{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T10:21:25.489+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001715","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67991,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001715/67991","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/e7/643150/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001715-2025-11-24_14-11-21.pdf","validFromDate":"2025-11-24T14:11:21.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-31T18:24:16.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T15:57:17.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-24T14:11:21.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67991,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001715/67991","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-24T14:11:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66087,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001715/66087","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-30T20:03:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-24T14:11:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58660,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001715/58660","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-31T18:24:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-30T20:03:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31587,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001715/31587","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T18:24:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Trans* e.V. 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Das gemeinsame Bestreben ist der Einsatz für geschlechtliche Selbstbestimmung und Vielfalt. Der BVT* engagiert sich für die Menschenrechte im Sinne von Respekt, Anerkennung, Gleichberechtigung, gesellschaftlicher Teilhabe und Gesundheit von trans* bzw. nicht im binären Geschlechtersystem verorteter Personen.\r\n\r\nDurch Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit stärkt der Bundesverband Trans* die Sichtbarkeit von trans*politischen Anliegen. Politische Entscheidungsträger*innen informiert der BVT* über dringende Handlungsbedarfe, um die Grundrechte von trans* und nicht-binären Personen zu schützen. Gesetzgebungsverfahren, welche die Lebensrealität von trans* und nicht-binären Personen betreffen, begleitet der Verband durch Stellungnahmen und Fachgespräche. Konkrete Ziele, für die sich der BVT* einsetzt, sind: \r\n\r\n- Einrichtung eines TSG-Entschädigungsfonds\r\n- Reform des Familien- und Abstammungsrechts\r\n- Ergänzung  des Art. 3 Abs. GG \r\n- Abbau von (Psycho-)Pathologisierung und Stigmatisierung in der Gesundheitsversorgung\r\n- Wahrung der Menschenrechte von queeren Geflüchteten\r\n- Stärkung von Trans*community-Strukturen wie Selbsthilfegruppen, Netzwerken und Vereinen.\r\n- Ausbau des Antidiskriminierungsrechts und Stärkung des Schutzes vor Hasskriminalität."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.17},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":10001,"to":20000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"\"Demokratie leben!\" - Bundesprogramm des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Spremberger Str. 31, 02959 Schleife","publicAllowanceEuro":{"from":590001,"to":600000},"description":"Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend \"Demokratie leben!\" als Teil des Projektes \"Kompetenznetzwerkes zum Abbau von Homosexuellen- und Transfeindlichkeit / BVT*. 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Abschaffung der Stiefkindadoption für Regenbogenfamilien, Einführung von präkonzeptionellen Vereinbarungen zu Elternschaft, Anerkennung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Eltern im Identitätsgeschlecht und entsprechende Aufnahme im Geburtsregister (Anpassungen notwendig in §§ 1591, 1592 BGB)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010597","title":"Reform des AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010598","title":"Reform der Trans*gesundheitsversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzliche Reform der Trans*gesundheitsversorgung: Fokus liegt hierbei auf die Regelungen im SGB V, welche die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen betreffen. 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Lebensrealitäten von Regenbogenfamilien und Sicherstellung, dass durch die Gesetzesänderung keine weitere Benachteiligung für queere Familienkonstellationen entsteht, in denen bei einer Person allein eine rechtliche, jedoch nicht biologische Elternschaft besteht und durch die Gesetzesänderung größere Rechtsunsicherheit droht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018769","title":"Änderung § 4 Abs. 1 PassG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der Regelungen in § 4 Abs. 1 PassG (Passgesetz) dahingehend, dass trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen mit den Geschlechtseinträgen m, w, d oder keine Angabe einen vom amtlichen Eintrag abweichenden Geschlechtseintrag im Reisepass führen können, ohne weitere Dokumente vorlegen zu müssen, um das eigene Diskriminierungsrisiko beim Grenzübertritt zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Passgesetz","shortTitle":"PaßG 1986","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010598","regulatoryProjectTitle":"Reform der Trans*gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/c3/595426/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230039.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Trans*rechte als Menschenrechte anerkennen – \r\nZugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen sicherstellen\r\n\r\nDer Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen und die damit verbundene Kostenübernahme dieser Maßnahmen orientiert sich an einem wissenschaftlich über-holten Verständnis von Trans*geschlechtlichkeit und ist von starken Unsicherheiten geprägt. Nicht-binäre Personen sind durch die aktuelle Sozialrechtsprechung komplett von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Daher sollte dringend ein entpsychopa-thologisierendes Verständnis von Trans*geschlechtlichkeit rechtlich verankert werden. Eine Gesellschaft, die Vielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Stärke anerkennt, ist als Ganzes nicht nur gerechter, sondern auch stabiler\r\n. \r\nWir setzen uns dafür ein, den Zugang zur trans*spezifischen Gesundheitsver-sorgung zu stärken!\r\n \r\n\r\nHintergrund: \r\nMit der Einführung der ICD-11 führt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Ge-gensatz zur zuvor gültigen Revision der ICD-10 Trans*geschlechtlichkeit nicht mehr als psychische Störung, sondern als „Geschlechtsinkongruenz“ (HA60) unter „Zustän-de mit Bezug zur sexuellen Gesundheit“ (BfArM 2022). Als Geschlechtsinkongruenz wird eine „ausgeprägte und anhaltende Inkongruenz zwischen dem erlebten Ge-schlecht einer Person und dem zugewiesenen Geschlecht“ festgehalten (ebd.). Trans*geschlechtlichkeit wird somit nicht mehr als psychische Krankheit erfasst, also entpsychopathologisiert. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverband Trans*, Trans Europe and Central Asia und TIN Rechtshilfe zum Umgang mit Pässen von nicht-binären Personen\r\n\r\nDerzeit besteht Unsicherheit bezüglich des Umgangs mit Pässen von nicht-binären Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Geschlechtseintrag, in deren Reisepass bei Geschlecht ein „X“ angegeben ist. Diese Personen haben aufgrund dieses Eintrags Schwierigkeiten zu reisen. Zum einen ist es bereits oftmals eine Hürde, ein Flugticket zu kaufen, da manche Fluggesellschaften die Angabe „divers“ neben „männlich“ und „weiblich“ in den Online-Kaufmasken nicht ermöglichen. Zum anderen erkennen einige Länder die Angabe „X“ im Pass nicht an – trotz der Verpflichtung, diese als Mitgliedstaaten der ICAO aufgrund deren Vorgaben anzuerkennen\r\nDer Präsident der USA, Donald Trump, hat am 20.01.2025 per „executive order“ angeordnet, dass nur zwei Geschlechter in den USA anerkannt werden, nämlich „männlich“ und „weiblich.“ Für die Zuordnung soll das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht gelten. (vgl. https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/01/defending-women-from-gender-ideology-extremism-and-restoring-biological-truth-to-the-federal-government/, abgerufen am 25.04.2025)\r\nDas Auswärtige Amt warnt derzeit auf seiner Webseite davor, mit einem Pass, der ein „X“ bei Geschlecht angibt, einzureisen. Dort heißt es:\r\n„Reisende in die USA müssen bei ESTA- oder Visumanträgen entweder das Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ angeben; relevant ist hierbei der bei Geburt zugewiesene Geschlechtseintrag der antragstellenden Person.Dies gilt auch für Reisende, die den Geschlechtseintrag „X“ innehaben oder deren aktueller Geschlechtseintrag von ihrem Geschlechtseintrag bei Geburt abweicht. In diesen Fällen muss zusätzlich die Geburtsurkunde mit dem bei Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag bzw. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mitgeführt werden. Im Zweifelsfall sollte vor Einreise die zuständige Auslandsvertretung der USA in Deutschland kontaktiert und die geltenden Einreisevoraussetzungen in Erfahrung gebracht werden.“\r\n(vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/usavereinigtestaatensicherheit-201382, abgerufen am 25.04.2025)\r\nAuch in anderen Ländern ist eine Einreise mit der Geschlechtsangabe „X“ im Reisepass teilweise nicht möglich. Es gibt derzeit nur 20 Länder, die eine dritte Geschlechtsoption durch Angabe eines „X“ im Pass zulassen. Bei Reisen in bestimmte Länder, die nur „männlich“ oder „weiblich“ als Geschlecht anerkennen, kann ein Reisepass mit dem Eintrag „X“ zu massiven Diskriminierungen bei der Einreise führen, wie z.B. allgemeinen Herabwürdigungen, diskriminierenden Befragungen, extensiven Leibesvisitationen bis hin zur Ablehnung der Einreise oder gar Festnahme wegen angeblich falscher Papiere. Dies kann dazu führen, dass Auslandsreisen wegen damit verbundener Befürchtungen gar nicht angetreten werden.\r\nDie Problematik der Diskriminierung nicht-binärer Personen bei Grenzübertritten wird durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zusätzlich untermauert (Mirin ECLI:EU:C:2024:845). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Mousse ECLI:EU:C:2025:2) im Kontext der Diskussion um binäre geschlechtliche Zuordnungen darauf hingewiesen, dass Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet sind, insbesondere Risiken für die Rechte und Freiheiten von Personen zu berücksichtigen, „die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn eine solche Verarbeitung zu einer Diskriminierung führen kann.\" Angesichts der dokumentierten staatlichen Verfolgung von trans* Personen in den USA und anderen Ländern besteht somit ein akutes Diskriminierungspotential, wenn sich nicht-binäre Menschen durch den Geschlechtseintrag im Pass zwangsweise outen müssen. Dies ist mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar.\r\nUm dieses Problem zu lösen, muss gesetzlich ermöglicht werden, für diese Personengruppe auf Antrag Zweitpässe mit einer wählbaren binären Geschlechtsangabe gemäß § 1 Abs. 3 Passgesetz auszustellen.\r\n\r\n1.Zweitpass wegen „berechtigten Interesses“ gem. § 1 Abs. 3 PassG\r\nNach § 1 Abs. 3 PassG ist die Beantragung eines Zweitpasses möglich, wenn ein „berechtigtes Interesse“ hierfür dargetan ist.\r\nEin berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat reisen will, der die Einreise aufgrund von Eintragungen in dem Reisepass verweigern würde (vgl. Luch/Neidert/Schulz. Kommentar zum PassG, 2022, § 1 Rn. 57).\r\nNicht binäre Personen sind aufgrund des Geschlechtseintrags in der Reisefreiheit stark eingeschränkt. Jede deutsche Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines (Reise-)Passes. Dieser Anspruch ist grundrechtlich abgesichert, zumal aus Art. 11 Abs. 1 GG ein Recht zur Einreise, aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Ausreise ableitbar ist (vgl. Luch/Neidert/Schulz. Kommentar zum PassG, 2022, § 1 Rn. 17). Das grundrechtlich geschützte Recht auf Ausreise und die damit verbundene Einreise in andere Länder ist für nicht-binäre Personen – ohne einen Zweitpass mit einer binären Geschlechtsangabe – stark eingeschränkt.\r\nAuch durch die Rechtsprechung des EuGH wird bestätigt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen gegenüber anderen Interessen überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Mousse) klar, dass Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen können, die zu Diskriminierung führen.\r\nDass dem Passrecht die Möglichkeit der Erteilung von Pässen, die von Eintragungen im\r\nPersonenstandsregister/Melderegister abweichen, nicht fremd ist, zeigt § 4 Abs. 1 S. 5 PassG.\r\n\r\n2.Änderung des Passgesetzes\r\nDerzeit sehen wir jedoch zudem eine Ungleichbehandlung von endogeschlechtlichen nicht-binären Personen und intergeschlechtlichen nicht-binären Personen in Bezug auf § 4 Abs. 1 S. 5 PassG. Diese Ungleichbehandlung wäre nur durch eine Gesetzesänderung zu beheben.\r\nNach der mit dem Selbstbestimmungsgesetz eingeführten Änderung des Passgesetzes können nur nicht-binäre Personen, die eine ärztliche Bescheinigung über eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorlegen können, einen Reisepass mit binärem Geschlechtseintrag ausgestellt erhalten. Im Reisepass eingetragen werden darf nur der binäre Geschlechtseintrag, der vor der Änderung zu divers oder der Streichung des Eintrags bestand (§ 4 Abs. 1 S. 6 PassG). Gab es bisher keinen binären Eintrag, darf einmalig ein binärer Geschlechtseintrag gewählt werden (§ 4 Abs. 1 S. 7 PassG).\r\nDurch diese Änderung des Passgesetzes wurde eine Attestpflicht durch die Hintertür und eine Unterscheidung zwischen intergeschlechtlichen und endogeschlechtlichen nicht-binären Menschen aufrechterhalten, die eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG darstellt. Zudem schafft das SBGG diese Unterscheidung von nicht-binären trans* und intergeschlechtlichen Personen ab. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erscheint fraglich. Denn der Eintrag „X“ kann für beide Personengruppen ein gleichermaßen großes Diskriminierungspotential bei Reisen bergen. Auch der Verstoß gegen die DSGVO durch ein staatlich veranlasstes Zwangsouting bei Auslandsreisen kann beide Gruppen gleichermaßen betreffen.\r\nDurch das Selbstbestimmungsgesetz ist die Unterscheidung von nicht-binären trans* und intergeschlechtlichen Personen aber gerade beseitigt worden. Dies war Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 2019/16, in dem es zentral erläuterte:\r\n„Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244). Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG lässt es ohne Weiteres zu, sie in den Schutz einzubeziehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG spricht ohne Einschränkung allgemein von „Geschlecht“, was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann.“ (Rn. 59)\r\nSowohl intergeschlechtliche Menschen als auch endogeschlechtliche nicht-binäre Personen sind in Gesellschaften, welche nach binärem Geschlechtsmuster agieren, strukturell erheblich diskriminierungsgefährdet, weil sie auf Grund ihres Geschlechts bzw. ihrer Geschlechtsidentität binäre geschlechtliche Erwartungen nicht erfüllen (können). Da diese Diskriminierungsgefahr bzw. überwiegend realisierte Diskriminierung gleichermaßen Angehörige geschlechtlicher Minderheiten betrifft, sind die zunächst unterschiedlichen Verfahren (nach TSG und PStG) der personenstandsrechtlichen Anerkennung sowie Regelungen über die damit zusammenhängende Vornamenswahl und den notwendigen Datenschutz durch das Selbstbestimmungsgesetz einheitlich für alle Angehörigen geschlechtlicher Minderheiten ausgestattet worden. Damit sollte die vom Bundesverfassungsgericht analysierte Geschlechtsdiskriminierung in Deutschland beseitigt werden.\r\nDie Grundrechtsbindung des deutschen Staates gilt aber nicht nur für das Handeln der deutschen Staatsgewalt im Inland, sondern auch für das Handeln der deutschen Staatsgewalt im Passrecht, welches Wirkungen bei Auslandsreisen entfalten kann. Die Vergabe von Ausweisdokumenten und insbesondere Pässen gehört zum Kernbereich nationalstaatlicher Tätigkeit, der jedoch dichten verfassungsrechtlichen wie völkerrechtlichen Vorgaben unterliegt. Passrechtliche Regelungen sowie die Praxis bei der Passvergabe müssen sich an den Grundrechten sowie an sonstigem höherrangigem Recht wie der DSGVO orientieren und dürfen diesen verbindlichen Rahmen nicht verletzen. Zugleich ist das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts als zentrale Norm im supranationalen Recht verankert. Die derzeitige Rechtslage und Rechtspraxis, welche Angehörige geschlechtlicher Minderheiten benachteiligt und bei Auslandsreisen in viele Staaten dieser Welt in ganz erhebliche Gefahr bringt, ist ein rechtswidriger Zustand, der schnellstmöglich beseitigt werden sollte.\r\nProblematisch ist an der Rechtslage nach Änderung durch das Selbstbestimmungsgesetz auch, dass nur der vorherige binäre Geschlechtseintrag verwendet werden darf. Sowohl bei nicht-binären endogeschlechtlichen als auch bei intergeschlechtlichen nicht-binären Menschen ist es möglich, dass der vorherige binäre Geschlechtseintrag nicht mehr dazu passt, welches Geschlecht ihnen jetzt von anderen Personen zugeschrieben wird. Sie können etwa einen weiblichen Geschlechtseintrag gehabt haben, jetzt aber einen Bart tragen und daher häufig als Mann gelesen werden. Betroffene wissen selbst am besten, mit welchem Geschlechtseintrag sie Diskriminierungen bei Grenzübertritten vermeiden können.\r\nEine weitere Änderung des Passgesetzes dahingehend, dass alle intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen neben ihrem Pass mit Geschlechtseintrag „X“ einen Reisepass für spezielle Auslandsreisen mit einem binären Geschlechtseintrag erhalten, würde maßgeblich dazu beitragen, Diskriminierungsrisiken bei Auslandsreisen beträchtlich zu senken und Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu vermeiden.\r\nBei der Gestaltung einer solchen Regelung ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffene Person ein Mitspracherecht bei der Wahl des binären Geschlechtseintrags für den Zweitpass erhält. Eine automatisierte Übernahme eines früheren binären Geschlechtseintrags kann angesichts des sehr individuellen Ausdrucks der Geschlechtsidentität nicht als sicherer Standard gelten. Im Gegenteil könnte ein früherer Geschlechtseintrag im offensichtlichen Widerspruch zur gelebten Geschlechtsidentität stehen und somit das Diskriminierungspotential noch verschärfen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Deldits (C-247/23) vom 13. März 2025, wonach sich die Geschlechtsangabe \"auf die von der betroffenen Person gelebte Geschlechtsidentität beziehen [sollte] und nicht auf die, die ihr bei der Geburt zugewiesen wurde\", wenn die Angabe der Identifizierung der Person dient.\r\nDarüber hinaus war eine solche Anpassung bereits im Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz angelegt, wurde dann allerdings im Kabinettsentwurf gestrichen. Eine Wahlfreiheit über einen zusätzlichen Pass für spezielle Auslandsreisen würde ein hohes Maß an geschlechtlicher Selbstbestimmung gewähren und damit die Absicht des Selbstbestimmungsgesetzes stärken.\r\nEin Präzedenzfall für eine solche flexible Regelung existiert bereits: Im Jahr 2006 gab es ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums an die Standesämter, das es ermöglichte, bei lediglich erfolgter Vornamensänderung bereits den korrespondierenden Geschlechtseintrag im Pass zu erhalten. Die betreffende Person musste lediglich unterschreiben, dass der Geschlechtseintrag im Pass keine geschlechtsbestimmende Wirkung hat. Eine analoge Regelung wäre für einen binären Zweitpass gut umsetzbar. Diese Regelung war seinerzeit notwendig geworden, da die USA die handschriftlichen deutschen Ersatzpässe ohne Geschlechtseintrag im Zuge der Einführung der Digitalisierung nicht mehr akzeptierten.\r\nAls aufgrund geänderter ICAO-Bestimmungen maschinenlesbare Pässe weltweit verpflichtend eingeführt wurden, wurden in das deutsche Passrecht § 4 Abs. 1 S. 4 und § 6 Abs. 2a PassG eingeführt (Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007, BGBl. I S. 1566). In der Begründung dazu (BT-Drs. 16/4138, S. 17) wurde damals „nicht verkannt, dass sich aus der Neuregelung aufgrund der daraus resultierenden Inkonsistenz der Eintragung in Pass und Personenstandsurkunden in Einzelfällen praktische Probleme ergeben können. Angesichts der kleinen Personengruppe der Betroffenen … einerseits und der erheblichen grundrechtlichen Betroffenheit der Transsexuellen andererseits, ist dies jedoch hinzunehmen.“ Was die Gesetzgebung 2007 unter Geltung des damaligen Transsexuellengesetzes (TSG) als grund- und menschenrechtlich geboten gesehen hat, trifft erst recht unter Geltung des Selbstbestimmungsgesetzes zu.\r\n\r\n3.Zusammenfassung\r\nDie bestehende diskriminierende Rechtslage für nicht-binäre Personen hinsichtlich der Reisefreiheit aufgrund des geltenden Passrechts kann derzeit nur durch eine Änderung des Passgesetzes rechtssicher beseitigt werden. Nicht-binäre Personen müssen die Möglichkeit bekommen, einen zweiten Pass mit einer wählbaren binären Geschlechtsangabe ausgestellt zu bekommen.\r\nÜbergangsweise kann das BMI die Passbehörden verpflichten, auf Antrag einen zweiten Pass auf der Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß § 1 Abs. 3 PassG mit einer wählbaren binären Geschlechtsbezeichnung auszustellen.\r\n\r\nRechtshilfe für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen e.V. - Lobbyregisternummer: R005472\r\nTransgender Europe e.V. – Lobbyregisternummer: R001584\r\nBundesverband Trans* e.V. – Lobbyregisternummer: R001715"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}