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Dabei geht es u. a. um arbeitsmarkt- und wettbewerbspolitische Themen oder um Themen im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich mit dem Ziel, hierdurch für mögliche Auswirkungen auf den Verbund zu sensibilisieren. Hierzu gehören der fachliche und konstruktive Austausch mit politischen Entscheidungsträgern in Einzelgesprächen, bei Dialogformaten oder im Rahmen von Veranstaltungen. 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Ein entsprechende Bestimmung könnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006270","title":"Gesetzliche Regelung des Gesamtsystems zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung einer einheitlichen Auslegung des Gesetzes. Die  Ausweitung von Zuständigkeiten auf die Länder darf nicht zu 16 unterschiedlichen Auslegungen einer Bundesregelung führen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006271","title":"Anstieg von Ladendiebstählen im Lebensmitteleinzelhandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung die (Video-) Überwachung zu erleichtern, die zentrale Bearbeitung der Strafverfahren und bundesweite Vernetzung unter den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen sowie Justiz und Strafverfolgungsbehörden personell und technisch zu ertüchtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006272","title":"Bürokratieabbau u. a. durch eine Reduzierung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratieabbau und Entlastung mittelständischer Kaufleute durch die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sowie Sensibilisierung für die zunehmende Regulierungsdichte im Zuge nationaler Gesetzgebung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006273","title":"Überarbeitung der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung zur Beibehaltung der Mehrgleisigkeit in der Mineralwasservermarktung; nicht wortgleiche Übernahme des missverständlichen Terminus der gewerblichen Kennzeichnung nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser","shortTitle":"Min/TafelWV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006274","title":"Vermeidung überflüssiger Verpackungen und Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung bestehende Mehrwegsysteme zu erhalten und die Mehrwegquote zu fördern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006276","title":"Stärkung der deutschen Landwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung der unabhängigen Landwirtschaft durch Bündelung der Beschaffung und den Fokus auf  Mehrwerte wie Bio, Regionalität oder Tierwohl, den Abbau bürokratischer Mehraufwände sowie steuerliche Entlastungen für mehr Nachhaltigkeit auf Seiten der Landwirtschaft.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006277","title":"Ausbau bestehender Tierwohlsysteme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nutzung und Ausbau etablierter und marktgetragener Tierwohlprogramme; Ausweitung der Vermarktungsnormen mit dem Ziel, eine bessere Kommunikation über das Tierwohl und die Haltung von Tieren zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006279","title":"Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Wertschöpfungskette","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung von einer weiteren Verschärfung abzusehen, da das AgrarOLkG bereits über die europäischen Vorgaben hinausgeht. So soll von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs, eine Erweiterung pauschal verbotener Klauseln sowie von der Einführung einer Generalklausel abgesehen werden. Darüber hinaus sollte die für 2025 angekündigte Evaluierung der UTP-Richtlinie auf EU-Ebene abgewartet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006280","title":"Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach Stärkung des EU-Binnenmarkts, indem im GWB territoriale Lieferbeschränkungen grundsätzlich verboten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006281","title":"Innovative Technologie zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Regelung für die erweiterte Nutzung einer innovativen Coating-Technologie für Lebensmittel mit essbarer Schale.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006282","title":"Zulässigkeit eines umwelt- und ressourcenschonenden digitalen Kassenzettels (eBon) sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist eine Zulassung des eBon geboten. Anhang 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014 31 EU sollte daher geändert werden und folgende klarstellende Ergänzung beinhalten: \"...oder diesem mit dessen Zustimmung in elektronischer Form, z. B. über einen entsprechenden QR-Code, zur Verfügung gestellt werden.\"","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","shortTitle":"MessEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messev"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","shortTitle":"MessEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012392","title":"Verringerung des Anteils der EU an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die ambitionierten Ziele der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zu erreichen, muss die Implementierung mit der nötigen Sorgfalt und Klarheit erfolgen. Es sind Prozessvereinfachungen bei vorhandenen Sorgfaltserklärungen notwendig, mindestens aber eine Verschiebung der Anwendung der EUDR, sodass nach Verfügbarkeit aussagekräftiger Leitlinien und EU-Systeme ausreichend Zeit zur Implementierung besteht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015146","title":"Technologieoffenheit im Schwerlastverkehr ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Dekarbonisierungsziele im Verkehrsbereich zu erreichen, braucht es auch im Schwerlastverkehr  einen technologieoffenen Ansatz, der die regulatorischen Rahmenbedingungen für biogene und synthetische Kraftstoffe verbessert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen","shortTitle":"BFStrMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015147","title":"Bürokratieabbau und Deregulierung zur Stärkung der unternehmerischen Freiheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Entlastung mittelständischer Kaufleute soll für die zunehmende Regelungsdichte und den steigenden Bürokratieaufwand im Zuge nationaler und europäischer Gesetzgebung sensibilisiert werden. Deregulierung und Bürokratieabbau müssen spürbar vorangetrieben werden, um den Betrieben wieder mehr Spielräume für unternehmerisches Handeln zu verschaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015205","title":"Novelle Verpackungsgesetz §21","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Zuge der angedachten Novellierung des Verpackungsgesetzes wird eine bürokratiearme Neuregelung der wirksamen finanziellen Anreizstruktur für hochgradig recycelbare Verpackungen gefordert. Dabei sollte das Fondsmodell auf vorhandenen Strukturen aufsetzen, um eine zeitnahe und (kosten-) effiziente Umsetzung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015206","title":"Praxisnahe Regelungen bei der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird gefordert, die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) auf nationaler Ebene bürokratiearm zu gestalten und im Bereich der Kennzeichnungspflichten, der Mehrwegquoten und Verbote für bestimmte Verpackungsformate und der erweiterten Herstellerpflichten auf eine praxisnahe Umsetzung zu achten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017299","title":"Entlastungen bei Strompreisen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Entlastungen für alle Unternehmen und privaten Verbraucher bei der Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß und Netzentgelten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018361","title":"Weitere Zulassung von antikoagulanten Substanzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der strengen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften entlang der Lebensmittellieferkette sollte der Einsatz von Antikoagulanzien nicht nur bei nachgewiesenem Befall, sondern auch bei einem qualifizierten Befallsrisiko erlaubt sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012","shortTitle":"ChemBiozidDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020760","title":"Maßnahmen gegen Territoriale Lieferbeschränkungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der erheblichen Binnenmarkthindernisse und hohen Kosten durch territoriale Lieferbeschränkungen sollte sich auf europäischer Ebene für einen Legislativvorschlag eingesetzt werden, der solche Praktiken wirksam unterbindet und den freien Warenverkehr sowie fairen Wettbewerb stärkt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020761","title":"Nachhaltigkeitssiegel diskriminierungsfrei nutzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"438/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0438-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung, dass Marken und Logos unabhängiger Umweltverbände nicht automatisch als Nachhaltigkeitssiegel qualifiziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006268","regulatoryProjectTitle":"Stufenweise Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/fc/314474/Stellungnahme-Gutachten-SG2405220020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz \r\nScharnhorststraße 34 — 37 \r\n10115 Berlin \r\n\r\nHamburg, 02.05.2024  \r\n\r\nForderungen zur Entlastung des Mittelstands \r\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. April dieses Jahres. Gerne nutze ich die Gelegenheit, um \r\nIhnen konkrete Vorschläge zur Entlastung unserer mittelständisch geprägten Einzelhändler zu \r\nunterbreiten: \r\n\r\nI. Umsetzung CSR-Berichterstattungsrichtlinie (CSRD) \r\n\r\nDiskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit den Genossenschaften der Realwirtschaft \r\nund Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Tochtergesellschaften \r\n§ 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E sieht explizit die Befreiung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht \r\nkapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft vor. Die Befreiung sollte auch auf \r\nKonzernlageberichte im Sinne des § 315 HGB ausgeweitet werden. Demnach sollte in den Fällen, \r\nwonach das oberste Mutterunternehmen eine Genossenschaft im Sinne des § 336 Abs. 2 Nr. 2a \r\nHGB-E ist, auch nur ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht ohne \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden müssen. Dieser Konzernabschluss und \r\nKonzernlagebericht sollte dabei befreiende Wirkung für die angebundenen Tochtergesellschaften \r\nhaben (wie bisher bei der finanziellen Berichterstattung auch). Dies spiegelt sich auch im \r\nReferentenentwurf im PubIG wider. Hier ist explizit keine Verpflichtung aufgenommen den \r\nKonzernlagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern. \r\nDa nicht kapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft explizit von der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung nach § 336 Abs. 2 Ni. 2 HGB-E ausgenommen werden, sollte die \r\nBefreiung auch auf die angeschlossenen Genossen ausgeweitet werden. In einer \r\nVerbundorganisation werden nahezu alle wesentlichen Geschäftsprozesse von der \r\nGenossenschaft begleitet bzw. angeboten, die der Genosse für sich nutzen kann. Daher sollte \r\n§ 289b Abs. 2 HGB-E wie folgt erweitert werden: \r\n\r\n„Sofern es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mitglied einer genossenschaftlichen \r\nOrganisation handelt, bei der der warenwirtschaftliche Bezug über die Verbundgruppe erfolgt, \r\nsollte auch eine Befreiung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen.” \r\nMöglichkeit der Erfüllung der Berichtspflichten der Unternehmen von genossenschaftlich organisierten Verbundgruppen durch die Zentrale Alternativ sollte die Pflicht zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über einen Verweis auf einen zentralen Nachhaltigkeitsbericht der Verbundgruppe ermöglicht werden. Die Berichterstattung auf der obersten Einheit der Verbundgruppe hat nach den ESRS-Standards immer durch die komplette Wertschöpfungskette zu erfolgen, so dass bei Bezug von Waren und Dienstleistungen über die Verbundgruppe die Auswirkungen bereits im Nachhaltigkeitsbericht der obersten Einheit abgedeckt wären. In diesem Fall wäre der § 289b Abs. 2 HGB-E um die oben beschriebene Ausnahme zu erweitern. \r\n\r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) \r\n\r\nAusbaupflichten an die Verteilnetzkapazitäten anpassen \r\nIm Lebensmitteleinzelhandel haben wir mit massiven zeitlichen Verzögerungen von zum Teil \r\nmehreren Monaten bei der Bearbeitung der Netzanschlussanfragen durch die Verteilnetzbetreiber \r\n(VNB) zu kämpfen — häufig wird nach § 17 Abs. 2 EnWG der Netzanschluss mit Hinweis auf \r\nNetzkapazitäten verweigert. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten, die Ausbaupflichten für \r\ndie Ladeinfrastruktur an diese Realität anzupassen: wenn VNB nicht die nötigen Netzkapazitäten \r\nzur Verfügung stellen können, dürfen Handelsunternehmen nicht mit einer Verschärfung der \r\nAusbaupflichten belastet und auch nicht mit Bußgeldern bestraft werden. \r\n\r\nIm EnWG ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung \r\nkönnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei \r\nwäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht verweigert werden kann, wenn er für \r\nLadeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von Ladeinfrastruktur erforderlich ist. \r\n\r\nAuch die gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sollten verbindlich eingehalten werden \r\n(zwei Monate nach Eingang der Meldung,  gem.  §19 Abs. 2 Niederspannungsanschluss-\r\nverordnung, NAV). Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer \r\nfehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass eine fehlende Rückmeldung als \r\nZustimmung zu werten ist. \r\n\r\nBesonderes Ladeverhalten im Einzelhandel berücksichtigen \r\nDie Verschärfung der Ausbaupflichten im Zuge der Novelle der EPBD stellt den mittelständisch \r\ngeprägten Einzelhandel vor erhebliche (finanzielle) Herausforderungen. Bei der nationalen \r\nUmsetzung sollte den Besonderheiten des Ladeverhaltens an Handelsstandorten Rechnung \r\ngetragen werden: Denkbar wäre konkret eine Unterscheidung der Gebäudekategorien und eine \r\nAusnahme für den Einzelhandel beim quantitativen Ansatz der EPBD. In jedem Fall sollte anstatt \r\nrein quantitativer Ziele die erreichte Ladeleistung in kW als Zielgröße genutzt werden. Somit könnte \r\neine bedarfsorientierte, maßgeschneiderte und flexible Installation von Ladesäulen erfolgen. \r\n\r\nVerlegung von Leerrohren statt Vorverkabelung \r\nNach der EPBD-Novelle müssen neue und zu renovierende Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen \r\nnicht nur über einen Ladepunkt je fünf Stellplätze verfügen, auch ist eine Vorverkabelung für 50 % \r\nder restlichen Stellplätze sowie Leerrohre für die übrigen 50 % vorgesehen. Ähnliche weitreichende \r\nund aus unserer Sicht ineffektive Regelungen betreffen Bestandsgebäude. \r\n\r\n\r\nStatt der in Art. 14 Abs. 1 der EPBD vorgesehenen Vorverkabelung sollte für einen Großteil der \r\nStellplätze die Verlegung von Leerrohren vorgesehen werden. Leerrohre eignen sich besser, um \r\neinen Standort bedarfsgerecht mit einer entsprechenden Ladeleistung auszustatten. Zudem würde \r\ndie starre Verpflichtung zur Vorverkabelung immense Ressourcen an Kupferleitungen binden, die \r\nweder ökologisch noch ökonomisch zielführend wären. Dadurch könnten die ohnehin immensen \r\nfinanziellen Mittel, die unsere Einzelhändler aufbringen müssen, etwas abgefedert werden. \r\n\r\nUmwelt- und ressourcenschonenden eBon zulassen \r\nMit dem „eBon\" hat EDEKA einen digitalen, besonders umweltschonenden Kassenzettel \r\nentwickelt. Der eBon wird den Kunden nach dem Einkauf entweder als pdf-Dokument mittels QR-\r\nCode zum  Download  oder unmittelbar in einer Shopping-App  bereitgestellt. Dadurch kommt \r\nweniger schwer recyclebares Thermopapier zum Einsatz. Zugleich geht mit dem eBon eine \r\nKostenersparnis für den Händler sowie eine dauerhafte Dokumentation für den Kunden einher. \r\nDas Bundesfinanzministerium hat den Einsatz des eBons vor dem Hintergrund der \r\nsteuerrechtlichen Belegausgabepflicht ausdrücklich als zulässige Alternative zum Papierbon in § 6 \r\nSatz 5 Kassensicherungsverordnung gesetzlich geregelt. \r\n\r\nEinige Eichämter sehen in eBons allerdings einen Verstoß gegen eichrechtliche Bestimmungen, \r\nwenn das Kassensystem zugleich mit einer geeichten Waage ausgestattet ist, die das \r\nVerkaufsgewicht von Wiegeartikeln (loses Obst oder Gemüse) ermittelt und den Gesamtpreis \r\nerrechnet. Eine solche Wiegefunktion ist bei modernen Kassensystemen üblich. Die Eichämter \r\nberufen sich dabei auf Anhang 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU. Aus dieser Vorschrift \r\nwird dann gefolgert, dass nach einem Verkauf zwingend ein Papierbon („Zwangsbon\") ausgedruckt \r\nwerden muss. In einigen Fällen wurde bereits seitens des betreffenden Eichamts wegen eines \r\nangeblichen Verstoßes gegen die Richtlinie die Eichung von Kassen mit eBon-Ausgabe verweigert. \r\n\r\nAus ökologischen und ökonomischen Gründen ist eine Zulassung des eBon geboten. Der jährliche \r\nBonrollenverbrauch für EDEKA (ohne Netto Marken-Discount) liegt bei  ca.  8.000.000 Rollen, was \r\neinem Gewicht von  ca.  2.700 Tonnen entspricht. Es besteht also ein enormes Potenzial zur \r\nVerringerung der Umweltbelastung bei gleichzeitiger Steigerung der Kundenzufriedenheit. \r\n\r\nWir schlagen deshalb folgende Änderung des Anhangs 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU \r\nvor: \r\n\r\n„Bei preisrechnenden Geräten sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise \r\npro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, \r\nunmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt oder \r\ndiesem mit dessen Zustimmung in elektronischer Form, z. B. über einen entsprechenden  OR-\r\nCode, zur Verfügung gestellt werden.\" \r\n\r\nFür eine Berücksichtigung der o. g. Punkte wäre ich Ihnen dankbar und stehe Ihnen für Rückfragen \r\ngerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nMarkus Mosa \r\nVorstandsvorsitzender \r\nEDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006268","regulatoryProjectTitle":"Stufenweise Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/9a/363428/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080024.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum \r\n\r\n \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2022/2464 \r\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. \r\nDezember 2022 \r\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der \r\nRichtlinien \r\n2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung \r\nvon Unternehmen \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. \r\n\r\n \r\n\r\nSeptember 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. begrüßt zunächst den Plan \r\nder Bundesregierung, die Corporate Sustainability Reporting Directive (im \r\nFolgenden: CSRD) 1:1 in deutsches Recht umzusetzen und die \r\nBerichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (im \r\nFolgenden: LkSG) vollständig durch die nach der CSRD notwendigen \r\nBerichtspflichten ersetzen. Der nunmehr vorgestellte Entwurf eines \r\nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen \r\nParlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der \r\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, \r\n2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (im Folgenden: RegE-\r\nCSRD-Umsetzungsgesetz) wird dieser Planung in vielen Punkte gerecht.  \r\nGerade mit Blick auf das Zusammenspiel der Implementierung von CSRD, \r\ndem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie der noch zu \r\nimplementierenden Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate \r\nSustainability Due Dilligence Directive) ergeben sich Unklarheiten bezüglich \r\nder Anwendungs- und Betrachtungszeiträume.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine praxisnahe und bürokratiearme nationale Umsetzung der \r\nCSRD sind nachstehende Punkte von Relevanz und von erheblicher \r\nBedeutung für die Handlungsfähigkeit von Unternehmen sowie einer \r\nweiterhin prosperierenden Wirtschaft:  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 2\r\n\r\n \r\n\r\nKernforderungen  \r\n\r\n \r\n\r\n- Die bestehende Rechtsunsicherheit mit Blick auf die europäischen \r\nund deutschen Lieferketten-Pflichten erfordern einen pragmatischen \r\nAnsatz: Die Pflichten des LkSG sollten daher bis zur vollständigen \r\nUmsetzung der CSDDD ausgesetzt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Alternativ sollte die Berichtspflicht gemäß dem LkSG für die \r\nGeschäftsjahre 2023 und 2024 ausgesetzt werden. Mittelständische \r\nUnternehmen haben die Grenzen des Leistbaren erreicht, um \r\nbürokratische Hürden zu stemmen und deren Erfordernisse zu \r\nerfüllen. Es bedarf nun dringend einer deutlichen Entlastung von \r\nUnternehmen seitens der Politik, die in der Umsetzung spürbar wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Hilfsweise sollten die Unternehmen, die aktuell bereits nach dem \r\nLkSG berichtspflichtig sind, aber erst 2026 aufgrund der CSRD \r\nberichtspflichtig werden, die Möglichkeit erhalten, die Anforderungen \r\ndes LkSG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 gemäß der CSRD \r\nerst im Jahr 2026 einreichen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\n- Das CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt wichtige Ergänzungen \r\nfür Genossenschaften und Verbundgruppen nicht. Dies führt zu einer \r\nSchlechterstellung kooperativer Unternehmensstrukturen und \r\ngefährdet Effizienzgewinne, die solche Strukturen ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\n- Die Konzernberichterstattung muss beide Formen der LkSG-\r\nBerichterstattung abdecken. Es ist für mittelständische Unternehmen \r\nunbestritten eine deutliche Entlastung, den BAFA-Fragebogen \r\noptional weiterhin für die LkSG-Berichterstattung nutzen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\n- Bestehende Unterschiede im Verständnis der Begrifflichkeiten \r\nzwischen LkSG/CSDDD und CSRD sollten dringend auf den Prüfstand \r\nund harmonisiert bzw. angeglichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n- Um Planungssicherheit zu gewährleisten, ist es für den Mittelstand \r\nessenziell, den Anwendungsbereich des LkSG bereits durch das \r\nCSRD-Umsetzungsgesetz anzupassen. Nur so können Unternehmen \r\nrechtzeitig wissen, wie viele potenzielle Einzelberichte einzureichen \r\nsind und ihre Kapazitätsplanung daraufhin verlässlich ausrichten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 3\r\n\r\n \r\n\r\nDie nachfolgenden Eingaben dienen daher der Steigerung der \r\nVerständlichkeit, der Vereinfachung der Rechtsbefolgung und damit dem \r\nZiel, durch die neu geregelten Transparenzanforderungen Unternehmen \r\nden Aufbau nachhaltiger Geschäftsmodelle zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAussetzung der LkSG-Pflichten  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Geltungszeitpunkt ab der vollständigen Umsetzung der CSDDD \r\nNach dem vorliegenden Vorschlag zur Umsetzung der CSRD in deutsches \r\nRecht sollen richtigerweise auch Anpassungen des deutsches LkSG \r\nvorgenommen werden. Das CSRD-Umsetzungsgesetz übersieht hingegen, \r\ndass das LkSG wesentliche Änderungen durch die Umsetzung der CSDDD \r\nerfahren wird; Anwendungsbereich und Geltungszeitpunkt werden \r\ngeändert, modifiziert und angepasst. Viele mittelständische Unternehmen \r\nkämpfen bereits aktuell mit der Umsetzung der Pflichten aus dem LkSG und \r\nwenden hierfür erhebliche Ressourcen auf. Insofern erscheint es \r\ngerechtfertigt, die Pflichten des LkSG – und damit verbunden: die darauf \r\nbezogenen Berichtspflichten der CSRD – auf den Zeitpunkt der Anwendung \r\nder CSDDD zu verschieben. Unternehmen würden dadurch den \r\nnotwendigen Vorlauf im Rahmen der Vorbereitung auf die neuen \r\nLieferketten-Pflichten erhalten und könnten ihr oftmals eingeschränktes \r\nBudget für eine möglichst effiziente Implementierung der neuen Vorschriften \r\nverwenden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert insoweit eine Anpassung des \r\nArtikel 3 CSRD-Umsetzungsgesetz.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Alternativ: Aussetzung der LkSG-Berichtspflichten für die Jahre \r\n2023 und 2024  \r\nSollten die Pflichten des LkSG weiterhin für anwendbar erklärt werden, muss \r\ndennoch eine Aussetzung der Berichtspflichten für die Jahre 2023 und 2024 \r\neingeführt werden. Gerade mit Blick auf die zeitlich eng \r\naufeinanderfolgenden Umsetzungen der CSRD sowie der CSDDD – mit den \r\nim CSRD-Umsetzungsgesetz vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Inklusion \r\nLkSG-relevanter Berichte – bedarf einer größeren Vorlaufzeit.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 4\r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert eine Anpassung des Artikel 3 \r\nCSRD-Umsetzungsgesetz.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 3 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetz: Möglichkeit der Inklusion \r\ndes LkSG-Berichts in den Nachhaltigkeitsbericht  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Inklusion des LkSG-Berichts und Stichtage \r\nDer Bericht über die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zur \r\nVerhinderung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten gemäß § 10 \r\nAbs. 2 LkSG kann nach dem vorliegenden Entwurf entfallen, sofern ein \r\ngesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht gemäß \r\n§§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird, der formal allen \r\nAnforderungen an einen Pflichtbericht entspricht und geprüft wurde.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Wahl-Möglichkeit über die CSRD-Berichterstattung der \r\nBerichterstattungspflicht im LkSG nachzukommen, wird befürwortet. Hier ist \r\njedoch wichtig, die Timings der Veröffentlichkeitspflichten der Berichte zu \r\nvereinheitlichen sowie Ungleichheiten im Verständnis der Begrifflichkeiten \r\nder Gesetze zu prüfen und anzugleichen. Unnötiger bürokratischer Aufwand \r\nkann so vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\nExplizit gewährt die in Artikel 3 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes \r\nvorgeschlagene Änderung des LkSG die Möglichkeit, dass Unternehmen, \r\ndie bereits für Geschäftsjahre nach dem LkSG berichtspflichtig waren, ihre \r\nim Nachhaltigkeitsbericht inkludierten LkSG-Berichte erst am 31.12.2025 \r\neinreichen müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen aber erst \r\n2026 über das Geschäftsjahr 2025 CSRD-pflichtig sind, sind hingegen nicht \r\nin Artikel 3 des RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes erfasst; Der durch Artikel \r\n3 Abatz 1 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes neu einzuführende § 12 \r\nAbsatz 4 LkSG verweist insofern ausschließlich auf den neu einzuführenden \r\n§ 10 Absatz 5 LkSG (Möglichkeit, einen Nachhaltigkeitsbericht um einen \r\nLkSG-Bericht mit befreiender Wirkung zu ergänzen, ausschließliche \r\nMöglichkeit, Berichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 einmalig zum \r\n31.12.2025 einzureichen). Entsprechende Regelungen, die eine Inklusion \r\ndes LkSG-Berichts in den Nachhaltigkeitsbericht für Unternehmen \r\nvorsehen, die nach dem 31.12.2025 von der CSRD-Berichterstattung \r\nbetroffen sind, fehlen hingegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Folge müssen erst nach dem 31.12.2025 von der Nachhaltigkeits-\r\nBerichtspflicht betroffene Unternehmen daher einen „normalen“ Bericht \r\nnach dem LkSG erstellen – und zwar jeweils gesondert für die \r\n\r\n\r\n 5\r\n\r\n \r\n\r\nGeschäftsjahre 2023, 2024 und 2025. Da der Anwendungsbereich im LkSG \r\nzum 1.1.2024 erweitert wurde, wären für 2024 nochmals mehr Unternehmen \r\nvon dieser nachteiligen Regelung betroffen. Eine Inklusion der LkSG-\r\nBerichte in den Nachhaltigkeitsberichts bezogen auf vor 2025 \r\nabgeschlossene Berichtszeiträume ist nicht möglich.  \r\n\r\n \r\n\r\nFestzustellen ist also zunächst, dass später von der Pflicht zur Erstellung \r\neines Nachhaltigkeitsberichts betroffene Unternehmen gegenüber \r\nunmittelbar betroffenen Unternehmen benachteiligt sind, indem einzelne \r\nBerichte für die abgelaufenen Geschäftsjahre nach dem LkSG erstellt \r\nwerden müssen, anstatt diese inkludiert in einem erstmaligen \r\nNachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund fordert DER MITTELSTANDSVERBUND eine \r\nErgänzung von § 12 Absatz 4 LKSG-E dahingehend, dass abgestuft \r\nnach dem Anwendungsbereich auch nach dem 25.12.2025 betroffene \r\nUnternehmen einen zusammenfassenden Nachhaltigkeitsbericht für \r\nvergangene Geschäftsjahre abgeben können.  \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin erscheint es notwendig, die verabschiedeten Regeln der CSDDD \r\n– zumindest bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich – bereits \r\njetzt in deutsches Recht umzusetzen. Wie die obigen Ausführungen zeigen, \r\nbestehen bereits in dem Zusammenspiel von CSRD-Umsetzung und LkSG \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten. Da die Vorschriften der CSDDD Teil des \r\nbereits bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes sein werden, \r\nergeben sich wiederum Auswirkungen auf den Regelungsbereich der \r\nCSRD. Um weiteren Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und zur \r\nGewährleistung einer angemessenen Planungssicherheit aufseiten der \r\nWirtschaft sollte die Anpassung des LkSG um die Vorschriften der CSDDD \r\nbereits jetzt erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sind die inhaltlichen Berichtsanforderungen von CSRD und LkSG \r\nnicht einheitlich, sodass fraglich ist, wie die Regelungen im Detail \r\nausgestaltet werden. Müssen beispielsweise alle bisher im LkSG \r\ngeforderten Berichtselemente trotzdem in den CSRD-Bericht integriert \r\nwerden? Oder wird die Berichterstattung nach CSRD (abhängig von der \r\nWesentlichkeitsanalyse) ausreichend sein, obwohl der Bericht dann ggf. \r\nnicht alle bisher in der LkSG-Berichterstattung geforderten Elemente enthält \r\n(z.B. Nennung der Namen der für die Überwachung des \r\nRisikomanagementsystems Verantwortlichen)? Hier ist eine exakte \r\nFormulierung der Anforderungen notwendig, um Rechtsunsicherheit und \r\nHaftungsrisiken zu vermeiden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 6\r\n\r\n \r\n\r\n2. Fehlende analoge Anwendung des § 289b Absatz 2 HGB auf \r\nreine LkSG-Berichte  \r\nUnternehmen, die nach dem aktuellen Berichtsentwurf gehalten sind, \r\neinzelne Berichte nach dem LkSG abzugeben, ist weiterhin verwehrt, \r\nkonsolidierte Berichte für Tochterunternehmen zu erstellen. Die noch in \r\ndeutsches Recht umzusetzende CSDDD sieht eine solche Möglichkeit vor. \r\nFür die betroffenen Unternehmen bzw. deren Unternehmensgruppen \r\nbedeutet ein konsolidierter Bericht eine erhebliche Erleichterung mit Blick \r\nauf finanzielle und personelle Ressourcen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher den Bundesgesetzgeber \r\nauf, bereits jetzt auf die mit Blick auf die zukünftig nach der CSDDD \r\ngeltende Rechtslage zu reagieren. §289b Absatz 2 HGB (Befreiung von \r\nTochterunternehmen im Falle eines konsolidierten (Nachhaltigkeits- \r\nund Lage-) Berichts des Mutterunternehmens) sollte daher auch auf \r\nLkSG-Berichte für anwendbar erklärt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin sollten entsprechende Übergangsregelungen im Sinne des §12 \r\nAbsatz 4 LkSG-E für die erst sukzessive betroffenen Unternehmen getroffen \r\nwerden; Auch in diesem Zusammenhang sollten rein nach dem LkSG \r\nbetroffenen Unternehmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die \r\nauch zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 1 Absatz 45 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetz i.V.m. § 13 PublG \r\nund § 315b Absatz 2 Satz 4 HBG-E: Gleichstellung von \r\nGenossenschaften bei Genossenschafts-Konzernen \r\n\r\n \r\n\r\nDer aktuell vorliegende Regierungsentwurf sieht ausschließlich für \r\nKapitalmarktgesellschaften und Konzerne, die nach § 290ff HGB zur \r\nKonzernrechnungslegung verpflichtet sind, die Möglichkeit der Erstellung \r\nvon konsolidierten Nachhaltigkeitsberichten für diesen angeschlossenen \r\nUnternehmen vor. Letztere sind in diesem Fall von der Pflicht zum Erstellen \r\neines Nachhaltigkeitsberichts befreit, §289b Absatz 2 HGB-E.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine gleichlautende Regelung fehlt hingegen im Bereich des \r\nPublizitätsgesetzes (PublG), das für Genossenschaften anwendbar ist. \r\nAuch wenn Genossenschaften regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich \r\nder CSRD fallen, sollten diesen jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, \r\nfreiwillig für den eigenen Geschäftsbereich sowie ggf. angeschlossene \r\nTochterunternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Dies \r\nbezogen auf Fälle, in denen eine Genossenschaft Anteile einer anderen \r\nGenossenschaft oder anderen sonstigen Unternehmen hält.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 7\r\n\r\n \r\n\r\nAktuell scheint diese Möglichkeit, freiwillig konsolidierte \r\nNachhaltigkeitsberichte für angeschlossene Unternehmen erstellen zu \r\nkönnen, nicht von den Änderungen erfasst zu sein; da weder der § 289b \r\nAbsatz 2 HGB-E für den Jahresabschluss noch der § 315b HGB-E für \r\nTeilkonzernabschlüsse die Möglichkeit zur Befreiung durch freiwillig erstellte \r\nKonzernnachhaltigkeitsberichte erhält.   \r\n\r\n \r\n\r\nDemgegenüber steht § 10 Abs. 6 LkSG-E, wonach es auch solchen \r\nUnternehmen, die nicht nach § 289b Abs. 1 HGB-E zur Erweiterung ihres \r\nLageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet sind, ermöglicht \r\nwird, einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289c HGB-E zu erstellen. Dieser \r\nersetzt dann den Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG. \r\n\r\n \r\n\r\nDamit zeigt der Gesetzgeber, dass er grundsätzlich die Erstellung von \r\nNachhaltigkeitsberichten auf konsolidierter Konzernebene als \r\nstandardisierte Form ermöglichen will, und das nicht nur für die Pflichten im \r\nSinne des LkSG. Denn in der Formulierung des § 10 Abs. 6 LkSG-E erfolgt \r\nausdrücklich eine Bezugnahme auf § 289c HGB-E und damit auf einen \r\nvollwertigen, nicht nur die Belange des LkSG erfassenden Bericht. Dies \r\nzeigt auch die Gesetzesbegründung, in der allgemein von dem Fall \r\ngesprochen wird, in dem ein Nachhaltigkeitsbericht freiwillig aufgestellt wird. \r\nDieser Fall, der nicht nach der Gesellschaftsform unterscheidet, ist daher \r\nauch für den Gesetzgeber nicht ungewöhnlich. \r\n\r\n \r\n\r\nEs verbleibt indes eine Unklarheit, die es geboten erscheinen lässt, für \r\nGenossenschaften eine klarstellende Regelung in das PublG aufzunehmen, \r\ndie etwa wie folgt lauten könnte:  \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsbeispiel einer Ergänzung des § 13 PublG \r\nSofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und ohne dazu \r\nverpflichtet zu sein ihren Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen \r\nNachhaltigkeitsbericht erweitert, gilt für die Tochterunternehmen § \r\n289 b Absatz 2 entsprechend. \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin wird aus Klarstellungsgründen eine entsprechende Ergänzung in \r\ndem in diesem Zusammenhang relevanten § 315b Absatz 2 Satz 4 HGB \r\nvorgeschlagen:  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und, ohne dazu \r\nverpflichtet zu sein, seinen Konzernlagebericht gemäß § 315b Absatz \r\n1 HGB um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, gelten für die \r\nTochterunternehmen § 289b Absatz 2 bzw. § 315b Abs. 2 \r\nentsprechend. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 8\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGinge man davon aus, dass die genannten Befreiungsmöglichkeiten nicht \r\nauf Genossenschaften anwendbar wäre, würde Genossenschaften u.a. die \r\nMöglichkeit genommen, dem im Genossenschaftsgesetz festgelegten \r\nwirtschaftlichen Förderauftrag nachzukommen. Auf der anderen Seite sind \r\njedoch auch die Tochterunternehmen benachteiligt: Ausschließlich aus dem \r\nGrund, dass die Muttergesellschaft eine Genossenschaft ist, verlieren diese \r\ndie Möglichkeit, von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht befreit zu werden, \r\nsoweit ein entsprechender konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht der \r\nMuttergesellschaft vorliegt. Im Sinne der bürokratischen Entlastung \r\neinschließlich Kosten der Erstellung und Prüfung sowie der Gleichstellung \r\nverschiedener gewachsener Gesellschaftsstrukturen müssen hingegen alle \r\nUnternehmen von den richtigerweise vorgestellten Erleichterungen \r\nprofitieren können. Des Weiteren führt eine konsolidierte \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung der Genossenschaften zu einer erhöhten \r\nTransparenz der Nachhaltigkeitsinformationen dieser organisatorischen \r\nEinheiten, so dass der Erkenntnisgewinn für die Stakeholder höher ist als \r\nbei un- oder nur teilkonsolidierten Nachhaltigkeitsberichten. \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher eine Ausweitung der \r\nMöglichkeit, befreiende freiwillige konsolidierte \r\nNachhaltigkeitsberichte auf Ebene des obersten Mutterunternehmens \r\nfür ihre Tochterunternehmen zu erstellen zu können. \r\nGenossenschaften sollte diese Möglichkeit gewährt werden.,  \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterter Zulassungskreis von akkreditierten Prüfern \r\nDas Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung anderer akkreditierter Prüfer \r\nsollte von Deutschland genutzt werden. Dies könnte besonders eine \r\nEntlastung für KMUs bedeuten. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem könnte man mit einer Ausweitung des Prüferkreises einem \r\npotenziellen Stau bei Wirtschaftsprüfergesellschaften entgegentreten. \r\n\r\n \r\n\r\nDas aktuell bereits am Markt existente Bottleneck an verfügbaren \r\nakkreditierten Prüfern sollte rechtzeitig angegangen werden, um \r\nUnternehmen eine planbare und fristgerechte Umsetzung der \r\nNachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nGerade der Mittelstand verfügt oft nicht über umfassende \r\nNachhaltigkeitsabteilungen mit unbegrenzten Ressourcen und ist daher \r\ndarauf angewiesen, die notwendige begleitende Fachexpertise über externe \r\nDienstleister ins Unternehmen zu holen. Gleichfalls wird ein leergefegter \r\nMarkt an Nachhaltigkeitsfachkräften durch die enge Auslegung der \r\nzugelassenen Prüfer-Gruppe keine Entlastung erfahren, im Gegenteil, diese \r\n\r\n\r\n 9\r\n\r\n \r\n\r\nträgt eher im höchsten Maß zur Verschärfung der Lage bei. Ratsam wäre \r\nes, nicht nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften per Gesetz eine \r\nWeiterqualifizierung in Nachhaltigkeitswissen zu verordnen, sondern auch \r\nNachhaltigkeitsberatern das Mandat zu geben, den Nachhaltigkeitspart im \r\nLagebericht mit ihrer Fachexpertise bewerten zu dürfen. Die \r\nImplementierung eines solchen Wahlrechts erfordert allerdings im nächsten \r\nSchritt von den EU-Mitgliedsstaaten die Festlegung konkreter \r\nAnforderungen an die Qualifikation und Fähigkeiten unabhängiger Prüfer, \r\num die Einhaltung der Prüfungsvorschriften sowie die Qualität der externen \r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts gewährleisten zu können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der \r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 \r\nmittelständischen Unternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen \r\norganisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5 \r\nMio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund \r\n18 Prozent des BIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne \r\nVerbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, \r\nINTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER, EXPERT und BÄKO. Alle \r\nfördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von Angeboten wie etwa \r\nEinkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen, Beratung, \r\nMarketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006269","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Einführung von Infrastrukturen für E-Mobilität, z. B. E-Ladestationen in Gebäuden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/af/314476/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120039.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz \r\nScharnhorststraße 34 — 37 \r\n10115 Berlin \r\n\r\nHamburg, 02.05.2024  \r\n\r\nForderungen zur Entlastung des Mittelstands \r\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. April dieses Jahres. Gerne nutze ich die Gelegenheit, um \r\nIhnen konkrete Vorschläge zur Entlastung unserer mittelständisch geprägten Einzelhändler zu \r\nunterbreiten: \r\n\r\nI. Umsetzung CSR-Berichterstattungsrichtlinie (CSRD) \r\n\r\nDiskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit den Genossenschaften der Realwirtschaft \r\nund Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Tochtergesellschaften \r\n§ 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E sieht explizit die Befreiung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht \r\nkapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft vor. Die Befreiung sollte auch auf \r\nKonzernlageberichte im Sinne des § 315 HGB ausgeweitet werden. Demnach sollte in den Fällen, \r\nwonach das oberste Mutterunternehmen eine Genossenschaft im Sinne des § 336 Abs. 2 Nr. 2a \r\nHGB-E ist, auch nur ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht ohne \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden müssen. Dieser Konzernabschluss und \r\nKonzernlagebericht sollte dabei befreiende Wirkung für die angebundenen Tochtergesellschaften \r\nhaben (wie bisher bei der finanziellen Berichterstattung auch). Dies spiegelt sich auch im \r\nReferentenentwurf im PubIG wider. Hier ist explizit keine Verpflichtung aufgenommen den \r\nKonzernlagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern. \r\nDa nicht kapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft explizit von der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung nach § 336 Abs. 2 Ni. 2 HGB-E ausgenommen werden, sollte die \r\nBefreiung auch auf die angeschlossenen Genossen ausgeweitet werden. In einer \r\nVerbundorganisation werden nahezu alle wesentlichen Geschäftsprozesse von der \r\nGenossenschaft begleitet bzw. angeboten, die der Genosse für sich nutzen kann. Daher sollte \r\n§ 289b Abs. 2 HGB-E wie folgt erweitert werden: \r\n\r\n„Sofern es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mitglied einer genossenschaftlichen \r\nOrganisation handelt, bei der der warenwirtschaftliche Bezug über die Verbundgruppe erfolgt, \r\nsollte auch eine Befreiung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen.” \r\nMöglichkeit der Erfüllung der Berichtspflichten der Unternehmen von genossenschaftlich organisierten Verbundgruppen durch die Zentrale Alternativ sollte die Pflicht zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über einen Verweis auf einen zentralen Nachhaltigkeitsbericht der Verbundgruppe ermöglicht werden. Die Berichterstattung auf der obersten Einheit der Verbundgruppe hat nach den ESRS-Standards immer durch die komplette Wertschöpfungskette zu erfolgen, so dass bei Bezug von Waren und Dienstleistungen über die Verbundgruppe die Auswirkungen bereits im Nachhaltigkeitsbericht der obersten Einheit abgedeckt wären. In diesem Fall wäre der § 289b Abs. 2 HGB-E um die oben beschriebene Ausnahme zu erweitern. \r\n\r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) \r\n\r\nAusbaupflichten an die Verteilnetzkapazitäten anpassen \r\nIm Lebensmitteleinzelhandel haben wir mit massiven zeitlichen Verzögerungen von zum Teil \r\nmehreren Monaten bei der Bearbeitung der Netzanschlussanfragen durch die Verteilnetzbetreiber \r\n(VNB) zu kämpfen — häufig wird nach § 17 Abs. 2 EnWG der Netzanschluss mit Hinweis auf \r\nNetzkapazitäten verweigert. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten, die Ausbaupflichten für \r\ndie Ladeinfrastruktur an diese Realität anzupassen: wenn VNB nicht die nötigen Netzkapazitäten \r\nzur Verfügung stellen können, dürfen Handelsunternehmen nicht mit einer Verschärfung der \r\nAusbaupflichten belastet und auch nicht mit Bußgeldern bestraft werden. \r\n\r\nIm EnWG ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung \r\nkönnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei \r\nwäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht verweigert werden kann, wenn er für \r\nLadeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von Ladeinfrastruktur erforderlich ist. \r\n\r\nAuch die gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sollten verbindlich eingehalten werden \r\n(zwei Monate nach Eingang der Meldung,  gem.  §19 Abs. 2 Niederspannungsanschluss-\r\nverordnung, NAV). Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer \r\nfehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass eine fehlende Rückmeldung als \r\nZustimmung zu werten ist. \r\n\r\nBesonderes Ladeverhalten im Einzelhandel berücksichtigen \r\nDie Verschärfung der Ausbaupflichten im Zuge der Novelle der EPBD stellt den mittelständisch \r\ngeprägten Einzelhandel vor erhebliche (finanzielle) Herausforderungen. Bei der nationalen \r\nUmsetzung sollte den Besonderheiten des Ladeverhaltens an Handelsstandorten Rechnung \r\ngetragen werden: Denkbar wäre konkret eine Unterscheidung der Gebäudekategorien und eine \r\nAusnahme für den Einzelhandel beim quantitativen Ansatz der EPBD. In jedem Fall sollte anstatt \r\nrein quantitativer Ziele die erreichte Ladeleistung in kW als Zielgröße genutzt werden. Somit könnte \r\neine bedarfsorientierte, maßgeschneiderte und flexible Installation von Ladesäulen erfolgen. \r\n\r\nVerlegung von Leerrohren statt Vorverkabelung \r\nNach der EPBD-Novelle müssen neue und zu renovierende Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen \r\nnicht nur über einen Ladepunkt je fünf Stellplätze verfügen, auch ist eine Vorverkabelung für 50 % \r\nder restlichen Stellplätze sowie Leerrohre für die übrigen 50 % vorgesehen. Ähnliche weitreichende \r\nund aus unserer Sicht ineffektive Regelungen betreffen Bestandsgebäude. \r\n\r\n\r\nStatt der in Art. 14 Abs. 1 der EPBD vorgesehenen Vorverkabelung sollte für einen Großteil der \r\nStellplätze die Verlegung von Leerrohren vorgesehen werden. Leerrohre eignen sich besser, um \r\neinen Standort bedarfsgerecht mit einer entsprechenden Ladeleistung auszustatten. Zudem würde \r\ndie starre Verpflichtung zur Vorverkabelung immense Ressourcen an Kupferleitungen binden, die \r\nweder ökologisch noch ökonomisch zielführend wären. Dadurch könnten die ohnehin immensen \r\nfinanziellen Mittel, die unsere Einzelhändler aufbringen müssen, etwas abgefedert werden. \r\n\r\nUmwelt- und ressourcenschonenden eBon zulassen \r\nMit dem „eBon\" hat EDEKA einen digitalen, besonders umweltschonenden Kassenzettel \r\nentwickelt. Der eBon wird den Kunden nach dem Einkauf entweder als pdf-Dokument mittels QR-\r\nCode zum  Download  oder unmittelbar in einer Shopping-App  bereitgestellt. Dadurch kommt \r\nweniger schwer recyclebares Thermopapier zum Einsatz. Zugleich geht mit dem eBon eine \r\nKostenersparnis für den Händler sowie eine dauerhafte Dokumentation für den Kunden einher. \r\nDas Bundesfinanzministerium hat den Einsatz des eBons vor dem Hintergrund der \r\nsteuerrechtlichen Belegausgabepflicht ausdrücklich als zulässige Alternative zum Papierbon in § 6 \r\nSatz 5 Kassensicherungsverordnung gesetzlich geregelt. \r\n\r\nEinige Eichämter sehen in eBons allerdings einen Verstoß gegen eichrechtliche Bestimmungen, \r\nwenn das Kassensystem zugleich mit einer geeichten Waage ausgestattet ist, die das \r\nVerkaufsgewicht von Wiegeartikeln (loses Obst oder Gemüse) ermittelt und den Gesamtpreis \r\nerrechnet. Eine solche Wiegefunktion ist bei modernen Kassensystemen üblich. Die Eichämter \r\nberufen sich dabei auf Anhang 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU. Aus dieser Vorschrift \r\nwird dann gefolgert, dass nach einem Verkauf zwingend ein Papierbon („Zwangsbon\") ausgedruckt \r\nwerden muss. In einigen Fällen wurde bereits seitens des betreffenden Eichamts wegen eines \r\nangeblichen Verstoßes gegen die Richtlinie die Eichung von Kassen mit eBon-Ausgabe verweigert. \r\n\r\nAus ökologischen und ökonomischen Gründen ist eine Zulassung des eBon geboten. Der jährliche \r\nBonrollenverbrauch für EDEKA (ohne Netto Marken-Discount) liegt bei  ca.  8.000.000 Rollen, was \r\neinem Gewicht von  ca.  2.700 Tonnen entspricht. Es besteht also ein enormes Potenzial zur \r\nVerringerung der Umweltbelastung bei gleichzeitiger Steigerung der Kundenzufriedenheit. \r\n\r\nWir schlagen deshalb folgende Änderung des Anhangs 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU \r\nvor: \r\n\r\n„Bei preisrechnenden Geräten sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise \r\npro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, \r\nunmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt oder \r\ndiesem mit dessen Zustimmung in elektronischer Form, z. B. über einen entsprechenden  OR-\r\nCode, zur Verfügung gestellt werden.\" \r\n\r\nFür eine Berücksichtigung der o. g. Punkte wäre ich Ihnen dankbar und stehe Ihnen für Rückfragen \r\ngerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nMarkus Mosa \r\nVorstandsvorsitzender \r\nEDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006271","regulatoryProjectTitle":"Anstieg von Ladendiebstählen im Lebensmitteleinzelhandel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/45/491255/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170042.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n \r\n\r\nPositionspapier \r\n\r\nVorschläge zur besseren  \r\nBekämpfung des Ladendiebstahls \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStand: 22. November 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 2\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nI. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzel-\r\nhandels. Insgesamt erwirtschaften in Deutschland 300.000 Einzelhandelsunternehmen mit \r\ndrei Millionen Beschäftigten an 450.000 Standorten einen Umsatz von rund 535 Mrd. Euro \r\njährlich. \r\n\r\n \r\n\r\nSchwere Diebstähle in den Ladengeschäften des Einzelhandels haben seit der Covid-19-\r\nKrise wieder stark zugenommen und belasten die Einzelhändler erheblich. Dabei geht die \r\nEntwicklung über eine „Normalisierung“ auf die Vor-Corona-Zeit deutlich hinaus. Im Gegen-\r\nteil hat die Bedeutung des Ladendiebstahls im Jahr 2023 ein Niveau erreicht, welches bei \r\nallen Formen des Ladendiebstahls im 10-Jahres-Vergleich Höchstwerte erreicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nOffiziell registriert werden jährlich rund 400 Tsd. Ladendiebstähle. Die geschätzte Dunkelzif-\r\nfer beträgt aber über 98 Prozent (EHI Retail Institut: Inventurdifferenzen 2024, Köln 2024, S. \r\n37). Das EHI Retail Institut in Köln geht davon aus, dass tatsächlich jährlich rechnerisch \r\nrund 24 Mio. Diebstahlsdelikte im Einzelhandel unentdeckt bleiben bzw. nicht zur Anzeige \r\nkommen. Im Lebensmitteleinzelhandel passiert täglich rund jeder 200. Einkaufswagen un-\r\nbezahlt die Kasse. Allein im Lebensmitteleinzelhandel wurden im Jahr 2023 Inventurdiffe-\r\nrenzen von 1,9 Mrd. Euro registriert. Der jährliche Schaden in der gesamten Branche liegt \r\nnach Einschätzung von Handelsexperten bei 2,8 Mrd. Euro. Daraus resultiert auch eine er-\r\nhebliche Belastung der Volkswirtschaft, denn die Schäden durch den Ladendiebstahl wirken \r\nsich für die Verbraucher tendenziell preissteigernd aus. Ladendiebe belasten auf diese \r\nWeise jeden Bundesbürger mittelbar mit rund 34 Euro pro Jahr. Würde es dem Staat gelin-\r\ngen, die Zahl der Eigentumsdelikte im Einzelhandel zu halbieren, könnte eine vierköpfige \r\nFamilie durch niedrigere Verbraucherpreise rechnerisch mit rund 70 Euro pro Jahr entlastet \r\nwerden. Aber auch der Staat selbst wird durch Ladendiebstahl geschädigt. Jährlich gehen \r\ndem Fiskus – bei ohnehin angespannter Haushaltslage - durch diese Straftaten Umsatz-\r\nsteuereinnahmen in Höhe von mehreren 100 Mio. Euro verloren. In der Folge müssen auch \r\ndie Steuerzahler entsprechend stärker zur Kasse gebeten werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm ihr Eigentum und ihre Mitarbeiter zu schützen, investieren die Einzelhandelsunterneh-\r\nmen in Deutschland rund 1,55 Mrd. Euro pro Jahr in Maßnahmen gegen Diebstahl, Betrug \r\nund Raub. Diese unverzichtbaren, aber sehr kostenintensiven und zeitaufwändigen \r\nSchutzmaßnahmen wirken sich leider ebenfalls erhöhend auf die Verbraucherpreise aus. \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 3\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nII. Hintergrund \r\n\r\n \r\n\r\nNachdem seit dem Jahr 2020 - insbesondere verursacht durch Covid-19-Krise - die Zahl der \r\nLadendiebstähle in allen Erscheinungsformen zurückgegangen ist, beklagen die Einzel-\r\nhändler seit 2023 wieder einen spürbaren Anstieg der Ladendiebstähle. Diese subjektive \r\nWahrnehmung wird durch die Feststellung des EHI Retail Institute gestützt, nach der die \r\nabsoluten Inventurverluste 2023 im Vorjahresvergleich deutlich angestiegen sind. Die Poli-\r\nzeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist im Bereich des einfachen Ladendiebstahls mit einer \r\nZunahme von 23 Prozent ebenfalls deutlich steigende Zahlen aus. Besonders problema-\r\ntisch ist die Situation nach der PKS aber im Bereich des schweren, also zum Beispiel ban-\r\ndenmäßig begangenen Ladendiebstahls. Hier sind die Zahlen im Vorjahresvergleich um 26 \r\nProzent und im Vergleich zum Jahr 2013 um 46 Prozent angestiegen. Die Einzelhändler \r\nrechnen in allen Bereichen mit einer weiteren Zunahme der Straftaten (Befragung des EHI \r\nRetail Institute, Inventurdifferenzen 2024, S. 39). Das EHI spricht in seiner aktuellen Studie \r\nvon einer „deutlichen Trendwende gegenüber den Vorjahren“. \r\n\r\n \r\n\r\nBei dem besonders problematischen, bandenmäßig organisierten Ladendiebstahl agieren \r\ndie Täter arbeitsteilig und hoch professionell in organisierten, aber schwer aufzudeckenden \r\nNetzwerken. Sie sind überregional tätig und technisch gut ausgestattet. Bei der einzelnen \r\nTat beschränken sie sich keineswegs auf den Diebstahl einzelner Produkte, sondern steh-\r\nlen gleich eine Vielzahl von Waren, um schon bei der einzelnen Tat eine hohe Beute zu er-\r\nzielen. Typischerweise werden im Rahmen des organisierten Bandendiebstahls pro Tat Wa-\r\nren im Wert von 1000 bis 2000 Euro gestohlen. Eine effiziente Tatbegehung steht dabei für \r\ndie Täter im Vordergrund. Die Delikte werden dabei nach Beobachtung der Einzelhändler \r\nmit einer immer höheren Gewaltbereitschaft auch gegen die Mitarbeiter verwirklicht. Die \r\nGrenzen zwischen Ladendiebstahl und Raub sind daher mittlerweile fließend. Auch die PKS \r\nweist mit einer Zunahme von 20 Prozent einen deutlichen Anstieg räuberischer Diebstähle \r\naus. \r\n\r\n \r\n\r\nWährend die Übergriffe auf das Eigentum der Einzelhändler signifikant zunehmen, hat sich \r\nin der Branche schon seit längerem aufgrund der praktischen Erfahrungen der Eindruck \r\nverfestigt, dass dem Staat teilweise der Wille oder die Möglichkeiten zur Rechtsdurchset-\r\nzung fehlen und er die zunehmenden Übergriffe auf das Eigentum der Unternehmer igno-\r\nriert oder sogar bagatellisiert. Ermittlungstätigkeiten finden nach Erfahrungen der Einzel-\r\nhändler und unabhängig von abweichenden Versicherungen der zuständigen Landesbehör-\r\nden in der Realität nur sehr selten statt. Die Möglichkeiten, zur Überführung potenzieller \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 4\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nMehrfachtäter Hausdurchsuchungen durchzuführen, bleiben in der Regel ungenutzt. Daher \r\nfinden auch nur dann Delikte Eingang in die Kriminalstatistik, wenn der Einzelhändler den \r\nTäter bereits überführt und festgesetzt hat (vgl. PKS 2019, S. 60). Dies verfälscht die Krimi-\r\nnalstatistik erheblich. Manchmal müssen die Händler sogar erfahren, dass die Polizei we-\r\ngen Überlastung am Tatort erst gar nicht erscheint, obwohl der Einzelhändler den Täter \r\ndingfest gemacht hat und ihn der Polizei „liefern“ will. Es bleibt mitunter auch für den Ein-\r\nzelhändler offen, ob Strafverfahren eingeleitet werden, obwohl die Polizei am Tatort er-\r\nscheint. Manchmal beschränkt sie sich nur auf die Feststellung der Personalien des Täters. \r\nDieses Vorgehen mag wohl aus einer Frustration der Polizeibeamten resultieren, die selbst \r\nauch festgestellt haben, dass ihre Arbeit für die Diebe nicht selten folgenlos bleibt. Eingelei-\r\ntete Strafverfahren werden nämlich nicht selten von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 \r\nStPO eingestellt, weil angeblich „kein öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bestün-\r\nde. Dies ist oftmals der Fall, wenn „geringwertige“ Sachen Gegenstand des Ladendieb-\r\nstahls waren. \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts dieser praktischen Erfahrungen sind viele Einzelhändler frustriert und verzichten \r\nimmer häufiger auf eine Strafanzeige. Diese Entwicklung ist problematisch, weil dadurch die \r\nAkzeptanz des Rechtsstaats ernsthaft gefährdet wird und das Vertrauen in ihn schwindet. \r\nWenn bei den Bürgern und Unternehmern der Eindruck entsteht, der Staat stehe dem gel-\r\ntenden Recht am Eigentum gleichgültig gegenüber und toleriere Verletzungen, stehen die \r\nstaatlichen Organe vor einem ernsthaften Legitimitätsproblem. Wenn der Staat in Teilberei-\r\nchen auf die Wahrnehmung seiner originären Aufgaben, wie z. B. der Gewährleistung der \r\nSicherheit und der Durchsetzung bestehenden Rechts, verzichtet, droht das staatliche Ge-\r\nwaltmonopol mittelfristig durch das Recht des Stärkeren ersetzt zu werden. In der Folge \r\nerodiert zwangsläufig auch die Loyalität des rechtstreuen Bürgers. \r\n\r\n \r\n\r\nEinerseits versuchen die Einzelhändler angesichts der bestehenden Situation, sich mit den \r\nihnen zur Verfügung stehenden Mitteln vor Straftaten zu schützen. So investiert der Handel \r\npro Jahr rund 1,55 Mrd. Euro, um die Inventurdifferenzen zu reduzieren. Gleichzeitig erle-\r\nben die Einzelhändler aber, dass sie mit den ihnen im Rahmen des geltenden Rechts zur \r\nVerfügung stehenden Präventionsmitteln zunehmend an ihre Grenzen stoßen und der \r\nSchutz ihres Eigentums tatsächlich auch bei hohem technischem Aufwand nur noch bedingt \r\nund oft gar nicht mehr möglich ist. Die Einzelhändler erwarten daher von der Politik straf- \r\nund strafprozessrechtliche Rahmenbedingungen, die konsequente repressive Maßnahmen \r\nder Justiz und Polizei sicherstellen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer HDE hält es für dringend erforderlich, durch eine Anpassung der gesetzlichen Rah-\r\nmenbedingungen eine konsequente Verfolgung und Ahndung der Diebstahlsdelikte im Ein-\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 5\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nzelhandel zu gewährleisten und den Bürgern zu signalisieren, dass der Staat geltendes \r\nRecht durchsetzt und das Eigentum schützt.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleichzeitig hält es der HDE für erforderlich, potenzielle Täter durch eine konsequente \r\nStrafverfolgung von der Tatbegehung abzuhalten und somit einen wirksamen Beitrag zur \r\nPrävention zu leisten. Die negative General- und Spezialprävention ist ein in der Rechtswis-\r\nsenschaft anerkannter Strafzweck. Der HDE widerspricht der These, das Strafmaß sei für \r\ndie Tatneigung unbedeutend und ausschließlich das Entdeckungsrisiko entscheidend. Die-\r\nse Argumentation verlagert die Verantwortung für die Taten auf die Opfer, denen sie besse-\r\nre Präventionsleistungen abverlangt, stellt den Sinn und Zweck von Strafe insgesamt in \r\nFrage und reduziert damit den Diebstahl auf ein rein zivilrechtliches Problem.  \r\nHärtere, konsequenter vollzogene und frühzeitiger einsetzende Sanktionen sind aber aus \r\nunserer Sicht ein geeignetes Mittel zur Verringerung der Fallzahlen. Sie stärken zudem das \r\nVertrauen in die Rechtsordnung (positive Generalprävention) und leisten einen Beitrag zur \r\nResozialisierung der Täter (positive Spezialprävention). Die derzeitige Praxis der Gerichte \r\nlässt diese Präventionspotenziale aber weitgehend ungenutzt. \r\nIII. Forderungen \r\n\r\n \r\n\r\nDen bestehenden Defiziten in der Strafverfolgung und Rechtsprechung ist mit einer Ein-\r\nschränkung der Ermessensspielräume der Justiz zu begegnen, um die strafrechtliche Pra-\r\nxis wieder ins richtige Maß zu rücken. Hierzu schlägt der HDE die folgenden Maßnahmen \r\nvor: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Mindeststrafe bei schweren Diebstahlsdelikten anheben \r\n\r\n \r\n\r\nDie Mindeststrafe des § 244 Abs.1 StGB ist – wie für den Wohnungseinbruchsdiebstahl – \r\nallgemein auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren anzuheben. § 244 \r\nAbs. 1 StGB sollte mit einer Ziffer 4 „gewerbsmäßig stiehlt“ ergänzt werden. § 243 Abs. 1 \r\nZiffer 3 StGB kann dann gestrichen werden. Die Möglichkeit der Strafmilderung in § 244 \r\nAbs. 3 StGB ist komplett zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr wird das Delikt als Verbrechen qualifi-\r\nziert. Damit wird bei schweren Ladendiebstählen die Einstellungspraxis der Strafverfahren \r\ngemäß §§ 153, 153 a StPO ausgeschlossen und eine spürbare Sanktionierung der Taten \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 6\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nsichergestellt. Die Streichung der Möglichkeit der Strafmilderung flankiert diese Maßnahme \r\nund schließt Einstellungen von Strafverfahren mit dem Argument, dass angeblich ein milde-\r\nrer Fall der Tatbegehung vorliege, ebenfalls aus. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 244 \r\nAbs. 1 StGB mit einer Ziffer 4 stellt sicher, dass auch der gewerbsmäßige Diebstahl als \r\nschwerer Diebstahl im Sinne des § 244 StGB bewertet und sanktioniert wird. Dies ist schon \r\ndeshalb geboten, weil gewerbsmäßige Ladendiebe zwar häufig in Bandenstrukturen agie-\r\nren, diese aber nur schwer aufgedeckt werden können, so dass eine Bestrafung wegen \r\nBandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Praxis aus Beweisgründen mit gro-\r\nßen Problemen verbunden ist. Auch gewerbsmäßiger Ladendiebstahl verursacht aber im-\r\nmer hohe Schäden, so dass auch in diesen Fällen das neue Strafmaß des § 244 StGB an-\r\ngemessen ist. Der Täter lässt wegen seines systematisch-rechtsverletzenden Verhaltens \r\nzudem eine hohe kriminelle Energie erkennen. Die Einbeziehung des gewerbsmäßigen \r\nDiebstahls in den verschärften Strafrahmen des § 244 StGB n. F. ist daher geboten. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Weniger Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Möglichkeiten zur Einstellung der Strafverfahren gemäß §§ 153, 153 a StPO sind wie \r\nfolgt einzuschränken: \r\n\r\n \r\n\r\no Die Einstellung nach § 153 StPO ist immer unter Richtervorbehalt zu stellen, § 153 \r\nAbs. 1 Satz 2 StPO ist daher zu streichen. \r\no Es ist legal zu definieren, unter welchen Umständen ein „öffentliches Interesse“ an der \r\nStrafverfolgung gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO besteht. Dies sollte bei Offizialdelikten \r\ngrundsätzlich der Fall sein. \r\no Bei der Einstellung von Strafverfahren wegen Diebstahlsdelikten unter Auflage (§ 153 a \r\nAbs. 1 StPO) sollte in Zukunft schwerpunktmäßig die Erbringung gemeinnütziger Leis-\r\ntungen angeordnet werden. Die Einstellung mit Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 \r\nNr. 2 StPO wird bei Eigentumsdelikten von den Tätern nämlich häufig nicht als spürbare \r\nSanktion wahrgenommen. Der Gesetzgeber sollte durch eine Anpassung des § 153 a \r\nStPO daher sicherstellen, dass Geldauflagen bei Eigentumsdelikten nicht angeordnet \r\nwerden können. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderungen sind erforderlich, weil die Gerichte und Staatsanwaltschaften von den Ein-\r\nstellungsmöglichkeiten derzeit nach Wahrnehmung der Händler in unverhältnismäßiger \r\nWeise Gebrauch machen. Es besteht bei der geltenden Rechtslage die Gefahr, dass ge-\r\nsetzlichen Spielräume genutzt werden, um Personaleinsparungen in der Justiz auf Landes-\r\nebene zu kompensieren, die Strafverfolgung auf die „schweren“ Delikte zu konzentrieren \r\nund so eine vermeintlich „effiziente“ Arbeit zu gewährleisten. Tatsächlich wird aber die Gel-\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 7\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\ntung des Strafrechts von der Justiz auf hochproblematische Weise unterhöhlt und die Ak-\r\nzeptanz des Rechtsstaats bei den Bürgern in Frage gestellt. Diesen Entwicklungen sollte \r\nder Bundesgesetzgeber durch eine Einschränkung der Entscheidungsspielräume der Justiz \r\ndringend entgegentreten. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Videoüberwachung erleichtern \r\n\r\n \r\n\r\nDie offene Videoüberwachung ist ein bewährtes Präventionsinstrument im Einzelhandel. Sie \r\nerhöht das Entdeckungsrisiko potenzieller Täter und wirkt damit abschreckend. Gleichzeitig \r\nleistet sie einen wertvollen Beitrag zur Identifizierung von Ladendieben und kann damit die \r\npolizeiliche Ermittlungstätigkeit unterstützen. Die offene Videoüberwachung ist daher ein \r\nzentrales Instrument zur Bekämpfung des Ladendiebstahls. Durch KI-Unterstützung kann \r\nsie noch effektiver gestaltet werden. Der Einsatz KI-unterstützter Videoüberwachung muss \r\ndaher datenschutzrechtlich rechtssicher möglich sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Datenschutzaufsichtsbehörden müssen daher die Vorgaben der DSGVO praxisgerecht \r\ninterpretieren. Für die Ladengeschäfte des Einzelhandels ist derzeit aufgrund der restrikti-\r\nven Auslegung des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO aber eine effektive und umfängliche Videoüber-\r\nwachung selbst besonders gefährdeter Bereiche in den Ladengeschäften oftmals nicht \r\nmöglich. Rechtsunsicherheit und ein hoher Bürokratieaufwand im Zusammenhang mit der \r\nRechtfertigung gegenüber den Aufsichtsbehörden sind weitere Hürden bei der Einrichtung \r\nund beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Praxis belegt, dass die Videoüberwachung helfen kann, Straftäter zu identifizieren, fest-\r\nzunehmen und zu bestrafen. Zum Beispiel kann es im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt-\r\nlungen abhängig vom Einzelfall zulässig sein, durch Bildmaterial von Videoanlagen Straftä-\r\nter zu ermitteln. Eine KI-gestützte Videoüberwachung kann automatisiert Hinweise auf ver-\r\ndächtiges, strafrechtlich relevantes Verhalten (z. B. Einstecken von Waren) liefern. Auf die-\r\nser Grundlage kann das Personal (z. B. der Ladendetektiv) informiert werden und den Vor-\r\ngang überprüfen.  \r\nSelbst wenn in konkreten Fällen die Begehung einer Straftat nicht immer unmittelbar ver-\r\nhindert werden kann, schrecken die schnelle Ermittlung und Festnahme mit Hilfe der Video-\r\nüberwachung weitere potenzielle Täter von der Begehung vergleichbarer Delikte ab. Die \r\nVideoüberwachung hat daher eine generalpräventive Wirkung, auch wenn sie im konkreten \r\nEinzelfall repressiv genutzt wird. Die Videoüberwachung stellt damit generell ein wichtiges \r\nPräventionsinstrument dar.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 8\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nWegen dieser wichtigen Präventionswirkung dürfen die Aufsichtsbehörden daher keine zu \r\nhohen Hürden setzen, die eine Anwendung dieses Instruments im Einzelhandel in der Pra-\r\nxis unverhältnismäßig einschränken. Auch die Möglichkeiten der KI müssen dabei ohne un-\r\nverhältnismäßige rechtliche Risiken genutzt werden können. Insbesondere darf die Unter-\r\nstützung der Videoüberwachung durch KI nicht dazu führen, dass der KI-Einsatz bei der \r\nRechtsgüterabwägung im Zusammenhang mit dem „berechtigten Interesse“ von den Auf-\r\nsichtsbehörden zum Nachteil des datenverarbeitenden Einzelhändlers berücksichtigt wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Aufsichtsbehörden sollten daher bei der Interpretation des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO der \r\nPrämisse folgen, dass eine – ggf. auch KI-gestützte - Videoüberwachung von Verkaufsräu-\r\nmen zur Prävention und Aufdeckung von Straftaten grundsätzlich zulässig ist, soweit im \r\nEinzelfall keine Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise überwiegendes Schutzinteresse der \r\nBetroffenen vorliegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm rechtssicher zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden bei der Abwägung der „be-\r\nrechtigten Interessen“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die Bedürfnisse der Einzelhan-\r\ndelsunternehmen angemessen berücksichtigen, sollte sich die Bundesregierung bei nächs-\r\nter Gelegenheit auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die Auslegungsspielräume durch eine \r\nErgänzung des Art. 6 DSGVO in praxisgerechter Weise eingeschränkt werden. Nach dem \r\nVorbild des nicht mehr anwendbaren § 4 BDSG sollte hierzu in der DSGVO klargestellt \r\nwerden, dass KI-unterstützte Videoüberwachung von Verkaufsräumen bei der Abwägung \r\nmit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen als „besonders wichtiges Interesse“ zu \r\nberücksichtigen ist, soweit sie der Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten sowie der \r\nDurchsetzung des Hausrechts dient. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. Zentrale Bearbeitung der Strafverfahren und bundesweite Vernetzung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bundesregierung sollte sich in der Justizministerkonferenz dafür einsetzen, dass die \r\nBearbeitung der Anzeigen wegen Ladendiebstahls auf Landesebene immer zentral erfolgt. \r\nAuf diese Weise können gewerbsmäßige Tatbegehung und wiederholte Taten bei der Er-\r\nmittlungstätigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Im Ergebnis kann dann auch früher als \r\nbisher Untersuchungshaft angeordnet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin sollte sich die Bundesregierung in der Justizministerkonferenz für eine effiziente \r\nVernetzung der zuständigen Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden unterei-\r\nnander auch auf Bundesebene stark machen. Hierzu sind die Voraussetzungen zu schaf-\r\nfen, damit bei hinreichendem Tatverdacht alle angezeigten Ladendiebstähle ohne Zeitver-\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 9\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nzug in einer zentralen Datenbank auf Bundesebene erfasst werden, auf die alle Ermitt-\r\nlungsbehörden unmittelbar elektronisch Zugriff nehmen können.  \r\n\r\n \r\n\r\n Das bestehende MiStra-System gewährleistet derzeit keine unverzügliche Registrierung \r\nder Täter. Wiederholungstäter bleiben daher nicht selten unerkannt, wenn die Taten in en-\r\ngem zeitlichem Zusammenhang an unterschiedlichen Orten stattfinden. In diesen Fällen \r\nkommt die Anordnung der Untersuchungshaft in der Praxis nicht in Betracht, weil die zu-\r\nständigen Behörden schlicht keine Kenntnis von den wiederholten Tatbegehungen haben. \r\nDen Tätern sind diese Defizite bei der Kommunikation der Behörden bekannt. Sie nutzen \r\ndie Ortsveränderung bei der Tatbegehung daher gezielt, um sich einer wirksamen Strafver-\r\nfolgung zu entziehen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Mängel beseitigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Justiz und Strafverfolgungsbehörden ertüchtigen \r\n\r\n \r\n\r\nWie in vielen Bereichen der Daseinsvorsorge wurden auch der Bereich Justiz und Polizei in \r\nden letzten Jahren Opfer unverhältnismäßige Sparmaßnahmen. Jedenfalls wurden die \r\nAusgaben nicht den Bedürfnissen einer stetig wachsenden Bevölkerung angepasst. Im Er-\r\ngebnis hat dieses Vorgehen die Sicherheit der Bürger spürbar beeinträchtigt, weil Polizei, \r\nStaatsanwaltschaften und Gerichte ihre Aufgaben nicht mehr vollständig oder in der ge-\r\nwünschten Schnelligkeit erledigen können und daher bei der Aufrechterhaltung und Durch-\r\nsetzung der Rechtsordnung aus Effizienzgesichtspunkten teilweise problematische \r\nSchwerpunkte setzen müssen. Dies führt nicht selten dazu, dass die Verfolgung und Sank-\r\ntionierung von Vermögensdelikten wie dem Ladendiebstahl hinter anderen Straftaten zu-\r\nrücktreten müssen und die oben dargestellte Einstellungspraxis üblich wird. Damit kapitu-\r\nliert der Rechtsstaat letztlich wegen der unzureichenden personellen Ressourcen vor der \r\nMasse der Straftaten. Dies ist inakzeptabel. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Ei-\r\ngentumsrecht braucht wirksamen strafrechtlichen Schutz unabhängig vom konkreten mone-\r\ntären Wert des Schutzgutes. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Arbeitsbelastung in der Justiz wird sich vermutlich in den kommenden Jahren zusätzlich \r\nweiter erhöhen, weil bis 2031 über 40 Prozent aller Richter das Pensionsalter erreichen. \r\nDer HDE fordert deshalb Bund und Länder auf, die personelle und materielle Ausstattung \r\ninsbesondere der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) und der \r\nStrafjustiz signifikant zu verbessern. \r\n\r\n \r\n\r\nAber auch im Bereich des Justizvollzugs wurde in der Vergangenheit in unangemessener \r\nWeise gespart. Die Justizvollzugsanstalten sind häufig völlig überbelegt, bei Verurteilungen \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 10\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\nzu Freiheitsstrafen sind die Wartezeiten bis zum Haftantritt nach Informationen des HDE \r\nmitunter unverhältnismäßig lang. Es ist nicht auszuschließen, dass die Neigung der Gerich-\r\nte, Freiheitsstrafen zu verhängen, auch aus diesem Grunde bei Vermögensdelikten wie \r\ndem Ladendiebstahl nicht stark ausgeprägt ist. In jedem Fall muss der Staat aber unabhän-\r\ngig von der Haushaltslage die Voraussetzungen schaffen, dass strafrechtliche Sanktionen \r\nunverzüglich vollzogen werden können.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer HDE fordert daher den Bund im Bereich des Justizvollzugs auf, entsprechend auf die \r\nLänder einzuwirken, damit diese auch hier ihren Pflichten nachkommen. \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Zusammenfassung \r\n\r\n \r\n\r\nDie mit dem Ende der Covid-19-Pandemie im Jahr 2023 offenbar gewordene Trendwende \r\nin der Entwicklung des Ladendiebstahls und insbesondere der tendenziell zu beobachtende \r\nAnstieg im Bereich der schweren Delikte sind nicht akzeptabel. Die Möglichkeiten des Ein-\r\nzelhandels, sich durch präventive Maßnahmen selbst vor Eigentumsverletzungen zu schüt-\r\nzen, sind weitgehend ausgeschöpft. Exekutive und Judikative müssen daher kurzfristig ihre \r\nAufgaben wieder uneingeschränkt erfüllen, das Eigentum der Einzelhändler durch konse-\r\nquente Strafverfolgung schützen und damit auch einen Beitrag zur Prävention und Ab-\r\nschreckung potenzieller Täter leisten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erfahrung hat gezeigt, dass der geltende rechtliche Rahmen teilweise ungeeignet ist, \r\num das gebotene staatliche Handeln auch in der Praxis sicherzustellen. Um auf die Ent-\r\nwicklung der Ladendiebstahlszahlen angemessen zu reagieren, eine hierzu dringend not-\r\nwendige Trendumkehr beim Handeln der staatlichen Organe einzuleiten, das Vertrauen der \r\nBürger in den Rechtsstaat zu stärken, die Verbraucher und Unternehmen zu entlasten und \r\ndie Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts auch in der Realität \r\nzu gewährleisten, sind folgende gesetzliche Maßnahmen dringend geboten: \r\n\r\n \r\n\r\n• Die Mindeststrafe bei den schweren, z. B. bandenmäßig organisierten, Diebstahlsdelik-\r\nten (§ 244 StGB) ist deutlich auf ein Jahr anzuheben und nach dem Vorbild des Woh-\r\nnungseinbruchsdiebstahls als Verbrechen zu qualifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\n• Gewerbsmäßiger Diebstahl ist als schwerer Diebstahl (§ 244 StGB) zu bewerten. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) e. V. \r\nDr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1 A, 10117 BERLIN | Telefon: +49 30 72625046 | Fax:  +49 30 72625049 \r\n \r\n\r\nSeite 11\r\n\r\nwww.einzelhandel.de\r\n\r\n \r\n\r\n• Die heute von Staatsanwaltschaften und Gerichten teilweise zu großzügig genutzten \r\nMöglichkeiten zur Verfahrenseinstellung (§§ 153, 153 a StPO) sind deutlich zu begren-\r\nzen, um eine Bestrafung der Täter auch in der Praxis zu gewährleisten. Es muss ausge-\r\nschlossen werden, dass Strafverfahren aus „Effizienzgründen“ eingestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Die Bundesregierung sollte sich in der Justizministerkonferenz dafür einsetzen, dass die \r\nBearbeitung der Anzeigen wegen Ladendiebstahls auf Landesebene immer zentral er-\r\nfolgt, um gewerbsmäßiges und bandenmäßig organisiertes Handeln frühzeitig erkennen \r\nund bei der Bearbeitung der Strafverfahren und der Strafzumessung berücksichtigen zu \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Die Präventionsmöglichkeiten des Einzelhandels müssen optimiert werden. Offene, ggf. \r\nauch KI-unterstützte, Videoüberwachung darf in Einzelhandelsgeschäften nicht nur in \r\nAusnahmefällen möglich sein. Die Aufsichtsbehörden dürfen die geltenden Vorschriften \r\nder DSGVO daher nicht zu restriktiv anwenden.  Dadurch werden auch die Erfolgschan-\r\ncen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit verbessert. \r\n\r\n \r\n\r\n• Aus den gleichen Gründen sollte sich die Bundesregierung in der Justizministerkonfe-\r\nrenz für eine effektivere Vernetzung der zuständigen Staatsanwaltschaften und Ermitt-\r\nlungsbehörden untereinander auch auf Bundesebene stark machen. Es sind die Vo-\r\nraussetzungen zu schaffen, damit bei hinreichendem Tatverdacht grundsätzlich alle an-\r\ngezeigten Ladendiebstähle ohne Zeitverzug in einer zentralen Datenbank auf Bundes-\r\nebene erfasst werden, auf die alle Ermittlungsbehörden elektronisch unmittelbar Zugriff \r\nnehmen können. \r\n\r\n \r\n\r\n• Die personelle und technische Ertüchtigung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte \r\nmuss auch unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung signifikant verbessert \r\nwerden. Die in den Justizvollzugseinrichtungen bereitgestellten Haftplätze sind den tat-\r\nsächlichen Bedürfnissen anzupassen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006279","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Wertschöpfungskette","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/26/314478/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110126.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzposition\r\nEvaluierung des Agrarorganisationen-                    \r\nund Lieferkettengesetzes (AgrarOLkG) \r\nDie UTP-Richtlinie dient dem Zweck, die Stellung der KMU innerhalb der Lebensmittellieferkette zu \r\nstärken. Mit der überschießenden Umsetzung im Rahmen des AgrarOlkG, mit einem deutlich erwei-\r\nterten Anwendungsbereich und zusätzlichen generell geltenden Klauselverboten, wurde die Vertrags-\r\nfreiheit bereits stark beschränkt. Dem Lebensmittelhandel wird in der politischen Debatte eine völlig \r\nunangemessene Verantwortung für die Ertragssituation der Landwirte übertragen, die seiner tatsäch-\r\nlichen Stellung innerhalb der Lebensmittelwertschöpfungskette in keiner Weise entspricht. Die von \r\nden Regierungsfraktionen geplante Verschärfung des AgrarOLkG würde bei einer Umsetzung zu wei-\r\nteren Eingriffen in die Vertragsautonomie führen, den Landwirten nicht helfen, aber die Gewinnmar-\r\ngen der Lebensmittelindustrie zu Lasten der Verbraucher weiter erhöhen. Die diskutierten Verschär-\r\nfungen lehnen wir daher ab. \r\n\r\n \r\n\r\n• Vorgaben der UTP-Richtlinie beschränken den Wettbewerb bereits unverhältnismäßig \r\n\r\n \r\n\r\nBereits die EU-Vorgaben der UTP-Richtlinie greifen in die Vertragsautonomie ein und führen dazu, \r\ndass der Wettbewerb in der Lieferkette eingeschränkt ist. Obwohl diese Regulierungen ursprüng-\r\nlich die Verhandlungspositionen kleinerer Erzeuger verbessern sollten, wurden schließlich auch \r\ngrößere lebensmittelverarbeitende Industrieunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtli-\r\nnie einbezogen. Die Einschränkungen des freien Wettbewerbs gehen damit schon nach EU-Recht \r\nweit über das Verhältnis zwischen Erzeugern und Lebensmitteleinzelhandel hinaus, ohne geeig-\r\nnet zu sein, die Ertragssituation der Erzeuger zu verbessern. Dies folgt schon aus der Tatsache, \r\ndass die Regulierung überwiegend an den Handel adressiert, obwohl die Erzeuger nur selten in \r\ndirekten Vertragsbeziehungen zum Handel stehen. Weniger als 10 Prozent der von den Landwir-\r\nten erzeugten Produkte werden nämlich direkt vom Lebensmitteleinzelhandel abgenommen. Die \r\nwettbewerbsbeschränkenden EU-Vorgaben sind daher zur Zweckerreichung ungeeignet und mit \r\nunverhältnismäßigen volkswirtschaftlichen Risiken, der Gefahr steigender Verbraucherpreise und \r\nin der Folge von Wohlstandsverlusten verbunden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Nationales „Gold-Plating“ verschärft die ordnungspolitische Fehlausrichtung \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zuge der Umsetzung der EU-Vorgaben wurde durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs \r\nund des Katalogs der uneingeschränkt geltenden („schwarzen“) Klauselverbote die Beschränkung \r\nder Privatautonomie und damit auch des Wettbewerbs weiter verschärft. Wie vom Chefvolkswirt \r\nder Generaldirektion Wettbewerb prognostiziert, sind dadurch bereits ernst zu nehmende Effi-\r\nzienzverluste in der Lieferkette eingetreten. Dies führt am Ende zu höheren Preisen für die Ver-\r\nbraucher. \r\n\r\n \r\n\r\n• „Eins-zu-eins-Umsetzung“ gewährleisten \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Vorgaben gewährleisten. Das gilt \r\ninsbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden rechtlichen Instrumente zum \r\nSchutz kleinerer Anbieter gegenüber marktmächtigen Abnehmern (GWB, UWG und BGB), aber \r\nauch mit Blick auf die Verbraucherwohlfahrt und die derzeit ohnehin problematische Preisentwick-\r\nlung im Lebensmittelbereich. Ein anderes Vorgehen ist auch nicht etwa wegen der immer wieder \r\nfälschlich behaupteten „überragenden Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels“ geboten. Auf \r\ndem Beschaffungsmarkt verfügen die Lebensmitteleinzelhändler nämlich keineswegs über den \r\nhäufig unterstellten Marktanteil von 85 Prozent. Alternative Absatzkanäle wie der Export und glo-\r\nbaler Absatz durch die internationalen Industriekonzerne relativieren die Nachfragestärke des \r\nHandels erheblich. In der Praxis werden die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse daher nicht \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE) \r\nDr. Peter Schröder | Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-46 | Fax: 030 726250-49 \r\n  \r\n\r\nSeite 3 \r\nwww.einzelhandel.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nprimär durch den Handel, sondern durch die globale Marktsituation sowie durch die Zahlungsbe-\r\nreitschaft häufig international agierender Industriekonzerne bestimmt. Schlecht begründete Parti-\r\nkularinteressen und Wünsche einzelner Branchen, ihre Ertragslage auf Kosten der Konsumenten \r\nzu verbessern, sollten kein Orientierungspunkt für das gesetzgeberische Handeln sein. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs \r\nDie befristete Erweiterung des Anwendungsbereichs sollte zum 01.05.2025 planmäßig aus-\r\nlaufen, so dass entsprechend der EU-Vorgaben lediglich Unternehmen mit einem Umsatz von \r\nbis zu 350 Mio. Euro in den Schutzbereich der Norm fallen. Größere, häufig international agie-\r\nrenden Konzerne, stehen dem nationalen Lebensmitteleinzelhandel in den Vertragsverhand-\r\nlungen mindestens auf Augenhöhe gegenüber. Eine Einbeziehung von Großunternehmen er-\r\nhöht deren Einnahmen, ändert an der Ertragslage in der weiteren Wertschöpfungskette jedoch \r\nnichts. Industrieunternehmen sind an der Gewinnoptimierung interessiert und weder verpflich-\r\ntet, noch haben sie einen anderen Anlass, verbesserte Erträge mit ihren Lieferanten zu teilen. \r\nDie großen Industrieunternehmen realisieren bereits heute – anders als die Handelsunterneh-\r\nmen - Margen von teilweise über 20 Prozent, die sie nicht selten während der hohen Inflation \r\nnoch verbessern konnten. Die geringe Bereitschaft, auf Teile verbesserter Margen zu verzich-\r\nten, wird zudem durch das Verhalten der Industrie in den Vertragsverhandlungen dokumen-\r\ntiert: Obwohl die Erzeugerpreise aktuell gesunken sind, weigert sich die Industrie, diese Vor-\r\nteile zumindest teilweise an ihre Abnehmer und damit auch an die Verbraucher weiterzugeben. \r\nAndererseits hat die Industrie in den letzten zwei Jahren mit dem Argument gestiegener Er-\r\nzeugerpreise massive Preiserhöhungen im Handel durchgesetzt, die wegen des intensiven \r\nWettbewerbs bis heute noch nicht vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden konn-\r\nten. Eine Einbeziehung von Großunternehmen der Lebensmittelindustrie in den Schutzbereich \r\ndes AgrarOLkG würde daher nur deren Ertragslage weiter verbessern und das Verhältnis zum \r\nLebensmitteleinzelhandel abermals zu ihren Gunsten beeinflussen. Steigende Verbraucher-\r\npreise wären die Folge. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Überführung verschärfter Klauselverbote zurück in die „graue Liste“ \r\nDie zusätzlich zu den EU-Vorgaben eingeführten pauschalen Klauselverbote haben in der Pra-\r\nxis bereits nachweislich zu Effizienzverlusten geführt und schwächen insbesondere die Wett-\r\nbewerbsposition kleinerer Anbieter gegenüber ihren großen, häufig international agierenden, \r\nKonkurrenten. Die zusätzlichen Verbote sind mit Nachteilen für finanzschwächere Anbieter \r\nverbunden, haben bereits ganze Geschäftsmodelle in Frage gestellt und müssen daher, wie \r\nin der UTP-Richtlinie vorgesehen, wieder zwischen allen Vertragspartnern größenunabhängig \r\nvereinbart werden können. Dies betrifft Vereinbarungen über das Zurückschicken nicht ver-\r\nkaufter Erzeugnisse („Retourenverbot“ - § 12 AgrarOLkG), Vereinbarungen von Zahlungen \r\noder Preisnachlässen für die Lagerung (§ 14 AgrarOLkG) und für die Listung von am Markt \r\n(ggf. durch Wettbewerber) eingeführten Produkten (§ 17 AgrarOLkG). Zur Gewährleistung ei-\r\nner effizienten Lieferkette sind die Verbotstatbestände klar zu definieren, mindestens aber auf \r\ngrob unbillige Sachverhalte zu beschränken oder mit der Möglichkeit einer Effizienzeinrede zu \r\nergänzen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Keine weitere Verschärfung von „grauen Klauseln“ \r\nKeinesfalls dürfen derzeit bedingt erlaubte Klauseln aus der „grauen Liste“ \r\n(§ 20 Abs. 1 AgrarOLkG) pauschal verboten oder geltende Verbotsklauseln wie das Retouren-\r\nverbot auch noch durch die Einbeziehung von Regalpflegevereinbarungen – bei denen keine \r\nWaren vom Abnehmer zurückgeschickt, sondern ggf. vom Lieferanten selbständig abgeholt \r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE) \r\nDr. Peter Schröder | Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de \r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-46 | Fax: 030 726250-49 \r\n  \r\n\r\nSeite 4 \r\nwww.einzelhandel.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwerden - erweitert werden. Insbesondere ist an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit festzuhalten, \r\ndass im Einzelhandel letztlich der Netto-Netto-Preis (nach Abzug aller Konditionen) entschei-\r\ndend für die Verkaufspreise an die Verbraucher ist. Auf dieser Logik bauen regelmäßig auch \r\ndie offiziellen Preislisten der Markenindustrie auf, welche zwingend die Verhandlung nachge-\r\nlagerter Konditionen voraussetzen. Jedem sachverständigen Marktteilnehmer muss somit be-\r\nwusst sein, dass weitere pauschale Verbote zwingend entweder zu massiven Senkungen bei \r\nden offiziellen Preislisten der Markenindustrie, oder aber zu signifikanten Steigerungen von \r\nVerkaufspreisen für die Verbraucher führen werden. Das Ergebnis im zweiten Fall wären zu-\r\nnächst massive Gewinnsteigerungen der Markenindustrie sowie erhebliche Mehrbelastungen \r\nfür die Verbraucher – verbunden mit der unbegründeten Hoffnung einer freiwilligen Weitergabe \r\ndieser Mehrerlöse durch die Markenindustrie an die Landwirtschaft. Größter Profiteur weiterer \r\npauschaler Verbote wäre demnach die Markenindustrie und keineswegs die Landwirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Keine Generalklausel einführen \r\nWenn noch Rudimente der Vertragsautonomie erhalten bleiben sollen, können mit dem \r\nAgrarOLkG nicht alle denkbaren und von einzelnen Marktteilnehmern evtl. als „unfair“ emp-\r\nfundenen Handelspraktiken verboten werden. Genau dieses Ziel wird aber mit der Einführung \r\neiner Generalklausel verfolgt. Sie ist wegen des bereits bestehenden, insbesondere kartell-\r\nrechtlichen Schutzrahmens für marktschwächere Anbieter auch nicht erforderlich und würde \r\ndazu führen, dass die Händler faktisch die Beweislast für die Fairness jedes konkreten Ver-\r\ntragsbestandteils zu tragen hätten. Da eine Generalklausel eine abstrakte Verbotsnorm dar-\r\nstellen würde, wäre sie auch nicht hinreichend bestimmbar. Im Hinblick auf die damit verbun-\r\ndenen Bußgeldtatbestände würde sie wegen der faktischen Beweislastumkehr und dem Ver-\r\nstoß gegen den Bestimmungsgrundsatz rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Sie \r\nwäre zudem systematisch mit den bewusst vom EU-Gesetzgeber gewählten konkreten Klau-\r\nselverboten der UTP-Richtlinie unvereinbar. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Keine Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit \r\nDer Gesetzgeber sollte auf Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit in der Lieferkette verzichten. \r\nDies gilt z. B. für die Normierung eines Verbots des Einkaufs unter Produktionskosten oder \r\nvergleichbare gesetzliche Regelungen. Ein solches Verbot wäre bereits mit zahlreichen prak-\r\ntischen Problemen und in jedem Fall mit erheblicher zusätzlicher Bürokratie und entsprechen-\r\nden Mehrkosten verbunden. Das Verbot würde zu weiteren Wettbewerbsbeschränkungen füh-\r\nren, die Preissetzungsfreiheit des Handels unverhältnismäßig einschränken und sich voraus-\r\nsichtlich zusätzlich erhöhend auf die Verbraucherpreise auswirken.   \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Preistransparenz reicht aus \r\nDie Gewährleistung von mehr Preistransparenz gegenüber den Verbrauchern hinsichtlich der \r\nKostenverteilung in der Wertschöpfungskette ist im Verbraucherinteresse nicht geboten. Hin-\r\nreichende Preistransparenz wird bereits durch die Vorgaben der PAngV gewährleistet. Vor \r\nIrreführungen im Zusammenhang mit der Preisangabe wird der Konsument durch das UWG \r\ngeschützt. Mehr Transparenz im Hinblick auf die Kostenverteilung in der Wertschöpfungskette \r\nwürde zudem wettbewerbsbeschränkend wirken. Sie hätte damit tendenziell steigende Ver-\r\nbraucherpreise zur Folge, würde den Konsumenten aber keinen diese Nachteile kompensie-\r\nrenden Mehrwert bieten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006280","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/3a/314480/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110125.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12. GWB-Novelle:\r\nTerritoriale Lieferbeschränkungen adressieren und EU-Binnenmarkt stärken!\r\nProblemstellung\r\nDie Verbraucher in Deutschland und Europa sahen sich in den letzten Jahren starken Preissteigerungen beispielsweise bei Lebensmitteln ausgesetzt. Neben begründeten Preiserhöhungen (u.a. Kostenanstiege bei Rohstoffen und Energie) sind zunehmend unfaire und preistreibende Maßnahmen der internationalen Markenindustrie festzu-stellen. So kommt eine Studie der EU-Kommission über territoriale Lieferbeschrän-kungen im Einzelhandel zu dem Schluss, dass Gebietsbeschränkungen durch die Markenindustrie weit verbreitet sind und zu höheren Verbraucherpreisen führen, was die Verbraucher in der EU mindestens 14 Mrd. Euro pro Jahr kostet. Ohne diese binnenmarktfragmentierenden Praktiken hätten die Lebensmittelhändler den Ver-brauchern um 3,5 % niedrigere Preise anbieten können.  \r\nInternationalen Großkonzerne mit hohen Margen und “must have”-Produkten sind in der Regel in allen EU-Mitgliedstaaten tätig und nutzen den EU-Binnenmarkt in vollem Umfang für ihre eigenen Einkaufs- und Produktionsprozesse. Gleichzeitig fragmen-tieren sie durch eine konsequent länderspezifische Vertriebsstrategie den EU-Binnenmarkt und schaffen so territoriale Lieferbeschränkungen entlang nationaler Grenzen. Ein Händler kann seine Waren nicht mehr in dem Land einkaufen, in dem das Produkt am günstigsten es, es entstehen große Preisunterschiede für Lebens-mittel pro Land, die Verbraucherwohlfahrt nimmt rapide ab. Konkret führt das dazu, dass zu Lasten der Verbraucher identische Produkte in Deutschland um bis zu 96 % teurer angeboten werden als zum Beispiel in Frankreich. Umgekehrt gibt es identi-sche Produkte, die bis zu 80 % günstiger in Deutschland angeboten werden als zum Beispiel in den Niederlanden – ohne objektive Begründung. \r\nDie deutsche Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dem Ziel verpflich-tet, die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern und das Bundes-kartellamt (BKartA) bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu stärken. Das Bundeswirtschaftsministerium bereitet zurzeit eine 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor.\r\nLösung\r\nIn Anlehnung an das Schweizer Kartellrecht könnten daher Anpassungen im GWB im Rahmen der 12. Novelle vorgenommen werden, um territoriale Lieferbeschränkun-gen zu unterbinden und den EU-Binnenmarkt substanziell zu stärken. So können Verbraucher vor missbräuchlichen Preiserhöhungen geschützt und die Verbraucher-wohlfahrt in ganz Europa verbessert werden. \r\n  Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Study on territorial supply constraints in the EU retail sector : final report, Publications Office, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2873/59256"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006281","regulatoryProjectTitle":"Innovative Technologie zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/b9/314482/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170157.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: XXXXXXXXXXX  \r\nGesendet: Montag, 6. Mai 2024 17:28 \r\nAn: XXXXXXXXXXXXXX \r\nCc: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX \r\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX \r\nBetreff: Ausnahmeregelung der Apeel-Technologie für Obst & Gemüse mit essbaren Schalen in \r\nDeutschland \r\n  \r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n  \r\nim Namen des EDEKA-Verbunds wende ich mich an Sie mit einer Anfrage bzgl. einer möglichen \r\nAusnahmeregelung für die erweiterte Nutzung der Apeel-Technologie für Lebensmittel mit essbarer \r\nSchale in Deutschland. \r\n  \r\nApeel-Technologie / Partnerschaft EDEKA & Apeel \r\nDas Coating (Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren / E 471), das kurz \"Apeel” genannt wird, wurde \r\nvon dem US-amerikanischen Unternehmen “Apeel Sciences” mithilfe einer innovativen Technologie \r\nentwickelt. Es besteht aus pflanzlichen Fetten – sogenannten Lipiden und Glycerolipiden – die in den \r\nSchalen, Samen und im Fruchtfleisch aller Früchte und Gemüsesorten enthalten sind. Besonders \r\npraktisch: Diese Grundstoffe fallen in der Landwirtschaft als Nebenprodukte an und würden \r\nnormalerweise keine weitere Verwendung finden.  \r\nAls Partner von Apeel Sciences engagiert sich der EDEKA-Verbund für eine längere Haltbarkeit und \r\nweniger Verschwendung von Lebensmitteln (siehe Pressemitteilung). Durch die Verlängerung der \r\nHaltbarkeit von frischem Obst und Gemüse trägt die essbare Apeel-Schutzhülle dazu bei, \r\nLebensmittelverschwendung entlang der gesamten Lieferkette bis zum Verbraucher zu reduzieren. \r\nSomit können wertvolle Ressourcen gespart und ein wichtiger Beitrag zur Entlastung der Umwelt \r\ngeleistet werden. \r\n  \r\nRegulatorischer Stand auf EU-Ebene \r\nDie Oberflächenbehandlung von frischem Obst und Gemüse, deren Schale üblicherweise nicht \r\ngegessen wird, wird auf EU-Ebene schon seit langem unkritisch gesehen und zugelassen. Bei der \r\nAusweitung einer solchen Oberflächenbehandlung auch auf frisches Obst und Gemüse, dessen Schale \r\nüblicherweise gegessen wird, würde die zu technologischen Zwecken aufgebrachte Schutzschicht \r\nregelmäßig mitverzehrt werden. Die natürliche Schutzschicht ist dabei geruchs- und geschmacksneutral \r\nsowie gesundheitlich unbedenklich. In zwei wissenschaftlichen Gutachten von 2017 und 2021 zur \r\nNeubewertung der Sicherheit von E 471 als Lebensmittelzusatzstoff kam die Europäische Behörde für \r\nLebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die Verwendung von E 471 als \r\nLebensmittelzusatzstoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt: \r\n1. „The Authority concluded that there was no need for a numerical acceptable daily intake and \r\nthat the food additive mono- and diglycerides of fatty acids (E 471) was of no safety concern at \r\nthe reported uses and use levels.” (siehe EFSA Gutachten von 2017) \r\n2. „Overall, the Panel concluded that there is no reason for a safety concern when E 471 is used \r\nas food additive” (siehe EFSA Gutachten von 2021) \r\n  \r\nLaut unserem aktuellen Informationsstand haben sich die EU-Mitgliedstaaten bislang jedoch \r\nmehrheitlich kritisch gegenüber einer solchen Ausweitung geäußert. \r\n  \r\nFragestellung \r\nUm die oben beschriebenen positiven Effekte des Apeel-Coatings auszubauen, ist es erstrebenswert, \r\nauch den Anwendungsbereich weiter auszuweiten.  \r\nDaher unsere Frage an Sie: Besteht in Deutschland die (regulatorische / verfahrenstechnische) \r\nMöglichkeit, dass die zuständigen Behörden eine Ausnahmeregelung für die erweiterte Nutzung der \r\nApeel-Technologie für Lebensmittel mit essbarer Schale auf nationaler Ebene erteilen? Falls ja, wie \r\nsähe der Prozess dafür aus? Mit einer solchen Ausnahmeregelung könnte unserer Auffassung nach ein \r\nPräzedenzfall geschaffen werden, der die positiven Effekte für alle Beteiligten in der \r\nLebensmittellieferkette aufzeigt und gleichzeitig massiv Lebensmittelverluste reduziert.  \r\n  \r\nVielen Dank vorab für Ihre Mühe. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen Ihnen auch für einen \r\nvertiefenden Dialog zu diesem Thema jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n  \r\nMit freundlichen Grüßen,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006282","regulatoryProjectTitle":"Zulässigkeit eines umwelt- und ressourcenschonenden digitalen Kassenzettels (eBon) sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/92/314484/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110101.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz \r\nScharnhorststraße 34 — 37 \r\n10115 Berlin \r\n\r\nHamburg, 02.05.2024  \r\n\r\nForderungen zur Entlastung des Mittelstands \r\n\r\n \r\n\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. April dieses Jahres. Gerne nutze ich die Gelegenheit, um \r\nIhnen konkrete Vorschläge zur Entlastung unserer mittelständisch geprägten Einzelhändler zu \r\nunterbreiten: \r\n\r\nI. Umsetzung CSR-Berichterstattungsrichtlinie (CSRD) \r\n\r\nDiskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit den Genossenschaften der Realwirtschaft \r\nund Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Tochtergesellschaften \r\n§ 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E sieht explizit die Befreiung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht \r\nkapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft vor. Die Befreiung sollte auch auf \r\nKonzernlageberichte im Sinne des § 315 HGB ausgeweitet werden. Demnach sollte in den Fällen, \r\nwonach das oberste Mutterunternehmen eine Genossenschaft im Sinne des § 336 Abs. 2 Nr. 2a \r\nHGB-E ist, auch nur ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht ohne \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden müssen. Dieser Konzernabschluss und \r\nKonzernlagebericht sollte dabei befreiende Wirkung für die angebundenen Tochtergesellschaften \r\nhaben (wie bisher bei der finanziellen Berichterstattung auch). Dies spiegelt sich auch im \r\nReferentenentwurf im PubIG wider. Hier ist explizit keine Verpflichtung aufgenommen den \r\nKonzernlagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern. \r\nDa nicht kapitalmarktorientierte Genossenschaften der Realwirtschaft explizit von der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung nach § 336 Abs. 2 Ni. 2 HGB-E ausgenommen werden, sollte die \r\nBefreiung auch auf die angeschlossenen Genossen ausgeweitet werden. In einer \r\nVerbundorganisation werden nahezu alle wesentlichen Geschäftsprozesse von der \r\nGenossenschaft begleitet bzw. angeboten, die der Genosse für sich nutzen kann. Daher sollte \r\n§ 289b Abs. 2 HGB-E wie folgt erweitert werden: \r\n\r\n„Sofern es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mitglied einer genossenschaftlichen \r\nOrganisation handelt, bei der der warenwirtschaftliche Bezug über die Verbundgruppe erfolgt, \r\nsollte auch eine Befreiung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen.” \r\nMöglichkeit der Erfüllung der Berichtspflichten der Unternehmen von genossenschaftlich organisierten Verbundgruppen durch die Zentrale Alternativ sollte die Pflicht zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über einen Verweis auf einen zentralen Nachhaltigkeitsbericht der Verbundgruppe ermöglicht werden. Die Berichterstattung auf der obersten Einheit der Verbundgruppe hat nach den ESRS-Standards immer durch die komplette Wertschöpfungskette zu erfolgen, so dass bei Bezug von Waren und Dienstleistungen über die Verbundgruppe die Auswirkungen bereits im Nachhaltigkeitsbericht der obersten Einheit abgedeckt wären. In diesem Fall wäre der § 289b Abs. 2 HGB-E um die oben beschriebene Ausnahme zu erweitern. \r\n\r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) \r\n\r\nAusbaupflichten an die Verteilnetzkapazitäten anpassen \r\nIm Lebensmitteleinzelhandel haben wir mit massiven zeitlichen Verzögerungen von zum Teil \r\nmehreren Monaten bei der Bearbeitung der Netzanschlussanfragen durch die Verteilnetzbetreiber \r\n(VNB) zu kämpfen — häufig wird nach § 17 Abs. 2 EnWG der Netzanschluss mit Hinweis auf \r\nNetzkapazitäten verweigert. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten, die Ausbaupflichten für \r\ndie Ladeinfrastruktur an diese Realität anzupassen: wenn VNB nicht die nötigen Netzkapazitäten \r\nzur Verfügung stellen können, dürfen Handelsunternehmen nicht mit einer Verschärfung der \r\nAusbaupflichten belastet und auch nicht mit Bußgeldern bestraft werden. \r\n\r\nIm EnWG ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung \r\nkönnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei \r\nwäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht verweigert werden kann, wenn er für \r\nLadeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von Ladeinfrastruktur erforderlich ist. \r\n\r\nAuch die gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sollten verbindlich eingehalten werden \r\n(zwei Monate nach Eingang der Meldung,  gem.  §19 Abs. 2 Niederspannungsanschluss-\r\nverordnung, NAV). Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer \r\nfehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass eine fehlende Rückmeldung als \r\nZustimmung zu werten ist. \r\n\r\nBesonderes Ladeverhalten im Einzelhandel berücksichtigen \r\nDie Verschärfung der Ausbaupflichten im Zuge der Novelle der EPBD stellt den mittelständisch \r\ngeprägten Einzelhandel vor erhebliche (finanzielle) Herausforderungen. Bei der nationalen \r\nUmsetzung sollte den Besonderheiten des Ladeverhaltens an Handelsstandorten Rechnung \r\ngetragen werden: Denkbar wäre konkret eine Unterscheidung der Gebäudekategorien und eine \r\nAusnahme für den Einzelhandel beim quantitativen Ansatz der EPBD. In jedem Fall sollte anstatt \r\nrein quantitativer Ziele die erreichte Ladeleistung in kW als Zielgröße genutzt werden. Somit könnte \r\neine bedarfsorientierte, maßgeschneiderte und flexible Installation von Ladesäulen erfolgen. \r\n\r\nVerlegung von Leerrohren statt Vorverkabelung \r\nNach der EPBD-Novelle müssen neue und zu renovierende Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen \r\nnicht nur über einen Ladepunkt je fünf Stellplätze verfügen, auch ist eine Vorverkabelung für 50 % \r\nder restlichen Stellplätze sowie Leerrohre für die übrigen 50 % vorgesehen. Ähnliche weitreichende \r\nund aus unserer Sicht ineffektive Regelungen betreffen Bestandsgebäude. \r\n\r\n\r\nStatt der in Art. 14 Abs. 1 der EPBD vorgesehenen Vorverkabelung sollte für einen Großteil der \r\nStellplätze die Verlegung von Leerrohren vorgesehen werden. Leerrohre eignen sich besser, um \r\neinen Standort bedarfsgerecht mit einer entsprechenden Ladeleistung auszustatten. Zudem würde \r\ndie starre Verpflichtung zur Vorverkabelung immense Ressourcen an Kupferleitungen binden, die \r\nweder ökologisch noch ökonomisch zielführend wären. Dadurch könnten die ohnehin immensen \r\nfinanziellen Mittel, die unsere Einzelhändler aufbringen müssen, etwas abgefedert werden. \r\n\r\nUmwelt- und ressourcenschonenden eBon zulassen \r\nMit dem „eBon\" hat EDEKA einen digitalen, besonders umweltschonenden Kassenzettel \r\nentwickelt. Der eBon wird den Kunden nach dem Einkauf entweder als pdf-Dokument mittels QR-\r\nCode zum  Download  oder unmittelbar in einer Shopping-App  bereitgestellt. Dadurch kommt \r\nweniger schwer recyclebares Thermopapier zum Einsatz. Zugleich geht mit dem eBon eine \r\nKostenersparnis für den Händler sowie eine dauerhafte Dokumentation für den Kunden einher. \r\nDas Bundesfinanzministerium hat den Einsatz des eBons vor dem Hintergrund der \r\nsteuerrechtlichen Belegausgabepflicht ausdrücklich als zulässige Alternative zum Papierbon in § 6 \r\nSatz 5 Kassensicherungsverordnung gesetzlich geregelt. \r\n\r\nEinige Eichämter sehen in eBons allerdings einen Verstoß gegen eichrechtliche Bestimmungen, \r\nwenn das Kassensystem zugleich mit einer geeichten Waage ausgestattet ist, die das \r\nVerkaufsgewicht von Wiegeartikeln (loses Obst oder Gemüse) ermittelt und den Gesamtpreis \r\nerrechnet. Eine solche Wiegefunktion ist bei modernen Kassensystemen üblich. Die Eichämter \r\nberufen sich dabei auf Anhang 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU. Aus dieser Vorschrift \r\nwird dann gefolgert, dass nach einem Verkauf zwingend ein Papierbon („Zwangsbon\") ausgedruckt \r\nwerden muss. In einigen Fällen wurde bereits seitens des betreffenden Eichamts wegen eines \r\nangeblichen Verstoßes gegen die Richtlinie die Eichung von Kassen mit eBon-Ausgabe verweigert. \r\n\r\nAus ökologischen und ökonomischen Gründen ist eine Zulassung des eBon geboten. Der jährliche \r\nBonrollenverbrauch für EDEKA (ohne Netto Marken-Discount) liegt bei  ca.  8.000.000 Rollen, was \r\neinem Gewicht von  ca.  2.700 Tonnen entspricht. Es besteht also ein enormes Potenzial zur \r\nVerringerung der Umweltbelastung bei gleichzeitiger Steigerung der Kundenzufriedenheit. \r\n\r\nWir schlagen deshalb folgende Änderung des Anhangs 1 Nr. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2014/31/EU \r\nvor: \r\n\r\n„Bei preisrechnenden Geräten sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise \r\npro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, \r\nunmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt oder \r\ndiesem mit dessen Zustimmung in elektronischer Form, z. B. über einen entsprechenden  OR-\r\nCode, zur Verfügung gestellt werden.\" \r\n\r\nFür eine Berücksichtigung der o. g. Punkte wäre ich Ihnen dankbar und stehe Ihnen für Rückfragen \r\ngerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nMarkus Mosa \r\nVorstandsvorsitzender \r\nEDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017299","regulatoryProjectTitle":"Entlastungen bei Strompreisen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/c3/553794/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260055.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n\r\nHamburg, 26. Juni 2025\r\n\r\nEntlastungen bei Strompreisen zwingend geboten\r\n\r\nmit Fassungslosigkeit und absolutem Unverständnis habe ich im Zuge der Vorstellung des\r\nHaushalts vernommen, dass die im Koalitionsvertrag fest zugesagte allgemeine Senkung der\r\nStromsteuer auf das europäische Mindestmaß für private Verbraucher und das nicht-produzierende\r\nGewerbe nicht umgesetzt werden soll. Lediglich die zum Jahreswechsel\r\nbereits erfolgte, aber formal befristete Absenkung der Stromsteuer für Industrie und\r\nproduzierendes Gewerbe soll verlängert werden. Diese Entscheidung ist für uns weder\r\nnachvollziehbar noch hinnehmbar!\r\nFür einen durchschnittlichen EDEKA-Markt, wie beispielsweise in\r\n, folgt daraus, dass eine fest eingeplante Entlastung bei den\r\nEnergiekosten in Höhe von rund verwehrt wird. Um jedoch im Wettbewerb\r\nbestehen zu können, ist der Lebensmitteleinzelhandel auf wettbewerbsfähige Energiepreise\r\nangewiesen. Der EDEKA-Verbund als einer der größten privatwirtschaftlichen Arbeitgeber\r\nund Ausbilder des Landes gewährleistet täglich die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ\r\nhochwertigen Lebensmitteln. Anspruch unserer 3.200 mittelständisch geprägten EDEKA-Kaufleute\r\nist es, dem Verbraucher neben Trockennahrung und Konserven insbesondere\r\nfrische sowie gekühlte oder tiefgekühlte Produkte anzubieten. Die energieintensiven\r\nBedientheken für Fleisch, Wurst, Käse, Salat, Fisch und andere, oft regionale Spezialitäten\r\nbilden dabei das Herz eines jeden EDEKA-Marktes. Diese Bedientheken, Tiefkühltruhen und\r\nKühlregale, aber auch die notwendigen Kühlräume sowie Kühlhäuser an den\r\nLogistikstandorten benötigen Strom. Der Stromverbrauch stellt über 90 % der gesamten\r\nEnergiekosten im LEH dar. Insgesamt liegen die Energiekosten nach Personalkosten und\r\nMiete an dritter Stelle der Sachkosten, Tendenz steigend.\r\nDen mit gestiegenen Stromkosten verbundenen Gewinnrückgang können unsere\r\nselbstständigen Einzelhändler nicht über höhere Preise kompensieren, da die Verbraucher\r\nsehr preissensibel reagieren. In Summe kann EDEKA nicht nur die gestiegenen eigenen\r\nEnergiekosten nicht weitergeben, sondern muss auch die gestiegenen Energiekosten der\r\nProdukthersteller sowie die reduzierte Kaufkraft der Kunden tragen. Folglich könnten aufgrund\r\nsteigender Stromkosten in zahlreichen Lebensmittelmärkten Bedientheken, die sowohl\r\nenergie- als auch personalintensiv sind, nicht mehr rentabel betrieben werden. Seit Jahren\r\nsehen sich unsere selbstständigen Kaufleute neben steigenden Personalkosten auch den\r\nmassiv steigenden Energiekosten ausgesetzt. Nicht ohne Grund droht Deutschland das dritte\r\nRezessionsjahr in Folge. Bei den Energiekosten besteht daher akuter Handlungsbedarf. Für\r\ndie Akzeptanz ist es entscheidend, dass Energie für Verbraucher und Unternehmen\r\ngleichermaßen bezahlbar bleibt. Die gestiegenen Energiekosten der letzten Jahre gefährden\r\njedoch nicht nur die Akzeptanz weiterer erforderlicher Maßnahmen im Bereich der Klima- und\r\nEnergiepolitik, sondern senken insbesondere Investitionsspielräume für mehr\r\nEnergieeffizienz sowie die Kaufkraft der Verbraucher. Reformen bei den Steuern und\r\nAbgaben in der Energiewirtschaft sind daher zwingend erforderlich.\r\nKeine zwei Monate nach Regierungsantritt nehmen Sie jetzt ein zentrales Versprechen aus\r\ndem Koalitionsvertrag zurück, in dem Union und SPD angekündigt hatten, werden wir als\r\nSofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß senken\". Aus\r\nGründen der Verlässlichkeit und der Planbarkeit für Unternehmen frage ich, wie Sie das\r\nzentrale Versprechen der Energiepreissenkung für das nicht-produzierende Gewerbe\r\nnunmehr umsetzen wollen?\r\nDie einseitige Begünstigung für Industrie und produzierendes Gewerbe wäre ein Affront\r\ngegenüber dem nicht begünstigten Mittelstand. Damit würde sich der Eindruck verfestigen,\r\ndass in erster Linie international agierende Konzerne im Blickpunkt der Politik stehen. Es wäre\r\nunsolidarisch, dass der energieintensive Mittelstand unvermindert von der Kostenexplosion\r\ngetroffen wird und unverhältnismäßig hohe Belastungen schultern muss. Wichtig ist, dass die\r\nneue Bundesregierung auch weiterhin bei ihren Reformanstrengungen stets die gesamte\r\nWirtschaft im Blick behält und nicht einzelne Branchen oder Unternehmen punktuell mit\r\nSubventionen bevorteilt. Industrie und Mittelstand dürfen nicht gegeneinander ausgespielt\r\nwerden.\r\nWenn jetzt eine wichtige energiepolitische Ankündigung der Koalition nicht umgesetzt wird,\r\nwäre ein massiver Vertrauensverlust in die Politik und die handelnden Akteure die Folge.\r\nWirtschaft und Gesellschaft brauchen wieder mehr Planbarkeit, Verlässlichkeit sowie\r\nVertrauen in die Politik - gerade nach den turbulenten Zeiten unter der Vorgängerregierung.\r\nMit den jetzt angekündigten partiellen Maßnahmen setzen Sie dieses aufs Spiel.\r\nIch appelliere daher eindringlich an Sie, eine adäquate Senkung des Strompreises auch für\r\ndas nicht-produzierende Gewerbe sowie die Verbraucher umzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarkus Mosa\r\nVorstandsvorsitzender\r\nEDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}