{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:23:03.260+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001773","registerEntryDetails":{"registerEntryId":50831,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001773/50831","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/0e/483625/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001773-2025-02-20_18-44-39.pdf","validFromDate":"2025-02-20T18:44:39.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-30T12:55:01.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-01-29T16:12:11.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-25T17:02:01.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T17:34:50.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-02-20T18:44:39.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":50831,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001773/50831","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-20T18:44:39.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-30T12:55:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50830,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001773/50830","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-20T18:28:51.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-20T18:44:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50184,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001773/50184","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-18T12:29:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-20T18:28:51.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49279,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001773/49279","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T16:12:11.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-18T12:29:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42693,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001773/42693","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-25T17:02:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-29T16:12:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Procter & Gamble Service GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4961968901","emails":[{"email":"haessig.g@pg.com"},{"email":"huble.j@pg.com"},{"email":"marquardt.k@pg.com"},{"email":"hartmann.m.4@pg.com"}],"websites":[{"website":"www.pg.com"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"Rechtsabteilung","street":"Sulzbacher Straße","streetNumber":"40","zipCode":"65824","city":"Schwalbach am Taunus","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Haessig","firstName":"Gabriele","function":"Geschäftsführerin - 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Sie thematisiert Verbesserungspotenziale und weist auf Problemstellungen hinsichtlich der Umsetzung von geplanten Gesetzesinitiativen hin, besonders in den Bereichen Innovationspolitik und Forschung, Umwelt- und Klimapolitik , Europa und Steuern. Insbesondere bei der Umwelt- und Klimapolitik liegt der Schwerpunkt auf den Themen Verpackung, Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie nachhaltige Innovationen. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertretern der Bundesministerien und mit Mitgliedern des deutschen Bundestages geführt und an Diskussionsrunden und ähnliche, dem Austausch dienenden Formaten teilgenommen. Ein Schwerpunkt dabei ist die Vermittlung der praktischen Perspektive unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Procter & Gamble Unternehmensgruppe sowie der Standortsicherung in Deutschland.  Unsere Interessen werden darüberhinaus auch durch Verbände und Beratungsunternehmen vertreten. 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(EIT-M PaLA)\r\nEingehende Zahlung im Fiskaljahr 2022/2023 = € 27.108,31\r\nEingehende Zahlung im Fiskaljahr 2023/2024 = € 6.855,00\r\n"},{"name":"EIT-Manufacturing -European Institute of Innovation & Technology- in Paris/Frankreich","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Paris / Frankreich","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"Mechanisches Konstruktionspaket für die entwickelte Lösung inklusive 3D-CAD -Software-Quellcode -Technische Beschreibung des Systems inklusive Sicherheitshinweise gemäß EG-Maschinenrichtlinie -Recherche- und Lizenzdokumentation für verwendete Inhalte Dritter (z.B. Open Source Code etc.) (EIT-M Teaching Factories)\r\nIm Fiskaljahr 2023/2024 haben wir € 7.500 erhalten."},{"name":"Europäische Kommission","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"Verbesserung des Nachhaltigkeitsnutzens und verstärkte Verwendung nachhaltiger Materialien (biobasiert, erneuerbar, recycelt usw.) für künftige Innovationen bei absorbierenden Hygieneprodukten und Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks der Produkte durch den Einsatz einer nachhaltigen Umwelttechnologie. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Januar 2025\r\nKonkrete Vorschläge zu Bürokratieabbau und Bürokratievermeidung\r\nVorschlag\tHintergrund\tOber-\r\nthema\r\nWir schlagen die Anhebung der Geringfügigkeitsschwelle auf 250kg oder auf Sendungen mit weniger als 500 kg CO2-Äquivalenten vor:\r\n\r\nArticle 2\r\nBy way of derogation from paragraphs 1 and 2, this Regulation shall not apply to:\r\n(new) Goods listed in Annex I to this Regulation which  are imported into the customs territory of the Union provided that the weight of such goods does not exceed, per consignment, 250 kilograms or 500 kg CO2e calculated based on the applicable default value, as defined by Article 3 (27)\tDie Meldung von CO2-Emissionen bei geringen Importmengen stellt eine unnötige Belastung für europäische Unternehmen dar. Ferner sind die Lieferanten wegen des geringen Warenwertes oft nicht bereit, diese Daten zu erheben und zu liefern. Ein Unternehmen importierte beispielsweise eine Schraube als Ersatzteil für eine Produktionslinie. Der wirtschaftliche Wert betrug 330 Euro. Selbst wenn man von einem CO2-Preis von 100 Euro pro Tonne ausgeht (heute liegen wir bei rund 60 Euro pro Tonne), läge der CBAM-Beitrag unter 0,10 Euro. Die Lieferanten sind nicht bereit, tatsächliche Emissionsdaten für einen so geringen Warenwert bereitzustellen. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, kleine Importe (250 kg oder < 500 kg CO2 Äq) von CBAM auszunehmen. In einer Zeit, in der die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie getärkt werden muss, erscheint der Verwaltungsaufwand ungerechtfertigt.\tCBAM\r\nWir plädieren dafür, das Registrierungsverfahren zum CBAM-Anmelder durch die bereits bestehende EORI-Registrierung zu ersetzen.\r\nVorschlag: \r\nArt. 5 (5) (new)\r\nBy way of derogation of paragraph 1, any importer already having an EORI number in one Member State shall be considered an authorized CBAM declarant.\tDie Registrierung als CBAM-Anmelder kann ein unnötig belastender Prozess sein, der mehrere Monate dauert. Dies gilt insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer, die bereits Zolltätigkeiten ausüben. Diese Unternehmen verfügen aber bereits über eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System) für Zollprozesse, die von derjenigen Zollbehörde vergeben wird, in der ein Unternehmen niedergelassen ist. Bei Unternehmen, die bereits über eine EORI-Nummer verfügen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Bedingungen erfüllen, um CBAM-Anmelder zu werden, da diese (i) bereits von den zuständigen Behörden überwacht werden und (ii) an Zollprozessen und der Zahlung von Einfuhrzöllen beteiligt sind und über die nötigen finanziellen Mittel und operative Kapazität zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des CBAM verfügen.\tCBAM\r\nBei jeglicher nicht-finanzieller Berichterstattungspflicht wünschen wir uns, dass für diese der Konsolidierungskreis nach denselben Vorschriften erfolgt wie bei der Finanzberichterstattung.\tDies ist insbesondere bei großen Firmen mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedsländern wichtig. Welche Töchter werden aufgrund ihrere Größe oder ihre Eigenschaften als unwesentlich ausgeschlossen, welche bleiben erfasst? Wenn der Konsolidierungskreis bei jeder Berichtspflicht unterschiedlich ist, kann ein Unternehmen keine effizienten Berichts-strukturen aufbauen.    \tOmnibus\r\nDas Definitionswirrwarr ähnlicher Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Regulierungen sollte beendet werden.  \r\n\tDefinitionen von „besorgniserregenden Stoffen“ gibt es derzeit in verschiedenen Rechtsvorschriften (CSRD, Taxonomie, PPP, ESPR). Sie sind ähnlich, aber nicht gleich. Eine Harmonisierung wäre wünschenswert. Die Kommission möge eine Angleichung prüfen.\tOmnibus\r\nVerpackungsvorgaben bzw. Berichtspflichten zu Verpackungen in der CSRD sollten gestrichen werden (ESRS E5-5 Nr 36 c).\tIn der europäischen Verpackungsverordnung PPWR bzw. ihrer delegierter Rechtsakte werden detaillierte Vorgaben zu einem ökologischeren Verpackungsdesign erfolgen. Ausserdem führt die PPWR Certificates of conformity für Verpackungen ein. Damit ist jede Verpackung gut dokumentiert und der Transparenz ist genüge getan. \r\nDesweiteren wird in der CSRD eine Begrifflichkeit benutzt, die in der PPWR nicht vorkommt: in der PPWR gibt es Vorschriften zum „recycelt content“ und der Recyclingfähigkeit einer Verpackung in Prozent. Die CSRD spricht hingegen von „recycable content“, wobei nicht ersichtlich ist, dass es sich hier um die gleiche Angabe der Recyclingfähigkeit wie bei der PPWR handelt. Eine zusätzlich Berechnung des gleichen Datenpunktes Recyclingfähigkeit, nur aufgrund einer anderen Definition in der CSRD, hat keinerlei ökologischen Mehrwert und führt lediglich zu Mehraufwand für Unternehmen.  \tCSRD\r\nCSRD - deutsche Umsetzung: das elektronische Berichts-format ESEF sollte nur für die Offenlegung von Lageberichten plus Nachhaltigkeitsbericht gefordert werden, nicht jedoch schon bei deren Aufstellung. \tAuch andere Mitgliedsstaaten setzen die CSRD mit einer Offenlegungspflicht, nicht mit einer Aufstellungspflicht im elektronischen Berichtsformat um.\tCSRD\r\nBei der deutschen Umsetzung der Umweltberichterstattung nach der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD ist darauf zu achten, dass das Darlegen eines Klimaschutz-planes zur Einhaltung des 1,5° Ziels genügt. \tDie Umweltberichterstattung nach CSDDD darf nicht in weitere umfängliche Zertifizierungspflichten durch Dritte ausarten.  \tCSDDD\r\n\r\nZu Artikel 7 CSDDD:\r\n2. (b) a code of conduct describing rules and principles to be followed throughout the company and its subsidiaries (…)\r\nEs wäre zielführend, dass dieser Code of Conduct möglichst nahe an den UN Guiding principles bleibt.\tDie im LkSG geforderte Grundsatzerklärung ist dafür das Gegenbeispiel und erfordert für internationale Unternehmen, die bereits UN Standards anwenden, viel Aufwand für wenig echten Nutzen in der Lieferkette.\r\n\tCSDDD\r\nZu Artikel 9 CSDDD:\r\nPrioritization of identified actual and potential adverse impacts\r\n(…)\r\n3.Once the most severe and most likely adverse impacts are addressed minimized in accordance with Article 10 or 11 within a reasonable time, the company shall address less severe and less likely adverse impacts.\r\n\tDer Begriff „are adressed“ ist ungenau. Klarer wäre der Begriff „are minimized“. Dies würde der Intention des Artikels, prioritär die „most severe & most likely adverse impacts“ abzustellen oder zu minimieren, besser gerecht.\r\n\r\nFalls der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen Zeitraumes“ seitens des deutschen Gesetzgebers oder untergesetzlich konkretisiert wird, wünschen wir uns eine Einbindung der betroffenen Wirtschaft bei der Festlegung des Zeitraumes\tCSDDD\r\nZu Artikel 14 CSDDD:\r\nNotification mechanism and complaints procedure\r\n\r\nEs wäre wichtig, dass der Berschwerdemechanismus nicht in der EU liegen muss, sondern auch beim Mutterunternehmen liegen darf.  \tEs ist fachlich und sachlich sinnnvoll, einen Beschwerdemechanismus zu weltweiten Lieferketten beim Hauptsitz einer Firma anzusiedeln. Dies hat auch einen positiven Effekt auf das Beschwerdemanagement und die Wirksamkeit internationaler Großunternehmen.\tCSDDD\r\nZu Artikel 22 CSDDD:\r\nCombating climate change\r\n\r\nEs muss möglich sein, den Climate Transition Plan zur Begrenzung auf 1,5°C Erder-wärmung auf internationaler Konzernebene zu erstellen.\tGerade numerische Angaben zu Klimaauswirkungen lassen sich nur mit viel Aufwand auf die EU herunterrechnen. Da das Klima nicht an Landesgrenzen halt macht, sollte ein solcher rein bürokratischer Schritt vermieden werden.\tCSDDD\r\nDie Zertifizierung durch Dritte bei der Offenlegung nicht verkaufter Verbraucherprodukte ist unnötig. \r\nÄnderungsvorschlag: \r\nArticle 24 (3)\r\nThe Commission shall adopt implementing acts setting out the details and format for the disclosure of the information referred to in paragraph 1, including the delimitation of product types or categories and how such information is to be verified.\r\n\tDie ESPR sieht bereits einen Prozess zur Überprüfung der Richtigkeit der Berichterstattung über unverkaufte, vernichtete Verbraucherprodukte vor: \r\n- Artikel 24 Absatz 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, von Unternehmen die Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen zu verlangen, die zum Nachweis der Lieferung unverkaufter Verbraucherprodukte an einen Abfallentsorger erforderlich sind. Diese Bestimmung würde es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, die Richtigkeit der Online-Berichte von Unternehmen zu überprüfen.\r\n-  Marktüberwachungsbestimmungen gemäß Kapitel XI der ESPR. Die ESPR sieht vor, dass die zuständigen nationalen Behörden über eine Strategie verfügen, die Einhaltung der Vorschriften durch Wirtschaftsakteure zu überprüfen. \r\n\r\nDie oben genanntens Mechanismen bieten den zuständigen Behörden eine wirksame Möglichkeit, die Richtigkeit von Online-Berichten zu überprüfen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil diese Berichte öffentlich verfügbar sind und es somit für alle Beteiligten einfach ist, diese Daten zu prüfen. Der zwischen Firmen existierende Wettbewerb wird ein Übriges tun.\r\n\r\nJeder zusätzliche Verifizierungsmechanismus durch Dritte erhöht ie Kosten, bindet Ressourcen, verzögern den Prozess und widersprechen  sowohl den Schlussfolgerungen des Draghi-Berichts über die Notwendigkeit, die Meldekosten zu senken, als auch der Selbstverpflichtung der EU-Kommission, die Meldelast um 25 % zu reduzieren. \tESPR\r\nEine zusätzliche Übergangszeit für die Berichterstattung ab der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts würde den Prozess für Unternehmen sehr erleichtern\r\nVorschlag: \r\nArticle 24 (1)\r\nThat first disclosure shall cover unsold consumer products discarded during the first full financial year starting 6 months after the first implementing act referred to paragraph 3 is in force.  during which this Regulation is in force\tUm Daten mit der richtigen Granularität und Detailgenauigkeit zu sammeln, müssen Unternehmen Gewissheit über das Berichtsformat für entsorgte, nicht verkaufte Ware haben. Das Durchführungsgesetz zum Meldeformat ist bis heute nicht veröffentlicht, die Pflicht zur Berichterstattung über nicht verkaufte Ware gilt aber bereits für Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr nach Juli 2024 beginnen. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und birgt ein konkretes Risiko. Es würde für Unternehmen ein unnötiger finanzieller und administrativer Aufwand entstehen, wenn sie ihre aktuellen Berichte ad hoc einem neuen Berichtsformat anpassen müssten.\r\n\r\nWir empfehlen daher, die Anwendung der Meldepflicht für nicht verkaufte Ware an die Veröffentlichung des Meldeformats der EU-Kommission zu knüpfen.\tESPR\r\nDigitaler Produktpass: Das „Modell“ sollte als Standardauswahl für einen DPP festgelegt werden, um eine Flut von Millionen von DPPs zu vermeiden. Geringere Grnaularität sollte nur aus Produktsicherheitsgründen erforderlich sein.\r\nVorschlag: \r\nArt. 10 (1) (f)\r\nthe data included in the digital product passport shall refer to the product model,  as specified in the delegated act adopted pursuant to Article 4, without prejudice to the possibility for companies to voluntarily supplement with data on to product batch or item;\r\n\tInformationsanforderungen (z. B. CO2- Fußabdruck) sollten auf der Ebene des Produk-tmodells (d.h. einer bestimmten Produktgruppe mit ähnlichen technischen Merkmalen) festgelegt werden, da Produkte, die zum gleichen Produkt-modell gehören, ähnliche Umweltmerkmale aufweisen. Dies würde die Einführung des DPP erleichtern, da Unternehmen vorhandene Datensysteme für die Implementierung nutzen können. \r\n\r\nInformationen auf Chargen- oder Artikelebene würden einen hohen Verwaltungsaufwand, wirtschaftliche Kosten und unnötige Daten-speicherung erfordern. \r\nDesweiteren würden Informationen auf Chargen- oder Artikelebene möglicherweise zur Erstellung von Millionen einzelner DPPs führen. Für jede einzelne Charge oder jedes einzelne Produkt einen Datenträger (QR-Code u.ä) aufzudrucken ist mit enormen Kosten verbunden, was in völligem Widerspruch zur Verpflichtung der EU-KOM steht, den Regulierungsaufwand zu minimieren.\tESPR\r\nDie Nachverfolgung von „substances of concern (SoC)” sollte sich auf die relevanten Substanzen konzentrieren. \r\nVorschlag: \r\nArt. 7 (5)\r\n5.   Unless otherwise provided for under paragraph 6, point (b), the information requirements shall make it possible to track the relevant substances of concern, throughout the life cycle of the products concerned, unless such tracking is already possible pursuant to information requirements laid down in another delegated act adopted pursuant to Article 4 covering the products concerned, and shall include at least the following:\r\n\tDer ESPR-Vorschlag ermöglicht die Annahme delegierter Rechtsakte zur Verfolgung aller SoC über den Digitalen Produktpass. \r\nWir empfehlen, dass sich die Nachverfolgung des SoC auf eine Liste relevanter SoC konzentriert, die für jede Produktgruppe nach wissenschaftlichen Kriterien der Risikoberwertung ermittelt wird und in deren Entwicklung die beteiligten Kreise im Rahmen einer Konsultation eingebunden werden.\r\nWir erkennen die Notwendigkeit einer verbes-serten Transparenz der Wertschöpfungskette in Bezug auf besorgniserregende Stoffe an, aber es wird nicht möglich sein, jede einzelne SoC zu verfolgen: Einem aktuellen Ricardo-Bericht zufolge könnten in den kommenden Jahren mehr als 12.000 Substanzen als „besorgniserregende Stoffe“ klassifiziert werden. Es ist weder technisch machbar noch wissenschaftlich gerechtfertigt, alle besorgniserregenden Stoffe in allen Produkten zu verfolgen, die unter die kommenden delegierten Rechtsakte fallen. Die Belastung für Unternehmen bei dem Versuch, alle diese Substanzen in allen Produkten aufzuspüren, die dann meistens gar nicht enthalten sind, wäre enorm. \tESPR\r\nÜberschneidungen zwischen REACH und ESPR bei Substances of Concern sollten vermieden werden. \r\nVorschlag:\r\nRecital 26\r\nChemical safety is a recognised element of product sustainability. It is based on the intrinsic hazards of chemicals to health or the environment in combination with specific or generic exposure, and is addressed by Union law on chemicals, such as Regulations (EC) No 1935/2004 (30), (EC) No 1907/2006 (31), (EC) No 1272/2008 (32), (EC) No 1223/2009 (33), (EU) 2017/745 and (EU) 2019/1021 (34) and Directive 2009/48/EC (35) of the European Parliament and of the Council. This Regulation should not provide for the restriction of substances based primarily on chemical safety, as done under other Union law. Union law on chemicals already provides for the restriction of substances or mixtures related to safety or risk, where needed. However, the setting of performance requirements should also, where appropriate, reduce significant risks to human health or the environment.  (…)\r\n\r\nArt. 6 (3)\r\n3.   Performance requirements based on the product parameter referred to in Annex I, point (f), shall not restrict, for reasons relating primarily to chemical safety, the presence of substances in products.\r\nHowever, the setting of performance requirements shall also, where appropriate, reduce significant risks to human health or the environment.\tWie in der ESPR erwähnt, befasst sich das Chemikalienrecht der EU – insbesondere REACH – ausführlich mit den Risiken chemischer Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Daher erlaubt REACH bereits die Beschränkung von Stoffen, „die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, das nicht ausreichend kontrolliert wird und angegangen werden muss“. Der Beschränkungsprozess ist gut etabliert und hat bereits zu 79 Beschränkungen für mehr als 1000 Stoffe geführt (Anhang XVIII von REACH).\r\n\r\nAus diesem Grund empfehlen wir, jegliche Überschneidungen zwischen REACH und ESPR zu beseitigen, indem wir weiter klarstellen, dass die ESPR keine Einschränkungen aus Gründen der Chemikaliensicherheit vorsieht.\tESPR\r\nVerpackungen sollten vom Geltungsbereich der ESPR ausgenommen werden. \r\nVorschlag: Recital 25 streichen\r\nIn order to ensure consistency, performance requirements should complement the imple-mentation of Union law on waste. While requirements for placing on the market packaging as a final product are laid down under European Parliament and Council Directive 94/62/EC (29), this Regulation could complement that Directive by setting product-based requirements that focus on the packaging of specific products when placed on the market. Where relevant, such complementary require-ments should contribute in particular to minimising the amount of packaging used, in turn contributing to the prevention of waste generation in the Union.\r\n\r\nArticle 1 (2)\r\nThis Regulation applies to any physical goods that are placed on the market or put into service, including components and intermediate products. However, it does not apply to:\r\n(new) packaging as defined in (newly adopted Packaging and Packaging Waste Regulation)\tDie gerade verabschiedete europäische Ver-packungsverordnung PPWR regelt bereits das Verpackungsdesign mit umfassenden Bestim-mungen zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen, zum Inhalt recycelten Kunststoffs, zur Minimie-rung, zu Beschränkungen für bestimmte Ver-packungsformate und Inhaltsstoffe, zur Wieder-verwendung und zur Kennzeichnung.  Das PPWR schreibt nicht nur bereits allgemeine Design-anforderungen für Verpackungen vor, sondern ermöglicht es der Kommission auch, Bestim-mungen zu entwickeln, die für Verpackungstypen und -formate gelten, die für bestimmte Produkte verwendet werden. Dies ist beispielsweise bei der Verpackungsminimierung der Fall, wo Artikel 10 (3) der PPWR die  Normungsorganisationen dazu verpflichtet, spezifische Gewichts- und Volumengrenzen für die gängigsten Verpackungsformate und -arten festzulegen. Daher sind die ESPR-Bestimmungen, die für die Verpackung bestimmter Produkte gelten, überflüssig und würden lediglich zu einer Doppelregulierung und der damit verbunden Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen.\tESPR\r\nWir setzen uns für den bereits gut etablierten GS1 Standard mit digital link als IT Standard für den digitalen Produktpass ein.\tDie meisten Produktgruppen im ESPR -Workplan werden wahrscheinlich Verbraucherprodukte sein. Deshalb ist es wichtig, einen in diesem Wirtschaftzweig etablierten Standard anzuwen-den. Der Aufbau eines parallelen Standards bringt keinen Mehrwert, nur Mehrkosten. \tESPR\r\nWir sprechen uns gegen eine Revision der Single Use Plastics Directive aus\tDie Ziele der SUPD können im Rahmen der bestehenden Gesetze (ESPR, WFD, PPWR) addressiert werden. Es bedarf deshalb keiner Revision mit weiteren Detailvorgaben. \tSUPD\r\nDigitaler Produktpass: Das „Modell“ sollte als Standardauswahl für einen DPP  festgelegt werden, nicht pro Charge (batch). \r\nDer Vorschlag ist analog zur ESPR. \tWürde der Digitale Produktpass in der Deter-genzienverodnung pro Charge gefordert, wären es zwischen mehreren Hundert bis zu 3500 Batches pro Jahr, für die jeweils ein neues Etikett mit QR Code gedruckt werden müsste. Dies ist nicht leistbar und eine Verschwendung von Ressourcen, weil bei jeder Verpackungsänderung immer auch Ausschuss produziert wird.\tDetergent Regulation\r\nMehrfachregulierungen müssen vermieden werden. Keine Aufnahme von Waschmitteln in die ESPR.\tDer Digitale Produktpass für Waschmittel wird derzeit in der Detergent Regulation ausgestaltet. Gleichzeitig arbeitet die Kommission am Work-Plan für die Produkte, die demnäcsht unter der Vorgaben der ESPR fallen, bei der ebenfalls ein digitaler Produktpass gefordert wird. Wir fordern: nur ein DPP pro Produktgruppe, in nur einem Gesetz. \tESPR/\r\nDetergent Regulation\r\nDie Kennzeichnung von Verpackungen nach PPWR muss binnenmarkttauglich sein.  \tDer ursprüngliche KOM Vorschlag für die Recycling Labels sieht 1. Farbdruck und 2. Sprache vor, obwohl der wesentliche Inhalt des Labels ein Piktogramm ist. Obligatorische Beschriftungen zusätzlich zum Piktogram in Landessprache sind ein substantielles Hemmnis für den Warenverkehr innerhalb der EU, da sie in alle Sprachen übersetzt werden müssen. Die Piktogramme sind unserer Ansicht nach aussagekräftig genug, zumal sie ergänzt werden sollen durch Piktogramme auf Mülltonnen, so dass der Verbaucher leicht abgleichen kann, welche Verpackung in welche Tonne gehört. \r\nFarbdruck würde die Kosten signifikant erhöhen, weil derzeit viele Rückenetiketten 2-farbig sind. Farbdruck ist nicht nötig, denn die Piktogramme sind auch in schwarz/weiss aussagekräftig. Die Erfahrung mit den Trennlabels der Dualen Systeme, die schwarz/weiss erlauben, sind positiv.\tPPWR\r\nZentrale  Gewerbesteuerstellen auf Länder- oder sogar Bundes-ebene wären eine große Erleichterung für Firmen mit vielen Betriebsstandorten in Deutschland. Die derzeitige Zersplitterung des Gewerbe-steuererhebungsprozesses auf Gemeindeebene führt zu hohem Aufwand, ohne dabei ein Mehr an Steuereinnahmen zu bewirken. \tJede Gemeinde hat ihre eigene Abrechnungs-methode. Somit gibt es keine Möglichkeit der Entwicklung einer intelligenten IT-Lösung auf deutscher Firmenebene. \r\nHohe Anzahl an Bescheiden pro Jahr bedeutet hohen Aufwand.\r\nDie Mitarbeiter in den Einzelstandorten (Werken) sind weniger geschult als die Finanzmitarbeiter in einer deutschen Zentrale. Damit entsteht höhere Fehleranfälligkeit bei der Gewerbesteuerzahlung und Mehrarbeit für alle Seiten.\tSteuer\r\nEine umsatzsteuerliche Organschaft sollte nur auf Antrag entstehen.\r\n\tEine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht oft automatisch und ungewollt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, auch unterjährig oder rückwirkend.\r\nAus einer nachträglich festgestellten ungewollten Organschaft entstehen hohe Kosten (Korrektur falscher Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug), ohne dass sich am gesamten Umsatzsteueraufkommen etwas ändert.\tSteuer\r\nAbschaffung der Umsatzsteuer auf Spenden, damit weniger Ware vernichtet wird. \tAufgrund der deutschen USt-Regelung ist es oft kostenintensiver, Ware zu spenden als sie zu vernichten. Diese Lenkungswirkung ist nicht nachhaltig.\tSteuer\r\nGrundsätzliche Vorschläge für bessere Rechtssetzung für Industrieunternehmen\r\nKernaussage\tBeispiel\tOber-\r\nthema\r\nJede rückwirkende Anwendung von Gesetzen oder Verwaltungs-vorschriften ist mit einem unverhältnismäßig hohen Compliance Aufwand verbun-den und sollte grundsätzlich ausgeschlossen werden.\ta.\tFunktionsverlagerungsVO\r\nb.\tVerwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise\tGover-\r\nnance\r\nBetriebsprüfungen sollten sich auf die Gegenwart beziehen. \tMit jedem weiteren in der Vergangenheit liegenden Jahr, das in eine Betriebsprüfung einbezogen wird, steigt der Aufwand für eine Betriebsprüfung exponentiell an.\tVollzug\r\nJedes Jahr weniger Aufbewahrungspflicht hilft. \tAuch hier steigt der Aufwand für das Vorhalten notwendiger Dokumente, IT-Zugriffe, System-Ertüchtigungen und Archivierung pro Jahr, und zwar nicht liniear, sondern exponentiell.\tGover-\r\nnance\r\n\r\nWir wünschen uns einen gesunden Mix aus Juristen und Nicht-Juristen in den Leitungs-funktionen der Finanz-verwaltung \tKenntnisse über unternehmerisches Handeln und betriebswirtschafltiche Zusammenhänge sind in den Finanzbehörden unterentwickelt.\tGover-\r\nnance\r\nWir unterstützen den Aktionsplan e-commerce des BMWK insbesondere im Punkt der Bennennung von Zustellbevollmächtigten als notwendige Maßnahme zur Rechtsdurchsetzung. \tGern steuern wir bei Bedarf ein Besipiel aus der unternehmerischen Praxis bei. \tVollzug\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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