{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-09T01:55:41.951+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001715","registerEntryDetails":{"registerEntryId":31587,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001715/31587","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/21/411891/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001715-2024-06-30_18-48-11.pdf","validFromDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T18:24:16.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T15:57:17.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":31587,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001715/31587","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-30T18:48:11.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T18:24:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Trans* e.V. 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Das gemeinsame Bestreben ist der Einsatz für geschlechtliche Selbstbestimmung und Vielfalt. Der BVT* engagiert sich für die Menschenrechte im Sinne von Respekt, Anerkennung, Gleichberechtigung, gesellschaftlicher Teilhabe und Gesundheit von trans* bzw. nicht im binären Geschlechtersystem verorteter Personen.\r\n\r\nDurch Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit stärkt der Bundesverband Trans* die Sichtbarkeit von trans*politischen Anliegen. Politische Entscheidungsträger*innen informiert der BVT* über dringende Handlungsbedarfe, um die Grundrechte von trans* und nicht-binären Personen zu schützen. Gesetzgebungsverfahren, welche die Lebensrealität von trans* und nicht-binären Personen betreffen, begleitet der Verband durch Stellungnahmen und Fachgespräche. Konkrete Ziele, für die sich der BVT* einsetzt, sind: \r\n\r\n- Ablösung des Transsexuellengesetzes (TSG) durch ein Selbstbestimmungsgesetz, das eine Änderung des Namens und Geschlechtseintrags vor dem Standesamt auf Basis der Selbstauskunft ermöglicht und wirksam vor Fremdoutings schützt.\r\n- Gesetzesvorhaben zu einem TSG-Entschädigungsfonds.\r\n- Reform des Familien- und Abstammungsrechts.\r\n- Ergänzung Artikel 3 Grundgesetz. \r\n- Sicherung und Verbesserung der Gesundheitsversorgung.\r\n- Abbau von (Psycho-)Pathologisierung und Stigmatisierung.\r\n- Wahrung der Menschenrechte von queeren Geflüchteten.\r\n- Stärkung von Trans*community-Strukturen wie Selbsthilfegruppen, Netzwerken und Vereinen.\r\n- Ausbau des Antidiskriminierungsrechts und Stärkung des Schutzes vor Hasskriminalität."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":1.96},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":10001,"to":20000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","publicAllowances":[{"name":"\"Demokratie leben!\" - Bundesprogramm des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Spremberger Str. 31, 02959 Schleife","publicAllowanceEuro":{"from":590001,"to":600000},"description":"Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend \"Demokratie leben!\" als Teil des Projektes \"Kompetenznetzwerkes zum Abbau von Homosexuellen- und Transfeindlichkeit / BVT*. 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Abschaffung der Stiefkindadoption für Regenbogenfamilien, Einführung von präkonzeptionellen Vereinbarungen zu Elternschaft, Anerkennung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Eltern im Identitätsgeschlecht und entsprechende Aufnahme im Geburtsregister (Anpassungen notwendig in §§ 1591, 1592 BGB)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010597","title":"Reform des AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS). 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Einleitung\r\nDigitale Gewalt und Desinformation sind in ihrer organisierten und massiven Form\r\neine der größten Gefahren für unsere Demokratie. Nicht nur Einzelpersonen werden\r\ndurch sie aus digitalen Räumen herausgedrängt. Strukturell diskriminierende Angriffe\r\nzielen vor allem darauf ab, ganze Personengruppen wie Frauen, LGBTQIA+, Juden und\r\nJüdinnen und viele andere marginalisierte Gruppen, aber auch\r\nKommunalpolitiker*innen, Aktivist*innen und Journalist*innen, einzuschüchtern und\r\naus dem öffentlichen Diskurs herauszudrängen. Ein digitales Gewaltschutzgesetz\r\nmuss den Anspruch haben, allen Bürger*innen effektiven und effizienten Schutz und\r\ndie Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nur so kann sichergestellt werden,\r\ndass in einer offenen und liberalen Demokratie freie Meinungsäußerung im\r\nöffentlichen Raum langfristig gewährt bleibt.\r\nDafür ist in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich des Strafrechts durch die\r\nSchaffung neuer Straftatbestände viel getan worden. Durch umfangreiche\r\nGesetzespakete konnten einige wichtige Schutzlücken geschlossen werden, sodass\r\ndurchaus nicht mehr vom „rechtsfreien Raum Internet“ gesprochen werden kann.\r\nDennoch ist das Internet leider noch immer ein rechtsdurchsetzungsfreier Raum.\r\nDies gilt in Teilen für das Strafrecht, wo Ermittler*innen allzu oft an der Identifizierung\r\nder Täter*innen scheitern. Es gilt aber vor allem auch für das Zivilrecht, wo die\r\nHürden der Rechtsdurchsetzung für Betroffene schier unüberwindbar erscheinen. Es\r\nsind nicht nur die Verfahrenslaufzeiten von mehreren Monaten oder die ungewissen\r\nErfolgsaussichten, die Betroffene von der Inanspruchnahme eines zivilrechtlichen\r\nVerfahrens abschrecken. Es sind vor allem die exorbitant hohen Kostenrisiken. In der\r\nRegel beträgt der Gegenstandswert bei der Geltendmachung eines\r\nUnterlassungsanspruchs 5.000 bis 10.000 Euro pro Äußerung, was Verfahrenskosten\r\nin Höhe von mehreren tausend Euro mit sich bringt. Die wenigsten Betroffenen ziehen\r\ndaher eine zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung überhaupt für sich in Erwägung.\r\nBeratungsstellen beobachten in der Folge einen erschreckenden Vertrauensverlust in\r\nstaatliche Institutionen und die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaats, wenn es um die\r\nBekämpfung digitaler Gewalt geht. Das Recht scheint den Betroffenen nicht\r\nzugänglich und ist es bei objektiver Betrachtung auch nicht, zumindest nicht für\r\nPrivatpersonen.\r\nWir begrüßen es daher, dass das Eckpunktepapier nun mehr konkrete\r\nverfahrensrechtliche Erleichterungen schaffen will. Diese werden von uns im\r\nGrundsatz überwiegend befürwortet. Wir glauben jedoch, dass es einer weiteren\r\nKonkretisierung und Ergänzung um weitere Maßnahmen zur Förderung der\r\nRechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt bedarf. Alle angedachten Maßnahmen\r\nsollten immer vor dem Hintergrund ihrer Effektivität und Praktikabilität für\r\nPrivatpersonen bewertet werden.\r\nKonkret geht es hierbei vor allem darum, Verfahren nicht nur zu beschleunigen,\r\nsondern auch niedrigschwelliger auszugestalten und kostengünstiger zu machen.\r\n\r\nDigitalisierung kann hierbei helfen, Anträge bei den Gerichten durch elektronische\r\nFormulare zu ermöglichen. Auskunftsansprüche sollten aus Effizienzgründen\r\nverbunden werden. Darüber hinaus müssen Gegenstandswerte von Verfahren bei\r\nÄußerungsdelikten herabgesetzt werden, um die Kosten zu senken.\r\nWir müssen Betroffene wehrhaft machen und befähigen, ihr Recht nicht nur auf dem\r\nPapier zu haben, sondern auch in der Praxis durchzusetzen. Dies bedeutet\r\nzwangsläufig nicht nur neue Rechtsgrundlagen zu schaffen, sondern deren\r\nUmsetzbarkeit für Privatpersonen auch verfahrensrechtlich abzusichern. Das Internet\r\nhat in wesentlichen Bereichen auch die Natur von Rechtsverletzungen verändert. Das\r\nRecht muss hierauf reagieren. Andernfalls droht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht\r\nim Internet in der Praxis zur leeren Floskel zu verkommen.\r\nB. Der Auskunftsanspruch, § 21 TTDSG\r\nDas Eckpunktepapier legt zu Recht einen Fokus auf eine Reform der\r\nBestandsdatenauskunft gemäß § 21 Abs. 2, 3 TTDSG. Diese hat aktuell für\r\nBetroffene digitaler Gewalt kaum eine praktische Relevanz, was nicht allein den\r\nKosten des Verfahrens geschuldet ist. Vor allem der Umstand, dass das Verfahren\r\nderzeit auf die reine Freigabe von Bestandsdaten beschränkt ist, macht es faktisch\r\nobsolet. Denn als Bestandsdaten liegen den sozialen Netzwerken oftmals nur ein\r\nPseudonym der jeweiligen Accountinhaber*innen vor, welches im besten Fall auf\r\neinen Klarnamen schließen lässt und im schlechtesten Fall keinen zusätzlichen\r\nErkenntniswert mit sich bringt. Ggf. liegt noch eine E-Mail-Adresse oder\r\nTelefonnummer vor, die aber nur selten eine Ermittlung der Täter*innen zulässt.\r\nLiegen diese Daten vor, können Betroffene sie an die Staatsanwaltschaft weiterleiten,\r\nwenn gleichzeitig eine Strafanzeige erstattet wurde. Über eine Akteneinsicht, für die\r\nin der Regel eine kostenpflichtige anwaltliche Vertretung erforderlich ist, können sie\r\nso mit etwas Glück an die Identität von Täter*innen gelangen. Das aufwändige\r\nProzedere ist aber nur selten erfolgreich. Denn in den meisten Fällen sind die im Zuge\r\ndes Auskunftsverfahrens nach § 21 TTDSG aktuell beauskunfteten Daten für\r\nPrivatpersonen schlicht nicht verwertbar.\r\nAus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich und begrüßenswert, den\r\nAuskunftsanspruch zu reformieren. Das Eckpunktepapier ist in vielerlei Hinsicht\r\nerfreulich detailliert, bedarf jedoch vor allem im Hinblick auf den prozessualen Ablauf\r\nder Datenherausgabe weiterer Konkretisierung.\r\n1. Herausgabe von Nutzungsdaten\r\nDie explizite Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf die Herausgabe von\r\nNutzungsdaten ist unbedingt zu begrüßen. Während diese früher unter der Geltung\r\ndes Auskunftsanspruchs gemäß TMG aufgrund des Verweises in § 15 Abs. 5 S. 4\r\nTMG a.F. bereits möglich war, sieht das TTDSG eine solche Möglichkeit bisher nicht\r\nvor. Die Rechtsprechung ist bzgl. der Auslegung der Norm in ihrer aktuellen Fassung\r\njedenfalls eindeutig (OLG Schleswig [9. Zivilsenat], Beschluss vom 23.03.2022 – 9 Wx\r\n23/21), so dass es einer Gesetzesänderung bedarf.\r\nDie Erstreckung der Auskunft auf Nutzungsdaten ermöglicht in erster Linie die\r\nzusätzliche Beauskunftung von IP-Adressen. Auch wenn kein Nutzungs- oder\r\nBestandsdatum die Identifizierung der Accountinhaber*innen garantieren kann, ist die\r\nIP-Adresse wesentlich wertvoller als ein beim sozialen Netzwerk hinterlegtes\r\nPseudonym oder eine E-Mail-Adresse. Sie sollte daher Bestandteil jeder Auskunft\r\nsein.\r\nDa es in Deutschland berechtigterweise keine Vorratsdatenspeicherung gibt, sollte\r\nsich der Auskunftsanspruch jedoch nicht lediglich auf die IP-Adresse des Uploads\r\nbeschränken. Er sollte vielmehr auch die IP-Adresse des letzten Logins enthalten.\r\nDiese wurde bereits in früheren von HateAid unterstützen Auskunftsverfahren auf\r\nGrundlage des TMG von Diensteanbietern beauskunftet und sollte künftig auch\r\nexplizit erfasst sein.\r\nIP-Adressen werden abhängig vom Zugangsanbietenden (Access-Provider) nur fünf\r\nbis sieben Tage, zum Teil jedoch auch nur wenige Stunden, gespeichert. Aus diesem\r\nGrund droht selbst im einstweiligen Rechtsschutz und bei Durchführung einer\r\nSicherungsanordnung immer ein Datenverlust, wenn der Zugangsanbietende die\r\nIP-Adresse bereits gelöscht haben sollte. Ist diese bereits gelöscht, können auch\r\nkeine Daten mehr gesichert werden. Die IP-Adresse des letzten Logins ist ein\r\nzusätzliches Datum, welches dieses Risiko nicht ausräumt, aber wenigstens\r\neindämmt.\r\nDarüber hinaus sollte das befasste Gericht auf Antrag aussprechen können, dass die\r\nDiensteanbietenden relevante und konkret bezeichnete Nutzungsdaten wie bspw. die\r\nIP-Adresse einer künftigen Anmeldung unverzüglich gegenüber dem Gericht mitteilen\r\nmuss. Auf diese Weise kann eine Ermittlung der Täter*innen auch in den Fällen\r\ngestärkt werden, in welchen die IP-Adressen bereits gelöscht wurden oder für\r\nFallgestaltungen, in welchen bspw. eine Online-Plattform von der Speicherung sonst\r\nabsieht.\r\n2. Erstreckung auf Fälle der Verletzung absoluter Rechte\r\nAuch diese Anpassung ist grundsätzlich zu begrüßen. Aktuell gilt durch die\r\nBeschränkung auf ausgewählte Straftaten für den Auskunftsanspruch nach § 21\r\nTTDSG eine höhere Schwelle als für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung, die die\r\nAuskunft vorbereiten soll. Für die Geltendmachung von Unterlassungs- und\r\nErsatzansprüchen reicht eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nämlich aus,\r\nwährend die Auskunft nur in Bezug auf ganz bestimmte strafbare Äußerungen in\r\nBetracht kommt. Dies führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten, da um die\r\nAbgrenzung zwischen „einfachen” und strafbaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen\r\numfangreich gestritten werden kann. Es erscheint sachgerecht, für die Auskunft die\r\ngleiche Schwelle anzusetzen, wie für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung, die sie\r\nim Nachgang ermöglichen soll.\r\nDie im Eckpunktepapier angedachte Ausweitung auf alle absoluten Rechte, halten wir\r\njedoch für zu weitreichend. Dies gilt insbesondere wegen der sich hieraus\r\nergebenden Erstreckung auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die nicht\r\nzwangsläufig als “digitale Gewalt” einzustufen wäre und daher ohnehin außerhalb\r\ndes Gesetzeszwecks liegt. Insbesondere, weil das Verfahren gerichtskostenfrei\r\nausgestaltet werden sollte, sollte genau hinterfragt werden, welchen Interessen\r\nhiermit gedient werden soll. Dies ist auch deswegen wünschenswert, weil so\r\nKonkurrenzen zu anderen Rechtsgebieten vermieden werden können. Der\r\nüberwiegende Teil der hier relevanten Fälle digitaler Gewalt sollte durch eine\r\nErfassung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgedeckt sein. Dies erscheint\r\nvorzugswürdig gegenüber der limitierenden Einschränkung auf bestimmte Straftaten.\r\nHierdurch könnte eine unbeabsichtigte Erstreckung auf gewerbliche Schutzrechte\r\nnach unserem Dafürhalten ausgeräumt werden. Unerwünschte Konkurrenzen\r\nkönnten sich bspw. beim Richtervorbehalt für eine Drittauskunft in Bezug auf § 101\r\nUrhG ergeben. Dieser ist nämlich weniger streng ausgestaltet und auf die Fälle des §\r\n101 Abs. 9 UrhG beschränkt. Hieraus ergeben sich unter Umständen auch\r\nKonkurrenzen mit der dortigen Kostenregelung (Nr. 15213 Anlage 1 GNotKG).\r\nEine Ausweitung des status quo ist jedoch insbesondere deswegen erforderlich, weil\r\nder aktuell geltende Katalog der erfassten Delikte gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG zu kurz\r\ngreift. Er bildet in der Praxis bedeutsame Erscheinungsformen digitaler Gewalt\r\nnämlich nicht ab. Hierzu zählen nicht nur Persönlichkeitsverletzungen unterhalb der\r\nStrafbarkeitsschwelle, sondern auch Bildrechtsverletzungen, sowie diverse erst\r\nkürzlich hinzugefügte Straftatbestände, u. a. die gefährdende Verbreitung\r\npersonenbezogener Daten gemäß § 126a StGB. Sollte also erneut der\r\nAnwendungsbereich des Auskunftsanspruchs über einen Straftatenkatalog erwogen\r\nwerden, sollte dieser nicht die auf die aktuelle Fassung des NetzDG beschränkt,\r\nsondern wenigstens noch um die §§ 192a, 126a, 238, 184, 184c, 184k, 188, 238 StGB,\r\nsowie § 33 KUG ausgeweitet werden.\r\n3. Erstreckung auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten\r\nDie Erstreckung des Anspruchs auf Messenger- und Internetzugangsdienste\r\n(Telekommunikationsunternehmen) ist unbedingt erforderlich, um dem\r\nAuskunftsanspruch zu einer praktischen Relevanz zu verhelfen. Insbesondere die\r\npraxisrelevante IP-Adresse ist für Privatpersonen in Bezug auf eine zivilrechtliche\r\nRechtsdurchsetzung nur nutzbringend, wenn sie mit den dazugehörigen\r\nAnschlussinhaber*innendaten verbunden werden kann. Diese können nur von den\r\nZugangsanbietenden beauskunftet werden. Durch weitere Auskunft der\r\nZugangsanbietenden kann dann ein Bezug zum Klarnamen des*der\r\nAccountinhaber*in hergestellt werden kann. Es ist daher unentbehrlich, dass künftig\r\nauch ein Anspruch gegen Zugangs- bzw. Telekommunikationsanbietende besteht, um\r\ndie vom sozialen Netzwerk erhaltenen Daten nutzbringend zu verwerten.\r\nDas Eckpunktepapier lässt jedoch den konkreten Ablauf der Datenherausgabe offen.\r\nWir halten es für unerlässlich, dass ein nutzungsfreundliches Verfahren eingeführt\r\nwird. Dieses würde voraussetzen, dass Betroffene digitaler Gewalt mit einer einzigen\r\nAntragstellung sowohl die Auskunft vom sozialen Netzwerk als auch den Zugangs\u0002bzw. Telekommunikationsanbietenden erhalten. Praktisch würde dies bedeuten, dass\r\nbeide Auskünfte aufgrund des gleichen Gerichtsbeschlusses direkt an die\r\nBetroffenen zu erteilen sind oder durch das Gericht eingeholt werden müssen.\r\nZudem sollte sichergestellt werden, dass sich der Anspruch auch auf E-Mail-Provider\r\nund Telefonanbietende erstreckt. Regelmäßig sind die E-Mail-Adresse oder eine\r\nTelefonnummer die einzigen Bestandsdaten, die beauskunftet werden können. Sie\r\nsollten daher auch mit den jeweiligen beim E-Mail-Provider oder Telefonanbietenden\r\nhinterlegten Informationen verknüpft werden können.\r\nNicht durch das Eckpunktepapier geklärt ist die Frage, ob die weiteren Anbietenden\r\nu.a. von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 TTDSG auch\r\nals Beteiligte im Verfahren auftreten müssen. Obwohl dies dogmatisch richtig wäre,\r\nhätte dies bedenkliche Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens, so dass\r\njedenfalls bezüglich der Kostenregelung eine Klarstellung geboten erscheint. Auf\r\ndiese wird unter Punkt 4. d) noch eingegangen.\r\n4. Effektivere Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens\r\nWie bereits dargelegt, halten wir eine effektive Ausgestaltung des Verfahrens für\r\nunerlässlich, um dem Auskunftsverfahren zu praktischer Relevanz zu verhelfen. Das\r\nAuskunftsverfahren sollte insbesondere einstufig ausgestaltet werden.\r\na) Beweissicherungsanordnung\r\nDie geplante, an die gängige Praxis im Urheberrecht angelehnte Sicherung von\r\nverfahrensgegenständlichen Daten, ist uneingeschränkt zu begrüßen. Während\r\nsoziale Netzwerke sowohl Bestandsdaten als auch IP-Adressen ohnehin über lange\r\nZeiträume hinweg speichern, gilt dies nicht für Telekommunikationsanbietende. Eine\r\nanlassbezogene Speicherung von IP-Adressen, bzw. deren Zuordnung zu\r\nAccountinhaber*innendaten ist von einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu\r\nunterscheiden. Sie unterliegt nicht den diesbezüglich einschlägigen Bedenken, da die\r\nSpeicherung der IP-Adressen zu Sicherungszwecken beim Zugangs- bzw.\r\nTelekommunikationsanbietenden dann gerade nicht anlasslos, sondern\r\nanlassbezogen wegen des Verdachts einer konkreten\r\nPersönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt. Sie sollte zunächst für die gesamte Dauer\r\ndes Verfahrens angeordnet werden. Sofern die Einholung der Daten den Betroffenen\r\nüberlassen werden soll, auch für einen klar umgrenzten Zeitraum nach dessen\r\nAbschluss (vgl. Punkt 3). Für diesen Fall ist zu berücksichtigen, dass sich Betroffene\r\nnach Zustellung des Auskunftsbeschlusses durch das Gericht zunächst postalisch\r\nund unter Fristsetzung von in der Regel zwei Wochen an den Anbietenden, z. B. das\r\nsoziale Netzwerk wenden müssen, um die Herausgabe der IP-Adresse zu verlangen.\r\nErst im Anschluss daran, könnten sich Betroffene überhaupt an die Zugangsdienst\u0002oder Telekommunikationsanbietenden wenden, um die Herausgabe der\r\ndazugehörigen Anschlussinhaber*innendaten zu verlangen. Die Speicherung sollte\r\nnach Abschluss des Verfahrens für drei bis sechs Monate gewährleistet sein.\r\nIn der Kommunikation des Gesetzgebungsverfahrens sollte Missverständnissen zum\r\nUmfang der Datenspeicherung proaktiv entgegengewirkt werden, um die Akzeptanz\r\ndes Vorschlags in der Bevölkerung zu erhöhen. Bereits nach Veröffentlichung des\r\nEckpunktepapiers wurde dies z. T. als Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür\r\ninterpretiert, weil der Eindruck entstand, dass eine neue Pflicht für soziale Netzwerke\r\noder sogar Messengerdienste eingeführt werden solle, Daten von Nutzenden\r\nanlasslos zu speichern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Eckpunktepapier deutet\r\nnicht einmal an, dass zusätzliche Speicherpflichten geschaffen werden sollen. Für\r\ndas Auskunftsverfahren gilt vielmehr: Was nicht gespeichert wird, kann auch nicht\r\nherausgegeben werden. Dies muss kommunikativ herausgestellt werden. Es sollte\r\nzudem betont werden, dass der Richtervorbehalt eine besonders hohe Hürde\r\ndarstellt, die vor Missbrauch schützt.\r\nb) Einstweilige Anordnung\r\nDie Geltendmachung des Auskunftsanspruchs per einstweiliger Anordnung ist\r\nebenfalls zu begrüßen. Es ermöglicht einerseits, Datenverlust vorzubeugen und\r\nandererseits, Betroffenen digitaler Gewalt eine schnellstmögliche Abhilfe in Aussicht\r\nzu stellen. Da das Internet sehr schnelllebig ist und Inhalte digitaler Gewalt hier in\r\nkürzester Zeit breite Verbreitung finden, ist Geschwindigkeit auch bei der\r\nRechtsdurchsetzung entscheidend.\r\nc) Video-Verhandlung\r\nUm gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und zu modernisieren, ist der Einsatz\r\nvon Videotechnik begrüßenswert. In Bezug auf das Auskunftsverfahren wird der\r\npraktische Nutzen geringer sein als in anderen Bereichen. Er schadet jedoch nach\r\nunserer Einschätzung nicht.\r\nd) Klarstellung zur Kostentragung und Deckelung der Streitwerte\r\nDie Auskunftsverfahren sind aktuell mit niedrigen Erfolgsaussichten und hohen\r\nVerfahrenskosten verbunden. Die Gerichte erlegen den Antragstellenden regelmäßig\r\nnicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die eigenen außergerichtlichen\r\nAnwaltskosten und die der beteiligten Plattformanbietenden auf. Dies geschieht vor\r\nallem unter Berufung auf die Kostenregelung des § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG, die\r\ndahingehend ausgelegt wird, dass die gesamten Kosten des Verfahrens von den\r\nAntragstellenden zu tragen sind. Dies dürfte wohl dem Wortlaut und der Intention des\r\nGesetzes widersprechen. Denn obwohl gemäß § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG die Kosten der\r\n„richterlichen Anordnung“ durch den*die Verletzte*n zu tragen sind, ermöglicht § 81\r\nAbs. 1 FamFG die Teilung der weiteren Verfahrenskosten nach Ermessen des\r\nGerichts. Von dieser Option wird nach der Erfahrung u.a. von HateAid jedoch kaum je\r\nGebrauch gemacht.\r\nNach unserer Auffassung besteht daher Anlass zu Klarstellungen bei den\r\nKostenregelungen zum Auskunftsverfahren, vor allem in Bezug auf außergerichtliche\r\nKosten. Denn die Praxis, den Antragstellenden die gesamten Kosten des Verfahrens\r\naufzuerlegen, gestützt auf § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG, widerspricht sowohl dem\r\nRegelungswortlaut, als auch der gesetzlichen Intention. So war mit dem\r\nRegelungsvorbild zu § 21 TTDSG in § 14 Abs. 3 - 5 TMG a.F. bezweckt, dass sich das\r\nVerfahren an § 101 Abs. 9 UrhG anlehnt (BT-Drs. 18/13013, S. 24). Dort ist anerkannt,\r\ndass sich die gleichlautende Formulierung in § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG lediglich auf\r\netwaige Gerichtskosten bezieht. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren\r\nhingegen sind nach den allgemeinen Regeln zur Kostentragung in §§ 81 ff. FamFG\r\nnach Ermessen des Gerichts zu verteilen (BeckOK UrhR/Reber, 37. Ed. 15.01.2022,\r\nUrhG § 101 Rn. 20). So kann in der Praxis auch eine entsprechend getrennte\r\nKostentragung ausgesprochen werden (z. B. Schleswig-Holsteinisches\r\nOberlandesgericht, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 6 W 26/09). Praktisch bedeutet\r\ndies, dass die jeweilige Kostentragung auch separat tenoriert werden muss.\r\nUm hier der jetzigen Praxis entgegenzuwirken, bedarf es einer Klarstellung\r\ndahingehend, dass die Antragstellenden nicht automatisch auch die Kosten der\r\nanwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu tragen haben. Dies ist entscheidend dafür,\r\ndass das Verfahren von Betroffenen überhaupt in Anspruch genommen wird. Denn\r\ndas einseitige Aufkommen für die Anwaltskosten aller Beteiligten stellt schon jetzt\r\neine enorme finanzielle Belastung von mehreren hundert Euro dar und schreckt von\r\nder Verfahrensaufnahme ab. Kommen nun weitere Beteiligte im Verfahren hinzu, wie\r\nz. B. Zugangsanbietende, könnten sich diese Kosten sogar noch mehr erhöhen.\r\nAngesichts dessen, dass im Auskunftsverfahren nach dem FamFG kein\r\nAnwaltszwang besteht und der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist eine anwaltliche\r\nVertretung für professionelle Akteur*innen nicht erforderlich. Diese sollte daher auf\r\neigene Kosten erfolgen.\r\nInsofern ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass die Gesetzesbegründung bei der\r\nNeuregelung deutlich zum Ausdruck bringen muss, welche Kostenverteilung das\r\nGesetz intendiert. Sollte es hierfür einer Klarstellung im Regelungstext bedürfen,\r\nwürde HateAid dies ebenso begrüßen.\r\nDarüber hinaus treiben exorbitant hohen Streitwerte die Kosten für ein solches\r\nAuskunftsverfahren in die Höhe. Aktuell wird regelmäßig ein Gegenstandswert von\r\n2.000 bis 5.000 Euro pro Äußerung angenommen.\r\nMan gelangt demnach für eine Auskunft zu einer Äußerung zu folgender Kalkulation,\r\nwonach für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung ca. 400 Euro für die erste\r\nInstanz anfallen. Das bedeutet Kosten von mindestens 800 Euro, wenn ein beteiligter\r\nAnbieter ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Dies sind nur die Kosten für die erste\r\nInstanz. Leider kam es in der Vergangenheit in von HateAid unterstützten Fällen\r\nbereits vor, dass Diensteanbietende Beschwerde gegen den Beschluss einlegten.\r\nSelbst wenn diese unmittelbar zurückgenommen wurde, löst dies regelmäßig die\r\nGebühren der zweiten Instanz aus, welche ebenfalls den Betroffenen auferlegt\r\nwurden.\r\nWir plädieren daher, wie bereits an anderer Stelle im Familienrecht (z. B. § 51 Abs. 3\r\nFamGKG) geregelt, für das Auskunftsverfahren einen pauschalen Gegenstandswert\r\nvon 250 Euro, maximal jedoch 500 Euro pro Äußerung festzusetzen. Wir betrachten\r\ndies als vorläufige Sofortmaßnahme bis bessere Wege zur Digitalisierung und\r\nVereinfachung des Zivilverfahrens ausgereift sind, die das Verfahren zugänglicher\r\nund günstiger machen.\r\ne) Amtsermittlungsgrundsatz\r\nDie Beibehaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach FamFG ist zu begrüßen.\r\nInsbesondere verringert dieser für nicht anwaltlich vertretene Antragstellende die\r\nGefahr einer Präklusion mit Tatsachenvortrag und macht das Verfahren so\r\nniedrigschwelliger.\r\nNach unserem Dafürhalten sollte grundsätzlich bei der Rechtsdurchsetzung gegen\r\ndigitale Gewalt erwogen werden, Digitalisierung zu nutzen, um Gerichte für Betroffene\r\nzugänglich zu machen. Über digitale Formulare könnten Vorfälle digitaler Gewalt für\r\neinen strukturierten Tatsachenvortrag leicht abgebildet werden. Insbesondere für\r\neinen Auskunftsantrag bestünde wegen der Geltung des\r\nAmtsermittlungsgrundsatzes durchaus die Möglichkeit, dass Betroffene den Antrag\r\nüber ein standardisiertes Formular oder sogar über eine digitale Eingabemaske\r\nstellen. Eine Präklusion mit Tatsachenvortrag steht hier gerade nicht zu befürchten.\r\nVielmehr könnten die notwendigen Informationen (URL, die in Rede stehende\r\nÄußerung, der in Bezug genommene Inhalte, sowie Screenshots) sehr\r\nniedrigschwellig über eine Eingabemaske erfasst werden. Wegen der klaren\r\nZuständigkeitsregel wäre dies sogar recht unkompliziert möglich.\r\nf) Bündelung gerichtlicher Zuständigkeit\r\nAufgrund der hohen Streitwerte kommt der Bündelung der gerichtlichen\r\nZuständigkeit aktuell keine praktische Relevanz zu. Bei einer Klage auf Unterlassung\r\ngegen rechtsverletzende Äußerungen wird regelmäßig ein Streitwert von 5.000 bis\r\n10.000 Euro pro Äußerung angesetzt. Eine Bündelung der Verfahren wird jedenfalls\r\nwegen der unterschiedlichen Verfahrensordnungen nicht möglich sein.\r\nEinen echten Mehrwert würde nicht nur eine Bündelung der gerichtlichen\r\nZuständigkeiten beim Landgericht generieren, sondern eine Bündelung des\r\nAuskunftsverfahrens mit dem Verfahren zur Entfernung rechtsverletzender Inhalte.\r\nDenn obwohl ein Auskunftsverfahren den Plattformen grundsätzlich Kenntnis einer\r\nrechtsverletzenden Äußerungen verschaffen kann, kann die Entfernung dieser Inhalte\r\ndurch die Plattformen damit nicht immer vorausgesetzt werden.\r\nC. Richterlich angeordnete Accountsperren\r\nWir befürworten grundsätzlich die durch das BMJ angedachte Einführung\r\nrichterlicher Accountsperren als weiteren Baustein zur Rechtsdurchsetzung für\r\nBetroffene digitaler Gewalt in hierfür geeigneten Fällen. Der Vorschlag bedarf jedoch\r\nan einigen Stellen einer Konkretisierung und Nachbesserung, um die praktische\r\nRelevanz zu erhöhen. Dies kann insbesondere durch eine Einbindung\r\nzivilgesellschaftlicher Organisationen in die Durchsetzung der Accountsperre erreicht\r\nwerden. Zudem muss ein Referentenentwurf die Effektivität eines solchen Verfahrens\r\nadressieren, die nach unserem Dafürhalten wegen der hohen Umgehungsgefahr nicht\r\nüberschätzt werden sollte.\r\n1. Effektivität der Maßnahme\r\nBedenken in Bezug auf die Effektivität der Maßnahme ergeben sich vor allem aus der\r\nTatsache, dass diese sehr leicht umgangen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass\r\nsich die gesperrten Accountinhaber*innen jederzeit binnen Minuten neue Accounts\r\nanlegen können oder ohnehin bereits über mehrere Accounts verfügen. Zuweilen ist\r\ndies sogar offensichtlich. Nach unserer Beobachtung gehen die gröbsten\r\nRechtsverletzungen häufig von Accounts aus, die nur wenige Vernetzungen, bspw.\r\nFreund*innen oder Follower*innen, haben und deren Aktivitäten sich vor allem auf\r\ndas Schreiben von Kommentaren und Teilen von Inhalten beschränken. Dies ist nicht\r\nverwunderlich: Um mit gewaltvollen Inhalten eine große Reichweite zu erreichen,\r\nbraucht ein Account nicht zwingend selbst eine eigene große Reichweite. Es genügt,\r\ndie eigenen Inhalte in Kommentarspalten anderer großer Accounts zu platzieren und\r\nso von deren Reichweite zu profitieren. Denn in der Regel sollen mit diesen Inhalten\r\nohnehin nicht die Personen der eigenen Filterblase erreicht werden. Es geht vielmehr\r\ndarum, die Betroffenen und ihre Communities einzuschüchtern und mundtot zu\r\nmachen. Gehen Angriffe von Inhaber*innen sehr großer Accounts aus, sind diese oft\r\n(gerade so) nicht rechtsverletzend oder die Identität des*der Täter*in ist bekannt.\r\nDies betrachten wir vor allem aus Sicht der Betroffenen digitaler Gewalt, die sich dazu\r\nentschließen auf eigenes (Kosten-)Risiko ein solches Verfahren zu führen, als\r\nkritisch. Denn ein solches Verfahren zu führen ist nicht nur mit dem Einsatz nicht\r\nunerheblicher Ressourcen, sondern auch mit einer emotionalen Belastung verbunden.\r\nAus diesem Grund wäre es für Betroffene besonders enttäuschend nach Abschluss\r\ndes Verfahrens festzustellen, dass dieses wirkungslos geblieben ist und die\r\nTäter*innen ihnen nun über andere Accounts nachstellen. Die Gefahr der Umgehung\r\neiner solchen Accountsperre sollte daher durch den Gesetzgeber adressiert und mit\r\nentsprechenden Maßnahmen zu ihrer Minimierung bedacht werden. Andernfalls\r\nkönnte die Maßnahme das ohnehin schon niedrige Vertrauen der Betroffenen in das\r\nFunktionieren des Rechtsstaats im Internet weiter schwächen.\r\nEs ist zudem nicht so, dass Betroffene nach der aktuellen Gesetzeslage gegenüber\r\nunbekannten Täter*innen schutzlos gestellt sind. Es besteht bereits jetzt in der Regel\r\neine Störerhaftung der jeweiligen Plattform, wenn diese Inhalte auf eine Meldung hin\r\nnicht entfernen. Dies macht es für Betroffene langfristig erfolgversprechender, die\r\nPlattform selbst in Anspruch zu nehmen, wenn sie untätig bleibt. Infolgedessen\r\nkönnen Betroffene – bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar im einstweiligen\r\nRechtsschutz1 – von der Plattform auch Unterlassen künftiger Verletzungen\r\nverlangen, und zwar nicht nur auf den Account des*der Täters*in beschränkt. In\r\nBezug auf die rechtsverletzende Äußerung ist dieser Anspruch durchaus\r\nweitreichend, da er eine Verbreitung des Inhalts auch für die Zukunft unterbindet und\r\nkeiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. Dieser Anspruch ist weitreichend und\r\nerstreckt sich auch auf gleiche und sinngleiche Inhalte2\r\n. Wenn die Plattform den\r\nInhalt trotz Kenntnis nicht entfernt, kommt sogar ein Anspruch auf Schadenersatz3\r\nbereits jetzt in Betracht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2021, Az.: 2-03 O\r\n422/20, nicht rechtskräftig). Diese Verfahren werden von Betroffenen jedoch nur\r\nselten proaktiv in Anspruch genommen.\r\nWir betrachten es zudem als richtig, dass die Accountsperre die ultima ratio bleiben\r\nmuss. Die Sperrung eines Accounts ist selbst dann, wenn sie vorübergehend ist, eine\r\ndrastische Maßnahme. Ihre Wirkung im Verhältnis zum*zur Accountinhaber*in geht\r\nweit über die Entfernung eines Inhalts hinaus. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich\r\ntatsächlich um eine Person handelt, die nur diesen einen Account unterhält. Dies\r\nlässt sich nicht zweifelsfrei überprüfen. Es ist daher richtig, die Accountsperre an\r\nhohe Hürden zu knüpfen. Solche sieht das Eckpunktepapier vor. Es sollte jedoch\r\ndarauf geachtet werden, dass angesichts der hohen Hürden ein Anwendungsbereich\r\nverbleibt. Es ist daher zu hinterfragen, ob eine schwerwiegende und wiederholte\r\nRechtsverletzung wirklich kumulativ vorliegen muss. Denkbar wäre es, diese\r\nalternativ auszugestalten oder eine einfache, wiederholte Rechtsverletzung generell\r\nausreichen zu lassen. Denkbar ist sonst allenfalls noch eine Anwendung auf\r\nStalkingfälle oder Accounts, welche sich die gezielte Diffamierung von Politiker*innen\r\nund Aktivist*innen zum Ziel gesetzt haben.\r\n2. Alternativen im Digital Services Act\r\nDas Modell der Accountsperre findet jedenfalls bereits im Digital Services Act\r\nBerücksichtigung. Dort ist bereits eine generelle Pflicht von Online-Plattformen zur\r\nVornahme von Accountsperren bei wiederholten Rechtsverletzungen vorgesehen, Art.\r\n23 Abs. 1 DSA. Im Gegensatz zum Vorschlag der richterlich angeordneten\r\nAccountsperren im Eckpunktepapier ist es hierfür gerade nicht notwendig, dass eine\r\nPerson mehrfach von einem Account angegriffen wurde. Es genügt vielmehr auch,\r\nwenn von einem Account wiederholte Verstöße ausgingen. Die Accountsperren auf\r\nGrundlage des DSA haben somit einen breiteren Anwendungsbereich und demnach\r\nauch eine höhere praktische Relevanz. Durchgesetzt werden können diese gemäß\r\n3 LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.12.2021; Az.: 2 03 O 422/20; Urteilstext:\r\nhttps://hateaid.org/twitter-geldentschaedigung/\r\n2 LG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.4.2022, Az.: 2 03 O 188/21; mehr Informationen unter:\r\nhttps://hateaid.org/urteil-kuenast-facebook/\r\n1 LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.12.2022, Az.: 2 03 O 325/22; mehr Informationen unter:\r\nhttps://hateaid.org/einstweilige-verfuegung-gegen-twitter/\r\nArt. 23 Abs. 1 DSA durch die Aufsichtsbehörde und auch auf Antrag der Betroffenen.\r\nEs erscheint uns vorzugswürdig, die Durchsetzung der Aufsichtsbehörde zuzuweisen,\r\nanstatt sie den Betroffenen aufzubürden.\r\nWir regen daher an, dass auch in Deutschland die diesbezüglichen Behörden\r\nhandlungsfähig ausgestattet werden. Ggfs. sollte gesondert überlegt werden, welche\r\nBehörde die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Accountsperren nach dem DSA\r\nin Deutschland übernehmen soll. Denkbar erscheint, dass die\r\nLandesmedienanstalten, welche bereits jetzt für bestimmte Einzelfallanordnungen\r\ngegenüber Online-Plattformen zuständig sind, diese Aufgabe übernehmen. Auch dies\r\nwurde bereits an anderer Stelle vorgeschlagen4\r\n.\r\n3. Durchsetzung durch NGOs?\r\nDen Praktikabilitätsbedenken könnte man dadurch begegnen, dass gemeinnützige\r\nOrganisation in Anlehnung an die Vertretungsbefugnis in Art. 86 DSA befähigt\r\nwürden, die Accountsperre durchzusetzen. Sie sollten zudem die Möglichkeit haben,\r\nnicht nur gegen Accounts vorzugehen, die in der Vergangenheit schon mehrfach eine\r\nPerson angegriffen haben, sondern auch gegen solche, die wiederholt strafbare und\r\ngegen die Allgemeinheit gerichtete Inhalte verbreitet haben. In der Regel wird es sich\r\nhierbei wohl auch nicht um unbekannte Accountinhaber*innen handeln, sondern\r\nvielmehr um solche, gegen die man andernfalls kaum eine Handhabe hat. Dies\r\nentspricht einem Vorschlag5, den die Gesellschaft für Freiheitsrechte bereits früher in\r\nden Diskurs einbrachte.\r\nDies setzt jedoch voraus, dass zivilgesellschaftliche Organisationen auch mit den\r\nentsprechenden Ressourcen ausgestattet werden, um dieser Verantwortung\r\nnachzukommen. Zivilgesellschaftlichen Organisationen mangelt es bekanntlich an\r\nfinanziellen und personellen Ressourcen, sodass diese Verantwortung eine\r\nzusätzliche Belastung darstellen würde. Für zivilgesellschaftliche\r\nBeratungsorganisationen käme der Aufwand für ein solches Verfahren wohl nur in\r\nBezug auf Accounts in Betracht, die entweder Klient*innen der Organisation\r\nregelmäßig angreifen oder von denen regelmäßig eine provozierende Agitation\r\nausgeht, welche Klient*innen gefährdet. Dies setzt natürlich voraus, dass diese\r\nAgitationen rechtsverletzend sind. Dies ist gerade bei professionellen Akteur*innen\r\noft nicht der Fall.\r\n5 Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.:\r\nhttps://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte\r\n/pm-eckpunkte-gewaltschutzgesetz\r\n4 Daniel Holznagel, CR-online, 13.4.2023:\r\nhttps://www.cr-online.de/blog/2023/04/13/bmj-stellt-eckpunkte-fuer-ein-gesetz-gegen-digitale-gewalt\u0002vor/\r\n4. Verbindung mit dem Auskunftsverfahren, gleichzeitige\r\nLöschanordnung\r\nWill der Gesetzgeber trotz der genannten Bedenken an dem Vorhaben der Anordnung\r\nrichterlicher Accountsperren festhalten, sollten gewisse Verfahrenserleichterungen\r\nerfolgen:\r\nDie Accountsperre sollte mit dem Auskunftsverfahren verbunden werden können. So\r\nkönnten Betroffene, die ohnehin schon zu einer Rechtsdurchsetzung entschlossen\r\nsind und den Weg ins Gericht gefunden haben, gleichzeitig eine Accountsperre als\r\nAnnex beantragen, wenn sie mehrfach angegriffen wurden.\r\nZuletzt ist eine temporäre Sperre von Accounts ohnehin nur dann hilfreich, wenn\r\ngleichzeitig die Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte bei erneuter Freischaltung\r\nsichergestellt wird. Zwar ist eine Onlineplattform theoretisch ab Kenntniserlangung\r\nzur Entfernung rechtsverletzender Inhalte nach dem NetzDG verpflichtet und eine\r\nsolche Kenntnis kann auch durch die Beteiligung in einem solchen Verfahren erlangt\r\nwerden, allerdings ist nach unserer Erfahrung die bestehende Verpflichtung allein\r\nkeinesfalls ein Garant für die tatsächliche Entfernung von Inhalten durch die\r\nPlattformen. Wird die Entfernung also nicht explizit sichergestellt, werden nach dem\r\nAblauf einer temporären Accountsperre nicht nur die betreffenden Accounts wieder\r\nfreigeschaltet, sondern mit ihnen auch die gleichen rechtsverletzenden Inhalte, die zu\r\neiner Sperrung geführt haben.\r\nD. Zustellungsbevollmächtigte im Inland\r\nDie Einrichtung von Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist aus rein praktischen\r\nGründen uneingeschränkt zu begrüßen. Denn die aktuelle Rechtslage bei der\r\nDurchführung zivilrechtlicher Verfahren wird uneinheitlich gehandhabt. Der\r\nZustellungsbevollmächtigte gemäß § 5 NetzDG hat nur einen eng umgrenzten\r\nAnwendungsbereich (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – I ZB 10/22). Ist dieser\r\nAnwendungsbereich nicht gegeben, wird eine Zustellung bei zufälliger Kenntnis der\r\nüblichen Prozessbevollmächtigten direkt an diese unternommen. Andernfalls bleibt\r\naber nur eine Zustellung ins Ausland. Im Fall der großen sozialen Netzwerke ist dies\r\nmeistens Irland. Im außergerichtlichen Bereich kann eine Zustellung oftmals nicht\r\nrechtssicher nachvollzogen werden, was die Einleitung gerichtlicher Schritte\r\nverkomplizieren kann. Gelegentlich verlangen die Gerichte auch eine beglaubigte\r\nÜbersetzung ins Englische, bevor eine Zustellung unternommen wird, und fordern\r\nhierfür schnell Vorschüsse von bis zu 2.000 Euro ein. Die Bundesregierung sollte hier\r\nalle vorhandenen Spielräume ausschöpfen, statt wegen der bloßen Möglichkeit von\r\neuroparechtlichen Bedenken auf eine Regelung zu verzichten. Die Vorgaben des DSA\r\nsind aus Sicht von Betroffenen digitaler Gewalt unzureichend. Dieser sieht die\r\nEinrichtung eines*r Zustellungsbevollmächtigten in lediglich für Behörden und in\r\neinem einzigen europäischen Mitgliedstaat vor. Nutzende von Onlineplattformen\r\nwerden indes an eine elektronische Kontaktstelle verwiesen oder sollen eine\r\nBeschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Beide Verfahren erlauben den\r\nNutzenden jedoch keine rechtssichere Zustellung von Dokumenten, z. B. zur\r\nVorbereitung oder Durchführung gerichtlicher Verfahren.\r\nLangfristig scheint es im Interesse der Betroffenen geboten, einfache und\r\nrechtssichere Zustellmöglichkeiten innerhalb der EU durch gesamteuropäische\r\nRegeln zum elektronischen Rechtsverkehr zu sichern. So sollte sich die\r\nBundesregierung dafür einsetzen, dass eine rechtssichere und wirksame Zustellung\r\nauch auf elektronischem Wege z. B. an eine Kontaktstelle gemäß Art. 12 DSA\r\nerfolgen kann.\r\nE. Weitere Empfehlungen\r\nEin Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt sollte über die Vorschläge des\r\nEckpunktepapiers hinaus außerdem Regelungen enthalten, um Betroffene bei der\r\nRechtsdurchsetzung zu stärken.\r\n1. Anzeigeformulare und Schriftform des Strafantrags\r\nEine nicht zu verkennende Hürde bei der Anzeige von Beleidigungsdelikten ist das\r\nStrafantragserfordernis gemäß § 194 StGB. Dies gilt vor allem deswegen, weil ein\r\nStrafantrag gemäß § 158 Abs. 2 StPO schriftlich gestellt werden muss. Dass eine\r\nelektronische Antragstellung, z. B. per E-Mail nicht möglich ist, hat der BGH erst\r\nkürzlich durch Beschluss vom 12.05.2022, Az.: 5 StR 398/21, bekräftigt. Die extrem\r\nengen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr im Strafprozessrecht\r\nsind in § 32a Abs. 3 StPO geregelt und setzen eine qualifizierte elektronische\r\nSignatur sowie einen sicheren Übermittlungsweg voraus. Ob die Übersendung eines\r\ngescannten und handschriftlich unterzeichneten Dokuments diesen Anforderungen\r\ngenügen könnte, ließ der BGH dabei offen.\r\nPraktisch bedeutet dies für Betroffene von Hasskriminalität im Internet, dass diese\r\naktuell sicherheitshalber immer binnen drei Monaten ab der Kenntnisnahme der\r\nrechtsverletzenden Inhalte einen handschriftlich unterzeichneten Strafantrag in\r\nPapierform einreichen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sie regelmäßig von einer\r\nVielzahl von Hasskommentaren oder -nachrichten betroffen sind. Betroffenen von\r\ndigitaler Gewalt ist dieser Aufwand aus Kapazitätsgründen nicht zumutbar. Im\r\nErgebnis werden viele Delikte auf diese Weise nur aufgrund bürokratischer Hürden\r\nnicht angezeigt. Das Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO ist schlicht nicht\r\nmehr zeitgemäß und sollte in eine Textform umgewandelt werden.\r\nAuf diese Weise wäre sichergestellt, dass wenigstens eine Übersendung eines\r\nStrafantrags als PDF-Dokument (§ 32a Abs. 2 StPO; BeckOK StPO/Valerius, 44. Ed.\r\n1.7.2022, StPO § 32a Rn. 6.1) möglich wäre, welches jedoch nicht an die weiteren\r\nVoraussetzungen des § 32a StPO gebunden ist. Eine einfache E-Mail wäre jedoch\r\nnoch immer nicht ausreichend. Fraglich bleibt zudem, ob eine Antragstellung über\r\neine Onlinewache den Vorgaben genügen kann. Da das Schriftformerfordernis hier\r\nwohl nach dem Verständnis des BGH unstreitig nicht gewahrt sein wird, käme es\r\ndarauf an, ob dies der Antragstellung „zu Protokoll“ bei der Staatsanwaltschaft\r\ngleichgestellt werden kann, § 158 Abs. 2 StPO. Dies ist ebenfalls fraglich.\r\nBedauerlicherweise stellt der BGH darauf ab, dass dem Schriftformerfordernis vor\r\nallem eine Verifizierungsfunktion zukommen soll. Ausweislich der\r\nGesetzesbegründung ist dies jedoch gerade nicht der vorrangige Zweck. Das\r\nSchriftformerfordernis soll vielmehr eigentlich sicherstellen, dass nicht versehentlich\r\nEntwürfe in den Umlauf gelangen. Dieser Zweck kann aber auch ohne ein\r\nSchriftformerfordernis gewahrt werden. Um die Verifizierung zu gewährleisten,\r\nkönnten auch technische Wege zur sicheren Übermittlung erwogen werden, solange\r\ndiese die Belange des Zeug*innenschutzes nicht konterkarieren. Eine Registrierung\r\nmit einem Personalausweis z. B. wäre daher abzulehnen.\r\nWir begrüßen außerdem ausdrücklich die Intention der Bundesregierung, eine\r\nbundeseinheitliche Möglichkeit der elektronischen Anzeigeerstattung zu schaffen. In\r\nvielen Bundesländern haben sich Online-Meldeportale bewährt , die speziell auf die\r\nMeldung von Äußerungsdelikten im Netz zugeschnitten sind (z. B. Hessen gegen\r\nHetze\r\n6\r\n). Hierbei werden systematisch die relevanten Informationen abgefragt,\r\nScreenshots können hochgeladen und URLs eingefügt werden. Zudem werden an\r\nden relevanten Stellen auf Möglichkeiten des Zeug*innenschutzes hingewiesen oder\r\nsogar eine (zunächst) anonyme Anzeigeerstattung ermöglicht. Diese Angebote\r\nhalten wir für geeignet, die Zahl der Strafanzeigen zu erhöhen. Ein solches Angebot\r\nsollte es flächendeckend geben, wobei ein bundeseinheitliches Formular sinnhaft\r\nerscheint. Denn ein umfangreiches Angebot an gut ausgestatteten Anzeigeportalen\r\nist eben nicht einheitlich in allen Bundesländern vorhanden. Dadurch entstehen\r\nBürger*innen in Bundesländern mit unzureichenden Meldemöglichkeiten Nachteile.\r\nWie bereits dargelegt, sollten diese Online-Meldeformulare das Stellen\r\nformwirksamer Strafanträge ermöglichen.\r\nStrafverfolgung ist Ländersache. Dem kann und muss in der Ausgestaltung des\r\nbundeseinheitlichen Meldeformulars Rechnung getragen werden. So könnte ein\r\nsolches Meldeformular bspw. durch die Abfrage der Postleitzahl des Wohnsitzes\r\nAnzeigeerstatter*innen eine Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit ermöglichen und\r\nan die zuständigen Stellen in den Ländern ausgeleitet werden. Die Weiterleitung von\r\nSachverhalten innerhalb der Länder sollte zudem unmittelbar an eine auf\r\n6 https://hessengegenhetze.de/\r\nInternetkriminalität spezialisierte Stelle beim Landeskriminalamt oder der\r\nStaatsanwaltschaft erfolgen, wo zeitnah Ermittlungen aufzunehmen sind, um\r\nDatenverlust vorzubeugen.\r\nJedoch haben nicht alle Bundesländer eine solche Stelle und/oder können eine\r\nschnelle Bearbeitung der Fälle sicherstellen. Gesteigert werden könnte die Effizienz\r\neines solchen Systems ggf. dadurch, dass eine zentrale Stelle eine Vorsortierung der\r\nSachverhalte vornimmt, wodurch u. a. Duplikate festgestellt werden könnten. Ggf.\r\nWäre das Bundeskriminalamt als Zentralstelle (§ 2 BKAG) hierfür geeignet. Dieses\r\nhat immerhin Stellen aufgestockt, um der gescheiterten Meldepflicht gemäß § 3b\r\nNetzDG gerecht zu werden.\r\nZur Sicherstellung eines effektiven Zeug*innenschutzes sollte sowohl in der\r\nOnlinewache, als auch bei der analogen Anzeigeerstattung eine verpflichtende\r\nBelehrung über die Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift (c/o Adresse) erfolgen, §\r\n68 Abs. 2 S. 1 StPO. Bisher hält die vermeintliche Pflicht zur Angabe einer\r\nPrivatanschrift Betroffene digitaler Gewalt häufig von der Erstattung einer Anzeige\r\nab.\r\n2. Bildbasierte digitale Gewalt\r\nImmer häufiger erreichen qualifizierte Beratungsstellen Fälle bildbasierter digitaler\r\nGewalt. Vor allem sexualisierte Gewalt gegen weiblich gelesene Personen steht\r\nhierbei im Vordergrund. Wir betrachten bildbasierte digitale Gewalt als gefährlichste\r\naktuelle Entwicklung im Bereich der digitalen Gewalt. Durch neue Mittel, wie z. B. sog.\r\nFaceSwap-Apps7 oder einschlägige Internetseiten sind der Allgemeinheit\r\nTechnologien zur einfachen, schnellen und professionellen Herstellung sog.\r\nDeepfakes zugänglich gemachtworden. Anhand der Inhalte, die in den\r\nBeratungsstellen vorgetragen werden, ist längst erkennbar, dass Täter*innen nicht\r\nlänger intime Bilder stehlen müssen, um diese zu veröffentlichen und Frauen\r\nbloßzustellen. Intime Bilder, vor allem pornografische Videos, können jetzt durch die\r\nNutzung entsprechender Apps einfach selbst produziert werden. Dies bringt es mit\r\nsich, dass sich die Verbreitung pornographischer Deepfakes zu einem\r\nMassenphänomen entwickelt, das sich gegen weiblich gelesene Personen richtet. Es\r\nwird gezielt genutzt, um sie öffentlich zu beschämen, zu erniedrigen und mundtot zu\r\nmachen. So wird entsprechend manipulierte Hardcorepornografie von weiblich\r\ngelesenen Personen an ihre Arbeitgeber geschickt, im Kolleg*innenkreis verbreitet\r\noder auf Pornoplattformen zum Download angeboten. Vor allem politisch oder\r\naktivistisch tätige Frauen werden auf diese Weise in Kampagnen und Wahlkämpfen\r\nöffentlich unter Druck gesetzt. Drohungen entsprechend manipulierte Videos an\r\n7 Mehr Informationen unter: https://hateaid.org/petition/porno-manipulation/\r\nFamilienangehörige und Kinder zu versenden, sind nicht selten. Die Gefahr, dass die\r\nFamilie in der Schule oder im Bekanntenkreis mit entsprechenden Bildern konfrontiert\r\nwird, ist groß.\r\nGleichzeitig beobachten wir in diesen Fällen die größten Schutzlücken. In der\r\nüberwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich bei derartigen Vorfällen nämlich in der\r\njuristischen Bewertung lediglich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild\r\ngemäß § 33 KunstUhrG. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein absolutes\r\nAntragsdelikt, sondern auch um ein Privatklagedelikt. Darüber hinaus kommt\r\nallenfalls eine Strafbarkeit gemäß § 187 StGB in Betracht, selten auch gemäß § 201a\r\nAbs.1, 2 StG, wobei umstritten ist, ob dieser auch die Verbreitung manipulierter\r\nAufnahmen umfasst. Faktisch werden diese Delikte kaum verfolgt und stattdessen\r\nauf den Privatklageweg verwiesen. Dies steht außer Verhältnis zu den gravierenden\r\nund lebensverändernden Folgen für die Betroffenen.\r\nUm einer massenhaften Einstellung von Ermittlungsverfahren bei\r\nBeleidigungsdelikten und der Verletzung des Rechts am eigenen Bild unter Verweis\r\nauf den Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO) vorzubeugen, empfehlen wir diese Delikte,\r\nwenn sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StPO) begangen\r\nwerden, aus dem Katalog der Privatklagedelikte herauszunehmen. Die Einstellung\r\nunter Verweis auf § 374 StPO geschieht oftmals reflexhaft und ist für\r\nAnzeigeerstatter*innen auch bei persönlicher Betroffenheit nicht anfechtbar.\r\nPraktisch bedeutet das, dass Betroffene selbst dann, wenn intime Bilder von ihnen\r\nohne ihre Einwilligung im Internet kursieren oder sie von unter Pseudonym\r\nagierenden unbekannten Täter*innen beleidigt und verleumdet werden, auf den\r\nPrivatklageweg verwiesen werden. Dieser ist mit hohen Kostenrisiken behaftet und in\r\nder Praxis faktisch bedeutungslos. Durch eine solche Praxis wird Betroffenen\r\nsignalisiert, dass Strafverfolgung in diesen Fällen ihre Privatsache sei. Damit werden\r\ndie gesamtgesellschaftlichen Folgen von Hasskriminalität im Netz verkannt.\r\nSchließlich sind die Ermittlungsbehörden noch immer maßgeblich auf Hinweise aus\r\nder Bevölkerung angewiesen, um Hasskriminalität überhaupt zu verfolgen.\r\n3. Gerichte zugänglich machen\r\nPersönlichkeitsrechtsverletzungen können im Zeitalter sozialer Netzwerke jede*n\r\ntreffen – und dies viel und oft. Während presserechtliche Verfahren mit einer\r\nentsprechenden wirtschaftlichen Incentivierung der Parteien seit Jahrzehnten die\r\nGerichte beschäftigen, kommen Persönlichkeitsrechtsverletzungen von\r\nNormalbürger*innen, Aktivist*innen, Journalist*innen und anderen in sozialen\r\nNetzwerken dort jedoch kaum an. Laut einer europaweiten Umfrage von HateAid\r\nhaben lediglich ca. 14 % der Nutzenden einmal darüber nachgedacht, die Gerichte mit\r\ndigitaler Gewalt zu befassen und lediglich 3 % geben an, es versucht zu haben.8\r\nDie Hürden sind vielfältig. Während ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Täter*innen\r\nallzu häufig daran scheitert, dass diese nicht identifiziert werden können, schrecken\r\nNutzende - obwohl es wie oben beschrieben bereits wirkungsvolle Ansprüche gibt -\r\nvor einer Inanspruchnahme der Diensteanbietenden wegen der ungleichen\r\nMachtverhältnisse zurück. In beiden Konstellationen gehen die Betroffenen\r\nKostenrisiken von mehreren tausend Euro ein. Hinzu kommen lange\r\nVerfahrenslaufzeiten von mehreren Monaten oder Jahren.\r\nDer Koalitionsvertrag hat sich zum Ziel gesetzt: „Kleinforderungen sollen in\r\nbürgerfreundlichen digitalen Verfahren einfacher gerichtlich durchgesetzt werden\r\nkönnen.“ (S. 84 Zeile 10 des Unterkapitels „Justiz“).\r\nNach unserem Dafürhalten sollten derartige Verfahren, welche den Zugang zum\r\nRecht verbessern sollen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen\r\nInformations- und Kommunikationsdiensten (Wortlaut: TMG; DSA:\r\nVermittlungsdienste) umfassen.\r\n4. Impressumspflicht, § 5 TMG\r\nEine weitere Schutzlücke offenbart sich im Bereich der Impressumspflicht. Diese\r\ngefährdet vor allem diejenigen, die als Aktivist*innen oder freischaffende\r\nJournalist*innen Webseiten und Blogs betreiben und hierfür – mangels\r\nBüroräumlichkeiten – ihre Privatanschrift als „ladungsfähige Anschrift“ angeben\r\nmüssen. Dadurch sind sie gezwungen, sich auf eine Weise im Privatbereich\r\nverwundbar zu machen, die unmittelbare Folgen für sie selbst und ihre Familien hat.\r\nDenn gerade bei konzertierten und massiven Angriffen von digitaler Gewalt wird\r\ndurch Täter*innen versucht, private Daten über Betroffene zu erlangen und diese im\r\nInternet zu veröffentlichen. Gelingt dies, beobachten wir in der Folge regelmäßig\r\nanaloge Gewaltübergriffe vor der eigenen Haustür oder dem Arbeitgeber. Die\r\nPrivatanschrift als „ladungsfähige Anschrift“ angeben zu müssen, stellt daher für\r\nviele Menschen eine unnötige Exponierung ihres Privatbereiches und eine unnötige\r\nGefährdung ihrer privaten Sicherheit dar. Hier bedarf es dringend einer Klarstellung,\r\ndenn sogar die Auslegung des Begriffs „ladungsfähige Anschrift“ ist umstritten. Es ist\r\nbisher nicht einmal höchstrichterlich geklärt, ob bspw. die Vertretung durch\r\nRechtsanwält*innen im Impressum zulässig ist. Personen, die die Vorgaben bewusst\r\numgehen wollen, melden ihre Webseite als Briefkastenfirma im Ausland an.\r\nWir empfehlen daher, Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die sich gesetzeskonform\r\nverhalten wollen. Es wurden bereits vielfach Vorschläge vorgebracht, die z. B. die\r\n8 HateAid-Report „Unsatisfied and helpless – how social media platforms are failing users“\r\nhttps://hateaid.org/wp-content/uploads/2022/05/hateaid-eu-report-redress-social-media-platforms.pd\r\nf\r\n\r\nEinführung eines behördlich geführten Registers vorsehen. Diese sind\r\ndiskussionswürdig. Denkbar wäre jedoch auch eine Aufweichung, bzw.\r\nKonkretisierung des Begriffs „ladungsfähige Anschrift“, der verdeutlicht, dass es vor\r\nallem auf die Erreichbarkeit unter dieser Anschrift ankommt und so\r\nRechtsanwält*innen oder Co-Working-Spaces genutzt werden könnten.\r\n5. Melderegistersperre, § 51 BMG\r\nDie Verbesserung von Auskunftssperren im Melderegister hat ebenfalls Eingang in\r\nden Koalitionsvertrag gefunden. Unklar ist, was damit gemeint ist. § 51 BMG wurde\r\nzuletzt zu Gunsten der Betroffenen digitaler Gewalt nachgebessert. Weitere\r\nMaßnahmen, welche Melderegistersperren für sie niedrigschwelliger machen oder\r\ndiese beschleunigen, sind selbstverständlich wünschenswert. Zudem ist es\r\nerforderlich, dass die Neuregelung des § 51 BMG auch bundesweit einheitlich\r\nAnwendung findet.\r\nDabei müssen vor allem die Voraussetzungen zur Erlangung einer\r\nMelderegistersperre immer im Zusammenhang mit denen zur Erlangung einer\r\neinfachen Auskunft gemäß § 44 BMG gesehen werden. Angesichts dessen, dass §\r\n51 BMG bereits die Darlegung von Tatsachen erfordert, welche die Annahme einer\r\nGefahr rechtfertigen, sind erstmals und manchmal aus heiterem Himmel Betroffene\r\nhier schutzlos gestellt. Nach unserem Dafürhalten sollte daher jede Abfrage im\r\nMelderegister, also auch die einfache Abfrage gemäß § 44 BMG, die\r\nGlaubhaftmachung von berechtigten Interessen erfordern. Dies würde die Schwelle\r\nder Beantragung einer solchen zum Zweck der Einschüchterung erhöhen und wäre\r\nzugleich dem Zweck der Vorschrift unschädlich. Diejenigen, die eine solche Abfrage\r\nberechtigt durchführen, werden in der Regel ein solches Interesse problemlos\r\ndarlegen können. An dieser Stelle möchten wir deutlich machen, dass die\r\nVeröffentlichung der Privatanschrift im Netz für Betroffene beinahe immer im\r\nWohnungswechsel mündet, da die langfristige analoge Gefahr zu hoch ist. Noch nach\r\nJahren kann es zu analogen Übergriffen kommen, ist die Adresse erst einmal\r\nbekannt. Eine zuverlässige Entfernung der Privatadresse in sozialen Netzwerken ist\r\nzudem unter den jetzigen Bedingungen nicht möglich.\r\n\r\n___________________________________________________________________________________\r\nDies ist eine gemeinsame Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen\r\nDigitale Gewalt des Bundesministeriums der Justiz vom 25. April 2023 von:\r\nBundesverband Trans* e.V. (info@bv-trans.de)\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V. (djb) (geschaeftsstelle@djb.de)\r\nichbinhier e.V. (info@ichbinhier.online)\r\nHateAid gGmbH (kontakt@hateaid.org)\r\nLesben- und Schwulenverband (LSVD) e.V. (lsvd@lsvd.de)\r\nRechtsanwalt Chan-jo Jun (info@kanzlei-jun.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}