarien ist in der Folge nicht gewährleistet. Es muss deshalb ein Marktrahmen geschaffen werden, der Investitionen in Wasserstoffspeicher überhaupt erst zulässt bzw. anreizt. Ganz offensichtlich sind die bisherigen Rahmenbedingungen unzureichend und/oder die Marktrisiken für die Umsetzung erforderlicher Investitionsvorhaben (noch) zu groß, um für die Energiewende notwendige Projekte zu fördern. Ausschlaggebend ist dabei vor allem die bestehende Unsicherheit über zukünftige Umsatzpotenziale, die Wasserstoffspeicher erwirtschaften können. Die damit verbundenen Risiken sind so hoch, dass marktwirtschaftliche Kapitalgeber derzeit nicht bereit sind, in die Entwicklung zu investieren. Um zeitnahe bzw. frühere Investitionen in Wasserstoffspeicher anzureizen und so die Entwicklung ausreichender Kapazitäten zur Umsetzung der Energiewende sicherzustellen, sind politische Maßnahmen zur Unterstützung des Marktes erforderlich. Entschließt sich die Politik zu einer solchen Unterstützung, wird es im Wesentlichen darauf ankommen, einen geeigneten Marktrahmen und entsprechende Finanzinstrumente zu schaffen, die die Wirtschaftlichkeits-Lücke schließen und so Investitionssicherheit gewährleisten.\r\nSeite 13 von 22\r\nDarüber hinaus kann eine Verkürzung der Entwicklungszeiten durch Beschleunigung staatlicher Genehmigungsprozesse bei der fristgerechten Bereitstellung von Wasserstoffspeicherkapazitäten unterstützend wirken. Sowohl im Fall der Umwidmung, als auch beim Neubau von Wasserstoffspeichern sind die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen und damit verbundene technische Fragestellungen klärungsbedürftig und sollten zur Beschleunigung des Aufbaus der Wasserstoffinfrastrukturen von der Bundes- bis hin zur regionalen Ebene geprüft und aufeinander abgestimmt werden. Dabei sind eine Vielzahl an speicherspezifischen Fragen zu klären, die oftmals mit dem - für Wasserstoffnetze nicht relevanten - Bergrecht verbunden sind. Der bisherige, vor allem auf die Wasserstoffnetze gerichtete politische Blick, ist für den Bereich der Wasserstoffspeicher unzureichend. Wasserstoffspeicher müssen deshalb gesondert bzw. eigenständig betrachtet und behandelt werden.\r\nSeite 14 von 22\r\n4. Marktrahmen-Analyse\r\nAls Marktrahmen für Wasserstoffspeicher wird im Folgenden neben dem Status Quo die Alternative einer szenariobasierten Speicherentwicklung mit systematischer Förderung betrachtet:\r\n➢\r\nStatus Quo: Marktbasierte Speicherentwicklung mit ggf. vereinzelter Förderung\r\n➢\r\nAlternative: Szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung in einem regulierten Rechtsrahmen\r\nDie zwei betrachteten Marktrahmen unterscheiden sich darin, wie für Wasserstoffspeicherkapazitäten:\r\n1.\r\ndie Bedarfe ermittelt und\r\n2.\r\ndie Investitionen refinanziert werden.\r\nDer Status Quo und die Alternative werden in folgender Tabelle 2 als Übersicht dargestellt und nachfolgend detailliert beschrieben. Wasserstoffspeicher-kapazität Status Quo: Marktbasierte Speicherentwicklung mit ggf. vereinzelter Förderung Alternative: Szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung Bestimmung der Bedarfe Frei im Markt Auf Basis von Szenarien bspw. den BMWK-Langfristszenarien, begleitet von regelmäßigen Marktabfragen Refinanzierung der Investitionen Über die im freien Markt erzielten Erlöse Über die Festlegung von Referenzerlösen im Rahmen von Differenzverträgen (CfD, Contracts for Difference)\r\nTabelle 2: Marktrahmen für Wasserstoffspeicher\r\n4.1. Status Quo: Marktbasierte Speicherentwicklung mit ggf. vereinzelter Förderung\r\nIm Status Quo, einem freien Markt mit vereinzelter Förderung ergeben sich sowohl Kapazitätsbedarfe als auch -entgelte (Preise für potenzielle Wasserstoffspeichernutzer) frei im Markt ohne systematische staatliche bzw. regulatorische Eingriffe. Die Speicherbetreiber könnten (analog zum aktuellen Gasspeichermarkt) Kapazitäten im Rahmen von Ausschreibungsverfahren vermarkten. Die angebotenen Kapazitäten könnten von Speichernutzern entsprechend am Speichermarkt beschafft und erworben werden. Durch den Wettbewerb ergibt sich ein Entgelt für die Speicherkapazitäten. Im Rahmen des Markthochlaufs entwickelt sich der Markt, d.h. der Kapazitätsbedarf wächst und die\r\nSeite 15 von 22\r\nZahlungsbereitschaft der Speichernutzer und Angebotspreise der Speicherbetreiber konvergieren zunehmend zu einem stabilen Marktgleichgewicht.\r\nIst der Preis – das Kapazitätsentgelt – hoch, kann dies anreizend auf Speicherbetreiber wirken, mehr Kapazitäten zuzubauen. Ist der Preis aufgrund einer geringen Nachfrage zu niedrig, kann dies als Signal auf Speicherbetreiber wirken, die angebotenen Speicherkapazitäten zu reduzieren.\r\nFür die Entwicklung von Wasserstoffspeichern im aktuell marktwirtschaftlichen Rahmen existieren vereinzelte Fördermöglichkeiten, bspw. das IPCEI-Wasserstoff oder der PCI-Status im Rahmen der TEN-E-Verordnung, der den Zugang zur Connecting Europe Facility (CEF) ermöglicht.\r\n4.2. Alternative: Szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung in einem regulierten Rechtsrahmen\r\nAlternativ zum Status Quo könnte für einen Markthochlauf der Bedarf für Wasserstoffspeicherkapazitäten auf Basis von Szenarien, bspw. den BMWK-Langfristszenarien ermittelt werden, weil der Markt keine ausreichenden Investitionsanreize aussendet bzw. bisher ausgesendet hat. Mit diesem Ansatz kann sichergestellt werden, dass Wasserstoffspeicherkapazitäten im Vorgriff auf einen sich wahrscheinlich marktwirtschaftlich ergebenen Bedarf vorausschauend entwickelt werden. Um die Szenarien allerdings nicht völlig losgelöst vom marktwirtschaftlichen Bedarf zu definieren, empfiehlt es sich dennoch, eine begleitende Marktabfrage zur Szenario-Entwicklung von Anfang an vorzusehen.\r\nDa der Szenario-Ansatz gerade den Vorteil hat, eine Kapazitätsentwicklung für marktwirtschaftlich (noch) nicht gegebene Bedarfe zu definieren und in der Folge anzustoßen, kommt es zwangsläufig zu initialen Überkapazitäten im Entwicklungsverlauf, die nicht unmittelbar einer Marktnachfrage gegenüberstehen. Dementsprechend können auch die Anfangsinvestitionen nicht im Markt erlöst werden. Es bedarf insofern zwingend eines Instruments zur Refinanzierung von Investitionen, weil der Bedarf und damit die Zahlungsbereitschaft im Markt noch nicht ausreichend gegeben ist. Ein weiteres Problem sind die spezifisch hohen Speichernutzungskosten vor dem Hintergrund der geschaffenen Überkapazitäten.\r\nUm prohibitive Preise aufgrund der anfangs entstehenden Überkapazitäten zu vermeiden, ist es grundsätzlich vorstellbar, die Kosten entweder auf Kostenträger (ggf. teilweise)\r\nSeite 16 von 22\r\numzuverteilen, die die Wasserstoffspeicher nicht unmittelbar nutzen, (Quersubventionierung) oder Kosten intertemporal auf die späteren Nutzer zu verlagern (Längssubventionierung).\r\nEine Quersubventionierung widerspricht dem Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit, nach dem die Nutzer einer Infrastruktur für die damit verbundenen Kosten grundsätzlich aufkommen sollten. Eine Abkehr vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit kann ggf. Anreize aufheben, die für eine bedarfsgerechte und damit kosteneffiziente Infrastrukturentwicklung erforderlich sind.\r\nDies betrifft im Grunde auch eine Längssubventionierung. In diesem Fall werden die Kosten allerdings auch durch die Gruppe der anfänglichen Nutznießer der Förderung, d.h. durch die Speichernutzer in ihrer Gesamtheit, zu einem späteren Zeitpunkt getragen (vergleichbar zum Gedanken eines Kredits). Die Refinanzierung wird somit ausschließlich von denjenigen geleistet, von denen auch tatsächlich oder perspektivisch eine Nutzung ausgehen wird. Damit bleibt die Refinanzierung weiterhin eng mit den Nutzern und ihrem Bedarf verbunden.\r\nWird ein szenariobasierter Ansatz zur Feststellung des Wasserstoffspeicherbedarfs in den Blick genommen, stellt sich die Frage der Beauftragung zur Entwicklung von Kapazitäten (Allokationsmechanismus). Sogenannte Differenzverträge (CfD, Contracts for Difference) bieten die Möglichkeit, politisch definierte Szenarien durch eine staatliche Beauftragung von Unternehmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Wasserstoffspeichern umzusetzen. Vor dem Hintergrund der szenariobasierten und damit staatlichen Bedarfsfeststellung muss der Staat sich dann auch zeitgleich in die Rolle des Auftragsgebers begeben. Differenzverträge sehen vor, dass zwei Parteien (in diesem Fall Staat und Wasserstoffspeicherbetreiber) Erlöse vereinbaren, die Wasserstoffspeicherbetreiber erwirtschaften und vereinnahmen dürfen. Der Staat garantiert diesen Erlös, indem er Mindererlöse ausgleicht. Gleichzeitig profitiert der Staat, denn es wird im umgekehrten Fall vereinbart, dass der Wasserstoffspeicherbetreiber Mehrerlöse an den Staat abführt.\r\nDie Entscheidung zur Vergabe von Differenzverträgen sollte im Rahmen eines strukturierten Vergabeverfahrens erfolgen. Zunächst ist dafür zu entscheiden, wie Erlöse für die zu entwickelnden Wasserstoffspeicher bestimmt werden. Dafür gibt es unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Den weiteren Ausführungen wird zugrunde gelegt, dass die Erlöse in Form von Referenzerlösen auf Basis einer umfassenden projektspezifischen Kostenprüfung regulatorisch festgelegt werden.\r\nDie regulatorisch festgelegten Referenzerlöse sollten sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen. Zum einen bedarf es einer garantierten Erlösuntergrenze, die in jedem\r\nSeite 17 von 22\r\nFall sowohl Kapitalkosten (CAPEX) inklusive einer angemessenen Verzinsung, als auch fixe Betriebskosten (OPEX) enthält. Damit werden die Kosten bei angenommener Nichtnutzung des Wasserstoffspeichers vollständig ausgeglichen. Zum anderen ist eine Erlösobergrenze festzulegen, die davon abweichend auch variable Betriebskosten (OPEX) einschließt und damit eine Partizipation an Vermarktungserlösen vorsieht, um im Fall der Speichernutzung die anfallenden variablen Betriebskosten auch zu decken. Darüber hinaus könnte eine zusätzliche Beteiligung an den Vermarktungserlösen im Rahmen der Erlösobergrenze vorgesehen werden, die noch eventuell offene Abschreibungsbeträge nach Ablauf der Differenzverträge berücksichtigt. Eine solche Beteiligungsmöglichkeit der Speicherbetreiber an Vermarktungserlösen bis hin zur Erlösobergrenze schafft Anreize, kunden- und wettbewerbsorientierte Produkte am Markt zu platzieren.\r\nVor dem Hintergrund regulatorisch festgelegter Referenzerlöse, müssen im Vergabeverfahren andere Kriterien zur Anwendung kommen, um Unternehmen für die Speicherentwicklung staatlich auszuwählen. Zu solchen Kriterien könnten bspw. folgende zählen:\r\n▪\r\nzugrundeliegender Use-Case und Passung mit den Zielen der Energiewende bzw. des Zielbildes,\r\n▪\r\nMögliche (vertragliche) Vereinbarung zwischen Speicherbetreiber und potenziellen Nutzern,\r\n▪\r\nPerspektive der Anbindungsmöglichkeiten an das Wasserstoffnetz oder\r\n▪\r\nReifegrad des Projekts und der damit verbundene Entwicklungszeit.\r\nUm die erforderliche Investitionssicherheit für Anbieter, d.h. Speicherbetreiber zu gewährleisten, ist es erforderlich, in einem Differenzvertrag einen ausreichenden Gültigkeitszeitraum festzulegen (bspw. 15 Jahre). Über diese Zeit wäre der Referenzerlös staatlich zu garantieren. Das bedeutet, dass ausbleibende Erlöse (Mindererlöse) in diesem Zeitraum durch den Staat ausgeglichen werden, auf der anderen Seite aber auch die Chance besteht, anfängliche Förderungen über die Zeit zurückbezahlt zu bekommen. Im Zusammenhang mit dem Gültigkeitszeitraum spielt vor allem die Festlegung der Abschreibungsdauer für die einzelnen Bestandteile der Speicheranlage eine große Rolle. Hier ist es wichtig, eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem Auftraggeber (Staat) und dem Auftragnehmer (Anbieter des Differenzvertrags) sicherzustellen. Durch eine Vertragsdauer, die die Abschreibungsdauer wesentlich unterschreitet, verbleibt ein erhebliches Investitionsrisiko beim Speicherbetreiber und reduziert somit die Investitionsbereitschaft insbesondere in kostenintensivere Neubauten. Aufgrund ihrer langen Vorlaufzeiten sollten aber auch Neubauten möglichst früh angereizt werden.\r\nSeite 18 von 22\r\n5. Handlungsempfehlung\r\n5.1. Bewertung der Marktrahmen\r\nWerden die beiden Marktrahmen anhand der Kriterien „Auswirkung auf die Entwicklung von Wasserstoffspeichern“ und „Umsetzbarkeit im politischen Rahmen“ bewertet, ergibt sich das folgende Bild:\r\nStatus Quo\r\n➢\r\nAuf die Entwicklung von Wasserstoffspeichern wirkt der aktuelle Marktrahmen nicht ausreichend positiv. Es werden zwar Wasserstoffspeicherprojekte initiiert, allerdings sind diese in ihrem Kapazitätsumfang nur unzureichend und weisen allesamt noch keine finalen Investitionsentscheidungen auf. Mit dem aktuellen Marktrahmen kann die Energiewende gemäß BMWK-Langfristszenarien aller Voraussicht nach nicht umgesetzt werden.\r\n➢\r\nGrundsätzlich muss allerdings festgestellt werden, dass – sofern es sich nicht um ein natürliches Monopol handelt – ein marktwirtschaftliches System Bedarf und Preis entsprechend der volkswirtschaftlichen Theorie besser, d.h. kosteneffizienter ausbalanciert als ein regulatorischer, d.h. szenariobasierter Ansatz. Bei Wasserstoffspeichern handelt es sich – im Gegensatz zu den Wasserstoffnetzen – grundsätzlich nicht um ein natürliches Monopol. Folgerichtig sieht deshalb das EU-Gaspaket eine klare Entflechtung des Netz- und Speicherbetriebs vor.\r\n➢\r\nVor dem Hintergrund der überwiegend im Trilogverfahren vertretenen regulatorischen Ansätze im Gaspaket, insb. durch das Europäische Parlament und der Europäischen Kommission, ist jedoch absehbar, dass ein rein marktwirtschaftlicher Ansatz von den EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich nicht für den Hochlauf des Wasserstoffspeichermarktes vorgesehen sein wird. Zwar sieht der Ministerrat bislang für den Beginn der Marktentwicklung einen marktwirtschaftlichen Ansatz vor, allerdings hält er auch die Einführung eines regulatorischen Ansatzes zu einem späteren Zeitpunkt ab 2036 für erforderlich. Eine Weiterführung des Status Quo im europäischen Rahmen ist insofern fraglich.\r\nAlternative\r\n➢\r\nDie Alternative, d.h. eine szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung in einem regulierten Rechtsrahmen setzt anders als der Status Quo klare Anreize für die Entwicklung von Wasserstoffspeichern. Bei geeignetem Finanzierungsinstrument stellt die szenariobasierte Entwicklung von\r\nSeite 19 von 22\r\nWasserstoffspeicherkapazitäten\r\ndas Erreichen der politischen Ziele sicher.\r\n➢\r\nDie Investitionsrisiken werden je nach Ausgestaltung gedämpft oder sogar vollständig abgesichert, indem eine zu geringe Zahlungsbereitschaft und daraus resultierend zu geringe Erlöse durch die Definition von Referenzerlösen und daraus abgeleiteten Mindererlösen über einen definierten Zeitraum staatlich ausgeglichen werden.\r\n➢\r\nIm Rahmen des aktuellen Trilogverfahrens wird mehrheitlich die Einführung eines umfassenden Regulierungssystems für Wasserstoffspeicher vorgeschlagen, weil im Rahmen der Hochlaufphase offenbar ein besseres volkswirtschaftliches Ergebnis über einen regulatorischen Ansatz erwartet bzw. die Geschwindigkeit des Marktes als nicht ausreichend (im Sinne eines Marktversagens) bewertet wird.\r\n5.2. Marktrahmenvergleich und -auswahl\r\nVor dem Hintergrund der Analysen schlägt INES vor, in der Anfangsphase den Ansatz einer szenariobasierten Speicherentwicklung mit systematischer Förderung (Alternativer Marktrahmen) zu verfolgen. Aufgrund der Effizienzvorteile eines marktwirtschaftlichen Systems sollte aber von Anfang an eine Perspektive für einen freien Markt und insbesondere eine marktbasierte Preisbildung im Sinne eines adaptiven Regulierungsansatzes geschaffen werden.\r\nAnfangs wird dadurch ein Überangebot für wenige Nutzer geschaffen. Die geringe Nachfrage beschreibt in dieser Phase noch unzureichend die später zu erwartenden Speicherbedarfe, deren Entwicklung jedoch frühzeitig gestartet werden muss. Aus diesem Grund eignet sich der szenariobasierte Ansatz in der frühen Marktphase besser als der Status Quo. Die Definition von regulierten Referenzerlösen und der damit verbundene Ausgleich von Mindererlösen im Rahmen von Differenzverträgen gewährleistet auch ohne ausreichende Kundennachfrage die Erzielung von kostendeckenden Erlösen mit angemessener Verzinsung für die Betreiber von Wasserstoffspeichern und schafft somit Investitionssicherheit.\r\nDamit die Speicherkapazitäten trotz dieses Szenario-Ansatzes möglichst bedarfsgerecht entwickelt und betrieben werden, sollte schon zu Beginn eine regelmäßige begleitende Marktabfrage eingeführt werden. So können die Tendenzen des Marktes hinsichtlich Kapazitätsbedarfe und Zahlungsbereitschaften im Rahmen des szenariobasierten Ansatzes berücksichtigt und die Marktteilnehmer schrittweise an ein marktwirtschaftliches System herangeführt werden.\r\nIm Laufe der Zeit wird die Nachfrage nach Wasserstoffspeicherkapazitäten wachsen, sodass\r\nSeite 20 von 22\r\nsich im Rahmen der Marktabfragen zunehmend ein verlässlicher Indikator zur Bedarfsfeststellung entwickelt und die Wirtschaftlichkeits-Lücke aufgrund steigender Nachfrage und damit verbundenen Zahlungsbereitschaften kleiner wird.\r\nZeigt die Marktabfrage auf, dass die Nachfrage valide für die nächsten fünf bis zehn Jahre identifiziert werden kann und dass Angebotspreise und die Zahlungsbereitschaft der Nachfrager konvergiert sind, sollte der Marktrahmen zu einer rein marktbasierten Speicherentwicklung übergehen.\r\nAb diesem Zeitpunkt befindet sich der Markt für Wasserstoffspeicher in einem Gleichgewicht. In diesem Fall kann die Feststellung von Bedarfen und Preisen rein marktwirtschaftlich erfolgen, bestehende Differenzverträge sollten planmäßig auslaufen und keine neuen abgeschlossen werden. Förderungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig.\r\nDer alternative Marktrahmen ermöglicht im Sinne einer adaptiven Regulierung, dass regulatorisch nur so viel in den Markt eingegriffen wird wie unbedingt notwendig ist. Die dargestellten Differenzverträge unterstützen den Markt und verhindern überhöhte Fördervolumina. Kann der Markt mit zunehmender Entwicklung eines liquiden Wasserstoffmarktes in Europa eigenständig agieren und ist im Gleichgewicht, bedarf es der staatlichen Intervention nicht mehr.\r\nDer Lösungsvorschlag bietet außerdem den Vorteil, dass Speicherbetreiber aufgrund der marktwirtschaftlichen Perspektive eine intrinsische Motivation haben, Überkapazitäten zu vermeiden. Im Rahmen des freien Marktes würden sie sich anderenfalls einer Situation der Marktkonsolidierung aussetzen.\r\nDie szenariobasierte Speicherentwicklung mit systematischer Förderung sollte für die ersten Wasserstoffspeicherkapazitäten möglichst zeitnah Anwendung finden, um die notwendige Entwicklung von Speicherkapazitäten anzustoßen. Der Bedarf könnte, bspw. basierend auf den Langfristszenarien von einer Regulierungsbehörde (d.h. der Bundesnetzagentur) festgestellt werden. Um die Kosten und Investitionen abzusichern, werden Referenzerlöse im Wege einer projektspezifischen Kostenprüfung von der BNetzA festgelegt. Gleichzeitig können die Speicherprodukte wettbewerbs- und kundenorientiert zum Beispiel im Wege von Auktionen vermarktet werden. Eine Beteiligung an potenziellen Vermarktungserlösen bietet für ein entsprechendes Handeln ausreichend Anreize.\r\nSeite 21 von 22\r\n6. Ausblick\r\nDie künftige Ausgestaltung des Regulierungsrahmens für Wasserstoffspeicher hat Auswirkungen bzw. Rückwirkungen auf den Marktrahmen für bestehende Gasspeicher. Es wird nicht nur ein Marktrahmen zu entwerfen sein, der Anreize setzt, Wasserstoffspeicher bedarfsgerecht durch Umwidmung von bestehenden Gasspeichern oder durch den Wasserstoffspeicherneubau zu entwickeln. Es benötigt auch einen Rahmen, der bei rückläufigem Gasbedarf ausreichend Speicherkapazitäten zur Versorgungssicherheit im Erdgasmarkt sicherstellt. Eine Diskussion dieser Rückkopplungen für den Gasmarkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Positionspapiers. Die Rückkopplungen werden aber im Kontext eines Wasserstoffspeicherkonzepts ebenfalls zu betrachten sein. Darüber hinaus muss mit Blick auf den Übergang von staatlichen Eingriffen in den Wasserstoffspeichermarkt hin zu einem freien Marktrahmen das Verhältnis betrachtet werden, in dem geförderte (bestehende Differenz-Verträge) und nicht geförderte (insb. aus den Differenz-Verträgen herausfallende) Wasserstoffspeicher stehen und welche Implikationen die Übergangsphase für den Markt mit sich bringt.\r\nSeite 22 von 22\r\nÜber uns\r\nDie INES ist ein Zusammenschluss von Betreibern deutscher Gas- und Wasserstoffspeicher und hat ihren Sitz in Berlin. Mit derzeit 15 Mitgliedern repräsentiert die INES über 90 Prozent der deutschen Gasspeicherkapazitäten. Die INES-Mitglieder betreiben damit auch knapp 25 Prozent aller Gasspeicherkapazitäten in der EU. Außerdem treiben die INES-Mitglieder in zahlreichen Projekten die Entwicklung von Untergrund-Wasserstoffspeichern voran und gehören damit zu den Vorreitern dieser wichtigen Energiewende-Technologie.\r\nTransparenzhinweis\r\nDie INES betreibt Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG). Die INES achtet den Verhaltenskodex zum Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung und ist unter folgendem Link in das Register eingetragen: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001797/13657.\r\nKontakt\r\nSebastian Heinermann Geschäftsführung Tel: +49 30 36418-086 Fax: +49 30 36418-255 info@energien-speichern.de\r\nInitiative Energien Speichern e.V. Glockenturmstraße 18 14053 Berlin www.energien-speichern.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}