{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Wir möchten uns konstruktiv in wichtige Debatten einbringen, Herausforderungen mit allen Beteiligten gemeinsam bewältigen und verschließen uns auch kritischen Stimmen nicht. Dies kann nur durch den aktiven und stetigen Dialog mit Politik und Gesellschaft geschehen. \r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie des Deutschen Bundestages geführt.  \r\n\r\nIm Mittelpunkt der Interessenvertretung stehen Themen aus den Politikfeldern Bauen, Energie, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr. Ziel der Interessenvertretung ist es, aus Sicht der Praxis Impulse für eine gute Umsetzung von Regelungsvorhaben zu geben. Basis für den Austausch mit politischen Vertreter:innen sind vor allem Positionspapiere zu konkreten Regelungsvorhaben. Darin informieren wir über Herausforderungen von Regelungsvorhaben und schlagen Lösungen für eine praxistaugliche Umsetzung vor.  \r\n\r\nDes Weiteren nimmt ALDI SÜD an Austausch- und Informationsveranstaltungen verschiedener politischer und nicht-politischer Organisationen teil.\r\n\r\nALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG nimmt für die Unternehmen der Unternehmensgruppe ALDI SÜD in Deutschland die Interessenvertretung am Deutschen Bundestag wahr."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":3.4},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":750001,"to":760000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/9d/854817/1916-ADL-Bilanz-2025.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":31,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009437","title":"Interessenvertretung für eine praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11948","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011948.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-agrarrechtlicher-vorschriften/313367","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Auf die Einführung einer Generalklausel in § 23 AgrarOLkG sollte verzichtet werden, da in der Praxis jede Vertragsklausel mit einer enormen Unsicherheit behaftet wäre und in jedem Einzelfall gegenüber dem Lieferanten gerechtfertigt werden müsste. Vertragsstrafen müssen weiterhin ermöglicht werden, da Schadenersatzansprüche in der Praxis nicht durchsetzbar sind, weil sich ein Schaden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisen lässt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte auslaufen, da dies internationale Großkonzerne schützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Im Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. 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Gleiches gilt für die Ausweitung auf Rindfleisch und Milch, wobei die Kriterien möglichst analog zu der bekannten Haltungsform des Lebensmitteleinzelhandels gestaltet sein sollten. Das Bundesförderprogramm muss auf eine langfristig angelegte Finanzierungsgrundlage gestellt werden und sollte Tierhaltungen ab der Haltungsform 3 (Außenklima/Frischluft) zur Verfügung stehen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009439","title":"Interessenvertretung für eine zeitgemäße Nahversorgungsausnahme innerhalb der Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in der Baunutzungsverordnung.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"436/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0436-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","printingNumber":"21/6588","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106588.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-st%C3%A4dtebau-und-raumordnungsrechts/335478","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzbare und rechtssichere Anwendung des Nachweises einer städtebaulichen Atypik für den Lebensmitteleinzelhandel zur verbesserten Nahversorgung der Bevölkerung, um Ansiedlungs- und Modernisierungsvorhaben auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten unbürokratischer zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009440","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1542.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rücknahmepflichten des LEH dürfen nicht zu erhöhter Brandgefahr führen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Vorgaben für die Behandlung und Beseitigung von Batterien müssen spezifiziert werden, um ein größtmögliches Maß an Sicherheit für Kundinnen und Kunden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009441","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Quotenproblematik (Berechnungsmethodik) muss adressiert werden; Ausweitung der Rücknahmepflicht auf größere Geräte würde nicht zu höheren Sammelmengen führen und ist daher abzulehnen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Herstellerverantwortung muss berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009442","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. (EU-Plastikabgabe)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gewählte Instrumente sollten eine Lenkungswirkung im Sinne der Nachhaltigkeit erzeugen, ohne zu Marktverwerfungen zu führen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009444","title":"Interessenvertretung für leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur sowie auf Möglichkeiten geräuscharmer Mobilität","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dafür braucht es rechtssichere Grundlagen zu haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben sowie Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG. Verkehre von und zu Ladepunkten i. S. v. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben.\r\nDie Anlieferung von Waren sollte bei der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auch während der Tageszeiten mit erhöhter Geräuschempfindlichkeit ermöglicht werden ohne Bedarf für eine Einzelfallprüfung an jedem einzelnen Verkaufsstandort. Außerdem sollten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes als geeignetes Vorsorge- und Schutzinstrument anerkannt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012457","title":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf Basis der Erfahrungen im Umgang mit dem LkSG hat ALDI Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, wie das Gesetz praxisnäher umgesetzt werden könnte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012458","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die Stromsteuer und die Schaffung von Ladeinfrastruktur hat ALDI Vorschläge erarbeitet, um Bürokratie abzubauen und digitale Lösungen zu schaffen (Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen, Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen, Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen, Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012979","title":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen der geplanten Novellierung von §21 VerpackG. Hierzu soll ein doppelter Umstellungsaufwand bei Unternehmen vermieden werden. Die Mittel des Fonds sollen zur Förderung der Recyclingfähigkeit und des Einsatzes von Rezyklat in hochgradig recyclingfähigen Verpackungen verwendet werden. Auf die Schaffung doppelter Strukturen soll verzichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014948","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) hat ALDI SÜD erste Standpunkte und Vorschläge entwickelt.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015360","title":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel vorantreiben. Pflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind aufgrund nicht vorhandener Eignung im Hinblick auf Amortisation, Netzkapazitäten, Lastspitzen und Vergütungssystematik nicht einzuführen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015780","title":"Interessenvertretung für die Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung im Arbeitsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung (Unterschreitungsmöglichkeiten, Ausgleichsmöglichkeiten etc.) trägt internationalen, digitalisierten Arbeitsumfeldern Rechnung und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015781","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne darüberhinausgehende Regelungen ist anzustreben, um die bürokratischen Aufwände möglichst gering zu halten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern","shortTitle":"EntgTranspG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015783","title":"Vorschlag zur Vermeidung von Doppelerhebungen für statistische Zwecke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Oftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare bürokratische Lasten. Für die öffentliche Statistik sollten primär bereits erhobene Daten genutzt werden (z.B. aus amtlicher Preisstatistik). Steuerliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sollten im Zuge der Digitalisierung verkürzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich","shortTitle":"HdlDlStatG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015784","title":"Interessenvertretung für deutschlandweite Verträge zur IT-Netzanbindung von Unternehmensstandorten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die IT-Netzanbindung soll durch einen deutschlandweiten Vertrag für alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter möglich gemacht werden, um bürokratischen Aufwand und Komplexität zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015785","title":"Interessenvertretung für eine praxisnahe Ausgestaltung der Bonpflicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer „Opt-out“-Möglichkeit für Kund:innen bei der Bonpflicht. Aktuell wird ein Großteil der Kassenbons sofort nach dem Druck vernichtet. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, wenn die Kund:innen aktiv auf den Beleg verzichten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","shortTitle":"KassenSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016899","title":"Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"21/327","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100327.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierhaltungskennzeichnungsgesetzes/322257","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Tierhaltungskennzeichnungs-Gesetz (THKGTierHaltKennzG) soll für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz über die Tierhaltung verbessern. Der aktuelle Stand des Gesetzes stößt jedoch auf Herausforderungen wie etwa eine uneinheitliche Umsetzung durch die Bundesländer und das Versäumnis, weitere Vertriebskanäle und Tierarten einzubeziehen. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen eine umfassende Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung: Essenziell sind praxistaugliche Vereinfachungen sowie die Aufnahme weiterer Vertriebskanäle und zusätzlicher Tierarten in den Geltungsbereich des Gesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023790","title":"Artikel 29 Absatz 12 der EU-Verpackungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausgestaltung der delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 29 Absatz 12 der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) zur Poolbildung bei der Erfüllung von Mehrweggetränkequoten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023802","title":"Interessenvertretung für eine bürokratiearme Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die PPWR ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","printingNumber":"21/5346","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/053/2105346.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die/331114","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einsatz für eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die einen bürokratiearmen und auf den europäischen Binnenmarkt ausgerichteten Übergang vom VerpackG zum VerpackDG sicherstellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023803","title":"Rahmenbedingungen für Wohnungsbau auf bestehenden Handelsstandorten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Austausch mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Prüfung von Potenzialen für Wohnungsbau auf Dachflächen des Lebensmitteleinzelhandels, einschließlich rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gemischt genutzter Immobilien, bestehender planungsrechtlicher Möglichkeiten (u.a. §246e BauGB), Optionen des Mitarbeiterwohnens sowie möglich politischer Maßnahmen zur Erleichterung von Aufstockungen bestehender Handelsimmobilien.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026987","title":"Rahmenbedingungen für die Einführung einer Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Softdrinks","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)","printingNumber":"21/6130","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106130.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-der-beitragss%C3%A4tze-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv/334469","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Darstellung relevanter Rahmenbedingungen für eine wirkungsvolle Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Softdrinks","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028711","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche und zielgerichtete Novellierung der europäischen UTP-Richtlinie (2019/633)  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der UTP-Richtlinie für Ende 2026 angekündigt. Praxistaugliche, rechtssichere und verhältnismäßige Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen der UTP-Richtlinie sicherstellen. Funktionierende Lieferbeziehungen und den Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel erhalten und landwirtschaftliche Erzeuger sowie kleine und mittlere Lieferanten zielgerichtet schützen. Einschränkungen von Eigenmarken vermeiden. Auf eine offene Generalklausel für unlautere Vertragsbedingungen verzichten und die bestehende Systematik aus klar definierten Listen beibehalten. Von einem generellen Verbot des Einkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterhalb der Produktionskosten absehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028712","title":"Anpassen der Bedingungen der Direktvermarktungspflicht im EEG 2027","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor","printingNumber":"21/7867","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-einen-planbaren-kosteneffizienten-netzvertr%C3%A4glichen-und-marktorientierten-ausbau-der/338361","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor","printingNumber":"470/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0470-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-einen-planbaren-kosteneffizienten-netzvertr%C3%A4glichen-und-marktorientierten-ausbau-der/338361","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028713","title":"Anpassen der Ausgestaltung von Redispatch, Priorisierungsvorgaben und Transparenzpflichten im Netzanschlusspaket","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","printingNumber":"21/7866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-synchronisierung-des-anlagenzubaus-mit/338371","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","printingNumber":"471/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0471-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-synchronisierung-des-anlagenzubaus-mit/338371","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Neugestaltung von Redispatch, sodass Abregelung am Netzverknüpfungspunkt und nicht an der Anlage stattfindet.\r\nDie Umformulierung vorgegebener Priorisierungsparameter für die Netzanschlussvergabe, sodass für ÜNB und VNB hier eine Muss- statt einer Kann-Regelung gilt.\r\nDie Erweiterung der Transparenzpflichten und der Vereinheitlichung des Reservierungsmechanismus auf die Niederspannung ab 01.01.2030.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028714","title":"Ausgestaltung von recht. Vorgaben für Ausbau von Ladeinfrastruktur an öffentlich zugänglichen Parkplätzen (nat. Umsetzung von Art.14 EPBD)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","printingNumber":"21/6278","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur/334923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","printingNumber":"292/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0292-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur/334923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bemessung der Ausbauvorgaben für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur anhand der Ladeleistung anstatt der Anzahl von Ladepunkten (qualitativer Ansatz).\r\nMöglichkeit zur Zusammenfassung mehrerer Standorte beim Erfüllen der Ausbauvorgaben (Pooling).\r\nDifferenzierung der geforderten Ladeleistung zwischen Bestand und Neubau. \r\nFür die Einhaltung der Frist soll bereits die Beantragung der Ausbaumaßnahmen ausreichen. Eine verspätete Zulieferung und Installation durch die Verteilnetzbetreiber außerhalb der Frist kann von Händlern nicht beeinflusst werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028715","title":"Anpassen der Abwärmemeldepflichten im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der nationalen Umsetzung der EED","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie","printingNumber":"21/8027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/080/2108027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie/336643","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie","printingNumber":"388/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0388-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie/336643","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenvorschläge zur geplanten Pflicht zu proaktiven Meldungen von Abwärmedaten pro Unternehmensstandort anstatt der bisherigen Pflicht, die nur auf Anfrage galt, nach § 17 Abs. 1 EnEfG-E:\r\n 1) Rückkehr zur Meldepflicht auf Anfrage, 2) geänderte Gültigkeit des Grenzwerts pro Unternehmensstandort anstatt für das Unternehmen insgesamt oder 3) Möglichkeit zur Meldung des Abwärmeprofils eines exemplarischen Standortes inkl. Toleranzbereich.\r\nEingrenzung der Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 EnEfG-E zur Veröffentlichung von gemeldeten Informationen nach Ermessen der BfEE auf nicht geheimzuhaltende Parameter.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028716","title":"Anpassen der Verbrauchs-, Mess- und Einspeisenetzentgelte in der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausnahmeregelungen im Arbeitspreis 2 für Anlagen mit kaum prognostizierbarem Lastprofil und wetterbedingten Kapazitätsüberschreitungen.\r\nAnpassen der Bemessung von Einspeiseentgelten, sodass hohe Eigenverbrauchsanteile Berücksichtigung finden.\r\nAnpassen der Ausnahmeregelung für Messentgelte, sodass nicht nur alle Verbraucher mit bereits eingebauten iMSys, sondern auch jene, die nur wegen des inaktiven MSB auf den iMSys-Einbau warten müssen, ausgenommen werden.\r\nAnpassen der Vereinheitlichung von Netzentgelten, sodass diese über mehrere Netzgebiete hinweg gilt.\r\nReduktion des Verwaltungsaufwands, sodass die Meldung der vertraglich vereinbarten Kapazität weiterhin ausreicht und nicht jährlich für jeden Unternehmensstandort erneuert werden muss.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028717","title":"Novellierung der europäischen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Höhere Transparenz und Diskriminierungsfreiheit bei ad-hoc-Ladepreisen an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Ausweisung des ad-hoc-Preises als Referenzpreis. Ausweisung des ad-hoc-Preises in Navigationssystemen, Suchmaschinen, MSP-Apps (als Referenzpreis).  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028718","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie im Bereich Textilien bzw. Schaffung eines Textilgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines möglichst privatwirtschaftlichen, bürokratiearmen und effizienten EPR-Systems für Textilien etc. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028719","title":"Interessensvertretung für eine ganzheitliche Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Rahmen der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Berücksichtigung der Errungenschaften des „Pakts gegen Lebensmittelverschwendung“ bei Umsetzung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":27,"statements":[{"statementNumber":"SG2406280013","regulatoryProjectNumber":"RV0009437","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/3b/324383/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\n\r\nMit dem AgrarOLkG wurde die europäische Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (sog. UTP-Richtlinie) in deutsches Recht überführt. Die Umsetzung geht sowohl beim Anwendungsbereich als auch bei den Klauselverboten (sog. schwarze Liste) deutlich über EU-Recht hinaus. Damit wird die Vertragsgestaltung zwischen Lebensmitteleinzelhandel (LEH) und seinen Lieferanten stark reglementiert. Zu beachten ist hierbei, dass ALDI in der Regel keine direkten Geschäftsbeziehungen zu landwirtschaftlichen Erzeugerinnen und Erzeugern hat. Wir verhandeln stets mit einer Vielzahl von kleinen, mittleren und großen Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung, -industrie oder des Großhandels. Zu unseren Lieferanten haben wir vertrauensvolle und langfristige Geschäftsbeziehungen, oftmals über Jahrzehnte. \r\n\r\nEine Befragung des Bundeskartellamts hat bestätigt: Die Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD stehen für verlässliche und faire Geschäftsbeziehungen. Die überwiegende Mehrheit der rund 400 befragten Lieferanten bewerten die Handelsbeziehungen mit uns sehr positiv oder positiv. ALDI Nord und ALDI SÜD schneiden unter den Discountern am besten ab.\r\n\r\nGemäß § 59 AgrarOLkG hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Evaluierung der geltenden Regelungen vorgenommen, um deren Wirksamkeit zu überprüfen. Auf der Grundlage des ausgewogenen Evaluierungsberichts werden von einigen politischen Akteuren Verschärfungen gefordert, um vermeintlich damit die Ertragssituation der Landwirtinnen und Landwirte zu verbessern.    \r\n\r\nIm Fokus der aktuellen Debatte stehen folgende Forderungen: \r\n-\tDie Einführung einer Generalklausel, um bisher nicht näher definierte, potentiell unlautere Handelspraktiken grundsätzlich zu verbieten.\r\n-\tDas Verbot aktuell noch zulässiger Praktiken, wie die Zahlung von Werbekostenzuschüssen (WKZ) durch Lieferanten für Vermarktung, Werbung oder Preisaktionen.\r\n-\tDas Verbot der Regalpflege, bei der die Lieferanten für die Pflege des Bestandes in den Filialen zuständig sind.  \r\n-\tDie dauerhafte Ausweitung des Anwendungsbereichs, damit Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 4 Milliarden Euro unbefristet in den Schutzbereich des AgrarOLkG fallen. \r\n\r\nAlle diese Forderungen sind nicht geeignet, um die Stellung der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelwertschöpfungskette zu verbessern oder gar die Ertragssituation positiv zu beeinflussen. Sie würden lediglich dazu führen, die Vertragsfreiheit weiter zu beschränken, zusätzliche bürokratische Hürden zu errichten und über Jahrzehnte gelebte Praktiken zu verbieten, die im beiderseitigen Interesse von LEH und Lieferanten sind (insbesondere WKZ). Auch die Monopolkommission rät von kurzfristigen Eingriffen in die Lieferketten ab: Die Wirkung der geltenden Verbote könne noch nicht seriös bewertet werden. Zudem sollten keine Verschärfungen vorgenommen werden, die sich auch negativ auf die Erzeugersituation auswirken könnten.\r\n\r\nIn der Debatte zur Novellierung des AgrarOLkG sollten deshalb die folgenden Standpunkte berücksichtigt werden:  \r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n\r\n1.  Eine Generalklausel führt zu massiver Rechtsunsicherheit\r\nMit einer Generalklausel wären nicht nur die explizit im Gesetz aufgeführten Vertragsklauseln verboten, sondern darüber hinaus alle theoretisch denkbaren und potentiell unlauteren Vertragsklauseln. Aus gutem Grund ist der Evaluierungsbericht des BMEL zur Einführung einer Generalklausel zurückhaltend: Sie entspricht nicht der Systematik der UTP-Richtlinie und würde in der Praxis zu massiven Rechtsunsicherheiten und damit zusätzlichem Aufwand führen. Keine der Vertragsparteien könnte mit Sicherheit sagen, ob bestimmte Vertragsgestaltungen zulässig sind oder nicht. In der Praxis wäre jede Vertragsklausel mit einer enormen Unsicherheit behaftet und müsste in jedem Einzelfall gegenüber dem Lieferanten gerechtfertigt werden. Hieraus würde ein enormer Abstimmungs- und Prüfbedarf sowohl bei den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) resultieren. Damit würden Vertragsverhandlungen massiv erschwert und bürokratische Hürden aufgebaut, die die Bundesregierung eigentlich abbauen will. Die Generalklausel ist zudem nicht erforderlich, weil schon heute Kartellrecht, AGB-Recht und Wettbewerbsrecht ein faires Verhandlungsverhalten sicherstellen. \r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tAuf die Einführung einer Generalklausel in § 23 AgrarOLkG verzichten.\r\n\r\n\r\n2.  Graue Praktiken nicht weiter schwärzen – Möglichkeit für Werbekostenzuschüsse beibehalten\r\nGemäß § 20 Abs. 1 AgrarOLkG sind Zahlungen oder Preisnachlässe vom Lieferanten für die Listung von Produkten bei Markteinführung (Nr. 1), bei der Vermarktung von Produkten einschließlich Verkaufsangeboten (Nr. 2) und beim Errichten der Räumlichkeiten (Nr. 3) zulässig, wenn sie eindeutig vereinbart wurden. Die Nummern 1 und 3 werden bei ALDI Nord und SÜD nicht vereinbart. \r\nZahlungen des Lieferanten für Vermarktung, Werbung oder Preisaktionen für die gelieferten Waren in Form von Werbekostenzuschüssen (Nr. 2) sind indes seit Jahrzehnten gelebte Praxis in der Beziehung zwischen LEH und Lieferanten. Die pauschalen WKZ werden uns regelmäßig seitens der Lebensmittelhersteller angeboten, denn sie schätzen unsere Gegenleistung: Wir erhöhen die Sichtbarkeit ihrer Produkte im wöchentlichen Handzettel und steigern damit ihren Absatz. Mit WKZ beteiligen sich die Lieferanten dementsprechend an unseren hohen Kosten für die Produktwerbung. Diese Praxis wird insbesondere von kleinen und mittelständischen Lieferanten genutzt, die über keine großen eigenen Werbebudgets verfügen. Ein Verbot von WKZ würde somit überproportional kleinen und mittleren Unternehmen schaden. Große Lebensmittelkonzerne könnten weiterhin anderweitig für ihre Produkte werben. WKZ von Markenherstellern werden oftmals auch in den Einkaufspreis investiert. Da dieses Budget im Falle eines Verbots von WKZ möglicherweise in eigene Marketingaktivitäten investiert würde, könnte ein steigender Einkaufspreis die Folge sein.\r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDie Möglichkeit für Werbekostenzuschüsse gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 AgrarOLkG sollte unverändert beibehalten werden.\r\n\r\n3.  Regalpflege nicht als schwarze Praxis deklarieren\r\nRegalpflege bedeutet, dass ein Lieferant für die Pflege des Bestandes eines Produkts zuständig ist. Dabei hat der Lieferant typischerweise volle Dispositionsfreiheit: Er verantwortet im eigenen Ermessen die vorhandenen Mengen, die Lieferung und auch die Abholung. \r\nSeit Anfang 2022 kooperieren ALDI Nord und SÜD mit regionalen Handwerksbäckereien und ergänzen das Backsortiment um lokale Spezialitäten. Unsere Kundinnen und Kunden können somit kleine und mittelständische Betriebe aus der Region unterstützen. Die Bäckereien haben Sortiments- und Dispositionshoheit, weil sie am besten wissen, welche Backwaren nachgefragt werden. Ein Verbot könnte dazu führen, dass solche Kooperationsmodelle nicht mehr möglich sind. Man würde Geschäftsmodelle unterbinden, die gerade kleinen Lieferanten einen Marktzutritt ermöglichen. Ein Verbot entsprechender Praktiken wäre daher wettbewerbsschädlich und ist nicht geboten.\r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDerzeit zulässige Modelle der „Regalpflege“ weiterhin erlauben, um kleinen und mittleren Lieferanten nicht den Markteintritt zu erschweren.\r\n\r\n\r\n4.  Dauerhafte Ausweitung des Anwendungsbereichs hilft vor allem großen Lebensmittelherstellern\r\nMit der aktuell befristet geltenden Erweiterung des Anwendungsbereichs werden auch internationale Großkonzerne geschützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Anders als Handelsunternehmen (niedriger einstelliger Prozentbereich) besitzen große Akteure der Lebensmittelindustrie Margen jenseits der 20 Prozent. Diese Margen konnten sie im Zuge des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise weiter steigern. Eine unbefristete Ausweitung des Anwendungsbereichs würde das Verhältnis weiter im Sinne der Lebensmittelindustrie beeinflussen, was absehbar zu weiter steigenden Preisen führen wird. \r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDie befristete Erweiterung des Anwendungsbereichs planmäßig zum 01.05.2025 auslaufen lassen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"statementNumber":"SG2406280016","regulatoryProjectNumber":"RV0009438","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Geltungsbereiches des Tierhaltungskennzeichengesetzes (THKG).","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/e4/324385/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ALDI Bewertung Gesetzesentwurf Tierhaltungskennzeichnungsgesetz\r\n\r\nÜberblick\r\n•\tMit dem Haltungswechsel übernehmen ALDI Nord und ALDI SÜD Verantwortung und machen Tierwohl zu einer Selbstverständlichkeit. Wir haben von Anfang an gesagt, dass wir nur gemeinsam zu Lösungen kommen können: mit den Landwirt:innen, der Politik, dem Lebensmitteleinzelhandel, den verarbeitenden Unternehmen und den Verbraucher:innen. \r\n•\tWir freuen uns über das klare Signal des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass die Transformation der Nutztierhaltung politisch gewollt ist. \r\n•\tEine Kennzeichnung von Schweinefrischfleisch im Lebensmitteleinzelhandel kann nur der erste Schritt sein. Eine staatliche Kennzeichnung muss alle Tiergruppen umfassen und von Beginn an auch die Gastronomie sowie verarbeitete und importierte Ware einbeziehen. Zudem sollte perspektivisch die Tierhaltung von Geburt an berücksichtigt werden. \r\n•\tZudem muss ein Weg gefunden werden, die bei den Verbraucher:innen sehr bekannte Haltungsform des Handels in die staatliche Kennzeichnung zu überführen und so zu harmonisieren. Um Verbraucher:innen nicht zu verwirren, sollten sich die beiden Kennzeichnungen nicht widersprechen (z. B. bei Schweinefrischfleisch und Fleischwurst).  \r\n•\tDamit der Umbau der Nutztierhaltung gelingt, braucht es nicht nur eine verpflichtende Kennzeichnung: Es bedarf erheblicher Anstrengungen bei der Anpassung des Baurechts und die Finanzierung des Umstiegs auf die höheren Haltungsformen muss für die Landwirt:innen gesichert sein. Es müssen klare, langfristige finanzielle Anreize für die Landwirt:innen geschaffen werden, welche die höheren Haltungsformen und Bio deutlich stärker fördern, als die unteren Haltungsformen.  \r\n\r\n\r\nDetaillierte Anmerkungen\r\n1.\tKriterien der Haltungsstufe „Frischluftstall“ anpassen\r\no\tDie derzeitige Ausgestaltung der Haltungsanforderungen der Stufe „Frischluftstall“ lässt aufgrund der baulichen Anforderungen viele Betriebe, die bereits Mastschweine in einem Außenklimastall (HF 3) halten, in die schlechtere staatliche Stufe „Stall+Platz“ rutschen.\r\no\tGemäß Anlage 4 Abschnitt III Nr. 1 c) bb) TierHaltKennzG müssen die Buchten so ausgestaltet sein, dass mindestens eine Buchtenseite in der Länge komplett und in der Höhe um mehr als 50 Prozent geöffnet ist, damit die Tiere äußere Umwelt- und Witterungseindrücke wahrnehmen können. \r\no\tFür unsere FAIR&GUT Landwirt:innen der Haltungsformstufe 3, die zum Teil erst kürzlich ihre Ställe tierwohlgerecht gebaut oder umgebaut haben, ist die Umsetzung dieser Anforderung nicht möglich:\r\n\tHier ist überwiegend 30 % der Wandfläche einer Längsseite geöffnet. \r\n\tAus statischen Gründen ist eine großzügigere Öffnung der Buchten gerade in bestehenden Bauten oft nicht möglich.\r\no\tMit dieser Regelung würden die Investitionen zahlreicher Landwirt:innen, die sich in Richtung mehr Tierwohl aufgemacht haben und ihre Tiere bereits in Außenklimaställen halten, zunichte gemacht, da sie ihren Mehraufwand nicht über den Markt vergütet bekommen würden. Darüber hinaus schränkt es auch weitere Landwirte ein, in ihren bestehenden Ställen mehr Tierwohl unter der Stufe “Frischluftstall” umzusetzen. \r\no\tWir schlagen deshalb vor, die Formulierung zu ändern:\r\n\tjede Bucht mindestens an einer Seite auf möglichst ihrer ganzen Länge und zu mindestens 30 % der Höhe geöffnet ist und dadurch ermöglicht, dass jedes Tier jederzeit äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrnehmen kann.\r\n\r\n2.\tZügig weitere Tierarten einbeziehen (spätestens bis Ende 2023)\r\no\tAufgrund des nicht im Gesetz definierten Zeitplans fehlt sowohl den Landwirt:innen als auch den Programmträger:innen ein gewisses Maß an Planungssicherheit. \r\n\tLandwirt:innen, die ihre Baugenehmigungen jetzt beantragen müssen, zögern, da nicht das zukünftige Kriterienset, z. B. für Hähnchen und Milchkühe, klar ist. \r\n\tLandwirt:innen werden ihre Ställe erst umbauen, wenn die konkreten Kriterien für weitere Tierarten und die baurechtlichen Grundlagen vorliegen. \r\n\tErst dann können wir mehr Produkte aus den höheren Haltungsstufen anbieten.\r\no\tDie Weiterentwicklung von Kriterien in Tierwohlprogrammen ist aufgrund der Unsicherheit darüber, wie es für andere Tierarten weitergeht, eingefroren. \r\n\tDie aktuelle Programmperiode der Initiative Tierwohl endet am 31.12.2023.\r\no\tEine Fokussierung auf Schweinefrischfleisch macht den Preisabstand zu anderen Tierarten, wie Geflügel, immer größer (insb. durch den entstehenden bürokratischen Aufwand und die im Vergleich zur derzeitigen Haltungsform höheren Kriterien der HF2). \r\n\tSomit wird die Lage der deutschen Schweinemäster:innen weiter verschlechtert, da bei steigenden Preisen Schweinefrischfleisch durch bspw. Geflügelfrischfleisch substituiert werden kann („Substitutionseffekt“). \r\no\tDie einseitige Fokussierung auf aktuell nur eine Tierart führt zudem zu mehr Missverständnissen als zu der gewünschten Transparenz.\r\n\r\n3.\tMarinierte und verarbeitete Ware zügig einbeziehen (spätestens bis Ende 2023)\r\no\tFleischerzeugnisse und -zubereitungen sind zunächst von der staatlichen Kennzeichnung ausgenommen. \r\no\tDas führt zum einen zu einer Kund:innen-Verwirrung, da in der gleichen Kühltruhe unterschiedliche Kennzeichnungen vorzufinden sein werden.\r\no\tZusätzlich ist die Einbeziehung von marinierter und verarbeiteter Ware essenziell für die Ganztiervermarktung. \r\n\tNur wenn auch diese Produkte gekennzeichnet werden müssen, können die Verbraucher:innen bewusst zu diesen Produkten greifen. Somit würde der Mehraufwand der Erzeuger:innen über mehrere Produkte vergütet als nur über das unverarbeitete Frischfleisch.  \r\no\tDeshalb begrüßen wir, dass es zumindest einen Zeitplan zur Aufschaltung weiterer Produktgruppen gibt, der rasch in die Tat umgesetzt werden muss. \r\n\r\n4.\tZügig weitere Absatzkanäle (Außer-Haus-Verkauf, Gastronomie, Kantinen, Industrie) einbeziehen (spätestens bis Ende 2024). \r\no\tDurch die fehlende Marktabdeckung der Tierhaltungskennzeichnung wird die Chance vertan, von Beginn an den Konsum flächendeckend in Deutschland Richtung Tierwohlware zu lenken. \r\no\tOhne die Einbindung weiterer Absatzkanäle wird die Möglichkeit verpasst, die entstehenden Mehrkosten über mehrere Absatzkanäle zu verteilen. \r\n\tNur wenn wir die Mehrkosten auf mehrere Schultern verteilen, können sich Preise entwickeln, die Kund:innen zum Umstieg auf höhere Haltungsformen animieren. \r\n\tGerade in Zeiten der Inflation halten wir dies für wichtig.\r\no\tAuch vor dem Hintergrund der Zielsetzung „Verbraucher:innen-Transparenz“ ist nicht nachvollziehbar, warum Gastronomie und Außer-Haus-Verpflegung im ersten Schritt nicht einbezogen werden – obwohl es in diesem Sektor kein Kennzeichnungssystem analog der Haltungsform-Kennzeichnung im LEH gibt und zudem die Absatzvolumina erheblich sind. \r\n\tDadurch besteht die Gefahr, dass andere Absatzkanäle (weiterhin) günstiges Fleisch aus dem Ausland anbieten, ohne dass es die Kund:innen erkennen. Das treibt, gerade in Zeiten der steigenden Rohstoffpreise, bereits von Krisen geplagte Landwirt:innen weiter in die Unwirtschaftlichkeit oder Betriebsaufgabe.\r\n\tDie Regierungsmehrheit muss schnellstens dafür die Grundlagen schaffen, dass weitere Absatzkanäle noch in dieser Legislaturperiode in das Tierhaltungskennzeichen eingebunden werden. \r\n\r\n5.\tDas Layout des Kennzeichens erweist sich aufgrund unserer Praxiserfahrungen gerade noch als zu groß. \r\no\tWir benötigen dringend eine kleinere Variante (ähnlich wie bei der Haltungsform), um es auf allen Verpackungsgrößen aufbringen zu können. \r\n\r\n6.\tPrivate Labels und bereits erreichte Verbesserungen bewahren\r\no\tEs gibt bislang beim THK keinen sicheren Kontrollmechanismus mit unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen, weder vor Einordnung der Betriebe in die jeweilige Stufe noch danach. Da die Einordnung in die Tierhaltungskennzeichnung nicht allein auf baulichen Anforderungen beruht, ersetzt die Einreichung von Dokumenten aus unserer Sicht nicht die Durchführung von Vor-Ort Kontrollen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. \r\no\tWie die Kontrollen durchgeführt werden, liegt in der Verantwortung der Länder, so dass es keine einheitliche Regelung/Vergleichbarkeit gibt.\r\no\tDie Verantwortung der Rückverfolgbarkeit wird den inländischen Lebensmittelunternehmen entlang der Lieferkette überlassen. Dabei sind die Anforderungen an das jeweilige betriebsinterne System nicht näher definiert. Dies ist für die Verarbeitung der Daten entlang der Lieferkette jedoch essenziell, um einen korrekten Datenfluss zu ermöglichen. \r\n\tEs muss möglich sein, bereits etablierte Datenbanken wie z. B. Hi-Tier-Datenbank oder ftrace nutzen zu können.\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tDie Ferkelaufzucht und Sauenhaltung einbeziehen\r\no\tDie Ferkel- und Sauenhaltung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. \r\no\tDadurch wird ein großer Teil des Lebensabschnitts der Schweine außen vor gelassen und bereits erreichte Verbesserungen, z. B. im Rahmen der ITW werden damit irrelevant.\r\no\tDie ITW wird Sauen und Ferkel in der Programmphase nach 2024 aufnehmen. Dann drohen unterschiedliche Anforderungen zwischen der ITW und dem staatlichen Kennzeichen. \r\no\tWenn Ferkel und Sauen nicht berücksichtigt werden, fördert man den Bezug von Ferkeln aus dem Ausland (weil man die Kennzeichnung nur für die Mast bekommt). \r\n\r\n8.\tDie Pflicht zur Kennzeichnung kann umgangen werden, indem einzelne Verarbeitungsschritte ins Ausland verlagert werden (z. B. Schlachtung oder Verarbeitung). \r\no\tDies erachten wir nicht als zielführend, da der „5xD“-Ansatz gerade bei Schweinefrischfleisch wichtig ist, um die landwirtschaftliche Wertschöpfungskette in Deutschland zu sichern.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Aktuelle Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel\r\nHerausforderungen für Nahversorger\r\n•\tNachfrage und Bedürfnisse der Bürger ändern sich\r\n•\tBedarf an Verkehrsinfrastruktur verändert sich\r\n•\tEnergieversorgung mit regenerative Energiequellen\r\nFür moderne und zeitlich angemessene Nahversorgung ist eine Verkaufsfläche von 1000 - 1.200 m² notwendig.\r\nZiel: Mehr Verkaufsfläche für Barrierefreiheit, Gesundheitsschutz und Frische\r\n\r\n2.) Herausforderung: Auslegung des §11 Abs. 3 BauNVO und der Leitfäden\r\nRechtliche Situation\r\n\t§11 Abs. 3 BauNVO ermöglicht dem Lebensmitteleinzelhandel in städtebaulich integrierter Lage eine atypische Situation, die Baurecht für Nahversorger vereinfachen soll.\r\n\tDer Leitfaden von BMI und BMK aus 2017 soll lokalen Entscheidern eine Handlungsempfehlung zur Auslegung geben.\r\nUnsere Erfahrung in der Praxis\r\n\tEinseitig negativer Leitfaden führt zu Unsicherheit bei lokalen Entscheidern und damit in der Regel zu einem aufwendige Bebauungsplanverfahren.\r\n\tDieses Verfahren ist für alle Beteiligten aufwändig und Ressourcenintensiv und bedeutet für Unternehmen lange Rechtsunsicherheit. \r\n\r\n3. Notwendige Klarstellungen\r\n\tKeine Änderung des Systems: Die Grundlagen der Einzelhandelssteuerung sind richtig und wichtig. Sie bleiben unangetastet. \r\n\tWir wollen eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der in verschiedenen Formen bereits vorhandenen Instrumente zur Steuerung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. \r\n\tUnsere Vorschläge kommen dabei gleichermaßen den unternehmerischen Interessen des Lebensmittelhandels wie auch der nachhaltigen Raumentwicklung zugute. \r\nUnser Vorschlag für eine Ergänzung eines Satz 5 zur Klarstellung\r\n\t„Bei Überschreitung der Größe von 1.200qm Geschossfläche der in Satz 1 bezeichneten Betriebe bildet ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2.“ \r\nDer Vorschlag gibt den Verwaltungen Sicherheit, erspart langwierige Verfahren und sorgt für moderne und zukunftsgerichtete Handelsstandorte.\r\nKlarstellungen im Leitfaden: Unsicherheiten bei den Anwendern ausräumen\r\nRaumordnung\r\nVereinheitlichte Auslegung bei:\r\n\tKonzentrationsgebot\r\n\tBeeinträchtigungsgebot\r\n\tIntegrationsgebot\r\n\tund Kongruenzgebot \r\nüber die Bundesländer hinweg und unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Nahversorgung\r\n\r\nKommunale Planungs- und Genehmigungspraxis\r\n\tHinreichende Ausnahme- und Flexibilisierungsspielräume in Einzelhandelskonzepten, um Grundversorgung sicherzustellen\r\n\tAllgemeine Rechtssicherheit , Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Verwaltung \r\n\r\nKlarstellungen stehen in Einklang mit den Zielen des §11 Abs. 3 BauNVO\r\nStädtebau – Keine negativen Auswirkungen auf Innenstädte\r\nDer Lebensmitteileinzelhandel stellt Nahversorgung dar. Potenzielle Kunden erwarten eine flächendeckende räumliche Verfügbarkeit.\r\nRaumordnung – Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe\r\nDie Steuerung erfolgt durch die Aufstellung von Landesraumordnungsplänen. Sie enthalten die Zielfestlegung-en, die für die Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind und durch eine Klarstellung nicht berührt werden.\r\n\r\nEuroparecht – Verzicht auf Grenzwert zur Großflächigkeit\r\nDas System eines Grenzwerts wird durch unseren Vorschlag für den Lebensmitteleinzelhandel sachgerecht gelöst und orientiert sich an den Gegebenheiten und dem Allgemeininteresse vor Ort."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2406280099","regulatoryProjectNumber":"RV0009442","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. (EU-Plastikabgabe)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/4b/324389/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280099.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Bundesregierung hat angekündigt, das europäische Eigenmittel auf nicht recycelte Kunststoff-verpackungen („EU-Plastikabgabe“) ab 2025 nicht mehr aus dem allgemeinen Haushalt zu bestreiten. Nun soll eine Methode gefunden werden, um die Abgabe auf die Akteure der entsprechenden Wertschöpfungskette umzulegen. Nach der Einführung des Einwegkunststofffonds würden für die betroffenen Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen; dies wird zu einer Preiserhöhung für Verbraucherinnen und Verbrauchern führen.\r\n\r\nIm Fokus der Debatte stehen aktuell drei vom Umweltbundesamt (UBA) erarbeitete Umsetzungs-modelle: \r\n-\tDie Einführung einer nationalen Plastikabgabe über die Dualen Systeme ist hoch komplex. Es ist nicht abzusehen, wie eine solche bis 2025 sinnvoll realisiert werden kann. Bei einer kurzfristigen Einführung wären aufgrund der Höhe der Abgabe von 1,4 Mrd. € erhebliche Marktverwerfungen zu befürchten. \r\n-\tEine neue Steuer wäre technisch einfacher umzusetzen, würde sich aber unmittelbar negativ auf die Preise für Endverbraucherinnen und Endverbraucher auswirken. Eine wünschenswerte Lenkungswirkung wäre dabei nur schwer zu integrieren. \r\n-\tDie Einführung einer Sonderabgabe ist verfassungsrechtlich bedenklich und laut der UBA-Studie nicht geeignet, um den EU-Eigenmittelbeitrag zu refinanzieren. Die Gelder der Sonderabgabe müssten zweckgebunden eingesetzt werden und dürften nicht in den Bundeshaushalt fließen.\r\n\r\nMit Blick auf die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) und die ausstehende Novellierung der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte (Verpackungsgesetz, § 21) steht ohnehin eine Überarbeitung des betroffenen Rechtsrahmens an. Ziel ist es, Verpackungen zu fördern, die umweltfreundlicher sind. Bei richtiger Ausgestaltung kann eine Lenkungswirkung erreicht werden,  ohne kurzfristig übermäßige Preiserhöhungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu verursachen. Um eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen, sollten bei der Debatte zur Umlegung der EU-Plastikabgabe die folgenden Standpunkte berücksichtigt werden:  \r\n\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n\r\n\r\n1.  Eine Umlage des EU-Eigenmittels als Steuern dient nicht der Entwicklung hin zu einer Kreislaufwirtschaft.\r\nEine Verbrauchsteuer auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen wäre einfach und schnell umsetzbar. Allerdings ist zu erwarten, dass diese von den Lieferanten nicht kompensiert werden kann und somit auf die Verkaufspreise aufgeschlagen werden muss. Alternativ gäbe es die Möglichkeit, eine nationale Steuer auf Serviceverpackungen zu erheben (vgl. Einwegsteuer in Tübingen). Auch hier ergibt sich ein negativer Effekt auf die Preise für Verbraucherinnen und Verbrauchern. Angesichts der hohen Inflation sind im Moment beide Optionen für unsere Kundinnen und Kunden nicht vermittelbar. Weiterhin wird mit diesem Ansatz die Chance verpasst, über eine zielgerichtete Lenkungswirkung, einen Trend zu mehr recyclingfähigen Verpackungen sowie hochwertig recycelten Verpackungen  zu etablieren.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tEine technisch kurzfristig umsetzbare Verbrauchssteuer auf Verpackungen oder eine Steuer auf Serviceverpackungen sollte sowohl im Sinne unserer Kundinnen und Kunden als auch im Sinne einer zielgerichteten Kreislaufwirtschaft nicht eingeführt werden.\r\n\r\n\r\n2.  Eine einseitige Abgabe würde zu ökologisch nachteiligen Materialsubstitutionen führen.\r\nWürde man die EU-Plastikabgabe in voller Höhe allein auf die derzeit beteiligungspflichtigen Kunststoffverpackungen umlegen, so würden sich die Entgelte der Dualen Systeme voraussichtlich mindestens verdreifachen. Daraus würde sich ein falscher Anreiz in Richtung alternativer Materialarten (wie Verbundverpackungen) ergeben. Die daraus resultierende reduzierte Mitteleinnahme würden das EU-Eigenmittel nicht mehr vollständig decken können. \r\n\r\nEine direkte Folgewirkung der Lenkungswirkung wäre außerdem eine höhere Menge an Papier-Kunststoff-Verbundverpackungen. Diese sind schlecht recyclingfähig, führen zu einer höheren Abfallmenge und wirken sich negativ auf die Recyclingquoten am Markt aus. Derartige Anreize für ökologisch nachteilige Materialsubstitutionen müssen unbedingt vermieden werden. Auch muss verhindert werden, dass bereits gut recyclingfähige Kunststoffverpackungen sanktioniert werden.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tDie Bepreisung von Verpackungen muss ganzheitlich konstruiert werden und darf nicht zu falschen Lenkungswirkungen und schädlichen Materialsubstitutionen führen.\r\n\r\n\r\n\r\n3.  Die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte sollte an dem Grad der Recyclingfähigkeit \r\nder Verpackungen ausgerichtet werden.\r\nDie EU-Plastikabgabe wird nach der aggregierten Menge der nicht recycelten Verpackungsabfälle des jeweiligen Mitgliedsstaates berechnet. Eine überarbeitete nationale Bepreisung von Verpackungen sollte immer die auch darin angelegte Lenkungswirkung in Richtung Recyclingfähigkeit weitergeben. Eine hohe Recyclingfähigkeit ermöglicht künftig auch eine höhere Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff. Dies wiederum würde dazu beitragen, die von der EU beabsichtigten Rezyklateinsatzquoten zu erreichen. Eine hohe Recyclingfähigkeit von Verpackungen fördert damit den Weg von einer linearen Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft und sollte mit finanziellen Anreizen für die Marktteilnehmer, die dazu beitragen, einhergehen.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tEine Bepreisung von Verpackungen sollte sich am Grad der Recyclingfähigkeit dieser ausrichten.\r\n•\tHochgradig recyclingfähige Verpackungen, wie PET-Flaschen, sollten nicht nachteilig bepreist werden.\r\n•\tAntizipation der kommenden Vorgaben aus der Packaging and Packaging Waste Regulation und deren Wechselwirkung mit einer Plastikabgabe.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-05"}]},{"statementNumber":"SG2406280102","regulatoryProjectNumber":"RV0009444","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur sowie auf Möglichkeiten geräuscharmer Mobilität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/ae/324393/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280102.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nAls führende Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland sehen wir uns in der Verantwortung, einen aktiven Beitrag zur Transformation des Verkehrs- und Energiesektors zu leisten. Mit leistungsstarker und vor allem bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur auf unseren Parkplätzen unterstützen wir das Ziel der Politik, die nachhaltige Mobilität in Deutschland zu erhöhen. Gleichsam sind wir mit leistungsfähiger DC-Ladeinfrastruktur ein verlässlicher und attraktiver Partner unserer Kundinnen und Kunden.\r\n\r\nWir nehmen seit Jahren bei Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur eine Vorreiterrolle im Lebensmitteleinzelhandel ein. Wir gehen über die aktuellen, gesetzlichen Vorgaben hinaus und investieren proaktiv – insbesondere in Leistung und Anwenderfreundlichkeit der Ladepunkte. An mehr als 600 Filialen bieten wir mit rund 1.400 Ladepunkten und einer Ladeleistung von bis zu 150 kW ein kundenorientiertes Angebot an. \r\n\r\nDie novellierte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sieht in Artikel 14 hohe Anforderungen an den Aufbau von Ladeinfrastruktur vor: \r\n•\tIm Neubau und bei zu renovierenden Gebäuden soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sowie die übrigen Stellplätze jeweils zur Hälfte vorverkabelt und mit Leerrohren ausgestattet werden.\r\n•\tBei Bestandsgebäuden soll bis zum 01.01.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder zweite mit einem Leerrohr ausgestattet werden. \r\nDie pauschalen Vorgaben (Quantität statt Qualität) konterkarieren einen leistungsorientierten, kundenzentrierten und bedarfsgerechten Ausbau. Sie schränken unsere Möglichkeiten ein, flexibel und zielgerichtet auf Nachfrage und verfügbare Netzkapazitäten je nach Standort reagieren zu können und führen zu hohen Investitionskosten.\r\n\r\nDer gesetzgeberische Spielraum bei der Umsetzung der EPBD in das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden, um dem Aufbau nicht geeigneter Ladeinfrastruktur im Lebensmitteinzelhandel vorzubeugen.\r\n\r\nUnsere Standpunkte\r\n\r\nAmbitionierte und bedarfsgerechte Ziele \r\n\r\nDer Einkauf bei ALDI dauert 20-30 Minuten. Wir fokussieren uns deshalb auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann (150 kW = bis zu 330 km). Diese wickeln über den Tag verteilt zudem mehr Ladevorgänge ab als sehr gut genutzte AC-Ladesäulen. Deren Reichweitengewinn beläuft sich auf gerade einmal 36 km (bis zu 22 kW). \r\nDiese Strategie folgt dem Verhalten unserer Kundinnen und Kunden: Während AC-Ladepunkte im privaten Bereich, für Hotels oder am Arbeitsplatz geeignet sind, werden sie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit wenig nachgefragt. Für den öffentlichen Ladevorgang ist eine bedarfsgerechte DC-Ladeinfrastruktur unabdingbar. In der Realität stehen die Vorgaben der EPBD dem leistungsorientierten und flexiblen Ausbau entgegen. \r\n\r\nDie EPBD in der Praxis:\r\n•\tFür einen Neubau mit 100 Stellplätzen sind, um dem Kundeverhalten zu entsprechenden, 20 DC-Ladepunkt zu installieren. Selbst mit einer vergleichsweise geringeren Leistung von 50 kW pro DC-Ladepunkt gerechnet, ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Vergleich: dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Alleine für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig.\r\n•\tFalls die Vorgaben mit AC-Ladepunkten, und damit kundenseitig nicht nachgefragter Ladeinfrastruktur, erfüllt werden, bedarf es auch hier eines Netzanschlusses in der Mittelspannung mit einer Kapazität von 440 kW. Also etwa 13 Einfamilienhäusern oder 3 regulären Filialstandorten.\r\n\r\nDiese Szenarien stellen das Netz bereits jetzt als auch absehbar vor enorme Herausforderungen. Derzeit benötigen wir einen zweiten Netzanschluss für eine einzige Schnellladesäule. Je nach Standort wird dieser mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten mitunter auch gar nicht zur Verfügung gestellt. Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen nicht selten mehr als ein Jahr. \r\n\r\nDie Kombination aus mangelnden Netzkapazitäten, hohen gesetzlichen Anforderungen, Investitionskosten und fehlender Amortisation wird dazu führen, dass im Einzelhandel massenhaft langsame AC-Ladepunkte errichtet werden, nur um die starren Vorgaben zu erfüllen. Zielgerichteter wäre es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiterhin leistungsorientiert, flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten, damit er den Kundinnen und Kunden auch wirklich nutzt. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie zur Verfügung stehende Ladeleistung wird an gewerblichen Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe im GEIG normiert. \r\n2.\tIn der EPBD vorgesehene Regelungen werden in das nationale Recht umgesetzt:\r\no\tDie Möglichkeit beibehalten, entweder Ladepunkte oder Leerrohre in Bestandsgebäuden errichten zu können (Art. 14 Abs. 2 EPBD).\r\no\tAusnahmen bei zu hohen Investitionskosten in Relation zu den Renovierungskosten (Art. 14 Abs. 5 lit. b EPBD).\r\no\tEin zeitlicher Aufschub für erst kurz zuvor errichtete oder renovierte Gebäude (dann 01.01.2029).\r\n3.\tDie Bündelung von Ladepunkten über mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf an besonders nachgefragten Standorten zu berücksichtigen. \r\n4.\tBei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte.\r\n\r\nPlanungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit\r\n\r\nUnternehmerische Planungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und effiziente Prozesse sind essentiell für den schnellen Ausbau von Ladeinfrastruktur. Einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische Anschlussbedingungen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher unabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch verkürzt werden. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie Antragsverfahren für Netzanschlüsse und die technischen Anschlussbedingungen der Nieder- und Mittelspannung müssen verbindlich vereinheitlicht werden. \r\n2.\tAntragsverfahren und Dokumentenmanagement müssen einheitlich digitalisiert werden, um Bürokratie abzubauen. Die technischen Vorgaben müssen dabei ebenso wie die Netzanschlusskapazitäten verpflichtend transparent und öffentlich zur Verfügung stehen. \r\n3.\tIn § 17 Abs. 2 EnWG ist zu fixieren, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung genehmigt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig ist. Gleichzeitig ist das Verteilnetz auszubauen, damit dem höheren Leistungsbedarf bei Ladestandorten Rechnung getragen wird.\r\n4.\tAntragsverfahren von Förderprogrammen sollten vereinfacht werden, so dass mehrere Anträge mit unterschiedlichen Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und DC-Ladesäulen gebündelt werden können. \r\n\r\nNutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit\r\nZiel des Ausbaus von Ladeinfrastruktur muss es sein, den Kundenanforderungen gerecht zu werden. Die Zugänglichkeit von Ladepunkten, die unabhängig von den Öffnungszeiten einer Filiale möglich sein muss, ist ebenso wichtig wie das barrierefreie und preiswerte Bezahlen des Ladestroms. Orientiert am Kundenbedürfnis „Verfügbarkeit“ sind dabei Bedarf und Angebot stets miteinander zu vereinbaren.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tEs müssen rechtsichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit ALDI-Parkplätze auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Es müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden.\r\n2.\tVerkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen unberücksichtigt bleiben \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"statementNumber":"SG2609300100","regulatoryProjectNumber":"RV0009444","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur sowie auf Möglichkeiten geräuscharmer Mobilität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/3f/852249/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300100.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Essen und Mülheim an der Ruhr, 13. \r\nMärz 2026 - Per E-Mail -  \r\nVorschlag zur Anpassung der TA Lärm zur Förderung leiser und emissionsarmer Logistik \r\nals Grundversorger mit über 4.200 Filialen in Deutschland bieten wir unseren Kundinnen und Kunden eine \r\ngroße Auswahl an frischen und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln. Um jede Filiale täglich mit Waren zu \r\nversorgen, bedarf es einer komplexen Logistik- und Routenplanung mit dem Ziel, effiziente und umweltscho\r\nnende Fahrrouten festzulegen, Anlieferfenster einzuhalten und den Transport von schnell verderblichen Le\r\nbensmitteln verträglich zu gestalten. Dabei setzen wir neben klassischen Diesel-Lkw auch elektrisch betrie\r\nbene Lkw sowie einen Wasserstoff-Lkw ein.  \r\nDie Lärmschutzvorgaben und die damit verbundenen Anlieferungszeitfenster der Filialstandorte, insbeson\r\ndere in städtischen Lagen und Wohngebieten, stellen uns in der Routengestaltung jedoch vor Herausforde\r\nrungen. Aktuell verhindern Schallschutzvorgaben der TA Lärm die Anlieferung in den meisten Fällen zwischen \r\n22 und 6 Uhr und damit gleichermaßen verkehrsentzerrende Konzepte sowie die weitere Anschaffung von \r\nalternativen, leiseren Antrieben. \r\nAusnahmen bei der Anlieferung durch Elektro-Lkw würden uns dabei helfen, klimaschonender, zeitlich fle\r\nxibler, den Verkehrsfluss entzerrend und zudem noch leiser unsere Filialen beliefern zu können. Das Hand\r\nbuch „Geräuscharme Logistik“ des Fraunhofer-Instituts für Materialfluss und Logistik, welches mit unserer \r\nBeteiligung erarbeitet wurde, zeigt, dass Elektro-Lkw deutlich leiser als herkömmliche Diesel-Lkw sind. Mit \r\neiner Erleichterung wäre zudem ein weiterer und vor allem haushaltsneutraler Anreiz für die Anschaffung \r\nvon Lkw mit alternativen Antrieben geschaffen, was den Hochlauf dieser Technologie zusätzlich unterstüt\r\nzen würde.  \r\nKürzlich hat Schweden gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, damit Kommunen elektrische und wasserstoff\r\nbetriebe Lkw explizit vom Nachtfahrverbot ausnehmen dürfen. Erleichterungen in diesem Kontext auch in \r\nDeutschland wären für uns sehr hilfreich, um die Logistik effizienter zu planen sowie besser auszulasten. Dies \r\nwürde ebenfalls einen starken Anreiz darstellen, auf Elektro-Lkw umzusteigen.   \r\nGerne schildern wir Ihnen in diesem Zusammenhang ein aktuelles Beispiel aus der Praxis:  \r\nALDI Nord Deutschland Stiftung & Co. KG, Eckenbergstraße 16b, 45307 Essen, Amtsgericht Essen, HRA 11586, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin ALDI Nord \r\nDeutschland Verwaltungs-Stiftung, Sitz Essen, Bezirksregierung Düsseldorf, diese vertreten durch ihren Vorstand \r\nALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG · Burgstraße 37 · 45476 Mülheim an der Ruhr · Offene Handelsgesellschaft eingetragen Registergericht: Amtsgericht Duisburg · HRA 11937 \r\nGeschäftsführende Gesellschafterin: ALDI SÜD Dienstleistungs- und Verwaltungs-SE, Mülheim an der Ruhr · Registergericht: Amtsgericht Duisburg · HRB 34496 \r\nManaging Directors: Stefan Book, Simon Gelzer, Alexander Markov \r\nWeitere Gesellschafter: Sämtliche ALDI GmbH & Co. Kommanditgesellschaften / ALDI SE & Co. Kommanditgesellschaften der Unternehmensgruppe ALDI SÜD \r\nBankverbindung: HSBC Continental Europe S.A., Germany · IBAN: DE07 3003 0880 0301 0040 01 · BIC (SWIFT-Code): TUBDDEDD · USt.-ID-Nr. DE 815643082 \r\nIn unserer Regionalgesellschaft Rastatt (Baden-Württemberg) bemühen wir uns seit über einem Jahr um die \r\nFreigabe der Nachtbelieferung mit E-Lkw in vier Filialen. Um unser Ziel zu erreichen, mussten wir eine indivi\r\nduelle schalltechnische Bewertung jeder einzelnen Filiale beauftragen, was einerseits einen hohen zeitlichen \r\nund andererseits einen hohen monetären Aufwand nach sich zieht. Die Schallgutachten müssen jeweils ein\r\nzeln von den Ämtern bewertet und freigegeben werden. An dieser Stelle kann der Aufwand nochmals anstei\r\ngen, sollten vom Amt Anpassungen gewünscht werden. Erst nach individueller Freigabe durch das Amt kön\r\nnen ggf. mehrere Baugenehmigungen eines jeden Standortes abgeändert werden, so dass die Anlieferung \r\nmit E-Lkw auch in der Nacht rechtssicher verankert werden kann. In unserem Fall in Rastatt sind wir genau \r\nan diesem Punkt im Prozess, so dass wir hoffen, die geänderte Baugenehmigung in den nächsten Monaten \r\nzu erhalten.  \r\nWir sind überzeugt, dass dieser Prozess für viele Unternehmen abschreckend ist und dazu führt, dass die \r\nleisen Elektro-Lkw ihren Vorteil gegenüber Diesel-Lkw nicht ausspielen können. Daher schlagen wir die \r\nSchaffung einer unkomplizierten Regelung für Kommunen vor, damit elektrische und wasserstoffbetriebe \r\nLkw ohne hohen bürokratischen Aufwand vom Nachtfahrverbot ausgenommen werden können. \r\nWir würden uns freuen, wenn dieser Ansatz in Ihren Überlegungen zu einer Novellierung der TA Lärm be\r\nrücksichtigt würde.  \r\nGerne möchten wir uns zu diesem Thema mit Ihnen austauschen. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.  \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nSeite 2/2 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2409300122","regulatoryProjectNumber":"RV0012457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/f5/360243/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300122.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\nDie Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD (ALDI) haben sich bereits vor dem\r\nInkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) intensiv für die Achtung von\r\nMenschenrechten in globalen Lieferketten eingesetzt, u. a. indem ein eigenes System für\r\nRisikoanalysen, Audits und Lieferantenbewertungen entwickelt worden ist.\r\nFür identifizierte Hochrisikolieferketten (aktuell: Heimtextilien und Kaffee) führt ALDI Human Rights\r\nImpact Assessments (HRIAs) durch. Damit wird das Ziel verfolgt, Transparenz in die Lieferketten zu\r\nbringen und ein Verständnis über die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten und\r\nGeschäftsbeziehungen von ALDI zu erlangen.\r\nAuch aus diesem Grunde hat ALDI SÜD sich für eine gesetzliche Regelung zur unternehmerischen\r\nSorgfaltspflicht in Lieferketten auf europäischer Ebene ausgesprochen und die Erarbeitung der\r\nCorporate Sustainable Due Diligence Directive (CSDDD) aktiv unterstützt.\r\nALDI wird unabhängig von LkSG oder CSDDD weiterhin auf die Achtung von Menschenrechten in\r\nglobalen Lieferketten hinarbeiten und sich in diesem Zusammenhang auch für Umweltschutz\r\neinsetzen.\r\nIm Folgenden möchten wir unsere Erfahrungen mit dem LkSG schildern.\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Priorisierung würde Ressourcen sinnvoller lenken.\r\nALDI ist durch das LkSG verpflichtet, sämtliche Zulieferer, zu denen eine direkte\r\nGeschäftsbeziehung besteht, einer Risikoprüfung zu unterziehen. Bei einer Reihe von Lieferketten\r\nund einer Vielzahl von Geschäftspartnern sind aber erwartbar keine Missstände vorhanden. So sind\r\nz. B. Äpfel aus Deutschland erwartbar weniger riskobehaftet als z. B. Kakao aus Westafrika, wo\r\nMenschenrechtsrisken durch politische Instabilität, Korruption und fehlenden gesetzlichen\r\nAnforderungen entlang der ILO-Kernarbeitsnormen wahrscheinlicher sind. Eine generelle\r\nÜberprüfung bindet damit unnötig wichtige Ressourcen, die für die Verhinderung und Bekämpfung\r\nvon Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen entlang risikoreicher Lieferketten benötigt\r\nwerden. Die Praxis zeigt klar, dass einige Menschenrechte in bestimmten Kontexten stärker\r\ngefährdet sind als andere und daher im Mittelpunkt erhöhter Aufmerksamkeit stehen müssen.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßen wir den in der CSDDD verabschiedeten risikobasierten Ansatz,\r\nder sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) orientiert. Als\r\nwahrscheinlich wichtigste globale Prinzipien zur unternehmerischen Verantwortung und\r\nmenschenrechtlicher Sorgfaltspflicht wurden die UNGP auch in dem Bewusstsein entwickelt, dass\r\n1/3\r\nErfahrungen mit dem\r\nLieferkettensorgfalts-\r\npflichtengesetz (LkSG)\r\nes unmöglich ist, alle Auswirkungen auf die Menschenrechte gleichzeitig zu bewältigen.\r\nUnternehmen sollte es möglich sein, auf der Grundlage ihrer menschenrechtlichen Risiko- und\r\nAuswirkungsanalysen bestimmte Risiken, Lieferketten und -stufen zu priorisieren.\r\nUnsere Empfehlung\r\n• Für die Umsetzung der CSDDD in Deutschland und die Operationalisierung von\r\nmenschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, sind entsprechende Vorgaben eng an den UNGP\r\nauszurichten.\r\n2. Es mangelt an behördlichen Vorgaben und Unterstützung.\r\nDurch einen nicht klar festgelegten Prüfungsmaßstab des Bundesamts für Wirtschaft und\r\nAusfuhrkontrolle (BAFA) besteht sehr viel Unsicherheit darüber, welchen Umsetzungsaufwand\r\nUnternehmen betreiben müssen, um der vorgesehenen Bemühungspflicht gerecht zu werden.\r\nSo wird beispielsweise hinsichtlich der durchzuführenden Risikoanalyse eine Bemühungspflicht\r\ngefordert. Die Prüfung soll sich in Bezug auf den LEH am Branchendurchschnitt orientieren, der\r\njedoch aktuell nicht existiert. ALDI hat bereits 2021 eine Risikoanalyse der tieferen Lieferketten\r\ndurchgeführt. Durch die große Unsicherheit bei der Umsetzung des LkSG wurde eine eigens für das\r\nLkSG entwickelte Risikoanalyse durchgeführt. ALDI hat, wie branchenüblich, auf einen externen\r\nDienstleister zur Unterstützung zurückgegriffen. Die Ergebnisse der ersten abstrakten Risikoanalyse\r\nentsprachen jedoch nicht dem tatsächlichen Risikoprofil, welches ALDI fortlaufend im\r\ninternationalen Kontext analysiert. Mit sehr hohem Aufwand wurde deshalb eine neue Systematik\r\nentwickelt, die schließlich zu sachgerechten Ergebnissen geführt hat. Auch hinsichtlich der\r\nGewichtung und Priorisierung bezüglich der durchzuführenden Präventionsmaßnahmen musste\r\neine eigene Systematik entwickelt werden. Unternehmen, die aktiv an einer Verbesserung der\r\nSituation arbeiten, werden so regelmäßig Nachteilen ausgesetzt.\r\nDas BAFA hat die Logistikbranche im Jahr 2024 zur Hochrisikobranche erklärt und eine\r\nHandreichung für das LkSG mit Fokus auf den Straßengütertransport angekündigt. Die\r\nTransportkette in der Logistikbranche ist häufig weitverzweigt, oft kommt es zu mehr als drei\r\nweiteren Unterbeauftragungen. Die Identifizierung dieser Kette erfordert einen unangemessen\r\nhohen Aufwand für einzelne Unternehmen.\r\nStaatliche Kontrollen durch z. B. das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sind entsprechend\r\nder Vorgaben des EU-Mobilitätspakts verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu\r\nüberprüfen. Diese enthält wesentliche präventive Maßnahmen (Lenk- und Ruhezeiten,\r\nRückkehrpflicht des Fahrers), die sich auf das LKSG anwenden lassen. Mit der Erweiterung der\r\nKontrollen um weitere LkSG bezogene Anforderungen (z. B. Mindestlöhne) könnte das BALM\r\nstärkere Kontrollen, analog zu Belgien und Frankreich, durchführen, und Unternehmen so entlasten.\r\nBeispiel: Im Rahmen der Kabotage dürfen Unternehmen innerhalb von 7 Tagen bis zu 3 sogenannte\r\nKabotage-Fahrten durchführen und unterliegen in diesem Zeitraum nicht den deutschen\r\nMindestlohngesetzen. Außereuropäische Transportdienstleister bilden mittlerweile den\r\nErfahrungen mit dem\r\nLieferkettensorgfalts-\r\npflichtengesetz (LkSG)\r\nhauptsächlichen Anteil aller Transportdienstleistungen. Die Durchsetzung der LkSG wird an dieser\r\nStelle für Unternehmen wie ALDI erschwert. Der Verstoß „Vorenthaltung eines angemessenen\r\nLohns liegt hier außerhalb des Einflussbereichs von ALDI, wenn er gesetzlich durch die Kabotage\r\nzulässig ist.\r\nUnsere Empfehlungen\r\n• Behördlicherseits sind, z. B. durch branchenspezifische Handreichungen, klare Vorgaben für\r\ndie operative Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu machen.\r\n• Vorgaben, die durch Behörden zu prüfen sind, sollten nicht Gegenstand der Sorgfaltspflicht\r\nvon Unternehmen sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"statementNumber":"SG2409300123","regulatoryProjectNumber":"RV0012458","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/43/360245/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300123.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nVORSCHLÄGE ZUM BÜROKRATIEABBAU\r\n1. Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von\r\nStromsteueranmeldungen etc.\r\nProblem: Die Hauptzollämter hängen bei der Digitalisierung von Prozessen gegenüber den\r\nFinanzämtern deutlich zurück. Bis heute ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen\r\nStromsteueranmeldungen elektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln.\r\nStromsteueranmeldungen müssen im Formularcenter des BMF online ausgefüllt, dann\r\nheruntergeladen und zusammen mit weiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige\r\nHauptzollamt versendet werden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die\r\ndamit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.\r\nLösung: Für eine effizientere Gestaltung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer wäre eine\r\nSchnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits heute online zur Verfügung gestellten\r\nFormulare sehr hilfreich. Eventuelle Anlagen zu den Formularen könnten wie bei den Finanzämtern\r\nper E-Nachricht eingereicht werden.\r\n2. Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblem: Unsere Erfahrung ist, dass Informationen, die wir einem Sachbearbeiter eines\r\nHauptzollamts zur Verfügung gestellt haben, nicht als allgemein bekannt im jeweiligen Hauptzollamt\r\nunterstellt werden können. Dies lässt sich unseres Erachtens nur dadurch erklären, dass es keine\r\ndigitale Akte gibt, die alle Sachbearbeiter einsehen können. So kommt es immer wieder dazu, dass\r\nfür unseren stromsteuerrechtlichen Berater erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden\r\noder unser stromsteuerrechtlicher Berater denselben Sachverhalt mehrfach mit unterschiedlichen\r\nSachbearbeitern erörtern muss.\r\nLösung: Die Einführung einer digitalen Akte könnte hier Abhilfe schaffen und die teilweise sehr\r\nlangen Bearbeitungszeiten (häufig länger als ein Jahr) verkürzen.\r\n3. Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei\r\nUnternehmensgruppen\r\nProblem: Das zuständige Hauptzollamt ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der\r\nStromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall der Unternehmensgruppe ALDI Nord sind\r\ndaher derzeit 15 unterschiedliche Hauptzollämter für die ALDI-Regionalgesellschaften zuständig.\r\nVor dem Hintergrund, dass alle ALDI-Regionalgesellschaften nahezu denselben stromsteuerlich zu\r\nbeurteilenden Sachverhalt realisieren und die Hauptzollämter nicht selten denselben Sachverhalt\r\nunterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen\r\nRessourcenmehraufwand. Unsere Bemühungen, auf ein für alle ALDI-Regionalgesellschaften\r\nzuständiges Hauptzollamt hinzuwirken, sind bisher gescheitert.\r\nLösung: Ein Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen\r\nwürde dieses Problem lösen und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch bei uns\r\neinsparen.\r\n4. Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur\r\nProblem: In Deutschland sind die Verfahren sowie die technischen Vorgaben, um eine Ladesäule\r\nzu installieren je nach Netzbetreiber und Spannungsebene unterschiedlich. So gab es im Jahr 2022\r\n865 verschiedene Netzbetreiber, die alle unterschiedliche Verfahrensarten nutzen sowie\r\nunterschiedliche technische Anforderungen an Ladesäulen haben. Die Folge dessen ist, dass der\r\nAusbau von Ladeinfrastruktur stark verlangsamt wird und jede Ladesäule einem eigenen Projekt\r\ngleicht.\r\nLösung: Bundesweit einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische\r\nAnschlussbedingungen für alle Spannungsebenen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher\r\nunabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch zu verkürzen. In § 17 Abs.\r\n2 EnWG sollte geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung\r\nbereitgestellt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig\r\nist. Gleichzeitig muss das Netz ausgebaut werden, damit dem höheren Leistungsbedarf bei\r\nLadestandorten Rechnung getragen wird. Antragsverfahren von Förderprogrammen sollten so\r\nvereinfacht werden, so dass Anträge mit mehreren Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und\r\nDC-Ladesäulen gebündelt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"statementNumber":"SG2410240027","regulatoryProjectNumber":"RV0012979","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/04/367424/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\nDas Bundesumweltministerium strebt an, einen Entwurf zur Novellierung des § 21 VerpackG zu erarbeiten. Damit soll die ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte neu aufgestellt und eine entsprechende Lenkungswirkung erzeugt werden. \r\n\r\nParallel soll die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR), die voraussichtlich noch im laufenden Jahr final verabschiedet wird, die Verpackungsregulierung im Europäischen Binnenmarkt harmonisieren. Die PPWR enthält klare Rahmenbedingungen, die mit Blick auf die angestrebte Novellierung des § 21 VerpackG relevant sind. So soll ein finanzieller Malus, der stufenweise je nach Grad der Recyclingfähigkeit einer Verpackung anfällt, von den Inverkehrbringern der Verpackungen gezahlt werden. Aufgrund ausstehender Delegierter Rechtsakte sind wichtige Detailfragen jedoch noch ungeklärt. Hinsicht der Implementierung von Strukturen für die Verwaltung und Verwendung der generierten Mittel enthält die PPWR keine Vorgaben.\r\n\r\nALDI SÜD unterstützt Bestrebungen, den Kreislauf im Bereich der Verpackungswirtschaft zu schließen. Im Folgenden möchten wir unsere Standpunkte erläutern und Empfehlungen aussprechen.\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Die frühzeitige Novellierung des §21 VerpackG kann bei Unternehmen zu einem doppelten\r\nUmstellungsaufwand führen\r\n\r\nDie PPWR sieht vor, künftig Lizenzentgelte auf Basis des Grads der Recyclingfähigkeit (A ≥ 95%, B ≥ 80% und C ≥ 70%) einer Verpackung zu erheben (Artikel 6 Absatz 8). Dieser Ansatz ist ausdrücklich zu begrüßen, da so ein finanzieller Anreiz für recyclingfreundliches Verpackungsdesign gegeben wird. Derzeit liegen jedoch eine Reihe von wichtigen Definitionen noch nicht vor, hierzu zählen unter anderem: Kriterien und eine harmonisierte Methodik für die Bewertung der Recyclingfähigkeit, Bedingungen für die Einhaltung von Leistungsstufen je Verpackungskategorie sowie der Rahmen der Anpassung der Finanzbeiträge der Hersteller entsprechend der erweiterten Herstellerverantwortung. \r\nInsbesondere für die Bemessung der Recyclingfähigkeit ist von großer Bedeutung, dass ein EU-weit \r\neinheitlicher Standard gefunden wird.\r\n\r\nSollte der § 21 VerpackG frühzeitig novelliert werden und in Deutschland eigene Definitionen für o. g. \r\nSachverhalte gewählt werden, besteht die Gefahr, dass diese aufgrund der noch zu treffenden EU-rechtlichen Vorgaben angepasst werden müssen und sich ein (erneuter) Umstellungsaufwand für Unternehmen ergibt. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Von einer vorzeitigen Novellierung des § 21 VerpackG ist abzusehen. \r\n• Deutschland setzt sich für eine zügige Erarbeitung der relevanten Delegierten Rechtsakte ein. \r\n• Soweit der Gesetzgeber sich für eine nicht wünschenswerte, frühzeitige Anpassung des § 21 VerpackG entscheidet, ist dringend erforderlich, dass eine Abstimmung mit weiteren EU-Ländern hinsichtlich der Frage stattfindet, welcher Standard für die Bemessungsgrundlage der Recyclingfähigkeit künftig gelten \r\nsoll.\r\n\r\n2. Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz bilden den Grundstein für eine kreislauffähige \r\nVerpackungswirtschaft\r\nDurch die in der PPWR vorgesehenen Lizenzentgelte werden erhebliche finanzielle Mittel generiert. Diese sollten in einem Fonds gesammelt, zur Förderung von recyclingfähigen Verpackungen und für den Einsatz von Rezyklat genutzt werden. \r\nDie Förderung von recyclingfähigen Verpackungen soll entlang der in der PPWR definierten Leistungsstufen (≥70%, ≥80%, ≥95%) erfolgen. Da Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit <70% bereits ab 2030 verboten sein werden, sollten sich die finanziellen Anreize auf die Stufen ≥70% beziehen. \r\n\r\nIn der Regel ist der Einsatz von Rezyklat in Verpackungen gegenüber der Verwendung von Primärmaterial teurer. Um das Ziel einer Kreislaufwirtschaft im Bereich Verpackungen zu forcieren, ist es daher ebenfalls erforderlich, auch den Markt für Sekundärrohstoffe zu stimulieren. Die PPWR geht mit ihren Mindesteinsatzquoten für Rezyklate hier einen ersten Schritt. Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Rezyklaten durch den hohen Aufwand in der Sortierung und im Recycling mit hohen Kosten verbunden ist. Für Lebensmittelverpackungen gilt das aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen im Besonderen – darauf sollte Rücksicht genommen werden.\r\nWerden jedoch schlecht recyclingfähige Verpackungen mit einem finanziellen Malus und gleichzeitig \r\nVerpackungen mit einem hohen Rezyklatanteil mit einem finanziellen Bonus versehen, so besteht die Gefahr, dass die Lenkungswirkung verpufft oder sich sogar ökologisch nachteilig auswirken kann. So können Verpackungen auf den Markt kommen, die schlecht recyclingfähig sind, aber durch ihren Rezyklatanteil trotzdem keinem finanziellen Nachteil unterliegen. Eine mögliche Folge wäre auch, dass teure Rezyklate eingesetzt würden, die jedoch aufgrund ihrer mangelnden Recyclingfähigkeit aus dem Kreislauf ausscheiden würden. Um dies zu verhindern, muss die Förderung des Rezyklateinsatzes an eine hohe Recyclingfähigkeit der jeweiligen Verpackung gebunden sein. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Die Mittel des Fonds sind zur Förderung der Recyclingfähigkeit zu verwenden.\r\n• Die Förderung des Rezyklateinsatzes erfolgt ausschließlich für hochgradig recyclingfähige \r\nVerpackungen.\r\n\r\n3. Eine bürokratiearme Umsetzung führt zu größtmöglicher Effizienz und Effektivität\r\nNeben der wirkungsvollen Umsetzung ist auch die Implementierung effizienter Strukturen prioritär zu \r\nberücksichtigen. In Deutschland bestehen Strukturen, die sich in der jüngeren Vergangenheit bewährt \r\nhaben.\r\n\r\nDem Vorschlag der Dualen Systeme, die Umsetzung durch einen Fonds zu gewährleisten, stehen wir positiv gegenüber. Auf der Einnahmeseite sollten die Dualen Systeme, entsprechend ihrer bisherigen Rolle, für den Einzug der Gelder zuständig sein. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sollte als Kontrollinstanz fungieren und für die Auszahlung der finanziellen Mittel zuständig sein. Damit wäre eine gesichert neutrale Zahlungsabwicklung garantiert und die eingesetzten Mittel können eine größtmögliche Lenkungswirkung entfalten. \r\n\r\nDie Schaffung neuer bzw. paralleler Strukturen ist daher entbehrlich. Im Mittelpunkt steht das Ziel, sowohl den Zustrom als auch den Abfluss der finanziellen Mittel mit so wenig Aufwand wie möglich zu gestalten, damit diese nahezu vollständig für die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Bereich Verpackungen verwendet werden können. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n• Bei der Implementierung ist so weit wie möglich auf bestehenden Strukturen und Arbeitsweisen \r\naufzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2503070007","regulatoryProjectNumber":"RV0014948","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/d8/488509/Stellungnahme-Gutachten-SG2503070007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur nationalen PPWR-Befassung\r\nALDI SÜD, Februar 2025\r\n\r\nEinführung\r\nMit der offiziellen Verabschiedung der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) hat ein neues Stadium der Befassung mit dieser Verordnung begonnen. Insbesondere wird in den EU-Mitgliedstaaten eine Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR vorbereitet, während die EU-Kommission mit der Erarbeitung der Delegierten Rechtsakte zur PPWR begonnen hat. \r\nDie Unternehmensgruppe ALDI SÜD hat die Entstehung der PPWR von Anfang an konstruktiv begleitet und unterstützt. Dieser Weg wird auch im neuen Stadium der PPWR-Befassung fortgesetzt. Im Folgenden sind daher Handlungsempfehlungen für die Bundesregierung aufgeführt. Diese wurden aus bereits gewonnenen Erkenntnissen der Auswertung und Folgenabschätzung der PPWR entwickelt. Die Empfehlungen behandeln noch nicht alle Teilbereiche der PPWR.  \r\nDie Harmonisierung der Verpackungsregulierung im EU-Binnenmarkt ist ein zentraler Baustein, um das Ziel einer auf Kreislauffähigkeit ausgerichteten Abfallwirtschaft zu erreichen und sollte daher bei allen nationalen Regulierungsbestrebungen berücksichtigt werden.\r\nUnsere Standpunkte \r\n1.\tNationale PPWR-Umsetzung\r\n\tHandlungsempfehlung: Der nationale Gesetzgeber sollte die Implementierung der neuen europäischen Verpackungsregulierung aktiv vorantreiben und sich bei der Erarbeitung der Delegierten Rechtsakte einbringen. Die Harmonisierung sollte nicht durch zusätzliche nationale Gesetzgebung konterkariert werden.\r\n\tBegründung: Mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird der Rechtsrahmen für Verpackungen neu aufgestellt und europäisch harmonisiert. Ziel ist es, den europäischen Binnenmarkt für Abfälle und Sekundärrohstoffe zu stärken. Alle Akteure müssen sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen. Das verursacht Aufwände und Kosten. Nationale Gesetzgebung, die über oder jenseits der neuen europäischen Regulierung hinauswirkt, schwächt die Position nationaler Akteure im europäischen Binnenmarkt. \r\n2.\tArtikel 3 – Begriffsbestimmungen \r\n(24) „Verbundverpackungen“\r\nHandlungsempfehlung: Hinsichtlich der Sammlung von Papierverbundstoffen sind klare Vorgaben der Bundesregierung gemäß dem 4evergreen-Ansatz (https://4evergreenforum.eu/wp-content/uploads/4evergreen-WS-3-2024.pdf) sinnvoll. Wenn auf diesem Ansatz basierende Testergebnisse bestätigen, dass ein bestimmter Verbundstoff mit den Prozessen von Standard-Recyclinganlagen kompatibel ist, dann sollten entsprechende Verpackungen im „Altpapier“ entsorgt werden können. Sollte sich herausstellen, dass die Verpackung nur für eine Entsorgung in spezialisierten Anlagen geeignet ist, so sollte die Entsorgung über den Leichtverpackungsstrom erfolgen. \r\nBegründung: Klare Vorgaben der Bundesregierung zur Sammlung von Papierverbundstoffen, die mit dem 4evergreen-Ansatz übereinstimmen, sind entscheidend für die Verbesserung der Recyclingeffizienz und die Unterstützung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Durch die Definition von Entsorgungswegen – Altpapiercontainer für Standard-Recyclinganlagen und Leichtverpackungsströme für spezialisierte Anlagen – kann die Sortiergenauigkeit und Materialrückgewinnung maximiert werden. Dieser Ansatz vereinfacht die Entsorgung für Verbraucher:innen, reduziert Kontamination und sorgt für eine effektive Rohstoffrückgewinnung. Er bietet außerdem eine Grundlage für verpflichtende Entsorgungskennzeichnungen, die logisch und einfach nachvollziehbar sind. Die Angleichung der Recyclingprozesse an dieses Rahmenwerk würde es ermöglichen, dass Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) die Recyclingfähigkeit widerspiegeln, was Anreize für nachhaltige Verpackungsinnovationen schafft. Klare, standardisierte Verfahren tragen dazu bei, die Recyclingsysteme der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und die Übereinstimmung mit europäischen Standards zu gewährleisten.\r\n3.\tArtikel 7 – Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen \r\nAbsatz 8: Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils von Kunststoff. \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte die EU-Kommission aktiv dazu bewegen, die Bewertung von Recyclingtechnologien nicht zu verzögern und die Methoden zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils von Kunststoffverpackungen zügig zu bestimmen. \r\nBegründung: Derzeit ist die Verwendung von recycelten Kunststoffmaterialien für Anwendungen im Bereich Lebensmittelkontaktmaterial faktisch auf mechanisch recyceltes PET oder geschlossene Kreislaufsysteme beschränkt. Sowohl die Zeitpläne für EFSA-Genehmigungen neuer Recyclingtechnologien als auch die Unsicherheit hinsichtlich der akzeptierten Verfahren zur Beweisführung der Rückverfolgbarkeit, zur Berechnung und Überprüfung des recycelten Kunststoffinhalts, stellen für Unternehmen, die PPWR-Rezyklatvorgaben zu erfüllen haben, große Herausforderungen dar. Eine frühzeitige Klärung würde es Unternehmen ermöglichen, ihre Implementierungsstrategie rechtzeitig zu entwickeln und somit potenzielle Marktstörungen zu vermeiden.\r\n4.\tARTIKEL 8 – Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen\r\nAbsatz 2, c: Möglichkeit, die in Artikel 7(1) und (2) festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von Rezyklat zu erreichen. \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag erarbeitet, der die Möglichkeit zulässt, den vorgegebenen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auch mit biobasierten Rohstoffen zu erreichen. \r\nBegründung: Die Unterstützung der Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen neben recyceltem Material gibt Unternehmen mehr Flexibilität, um die Ziele für recyceltes Kunststoff während der Umstellung zu erreichen. Ein solcher Ansatz wäre förderlich für einen ausgewogenen Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft.\r\n5.\tARTIKEL 9 – Kompostierbare Verpackungen \r\nAbsatz 1: Vorgabe von Eigenkompostierung oder industrielle Kompostierung für kompostierbare Verpackungen durch die Mitgliedstaaten\r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte Haushaltskompostierbarkeit als Standard für kompostierbare Verpackungen vorgeben. \r\nBegründung: Haushaltskompostierbarkeit als verpflichtende Vorgabe für kompostierbare Verpackungen würde gewährleisten, dass diese Verpackungen durch Kund:innen auch tatsächlich im Haushalt kompostiert werden können und nicht zwingend dem Abfallstrom zugefügt werden müssen, um in Industrieanlagen zersetz zu werden. \r\n\r\n6.\tARTIKEL 9 – Kompostierbare Verpackungen \r\nAbsatz 2: Mögliche Verpflichtung zur Verwendung von kompostierbaren Verpackungen durch Mitgliedstaaten\r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte sowohl kompostierbare als auch recycelbare Lösungen für nicht-permeable Tee-, Kaffee- oder andere Getränkeeinheiten, die für die Verwendung in einer Maschine bestimmt sind, zulassen. Gleiches gilt für Tragetaschen. \r\nBegründung: Die Zulassung sowohl von kompostierbaren als auch von recycelbaren Verpackungslösungen für nicht-permeable Getränkeeinheiten und Tragetaschen bietet Flexibilität für Innovationen wie auch zur Erfüllung der Verbraucher- und Marktnachfrage. Die Verpflichtung zu einer Variante könnte hingegen dazu führen, dass tragfähige Lösungen eingeschränkt und die Umsetzungskosten erhöht werden.\r\n7.\tARTIKEL 48 – Rücknahme- und Sammelsysteme\r\nAbsatz 3: Abfallentsorgung und qualitativ hochwertiges Recycling \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte die Einführung und Nutzung von Technologien, die die fortschrittliche Abfallsortierung verbessern, auch finanziell unterstützen. Entsprechende Technologien sind insbesondere digitale Wasserzeichen, künstliche Intelligenz, RFID und andere aufkommende digitale Lösungen.\r\nBegründung: Dies würde dazu beitragen, dass bis 2030 sichergestellt werden kann, dass industrielle Lösungen zur Sortierung skaliert sind und hochwertige Rezyklate für Lebens- und Nichtlebensmittelverpackungen und Produktanwendungen bereitgestellt sind. \r\n8.\tANHANG V – Beschränkung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate \r\nPunkt 2: Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst- und Gemüse\r\nHandlungsempfehlung: In Vorbereitung der Umsetzung dieser Vorgabe sollten Tests mit unverpacktem Obst und Gemüse sowie mit plastikfreien Verpackungsformaten von verschiedenen Akteuren der Lieferkette kooperativ durchgeführt werden, um ein umfassendes Verständnis der mit der Maßnahme einhergehenden Folgen zu gewährleisten. Die Bundesregierung sollte diesen Prozess anleiten und begleiten, u.a. indem sie klare Ziele vorgibt, um Zielkonflikte für die Wirtschaft zu vermeiden und auch Finanzierungsmöglichkeiten bereitstellt. Die Erkenntnisse aus den Testungen sollte die Bundesregierung anschließend in ihre Vorgaben einfließen lassen. \r\nMögliche Ausnahmen sollten im EU-Binnenmarkt harmonisiert werden, unter Berücksichtigung der von Frankreich vorgelegten Ausnahmeliste. \r\nBegründung: Kunststoffverpackungen spielen häufig eine Rolle bei der Verlängerung der Haltbarkeit frischer Produkte und bei der Vermeidung von Beschädigungen während des Transports. Eine Versuchsphase ermöglicht es der Branche, zu evaluieren, ob es Alternativen gibt, um die Frische zu bewahren und Verderb zu reduzieren. Dies hilft, einen potenziellen Anstieg von Food Waste durch die Vorgabe zu verhindern, welcher die ökologischen Vorteile der Reduzierung des Kunststoffverbrauchs zunichtemachen könnte. Unverpackte Produkte und plastikfreie Materialien müssen auf ihre Wirksamkeit zum Schutz der Lebensmittel, die betriebliche Skalierbarkeit und die Kostenimplikationen überprüft werden. Tests stellen sicher, dass sich die Lieferketten ohne signifikante Unterbrechungen oder erhöhte Lebensmittelverluste anpassen. Politische Vorgaben in diesem Bereich sollten evidenzbasiert sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"statementNumber":"SG2503190032","regulatoryProjectNumber":"RV0015360","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/9b/498973/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190032.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bis Mai 2026 muss die kommende Bundesregierung die Photovoltaik(PV)-Pflichten der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) in nationales Recht umsetzen und dabei die Herausforderungen im Stromnetz und hohen Kosten des Ausbaus berücksichtigen. Bisher läuft der PV-Ausbau auf Gewerbedächern äußerst bürokratisch, langsam und teuer, da in den Bundesländern derzeit diverse individuelle Vorgaben und Regelungen zum Ausbau bestehen. Neben der zu belegenden Fläche und ihrer Berechnung betrifft das ebenso Vorschriften zu Modulabständen, dem Umfang der Unterkonstruktion sowie dem Abstand zu Dachrändern. Diese individualisierten und kleinteiligen Vorgaben verzögern den schnellen, effizienten Ausbau von PV für alle Beteiligten. Ursprünglich einheitliche Installationsvorhaben müssen dadurch stark individualisiert werden.\r\n\r\nUm die Entbürokratisierung voranzutreiben, den Ausbau angesichts von Lastspitzen und steigenden Vergütungskosten zielgerichteter zu steuern sowie die europäischen Vorgaben zu erfüllen, ist eine bundesweit, einheitliche PV-Pflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel zu erlassen.\r\nPflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind im Hinblick auf die fehlende Amortisation, den hohen Ressourceneinsatz sowie die netzbedingten, regulatorischen und technischen Hemmnisse bei der Installation und dem Betrieb abzulehnen.\r\n\r\nSteigende Ausbauzahlen, notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur, Lastspitzen, ein leistungsfähiges Marktdesign und die Frage nach der zukünftigen EEG-Vergütungssystematik sind zukünftig zusammenzudenken, wenn es um die Umsetzung von PV-Pflichten geht. Die EPBD setzt den Rahmen für den PV-Ausbau auf Gewerbedächern. Die Umsetzung der Richtlinie sollte genutzt werden, um einen bundesweit einheitliche Rechtsrahmen als wesentlichen Hebel einzuführen. Von den Ausbauvorgaben reicht dieser bis hin zu einheitlichen, standardisierten Netzanschlussbedingungen und -verfahren. Unternehmen werden dadurch von Bürokratie befreit und netzdienlich wird schneller PV auf geeigneten Dachflächen installiert. Bestehende individuelle Vorgaben je nach Bundesland erschweren dies bisher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2602040010","regulatoryProjectNumber":"RV0015360","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/22/689473/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Den Ausbau von Photovoltaik nachhaltig, effizient und wirtschaftlich vorantreiben\r\nKlimaschutz ist zentraler Baustein der Unternehmensstrategien von ALDI Nord und ALDI SÜD. Erneuerbare Energien nehmen dabei eine entscheidende Rolle ein. Wir begrüßen daher Initiativen, die den Ausbau von Photovoltaik nachhaltig, effizient und wirtschaftlich vorantreiben. Dachflächen bieten zur Erzeugung von grünem Strom besonderes Potenzial. Bereits seit 2008 betreiben wir Photovoltaik (PV)-Anlagen, mittlerweile auf über 2.000 ALDI-Filialen und 49 Logistikzentren. Diese erzeu-gen deutschlandweit auf rund 2,9 Mio. m² belegter Fläche jährlich rund 260 Millionen Kilowattstunden Strom, der größten-teils direkt vor Ort verbraucht wird. Wir teilen das Ziel der Politik, den Aufbau und Betrieb von Photovoltaik im Gewerbe zu beschleunigen und zu entbürokratisieren. \r\n\r\n1.  Status quo \r\nIn Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und weiteren Bundes-ländern bestehen derzeit diverse heterogene Vorgaben und Regelungen zum Ausbau von Photovoltaik im Gewerbe. Während beispielsweise in Baden-Württemberg eine PV-Anlage mit einer Modulfläche im Umfang von mindestens 60 Prozent der Dachfläche geplant werden muss, wird in Nordrhein-Westfalen je nach Neubau oder Renovierung eine Mindestgröße von 30 % der Brutto- oder Nettodachfläche vorgeschrieben. Neben der zu belegenden Fläche und ihrer Berechnung, etwa wie im Beispiel in Modul- oder in Dachfläche, betrifft das ebenso Vorschriften zu Modulabständen, dem Umfang der Unterkonstruk-tion sowie dem Abstand zu Dachrändern. Diese individualisierten und kleinteiligen Vorgaben verzögern den schnellen, effi-zienten Ausbau von PV, da keine One size fits all Lösung für alle Filialen genutzt werden kann. Ursprünglich einheitliche Installationsvorhaben müssen je nach Vorgaben in den Ländern stark individualisiert werden. Die verlangsamt nicht nur den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen, sondern verteuert den Ausbau für Unternehmen zusätzlich.\r\n\r\n2.  Art. 10 EPBD\r\nDie europäische Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) definiert zukünftig den Rahmen für den Ausbau von Photovoltaik im Gewerbe. Die Richtlinie ist in Deutschland bis Mai 2026 umzusetzen. Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche ist bis zum 31.12.2026 sicherzustellen, dass diese mit einer geeigneten PV-Anlage ausgestattet sind. Für bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche bis zum 31.12.2027, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Bei neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ist bis zum 31.12.2029 eine Installation sicherzustellen. \r\n\r\n3. Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik \r\nDie in Deutschland zeitnah umzusetzende EPBD bietet vor dem Hintergrund des weiteren Ausbaus von Photovoltaik, einen wesentlichen Hebel, damit PV-Anlagen schneller, effizienter und wirtschaftlicher installiert werden. Die Richtlinie der EU lässt einen Gestaltungsspielraum zu, der eine flächendeckende, einheitliche PV-Pflicht einschließlich ihrer wesentlichen Ausführungsbestimmungen ermöglicht. Individuelle Vorgaben zum Umfang einer Anlage oder dem Abstand zu Dachrändern können im Rahmen der Umsetzung der EPBD vereinheitlicht werden. Wesentlich ist, dass es dabei keine Länderöffnungs-klausel für die Ausgestaltung oder Ergänzung der Pflichten eingeführt wird, sondern die Umsetzung der EPBD ein Ersatz des bisherigen regulatorischen Flickenteppichs bedeutet. Die Pflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen lehnen wir im Hinblick auf die fehlende Amortisation, den hohen Ressourceneinsatz sowie die netzbedingten, regulatorischen und technischen Hemmnisse bei der Installation und dem Betrieb ab. Wie bereits in der bisherigen Regulierung ist die Belegung auf geeigneteren und existierenden Flächen zielführender."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"statementNumber":"SG2504040017","regulatoryProjectNumber":"RV0015780","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für die Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung im Arbeitsrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/ed/505537/Stellungnahme-Gutachten-SG2504040017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, \r\ninsbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei \r\ndenen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer \r\nUnterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere \r\nPausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten \r\nVereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den \r\nAnforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und \r\nDokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen \r\nRegelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die \r\nProgrammierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu \r\nsoll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in \r\nnationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten \r\nAuskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. Die \r\nVerpflichtungen zur Auskunft gegenüber Bewerbern sowie das regelmäßige Reporting \r\nüber Entgeltgefälle führen zudem zu einem signifikanten Anstieg bürokratischer Aufwände.\r\nSchaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von \r\nStromsteueranmeldungen\r\nProblembeschreibung\r\nAktuell ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen Stromsteueranmeldungen \r\nelektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln. Stromsteueranmeldungen müssen im \r\nFormularcenter des BMF online ausgefüllt, dann heruntergeladen und zusammen mit \r\nweiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige Hauptzollamt versendet \r\nwerden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit \r\neinhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte \r\neine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren \r\nFormulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen \r\nzu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht \r\neinzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in \r\nder Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch \r\nDigitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt \r\nund zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits \r\nerteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die \r\nInformationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten \r\nkönnen somit verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis \r\nunnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem \r\nein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen \r\nführt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen \r\nMehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\nsoll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten \r\nder Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu \r\nbeurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es \r\ndurch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht \r\nausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare \r\nbürokratische Lasten. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den \r\nEinzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik \r\nauch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im \r\nZuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende \r\nDokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die \r\nAufbewahrungspflichten verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die \r\nbürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\nNetzinfrastruktur\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes \r\nverpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, \r\nwelcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT\u0002Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher \r\nAnbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des \r\nVerwaltungsaufwands führt.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen \r\ndeutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu \r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die \r\nModernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger \r\nbürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\nBonpflicht\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt \r\nwerden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer \r\nQR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons \r\nsofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, \r\nwenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet.\r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative \r\ndurch QR-Code nicht ausreichend ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2504040020","regulatoryProjectNumber":"RV0015781","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/3c/505539/Stellungnahme-Gutachten-SG2504040020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit \r\neinhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte \r\neine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren \r\nFormulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen \r\nzu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht \r\neinzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in \r\nder Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch \r\nDigitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt \r\nund zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits \r\nerteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die \r\nInformationsverfügbarkeit gestärkt werden. 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Im Fall von Unternehmensgruppen \r\nführt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen \r\nMehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\nsoll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten \r\nder Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu \r\nbeurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es \r\ndurch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht \r\nausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare \r\nbürokratische Lasten. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den \r\nEinzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik \r\nauch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im \r\nZuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende \r\nDokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die \r\nAufbewahrungspflichten verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die \r\nbürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\nNetzinfrastruktur\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes \r\nverpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, \r\nwelcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT\u0002Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher \r\nAnbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des \r\nVerwaltungsaufwands führt.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen \r\ndeutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu \r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die \r\nModernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger \r\nbürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\nBonpflicht\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt \r\nwerden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer \r\nQR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons \r\nsofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, \r\nwenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet.\r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative \r\ndurch QR-Code nicht ausreichend ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2504040025","regulatoryProjectNumber":"RV0015784","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für deutschlandweite Verträge zur IT-Netzanbindung von Unternehmensstandorten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/71/505547/Stellungnahme-Gutachten-SG2504040025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, \r\ninsbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei \r\ndenen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer \r\nUnterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere \r\nPausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten \r\nVereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den \r\nAnforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und \r\nDokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen \r\nRegelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die \r\nProgrammierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu \r\nsoll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in \r\nnationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten \r\nAuskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. Die \r\nVerpflichtungen zur Auskunft gegenüber Bewerbern sowie das regelmäßige Reporting \r\nüber Entgeltgefälle führen zudem zu einem signifikanten Anstieg bürokratischer Aufwände.\r\nSchaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von \r\nStromsteueranmeldungen\r\nProblembeschreibung\r\nAktuell ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen Stromsteueranmeldungen \r\nelektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln. Stromsteueranmeldungen müssen im \r\nFormularcenter des BMF online ausgefüllt, dann heruntergeladen und zusammen mit \r\nweiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige Hauptzollamt versendet \r\nwerden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit \r\neinhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte \r\neine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren \r\nFormulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen \r\nzu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht \r\neinzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in \r\nder Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch \r\nDigitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt \r\nund zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits \r\nerteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die \r\nInformationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten \r\nkönnen somit verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis \r\nunnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem \r\nein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen \r\nführt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen \r\nMehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\nsoll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten \r\nder Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu \r\nbeurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es \r\ndurch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht \r\nausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare \r\nbürokratische Lasten. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den \r\nEinzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik \r\nauch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im \r\nZuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende \r\nDokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die \r\nAufbewahrungspflichten verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die \r\nbürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\nNetzinfrastruktur\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes \r\nverpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, \r\nwelcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT\u0002Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher \r\nAnbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des \r\nVerwaltungsaufwands führt.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen \r\ndeutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu \r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die \r\nModernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger \r\nbürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\nBonpflicht\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt \r\nwerden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer \r\nQR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons \r\nsofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, \r\nwenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet.\r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative \r\ndurch QR-Code nicht ausreichend ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2504040026","regulatoryProjectNumber":"RV0015785","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praxisnahe Ausgestaltung der Bonpflicht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/61/505549/Stellungnahme-Gutachten-SG2504040026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, \r\ninsbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei \r\ndenen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer \r\nUnterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere \r\nPausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten \r\nVereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den \r\nAnforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und \r\nDokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen \r\nRegelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die \r\nProgrammierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu \r\nsoll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in \r\nnationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten \r\nAuskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. Die \r\nVerpflichtungen zur Auskunft gegenüber Bewerbern sowie das regelmäßige Reporting \r\nüber Entgeltgefälle führen zudem zu einem signifikanten Anstieg bürokratischer Aufwände.\r\nSchaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von \r\nStromsteueranmeldungen\r\nProblembeschreibung\r\nAktuell ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen Stromsteueranmeldungen \r\nelektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln. Stromsteueranmeldungen müssen im \r\nFormularcenter des BMF online ausgefüllt, dann heruntergeladen und zusammen mit \r\nweiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige Hauptzollamt versendet \r\nwerden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit \r\neinhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte \r\neine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren \r\nFormulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen \r\nzu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht \r\neinzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in \r\nder Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch \r\nDigitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt \r\nund zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits \r\nerteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die \r\nInformationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten \r\nkönnen somit verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis \r\nunnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem \r\nein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen \r\nführt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen \r\nMehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\nsoll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten \r\nder Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu \r\nbeurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es \r\ndurch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht \r\nausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare \r\nbürokratische Lasten. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den \r\nEinzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik \r\nauch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im \r\nZuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende \r\nDokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die \r\nAufbewahrungspflichten verkürzt werden.\r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die \r\nbürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\nNetzinfrastruktur\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes \r\nverpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, \r\nwelcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT\u0002Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher \r\nAnbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des \r\nVerwaltungsaufwands führt.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen \r\ndeutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu \r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die \r\nModernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger \r\nbürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\nBonpflicht\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt \r\nwerden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer \r\nQR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons \r\nsofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, \r\nwenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet.\r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative \r\ndurch QR-Code nicht ausreichend ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2506160023","regulatoryProjectNumber":"RV0016899","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/6f/538987/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160023.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nPOSITIONSPAPIER \r\nTierhaltungskennzeichnungs-Gesetz\r\nMai 2025\r\nEINFÜHRUNG\r\nDas Tierhaltungskennzeichnungs-Gesetz (THKG) ist eine wichtige Säule, um die Ergebnisse der \r\nBorchert-Kommission politisch zu flankieren. Eine verpflichtende Kennzeichnung muss die Art und \r\nWeise, wie Tiere gehalten wurden, für Kundinnen und Kunden über alle Vertriebskanäle sichtbar\r\nmachen. Allerdings bleibt das THKG hinter den Anforderungen der Wertschöpfungskette zurück: Die \r\nteils schleppende und uneinheitliche Umsetzung durch die Bundesländer hat dazu geführt, dass trotz \r\nverstrichener Frist noch nicht alle tierhaltenden Betriebe eine Registrierung nach dem THKG \r\nvorgenommen haben. Zudem kann das Gesetz durch die fehlende Berücksichtigung weiterer \r\nVertriebskanäle neben dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) sowie weiterer Tierarten nicht sein volles \r\nPotenzial zur Unterstützung der deutschen Landwirtschaft entfalten.\r\nDie Bundesregierung hat eine praxistaugliche Reform des THKG unter Einbeziehung der gesamten \r\nWertschöpfungskette angekündigt. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen eine umfassende \r\nWeiterentwicklung der Tierhaltungskennzeichnung, um die Defizite des Gesetzes rasch zu beheben: \r\nEssenziell sind praxistaugliche Vereinfachungen für die Landwirtschaft, verarbeitende Betriebe und den\r\nLEH sowie die Aufnahme weiterer Vertriebskanäle (Gastronomie, Kantinen und Restaurants) und\r\nzusätzlicher Tierarten (Rind, Geflügel).\r\nDer LEH ist bereits 2019 mit der privatwirtschaftlichen Haltungsform vorangegangen und hat damit eine \r\nvon den Kundinnen und Kunden geschätzte Kennzeichnung mit hoher Bekanntheit und gutem\r\nWiedererkennungswert etabliert. Bei der Weiterentwicklung des THKG ist es entscheidend, sich an \r\ndiesem bekannten Modell zu orientieren. Nur so kann zeitnah eine einheitliche Grundlage für alle \r\nBeteiligten der Wertschöpfungskette sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen.\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung praxistauglich weiterentwickeln\r\nObwohl das THKG das richtige Ziel verfolgt, weist die aktuelle Kennzeichnung Mängel auf. Insbesondere \r\ndie Kriterien der Haltungsform „Frischluftstall\" werden von den Bundesländern unterschiedlich \r\nausgelegt. Das führt dazu, dass die Anforderungen beispielsweise für Landwirtinnen und Landwirte in \r\nNiedersachsen anders sind als in Nordrhein-Westfalen. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern ist \r\nnicht zu erklären, warum ein Stall in dem einen Bundesland als Haltungsform „Stall+Platz\" gilt, während \r\nder gleiche Stall in dem angrenzenden Bundesland als Frischluft-Stall eingeordnet werden kann.\r\nAnforderungen, welche über die bisherigen Kriterien der bereits etablierten Haltungsform 3 \r\nhinausgehen, verteuern womöglich tierische Produkte aus dem „Frischluftstall\" und erschweren damit \r\nden Umbau der Schweinehaltung zu Außenklimaställen. Die neue Bundesregierung muss daher sofort \r\nden Austausch mit den Ländern suchen, um eine einheitliche Auslegung des THKG sicherzustellen. Bei \r\neiner Überarbeitung des Gesetzes muss klargestellt werden, dass ein Platzangebot von 1,1 m² pro Tier \r\nfür die Einstufung in Stufe 3 ausreicht, um bereits zu offenen Haltungssystemen umgebaute Betriebe \r\nnicht zu benachteiligen und die Umstellung für die Landwirtinnen und Landwirte praktikabel zu \r\ngestalten.\r\nDa viele tierhaltende Betriebe noch keine Registrierung nach den Regelungen des THKG vorgenommen \r\nhaben, steht der Handel vor der schwierigen Situation, die Nachweispflichten des § 20 THKG \r\numzusetzen. Bisher gibt es keine rechtliche Klarheit darüber, welche Konsequenzen damit für den LEH\r\nals Inverkehrbringer verbunden sind. Um eine einheitliche Auslegung über die Bundesländer hinweg zu \r\ngewährleisten und die Rückverfolgbarkeit bis zu den tierhaltenden Betrieben sicherzustellen, ist mehr \r\n2/3\r\nPOSITIONSPAPIER \r\nTierhaltungskennzeichnungs-Gesetz\r\nMai 2025\r\nZeit erforderlich. Daher ist eine Verlängerung des Übergangszeitraums notwendig (wie sie auch auf der \r\nAgrarministerkonferenz gefordert wurde), jedoch maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten.\r\nNeben einfachen und einheitlichen Auslegungen sowie Nachweispflichten sollte auch die \r\nKennzeichnung, insbesondere von Mischprodukten, praxisnäher gefasst werden. Hierfür sollte zum \r\neinen das sogenannte Downgrading ausgeweitet werden. Es sollte geprüft werden, ob nicht auch mehr \r\nals 20 Prozent einer höheren Haltungsstufe beigemischt werden dürfen, ohne dass dies extra \r\ngekennzeichnet werden muss. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die Nachfrage nach \r\nhöheren Haltungsformen kurzfristig geringer ist und die Produkte ansonsten nicht anders vermarktet \r\nwerden können. Dementsprechend ist die Ausweitung des Downgradings auch ein Instrument, um \r\nLebensmittelverluste in der Wertschöpfungskette zu reduzieren. \r\nAußerdem sollte die Ausgestaltung des Kennzeichens noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden. \r\nNach Einschätzung von Juristinnen und Juristen ist eine aussagekräftigere Ausgestaltung des \r\nKennzeichens, etwa durch Farbgebung1\r\nsowie auch die flexiblere Verwendung von im Markt bereits \r\netablierten Begriffen, wie etwa „Frischluftstall“, grundsätzlich möglich. Mit dieser Flexibilisierung wäre \r\ndie Nutzung gleicher Angaben, jedoch anderer bzw. ergänzender Zeichen möglich.\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Den Übergangszeitraum verlängern; maximal um 12 Monate.\r\n• Haltungskriterien bundesweit einheitlich regeln, sodass es zu keinen Marktverzerrungen kommt.\r\n• „Frischluftstall\" nach Anlage III (Frischluftstall) präzisieren, sodass ein Platzangebot von 1,1 m² pro \r\nTier in beiden Varianten ausreichend ist.\r\n• Möglichkeiten des Downgradings nach § 11 ausweiten.\r\n• Anmelde- und Nachweisverfahren vereinheitlichen, vereinfachen und digitalisieren.\r\n• Ausgestaltung des Kennzeichens flexibilisieren.\r\n2. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung ausweiten\r\nDamit das THKG sein volles Potenzial zur Unterstützung der Landwirtinnen und Landwirte entfalten \r\nkann, muss das Gesetze einen möglichst großen Anteil des Absatzmarktes umfassen. Weil etwa ein \r\nDrittel aller tierischen Produkte über die Außer-Haus-Verpflegung abgesetzt werden, sollte dieser \r\nWirtschaftszweig in den Geltungsbereich einbezogen werden. Nur mit einer klaren Pflicht zur \r\nKennzeichnung können auch dort etwaige Ausweichbewegungen zu ausländischen Waren und \r\ngeringeren Haltungsstandards transparent gemacht werden.\r\nDie Tierhaltungskennzeichnung ermöglicht es Kundinnen und Kunden nicht nur, ihre Kaufentscheidung \r\nimmer auch am Tierwohl ausrichten zu können. Sie macht gleichermaßen den Mehraufwand für \r\nheimische Landwirtinnen und Landwirte sichtbarer. Dies ist angesichts der hohen Kosten für den Umbau \r\nund Betrieb von Tierwohlställen von entscheidender Bedeutung, denn nur so kann eine faire Verteilung \r\nder Kosten auf die gesamte Wertschöpfungskette gewährleistet werden. Zudem sorgt die zusätzliche \r\nTransparenz in der Gastronomie für weitere Nachfrage nach Produkten aus höheren Haltungsformen, \r\nsodass den tierhaltenden Betrieben Möglichkeiten für eine höhere Wertschöpfung eröffnet werden.\r\nSowohl die Borchert-Kommission als auch die Zukunftskommission Landwirtschaft haben eine \r\nflächendeckende Kennzeichnung als elementaren Bestandteil für den Umbau der Tierhaltung \r\n1 vgl. etwa Spiller, Martinez (TopAgrar, 03/25): https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/staatliche\u0002tierhaltungskennzeichnung-abschaffen-oder-entschlossen-reformieren-20012530.html\r\n3/3\r\nPOSITIONSPAPIER \r\nTierhaltungskennzeichnungs-Gesetz\r\nMai 2025\r\nhervorgehoben. Es ist unerlässlich, dass auch in Kantinen und Restaurants gekennzeichnet werden \r\nmuss, aus welchen Haltungsformen die verkauften tierischen Produkte stammen. Insbesondere \r\nöffentliche Kantinen und größere gastronomische Betriebe müssen ihrer Verantwortung stärker \r\nnachkommen. Für kleine und kleinste gastronomische Betriebe könnten Erleichterungen der \r\nKennzeichnungs- sowie Nachweispflichten geprüft werden.\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs auf verarbeitete Produkte und damit \r\ndie Außer-Hausverpflegung (etwa Kantinen, (System-)Gastronomie und den Großhandel)\r\nausweiten.\r\n• Kennzeichnungspflicht so einfach wie möglich gestalten, um kleine und kleinste gastronomische \r\nBetriebe nicht unverhältnismäßig zu belasten.\r\n• Gegebenenfalls in einem ersten Schritt Ausnahmen für sehr kleine gastronomische Betriebe\r\nermöglichen\r\n3. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung um weitere Tierarten erweitern\r\nDerzeit definiert das THKG lediglich Haltungsformen für die Tierart Schwein. Bei der Weiterentwicklung \r\nsollte die Kennzeichnung zügig auf Rind und Geflügel ausgeweitet werden. Nur so wird der \r\nLandwirtschaft die nötige Planungssicherheit bei Stallneu- und -umbauten geboten. Eine vollständige \r\nKennzeichnung aller Tierarten würde zudem Missverständnisse bei den Verbraucherinnen und \r\nVerbrauchern ausräumen. Da der LEH diese Tierarten im Rahmen der Haltungsform bereits \r\nkennzeichnet und die Stufen etabliert sind, sollten sich die staatlichen Kriterien unbedingt an diesen \r\nVorarbeiten orientieren. Sollte die EU-Geflügel-Vermarktungsnorm ein Hindernis darstellen, so muss\r\ndie Bundesregierung im Gespräch mit den europäischen Partnern zügig eine Lösung finden.\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Die Tierarten Rind und Geflügel zügig in die Tierhaltungskennzeichnung einbeziehen.\r\n• Die Kriterien der privatwirtschaftlichen Haltungsform für das THKG übernehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"statementNumber":"SG2606300061","regulatoryProjectNumber":"RV0023790","regulatoryProjectTitle":"Artikel 29 Absatz 12 der EU-Verpackungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/a8/788539/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\nDie EU-Verpackungsverordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation” (PPWR) enthält wesentliche Wiederverwendungsziele, die von den Wirtschaftsakteuren erfüllt werden müssen. Für den Lebensmitteleinzelhandel sind insbesondere die Mehrwegquoten relevant (Art. 29 Abs. 6 PPWR). Denn Endvertreiber sind ab 2030 verpflichtet, Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen (Mehrweggetränkeverpackungen) anzubieten und gleichartige Verpackungen auch zurückzunehmen (10 % Quote; Zielquote 40 % ab 2040). Für viele Lebensmitteleinzelhändler, die wie ALDI bislang nur Getränke in Einwegverpackungen verkauft haben, führen die neuen Pflichten zu einem tiefgreifenden Systemwechsel. Mit einem Mehrwegtest in der ALDI SÜD Regionalgesellschaft Eschweiler bereiten wir uns bereits aktiv darauf vor.  \r\n\r\nDie Mitgliedstaaten können es den Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um die Quoten gemeinsam zu erreichen (Art. 29 Abs. 6 und 12 PPWR). Die Bedingungen für die Einrichtung solcher Pools werden von der Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2028 in delegierten Rechtsakten definiert. Darüber hinaus obliegt es dem nationalen Gesetzgeber, weitere Detailregelungen zur Ausgestaltung der Pooling-Ausnahmen festzulegen. Es ist von entscheidender Bedeutung, schnell Klarheit über alle rechtlichen Rahmenbedingungen zu erhalten.\r\n\r\nEntsprechend fordern wir die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Kommission für eine zügige und angemessene Ausgestaltung der Getränkemehrwegquoten im Allgemeinen, sowie der Detailregelungen zum Pooling im Besonderen, in den delegierten Rechtsakten einzusetzen.\r\n\r\nIn diesem Positionspapier möchten wir erläutern, wie das Ziel der PPWR, das Angebot von Getränken in wiederverwendbaren Verpackungen europaweit durch Quoten zu erhöhen, mit ausreichender Flexibilität für die betroffenen Endvertreiber in Einklang gebracht werden kann:\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1 .\tDelegierten Rechtsakt zu Pooling zügig veröffentlichen\r\nDie Einführung von Getränken in Mehrwegverpackungen bedeutet weitaus mehr als nur das Angebot von Getränken in dieser Verpackungsart. Es braucht dafür neue oder umgerüstete Pfandautomaten, zusätzliche Logistikprozesse, umfangreiche Umbauten, sowohl in den Filialen als auch in den Logistikzentren, und – in vielen Fällen – Baugenehmigungen. Diese Schritte dauern viele Monate bis mehrere Jahre. Auch müssen Lieferanten und Dienstleister gefunden werden, während diese europaweit wegen der neuen Pflichten gleichermaßen gefragt sein werden. Ohne einen frühzeitigen detaillierten Rechtsrahmen sind Investitionen in die Getränkemehrweginfrastruktur nicht seriös umsetzbar. \r\n\r\nZeitlich verpflichtet die PPWR die Europäische Kommission lediglich, die Regeln für die Poolbildung bis zum 1. Januar 2028 festzulegen (Art. 29 Abs. 12 PPWR). Reizt die Europäische Kommission diese Frist tatsächlich aus, wird die Umsetzung der Mehrwegquote für den Handel – und insbesondere für Unternehmen ohne bestehende Mehrwegsysteme – faktisch nicht mehr in einem geordneten Verfahren möglich sein.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tDie Europäische Kommission sollte den delegierten Rechtsakt zur Poolbildung sowie weitere ausstehende Detailregeln zur PPWR schnellstmöglich vorlegen. Nur so erhalten alle Beteiligten die nötige Planungssicherheit und genug Zeit für die Vorbereitung. \r\n•\tDie Bundesregierung sollte diese Dringlichkeit klar adressieren und innerhalb der EU aktiv auf eine frühe Ausarbeitung der Pool-Spezifikationen hinwirken. Als großer Markt mit komplexen Handelsstrukturen braucht Deutschland einen umsetzbaren und verlässlichen europäischen Rahmen – und sollte dessen Entstehung entschieden vorantreiben.\r\n\r\n2 .\tMindestquote in Pools\r\nZiel der PPWR ist es, dass Verbraucher im Handel auf ein breit gestreutes Angebot an Getränken in wiederverwendbaren Verpackungen stoßen. Damit dies gelingt, müssen alle Händler, die einem Pool beitreten, selbst einen Beitrag leisten. Ohne Mindestquote besteht die Gefahr, dass einige Händler zwar von den Vorteilen des Pools profitieren, aber kein eigenes Mehrwegangebot bereitstellen. Das würde zu Verwerfungen im Angebot führen und Verbraucher hätten keinen breiten Zugang zu Mehrweg. \r\n\r\nGleichzeitig sorgt die Mindestquote für fairen Wettbewerb: Kein Händler kann sich aus der Pflicht ziehen, während andere investieren. Und: Je mehr Händler sich beteiligen, desto schneller entsteht eine funktionierende, breite Rückgabeinfrastruktur – die Voraussetzung für den dauerhaften Erfolg wiederverwendbarer Verpackungen.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tJeder Händler, der einem Pool beitritt, muss eine Wiederverwendungsquote von mindestens 2 % erfüllen und die von ihm verkauften wiederverwendbaren Verpackungen zurücknehmen.\r\n\r\nRECHTLICHE ANALYSE\r\nEine solche Mindestanforderung sowie die beschriebene Rücknahmepflicht stehen im Einklang mit der PPWR. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 29 Absatz 12 PPWR sollen berücksichtigen, welche Art und Menge an Verpackungen jeder Händler pro Kalenderjahr auf den Markt bringt und wo dieser Händler seinen Standort hat. Das zeigt: Die PPWR geht davon aus, dass jeder Händler, der an einem Pool teilnimmt, weiterhin eigene Verpackungen in Verkehr bringt. Ein Händler ohne Marktanteil kann daher nicht an einem Pool teilnehmen. Eine Mindestanforderung würde diese Logik stützen. \r\n\r\nDie Möglichkeit, Pools zu bilden, hebt die allgemeinen Pflichten der PPWR nicht auf. Artikel 29 Absatz 12 PPWR erlaubt die Bildung von Pools zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 6 und ermächtigt die Kommission, die Bedingungen für Pools in delegierten Rechtsakten festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte können daher auch Mindestanforderungen bestimmen. \r\n\r\nFazit: Eine Mindestanforderung wie oben skizziert spiegelt die rechtlich bindende Natur der Verpflichtungen der Endverteiler nach der PPWR wider und gewährleistet die effiziente Anwendung der PPWR.\r\n\r\n3 .\tRegionale Flexibilität der Mehrweggetränkequoten\r\nDie Nachfrage nach wiederverwendbaren Verpackungen kann aufgrund regionaler Faktoren erheblich variieren. Beispielsweise ist zu erwarten, dass in Regionen mit höherer Kaufkraft mehr Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen verkauft werden. Deshalb sollten Händler flexibel auf die Bedürfnisse ihrer Kunden reagieren können. Pools können diese Flexibilität unterstützen, insbesondere indem sie regionale Unterschiede ausgleichen – etwa zwischen städtischen Räumen und ländlichen Regionen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass Pools die Wiederverwendungsquoten über verschiedene Regionen und Vertriebsgebiete hinweg effektiv ausbalancieren, sodass Endvertreiber sich an der Kundennachfrage ausrichten und Ineffizienzen minimieren können. Dies ist auch wichtig, damit dem Handel nicht vermeidbare Kosten entstehen, die letztendlich auf die Verkaufspreise aufgeschlagen werden müssten.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tPools sollten Flexibilität bei der Wiederverwendungsquote ermöglichen. Das gelingt, wenn sie nur die inneren Grenzen der Mitgliedstaaten berücksichtigen (Art. 29 Abs. 12 PPWR) und nicht die Grenzen einzelner Vertriebsgebiete innerhalb der Mitgliedstaaten.\r\n\r\n\r\nRECHTLICHE ANALYSE\r\nDiese Flexibilität für Händler entspricht der PPWR: Die Bildung von Pools richtet sich an Endvertreiber, die sich in einem bestimmten Mitgliedstaat befinden. Deshalb sollte immer der gesamte Mitgliedstaat als Bezugsrahmen dienen. \r\n\r\nAuch wenn der Standort eines Händlers in den delegierten Rechtsakten berücksichtigt werden soll, bedeutet das nicht, dass Pools auf einzelne Verkaufsgebiete begrenzt werden dürfen. Die PPWR verweist vielmehr auf den maximal zulässigen Marktanteil von 40 % im Mitgliedstaat und auf die Verfügbarkeit der Getränkekategorien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Ein Verweis auf den Standort oder das konkrete Verkaufsgebiet einzelner Händler, um den räumlichen Umfang eines Pools einzuschränken, wäre daher nicht vereinbar mit der PPWR."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-16"}]},{"statementNumber":"SG2606290117","regulatoryProjectNumber":"RV0023802","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine bürokratiearme Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die PPWR ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/2e/784477/Stellungnahme-Gutachten-SG2606290117.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Mit einem Mehrwegtest in der ALDI SÜD Regionalgesellschaft Eschweiler bereiten wir uns bereits aktiv darauf vor.  \r\n\r\nDie Mitgliedstaaten können es den Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um die Quoten gemeinsam zu erreichen (Art. 29 Abs. 6 und 12 PPWR). Die Bedingungen für die Einrichtung solcher Pools werden von der Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2028 in delegierten Rechtsakten definiert. Darüber hinaus obliegt es dem nationalen Gesetzgeber, weitere Detailregelungen zur Ausgestaltung der Pooling-Ausnahmen festzulegen. 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Es braucht dafür neue oder umgerüstete Pfandautomaten, zusätzliche Logistikprozesse, umfangreiche Umbauten, sowohl in den Filialen als auch in den Logistikzentren, und – in vielen Fällen – Baugenehmigungen. Diese Schritte dauern viele Monate bis mehrere Jahre. Auch müssen Lieferanten und Dienstleister gefunden werden, während diese europaweit wegen der neuen Pflichten gleichermaßen gefragt sein werden. Ohne einen frühzeitigen detaillierten Rechtsrahmen sind Investitionen in die Getränkemehrweginfrastruktur nicht seriös umsetzbar. \r\n\r\nZeitlich verpflichtet die PPWR die Europäische Kommission lediglich, die Regeln für die Poolbildung bis zum 1. Januar 2028 festzulegen (Art. 29 Abs. 12 PPWR). Reizt die Europäische Kommission diese Frist tatsächlich aus, wird die Umsetzung der Mehrwegquote für den Handel – und insbesondere für Unternehmen ohne bestehende Mehrwegsysteme – faktisch nicht mehr in einem geordneten Verfahren möglich sein.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tDie Europäische Kommission sollte den delegierten Rechtsakt zur Poolbildung sowie weitere ausstehende Detailregeln zur PPWR schnellstmöglich vorlegen. Nur so erhalten alle Beteiligten die nötige Planungssicherheit und genug Zeit für die Vorbereitung. \r\n•\tDie Bundesregierung sollte diese Dringlichkeit klar adressieren und innerhalb der EU aktiv auf eine frühe Ausarbeitung der Pool-Spezifikationen hinwirken. Als großer Markt mit komplexen Handelsstrukturen braucht Deutschland einen umsetzbaren und verlässlichen europäischen Rahmen – und sollte dessen Entstehung entschieden vorantreiben.\r\n\r\n2 .\tMindestquote in Pools\r\nZiel der PPWR ist es, dass Verbraucher im Handel auf ein breit gestreutes Angebot an Getränken in wiederverwendbaren Verpackungen stoßen. Damit dies gelingt, müssen alle Händler, die einem Pool beitreten, selbst einen Beitrag leisten. Ohne Mindestquote besteht die Gefahr, dass einige Händler zwar von den Vorteilen des Pools profitieren, aber kein eigenes Mehrwegangebot bereitstellen. Das würde zu Verwerfungen im Angebot führen und Verbraucher hätten keinen breiten Zugang zu Mehrweg. \r\n\r\nGleichzeitig sorgt die Mindestquote für fairen Wettbewerb: Kein Händler kann sich aus der Pflicht ziehen, während andere investieren. Und: Je mehr Händler sich beteiligen, desto schneller entsteht eine funktionierende, breite Rückgabeinfrastruktur – die Voraussetzung für den dauerhaften Erfolg wiederverwendbarer Verpackungen.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tJeder Händler, der einem Pool beitritt, muss eine Wiederverwendungsquote von mindestens 2 % erfüllen und die von ihm verkauften wiederverwendbaren Verpackungen zurücknehmen.\r\n\r\nRECHTLICHE ANALYSE\r\nEine solche Mindestanforderung sowie die beschriebene Rücknahmepflicht stehen im Einklang mit der PPWR. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 29 Absatz 12 PPWR sollen berücksichtigen, welche Art und Menge an Verpackungen jeder Händler pro Kalenderjahr auf den Markt bringt und wo dieser Händler seinen Standort hat. Das zeigt: Die PPWR geht davon aus, dass jeder Händler, der an einem Pool teilnimmt, weiterhin eigene Verpackungen in Verkehr bringt. Ein Händler ohne Marktanteil kann daher nicht an einem Pool teilnehmen. Eine Mindestanforderung würde diese Logik stützen. \r\n\r\nDie Möglichkeit, Pools zu bilden, hebt die allgemeinen Pflichten der PPWR nicht auf. Artikel 29 Absatz 12 PPWR erlaubt die Bildung von Pools zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 6 und ermächtigt die Kommission, die Bedingungen für Pools in delegierten Rechtsakten festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte können daher auch Mindestanforderungen bestimmen. \r\n\r\nFazit: Eine Mindestanforderung wie oben skizziert spiegelt die rechtlich bindende Natur der Verpflichtungen der Endverteiler nach der PPWR wider und gewährleistet die effiziente Anwendung der PPWR.\r\n\r\n3 .\tRegionale Flexibilität der Mehrweggetränkequoten\r\nDie Nachfrage nach wiederverwendbaren Verpackungen kann aufgrund regionaler Faktoren erheblich variieren. Beispielsweise ist zu erwarten, dass in Regionen mit höherer Kaufkraft mehr Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen verkauft werden. Deshalb sollten Händler flexibel auf die Bedürfnisse ihrer Kunden reagieren können. Pools können diese Flexibilität unterstützen, insbesondere indem sie regionale Unterschiede ausgleichen – etwa zwischen städtischen Räumen und ländlichen Regionen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass Pools die Wiederverwendungsquoten über verschiedene Regionen und Vertriebsgebiete hinweg effektiv ausbalancieren, sodass Endvertreiber sich an der Kundennachfrage ausrichten und Ineffizienzen minimieren können. Dies ist auch wichtig, damit dem Handel nicht vermeidbare Kosten entstehen, die letztendlich auf die Verkaufspreise aufgeschlagen werden müssten.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tPools sollten Flexibilität bei der Wiederverwendungsquote ermöglichen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\n\r\nNachhaltigkeit ist fester Bestandteil unserer Unternehmensstrategie – besonders dort, wo sie den größten Unterschied macht: im täglichen Einkauf. Als Lebensmitteleinzelhändler tragen wir Verantwortung für die Art und Weise, wie sich Menschen ernähren – heute und in Zukunft. Wir setzen uns daher für eine ausgewogene Ernährung ein. Hierbei wollen wir nicht nur unsere Kundinnen und Kunden für Ernährung begeistern, sondern auch Impulse für die gesamte Branche und die Gesellschaft setzen.\r\n\r\nDaher haben wir im Jahr 2023 den #Ernährungswechsel ausgerufen. Das übergeordnete Ziel ist es, eine ausgewogene und pflanzenbasierte Ernährungsweise zu fördern.  Dabei orientieren wir uns an der Planetary Health Diet, welche die Gesundheit des Menschen unterstützt und dabei die planetaren Grenzen einhält.  Wichtig ist uns, dass gerade der tägliche Einkauf einen guten Lebensstil so einfach wie möglich macht. \r\n\r\nDaher haben wir z. B. auf allen Eigenmarken, bei denen es möglich ist, die Nutri-Score-Kennzeichnung aufgebracht.  Diese Kennzeichnung ermöglicht unseren Kundinnen und Kunden, die Nährwertqualität vereinfacht zu bewerten und ist damit eine Hilfestellung beim täglichen Einkauf.  Zudem bietet der Nutri-Score einen Ansatz, um Rezepturen kontinuierlich zu optimieren und transparent auf dem Produkt darstellen zu können. Wir streben an, immer den besten Nutri-Score zu vergleichbaren Marken- und Eigenmarken-Produkten im Wettbewerb zu haben. \r\n\r\nDarüber hinaus haben wir zusammen mit Expertinnen und Experten Rezepturleitlinien für unsere Eigenmarkenprodukte erarbeitet, mit denen wir unsere Produkte kontinuierlich in Hinblick auf Nährwerte, Zutaten und Zusatzstoffe optimieren. Zum Beispiel werden für Kinderlebensmittel die Nährwerte unserer Eigenmarkenprodukte sukzessive an das Nährstoffprofil-Modell der WHO  angepasst, welche Grenzwerte für den Energie-, Salz-, Zucker- und Fettgehalt vorgibt.  Mit unseren Rezepturoptimierungen unterstützen wir die Nationale Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten (NRI) und leisten damit einen wichtigen Beitrag für eine ausgewogenere Ernährung. \r\n\r\nDie schädliche Wirkung eines zu hohen Zuckerkonsums v. a. durch Süßgetränke ist wissenschaftlich belegt. Dies gilt insbesondere für Karies und Adipositas, aber auch Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.  In einigen Bereichen, etwa unserem Cerealien-Sortiment, konnten wir bereits wichtige Fortschritte erzielen. In diesem Segment haben wir in den Jahren 2014 bis 2024 mehr als 400 Tonnen Zucker reduzieren können.  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWir unterstützen zudem die Stiftung Kindergesundheit bei der Entwicklung und Verbreitung der kostenlosen Gesundheits-App „Powerkids“ zur Reduzierung von Adipositas. Im Bereich der Ernährungsbildung sind wir seit zehn Jahren Hauptpartner des Ernährungsbildungsprogramms GemüseAckerdemie von Acker e.V., mit dem mehr als 150.000 Schülerinnen und Schüler auf den schuleigenen Gärten Obst und Gemüse angebaut haben.\r\n\r\nFür einen systemischen Wandel braucht es jedoch die richtigen Rahmenbedingungen des Gesetzgebers. Eine gesündere Ernährungsumgebung entsteht nur, wenn es auch marktseitige Anreize dafür gibt, auf optimierte Rezepturen zu setzen. Deshalb unterstützt ALDI SÜD eine Herstellerabgabe auf zuckerhaltige Softdrinks. \r\n\r\nALDI SÜD verfolgt dabei eine klare Vision: Wir halten die Einführung einer solchen Abgabe gemeinsam mit weiteren wirksamen Maßnahmen – wie z. B. der Ernährungsbildung – für einen wichtigen Baustein der Prävention. Ziel soll es sein, den Zuckerkonsum und das Süßempfinden in der Bevölkerung schrittweise zu senken – für ein besseres Leben ohne Verzicht auf Genuss.\r\n\r\nDamit bei möglichst geringen Bürokratiekosten der höchstmögliche Erfolg erreicht werden kann, sind aus unserer Sicht folgende Punkte zu beachten.\r\n\r\n1.\tDie Zuckerabgabe muss einen Anreiz zur Reformulierung bieten\r\nDie in UK eingeführte Abgabe ist unter anderem deswegen erfolgreich, weil sie einen klaren Anreiz zur Reformulierung bietet. Damit Produkte von den Kundinnen und Kunden weiterhin gekauft werden, können die Rezepturen nur zu einem gewissen Grad vom gelernten bzw. allgemein akzeptierten Geschmacksprofil abweichen. Bisher sind unsere Möglichkeiten bei der Reformulierung von Eigenmarken-Softdrinks aufgrund des Wettbewerberumfelds stark eingeschränkt. Um eine breite Wirkung zu entfalten, muss die Abgabe dort anfallen, wo die Produktentwicklung stattfindet. Hier wird die Richtungsentscheidung darüber getroffen, ob Zucker reduziert oder ersetzt werden kann. Unsere Empfehlung lautet daher: Die Abgabe sollte direkt bei den herstellenden Unternehmen erhoben werden, um einen Anreiz zur Reduktion von Zucker bei den Rezepturen von Marken- und Eigenmarkenherstellern zu schaffen.\r\n\r\n2.\tEs braucht ausreichend Übergangszeit\r\nDie Anzahl von Softdrinks auf dem deutschen Markt ist hoch, jedes einzelne Produkt wird auf den Anteil an Zucker hin überprüft werden müssen. Die Erprobung neuer Rezepturen benötigt Zeit, um weiterhin ansprechende Geschmacksprofile abbilden zu können. Zwar können viele Hersteller auf Erfahrungen aus anderen Ländern zurückgreifen, aber die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden in unterschiedlichen Ländern sind nicht immer identisch. Unsere Empfehlung lautet daher: Die Übergangszeit sollte 18 Monate dauern, damit die Reformulierung bei möglichst vielen Produkten umgesetzt werden kann.\r\n\r\n3.\tDer Geltungsbereich muss klar definiert sein\r\nUm den Aufwand zur Umsetzung der Herstellerabgabe gering zu halten, sollte sich die Maßnahme auf die Produktgruppe Softdrinks beschränken. Fruchtsäfte sowie Milchdrinks und auch pflanzliche Milchalternativen sollten deswegen ausgenommen werden. Unsere Empfehlung lautet daher: Der Geltungsbereich muss Softdrinks klar definieren und damit trennscharf von anderen Produktgruppen unterscheiden.\r\n\r\n\r\n4.\tMögliche Einnahmen müssen Präventionsangebote stärken \r\nDen größtmöglichen Erfolg hat eine Abgabe dann, wenn gar keine zusätzlichen Mittel eingenommen und stattdessen alle Softdrinks reformuliert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss mit dieser Maßnahme ein klarer Mehrwert verbunden sein. Heute erhalten noch nicht alle Kinder und Jugendliche das richtige Wissen dafür, sich ausgewogen zu ernähren. Aber auch Erwachsene sollten mehr Unterstützung dabei erhalten, ihren Alltag gesünder gestalten zu können. Unsere Empfehlung lautet daher: Die eingenommenen Mittel müssen zweckgebunden, zum Beispiel in Präventionsangebote wie etwa Sport und Ernährungsbildung, fließen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-02"}]},{"statementNumber":"SG2609300072","regulatoryProjectNumber":"RV0028711","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche und zielgerichtete Novellierung der europäischen UTP-Richtlinie (2019/633)  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/47/852251/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300072.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER \r\nNovellierung der UTP-Richtlinie \r\nJuni 2026 \r\nEINFÜHRUNG \r\nDie Einführung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (Unfair Trading Practices – UTP) \r\nerfolgte mit dem Ziel, die Position landwirtschaftlicher Erzeuger sowie kleiner und mittlerer Lieferanten \r\n(KMU) zu stärken. Sie sollen besser vor missbräuchlichen Praktiken größerer Abnehmer aus \r\nVerarbeitung, Produktion und Handel geschützt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Vorgaben \r\nteilweise deutlich strenger umgesetzt („Goldplating”).  \r\nDie Europäische Kommission hat im Dezember 2025 eine Evaluierung der UTP-Richtlinie vorgelegt und \r\nfür Ende 2026 eine Überarbeitung angekündigt. Sie stellt selbst fest, dass die bisherigen Erfahrungen \r\naufgrund des kurzen Anwendungszeitraums und außergewöhnlicher Marktverwerfungen (z.B. COVID\r\n19, russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine) nur begrenzt aussagefähig sind.1 Auch die bislang \r\ngeringe Zahl an Beschwerden und die geringe Bekanntheit der Regelung bei vielen Produzenten \r\nsprechen gegen eine schnelle Novellierung.2  \r\nIn der politischen Diskussion wird zunehmend der Eindruck vermittelt, die UTP-Richtlinie könne einen \r\nzentralen Beitrag zur Einkommensstabilisierung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe leisten und den seit \r\nden 60er Jahren laufenden Strukturwandel aufhalten. Seit Kurzem nutzen einige Akteure diese \r\nDiskussion, um auch international tätige Lebensmittelkonzerne einzubeziehen. Damit würde die UTP\r\nRichtlinie zweckentfremdet und der sinnvolle Schutz kleiner sowie mittlerer Betriebe aus dem Blick \r\ngeraten.  \r\nAus unserer Sicht sind bei der Novellierung der UTP-Richtlinie folgende Punkte zu bedenken:  - - - \r\nEine Einschränkung von Eigenmarken bedeutet geringeren Wettbewerb und führt mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit zu stark steigenden Verbraucherpreisen. \r\nDie Einführung einer Generalklausel führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei allen \r\nbestehenden Vertragsbeziehungen und damit zu gesteigerter Bürokratie entlang der gesamten \r\nLieferkette. \r\nEin \r\nVerbot des Einkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterhalb der \r\nProduktionskosten ist ein erheblicher Eingriff in die freie Preisbildung entlang der \r\nLieferkette, wäre mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden und liefe insbesondere in \r\nSituationen wetterbedingter Überproduktion sogar den Interessen der Landwirte zuwider, da \r\ngroße Mengen erfahrungsgemäß nur über entsprechend niedrige Preise abgesetzt werden \r\nkönnen. \r\nVor diesem Hintergrund kommt es darauf an, die Forderungen sachlich zu bewerten. Zugleich gilt es, \r\nunbeabsichtigte Folgen einer Überregulierung zu vermeiden, insbesondere durch Bürokratie verursachte \r\nPreissteigerungen bei Lebensmitteln. Eine pauschale Verschärfung und Ausweitung der UTP-Richtlinie \r\nbirgt erhebliche Risiken für funktionierende Lieferbeziehungen und für den europäischen Binnenmarkt. \r\nFraglich ist, ob das sinnvolle Ziel einer Einkommensstabilisierung für kleine und mittlere \r\nlandwirtschaftliche Betriebe durch diese Maßnahmen überhaupt erreicht wird.  \r\n1Evaluation of the Unfair Trading Practices Directive, COM (2025) 728, S. 3. \r\n2Commission Staff Working Document, SWD (2025) 405, S. 18. 693 Beschwerden zwischen 2021-2024, 4610 Untersuchungen, \r\n90 % davon in nur vier Mitgliedstaaten (Spanien, Italien, Ungarn, Zypern). 40 % der Produzenten von Agrarerzeugnissen kennen \r\ndie UTP-Richtlinie nicht.  \r\n1/4 \r\nPOSITIONSPAPIER \r\nNovellierung der UTP-Richtlinie \r\nJuni 2026 \r\nUNSERE STANDPUNKTE \r\n1. Eigenmarken sind ein zentraler Bestandteil für Innovation und Wettbewerb \r\nEigenmarken (auch Handelsmarken oder Private Labels) sind Produkte, die Händler unter eigenem \r\nNamen vertreiben – bei ALDI zum Beispiel River Cola, Moser Roth oder Milsani. Oft produzieren \r\nmittelständische Unternehmen diese Waren, mit vielen arbeiten wir seit Jahrzehnten zusammen. \r\nEigenmarken sind das Kernstück des ALDI-Geschäftsmodells, unser Sortiment besteht zu etwa 85 % \r\naus diesen Produkten. Sie spielen eine zentrale Rolle für die Versorgung mit bezahlbaren Lebensmitteln. \r\nKundinnen und Kunden erhalten ein ausgewähltes Angebot zu dauerhaft niedrigen Preisen – auch in \r\nwirtschaftlich schwierigen Zeiten. \r\nNiedrige Verkaufspreise werden durch eine klare Fokussierung des Sortiments auf sorgfältig \r\nausgewählte Produkte und damit einhergehende schlanke Prozesse erreicht. Im Gegensatz zu \r\nMarkenprodukten verursachen Eigenmarken keine großen Marketingkosten, da auf aufwendige \r\nWerbekampagnen verzichtet wird. Weitere Effizienzgewinne entstehen im Vertrieb und in der Logistik, \r\netwa durch die Nutzung gebündelter Beschaffungsstrukturen wie Logistik-Hubs, an denen sich \r\nEigenmarkenhersteller regelmäßig beteiligen. Markenhersteller halten demgegenüber häufig an \r\nindividuellen und damit aufwendigeren Logistikstrukturen fest. Zusätzliche Kostenvorteile ergeben sich \r\naus hohen Volumina, die eine bessere Auslastung der Produktion und damit günstigere Preise \r\nermöglichen. \r\nDie Kosteneinsparungen entstehen bei Eigenmarken also in der nachgelagerten Wertschöpfungskette. \r\nGünstige Eigenmarkenprodukte führen ausdrücklich nicht zu niedrigen Preisen für Erzeuger. Nationale \r\nErzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte sind aufgrund der Exportorientierung stark von den \r\nWeltmarktpreisen geprägt.  \r\nRegulative Einschränkungen von Eigenmarken hätten erhebliche negative Auswirkungen: - \r\nDie Einschränkungen von Eigenmarken würden unmittelbar zu massiven Preissteigerungen \r\nführen und die Preisstabilität gefährden. - - - \r\nEine Schwächung von Eigenmarken würde etablierte Markenanbieter stärken und den \r\nWettbewerbsdruck im Markt stark reduzieren. \r\nGerade KMUs profitieren vom Eigenmarkenmodell als verlässlichem Marktzugang. \r\nEinschränkungen würden die Absatzmöglichkeiten und Marktzugänge von KMUs erheblich \r\nschwächen. Betriebsaufgaben wären die Folge. \r\nEigenmarken fördern Effizienz, Innovation und grenzüberschreitenden Handel. Zusätzliche \r\nRestriktionen würden den Binnenmarkt schwächen.  \r\nAuch unterliegen Eigenmarken bereits uneingeschränkt den geltenden UTP-Regeln. Alle bestehenden \r\nVerbote gelten in gleicher Weise für die Lieferbeziehungen im Eigenmarken- wie im Markenbereich. Eine \r\nzusätzliche Regulierung von Eigenmarken wäre daher keine Schließung einer Schutzlücke, sondern die \r\nDoppelregulierung von funktionierenden Lieferbeziehungen.  \r\nUNSERE EMPFEHLUNG \r\n• Wettbewerb erhalten, Verbraucherpreise im Blick behalten: Keine weiteren Einschränkungen \r\nbei Eigenmarken vornehmen.  \r\n2/4 \r\nPOSITIONSPAPIER \r\nNovellierung der UTP-Richtlinie \r\nJuni 2026 \r\n2. Generalklausel führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit \r\nNeben einer Ausweitung der sogenannten schwarzen Liste eindeutig verbotener Praktiken wird auch \r\nüber eine allgemeine Generalklausel diskutiert. Sie würde nicht nur die in der Richtlinie ausdrücklich \r\ngenannten unlauteren Praktiken erfassen, sondern auch alle weiteren – sogar nur theoretisch denkbaren – unfairen Vertragsklauseln. Bei der Erarbeitung der Richtlinie hatte sich der Gesetzgeber bewusst für \r\neinen abschließenden Katalog konkret benannter Praktiken entschieden. Die klare Trennung zwischen \r\neiner schwarzen Liste verbotener Praktiken und einer grauen Liste zulässiger Praktiken unter klaren \r\nBedingungen schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Eine offene Generalklausel würde dieses System \r\nunterlaufen, weshalb auch die Monopolkommission für den Erhalt dieser Struktur plädiert.3 \r\nWeder Käufer noch Lieferanten könnten mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob eine bestimmte \r\nVertragsklausel zulässig ist oder künftig als „unfair“ ausgelegt werden könnte. In der Praxis müsste der \r\nKäufer von Produkten jede einzelne Vertragsklausel gegenüber dem Lieferanten und der \r\nDurchsetzungsbehörde rechtfertigen und deren „Fairness“ nachweisen. Vertragsverhandlungen würden \r\ndadurch massiv erschwert und mit zusätzlichem Prüf-, Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand \r\nbelastet, sowohl auf Unternehmensseite als auch bei den nationalen Durchsetzungsbehörden. Dies \r\nstünde klar im Gegensatz zu dem politischen Ziel, Bürokratie abzubauen. \r\nStatt einer offenen Generalklausel sollte es daher bei der bestehenden differenzierten Klauselstruktur der \r\nUTP-Richtlinie bleiben. Dies schließt ausdrücklich nicht aus, im politischen Diskurs zu prüfen, ob \r\neinzelne, klar abgrenzbare Praktiken neu in die schwarze oder graue Liste aufgenommen werden sollten. \r\nDies betrifft etwa noch zulässige Praktiken wie Listungsgebühren bei Markteinführung. Weitere \r\nVerschärfungen der grauen und schwarzen Liste können sinnvoll sein, um ein ambitionierteres Level\r\nPlaying-Field im LEH herzustellen. Diese müssen aber klar und rechtssicher definiert sein. \r\nUNSERE EMPFEHLUNG \r\n• Rechtssicherheit bewahren, unnötige Bürokratie verhindern: Die Systematik der grauen und \r\nschwarzen Liste beibehalten und auf die Einführung einer Generalklausel verzichten. \r\n3. Pauschale Eingriffe in Einkaufspreise führen zu Marktverzerrungen \r\nEin Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten ist kein zielführendes Instrument zum Schutz \r\nlandwirtschaftlicher Betriebe. Zum einen existieren keine einheitlichen oder objektiv feststellbaren \r\nProduktionskosten: Diese differenzieren sich je nach Betrieb, Region, Produktionsmethode oder gar \r\nsaisonalen Witterungsbedingungen. Kosten lassen sich weder verlässlich noch einheitlich und \r\nrechtssicher bestimmen. \r\nZum anderen würden Preisbildungsmechanismen durch festgelegte Kostenvorgaben verzerrt: Preise \r\nspiegeln Angebot und Nachfrage wider. Ein gesetzlich vorgegebenes Preisniveau unterbindet diese \r\nSignalfunktion und kann dazu führen, dass Produkte in bestimmten Marktsituationen gar nicht mehr \r\nabgesetzt werden können. Kostenbasierte Preisregulierungen führen zu mehr Bürokratie, erhöhen \r\ndie Rechtsunsicherheit und verhindern marktbasierte Preissignale. \r\n3Wettbewerb in der Lebensmittellieferkette, Sondergutachten 84, Gutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 S. 4 \r\nGWB (2025), S. 214 f.  \r\n3/4 \r\nPOSITIONSPAPIER \r\nNovellierung der UTP-Richtlinie \r\nJuni 2026 \r\nErfahrungen (auch) aus anderen EU-Ländern zeigen deutlich: Ein gesetzliches Verbot des Einkaufs unter \r\nProduktionskosten verbessert die Einkommen landwirtschaftlicher Erzeuger nicht dauerhaft und führt \r\nauch nicht zu faireren Marktbedingungen.  \r\nBeispiel Spanien: Dort verfolgen entsprechende Regelungen zwar das Ziel, Landwirte in der \r\nWertschöpfungskette zu schützen. Es gibt aber keine belastbaren Nachweise für dauerhaft höhere \r\nlandwirtschaftliche Einkommen. Zudem besteht ein grundlegender Systemwiderspruch: Einerseits wird \r\nverlangt, dass Preise oberhalb der Produktionskosten des Lieferanten liegen, andererseits verbietet das \r\nWettbewerbsrecht den Austausch genau dieser sensiblen Kosteninformationen. Das führt zu rechtlich \r\nzweifelhaften Vertragsklauseln ohne echte Prüfbarkeit, damit zu erheblicher Rechtsunsicherheit und \r\nletztlich zu mehr Bürokratie. Ein Beispiel dafür ist die Aufhebung einer Geldbuße gegen Mercadona durch \r\nein Gericht, weil der Händler die Produktionskosten gar nicht kennen konnte.  \r\nAuch in Frankreich haben kostenbasierte Preisvorgaben (insbesondere im „Loi EGalim“) zu \r\nFehlanreizen und politisch unerwünschten Nebenwirkungen geführt: Trotz steigender Nachfrage und \r\nstruktureller Unterversorgung – etwa im Geflügelmarkt – bleiben die Erzeugerpreise niedrig. Die \r\ngesetzlich \r\nvorgeschriebene Kostenlogik verhindert, dass Landwirte in Knappheitsphasen \r\nmarktwirtschaftliche Gewinne erzielen können, schwächt ihre Verhandlungsposition und hemmt \r\nInvestitionen. Das Resultat sind stagnierende oder rückläufige nationale Produktionskapazitäten und \r\nsteigende Importe.  \r\nInsgesamt zeigt sich: Kostenbasierte Preisregulierungen erzeugen hohe Bürokratie und verzerren \r\nmarktwirtschaftliche Preissignale. Sie verschieben den Fokus von strukturellen Ursachen der \r\nEinkommenssituation – wie Produktivität, Strukturwandel, Bürokratie und globalen Märkten – hin zu \r\nKontrollen und Sanktionen, ohne Einkommen nachhaltig zu stabilisieren. UTP-Regelungen können \r\nFairness fördern, sind jedoch kein geeignetes Instrument der Einkommenspolitik. Diese \r\nEinschätzung teilt auch die Monopolkommission, die politisch vorgegebene Mindestpreise ablehnt. \r\nUNSERE EMPFEHLUNG \r\n• Ein generelles Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten ist abzulehnen. \r\nKONTAKT \r\nÜBER ALDI  \r\nALDI – Gutes für alle. Seit 1913 steht die Marke ALDI für die Erfindung des Discounts.  \r\nDie Unternehmensgruppe ALDI Nord bietet Kundinnen und Kunden in acht europäischen Ländern hochwertige Produkte zum \r\nniedrigst möglichen Preis. Den entscheidenden Beitrag zum langanhaltenden Erfolg von ALDI Nord in Europa leisten rund 88.000 \r\nALDI Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Portugal und \r\nSpanien. \r\nDie Unternehmensgruppe ALDI SÜD beschäftigt weltweit rund 180.000 Mitarbeitenden und betreibt mehr als 7.000 Filialen in \r\nDeutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Ungarn, Slowenien, dem Vereinigten Königreich, Irland, den USA, Australien und \r\nChina. Das Unternehmen folgt dabei den Prinzipien der Einfachheit und Konzentration auf das Wesentliche.  \r\n4/4 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2609290070","regulatoryProjectNumber":"RV0028712","regulatoryProjectTitle":"Anpassen der Bedingungen der Direktvermarktungspflicht im EEG 2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/1d/852253/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290070.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Direktvermarktungspflicht im EEG an Digitalisierung koppeln \r\n \r\nVerfügbarkeit von intelligenten Messsystemen herstellen \r\n \r\nProblembeschreibung: \r\nEine flächendeckende Direktvermarktungspflicht für PV-Anlagen in perspektivisch allen \r\nGrößenklassen praxisnah und systemdienlich umsetzen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt \r\nsind. Erstens braucht es den flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys). \r\nÄnderungsvorschlag: \r\nNach Leistungsgröße abgestufte Fristen aus § 21 Abs. 1 EEG-E in § 45 Abs. 1 MsbG \r\neinbauen (als Ersatz für schwammige Formulierung \"spätestens ab 2028 beginnen\") und in § \r\n21 Abs. 1 EEG-E stattdessen so umschreiben, dass die „Direktvermarktung mit Marktprämie“ \r\nnur für Anlagen mit iMSys gilt. \r\nBegründung: -Für Ausstattung mit iMSys ist nach § 29 Abs. 1 MsbG der MSB zuständig (für den wir an allen \r\nmachbaren Orten einen wMSB gewählt haben, der aber von manchen VNB als gMSB \r\nfestgelegt ist). -Ausstattungsverpflichtung für gMSB mit iMSys ist nach § 45 Abs. 1 MsbG erfüllt, wenn er (für \r\n>100.000 kWh p. a., also in unserer Größenklasse) \"spätestens ab dem Jahr 2028 mit der \r\nerforderlichen Ausstattung beginnt\". -Nach § 21 Abs. 1 EEG-E müssen Neuanlagen zwischen 50 und 100 kW ab 1.1.2027 in die \r\n„Direktvermarktung mit Marktprämie“ nach § 20 EEG-E, Neuanlagen 25-50 kW ab 1.1.2028 \r\nund Neuanlagen 7-25 kW ab 1.1.2029 --> Es werden immer mehr Neuanlagen zur DV \r\nverpflichtet, die keinen Zugriff auf ein iMSys haben. \r\n \r\nFernsteuerbarkeit gewährleisten \r\n \r\nProblembeschreibung: \r\nEine flächendeckende Direktvermarktungspflicht für PV-Anlagen in perspektivisch allen \r\nGrößenklassen praxisnah und systemdienlich umsetzen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt \r\nsind. Als Zweites braucht es die flächendeckende Sicherstellung der präzisen \r\nFernsteuerbarkeit aller Erzeugungsanlagen. \r\nÄnderungsvorschlag: \r\nTechnische Mindestanforderungen nach § 19 Abs. 3 EnWG, die bisher nur die Interoperabilität \r\nder Netze einfordern, erweitern um die Anforderung, dass auch die präzise Kommunikation \r\nzwischen Netzen und Erzeugungsanlagen (inkl. Fernsteuerung) von den VNB sichergestellt \r\nwerden muss. \r\nBegründung: -Einspeisung (bzw. Erzeugung) auf 0 % zu reduzieren, kann ein Netzbetreiber immer, aber für \r\ngezielte Reduktionen zwischen 0 % und 100 % muss zwischen dem SMGW und dem \r\nWechselrichter ein Rundsteuerempfänger (RSE oder \"Fernwirktechnik\") eingebaut sein, der \r\npräzise Steuerungssignale (Rundsteuersignale für Start und Ende der Drosselung) empfangen, \r\ndekodieren und an den Wechselrichter weitergeben kann. -Rundsteuersignale können nach altem Standard lediglich auf 60 %, 30 % oder 0 % \r\nreduzieren, für eine systemdienliche Direktvermarktung sind aber genauere Abstufungen \r\nnotwendig, wofür die VNB ihre Rundsteuersignalsender aufrüsten müssten. -Rundsteuersignalsender aufzurüsten ist für VNB hingegen keine zwingende Anforderung, \r\ndenn in den technischen Mindestanforderungen kommen jene Sender nicht vor und die \r\nallgemeinen technischen Anschlussbedingungen (TAB) legt jeder VNB für seinen Netzbetrieb \r\nselbst fest. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-08-03"}]},{"statementNumber":"SG2609290069","regulatoryProjectNumber":"RV0028714","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung von recht. Vorgaben für Ausbau von Ladeinfrastruktur an öffentlich zugänglichen Parkplätzen (nat. Umsetzung von Art.14 EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/b4/852255/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290069.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) verlangt hohe Anforderungen an den Aufbau von \r\nLadeinfrastruktur: Im Neubau soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet werden. Im Bestand soll \r\nbis zum 1.1.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder Zweite mit einem Leerrohr \r\nausgestattet werden. Diese pauschalen Vorgaben konterkarieren einen leistungsorientierten und \r\nbedarfsgerechten Ausbau. Sie führen zu hohen Investitionskosten und schränken unsere Möglichkeiten \r\nein, flexibel auf unterschiedliche Nachfrage je nach Standort reagieren zu können. \r\nWir begrüßen deshalb ausdrücklich, dass mit Vorlage des am 13.05.2026 vom Bundeskabinett \r\nverabschiedeten Entwurfs zum Gebäudemodernisierungsgesetz durch Änderungen am Gebäude\r\nElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) der gesetzgeberische Spielraum zur Umsetzung der EU\r\nRichtlinie ausgeschöpft wird, um dem Aufbau ungeeigneter öffentlicher Ladeinfrastruktur vorzubeugen. \r\nUNSERE STANDPUNKTE \r\nUnsere Kundinnen und Kunden bleiben im Schnitt 20-30 Minuten in der Filiale. Deshalb setzen wir auf \r\nDC-Schnellladepunkte, damit in dieser Zeit eine hohe Reichweite geladen werden kann (200 kW ≈ 500 \r\nkm). AC-Ladepunkte (bis 22 kW) schaffen dagegen nur etwa 36 km Reichweite und sind eher für \r\nEigenheime, Hotels oder den Arbeitsplatz geeignet und nicht für den Lebensmitteleinzelhandel. \r\nIn der Praxis bremsen uns jedoch Netzkapazitäten und hohe Kosten: Für zusätzliche Schnellladepunkte \r\nbrauchen wir oft einen zweiten Netzanschluss, dessen Genehmigung und Inbetriebnahme über ein Jahr \r\ndauern kann – nicht selten wird er ganz verweigert.  \r\nFolglich ist es sinnvoller, den Fokus auf einen flexiblen, bedarfsgerechten und leistungsorientierten \r\nAusbau zu legen, der den Bürgerinnen und Bürgern auch wirklich nutzt. Bei öffentlich zugänglichen \r\nLadepunkten auf Parkplätzen mit kurzer Standzeit muss immer die zur Verfügung stehende Ladeleistung \r\ndie maßgebliche Größe sein und nicht die reine Anzahl an Ladepunkten. Dies berücksichtigt der \r\nvorgelegte Gesetzentwurf in begrüßenswerter Weise.  \r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN \r\n• Für öffentlich zugängliche Parkplätze die Ladeleistung als maßgebliche Größe anstatt der Anzahl der \r\nLadepunkte im GEIG normieren. \r\n• Die in § 10 Absatz 4 GEIG-E verankerte Möglichkeit beibehalten, bei öffentlich zugänglichen \r\nParkplätzen eine Erfüllungsoption durch Ladeleistung pro Stellplatz zu ermöglichen. \r\n• Die Differenzierung der Ladeleistungsvorgaben zwischen neuen Nichtwohngebäuden (2,2 kW) (§ 7 \r\nGEIG-E) und bestehenden Nichtwohngebäuden (1,1 kW) (§ 10 GEIG-E) mit Blick auf Netzkapazitäten \r\nund EU-Rechtslogik beibehalten. \r\n• In § 10 Abs. 3 GEIG-E die Bündelung von Ladepunkten über Standorte beibehalten, um \r\nSchnellladeparks an besonders nachgefragten Standorten zu ermöglichen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-06-03"}]},{"statementNumber":"SG2609290067","regulatoryProjectNumber":"RV0028715","regulatoryProjectTitle":"Anpassen der Abwärmemeldepflichten im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der nationalen Umsetzung der EED","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/b3/852257/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290067.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Abwärmemeldepflichten praxistauglich ausgestalten \r\n \r\nProblembeschreibung: \r\nDer Kabinettsbeschluss zur beschleunigten Umsetzung der EED enthält in § 17 „Plattform der \r\nAbwärme“ zusätzliche Meldepflichten nach Absatz 1. \r\n \r\nAußerdem können nach § 17 Abs. 2 EnEfG-E die übermittelten Informationen von der BfEE \r\nnach deren Ermessen veröffentlicht werden.  \r\nÄnderungsvorschlag: \r\nEs gibt die folgenden 3 Möglichkeiten, um diesen Absatz im neuen Gesetz praxistauglicher \r\nauszugestalten: \r\n• Meldepflicht wieder nur auf Anfrage greifen lassen wie im bisherigen EnEfG \r\n• Grenzwert für die Meldepflicht nicht auf den Gesamtendenergieverbrauch des \r\nUnternehmens, sondern auf den Gesamtendenergieverbrauch des \r\nUnternehmensstandortes beziehen \r\n• Möglichkeit zur Meldung eines exemplarischen Standortes, an dem die Abwärme \r\nanfällt, und dann nur noch die reine Angabe der Anzahl von allen weiteren Standorten \r\nder gleichen Art \r\nBegründung: \r\nNeue Meldepflichten stellen eine Verschlechterung dar, weil jetzt Unternehmen zu proaktiven \r\nMeldungen der Abwärmemengen pro Standort verpflichtet werden und sie bisher nur auf \r\nAnfrage von lokalen Unternehmen ihre Abwärmemengen melden mussten. Diese Pflicht ist \r\nvon der Anzahl der Standorte und der Nutzbarkeit der Abwärme (zu niedrige Temperaturen) für \r\ndie öffentliche Wärmeversorgung. \r\n \r\nAuf alte Bagatellschwellen, die das BAFA (Merkblatt für die Plattform für Abwärme) einmal in \r\nAbstimmung mit dem BMWK aufgestellt hat, ist auch kein Verlass mehr, weil sich diese auf § \r\n19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG beziehen, die mit dem neuen Gesetz allerdings abgeschafft werden \r\nsoll (im Entwurf gibt es in dem Absatz nur noch die Nummern 1-6). \r\n \r\nDer Ansatz zur Veröffentlichung von übermittelten Informationen ist deshalb fraglich, da \r\nmeldende Unternehmen keinerlei Handhabe gegen die BfEE hätten, falls diese die Betriebs- \r\nund Geschäftsgeheimnisse nicht tatsächlich wahrt (was früher schon vorgekommen ist). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2609290094","regulatoryProjectNumber":"RV0028717","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der europäischen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/4e/852259/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290094.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Preistransparenz an öffentlich zugänglichen Ladepunkten herstellen \r\nProblembeschreibung: \r\nDie bisherige Ausgestaltung der Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) sieht nicht \r\nvor, dass die Preisunterschiede zwischen Ladekarten und Ad-Hoc-Payment für die \r\nVerbraucher deutlich werden. Die anstehende AFIR-Revision will dies ändern.  \r\nÄnderungsvorschlag: \r\nVerbraucher sollten bereits vor dem Ladebeginn die tatsächlich verfügbaren Ladepreise \r\nvergleichen können, indem Ad-Hoc-Preise statt Roaming-Preise in Apps, Navigationssystemen \r\nund anderen digitalen Angeboten angezeigt werden. \r\nBegründung: \r\nVerbraucher entscheiden sich oftmals für teurere Ladeoptionen, obwohl vor Ort ein günstigerer \r\nDirektzahlungs-Tarif verfügbar wäre. Würden künftig sowohl Roaming- als auch Ad-hoc-Preise \r\nauf allen relevanten Nutzeroberflächen transparent dargestellt, würden Verbraucher besser \r\ninformiert, direkte Bezahlmöglichkeiten gestärkt und Anbieter mit attraktiven Preisen fair \r\nsichtbar gemacht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-09-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}