{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Wir möchten uns konstruktiv in wichtige Debatten einbringen, Herausforderungen mit allen Beteiligten gemeinsam bewältigen und verschließen uns auch kritischen Stimmen nicht. Dies kann nur durch den aktiven und stetigen Dialog mit Politik und Gesellschaft geschehen. \r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie des Deutschen Bundestages geführt.  \r\n\r\nIm Mittelpunkt der Interessenvertretung stehen Themen aus den Politikfeldern Bauen, Energie, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr. Ziel der Interessenvertretung ist es, aus Sicht der Praxis Impulse für eine gute Umsetzung von Regelungsvorhaben zu geben. Basis für den Austausch mit politischen Vertreter:innen sind vor allem Positionspapiere zu konkreten Regelungsvorhaben. 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Flexibilisierung der Direktvermarktung hinsichtlich der erwarteten Einspeisemenge p.a. Abschaffung der Anlagenverkettung durch zentrale Steuerbarkeit eines Direktvermarkters. Ausbau von PV durch die Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Installateuren durch Netzbetreiber vorantreiben. Eine bundesweite Auflistung der Installateure erarbeiten und zugänglich machen. Ingenieurbüros, Fachplanern und Gebäudeeigentümern ermöglichen Anfragen ohne Installateurangabe zu stellen. Mieterstrom und gemein. Gebäudeversorgung durch einfache Abrechnungsformen, Optionen zur Abbildung der Preisgestaltung und gewerbl. Mieterstromzuschlag vereinfachen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009436","title":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern (Solarpaket II).","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht im Gewerbeneubau vorantreiben. 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Vertragsstrafen müssen weiterhin ermöglicht werden, da Schadenersatzansprüche in der Praxis nicht durchsetzbar sind, weil sich ein Schaden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisen lässt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte auslaufen, da dies internationale Großkonzerne schützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Im Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009439","title":"Interessenvertretung für eine zeitgemäße Nahversorgungsausnahme innerhalb der Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in der Baunutzungsverordnung.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"436/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0436-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzbare und rechtssichere Anwendung des Nachweises einer städtebaulichen Atypik für den Lebensmitteleinzelhandel zur verbesserten Nahversorgung der Bevölkerung, um Ansiedlungs- und Modernisierungsvorhaben auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten unbürokratischer zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009440","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1542.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rücknahmepflichten des LEH dürfen nicht zu erhöhter Brandgefahr führen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Vorgaben für die Behandlung und Beseitigung von Batterien müssen spezifiziert werden, um ein größtmögliches Maß an Sicherheit für Kundinnen und Kunden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009441","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Quotenproblematik (Berechnungsmethodik) muss adressiert werden; Ausweitung der Rücknahmepflicht auf größere Geräte würde nicht zu höheren Sammelmengen führen und ist daher abzulehnen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Herstellerverantwortung muss berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009442","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. (EU-Plastikabgabe)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gewählte Instrumente sollten eine Lenkungswirkung im Sinne der Nachhaltigkeit erzeugen, ohne zu Marktverwerfungen zu führen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009443","title":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. (Umsetzung EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ladeleistung wird an gewerb. Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe normiert. Vorgesehene Regelungen der EPBD werden umgesetzt: Die Option entweder Ladepunkte oder Leerrohre im Bestand zu errichten, Ausnahmen bei hohen Investitionskosten, ein zeitlicher Aufschub für kurz zuvor errichtete/renovierte Gebäude. \r\nDie Bündelung von Ladepunkten über Standorte hinweg gewährleisten. Bei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. Es soll geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung bereitgestellt werden muss, wenn dies zur Erfüllung gesetzl. Pflichten dient.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009444","title":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. (TA-Lärm)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss je nach Standort unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dabei müssen rechtssichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit Parkplätze je nach Standort auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Ebenso müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009445","title":"Interessenvertretung für den effizienten Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur. 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Ebenso die Zurverfügungstellung von Excel-Formularen (oder vergleichbar geeigneten Mitteln) zwecks Einspeisung und Pflege von Daten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009446","title":"Interessenvertretung für den bürokratieärmeren Betrieb von Photovoltaik-Anlagen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die stromsteuerrechtliche Anlagenverklammerung führt dazu, dass PV-Anlagen mit einer höheren Leistung als 100 Kilowatt-Peak die Stromsteuerbefreiung verlieren, wenn die gesamte elektrische Nennleistung zusammen zwei Megawatt überschreitet. Eigentümer von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen werden stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt, wo die Stromsteuerbefreiung bestehen bleibt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass viele Dachpotenziale nicht vollständig erschlossen werden und PV-Anlagen kleiner dimensioniert werden. Eine Änderung würde die Ungleichbehandlung beenden, die vom Gesetzgeber nicht intendiert ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011961","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie im Sinne der Nachhaltigkeit und des europäischen Binnenmarktes.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie sollte Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass sich alle Akteure des Marktes an die Regeln halten und die Herstellerverantwortung für Produkte gewährleistet ist. Die nationale Strategie sollte möglichst auf bürokratiearme Maßnahmen setzen und auf europäisch einheitliche Zielvorgaben setzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011962","title":"Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und die entbürokratisierte, wirtschaftliche Umsetzung dieser Potenziale","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"20/11852","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011852.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gewährleistung eines ausreichenden Zeitraums zur Erstellung und Veröffentlichung von Plänen zwecks Endenergiesparmaßnahmen.\r\nDie zeitnahe Definition der Bagatellgrenze bei der Abwärme. \r\nDie Berücksichtigung von § 16 im Hinblick auf die Definition der Bagatellgrenze.\r\nVermeidung einer doppelten Informationspflicht identischer Daten gegenüber Betreibern von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen oder sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen sowie der Plattform der BfEE.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012457","title":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf Basis der Erfahrungen im Umgang mit dem LkSG hat ALDI Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, wie das Gesetz praxisnäher umgesetzt werden könnte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012458","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die Stromsteuer und die Schaffung von Ladeinfrastruktur hat ALDI Vorschläge erarbeitet, um Bürokratie abzubauen und digitale Lösungen zu schaffen (Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen, Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen, Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen, Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012979","title":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen der geplanten Novellierung von §21 VerpackG. Hierzu soll ein doppelter Umstellungsaufwand bei Unternehmen vermieden werden. Die Mittel des Fonds sollen zur Förderung der Recyclingfähigkeit und des Einsatzes von Rezyklat in hochgradig recyclingfähigen Verpackungen verwendet werden. Auf die Schaffung doppelter Strukturen soll verzichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014948","title":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) hat ALDI SÜD erste Standpunkte und Vorschläge entwickelt.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015360","title":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel vorantreiben. Pflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind aufgrund nicht vorhandener Eignung im Hinblick auf Amortisation, Netzkapazitäten, Lastspitzen und Vergütungssystematik nicht einzuführen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":16,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009435","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern (Solarpaket I).","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/36/324381/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270163.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme „Entwurf Photovoltaik-Strategie“\r\n\r\nDer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Entwurf zur Photovoltaik-Strategie greift in Form der ausgewiesenen Handlungsfelder wesentliche Elemente auf, um den Ausbau von Photovoltaik im Gewerbe zu beschleunigen und zu entbürokratisieren. Wir begrüßen die Initiative zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, um damit den Ausbau von Erneuerbaren Energien voranzutreiben und für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Die Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD bedanken sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Konsultation Stellung zum Entwurf der PV-Strategie nehmen zu können. \r\n\r\nHintergrund\r\nKlimaschutz ist zentraler Baustein der Unternehmensstrategien von ALDI Nord und ALDI SÜD. Erneuerbare Energien nehmen dabei eine entscheidende Rolle ein. Bereits seit 2008 betreiben wir Photovoltaik (PV)-Anlagen, mittlerweile auf über 1.800 ALDI-Filialen und 49 Logistikzentren. Diese erzeugen deutschlandweit auf rund 2,5 Mio m² belegter Fläche jährlich rund 240 Millionen Kilowattstunden Strom. Damit könnten über 70.000 Drei-Personen-Haushalte ganzjährig mit Strom versorgt werden. Dachflächen bieten zur Erzeugung von grünem Strom ein besonderes Potenzial. Bei ALDI erhält jede Neubaufiliale eine PV-Dachanlage und Bestandsfilialen werden kontinuierlich ausgestattet.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßen wir auch die Verbesserungen, welche die vergangene EEG-Novelle ergeben hat. Dennoch bestehen weiterhin eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen, die Fehlanreize schaffen und bürokratische Hürden für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen im Gewerbe aufstellen. Diese Rahmenbedingungen müssen dringend angepasst werden. \r\nWir teilen das Ziel der Politik, schnellstmöglich die Kapazitäten bei den Erneuerbaren Energien zu erhöhen. Wir sind davon überzeugt, dass Gesetzgebung effektiv, ressourceneffizient, zügig und netzdienlich den Ausbau der Erneuerbaren Energien gestalten kann. Basierend auf unseren langjährigen und umfangreichen Erfahrungen mit Photovoltaik möchten wir gerne Hürden und Hemmnisse aufzeigen, die im Rahmen der PV-Strategie und damit verbundenen Solarpakete I und II angegangen werden sollten.\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\n3.1 Freiflächenanlagen stärker ausbauen\r\nMaßnahme: Besondere Solaranlagen (neue Kategorie Parkplatz-PV-Anlagen) (Seite 11)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tFälschlicherweise wird oftmals angenommen, dass es sich bei Parkplätzen um Flächen mit besonderem Potenzial für eine schnelle, effiziente Ausstattung von Photovoltaik handelt, diese netzdienlich agieren und großes wirtschaftliche Potenzial besitzen. Die Kosten eines PV-Carports sind in der Realität jedoch rund drei- bis viermal höher im Vergleich zu einer vergleichbaren PV-Dachanlage. PV-Carports sind dabei häufiger von Verschattungen betroffen als vergleichbare Anlagen auf Gewerbedächern, Freiflächen und Agri-PV Anlagen. Dies wirkt sich erheblich auf die produzierten kWh und die Wirtschaftlichkeit für Anlagenbetreiber aus.\r\n•\tErgänzend weisen diese PV-Anlagen im Hinblick auf die ressourcenintensive (Stahl-)Konstruktion und den höheren Wartungsaufwand in der End-to-End-Betrachtung aufgrund des hohen Bedarfs an Ressourcen bei einem PV-Carport einen negativen CO2-Fußabdruck auf. Da es sich bei den Anlagen auf den Parkplätzen um genehmigungs-pflichtige Baumaßnahmen handelt (Bodengutachten, Baumrodungen, Regenwasserversickerung, zusätzlicher Netzanschluss einschließlich separater Kabelführung etc.), verzögern diese Anlagen durch ihren größeren Bedarf an Dienstleistern und Genehmigungen im Vergleich zu anderen PV-Anlagen zudem das Ziel, diese schnell auszubauen. Auch operativ lassen sich PV-Anlagen auf Parkplätzen nur mit Einschränkungen mit vorgeschriebenen Anlieferwegen für Lkw vereinbaren.\r\n•\tEine umfangreiche Installation zusätzlich zum Ausbau von Dachpotenzialen und vorhandenen PV-Dachanlagen stellt dabei zwangsläufig eine hohe Netzbelastung aufgrund der Einspeisemenge dar. In der Realität muss der Strom, den PV-Anlagen auf Carports verhältnismäßig teurer generieren, nahezu vollständig in das Netz eingespeist werden, da dieser vor dem Hintergrund der Autarkie nicht vor Ort verwendet werden kann bzw. der Strom zur falschen Zeit (=Einspeisespitzen, sobald alle PV-Anlagen einspeisen) zur Verfügung steht.\r\n•\tSowohl in der Planung, der Installation als auch im Betrieb von PV-Carports sind diese daher gegenüber Dachanlagen strukturell, ökologisch und wirtschaftlich deutlich im Nachteil. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tIm Hinblick auf die wirtschaftlichen, ökologischen, regulatorischen und praktischen Defizite von PV-Carport-Anlagen sind alternative Installationsoptionen für PV-Anlagen wie Dachanlagen zu bevorzugen. \r\n•\tGrundsätzlich muss die Vergütungsstruktur von Parkplatz-PV-Anlagen einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen. Ebenso sind Ausnahmetatbestände wie die wirtschaftliche Unzumutbarkeit sowie der unangemessene Aufwand und die damit verbundene unbillige Härte zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\n3.2 Photovoltaik auf dem Dach erleichtern \r\nMaßnahme: Grenze der Direktvermarktungspflicht anders gestalten (Seite 13 ff.)\r\n\r\nStatus quo: \r\n•\tGemäß §21 EEG müssen Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp seit dem 1. Januar 2016 der Direktvermarktung zugeführt werden. Dies geht mit einer Reihe von gesetzlichen und bürokratischen Auflagen einher. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Direktvermarktung insbesondere bei Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauchsanteil und einer nur geringfügig größeren Leistung als 100 kWp sehr unattraktiv. Denn aufgrund der geringen Einspeisungsmenge können Konstellationen entstehen, bei denen die Vermarktungsgebühren über den Erlösen aus dem Stromverkauf liegen. Dies führt aktuell oft dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben. \r\n•\tUm die Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen, sollten je-doch möglichst viele Flächenpotentiale für Photovoltaik-Dachanlagen realisiert wer-den. Hierzu ist auch eine Flexibilisierung der Direktvermarktungsgrenze erforderlich. Gleichzeitig muss die Direktvermarktung entbürokratisiert und damit attraktiver gestaltet werden. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tUm der Grenze der Direktvermarktungspflicht den Aspekt einer Hemmschwelle zu nehmen und zu einem effektiven Anreiz weiterzuentwickeln, ist eine Option zu der bisherigen Regelung ab 100 kWp zu ergänzen. Zwecks Flexibilisierung ist dabei die erwartete jährliche Einspeisemenge der Photovoltaikanlage als weitere Bezugsgröße für PV-Anlagen zu etablieren. \r\n•\tLiegt die erwartete jährliche Einspeisemenge einer Anlage unterhalb von 100 MWh, so steht es dem Anlagenbetreiber frei, diese der Direktvermarktung zuzuführen, auch wenn die Anlagenleistung 100 kWp übersteigt. Die hier als Grenze für die Geltung der Ausnahme angedachte erwartete jährliche Einspeisemenge orientiert sich an der jährlichen Einspeisemenge einer Anlage, die mit 99,9 kWp dimensioniert ist, ihre erzeugten Strommengen voll einspeist und auch aktuell nicht der Direktvermarktungspflicht unterliegt.\r\n•\tDurch die Etablierung dieser Flexibilisierungsoption wird der Anreiz gesteigert, Dach-anlagen auch über der Grenze von 100 kW zu dimensionieren und gleichzeitig verbleibt die Einspeisung von PV-Strom als der attraktivere Regelfall bei gleichzeitiger Steigerung der Leistung und Strommenge. Ergänzend werden durch diese Justierung der bisherigen Hemmschwelle weitere PV-Potenziale auf dem Dach in der Breite genutzt.\r\n\r\n\r\nMaßnahme: Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern (Seite 14)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tAn unterschiedlichen Standorten betriebene Erzeugungsanlagen, die sich in Direktvermarktung befinden, verlieren ihre Stromsteuerbefreiung für die eigenverbrauchten und an Dritte im räumlichen Zusammenhang geleisteten Strommengen, sobald die aufsummierte elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers 2 MW über-schreitet. \r\n•\tDies führt dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben, um die Stromsteuerbefreiung nicht zu verlieren. \r\n•\tDarüber hinaus werden Betreiber von vielen großen, dezentral betriebenen PV-Anlagen (> 100 kWp) stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt, denn hier bleibt die Stromsteuerbefreiung bestehen. \r\n\r\nUnsere Empfehlung:\r\n•\tNotwendig ist hier die Abschaffung der in § 12b Abs. 2 StromStV genannten Verkettung von Anlagen durch die zentrale Steuerbarkeit eines Direktvermarkters.\r\n\r\n\r\n3.3 Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen \r\nMaßnahme: Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells (Seite 19)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tInsbesondere bei vollständig gewerblich genutzten Objekten im Mieter-Vermieter-Verhältnis hemmen abrechnungstechnische Vorgaben gemäß Preisangabenverordnung, getrennter Messstellenbetrieb von Bezug und Erzeugung und erforderliche Strommengenmeldungen die Gestaltung eines Mieterstrommodells.\r\n•\tAuch bei gemischt genutzten Gebäuden gelten für gewerbliche SLP-Kunden nicht die gleichen abrechnungstechnischen Vereinfachungen wie in Wohnhäusern.\r\n•\tEin geförderter Mieterstromzuschlag existiert für rein gewerblich genutzte Objekte nicht.\r\n•\tZudem verpflichten die Bauauflagen, Förderbedingungen im Neubau und technische Ausgangsituationen in der Niederspannungshauptverteilung im Bestand zur vorrangigen Nutzung des Solarstroms im Gebäude, sodass eine Belieferung Dritter unumgänglich sein kann.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tDie Stärkung eines Anreizes in Form eines gewerblichen Mieterstrom-Zuschlags i. H. v. 1,5 bis 3 ct/kWh.\r\n•\tVorgaben für eine einfache Abrechnungsformen (ohne Reststrombelieferung) ohne Energieversorgerpflichten.\r\n•\tDie Möglichkeit der Abbildung der Preisgestaltung über die Kaltmiete oder Nebenkostenabrechnung bei Belieferung von SLP-Kunden.\r\n\r\n3.5 Netzanschlüsse beschleunigen \r\nMaßnahme: Anlagenzertifikat (Bereich 135 - 950 kW) weiter beschleunigen und verein-fachen; dafür u.a. Datenbank für Einheitenzertifikate schaffen (Seite 24)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tPV-Anlagen mit einer AC-seitigen Anlagenleistung von min. 135 kVA müssen einen aufwendigen und kostenintensiven Zertifizierungsprozess durchlaufen, da sie der VDE 4110 unterliegen. Früher lag die Grenze zur verpflichtenden Einreichung des Anlagenzertifikat B bei 1 MW. Durch die zu hinterfragende Absenkung dieser Grenze auf 135 kVA vervielfachen sich die notwendigen Zertifizierungsverfahren. Die erhöhte Nach-frage kann von den wenigen Dienstleistern seit Monaten nicht bedient werden. \r\n•\tDie neu geschaffenen Regelungen in der NELEV hinsichtlich des Anlagenzertifikat unter Auflage verschieben den Zertifizierungsstau lediglich, da die Dokumente in einem größeren zeitlichen Rahmen eingereicht werden können, die Anforderungen hingegen genauso umfangreich bleiben. \r\n•\tDieses Ausbauhemmnis führt in der Praxis dazu, dass PV-Anlagen unter dieser Schwelle dimensioniert werden, um den Zertifizierungsprozess zu vermeiden. Absehbar konterkariert dieser Zustand die ambitionierten Ziele der Bundesregierung. Die vollzogene Senkung der Schwelle bremst den großflächigen Ausbau von PV.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tDie Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate ist aus unserer Perspektive lediglich ein erster Schritt, der eine grundsätzliche Basis für die Beschleunigung darstellt.\r\n•\tWir empfehlen eine Anhebung der o.g. Grenze. Die Anlagengröße rechtfertigt den aufwendigen Prozess nicht, da die PV-Anlagen im Gewerbe vor allem auch der Eigenversorgung dienen und die Notwendigkeit einer Zertifizierung nach VDE 4110 hier nur begrenzt vorhanden ist.\r\n•\tDie Anhebung der Grenze entlastet die Netzbetreiber hinsichtlich des Zertifizierungsstaus und ermöglicht Anlagenbetreibern, ihre PV-Anlagen schneller auszubauen, ohne automatisch das verpflichtende Zertifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen. \r\n\r\nMaßnahme: Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung durch alle Netzbetreiber (Seite 25)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tDerzeit kommt es in der Praxis regelmäßig zur Reduktion von bereits knappen Installateurskapazitäten, da diese, wie im Entwurf beschrieben, regional nicht immer voll-umfänglich anerkannt werden.\r\n•\tInsbesondere bei der Einspeiseanfrage sind die Netzbetreiber sehr heterogen von einer Pflichtangabe eines Fachbetriebs aus der Region bis zu keinem erforderlichen Eintrag aufgestellt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tWir begrüßen die gegenseitige Anerkennung auf der Basis der vereinbarten Richtlinie und deren flächendeckende Umsetzung. Eine bundesweite Auflistung kann regionalen Kapazitätsengpässen bei den Installateuren entgegenwirken.\r\n•\tErgänzend ist das Installateurverzeichnis allen Betrieben zugänglich zu machen, um langfristige Planungen für Anlagebetreiber zu ermöglichen.\r\n•\tZusätzlich muss der Anmeldeprozess für PV-Anlagen im Hinblick auf die Auswahl und Angabe des Fachinstallateurbetriebs vereinfacht werden. Nicht immer wird die Ein-speiseanfrage direkt vom Elektroinstallateur angestoßen. Auch der Gebäudeeigentümer, Ingenieurbüro, Fachplaner sollten die Möglichkeit haben ohne verpflichtende Angabe einer Elektroinstallationsfirma eine Anfrage zu stellen.\r\n\r\n\r\nMaßnahmen: Technische Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlichen und Technische Anforderungen der Netzbetreiber überprüfen (Seite 26, Maßnahmen aufgrund des Sachzusammenhangs zusammengefasst)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tDie Installation von PV-Anlagen im Einzelhandel bringt lange Bearbeitungszeiten mit sich, die aufgrund von unterschiedlichen Anforderungen der Verteilnetzbetreiber für den Netzanschluss und die -anmeldung entstehen (einzureichende Formulare, fest vorgegebene Komponenten wie Verteilschränke, Zählerplätze, Positionierung des NA-Schutzes, Fernwirkanbindung). Die Verfahren unterscheiden sich je nach Verteilnetzbetreibern. Sowohl was die Antragsstellung, die erforderlichen Dokumente als auch die zeitliche Dauer des Genehmigungsprozessen regelt jeder VNB dies individuell. Wir begrüßen daher einheitlichere Vorgaben und Antragsverfahren für alle Beteiligten. \r\n•\tDadurch werden die Kapazitäten der VNB überbeansprucht und für Anlagenbetreiber entsteht hohe Komplexität, in deren Folge es zu zeitlichen Verzögerungen und Mehr-aufwand kommt. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tIn einem ersten Schritt sind einheitliche Vorgaben beim Netzanschluss und der Anmeldung (einzureichende Formulare, Komponenten und Kommunikationsweg) einführen. Die Aufhebung der unterschiedlichen regionalen technischen Vorgaben ist not-wendig und eine eindeutige Orientierung an VDE 4105 und VDE 4110.\r\n•\tDiese einheitlichen Standards und Prozesse sind anschließend durch ein Datenportal für alle Beteiligten vor dem Jahr 2025 zu digitalisieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009437","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/3b/324383/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\n\r\nMit dem AgrarOLkG wurde die europäische Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (sog. UTP-Richtlinie) in deutsches Recht überführt. Die Umsetzung geht sowohl beim Anwendungsbereich als auch bei den Klauselverboten (sog. schwarze Liste) deutlich über EU-Recht hinaus. Damit wird die Vertragsgestaltung zwischen Lebensmitteleinzelhandel (LEH) und seinen Lieferanten stark reglementiert. Zu beachten ist hierbei, dass ALDI in der Regel keine direkten Geschäftsbeziehungen zu landwirtschaftlichen Erzeugerinnen und Erzeugern hat. Wir verhandeln stets mit einer Vielzahl von kleinen, mittleren und großen Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung, -industrie oder des Großhandels. Zu unseren Lieferanten haben wir vertrauensvolle und langfristige Geschäftsbeziehungen, oftmals über Jahrzehnte. \r\n\r\nEine Befragung des Bundeskartellamts hat bestätigt: Die Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD stehen für verlässliche und faire Geschäftsbeziehungen. Die überwiegende Mehrheit der rund 400 befragten Lieferanten bewerten die Handelsbeziehungen mit uns sehr positiv oder positiv. ALDI Nord und ALDI SÜD schneiden unter den Discountern am besten ab.\r\n\r\nGemäß § 59 AgrarOLkG hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Evaluierung der geltenden Regelungen vorgenommen, um deren Wirksamkeit zu überprüfen. Auf der Grundlage des ausgewogenen Evaluierungsberichts werden von einigen politischen Akteuren Verschärfungen gefordert, um vermeintlich damit die Ertragssituation der Landwirtinnen und Landwirte zu verbessern.    \r\n\r\nIm Fokus der aktuellen Debatte stehen folgende Forderungen: \r\n-\tDie Einführung einer Generalklausel, um bisher nicht näher definierte, potentiell unlautere Handelspraktiken grundsätzlich zu verbieten.\r\n-\tDas Verbot aktuell noch zulässiger Praktiken, wie die Zahlung von Werbekostenzuschüssen (WKZ) durch Lieferanten für Vermarktung, Werbung oder Preisaktionen.\r\n-\tDas Verbot der Regalpflege, bei der die Lieferanten für die Pflege des Bestandes in den Filialen zuständig sind.  \r\n-\tDie dauerhafte Ausweitung des Anwendungsbereichs, damit Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 4 Milliarden Euro unbefristet in den Schutzbereich des AgrarOLkG fallen. \r\n\r\nAlle diese Forderungen sind nicht geeignet, um die Stellung der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelwertschöpfungskette zu verbessern oder gar die Ertragssituation positiv zu beeinflussen. Sie würden lediglich dazu führen, die Vertragsfreiheit weiter zu beschränken, zusätzliche bürokratische Hürden zu errichten und über Jahrzehnte gelebte Praktiken zu verbieten, die im beiderseitigen Interesse von LEH und Lieferanten sind (insbesondere WKZ). Auch die Monopolkommission rät von kurzfristigen Eingriffen in die Lieferketten ab: Die Wirkung der geltenden Verbote könne noch nicht seriös bewertet werden. Zudem sollten keine Verschärfungen vorgenommen werden, die sich auch negativ auf die Erzeugersituation auswirken könnten.\r\n\r\nIn der Debatte zur Novellierung des AgrarOLkG sollten deshalb die folgenden Standpunkte berücksichtigt werden:  \r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n\r\n1.  Eine Generalklausel führt zu massiver Rechtsunsicherheit\r\nMit einer Generalklausel wären nicht nur die explizit im Gesetz aufgeführten Vertragsklauseln verboten, sondern darüber hinaus alle theoretisch denkbaren und potentiell unlauteren Vertragsklauseln. Aus gutem Grund ist der Evaluierungsbericht des BMEL zur Einführung einer Generalklausel zurückhaltend: Sie entspricht nicht der Systematik der UTP-Richtlinie und würde in der Praxis zu massiven Rechtsunsicherheiten und damit zusätzlichem Aufwand führen. Keine der Vertragsparteien könnte mit Sicherheit sagen, ob bestimmte Vertragsgestaltungen zulässig sind oder nicht. In der Praxis wäre jede Vertragsklausel mit einer enormen Unsicherheit behaftet und müsste in jedem Einzelfall gegenüber dem Lieferanten gerechtfertigt werden. Hieraus würde ein enormer Abstimmungs- und Prüfbedarf sowohl bei den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) resultieren. Damit würden Vertragsverhandlungen massiv erschwert und bürokratische Hürden aufgebaut, die die Bundesregierung eigentlich abbauen will. Die Generalklausel ist zudem nicht erforderlich, weil schon heute Kartellrecht, AGB-Recht und Wettbewerbsrecht ein faires Verhandlungsverhalten sicherstellen. \r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tAuf die Einführung einer Generalklausel in § 23 AgrarOLkG verzichten.\r\n\r\n\r\n2.  Graue Praktiken nicht weiter schwärzen – Möglichkeit für Werbekostenzuschüsse beibehalten\r\nGemäß § 20 Abs. 1 AgrarOLkG sind Zahlungen oder Preisnachlässe vom Lieferanten für die Listung von Produkten bei Markteinführung (Nr. 1), bei der Vermarktung von Produkten einschließlich Verkaufsangeboten (Nr. 2) und beim Errichten der Räumlichkeiten (Nr. 3) zulässig, wenn sie eindeutig vereinbart wurden. Die Nummern 1 und 3 werden bei ALDI Nord und SÜD nicht vereinbart. \r\nZahlungen des Lieferanten für Vermarktung, Werbung oder Preisaktionen für die gelieferten Waren in Form von Werbekostenzuschüssen (Nr. 2) sind indes seit Jahrzehnten gelebte Praxis in der Beziehung zwischen LEH und Lieferanten. Die pauschalen WKZ werden uns regelmäßig seitens der Lebensmittelhersteller angeboten, denn sie schätzen unsere Gegenleistung: Wir erhöhen die Sichtbarkeit ihrer Produkte im wöchentlichen Handzettel und steigern damit ihren Absatz. Mit WKZ beteiligen sich die Lieferanten dementsprechend an unseren hohen Kosten für die Produktwerbung. Diese Praxis wird insbesondere von kleinen und mittelständischen Lieferanten genutzt, die über keine großen eigenen Werbebudgets verfügen. Ein Verbot von WKZ würde somit überproportional kleinen und mittleren Unternehmen schaden. Große Lebensmittelkonzerne könnten weiterhin anderweitig für ihre Produkte werben. WKZ von Markenherstellern werden oftmals auch in den Einkaufspreis investiert. Da dieses Budget im Falle eines Verbots von WKZ möglicherweise in eigene Marketingaktivitäten investiert würde, könnte ein steigender Einkaufspreis die Folge sein.\r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDie Möglichkeit für Werbekostenzuschüsse gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 AgrarOLkG sollte unverändert beibehalten werden.\r\n\r\n3.  Regalpflege nicht als schwarze Praxis deklarieren\r\nRegalpflege bedeutet, dass ein Lieferant für die Pflege des Bestandes eines Produkts zuständig ist. Dabei hat der Lieferant typischerweise volle Dispositionsfreiheit: Er verantwortet im eigenen Ermessen die vorhandenen Mengen, die Lieferung und auch die Abholung. \r\nSeit Anfang 2022 kooperieren ALDI Nord und SÜD mit regionalen Handwerksbäckereien und ergänzen das Backsortiment um lokale Spezialitäten. Unsere Kundinnen und Kunden können somit kleine und mittelständische Betriebe aus der Region unterstützen. Die Bäckereien haben Sortiments- und Dispositionshoheit, weil sie am besten wissen, welche Backwaren nachgefragt werden. Ein Verbot könnte dazu führen, dass solche Kooperationsmodelle nicht mehr möglich sind. Man würde Geschäftsmodelle unterbinden, die gerade kleinen Lieferanten einen Marktzutritt ermöglichen. Ein Verbot entsprechender Praktiken wäre daher wettbewerbsschädlich und ist nicht geboten.\r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDerzeit zulässige Modelle der „Regalpflege“ weiterhin erlauben, um kleinen und mittleren Lieferanten nicht den Markteintritt zu erschweren.\r\n\r\n\r\n4.  Dauerhafte Ausweitung des Anwendungsbereichs hilft vor allem großen Lebensmittelherstellern\r\nMit der aktuell befristet geltenden Erweiterung des Anwendungsbereichs werden auch internationale Großkonzerne geschützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Anders als Handelsunternehmen (niedriger einstelliger Prozentbereich) besitzen große Akteure der Lebensmittelindustrie Margen jenseits der 20 Prozent. Diese Margen konnten sie im Zuge des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise weiter steigern. Eine unbefristete Ausweitung des Anwendungsbereichs würde das Verhältnis weiter im Sinne der Lebensmittelindustrie beeinflussen, was absehbar zu weiter steigenden Preisen führen wird. \r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n\r\n•\tDie befristete Erweiterung des Anwendungsbereichs planmäßig zum 01.05.2025 auslaufen lassen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009438","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Geltungsbereiches des Tierhaltungskennzeichengesetzes (THKG).","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/e4/324385/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ALDI Bewertung Gesetzesentwurf Tierhaltungskennzeichnungsgesetz\r\n\r\nÜberblick\r\n•\tMit dem Haltungswechsel übernehmen ALDI Nord und ALDI SÜD Verantwortung und machen Tierwohl zu einer Selbstverständlichkeit. Wir haben von Anfang an gesagt, dass wir nur gemeinsam zu Lösungen kommen können: mit den Landwirt:innen, der Politik, dem Lebensmitteleinzelhandel, den verarbeitenden Unternehmen und den Verbraucher:innen. \r\n•\tWir freuen uns über das klare Signal des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass die Transformation der Nutztierhaltung politisch gewollt ist. \r\n•\tEine Kennzeichnung von Schweinefrischfleisch im Lebensmitteleinzelhandel kann nur der erste Schritt sein. Eine staatliche Kennzeichnung muss alle Tiergruppen umfassen und von Beginn an auch die Gastronomie sowie verarbeitete und importierte Ware einbeziehen. Zudem sollte perspektivisch die Tierhaltung von Geburt an berücksichtigt werden. \r\n•\tZudem muss ein Weg gefunden werden, die bei den Verbraucher:innen sehr bekannte Haltungsform des Handels in die staatliche Kennzeichnung zu überführen und so zu harmonisieren. Um Verbraucher:innen nicht zu verwirren, sollten sich die beiden Kennzeichnungen nicht widersprechen (z. B. bei Schweinefrischfleisch und Fleischwurst).  \r\n•\tDamit der Umbau der Nutztierhaltung gelingt, braucht es nicht nur eine verpflichtende Kennzeichnung: Es bedarf erheblicher Anstrengungen bei der Anpassung des Baurechts und die Finanzierung des Umstiegs auf die höheren Haltungsformen muss für die Landwirt:innen gesichert sein. Es müssen klare, langfristige finanzielle Anreize für die Landwirt:innen geschaffen werden, welche die höheren Haltungsformen und Bio deutlich stärker fördern, als die unteren Haltungsformen.  \r\n\r\n\r\nDetaillierte Anmerkungen\r\n1.\tKriterien der Haltungsstufe „Frischluftstall“ anpassen\r\no\tDie derzeitige Ausgestaltung der Haltungsanforderungen der Stufe „Frischluftstall“ lässt aufgrund der baulichen Anforderungen viele Betriebe, die bereits Mastschweine in einem Außenklimastall (HF 3) halten, in die schlechtere staatliche Stufe „Stall+Platz“ rutschen.\r\no\tGemäß Anlage 4 Abschnitt III Nr. 1 c) bb) TierHaltKennzG müssen die Buchten so ausgestaltet sein, dass mindestens eine Buchtenseite in der Länge komplett und in der Höhe um mehr als 50 Prozent geöffnet ist, damit die Tiere äußere Umwelt- und Witterungseindrücke wahrnehmen können. \r\no\tFür unsere FAIR&GUT Landwirt:innen der Haltungsformstufe 3, die zum Teil erst kürzlich ihre Ställe tierwohlgerecht gebaut oder umgebaut haben, ist die Umsetzung dieser Anforderung nicht möglich:\r\n\tHier ist überwiegend 30 % der Wandfläche einer Längsseite geöffnet. \r\n\tAus statischen Gründen ist eine großzügigere Öffnung der Buchten gerade in bestehenden Bauten oft nicht möglich.\r\no\tMit dieser Regelung würden die Investitionen zahlreicher Landwirt:innen, die sich in Richtung mehr Tierwohl aufgemacht haben und ihre Tiere bereits in Außenklimaställen halten, zunichte gemacht, da sie ihren Mehraufwand nicht über den Markt vergütet bekommen würden. Darüber hinaus schränkt es auch weitere Landwirte ein, in ihren bestehenden Ställen mehr Tierwohl unter der Stufe “Frischluftstall” umzusetzen. \r\no\tWir schlagen deshalb vor, die Formulierung zu ändern:\r\n\tjede Bucht mindestens an einer Seite auf möglichst ihrer ganzen Länge und zu mindestens 30 % der Höhe geöffnet ist und dadurch ermöglicht, dass jedes Tier jederzeit äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrnehmen kann.\r\n\r\n2.\tZügig weitere Tierarten einbeziehen (spätestens bis Ende 2023)\r\no\tAufgrund des nicht im Gesetz definierten Zeitplans fehlt sowohl den Landwirt:innen als auch den Programmträger:innen ein gewisses Maß an Planungssicherheit. \r\n\tLandwirt:innen, die ihre Baugenehmigungen jetzt beantragen müssen, zögern, da nicht das zukünftige Kriterienset, z. B. für Hähnchen und Milchkühe, klar ist. \r\n\tLandwirt:innen werden ihre Ställe erst umbauen, wenn die konkreten Kriterien für weitere Tierarten und die baurechtlichen Grundlagen vorliegen. \r\n\tErst dann können wir mehr Produkte aus den höheren Haltungsstufen anbieten.\r\no\tDie Weiterentwicklung von Kriterien in Tierwohlprogrammen ist aufgrund der Unsicherheit darüber, wie es für andere Tierarten weitergeht, eingefroren. \r\n\tDie aktuelle Programmperiode der Initiative Tierwohl endet am 31.12.2023.\r\no\tEine Fokussierung auf Schweinefrischfleisch macht den Preisabstand zu anderen Tierarten, wie Geflügel, immer größer (insb. durch den entstehenden bürokratischen Aufwand und die im Vergleich zur derzeitigen Haltungsform höheren Kriterien der HF2). \r\n\tSomit wird die Lage der deutschen Schweinemäster:innen weiter verschlechtert, da bei steigenden Preisen Schweinefrischfleisch durch bspw. Geflügelfrischfleisch substituiert werden kann („Substitutionseffekt“). \r\no\tDie einseitige Fokussierung auf aktuell nur eine Tierart führt zudem zu mehr Missverständnissen als zu der gewünschten Transparenz.\r\n\r\n3.\tMarinierte und verarbeitete Ware zügig einbeziehen (spätestens bis Ende 2023)\r\no\tFleischerzeugnisse und -zubereitungen sind zunächst von der staatlichen Kennzeichnung ausgenommen. \r\no\tDas führt zum einen zu einer Kund:innen-Verwirrung, da in der gleichen Kühltruhe unterschiedliche Kennzeichnungen vorzufinden sein werden.\r\no\tZusätzlich ist die Einbeziehung von marinierter und verarbeiteter Ware essenziell für die Ganztiervermarktung. \r\n\tNur wenn auch diese Produkte gekennzeichnet werden müssen, können die Verbraucher:innen bewusst zu diesen Produkten greifen. Somit würde der Mehraufwand der Erzeuger:innen über mehrere Produkte vergütet als nur über das unverarbeitete Frischfleisch.  \r\no\tDeshalb begrüßen wir, dass es zumindest einen Zeitplan zur Aufschaltung weiterer Produktgruppen gibt, der rasch in die Tat umgesetzt werden muss. \r\n\r\n4.\tZügig weitere Absatzkanäle (Außer-Haus-Verkauf, Gastronomie, Kantinen, Industrie) einbeziehen (spätestens bis Ende 2024). \r\no\tDurch die fehlende Marktabdeckung der Tierhaltungskennzeichnung wird die Chance vertan, von Beginn an den Konsum flächendeckend in Deutschland Richtung Tierwohlware zu lenken. \r\no\tOhne die Einbindung weiterer Absatzkanäle wird die Möglichkeit verpasst, die entstehenden Mehrkosten über mehrere Absatzkanäle zu verteilen. \r\n\tNur wenn wir die Mehrkosten auf mehrere Schultern verteilen, können sich Preise entwickeln, die Kund:innen zum Umstieg auf höhere Haltungsformen animieren. \r\n\tGerade in Zeiten der Inflation halten wir dies für wichtig.\r\no\tAuch vor dem Hintergrund der Zielsetzung „Verbraucher:innen-Transparenz“ ist nicht nachvollziehbar, warum Gastronomie und Außer-Haus-Verpflegung im ersten Schritt nicht einbezogen werden – obwohl es in diesem Sektor kein Kennzeichnungssystem analog der Haltungsform-Kennzeichnung im LEH gibt und zudem die Absatzvolumina erheblich sind. \r\n\tDadurch besteht die Gefahr, dass andere Absatzkanäle (weiterhin) günstiges Fleisch aus dem Ausland anbieten, ohne dass es die Kund:innen erkennen. Das treibt, gerade in Zeiten der steigenden Rohstoffpreise, bereits von Krisen geplagte Landwirt:innen weiter in die Unwirtschaftlichkeit oder Betriebsaufgabe.\r\n\tDie Regierungsmehrheit muss schnellstens dafür die Grundlagen schaffen, dass weitere Absatzkanäle noch in dieser Legislaturperiode in das Tierhaltungskennzeichen eingebunden werden. \r\n\r\n5.\tDas Layout des Kennzeichens erweist sich aufgrund unserer Praxiserfahrungen gerade noch als zu groß. \r\no\tWir benötigen dringend eine kleinere Variante (ähnlich wie bei der Haltungsform), um es auf allen Verpackungsgrößen aufbringen zu können. \r\n\r\n6.\tPrivate Labels und bereits erreichte Verbesserungen bewahren\r\no\tEs gibt bislang beim THK keinen sicheren Kontrollmechanismus mit unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen, weder vor Einordnung der Betriebe in die jeweilige Stufe noch danach. Da die Einordnung in die Tierhaltungskennzeichnung nicht allein auf baulichen Anforderungen beruht, ersetzt die Einreichung von Dokumenten aus unserer Sicht nicht die Durchführung von Vor-Ort Kontrollen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. \r\no\tWie die Kontrollen durchgeführt werden, liegt in der Verantwortung der Länder, so dass es keine einheitliche Regelung/Vergleichbarkeit gibt.\r\no\tDie Verantwortung der Rückverfolgbarkeit wird den inländischen Lebensmittelunternehmen entlang der Lieferkette überlassen. Dabei sind die Anforderungen an das jeweilige betriebsinterne System nicht näher definiert. Dies ist für die Verarbeitung der Daten entlang der Lieferkette jedoch essenziell, um einen korrekten Datenfluss zu ermöglichen. \r\n\tEs muss möglich sein, bereits etablierte Datenbanken wie z. B. Hi-Tier-Datenbank oder ftrace nutzen zu können.\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tDie Ferkelaufzucht und Sauenhaltung einbeziehen\r\no\tDie Ferkel- und Sauenhaltung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. \r\no\tDadurch wird ein großer Teil des Lebensabschnitts der Schweine außen vor gelassen und bereits erreichte Verbesserungen, z. B. im Rahmen der ITW werden damit irrelevant.\r\no\tDie ITW wird Sauen und Ferkel in der Programmphase nach 2024 aufnehmen. Dann drohen unterschiedliche Anforderungen zwischen der ITW und dem staatlichen Kennzeichen. \r\no\tWenn Ferkel und Sauen nicht berücksichtigt werden, fördert man den Bezug von Ferkeln aus dem Ausland (weil man die Kennzeichnung nur für die Mast bekommt). \r\n\r\n8.\tDie Pflicht zur Kennzeichnung kann umgangen werden, indem einzelne Verarbeitungsschritte ins Ausland verlagert werden (z. B. Schlachtung oder Verarbeitung). \r\no\tDies erachten wir nicht als zielführend, da der „5xD“-Ansatz gerade bei Schweinefrischfleisch wichtig ist, um die landwirtschaftliche Wertschöpfungskette in Deutschland zu sichern.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009439","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine zeitgemäße Nahversorgungsausnahme innerhalb der Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in der Baunutzungsverordnung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/db/324387/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280061.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klarheit für Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel\r\n\r\n1.) Aktuelle Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel\r\nHerausforderungen für Nahversorger\r\n•\tNachfrage und Bedürfnisse der Bürger ändern sich\r\n•\tBedarf an Verkehrsinfrastruktur verändert sich\r\n•\tEnergieversorgung mit regenerative Energiequellen\r\nFür moderne und zeitlich angemessene Nahversorgung ist eine Verkaufsfläche von 1000 - 1.200 m² notwendig.\r\nZiel: Mehr Verkaufsfläche für Barrierefreiheit, Gesundheitsschutz und Frische\r\n\r\n2.) Herausforderung: Auslegung des §11 Abs. 3 BauNVO und der Leitfäden\r\nRechtliche Situation\r\n\t§11 Abs. 3 BauNVO ermöglicht dem Lebensmitteleinzelhandel in städtebaulich integrierter Lage eine atypische Situation, die Baurecht für Nahversorger vereinfachen soll.\r\n\tDer Leitfaden von BMI und BMK aus 2017 soll lokalen Entscheidern eine Handlungsempfehlung zur Auslegung geben.\r\nUnsere Erfahrung in der Praxis\r\n\tEinseitig negativer Leitfaden führt zu Unsicherheit bei lokalen Entscheidern und damit in der Regel zu einem aufwendige Bebauungsplanverfahren.\r\n\tDieses Verfahren ist für alle Beteiligten aufwändig und Ressourcenintensiv und bedeutet für Unternehmen lange Rechtsunsicherheit. \r\n\r\n3. Notwendige Klarstellungen\r\n\tKeine Änderung des Systems: Die Grundlagen der Einzelhandelssteuerung sind richtig und wichtig. Sie bleiben unangetastet. \r\n\tWir wollen eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der in verschiedenen Formen bereits vorhandenen Instrumente zur Steuerung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. \r\n\tUnsere Vorschläge kommen dabei gleichermaßen den unternehmerischen Interessen des Lebensmittelhandels wie auch der nachhaltigen Raumentwicklung zugute. \r\nUnser Vorschlag für eine Ergänzung eines Satz 5 zur Klarstellung\r\n\t„Bei Überschreitung der Größe von 1.200qm Geschossfläche der in Satz 1 bezeichneten Betriebe bildet ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2.“ \r\nDer Vorschlag gibt den Verwaltungen Sicherheit, erspart langwierige Verfahren und sorgt für moderne und zukunftsgerichtete Handelsstandorte.\r\nKlarstellungen im Leitfaden: Unsicherheiten bei den Anwendern ausräumen\r\nRaumordnung\r\nVereinheitlichte Auslegung bei:\r\n\tKonzentrationsgebot\r\n\tBeeinträchtigungsgebot\r\n\tIntegrationsgebot\r\n\tund Kongruenzgebot \r\nüber die Bundesländer hinweg und unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Nahversorgung\r\n\r\nKommunale Planungs- und Genehmigungspraxis\r\n\tHinreichende Ausnahme- und Flexibilisierungsspielräume in Einzelhandelskonzepten, um Grundversorgung sicherzustellen\r\n\tAllgemeine Rechtssicherheit , Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Verwaltung \r\n\r\nKlarstellungen stehen in Einklang mit den Zielen des §11 Abs. 3 BauNVO\r\nStädtebau – Keine negativen Auswirkungen auf Innenstädte\r\nDer Lebensmitteileinzelhandel stellt Nahversorgung dar. Potenzielle Kunden erwarten eine flächendeckende räumliche Verfügbarkeit.\r\nRaumordnung – Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe\r\nDie Steuerung erfolgt durch die Aufstellung von Landesraumordnungsplänen. Sie enthalten die Zielfestlegung-en, die für die Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind und durch eine Klarstellung nicht berührt werden.\r\n\r\nEuroparecht – Verzicht auf Grenzwert zur Großflächigkeit\r\nDas System eines Grenzwerts wird durch unseren Vorschlag für den Lebensmitteleinzelhandel sachgerecht gelöst und orientiert sich an den Gegebenheiten und dem Allgemeininteresse vor Ort."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009442","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. (EU-Plastikabgabe)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/4b/324389/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280099.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Bundesregierung hat angekündigt, das europäische Eigenmittel auf nicht recycelte Kunststoff-verpackungen („EU-Plastikabgabe“) ab 2025 nicht mehr aus dem allgemeinen Haushalt zu bestreiten. Nun soll eine Methode gefunden werden, um die Abgabe auf die Akteure der entsprechenden Wertschöpfungskette umzulegen. Nach der Einführung des Einwegkunststofffonds würden für die betroffenen Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen; dies wird zu einer Preiserhöhung für Verbraucherinnen und Verbrauchern führen.\r\n\r\nIm Fokus der Debatte stehen aktuell drei vom Umweltbundesamt (UBA) erarbeitete Umsetzungs-modelle: \r\n-\tDie Einführung einer nationalen Plastikabgabe über die Dualen Systeme ist hoch komplex. Es ist nicht abzusehen, wie eine solche bis 2025 sinnvoll realisiert werden kann. Bei einer kurzfristigen Einführung wären aufgrund der Höhe der Abgabe von 1,4 Mrd. € erhebliche Marktverwerfungen zu befürchten. \r\n-\tEine neue Steuer wäre technisch einfacher umzusetzen, würde sich aber unmittelbar negativ auf die Preise für Endverbraucherinnen und Endverbraucher auswirken. Eine wünschenswerte Lenkungswirkung wäre dabei nur schwer zu integrieren. \r\n-\tDie Einführung einer Sonderabgabe ist verfassungsrechtlich bedenklich und laut der UBA-Studie nicht geeignet, um den EU-Eigenmittelbeitrag zu refinanzieren. Die Gelder der Sonderabgabe müssten zweckgebunden eingesetzt werden und dürften nicht in den Bundeshaushalt fließen.\r\n\r\nMit Blick auf die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) und die ausstehende Novellierung der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte (Verpackungsgesetz, § 21) steht ohnehin eine Überarbeitung des betroffenen Rechtsrahmens an. Ziel ist es, Verpackungen zu fördern, die umweltfreundlicher sind. Bei richtiger Ausgestaltung kann eine Lenkungswirkung erreicht werden,  ohne kurzfristig übermäßige Preiserhöhungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu verursachen. Um eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen, sollten bei der Debatte zur Umlegung der EU-Plastikabgabe die folgenden Standpunkte berücksichtigt werden:  \r\n\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n\r\n\r\n1.  Eine Umlage des EU-Eigenmittels als Steuern dient nicht der Entwicklung hin zu einer Kreislaufwirtschaft.\r\nEine Verbrauchsteuer auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen wäre einfach und schnell umsetzbar. Allerdings ist zu erwarten, dass diese von den Lieferanten nicht kompensiert werden kann und somit auf die Verkaufspreise aufgeschlagen werden muss. Alternativ gäbe es die Möglichkeit, eine nationale Steuer auf Serviceverpackungen zu erheben (vgl. Einwegsteuer in Tübingen). Auch hier ergibt sich ein negativer Effekt auf die Preise für Verbraucherinnen und Verbrauchern. Angesichts der hohen Inflation sind im Moment beide Optionen für unsere Kundinnen und Kunden nicht vermittelbar. Weiterhin wird mit diesem Ansatz die Chance verpasst, über eine zielgerichtete Lenkungswirkung, einen Trend zu mehr recyclingfähigen Verpackungen sowie hochwertig recycelten Verpackungen  zu etablieren.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tEine technisch kurzfristig umsetzbare Verbrauchssteuer auf Verpackungen oder eine Steuer auf Serviceverpackungen sollte sowohl im Sinne unserer Kundinnen und Kunden als auch im Sinne einer zielgerichteten Kreislaufwirtschaft nicht eingeführt werden.\r\n\r\n\r\n2.  Eine einseitige Abgabe würde zu ökologisch nachteiligen Materialsubstitutionen führen.\r\nWürde man die EU-Plastikabgabe in voller Höhe allein auf die derzeit beteiligungspflichtigen Kunststoffverpackungen umlegen, so würden sich die Entgelte der Dualen Systeme voraussichtlich mindestens verdreifachen. Daraus würde sich ein falscher Anreiz in Richtung alternativer Materialarten (wie Verbundverpackungen) ergeben. Die daraus resultierende reduzierte Mitteleinnahme würden das EU-Eigenmittel nicht mehr vollständig decken können. \r\n\r\nEine direkte Folgewirkung der Lenkungswirkung wäre außerdem eine höhere Menge an Papier-Kunststoff-Verbundverpackungen. Diese sind schlecht recyclingfähig, führen zu einer höheren Abfallmenge und wirken sich negativ auf die Recyclingquoten am Markt aus. Derartige Anreize für ökologisch nachteilige Materialsubstitutionen müssen unbedingt vermieden werden. Auch muss verhindert werden, dass bereits gut recyclingfähige Kunststoffverpackungen sanktioniert werden.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tDie Bepreisung von Verpackungen muss ganzheitlich konstruiert werden und darf nicht zu falschen Lenkungswirkungen und schädlichen Materialsubstitutionen führen.\r\n\r\n\r\n\r\n3.  Die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte sollte an dem Grad der Recyclingfähigkeit \r\nder Verpackungen ausgerichtet werden.\r\nDie EU-Plastikabgabe wird nach der aggregierten Menge der nicht recycelten Verpackungsabfälle des jeweiligen Mitgliedsstaates berechnet. Eine überarbeitete nationale Bepreisung von Verpackungen sollte immer die auch darin angelegte Lenkungswirkung in Richtung Recyclingfähigkeit weitergeben. Eine hohe Recyclingfähigkeit ermöglicht künftig auch eine höhere Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff. Dies wiederum würde dazu beitragen, die von der EU beabsichtigten Rezyklateinsatzquoten zu erreichen. Eine hohe Recyclingfähigkeit von Verpackungen fördert damit den Weg von einer linearen Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft und sollte mit finanziellen Anreizen für die Marktteilnehmer, die dazu beitragen, einhergehen.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tEine Bepreisung von Verpackungen sollte sich am Grad der Recyclingfähigkeit dieser ausrichten.\r\n•\tHochgradig recyclingfähige Verpackungen, wie PET-Flaschen, sollten nicht nachteilig bepreist werden.\r\n•\tAntizipation der kommenden Vorgaben aus der Packaging and Packaging Waste Regulation und deren Wechselwirkung mit einer Plastikabgabe.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009443","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. (Umsetzung EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/f9/324391/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280101.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nAls führende Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland sehen wir uns in der Verantwortung, einen aktiven Beitrag zur Transformation des Verkehrs- und Energiesektors zu leisten. Mit leistungsstarker und vor allem bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur auf unseren Parkplätzen unterstützen wir das Ziel der Politik, die nachhaltige Mobilität in Deutschland zu erhöhen. Gleichsam sind wir mit leistungsfähiger DC-Ladeinfrastruktur ein verlässlicher und attraktiver Partner unserer Kundinnen und Kunden.\r\n\r\nWir nehmen seit Jahren bei Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur eine Vorreiterrolle im Lebensmitteleinzelhandel ein. Wir gehen über die aktuellen, gesetzlichen Vorgaben hinaus und investieren proaktiv – insbesondere in Leistung und Anwenderfreundlichkeit der Ladepunkte. An mehr als 600 Filialen bieten wir mit rund 1.400 Ladepunkten und einer Ladeleistung von bis zu 150 kW ein kundenorientiertes Angebot an. \r\n\r\nDie novellierte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sieht in Artikel 14 hohe Anforderungen an den Aufbau von Ladeinfrastruktur vor: \r\n•\tIm Neubau und bei zu renovierenden Gebäuden soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sowie die übrigen Stellplätze jeweils zur Hälfte vorverkabelt und mit Leerrohren ausgestattet werden.\r\n•\tBei Bestandsgebäuden soll bis zum 01.01.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder zweite mit einem Leerrohr ausgestattet werden. \r\nDie pauschalen Vorgaben (Quantität statt Qualität) konterkarieren einen leistungsorientierten, kunden-zentrierten und bedarfsgerechten Ausbau. Sie schränken unsere Möglichkeiten ein, flexibel und zielgerichtet auf Nachfrage und verfügbare Netzkapazitäten je nach Standort reagieren zu können und führen zu hohen Investitionskosten.\r\n\r\nDer gesetzgeberische Spielraum bei der Umsetzung der EPBD in das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden, um dem Aufbau nicht geeigneter Ladeinfrastruktur im Lebensmitteinzelhandel vorzubeugen.\r\n\r\nUnsere Standpunkte\r\n\r\nAmbitionierte und bedarfsgerechte Ziele \r\n\r\nDer Einkauf bei ALDI dauert 20-30 Minuten. Wir fokussieren uns deshalb auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann (150 kW = bis zu 330 km). Diese wickeln über den Tag verteilt zudem mehr Ladevorgänge ab als sehr gut genutzte AC-Ladesäulen. Deren Reichweitengewinn beläuft sich auf gerade einmal 36 km (bis zu 22 kW). \r\nDiese Strategie folgt dem Verhalten unserer Kundinnen und Kunden: Während AC-Ladepunkte im privaten Bereich, für Hotels oder am Arbeitsplatz geeignet sind, werden sie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit wenig nachgefragt. Für den öffentlichen Ladevorgang ist eine bedarfsgerechte DC-Ladeinfrastruktur unabdingbar. In der Realität stehen die Vorgaben der EPBD dem leistungsorientierten und flexiblen Ausbau entgegen. \r\n\r\nDie EPBD in der Praxis:\r\n•\tFür einen Neubau mit 100 Stellplätzen sind, um dem Kundeverhalten zu entsprechenden, 20 DC-Ladepunkt zu installieren. Selbst mit einer vergleichsweise geringeren Leistung von 50 kW pro DC-Ladepunkt gerechnet, ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Ver-gleich: dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Alleine für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig.\r\n•\tFalls die Vorgaben mit AC-Ladepunkten, und damit kundenseitig nicht nachgefragter Ladeinfrastruktur, erfüllt werden, bedarf es auch hier eines Netzanschlusses in der Mittelspannung mit einer Kapazität von 440 kW. Also etwa 13 Einfamilienhäusern oder 3 regulären Filialstandorten.\r\n\r\nDiese Szenarien stellen das Netz bereits jetzt als auch absehbar vor enorme Herausforderungen. Derzeit be-nötigen wir einen zweiten Netzanschluss für eine einzige Schnellladesäule. Je nach Standort wird dieser mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten mitunter auch gar nicht zur Verfügung gestellt. Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen nicht selten mehr als ein Jahr. \r\n\r\nDie Kombination aus mangelnden Netzkapazitäten, hohen gesetzlichen Anforderungen, Investitionskosten und fehlender Amortisation wird dazu führen, dass im Einzelhandel massenhaft langsame AC-Ladepunkte errichtet werden, nur um die starren Vorgaben zu erfüllen. Zielgerichteter wäre es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiterhin leistungsorientiert, flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten, damit er den Kundinnen und Kunden auch wirklich nutzt. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie zur Verfügung stehende Ladeleistung wird an gewerblichen Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe im GEIG normiert. \r\n2.\tIn der EPBD vorgesehene Regelungen werden in das nationale Recht umgesetzt:\r\no\tDie Möglichkeit beibehalten, entweder Ladepunkte oder Leerrohre in Bestandsgebäuden er-richten zu können (Art. 14 Abs. 2 EPBD).\r\no\tAusnahmen bei zu hohen Investitionskosten in Relation zu den Renovierungskosten (Art. 14 Abs. 5 lit. b EPBD).\r\no\tEin zeitlicher Aufschub für erst kurz zuvor errichtete oder renovierte Gebäude (dann 01.01.2029).\r\n3.\tDie Bündelung von Ladepunkten über mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf an besonders nachgefragten Standorten zu berücksichtigen. \r\n4.\tBei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte.\r\n\r\nPlanungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit\r\n\r\nUnternehmerische Planungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und effiziente Prozesse sind essentiell für den schnellen Ausbau von Ladeinfrastruktur. Einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische Anschlussbedingungen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher unabdingbar, um Bearbeitungszeit-räume von Netzanschlüssen drastisch verkürzt werden. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie Antragsverfahren für Netzanschlüsse und die technischen Anschlussbedingungen der Nieder- und Mittelspannung müssen verbindlich vereinheitlicht werden. \r\n2.\tAntragsverfahren und Dokumentenmanagement müssen einheitlich digitalisiert werden, um Bürokratie abzubauen. Die technischen Vorgaben müssen dabei ebenso wie die Netzanschlusskapazitäten verpflichtend transparent und öffentlich zur Verfügung stehen. \r\n3.\tIn § 17 Abs. 2 EnWG ist zu fixieren, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung genehmigt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig ist. Gleichzeitig ist das Verteilnetz auszubauen, damit dem höheren Leistungsbedarf bei Ladestandorten Rechnung getragen wird.\r\n4.\tAntragsverfahren von Förderprogrammen sollten vereinfacht werden, so dass mehrere Anträge mit unterschiedlichen Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und DC-Ladesäulen gebündelt werden können. \r\n\r\nNutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit\r\nZiel des Ausbaus von Ladeinfrastruktur muss es sein, den Kundenanforderungen gerecht zu werden. Die Zugänglichkeit von Ladepunkten, die unabhängig von den Öffnungszeiten einer Filiale möglich sein muss, ist ebenso wichtig wie das barrierefreie und preiswerte Bezahlen des Ladestroms. Orientiert am Kundenbedürfnis „Verfügbarkeit“ sind dabei Bedarf und Angebot stets miteinander zu vereinbaren.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tEs müssen rechtsichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit ALDI-Parkplätze auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Es müssen entsprechende Duldungs-pflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden.\r\n2.\tVerkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen unberücksichtigt bleiben \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Zusammenfassendes Ergebnis \r\nBei der Umsetzung der Gebäuderichtlinie sollten die Zweifel an der Zweckerreichung hinsichtlich \r\nKurzzeitparkplätzen durch die Aufnahme einer Ergänzung für Nichtwohngebäude mit bloßen \r\nKurzzeitparkplätzen ausgeräumt werden. \r\nDenkbar und mit unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar erscheint dabei eine Substitution \r\neinfacher Ladepunkte durch (eine geringere Anzahl) Schnellladepunkte. Hierfür bietet sich ent\u0002sprechend des Leistungsverhältnisses zwischen einfachen und Schnellladepunkten von ca. 6:1 \r\n(22kW / 3,7 kW) die Errichtung eines Schnellladepunkts mit mindestens 22kW Leistung pro 60 \r\nStellplätze an. \r\nDiese Regelung ist auf solche Gebäude zu beschränken, deren Stellplätze bestimmungsgemäß \r\nnur zum Kurzzeitparken genutzt werden. Etwaige Sonderregelungen müssten sich somit z.B. auf \r\nStellplatzanlagen von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstigen öffentlichen Einrichtun\u0002gen beschränken (Behördengebäude mit Besucherverkehr, Krankenhäuser (für Besucher), am\u0002bulante medizinische Einrichtungen, Theater, Bibliotheken, Nahversorgungseinrichtungen des \r\ntäglichen Bedarfs, Schwimmbäder, etc.). \r\n- 2 - \r\n/ 3 \r\nB. Ausgangslage und Fragestellung \r\nMit der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April \r\n2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („Gebäuderichtlinie“) verfolgt der euro\u0002päische Gesetzgeber mehrere Ziele im Sinne des Maßnahmenpakets „Fit für 55“. Eines davon ist \r\nder weitere Ausbau der Elektroladeinfrastruktur. \r\nI. Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie sieht zu diesem Zweck unter anderem vor, dass die \r\nMitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass „[i]n Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20\r\nAutostellplätzen […] die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je 10 Autostellplätze“ erfolgt. \r\nAus den Erwägungsgründen der Gebäuderichtlinie folgt, dass der Unionsgesetzgeber in dieser \r\nVorgabe ein „wirksames Mittel“ sieht, „um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft\r\nzu fördern“ (vgl. Erwägungsgrund 50). \r\nEs ergibt sich aber auch aus den Erwägungsgründen, dass der Unionsgesetzgeber hierbei in ers\u0002ter Linie jene Vorteile sieht, die die Errichtung von Ladepunkten an Gebäuden hat, „an denen \r\nElektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. am Wohn- oder Arbeitsort“ (vgl. \r\nErwägungsgrund 52; Hervorhebung nicht im Original). Das wird auch in Erwägungsgrund 49 \r\ndeutlich: „[…] Gebäude sind für das Aufladen besonders wichtig, da dort regelmäßig und über \r\nlange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. […]“ (Hervorhebung nicht im Original). \r\nNur dort, wo Elektrofahrzeuge längerfristig an Ladepunkten abgestellt werden, kommt daher \r\nihre vom Unionsgesetzgeber in den Fokus gerückte „entscheidende Rolle bei der Dekarbonisie\u0002rung und Effizienz des Stromnetzes“ durch „die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserve\u0002und Speicherleistungen“ überhaupt zum Tragen (vgl. Erwägungsgrund 49). \r\nII. Dieses in der Zwecksetzung der Gebäuderichtlinie dominierende längerfristige Abstellen von \r\nElektrofahrzeugen an Ladepunkten spiegelt sich im Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäu\u0002derichtlinie jedoch nicht ausreichend wieder: \r\nDie Vorschrift verlangt die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zehn Autostellplätze bei \r\nNichtwohngebäuden mit mehr als 20 Autostellplätzen. \r\nHierunter fallen indes auch solche Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen, die \r\nüberwiegend oder ausschließlich von Personen besucht werden, die dort mit ihren Fahrzeugen \r\nin der Regel nur sehr kurz verweilen, wie z. B. Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstige \r\n- 3 - \r\n/ 4 \r\nöffentliche Einrichtungen. So ist es etwa Behördengebäuden mit Besucherverkehr, Krankenhäu\u0002sern (für Besucher), ambulanten medizinischen Einrichtungen, Theatern, Bibliotheken, Nahver\u0002sorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs, Schwimmbädern, etc., immanent, dass diese nur \r\nvorrübergehend sowie kurzzeitig und somit gerade nicht für längere Zeit aufgesucht werden. \r\nBei solchen Nichtwohngebäuden mit bloßen (faktischen oder offiziellen) Kurzzeitparkplätzen \r\nkann daher die auf ein längerfristiges Abstellen von Elektrofahrzeugen angelegte Zielsetzung der \r\nGebäuderichtlinie von vornherein nicht erfüllt werden. Eine nachhaltige Erreichung hinsichtlich \r\nder in den Erwägungsgründen der Gebäuderichtlinie erläuterten Zielsetzungen verlangt somit \r\nalternative Maßnahmen, welche die Zweckerfüllung sichern. \r\nDabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Schaffung von Ladepunkten ohne besondere \r\nAnforderungen an solche bloßen Kurzzeitparkplätzen auch aus Kapazitätsgründen nicht sinnvoll \r\nist. Der hier durch Verweisung in Art. 2 Nr. 33 der Gebäuderichtlinie in Bezug genommene Art. 2 \r\nNr. 48 der Richtlinie 2014/94/EU sieht als verpflichtende Mindestleistung eines Ladepunkts le\u0002diglich > 3,7 kW vor. Das ist eine Leistung, die lediglich geringfügig über der Leistung einer Haus\u0002haltsstrom führenden Steckdose liegt. Während an solchen nur sehr leistungsschwachen Lade\u0002punkten ein Elektrofahrzeug bei längerem Abstellen zwar langsam, aber durchaus effizient ge\u0002laden werden kann (vgl. in Erwägungsgrund 49: „Langsames Laden ist wirtschaftlich“), kann bei \r\nnur kurzzeitigem Anschluss an einen derart leistungsschwachen Ladepunkt gar kein sinnvoller \r\nLadeeffekt erzielt werden. Die Ziele der Gebäuderichtlinie würden somit verfehlt. \r\nIII. Wir sind gebeten worden, eine unionsrechtskonforme Umsetzungsoption aufzuzeigen, mit der \r\ndie vorstehenden Herausforderungen hinsichtlich einer die Erfüllung der Zwecke der Gebäude\u0002richtlinie sichernden Implementierung in nationales Recht adressiert werden können. \r\nC. Rechtliche Würdigung \r\nBei der Umsetzung der Gebäuderichtlinie sollten die Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit der \r\nZweckerreichung durch die Aufnahme einer den Erwägungsgründen 49ff. der Gebäuderichtlinie \r\nRechnung tragenden Ergänzung für Nichtwohngebäude mit bloßen Kurzzeitparkplätzen ausge\u0002räumt werden. \r\nDenkbar und mit unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar erscheint dabei eine Substitution \r\neinfacher Ladepunkte durch (eine geringere Anzahl) Schnellladepunkte. \r\n- 4 - \r\n/ 5 \r\nFür Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, die bestimmungsgemäß für ein bloßes \r\nKurzzeitparken genutzt werden, könnte daher statt einem Ladepunkt je zehn Stellplätze eine \r\ngeringere Anzahl von Schnellladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 4 LSV bzw. Art. 2 Nr. 31 VO (EU) \r\n2023/1804 vorgesehen werden. \r\nI. Vorteile von Schnellladepunkten \r\nSchnellladepunkte haben aus energieinfrastrukturpolitischer Sicht den Vorteil, eine deutlich hö\u0002here Mindestleistung von 22 kW zu haben, vgl. § 2 Nr. 4 LSV bzw. Art. 2 Nr. 31 VO (EU) \r\n2023/1804. Damit verfügen sie über ein Vielfaches der Leistung der durch die Gebäuderichtlinie \r\nvorgeschriebenen einfachen Ladepunkte. An ihnen kann damit eine ungleich größere Zahl von \r\nElektrofahrzeugen aufgeladen werden als im entsprechenden Zeitraum an einem normalen La\u0002depunkt. Sie sind damit in der Lage, mehrere normale Ladepunkte leistungsmäßig zu ersetzen. \r\nAufgrund der hohen Ladegeschwindigkeit ist auch bei bloßen Kurzzeitparken ein Anschluss sinn\u0002voll (anders als bei normalen Ladepunkten). \r\nII. Angemessenes Verhältnis zwischen einfachen und Schnellladepunkten \r\nAngemessen und vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 der Gebäudericht\u0002linie ist es daher geboten, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Ladekapazität der in der \r\nGebäuderichtlinie geforderten Anzahl normaler Ladepunkte und der Schnellladepunkte in der \r\nUmsetzungsvorschrift für Kurzzeitparkplätze abzubilden. \r\nSetzt man die Mindestleistung eines Schnellladepunkts i.S.d. Art. 2 Nr. 31 VO (EU) 2023/1804 \r\n(22kW) ins Verhältnis zur Mindestleistung eines normalen Ladepunkts nach Art. 2 Nr. 48 VO (EU) \r\n2023/1804 (3,7kW), entspricht ein Schnellladepunkt ca. sechs normalen Ladepunkten. \r\nFür die Umsetzung des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie folgt daraus, dass ein Schnell\u0002ladepunkt je 60 Stellplätze gefordert werden kann, ohne dass die gleichsam effektive und den \r\nZielen der Gebäuderichtlinie sogar besser gerecht werdende Umsetzung in Frage stünde. Denn \r\nder Schnellladepunkt im Kurzparkbereich wäre jeweils nur kurzzeitig belegt, stünde damit einer \r\ngroßen Zahl von Elektrofahrzeugen zur Verfügung, und sicherte die Mobilität der geladenen \r\nFahrzeuge entsprechend den Zielen der Richtlinie. \r\nEine einfache Anhebung der Mindestleistung für Ladepunkte an Nichtwohngebäuden mit blo\u0002ßen Kurzzeitparkplätzen unter Beibehaltung des Schlüssels nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäu-\r\n- 5 - \r\n/ 6 \r\nderichtlinie (ein Ladepunkt pro zehn Stellplätze) wäre indes nicht von den Vorgaben der Richtli\u0002nie gedeckt und unverhältnismäßig. Eine solche Schlechterstellung von Nichtwohngebäuden mit \r\nbloßen Kurzzeitparkplätzen hätte in der umzusetzenden Richtlinie – auch in den Erwägungsgrün\u0002den – keinen Anhalt. Zudem führte sie zu einer wirtschaftlichen Überforderung der betroffenen \r\nEigentümer, wenn diese je zehn Stellplätze einen Schnellladepunkt schaffen müssten. \r\nIII. Vereinbarkeit mit Unionsrecht \r\nEine entsprechende Regelung für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, die bestim\u0002mungsgemäß für ein bloßes Kurzzeitparken genutzt werden, ist mit Unionsrecht, insbesondere \r\nArt. 288 Abs. 3 AEUV vereinbar. Sonderregelungen für auf Kurzparken ausgerichtete Stellplätze \r\nvon Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstigen öffentlichen Einrichtungen (Behördenge\u0002bäude mit Besucherverkehr, Krankenhäuser (für Besucher), ambulante medizinische Einrichtun\u0002gen, Theater, Bibliotheken, Nahversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs, Schwimmbä\u0002der, etc.) sind danach zulässig. \r\n1. Zunächst ist dabei in den Blick zu nehmen, dass mit einer entsprechenden Sonderregelung keine \r\nvollständige Abkehr von der Errichtungspflicht nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie, \r\nsondern lediglich eine Justierung und Konkretisierung anhand der Ladepunktekapazität erfolgt. \r\n2. Zudem wird der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie zulässig teleologisch \r\nreduziert. Dies dient der Erfüllung der Ziele der Gebäuderichtlinie und der verhältnismäßigen \r\nBeschränkung des mit der Errichtungspflicht verbundenen Pflichtenmaßes. Denn auch Nicht\u0002wohngebäude mit solchen bloßen Kurzzeitparkplätzen im deutschen Umsetzungsgesetz ohne \r\nUnterschied in die Pflicht zu nehmen wäre unverhältnismäßig, wenn die Verpflichtung zur Schaf\u0002fung leistungsschwacher Ladepunkte dort keinem sinnvollen Ziel dient. Denn die Inanspruch\u0002nahme erfolgte, ohne dass das Erreichen des damit verfolgten Zwecks auch nur wahrscheinlich \r\n(und schon gar nicht gesichert) wäre. \r\nHierin läge kein Verstoß gegen die Umsetzungspflicht nach Art. 288 Abs. 3 AEUV. Soweit hier\u0002durch für den Bereich der bloßen Kurzzeitparkplätze vom Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der \r\nGebäuderichtlinie abgewichen würde, wäre dies durch die teleologische Reduktion des über \r\nSinn und Zweck der Errichtungsvorgabe überschießenden Wortlauts gerechtfertigt (teleologi\u0002sche Reduktion bzw. Restriktion). \r\nDie Auslegungsmethode der teleologischen Reduktion ist im europäischen Recht der Sache nach \r\nanerkannt (vgl. etwa Krebs/Jung, in: Jung/Krebs/Stiegler, Gesellschaftsrecht in Europa, 1. Aufl. \r\n- 6 - \r\n2019, Teil 1 § 2 Europäische Rechtsmethodik Rz. 174; siehe etwa auch EuGH, EuZW 2016, 955 \r\nRz. 53 f. – Dowling). Ihre Voraussetzungen sind hier auch erfüllt. \r\nWie gezeigt würde die differenzierungslose Einbeziehung von Stellplätzen an Nichtwohngebäu\u0002den, die bestimmungsgemäß dem Kurzzeitparken dienen, der inneren Teleologie und dem \r\nZweckzusammenhang der Vorschrift nicht gerecht. \r\n3. Schließlich könnte sich der Bundesgesetzgeber zusätzlich auf Art. 1 Abs. 3 der Gebäuderichtlinie \r\nstützen, der für die Umsetzung der Gebäuderichtlinie lediglich eine Mindestharmonisierung vor\u0002sieht, strengere Maßnahmen aber ausdrücklich zulässt. Mit der Festschreibung der Errichtung \r\neines Schnellladepunkts (min. 22 kW) je 60 Stellplätzen im Kurzparkbereich würde eine solche \r\nstrengere Maßnahme ergriffen, die über die sonst vorgeschriebene Mindestladeleistung von \r\n> 3,7 kW für den Bereich der Nichtwohngebäude mit bloßen Kurzzeitparkplätzen deutlich hin\u0002ausgeht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nAls führende Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland sehen wir uns in der Verantwortung, einen aktiven Beitrag zur Transformation des Verkehrs- und Energiesektors zu leisten. Mit leistungsstarker und vor allem bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur auf unseren Parkplätzen unterstützen wir das Ziel der Politik, die nachhaltige Mobilität in Deutschland zu erhöhen. Gleichsam sind wir mit leistungsfähiger DC-Ladeinfrastruktur ein verlässlicher und attraktiver Partner unserer Kundinnen und Kunden.\r\n\r\nWir nehmen seit Jahren bei Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur eine Vorreiterrolle im Lebensmitteleinzelhandel ein. Wir gehen über die aktuellen, gesetzlichen Vorgaben hinaus und investieren proaktiv – insbesondere in Leistung und Anwenderfreundlichkeit der Ladepunkte. An mehr als 600 Filialen bieten wir mit rund 1.400 Ladepunkten und einer Ladeleistung von bis zu 150 kW ein kundenorientiertes Angebot an. \r\n\r\nDie novellierte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sieht in Artikel 14 hohe Anforderungen an den Aufbau von Ladeinfrastruktur vor: \r\n•\tIm Neubau und bei zu renovierenden Gebäuden soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sowie die übrigen Stellplätze jeweils zur Hälfte vorverkabelt und mit Leerrohren ausgestattet werden.\r\n•\tBei Bestandsgebäuden soll bis zum 01.01.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder zweite mit einem Leerrohr ausgestattet werden. \r\nDie pauschalen Vorgaben (Quantität statt Qualität) konterkarieren einen leistungsorientierten, kundenzentrierten und bedarfsgerechten Ausbau. Sie schränken unsere Möglichkeiten ein, flexibel und zielgerichtet auf Nachfrage und verfügbare Netzkapazitäten je nach Standort reagieren zu können und führen zu hohen Investitionskosten.\r\n\r\nDer gesetzgeberische Spielraum bei der Umsetzung der EPBD in das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden, um dem Aufbau nicht geeigneter Ladeinfrastruktur im Lebensmitteinzelhandel vorzubeugen.\r\n\r\nUnsere Standpunkte\r\n\r\nAmbitionierte und bedarfsgerechte Ziele \r\n\r\nDer Einkauf bei ALDI dauert 20-30 Minuten. Wir fokussieren uns deshalb auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann (150 kW = bis zu 330 km). Diese wickeln über den Tag verteilt zudem mehr Ladevorgänge ab als sehr gut genutzte AC-Ladesäulen. Deren Reichweitengewinn beläuft sich auf gerade einmal 36 km (bis zu 22 kW). \r\nDiese Strategie folgt dem Verhalten unserer Kundinnen und Kunden: Während AC-Ladepunkte im privaten Bereich, für Hotels oder am Arbeitsplatz geeignet sind, werden sie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit wenig nachgefragt. Für den öffentlichen Ladevorgang ist eine bedarfsgerechte DC-Ladeinfrastruktur unabdingbar. In der Realität stehen die Vorgaben der EPBD dem leistungsorientierten und flexiblen Ausbau entgegen. \r\n\r\nDie EPBD in der Praxis:\r\n•\tFür einen Neubau mit 100 Stellplätzen sind, um dem Kundeverhalten zu entsprechenden, 20 DC-Ladepunkt zu installieren. Selbst mit einer vergleichsweise geringeren Leistung von 50 kW pro DC-Ladepunkt gerechnet, ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Vergleich: dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Alleine für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig.\r\n•\tFalls die Vorgaben mit AC-Ladepunkten, und damit kundenseitig nicht nachgefragter Ladeinfrastruktur, erfüllt werden, bedarf es auch hier eines Netzanschlusses in der Mittelspannung mit einer Kapazität von 440 kW. Also etwa 13 Einfamilienhäusern oder 3 regulären Filialstandorten.\r\n\r\nDiese Szenarien stellen das Netz bereits jetzt als auch absehbar vor enorme Herausforderungen. Derzeit benötigen wir einen zweiten Netzanschluss für eine einzige Schnellladesäule. Je nach Standort wird dieser mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten mitunter auch gar nicht zur Verfügung gestellt. Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen nicht selten mehr als ein Jahr. \r\n\r\nDie Kombination aus mangelnden Netzkapazitäten, hohen gesetzlichen Anforderungen, Investitionskosten und fehlender Amortisation wird dazu führen, dass im Einzelhandel massenhaft langsame AC-Ladepunkte errichtet werden, nur um die starren Vorgaben zu erfüllen. Zielgerichteter wäre es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiterhin leistungsorientiert, flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten, damit er den Kundinnen und Kunden auch wirklich nutzt. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie zur Verfügung stehende Ladeleistung wird an gewerblichen Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe im GEIG normiert. \r\n2.\tIn der EPBD vorgesehene Regelungen werden in das nationale Recht umgesetzt:\r\no\tDie Möglichkeit beibehalten, entweder Ladepunkte oder Leerrohre in Bestandsgebäuden errichten zu können (Art. 14 Abs. 2 EPBD).\r\no\tAusnahmen bei zu hohen Investitionskosten in Relation zu den Renovierungskosten (Art. 14 Abs. 5 lit. b EPBD).\r\no\tEin zeitlicher Aufschub für erst kurz zuvor errichtete oder renovierte Gebäude (dann 01.01.2029).\r\n3.\tDie Bündelung von Ladepunkten über mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf an besonders nachgefragten Standorten zu berücksichtigen. \r\n4.\tBei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte.\r\n\r\nPlanungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit\r\n\r\nUnternehmerische Planungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und effiziente Prozesse sind essentiell für den schnellen Ausbau von Ladeinfrastruktur. Einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische Anschlussbedingungen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher unabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch verkürzt werden. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tDie Antragsverfahren für Netzanschlüsse und die technischen Anschlussbedingungen der Nieder- und Mittelspannung müssen verbindlich vereinheitlicht werden. \r\n2.\tAntragsverfahren und Dokumentenmanagement müssen einheitlich digitalisiert werden, um Bürokratie abzubauen. Die technischen Vorgaben müssen dabei ebenso wie die Netzanschlusskapazitäten verpflichtend transparent und öffentlich zur Verfügung stehen. \r\n3.\tIn § 17 Abs. 2 EnWG ist zu fixieren, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung genehmigt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig ist. Gleichzeitig ist das Verteilnetz auszubauen, damit dem höheren Leistungsbedarf bei Ladestandorten Rechnung getragen wird.\r\n4.\tAntragsverfahren von Förderprogrammen sollten vereinfacht werden, so dass mehrere Anträge mit unterschiedlichen Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und DC-Ladesäulen gebündelt werden können. \r\n\r\nNutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit\r\nZiel des Ausbaus von Ladeinfrastruktur muss es sein, den Kundenanforderungen gerecht zu werden. Die Zugänglichkeit von Ladepunkten, die unabhängig von den Öffnungszeiten einer Filiale möglich sein muss, ist ebenso wichtig wie das barrierefreie und preiswerte Bezahlen des Ladestroms. Orientiert am Kundenbedürfnis „Verfügbarkeit“ sind dabei Bedarf und Angebot stets miteinander zu vereinbaren.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n1.\tEs müssen rechtsichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit ALDI-Parkplätze auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Es müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden.\r\n2.\tVerkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen unberücksichtigt bleiben \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009445","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den effizienten Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur. (LSV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/a6/324395/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280103.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Entwurf der Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften greift wesentliche Elemente auf, um den Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur zu entbürokratisieren. \r\nDie Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI bedanken sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Konsultation Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen diese Initiative zur Verbesserung der Rahmenbedingungen.\r\n\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\n•\tDie mit der Veröffentlichung der statischen Daten verbundenen Erhöhung der Transparenz begrüßen wir ebenso wie die Anpassung bisher aufwendigen Meldeverfahren für Ladeinfrastruktur.\r\n•\tAus der Perspektive eines Ladeinfrastrukturbetreibers ist die im Entwurf thematisierte Opti-on zur Übermittlung der statischen Daten durch eine Online-Plattform das wesentlich effizientere Verfahren. Hinsichtlich des Funktionsumfangs, der Praktikabilität aber auch der Anwendung durch die Prozessbeteiligten ist dies gegenüber dem ebenso angesprochenen PDF-Formular vorzuziehen. \r\n•\tIm Zuge der beim Meldeverfahren anvisierten technischen Neuerungen sollte berücksichtigt werden, dass die Zurverfügungstellung von Excel-Formularen (oder vergleichbar geeigneten Mitteln) eine deutliche Effizienzsteigerung bei der Einspeisung und Pflege von Daten gewährleisten könnte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009446","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den bürokratieärmeren Betrieb von Photovoltaik-Anlagen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/40/324397/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280104.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Definition „Kundenanlage“\r\nIn § 2 Nr. 12 StromStG-Entwurf wird die aus § 1a Abs. 9 StromStV bekannte Definition der Kundenanlage in das Stromsteuergesetz überführt. Die Definition verweist weiterhin auf das § 3 Nr. 24a und 24b EnWG. Dabei soll in Zweifelsfällen für stromsteuerrechtliche Zwecke zunächst vermutet werden, dass eine Kundenanlage vorliege. Die Auslegung der energiewirtschaftsrechtliche Kundenanlage ist bis heute uneinheitlich und auch regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Um zu vermeiden, dass sich die energierechtlichen Unklarheiten auch auf das Stromsteuerrecht auswirken, wäre eine eigenständige stromsteuerrechtliche Definition des „Betriebsnetzes“ in Abgrenzung zum öffentlichen Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom nach § 2 Nr. 11 StromStG zu empfehlen. Hierunter sollten sämtliche nach dem Anschlusspunkt zum Versorgungsnetz liegenden Netzeinrichtungen fallen. \r\n\r\nEinheitlicher Anlagenbegriff nach § 12b StromStV \r\nErfreulicherweise soll nun auch in das Stromrecht analog zu § 9 EnergieStV eine einheitliche, d.h. für eine Tatbestände von StromStG und StromStV geltende Definition der Stromerzeugungsanlage eingefügt werden. Der neu gefasste § 12b StromStV soll die im Einzelfall sehr komplexe Prüfung des Anlagenbegriffs weitgehend vereinfachen. Nach dem Referentenentwurf soll insbesondere auf die Anlagenverklammerung an unterschiedlichen Orten aufgrund einer zentralen Steuerung komplett verzichtet werden. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 StromStV-Entwurf soll ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird, als „Anlage“ im Sinne des Stromsteuerrechts gelten. Stromspeicher nach § 2 Nr. 9 StromStGEntwurf sind von der Fiktion ausgenommen. Sowohl § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStV-Entwurf als auch § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-Entwurf definieren Stromerzeugungseinheiten als eine stromsteuerrechtliche Anlage, wobei § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-Entwurf zusätzlich eine Verklammerung innerhalb einer Kundenanlage oder an einem Standort vorsieht. Zur Vermeidung von Begriffsunklarheiten wird empfohlen, auf § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStV-Entwurf zu verzichten, da der Fall einer Einzelerzeugungseinheit auch von § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-Entwurf umfasst ist. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass grundsätzlich zu verklammernde Anlagen zusätzlich einzeln als Anlage zu betrachten sind. Nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-Entwurf sollen zukünftig auf gleichartigen Energieträgern basierende Stromerzeugungseinheiten als stromsteuerrechtliche Anlage verklammert werden, die von demselben Betreiber innerhalb einer Kundenanlage oder an einem Standort betrieben werden und in denen Strom erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise in die Kundenanlage oder am Standort jeweils zur Entnahme eingespeist wird. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten sollten in diesem Zusammenhang die Begriffe „Anlagenbetreiber“, „gleichartige Energieträger“, „Standort“ und „Kundenanlage“ genauer definiert 2 werden. Betreiber im stromsteuerrechtlichen Sinne ist die Person bzw. die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die unter Nutzung der zur Stromerzeugungsanlage gehöhrenden Stromerzeugungseinheiten entweder selbst oder durch von ihr abhängiges Personal Strom tatsächlich erzeugt und damit die unmittelbare Sachherrschaft über den erzeugten Strom ausübt. Dabei kann die Anlage stets nur von einer Person bzw. Einheit betrieben werden. Insbesondere PV und Windkraftanlagen werden in der Praxis jedoch nicht aktiv gesteuert. Die Stromerzeugung bestimmt sich anhand der Sonnen- und Windverhältnisse. Die bilanziellen Eigentumsverhältnisse sind anhängig von komplexen Finanzierungs- und Contractingverträgen. Zur Verfahrensvereinfachung könnten diese vollautomatisierten Anlagen dem Betreiber der zugrundeliegenden Betriebsstätten zugerechnet werden. Die Anlagenverklammerung nach dem Kriterium der gleichartigen Energieträger führt dazu, dass zukünftig völlig getrennt gefahrene Anlagen allein aufgrund des zufälligerweise gleichen genutzten Energieträgers zusammenzurechnen sind. Nach dem Referentenentwurf soll bereits eine Einspeisung des selbsterzeugten Stroms in die Kundenanlage für die Verklammerung ausreichen. Insbesondere KWK-Anlagen in unterschiedlichen baulichen Objekten an einem Standort werden regelmäßig je nach Wärmebedarf völlig autark gesteuert. Auch eine unterschiedliche Behandlung von PV-Aufdachanlagen zu PV-Freiflächenanlagen erscheint zweckgerecht. Die sich teilweise wiedersprechenden lokalen Abgrenzungskriterien „Standort“ und „Kundenanlage“ bedürfen einer zusätzlichen Klarstellung. Durch § 9 EnergieStV-Entwurf soll die neue stromsteuerrechtliche Definition sinngemäß auch für die Energiesteuer gelten. Eine einheitliche Anlagenabgrenzung ist für eine widerspruchsfreie Abwicklung der Energie- und Stromangelegenheiten unverzichtbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der bisherige Anlagenbegriff nach § 9 EnergieStV weiter gefasst ist als § 12b Abs. 1 StromStVEntwurf. Die aktuelle Energiessteuerregelung fordert lediglich eine Umwandlung des Energiegehaltes von Energieträgern in eine Zielenergie, anstelle einer Umwandlung in elektrischen Strom. Der energiesteuerrechtliche Anlagenbegriff sollte deshalb um Anlagen erweitert werden, bei denen die erzeugte mechanische Energie nicht in Strom umgewandelt wird. \r\n\r\nEintragungen im Markstammregister als Ersatz für stromsteuerrechtliche Erlaubnisse \r\nNach § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV-Entwurf soll zukünftig eine allgemeine Erlaubnis für im Marktstammdatenregister registrierte hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt gelten. Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geführtes, behördliches Register aller Anlagen und Einheiten im deutschen Energiesystem. Es wird angeregt, die im MaStR hinterlegten und öffentlich verfügbaren Daten grundsätzlich auch für die Stromsteuer anzuerkennen. Das MaStR enthält im Regelfall bereits sämtliche mit den Zollformularen 1410, 1410a, 1410az, 1412, 1421, 1421a, 1421az,1422, 1422a, 1422az abgefragten Informationen, so dass für die Prüfungen der Hauptzollämter auch auf die online verfügbaren Daten zurückgegriffen werden könnte. Insbesondere für Anlagen in Serienfertigung sollte zur Bürokratievermeidung für Wirtschaft und Verwaltung auf die zusätzliche Erhebung von Stammdaten verzichtet werden. Zur Sicherstellung der Steueraufsicht bei Anlagen in Einzelfertigung sollte der Zollverwaltung daneben das Recht eingeräumt werden, bei Bedarf zusätzliche Informationen und Nachweise anzufordern. Die Eintragungen im MaStR werden in der Regel durch den beauftragten Anlagenerrichter im Auftrag des Anlagenbetreibers durchgeführt. In der Praxis kann es in diesem Zusammenhang vereinzelt zu verspäteten oder fehlerhaften Eintragungen im MaStR kommen, welche unter Zugrundelegung der aktuellen Formulierung in einer unerkannten Steuerpflicht des Anlagenbetreibers führen würden. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung aufwändiger Steueranmelde- und Entlastungsverfahren angeregt, eine gesetzliche Heilungsvorschrift für diese Fälle im Wege einer rückwirkenden Erlaubniserteilung ab Inbetriebnahmedatum der betroffenen Anlagen infolge der Berichtigung der MaStR-Daten vorzusehen \r\n\r\nAusnahmen zum Versorgerbegriff 3 \r\nAls Maßnahme zum Bürokratieabbau beinhaltet der Referentenentwurf im neugefassten § 1a Abs. 5a StromStV-Entwurf eine zu begrüßende Ausnahme zum Versorgerbegriff für Stromerzeugungs[1]anlagen unter 2 MW installierter Nennleistung im Mieterstrommodell, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte und anschließend geleistete Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3b oder Nr. 6b StromStG von der Stromsteuer befreit ist. Durch eine Änderung des § 1a Abs. 6 Nr. 2 StromStV-Entwurf beabsichtigt der Gesetzgeber, dass der mit einer Erzeugungsanlage unter 2 MW und innerhalb der Kundenanlagen des Anlagenbetreibers erzeugte Strom ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage an Letztverbraucher abgegeben werden darf. Ein Leisten des mit dieser Erzeugungsanlage erzeugten Stroms außerhalb der Kundenlage des Anlagenbetreibers ist von der Regelung nicht umfasst und führt automatisch zum Status als „großer“ Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG. Die nun angepasste Nummer 3 stellt klar, dass der Bezug und die Weiterleitung von versteuerten Strom innerhalb der Kundenanlagen an Letztverbraucher im Rahmen des eingeschränkten Versorgers zulässig ist. Nach § 1a Abs. 4 StromStV-Entwurf sollen die Vereinfachungsregelungen für als Letztverbraucher durch Versorger bezogenen Strom lediglich für versteuerten Strom gelten. Soweit steuerfreier Strom nach § 9 Abs. 3 Bst. b StromStG durch Versorger bezogen wird, müssen die Versorger gemäß dem Wortlaut der Steuerbefreiung auch als Letztverbraucher gelten. Das Wahlrecht zum optionalen Versorgerstatus in § 1a Abs. 8 StromStV-Entwurf sollte um den neuen § 1a Abs. 5a StromStVEntwurf erweitert werden. \r\nWegfall der Meldung der steuerfreien Mengen \r\n§ 5a Abs. 3 StromStG-Entwurf sieht für das bidirektionale Laden eine Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, soweit der wiedereingespeiste Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes in der Kundenanlage verbraucht wird. Bei einer Netzeinspeisung kommt es jedoch zur Doppelbesteuerung. Es wird empfohlen eine Regelung analog zu § 47 Abs. 1 Nr. 6 EnergieStG einzuführen, der eine Steuerentlastung für nachweislich versteuertes Erdgas vorsieht, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird. \r\nAnwendungszeitpunkt \r\nDie Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn begünstigende Regelungen auf alle noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume anzuwenden wären. Die quotale Zuordnung steuerfreier Strommengen soll durch § 11a StromStV-Entwurf in die Stromsteuerverordnung aufgenommen werden. Aufgrund des Schreibens der Generalzolldirektion vom 26.05.2023 vertreten die Hauptzollämter derzeit unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des maßgeblichen Anwendungszeitpunktes, so dass auch hier eine Klarstellung wünschenswert wäre.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011961","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie im Sinne der Nachhaltigkeit und des europäischen Binnenmarktes.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/72/366715/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat den \r\nEntwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) veröffentlicht. ALDI Nord und ALDI SÜD \r\nunterstützen den Weg hin zu einer zirkulären Kreislaufwirtschaft und begrüßen den Plan einer\r\nlangfristigen Strategie zur Zielerreichung.\r\n\r\nGerade in Hinblick auf die wirtschaftlichen Beziehungen und die geografische Lage Deutschlands sollte \r\ndie NKWS eng mit den Initiativen verknüpft werden, die auf europäischer Ebene bereits verabschiedet \r\noder noch geplant sind. Die Stärkung des europäischen Binnenmarktes sollte dabei höchste Priorität \r\nhaben.\r\n\r\nUnsere Stellungnahme stellt einheitliche Standards, Normen und Prozesse in den Mittelpunkt und\r\nbezieht sich dabei auf die folgenden drei Kapitel des Strategieentwurfs: \r\n• Kapitel 4.5 Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Elektrogeräte\r\n• Kapitel 4.7 Bekleidung und Textilien\r\n• Kapitel 4.10 Kunststoffe\r\n\r\nUnsere Standpunkte\r\n\r\n1. IKT und Elektrogeräte: Herstellerverantwortung implementieren und sicherstellen\r\nDie Bundesregierung sollte mit ihrer NKWS im Bereich IKT und Elektrogeräte sicherstellen, dass sich alle Marktakteure an die Regeln halten. Hier besteht noch Handlungsbedarf. Wenn Geräte unangemeldet / nicht lizenziert auf den Markt gebracht werden, bleibt die Herstellerverantwortung auf der Strecke. Das kann sich negativ auf das Ökodesign und die Entsorgung oder Wiederverwendung der Produkte auswirken.\r\n\r\nDie Sammelquote alter Geräte könnte vor allem dann erhöht werden, wenn auch die Hürden der\r\nWirtschaftsakteure abgebaut werden. Dafür sollten die Kosten der Sammlung durch die Herstellerverantwortung abgedeckt werden. Folgerichtig und parallel zum Prozess der Batterierücknahme sollten die Hersteller – und nicht die Betreiber der Sammelstellen – für die Kosten \r\nder Sammlung aufkommen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Brandgefahr bei der Sammlung und der Lagerung der Altgeräte minimiert wird. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n• Standards verteidigen: Sicherstellen, dass sich alle Akteure an die Regeln des Marktes halten und \r\nkeine unfairen Wettbewerbsvorteile für Marktteilnehmer entstehen, die sich den Standards \r\nentziehen.\r\n• Hürden für höhere Sammelmengen abbauen: Implementieren, dass die Kosten der Geräterücknahme\r\nim Handel von den Herstellern und nicht von den Betreibern der Rücknahmestellen übernommen \r\nwerden\r\n\r\n2. Bekleidung und Textilien: Herstellerverantwortung bürokratiearm umsetzen\r\n\r\nMit der Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie wird die erweiterte Herstellerverantwortung auch \r\nim Bereich der Bekleidung und Textilien implementiert werden müssen. Die Übernahme der \r\nVerantwortung kann nur dann nachhaltig erfolgreich sein, wenn auch wirklich alle Marktteilnehmer\r\ndurch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertreten werden.\r\n\r\nBei der Ausgestaltung der finanziellen Beiträge dieser Organisationen sollte Deutschland seinen \r\nGestaltungsspielraum nutzen. Die Beitragshöhe sollte sich, neben ökologischen Faktoren, am Gewicht \r\nder Produkte als Messgröße orientieren. Dadurch ergibt sich ein bürokratiearmes Beitragssystem, das \r\neinfach anzuwenden und zu kontrollieren ist.\r\n\r\nDarüber hinaus sollte im Hinblick auf das Thema „Fast Fashion” beachtet werden, dass die von ALDI als Aktionsware zur Ergänzung des Food-Sortiments vertriebe Bekleidung u. ä. nicht mit Phänomen der \r\n“Fast Fashion” gleichsetzen ist, nur weil Bekleidung bei als Aktionsware angeboten wird.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n• Standards verteidigen: Sicherstellen, dass sich alle Akteure an die Regeln des Marktes halten und \r\nkeine unfairen Wettbewerbsvorteile für Marktteilnehmer entstehen, die sich den Standards \r\nentziehen.\r\n• Einfache Umsetzung: Festlegen, dass sich die Beiträge der Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung am Gewicht der Produkte orientieren.\r\n\r\n3. Kunststoffe: Planungssicherheit schaffen, Komplexität minimieren und Rezyklate fördern\r\n\r\nMit der EU Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) befindet sich eine wichtige europäische Weichenstellung auf den letzten Metern. Einige der im Strategieentwurf angedachten Maßnahmen werden hier bereits geregelt. Mit Veröffentlichung der neuen EU-Verordnung sollte die \r\nBundesregierung einen klaren, bürokratiearmen und zügigen Plan vorlegen, wie die notwendige \r\nFolgegesetzgebung in Deutschland umgesetzt werden soll. \r\n\r\nEin Hemmnis einer funktionalen Kreislaufwirtschaft ist die Komplexität im Verpackungsbereich, die \r\nfehlende ganzheitliche kreislauforientierte Denkweise am Markt sowie der fehlenden Anreizsysteme für \r\nrecyclinggerechtes Design. Ein entsprechendes Anreizsystem für D4Recycling Verpackungsdesign würde Marktakteuren Planungssicherheit geben in der Investitionstätigkeit, der Technologieförderung sowie dem Ausbau von (Recycling-) Infrastrukturen.\r\n\r\nDas Kapitel 3.4 (Normen) der NKWS, das konkrete Normen und einheitliche Standards für \r\nMehrwegverpackungen als notwendig darstellt, ergänzt das Kapitel über Kunststoffe sinnvoll. Nur wenn \r\nauf Insellösungen verzichtet wird, kann Mehrweg im Sinne der Kreislaufwirtschaft ökonomisch und ökologisch für alle Marktakteure erfolgreich sein. Eine große Herausforderung stellt hier insbesondere \r\ndie Vielzahl der Individualflaschen dar. Bezüglich des Themas (Getränke)Mehrwegvorgaben sollte die \r\nNKWS darüber hinaus schon auf die durch die PPWR kommenden Mehrwegziele antizipieren (vgl. 3.11 \r\nAbfälle vermeiden und verwerten).\r\n\r\nEs ist generell sinnvoll, den Rezyklateinsatz mit Anreizen zu fördern. Hierbei kommt es darauf an, dass\r\ndie Verwendung von Rezyklaten mit ökonomischen Anreizen gestärkt wird. Ein PCR-Zertifikatehandelssystem ist besser als ein System, das sich an der Einspeisevergütung orientiert. Eine \r\nsinnvolle Einspeisevergütung ist aufgrund der Komplexität, des volatilen Markts und der schnellen \r\nEntwicklung der Recyclingtechnik nicht realistisch.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n• Planungssicherheit schaffen: Frühzeitig festlegen, wie die notwendigen Anpassungen an die PPWR \r\ngeschaffen werden. \r\n• Komplexität minimieren: Mehrwegverpackungen regulieren, sodass insbesondere im Bereich der \r\nGetränke einheitliche Standards gelten und Individualität verringert wird (bspw. Individualflaschen). \r\n• Rezyklate fördern: Gesetzlich implementieren, dass der Einsatz von Rezyklaten durch ein PCR-Zertifikatehandelssystem gefördert wird\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/f5/360243/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300122.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\nDie Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD (ALDI) haben sich bereits vor dem\r\nInkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) intensiv für die Achtung von\r\nMenschenrechten in globalen Lieferketten eingesetzt, u. a. indem ein eigenes System für\r\nRisikoanalysen, Audits und Lieferantenbewertungen entwickelt worden ist.\r\nFür identifizierte Hochrisikolieferketten (aktuell: Heimtextilien und Kaffee) führt ALDI Human Rights\r\nImpact Assessments (HRIAs) durch. Damit wird das Ziel verfolgt, Transparenz in die Lieferketten zu\r\nbringen und ein Verständnis über die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten und\r\nGeschäftsbeziehungen von ALDI zu erlangen.\r\nAuch aus diesem Grunde hat ALDI SÜD sich für eine gesetzliche Regelung zur unternehmerischen\r\nSorgfaltspflicht in Lieferketten auf europäischer Ebene ausgesprochen und die Erarbeitung der\r\nCorporate Sustainable Due Diligence Directive (CSDDD) aktiv unterstützt.\r\nALDI wird unabhängig von LkSG oder CSDDD weiterhin auf die Achtung von Menschenrechten in\r\nglobalen Lieferketten hinarbeiten und sich in diesem Zusammenhang auch für Umweltschutz\r\neinsetzen.\r\nIm Folgenden möchten wir unsere Erfahrungen mit dem LkSG schildern.\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Priorisierung würde Ressourcen sinnvoller lenken.\r\nALDI ist durch das LkSG verpflichtet, sämtliche Zulieferer, zu denen eine direkte\r\nGeschäftsbeziehung besteht, einer Risikoprüfung zu unterziehen. Bei einer Reihe von Lieferketten\r\nund einer Vielzahl von Geschäftspartnern sind aber erwartbar keine Missstände vorhanden. So sind\r\nz. B. Äpfel aus Deutschland erwartbar weniger riskobehaftet als z. B. Kakao aus Westafrika, wo\r\nMenschenrechtsrisken durch politische Instabilität, Korruption und fehlenden gesetzlichen\r\nAnforderungen entlang der ILO-Kernarbeitsnormen wahrscheinlicher sind. Eine generelle\r\nÜberprüfung bindet damit unnötig wichtige Ressourcen, die für die Verhinderung und Bekämpfung\r\nvon Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen entlang risikoreicher Lieferketten benötigt\r\nwerden. Die Praxis zeigt klar, dass einige Menschenrechte in bestimmten Kontexten stärker\r\ngefährdet sind als andere und daher im Mittelpunkt erhöhter Aufmerksamkeit stehen müssen.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßen wir den in der CSDDD verabschiedeten risikobasierten Ansatz,\r\nder sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) orientiert. Als\r\nwahrscheinlich wichtigste globale Prinzipien zur unternehmerischen Verantwortung und\r\nmenschenrechtlicher Sorgfaltspflicht wurden die UNGP auch in dem Bewusstsein entwickelt, dass\r\n1/3\r\nErfahrungen mit dem\r\nLieferkettensorgfalts-\r\npflichtengesetz (LkSG)\r\nes unmöglich ist, alle Auswirkungen auf die Menschenrechte gleichzeitig zu bewältigen.\r\nUnternehmen sollte es möglich sein, auf der Grundlage ihrer menschenrechtlichen Risiko- und\r\nAuswirkungsanalysen bestimmte Risiken, Lieferketten und -stufen zu priorisieren.\r\nUnsere Empfehlung\r\n• Für die Umsetzung der CSDDD in Deutschland und die Operationalisierung von\r\nmenschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, sind entsprechende Vorgaben eng an den UNGP\r\nauszurichten.\r\n2. Es mangelt an behördlichen Vorgaben und Unterstützung.\r\nDurch einen nicht klar festgelegten Prüfungsmaßstab des Bundesamts für Wirtschaft und\r\nAusfuhrkontrolle (BAFA) besteht sehr viel Unsicherheit darüber, welchen Umsetzungsaufwand\r\nUnternehmen betreiben müssen, um der vorgesehenen Bemühungspflicht gerecht zu werden.\r\nSo wird beispielsweise hinsichtlich der durchzuführenden Risikoanalyse eine Bemühungspflicht\r\ngefordert. Die Prüfung soll sich in Bezug auf den LEH am Branchendurchschnitt orientieren, der\r\njedoch aktuell nicht existiert. ALDI hat bereits 2021 eine Risikoanalyse der tieferen Lieferketten\r\ndurchgeführt. Durch die große Unsicherheit bei der Umsetzung des LkSG wurde eine eigens für das\r\nLkSG entwickelte Risikoanalyse durchgeführt. ALDI hat, wie branchenüblich, auf einen externen\r\nDienstleister zur Unterstützung zurückgegriffen. Die Ergebnisse der ersten abstrakten Risikoanalyse\r\nentsprachen jedoch nicht dem tatsächlichen Risikoprofil, welches ALDI fortlaufend im\r\ninternationalen Kontext analysiert. Mit sehr hohem Aufwand wurde deshalb eine neue Systematik\r\nentwickelt, die schließlich zu sachgerechten Ergebnissen geführt hat. Auch hinsichtlich der\r\nGewichtung und Priorisierung bezüglich der durchzuführenden Präventionsmaßnahmen musste\r\neine eigene Systematik entwickelt werden. Unternehmen, die aktiv an einer Verbesserung der\r\nSituation arbeiten, werden so regelmäßig Nachteilen ausgesetzt.\r\nDas BAFA hat die Logistikbranche im Jahr 2024 zur Hochrisikobranche erklärt und eine\r\nHandreichung für das LkSG mit Fokus auf den Straßengütertransport angekündigt. Die\r\nTransportkette in der Logistikbranche ist häufig weitverzweigt, oft kommt es zu mehr als drei\r\nweiteren Unterbeauftragungen. Die Identifizierung dieser Kette erfordert einen unangemessen\r\nhohen Aufwand für einzelne Unternehmen.\r\nStaatliche Kontrollen durch z. B. das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sind entsprechend\r\nder Vorgaben des EU-Mobilitätspakts verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu\r\nüberprüfen. Diese enthält wesentliche präventive Maßnahmen (Lenk- und Ruhezeiten,\r\nRückkehrpflicht des Fahrers), die sich auf das LKSG anwenden lassen. Mit der Erweiterung der\r\nKontrollen um weitere LkSG bezogene Anforderungen (z. B. Mindestlöhne) könnte das BALM\r\nstärkere Kontrollen, analog zu Belgien und Frankreich, durchführen, und Unternehmen so entlasten.\r\nBeispiel: Im Rahmen der Kabotage dürfen Unternehmen innerhalb von 7 Tagen bis zu 3 sogenannte\r\nKabotage-Fahrten durchführen und unterliegen in diesem Zeitraum nicht den deutschen\r\nMindestlohngesetzen. Außereuropäische Transportdienstleister bilden mittlerweile den\r\nErfahrungen mit dem\r\nLieferkettensorgfalts-\r\npflichtengesetz (LkSG)\r\nhauptsächlichen Anteil aller Transportdienstleistungen. Die Durchsetzung der LkSG wird an dieser\r\nStelle für Unternehmen wie ALDI erschwert. Der Verstoß „Vorenthaltung eines angemessenen\r\nLohns liegt hier außerhalb des Einflussbereichs von ALDI, wenn er gesetzlich durch die Kabotage\r\nzulässig ist.\r\nUnsere Empfehlungen\r\n• Behördlicherseits sind, z. B. durch branchenspezifische Handreichungen, klare Vorgaben für\r\ndie operative Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu machen.\r\n• Vorgaben, die durch Behörden zu prüfen sind, sollten nicht Gegenstand der Sorgfaltspflicht\r\nvon Unternehmen sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012458","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/43/360245/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300123.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nVORSCHLÄGE ZUM BÜROKRATIEABBAU\r\n1. Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von\r\nStromsteueranmeldungen etc.\r\nProblem: Die Hauptzollämter hängen bei der Digitalisierung von Prozessen gegenüber den\r\nFinanzämtern deutlich zurück. Bis heute ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen\r\nStromsteueranmeldungen elektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln.\r\nStromsteueranmeldungen müssen im Formularcenter des BMF online ausgefüllt, dann\r\nheruntergeladen und zusammen mit weiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige\r\nHauptzollamt versendet werden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die\r\ndamit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.\r\nLösung: Für eine effizientere Gestaltung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer wäre eine\r\nSchnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits heute online zur Verfügung gestellten\r\nFormulare sehr hilfreich. Eventuelle Anlagen zu den Formularen könnten wie bei den Finanzämtern\r\nper E-Nachricht eingereicht werden.\r\n2. Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen\r\nProblem: Unsere Erfahrung ist, dass Informationen, die wir einem Sachbearbeiter eines\r\nHauptzollamts zur Verfügung gestellt haben, nicht als allgemein bekannt im jeweiligen Hauptzollamt\r\nunterstellt werden können. Dies lässt sich unseres Erachtens nur dadurch erklären, dass es keine\r\ndigitale Akte gibt, die alle Sachbearbeiter einsehen können. So kommt es immer wieder dazu, dass\r\nfür unseren stromsteuerrechtlichen Berater erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden\r\noder unser stromsteuerrechtlicher Berater denselben Sachverhalt mehrfach mit unterschiedlichen\r\nSachbearbeitern erörtern muss.\r\nLösung: Die Einführung einer digitalen Akte könnte hier Abhilfe schaffen und die teilweise sehr\r\nlangen Bearbeitungszeiten (häufig länger als ein Jahr) verkürzen.\r\n3. Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei\r\nUnternehmensgruppen\r\nProblem: Das zuständige Hauptzollamt ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der\r\nStromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall der Unternehmensgruppe ALDI Nord sind\r\ndaher derzeit 15 unterschiedliche Hauptzollämter für die ALDI-Regionalgesellschaften zuständig.\r\nVor dem Hintergrund, dass alle ALDI-Regionalgesellschaften nahezu denselben stromsteuerlich zu\r\nbeurteilenden Sachverhalt realisieren und die Hauptzollämter nicht selten denselben Sachverhalt\r\nunterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen\r\nRessourcenmehraufwand. Unsere Bemühungen, auf ein für alle ALDI-Regionalgesellschaften\r\nzuständiges Hauptzollamt hinzuwirken, sind bisher gescheitert.\r\nLösung: Ein Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen\r\nwürde dieses Problem lösen und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch bei uns\r\neinsparen.\r\n4. Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur\r\nProblem: In Deutschland sind die Verfahren sowie die technischen Vorgaben, um eine Ladesäule\r\nzu installieren je nach Netzbetreiber und Spannungsebene unterschiedlich. So gab es im Jahr 2022\r\n865 verschiedene Netzbetreiber, die alle unterschiedliche Verfahrensarten nutzen sowie\r\nunterschiedliche technische Anforderungen an Ladesäulen haben. Die Folge dessen ist, dass der\r\nAusbau von Ladeinfrastruktur stark verlangsamt wird und jede Ladesäule einem eigenen Projekt\r\ngleicht.\r\nLösung: Bundesweit einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische\r\nAnschlussbedingungen für alle Spannungsebenen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher\r\nunabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch zu verkürzen. In § 17 Abs.\r\n2 EnWG sollte geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung\r\nbereitgestellt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig\r\nist. Gleichzeitig muss das Netz ausgebaut werden, damit dem höheren Leistungsbedarf bei\r\nLadestandorten Rechnung getragen wird. Antragsverfahren von Förderprogrammen sollten so\r\nvereinfacht werden, so dass Anträge mit mehreren Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und\r\nDC-Ladesäulen gebündelt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012979","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/04/367424/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\nDas Bundesumweltministerium strebt an, einen Entwurf zur Novellierung des § 21 VerpackG zu erarbeiten. Damit soll die ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte neu aufgestellt und eine entsprechende Lenkungswirkung erzeugt werden. \r\n\r\nParallel soll die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR), die voraussichtlich noch im laufenden Jahr final verabschiedet wird, die Verpackungsregulierung im Europäischen Binnenmarkt harmonisieren. Die PPWR enthält klare Rahmenbedingungen, die mit Blick auf die angestrebte Novellierung des § 21 VerpackG relevant sind. So soll ein finanzieller Malus, der stufenweise je nach Grad der Recyclingfähigkeit einer Verpackung anfällt, von den Inverkehrbringern der Verpackungen gezahlt werden. Aufgrund ausstehender Delegierter Rechtsakte sind wichtige Detailfragen jedoch noch ungeklärt. Hinsicht der Implementierung von Strukturen für die Verwaltung und Verwendung der generierten Mittel enthält die PPWR keine Vorgaben.\r\n\r\nALDI SÜD unterstützt Bestrebungen, den Kreislauf im Bereich der Verpackungswirtschaft zu schließen. Im Folgenden möchten wir unsere Standpunkte erläutern und Empfehlungen aussprechen.\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Die frühzeitige Novellierung des §21 VerpackG kann bei Unternehmen zu einem doppelten\r\nUmstellungsaufwand führen\r\n\r\nDie PPWR sieht vor, künftig Lizenzentgelte auf Basis des Grads der Recyclingfähigkeit (A ≥ 95%, B ≥ 80% und C ≥ 70%) einer Verpackung zu erheben (Artikel 6 Absatz 8). Dieser Ansatz ist ausdrücklich zu begrüßen, da so ein finanzieller Anreiz für recyclingfreundliches Verpackungsdesign gegeben wird. Derzeit liegen jedoch eine Reihe von wichtigen Definitionen noch nicht vor, hierzu zählen unter anderem: Kriterien und eine harmonisierte Methodik für die Bewertung der Recyclingfähigkeit, Bedingungen für die Einhaltung von Leistungsstufen je Verpackungskategorie sowie der Rahmen der Anpassung der Finanzbeiträge der Hersteller entsprechend der erweiterten Herstellerverantwortung. \r\nInsbesondere für die Bemessung der Recyclingfähigkeit ist von großer Bedeutung, dass ein EU-weit \r\neinheitlicher Standard gefunden wird.\r\n\r\nSollte der § 21 VerpackG frühzeitig novelliert werden und in Deutschland eigene Definitionen für o. g. \r\nSachverhalte gewählt werden, besteht die Gefahr, dass diese aufgrund der noch zu treffenden EU-rechtlichen Vorgaben angepasst werden müssen und sich ein (erneuter) Umstellungsaufwand für Unternehmen ergibt. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Von einer vorzeitigen Novellierung des § 21 VerpackG ist abzusehen. \r\n• Deutschland setzt sich für eine zügige Erarbeitung der relevanten Delegierten Rechtsakte ein. \r\n• Soweit der Gesetzgeber sich für eine nicht wünschenswerte, frühzeitige Anpassung des § 21 VerpackG entscheidet, ist dringend erforderlich, dass eine Abstimmung mit weiteren EU-Ländern hinsichtlich der Frage stattfindet, welcher Standard für die Bemessungsgrundlage der Recyclingfähigkeit künftig gelten \r\nsoll.\r\n\r\n2. Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz bilden den Grundstein für eine kreislauffähige \r\nVerpackungswirtschaft\r\nDurch die in der PPWR vorgesehenen Lizenzentgelte werden erhebliche finanzielle Mittel generiert. Diese sollten in einem Fonds gesammelt, zur Förderung von recyclingfähigen Verpackungen und für den Einsatz von Rezyklat genutzt werden. \r\nDie Förderung von recyclingfähigen Verpackungen soll entlang der in der PPWR definierten Leistungsstufen (≥70%, ≥80%, ≥95%) erfolgen. Da Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit <70% bereits ab 2030 verboten sein werden, sollten sich die finanziellen Anreize auf die Stufen ≥70% beziehen. \r\n\r\nIn der Regel ist der Einsatz von Rezyklat in Verpackungen gegenüber der Verwendung von Primärmaterial teurer. Um das Ziel einer Kreislaufwirtschaft im Bereich Verpackungen zu forcieren, ist es daher ebenfalls erforderlich, auch den Markt für Sekundärrohstoffe zu stimulieren. Die PPWR geht mit ihren Mindesteinsatzquoten für Rezyklate hier einen ersten Schritt. Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Rezyklaten durch den hohen Aufwand in der Sortierung und im Recycling mit hohen Kosten verbunden ist. Für Lebensmittelverpackungen gilt das aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen im Besonderen – darauf sollte Rücksicht genommen werden.\r\nWerden jedoch schlecht recyclingfähige Verpackungen mit einem finanziellen Malus und gleichzeitig \r\nVerpackungen mit einem hohen Rezyklatanteil mit einem finanziellen Bonus versehen, so besteht die Gefahr, dass die Lenkungswirkung verpufft oder sich sogar ökologisch nachteilig auswirken kann. So können Verpackungen auf den Markt kommen, die schlecht recyclingfähig sind, aber durch ihren Rezyklatanteil trotzdem keinem finanziellen Nachteil unterliegen. Eine mögliche Folge wäre auch, dass teure Rezyklate eingesetzt würden, die jedoch aufgrund ihrer mangelnden Recyclingfähigkeit aus dem Kreislauf ausscheiden würden. Um dies zu verhindern, muss die Förderung des Rezyklateinsatzes an eine hohe Recyclingfähigkeit der jeweiligen Verpackung gebunden sein. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n• Die Mittel des Fonds sind zur Förderung der Recyclingfähigkeit zu verwenden.\r\n• Die Förderung des Rezyklateinsatzes erfolgt ausschließlich für hochgradig recyclingfähige \r\nVerpackungen.\r\n\r\n3. Eine bürokratiearme Umsetzung führt zu größtmöglicher Effizienz und Effektivität\r\nNeben der wirkungsvollen Umsetzung ist auch die Implementierung effizienter Strukturen prioritär zu \r\nberücksichtigen. In Deutschland bestehen Strukturen, die sich in der jüngeren Vergangenheit bewährt \r\nhaben.\r\n\r\nDem Vorschlag der Dualen Systeme, die Umsetzung durch einen Fonds zu gewährleisten, stehen wir positiv gegenüber. Auf der Einnahmeseite sollten die Dualen Systeme, entsprechend ihrer bisherigen Rolle, für den Einzug der Gelder zuständig sein. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sollte als Kontrollinstanz fungieren und für die Auszahlung der finanziellen Mittel zuständig sein. Damit wäre eine gesichert neutrale Zahlungsabwicklung garantiert und die eingesetzten Mittel können eine größtmögliche Lenkungswirkung entfalten. \r\n\r\nDie Schaffung neuer bzw. paralleler Strukturen ist daher entbehrlich. Im Mittelpunkt steht das Ziel, sowohl den Zustrom als auch den Abfluss der finanziellen Mittel mit so wenig Aufwand wie möglich zu gestalten, damit diese nahezu vollständig für die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Bereich Verpackungen verwendet werden können. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n• Bei der Implementierung ist so weit wie möglich auf bestehenden Strukturen und Arbeitsweisen \r\naufzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014948","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/d8/488509/Stellungnahme-Gutachten-SG2503070007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur nationalen PPWR-Befassung\r\nALDI SÜD, Februar 2025\r\n\r\nEinführung\r\nMit der offiziellen Verabschiedung der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) hat ein neues Stadium der Befassung mit dieser Verordnung begonnen. Insbesondere wird in den EU-Mitgliedstaaten eine Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR vorbereitet, während die EU-Kommission mit der Erarbeitung der Delegierten Rechtsakte zur PPWR begonnen hat. \r\nDie Unternehmensgruppe ALDI SÜD hat die Entstehung der PPWR von Anfang an konstruktiv begleitet und unterstützt. Dieser Weg wird auch im neuen Stadium der PPWR-Befassung fortgesetzt. Im Folgenden sind daher Handlungsempfehlungen für die Bundesregierung aufgeführt. Diese wurden aus bereits gewonnenen Erkenntnissen der Auswertung und Folgenabschätzung der PPWR entwickelt. Die Empfehlungen behandeln noch nicht alle Teilbereiche der PPWR.  \r\nDie Harmonisierung der Verpackungsregulierung im EU-Binnenmarkt ist ein zentraler Baustein, um das Ziel einer auf Kreislauffähigkeit ausgerichteten Abfallwirtschaft zu erreichen und sollte daher bei allen nationalen Regulierungsbestrebungen berücksichtigt werden.\r\nUnsere Standpunkte \r\n1.\tNationale PPWR-Umsetzung\r\n\tHandlungsempfehlung: Der nationale Gesetzgeber sollte die Implementierung der neuen europäischen Verpackungsregulierung aktiv vorantreiben und sich bei der Erarbeitung der Delegierten Rechtsakte einbringen. Die Harmonisierung sollte nicht durch zusätzliche nationale Gesetzgebung konterkariert werden.\r\n\tBegründung: Mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird der Rechtsrahmen für Verpackungen neu aufgestellt und europäisch harmonisiert. Ziel ist es, den europäischen Binnenmarkt für Abfälle und Sekundärrohstoffe zu stärken. Alle Akteure müssen sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen. Das verursacht Aufwände und Kosten. Nationale Gesetzgebung, die über oder jenseits der neuen europäischen Regulierung hinauswirkt, schwächt die Position nationaler Akteure im europäischen Binnenmarkt. \r\n2.\tArtikel 3 – Begriffsbestimmungen \r\n(24) „Verbundverpackungen“\r\nHandlungsempfehlung: Hinsichtlich der Sammlung von Papierverbundstoffen sind klare Vorgaben der Bundesregierung gemäß dem 4evergreen-Ansatz (https://4evergreenforum.eu/wp-content/uploads/4evergreen-WS-3-2024.pdf) sinnvoll. Wenn auf diesem Ansatz basierende Testergebnisse bestätigen, dass ein bestimmter Verbundstoff mit den Prozessen von Standard-Recyclinganlagen kompatibel ist, dann sollten entsprechende Verpackungen im „Altpapier“ entsorgt werden können. Sollte sich herausstellen, dass die Verpackung nur für eine Entsorgung in spezialisierten Anlagen geeignet ist, so sollte die Entsorgung über den Leichtverpackungsstrom erfolgen. \r\nBegründung: Klare Vorgaben der Bundesregierung zur Sammlung von Papierverbundstoffen, die mit dem 4evergreen-Ansatz übereinstimmen, sind entscheidend für die Verbesserung der Recyclingeffizienz und die Unterstützung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Durch die Definition von Entsorgungswegen – Altpapiercontainer für Standard-Recyclinganlagen und Leichtverpackungsströme für spezialisierte Anlagen – kann die Sortiergenauigkeit und Materialrückgewinnung maximiert werden. Dieser Ansatz vereinfacht die Entsorgung für Verbraucher:innen, reduziert Kontamination und sorgt für eine effektive Rohstoffrückgewinnung. Er bietet außerdem eine Grundlage für verpflichtende Entsorgungskennzeichnungen, die logisch und einfach nachvollziehbar sind. Die Angleichung der Recyclingprozesse an dieses Rahmenwerk würde es ermöglichen, dass Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) die Recyclingfähigkeit widerspiegeln, was Anreize für nachhaltige Verpackungsinnovationen schafft. Klare, standardisierte Verfahren tragen dazu bei, die Recyclingsysteme der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und die Übereinstimmung mit europäischen Standards zu gewährleisten.\r\n3.\tArtikel 7 – Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen \r\nAbsatz 8: Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils von Kunststoff. \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte die EU-Kommission aktiv dazu bewegen, die Bewertung von Recyclingtechnologien nicht zu verzögern und die Methoden zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils von Kunststoffverpackungen zügig zu bestimmen. \r\nBegründung: Derzeit ist die Verwendung von recycelten Kunststoffmaterialien für Anwendungen im Bereich Lebensmittelkontaktmaterial faktisch auf mechanisch recyceltes PET oder geschlossene Kreislaufsysteme beschränkt. Sowohl die Zeitpläne für EFSA-Genehmigungen neuer Recyclingtechnologien als auch die Unsicherheit hinsichtlich der akzeptierten Verfahren zur Beweisführung der Rückverfolgbarkeit, zur Berechnung und Überprüfung des recycelten Kunststoffinhalts, stellen für Unternehmen, die PPWR-Rezyklatvorgaben zu erfüllen haben, große Herausforderungen dar. Eine frühzeitige Klärung würde es Unternehmen ermöglichen, ihre Implementierungsstrategie rechtzeitig zu entwickeln und somit potenzielle Marktstörungen zu vermeiden.\r\n4.\tARTIKEL 8 – Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen\r\nAbsatz 2, c: Möglichkeit, die in Artikel 7(1) und (2) festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von Rezyklat zu erreichen. \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag erarbeitet, der die Möglichkeit zulässt, den vorgegebenen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auch mit biobasierten Rohstoffen zu erreichen. \r\nBegründung: Die Unterstützung der Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen neben recyceltem Material gibt Unternehmen mehr Flexibilität, um die Ziele für recyceltes Kunststoff während der Umstellung zu erreichen. Ein solcher Ansatz wäre förderlich für einen ausgewogenen Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft.\r\n5.\tARTIKEL 9 – Kompostierbare Verpackungen \r\nAbsatz 1: Vorgabe von Eigenkompostierung oder industrielle Kompostierung für kompostierbare Verpackungen durch die Mitgliedstaaten\r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte Haushaltskompostierbarkeit als Standard für kompostierbare Verpackungen vorgeben. \r\nBegründung: Haushaltskompostierbarkeit als verpflichtende Vorgabe für kompostierbare Verpackungen würde gewährleisten, dass diese Verpackungen durch Kund:innen auch tatsächlich im Haushalt kompostiert werden können und nicht zwingend dem Abfallstrom zugefügt werden müssen, um in Industrieanlagen zersetz zu werden. \r\n\r\n6.\tARTIKEL 9 – Kompostierbare Verpackungen \r\nAbsatz 2: Mögliche Verpflichtung zur Verwendung von kompostierbaren Verpackungen durch Mitgliedstaaten\r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte sowohl kompostierbare als auch recycelbare Lösungen für nicht-permeable Tee-, Kaffee- oder andere Getränkeeinheiten, die für die Verwendung in einer Maschine bestimmt sind, zulassen. Gleiches gilt für Tragetaschen. \r\nBegründung: Die Zulassung sowohl von kompostierbaren als auch von recycelbaren Verpackungslösungen für nicht-permeable Getränkeeinheiten und Tragetaschen bietet Flexibilität für Innovationen wie auch zur Erfüllung der Verbraucher- und Marktnachfrage. Die Verpflichtung zu einer Variante könnte hingegen dazu führen, dass tragfähige Lösungen eingeschränkt und die Umsetzungskosten erhöht werden.\r\n7.\tARTIKEL 48 – Rücknahme- und Sammelsysteme\r\nAbsatz 3: Abfallentsorgung und qualitativ hochwertiges Recycling \r\nHandlungsempfehlung: Die Bundesregierung sollte die Einführung und Nutzung von Technologien, die die fortschrittliche Abfallsortierung verbessern, auch finanziell unterstützen. Entsprechende Technologien sind insbesondere digitale Wasserzeichen, künstliche Intelligenz, RFID und andere aufkommende digitale Lösungen.\r\nBegründung: Dies würde dazu beitragen, dass bis 2030 sichergestellt werden kann, dass industrielle Lösungen zur Sortierung skaliert sind und hochwertige Rezyklate für Lebens- und Nichtlebensmittelverpackungen und Produktanwendungen bereitgestellt sind. \r\n8.\tANHANG V – Beschränkung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate \r\nPunkt 2: Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst- und Gemüse\r\nHandlungsempfehlung: In Vorbereitung der Umsetzung dieser Vorgabe sollten Tests mit unverpacktem Obst und Gemüse sowie mit plastikfreien Verpackungsformaten von verschiedenen Akteuren der Lieferkette kooperativ durchgeführt werden, um ein umfassendes Verständnis der mit der Maßnahme einhergehenden Folgen zu gewährleisten. Die Bundesregierung sollte diesen Prozess anleiten und begleiten, u.a. indem sie klare Ziele vorgibt, um Zielkonflikte für die Wirtschaft zu vermeiden und auch Finanzierungsmöglichkeiten bereitstellt. Die Erkenntnisse aus den Testungen sollte die Bundesregierung anschließend in ihre Vorgaben einfließen lassen. \r\nMögliche Ausnahmen sollten im EU-Binnenmarkt harmonisiert werden, unter Berücksichtigung der von Frankreich vorgelegten Ausnahmeliste. \r\nBegründung: Kunststoffverpackungen spielen häufig eine Rolle bei der Verlängerung der Haltbarkeit frischer Produkte und bei der Vermeidung von Beschädigungen während des Transports. Eine Versuchsphase ermöglicht es der Branche, zu evaluieren, ob es Alternativen gibt, um die Frische zu bewahren und Verderb zu reduzieren. Dies hilft, einen potenziellen Anstieg von Food Waste durch die Vorgabe zu verhindern, welcher die ökologischen Vorteile der Reduzierung des Kunststoffverbrauchs zunichtemachen könnte. Unverpackte Produkte und plastikfreie Materialien müssen auf ihre Wirksamkeit zum Schutz der Lebensmittel, die betriebliche Skalierbarkeit und die Kostenimplikationen überprüft werden. Tests stellen sicher, dass sich die Lieferketten ohne signifikante Unterbrechungen oder erhöhte Lebensmittelverluste anpassen. Politische Vorgaben in diesem Bereich sollten evidenzbasiert sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015360","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/9b/498973/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190032.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bis Mai 2026 muss die kommende Bundesregierung die Photovoltaik(PV)-Pflichten der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) in nationales Recht umsetzen und dabei die Herausforderungen im Stromnetz und hohen Kosten des Ausbaus berücksichtigen. Bisher läuft der PV-Ausbau auf Gewerbedächern äußerst bürokratisch, langsam und teuer, da in den Bundesländern derzeit diverse individuelle Vorgaben und Regelungen zum Ausbau bestehen. Neben der zu belegenden Fläche und ihrer Berechnung betrifft das ebenso Vorschriften zu Modulabständen, dem Umfang der Unterkonstruktion sowie dem Abstand zu Dachrändern. Diese individualisierten und kleinteiligen Vorgaben verzögern den schnellen, effizienten Ausbau von PV für alle Beteiligten. Ursprünglich einheitliche Installationsvorhaben müssen dadurch stark individualisiert werden.\r\n\r\nUm die Entbürokratisierung voranzutreiben, den Ausbau angesichts von Lastspitzen und steigenden Vergütungskosten zielgerichteter zu steuern sowie die europäischen Vorgaben zu erfüllen, ist eine bundesweit, einheitliche PV-Pflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel zu erlassen.\r\nPflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind im Hinblick auf die fehlende Amortisation, den hohen Ressourceneinsatz sowie die netzbedingten, regulatorischen und technischen Hemmnisse bei der Installation und dem Betrieb abzulehnen.\r\n\r\nSteigende Ausbauzahlen, notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur, Lastspitzen, ein leistungsfähiges Marktdesign und die Frage nach der zukünftigen EEG-Vergütungssystematik sind zukünftig zusammenzudenken, wenn es um die Umsetzung von PV-Pflichten geht. Die EPBD setzt den Rahmen für den PV-Ausbau auf Gewerbedächern. Die Umsetzung der Richtlinie sollte genutzt werden, um einen bundesweit einheitliche Rechtsrahmen als wesentlichen Hebel einzuführen. Von den Ausbauvorgaben reicht dieser bis hin zu einheitlichen, standardisierten Netzanschlussbedingungen und -verfahren. Unternehmen werden dadurch von Bürokratie befreit und netzdienlich wird schneller PV auf geeigneten Dachflächen installiert. Bestehende individuelle Vorgaben je nach Bundesland erschweren dies bisher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}