{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:27:48.754+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001792","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69135,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001792/69135","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/81/652432/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001792-2025-12-10_09-09-49.pdf","validFromDate":"2025-12-10T09:09:49.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-26T11:59:21.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-19T17:06:20.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-28T18:29:38.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T19:10:35.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-10T09:09:49.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69135,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/69135","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-10T09:09:49.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-26T11:59:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69072,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/69072","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T11:44:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-10T09:09:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69067,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/69067","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T11:38:03.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T11:44:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69045,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/69045","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T10:08:04.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T11:38:03.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66510,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/66510","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T10:01:51.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T10:08:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59094,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/59094","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-18T16:01:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-09T10:01:51.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49069,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/49069","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-19T17:06:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-18T16:01:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48922,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/48922","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-13T14:56:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-19T17:06:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39056,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001792/39056","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-28T18:29:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-13T14:56:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"DIE PAPIERINDUSTRIE e. 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V. vertritt die Interessen der deutschen Papier- und Zellstoffindustrie und ist Dialogpartner für Politik, Sozialpartner, Medien und Öffentlichkeit.\r\nDie Ziele der Interessenvertretung richten sich auf die Verbesserung der Produktions- und Standortbedingungen in Deutschland. Im Fokus stehen dabei der Austausch mit politischen Akteuren aus Bundestag, den Ministerien und der sonstigen Stakeholderlandschaft. \r\n\r\nAls Grundstoffindustrie sind die politischen Themen weit gefasst und reichen von der Arbeitsmarktpolitik bis zur Zollpolitik. 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Betrachtet werden die Preisbestandteile im Vergleich 2023/2024. \r\n- Im weiteren wurde die Kostenauswirkungen durch potentiell auslaufende Regelungen (befristete Stromsteuersenkung 2026; Auslaufen der StromNEV 2029) analysiert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und 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der ersten Pilotphase des Testsystems ist klar, dass das Informationssystem noch in keinem angemessenen Zustand für die Übermittlung der Informationen zum Nachweis der Entwaldungsfreiheit ist","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019128","title":"Änderung des ElektroG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","printingNumber":"21/1506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-elektro-und-elektronikger%C3%A4tegesetzes/324968","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare 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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes","publicationDate":"2025-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NpSGAEndG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-zur-bekaempfung-der-verbreitung-neuer-psychoaktiver-stoffe-npsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe \r\n- Verbot von Lachgaskartuschen\r\n-Pfandsystem für Gaskartuschen ab 200 ml","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz","shortTitle":"NpSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/npsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021150","title":"KSpTG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"21/1494","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101494.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/324836","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Speicherung von CO2 ist ein zusätzliches Werkzeug im Kampf gegen den Klimawandel. An Bedeutung wird auch die Nutzung von CO2 als Rohstoff in der Industrie gewinnen. CCS und CCU bieten eine zusätzliche technische Möglichkeit CO2-Emissionen in die  Atmosphäre zu verhindern. Um das ambitionierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen, müssen jetzt die Weichen für den Einsatz aller verfügbaren  und kosteneffizienten Klimaschutztechnologien gestellt werden. CCS gehört dazu und kann sogar negative Emissionen realisieren, so dass der Atmosphäre Treibhausgase entzogen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021153","title":"1:1-Umsetzung der Verpackungsverordnung in deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Am 11.02.2025 ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des \r\nRates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 2025/40 \r\nvom 22.01.2024, EU-Verpackungsverordnung) in Kraft getreten. Wesentliche Vorschriften werden 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, d.h. am 12. August 2026, \r\nwirksam. Die Vorschriften gelten dann vielfach unmittelbar in Deutschland. Für einige \r\nVorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens-, Wirksamkeits oder Übergangsregelungen.\r\nDer Verband setzt sich für die 1:1-Umsetzung der Verpackungsverordnung in deutsches Recht ein. Mögliche zusätzliche Kosten und bürokratische Vorgaben möchte er verhindern","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021154","title":"Biomasse Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"- Anpassung bezüglich hochwertiger Holzsortimente an RED III\r\n- Streichung von Zellstofflauge","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse","shortTitle":"BiomasseV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biomassev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":6,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010156","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/c7/325876/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280168.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIE PAPIERINDUSTRIE / Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie\r\nStellungnahme zur EUDR\r\nBelastung der Wirtschaft und geringer Beitrag zur globalen Entwaldung\r\nDie EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU 2023/1115) stellt die Unternehmen der Holzverarbeitenden Industrie, sowie sechs weiterer Rohstoffsektoren vor erhebliche bürokratische Herausforderungen. Die Papierindustrie und die Holzwerkstoffindustrie, deren Produkte aus Rohstoffen zahlreicher Herkünfte bestehen, sind in besonderer Weise betroffen. Durch ihre komplexen Anforderungen droht die EUDR die Holzverfügbarkeit erheblich zu beeinträchtigen und kleine Privatwaldbesitzer de facto vom Markt auszuschließen. Darüber hinaus droht eine empfindliche Störung der internationalen Lieferketten. Schon jetzt haben erste Zulieferer angekündigt, die Belieferung ab dem 30.12.2024 einstellen zu müssen. Für die Unternehmen bedeutet die Umsetzung der EUDR einen erheblichen Mehraufwand, der mit hohen Kosten verbunden sein wird.\r\nGleichzeitig steht der Beitrag zum Ziel die globale Entwaldung zu stoppen in Frage: Der Roh\u0002stoffeinsatz in der deutschen Papierindustrie besteht zu ca. 80% aus Recyclingfasern, die \r\nFrischfaser stammt aus Ländern, in denen keine Entwaldung stattfindet oder aus PEFC- oder \r\nFSC-zertifizierten Lieferketten. Auch die Holzwerkstoffindustrie bezieht Frischholz in der \r\nRegel aus Ländern, in denen kein Entwaldungsrisiko besteht. Ein Beitrag zur globalen \r\nEntwaldung ist damit nahezu ausgeschlossen. \r\nInformationsanforderungen nicht umsetzbar\r\nEine genaue Zuordnung der Geolokalisationsdaten zum einzelnen Produkt ist realistisch \r\nnicht umsetzbar. Für jede Zellstoff- und Rohholzlieferung müssten eine Vielzahl von Geodaten der bewirtschafteten Flächen angegeben werden, moderne Zellstoffwerke und \r\nStandorte der Holzwerkstoffindustrie beziehen das Holz aus Einschlagsgebieten mit einem \r\nRadius von mehr als 150 km. Diese Vielzahl der Gebiete potenziert sich dann in der Folge \r\nbeim Papierhersteller (für die erzeugten Referenz Nummern), da der Zellstoff bis auf Faserebene aufgelöst und durchmischt wird. Eine Erfassung und Rückverfolgung auf den Herkunftsort des einzelnen Baumes ist unmöglich, eine individuelle Prüfung auf Entwaldungsfreiheit ist somit nahezu ausgeschlossen. Vergleichbar ist die Situation an den Standorten \r\nder Holzwerkstoffindustrie: insbesondere bei Sägenebenprodukten (Hackschnitzel und \r\nSpäne) die in so genannten Haufwerken gelagert werden, kann aufgrund der Durchmischung \r\nkein direkter Bezug mehr zum Produkt hergestellt werden. Die Weitergabe des Erntezeitpunkts durch die Lieferkette ist ebenfalls kaum möglich, und nicht praxisnah.\r\nDa Zellstoff- und Papierfabriken sowie die Holzwerkstoffindustrie kontinuierlich Holz \r\nverarbeiten und z.B. die Verwendung von Sägenebenprodukten einen wesentlichen Anteil \r\nauf der Input-Seite darstellt, erfolgt der Einsatz des verwendeten Materials über mehrere \r\nWochen oder Monate. Daher kann die Zuordnung der Herkunftsgebiete des Holzes nicht \r\nsicher zugeordnet werden. Dies würde dazu führen, dass die Zahl der referenzierten \r\nReferenznummern der Lieferanten mit jeder neuen eigenen Sorgfaltserklärung weiter \r\nsteigen würde. Dies kann in der Praxis nicht funktionieren und weder im Interesse der \r\nIndustrie noch der kontrollierenden Behörden liegen. \r\nAnwendung der Verordnung ab dem 30.12.2024 nicht realistisch\r\nEine Umsetzung zum 30. Dezember 2024 ist nicht realistisch, da aktuell noch zu viele Fragen \r\noffen sind und auch für die zuständigen Behörden keine Regelungen zur Durchführung \r\ngegeben sind. Nach der ersten Pilotphase des Testsystems ist klar, dass das Informationssystem noch in keinem angemessenen Zustand für die Übermittlung der Informationen zum \r\nNachweis der Entwaldungsfreiheit EUDR ist. Sobald das System, inklusive einer funktionierenden Schnittstelle zu gängigen Datenmanagementsystemen, funktioniert muss den Unternehmen ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden ihre Systeme anzupassen und zu \r\nautomatisieren. Deshalb ist eine Verschiebung des Geltungsbeginns oder mindestens die \r\nAussetzung von Strafmaßnahmen jedweder Art für die Unternehmen für einen angemessenen Zeitraum notwendig, damit Unternehmen und Kontrollbehörden sich auf die EUDR \r\neinstellen können. \r\nWirtschaftliche Belastung für Unternehmen aufgrund der Verordnung\r\nNeben der oben beschriebenen Umsetzbarkeitsproblematik stellt diese Verordnung einen \r\nzusätzlichen Kostenfaktor dar. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die \r\nnicht über die Ressourcen verfügen, um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu \r\nkönnen, haben mit zusätzlichen administrativen Aufwänden und damit monetären Belastungen zu kämpfen. Ganz zu schweigen von den Auswirkungen auf Verbraucherpreise und \r\ndamit einhergehende Wettbewerbsnachteile.\r\nRisiko von Handelskonflikten durch diese Verordnung und daraus resultierende \r\nBenachteiligung\r\nFür viele nicht-EU-Unternehmen sind die Informationsanforderungen der Verordnung nicht \r\numsetzbar oder mit zu großem Aufwand verbunden. Eine Lenkung der Warenströme in \r\nweniger stark regulierte Länder ist zu erwarten. Bereits jetzt zeichnen sich Störungen der \r\nLieferkette ab, die Rohstoffe in Europa verknappen und verteuern werden und so den \r\nStandort weiter belasten. \r\nForderungen der Zellstoff-, Papierindustrie und Holzwerkstoffindustrie \r\n• Bei Rohstoffbezug aus Ländern, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, ist \r\nauf eine Anwendung der Sorgfaltspflichten gänzlich zu verzichten, da sie nicht der Verminderung der globalen Entwaldung dient, sondern nur weitere Bürokratie verursacht. \r\nIm Rahmen einer Sorgfaltserklärung genügen Herkunftsland und Holzart, um mit hinreichender Sicherheit Legalität und Entwaldungsfreiheit anzunehmen. \r\n• Bei Bezug aus Ländern mit mittlerem oder hohem Risiko muss eine einmalige Prüfung auf \r\nEntwaldungsfreiheit und Legalität, analog zur Verfahrensweise bei der EUTR, durch den \r\nImporteur genügen. Ein entsprechendes Prüfprotokoll könnte mit der Sorgfaltserklärung \r\nin der Lieferkette weitergegeben werden. \r\n• Die Erhebung des Erntezeitraums muss entfallen. Insbesondere Zulieferer aus Drittstaaten, die nicht direkt von der EUDR betroffen sind, beklagen, dass eine Weitergabe \r\ndurch die gesamte Lieferkette nicht möglich sei. Dies führt dazu, dass Lieferungen nach \r\nEuropa eingestellt werden. \r\n• Es dürfen sich nicht unendlich viele Referenznummern, mit den umfangreichen darin \r\nenthaltenen Informationen, entlang der Lieferkette akkumulieren. Es muss sich an der \r\ndurchschnittlichen Verweildauer eines Rohstoffs im Unternehmen orientiert werden. \r\nAlle in diesem Zeitraum eingehenden Rohstoffe und Halbwaren müssen mit den ihnen \r\nzugeordneten Referenznummern verlinkt werden (Massenbilanzierung), wenn sichergestellt wird, dass alle Wareneingänge EUDR-konform sind. Wenn dieser Zeitraum \r\nüberschritten wird, müssen sie entsprechend einer First-In-First-Out-Logik wieder \r\nausgenommen werden. \r\n• Der Geltungsbeginn muss mindestens zwei Jahre aufgeschoben werden, oder zumindest \r\ndie Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung muss mindestens für zwei Jahre \r\nnach Geltungsbeginn ausgesetzt werden, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur \r\nUmsetzung zu gewähren. Nur so ist es den Unternehmen möglich, intern die notwendigen Strukturen zur Umsetzung der Verordnung zu schaffen und die eigene IT an eine \r\nautomatische Datenübermittlung an das Infosystem anzupassen.\r\n26. März 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019128","regulatoryProjectTitle":"Änderung des ElektroG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/26/603938/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIE PAPIERINDUSTRIE: Verband kritisiert Novelle des Elektro- und \r\nElektronikgesetzes (ElektroG) \r\nDIE PAPIERINDUSTRIE e. V. (DPI) begrüßt die Überarbeitung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes (ElektroG), sieht aber starken Verbesserungsbedarf. Aus Sicht des \r\nVerbands bleiben zentrale Herausforderungen unberücksichtigt – insbesondere mit Blick auf \r\neinen wirksamen Umgang mit den zunehmenden Risiken durch falsch entsorgte Lithium-Ionen\u0002Batterien für den Altpapierkreislauf.\r\nDie Zahl der Vorfälle mit Bränden, Explosionen und technischen Ausfällen nimmt kontinuierlich \r\nzu – mit erheblichen Auswirkungen auf Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz und die \r\nStabilität etablierter Wertstoffketten, insbesondere in der Papierindustrie. Altpapier, das mit \r\neiner Einsatzquote von 84 Prozent die zentrale Rohstoffbasis der deutschen Papierindustrie \r\nbildet, ist massiv von dieser Entwicklung betroffen. Aktuell kommt es beinahe täglich zu \r\nBränden in Anlagen mit Altpapiereinsatz oder beim Transport und Sortieren von Altpapier. Die \r\ndabei entstehenden Schäden reichen von Produktionsunterbrechungen bis hin zur \r\nvollständigen Zerstörung von Anlagen und Personenschäden. Die Gefährdung betrifft nicht nur \r\ntechnische Anlagen, sondern auch die Mitarbeitenden sowie die Bevölkerung im Umfeld \r\nbetroffener Standorte. Schon heute sind viele Anlagen nicht mehr versicherbar, was die Risiken \r\nfür die Betreiber deutlich erhöht.\r\nDie aktuelle Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) adressiert zwar die \r\nvereinfachte Rücknahme von Elektrogeräten, die tatsächliche Problematik der falschen \r\nEntsorgung solcher Geräte wird jedoch nicht effektiv angegangen. Sie wird den realen \r\nHerausforderungen der Unternehmen nicht gerecht und verkennt die Gefahr für unsere \r\nfunktionierende Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaft sowie für etablierte Stoffströme wie \r\nAltpapier.\r\nDPI fordert daher:\r\n1. Die Entwicklung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Gerätebatterien\r\nZur Erhöhung der Sammelquoten und Verbesserung der Recyclingeffizienz sollte ein \r\nPfandsystem eingeführt werden. Dieses muss sowohl für lose, lithiumhaltige \r\nGerätebatterien als auch für Geräte gelten, in denen solche Batterien fest verbaut sind.\r\n2. Das Verbot besonders brandgefährlicher Einwegprodukte\r\nProdukte mit hohem Brandrisiko – wie Einweg-E-Zigaretten – sollten analog zu \r\nFrankreich, Belgien und Großbritannien verboten werden.\r\n3. Die Einführung eines herstellerfinanzierten Brandschutzfonds\r\nEin verpflichtender Fonds, getragen von den Herstellern, muss eingerichtet werden. \r\nZiel ist es, die durch illegale Entsorgung sowie Brandereignisse in der \r\nAltpapiersammlung, -sortierung und -verarbeitung entstehenden Mehrkosten fair auf \r\ndie Verursacher zu verteilen.\r\nBei der Novelle des ElektroG muss dringend nachgebessert werden. Nur dann kann ein \r\nwirksamer Schutz des Altpapierkreislaufs gelingen. Was es braucht, ist eine konsequente \r\nUmsetzung der Gesetzesnovelle, die alle Stoffströme berücksichtigt und einen effektiven \r\nSchutz für unsere Anlagen bietet"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019129","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/18/603940/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIE PAPIERINDUSTRIE e.V.\r\nStellungnahme zum Entwurf des Artikelgesetzes zur nationalen Umsetzung \r\nder novellierten Richtlinie über Industrieemissionen (IED)\r\nDie Papier- und Zellstoffindustrie produziert zahlreiche unverzichtbare Alltagsprodukte wie faserba\u0002sierte Verpackungen, Toilettenpapier und Zeitungspapier. Als größter Hersteller von Papier und Zellstoff \r\nin Europa bildet die Deutsche Papierindustrie einen entscheidenden Bestandteil der industriellen sowie \r\nkommerziellen Wertschöpfungsketten. Die Branche ist ein herausragendes Beispiel für gelebte Kreis\u0002laufwirtschaft und hat die nachhaltige Ressourcennutzung als zentralen Grundsatz ihres Handelns ver\u0002ankert.\r\nDie deutsche Papier- und Zellstoffindustrie sieht sich derzeit mit enormen Herausforderungen konfron\u0002tiert. Hohe Energiekosten und zunehmende Überregulierung belasten die Unternehmen stark. Im Jahr \r\n2023 erreichte die heimische Produktion des Sektors den niedrigsten Stand der letzten 20 Jahre. Diese \r\nschwierige wirtschaftliche Entwicklung hat sich leider auch im Jahr 2024 fortgesetzt. \r\nDie geplante Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) in der vorgeschlagenen Form würde \r\neine erhebliche zusätzliche Belastung für die Unternehmen mit sich bringen. Der damit verbundene \r\nbürokratische Aufwand und die finanziellen Mehrkosten würden die Wettbewerbsfähigkeit der Bran\u0002che gefährden. Um die Schlüsselrolle der Industrie für eine nachhaltige Zukunft zu sichern, ist es daher \r\nunerlässlich, die IED-Umsetzung so unbürokratisch und pragmatisch wie möglich zu gestalten.\r\nMit diesem Dokument übermitteln wir Ihnen die Anmerkungen der rund 100 Mitglieder des Verbandes \r\nDIE PAPIERINDUSTRIE e.V. zu den Referentenentwürfen des BMUV für das Mantelgesetz und die Man\u0002telverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissio\u0002nen (IED) und bitten dringend um Berücksichtigung der Punkte im weiteren Gesetzgebungsprozess.\r\nGemäß den EU-Vorgaben ist jede IED-Anlage verpflichtet, bis zum 1. Juli 2027 ein Umweltmanagement\u0002system zu etablieren und auditieren zu lassen. Eine aktuelle Branchenumfrage zeigt, dass im Jahr 2023 \r\nbereits 84 % der Unternehmen der Papierindustrie ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach \r\nISO 14001 eingeführt haben. Darüber hinaus verfügen 22 % der Befragten über eine Validierung nach \r\nder EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS). Insgesamt haben somit 86 % der Unternehmen der Papierindust\u0002rie erfolgreich mindestens ein Umweltmanagementsystem implementiert. Für diese Unternehmen \r\nsollte die nationale Umsetzung der IED-Vorgaben keinen zusätzlichen Mehraufwand verursachen. Die \r\nPapierindustrie fordert daher eine klare und deutliche Anerkennung von ISO 14001 und EMAS im Rah\u0002men der nationalen Umsetzung.\r\nDarüber hinaus sollten die Begriffe wie Umweltvergleichswerte, Umweltleistungsrichtwerte etc. auf\u0002grund ihrer hohen Relevanz für die praktische Umsetzung der IED klar, verständlich und transparent \r\ndefiniert werden.\r\nUmweltvergleichswerte und Umweltleistungsrichtwerte nicht in das Umweltmanagementsystem auf\u0002nehmen (§ 3 Abs. 6h und 6i BImSchG) \r\nIn den Definitionen von Umweltvergleichswerten und Umweltleistungsrichtwerten sollte kein Verweis \r\nauf das Umweltmanagementsystem erfolgen. Zum einen sollte in einer Definition rechtstechnisch nur \r\neine Definition der entsprechenden Begriffe erfolgen und nicht zusätzlich geregelt werden, was Inhalt \r\neines Umweltmanagementsystems (als Gegenstand einer neuen Betreiberpflicht) ist. Zum anderen spre\u0002chen wir uns grundsätzlich dagegen aus, dass Umweltvergleichswerte und Umweltleistungsrichtwerte \r\nin das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden. \r\nZudem sollten grundsätzlich die exakt gleichen Begriffe wie in der IED verwendet werden (Emissions\u0002grenzwerte / Umweltleistungsgrenzwerte / Grenzwerte für die Umweltleistung in Bezug auf Wasser / \r\nRichtwerte für die Umweltleistung von Abfällen und anderen Ressourcen als Wasser). Darüber hinaus \r\nsollte in den Regelungen klar und deutlich dargestellt sein, welche Werte als „harte“ verbindliche \r\nWerte eingeführt werden und welche Werte indikativ sein sollen.\r\nUmfang des Umweltmanagementsystems an Komplexität der Anlage anpassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 (neu) \r\nBImSchG)\r\nIn § 5 sollte die Regelung zum Betrieb des Umweltmanagementsystems aus Art. 14a Abs. 3 UAbs. 1 IED \r\nergänzt werden, wonach der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems der Art, dem \r\nUmfang und der Komplexität der Anlage sowie ihrer sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen ent\u0002sprechen muss. Damit wird bereits auf Gesetzesebene deutlich gemacht, dass sich der Umfang des UMS \r\nan den konkreten Gegebenheiten vor Ort ausrichten muss. Dies entspricht einer 1:1 Umsetzung der \r\nRichtlinie und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\r\nKeine Nachteile bei verzögerter BVT-Umsetzung\r\nWir sprechen uns dafür aus, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen wird, dass die Umset\u0002zung von BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der \r\nBVT erfolgen muss. Zudem muss eine weitere mindestens dreijährige Übergangsfrist vorgesehen wer\u0002den, bis die Betreiber die BVT-Vorgaben einhalten müssen, falls eine Umsetzung in deutsches Recht in\u0002nerhalb eines Jahres nicht gelingt. Verzögerungen bei der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in \r\ndeutsches Recht, die sich in der Vergangenheit bei vielen BVT-Umsetzungen gezeigt haben, dürfen \r\ngrundsätzlich nicht zu Lasten der Betreiber gehen. Eine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolge\u0002rungen nach Ablauf der 4-Jahres-Frist muss explizit ausgeschlossen werden. \r\nAusnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umwelt\u0002bedingungen (§ 7, 12, 17, 48 BImSchG)\r\n§ 7 Abs. 1c) BImSchG sollte um das auch in der IED vorgesehene Kriterium des geografischen Standortes \r\nund der lokalen Umweltbedingungen ergänzt werden. Dies ist für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie er\u0002forderlich.\r\n§ 7 Abs. 1c) BImSchG setzt das in Art. 15 Abs. 5 und 6 IED vorgesehene Ausnahmeverfahren für die \r\nFestlegung von verbindlichen Emissionsgrenzwerten bzw. von verbindlichen Spannen für Umweltleis\u0002tungen und Umweltleistungsgrenzwerten um. Die Ergänzung der Kriterien „geographischer Standort“ \r\nund „lokale Umweltbedingungen“ fehlt bisher in § 7 Abs. 1c) Nr. 1 Buchstabe a) und b) sowie in § 7 Abs. \r\n1c) Nr. 2 Buchstabe a) und b) BImSchG. \r\nEs ist davon auszugehen, dass zukünftig strengere Emissionsgrenzwerte von den IED-Anlagen einzuhal\u0002ten sind. Da bereits absehbar ist, dass viele IED-Anlagen die strengsten Werte nicht für jeden einzelnen \r\nSchadstoff einhalten werden können, werden die Ausnahmeregelungen an Bedeutung gewinnen. Es \r\nsollte daher gewährleistet sein, dass auch Anlagen in Deutschland alle Ausnahmeregelungen nutzen \r\nkönnen, die das europäische Recht bietet. Eine Beschränkung der Ausnahmeregelungen für deutsche\r\nIED-Anlagen würde einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anlagen aus anderen europäischen Ländern \r\nbedeuten. Die Ergänzung der Kriterien „geographischer Standort“ und „lokale Umweltbedingungen“ \r\nsollte entsprechend in § 12 Abs. 1b), § 17 Abs. 2b) und § 48 Abs. 1b) ergänzt werden.\r\nAufwändiges Ausnahmeverfahren darf nicht für Festlegung von Grenzwerten innerhalb europäischer \r\nBandbreiten gelten (§§ 7, 12, 17, 48 BImSchG)\r\nDas aufwändige und komplexe Ausnahmeverfahren des Art. 15 Abs. 5 IED sollte - wie von der IED vor\u0002gesehen - nur für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten außerhalb der europäisch festgelegten \r\nBandbreiten gelten. Für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der europäisch festgeleg\u0002ten Bandbreiten sollte die allgemeine Ausnahmeregelung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gel\u0002ten. Daher sollte in § 7 Abs. 1d BImSchG (sowie in §§ 12, 17 und 48 BImSchG) ausdrücklich klargestellt \r\nwerden, dass das Verfahren des Art 15 Abs. 5 IED nicht anwendbar ist, solange die Festsetzung innerhalb \r\nder Emissions-Bandbreiten erfolgt. Hier bedarf es einer eindeutigen Regelung, dass diese Abweichungen \r\nnach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen sind (siehe beispielsweise die heute \r\nschon bestehenden Regelungen in Ziffer 5.1.1 letzter Absatz Satz 1 TA Luft oder § 23 der 13. BImSchV). \r\nDie Regelung des § 7 Abs. 1d Satz 5 (und § 48 Abs. 1d Satz 5) BImSchG „Bei der Prüfung der Verhältnis\u0002mäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) sind die in Anlage 2 auf\u0002geführten Kriterien zu berücksichtigen.“ darf entsprechend nur für Ausnahmen außerhalb der Bandbrei\u0002ten gelten.\r\nDa nunmehr bei der neuen Grenzwertfestlegung Begrenzungen im unteren Bereich der Emissions-Band\u0002breiten eher der Regelfall werden, sind Fälle absehbar, in denen aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein \r\nGrenzwert davon abweichend im oberen Bereich der BVT-Bandbreite notwendig wird. Das wäre zum \r\nBeispiel der Fall, wenn man für den Bau einer Neuanlage die Emissionsbegrenzung im unteren Bereich \r\nder Bandbreite festlegt, für Bestandsanlagen aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Wert an der \r\noberen Grenze der Bandbreite festlegt werden muss. Hier bedarf es daher einer eindeutigen Klarstel\u0002lung, dass für solche Fallkonstellationen das komplexe, europarechtliche Ausnahmeverfahren nicht not\u0002wendig ist. Damit wird auch der Verwaltungsvollzug erleichtert. Dass dies auch europarechtlich gewollt \r\nist, zeigt Erwägungsgrund 29 letzter Satz IED, in dem es heißt: „Bei der Festlegung von Emissionsgrenz\u0002werten innerhalb der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte sollte das Ausnahmeverfahren nicht \r\nanwendbar sein.“\r\nAusnahmereglungen zum Krisenfall umsetzen (§ 7 BImSchG)\r\nArt. 15 Abs. 7 IED legt Ausnahmebestimmungen für bestimmte „Krisenfälle“ fest (z.B. Störung der Ener\u0002gieversorgung oder Ressourcenmangel). Diese Ausnahmeregelungen fehlen bisher im Gesetzentwurf \r\nund sollten ergänzt werden. Die Ausnahmetatbestände für den Krisenfall sollten auch in den folgenden \r\nRegelungen ergänzt werden: § 12 Abs. 1b), § 17 Abs. 2b) und § 48 Abs. 1b).\r\nKein Regelfall, Nebenbestimmungen von Genehmigungen zu konsolidieren (§ 10 Abs. 8a BImSchG)\r\nEs darf nicht zum Regelfall erklärt werden, dass bei der Internet-Veröffentlichung von Genehmigungs\u0002bescheiden die Nebenbestimmungen zur Genehmigung in einer konsolidierten Fassung beizufügen sind. \r\nDer entsprechende Vorschlag im Gesetzentwurf (§ 10 Abs. 8a Satz 1 neue Nummer 2 BImSchG) sollte \r\ngeändert werden. Der Vorschlag ist nicht praxistauglich, europarechtlich nicht erforderlich und führt zu \r\nerheblichem bürokratischen Aufwand bei den Genehmigungsbehörden und den Betreibern. \r\nGenehmigungen von IED-Anlagen können weit in die Vergangenheit zurückreichen - zum Teil über meh\u0002rere Jahrzehnte - und Hunderte von (noch gültigen) Nebenbestimmungen enthalten. Da die Genehmi\u0002gung nach § 13 BImSchG auch zahlreiche andere Genehmigungen oder sonstige Zulassungen integriert\r\nund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie \r\nBelange des Arbeitsschutzes voraussetzt, umfassen solche Genehmigungen sehr viele Nebenbestim\u0002mungen, die nicht im Anwendungsbereich der IED liegen. \r\nDie IED regelt keine Behördenpflicht zur Konsolidierung von Auflagen, sondern eine Pflicht, Auflagen zu \r\nveröffentlichen, wenn sie von der Behörde in dem betreffenden Genehmigungsverfahren tatsächlich \r\nkonsolidiert wurden. Denn nur dann sind sie auch für die Information der Öffentlichkeit relevant. \r\nEmissionserklärung ersatzlos streichen (§ 27 BImSchG)\r\n§ 27 BImSchG und die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sollten ersatzlos gestrichen \r\nwerden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche In\u0002dustrie. Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung von Umweltda\u0002ten der Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten \r\nvon Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Indust\u0002rieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit die\u0002ser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV und des § 27 BImSchG entfallen, da die Erhe\u0002bung und Meldung von Daten anderweitig geregelt werden. Der 11. BImSchV und § 27 BImSchG bedarf \r\nes daher nicht mehr. Bei Beibehaltung dieser Regelungen würden Doppelreglungen und zusätzliche, nun \r\naber entbehrliche Berichtspflichten bestehen bleiben.\r\nAktive Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung unbürokratisch und in Überein\u0002stimmung mit der IED ausgestalten (§ 31 Abs. 5 BImSchG)\r\nDer neu gefasste § 31 Abs. 5 Satz 3 BImSchG sollte erheblich überarbeitet werden. Die aktive Veröffent\u0002lichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung sollte möglichst unbürokratisch und in Überein\u0002stimmung mit der IED ausgestaltet werden. § 31 Abs. 5 Satz 3 BImSchG regelt, dass die Ergebnisse der \r\nÜberwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, im Internet öffentlich bekannt zu machen \r\nsind. Diese Regelung entspricht keiner 1:1 Umsetzung der IED.\r\nÜbergangsvorschriften erweitern (§ 67 Absatz 10 BImSchG)\r\nBVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Inkrafttreten der neuen IED (bis zum 1. Juli 2026) verabschiedet \r\nwurden (bzw. noch werden), unterliegen zum Beispiel hinsichtlich der Festsetzung von Emissionsgrenz\u0002werten dem bisherigen Recht. Dies soll in § 67 Abs. 10 BImSchG (neu) zum Ausdruck gebracht werden. \r\nDie Verweise in § 67 Abs. 10 auf das bestehende Recht sind jedoch nicht vollständig und sollten entspre\u0002chend ergänzt werden. § 67 Abs. 10 BImSchG neu sollte daher um die Verweise auf § 7 Abs. 1b, § 12 \r\nAbs. 1b, § 17 Abs. 1a, 1b, 2a und 2b, § 48 Abs. 1b BImSchG (geltende Fassung) ergänzt werden.\r\n16. Januar 2025\r\nDIE PAPIERINDUSTRIE e.V.\r\nStellungnahme zum Entwurf der Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung \r\nder novellierten Richtlinie über Industrieemissionen (IED)\r\nDie Papier- und Zellstoffindustrie produziert zahlreiche unverzichtbare Alltagsprodukte wie faserba\u0002sierte Verpackungen, Toilettenpapier und Zeitungspapier. Als größter Hersteller von Papier und Zellstoff \r\nin Europa bildet die Deutsche Papierindustrie einen entscheidenden Bestandteil der industriellen sowie \r\nkommerziellen Wertschöpfungsketten. Die Branche ist ein herausragendes Beispiel für gelebte Kreis\u0002laufwirtschaft und hat die nachhaltige Ressourcennutzung als zentralen Grundsatz ihres Handelns ver\u0002ankert.\r\nDie deutsche Papier- und Zellstoffindustrie sieht sich derzeit mit enormen Herausforderungen konfron\u0002tiert. Hohe Energiekosten und zunehmende Überregulierung belasten die Unternehmen stark. Im Jahr \r\n2023 erreichte die heimische Produktion des Sektors den niedrigsten Stand der letzten 20 Jahre. Diese \r\nschwierige wirtschaftliche Entwicklung hat sich leider auch im Jahr 2024 fortgesetzt.\r\nDie geplante Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) in der vorgeschlagenen Form würde \r\neine erhebliche zusätzliche Belastung für die Unternehmen mit sich bringen. Der damit verbundene \r\nbürokratische Aufwand und die finanziellen Mehrkosten würden die Wettbewerbsfähigkeit der Bran\u0002che gefährden. Um die Schlüsselrolle der Industrie für eine nachhaltige Zukunft zu sichern, ist es daher \r\nunerlässlich, die IED-Umsetzung so unbürokratisch und pragmatisch wie möglich zu gestalten.\r\nMit diesem Dokument übermitteln wir Ihnen die Anmerkungen der rund 100 Mitglieder des Verbandes \r\nDIE PAPIERINDUSTRIE e.V. zu den Referentenentwürfen des BMUV für das Mantelgesetz und die Man\u0002telverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissio\u0002nen (IED) und bitten dringend um Berücksichtigung der Punkte im weiteren Gesetzgebungsprozess.\r\nArtikel 3: Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten \r\nin Industrieanlagen – IE-Managementverordnung (45. BImSchV) \r\nGemäß den EU-Vorgaben ist jede IED-Anlage verpflichtet, bis zum 1. Juli 2027 ein Umweltmanagement\u0002system zu etablieren und auditieren zu lassen. Eine aktuelle Branchenumfrage zeigt, dass im Jahr 2023 \r\nbereits 84 % der Unternehmen der Papierindustrie ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach \r\nISO 14001 eingeführt haben. Darüber hinaus verfügen 22 % der Befragten über eine Validierung nach \r\nder EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS). Insgesamt haben somit 86 % der Unternehmen der Papierindust\u0002rie erfolgreich mindestens ein Umweltmanagementsystem implementiert. Für diese Unternehmen \r\nsollte die nationale Umsetzung der IED-Vorgaben keinen zusätzlichen Mehraufwand verursachen. Die \r\nPapierindustrie fordert daher eine klare und deutliche Anerkennung von ISO 14001 und EMAS im Rah\u0002men der nationalen Umsetzung.\r\nTransformationsplandefinition (§ 2 Abs. 3 der 45. BImSchV)\r\nDie Definition des Transformationsplans in der 45. BImSchV geht über die EU-Vorgaben hinaus, indem \r\nsie das Zieljahr 2045 statt 2050 vorgibt. Die EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) fordert Maßnahmen \r\nfür den Zeitraum 2030–2050, um bis 2050 eine nachhaltige, saubere, kreislauforientierte, ressourcenef\u0002fiziente und klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen. In der 45. BImSchV sollte ebenfalls auf das Jahr 2050 \r\nabgestellt werden, um eine Verschärfung der europäischen Vorgaben zu vermeiden.\r\nStandort- und Unternehmens-UMS als Regelfall (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV)\r\nStandort- bzw. unternehmensweite Umweltmanagementsysteme (UMS) sollten als Standard gelten, um \r\ndie Umsetzung der IED-Vorgaben zu erleichtern. Standort- oder Unternehmens-UMS stellen ausrei\u0002chend detaillierte Bezüge zu Einzelanlagen her. \r\nVerweise auf Dokumente (§ 3 Abs. 1 Satz 4 der 45. BImSchV)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, im UMS auf andere Managementsysteme zu verweisen. Diese Verweise \r\nkönnten sich auch auf unmittelbar geltende Normen oder Genehmigungsinhalte beziehen. Wir regen in \r\ndiesem Zusammenhang an, dass in der Begründung der UMS-VO weitere Beispiele für Dokumente an\u0002gegeben werden, die auch in anderen Managementsystemen enthalten sind und auf die verwiesen wer\u0002den kann. Dies sind zum Beispiel Energiemanagementsysteme.\r\nKeine Vermischung von Umweltleistungsrichtwerten und UMS (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der 45. BImSchV)\r\nIn § 3 Abs. 2 Nr. 2 sollte der Verweis auf die „Richtwerte für die Umweltleistung gemäß § 10“ gestrichen \r\nwerden. Die Umweltleistungsrichtwerte sollten nicht in das Umweltmanagementsystem aufgenommen \r\nwerden. Die Umweltleistungsrichtwerte in Bezug auf Abfälle und Ressourcen (Art. 15 Abs. 4 Satz 1b) \r\nsollten zur Rechtsklarheit von den Immissionsschutzbehörden als indikative Werte (nicht rechtsverbind\u0002liche Hinweise) in die Genehmigungen von IED-Anlagen aufgenommen werden und nicht in die Umwelt\u0002managementverordnung. Der Betreiber soll flexibel selbst entscheiden können, auf welche Art und \r\nWeise er die indikativen Werte berücksichtigt.\r\nKeine Vorgaben aus BVT-Merkblättern im UMS und der 45. BImSchV - Anlage 1 nicht erforderlich \r\n(§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV)\r\n§ 3 Absatz 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten gestrichen werden. Anlage 1 enthält bisher nur Vor\u0002gaben aus „alten“ BVT-Merkblättern, die unter der „alten“ IED entstanden sind. Vorgaben zu Umwelt\u0002managementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Vorausset\u0002zung in die Verordnung aufgenommen werden. Es wäre systemwidrig und unverhältnismäßig in der von \r\nder EU vorgesehenen kurzen Einführungs- und Auditierungsfrist zusätzliche anlagenspezifische Ele\u0002mente in ein bestehendes betriebliches UMS aufzunehmen. Es besteht keine nationalstaatliche Ver\u0002pflichtung, aus bestehenden BVT-Regelungen anlagenspezifische Vorgaben für ein UMS in deutsches \r\nRecht zu übernehmen. Eine Anlage 1 ist daher für die Umweltmanagement-Verordnung nicht erforder\u0002lich. Aber auch für zukünftig unter dem Regime der neuen IED erlassenen anlagenspezifischen UMS An\u0002forderungen in BVT-Merkblättern halten wir eine ausdrückliche Regelung in einer Rechtsverordnung für \r\nnicht geeignet. Es ist rechtlich ausreichend, praxisnah und unbürokratisch, in der UMS-VO lediglich einen \r\nVerweis auf die Anforderungen in den (neuen) BVT-Merkblättern aufzunehmen. Sodann ist es Aufgabe \r\nder Auditierung, die Konformität des UMS mit diesen Anforderungen sicherzustellen. Die Auditoren sind \r\nin der Lage zu beurteilen, ob die Anforderungen des BVT durch das UMS abgedeckt sind.\r\nWürde man die anlagenspezifischen Anforderungen dagegen in einer Rechtsverordnung regeln, würde \r\ndies zu Doppelreglungen sowie einer Fülle neuer unbestimmter Rechtsbegriffe und damit erheblichen \r\nRechtsunsicherheiten führen.\r\nTransformationsplan im delegierten Rechtsakt schlank gestalten\r\nBei der Ausgestaltung des delegierten Rechtsaktes durch die EU-Kommission nach Art. 27d Abs. 4 IED \r\nsollte besonders darauf geachtet werden, dass die Vorgaben zum Transformationsplan schlank gestal\u0002tet werden, um keine zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Insbesondere sollte nicht die Ausführungs\u0002verordnung zum Transformationsplan im Emissionshandelsbereich (Durchführungsverordnung (EU) \r\n2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023) als Vorbild übernommen werden. Im Rahmen der \r\nIED sind deutlich niedrigere Anforderungen an den Transformationsplan zu stellen.\r\nWir bitten die Bundesregierung zudem darum, sich bei der EU-Kommission im Hinblick auf die Erarbei\u0002tung von delegierten Rechtsakten für ausreichende und angemessene Regelungen zum Schutz von Be\u0002triebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Know-How-Schutz einzusetzen. Weitreichende Veröf\u0002fentlichungspflichten sind auch eine Gefahr für den Know-How Verlust der Anlagenbetreiber. Die Ver\u0002öffentlichungspflichten müssen daher grundsätzlich auf ein Minimum reduziert werden, um das Tech\u0002nologie-Wissen und auch in Teilen den Technologievorsprung der deutschen Industrie nicht zu gefähr\u0002den.\r\nWeiterhin dürfen Betreiber nicht gezwungen sein, in der Veröffentlichung des Transformationsplans (als \r\nTeil der Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems, Art. 27d Abs. 3 IED) zum Beispiel Angaben \r\nzu geplanten Investitionen und deren Kosten oder die Verwendung bestimmter Rohstoffe oder Betriebs\u0002mittel/Energien zu machen. Diese Angaben können wettbewerbsrelevante Informationen enthalten und \r\nMarktteilnehmern unzulässige Informationen zugänglich machen.\r\nVeröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV)\r\nEs wäre vorzugswürdig, dass die Veröffentlichungspflicht erst umgesetzt wird, wenn die Anforderun\u0002gen an die Veröffentlichungspflicht durch den delegierten Rechtsakt vorliegen. Die Kommission erlässt \r\nbis zum 31.12.2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentli\u0002chung relevant sind. In § 5 sollte klargestellt werden, dass der Betreiber nur die wesentlichen Informa\u0002tionen eines Umweltmanagementsystems veröffentlichen muss, die sich auf IED-Anlagen beziehen.\r\nMessverpflichtung und Datenerhebung nicht auf indikative Werte ausweiten (§ 6 der 45. BImSchV)\r\nIn § 6 sollte die Datenerhebung und Messverpflichtung auf die verbindlichen Vorgaben beschränkt wer\u0002den. Indikative Umweltleistungsrichtwerte (§ 10), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der \r\nDatenerhebung und Messverpflichtung einschließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. \r\nDies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus.\r\nKonformitätsbewertung unbürokratisch gestalten (§ 7 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV)\r\nIn § 7 Abs. 1, 2 und 3 sollte die Vorgabe gestrichen werden, dass das Ergebnis der Konformitätsbewer\u0002tung der Behörde unverzüglich vorzulegen ist. Diese Vorgabe findet sich nicht in der IED und ist ein über\u0002flüssiges bürokratisches Element. Die Behörde kann sich vielmehr im Rahmen der regelmäßigen Über\u0002wachung die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen, wie dies auch bei anderen Überwachungsge\u0002genständen der Fall ist.\r\nBerichts- und Vorlagepflicht auf verbindliche Vorgaben beschränken (§ 8 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\n§ 8 Abs. 2 sollte keine Vorlagepflicht in Hinblick auf die indikativen Umweltleistungsrichtwerte (§ 10) \r\nenthalten. Entsprechend ist der Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 einzuschränken.\r\nVerbindliche Spannen für Umweltleistung nicht in Verordnung festlegen (§ 9 der 45. BImSchV)\r\nDie verbindlichen Spannen für die Umweltleistung sollten nicht in einer Verordnung wie der 45. BIm\u0002SchV festgelegt werden, sondern von den Immissionsschutzbehörden in der Genehmigung von IED\u0002Anlagen. Entsprechend sollte § 9 der 45. BImSchV und Anlage 3 gestrichen werden. Für einen bundes\u0002einheitlichen Vollzug sollten diese verbindlichen Spannen für IED-Anlagen in der TA Luft geregelt wer\u0002den – wie dies auch bei Emissionsgrenzwerten der Fall ist. Bei Festlegung der Umweltleistungswerte \r\ndurch die Behörden in der Genehmigung von IED-Anlagen entsteht die für die Betreiber so entschei\u0002dende Rechtssicherheit. Auch die IED-Richtlinie weist die Festlegung der verbindlichen Spannen für die \r\nUmweltleistung den Behörden zu (Art. 15 Abs. 4 UAbs. 1 IED).\r\nRegelung zu Umweltleistungsrichtwerten streichen (§ 10 der 45. BImSchV)\r\n§ 10 sollte gestrichen werden sowie die Anlage 3. Umweltleistungsrichtwerte sind indikative Werte, \r\ndie nicht in einer Rechtsverordnung wie der 45. BImSchV festgelegt werden sollten und nicht mit dem \r\nUmweltmanagementsystem vermischt werden sollten.\r\nAusnahmereglungen zum Krisenfall umsetzen\r\nArt. 15 Abs. 7 IED legt Ausnahmebestimmungen für bestimmte „Krisenfälle“ fest (z.B. Störung der Ener\u0002gieversorgung oder Ressourcenmangel). Diese Ausnahmeregelungen fehlen bisher im Verordnungs\u0002entwurf und sollten dringend ergänzt werden.\r\nAlle Elemente des Chemikalienverzeichnisses durch geltendes Recht bereits abgedeckt - Anlage 2 \r\nstreichen\r\nDie möglichen Auswirkungen von Regelungen zum Chemikalienverzeichnis würden für die gesamte \r\nIndustrie in Deutschland Kosten im einstelligen Milliardenbereich mit sich bringen. Bei der nationalen \r\nUmsetzung sollte daher alles dafür getan werden, diese möglichst schlank (1:1) und unbürokratisch \r\nvorzunehmen. Auf keinen Fall dürfen zusätzliche Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsver\u0002pflichtungen durch Vorgaben zum Chemikalienverzeichnis entstehen. Die deutsche Papierindustrie \r\nwäre hierdurch massiv betroffen.\r\nDie Papierindustrie begrüßt, dass der Art. 14a Abs. 2 d) IED zum Chemikalienverzeichnis wortgleich in \r\ndas deutsche Recht übernommen wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45. BImSchV). Spezieller „Grundanforde\u0002rungen“ bedarf es nicht.\r\nDie sehr detaillierten Regelungen zur Ausgestaltung des Chemikalienverzeichnisses in Anlage 2 gehen \r\nweit über die europäischen Vorgaben hinaus und schaffen erhebliche zusätzliche Bürokratie und Kos\u0002ten. Alle Elemente des Chemikalienverzeichnisses sind durch geltendes Recht bereits abgedeckt. An\u0002lage 2 sollte daher gestrichen werden. \r\nStattdessen sollte zusätzlich eine Vermutungsregelung geschaffen werden. Es soll vermutet werden, \r\ndass ein Chemikalienverzeichnis die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45. BImSchV erfüllt, wenn \r\ndie Vorschriften über die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV erfüllt sind, ein Gefahr\u0002stoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV vorliegt und die Anlage hinsichtlich ihrer Emissionen über \r\ndokumentierte und aktuelle Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \r\nund, sofern einschlägig, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den darauf beruhenden Verordnungen ver\u0002fügt.\r\nDas geltende Stoffrecht, das durch REACH europaweit harmonisiert ist, und das nationale Arbeits\u0002schutzrecht enthalten bereits ein Risikobewertungssystem, das alle Voraussetzungen des Chemikali\u0002enverzeichnisses nach der IED erfüllt. Weitergehende Vorgaben in Anlage 2 der Umweltmanagement\u0002verordnung sind daher nicht erforderlich. Die in Anlage 2 Buchst. b) des Entwurfs der 45. BImSchV \r\ngeregelte Risikobewertung ist dagegen keine 1:1 Umsetzung der IED, sondern geht weit über diese \r\nhinaus.\r\nArtikel 4: Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV \r\nDie Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) und § 27 BImSchG sollte ersatzlos gestrichen \r\nwerden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche \r\nIndustrie. \r\nDie Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von \r\nIndustrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten über In\u0002dustrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrie\u0002emissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser \r\nVerordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV entfallen und die Erhebung und Meldung von \r\nDaten anderweitig geregelt. \r\nEine zusätzliche nationale Berichterstattung gemäß der 11. BImSchV wäre nur zusätzliche und über\u0002flüssige Bürokratie, zumal die nationale Online-Datenbank zur Eingabe der Emissionserklärung in der \r\nPraxis nicht zuverlässig zur Verfügung steht. Der 11. BImSchV bedarf es daher nicht mehr. Bei Beibe\u0002haltung der 11. BImSchV würden Doppelreglungen und zusätzliche, nun aber entbehrliche Berichts\u0002pflichten bestehen bleiben.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019130","regulatoryProjectTitle":"Position zum NpSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/44/603942/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180013.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIE PAPIERINDUSTRIE begrüßt das umfassende Verkaufsverbot von \r\nLachgaskartuschen in Deutschland\r\nFalsch entsorgte Lachgaskartuschen gefährden zunehmend die Verwertung von Altpapier in \r\nDeutschland. Denn im Altpapier falsch entsorgte Lachgaskartuschen sorgen für schwere \r\nSchäden und Produktionsstillständen in Papierfabriken. DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. begrüßt \r\ndeshalb das geplante Lachgasverbot und fordert weitergehende Maßnahmen auf EU-Ebene \r\nsowie ein Pfandsystem für Druckgasflaschen.\r\nAltpapier stellt mit einem Einsatzanteil von 84 Prozent die zentrale Rohstoffbasis der \r\ndeutschen Papierindustrie dar und ist in erheblichem Maße von dieser Entwicklung betroffen. \r\nBesondere Gefahr entsteht, wenn Druckgasbehälter mit Lachgas in den sogenannten Pulper \r\ngelangen, in dem das Altpapier aufgelöst wird. Dies kann zu gravierenden Schäden an der \r\nMaschine führen.\r\nDeshalb begrüßt DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. (DPI) den Gesetzesentwurf zum Neue\u0002psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) der Bundesgesundheitsministerin vom 2. Juli 2025, um \r\ndem missbräuchlichen Konsum von Lachgas entgegenzuwirken. Die vorgeschlagenen \r\nÄnderungen und das faktische konsumbezogene Verbot für Kartuschen mit mehr als 8 Gramm \r\nFüllinhalt stellen einen wichtigen Schritt dar, um die Verfügbarkeit für den Konsum zu \r\nerschweren und die Risiken für Papieranlagen durch falsche Entsorgung zu senken.\r\nDies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem durch ein nationales \r\nVerkaufs- und Konsumverbot nicht vollständig gelöst wird. 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Pfandsysteme \r\nhaben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie den richtigen Anreiz für Verbraucher schaffen und \r\ndie falsche Entsorgung drastisch reduzieren können"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021153","regulatoryProjectTitle":"1:1-Umsetzung der Verpackungsverordnung in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/0b/651983/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dafür muss sichergestellt werden, dass nur das \r\nMindestmaß an notwendigen Dateien zur Zulassung übermittelt werden.\r\n§ 14 Abs. 2 S. 4 Zulassung von Herstellern\r\nDie Bundesregierung hat sich dem Bürokratieabbau verschrieben. Daran muss sich auch jedes \r\nGesetz messen lassen.\r\nEs ist sicherzustellen, dass die Ansprüche an die insolvenzfeste Sicherheit transparent \r\nausgezeichnet werden. Zudem sollte die Summe den Entsorgungspreis reflektieren, nicht den \r\nPreis des Verpackungsmaterials. Hierfür hat sich die Zentrale Stelle an bekannten Benchmarks \r\nzu orientieren und kann für diesen Zweck Industriedaten nutzen. Eine bürokratiearme \r\nUmsetzung sollte im Mittelpunkt stehen. Zudem muss sichergestellt werden, dass \r\nUnternehmen nicht in ihrer Liquidität eingeschränkt werden.\r\n§ 17 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung\r\nDie neue Zulassungspflicht privatwirtschaftliche Organisation der Herstellerverantwortung\r\nstellen einen erheblichen Mehraufwand durch die Zulassungsvoraussetzung dar. Das Gesetz \r\nhat deshalb sicherzustellen, dass erprobte Industrielösungen nicht durch Vorgaben\r\nbenachteiligt und funktionierende Strukturen gestört werden. Insbesondere muss bei der \r\nAusgestaltung der Zulassungsanforderungen vermieden werden, dass bürokratische \r\nAnforderungen bewährte Strukturen gefährden. Die prinzipielle Annahme aus dem \r\nBesonderen Teil zur Funktionsfähigkeit der bestehenden Strukturen ist zu unterstützen, \r\ndennoch müssen industriespezifische Faktoren Berücksichtigung finden.\r\nDas Gesetz sollte dafür Sorge tragen, dass bestehende Strukturen reibungslos in die neue \r\nSystematik überführt und anerkannt werden.\r\nIm Bereich der Transportverpackungen besteht kein Problem auf Seiten der deutschen Papier\u0002und Zellstoffindustrie. Mit Recyclingquoten von über 90 Prozent der Papier-, Pappe\u0002undKartontransportverpackungen und B2B-Verpackungen ist die deutsche Industrie \r\nweltweiter Spitzenreiter. Die zur Kontrolle und Monitoring gegründete Arbeitsgemeinschaft \r\ngewerblich genutzter PPK-Verpackungen (AGEPA) der Gesellschaft für Papier-Recycling \r\n(GesPaRec) mbh übernimmt diese Aufgabe im gewerblichen Bereich. Eine zusätzliche \r\nRegistrierungs- und Zulassungspflicht inklusive einer nicht näher definierten \r\nFinanzierungsvereinbarung an die ZSVR ist für ein funktionierendes System unnötig belastend\r\nund bedroht die reibungslose Umsetzung der ausgeübten Herstellerverantwortung. \r\n§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten\r\nAufgrund des hohen Anteils nachwachsender Rohstoffe (in der Regel aus zertifiziert \r\nnachhaltiger Forstwirtschaft) sollten PPK Verpackungen ein pauschaler Rabatt (mindestens \r\n50%) gegenüber Verpackungen, die im Wesentlichen aus nicht nachwachsenden und fossilen \r\nRohstoffen bestehen, gewährt werden zusätzlich zu noch zu bestimmenden Vorteilen \r\naufgrund von der Verwendung von Rezyklaten.\r\n§§ 24 ff. Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen \r\nDIE PAPIERINDUSTRIE lehnt die Gründung einer zusätzlichen „Organisation für Reduzierungs\u0002und Präventionsmaßnahmen“ entschieden ab.\r\nEin solcher Schritt geht weit über die Vorgaben der PPWR hinaus und wird die Wirtschaft mit \r\nunnötiger Bürokratie sowie erheblichen Zusatzkosten belasten.\r\nDie PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Systeme der erweiterten \r\nHerstellerverantwortung sowie Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres \r\nbestehenden Budgets für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen einsetzen (Art. 51 Abs. \r\n3). Daraus lässt sich jedoch kein Auftrag zur Erhebung zusätzlicher Gebühren für den Betrieb \r\neiner separaten Organisation ableiten. Vielmehr gilt es, bestehende Strukturen zu nutzen und \r\ngezielt weiterzuentwickeln, um die nationalen Maßnahmen im Sinne der PPWR \r\nvoranzubringen.\r\nBereits heute engagieren sich die dualen Systeme mit der Initiative „Mülltrennung wirkt“ für \r\nVerbraucherkommunikation und eine bessere Kreislaufführung von Verpackungen. Auf dieser \r\nBasis können ergänzende Aktivitäten – etwa zur Förderung von Mehrweg- und \r\nWiederbefüllungssystemen – aufgesetzt werden. Parallel dazu sollten Organisationen der \r\nerweiterten Herstellerverantwortung branchenspezifische Maßnahmen entwickeln und \r\numsetzen.\r\nIm Bereich der Transportverpackungen besteht kein Problem auf Seiten der deutschen Papier\u0002und Zellstoffindustrie. Mit Recyclingquoten von über 90 Prozent der Papier-, Karton- und \r\nPapptransportverpackungen und B2B-Verpackungen ist die deutsche Industrie weltweiter \r\nSpitzenreiter. Die zur Kontrolle und Monitoring gegründete Arbeitsgemeinschaft gewerblich \r\ngenutzter PPK-Verpackungen (AGEPA) der Gesellschaft für Papier-Recycling (GesPaRec) mbh \r\nübernimmt diese Aufgabe im gewerblichen Bereich. Sie setzt sich auch für die Ziele der \r\nAbfallvermeidung, Wiederverwendung und Prävention ein. Die Übergabe von Kompetenzen \r\nund Ausführung an eine zusätzliche Institution in diesem Bereich ist für ein funktionierendes \r\nSystem unnötig und kann die reibungslose Umsetzung der ausgeübten \r\nHerstellerverantwortung bedrohen.\r\nDie Reduzierungs- und Präventionsziele der PPWR lassen sich durch die Fortentwicklung \r\nbestehender Kampagnen der Dualen Systeme und der GesPaRec wirkungsvoll und \r\nrechtskonform erreichen. Die Umsetzung kann im Sinne der Produzentenverantwortung den \r\nverpflichteten Herstellern zugeordnet werden.\r\nDie Schaffung einer weiteren Institution mit einer geschätzten Kostenbelastung von rund 90 \r\nMio. € ist abzulehnen. Sie widerspricht dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Bürokratie \r\nabzubauen und Verfahren zu vereinfachen.\r\n§ 33 Abs. 3 und 4 Anforderungen an die Verwertung\r\nAnalog zu den Flüssigkeitskartons kann eine Quote für PPK-Verbunde den Aufbau eigener \r\ngeeigneter Verwertungswege incentiveren, wenn diese nicht dem herkömmlichen \r\nVerwertungsweg zugeführt werden können. DIE PAPIERINDUSTRIE spricht sich daher für eine \r\nverpflichtende PPK-Verbundquote nach § 33 Abs. 3 3 und gegen eine Massebilanzierung \r\ndieser für PPK aus. Dafür ist es zwingend notwendig, dass auch diejenigen Mengen an PPK\u0002Verbunden, die über die Altpapiersammlung verwertet werden, in diese Quote eingerechnet \r\nwerden (gemäß PPWR Anhang 2 Tabelle 1). Aufgrund ihrer hydrophilen Eigenschaft sollten \r\nsaubere PPK-Verbunde in der PPK-Monoerfassung trocken und ohne Anhaftung von \r\nRückständen anderer Stoffe erfasst und sortiert werden. Ohne nachweispflichtige Quote ist zu \r\nbefürchten, dass PPK-Verbunde, die nicht über die Altpapiersammlung entsorgt werden, nicht \r\noder nur im geringen Maße stofflich recycelt werden. Es braucht daher einen deutlichen Anreiz\r\nfür den weiteren Aufbau eigener Verwertungspfade.\r\n§ 41 Abs. 1 Finanzierung durch sonstige Organisation für Herstellerverantwortung und durch \r\nHersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen\r\nDIE PAPIERINDUSTRIE lehnt eine generelle Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsre\u0002gister durch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ab. Es ist fraglich, dass eine Zu\u0002lassungspflicht zu einer Verbesserung der Kreislaufführung, insbesondere im B2B-Bereich, bei\u0002trägt. Diese Kosten für eine Finanzierungsvereinbarung dürfen sich maximal und unter engen \r\nVorschriften ausschließlich auf die durch § 17 entstanden Betriebskosten beziehen. Eine Fi\u0002nanzierung des Regelbetriebes der ZSVR durch nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen\r\naußerhalb des neuen Registrierungsverfahren ist unsachgemäß. Insbesondere unter dem As\u0002pekt der im Besonderen Teil zu § 17 genannten „anderen Anforderungen“ an die Sammlung \r\nvon nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Vergleich zu beteiligungspflichtigen \r\nVerpackungen. Eine finanzielle Gleichbehandlung bei den Gemeinkosten der ZSVR nach § 42 \r\nist daher in der Sache nicht geboten. Es gilt deshalb strenge Vorgaben zur Berechnung der \r\nKriterien zu entwickeln. Diese sind durch ein unabhängiges Institut zu prüfen und zweijährig \r\nzu verifizieren. Die Kosten für die Prüfung dürfen nicht auf die nicht systembeteiligungspflich\u0002tigen Verpackungen umgelegt werden. Der tatsächliche Aufwand durch die Zulassung nicht \r\nsystembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist jährlich durch die ZSVR offenzulegen.\r\n§ 41 Abs. 2 Finanzierung durch sonstige Organisation für Herstellerverantwortung und durch \r\nHersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen\r\nEs ist sicherzustellen, dass bei unterjähriger Betriebseinstellung oder Ausscheiden aus dem \r\nMarkt eine anteilige Rückerstattung der Kosten erfolgt. Die im Besonderen Teil angeführten \r\nArgument gegen eine Rückzahlung zur Vermeidung von Quersubventionierungen sind \r\nvernachlässigbar und stellen eine unsachgemäße Ungleichstellung nicht \r\nsystembeteiligungspflichtiger Verpackungen dar.\r\n§ 41 Abs. 5 Finanzierung durch sonstige Organisation für Herstellerverantwortung und durch \r\nHersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen\r\nEine Rücklagenbildung der ZSVR zur Deckung von Ausgaben in Erstinvestitionen wird durch DIE \r\nPAPIERINDUSTRIE abgelehnt. Diese sollten durch die öffentliche Hand getragen werden. \r\nAnders sieht es hingegen bei den laufenden Kosten aus. Diese können entsprechend der real \r\nanfallenden Kosten auf die Hersteller systembeteiligungspflichtiger und nicht \r\nsystembeteiligungspflichtiger Verpackungen aufgeteilt werden. \r\nEin Risikoaufschlag ist abzulehnen. Hersteller und Organisationen nicht \r\nsystembeteiligungspflichtiger Verpackungen beteiligen sich bereits mit insolvenzfesten \r\nSicherheiten gemäß § 17 an der Absicherung der ZSVR für die real anfallenden Kosten. Eine \r\nBereitstellung einer Rücklage durch nicht systembeteiligungspflichtige Organisationen zur \r\nDeckung möglicher Aufgabenerweiterungen oder Investitionen ist unsachgemäß und \r\ngesetzlich nicht geboten. Zudem sind die Kosten nicht im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft \r\naufgeführt.\r\n§ 41 Abs. 6 Finanzierung durch sonstige Organisation für Herstellerverantwortung und durch \r\nHersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen\r\nEine Beteiligung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an Erstinvestitionen zur \r\nErfüllung der erweiterten Aufgaben der ZSVR ist unsachgemäß und europarechtlich nicht \r\ngeboten. Die entstehenden Kosten durch die Aufgabenerweiterung sind durch die öffentliche \r\nHand zu tragen. Zudem fehlen die Kosten im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. \r\n§ 43 Gemeinkosten\r\nEine Beteiligung nicht systembeteiligungspflichtiger Organisationen und Hersteller an den \r\nGemeinkosten, insbesondere an Personalkosten und Mieten ist unsachgemäß. Eine \r\nFinanzierungsvereinbarung darf ausschließlich anhand der entstehenden laufenden Kosten \r\ndes Betriebs eines automatisierten Systems zur Registrierung und Zulassung von nicht \r\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den damit betrauten Personen bemessen \r\nwerden. Eine Einbeziehung in die Gesamtkosten, auch anteilig, ist sachfremd und nicht durch \r\ndie PPWR geboten.\r\n§ 55 Abs. 3 S. 1 Bußgeldvorschriften\r\nDie Bußgeldhöhe von 500.000€ ist unverhältnismäßig. \r\n§ 57 Abs. 10 Übergangsvorschriften\r\nEine unterjährige Lösung ist abzulehnen. Der Zeitraum sollte bis zum 31. Dezember 2027 \r\nverlängert werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021154","regulatoryProjectTitle":"Biomasse Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/28/651985/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Umsetzung der RED III in der BiomasseV\r\nDer Bundesverband DIE PAPIERINDUSTRIE vertritt die Interessen der deutschen Papier- und \r\nZellstoffindustrie. Die Industrie gehört zu den größten Abnehmern von Holz im Land und stellt \r\ndaraus nachhaltige kreislauffähige Produkte her. Mit einer Altpapiereinsatzquote von 84 \r\nProzent sorgt die Industrie jeden Tag dafür, dass biogenes CO2 möglichst lange stofflich \r\ngebunden wird. Für ihre Papier und Zellstoffsorten setzt die Industrie auf nachhaltige \r\nWaldwirtschaft. \r\nIm Rahmen seiner Stellungnahme spricht sich der Verband für die erfolgten Ergänzungen in \r\n§ 3 Nr. 4 aus. Zudem fordert der Verband eine Streichung von § 3 Nr. 12.\r\nBegründung:\r\nDie deutsche Papier- und Zellstoffindustrie fordert eine konsequente Einhaltung der \r\nKaskadennutzung von Holz, um die Ressource effizient und klimawirksam einzusetzen. Holz \r\nmuss vorrangig stofflich verwendet werden, weil es Kohlenstoff dauerhaft in Produkten bindet \r\nund durch Recycling im Kreislauf hält — ein entscheidender Beitrag zum Klimaschutz. \r\nAusschließlich nicht stofflich verwertbare Reststoffe sollten energetisch genutzt werden. Eine \r\nnachhaltige Forstwirtschaft ohne zusätzliche Nutzungseinschränkungen ist dafür ebenso \r\nunerlässlich wie eine ausgewogene Förderungspolitik, die keine Wettbewerbsverzerrungen \r\nzugunsten der energetischen Nutzung schafft. Die Papier- und Zellstoffindustrie ist zentraler \r\nAkteur der Bioökonomie, der durch innovative Produkte fossile Rohstoffe ersetzt und biogene \r\nNebenprodukte sinnvoll verwertet. Voraussetzung für diesen Beitrag zur Klimatransformation \r\nist eine stabile, nachhaltige Holzversorgung. Den Entwurf zur Umsetzung der RED III in der \r\nBiomasseV sehen wir daher als ein positives Zeichen für eine kaskadische Nutzung \r\nhochwertiger Holzsortimente wie Rundholz in Industriequalität und Sägerundholz.\r\nInsbesondere der Ausschluss bestimmter Holzsortimente in § 3 Nr. 4 BiomasseV \r\nunterstützen wir und sehen darin eine effektives Werkzeug gegen Wettbewerbsverzerrung\r\nund für die kaskadische Nutzung hochwertiger Hölzer.\r\nWir möchten die Gelegenheit nutzen, um uns für die Streichung der Nr. 12 im § 3 und die \r\nAnerkennung von Zellstofflauge auszusprechen.\r\nAnlass u.a. für anstehende Novellierung der BiomasseV ist die Verpflichtung der \r\nMitgliedsstaaten aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III, genannt „RED III“, Maßnahmen \r\nzu ergreifen, damit Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige \r\nverzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie eine nachteilige Auswirkung \r\nauf die biologische Vielfalt, die Umwelt und das Klima minimiert werden. \r\nAbgesehen von dem daraus resultierenden und auch bereits vorgesehenen Ausschluss \r\nbestimmter Holzsortimente von der Biomasse-Definition erfordert dies auch eine \r\nÜberprüfung des Katalogs des § 3 BiomasseV auf seine fortgesetzte Vereinbarkeit mit der \r\nRED III.\r\nSo gehören gem. Anhang IX Teil A Buchst. o) der RED III Schwarzlauge (Ablaugen aus der \r\nZellstoffherstellung) und anderes lignozellulosehaltiges Material zu den Biomasse-Anteilen \r\naus der forstbasierten Industrie. § 3 Nr. 12 BiomasseV schließt diese Rohstoffe indes von \r\neiner Definition als Biomasse aus, was durch eine Streichung dieser Nr. 12 in § 3 BiomasseV \r\nzu korrigieren ist.\r\n\r\nDies ist umso wichtiger, als die BiomasseV über ihren originären Anwendungsbereich hinaus, \r\nfür die Definition von Rohstoffen als Biomasse herangezogen wird, z.B. im Stromsteuerrecht \r\noder für die stoffliche Nutzung von biogenen Kohlenstoffverbindungen aus der \r\nZellstoffindustrie. Die Aufspaltung von Holz in der Zellstoffindustrie ist der Sache nach nichts \r\nanderes als jede andere Form der Bioraffinerie. \r\nEs würde der unionsweiten Harmonisierung einer nachhaltigen Produktion von \r\nBiokraftstoffen und biobasierten Kohlenstoffverbindungen für die Transformation der \r\nchemischen Industrie (vgl. 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