{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Sie setzt sich insbesondere für die Förderung des Bausparwesens sowie der privaten Vermögensbildung und Altersvorsorge durch die selbstgenutzte Immobilie ein. Neben den unmittelbar davon berührten Gesetzgebungsverfahren, u. a. zum Bausparkassengesetz sowie zur Bausparförderung, begleitet sie die Gesetzgebung auf weiteren für das Bausparwesen relevanten Feldern der Wohnungs-, Steuer-, Finanz- und Wirtschaftspolitik. Dies geschieht insbesondere durch Stellungnahmen und Positionspapiere, aber auch durch persönliche Gespräche mit vom Lobbyregistergesetz erfassten Adressaten. Typische Austauschformate sind parlamentarische Frühstücke oder -Abende, zu denen der o. g. 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November 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen begleitet die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und macht u. a. Vorschläge zur Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, zu Werbeverboten, zum Ablauf der Widerrufsfrist und zum Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von Verbraucherdarlehensverträgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005631","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. 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Zudem sollte auf den Ausschluss vollautomatisierter Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GwVideoIdentV-E verzichtet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005632","title":"Beibehaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung unverändert beizubehalten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005633","title":"Einführung eines Dauerprämienzulageantrags (Änderung § 4 Abs. 2 WoPG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Sparer anstelle der jährlichen Beantragung wahlweise einen „Dauerprämienantrag“ – entsprechend „Riester-Dauerzulageantrag“ nach § 89 Abs. 1a EStG bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen – stellen können (= Änderung von § 4 Abs. 2 WoPG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wohnungsbau-Prämiengesetz","shortTitle":"WoPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wopg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005634","title":"Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. 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Darüber hinaus treten wir für weitere Vereinfachungen speziell bei der Eigenheimrente ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012048","title":"Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG beibehalten wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Bausparkassen","shortTitle":"BauSparkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013130","title":"Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO sollten Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015207","title":"Vorschläge für bezahlbares Bauen und Wohnen. Positionen zur Bundestagswahl 2025. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir beziehen mit Blick auf die BTW 2025 und die anstehende Legislaturperiode Position. Wir empfehlen eine Reihe von Maßnahmen mit dem Ziel, die Versorgung mit Wohnraum zu erhöhen und den Zugang breiter Bevölkerungsschichten zu erschwinglichem Wohnraum zu verbessern. Vorgeschlagen werden Änderungen in folgenden Politikfeldern: 1. Stärkerer Fokus auf Wohneigentumsbildung als Wohnraumschaffer; 2. Unterstützung beim Eigenkapitalaufbau; 3. Selbstgenutztes Wohneigentum als festen Bestandteil der Altersvorsorge etablieren; 4. Grunderwerbsteuer zum Instrument der Wohneigentumsförderung machen; 5. Bauland mobilisieren und Bauen erleichtern – aber auch: Leerstand vermeiden, Regionen stärken; 6. Nachhaltigkeit im Gebäudesektor – ökologisch und sozial; 7. 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Sollte eine Rücknahme nicht mehrheitsfähig sein, sollten inhaltliche Anpassungen erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018849","title":"Verbesserung der Vermögensbildungsförderung, insb. Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Förderung der Vermögensbildung (auch bezeichnet als Sparförderung) in Deutschland gestärkt wird. Beide Förderinstrumente – Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage – zielen darauf ab, den frühzeitigen Beginn der Eigenkapitalbildung zum Erwerb von Wohneigentum anzuregen. Um diesen Anreiz zu erhalten, sollte eine regelmäßige Anpassung der Einkommensgrenzen und maximalen jährlichen Förderbeträge für Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage mindestens in Form eines Inflationsausgleichs erfolgen. Weitere Verbesserungen wie eine Erweiterung der Zielgruppe sind vorstellbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wohnungsbau-Prämiengesetz","shortTitle":"WoPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wopg"},{"title":"Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","shortTitle":"VermBG 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019295","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU i. d. F. der RL (EU) 2023/2673","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine überschießende Umsetzung der geänderten Richtlinie 2011/83/EU im Hinblick auf Außergeschäftsraumverträge über Finanzdienstleistungen aus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollten die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster beibehalten werden. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen setzen wir uns für eine Änderung der Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf ein europäisches Widerrufsbelehrungsmuster oder zumindest für eine Öffnungsklausel für nationale Widerrufsbelehrungsmuster ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Preisangabenverordnung","shortTitle":"PAngV 2022","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019739","title":"Vorschlag zu einer Klarstellung im Rahmen der 9. Änderung des Steuerberatungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4550","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104550.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":16,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005630","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/02/312048/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060008.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der Bausparkassenverbände zur Umsetzung der überarbeiteten \r\nVerbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht \r\n\r\nWir bitten darum, bei der Umsetzung der überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie (im Folgenden: \r\nRichtlinie) in deutsches Recht folgende vom Richtliniengeber geschaffene Gestaltungsspielräume zu \r\nnutzen und aus Gründen der Rechtssicherheit folgende Klarstellungen vorzunehmen: \r\n• Umsetzung von Erleichterungen bei notleidenden Krediten (Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots (Art. 6 der Richtlinie) \r\n• Klarstellungen zu Werbeverboten nach Art. 8 Abs. 7 lit. a und lit. c der Richtlinie \r\n• Verzicht auf Umsetzung der optionalen Werbeverbote nach Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie \r\n• Klarstellung zum Begriff des dauerhaften Datenträgers (Art. 9, 10, 16 und 26 sowie \r\nErwägungsgrund 34 der Richtlinie) \r\n• Umsetzung der Ausnahmen vom Kopplungsverbot nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie \r\n• Keine Umsetzung einer Einschränkung der Verwendung der Begriffe „Beratung“ und \r\n„Berater“ (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite (Art. 17 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Auskunftsanspruch des Verbrauchers im Zusammenhang mit der \r\nKreditwürdigkeitsprüfung (Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie) \r\n• Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von \r\nVerbraucherdarlehensverträgen (Art. 20 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Erlöschen der Widerrufsfrist nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen (Art. \r\n26 der Richtlinie) \r\n• Verzicht auf – zusätzliche – Maßnahmen zur Begrenzung der Sollzinssätze, der effektiven \r\nJahreszinssätze oder der Gesamtkosten des Kredits (Art. 31 der Richtlinie) \r\nDarüber hinaus bitten wir,  \r\n• die Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht zu begrenzen. \r\nDer EuGH mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. C-536/22) entschieden, dass die deutsche Regelung zur \r\nVorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der \r\nWohnimmobilienkreditrichtlinie vereinbar ist. Das deutsche System von günstigen Immobiliar-\r\nVerbraucherdarlehen mit langer Festzinsperiode sorgt für eine Planbarkeit der Höhe der Kreditraten, \r\nmindert die Risiken für Verbraucher und trägt zur Finanzstabilität bei.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005630","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/96/629173/Stellungnahme-Gutachten-SG2510140019.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Privaten Bausparkassen e.V.\t\r\nKlingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin\r\nTelefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501\r\nPostfach 30 30 79 ٠10730 Berlin\t\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen\r\nFriedrichstraße 83 ٠ 10117 Berlin\r\nTelefon 030 / 20225-5381 ٠ Telefax 030 / 20225-5385\r\nPostfach 11 01 80 ٠ 10381 Berlin\r\n\r\n18. Juli 2025\r\n\r\n\r\nStellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge \r\n\r\n\r\nNach dem Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen Bausparkassen Darlehen ausschließlich zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen aus Darlehen sind dabei grundsätzlich durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden zu sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann von einer solchen dinglichen Sicherheit bei Darlehen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1 der Bausparkassenverordnung). Vor diesem Hintergrund vergeben Bausparkassen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro Darlehen, insbesondere Vorfinanzierungskredite und Bauspardarlehen, als Allgemein-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB zum Zwecke der energieeffizienten Sanierung, des altersgerechten Umbaus sowie der sonstigen Modernisierung und Renovierung von Gebäuden.\r\nFür das Geschäftsmodell der Bausparkassen wesentlich ist das Petitum nach einem Wegfall oder einer Einschränkung des Verbots der Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen mit einer Schonfrist für Rückzahlungsraten nach Nr. 33 lit. b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E. Diese Regelung setzt das optionale Werbeverbot nach Art. 8 Abs. 8 lit. c der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 (im Folgenden: CCD II) um. Der europäische Richtliniengeber hatte bei diesem optionalen Werbeverbot klassische Konsumentendarlehen für Verbrauchsgüter vor Augen, so dass immobilienbezogene Allgemein-Verbraucherdarlehen von dem Anwendungsbereich dieses Werbeverbots ausgenommen werden sollten. Alternativ sollte dieses Werbeverbot auf eine Schonfrist in Bezug auf sowohl Tilgungsleistungen als auch Tilgungsersatzleistungen beschränkt werden. In diesem Falle dürfte weiterhin für endfällige Allgemein-Verbraucherdarlehen geworben werden, bei denen Tilgungsersatzleistungen für einen Vertrag zu erbringen sind, der zur späteren Kreditablösung eingesetzt werden soll (dazu eingehend unter I.).\r\nIm Weiteren möchten wir Vorschläge im Hinblick auf Änderungen und Klarstellungen im BGB, EGBGB, KWG und VVG unterbreiten (dazu unter II.).\r\nSchließlich zeigen wir einen Änderungs- und Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die geplanten Neuregelugen in der Gewerbeordnung auf (dazu unter III.).\r\n\r\n \r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nI.\tWegfall oder Einschränkung des Werbeverbots für tilgungsfreie Kredite nach Nr. 33 lit. b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E\r\nWir bitten dringend darum, \r\nauf eine Umsetzung des optionalen Werbeverbots nach Art. 8 Abs. 8 lit. c) CCD II in deutsches Recht zu verzichten oder jedenfalls Nr. 33 lit. b) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E wie folgt einschränkend zu formulieren (Änderungsvorschläge im Fettdruck):\r\n„b) Schonfristen für Rückzahlungsraten von mehr als drei Monaten angeboten werden, sofern der Kredit nicht ausschließlich für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen angeboten wird.“\r\noder\r\n„b) Schonfristen für Tilgungs- oder Tilgungsersatzraten Rückzahlungsraten von mehr als drei Monaten angeboten werden“\r\nBegründung:\r\n\r\n1.\tVerzicht auf das Werbeverbot nach Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E \r\n\r\nDie Umsetzung des Werbeverbots nach Art. 8 Abs. 8 CCD II ist nicht im Rahmen der Vollharmonisierung erforderlich. Vielmehr besteht für die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 8 CCD II lediglich die Option, über die in Art. 8 Abs. 7 CCD II genannten Werbeverbote hinaus zusätzliche Werbeverbote einzuführen. \r\n\r\nNach der vom BMJV am 23. Juni 2025 veröffentlichten Kurzinformation mache der Gesetzesentwurf von den in der CCD II vorgesehenen Optionen „im Sinne der Bürokratievermeidung Gebrauch“. Die Einführung von partiellen Werbeverboten dient jedoch nicht der Bürokratievermeidung. \r\n\r\nAuch widerspricht das Gebrauchmachen von der Option nach Art. 8 Abs. 8 CCD II, zusätzliche Verbote für die Kreditwerbung einzuführen, dem im Koalitionsvertrag verankerten Willen der Regierungsparteien, bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht eine bürokratische Übererfüllung auszuschließen (Zeilen 2013-2014) und insbesondere im Zusammenhang mit dem europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen auf Goldplating zu verzichten (Zeilen 1563-1564). \r\n\r\n2.\tBeschränkung auf Konsumentenkredite bzw. Ausnahme für Kredite für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen\r\n\r\nWenn an dem Werbeverbot für Allgemein-Verbraucherdarlehen mit Schonfristen für Rückzahlungsraten von mehr als drei Monaten nach Nr. 33 lit. b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E festgehalten werden soll, sollte dieses Werbeverbot auf klassische Konsumentendarlehen beschränkt werden, mit der Folge, dass immobilienbezogene Darlehen – d. h. Darlehen, die ausschließlich für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen vergeben werden – nicht unter dieses neue Werbeverbot fallen. \r\n\r\nDie optionalen Werbeverbote nach Art. 8 Abs. 8 lit. c CCD II sind auf Vorschlag des Europäischen Parlaments hin in Art. 8 Abs. 8 CCD II aufgenommen worden. Das Europäische Parlament hatte bei seiner Forderung nach diesen Werbeverboten die Konsumentenkredite für teure und entbehrliche Güter (z. B. teure Reisen, Autos oder Fernseher) vor Augen. Diese Werbung wurde als „risikoreich“ für den Verbraucher erachtet (vgl. Erwägungsgrund 33). \r\n\r\nUnter den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen jedoch nicht nur Konsumentendarlehen, sondern auch Darlehen für energetische Sanierungen, Renovierungen, den altersgerechten Umbau und sonstige Modernisierungen eines Gebäudes, sofern diese Kredite nicht dinglich gesichert sind. Wenn das optionale Werbeverbot nach Art. 8 Abs. 8 lit. c) CCD II ins deutsche Recht umgesetzt wird, müsste jedenfalls zwischen der Werbung für klassische Konsumentendarlehen und der Werbung für immobilienbezogene Darlehen differenziert werden. \r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung soll nach Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine Kreditwerbung verboten werden (vgl. Seite 168), „die durch ihren lockenden Charakter darauf abzielt, Verbraucherinnen und Verbraucher in unlauterer Weise zum Abschluss eines Vertrages über ein Kreditprodukt zu ermutigen, das für ihre Bedürfnisse nicht geeignet ist.“ Diese Erwägung passt nicht für die Werbung für immobilienbezogene Allgemein-Verbraucherdarlehen.\r\n\r\nDie mit Allgemein-Verbraucherdarlehen finanzierten wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen führen regelmäßig zu einer Wertsteigerung der Immobilie und sind für den betroffenen Verbraucher mindestens sinnvoll (z. B. energieeffiziente Sanierung, Ausbau des Dachbodens zur Erweiterung der Wohnfläche, altersgerechter Umbau) oder sogar erforderlich (z. B. Reparatur des defekten Daches, gesetzliche Pflicht zum Austausch einer alten Ölheizung). Die Vorstellung des Gesetzgebers, wonach der Verbraucher durch eine Kreditwerbung verleitet wird, Anschaffungen zu tätigen, die er sich nicht leisten kann, passt nicht für die oft mit Energieberatern oder Architekten geplanten Modernisierungsmaßnahmen von Immobilieneigentümern. Eine Überrumpelung des Immobilieneigentümers durch Kreditwerbung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Vor der Kreditaufnahme erfolgt in diesen Fällen häufig zudem eine Information über staatliche Förderinstrumente und ggf. auch eine zusätzliche Beantragung von öffentlichen Zuschüssen oder verbilligten KfW-Krediten. Es wäre sinnwidrig, wenn die KfW für die energetische Sanierung von Gebäuden derzeit z. B. Kredite mit bis zu 5 Tilgungsfreijahren oder endfällige Kredite anbietet und bewirbt (vgl. KfW-Kredit „Energieeffizient Sanieren), es aber gleichzeitig privatwirtschaftlichen Kreditgebern untersagt wird, entsprechende Produkte zu bewerben.\r\n\r\nDarüber hinaus ist eine Ausnahme vom Verbot der Kreditwerbung nach Nr. 33 lit. b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG für immobilienbezogene Allgemein-Verbraucherdarlehen nach Art. 17 Abs. 11 der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) geboten. Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz für Gebäuderenovierungen, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind.“ Eine nach Art. 17 Abs. 11 der Gebäudeeffizienzrichtlinie verlangte „Sichtbarkeit“ von Krediten für die energetische Modernisierung von Gebäuden ist jedoch ausgeschlossen, wenn insoweit ein gesetzliches Werbeverbot besteht. Die Umsetzung eines optionalen europäischen Werbeverbots auch für Kredite zur energetischen Modernisierung und Sanierung widerspräche der in Art. 17 Abs. 11 der Gebäudeeffizienzrichtlinie verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, auch „unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz für Gebäuderenovierungen“ zu „unterstützen“.\r\n\r\n3.\tVorteile von Bauspar-Kombifinanzierungen für Verbraucher\r\n\r\nEin pauschales Verbot der Werbung für endfällige und tilgungsfreie Allgemein-Verbraucherdarlehen würde sich u.a. auf die Vorfinanzierungskredite der Bausparkassen und damit auf das Geschäftsmodell aller deutschen Bausparkassen auswirken. \r\n\r\nBausparkassen dürfen Allgemein-Verbraucherdarlehen i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB, d. h. dinglich nicht besicherte Darlehen, bis zu 50.000 Euro anbieten (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1 BauSparkV). Diese Allgemein-Verbraucherdarlehen dürfen von Bausparkassen nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen, also für die energetische Sanierung, den altersgerechten Umbau, die Renovierung und andere Formen der Modernisierung eines Gebäudes angeboten werden. Dabei bieten Bausparkassen insbesondere sog. Vorfinanzierungskredite i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG an, die nach Zuteilung des Bausparvertrags durch die Bausparsumme des vorfinanzierten Bausparvertrags, bestehend aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen, abgelöst werden. Bis zur Zuteilung des vorfinanzierten Bausparvertrags zahlt der Verbraucher die Kreditzinsen und leistet – als Tilgungsersatzleistungen – regelmäßige Sparzahlungen auf den vorfinanzierten Bausparvertrag.\r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung sollen die Verbote der Kreditwerbung nach Nr. 33 zum Anhang nach § 3 Abs. 3 UWG dazu dienen, eine Überschuldung von Verbrauchern zu verhindern. Die Ausfallquoten der von Bausparkassen vergebenen Allgemein-Verbraucherdarlehen weisen jedoch gegenüber dem Branchendurchschnitt im Hinblick auf Konsumentenkredite niedrigere Ausfallquoten auf. Auch aus diesem Grunde wäre ein pauschales Verbot der Kreditwerbung im Hinblick auf die als Allgemein-Verbraucherdarlehen vergebenen Vorfinanzierungskredite der Bausparkassen unverhältnismäßig.\r\n\r\nDie Finanzierung einer energetischen oder anderen Modernisierung der Wohnung durch den Vorfinanzierungskredit einer Bausparkasse kann für den Verbraucher eine Vielzahl von Vorteilen haben. Der Verbraucher sichert sich mit dem vorfinanzierten Bausparvertrag den günstigen Zins für das spätere Bauspardarlehen. Gerade für Allgemein-Verbraucherdarlehen zu Zwecken der Modernisierung, Sanierung oder Renovierung von Wohnungen sind die von den Bausparkassen angebotenen Zinssätze im Vergleich zu herkömmlichen Annuitätendarlehen besonders günstig, da Banken und Sparkassen bis zu 50.000 Euro oft einen „teureren Konsumentenkredit“ mit einem meist 2 bis 4 Prozentpunkte pro Jahr höheren Zins als bei Baufinanzierungen anbieten (vgl. vzbv, Lohnt sich ein Bausparvertrag?, Stand: 1. Juli 2025: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/bau-und-immobilienfinanzierung/lohnt-sich-ein-bausparvertrag-7024). \r\n\r\nDurch eine Bauspar-Kombifinanzierung kann eine Zinssicherheit je nach Bauspartarif für 25 Jahre oder eine noch längere Zeit gewährleistet werden, was entsprechende Vorhaben gerade für Haushalte mit geringen oder mittleren Einkommen bis zur letzten Tilgungsrate planbar und damit finanzierbar macht. Darüber hinaus können Verbraucher mit geringeren oder mittleren Einkommen von der staatlichen Wohnungsbauprämie für ihre Sparleistungen auf den Bausparvertrag und auch von der Arbeitsnehmersparzulage profitieren, wenn auf den Bausparvertrag vermögenswirksame Leistungen eingezahlt werden. Eine im Auftrag des BMWK durchgeführte Untersuchung ergab im März 2025, dass in den Jahren 2021 und 2022 etwa 2/3 der Darlehen zu den mit Wohnungsbauprämie geförderten Bausparverträgen für die energetische und sonstige Modernisierung sowie den altersgerechten Umbau und Ausbau verwendet worden sind.\r\n\r\nEin Verbot der Werbung für endfällige immobilienbezogene Darlehen stünde zudem im Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, eine Werbung für eine schnelle Vergabe von Krediten nicht zu verbieten. Nach dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Info-Papier des BMJV sollte „die durchaus sinnvolle und oft auch im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher liegende Werbung mit einer schnellen Kreditvergabe“ erlaubt bleiben (vgl. Infopapier des BMJV zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, Seite 3 unten). Bausparkassen sind Spezialkreditinstitute. Als Sofortkredite bieten Bausparkassen endfällige Vorfinanzierungskredite an, die nach Zuteilung des vorfinanzierten Bausparvertrags durch die Bausparsumme getilgt werden.\r\n\r\nDarüber hinaus stünde ein Verbot der Werbung für endfällige immobilienbezogene Darlehen im Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, Bauspar-Kombikredite als Altersvorsorgeverträge zu zertifizieren. Bei diesen nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG zertifizierten Bausparkombikrediten werden sowohl die Sparzahlungen auf den Altersvorsorge-Bausparvertrag als auch die Tilgungsleistungen auf das spätere Bauspardarlehen mit Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulagen nach §§ 10a, 83 ff. EStG gefördert. Diese nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG zertifizierten Bausparkombikredite setzen sich aus einem endfälligen Vorfinanzierungsdarlehen einer Bausparkasse, einer Bank oder Sparkasse und dem als Tilgungsersatzinstrument anzusparenden Bausparvertrag zusammen. Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn der Staat die Werbung für Kreditprodukte verbieten würde, die er selbst steuerlich fördert.\r\n\r\n4.\tAlternativ: Verbot von Kreditwerbung mit Schonfrist in Bezug auf Tilgungs- und Tilgungsersatzraten\r\n\r\nAlternativ sollte im Gesetzeswortlaut der Nr. 33 b zum Anhang nach § 3 Abs. 3 UWG die Schonfrist nicht auf Rückzahlungsraten, sondern ausdrücklich auf Tilgungs- und Tilgungsersatzraten bezogen werden. Dies würde der sich aus der Gesetzesbegründung auf Seite 169 zu Nummer 33 lit. b ergebenden Zielrichtung des Gesetzgebers entsprechen, eine Werbung für Kredite zu verbieten, die (Unterstreichung diesseits) „durch die Aussicht, in den ersten Monaten keine finanzielle Belastung durch den Kredit zu erfahren“, einen Anreiz zur Kreditaufnahme insbesondere für solche Verbraucher schaffen, die sich bereits in einer angespannten finanziellen Lage befinden. \r\n\r\nWenn der Verbraucher statt einer Tilgung des Kredits eine Besparung eines Tilgungsersatzprodukts vereinbart, fehlt es in gleicher Weise an einem Anreiz zur Kreditaufnahme, wie wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, direkte Tilgungsleistungen auf den Kredit zu erbringen. Eine Werbung mit einem Kredit, für den der Verbraucher anstatt von Tilgungsleistungen Sparleistungen auf ein Tilgungsaussetzungsprodukt erbringen muss, ist gerade nicht geeignet, Bedenken oder Vorbehalte von Verbrauchern im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme zu zerstreuen, die sich bereits in einer schwierigen finanziellen Situation befinden.\r\n\r\nEin Verbot der pauschalen Werbung von endfälligen Allgemein-Verbraucherdarlehen, bei denen sich der Darlehensnehmer verpflichtet, neben den Kreditzinsen auch Sparleistungen auf einen Sparvertrag zu leisten, der zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden soll, stünde auch im Widerspruch zur Wertung des Art. 14 Abs. 2 CCD II. Dort wird eine Ausnahme zum Kopplungsverbot für Allgemein-Verbraucherdarlehen geregelt, von der der deutsche Gesetzgeber im Referentenentwurf in § 492b Abs. 1a) BGB-E wie folgt Gebrauch gemacht hat (Unterstreichung diesseits):\r\n\r\n„Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnet oder führt, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen, die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen.“\r\n\r\nWenn der deutsche Gesetzgeber mit § 492b Abs. 1a) BGB-E diese Ausnahme vom Kopplungsverbot für Sparverträge, die zur Kreditrückzahlung dienen, ins deutsche Recht umsetzt, wäre es wertungswidersprüchlich, wenn er jede Werbung für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, für das als Tilgungsersatz Sparleistungen auf einen zur Kreditrückzahlung dienenden Sparvertrag erbracht werden, als „aggressive Werbung“ verbietet.\r\n\r\n5.\tVorsorglich: Zulässigkeit einer Abweichung vom Wortlaut des Art. 8 Abs. 8 lit. c CCD II im Falle des Gerbrauchmachens von optionalen Werbeverboten\r\n\r\nFalls der deutsche Gesetzgeber – trotz des im Koalitionsvertrag verankerten Bestrebens, im Bereich der Finanzdienstleistungen ein Goldplating zu vermeiden – an der Umsetzung eines Verbots für Kreditwerbung mit einer „Schonfrist“ von mindestens drei Monaten nach dem Vorbild des Art. 8 Abs. 8 lit. c CCD II festhalten will, ist er durch den Grundsatz der Vollharmonisierung nach Art. 1, 42. Abs. 1 CCD II nicht gehindert, das optionale Verbot der Kreditwerbung nach Art. 8 Abs. 8 lit. cCCD II einschränkend umzusetzen.\r\n\r\nDer Bereich der Kreditwerbung gehört grundsätzlich zu den vollharmonisierten Inhalten der CCD II. Art. 8 Abs. 8 CCD II durchbricht entsprechend Art. 42 Abs. 1 2. Halbsatz CCD II den Grundsatz der Vollharmonisierung, indem es den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 8 CCD II freistellt, über die in Art. 8 Abs. 7 CCD II genannten Werbeverbote weitere, zusätzliche Werbeverbote zu regeln.\r\n\r\nWenn sich ein Mitgliedstaat entscheidet, von dieser Option Gebrauch zu machen, ist er keineswegs an die – nur beispielsweise genannten – Werbeverbote nach Art. 8 Abs. 8 lit. a) bis c) CCD II gebunden, sondern kann auch andere bzw. abweichende Werbeverbote einführen. Das wird ausdrücklich durch den Wortlaut des Art. 8 Abs. 8 klargestellt, wonach die Mitgliedstaaten ausdrücklich nur „unter anderem“ die in Art. 8 Abs. 8 lit. a) bis c) CCD II genannten Werbeverbote einführen können. Die Mitgliedstaaten dürfen gegenüber den in Art. 8 Abs. 8 lit. a) bis c) CCD II – somit rein beispielhaft genannten – Werbeverboten nach Art. 42 Abs. 2 CCD II ausdrücklich „alternative Regelungen“ erlassen.\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Einschränkungen des derzeit pauschal geplanten Verbots für sämtliche tilgungsfreien bzw. endfälligen Allgemein-Verbraucherdarlehen sind daher europarechtlich zulässig und widersprechen insbesondere nicht dem Grundsatz der Vollharmonisierung nach Art. 1, 42 Abs. 1 CCD II.\r\n\r\nII.\tÄnderungs- und Klarstellungsbedarf zum BGB, EGBGB, KWG und VVG\r\n\r\n1.\tKlarstellung zur zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts bei Allgemein-Verbraucherdarlehen (356b Abs. 2 BGB-E)\r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\nden Wortlaut des § 356b Abs. 2 BGB entsprechend dem Richtlinienwortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 CCD II wie folgt klarstellend zu ergänzen:\r\n\r\n„Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt in jedem Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht informiert wurde.“\r\n\r\nZudem bitten wir darum, \r\n\r\ndie Gesetzesbegründung im Allgemeinen Teil auf Seite 77 zum § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-E wie folgt zu ergänzen bzw. zu korrigieren:\r\n\r\n„Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens in jedem Fall nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde. Hierdurch werden sogenannte „ewige Widerrufsrechte“ vermieden und Rechtssicherheit geschaffen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nArt. 26 Abs. 2 CCD II sieht vor, dass die Widerrufsfrist nur dann nicht nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags enden soll, wenn der Verbraucher „nicht gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. p über sein Widerrufsrecht belehrt wurde“. Wir verstehen diese Regelung dahingehend, dass diese Ausnahme nur für den Fall gilt, dass der Verbraucher gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. \r\n\r\nFür dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 CCD II, der statuiert, dass die Widerrufsfrist „in jedem Fall“ nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen enden soll. Als Ausnahmevorschrift ist der letzte Satz des Art. 26 Abs. 2 CCD II restriktiv auszulegen. Der für die Auslegung relevante Zusatz „in jedem Fall“ sollte aus Gründen der Vollharmonisierung in den Wortlaut des § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-E aufgenommen werden.\r\n\r\nDarüber hinaus spricht auch der Wortlaut des Erwägungsgrundes 64 der CCD II dafür, dass die Widerrufsfrist nur bei einem Fehlen einer Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation nicht nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen enden soll. Dort heißt es (Unterstreichung diesseits):\r\n\r\n„Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Widerrufsfrist jedoch in jedem Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags ablaufen, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht gemäß dieser Richtlinie erhalten hat. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.“\r\n\r\nDieser für die Auslegung relevante und o.g. Satz aus dem Erwägungsgrund 64 der CCD II sollte aufgrund des Grundsatzes der Vollharmonisierung und zur Rechtssicherheit auch in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-E ausdrücklich genannt werden. \r\n\r\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 2 CCD II nach Erwägungsgrund 64 bezweckt, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Der Gedanke der Rechtssicherheit ist auch vom deutschen Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-E mehrfach in der Gesetzesbegründung betont worden.\r\n\r\nDer erstrebten Rechtssicherheit würde es diametral entgegenstehen, wenn als Vorfrage zum Ablauf der Widerrufsfrist die Frage der Ordnungsmäßigkeit der vom Kreditgeber verwendeten Widerrufsinformation gerichtlich geklärt werden müsste. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber zeitgleich mit der Neuregelung in § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-E auch die bisherige Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ersatzlos gestrichen hat. Würde man für eine Beschränkung des ewigen Widerrufsrechts auf ein Jahr und 14 Tage eine von den Gerichten als rechtskonform beurteilte Widerrufsbelehrung voraussetzen, wäre dies im Hinblick auf die Rechtssicherheit ein großer Rückschritt gegenüber der heutigen Rechtslage. Dies würde die Unternehmen und die Justiz erheblich belasten und widerspräche der Gesetzesbegründung, die eindeutig für mehr Rechtssicherheit beim Widerruf von Allgemein-Verbraucherdarlehen sorgen will.\r\n\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber zur Auslegung des Art. 26 Abs. 2 CCD II nicht eindeutig dahingehend festlegen wollen, dass die Widerrufsfrist  nur dann nicht nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags endet, wenn der Verbraucher gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, sollten jedenfalls der Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 CCD II und des Erwägungsgrundes 64 der CCD II in den Gesetzeswortlaut und in die Gesetzesbegründung zum neuen § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-E aufgenommen werden.\r\n\r\nIm Übrigen sollte die Bundesrepublik Deutschland sich dafür einsetzen, dass Art. 26 CCD II um ein europäisches Muster einer Widerrufsbelehrung oder aber jedenfalls um eine Öffnungsklausel ergänzt wird, die den Mitgliedstaaten die Option einräumt, gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen vorzusehen und eine Gesetzlichkeitsfiktion im Falle ihrer Verwendung zu regeln.\r\n\r\nAusdrücklich begrüßen wir, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 zum EGBGB beibehält.\r\n\r\n\r\n2.\tKorrektur des Begriffs der Förderdarlehen (§ 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E)\r\nWir bitten darum, \r\n\r\n§ 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E wie folgt an die gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) geänderte Definition in der CCD II anzupassen:\r\n\r\n„Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, […]\r\n3. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,“\r\nBegründung:\r\n\r\nFörderdarlehen waren vom Anwendungsbereich der ursprünglichen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG – CCD) nach Art. 2 Abs. 2 lit. l CCD unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen (Fettdruck diesseits):\r\n\r\n„l) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.“\r\n\r\nDemgegenüber enthält die Art. 2 Abs. 2 lit. k CCD II eine abweichende Definition der Förderdarlehen, in der gegenüber Art. 2 Abs. 2 lit. k CCD II der Zusatz „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“ gestrichen worden ist.\r\n\r\nDiese Streichung bzw. der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. k CCD II sollte aufgrund der Vollharmonisierung nach Art. 42 Abs. 1 CCD II auch im Wortlaut des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E in Abweichung von dem bisher geltenden § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB abgebildet werden.\r\n\r\n\r\n3.\tÄnderungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Textform für Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB-E)\r\n\r\na)\tWir regen an, \r\n\r\ndie Ausnahme von der Unterzeichnung der Erklärung des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 1 Satz 3 BGB-E klarstellend auf die Geltung der Schriftform zu begrenzen:\r\n\r\n„(1) Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf in diesem Falle keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Satz, wonach die Erklärung des Darlehensgebers keiner Unterzeichnung bedarf, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird, entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich auf die Einhaltung der Schriftform bei Verbraucherdarlehensverträgen. Nach Wortlaut und Systematik wird nicht klar, dass sich dieser Satz weiterhin nur auf die Schriftform bezieht. Das Gesetz könnte dahingehend missverstanden werden, dass es auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehen einer Unterzeichnung der Erklärung des Darlehensgebers bedarf. Daher sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass § 492 Abs. 1 Satz 3 BGB-E nicht für die neu eingeführte Textform bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 492 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB-E gilt.\r\n\r\nb)\tWir regen zudem an, \r\n\r\nin einem neuen § 492 Abs. 1 Satz 4 BGB-E klarzustellen, dass es auch für die Einhaltung der Textform genügt, dass Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden:\r\n\r\n„Der Textform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt in Textform erklärt werden.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nWährend der neue § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB-E nunmehr vorsieht, dass Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge der Textform unterliegen, fehlt eine Regelung, wonach die beiden auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Vertragsparteien jeweils getrennt in Textform erklärt werden können. Aus der unveränderten Beibehaltung des § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB-E, der weiterhin nur für den Fall der Schriftform getrennte Erklärungen der Vertragsparteien genügen lässt, könnte im Gegenschluss gefolgert werden, dass im Falle der Textform beide Erklärungen in einer Urkunde enthalten sein müssen.\r\n\r\nEine ähnliche Problematik stellt sich mangels gesetzlicher Klarstellung im Hinblick auf das nach Art. 14 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes geänderten § 578 Abs. 1 BGB i. V. m. § 550 BGB im Hinblick auf die nunmehr zugelassene Textform für langfristige Mietverhältnisse für Grundstücks- und Gewerberaummietverträge. Hier besteht eine Unsicherheit, ob ein Mietvertrag nach § 578 Abs. 1 BGB i. V. m. § 550 BGB wirksam abgeschlossen werden kann, wenn nicht beide Erklärungen der Vertragsparteien in einer einzigen einheitlichen Urkunde niedergelegt worden sind.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund regen wir an, die Zulässigkeit getrennter Erklärungen der beiden Darlehensvertragsparteien auch im Falle der Textform im Gesetzeswortlaut klarzustellen.\r\n\r\nc)\tDarüber hinaus bitten wir, \r\n\r\neine Textform auch für Immobiliar-Darlehensverträge ausreichen zu lassen und § 492 Abs. 1 BGB-E wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„(1) Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Textform Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt in Textform schriftlich erklärt werden.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung zu § 492 Abs. 1 BGB-E dient die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge eingeführte Textform „der Entbürokratisierung sowie der weiteren Förderung vollständig digitalisierter Prozesse“. Medienbrüche sollen beendet werden, Verbrauchern soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden. Der Übergang in § 492 Absatz 1 BGB-E von dem bisherigen Grundsatz der Schriftform zur Textform bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen trage „den geänderten Vertragsschlussgepflogenheiten Rechnung“. Auch werde berücksichtigt, dass sich mit der Umsetzung der CCD II das materiellrechtliche Schutzniveau für Verbraucher noch einmal substanziell erhöht habe, da insbesondere die Anforderungen an die verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung deutlich verschärft worden seien. \r\n\r\nAll die in der Gesetzesbegründung genannten Argumente rechtfertigen es, die Textform auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen auszudehnen. Auch das Schutzniveau für die Verbraucher steht dem nicht entgegen da die erhöhten Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bereits seit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) gelten. Zudem kann der Verbraucher in beiden Fällen seine auf den Darlehensvertragsabschluss gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.\r\n\r\nSchließlich enthält die Wohnimmobilienkreditrichtlinie keine Formvorschrift und steht der Textform für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge somit nicht entgegen.\r\n\r\n4.\tKlarstellung zum Begriff des nicht angeforderten Kredits (§ 492 Abs. 8 BGB-E)\r\n\r\nWir regen an, \r\n\r\nfolgende Klarstellung in der Gesetzesbegründung auf Seite 107 des Referentenentwurfs zu § 492 Abs. 8 BGB-E zu ergänzen:\r\n\r\n„[…]  Artikel 17 Verbraucherkredit-RL-neu untersagt in der letztlich verabschiedeten Fassung – auch nach der Überschrift – eine Gewährung nicht angeforderter Kredite (auf Englisch „granting“) und nicht – wie noch in der Fassung - 107 - des Vorschlags der EU-Kommission – den (untechnischen) Verkauf, also bereits das entsprechende Vertragsangebot, von nicht angeforderten Krediten (auf Englisch „unsolicited credit sales“). Ebenfalls nicht untersagt ist die Zusendung des Angebots auf ein Bauspardarlehen an einen Bausparer oder eine Bausparerin durch eine Bausparkasse.“\r\n\r\nBegründung: \r\nWir gehen davon aus, dass in dem vertragsgemäßen Angebot eines Bauspardarlehens gegenüber dem Bausparer nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages kein Fall der Gewährung eines nicht angeforderten Darlehens i. S. d. des Art. 17 CCD II und § 492 Abs. 8 BGB-E liegt. \r\nDenn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG ist der Bausparvertrag ein Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Eine Hauptleistung der Bausparkasse aus dem Bausparvertrag besteht daher gerade darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen (BGH vom 15. November 2022, BGHZ 235, 102 Rn. 23). Der Vertragszweck des Bausparvertrages liegt daher in der Erlangung eines Rechtsanspruchs des Bausparers auf Gewährung des Bauspardarlehens (BGH vom 21. Februar 2017, BGHZ 214, 94 Rn. 31, 82).\r\nWir gehen davon aus, dass die Zusendung eines Angebots auf ein Bauspardarlehen an einen Bausparer durch eine Bausparkasse bereits jetzt nicht vom Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung des § 492 Abs. 8 BGB-E umfasst ist. Rein vorsorglich bitten wir aus Gründen der Rechtssicherheit um eine ausdrückliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung.\r\n \r\n\r\n5.\tKlarstellungen zu dem marktüblichen effektiven Jahreszinssatz für vergleichbare Darlehen (§ 492 Abs. 9 BGB-E)\r\n\r\na)\tWir bitten darum, \r\n\r\nzur Klarstellung die Gesetzesbegründung auf Seite 107 unten wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„Der Marktvergleich knüpft an den vertraglichen effektiven Jahreszinssatz an und stellt diesen in Relation zu dem effektiven Jahreszinssatz, der zu dem Zeitpunkt für vergleichbare Darlehen marktüblich war, in dem die Zinsvereinbarung geschlossen wurde. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses zusammenfallen und wird dies typischerweise auch. In einigen besonderen Fallkonstellationen kann es jedoch schon im Vorfeld zum eigentlichen Darlehen zu einer verbindlichen Vereinbarung des später maßgeblichen effektiven Jahreszinssatzes kommen. Daher kommt es für den Marktvergleich eines Bauspardarlehens darauf an, welcher effektive Jahreszinssatz im Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags marktüblich war.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Bausparvertrag ist ein Zinssicherungsgeschäft. Bei Abschluss des Bausparvertrages wird verbindlich ein Sollzins bzw. effektiver Jahreszins für das spätere Bauspardarlehen vereinbart. Der Bausparer entscheidet dabei selbst, ob und wann nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Es besteht die Möglichkeit, dass die Marktentwicklung dazu führt, dass die Verzinsung des Bauspardarlehens zugunsten oder zuungunsten des Bausparers vom marktüblichen Zinsniveau abweicht. \r\n\r\nZum Schutz des Bausparkollektivs ist im Bausparkassengesetz geregelt, dass die bei Abschluss des Bausparvertrags vereinbarten Darlehenskonditionen selbst mit Zustimmung des Bausparers nicht geändert werden können (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Guthabenverzinsung und Darlehensverzinsung stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Würde der Darlehenszins gesenkt, ohne die Verzinsung des Guthabens rückwirkend abzusenken, bestünde die Gefahr, dass das Bausparkollektiv seinen übernommenen Verpflichtungen zum Nachteil der Bauspargemeinschaft nicht nachkommen könnte.\r\n\r\nb)\tZudem bitten wir darum, \r\n\r\nin der Gesetzesbegründung zu § 492 Abs. 9 BGB-E klarzustellen, dass für ungesicherte immobilienbezogene Darlehen derzeit nicht die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zu Wohnungsbaukrediten, sondern vielmehr die Zinsstatistik zu Konsumentendarlehen maßgeblich ist. \r\n\r\nGleichzeitig regen wir an, \r\n\r\nperspektivisch eine eigene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für nicht dinglich gesicherte Darlehen, die zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken vergeben werden, oder aber eine eigene Zinsstatistik für Allgemein-Verbraucherdarlehen einzuführen.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank unterscheidet derzeit insbesondere nach Wohnungsbaukrediten und Konsumentenkrediten. Nach den Richtlinien zur Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (https://www.bundesbank.de/resource/blob/611508/b5d85de4bbf62d9f521b5d77b8a24a1a/472B63F073F071307366337C94F8C870/statso01-07-mfi-zinsstatistik-data.pdf) werden als Wohnungsbaukredite an private Haushalte für die Zwecke der Zinsstatistik alle besicherten und unbesicherten Kredite zusammengefasst, die für die Beschaffung von Wohnraum einschließlich Wohnungsbau und -Wohnungsmodernisierung vergeben werden. Konsumentenkredite an private Haushalte sind hingegen Kredite, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden.\r\n\r\nDer Gesetzeswortlaut stellt auf den für „vergleichbare Darlehen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz“ ab. Zinsen für dinglich gesicherte Darlehen sind jedoch nicht mit Zinsen für nicht dinglich gesicherte Darlehen vergleichbar. Insbesondere sind daher die Zinsen für die Wohnungsbaukredite deutlich niedriger als die Zinsen für nicht dinglich gesicherte Modernisierungsdarlehen oder für Konsumentendarlehen. In der Praxis werden dinglich nicht gesicherte Modernisierungsdarlehen häufig zu den für Konsumentenkredite angebotenen höheren Zinssätzen vergeben. Somit fehlt es an einer „Vergleichbarkeit“ zwischen den Zinsen für dinglich nicht gesicherte Modernisierungsdarlehen und den Zinsen für Wohnungsbaukredite. Vor diesem Hintergrund sollte die Deutsche Bundesbank künftig entweder eine gesonderte Zinsstatistik für die nicht dinglich gesicherten Modernisierungsdarlehen oder alternativ eine Zinsstatistik zu allen „Allgemein-Verbraucherdarlehen“ unter Einschluss der nicht dinglich gesicherten Modernisierungsdarlehen veröffentlichen. In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass für immobilienbezogene Allgemein-Verbraucherdarlehen derzeit die Zinsreihen für die – ebenfalls dinglich nicht besicherten – Konsumentenkredite anzuwenden sind.\r\n\r\nEine solche Klarstellung ist angesichts der von § 492 Abs. 9 BGB-E angeordneten Nichtigkeitsfolge im Hinblick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich. Auch nach den Vorgaben des EuGH in dem in der Gesetzesbegründung zitierten Urteil vom 10. Mai 2001, Rechtssache C-144/99, muss das nationale Recht gewährleisten, dass die sich ergebende Rechtslage für die Rechtsanwender hinreichend bestimmt und klar ist. \r\n\r\nZudem bitten wir um Prüfung, ob die zum Zwecke der Absatzfinanzierung angebotenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (sog. „0,00 % - Finanzierungen“ z.B. für den Auto- oder Möbelkauf) auch in der Zinsstatistik für Konsumentendarlehen berücksichtigt werden. Sofern dies der Fall ist, bitten wir diese zum Zwecke der Absatzfinanzierung angebotenen, vergünstigten Finanzierungen nicht mehr in die Statistik für Konsumentenkredite bzw. nicht in die ggf. künftig eingeführte Zinsstatistik für Allgemein-Verbraucherdarlehen einfließen zu lassen, da diese Kredite den marktüblichen Zinssatz für solche Darlehen verfälschen. Denn bei diesen Darlehen wird der eigentliche Zins in den ursprünglichen Kaufpreis eingerechnet, so dass der vertraglich angebotene Zins deutlich unter den marktüblichen Konditionen für Konsumentenkrediten liegt oder – wie bei der klassischen „0,00 %-Finanzierung“ – z.T. sogar ganz entfällt.\r\n\r\n6.\tZulässige Kopplungsgeschäfte (§ 492b BGB-E)\r\n\r\na) Wir bitten darum, \r\n\r\ndie Gesetzesbegründung zu § 492b Absatz 1a BGB-E auf Seite 110 wie folgt klarstellend zu ergänzen:\r\n\r\n„[…] Nach der bisherigen Rechtslage waren Kopplungsgeschäfte bei Allgemein-Verbraucherkrediten, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erlaubt. Die Nutzung der Option soll dazu dienen, gerade auch im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterhin die Kopplung von Allgemein-Verbraucherdarlehen Bauspardarlehen und Bausparverträgen zu ermöglichen.“\r\n \r\nBegründung: \r\n\r\nWir begrüßen, dass im Referentenentwurf von der Möglichkeit nach Art. 14 Abs. 2 CCD II Gebrauch gemacht worden ist, die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen vorgesehenen Ausnahmen im Hinblick auf Kopplungsgeschäfte entsprechend der Regelung in § 492b Abs. 1 Nr. 1 BGB auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge einzuführen. \r\n\r\nDie Ausnahmen ermöglichen insbesondere weiterhin die Kopplung von Allgemein-Verbraucherdarlehen mit Bausparverträgen, \r\n-\tderen Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen (z. B. Kopplung von Vorfinanzierungskrediten der Bausparkassen oder von Annuitätendarlehen mit Tilgungsaussetzung der Banken oder Sparkassen und den anzusparenden Bausparverträgen)\r\n-\tderen Zweck es ist, die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen (z. B. Kopplung von den späteren Bauspardarlehen und Bausparverträgen)\r\n-\tderen Zweck es ist, als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen (z.B. Kopplung von Annuitätendarlehen von Banken oder Sparkassen mit den als Sicherheit dienenden Bausparverträgen).\r\n\r\nAus diesem Grunde sollte die Gesetzesbegründung sich nicht auf die Kopplung von Bauspardarlehen (in Form von Allgemein-Verbraucherdarlehen) und Bausparverträgen beschränken, sondern generell auf die Kopplung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Bausparverträgen verweisen.\r\n\r\nb)\tWir bitten darum, \r\n\r\n§ 492b Abs. 2 BGB zur Kopplung mit einer einschlägigen Versicherung wie folgt zu ändern und entsprechend der Option in der CCD II auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge zu erstrecken:\r\n\r\n„Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach § 492b Abs. 2 BGB ist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ein Kopplungsgeschäft auch in den Fällen zulässig, in denen der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen. \r\n\r\nNach Art 14 Abs. 3 CCD II besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahme auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Der Gesetzgeber führte hierzu im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie aus (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 7. September 2015, BT-Drucks. 18/5922, Seite 84): „Die hierdurch angestrebte zusätzliche Absicherung des Kredits ist sinnvoll und soll zulässig bleiben.“ Es ist kein Grund erkennbar, Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen insoweit nicht gleichzustellen.\r\n\r\nEine solche Gleichstellung mit den Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Hinblick auf eine zulässige Kopplung mit einer einschlägigen Versicherung sollte zumindest in Bezug auf immobilienbezogene Allgemein-Verbraucherdarlehen gelten. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Kreditinstitut die Vergabe eines nicht dinglich gesicherten Modernisierungsdarlehens davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer eine Risiko-Lebensversicherung abschließt. \r\n\r\n7.\tKonkretisierungen zu den Angaben zu Schuldnerberatungsdiensten (§§ 497a Abs. 1 BGB-E, 505a Abs. 1 Satz 3 BGB-E, § 18a Abs. 8c KWG-E und Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 EGBGB-E)\r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\ndie Gesetzesbegründung zu § 497a Abs. 1 BGB-E auf Seiten 111 f. wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„[…] Für die Frage, ob ein Schuldnerberatungsdienst leicht zugänglich ist, ist sind beispielsweise der Wohnsitz oder auch die Sprache des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher auf den interaktiven Schuldnerberatungsatlas, derzeit unter https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/, oder auf vergleichbare Internetseiten verweist. Nach Möglichkeit sollte eine entsprechende Verweisung erfolgen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nMit der Umsetzung der CCD II werden mit § 497a Abs. 1 BGB-E und § 505a Abs. 1 Satz 3 BGB-E sowie mit § 18a Abs. 8c KWG-E gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die den Darlehensgeber verpflichten, den Verbraucher auf einen leicht zugänglichen Schuldnerberatungsdienst zu verweisen. Zudem muss der Verbraucherdarlehensvertrag nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 EGBGB-E klar und prägnant die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten beinhalten.\r\n\r\nIn Deutschland gibt es rund 1.380 anerkannte Schuldnerberatungsstellen (vgl. Finanztip, So kommst Du raus aus den Miesen, 7. Februar 2025: https://www.finanztip.de/schuldnerberatung/#:~:text=In%20Deutschland%20gibt%20esrund%201.380%20anerkannte%20Schuldnerberatungsstellen.,Einrichtungen%20sind%20meist%20gemeinn%C3%BCtzige%20Organisationen%20wie%20Arbeiterwohlfahrt%2C).\r\nTräger dieser Einrichtungen sind meist gemeinnützige Organisationen wie Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie oder Deutsches Rotes Kreuz. Auch die Verbraucherzentralen und kommunale Stellen bieten Schuldnerberatungen an. \r\n\r\nDas Angebot von Schuldnerberatungsdiensten kann in Deutschland regional lückenhaft sein aufgrund von z.B. nicht ausreichenden Beratungskapazitäten, Fachkräftemangel oder Vorgaben der Träger, welcher Personenkreis beraten werden kann (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher vom 23. Juni 2025, zu § 1 SchuBerDG-E, Seite 11). Aufgrund der Vielzahl der dezentralen Schuldnerberatungsdienste, der verschiedenen Träger sowie der unterschiedlichen Beratungskapazitäten und Beratungsangebote ist es dem Darlehensgeber in Deutschland nicht zuzumuten, individuell für jeden Darlehensnehmer die im Einzelfall jeweils leicht zugänglichen Schuldnerberatungsdienste zuweisen zu müssen, zumal die Zahl der anzugebenden leicht zugänglichen Schuldnerberatungsdienste in der Gesetzesbegründung nicht konkretisiert wird.\r\n\r\nVielmehr sollte es unter Berücksichtigung des Aufwands für den Darlehensgeber und des Nutzens für den Verbraucher ausreichen, dass der Darlehensgeber den Verbraucher auf den interaktiven Schuldnerberatungsatlas unter https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ verweist.\r\nBei diesem Schuldnerberatungsatlas handelt es sich um eine digitale Plattform, die Schuldnerberatungsstellen in Deutschland verzeichnet und Informationen zu deren Angeboten bereitstellt. Er richtet sich an die Ratsuchenden und soll ihnen helfen, schnell und einfach eine geeignete Beratungsstelle in ihrer Nähe zu finden, wobei von sämtlichen Orten in Deutschland die Fahrzeit zu den nächstgelegenen Schuldnerberatungsdiensten in Minuten angegeben wird. Der Atlas ist eine Initiative der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG SB) und wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert. \r\n\r\nAuch wenn Erwägungsgrund 81 der CCD II beispielhaft die Zugänglichkeit unter Berücksichtigung des Wohnsitzes und der Sprache des Verbrauchers nennt, sollte dieses Kriterium nicht in der Gesetzesbegründung aufgegriffen werden. Der interaktive Schuldnerberatungsatlas beinhaltet keine Informationen dazu, welche Sprachen von dem jeweiligen Schuldnerberatungsdienst gesprochen werden. Die Recherche, welche Sprachen von den nächstgelegenen Schuldnerberatungsstellen gesprochen werden und ob Beratungskapazitäten in einer bestimmten Sprache bestehen, würde den Darlehensgeber überfordern. Vielmehr sollte in der Gesetzesbegründung bei der Bestimmung der leicht zugänglichen Schuldnerberatungsdienste beispielhaft nur auf den Wohnsitz des Verbrauchers Bezug genommen und der Verweis auf den interaktiven Schuldnerberatungsatlas Bezug für ausreichend erklärt werden.\r\n\r\n8.\tErmäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung (§ 501 Abs. 1 BGB-E)\r\n\r\nWir bitten darum,\r\n\r\nbei § 501 Abs. 1 BGB zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu differenzieren:\r\n\r\n„Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung der Ermäßigung werden neben den Zinsen nur Kosten berücksichtigt, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen werden laufzeitunabhängige Kosten bei der Berechnung der Ermäßigung nicht berücksichtigt.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nMit der Änderung des § 501 Abs. 1 BGB hatte der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass sich der Wortlaut des § 501 Abs. 1 BGB eng an dem Wortlaut des Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie und dem Art. 25 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie orientieren sollte, damit auch künftige Klarstellungen des EuGH zum Umfang des Ermäßigungsrechts berücksichtigt werden können.\r\n\r\nAus dem in der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zitierten Urteil des EuGH vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-555/21 (UniCredit Austria) geht hervor, dass das zu Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie ergangene EuGH-Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssache C 383/18 (Lexitor) auf den nahezu wortgleichen Art. 25 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht übertragbar sei und Art. 25 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, wonach das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht die laufzeitunabhängigen Kosten, umfasst.\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 501 BGB-E auf Seite 114 stellt klar, dass nach dem EuGH-Urteil vom 9. Februar 2023 auch eine Regelung richtlinienkonform wäre, die bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine Ermäßigung lediglich der laufzeitabhängigen Kosten vorsieht. Die vorgeschlagene einheitliche Lösung diene dem Ziel einer möglichst verständlichen und bürokratievermeidenden Normsetzung. \r\n\r\nDiese Begründung widerspricht jedoch dem Bekenntnis der Regierungsparteien, ein Goldplating bei der Umsetzung von Richtlinien im Bereich der Finanzdienstleistungen zu verhindern. Für ein solches Goldplating besteht auch kein Bedürfnis, da – hierauf weist die Gesetzesbegründung zu Recht hin – laufzeitunabhängige Kosten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen nach der derzeitigen BGH-Rechtsprechung nur noch in sehr beschränktem Maß erhoben werden können.\r\n\r\n9.\tKreditwürdigkeitsprüfung (§ 505b Abs. 2 Satz 2 BGB-E-und § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG-E)\r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\n§ 505b Abs. 2 Satz 2 BGB-E wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„Die zum Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung zu nutzenden einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.\r\n\r\nGleichzeitig bitten wir darum, \r\n\r\ndie Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 Satz 2 BGB-E auf Seite 123 wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Fest steht darüber hinaus, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO von vornherein bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung erhoben und einbezogen werden dürfen. Dies schreibt der in § 505b Absatz 2 BGB-neu einfügte Satz 2 zukünftig für diese Darlehensart vor und setzt damit Artikel 18 Absatz 3 Satz 3 der Verbraucherkredit-RL-neu um. Damit ist die Nutzung Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, zum Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung untersagt. Gleiches gilt für die Verarbeitung von genetischen Daten, von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, von Gesundheitsdaten oder von Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Auch wenn die meisten dieser Daten auch bislang nicht in die Kreditwürdigkeitsprüfung einfließen dürften, war dieses etwa in Bezug auf Gesundheitsdaten nicht ausgeschlossen.“\r\n\r\nDarüber hinaus bitten wir darum,\r\n\r\n§ 18a Abs. 4 Satz 2 KWG-E wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Die zum Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung zu nutzenden einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\n\t\r\nBegründung:\r\n\r\nArt. 18 Abs. 3 Satz 3 CCD II enthält die Vorgabe, dass „diese Informationen“, d.h. die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CCD II zum Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung zu nutzenden Informationen, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) umfassen dürfen. \r\n\r\nDer Wortlaut des § 505b Abs. 2 Satz 2 BGB-E und auch die entsprechende Gesetzesbegründung beinhaltet demgegenüber entgegen der Regelung in Art. 18 Abs. 3 Satz 3 CCD II nicht bloß ein Nutzungsverbot, sondern ein Erhebungsverbot im Hinblick auf die Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Im Falle eines solchen Erhebungsverbots dürfte ein Kreditinstitut z. B. keine Lohn- oder Gehaltsabrechnung mehr annehmen und archivieren, da sich aus einer solchen Lohn- oder Gehaltsabrechnung u.a. die Konfessionszugehörigkeit ergibt. \r\n\r\nRichtigerweise geht auch die Gesetzesbegründung zu § 18a KWG-E auf Seiten 181f. von einem bloßen Nutzungsverbot aus (Unterstreichung diesseits): „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollten der Gesetzeswortlaut des § 505b Abs. 2 Satz 2 BGB-E und die Gesetzesbegründung hierzu sowie auch der Gesetzeswortlaut des § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG-E entsprechend angepasst und auf ein Nutzungsverbot im Hinblick auf die Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO beschränkt werden.“\r\n\r\n10.\tÜbergangsfrist für die Geltung der Textform (Art. 229 EGBGB-E i.V.m. § 492 Abs. 1 BGB-E)\r\n\r\nWir regen an, \r\n\r\nArtikel 229 § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] EGBGB-E um einen zusätzlichen Absatz 3 zu ergänzen, der die Textform auch auf bereits abgeschlossene Allgemein-Verbraucherdarlehen erstreckt:\r\n\r\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Textform nach § 492 Abs. 1 Satz 1 1. Alt des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen, die vor dem 20. November 2026 bestanden, anzuwenden, wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung zu § 492 Abs. 1 BGB-E dient die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge eingeführte Textform „der Entbürokratisierung sowie der weiteren Förderung vollständig digitalisierter Prozesse“. \r\n\r\nUm das Ziel der Entbürokratisierung und der Ermöglichung von digitalen Prozessen zu verwirklichen, sollte die Textform für Allgemein-Verbraucherdarlehen ab dem 20. November 2026 nicht nur für die ab dem 20. November 2026 neu abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, sondern auch für die Änderung der vor dem 20. November 2026 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gelten. \r\n\r\n11.\tAbkehr von der Cooling Off-Period bei Restschuldversicherungsverträgen (§ 7a Abs. 5 VVG)\r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\ndie Regelung zur in § 7a Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG zu streichen:\r\n\r\n„Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Bündelungsgeschäfte im Sinne des Art. 3 Nr. 16 CCD II sind nach Art. 14 Abs. 1 CCD II von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen. \r\n\r\n§ 7a Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG schreibt hingegen eine einwöchige Wartefrist zwischen Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages und dem Abschluss einer Restschuldversicherung vor. Dies gilt auch bei einem Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag für eine Bauspar-Risikolebensversicherung (§ 7a Abs. 5 S. 3 u. 4 VVG). \r\n\r\nDamit diese einwöchige Wartefrist Art. 14 Abs. 1 CCD II nicht entgegensteht, sollte die Wartefrist in § 7a Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG spätestens mit Wirkung ab dem 20. November 2026 gestrichen werden. Anderenfalls würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen.\r\n\r\n\r\nIII. Änderungs- und Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen der Gewerbeordnung\r\n1.\tAbgrenzung zwischen Tippgebern und Darlehensvermittlern (§ 34k Abs. 1 GewO-E)\r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\nin der Gesetzesbegründung zu § 34k Abs. 1 GewO-E auf Seite 171 klarstellend zu ergänzen, dass Tippgeber nicht unter den Begriff der Darlehensvermittler nach § 34k GewO-E fallen:\r\n\r\n„Als Vermittler im Sinne des Absatzes 1 gilt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden Finanzierungshilfen vermittelt und dabei nicht als Darlehensgeber oder Notar handelt. Zur Vermittlungstätigkeit gehört, dass der Vermittler Dritten Verträge im Sinne des Absatzes 1 vorstellt oder anbietet, Dritten bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 behilflich ist oder für den Darlehensgeber mit Dritten Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abschließt. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, direkte oder indirekte Kontakte zwischen einem potenziellen Darlehensnehmer und einem Darlehensgeber herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 dar (Artikel 3 Nummer 12 der Verbraucherkredit-RL-neu). Alle Tätigkeiten, die unter § 655a Absatz 1 BGB-neu fallen, werden damit auch von § 34k GewO-neu erfasst.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung der Gesetzesbegründung schafft Rechtssicherheit und eine Konsistenz mit der Regelung des § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler.\r\n\r\nDer Begriff des Kreditvermittlers nach der CCD II ergibt sich aus Art. 3 Nr. 12 der CCD II. Demnach sind von dem Begriff des Kreditnehmers ausdrücklich die natürlichen und juristischen Personen ausgenommen, „die lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt“ bringen. Bei diesen Personen handelt es sich um die sog. Tippgeber. \r\n\r\nAuch der (durch Art. 1 Nr. 35 des Referentenentwurfs insoweit unverändert gebliebene) Begriff der „Darlehensvermittler“ nach § 655a Abs. 1 BGB-E, auf den die Gesetzesbegründung zu § 34k Abs. 1 GewO-E auf Seite 171 ausdrücklich Bezug nimmt, erfasst gerade nicht die bloßen Tippgeber (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 7. September 2015, BT-Drucks. 18/5922, Seite 107 zu § 655a Abs. 1 BGB).\r\n\r\nBei der Umsetzung der Regelungen für die Zulassung von Kreditvermittlern nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in § 34i GewO hat der deutsche Gesetzgeber unter Hinweis auf die Abgrenzung des Kreditvermittlers vom Tippgeber nach Art. 4 Nr. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wie folgt klargestellt, dass der Tippgeber nicht unter § 34i GewO fällt (vgl. Regierungsentwurf vom 7. September 2015, BT-Drucks. 18/5922, Seite 126 zu § 34i GewO):\r\n\r\n„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, direkte oder indirekte Kontakte zwischen einem potentiellen Darlehensnehmer und einem Darlehensgeber oder Immobiliardarlehensvermittler herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34i dar (Artikel 4 Nummer 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Alle Tätigkeiten, die unter § 655a BGB fallen, werden damit auch von § 34i erfasst.“\r\n\r\nEine entsprechende klarstellende Abgrenzung der Darlehensvermittler nach § 34k GewO-E von bloßen Tippgebern sollte auch in der Gesetzesbegründung zum neuen § 34k GewO-E unter Hinweis auf Art. 3 Nr. 12 CCD II erfolgen. \r\n\r\n2.\tÄnderungen der Vorgaben zu Sachkunde und zur Fortbildungspflicht (§ 34k Abs. 6 GewO-E)\r\n\r\na)\tWir bitten um folgende Anpassung des Gesetzeswortlauts in § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO-E:\r\n\r\n„Gewerbetreibende nach Absatz 1, die gewerbsmäßig den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nach-weisen oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein wollen, müssen sicherstellen, dass sie für die Mitwirkung an der Vermittlung oder Beratung oder für eine leitende Position bei diesen Tätigkeiten nur solche Personen beschäftigen, die über einen Sachkundenachweis verfügen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nEs dürfte gesetzgeberisches Ziel sein, dass § 34k Abs. 6 GewO-E für sämtliche Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 GewO-E und somit für sämtliche gewerblichen Darlehensvermittler mit Ausnahme der Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO gelten soll.\r\n\r\nDer derzeit einschränkende Gesetzeswortlaut nach § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO-E würde jedoch dazu führen, dass von dieser Regelung nur die Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen und der entsprechenden Finanzierungshilfen und nicht auch die Vermittler von Unternehmensdarlehen oder Darlehen an juristische Personen erfasst wären. Ein Verweis in § 34d Abs. 6 Satz 1 GewO-E lediglich auf „Gewerbetreibende nach Absatz 1“ dürfte für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 34k Abs. 6 GewO-E ausreichend sein und wäre konsistent u. a. mit den Regelungen in § 34k Abs. 5, 7 und 8 GewO-E.\r\n\r\nb)\tVerzicht auf eine jährliche Fortbildungspflicht nach § 34d Abs. 6 Satz 3 GewO\r\n\r\nWir bitten dringend darum, \r\n\r\nauf die europarechtlich nicht gebotene jährliche Fortbildungspflicht zu verzichten und § 34d Abs. 6 Satz 3 bis 4 GewO-E wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die bei ihnen beschäftigten Personen, die über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, sich regelmäßig in einem Umfang von fünf Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a weiterbilden. Sofern der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und selbst Tätigkeiten nach Satz 1 ausübt, muss er ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen; Satz 2 findet die Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung beruht die Weiterbildungspflicht in § 34k Abs 6 Satz 3 und Satz 4 2. Halbsatz GewO-E auf einer Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 CCD II.\r\n\r\nArt 33 Abs. 1 CCD II sieht jedoch nur vor (Unterstreichung diesseits), dass Kreditgeber und Kreditvermittler „von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten […] verfügt und auf dem aktuellen Stand hält“. \r\n\r\nBemerkenswert ist, dass der Richtliniengeber mit Art. 33 Abs. 1 CCD II einen mit Art. 9 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nahezu identischen Wortlaut gewählt hat. Art. 9 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sieht ebenfalls vor (Unterstreichung diesseits), dass Kreditgeber und Kreditvermittler „von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten […] verfügt und auf dem aktuellen Stand hält“.\r\n\r\nDer deutsche Gesetzgeber hatte die mit Art. 9 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nahezu wortgleiche Regelung in § 18a Abs. 6 KWG umgesetzt. Daher ist es konsequent, dass nach dem Referentenentwurf der geltende § 18a Abs. 6 KWG nunmehr auf sämtliche Verbraucherdarlehen unter Einschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehen erweitert werden soll. Nach der Gesetzesbegründung zu § 18a Abs. 6 KWG-E wird durch neue Vorgaben zur Qualifikation des Personals bei der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen in § 18a Absatz 6 KWG-E gerade die Vorgabe aus Art. 33 Abs. 1 CCD II umgesetzt. \r\n\r\nEiner weitergehenden Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 CCD II durch die zusätzliche Einführung einer anlassunabhängige, jährlichen Weiterbildungspflicht bedarf es nicht. Hätte der Richtliniengeber eine solche Weiterbildungspflicht für die Darlehensnehmer nach § 34k Abs. 1 GewO-E gewollt, hätte er in Art. 33 Abs. 1 CCD II nicht den Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie übernommen, sondern sich vielmehr an dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD) orientiert. Nach Art. 10 Abs. 2 IDD müssen (Unterstreichung diesseits) „Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen“, wobei „mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr“ erforderlich seien.\r\n\r\nEine im Ansatz mit Art. 10 Abs. 2 IDD vergleichbare Vorgabe für eine anlassunabhängige Weiterbildungspflicht fehlt jedoch in Art. 33 CCD II, der bereits vollständig und konsistent mit der Umsetzung des Art. 9 Abs.1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie durch die Erweiterung des § 18a Abs. 6 KWG-E umgesetzt worden ist. \r\n\r\nDa Allgemein-Verbraucherdarlehen im Vergleich zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen regelmäßig durch eine geringere Höhe, eine kürzere Laufzeit und das Fehlen von dinglichen Sicherheiten, Beleihungswertprüfungen, Grundbucheintragungen etc. gekennzeichnet sind, wäre es wertungswidersprüchlich, für Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 GewO eine jährliche Weiterbildungspflicht einzuführen. Eine solche Weiterbildungspflicht stünde auch im Widerspruch zu den Aussagen im Koalitionsvertrag, wonach gerade beim Mittelstand und bei Selbständigen Bürokratie und Dokumentationspflichten abgebaut und Normen vereinfacht werden sollen (vgl. Zeilen 336-337). \r\n\r\nRein vorsorglich möchten wir aus der Praxis darauf hinweisen, dass die Vorgabe einer starren jährlichen Weiterbildungspflicht nicht mehr zeitgemäß ist. Beispielsweise setzt das Berufsbildungswerk der Bausparkassen e. V. für die Schulungen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO auf adaptives – d. h. individuelles und auf die Auffassungsgabe des jeweiligen Lernenden abgestimmtes – Lernen. Bei einem solchen adaptiven Lernen richten sich die Lernschritte und Hilfestellungen jeweils nach den individuellen Fähigkeiten des jeweiligen Lernenden zu dem jeweiligen Zeitpunkt. Das adaptive Lernen hat erhebliche Auswirkungen auf den Zeitaufwand für den Lernenden. Wenn ein leistungsschwächerer Lernender für eine Materie z. B. regelmäßig fünf Stunden benötigt, könnte ein leistungsstarker Lernender beim adaptiven Lernen für dieselbe Materie und innerhalb desselben Schulungsprogramms nur eine Stunde benötigen.\r\n\r\n3.\tVerhinderung einer isolierten Geltung des § 34k GewO-E vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 GewO-E (Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs)\r\n\r\nWir bitten dringend darum, \r\n\r\nArtikel 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„(3) Am 1. Januar 2026, jedoch frühestens einen Tag nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Gewerbeordnung, treten in Kraft: \r\n1. Artikel 6 Nummer 1 bis 5, \r\n2. in Artikel 6 Nummer 6 § 34k der Gewerbeordnung, \r\n3. Artikel 6 Nummer 7 bis 15“\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nWir begrüßen, dass die Verordnungsermächtigung in § 34l GewO-E nach Art. 12 Abs. 2 des Referentenentwurfs bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten soll. Diese Regelung sollte auf jeden Fall unverändert beibehalten werden, um ein möglichst frühes Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 GewO-E zu ermöglichen.\r\n\r\nJedoch sollten sämtliche weiteren gewerberechtlichen Neuregelungen nach Art. 6 des Referentenentwurfs erst dann in Kraft treten, wenn zumindest einen Tag zuvor die konkretisierende Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 GewO-E in Kraft getreten ist. Diese Rechtsverordnung wird u. a. den neuen Sachkundekatalog für die Darlehensvermittler i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E festlegen. Ohne vorheriges Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und ohne vorherige Geltung dieses Sachkundekatalogs können insbesondere keine Sachkundeprüfung durch die IHK nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO-E durchgeführt und damit auch keine Erlaubnis nach § 23k Abs. 1 GewO-E erteilt werden.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte das Inkrafttreten aller gewerberechtlichen Neuregelungen - mit Ausnahme des § 34l GewO-E, für den Art. 12 Abs. 2 des Referentenentwurfs gilt - nach Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs zum 1. Januar 2026, jedoch frühestens einen Tag nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 GewO-E in Kraft treten. \r\n\r\n \r\n4.\tVerhinderung einer Verkürzung der am 19. November 2026 ablaufenden Frist für den Erwerb der neuen Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO für neue Vermittler (§ 162 Abs. 1 GewO-E)\r\n\r\nWir bitten dringend darum, \r\n\r\n§ 162 Abs. 1 GewO wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Darlehensverträge im Sinne des § 34k Absatz 1 ab dem 20. November 2026 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 19. November 2026 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 erwerben und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen.“\r\n\r\nDarüber bitten wir ebenfalls dringend darum, \r\n\r\ndie Gesetzesbegründung zu Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs auf Seite 188f. wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Gemäß Artikel 12 Absatz 3 treten die weiteren Änderungen der GewO aus Artikel 6 mit Ausnahme von § 34l GewO-neu, für den die Regelung des Artikels 12 Absatz 2 gilt, zum 1. Januar 2026 in Kraft, um in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 162 GewO-neu einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der Gewerbetreibenden an die neue Rechtslage zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2026, frühestens aber ab dem Folgetag nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 GewO, können Gewerbetreibende eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO beantragen. Sie müssen jedoch nach § 162 Absatz 1 GewO erst am 19. November 2026 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 Absatz 1 GewO sein, wenn sie ab dem 20. November 2026 als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 Gewerbeordnung tätig werden wollen. Während neu in den Markt eintretende Darlehensvermittler bereits ab dem 1. Januar 2026 eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu für die Aufnahme ihrer Tätigkeit benötigen, haben Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2026 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 sind, bis zum Ablauf des 19. November 2026 Zeit, um eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 zu erwerben.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 2 CCD II sind die Änderungen, die zur Umsetzung der CCD II dienen, erst ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Aufgrund der europäischen Vorgaben reicht es somit aus, wenn sämtliche Personen, die ab dem 20. November 2026 als Darlehensvermittler i.  S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E tätig werden wollen, erst am 19. November 2026 die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO erwerben.\r\n\r\nEs ist noch nicht absehbar, wann dieses Gesetz und die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach § 34l GewO-E geplante Rechtsverordnung in Kraft treten können.\r\n\r\nErst wenn der Inhalt des Sachkundekatalogs nach der Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 GewO verbindlich feststeht, können das Berufsbildungswerk der Bausparkassen e. V., die Schulungsabteilungen der einzelnen Bausparkassen sowie andere Anbieter für die Darlehensvermittler i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E eine Prüfungsvorbereitung, ähnlich wie für die Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO-E, vorbereiten und erstellen. \r\n\r\nWir raten vor diesem Hintergrund dringend davon ab, die bis zum 19. November 2026 laufende Anwendungsfrist für den Erwerb der neuen Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO-E durch neu eintretenden Vermittler mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 oder anderweitig zu verkürzen. \r\n\r\nDie abweichend hierzu geregelte zwei-stufige Frist nach der Übergangsregelung in § 160 Abs. 1 GewO für die Immobiliardarlehensvermittlung erklärt sich aufgrund der besonderen Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Nach § 160 Abs. 1 GewO mussten Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO für die Darlehensvermittlung hatten, erst am 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO erwerben, während alle ab dem 21. März 2016 neu eintretenden Vermittler sofort eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigten. Während die CCD II nur eine Anwendungsfrist vorsieht, sah Art. 42 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie insoweit auch eine Übergangsregelung von einem Jahr ab dem Ablauf der Anwendungsfrist für die bereits vor dem ersten Anwendungstag tätigen Vermittler vor, was eine Besserstellung und Erleichterung für die bereits tätigen Vermittler zur Folge hatte. Eine solche Übergangsfrist fehlt jedoch in der CCD II. Das Fehlen einer solchen Übergangsfrist gebietet jedoch keine Verkürzung der erst mit Ablauf des 19. November 2026 endenden Anwendungsfrist zu Lasten der neu eintretenden Darlehensvermittler.\r\n\r\nAus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 GewO-E sollte sich somit in Umsetzung der Anwendungsfrist nach Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 2 CCD II ergeben, dass alle Personen, die ab dem 20. November 2026 als Darlehensvermittler i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E tätig werden wollen, spätestens ab dem 19. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO-E erwerben müssen. \r\n\r\nKorrespondierend hierzu sollte sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs ergeben, dass alle Personen, die ab dem 20. November 2026 als Darlehensvermittler i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E tätig werden wollen, spätestens ab dem 19. November 2025 eine Erlaubnis nach § 34k GewO-E erwerben müssen, da eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO für die Darlehensvermittler ab dem in Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs genannten Zeitpunkt und bis zum Ablauf des 19. November 2026 als Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO-E gilt. Auch sollte klargestellt werden, dass die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO-E bereits ab dem in Art. 12 Abs. 3 des Referentenentwurfs genannten Zeitpunkt erworben werden kann.\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 162 Abs. 1 GewO-E muss indes ebenso wenig angepasst werden wie der Gesetzeswortlaut des § 162 Abs. 3 GewO-E und die Gesetzesbegründung hierzu.\r\n\r\n5.\tEinführung einer Alte-Hasen-Regelung für seit 5 Jahren ununterbrochen tätige Darlehensvermittler\r\n\r\nWir bitten um Prüfung, \r\n\r\nob nicht in § 162 GewO-O folgende Alte-Hasen-Regelung im Einklang mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie eingeführt werden kann:\r\n\r\n„Personen, die seit dem 20. November 2021 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34k Abs. 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 6 Satz 2, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.“\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nAus unserer Sicht hindert die CCD II den deutschen Gesetzgeber nicht daran, nach dem Vorbild des § 160 Abs. 3 GewO für Immobiliardarlehensvermittler (oder auch entsprechend § 157 Abs. 3 GewO für die Anlageberatung oder § 2 Abs. 3 VersVermV für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater) eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Darlehensvermittler i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E vorzusehen, seit dem 20. November 2021 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34k Abs. 1 ausüben. \r\n\r\nBei der Wohnimmobilienkreditrichtlinie stellt Ziffer 3 der Anlage III klar, dass die Mitgliedstaaten das „angemessene Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten“ entweder auf der Grundlage von „Berufsqualifikationen“ oder aber – allein – auf der Grundlage von „Berufserfahrung“ im Bereich der Erstellung, des Vertrieb oder der Vermittlung von Kreditprodukten festlegen können. \r\n\r\nDer europäische Gesetzgeber wollte bei der überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie die Begrifflichkeiten grundsätzlich genau so verstanden wissen wie bei der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. So heißt es im Richtlinienvorschlag der neuen Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2021 (COM (2021) 347 final): „Die Begriffsbestimmungen wurden so weit wie möglich den Begriffsbestimmungen in anderen EU-Texten angeglichen, insbesondere den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.“ \r\n\r\nGegen die europarechtliche Zulässigkeit einer solchen „Alte-Hasen-Regelung“ rein aufgrund einer Dauer der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, d. h. der ununterbrochenen Dauer der Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 GewO-E, ließe sich nicht einwenden, dass die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie keine mit Anlage III Ziffer 3 Satz 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie  vergleichbare Regelung enthält. Anlage III Ziffer 3 Satz 2 lautet: „Nach dem 21. März 2019 kann die Feststellung eines angemessenen Niveaus an Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ausschließlich auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berufserfahrung erfolgen“. Diese Ausnahmeregelung ermöglichte den Mitgliedstaaten in einer Übergangszeit die Annahme von angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten (Immobiliar-Verbraucherdarlehen) allein aufgrund der Berufserfahrung bei der Vermittlung von Verbraucherkrediten (Allgemein-Verbraucherdarlehen). Demnach hätte ein Vermittler allein aufgrund seiner Berufserfahrung bei der Vermittlung von Konsumentenkrediten und ohne einschlägige Berufsqualifikation bzw. ohne Sachkundeprüfung als Immobiliardarlehensvermittller zugelassen werden können. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Alte-Hasen-Regelung, die im Zusammenhang mit Allgemein-Verbraucherdarlehen allein auf eine einschlägige Berufserfahrung bei der Erstellung, des Vertrieb oder der Vermittlung dieser Allgemein-Verbraucherdarlehen abstellt, wäre somit mit den Vorgaben der CCD II vereinbar. \r\n\r\n6.\tSonstige Änderungen und Klarstellungen zu den Änderungen der Gewerbeordnung\r\n\r\na)\tErleichterungen im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse\r\nWir weisen darauf hin, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 GewO-E wie folgt korrigiert werden sollte:\r\n\r\n„Wird die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c 34k Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34k Absatz 3.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich § 162 Abs. 2 GewO-E zu Erleichterungen bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. \r\n\r\n§ 162 Abs. 2 Satz 1 GewO-E sollte redaktionell im Hinblick auf den Verweis auf die Erlaubnisurkunde korrigiert werden. Hier dürfte die Erlaubnisurkunde als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 2 GewO-E gemeint sein.\r\n\r\nb)\tVerlagerung des § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E\r\n\r\nWir bitten um Prüfung, ob die § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E zur Klarstellung des nicht nur temporären Regelungscharakters nicht in einen gesonderten Absatz in § 34k GewO verlagert werden sollten.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Erleichterungen in § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und in § 162 Abs. 6 GewO-E, wonach der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34i GewO keine Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 6 GewO absolvieren muss.\r\n\r\nJedoch könnte die derzeitige Verortung dieser Erleichterungen in der Übergangsregelung nach § 162 GewO-E zu dem Missverständnis führen, dass diese Erleichterungen nur temporär und lediglich für eine Übergangszeit gewollt sind. Daher bitten wir zu prüfen, ob diese Erleichterungen in einen gesonderten Absatz in § 34k GewO -E eingefügt werden könnten.\r\n\r\nc)\tAnpassung der in der Gesetzesbegründung zu den Änderungen der Gewerbeordnung verwendeten Begriffe\r\n\r\nWir regen an, in der Gesetzesbegründung zu den Änderungen der Gewerbeordnung die Verwendung insbesondere der Begriffe „Verbraucherdarlehen“ und „Verbraucherdarlehensvermittler“ zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung zu den Änderungen der Gewerbeordnung verwendet an mehreren Stellen den Begriff des „Verbraucherdarlehensvermittlers“ bzw. des Vermittlers von „Verbraucherdarlehen“ als Synonym für den Kreditvermittler nach der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.\r\n\r\nJedoch handelt es sich bei „Verbraucherdarlehen“ nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E um einen Oberbegriff, der sowohl Allgemein-Verbraucherdarlehen als auch Immobiliar-Verbraucherdarlehen umfasst. Statt von einem „Vermittler von Verbraucherdarlehen“ oder einem „Verbraucherdarlehensvermittler“ könnte daher vom Kreditvermittler nach Art. 3 Nr. 12 der CCD II gesprochen werden. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005632","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/54/312050/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200219.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der Bausparkassenverbände zur Umsetzung der überarbeiteten \r\nVerbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht \r\nWir bitten darum, bei der Umsetzung der überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie (im Folgenden: \r\nRichtlinie) in deutsches Recht folgende vom Richtliniengeber geschaffene Gestaltungsspielräume zu \r\nnutzen und aus Gründen der Rechtssicherheit folgende Klarstellungen vorzunehmen: \r\n• Umsetzung von Erleichterungen bei notleidenden Krediten (Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots (Art. 6 der Richtlinie) \r\n• Klarstellungen zu Werbeverboten nach Art. 8 Abs. 7 lit. a und lit. c der Richtlinie \r\n• Verzicht auf Umsetzung der optionalen Werbeverbote nach Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie \r\n• Klarstellung zum Begriff des dauerhaften Datenträgers (Art. 9, 10, 16 und 26 sowie \r\nErwägungsgrund 34 der Richtlinie) \r\n• Umsetzung der Ausnahmen vom Kopplungsverbot nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie \r\n• Keine Umsetzung einer Einschränkung der Verwendung der Begriffe „Beratung“ und \r\n„Berater“ (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite (Art. 17 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Auskunftsanspruch des Verbrauchers im Zusammenhang mit der \r\nKreditwürdigkeitsprüfung (Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie) \r\n• Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von \r\nVerbraucherdarlehensverträgen (Art. 20 der Richtlinie) \r\n• Klarstellung zum Erlöschen der Widerrufsfrist nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen (Art. \r\n26 der Richtlinie) \r\n• Verzicht auf – zusätzliche – Maßnahmen zur Begrenzung der Sollzinssätze, der effektiven \r\nJahreszinssätze oder der Gesamtkosten des Kredits (Art. 31 der Richtlinie) \r\nDarüber hinaus bitten wir,  \r\n• die Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht zu begrenzen. \r\nDer EuGH mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. C-536/22) entschieden, dass die deutsche Regelung zur \r\nVorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der \r\nWohnimmobilienkreditrichtlinie vereinbar ist. Das deutsche System von günstigen Immobiliar-\r\nVerbraucherdarlehen mit langer Festzinsperiode sorgt für eine Planbarkeit der Höhe der Kreditraten, \r\nmindert die Risiken für Verbraucher und trägt zur Finanzstabilität bei.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005633","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Dauerprämienzulageantrags (Änderung § 4 Abs. 2 WoPG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/09/312052/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210048.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der Bausparkassenverbände\r\nfür den Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024\r\n\r\n\r\nFür den Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 besteht aus unserer Sicht aus folgenden Gründen Änderungsbedarf:\r\n\r\nDurch die erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage ist es erstmalig für das Sparjahr 2024 ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger die neuen Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage überschreitet, aber gleichzeitig innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie verbleibt. Hieraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf die bisher mögliche Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen (vgl. dazu unter Ziffer I.).\r\n\r\nIm Zusammenhang mit dem Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2023 hatten wir mit unserer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 einige Klarstellungen v.a. im Hinblick auf die neue Ziffer 9 der Erläuterungen angeregt. Soweit diese für das Sparjahr 2023 aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, möchten wir unsere Klarstellungsbitten – in teils angepasster Form – nunmehr für den Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 unterbreiten (vgl. hierzu unter Ziffer II.).\r\n\r\nDarüber hinaus sind die in dem Antragsvordruck erwähnten Jahreszahlen sowie die Höhe der in Ziffer 7 der Erläuterungen genannten Freibeträge zu aktualisieren. Zudem möchten wir auf einen rein redaktionellen Korrekturbedarf hinweisen (vgl. hierzu unter Ziffer III.).\r\n\r\nSchließlich würden wir uns freuen, wenn wir im Laufe diesen Jahres mit Ihnen Gespräche zur möglichen Einführung eines „Dauerprämienantrags“ aufnehmen könnten (dazu unter IV.)\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nI.\tAnpassung des Antragsvordrucks infolge der Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage\r\n\r\nMit Art. 34 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz geändert worden. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Beantragung der Wohnungsbauprämie für vermögenswirksame Leistungen.\r\n\r\nNach Art. 34 Nr. 1 dieses Gesetzes sind die für die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG von bisher 17.900 Euro auf 40.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. von 35.800 Euro auf 80.000 Euro bei nach § 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern erhöht worden. Diese Erhöhung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die im Sparjahr 2024 angelegt werden.\r\n\r\nBisher können Prämienberechtigte für ihre vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen, wenn sie die geltenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage (bisher 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro) überschreiten, aber ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 35.000 bzw. 70.000 Euro beträgt. Dieser Einkommenskorridor ist mit der Erhöhung der Grenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro mit Wirkung ab dem Sparjahr 2024 entfallen. \r\n\r\nAufgrund des Wegfalls dieses für die Beantragung einer Wohnungsbauprämie für vermögenswirksame Leistungen relevanten Einkommenskorridors schlagen wir daher vor, auf Seite 1 des Antragsvordrucks unter Ziffer II.\r\n\r\n-\tdie sechste Spalte zur Angabe der Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sowie \r\n\r\n-\tdas Ankreuzfeld zur Beantragung der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen \r\n\r\nzu streichen. \r\n\r\nGestrichen werden könnte auf Seite 1 unter Ziffer II. in Satz 2 zudem auch der Klammerzusatz – „(ohne vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht)“ –, da diese Aussage bereits aus Ziffer II. Satz 1 folgt. \r\n\r\nKorrespondierend hierzu schlagen wir vor, auf Seite 2 des Antragsvordrucks in Ziffer 3 der Erläuterungen nach dem ersten Satz („Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.“), der klarstellend beibehalten werden könnte, alle weiteren Sätze zur Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen ersatzlos zu streichen.\r\n\r\nII.\tKlarstellungsbitten und redaktionelle Anpassungen zu den Ziffern 7 und 9\r\n\r\nIm Zusammenhang mit dem Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2023 hatten wir Ihnen mit der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 einige Klarstellungsbitten zugeleitet und zudem einige redaktionelle Schärfungen und die Streichung einer redundanten Passage angeregt.\r\n\r\nWir danken dafür, dass das von uns angeregte Entfallen des Fettdrucks von Ziffer 9 der Erläuterungen sowie die Streichung des Wortes „erteilt“ in Ziffer 8 der Erläuterungen (vgl. Ziffer 1 unten sowie Ziffer 2a) in unserer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023) bereits kurzfristig noch im Antragsvordruck für das Sparjahr 2023 berücksichtigt worden sind.\r\n\r\nFür den Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 regen wir in diesem Zusammenhang folgende Änderungen an:\r\n\r\n1.\tKlarstellung: Keine Verpflichtung einer Bausparkasse, eine Antragstellung im elektronischen Verfahren anzubieten (Ziffer 9 Satz 1 1. Halbsatz der Erläuterungen)\r\n\r\nWir gehen davon aus, dass eine Antragstellung mit Unterschrift auf einem PenPad und/oder im Pin/TAN-Verfahren bzw. Zwei-Faktor-Verfahren von den einzelnen Bausparkassen nicht zwingend angeboten werden muss. \r\n\r\nAus unserer Sicht folgt bereits aus der Formulierung der Ziffer 8 der Erläuterungen, dass eine Antragstellung mit Unterschrift auf einem PenPad voraussetzt, dass die Bausparkasse dies tatsächlich anbietet („Unterschrift auf einem von der Bausparkasse angebotenen sogenannten PenPad“).\r\n\r\nWir bitten daher nochmals, auch in Ziffer 9 klarzustellen, dass eine Antragstellung im elektronischen Verfahren nur dann erfolgen kann, wenn die Bausparkasse ein solches Verfahren anbietet. Dies könnte durch folgende Ergänzung von Ziffer 9 Satz 1 1. Halbsatz erfolgen:\r\n\r\n„Daneben ist eine Antragstellung im elektronischen Verfahren – sofern von der Bausparkasse angeboten – zulässig, wenn …“\r\n\r\n\r\n2.\tRedaktionelle Änderung: „Antragsteller“ statt „Kunde“ (vgl. Ziffer 9 Satz 1 2. Halbsatz der Erläuterungen)\r\n\r\nWir regen zudem nochmals an, in Ziffer 9 der Erläuterungen in Satz 1 2. Halbsatz das Wort „Kunden“ durch das Wort „Antragstellers“ – alternativ „des Prämienberechtigten“ – zu ersetzen, so dass es heißt: \r\n\r\n„[…] wenn die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden Antragstellers ersetzt und der Antrag sodann (…)“\r\n\r\nDenn der Begriff des „Kunden“ ist dem Antragsvordruck bisher fremd. \r\n\r\n3.\tRedaktionelle Änderung: „elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten“ statt „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ (vgl. Ziffer 9 Satz 1 letzter Halbsatz der Erläuterungen)\r\n\r\nWir regen darüber hinaus nochmals an, in Satz 1 letzter Halbsatz der Ziffer 9 der Erläuterungen den Passus „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ zu streichen.  \r\n\r\nDer Passus „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ ist aus unserer Sicht vorliegend missverständlich. Amtlich vorgeschriebene Datensätze kommen in der Kommunikation mit Finanzbehörden zur Anwendung (vgl. beispielsweise § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sowie § 89 Abs. 2 Satz 2 EStG). Vorliegend geht es jedoch um die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Bausparkasse. Des Weiteren setzt eine Datenübermittlung „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ eine entsprechende Datensatzbeschreibung voraus. Der amtlich vorgeschriebene Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie dürfte hingegen keine Datensatzbeschreibung darstellen. \r\n\r\nZwischenzeitlich hat der Bundestag das durch den Vermittlungsausschuss geänderte Wachstumschancengesetz am 23. Februar 2024 bestätigt (vgl. BR-Drucks. 87/24). Dieses Gesetz sieht in Art. 4 Nr. 20 zu Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) eine Änderung des § 89 Abs. 1 EStG dahingehend vor, dass der Zulageberechtigte künftig den Antrag auf Zulage auch elektronisch einreichen kann. Der neu eingefügte Zusatz lautet (Fettdruck diesseits):\r\n \r\n„dies kann auch elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“\r\n\r\nWir schlagen daher vor, entsprechend der Formulierung dieser neuen Regelung für die Beantragung von Altersvorsorgezulagen nach § 89 Abs. 1 EStG auch in Ziffer 9 der Erläuterungen den aus unserer Sicht zu streichenden Passus „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch den Passus „elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten“ zu ersetzen, so dass es heißen könnte: \r\n\r\n„[…] und der Antrag sodann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten an die Bausparkasse übermittelt wird.“\r\n\r\n4.\tÄnderung: Zulassung aller geeigneten Verfahren zur Authentifizierung (Ziffer 9 Satz 2 der Erläuterungen)\r\n\r\nZiffer 9 Satz 2 der Erläuterungen sieht vor, dass zur Authentifizierung die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und die Transaktionsnummer (TAN) oder ein Zwei-Faktor-Verfahren genutzt werden können.\r\n\r\nKünftig sollte eine Nutzung eines jeden zur Authentifizierung als geeignet anerkannten Verfahrens ermöglicht werden. Dabei könnten in Ziffer 9 der Erläuterungen das PIN/TAN-Verfahren sowie ein Zwei-Faktor-Verfahren ausdrücklich als Beispiele für eine zulässige Authentifizierung genannt werden. Mit dem Abstellen auf jedes zulässige Verfahren wären zukünftige Weiterentwicklungen für die Authentifizierung (z. B. die Erweiterung um biometrische Faktoren) bereits in den Erläuterungen des Antragsvordrucks abgebildet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir folgende Ergänzung der Ziffer 9 Satz 2 der Erläuterungen vor:\r\n\r\n„Hierbei wird zur Authentifizierung eines der zulässigen Verfahren (z. B. die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und die Transaktionsnummer (TAN) oder ein Zwei-Faktor-Verfahren) genutzt.“\r\n \r\n5.\tStreichung von Redundanzen zu Einkommensgrenzen (Ziffer 7 der Erläuterungen)\r\n\r\nSchließlich regen wir nochmals an, bestehende Redundanzen in Ziffer 7 zu den für die Beantragung der Wohnungsbauprämie maßgeblichen Einkommensgrenzen zu beseitigen und folgende Passage zu streichen:\r\n\r\n„Für die Prämienberechtigung sind die Einkommensverhältnisse des Sparjahres maßgebend. Sie erhalten die Wohnungsbauprämie, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 35.000/70.000 Euro (Einkommensgrenze) betragen hat.“\r\n\r\n6.  Layout: Abbildung aller Erläuterungen auf einer Textseite\r\n\r\nIm Hinblick auf das Layout hoffen wir, dass durch die vorgeschlagenen Streichungen in Ziffer 7 der Erläuterungen (dazu oben unter Ziffer II. 5) sowie in Ziffer 3 der Erläuterungen (dazu oben unter Ziffer I.) der derzeit auf Seite 3 des Antragsvordrucks platzierte Datenschutzhinweis in dem Vordruck für das Sparjahr 2024 unten auf Seite 2 des Antragsvordrucks abgebildet werden kann. \r\n\r\nDamit könnten wieder die gesamten Erläuterungen zum Antragsvordruck auf einer Textseite abgedruckt werden, so dass der Vordruck für das Sparjahr 2024 statt drei Seiten nur noch zwei Seiten umfassen würde.\r\n\r\nDarüber hinaus bitten wir darum, aus Gründen der Einheitlichkeit alle Passagen der Erläuterungen im Blocksatz darzustellen.\r\n\r\nIII.\tAktualisierung der Jahreszahlen und der Höhe der in Ziffer 7 der Erläuterungen genannten Freibeträge \r\n\r\nNur der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass auch für das Sparjahr 2024 die in dem Antragsvordruck genannten Jahreszahlen sowie die in Ziffer 7 der Erläuterungen genannten Freibeträge für zu berücksichtigende Kinder angepasst werden müssten. Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2024 nunmehr 3.192 Euro bzw. 6.384 Euro.\r\n\r\nSchließlich bitten wir um einige rein redaktionelle Korrekturen des Antragsvordrucks.\r\n\r\nSämtliche Änderungs- und Klarstellungsvorschläge zu den Ziffern I., II., und III. haben wir in dem beigefügten Entwurf des Antragsvordrucks auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 farblich gekennzeichnet.\r\n\r\nIV.\tÜberlegungen zu einem „Dauerprämienantrag“\r\n\r\nÜber die oben genannten und für den Antragsvordruck auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 relevanten Änderungen hinaus würden wir gern im Laufe diesen Jahres mit konkreten Vorschlägen für eine mögliche Einführung des „Dauerprämienantrags“ auf Sie zukommen. \r\n\r\nEin „Dauerprämienantrag“ für die Beantragung der Wohnungsbauprämie könnte entsprechend dem sog. „Dauerzulageantrag“ nach § 89 Abs. 1a EStG für die Beantragung von Altersvorsorgezulagen bei nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ausgestaltet werden. Nach § 89 Abs. 1a Satz 1 EStG kann der Zulageberechtigte den Anbieter seines Vertrages bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Mit dieser Regelung in § 89 Abs. 1a Satz 1 EStG sollte „das Zulageverfahren erheblich vereinfacht“ werden (vgl. Gesetzesentwurf eines Alterseinkünftegesetzes, BT-Drucks. 15/2150, Seite 47, li. Sp.). \r\n\r\nEin solcher „Dauerprämienantrag“ für die Wohnungsbauprämie könnte aus unserer Sicht ab dem Sparjahr 2025 eingeführt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005634","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/43/312054/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200225.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen der Bausparkassenverbände zu Empfehlungen der Fokusgruppe  \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Empfehlungen der Fokusgruppe sollten nicht bzw. jedenfalls nicht für Eigenheimrenten-\r\nVerträge der Bausparkassen umgesetzt werden:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Verzicht auf Abschlusskosten beim Wechsel von Altersvorsorgeprodukten und Anbietern \r\n§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG sieht bereits eine Deckelung von Abschlusskosten im Falle einer \r\nKapitalübertragung vor. Eine weitere Reduktion der Abschlussgebühr bei Altersvorsorge-\r\nBausparverträgen kommt aufgrund der Produktspezifika dieser Verträge nicht Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Erweitertes Zertifizierungsverfahrens für die Zulassung aller privaten förderfähigen \r\nAltersvorsorgeprodukte  \r\nEin erweitertes Zertifizierungsverfahren müsste die Besonderheiten von Eigenheimrenten-Verträgen \r\nberücksichtigen. Falls eine Kostendeckelung beabsichtigt ist, sollte in Bezug auf Effektivkosten ein \r\nKostendeckel von 1,00 Prozentpunkten für alle Altersvorsorge-Verträge gesetzlich festgelegt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Bereitstellung von Produktinformationen für Zulageberechtigte über eine unabhängige, digitale \r\nund kostenlos zugängliche Vergleichsplattform \r\nEine neue Plattform für Altersvorsorge-Verträge hätte keinen Mehrwert und nur zusätzliche Bürokratie \r\nzur Folge. Jeder Verbraucher erhält bereits heute ein individuelles Produktinformationsblatt, \r\nzudem führt die Webseite des BZSt alle Links zu den „Muster-Produktinformationsblättern“ auf.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Ausweisung der Kosten gemäß der PRIIPs-Verordnung \r\nWenn ein Ausweis der Kosten entsprechend den Standards der PRIIPs-Verordnung eingeführt \r\nwerden soll, sollten die Eigenheimrenten-Verträge hiervon ausgenommen werden. Die PRIIPs-\r\nVerordnung passt nicht für Bausparprodukte. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Zusätzliche unabhängige und individuelle Altersvorsorgeberatung \r\nAus Gründen der Produktneutralität müsste sichergestellt werden, dass die beratende Stelle \r\nfachlich in der Lage ist, eine unabhängige, gleichwertige und fundierte Beratung nicht nur zu Geld-\r\nRiester-Produkten, sondern auch zu Eigenheimrenten-Produkten der Bausparkassen anzubieten.  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Beschränkung der Reduktion der Beitragserhaltungszusage auf Geld-Riester-Produkte \r\nEine Reduzierung der Beitragserhaltungszusage sollte aus Gründen der Produktneutralität nicht \r\nnur für einige Geld-Riester-Produkte, sondern auch für Altersvorsorge-Bausparverträge erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG \r\nFalls die „Zulagenrente“ nicht eingeführt wird, sollten jedenfalls Steuerentlastungen aufgrund des \r\nSonderausgabenabzugs automatisch auf die jeweiligen Altersvorsorge-Verträge eingezahlt werden.   \r\n\r\n \r\n\r\nHingegen unterstützen die Bausparkassenverbände u.a. folgende Empfehlungen der Fokusgruppe: \r\n1. Ablehnung eines öffentlich verantworteten Fonds \r\n2. Bekenntnis zur Eigenheimrente (mit verpflichtender Option einer Entnahme zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase bei allen Altersvorsorge-Verträgen) \r\n3. Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises \r\n4. Abschaffung der verpflichtenden lebenslangen Verrentung \r\n5. Anpassung des Höchstbetrags der Förderung \r\n6. Ausbau des Berufseinsteigerbonus \r\n7. Vereinheitlichung der Kinderzulage auf 300 Euro\r\n\r\n\r\nPositionen der Bausparkassenverbände zur Eigenheimrente \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\nDie Bausparkassenverbände schlagen folgende Verfahrensvereinfachungen und Verbesserungen der \r\nEigenheimrente vor: \r\n\r\n \r\n\r\n• Verbesserung bei der nachgelagerten Besteuerung - Absenkung der jährlichen Erhöhung des \r\nWohnförderkontos und mehr Flexibilität hinsichtlich der Selbstnutzung des Förderobjekts \r\n\r\n \r\n\r\nDringend erforderlich ist eine Absenkung der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos. Die \r\ngeltende jährliche Erhöhung von 2 Prozent wurde zu einer Zeit festgelegt, als der Höchstrechnungszins \r\nfür Lebensversicherungen noch 2,25 Prozent betrug. Während dieser Höchstrechnungszins in \r\nmehreren Schritten auf 0,25 Prozent ab 2022 abgesenkt worden ist, ist die jährliche Erhöhung von 2 \r\nProzent seit 2008 unverändert geblieben. Mit der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos von 2 \r\nProzent wächst ein Wohnförderkonto – bei jährlich erfassten Beträgen von 2.100 Euro – innerhalb von \r\n20 Jahren um 72 Prozent an. Insbesondere für junge Familien baut sich in dem langen Zeitraum bis zur \r\nRente hierdurch eine unverhältnismäßig hohe Steuerlast auf. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Fokusgruppe private Altersvorsorge hat sich im Abschlussbericht für einen Verzicht auf die \r\nverpflichtende Absicherung des Langlebigkeitsrisikos ab der Regelaltersgrenze ausgesprochen. \r\nEntsprechend dieser Erhöhung der Flexibilität bei der Zahlung einer Geldrente sollte bei der \r\nEigenheimrente mehr Flexibilität hinsichtlich der Selbstnutzung des Förderobjekts geschaffen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Entbürokratisierung – Bündelung von Zuständigkeiten und Verzicht auf doppelte Prüfungen \r\n  \r\nGemeinsam mit der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) haben wir zwei Vorschläge zur \r\nEntbürokratisierung erarbeitet: Zum einen die Bündelung der Zuständigkeiten bei der ZfA im \r\nZusammenhang mit der Förderobjektüberwachung und zum anderen den Verzicht auf die doppelte \r\nVerwendungsprüfung durch ZfA und Anbieter. Diese Änderungen würden die Prozesse bei der ZfA \r\nund den Anbietern deutlich verschlanken und zu mehr Bürgerfreundlichkeit beitragen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Anpassungen in Bezug auf die wohnungswirtschaftliche Verwendung im Falle des Barriere \r\nreduzierenden Umbaus und einer energetischen Sanierung von Wohnungen \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere im Hinblick auf die neue GEG-Förderung ist eine Korrektur des zu weitreichenden \r\nVerbots einer Doppelförderung notwendig, damit die „grüne Eigenheimrente“ sinnvoll genutzt \r\nwerden kann. Darüber hinaus sollte der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch zur Tilgung von \r\nDarlehen für den Barriere reduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung der Wohnung \r\nverwendet werden  können. Schließlich bedarf es einer Vereinfachung der Kriterien für die Entnahme \r\nzum Zwecke eines Barrieren reduzierenden Umbaus und einer energetischen Sanierung. \r\n\r\n \r\n\r\n• Ausnahme vom Ausschluss der Übertragung von geförderten Kapital \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sprechen wir uns für die Ermöglichung einer Abtretung oder Verpfändung des Guthabens \r\neines Altersvorsorge-Bausparvertrags als Sicherheit im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine \r\nwohnungswirtschaftliche Verwendung aus.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005634","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/f3/371737/Stellungnahme-Gutachten-SG2411080005.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(pAV-Reformgesetz)\r\n\r\nDie Bausparkassenverbände begrüßen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Er hat das Potential, die private Altersvorsorge als dritte Säule der Alterssicherung insgesamt wieder in Schwung zu bringen. Und er ist ein wichtiger Schritt, um insbesondere auch die private Altersvorsorge mit der selbst genutzten Immobilie zu stärken. Mietfreies Wohnen in entschuldeten eigenen vier Wänden ist für viele Menschen ein entscheidender Baustein zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Die Bausparkassenverbände begrüßen deshalb, dass der Referentenentwurf des pAV-Reformgesetzes speziell auch zur Eigenheimrente zahlreiche Vereinfachungen und Verbesserungen vorsieht. \r\n\r\nInsbesondere begrüßen wir:\r\n-\tdie Vereinfachung des Entnahmeverfahrens durch eine Herabsenkung und Vereinheitlichung der Mindestentnahmebeträge und eine Abkehr von der DIN 18040-2 bei der Entnahme zum Zwecke des barrierereduzierenden Umbaus durch die Neufassung des § 92a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG-E (Art. 3 Nr. 9 lit. a)\r\n-\tden Wegfall der jährlichen Erhöhung des Stands des Wohnförderkontos bis zur Auszahlungsphase durch Streichung des § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG (Art. 3 Nr. 9 lit. b aa)\r\n-\tden Wegfall der verpflichtenden lebenslangen Verrentung mit der Folge, dass Anbieter nur einen Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr anbieten können, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG-E (Art. 6 Nr. 1 lit. a aa ccc)\r\n\r\nJedoch sind im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen einige Anpassungen im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge im Sinne des § 1 Abs. 1a AltZertG erforderlich, um zu gewährleisten, dass auch diese Verträge nach der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge weiterhin angeboten werden können (dazu unter I.).\r\n\r\nZudem regen wir einige weitere Anpassungen der vorgesehenen Neuregelungen speziell im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge sowie einige zusätzliche Vereinfachungen und Verbesserungen der Eigenheimrente an (dazu unter II.).\r\n\r\nSchließlich möchten wir einige Korrekturen anregen (dazu unter III).\r\n\r\n \r\nI.\tErforderliche Anpassungen der Neuregelungen im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge\r\n\r\nDie aus unserer Sicht erforderlichen Anpassungen der mit dem Referentenentwurf des pAV-Gesetzes vorgesehenen Neuregelungen im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge im Sinne des § 1 Abs. 1a AltZertG umfassen:\r\n\r\n1.\tErmöglichung von zwei Eigenheimrentenverträgen eines Zulageberechtigten (Anpassung des § 87 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 EStG-E, Art. 2 Nr. 11)\r\n2.\tVerzicht auf die Begrenzung der jährlichen Einzahlung auf Eigenheimrentenverträge auf den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag (Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E, Art. 2 Nr. 11 und Art. 6 Nr. 1 lit. a aa ddd)\r\n3.\tBeibehaltung der Qualifikation von Erträgen – jedenfalls aus Eigenheimrentenverträgen –, die den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG überschreiten, als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG (Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 11 EStG-E, Art. 2 Nr. 11)\r\n4.\tVerkürzung des Zeitraums der Auflösung des Wohnförderkontos von derzeit bis zu 23 Jahren auf zehn Jahre (jedenfalls aber auf mindestens fünf Jahre) statt des geplanten Zeitraums von nur drei Jahren (Anpassung des § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG-E, Art. 3 Nr. 9 lit. b cc)\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1.\tErmöglichung von zwei Eigenheimrentenverträgen eines Zulageberechtigten (Anpassung des § 87 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 EStG-E, Art. 2 Nr. 11)\r\n\r\nWir bitten, zwei Altersvorsorge-Verträge eines Zulageberechtigten in der Produktkategorie der Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG zuzulassen und § 87 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 EStG-E daher wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„(1) 1 Der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte darf Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei Verträgen leisten; diese dürfen – mit Ausnahme von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG – nicht derselben Produktkategorie zugeordnet sein. \r\n2 Produktkategorien sind\r\n1. Garantieprodukte nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, \r\n2. Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, \r\n3. Altersvorsorgedepot-Verträge nach § 1 Absatz 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes \r\n4. Referenzdepot-Verträge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und \r\n5. Vereinbarungen, nach denen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. \r\n3 Der insgesamt nach § 86 Absatz 1 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. \r\n4 Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge auf mehr als einen Vertrag derselben Produktkategorien nach Satz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5derselben Produktkategorie ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat. \r\n5 Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte nach Anwendung von Satz 4 Altersvorsorgebeiträge auf mehr als zwei Verträge verschiedener Produktkategorien ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach dem Referentenentwurf wird die Begrenzung auf zwei Altersvorsorgeverträge derselben Produktkategorie wie folgt begründet (vgl. Seite 68):\r\n\r\n„Stattdessen wird künftig bestimmt, dass der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei Verträgen leisten darf. Dadurch soll eine Verteilung auf viele Verträge, die dann möglicherweise zu Bürokratieaufwand für Anbieter und Verwaltung, zu hohen Kosten und Kleinbetragsrenten führen, verhindert werden. Die zwei Verträge dürfen nicht der gleichen Produktkategorie angehören. Dies stellt sicher, dass jeder Zulageberechtigte beispielsweise nur ein Altersvorsorgedepot und ein Garantieprodukt führen darf.“\r\n\r\nDie Beschränkung auf nur einen Vertrag in einer der in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG-E genannten Produktkategorien passt für Altersvorsorgeverträge, die auf eine Geldrente gerichtet sind (sog. „Geld-Riester-Verträge“). Denn der Zweck dieser Verträge ist immer die Zahlung einer Geldrente ab Beginn der Auszahlungsphase.\r\n\r\nDiese Beschränkung auf einen Altersvorsorgevertrag je Produktkategorie passt jedoch nicht für die auf eine wohnungswirtschaftliche Verwendung gerichteten Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG, die alle als eine Produktkategorie nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E angesehen werden. Denn diese Verträge können auf verschiedene wohnungswirtschaftliche Verwendungen im Sinne des § 92a Abs. 1 EStG zu jeweils verschiedenen Verwendungszeitpunkten angelegt sein. \r\n\r\nBeispiel 1:\r\nEin Zulageberechtigter erwirbt eine Wohnung zur Eigennutzung und finanziert diese zum einen nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1./2. Alt EStG u.a. mit einem Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG oder mit einem Bauspar-Kombikredit nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG sowie zum anderen mit klassischen, ungeförderten Annuitätendarlehen, die eine 10-jährige Zinsbindung aufweisen. Da er mit den Tilgungen bzw. Einzahlungen auf die in die Finanzierung eingebundenen Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 AltZertG den Förderhöchstbetrag nicht ausschöpft, schließt er ergänzend einen Altersvorsorge-Bausparvertrag nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 AltZertG zum Zwecke der Umschuldung des Annuitätendarlehens in 10 Jahren ab, mit dem die Restförderung ausgeschöpft wird. Auf diese Weise kann er Eigenkapital zur Umschuldung aufbauen und sich für die erforderliche Anschlussfinanzierung gegen das Risiko von steigenden Darlehenszinsen absichern. In 10 Jahren wird dann das Annuitätendarlehen durch die Bausparsumme des Altersvorsorge-Bausparvertrags nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt EStG abgelöst.\r\n\r\nBeispiel 2: \r\nEin Zulageberechtigter hat noch eine laufende Finanzierung für seine selbstgenutzte Wohnung, Finanzierungsbestandteil ist (zumindest auch) ein Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG oder ein Bauspar-Kombikredit nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG. Da der Zulageberechtigte plant, seine Wohnung in einigen Jahren altersgerecht umzubauen und/oder energetisch zu sanieren, schließt er für diesen Zweck einen Altersvorsorge-Bausparvertrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG ab, mit dem die Restförderung ausgeschöpft wird. Nach Zuteilung dieses Altersvorsorge-Bausparvertrages in etwa 10 Jahren verwendet der Zulageberechtigte die Bausparsumme für einen barrierereduzierenden Umbau und/oder eine energetische Sanierung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.\r\n\r\nBeispiel 3: \r\nEin Zulageberechtigter hat noch eine laufende Finanzierung für seine selbstgenutzte Wohnung oder deren altersgerechten Umbau nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG, Finanzierungsbestandteil ist (zumindest auch) ein Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG oder ein Bauspar-Kombikredit nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG. Da der Zulageberechtigte eine erforderliche energetische Sanierung vornehmen will, schließt er für diesen Zweck ein weiteres Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 AltZertG oder einen weiteren Bauspar-Kombikredit nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG ab und verwendet die Darlehenssumme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.\r\n\r\nDie Beispiele zeigen, dass für Zulageberechtigte ein großes praktisches Bedürfnis besteht, für verschiedene wohnungswirtschaftliche Maßnahmen nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG mehrere Eigenheimrentenprodukte, d.h. mehrere Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG, abzuschließen. Dieses praktische Bedürfnis wird durch die Reform der Eigenheimrente noch weiter erhöht, da zu erwarten ist, dass Anbieter von Geld-Riester-Produkten von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden, vor der Auszahlungsphase keine Entnahme zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken nach § 92a Abs. 1 EStG anzubieten.\r\n\r\nGleichzeitig ist bei Altersvorsorge-Bausparverträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG das in der Gesetzesbegründung für eine Begrenzung auf wenige Altersvorsorgeverträge angeführte Risiko von Kleinbetragsrenten minimal, da diese Verträge zum Zwecke einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung abgeschlossen werden. Bei Altersvorsorge-Darlehen einschließlich der Altersvorsorge-Bauspardarlehen sowie bei Altersvorsorge-Bausparkombikrediten nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 AltZertG ist das Risiko von Kleinbetragsrenten von vornherein ausgeschlossen. \r\n\r\n2.\tVerzicht auf die Begrenzung der jährlichen Einzahlung auf Eigenheimrentenverträge auf den in \r\n§ 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag (Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E, Art. 2 Nr. 11 und Art. 6 Nr. 1 lit. a aa ddd)\r\n\r\nWir bitten darum, jedenfalls im Hinblick auf Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG auf die Vorgabe zu verzichten, dass die jährliche Einzahlung der Eigenbeiträge auf den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird.\r\n\r\nSomit ist § 87 Abs. 1 Satz 7 AltZertG wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge wird – mit Ausnahme von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – insgesamt auf den in § 10a Absatz 1 bestimmten Höchstbetrag begrenzt.“\r\n\r\n \r\nZudem ist § 1 Abs. 1a AltZertG im Hinblick auf die geplante Änderung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,\r\n1.der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,\r\n2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,\r\n3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.\r\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht. Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.“\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nDer Zweck von Geld-Riester-Verträgen ist eine möglichst hohe Rendite in der Ansparphase und eine möglichst hohe Geldrente ab Beginn der Auszahlungsphase. Damit unterscheiden sich diese Verträge von allen Eigenheimrenten-Verträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG. Eine betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Einzahlungen auf den einzelnen Altersvorsorgevertrag ist mit den Besonderheiten von Eigenheimrenten-Verträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG unvereinbar. \r\n\r\nGravierend könnten die Folgen in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossenen Eigenheimrentenverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG im Falle eines nachträglichen Wechsels in das neue Förderregime nach § 52 Abs. 50a Sätze 4, 6 und 7 EStG-E sein:\r\n\r\nBei bereits abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen hätte eine einseitige Erklärung eines Zulageberechtigten nach § 52 Abs. 50a Satz 4 oder 6 EStG-E oder die Fiktion einer solchen Erklärung nach § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E einen Wechsel in das neue Förderregime zur Folge. \r\n\r\nSoweit in den Bedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG vereinbart ist, dass Altersvorsorgebeiträge als Regelsparbeiträge in einer den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag übersteigenden Höhe zu zahlen sind, könnte die in diesem Falle nach § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E bewirkte Deckelung der einzuzahlenden Altersvorsorgebeiträge bewirken, dass sich der Zeitpunkt der Zuteilung des laufenden Altersvorsorge-Bausparvertrages und der damit möglichen Verwendung der Bausparsumme nach hinten verschiebt. Dies könnte beispielsweise bei Altersvorsorge-Bausparverträgen, die zur Umschuldung eines laufenden Darlehens abgeschlossen sind, zur Folge haben, dass die geplante Umschuldung scheitert. Zudem würde sich auch ein Widerspruch zu den zugrundeliegenden Allgemeinen Bausparbedingungen der bestehenden Altersvorsorge-Bausparverträge ergeben, für deren Einhaltung die Bausparkassen verantwortlich sind, wenn die maximal möglichen Einzahlungen niedriger wären als der in den Allgemeinen Bedingungen vereinbarte tarifliche Regelsparbeitrag.\r\n\r\nBei allen bereits abgeschlossenen Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG, die eine über den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag hinausgehende jährliche Tilgungsleistung – oder im Falle von Altersvorsorge-Bausparkombikrediten nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG eine Tilgungsersatzleistung in Form der Sparleistung auf den vorfinanzierten Bausparvertrag – erfordern, könnte ein solcher Wechsel in das neue Förderregime nach § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E bewirken, dass das laufende Altersvorsorge-Darlehen nicht mehr vertragsgemäß getilgt werden kann. Bei Altersvorsorge-Bausparverträgen würde sich ein Widerspruch zu den in den Allgemeinen Bausparbedingungen vereinbarten Tilgungsbeiträgen beim Bauspardarlehen ergeben. Die entgegen den vertraglichen Vereinbarungen erfolgende Deckelung der Tilgungsleistungen auf Altersvorsorge-Darlehen hätte wiederum einen Verzug des Zulageberechtigten mit den Darlehensraten sowie Kündigungsrechte des Anbieters zur Folge. Selbst wenn der Anbieter von diesen Kündigungsrechten keinen Gebrauch machen würde, würde die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag herabgesetzte Tilgung die Laufzeit des Darlehens verlängern, was höhere Gesamtkosten für den Zulageberechtigten zur Folge hätte. Zudem könnte die sich so ergebende Verlängerung der Laufzeit eines Altersvorsorge-Darlehens dazu führen, dass dieses Darlehen entgegen dem Zertifizierungskriterium in § 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG nicht bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten getilgt werden kann. \r\n\r\nAuch jenseits der Problematik des Wechsels der bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Bestands-Eigenheimrentenverträge in das neue Förderregime wäre die für neue Altersvorsorgeverträge geplante Zertifizierungsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG, wonach die jährliche Einzahlung der Eigenbeiträge auf einen Altersvorsorgevertrag auf den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird, mit dem Vertragszweck und der Funktionsweise der Eigenheimrentenverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG unvereinbar:\r\n\r\nDie Bausparsumme eines Altersvorsorge-Bausparvertrages nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG orientiert sich am geplanten wohnungswirtschaftlichen Verwendungszweck. Wenn der Bausparvertrag beispielsweise zur Umschuldung eines für den Kauf einer selbstgenutzten Wohnung abgeschlossenen Darlehens (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltZertG) mit einer Restschuld von 100.000 Euro abgeschlossen wird, benötigt der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 100.000 Euro. Aus der vereinbarten Bausparsumme leitet sich der zu erbringende Regelsparbeitrag ab. Denn der Regelsparbeitrag muss so bemessen sein, dass zugunsten des Bausparers eine vertretbare Wartezeit bis zur Zuteilung des Bausparvertrags gewährleistet wird . Der Regelsparbeitrag liegt üblicherweise bei etwa 4 ‰ der Bausparsumme. Wenn ein Regelsparbeitrag von 4 ‰ der Bausparsumme auf den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag begrenzt werden würde, hätte dies zur Folge, dass in diesem Bauspartarif keine Bausparsumme über 62.500 Euro vereinbart werden könnte, auch wenn der Zulageberechtigte einen höheren Finanzierungsbedarf hat. \r\n\r\nEine Beschränkung der einzuzahlenden Beträge würde sich noch gravierender in der Darlehensphase eines Altersvorsorge-Bausparvertrages nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG bzw. bei jedem annuitätischen Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 2 AltZertG auswirken. Bei jedem Darlehen mit annuitätischer Tilgung zahlt der Zulageberechtigte monatlich gleichbleibende Raten. Während der Rückzahlung sinkt der Zinsanteil in der Darlehensrate und der Tilgungsanteil steigt. Wenn die Höhe der monatlichen Raten dahingehend festgelegt wird, dass der Zulageberechtigte im ersten Jahr zu Beginn der Darlehenslaufzeit eine Tilgungsleistung in Höhe des in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrags erbringt, um die maximal möglichen Zulagen zu erhalten, könnte er im Falle einer Deckelung der Tilgungsleistungen ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit aufgrund des gestiegenen Tilgungsanteils der annuitätischen Darlehensrate die erforderliche Tilgungsleistung –  unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag –  nicht mehr erbringen. \r\n\r\nWenn man bei einem annuitätischen Darlehen für die Bestimmung der Darlehenssumme und der Darlehensraten nicht auf die Anfangstilgung, sondern auf den höchsten Tilgungsanteil der Darlehensraten im letzten Jahr der Darlehenslaufzeit abstellen würde, könnte der Zulageberechtigte mit der Tilgung in Höhe des in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrags in dem letzten Jahr der Darlehenslaufzeit lediglich in diesem einen Jahr der Darlehenslaufzeit seine Altersvorsorgezulagen ausschöpfen, da er in sämtlichen früheren Jahren der Darlehenslaufzeit aufgrund des dann geringeren Tilgungsanteils zu geringe Tilgungsleistungen erbringen würde. \r\n\r\nUnvereinbar wäre eine Begrenzung der Eigenbeiträge bei Altersvorsorge-Darlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG auch im Hinblick auf ein dem Darlehensnehmer häufig eingeräumtes Sondertilgungsrecht. Bei allen Altersvorsorge-Bauspardarlehen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen ein jederzeitiges und uneingeschränktes Sondertilgungsrecht des Zulageberechtigten vor. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund können die heutigen Eigenheimrentenverträge aufgrund ihrer Funktionsweise im Falle einer Begrenzung der Spar- und Tilgungsleistungen auf den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag nicht die geplanten neuen Zertifizierungskriterien nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E erfüllen. \r\n\r\nSelbst wenn Anbieter von Altersvorsorge-Darlehen ein Sondertilgungsrecht ausschließen und nur so niedrige Darlehenssummen anbieten würde, dass der Tilgungsanteil in dem letzten Jahr der Darlehenslaufzeit den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet, hätte der Abschluss eines zweiten Altersvorsorgevertrags während der Laufzeit des Altersvorsorgedarlehens nach § 87 Abs. 1 Satz 6 EStG-E zur Folge, dass die Einzahlungen auf beide Verträge zusammen den in § 10a Abs. 1 AltZertG bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen und damit der Eigenheimrentenvertrag von dem Zulageberechtigten nicht vertragsgemäß fortgeführt werden kann.\r\n\r\nDer mit der Deckelung der Einzahlungen auf einen Altersvorsorge-Vertrag nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG-E verfolgte Zweck der Verhinderung einer Umgehung der Abgeltungsteuer passt auf die Geld-Riester-Verträge, aber in keiner Weise auf die Eigenheimrentenverträge i.S.d. § 1 Abs. 1a AltZertG. \r\n\r\nDer Zweck der geplanten Deckelung nach § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E wird in der Gesetzesbegründung wie folgt beschrieben (vgl. Seite 68, 89):\r\n\r\n„Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, wird ferner bestimmt, dass die von den Altersvorsorgenden jährlich auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlten Altersvorsorgebeiträge den in § 10a Absatz 1 EStG bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfen. Anderenfalls bestände die Gefahr missbräuchlicher Steuergestaltungen, indem die Steuerfreiheit, die für die in der Ansparphase eines Altersvorsorgevertrags erzielten Erträge gilt, gezielt dazu genutzt wird, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen.“\r\n\r\nEin solcher Gestaltungsmissbrauch ist bei Geld-Riester-Verträgen, nicht aber bei den Eigenheimrentenverträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG möglich. Bei sämtlichen Altersvorsorge-Darlehen fällt schon kein Kapitalertrag an, so dass die Umgehung der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG nicht in Betracht kommt. Ähnlich verhält es sich bei den Altersvorsorge-Bausparverträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Vertragszweck dieser Altersvorsorge-Bausparverträge ist nicht auf möglichst hohe Kapitalerträge, sondern auf die Erlangung eines möglichst zinsgünstigen und zinssicheren Altersvorsorge-Bauspardarlehens gerichtet. Aufgrund der aufsichtsrechtlich einzuhaltenen Zinsspanne haben günstige Darlehenszinsen in der Darlehensphase der Bausparverträge gleichzeitig geringe Guthabenzinsen in der Sparphase der Bausparverträge zur Folge. Die Sparphase eines Bausparvertrags endet spätestens mit der nach Zuteilung erfolgenden Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Bei den derzeit üblichen Guthabenzinsen von beispielsweise 0,01 % in der Sparphase eines Bausparvertrages und typischerweise (nur) 10 Jahren bis zur Zuteilungsreife eines solchen Vertrages scheidet auch bei Altersvorsorge-Bausparverträgen nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 AltZertG ein reales Risiko einer Umgehung der Abgeltungsteuer aus, das Grund für die geplante Begrenzung der Einzahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E sowie nach § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E ist.\r\n\r\nDamit Eigenheimrentenverträge i.S.d. § 1 Abs. 1a AltZertG auch ab dem 1. Januar 2026 weiterhin die Zertifizierungskriterien erfüllen und vertragsgemäß fortgeführt werden können, muss diese Produktkategorie daher von der geplanten Deckelung der zulässigen Einzahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E und nach § 87 Abs. 1 Satz 7 EStG-E ausgenommen werden.\r\n\r\n3.\tBeibehaltung der Qualifikation von Erträgen – jedenfalls aus Eigenheimrentenverträgen –, die den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG überschreiten, als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG (Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 11 EStG-E, Art. 2 Nr. 11) \r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\n– jedenfalls bei Altersvorsorge-Bausparverträgen nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 AltZertG – davon abzusehen, auf Zinserträge aus Sparleistungen, die den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG überschreiten, Abgeltungsteuer einzubehalten. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist § 87 Abs. 1 Sätze 9 bis 11 EStG-E entweder zu streichen oder jedenfalls im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„9 Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte über den in § 10a Absatz 1 bestimmten Höchstbetrag ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat, und bei Bedarf dem Anbieter, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 zuerst übermittelt hat. \r\n10 Im Fall von Satz 9 gelten die Beiträge, die den Höchstbetrag überschreiten, nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82. \r\n11 Einkünfte aus Beiträgen, die nach diesem Absatz keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 sind, sind nach den Regelungen des § 20 zu besteuern. \r\n12 Die Sätze 9 bis 11 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nBei einer über den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag erfolgenden Einzahlung von Sparleistungen oder Tilgungsleistungen auf Eigenheimrentenverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG sollte weiterhin nur zwischen gefördertem und nicht gefördertem Kapital unterschieden werden, das der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterworfen ist.\r\n\r\nWenn Erträge, die auf Einzahlungen oberhalb des in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrags beruhen, nicht der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, sondern der Kapitalertragsteuer unterliegen, würde dies bedeuten, dass innerhalb desselben Vertrages ggf. verschiedene Steuerregime parallel abgebildet werden müssten, was die Komplexität nochmals deutlich erhöhen würde. \r\n\r\nNach derzeitiger Rechtslage gibt es zwar einzelne Konstellationen, in denen im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages ein Übergang von der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG zur Kapitalertragsteuer zu erfolgen hat (z. B. wenn bei einem Altersvorsorge-Bausparkombikredit i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG die Selbstnutzung der finanzierten Wohnung aufgegeben wird und keine Reinvestitionsabsicht besteht). Bereits diese Konstellationen werfen jedoch komplexe Fragestellungen auf, die z. T. seit mehreren Jahren ungeklärt sind. Die in § 87 Abs. 1 Sätze 9 bis 11 EStG-E vorgesehenen Regelungen dürften zu nicht minder komplexen Fragestellungen führen, zumal dort kein einmaliger Übergang zur Kapitalertragsteuer, sondern ein dauerhaftes Nebeneinander der beiden Steuerregime in demselben Vertrag vorgesehen ist.\r\n\r\nDie Annahme in der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des pAV-Reformgesetzes, wonach infolge der Begrenzung der jährlichen Einzahlungen von Altersvorsorgebeträgen auf den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG künftig bei der Besteuerung „im Regelfall nicht mehr zwischen Leistungen aus geförderten und ungeförderten Beiträgen unterschieden werden müsse“ (vgl. Seiten 44, 68), trifft nicht zu. Auch bis zu der Grenze nach § 10a Abs. 1 EStG wird es – auch jenseits der Situation von mehreren Altersvorsorgeverträgen nach § 87 EStG-E – regelmäßig zu Altersvorsorgeverträgen auch mit ungefördertem Kapital kommen, z.B. wenn ein Zulageberechtigter seine unmittelbare Berechtigung nach § 79 Satz 1 EStG verliert oder keinen Zulageantrag nach § 89 EStG stellt.\r\n\r\nBei Eigenheimrentenverträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG besteht im Gegensatz zu den übrigen Altersvorsorgeverträgen schließlich die Besonderheit, dass diese Verträge nicht dazu missbraucht werden können, die Abgeltungsteuer zu umgehen (vgl. dazu oben unter I.3).\r\n\r\nDie in § 87 Abs. 1 Sätze 9 bis 11 EStG-E vorgeschlagenen Regelungen dürften einen erhöhten Aufwand nicht nur für die Anbieter, sondern auch für die Veranlagungsstellen der örtlichen Finanzämter mit sich bringen. Insbesondere bei Eigenheimrentenverträgen würde diese Zuweisung zu § 20 EStG und sofortigem Zufluss für größtenteils geringfügige Erträgen aus Überzahlungen zum Jahresende dazu führen, dass – bei nicht vorliegender Freistellung – Kapitalertragsteuer einzubehalten wäre.  Hieraus ergäbe sich dann die Notwendigkeit einer Überprüfung des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung und Erstattung von Kapitalertragsteuer. \r\n\r\nSomit sprechen wir uns für die Beibehaltung der einheitlichen Besteuerung als Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG aus, die gut etabliert und für den Steuerpflichtigen verständlich ist. Jedenfalls bei Eigenheimrentenverträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG sollte daher weiterhin nur zwischen gefördertem und ungefördertem Kapital, das der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegt, und nicht noch zusätzlich zwischen gefördertem und ungefördertem Kapital sowie Erträgen, die der Abgeltungsteuer und damit dem gänzlich anderen Steuerregime nach § 20 EStG unterliegen, differenziert werden. Dies steht auch im Einklang mit der Zielsetzung der Fokusgruppe Private Altersvorsorge und der Gesetzesbegründung dieses Referentenentwurfs, Bürokratie und Komplexität in der geförderten privaten Altersvorsorge abzubauen.\r\n\r\n4.\tVerkürzung des Zeitraums der Auflösung des Wohnförderkontos auf zehn Jahre, jedenfalls aber auf mindestens fünf Jahre (Anpassung der geplanten Änderung in § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG-E, Art. 3 Nr. 9 lit. b cc)\r\n\r\nWir bitten, den Zeitraum zur Auflösung des Wohnförderkontos nicht auf nur drei Jahre, sondern auf zehn Jahre zu verkürzen.\r\n\r\nDie geplante Änderung des § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG-E ist somit wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Beginnend zum 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase folgenden Jahres werden die im Wohnförderkonto eingestellten Beträge gleichmäßig über drei zehn Jahre aufgeteilt (Verminderungsbetrag).“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie geplanten Neuregelungen in § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG-E sehen vor, dass die im Wohnförderkonto erfassten Beträge künftig nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase, d.h. ab dem 62. Lebensjahr, auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt und jährlich sukzessive aufgelöst werden, sondern das Wohnförderkonto über einen deutlich verkürzten Zeitraum von nur drei Jahren vollständig aufgelöst wird. \r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf diene diese Verteilung auf nur drei Jahre der „Progressionsmilderung“, da eine Einmalbesteuerung des gesamten im Wohnförderkonto erfassten Betrages – ohne den heute geltenden Abschlag von 30 Prozent – aufgrund der Progression in vielen Fällen zu einer hohen Steuerlast führen würde (Seite 79).\r\n\r\nGegenüber der bisherigen Auflösung des Wohnförderkontos über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren, die der Gesetzgeber zur „Progressionsmilderung“ vorgesehen hatte , würde die geplante Auflösung der im Wohnförderkonto erfassten Beträge über den deutlich verkürzten Zeitraum von nur drei Jahren jedoch zu einer erheblichen Steuermehrbelastung der Rentner führen. Denn die Verminderungsbeträge würden in jedem dieser drei Jahre das zu versteuernde Einkommen um jeweils 1/3 des im Wohnförderkonto erfassten Betrages erhöhen. Durch den Progressionseffekt würden die Einnahmen in diesen drei Jahren zudem regelmäßig einem deutlich höheren Steuersatz unterworfen. Diese Mehrbelastung würde aufgrund des Progressionseffektes vor allem diejenigen Rentner treffen, die über ein geringes Einkommen verfügen.\r\n\r\nGleichzeitig müssten diese Steuerschulden aus dem regelmäßig niedrigeren Renteneinkommen getragen werden. Derzeit erhalten Rentner in Deutschland nach 45 Versicherungsjahren eine Altersrente von durchschnittlich 1.604 Euro . Gleichzeitig erreichen weniger als die Hälfte der Männer (44,5 %) und nur knapp 12 % der Frauen eine Rentenhöhe von über 1.500 Euro . Das jährliche Renteneinkommen dürfte in vielen Fällen nicht ausreichen, um hieraus die anfallenden Steuern zu zahlen. Gleichzeitig hat das neue Förderregime mit der Erhöhung des Förderhöchstbetrags und der beitragsproportionalen Zulage zur Folge, dass viele Zulageberechtigte in der Ansparphase ihres Altersvorsorgevertrages höhere Einzahlungen auf ihre Altersvorsorgeverträge erbringen werden, um die maximal mögliche Förderung zu erhalten, so dass weniger Liquidität vorhanden sein wird, um gleichzeitig für die späteren Steuerschulden aufgrund der nachgelagerten Besteuerung nach Beginn der Anzahlungsphase zu sparen. \r\n\r\nWir können nachvollziehen, dass der Zeitraum der nachgelagerten Besteuerung zur Senkung des Verwaltungsaufwands und unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich für viele Zulageberechtigten durch den Wegfall der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos ergeben, verkürzt werden soll. Wir begrüßen ausdrücklich diesen Wegfall der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos, der vor allem Zulageberechtigte im Falle eines Wohneigentumserwerbs in jungen Jahren entlasten und allen Zulageberechtigten zu Gute kommen wird, die ein Altersvorsorge-Darlehen aufnehmen oder ihr in einem Altersvorsorgevertrag angespartes Kapital vor Beginn der Auszahlungsphase entnehmen werden. Um die Steuerbelastungen in der Auszahlungsphase jedoch gleichzeitig auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, bitten wir darum, das Wohnförderkonto – statt derzeit über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren – künftig über einen weiterhin deutlich verkürzten Zeitraum von 10 Jahren aufzulösen. Diese 10-Jahresfrist könnte sich dabei insbesondere an die 10-jährige Steuerverstrickung für Wertzuwächse in Grund und Boden und Gebäude nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anlehnen.\r\n\r\nSollte eine 10-jährige Auflösung des Wohnförderkontos nicht gewollt sein, sollte für die Auflösung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG-E zumindest ein Zeitraum von fünf Jahren – in Anlehnung beispielsweise an die Fünftelungsregelung für Kleinbetragsrentenabfindungen nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG – zu Grunde gelegt werden.  \r\n \r\n\r\nII.\tWeitere Anpassungen der vorgesehenen Neuregelungen speziell im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge sowie zusätzliche Vereinfachungen und Verbesserungen der Eigenheimrente\r\n\r\nIm Hinblick auf die Eigenheimrente schlagen wir darüber hinaus folgende weitere Anpassungen der mit dem Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelungen und folgende zusätzliche Vereinfachungen und Verbesserungen vor:\r\n\r\n1.\tBestätigung auch der Verwendung für den barrierereduzierenden Umbau durch ein Fachunternehmen\r\n\r\nWir regen an, bei der Entnahme für den barrierereduzierenden Umbau die Bestätigung der zweckgerichteten Verwendung auch durch ein Fachunternehmen ausreichen zu lassen.\r\n\r\nSomit ist § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG-E wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern die Vertragsbedingungen dies zulassen:\r\n1. […]\r\n2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn \r\na)\tdas dafür aufgewendete Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt und \r\naa) der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen durch ein Fachunternehmen zu bestätigen; oder \r\nbb) auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nBei den ab dem 1. Januar 2024 möglichen Entnahmen für energetische Sanierungen wird nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b bb 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG ausdrücklich ein Nachweis durch das „ausführende Fachunternehmen“ als ausreichend erachtet. In ähnlicher Weise sollte auch für Entnahmen für den barrierereduzierenden Umbau nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b aa EStG-E kein Nachweis eines Sachverständigen verlangt, sondern auch insoweit ein Nachweis durch das „ausführende Fachunternehmen“ als ausreichend angesehen werden. \r\n\r\nSachverständige sind in der Praxis gerade bei kleineren Sanierungsmaßnahmen meist nicht eingebunden. Auch angesichts der geplanten Absenkung der Mindestentnahmebeträge für den barrierereduzierenden Umbau auf nur 3.000 €, die nunmehr auch die Finanzierung kleinerer Umbaumaßnahmen ermöglicht, sollte auf eine verpflichtende Einbindung eines Sachverständigen durch den Zulageberechtigten aus Kostengründen verzichtet werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel kann – wie auch bei Maßnahmen zur energetischen Sanierung – auch beim barrierereduzierenden Umbau nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) aa) EStG durch die Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens gewährleistet werden. \r\n\r\nEine Möglichkeit des Nachweises des barrierereduzierenden Umbaus auch durch das ausführende Fachunternehmen würde eine Entnahme für die Zulageberechtigten deutlich vereinfachen und Zusatzkosten durch die Einbindung eines Sachverständigen vermeiden.\r\n\r\n2.\tVerwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags auch zur Tilgung von Darlehen für den Barriere reduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung der Wohnung\r\n\r\nWir regen an, die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags auch zur Tilgung von Darlehen für den barrierereduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung der Wohnung zuzulassen.\r\n\r\nSomit ist § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn“\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG lässt eine Verwendung des geförderten Kapitals ausdrücklich jeweils entweder unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder „zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“ vor. Ein entsprechender Zusatz fehlt jedoch im Gesetzeswortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.\r\n\r\nAuch wenn der Zulageberechtigte zunächst ein Darlehen für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung aufgenommen hat, sollte das geförderte Kapital nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für die Tilgung dieses Darlehens verwendet werden dürfen. \r\n\r\nIn der Praxis dürfte einer solchen, bis zur Entnahme erfolgenden Zwischenfinanzierung dieser Aufwendungen eine große Bedeutung zukommen, da die Aufwendungen für die energetische Sanierung einer Immobilie von erheblicher Höhe sein können . \r\n\r\n3.\tAnwendbarkeit der Vereinfachungen bei der Entnahme nach § 92a Abs. 1 EStG-E bereits ab 2026 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027] (Verortung der Änderungen zu § 92a EStG in Art. 2 statt in Art. 3)\r\n\r\nWir regen an, im Gesetzesentwurf vorzusehen, dass die geplanten Vereinfachungen bei der Entnahme nach § 92a Abs. 1 EStG-E bereits ab dem 1. Januar 2026 und nicht erst ab dem 1. Januar 2027 gelten.\r\n\r\nHierzu sollte die geplante Neuregelung zu § 92a EStG-E, die derzeit in Nr. 9a des Art. 3 des Referentenentwurfs („Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027]“) enthalten ist, in den Art. 2 verschoben werden.\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nBisher sieht der Referentenentwurf vor, dass die geplanten Neuregelungen zur Vereinfachung der Entnahme nach § 92a Abs. 1 EStG erst ab dem 1. Januar 2027 anwendbar sein sollen vgl. Art. 3 Nr. 9a i.V.m. Art. 14 Abs. 3).\r\n\r\nIn der Praxis gibt es insbesondere bei der Finanzierung von energetischen Sanierungen großen Handlungsdruck. Deshalb wäre es wünschenswert, dass die geplanten Änderungen des § 92a Abs. 1 EStG nach Art. 14 Abs. 2 des Referentenentwurfs bereits ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.\r\n\r\n4.\tErmöglichung einer Abtretung oder Verpfändung im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung \r\n\r\nWir regen an, künftig die Abtretung oder Verpfändung im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung zu ermöglichen.\r\n\r\nHierzu sollte § 97 EStG wie folgt durch folgenden neuen Absatz 2 ergänzt werden:\r\n\r\n„(2)\t Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Zulageberechtigte ein Darlehen unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 einsetzt oder bereits eingesetzt hat und das geförderte Altersvorsorgevermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eines Altersvorsorge-Vertrages nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG sicherungshalber an den Darlehensgeber übertragen wird. Dies steht einer Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung des Darlehens gemäß § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. § 92a Abs. 2 S. 1 EStG gilt entsprechend.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNach § 97 EStG sind das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar und auch nicht verpfändbar. Die Abtretung oder Verpfändung des geförderten Altersvorsorgevermögens ist derzeit nur bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG möglich, da dann lediglich eine Umbuchung innerhalb des einheitlichen Altersvorsorgevertrages angenommen wird.\r\n\r\nHat der Zulageberechtigte bereits einen Altersvorsorgevertrag, kann er jedoch ein Interesse daran haben, das geförderte Altersvorsorgevermögen als Sicherheit für ein neues oder ein bereits gewährtes Darlehen einzusetzen, wenn er dieses Darlehen unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet bzw. verwendet hat. \r\n\r\nFür die Verwendung des Guthabens eines Altersvorsorge-Bausparvertrages nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG als Sicherungsinstrument im Zusammenhang mit einem Darlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 92a Abs. 1 EStG sollte es nicht darauf ankommen, ob der Zulageberechtigte einen reinen Altersvorsorge-Bausparvertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AltZertG oder von vornherein eine Vorfinanzierung inkl. Altersvorsorge-Bausparvertrag, d.h. einen Altersvorsorge-Bausparkombivertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG, abgeschlossen hat.  \r\n \r\nWird das geförderte Vermögen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bzw. später zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt, sollte das geförderte Vermögen einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge nach § 97 Abs. 2 Satz 2 EStG in der vorgeschlagenen Fassung i.V.m. § 92a Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Tilgung der Darlehensschuld als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet und ins Wohnförderkonto eingestellt werden. Dabei sollte es nicht darauf ankommen, ob der Darlehensgeber zugleich auch der Anbieter des Altersvorsorge-Bausparvertrages nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist. Es sollte auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem Darlehen um ein nach § 5 AltZertG zertifiziertes Altersvorsorge-Darlehen handelt. § 97 Abs. 2 S. 2 EStG in der hier vorgeschlagenen Fassung soll sicherstellen, dass der Zulagenberechtigte auch in diesem Fall den etablierten Prozess der Beantragung der Entnahme und Prüfung der Guthabenverwendung zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken durch die ZfA nutzen kann.\r\n\r\nIn der Praxis besteht häufig der Wunsch von Zulageberechtigten, bestehende Guthaben eines noch nicht zuteilungsreifen Altersvorsorge-Bausparvertrages gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AltZertG in Finanzierungen (der eigenen Wohnimmobilie) von Drittinstituten dergestalt einzubringen, dass eine Sicherungsabtretung erfolgt. Das Ziel dabei ist, dass dadurch im Sinne einer Kostenersparnis geringere Grundschuldhöhen eingetragen werden müssen und nach Möglichkeit durch eine geringere Ausnutzung des Beleihungsspielraums günstigere Finanzierungskonditionen angeboten werden können (z. B. erststellige Absicherung). Dies geht einher mit einer bedeutend höheren Flexibilität in der Nutzung von Altersvorsorge-Bausparverträgen zur Anschaffung von selbst genutztem Wohneigentum und fördert so die Akzeptanz dieser Verträge bei den Kunden. Darüber hinaus kann dies einen Beitrag zur Zinssicherung in einem Umfeld deutlich gestiegener Marktzinsen leisten. \r\n\r\nIn ähnlicher Weise können bei der Wohnungsbauprämie Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen, d.h. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden, wenn die auf Grund der Beleihung empfangenen Beträge „unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau“ für den Prämienberechtigten verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 WoPG und Abschnitt 9 Abs. 4 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien).\r\n\r\n5.\tVerzicht auf eine Angabe der Effektivkosten für Altersvorsorge-Bausparverträge nach der PRIIP-Verordnung (Anpassung des § 2a Abs. 1 AltZertG-E, Art. 6 Nr. 2)\r\n\r\nWir regen an, auf die verpflichtende Angabe der Effektivkosten von Altersvorsorge-Bausparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG zu verzichten oder jedenfalls eine Regelung zum Festhalten an der Berechnungsmethodik der Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA) statt der geplanten Zulassung einer jährlichen Überprüfung der durch Anbieter erfolgten Eigenberechnung der Effektivkosten durch Wirtschaftsprüfer aufzunehmen.\r\nSomit ist die geplante Änderung des § 2a Abs. 1 AltZertG-E wie folgt anzupassen und folgender neuer Abs. 1a anzufügen:\r\n\r\n„(1) Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2, Absatz 1b und 1c hat zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt – mit Ausnahme der Altersvorsorge-Bausparverträge nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 AltZertG – gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung […], die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 (ABl. L 251 vom 19.9.2022, S. 3) geändert worden ist.“\r\n\r\nAlternativ zu der o.g. Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Effektivkosten für Altersvorsorge-Bausparverträge könnte für alle Altersvorsorgeverträge folgende Regelung zum Festhalten an der Berechnungsmethodik der PIA anstelle der geplanten Prüfung der Effektivkosten durch Wirtschaftsprüfer in § 2a Abs. 2 AltZertG-E aufgenommen werden:\r\n\r\n(2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten für Altersvorsorge-Bausparverträge nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 AltZertG vor. Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht.“\r\n\r\n(2) Der Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung) sowie der Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653, die die PRIIPs-Verordnung ergänzt, gelten unstreitig nur für Anlageprodukte und nicht für Bausparverträge.\r\n\r\nSomit sollten für Altersvorsorge-Bausparverträge die Effektivkosten nicht nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653, sondern weiterhin nach der von der PIA entwickelten Methodik berechnet werden (vgl. § 10 Abs. 5 AltvPIBV). \r\n\r\nDer geltende PIA-Standard für Kostenausweise sollte auch künftig erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene Umstellung auf die PRIIP-KIDs (Key Information Documents) mit „Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir – unabhängig von ihrer fehlenden Anwendbarkeit für Bausparverträge – für nicht geeignet, da keine ausreichende Vergleichbarkeit mehr gegeben wäre. \r\n\r\nDer bisherige § 2a AltZertG mit der abschließenden Aufzählung der Kostenarten, die ein Anbieter vertraglich festlegen kann, hatte den Zweck sicherzustellen, dass der Zulageberechtigte auf der Grundlage dieser Kosten den für ihn günstigsten Anbieter auswählen kann. Die nach § 2a Abs. 4 AltZertG-E zu erlassende Rechtsverordnung sollte daher – entsprechend § 2a AltZertG in der heute geltenden Fassung – weiterhin in jedem Fall abschließende Bestimmungen über zulässige Kostenarten beinhalten. \r\n\r\nIII.\tKorrekturbitten\r\n\r\n1.\tBeginn der Auszahlungsphase bei Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 Abs. 3 Sat EStG-E, Art. 1 Nr. 7) \r\nStatt der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung sollten in § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG die Wörter „oder im darauffolgenden Jahr\" ersatzlos gestrichen werden. Damit könnte eine seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2017 bestehende Unstimmigkeit bzw. ein damaliges Redaktionsversehen ausgeräumt werden. \r\nEs geht hier um die Abfindung einer Kleinbetragsrente und das Zusammenspiel des § 93 Abs. 3 EStG mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG („den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann\"). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG sieht die Möglichkeit eines Hinausschiebens des Beginns der Auszahlungsphase vor. Der nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG auf den 1. Januar des Folgejahres verschobene Beginn der Auszahlungsphase ist daher in § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG bereits durch die Formulierung \"Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase\" mit abgedeckt. Im Falle einer Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des Folgejahres (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) wäre der „1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase folgenden Jahres\" der 1. Januar des „Folge-Folgejahres\".\r\n\r\n2.\tÜbermittlung „einer Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG“ durch den Anbieter (§ 87 Abs. 1 und 2 EStG-E, Art. 2 Nr. 11)\r\nIn § 87 Abs. 1 und 2 EStG-E ist an mehreren Stellen von der Übermittlung einer „Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG“ die Rede. § 10a Abs. 5 EStG regelt jedoch nicht die Übermittlung einer „Bescheinigung\". \r\n\r\nVermutlich ist hier die Datenübermittlung an die ZfA nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG (Datensatz AZ50) gemeint. Es könnte aber auch die Information gegenüber dem Steuerpflichtigen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO gemeint sein. Insofern wäre eine Anpassung des Gesetzeswortlauts bzw. eine Klarstellung wünschenswert.\r\n\r\n3.\t Art. 2 Nr. 3 (Einleitungssatz)\r\n \r\nStatt \"Nach Nummer 55d\" müsste es wohl \"Nach Nummer 55e\" heißen. \r\n\r\n4.     Art. 2 Nr. 4 a) cc)\r\n \r\nHier ist der derzeitige Gesetzeswortlaut nicht korrekt wiedergegeben. Derzeit heißt es in § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG „bleibt die Erhöhung der Grundzulage\" und nicht „bleibt der Erhöhungsbetrag der Grundzulage\".\r\n\r\n1 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, 2024, Bausparen, https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/bausparen/bausparen-node.html#:~:text=Der%20so%20genannte%20Regelsparbeitrag%20bezweckt,ben%C3%B6tigte%20Bausparsumme%20im%20Klaren%20sein\r\n2 Regierungsentwurf eines Eigenheimrentengesetzes vom 11. April 2008, BR-Drucksache 239/08, Seite 38.\r\n 3 Vgl. Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese auf eine Frage des BSW vom 17. Juli 2024, Tabelle: Durchschnittliche Rentenzahlbeträge der Renten wegen Alters mit mindestens 45 Versicherungsjahren, Zahlungen ins Inland, Nichtvertragsrenten Rentenbestand am 31. Dezember 2023, Drucksache 20/12293. Seite 48.\r\n 4 Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen, Verteilung der Altersrenten nach Geschlecht im Rentenbestand 2023, Abb. VIII24, https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Alter-Rente/Datensammlung/PDF-Dateien/abbVIII24.pdf.\r\n 5 Beispielsweise rechnet die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online für die energetische Sanierung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 110 m² inklusive Dämmung und Wechsel zu einer klimafreundlichen Wärmepumpe mit Photovoltaikanlage ohne Fördermittel mit Kosten von 89.000 Euro: co2online, Pressemitteilung vom 9.6.2022, https://www.co2online.de/presse/pressemitteilung/beitrag/klimafreundliche-modernisierung-eines-einfamilienhauses-kostet-im-schnitt-49000-euro-mit-waermepum/\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005634","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/04/493346/Stellungnahme-Gutachten-SG2503030007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 25. Februar 2025\r\n\r\nPositionen der Bausparkassenverbände zur Eigenheimrente\r\n\r\n \r\nDie Bausparkassenverbände schlagen folgende Verfahrensvereinfachungen und Verbesserungen der Eigenheimrente vor:\r\n\r\n•\tWegfall der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos, Verzicht auf verpflichtend lebenslange Altersversorgung und mehr Flexibilität bei der Besteuerung des Wohnförderkontos\r\n\r\nDie jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos von 2 Prozent wurde festgelegt, als der Höchstrechnungs-zins für Lebensversicherungen noch 2,25 Prozent betrug. Während dieser Höchstrechnungszins mehrfach abgesenkt worden ist und ab 2025 1 Prozent beträgt, ist die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos von 2 Prozent seit 2008 unverändert geblieben. Insbesondere für junge Familien baut sich in dem langen Zeitraum bis zum Rentenalter so eine unverhältnismäßig hohe Steuerlast auf. Geboten ist daher auch zur Verwaltungsvereinfachung der bereits im Referentenentwurf des pAV-Reformgesetzes vom 30. September 2024 vorgesehene Wegfall der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos oder jedenfalls eine Absenkung der jährlichen Erhöhung auf höchstens 1 Prozent.\r\n\r\nEin Verzicht auf die von allen Anbietern verpflichtend anzubietende lebenslange Verrentung würde für die Kunden zu einer höheren Kostentransparenz sowie zu Kosteneinsparungen in der Auszahlungsphase führen und dadurch deutlich höhere monatliche Zahlungen aus einem Auszahlungsplan ermöglichen. Entsprechend hierzu sollte auch die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos für die Kunden flexibler und zudem einfacher gestaltet werden. \r\n\r\n•\tEntbürokratisierung – Bündelung von Zuständigkeiten und Verzicht auf doppelte Prüfungen\r\n\r\nGemeinsam mit der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) haben wir zwei Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet: Zum einen die Bündelung der Zuständigkeiten bei der ZfA im Zusammenhang mit der Förderobjektüberwachung und zum anderen den Verzicht auf die doppelte Verwendungsprüfung durch ZfA und Anbieter. Diese Änderungen würden die Prozesse bei der ZfA und den Anbietern deutlich verschlanken und zu mehr Bürgerfreundlichkeit beitragen.\r\n\r\n•\tAnpassungen in Bezug auf die Kapitalentnahme zum Zwecke eines Barrieren reduzierenden Umbaus und einer energetischen Sanierung von Wohnungen\r\n\r\nEbenfalls zur Verfahrensvereinfachung und zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen sollten die Kriterien für die Entnahme zum Zwecke eines Barrieren reduzierenden Umbaus und einer energetischen Sanierung vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch zur Tilgung von Darlehen für den Barriere reduzierenden Umbau und die energetische Sanierung der Wohnung verwendet werden können. Schließlich ist eine Korrektur des zu weitreichenden Verbots einer Doppelförderung notwendig.\r\n\r\n•\tAusnahme vom Ausschluss der Übertragung von gefördertem Kapital\r\n\r\nSchließlich sprechen wir uns für die Ermöglichung einer Abtretung oder Verpfändung des Guthabens eines Altersvorsorge-Bausparvertrags als Sicherheit im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine wohnungswirtschaftliche Verwend2ung aus.\r\n\r\nAufgrund des § 5 Abs. 5 LobbyRG weisen wir darauf hin, dass beide Bausparkassenverbände im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. ist unter der Registernummer R000755 und die LBS-Bundesgeschäftsstelle unter der Registernummer R001752 registriert.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005634","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/a9/694407/Stellungnahme-Gutachten-SG2602130028.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"09.12.2025  \r\n\r\nGemeinsame Stellungnahme der Bausparkassenverbände   \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge \r\n\r\nDie Bausparkassenverbände begrüßen den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz).   \r\n\r\nMit ihm wird das politische Versprechen eingelöst, dass die private Altersvorsorge als wichtige dritte Säule der Alterssicherung in Deutschland gestärkt und vereinfacht wird. Damit werden die Grundlagen geschaffen, dass wieder mehr Menschen Vertrauen finden, sich vorausschauend und langfristig um ihre materielle Sicherheit im Alter zu kümmern. Das trifft insbesondere auch auf die Eigenheimrente zu, also die private Altersvorsorge mit selbstgenutztem Wohneigentum, die ihren festen Platz in der steuerlich geförderten   privaten   Altersvorsorge   behält   und   –   versehen   mit   zahlreichen   Maßnahmen   zur Entbürokratisierung – ebenfalls von der neuen Fördersystematik profitiert. Die beitragsproportionale Zulagenförderung   wird   insbesondere   Haushalten   mit   kleinen   und   mittleren   Einkommen   sowie Haushalten mit Kindern zugutekommen. Gerade für sie ist mietfreies Wohnen in entschuldeten eigenen vier Wänden ein entscheidender Baustein zur Sicherung des Lebensstandards im Alter.  \r\n\r\nInsbesondere begrüßen wir, dass der Referentenentwurf des Altersvorsorgereformgesetzes im Hinblick auf  die  Eigenheimrente  mehr  Flexibilität  bei  der  Entnahme  für  selbstgenutztes  Wohneigentum ermöglicht, \tdie \tnachgelagerte \tBesteuerung \terheblich \tverschlankt \tund \tspürbare Verfahrensvereinfachungen im Zusammenhang mit der Aufgabe der Selbstnutzung und der Reinvestition vorsieht. Diese Neuregelungen tragen zu mehr Transparenz und Attraktivität der Eigenheimrenten- Förderung für Altersvorsorgende bei und führen gleichzeitig zum Bürokratieabbau für Finanzverwaltung und Anbieter.  \r\n\r\nJedoch passen einige der geplanten Neuregelungen zum AltZertG nach ihrem Regelungsgehalt und ihrem Sinn und Zweck nur für die auf eine Geldrente abzielenden „Geld-Riester-Verträge“ der Fonds- und Versicherungsanbieter und würden im Hinblick auf die Eigenheimrenten-Verträge gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG entgegen der eigentlichen gesetzgeberischen Intention zu erheblichen Verwerfungen führen. Daher sind Anpassungen im Hinblick auf Eigenheimrentenverträge erforderlich, um zu gewährleisten, dass auch diese Verträge nach der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge weiterhin angeboten werden können. Es bedarf daher:  \r\n·\teiner  Ausnahme  von  der geplanten  Beschränkung der  Eigenbeiträge  auf  den  nach § 10a  EStG geltenden \tHöchstbetrag \tbei \tEigenheimrenten-Verträgen, \tbei \tdenen \tkein \tRisiko \teines steuerrechtlichen  Gestaltungsmissbrauchs  besteht  und  die  Beschränkung  der  Eigenbeiträge  das Produktangebot \taufgrund   bausparspezifischer \tVorgaben   und   aufgrund   der \tnotwendigen Darlehenstilgung bis zum 68. Lebensjahr erheblich einschränken würde (dazu unter 1a).   \r\n·\teiner   gesetzlichen   Konkretisierung   der   Verteilung   der   Abschluss-   und   Vertriebskosten   von Eigenheimrenten-Verträgen auf die Zeit, in der diese Kosten in der vereinbarten „Sparphase“ eines Eigenheimrenten-Vertrags von dem vorhandenen Kapital in Abzug gebracht werden können (dazu unter 1b),   \r\n\r\nAufgrund des § 5 Abs. 5 LobbyRG weisen wir darauf hin, dass beide Bausparkassenverbände im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. ist unter der Registernummer R000755  \r\nund die LBS-Bundesgeschäftsstelle unter der Registernummer R001752 registriert.  \r\n\r\n1   \r\n\r\n\r\n\r\n·\teiner   Festlegung   der   Methode   zur   Ermittlung   der   Effektivkosten   von   Altersvorsorge- Bausparverträgen, für die die PRIIP-Verordnung keine Anwendung findet, sowie einer Beibehaltung der gesetzlichen Festlegung der zulässigen Kostenarten in § 2a AltZertG (dazu unter 2.).  \r\n\r\nDarüber   hinaus   regen   wir   an,   in   der   Gesetzesbegründung   eine   Konkretisierung   des   Begriffs „Spitzenverband“ \taufzunehmen, \tum \tklarzustellen, \tdass \tinsbesondere \tauch \tdie \tbeiden Bausparkassenverbände künftig bei der Zertifizierungsstelle nach § 5 Abs. 3 AltZertG-E beantragen können, dass die Zertifizierung von Muster-Bedingungen nach Vorabprüfung erfolgt (dazu unter 3.).  \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n1.   Anpassung des § 1 Abs. 1a AltZertG im Hinblick auf die geplanten Änderungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 \r\nNr. 5 AltZertG-E und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG-E   \r\n\r\na)  Keine Begrenzung der Eigenbeiträge bei Eigenheimrenten-Verträgen \r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\njedenfalls im Hinblick auf Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG auf eine Begrenzung der Eigenbeiträge auf den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E zu verzichten und hierzu in § 1 Abs. 1a AltZertG nach Satz 1 folgenden Satz neu zu ergänzen:  \r\n\r\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht.“ \r\nBegründung:  \r\n   \r\nDie neue Zertifizierungsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG-E, wonach die jährliche Einzahlung der Eigenbeiträge auf einen Altersvorsorgevertrag auf den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag   zu   begrenzen   ist,   wäre   mit   dem   Vertragszweck   und   der   Funktionsweise   der Eigenheimrentenverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG unvereinbar:  \r\n   \r\nDie  Bausparsumme eines Altersvorsorge-Bausparvertrages gemäß  §  1  Abs.  1a Satz  1 Nr.  2  AltZertG orientiert sich am geplanten wohnungswirtschaftlichen Verwendungszweck. Wenn der Bausparvertrag beispielsweise \tzum \tZwecke \tder \tUmschuldung \teines \tfür \tden \tKauf \teiner selbstgenutzten Wohnung abgeschlossenen Darlehens (§ 92a Abs.  1 Satz  1  Nr.  1  AltZertG) mit  einer  Restschuld  von 100.000 Euro abgeschlossen wird, benötigt der Altersvorsorgende einen Altersvorsorge-Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 100.000 Euro.   \r\n\r\nAus der vereinbarten Bausparsumme leitet sich zwingend der zu erbringende tarifliche Regelsparbeitrag ab. Denn der Regelsparbeitrag muss so bemessen sein, dass zugunsten des Bausparers eine vertretbare Wartezeit  bis  zur  Zuteilung des  Bausparvertrags nicht  überschritten wird. Der  Regelsparbeitrag  liegt üblicherweise bei etwa 4 ‰ bis 5‰ der Bausparsumme. Wenn ein Regelsparbeitrag von 4 ‰ bzw. 5 ‰ der Bausparsumme auf den in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrag von 1.800 Euro begrenzt würde, hätte dies zur Folge, dass ein Altersvorsorge-Bausparvertrag immer nur mit einer maximalen Bausparsumme von lediglich 37.500 Euro bzw. 30.000 Euro angeboten werden dürfte, auch wenn der Altersvorsorgende für das selbst genutzte Wohneigentum einen deutlich höheren Finanzierungsbedarf hat.   Sollte   auch   für   Altersvorsorge-Bausparverträge   an   einer   Beschränkung   der   Eigenbeiträge festgehalten werden, wäre in der Praxis etwa eine Verdreifachung des Höchstbetrages nach § 10a Abs. 1 EStG erforderlich, damit Altersvorsorge-Bausparverträge auch künftig der Nachfrage der Vorsorgesparer entsprechend auch mit höheren Bausparsummen von etwa 100.000 Euro angeboten werden können.  \r\n\r\n2   \r\n\r\n\r\n\r\nEine   Beschränkung   der   einzuzahlenden Beträge würde   sich   auch   in   der   Darlehensphase   eines Altersvorsorge-Bausparvertrages gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG bzw. bei jedem annuitätischen Altersvorsorge-Darlehen  gemäß  §  1  Abs.  1a  Satz  1  Nr.  1  AltZertG  auswirken.  Bei  jedem  Darlehen mit annuitätischer Tilgung zahlt der Altersvorsorgende monatlich gleichbleibende Raten. Während der Rückzahlung sinkt der Zinsanteil in der Darlehensrate und der Tilgungsanteil steigt. Wenn die Höhe der monatlichen Raten dahingehend festgelegt wird, dass der Altersvorsorgende im ersten Jahr zu Beginn der Darlehenslaufzeit eine Tilgungsleistung in Höhe des in § 10a Abs. 1 EStG bestimmten Höchstbetrags erbringt,  um  die  maximal  möglichen  Zulagen  zu erhalten,  könnte  er  im  Falle  einer Deckelung  der Tilgungsleistungen ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit aufgrund des gestiegenen Tilgungsanteils der  annuitätischen  Darlehensrate  die  erforderliche  Tilgungsleistung  –\tunter  Verstoß  gegen  die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag –  nicht mehr erbringen.   \r\n   \r\nWenn  man  bei  einem annuitätischen Darlehen für  die  Bestimmung  der  Darlehenssumme  und  der Darlehensraten   nicht   auf   die   Anfangstilgung,   sondern   auf   den   höchsten   Tilgungsanteil   der Darlehensraten im letzten Jahr der Darlehenslaufzeit abstellen würde, könnte der Altersvorsorgende mit der  Tilgung in  Höhe  des  in  §  10a  Abs.  1  EStG  bestimmten  Höchstbetrags im  letzten  Jahr  der Darlehenslaufzeit lediglich in  diesem  einen  Jahr  der  Darlehenslaufzeit die  maximale  Grundzulage ausschöpfen, da er in sämtlichen früheren Jahren der Darlehenslaufzeit aufgrund des dann geringeren Tilgungsanteils zu geringe Tilgungsleistungen erbringen würde.   \r\n\r\nUnvereinbar wäre eine Begrenzung der Eigenbeiträge bei Altersvorsorge-Darlehen gemäß § 1 Abs. 1a Satz  1  Nr.  1  und  2  AltZertG  auch  im  Hinblick  auf ein  dem Darlehensnehmer  häufig  eingeräumtes Sondertilgungsrecht. Einer der Vorteile des Bauspardarlehens besteht in der Flexibilität des Bausparers, sein   Bauspardarlehen   jederzeit   ganz   oder   teilweise   und   in   jedem   Fall   ohne   Zahlung   einer Vorfälligkeitsentschädigung  abzulösen  und  so  die  Gesamtkosten  der  Finanzierung  zu  senken.  Bei sämtlichen Altersvorsorge-Bauspardarlehen der Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG sehen \tdie \tAllgemeinen \tBausparbedingungen \tein \tjederzeitiges \tund \tuneingeschränktes Sondertilgungsrecht des Altersvorsorgenden vor.  \r\n   \r\nDarüber hinaus würde eine Begrenzung der Eigenbeiträge unter Berücksichtigung der Vorgabe gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG, wonach alle Darlehen gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen sind, dazu führen, dass älteren Personen noch weniger Darlehensangebote unterbreitet werden können. Derzeit ist es möglich, dass bei der Vergabe eines Altersvorsorge-Darlehens gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG eine hohe einmalige Schlussrate eingeplant  wird,  wenn  dadurch  die  Tilgung  vor  dem  68.  Lebensjahr  gewährleistet  ist.  Eine  hohe Schlussrate kommt gerade bei älteren Personen in Betracht, die vor Vollendung des 68. Lebensjahrs etwa die Auszahlung einer Lebensversicherung erwarten, die sie zum Teil für die Darlehenstilgung einsetzen wollen. Eine solche einmalige, über den nach § 10a EStG geltenden Höchstbetrag hinaus gehende Schlussrate wäre künftig nicht mehr möglich, so dass der Abschluss des Altersvorsorge-Darlehensvertrags bei gleicher Darlehenssumme früher erfolgen müsste.  \r\n\r\nDer mit der geplanten Beschränkung der jährlichen Einzahlungen auf einen Altersvorsorgevertrag nach  §  1 Abs. 1 Satz 1 Nr.  5  AltZertG-E  verfolgte  Zweck der  Verhinderung  einer  Umgehung  der Abgeltungsteuer  passt  nur  auf  „Geld-Riester-Verträge“,  hingegen  nicht  auf  die  Eigenheimrenten- Verträge gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG.  \r\nDer   Zweck der   geplanten Deckelung   nach   §   1   Abs.   1   Satz   1   Nr.   5   AltZertG-E   wird   in   der Gesetzesbegründung wie folgt beschrieben (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 92):  \r\n   \r\n„Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, wird im neugefassten § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AltZertG  bestimmt,  dass  die  von  den  Altersvorsorgenden  jährlich  auf  den  Altersvorsorgevertrag eingezahlten Eigenbeiträge den in § 10a Absatz 1 EStG bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen \r\n3   \r\n\r\n\r\n\r\ndürfen. Anderenfalls bestünde die Gefahr missbräuchlicher Steuergestaltungen, indem die Steuerfreiheit, die für die in der Ansparphase eines Altersvorsorgevertrags erzielten Erträge gilt, gezielt dazu genutzt wird, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen.“  \r\nEin  solcher  Gestaltungsmissbrauch  ist  nur  bei  den  auf  eine  Geldrente  abzielenden  „Geld-Riester- Verträgen“ möglich und könnte insbesondere bei den auf eine besonders hohe Rendite abzielenden Altersvorsorgedepots gemäß § 1 Abs. 1b und Abs. 1c AltZertG-E in Betracht kommen.   \r\n\r\nHingegen ist ein solcher Gestaltungsmissbrauch bei den Eigenheimrenten-Verträgen gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG ausgeschlossen. Bei sämtlichen Altersvorsorge-Darlehen fällt schon kein Kapitalertrag an, so dass eine Umgehung der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG nicht denkbar ist.   \r\n\r\nDas \tRisiko \teines \tsteuerrechtlichen \tGestaltungsmissbrauchs \tbesteht \tauch \tnicht \tbei \tden Altersvorsorgeverträgen  gemäß  §  1  Abs.  1a  Satz  1  Nr.  2  AltZertG.  Der  Vertragszweck  dieser Altersvorsorge-Bausparverträge ist nicht auf möglichst hohe Kapitalerträge, sondern auf die Erlangung eines möglichst zinsgünstigen und zinssicheren Altersvorsorge-Bauspardarlehens gerichtet. Aufgrund der aufsichtsrechtlich einzuhaltenden Zinsspanne haben günstige Darlehenszinsen in der Darlehensphase der Bausparverträge gleichzeitig geringe Guthabenzinsen in der Sparphase der Bausparverträge zur Folge. Die  Sparphase  eines  Altersvorsorge-Bausparvertrags  endet  mit  der  nach  Zuteilung  erfolgenden Entnahme des Kapitals, an die sich ggf. eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens anschließt. Bei den derzeit  üblichen  Guthabenzinsen  von  beispielsweise  0,01  %  oder  0,2  %  in  der  Sparphase  eines Bausparvertrages und typischerweise (nur) 5 bis 10 Jahren bis zur Zuteilungsreife eines solchen Vertrags scheidet auch bei Altersvorsorge-Bausparverträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG ein reales Risiko einer Umgehung der Abgeltungsteuer aus.  \r\n\r\nb)  Verteilung der Abschlusskosten auf die „Sparphase“ von Eigenheimrenten-Verträgen \r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\njedenfalls im Hinblick auf Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG auf eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarte Ansparphase zu verzichten und hierzu § 1 Abs. 1a letzter Satz AltZertG wie folgt zu ändern:  \r\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.“  \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nDas  geplante  neue  Zertifizierungskriterium  nach  §  1  Abs.  1  Satz  1  Nr.  8  AltZertG-E,  wonach  die angesetzten   Abschluss-   und   Vertriebskosten   –   soweit   sie   nicht   als   Prozentsatz   von   den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezogen werden – gleichmäßig auf die gesamte vereinbarte Ansparphase verteilt werden müssen, ist nur bei den auf eine Geldrente abzielenden „Geld-Riester-Verträgen“ in der Praxis umsetzbar. Denn nur bei diesen Verträgen wird während  der  gesamten  Zeit  ab  Vertragsabschluss  bis  zum  Beginn  der  Auszahlungsphase  Kapital angespart, so dass der Anbieter von diesem auf dem Vertrag vorhandenen Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase jedes Jahr einen gleichmäßigen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten belasten kann. \r\n\r\nEin Altersvorsorge-Bausparvertrag gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG zielt hingegen darauf ab, dass der  Vorsorgende  nach  Zuteilung  dieses  Bausparvertrags  das  Bausparguthaben  zum  Zwecke  einer Verwendung für das selbstgenutzte Wohneigentum nach § 92a EStG entnimmt und dann ggf. auch das zinsgünstige  Bauspardarlehen  in  Anspruch  nimmt.  Das  Bauspardarlehen  kann  dabei  erst  nach \r\n4   \r\n\r\n\r\n\r\nvollständiger  Entnahme  des  Bausparguthabens  in  Anspruch  genommen  werden.  Nur  bis  zu  dieser Entnahme nach § 92a Abs. 1 EStG ist auf dem Altersvorsorge-Bausparvertrag noch Kapital vorhanden, von dem die Bausparkasse als Anbieter einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten belasten könnte.  \r\n\r\nEine  Abfrage  bei  unseren  Mitgliedsbausparkassen  hat  ergeben,  dass  zum  Teil  bei  Erbringung  des vertraglich vereinbarten Regelsparbeitrags nur fünf Jahre ab Vertragsabschluss vergehen, bis das für die Zuteilung   eines   Altersvorsorge-Bausparvertrags   erforderliche,   vertragliche   Mindestsparguthaben angespart ist. Somit kann eine Entnahme des angesparten Kapitals auf Altersvorsorge-Bausparverträgen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG (bzw. eine Ablösung des Vorfinanzierungsdarlehens gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG mit dem Guthaben des vorfinanzierten Bausparvertrags) zum Teil bereits nach fünf Jahren nach Vertragsabschluss erfolgen. In der sich anschließenden Darlehensphase ist auf dem Vertrag kein Kapital mehr vorhanden, von dem der Anbieter die Abschluss- und Vertriebskosten belasten könnte. In den Jahren nach vollständiger Darlehenstilgung bis zum Beginn der Auszahlungsphase besteht nicht einmal mehr eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vorsorgenden und dem Anbieter.  \r\n\r\nIm Übrigen passt der mit der Neuregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG-E verfolgte Zweck einer Erleichterung des Anbieterwechsels weder auf Altersvorsorge-Darlehen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG,  noch  auf  Bausparkombikredite  gemäß  §  1  Abs.  1a  Satz  1  Nr.  3  AltZertG,  noch  auf Altersvorsorge-Bausparverträge gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG nach Ende der Sparphase bzw. nach Beginn der Darlehensphase.  \r\n\r\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG-E vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase soll nach der Begründung des  Referentenentwurfs  dazu  dienen,  einen  Anbieterwechsel  zu  erleichtern,  indem  im  Falle  eines Vertragswechsels eine Doppelbelastung des Altersvorsorgenden mit Abschlusskosten verhindert wird (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 43). Ein solcher Anbieterwechsel kommt bei sämtlichen Altersvorsorge- Darlehen gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG schon mangels eines zu übertragenden Kapitals nicht in Betracht. Im  Hinblick  auf  Altersvorsorge-Bausparverträge  gemäß  §  1  Abs.  1a  Satz  1  Nr.  2  AltZertG  ist  ein Anbieterwechsel nur möglich, solange das Bausparguthaben noch vorhanden ist, d. h. vor Zuteilung und Entnahme, die bereits nach nur 5 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgen kann.  \r\n\r\nSomit sollte an der heutigen Regelung in § 1 Abs. 1a letzter Satz AltZertG festgehalten werden, wonach eine  Verteilung  der  angesetzten  Abschluss-  und  Vertriebskosten  gleichmäßig  auf  die  ersten  fünf Vertragsjahre   erfolgt,   da   nach   einigen   Tarifen   beim   vertraglich   vereinbarten,   idealtypischen Vertragsablauf eine Zuteilung und Entnahme bereits nach fünf Jahren ab Vertragsabschluss erfolgt. Dieser feste Zeitraum von fünf Vertragsjahren dürfte aus Transparenzgründen den Vorzug vor einer alternativ in Betracht kommenden Regelung verdienen, wonach eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorge-Bausparvertrags je nach Bauspartarif bis zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Bausparer bei Erbringung des vertraglich vereinbarten Regelsparbeitrags das für die Zuteilung erforderliche, vertragliche Mindestsparguthaben erreicht.  \r\n\r\nc)   Nach alledem sollte § 1 Abs. 1a AltZertG wie folgt geändert werden: \r\n\r\n„(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,  \r\n1.   der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,  \r\n2.   der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie \r\nder darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,  \r\n3.   der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet \r\n\r\n5   \r\n\r\n\r\n\r\nwird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.  \r\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht. Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung  des  68.  Lebensjahres  des  Vertragspartners  zu  tilgen.  Absatz  1  Satz  1  Nr.  8  gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.“  \r\n2.   Bestimmung der Methode zur Ermittlung von Effektivkosten von Altersvorsorge-Bausparverträgen und  Beibehaltung  der  gesetzlichen  Festlegung  der  zulässigen  Kostenarten  in  §  2a  AltZertG jedenfalls für Altersvorsorge-Bausparverträge  \r\n\r\na)  Bestimmung \tder \tMethode \tzur \tErmittlung \tder \tEffektivkosten \tvon \tAltersvorsorge- \r\nBausparverträgen  \r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\naufgrund der Unanwendbarkeit der PRIIP-Verordnung auf Bausparverträge klarzustellen, dass sich die Ermittlung der Effektivkosten von Altersvorsorge-Bausparverträgen weiterhin nach der Allgemeinverfügung \tder \tProduktinformationsstelle \tAltersvorsorge \tüber \tdie Berechnungsmethodik der Effektivkosten richtet.   \r\n\r\nHierzu könnte § 2a Abs. 1 Satz 2 AltZertG-E wie folgt geändert und um einen Satz 3 ergänzt werden:  \r\n\r\n„Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt bei Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 1c gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Sie erfolgt bei Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 gemäß der Allgemeinverfügung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge über die Berechnungsmethodik der Effektivkosten.  \r\n\r\nZudem sollte § 2a Abs. 4 Satz 2 AltZertG-E wie folgt geändert werden: \r\n\r\n„Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über   \r\n1.   zu  treffende  Annahmen,  Spezifikationen  oder  Abweichungen  bei  der  Ermittlung  der \r\nEffektivkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 und   \r\n2.   die Bestätigung nach Absatz 3.“  \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nNach § 2a Abs. 1 Satz 2 AltZertG-E soll die Ermittlung von Effektivkosten gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 erfolgen, die die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über \tBasisinformationsblätter \tfür \tverpackte \tAnlageprodukte \tfür \tKleinanleger \tund Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung) ergänzt.  \r\n\r\nDie   PRIIP-Verordnung   und   die   Delegierte   Verordnung   (EU)   2017/653   gelten   für   verschiedene Anlageprodukte, z. B. Versicherungsanlageprodukte, Investmentfonds, strukturierte Einlagen und seit Januar  2023  auch  für  Investmentfonds,  die  in  den  Anwendungsbereich  der  Richtlinie  2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) fallen. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der PRIIP-Verordnung gilt diese Verordnung hingegen \r\n6   \r\n\r\n\r\n\r\nnicht für Einlagen, die keine strukturierten Einlagen im Sinne von Richtlinie 2014/65/EU sind. Somit sind die PRIIP-Verordnung und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 nicht anzuwenden auf reine Spar- bzw.   Einlageprodukte,   insbesondere   Bausparverträge,   bei   denen   in   der   Sparphase   schlicht Guthabenzinsen gezahlt werden. Diese europäischen Verordnungen ermöglichen daher einen Vergleich der Effektivkosten lediglich zwischen Anlage- und Versicherungsanlageprodukten gemäß § 1 Abs. 1 AltZertG sowie gemäß § 1 Abs. 1b und 1c AltZertG-E.  \r\n\r\nAuch inhaltlich passt die Berechnungslogik gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 nicht für die Berechnung der Effektivkosten eines Altersvorsorge-Bausparvertrags. Aus diesem Grunde hat die PIA im Hinblick auf die Ermittlung von Effektivkosten von Altersvorsorgeprodukten zwischen Anlage- und Versicherungsanlageprodukten einerseits sowie Spar- und Bausparprodukten andererseits differenziert.   \r\n\r\nSolange das BMF keine Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AltZertG-E zur Konkretisierung der  Annahmen,  Spezifikationen  oder  Abweichungen  bei  der  Ermittlung  der  Effektivkosten  von Altersvorsorgeverträgen  erlässt,  sollte  sich  die  Ermittlung  der  Effektivkosten  von  Altersvorsorge- Bausparverträgen auch künftig weiterhin nach der Allgemeinverfügung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge  über  die  Berechnungsmethodik  der Effektivkosten  in  der  jeweils  geltenden  Fassung (derzeit nach der Allgemeinverfügung vom 17. November 2022, BStBl. I Seite 1507) richten.  \r\n\r\nb)  Beibehaltung der gesetzlichen Festlegung der zulässigen Kostenarten in § 2a AltZertG jedenfalls \r\nfür Altersvorsorge-Bausparverträge  \r\n\r\nWir bitten darum, \r\n\r\njedenfalls im Hinblick auf Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 AltZertG die geltende gesetzliche Festlegung der zulässigen Kostenarten und Kostenformen beizubehalten und hierzu § 2a Abs. 1 AltZertG-E durch folgenden Satz zu ergänzen:  \r\n\r\n„Zudem gilt für die Kostenstruktur von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummern 2 und 3 weiterhin § 2a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“  \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nIn  den  letzten  Monaten  haben  sich  erstmalig  Oberlandesgerichte  mit  der  Frage  befasst,  ob  bei Altersvorsorge-Bausparverträgen jährliche Verwaltungskosten – in Höhe eines niedrigen zweistelligen Betrags – zulässigerweise von Bausparkassen erhoben werden können.  \r\n\r\nBeide Oberlandesgerichte haben jeweils aufgrund der heutigen Regelung zur Kostenstruktur in § 2a AltZertG entschieden, dass die Kostenklauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten und wirksam  sind.  Zur  Begründung  wurde  jeweils  mit  dem  Gesetzeswortlaut,  der  Systematik  und  dem Gesetzeszweck des heutigen § 2a AltZertG argumentiert (vgl. OLG Frankfurt a.M. vom 23. Juli 2025, Az. 17 U 192/23; OLG Stuttgart vom 4. Dezember 2025, Az. 2 U 72/24). Die Zulässigkeit dieser jährlichen Entgelte gemäß § 2a Satz 1 AltZertG sei dabei insbesondere durch die bei jedem Altersvorsorgevertrag, auch  dem  Altersvorsorge-Bausparvertrag  gemäß  §  1  Abs.  1a  Satz  1  Nr.  2  AltZertG,  erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben des Anbieters gerechtfertigt. Gegen das Urteil des OLG Frankfurt a. M. ist  Revision  anhängig,  der  Bundesgerichtshof  wird  voraussichtlich  Ende  2026  oder  Anfang  2027 entscheiden, ob Bausparkassen aufgrund des § 2a AltZertG Verwaltungskosten nehmen dürfen.   \r\n\r\nWürde der Gesetzgeber die heutige Regelung zur Kostenstruktur in § 2a AltZertG auch für Altersvorsorge- Bausparverträge gemäß § 1 Abs. 1a AltZertG mit Wirkung ab 2027 aufheben, würden Bausparkassen ab 2027 nicht mehr jährliche Verwaltungskosten bei Altersvorsorge-Bausparverträgen verlangen dürfen. Da \r\n7   \r\n\r\n\r\n\r\njedoch  mit  der  Neuregelung  in  §  2a  AltZertG-E  kein  Verbot  von  jährlichen  Verwaltungskosten  bei Altersvorsorge-Bausparverträgen bewirkt werden sollte, sollte die bisherige Regelung in § 2a AltZertG jedenfalls für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 AltZertG auch ab 2027 fortgelten.   \r\n\r\nc)   Nach alledem sollte § 2a Abs. 1 und Abs. 4 AltZertG-E wie folgt geändert werden: \r\n\r\n„(1) Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2, Absatz 1b oder 1c hat zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt bei Altersvorsorgeverträgen  gemäß  §  1  Absatz  1,  Absatz  1b  oder  1c  gemäß  der  Ermittlung  des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Sie erfolgt bei Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 gemäß der Allgemeinverfügung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge über die Berechnungsmethodik der Effektivkosten. Zudem  gilt  für  die  Kostenstruktur  von  Altersvorsorgeverträgen  gemäß  §  1  Absatz  1a  Satz  1 Nummern 2 und 3 weiterhin § 2a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“  \r\n\r\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über  \r\n1. zu treffende Annahmen, Spezifikationen oder Abweichungen bei der Ermittlung der Effektivkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 und  \r\n2. die Bestätigung nach Absatz 3.“  \r\n\r\n3.   Klarstellung zum Begriff eines „Spitzenverbands“ \r\n\r\nSoweit im Wortlaut des § 5 Abs. 3 AltZertG-E an dem Begriff „Spitzenverband“ festgehalten werden soll, bitten wir um sinngemäß folgende Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 AltZertG-E (Art. 5 Nr. 2, Seite 87 des Referentenentwurfs):  \r\n\r\n„Wird ein in § 1 Abs. 2 genannter Anbieter nicht auch durch einen Spitzenverband vertreten, ist der jeweilige Verband antragsberechtigt, der die Interessen dieses Anbieters vertritt (z. B. Verband der privaten Bausparkassen oder LBS-Bundesgeschäftsstelle im DSGV).“  \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nNach § 5 Abs. 3 AltZertG-E kann künftig nur ein „Spitzenverband“ bei der Zertifizierungsstelle beantragen, dass die Zertifizierung von Muster-Vertragsbedingungen erst nach einer vollständigen Prüfung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt.   \r\n\r\nVerbandsseitig  werden  beispielsweise  die  privaten Bausparkassen  durch  den  Verband  der  Privaten Bausparkassen  e.V.  und  die  Landesbausparkassen  durch  die  LBS-Bundesgeschäftsstelle  im  DSGV vertreten. Auch diese Bausparkassenverbände sollten berechtigt sein, nach § 5 Abs. 3 AltZertG-E eine Zertifizierung von Muster-Bedingungen für ihre Mitglieder bei der Zertifizierungsstelle zu beantragen.  \r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e.V.   \r\nKlingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin  \r\nTelefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501 Postfach 30 30 79 ٠10730 Berlin  \r\n\r\nBundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen  \r\nFriedrichstraße 83 ٠ 10117 Berlin  \r\nTelefon 030 / 20225-5381 ٠ Telefax 030 / 20225-5385 Postfach 11 01 80 ٠ 10381 Berlin  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012048","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/8a/365131/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme der Bausparkassenverbände \r\nzum Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes\r\n\r\n\r\n\r\nDie Bausparkassenverbände begrüßen die mit dem Referentenentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) vorgesehene Zielrichtung, unnötige Bürokratiehürden abzubauen. Insbesondere begrüßen wir die Entlastungen im Bereich des Millionenkreditwesens (vgl. Art. 35 Nr. 2, Art. 37 des Referentenentwurfs).\r\n\r\nJedoch sprechen wir uns gegen den nach Art. 52 Nr. 1 des Referentenentwurfs beabsichtigten Verzicht auf die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus (dazu unter I.). Zudem regen wir eine Änderung des § 12 BauSparkG an (dazu unter II.).\r\n\r\n\r\nI.\tBeibehaltung der Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG \r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung  diene der nach Art. 52 Nr. 1 des Referentenentwurfs geplante Verzicht auf die Funktion der Vertrauensperson dem Bürokratieabbau. Die Bestellung und die Tätigkeit von Vertrauenspersonen führten zu Aufwänden für die BaFin und für die Bausparkassen, während ein Nutzen der Vertrauenspersonen nicht mehr erkennbar sei. Diese Funktion habe sich im Zeitverlauf insbesondere angesichts des Einsatzes IT-gestützter Zuteilungsverfahren überholt. Die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren könne durch den Einsatz anderer aufsichtlicher Mittel, wie bspw. § 44 KWG-Prüfungen, den Jahresabschlussprüfer oder Auskunftsersuchen gewährleistet werden. \r\n\r\nDie Aussagen in der Gesetzesbegründung lassen die Bedeutung der Vertrauenspersonen für die Gewährleistung eines bedingungsgemäßen Zuteilungsverfahrens der Bausparkassen unberücksichtigt (dazu unter 1.). Weder macht ein IT-gestütztes Zuteilungsverfahren die Funktion der Vertrauensperson entbehrlich (dazu unter 2.), noch bieten die Jahresabschlussprüfung, die Prüfung nach § 44 KWG oder ein Auskunftsersuchen der BaFin einen adäquaten Ersatz für die Überwachung des Zuteilungsverfahrens durch die Vertrauensperson (dazu unter 3.). Der wichtigen Rolle der Vertrauensperson stehen minimale Aufwände der BaFin und der Bausparkassen gegenüber (dazu unter 4.). Nach alledem sollte die Funktion der Vertrauenspersonen aus Gründen des Verbraucherschutzes und auch zur Sicherung der Stabilität und Integrität des kollektiven Bausparsystems weiterhin beibehalten werden (dazu unter 5.). \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tBedeutung der Vertrauenspersonen für die Gewährleistung eines bedingungsgemäßen Zuteilungsverfahrens\r\n\r\nDer Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (§ 1 Abs. 2 BauSparkG). Der Vertragszweck liegt somit in der Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse . \r\n\r\nZur Erreichung des Vertragszwecks schließen sich die Bausparer zu einer Zweckspargemeinschaft, dem Kollektiv, zusammen. Jeder Bausparer stellt zunächst während einer Ansparphase der Bausparkasse seine Sparleistungen als Einlagen zur Verfügung. Die Einlagen des Bausparers sind Teil der Zuteilungsmasse und werden als zweckgebundenes Vermögen dazu genutzt, anderen Bausparern zinsgünstige Bauspardarlehen zu gewähren (§§ 1 Abs. 6, 6 BauSparkG). \r\n\r\nDie Bausparkassen sind als einzige Kreditinstitute vom Verbot der Zwecksparunternehmen nach § 3 Nr. 2 2. Halbsatz KWG ausgenommen. Grund hierfür ist u.a., dass der Gesetzgeber aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts mit einer „Einhaltung tragbarer Wartezeiten bis zur Zuteilung der Bausparsummen“ gerechnet hat . \r\n\r\nZum Schutz des Bausparkollektivs unterliegen Bausparkassen neben der allgemeinen Aufsicht nach dem KWG der zusätzlichen Aufsicht nach dem BauSparkG. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäßes Zuteilungsverfahren und möglichst kurze Wartezeiten für das Vertrauen in das Bausparwesen und damit für die Entwicklung des Neugeschäfts der Bausparkassen wesentlich seien.  \r\n\r\nHierzu trägt insbesondere die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG bei. Die Vertrauensperson hat nach § 12 Abs. 2 BauSparkG darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden. Bausparkassen weisen zum Teil in ihren ABB oder ihren vorvertraglichen Informationen ausdrücklich darauf hin, dass ein Vertrauensmann die Einhaltung des Zuteilungsverfahrens überprüft. Durch die Überwachungstätigkeiten dieser nach § 12 Abs. 4 BauSparkG unabhängigen Vertrauensperson soll die Erfüllung der Ansprüche der Bausparer auf eine bedingungsgemäße Zuteilung gewährleistet werden.  \r\n\r\nDie Überwachung der Zuteilung im Interesse möglichst geringer Wartezeiten hatte in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten aufgrund (kapitalmarktzinsbedingt) sehr hoher Liquidität der Bausparkassen naturgemäß eine geringe Kritikalität. Dies kann sich in Zukunft aber wieder ändern, so dass die Vertrauensperson die ihr zugedachte Rolle auch für den Bausparer wieder sichtbarer auszufüllen hat, nämlich zu überwachen, ob die unternehmerische Entscheidung, zinsgünstige Darlehen jetzt oder erst später bereitzustellen, tatsächlich ausgewogen ist, also auch die Interessen der Gemeinschaft der Bausparer berücksichtigt.\r\n\r\n2.\tKein adäquater Ersatz der Vertrauensperson durch IT-gestützte Zuteilungsverfahren\r\n\r\nDie Aussage in der Gesetzesbegründung, dass sich die Funktion der Vertrauensperson angesichts IT-gestützter Zuteilungsverfahren überholt habe, ist nicht richtig.\r\n\r\nDer Einsatz von IT-gestützten Zuteilungsverfahren bietet keinen Ersatz für die manuelle und vor Ort in der Bausparkasse umfangreiche und spezialisierte Kontrolle durch die Vertrauensperson. \r\n\r\nDie Aufsicht hat die Aufgaben der Vertrauenspersonen in den „Leitlinien für Vertrauensleute gemäß § 12 Bausparkassengesetz (BauSparkG) zur Prüfung des Zuteilungsverfahrens der Bausparkassen“ vom 16. November 1999  beschrieben. Dabei nehmen die Leitlinien ausdrücklich auf die „das Zuteilungsverfahren betreffende elektronische Datenverarbeitung“ Bezug. Die Aufsicht hat somit gerade unter Berücksichtigung des Einsatzes von IT-Systemen bei Zuteilungsverfahren den Vertrauenspersonen beispielsweise folgende Aufgaben zugewiesen, die auch heute unverändert ihre Berechtigung haben:\r\n\r\n(1)\tDie Vertrauenspersonen sollen sich im Rahmen der Prüfung des Zuteilungsverfahrens anhand von aufgrund eines Zufallsprinzips ermittelten Stichproben beispielsweise davon überzeugen, dass die Zuteilung der einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestzuteilungsvoraussetzungen und die richtige Errechnung der erreichten Bewertungszahl ordnungsgemäß erfolgt (vgl. Ziffer II. der Leitlinien).\r\n\r\n(2)\tZudem haben die Vertrauenspersonen im Rahmen der Prüfung der Zuteilungsmittel v.a. die Plausibilität der Berechnung der verfügbaren Zuteilungsmittel zu überprüfen. Ein besonderer Fokus ist dabei auf diejenigen Werte zu legen, bei denen auffallend starke Veränderungen gegenüber dem Vorjahr oder andere Besonderheiten ersichtlich sind. Eine Vertrauensperson muss beispielsweise eine beabsichtigte Erhöhung der Zielbewertungszahl, die längere Wartezeiten zu Lasten der Bausparer zu Folge hätte, nachvollziehen können (vgl. Ziffer I. 1. Der Leitlinien).\r\n\r\n(3)\tSoweit die Bausparkasse manuell in das IT-gestützte Zuteilungsverfahren eingegriffen hat, haben die Vertrauenspersonen ferner zu überprüfen, ob diese Eingriffe im Einzelfall begründet waren und sachgerecht erfolgt sind. Insbesondere hat die Vertrauensperson stets zu prüfen, ob eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung von Bausparern unterblieben ist (vgl. Ziffer III. der Leitlinien).\r\n\r\n(4)\tDarüber hinaus gehört es zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen, sich von der Bausparkasse sämtliche Kundenbeschwerden vorlegen zu lassen, die sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Dazu gehören nach den Leitlinien der Aufsicht alle Beschwerden von Bausparern, die eine falsche Berechnung der Bewertungszahl oder der Zinsen und insbesondere eine verspätete Zuteilung trotz erreichter Zuteilungsvoraussetzung beanstandeten. Durch die Sichtung der Kundenbeschwerden kann die Vertrauensperson mögliche Unregelmäßigkeiten frühzeitig identifizieren und ihnen nachgehen (vgl. Ziffer IV der Leitlinien).\r\n\r\n3.\tKein adäquater Ersatz der Vertrauensperson durch § 44 KWG-Prüfungen, den Jahresabschlussprüfer oder Auskunftsersuchen\r\n\r\nEbenfalls nicht richtig ist die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass die Einhaltung der Bestimmungen der ABB über das Zuteilungsverfahren durch den Einsatz anderer aufsichtlicher Mittel, wie bspw. § 44 KWG-Prüfungen, den Jahresabschlussprüfer oder Auskunftsersuchen gewährleistet werden könnte.\r\n\r\nDie Jahresabschlussprüfung setzt zu spät ein, um einen wirksamen Schutz der Ansprüche der Bausparer auf eine ordnungsgemäße Zuteilung zu gewährleisten.  Die anlässlich der Prüfung des Jahresabschlusses erfolgten Feststellungen werden erst nachträglich in dem folgenden Geschäftsjahr getroffen. Prüfungen durch den Jahresabschlussprüfer können somit als nachgelagerte Maßnahmen erst dann eingreifen, wenn bereits Probleme im Zusammenhang mit dem Zuteilungsverfahren entstanden sind. \r\n\r\nDies gilt erst recht für eine Sonderprüfung nach § 44 KWG durch die BaFin. Diese Prüfung erfolgt entweder turnusbezogen oder anlassbezogen, insbesondere um Hinweisen aus dem Bericht des Jahresabschlussprüfers nachzugehen. Die anlassbezogene Sonderprüfung erfolgt stets reaktiv und erst nach Bekanntwerden von entstandenen Problemen.\r\n\r\nDemgegenüber erfolgen die regelmäßigen Überprüfungen des Zuteilungsverfahrens durch eine Vertrauensperson auch zukunftsorientiert während des laufenden Jahres und im Hinblick auf die jeweils anstehende Zuteilungsperiode. Etwaige Unregelmäßigkeiten könnten somit behoben werden, bevor zugeteilt wird und bevor Bausparmittel ausgezahlt werden. Diese Überprüfung des Zuteilungsverfahrens durch die Vertrauensperson wirkt somit präventiv und zielt auch darauf ab, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung von vornherein zu verhindern. \r\n\r\nHinzu kommt, dass die Vertrauensperson eine spezialisierte Fachexpertise besitzt und sich – im Gegensatz zum Jahresabschlussprüfer – ausschließlich auf die Kontrolle des recht komplexen Zuteilungsverfahrens beschränkt. \r\n\r\nWeder die Jahresabschlussprüfung noch die Sonderprüfung nach § 44 KWG und erst recht nicht bloße Auskunftsersuchen der BaFin können somit einen adäquaten Ersatz für die regelmäßige, präventive Kontrolle des Zuteilungsverfahrens durch eine Vertrauensperson bilden. Ein wirksamer Schutz der Ansprüche der Bausparer auf bedingungsgemäße Zuteilung erfordert vielmehr ein Festhalten an der Funktion der Vertrauensperson.\r\n\r\n4.\tGeringe Aufwände für BaFin und Bausparkassen\r\n\r\nDer großen Bedeutung der Funktion der Vertrauensperson für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Zuteilungsverfahrens stehen geringe Aufwände für die Aufsicht und für die Bausparkassen gegenüber.\r\n\r\nDie Bestellung durch die BaFin erfolgt alle drei Jahre. Für die BaFin entstehen geringe Aufwände. Auch sind die mit der Funktion der Vertrauensperson verbundenen Kosten für die Bausparkasse verhältnismäßig gering. \r\n\r\n5.\tFazit: Notwendigkeit einer Beibehaltung der Vertrauenspersonen\r\n\r\nAuf der Homepage der BaFin heißt es zu den Mittelfristzielen: \r\n\r\n„Als integrierte Aufsicht für den Finanzmarkt Deutschland hat die BaFin die Aufgabe, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzplatzes zu sichern und die kollektiven Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.“  \r\n\r\nDie besondere aufsichtliche Regulierung des Bausparkassengeschäfts im Vergleich zur Regulierung des Einlagen- und Kreditgeschäfts sonstiger Kreditinstitute bezweckt zudem insbesondere, das Vertrauen der Bausparer in die Funktionsfähigkeit des Bausparsystems zu festigen. \r\n\r\nZu diesen Zwecken setzt die BaFin bei den Bausparkassen die Vertrauensperson ein. Diese Vertrauensperson ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Bausparer und für das Vertrauen der Bausparer in das Bausparwesen: Mit der Überwachung der Zuteilungsverfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Ansprüche der Bausparer auf eine bedingungsgemäße Zuteilung schützen die Vertrauenspersonen einerseits die Interessen der Bausparer. Zusätzlich achten sie in Bezug auf die Zuteilung auf die gebotene Gleichbehandlung aller Bausparer. Gleichzeitig erhöhen die Vertrauenspersonen das Vertrauen der Bausparer in die regelgerechte Umsetzung der Zuteilung durch die Bausparkasse und tragen damit zur Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des Bausparsystems bei. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen es besonders auf das Ausbalancieren der Interessen der Bausparkasse und der Interessen der Bausparer ankommt. Allein aufgrund der Tatsache, dass Zuteilungen in den letzten Jahren aufgrund der besonderen Kapitalmarktzinsentwicklung problemlos verliefen, sollte nicht der Kurzschluss gezogen werden, dass die Vertrauensperson entbehrlich ist. \r\n\r\nDaher sprechen wir uns – entgegen Art. 52 des Referentenentwurfs des ZuFinG II – eindringlich für die Beibehaltung der Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus. Einem Dialog, wie die Erkenntnisse der Vertrauensperson für die Aufsicht noch besser nutzbar gemacht werden können, stehen wir gleichwohl offen gegenüber. \r\n\r\n\r\nII. Vorschlag einer Änderung des § 12 BauSparkG\r\n\r\nWir regen an, \r\n\r\nin § 12 BauSparkG den Begriff „der Vertrauensmann“ durchgehend durch „die Vertrauensperson“ zu ersetzen und damit § 12 BauSparkG wie folgt zu ändern:\r\n\r\n„§ 12 Vertrauensmann Vertrauensperson\r\n(1) Die Bundesanstalt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann eine Vertrauensperson. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.\r\n(2) Der Vertrauensmann Die Vertrauensperson hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden.\r\n(3) Der Vertrauensmann Die Vertrauensperson ist befugt, die Bücher und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten zwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann der Vertrauensperson über dessen deren Obliegenheiten entscheidet die Bundesanstalt.\r\n(4) Der Vertrauensmann Die Vertrauensperson teilt der Bundesanstalt seine ihre Feststellungen und Beobachtungen mit. Er Sie ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.\r\n(5) Der Vertrauensmann Die Vertrauensperson erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes gesondert zu erstatten.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nStatt des lediglich männliche Vertrauenspersonen umfassenden Begriffs „Vertrauensmann“ sollte in \r\n§ 12 BauSparkG die genderneutrale Bezeichnung „Vertrauensperson“ verwendet werden.\r\n\r\nDiese sprachliche Änderung ist erforderlich, um ausdrücklich auch weibliche Vertrauenspersonen zu umfassen. Der Begriff „Vertrauensperson“ hat dabei gegenüber einer ebenfalls denkbaren Verwendung der beiden Begriffe „Vertrauensmann/Vertrauensfrau“ den Vorteil der sprachlichen Einfachheit und besseren Verständlichkeit. Zudem wären mit dem Begriff „Vertrauensperson“ nicht binäre Menschen nicht gezwungen, sich für eine genderspezifische Bezeichnung zu entscheiden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013130","regulatoryProjectTitle":"Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/54/370863/Stellungnahme-Gutachten-SG2411050017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum möglichen Wegfall\r\nder Ausnahmeregelung für Bausparkassen und ihre Vermittler in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO\r\nDie Bausparkassenverbände danken für den Hinweis auf eine mögliche Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO aufgrund einer von der EU-Kommission angenommenen Unvereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie 2016/97/EU (Insurance Distribution Directive - IDD). Eine solche Streichung hätte erhebliche praktische Auswirkungen für die Bausparkassen und ihre Vermittler.\r\nIm Folgenden gehen wir zunächst auf den Begriff, die Tradition und die Vorteile der Bausparrisikoversicherung für die Bausparer ein (dazu unter I.) und begründen sodann die Erforderlichkeit einer Übergangsfrist von mindestens einem Jahr für den Fall einer Streichung der heutigen Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO (dazu unter II.). Zudem sprechen wir uns im Falle der Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO für Bestandsschutzregelungen und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren zu Gunsten der bereits tätigen Vermittler aus (dazu unter III.).\r\nI. Bausparrisikoversicherung\r\n1. Begriff und Tradition der Bausparrisikoversicherung\r\nDie sog. „Bausparrisikoversicherung1, d.h. die Risiko-Lebensversicherung für das kollektive Bauspardarlehen, hat eine lange Tradition. Soweit ersichtlich, waren entsprechende Bestimmungen zu einer Risiko-Lebensversicherung schon immer in sämtlichen Muster-Bedingungen für Bausparverträge enthalten (z.B. § 13 des Musters der Spar- und Darlehensbedingungen für die öffentlichen Bausparkassen von 1940, § 17 der Musterbedingungen für private Bausparkassen von 1957). Auch heute sehen sowohl die Musterbedingungen für die privaten Bausparkassen als auch die Musterbedingungen für die öffentlichen Bausparkassen jeweils in § 8 Bestimmungen zu einer RisikoLebensversicherung vor.\r\nDer Gesetzgeber des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) von 1972 hat vorgesehen, dass Bestimmungen zu der obligatorischen Risiko-Lebensversicherung zwingender Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer jeden Bausparkasse sind. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 9 BauSparkG, der bis heute unverändert geblieben ist, müssen die ABB auch Bestimmungen enthalten über\r\n„den Abschluss von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist.“\r\nDer Abschluss von Risiko-Lebensversicherungen bei Bauspardarlehen entspricht vor diesem Hintergrund der jahrzehntelangen Praxis vieler Bausparkassen, die eine solche Bausparrisikoversicherung über einen Gruppenversicherungsvertrag anbieten.2 Die jeweiligen Bestimmungen in § 8 der heutigen ABB der einzelnen Bausparkassen werden dabei der BaFin vorab angezeigt (§ 9 Abs. 1 BauSparkG).\r\nVor diesem Hintergrund kann eine solche Bausparrisikoversicherung „faktisch als Teil des Bauspardarlehens“ verstanden werden, so dass schon „keine Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne“ vorliegt3, die unter Art. 1 der IDD fallen könnte.\r\nFür dieses Verständnis der Bausparrisikoversicherung als einem Bestandteil des Bauspardarlehens spricht, dass das kollektive Bauspargeschäft – auch unabhängig von der Risiko-Lebensversicherung  – „neben seinem bankmäßigen Charakter auch gewisse Züge versicherungswirtschaftlicher Art aufweist“.4 Vor diesem Hintergrund unterlagen die privaten Bausparkassen einer vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen ausgeübten Fachaufsicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931, bevor sämtliche Bausparkassen als Spezialkreditinstitute der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bzw. der heutigen BaFin unterstellt worden sind (vgl. § 3 Abs. 1 BauSparkG).\r\n2. Vorteile der Bausparrisikoversicherung für Bausparer\r\nDas Bauspardarlehen darf nach § 1 Abs. 2 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche Zwecke, z.B. für den Erwerb oder die Sanierung einer Immobilie, aufgenommen werden. Die Immobilie hat eine zentrale Bedeutung als das eigene Zuhause und Heim für die Familie. Sie schafft einen nachhaltigen Wert, einen Lebensmittelpunkt für die Familie und dient gleichzeitig der Altersvorsorge. Die Finanzierung der Immobilie ist für viele Menschen mit der Aufnahme von erheblichen Verbindlichkeiten verbunden. Die Risiko-Lebensversicherung sichert dabei das Risiko ab, dass der Darlehensnehmer vor Tilgung einer Immobilienfinanzierung verstirbt.\r\nGerade bei einem Bauspardarlehen ist eine Risiko-Lebensversicherung besonders sinnvoll, da die Tilgungsbeiträge aufgrund der kurzen Tilgungszeiten beim Bauspardarlehen relativ hoch sind.5 Mit der Bausparrisikoversicherung wird der Erhalt des Eigenheims, dessen Erwerb oder Sanierung mit der Bausparsumme eines Bausparvertrages finanziert worden ist, für die überlebenden Angehörigen gewährleistet. Ist das Bauspardarlehen durch eine Bausparrisikoversicherung abgesichert, wird die Restschuld im Todesfalle des Bausparers durch die Versicherungssumme beglichen. Die Hinterbliebenen werden dadurch von der noch offenen Darlehensschuld befreit. Der Erhalt der finanzierten Immobile ist auf diese Weise für die Angehörigen des Bausparers sicher.\r\nDie Bausparrisikoversicherung dient zudem den Gesamtinteressen der kollektiven Bauspargemeinschaft, da bei Tod des Bausparers die Versicherungsleistung in Höhe der offenen Restschuld sofort fällig wird und der Zuteilungsmasse zufließt.\r\nII. Erforderlichkeit einer Übergangsfrist von mindestens einem Jahr\r\nEine auf unser Gespräch vom 8. Oktober 2024 durchgeführte Abfrage bei den privaten und öffentlichen Bausparkassen ergab, dass die meisten Institute auch heute von der Ausnahmeregelung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO Gebrauch machen. Dies bedeutet, dass die Vermittler, die für Bausparkassen Bauspardarlehen mit einer Bausparrisikoversicherung vermitteln, eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO bzw. als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO, jedoch meist keine zusätzliche Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO besitzen.\r\nDurch eine Streichung der Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO würden weder die Bausparkassen selbst noch die für sie tätigen Vermittler unter die bisherige Ausnahmeregelung fallen, wodurch sich ein Handlungsbedarf für die Bausparkassen ergeben würde.\r\n1. Handlungsbedarf im Falle eines Wegfalls der Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO\r\nDiejenigen Bausparkassen, die selbst bzw. deren Vermittler bisher die Bausparrisikoversicherung aufgrund der Ausnahmeregelung nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO vermitteln, müssten grundsätzlich sicherstellen, dass sie selbst bzw. alle ihre Vermittler eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO erwerben, sofern die Vermittlung der Bausparrisikoversicherung gegen eine Vergütung erfolgt. Dies dürfte für Vermittler, die ausschließlich Bausparprodukte und die Bausparrisikoversicherung –  hingegen keine weiteren Versicherungsprodukte –  vermitteln, mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein.\r\nAlternativ müsste daher geprüft werden, ob eine Anbindung der Vermittler der Bausparkasse als gebundene Vermittler einer Versicherung nach § 34d Abs. 7 GewO in Betracht kommt. Eine solche Lösung würde Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften, Qualifikationsmaßnahmen, umfangreiche Regelungen für das Innenverhältnis sowie IT-Anpassungen erfordern.\r\nAls weitere Alternative käme der Erwerb einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO durch die Bausparkasse und die Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittler nach § 34d Abs. 6 GewO in Betracht. Danach könnten die einzelnen Versicherungsvermittler jeweils auf Antrag an die örtlich zuständige IHK eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erlangen. Dazu müsste der jeweilige Vermittler nachweisen, dass er seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag der Bausparkasse als eines Versicherungsvermittlers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO vermittelt, eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie besitzt sowie dass er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Zudem müsste die Bausparkasse für sich selbst eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragen und dazu eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen sowie im Wege des delegierten Sachkundenachweises die Sachkunde eines leitenden Angestellten nachweisen. Ferner müsste sich die Bausparkasse als Obervermittler u. a. verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Abs. 2 VAG zu beachten, die für Vermittlung der Bausparrisikoversicherung angemessene Qualifikation sicherzustellen und Erklärung, dass ihr derzeit nicht Gegenteiliges bekannt ist. Um die Anforderungen „entsprechend § 48 Abs. 2 VAG“ beachten zu können, müsste ein entsprechendes Überwachungs- und Dokumentationssystem bei der Bausparkasse installiert werden.\r\nSchließlich könnte überlegt werden, ob alternativ die vertrieblichen Prozesse bei der Bausparkasse bzw. bei ihren Vermittlern dahingehend grundlegend geändert werden könnten, dass deren Tätigkeiten im Hinblick auf die Anbahnung der Bausparrisikoversicherung als bloße Tippgebertätigkeiten gewertet werden können. In diesem Falle müssten Tippgebervereinbarungen abgeschlossen werden, die den aufsichtlichen Anforderungen genügen.6\r\n2. Erforderlichkeit einer Übergangsfrist von mindestens einem Jahr ab Inkrafttreten einer\r\nGesetzesänderung\r\nDie Ausnahmeregelung für die Vermittlung der Bausparrisikoversicherung durch Bausparkassen und ihre Vermittler ist aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 eingeführt worden und gilt nahezu unverändert seit dem 22. Mai 2007 bis heute fort. Diese Ausnahmeregelung ist bisher sowohl in Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Insurance Mediation Directive - IMD) als auch in Umsetzung der Richtlinie 2016/97/EU (Insurance Distribution Directive - IDD) vom 20. Januar 2016 als richtlinienkonform angesehen worden.7\r\nSollte die Bundesregierung nunmehr planen, die Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO ersatzlos aufzuheben, sollte den Bausparkassen auf jeden Fall genug Zeit eingeräumt werden, um die oben unter 1. dargestellten, in Betracht kommenden rechtlichen Handlungsoptionen zu prüfen, zu bewerten und umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung müssten erforderliche Anpassungen der Vertriebsstrukturen, der vertrieblichen Prozesse, der IT und der Formulare durchgeführt werden, soweit die Vermittlung der Bausparrisikoversicherung gewerblich i.S.d. § 34d Abs. 1 GewO erfolgt bzw. soweit die Bausparkassen, ihre Vermittler oder Vertriebspartner für die Versicherungsvertriebstätigkeit in Bezug auf diese Bausparrisikoversicherung eine gesonderte Vergütung i.S.d. Art. 2 Nr. 9 IDD erhalten.\r\nIm Hinblick auf die damit für die Bausparkassen einhergehenden Herausforderungen sind die komplexen vertrieblichen Strukturen der Bausparkassen zu berücksichtigen. Derzeit arbeiten die privaten und öffentlichen Bausparkassen mit ca. 20.000 Vermittlern im eigenen Außendienst zusammen, bei denen es sich um selbständige Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB handelt. Hinzu kommt eine Vielzahl von sonstigen Vertriebspartnern (insbesondere Kooperationspartner in Banken bzw. Sparkassen sowie freie Vermittler).\r\nSollte die Ausnahmeregelung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO künftig entfallen, müsste eine Übergangsfrist für den Wegfall dieser Ausnahmeregelung daher möglichst mindestens zwei Jahre, jedenfalls aber mindestens ein Jahr, ab Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung betragen.\r\nIII. Bestandsschutz und vereinfachtes Erlaubnisverfahrens für Vermittler von\r\nBauspardarlehen mit Bausparrisikoversicherung\r\nDiejenigen Vermittler, die heute Bauspardarlehen mit Bausparrisikoversicherung vermitteln (Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO und Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i GewO) haben bisher aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 34d Abs. 9 Nr. 2 GewO a.F. bzw. in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO darauf vertraut, dass sie auch nach Umsetzung der IMD und der IDD keiner zusätzlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO unterliegen. Für langjährig tätige Vermittler sollte daher im Falle der Streichung der Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO eine Bestandsschutzregelung bezogen auf die Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung eingeführt werden.\r\nIn ähnlicher Weise ist beispielsweise mit erstmaliger Einführung der Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO zum 21. März 2016 aufgrund der Richtlinie 2014/17/ЕU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie – MCD) eine entsprechende Bestandsschutzregelung für Vermittler eingeführt worden, die seit mindestens fünf Jahren eine ununterbrochene Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen konnten, wobei z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, gesetzliche Mutterschutzzeiten oder Elternzeiten nicht als Unterbrechungen anzusehen waren („Alte Hasen“-Regelung).8 Eine vergleichbare Bestandsschutzregelung sieht etwa § 2 Absatz 3 VersVermV für langjährig tätige Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater vor.\r\nDarüber hinaus sollte im Falle der Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO in einer Übergangsregelung vorgesehen werden, dass keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO bzw. im Rahmen der Gewährung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GewO erfolgt, wenn der Vermittler eine Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO oder nach § 34i GewO vorlegt. Entsprechende Regelungen finden sich etwa in § 156 Abs. 2 GewO oder § 160 Abs. 3 GewO.\r\n\r\n\r\n\r\n1 Bertsch/Hölzle/Laux, Handwörterbuch der Bauspartechnik, 1998, Seite 30.\r\n2 Vgl. Dreyer/Haskamp, ZVertriebsR 2019, Seite 92.\r\n3 BT-Drucksache 16/1935, Seite 20 re. Sp.; Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d Rn. 233. \r\n4 BT-Drucksache VI/ 1900, Seite 10 re. Sp.\r\n5 Laux, Die Bausparfinanzierung, 7. Auflage 2004, Seite 135.\r\n6 Vgl.  BaFin-Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb vom 17. Juli 2018 unter B. VIII.\r\n7 Vgl. BT-Drucksache 16/1935, Seite 20 re. Sp. und BT-Drucksache 18/11627, Seite 36.\r\n8 Vgl. BT-Drucksache 18/5922, Seite 130.\r\n\r\nAufgrund des § 5 Abs. 5 LobbyRG weisen wir darauf hin, dass beide Bausparkassenverbände im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. ist unter\r\nder Registernummer R000755 und die LBS-Bundesgeschäftsstelle unter der Registernummer R001752 registriert.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013130","regulatoryProjectTitle":"Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/42/614900/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"11. September 2025\r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e.V.\t\r\nKlingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin\r\nTelefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501\r\nPostfach 30 30 79 ٠10730 Berlin\t\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen\r\nFriedrichstraße 83 ٠ 10117 Berlin\r\nTelefon 030 / 20225-5381 ٠ Telefax 030 / 20225-5385\r\nPostfach 11 01 80 ٠ 10381 Berlin\r\n\r\n\r\nStellungnahme der Bausparkassenverbände \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung\r\n\r\n\r\n\r\nWir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung. \r\nWir begrüßen die für die Praxis wichtige Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung des heutigen § 34d Abs. 8 GewO, die es den Vermittlern ermöglichen soll, ihre bisher nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO erlaubnisfreie Vermittlungstätigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes möglichst ohne Unterbrechung fortzusetzen.\r\nAuch begrüßen wir die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, wonach die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO nur für Vermittler mit einer Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO gilt und nach § 34d Abs. 9 Satz 3 GewO für gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO eine im Umfang deutlich geringere Weiterbildungspflicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VAG eingreift. Jedoch gehen wir davon aus, dass die Ausnahme von der jährlichen Weiterbildungspflicht über 15 Stunden nach § 34d Abs. 9 S. 3 GewO entgegen der Gesetzesbegründung nicht auf Vermittler in Nebentätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie beschränkt ist.\r\nWir bitten jedoch um eine Korrektur des Gesetzeswortlauts und eine entsprechende Anpassung der Gesetzesbegründung dahingehend, dass Bausparkassen und die in ihrem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung auch weiterhin von den Erleichterungen nach § 34d Abs. 6 GewO Gebrauch machen können, da die Vermittlung dieser Bausparrisikoversicherung in Ergänzung zu dem im Rahmen der Haupttätigkeit angebotenen Bauspardarlehen erfolgt (dazu unter 1).\r\nUm die Beantragung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO oder einer Befreiung nach § 34d Abs. 6 GewO möglichst bürokratiearm zu gestalten, sollte ergänzend vorgesehen werden, dass keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO bzw. im Rahmen der Gewährung einer Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GewO erfolgt, wenn der Vermittler eine Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO) oder nach § 34i Abs.  1 GewO vorlegt (dazu unter 2.).\r\nDarüber hinaus bitten wir um eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO nur Personen in Frage kommen, die gewerbsmäßig tätig werden, d.h. für die Vermittlung einer Versicherung (z.B. einer Bausparrisikoversicherung) eine Vergütung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil von dem Versicherungsunternehmen oder einem Dritten erhalten (dazu unter 3.).\r\n\r\n \r\n1.\tAnwendbarkeit des § 34d Abs. 6 GewO für Gewerbetreibende, die sich bisher auf die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO stützen \r\nWir bitten darum, \r\nden Gesetzeswortlaut des § 156 Abs. 4 GewO-E dahingehend zu korrigieren, \r\ndass für Gewerbetreibende, die „als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt haben, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern“ neben dem Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO sowie einer Tätigkeit als gebundener Vermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO alternativ auch die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO in Betracht kommt. \r\nZudem bitten wir darum, \r\ndie Gesetzesbegründung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 34d Abs. 6 GewO für die Vermittler der Bausparrisikoversicherung entsprechend anzupassen.\r\nBegründung:\r\nDer nach dem Referentenentwurf geplante Gesetzeswortlaut der Übergangsregelung nach § 156 Abs. 4 GewO-E sieht vor, dass Gewerbetreibende, die sich bisher auf die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 oder 3 GewO stützen, die Wahl haben, künftig entweder eine Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO zu erwerben oder als gebundener Vermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO tätig zu werden. \r\nDie Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO für die Fallgestaltungen sowohl nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO als auch nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO keine Anwendung finde. Die Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 GewO, wonach die Versicherung von dem Gewerbetreibenden als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistung vermittelt wird, seien in beiden Fällen nicht erfüllt. Dies wird für den Fall der Vermittlung einer Restschuldversicherung bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs durch ein Autohaus nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO wie folgt begründet: Die Haupttätigkeit eines Autohauses liege im Verkauf von Kraftfahrzeugen. Hingegen beziehe sich die vermittelte Restschuldversicherung nicht auf das Kraftfahrzeug, sondern auf den begleitend mit einer Bank abgeschlossenen Darlehens- oder Leasingvertrag (vgl. Referentenentwurf, Seiten 13 f.).\r\nDie Gesetzesbegründung erläutert die angenommene fehlende Anwendbarkeit des § 34d Abs. 6 GewO hingegen nicht für die Fälle der nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO erfolgenden Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern (sog. Bausparrisikoversicherungen).\r\nDie Haupttätigkeit von Bausparkassen definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bausparkassengesetzes, der lautet:\r\n„Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft).“\r\nSomit liegt die Haupttätigkeit von Bausparkassen und den von Bausparkassen beauftragten Vermittlern stets in der Vergabe bzw. Vermittlung von Bauspardarlehen. \r\nDie Bausparrisikoversicherung im Sinne des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO bezieht sich ausschließlich auf diese kollektiven Bauspardarlehen und sichert die Rückzahlungsansprüche der Bausparkassen aus gewährten Bauspardarlehen ab. Ist das Bauspardarlehen durch eine Bausparrisikoversicherung abgesichert, wird die Restschuld im Todesfalle des Bausparers durch die Versicherungssumme beglichen. Somit wird die Bausparrisikoversicherung von Bausparkassen und den für die Bausparkassen tätigen Vermittlern stets als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Dienstleistung vermittelt, so dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 GewO bei Fallgestaltungen nach dem heutigen § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO stets erfüllt sind. \r\nDieses Ergebnis entspricht der Regelungssystematik der Versicherungsvertriebsrichtlinie (RL (EU) 2016/97 - IDD). Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c IDD kann bei einer Vermittlung der Bausparrisikoversicherung die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit auch biometrische Risiken wie das Todesfallrisiko abdecken, da diese Abdeckung durch die Bausparrisikoversicherung die Bauspardarlehen ergänzt, „die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet“. \r\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 34d Abs. 6 GewO ist somit zwischen den Fallgestaltungen nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO (Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung durch Bausparkassen und die von Bausparkassen tätigen Vermittler) und den Fallgestaltungen nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO (Vermittlung einer Restschuldversicherung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen, insbesondere beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs durch ein Autohaus) zu differenzieren. Somit sollten der Gesetzeswortlaut des § 156 Abs. 4 GewO-E und die Gesetzesbegründung entsprechend angepasst werden.\r\n\r\n2.\tVereinfachtes Erlaubnisverfahren für Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO\r\nWir regen an, \r\nnach dem geplanten § 156 Absatz 4 GewO-E folgenden Absatz 5 einzufügen: \r\n„(5) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 4, die eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 oder § 34i Absatz 1 besitzen, erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 oder nach § 34i Absatz 1 ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 von Gewerbetreibenden, die vor dem [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes] als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt haben, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.“\r\nBegründung:\r\nIn der Übergangsregelung nach § 156 GewO sollte auch vorgesehen werden, dass keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO bzw. im Rahmen der Gewährung einer Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GewO erfolgt, wenn der Vermittler, der bisher nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO tätig geworden ist, eine Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO) oder nach § 34i Abs.  1 GewO vorlegt. \r\nEntsprechende Regelungen finden sich bereits in § 156 Abs. 2 Satz 1 GewO sowie § 160 Abs. 3 GewO und sind auch im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vorgesehen (vgl. § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GewO-E).\r\nEine solche Regelung würde die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO oder einer Befreiung nach § 34d Abs. 6 GewO deutlich bürokratieärmer machen. Die von Bausparkassen beauftragten Vermittler, die Bauspardarlehen und als Ergänzung hierzu ggf. eine Bausparrisikoversicherung vermitteln, besitzen ausnahmslos immer entweder eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig nach § 34k Abs. 1 GewO-E) oder eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO oder – in den meisten Fällen – beide Erlaubnisse. \r\n\r\n3.\tKlarstellung in der Gesetzesbegründung zu den Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers\r\nWir bitten darum,\r\nin der Gesetzesbegründung zum Begriff der gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 GewO klarzustellen, dass eine gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung immer gegen Vergütung erfolgt.\r\nDabei könnte in Anlehnung an die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wie folgt formuliert werden:\r\n„Die Vermittlung muss gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht, erfolgen. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) enthält eine Begriffsbestimmung des Versicherungsvermittlers. Versicherungsvermittler kann danach nur sein, wer die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Der Begriff der Vergütung umfasst dabei nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 IDD alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden. Sofern der Gewerbetreibende für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages keine Vergütung und keinen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil des Versicherungsunternehmens oder eines Dritten erhält, ist der Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO nicht eröffnet. Denn es fehlt insoweit an der Gewerbsmäßigkeit der Versicherungsvermittlung. Damit fallen beispielsweise Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs, die im Auftrag einer Bausparkasse eine Bausparrisikoversicherung für Bauspardarlehen vermitteln und eine Vergütung ausschließlich für die Vermittlung von Bausparverträgen und Darlehen erhalten, nicht in den Anwendungsbereich des § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO.“\r\nBegründung:\r\nIn der Praxis kommt es vor, dass die im Auftrag der Bausparkassen tätigen Vermittler, die eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig nach § 34k Abs. 1 GewO-E) als Darlehensvermittler und/oder eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler besitzen, keine gesonderte Provision und auch keine sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für die Vermittlung der Bausparrisikoversicherung erhalten. Die Höhe der Provision für die Vermittlung des Bauspardarlehens ist unabhängig davon bemessen, ob der Bausparer eine Bausparrisikoversicherung beantragt oder abschließt oder diese nach Abschluss widerruft.\r\nIn diesen Fällen liegt begrifflich bereits keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO vor. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 IDD setzt für den Begriff des Versicherungsvermittlers eine Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung voraus. Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 IDD stellt klar, dass eine Vergütung die Gewährung von Provisionen oder anderen Vorteilen oder Anreizen in Bezug auf die Versicherungsvertriebstätigkeiten erfordert. \r\nAuch in der gemeinsamen Aufsichtsmitteilung von BaFin und IHK vom 3. Juli 2023 zu den „Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 29. September 2022, Az. C-633/20, zum Vermittlerstatus des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin eines Gruppenversicherungsvertrages auf andere Gruppenversicherungskonstellationen“ wird entsprechend den Urteilsgründen dieser EuGH-Entscheidung davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags nur dann als Versicherungsvermittler tätig werden kann, wenn er eine Vergütung, d.h. Provisionen oder andere Vorteile oder Anreize gerade in Bezug auf die Versicherungsvermittlung, erhält. Vor diesem Hintergrund wird in dieser gemeinsamen Aufsichtsmitteilung beispielsweise klargestellt, dass ein Sportverein, der für seine Mitglieder eine Unfallversicherung anbietet und dessen Vereinsbeiträge in ihrer Höhe nicht nach dem Abschluss einer solchen Unfallversicherung differenzieren, mangels Vergütung für die Unfallversicherung keine Versicherungsvermittlung betreibt. \r\nAus Gründen der Rechtssicherheit sollte in der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung eine Klarstellung zum Begriff der gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO erfolgen. \r\nDie von uns vorgeschlagene Formulierung zum Begriff der gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung ist eng an die Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge zum Begriff der gewerbsmäßigen Darlehensvermittlung nach § 34k Abs. 1 GewO-E angelehnt (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, Seite 190).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015207","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für bezahlbares Bauen und Wohnen. Positionen zur Bundestagswahl 2025. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/85/493348/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200027.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der deutschen Bausparkassen zur Wohnungspolitik\r\nDer Druck auf die Wohnungsmärkte war schon vor der letzten Bundestagswahl enorm. Und zu den Herausforderungen von damals sind seitdem weitere hinzugekommen. Die Nachfrage nach Wohnraum steigt durch Zuzug von außen und die Binnenmigration in Schwarmstädte. Das Wohnungsangebot kann angesichts hoher Baupreise und wegen des Fachkräftemangels in bestimmten Gewerken nicht Schritt halten. Die dauerhafte Niedrigzinsphase und ihr jähes Ende sind dafür verantwortlich, dass der Eigenkapitalaufbau über lange Zeit beschwerlich war und sich zur Eigenkapitalhürde nun auch eine Einkommenshürde wegen veränderter Darlehensbedingungen gesellt – die Erschwinglichkeit hat sich massiv verschlechtert. Die Energiepreise haben sich nach zwischenzeitlichen Rekorden wieder beruhigt, aber die Verunsicherung bleibt – auch mit Blick auf Gebäudesanierung und Wärmeversorgung. Konjunkturelle Entwicklung und Wachstumspfad schränken die haushalterischen Spielräume ein.\r\nErforderlich ist deshalb eine neue Kraftanstrengung von Bund, Ländern und Gemeinden, aber auch der Bau- und Immobilienwirtschaft und der Wohnungs-finanzierer. Dazu gehören folgende Maßnahmen:\r\n1. Stärkerer Fokus auf Wohneigentumsbildung als Wohnraumschaffer \r\n2. Unterstützung beim Eigenkapitalaufbau\r\n3. Selbstgenutztes Wohneigentum als festen Bestandteil der\r\nAltersvorsorge etablieren\r\n4. Grunderwerbsteuer zum Instrument  der Wohneigentumsförderung\r\nmachen\r\n5.  Bauland mobilisieren und Bauen erleichtern –\r\naber auch: Leerstand vermeiden, Regionen stärken\r\n6. Nachhaltigkeit im Gebäudesektor – ökologisch und sozial\r\n7. EU-Vorgaben mit Augenmaß umsetzen\r\n\r\n1.  Stärkerer Fokus auf Wohneigentumsbildung als Wohnraumschaffer - Für die meisten Menschen sind eigene vier Wände der Lebenstraum schlechthin. Sie sind ein Ziel, das mit viel Leistung und Entbehrungen erstrebt und vielfach erreicht wird. Rund drei Viertel der Bevölkerung in Deutschland wollen am liebsten in Wohneigentum wohnen. Von den Mietern würden knapp 60 Prozent Wohneigentum bevorzugen.\r\nWohneigentum ist auf eine dauerhafte Nutzung angelegt. In Wegzugsregionen wirkt es der Abwanderung entgegen und hilft, Strukturen zu stabilisieren. In urbanen Gebieten stärkt Wohneigentum die Identifikation mit dem Quartier. Anonyme Nachbarschaften werden mit Gesichtern verbunden, die sich kümmern. Nachweislich trägt Wohneigentum in Quartieren, auch in Problemvierteln, zur Sozialkapitalbildung bei – ebenso zur Integration von Menschen, die in Deutschland eine neue Heimat gefunden haben.\r\nWohneigentumsbildung zur Entlastung angespannter Mietwohnungsmärkte wird immer noch unterschätzt. Fakt ist: Allein die Zahl der jährlich neu gebauten Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern liegt deutlich über der von Mietwohnungen in neu gebauten Mehrfamilienhäusern. Eigentumswohnungen, die größtenteils vermietet werden, kommen noch hinzu. Wer in eigene vier Wände zieht, macht üblicherweise eine größere Mietwohnung frei. Wohneigentumsbildung ist damit der Wohnraumschaffer Nummer eins in Deutschland.\r\n \r\nDie Politik muss auf diese Situation reagieren – nicht, um individuelle Träume zu erfüllen, sondern aus einer sozialen Verpflichtung heraus. Wohneigentum entlastet nicht nur angespannte (Miet-)Wohnungs-\r\nmärkte. Es ist auch der klassische Einstieg in den Vermögensaufbau und macht die Vermögensverteilung gerechter. Mietfreies Wohnen im Alter entlastet die sozialen Sicherungssysteme.\r\n \r\nDie zuständigen Ressorts wechselnder Bundesregierungen haben sich den Herausforderungen auf den Wohnungsmärkten in unterschiedlichen Formaten gewidmet: darunter Baulandkommission, Bau\r\nkostensenkungskommission, Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bündnis bezahlbarer Wohnraum. Erarbeitet wurden unzählige Vorschläge, realisiert davon aber nur ein Bruchteil. \r\n\r\n2. Unterstützung beim Eigenkapitalaufbau\r\nHaupthemmnis beim Wohneigentumserwerb ist mangelndes Eigenkapital. Eigenkapital heißt: weniger Schulden, eine günstigere Zinskondition und damit eine geringere Zins- und Tilgungslast. Aber heute haben 80 Pro zent der jungen Eltern im Alter von 30 bis 44 Jahren weniger als 50.000 Euro auf der hohen Kante. Damit müssen zunächst die Nebenkosten, 10 bis 15 Prozent, beglichen werden. Für den eigentlichen Kaufpreis bleibt hier kaum etwas übrig. Die Politik ist aufgerufen, die Sparfähigkeit und Sparbereitschaft normalverdienen-der Haushalte zu stärken. Ein erster Schritt war die Verbesserung der Wohnungsbauprämie (WoP), ein weiterer die Anhebung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) nach 25 Jahren Stillstand.\r\nAn einer stabilitätsorientierten Förderpolitik, in deren Mittelpunkt der zweckgerichtete Aufbau von Eigenkapital zum Wohneigentumserwerb steht, sollte festgehalten werden. Flankierend gibt es Instrumente, die bei der Rückzahlung von Immobiliarkrediten unterstützen. Den Weg einer reinen Verschuldungsförderung, für die die angelsächsischen Länder und die Niederlande als schlechtes Beispiel dienen, hat man hierzulande aus guten Gründen nicht beschritten.\r\nGeboten ist daher die Stärkung bewährter Förderinstrumente zum frühzeitigen Eigenkapitalaufbau, sprich der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmer-Sparzulage. Damit der Kreis der Berechtigten nicht im Zeitablauf schrumpft und die Prämie ihre Signalwirkung verliert, sollten Einkommensgrenzen und Förderhöhe regelmäßig an die Inflation angepasst werden. Daneben bedarf es einer Vereinfachung der Eigenheimrente, weitgehender Entlastungen bei den Kaufnebenkosten sowie Kos-tensenkung durch Entbürokratisierung, Digitalisierung und Standardisierung.\r\nDie eigenen vier Wände haben für ihre Eigentümer einen so hohen Stellenwert, dass der einmal eingeübte Konsumverzicht sehr häufig zumindest teilweise weitergeführt wird, um das Wohneigentum zu pflegen und seinen Wert zu erhalten. Das Ergebnis dieser Grundhaltung ist beachtlich, denn Eigentümer verfügen am Vorabend ihres Ruhestandes im Schnitt über ein fünfmal so hohes Gesamtvermögen wie Mieter in derselben Einkommensklasse – nicht nur über ein höheres Immobilienvermögen, sondern bemerkenswerterweise auch über ein nahezu doppelt so hohes Geldvermögen. Das Vermögen wird häufig an Kinder und Enkel vererbt und hilft ihnen, selbst eigene vier Wände zu genießen, zu erwerben oder abzubezahlen. Wohneigentum ist damit auch Generationenvorsorge.\r\n→ Dass zuletzt immer weniger Menschen WoP und ASZ in Anspruch genommen haben, lag am inflationsbedingten „Herauswachsen“ aus den Einkommensgrenzen. Um dies künftig zu vermeiden, sollten die Grenzen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls an die Inflation angepasst werden.\r\n→ Bei der ASZ besteht trotz der Angleichung der Einkommensgrenzen für Bausparen und Beteiligungssparen weiterhin eine Benachteiligung des Bausparens. Konsequent im Sinne einer Gleichbehandlung der Sparformen wäre es, die Fördersätze auf einheitlich 20 Prozent anzupassen.\r\n→ Der Höchstbetrag der förderfähigen Sparleistungen sollte bei der ASZ für Alleinstehende einheitlich von 470 (Bausparen) bzw. 400 Euro (Beteiligungssparen) auf 700 Euro steigen (für Verheiratete jeweils das Doppelte).\r\n→ Das Baukindergeld war zwar ein Förderinstrument mit starker Haushaltswirkung – aber es war ein zielgenaues Instrument, weil es genau die gewünschten Adressaten erreicht hat (junge Familien, Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen, überwiegend Inanspruchnahme in ländlichen Regionen und im Umland der Städte, Hilfe sowohl bei Bestandserwerb als auch Neubau). Deswegen muss über ein Baukindergeld 2.0 nachgedacht werden, das angesparte Mittel aktiviert und Eigenschaften echten Eigenkapitals aufweist, um Haushalten die Aufnahme von Darlehen zu erleichtern.\r\nDie KfW übernimmt eine wichtige Funktion bei der Vergabe von Förderkrediten und Fördermitteln des Bundes. Derzeit wirkt sie insbesondere an der Beschleunigung der energetischen Gebäudesanierung mit. Dennoch sollte das Mandat der KfW auf solche Aufgaben beschränkt werden, die nicht in gleicher oder besserer Weise von privaten Anbietern wahrgenommen werden. Das gilt insbesondere bei der Vergabe von Darlehen für den Erwerb von Wohneigentum aus Eigenmitteln. Denn: Zinsgünstige und nachrangig besicherte Wohnimmobilienkredite bieten auch die Bausparkassen. Freiwerdende Kapazitäten können dann für andere Aufgaben genutzt werden, bei denen der gesellschaftliche bzw. ökologische Zusatznutzen größer ist.\r\n\r\n3. Selbstgenutztes Wohneigentum als festen Bestandteil der Altersvorsorge etablieren\r\nWegen der demografischen Entwicklung steht die gesetzliche Rente seit Jahren unter Druck und die Herausforderungen werden noch wachsen. Im Kern wird die gesetzliche Rente zweifellos die wichtigste Säule bei der Altersvorsorge bleiben. Aber sie allein wird künftigen Rentnerinnen und Rentnern kein ausreichendes Einkommen im Alter gewährleisten können. Deshalb muss sie noch besser als bisher von betrieblichen und privaten Vorsorgeformen flankiert werden. Für die meisten Haushalte stellt das selbstgenutzte Wohneigentum die bevorzugte Form der Altersvorsorge dar – sie erlaubt Mietfreiheit im Alter und kann schon in jungen Jahren genutzt werden. Deshalb gehört das Wohneigentum \r\nschon bisher zum Angebot der geförderten Altersvorsorge – und muss das auch in Zukunft. Denn die staatlich geförderte Eigenheimrente in Form des mietfreien Wohnens im Alter, oft Wohn-Riester genannt, hilft in der Sparphase beim Eigenkapitalaufbau. In der Darlehensphase wirkt sie wie ein „Tilgungsturbo“. Sie kann darüber hinaus für den altersgerechten Umbau und die energetische Modernisierung genutzt werden. In der Vergangenheit war die staatlich geförderte private Altersvorsorge immer wieder Gegenstand von Reformüberlegungen. Zuletzt hatte die von der Bundesregierung einberufene Fokusgruppe private Altersvorsorge sich in ihrem im Sommer 2023 veröffentlichten Bericht mehrheitlich dafür ausgesprochen, die bisherige Fördersystematik beizubehalten, zu vereinfachen und zu erweitern.  Der auf dieser Basis vom Bundesministerium \r\nder Finanzen Ende September 2024 vorgelegte Referentenentwurf für eine Reform der geförderten privaten Altersvorsorge führt nicht nur neue staatlich geförderte Produktkategorien ein, sondern stärkt erfreulicherweise explizit auch die Eigenheimrente. Die selbstgenutzte Immobilie soll damit eine wichtige Säule der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge bleiben.\r\n→ Das selbstgenutzte Wohneigentum muss einen festen Platz im Verständnis von Altersvorsorge und im Katalog der geförderten Altersvorsorgeprodukte haben. Die Politik ist aufgefordert, für Stabilität und Verlässlichkeit zu sorgen.\r\n→ Weil viele Menschen nicht in der Lage sind, gleichzeitig auf zwei Wegen für ihr Alter vorzusorgen, mit einer Geldrente und einer Eigenheimrente, muss die Eigenheimrente eine frei wählbare und gleichberechtigte Alternative zu einer wie auch immer gearteten privaten Geldrente bleiben.\r\n\r\n4. Grunderwerbsteuer zum Instrument der Wohneigentumsförderung machen\r\nDie Kaufnebenkosten sind zu hoch, und Schuld daran ist zu einem guten Teil die Grunderwerbsteuer. Besonderheiten im Finanzausgleich machen es für die Länder attraktiv, den Grunderwerbsteuersatz immer weiter zu erhöhen. Die Bildung von Wohneigentum wird dadurch jedoch extrem erschwert, weil der Eigenkapitalbedarf immer weiter in die Höhe getrieben wird. Auch im Vergleich zu anderen europäischen Ländern wird der Erwerb von Wohneigentum in Deutschland hoch besteuert, zudem existieren andernorts Freibeträge und Ausnahmeregelungen für Selbstnutzer. Ähnliches hatte auch das Bundesfinanzministerium im Sommer 2023 in einem Gesetzentwurf vorgeschlagen.\r\nZahlreiche Bundesländer fürchten jedoch Mindereinnahmen; manche vielleicht auch einen verschärften Wettbewerb untereinander, wenn sich einige Bundesländer Freibeträge leisten wollen oder können und andere nicht.\r\nInwieweit Steuerausfälle durch Mehreinnahmen aus verstärkten Investitionen ausgeglichen werden können, lässt sich im Voraus kaum sagen. Wahrscheinlich braucht es eine gewisse Kompensation seitens des Bundes (über die Verschärfungen bei Share Deals hinaus, die ebenfalls Gegenstand des Gesetzentwurfs sind), um einem Vorhaben, das schon zweimal im Bundesrat gescheitert ist, tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen.\r\n→ Um dem Vorhaben neuen Schwung zu verleihen, könnte auch über eine Differenzierung anhand von Energieeffizienzkriterien bei Gebäuden nachgedacht werden – angelehnt etwa an das Beispiel der Region Brüssel. Dort gibt es einen zusätzlichen Freibetrag in der Grunderwerbsteuer von 25.000 Euro bei einer Steigerung der Energieeffizienz – und zwar für jeden Schritt in der Gebäudeklassifizierung nach vorn.\r\n\r\n5. Bauland mobilisieren und Bauen erleichtern – aber auch: Leerstand vermeiden, Regionen stärken\r\nBekanntlich lässt sich Bauland nicht vermehren. Aber Brachflächen können erschlossen, ungenutzte Bürogebäude umgewandelt werden. Auf einem ehemaligen Güterbahngelände entstand so mitten in Berlin ein genossenschaftliches Wohnquartier. Auch für das Überbauen von Flachbauten gibt es nachahmenswerte Beispiele wie etwa das Dantebad in München oder den seriellen Bau von Wohnraum über Lebensmitteldiscountern. Die novellierte Landesbauordnung in Niedersachsen ermöglicht Um- und Anbauten nach dem Recht, das zur Entstehungszeit des vorhandenen Gebäudes gültig war. Auch mit dem Gebäudetyp E wird ein Impuls gesetzt: Es geht um Dynamik, um Pragmatismus, um das Verwirklichen von Plänen, statt im Klein-Klein von Regulierungsdickicht und Micromanagement das Ziel aus den Augen zu verlieren.\r\nDichter und höher lautet die Devise. Wichtig ist dabei auch: Die Bereitschaft von privaten Investoren und Kommunen muss vorhanden sein, um Bauland für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Kommunen könnten hierbei von der Erbpacht Gebrauch machen und diese mit dem Mietkaufmodell verknüpfen. Investoren könnten Projekte in Genossenschaftshand entwickeln. Beides stärkt auch die Identifikation mit dem Quartier.\r\nAber keine Stadt lässt sich beliebig nachverdichten – auch aus ökologischer Sicht ist dies nicht geboten. Stattdessen muss mehr in Räumen gedacht werden. Schwarmstädte können entlastet werden, wenn ländliche Gebiete durch Verkehrs- und IT-Infrastruktur so angebunden werden, dass Dörfer als Wohn- und (Heim-) Arbeitsstätte attraktiver werden. Hier dienen so genannte KoDörfer wie im brandenburgischen Wiesenburg, also modellhafte Wohnprojekte auf dem Land mit guter Anbindung an eine Großstadt als Vorbilder.\r\nBaurechtliche Vorgaben führen bislang stets zu Kostensteigerungen für die Erstellung wie auch Modernisierung von Wohnraum. Angesichts der angespannten Rahmenbedingungen sollten die baurechtlichen Vorgaben auch dahingehend überprüft werden, inwieweit pragmatische Lösungen zu günstigerem Bauen führen könnten. Die Politik redet seit Jahren über Entbürokratisierung, Digitalisierung, Standardisierung und serielles Bauen, mit denen sie die Kosten in den Griff bekommen will. 16 Landesbauordnungen machen die Sache nicht einfacher. Eine Musterbauordnung für ganz Deutschland lässt auf sich warten. In der EU gilt: Ist etwas in einem Land zum Verkauf zugelassen, kann es grundsätzlich überall in der EU verkauft werden. Warum übertragen wir diesen Grundsatz nicht auf die Landesbauordnungen? Ein Standard, der in Berlin genehmigt wurde, würde dann auch in Brandenburg anerkannt. Die Initiativen auf Bundes- und Landesebene (z. B. in Niedersachen) sind zu begrüßen, reichen aber noch nicht aus.\r\n→ Es gibt bekanntlich nichts Gutes, außer man tut es – die zuständigen Ressorts wechselnder Bundesregierungen haben sich den Herausforderungen auf den Wohnungsmärkten in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Formaten gewidmet. Es gab die Baulandkommission, die Baukostensenkungskommission, das Bündnis für bezahlbares Wohnen, den Immobilienwirtschaftlichen Dialog und nun das Bündnis bezahlbarer Wohnraum. Erarbeitet wurden unzählige Vorschläge, realisiert davon aber nur ein Bruchteil. Die Ideen müssen nochmals auf den Tisch und umgesetzt werden.\r\n→ Ein erster Schritt auf dem Weg zur Musterbauordnung für ganz Deutschland könnte die Initiative des Landes Bayern für einen Gebäudetyp E sein, zu dem Anfang 2024 verschiedene Modellprojekte gestartet sind. Festgelegt werden bei diesem Konzept nur die baurechtlichen Vorgaben aus Umweltschutz, Standsicherheit und Brandschutz – bei allem anderen sind Bauherr und Architekt frei. Von solchen Impulsen lebt die Bau- und Wohnungswirtschaft. Es braucht noch mehr solcher Ideen, die Bau und Erwerb von Wohnraum erleichtern. Die am Baugenehmigungsprozess beteiligten Behörden sind bei ihren Digitalisierungsbemühungen zu fördern, um den Zeitraum vom Bauantrag bis hin zur Baugenehmigung so kurz wie möglich zu halten („Digitales Bauamt“). Wenn Bauanträge nicht relativ zeitnah entschieden werden, sollte eine Genehmigungsfiktion greifen, solange eine Überlastung der Bauämter zu erkennen ist.\r\n\r\n6. Nachhaltigkeit im Gebäudesektor – ökologisch und sozial\r\nSeit der Verschärfung von 2021 verpflichtet das Klimaschutzgesetz des Bundes Deutschland bis 2045 zur Klimaneutralität. Bereits bis 2040 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 88 Prozent reduziert werden. Bis 2030 sollen alle Sektoren gemeinsam bereits 65 Prozent ihrer Treibhausgasemissionen von 1990 einsparen.\r\nDer Sanierung des Wohngebäudebestandes fällt dabei eine zentrale Rolle zu, denn im Jahr 2023 entfielen 77 Prozent der 102 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente an Treibhausgasemissionen aller Gebäude auf Privathaushalte. Diese Emissionen entstehen zum größten Teil bei der Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser. Rund 80 Prozent des Wohngebäudebestandes sind in Hand privater Einzeleigentümer, die somit die wichtigsten Akteure für die Umsetzung der Energiewende in Wohngebäuden darstellen. 42 Prozent des Wohnimmobilien weisen eine Energieeffizienzklasse von E oder schlechter auf.\r\nBeheizt werden die insgesamt über 43 Millionen Wohneinheiten in Deutschland noch zu drei Vierteln mit den fossilen Energieträgern Gas (56 Prozent) und Öl (19 Prozent). Somit besteht bei den verbauten Wärmeerzeugern ein großer Transformationsbedarf hin zu regenerativen\r\n \r\nSystemen, insbesondere hin zu Wärmepumpen (Anteil\r\nbisher unter 3 Prozent), unter der Prämisse einer pers-pektivisch möglichst vollständig erneuerbaren Stromerzeugung.\r\nDie geringe energetische Qualität eines erheblichen Anteils des Wohngebäudebestands sowie die Dominanz fossiler Heizsysteme bietet enorme Einsparpotenziale. Außerdem werden durch die energetische Ertüchtigung die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und die damit verbundenen Kostenrisiken sowohl auf Ebene der Privathaushalte als auch des Staates (Öl- und Gasimporte) reduziert.\r\nUm das Treibhausgas-Minderungsziel anteilig zu erreichen, ist eine Sanierungsquote von mindestens 2 Prozent der Wohngebäude pro Jahr in Deutschland notwendig. Die tatsächliche Sanierungsrate für Fassaden, Dächer und Fenster lag 2023 jedoch bei 0,7 Prozent. Für 2024 wird in etwa das gleiche Niveau erwartet. Es droht also eine Verfehlung des Emissionsminderungsbeitrags durch den Gebäudebestand, sollten Sanierungstempo und Investitionsvolumen nicht substanziell erhöht werden und ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen. Der Investitionsbedarf in den Wohngebäudebestand bis zur Klimaneutralität 2045 wird mit mindestens drei Billionen Euro beziffert.\r\nDass die Baukosten so stark gestiegen sind, hat auch etwas damit zu tun, dass die Standards zur Energieeffizienz im Neubau stetig gewachsen sind. Das erfordert immense Anstrengungen und Investitionen. Die Bereitschaft von Eigentümern, hier etwas zu tun, ist nach wie vor hoch – vor allem bei Selbstnutzern, wie aus Untersuchungen der KfW hervorgeht. Nur müssen die Anforderungen nachvollziehbar und wirtschaftlich sein; wenn die Ausgaben für weitergehende Maßnahmen nicht mehr im Verhältnis zum zusätzlichen ökologischen Nutzen stehen, sinkt die Akzeptanz. Deswegen war es richtig, dass die Bundesregierung die Verankerung von EH40 als verbindlichen gesetzlichen Neubaustandard als nicht mehr nötig betrachtet und ausgesetzt hat.\r\nKostenintensives Bauen heißt auch, dass der Erwerb von Wohneigentum und das Mieten gleichermaßen unerschwinglich werden. Das vertieft soziale Verwerfungen. Nachhaltige Wohnungspolitik muss sich auch da-ran messen lassen, wie gut es ihr gelingt, Ökologie, Ökonomie und soziale Aspekte auszutarieren. Die Bausparkassen sind bereit, hier mitzumachen. Jedes Jahr zahlen sie rund 20 Milliarden Euro an Baugeldern aus, die für energetische Sanierungen verwendet werden. Millionen von Bausparern haben Milliarden von Euro gespart, um für sich und ihre Familien Vorsorge zu betreiben. Dieses Potenzial gilt es verstärkt zu nutzen.\r\n→ Planungssicherheit hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen: Nach der erfolgten Novelle des GEG und allen damit verbundenen politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen kommt es nun darauf an, langfristige Verlässlichkeit und Planbarkeit in die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl für Erwerber als auch Immobilien-Finanzierer zu bringen. Dazu gehört insbesondere auch die pragmatische Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht auf einem für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer leistbaren Ambitionsniveau.\r\n→ Investitionssicherheit geben: Die BEG-Förderlandschaft sollte auf der heutigen Grundlage fortgeführt werden. Es darf keine Förderstopps oder kurzfristigen Änderungen der Förderkulisse mehr geben, um das Vertrauen der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der finanzierenden Institute zu stärken. Hierfür bedarf es einer langfristigen Ausfinanzierung der staatlichen Förderung (KfW und BAFA) im Rahmen der regulären Bundeshaushalte. Insbesondere die Förderung von Einzelmaßnahmen ist entscheidend, da sie eine schrittweise Sanierung ermöglicht, die für viele Eigentümerinnen und Eigentümer leichter umsetzbar und finanzierbar ist.\r\n→ Vereinfachungen im modularen Bauen und seriellen Sanieren: Um dem sich zunehmend verschärfenden Fachkräfte- und Handwerkermangel entgegen zu treten, sollten zügig Technologien, Produkte und Ansätze für die modulare bzw. serielle Sanierung entwickelt werden. Auf Grundlage von sogenannten Bautypologien können darüber hinaus für gleiche Gebäudeklassen Blaupausen für Sanierungsmaßnahmen entwickelt werden, um Sanierungen effizienter und kostengünstiger durchführen zu können. Erste erfolgreich durchgeführte Sanierungssprints stimmen optimistisch.2 Diese Ansätze gilt es in die Breite zu tragen.\r\nPraktikabilität von Energieausweisen: Der Energie-ausweis ist heute zur Einschätzung des energetischen Standards eines Gebäudes das wichtigste Ins-trument, welches von aufsichtsrechtlicher Sicht für den Gebäudebestand im Immobilienportfolio unabdingbar ist. Der Energieausweis ist zu überarbeiten, verständlicher zu gestalten und primär auf die Treibhausemissionen auszurichten.\r\n→ Transparenz durch Energieklassenregister: Wie bereits im Rahmen der Novelle 2024 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) aufgenommen, begrüßen wir den Aufbau einer nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die Einführung eines Gebäudeenergiekatasters erleichtert Finanzierungsinstituten die Bewertung ihrer Kreditbestände im Hinblick auf das Kriterium Taxonomiekonformität. Zugleich macht ein solches Kataster die gezielte Ansprache von Immobilienbesitzern auf einen energetischen Sanierungsbedarf möglich.\r\nDurch die Unterstützung von „Jung kauft Alt“-Modellen können Hürden beim Erwerb gesenkt und Leerstände beseitigt werden. Dafür hat das empirica-Institut Berlin eine Vorlage geliefert und Modellprojekte vorgeschlagen, die mit Mitteln aus der Städtebauförderung vorangebracht werden könnten. Die begonnene Bestandskaufförderung sollte fortgesetzt und verstetigt werden. Auch das schont Ressourcen. Außerdem sollte sie regelmäßig evaluiert und dann angepasst werden, wenn die Einkommensgrenzen sich als zu eng und die energetischen Anforderungen als zu ambitioniert erweisen sollten.\r\n7. EU-Vorgaben mit Augenmaß umsetzen\r\nDie Furcht vor überzogenen Sanierungspflichten hat für eine große Verunsicherung gesorgt und damit zu einem Investitionsattentismus geführt. Sie drohten zum sozialen Sprengstoff zu werden. Durch die Neujustierung des „Heizungsgesetzes“ und den Kompromiss bei der EU-Gebäuderichtlinie ist jetzt zwar etwas mehr Ruhe eingekehrt. Gleichwohl hat sich das Thema noch nicht erledigt. „Fordern und Fördern“ müssen sozial treffsicher im Gleichgewicht gehalten werden. Die Menschen müssen langfristig darauf vertrauen können.\r\nZur Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird seit längerem auf die Ergebnisse einer Studie gewartet. Davon wird abhängen, welche Schwerpunkte bei einer Überarbeitung der Richtlinie gesetzt werden. Bereits jetzt wird in diesem Zusammenhang über mehr Digitalisierung und mehr ökologische Nachhaltigkeit diskutiert.\r\nBei der Finanzmarktregulierung müssen nationale Besonderheiten stärker berücksichtigt werden. Das heißt: Gibt es in einem Land schon Rahmenbedingungen, die die Finanzstabilität stärken und Übertreibungen abmildern, stellen zusätzliche Anforderungen bzw. Empfehlungen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg gleichermaßen gelten, ein Hindernis dar. Bestes Beispiel ist die Kultur der Wohnimmobilienfinanzierung in Deutschland, die auf lange Kreditlaufzeiten und feste Zinsen bei niedrigen Beleihungsausläufen und hohen Eigenkapitalanteilen setzt. \r\nDie Politik ist aufgerufen, in Berlin eine Förderkulisse zu verabschieden, die den Herausforderungen bei der Transformation des Gebäudebestands weit über diese Legislaturperiode hinaus gerecht wird.\r\n→ Dass sich Rat, Kommission und EU-Parlament darauf verständigt haben, von einem individuellen Sanierungszwang bei Wohngebäuden abzusehen, war wichtig und richtig. Nun muss es darum gehen, bei allen weiteren Überlegungen die CO2-Effizienz gegenüber der Energieeffizienz stärker ins Blickfeld zu rücken – sowohl bei der Umsetzung der Gebäuderichtlinie in deutsches Recht als auch bei der Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.\r\n→ In Deutschland werden keine einkommensbezogenen makroprudenziellen Instrumente zur Steuerung der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten benötigt. Auch der Systemrisikopuffer für Wohnimmobilienkredite könnte deaktiviert oder abgeschafft werden\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grunderwerbsteuer für Ersterwerb und Ersatzkauf senken – mehr Eigentumsbildung ermöglichen  \r\n\r\nEmpfehlungen des ifs Institut Wohneigentum und seiner Partner für die Entlastung bei der Grunderwerbsteuer für den Ersterwerb und Ersatzkauf  \r\n\r\n\r\n16. März 2026   \r\n\r\n\r\nGrunderwerbsteuer   für   Ersterwerb   und   Ersatzkauf   senken   – mehr Eigentumsbildung ermöglichen  \r\nDas ifs Institut Wohneigentum macht mit seinen Partnern aus Eigentümer- und Verbraucherschutz- organisationen, Bau- und Finanzierungsbranche im Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städ- tebau und Raumordnung e.V. (DV) seit Jahren darauf aufmerksam, dass hohe Transaktionskosten – insbesondere die Grunderwerbsteuer – den Eigentumseinstieg und den Generationenwechsel im Eigenheimbestand blockieren und plädiert für eine spürbare Entlastung beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien und für den Generationenwechsel.   \r\nWir fordern deshalb  \r\n• \teine vollständig wegfallende oder stark reduzierte Grunderwerbsteuer für Ersterwerber bis \r\nzu einer Wertschwelle, die regional differenziert gestaltet werden kann,  \r\n• \teine Portabilitätsregelung, mit der beim Verkauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie die be- \r\nreits gezahlte Grunderwerbsteuer auf den Kauf einer neuen selbstgenutzten Immobilie ange- rechnet wird.  \r\nBund und Länder sollten zeitnah einen „Grunderwerbsteuergipfel“ auf Ebene der Finanz- und Bauminister:innen von Bund und Ländern organisieren. Dort werden die Eckpunkte für eine ent- sprechende Reform des Grunderwerbsteuergesetzes erörtert und vereinbart, und diese für die kon- krete Umsetzung an die entsprechenden Fachgremien überwiesen.  \r\nAusgangslage  \r\nPreissteigerungen und höherer Steuersatz lassen absolute Nebenkosten stark steigen: In den vergangenen anderthalb Jahrzehnten sind die Kaufpreise in Deutschland stark gestiegen; die jüngste Sparda-Studie beziffert den Preiszuwachs seit 2012 auf rund 109 Prozent. Parallel ist die Grunder- werbsteuer je nach Land (mit Ausnahme von Bayern) seit 2006 von 3,5 auf 5 bis 6,5 Prozent gestie- gen. Beides zusammen hat die absoluten Kaufnebenkosten massiv nach oben getrieben. Eine nähe- rungsweise Beispielrechnung verdeutlicht diese doppelte Wirkung: Bei einem durchschnittlichen Kaufpreis für ein Eigenheim von 120 m² von 370.000 Euro (Berechnungen nach IW-Studie 2025) beträgt die Grunderwerbsteuer (mit Ausnahme von Bayern) zwischen 18.500 Euro und 24.050 Euro. Im Jahr 2012 lag sie in einem Bundesland mit 3,5 Prozent Steuersatz für den damaligen Durch- schnittspreis von ca. 175.000 Euro bei etwas mehr als 6.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer benach- teiligt zudem Käufer:innen von Gebrauchtimmobilien und schlüsselfertigen Eigenheimen, weil sie auf den Gesamtpreis von Grundstück und Gebäude anfällt, während beim Eigenbau lediglich das Grund- stück besteuert wird. Damit erschwert sie eine nachhaltige Nachnutzung Eigenheimbestandes.  \r\n\r\n\r\n2   \r\nLeistbare Raten, aber fehlendes Eigenkapital verhindern die Wohneigentumsbildung: Bis Anfang 2022 sorgten sehr niedrige Hypothekenzinsen für hohe Erschwinglichkeit der laufenden Finanzie- rung. Viele Haushalte hätten die monatliche Belastung tragen können, scheiterten aber am Eigenkapital – also an den einmaligen Transaktionskosten, die aufgrund der bewährten, sicherheitsorientierten deutschen Immobilienfinanzierungspraxis in der Regel nicht kreditfinanzierbar sind. Laut empirica/VPB liegt für die Gruppe der potenziellen Ersterwerbenden (30 bis 44-jährige Mieterhaushalte) der Median des Geldvermögens nur bei etwas mehr als 9.000 Euro; nur knapp jeder dritte Haushalt verfügt über mehr als 25.000 Euro, nur 10 Prozent über mehr als 80.000 Euro. Nach einer Studie von empirica für LBS Research scheitern auch junge Haushalte mit gutem Einkommen häufig an der Eigenkapitalhürde.  Dadurch  ist  auch  das  Ersterwerberpotenzial  deutlich  gesunken:  2022  hätten deutschlandweit nur mehr 216.000 jüngere Mieterhaushalte den Sprung über die Eigenkapitalhürde schaffen können; vor zehn Jahren waren es noch 360.000. Mit anderen Worten: Nicht die laufende Rate, sondern das notwendige Eigenkapital blockiert den Zugang. Mit der Zinswende seit 2022 sank zudem die Erschwinglichkeit.   \r\nDas zuweilen angeführte Argument, die Verkäufer:innen würden die Verkaufspreise um die abge- senkten Nebenkosten erhöhen, um die Zahlungsfähigkeit der Käufer:innen voll abzuschöpfen, lässt sich nach einer Untersuchung von empirica/BBSR aus dem Jahr 2025 zumindest für die Grunder- werbsteuer nicht in vollem Ausmaß bestätigen. Zudem bliebe selbst bei einer Preiserhöhung ein positiver Effekt auf das Eigenkapital, da der höhere Kaufpreis mit Fremdkapital finanziert werden kann und durch die niedrigere Grunderwerbsteuer mehr Eigenkapital für den eigentlichen Kaufpreis verbleibt.   \r\nHemmnis für Eigentumsbildung der jungen Generation und für den Generationenwechsel: Ins- besondere in den meisten urbanen Räumen, aber auch in wachstumsstarken Mittelstädten kumulieren Preisniveau und hohe Nebenkosten. Dort erfolgten in den letzten 15 Jahren die größten Bevöl- kerungszuwächse durch die Zuwanderung junger Haushalte. Auch dies führt dazu, dass die Eigen- tumsquote der unter 50-Jährigen im Bundesschnitt spürbar sank – seit 2011 um mehr als vier Pro- zentpunkte – ein empirischer Befund, der die „Generation Miete“ verdeutlicht. Obwohl die junge, urbane Generation weiterhin einen sehr hohen Wunsch nach Wohneigentum hat und teure und unsichere Mietmärkte den Wunsch nach stabilen Wohnkosten und Verlässlichkeit sogar bestärken, geben viele diesen Traum zunehmend auf – ein Befund, den aktuelle IW-Analysen stützen. Dies verstärkt zudem den Druck auf die Mietwohnungsmärkte.  \r\nGerade für eine heute weit mobilere Lebens- und Arbeitswelt der jüngeren Generation stellen hohe Grunderwerbsteuern eine doppelte Eigenkapitalhürde dar, die die Eigentumsbildung massiv er- schwert. Die beim ersten Kauf gezahlte Steuer ist bei einem späteren Umzug und Verkauf vollständig verloren und fällt beim Erwerb einer neuen Immobilie erneut in voller Höhe an. Dies behindert Eigentumserwerb oder aber berufsbedingte Mobilität. Dies erschwert auch den in anderen Ländern \r\n3   \r\n\r\nüblichen stufenweisen Aufbau von Wohneigentum, indem junge Menschen zunächst eine kleinere, bezahlbare Immobilie erwerben und sich Schritt für Schritt zu größerem Eigentum hocharbeiten – anstatt wie heute oftmals erst spät einmalig eine große und teure Immobilie zu kaufen.  \r\nHohe Grunderwerbsteuern wirken aber auch beim Generationenwechsel im Eigenheimsegment als erhebliche Hürde: Ältere Haushalte, die aus einem zu groß gewordenen Eigenheim in eine kleinere, altersgerechte Wohnung umziehen möchten, verlieren die beim einstigen Erwerb gezahlte Grunder- werbsteuer vollständig und müssen beim Kauf einer neuen, kleineren Immobilie erneut Grunder- werbsteuer zahlen – ein doppelter Kostenblock, der den Umzug finanziell unattraktiv macht und dadurch verhindert, dass junge Familien frei werdende Einfamilienhäuser übernehmen können. Da- mit bleibt auch ein wesentlicher Beitrag für mehr Flächensuffizienz und nachhaltigen Ressourceneinsatz ungenutzt.  \r\nBeispiele aus anderen Staaten –Transaktionskosten zielgenau senken  \r\nZahlreiche Studien haben mittlerweile auch für Deutschland interessante Modelle für eine Entlastung bei der Grunderwerbsteuer zur Stärkung der Eigentumsbildung betrachtet. So reduzieren viele Län- der einmalige Erwerbskosten für Selbstnutzende selektiv für Ersterwerbende.   \r\n• \tIn den Niederlanden zahlen Haushalte zwischen 18 und 35 Jahren für den Ersterwerb bis zu einem Immobilienwert von 525.000 Euro keine Grunderwerbsteuer. Auch regulär fallen für Selbst- nutzende nur 2 Prozent an, bei Nicht-Eigennutzung 8 Prozent.   \r\n• \tDer First-Buyers-Relief in England und Nordirland entlastet selbstnutzende Ersterwerbende dau- erhaft, indem für Immobilien bis 500.000 Pfund ein deutlich reduzierter Steuersatz gilt: 0 Prozent auf die ersten 300.000 Pfund, darüber 5 Prozent bis 500.000 Pfund. Ergänzend führte die britische Regierung während der Corona-Pandemie eine befristete Stamp-Duty-Holiday ein, bei der die steuerfreie Schwelle für alle Käufer:innen zeitweise massiv angehoben wurde – bis hin zu voll- ständigen Befreiungen –, um den Markt zu stabilisieren und Transaktionen anzukurbeln.  \r\n• \tAuch in Belgien gibt es regional unterschiedliche Modelle der Erleichterung für den Ersterwerb: Flandern bietet vergünstigte Steuersätze und Abzüge für selbstgenutztes Eigentum, Brüssel setzt auf hohe Standardsätze mit regionalen Freibeträgen, und Wallonien führt ein neues, stark redu- ziertes Modell für die erste selbstgenutzte Wohnung ein.   \r\nAuch die außereuropäische Praxis bestätigt die Wirksamkeit selektiver Entlastungen: In New South Wales (Australien) erhalten Ersterwerbende vollständige oder partielle Befreiungen von der Transfer Duty bis zu einer definierten Wertschwellen (z. B. Vollbefreiung bis 800.000 AU$, Konzessionaltarife bis knapp 1 Mio. AU$), flankiert durch Zuschüsse für Neubau. In Kanada existieren erstkäuferspezifi- sche Rückvergütungen der Land Transfer Tax.  \r\n\r\n4   \r\n\r\nKonkrete Empfehlungen für Deutschland  \r\nAuf dieser Basis schlägt das ifs Wohneigentum mit seinen Partnern folgende Änderungen bei der Grunderwerbsteuer vor:   \r\n1. \tEine vollständig oder deutlich reduzierte Grunderwerbsteuer für Ersterwerbende bis zu einer \r\ngewissen Preisgrenze: Der erstmalige Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie sollte von der Grunderwerbsteuer befreit oder mit einem stark reduzierten Satz besteuert werden, begrenzt auf eine Wertschwelle, die regionale Preisniveaus sowie die Haushaltsgröße (Anzahl Kinder) be- rücksichtigt. Die entsprechenden Schwellen können – angepasst an länderspezifisch unterschied- liche Preisniveaus – durch die Bundesländer auch unterschiedlich definiert werden.  \r\n2. \tBereits gezahlte Grunderwerbsteuer beim Verkauf und Neukauf bis zu einem gedeckelten Gesamtbetrag anrechnen (Portabilitätsregel): Damit Eigentümer:innen leichter in passende Wohnungen wechseln können (z. B. bei berufsbedingten Umzügen, Wechsel in größere Famili- enwohnung oder in eine kleinere, altersgerechte Wohnung), sollte die beim früheren Kauf ent- richtete Grunderwerbsteuer beim Ersatzkauf eines selbst genutzten Wohneigentums teilweise oder vollständig angerechnet werden. Auch hier sollte eine Obergrenze gelten.  \r\nFür die Umsetzung schafft der Gesetzgeber auf Bundesebene unter Mitwirkung der Bundesländer im Bundesrat im Grunderwerbsteuergesetz zwei neue Instrumente:   \r\n• \teinen Befreiungs-/Ermäßigungstatbestand für den Ersterwerb selbstgenutzten Wohneigen- \r\ntums bis zu einer Wertschwelle, einschließlich bundeseinheitlicher Kriterien (Ersterwerb, Eigen- nutzung, Nachweisfristen),   \r\n• \teine Portabilitätsregel, nach der der beim Verkauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer auf den Kauf einer neuen selbstgenutzten Immobilie ange- rechnet wird. Geregelt werden müsste dabei ein zeitnaher Ersatzkauf (z. B. innerhalb von 24 Monaten), die Deckelung der Anrechnung bis zur Höhe der neu anfallenden Steuer sowie eben- falls regional differenzierte Wertgrenzen. Ein klarer Zeitrahmen und eine Obergrenze verhindern Missbrauch, ermöglichen eine Zielgruppenorientierung und stellen sicher, dass wirklich nur echte Ersatzbeschaffungen begünstigt werden.   \r\nAuf Länderebene erfolgt die konkrete Ausgestaltung: Festlegung der Wertschwellen und Ermäßi- gungshöhen, regionale Staffelungen, Verfahrens- und Nachweisregeln (z. B. Eigennutzung, Fristen), sowie Antragswege; zugleich bleiben die Steuersätze in Länderhoheit. Die Einführung einer Portabi- litätsregelung wäre zwar eine steuerrechtssystematische Neuerung, was allerdings angesichts des erheblichen soziodemografischen Wandels und der drängenden Nachhaltigkeitserfordernisse mehr als zu rechtfertigen wäre.  \r\n\r\n\r\n5   \r\n\r\nBund und Länder sollten zeitnah einen „Grunderwerbsteuergipfel“ auf Ebene der Finanz- und Bauminister:innen von Bund und Ländern organisieren. Dort werden die Eckpunkte für eine ent- sprechende Reform des Grunderwerbsteuergesetzes erörtert und vereinbart, und diese für die kon- krete Umsetzung an die entsprechenden Fachgremien überwiesen.  \r\nEin teilweiser oder vollständiger Erlass der Grunderwerbsteuer beim Ersterwerb sowie eine Portabi- litätsregel sind verfassungsrechtlich gut begründbar und bewegen sich im Rahmen des Grundgeset- zes. Der Gesetzgeber verfügt im Steuerrecht über eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, die sich aus Art. 105 und Art. 106 GG ergibt. Die gezielte Förderung der Eigentumsbildung dient anerkannten Gemeinwohlzielen und steht in Einklang mit Art. 14 GG, dessen Eigentumsgarantie auch die sozial- politische Verantwortung des Staates umfasst. Zudem stärkt eine Entlastung beim erstmaligen Er- werb die Lebensgrundlagen von Familien und damit ein Schutzgut des Art. 6 GG. Die Differenzierung zwischen Erst- und Folgeerwerben ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, da sie einem legitimen sozial- und wohnungspolitischen Zweck dient und geeignet ist, bestehende Zugangshürden zum Wohneigentum abzubauen. Auch die Erleichterung des Generationenwechsels lässt sich mit Gemein- wohlbelangen, z. B. im Hinblick auf Flächensuffizienz, begründen.   \r\nAuch im föderalen Kompetenzgefüge des Grundgesetzes lässt sich eine Entlastung beim Ersterwerb effektiv und rechtssicher ausgestalten. Die Gesetzgebungskompetenz für die Grunderwerbsteuer liegt gemäß Art. 105 Abs. 2 GG grundsätzlich beim Bund, während die Länder das Aufkommen erhalten und über eigene Steuersätze entscheiden können. Diese Struktur ermöglicht es, bundes- rechtlich einen klar umrissenen Begünstigungstatbestand für Ersterwerbende zu definieren, der den Ländern zugleich flexible Spielräume zur konkreten Höhe der Entlastung eröffnet. Alternativ können die Länder über ihre Steuersatzhoheit eigenständige Modelle zur Ersterwerbsförderung entwickeln. Beide Wege wahren die föderale Balance, sichern bundesweit einheitliche Mindeststandards und lassen zugleich regionale Unterschiede hinsichtlich des Wohnungsmarkts, der Haushaltslage und des Förderbedarfs angemessen berücksichtigen.  \r\n\r\n\r\nErwartbare Auswirkungen – auch fiskalisch  \r\nEigentumseinstieg und Bestand: Die Reduktion von Transaktionskosten öffnet jungen, urbanen Haushalten den Ersterwerb, verbessert die Wohnraummobilität und aktiviert Bestandspotenziale (Fa- milien rücken nach; ältere Haushalte finden eher passende Alternativen). Über die Wertschwellen sowie den Fokus auf Ersterwerbende und „Eigenheimwechsler“ lässt sich die Entlastung auf gewisse Zielgruppen ausrichten, die ansonsten kein Eigentum bilden würden. Somit werden auch Mitnah- meeffekte minimiert. Das adressiert gleichzeitig die Blockaden beim Generationenwechsel im Eigen- heimbestand und führt zu einer nachhaltigen Nutzung des Bestandes, der derzeit im Vergleich zum Eigenbau steuerlich benachteiligt ist.  \r\n6   \r\n\r\n\r\nWirkung auf Länderhaushalte: Empirische Studien zeigen, dass Transaktionssteuern Kaufentschei- dungen spürbar verzerren und erhöhte Grunderwerbsteuern besonders Ersterwerbende und Selbst- nutzender bremsen. Ein Papier des ifo-Instituts ermittelt, dass eine um ein Prozent erhöhte Grund- erwerbsteuer zu sechs Prozent weniger Transaktionen führt. BBSR/empirica bestätigt die starke Be- lastung Selbstnutzender durch steigende Steuersätze. Insofern werden Senkungen bei der Grunder- werbsteuer die Transaktionen erhöhen und zusätzlichen Erwerb ermöglichen, der sonst ausbleiben würden. Eine entlastende Reform, die das Transaktionsvolumen stabilisiert und durch den vermehr- ten Erwerb von Eigenheimen wieder erhöht, kann damit Einnahmeschwankungen glätten. Zudem würde der vermehrte Eigentumserwerb die Wohnungsbauinvestitionen insgesamt erhöhen - sowohl in Bezug auf die Bautätigkeit als auch durch Renovierungen im Zusammenhang mit Bestanderwerb (Handwerk, Dienstleistungen). Dies wiederum führt zu vermehrten Steuereinnahmen, so dass in Summe kaum mit Steuerausfällen zu rechnen ist. Zu regeln wäre nur die Verteilung zwischen Bund und Ländern.  \r\nEffizienzgewinne: Transaktionssteuern zählen zu den verzerrungsintensiven Abgaben auf Woh- nungsmärkten; ihr Abbau verbessert Allokation und Mobilität - Evidenz aus Deutschland und inter- national belegt signifikante Volumeneffekte.   \r\n\r\n7   \r\n\r\n\r\nHerausgeber:   \r\nifs Institut für Wohneigentum im Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raum- ordnung e.V. (DV), Littenstraße 10, 10117 Berlin, www.deutscher-verband.org   \r\nAnsprechpartner: Christian Huttenloher, Generalsekretär  \r\n\r\n\r\nMitzeichnende Institutionen:   \r\nBauherren-Schutzbund e.V., Brückenstraße 6, 10179 Berlin, www.bsb-ev.de   \r\nBausparkasse Schwäbisch Hall AG, Crailsheimer Straße 51, 74523 Schwäbisch Hall, www.schwae- bisch-hall.de   \r\nBFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., Verband der mittelständischen Immobilienwirt- schaft, Herzogstraße 37, 40215 Düsseldorf, https://www.bfw-nrw.de/   \r\nBundesverband Baustoffe, Steine und Erden, Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V.  Reinhardtstraße 14, D-10117 Berlin, www.baustoffindustrie.de   \r\nBVR - Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Schellingstraße 4,  10785 Berlin, www.bvr.de  \r\nBundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Friedrich- straße 83, 10117 Berlin, www.lbs.de\t  \r\nDDIV - Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V., Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,  www.vdiv.de   \r\nEigenheimerverband Deutschland e. V., Reinhardtstraße 58, 10117 Berlin, https://www.ehvd.de/  \r\nIVD – Immobilienverband Deutschland, Littenstraße 10, 10179 Berlin, www.ivd.net   \r\nIFE | Interessenverband Familie und Eigentum e.V., Neubrückenstraße 60, 48143 Münster,  www.ife.nrw   \r\nHaus & Grund Deutschland, Anton-Wilhelm-Amo-Straße 33, 10117 Berlin, https://www.hausund- grund.de  \r\nKSD – Katholischer Siedlungsdienst, Kleine Alexanderstraße 12, 10178 Berlin, https://www.ksd- \r\nev.de/  \r\nVerband Privater Bauherren, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, www.vpb.de   \r\nVerband der privaten Bausparkassen, Klingelhöfer Straße 4, 10785 Berlin, www.bausparkassen.de   Verband Wohneigentum, Oberer Lindweg 2, 53129 Bonn, www.verband-wohneigentum.de   Wüstenrot Bausparkasse AG, W&W-Platz 1, 70806 Kornwestheim, www.wuestenrot.de   \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016715","regulatoryProjectTitle":"Rücknahme des Verordnungsvorschlags für ein Rahmenwerk für den financial data access (FIDA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/2a/532738/Stellungnahme-Gutachten-SG2505210017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionierung der Europäischen Bausparkassenvereinigung zu FiDA\r\nAls Europäische Bausparkassenvereinigung vertreten wir die Interessen der europäischen Bausparkassen, die heute mit etwa 26 Millionen Bausparverträgen in vielen Ländern der EU tätig sind. In den Ländern, in denen es Bausparkassen gibt, spielen diese eine bedeutende Rolle bei der Finanzierung des Erwerbs sowie der energetischen oder altersgerechten Modernisierung von privaten Wohnimmobilien.\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, zum derzeit laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum Verordnungsvorschlag für ein Rahmenwerk für den „financial data access“ (FiDA) Stellung zu beziehen.\r\nAufgrund der Unvereinbarkeit mit den Vereinfachungszielen der Europäischen Kommission sprechen wir uns für eine Rücknahme des FiDA-Verordnungsvorschlags aus (dazu unter 1.). Sollte eine Rücknahme des FiDA-Verordnungsvorschlags dennoch nicht mehrheitsfähig sein, sollten Bausparverträge und Bausparfinanzierungen aufgrund ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich der FiDA-Verordnung ausgenommen werden (dazu unter 2.). In jedem Fall sollte zudem eine Öffnungsklausel in die FiDA-Verordnung aufgenommen werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Arten von Produkten aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen (dazu unter 3.). Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der FiDA-Verordnung auf standardisierte Basis- und Transaktionsdaten begrenzt werden (dazu unter 4.). Ferner sollten weitere erforderliche Anpassungen des FiDA-Verordnungsvorschlags erfolgen (dazu unter 5.). Schließlich sollten deutlich längere und schrittweise Umsetzungsfristen vorgesehen werden, die sowohl die Komplexität der Produkte als auch die Situation der Unternehmen berücksichtigen (dazu unter 6.).\r\n\r\n1. Unvereinbarkeit mit den Vereinfachungszielen der Kommission\r\nDer Vorschlag der FiDA-Verordnung zielt auf den leichteren Zugang zu Kundendaten ab, um hierdurch den Wettbewerb und digitale Innovationen im europäischen Finanzmarkt zu stärken.\r\nDieser Vorschlag lässt jedoch unberücksichtigt, dass es seitens der Kunden bisher keine Nachfrage nach einer Weitergabe von deren Daten gibt bzw. eine solche Nachfrage nicht ausreichend belegt ist. In vielen EU-Mitgliedstaaten ist der Markt für Bankdienstleistungen durch eine hohe Anbieterzahl geprägt. Zu geringer Wettbewerb ist daher kein Problem, das politische Einflussnahme verlangt. Unabhängige Vergleichsportale sind in ausreichender Zahl vorhanden. Zudem bieten Finanzberater und Verbraucherschutzorganisationen einen Überblick über verschiedene Produkte verbunden mit einer Beratung an.\r\nDarüber hinaus ist FiDA unvereinbar mit den Vereinfachungszielen der Europäischen Kommission sowie mit dem Ziel eines starken und wettbewerbsfähigen Bankensektors, da die Umsetzung ganz erhebliche bürokratische Aufwände und immense Kosten für die betroffenen Unternehmen zur Folge hätte.\r\nUnsere Mitgliedsinstitute teilten uns mit, dass die Umsetzung von FiDA auf Jahre hin einen Großteil der freien IT-Entwicklertage binden würde. Damit würde die Umsetzung von FiDA in Konkurrenz mit der Umsetzung von Innovationsprojekten mit konkret vorhandenem Kundennutzen sowie mit Effizienzsteigerungen stehen, die zu einem Angebot von niedrigen Vertragskosten und wettbewerbsfähigen Konditionen notwendig sind.\r\nDie FiDA-Umsetzung hätte daher zur Folge, dass gebotene Innovationen von den Unternehmen zurückgestellt und die im Zusammenhang mit der FiDA-Umsetzung stehenden hohen Zusatzkosten an die Kunden weitergegeben werden müssten. Beides würde die Ziele der FiDA-Verordnung konterkarieren.\r\nDarüber hinaus begründet die FiDA-Verordnung eine erhebliche Gefahr der Zweckentfremdung von Kundendaten. Selbst bei einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Kunden besteht die Gefahr, dass Daten von Drittanbietern für Zwecke genutzt werden, die nicht im Interesse des Kunden sind, z. B. gezielte Werbung oder Profiling. Hinzu kommt, dass viele Verbraucher nicht vollständig verstehen, welche Tragweite die Weitergabe sensibler Finanzdaten hat. Ein digital erteilter „Opt-in“ ist oft nicht gleichzusetzen mit informierter Zustimmung auf Augenhöhe. In der Praxis zeigt sich dies beispielsweise bei der Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von sog. Cookies auf Websites. Viele Nutzer akzeptieren sämtliche Cookies, ohne sich bewusst zu machen, welche Cookies hierdurch erlaubt werden, und ohne vorher zu prüfen, welche Daten gesammelt und zu welchem Zweck diese verwendet werden.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns für eine Rücknahme des FiDA-Verordnungsvorschlags aus.\r\n\r\n2. Ausnahme von Bausparverträgen und Bausparfinanzierungen vom Anwendungsbereich der FiDA-\r\nVerordnung\r\nSollte eine Rücknahme des FiDA-Verordnungsvorschlags nicht mehrheitsfähig sein, sollten Bausparverträge und Bausparfinanzierungen vom Anwendungsbereich der FiDA-Verordnung ausgenommen werden.\r\nBausparkassen bieten ihren Kunden vertragliche, auf einen langen Anlagehorizont angelegte Sparkonzepte zur Bildung von Eigenkapital an und gewähren ihnen wohnungswirtschaftlich zu verwendende Darlehen, die v. a. zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur energetischen Modernisierung oder dem altersgerechten Umbau einer Wohnung verwendet werden. Das Bausparkassengeschäft wird dabei durch spezifische nationale Bausparkassengesetze geregelt, die das Bauspargeschäft den Bausparkassen vorbehalten. Auch innerhalb der Bausparbranche ist ein Wettbewerb im Sinne eines „Abwerbens“ von Kunden kaum möglich, da die „Übertragung“ eines Bausparvertrages aus dem Kollektiv einer Bausparkasse in das einer anderen Bausparkasse sowohl rechtlich als auch regulatorisch ausgeschlossen ist. Dies reduziert erheblich den Mehrwert einer Einbeziehung des Bausparwesens in den Anwendungsbereich der FiDA.\r\nIn vielen Ländern der EU wird das Bausparen staatlich gefördert. In Deutschland geschieht dies durch die Wohnungsbauprämie oder die Arbeitnehmersparzulage; staatliche Prämien werden u. a. auch in Österreich, der Slowakei, Tschechien und Kroatien gezahlt. Die staatliche Förderung dient dem Ziel, breiten Bevölkerungsschichten Zugang zu Wohneigentum zu ermöglichen. Kurzfristige Wechselanreize, wie sie durch FiDA-Datenzugänge entstehen könnten, würden das solidarische Finanzierungsmodell der Bauspargemeinschaft untergraben und die langfristige Stabilität des Produkts gefährden.\r\nDer große Vorteil für Bausparkunden ist, dass ihnen mit Abschluss des Bausparvertrags günstige und zum Teil feste Konditionen für das spätere Darlehen zugesagt werden. Sofern bei Abschluss des Bausparvertrags ein fester Darlehenszins für das spätere Bauspardarlehen vereinbart wird, kann der Bausparer nach einer vereinbarten Sparzeit ein Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu diesen Darlehenszinsen abrufen, auch wenn die Zinsen am Kapitalmarkt nach Abschluss des Bausparvertrages erheblich steigen. Bausparen kann damit dem Bausparkunden eine hohe Zins- und Planungssicherheit für eine spätere Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme bieten.\r\nWäre die FiDA-Verordnung auch auf Bausparverträge anwendbar, würde dies für Verbraucher das Risiko begründen, dass Drittanbieter Bausparverträge mit anderen Sparverträgen vergleichen und dabei nur auf Einzelaspekte (z. B. Zinssätze) fokussieren. Würde man einen Bausparvertrag nur im Hinblick auf die vergleichsweise geringen Guthabenzinsen während der Sparzeit mit einem nicht zweckgebundenen Sparvertrag vergleichen, würde man Äpfel mit Birnen vergleichen. Denn ein solcher Vergleich würde den Produktnutzen des Bausparvertrags in Gestalt der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme aus dem Bausparkollektiv zu günstigen Konditionen und einer oft auch garantierten Zinssicherheit der Darlehensvergabe unberücksichtigt lassen. Damit würde man den großen Vorteil des Bausparens für jeden Kunden ausblenden.\r\nFiDA bezweckt, dass künftig Drittanbieter als Datennutzer allen Kunden mit deren Einverständnis Angebote zu alternativen Produkten und Dienstleistungen zu unterbreiten.\r\nWenn ein Bausparer – oder künftig ein Datennutzer im Auftrag des Bausparers – einen Bausparvertrag kündigt, wird die bisherige Sparerleistung des Bausparers entwertet und der Bausparer verliert endgültig seinen Anspruch auf das günstige Bauspardarlehen. Er verliert zudem regelmäßig auch seinen ggf. bereits erworbenen Anspruch auf staatliche Förderung rückwirkend. Ist der Bausparvertrag Bestandteil einer laufenden Immobilienfinanzierung, kann durch die Kündigung des Bausparvertrags diese Finanzierung insgesamt gefährdet werden. Anders als bei anderen Spar- oder Anlageverträgen kann bei dem Bausparvertrag eine Vertragsbeendigung ohne Berücksichtigung der bausparspezifischen Besonderheiten zu Fehlberatungen und finanziellen Schädigungen von Kunden führen.\r\nDarüber hinaus ist im Hinblick auf einen effektiven Datenschutz und die Datensouveränität von Verbrauchern zu berücksichtigen, dass Daten im Zusammenhang mit Bausparverträgen und Bausparfinanzierungen besonders sensibel sind: Denn solche Bauspardaten erlauben tiefe Rückschlüsse auf die Lebensplanung, die Wohnsituation und die langfristige Vermögensbildung der einzelnen Bausparkunden.\r\nDaher sollten Bausparverträge und Bausparfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich der FiDA ganz ausgenommen werden. Jedenfalls sollte zum Schutz der Bausparkunden sichergestellt werden, dass bei dem Bausparvertrag eine von einem Datennutzer initiierte Vertragsbeendigung nicht ohne vorherige Beratung des Bausparers durch die Bausparkasse oder ihre Vermittler über die Nachteile einer Vertragsbeendigung erfolgen kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Kunden von Marktteilnehmern dazu verleitet werden, ihre Verträge umzuschichten, ohne den langfristigen Nutzen – insbesondere den durch langfristiges Sparen gesicherten Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen – oder den etwaigen Verlust der staatlichen Förderung angemessen zu berücksichtigen. Dies würde nicht nur den individuellen Kundennutzen beeinträchtigen, sondern auch die Stabilität des solidarischen Kollektivmodells der Bausparkassen gefährden.\r\n\r\n3. Öffnungsklausel zur Ermöglichung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs der FiDA-\r\nVerordnung durch die EU-Mitgliedstaaten\r\nSollte der FiDA-Verordnungsvorschlag nicht zurückgenommen werden, so sollte die Verordnung zusätzlich zu der gebotenen Ausnahme für Bausparverträge und Bausparfinanzierungen (dazu oben unter 2.) eine Öffnungsklausel vorsehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Arten von Produkten aus dem Anwendungsbereich von FiDA herauszunehmen.\r\nEine Gleichbehandlung aller Finanzprodukte durch die FiDA-Verordnung würde länderspezifische Besonderheiten verkennen. Eine solche Einheitsregelung und pauschale Anwendung der FiDA auf alle EU-Mitgliedstaaten würde die unterschiedlichen Finanzsysteme, Verbrauchergewohnheiten und Regulierungstraditionen vernachlässigen.\r\nAufgrund der relevanten kulturellen Unterschiede im europäischen Markt sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, bestimmte Produktarten vom Anwendungsbereich der FiDA-Verordnung auszunehmen. Eine solche differenziertere Umsetzung der FiDA-Verordnung nach Produkttyp oder Länderkontext ist erforderlich, um den kulturellen Unterschieden im europäischen Markt hinreichend Rechnung zu tragen.\r\nUnter Berücksichtigung der nationalen Verbrauchergewohnheiten kann insbesondere der Schutz der Verbraucher eine Herausnahme von bestimmten Produktarten gebieten. Die FiDA-Verordnung birgt das Risiko, dass Drittanbieter bei komplexen Produkten einzelne Produktmerkmale einseitig betonen und datengestützt Produkte anbieten, die nur kurzfristig attraktiv wirken, aber bei einer langfristigen Gesamtbewertung nachteilig für Kunden sind. Zudem besteht das Risiko, dass Kunden durch Drittanbieter verleitet werden, langfristig angelegte, ggf. sogar staatlich geförderte und für sie vorteilhafte Produkte zu beenden.\r\n\r\n4. Begrenzung des Anwendungsbereichs der FiDA auf standardisierte Basis- und\r\nTransaktionsdaten\r\nDarüber hinaus sollte der Zugang auf standardisierte Basis- und Transaktionsdaten, wie z. B. Laufzeiten und Konditionen eines Darlehens, beschränkt werden.\r\nDie Bereitstellung darüber hinausgehender Daten – etwa für eigene Kredit-Scoringmodelle, zur Erhebung von Kundenbedarfen oder von Angaben zu Immobilien – würde im Verhältnis zu ihrem potenziellen Mehrwert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten.\r\nZudem sollten ausschließlich Daten von Privatverbrauchern und Kleinstunternehmen bereitzustellen sein. Daten größerer Unternehmen haben in der Regel nicht denselben Standardisierungsgrad, wodurch der Aufwand der Datenbereitstellung unverhältnismäßig höher würde, ohne einen signifikanten Mehrwert für größere Unternehmen zu erzeugen.\r\n\r\n5. Weiterer Anpassungsbedarf\r\nSollte der FiDA-Verordnungsvorschlag nicht zurückgenommen werden, so müsste das strategische Ziel des Bürokratieabbaus auch bei der Ausgestaltung der FiDA-Verordnung Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Zielrichtung des FiDA-Vorschlags sind folgende Anpassungen erforderlich:\r\na) Ausschluss der BigTechs („Gatekeeper“)\r\nAngesichts der Marktmacht und Möglichkeiten von BigTech-Unternehmen würde deren\r\nuneingeschränkter Zugang die Wettbewerbsfähigkeit und die Datensouveränität Europas gefährden. Als Data User sollten daher nur solche Unternehmen zugelassen werden, die in der EU ansässig, dort reguliert sind und\r\n• die erhobenen Kundendaten in der EU verarbeiten und speichern;\r\n• deren Leistungen sich auf Produkte und Dienstleistungen für Kunden innerhalb der EU\r\nbeziehen;\r\n• die keine Datenaggregatoren mit signifikanter Marktmacht sind.\r\nTochtergesellschaften von Tech-Konzernen aus Drittstaaten sollten als Data User nicht zugelassen werden, da sonst nicht ausgeschlossen wäre, dass Meta-Daten und Algorithmen grenzüberschreitend und zum Nachteil europäischer Marktteilnehmer genutzt würden.\r\nb) Angemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangs\r\nDer Zugang sollte auf Daten mit einer Rückwirkung von einem Jahr beschränkt werden, wie es auch\r\nbeim Onlinebanking oft gelebte Praxis ist. Eine längere Rückwirkungsdauer wäre mit einem erheblichen technischen und finanziellen Mehraufwand verbunden und würde keinen deutlichen Kundenmehrwert stiften.\r\nc) Anlassbezogene ausdrückliche Einwilligungen\r\nAus Gründen des Datenschutzes und des Kundennutzens sind nicht anlassbezogene generelle\r\nEinwilligungen für den Datenzugang kritisch zu bewerten. Deshalb sollte neben einer ausdrücklichen Kundeneinwilligung auch stets ein vom Kunden gewünschter konkreter (Beratungs-) Anlass für einen Datenzugang zwingend erforderlich sein.\r\n\r\n6. Deutliche Verlängerung der Umsetzungsfrist\r\nDie bisher von der Europäischen Kommission, aber auch vom Rat und vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Umsetzungfristen sind zu pauschal und deutlich zu kurz bemessen.\r\nDer mit FiDA zusammenhängende, erhebliche Umsetzungsaufwand erfordert deutlich längere Umsetzungsfristen. Die Institute können das ihnen zur Verfügung stehende IT-Entwicklungsbudget im Regelfall nicht kurzfristig aufstocken, da zu wenige IT-Experten verfügbar sind. Unsere Mitgliedsinstitute teilten uns mit, dass die Einarbeitung eines neuen IT-Fachmanns in die eigenen, komplexen Systeme mindestens zwei Jahre in Anspruch nehme. Für eine Ausweitung der Entwicklungskapazität lediglich um 10 % werden daher aktuell mindestens drei Jahre benötigt. Nach ersten, groben Schätzungen würde die FiDA-Umsetzung deutlich mehr als ein Drittel der verfügbaren Entwicklertage beanspruchen und ist damit in einem kurzen Zeitraum nicht leistbar.\r\nZudem sollte die Umsetzung in mehreren Stufen erfolgen. Eine längere Umsetzungsfrist sollte dabei nicht nur im Hinblick auf komplexe Produkte, sondern aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auch für diejenigen Unternehmen vorgesehenen werden, die – wie die europäischen Bausparkassen – nicht unter die Payment Service Directive 2 (PSD2) fallen und daher bisher nicht die sog. PSD2-Schnittstelle implementiert haben, die Drittanbietern den Zugang zu Kundenzahlungskonten ermöglicht. Für diese Anbieter, die nicht unter die PSD2 fallen, sollten die Umsetzungsfristen sieben bis zwölf Jahre betragen. Eine solche verlängerte Umsetzungsfrist ist für diese Institute erforderlich, damit sie erstmalig eine Möglichkeit des Datenzugriffs entwickeln, hiermit Erfahrungen sammeln und auf Fehlentwicklungen reagieren können.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU i. d. F. der RL (EU) 2023/2673","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/df/607212/Stellungnahme-Gutachten-SG2508270002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Privaten Bausparkassen e.V.    \r\nKlingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin  \r\nTelefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501 Postfach 30 30 79 ٠10730 Berlin  \r\n \r\nBundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen\r\nFriedrichstraße 83 ٠ 10117 Berlin  \r\nTelefon 030 / 20225-5381 ٠ Telefax 030 / 20225-5385 Postfach 11 01 80 ٠ 10381 Berlin  \r\n\r\n\r\n30. Juli 2025  \r\n\r\n\r\nStellungnahme der Bausparkassenverbände   \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie  Bausparkassenverbände  sprechen  sich  dafür  aus,  auf  eine  überschießende  Umsetzung  der geänderten \tRichtlinie \t2011/83/EU \t(Verbraucherrechte-RL) \tim \tHinblick \tauf Außergeschäftsraumverträge  über  Finanzdienstleistungen  zu  verzichten  (dazu  unter  1.).  Sollte  an einem  Verbraucherwiderrufsrecht  auch  bei  Außergeschäftsraumverträgen  nach  §  312b  BGB  über Finanzdienstleistungen  festgehalten  werden,  bitten  wir  aus  Gründen  der  Rechtssicherheit  und Rechtsklarheit dringend darum, die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster nach den Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge  über  Finanzdienstleistungen  beizubehalten  (dazu  unter  2.).  Schließlich  sollte  sich  die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen für eine Änderung des Art. 16b der Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf ein europäisches Widerrufsbelehrungs- muster oder jedenfalls eine Öffnungsklausel für nationale Widerrufsbelehrungsmuster einsetzen (dazu unter 3.)  \r\n\r\n1.   Verzicht \tauf \tüberschießende \tUmsetzung \tder \tgeänderten \tRichtlinie \t2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) im Hinblick auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen  \r\n\r\nWir regen dringend einen Verzicht auf eine überschießende Umsetzung der Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf Außergeschäftsraumverträge für Finanzdienstleistungen an.   \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nDie Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag 2025 auf eine bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht unter Ausschluss einer „Übererfüllung“ verständigt (vgl. Zeilen 2013 bis 2014) und zudem speziell im Kontext der Finanzregulierung vereinbart, auf „Goldplating“ bei der Umsetzung von EU-Recht zu verzichten (vgl. Zeilen 1560 bis 1564):  \r\n\r\n„Wir nehmen einen leistungsfähigen Kapitalmarkt als ein industriepolitisches Ziel wahr. Wir wollen den Finanzplatz Deutschland stärken. Um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt  für  Finanzdienstleistungen  zu  vollenden,  engagieren  wir  uns  für  eine  einheitliche europäische Finanzregulierung und verzichten in diesem Zusammenhang auch auf Goldplating.“  \r\nAufgrund des § 5 Abs. 5 LobbyRG weisen wir darauf hin, dass beide Bausparkassenverbände im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. ist unter der Registernummer R000755  \r\nund die LBS-Bundesgeschäftsstelle unter der Registernummer R001752 registriert.  \r\n\r\n1   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer EU-Gesetzgeber hatte sich bereits mit der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL-2011) dazu \tentschieden, \tden \tBereich \tder \t\taußerhalb \tvon \tGeschäftsräumen \tabgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge nicht zu regeln. Während Art. 31 der Verbraucherrechte-RL-2011 die frühere   Richtlinie   85/577/EWG   über   den   Verbraucherschutz   im   Falle   von   außerhalb   von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen außer Kraft gesetzt hat, beinhaltete Art. 3 Abs. 3 lit. d) dieser   grundsätzlich   auch   für   Außergeschäftsraumverträge   für   Waren   und   Dienstleistungen geltenden \tVerbraucherrechte-RL-2011 \teine \tgenerelle \t\tAusnahme \tfür \tVerträge \tüber Finanzdienstleistungen.   \r\n\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in 2023 mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 an seiner Entscheidung festgehalten, die  außerhalb  von  Geschäftsräumen  abgeschlossenen  Finanzdienstleistungsverträge  ungeregelt  zu lassen. Die durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderte Verbraucherrechte-RL sollte zwar jenseits des Bereichs \tder \tFinanzdienstleistungen \tweiterhin \tsowohl \tfür \tFernabsatz- \tals \tauch \tfür Außergeschäftsraumverträge für Waren und Dienstleistungen gelten. Mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde der Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL darüber hinaus ausschließlich auf diejenigen Finanzdienstleistungsverträge erstreckt, die im Fernabsatz geschlossen werden. Der EU-Gesetzgeber stellte dabei klar, dass Finanzdienstleistungsverträge, die auf andere Weise als im Fernabsatz geschlossen werden,   nicht   unter   den   Anwendungsbereich   der   Verbraucherrechte-RL   fallen   sollen   (vgl. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2023/2673) und ging gleichzeitig davon aus, dass nach dieser Maßgabe mit der Verbraucherrechte-RL ein hohes Verbraucherschutzniveau zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts erreicht werde (vgl. Erwägungsgründe 4 und 46 der Richtlinie (EU) 2023/2673).  \r\n\r\nDer im Koalitionsvertrag vereinbarte Verzicht auf ein Goldplating bei der Umsetzung von EU-Recht insbesondere   im   Bereich   der   Finanzdienstleistungen   verlangt   eine   1:1-Umsetzung   auch   der Verbraucherrechte-RL.   Dies   bedeutet   zum   einen   die   Fokussierung   auf   die   Anpassung   des verbraucherschützenden nationalen Normenprogramms rund um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB entsprechend den Vorgaben der Verbraucherrechte-RL und zum anderen den Verzicht auf eine Erstreckung der Inhalte dieser Verbraucherrechte-RL auf Außergeschäftsraumverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB für Finanzdienstleistungen.   \r\n\r\nDemgegenüber sieht der vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-  und  Versicherungsvertragsrechts  nicht  nur  eine  Anpassung  des  nationalen Fernabsatzrechts vor. Vielmehr sollen die nach der Verbraucherrechte-RL auf Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen \t\tbeschränkten \tVorgaben \tauch \t\t\tauf \tAußergeschäftsraumverträge \t\tfür Finanzdienstleistungen \t\t\terstreckt \t\twerden. \tDieses \tVorgehen \tverkehrt \t\tdie \tpolitische Grundsatzentscheidung, auf Goldplating im Kontext der Finanzregulierung zu verzichten, in ihr Gegenteil. Aus der Gesetzesbegründung wird im Übrigen nicht deutlich, welche nationalen Besonderheiten den deutschen Gesetzgeber bewogen haben – im Gegensatz zum europäischen Gesetzgeber – von einer mit Fernabsatzverträgen \t„vergleichbaren \tSchutzsituation“ \t\tder \tVerbraucher \tim \t\t\tBereich \tder Außergeschäftsraumverträge \tfür \tFinanzdienstleistungen \t\t\t(vgl. \t\tSeiten \t32, \t27 \t\tund \t\t44 \tdes Referentenentwurfs) auszugehen.  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2   \r\n\r\n\r\n\r\n2.   Beibehaltung der Gesetzlichkeitsfiktion und der Widerrufsbelehrungsmuster nach Art. 246b i.V.m. den Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge  \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber dem Petitum, auf eine Erstreckung der Inhalte der Verbraucherrechte-RL auf Außergeschäftsraumverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB für Finanzdienstleistungen zu verzichten, nicht nachkommen \tsollte, \tsollten \tdringend \tdie \tGesetzlichkeitsfiktion \tund \tdie \theutigen Widerrufsbelehrungsmuster nach § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12, Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. den  Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen beibehalten werden.  \r\n\r\nIn diesem Falle bitten wir daher dringend darum, \r\n\r\nden nach Art. 3 Nr. 3 des Entwurfs neugefassten Art. 246b § 1 EGBGB-E um folgenden neuen Abs. 4 zu ergänzen:  \r\n\r\n„3) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 16 dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln.“  \r\n\r\nGleichzeitig bitten wir dringend darum, \r\n\r\nvon der nach Art. 3 Nr. 8 des Entwurfs beabsichtigten Streichung der heutigen Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB abzusehen und diese stattdessen als Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 1 Abs. 4 EGBGB-E mit folgenden Titeln inhaltlich angepasst aufrechtzuerhalten:   \r\n-\tAnlage  3:  „Muster  für  die  Widerrufsbelehrung  bei  außerhalb  von  Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen“  \r\n-\tAnlage  3a:  „Muster  für  die  Widerrufsbelehrung  bei  außerhalb  von  Geschäftsräumen geschlossenen   Verträgen   über   die   Erbringung   von   Zahlungsdiensten   in   Form   von Zahlungsdiensterahmenverträgen“  \r\n-\tAnlage  3b:  „Muster  für  die  Widerrufsbelehrung  bei  außerhalb  von  Geschäftsräumen geschlossenen   Verträgen   über   die   Erbringung   von   Zahlungsdiensten   in   Form   von Einzelzahlungsverträgen“  \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nEine Beibehaltung der Gesetzlichkeitsfiktion und der Widerrufsbelehrungsmuster für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen könnte bereits im Ausgangspunkt kein  Risiko  einer  rechtlichen  Konfliktlage  mit  der  Verbraucherrechte-RL  auslösen.  Da  sich  der Anwendungsbereich  der  Verbraucherrechte-RL  eindeutig  nicht  auf  Außergeschäftsraumverträge  für Finanzdienstleistungen erstreckt (dazu oben unter Ziffer 1.), ist der deutsche Gesetzgeber frei, an der Gesetzlichkeitsfiktion und den Widerrufsbelehrungsmustern für diese Verträge festzuhalten.   \r\n\r\nDie  vom  BMJV  artikulierte  Sorge,  eine  solche  unterschiedliche  Behandlung  von  Fernabsatz-  und Außergeschäftsraumverträgen „könnte […] zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit führen“ (vgl. Seite 44 des Referentenentwurfs), ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Gesetzgeber die Geltung der inhaltlich angepassten Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bereits im Titel jeweils ausdrücklich \r\n3   \r\n\r\n\r\n\r\nauf  Vertragsabschlüsse  außerhalb  von  Geschäftsräumen  beschränkte,  ginge  der  Rechtsanwender eindeutig \tdavon \taus, \tdass \tdiese \t\tgesetzlichen \tWiderrufsbelehrungsmuster \t\tnur \t\t\tfür Außergeschäftsraumverträge \t\tgelten. \tEine \tEinschränkung \tdes \tAnwendungsbereichs \teines Widerrufsbelehrungsmusters ist dem deutschen Recht nicht fremd. Beispielsweise hat der deutsche Gesetzgeber in 2021 mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und   vom   26.   März   2020   in   der   Rechtssache   C-66/19“   das   ursprünglich   einheitlich   für   alle Finanzdienstleistungen geltende Widerrufsbelehrungsmuster nach Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a.F. durch drei verschiedene Muster für jeweils verschiedene Vertragstypen ersetzt, wobei eine Aufteilung zwischen Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen sind \t(Anlage \t3) \t\tsowie \t\tzwischen \tZahlungsdiensterahmenverträgen \t(Anlage \t3a) \t\tund Zahlungsdiensteeinzelverträgen (Anlage 3b) erfolgte. Durch diese Beschränkung des Geltungsbereichs des ursprünglichen Musters nach Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a.F. ist weder Verwirrung noch Rechtsunsicherheit eingetreten.  \r\n\r\nIm \tGegenteil \twürde \teine \tBeibehaltung \tder \tGesetzlichkeitsfiktion \tund \tder \tgesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster entsprechend den heutigen Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowohl für die Kreditinstitute als auch für die Verbraucher für mehr Rechtssicherheit sorgen.   \r\n\r\nDer Gesetzgeber  hat  zuletzt  in  2021  zu  Recht  anerkannt,  dass  die  Gesetzlichkeitsfiktion  und  die Widerrufsbelehrungsmuster   für   außerhalb   von   Geschäftsräumen   geschlossene   Verträge   und Fernabsatzverträge   über   Finanzdienstleistungen   unverändert   „der   Rechtssicherheit   und   der Rechtsklarheit“ dienten (vgl. Drucksache 19/29391, Seite 43). Mit Blick auf die Erfahrungen in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass ein gänzlicher Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion und der Widerrufsbelehrungsmuster   dazu   führen   würde,   dass   Verbraucher   auch   bei   außerhalb   von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen vermehrt versuchen würden, sich unter Berufung auf angebliche Fehler in den Widerrufsbelehrungen und mittels Inanspruchnahme der Zivilgerichte aus ihren vertraglichen Verpflichtungen vorzeitig zu lösen („Widerrufsjoker“).   \r\n\r\nHeute  prüfen  die Gerichte  im  Falle  eines  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  Vertragsabschluss erklärten Verbraucherwiderrufs zunächst, ob das Kreditinstitut das gesetzliche Widerrufsbelehrungs- muster ordnungsgemäß verwendet hat. Nur wenn dies nicht der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden,  ob  die  abweichende  Widerrufsinformation  allen  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht. Wenn die gesetzlichen Muster in Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auch für Außer- geschäftsraumverträge   ersatzlos   wegfallen   würden,   müssten   die   Zivilgerichte   künftig   bei   jeder Widerrufsbelehrung   prüfen,   ob   mit   der   im   Einzelfall   gewählten   Formulierung   alle   gesetzlichen Informationspflichten in der gebotenen Weise eindeutig und umfassend erfüllt werden. Dies würde infolge der Bewältigung neuer Masseverfahren zu einer erheblichen Mehrbelastung der Zivilgerichte führen.  \r\n\r\n\r\n3.   Hinwirken auf eine Änderung des Art. 16b der Verbraucherrechte-RL \r\n\r\nIm   Hinblick   auf   Fernabsatzverträge   über   Finanzdienstleistungen   sollte   sich   die   Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Rechtssicherheit dafür einsetzen, dass die Verbraucherrechte-RL in einer Anlage zu Art. 16b um ein europäisches Muster einer Widerrufsbelehrung ergänzt wird. Alternativ sollte Art.  16b  der  Verbraucherrechte-RL  jedenfalls  um  eine  Öffnungsklausel  ergänzt  werden,  die  den Mitgliedstaaten die Option einräumt, gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vorzusehen und eine Gesetzlichkeitsfiktion im Falle ihrer Verwendung zu regeln.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019739","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zu einer Klarstellung im Rahmen der 9. 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Dabei begrüßen wir auch die Klarstellung in der Gesetzesbegründung auf Seite 65, wonach die bislang in § 4 StBerG abschließend Genannten ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen künftig aus § 4e StBerG-E ableiten können.  \r\n\r\nUnter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung des BFH und aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bitten wir jedoch um eine ausdrückliche Klarstellung, dass Bausparkassen sowie ihre \tVermittler \tweiterhin \tbefugt \tbleiben \tsollen, \tbei \tder \tAusfüllung \tvon \tAnträgen \tauf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten.  \r\n\r\nWir bitten daher, \r\n\r\nin   der   Gesetzesbegründung   zu   § 4e   StBerG-E   einen   klarstellenden   Hinweis   darauf aufzunehmen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben sollen, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.   \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nNach § 4e Satz 1 StBerG-E darf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als „Nebenleistung“ zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.   \r\n\r\nDer BFH hat mit Urteil vom 7. März 1995, Az. VII R 59/93, entschieden, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr.5 StBerG zwar bei generellen Hinweisen einer Bausparkasse oder eines für eine Bausparkasse tätigen Vermittlers an Bausparer über die steuerlichen Vergünstigungen des Bausparens erfüllt seien, nicht aber im Falle der Hilfeleistung beim Ausfüllen der Wohnungsbauprämienanträge für die betreuten Bausparer. Die Vermittlung von Bausparverträgen könne sinnvoll auch ohne die nachfolgende Hilfeleistung beim Ausfüllen der Wohnungsbauprämienanträge durchgeführt werden. Die Hilfeleistung bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie stelle für Bausparkassen und ihre Vermittler keine im Rahmen ihrer eigentlichen Unternehmertätigkeit zu erbringende Nebenleistung dar. Wenn der Bausparer nicht selbst zum sachgerechten Ausfüllen des Prämienantrags in der Lage ist, müssen die Hilfeleistung beim Ausfüllen  dieses  Antrags  vielmehr  den  zu  unbeschränkter  Hilfeleistung  in  Steuersachen  befugten Berufsträgern und Gesellschaften nach § 3 StBerG vorbehalten bleiben (vgl. Rn. 19 ff, 30).  \r\nAufgrund des § 5 Abs. 5 LobbyRG weisen wir darauf hin, dass beide Bausparkassenverbände im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. ist unter der Registernummer R000755  \r\nund die LBS-Bundesgeschäftsstelle unter der Registernummer R001752 registriert.  \r\n\r\n1   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAufgrund dieser restriktiven Rechtsprechung ist § 4 StBerG mit Art. 28 des JStG 1996 um eine zusätzliche Nr.  14  ergänzt  worden,  wonach  zur  geschäftsmäßigen  Hilfeleistung  in  Steuersachen  insbesondere diejenigen befugt seien, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten.  \r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 14 StBerG ist dabei Folgendes festgehalten worden (Drucksache 13/901, Seite 166).:  \r\n\r\n„Die bisher übliche Praxis der Bausparkassen und ihrer Vertreter, den Prämienberechtigten beim Ausfüllen der Wohnungsbauprämienanträge zu helfen, ist durch die Rechtsprechung in Frage gestellt worden. Nach dem derzeitigen Verfahren reichen die Prämienberechtigten ihre Anträge bei den Bausparkassen ein. Diese leiten sie an die Finanzämter weiter. Es liegt sowohl im Interesse der Prämienberechtigten wie auch der Finanzverwaltung, wenn die Bausparkassen dafür sorgen, daß die Prämienanträge vollständig und richtig ausgefüllt werden. Durch eine Ergänzung des § 4 StBerG wird deshalb denjenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eingeräumt. \tDie \tBefugnis \tbeschränkt \tsich \tauf \tdie \tHilfe \tbeim \tAusfüllen \tder Wohnungsbauprämienanträge.“  \r\n\r\nNach der Begründung zu § 4e StBerG-E auf Seite 34 ist der Umfang der Befugnis nach § 4e StBerG-E ausdrücklich nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern kann insbesondere auch die Stellung  von  Anträgen  umfassen.  Bei  den  Beispielen  zu  der  in  Betracht  kommenden  Stellung  von Anträgen  auf  Seite  65  der  Gesetzesbegründung  wird  die  Hilfeleistung  speziell  bei  Anträgen  auf Wohnungsbauprämie jedoch nicht erwähnt.  \r\n   \r\nVor  dem  Hintergrund  des  o.g.  BFH-Urteils,  das  die  Hilfeleistung  beim  Ausfüllen  eines  Antrags  auf Wohnungsbauprämie gerade nicht als eine im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit von Bausparkassen und ihren Vermittlern zu erbringende Nebenleistung angesehen hat, würden wir uns über eine ausdrückliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E freuen, dass die Hilfeleistung beim Ausfüllen von Wohnungsbauprämienanträgen durch diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln – somit insbesondere auch durch die Bausparkassen und die für Bausparkassen tätigen Vermittler – im Sinne des § 4 Nr. 14 StBerG künftig in jedem Fall weiterhin als gesetzlich zulässige Nebenleistung im Sinne des § 4e StBerG-E anzusehen ist.  \r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}