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V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa organisiert und systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Der bpa wurde 1964 gegründet; der Sitz der Bundesgeschäftsstelle ist in Berlin. Die Mehrzahl der Mitglieder sind typische mittelständische Unternehmen, ob als Pflegedienst mit 12 Mitarbeitern oder als Pflegeheim mit 70 Plätzen. Als anerkannter Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), einem Angebot der außerschulischen Jugendbildung, kann der bpa in den meisten Bundesländern vielen jungen Menschen ein soziales Bildungs- und Orientierungsjahr anbieten.\r\n\r\nZweck des bpa ist die Wahrnehmung der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder als Unternehmer sozialer Dienste gegenüber der Politik und Öffentlichkeit.\r\n\r\nAls Repräsentant der privat-gewerblichen Einrichtungen ist der bpa ein verlässlicher Ansprech- und Verhandlungspartner für die in seinen Bereichen zuständigen Verwaltungen, Ministerien und Politiker auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. \r\n\r\nDie privaten Träger sind elementarer Bestandteil der sozialen Infrastruktur. Sie versorgen flächendeckend und verlässlich Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderung, Patienten und Pflegebedürftige. Der bpa setzt sich deshalb im Rahmen seiner Interessenvertretung dafür ein, dass private Pflegedienste, Einrichtungen der Tagespflege, Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe faire Rahmenbedingungen für ihr Engagement vorfinden. Der bpa spricht sich für eine konsequente Gleichbehandlung von privaten Trägern mit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege aus. Der Wettbewerb der Träger sorgt für immer neue Ideen, innovative Versorgungsformen und für eine Wahlfreiheit für Pflegebedürftige und deren Familien. Wagnis und Gewinn muss gesetzlich ermöglicht werden. Deregulierung muss Spielräume für unternehmerisches Handeln eröffnen. Zur Gewinnung von ausreichenden Fachkräften müssen alle Register gezogen werden; dazu zählen u.a. der Abbau von Ausbildungshemmnissen, Umschulungen und die erleichterte Zuwanderung von Fachkräften. \r\n\r\nDer bpa informiert die Abgeordneten des Bundestages und die Bundesministerien über seine Positionen, verfasst Stellungnahmen zu Verordnungen und Gesetzen, nimmt an Anhörungen der Bundesministerien und der Ausschüsse des Bundestages teil, führt Gespräche, beteiligt sich aktiv an Projekten wie der Konzertierten Aktion Pflege, führt Veranstaltungen wie Fachtagungen oder Frühlingsempfänge u.a.m. durch."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":1.88},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":650001,"to":660000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":19180001,"to":19190000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/a5/493842/bpa-Rechenschaftsbericht-2023-Lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":22,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008217","title":"Reform des SGB VIII ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zurzeit sind ambulante Leistungen in der Jugendhilfe nicht schiedsstellenfähig und auch nicht rahmenvertraglich abgesichert. 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Außerdem setzt sich der bpa für eine Anhebung der Sachleistungsbeträge für die Tagespflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowie einen einmaligen Kostenausgleich insbesondere im ambulanten Bereich ein. Die Pflegeversicherung soll entlastet werden, indem alle versicherungsfremden Leistungen künftig durch die Stellen finanziert werden, die dafür systemgetreu zuständig sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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Verlängerung der Frist zur Umsetzung von Tariferhöhungen und Erhöhungen des regional üblichen Entlohnungsniveaus auf vier Monate. Personalkosten auf der Grundlage der Tariftreueregelung dürfen nicht noch einem externen Vergleich unterworfen werden. Eine im Bereich des SGB XI vereinbarte Kostensteigerung soll im Bereich des SGB V nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Auch ambulante Dienste sollen berechtigt werden für erbrachte Leistungen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten vergütet zu werden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008225","title":"Enbürokratisierung beim Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Ausweitung der ohnehin schon im erheblichen Maße bestehenden bürokratischen Anforderungen an die Pflegedienste durch die Aufnahme der ambulanten Pflegeverträge in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz lehnt der bpa ab. Zudem setzt sich der bpa für eine Entbürokratisierung der Entgelterhöhungsverfahren für die stationären Pflegeeinrichtungen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen","shortTitle":"WBVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008226","title":"Anpassung der Pflegeausbildungsumlage für Einrichtungen der Tagespflege","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die neue Berechnungsgrundlage (Belegungstage) für die Ausbildungsumlage werden die Einrichtungen der Tagespflege übermäßig belastet. Während Pflegebedürftige sich in der Regel 24 Stunden am Tag in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufhalten, sind in einer Tagespflegeeinrichtung die Gäste maximal acht Stunden anwesend. Zudem hat eine Tagespflege nicht 365 Tage im Jahr geöffnet, sondern durchschnittlich etwa 250 Tage. § 12 Abs. 2 PflAFinV macht allerdings bisher keinen Unterschied bei der Berechnung der Umlage. Eine Differenzierung wäre aber sachlich berechtigt und zur Stärkung der Tagespflege notwendig. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","shortTitle":"PflAFinV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008227","title":"Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung von 12 Monaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Bereich der Assistenzausbildung in der Pflege, die nach dem Willen der Bundesregierung bundeseinheitlich geregelt werden soll, muss der Fokus auf einen niedrigschwelligen Zugang zur bestmöglichen Potentialhebung und Ressourcenschonung gelegt werden. Der Zugang in eine Pflegequalifizierung muss für viele Interessierte ermöglicht werden und die Pflegeschulinfrastruktur muss einen Kapazitätsausbau auch realistisch erreichen können. Bereits heute ist ein sich zuspitzender Lehrkräftemangel an Pflegeschulen zu verzeichnen. Daher darf die Ausbildungsdauer im Pflegeassistenzberuf von 12 Monaten in keinem Fall überschritten werden, so wie die weit überwiegende Zahl der Bundesländer die landesrechtlich geregelten Helferausbildungen bereits seit mehreren Jahrzehnten konzipiert haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008228","title":"Fünf-Punkte-Plan: Sofortmaßnahmen zur Sicherung der pflegerischen Versorgungsstrukturen in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren massiv steigt, erlebt Deutschland erstmals einen Rückbau der pflegerischen Versorgungsstrukturen. Personalmangel und unzureichende Refinanzierungen haben in den letzten Jahren massiv Kapazitäten verschwinden lassen. Zehntausende Familien sind mit der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger allein und überfordert.\r\n\r\nNachdem Bundesgesundheitsminister Lauterbach erklärt hat, dass die aktuelle Bundesregierung außer Stande ist, die pflegerische Versorgung nachhaltig zu sichern, fordert der bpa fünf Sofortmaßnahmen, um ein weiteres Wegbrechen der Strukturen zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","shortTitle":"PflAFinV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010565","title":"Keine Umsatzsteuerbelastung für Bildungsleistungen privater Träger","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In dem vom Bundeskabinett am 5. Juni 2024 beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 findet sich in Artikel 21 Nr. 4b eine Regelung zu § 4 Nr. 21 UStG, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bezieht. Der bpa befürchtet, dass dadurch Fortbildungen privater Träger womöglich künftig einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten, da sie bei der Befreiung nicht ausdrücklich genannt werden. Dieses hätte fatale Auswirkungen auf die privaten Träger und damit auch auf die Fachkräftesituation in der Pflege insgesamt. Deswegen spricht sich der bpa dafür aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch für Fortbildungen gelten soll, die von privaten Trägern erbracht werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011456","title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung","customDate":"2024-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Die neue bundeseinheitliche Pflegeassistenz sollte aus Sicht des bpa als qualifizierte wie praxisorientierte Ausbildung einschließlich weitergehender Kompetenzen der medizinischen Behandlungspflege mit einer Ausbildungsdauer von zwölf Monaten umgesetzt werden. Jede andere Regelung geht an den Bedarfen und vor allem an den zur Verfügung stehenden Ressourcen vorbei. Ohne den Aufwuchs von Assistenzkräften werden die Versorgungsengpässe weiter zunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"},{"title":"Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","shortTitle":"PflAFinV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011632","title":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bpa begrüßt ausdrücklich, dass das Gesundheitswesen insgesamt diverser, inklusiver und barrierefrei aufgestellt werden soll. Um dies erfolgreich umzusetzen, bedarf es jedoch einer ausreichendenden Finanzierung der Leistungen, der strukturellen Sicherstellung genügender Versorgungskapazitäten, u.a. durch attraktive wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie umfassender gesetzlicher und untergesetzlicher Maßnahmen zur Personalsicherung, sowie eine Gewährleistung der praktischen und rechtlichen Umsetzbarkeit. Darüber hinaus ist eine umfassende Einbindung der Verbände der Leistungserbringer in alle Umsetzungsschritte der relevanten Maßnahmen erforderlich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012461","title":"Gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 3 Nr. 20 GewStG sieht eine Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime u.a. vor. Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung erbringen, finden keine ausdrückliche Erwähnung. Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 1. Januar 2020 gibt es jedoch grundsätzlich keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bundesrecht mehr. In der Folge kommt es vermehrt dazu, dass Finanzämter für private Anbieter der Eingliederungshilfe eine Gewerbesteuerpflicht konstatieren. Um die in den Bundesländern unterschiedlichen Auslegungen und Handhabungen von Finanzämtern zu vereinheitlichen und regulatorische regulatorische Klarheit herzustellen, ist eine Anpassung des § 3 Nr. 20 GewStG erforderlich. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012519","title":"Pflegekompetenzgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Pflegekompetenzgesetz ist ein wichtiger Baustein, um die Professionalisierung der Pflege im Hinblick auf mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung zu stärken. In der Begründung heißt es: „Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen.“ Auf diesen Satz haben Tausende von Pflegekräften in Deutschland lange gewartet. Die Kompetenzen der Pflegekräfte werden anerkannt und leistungsrechtlich verankert. Das begrüßt der bpa. Darüber hinaus beinhaltet das Pflegekompetenzgesetz Ansätze struktureller Veränderungen im SGB XI, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote bis hin zur Existenzgefährdung bewährter Pflegeangebote mit sich bringen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","shortTitle":"PflAFinV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012621","title":"Änderung des Leiharbeitsrechts von ausländischen Leiharbeitnehmern ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz)","printingNumber":"20/12779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-der-arbeitslosenversicherung-und-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii-modernisierungsgesetz/314980","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Förderung von berufsbegleitenden Berufssprachkursen über eine Neufassung des § 134 SGB III wird begrüßt, sollte aber in der Pflege unabhängig von der Unternehmensgröße mit einem anteili-gen Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 Prozent des vom Arbeitgeber weiterzuzahlenden Arbeitsentgeltes während nötiger Freistellungszeiten ausgestaltet werden. Die im neuen § 40 Abs. 1a AufenthG vorgesehene Lockerung des Verbots der Einstellung von Ausländern zur Leiharbeit wird für die Pflege generell abgelehnt. Zumindest sollte von der Bundesagentur der Wirtschaftszweig der Pflege von der Ausnahme ausgeschlossen werden. Zusätzlich plädiert der bpa für eine verbesserte Förderung von Einstiegsqualifizierungen und der Weiterqualifizierung zur Pflegeassistenzkraft über die volle Maßnahmendauer.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012639","title":"bpa-Stellungnahme zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz","customDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Der bpa begrüßt den Referentenentwurf insgesamt. Das Gesetz stellt keine kleine Reform, sondern ein Meilenstein in der Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts in Deutschland dar. Das ist aus Sicht des bpa uneingeschränkt richtig und wichtig. Unverständlicherweise fehlt die zwingend notwendige Schaffung eines einheitlichen Vertragsrechts im Sinne der §§ 78a ff. SGB VIII für alle Leistungen und Hilfen. Nicht beseitigt wird die Ungleichbehandlung von frei-nichtgemeinnützigen Trägern. Damit wird eine inklusive Jugendhilfe mit exklusiven Strukturen geschaffen. Der bpa empfiehlt daher, den Begriff der jugendhilferechtlichen Gemeinnützigkeit durch den Begriff der Gemeinwohlorientierung zu definieren (wie zum Beispiel in den Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012834","title":"Gesetz für die Stärkung der öffentlichen Gesundheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","printingNumber":"20/12790","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012790.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-%C3%B6ffentlichen-gesundheit/314884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei den vorgesehenen Testungen in Pflegeeinrichtungen mit In-vitro-Diagnostika durch Pflegefachpersonen fordert der bpa eine Vergütung für die Pflegeeinrichtungen sowie die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB V und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach dem SGB IX. Die Kürzung der Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI um 100 %, wenn die Pflegeeinrichtung keine Jahresabrechnung ggü. der zuständigen Pflegekasse vorlegt, lehnt der bpa ab. Bei Kooperationsverträgen zwischen einer Apotheke und einem Pflegeheim darf es nach Auffassung des bpa zur Direktübermittlung der Verordnungen keine einseitige Absprache zwischen Apotheke und Arzt ohne vorherige Zustimmung der Pflegeeinrichtung geben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014068","title":"Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum stärken","printingNumber":"20/11955","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011955.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesundheitsversorgung-im-l%C3%A4ndlichen-raum-st%C3%A4rken/313398","leadingMinistries":[]},{"title":"Leistungsbezogene Vergütung der medizinischen Behandlungspflege statt Pauschalen - Die medizinische Behandlungspflege in der stationären, ambulanten und häuslichen Pflege der Finanzzuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung unterstellen","printingNumber":"20/3272","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/032/2003272.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/leistungsbezogene-verg%C3%BCtung-der-medizinischen-behandlungspflege-statt-pauschalen-die-medizinische-behandlungspflege/290903","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der bpa fordert eine qualifizierte Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege im G-BA. Die Telemedizin als ergänzendes Mittel zur ärztlichen Versorgung nutzerorientiert auszubauen, wird begrüßt. Der bpa fordert die Einbeziehung und Berücksichtigung der Pflege sowie eine regelhafte und nachhaltige Refinanzierung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen. Die Aufforderung an die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung zu etablieren, die eine auf Planung beruhende Weiterentwicklung der Pflegeinfrastruktur zum Ziel hat, wird entschieden wird entschieden abgelehnt. Der damit angestrebte Wegfall des Kontrahierungszwangs gefährdet eine qualitativ gute Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014069","title":"Stellungnahme zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Der bpa begrüßt die Intention des Gesetzgebers, Erleichterungen für Unternehmende im Rahmen des VSBG zu ermöglichen und unnötige Bürokratie abzubauen. Daher ist die in dem Referentenentwurf vorgesehene Entbürokratisierung ausdrücklich als richtiger Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens zu begrüßen. Insbesondere der Wegfall der Kostenlast für die vollständig obsiegenden Unternehmenden sowie die Reduzierungen der Informationspflichten, die in der Vergangenheit nicht selten zu Abmahnungen von Unternehmenden führten, sind grundsätzlich positiv hervorzuheben, wenn auch einzelne Punkte aus Sicht des bpa noch verbesserungsbedürftig sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":21,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008217","regulatoryProjectTitle":"Reform des SGB VIII ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/60/321092/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200157.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Inklusive Kinder- und Jugendhilfe \r\n\r\nVertragsrecht – Schiedsstellenfähigkeit ambulanter Leistungen\r\n\r\nDas SGB VIII sieht zwei verschiedene Regelungen vor, um Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern zu schließen. Nur für stationäre und teilstationäre Angebote gilt bisher das Vertragsrecht gem. §§ 78a ff. SGB VIII. Nur diese Leistungen sind rahmenvertrags- und schieds-stellenfähig. Ambulante Leistungen unterliegen weiterhin § 77 SGB VIII. Aufgrund der fehlenden Schiedsstellenfähigkeit haben Anbieter ambulanter Leistungen eine wesentlich schwächere Rechtsposition als Anbieter im Vertragsrecht gem. §§ 78a ff. SGB VIII. Durch die fehlenden Rah-menverträge fehlt es an landesweiten Absprachen von Verfahrensgrundsätzen.\r\n\r\n•\tWelche Grundsätze zur Bemessung der Kosten gelten, \r\n•\twie eine mögliche Fortschreibung erfolgen soll und \r\n•\twelche Qualitätsstandards zur Anwendung gebracht werden, \r\n\r\nkann bei ambulanten Leistungen nicht landeseinheitlich geregelt werden.  Die Regelung in § 77 SGB VIII stellt nur eine Rahmenregelung dar, die nach § 77 Satz 2 SGB VIII durch Landesrecht konkretisiert werden sollte. Es läge nahe, hier auch die Regelungen der §§ 78b ff. SGB VIII ent-sprechend anzuwenden. Bisher haben die Länder jedoch von ihrer Ermächtigung kaum Gebrauch gemacht.\r\n\r\nDas SGB IX kennt diese Unterscheidung nicht. Das allgemeine Vertragsrecht der Eingliederungshil-fe nach § 123 ff. SGB IX gilt für alle Leistungen. Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind rahmenvertrags- und schiedsstellenfähig. Die Leistungsvereinbarungen sind erst seit dem Bundes-teilhabegesetz (BTHG) schiedsstellenfähig geworden.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Weiterentwicklung des SGB VIII zu einer inklusiven Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen entsteht nun folgendes Problem: \r\n\r\nEin Anbieter „ambulanter“ Leistungen der Eingliederungshilfe fällt zurzeit unter rahmenvertragliche Regelungen des SGB IX. Im Falle eines Dissenses mit dem Leistungsträger kann er entsprechend den Voraussetzungen aus § 126 SGB IX die Schiedsstelle anrufen. Wenn nun das Vertragsrecht im SGB VIII nicht angepasst wird, verlöre er zukünftig die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen. Nur weil seine Leistungen dann unter das SGB VIII fallen würden, würden keine rahmenvertragli-chen Regelungen greifen, die eine besondere Bedeutung für die Etablierung qualitativer Standards haben, und im Falle eines Dissenses in den Verhandlungen könnte nicht mehr die Schiedsstelle angerufen werden, sondern müsste sogleich das zuständige Gericht angerufen werden. Der effek-tive Rechtsschutz der Leistungsanbieter würde schlagartig und ohne Not massiv verschlechtert werden. \r\n\r\nDer bpa fordert, dass auch ambulante Angebote in das Vertragsrecht gem. §§ 78a ff. SGB VIII einbezogen werden, damit diese Leistungen rahmenvertrags- und schiedsstellenfähig werden. Ein Beibehalten der bisherigen getrennten vertragsrechtlichen Grundlagen wird im Zuge der Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe zu einer deutlichen Schwächung des effektiven Rechts-schutzes ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX bedeuten und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. \r\n\r\n\r\nAnerkannter Träger der freien Jugendhilfe\r\n\r\nPrivate Träger der Kinder- und Jugendhilfe werden benachteiligt, weil sie nicht als anerkannter Trä-ger der freien Jugendhilfe akzeptiert werden. Hintergrund dafür ist ein nicht mehr zeitgemäßer Be-zug zur Gemeinnützigkeit.\r\n\r\nDie Entwicklung in der (inklusiven) Kinder- und Jugendhilfe verlangt – gerade auch im Hinblick auf das Fachkonzept Sozialraumorientierung – eine immer stärkere Kooperation und Vernetzung der Träger der Jugendhilfe untereinander und über den Bereich der Jugendhilfe hinaus. Dieses fachli-che Erfordernis wird aber durch Regelungen, die bestimmte Träger der freien Jugendhilfe allein aufgrund ihrer Organisation von vornherein von bestimmten kooperativen Gremien (beispielsweise: AG 78, Jugendhilfeausschüsse) ausschließt oder sie bei der Zusammenarbeit benachteiligt, konterkariert. Ziel der Jugendhilfe ist seit jeher, dass öffentliche und freie Jugendhilfe zum Zwecke eines planvollen Ineinandergreifens aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und privaten Jugendhilfe zusammenwirken. Dies kann allerdings nur gelingen, wenn alle Träger gleichberechtigt beteiligt werden.\r\n\r\nDurch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe. Die Anerken-nung eröffnet dem Träger den Zugang\r\n\r\n•\tzu den Vorschlagrechten für die Jugendhilfeausschüsse und den Landesjugendhilfeaus-schuss (§ 71 Abs. 1, Abs. 4 SGB VIII, §§ 3 Abs. 1,13 Abs. 1 AG SGB VIII),\r\n•\tzur Beteiligung oder Übertragung von hoheitlichen Aufgaben (§ 76 Abs. 1 SGB VIII),\r\n•\tzur Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII) und\r\n•\tzur bedingten Vorrangstellung gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).\r\n\r\nGemäß § 75 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII muss ein Träger, der als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden möchte, gemeinnützige Ziele verfolgen. Ausweislich der Beschlussempfehlung vom 21.03.1990 zu dem Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) wird mit der Normierung gemeinnütziger Ziele in Absatz 1 Nummer 2 ausdrücklich nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden (Bundestags-Drucksache 11/6748, S. 82). Vielmehr wird eine Gemeinnützigkeit und Anerkennung als freie Träger der Jugendhilfe auch für andere private Träger ermöglicht, sofern diese im Übrigen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten können. Es wurde bisher allerdings kein eigenständiger jugendhil-ferechtlicher Begriff der Gemeinnützigkeit definiert, so dass letztlich – entgegen der Intention des Gesetzgebers – seit mehr als 30 Jahren im Verwaltungshandeln doch auf die steuerrechtliche Defi-nition der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung zurückgegriffen wird. Dies führt jedoch vielfach zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Träger der freien Jugendhilfe, die nicht zu rechtfertigen ist.\r\n\r\nDurch die immer stärker werdende Bedeutung privater Träger treten dieser Ungleichbehandlung wachsende europarechtliche Bedenken gegenüber. Von den insgesamt 147.677 genehmigten Plät-zen in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung im Jahr 2020 entfallen 16 Prozent auf die privat-nichtgemeinnützigen Träger. Privat-nichtgemeinnützige Träger sind überproportional in de-zentralen Einrichtungsformen und solchen mit besonderen pädagogischen Settings als Anbieter vertreten. In diesen Settings ist bereits jeder fünfte Platz in privat-nichtgemeinnütziger Trägerschaft.\r\nFür das Jahr 2020 wurden insgesamt 83.857 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in den Hilfen zur Erziehung gezählt. Davon waren bei privat-nichtgemeinnützigen Trägern 12.474 tätig (15 Prozent aller VZÄ).\r\nMit Blick auf die zeitliche Entwicklung sind auch die personellen Ressourcen bei den privat-nichtgemeinnützigen Trägern stärker gestiegen als in den Hilfen zur Erziehung insgesamt. \r\nVon den insgesamt 29.561 Trägern der Jugendhilfe (Stichtag 15. Dezember 2022) sind 18.460 in der Statistik als keinem Spitzenverband zugehörig aufgeführt – was meint, keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege zugehörig. Davon sind 6.205 öffentliche Träger der Jugendhilfe.  \r\nAngesichts der gestiegenen Anzahl und angesichts der Bedeutung der privaten Träger in der Kinder- und Jugendhilfe schlägt der bpa vor, die Gemeinnützigkeit im jugendhilferechtlichen Sinne in Anlehnung an die bewährte Definition für das Gemeinwohl, wie sie die Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes (Anerkennungsrichtlinien BFD) vorsieht, zu definieren.\r\nDort sind ebenso wie in der Kinder- und Jugendhilfe auch andere gemeinwohlorientierte Träger zu-gelassen. Nach den Anerkennungsrichtlinien BFD erfüllen einerseits juristische Personen des öf-fentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer be-freit sind, immer Aufgaben des Allgemeinwohls. Dies gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dieser Körperschaften, die sogenannte Zweckbetriebe sind, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung – AO) und die in § 68 Abgabenordnung aufgeführten einzelnen Zweckbe-triebe, unter anderem im Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich. Dem Gemeinwohl dienen aber auch andere Einrichtungen, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und insbesondere nach § 4 Nummer 14b) Satz 1 und Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg, 15, 16 und 18, 20 bis 25, 27 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. als Einrichtungen die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen.\r\n\r\nZur Umsetzung dieses Vorschlags sollten in § 75 Absatz 1 SGB VIII die folgenden Sätze 2 bis 5 angefügt werden:\r\n\r\n„2 Gemeinnützige Ziele im Sinne von Satz 1 Nr. 2 verfolgt ein Träger, der dem Gemeinwohl dient. 3 Dem Gemeinwohl dienen Einrichtungen und Dienste, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 23 bis 25 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind oder die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen. 4 Eine juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, erfüllen immer Aufgaben des Gemeinwohls. 5 Satz 4 gilt auch für wirtschaftliche Zweckbetriebe dieser Körperschaften gemäß den §§ 66 und 68 Abgabenordnung.“\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008218","regulatoryProjectTitle":"Aufbewahrungsfristen im Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/51/321094/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200192.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufbewahrungsfristen im Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt der bpa, dass die Aufbewahrungsfristen für Erziehungshilfe- und Heimakten gesetzlich geregelt werden sollen. Die vorgesehene Regelung bedeutet allerdings – insbesondere für ambulante Dienste und Angebote – eine deutliche Kostenbelastung. Ambulante Hilfen laufen i.d.R. viel kürzer als stationäre Hilfen. Von daher können verhältnismäßig viele Fälle anfallen, deren Akten ggf. bis zu 50 Jahre aufzubewahren sind. Entsprechende Räumlichkeiten oder auch Server-kapazitäten (die auch die Lesbarkeit der Daten nach 50 Jahren noch garantieren) sind bei den Diensten bisher in keiner Weise vorgesehen. Die Verweildauer ist im Verhältnis zum Gefährdungs-potential bei ambulanten Hilfen unverhältnismäßig lang.\r\n\r\nEinrichtungen des SGB IX und XI, die Kinder und Jugendliche betreuen, sind durch die vorgesehe-ne Verortung in § 9b SGB VIII nicht erfasst. \r\n\r\nFür Heime wäre eine Verortung in § 47 SGB VIII daher folgerichtiger. Für ambulante Angebote wä-re außerdem eine kürzere Aufbewahrungsfrist angemessen und ausreichend. Des Weiteren muss dringend geklärt werden, was mit den Akten geschehen soll, wenn ein Träger seinen Betrieb ein-stellt, so dass die Zugangsmöglichkeit für die leistungsempfangende Person weiterhin bestehen bleibt. Hier würden sich ggf. die Landesjugendämter anbieten.\r\n\r\n§ 47\r\nMelde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen\r\n(1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unver-züglich\r\n\t1. \tdie Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,\r\n\t2. \tEreignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendli-chen zu beeinträchtigen, sowie\r\n\t3. \tdie bevorstehende Schließung der Einrichtung\r\nanzuzeigen. 2Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.\r\n(2) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungs-gemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Ein-richtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewah-rung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. 2Auf Verlangen der Be-triebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängi-gen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. 3Die Dokumentations- und Aufbewah-rungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. 4Erziehungshilfe- oder Heimakten sind 20 Jahre lang nach Vollendung des 30. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person aufzubewahren.\r\n(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.\r\n\r\nFür die ambulanten Leistungen kann die Aufbewahrungsfrist in § 9b SGB VIII geregelt werden. Dort wäre der Bezug zu den Heimakten zu streichen und die Frist auf 10 Jahre für ambulante Leistungen festzulegen. § 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sollte also wie folgt lauten:\r\n\r\n„Erziehungshilfeakten sind 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres der leistungs-empfangenden Person aufzubewahren, mindestens aber 10 Jahre nach Beendigung der Leistung.“\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008219","regulatoryProjectTitle":"Kompetenzvermutung für internationale Pflegekräfte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/3e/321096/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200211.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anerkennung für internationale Pflegefachkräfte vereinfachen – mit der Kompetenzvermutung\r\n\r\n\r\nDie Pflege in Deutschland ist längst zu einem erheblichen Anteil auf die Anwerbung und Anerkennung von internationalen Pflegefachkräften angewiesen. Die Zahlen aus aktuellen Erhebungen zum zukünftigen Bedarf an Pflegekräften machen dies mehr als deutlich: \r\n\r\nIn den nächsten 10 Jahren müssen in fast jedem Bundesland mehr als 20% Personal ersetzt werden, um die altersbedingt Ausscheidenden zu ersetzen. Dies entspricht etwa 250.000 Personen. Der zusätzliche Bedarf an professionell Pflegenden, der durch den Anstieg der pflegebedürftigen Personen entsteht, ist dabei nicht berücksichtigt. (Quelle DAK-Pflegereport 2024) \r\n\r\nBis zum Jahre 2030 werden zudem noch 180.000 zusätzliche Fach- und Hilfskräfte in der Pflege benötigt. (Quelle BARMER-Pflegereport 2023) \r\n\r\nBis zum Jahr 2030 steigt die Zahl der Pflegebedürftigen auf bis zu 6,1 Mio. (Quelle Statistisches Bundesamt) \r\n\r\nGleichzeitig gelingt es nur in einem unzureichenden Maße und vor allem quantitativ spürbar, ausländische Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen einzusetzen. Die behördlichen Berufsanerkennungsverfahren im reglementierten Bereich Pflegeberufe der zuständigen Stellen in den Bundesländern sind immer noch die größte Hürde beim Einsatz von mehr qualifizierten Fachkräften in der ambulanten und stationären Pflege. Auch durch die neuen Regelungen im Pflegestudiumstärkungsgesetz von Ende 2023 wurden die Anerkennungsverfahren nicht durchgreifend vereinfacht oder beschleunigt. Dies ist strukturell durch den Personalmangel in den Anerkennungsbehörden und die unzureichende Digitalisierung bedingt. Auch die neue Möglichkeit eines Verzichts auf eine ausführliche Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 40 Abs. 3a PflBG kann keine wesentliche Beschleunigung erzielen, weil es schlichtweg an Schul- und Lehrkapazitäten in den Pflegeschulen zur Vorbereitung und Abnahme der Kenntnisprüfung zum Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes fehlt. Die langwierigen und kostenintensiven Anerkennungsverfahren wirken einerseits hinderlich für die – gewünschte und benötigte – Fachkräftezuwanderung in der Pflege und andererseits auch stark abschreckend für die internationalen Pflegefachkräfte, welche in ihren Heimatländern eine sehr gute und oft akademische Pflegeausbildung durchlaufen haben und weltweit respektiert und anerkannt sind. Sie müssen dann in Deutschland erleben, dass man ihnen im Rahmen des zeitlich viel zu langen Anerkennungsverfahrens ihre Kompetenzen abspricht und sie teilweise über Jahre als Hilfskräfte im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft arbeiten müssen, weil angeblich Teile der Ausbildung fehlen (meist aber eben nur diese Grundpflege, da die Behandlungspflege in den Herkunftsstaaten auf höherem Niveau als in Deutschland gelehrt wird) und nach Auffassung der Anerkennungsbehörden daher „wesentliche Unterschiede“ zur deutschen Ausbildung vorliegen. \r\n\r\nDeutschland kann sich diese restriktive Haltung und überzogenen Hürden in der aktuellen Versorgungskrise in der Pflege mit zunehmend wegbrechenden Versorgungsstrukturen und anstehenden Verrentungswellen beim Pflegepersonal keinesfalls weiterhin leisten, wenn ein Zusammenbruch der Versorgung abgewendet werden soll. Befürchtungen vor einer qualitativ schlechten Pflege durch ausländische Pflegefachkräfte sind völlig fehl am Platz. Der bpa setzt sich stattdessen für eine sog. Kompetenzvermutung für alle mindestens dreijährig beruflich oder akademisch ausgebildeten Pflegefachkräfte aus dem Ausland mit den zur Berufsausübung erforderlichen deutschen-Sprachkenntnissen ein, um eine schnelle und unbürokratische Anerkennung – gegebenenfalls unter Auflagen von berufsbegleitenden Ausgleichsmaßnahmen – schon frühzeitig zu ermöglichen. Dabei wird der Schutz der Pflegebedürftigen dadurch gewahrt, dass nur mindestens dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte mit den zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen von der Kompetenzvermutung profitieren und auch dort Anpassungsmaßnahmen als Auflage ausgesprochen werden können, sofern die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in bestehenden Mustergutachten bereits wesentliche Unterschiede festgestellt hat. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Kompetenzvermutung könnte in einem § 40 Abs. 2a Pflegeberufegesetz gesetzlich wie folgt normiert werden: \r\n\r\n(2a) 1Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist als gegeben anzusehen, wenn die antragstellende Person eine mindestens dreijährige Berufsausbildung in der Pflege oder ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium in der Pflege erfolgreich abgeschlossen hat und damit im Ausbildungsstaat zur unmittelbaren Berufsausübung in der Pflege berechtigt ist (Kompetenzvermutung). 2Dies gilt nicht, soweit bereits ein Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe besteht, in dem wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt wurden. 3In diesem Fall bereits festgestellter wesentlicher Unterschiede erfolgen die gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation im Sinne von § 43 und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 die Erteilung der Berufserlaubnis mit der Auflage, dass die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren hat. 4Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang können dabei auch berufsbegleitend erfolgen. 5Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. \r\n\r\nZur Erläuterung \r\n\r\nSatz 1 der Regelung stellt eine allgemeine Vermutungsregelung für die Gleichwertigkeit von ausländischen Pflegeausbildungen mit einer Mindestdauer von drei Jahren auf, unabhängig davon, ob diese Ausbildung beruflich oder hochschulisch erfolgte. Denn die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die im Ausland erworbenen Pflegeausbildungen bei einer Mindestdauer von drei Jahren (in Vollzeit) regelmäßig die Anforderungen an die medizinisch-pflegefachlichen Ausbildungsinhalte in Deutschland erfüllen oder sogar übertreffen. Lediglich im Bereich der praktischen Ausbildungsinhalte ergeben sich gegebenenfalls Unterschiede, da die Ausbildungen in den Herkunftsländern überwiegend (hoch)schulisch erfolgen. Diese sind aber nicht so gravierend, dass eine Gleichwertigkeit versagt werden sollte. Es ist in jedem Fall besser, eine Fachkraft mit einer abgeschlossenen Pflegefachkraftausbildung aus dem Ausland in der Versorgung einsetzen zu können als gar keine Versorgung mit Fachkräften zu ermöglichen. \r\n\r\nSatz 2 und 3 schreiben vor, dass die Kompetenzvermutung dann nicht zum Tragen kommt, soweit die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Kultusministerkonferenz bereits wesentliche Unterschiede festgestellt hat. In diesem Fall muss die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und die Erteilung der Berufserlaubnis in der Pflege unter der Auflage von Anpassungsmaßnahmen erfolgen. Die Erteilung von Auflagen ist ein allgemein zulässiges und anerkanntes Instrument im Verwaltungsrecht, um Genehmigungen oder Erlaubnisse frühzeitig erteilen zu können, obwohl noch weitere Anforderungen für eine endgültige Bestandskraft erfüllt werden müssen. Bei nicht fristgemäßer Erfüllung der Auflage wäre die Berufserlaubnis entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen. Der § 3 PflBG könnte dazu noch um einen entsprechenden Widerrufsgrund erweitert werden. Aber auch beim Widerruf bliebe ein reguläres Anerkennungsverfahren ohne Kompetenzvermutung weiterhin möglich.  \r\n\r\nNach Satz 4 können diese Anpassungsmaßnahmen im Unterschied zum Anerkennungsverfahren nach § 40 Abs. 2 PflBG auch berufsbegleitend zur bereits in Deutschland ausgeübten Pflegefachkrafttätigkeit absolviert werden. Satz 5 verweist für die Anpassungsmaßnahmen auf die Wahlfreiheit zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung. \r\n\r\nGesamteinschätzung \r\n\r\nInsgesamt würde diese neue Regelung des § 40 Abs. 2a PflBG nach Einschätzung des bpa zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennung in der Pflege und damit zu einer wesentlichen Stärkung der Fachkräftesicherung sorgen. Ebenso würde die Regelung zu einer erheblichen Entlastung der Anerkennungsbehörden führen. \r\n\r\n \r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven \r\nMitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008220","regulatoryProjectTitle":"Positionen zur Zukunft der Pflegeversicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/6e/321098/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200237.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen zur Zukunft der Pflegeversicherung\r\n\r\nStationäre Pflegeeinrichtungen reduzieren ihre Kapazitäten und es häufen sich die Fälle von Insolvenzen. Ambulante Dienste streichen Touren zusammen oder geben ganz auf, weil Kosten steigen und zu wenig Pflegekräfte vorhanden sind. Aus dem Personalmangel ist ein Angebotsmangel geworden.\r\n\r\nDarunter leiden vor allem Pflegebedürftige und deren Angehörige, die längst nicht mehr überall die Versorgung finden, die sie wünschen und brauchen. Das hat Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft: Wer für seine Mutter keinen ambulanten Dienst oder für seinen Vater keinen Heimplatz findet, der installiert morgen keine Wärmepumpen oder fehlt als Lokführer bei der Bahn.\r\nHier sind massive Anstrengungen für die Zuwanderung und Anerkennung internationaler Kräfte sowie eine Vereinfachung der Ausbildung notwendig.\r\n\r\nViel Druck lastet aktuell auf dem „größten Pflegedienst der Nation“– den pflegenden An-gehörigen. Ihnen aber fehlen inzwischen die finanziellen Ressourcen, um die Unterstützung durch Pflegedienste nachzufragen: Die Leistungsanpassungen der Vergangenheit haben die Kostensteigerungen nicht annähernd ausgeglichen.\r\n\r\nSeit 2017 sind im deutschlandweiten Schnitt die Punktwerte der ambulanten Pflege-dienste um 38% gestiegen, im gleichen Zeitraum gab es aber nur eine Sachleistungssteigerung von 5%!\r\nDie Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe steigt, viele Familien müssen genau kalkulieren, wie viel Pflege sie sich leisten können.\r\n\r\nWirksame Gegenmaßnahmen: Die Sachleistungsbeträge müssen grundsätzlich jedes Jahr automatisch dynamisiert werden – entsprechend der Kostenentwicklung in der Pflege, inklusive politisch gewünschter Mehrkosten. \r\n\r\nZuvor muss einmalig ein Kostenausgleich insbesondere im ambulanten Bereich erfolgen, der das enorme Auseinanderdriften von Preisen und Sachleistungsbeträgen stoppt. \r\n\r\nDarüber hinaus müssen die Sachleistungsbeträge für die Tagespflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege spürbar angehoben werden. Sie tragen maßgeblich zur Stabilisierung der häuslichen pflegerischen Versorgung und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen bei.\r\n\r\nZusätzlich: Entlastung der Pflegeversicherung, indem alle versicherungsfremden Leistungen, die derzeit die Pflegeversicherung übernimmt, künftig durch die Stellen finan-ziert werden, die dafür systemgetreu zuständig sind:\r\n\r\n•\tca. 3 Mrd. Euro jährlich medizinische Behandlungspflege im Pflegeheim: Übernahme durch die Krankenkassen\r\n•\tca. 3 Mrd. Euro jährliche für die soziale Absicherung der Pflegepersonen (u.a. Rentenpunkte für pflegende Angehörige): Übernahme aus Steuermitteln\r\n•\tZweistelliger Millionenbetrag jährlich für Förderbeträge u.a. für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Übernahme aus Steuermitteln\r\n\r\nZudem: Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen der Pflegebedürf-tigen – hier muss der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen umgesetzt werden.\r\n\r\nFazit:\r\nWas nicht hilft: Diskussionen um eine Pflege-Vollversicherung oder Sockel-Spitze-Tausch – sie sind abgehobene Gedankenspiele ohne Umsetzungsperspektive in der aktuellen (finanz-)politischen Realität. Währenddessen bleiben konkrete und spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige auf der Strecke.\r\n\r\nWas hilft: Die Pflegeversicherung muss ihr zentrales Versprechen wieder erfüllen und Menschen vor dem Abrutschen in die Sozialhilfe bewahren. Dazu müssen die Leistungen der Pflegeversicherung abgesichert werden, damit Pflegebedürftige sich auch bei steigenden Preisen immer noch die gleichen Leistungen ohne zusätzliche ei-gene finanzielle Belastungen „einkaufen“ bzw. „leisten“ können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008221","regulatoryProjectTitle":"Begrenzung der Leiharbeit in der Pflege ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/a2/321100/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270189.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Regulierung der Leiharbeit in der Pflege\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\nAufgrund des Fachkräftemangels müssen Pflegeeinrichtungen vermehrt auf Leiharbeitskräfte\r\nzugreifen. Laut des Berichts “Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich” der Bundesagentur für Arbeit\r\nvom Mai 2024 hat sich die Leiharbeit in der Pflege bereits fest etabliert: die Zahl der\r\nLeiharbeitnehmer in der Pflege steigt überproportional an, während sie über alle Berufe hinweg\r\nsinkt. Zeitarbeitsunternehmen sehen mittlerweile im Gesundheitswesen ein lukratives Einsatzfeld.\r\nDer Einsatz von Leiharbeitnehmern verursacht horrende Mehrkosten und drängen das\r\nStammpersonal in unattraktive Rand-Arbeitszeiten. Leiharbeit führt damit zu Konflikten und\r\nAnspannung innerhalb der Belegschaft. Auch die Versorgungsqualität leidet: das Verhältnis von\r\nPflegekraft und zu gepflegter Person ist durch möglichst konstanten Kontakt und Vertrauen\r\ngeprägt, was nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn das Personal immer wieder\r\nausgewechselt wird. Wenn sich die Politik nicht zu einem Verbot von Leiharbeit in der Pflege\r\ndurchringen kann, muss es wenigstens eine effektive Maßnahme zu deren Reduzierung geben.\r\nAuf Initiative des bpa wurde dieses Ziel bereits 2019 in der Konzertierten Aktion Pflege\r\nfestgeschrieben.\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat mit dem PUEG zur Beschränkung der Leiharbeit diese jedoch lediglich den\r\nWirtschaftlichkeitsgrundsätzen des § 82c SGB XI unterworfen und gleichzeitig festgeschrieben,\r\ndass Vermittlungsgebühren nicht als wirtschaftlich anerkannt werden können. Die Regulierung\r\nerfolgt daher bisher nur als Refinanzierungsdeckel für die Pflegeeinrichtungen, die entstehende\r\nKosten nicht vollständig in den Vergütungs- und Pflegesatzverhandlungen abbilden können. Die\r\nRegelung führt jedoch nicht zu einer Begrenzung der Preise, die Leiharbeitsunternehmen in\r\nRechnung stellen, da diese wissen, dass Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung\r\nregelmäßig keine andere Wahl haben, als die Kosten zu bezahlen.\r\n\r\nHandlungsoption:\r\nDer bpa schlägt daher die Einführung eines Kostendeckels für die Preise, die\r\nLeiharbeitsunternehmen in Rechnung stellen dürfen, vor. Dieser wird auf den 1,5fachen Wert\r\nfestgelegt. Die Regulierung erfolgt durch Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\r\n(AÜG). Der Regelungsvorschlag folgt in der Systematik und der Höhe des Maximalwerts einem\r\nVorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Verschiedene Wohlfahrtsverbände haben\r\nebenfalls Unterstützung hierfür erkennen lassen.\r\n\r\nKonkreter Regulierungsvorschlag:\r\n\r\nNeu: § 1c AÜG Einschränkungen im Pflegesektor\r\nArbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe der Kranken- und Altenpflege, die Einrichtungen mit einem Vertrag nach §§ 108, 132a, 132d, 132h, 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, ist gestattet, soweit das Entgelt für die Überlassung von Leiharbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen für Tätigkeiten in den Bereichen Pflege und Betreuung von Kranken und Pflegebedürftigen die regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in der nach § 82c Absatz 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch veröffentlichten Höhe um nicht mehr als 50 Prozent übersteigt.\r\n\r\nErgänzung in: § 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten\r\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\r\n1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,\r\n1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,\r\n1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,\r\n1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,\r\n1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,\r\n1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,\r\n1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,\r\n1g. entgegen § 1c eine dort genannten Entgeltgrenzen nicht einhält,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008222","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/9e/321102/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200244.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf \r\neines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes\r\n(GVSG)\t\r\n\t\r\nVorbemerkung\r\n\t\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interes-senvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hintergrund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\t\r\n\t\r\nZusammenfassung\t\r\n\t\r\nDer bpa befürwortet ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers, eine noch besser auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung Mitwirkenden zu erreichen. Die Weiterentwicklung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bildet dafür einen von mehre-ren adäquaten Ansatzpunkten. Um dem vom Gesetzgeber selbst gesteckten Ziel jedoch gerecht zu werden, muss die Reform des G-BA weitaus umfassender ausfallen als bisher mit einer auf die Berufsorganisationen der Pflegeberufe beschränkten Einführung eines Antrags- und Mitbera-tungsrechts vorgesehen. Der bpa fordert daher ausdrücklich eine qualifizierte Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege im G-BA. Ohne eine entsprechende Einbindung der Vertreter der von den Richtlinien des G-BA unmittelbar betroffenen Leistungserbringer in den Bereichen der Hilfsmittel, der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung mit Stimmrecht kann auch nicht von einer Stärkung der Stimme der Pflege im G-BA die Rede sein.\r\n\r\nDie Verlängerung der Befristung der Möglichkeit, auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI per Videokonferenz durchzuführen, wird durch den bpa abgelehnt. Nach Ansicht des bpa ist die Entfristung dieser Regelung alternativlos. Die videokonferenzbasierte Beratung stellt eine ressourcenschonende und kostensparende Alternative zur Beratung vor Ort dar. Im Vergleich zur Beratung in den Räumlichkeiten der pflegebedürftigen Person ermöglicht der Einsatz von Videokonferenzsystemen die kurzfristigere Wahrnehmung von Terminen auch unter Einbeziehung von bspw. nicht in der näheren Umgebung lebenden Angehörigen. \r\n\r\nDarüber hinaus ermöglicht die fortgeschrittene Technik der Beratungsperson ohne Weiteres, einen umfassenden Eindruck zu erhalten. Die alternierende Beratung in der eigenen Häuslichkeit stellt sicher, dass sich die Beratungsperson in zeitlich angemessenen Abständen einen Eindruck vor Ort macht. Durch die Vorgaben wird der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen ausreichend Rechnung getragen. Wenig nachvollziehbar erscheint die Verlängerung der Befristung insbesondere, da bereits jetzt dauerhaft die Möglichkeit besteht, sogar die Pflegebegutachtung nach § 18 SGB XI unter gewissen Umständen per Videotelefonie durchzuführen. \t\r\n \r\nZu den Vorschriften im Einzelnen:\r\n\t\t\r\nRichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses – § 92 SGB V\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nDen Berufsorganisationen der Pflegeberufe wird ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei den Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssicherung sowie bei weiteren Aufgabenbereichen des G-BA, die die Berufsaus-übung betreffen, eingeräumt. Das Antrags- und Mitberatungsrecht umfasst das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und bei der Beschlussfassung anwesend zu sein. Zudem besteht ein Einvernehmenserfordernis bei Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unter-ausschuss. Darüber hinaus wird die Vertretung der Berufsorganisationen der Pflegeberufe zur Wahrnehmung der erweiterten Beteiligungsrechte finanziell unterstützt.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme\t\r\n\t\r\nDer bpa befürwortet ausdrücklich die mit der beabsichtigten Neuregelung bezweckte weitergehende Einbeziehung der Pflege.    \r\n\r\nZugleich ist die vorgesehene Änderung alleine nicht dazu geeignet, das vom Gesetzgeber selbst gesteckte Ziel zu erreichen, die Stimme der Pflege im G-BA zu stärken.\r\n\r\nDer bpa erneuert seine Kritik an der Zusammensetzung des G-BA. Sein Beschlussgremium ist im Wesentlichen mit Vertretenden der Krankenkas-sen, Krankenhäuser sowie Ärzteschaft besetzt und entscheidet über die Ausgestaltung von Regelungen, die maßgeblich auch die Belange von Leistungserbringern in den Bereichen der Hilfsmittel, der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreffen (z. B. Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und 14 SGB V). Den Organisationen dieser Leistungserbringer kommt jedoch bislang ausschließlich ein Anhö-rungsrecht zu, obwohl die Umsetzungsverantwortung für die Beschlüsse des G-BA diese Leistungserbringer ebenso trifft wie die mit Stimmrecht vertretenen Krankenhäuser und Ärzte. Die berufsständischen Vertretun-gen der Ärzte hingegen haben nach § 91 Abs. 5 SGB V lediglich ein Stellungnahmerecht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass in den benannten Leistungsbereichen  den berufsständischen Vertretungen in der Pflege ein Antrags- und Mitbera-tungsrecht eingeräumt werden soll, den Organisationen der in der Durchführungsverantwortung stehenden Leistungserbringer in der Pflege jedoch lediglich ein Stellungnahmerecht zugestanden wird. \r\n\r\nUm seinem gesetzlichen Auftrag vollumfänglich nachzukommen - dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten adäquat versorgt werden können und vom medizinischen Fortschritt profitieren und zugleich gewährleistet ist, dass die Versorgung qualitätsgesi-chert und wirtschaftlich erfolgt - muss zukünftig eine Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege, Soziotherapie und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Beschlussgremium des G-BA mit Stimmrechten erfolgen. Nur durch diese Stimmrechte für maßgebliche Organisationen der Leistungserbringer in der Pfle-ge können diese an den vor allem für sie und ihre Patientinnen und Patien-ten geltenden Vorgaben angemessen mitwirken.\r\n\r\nDie mit den Ausführungen einhergehende Kritik fußt auch auf verfas-sungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der aktuellen Vorgaben, insbesondere zur Legitimation des G-BA. Durch die unmittelbare Verbindlichkeit der Entscheidungen entsteht ein weitreichender Einfluss des G-BA u. a. auf die für die Leistungserbringung in der Pflege relevanten Bedingungen und Vorgaben und den Leistungsanspruch der Patientinnen und Patienten. Mangels Stimmrechten der aus Sicht des G-BA bisher externen Leis-tungserbringer, wie u. a. der Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege, findet der Grundsatz der Betroffenenpartizipation als Legitimationsgrundlage für den G-BA nach Auffassung des bpa aktuell nicht ausrei-chend Berücksichtigung. \r\n\r\nEntsprechend der Bedeutung der Pflege in der Gesamtgesellschaft und der verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit fordert der bpa daher im Beschlussgremium des G-BA Stimmrechte der Organi-sationen der Leistungserbringer in der Pflege bei der Entscheidung über Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln, häuslicher Kran-kenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und, soweit vorbenannte Versorgungsbereiche betroffen sind, zur Qualitätssiche-rung. \r\n\r\nC)\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\nIn § 91 SGB V wird ein neuer Absatz 2b eingefügt. \r\n\r\nAbs. 2b:\r\n„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht das Beschlussgremium bei Beschlüssen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer. 6 über die Verordnung von Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie Nummer. 13 und Nummer. 14, soweit die vor-genannten Leistungen betroffen sind, neben den drei unparteiischen Mit-gliedern aus jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer dieser Leistungen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen in der Pflege sowie sechs von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Benennung der Mitglieder aufseiten der maßgeblichen Organisationen in der Pflege eine angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.“\r\n\r\nSoweit den Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege bisher ein Stellungnahmerecht zukommt, kann dieses aufgrund der Einräumung von Stimmrechten gestrichen werden. Das betrifft § 92 Absatz 7 Satz 2, Ab-satz 7b, Absatz 7c und 7g SGB V. \t\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008224","regulatoryProjectTitle":"Sofortmaßnahmen zur Absicherung der pflegerischen Versorgung: Wirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen sichern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/20/321104/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240194.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortmaßnahmen zur Absicherung der pflegerischen Versorgung: \r\nWirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen sichern\r\n\r\nVor einem Jahr erklärten in einer bpa-Blitzumfrage rund 70 Prozent der Pflegeeinrichtungen, dass sie sich in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Seitdem reißen die Berichte über Insolvenzen nicht ab, während ein stiller Kapazitätsabbau spürbar Versorgungsangebote verschwinden lässt: Viele vollstationäre Einrichtungen müssen ihre Belegung reduzieren und ambulante Dienste streichen ihre Touren zusammen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, besondere Probleme liegen jedoch im derzeit bestehenden Verhandlungssystem: Darin sind zeitnahe Abschlüsse von Vergütungsvereinbarungen bei gleichzeitig verpflichtend umzusetzenden Lohnerhöhungen kaum noch möglich, während die daraus resultierende Überlastung der Schiedsstellen längst dazu geführt hat, dass dieser Konfliktlösungsmechanismus in der Praxis kaum noch greift. \r\nVor diesem Hintergrund sind aus Sicht des bpa die folgenden gesetzlichen Anpassungen sinnvoll, die schwerpunktmäßig auf die Optimierung des aktuellen Vergütungsverfahrens abzielen. Sie greifen die in einigen Bundesländern bereits bewährte Praxis pauschaler Vergütungsverfahren auf, sollen aber auch die Basis für bundes- und landeseinheitliche Verfahrensregelungen schaffen und somit zur Beschleunigung von Verhandlungsverfahren und zur dringend erforderlichen Entlastung der Schiedsstellen beitragen. \r\nDie gewählten Ansatzpunkte zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen gliedern sich in vier Schwerpunkte, die in Punkt 5 um weitere Bausteine ergänzt werden. \r\n\r\n1.\tBündelung von Vergütungsverhandlungen auf Landesebene\r\nIm SGB XI muss eine gesetzliche Grundlage für kollektive und schiedsstellenfähige Verhandlungen auf Landesebene geschaffen werden. Bisher sind dort nur einrichtungsindividuelle Vergütungsverhandlungen vorgesehen. Außerdem sollte die Landespflegesatzkommissionen die Möglichkeit erhalten, Empfehlungen für gruppenspezifische einheitliche Entgelte (Zahlung nach Tarif, in Anlehnung an einen Tarif, Zahlung nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau) auf Landesebene abzugeben.\r\n\r\n2.\tBeschleunigung von einrichtungsindividuellen Vergütungsverhandlungen\r\nDie aktuelle Verhandlungspraxis ist geprägt von Verhandlungsverzögerungen seitens der Kostenträger. Diese fordern beispielsweise immer wieder neue Unterlagen und Nachweise zur Plausibilisierung der Entgeltforderungen. Daran scheitert ein zügiger Abschluss von einrichtungsindividuellen Verhandlungen häufig. In Anlehnung an die Empfehlung nach § 88a SGB XI besteht eine effektive Möglichkeit, über eine mit einem Konfliktlösungsmechanismus ausgestattete Bundesempfehlung nach § 75 Abs. 6 SGB XI, verbindliche Vorgaben zu unbürokratischeren Verfahrensregelungen, zu geeigneten Nachweisen zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen sowie zur Vereinheitlichung von Kalkulationsgrundlagen festzulegen, die dann durch Empfehlungen der Landespflegesatzkommissionen ausgestaltet werden. Dadurch lässt sich das Konfliktpotential in den Verhandlungen deutlich zu reduzieren.\r\n\r\n3.\tOptimierung von Fristen zum Abbau von Verhandlungsspitzen\r\nDie Frist zur Umsetzung von Tariferhöhungen und Erhöhungen des regional üblichen Entlohnungsniveaus beträgt zwei Monate. Das ist für die Praxis viel zu knapp bemessen und führt zu einer Vielzahl von Vergütungsverhandlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes, die aufgrund der beschriebenen Verfahrensverzögerungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden können. Diese Situation erzwingt für den Fall der Nichteinigung eine vorsorgliche Antragstellung bei der Schiedsstelle zum gesetzlich vorgegebenen Umsetzungstermin, um die Möglichkeit des Inkrafttretens der Vergütungsvereinbarung zu diesem Termin zu erhalten. Zur Entschärfung der Situation ist einerseits eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf vier Monate erforderlich, andererseits die Klarstellung, dass Vergütungsvereinbarungen zum angestrebten Laufzeitbeginn in Kraft treten können, sofern die Verhandlungsaufforderung wenigstens sechs Wochen zuvor ausgesprochen wurde.\r\nDarüber hinaus kommt es in der Praxis in vielen Bundesländern zu Verzögerung seitens der Kostenträger durch Nichtverhandeln sowie zur Verzögerung von Schiedsstellenverfahren, indem der Vorsitzende die Sache zunächst an die Verhandlungspartner zurückverweist. Eine Klarstellung der Unzulässigkeit dieser Zurückverweisung entschärft die Situation.\r\n\r\n4.\tKlarstellungen zur Vergütung des Unternehmerrisikos\r\nAuf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen verlangt das Bundessozialgericht (BSG), die Pflegesätze und Entgelte, die sich aus den als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und einschließlich einer angemessenen Gewinnchance ergeben, abschließend einem externen Vergleich zu unterziehen. Der größte Anteil der Kosten sind die Personalkosten; diese werden durch die Tariftreueregelung bestimmt und eine entsprechende Bezahlung ist vom Gesetz als wirtschaftlich anerkannt. Deswegen dürfen diese Personalkosten nicht noch einem externen Vergleich unterworfen werden. Insofern ist eine Klarstellung geboten, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich auf die „weiteren“ pflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Personalkosten beschränken muss. Bei der Bemessung der Vergütung eines allgemeinen Unternehmerrisikos sind Ergebnisse wissenschaftlicher Studien angemessen zu berücksichtigen.\r\n\r\n5.\tWeitere Bausteine zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit \r\nBisher ist gesetzlich nicht abgesichert, dass Pflegeeinrichtungen auch ihre Mitarbeitenden in Bereichen außerhalb von Pflege und Betreuung nach den gleichen tariflichen Grundlagen vergüten können wie die Pflegekräfte. Um eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, soll die Möglichkeit eröffnet werden, Mitarbeitende in Sekundärbereichen (z.B. Küche, Hauswirtschaft und Verwaltung) bis zur Höhe eines in die Veröffentlichung nach § 82c Abs. 5 aufgenommenen Tarifs bezahlen zu können.\r\nGerade in der ambulanten Pflege, einem Bereich, in dem mit Kostenträgern nach dem SGB XI und mit Kostenträgern nach SGB V über die gleichen Personal- und Sachkosten für die Leistungserbringung verhandelt wird, muss sichergestellt sein, dass eine im Bereich des SGB XI vereinbarte Kostensteigerung nicht im Bereich des SGB V als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.\r\nDie Belegungssituation in den teil- und vollstationären Einrichtungen ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und aufgrund der problematischen personellen Situation kaum noch beeinflussbar. Daher kann es zu Belegungseinbrüchen kommen, die für Einrichtungen zu einer wirtschaftlichen Herausforderung werden. Die Möglichkeit darauf mit einer Neuverhandlung der Pflegesätze auf Basis des § 85 Abs. 7 SGB XI während des Pflegesatzzeitraums reagieren zu können, ist bisher nicht gegeben. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür ist unabdingbar.\r\nDie kalkulatorische Belegungsquote ist insbesondere bei neu in Betrieb gehenden Einrichtungen ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Entgelte und somit für die Finanzierung der Einrichtung. Durch die angespannte Personalsituation dauert die vollständige Belegung einer Einrichtung aktuell deutlich länger als in der Vergangenheit. Deswegen muss gesetzlich eine dem Belegungsprozess angepassten Belegungsquote verankert werden, um Anlaufverluste abzumildern.\r\nAuch die Straffung von Zahlungsfristen, die Möglichkeit Kostenträger in Verzug setzen zu können sowie die Klarstellung, dass auch ambulante Dienste berechtigt sind für erbrachte Leistungen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten vergütet zu werden, sind wichtige Faktoren zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen.\r\nGleiches gilt für eine Anpassung des Unterschriftenverfahrens nach erfolgter Vergütungsverhandlung. In der Praxis kommt es aufgrund des langwierigen Verfahrens nicht selten zur Verweigerung von Kostenträgern die geeinten Entgelte zu bezahlen.\r\nDie aktuelle Praxis der Sozialbehörden für einen Antragsteller, die notwendigen Kosten erst nach Feststellung der Sozialhilfebedürftigkeit zu übernehmen, führt bei den Einrichtungen zu nicht unerheblichen Vorfinanzierungsbeträgen. Durch die Klarstellung, das bereits mit Kenntnisnahme des Hilfebedarfs der Anspruch auf Vergütung besteht, kann diese Situation behoben werden.\r\nAufgrund der sehr heterogenen Verhandlungssituation in den einzelnen Bundesländern im Bereich der außerklinischen Intensivpflege ist es wichtig, Einrichtungen, die die in den Rahmenempfehlungen für den jeweiligen Leistungsort festgelegten personellen und strukturellen Anforderungen erfüllen, den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 5 nach Maßgabe der Rahmenempfehlungen zu ermöglichen. \r\nMit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll der Einsatz von Leiharbeitskräften durch die Einführung eines Refinanzierungsdeckel reguliert werden. Eine Refinanzierung über den Pflegesatz ist nur noch möglich wenn sachliche Gründe für den Einsatz vorliegen. Da diese Regelung dem Problem in der Praxis in keiner Weise gerecht wird und lediglich eine Beschränkung zulasten der Träger darstellt, sind weitergehende Regulierungen in Form eines Kostendeckels notwendig. Daher sollen Leiharbeitsunternehmen künftig lediglich das 1,5fache des regional üblichen Entlohnungsniveaus in Rechnung stellen dürfen.\r\nDie dargestellten Vorschläge bilden – neben weiteren Ansätzen aus unseren Positionspapieren zur wirtschaftlichen Situation der Einrichtungen – eine Basis zur wirtschaftlichen Absicherung von Pflegeeinrichtungen.\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008225","regulatoryProjectTitle":"Enbürokratisierung beim Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/ab/321106/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240205.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reform des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes\r\nHandlungsfähigkeit der Anbietenden in der Pflege und Eingliederungshilfe sicherstellen\r\n\r\nVor fast 15 Jahren trat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft: Der bpa begrüßt es daher, nach dieser Zeit die Regelungen auf ihre Praxistauglichkeit und im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zu prüfen und zu bewerten.\r\nDas WBVG stärkt maßgeblich die Interessen älterer, pflegebedürftiger Menschen sowie die der Menschen mit Behinderung. Aus Sicht des bpa ist der Verbraucherschutz selbstverständlich auch künftig zu wahren. Dennoch ist es zwingend erforderlich, die Interessen der Anbietenden in der Pflege und in der Eingliederungshilfe ebenfalls im Fokus zu behalten. Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit denen der Unternehmenden in Einklang zu bringen. Ein überbordender Verbraucherschutz und höhere Anforderungen werden schlichtweg nicht umsetzbar sein und zudem mit einer Einschränkung der Vertragsfreiheit für diejenigen einhergehen, die man gerade schützen will. \r\nEine Reform des WBVG sollte Anlass geben, zwingend erforderliche Schritte zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der überaus komplexen Regelungen vorzunehmen. Viele Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen befinden sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Die Gründe hierfür sind vielfältig; als Beispiele seien die extremen personellen Engpässe sowie immer neue politische und wirtschaftliche Herausforderungen genannt. In der Folge müssen Angebote drastisch eingeschränkt werden; Insolvenzen und Betriebsschließungen sind mittlerweile keine Einzelfälle mehr. Weitere bürokratische Hürden werden diese Entwicklung unweigerlich befördern. Vor dieser Situation darf auch der Verbraucherschutz nicht die Augen verschließen. Die bereits jetzt sehr hohen Anforderungen an die Unternehmen noch weiter hochzuschrauben, wäre auch den betroffenen Verbrauchern und Verbraucherinnen nicht dienlich. Vor allem schadet dies den Einrichtungen, auf die die Betroffenen angewiesen sind.\r\nVor diesem Hintergrund gehen wir nachfolgend auf zwei besonders entscheidende Aspekte ein. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Diskussionsentwurf.\r\nEntgelterhöhungsschreiben\r\nZwingender Änderungsbedarf herrscht bei den Entgelterhöhungsschreiben. Die derzeitigen rechtlichen Anforderungen überfordern Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen. Sie befördern ein nicht länger erträgliches Maß an Bürokratie ohne nachvollziehbare Notwendigkeit. Die Kommentarliteratur zu den Anforderungen füllt Seiten; Rechtsanwältinnen und -anwälte lehnen Aufträge zur Erstellung von Ankündigungsschreiben ab; von ihnen verfasste Ankündigungsschreiben umfassen häufig zwischen 10 und 15 Seiten, deren Verständlichkeit ohne juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse zumindest bezweifelt werden darf. Verbraucherschutzverbände werben mit Schlagzeilen wie „Entgelterhöhung im Pflegeheim – So können Sie dagegen vorgehen“ und stellen fest, dass bis zu 70 Prozent „der geprüften Entgelterhöhungen“ fehlerhaft seien.\r\nUm gesetzlich vorgeschriebene Gehaltssteigerungen an Beschäftigte weiterzugeben und andere steigende Kosten decken zu können, besteht für Unternehmen die Notwendigkeit, jährlich mit den Kostenträgern Verhandlungen über Vergütungs- bzw. Pflegesatzvereinbarungen zu führen. Im Rahmen der Verhandlungen werden Vergütungen bzw. Pflegesätze ausgehandelt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen leistungsgerecht sein müssen. Das bedeutet, dass ausschließlich Refinanzierungen berücksichtigt werden können, die angemessen sind. Die mit den Kostenträgern vereinbarten Entgelterhöhungen setzen Unternehmen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern um. Diese sind vorab umfassend über die Erhöhungen im Rahmen eines Entgelterhöhungsschreibens zu informieren; die gesetzlichen Anforderungen finden sich in § 9 WBVG. \r\nDie Entgelterhöhungen korrekt und für Verbraucherinnen und Verbraucher weitgehend verständlich darzustellen, ist äußerst komplex. Das hat den Hintergrund, dass die Änderung der Berechnungsgrundlage jeglicher Kostenpositionen aufzuzeigen ist. Das betrifft beispielsweise steigende Personal- und Sachkosten sowie Investitionsaufwendungen. Die Veränderung der Berechnungsgrundlage muss gegenübergestellt werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehen können, was sich ändern wird. Zudem müssen alle Veränderungen umfassend begründet werden. Die Erhöhung muss auf konkrete Veränderungen der Berechnungsgrundlage gegründet sein. Dabei sind allgemeine Hinweise auf gestiegene Kosten nicht ausreichend. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen können, ob die Berechnung der neuen Beträge korrekt und die Forderung berechtigt ist. Dabei sind alle Kostenpunkte und Änderungen allgemein und auf die Bewohnerinnen und Bewohner individuell zugeschnitten darzustellen. Mit anderen Worten: Die komplizierten Vereinbarungen mit den Kostenträgern müssen rechtssicher und zugleich möglichst verständlich für Laien dargestellt werden. Eine Hürde, die kaum zu überwinden ist und die von Verbraucherschutzverbänden vielfach zum Anlass genommen wird, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. \r\nDabei fällt ein Paradoxon auf: Das WBVG sieht vor, dass das mit den Verbraucherinnen und Verbrauchern vereinbarte Entgelt angemessen zu den Leistungen sein muss. Dabei wird unterstellt, dass die mit den jeweils zuständigen Kostenträgern (also Pflegekassen, Eingliederungshilfeträger, Sozialhilfeträger) nach dem SGB IX, XI oder XII vereinbarten Entgelte und Entgelterhöhungen angemessen sind und so den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung gestellt werden dürfen. Welchen Sinn dann eine detaillierte Aufschlüsselung im Rahmen eines Entgelterhöhungsschreibens hat, wenn ohnehin eine Bindung an die Vergütungs- bzw. Pflegesatzvereinbarung besteht, erschließt sich nicht.\r\nDer bpa fordert daher, die Anforderungen an die Entgelterhöhungsschreiben maßgeblich zu erleichtern und dabei auch den Widerspruch zu der unterstellten Angemessenheit von Vereinbarungen mit Kostenträgern und den gesetzlichen Anforderungen an die Schreiben aufzulösen.\r\n\r\nAmbulante Pflegeverträge\r\nDie Aufnahme der ambulanten Pflegeverträge in das Gesetz lehnt der bpa entschieden ab. \r\nDie Zusammenführung der vertragsrechtlichen Regelungen ehemals im Heimgesetz und aktuell im WBVG hat ihren Grund auch darin, dass der Heimvertrag als gemischter Vertragstyp dienst- und mietvertragliche Elemente enthält, die in einen sinnvollen Einklang zu bringen waren bzw. sind. Schon diese Besonderheit ist beim ambulanten Pflegevertrag als Dienstvertrag nicht gegeben. Bereits jetzt bestehen umfassende gesetzliche Vorgaben zu dem Pflegevertrag, maßgeblich in § 120 SGB XI und flankiert von anderen Gesetzen wie beispielsweise dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Verbraucherschutz ist damit auch gegenwärtig hinreichend gewährleistet.\r\nEine Einbindung ambulanter Versorgungsformen steht darüber hinaus im Widerspruch zu Sinn und Zweck des WBVG. Grundlage der Regelungen dieses Gesetzes ist der besondere Schutzbedarf aufgrund der doppelten Abhängigkeit der Verbraucher und Verbraucherinnen vom Unternehmen in Bezug auf die Überlassung des Wohnraumes zur Begründung eines neuen, oftmals letzten Lebensmittelpunktes verbunden mit der gleichzeitigen Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen. Dieser Schutzbedarf besteht im ambulanten Bereich gerade nicht.\r\nDie Pflegebedürftigen sind bei der Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen in der Häuslichkeit in höchstem Maße flexibel. Dies gilt hinsichtlich der verbraucherseitig jederzeit möglichen fristlosen Kündigung ebenso wie für Vertragsanpassungen, die fast ausschließlich auf Wunsch der Verbraucher und Verbraucherinnen und oft auch sehr kurzfristig erfolgen. Die in der ambulanten Pflege gelebte Flexibilität ist notwendig und darf nicht durch Übertragung von Regelungen aus dem stationären Bereich konterkariert werden. Die Ausweitung des WBVG auf die ambulante Pflege wäre darüber hinaus mit einer erheblichen Steigerung des Erfüllungsaufwands für die Pflegeunternehmen verbunden. Ein Bürokratieschaffungsprogramm kann nicht im Sinne der Bundesregierung sein.\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008226","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Pflegeausbildungsumlage für Einrichtungen der Tagespflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/c4/321108/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240259.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anpassung der Pflegeausbildungsumlage für Einrichtungen der Tagespflege \r\n\r\nMit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde auch eine Änderung der Berechnung der Ausbildungsumlage für die stationären Pflegeeinrichtungen in § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 PflAFinV vorgenommen, um die Ausbildungsumlage der stationären Träger zu vereinheitlichen, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist.\r\nAllerdings ist dadurch eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der teilstationären Pflegeeinrichtungen hinzugekommen, da die vorgenannten Vorschriften aufgrund des stationären Einrichtungsbegriffs (§ 71 Abs. 2 SGB XI) auch auf diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Anwendung finden. Diese Einrichtungen haben weitaus geringere Leistungsumfänge, da sie nicht 24 Stunden versorgen, sondern in der Regel 8 Stunden am Tag. Ein Belegungstag in einer vollstationären Einrichtung bedeutet 24 Stunden Leistungen, ein Belegungstag in einer Tagespflege 8 Stunden Leistungen.\r\n\r\n§ 12 Abs. 2 PflAFinV:\r\n„(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.“\r\nDiese Problematik könnte man lösen, indem ein Faktor x (z.B. 0,33), der den unterschiedlichen Leistungsumfang eines Belegungstages widerspiegelt, eingepflegt wird und Tagespflegen lediglich mit diesem Faktor herangezogen werden.\r\nDer Vorschlag des bpa für eine Änderung des § 12 Abs. 2 PflAFinV lautet daher:\r\n„Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor. Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der Belegungstage mit dem Faktor 0,33 multipliziert.“\r\n\r\nIn NRW wurde bei Einführung der Ausbildungsumlage im Jahr 2012 ähnlich verfahren. Dort wurde auf die durchschnittlich belegten Plätze abgehoben (ähnlich wie Belegungstage als Bemessungsgrundlage) und ein Faktor 0,5 bei den Tagespflegen angesetzt. \r\n\r\n§ 7 Abs. 2 AltPflAusglVO (ab 2015 Verschiebung in § 8 Abs. 2 AltPflAusglVO) lautete:\r\n„(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:\r\n1.\tDer auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,50 multipliziert. ...“\r\n\r\nDer tiefere Grund für die Wahl des damaligen Faktors 0,5 ist dem bpa nicht bekannt. In Bezug auf die Stundenzahl an Leistungen (8h von 24h täglich) bei einem Belegungstag ist ein Faktor 0,33 für die Tagespflege Sicht sachgerechter.\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008227","regulatoryProjectTitle":"Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung von 12 Monaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/af/321110/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270198.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"bpa-Eckpunkte zur bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung\r\n\r\nStand Februar 2024\r\n\r\nAls bundesweit größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen begrüßt der bpa die Bestrebungen aus den derzeit 27 landesrechtlich geregelten Pflegehelfer-/Pflegeassistenz-ausbildungen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung zu schaffen. Dabei sind die Chan-cen, die mit einer Neuordnung des Assistenzbereiches einhergehen, jedoch zwingend zur ergreifen. Neben einem bewussten Blick auf notwendige Inhalte und Qualitäten sowie der Entwicklung eines eigenständigen Ausbildungsprofils zur Ansprache einer neuen Zielgruppe an Auszubildenden, muss ebenso die Schärfung des Bewusstseins für eine bedarfs- wie ressourcenorientierte Ausgestaltung der Ausbildung stattfinden. Dies vor allem in Zeiten zunehmender Personalknappheit und den demografischen Herausforderungen vor allem in den nächsten 15 Jahren, in denen unter sonst gleichen Bedingungen das Potential der Erwerbsfähigen in Deutschland um 7 Millionen Menschen sinkt. \r\n\r\nDas bedeutet konkret, dass die neue Assistenzausbildung nicht zu einer weiteren Verknappung bereits jetzt nicht ausreichend vorhandener Strukturen beitragen darf. Dazu gehören allem voran der Pflegepädagogen- wie auch zunehmende Praxisanleitungs-Mangel. Gleichzeitig ist dem wissenschaftlich ermittelten Bedarf an Assistenzkräften (QN3-Niveau) – insbesondere durch die Einführung von PeBeM und der zunehmenden Anzahl an zu Pflegenden in allen Versorgungsbereichen der Langzeitpflege – Rechnung zu tragen. Das BIBB führt in seiner neuen Publikation zu den Pflegeassistenzausbildungen aus: „Sollten die Auszubildendenzahlen in den mindestens einjährigen Ausbildungsgängen mit 14.752 Personen (…) in den nächsten fünf Jahren auf dem gleichen Niveau bleiben, würden mit ihnen unter Idealbedingungen rein rechnerisch gerade einmal zwei Drittel des Mehrbedarfs in der stationären Lang-zeitpflege gedeckt werden können. Der Bedarf in Krankenhäusern ist hier noch nicht mitgedacht. Zudem sind die üblichen Abbruchquoten und Berufsausstiege sowie der hohe Anteil an Teilzeitbeschäftigten in der Pflege einzukalkulieren.“  \r\n\r\nDie neue bundeseinheitliche Pflegeassistenz ist daher als qualifizierte wie praxisorientierte Ausbil-dung mit einer Ausbildungsdauer von zwölf Monaten umzusetzen. Jede andere Regelung geht an den Bedarfen und vor allem an den zur Verfügung stehenden Ressourcen vorbei. Ohne den Aufwuchs von Assistenzkräften werden die Versorgungsengpässe weiter zunehmen. Eine in die Länge gezoge-ne neue Assistenzausbildung könnte zudem Implikationen für bisher nach Landesrecht ausgebildete Pflegehelfer/-assistenten bedeuten, die neben einer Abwertung dieser ausgebildeten Kräfte unter Um-ständen zudem zu einer Reihe von Nachqualifizierungsmaßnahmen oder Anerkennungsverfahren füh-ren könnten. Aufgrund dieser Aspekte sind aus Sicht des bpa folgende Faktoren in der Ausgestaltung der neuen Assistenzausbildung zu berücksichtigen.  \r\n\r\n\r\nAusbildungsdauer\r\n- 1-jährig in Vollzeit \r\n- Teilzeit in angepasster Dauer \r\n\r\nZugangsvoraussetzungen\r\n- Hauptschulabschluss (HSA) bzw. gleichwertiger Schulabschluss oder abgeschlossene Berufs-ausbildung sowie ein \r\n- Zugang auch für Menschen ohne Schulabschluss oder für diejenigen, die ihren Schulabschluss nicht nachweisen können, z.B. durch Eignungsfeststellung durch eine Pflegeschule oder durch den Nachweis bestehender vorherigen Qualifikationen, Praxiserfahrungen, FSJ, BFD, Praktika in der Pflege \r\n\r\nWege zur Erlangung des Abschlusses\r\n- reguläre Ausbildung \r\n- Externen-/Schulfremdenprüfung für in der Pflege berufserfahrene Beschäftigte \r\n- erfolgreiche Zwischenprüfung der Fachkraftausbildung = automatische Erlangung des Pflegeassistenzabschlusses \r\n\r\nAusgestaltung der Ausbildung \r\n- hohe Praxisorientierung \r\n- Theoretischer und praktischer Unterricht: 700 Stunden unter Einbindung eines hohen fachprakti-schen Anteils \r\n- Praktische Ausbildung: 950 Stunden, in zwei von drei Bereichen (ambulant, stationäre Langzeit-pflege, Akutpflege), davon ⅔ beim Träger der praktischen Ausbildung und ⅓ im externen Einsatz \r\n\r\nDurchlässigkeit / Anschlussfähigkeit\r\n- im Sinne einer zeitgemäßen Qualifikationsstruktur ist die Ausbildung zum Pflegefachassistenten so zu konzipieren, dass die Anschlussfähigkeit an die Ausbildung nach PflBG gegeben ist \r\n- gleiches gilt für einen Wechsel von der Fachkraft-Ausbildung nach PflBG in die Pflegeassistenz-Ausbildung \r\n- eine Durchlässigkeit in beide Richtungen, bildet die Grundlage eines modernen Ausbildungssys-tems, welches interessierten Menschen – ob bei Über- und Unterforderung im Rahmen der Ausbildung – den Verbleib in der Pflege ermöglicht     \r\n\r\nFinanzierung und Förderung \r\n- keine zusätzliche Belastung der Pflegebedürftigen \r\n- Umlageverfahren, jedoch unter der Prämisse der Umsetzung der Vereinbarung im Koalitionsvertrag \r\n- Herausnahme aus den Eigenanteilen und nunmehr steuerfinanziert\r\n- regelhafte Förderung – unabhängig von der Unternehmensgröße – über das Qualifizierungschan-cengesetz für gering qualifizierte Beschäftigte bis zu einer Höhe von 100 Prozent \r\n- Angleichung der Finanzierung der Investitionskosten für Pflegeschulen in freier Trägerschaft an die gesetzlichen Regelungen der Pflegeschulen in Anbindung an Krankenhäuser sowie\r\n- bundeseinheitliche Investitionskosten-Regelung\r\n\r\nGelingensfaktoren im Kontext von Versorgungssicherung und Ressourcenorientierung  \r\n- Die Pflegeassistenzausbildung darf sich nicht zu einer Konkurrenzausbildung zur Ausbildung zum Pflegefachmann entwickeln, sondern hat die Aufgabe, zusätzliche personelle Ressourcen zu schaffen. Dazu muss diese Ausbildung die Möglichkeit erhalten, Rahmenbedingungen und Inhalte zu schaffen, die ihr – bei aller notwendigen Verbindung und Verknüpfung zur Fachkraft-Ausbildung – ein eigenes Profil und Renommee geben.    \r\n- Unter Berücksichtigung dieses Aspektes und insbesondere der dringend benötigten Anzahl von Pflegeassistenten muss eine andere Zielgruppe als die der Fachkraft-Auszubildenden angesprochen werden. Daher ist konsequenterweise auch die Hebung von Potentialen von Personen ohne Schulabschluss wie auch von Personen ohne Nachweis eines Schulabschlusses (z.B. geflüchtete Personen) mitzudenken und aktiv zu nutzen. \r\n- Neben der Einführung des Personalbemessungsverfahren (PeBeM) nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, machen die Dynamisierung der Anzahl an Pflegebedürftigen bei gleichzeitig zunehmender Be-rentung der sog. Babyboomer in allen Versorgungsbereichen (ambulant wie stationär) einen Auf-wuchs unerlässlich.  \r\n- Ebenso sind die begrenzten Ressourcen der Pflegepädagogen sowie Praxisanleitungen im Ge-samtkontext zu berücksichtigen. Ohne dieses Fachpersonal, keine Ausbildung. Daher sollte für Lehrkräfte von Pflegeassistenzkursen ein pflegepädagogischer Abschluss auf Bachelor-Niveau als angemessen anerkannt werden. Auch weitere pflegerelevante Studienabschlüsse wie z.B. Pflegemanagement oder Advanced Nursing Practice sollten anerkennungsfähig sein, ggf. mit ei-ner zusätzlich nachzuweisenden pädagogischen Basisqualifizierung. \r\n- Um den Ausbildungsmotor Pflegeassistent in einer entsprechenden Geschwindigkeit in Gang zu bringen, darf eine Praxisanleiter-Qualifikation mit einem Umfang von 300 Stunden nicht Grundvoraussetzung für die Ausbildung von Pflegeassistenten sein. Die Praxisanleitung sollte auch durch 3-jährige gelernte Fachkräfte (Pflegefachfrau, Altenpflegerin, Gesundheits- und Kranken-pflegerin) und/oder ausgebildete Pflegeassistenten erfolgen dürfen.   \r\n- Den zunehmenden Abbruch- und Durchfallquoten ist entgegenzuwirken, daher vertreten wir – wie auch bei den Fachkraft-Auszubildenden – die Haltung, dass ein begleitendes Coaching in der Ausbildung immer relevanter wird. Eine zusätzliche Verortung der ganzheitlichen Betreuung im Sinne von § 16k SGB II auch im SGB III würde ergänzend zur Assistierten Ausbildung (AsA flex) eine Option schaffen, dass ein Coaching grundsätzlich auf einer erweiterten Rechtsgrundlage von allen Auszubildenden deren Ausbildung von Abbruch bedroht ist, in Anspruch genommen werden könnte.\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fünf-Punkte-Plan: Sofortmaßnahmen zur Sicherung der pflegerischen Versorgungsstrukturen in Deutschland\r\n\r\nKonkrete Maßnahmen statt abgehobener Diskussion über einen Systemumbau: Wie ein weiteres Wegbrechen der Pflegestrukturen verhindert werden kann\r\n\r\nWährend die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren massiv steigt, erlebt Deutschland erstmals einen Rückbau der pflegerischen Versorgungsstrukturen. Personalmangel und unzureichende Refinanzierungen haben in den letzten Jahren massiv Kapazitäten verschwinden lassen. Zehntausende Familien sind mit der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger allein und überfordert.\r\n\r\nNachdem Bundesgesundheitsminister Lauterbach erklärt hat, dass die aktuelle Bundesregierung außer Stande ist, die pflegerische Versorgung nachhaltig zu sichern, fordert der bpa fünf Sofortmaßnahmen, um ein weiteres Wegbrechen der Strukturen zu verhindern:\r\n\r\n 1.) Befreiung der Pflegeversicherung von versicherungsfremden Leistungen\r\nEntlastung der Pflegeversicherung, indem alle versicherungsfremden Leistungen, die derzeit die Pflegeversicherung übernimmt, künftig durch die Stellen finanziert werden, die dafür systemgetreu zuständig sind:\r\n     \r\n- ca. 3 Mrd. Euro jährlich medizinische Behandlungspflege im Pflegeheim: Übernahme durch die Krankenkassen\r\n- ca. 3 Mrd. Euro jährlich für die soziale Absicherung der Pflegepersonen (u. a. Rentenpunkte für pflegende Angehörige): Übernahme aus Steuermitteln\r\n- zweistelliger Millionenbetrag jährlich für Förderbeträge u. a. für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Übernahme aus Steuermitteln\r\n- Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen der Pflegebedürftigen - hier muss der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen endlich umgesetzt werden\r\n         \r\n2.) Anpassung und Dynamisierung der Leistung für Pflegebedürftige\r\nEinmaliger Kostenausgleich insbesondere im ambulanten Bereich, der das enorme Auseinanderdriften von Preisen und Sachleistungsbeträgen stoppt. Automatische Dynamisierung der Sachleistungsbeträge - entsprechend der Kostenentwicklung in der Pflege, inklusive politisch gewünschter Mehrkosten. Spürbare Anhebung der Sachleistungsbeträge für die Tagespflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, da diese Versorgungsformen maßgeblich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen.\r\n     \r\n3.) Einführung einer Kompetenzvermutung\r\nIn der Anerkennung internationaler Pflegekräfte müssen alle beteiligten Behörden nach wie vor viel schneller werden. Wir brauchen eine Kompetenzvermutung, die den Überprüfungsprozess für internationale Pflegekräfte komplett umdreht: Wer eine entsprechende dreijährige Ausbildung oder ein Studium sowie die passenden Sprachkenntnisse hat, muss sofort als Fachkraft in Deutschland arbeiten dürfen. Ein eventuell notwendiger Vergleich der Ausbildungsinhalte kann im Nachgang erfolgen, während sich diese dringend benötigten Kräfte längst kompetent um pflegebedürftige Menschen kümmern können.\r\n     \r\n4.) Überdenken der Ausbildung in der Pflege:\r\nWarum wurde die Altenpflegeausbildung abgeschafft? Die Ausbildungszahlen liegen nach wie vor weit hinter dem Ausbildungsjahr 2021/2022 zurück, während der Personalbedarf in der Pflege weiter steigt. Es drängt sich die Frage auf: Warum wurde das Erfolgssystem der Altenpflegeausbildung abgeschafft, nachdem es zehn Jahre lang massive Zuwächse von insgesamt 60 Prozent aufweisen konnte? Das ist genau die Aufwärtsentwicklung, die wir angesichts der weiter steigenden Zahlen von Pflegebedürftigen dringend wieder brauchen. Stattdessen gehen mit der generalistischen Pflegeausbildung neue und komplizierte Ausbildungsabläufe einher; viele Interessierte und viele kleine Ausbildungsbetriebe werden verprellt.\r\n     \r\n5.) Realistische Gestaltung des Personaleinsatzes:\r\nUm bei knapper Personalsituation möglichst viele (auch schwerstpflegebedürftige) Menschen qualitätsgesichert versorgen zu können, muss der Personaleinsatz in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege flexibilisiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Juni 2024 beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 findet sich in Artikel 21 Nr. 4b eine Regelung zu § 4 Nr. 21 UStG, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bezieht. Der bpa befürchtet, dass dadurch Fortbildungen privater Träger womöglich künftig einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten, da sie bei der Befreiung nicht ausdrücklich genannt werden. Dieses hätte fatale Auswirkungen auf die privaten Träger und damit auch auf die Fachkräftesituation in der Pflege insgesamt. Deswegen spricht sich der bpa dafür aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch für Fortbildungen gelten soll, die von privaten Trägern erbracht werden. \r\n\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011456","regulatoryProjectTitle":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/db/341029/Stellungnahme-Gutachten-SG2408060003.pdf","pdfPageCount":48,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nBundesverband privater Anbieter\r\nsozialer Dienste e.V.\r\n(bpa)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme zum\r\n\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes über die Einführung\r\neiner bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung]\r\n(Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])\r\n\r\n\r\n5. August 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tVorbemerkung\t4\r\n\r\n2.\tStellungnahme\t4\r\n\t\t\r\n2.1\tZusammenfassung\t4\r\n2.1.1\tZu den einführenden Abschnitten A – F des Entwurfs\t13\r\n2.1.1.1\tZur Überschrift des Entwurfs\t13\r\n2.1.1.2\tZu Abschnitt A (Problem und Ziel)\t13\r\n2.1.1.3\tZu Abschnitt B (Lösung)\t13\r\n2.1.1.4\tZu Abschnitt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand)\t15\r\n2.1.1.5\tZu Abschnitt E.1 (Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger)\t17\r\n\r\n2.2\tPflegekräftevorausberechnung 2024\t17\r\n\t\t\r\n2.3\tZu den Vorschriften im Einzelnen\t21\r\n2.3.1\tArtikel 1 § 4 Abs. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t21\r\n2.3.2\tArtikel 1 § 5 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t23\r\n2.3.3\tArtikel 1 §§ 5 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t27\r\n2.3.4\tArtikel 1 § 6 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t29\r\n2.3.5\tArtikel 1 § 7 Abs. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t30\r\n2.3.6\tArtikel 1 § 8 Abs. 1 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t30\r\n2.3.7\tArtikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t32\r\n2.3.8\tArtikel 1 § 10 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t32\r\n2.3.9\tArtikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t33\r\n2.3.10\tArtikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t34\r\n2.3.11\tArtikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t35\r\n2.3.12\tArtikel 1 § 13 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t37\r\n2.3.13\tArtikel 1 § 24 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t37\r\n2.3.14\tArtikel 1 §§ 25 ff. PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t39\r\n2.3.15\tArtikel 1 §§ 44 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t40\r\n2.3.16\tArtikel 1 §§ 47 Abs. 4 Satz 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t41\r\n2.3.17\tArtikel 1 § 52 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t42\r\n2.2.18\tArtikel 1 §§ 53 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\t42\r\n2.3.19\tArtikel 2 Ziffer 12 (§ 12 PflAFinV; Aufteilung des Finanzierungsbedarfs)\t43\r\n2.3.20\tArtikel 3 Änderung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) (§ 40 Abs. 2a, 2b PflBG)\t44\r\n2.3.21\tArtikel 3 Änderung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) (§ 68 PflBG\t46\r\n2.3.22\tArtikel 5a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 81 ff. SGB III)\r\n\t48\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\t\t\r\n1. Vorbemerkung\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Investitionen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hintergrund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\r\n\r\n2. Stellungnahme\r\n2.1 Zusammenfassung\r\nDie neue bundeseinheitliche Pflegeassistenz sollte aus Sicht des bpa als qualifizierte wie praxisorientierte Ausbildung einschließlich weitergehender Kompetenzen der medizinischen Behandlungspflege mit einer Ausbildungsdauer von zwölf Monaten umgesetzt werden. Jede andere Regelung geht an den Bedarfen und vor allem an den zur Verfügung stehenden Ressourcen vorbei. Ohne den Aufwuchs von Assistenzkräften werden die Versorgungsengpässe weiter zunehmen. Neben diesen zentralen Aspekten sind aus Sicht des bpa folgende Faktoren in der Ausgestaltung der neuen Assistenzausbildung zentral zu berücksichtigen:  \r\n•\tStringente Ausrichtung am Versorgungs- und Personalbedarf unter Berücksichtigung stark ansteigender Zahl von Pflegebedürftigen, anstehender Berufsaustritte in der Pflege, Erfordernisse des PeBeM gemäß § 113c SGB XI sowie sehr begrenzter Ressourcen der Pflegeschulen,\r\n•\tKonzentration auf wesentliche Ausbildungsinhalte der Pflegeassistenz einschließlich medizinischer Behandlungspflege, \r\n•\tUmlagefinanzierung ist zu begrüßen, darf aber nicht zu noch weiteren Belastungen für Pflegebedürftige durch erhöhte Eigenanteile führen,\r\n•\tReduzierung der praktischen Einsätze auf 2 von 3 Sektoren, ambulant und stationär, ohne nochmalige Trennung zwischen akutstationäre und stationäre Langzeitpflege,\r\n•\tVerpflichtung der Krankenhäuser zu Kooperationsverträgen mit Pflegeeinrichtungen für die Umsetzung der praktischen Ausbildungsteile,\r\n•\tRealistisches Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:25 statt 1:20,\r\n•\tEinsetzbarkeit von Pflegefachkräften als Praxisanleitung auch ohne 300-Stunden-Weiterbildung in der Pflegeassistenzausbildung\r\n•\tAnerkennung von Lehrkräften mit einem pflegepädagogischen Bachelor-Abschluss sowie Einbezug weiterer pflegerelevanter Studienabschlüsse (z.B. Pflegemanagement) und Bezugswissenschaften wie z.B. Medizin, Gesundheitswissenschaften, Soziologie, Psychologie und Biologie   \r\n•\tGrundsätzlich alternativer Zugang zur Pflegeassistenzausbildung bei positiver Prognose der Pflegeschule,\r\n•\tVerkürzte Ausbildung bei Berufserfahrung in der Pflege als Regelfall und Erwerb des Pflegeassistenzabschlusses auch bei absolvierter Fachkraft-Ausbildung nach Pflegeberufegesetz und dort endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung,\r\n•\tExternen- / Nichtschüler- bzw. Schulfremdenprüfung für Berufserfahrene schon bei 36 Monaten Tätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50% Stellenanteil und bei geringerem Stellenanteil Nachweis von mindestens 60 Monaten Tätigkeit,\r\n•\tMöglichkeit zum Fernunterricht / online-Unterricht außerhalb von Modellprojekten,\r\n•\tKompetenzvermutung für internationale Pflegeassistenzkräfte bei Nachweis von mindestens 12-monatiger Ausbildung und B2-Deutschkenntnissen,\r\n•\tRahmenausbildungsplan und Rahmenlehrplan nur mit Beteiligung der maßgeblichen Verbände der praktischen Ausbildungsträger,\r\n•\tVerbesserte SGB III-Förderung zur Qualifizierung von bisher ungelernten Hilfskräften zu Pflegeassistenzkräften.\r\nAls bundesweit größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen begrüßt der bpa die Bestrebungen des Gesetzgebers, aus den derzeit 27 landesrechtlich geregelten Pflegehelfer-/Pflegeassistenzausbildungen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung zu schaffen. Dabei sind die Chancen wie auch Notwendigkeiten, die mit einer Neuordnung des Assistenzbereiches einhergehen, zwingend zu ergreifen. Neben einem bewussten Blick auf notwendige Inhalte sowie der Entwicklung eines eigenständigen Ausbildungsprofils müssen sich alle Interessen jedoch zwei übergeordneten Zielen unterordnen: \r\n·\tder Absicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen sowie \r\n·\tder Entlastung der Pflegenden!   \r\n\r\nWährend sich der bpa aufgrund dieser Erfordernisse konsequent für eine 12-monatige, qualifizierte wie praxisorientierte Ausbildung einschließlich weitergehender Kompetenzen der medizinischen Behandlungspflege ausspricht, sind diese beiden wesentlichen Ziele jedoch nicht in der notwendigen Form im vorliegenden Referentenentwurf abgebildet. Die Schärfung des Bewusstseins für eine bedarfs- wie ressourcenorientierte Ausgestaltung der Ausbildung scheint noch nicht umfänglich in die Überlegungen über eine bundeseinheitliche Pflegeassistenz-/ Pflegehilfeausbildung Einzug gehalten zu haben. Dabei sprechen die Zahlen eine klare Sprache: Ende 2023 gab es mehr als 5,6 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. Die 6-Millionen-Marke dürfte spätestens 2025 erreicht werden – viele Jahre früher, als es sämtliche Prognosen vorsahen. \r\nDas Statistische Bundesamt publizierte zudem im Januar dieses Jahres im Rahmen seiner Pflegekräftevorausberechnung, das bis 2029 rund 260.000 (Status-Quo-Variante) Pflegekräfte bundesweit fehlen werden. \r\nDarüber hinaus werden durch die Einführung der Personalbemessung in den Pflegeheimen 120.000 weitere Kräfte, überwiegend qualifiziertes Assistenzpersonal, benötigt. Insgesamt werden demnach bis zum Jahr 2030 bis zu 380.000 Pflegefach- und Pflegehilfskräfte fehlen und dies in Zeiten zunehmender Personalknappheit und der demografischen Herausforderungen vor allem in den nächsten 15 Jahren, in denen unter sonst gleichen Bedingungen das Potential der Erwerbsfähigen in Deutschland um 7 Millionen Menschen sinkt.\r\nZu den Folgen zunehmender Renteneintritte der sogenannten Babyboomer-Generation für den Pflegebereich liefert der DAK-Pflegereport 2024 entsprechende Erkenntnisse. Er beziffert zum einen den Ersatzbedarf in den kommenden zehn Jahren mit ca. 20 Prozent, was bei 1,25 Mio. Beschäftigten in der Pflege  einen Nachbesetzungsbedarf von ca. 250.000 Beschäftigten bedeutet, zum anderen werden ab Ende der 2020er Jahre in den ersten Bundesländern wie z.B. Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt die ersten Kipppunkte erwartet, was bedeutet, dass Austritte aus dem Pflegeberuf nicht mehr durch Absolventen:innen von Pflegefachschulen ersetzt werden können. \r\nZudem können bereits heute personalmangelbedingt die (räumlich) zur Verfügung stehenden vollstationären Kapazitäten (ca. 800.000 Pflegeplätze) nicht mehr vollständig genutzt werden und ca. 80 Prozent der ambulanten Leistungserbringer müssen aufgrund des Personalmangels Anfragen ablehnen. Deutschlandweit werden vollstationäre, ambulante und teilstationäre Angebote in der Langzeitpflege eingestellt, ein Phänomen, das es in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten zu keinem Zeitpunkt gegeben hat. \r\nDie Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften wird mehr und mehr zu der zentralen versorgungspolitischen Herausforderung, die nur mit entschiedenen und vor allem wirksamen politischen Maßnahmen bewältigt werden kann. Dabei spielt die Stärkung der Pflegeausbildung und ihrer Akteure eine besondere Rolle, aus den Erkenntnissen der 3-jährigen Pflegefachausbildung müssen die richtigen Konsequenzen und Impulse für die Ausgestaltung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung gezogen werden, insbesondere da Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr in keinem Bundesland in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Der Blick auf die vollzeitäquivalent Tätigen in den vollstationären Pflegeeinrichtungen zeigt, dass lediglich 12 Prozent der Beschäftigten einen Abschluss haben, der regelhaft in den QN3-Bereich fällt. Es ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass all diese Beschäftigen einer dementsprechenden Tätigkeit nachgehen. Der Bedarf für QN-3-Kräfte liegt bei Umsetzung der Personalwerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI auf die Muster-Pflegegrad-Verteilung aber bei fast 24 Prozent.\r\nDas bedeutet konkret, dass die neue Assistenzausbildung nicht zu einer weiteren Verknappung bereits jetzt nicht ausreichend vorhandener Strukturen in den Pflegeeinrichtungen beitragen darf und die Entlastung der Pflegefachpersonen und vor allem Absicherung der pflegerischen Versorgung die Leitmotive für die Ausgestaltung einer zukünftigen bundeseinheitlichen Assistenzausbildung sein müssen. \r\nZusammengefasst: Wir brauchen eine Pflegeassistenzausbildung die viele Personen, insbesondere aus bisher nicht gehobenen Potentialen, anspricht, für die Ausbildung begeistert und sie im Sinne der Entlastung der Pflegefachkräfte und der Versorgung der zunehmenden Anzahl der Pflegebedürftigen schnell mit den notwendigen Kompetenzen - unter Berücksichtigung der knappen und perspektivisch noch knapperen Ressourcen - ausstattet. \r\nDeshalb spricht der bpa sich für eine einjährige Assistenzausbildung unter Einbeziehung möglichst vieler Kompetenzen in der medizinischen Behandlungspflege aus, die sich für die Umsetzung der oben genannten Ziele gut eignet. Dass dies möglich ist, belegen Beispiele aus Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Neben der Dauer der Ausbildung müssen Aspekte wie\r\n·\tder Zugang zur Ausbildung, \r\n·\tdie schnellstmögliche Verfügbarkeit, \r\n·\tEinsetzbarkeit und   \r\n·\tKapazitätssicherung \r\n\r\nbei der Ausgestaltung der Ausbildung in besonderem Maße in den Blick genommen werden und so ausgerichtet sein, dass sie zur Erreichung der oben genannten Ziele wirksam beitragen. Konkret bedeutet das aus unserer Sicht:\r\n\r\n·\tZugang zur Ausbildung\t\t\t\t\t\r\nIm Sinne der Hebung weiterer Zielgruppen muss ein alternativer Zugang zur Ausbildung auch für Menschen ohne Schulabschluss oder für diejenigen, die ihren Schulabschluss nicht nachweisen können, durch Ermessens-/Prognoseentscheidung einer Pflegeschule (z.B. durch eine Eignungsfeststellung) umgesetzt werden. Eine 12-monatige Ausbildungsdauer steigert zudem das Potential der Interessierten im Vergleich zu 18 Monaten. Die im Referentenentwurf enthaltene Regelung befürwortet der bpa daher sehr, weist jedoch im gleichen Zug darauf hin, dass der alternative Zugang, unabhängig von der geplanten Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer im Gesetz, aufgenommen werden muss. Die Landesgesetze sehen schon heute in Teilen (u.a. Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) – unabhängig von der Ausbildungsdauer – einen alternativen Zugang vor, über den erfahrungsgemäß viele Personen einen niederschwelligen Zugang in den Pflegeberuf bekommen und damit eine langfristige berufliche Laufbahn mit vielen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten geboten bekommen.\r\n\r\n·\tschnellstmögliche Verfügbarkeit\t\t\t\t\t\r\nVerfügbarkeit impliziert die Ausschöpfung aller Potentiale im Hinblick auf Zielgruppen wie auch die Ausbildungsdauer. Eine schlanke und schnelle Ausbildung, mit der Konzentration auf die wesentlichen Kompetenzen, sichert die Verfügbarkeit am besten ab.\r\nDaher wird die beschriebene Regelung einer sog. Externenprüfung bzw. Schulfremden-/Nicht-Schüler-Prüfung sehr begrüßt. Ähnliche Regelungen sind schon heute in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen der Pflegeassistenz-/Pflegehelferausbildung enthalten (z.B. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Thüringen), um Personen mit Vorausbildung bzw. Vorerfahrung eine niederschwellige Aufstiegsmöglichkeit und Qualifizierungsmöglichkeit zu bieten. Hinsichtlich der Länge der geforderten Berufserfahrung und insbesondere dem Tätigkeitsfaktor sollte die Regelung jedoch praxisgerechter ausgestaltet werden. Heißt: Anforderungen an eine Vollzeittätigkeit können bei einem Teilzeitfaktor in der Langzeitpflege von 1,65  kein Maßstab sein, so dass die geforderte Dauer von mindestens 60 Monaten in Vollzeit bzw. 90 Monaten in Teilzeit deutlich zu lang ist, insbesondere vor dem Hintergrund, das in der ambulanten Pflege im Sinne von Flexibilität und Versorgungsabsicherung mit einem hohen Teilzeitanteil gearbeitet wird, so dass die im Referentenentwurf skizzierte Regelung faktisch ins Leere laufen und somit keine Wirkung erzielen würde. \r\nDaher fordert der bpa eine Reduzierung der für die Externenprüfung notwendigen Berufserfahrung auf eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege in einem Umfang von weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit.\r\n·\tEinsetzbarkeit\t\t\t\t\t\t\t\r\nDie im Referentenentwurf zur Diskussion gestellte alternative Regelung für eine mögliche 12-monatige Pflegehilfe-Ausbildung stellt eine deutliche Abwertung (auch der bisherigen landesrechtlichen Ausbildungen) dar, indem sie sich auf nicht komplexe Pflegesituationen als „abgespeckte“ Alternative beschränkt und lediglich zu einfachen medizinischen-diagnostischen Maßnahmen wie z.B. Blutdruckmessen u. ä. befähigen soll. 18 von 27 derzeit landesrechtlich geregelten Pflegeassistenz-/ Pflegehilfeausbildungen haben eine Ausbildungsdauer von einem Jahr und können seit vielen Jahren auf eine erfolgreiche Pflegeassistenz/-hilfeausbildung ohne qualitative Abstriche verweisen. Dazu gehören u.a. bevölkerungsreiche Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Baden-Württemberg hat jüngst eine neue generalistische Pflegehilfeausbildung mit 1-jähriger Dauer geschaffen. All dies geschieht im Kontext der Entlastung der Pflegefachpersonen wie auch der Absicherung der Versorgungsstrukturen, insbesondere im ambulanten Setting.  so dass eine künftige Assistenz-Ausbildung von einem behandlungspflegerischen Anteil geprägt sein muss, der die seit vielen Jahren in den Bundesländern praktizierte Versorgungsrealität anerkennt und widerspiegelt. \r\nDer bpa fordert daher die uneingeschränkte Aufnahme und Berücksichtigung der erforderlichen behandlungspflegerischen Ausbildungsinnhalte - auch im Rahmen einer 12-monatigen Ausbildung - ein. Dabei sind die erfolgreich etablierten Ausbildungen wie die der generalistischen Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen als auch die weiteren bisher landesrechtlich vorhandenen einjährigen Altenpflege- wie Krankenpflegehilfeausbildungen mit einzubeziehen. Jede andere Ausgestaltung verkennt die Versorgungsrealität und künftigen Bedarfe. \r\n·\tKapazitätssicherung                       \r\nIm vorliegenden Referentenentwurf finden die bereits in der dreijährigen generalistischen Ausbildung offensichtlichen Herausforderungen der Praxisanleitung mit limitierenden Faktoren auf Seiten der praktischen Ausbildungsträger sowie der bestehende und eklatant zunehmende Lehrkräftemangel in Pflegeschulen im Hinblick auf die Kapazitäten keine besondere Berücksichtigung. Die beschriebenen Regelungen erwecken im Gegenteil den Eindruck, als ob es in Bezug auf Pflegepädagogen und Pflegepädagoginnen wie Praxisanleitungen keine besonderen Herausforderungen gäbe und Anforderungen losgelöst von den realen Problemlagen und Friktionen gestellt werden. \r\nPflegeschulen \r\nPflegekräfte fehlen auch, weil Pflegepädagogen:innen fehlen. Weder der aktuelle noch der künftige Bedarf ist sichergestellt. Ob das BIBB-Pflegepanel, die Landesberichtserstattung zu den Gesundheitsfachberufen Nordrhein-Westfalen, der Hessische Pflegemonitor, das Monitoring Pflegepersonal in Baden-Württemberg oder der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS); alle kommen zu einem Ergebnis: Der Lehrkräftemangel besteht und wird sich weiter verschärfen. Pflegeschulen ist es dadurch nicht mehr möglich, ihre Ausbildungskapazitäten bedarfsgerecht zu erhöhen, sie müssen teilweise sogar Ausbildungsplätze abbauen und Ausbildungsinteressierte abweisen. Auch in den anderen Bundesländern zeichnet sich kein anderes Bild ab, hier fehlt es jedoch an einer systematischen Erfassung des Bestands wie absehbaren Bedarfs an Pflegepädagogen inkl. zukünftiger Kapazitätssteigerungen. \r\nDie Anforderungen an Lehrkräfte wie auch das Lehrer-Schüler-Verhältnis und die Ausbildungsdauer haben daher einen entscheidenden Einfluss auf die Ausbildungskapazitäten. Sowohl eine 18-monatige Ausbildungsdauer als auch ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 bedeutet ein Mehr an benötigten Lehrkräften. In den zehn Bundesländern, in denen die Ausbildungsdauer auf ein Jahr angelegt ist, hierzu gehören u.a. die bevölkerungsreichsten wie Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen, würde dies einen weiteren notwendigen Aufwuchs an – bereits jetzt nicht ausreichend vorhandenen – Lehrkräften bedeuten.  \r\nWenn zusätzlich noch die Anforderungen, auch für die Pflegeassistenzausbildung, an die Abschlüsse der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbares Niveau heraufgesetzt werden sowie ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 gefordert wird, ist dies schlichtweg nicht umsetzbar. \r\nDaher plädiert der bpa im Sinne der Ressourcenorientierung dafür, dass ein pflegepädagogischer Abschluss auf Bachelor-Niveau, der Einbezug weiterer pflegerelevanter Studienabschlüsse wie z.B. Pflegemanagement und weiterer Bezugswissenschaften wie z.B. Medizin, Gesundheitswissenschaft, Soziologie, Psychologie, Biologie vollwertige Berücksichtigung und Anerkennung finden. Ergänzend dazu spricht sich der bpa für ein dauerhaftes Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:25 aus, welches typischen Schulklassengrößen an Gymnasien und Realschulen  entspricht. Die Notwendigkeiten und gleichermaßen Steuerungsmöglichkeiten, der vom bpa geforderten Maßnahmen im Hinblick auf Ausbildungsdauer, Lehrer-Schüler-Verhältnis wie Lehrenden-Qualifikation, sind aus dem folgenden Beispiel gut ersichtlich.\r\n \r\nTräger der praktischen Ausbildung \r\nPraxisanleitungen sind in der generalistischen Ausbildung zum:zur Pflegefachmann:frau zu einem limitierenden Faktor geworden. Sie fehlen in diesem Bereich bereits in ausreichender Anzahl und sind ein (weiterer) Grund, warum sich die Ausbildungszahlen der Pflegefachpersonen nicht in die Nähe der sich vom Gesetzgeber als Ziel gesetzten Werte entwickelt haben. Grund hierfür ist der drastisch zugenommene Personalmangel, der viele Einrichtungen kaum noch in die Lage versetzt, Praxisanleitungen für die Weiterbildung freizustellen, so dass Ausbildungsplätze nicht besetzt werden können. Die Tendenz ist alarmierend, da es eher zu einem Rückbau als zu einem Aufbau neuer notwendiger Ausbildungskapazitäten kommt.\r\nDie vorhandenen Kapazitäten müssen zum Aufwuchs der Pflegefachpersonen verwendet werden. Der bpa steht daher für die Position ein, dass die Praxisanleitung für Pflegefachassistenten / Pflegehelfer durch jede examinierte Pflegefachperson (Pflegefachmann:frau, Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in) erfolgen darf. Eine 300 Stunden-Weiterbildung darf nicht Grundvoraussetzung für die Anleitung in der Ausbildung von Pflegefachassistenten / Pflegehelfern sein. \r\nAuch hier gilt das Bewusstsein zu schaffen, dass – unabhängig der Qualifikation – grundsätzlich bis dato nicht vorhandene Kapazitäten geschaffen werden müssen, die in der direkten Versorgung zu ersetzen sind. Dabei darf sich das Dilemma, mit dem sich Pflegeeinrichtungen schon heute im Rahmen der 3-jährigen generalistischen Ausbildung konfrontiert sehen – Absicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen oder Freistellung einer Pflegefachperson für die Qualifizierung zur Praxisanleitung und damit Abbau der Versorgungskapazitäten – nicht weiter verschärfen. Daher ist die Ressource Praxisanleitungen im Hinblick auf Qualifikation wie Ausbildungsdauer mit Umsicht zu gestalten.\r\nSo sind bei einer Ausbildungsdauer von 12 Monaten und einer von 18 Monaten erhebliche Unterschiede in den zur Verfügung zu stellenden Praxis-anleiterstunden auszumachen. \r\n \r\nDurch die Ausbildungsdauer und den Einsatz von Pflegefachpersonen in den Anleitungssituationen kann ein erheblicher Beitrag im Sinne der Entlastung der bereits jetzt nicht in ausreichender Anzahl vorhandenen Ressourcen geleistet werden. Wobei an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen ist, dass die anleitenden Pflegefachpersonen in der Versorgung selbst nicht mehr wie zuvor zur Verfügung stehen. Das Dilemma Versorgungssicherheit versus Ausbildung wird an dieser Stelle deutlich sichtbar. \r\nZu den weiteren Inhalten des Referentenentwurfs nehmen wir im Nachfolgenden Stellung.\r\n1.\r\n2.\r\n\t2.1.\r\n2.1.1.\tZu den einführenden Abschnitten A – F des Entwurfs\r\n\r\n2.1.1.1.\tZur Überschrift des Entwurfs\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie Überschrift des Entwurfs lautet in blauer Schrift: “Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung]1) (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])”\r\nDazu wird in der Fußnote 1) die Unterscheidung zwischen einer Pflegeassistenzausbildung mit 18-monatiger Ausbildungsdauer und dem alternativen Entwurf einer Pflegehilfeausbildung mit 12-monatiger Ausbildungsdauer getroffen und mit vorgesehenen unterschiedlichen Ausbildungsniveaus verknüpft.\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa spricht sich sprachlich für eine einheitliche “Pflegefachassistenzausbildung” auf Bundesebene aus. Der Begriff der “Pflegehilfe” entspricht sprachlich nicht dem tatsächlichen Kompetenzprofil der qualifizierten Pflegeassistenz-/-hilfskräfte in den bisherigen Landesgesetzen mit mindestens 12-monatiger Ausbildungsdauer, welche zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen als Pflegefachassistenten bezeichnet werden und ein deutlich höheres Kompetenzprofil abdecken. Der Begriff der “Pflegehilfe” suggeriert eine Ausbildung mit überwiegend sozial-/grundpflegerischen Anteilen und keinen weitergehenden behandlungspflegerischen Tätigkeiten. Diese gehören jedoch in allen Bundesländern zur Versorgungsrealität der qualifizierten Pflegeassistenz-/-hilfskräfte auch mit nur 12-monatiger Ausbildung.\r\n\r\n2.1.1.2.\tZu Abschnitt B (Lösung)\r\nAufgabenwahrnehmung durch Pflegeassistenzpersonen (S. 2 unten bzw. S. 3 oben im Entwurf)\r\na) Beabsichtigte Regelung:\r\nEs wird in blauer Schrift im Entwurf für die Pflegeassistenzausbildung von 18 Monaten dargestellt, dass diese dann in allen Versorgungsbereichen vermehrt Aufgaben wahrnehmen könnten, die derzeit noch von Pflegefachpersonen durchgeführt werden, insbesondere betreffe dies den Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Durch einen Einsatz von Pflegeassistenzpersonen ließen sich dann deutliche Entlastungen der Pflegefachpersonen und auch Einsparungen erzielen. Für die Alternative der Pflegehilfeausbildung werden eine Aufgabenunterstützung der Pflegefachkräfte und Entlastungseffekte formuliert.\r\na)\tStellungnahme:\r\nDiese Formulierung ignoriert die Versorgungsrealität in der Langzeitpflege und suggeriert die Vorteile einer 18-monatigen Pflegeassistenzausbildung, um eine Verlängerung gegenüber der derzeitigen überwiegenden Ausbildungsdauer von 12 Monaten zu rechtfertigen. In allen Bundesländern und damit auch in den 10 Bundesländern mit 12-monatiger Ausbildungsdauer dürfen Pflegeassistenz-/-hilfskräfte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durchführen.\r\nBundesland\tBW\tBE\tBB\tHH\tHE\tNI\r\nDauer der Ausbildung \t1 Jahr\t1,5 Jahre\t1 Jahr\t2 Jahre\t1 Jahr\t2 Jahre\r\nAnzahl durchführbarer Behandlungspflegen\t27\t18\t16\t29\t28\t24\r\nBundesland\tNW\tRP\tSL\tSN\tST\tSH\r\nDauer der Ausbildung \t1 Jahr \t1 Jahr\t2 Jahre\t2 Jahre\t1 Jahr\t1 bzw. 2 Jahre  \r\nAnzahl durchführbarer Behandlungspflegen\t30\t21\t15\t15\t14\t14\r\n\r\nIn Bayern (Dauer der Ausbildung 1 Jahr), Bremen (neue generalistische Ausbildung 1 Jahr), Mecklenburg-Vorpommern (1,5 Jahre) und Thüringen (1 Jahr) können die Leistungserbringer weitere geeignete Kräfte einsetzen. Der Pflegedienst entscheidet somit, welche Hilfskraft für die Erbringung welcher konkreten behandlungspflegerischen Tätigkeit geeignet ist. Als Nachweise dienen Fortbildungen, Einarbeitung und einschlägige Berufserfahrung.\r\nDiese reichen von der BZ-Messung über subkutane Injektionen bis hin zu der Medikamentengabe, dem Richten von Medikamenten und der Versorgung einer akuten Wunde und dürfen dementsprechend gem. Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern abgerechnet werden.  Zu den angeführten Einspar- wie Entlastungseffekten durch eine 18-monatige Ausbildung wird es daher de facto schlichtweg nicht kommen. In jedem Fall muss im Pflegeassistenzgesetz eine abschließende Aufzählung von übernahmefähigen Tätigkeiten der medizinischen Behandlungspflege vermieden werden, da diese leistungsrechtlichen Regelungen der Ausgestaltung der Vertragspartner auf Landesebene vorbehalten sind.\r\nb)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer blaue Text auf Seite 2 (letzter Absatz) sowie Seite 3 (erster Absatz) wird wie folgt umformuliert:\r\n“Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig auf Grundlage einer achtzehnzwölf Monate dauernden Ausbildung bundesweit in allen Versorgungsbereichen vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten gespart. Damit erfahren Pflegefachpersonen auch über eine bundeseinheitliche Regelung weiterhin Entlastung, insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege; das Personal kann auch künftig effizient eingesetzt und unnötige Wegezeiten vermieden werden. [alternativ: Pflegehilfepersonen sollen zukünftig auf Grundlage einer zwölf Monate dauernden Ausbildung in allen Versorgungsbereichen Pflegefachpersonen bei ihren Aufgaben unterstützen und im geeigneten Umfang auch verlässlich entlasten können.]”\r\n\r\n2.1.1.3.\tZu Abschnitt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand)\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nAuf Seite 4 des Entwurfs (letzter Absatz) wird in dem blauen Text darauf hingewiesen, dass durch die stärkere Berücksichtigung von Pflegeassistenzkräften in der Pflege und insbesondere durch die verstärkten Übernahmemöglichkeiten von medizinischer Behandlungspflege gerade in der häuslichen Krankenpflege bei gleicher Personenzahl bereits nach wenigen Jahren erhebliche Kosteneinsparungen eintreten würden.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDiese Passage verkennt die Ausbildungsvorschriften der Bundesländer in den Pflegehilfeberufen und die vertraglichen Vereinbarungen auf Landesebene über die Leistungserbringung in der häuslichen Krankenpflege. Einsparpotenziale und entlastende Vorteile einer Pflegeassistenzausbildung mit 18 Monaten gibt es nicht. Es ist vielmehr so, dass in der weit überwiegenden Anzahl der Bundesländer - hierzu gehören u.a. die bevölkerungsreichsten Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz - im Kontext von Versorgungsabsicherung und Entlastung der Pflegefachpersonen auf einjährig ausgebildete Pflegehilfskräfte und Pflegeassistenzpersonen gesetzt wird und diese bereits zahlreiche Tätigkeiten der häuslichen Krankenpflege ausführen dürfen und diese Leistungen auch abgerechnet werden können. \r\n\r\nDie Leistungen gehen dabei deutlich über die im Begründungsteil genannten Beispiele hinaus. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Versorgung sind daher folgende behandlungspflegerische Maßnahmen - ergänzend zu den im Begründungsteil aufgeführten Beispielen - als Mindestinhalte im Rahmen einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung zu berücksichtigen: Inhalation, Auflegen von Kälteträgern, Augentropen, dermatologische Bäder, interstitielle Glukosemessung, medizinische Einreibungen, Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung, Klistier / Klysma, Flüssigkeitsbilanzierung, Abnehmen einer s.c. Infusion, Insulininjektionen, Richten von Injektionen, Versorgung bei PEG, Versorgung eines suprapubischen Katheters, Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden, An- und Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen, Stoma-Versorgung, Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (im und ohne) Wochendispenser bis hin zur Wundversorgung einer akuten Wunde. Im neuen Gesetz sollte dazu aber keine abschließende Aufzählung enthalten sein, sondern dies weiterhin den Vertragspartnern auf Landesebene überlassen bleiben. \r\n\r\nFerner ist zu beachten, dass die vorgesehene Praxisbegleitung von mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit bei einer 18-monatigen Ausbildungsdauer für die Träger in vielen Bundesländern faktisch eine Erhöhung der Ausgaben für die Praxisanleitungen um 1/3 gegenüber der 12-monatigen Ausbildungsdauer bedeuten würde.\r\n\r\nDie Aussage im Entwurf zu den möglichen Kosteneinsparungen könnte also allenfalls auf die wenigen (und kleineren) Bundesländer zutreffen, in denen aktuell eine Ausbildungsdauer von mehr als 18 Monaten geregelt ist.  \r\n\r\nErwähnung finden muss zudem, dass die Kosten der Ausbildungsvergütungen letztlich als Ausbildungszuschläge von den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen über die Eigenteile selbst zu tragen sind (vgl. Seite 7 Abs. 2 im Entwurf). Zwar hat die aktuelle Bundesregierung sich im Koalitionsvertrag dazu vereinbart, die Menschen von Eigenanteilen zu entlasten. Die Begrenzung der finanziellen Belastung durch einheitliche Eigenanteile greift auch nur für die stationäre Pflege, im ambulanten Bereich wird die Mehrbelastung gänzlich durchschlagen. Diese Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag wird mit dem vorliegenden Entwurf daher leider immer noch nicht eingelöst, was der bpa deutlich kritisiert und weiterhin nachdrücklich einfordert.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer blaue Text im letzten Absatz auf Seite 4 des Entwurfs sollte aufgrund des irreführenden Inhaltes ganz gestrichen werden.\r\n\r\n2.1.1.4.\tZu Abschnitt E.1 (Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger)\r\n\r\na)\tBeabsichtige Regelung:\r\nIm Entwurf wird davon ausgegangen, dass mit Auszubildenden ca. 7.500 neue Ausbildungsverträge pro Ausbildungsjahrgang nach den neuen Regelungen geschlossen werden, da für diese Ausbildungsverhältnisse nach den landesrechtlichen Vorschriften bisher keine Ausbildungsverträge geschlossen werden mussten und dies nunmehr nach der bundesrechtlichen Regelung aber der Fall wäre.\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDiese Zahl ist aus Sicht des bpa nur wenig ambitioniert im Vergleich zu den bisherigen Zahlen und zielt letzten Endes lediglich auf die bisherigen Ausbildungszahlen von 15.000 Ausbildungsverhältnissen ab, obwohl die Vorausberechnungen verdeutlichen, dass viel mehr Auszubildende benötigt werden. \r\n\r\n1.2.\tPflegekräftevorausberechnung 2024\r\nDie Pflegekräftevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes  sowie der Bedarf an QN3-Kräften zur Erfüllung der 1. Umsetzungsstufe des Personalbemessungsinstrumentes (PeBeM) machen die Notwendigkeit einer Dynamisierung der Ausbildungszahlen deutlich und lassen diese gut in Zahlen veranschaulichen. Bei den Pflegekräftevorausberechnungen wurde sich der Status-Quo-Variante bedient, da ihr konstante Erwerbstätigenquoten in der Pflege nach Alter und Geschlecht zugrunde liegen und sie im Wesentlichen den Einfluss der demografischen Entwicklung auf den Pflegearbeitsmarkt darstellt. Sie berücksichtigt dabei u.a. die Effekte der Renteneintritte der Babyboomer-Generation und zeigt den Einfluss der angenommenen Bevölkerungsentwicklung auf die künftige Zahl der Pflegekräfte und zeichnet kein falsches Bild basierend auf der Berücksichtigung von positiven Trends am Pflegearbeitsmarkt aus den 2010er Jahren, die nachweislich längst überholt sind.\r\n \r\nBasierend auf den Werten der Pflegekräftevorausberechnung (Status-Quo-Variante) für die Jahre 2029, 2034 und 2039 wird deutlich, dass in den kommenden 15 Jahren ein Aufwuchs von 62.000 bis 105.000 Pflegekräften auf QN3-Niveau stattfinden muss. Unterstellt wurde hierbei, dass sowohl im vollstationären als auch ambulanten Langzeitpflegebereich, der Bedarf für QN3-Kräfte bei Anwendung der PeBeM-Zielwerte auf die Muster-Pflegegrad-Verteilung bei ca. 24 Prozent liegt. Ein Blick auf die vollzeitäquivalenten Tätigen in den vollstationären wie ambulanten Pflegeeinrichtungen zeigt jedoch, dass lediglich 12 bzw. 11 Prozent der Beschäftigten einen Abschluss haben, der regelhaft in den QN3-Bereich fällt .\r\nNoch nicht berücksichtigt in diesen Werten ist der notwendige Aufwuchs an QN3-Kräften zur Umsetzung der 1. (!) Zielerreichungsstufe vom PeBeM, die einen weiteren Aufschluss über die notwendigen Entwicklungen im QN3-Bereich geben.\r\n \r\nZur Darstellung wurden die im Rahmen der Pflegestatistik 2021 veröffentlichen Werte zur Anzahl wie Pflegegradstruktur der stationären Pflegebedürftigen verwendet und ins Verhältnis zu den Personalanhaltswerten zur Erfüllung der 1. Umsetzungsstufe im Sinne von PeBeM gesetzt. Der ermittelte Bedarf i.H.v. 87.194 VZ-Äquivalenten wurde um die lt. Pflegestatistik 2021 vorhandenen QN3-Kräfte reduziert, so dass dennoch knapp 76.399 fehlende QN3-Kräfte auszumachen sind. \r\nInsgesamt fehlen damit bereits in fünf Jahren um die 139.000 Pflegeassistenz-/Pflegehilfskräfte auf QN3-Niveau. Bis zum Jahr 2034 erhöht sich der Bedarf auf 160.000 bzw. im Jahr 2039 auf 182.000 QN3-Kräfte.\r\n \r\nHierbei handelt es sich lediglich um eine 10-Jahres-Vorschau. Angesichts der demografischen Entwicklung muss die nachhaltige Steigerung der Ausbildungszahlen auf QN3-Niveau zur Versorgung der weiter steigenden Zahlen von pflegebedürftigen Menschen, zur Ersetzung der ausscheidenden Pflegekräfte und zur Erfüllung der Vorgaben des PeBeM klar definiertes Ziel sein. \r\nWenn eine Trendumkehr erreicht werden soll, muss der Gesetzgeber durch eine attraktive Ausbildung mit einer Dauer von 12 Monaten inkl. der Einbeziehung eines behandlungspflegerischen Anteils, der geprägt sein muss von der seit vielen Jahren in den Bundesländern praktizierten Versorgungsrealität, die Voraussetzungen schaffen. Eine verlängerte Ausbildungsdauer bedeutet im Umkehrschluss weiteren Versorgungsabbau aufgrund weiterer, dringend benötigter Pflegekräfte.\r\nDas Erfordernis einer 12-monatigen Ausbildung liegt bei den Zahlen auf der Hand. In der Annahme der im Referentenentwurf dargestellten 15.000 Auszubildenden pro Ausbildungsjahrgang, zeigt sich bei der Betrachtung einer 1-jährigen bzw. 1,5-jährigen Ausbildung, wie wichtig der Faktor Zeit in der Gemengelage ist. Auch bei einer 1-jährigen Ausbildung muss der Fokus darauf gerichtet sein, die Ausbildungszahlen deutlich zu erhöhen, um überhaupt eine reelle Chance im Kontext von Absicherung der Versorgung und Entlastung der Pflegefachpersonen zu haben. Bei im Jahr 2029 139.000 benötigten Pflegeassistenz-/Pflegehilfskräfte auf QN3-Niveau sowie in den Jahren 2034 160.000 bzw. im Jahr 2039 182.000 notwendigen Pflegeassistenz-/Pflegehilfskräfte werden je nach Ausbildungslänge 9 bis 18 Jahre zum Aufwuchs benötigt!\r\n \r\nAlles spricht daher für eine 12-monatige Ausbildung mit einem entsprechend ausgeprägten behandlungspflegerischen Anteil.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.3.\tZu den Vorschriften im Einzelnen \r\n2.3.1.\tArtikel 1 § 4 Abs. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \t\r\n\r\na)\tBeabsichtige Regelung:\r\n§ 4 Abs. 3 PflAssG [alternativ: PflHilfG] zählt umfassend, jedoch nicht abschließend die im Rahmen einer Pflegeassistenz-/Pflegehilfe-Ausbildung zu erzielenden Fähigkeiten auf, wobei einige Aufgaben ausschließlich den Pflegeassistenten mit einer 18-monatigen Ausbildung vorbehalten sein sollen. Hierzu gehören gemäß Nr. 1 a) die Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege, d) die Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weiterer praxisorientierter Instrumente, h) die Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen, gemäß Nr. 2 die eigenständige Durchführung ärztlich angeordneter, zur Übertragung geeigneter Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin / den Arzt oder Weiterübertragung durch die Pflegefachpersonen sowie nach Nr. 3 intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten. Pflegehelfern mit 12-monatiger Ausbildung sollen die unter Nr. 1 a), d) und h) aufgeführten Inhalte gänzlich versagt bleiben. Unter Nr. 2 sind nach dieser Regelung lediglich einfache medizinische-diagnostische Maßnahmen und unter Nr. 3 eine rein intraprofessionelle Kommunikation und Rolleneinnahme vorgesehen.\r\nb)\tStellungnahme:\r\nWie bereits vorhergehend ausgeführt, berücksichtigen die beabsichtigten Regelungen weder die Versorgungsrealität noch die Themen der Versorgungssicherheit wie Ressourcenorientierung. Eine solche Vorgehensweise und die Nichtberücksichtigung wie Abwertung bereits erfolgreich vorhandener und etablierter generalistischer Ausbildungen wie z.B. die der Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen ist für uns nicht nachvollziehbar. Stattdessen bedient man sich eines bisher kaum erprobten Modells für ein Pflegefachassistenzgesetz mit 18 Monaten Ausbildungsdauer, das zudem auf keinerlei Vorerfahrungen und Historie im Bereich der Altenpflegehilfe zurückgreifen kann. In den Ländern, in denen eine längere Ausbildung eingeführt wurde, gibt es noch keine nennenswerten Absolvent:innen oder Erfahrungen in der Praxis der Langzeitpflege.   \r\n\r\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen ist inhaltlich wie strukturell angelehnt an die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Die Kompetenzen der vorherigen einjährigen Ausbildungen (Altenpflege- wie Krankenpflegehilfe) wurden insbesondere im Bereich der sogenannten Behandlungspflege angepasst, vereinheitlicht und so eine zukunftsfähige kompetenzorientierte Ausbildung auf Grundlage der „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (ASMK/GMK Eckpunkte) (BAnz AT 17.02.2016 B3) geregelt. Dem Ausbildungsziel entsprechend kann den in Nordrhein-Westfalen ausgebildeten Pflegefachassistenten die Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in stabilen Pflegesituationen auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung von Pflegefachpersonen zur eigenständigen Übernahme übertragen werden. An dieser Stelle wird den Vorgaben der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG Rechnung getragen und die Anforderungen in den Handlungsanlässen für das erste Ausbildungsdrittel der dreijährigen Ausbildung werden gekennzeichnet. \r\n\r\nDie Pflegefachassistenten erlangen im Rahmen ihrer 12-monatigen Ausbildung das Wissen und die Kompetenzen, die zur Umsetzung der zentralen beruflichen Handlungsfelder von Pflegeassistenten/-helfern wichtig sind. Hierzu gehören die Pflege, Betreuung und Versorgung von Menschen aller Altersstufen in stabilen Pflegesituationen, die Unterstützung von Menschen mit unterschiedlichen Pflegebedarfen in der individuellen Selbstversorgung und bei der Gestaltung lebensweltorientierter Aktivitäten unter Einbeziehung ethischer Wertehaltung und der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der zu pflegenden Menschen in den jeweiligen Lebenssituationen. Darüber hinaus übernehmen sie ihnen von Pflegefachpersonen zugewiesene Aufgaben bei der Durchführung ärztlich verordneter therapeutischer und diagnostischer Interventionen, die Bestandteil der Kompetenzerlangung im Rahmen der theoretischen und fachpraktischen wie praktischen Ausbildung sind. \r\n\r\nDie Ausgestaltung und Umsetzung der Ausbildung inkl. der umfangreichen behandlungspflegerischen Inhalte erfolgt im Kontext der Versorgungssicherung. Dient Nordrhein-Westfalen an dieser Stelle aufgrund der generalistisch angelegten Pflegefachassistenzausbildung als vergleichendes Musterbeispiel im Sinne von best practice, so setzen ebenso die anderen Bundesländer im Sinne der Absicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen und Entlastung der Pflegefachpersonen ähnliche bis deckungsgleiche behandlungspflegerische Inhalte um. Ohne diese praxisgerechte Umsetzung mit Inhalten der medizinischen Behandlungspflege wäre bereits seit Jahren, bundesweit, eine Versorgung in diesem Umfang nicht mehr möglich. Eine wie im Referentenentwurf deklarierte und auf 18 Monate erweiterte Ausbildung, die ebenso in einem 12-monatigen Zeitraum inhaltlich wie fachlich – nachweislich – umsetzbar ist, würde das fragile Versorgungskonstrukt weiter ins Wanken bringen bzw. an vielen Stellen des Landes zu weiteren Versorgungsengpässen führen. Hier verweist der bpa erneut auf den DAK-Pflegereport 2024, der bereits im Jahr 2029 für die ersten Bundesländer wie z.B. Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt die ersten Kipppunkte voraussagt, sprich Renteneintritte werden die Berufseintritte übersteigen. Nordrhein-Westfalen wird hier im Übrigen als Positiv-Beispiel benannt, O-Ton: “Hier zeigt sich, dass sich die Investitionen in die Pflege in NRW (Nordrhein-Westfalen) (speziell in der Altenpflege) Früchte tragen.”\r\n\r\nDie Befähigung im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte muss daher uneingeschränkt für eine 18- wie auch 12-monatige Ausbildung gelten und über die in Nr. 2 angedachten sowie im Begründungsteil benannten Maßnahmen, im Kontext von Versorgungssicherheit und Sicherstellung der bereits vorhandenen länderrechtlichen Regelungen zur Entlastung der Pflegefachpersonen, hinausgehen. \r\n\r\nAls behandlungspflegerische Mindestinhalte im Rahmen einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung sind daher folgende Leistungen zu berücksichtigen: Inhalation, Auflegen von Kälteträgern, Augentropen, dermatologische Bäder, interstitielle Glukosemessung, medizinische Einreibungen, Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung, Klistier / Klysma, Flüssigkeitsbilanzierung, Abnehmen einer s.c. Infusion, Insulininjektionen, Richten von Injektionen, Versorgung bei PEG, Versorgung eines suprapubischen Katheters, Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden, An- und Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen, Stoma-Versorgung, Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (im und ohne) Wochendispenser bis hin zur Wundversorgung einer akuten Wunde\r\n\r\nIm neuen Gesetz sollte dazu jedoch keine abschließende Aufzählung enthalten sein, sondern dies weiterhin den Vertragspartnern auf Landesebene überlassen bleiben.  \r\n\r\n2.3.2.\tArtikel 1 § 5 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie beabsichtigte Regelung sieht eine 18- bzw. 12-monatige Ausbildung zum Pflegefachassistenten bzw. Pflegehelfer in Vollzeitform vor. \r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa spricht sich für eine einheitliche “Pflegeassistenzausbildung” angelegt auf 12 Monate in Vollzeitform auf Bundesebene aus.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit und Anschlussfähigkeit einer Ausbildungsdauer von 12 Monaten würde Deutschland damit im Normbereich liegen. Denn international gibt es auch viele Pflegeassistenzausbildungen, welche entweder ebenso 12 Monate oder eine noch kürzere Ausbildungsdauer aufweisen, ohne dabei auf die eigenständige Durchführung von bestimmten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege bzw. Beteiligung an diesen Maßnahmen zu verzichten. Wieso eine Pflegeassistenzausbildung nun mit besonders langer Ausbildungsdauer eingeführt werden soll, erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund der aufgezeigten Versorgungsengpässe und der personellen Situation der Schulen nicht.\r\n\r\nDes Weiteren liegt aus Sicht des bpa bei einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten auch eine unverhältnismäßige Beschränkung des Berufszugangs nach der Richtlinie (EU) 2018/958 vor, da EU-Pflegeassistenzkräften auf einem Ausbildungsniveau von QN3 regelmäßig eine direkte Anerkennung versagt bleiben würde und ihnen umfangreiche Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25 ff. des Entwurfs auferlegt würden. Auch aus diesem Grund hält der bpa eine Ausbildungsdauer von 12 Monaten für geboten.\r\n\r\nAuch an dieser Stelle ist der zeitliche Aspekt nochmals als ein zentrales Erfordernis im Hinblick auf die beiden übergeordneten Ziele der Absicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen sowie der Entlastung der Pflegenden aufzunehmen. Denn um den Aufwuchs an benötigten Pflegeassistenz-/Pflegehilfskräften auf QN3-Niveau umzusetzen, wird eine Ausbildung benötigt, die die Auszubildenden unter Berücksichtigung von Zeit wie knappen Ressourcen mit den notwendigen Kompetenzen ausstattet. Der in Kapitel 2.2 hergeleitete wie erläuterte notwendige Bedarf an QN3-Kräften stellt sich in den kommenden 15 Jahren wie folgt dar:\r\n\r\n \r\nUnter Berücksichtigung der im Referentenentwurf genannten 15.000 Auszubildenden sowie der zwei – im Hinblick auf die Ausbildungsdauer – zur Diskussion gestellten Ausbildungsvarianten ergibt sich folgendes Bild:\r\n \r\nDer zeitliche Rahmen, der sich aus der Ausbildungsnotwendigkeit wie Ausbildungsdauer eindeutig ergibt, ist jedoch bereits jetzt nicht mehr aufholbar. Betrachtet auf einen 5-Jahres-Zeitraum, d.h. bis zum Jahr 2029, müssten für eine Bedarfsabdeckung ab sofort jährlich 27.760 Auszubildende auf Basis des QN3-Niveaus ausgebildet werden. Dieser Wert ergibt sich aus der bis 2029 benötigten Anzahl an QN3-Kräften i.H.v. 139.000 dividiert durch den 5-Jahres-Zeitraum. Für die zwei weiteren 5-Jahres-Dekaden (2029 – 2034 wie 2034 – 2039) entwickelt sich in der Theorie der rein rechnerische Bedarf an Auszubildenden auf ca. 4.320 Auszubildende pro Ausbildungsjahrgang zurück (Differenz des Bedarfs 2029 zu 2034 sowie 2034 zu 2039 dividiert durch 5 Jahre), jedoch ergibt sich aus den bisherigen Planungen des Referentenentwurfs für die kommenden 15 Jahre – in Anbetracht der genannten 15.000 Auszubildenden pro Ausbildungsjahrgang – ein Bild, dass eine Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr die bereits vorhandene Deckungslücke noch einmal erheblich vergrößern würde.\r\n \r\nAnhand dieser Darstellung wird die Bedeutung des zeitlichen Aspektes im Hinblick auf die Ausbildungsdauer sichtbar. Nur mit einer 12-monatigen Ausbildung existiert (noch) die Chance – bei einer zeitgleichen Dynamisierung der Ausbildungszahlen auf QN3-Niveau – die Themen Versorgungsabsicherung und Entlastung der Pflegefachpersonen unter Kontrolle zu halten und nicht einen weiteren Abbau der Versorgungskapazitäten zu riskieren.\r\n\r\n2.3.3.\tArtikel 1 §§ 5 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie Entwurfsregelungen sehen für die praktische Ausbildung drei Pflichteinsätze und zusätzlich als weitergehende Alternative Stunden zur freien Verfügung vor. Weiterhin muss von den Trägern der praktischen Ausbildung eine Praxisanleitung im Umfang von mind. 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit gewährleistet werden. \r\nb)\tStellungnahme:\r\nDie Stunden zur freien Verfügung sind zu streichen. Alles, was zu einer künstlichen Verlängerung der Ausbildung beiträgt und damit Ressourcen und Kapazitäten bindet, die bis dato nicht vorhanden sind, ist auszuschließen. \r\nDie drei Pflichteinsätze sollten sich auf zwei von drei Sektoren konzentrieren und nicht in Akutpflege, stationärer und ambulanter Langzeitpflege stattfinden müssen, da sich damit die bereits durch die 3-jährige generalistische Ausbildung vorhandene – und bekannte - Kapazitätsproblematik der Wechseleinsätze nochmals verschärfen wird.  Es wird zu einer Verknappung der Ausbildungskapazitäten kommen, schlichtweg weil die Ressourcen für die Pflichteinsätze fehlen. Ein Pflichteinsatz stationär (ohne nochmalige Trennung Akut- und Langzeitpflege) und ambulant sind ausreichend. Medizinische Behandlungspflege, in der bisher nach Länderrecht gelebten Ausprägung, muss nicht zwingend im Krankenhaus erlernt werden. \r\nDer Umfang der Praxisanleitung in Höhe von 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit ist insbesondere im ambulanten Bereich so nicht leistbar, da dort ohnehin meistens nur einzelne Auszubildende betreut werden können und hierfür keine Praxisanleitungskraft in diesem Umfang freigestellt werden kann. Es sollte daher generell eine Begrenzung der Praxisanleitung auf einen “angemessenen Umfang” erfolgen. Dies entspricht auch einigen Länderregelungen für Assistenzkräfte wie etwa in Hamburg, welche keinen Mindestumfang vorsehen.\r\nPraxisanleitungen sind bereits in der generalistischen Ausbildung zum:zur Pflegefachmann:frau zu einem limitierenden Faktor geworden. Sie fehlen bereits in diesem Bereich in ausreichender Anzahl und sind ein (weiterer) Grund, warum sich die Ausbildungszahlen der Pflegefachpersonen nicht in die Nähe der sich vom Gesetzgeber als Ziel gesetzten Werte entwickelt haben. Grund hierfür ist der drastisch zugenommene Personalmangel, der viele Einrichtungen kaum noch in die Lage versetzt, Praxisanleitungen für die nach der PflAPrV vorgeschriebene berufspädagogische Zusatzqualifikation und die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung freizustellen, so dass Ausbildungsplätze nicht besetzt werden können. Die Tendenz ist alarmierend, da es eher zu einem Rückbau als zu einem Aufbau neuer notwendiger Ausbildungskapazitäten kommt. Die vorhandenen Kapazitäten müssen zum Aufwuchs der Pflegefachpersonen verwendet werden. \r\nAus fachlicher Sicht ist daher dem Beispiel der neuen generalistischen Pflegehilfeausbildung Baden-Württemberg zu folgen, die die Durchführung der Praxisanleitung für Pflegefachassistenten / Pflegehelfer durch jede examinierte Pflegefachperson (Pflegefachmann:frau, Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in) vorsieht (s.a. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe – APrVgePflHi Baden-Württemberg).  \r\nEine 300 Stunden-Weiterbildung darf nicht Grundvoraussetzung für die Praxisanleitung von Pflegefachassistenten / Pflegehelfern sein. Der Motor wird ins Stottern geraten, bevor er überhaupt in Gang gesetzt wurde.  \r\nZudem bedarf es im Falle eines auf Landesebene gleichzeitig möglichen Erwerbs eines allgemeinbildenden Abschlusses (z.B. Hauptschulabschluss) einer Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass diesbezügliche Mehrkosten (insbesondere bei der Ausbildungsvergütung) dann nicht vom Träger der praktischen Ausbildung zu tragen sind.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 im Entwurf wird wie folgt ergänzt:\r\n“Sie gliedert sich in zwei Pflichteinsätze. Die ausbildenden Einrichtungen stellen für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Auszubildenden im angemessenen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des jeweiligen Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit durch eine geeignete Pflegefachperson auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Die Einrichtungen informieren die Schulen sowie die Auszubildenden, wer als praxisanleitende Fachkraft für sie verantwortlich ist. Die praxisanleitende Fachkraft soll jährlich an berufspädagogischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 16 Stunden teilnehmen.”\r\nDie Begründung zu § 5 auf S. 64 des Entwurfs wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\n“Eine Ausbildung in Teilzeit können die Länder auch für den Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie z.B. heute in einigen landesrechtlich auf zwei Jahre angelegten Ausbildungsgängen vermittelt werden, neben der Pflegeassistenzausbildung vorsehen. Der allgemeinbildende Unterricht ist dabei jedoch nicht Teil der bundesrechtlich geregelten Pflegeassistenzausbildung und nimmt deshalb auch nicht an der Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung teil. Diese Mehrkosten, insbesondere anteilige Kosten der Ausbildungsvergütung, sind auch nicht von den Trägern der praktischen Ausbildung zu tragen.”\r\n\r\n2.3.4.\tArtikel 1 § 6 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Entwurfs sehen vor, dass ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, auch in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden kann, der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung jedoch beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden soll.  \r\nGemäß § 6 Abs. 4 sollen die Länder eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Abs. 4 PflBG einrichten können.\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer Fokus ist auf die relevanten Ausbildungsinhalte zu setzen, eine nicht notwendige Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht zielführend.\r\nBezüglich der Ombudsstelle fehlt bisher eine Regelung, wer die Kosten der Ombudsstelle trägt. Sofern die Ombudsstelle bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 PflBG angesiedelt ist, sollten auch die Kosten dort verortet werden. \r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nSatz 1 und Satz 2 des § 6 Absatz 2 sind zu streichen.\r\n(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. [alternativ streichen]. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1.\r\nDer § 6 Abs. 4 Satz wird um einen Halbsatz ergänzt:\r\n“Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 Pflegeberufegesetz eingesetzt werden; in diesem Fall sind die Kosten der Ombudsstelle von der zuständigen Stelle zu tragen.” \r\n\r\n2.3.5.\tArtikel 1 § 7 Abs. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDer Träger der praktischen Ausbildung muss im Sinne des Absatz 3 über Vereinbarungen mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gewährleisten, dass die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können und die Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorhergesehenen Zeit erreicht werden kann. \r\nb)\tStellungnahme:\r\nAus den Problemstellungen der 3-jährigen generalistischen Pflegefachausbildung ist eine Lehre zu ziehen. Daher muss das Ungleichgewicht bei den notwendigen Kooperationen zur Absicherung der Pflichteinsätze in den unterschiedlichen Versorgungsbereichen - ca. 1.000 ausbildende Krankenhäuser vs. 30.000 ausbildende Pflegeeinrichtungen - durch die gesetzliche Einbindung einer Verpflichtung der Krankenhäuser, Kooperationen auch mit nicht verbundenen Pflegeeinrichtungen einzugehen, sichergestellt werden.    \r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nIm § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 aufgenommen:\r\n“Die an der der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind zum Abschluss der Vereinbarungen nach Satz 1 untereinander verpflichtet, sofern sie dazu angefragt werden. Dies gilt nicht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die einem Abschluss der Vereinbarung entgegenstehen.”\r\n\r\n2.3.6.\tArtikel 1 § 8 Abs. 1 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs vorgesehenen Anforderungen sehen für Pflegeschulen den Nachweis einer angemessenen Anzahl von Lehrkräften mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau vor.\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa kann nur vor den Aus- und Wechselwirkungen warnen, die diese Anforderungserhöhung für die Personalsituation der Lehrkörper in den Pflegeschulen bundesweit hätte. Ein akuter Mangel an Lehrpersonal ist bereits jetzt vorhanden. Weder der aktuelle noch künftige Bedarf ist ausreichend sichergestellt. Gem. BIBB-Pflegepanel findet jede zweite Pflegeschule die Qualifizierung von Lehrkräften problematisch, 60 Prozent wünschen sich Hilfe bei der Akquise des Personals. Im bevölkerungsreichsten Bundesland NRW fehlen lt. Landesberichterstattung zu den Gesundheitsberufen 2023 allein 750 Lehrkräfte, ebenso weisen der Hessische Pflegemonitor 2022 sowie das Baden-Württembergische Monitoring Pflegepersonal aus dem Jahr 2022 auf die sich verschärfende Situation hin. Und auch der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) beklagt in einem Positionspapier aus dem Jahr 2022 den erheblichen Mangel an qualifiziertem Lehrpersonal und dass es den meisten Pflegeschulen dadurch nicht möglich ist, ihre Ausbildungskapazitäten bedarfsgerecht zu erhöhen, sondern sie teilweise sogar Ausbildungsplätze abbauen und Ausbildungsinteressierte abweisen müssen.    \r\nEine parallele Anforderung wie in § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG in der Pflegefachassistenzausbildung würde den Mangel nochmals erheblich verschärfen. Daran ändern auch die Übergangsregelungen in § 52 des Entwurfs nichts, auch wenn diese grundsätzlich vom bpa als sinnvoll begrüßt werden. Der bpa spricht sich daher für eine strenge Ressourcenorientierung aus: Nötig, aber auch ausreichend muss ein pflegepädagogischer Abschluss auf Bachelor-Niveau sein. Dazu muss es einen Einbezug weiterer pflegerelevanter Studienabschlüsse wie z.B. Pflegemanagement und weiterer Bezugswissenschaften wie z.B. Medizin, Gesundheitswissenschaft, Soziologie, Psychologie, Biologie geben, um die Lehrkräftebasis der Pflegeschulen zu sichern.\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDie Nr. 2 in § 8 Abs. 1 sollte wie folgt gefasst werden:\r\n\r\n“2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder bezugswissenschaftlicher, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master Bachelor- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder bezugswissenschaftlicher, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,”\r\n\r\n2.3.7.\tArtikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nNach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs soll ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 für die Pflegeschulen vorgeschrieben werden.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa hält dieses Verhältnis vor dem Hintergrund der verfügbaren Ressourcen in den Schulen für nicht umsetzbar. Schon jetzt besteht in den Pflegeschulen oft ein akuter Mangel an Lehrkräften. Wenn nun noch die Anforderungen auch für die Pflegeassistenzausbildung an die Abschlüsse der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbares Niveau heraufgesetzt werden, wird ein Verhältnis von 1:20 schlichtweg nicht zu erreichen sein. Daher plädiert der bpa für ein Verhältnis von 1:25, welches den typischen Schulklassengrößen entspricht.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDie vorgesehene Regelung im Entwurf wird wie folgt geändert:\r\n(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 25 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.”\r\n\r\n2.3.8.\tArtikel 1 § 10 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \t\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nIn § 10 Abs. 2 des Entwurfs soll (als Alternative in blauer Schrift) ein von Abs. 1 (Hauptschulabschluss) abweichender Zugang für die Ausbildung ermöglicht werden, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa begrüßt die Regelung eines weiteren Zugangs zur Ausbildung in der Pflege auf QN3-Niveau sehr. Dieser alternative Zugang muss unabhängig von der geplanten Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer im Gesetz aufgenommen werden. Die Landesgesetze sehen schon heute - unabhängig von der Ausbildungsdauer – einen alternativen Zugang vor, über den erfahrungsgemäß viele Personen einen niederschwelligen Zugang in den Pflegeberuf bekommen und damit eine langfristige berufliche Laufbahn mit vielen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten geboten bekommen. Von der alternativen Streichungsmöglichkeit im Entwurf sollte daher kein Gebrauch gemacht werden. Außerdem erscheint es sachgerecht, auch die Träger der praktischen Ausbildung an der Prognoseentscheidung zu beteiligen, da sie wesentliche Teile der Ausbildung erbringen und auch ihre berufspraktische Einschätzung wichtig für die Prognoseentscheidung ist.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 10 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. Sofern eine Stellungnahme des praktischen Ausbildungsträgers vorliegt, ist auch diese bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.\r\n\r\n2.3.9.\tArtikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 soll es auf Antrag ermöglichen, die Ausbildung um bis zu einem Drittel [alt. um ein Viertel] zu verkürzen, wenn mindestens eine 24-monatige praktische Vollzeittätigkeit oder 48-monatige praktische Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent vorliegt. \r\n\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nEs sollte die Verkürzung nach Abs. 1 Nr. 2 der Regelung bei vorliegender Berufserfahrung in der Pflege nicht nur auf Antrag im Rahmen des allgemeinen Ermessens erfolgen können, sondern im Sinne einer Soll-Regelung der Regelfall sein.\r\nBei einem Teilzeitfaktor in der Langzeitpflege von 1,65 – der insbesondere in der ambulanten Pflege noch beherrschender ist als in der stationären Versorgung – stellt sich die skizzierte Dauer von einer mindestens 24-monatigen praktischen Vollzeittätigkeit in der Pflege als zu hohe Hürde dar, da damit für den Großteil der infrage kommenden Personen der Nachweis einer 48-monatigen Tätigkeit notwendig wäre. Um den personellen Erfordernissen der Langzeitpflege, insbesondere denen im ambulanten Bereich, Rechnung zu tragen und Mitarbeitenden eine zeitlich attraktive wie planbare Entwicklungsperspektive aufzuzeigen sollte sich die Anforderung einer 24-monatigen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten ab einem Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit beziehen. Für darunter liegenden Tätigkeitverhältnisse gilt der Nachweis einer mindestens 48-monatigen Tätigkeit in der Pflege.   \r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 11 Abs. 1 wird nach Satz 2 mit einen Satz 3 wie folgt ergänzt:\r\n\"In Fällen der Nr. 2 ist regelhaft eine Verkürzung der Dauer der Ausbildung um ein Drittel zu ermöglichen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.”\r\nIn § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhalt wie folgt abzuändern: \r\n„2. eine mindestens 24 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder bei einem geringeren Tätigkeitsumfang eine mindestens 48 Monate dauernde praktische Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, […]“\r\n\r\n2.3.10.\tArtikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie weitere Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 soll es Personen mit nach Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgebrochener Ausbildung zur Pflegefachkraft nach dem PflBG ermöglichen, über einen Vorbereitungskurs im Umfang von 320 Stunden sowie eine Abschlussprüfung einen Abschluss für den Pflegeassistenzberuf/Pflegehilfeberuf zu erlangen.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nWeiterhin ist es, auch wenn die Regelung nach Abs. 2 Nr. 1 im Sinne der besseren Durchlässigkeit befürwortet wird, aus Sicht des bpa erforderlich, aufgrund der beschränkten Ressourcen der Pflegeschulen für Vorbereitungskurse und Abschlussprüfungen in Fällen der nicht bestandenen Abschlussprüfung nach PflBG eine noch weitergehende Anerkennung auszusprechen. In diesen Fällen sollte dann zumindest ein Abschluss als Pflegeassistenzkraft automatisch mit erworben werden, da man davon ausgehen darf, dass Auszubildende, die erfolgreich die Zwischenprüfung bestanden und nach Absolvierung der vollen drei Jahre Ausbildungszeit gemäß PflBG die Abschlussprüfung angetreten haben, dann auch die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Pflegeassistenzberuf erworben haben. Mit einer solchen Regelung würde man den Fachkraft-Auszubildenden, welche die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, auch eine Anerkennung für ihre absolvierte Ausbildungszeit geben und die Potenziale nutzen, die sich aus ihren bis dorthin erworbenen Fähigkeiten für die Pflegefachassistenz ergeben. Gleichzeitig würden damit die Pflegeschulen und Auszubildenden vom Aufwand eines zusätzlichen Vorbereitungskurses und einer Abschlussprüfung entlastet werden, welcher wiederum personelle und finanzielle Ressourcen bindet.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nEs wird nach § 11 Abs. 2 ein zusätzlicher Absatz 3 mit folgendem Inhalt eingefügt:\r\n\r\n“(3) Bei Personen, welche nach Absolvierung einer Ausbildung die Abschlussprüfung nach dem Pflegeberufegesetz endgültig nicht bestanden haben, erfolgt eine volle Anrechnung auf die Ausbildung und die staatliche Abschlussprüfung nach diesem Gesetz. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Nr. 1 gelten in diesen Fällen als erfüllt.”\r\n\r\n2.3.11.\tArtikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 2 eröffnet Personen mit längerer Berufserfahrung in der Pflege von mindestens 60 Monaten in Vollzeit bzw. mindestens 90 Monaten in Teilzeit von mindestens 50 Prozent die Möglichkeit der erheblichen Ausbildungsverkürzung auf 320 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht in Form eines Vorbereitungskurses und anschließender Abschlussprüfung. Die Prüfung soll nach der Begründung des Entwurfs auch weiterhin an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen stattfinden.\r\n\r\nDiese Regelung, welche mit einem Vorbereitungskurs über die in § 11 Abs. 1 vorgesehene reine Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen, Berufserfahrung oder Kompetenzen um bis zu einem Drittel (die alternativ enthaltene Anrechnung von nur maximal einem Viertel erscheint zu wenig) hinausgeht, wird ausdrücklich begrüßt, weil sie als sog. Externenprüfung bzw. Schulfremdenprüfung schon heute in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen in der Pflegeassistenzausbildung enthalten ist und vielfach wahrgenommen wird, um Personen mit Vorausbildung bzw. Vorerfahrung eine niederschwellige Aufstiegsmöglichkeit und Qualifizierungsmöglichkeit zu bieten. Hinsichtlich des Umfangs des Vorbereitungskurses sowie der Länge der geforderten Berufserfahrung sollte die Regelung jedoch praxisgerechter ausgestaltet werden. Der Umfang des Vorbereitungskurses sollte bei 250 Stunden, liegen, wovon 125 Stunden in Form von Videopräsenzlehre (Fernunterricht) sowie 125 Stunden in Form von Selbststudium absolviert werden können. Diese Regelung ermöglicht, dass die Teilnehmer des Kurses zum einen gut auf die Externenprüfung vorbereitet werden, zeitgleich ihrem Betrieb jedoch weiter anteilig zur Verfügung stehen und zudem ihr erlerntes Fachwissen in der Praxis in Rückkopplung mit den Kollegen:innen zur Vorbereitung auf die Prüfung vertiefen können.      \r\nDie geforderte Dauer von mindestens 60 Monaten (5 Jahre) in Vollzeit bzw. 90 Monaten (bzw. 7,5 Jahre) in Teilzeit erscheint bei einem Teilzeitfaktor in der Langzeitpflege von 1,65 deutlich zu lang und wird gerade im ambulanten Bereich der Langzeitpflege insbesondere von Frauen häufig nur schwer erreicht werden können, zumal insbesondere in der ambulanten Pflege zu einem sehr hohen Anteil in Teilzeit gearbeitet wird. Hier erscheint es dem bpa daher angemessener, die geforderte Berufserfahrung auf nur mindestens 36 Monate mit einem Tätigkeitsumfang in Höhe von mindestens 50 Prozent und bei geringerem Tätigkeitsumfang auf mindestens 60 Monate zu reduzieren und trotzdem einen Vorbereitungslehrgang mit anschließender Externenprüfung zu ermöglichen. Damit würde der Lebens- und Arbeitsrealität der beruflich Pflegenden weitaus besser Rechnung getragen und es würden ihnen Aufstiegschancen ermöglicht.\r\n\r\nb)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt formuliert:\r\n“(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, bei Vorliegen einer sachlich begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] mit Bestehen der staatlichen Ab-schlussprüfung, die Dauer der praktischen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 250 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn […]\r\n\r\n2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit oder bei einem geringeren Tätigkeitsumfang mindestens 60 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.”\r\n\r\n2.3.12.\tArtikel 1 § 13 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDer Regelungsentwurf sieht in § 13 Abs. 1 Satz 2 für befristete Modellprojekte der Bundesländer in Abstimmung mit dem BMFSFJ und BMG die Möglichkeit vor, dass dabei Teile des theoretischen Unterrichts als Fernunterricht erteilt werden. \r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa begrüßt die Möglichkeit zur Erteilung von Fernunterricht auch in der Pflegeassistenz-/Pflegehilfeausbildung. Dies sollte jedoch zum einen nicht nur in Modellprojekten, sondern auch in der Regelausbildung und zum anderen nicht nur in Teilen, sondern in Gänze möglich sein. Denn seit den letzten Jahren, insbesondere seit der Corona-Pandemie, ist der Fernunterricht an vielen Schulen bereits zu einem festen Bestandteil der Ausbildung geworden. Hier sollte auch der technischen Fortentwicklung von Videokonferenz- bzw. Fernunterricht-Software Rechnung getragen werden, welche einen viel höherwertigen Fernunterricht mit sehr guter Übertragungsqualität als noch vor einigen Jahren ermöglicht. Zudem ist auch international der Fernunterricht mit online-Schulungsanteilen vielfach zum Standard in den pflegebezogenen Ausbildungsgängen geworden. Die Entwicklung in Deutschland sollte dem nicht nachstehen.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 13 Abs. 1 Satz 2 wird in einen neuen § 5 Abs. 2 Satz 4 des Entwurfs verschoben und wie folgt formuliert:\r\n\r\n“Eine vollständige Durchführung des theoretischen Unterrichts in Form von Fernunterricht ist zulässig.“ Teile des theoretischen Unterrichts können auch als Fernunterricht erteilt werden. “\r\n\r\n\r\n2.3.13.\tArtikel 1 § 24 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDer entworfene § 24 regelt die Finanzierung der Pflegeassistenz-/Pflegehilfeausbildung entsprechend den Vorgaben aus § 26 Abs. 2 bis 7, § 27 Abs. 1 sowie §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sollen die Kosten der Ausbildungsvergütung treten, da zumindest im ersten Ausbildungsjahr kein Wertschöpfungsanteil zu erwarten ist und (alternativ) auch bei 18-monatiger Ausbildung die letzten sechs Monate im Wesentlichen durch Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Prüfungen geprägt seien.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDie Regelungen werden grundsätzlich vom bpa begrüßt. Die Finanzierung in der Pflegefachkraftausbildung mit einer Ausbildungsumlage und der damit einhergehenden Refinanzierungsmöglichkeit für die ausbildenden Pflegeeinrichtungen hat sich grundsätzlich bewährt, obwohl der bpa nach wie vor die Herausnahme der Ausbildungszuschläge aus den Eigenanteilen und eine Steuerfinanzierung der Ausbildungszuschläge fordert, um die pflegebedürftigen Menschen bei den Eigenteilen zu entlasten, wie im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung vereinbart.\r\n\r\nAuch die Nichtanrechnung eines Wertschöpfungsanteils ist sachgerecht, da dieser im ersten Jahr nicht besteht. Dies trifft auch für die weiteren sechs Monate bei einer 18-monatigen Ausbildung zu. An dieser Stelle des Entwurfs wird davon ausgegangen, dass in den letzten sechs Monaten weniger Praxiseinsätze und im Wesentlichen Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen selbst stattfinden. Dieser Feststellung stimmt der bpa zu. \r\n\r\nZusätzlich zur grundsätzlichen Finanzierungsregelung über eine Umlage wie im PflBG bedarf es bei der Finanzierung der Pflegeschulen noch deutlicher Verbesserungen, was sich auch bereits in der PflAFinV gezeigt hat. Denn auf Landesebene gestaltet sich die Refinanzierung der Pflegeschulen je nach Haushaltslage des jeweiligen Bundeslands unterschiedlich aus. Der bpa fordert insbesondere eine bundesweit geltende Regelung zur vollständigen Refinanzierung von Investitionskosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft in allen Bundesländern analog zu den Krankenhäusern, selbstverständlich auch für eine Pflegeassistenz- bzw. Pflegehilfeausbildung. Ebenso fordert der bpa eine auskömmliche Finanzierung der Externenprüfung für Pflegeschulen bzw. der im Entwurf in § 11 Abs. 2 vorgesehenen Vorbereitungskurse mit Abschlussprüfung. Denn in diesem Bereich erfolgt trotz des erheblichen personellen und sachlichen Aufwands der Pflegeschulen bisher keine Finanzierung. Zudem fordert der bpa eine Finanzierungsregelung für die Träger der praktischen Ausbildung sowie für die Pflegeschulen bei notwendiger Wiederholungsprüfung. Auch hier gibt es derzeit keine wirksamen Finanzierungsregelungen in der PflAFinV und auch im vorliegenden Entwurf sind hierzu keine Ausführungen enthalten.\r\n\r\n2.3.14.\tArtikel 1 §§ 25 ff. PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nIm Teil 3 des Entwurfs sind die Anerkennungsregelungen für ausländische Berufsabschlüsse entsprechend den Regelungen der §§ 40 ff. PflBG auch für den Pflegeassistenzberuf bzw. alternativ Pflegehilfeberuf enthalten. Dabei werden auch die besonderen Regelungen zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für EU-Abschlüsse übernommen (z.B. Eignungsprüfung statt Kenntnisprüfung).\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa merkt an, dass berufliche Anerkennungen von ausländischen Ausbildungen im Bereich der Pflegeassistenzkräfte auf QN3-Niveau bislang noch nicht im nennenswerten Umfang stattfinden. Dies wäre aber viel mehr erforderlich, da mit dem § 22a der Beschäftigungsverordnung in der Fassung seit 1. März 2024 erstmals auch für ausländische qualifizierte Pflegehilfskräfte die Möglichkeit besteht, eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit unterhalb der Fachkraftqualifikation in Deutschland aufzunehmen. Dies bietet gerade im Hinblick auf die Anforderungen des PeBeM nach § 113c SGB XI ein großes Potential, qualifizierte und anerkannte Pflegehilfskräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und den benötigten Personalmix in den Pflegeeinrichtungen zu erreichen. Daher ist es aus Sicht des bpa dringend erforderlich, das Anerkennungsrecht dahingehend weiterzuentwickeln, dass für internationale Pflegefachkräfte, welche eine Anerkennung in Deutschland beantragen und einen ausländischen Pflegeabschluss nachweisen können, der grundsätzlich zur Anerkennung mit dem Referenzberuf Pflegefachkraft in Deutschland in Betracht kommt, als Vorstufe bereits ohne Weiteres eine Anerkennung als Pflegeassistenz- bzw. qualifizierte Pflegehilfeperson nach den §§ 25 ff. erhalten kann, um in Deutschland auch entsprechend als qualifizierte Pflegeassistenzkraft vergütet werden zu können und eine entsprechende Berücksichtigung im Personalmix zu erhalten. Für die internationalen Pflegefachkräfte wäre die vorgezogene Anerkennung als einjährige Pflegeassistenzkraft auch ein wichtiges Willkommenssignal, um eine nachhaltige Migrationsentscheidung für Deutschland zu ermöglichen \r\n\r\nEbenso stellt der bpa fest, dass auf internationaler Ebene Pflegeassistenzausbildungen trotz unterschiedlicher Ausbildungszeit einen relativ weiten Tätigkeitsumfang abdecken, einschließlich einzelner Bereiche der medizinischen Behandlungspflege, und keinesfalls schlechter sind als in Deutschland. Daher plädiert der bpa wie schon bei der Anerkennung von Pflegefachkräften dafür, dass zumindest bei ausländischen Pflegeassistenzausbildungen von mindestens 12 Monaten Dauer oder länger in Vollzeit im Wege einer Kompetenzvermutung ohne Weiteres bereits eine vollständige Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25 Abs. 1 des Entwurfes vorläufig festgestellt wird. Das Anerkennungsverfahren soll zwar absolviert werden, aber nur berufsbegleitend zu einer bereits erfolgten vorläufigen Berufszulassung nach § 2 des Entwurfs. Nötige Anpassungsmaßnahmen wie Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang können dann in Ruhe innerhalb einer bestimmten Frist in Deutschland ebenfalls berufsbegleitend absolviert werden.  Für qualifizierte Pflegehilfskräfte aus dem Ausland wäre auch im Rahmen der Kompetenzvermutung das deutsche Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachkenntnisse nachzuweisen, um von der Kompetenzvermutung zu profitieren. \r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nIm § 25 des Entwurfs wird folgender Absatz 2a eingefügt:\r\n\r\n“Bei Pflegefachpersonen in der Pflege, welche eine Anerkennung nach den §§ 40 des Pflegeberufegesetzes beantragen und dabei einen entsprechenden ausländischen Berufsabschluss mit dem Referenzberuf Pflegefachkraft nach Pflegeberufegesetz nachweisen, wird auf Antrag die Gleichwertigkeit nach § 25 Abs. 1 ohne Weiteres bestätigt. Bei Pflegekräften, welche im Ausland eine Pflegeassistenzausbildung mit einer Vollzeit-Ausbildungsdauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 vermutet, solange sie das Anerkennungsverfahren nach diesem Abschnitt durchführen, längstens aber für 36 Monate. Während dieser Zeit gilt der Nachweis des § 2 Nummer 4 als erbracht, sofern mindestens ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden.”\r\n\r\n2.3.15.\tArtikel 1 § 44 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG] \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\n\r\nGemäß § 44 des Entwurfs soll die Fachkommission nach § 53 PflBG den Rahmenausbildungsplan für die neue Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegehilfeausbildung und einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Abs. 2 des Entwurfs erarbeiten, die empfehlende Wirkung entfalten sollen.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bundeseinheitliche Rahmenausbildungsplan muss aus Sicht des bpa einen hohen behandlungspflegerischen Anteil abbilden, der sich in den Curricula der Pflegeschulen widerspiegelt und damit unabhängig vom Versorgungssektor (stationäre und ambulante Langzeitpflege wie Akutpflege) erbracht werden darf und abrechenbar ist.  Am Beispiel des Rahmenausbildungsplans in NRW ist zu ersehen, dass dies gut und vor allem auch kompetenz- wie praxisorientiert umsetzbar ist. Damit würde es einen zukunftsorientierten Bildungsgang geben, der zudem den Erfordernissen des PeBeM nach § 113c SGB XI gerecht wird.\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 44 im Entwurf wird wie folgt um einen Satz 2 ergänzt:\r\n“Der zu erarbeitende Rahmenausbildungsplan und Rahmenlehrplan für die Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 sollen unter angemessener Beteiligung der maßgeblichen Verbände der Träger der praktischen Ausbildung erstellt werden sowie unter Beachtung der Vorgaben des § 113c SGB XI.”\r\n \r\n2.3.16.\tArtikel 1 § 47 Abs. 4 Satz 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nNach der Regelung in § 47 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfes sollen die Länder zu abweichenden Fristenregelungen von den Regelungen im sog. beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG ermächtigt werden.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa hält es für bedenklich, dass die eigens zur Beschleunigung des Visums- und Anerkennungsverfahrens für ausländische Pflegekräfte mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 1.3.2020 eingeführten beschleunigten Fristenregelungen nunmehr für qualifizierte Pflegehilfskräfte anscheinend durch die Bundesländer wieder ausgesetzt werden können sollen. Dies darf auf keinen Fall sein, da ansonsten das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Pflegeassistenten bzw. Pflegehilfepersonen seine Wirkung vollends verlieren würde. \r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer bpa plädiert daher für eine Streichung des Satz 2 im Entwurf zu § 47 Abs. 4.\r\n\r\n“(4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.”\r\n\r\n2.3.17.\tArtikel 1 § 52 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtige Regelung:\r\nDer § 52 Abs. 2 des Entwurfs soll es abweichend von der Übergangsregelung in Absatz 1 für bestehende Assistenz- und Helferberufe in der Pflege ermöglichen, dass Bundesländer zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten einen nochmaligen Ausbildungsjahrgang nach landesrechtlichen Regelungen bis 31.12.2027 durch besondere Anordnung starten lassen können, der dann bis 31.12.2030 abzuschließen ist.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa gibt zu bedenken, dass eine lange Parallelität von bundes- und landesrechtlicher Pflegeassistenzausbildung zu erheblichen Belastungen für das Ausbildungssystem führen würde, insbesondere bei den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen, auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme. Zudem fallen dann für die Pflegebedürftigen in einigen Bundesländern unterschiedliche Ausbildungszuschläge nach Landesrecht und Bundesrecht an. Dies muss weitestgehend vermieden werden. Daher sollte die weitere Verlängerungsmöglichkeit in Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer § 52 Abs. 2 im Entwurf ist zu streichen.\r\n\r\n2.3.18.\tArtikel 1 § 53 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]\r\n\r\na)\tBeabsichtige Regelung:\r\nDer Entwurf sieht in § 53 Abs. 1 eine Evaluierung der Voraussetzungen für den alternativen Zugang zur Ausbildung gem. § 10 Abs. 2 vor.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDer bpa begrüßt die Regelung zur Evaluierung des alternativen Berufszugangs. Diese Regelung sollte im Gesetzentwurf bestehen bleiben und nicht alternativ gestrichen werden, da es unabhängig von der geplanten Ausbildungsbezeichnung und -dauer im Bereich der Pflegeausbildung auf QN3-Niveau einen niederschwelligen Berufszugang auch ohne Hauptschulabschluss geben muss.\r\n\r\n2.3.19.\tArtikel 2 Ziffer 12 (§ 12 PflAFinV; Aufteilung des Finanzierungsbedarfs)\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nDie neuen Gesetzes- und Berufsbezeichnungen der Pflegefachassistenz- bzw. alternativ der Pflegehilfeausbildung sollen auch in § 12 PflAFinV aufgenommen werden.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDie rein redaktionellen Änderungen in der PflAFinV sollten zusätzlich auch dazu genutzt werden, gleichzeitig eine aktuelle, durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 18.11.2023 eingeführte negative Auswirkung auf die Finanzierung der teilstationären Tagespflegeeinrichtungen zu beheben. Denn mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde auch eine Änderung der Berechnung der Ausbildungsumlage für die stationären Pflegeeinrichtungen in § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 PflAFinV vorgenommen, um die Ausbildungsumlage der stationären Träger zu vereinheitlichen, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist.\r\n \r\nAllerdings ist dadurch eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der teilstationären Pflegeeinrichtungen hinzugekommen, da die vorgenannten Vorschriften aufgrund des stationären Einrichtungsbegriffs (§ 71 Abs. 2 SGB XI) auch auf diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Anwendung finden. Diese Einrichtungen haben weitaus geringere Leistungsumfänge, da sie nicht 24 Stunden versorgen, sondern in der Regel 8 Stunden am Tag. Ein Belegungstag in einer vollstationären Einrichtung bedeutet 24 Stunden Leistungen, ein Belegungstag in einer Tagespflege 8 Stunden Leistungen.\r\n \r\nDer § 12 Abs. 2 PflAFinV lautet aktuell:\r\n \r\n„(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.“\r\n \r\nDiese Problematik ist lösbar, indem ein Faktor x (z.B. 0,33), der den unterschiedlichen Leistungsumfang eines Belegungstages widerspiegelt, eingepflegt wird und Tagespflegen lediglich mit diesem Faktor herangezogen werden.\r\n\r\nIn NRW wurde bei Einführung der Ausbildungsumlage im Jahr 2012 ähnlich verfahren. Dort wurde auf die durchschnittlich belegten Plätze abgehoben (ähnlich wie Belegungstage als Bemessungsgrundlage) und ein Faktor 0,5 bei den Tagespflegen angesetzt. \r\n \r\n§ 7 Abs. 2 AltPflAusglVO NRW (ab 2015 Verschiebung in § 8 Abs. 2 AltPflAusglVO) lautete:\r\n \r\n„(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:\r\n \r\nDer auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,50 multipliziert. ...“\r\n\r\nIn Bezug auf die Stundenzahl an Leistungen (8h von 24h täglich) bei einem Belegungstag ist ein Faktor 0,33 für die Tagespflege aus Sicht des bpa sachgerechter.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nDer Vorschlag des bpa für eine Änderung des § 12 Abs. 2 PflAFinV lautet daher:\r\n \r\n„Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor. Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der Belegungstage mit dem Faktor 0,33 multipliziert.“\r\n \r\n\r\n2.3.20.\tArtikel 3 Änderung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) (§ 40 Abs. 2a, 2b \r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nIn Artikel 3 des Entwurfes soll es zum § 12 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes lediglich eine redaktionelle Änderung zum Verweis auf das neue Gesetz aus Art. 1 des vorliegenden Entwurfes geben.\r\n\r\nb)\tStellungnahme:\r\nDie Änderungen im Pflegeberufegesetz sollten gleichzeitig genutzt werden, um die dringend benötigte weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Anerkennungsrechts für internationale Pflegefachkräfte nach §§ 40 ff. PflBG zu bewirken.\r\n\r\nDer bpa plädiert hier für eine Kompetenzvermutung für mindestens dreijährig akademisch oder schulisch ausgebildete Pflegefachkräfte aus dem Ausland, wenn sie die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen können und soweit nicht die Gutachtenstelle für Gesundheitsfachberufe ein Mustergutachten veröffentlicht hat, aus welchem sich wesentliche Ausbildungsunterschiede ergeben. In diesen Fällen ist auch bei diesen mindestens dreijährig ausgebildeten Pflegefachkräften eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren, die allerdings berufsbegleitend erfolgen kann. Die Berufserlaubnis wird jedoch bereits unter der Auflage der Durchführung des Anerkennungsverfahrens erteilt.\r\n\r\nZudem besteht die Problematik, dass manche internationale Pflegefachkräfte ihre Ausbildung im Heimatland nicht abschließen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie im Heimatland noch ein sechsmonatiges Praktikum in staatlichen Krankenhäusern absolvieren müssen, dieses aber unverschuldet mangels verfügbarer Praktikumsplätze dort nicht können. Sie sollten dann alternativ auch in Deutschland ein Praktikum in der privaten (Langzeit)Pflege absolvieren können, damit ihre Ausbildung im Heimatland abgeschlossen werden kann und sie danach mit dem ausländischen Abschluss die Anerkennung in Deutschland beantragen können. Dieses Problem besteht z.B. teilweise mit Abschlüssen aus Vietnam. Insofern könnte eine entsprechende Regelung aus dem Referententwurf zum ApoRG vom 14.06.2024 (siehe dort Art. 3 zu § 11 BApO) als Vorlage genutzt werden, um dieses entsprechend für das PflBG umzusetzen.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag:\r\nIm § 40 PflBG wird ein neuer Absatz 2a eingeführt:\r\n\r\n“(2a) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist als gegeben anzusehen, wenn die antragstellende Person eine mindestens dreijährige Berufsausbildung in der Pflege oder ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium in der Pflege erfolgreich abgeschlossen hat und damit im Ausbildungsstaat zur unmittelbaren Berufsausübung in der Pflege berechtigt ist (Kompetenzvermutung). Dies gilt nicht, soweit bereits ein Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe besteht, in dem wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt wurden. In diesem Fall bereits festgestellter wesentlicher Unterschiede erfolgen die gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation im Sinne von § 43 und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 die Erteilung der Berufserlaubnis mit der Auflage, dass die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren hat. Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang können dabei auch berufsbegleitend erfolgen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.”\r\n\r\nDes Weiteren wird in § 40 PflBG ein weiterer Abs. 2b) eingeführt:\r\n\r\n„Eine Erlaubnis zur vorübergehenden, beaufsichtigten Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten nach § 4 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Pflegeausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn\r\n \r\n1. der Antragsteller eine die berufliche oder hochschulische Pflegeausbildung abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat,\r\n2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der pflegerisch ausländischen Ausbildung oder zum Abschluss der pflegerischen Ausbildung nach § Absatz 1 erforderlich ist.\r\n \r\nDie Erlaubnis ist auf für den Abschluss benötigte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken.“\r\n\r\n2.3.21.\tArtikel 3 Änderung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) (§ 68 PflBG)\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nWie festgestellt, ist mit dem Entwurf zum Pflegeassistenzgesetz bisher lediglich redaktionelle Änderung im Pflegeberufegesetz vorgesehen. Die Änderung im PflBG sollte aber auch zur Einfügung einer Regelung für die grundlegende Evaluierung der generalistischen Pflegeausbildung genutzt werden.\r\nb)\tStellungnahme:\r\n\r\nDer bpa fordert eine ideologiefreie Evaluierung des gesamten Pflegeberufereformgesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ausbildungszahlen in der Pflege, insbesondere im Bereich der Altenpflege und die pflegerische Versorgungssicherheit in Deutschland. Aus Sicht des bpa haben sich die in das Pflegeberufereformgesetz gesetzten Hoffnungen und damit in die Erwartungen an die eingeführte generalistische Pflegeausbildung mit der Zusammenlegung der drei Berufsbilder Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege bisher nicht erfüllt. Dass sich von insgesamt 33.600 Absolventen gerade einmal 100 Menschen für einen vertieften Abschluss in der Altenpflege entschieden haben , macht deutlich, dass wichtige Gruppen wie weiterbildungswillige Hilfskräfte oder Berufsumsteiger von einer Ausbildung im Pflegebereich abgehalten wurden. Die eigenständige Altenpflegeausbildung hat vorher zehn Jahre lang unter Beweis gestellt, dass sie einen Zuwachs von insgesamt mehr als 60 Prozent produzieren konnte. Das fehlt seit Inkrafttreten der generalistischen Ausbildung schmerzlich. Aktuell wird schon eine Beinahe-Stagnation mit einem Anstieg der Ausbildungszahlen von wenigen Prozent als Erfolg gewertet wird. Zudem kommt die fachliche Expertise in der Altenpflege durch die vielen Ausbildungsanteile in anderen Ausbildungsbereichen und durch die sehr wenigen Auszubildenden mit Vertiefungseinsatz in der Altenpflege konsequent zu kurz. Angesichts des massiven Bedarfes an Pflegekräften und der belegten Tatsache, dass insbesondere in der Altenpflege bald schon mehr Pflegekräfte verrentet werden, als neu nachkommen, braucht es (wieder) ein dynamisches Wachstum bei der Ausbildung. Das kann die Generalistik eindeutig nicht leisten. Insofern erscheint dem bpa die Wiedereinführung einer gesonderten dreijährigen Altenpflegeausbildung eine vorzugswürdige Option. Hierzu bedarf es einer grundsätzlichen Überprüfung des gesamten PflBG und nicht nur der in § 59 Abs. 2 und 3 PlfBG enthaltenen Wahlregungen für die unterschiedlichen Berufsbilder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege, wie es im § 62 PflBG mit dem Bericht des BMFSFJ und BMG an den Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2025 aktuell vorgesehen ist.\r\n\r\nc)\tFormulierungsvorschlag: \r\nDer § 68 PflBG wird um einen Absatz 5 wie folgt ergänzt:\r\n„(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen des Pflegeberufegesetzes insbesondere auf die Entwicklung der Ausbildungszahlen in den drei verschiedenen Berufsbildern nach § 1 sowie § 58, auf den Erwerb ausreichender Kompetenzen in diesen, auf die Ausbildungszeiten beim Träger der praktischen Ausbildungsträger und auf die pflegerische Versorgungssicherheit in Deutschland auf wissenschaftlicher Grundlage.“\r\n \r\n\r\n2.3.22.\tArtikel 5a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch SGB (§§ 81 ff. SGB III)\r\n\r\na)\tBeabsichtigte Regelung:\r\nIm Entwurf fehlt es trotz des erheblichen Qualifizierungsbedarfes bzw. -potenzials bei ungelernten und berufserfahrenen Hilfskräften in der Pflege für das benötigte QN3-Niveau an einer geeigneten Förderregelung im Arbeitsförderungsrecht der §§ 81, 82 SGB III).\r\nb)\tStellungnahme:\r\nEs wird dringend eine Ausweitung der Förderung für die Qualifizierung der Pflegeassistenzkräfte benötigt. Das Qualifizierungschancengesetz von 2019 eröffnete hier einige verbesserte Möglichkeiten auch für die Pflege, jedoch wird die Förderung für die Pflege von den Arbeitsagenturen trotz des gesamtgesellschaftlichen Bedarfes an gut qualifizierten Pflegekräften auch auf QN3-Nivau oft zu zögerlich und im Umfang zu restriktiv eingesetzt. So liegt der Fokus des Programms der Bundesarbeitsagentur zur Beschäftigtenqualifizierung eher auf dem Bereich der Pflegefachkraftabschlüsse auf QN4-Niveau und nicht im Bereich der qualifizierten Pflegeassistenzkräfte, deren Ausbildungsdauer mit in der Regel unter zwei Jahren oftmals als nicht förderfähig betrachtet wird, es sei denn, es handelt sich um eine anschlussfähige Teilqualifikation zur dreijährig ausgebildeten Pflegefachkraft. Ebenso ist die oft hohe Kostenbeteiligung der Arbeitgebenden je nach Unternehmensgröße gemäß § 82 Abs. 2 und 3 SGB III mit Blick auf die im reglementierten Pflegemarkt nicht refinanzierbaren Weiterbildungskosten nicht sachgerecht. Trotz dieser Hemmnisse sind der Nachschulungsbedarf und das Potenzial in der Pflege ganz erheblich, auch im Hinblick auf das für PeBeM nach § 113c SGB XI benötigte QN3. Hier muss eine erhebliche Anzahl von bisher ungelernten Pflegehilfskräften in stationären Pflegeeinrichtungen qualifiziert werden, um die Vorgaben an den benötigten Personalmix zu erfüllen. Dies ist für bereits beschäftigte, formal ungelernte Pflegehilfskräfte aber nicht möglich, wenn sie bisher einen regulären Lohn von 2.300 € bis 3.000 € im Monat erhalten, nun jedoch auf die Ausbildungsvergütung von ca. 900 € zurückfallen. Pflegeeinrichtungen können mangels Refinanzierung durch die Kostenträger die Lohnunterschiede nicht ausgleichen. Hierzu bedarf es daher einer speziellen Förderungsregelung auf Basis der §§ 81 und 82 SGB III für die Förderung von Beschäftigtenqualifizierung auf QN3-Niveau in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, welche dann auch einen entsprechenden Arbeitsentgeltzuschuss gemäß § 82 Abs. 3 SGB III zum Ausgleich der Lohndifferenz umfasst. Auch die Kosten der Weiterbildung selbst, etwa für Vorbereitungskurse nach § 11 des vorliegenden Entwurfs können nicht allein von den Pflegeeinrichtungen aufgebracht werden. Die § 81 und § 82 SGB III müssen daher speziell für die Pflege eine Sonderregelung erfahren und Bildungsgutscheine mit voller Kostenübernahme für die Kurse vorsehen. Dies könnte etwa im zweiten Abschnitt des 13. Kapitels des SGB III erfolgen.\r\nd)\tFormulierungsvorschlag: \r\nDazu wird der weggefallene § 419 SGB III mit folgendem Inhalt neu besetzt.\r\n“Zur Bewältigung der demografisch bedingten personellen Engpässe und der vorherrschenden Versorgungskrise in der Langzeitpflege und zur Umsetzung des dafür geschaffenen Personalbemessungsinstrumentes nach § 113c SGB XI ist bei Maßnahmen nach den § 81 und § 82 dieses Gesetzes zur Qualifizierung von ausreichend Pflegeassistenzkräften sowie Pflegefachkräften eine Förderung in voller Höhe der Kosten der Weiterbildung unabhängig von der Unternehmensgröße nach § 82 Absatz 2 und 3 zu gewähren.”\r\n-\tEnde der Stellungnahme –\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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August 2024\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen\r\n\t\r\nVorbemerkung\r\n\t\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Investitionen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hintergrund nimmt der bpa wie folgt zu den einzelnen Maßnahmen Stellung.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nDer bpa begrüßt ausdrücklich, dass das Gesundheitswesen insgesamt diverser, inklusiver und barrierefrei aufgestellt werden soll. Ein solches ist von zentraler Bedeutung, um allen Menschen – unabhängig ihrer Herkunft, ihrer körperlichen Verfassung oder anderen individuellen Merkmalen – einen gleichberechtigten Zugang zu medizinischer und pflegerischer Versorgung zu ermöglichen. \r\n\r\nUm dies erfolgreich umzusetzen, bedarf es jedoch einer ausreichendenden Finanzierung der Leistungen, der strukturellen Sicherstellung genügender Versorgungskapazitäten, u.a. durch attraktive wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie umfassender gesetzlicher und untergesetzlicher Maßnahmen zur Personalsicherung, sowie eine Gewährleistung der praktischen und rechtlichen Umsetzbarkeit. Darüber hinaus ist eine umfassende Einbindung der Verbände der Leistungserbringer in alle Umsetzungsschritte der relevanten Maßnahmen für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen erforderlich. \r\n\r\n\r\n\r\nZu den Vorschriften im Einzelnen:\r\n\r\n\r\nI.\tBarrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung\t\r\n\t\r\n\r\nZu Punkt I.14 \r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDie zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen wird weiterentwickelt. Hierzu werden mobile Versorgungsangebote gefördert. \r\n\r\nBewertung:\r\nDer bpa begrüßt diese Maßnahme. Die Bestandsaufnahme der existierenden Versorgungsangebote ist ein wichtiger erster Schritt. Bereits heute gibt es viele innovative Lösungen. Dies umfasst ärztliche Behandlungszimmer in Einrichtungen, mobile Angebote bspw. in Bussen oder Sprechstunden und Räumlichkeiten für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Allzu oft sind es jedoch nur Einzelfälle. Dies liegt begründet in fehlender Regelfinanzierung, begrenzten Kapazitäten der Zahnärzte sowie dem ungenügenden Wissen über die Möglichkeiten. Bei der Bestandsaufnahme muss deshalb auch in den Blick genommen werden, wie die Umsetzung im Einzelfall ermöglicht wurde und welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine flächendeckende Einführung zu gewährleisten. Überdies muss die Bestandsaufnahme transparent für Zahnärzte, als auch die Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. \r\n\r\nModellvorhaben können im Einzelfall hilfreich sein, doch werden allenfalls dann das Ziel der Weiterentwicklung der Versorgung umsetzen, wenn sie in die Regelversorgung münden. Wichtig ist hier eine intensive Einbeziehung der Verbände der Leistungserbringer der Pflege und Eingliederungshilfe, da diese einen erheblichen Teil der Organisation und Begleitung der zahnärztlichen Versorgung übernehmen.\r\n\r\n\r\nZu Punkt I.15\r\n\r\nGeplante Maßnahme: \r\nDas Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird prüfen, ob die Möglichkeit, Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Zahnärztinnen und Zahnärzten zu schließen, auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden kann.\r\n\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Kooperationsverträge werden, sofern sie eine freiwillige Maßnahme sind und vorbehaltlich einer ausreichenden Anzahl von verfügbaren Zahnärzten, begrüßt. Allerdings muss bei einer Umsetzung dieser Maßnahme Klarheit bestehen, welche Einrichtungen genau vom Einrichtungsbegriff (besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, ambulant betreutes Wohnen, etc.) umfasst sind.\r\n\r\n\r\nZu Punkt I.19\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas BMG wird die Rahmenvertragspartner auffordern, den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement unter Beteiligung der Betroffenen im Hinblick auf die besonderen Versorgungssituationen von Menschen mit Behinderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. \r\n\r\nBewertung:\r\nEine Einbindung über die Betroffenen hinaus von Verbändern der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe – analog der derzeitigen Einbeziehung der Leistungserbringer der Pflege in § 39 Abs. 1a SGB V – zur Überprüfung des Rahmenvertrages, hält der bpa für erforderlich.\r\n\r\n\r\nZu Punkt I.29\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas BMG wird auf eine gesetzliche Regelung hinwirken, dass das Genehmigungsverfahren für Hilfsmittel, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und MZEB verordnet werden, durch den Wegfall der Einbeziehung des Medizinischen Dienstes vereinfacht und verkürzt werden. \r\n\r\nBewertung:\r\nAufgrund der Bürokratieentlastung, die diese Maßnahme mit sich bringt, wird sie vom bpa begrüßt.\r\n\r\n\r\nII.\tBarrierefreiheit in der Langzeitpflege\r\n\r\n\r\nZu Punkt II.5\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas BMG erarbeitet Vorschläge, um gemeinschaftliche Wohnformen im SGB XI zu berücksichtigen. Hierbei ist erforderlich, dass Regelungen getroffen werden, die im Vertragsrecht, im Leistungsrecht und im Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung eine Vielzahl an Erscheinungs¬formen abbilden und für alle Beteiligten attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten bieten.\r\n\r\nBewertung:\r\nMit einer neuen leistungsrechtlichen Verankerung von gemeinschaftlichen Wohnformen im SGB XI gehen erhebliche Fragen für vollstationäre Pflegeangebote einher. \r\n\r\nDie Etablierung von neuen Versorgungsformen mit möglicherweise geringeren Personalanforderungen als im vollstationären Bereich ist vor dem Hintergrund des Personaldrucks auf die bestehenden und bewährten Versorgungsformen politisch nachvollziehbar. Die dringend notwendigen politischen Weichenstellungen zur Personalsicherung werden so jedoch lediglich auf Kosten bestehender vollstationärer Pflegeangebote verschleiert. Soweit gemeinschaftliche Wohnformen zusätzlich ermöglicht werden sollen, darf es zu keiner Schlechterstellung vollstationärer Pflegeeinrichtungen kommen. Wenn letztere ein vergleichbares Leistungsangebot bieten, aber erheblich mehr Personal vorhalten müssen, wird dies zu einer Angebotsverzerrung führen. Entsprechende leistungs- und ordnungsrechtliche Erleichterungen müssen daher gleichermaßen auch Pflegeheimen zugutekommen.\r\n\r\n\r\nZu Punkt II.8\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas BMG wird an die Pflegeselbstverwaltung appellieren, als Ergänzung zu den bestehenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach dem SGB XI die speziellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und Pflegebedarf verstärkt zu berücksichtigen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer bpa begrüßt grundsätzlich den Appell, allerdings müssen sich diese besonderen Bedarfe auch in den Vergütungs- und Pflegesatzvereinbarungen spiegeln. Angebote der sogenannten „jungen Pflege“ gibt es grundsätzlich bereits. Schon im BARMER Pflegereport 2017 wurde jedoch deutlich, dass der Bedarf erheblich höher ist, als derzeit durch spezialisierte Einrichtungen abgebildet werden kann. Auch die Pflegebevollmächtige der Bundesregierung hat im Dezember 2022 die fehlenden Strukturen bemängelt. \r\n\r\nHauptgrund für die bisher noch unzureichenden Angebote ist die mangelnde Refinanzierung der besonderen Anforderungen. Einrichtungen der jungen Pflege haben veränderte räumliche und personelle Notwendigkeiten. Erfahrungsgemäß ist deutlich mehr Personal als in einer durchschnittlichen vollstationären Pflegeeinrichtungen erforderlich, da der Betreuungsbedarf zeitumfassender und individueller ist. \r\n\r\nInsbesondere bei Angeboten für Kinder mit Behinderungen muss zudem sichergestellt sein, dass die vollen Teilhabeleistungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und neben der pflegerischen auch die pädagogische Betreuung sichergestellt ist. \r\n\r\nEine reguläre SGB-XI-Einrichtung dürfte in der Regel nicht kindgerecht sein. Daher sind Kinder und Jugendliche mit Behinderungen primär in spezialisierten Angeboten zu versorgen. Es muss darauf geachtet werden, dass eine klare und inhaltlich nachvollziehbare Abgrenzung zu den bestehenden Strukturen des SGB VIII und des SGB IX erfolgt. Weder dürften Parallelstrukturen geschaffen werden noch darf es eine Steuerung in die Pflege ausschließlich zur Entlastung der Träger der Eingliederungshilfe geben. \r\n\r\n\r\nZu Punkt II.12\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDer Zeitraum, in dem jede zweite Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI auf Wunsch der pflegebedürftigen Person per Videokonferenz durchgeführt werden kann, wurde aktuell bis zum 31. März 2027 verlängert. \r\nIm Herbst/Winter 2026/2027 soll dann unter anderem auf Grundlage des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen vorzulegenden Berichts gemäß § 7a Absatz 9 SGB XI darüber entschieden werden, ob die Regelung zu entfristen ist.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer bpa begrüßt eine Entfristung der videokonferenzbasierten Beratung und sieht keinen Bedarf für weitergehende Evaluationen. Die digitale Beratung bringt sowohl für pflegebedürftige Personen, als auch für Beratungspersonen ausschließlich Vorteile mit sich. Die videokonferenzbasierte Beratung stellt eine ressourcenschonende und kostensparende Alternative zur Beratung vor Ort dar. Während das Aufsuchen von pflegebedürftigen Personen insbesondere in ländlichen Gebieten mit langen Fahrtzeiten und in der Folge entsprechenden Fahrtkosten und Umweltbelastungen verbunden ist, ermöglicht der Einsatz von Videokonferenzsystemen eine zeitlich flexible und auch kurzfristige Wahrnehmung von Beratungsterminen. Zudem bietet die Beratung per Videokonferenz die Möglichkeit, auch nicht in der näheren Umgebung lebende Angehörige einzubeziehen. Die während der COVID-19-Pandemie bestehende befristete Möglichkeit, die Beratung nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchzuführen, wurde von den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen gut angenommen (vgl. Bundestags-Drucksache 20/1909, S. 59). Die alternierende Beratung in der eigenen Häuslichkeit stellt weiterhin sicher, dass sich die Beratungsperson in zeitlich angemessenen Abständen einen Eindruck vor Ort macht. Durch die Vorgabe, jede zweite Pflegeberartung vor Ort durchzuführen, wird der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen ausreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die erstmalige Beratung ohnehin stets in der Häuslichkeit erfolgen muss und die Beratung nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen in Form der Videokonferenz stattfindet. Dass eine Videokonferenz zur Beurteilung der persönlichen körperlichen Situation geeignet sein kann, ist offensichtlich auch Auffassung des Gesetzgebers, da mit dem Digital-Gesetz (DigiG) dauerhaft die Möglichkeit geschaffen wurde, die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews, das auch per Videotelefonie erfolgen kann, durchzuführen, vgl. § 142a Absatz 4 Satz 1 SGB XI. Er erschließt sich dem bpa nicht, wieso die dauerhafte Möglichkeit geschaffen wurde, die Pflegebegutachtung unter gewissen Umständen per Videotelefonie durchzuführen, und die Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI einer weiteren Evaluation bedarf. Die Entfristung der videokonferenzbasierten Pflegeberatung sollte daher unmittelbar und ohne weitere Evaluation erfolgen.\r\n\r\n\r\nZu Punkt II.13\r\n\r\nGeplante Maßnahme: \r\nDer Qualitätsausschuss Pflege wird prüfen, ob die einschlägigen Such- und Informationsangebote der Pflegekassen barrierefrei genutzt werden können und ob und in welcher Form für Personen mit bestimmten Behinderungen wichtige Informationen über die Ausstattung, Spezialisierung und Barrierefreiheit der Pflegeeinrichtungen betreffend enthalten sind.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Prüfung der Such- und Informationsangebote auf Barrierefreiheit ist grundsätzlich berechtigt, allerdings ist dies nach Auffassung des bpa nicht die Aufgabe des Qualitätsausschusses Pflege. Dieser ist für inhaltliche Fragen zuständig, aber nicht für technische Aspekte. Die Barrierefreiheit ist von den jeweiligen Anbietern der Portale sicherzustellen.\r\n\r\n\r\nZu Punkt II. 15\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nSofern der WLAN-Zugang für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen noch nicht oder unzureichend vorhanden ist, wird die Selbstverwaltung darauf hinwirken, dass die Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI auch dafür genutzt wird.\r\nBewertung:\r\nDiese Maßnahme stellt sich in der Umsetzung als schwierig dar. \r\n\r\nBereits jetzt ist die Förderung (max. 40 Prozent bzw. 12.000€) nicht annähernd ausreichend für die dringend notwendigen vielfältigen Digitalisierungsmaßnahmen in der Pflege. Vielfach wurden die Gelder bereits für andere Zwecke genutzt. Das BMG verweist zudem für diverse Aufgaben im Zusammenhang mit der Digitalisierung immer wieder nur auf dieses Förderprogramm. Die Installation eines WLAN ist in der Regel mit erheblichen Investitionskosten verbunden, die den Förderumfang des § 8 Abs. 8 SGB XI bei weitem überschreiten. Je nach Baujahr und Größe der Bestandsimmobilie kommen hier regelmäßig sechsstellige Kosten zustande. Wenn der Gesetzgeber derlei Investitionen nachhaltig unterstützen möchte, bedarf es einer Investitionsförderung für die Digitalisierung der Pflege analog des Krankenhauszukunftsgesetzes (siehe II.16) \r\n\r\nDer bpa plädiert überdies, wie bereits in seiner Stellungnahme zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (Link), weiterhin für eine jährliche anstatt einer einmaligen Förderung und eine gleichzeitige Erhöhung der Fördersumme. Der prozentual zu tragende Eigenmittelanteil von 60 Prozent muss außerdem auf 25 Prozent reduziert werden.\r\n\r\nHilfreich wäre die Herstellung von Transparenz, in welchem Umfang und für welche spezifischen Zwecke das Programm bisher genutzt wurde. Dies würde ein spezifisches Werben der Trägerverbände erleichtern.\r\n\r\n\r\nZu Punkt II.16\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas BMG wird gegenüber den Ländern darauf hinwirken, dass sie im Rahmen der Investitionskostenförderung den Ausbau des Internet-Zugangs für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen in den Blick nehmen.\r\n\r\nBewertung:\r\nInvestitionskostenförderung gibt es im vollstationären Bereich kaum. Relevanter ist, dass die Sozialhilfeträger verpflichtet werden, Investitionen für die Digitalisierung auch verpflichtend anzuerkennen. Es braucht zudem eine umfassende Anschubfinanzierung für digitale Investitionen in der Pflege, wie sie es im Krankenhausbereich mit dem Krankenhauszukunftsgesetz gab.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII. Inklusive Gesundheitsförderung und Prävention\r\n\r\n\r\nZu Punkt III.11\r\n\r\nGeplante Maßnahme:\r\nDas Deutsche Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen (DKF) bietet Beratungen an und stellt Materialien zur Verfügung, die zu einer gelingenden Integration von internationalen Pflegefachkräften beitragen. Das BMG wird zudem prüfen, inwiefern Mittel zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen auch für Integrationsmaßnahmen verwendet werden können.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer bpa begrüßt diese Maßnahme. Es ist sinnvoll, wenn Integrationsmaßnahmen dieser Art neben der Refinanzierung nach § 75 Abs. 2 Nr. 10 SGB XI auch nach § 8 Abs. 7 SGB XI gefördert werden können.\t"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012461","regulatoryProjectTitle":"Gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/c6/360297/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300148.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung\r\n\r\n§ 3 Nr. 20 GewStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation vor. \r\n\r\nEinrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung erbringen, finden hier – anders als beispielsweise im Umsatzsteuergesetz – keine ausdrückliche Erwähnung. Dennoch wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzämter keine Gewerbesteuerpflicht für die Anbieter solcher Leistungen angenommen. Grundlage war insbesondere eine Auslegung des § 3 GewStG, nach der stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Pflegeheimen gleichgesetzt wurden. \r\n\r\nMit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 1. Januar 2020 gibt es jedoch grundsätzlich keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bundesrecht mehr. Diese fungieren nunmehr als besondere Wohnformen. Gleichzeitig war es der explizite Wunsch des Gesetzgebers neue ambulante Leistungsangebote zu schaffen, um Menschen mit Behinderung eine angemessene Teilhabe zu ermöglichen. In der Folge kommt es vermehrt dazu, dass Finanzämter für private Anbieter der Eingliederungshilfe eine Gewerbesteuerpflicht konstatieren. Dem bpa liegen entsprechende Problemanzeigen u. a. aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg vor. \r\n\r\nDie Konsequenzen aus dieser Entwicklung sind mehrfach problematisch. Bei einer Gewerbesteuerpflicht verteuern sich die Angebote privatgewerblicher Leistungserbringer erheblich. Dies führt zu einer Reduzierung der Angebotsvielfalt und schränkt die vom Gesetzgeber gewünschte Entstehung neuer Leistungen nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes nachhaltig ein. In der Konsequenz kann dies Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung einschränken. Gleichzeitig entstehen spürbare Mehrkosten für die Träger der Eingliederungshilfe – also Kommunen oder überörtliche Stellen – da diese die aus der Gewerbesteuerpflicht entstehenden Mehrkosten refinanzieren müssten. \r\n\r\nEs ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso bei Leistungen für pflegebedürftige Personen nach dem SGB XI und nach dem SGB V eine Gewerbesteuerbefreiung vorgesehen ist, eine solche eindeutige Befreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX aber fehlt. Mit der Befreiung von der Gewerbesteuer wurde das Ziel verfolgt, die Versorgung von Menschen mit Pflege- oder Rehabedarf sowie im Krankheitsfall sicherzustellen. Diese Zielrichtung muss auch für Angebote für Menschen mit Behinderung gelten. \r\n\r\nUm die in den Bundesländern unterschiedlichen Auslegungen und Handhabungen von Finanzämtern zu vereinheitlichen und regulatorische Klarheit herzustellen, ist eine Anpassung des § 3 Nr. 20 GewStG erforderlich. Diese Einschätzung wurde in Gesprächen, die der bpa beispielsweise mit dem Landesministerium für Finanzen in Nordrhein-Westfalen geführt hat, geteilt. Die Möglichkeit der Regelung per Landeserlass an die Finanzämter oder im Rahmen des „Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch“ wurde hingegen nicht als zielführend betrachtet. \r\nIm Sinne der Gleichbehandlung aller Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe, der Wahrung einer Teilhabevielfalt für Menschen mit Behinderung und einer Entlastung der Haushalte der Eingliederungshilfeträger setzt sich der bpa für nachfolgenden Lösungsvorschlag ein.\r\n\r\n§ 3 Nr. 20 GewStG wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n§ 3 Befreiungen \r\nVon der Gewerbesteuer sind befreit \r\n\r\n20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime einschließlich betreuter Wohnanlagen, Pflegeheime einschließlich stationärer Einrichtungen und besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen zur vorüber-gehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege oder Betreuung kranker, und pflegebedürftiger oder behinderter Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn \r\n\r\na)\tdiese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder \r\n\r\nb)\tbei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder \r\n\r\nc)\tbei Altenheimen, Altenwohnheimen einschließlich betreuter Wohnanlagen und Pflegeheimen einschließlich stationärer Einrichtungen und besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, den in § 99 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugutegekommen sind oder \r\n\r\nd)\tbei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege oder Betreuung kranker, und pflegebedürftiger oder behinderter Personen im Erhebungszeitraum die Pflege- oder Betreuungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder \r\n\r\ne)\tbei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt; \r\n\t\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleitungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe, sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevante Teile der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012519","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/38/360728/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300204.pdf","pdfPageCount":119,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBundesverband privater Anbieter\r\nsozialer Dienste e.V. (bpa)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\nzum \r\n\r\n\r\nReferentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Gesundheit\r\n\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz\r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 30. September 2024\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n\r\nI.)\tStellungnahme zum Referentenentwurf \t\r\n\t\r\nVorbemerkung\t3\r\nZusammenfassung\t5\r\n\r\n\t\r\nZu den Vorschriften im Einzelnen:\r\n\t\r\nPrävention in der häuslichen Pflege – § 5 SGB XI\t13\r\n\r\nWissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung –        § 8 Abs. 3b SGB XI\t14\r\n\r\nWissenschaftliche Expertisen zur Ausgestaltung heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen – § 8 Abs. 3c SGB XI\t15\r\n\r\nInstitution zur Personal- und Organisationsentwicklung – § 113c Abs. 9 SGB XI Geschäftsstelle nach § 113c Abs. 9 SGB XI – § 8 Abs. 7 SGB XI \t18\r\n\r\nMaßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus dem Ausland – § 8 Abs. 7 Satz 4 Nr. 8 SGB XI\t20\r\n\r\nKommunale Pflegestrukturplanung – § 9 SGB XI\r\nVerpflichtende Berücksichtigung von Empfehlungen der Landespflegeausschüsse beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen – § 8a SGB XI\r\nVersorgungsdaten für die kommunale Pflegestrukturplanung – § 12 SGB XI\r\nVerpflichtung für die Pflegekassen zur Berücksichtigung der Empfehlungen der Landespflegeausschüsse – § 69 SGB XI\r\nBerücksichtigung der kommunalen Pflegestrukturplanung beim Abschluss von Versorgungsverträgen – § 72 Abs. 1a SGB XI\t21\r\n\r\nBeauftragte der Bundesregierung für Pflege – § 10a SGB XI\t27\r\n\r\nSteuerung des Pflegeprozesses; Vorhaltung von Delegationskonzepten –             § 11 SGB XI\t29\r\n\r\nErfahrungsbericht zum Begutachtungsinstrument – § 15 Abs. 8 SGB XI\t31\r\n\r\nEmpfehlung von Hilfsmitteln durch Pflegefachpersonen – § 40 Abs. 6 SGB XI\r\nRichtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln – § 17a SGB XI\t32\r\n\r\nModellprojekt zur Begutachtung durch Pflegefachpersonen – § 18e Abs. 6 SGB XI\t34\r\n\r\nBeratungseinsätze bei Pflegegeldempfängern – § 37 Abs. 3a SGB XI\t36\r\n\r\nDigitale Pflegeanwendungen – § 40a SGB XI\r\nVerträge über digitale Pflegeanwendungen – § 78a SGB XI\t37\r\n\r\nLeistungsanspruch für Digitale Pflegeanwendungen – § 40b SGB XI\t39\r\n\r\nAngebote zur Unterstützung im Alltag – § 45a SGB XI\t41\r\n\r\nAnspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag – § 45f SGB XI\t45\r\n\r\nAnspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag – § 45g SGB XI\t47\r\n\r\nLeistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen – § 45j SGB XI\t51\r\n\r\nFrist für die Anpassung der tariflichen Entlohnung – § 72 Abs. 3b SGB XI\t54\r\n\r\nSicherstellung der pflegerischen Versorgung – § 73a SGB XI\t57\r\n\r\nPflegesatzverfahren – § 85 SGB XI\t59\r\n\r\nVerfahrensleitlinien für Pflegesatzverhandlungen und -vereinbarungen –               § 86a SGB XI\t62\r\n\r\nVerträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen –        § 92c SGB XI \r\nPrüfungsregelungen für die Qualität der Leistungen in gemeinschaftlichen Wohn-formen – § 113b Abs. 4 SGB XI\t66\r\n\r\nMaßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequali-tät – § 113 SGB XI\t71\r\n\r\nErweiterter Qualitätsausschuss – § 113b SGB XI\t73\r\n\r\nPersonalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen: akademische Pflege-fachkräfte – § 113c SGB XI\t75\r\n\r\nPersonalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Organisationsentwick-lung und Einbeziehung weiterer Berufsabschlüsse – § 113c Abs. 3 SGB XI\t77\r\n\r\nDigitale Prüfaufträge – § 114 SGB XI\t80\r\n\r\nDurchführung der Qualitätsprüfungen – § 114a SGB XI\t80\r\n\r\nRichtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität – § 114c SGB XI\t82\r\n\r\nErgebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung –   § 115 SGB XI\t85\r\n\r\nModellvorhaben zur Erprobung von Telepflege – § 125a SGB XI\t87\r\n\r\nModellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung –     § 125c SGB XI\t88\r\n\r\nHeilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen – § 15a SGB V\t90\r\n\r\nModellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten – § 64d SGB \t90\r\n\r\nRahmenvertrag zu heilkundlichen Leistungen und Folgeverordnungen durch Pfle-gefachpersonen – § 73d SGB V\t94\r\n\r\nVersorgung mit häuslicher Krankenpflege – § 132a SGB V\t101\r\n\r\nSelbständige Heilkundeausübung – § 4a PflBG\t102\r\n\r\nStandardisierte Module für heilkundliche Aufgaben – § 14a PflBG\t103\r\n\r\n\t\r\n\t\r\nII.)\tWeitere Änderungsvorschläge des bpa\t104\r\n\r\n\t\r\n1.)\tAngemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und externer Vergleich\t104\r\n\r\n2.)\tKlare Regelung der wirtschaftlichen Angemessenheit von Personalauf-wendungen für Mitarbeitende außerhalb von Pflege und Betreuung\t107\r\n\r\n3.)\tBerücksichtigung der Auslastungsquote als wesentliche Geschäftsgrundla-ge\t109\r\n\r\n4.)\tBerücksichtigung einer anlaufbedingt eingeschränkten Belegungsquote\t110\r\n\r\n5.)\tErweiterung der Kompetenzen der Pflegesatzkommissionen zur Verfah-rensbeschleunigung\t111\r\n\r\n6.)\tHäusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege: Gleichklang der wirtschaftlichen Angemessenheit von Personalaufwendungen in SGB V und SGB XI sowie klare Regelung von Zahlungsfristen und Verzugsfol-gen für Kostenträger\t113\r\n\r\n7.)\tSozialhilfe: Klare Regelung von Zahlungsfristen, Verzugsfolgen und Zah-lungsansprüchen für erbrachte Leistungen vor Bescheiderteilung\t115\r\n\r\n8.)\tKompetenzvermutung: Vereinfachung der Anerkennung der Berufsqualifi-kation für internationale Fachkräfte \t117\r\n\r\n9.)\tRegelung zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs für Tagespflegen modi-fizieren\t118\r\n\r\n10.)\tEvaluierung des Pflegeberufegesetzes\t119\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nI.)\tStellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes \r\n\r\n\t\r\nVorbemerkung\t\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bil-det mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interes-senvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behinder-tenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Inves-titionen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hinter-grund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\t\r\n\r\n\t\r\nZusammenfassung\r\n\r\nDas Pflegekompetenzgesetz ist ein wichtiger Baustein, um die Professio-nalisierung der Pflege im Hinblick auf mehr Eigenständigkeit und Eigen-verantwortung zu stärken. In der Begründung heißt es: „Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen.“ Auf diesen Satz haben Tausende von Pflegekräften in Deutschland lange gewartet. Damit kommt die Bundesregierung grundsätzlich dem nach, was ein Pfle-gekompetenzgesetz vermuten lässt. Die Kompetenzen der Pflegekräfte werden anerkannt und leistungsrechtlich verankert. Das begrüßt der bpa ebenso wie die Möglichkeit, dass Pflegefachpersonen künftig auch erwei-terte heilkundliche Leistungen – die bisher Ärzten vorbehalten sind – er-bringen dürfen. Darüber hinaus beinhaltet das Pflegekompetenzgesetz Ansätze struktureller Veränderungen im SGB XI, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote bis hin zur Existenz-gefährdung bewährter Pflegeangebote mit sich bringen. Dies betrifft vor allem den Bereich der ambulanten Wohngemeinschaften und Tagespfle-gen – wichtige Versorgungsformen, die sich vor allem in den letzten zehn Jahren dynamisch entwickelt und zur Absicherung der ambulanten pflege-rischen Infrastruktur geführt haben. Die geplante Einführung eines dritten Sektors mit neuen leistungsrechtlichen und vertraglichen Anforderungen (gemeinschaftliche Wohnformen) und die Umwandlungsmöglichkeit von Tagespflegesachleistungsansprüchen gefährden ohne erkennbaren Grund und Nutzen tausende Anbieter professioneller Pflegeangebote existenziell und leisten in Verbindung mit der geplanten stärkeren Öffnung und Dere-gulierung von Unterstützungsangeboten im Alltag einer Deprofessionalisie-rung in der Langzeitpflege Vorschub. Die politisch seit längerer Zeit in Aus-sicht gestellten und so wichtigen Regelungen zur wirtschaftlichen Absiche-rung der über 35.000 existierenden Pflegeeinrichtungen in Deutschland bleiben weit hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten zurück – hier besteht weiterer dringender Handlungsbedarf.\r\n\r\nInsgesamt verwundert es und irritiert in hohem Maße, dass politisch mit dem vorliegenden Referentenentwurf ganz offensichtlich nach Wegen ge-sucht wird, noch niedrigschwelligere und noch weniger regulierte Versor-gungsangebote für pflegebedürftige Menschen zu befördern und gleichzei-tig die starren Regularien und Reglementierungen sowie Strukturstandards in der bestehenden Pflegeinfrastruktur aufrecht zu erhalten und in Teilen sogar deutlich auszubauen. Mit dem parallel laufenden Gesetzgebungsver-fahren eines Pflegefachassistenzgesetzes beispielsweise werden Struktur-standards in der Ausbildung (Personalschlüssel und Qualifikation bei Leh-renden) und die Dauer der Ausbildung deutlich nach oben geschraubt – mit erheblichen Auswirkungen auf zukünftige Kapazitäten und damit die Verfügbarkeit professioneller Pflegekräfte und damit in der Folge auf die Absicherung einer professionellen Pflegeinfrastruktur. Das ist höchst wi-dersprüchlich und kaum nachvollziehbar. \r\n\r\nMit dem Argument des Personalmangels und einer schwierigen Ressour-cenlage bei gleichzeitig steigendem Versorgungsbedarf in der Pflege poli-tisch Tür und Tor für wenig abgesicherte und wenig zuverlässige Versor-gungsangebote im niedrigschwelligen Bereich zu öffnen und gleichzeitig keinerlei politische Maßnahmen zur Personalsicherung in der professionel-len Langzeitpflege mit diesem Gesetzgebungsverfahren zu ergreifen, löst ein erhebliches Störgefühl beim bpa und seinen mehr als 13.000 Mit-gliedseinrichtungen aus. \r\n\r\nMit einem Federstrich bestehende Angebote in der Langzeitpflege in ihrer Existenz zu gefährden und gleichzeitig nicht alle politischen Anstrengungen zu unternehmen, hoch engagierte Träger von Pflegeeinrichtungen, die er-hebliche wirtschaftliche Risiken tragen und einen hohen Beitrag zur nach-haltigen Versorgungssicherheit in der Pflege leisten,  bei ihrer Personalsi-cherung zu unterstützen, z.B. mit dem Instrument der Kompetenzvermu-tung (internationale Pflegefachkräfte mit Sprachkenntnis endlich als Fach-kräfte arbeiten zu lassen), ist völlig unverständlich und nicht akzeptabel. \r\n\r\nDer bpa macht seit langem sehr konkrete Vorschläge, wie dem enormen Pflegekräftebedarf im Hinblick auf die Absicherung von Ausbildungsstruk-turen, Integration internationaler Pflegekräfte, Hebung inländischen Be-schäftigungspotentials und Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen poli-tisch begegnet werden muss, um eine zukunfts- und demografiefeste Ab-sicherung der Langzeitpflege zu befördern und stößt im Wesentlichen auf politisch taube Ohren. Könnten gut ausgebildete internationale Pflegefach-kräfte mit entsprechenden Deutschkenntnissen auch als Pflegefachkräfte in Deutschland tätig sein und als solche arbeiten dürfen, könnten viele tau-send pflegebedürftige Menschen zusätzlich versorgt werden und ihre An-gehörigen eine spürbare Entlastung finden. Von heute auf morgen wäre dies der Fall, denn viele tausend internationale Pflegefachkräfte arbeiten als Hilfskräfte in der Langzeitpflege und Deutschland begrenzt dadurch seit Jahren „künstlich“ Versorgungskapazitäten in der ambulanten und sta-tionären Versorgung. Hier den politischen Mut und Gestaltungswillen auf-zubringen, an dieser unzumutbaren Situation mit folgeschweren Wirkun-gen auf die Versorgungssicherheit in der Pflege endlich etwas zu ändern – das erwarten die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen und nicht zuletzt viele Pflegeeinrichtungen und ihre Mitarbeitenden von der Bundesregie-rung. Hierzu liefert der vorliegende Gesetzentwurf bedauerlicherweise kei-nerlei Antworten. \r\n\r\n\r\nWirtschaftlichkeit der Pflegeeinrichtungen\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes reicht bei weitem nicht aus, um die aktuelle Krisensituation in der Pflege wirksam zu ent-schärfen. Damit die vielleicht letzte große Pflegereform dieser Bundesre-gierung nachhaltige Verbesserungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Absicherung bestehender Pflegeangebote mit sich bringt, muss es um-fangreiche Änderungen geben. Wirksame Maßnahmen zur Stärkung der Pflegeeinrichtungen sind dringend notwendig. Dass sie monatelang auf Pflegesatzvereinbarungen oder Zahlungen von Kostenträgern warten müssen, ist ein Teil der Ursache für die fortschreitende Angebotskrise, un-ter der Pflegebedürftige und ihre Familien massiv leiden. Der Entwurf be-müht sich sichtbar, einige Probleme zu lösen, bleibt aber bei ersten kleinen Schritten. \r\n\r\nDie vorgesehene längere Umsetzungsfrist der Tariftreue (drei statt zwei Monate) verändert bei Wartezeiten auf Abschlüsse von teils neun Monaten und mehr wenig. Die Schiedsstelle darf künftig von den Parteien gemein-sam auch schon vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist angerufen werden. Wichtiger wären aber effizientere Schiedsstellenverfahren. Hilfreicher ist der Auftrag an die Kostenträger, bei Verhandlungen einen einheitlichen Ansprechpartner zu benennen, der auch die schriftliche Vertragserklärung für alle Kostenträger abgeben kann. Die größte Wirkung können die Bun-desempfehlungen für effiziente und bürokratiearme Vergütungsverfahren entfalten. Hier soll die Selbstverwaltung u. a. Empfehlungen abgeben für Vorgaben zur Darlegung und Nachweisführung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen. Eine wirklich verheerende Wirkung hätte die vorgesehene Einschränkung der Rückwirkung von Vergütungsvereinba-rungen. Wenn es während des Schiedsstellenverfahrens noch Änderun-gen am Antrag gibt, gilt die Vereinbarung nicht mehr ab Eingang des ur-sprünglichen Antrags, sondern ab dem Tag der Änderung. Damit wären Antragsänderungen zur schnelleren Einigung nicht mehr möglich, ohne er-hebliche Einnahmeverluste in Kauf zu nehmen. Das stärkt den Anreiz für Verzögerungen auf Seiten der Kostenträger. Insgesamt sind die im Refe-rentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft-lichkeit der Pflegeeinrichtungen bei Weitem nicht ausreichend. Der bpa hat deswegen acht weitere Vorschläge zur wirtschaftlichen Absicherung von Pflegeeinrichtungen unterbreitet (s. Ziffer 2, Seite 104 ff).\r\n\r\n\r\nGemeinschaftliche Wohnformen \r\n\r\nDie im Vorfeld groß angekündigte neue Versorgungsform zwischen ambu-lant und stationär wirft vor allem Fragen auf und birgt große existenzielle Gefahren für bestehende Wohngemeinschaftsangebote. Für wen außer die Kostenträger soll die Leistung attraktiv sein? Bei prognostizierten 14.000 Euro Einsparung pro Pflegebedürftigen im Jahr für die Pflegever-sicherung gegenüber der WG-Versorgung ist absehbar, dass die Kosten-träger darauf drängen werden, möglichst viele Menschen so zu versorgen. Wie sollen bestehende Wohngemeinschaftsangebote daneben existieren können und wie kann die Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen sichergestellt werden? Es bleiben zudem Fragen zur konkreten Organisationsform, der Kombination verschiedener Angebote und der Vereinbarung von Leistun-gen offen. Eine wirtschaftlich verlässliche Planung erscheint nicht möglich. Es ist sogar stark zu befürchten, dass mit der Neuregelung und Schaffung eines neuen Sektors mit entsprechend neu ausgerichteten Interessenlagen der Kostenträger die bisherigen WG-Strukturen, die sich in den letzten zehn bis zwölf Jahren deutlich weiterentwickelt und zu einer wichtigen Säule der ambulanten Pflegeinfrastruktur geworden sind, existenziell ge-fährdet werden. Das würde die ambulante Versorgung nicht stärken, son-dern empfindlich schwächen. Das ist der falsche Weg! \r\n\r\nAnstatt die bestehenden Versorgungsangebote in der Pflege abzusichern, sollen mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand neue privilegierte Angebote geschaffen werden. Statt einer Stärkung der Selbstbestimmung und der Versorgungssicherheit der Pflegebedürftigen würde so einzig eine Kostenersparnis gesetzlich vorangebracht werden. Für die seit Jahren von der Politik befürwortete WG-Versorgung ist dies im Gegenzug existenz-bedrohend. Strukturen, die über viele Jahre geschaffen wurden, sowohl durch Leistungserbringer wie auch in der Selbstverantwortung der Pflege-bedürftigen, werden absehbar verschwinden. Dies widerspricht der ver-meintlich gewünschten Stärkung der Selbstbestimmung der Pflegebedürf-tigen. Nicht ohne Grund haben sich Wohngruppen in den vergangenen Jahren als eine bei den Pflegebedürftigen sehr beliebte Versorgungsform etabliert. Der neue Versorgungssektor des § 92c SGB XI wird diese Struk-turen mittelfristig zerschlagen.\r\n\r\nDabei gibt es gemeinschaftliche Wohnformen bereits im Rahmen der Pflegeversicherung: das sind ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 38a SGB XI (bzw. § 45h SGB XI in der Fassung des Referenten-entwurfs). Diese gilt es zu stärken. Eine neue Versorgungsform mit einem neuen Sektor leistet keinen Beitrag zur Absicherung der pflegerischen Versorgung, es gilt die bestehenden Strukturen und Angebote in der Pflege abzusichern und zu stärken. \r\n\r\n\r\nKommunale Pflegestrukturplanung\r\n\r\nDer bpa lehnt die vorgesehene kommunale Pflegestrukturplanung mit aller Entschiedenheit ab! \r\n\r\nAus Sicht des bpa ist diese ein Einfallstor für eine Bedarfsplanung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene. Die derzeit gewährleistete flä-chendeckende pflegerische Versorgung darf nicht gefährdet werden. Eine kommunale Pflegestrukturplanung wäre der erste Schritt dahin, dass Pfle-gekassen und Kommunen das Recht bekommen, Versorgungsverträge in der Pflege zu verhindern und damit den freien Wettbewerb einzuschrän-ken. Die Berücksichtigung der kommunalen Pflegestrukturplanung beim Abschluss von Versorgungsverträgen bedeutet perspektivisch eine Auf-weichung des Kontrahierungszwangs. Eine Einschränkung der Hand-lungsspielräume durch eine zwingend anzuwendende Bedarfsplanung würde angesichts der zunehmenden Zahl der Pflegebedürftigen dringend notwendige Neugründungen massiv gefährden und die Entwicklung mo-derner und bedarfsgerechter Pflegekonzepte stoppen.\r\n\r\nAnstatt eine Pflegestrukturplanung einzuführen, sollten die Kommunen endlich ihre Verantwortung für die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII wahrneh-men: „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Al-ter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Men-schen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Ge-meinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“ Kommunen könnten auf dieser Grundlage Maßnahmen ergreifen, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder zu verzögern. Die wenigsten Kom-munen machen davon aber Gebrauch. Der bpa fordert die Kommunen auf, die Altenhilfe gem. SGB XII umzusetzen und entsprechende Planun-gen aufzustellen. \r\n\r\n\r\nAngebote zur Unterstützung im Alltag\r\n\r\nDie Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen noch stärker nied-rigschwellig und bürokratieärmer ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick auf Angebote zur Entlastung im Alltag und personenbezogen an-erkannte Einzelhelfende. Zudem wird der Umwandlungsanspruch bei den ambulanten Sachleistungen von 40 % auf 50 % erhöht und ein ebensol-cher in der Tagespflege eingefügt. Diese Vorhaben lehnt der bpa in aller Entschiedenheit ab. \r\n\r\nWährend die Anforderungen an die Leistungsqualität und an die Qualifizie-rung von Mitarbeitenden in der ambulanten und stationären Pflege seit der Einführung des SGB XI ständig gestiegen sind, wurde mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag ein niedrigschwelliges Angebot geschaffen, bei dem die Anforderungen nun noch weiter abgesenkt werden. Es wird ohne übergreifende Zielsetzung und Begründung eine Zweiteilung geschaffen bzw. weiter verstärkt mit hochqualifizierten Leistungen auf der einen Seite und immer geringer qualifizierten Leistungen auf der anderen Seite, die sich beide an die gleiche Zielgruppe richten: pflegebedürftige Menschen im Sinne des § 14 SGB XI.  Zudem sollen nicht unerhebliche weitere Mittel eingesetzt werden, um den niedrigschwelligen Bereich weiter auszubauen. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht dazu geeignet, die auch für die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen notwendige Qualität zu wahren, die durch professionelle Pflegeeinrichtungen durchgehend sichergestellt sein muss.\r\n\r\nEs steht zu befürchten, dass die niedrigschwelligen Vorgaben in ihrer an-gedachten Form einen neuen Markt für Einzelhelfende schaffen, auf dem diese sich unter Ausnutzung der Sachleistungsbudgets der ambulanten Pflege gem. § 36 SGB XI zusammenfinden und die für die pflegerische Versorgung notwendigen Ressourcen deutlich reduzieren. Dies steht dia-metral zu den Erfordernissen, die pflegerische Versorgung perspektivisch sicherzustellen. \r\n\r\nStatt neben dem hochqualifizierten Pflegebereich einen zweiten niedrigst-schwelligen Bereich zu schaffen, sollten die formalen Anforderungen ins-gesamt auf den Prüfstand gestellt werden mit dem Ziel erleichterter Anfor-derungen , um damit dem erwartbar zunehmenden Personalmangel zu begegnen und die Versorgung von Pflegebedürftigen in Deutschland lang-fristig sicherzustellen Zudem gilt es politische Weichenstellungen endlich so vorzunehmen, dass die Personalsicherung in der professionellen Pfle-geinfrastruktur perspektivisch gelingen kann. \r\n\r\n\r\nTagespflege\r\n\r\nDer Umwandlungsanspruch für das teilstationäre Sachleistungsbudget muss gestrichen werden. Er gefährdet in hohem Maße die Existenz beste-hender Tagespflegeangebote, die sich in den vergangenen zehn Jahren sehr dynamisch und mit enorm großen Engagement der Träger von Pfle-geangeboten entwickelt haben. Eine Verwendung des Sachleistungsbud-gets der Tagespflege für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die sich außerhalb der sonst gültigen Maßstäbe der Pflegeversiche-rung bewegen, kommt einer Zweckentfremdung gleich und zerstört wich-tige Pflegeinfrastruktur zur Absicherung der häuslichen Versorgung. \r\n\r\n\r\nErweiterte heilkundliche Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen\r\n\r\nBesonders wichtig ist es, dass die erweiterten heilkundlichen Leistungen nicht nur von studierten Pflegefachpersonen, sondern auch von solchen mit einer „gleichwertigen Qualifikation“ erbracht werden dürfen. Das ist ein wichtiges Signal an die Mehrheit der Pflegekräfte in Deutschland, die eine berufliche Ausbildung hat. Deswegen ist die Einbeziehung der Pflegekräfte mit beruflicher Ausbildung ein wesentlicher Faktor, der zum Gelingen oder Scheitern des Gesetzes beitragen kann. \r\n\r\nDie entscheidende Frage des Pflegekompetenzgesetzes lautet: Welche erweiterten heilkundlichen Leistungen dürfen Pflegefachpersonen künftig selbständig erbringen? Der Rahmenvertrag gem. § 73d SGB V soll dieses festlegen. Der bpa begrüßt, dass dabei auch ausdrücklich eine einschlägi-ge Berufserfahrung berücksichtigt werden kann. Damit wird den Pflege-fachpersonen mit beruflicher Ausbildung eine wichtige Perspektive eröff-net, die zur Attraktivität des Pflegeberufs und zum Berufsverbleib beitra-gen kann. Das unterstützt der bpa. \r\n\r\nSehr kritisch bewertet der bpa die Durchführung von erweiterten heilkund-lichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen in Arztpraxen und medizini-schen Versorgungszentren. Damit würde ein Konstruktionsfehler der Re-gelung von § 64d SGB V fortgeführt werden. Der Gesetzgeber muss sich fragen lassen, warum er das Pflegekompetenzgesetz umsetzt – geht es um eine Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe als einen wichtigen Bau-stein gegen den Fachkräftemangel in der Pflege? Oder geht es um die Entlastung der Ärzte? Der bpa fordert daher eine Klarstellung im Gesetz, dass die von Pflegefachpersonen erweiterten heilkundlichen Leistungen nicht bei zugelassenen Ärzten und in medizinischen Versorgungszentren erbracht werden dürfen. \r\n\r\n\r\nInstitution zur Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundier-ten Personal- und Organisationsentwicklung\r\n\r\nVöllig falsch ist die im Referentenentwurf vorgesehene unabhängige quali-fizierte Institution zur Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundier-ten Personal- und Organisationsentwicklung. Die beauftragte Institution soll u.a. bei der Umsetzung der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben, bei der Umsetzung von Pflegedokumentationskonzepten sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von bewohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnah-men unterstützen. Der bpa spricht sich entschieden gegen die Schaffung dieser neuen Institution aus. Die Pflegeeinrichtungen benötigen keine zu-sätzlichen Beratungen und keinen weiteren Wissenstransfer von außen, sondern eigene Ressourcen, um die Organisationsentwicklung von innen heraus entwickeln zu können. Die neue Institution trägt aber gerade nicht zur Ressourcenstärkung in den Einrichtungen bei, sondern würde zusätzli-che Kapazitäten binden. \r\n\r\n\r\n\t\r\n \r\n\r\nZu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\n\r\nArtikel 1, Nr. 2b\r\n§ 5 SGB XI – Prävention in der häuslichen Pflege\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Pflegekassen sollen Präventionsleistungen nach § 20 Abs. 5 SGB V künftig auch für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebe-dürftige in häuslicher Pflege unterstützen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt diese Regelung grundsätzlich. Präventionsmaßnahmen tragen dazu bei, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden. Durch gezielte Maß-nahmen können Krankheiten frühzeitig erkannt und behandelt werden. Damit wird das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen gesteigert und auch die Belastung für Pflegekräfte und Angehörige reduziert. \r\n\r\nDie Regelung trägt dazu bei, dass die Beratungsangebote für Pflegebe-dürftige und ihre An- und Zugehörigen ausgebaut werden, damit der An-spruch auf individuelle Beratung in der Häuslichkeit von allen Pflegebe-dürftigen in Anspruch genommen werden kann. Beratungsangebote sind als Basis unverzichtbar, um darin auch Empfehlungen für präventive Maßnahmen zu verankern bzw. die Beratung um die Komponente Prä-vention zu ergänzen.\r\n\r\nEs fehlt bei der Umsetzung dieser Neuregelung allerdings eine Regelung zur Vergütung.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDie Vergütung von Empfehlungen zur Prävention von Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege muss gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\n \r\n \r\nArtikel 1, Nr. 5a\r\n§ 8 Abs. 3b SGB XI – wissenschaftlich gestützte Weiterent-wicklung der ambulanten Versorgung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Ver-sorgung durch den GKV-Spitzenverband wird präzisiert. Sie soll künftig auch die Erarbeitung von Szenarien für die zukünftige Sicherstellung der ambulant-häuslichen Versorgung enthalten. Das Modellprogramm wird bis 2028 verlängert.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie beabsichtigte Gesetzesänderung ist kosmetischer Art und wird keine Wirkung erzielen. In der Begründung zu der Änderung heißt es: „Vielmehr besteht absehbar demografisch bedingt die Herausforderung, genügend Pflegefach- und -assistenzpersonen zu finden und die Versorgung unter Einbeziehung aller verfügbaren Akteure, auch der Kommunen, kurz- und mittelfristig sicherzustellen.“ Diese Einschätzung teilt der bpa. Um ausrei-chend Pflegekräfte zu finden, bedarf es aber keiner Modellprogramme und – weder für den ambulanten noch für den stationären Bereich – wei-terer Szenarien für die Sicherstellung der Versorgung. Die konkreten Umsetzungsvorschläge des bpa zur Personalsicherung liegen vor:\r\n\r\n•\tdie Einführung einer Kompetenzvermutung für internationale Pflegekräfte (s. auch Seite 117),\r\n•\teine zwölfmonatige Pflegeassistenzausbildung,\r\n•\tein grundsätzliches Überdenken der generalistischen Pflegeaus-bildung.\r\n\r\nHinzu kommt, dass die Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen bis 2028 verlängert wird, ohne dass die Mittel dafür erhöht werden. In der Begründung wird das „kostenneutral“ genannt. Da die vorhandenen Mittel aber bereits weitgehend für die Mo-dellprojekte der vollstationären Pflege verbraucht sind, macht eine Aus-weitung der Regelung ohne eine Erhöhung der Finanzmittel keinen Sinn. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDie Regelung sollte gestrichen werden. \r\n \r\nArtikel 1, Nr. 5b\r\n§ 8 Abs. 3c SGB XI – wissenschaftliche Expertisen zur Ausge-staltung heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer GKV-Spitzenverband soll wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistun-gen, die durch Pflegefachpersonen erbracht werden, fördern. Damit sol-len heilkundliche Leistungen beschrieben werden, die über die Regularien des Pflegekompetenzgesetzes hinausgehen. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer erste Satz der Begründung ist maßgeblich für den Titel des Gesetz-entwurfs: „Die Kompetenzen von Pflegefachpersonen in der Versorgung werden aktuell noch nicht in dem Maße eingesetzt, wie es aus fachlicher Sicht möglich wäre.“ Diese Einschätzung teilt der bpa ausdrücklich. Pfle-gekräfte können mehr, als sie aktuell dürfen, und es trägt zur Attraktivität des Pflegeberufs bei, wenn Pflegekräfte künftig auch heilkundliche Auf-gaben übernehmen können. \r\n\r\nDer bpa begrüßt es insbesondere, dass bei der Beschreibung pflegeri-scher Aufgaben ausdrücklich auch „Pflegefachpersonen mit einer beruf-lichen Ausbildung“, so die Begründung, mit einbezogen werden. Die Mehrheit der Pflegekräfte in Deutschland hat eine berufliche und (noch) keine hochschulische Ausbildung. Deswegen ist die Einbeziehung der Pflegekräfte mit beruflicher Ausbildung ein wesentlicher Faktor, der zum Gelingen oder Scheitern des Gesetzes beitragen kann. Es darf nicht dazu führen, dass es nur wenige akademisch qualifizierte Pflegekräfte geben wird, die weitergehende heilkundliche Tätigkeiten durchführen können, während die Masse der Pflegfachkräfte keine Chance dazu erhält. Das Verhältnis verdeutlicht die nachfolgende Übersicht:\r\n\r\nBerufsabschlüsse der Pflegefachkräfte in Pflegeheimen und Pflege-diensten\r\n\r\nPflegefachkräfte mit beruflicher Ausbildung\t424.103\r\nPflegekräfte mit pflegewissenschaftlichem Abschluss\t4.740\r\nGesamt\t428.843\r\nAnteil der Pflegekräfte mit wiss. Abschluss\t1,1 %\r\n\r\nQuelle: Pflegestatistik 2021 des Statistischen Bundesamtes (als Pflegefachkräfte wur-den Altenpflegekräfte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Kinderkrankenschwes-tern und Pflegefachfrauen zusammengezählt)\r\n\r\nDas Ziel der Regelung ist es, eine „Übersetzungshilfe“ zu erstellen, aus der sich für Pflegekräfte, Pflegekassen und Leistungserbringer ergibt, welche Pflegekraft mit welcher Qualifikation welche Leistungen erbringen darf. Das begrüßt der bpa. Wenn es gelingt, eine solche Übersicht zu er-stellen, kann diese zur Rechtsklarheit beitragen. Da diese Übersetzungs-hilfe weitreichende Auswirkungen auch auf die Pflegeeinrichtungen ha-ben wird, die entsprechend qualifizierte Pflegekräfte anstellen, ist es er-forderlich, bei der Förderung der wissenschaftlichen Expertisen nicht nur die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, sondern auch die maßgeblichen Organisationen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene einzubeziehen. Die Qualifikationen der Pflegekräfte und die darauf beruhenden Kompetenzen spielen eine zentrale Rolle bei der Vertragsgestaltung zwischen Pflege- und Krankenkassen auf der ei-nen Seite und den Leistungserbringern der Pflege auf der anderen Seite. Pflegekräfte agieren auch bei der Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten immer als Angestellte von Pflegeheimen und Pflegediensten – anders als Ärzte, die in der Regel freiberuflich tätig sind. Deswegen ist die Einbin-dung der Leistungserbringer entsprechend zu berücksichtigen. \r\n\r\nDie Finanzierung der wissenschaftlichen Expertisen sollen mit 10 Millio-nen Euro aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert werden. Dafür sollen die noch nicht verausgabten Mittel für das Modell-programm nach §125a SGB XI gekürzt werden. Das lehnt der bpa ab. Die Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege nach § 125a SGB XI sind ein wichtiger Baustein, um die Digitalisierung in der Pflege zu för-dern. Die Digitalisierung in der Pflege und die Übertragung von Heilkunde auf Pflegekräfte sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Im Rahmen des Modellvorhabens Telepflege wurden verschiedene gute Bewerbungen nicht angenommen. Da die Erprobungen aber vor wenigen Monaten erst begonnen haben, sollten die Mittel lieber genutzt werden, um weitere Projekte zur Telepflege durchzuführen.\r\n\r\nLaut Begründung ist vorgesehen, dass auch „Empfehlungen für Min-destinhalte von Weiterbildungen entwickelt werden“. Dabei sollen auch bestehende Weiterbildungen in den Blick genommen werden. Der bpa begrüßt diese Offenheit. Im Pflegebereich gibt es eine Vielzahl an Fort- und Weiterbildungen und alle Pflegeeinrichtungen kümmern sich um ent-sprechende Angebote für ihre Pflegekräfte. Unter anderem bietet der bpa seinen Mitgliedern dafür jährlich in jedem Bundesland ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsprogramm. Es ist wichtig, bei den zu formulie-renden Empfehlungen von Mindestinhalten von Weiterbildungen die be-stehenden Angebote und den damit verbundenen Kompetenzerwerb zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 8 Abs. 3c SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Exper-tisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heil-kundlichen Leistungen des Fünften und Elften Buches, die durch Pflege-fachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a des Fünften Buches erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-sundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Seni-oren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen Organisatio-nen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a und nach Anhö-rung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene die Dauer, Inhalte und Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Experti-sen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Ex-pertisen sowie ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die Auftrag-nehmer die fachliche Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a sowie die der maßgebli-chen Organisationen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete Fachorganisa-tionen können an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die Umsetzung der Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-rung für die Jahre 2025 bis 2030 Fördermittel von insgesamt zehn Millio-nen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 5d aa)\r\n§ 8 Abs. 7 SGB XI – Geschäftsstelle nach § 113c Abs. 9 SGB XI\r\nArtikel 1, Nr. 46c\r\n§ 113c Abs. 9 SGB XI – Institution zur Personal- und Organisa-tionsentwicklung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sollen eine unabhängige qualifizierte Institution zur Begleitung und Unter-stützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwick-lung beauftragen. Die beauftragte Institution soll u.a. bei der Umsetzung der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben, bei der Umsetzung von Pflegedo-kumentationskonzepten sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrich-tungen bei der Umsetzung von bewohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen unterstützen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa lehnt die Einführung dieser neu zu schaffenden Institution strikt ab. Als Begründungen werden u.a. eine bessere Unterstützung bei der Pflegepersonalbemessung und mehr Unterstützung für Pflegefachperso-nen bei der Aufgabenverteilung genannt. Dafür bedarf es keiner neuen bürokratischen Institution, die unnötige Ressourcen binden wird. Die Pfle-geeinrichtungen benötigen keine zusätzlichen Beratungen und keinen weiteren Wissenstransfer von außen, sondern eigene Ressourcen, um die Organisationsentwicklung von innen heraus entwickeln zu können. Wirksam sind Maßnahmen nur, wenn die notwendige Struktur in den Ein-richtungen für die notwendigen Prozesse besteht. Die neue Institution trägt aber gerade nicht zur Ressourcenstärkung in den Einrichtungen bei, sondern würde zusätzliche Kapazitäten binden. \r\n\r\nDas Gleiche gilt für die Umsetzung von Pflegedokumentationskonzepten. Mit der Umsetzung des sog. Strukturmodells (EinStep) sind diverse Maß-nahmen zur Begleitung und Unterstützung der Pflegeeinrichtungen erfolg-reich etabliert worden. Dafür bedarf es keiner neuen Institution. Der bpa fordert daher die Streichung von § 113c Abs. 9 SGB XI. Soweit der Ge-setzgeber eine institutionelle Absicherung des EinSTEP-Modells wünscht, sollte dieses an die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses angebun-den werden. Hier finden sich bestehende Strukturen, die die anfallenden Aufgaben unmittelbar umsetzen können.\r\n\r\nKritisch bewertet der bpa auch die geplante Finanzierung der Geschäfts-stelle der neuen Institution. Deren Mittel reduzieren das Fördervolumen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Damit würden Finanzmittel für wichtige Vorhaben zweckentfremdet. Die ent-sprechende Regelung sollte daher wieder gestrichen werden. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 113c Abs. 9 SGB XI wird gestrichen. \r\n\r\nIn § 8 Abs. 7 SGB XI wird die beabsichtigte Einfügung wieder gestrichen:\r\n\r\nAus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege täti-gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gefördert. Das verfügbare För-dervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für Modell-vorhaben nach § 123 sowie die für die Geschäftsstelle nach § 113c Absatz 9 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 5d bb)\r\n§ 8 Abs. 7 Satz 4 Nr. 8 SGB XI – Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus dem Aus-land\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nAus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden auch Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreu-ungspersonal aus dem Ausland gefördert. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich. Der bpa teilt dazu auch die Einschätzung aus der Begründung: „Das Pflege- und Betreuungsper-sonal aus dem Ausland leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in Deutschland. Der Be-darf an Pflegepersonal aus dem Ausland steigt stetig. Die gezielte An-werbung von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland ist eine notwendige Ergänzung der Maßnahmen zur Fachkräftesicherung im In-land, um die Pflegequalität und Versorgungssicherheit aufrecht zu erhal-ten.“ \r\n\r\nDie Bedeutung der ausländischen Pflegekräfte ist erst kürzlich durch neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes eindrucksvoll dargestellt worden: Im Jahr 2023 sind 27.300 Anerkennungsverfahren in den Pfle-geberufen positiv beschieden wurden – zum Vergleich: im gleichen Zeit-raum (2023) wurden 33.500 Abschlüsse in der generalistischen Pflege-ausbildung erlangt. Das verdeutlicht den großen Stellenwert, den auslän-dische Pflegekräfte mittlerweile in Deutschland bei der Sicherstellung der Versorgung haben. Deswegen ist es richtig, Integrationsmaßnahmen zu unterstützen. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeine.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 6\r\n§ 8a SGB XI – Verpflichtende Berücksichtigung von Empfeh-lungen der Landespflegeausschüsse beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen\r\nArtikel 1 Nr. 7\r\n§ 9 SGB XI – Kommunale Pflegestrukturplanung\r\nArtikel 1, Nr. 11\r\n§ 12 SGB XI – Versorgungsdaten für die kommunale Pfle-gestrukturplanung\r\nArtikel 1, Nr. 32\r\n§ 69 SGB XI – Verpflichtung für die Pflegekassen zur Berück-sichtigung der Empfehlungen der Landespflegeausschüsse\r\nArtikel 1, Nr. 33a \r\n§ 72 Abs. 1a SGB XI – Berücksichtigung der kommunalen Pflegestrukturplanung beim Abschluss von Versorgungsver-trägen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nAn verschiedenen Stellen des SGB XI soll eine kommunale Pflegestruk-turplanung verankert werden. Pflegekassen sollen Daten zur regionalen Versorgungssituation erheben und den Kommunen für ihre Pflegestruk-turplanung zur Verfügung stellen. Vor dem Abschluss eines Versorgungs-vertrags sind die Empfehlungen der Landespflegeausschüsse und die Vorgaben der kommunalen Pflegestrukturplanung zu “beachten”.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nDer bpa lehnt die vorgesehene kommunale Pflegestrukturplanung mit aller Entschiedenheit ab! \r\n\r\nAus Sicht des bpa ist diese ein Einfallstor für eine Bedarfsplanung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene. Die derzeit gewährleistete flä-chendeckende pflegerische Versorgung darf nicht gefährdet werden. \r\n\r\nDie Bundesländer sollen ermächtigt werden, eine kommunale Pfle-gestrukturplanung einzuführen. Ob alle Bundesländer davon überzeugt sind, darf infrage gestellt werden, denn bereits 2016 hat der heutige Ge-sundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Karl-Josef Laumann, festgestellt:\r\n\r\n\"Eine wichtige kommunalpolitische Aufgabe ist es, eine ausreichende Zahl an altersgerechtem Wohnraum bereitzustellen. Aber es kann nicht die Aufgabe der Kommune sein, eine verbindliche Pflegebedarfsplanung umzusetzen. Das habe ich massiv verhindert. Nicht die Kommune, son-dern die Vielfalt der Anbieter hat nach der Marktöffnung in den letzten Jahren dazu beigetragen, dass neue bedarfsgerechte Angebote vor Ort entstanden sind.\" (Meldung von Care Invest vom 25. April 2016)\r\n\r\nAus Sicht des bpa ist die Rolle der Kommunen schon bisher ausreichend klar beschrieben. Sie sollen dafür sorgen, dass regional ein breit gefä-chertes pflegerisches Angebot bereitsteht und somit die pflegebedürftigen Menschen und ihre pflegenden Angehörigen das für sie passende Ange-bot tatsächlich auswählen können. Aufgabe der Kommunen darf dabei weder die Bedarfssteuerung der Angebote noch die Fallsteuerung der pflegebedürftigen Menschen sein. Es ist kein Risiko der Kommunen, wenn ein Dienstleister einen Pflegedienst, eine Tagespflege, eine Wohn-gemeinschaft oder ein Pflegeheim anbietet. Die Kommune ging und geht hier keine Auslastungsgarantie ein; das Risiko für ein bedarfsgerechtes Angebot war und bleibt beim Träger. Aufgabe der Kommunen muss es sein, Versorgungslücken zu erkennen und diese zum Wohle der Pflege-bedürftigen zu schließen. Als Anbieter dieser fehlenden Leistungen müs-sen sie deshalb nicht auftreten. Die vergangenen Interventionen der Bun-desländer und der Kommunen hatten häufig unerwünschte Nebenwir-kungen – nämlich langanhaltende Wettbewerbsverzerrungen. Die Kom-munen sollten endlich ihre Verantwortung für die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII wahrnehmen: „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzuneh-men und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“ Kommunen könnten auf dieser Grundlage Maßnahmen ergreifen, um Pflegebe-dürftigkeit zu verhindern oder zu verzögern. Die wenigsten Kom-munen machen davon aber Gebrauch. Der bpa fordert die Kommu-nen auf, die Altenhilfe gem. SGB XII umzusetzen und entsprechen-de Planungen aufzustellen. \r\n\r\nDie kommunale Pflegestrukturplanung ist der erste Schritt dahin, dass Pflegekassen und Kommunen das Recht bekommen, Versorgungsver-träge in der Pflege zu verhindern und damit den freien Wettbewerb einzu-schränken. Es ist davon auszugehen, dass das Instrument genutzt wird, um bestehende kommunale Träger und Wohlfahrtseinrichtungen vor Wettbewerb zu schützen. Die Berücksichtigung der kommunalen Pfle-gestrukturplanung beim Abschluss von Versorgungsverträgen bedeutet perspektivisch eine Aufweichung des Kontrahierungszwangs.\r\n\r\nDer Kontrahierungszwang aber sichert allen Anbietern, die die grundle-genden Voraussetzungen erfüllen, den Zugang zum Markt, indem er den Pflegekassen vorschreibt, Versorgungsverträge abzuschließen. Dies hat maßgeblich dazu beigetragen, dass in Deutschland eine flächendecken-de und qualitativ hochwertige Pflegeversorgung gewährleistet werden kann. Private Träger konnten dadurch in allen Regionen der Republik, von städtischen Ballungsräumen bis in die ländlichsten Gegenden, wichti-ge Versorgungsaufgaben übernehmen. \r\n\r\nEine kommunale Pflegestrukturplanung würde diese hart erkämpften Er-rungenschaften der letzten Jahrzehnte zunichtemachen und private Pfle-geeinrichtungen massiv schwächen.\r\n\r\nSollte der Kontrahierungszwang tatsächlich weiter aufgeweicht werden, könnte dies weitreichende Konsequenzen für die Versorgungsqualität und -sicherheit haben. Besonders in ländlichen und strukturschwachen Regi-onen sind private Pflegeeinrichtungen oft unverzichtbar, um eine ange-messene Versorgung sicherzustellen. Diese sind es, die mit innovativen Lösungen dringend notwendige Angebote geschaffen und die investiert haben, wo Kommunen und andere Träger dies nicht leisten konnten. \r\n\r\nPrivate Anbieter stellen täglich unter Beweis, dass sie flexibel auf regiona-le Besonderheiten reagieren und individuelle Lösungen anbieten können. Eine Einschränkung ihrer Handlungsspielräume durch eine zwingend an-zuwendende Bedarfsplanung würde angesichts der zunehmenden Zahl der Pflegebedürftigen dringend notwendige Neugründungen massiv ge-fährden und die Entwicklung moderner und bedarfsgerechter Pflegekon-zepte stoppen.\r\n\r\nEine kommunale Bedarfsplanung scheitert regelmäßig bereits daran, den tatsächlichen Pflegebedarf in einer dynamischen und vielfältigen Gesell-schaft präzise und zeitnah zu erfassen. Die Entwicklung der Pflegebe-dürftigkeit zu bestimmen, ist mit erheblichen Herausforderungen verbun-den – sie entwickelt sich individuell und nur schwer vorhersehbar, beein-flusst durch Faktoren wie demografische Veränderungen, individuelle Krankheitsverläufe und regionale Unterschiede. Die Prognosen des Sta-tistischen Bundesamts oder des Bundesministeriums für Gesundheit ha-ben in den letzten Jahren stets Entwicklungen um teils hunderttausende Pflegebedürftige pro Jahr unterschätzt. Eine kommunale Bedarfsplanung würde dies keineswegs besser machen. Stattdessen würden starre, bü-rokratische Vorgaben gesetzt, die den realen Bedürfnissen der Menschen nicht gerecht werden. Der Versuch, Pflegeangebote durch eine solche Planung zu steuern, würde daher in ineffizienten Strukturen münden, die den Zugang zu notwendigen Pflegeleistungen erschweren, anstatt ihn zu verbessern.\r\n\r\nZudem führt eine kommunale Bedarfsplanung zu einem Verlust an Flexi-bilität und Innovationskraft, die für eine qualitativ hochwertige Pflegever-sorgung unerlässlich sind. Private Pflegeeinrichtungen, die bisher auf die vielfältigen und sich ändernden Bedürfnisse der Pflegebedürftigen schnell und flexibel reagieren konnten, werden durch eine Planung in ihren Hand-lungsspielräumen eingeschränkt. Dies hemmt nicht nur die Entwicklung neuer Pflegekonzepte, sondern gefährdet auch die Anpassungsfähigkeit des Pflegesystems. Die Pflegeversorgung würde uniformer, weniger diversifiziert und weniger an den individuellen Bedürfnissen der Men-schen ausgerichtet sein. Obendrein droht die Gefahr, dass sich die Be-darfsplanung stärker an kurzfristigen Kostenüberlegungen der Kostenträ-ger orientiert als an den tatsächlichen Bedürfnissen der Pflegebedürfti-gen.\r\n\r\nDie Pläne zur Einführung einer flächendeckenden Bedarfsplanung und zur Aufweichung des Kontrahierungszwangs lehnt der bpa ab. Kommu-nen, die es schon bisher in viel zu vielen Fällen nicht schaffen, die Hilfe zur Pflege rechtzeitig auszuzahlen und Träger von Pflegeeinrichtungen dadurch in erhebliche Liquiditätsprobleme bringen, sollten nicht noch zu-sätzliche Aufgaben übernehmen. Stattdessen sollten sie sich zunächst einmal mit der Absicherung ihrer aktuellen Aufgaben und der Übernahme ihrer Verantwortung für die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII befassen. Damit würde ein wichtiger Beitrag zur Absicherung der Pflegeinfrastruk-tur geleistet.\r\n\r\nStatt immer neuer Regularien braucht es Rahmenbedingungen für Pfle-geeinrichtungen, die eine konsequente Entbürokratisierung in der Pflege ermöglichen. Statt einer Bedarfsplanung, die private Anbieter an den Rand drängt, wird eine Politik benötigt, die den Wettbewerb fördert und die Vielfalt im Pflegemarkt bewahrt. So wird auch in Zukunft eine hoch-wertige Pflegeversorgung für alle Menschen in Deutschland sicherge-stellt.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n1.)\t§ 8a Abs. 5 SGB XI wird nicht geändert und verbleibt in seiner bisherigen Fassung: \r\nEmpfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiter-entwicklung der Versorgung sind sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenver-träge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Ab-schluss der Vergütungsverträge einbezogen werden zu beachten.\r\n\r\n2.)\t§ 9 SGB XI wird nicht geändert und verbleibt in seiner bisherigen Fassung:\r\nDie Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versor-gungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeein-richtungen wird durch Landesrecht bestimmt; Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, ob eine kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 3, soweit diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung anzusehen sind. durch Landes-recht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung\r\n1.\tder Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeein-richtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-gen oder\r\n2.\tder Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen\r\nals Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen einge-setzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.\r\n\r\n3.)\tDie Einfügung des neuen Textes in § 12 Abs. 2 SGB XI wird ge-strichen und der im Entwurf in Absatz 3 verschobene Text wird wieder in Absatz 2 eingefügt:\r\nDie Pflegekassen evaluieren regelmäßig auf Basis der ihnen zur Verfügung stehenden Versorgungsdaten die Entwicklung der regi-onalen pflegerischen Versorgungssituation und informieren die an der Versorgung Beteiligten über ihre Erkenntnisse. Sie stellen den regionalen Gebietskörperschaften auf Anfrage zum Zwecke der kommunalen Pflegestrukturplanung regionale Versorgungsdaten zur Verfügung; die hierfür anfallenden Kosten sind ihnen zu erstat-ten. Die Aufgabe kann auch auf die Landesverbände der Pflegekas-sen übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene vereinba-ren Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Turnus und möglichen In-dikatoren der entsprechenden Datensätze. Die Empfehlungen be-dürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Sep-tember 2025 vorzulegen.\r\n\r\n4.)\t§ 69 Abs. 2 SGB XI wird gestrichen:\r\nDie Pflegekassen evaluieren regelmäßig auf Basis der ihnen zur Verfügung stehenden Versorgungsdaten die Entwicklung der regi-onalen pflegerischen Versorgungssituation und informieren die an der Versorgung Beteiligten über ihre Erkenntnisse. Sie stellen den regionalen Gebietskörperschaften auf Anfrage zum Zwecke der kommunalen Pflegestrukturplanung regionale Versorgungsdaten zur Verfügung; die hierfür anfallenden Kosten sind ihnen zu erstat-ten. Die Aufgabe kann auch auf die Landesverbände der Pflegekas-sen übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene vereinba-ren Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Turnus und möglichen In-dikatoren der entsprechenden Datensätze. Die Empfehlungen be-dürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Sep-tember 2025 vorzulegen.\r\n\r\n\r\n5.)\t§ 72 Abs. 1a SGB XI wird gestrichen:\r\nVor Abschluss des Versorgungsvertrages sind die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese in den Län-dern bestehen, der Ausschüsse nach § 8a Absätze 2 und 3 zu be-achten. Sofern vorhanden, sind auch die Empfehlungen und Ziel-setzungen für die pflegerische Versorgung zu beachten, die im Rahmen der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchge-führten kommunalen Pflegestrukturplanung vorliegen.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 9\r\n§ 10a SGB XI – Beauftragte der Bundesregierung für Pflege\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nEs wird beabsichtigt, das Amt der oder des Beauftragten der Bundesre-gierung für Pflege als Ansprechperson für beruflich Pflegende sowie Pflegebedürftige gesetzlich zu verankern.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt die Verankerung des Amts der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege. Durch die gesetzliche Normierung wird die Position der/des Pflegebevollmächtigten gestärkt und deren/dessen Empfehlungen und Maßnahmen erhalten mehr Bedeutung. Eine gesetz-lich verankerte Pflegebevollmächtigte kann sich wirksamer für die Inte-ressen von Pflegebedürftigen, Pflegekräften und pflegenden Angehöri-gen einsetzen und somit zur Verbesserung der Pflegebedingungen bei-tragen. Für eine umfassende Interessenwahrnehmung und Beachtung der Interessen der Pflege ist eine Berücksichtigung von Pflegeeinrichtun-gen in § 10a SGB XI unabdingbar. Pflegeeinrichtungen, Pflegekräfte und pflegende Angehörige arbeiten eng zusammen. Eine koordinierte Unter-stützung aller Beteiligten fördert ein effektives Pflegesystem. Durch die Einbindung der Pflegeeinrichtungen als Ansprechpartner wird sicherge-stellt, dass die Pflegepolitik umfassend und praxisorientiert gestaltet wird, was den Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und den beruflich Pflegenden zugutekommt. Insbesondere die beabsichtigte Qualitätssiche-rung der pflegerischen Versorgung kann mit Einbeziehen der Pflegeein-richtungen besser und zielgerichteter erfolgen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 10a Abs. 2 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nAufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die An-liegen pflegebedürftiger Menschen, ihrer An- und Zugehörigen und, der beruflich Pflegenden, und der Pflegeeinrichtungen im Pflege- und Ge-sundheitssystems wahrgenommen und beachtet werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass die Selbstbestim-mung der Menschen mit Pflegebedarf gewahrt, die Qualität der pflegeri-schen Versorgung gesichert wird und unterschiedliche Lebensbedingun-gen und Bedürfnisse beachtet und in allen Bereichen der Versorgung be-rücksichtigt werden. Die beauftragte Person wirkt auf eine frühzeitige und umfassende Beteiligung von Menschen mit Pflegebedarf und, beruflich Pflegenden und Pflegeeinrichtungen in Fragen der Pflege, insbesonde-re der pflegerischen Versorgung sowie der sozialen und privaten Pflege-versicherung hin.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 10\r\n§ 11 SGB XI – Steuerung des Pflegeprozesses; Vorhaltung von Delegationskonzepten\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nIn Absatz 1 soll klargestellt werden, dass zur Gewährleistung der Pflege, Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen durch Pflegeeinrich-tungen ebenso die Verpflichtung zur Steuerung des Pflegeprozesses durch Pflegefachpersonen gehört.\r\n \r\nEs soll ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, der die Pflegeeinrichtungen zur Entwicklung und Vorhaltung eines Konzepts verpflichtet, welches die Delegation von Aufgaben von Pflegefachpersonen auf Pflegeassistenz-personen sowie auf Pflegehilfskräfte regelt.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie Erweiterung in Absatz 1 wird abgelehnt. Die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses durch Pflegefachpersonen ist mit Einführung der Vorbehaltsaufgaben durch Pflegefachpersonen gem. § 4 PflBG eindeutig geregelt. Eine Klarstellung zur Steuerung des Pflegepro-zesses durch Pflegefachpersonen in § 11 Abs. 1 SGB XI ist damit obso-let. \r\n \r\nEiner Verpflichtung von Delegationskonzepten im Leistungsrecht bedarf es ebenso nicht. Die vorgeschlagene Regelung wird daher abgelehnt. Es existieren sowohl im Vertrags- und Ordnungsrecht wie auch im Bereich der Qualitätsvorgaben hinreichende Vorgaben zur Überprüfung und Si-cherstellung, ob Pflegeeinrichtungen geeignete Kräfte entsprechend ihrer fachlichen wie materiellen Qualifikation bereitstellen und einsetzen, ins-besondere mit dem Augenmerk auf behandlungspflegerische Leistungen. Eine doppelte Verortung im rechtlichen Rahmen ist im Sinne einer Entbü-rokratisierung der Pflege nicht angezeigt. Zudem steht es dem eigentli-chen Gesetzesvorhaben, Pflegefachpersonen aufzuwerten, die Eigen-ständigkeit und Eigenverantwortung und damit die Professionalisierung der Pflege zu stärken. entgegen, da Delegationskonzepte letztlich die Möglichkeiten der Pflegeprozesssteuerung durch Pflegefachpersonen einschränken und damit kontraproduktiv wirken.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 11 Abs. 1 SGB XI wird nicht geändert und verbleibt in seiner bisherigen Fassung:\r\n\r\nDie Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebe-dürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Dies schließt die Steuerung des Pflegeprozesses durch eine Pflege-fachperson mit ein. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.\r\n \r\n§ 11 Abs. 1a SGB XI wird gestrichen:\r\nDie Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, für die Delegation von Aufgaben von Pflegefachpersonen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte Delegationskonzepte zu entwickeln und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 12\r\n§ 15 Abs. 8 SGB XI – Erfahrungsbericht zum Begutachtungs-instrument\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer GKV-Spitzenverband soll bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zu den Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument einschließlich der Bewertungssystematik und zu möglichen Weiterentwicklungen vorlegen. In dem Bericht ist auch die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen seit 2017 unter Berück-sichtigung insbesondere von medizinisch-pflegerischen Aspekten, demo-graphischen Faktoren und sozioökonomischen Einflüssen auf wissen-schaftlicher Grundlage zu untersuchen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt diese Regelung. Eine wissenschaftliche Überprüfung des Begutachtungsinstruments und eine Untersuchung zur Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen kann wichtige Impulse für die Weiterent-wicklung der Pflegeversicherung hervorbringen. Der bpa empfiehlt, eine unabhängige Institution mit dem Bericht zu beauftragen, z.B. den Quali-tätsausschuss Pflege.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeine.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 13\r\n§ 17a SGB XI – Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln\r\nArtikel 1, Nr. 20\r\n§ 40 Abs. 6 SGB XI – Empfehlung von Hilfsmitteln durch Pfle-gefachpersonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer Katalog der Hilfsmittel, der von Pflegefachpersonen empfohlen wer-den kann, soll erweitert werden. Die Richtlinien zu diesen Empfehlungen, bisher in § 40 Abs. 6 SGB XI, werden neu in § 17a SGB XI normiert. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt die Erweiterung des Katalogs der Hilfsmittel, die von Pflegefachpersonen empfohlen werden können. Grundsätzlich ist das ein richtiges Signal, die Kompetenzen der Pflegefachkräfte bei der Auswahl der Hilfsmittel anzuerkennen. Anders als Ärzte sind die Pflegekräfte täg-lich oder mehrmals in der Woche bei den Pflegebedürftigen und können die Pflegesituation und die Bedarfe sehr gut einschätzen. In der bisheri-gen Umsetzung hat sich allerdings gezeigt, dass die auch jetzt schon im Gesetz vorgesehene Empfehlung kaum ausgesprochen wird. Nach Ein-schätzung des bpa liegt dieses vor allen Dingen daran, dass im Gesetz keine Vergütung für die Empfehlungen von Hilfsmitteln durch Pflegekräf-te vorgesehen ist. Eine entsprechende Ergänzung sollte daher eingefügt werden. Zudem ist klarzustellen, dass nicht nur die maßgeblichen Orga-nisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene eine Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu den Richtlinien erhalten dürfen, sondern auch die maßgeb-lichen Organisationen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene. Die Pflegefachkräfte, die Hilfsmittel empfehlen, sind – anders als Ärzte – nicht freiberuflich tätig, sondern Angestellte der Pflegeeinrichtungen. Das in den Richtlinien auszugestaltende Verfahren zur Empfehlung berührt daher die Arbeitszeit und den Umfang der Tätigkeiten der Pflegekräfte, die in Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind. Um Umsetzungsschwierigkei-ten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber gewoll-ten Empfehlungen in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden, ist die Beteiligung der Pflegeeinrichtungen an den Richtlinien zielführend. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 17a Abs. 1 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2025 in Richtlinien fest \r\n1.\tin welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2 vermutet wird,\r\n2.\tüber welches Qualifikationsniveau die empfehlende Pflegefach-person jeweils verfügen soll,\r\n3.\tdas Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die Pflegefachperson bei der Antragstellung.\r\n\r\nDen maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeein-richtungen auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erfor-derlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ent-scheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\n\r\n§ 40 Abs. 6 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nPflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungs-einsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflege-fachperson bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versor-gung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wo-chen sein. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünf-ten Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Text-form zu übermitteln. In welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach Satz 2 die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Versorgung vermutet wird, über welches Qualifikationsniveau die emp-fehlende Pflegefachperson verfügen soll und das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die Pflegefachperson bei Antragstellung bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a. Die Höhe der Vergütung für die Empfehlung durch eine Pflegefachperson vereinbaren die Pflege-kassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender An-wendung des § 89 mit dem Träger der zugelassenen Pflegeeinrich-tung. \r\n \r\nArtikel 1, Nr. 14\r\n§ 18e Abs. 6 SGB XI – Modellprojekt zur Begutachtung durch Pflegefachpersonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nEin Modellprojekt soll klären, inwieweit Pflegefachpersonen, die in der Versorgung nach SGB V oder SGB XI tätig sind, Aufgaben bei der Be-gutachtung von Pflegebedürftigen übernehmen können.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie vorgeschlagene Neuregelung verwundert. \r\n\r\nZum einen stellt sich für den bpa die Frage, warum es eines Modellvor-habens bedarf, um festzustellen, dass Pflegefachkräfte Aufgaben bei der Pflegebegutachtung übernehmen können. Bereits jetzt übernehmen in Pflegeheimen Pflegekräfte solche Aufgaben und es steht sogar in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass es bei den Medizinischen Diens-ten vorrangig Pflegefachpersonen sind, die die Begutachtung durchfüh-ren. Es erschließt sich daher nicht, warum es eines Modellprojekts be-darf, um eine Frage zu klären, deren Antwort bereits vorliegt: Pflegefach-personen können die Pflegebegutachtung durchführen. Auf Seite 2 des Referentenentwurfs heißt es: „Die vielfältigen Kompetenzen von Pflege-fachpersonen sollen daher für die Versorgung stärker als bislang genutzt werden.“ Dieses Ziel der Bundesregierung kann bei der Begutachtung ohne ein Modellprojekt erreicht werden.\r\n\r\nZum anderen wird im jetzigen Regelungsvorschlag der fehlende Praxis-bezug deutlich. Es reicht nicht festzustellen, ob eine Pflegefachkraft Auf-gaben der Begutachtung übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat sich offenbar keine Gedanken zur praktischen Umsetzung gemacht. Wie be-reits mehrfach in dieser Stellungnahme ausgeführt, sind Pflegefachper-sonen in Pflegeeinrichtungen nicht freiberuflich tätig, sondern Angestellte. Deswegen ist die Einbindung der Pflegeeinrichtungen hier zwingend. Es kann keine Übertragung von zusätzlichen Aufgaben auf angestellte Pfle-gefachpersonen ohne Zustimmung des Arbeitgebers geben. Deswegen muss klargestellt werden, dass für die Übernahme der Begutachtung eine Beauftragung der Pflegeeinrichtung erfolgt. Zudem muss in diesem Zu-sammenhang auch eine entsprechende Vergütungsregelung erfolgen. Es kann nicht sein, dass die Pflegeeinrichtungen den Medizinischen Dienst entlasten, ohne eine entsprechende Kompensation zu erhalten. Langfris-tig ist vorstellbar, dass die Begutachtungen grundsätzlich durch die Pfle-gefachpersonen der Pflegeeinrichtungen erfolgen und die bisher bei den Medizinischen Diensten beschäftigten Pflegefachpersonen zu den Pfle-geeinrichtungen wechseln.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 18e Abs. 6 SGB XI wird gestrichen.\r\n\r\n§ 18a Abs. 10 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nDie Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräf-te Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammen-arbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Sie können auch von Pflegefachpersonen, die in zugelassen Pflegeeinrichtun-gen nach § 72 beschäftigt sind, übernommen werden. Über die Be-auftragung und Vergütung schließt der Medizinische Dienst eine Vereinbarung mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung; landesweite Vereinbarungen im Rahmen der Pflegesatzkommission nach § 86 sind zulässig. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer entspre-chenden Vereinbarung besteht für die Pflegeeinrichtung nicht. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch be-sonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinder-krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 17\r\n§ 37 Abs. 3a SGB XI – Beratungseinsätze bei Pflegegeldemp-fängern\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Beratung für Pflegegeldempfänger soll zukünftig verpflichtende Inhal-te haben. Es soll auf die Beratung durch Pflegestützpunkte, auf die Bera-tung nach § 7a SGB XI, auf die Möglichkeit von Pflegekursen sowie auf sonstige Beratungs- und Hilfsangebote hingewiesen werden.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt diese Ergänzung, denn der Beratungsbedarf von Pfle-gebedürftigen und ihren An- und Zugehörigen ist sehr groß. Insbesondere Pflegekurse für Angehörige und praxisnahe individuelle Schulungen in der Häuslichkeit sind wichtige Bausteine zur Verbesserung der Lebens-qualität der Betroffenen und sie tragen zur Prävention vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Pflegebedürftigen bei. Zudem wird einer möglichen Überforderung von Pflegepersonen frühzei-tig begegnet und das Risiko verringert, selbst zu erkranken.\r\n\r\nEine Erweiterung hin zu flächendeckenden Beratungsangeboten durch den Abschluss von Rahmenverträgen zur Pflegeberatung nach § 45 SGB XI ist wünschenswert und durch wirtschaftlich tragfähige Refinanzie-rungsbedingungen sicherzustellen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeine.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 21\r\n§ 40a SGB XI – Digitale Pflegeanwendungen\r\nArtikel 1, Nr. 35\r\n§ 78a SGB XI – Verträge über digitale Pflegeanwendungen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Neuregelung nach § 40a SGB XI zielt darauf ab, dass digitale Pfle-geanwendungen nicht nur Pflegebedürftigen zugutekommen sollen, son-dern auch eine Entlastung Angehöriger und ehrenamtlich Pflegender durch digitale Pflegeanwendungen erwünscht ist.\r\n\r\nDie Vergütungsverhandlungen zwischen Herstellern von digitalen Pfle-geanwendungen und Kostenträgern sollen mit der Neuregelung nach § 78a SGB XI zeitgleich mit der Listung jeglicher digitaler Pflegeanwendun-gen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen stattfinden. Dies soll einen schnelleren Vertragsabschluss fördern. Weiterhin sollen Zulas-sungsverfahren für digitale Pflegeanwendungen vereinfacht werden.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer Anspruch von Versicherten auf digitale Pflegeanwendungen ist ein positiver Beitrag zu einer modernen Versorgung. Schon heute benutzen viele pflegebedürftige Menschen Apps, die die Erkennung, Überwa-chung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterstützen. Bereits bei der Einführung der digitalen Gesundheitsanwendungen im Digitale-Versorgung-Gesetz hat der bpa eine entsprechende Regelung auch für Anwendungen mit einem pflegerischen Schwerpunkt gefordert. Die Ent-lastung pflegender Angehöriger und ehrenamtlich Pflegender ist zu be-grüßen.\r\n\r\nDarüber hinaus erschließt sich dem bpa allerdings nicht, warum stationär versorgte Pflegebedürftige weiterhin keinen Anspruch auf digitale Pfle-geanwendungen haben sollten. Laut Argumentation des Bundesgesund-heitsministeriums sollen digitale Pflegeanwendungen dazu beitragen, Be-einträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten von Versicher-ten zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit ent-gegenzuwirken. Es gibt bereits digitale Produkte, die zur Bewältigung be-sonderer pflegerischer Situationen, etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz, eingesetzt werden können. Für den bpa ist es vollkommen unverständlich, warum die oben aufgezählten positiven As-pekte Pflegebedürftigen in stationärer Versorgung nicht zustehen sollten. Es müsste für eine gesamte Entlastung des Gesundheitssystems wün-schenswert sein, dass auch Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen länger ihre Selbstständigkeit bewahren. Zudem tragen mehr Selbständig-keit und Mobilität bei Pflegebedürftigen zur Entlastung des Pflegeperso-nals bei. Es ist auch systematisch nicht vermittelbar, wenn ein Pflegebe-dürftiger in der Häuslichkeit eine DiPA nutzen kann, dann in einer Kurz-zeitpflegeeinrichtung kommt und für die Dauer der Versorgung wiederum die DiPA mit den dazugehörigen Unterstützungsleistungen nicht in An-spruch nehmen kann.\r\n\r\n§ 78a SGB XI wird vom bpa begrüßt. Schnelle Vertragsabschlüsse sowie vereinfachte Zulassungsverfahren, damit Pflegebedürftige schneller auf digitale Pflegeanwendungen zugreifen dürfen, führen zu einer schnelleren Entlastung von Pflegebedürftigen und informell Pflegenden.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nEine gesetzliche Verankerung des Anspruchs auf digitale Pflegeanwen-dungen ist unabhängig von der Versorgungssituation erforderlich. §§ 42, 43 und 85 SGB XI werden wie folgt geändert.\r\n\r\n§ 42 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:\r\n\r\n(4) Pflegebedürftige, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und ergänzenden Unterstützungsleistungen stationärer Pflegeeinrich-tungen. §§ 39a, 40a und 40b gelten entsprechend.\r\n\r\n§ 43 wird um folgenden Absatz 2a ergänzt:\r\n\r\n(2a) Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen haben An-spruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und er-gänzenden Unterstützungsleistungen stationärer Pflegeeinrichtun-gen. §§ 39a, 40a und 40b gelten entsprechend.\r\n\r\n§ 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\r\n\r\n(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze sowie die Vergütung der er-gänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen werden zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 22\r\n§ 40b SGB XI – Leistungsanspruch für Digitale Pflegeanwen-dungen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Leistungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen werden geändert. Bisher wurden insgesamt 50 Euro bewilligt, zu deren Aufteilung sich Her-steller und Pflegedienst verständigen mussten. Künftig soll der Hersteller bis zu 40 Euro und der Pflegedienst für unterstützende Leistungen bis zu 30 Euro im Monat erhalten. Der Gesamtbetrag erhöht sich dadurch um 20 Euro auf 70 Euro. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt die Änderung grundsätzlich. In der Begründung heißt es, dass durch die Entzerrung des Anspruchs die Vergütungsverhandlungen und insbesondere die Abrechnungsprozesse vereinfacht werden sollen. Das unterstützt der bpa ausdrücklich. Allerdings ist der für die Unterstüt-zungsleistungen durch ambulante Pflegedienste vorgesehene Betrag von 30 Euro deutlich zu gering. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass die Unterstützungsleistung vor allem zu Beginn eines Einsatzes einer digi-talen Pflegeanwendung benötigt wird. Das verkennt die notwendigen Vorarbeiten. Der Aufwand für den Pflegedienst entsteht nicht nur bei der direkten Unterstützung des Pflegebedürftigen, sondern auch im Vorfeld. Damit die Mitarbeiterin des Pflegedienstes dem Pflegebedürftigen eine digitale Pflegeanwendung erklären kann, muss sie vorher geschult wer-den und kann in der Zeit der Schulung selbst keine Versorgung überneh-men. Durch die Ausfallzeiten und die Schulungszeiten entsteht dem Pfle-gedienst ein erheblicher Zeitaufwand, der durch den jetzt vorgesehenen Betrag nicht finanziert werden kann. Der bpa plädiert daher für eine Er-höhung des Betrags für die Unterstützungsleistungen. \r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 40 b Abs. 1 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nBewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digita-len Pflegeanwendungen, hat die pflegebedürftige Person Anspruch\r\n\r\n1.\tauf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwen-dungen nach § 40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Ka-lendermonat sowie\r\n\r\n2.\tauf ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pfle-geeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 50 Euro im Kalendermonat.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 25\r\n§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung \r\nDie vorgesehenen Anpassungen in § 45a SGB XI sollen das Rahmen-recht flexibilisieren und weiterentwickelte Möglichkeiten eröffnen, die An-erkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag noch stärker nied-rigschwellig und bürokratieärmer auszugestalten, insbesondere im Hin-blick auf Angebote zur Entlastung im Alltag und personenbezogen aner-kannte Einzelhelfende.  \r\n \r\n \r\nStellungnahme \r\nMit Überraschung nimmt der bpa zur Kenntnis, dass die bereits niedrigen Anforderungen an die niedrigschwelligen Hilfen zur Unterstützung im All-tag durch mehrere Änderungen noch weiter abgesenkt werden sollen. Gleichzeitig sollen durch mehrere Maßnahmen die niedrigschwelligen Angebote zur Unterstützung im Alltag deutlich ausgebaut und gestärkt werden. Somit tragen alle Änderungen im § 45 a bis g SGB XI dazu bei, diese Angebote zu stärken, indem mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt und die Erfüllung gestellter Anforderungen erleichtert werden.\r\n\r\nWährend die Anforderungen an die Leistungsqualität und an die Qualifi-zierung von Mitarbeitenden in der ambulanten und stationären Pflege seit der Einführung des SGB XI ständig gestiegen sind und immer weiter durch gesetzliche Neuregelungen steigen, sinken die Anforderungen an die Angebote zur Unterstützung im Alltag immer weiter.\r\n\r\nEs wird ohne übergreifende Zielsetzung und konzeptionelle Begründung eine Zweiteilung geschaffen bzw. weiter verstärkt mit hochqualifizierten Leistungen auf der einen Seite und immer geringer qualifizierten Leistun-gen auf der anderen Seite, die sich beide an die gleiche Zielgruppe rich-ten: pflegebedürftige Menschen. Zudem sollen nicht unerhebliche weitere Mittel eingesetzt werden, um den niedrigschwelligen Bereich weiter aus-zubauen.\r\n\r\nBesonders überrascht die Argumentation zu § 45 a SGB XI, bei der als limitierender Faktor für den gewünschten Ausbau der niedrigschwelligen Angebote die fehlenden Fachkräfte genannt werden. Denn dieses Argu-ment wird, wenn es um Erleichterungen bei der Erfüllung von Anforde-rungen geht (Qualifikation, Schulungsanforderungen oder Anleitung bei Bedarf), an anderen Stellen des SGB XI gerade nicht akzeptiert.\r\n\r\nDie Absenkung der Leistungsqualität und die Bereitstellung weiterer För-dermittel werden flankiert von einer Aufstockung der Leistungsgrundlage, indem nun 50 Prozent statt 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsan-spruchs und neuerdings auch der Anspruch auf teilstationäre Leistungen umgewandelt werden können.\r\n \r\nDie nach Abs. 4 vorgesehenen Regelungen zur Förderung einer mög-lichst unbürokratischen und niedrigschwelligen Anerkennung von Einzel-helfenden sind nicht dazu geeignet, die auch für die Betreuungs- und Un-terstützungsleistungen notwendige Qualität und vor allem nachhaltige Ab-sicherung von Leistungen zu wahren, die durch professionelle Pflegeein-richtungen durchgehend sichergestellt werden.\r\n \r\nWährend professionelle Pflege- und Betreuungsdienste sowie teilstationä-re Pflegeeinrichtungen in komplexen Verfahren die Bedingungen für ihre Tätigkeiten, Betreuungs- und weiteren Unterstützungsleistungen mit Kos-tenträgern aushandeln, soll es für Einzelhelfende genügen, die Leistungen und die dafür vorgesehenen Preise gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben und die Eignung sowie Fähigkeit zur Erbringung der angebo-tenen Leistungen in einem Einzelgespräch prüfen zu lassen. Die vorge-sehene Niedrigschwelligkeit des Angebots schießt angesichts des mögli-chen Leistungsspektrums und der damit einhergehenden, aus Sicht des bpa notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse weit über das beabsich-tigte Ziel, die Ausübung einfachster Unterstützungsleistungen unter Wah-rung gewisser Qualitätsstandards zu erlauben, hinaus.\r\n \r\nProfessionelle Pflegeeinrichtungen und Betreuungsdienste durchlaufen komplexe Prozesse und sind zur Einhaltung höchster Qualitätsstandards und Personalvorgaben verpflichtet, damit sie auch nur einfachste Leis-tungen erbringen dürfen. Die Einhaltung solcher Standards soll ihre Be-rechtigung in der Sicherstellung einer den Bedürfnissen der pflegebedürf-tigen Personen angemessenen Pflege haben. Angesichts dieser Aus-gangslage erscheint es bereits fraglich, dass mit § 45a Abs. 1 SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag trotz nur einfachster Anforderungen dazu befähigt sein sollen, einen Teil der Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen zu erbringen, die andernfalls von professionellen Pflegeeinrich-tungen und Betreuungsdiensten erbracht werden, insbesondere, wenn das für die pflegerische Versorgung gedachte Sachleistungsbudget dafür genutzt werden kann. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der pfle-gebedürftigen Personen, aber auch der professionellen Pflege, ist für den bpa in keiner Weise nachvollziehbar, wenn die Anforderungen speziell für Einzelhelfende nun weiter abgebaut, sämtliche Anforderungen an die pro-fessionell Pflegenden dagegen auf höchstem Niveau gehalten werden. \r\n \r\nEs steht zu befürchten, dass die niedrigschwelligen Vorgaben in ihrer an-gedachten Form einen neuen Markt für Einzelhelfende schaffen, auf dem diese sich unter Ausnutzung der Sachleistungsbudgets der ambulan-ten Pflege gem. § 36 SGB XI zusammenfinden und die für die pflegeri-sche Versorgung notwendigen Ressourcen deutlich reduzieren. Dies steht diametral zu den Erfordernissen, die pflegerische Versorgung dau-erhaft sicherzustellen. \r\n\r\nDurch das zunehmende Etablieren von Einzelhelfenden in der Versor-gungslandschaft stünden professionelle ambulante Pflegedienste sowie ambulante Betreuungsdienste in direkter Konkurrenz zu diesen, müssten aber die im Bereich der Betreuung tätigen Mitarbeitenden umfassend qualifizieren und regelmäßig schulen. Diesem Umstand kann auch die Begrenzung auf vier zugleich Versorgte und persönlich benannte Pflege-bedürftige in der aktuellen Konstruktion nicht abhelfen. Zunächst fehlt es an einer Definition, wann Pflegebedürftige gleichzeitig versorgt werden. Zugleich macht bereits die Gesetzesbegründung darauf aufmerksam, dass Einzelhelfende und deren versorgte Personen sich nicht kennen müssen. Das besondere Näheverhältnis, dass dieses Vertragsverhältnis kennzeichne, könne sich auch erst im Laufe der Zeit herausbilden. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Pflegeperso-nal aus den Einrichtungen der professionellen Pflege abwandert, um als Einzelhelfende die Versorgung Pflegebedürftiger zu übernehmen. \r\n \r\nAuf Unverständnis trifft es auch, dass die mit Abs. 4 formulierte Absen-kung des Anforderungsniveaus nach der Gesetzesbegründung nicht auf Einzelhelfende beschränkt sein soll, sondern durch die Rechtsverordnun-gen der Länder auch für andere Angebote zur Unterstützung im Alltag übertragen werden könnten. Es droht ein Abbau der in Abs. 2 normierten Anforderungen, nicht nur für Einzelhelfende, sondern auch für alle weite-ren Angebote zur Unterstützung im Alltag.\r\n \r\nBesonders die Stärkung von Einzelhelfern, die Gruppenangebote anbie-ten sollen, stellt das erst seit 2017 flächendeckend etablierte Angebot der Tagespflege in Frage.\r\n\r\nDie Änderungen in § 45 a bis g SGB XI weisen in Richtung einer Zwei-klassenbetreuung mit hochqualifizierten und hochpreisigen sowie nach-haltig abgesicherten Angeboten durch professionelle Einrichtungen einer-seits und kaum qualifizierten, preiswerten Angeboten sowie nicht nach-haltig abgesicherten andererseits.\r\n \r\n\r\nÄnderungsvorschläge \r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen von § 45a SGB XI werden gestrichen; § 45a SGB XI verbleibt in seiner jetzigen Fassung. \r\n\r\nStatt neben dem hochqualifizierten Pflegebereich einen zweiten niedrigst-schwelligen Bereich zu schaffen, sollten die formalen Anforderungen ins-gesamt verringert und die Erfüllung von Anforderungen erleichtert wer-den, um damit angesichts des erwartbaren weiter zunehmenden Perso-nalmangels die Versorgung von Pflegebedürftigen in Deutschland lang-fristig sicherzustellen. Dazu sollten ambulante Versorgungsstrukturen, in denen Pflegebedürftige selbstbestimmt und selbstständig leben und ver-sorgt werden, gezielt durch Erhöhung des Wohngruppenzuschlags geför-dert werden. \r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 29\r\n§ 45f SGB XI – Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im All-tag\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer Anteil der ambulanten Sachleistungen, der umgewandelt werden kann, um ihn für Leistungen zur Unterstützung im Alltag zu nutzen, wird von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa lehnt die Erhöhung des Umwandlungsanspruchs strikt ab. Die entsprechende Regelung sollte ganz gestrichen werden. \r\n\r\nDurch die immer weitere Stärkung der Angebote zur Unterstützung im Alltag werden innerhalb der Pflegeversicherung parallel zwei Versor-gungsbereiche mit gegenläufigen Rahmenbedingungen geschaffen: auf der einen Seite die extrem stark regulierten und kontrollierten ambulanten Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag benötigen, eine Vergütungs-vereinbarung, für die Rahmenverträge gelten, bei denen Qualitätsprüfun-gen durchgeführt werden, die zu Qualitätsdarstellungen verpflichtet sind, strikte Personalvorgaben haben usw. Auf der anderen Seite werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Anforderungen an die Angebote zur Unterstützung im Alltag geradezu dramatisch abgesenkt (s. die Aus-führungen zu § 45a SGB XI, Seite 41). Durch die Erhöhung des Um-wandlungsanspruchs wird die Hälfte des Sachleistungsbudgets freigege-ben, um Leistungen außerhalb der sonst gültigen Maßstäbe auf Kosten der Pflegeversicherung zu erbringen. Hier wird Anbietern mit nunmehr noch erleichterten Möglichkeiten der Zugang zu einem nahezu unkontrol-lierten Markt eröffnet. Damit besteht die Gefahr von Substandards und Billig-Pflege. \r\n\r\nJe größer das Budget ist, das für die Angebote zur Unterstützung im All-tag zur Verfügung steht, desto attraktiver werden diese. In der Begrün-dung wird ausgeführt, dass durch die Erhöhung des Umwandlungsan-spruchs der Bezug dieser Leistungen ausgebaut, flexibilisiert und verein-facht werden soll. Zugleich geht dieser Ausbau einher mit einer Schwä-chung der zugelassenen ambulanten Pflegedienste, denn das Budget, das für ihre Leistungen zur Verfügung steht, sinkt um 50 %. Der Gesetz-geber macht damit in erschreckender Weise deutlich, dass er die völlig falschen Konsequenzen aus dem derzeitigen Versorgungsmangel in der Pflege zieht: Anstatt die professionellen und qualitätsgesicherten ambu-lanten Pflegedienste durch wirksame Maßnahmen zu stärken und die Versorgung abzusichern, wird schleichend ein zweiter Markt mit Billigan-bietern und einer Deprofessionalisierung geschaffen.5166 Neue Struktu-ren mit geringeren Anforderungen sollen offenbar bevorzugt werden ge-genüber den etablierten Leistungserbringern, denen notwendige Flexibili-sierungen und Gestaltungsräume verweigert werden. \r\n\r\nDie Benachteiligung ambulanter Pflegedienste zeigt sich auch durch eine in Absatz 2 vorgesehene Bestimmung: „Eine Umwandlung des ambulan-ten Sachleistungsbetrags nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistun-gen durch Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leistungen auch als Sachleistungen erbringen oder erbringen könnten, ist ausgeschlossen.“ In der Begründung wird ergänzt, dass „Pflegeeinrichtungen weiterhin an die Vorgaben, die in Bezug auf die Sachleistungserbringung geregelt sind, gebunden sind“. Warum der Pflegedienst, der die Leistungen grundsätz-lich erbringen kann, vom Umwandlungsanspruch ausgeschlossen wird, ist nicht nachvollziehbar. Zudem muss nach Ansicht des bpa der Pflege-dienst zur Leistungsberechtigung ermächtigt sein, wenn der Pflegebedürf-tige von seinem Umwandlungsanspruch Gebrauch gemacht hat und er diese Leistungen beim Pflegedienst nachfragt.\r\n\r\nIn Absatz 2 soll außerdem eine Regelung eingeführt werden, nach der Pflegebedürftige gegenüber Pflegeeinrichtungen den Wunsch nach einer Information über die jeweils zur Abrechnung eingereichten Leistungen äußern können und Pflegeeinrichtungen unverzüglich nach Erstellung der Abrechnung eine Mitteilung in Textform über die Höhe der zur Abrech-nung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrech-nung bezieht, auszuhändigen oder zu übermitteln haben. Dieses lehnt der bpa ab und verweist zur Begründung auf die Ausführungen zu § 45g SGB XI (s. Seite 49).\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 45f SGB XI (Referentenentwurf) bzw. § 45a Abs. 4 SGB XI (geltendes Recht) wird gestrichen. Sofern § 45f SGB XI nicht gestrichen wird, sind in Absatz 2 die Sätze 4 und 5 zu streichen und Satz 6 wie folgt zu fassen: \r\n\r\nPflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 36 abrechnen, haben den Pflegebedürftigen auf deren Wunsch unverzüglich nach Erstel-lung der Abrechnung in Textform eine Mitteilung über die Höhe der zur Abrechnung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht, auszuhändigen oder zu übermitteln. Dies gilt, bis die Pflegebedürftigen den Wunsch nach Mitteilung der Informationen widerrufen.  Eine Umwandlung des ambulanten Sach-leistungsbetrags nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistungen durch Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leistungen auch als Sachleistun-gen erbringen oder erbringen könnten, ist nicht ausgeschlossen.\r\n\r\nArtikel 1, Nr. 29\r\n§ 45g SGB XI – Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im All-tag\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung \r\nDer Systematik zur Regelung der Umwandlung des Sachleistungsbetra-ges nach § 36 (§ 45f) SGB XI folgend wird für Pflegebedürftige, die eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen im Sinne des § 45a SGB XI in Anspruch nehmen wollen, neu die Regelung zur Umwandlung der teilstationären Sachleistungsansprüche gemäß § 41 SGB XI in Höhe von 50 Prozent geschaffen. \r\n\r\nDie Kostenerstattung erfolgt ohne Antrag, wobei die Vergütungen für teil-stationäre Leistungen (§ 41 SGB XI) vorrangig abzurechnen sind.  Eine Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags für die Erbringung von Leistungen durch Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leistungen auch als Sachleistungen erbringen oder erbringen könnten, ist ausge-schlossen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa lehnt die für das das teilstationäre Sachleistungsbudget vorgese-hene Umwandlungsmöglichkeit ab. Die entsprechenden Regelungen müssen gestrichen werden. Sie gefährden in hohem Maße die Existenz bestehender Tagespflegeangebote, die sich in den vergangenen zehn Jahren sehr dynamisch und mit enorm großem Engagement der Träger von Pflegeangeboten entwickelt haben. Die Sachleistungsbudgets dienen dazu, bei nicht in ausreichendem Umfang sichergestellter häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege zu finanzieren. Eine Verwendung des Sachleistungsbudgets für Leistun-gen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die sich außerhalb der sonst gültigen Maßstäbe der Pflegeversicherung bewegen, kommt einer Zweckentfremdung gleich und zerstört wichtige Pflegeinfrastruktur zur Absicherung der häuslichen Versorgung, die sich erfreulicherweise in den zurückliegenden Jahren entwickelt hat. Der Grundsatz, nach dem die Angebote zur Unterstützung im Alltag die professionelle Pflege nicht er-setzen, sondern ergänzen soll, wird durch die Finanzierung über das der professionellen Pflege zugeordnete Budget durchbrochen. Die Finanzie-rung von Unterstützungsleistungen muss stattdessen von der Finanzie-rung der Pflegeleistung professioneller Pflegeeinrichtungen strikt getrennt werden.\r\n\r\nDie Tagespflege nimmt in der pflegerischen Versorgung eine besondere Rolle ein. Sie schließt die Lücke zwischen ambulanter und vollstationärer Versorgung und kompensiert damit fehlende Angebote in der ambulanten Pflege. Sie ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung pflegender Angehöri-ger und sichert die häusliche pflegerische Versorgung ab. Die Kapazitä-ten teilstationärer Versorgungsangebote stagnieren jedoch aktuell – trotz eines Anstiegs des Bedarfes. Das hat vor allem mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund erheblicher Kostenanstiege in den vergange-nen Jahren und unzureichender Refinanzierung durch die Kostenträger zu tun sowie mit der Höhe der Sachleistungsansprüche, die trotz der er-heblicher Kostenanstiege nur unzureichend von der Politik angepasst wurden und die Inanspruchnahme durch die Kunden erschweren. Eine Umwandlung von Tagespflegesachleistungen wird sich äußerst negativ auf bestehende teilstationäre Angebote auswirken und die Einrichtungen zusätzlich in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Es wird ein Paral-lelmarkt entstehen, der die Existenz von Tagespflegeanbietern empfind-lich gefährdet.\r\n\r\nAn teilstationäre Pflegeeinrichtungen werden höchste qualitative Anforde-rungen gestellt, damit sie die benannten Leistungen erbringen dürfen, um dadurch die unterschiedlichen Pflege- und Unterstützungsbedarfe der pflegebedürftigen Personen adäquat erfüllen zu können. Dahingegen werden Angebote zur Unterstützung im Alltag nach in Deutschland unein-heitlichen niedrigschwelligen Regelungen zugelassen und müssen in der Folge nur geringste Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Quali-tät, erfüllen. Angesichts dieser Umstände erscheint es als gerechtfertigt, dass das Budget, dass für die pflegerische Versorgung durch professio-nelle Pflegeeinrichtungen zur Erfüllung des Pflegebedarfs gedacht ist, nicht für Unterstützungsleistungen durch weniger qualitative Angebote genutzt wird.\r\n\r\nNeben der Einhaltung von Qualitätsstandards zeichnet sich die professio-nelle Pflege auch durch Vorgaben bei der Personalvorhaltung sowie Ent-lohnung der Mitarbeitenden aus. Teilstationären Pflegeeinrichtungen ist flächendeckend vorgegeben, wie viel und welches Personal vorgehalten bzw. vor Ort sein muss. Spätestens durch die Einführung der Tariftreu-eregelung ist eine angemessene, aber im Vergleich zu anderen Branchen auch hohe Entlohnung der Mitarbeitenden maßgeblich. Im Gegensatz dazu werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Anforderun-gen an die Angebote für Gruppenangebote auf niedrigstem Niveau fest-geschrieben.\r\n\r\nEs besteht mithin die Gefahr, dass diese Umstände prekäre Beschäfti-gungsverhältnisse und Schwarzarbeit begünstigen. Agenturen, die sog. Haushaltshilfen für Haushalte mit Pflegebedürftigen anbieten, agieren im rechtlichen Graubereich. Schwarzarbeit ist dabei keine Seltenheit. Es be-steht bereits jetzt die Gefahr, dass die Entlastungsleistungen durch Kräfte erbracht werden, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt wer-den.\r\n\r\nAuch ist es aufgrund der im Vergleich zu professionellen Pflegeeinrich-tungen niedrigen Anforderungen an Qualität, Personalvorhaltung und -vergütung usw. Angeboten zur Unterstützung im Alltag möglich, Leistun-gen deutlich kostengünstiger anzubieten. Durch niedrigere Preise sind Pflegebedürftige ggf. eher gewillt, trotz des Bedarfs nach professioneller Pflege, das Sachleistungsbudget bis zur Höchstgrenze umzuwandeln und die Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Es droht eher das Ersetzen als das Ergänzen der tatsächlich notwendigen Pflegeleistungen und damit eine Unterversorgung der Pflegebedürftigen. Dieser Kosten-konkurrenz muss durch ein eigenständiges Budget, das nicht aus dem Sachleistungsbudgets für die professionelle Pflege entstammt, begegnet werden. \r\n\r\nTagespflegeangebote müssen vom Gesetzgeber gestärkt werden und in ihrer qualitätsgesicherten nachhaltigen Leistungserbringung zur Stabilisie-rung der häuslichen Versorgung die notwendige politische Unterstützung erfahren. Dazu gehören vor allem abgesicherte und wirtschaftlich tragfä-hige Refinanzierungsbedingungen im Bereich der Pflegeaufwendungen, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionsauf-wendungen. Wären diese sichergestellt, würden in der Fläche noch mehr Tagespflegeangebote in Deutschland entstehen können und es  müsste nicht der Rückgang von mehreren tausend Tagespflegeplätzen allein im Jahr 2023 beklagt werden. Nun die politische Lösung in einer Deprofessi-onalisierung und nicht nachhaltig abgesicherten niedrigschwelligen Ver-sorgung zu suchen, schadet der Zielsetzung einer zuverlässigen und gut ausgebauten Pflegeinfrastruktur, auf die Pflegebedürftige und ihre Ange-hörigen zu jedem Zeitpunkt vertrauen können, und zerstört perspektivisch weit über 100.000 Tagespflegeplätze und viele betriebliche Existenzen. Der bpa lehnt dies entschieden und sehr nachdrücklich ab!\r\n\r\nInformationspflicht über abgerechnete Leistungen\r\n \r\nNeu eingeführt werden soll die Regelung, nach der Pflegebedürftige ge-genüber Pflegeeinrichtungen, die in Bezug auf sie Leistungen nach § 36 SGB XI (ambulante Pflege)  oder § 41 SGB XI (teilstationäre Pflege) ab-rechnen, den Wunsch nach einer Information über die jeweils zur Ab-rechnung eingereichten Leistungen äußern können und Pflegeeinrichtun-gen unverzüglich nach Erstellung der Abrechnung eine Mitteilung in Text-form über die Höhe der zur Abrechnung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht, auszuhändigen oder zu übermitteln haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Vergütungen für ambulante sowie teilstationäre Pflegesachleistungen vorrangig abzurech-nen sind.\r\n \r\nDiese Regelung geht vollkommen an den Bedarfen in der Praxis vorbei. Während das Anliegen des Gesetzgebers nach einer Transparenz der zur Verfügung stehenden Mittel für die Pflegebedürftigen und der hieraus re-sultierenden Möglichkeiten zur Inanspruchnahme bedarfsgerechter Leis-tungen durchaus nachvollziehbar ist, sind Umsetzungsschwierigkeiten vorprogrammiert, da die Abrechnung erst im der Leistungserbringung fol-genden Monat vorgenommen wird, folglich zu einem Zeitpunkt, in dem möglicherweise ebenfalls Angebote zur Unterstützung im Alltag bereits genutzt wurden oder werden. \r\n\r\nDarüber hinaus droht ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pfle-geeinrichtungen durch die Regelung erneut bürokratischer Mehraufwand, der angesichts des Hinweises im vorstehenden Absatz, auch ohne Mehrwert für die Pflegebedürftigen ist.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag \r\n§ 45g SGB XI wird gestrichen.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 30\r\n§ 45j SGB XI – Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nPflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zu-schuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Bei Pflegegrad 2 bis 5 werden zusätzlich noch die Sachleistungen nach § 36 SGB XI gewährt. Es bestehen keine An-sprüche auf den Entlastungsbetrag sowie auf die Verhinderungs- und die Tagespflege. Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ist nur nach einer stationären Krankenhausbehandlung möglich.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa lehnt die Regelung entschieden und sehr nachdrücklich ab. Im Zusammenspiel mit § 92c SGB XI (s. dazu die Ausführungen auf den Seiten 66 ff.) soll hier ein neuer Versorgungssektor in der Pflegeversiche-rung eingeführt werden, der insbesondere zu Lasten der ambulant betreu-ten Wohngemeinschaften geht. Das ist der falsche Weg! Anstatt die be-stehenden pflegerischen Versorgungsangebote abzusichern und weiter-zuentwickeln, sollen neue privilegierte Angebote geschaffen werden, die bewährte bestehende Pflegeangebote zerstören. \r\n\r\nSeit mehreren Jahren weist der bpa auf die wirtschaftlichen Schwierig-keiten für bestehende Pflegeeinrichtungen hin. Die Kombination aus ext-remen personellen Engpässen und damit einhergehenden Erlöseinbrü-chen, nicht bzw. nur unzureichend refinanzierten Mehrkosten aus der Ta-riftreueregelung, einer fehlenden Vergütung des Unternehmerrisikos, steigenden Sachkosten und der ohnehin bestehenden massiven Belas-tung der Pflegeeinrichtungen hat zu einer toxischen Mischung geführt, die diese zunehmend in die Knie zwingt und in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die Auswirkungen auf die pflegerische Infrastruktur sind of-fenkundig. Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen müssen wegen fehlenden Personals ihre Angebote drastisch einschränken oder ihren Be-trieb gänzlich einstellen. Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen be-kommen diese Situation zu spüren, weil sie immer größere Schwierigkei-ten haben, einen Platz im Pflegeheim oder eine Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst zu erhalten. In dieser Situation ist das oberste Gebot die Absicherung der bestehenden Versorgung durch konkret wirk-same Sofortmaßnahmen zur wirtschaftlichen Absicherung und Personal-sicherung – der Referentenentwurf geht einen anderen Weg und will ei-nen neuen Sektor zu Lasten der bewährten und gut ausgebauten Pfle-geinfrastruktur schaffen. \r\n\r\nDas lehnt der bpa entschieden ab. Wenn es eines Belegs dafür bedarf, dass ein solcher Vorschlag und neuer Sektor kontraproduktiv und sogar schädlich für die pflegerische Versorgung ist, dann sind dieses die öffent-lichen Reaktionen der Anbieter von bestehenden Wohngemeinschaften und ihrer Organisationen und vieler namhafter Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft. Sie alle wenden sich nachdrücklich gegen einen neuen Sektor in der Pflege und verweisen auf die dramatischen existen-ziellen Folgen für bestehende Angebote in Wohngemeinschaften. Ge-meinschaftliche Wohnformen gibt es bereits im Rahmen der Pflegeversi-cherung: das sind ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 38a SGB XI (bzw. § 45h SGB XI in der Fassung des Referentenentwurfs). Es gilt, diese zu stärken, aber ganz sicher nicht in ihrer Existenz zu gefähr-den!  In dieser Forderung ist sich der bpa einig mit diversen anderen Ver-bänden und Institutionen, z.B.:\r\n\r\n•\tDer Verband WiG Wohnen in Gemeinschaft schreibt: „Statt Fort-schritte in der Pflege zu erreichen, läuft die Bundesregierung Ge-fahr, zum ‚Sensenmann‘ der neuen Wohnformen zu werden.“\r\n•\tDie Landesarbeitsgemeinschaft ambulant betreuter Wohngemein-schaften Baden-Württemberg (LABEWO) hält fest: „Denn wieder einmal sind ambulant betreute Wohngemeinschaften die Verlierer der aktuellen Pflegepolitik.“\r\n•\tDer Think Tank Vorbehaltsaufgaben (u.a. Prof. Dr. Klie, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Weidner) teilt mit: „Es schwächt andere und ei-genständige zivilgesellschaftliche Antworten auf die Herausforde-rungen der Pflege und wird vor allen Dingen dazu führen, dass die Vielfalt neuer Wohnformen und Pflegearrangements sowie inno-vative Ansätze behindert werden. … Verlierer der Regelungen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften, die faktisch noch-mals in eine nachteiligere Stellung gebracht werden, da sie weder an den Kostenbegrenzungen in der vollstationären Pflege partizi-pieren noch an dem Basispaket in den gemeinschaftlichen Wohn-formen, bei denen es sich faktisch um Hausgemeinschaftsmodel-le handelt.“\r\n\r\nAus der Begründung (A VI. Nr. 3, Seite 60) wird deutlich, dass die ge-meinschaftlichen Wohnformen ein Sparmodell sind, dass der Pflegever-sicherung 220 Millionen Euro Minderausgaben bescheren soll. Die Bun-desregierung erwartet, dass 40.000 Pflegebedürftige künftig die gemein-schaftlichen Wohnformen nutzen werden – 20 % davon würden zuvor in ambulant betreuten Wohnformen versorgt. Das heißt, dass sich die Bun-desregierung der Steuerungswirkung sehr bewusst ist und dass sie ein-kalkuliert, dass 8.000 Pflegebedürftige aus ambulant betreuten Wohnge-meinschaften in die neuen gemeinschaftlichen Wohnformen wechseln. Bei einer üblichen Größe von 12 Plätzen würde das einen Verlust von 666 ambulant betreuten Wohngemeinschaften bedeuten. Hunderte von ambulant betreuten Wohngemeinschaften stünden also vor dem Aus, nur um die Pflegebedürftigen in einer anderen Wohnform günstiger zu ver-sorgen. Eine bewährte Versorgungsform würde vorsätzlich geschädigt, um eine neue aufzubauen, deren flächendeckende Funktionalität höchst fragwürdig ist und die nur in einem einzigen Modellprojekt erprobt wurde. Der bpa fordert die Bundesregierung entschieden auf, dieses Vorhaben zu stoppen und stattdessen die bestehenden ambulant betreut Wohnge-meinschaften zu stärken. Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der großen personellen Herausforderungen und großen Bedarfe in der Pflege sinnvoll, Flexibilität und Gestaltungsräume in der vollstationären Pflege zu schaffen, z.B. durch die Öffnung der Einrichtungen in Quartiere und Be-förderung von Hausgemeinschaftsmodellen in den Einrichtungen, die z.B. über innovative Vertragskonstruktionen wie beispielsweise Gesamtver-sorgungsverträge unter Einschluss von ambulanten HKP-Leistungen etc. abgebildet werden können. Damit würde ein positiver Impuls und Beitrag zur Weiterentwicklung der bestehenden und bewährten Versorgungs-strukturen in der Pflege unter Berücksichtigung der aktuellen und per-spektivischen Herausforderungen geleistet und kein Beitrag zur existen-ziellen Gefährdung dieser.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 45j SGB XI wird gestrichen. Der Leistungsbetrag für zusätzliche Leis-tungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gem. § 45h SGB XI (Referentenentwurf) bzw. § 38a SGB XI (geltendes Gesetz) wird erhöht. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 33b\r\n§ 72 Abs. 3b SGB XI – Frist für die Anpassung der tariflichen Entlohnung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nMit einer Verlängerung der Umsetzungsfrist für Änderungen bei Tarifver-trägen bzw. AVR und der regional üblichen Entlohnungsniveaus von zwei auf drei Monate soll Pflegeeinrichtungen wie Kostenträgern eine ange-messenere Zeitspanne für den Abschluss angepasster Vergütungsver-einbarungen eingeräumt werden.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie mit aktuell zwei Monaten für die Praxis viel zu knapp bemessene Frist zur Umsetzung von Tariferhöhungen und Erhöhungen des regional üblichen Entlohnungsniveaus führt in der Praxis zu einer Vielzahl von Vergütungsverhandlungen innerhalb eines kurzen Zeitraums, die auf-grund vielfältig bedingter Verfahrensverzögerungen nicht innerhalb der gewünschten Frist abgeschlossen werden können. Diese Situation er-zwingt für den Fall der Nichteinigung eine vorsorgliche Antragstellung bei der Schiedsstelle zum gesetzlich vorgesehenen Umsetzungstermin, um die Möglichkeit des Inkrafttretens der Vergütungsvereinbarung zu diesem Termin zu erhalten. Gleichzeitig besteht die gesetzliche Verpflichtung zur höheren Entlohnung ungeachtet des Vorliegens einer Vergütungsverein-barung zu deren Refinanzierung; die Pflegeeinrichtungen geraten so un-verschuldet in die Situation, die höheren Personalaufwendungen mitunter mehrere Monate vorfinanzieren zu müssen, was bei ohnehin angespann-ter wirtschaftlicher Lage existenzgefährdende Wirkungen hat. \r\n \r\nDie Verlängerung der Umsetzungsfrist auf drei Monate begrüßt der bpa daher als einen Schritt zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Einrich-tungen. Dennoch hält der bpa eine Verlängerung auf vier Monate für un-abdingbar, da nur hierdurch eine spürbare Entzerrung der Verhandlungs-verfahren erreicht werden kann. \r\n\r\nDarüber hinaus entsteht zusätzlich eine große bürokratische Herausfor-derung für die Pflegeeinrichtungen: Entgelterhöhungen sind den betroffe-nen Pflegebedürftigen etwa nach dem Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz jeweils rechtzeitig und begründet schriftlich (mit eigenhändiger Un-terschrift) anzukündigen, anderenfalls sind sie nicht wirksam. Fallen zu-künftig Erhöhungen der Ausbildungsumlagen zum 1. Januar eines Jahres und Erhöhungen aufgrund der Veränderung der Entlohnungsniveaus zum 1. Februar eines Jahres an, bedeutet dies für die Einrichtungen doppelten Aufwand zur Umsetzung der Erhöhungen im Verhältnis zu den Pflegebe-dürftigen. Dies belastet nicht nur die Einrichtungen ganz erheblich, son-dern ist auch den Pflegebedürftigen schwer zu vermitteln. \r\n \r\nDiese Belastungen sind vermeidbar. Die Fristverlängerung zur Umset-zung der Entlohnungsveränderungen sollte daher durch Vorverlegung der Meldefrist nach § 72 Abs. 3e SGB XI und des Veröffentlichungstermins nach § 82c Absatz 5 SGB XI erzielt werden. So bliebe es trotz verlänger-ter Umsetzungsfrist bei der Beibehaltung des für alle eventuellen Erhö-hungstatbestände geltenden Umsetzungstermins 1. Januar in § 72 Abs. 3b SGB XI für nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau vergüten-de Einrichtungen und würden erhebliche neue bürokratische Belastungen vermieden.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 72 Abs. 3e Satz 1 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\n \r\nPflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August 30. Juni jeden Jahres Folgendes mitzuteilen: \r\n1.\tan welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsre-gelungen sie gebunden sind,\r\n2.\tAngaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August Juni des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbrin-gen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Vo-raussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.\r\n \r\n§ 82c Absatz 5 Satz 1 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\n \r\nZur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesver-band der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Okto-ber 31. August des Jahres, für das jeweilige Land \r\n1.\teine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als un-wirtschaftlich abgelehnt werden kann,\r\n2.\talle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, \r\na)\tob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder Absatz 3b erfüllt und\r\nb)\tob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.\r\n \r\n§ 72 Absatz 3b Sätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\r\n \r\nTritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeits-rechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 ge-nannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von drei vier Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1.  Februar Janu-ar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen.\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 34\r\n§ 73a SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie auf die COVID-19-Pandemie konzentrierte und für deren Dauer be-fristete Regelung in § 150 Absatz 1 SGB XI wird in generalisierter Form ins Dauerrecht übertragen. Diese beinhaltete eine Anzeigepflicht für Pfle-geeinrichtungen von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungser-bringung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der pflege-rischen Versorgung auch durch vorübergehende Abweichung von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Mit der neuen Regelung in § 73a SGB XI soll in absehbaren oder bereits eingetroffenen Krisensitua-tionen die Versorgung der Pflegebedürftigen besser gewährleistet werden können. Flankiert wird dies durch eine regelmäßige Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes an das Bundesministerium für Gesundheit zu den Entwicklungen in den pflegerischen Versorgungsstrukturen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDas Aufgreifen bewährter Instrumentarien aus der Pandemiebewältigung und ein Verstetigen in regulärer Gesetzgebung ist zielführend. Die Rege-lung wird vom bpa deshalb grundsätzlich begrüßt.\r\n\r\nWichtig ist es, die Zielrichtung der ursprünglichen Regelung nun ebenso deutlich beizubehalten und dies durch entsprechende Ergänzungen im Gesetzestext klarzustellen. Pflegeeinrichtungen, die sich unverschuldet in Krisensituationen befanden, sollte unbürokratisch und schnell Hilfe zu Teil werden. Insbesondere der Hinweis auf ein unbürokratisches Agieren, welcher sich derzeit noch in § 150 Abs. 1 SGB XI findet, fehlt in der vor-gesehenen Neuregelung. \r\n\r\nEin unbürokratisches Agieren sollte zudem nicht nur in den Maßnahmen nach Absatz 2 berücksichtigt werden, sondern ab dem Zeitpunkt der Meldung. Bereits hier kann für Einrichtungen in Krisensituationen ein konkreter Mehrwert geschaffen werden, indem die Meldung an die jewei-lige Pflegekasse die regelmäßig aus dem landesrechtlichen Ordnungs-recht erforderliche Meldung an die Heimaufsicht ersetzt. Die Pflegekas-se, die die Meldung entgegennimmt, sollte nicht nur wie gesetzlich bereits vorgesehen die anderen Pflegekassen und den Sozialhilfeträger informie-ren, sondern auch die Heimaufsicht. So würde für die Pflegeeinrichtun-gen zumindest eine geringfügige Bürokratieentlastung erzielt. \r\n\r\nDie Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes nach Absatz 3 ist eben-falls zielführend. So wird der zuletzt durch das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen erbetene einmalige Bericht über die Entwicklung der Versorgungskapazitäten zwi-schen dem 1. Juli 2022 und dem 1. September 2023 verstetigt. Die Daten aus diesem Monitoring sind essenziell für die Gestaltung der pflegeri-schen Versorgung. In diesem einmaligen Monitoring hat sich u.a. gezeigt, dass rund 18.000 vollstationäre Plätze verloren gegangen sind – bei gleichzeitigem Anstieg des Bedarfs.  \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 73a Abs. 1 SGB XI wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\nIm Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beein-trächtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zuge-lassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend gegenüber den Pflegekassen als seinen Vertragspartnern anzuzeigen. Es genügt die An-zeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. Die Pflegekasse nach Satz 2 informiert die nach Landesrecht zu be-teiligenden Stellen. Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflege-bedürftigen sind hierüber zu informieren.\r\n\r\n§ 73a Abs. 3 SGB XI wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesminis-terium für Gesundheit erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 und danach halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie die Pflegeplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen. Der Be-richt ist nach Bundesländern zu differenzieren und spätestens sechs Wo-chen nach dem Stichtag vorzulegen. Dieser enthält neben den numeri-schen Angaben auch Bewertungen der Pflegekassenverbände zur Ver-sorgungssituation in den einzelnen Ländern. Der Bericht wird nach Er-halt durch das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von vier Wochen veröffentlicht. \r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 36\r\n§ 85 SGB XI – Pflegesatzverfahren\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nMit der Änderung in § 85 Abs. 5 SGB XI soll die Option eingeräumt wer-den, die Schiedsstelle bereits vor Ablauf von sechs Wochen nach Ver-handlungsaufforderung anzurufen, sofern die Vertragsparteien dies ge-meinsam tun.\r\n\r\n§ 85 Abs. 6 SGB XI soll nach dem Vorbild des § 77 Abs. 3 SGB XII ge-staltet werden. Geregelt werden soll die Möglichkeit der Schiedsstelle, den Laufzeitbeginn einer Vergütungsvereinbarung auf den Tag des An-tragseingangs bei der Schiedsstelle bzw. den Tag einer Änderung des An-trags festzulegen. Eine darüber hinaus rückwirkende Vereinbarung der Parteien soll ausdrücklich ausgeschlossen werden.\r\n \r\n\r\nStellungnahme\r\nWenn bei allen Vertragspartnern nach § 85 Abs. 2 SGB XI Einigkeit be-steht, dass Pflegesatz- bzw. Vergütungsverhandlungen endgültig geschei-tert sind, wäre es reiner Formalismus, die grundsätzlich vorgesehene Frist von sechs Wochen nach Verhandlungsaufforderung abwarten zu müs-sen, bevor die Schiedsstelle angerufen werden kann. Insofern kann die vorgesehene Änderung in § 85 Abs. 5 SGB XI begrüßt werden. Allerdings wird zum einen nur in absoluten Ausnahmefällen eine frühzeitige Einigkeit hinsichtlich des Scheiterns der Verhandlungen bestehen, zum anderen dürfte sich in Fällen der Nichteinigung das Interesse der Kostenträger, in Zeiten des Kostendrucks einen früheren Laufzeitbeginn von Vereinbarun-gen mit entsprechender Vergütungsverpflichtung herbeizuführen, in Grenzen halten. Einen wirkungsvollen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung der Vergütungsfindung wird diese Regelung nicht leisten können.\r\n \r\nVon erheblicher, die Wirtschaftlichkeit der Pflegeeinrichtungen weiter ge-fährdender Wirkung wäre allerdings die vorgesehene Änderung des § 85 Abs. 6 SGB XI. Der bpa lehnt diese Regelung mit Nachdruck ab.\r\n \r\nAktuell treten nach § 85 Abs. 6 SGB XI Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu dem darin unter angemessener Be-rücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeit-punkt in Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht möglich. Dass die Schiedsstelle den Laufzeitbeginn rückwirkend auf den Tag des Antragseingangs festsetzen kann, ist durch die BSG-Rechtsprechung geklärt. Dies soll § 85 Abs. 6 SGB XI nach dem Refe-rentenentwurf zukünftig ausdrücklich regeln, wobei dies allerdings ohne-hin bereits seit Jahren in der Praxis anerkannt ist. Der Regelungsgehalt der Änderung des Absatzes 6 geht aber noch deutlich darüber hinaus. \r\n \r\nDer Begründung nach soll dies ein frühzeitiges Inkrafttreten der Vergü-tungsvereinbarung ermöglichen, „ohne dabei den Grundsatz der Prospek-tivität im Übrigen aufzuweichen. Nach dem neuen Satz 4 sind auch wei-terhin darüber hinaus keine rückwirkenden Vereinbarungen für die Par-teien zulässig.“ Damit soll der Regelung in § 77 SGB XII entsprochen werden. \r\n\r\nLetztlich läuft dies auf ein Verbot hinaus, den Laufzeitbeginn einer Vergü-tungsvereinbarung auf einen vor der Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle Vertragspartner liegenden Zeitpunkt festzulegen – auch wenn die Einrichtung frühzeitig und begründet zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert hat, um einen an den Ablauf der bisherigen Vereinbarung nahtlos anschließenden Laufzeitbeginn erreichen zu können.\r\n \r\nWird den Vertragspartnern nun jeglicher Spielraum genommen, Vergü-tungsvereinbarungen auch in diesem Sinne rückwirkend abzuschließen, liefe dies allen Bemühungen um Verfahrensvereinfachung und Bürokra-tieabbau zuwider. Den Regelungen zum Ablauf der Vergütungsvereinba-rungen in § 85 Abs. 5 SGB XI liegt die Vorstellung zugrunde, dass Ver-handlungen grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen wer-den können. Das entspricht schon lange nicht mehr der Realität, was viel-fältige Ursachen hat – der Personalmangel auch auf Kostenträgerseite spielt eine Rolle, aber auch die Zunahme der Komplexität der Vergü-tungsfindung in den vergangenen Jahren. \r\n \r\nZur Sicherstellung eines adäquaten Laufzeitbeginns müssten die Einrich-tungen aus dem Verhandlungsprozess heraus – ungeachtet dessen Fort-schritts und seiner Umstände – bundesweit in jedem Falle die Schieds-stelle anrufen. Dies kostet Geld und Zeit, das Problem wird auf die in wei-ten Teilen ohnehin schon überlasteten Schiedsstellen mit zum Teil deut-lich über drei Monate hinausgehenden Verfahrensdauern verlagert.\r\n \r\nDie Vereinbarungspartner haben in der Vergangenheit in weiten Teilen angemessene Lösungen gefunden – wenn auch im Einzelfall abhängig von Bundesland und verhandelnden Personen – indem im Vereinba-rungswege ein rückwirkender Laufzeitbeginn zum beantragten Zeitpunkt ermöglicht wird, wenn rechtzeitig wenigstens sechs Wochen zuvor zu den Verhandlungen aufgefordert wurde. Dabei werden auch der Grundsatz der Prospektivität und die Interessen der Pflegebedürftigen adäquat be-rücksichtigt: Ein nachträgliches Abrechnen bereits entstandener Kosten findet nicht statt und eine Entgelterhöhung gegenüber den Pflegebedürfti-gen bedarf zu ihrer Wirksamkeit ohnehin einer rechtzeitigen und begrün-deten Ankündigung seitens der Einrichtungen. \r\n \r\nAus Sicht des bpa muss diese gelebte Praxis in § 85 Abs. 6 SGB XI ge-setzlich verankert werden. § 85 Abs. 6 SGB XI in der Entwurfsfassung konterkariert alle dringend notwendigen Bemühungen, mit adäquaten Verfahrensregelungen zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Pflege-einrichtungen beizutragen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 85 Absatz 6 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n \r\n(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berück-sichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorg-ten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle einge-gangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinba-ren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig. Ein Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung zum beantragten Laufzeitbeginn ist zu-lässig, soweit eine begründete Verhandlungsaufforderung mindes-tens sechs Wochen vor dem beantragten Laufzeitbeginn erfolgt ist. Ein darüberhinausgehendes rückwirkendes Inkrafttreten von Pfle-gesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gel-ten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 37\r\n§ 86a SGB XI – Verfahrensleitlinien für Pflegesatzverhandlun-gen und -vereinbarungen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nEs soll klargestellt werden, dass Pflegesatzanträge rechtzeitig vor Beginn des Pflegesatzzeitraumes eingereicht werden sollen. Seitens der Kosten-träger ist eine bevollmächtigte Person als verbindliche Ansprechperson zu benennen, die befugt ist, schriftliche Vertrags-erklärungen abzugeben. Nachweisforderungen zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind zeitnah zu stellen und zu bedienen. \r\n\r\nPflegesatzkommissionen oder vergleichbaren Gremien soll die Möglich-keit eröffnet werden, Empfehlungen für pauschale Anpassungen der Vergütungen abzugeben. In den Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI sind die maßgeblichen Annahmen so zu hinterlegen, dass sie künftigen Anpassungen auch in vereinfachten Verfahren leichter zugäng-lich sind. \r\n\r\nDie Bundesebene wird beauftragt, Empfehlungen zu Vergütungsverfah-ren und zum Abschluss von Vereinbarungen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten abzugeben.\r\n\r\nKommen die Empfehlungen innerhalb der Frist nicht zustande, bestellen die Vertragsparteien eine Schiedsperson.\r\n\r\nEmpfehlungen können auch in Teilen abgegeben werden.  \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nIm Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen haben sich in der Praxis Verfahren entwickelt, die sich bewährt haben. Dabei bildet die in § 85 Abs. 5 SGB XI verankerte Frist die Grundlage. In der Regel werden die Anträge daher spätestens sechs Wochen vor dem gewünsch-ten Vereinbarungstermin eingereicht, um einen – auch im Falle eines notwendigen Schiedsstellenverfahrens – an den Ablauf der laufenden Vereinbarung überganslos anschließenden Laufzeitbeginn sicherzustel-len.\r\n\r\nMit der unbestimmten Formulierung, dass Unterlagen rechtzeitig vor Be-ginn des angestrebten Pflegesatzzeitraumes einzureichen sind, sind Aus-einandersetzungen über die Frage der Rechtzeitigkeit zwischen den Ver-tragsparteien vorprogrammiert. Die damit verbundenen Verzögerungen belasten das Verhandlungsgeschehen zusätzlich und stehen dem Ziel der Beschleunigung der Verfahren zur Vergütungsfindung entgegen. Störfak-toren dieser Art sollten vermieden werden. Die Regelung ist daher zu streichen. \r\n \r\nDie zur Beschleunigung des Unterschriftenverfahrens vorgesehene Be-nennung von bevollmächtigten Personen begrüßt der bpa. Damit wird ei-ne deutlich schnellere Umsetzung und Anerkennung der Verhandlungs-ergebnisse gewährleistet, sofern hier die entsprechende Verbindlichkeit besteht und weitere individuelle Prüfungen durch Kostenträger ausge-schlossen sind. Viele Pflegeeinrichtungen lassen sich jedoch bei den Ver-handlungen von externen Dritten vertreten, die gemäß § 85 Abs. 4 SGB XI bevollmächtigt sind. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Verhandlungen und des weiteren Verfahrens sollten in § 86 Abs. 1 SGB XI auch die zur Vertretung der Pflegeeinrichtungen bevollmächtig-ten Personen als Adressaten der Mitteilung der Kostenträger hinsichtlich der verbindlichen Ansprechperson aufgenommen werden.    \r\n\r\nDie in § 86 Abs. 2 SGB XI neu aufgenommene Option von vereinfachten Verfahren begrüßt der bpa ausdrücklich, wird damit doch einer in einigen Bundesländern bereits gelebten Vereinbarungspraxis Rechnung getra-gen. Die Ausgestaltung der vereinfachten Verfahren ist in den Ländern sehr unterschiedlich und beruht nicht in jedem Fall auf individuellen Fest-legungen in den Vereinbarungen nach § 85 SGB XI. Um eine bewährte Praxis nicht zu gefährden, sollte ermöglicht werden, dass auch auf Lan-desebene oder auf Ebene von Trägergruppen vereinbarte Kalkulationspa-rameter z.B. anhand einer durchschnittlichen Pflegeeinrichtung Grundla-ge von vereinfachten Verfahren werden können. Andernfalls entsteht ein erheblicher bürokratischer Aufwand, wenn bisherige Verfahren umgestellt und auf die vorgesehene Regelung angepasst werden müssen. Dies würde dem beschriebenen Ziel der Vereinfachung von Verfahren entge-genstehen.  \r\n\r\nAuch die neu aufgenommene Verpflichtung der Bundesebene zur Abga-be einer Empfehlung zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren begrüßt der bpa. Sie ist ein Beitrag zur Beschleunigung von Vergütungsverfahren und reduziert das Konfliktpotential in Verhandlun-gen. Wichtig ist aus Sicht des bpa, dass bei der Entwicklung der Empfeh-lungen bewährte Verfahren in den Bundesländern berücksichtigt werden, damit die Umsetzung nicht zu neuem Bürokratieaufwand führt. \r\n\r\nDer vorgesehene Konfliktlösungsmechanismus wird ebenso begrüßt wie die Möglichkeit der Abgabe von Empfehlungen in Teilen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 86a Absatz 1 erhält folgende Fassung:\r\n \r\n(1) Pflegesatzanträge sollen rechtzeitig vor Beginn des angestreb-ten Pflegesatzraumes bei den Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. Diese Kostenträger nach § 85 Absatz 2 bestimmen nach Eingang eines Pflegesatzantrages umgehend eine bevollmächtigte Person als verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich dem Träger der Pflegeeinrichtung sowie einem nach § 85 Absatz 4 Satz 2 Bevollmächtigten mit. Nachweisforderungen gemäß § 85 Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind zeitnah nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen. Die bevollmächtigte Person nach Satz 2 ist befugt, die schriftliche Vertragserklärung mit Wir-kung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der Einigung abzugeben.\r\n \r\n§ 86a Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\r\n \r\n(2) Die der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 zugrunde gelegten, maß-geblichen Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder auszu-weisen, dass diese künftigen Anpassungen, auch in vereinfachten Ver-fahren, für die Parteien leichter zugänglich sind. Maßgebliche Annah-men und Werte im Sinne von Satz 1 können auch durch Pflegesatz-kommissionen oder vergleichbare Gremien im Land vereinbarte Kalkulationsparameter, insbesondere auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Pflegeeinrichtung, sein. Die Pflegesatz-kommissionen oder vergleichbare Gremien im Land sowie die Vertrags-parteien nach § 85 Absatz 2 können entsprechende Empfehlungen für pauschale Anpassungsverfahren für die Pflegevergütung beschließen.\r\n \r\n§ 86a Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\n \r\n(3) Zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und Pflegevergütungsver-einbarungen sind auf Bundesebene Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis zum [zu ergänzen: neun Monate nach Inkraft-treten] abzugeben. Die Empfehlungen betreffen insbesondere: \r\n1.\tdie Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich entsprechender Formulare zur Aufbereitung der Daten, \r\n2.\tgeeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pfle-gesatz- beziehungsweise Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen und Ausgangswerte unter Be-rücksichtigung möglicher Kalkulationsparameter nach Absatz 2 Satz 2, die bei Anschlussvereinbarungen einer Anpassung leichter zugänglich sind, \r\n3.\tMethoden für vereinfachte Pauschalverfahren bezogen auf individu-elle Vereinbarungen und Kollektivverfahren einschließlich geeigneter Parameter und Orientierungswerte und \r\n4.\tHandreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den Vereinbarungsverfahren. \r\n\r\nDie Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern können davon abweichende Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren, im Übri-gen sind die Empfehlungen unmittelbar verbindlich.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 40\r\n§ 92c SGB XI – Verträge zur pflegerischen Versorgung in ge-meinschaftlichen Wohnformen \r\nArtikel 1, Nr. 45 c\r\n§ 113b Abs. 4 SGB XI – Prüfungsregelungen für die Qualität der Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nZur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen kön-nen ambulante Pflegeeinrichtungen mit den Kassen Verträge schließen, die ein „Basispaket“ (für Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft und einzelne SGB V-Leistungen) und darüberhinausgehende Leistungen regeln. Es müssen mehr als zwei Pflegebedürftige zur gemeinschaftlich organisier-ten pflegerischen Versorgung zusammenleben. Der GKV-SV und die Verbände der Pflegeeinrichtungen sollen Empfehlungen u.a. zu den In-halten der Verträge beschließen. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nDer bpa lehnt die hier vorgesehene Schaffung eines neuen Versorgungs-sektors entschieden ab. Die Regelung muss gestrichen werden. \r\n\r\nDie im Entwurf formulierten Ziele vermag die Regelung überwiegend nicht zu erfüllen. Vielmehr konterkarieren die Vorgaben sogar die Errun-genschaften der letzten Jahre. Es muss daher angenommen werden, dass statt einer Stärkung der Selbstbestimmung und der Versorgungssi-cherheit der Pflegebedürftigen einzig eine Kostenersparnis gesetzlich vo-rangebracht werden soll. Überdies wird ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand produziert. Es müssen u.a. neue Verträge vereinbart wer-den – bei Kostenträgern, Leistungserbringern und Pflegebedürftigen – Qualitätssysteme entwickelt, ordnungsrechtliche Änderungen umgesetzt, Rahmenverträge neu geschrieben sowie Leistungs- und Vergütungsver-einbarungen neu geschlossen werden. Welcher versorgungspolitische Mehrwert dadurch geschaffen werden soll, bleibt unklar. Alle Ziele des Gesetzes – mit Ausnahme der vermeintlichen Kostenersparnis – können bereits mit den geltenden Möglichkeiten erreicht werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl von Angeboten sogenannter neuer Wohnformen, sei es in Wohngemeinschaften, betreutem Wohnen oder anderer Ausgestaltun-gen. Diese durch den hier vorgesehenen Regelungskatalog infrage zu stellen, wirkt sich negativ auf die Versorgung aus.\r\n\r\nUnklare Regelungsinhalte\r\nDer Referentenentwurf lässt konkrete Aussagen zu den Grenzen der neuen Versorgungsform vermissen und schafft erhebliche Unsicherhei-ten über die gewünschte Ausgestaltung. Besonders exemplarisch wird dies hinsichtlich der in den Voraussetzungen des Vertragsabschlusses normierten zu versorgenden Gruppengröße. Der Gesetzestext spricht von mehr als zwei pflegebedürftigen Personen und lässt eine Obergrenze offen. Die Gesetzesbegründung spezifiziert hingegen einen „überschau-baren Kreis an Pflegebedürftigen“, damit eine individualisierte Versorgung möglich ist. Eine individualisierte Versorgung ist stets unabhängig der Gruppengröße möglich, soweit die Refinanzierung des Angebots gesi-chert ist. Die Bindung an den überschaubaren Personenkreis geht hinge-gen mit erheblichen Interpretationsproblemen einher. Wie soll eine solche Größe definiert werden? Erfolgt eine Orientierung an den Wohngemein-schaften mit bis zu 12 Plätzen? Soll in Abgrenzung dazu eine doppelt so große Zahl mit 24 versorgt werden? Erfolgt eine stärkere Anlehnung an das Modellprogramm, welches der Regelung in Teilen als Grundlage dient? Dieses hatte 56 Plätze in vier räumlich, personell, organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verbundenen Hausgemeinschaften. Aus-sagen zu derlei Verbindungen trifft der Referentenentwurf nicht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass stets eine solitäre vertragliche Ausgestaltung gewünscht ist. Zwar ist vorgesehen, dass die Selbstverwal-tung u.a. Empfehlungen zur maximalen Personengruppengröße abgege-ben soll, doch ist bei derlei Grundlagen absehbar, dass kaum eine Eini-gungsfähigkeit möglich sein wird.\r\n\r\nHinsichtlich der vorgesehenen Vorgabe, komplexe Prüfkriterien zu entwi-ckeln und diese unmittelbar nach Vorliegen erneut grundlegend zu über-arbeiten, verweist der bpa auf die Ausführungen zu §§ 114a und 115 SGB XI. Es ist weder im Sinne einer Entbürokratisierung der Pflege noch einer qualitätsgesicherten Leistungserbringung angezeigt, neue Qualitäts-vorgaben für diese Versorgungsform zu entwickeln. Sollte der Gesetzge-ber an der Einführung gemeinschaftlicher Wohnformen festhalten wollen, ist ausschließlich die bisherige Prüflogik fortzusetzen.\r\n\r\nAusführungen zu den ordnungsrechtlichen Auswirkungen bzw. der Ver-einbarkeit mit den dortigen Regelungen trifft der Referentenentwurf nicht. Es muss jedoch das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass diesbe-züglich in 16 Bundesländern auf Grundlage der hier vorgesehenen Ver-änderungen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren folgen müssen. \r\n \r\n\r\nZerschlagung bestehender Strukturen\r\nDer Referentenentwurf kündigt im Rahmen der Berechnung des Erfül-lungsaufwandes erhebliche Einsparungen für die soziale Pflegeversiche-rung an. Mittelfristig wird von 220 Mio. Euro jährlich ausgegangen. Im Vergleich zur WG-Versorgung sollen pro Pflegebedürftigen pro Jahr 14.000 Euro weniger an Kosten entstehen.\r\n\r\nWie diese Kostenschätzungen zustande kommen, bleibt insgesamt un-klar. Es überrascht zudem, dass keine Minderausgaben für die gesetzli-che Krankenversicherung dargelegt werden, obwohl durch die Basispa-kete absehbar Einsparungen bei den Leistungen der häuslichen Kranken-pflege erfolgen sollen. \r\n\r\nAufgrund dieser Darlegungen ist absehbar, dass es eine erhebliche Steu-erungswirkung der Kostenträger in diese Versorgungsform geben wird. Für die seit Jahren von der Politik befürwortete WG-Versorgung ist dies im Gegenzug existenzbedrohend. Strukturen, die über viele Jahre ge-schaffen wurden, sowohl durch Leistungserbringer wie auch in der Selbstverantwortung der Pflegebedürftigen, werden absehbar verschwin-den. Dies widerspricht der vermeintlich gewünschten Stärkung der Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen. Nicht ohne Grund haben sich Wohngruppen in den vergangenen Jahren als eine bei den Pflegebedürf-tigen sehr beliebte Versorgungsform etabliert. Der neue Versorgungssek-tor des § 92c SGB XI wird diese Strukturen mittelfristig zerschlagen. Der Auftrag des Koalitionsvertrages, das Sozialgesetzbuch XI um innovative quartiernahe Wohnformen zu ergänzen, wird klar verfehlt. \r\n\r\n\r\nBundesempfehlungen zum Scheitern verurteilt\r\nDie in Absatz 2 vorgesehenen Bundesempfehlungen sind ihrer derzeiti-gen Ausgestaltung nicht zielführend. \r\n\r\nEmpfehlungen über vorzuhaltendes Personal sind allenfalls dann mög-lich, wenn sehr genaue Vorgaben zur Ausgestaltung des Leistungsange-bots vorgenommen werden. Dies wiederum widerspricht dem Grundge-danken einer besonders individualisierten Versorgungsform. Gleiches gilt für konkrete Aussagen zur Vergütung und Abrechnung. \r\n\r\nMit der Vereinbarung über die möglichen HKP-Leistungen innerhalb des Basispakets werden die Krankenkassen versuchen, erhebliche Kosten-einsparungen ihrerseits umzusetzen. Für die Leistungserbringer gibt es hingegen kaum Anreize, derlei Leistungen im Basispaket zu verorten. Wie soll auf dieser Grundlage ein Interessenausgleich stattfinden?\r\n\r\nDie Erfahrungen aus vergleichbaren Bundesempfehlungen wie der zu § 88a SGB XI zeigen, dass eine unmittelbare Geltungswirkung zwar prag-matisch gedacht ist, die Landespflegekassen und insbesondere die Sozi-alhilfeträger sich an eine solche jedoch regelmäßig nicht gebunden füh-len. Letztere verneinen regelmäßig die Geltungswirkung von Bundesemp-fehlungen für sich. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass die Bundes-empfehlungen nach § 88a SGB XI zwar ausdrückliche Regelungen zu dem Auslastungsgrad der Investitionskosten treffen, diese aber flächen-deckend seitens der Sozialhilfeträger nicht akzeptiert werden, mit dem Verweis auf mangelnde Beteiligung und eine vermeintliche Nichtzustän-digkeit der Selbstverwaltung im Bund. Es gibt keine Grundlage anzuneh-men, dass es bezüglich dieser Bundesempfehlungen anders wäre. \r\n\r\nDie Frist von neun Monaten ist vor dem Hintergrund dieser Problemstel-lungen in keinem Fall zu halten. In der Konsequenz werden auch die wei-teren Regelungsinhalte, die auf der Bundesempfehlung aufbauen sollen, nicht fristgerecht vorliegen können. \r\n\r\n\r\nFlexibilisierung vollstationärer Versorgung\r\nStatt neue Versorgungssektoren zu schaffen und damit bewährte abgesi-cherte Versorgungsstrukturen zu gefährden, sollte eine Flexibilisierung der Leistungserbringung für die bestehenden Strukturen erfolgen. Für die Stärkung der WG-Versorgung verweist der bpa auf die Ausführungen zu § 45j SGB XI (siehe S. 51). Viele der vorgesehenen Maßnahmen lassen sich auf die vollstationäre Versorgung übertragen. Dieses hochregulierte Angebot muss in Anbetracht der dreifachen Herausforderungen in Form einer erheblich steigenden Nachfrage, eines geringeren Beschäftigtenpo-tentials und einer immer prekäreren Finanzlage Erleichterungen erfahren.\r\n\r\nInsbesondere die personellen Anforderungen sind bereits heute flächen-deckend kaum noch zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat dies insofern be-reits anerkannt, als dass vom wissenschaftlich vorgeschlagenen Mehr-personalbedarf lediglich maximal 40 Prozent umgesetzt werden können. Die ganz überwiegende Mehrheit der Pflegeheime ist zudem von diesem Maximalwert deutlich entfernt. Immer komplexere Regulierungen des Personaleinsatzes in der Kombination aus dem Recht des Bundes und dem Ordnungsrecht der Länder führen in der Konsequenz aktuell zu ei-nem Angebotsabbau. 18.000 vollstationäre Pflegeplätze sind im vergan-genen Jahr verloren gegangen – bei gleichzeitigem Nachfrageanstieg. \r\n\r\nDer Personaleinsatz ist unmittelbar mit dem spezifischen Leistungsange-bot verbunden. In den vergangenen Jahren wurden diverse Projekte er-probt, die die Möglichkeit des zielgerichteten Personaleinsatzes vorgese-hen haben. Viele dieser haben sich bewährt, können aber aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben nicht in der Regelversorgung angewandt werden. Um den Personaleinsatz endlich effizienter, orientiert an den individuellen Gegebenheiten und zukunftsfest aufzustellen, dürfen sich die Vorgaben künftig allein aus dem Vertragsrecht ergeben. So wird eine flexible und sachgerechte Personalplanung möglich. \r\n\r\nIm Rahmen einer Flexibilisierung der Leistungen hin zu einer noch um-fangreicheren Versorgungskette für Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, sowie einer Erweiterung der Personalein-satzmöglichkeiten – sowohl hinsichtlich der Aufgaben wie auch der Ein-satzzeiten – sollte das Mittel der Gesamtversorgungsverträge weiter ge-stärkt werden. \r\nDie Kombination von ambulanten mit teil- und vollstationären Leistungen stellt eine viel effizientere Sicherstellung der Versorgung dar, als es im neuen § 92c SGB XI angestrebt wird. Pflegeheime könnten in ihrer un-mittelbaren Umgebung ambulante Leistungen anbieten, eine Tagespflege vorhalten und für diejenigen Klienten, die darüber hinaus eine umfassen-dere Versorgung benötigen, schließlich das vollstationäre Angebot absi-chern. Das ist gelebte Quartierversorgung. \r\n\r\nZudem können so zusätzliche Optionen für Beschäftigte eröffnet werden. Eine größere Angebotsvielfalt bietet auch mehr Chancen für den wunschgerechten Einsatz; sei es in zeitlicher Perspektive oder in Bezug auf mehr Abwechslung im Arbeitsalltag. Das trägt dazu bei, den Teilzeit-anteil zu reduzieren und einen Berufsverbleib bis zum Renteneintritt – ggf. auch darüber hinaus – zu erleichtern.\r\n\r\nDamit das möglich ist, muss das Konstrukt des Gesamtversorgungsver-trags weiter gestärkt werden und eine Öffnung in den Leistungskatalog des SGB V erfolgen. Damit würden Gestaltungsräume eröffnet mit flexib-leren Personaleinsatzmöglichkeiten für vollstationäre Pflegeeinrichtun-gen. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind die vielfältigen Prob-leme in der Gestaltung von Gesamtversorgungsverträgen bekannt. Der ministerielle Workshop „Umsetzung der Regelung des Gesamtversor-gungsvertrages – aus der Praxis für die Praxis“ hat bereits 2019 gezeigt, dass die viel zu wenigen Lösungen, die es in der Praxis tatsächlich gibt, in der Regel nur deshalb bestehen, weil in langen Prozessen sehr individuel-le Einzelwege verhandelt wurden. So funktioniert aber keine flächende-ckende Versorgung. Es muss daher gesetzlich eine erhebliche Entbüro-kratisierung erfolgen. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 92c SGB XI wird gestrichen.\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 44\r\n§ 113 SGB XI – Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sollen auf der Grundlage der Bundesempfehlungen nach § 92c Abs. 2 SGB XI um Regelungen für die gemeinschaftlichen Wohn-formen nach § 92c SGB XI angepasst und ergänzt werden und bis spä-testens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nZur grundsätzlichen Bewertung der gemeinschaftlichen Wohnformen verweist der bpa auf die Ausführungen zu § 92c SGB XI (S. 66). \r\n\r\nSoweit eine neue Leistungsform der gemeinschaftlichen Wohnformen eingeführt werden sollte, ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass auch für diese angemessene Qualitätsmaßstäbe gestellt werden. \r\n\r\nAls Teil der Selbstverwaltung wird der bpa an der Entwicklung der Maß-stäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-qualität nach § 113 SGB XI konstruktiv mitwirken. Irritierend ist jedoch die vom Gesetzgeber angedachte zeitliche Vorgehensweise. Es ist bereits jetzt offenkundig, dass der Zeitplan nicht einzuhalten sein wird. Grundlage sowohl für die Maßstäbe und Grundsätze nach 113 SGB XI als auch die Qualitätsprüfungsrichtlinien nach § 114 SGB XI sind die Bundesempfeh-lungen nach § 92c Abs. 2 SGB XI. Diese sollen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Pflegekompetenzgesetzes vorliegen. Bisherige Er-fahrungen aus anderen Gesetzgebungsverfahren, die die Entwicklungen von Bundesempfehlungen vorsahen, haben gezeigt, dass die Verfahren – sofern man diese inhaltlich seriös und für Leistungserbringer und Kosten-träger gleichermaßen handlungsleitend gestalten möchte – zeitintensiv sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Bundesempfehlun-gen bereits zum gesetzlich gewünschten Zeitpunkt festliegen. Da die um entsprechende Vorgaben für die gemeinschaftlichen Wohnformen er-gänzten Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI jedoch spätes-tens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen sollen, ver-bleiben gerade einmal drei Monate Zeit für die Vereinbarungspartner, die Beratungen durchzuführen und abzuschließen. Bestandteil eines solchen Prozesses unter Federführung des Qualitätsausschusses Pflege ist auch ein Beteiligungsverfahren von externen Sachverständigen. Diesen muss ebenfalls ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die vorgesehenen Regelungen zu prüfen. Die Vereinbarungspartner müssen im Anschluss wiederum die Stellungnahmen der Sachverständigen auswerten und prü-fen, ob sich daraus gegebenenfalls ein Änderungsbedarf ableiten lässt. Daran schließt sich das (schriftliche) Beschlussverfahren des Qualitäts-ausschusses an. Nach Vorliegen des Beschlusses muss das Bundesmi-nisterium für Gesundheit die geänderten Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI genehmigen, wofür ebenfalls eine gewisse Zeit berück-sichtigt werden muss. Der vorgesehene Zeitrahmen kann unter diesen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. \r\n\r\nSofern dem Gesetzgeber an prüfbaren Regelungen gelegen ist, die den Ansprüchen an eine hochwertige pflegerische Qualität in den gemein-schaftlichen Wohnformen genügen, muss den Vereinbarungspartnern deutlich mehr Zeit für die Beratungen eingeräumt werden. Entsprechend muss auch der Zeitplan für die Erarbeitung der Qualitätsprüfungsrichtli-nien angepasst werden, da sich diese an den Vorgaben in den Maßstä-ben und Grundsätzen nach § 113 SGB XI orientieren. \r\n\r\nDas angedachte Vorgehen bzw. die zeitliche Planung bezüglich des wis-senschaftlichen Gutachtens (§ 113b Abs. 4 SGB XI) lässt ebenfalls große Zweifel erwachsen. Insbesondere aus den Erfahrungen bei der Entwick-lung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität und für die Qualitätsbe-richterstattung in der ambulanten Pflege gem. § 113b Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB XI dürften dem Gesetzgeber die Herausforderungen und Schwie-rigkeiten bekannt sein.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\nDer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB XI eingefügte Satz wird wieder gestri-chen.\r\n\r\nSofern der Satz nicht gestrichen wird, fordert der bpa hilfsweise die fol-gende Änderung des Satzes:\r\n\r\n„Bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten] müssen Die Vereinbarungen sollen auf der Grundlage der Bundesempfehlungen nach § 92c Absatz 2 um Regelungen für die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt werden. Diese müs-sen bis zum (sechs Monate nach Vorliegen der Bundesempfehlung) vorliegen.“\r\n\r\n \r\n Artikel 1, Nr. 45b\r\n§ 113b SGB XI – Erweiterter Qualitätsausschuss\r\n \r\n \r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Rolle des unparteiischen Vorsitzenden des erweiterten Qualitätsaus-schusses soll gestärkt werden. Auf seine Initiative kann sich der erweiter-te Qualitätsausschuss bis zu zweimal im Kalenderjahr mit Themen befas-sen, die über die konkreten gesetzlichen Aufträge hinausgehen, und hier-zu Entscheidungen treffen. Der erweiterte Qualitätsausschuss soll außer-dem mit einfacher Mehrheit über die Einrichtung von Arbeitsgruppen un-ter Leitung des unparteiischen Vorsitzenden entscheiden.\r\n \r\n\r\nStellungnahme\r\nDer Qualitätsausschuss hat bisher präzise formulierte Aufgaben. Neben der Verpflichtung zur Auftragsvergabe an fachlich unabhängige wissen-schaftliche Institutionen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der Aufgabenwahrnehmung sind dem Qualitätsausschuss klar definierte Entscheidungen zugewiesen, die die Vertragsparteien in der Pflege-selbstverwaltung konsensual zu treffen haben. Ausdrücklich treffen die Vertragsparteien die ihnen im Einzelnen zugewiesenen Vereinbarungen, Beschlüsse und Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. Insofern ist dieser als ein Organ der Vertragspartner verfasst, das Entscheidungen mit Bindungswirkung auch für zugelassene Pflegeeinrichtungen trifft. \r\n \r\nDer erweiterte Qualitätsausschuss mit einem unparteiischen Vorsitzenden hat hierbei ausschließlich die Funktion, bei fehlendem Konsens zwischen den Vertragsparteien für einzelne Entscheidungen eine Konfliktlösung mit einem Ausgleich der divergierenden Interessen zu finden und in diesem Sinne eine Schlichtung durchzuführen. \r\n \r\nBereits mit der Regelung des § 113b Abs. 3 S. 4 SGB XI, nach welcher der unparteiische Vorsitzende vom Bundesministerium für Gesundheit und nicht von den Vertragsparteien benannt wird, wird in den Qualitäts-ausschuss politischer Einfluss von außen eingebracht, der den Strukturen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen fremd ist (vgl. Plant-holz/Bachem in LPK-SGB XI, § 113b Rn. 23). Nun soll das vorsitzende Mitglied „Themen“ vorgeben, „die über die konkreten gesetzlichen Auf-träge hinausgehen“, und zu denen „Entscheidungen“ getroffen werden können. Mit dieser Kompetenzerweiterung, nach eigenem Gutdünken Regelungsgegenstände des erweiterten Qualitätsausschusses zu be-stimmen und Entscheidungen unklarer rechtlicher Relevanz herbeizufüh-ren, würde nicht nur gegen das Prinzip der vorrangigen Gestaltungsbe-fugnis durch die Vertragspartner in der Selbstverwaltung verstoßen, son-dern verließe das vorsitzende Mitglied die Rolle des unparteiischen Schlichters hin zur Sicherung der exekutiven Einflussnahme auf ver-tragspartnerschaftliche Gestaltungen der Selbstverwaltung.\r\n \r\nEine inhaltlich tragfähige Begründung für diese Regelung gibt die Ent-wurfsbegründung nicht; „Themen“, die einen konkreten Regelungsauftrag für die Vertragsparteien sinnvoll machen, konnten bisher offensichtlich nicht identifiziert werden. Auch eine Begründung für eine Befugnis des erweiterten Qualitätsausschusses zur Entscheidung über die Einrichtung von Arbeitsgruppen unter Leitung des unparteiischen Vorsitzenden fehlt. Tatsächlich wird seit Jahren in nach der bestehenden Geschäftsordnung eingerichteten Arbeitsgruppen kontinuierlich und zielorientiert gearbeitet. \r\n\r\nNicht zuletzt wird mit dieser Regelung ein Ungleichgewicht geschaffen, indem einer einzelnen, eigentlich unparteiischen Person exklusive Rechte eingeräumt werden sollen, wohingegen alle anderen Mitglieder der Gre-mien lediglich ein Antragsrecht haben und für ihre Vorhaben Mehrheiten gewinnen müssen. Hiermit würden die Ausgewogenheit in der Selbstver-waltung, die Gleichbehandlung der Selbstverwaltungspartner/innen und damit die Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit gefährdet. \r\n \r\nZutreffend wird in der Entwurfsbegründung darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien im Qualitätsausschuss seit vielen Jahren konstruktiv und fachlich orientiert zusammenarbeiten, so dass der erweiterte Quali-tätsausschuss seit 2016 erst zweimal einberufen wurde. Auch die bisheri-ge Klarheit der Aufgabenzuweisung liegt dem zugrunde. Eine Aufwei-chung hin zu unbestimmten „Themen“ und der Rolle des unparteiischen Vorsitzenden wird ohne jede sachliche Rechtfertigung zu bisher nicht ein-getretenen Auseinandersetzungen führen. \r\n \r\n \r\nÄnderungsvorschläge\r\n \r\nDie § 113b Abs. 3 SGB XI angefügten Sätze werden gestrichen. \r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 46\r\n§ 113c Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB XI – Personalbemes-sung in vollstationären Pflegeeinrichtungen; akademische Pflegefachkräfte\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDas Beschäftigen von akademischen Pflegefachkräften, die überwie-gend Leistungen der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürfti-gen erbringen, wird als sachlicher Grund für das Überschreiten der Per-sonalschlüssel nach § 113c Abs. 1 SGB XI gesetzlich benannt.\r\n\r\nIn der Bundesempfehlung nach § 113c Abs. 4 SGB XI sollen Aufgaben-bereiche akademisch qualifizierter Pflegefachkräfte definiert werden. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nVor dem Hintergrund einer vermeintlich nicht ausreichenden Berücksich-tigung akademisch qualifizierter Pflegefachkräfte im Rahmen der wis-senschaftlichen Erarbeitung des Personalbemessungsverfahrens in voll-stationären Pflegeeinrichtungen sollen zusätzliche Anreize zur Beschäfti-gung dieses Personals geschaffen werden. \r\n\r\nDie Vorstellungen des Gesetzgebers zur Steigerung der Pflegequalität durch einen vermehrten Theorie-Praxis-Transfer evidenzbasierter Pflege durch den Einsatz akademischer Pflegefachkräfte sind nachvollziehbar. Die Ausführungen der Gesetzesbegründung lassen jedoch nicht den Grund für die geringe Zahl der eingesetzten akademischen Pflegefach-kräfte erkennen: Weder gibt es diese in annähernd ausreichender Anzahl auf dem Arbeitsmarkt noch sind die diesbezüglichen Ausbildungszahlen auf einem Niveau, dass absehbar eine flächendeckende Beschäftigung in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung möglich wäre. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund können zusätzliche Anreize geschaffen werden entsprechendes Personal einzustellen, doch die strukturellen Vorausset-zungen für eine umfassende Umsetzung liegen schlicht nicht vor. \r\n\r\nNicht nachvollziehbar ist der Auftrag zur Definition von Aufgabenberei-chen für akademische Pflegefachkräfte in der Bundesempfehlung nach § 113c Abs. 4 SGB XI. Als Pflegefachkräfte werden sie qualifikationsge-recht entsprechend den jeweiligen Aufgaben und ihren individuellen Kompetenzen eingesetzt. Es ist nicht zielführend, den Eindruck zu erwe-cken, dass nur aufgrund einer akademischen Ausbildung ein grundsätzli-ches anderes Aufgabenspektrum als bei beruflich qualifizierten Pflege-fachkräften anfällt. Dies wäre nicht sachgerecht im Hinblick auf die Qua-lifikationen und Praxiserfahrungen beruflich qualifizierter Pflegefachkräf-te. Zudem muss die Frage gestellt werden, wie Aufgaben, die vermeint-lich (nur) von akademischen Pflegefachkräften absolviert werden sollen, in den Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden, in denen kein akademi-sches Personal eingesetzt wird.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund kann es auch keinen Bezug zu den Empfehlun-gen der Arbeitsgruppe der Ausbildungsoffensive Pflege zu Aufgabenpro-filen akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen geben. Diese spre-chen u.a. davon, dass „hochkomplexe“ Pflegefälle von akademischen Pflegefachkräften zu versorgen seien. Nicht nur fehlt eine klare Definiti-on, wie sich solche Fälle gestalten, sondern auch jeder Hinweis, wie derlei Sachverhalte – die geübte Praxis darstellen – mit dem statistisch unbe-streitbaren Fehlen akademischer Pflegefachkräfte vereinbart werden können. Es ist nicht vermittelbar politisch festzulegen, Versorgungskons-tellationen bevorzugt für ein Qualifikationsniveau zu definieren, wenn eine flächendeckende praktische Umsetzung ausgeschlossen ist. Dies könnte weder den versorgten Personen und ihren An- und Zugehörigen erklärt werden noch den beruflichen qualifizierten Pflegefachkräften, die diese Aufgaben seit jeher in hoher Qualität übernommen haben.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 113c Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB XI wird gestrichen.\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 46\r\n§ 113c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XI, § 113c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB XI – Personalbemessung in vollstationären Pflegeein-richtungen; Organisationsentwicklung und Einbeziehung wei-terer Berufsabschlüsse\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Möglichkeiten durchzuführender Maßnahmen der Personal- und Or-ganisationsentwicklung werden erweitert.\r\n\r\nAls QN-3-Pflegepersonal kann oberhalb des vorzuhaltenden Mindestper-sonalschlüssels auch solches mit mindestens einjährigen Berufsabschlüs-sen außerhalb der Pflege für administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals, entsprechend der jeweiligen Quali-fikation, eingesetzt werden.\r\n\r\nEs wird klargestellt, dass in den Landesrahmenverträgen als Fachkräfte auch Altentherapeuten, Ergotherapeuten, Erzieher, Fachhauswirtschafter, Familienpfleger, Dorfhelfer, Heilerzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpäda-gogen, Logopäden, medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, So-zialarbeiter, Sozialpädagogen und Sozialtherapeuten anerkannt werden können.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nSollten die Maßnahmen zur Organisations- und Personalentwicklung bis-her entsprechend den im Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI entwickelten und erprobten Instrumentarien folgen, werden die Möglichkei-ten nun erweitert. Dies ist in doppelter Hinsicht sinnvoll. Bis das Modellpro-gramm die entsprechende Evaluation vorgenommen hat, wird ein weiteres Jahr verstreichen. Ergebnisse, auf deren Grundlage Entwicklungsprozes-se zur Umsetzung des Personalbemessungsinstruments durchgeführt werden sollen, gibt es demnach erst mehr als zwei Jahre nach Inkrafttre-ten der neuen Systematik. Pflegeheime, die unterdessen ihren Personal-körper angepasst oder Umstellungen in der Einsatz- und Personalplanung vorgenommen haben oder diese nun angehen wollen, sollen nicht weitere zwölf Monate warten bzw. dann eingeführte Konzepte wieder ad acta le-gen müssen. \r\n\r\nÜberdies ist absehbar, dass die Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nur eine teilweise Übertragbarkeit auf die Mehrzahl der vollstationären Pflegeeinrichtungen haben werden. Die Modellprogramme werden mit ei-nem erheblich höheren Personalkörper sowie mit wissenschaftlicher und organisationstheoretischer Begleitung durchgeführt. Zudem sind deutsch-landweit nur zehn Einrichtungen beteiligt. Die Voraussetzungen in den Pflegeheimen in der Fläche unterscheiden sich zum Teil erheblich von den Modelleinrichtungen. Eine ausschließliche Bindung an dort entwickelte Maßnahmen wäre somit nicht zielführend.\r\n\r\nMit der Begründung der Neuregelung soll überdies klargestellt werden, dass Konzepte und Instrumentarien aus dem Modellprogramm oder der Entwicklung des Personalbemessungsinstruments weder für die Durch-führung und Ahndung ordnungsrechtlicher Maßnahmen noch für die Durchführung von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen geeignet sind. Der bpa begrüßt diesen Hinweis ausdrücklich. Regelmäßig wird seitens einzelner Vertreter von Kostenträgern, Medizinischen Diensten oder Hei-maufsichten eine Bezugnahme beispielsweise auf den Interventionskata-log der wissenschaftlichen Entwicklung des Personalbemessungsinstru-ments vorgenommen, obwohl es dafür keine ordnungs- oder leistungs-rechtliche Grundlage gibt. Vor diesem Hintergrund sollte der Interventions-katalog, als häufigstes Problembeispiel, explizit im Begründungstext be-nannt werden.\r\n\r\nDie Ausweitungen bzw. Klarstellungen zu berücksichtigungsfähigen Berufsabschlüssen im QN 3 und 4 werden vom bpa ebenfalls ausdrück-lich begrüßt. Es sei jedoch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass Rege-lungen über anerkennungsfähige Abschlüsse regelhaft im Ordnungsrecht der Länder verortet sind. Ohne eine dortige Anpassung laufen die hier vor-gesehenen Erleichterungen somit ins Leere. Die Formulierung der Be-gründung „Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich ausschließ-lich um eine leistungsrechtliche, nicht um eine ordnungsrechtliche Anre-chenbarkeit handelt.“ offenbart die sehr eingeschränkte Wirkung der Re-gelungen.\r\n\r\nDer Bund ist gefordert, gegenüber den Ländern sehr deutlich die Notwen-digkeit einer Anpassung der ordnungsrechtlichen Regelungen nahe zu bringen. Über ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Systematik des § 113c SGB XI hat in einer Vielzahl der Bundesländer noch keinerlei Anglei-chung des Personalverordnungen oder vergleichbarer Vorgaben an das Personalbemessungsinstrument stattgefunden. Teils wird nur per Erlass oder sonstiger Vereinbarung sichergestellt, dass die Regelungen des § 113c SGB XI überhaupt trotz noch geltender Fachkraftquote umgesetzt werden können. Andere Länder haben zwar damit begonnen, ihr Landes-recht anzupassen, sind aber nicht bereit, der Logik des wissenschaftlichen Personalbemessungsinstruments oder der Zielsetzung des Bundesrechts in § 113c SGB XI zu folgen. Beispielhaft sei hier auf Hamburg und Bre-men verwiesen, die an Fachkraftquoten jeweils festhalten. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\nDie Begründung zu Art. 1, 46 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: \r\n\r\n„Die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterent-wicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Be-messung des Personalbedarfs in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben nach § 8 Absatz 3b SGB XI ver-folgt das Ziel, die Personalsituation in den Einrichtungen nachhaltig zu ver-bessern. \r\n\r\nBereits vor dem Abschluss des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b SGB XI werden durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen Informationen zur Verfügung gestellt, die der Vorbereitung von Maßnahmen der Perso-nal- und Organisationsentwicklung dienen. Diese Nutzung dieser Informa-tionen durch die Pflegeeinrichtungen ist freiwillig. Die den Informationen zugrundliegenden Konzepte werden im Rahmen des Modellprojekts be-gleitend evaluiert. Sie sind weder für die Durchführung und Ahndung ord-nungsrechtlicher Maßnahmen noch für die Durchführung von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen geeignet. Dies umfasst auch den soge-nannten Interventionskatalog des Projekts zur Entwicklung und Er-probung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitli-chen Personalbedarfsbemessung.\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 47\r\n§ 114 SGB XI – Digitale Prüfaufträge\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nAufträge für Qualitätsprüfungen nach §114 SGB XI sollen ab dem 1. Ja-nuar 2026 auf digitalem Wege erteilt werden.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n§ 114 SGB XI wird vom bpa als sinnvolle Maßnahme erachtet. Der bpa begrüßt jegliche Digitalisierungsmaßnahmen, die zu einer effizienten und qualitativ guten Versorgung im Gesundheitswesen und in der Pflege bei-tragen. Die mit dieser Regelung beabsichtigte Effizienzsteigerung und Steigerung der Transparenz ist ebenfalls im Sinne des bpa.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeine.\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 48\r\n§ 114a Abs. 7 SGB XI – Durchführung der Qualitätsprüfungen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer Medizinische Dienst Bund wird verpflichtet, bis spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Richtlinien für die Qualitätsprüfungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Ver-sorgung gemäß § 92c SGB XI zu beschließen. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nZu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien sei auf die Ausführungen zu § 113 SGB XI verwiesen. Wie bei den Maßstäben und Grundsätzen zur Siche-rung und Weiterentwicklung der Pflegequalität erscheint auch der vorge-sehene Zeitplan für die Erarbeitung bzw. Anpassung der Qualitätsprü-fungs-Richtlinien als deutlich zu knapp bemessen. Laut Begründung sol-len die Bundesempfehlungen nach § 92c Abs. 2 SGB XI und die Maßstä-be und Grundsätze nach § 113 SGB XI als Grundlage dienen. Letztere sollen 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen. Somit blie-ben nur drei Monate Zeit zur Beratung und zum Beschluss der Qualitäts-prüfungs-Richtlinien. Offen ist auch, welche Auswirkungen eventuelle Verzögerungen bei den Beratungen zur Bundesempfehlung auf den Pro-zess haben. Den zeitlichen Bezug auf das Inkrafttreten des Gesetzes zu legen, erscheint unter diesen Umständen wenig geeignet. Da in der Be-gründung sowohl die Bundesempfehlungen nach § 92c Abs. 2 SGB XI als auch die Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI als Grundla-ge genannt sind, sollte sich der Beratungsprozess der QPR auch am tat-sächlichen Vorliegen dieser Grundlagen orientieren. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\nDer nach § 114a Abs. 7 Satz 3 SGB XI eingefügte Satz wird wieder ge-strichen.\r\n\r\nSofern der Satz nicht gestrichen wird, fordert der bpa hilfsweise die fol-gende Änderung des Satzes:\r\n\r\n„Die Richtlinien für gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Bun-desempfehlungen nach § 92c Absatz 2 bis zum [15 Monate nach In-krafttreten] spätestens drei Monate nach Genehmigung der Maß-stäbe und Grundsätze nach § 113 zu beschließen.“\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 49\r\n§ 114c SGB XI – Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhyth-mus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nMit der Änderung soll die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungs-prozessen anhand der Vorgaben des § 118a SGB XI einheitlich gestaltet und gestärkt werden. Eine inhaltliche Änderung bezüglich der Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei gu-ter Qualität erfolgt nicht.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nIm Frühjahr dieses Jahres hat die Daten-Clearing-Stelle (DCS) eine erste Auswertung für das Kalenderjahr 2023 zur Anzahl der Einrichtungen, welche die Kriterien für die Verlängerung des Prüfrhythmus erfüllen, vor-gelegt. Das Ergebnis war ernüchternd. Lediglich 961 und somit 7,9 Pro-zent der bei der Datenclearingstelle (DCS) registrierten Pflegeeinrichtun-gen (12.222) konnten ein hohes Qualitätsniveau nach den Vorgaben der PruP-RiLi aufweisen. Bezogen auf alle vollstationären Pflegeeinrichtun-gen, bei denen im Jahr 2023 eine Qualitätsprüfung erfolgt ist, betrug der Anteil der Einrichtungen mit einem hohen Qualitätsniveau 12,1 Prozent. Damit bestätigt sich die Auffassung des bpa, dass die durch den Medizi-nischen Dienst definierten Kriterien deutlich zu restriktiv und kaum zu er-füllen sind. Ein relevanter Einrichtungskreis wird nicht erreicht. Das Ziel einer Entlastung qualitativ gut arbeitender Träger wird nicht erfüllt.\r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte daher klarstellend tätig werden und Aspekte der zu berücksichtigenden Kriterien gesetzlich festschreiben. Insbesondere die Kumulation der Anforderungen aus Ergebniserfassung und Qualitäts-prüfung durch den Medizinischen Dienst sollte dabei in den Blick ge-nommen werden. Die Anforderung, dass immer in beiden Bereichen, also sowohl bei der Indikatorenerhebung als auch der Qualitätsprüfung, au-ßerordentlich gute Ergebnisse vorliegen müssen, ist in der Praxis nur schwer zu erreichbar, was auch die Zahlen der DCS belegen. Eine Quali-tätsprüfung ist die Qualitätseinschätzung an einem Tag, die immer nur ei-nen kleinen Ausschnitt darstellen kann und zudem durch subjektive Ein-schätzungen und Wahrnehmungen leicht beeinflussbar ist. Die Ergeb-niserfassung umfasst längere Zeitabschnitte und ist objektiver. Insofern sollten auch sehr gute Ergebnisse bei der Indikatorenerfassung ausrei-chen, um längere Prüfzyklen erreichen zu können. Außerdem sollten auch Einrichtungen, die vom Indikatorenverfahren ausgeschlossen sind, vom verlängerten Prüfrhythmus profitieren können, wenn sie die ent-sprechenden Kriterien für die Qualitätsprüfungen erfüllen.\r\n\r\nÜberdies sollte eine Klarstellung erfolgen, dass der verlängerte Prüf-rhythmus nicht nur für die Prüfungen des Medizinischen Dienstes gilt, sondern auch für die der Heimaufsicht. Es ist nicht vermittelbar, wieso die eine Prüfung nur alle 24, die andere aber alle zwölf Monate nötig sein soll-te. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 114c Abs. 1 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nAbweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Dies gilt auch für Einrichtungen, die gemäß Anlage 3 der Maßstäbe und Grunds-ätze für die vollstationäre Pflege vom Indikatorenverfahren ausge-schlossen sind. Die Landesverbände der Pflegekassen informieren die betroffenen Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom Spit-zenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen In-formationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus. Der Me-dizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien zur Fest-stellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die Veranlas-sung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwick-lung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfah-ren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorenge-stützten Verfahren dargelegt wurden. Weiterhin sind bei der Erstellung der Richtlinien die Ergebnisse der Indikatorenerhebung und der Qualitätsprüfung separat zu betrachten. Die Feststellung, ob ein ho-hes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundes-arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb ei-ner angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-ziehen. Die Kriterien nach Satz 3 sind auf der Basis der empirischen Er-kenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Mes-sung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Er-kenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 50\r\n§ 115 Abs. 1a SGB XI – Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nMit den Ergänzungen sollen bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c die Transparenz der Qualitätsdarstellung geregelt und sogenannte Qualitätsdarstellungs-vereinbarungen (QDV) beschlossen werden, welche die Form der Dar-stellung einschließlich einer Bewertungssystematik festlegen.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nEs ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber im Umgang mit den Ergeb-nissen von Qualitätsprüfungen und der Qualitätsdarstellung möglichst einheitliche Regelungen für alle Versorgungsformen erlassen möchte. Dennoch sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass jede Ver-sorgungsform individuell ist und unabhängig von den anderen betrachtet werden muss. Was für die eine Versorgungsform angemessen erscheint bzw. erschien, muss nicht gleichermaßen geeignet für alle anderen sein. Daher darf es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass bereits in anderen Settings festgelegte Kriterien oder Bewertungssystematiken Eins-zu-eins kopiert werden. Dies zeigt sich deutlich am Thema der Qua-litätsdarstellungsvereinbarung (QDV). \r\n\r\nBereits bei den Beratungen hierzu für die vollstationäre Pflege gab es langwierige Diskussionen unter den Vereinbarungspartnern zur Geeignet-heit der zu veröffentlichenden Kriterien. Zur QDV ambulant laufen derzeit ebenfalls intensive Verhandlungen mit ähnlichen Konflikten wie seinerzeit zur QDV stationär. \r\n\r\nDringend in den Blick zu nehmen beim weiteren Vorgehen hinsichtlich ei-ner möglichen QDV für gemeinschaftliche Wohnformen ist aus Sicht des bpa auch die bevorstehende wissenschaftliche Evaluierung der Instru-mente und Verfahren für die stationäre Pflege nach § 113b, Abs. 4, Nr. 5 SGB XI. Der Qualitätsausschuss Pflege hat erst kürzlich im entsprechen-den Vergabeverfahren den Zuschlag an den wissenschaftlichen Auftrag-nehmer erteilt. Das Verfahren zur Qualitätsdarstellung ist ausdrücklicher Bestandteil des Evaluationsauftrages. So soll unter anderem untersucht werden, ob die derzeitige Darstellungsform einen Vergleich von Leistun-gen und deren Qualität ermöglicht und welche Relevanz bzw. Aussage-kraft und welchen Informationsgehalt die abgefragten Strukturmerkmale aus Verbraucherperspektive haben. Es wäre daher sinnvoll, zunächst die Ergebnisse der Evaluierung des stationären Qualitätsdarstellungsverfah-rens abzuwarten, bevor eine QDV für gemeinschaftliche Wohnformen erarbeitet wird. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\nDer nach § 115 Abs. 1a Satz 11 SGB XI eingefügte Satz wird wieder ge-strichen.\r\n\r\nSofern der Satz nicht gestrichen wird, fordert der bpa hilfsweise die fol-gende Änderung des Satzes:\r\n\r\nDie Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für gemeinschaftliche Wohn-formen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind von den Vereinbarungspartnern unverzüglich nach Inkrafttreten der Richtlinien zu Qualitätsprüfungen in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 114a Absatz 7 nach Vorliegen der Ergebnisse des Evaluati-onsauftrages nach § 113b, Abs. 4, Nr. 5 unter Beteiligung des Medizini-schen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu schließen. \r\n \r\nArtikel 1, Nr. 54\r\n§ 125a SGB XI – Modellvorhaben zur Erprobung von Telepfle-ge\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nFür eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Ver-besserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung fünf Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. Der Spitzen-verband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen mit den Ver-bänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur und unter Betei-ligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundes-ebene nach § 118a SGB XI bis zum 31. Dezember 2026 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich gestützten Erpro-bung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDas Modellvorhaben nach § 125a SGB XI umfasst gerade einmal zwölf Projekte, sodass insgesamt die Themenauswahl sehr beschränkt ist. Auf dieser Basis können Empfehlungen zur Telepflege nicht sinnvoll erstellt werden. Der bpa schlägt deswegen vor, dass die Empfehlungen zur Te-lepflege unabhängig vom Modellvorhaben erfolgen. Die Erfahrungen aus dem Modellvorhaben können dort mit einfließen, sie sollten aber nicht ausschließliche Grundlage für die Empfehlungen sein. Zugleich müssen die Empfehlungen auch zwingend Aussagen über die künftige Finanzie-rung der Telepflege enthalten, um die Umsetzung zu beschleunigen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 125a Abs. 3 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur und unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a bis zum 31. Dezember 2026 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich gestützten Er-probung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege sowie deren Finanzie-rung.\r\n \r\n\r\nArtikel 1, Nr. 55\r\n§ 125c SGB XI – Modellvorhaben zur \r\nErprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll aus Mitteln des Aus-gleichsfonds Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung durchführen, mit dem Ziel dadurch künftig Verhandlun-gen effizient und zügig zum Abschluss bringen zu können. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa bewertet dieses Vorhaben aus zwei Gründen kritisch. Zum einen liegt die alleinige Planungsverantwortung für die Modellvorhaben beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen, was die Befürchtung zulässt, dass nicht alle entscheidenden Stellschrauben im Vergütungsverfahren gleichermaßen berücksichtigt werden. Zum anderen gibt es vielerorts be-reits heute eine bewährte Praxis von digitalisierten Verhandlungsverfah-ren, die keiner Erprobung mehr bedürfen. \r\nAnstelle von Modellvorhaben ist die Vereinfachung von Kalkulationsunter-lagen mit der Möglichkeit, Daten einfacher in die Verhandlungsdateien der Vertragsparteien zu exportieren, ein effektiver Beitrag zur Beschleu-nigung von Verfahren, der bereits in Praxis Anwendung findet. Daher soll-te die Etablierung digitaler Verfahren in die Regelungsinhalte der nach § 86a Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Bundesempfehlungen aufgenommen werden. Weit weniger digital sind die Schiedsstellenverfahren, bei denen nach wie vor Schriftsätze in mehrfacher Ausfertigung in Papierform ver-sendet werden müssen. Die Verordnungsermächtigung bezüglich der Ausgestaltung der Schiedsstellen liegt bei den Ländern. Diese Ermächti-gung sollte um den Auftrag, die Möglichkeiten der Digitalisierung zur Ver-fahrensbeschleunigung in der Schiedsstelle zu nutzen, ergänzt werden. Anstelle kostenintensiver Modellprojekte, die die Mittel des Ausgleichs-fonds weiter schmälern, aber nicht in absehbarer Zeit zu spürbaren Ent-lastungen im Verhandlungsgeschehen führen werden, sollten bereits er-kannte Entlastungspotentiale so genutzt werden, dass sie flächendeckend zur Verfahrensvereinfachung beitragen können. Mit einem entsprechen-den Auftrag an die Partner der Bundesempfehlungen nach § 86a SGB XI und die Landesregierungen zur Vereinfachung der Schiedsstellenverfah-ren kann effektiv zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen werden.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 86a Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: \r\n  \r\n(3) Zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und Pflegevergütungsver-einbarungen sind auf Bundesebene Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis zum [zu ergänzen: neun Monate nach Inkrafttre-ten] abzugeben. Die Empfehlungen betreffen unter Berücksichtigung digitaler Verfahren insbesondere:  \r\n1.\tdie Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachwei-se zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendun-gen einschließlich entsprechender Formulare zur Aufbereitung der Daten, \r\n2.\tgeeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- beziehungsweise Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen und Ausgangswerte unter Berücksichtigung möglicher Kalkulationsparameter nach Absatz 2 Satz 2, die bei Anschlussvereinbarungen einer An-passung leichter zugänglich sind,  \r\n3.\tMethoden für vereinfachte Pauschalverfahren bezogen auf indivi-duelle Vereinbarungen und Kollektivverfahren einschließlich geeig-neter Parameter und Orientierungswerte und  \r\n4.\tHandreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den Vereinbarungsverfahren.  \r\nDie Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern können davon ab-weichende Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren, im Übrigen sind die Empfehlungen unmittelbar verbindlich. \r\n \r\n§ 76 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt: \r\n\r\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Die Regelungen haben insbesondere die Möglichkeiten zur Sicherstellung eines effizienten und bürokratiearmen Verfahren-sablaufs durch digitale Anwendungen zu berücksichtigen.\r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 3, Nr. 2\r\n§ 15a SGB V – Heilkundliche Leistungen durch Pflegefachper-sonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nPflegerische und heilkundliche Leistungen nach SGB V und SGB XI wer-den durch Pflegefachpersonen erbracht. Pflegerische Leistungen dürfen nur unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefach-personen erbracht werden. Sie können auch erweiterte heilkundliche Leistungen, die bisher Ärzten vorbehalten sind, erbringen. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDiese Regelung ist die zentrale Stellschraube, um die Kompetenzen von Pflegefachpersonen im Leistungsrecht zu verankern. Damit wird eine wirksame und rechtsverbindliche Verankerung im SGB V und SGB XI vorgenommen. Das begrüßt der bpa. Besonders hervorzuheben ist der erste Satz in der Begründung:\r\n\r\n„Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompe-tenzen.“\r\n\r\nAuf diesen Satz haben Tausende von Pflegekräften in Deutschland lange gewartet. Damit kommt die Bundesregierung grundsätzlich dem nach, was ein Pflegekompetenzgesetz vermuten lässt. Die Kompetenzen der Pflegekräfte werden anerkannt und leistungsrechtlich verankert. Der bpa begrüßt außerdem, dass Pflegefachpersonen künftig auch erweiterte heilkundliche Leistungen – die bisher Ärzten vorbehalten sind – erbringen dürfen. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass es bis zur tatsächlichen Umsetzung dessen in der Praxis noch ein langer Weg ist (s. dazu die Ausführungen zu § 73d SGB V, Seite 102). Durch die Vorschrift werden auch die Vorbehaltstätigkeiten nach § 4 PflBG im Leistungsrecht veran-kert, wodurch andere Berufsgruppen diese nicht erbringen dürfen. Hilf-reich sind die Definitionen von heilkundlichen und erweiterten heilkundli-chen Leistungen in der Begründung. \r\n\r\nErgänzungsbedarf sieht der bpa hinsichtlich der pflegerischen Leistungen, die nicht definiert sind. Laut Gesetzestext werden pflegerische Leistungen nach dem SGB V und SGB XI durch Pflegefachpersonen erbracht. Pfle-gefachpersonen sind Pflegekräfte mit einer dreijährigen Ausbildung – Pflegeassistenzkräfte mit einer einjährigen Ausbildung fallen nicht darun-ter. Das bedeutet, dass Pflegeassistenzkräfte keine pflegerischen Leis-tungen nach SGB V und SGB XI erbringen dürften, also noch nicht ein-mal Grundpflege nach dem SGB XI. Zwar steht in der Begründung, dass Pflegeassistenz- und -hilfskräfte sowie weitere Berufsgruppen und Hilfs-kräfte Pflegefachpersonen bei der Durchführung der Vorbehaltsaufgaben und der Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen ihrer jeweiligen Qualifikationen unterstützen können. Es stellt sich aber die Frage, ob die eigenständige Durchführung von pflegerischen Leistungen durch Pfle-geassistenzkräfte damit hinreichend abgesichert ist, beispielsweise wenn eine Altenpflegehelferin in der ambulanten Pflege einen Pflegebedürfti-gen alleine mit grundpflegerischen Leistungen in der Häuslichkeit ver-sorgt. Das gilt umso mehr mit Blick auf das vom Kabinett beschlossene Pflegefachassistenzgesetz (Bundesrats-Drucksache 427/24). Dort heißt es:\r\n\r\n„Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig auf Grundlage einer acht-zehn Monate dauernden Ausbildung in allen Versorgungsbereichen ver-mehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pfle-gefachpersonen durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere den Be-reich der medizinischen Behandlungspflege.“\r\n\r\nDamit würden Pflegefachassistenzpersonen, die keine Pflegefachperso-nen sind, sogar heilkundliche Tätigkeiten übernehmen, da Leistungen der Behandlungspflege als heilkundliche Leistungen gem. der Begründung zu § 15a SGB V gelten. Das steht im Widerspruch zum vorgeschlagenen Gesetzestext in § 15a SGB V und sollte aufgelöst werden.\r\n\r\nMit dem Pflegekompetenzgesetz werden die Kompetenzen der Pflege-fachpersonen gestärkt und die Wertschätzung für sie zum Ausdruck ge-bracht. Der bpa setzt sich dafür ein, diese Wertschätzung auch den Pfle-geassistenzkräften entgegenzubringen und diese auch zur eigenständigen Erbringung von pflegerischen Leistungen zu ermächtigen. Das würde sich mit den Zielen des Pflegefachassistenzgesetz decken: \r\n\r\n„Mit dem Pflegefachassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheit-liches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen. Die Attraktivi-tät des Berufs wird gesteigert, um mehr Interessentinnen und Interessen-ten für die Ausbildung zu gewinnen.“\r\n\r\nBesonders wichtig ist es, dass die erweiterten heilkundlichen Leistungen nicht nur von studierten Pflegefachpersonen erbracht werden dürfen, sondern auch von solchen mit einer „gleichwertigen Qualifikation“ er-bracht werden. Als Beispiele werden in der Begründung Fachweiterbil-dungen und im Ausland erworbene Qualifikationen genannt. Die genaue Festlegung soll durch den Rahmenvertrag nach § 73d SGB V erfolgen. Der bpa begrüßt, dass durch die offene Formulierung grundsätzlich auch Pflegefachpersonen mit einer dreijährigen beruflichen Ausbildung und ei-ner entsprechenden Qualifikation erweiterte heilkundliche Leistungen er-bringen dürfen. Das ist ein wichtiges Signal an die Mehrheit der Pflege-kräfte in Deutschland, die eine berufliche Ausbildung hat. Deswegen ist die Einbeziehung der Pflegekräfte mit beruflicher Ausbildung ein wesent-licher Faktor, der zum Gelingen oder Scheitern des Gesetzes beitragen kann. Es darf nicht dazu führen, dass es nur wenige akademisch qualifi-zierte Pflegekräfte geben wird, die weitergehende heilkundliche Tätigkei-ten durchführen können, während die Masse der Pflegfachkräfte keine Chance dazu erhält (Zahlen zum Verhältnis von beruflich qualifizierten Pflegekräften und wissenschaftlich qualifizierten Kräften siehe Seite 15).\r\n\r\nKorrekturbedarf sieht der bpa hinsichtlich der Haftung. Dazu heißt es in der Begründung: „Die Vorbehaltsaufgaben werden durch Pflegefachper-sonen in eigener Verantwortung einschließlich der Haftung für fehlerhafte Entscheidungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 so-wie § 29 des Elften Buches) erbracht.“ Hier ist zu berücksichtigen, dass Pflegefachpersonen anders als Ärzte nicht freiberuflich tätig sind, son-dern in aller Regel als Angestellte arbeiten.  \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDer Gesetzgeber wird gebeten zu prüfen, ob die eigenständige Durchfüh-rung von pflegerischen Leistungen durch Pflege(fach)assistenzkräfte hin-reichend durch den Gesetzestext von § 15a SGB V abgesichert ist. Der bpa bittet hier ggf. um eine Anpassung, um Rechtsunsicherheiten, insbe-sondere im Zusammenhang mit dem Pflegefachassistenzgesetz, zu vermeiden.\r\n\r\nDer Text zur Haftung in der Begründung sollte im Hinblick auf angestellte Pflegefachpersonen überprüft werden. \r\n \r\nArtikel 3, Nr. 7\r\n§ 64d SGB V – Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tä-tigkeiten\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nWährend die Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3b und 3c SGB V – bis auf eine Bestandsschutzregelung – gestrichen werden, bleiben die Modell-vorhaben nach § 64d SGB V bestehen und werden noch modifiziert. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie Modellvorhaben nach § 64d SGB V, die eigentlich abgeschafft wer-den sollen, werden offensichtlich nicht gestrichen, weil der nach § 64d geschlossene Rahmenvertrag für den neuen Rahmenvertrag nach § 73d SGB V als vereinbart gilt. Aus Sicht des bpa wäre es ausreichend, in § 73d SGB V einen Hinweis aufzunehmen, dass der Rahmenvertrag auf der Grundlage des bisherigen § 64d SGB V zunächst weiter gilt. Denn obwohl es der Wille des Gesetzgebers ist, die Modellvorhaben zu been-den und in die Regelversorgung zu überführen, bleibt jetzt die Verpflich-tung der Krankenkassen bestehen, Modellvorhaben nach § 64d SGB V durchzuführen. Vollkommen unverständlich ist, dass im bestehenden Gesetzestext auch noch Änderungen vorgenommen werden und das Wort „Pflegefachkräfte“ durch „Pflegefachpersonen“ ersetzt werden soll. Außerdem gibt es eine Änderung bei der Beteiligung der Organisationen der Pflegeberufe. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 64d SGB V sollte ebenso wie § 63 Abs. 3b und 3c SGB V bis auf eine Bestandschutzregelung für bestehende Modellvorhaben gestrichen wer-den. In § 73d SGB V kann die Fortgeltung des abgeschlossenen Rah-menvertrags nach § 64d SGB V eingefügt werden. \r\n \r\nArtikel 3, Nr. 8\r\n§ 73d SGB V – Rahmenvertrag zu heilkundlichen Leistungen und Folgeverordnungen durch Pflegefachpersonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nWelche erweiterten heilkundlichen Leistungen durch Pflegefachpersonen selbständig erbracht und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-rung abgerechnet werden können, wird bis 31.12.2025 in einem Rah-menvertrag zwischen den Verbänden der Pflegeeinrichtungen, dem GKV-SV sowie der KBV konkretisiert, mit dem auch die bisherigen Mo-dellvorhaben in die Regelversorgung überführt werden. In dem Rahmen-vertrag soll auch geregelt werden, für welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege Pflegefachpersonen selbständig Folgeverordnungen ver-anlassen können. Zudem ist festzulegen, auf der Grundlage welcher be-ruferechtlich geregelten oder im Sinne des § 15a vergleichbaren, bun-deseinheitlichen Qualifikationen Pflegefachpersonen entsprechende Leis-tungen selbständig erbringen können. Dabei sind Weiterbildungen, die auf bundeseinheitlichen Weiterbildungsstandards der Länder beruhen, ver-bindlich zu berücksichtigen. Die Partner des Rahmenvertrags können zu-dem festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einschlägige Berufserfahrung als vergleichbare Qualifikation berücksichtigt werden kann. Die Regelungen des Rahmenvertrags sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu beachten.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie entscheidende Frage des Pflegekompetenzgesetzes lautet: Welche erweiterten heilkundlichen Leistungen dürfen Pflegefachpersonen künftig selbständig erbringen? Da der Gesetzgeber von einer eigenen Festlegung abgesehen hat, sollen die Antworten durch die Regelungen von § 73d SGB V erfolgen. Der bpa begrüßt diese Konstruktion grundsätzlich. Ins-besondere ist es richtig, die Episode der Modellvorhaben gem. § 63 Abs. 3b und 3c SGB V sowie § 64d SGB V weitgehend zu beenden. Seit 2008 sollten Modellvorhaben Erkenntnisse zur selbständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachkräfte liefern. Das Verfahren wurde verzö-gert, es sind kaum Modellvorhaben umgesetzt worden. Aus Sicht des bpa sind die Modellvorhaben gescheitert. Deswegen ist es richtig, die ent-sprechenden Regelungen weitgehend zu streichen und die Modelle in die Regelversorgung zu überführen. \r\n\r\nDer Rahmenvertrag soll festlegen, welche erweiterten heilkundlichen Leistungen durch Pflegefachpersonen erbracht werden können und wel-che Qualifikationen dafür erforderlich sind. Der bpa begrüßt, dass dabei auch ausdrücklich eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt wer-den kann. Damit wird den Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung eine wichtige Perspektive eröffnet, die zur Attraktivität des Pflegeberufs und zum Berufsverbleib beitragen kann. Das unterstützt der bpa. Positiv ist, dass auch weitere Qualifikationen (z.B. Fachweiterbildungen) als Grundlage für die Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben aner-kannt werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der auf der Grundlage von § 64d SGB V geschlossene Rahmenvertrag als vereinbart gilt, um möglichst schnell eine Umsetzung zu ermöglichen. Aus Sicht des bpa sollte zur Fortgeltung des bisherigen Rahmenvertrags eine Ergänzung in § 73d SGB V eingefügt und § 64d SGB V (bis auf eine Bestandsschutz-regelung) gestrichen werden. Hinsichtlich der Fortgeltung und vorgese-henen Anpassung des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V erachtet der bpa die im Gesetz festgelegten Fristen für ausgesprochen ambitioniert. Bis 31. Juli 2025 sollen mögliche Anpassungen geprüft und bis 31. (sic!) September 2025 umgesetzt werden. Offensichtlich geht das Bundesmi-nisterium für Gesundheit davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren für das Pflegekompetenzgesetz sehr zeitnah abgeschlossen wird. \r\n\r\nObwohl im Gesetzentwurf grundsätzlich davon abgesehen wird, die heil-kundlichen Tätigkeiten, die Pflegefachpersonen erbringen können, fest-zulegen, finden sich teilweise sehr detaillierte Hinweise dazu. Genannt werden u.a. die Anlage eines Venenverweilkatheters/einer subkutanen Kanüle und die Gabe einer physiologischen Infusionslösung bei Exsikko-se, die Entscheidung über die Anlage eines transurethralen Blasenkathe-ters bei einem Harnverhalt sowie über dessen Entfernung, Insulindosen bei Blutzucker-Abweichungen anpassen, kapilläre und venöse Blutent-nahmen oder eine Uringewinnung zur Routinediagnostik und Verlaufs-kontrolle bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2. Offensichtlich möchte der Gesetzgeber den Vertragspartnern damit unterstützende Hinweise geben. Der bpa nimmt dieses zur Kenntnis. \r\n\r\nHinsichtlich des Katalogs hat der Think Tank Vorbehaltsaufgaben (u.a. Prof. Dr. Klie, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Weidner) einen wichtigen Hin-weis gegeben, dem sich der bpa anschließt:\r\n\r\n„Bei der Erarbeitung des Katalogs zu erweiterten heilkundlichen Leistun-gen ist darauf zu achten, dass die Fehler, die im Rahmenvertrag zu Mo-dellvorhaben nach § 64d SGB V sowie bereits bei den diagnose- und pro-zedurenbezogenen Tätigkeiten nach § 63 Abs. 3c SGB V gemacht wur-den, nicht wiederholt werden. In beiden Fällen enthielten die Konkretisie-rungen der heilkundlichen Leistungen eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen explizit (z. B., weil sie auch in Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege, DNQP enthalten wa-ren) oder implizit Aufgaben und Tätigkeiten als erweiterte heilkundliche Aufgaben definiert wurden, von denen davon ausgegangen werden konn-te, dass sie bereits in der Breite von Pflegefachpersonen geleistet wer-den. In einzelnen Festlegungen im Rahmenvertrag zu den Modellvorha-ben nach § 64d SGB V wurden Aufgaben im Bereich der Versorgung von Menschen mit Demenz als Aufgaben der erweiterten Heilkundeausübung beschrieben, die innerhalb des SGB XI als Qualitätsanforderung gelten. Mit anderen Worten sollten mit viel Aufwand Aufgaben von der Pflege übernommen werden, die im Rahmen von Qualitätsprüfun-gen bereits erwartet werden.“\r\n\r\nSehr kritisch bewertet der bpa die Durchführung von erweiterten heil-kundlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen in Arztpraxen und me-dizinischen Versorgungszentren. Damit würde ein Konstruktionsfehler der Regelung von § 64d SGB V fortgeführt werden. Der Gesetzgeber muss sich fragen lassen, warum er das Pflegekompetenzgesetz umsetzt – geht es um eine Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel in der Pflege? Oder geht es um die Entlastung der Ärzte, die zu ganz anderen Bedingungen Pflegefach-personen beschäftigen könnten als Pflegeeinrichtungen und damit den Personalmangel in der Langzeitpflege verschärfen würden? \r\n\r\nDas Pflegekompetenzgesetz sollte ein Gesetz zur Stärkung der Pflege-kräfte in der Pflege sein. Es besteht kein Mangel an Pflegekräften bei Ärzten, sondern in der Langzeitpflege. Die Aktion „Bei Anruf sorry“ des bpa hat im Sommer 2024 gezeigt, dass jede Pflegeeinrichtung täglich durchschnittlich dreimal „Sorry“ sagen und Versorgungsanfragen ableh-nen musste. Der Grund dafür sind die fehlenden Pflegekräfte. Erinnert sei auch an die Konzertierte Aktion für Pflege. Im Zweiten Umsetzungs-bericht wird ausdrücklich „eine Aufwertung der Fachkompetenz von Pflegefachpersonen, indem ihnen künftig mehr Befugnisse in der Versor-gung von pflegebedürftigen Menschen eingeräumt werden“, als Ziel ge-nannt. Es geht um die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen – und nicht um die Stärkung der Arztpraxen. In der Begründung heißt es: \r\n\r\n„Die Pflegefachpersonen können auf Grundlage des nach Absatz 1 zu schließenden Rahmenvertrags im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-sorgung selbständig heilkundlich tätig werden.“ \r\n\r\nDas ist ein dramatisches Einfallstor, um den Mangel der besonders quali-fizierten Pflegekräfte in der Langzeitpflege zu verschärfen. Zusammen mit Absatz 4 – der Übertragung der Heilkunde vom Arzt zur Pflegefach-person – wird es für Ärzte sehr einfach, die Pflegefachpersonen zu „Ne-ben-Ärzten“ in ihrer Praxis zu machen. Dann dient das Pflegekompe-tenzgesetz in erster Linie nicht der Pflege, sondern zur Entlastung der Ärzte, die in der Regel auch noch ganz andere Rahmenbedingungen bie-ten können als Pflegeeinrichtungen. Es steht damit zu erwarten, dass sich eine beträchtliche Anzahl l der für erweiterte heilkundliche Tätigkeiten qualifizierte Pflegefachpersonen für eine Beschäftigung in der Arztpraxis entscheiden werden und in der Langzeitpflege zusätzlich fehlen. Der Ge-setzgeber muss sich entscheiden, ob er mit dem Pflegekompetenzgesetz Verbesserungen für die Pflegebedürftigen erreichen will oder Arztpraxen entlasten will. Erinnert sei auch an die Begründung des Gesetzentwurfs (Seite 47):\r\n\r\n„Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist die Zahl der pfle-gebedürftigen Menschen in den letzten Jahren weiter angestiegen. … Dies führt einerseits zu einer kontinuierlich steigenden Nachfrage nach Pflegeleistungen und andererseits zu einem steigenden Bedarf an Pflegekräften, um eine personenzentrierte und qualitativ hochwerti-ge Pflege für die wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen und für Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Auch wenn die Lang-zeitpflege in den vergangenen Jahren zu den besonders stark wachsen-den Dienstleistungsbranchen gehörte, bedarf es weiterer bundesgesetzli-cher Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pfle-ge, um die an der Pflege beteiligten Akteure zu unterstützen, ihren ge-setzlichen Auftrag einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung der Bevöl-kerung zu erfüllen.“\r\n\r\nDer bpa fordert daher eine Klarstellung im Gesetz, dass die von Pflege-fachpersonen erweiterten heilkundlichen Leistungen nicht bei zugelasse-nen Ärzten und in medizinischen Versorgungszentren erbracht werden dürfen. Außerdem ist die KBV als Partner der Rahmenvertrags zu strei-chen. Es geht nicht um die vertragsärztliche Versorgung, sondern um die pflegerische Versorgung. Gerade nach den Erfahrungen mit den Ver-handlungen nach § 64d SGB V fordert der bpa, dass die Ausgestaltung der Pflegekompetenzen nicht von Kassenärzten gestaltet wird. Umge-kehrt wäre es undenkbar, dass die Pflege bei der Ausgestaltung von ärzt-lichen Leistungen beteiligt wird. Wenn der Gesetzgeber die Stärkung der Pflege wirklich ernst meint, muss die Anbindung an die vertragsärztliche Versorgung aus dem Gesetzentwurf herausgenommen werden. Die Pflege kann selbst über ihre Kompetenzen entscheiden! \r\n\r\nDes Weiteren ist auch nicht angezeigt, die selbständige Erbringung erwei-terter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen in Kranken-häusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu prüfen, so wie es Absatz 3 vorsieht. \r\n\r\nDurch den Rahmenvertrag soll festgelegt werden, für welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege Pflegefachpersonen Folgeverordnungen ausstellen können. Die Begründung verweist auf die jetzt bereits mögli-chen Blanko-Verordnungen und nennt als darüberhinausgehende Bei-spiele Folgeverordnungen für Sondennahrung über eine Magensonde oder Blutzuckermessung. Der bpa nimmt diese Ausführungen zur Kennt-nis. Er begrüßt den Hinweis, dass Folgeverordnungen auch in anderen Bereichen möglich sind. Der Gesetzgeber sollte dem Rahmenvertrag nicht vorgreifen. \r\n\r\nBereits bei den Verhandlungen zum Rahmenvertrag nach § 64d SGB V spielte die Frage der Vergütung eine Rolle. Auf Drängen des bpa wurden entsprechende Hinweise aufgenommen. Der Gesetzgeber sollte daher im neuen Rahmenvertrag nach § 73 d SGB V festlegen, dass auch Rah-menvorgaben zur Vergütung vereinbart werden müssen. Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Rahmenverträgen, etwa in § 132a Abs. 1 SGB V. Wenn qualifizierte Pflegefachpersonen mit Studium und/oder entsprechender Qualifizierung heilkundliche Leistungen erbrin-gen, bedarf es gesonderter Vereinbarungen für deren Vergütung.  \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 73d SGB V wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n(1) Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kas-senärztliche Bundesvereinigung vereinbaren unter Beteiligung der maßgeblichen Vereinigungen der Träger von stationären Pflegeeinrich-tungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches in einem Rahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2025\r\n\r\n1.\teinen Katalog an erweiterten heilkundlichen Leistungen, die Pfle-gefachpersonen, abhängig von den erworbenen Kompetenzen, nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung selbständig er-bringen können,\r\n2.\teinen Katalog an Leistungen im Rahmen der häuslichen Kran-kenpflege nach § 37, die Pflegefachpersonen, abhängig von den erworbenen Kompetenzen, selbständig als Folgeverordnung ver-anlassen können, einschließlich der für diese Maßnahmen benö-tigten Hilfsmittel gemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraus-setzungen, zum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgever-ordnungen,\r\n3.\tRahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zu den Nummern 1 und 2,\r\n4.\tRahmenvorgaben zur Vergütung der Leistungen nach Ab-satz 1 und Absatz 2. \r\n\r\nBeim Katalog nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 15a zu berücksichtigen. Zudem ist festzulegen, auf der Grundlage welcher beruferechtlich geregelten oder im Sinne des § 15a vergleichbaren, bundeseinheitlichen Qualifikationen Pflegefachpersonen entsprechende Leistungen selbständig erbringen können. Dabei sind Weiterbildungen, die auf bundeseinheitlichen Weiter-bildungsstandards der Länder beruhen, verbindlich zu berücksichtigen. Die Partner des Rahmenvertrags können zudem festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einschlägige Berufserfahrung als ver-gleichbare Qualifikation berücksichtigt werden kann. Die von Pflegefach-personen erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bei zugelassenen Ärzten, in medizinischen Versorgungszentren, im Rahmen der Leistungserbringung bei zugelassenen Pflegediensten nach § 132a Absatz 4 und in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Ab-satz 2 des Elften Buches erbracht werden. Den maßgeblichen Organisa-tionen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a des Elften Bu-ches und der Bundesärztekammer sind vor Abschluss des Rahmenver-trags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fachliche Empfehlun-gen, die nach § 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelt wurden, sind einzubeziehen. Die Regelungen des Rahmenvertrags sind vom Gemein-samen Bundes-ausschuss zu beachten. Die erweiterten heilkundlichen Leistungen, die in dem auf der Grundlage von § 64d in der bis zum […] (Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung geschlossenen Rahmen-vertrag für die Zwecke des Modellprogramms nach § 64d vereinbart wurden, gelten bereits ab dem […] (Inkrafttreten des Gesetzes) als ver-einbart. Für diese ist bis zum 31. Juli 2025 zu prüfen, ob Anpassungen für eine Umsetzung in der Regelversorgung erforderlich sind; die Anpassun-gen haben bis zum 31. September 2025 zu erfolgen.\r\n\r\n(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für Ge-sundheit durch eine von den Vertragspartnern innerhalb eines Monats zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht fristgerecht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung be-stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evalu-ieren die Auswirkungen der selbständigen Erbringung erweiterter heil-kundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen im Bereich der ver-tragsärztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.\r\n\r\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteili-gung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 31. Dezember 2027 die Entwicklung und Umset-zung der selbständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leis-tungen durch Pflegefachpersonen in anderen Versorgungsberei-chen, insbesondere im Bereich der Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationsrein-richtungen. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Evaluationen nach den Sätzen 4 und 5 prüft das Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundes-ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ob und in-wieweit die er-weiterten heilkundlichen Leistungen umgesetzt wur-den und ob die bestehenden Rege-lungen dazu angepasst werden müssen oder erweitert werden können. Das Bundes-ministerium für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Se-nioren, Frauen und Jugend unverzüglich über das Ergebnis dieser Prüfung.\r\n\r\n(4) Der Vertragsarzt kann einer Pflegefachperson, die über die ent-sprechende Qualifikation verfügt, die selbständige Ausübung der in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten erweiterten heilkundlichen Leistungen übertragen.\r\n \r\nArtikel 3, Nr. 10\r\n§ 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nIm Absatz 1 wird aufgenommen, dass sich die von den Rahmenempfeh-lungspartnern nach § 132a SGB V zu regelnden Empfehlungen zu Maß-nahmen der Qualitätssicherung der Leistungserbringung auch auf die Pflegeprozesssteuerung beziehen. Mit Absatz 5 wird vorgesehen, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die von dem sogenannten Ba-sispaket nach § 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI umfasst sind, auf Grundlage der Verträge nach § 92c Absatz 1 des Elften Buches er-bracht werden. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDie Ergänzung ist in ihrer Detailtiefe ungeeignet, um für die Rahmenver-tragspartner die grundlegenden Vorgaben bundesrechtlich zu gestalten. Auf die Ausführungen zu Artikel 1, Nr. 10 wird verwiesen.\r\n\r\nDurch die vorgeschlagene Streichung der §§ 45j und 92c SGB XI entfällt die Anforderung des § 132a Absatz 5 SGB V an die Rahmenempfeh-lungspartnern entsprechend.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n\r\nIn § 132a Abs. 1 SGB V wird Nr. 2a nicht eingefügt. \r\n\r\nIn § 132a SGB V wird Abs. 5 nicht angefügt.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 5, Nr. 3\r\n§ 4a PflBG – Selbständige Heilkundeausübung\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nPflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen nach § 1 PflBG sind zur selbständigen Heilkundeausübung im Rahmen der nach dem PflBG erworbenen Kompetenzen befugt.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nMit der Regelung werden die erweiterten heilkundlichen Aufgaben im Pflegeberufegesetz verankert. Das begrüßt der bpa.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeine. \r\n \r\nArtikel 5, Nr. 4\r\n§ 14a PflBG – Standardisierte Module für heilkundliche Auf-gaben\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nDie Fachkommission nach § 53 PflBG kann mit empfehlender Wirkung standardisierte Module für die zur selbständigen Ausübung von erweiter-ten heilkundlichen Aufgaben erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen entwickeln. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nIn der Begründung wird dazu ausgeführt: „Die standardisierten Module sind insbesondere für die Länder nicht verbindlich, können aber als fach-liche Grundlage zur Entwicklung von Lehrplänen und Curricula, auch für Weiterbildungen, genutzt werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit durch die Länder und Hochschulen regelmäßig Gebrauch gemacht.“ \r\n\r\nDer bpa hat Bedenken, dass durch neue Module der Fachkommission neue Vorfestlegungen für die selbständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben entstehen könnten, wenn die Länder davon Ge-brauch machen, wie es die Begründung vorsieht. Auch wenn die Module für die Länder nicht verbindlich sind, könnten sie eine verbindliche Wir-kung entfalten, da § 73d SGB V bestimmt:\r\n\r\n„Zudem ist festzulegen, auf der Grundlage welcher beruferechtlich gere-gelten oder im Sinne des § 15a vergleichbaren, bundeseinheitlichen Qua-lifikationen Pflegefachpersonen entsprechende Leistungen selbständig erbringen können. Dabei sind Weiterbildungen, die auf bundesein-heitlichen Weiterbildungsstandards der Länder beruhen, verbind-lich zu berücksichtigen.“\r\n\r\nDie Module können eine Hilfestellung bei der Umsetzung sein, sollten tat-sächlich aber nur eine Orientierung sein und nicht – mit Umweg über die Länder – den Handlungsspielraum des Rahmenvertrags nach § 73d SGB V einschränken.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDer bpa bittet die vorgetragenen Bedenken zu prüfen. \r\n \r\nII.) Weitere Änderungsvorschläge des bpa\r\n \r\n1.)\tAngemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und ex-terner Vergleich\r\n \r\nWirtschaftliche Handlungsfähigkeit und strategische Weiterentwicklung set-zen voraus, dass Pflegeeinrichtungen mit der Vergütung für ihre Leistun-gen eine angemessene Gewinnchance eingeräumt wird. Dies gilt für privat-gewerbliche und gemeinnützige Träger gleichermaßen und ist mit der Vor-gabe der Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung des Unterneh-merrisikos im Grundsatz auch in §§ 84, 89 SGB XI verankert. \r\nDie angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos ist jedoch auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt, insbeson-dere weil die Einführung der Tariftreueregelungen und die Entwicklung der Bedeutung der als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten in diesem Bereich nicht nachvollzogen wurden.\r\nAuf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen verlangt das Bundesso-zialgericht (BSG), die Pflegesätze und Entgelte, die sich aus den als wirt-schaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und einschließlich einer angemessenen Gewinnchance ergeben, abschließend einem externen Vergleich zu unterziehen. Was zu Zeiten der Marktpreisurteile des BSG und der nur geringen Relevanz von tatsächlichen Gestehungskosten zur Einordnung in das „Marktgefüge“ sachgerecht gewesen sein mag, ge-fährdet heute unter den neuen Rahmenbedingungen die Wirtschaftlich-keit derjenigen Einrichtungen, die der gesetzgeberisch vorgegebenen Zielsetzung, in der Pflege eine angemessene Entlohnung zu zahlen, mit einer Entlohnung am oberen Rand der als wirtschaftlich anzuerkennen-den Personalaufwendungen besonders engagiert nachkommen:\r\nDer Gesetzgeber hat die Koordinaten der Pflegeversicherung für den we-sentlichen Teil der vergütungserheblichen Aufwendungen, nämlich die Personalkosten, deutlich hin zu einem Selbstkostensystem verschoben. Die den Tariftreueregelungen folgende Bezahlung der Gehälter und Ent-lohnungen ist einzuhalten, gilt ohne weiteres als wirtschaftlich und kann insofern auch nicht einer Kürzung im Wege des externen Marktvergleichs unterliegen.\r\nUnter diesen Umständen ist es vollkommen unangemessen, einen exter-nen Vergleich auf der Grundlage der gesamten Pflegesätze und Entgelte durchzuführen, die sich vor allem aus Personalkosten zusammensetzen. Im Wege des externen Vergleichs kommt damit im Wesentlichen nur ei-ne Kappung der an sich für angemessen befundenen Vergütung des Un-ternehmerrisikos in Betracht. In der Folge verblieben ausgerechnet den-jenigen Trägern, die deshalb die höchsten Personalkosten und damit Pflegesätze und Entgelte haben, weil sie die Intention des Gesetzgebers am stärksten realisieren, die geringsten oder keine Gewinnchancen. Inso-fern ist aus Sicht des bpa dringend eine Klarstellung geboten, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich auf die „weiteren“ pflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Personalkosten be-schränken muss, um eine angemessene Vergütung des Unternehmerri-sikos realisieren zu können. Darüber hinaus muss die Informationsas-ymmetrie zu Lasten der Pflegeeinrichtungen aufgehoben werden, indem die Kostenträger die Datengrundlage für den konkreten externen Ver-gleich offenlegen. § 84 und § 89 SGB XI sind daher entsprechend anzu-passen.\r\n \r\n§ 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\r\n(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermit-teln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem dem jeweiligen Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebs-führung ermöglichen, unter Berücksichtigung auch der betrieblich- spezifischen Einzelwagnisse seine Aufwendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen zu finanzieren, und  seinen  Versorgungsauftrag  zu  erfüllen  und eine angemessene Ver-gütung seines allgemeinen Unternehmerrisikos zu erzielen unter Be-rücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Bei der Bemessung der Vergütung des allgemeinen Unternehmerri-sikos sind Ergebnisse wissenschaftlicher Studien angemessen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu be-achten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung kön-nen die weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen nach Satz 4 Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe so-wie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerk-male im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt wer-den; die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ha-ben hierfür alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stel-len. Zu den notwendigen Informationen seitens der Kostenträger gehören dabei insbesondere die konkreten Vergleichsdaten der gleichartigen Pflegeeinrichtungen.\r\n \r\n§ 89 Absatz 1 SGB XI wird wie folgt geändert: \r\n \r\n(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digi-talen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach ein-heitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem dem jeweiligen Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, unter Berücksichtigung auch der be-trieblich-spezifischen Einzelwagnisse seine Aufwendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen zu fi-nanzieren, und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen und eine ange-messene Vergütung seines allgemeinen Unternehmerrisikos zu er-zielen. Bei der Bemessung der Vergütung des allgemeinen Unter-nehmerrisikos sind Ergebnisse wissenschaftlicher Studien ange-messen zu berücksichtigen. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.\r\n \r\n \r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n2.)\tKlare Regelung der wirtschaftlichen Angemessenheit von Personalaufwendungen für Mitarbeitende außerhalb von Pflege und Betreuung\r\n \r\nIn der Verhandlungspraxis kommt es bei Einrichtungen, die ihre Mitarbei-tenden in Pflege- und Betreuung nach dem regional üblichen Entgeltni-veau entlohnen, immer wieder zu Diskussionen, auf welcher Grundlage die Mitarbeitenden in den Sekundärbereichen (Hauswirtschaft, Verwal-tung, Haustechnik usw.) vergütet werden können. Die Anlehnung an ei-nen für den Pflegebereich einschlägigen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung wird oftmals von den Kostenträgern abgelehnt und es wird auf für diese Bereiche einschlägige Branchentarifverträge ver-wiesen. Da sich die Einrichtungen auch hier im Wettbewerb um Mitarbei-tende befinden, ist es notwendig, den Einrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, die Mitarbeitenden in den o.g. Bereichen in Anlehnung an eine/n – in die Veröffentlichung nach § 82 c Absatz 5 SGB XI aufgenommene/n und damit als wirtschaftlich geltende/n – kirchliche Arbeitsrechtsregelung bzw. Tarifvertrag bezahlen zu können. \r\n \r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n§ 82c Absatz 2a SGB XI erhält folgende Fassung:\r\n \r\nBei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbrin-gen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des Tarifvertrags nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder der kirchlichen Ar-beitsrechtsregelungen nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Ist für die Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflege-bedürftigen erbringen, ein anderer Tarifvertrag oder eine andere kirchli-che Arbeitsrechtsregelung als nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so können ihre Gehälter bis zur Höhe der in diesem Tarifvertrag oder dieser kirchlichen Arbeitsrechtsregelung ver-einbarten Gehälter nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Bei Pfle-geeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leis-tungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 entlohnen, kann eine Bezah-lung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe eines in die Veröffentlichung nach § 82c Absatz 5 aufgenommenen Tarifvertrages oder einer in die Veröf-fentlichung nach § 82c Absatz 5 aufgenommenen kirchlichen Ar-beitsrechtsregelung nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden gelten hinsichtlich der Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89.\r\n\r\n\r\n \r\n3.)\tBerücksichtigung der Auslastungsquote als wesentliche Geschäftsgrundlage\r\n \r\nDie Belegungssituation in den teil- und vollstationären Einrichtungen ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und aufgrund der mehr als an-gespannten Personalsituation kaum noch steuerbar. Nicht selten kommt es zu unvorhersehbaren längerfristigen Personalausfällen, die dazu füh-ren, dass stationäre Pflegeeinrichtungen zunehmend gezwungen sind, auf die Belegung vorhandener Plätze zu verzichten. Die Auslastung der Einrichtungen sinkt zum Teil dramatisch, ohne dass hier kurzfristig wirk-sam gegengesteuert werden kann. Insofern stellt die Auslastung für die Pflegeeinrichtungen eine wesentliche Geschäftsgrundlage dar, die durch unvorhersehbare Veränderungen bei der personellen Besetzung zu mas-siven wirtschaftlichen Auswirkungen führt. Die Möglichkeit, darauf mit ei-ner Neuverhandlung der Pflegesätze während des laufenden Pflegesatz-zeitraums gem. § 85 Abs. 7 SGB XI reagieren zu können, ist für die wirt-schaftliche Absicherung der stationären Pflegeeinrichtungen unabding-bar.  \r\n \r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n§ 85 Absatz 7 wird wie folgt ergänzt:\r\n \r\nBei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesonde-re bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur, bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Belegungsquo-te sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Ver-bindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n4.)\tBerücksichtigung einer anlaufbedingt eingeschränkten Belegungsquote\r\n\r\nDie kalkulatorische Belegungsquote ist insbesondere bei neu in Betrieb gehenden Einrichtungen ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Ent-gelte und somit für die Finanzierung der Einrichtung. Durch die ange-spannte Personalsituation dauert die vollständige Belegung einer Einrich-tung aktuell deutlich länger als in der Vergangenheit. Diesem Umstand kann durch die Vereinbarung einer dem Belegungsprozess angepassten Belegungsquote im Bereich der Investitionskosten Rechnung getragen werden und Anlaufverluste werden abgemildert\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n§ 82 Abs. 3 SGB XI wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\nSoweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbe-nutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht voll-ständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwen-dungen den Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung auch einer an-laufbedingt eingeschränkten Belegungsquote gesondert berechnen.\r\n\r\n\r\n \r\n5.)\tErweiterung der Kompetenzen der Pflegesatzkommissio-nen zur Verfahrensbeschleunigung\r\n\r\nDen in den Gesetzentwurf aufgenommen Ansatz der vereinfachten Ver-gütungsverfahren und der Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhand-lungen begrüßt der bpa ausdrücklich. Ein weiterer Baustein für die Be-schleunigung von Verfahren ist die Erweiterung der Kompetenzen der Pflegesatzkommissionen. Durch die Regelungen zur Tariftreue sind ins-besondere die Personalkosten für Pflege und Betreuung zum maßgebli-chen Faktor für die Vergütungsfindungen und damit konkrete Gruppen von Einrichtungen abgrenzbar geworden (Zahlung nach Tarif, in Anleh-nung an einen Tarif, Zahlung nach dem regional üblichen Entlohnungsni-veau). Insofern können auch Empfehlungen für gruppenspezifische ein-heitliche Entgelte auf Landesebene die Zahl der Einzelverhandlungen er-heblich reduzieren. Hier kann unter anderem die Stärkung der Rolle der Landespflegesatzkommissionen mit einer Sicherstellung der Ergebnisori-entierung ihrer Verhandlungen mittels Schiedsstellenfähigkeit einen we-sentlichen Beitrag leisten. Unabhängig davon bleibt der einzelnen Einrich-tung das Recht, eine individuelle Verhandlung zu führen unbenommen.\r\n \r\nÄnderungsvorschläge:\r\n \r\nIn § 86 SGB XI wird folgender Absatz 2a eingefügt:\r\n \r\nDie Pflegesatzkommission kann für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) pauschale Veränderungen vereinbarter Pfle-gesätze in angemessener Höhe oder einheitliche Kalkulations-grundlagen empfehlen. Für Pflegeheime in einer Region im Sinne von § 82c Absatz 2, für die derselbe Tarifvertrag oder dieselbe kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach § 72 Absatz 3a oder 3b Satz 1 Nr. 1 bis 3 bindend oder maßgebend oder für die die veröffentlich-te Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus und der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 maßgebend ist, empfiehlt die Pflegesatzkommission auf Antrag einer beteiligten Organisation nach Absatz 1 Satz 1 ein-heitliche Pflegesätze. Die Empfehlungen erfolgen gemeinsam und einheitlich mit Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Kostenträ-ger. § 85 Absatz 5 gilt entsprechend.\r\n \r\nIn § 85 SGB XI wird folgender Absatz 3a eingefügt:\r\n \r\nAbweichend von Absatz 3 Satz 2 bis 5 sind auf Verlangen des Pfle-geheims die von der Pflegesatzkommission nach § 86 Absatz 2a Satz 1 empfohlenen pauschalen Veränderungen oder die nach § 86 Absatz 2a Satz 2 empfohlenen Pflegesätze zu vereinbaren oder Pflegesatzvereinbarungen auf der Grundlage der von der Pflege-satzkommission empfohlenen Kalkulationsgrundlagen und Rah-men-empfehlungen nach § 86 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3 zu tref-fen. Die Verpflichtung des Pflegeheims zur Vorlage der schriftlichen Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehe-nen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner bleibt unberührt.\r\n \r\nIn § 89 SGB XI wird folgender Absatz 3a eingefügt:\r\n \r\nAbweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Vergütung oder eine Vergütungserhöhung mit Zustimmung der betroffenen Pflegediens-te einheitlich für Pflegedienste in einer Region im Sinne von § 82c Absatz 2, für die derselbe Tarifvertrag oder dieselbe kirchliche Ar-beitsrechtsregelung nach § 72 Absatz 3a oder 3d bindend oder maßgebend oder für die die veröffentlichte Höhe der regional übli-chen Entlohnungsniveaus und der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 maßge-bend ist, zwischen einer vertretungsberechtigten Vereinigung glei-cher Träger und den Kostenträgern nach Absatz 2 vereinbart wer-den. Absatz 3 Sätze 1 bis 3 erster Halbsatz, § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 gelten ent-sprechend. § 85 Absatz 3a und § 86 bleiben unberührt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n6.)\tHäusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege: Gleichklang der wirtschaftlichen Angemessenheit von Per-sonalaufwendungen in SGB V und SGB XI sowie klare Rege-lung von Zahlungsfristen und Verzugsfolgen für Kostenträ-ger\r\n\r\nGerade in der ambulanten Pflege, einem Bereich, in dem mit Kostenträgern nach dem SGB XI und mit Kostenträgern nach SGB V über die gleichen Personal- und Sachkosten für die Leistungserbringung verhandelt wird, muss sichergestellt sein, dass die einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI zugrunde gelegten Personal- und Sachkosten und Kostensteige-rungen auch für den Bereich des SGB V anzuerkennen sind und nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Mit entsprechenden Ergänzun-gen der §§ 132a Abs. 4 und 132l Abs. 5 SGB V ist dies klarzustellen.\r\n\r\nDarüber hinaus müssen angemessene Zahlungsfristen für die Kostenträger geregelt werden, die berücksichtigen, dass die Abrechnung der Leistungen mittlerweile automatisiert auf elektronischem Wege erfolgt und längere Zah-lungsfristen nicht mehr erfordert. Die Aufnahme klarer und angemessener Zahlungsziele und die Verpflichtung zu einer häufig in Abrede gestellten Ver-zinsung entsprechend §§ 286, 288 BGB verhindert rechtliche Auseinander-setzungen und sichert die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen weiter ab.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge:\r\n\r\n§ 132a Abs. 4 SGB V wird wie folgt ergänzt:\r\nÜber die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbrin-gern. Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst jeweils für einen Kalendermonat in Rechnung gestellt und sind von den Kranken-kassen spätestens am 5. Werktag nach Rechnungstellung zu zahlen. §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. (…). Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergü-tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsre-gelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechts-regelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abge-lehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 je-derzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Die einer mit dem Leistungserbringer geschlossenen Vergütungsver-einbarung nach § 89 des Elften Buches zugrunde gelegten Personal- und Sachkosten sowie Kostensteigerungen können nicht als unwirt-schaftlich abgelehnt werden. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertrags-inhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt.\r\n \r\n§ 132l Absatz 5 SGB V wird wie folgt ergänzt:\r\nÜber die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Er-satzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungs-erbringern, die\r\n1.\teine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte betreiben, die Leis-tungen nach § 37c in Anspruch nehmen,\r\n2.\tLeistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,\r\n3.\tLeistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in Einrichtun-gen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbringen oder\r\n4.\taußerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten erbringen.\r\nDie erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst jeweils für einen Kalendermonat in Rechnung gestellt und sind von den Krankenkas-sen spätestens am 5. Werktag nach Rechnungstellung zu zahlen. §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. § 132a Absatz 4a gilt entsprechend. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütun-gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirt-schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der Landesverbände der Kran-kenkassen und der Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Die einer mit einem Pflegedienst ge-troffenen Vergütungsvereinbarung nach § 89 des Elften Buches zu-grunde gelegten Personal- und Sachkosten sowie Kostensteigerun-gen können nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Die Leis-tungserbringer sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanage-ment durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teil-zunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt.\r\n\r\n\r\n \r\n7.)\tSozialhilfe: Klare Regelung von Zahlungsfristen, Verzugsfol-gen und Zahlungsansprüchen für erbrachte Leistungen vor Bescheiderteilung \r\n\r\nBundesweit sind stationäre wie ambulante Pflegeeinrichtungen mit erhebli-chen Zahlungsrückständen der Kostenträger konfrontiert. In besonderem Maße betrifft dies den Bereich der Sozialhilfe. \r\nDie aktuelle Praxis der Sozialhilfeträger, für einen Antragsteller die Kosten einer notwendigen Versorgung erst nach abschließender Feststellung der Sozialhilfebedürftigkeit zu übernehmen, führt bei den Einrichtungen zu er-heblichen Vorfinanzierungsbeträgen, insbesondere weil die Prüfung der Ein-kommensverhältnisse nicht selten viele Monate in Anspruch nimmt. Aber auch bei festgestelltem sozialhilferechtlichen Hilfebedarf sind bundesweit er-hebliche Zahlungsrückstände der Sozialhilfeträger zu beklagen. Auch hier liegen vielfältige Ursachen zugrunde, die allerdings eines gemeinsam haben: Sie liegen nicht im Einflussbereich der versorgenden Einrichtungen, die aber unter den aktuellen Rahmenbedingungen dennoch allein die hieraus resultie-renden Lasten und finanziellen Risiken tragen müssen. Sachlich ist dies nicht gerechtfertigt und gefährdet die wirtschaftliche Stabilität der Einrichtungen und damit auch der pflegerischen Versorgung. \r\nDurch die Klarstellung, dass bereits mit Kenntnisnahme des Hilfebedarfs der Anspruch der Einrichtung auf Vergütung erbrachter Leistungen besteht, kann diese Situation behoben werden. Es ist nicht einzusehen, dass Pflegeeinrich-tungen in Vorleistung treten und ggf. nach Abschluss häufig langwieriger Prü-fungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Sozialhilfe-träger das Risiko tragen, eventuelle Zahlungsansprüche gegenüber den Pflegebedürftigen durchsetzen zu können. Die Aufnahme klarer und ange-messener Zahlungsziele und die Verpflichtung zu einer häufig in Abrede ge-stellten Verzinsung entsprechend §§ 286, 288 BGB verhindert rechtliche Auseinandersetzungen und sichert die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen weiter ab. \r\n \r\nDarüber hinaus muss die Möglichkeit des § 19 Abs. 6 SGB XII, im Fall des Todes eines versorgten Hilfeempfängers vor Bescheiderteilung die Vergü-tung für die erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger zu fordern, auch ambulanten Diensten eingeräumt werden. § 19 Abs. 6 SGB XII begrenzt diese Möglichkeit mit der Formulierung „Leistungen für Einrichtungen“ nach Lesart des Bundessozialgerichts ausschließlich auf stationäre Leistungser-bringer. Diese unterschiedliche Behandlung ambulanter und stationärer Ein-richtungen wird dabei mit einer höheren Schutzwürdigkeit stationärer Ein-richtungen begründet; nur im Einzelfall würden die Kosten einer ambulanten Pflege den Umfang der Kosten stationärer Pflege erreichen. Diese Grund-annahme ist, zumal nach Angleichung der ambulanten und stationären Leis-tungsbeträge im SGB XI, falsch. Zwischen ambulanten und stationären Ein-richtungen bestehen im Falle des Todes eines gepflegten Menschen keine Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung hinsichtlich eines Zahlungsan-spruches gegen den Sozialhilfeträger rechtfertigen. § 19 Abs. 6 SGB XII ist daher entsprechend anzupassen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge:\r\n\r\n§§ 19, 76 und 77a SGB XII werden wie folgt ergänzt:\r\n\r\n§ 77a Abs. 1 SGB XII:\r\nMit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des Verein-barungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Ver-gütung der Leistung als abgegolten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach den er-brachten Leistungen und ab Bekanntgabe der Entscheidung des Trä-gers der Sozialhilfe auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3 Satz richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt wurde. Die erbrachten Leistun-gen werden vom Leistungserbringer jeweils für einen Kalendermonat in Rechnung gestellt und sind vom Träger der Sozialhilfe spätestens am 10. Werktag nach Rechnungstellung zu zahlen. §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.\r\n \r\n§ 75 Abs. 6 SGB XII \r\nDer Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistun-gen. Dies gilt auch, wenn Leistungen nach diesem Buch erst beantragt sind oder der Träger der Sozialhilfe sonstige Kenntnis vom Hilfebedarf nach § 18 hat.\r\n \r\n§ 19 Abs. 6 SGB XII:\r\nDer Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für stationäre Einrichtungen oder ambulante Pflegedienste oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.\r\n \r\n8.)\tKompetenzvermutung: Vereinfachung der Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte durch Kom-petenzvermutung\r\n\r\nDie behördlichen Berufsanerkennungsverfahren sind für den Einsatz von in Drittstaaten ausgebildete Pflegefachkräften immer noch die größte Hürde. Für dreijährig beruflich oder hochschulisch ausgebildete Fachkräfte mit den erfor-derlichen deutschen Sprachkenntnissen sollte eine Kompetenzvermutung grei-fen, die einen sofortigen Einsatz als Fachkraft erlaubt. Der Ausgleich von im Wege von Mustergutachten ggf. bereits festgestellten wesentlichen Unter-schieden im Ausbildungsstand kann in diesen Fällen auch berufsbegleitend er-folgen und den betroffenen Personen im Wege der Auflage aufgegeben wer-den. Dies ist ein wesentlicher Schritt zur Sicherstellung funktionierender Ver-sorgungsstrukturen. Mit dieser Maßnahme würden auf einen Schlag viele tau-send Pflegekräfte tausende pflegebedürftige Menschen zusätzlich in Pflegeein-richtungen versorgen und Angehörige in der häuslichen Versorgung entlastet werden können. Denn ohne den Fachkraftstatus können Pflegeheime aktuell aufgrund der personellen Anforderungen ihre Pflegeplätze nicht vollständig be-legen und ambulante Pflegedienste müssen Kunden mit besonderem behand-lungspflegerischem Aufwand absagen. Die Kompetenzvermutung trägt also wirksam zur Absicherung der pflegerischen Versorgung bei und bewirkt damit spürbar etwas im Versorgungsalltag der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöri-gen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n \r\nIn § 40 PflBG wird folgender Abs. 2a eingefügt:\r\nDie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist als gegeben anzusehen, wenn die antragstellende Person eine mindestens dreijährige Berufsaus-bildung in der Pflege oder ein mindestens dreijähriges Hochschulstudi-um in der Pflege erfolgreich abgeschlossen hat und damit im Ausbil-dungsstaat zur unmittelbaren Berufsausübung in der Pflege berechtigt ist (Kompetenzvermutung). Dies gilt nicht, soweit bereits ein Mustergut-achten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe besteht, in dem we-sentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt wurden. In die-sem Fall bereits festgestellter wesentlicher Unterschiede erfolgen die ge-sonderte Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation im Sinne von § 43 und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 die Erteilung der Berufserlaubnis mit der Auflage, dass die an-tragstellende Person eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehr-gang zu absolvieren hat. Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang können dabei auch berufsbegleitend erfolgen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\r\n\r\n \r\n9.)\tRegelung zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs für Ta-gespflegen modifizieren\r\n\r\n\r\nDas Pflegekompetenzgesetz sollte dazu genutzt werden, eine aktuelle, durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 18.11.2023 eingeführte ne-gative Auswirkung auf die Finanzierung der teilstationären Tagespflegeein-richtungen zu beheben. Denn mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wur-de auch eine Änderung der Berechnung der Ausbildungsumlage für die sta-tionären Pflegeeinrichtungen in § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 PflAFinV vor-genommen, um die Ausbildungsumlage der stationären Träger zu verein-heitlichen, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist.\r\n \r\nAllerdings ist dadurch eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der teilstatio-nären Pflegeeinrichtungen hinzugekommen, da die vorgenannten Vorschrif-ten aufgrund des stationären Einrichtungsbegriffs (§ 71 Abs. 2 SGB XI) auch auf diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Anwendung fin-den. Diese Einrichtungen haben weitaus geringere Leistungsumfänge, da sie nicht 24 Stunden versorgen, sondern in der Regel 8 Stunden am Tag. Ein Belegungstag in einer vollstationären Einrichtung bedeutet 24 Stunden Leistungen, ein Belegungstag in einer Tagespflege 8 Stunden Leistungen. Hinzu kommt, dass die Mehrzahl der Tagespflegegäste in ihrer Häuslichkeit ambulant versorgt wird, so dass die Pflegebedürftigen letztlich eine höhere Belastung erfahren als vollstationär versorgte Pflegebedürftige, obgleich sie keine 24-stündige Versorgung erfahren. Dies führt häufig zu einer Reduzie-rung der Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen, was zu einer weite-ren Belastung und Benachteiligung der Tagespflegen führt.   \r\n \r\nDer Vorschlag des bpa für eine Änderung des § 12 Abs. 2 PflAFinV lautet daher:\r\n\r\nDer auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in die-sem Sektor. Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der Belegungstage mit dem Faktor 0,50 multipliziert.\r\n \r\n10.)\tEvaluierung des Pflegeberufegesetzes\r\n\r\nDer bpa fordert eine ideologiefreie Evaluierung des gesamten Pflegeberu-fereformgesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage seit seinem Inkrafttre-ten am 1. Januar 2020 im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ausbil-dungszahlen in der Pflege, insbesondere im Bereich der Altenpflege und die pflegerische Versorgungssicherheit in Deutschland. Aus Sicht des bpa haben sich die in das Pflegeberufereformgesetz gesetzten Hoffnungen und damit in die Erwartungen an die eingeführte generalistische Pflegeausbil-dung mit der Zusammenlegung der drei Berufsbilder Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege bisher nicht erfüllt. Untermauert wird dies u.a. durch die am 24. Juli 2024 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Statistik zur Pflegeausbildung für das Berichtsjahr 2023 und die dort enthaltenen Werte zur Entwicklung der Ausbildungszahlen, der vorzeitigen Vertragslösungen sowie der Art der Abschlüsse. Eine Beinahe-Stagnation der Ausbildungszahlen, bei einer gleichzeitigen vorzeitigen Lösungsquote von über 41 Prozent (alle Ausbil-dungseintritte im Berichtsjahr 2020 versus erfolgreiche abgeschlossene Ausbildungen 2022 und 2023), kann nicht als Erfolg gewertet werden. Auch das sich von insgesamt 33.600 Absolventen gerade einmal 123 Menschen für einen vertieften Abschluss in der Altenpflege entschieden haben, zeigt, welcher Irrweg die Generalistik ist. \r\n\r\nDie eigenständige Altenpflegeausbildung hat vorher zehn Jahre lang unter Beweis gestellt, dass sie einen Zuwachs von insgesamt mehr als 60 Pro-zent produzieren konnte. Das fehlt seit Inkrafttreten der generalistischen Ausbildung schmerzlich. \r\n\r\nEs bedarf einer grundsätzlichen Überprüfung des gesamten PflBG und nicht nur der in § 59 Abs. 2 und 3 PlfBG enthaltenen Wahlregungen für die unterschiedlichen Berufsbilder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege, wie es im § 62 PflBG mit dem Bericht des BMFSFJ und BMG an den Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 aktuell vorgesehen ist. Der bpa schlägt dafür die folgende Gesetzesänderung vor. \r\n\r\n§ 68 PflBG wird um einen neuen Absatz 5 wie folgt ergänzt:\r\n\r\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen des Pflegeberufegesetzes insbesonde-re auf die Entwicklung der Ausbildungszahlen in den drei verschie-denen Berufsbildern nach § 1 sowie § 58, auf den Erwerb ausreichen-der Kompetenzen in diesen, auf die Ausbildungszeiten beim Träger der praktischen Ausbildungsträger und auf die pflegerische Versor-gungssicherheit in Deutschland auf wissenschaftlicher Grundlage.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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(bpa)\r\n\r\nStellungnahme zur \r\n\r\nFormulierungshilfe für einen Änderungsantrag\r\n\r\nder Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP\r\n\r\nzu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung \r\n\r\n(Drucksache 20/12779)\r\n\r\nBerlin, 30.September 2024\r\n\r\nbpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle, Friedrichstr. 148, 10117 Berlin\r\nTel. 030 – 30 87 88 60, Fax 030 – 30 87 88 89\r\nbund@bpa.de – www.bpa.de\r\n\r\n1. Vorbemerkung\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenver-tretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe so-wie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Part-nership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Investitionen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hintergrund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\r\n\r\n2. Stellungnahme\r\n\r\n2.1 Zusammenfassung\r\nZu der vorliegenden Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Re-gierungskoalition zum Entwurf des SGB III-Modernisierungsgesetz enthält für den bpa einige wichtige Punkte, die noch einer Anpassung speziell für die Pflege bedürfen.\r\n\r\nDie Förderung von berufsbegleitenden Berufssprachkursen über eine Neufassung des § 134 SGB III wird begrüßt, sollte aber in der Pflege unabhängig von der Unternehmensgröße mit einem anteili-gen Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 Prozent des vom Arbeitgeber weiterzuzahlenden Arbeitsentgeltes während nötiger Freistellungszeiten ausgestaltet werden.\r\n\r\nDie im neuen § 40 Abs. 1a AufenthG vorgesehene Lockerung des Verbots der Einstellung von Ausländern zur Leiharbeit wird vom bpa kritisch gesehen und für die Pflege generell abgelehnt, da sie die Bemühungen der letzten Jahre zur Reduzierung der Leiharbeit in der Pflege konterkariert. Zumindest sollte von der Bundesagentur der Wirtschaftszweig der Pflege von der Ausnahme ausgeschlossen werden, um keine Einwanderung in die Leiharbeit in der Pflege zu fördern.\r\n\r\nZusätzlich plädiert der bpa in der Pflege für eine verbesserte Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich der Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III und\r\nder Weiterqualifizierung zur Pflegeassistenzkraft über die volle Maßnahmendauer.\r\n\r\n2.2 Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\n2.2.1.) Zu Art. 1, Nr. 31a: § 134 SGB III (Regelung zur Förderung von berufsbegleitenden Berufssprachkursen)\r\n\r\na) Beabsichtigter Regelungsinhalt:\r\nDie vorgesehene Neufassung des § 134 SGB III zur Förderung von berufsbegleitenden Berufssprachkursen soll Arbeitgeber über Zuschüsse zum Arbeitsentgelt fördern, wenn diese ihren Arbeitnehmern während der Freistellungszeiten für nötige Berufssprachkurse nach § 45a Aufenthaltsgesetz das reguläre Arbeitsentgelt weiterzahlen.\r\n\r\nb) Stellungnahme des bpa\r\nDie Regelung wird vom bpa grundsätzlich begrüßt. Denn für die Integra-tion bzw. Anerkennung in der Pflege ist eine gute berufssprachliche Vorbereitung bzw. Qualifizierung besonders wichtig, um mit den Kolleginnen und Kollegen sowie den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen ver-lässlich kommunizieren zu können. Allerdings plädiert der bpa dafür, die Zuschüsse bei Pflegeunternehmen zu einem vom Arbeitgeber anteilig weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt unabhängig von der Unternehmensgröße mit bis zu 100 Prozent auszugestalten. Denn die Pflege ist im besonderen Maße vom demografischen Wandel betroffen, da sich einerseits die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen stark erhöht und andererseits gleichzeitig die verfügbare Zahl von Pflegekräften durch rentenbedingte Austritte der sog. Babyboomer-Generation bereits bis zum Jahr 2030 spürbar verringert.1 Dafür sind vor allem auch unterstützende Maßnahmen bei der Gewinnung und Qualifizierung auch von ausländischen Pflegekräften erfor-derlich, wobei die Förderung des beruflichen Spracherwerbs essenziell ist.\r\n\r\nUm den Lebensunterhalt während des Sprachunterrichts in einem laufenden Arbeitsverhältnis zu sichern, ist es daher erforderlich, wie schon beim Qualifizierungschancengesetz eine ergänzende Lohnersatzleistung nach § 81 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB III zu zahlen, damit die anteiligen Lohnzahlungen in Zeiten der Arbeitsfreistellung während des erforderlichen Besuchs von Berufssprachkursen finanziert werden können. Die Förderung mit einem Arbeitsentgeltzuschuss sollte daher regelhaft bis zur Höhe (100%) des anteilig vom Arbeitgeber weiterzuzahlenden Arbeitsentgeltes möglich sein, da anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten in der Pflege über die Pflegevergütungen der Pflegekassen sowie Eigenanteile der pflegeberdürftigen Men-schen ansonsten sehr begrenzt sind. Auch im Bereich der beruflichen Weiterbildung ist bei Menschen ohne verwertbaren qualifizierten Berufsab-schluss gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III schon bisher vollständige Übernahme des Arbeitsentgeltzuschusses unabhängig von der Unternehmensgröße möglich. Dies sollte für alle nach § 72 SGB XI oder §§ 132a oder § 132l SGB V zugelassene Unternehmen in der Pflege gelten.\r\n\r\nc) Änderungsvorschlag\r\nDer Entwurf des § 134 SGB III sollte in Abs. 2 wie folgt ergänzt werden:\r\n(2) Die Zuschüsse sollen in Betrieben mit\r\n1. weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 Prozent,\r\n2. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 Prozent,\r\n3. 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 Prozent\r\ndes Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für kursbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, 132a SGB V oder § 132l SGB V, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteili-ges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleis-tung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pau-schalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. \r\n\r\n2.2.2) Zu Art. 10a, Nr. 2: § 40 (Ausnahmen vom Verbot der Leiharbeit für Ausländer)\r\n\r\na) Beabsichtigter Regelungsinhalt:\r\nDer neue § 40 Abs. 1a sieht eine Lockerung vom Verbot der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung des Ausländers als Leiharbeitsnehmers vor, wenn der Ausländer entweder aufgrund einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG oder mit einer inländischen Berufsausbildung oder einem inländischen Hochabschluss als Fachkraft in Deutschland tätig werden soll und der Arbeitsvertrag mindestens für 12 Monate geschlossen wird und dem Leiharbeitnehmer mindestens das im Betrieb des Entleihers geltende Arbeitsentgelt für inländische vergleichbare Arbeitnehmer gewährt wird.\r\n\r\nb) Stellungnahme des bpa\r\nDie vorgesehene Lockerung des Verbotes der Leiharbeit für Ausländer in § 40 Abs. 1a AufenthG wird vom bpa für die Pflege kritisch gesehen und abgelehnt. Der bpa und viele andere Verbände der Pflege wie auch Kranken- und Pflegekassen haben sich seit der Konzertierten Aktion Pflege im Jahr 2019 unter Federführung des BMAS, BMG und BMFSFJ für einen möglichst geringen Einsatz von Leiharbeit in der Pflege ausgesprochen und entsprechende gesetzliche und vertragliche Maßnahmen zur Reduzierung der Leiharbeit im § 82c Abs. 2b SGB XI eingeleitet, da die Stammbelegschaften durch nur kurzzeitig eingesetzte Leiharbeitskräfte belastet werden und die Pflege beim Einsatz von Leiharbeitskräften durch hohe Vergütungen an Zeitarbeitsunternehmen zu Lasten der Versicherten erheblich verteuert wird. Eine jetzige Lockerung des Verbotes der Einstellung von Ausländern zum Zwecke der Leiharbeit würde diese jahrelangen Bemühungen wieder teilweise konterkarieren. Zudem verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2023 aufgrund des hohen Fachkräftemangels einen erneuten Anstieg der Zeitarbeit in der Pflege auf insgesamt 6 Prozent. Diese Entwicklung ist allein schon bedenklich und sollte nicht noch durch weitere Lockungen für Leiharbeitskräfte aus dem Ausland zusätzlich verstärkt werden. Der bpa lehnt die geplante Öffnung daher für die Pflege ab und fordert für den Wirtschaftszweig Pflege bzw. die Berufsgruppe der Pflegekräfte zumindest einen Ausschluss der Ausnahmemöglichkeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies ist nach Satz 2, zweiter Halbsatz der vorgesehen Regelung möglich.\r\n\r\nc) Änderungsvorschlag\r\nDie vorgesehene Neuregelung in § 40 Abs. 1a AufenthG ist ersatzlos zu streichen. Zumindest ist von der Bundesagentur für Arbeit die Festlegung eines Kontigents für die Pflege zu unterlassen und dieser Wirtschaftszweig generell vom Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a AufenthG auszuschließen.\r\n\r\n2.2.3) Zusätzlicher Vorschlag des bpa für § 54a Abs. 2 Nr. 2 sowie § 131b SGB III (Einstiegsqualifizierung für die Pflegassistenzausbildung und angemessene Dauer der Maßnahmenförderung bei Berufsausbildungen in der Pflege)\r\n\r\na) Zusätzlichen Regelung\r\nWeiterhin plädiert der bpa im Rahmen des Änderungsantrages für eine Än-derung des § 54a Abs. 2 Nr. 2 SGB III, da die Einstiegsqualifizierung ein wichtiges Instrument der Arbeitsförderung auf dem Weg in eine Berufsausbildung in der Pflege ist. Diese Förderung im Bereich der Pflege ist jedoch bislang leider nur für die dreijährige Pflegefachkraftausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und dem Altenpflegegesetz (zwischenzeitlich außer Kraft) möglich. In der Pflege findet der Einstieg in den Beruf jedoch oftmals zunächst über eine Pflegeassistenz- oder Pflegehilfeausbildung statt, wozu es ebenfalls einen niederschwelligen geförderten Einstieg bedarf, um möglichst vielen Personen den Zugang zu diesem Berufsfeld zu ermöglichen. Daher fordert der bpa im § 54 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die Aufnahme von qualifi-zierten Pflegehilfskraft- und Pflegeassistenzausbildungen von mindestens 12 Monaten Dauer, um auch dort eine Förderung über eine Einstiegsqualifizierung zu ermöglichen.\r\n\r\nWeiterhin ist durch den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Pflegeassistenzausbildung eine 18-monatige Ausbildungsdauer im Bereich der Pflegeassistenzkräfte geplant. Dementsprechend wird es einen er-heblichen Qualifizierungs- und Förderbedarf bei bestehenden bisher unqua-lifizierten Mitarbeitern sowie bisher arbeitssuchenden wie auch geflüchteten Menschen für die Pflege geben. Allerdings wäre hier die Förderdauer durch § 180 Abs. 4 Satz 1 SGB III auf zwei Drittel der Maßnahmendauer beschränkt, d.h. regelmäßig auf 12 Monate. Auch für die Pflegefachkraftausbil-dung nach dem Pflegeberufegesetz ist aufgrund dieser Vorschrift aktuell nur eine Förderung über 24 Monate möglich.\r\n\r\nDaher sollte wie schon bei der bereits ausgelaufenen Altenpflegeausbildung in § 131b SGB III nach dem Altenpflegegesetz wieder eine besondere Ausnahmeregelung für den Bereich der Pflegeassistenz- und Pflegehilfeausbil-dungen wie auch für den Bereich der Pflegefachkraftausbildung nach dem Pflegeberufgesetz geschaffen werden. Der inhaltlich inzwischen obsolet gewordene § 131b SGB III könnte daher entsprechend umformuliert werden.\r\n\r\nb) Regelungsvorschlag\r\n1. § 54a Abs. 2 Nr. 2 SGB III wird wie folgt geändert:\r\n[…] 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes oder einer bundesrechtlichen Pflegeassistenzausbildung oder einer landesrechtlich geregelten Pflegeassistenz- oder Pflegehilfeausbildung vorbereitet und […]\r\n\r\n2. § 131b SGB III wird wie folgt neu gefasst:\r\n\r\n§ 131b Weiterbildungsförderung in Pflegeberufen\r\nAbweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeit-maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder nach landesrechtlichen Pflegeassistenz- oder Pflegehilfs-kraftausbildungen auch dann angemessen, wenn sie nach dem jeweiligen Berufsgesetz oder Ausbildungsverordnung nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 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Oktober 2024 \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\nVorbemerkung\t4\r\n\r\nZusammenfassung\t4\r\n\r\n\t\r\nStellungnahme zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)\t\r\n\t\r\nAufgaben der Jugendhilfe – § 2 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 SGB VIII\t8\r\n\r\nZusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe – § 4 SGB VIII\t10\r\n\r\nWunsch- und Wahlrecht – § 5 SGB VIII\t11\r\n\r\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen – § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII\t13\r\n\r\nVerfahrenslotse – § 10b SGB VIII\t14\r\n\r\nHilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige – Vierter Abschnitt\t16\r\n\r\nHilfe zur Erziehung – § 27 SGB VIII\t17\r\n\r\nHilfe zur Erziehung – § 27a SGB VIII-E\t21\r\n\r\nHeimerziehung, sonstige betreute Wohnform – § 34 SGB VIII\t23\r\n\r\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – Zweite Unterab-schnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels\t24\r\n\r\nEingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohen-der seelischer Behinderung – § 35a SGB VIII\t25\r\n\r\n§ 35b bis § 35iSGB VIII\t28\r\n\r\nMitwirkung, Hilfeplan – § 36 SGB VIII\t30\r\n\r\nHilfe- und Leistungsplan – § 36a SGB VIII\r\nHilfe- und Leistungsplankonferenz – § 36b SGB VIII\t32\r\n\r\n§§ 38 bis 38d SGB VIII-E\t35\r\n\r\nZulässigkeit von Auslandsmaßnahmen – § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII\t37\r\n\r\nHilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII\t38\r\n\r\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung – § 45 Absatz 6 Satz 2, 4 und 5 SGB VIII\t40\r\n\r\nJugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss – § 71 SGB VIII\t41\r\n\r\nFörderung der freien Jugendhilfe – § 74 Abs. 4 SGB VIII\t43\r\n\r\nAnerkennung als Träger der freien Jugendhilfe – § 75 SGB VIII\t45\r\n\r\nBeteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Auf-gaben – § 76 SGB VIII\t48\r\n\r\nVereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leis-tungen – § 77 SGB Abs. 2 VIII\t49\r\n\r\nArbeitsgemeinschaften – § 78 SGB VIII\t53\r\n\r\nAnwendungsbereich – § 78a SGB VIII\t54\r\n\r\nVoraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts – § 78b Abs. 2 SGB VIII\t56\r\n\r\nInhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen – § 78c SGB VIII\t58\r\n\r\nÖrtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen – § 78e SGB VIII\t61\r\n\r\nRahmenverträge – § 78f SGB VIII\t62\r\n\r\nSchiedsstelle – § 78g SGB VIII\t63\r\n\r\nSachliche Zuständigkeit – § 85 Abs. 5 SGB VIII\t64\r\n\r\nAnwendungsbereich – § 91 SGB VIII\t65\r\n\r\nÜbergangsregelungen – § 109 SGB VIII-E\t66\r\n\r\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes – § 51 SGG\t67\r\n\r\nWeitere notwendige Änderungen – § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz sowie § 4 Nr. 16 und Nr. 25 Umsatzsteuergesetz\t68\r\n\r\n\t\r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Geset-zes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe\t\t\r\n\t\t\r\nVorbemerkung\r\n\t\t\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertre-tung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 424.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze. Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\t\t\r\n\r\n\t\t\r\nZusammenfassung\r\n\t\t\r\nDer bpa begrüßt den Referentenentwurf insgesamt.\r\n\r\nZur Umsetzung der sogenannten inklusiven Jugendhilfe zum 1. Januar 2028 braucht es noch ein Gesetz, das die Zusammenführung aller Kinder und Ju-gendlichen ob mit oder ohne Behinderung unter dem Dach des SGB VIII regelt. Mit dem Referentenentwurf liegt dieses nun vor und die „große Lösung“ wird nach jahrelanger Diskussion in die Tat umgesetzt. Das Gesetz stellt somit keine kleine Reform, sondern ein Meilenstein in der Entwicklung des Kin-der- und Jugendhilferechts in Deutschland dar. Das ist aus Sicht des bpa uneingeschränkt richtig und wichtig. Wenn künftig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe benötigt werden, soll es keinen Unterschied mehr machen, ob ein Kind behindert ist oder nicht. Der bpa bekennt sich zu diesem Ziel und teilt den inklusiven Ansatz.\r\n\r\nWeiterhin begrüßen wir ausdrücklich, dass in dem Referentenentwurf unserer Forderung nachgekommen wurde, einen eigenen Leistungsanspruch für Kin-der- und Jugendliche einzuführen. Die Kostenheranziehungsregelungen er-scheinen ausgewogen.\r\n\r\nInsgesamt bleibt das Gesetz aber ein vielen Stellen hinter den Erwartungen zurück. Der bpa hätte sich ein deutlich mutigeres Agieren gewünscht, dass die Jugendhilfe inklusiv neu denkt. So bleibt es eher bei einem integrativen als bei einem inklusiven Ansatz. Die Gefahr besteht, dass die Chancen, die in dem vorliegenden Referentenentwurf stecken, durch Verwaltungshandeln weit weniger inklusiv gelebt werden, als es fachlich nötig und möglich wäre. Weiterhin bleibt eine Versäulung der Leistungen in Leistungen zur Teilhabe und Hilfe zur Erziehung bestehen und die Begrifflichkeiten sind auch nicht in-klusiv gewählt. Dies zeigt deutlich, dass der inklusive Gedanke erst rudimen-tär im SGB VIII umgesetzt werden soll. Somit ist leider ebenfalls zu befürch-ten, dass sich auch die Behördenstruktur vielerorts daran orientieren wird.\r\n\r\nDes Weiteren bleiben wichtige Fragen der Gestaltung der inklusiven Jugend-hilfe ungeklärt beziehungsweise werden unzureichend geregelt. So erscheint die getrennte Gerichtsbarkeit undurchdacht und wenig inklusiv. Es sind im zudem Zuständigkeits- und Schnittstellenproblematiken erwartbar, die eigentlich gerade durch die inklusive Jugendhilfe überwunden werden sollten. Die Gerichtsbarkeit ist für alle Leistungen des SGB VIII einheitlich zu regeln.\r\n\r\nDer Erfolg der inklusiven Jugendhilfe wird maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, die Kompetenz in den Jugendämtern entsprechend aufzubauen und zu erweitern. Dahingehende Befürchtungen sind ernst zu nehmen und die Umsetzungsprozesse sind entsprechend zu gestalten.\r\n\r\nEs muss künftig sichergestellt sein, dass es für die leistungsberechtigten jun-gen Menschen zu keiner Verschlechterung kommt und qualitative Errungen-schaften in der Eingliederungshilfe für junge Menschen nach SGB IX erhalten bleiben. Ein wesentliches Qualitätsmerkmal ist dabei, dass die Leistungen und Qualitätsanforderungen auch für ambulante Leistungen in Rah-menverträgen abgesichert sind und nicht von der Kassenlage einzelner Kommunen abhängig gemacht werden. Hier wird aber ohne Not an dem überholten zweigeteilten Leistungserbringungsrecht des SGB VIII festgehal-ten, dass zu einer deutlichen Verschlechterung ambulanter Leistungen, die aus dem SGB IX kommen, führt. \r\n\r\nUnverständlicherweise fehlt im Referentenentwurf die zwingend notwendige Schaffung eines einheitlichen Vertragsrechts im Sinne der §§ 78a ff. für alle Leistungen und Hilfen im SGB VIII. Im vorliegenden Entwurf soll statt-dessen die antiquierte und sachlich nicht begründbare Zweiteilung des Ver-tragsrechts – entgegen der eindeutigen Entschließung des Deutschen Bun-destags vom 21. April 2021 (Drucksache 19/28870) – weiterhin zementiert werden. Dieser Webfehler des Vertragsrechts im SGB VIII ist im Zuge des IKJHG zu bereinigen und duldet keinen Aufschub bis zum Ablauf der Über-gangsfristen. Schließlich können Verträge gemäß § 109 SGB VIII-E neu ver-handelt werden und Entgeltvereinbarung werden in der Regel für ein Kalen-derjahr geschlossen.\r\n\r\n\r\nVertragsrecht\r\nDas SGB VIII sieht zwei verschiedene Regelungen vor, um Verträge zwi-schen Leistungsträgern und Leistungserbringern zu schließen. Aber nur für stationäre und teilstationäre Angebote gilt dabei das Vertragsrecht nach § 78a ff. SGB VIII. Durch die Schiedsstellenfähigkeit ist die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes für diesen Bereich effektiv garantiert. Da Anbieter ambu-lanter Leistungen aber unter das Vertragsrecht nach § 77 SGB VIII fallen, sind sie im Vergleich zu den Anbietern (teil-)stationärer Leistungen ohne sach-lichen Grund wesentlich benachteiligt und in ihrer Rechtsschutzgarantie we-sentlich eingeschränkt. Im Zuge der Umsetzung der „inklusiven“ Lösung be-steht hier dringender Handlungsbedarf.\r\n\r\nDurch die Beibehaltung von § 77 SGB VIII wird das geteilte Vertragsrecht weiterhin zementiert, anstatt es einheitlich und systematisch zu ordnen. Die-ses Vorgehen ist inkonsequent. Das Vertragsrecht gem. § 78a ff. SGB VIII hat sich in der Jugendhilfe bewährt und ist daher auf alle Leistungen im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis auszuweiten.\r\n\r\nZugunsten eines effektiven Rechtsschutzes wird somit auch die Schiedsstel-lenfähigkeit von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für alle Leistungen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis sichergestellt. \r\n\r\nEs ist schon seit langem nicht mehr nachvollziehbar, warum ambulanten Leistungen im SGB VIII nicht in das Vertragsrecht nach § 78a ff. SGB VIII einbezogen sind. In jedem anderen Leistungserbringungsrecht gibt es selbst-verständlicher ein einheitliches Vertragsrecht – nur im SGB VIII nicht. Gänz-lich unverständlich ist es daher, wenn im Zuge der Umsetzung der in-klusiven Jugendhilfe „ambulante“ Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX durch eine Verschiebung in den Regelungsbereich des SGB VIII auf einmal den Rechtschutz der Schiedsstelle verlören und auch nicht mehr rahmenvertraglich abgesichert wären. Das ist nicht vermittelbar und entspricht nicht dem Ergebnis des Beteiligungsprozesses. Deutlich wurde darin die Schiedsstellenfähigkeit aller ambulanter Leistungen und Hilfen gefordert. Damit verbunden sollte auch die Schiedsstellenfähigkeit des Rahmenvertrags selbst hergestellt werden und diese verbindlich ausge-staltet werden.\r\n\r\nDer Deutsche Bundestag fasste daher am 21. April 2021 aus gutem Grunde eine Entschließung, die ebenfalls eine entsprechende Weiterentwicklung des Vertragsrechts einfordert (Bundestags-Drucksache 19/28870, S. 11f). Und auch die damalige Fraktion der FDP stellte einen entsprechenden Entschlie-ßungsantrag (Bundestags-Drucksache 19/28881).\r\n\r\n\r\nInklusive Jugendhilfe – exklusive Strukturen\r\nKein anderes Leistungsrecht sieht eine Ungleichbehandlung frei-nichtgemeinnütziger Leistungserbringer vor. Nur das SGB VIII kennt noch die längst überholte und dringend reformbedürftige Ungleichbehandlung von frei-nichtgemeinnützigen Trägern. Im Rahmen des Reformvorhabens müssen die weiterhin bestehenden Benachteiligungen freier Träger (u.a. in §§ 74 bis 78 SGB VIII) ausnahmslos aufgehoben werden. So ist beispielsweise die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII nur möglich, wenn der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. \r\n\r\nIm SGB VIII nehmen die Prinzipien der Partizipation und Beteiligung eine zentrale Rolle ein. Diese einem erheblichen Teil der Leistungserbringer wei-terhin zu verwehren, ist daher nicht vertretbar. Auf diese Art und Weise wird eine inklusive Jugendhilfe mit exklusiven Strukturen geschaffen.\r\n\r\nDer bpa empfiehlt daher den Begriff der jugendhilferechtlichen Ge-meinnützigkeit durch den Begriff der Gemeinwohlorientierung zu defi-nieren (wie zum Beispiel in den Richtlinien zur Durchführung des Bundes-freiwilligendienstes (Anerkennungsrichtlinien BFD)). \r\n\r\nNiemand kann glaubhaft bestreiten, dass auch die frei-nichtgemeinnützigen Träger in über 30 Jahren SGB VIII einen wichtigen und wachsenden Beitrag zur Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet haben und weiterhin leisten. Durch die immer stärker werdende Bedeutung frei-nichtgemeinnütziger Träger treten dieser Ungleichbehandlung wachsende eu-roparechtliche Bedenken gegenüber. \r\n\r\nDaher ist es unverständlich, warum diesen weiterhin die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe verwehrt wird und sie weiterhin ohne Not im Vergleich zu den Trägern der freien Wohlfahrtspflege benachteiligt werden. Die Beibehaltung von benachteiligenden und diskriminierenden Strukturen im SGB VIII wird den Ansprüchen einer inklusiven Jugendhilfe nicht gerecht und konterkariert dessen Ziele. Der bpa fordert daher im SGB VIII die aus-nahmslose Gleichstellung von frei-nichtgemeinnützigen mit frei-gemeinnützigen Trägern. Beteiligungsmöglichkeiten von Trägern der freien Jugendhilfe sollten sich nicht mehr an der Organisationsform, sondern allein an den Leistungen, die der Träger der freien Jugendhilfe erbringt, die dem Gemeinwohl dienen und daher von der Umsatzsteuer befreit sind, messen.\r\n\r\nDas niemand durch die Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe schlechter ge-stellt werden soll als bisher gilt augenscheinlich nicht für die Leistungserbrin-ger. Anstatt bestehende Diskriminierung freier nichtgemeinnütziger Träger abzubauen und Benachteiligungen ambulanter Leistungserbringer im SGB VIII zu überwinden, werden diese unreflektiert auf die Leistungserbringer, die aus dem SGB IX kommen, übertragen und somit für diese sogar neu ge-schaffen. \t\t\r\n \r\nZu den Vorschriften im Einzelnen:\r\n\t\r\nArtikel 1 – Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch\r\n\r\n\r\nArtikel 1, Nr. 2 a) bis c)\r\nAufgaben der Jugendhilfe – § 2 Absatz 2 Nummer 4 und Num-mer 5 SGB VIII \t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.\r\n\r\n(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:\r\n1.\tAngebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialar-beit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),\r\n2.\tAngebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),\r\n3.\tAngebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),\r\n4.\tLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§§ 27 bis 40) mit\r\na)\tHilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 Ab-satz 2, 27a, 28 bis 35, 36 bis 37, 39 bis 40),\r\nb)\tLeistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendli-che mit Behinderungen und ergänzende Leistungen (§§ 27 Absatz 3 bis 3b, 35a bis 40),\r\n5.\tHilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).\r\n(…)\r\n\r\nHilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe werden unter dem „Dach“ Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengefasst. \t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDer bpa begrüßt ausdrücklich, dass die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterentwickelt wird. Da aber unter dem Dach Leistungen zur Entwick-lung, zur Erziehung und zur Teilhabe letztlich weiterhin in zwei getrennte Leistungskataloge verwiesen wird, ist der vorliegende Referentenentwurf eher eine integrative als eine inklusive Jugendhilfe. Die Chance, Jugendhil-fe inklusiv neu zu denken, wurde vertan. Es sollte aber zumindest in den Begrifflichkeiten kohärent umgegangen werden. Auch in der Kinder- und Jugendhilfe wird mittlerweile eher der Begriff der „Leistung“ dem Hilfebe-griff vorzuziehen sein und sollte daher konsequent angewandt werden. Generell sollten sich die Begriffe aus Nr. 4 im Gesetz durchziehen: „Leis-tungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe.“\r\n\r\nRichtigerweise wurden die Leistungen zur Entwicklung aufgeführt. Diese werden jedoch im Weiteren nicht im Gesetz beschrieben. Das ist mindes-tens unglücklich. Die Leistungen müssen mit dem Gesetz exemplarisch beschrieben werden. Der letztliche Verweis in die Leistungen zur Erziehung ist wenig überzeugend.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 werden wie folgt geändert:\r\n\r\n„4.\tLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§§ 27 bis 40) mit\r\na)\tHilfe Leistungen zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 Absatz 2, 27a, 28 bis 35, 36 bis 37, 39 bis 40),\r\nb)\tLeistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ergänzende Leistungen (§§ 27 Absatz 3 bis 3b, 35a bis 40),\r\n5.\tHilfe Leistungen für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).“\r\n\t\r\n \r\nZusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Ju-gendhilfe – § 4 SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nGemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 hat die öffentliche Jugendhilfe dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu ach-ten. Die Selbstständigkeit in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur wird allerdings nicht geachtet, wenn Benachteiligungen und Ausschlüsse von Beteiligungsgremien aufgrund ihrer selbstständig gestalteten Organisati-onsstrukturen erfolgen. Somit wird die Jugendhilfe ihrem eigenen An-spruch nicht gerecht. Bestehende Ungleichbehandlungen müssen vollum-fänglich und ausnahmslos aufgelöst werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\nBestehende Diskriminierungen frei-nichtgemeinnütziger Leistungserbringer werden ausnahmslos aufgehoben.\r\n\r\nSiehe dazu unsere Stellungnahme insbesondere zu § 75 SGB VIII (Seite 45)\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 3\r\nWunsch- und Wahlrecht – § 5 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(3) 1Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit ei-ner Abweichung von den Wünschen des Leistungsberechtigten zu prüfen. 2Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände ein-schließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. 3Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kos-tenvergleich nicht vorzunehmen. 4Für Leistungsberechtigte nach § 27 Ab-satz 3 gilt im Übrigen § 104 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Neunten Buches entsprechend.“\r\n\r\n\r\nIn Anlehnung an § 104 Absatz 3 SGB IX wird in Absatz 3 eine Verpflich-tung zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Abweichung von Wünschen des Leistungsberechtigten geregelt. Damit wird explizit klargestellt, dass es im Hinblick auf etwaige mit diesen Wünschen verbundene Mehrkosten auch um eine wertende Betrachtungsweise gehen muss, bei der subjektive As-pekte seitens des Leistungsberechtigten im Rahmen einer Verhältnismä-ßigkeitsprüfung einzubeziehen sind.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDer bpa begrüßt ausdrücklich, dass der Mehrkostenvorbehalt um die Zu-mutbarkeitsprüfung ergänzt wird.\r\n\r\nIn Absatz 1 muss der Begriff „Hilfe“ durch „Hilfe und Leistungen“ ersetzt werden. Wir schlagen hier allerdings vor, generell den Begriff „Leistungen“ zu verwenden. In Absatz 2 müsste der Begriff „Hilfeplan“ im Sinne des Re-ferentenentwurfes durch den Begriff „Hilfe- und Leistungsplan“ ersetzt werden. Wir schlagen allerdings vor, insgesamt den Begriff „Leistungsplan“ zu verwenden. Die Regelung befindet sich zukünftig in § 36a SGB VIII.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\nSiehe unsere Ausführungen zu § 36 SGB VIII auf Seite 30.\r\n\r\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„(1) 1Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe Leistungen zu äußern.“ \r\n\r\n§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„2Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genann-ten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maß-gabe des Hilfeplans Leistungsplan (§ 36 § 36a) geboten ist.“\t\r\n \r\n\r\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen – § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIm Zuge der Reform des SGB VIII hin zu einer inklusiven Jugendhilfe, muss auch die Gerichtsbarkeit anpasst werden. In § 8 Absatz 1 Satz 2 ist daher die Gerichtsbarkeit anzupassen. Gemäß vorliegendem Entwurf müsste an-statt „Verwaltungsgericht“ „Sozial- oder Verwaltungsgericht“ formuliert wer-den. Wir schlagen aber eine einheitliche Gerichtsbarkeit bei den Sozialge-richten vor. Siehe hierzu unsere Stellungnahme zu der vorgesehenen Ände-rung in § 51 SGG auf Seite 67.\r\n\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„(1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu betei-ligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-ren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsge-richt Sozialgericht hinzuweisen.“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 5\r\nVerfahrenslotse – § 10b SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(1) 1Junge Menschen, die Leistungen zur Teilhabe wegen einer Behinde-rung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antrag-stellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. 2Der Verfah-renslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von An-sprüchen auf Leistungen zur Teilhabe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. 3Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.\r\n\r\n(2) 1Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentli-chen Jugendhilfe bei der inklusiven Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch insbesondere im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80. 2Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffent-lichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der struktu-rellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.“\r\n\r\nDie Funktion des Verfahrenslotsen soll angepasst und weiterhin nutzbar gemacht werden, um junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen im Hinblick auf ihren Zugang zur Leistungsgewährung zu unterstützen. Nach Auflösung der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Einglie-derungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen nimmt sie daher insbesondere andere Leistungssysteme, wie das der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung in Bezug.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDie Funktion des Verfahrenslotsen wird mit angepasster Aufgabe entfristet und auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX insgesamt be-zogen. Der bpa begrüßt, dass die Verfahrenslotsen entfristet werden und weiterhin zur Verfügung stehen.\r\n\r\nAls redaktioneller Hinweis sei angemerkt, dass in Absatz 1 konsequenter-weise der Begriff „Leistungen der Eingliederungshilfe“ durch „Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt wird. Dies sollte sich dann aber auch im gesamten Referentenentwurf durchziehen.\r\n\r\nDes Weiteren muss Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 3. Juni 202 1 geändert werden und das dortige Außerkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2028 aufgehoben werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\nArtikel 10 Nummer 4 KJSG wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„(4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Nummer 14 tritt am 1. Janu-ar 2028 außer Kraft.“\t\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 6\r\nVierter Abschnitt\r\nHilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„Abschnitt 4\r\nLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe, Hilfen für jun-ge Volljährige“\r\n\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDie „Hilfen für junge Volljährige“ sollten in „Leistungen für junge Volljährige“ umbenannt werden, um einheitlich im SGB VIII den Begriff der Leistung zu verwenden. Außerdem gilt § 41 SGB VIII zukünftig auch für die Leistungen zur Teilhabe. Der Hilfebegriff wird in der Eingliederungshilfe allerdings sehr kritisch gesehen und sollte daher vermieden werden. \r\n\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\nDie Überschrift des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„Abschnitt 4\r\nLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe, Hilfen Leis-tungen für junge Volljährige“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 8\r\nHilfe zur Erziehung – § 27 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n§ 27 SGB VIII wird neugefasst.\r\n\r\nDer neugefasste § 27 führt den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendli-che als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zu-sammen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nGrundsätzlich ist zu begrüßen, dass Kinder und Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe erhalten. Ein eigenständiger Rechtsanspruch für Kinder und Jugendliche im Bezug auf die Hilfe zur Erziehung ist sinnvoll und wurde vom bpa schon lange gefordert. Die Formulierung in § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII-E ist allerdings unklar formuliert und es wird nicht deutlich, ob hiermit der An-spruch aus Absatz 1 wieder eingeschränkt werden soll. Dies wäre anzu-lehnen. Das „auch“ impliziert, dass neben dem Anspruch auf Leistungen in ambulanter Form zusätzlich auch der Anspruch auf Leistungen außerhalb des Elternhauses gilt. Im Zuge der Zusammenführung von Hilfe zur Erzie-hung mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen sollten Kinder und Jugendliche neben den Personensorgeberechtigten vollständig zu Anspruchsinhabern werden. Als wichtiger Schritt einer konsequenten Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention erscheint diese Anspruchszuweisung sachgerecht und notwendig. Damit würde auch die mit dem Bundeskinderschutzgesetz und dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vorgenommene Stärkung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in einem Kernbereich der Kinder- und Jugendhilfe fortgesetzt.\r\n\r\nAuch begrüßt der bpa, dass der Anspruch sich erstmal einheitlich auf Leis-tungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe bezieht.\r\nInsgesamt handelt es sich aber (noch) nicht um einen inklusiven Leistungs-tatbestand, da letztlich weiterhin in zwei Bereiche untergliedert wird, die sich auch begrifflich sehr voneinander unterscheiden. Auch wenn es aus pragmatischen Gründen nachvollziehbar ist, dass im vorliegenden Refe-rentenentwurf ein solches Vorgehen gewählt wurde, besteht jedoch die Gefahr, dass dieses die inklusive Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe weniger Vorschub leistet als möglich. Aufgrund der vorgesehenen gesetzli-chen Regelungen könnte auch erstmal vieles so bleiben wie es ist. Ein wirklicher Aufbruch in die inklusive Jugendhilfe stellt diese Regelung nicht dar.\r\n\r\nLetztlich wird sich zeigen müssen, inwieweit es in der Praxis gelingen wird, wirklich inklusive Leistungsangebote zu entwickeln und zu vereinbaren. In-novative Leistungserbringer werden voran gehen (müssen) und hoffentlich auf Strukturen der öffentlichen Träger treffen, die die Entwicklung fördern. Umso wichtiger ist es, dass die Rahmenbedingungen im Leistungserbrin-gungsrecht der weiteren Entwicklung Vorschub leisten und unterstützen.\r\n\r\nDie Leistungen zur Entwicklung werden in dem Entwurf zwar benannt, aber nicht detailliert beschrieben. Durch Absatz 1 wird auf die Leistungen zur Erziehung oder die Leistungen zur Teilhabe verwiesen, eine eigenstän-dige Leistung zur Entwicklung wird nicht beschrieben. Durch Absatz 2 wird die Leistung im Weiteren davon abhängig gemacht, dass eine dem Kin-deswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und durch die un-klare Formulierung ggf. gleich wieder eingeschränkt. Es gibt allerdings Fallkonstellationen, bei denen keine Erziehungsdefizite zugrunde liegen, Kinder und Jugendliche aber trotzdem in ihrer Entwicklung Unterstützung bedürfen.\r\nAuch hier wird auf eine innovative Praxis gehofft, die entsprechende Leis-tungen im offenen Leistungskatalog entwickeln und anbieten. Im ambulan-ten Bereich allerdings aufgrund der überholten vertragsrechtlichen Rege-lung ohne die Möglichkeit, diese auf gegebenenfalls durchsetzen zu kön-nen. Darin zeigt sich, dass das überkommene Vertragsrecht gerade der in-klusiven Weiterentwicklung im ambulanten Bereich im Wege steht und dringend fortentwickelt werden muss. Der Referentenentwurf baut auf die Innovationskraft die Träger der freien Jugendhilfe auf, dann sollten diese auch das entsprechende Werkzeug zur Verfügung gestellt bekommen. Siehe dazu auch unsere Stellungnahme zu § 77 SGB VIII auf Seite 49.\r\n\r\nDer Verweis in der Gesetzesbegründung auf die Begrifflichkeit der We-sentlichkeit ist zu streichen, da dieses Kriterium nicht im Einklang mit den Vorgaben der UN-BRK steht. Diese enthält gerade keine Abstufungen hin-sichtlich der Teilhabeeinschränkungen. Darüber hinaus ist das Kriterium der „Wesentlichkeit“ dem SGB VIII wesensfremd und fand auch im Rah-men der Einführung des § 35a SGB VIII bewusst keine Anwendung. Die Übertragung des Wesentlichkeitsbegriffs in das SGB VIII würde der Vor-gabe des § 108 Abs. 2 SGB VIII widersprechen, wonach es keine Ver-schlechterung der Rechtslage für den zum 1. Januar 2023 berechtigten Personenkreis geben soll.\r\n\r\nAuf die Aufgaben der Eingliederungshilfe gemäß § 90 SGB IX sollte aus-drücklich verwiesen werden, da diese im vorliegenden Referentenentwurf nicht umfassend genannt sind.\r\n\r\nDie Formulierung in Absatz 3a ist zu überprüfen. Die Eignung und Notwen-digkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem Teilha-bebedarf im Einzelfall. Das Kriterium der Wechselwirkung bezieht sich auf die Teilhabeeinschränkung und nicht auf die Leistung.\r\n\r\nDie Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Leistungsberechti-gung in Absatz 4 ist zu streichen. Die Anspruchsberechtigung sollte sich aus dem Gesetz heraus abschließend ergeben, um die Komplexität nicht weiter zu erhöhen und die Regelungen nicht weiter zu verkomplizieren. \r\n\r\nWie bereits mehrfach erwähnt, sollte sich die Begrifflichkeit kohärent im gesamten Gesetz durchziehen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 27 SGB VIII-E Absätze 1 bis 3a und 5 werden wie folgt geändert:\r\n\r\n„(1) Zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf För-derung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit durch Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe haben Kinder, Jugendliche oder Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe Leistungen zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.\r\n\r\n(2) Kinder, Jugendliche oder Personensorgeberechtigte haben einen An-spruch auf Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung, wenn und solange eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewähr-leistet ist und oder die Hilfe für die Entwicklung der jungen Menschen ge-eignet und notwendig ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, ha-ben auch Jugendliche einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, die außer-halb des Elternhauses erbracht wird.\r\n\r\n(3) Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen im Sinne von § 7 Absatz 2, die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen An-spruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe, wenn und so-lange diese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignet und notwendig sind, den jungen Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, ihre volle, wirk-same und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu för-dern und sie zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Die Auf-gaben ergeben sich aus § 90 SGB IX.\r\n\r\n(3a) Maßgeblich für die Eignung und Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe sind insbesondere die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Einzelfall und deren kon-krete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesell-schaft ist der Teilhabebedarf im Einzelfall.\r\n\r\n(…)\r\n\r\n(54) Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Hilfe Leistungen zur Entwick-lung und zur Erziehung nach Absatz 2 und ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe nach Absatz 3, so sollen Einrichtun-gen, Dienste und Personen die Hilfe und Leistungen erbringen, die geeig-net sind, sowohl den entwicklungsbedingten oder erzieherischen Bedarf zu decken als auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.“\r\n\r\n§ 27 SGB VIII-E Absatz 4 wird gestrichen.\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 9\r\nHilfe zur Erziehung – § 27a SGB VIII-E\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n§ 27a SGB VIII wird eingefügt.\r\n\r\n§ 27a Absatz 1 bis 4 SGB VIII-E entspricht dem bisherigen § 27 Absatz 2 bis 4 SGB VIII.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nWie bereits weiter oben angeführt, werden die Leistungen zur Entwicklung nicht beschrieben. Sie sollen wohl primär als Hilfe zur Erziehung ausge-führt werden. Das ist aber begrifflich nicht zufriedenstellend und aufgrund der durch § 27 Absatz 2 SGB VIII-E ggf. vorgesehenen Einschränkung der Anspruchsgrundlage von Kindern und Jugendlichen wiederum unbefriedi-gend. Auch sollte der Hilfebegriff aufgrund der dem Begriff immanenten Machtasymmetrie generell dem Begriff der Leistung weichen. Dies würde die Subjektstellung der jungen Menschen begrifflich stärken. \t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 27a SGB VIII wird wie folgt geändert:\r\n\r\n“Unterabschnitt 2\r\nHilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung\r\n\r\n§ 27a\r\nHilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung\r\n\r\n(1) 1Besteht ein Anspruch auf Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 wird diese insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe Leistung richten sich nach dem erzieherischen oder entwicklungsbedingten Bedarf im Einzel-fall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendli-chen einbezogen werden. 3Unterschiedliche Hilfearten Leistungsarten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen oder entwicklungsbedingten Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.\r\n\r\n(2) Ist eine Erziehung oder entwicklungsbedingte Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ent-fällt der Anspruch auf Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erzie-hung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf Bedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36, 36a und 38 zu decken.\r\n\r\n(3) 1 Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung umfasst ins-besondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener thera-peutischer Leistungen. 2Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäfti-gungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. 3Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Ju-gendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kin-des oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht, für diesen nach § 5 Absatz 3 zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. 4Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch des Leistungsbe-rechtigten gemeinsam zu erbringen.\r\n\r\n(4) 1Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung auch die Unter-stützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“\r\n\r\nDie Änderungen der Begrifflichkeiten sind auch in den folgenden Paragra-fen des Gesetzes nachzuvollziehen.\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 10\r\nHeimerziehung, sonstige betreute Wohnform – § 34 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„§ 34\r\nBetreute Wohnformen\r\n\r\n1Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.“\r\n\r\n\r\nDurch die Änderung soll insbesondere der Ablehnung des Begriffs durch die jungen Menschen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwach-sen, Rechnung getragen werden. Diese verbinden damit Stigmatisierungs- und Ausgrenzungserfahrungen und sehen keinerlei Übereinstimmung mit ihrem Lebensort in den Einrichtungen bzw. Wohngruppen und den dortigen Bedingungen\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDer bpa begrüßt den Wegfall des Begriffs Heimerziehung ausdrücklich. Er ist schon seit langem veraltet und spiegelt die Lebenswirklichkeit in den Einrichtungen der Jugendhilfe in keiner Weise wider.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 34 Satz 1 SGB VIII wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„1 Hilfe Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung in einer Einrich-tung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pä-dagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 11\r\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-liche – Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zwei-ten Kapitels\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„Unterabschnitt 3\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behin-derungen“\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nGemäß der Begrifflichkeit „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ sollte der Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe bezeichnet werden. Im inklusiven Verständnis braucht es keine Eingliederung in die Gesellschaft, da die Kinder und Jugendlichen selbstverständlich Teil der Gesellschaft sind. \t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\nDie Überschrift des Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe für Kinder und Jugendli-che mit Behinderungen“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 12\r\nEingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung – § 35a SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nDer neugefasste § 35a SGB VIII-E konkretisiert die Rechtsfolgen des An-spruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderung.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nWie bereits geäußert, bleibt die bisherige Hilfe zur Erziehung so gut wie unberührt und werden lediglich ergänzt um die Leistungen aus dem SGB IX. Dadurch wird die Umsetzung der sogenannten inklusiven Jugendhilfe voraussichtlich niemanden überfordern, aber eine große Chance zu einer wirklich inklusiv gedachten Jugendhilfe wurde vertan. Zumindest die Be-grifflichkeiten sollten aber zumindest soweit wie möglich angenähert wer-den.\r\nZu begrüßen ist dabei, dass zumindest klargestellt wurde, dass die Leistun-gen zur Teilhabe auch mit anderen Leistungen des SGB VIII kombiniert werden können. \r\nDie Leistungen können auf Antrag auch als Persönliches Budget ausge-führt werden. Da unter Umständen die Leistungserbringung in Form des Persönlichen Budget im Gegensatz zur Leistungserbringung im Rahmen einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung mehrwertsteuerpflichtig ist, sollte das Umsatzsteuergesetz in diesem Hinblick angepasst werden. Siehe dazu unsere Stellungnahme auf Seite 68.\r\n\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 35a SGB VIII wird wie folgt geändert:\r\n„§ 35a Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe für Kinder und Ju-gendliche mit Behinderungen\r\n(1) 1Besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teil-habe nach § 27 Absatz 3, werden diese insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 35b bis 35i und den Kapiteln 9 bis 13 des Teils 1 des Neunten Buches gewährt; die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches gelten im Übrigen entsprechend. 2Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Ergebnis der Prüfung gemäß § 27 Ab-satz 3a und bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbe-sondere nachdem individuellen Bedarf, den persönlichen Verhältnissen, dem engeren sozialen Umfeld, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. 3Unterschiedliche Leistungsarten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.\r\n(2) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe umfassen\r\n1.\tLeistungen zur medizinischen Rehabilitation,\r\n2.\tLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,\r\n3.\tLeistungen zur Teilhabe an Bildung und\r\n4.\tLeistungen zur Sozialen Teilhabe.\r\n2Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Satz 1 Nummer 4 vor.\r\n(3) 1Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. 2Sie können bei Bedarf mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden.\r\n(4) 1Dienstleistungen werden nach dem Bedarf im Einzelfall\r\n1.\tin ambulanter Form,\r\n2.\tin Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Ein-richtungen,\r\n3.\tdurch geeignete Pflegepersonen und\r\n4.\tin Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen erbracht.\r\n2Dabei sollen Einrichtungen, Dienste oder Personen die Leistungen erbrin-gen oder in Anspruch genommen werden, in denen Kinder oder Jugendli-che mit Behinderungen und Kinder oder Jugendliche ohne Behinderungen gemeinsam Leistungen erhalten können, wenn die Aufgaben der Eingliede-rungshilfe erfüllt werden können; die besonderen Bedürfnisse von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen und von Kindern oder Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.\r\n(5) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leis-tungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es nach § 35i vorgesehen ist. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauscha-len.\r\n(6) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe werden auf An-trag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. 3Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.“\r\n\r\n§ 4 Nr. 25 Satz 1 UStG wird wie folgt geändert:\r\n„25\t1Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder, anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter oder im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden. (…)“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 13\r\n§ 35b bis § 35iSGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nNach § 35a werden folgende §§ 35b bis 35i eingefügt:\r\n„§ 35b Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\r\n§ 35c Früherkennung und Frühförderung\r\n§ 35d Leistungen zur Teilhabe an Bildung\r\n§ 35e Leistungen zur Beschäftigung\r\n§ 35f Leistungen zur Sozialen Teilhabe\r\n§ 35g Leistungen zur Mobilität\r\n§ 35i Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme“\r\n\r\nDurch die Regelungen in den §§ 35b bis 35i werden die Regelungen des SGB IX in das SGB VIII entsprechend für Kinder und Jugendliche über-nommen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nGrundsätzlich werden die Regelungen des SGB IX übernommen. Durch das BTHG wurden die Leistungen stark personzentriert beschrieben. Schaut man sich die Entwicklung des BTHG an, wird jedoch deutlich, dass im Gesetzgebungsverfahren lange davon ausgegangen wurde, dass mit Inkrafttreten des BTHG bereits die inklusive Jugendhilfe umgesetzt wäre. So haben hat das BTHG ausdrückliche Stärken für erwachsene leistungs-berechtigte Personen, es ist ihm allerdings anzumerken, dass Kinder und Jugendliche nicht wirklich mitgedacht wurden. Es bleibt mit dem vorhan-denen Referentenentwurf der Praxis überlassen, dass die Verknüpfung mit Leistungen zur Teilhabe gut mit den Leistungen zur Entwicklung und zur Erziehung gelingt. Das hierbei für die Leistung zur Erziehung darauf abge-zielt wird, dass die Erziehung das Wohl des Kindes nicht gewährleistet, stellt aber eine mögliche Hemmschwelle dar, solche Leistungen anzuneh-men. Die Stärke der Jugendhilfe ist der systemische Blick. Die Chance auch die Leistungen zur Teilhabe systemisch im Sinne der Kinder- und Ju-gendhilfe weiterzuentwickeln, wurde vertan. \r\n\r\n§ 35f Absatz 5 spricht in Bezug auf Kinder und Jugendliche von besonde-ren Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 SGB XII. Das verwundert an dieser Stelle, da die bisherige Regelung des § 134 SGB IX anscheinend nicht beachtet wurde. Auch § 35a SGB VIII-E spricht von „sonstigen Wohnformen“. Eine Trennung von existenzsichernden Leis-tungen und Fachleistung – wie im SGB IX – gibt es hier nicht. Hier sollte nochmals geprüft werden, ob der Absatz in dieser Form zu streichen wäre.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\nKeine\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 15\r\nMitwirkung, Hilfeplan – § 36 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n§ 36 wird neu gefasst.\r\n\r\nDie Vorschrift regelt die Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung, die zukünftig für die Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur gleich-ermaßen gelten.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nUm Kinder und Jugendliche in der Leistungsplanung zu stärken, sollte es ihnen auch möglich sein, eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen, auch wenn sie selbst nicht Leistungsberechtigte sind.\r\n\r\nEs ist grundsätzlich der Begriff „Leistung“ vorzuziehen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 36 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:\r\n„§ 36 Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung\r\n(1) Die Hilfe- und Leistungsplanung umfasst insbesondere:\r\n1.\tBeteiligung des Kindes oder Jugendlichen und des Personensorgebe-rechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung und Aufklärung nach Maßgabe von Absatz 3,\r\n2.\tDokumentation der Wünsche des Kindes oder Jugendlichen und des Personensorgeberechtigten zu Ziel und Art der Hilfe oder Leistung,\r\n3.\tFeststellungen über den individuellen Bedarf des Kindes oder Jugend-lichen unter Einbeziehung seines engeren sozialen Umfelds;\r\n4.\tAuswahl der zu gewährenden Art der Hilfe oder Leistung sowie deren notwendige Ausgestaltung;\r\n5.\tDurchführung einer Hilfe- und Leistungsplankonferenz nach § 36b zur Abstimmung der Art der Hilfe oder Leistung und deren notwendiger Ausgestaltung nach Inhalt, Umfang und Dauer unter Beteiligung be-troffener Leistungsträger,\r\n6.\tAufstellung und regelmäßige Überprüfung des Hilfe- und Leistungs-plans nach Maßgabe von § 36a.\r\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfe- oder Leis-tungsart soll, wenn die Hilfe oder Leistung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden.\r\n(3) 1Das Kind oder der Jugendliche und der Personensorgeberechtigte sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe oder Leistung nach diesem Abschnitt und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der gewährten Hilfe oder Leistung zu beraten und auf die mögli-chen Folgen einer Hilfe- oder Leistungsgewährung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen sowie für seine familiale Lebenssituation hinzuweisen. 2Beteiligung in allen Verfahrensschritten sowie Beratung und Aufklärung nach Satz 1 erfolgen in einer für den Personensorgeberechtig-ten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu. 3An der Hilfe- und Leistungsplanung wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten oder der leistungsempfangen-den Person eine Person seines Vertrauens beteiligt.“\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 16\r\nHilfe- und Leistungsplan – § 36a SGB VIII\r\nHilfe- und Leistungsplankonferenz – § 36b SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nNach § 36 werden die §§ 36a und 36b eingefügt.\r\n\r\n§§ 36a und 36b SGB VIII-E regeln zukünftig grundsätzliche Anforderun-gen, die sowohl im Kontext erzieherischer Hilfen als auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe an das Hilfe- und Leistungsplanverfahren im Hin-blick auf die Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans und die Durchfüh-rung der Hilfe- und Leistungsplankonferenz gestellt werden.\r\n\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIn Absatz 2 wird geregelt, dass der Hilfe- und Leistungsplan spätestens nach zwei Jahre zu überprüfen ist. Im Hinblick auf die Leistungen zur Er-ziehung und Leistungen zur Entwicklung ist diese Zeitspanne regelhaft zu lange. Zu befürchten ist, dass sich die Jugendämter aufgrund von Perso-nalmangel an dieser Zeitspanne bei der Personalbemessung orientieren und nicht an dem, was inhaltlich bei den einzelnen Leistungen fachlich sinnvoll und notwendig ist.\r\n\r\nEs ist sicherzustellen, dass der Leistungsplan den Leistungsberechtigten unverzüglich zur Verfügung gestellt wird.\r\n\r\nAuch wenn das Kind und der/die Jugendliche nicht die leistungsberechtigte Person sein sollte, muss sichergestellt sein, dass sie eine Person ihres Ver-trauens zu den Leistungskonferenzen hinzuziehen können. \r\n\r\nGemäß § 36b SGB VIII-E ist vorgesehen, dass eine Hilfe- und Leistungs-plankonferenz durchgeführt werden kann und im Ermessen des öffentli-chen Trägers gestellt ist. Es ist zu befürchten, dass aufgrund von Perso-nalengpässen ggf. auch die Durchführung verzichtet wird und somit wich-tige Beteiligungsrechte von jungen Menschen und ihrer Familien einge-schränkt werden. Von daher ist die Regelung verbindlicher auszugestalten, der Verzicht auf die Leistungsplankonferenz sollte die Ausnahme bleiben. Im Selbstverständnis der Jugendhilfe ist der gemeinsame Aushandlungs-prozess im Rahmen der Leistungsplankonferenz unabdingbar und sollte hier nicht geschwächt werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 36a ist wird wie folgt geändert:\r\n„§ 36a Hilfe- und Leistungsplan\r\n(1) 1Als Grundlage für den Verwaltungsakt über die ausgewählte Hilfe oder Leistung und für deren Ausgestaltung stellt der Träger der öffentlichen Ju-gendhilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfe- und Leistungsplan auf, der Feststellungen über den Bedarf, die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten, die zu gewährende Art der Hilfe oder Leistung sowie deren notwendige Ausgestaltung nach Inhalt, Umfang und Dauer enthält. 2Die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 so-wie notwendige Beteiligungen nach Absatz 4 und 5 werden im Hilfe- und Leistungsplan dokumentiert. 3Ist eine Hilfe- und Leistungsplankonferenz nach § 36b durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Hilfe- und Leistungsplans zugrunde zu legen. 3Die Ergebnisse der Leis-tungsplankonferenz sind dem Leistungsplan zugrunde zu legen.\r\n(2) 1Der Hilfe- und Leistungsplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Hilfe- und Leistungsprozesses. 2Er soll regelmä-ßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. 3Erreichbare und überprüfbare Ziele der Hilfe oder Leistung und deren Fortschreibung sowie Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle ein-schließlich des Überprüfungszeitpunkts werden im Hilfe- und Leistungsplan festgehalten.\r\n(3) Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans sowie bei der Durchführung der Hilfe oder Leis-tung Rechnung getragen werden.\r\n(4) 1Werden bei der Durchführung der Hilfe oder Leistung andere Perso-nen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter Mitarbeitende an der Aufstellung des Hilfe- und Leis-tungsplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. 2Soweit dies zur Feststel-lung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder Leistung oder von deren notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden.\r\n(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder Leistung oder von deren notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfe- oder Leistungs-zweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgebe-rechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fach-kräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interes-sen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Perso-nensorgeberechtigten getroffen werden.\r\n(6) 1Der Hilfe- und Leistungsplan bedarf der Schriftform. 2Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt ihn dem Leistungsberechtigten unverzüglich zur Verfügung.“\r\n\r\n§ 36b wird wie folgt geändert:\r\n„§ 36b Hilfe- und Leistungsplankonferenz\r\n(1) 1Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Aufstellung oder Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans nach § 36a eine Hilfe- und Leistungsplankonferenz unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen durchführen. 2Der Leistungsberechtigte oder die nach § 36a Absatz 4 Satz 1 an der Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans Beteilig-ten können dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Durchführung ei-ner Hilfe- und Leistungsplankonferenz vorschlagen. 3Den Vorschlag auf Durch-führung einer Hilfe- und Leistungsplankonferenz kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann, der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Hilfe oder Leistung steht oder dadurch der Hilfezweck Leistungszweck in Frage ge-stellt wird.\r\n(2) 1In einer Hilfe- und Leistungsplankonferenz beraten der Träger der öf-fentlichen Jugendhilfe, das Kind oder der Jugendliche und der Personen-sorgeberechtigte gemeinsam auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs insbesondere über die Art der Hilfe oder Leistung und deren notwendiger Ausgestaltung nach Inhalt, Umfang und Dauer unter Einbeziehung der nach § 36a Absatz 4 und 5 an der Aufstellung des Hilfe- und Leistungs-plans Beteiligten. 2Auf Verlangen des Leistungsberechtigten oder der leis-tungsempfangenden Person wird eine Person seines Vertrauens an der Hilfe- und Leistungsplankonferenz beteiligt.“\r\n\r\nAuch in den folgenden Paragrafen ist einheitlich von Leistungen, Bedarf, Leistungsplan und Leistungskonferenz zu reden.\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 23\r\n§§ 38 bis 38d SGB VIII-E\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nNach § 37 werden die §§ 38 bis 38d eingefügt.\r\n\r\nDie neu eingefügten §§ 38 bis 38d regeln zukünftig spezifische Anforderun-gen, die bei der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom Trä-ger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger zu beachten sind.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIn § 38 SGB VIII-E ist ein Absatz 1 vorgesehen, dem aber kein Absatz 2 folgt. Dies ist zu korrigieren.\r\nDie Regelungen in § 38a SGB VIII-E begrüßen wir ausdrücklich und hoffen, dass in der Praxis so weit wie möglich auf ausführliche Gutachten verzichtet wird. Familien mit einem Kind mit Behinderung sind häufig massiv belastet. Von daher sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, Verfahren und Anforde-rungen zu reduzieren.\r\nIn § 38c Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E scheint das Prädikat nicht vollständig zu sein. Der Halbsatz „hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger die Regelungen zum Teilhabeplan nach § 19 des Neun-ten Buches und legt ihn seiner Entscheidung über die Gewährung einer Leis-tung der Eingliederungshilfe zugrunde“ macht so keinen Sinn. Auch ist der Begriff „Berechtigte“ im SGB VIII nicht üblich.\r\nDie Formulierung „Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugend-liche mit Behinderung“ sollte in den Paragrafen einheitlich durch „Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt werden. Durch den Leistungstatbestand ist bereits aus-reichend deutlich, dass auf die Leistungen zur Teilhabe nur Kinder und Ju-gendliche mit Behinderung Anspruch haben. \t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 38 SGB VIII-E wird wie folgt geändert:\r\n„§38 Besondere Bestimmungen zur Hilfe- und Leistungsplanung bei Leistun-gen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zur Teilhabe\r\n(1) Bei Leistungen zur Teilhabe nach § 4 Absatz 1 des Neunten Buches sind die Regelungen über das Verfahren zur Koordinierung von Leistungen des Kapitels 4 des Teils 1 des Neunten Buches vom Träger der öffentlichen Ju-gendhilfe als Rehabilitationsträger anzuwenden.“\r\n\r\n§ 38c Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n„(5) 1Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen nach § 5 des Neun-ten Buches oder mehrere Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 des Neun-ten Buches erforderlich sind, oder sich es der Berechtigte das Kind, der/die Jugendliche oder die Personensorgeberechtigten wünschen, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger die Regelun-gen zum Teilhabeplan nach § 19 des Neunten Buches zu beachten und legt ihn seiner Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Eingliede-rungshilfe zugrunde.“\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 24\r\nZulässigkeit von Auslandsmaßnahmen – § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„2Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfe und Leistungsplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie (…)“\r\n\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Zusammenführung der gemeinsamen Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme\t\r\n\t\r\nHier wird deutlich, dass die Verwendung von den Begriffen Hilfe und Leistung unglücklich ist und zu missverständlichen Formulierungen führt. In Satz 2 wird geregelt, dass Hilfe und Leistungen nur dann im Ausland erbracht wer-den, wenn sie zur Erreichung des Hilfezieles erforderlich sind, nicht aber des Leistungsziels. Das inklusive SGB VIII sollte solche begrifflichen Verwerfun-gen vermeiden und generell den Begriff der Leistung verwenden. Das betrifft auch andere Formulierungen in § 40 SGB VIII-E\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 40 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII-E wird wie folgt geändert: \r\n„2Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfe und Leistungsplanung zur Erreichung des Hilfezieles Leistungsziels im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie (…)“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 27\r\nHilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„§ 41 Hilfe für junge Volljährige\r\n(1) 1Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbe-stimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewähr-leistet. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjah-res gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeit-raum darüber hinaus fortgesetzt werden. 3Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sät-ze 1 und 2 nicht aus.\r\n(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27a Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 38d, 39c und 39d entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Ju-gendlichen der junge Volljährige tritt.\r\n(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet wer-den, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfe- und Leistungsplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36d gilt entsprechend.“\r\n\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Zusammenführung der gemeinsamen Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme\t\r\n\t\r\nDer bpa begrüßt ausdrücklich, dass § 41 SGB VIII auch für die Leistungen zur Teilhabe uneingeschränkt gelten soll. Konsequent sollte allerdings generell der Leistungsbegriff verwendet werden. Der Begriff „Hilfe“ wird in der Ein-gliederungshilfe SGB IX negativ verstanden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 41 SGB VIII wird wie folgt geändert: \r\n„§ 41 Hilfe Leistungen für junge Volljährige\r\n(1) 1Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe Leistungen nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. 2Die Hilfe Leistungen wird werden in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sollen sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. 3Eine Beendigung der Hilfe Leistungen schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe von Leistungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.\r\n(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe Leistungen gelten § 27a Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 38d, 39c und 39d entsprechend mit der Maß-gabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.\r\n(3) Soll eine Hilfe Sollen Leistungen nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfe- und Leistungsplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36d gilt entsprechend.“\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 31\r\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung – § 45 Absatz 6 Satz 2, 4 und 5 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(6) 2Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Ein-gliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen.\r\n4Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 76 des Zwölf-ten Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinba-rungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage.\r\n5Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.“\r\n\r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Übernahme der vor-rangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistun-gen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme\t\r\n\t\r\nIn den Sätzen 2 und 4 wird noch auf den Träger der Eingliederungshilfe ver-wiesen. Dies ist zu streichen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 SGB VIII-E wird wie folgt geändert: \r\n„(6) 2Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Ein-gliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften dieser Vorschrift bestehen, an der Beratung zu beteiligen.\r\n4Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 76 des Zwölf-ten Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinba-rungen nach diesen Vorschriften dieser Vorschrift bestehen, über die Ertei-lung der Auflage.“\t\r\n \r\n\r\nJugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss – § 71 SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nBei der Besetzung der (Landes-)Jugendhilfeausschüsse wird es für die Entwicklung der inklusiven Jugendhilfe wichtig werden, auch Personen, die Expertisen im Bereich Leistungen zur Teilhabe und bei den selbstorga-nisierten Zusammenschlüssen nach § 4a SGB VIII auch entsprechende Vertretungen zu berücksichtigen. Außerdem muss die Diskriminierung freier-nichtgemeinnütziger Träger und ihrer Zusammenschlüsse endlich überwunden werden.\r\nPrivate Träger der freien Jugendhilfe und deren Verbände leisten ei-nen wichtigen Beitrag in der Jugendhilfe. Trotzdem sind sie vielfach noch immer im Verhältnis zu den klassischen Wohlfahrtsverbänden benachteiligt – allein aufgrund der Organisationsform. Dies wider-spricht nicht nur § 4 Absatz 1 SGB VIII, auch die verfassungs- und europa-rechtlichen Bedenken dagegen werden immer stärker. Des Weiteren steht es einer inklusiven Jugendhilfe nicht gut zu Gesicht, weiterhin an überhol-ten Barrieren festzuhalten und exklusive Strukturen zu manifestieren. Die Leistungen, die die privaten Träger der freien Jugendhilfe dem Gemein-wohl erbringen, sind unbestritten.\r\nDer bpa fordert daher eine ausnahmslose Gleichbehandlung der maßgeb-lichen Verbände, die einen Zusammenschluss von Trägern der freien Ju-gendhilfe bilden, mit den Wohlfahrtsverbänden. Somit ist auch den maß-geblichen Verbänden ausdrücklich das Vorschlagsrecht im Rahmen des Jugendhilfeausschusses bzw. des Landesjugendhilfeausschusses einzu-räumen. \t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 71 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n2.\tmit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertre-tungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbän-de und der Wohlfahrtsverbände sowie der maßgeblichen Ver-bände anderer Leistungserbringer sind angemessen zu berück-sichtigen.\r\n\r\n§ 71 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n(5) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des An-teils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Be-reich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.\t\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 33\r\nFörderung der freien Jugendhilfe – § 74 Abs. 4 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n„(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug ge-geben werden, die stärker inklusiv ausgerichtet oder an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestal-tung der Maßnahme gewährleisten.“\r\n\r\nUm die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, soll im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Ausrichtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten eingeführt werden.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nUm die inklusive Jugendhilfe umzusetzen, müssen alle Leistungserbringer diskriminierungsfrei die Möglichkeit haben, gleichermaßen gefördert zu werden. Bei der Förderung von Kindertagesstätten findet aus gutem Grund schon seit Langem keine Diskriminierung einzelner Trägergruppen mehr statt und auch eine Eigenleistung wird nicht mehr gefordert. Um bestehen-de Diskriminierung privater Träger auch bei der Förderung nach § 74 zu überwinden, ist § 74 entsprechend zu ändern.\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie objektiv gemessen werden kann, ob eine Maßnahme stärker inklusiv ausgerichtet ist als eine andere. Hier mangelt es ab objektiven Kriterien und könnte zu entsprechenden Ausei-nandersetzungen vor Ort führen. \t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger \r\n1.\tdie fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitäts-entwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,\r\n2.\tdie Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Ver-wendung der Mittel bietet, und\r\n3.\tgemeinnützige Ziele verfolgt,\r\n4.\teine angemessene Eigenleistung erbringt und\r\n5.\tdie Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Ar-beit bietet.\r\n\r\n§ 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\r\n§ 74 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\r\n\r\n§ 74 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mit-tel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhal-tung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.\t\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 34\r\nAnerkennung als Träger der freien Jugendhilfe – § 75 SGB VIII\r\n\r\n\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n\r\n„(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugend-hilfe oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Be-hinderungen mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“\r\n\r\nInfolge der Zuweisung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Ein-gliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geis-tigen Behinderungen zur Kinder- und Jugendhilfe soll der Anspruch auf Aner-kennung als Träger der freien Jugendhilfe erweitert werden.\r\n\r\nB)\tStellungnahme \r\n\r\nEs soll eine inklusive Jugendhilfe geschaffen werden und gleichzeitig werden exklusive Strukturen zementiert und sogar ausgeweitet! Es braucht keine Ausweitung der Anerkennung auf Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche tätig gewesen sind. Dadurch würde für diese Leistungserbringer eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung mit der inklusiven Jugendhilfe neu eingeführt werden! Die Beibehaltung von benachteiligenden und diskriminierenden Strukturen im SGB VIII wird den Ansprüchen einer inklusiven Jugendhilfe nicht gerecht und konterkariert dessen Ziele. Vielmehr muss die überholte und diskriminierende Figur des „Anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe“ abgeschafft werden, um die inklusive Jugendhilfe diskriminierungsfrei zu gestalten. \r\nAlternativ könnten die Voraussetzungen der Anerkennung diskriminierungs-frei ausgestaltet und den Ansprüchen des KJHG entsprechend umgesetzt werden.\r\nGemäß § 75 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII muss ein Träger, der als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden möchte, gemeinnützige Ziele verfol-gen. Ausweislich der Beschlussempfehlung vom 21.03.1990 zu dem Gesetz-entwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG)“ wird mit der Normierung gemeinnütziger Ziele in Absatz 1 Nummer 2 ausdrücklich nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden (Bundes-tags-Drucksache 11/6748, S. 82). Vielmehr wird eine Gemeinnützigkeit und Anerkennung als freie Träger der Jugendhilfe auch für andere private Träger ermöglicht, sofern diese im Übrigen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten können. Es wurde bisher al-lerdings kein eigenständiger jugendhilferechtlicher Begriff der Gemeinnützig-keit definiert, so dass letztlich doch auf die steuerrechtliche Definition der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung zurückgegriffen wird. Dies führt jedoch vielfach zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Träger der freien Jugendhilfe, die nicht mehr zu rechtfertigen ist. \r\nDes Weiteren hat die öffentliche Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Die Selbstständigkeit in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur wird allerdings nicht geachtet, wenn Benachteiligungen und Ausschluss von Beteiligungs-gremien aufgrund ihrer selbstständig gestalteten Organisationsstrukturen er-folgen.\r\nNiemand kann im Weiteren glaubhaft bestreiten, dass auch die frei-nichtgemeinnützigen Träger in über 30 Jahren SGB VIII einen wichtigen und wachsenden Beitrag zur Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet haben und weiterhin leisten. Durch die immer stärker werdende Bedeutung frei-nichtgemeinnütziger Träger treten dieser Ungleichbehandlung wachsende europarechtliche Bedenken gegenüber. Von den insgesamt 147.677 geneh-migten Plätzen in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung im Jahr 2020 entfielen bereits 16 Prozent auf die frei-nichtgemeinnützigen Träger. Frei-nichtgemeinnützige Träger sind überproportional in dezentralen Einrich-tungsformen und solchen mit besonderen pädagogischen Settings als Anbie-ter vertreten. In diesen Settings ist bereits jeder fünfte Platz in frei-nichtgemeinnütziger Trägerschaft. Für das Jahr 2020 wurden insgesamt 83.857 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in den Hilfen zur Erziehung gezählt. Davon waren bei frei-nichtgemeinnützigen Trägern 12.474 tätig (15 Prozent aller VZÄ). Mit Blick auf die zeitliche Entwicklung sind auch die personellen Res-sourcen bei den frei-nichtgemeinnützigen Trägern stärker gestiegen als in den Hilfen zur Erziehung insgesamt. (vgl.: KomDat 2023 Nr. 02+03)\r\nDer bpa schlägt vor, die Gemeinnützigkeit im jugendhilferechtlichen Sinne in Anlehnung an die bewährte Definition für das Gemeinwohl, wie sie die Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendiens-tes (Anerkennungsrichtlinien BFD) vorsieht, zu definieren. \r\nDort sind ebenso wie in der Kinder- und Jugendhilfe auch andere gemein-wohlorientierte Träger zugelassen. Nach den Anerkennungsrichtlinien BFD erfüllen einerseits juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie juristische Perso-nen des privaten Rechts, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteu-ergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, immer Aufgaben des Allge-meinwohls. Dies gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dieser Kör-perschaften, die sogenannte Zweckbetriebe sind, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung – AO) und die in § 68 Abgabenord-nung aufgeführten einzelnen Zweckbetriebe, unter anderem im Kinder-, Ju-gend- und Behindertenbereich. Dem Gemeinwohl dienen aber auch andere Einrichtungen, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die All-gemeinheit erbringen und insbesondere nach § 4 Nummer 14b) Satz 1 und Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg, 15, 16 und 18, 20 bis 25, 27 des Umsatz-steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. als Einrichtungen die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen.\r\nEine entsprechende Fortentwicklung der Figur des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe würde weniger invasiv in das Gesetz eingreifen als die komplette Aufhebung.\r\n\r\n\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\r\n\r\n§ 75 Absatz 1 SGB VIII wird wie folgt geändert:\r\n\r\n(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Perso-nenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie \r\n1.\tauf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,\r\n2.\tgemeinnützige Ziele verfolgen dem Gemeinwohl dienen,\r\n3.\tauf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und\r\n4.\tdie Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.\r\n\r\nALTERNATIV:\r\n\r\n1. In § 75 SGB VIII wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:\r\n(2) 1Gemeinnützige Ziele im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch verfolgt ein Träger, der dem Gemeinwohl dient. 2Dem Gemeinwohl dienen Einrichtungen und Dienste, soweit sie be-sonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 23 bis 25 des Umsatzsteu-ergesetzes befreit sind oder die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen. 3Eine juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemein-nütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschafts-teuer befreit sind, erfüllen immer Aufgaben des Gemeinwohls. 4Satz 3 gilt auch für wirtschaftliche Zweckbetriebe dieser Körperschaften ge-mäß den §§ 66 und 68 Abgabenordnung.\r\n\r\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\r\n3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\r\n\r\nALTERNATIV:\r\n\r\n§ 75 SGB VIII wird aufgehoben.\r\n \r\n\r\nBeteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben – § 76 SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nUm die bestehende Diskriminierung einzelner Träger im SGB VIII zu überwinden, ist § 76 zu ändern. (Folgeänderung zur Aufhebung von § 75 SGB VIII)\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\nDie Überschrift von § 74 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„Beteiligung anerkannter Träger von Trägern der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben“\r\n\r\n§ 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte alle Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53 Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.\t\r\n\t\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 35\r\nVereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwick-lung bei ambulanten Leistungen – § 77 SGB Abs. 2 VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(2) Wird eine Leistung nach § 39 Absatz 1 oder § 39a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inan-spruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinba-rungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über ge-eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.“\r\n\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Zusammenführung der gemeinsamen Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nMit der Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe ist zwingend das Leistungs-recht zu reformieren. Durch den vorliegenden Referentenentwurf wird massiv in die effektive Rechtsschutzgarantie ambulanter Leistungserbrin-ger eingegriffen bzw. bestehende Mängel im Vertragsrecht ohne Not ze-mentiert. Eine Lösung muss jetzt umgesetzt werden und kann nicht auf ein eventuell späteres Gesetzgebungsverfahren verschoben werden.\r\nNicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum § 77 SGB VIII keine Schiedsstelle vorsieht. „Die Lösung von vertraglichen Diskrepanzen wirft dadurch kaum überwindbare Schwierigkeiten auf (EICHER 2024, ZFSH SGB 4/2024, S. 199).“\r\nNur das SGB VIII sieht noch zwei verschiedene Regelungen vor, um Ver-träge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern zu schließen. Le-diglich für stationäre und teilstationäre Angebote gilt bisher das Vertrags-recht gem. §§ 78a ff. SGB VIII. Nur diese Leistungen sind rahmenvertrags- und schiedsstellenfähig. Somit sind die Anbieter ambulanter Leistun-gen, die unter die Regelung des § 77 SGB VIII fallen, im Vergleich zu den Anbietern (teil-)stationärer Leistungen massiv benachteiligt.\r\nDas SGB IX kennt eine solche Unterscheidung nicht. Das allgemeine Ver-tragsrecht der Eingliederungshilfe nach § 123 ff. SGB IX gilt sowohl für „ambulante“ wie auch „stationäre“ Leistungen.  Die Leistungs- und Entgelt-vereinbarungen sind rahmenvertrags- und schiedsstellenfähig. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des SGB VIII zu einer inklusiven Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen entsteht nun folgendes Problem:\r\nEin Anbieter „ambulanter“ Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung fällt zurzeit noch unter rahmenvertragliche Regelungen des SGB IX. Im Falle eines Dissenses mit dem Leistungsträger kann er entsprechend den Vorausset-zungen aus § 126 SGB IX die Schiedsstelle anrufen. Da für diese Leistun-gen zukünftig § 77 SGB VIII gelten soll, verlieren die Leistungserbringer zukünftig die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen. Nur weil diese Leis-tungen dann unter § 77 SGB VIII fallen würden, würden keine rahmenver-traglichen Regelungen mehr greifen, die eine besondere Bedeutung für die Etablierung qualitativer Standards haben, und im Falle eines Dissenses in den Verhandlungen wäre der Weg vor die Schiedsstelle verwehrt: Viel-mehr müsste sogleich das zuständige Gericht angerufen werden. Der ef-fektive Rechtsschutz der Leistungsanbieter wird somit schlagartig – ohne sachlichen Grund und ohne Not – massiv verschlechtert. Dies führt nicht nur zu mangelnder Akzeptanz der inklusiven Jugendhilfe bei den betroffe-nen Leistungserbringern, es stellen sich auch verfassungsrechtliche Fra-gen, ob dies mit der effektiven Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Die Schiedsstellenfähigkeit ist im Rahmen des Leistungser-bringungsrecht unverzichtbar, da sich ansonsten ein unzureichender Rechtsschutz ergibt (vgl. EICHER 2024, S. 55 – Sozialrecht aktuell 2/2024).\r\nDie vollständige Schiedsstellenfähigkeit im SGB IX war eine wichtige Er-rungenschaft im BTHG, die jetzt ohne Begründung für ambulante Leistun-gen gestrichen werden sollen. Das Ziel der inklusiven Jugendhilfe war es eigentlich, sowohl die Errungenschaften des BTHG als auch die des SGB VIII zu erhalten und auf diesen aufbauend die inklusive Jugendhilfe umzu-setzen.\r\nAuch aus Sicht der Jugendhilfe ist die Beibehaltung von § 77 SGB VIII zu kritisieren. Dem System der Regelung der Finanzbeziehungen der öffentli-chen Träger der Jugendhilfe zu den freien und privaten Trägern fehlt es nach wie vor an einer überzeugenden Systematik (vgl. Kern in Schellhorn et al, Kommentar SGB VIII, 2017, 5. Aufl., S. 624). Dies liegt zu großen Teilen in dem zweigeteilten Vertragsrecht begründet. Das führt dazu, dass die Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII für Streitigkeiten im Rahmen des § 77 SGB VIII nicht zuständig sind und auch keine Rahmenverträge gem. § 78f SGB VIII geschlossen werden. Aufgrund der fehlenden Schieds-stellenfähigkeit haben Anbieter ambulanter Leistungen eine wesent-lich schwächere Rechtsposition als Anbieter im Vertragsrecht gemäß §§ 78a ff. SGB VIII. Durch die fehlenden Rahmenverträge fehlt es an lan-desweiten Absprachen von Verfahrensgrundsätzen, welche Grundsätze zur Bemessung der Kosten gelten, wie eine mögliche Fortschreibung erfol-gen soll und welche Qualitätsstandards zur Anwendung gebracht werden. \r\nDie Regelung in § 77 SGB VIII stellt nur eine Rahmenregelung dar, die nach § 77 Satz 2 SGB VIII durch Landesrecht konkretisiert werden sollte. Es liegt natürlich nahe, hier auch die Regelungen der §§ 78b ff. SGB VIII entsprechend anzuwenden. Bisher haben die Länder jedoch von ihrer Er-mächtigung kaum Gebrauch gemacht, womit es also bei der Rahmenre-gelung verbleibt.\r\nDurch die Beibehaltung von § 77 SGB VIII wird das Problem beibehalten, anstatt es endlich und notwendigerweise einheitlich und systematisch zu lösen. Es ist insbesondere für Leistungen, die im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erbracht werden, inkonsequent, diese nicht in das Ver-tragsrecht gem. § 78a ff. SGB VIII einzubeziehen. Das Vertragsrecht gem. § 78a ff. SGB VIII hat sich in der Jugendhilfe bewährt und ist daher auf alle Leistungen im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhält-nis anzuwenden.\r\nZugunsten eines effektiven Rechtsschutzes wird somit auch die Schieds-stellenfähigkeit von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für alle Leistun-gen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis sichergestellt. Ein Schieds-verfahren ist der am besten geeigneter Mechanismus, um in Fällen gescheiterter Vertragsverhandlungen einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen herbeizuführen. Dieser wird durch die pa-ritätische Besetzung der Schiedsstelle und einen unparteiischen Vorsitzen-den garantiert. Die Schiedsstellenfähigkeit vermeidet überflüssige Ge-richtsverfahren und fördert die Verhandlungskultur.\r\nSchiedssprüche sind bei einem Scheitern von Vertragsverhandlungen im Weiteren unverzichtbar, da ein Gericht ohne ausdrückliche Regelung nicht in der Lage ist, einen Vertrag oder Teile eines Vertrages unmittelbar zu er-setzen. Ohne die Einschaltung einer Schiedsstelle ist der Rechtsschutz da-her unzureichend.\r\nIn anderen Sozialbereichen ist es im Übrigen unbekannt, dass das Ver-tragsrecht nach den Kriterien ambulant und (teil-)stationär getrennt wird. Eine solche Unterscheidung im Vertragsrecht und somit den Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes ist sachlich nicht begründbar und nicht mehr zeitgemäß.\r\nDer Deutsche Bundestag fasste daher aus gutem Grund im Zuge der Ver-abschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes folgende Ent-schließung: „Mit der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliede-rungshilfe für alle Familien wird auch eine Reform des Leistungserbrin-gungsrechts nötig. Ambulante Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, anders als in der Eingliederungshilfe, momentan nicht in Rahmenverträgen geregelt, Verträge sind nicht schiedsstellenfähig. Eine entsprechende Wei-terentwicklung des Leistungserbringungsrechts ist daher angezeigt. Um at-traktive Konditionen für Fachkräfte bieten zu können, sind im Rahmen die-ser Änderungen auch Tarifschutzklauseln sinnvoll, analog zu entsprechen-den Regelungen im Neunten und Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XI).“ (Bundestags-Drucksache 19/28870, S. 11f.)\r\nAuch die Fraktion der FDP stellte damals einen Entschließungsantrag (Drucksache 19/28881), in dem sie ein einheitliches Vertragsrecht im SGB VIII einfordert, „(…) dass Angebot, Zugang und Qualität von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen garantiert“ und forderte die Auf-hebung von § 77 SGB VIII.\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 77 wird aufgehoben.\t\r\n\r\nIm Übrigen sollten auch die Rahmenverträge selbst schiedsstellenfähig aus-gestaltet werden. Siehe dazu die Ausführung zu § 78f SGB VIII, Seite 62.\r\n\t\r\n \r\n\r\nArbeitsgemeinschaften – § 78 SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIn der Praxis sind in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII an vielen Orten bereits alle freien Träger vertreten, was fachlich und sachlich auch richtig ist. Die Gesetzesnorm stellt aber weiterhin eine Diskriminie-rung dar und ist der vielerorts gelebten Praxis anzupassen. Gerade im Hin-blick auf die sozialräumliche Ausgestaltung von Leistungen der Jugendhilfe und der inklusiven Ausgestaltung ist die Vernetzung und das Zusammen-wirken aller Beteiligter unerlässlich. Des Weiteren lässt es sich nicht nach-vollziehen, wie eine inklusive Jugendhilfe mit exklusiven Strukturen ge-schaffen werden soll.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 78 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsge-meinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.\t\r\n\r\n\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 36\r\nAnwendungsbereich – § 78a SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von\r\n1.\tLeistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),\r\n2.\tLeistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),\r\n3.\tLeistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kin-des oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),\r\n4.\tHilfe zur Erziehung\r\na)\tin einer Tagesgruppe (§ 32),\r\nb)\tin einer betreuten Wohnform (§ 34),\r\nc)\tin intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,\r\nd)\tin sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27a),\r\n5.\tLeistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in\r\na)\tanderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 4 Nummer 2 Alternative 2),\r\nb)\tEinrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 4 Nummer 4),\r\n6.\tHilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie\r\n7.\tLeistungen zum Unterhalt (§ 39c), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39c Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“\r\n\r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Zusammenführung von Hilfe zur Er-ziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe sowie aufgrund der Änderung der Begrifflich-keit in § 34 SGB VIII.\r\n\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nKein anderes Sozialleistungsrecht kennt ein geteiltes Vertragsrecht, wie das in der Kinder- und Jugendhilfe. Hier besteht dringender Reformbedarf – siehe die Ausführungen zu § 77 SGB VIII auf Seite 49. Das Vertrags-recht nach den §§ 78a ff. SGB VIII soll entsprechend für alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten, die nicht förderungsfinanziert sind. \t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 78a SGB VIII wird wie folgt gefasst:\r\n\r\nDie Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung aller Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a), die nicht über Förderungen nach § 74 finanziert werden.\r\n\r\nAlternativ:\r\n\r\n§ 78a Absatz 1 Nummer 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:\r\n„4.\tLeistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe,\r\n5.\tLeistungen für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 genannten Leistungen entspricht, \r\n6.\tVorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendli-chen (§§ 42, 42a) sowie\r\n7.\tLeistungen zum Unterhalt (§ 39c), sofern diese im Zusammen-hang mit Leistungen nach den Nummern 4 und 5 gewährt wer-den; § 39c Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“\t\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 47\r\nVoraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts – § 78b Abs. 2 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(2) 1Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. 2Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen. \r\n(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsent-gelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe des Hilfe- und Leistungsplans (§§ 36a, 37, 38c) im Einzelfall geboten ist.“\r\n\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Zusammenführung der gemeinsamen Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe in den §§ 36 bis 38d.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\n§ 78b Absatz 1 SGB VIII muss an § 78a SGB VIII sprachlich angepasst werden.\r\nDes Weiteren weist der bpa darauf hin, dass es sich bei den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 78b SGB VIII nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine semantische Doppe-lung handelt und der Begriff der Sparsamkeit keine weitergehende Bedeu-tung haben kann als der Begriff der Wirtschaftlichkeit (BSG, Urteil vom 7.10.2015, Aktenzeichen B 8 SO 21/14 R). Jeder Leistungserbringer, der wirtschaftlich handelt, ist damit auch gleichzeitig sparsam. Insofern sollte die Neufassung der Regelung im SGB VIII dazu genutzt werden, auf den Begriff der Sparsamkeit im Sinne der Rechtsklarheit zu verzichten.\r\nAußerdem ist es notwendig, dass auch im SGB VIII endlich eine gesetzli-che Klarstellung erfolgt, dass die kalkulierten Personalkosten bis zur Höhe tariflich vereinbarter Entgelte nicht als wirtschaftlich unangemessen abge-lehnt werden dürfen. Auch der Deutsche Bundestag hat bereits im April 2021 auf diese Notwenigkeit hingewiesen: „Um attraktive Konditionen für Fachkräfte bieten zu können, sind im Rahmen dieser Änderungen [ge-meint ist die geforderte Reform des Leistungserbringungsrecht im SGB VIII (Anm. d. Verf.)] auch Tarifschutzklauseln sinnvoll, analog zu entspre-chenden Regelungen im Neunten und Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XI).“ (Bundestags-Drucksache 19/28870, S. 11)\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\t\r\n§ 78b SGB VIII Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:\r\n\r\n(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung Werden Leis-tungen nach diesem Buch erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberech-tigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung Leistungserbrin-ger oder seinem Verband Vereinbarungen über \r\n1.\tInhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsverein-barung),\r\n2.\tdifferenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnot-wendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und\r\n3.\tGrundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leis-tungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewähr-leistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)\r\nabgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.\r\n(2) 1Die Vereinbarungen sind mit den Trägern Leistungserbringern abzu-schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähig-keit, und Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. 2Die kalkulierten Personalkosten sind bis zur Höhe tarif-lich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach Arbeitsvertragsrichtlinien als wirtschaftlich anzuerkennen. 23Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.\t\r\n \r\n\r\nInhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen – § 78c SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIn der Pflege ist gesetzlich vorgesehen, dass im Rahmen der Vergütungen auch die Vergütung eines angemessenen Unternehmerrisikos zu berück-sichtigen ist, § 84 Abs 2 Satz 4 SGB XI. In der Eingliederungshilfe nach SGB IX ist diese Frage seit Dezember 2022 durch das Bundessozialge-richt (BSG) zugunsten der Leistungserbringenden geklärt: Ein Gewinnzu-schlag ist auch hier zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 8.12.2023, B 8 SO 8/20 R). In der Kinder- und Jugendhilfe fehlt ein Urteil des höchsten zuständigen Gerichts, dem Bundesverwaltungsgericht. Allerdings lässt auch hier die bisher ergangene Rechtsprechung beispielsweise des VGH München (VGH München, Beschluss v. 13.02.2024 – 12 BV 23.1357) den Schluss zu, dass in diesem Bereich ebenfalls ein Unternehmerrisiko zu würdigen ist. Dennoch weigern sich Kostenträger oft schlichtweg, einen Wagniszuschlag im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen anzuerken-nen. Durch die Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe kann es dazu kom-men, dass bei Vereinbarungen, bei den in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG bisher eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerrisikos stattfand, dieses zukünftig nicht mehr berücksichtigt wird und zu großen wirtschaftlichen Problemen führen kann. Im Bereich der ambulanten Leistungen wäre dies noch nicht einmal durch die Schiedsstelle überprüfbar. \r\nDer bpa regt daher an, der gerichtlichen Praxis folgend in § 78c SGB VIII eine gesetzliche Klarstellung darüber herbeizuführen, dass Entgelte nur dann leistungsgerecht sind, wenn sie neben den prospektiven Geste-hungskosten angemessene Aufschläge für Wagnis und Gewinn berück-sichtigen. Jeder Leistungsanbieter trägt ein Verlustrisiko, etwa als Folge von Personalengpässen und Stellenneubesetzungen bzw. Abfindungen in-folge nicht vorhersehbarer Preisentwicklungen, Fremdkapitaleinsätzen, Belegungsschwankungen oder unvorhersehbaren erforderlichen Investiti-onen. Umgekehrt muss die Vergütung dem Leistungsanbieter aber auch die Möglichkeit bieten, bei einer realistischen Auslastung Gewinne zu er-zielen, die ihm als Überschuss verbleiben können. Denn seit der Abschaf-fung des Selbstkostendeckungsprinzips ist der Leistungsanbieter nicht nur einem Verlustrisiko unterworfen, sondern ihm steht ein Ausgleich für das Wagnis und ein Gewinn zu. Folgerichtig soll der in § 78d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Prospektivität der Ver-handlungen verhindern, dass Vergütungen nachträglich nach den bereits entstandenen Kosten abgerechnet werden, also ein Gewinn- oder Verlust-ausgleich ohne Rücksicht auf die im Leistungszeitpunkt gültigen Vereinba-rungen durchgeführt wird. Somit muss auch in der Kinder- und Jugendhilfe die Vergütung den Leistungsanbieter in die Lage versetzen, Wagnis und Gewinn abzubilden, anstatt das Wagnis bei der Einrichtung zu belassen und einen möglichen Überschuss nach Auslaufen des Vereinbarungszeit-raumes bei dieser abzuschöpfen.\r\nDes Weiteren würde es der bpa begrüßen, wenn dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger ein Anspruch auf Vergütung der gegen-über dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eingeräumt würde. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Drei-ecksverhältnisses mit den dabei bestehenden Rechtsbeziehungen zwi-schen Leistungsberechtigten, Leistungserbringern und Leistungsträgern hat der Leistungserbringer nach bisher geltender Rechtslage einen unmittelba-ren Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger erst mit dessen Schuld-beitritt.\r\nDen Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Träger der Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten kann der Leistungserbringer nicht einklagen. Erst mit der Leistungsbewilligung erklärt der Träger der Jugendhilfe im Einzelfall einen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Leis-tungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer. Dieser Schuldbeitritt führt in der Theorie zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leis-tungserbringers gegen den Träger der Jugendhilfe.\r\nIn der Praxis leistet dagegen der Träger der Jugendhilfe regelmäßig aus Praktikabilitätsgründen unmittelbar an den Leistungserbringer. Es ist daher sachgerecht, dass sich künftig im Gesetz die bestehende Praxis wider-spiegelt und dem Leistungserbringer ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe eingeräumt wird.\r\nSowohl die Frage des Wagnis- und Gewinnzuschlags als auch die des di-rekten Zahlungsanspruchs gilt gleichermaßen für die ambulanten wie die stationären Leistungen. Da wir davon ausgehen, dass im Zuge des IKJHG alle Leistungen über das Vertragsrecht der §§ 78a ff. SGB VIII geregelt werden, reicht die Anpassung in § 78c SGB VIII. Ansonsten sind entspre-chende Regelungen auch im § 77 SGB VIII vorzusehen und schiedsstel-lenfähig auszugestalten.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 78c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\n(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere \r\n1.\tArt, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,\r\n2.\tden in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,\r\n3.\tdie erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,\r\n4.\tdie Qualifikation des Personals sowie\r\n5.\tdie betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung\r\nfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Vorausset-zungen der Träger der Einrichtung Leistungserbringer sich zur Erbrin-gung von Leistungen verpflichtet. Der Träger Leistungserbringer muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirt-schaftlich sind.\r\n\r\n§ 78c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:\r\n(2) 1Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein; leistungsgerecht sind Entgelte dann, wenn sie neben den prospektiven Gestehungskosten jeweils einen angemessenen Aufschlag für Wagnis und Gewinn be-rücksichtigen.\r\n\r\n§ 78c Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\r\n5Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Jugendhilfe auf Grundlage der abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen einen An-spruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten er-brachten bewilligten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.\t\r\n\t\r\n \r\nÖrtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen – § 78e SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nEs handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 78a SGB VIII.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 78e Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:\r\n(1) 1Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Ab-schluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder der Dienst gelegen ist. 2Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.\r\n(2) Werden in der einer Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Ge-währung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.\t\r\n \r\nRahmenverträge – § 78f SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nEinleitend sei zunächst auf unsere Ausführungen zu § 77 SGB VIII verwie-sen (Seite 49). \r\n\r\nEin wesentliches Merkmal zur Sicherung von Mindestanforderungen an die Qualität der Leistungserbringung ist, dass die Leistungs- und Qualitäts-anforderungen in Rahmenverträgen abgesichert sind und nicht von der Kassenlage einzelner Kommunen abhängig gemacht werden. Durch die Schiedsstellenfähigkeit der Rahmenverträge werden diese gestärkt. Im Bereich des SGB XI hat sich diese Praxis bewährt.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\nEs werde folgende Sätze 3 bis 6 an § 78f SGB VIII angefügt:\r\n\r\n„3Kommt ein Rahmenvertrag nach Satz 1 innerhalb von sechs Mona-ten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein In-halt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 78e festgesetzt. 4Satz 3 gilt auch für Verträge, mit denen bestehen-de Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen. 5Die Rahmenverträge sind für die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Leistungserbringer für die Vereinbarung nach § 78b unmittelbar verbindlich. 6Sie sind von den kommunalen Spitzen-verbänden auf Landesebene zu veröffentlichen.“\t\r\n \r\n\r\nSchiedsstelle – § 78g SGB VIII\t\r\n\t\r\nA)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDie Änderung von Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 78a SGB VIII.\r\n\r\nDes Weiteren erscheint es grundsätzlich als sinnvoll, wie für das SGB IX und das SGB XII, die Zuständigkeit in die Sozialgerichtsbarkeit zu legen. So werden auch mögliche Verwerfungen in der Rechtsprechung in Bezug auf die Eingliederungshilfe für Minderjährige nach SGB VIII und der Ein-gliederungshilfe nach SGB IX vermieden. Die vorgesehen unterschiedli-che Gerichtsbarkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe und den ande-ren Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist abzulehnen. Bei Streitigkeiten über eine Leistungsvereinbarung eines inklusiven Leis-tungsangebotes wäre zwei Gerichtsbarkeiten zuständig. Das kann nicht sein.\r\nSiehe hierzu auch unsere Stellungnahme zu § 51 SGG auf Seite 67.\r\n\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 78g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\r\n„Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Ver-tretern der Träger der Einrichtungen Leistungserbringer zu besetzen.“\r\n\r\n§ 78g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\r\n(2) Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerich-ten Sozialgerichten gegeben.\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 39\r\nSachliche Zuständigkeit – § 85 Abs. 5 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\n„(5) 1Landesrecht kann bis zum 31.12.2030 bestimmen, dass die Ge-währung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-gendliche mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b auf den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugend-hilfe oder auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wird. 2Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 ist eine ortsnahe Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 36 bis 38d unter Ein-beziehung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicher-zustellen; § 27 Absatz 5 bleibt unberührt.“\r\n\r\nUm denjenigen Ländern, bei denen aufgrund der bestehenden Verwal-tungsstrukturen die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugend-hilfe mit besonderen Herausforderungen verbunden ist, soll ein längerer Zeitraum für die hierfür notwendigen Umstellungsprozesse eingeräumt werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nEs ist sinnvoll, eine ausreichend langen Übergangszeitraum für die Umset-zung der Änderungen vorzuziehen und den Ländern die Möglichkeit einzu-räumen, die notwendige Strukturen und Kompetenzen in den Kommunen aufzubauen. Das Ziel der flächendeckenden Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe darf aber darunter nicht geschmälert werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n§ 85 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\r\n„(5) 1Landesrecht kann bis zum 31.12.2030 bestimmen, dass die Gewäh-rung von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b auf den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wird. 2Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 ist eine ortsnahe Wahrneh-mung der Aufgaben nach §§ 36 bis 38d unter Einbeziehung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen; § 27 Absatz 5 bleibt unberührt.“\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 44 a) bb)\r\nAnwendungsbereich – § 91 SGB VIII\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\r\n„In Nummer 8 werden die Wörter „seelisch behinderte Kinder und Jugend-liche“ durch die Wörter „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ sowie die Angabe „Absatz 2“ durch „Absatz 4“ ersetzt.“\r\n\r\nEs handelt sich um redaktionelle Anpassungen.\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nUns sei der Hinweis gestattet, dass sich der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nr 44 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) fälschlicherweise auf § 91 Ab-satz 1 Nummer 8 bezieht. Richterweise müsste sich der Änderungsbefehl auf § 91 Absatz 1 Nummer 6 beziehen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 44 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird wie folgt geän-dert:\r\n\r\n„In Nummer 8 6 werden die Wörter „seelisch behinderte Kinder und Ju-gendliche“ durch die Wörter „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ sowie die Angabe „Absatz 2“ durch „Absatz 4“ ersetzt.“\r\n\t\r\n \r\nArtikel 1, Nr. 53\r\nÜbergangsregelungen – § 109 SGB VIII-E\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\t\r\nDamit die bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach SGB IX nicht mit Inkrafttreten des Zuständigkeitswechsels ihre Gültigkeit verlieren sollen diese Vereinbarungen auch bis zum 31. Dezember 2032 fortgelten. Sie können jedoch auch neu verhandelt werden.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nDurch die notwendige Änderung des Leistungserbringungsrechts gelten die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 den Neunten Buches ausschließlich als Vereinbarungen nach § 78b fort. In Absatz 4 sieht dies der Entwurf bereits richtigerweise vor.\r\nAnsonsten ist es zu begrüßen, dass die vorgesehenen Übergangsregelun-gen die Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe angemessen ermöglicht.\r\nAls redaktioneller Hinweis sei darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Referentenentwurf zu Absatz 1 formuliert ist, dass diese Vereinba-rungen auch über den 31. Dezember 2017 hinaus gelten. Die Jahreszahl ist auf „2027“ zu korrigieren.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n§ 109 Absatze 1 wird wie folgt geändert:\r\n„(1) 1Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches gelten für die in § 78a benannten Leistungen als Vereinbarungen nach § 78b und bei ambulanten Leistungen als Verein-barungen nach § 77 SGB VIII bis zum 31. Dezember 2032 fort. 2Die Ver-einbarungen umfassen die Leistungen für minderjährige Leistungsberech-tigte, auf die sich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Sinne des Satz 1 bisher bezogen haben, sowie Leistungen nach § 41, die inhalt-lich den bisher vereinbarten Leistungen entsprechen.“\t\r\n \r\nArtikel 3\r\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes – § 51 SGG\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\t\r\n\r\n„6b.\tin Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen,“\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nEs ist vorgesehen, dass für die inklusive Jugendhilfe zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten zuständig sein sollen. Weder ist die inklusiv noch besei-tig es Schnittstellenproblematiken.\r\nBei inklusiv erbrachten Leistungen sollen zwei Gerichtsbarkeiten zuständig sein und ebenso, wenn sowohl Hilfe zur Erziehung als auch Leistungen zur Teilhabe für eine leistungsberechtigten Person erbracht werden. Falls also ein Leistungserbringer mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein in-klusives Leistungsangebot verhandelt hat, dass Leistungen zur Entwick-lung, zur Erziehung und zur Teilhabe in einer Einrichtung über Tag und Nacht beinhaltet und der Schiedsspruch beklagt werden sollte: Welches Gericht ist dann zuständig?\r\nEin junger Mensch mit Bedarf auf Leistungen zur Entwicklung und zur Teilhabe meint, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinen Be-darf sowohl im Bereich der Leistung zur Entwicklung als auch seinen Be-darf auf Leistungen zur Teilhabe nicht korrekt erhoben hat – soll er dann vor zwei verschiedenen Gerichten ein Verfahren anstrengen? Für die in-klusive Jugendhilfe muss zukünftig nur eine Gerichtsbarkeit vorgesehen werden.\r\nUns sei der Hinweis gestattet, dass auf Seite 42 unter 7. der Begründung des Referentenentwurfes ausgeführt wird, dass, wenn nicht nur Leistun-gen der Eingliederungshilfe Teil der Streitigkeit sind, sondern auch andere Leistungen nach dem SGB VIII, der Rechtsweg an die Sozialgerichte auch in Bezug auf diese anderen Leistungen eröffnet sei. Gerade auch bei Kombinationen von verschiedenen Leistungen sei so ein einheitlicher Rechtsweg eröffnet. Vom Wortlaut der Regelung in § 51 SGG ist dies nicht gedeckt.\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n\r\n§ 51 SGG wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„6b.\tin Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen,“\t\r\n \r\nWeitere notwendige Änderungen\r\n§ 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz sowie § 4 Nr. 16 und Nr. 25 Umsatzsteuergesetz\t\r\n\t\r\n\t\r\nA)\tVorgeschlagene Neuregelung\t\r\n\t\r\nDer bpa schlägt eine Klarstellung zur Absicherung der Gewerbesteuerfrei-heit aller Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Kinder- und Ju-gendhilfe vor.\r\n\r\nDarüber hinaus muss eine Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets erfolgen.\t\r\n\t\r\n\t\r\nB)\tStellungnahme \t\r\n\t\r\nIm Zuge der Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe sind auch Anpassung im Steuerrecht notwendig.\r\nIm Gewerbesteuergesetz ist es notwendig, dass in § 3 Nr. 20 eindeutig die entsprechende Befreiung von Einrichtungen und Dienste der Eingliede-rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe geregelt werden. \r\n§ 3 Nr. 20 GewStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewer-besteuerfreiheit für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflege-heime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflege-bedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation vor. Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung erbringen, finden hier – anders als beispielsweise im Umsatzsteuergesetz – keine ausdrückliche Erwähnung. Dennoch wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzämter keine Gewerbesteuerpflicht für die Anbieter solcher Leistungen ange-nommen. Grundlage war insbesondere eine Auslegung des § 3 GewStG, nach der stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Pflegehei-men gleichgesetzt wurden.\r\nMit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 1. Januar 2020 gibt es jedoch grundsätzlich keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshil-fe im Bundesrecht mehr. Diese fungieren nunmehr als besondere Wohn-formen. Gleichzeitig war es der explizite Wunsch des Gesetzgebers neue ambulante Leistungsangebote zu schaffen, um Menschen mit Behinde-rung eine angemessene Teilhabe zu ermöglichen. In der Folge kommt es vermehrt dazu, dass Finanzämter für private Anbieter der Eingliederungs-hilfe eine Gewerbesteuerpflicht konstatieren. Uns liegen entsprechende Problemanzeigen u.a. aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg vor. Wenn nun die Angebote der Eingliederungshilfe nach SGB IX für Kinder und Jugendhilfe in das SGB VIII wechseln und sich in Zu-kunft immer stärker inklusiv entwickeln, wird sich die Lage für diese An-bieter noch mehr verkomplizieren.\r\nDie Konsequenzen aus dieser Entwicklung sind mehrfach problematisch. Bei einer Gewerbesteuerpflicht verteuern sich die Angebote frei-nichtgemeinnütziger Leistungserbringer erheblich. Dies führt zu einer Re-duzierung der Angebotsvielfalt und schränkt die vom Gesetzgeber ge-wünschte Entstehung neuer inklusiver Leistungen nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz nachhaltig ein. In der Konsequenz kann dies Teilhabemöglichkeiten für Kinder mit Behinderung einschrän-ken. Gleichzeitig entstehen spürbare Mehrkosten für die öffentlichen Trä-ger der Jugendhilfe, da diese die aus der Gewerbesteuerpflicht entstehen-den Mehrkosten letztlich refinanzieren müssten.\r\nMit der Befreiung von der Gewerbesteuer wurde das Ziel verfolgt, die Ver-sorgung von Menschen mit Pflege- oder Rehabedarf sowie im Krankheits-fall sicherzustellen. Diese Zielrichtung muss auch für inklusiv ausgerichtete Angebote für Menschen mit Behinderung gelten.\r\nUm die in den Bundesländern unterschiedlichen Auslegungen und Hand-habungen von Finanzämtern zu vereinheitlichen und regulatorische Klar-heit herzustellen, ist eine Anpassung des § 3 Nr. 20 GewStG erforderlich. Die Möglichkeit der Regelung per Landeserlass an die Finanzämter oder im Rahmen des „Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch“ wird nicht als ziel-führend betrachtet.\r\n\r\nDes Weiteren muss die Umsatzsteuerbefreiung im Persönlichen Budget dringend geregelt werden. Die Umsatzsteuerpflicht ist ein großer Hemm-schuh für das Persönliche Budget, da diese Leistung im Gegensatz zu den Leistungen, die im sozial- und jugendhilferechtlichen Dreieck im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erbracht werden, grundsätzlich umsatzsteu-erpflichtig ist.\t\r\n\t\r\n\t\r\nC)\tÄnderungsvorschläge\t\r\n§ 3 Nummer 20 GewStG wird wie folgt geändert:\r\n„§ 3 Befreiungen\r\nVon der Gewerbesteuer sind befreit \r\n20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime einschließlich betreu-ter Wohnanlagen, Pflegeheime einschließlich stationärer Einrich-tungen und besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie betreute Wohnformen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrich-tungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege oder Betreuung kranker, und pflegebedürftiger oder behinderter Personen sowie Einrichtun-gen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn\r\na)\tdiese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder\r\nb)\tbei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor-den sind oder\r\nc)\tbei Altenheimen, Altenwohnheimen einschließlich betreuter Wohnanlagen und Pflegeheimen einschließlich stationärer Ein-richtungen und besonderer Wohnformen der Eingliederungs-hilfe sowie betreute Wohnformen der Kinder- und Jugendhilfe im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, den in § 99 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den in § 27, § 41, § 42 oder § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute ge-kommen sind oder\r\nd)\tbei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürfti-ger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege oder Betreuung kranker, und pflegebedürftiger oder behinderter Per-sonen im Erhebungszeitraum die Pflege- oder Betreuungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Eingliederungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder\r\ne)\tbei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt;\r\n\r\n§ 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG wird wie folgt geändert:\r\n„16.\tdie eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psy-chisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die er-bracht werden von \r\n\t(…)\r\nh)\tEinrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder vergleichbare Leistun-gen, die im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden, (…)“\r\n\r\n§ 4 Nr. 25 Satz 1 UStG wird wie folgt geändert:\r\n„25\t1Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder, anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter oder im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden. (…)“\t"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012834","regulatoryProjectTitle":"Gesetz für die Stärkung der öffentlichen Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/e4/365264/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150021.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)\r\n\r\n\r\nStellungnahme  \r\n\r\nzum \r\n\r\n\r\nEntwurf\r\nder Bundesregierung für ein\r\n\r\n\r\nGesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\n\r\nBundestags-Drucksache 20/12790\r\n\r\n\r\nsowie zu den Änderungsantragen 1 bis 9\r\n\r\nder Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP\r\n\r\nAusschuss-Drucksache 20(14).226.1\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 15. Oktober 2024\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n\r\n\t\r\nVorbemerkung\t3\r\n\r\nEinleitung\t3\r\n\t\r\nZu den Vorschriften im Einzelnen:\r\n\t\r\nÄnderungsantrag 1 – Testungen durch Pflegefachpersonen\t4\r\nÄnderungsantrag 5 – Favorisierte Apotheken\t6\r\nÄnderungsantrag 7 – Sanktionierung Ergänzungshilfen\t7\r\nÄnderungsantrag 8 – Heimversorgende Apotheke \t9\r\n\t\r\n\t\r\n\r\n\r\n \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit \r\n\r\n\t\r\nVorbemerkung\t\r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bil-det mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interes-senvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behinder-tenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Inves-titionen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hinter-grund nimmt der bpa wie folgt Stellung.\t\r\n\r\n\t\r\nEinleitung\r\n\r\nDie Einladung des Gesundheitsausschusses ist dem bpa mit einer Abga-befrist für die schriftliche Stellungnahme von gerade einmal 24 Stunden zugegangen. Die Änderungsanträge wurden rund 19 Stunden vor der Abgabefrist für die Stellungnahme übermittelt. Eine angemessene Prüfung der vorgelegten Regelungen ist dergestalt nicht möglich. \r\n\r\nDer bpa hat Verständnis dafür, dass insbesondere für fachfremde Ände-rungsanträge teils erst kurzfristig die Gesetzesentwürfe identifiziert wer-den, die sich als Träger eignen. Eine gute Gesetzgebung muss jedoch zwingend die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung sowie eines Praxi-schecks eröffnen. Andernfalls drohen Regelungen, die sich als nicht pra-xistauglich erweisen und somit erhoffte Mehrwerte für die Beteiligten nicht erreichen oder Konsequenzen, die sich gar als schädlich herausstellen. \r\n\r\nDie vorliegende Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die fach-fremden Änderungsanträge in der dem bpa vorgelegten Form. Etwaige Änderungen in den Anträgen in der Ausschussdrucksache konnten nicht berücksichtigt werden.\r\n\t\r\n \r\nZu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\n\r\nÄnderungsantrag 1 – Testungen durch Pflegefachpersonen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nPflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen sollen In-vitro-Diagnostika anwenden dürfen, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf A-denoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet werden.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt grundsätzlich die Erweiterung der Testkompetenzen von Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen. Diese verfügen über die ent-sprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Anwendung entspre-chender Diagnostika vorzunehmen. Richtig umgesetzt kann diese Rege-lung dazu beitragen, die gesundheitliche Versorgungssituation von pfle-gebedürftigen Menschen weiter zu verbessern.\r\n\r\nIn der derzeitigen Ausgestaltung ist die Regelung jedoch zum Scheitern verurteilt. Das Fehlen einer Vergütung für diese Leistungen ist inakzepta-bel. Wenn Ärzte oder Apotheker die Anwendung vornehmen, fällt dafür eine Vergütung an. Wenn Pflegeeinrichtungen diese Leistung erbrin-gen, wird eine Vergütung hingegen verwehrt. Eine solche Schlechter-stellung ist in mehrfacher Hinsicht unangemessen. Sie schadet dem Be-rufsbild, sabotiert das gesetzgeberische Ziel der frühzeitigeren Einleitung einer antiviralen Therapie und steht nicht im Einklang mit den Bemühun-gen des Gesetzgebers, die Kompetenzen der Pflegefachpersonen besser abzubilden (bspw. im Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes). Pflege-fachpersonen und Pflegeeinrichtungen müssen den Eindruck gewinnen, dass sie lediglich eine willkommene Entlastungshilfe für die Ärzteschaft sind. Wertschätzung erfolgt aber nicht nur durch Zusicherungen und öf-fentlichen Applaus. Wenn zusätzliche Aufgaben übernommen werden sollen, müssen diese angemessen vergütet werden. \r\n\r\nDer in der Begründung erfolgte Verweis auf die Erfolge der Testungen in Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie ist mindestens irreführend. Diese Testungen wurden sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Durchführungskosten vollständig refinanziert. Den Pflegeein-richtungen entstehen Kosten für den Bezug der Tests, die Lagerung, die Schulung der Pflegefachpersonen, die Durchführung der Leistung, die Dokumentation dieser sowie im Falle eines positiven Tests für die an-schließende Meldung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Zu-dem muss eine ärztliche Versorgung sichergestellt werden. Nach Vorstel-lung des Gesetzgebers sollen alle diese Leistungen nebenbei miterledigt werden – obwohl die Arbeitsverdichtung in der Pflege aufgrund des kon-stanten Aufbaus bürokratischer Vorgaben nie größer war. \r\n\r\nÜberdies ist der ausschließliche Bezug auf die Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI nicht nachvollziehbar. Pflegefachpersonen müssen selbst-verständlich auch in Pflegeeinrichtungen, die ausschließlich nach dem SGB V zugelassen sind (Anbieter der häuslichen Krankenpflege oder der außerklinischen Intensivpflege), sowie in Einrichtungen der Eingliede-rungshilfe nach dem SGB IX entsprechende Diagnostika anwenden und abrechnen dürfen.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\n§ 24 Abs. 1 IfSG wird um die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB V und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach dem SGB IX erweitert.\r\n\r\nEs erfolgt eine Vergütung der Pflegeeinrichtungen für die Erbringung der Leistungen analog der Vergütung für die Ärzteschaft. \r\n\r\n \r\n \r\nÄnderungsantrag 5 – Favorisierte Apotheken\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nPflegebedürftige Menschen können bis zu fünf Apotheken als favorisiert vermerken. Dadurch können diese auch ohne Vorliegen eines E-Rezept-Token oder das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte eine elekt-ronische Verordnung abrufen, wenn der Pflegebedürftige sie dazu auf-fordert. \r\n\r\nDie Aufforderung kann formlos per Anruf, E-Mail oder Messenger erfol-gen. Für die Benennung als favorisierte Apotheke ist ein sicheres Identifi-kationsverfahren erforderlich. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer bpa begrüßt die Regelung. Sie kann dazu beitragen, insbesondere die Versorgungssituation von in der eigenen Häuslichkeit lebenden Pfle-gebedürftigen zu verbessern, die bis dato keine professionelle pflegeri-sche Versorgung nutzen. Die formlose Mitteilung und das Ermöglichen des Abrufs der Verordnungsinformationen aus dem entsprechenden Fachdienst der Telematikinfrastruktur stellen eine sinnvolle Nutzung der veränderten digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen dar. Pflegebe-dürftige können unkompliziert ihre favorisierte Apotheke kontaktieren und entsprechende Arzneimittel beispielsweise per Botendienst geliefert be-kommen. \r\n\r\nProblematisch hinsichtlich der zeitnahen flächendeckenden Anwendung ist das Verfahren der Benennung der favorisierten Apotheke. Das Apo-theken-Ident-Verfahren muss erst entwickelt werden. Die E-Rezept-App hat eine enorm niedrige Verbreitung bereits innerhalb der technik-affineren Bevölkerungsgruppen; bei Pflegebedürftigen ist diese wohl eher noch weniger in der Nutzung. Auch andere Identifikationsverfahren wie Post-Ident sind angesichts immer weniger Filialen insbesondere im ländli-chen Raum nur bedingt nutzerfreundlich. Es wird daher insbesondere da-rauf ankommen, das Apotheken-Ident-Verfahren schnellstmöglich in die Anwendung zu bringen. Gegebenenfalls sollte auch geprüft werden, ob eine Benennung ersatzweise gegenüber der Krankenkasse oder dem Hausarzt erfolgen kann. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nKeiner.\r\n \r\nÄnderungsantrag 7 – Sanktionierung Ergänzungshilfen\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nSoweit eine Pflegeeinrichtung, die Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI erhalten hat, keine Jahresabrechnung gegenüber der zuständigen Pfle-gekassen vorlegt, sollen die erhaltenen Ergänzungshilfen nicht mehr um 20 Prozent, sondern stattdessen um 100 Prozent gekürzt werden. \r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nDer vorliegende Änderungsantrag ist weder nachvollziehbar noch sach-gerecht. Er muss gestrichen werden. Die Regelung ist Ausdruck der wie-derholt gezeigten Misstrauenskultur, die der Gesetzgeber und die Kosten-träger gegenüber den Pflegeeinrichtungen leben. Statt Unterstützung und Entlastung werden die bürokratischen Belastungen durch immer neue Vorgaben und Sanktionierungen permanent verschärft. \r\n\r\nDer Gesetzgeber behauptet, dass Pflegeeinrichtungen Jahresabrechnun-gen nicht vorlegen würden, weil diese vermeintlich selbst bei einer Rück-zahlungsverpflichtung von 20 Prozent der erhaltenen Ergänzungshilfen ein wirtschaftlich besseres Ergebnis erzielen könnten. Wie es zu dieser Einschätzung kommt, bleibt unklar. Zahlen über die Auswirkungen der Spitzabrechnung im Rahmen der Jahresabrechnungen liegen öffentlich nicht vor. Der Gesetzgeber, dem seitens des GKV-Spitzenverbandes hierzu Bericht erstattet wird, veröffentlicht ebenfalls keine Zahlen. Sollte die in der Begründung postulierte Annahme stimmen, sollte es entspre-chende statistische Anzeichen geben. Es ist jedoch bekannt, dass die In-anspruchnahme der Ergänzungshilfen erheblich niedriger war, als zu-nächst erwartet. Die Pflegeeinrichtungen haben insbesondere durch ihre Bemühungen zum Energiesparen dazu beigetragen, dass der vorgesehe-ne Haushaltsansatz nicht ansatzweise ausgenutzt wurde. \r\n\r\nNichtsdestotrotz will der Gesetzgeber nun die Sanktionierung drastisch verschärfen, um „Wettbewerbsverzerrungen“ zu verhindern. Diese Wett-bewerbsverzerrungen wurden gleichwohl ursprünglich billigend in Kauf genommen, indem die Pflegeinrichtungen, die kein leitungsgebundenes Erdgas oder keine leitungsgebundene Fernwärme nutzten, keine Ergän-zungshilfen in Anspruch nehmen durften. \r\n\r\nDass Pflegeeinrichtungen teilweise gegebenenfalls keine Abgabe der Jahresabrechnungen vorgenommen haben, ist fast ausnahmslos mit de-ren Überlastung zu erklären. Immer neue Vorgaben führen dazu, dass sich Pflegeeinrichtungen kaum noch auf ihr Kerngeschäft einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung konzentrieren können. Immer neue Nachweise, Dokumentation, Konzeptnotwendigkeiten, Hygiene- und Personalverordnungen und so weiter führen zu einer Stärkung der Arbeit am Papier und einer Schwächung der Arbeit am Menschen. Gleichzeitig muss in verschiedenen Ländern beobachtet werden, dass seitens der Kostenträger die Personalschlüssel für Verwaltungsanteile so-gar noch weiter reduziert werden sollen – obwohl die Anforderungen im-mer weiter steigen und Erhebungen zeigen, dass Pflegeeinrichtungen be-reits erheblich mehr Personal für die Verwaltung einsetzen müssen, als sie refinanziert bekommen.  \r\n\r\nAnders als fälschlicherweise in der Begründung dargestellt, sieht das Ge-setz keine regelhafte Einreichung der Jahresabrechnungen bis Ende 2025 vor. Entweder wird das Gesetz hier fehlerhaft gelesen oder bewusst falsch dargestellt, um eine Rechtfertigung der Regelung zu ermöglichen. Gemäß § 154 Absatz 2 Satz 11 SGB XI dürfen Rechnungen seit 31. Au-gust 2024 nur noch dann nachgereicht werden, wenn diese bis dahin der Pflegeeinrichtung nicht vorlagen. Es ist demnach keineswegs so, dass nach geltender Rechtslage ein jederzeit nachträgliches Einreichen bis Dezember 2025 gegeben ist. Überdies stellt sich die Frage, wie mit be-reits abgerechneten Zeiträumen zu verfahren ist. Sollen hierfür nachträg-lich die Restbeträge eingefordert werden? Insbesondere bei größeren Summen drohen hier weitere Insolvenzen. Eine politische Verschärfung der ohnehin schon dramatischen wirtschaftlichen Lage der Pflegeeinrich-tungen würde somit forciert, der im letzten Jahr zu beobachtende Platz-abbau von mehr als 18.000 vollstationären Betten verschärft und das Versorgungsangebot für die pflegebedürftigen Menschen zusätzlich ein-geschränkt. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Neuregelung wird gestrichen. \r\n\r\nSoweit dies nicht erfolgt, muss in § 154 Absatz 2 Satz 4 SGB XI die An-gabe „30. August 2024“ durch „31. Dezember 2025“ ersetzt und § 154 Absatz 2 Satz 11 SGB XI gestrichen werden.\r\n\r\n \r\nÄnderungsantrag 8 – Heimversorgende Apotheke\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Neuregelung\r\nBesteht ein Kooperationsvertrag zwischen einer Apotheke und einem Pflegeheim, kann diese Apotheke mit den versorgenden Ärzten Abspra-chen darüber treffen, dass diese Verordnungen unmittelbar an die Apo-theke übermitteln.\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nMit der Einführung des eRezepts wurde der Prozess der Verordnung ver-schreibungspflichtiger Arzneimittel digitalisiert. Pflegeeinrichtungen kön-nen von dieser Digitalisierung bisher jedoch überwiegend nicht Gebrauch machen. Selbst in den Fällen, in denen bereits eine TI-Anbindung vorliegt und eine Weiterleitung von eRezept-Token per KIM möglich wäre, sind die Prozesse nicht effizient. So können Bestellungen von Dauermedikati-onen nicht gut genug automatisiert werden. Bei der Übermittlung der To-ken wiederum fehlt es an Informationen, die eine automatische Anpas-sung von Dosierdaten im Dokumentationssystem der Pflegeeinrichtung ermöglichen. Die gematik hat zwar für die Verbesserung dieser Prozesse Prozessüberlegungen definiert, eine zeitnahe Umsetzung ist jedoch nicht absehbar. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund kann die Direktübermittlung von elektronischen Verordnungen von der Arztpraxis an die Kooperationsapotheke Prozesse übergangsweise erleichtern. Es muss kein Transport von Gesundheits-karten durch die Pflegeeinrichtungen für die Rezeptübermittlung erfolgen und auch kein Ausdrucken der Token. Gleichwohl bietet die vorgesehene Neuregelung eine Reihe von Problemstellungen, die nicht adressiert sind. \r\n\r\nDie Regelung sieht vor, dass ausschließlich die Apotheke Absprachen mit dem Arzt treffen soll. An welcher Stelle soll sichergestellt werden, dass die Bedürfnisse der Pflegeeinrichtung und der von ihr versorgten Men-schen angemessen abgebildet sind? Die Pflegeeinrichtung muss gesi-chert über jede Medikation und insbesondere etwaige Anpassungen in-formiert sein. Dies erfolgt bisher über den Kommunikationsweg Arzt-Pflegeeinrichtung. Dieser wird hier jedoch aufgelöst. Zwar ist denkbar, dass derlei Vorgaben im Kooperationsvertrag geregelt werden, doch trifft das Gesetz hierzu keine Aussage. Grundsätzlich könnte also jede Apo-theke, die entsprechende Kooperationsverträge aktuell geschlossen hat, unmittelbar mit der Ansprache der Ärzte hierzu beginnen – ohne Beteili-gung der Pflegeeinrichtung. Die Gesetzesregelung trifft auch keine Aus-sage dazu, was im Falle einer Kündigung des Kooperationsvertrages er-folgt. Wem obliegt die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Ärz-ten?\r\n\r\nDer bpa spricht sich nicht grundsätzlich gegen eine solche freiwillige Übergangsmöglichkeit aus. Es fehlt jedoch die notwendige Differenzie-rung in der Ausgestaltung und die Berücksichtigung der Interessen der Pflegeeinrichtungen und der von ihnen versorgten Menschen. Diese müssen im Gesetzestext Eingang finden, bevor es zu einer entsprechen-den Regelung kommt.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDer Gesetzgeber sichert die gleichberechtigte Beteiligung von Pflegeein-richtungen auch bei bereits bestehenden Kooperationsverträgen. Es kann keine einseitige Absprache zwischen Apotheke und Arzt ohne vorherige Zustimmung der Pflegeeinrichtung geben. \r\n\r\nDie direkte Weiterleitung muss auf Wunsch der Pflegeeinrichtung unmit-telbar eingestellt werden. \r\n\r\nDie Informationspflicht über gekündigte Kooperationsverträge obliegt der Apotheke."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014068","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/8f/389073/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200171.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) \r\n\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) \r\nBundestags-Drucksache 20/11853 \r\nzum Antrag der Fraktion der CDU/CSU \r\nGesundheitsversorgung im ländlichen Raum stärken \r\nBundestags-Drucksache 20/11955 \r\nzum Antrag der Fraktion der AfD \r\nLeistungsbezogene Vergütung der medizinischen Behandlungspflege statt Pauschalen – Die medizinische Behandlungspflege in der stationären, ambulanten und häuslichen Pflege der Finanzzuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung unterstellen \r\nBundestags-Drucksache 20/3272 \r\nBerlin, 11. November 2024\r\n\r\nbpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. Bundesgeschäftsstelle, Friedrichstr. 148, 10117 Berlin Tel. 030 – 30 87 88 60, Fax 030 – 30 87 88 89 bund@bpa.de – www.bpa.de\r\n\r\n \r\n \r\nInhaltsverzeichnis Vorbemerkung \t3 \r\nZusammenfassung \t3 \r\nZu dem Gesetzentwurf im Einzelnen \t5 \r\nArtikel 1 Nummer 10 Buchstabe l) (§ 92 Absatz 7h SGB V-E) \t5 \r\nZu der Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung im Einzelnen \t8 \r\nNummer 11 (Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a1 – neu – (§ 91 Absatz 5 Satz 1 SGB V)) sowie \r\nNummer 12 (Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 91 SGB V) und Nummer 10 (§ 92 SGB V)) \t8 \r\nZu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum stärken \t10 \r\nZu dem Antrag der Fraktion der AfD \r\nLeistungsbezogene Vergütung der medizinischen Behandlungs-pflege statt Pau-schalen – Die medizinische Behandlungspflege in der stationären, ambulanten und häuslichen Pflege der Finanzzuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung unterstellen \r\n\r\n \r\nStellungnahme zum \r\nGesundheitsversorgungsstärkungsgesetz \r\nVorbemerkung \r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessen- vertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Ein- richtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behinderten- hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind sys- temrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-pri- vate-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund \r\n395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Investitio- nen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und \r\n6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hinter- grund nimmt der bpa wie folgt zu den einzelnen Maßnahmen Stellung. \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer bpa befürwortet ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers, eine noch besser auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten ausgerich-tete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung Mitwirkenden zu erreichen. Die Weiterentwicklung des Ge-meinsamen Bundesausschusses (G-BA) bildet dafür einen von mehreren adäquaten Ansatzpunkten. Die Reform des G-BA muss nach Auffassung des bpa jedoch weitaus umfassender ausfallen als bisher mit einer auf die Berufsorganisationen der Pflegeberufe beschränkten Einführung eines An-trags- und Mitberatungsrechts vorgesehen. Der bpa fordert daher eine qua-lifizierte Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungserbrin-ger in der Pflege im G-BA. \r\nDie Forderung der Fraktion der CDU/CSU, die Telemedizin als ergänzen-des Mittel zur ärztlichen Versorgung weiter nutzbringend und nutzerorien-tiert auszubauen, wird begrüßt. Dies birgt erhebliche Effizienzpotentiale. Der bpa fordert jedoch ausdrücklich die Einbeziehung und Berücksichti-gung der Pflege sowie eine regelhafte und nachhaltige Refinanzierung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen. Die Aufforderung an die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung zu etablieren, die eine auf Planung beruhende Weiterentwicklung der Pfle-geinfrastruktur zum Ziel hat, wird entschieden abgelehnt. Der damit angestrebte Wegfall des Kontrahierungszwangs gefährdet eine qualitativ gute Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. Die Kostenübernahme behandlungspflegerischer Leistungen in vollstatio-nären Pflegeeinrichtungen vollständig der Krankenkasse zuzuordnen, un-terstützt der bpa. Seit vielen Jahren weist der bpa daraufhin, dass die ak-tuelle Rechtslage zu einer ungerechtfertigten finanziellen Benachteiligung von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer Pfle-geeinrichtungen führt, die den Anteil der medizinischen Behandlungs-pflege, der nicht über die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gedeckt ist, selbst bezahlen müssen. \r\n\r\nZu dem Gesetzentwurf im Einzelnen \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 10 Buchstabe l) (§ 92 Absatz 7h SGB V-E) \r\n\tBeabsichtigte Neuregelung \r\n\r\nDen Berufsorganisationen der Pflegeberufe wird ein Antrags- und Mitbera-tungsrecht bei den Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssiche-rung sowie bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Inten-sivpflege, der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c Satz 3 SGB V und der Spezi-alisierten Ambulanten Palliativversorgungs-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 eingeräumt. Soweit weitere Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V die Berufsausübung der Pflegeberufe berühren, erstreckt sich das Antrags- und Mitbestimmungsrecht auch auf diese. Das Antrags- und Mitberatungsrecht umfasst das Recht, Beratungsgegen-stände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und bei der Beschlussfas-sung anwesend zu sein. Zudem besteht ein Einvernehmenserfordernis bei Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-lung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss. Darüber hinaus wird die Vertretung der Berufsorganisationen der Pflegeberufe zur Wahr-nehmung der erweiterten Beteiligungsrechte finanziell unterstützt \r\n\tStellungnahme \r\n\r\nDer bpa befürwortet ausdrücklich die weitergehende Einbeziehung der Pflege in die Arbeit des G-BA bei der Erstellung von Richtlinien, die die Pflege betreffen. Zugleich erneuert der bpa seine Kritik an der Zusammen-setzung des G-BA. Sein Beschlussgremium ist im Wesentlichen mit Vertre-tenden der Krankenkassen, Krankenhäuser sowie Ärzteschaft besetzt und entscheidet über die Ausgestaltung von Regelungen, die maßgeblich auch die Belange von Leistungserbringern in den Bereichen der Hilfsmittel, der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Sozio-therapie und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreffen. Den Organisationen dieser Leistungserbringer kommt jedoch bislang aus-schließlich ein Stellungnahme- und Anhörungsrecht zu, obwohl die Umset-zungsverantwortung für die Beschlüsse des G-BA diese Leistungserbringer ebenso trifft, wie die mit Stimmrecht vertretenen Krankenhäuser und Ärzte. Die berufsständischen Vertretungen der Ärzte hingegen haben nach § 91 Absatz 5 SGB V lediglich ein Stellungnahmerecht. \r\nUnter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es in keiner Weise nachvoll-ziehbar, dass in den benannten Leistungsbereichen den berufsständischen Vertretungen in der Pflege ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt werden soll, den Organisationen der in der Durchführungsverantwortung \r\nstehenden Leistungserbringer in der Pflege jedoch lediglich ein Stellung-nahmerecht zugestanden wird. \r\nUm seinem gesetzlichen Auftrag vollumfänglich nachzukommen - dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten adä-quat versorgt werden können und vom medizinischen Fortschritt profitieren und zugleich gewährleistet ist, dass die Versorgung qualitätsgesichert und wirtschaftlich erfolgt - muss zukünftig eine Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege, Soziotherapie und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Beschlussgremium des G-BA mit Stimmrechten erfolgen. Nur durch diese Stimmrechte für maß-gebliche Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege können diese an den vor allem für sie und ihre Patientinnen und Patienten geltenden Vor-gaben angemessen mitwirken. \r\nDie mit den Ausführungen einhergehende Kritik fußt auch auf verfassungs-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der aktuellen Vorgaben, insbesondere zur Legitimation des G-BA. Durch die unmittelbare Verbindlichkeit der Ent-scheidungen entsteht ein weitreichender Einfluss des G-BA u. a. auf die für die Leistungserbringung in der Pflege relevanten Bedingungen und Vorga-ben und den Leistungsanspruch der Patientinnen und Patienten. Mangels Stimmrechte der aus Sicht des G-BA bisher externen Leistungserbringer, wie u. a. der Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege, findet der Grundsatz der Betroffenenpartizipation als Legitimationsgrundlage für den G-BA nach Auffassung des bpa aktuell nicht ausreichend Berücksichti-gung. \r\nEntsprechend der Bedeutung der Pflege in der Gesamtgesellschaft und der verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit fordert der bpa daher im Beschlussgremium des G-BA Stimmrechte der Organi-sationen der Leistungserbringer in der Pflege bei der Entscheidung über Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln, häuslicher Kranken-pflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und, soweit vorbe-nannte Versorgungsbereiche betroffen sind, zur Qualitätssicherung. \r\n\tÄnderungsvorschlag \r\n\r\nIn § 91 SGB V wird ein neuer Absatz 2b eingefügt. Absatz 2b: \r\n„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht das Beschlussgremium bei Beschlüssen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über die Verordnung von Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklini-scher Intensivpflege sowie Nummer 13 und Nummer 14, soweit die vorge-nannten Leistungen betroffen sind, neben den drei unparteiischen \r\nMitgliedern aus jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer dieser Leistungen auf Bundesebene maßgeb-lichen Organisationen in der Pflege sowie sechs von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Benennung der Mitglieder aufseiten der maß-geblichen Organisationen in der Pflege eine angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bun-desministerium für Gesundheit die Mitglieder.“ \r\nSoweit den Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege bisher ein Stellungnahmerecht zukommt, kann dieses aufgrund der Einräumung von Stimmrechten gestrichen werden. Das betrifft § 92 Absatz 7 Satz 2, Absatz 7b, Absatz 7c und 7g SGB V. \r\n\r\nZu der Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung im Einzelnen \r\nNummer 11 (Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a1 – neu – (§ 91 Absatz 5 Satz 1 SGB V)) sowie \r\nNummer 12 (Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 91 SGB V) und Nummer 10 (§ 92 SGB V)) \r\n\r\n\tStellungnahme des Bundesrats \r\n\r\nNr. 11: \r\nDer Bundesrat schlägt vor, das Stellungnahmerecht bei Beschlüssen des G-BA auf die Arbeitsgemeinschaft der Bundespflegekammer auszuweiten, soweit deren Gegenstand die Berufsausübung der Pflege betreffen. \r\nNr. 12: \r\nDarüber hinaus bittet der Bundesrat um Prüfung, \r\nb) ob der Profession Pflege, statt des im Gesetzentwurf der Bundesregie-rung vorgesehenen Antrags- und Mitberatungsrechts für die Berufsorgani-sationen der Pflegeberufe bei den Richtlinien und Beschlüssen, die die Pflege betreffen, ein Stimmrecht eingeräumt und \r\nc) wie die Berücksichtigung der Bundespflegekammer bei der Ausübung der Mitwirkungsrechte der Berufsorganisationen der Pflegeberufe im G-BA in verbindlicher Form sichergestellt werden kann. \r\n\r\n\tGegenäußerung der Bundesregierung \r\n\r\nzu Nr. 11: \r\nDie Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung ver-weist zur Begründung darauf, dass die bislang zur Stellungnahme berech-tigten Berufskammern die Interessen von selbständigen Leistungserbrin-gern im System der GKV mit Steuerungsverantwortung vertreten, während diese Funktion der Bundespflegekammer nicht zukomme. Zugleich zweifelt die Bundesregierung die Repräsentanz der Bundespflegekammer für Pfle-gefachpersonen auf Bundesebene an, insbesondere da nur die Landes-pflegekammern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zu den Mitglied-sorganisationen gehören. \r\nzu Nr. 12: \r\nb) Die Bundesregierung lehnt ein Stimmrecht der Profession Pflege im G-BA ab, da dieses ein Systembruch im Hinblick auf das Selbstverwaltungs-system der GKV bedeuten würde. Den Verbänden der Pflegeberufe \r\nkomme keine mit den Trägerorganisationen des G-BA vergleichbare Auf-gabe hinsichtlich Ausgestaltung und Sicherstellung der Versorgung im Sys-tem der GKV zu. Ein Stimmrecht für eine Berufsorganisation wäre nicht mit der bestehenden Organisationsstruktur des G-BA vereinbar und würde da-her dessen Funktionsfähigkeit gefährden. \r\nc) Die Bundesregierung verzichtet bewusst auf die Benennung bestimmter Organisationen und geht davon aus, dass die betroffenen Organisationen eine einvernehmliche Benennung der vertretenden Personen zum Zwecke der Ausübung des Mitberatungs- und Antragsrechts herbeiführen können. \r\n\r\n\tStellungnahme bpa \r\n\r\nDer bpa weist darauf hin, dass die vorgebrachten Argumente gegen die Einräumung eines Stimmrechts für die Verbände der Pflegeberufe nicht für die maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege gel-ten können. Diese bilden das Äquivalent für die Pflege zu den im G-BA vertretenen Verbänden der Leistungserbringer der Krankenhäuser und Kassenärzte. Insofern muss der Auffassung der Bundesregierung, ein Stimmrecht der Profession Pflege stelle einen Systembruch im Hinblick auf das Selbstverwaltungssystem der GKV dar, im Grundsatz widersprochen werden. Stattdessen würde nur eine mit einem Stimmrecht zu erreichende adäquate Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Leistungser-bringer in der Pflege an den vor allem für sie und ihre Patientinnen und Patienten geltenden Vorgaben erst dazu führen, dass der G-BA seinem ge-setzlichen Auftrag vollumfänglich nachkommt (s. o.). Die Ausgestaltung und Sicherstellung der Versorgung im System der GKV ist im Hinblick auf die Pflege im gleichen oder sogar in einem noch größeren Maße durch die maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer in der Pflege ge-prägt, wie es die Bundesregierung für die im G-BA organisierten Leistungs-erbringerverbände scheinbar annimmt. Aus diesem Grund wird mit Nach-druck auf die mit der Stellungnahme zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe l) (§ 92 Absatz 7h SGB V-E) des Gesetzentwurfs aufgestellte Forderung nach der Einräumung eines Stimmrechts verwiesen \r\nZu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU \r\nGesundheitsversorgung im ländlichen Raum stärken \r\n\r\n\tAusgewählte Forderungen des Antrags \r\n\r\nNr. 11 \r\nDie Bundesregierung wird aufgefordert, die Telemedizin als ergänzendes Mittel zur ärztlichen Versorgung weiter nutzbringend und nutzerorientiert \r\nauszubauen, um Vertrauen in neue, digitale Prozesse zu schaffen und da-bei digitale Interoperabilität zu stärken und Entscheidungshierarchien für Standards und Plattformen festzulegen. \r\nNr. 22 \r\nDie Bundesregierung wird aufgefordert, eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen mit dem Ziel, an die lokalen Bedarfe vor Ort orientierte Leistungen durch eine auf Planung beruhende Weiterentwicklung der Pfle-geinfrastruktur, insbesondere von Kurzzeit-, Langzeit-, Tages- und Nacht-pflegeangeboten, bundesweit zu etablieren \r\n\r\n\tStellungnahme \r\n\r\nZu Nr. 11 \r\nDer bpa begrüßt die Aufforderung des Deutschen Bundestags, den Stel-lenwert der Telemedizin nutzbringend und nutzerorientiert auszubauen. Anders als die Formulierung suggeriert, sollte die Telemedizin jedoch nicht nur als ergänzendes Mittel zur ärztlichen Versorgung verstanden werden. Stattdessen muss der ganzheitliche Einsatz von Telemedizin zur Unterstüt-zung ärztlicher aber auch z. B. (kranken-)pflegerischer Versorgungstätig-keiten bei der Umsetzung im Fokus stehen. Die (sprachliche) Beschrän-kung auf die ärztliche Versorgung lässt unberücksichtigt, dass ein großer Anteil von Personen im Vorfeld oder im Nachgang zur ärztlichen Versor-gung auch (kranken-)pflegerisch, im Rahmen häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege oder der Palliativversorgung, versorgt wer-den muss. Die Telemedizin bzw. Telepflege kann u. a. dazu genutzt wer-den, das Monitoring der Vitaldaten und Gesundheitszustände der Patienten zu erleichtern, die Kommunikation zwischen den Patienten und den an der Versorgung Beteiligten, wie Ärzten und Pflegekräften, zu vereinfachen, die Gesundheitskosten zu senken, den Zeitaufwand für die Versorgung einzu-sparen, die Informationsverfügbarkeit zu verbessern und damit insgesamt auch die Pflegekräfte zu entlasten. Auch der Einsatz der Telemedizin und Telepflege in der Langzeitpflege bietet erhebliches Potential zur Verbesse-rung der Versorgungssituation pflegebedürftiger Personen. Der bpa kriti-siert, dass nach wie vor Regelungen bzw. Regelungsvorschläge zu oft von der ärztlichen Leistungserbringung und den jungen gesunden Versicherten gedacht sind. Um die mit der Aufforderung verbundenen Ziele zu erreichen, nämlich Vertrauen in neue, digitale Prozesse zu schaffen und dabei digitale Interoperabilität zu stärken, sowie die beschriebenen Potenziale zu heben, ist es unerlässlich, die Pflege bei der Umsetzung von gesetzlichen Maß-nahmen zum Ausbau der Telemedizin als ergänzendes Mittel zu berück-sichtigen. \r\nDie Umstellung auf ergänzende digitale Formate zur Kommunikation mit Patienten stellt sämtliche Anwender auf Leistungserbringerseite aufgrund \r\nder dafür notwendigen Investitionen (u. a. Anschaffung von Soft- und Hard-ware, Kosten für Personalschulungen) vor finanzielle Herausforderungen. Nutzbringend und nutzerorientiert kann der Ausbau der Telemedizin insge-samt nur gelingen, wenn die Finanzierung in ausreichendem Maße sicher-gestellt ist. Die Ärzte können eine telemedizinische Versorgung über den EBM abrechnen. Pflegeeinrichtungen erhalten für Ihre Leistungen hinge-gen keine gesonderte Finanzierung. Dies ist nicht länger hinnehmbar. Mo-dellprojekte haben gezeigt, dass durch den Einsatz von Telemedizin eine signifikante Verringerung der unnötigen stationären Krankenhauseinwei-sungen (über 20% Reduktion) erreicht werden kann. Dies ist ein Gewinn für die pflegebedürftigen Menschen und reduziert gleichzeitig die Kranken-hauskosten für die Krankenkassen erheblich. \r\nEinzelne Krankenkassen bieten deshalb Selektivverträge an, die eine Ver-gütung der Telemedizin auch für die Pflegeeinrichtungen ermöglichen. Diese sind aber bürokratisch, unterfinanziert und ermöglichen nicht für je-den Pflegebedürftigen eine Versorgung. Stattdessen bedarf es einer regel-haften Finanzierung. In Anbetracht der Effizienzpotentiale wäre eine solche insgesamt mit einer Kostenreduktion für das System von Pflege- und Kran-kenkassen verbunden. \r\nZu Nr. 22 \r\nDie Forderung wird seitens des bpa derart verstanden, dass eine Pfle-gestrukturplanung auf Kommunal- oder Landesebene etabliert werden soll, die vor Kurzem der AOK-Bundesverband und weitere Kostenträger in Po-sitionspapieren forderten und die mit dem Referentenentwurf des Bundes-ministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekom-petenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG) im SGB XI vorgesehen wird. Der bpa lehnt die Pflegestrukturplanung mit aller Entschiedenheit ab. \r\nAus Sicht des bpa ist diese ein Einfallstor für eine Bedarfsplanung auf kom-munaler Ebene und auf Landesebene. Die derzeit gewährleistete flächen-deckende pflegerische Versorgung darf nicht gefährdet werden. \r\nDie Bundesländer sollen ermächtigt werden, eine kommunale Pflegestruk-turplanung einzuführen. Ob alle Bundesländer davon überzeugt sind, darf infrage gestellt werden, denn bereits 2016 hat der heutige Gesundheitsmi-nister des Landes Nordrhein-Westfalen, Karl-Josef Laumann, festgestellt: \r\n\"Eine wichtige kommunalpolitische Aufgabe ist es, eine ausreichende Zahl an altersgerechtem Wohnraum bereitzustellen. Aber es kann nicht die Auf-gabe der Kommune sein, eine verbindliche Pflegebedarfsplanung umzu-setzen. Das habe ich massiv verhindert. Nicht die Kommune, sondern die Vielfalt der Anbieter hat nach der Marktöffnung in den letzten Jahren dazu beigetragen, dass neue bedarfsgerechte Angebote vor Ort entstanden sind.\" (Meldung von Care Invest vom 25. April 2016). \r\nAus Sicht des bpa ist die Rolle der Kommunen schon bisher ausreichend klar beschrieben. Sie sollen dafür sorgen, dass regional ein breit gefächer-tes pflegerisches Angebot bereitsteht und somit die pflegebedürftigen Men-schen und ihre pflegenden Angehörigen das für sie passende Angebot tat-sächlich auswählen können. Aufgabe der Kommunen darf dabei weder die Bedarfssteuerung der Angebote noch die Fallsteuerung der pflegebedürfti-gen Menschen sein. Es ist kein Risiko der Kommunen, wenn ein Dienst-leister einen Pflegedienst, eine Tagespflege, eine Wohngemeinschaft oder ein Pflegeheim anbietet. Die Kommune ging und geht hier keine Auslas-tungsgarantie ein; das Risiko für ein bedarfsgerechtes Angebot war und bleibt beim Träger. Aufgabe der Kommunen muss es sein, Versorgungslü-cken zu erkennen und diese zum Wohle der Pflegebedürftigen zu schlie-ßen. Als Anbieter dieser fehlenden Leistungen müssen sie deshalb nicht auftreten. Die vergangenen Interventionen der Bundesländer und der Kom-munen hatten häufig unerwünschte Nebenwirkungen – nämlich langanhal-tende Wettbewerbsverzerrungen. Die Kommunen sollten endlich ihre Verantwortung für die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII wahrnehmen: „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Men-schen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stär-ken.“ Kommunen könnten auf dieser Grundlage Maßnahmen ergrei-fen, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder zu verzögern. Die we-nigsten Kommunen machen davon aber Gebrauch. Der bpa fordert die Kommunen auf, die Altenhilfe gem. SGB XII umzusetzen und entspre-chende Planungen aufzustellen. \r\nDie kommunale Pflegestrukturplanung ist der erste Schritt dahin, dass Pfle-gekassen und Kommunen das Recht bekommen, Versorgungsverträge in der Pflege zu verhindern und damit den freien Wettbewerb einzuschränken. Es ist davon auszugehen, dass das Instrument genutzt wird, um beste-hende kommunale Träger und Wohlfahrtseinrichtungen vor Wettbewerb zu schützen. Die Berücksichtigung der kommunalen Pflegestrukturplanung beim Abschluss von Versorgungsverträgen bedeutet perspektivisch eine Aufweichung des Kontrahierungszwangs. \r\nDer Kontrahierungszwang aber sichert allen Anbietern, die die grundlegen-den Voraussetzungen erfüllen, den Zugang zum Markt, indem er den Pfle-gekassen vorschreibt, Versorgungsverträge abzuschließen. Dies hat maß-geblich dazu beigetragen, dass in Deutschland eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Pflegeversorgung gewährleistet werden kann. Pri-vate Träger konnten dadurch in allen Regionen der Republik, von städti-schen Ballungsräumen bis in die ländlichsten Gegenden, wichtige Versor-gungsaufgaben übernehmen. \r\nEine kommunale Pflegestrukturplanung würde diese hart erkämpften Er-rungenschaften der letzten Jahrzehnte zunichtemachen und private Pfle-geeinrichtungen massiv schwächen. \r\nSollte der Kontrahierungszwang tatsächlich weiter aufgeweicht werden, könnte dies weitreichende Konsequenzen für die Versorgungsqualität und -sicherheit haben. Besonders in ländlichen und strukturschwachen Regio-nen sind private Pflegeeinrichtungen oft unverzichtbar, um eine angemes-sene Versorgung sicherzustellen. Diese sind es, die mit innovativen Lösun-gen dringend notwendige Angebote geschaffen und die investiert haben, wo Kommunen und andere Träger dies nicht leisten konnten. \r\nPrivate Anbieter stellen täglich unter Beweis, dass sie flexibel auf regionale Besonderheiten reagieren und individuelle Lösungen anbieten können. Eine Einschränkung ihrer Handlungsspielräume durch eine zwingend an-zuwendende Bedarfsplanung würde angesichts der zunehmenden Zahl der Pflegebedürftigen dringend notwendige Neugründungen massiv gefährden und die Entwicklung moderner und bedarfsgerechter Pflegekonzepte stop-pen. \r\nEine kommunale Bedarfsplanung scheitert regelmäßig bereits daran, den tatsächlichen Pflegebedarf in einer dynamischen und vielfältigen Gesell-schaft präzise und zeitnah zu erfassen. Die Entwicklung der Pflegebedürf-tigkeit zu bestimmen, ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden – sie entwickelt sich individuell und nur schwer vorhersehbar, beeinflusst durch Faktoren wie demografische Veränderungen, individuelle Krankheitsverläufe und regionale Unterschiede. Die Prognosen des Statistischen Bundesamts oder des Bundesministeriums für Gesundheit haben in den letzten Jahren stets Entwicklungen um teils hunderttausende Pflegebedürf-tige pro Jahr unterschätzt. Eine kommunale Bedarfsplanung würde dies keineswegs besser machen. Stattdessen würden starre, bürokratische Vor-gaben gesetzt, die den realen Bedürfnissen der Menschen nicht gerecht werden. Der Versuch, Pflegeangebote durch eine solche Planung zu steu-ern, würde daher in ineffizienten Strukturen münden, die den Zugang zu notwendigen Pflegeleistungen erschweren, anstatt ihn zu verbessern. \r\nZudem führt eine kommunale Bedarfsplanung zu einem Verlust an Flexibi-lität und Innovationskraft, die für eine qualitativ hochwertige Pflegeversor-gung unerlässlich sind. Private Pflegeeinrichtungen, die bisher auf die viel-fältigen und sich ändernden Bedürfnisse der Pflegebedürftigen schnell und flexibel reagieren konnten, werden durch eine Planung in ihren Handlungs-spielräumen eingeschränkt. Dies hemmt nicht nur die Entwicklung neuer Pflegekonzepte, sondern gefährdet auch die Anpassungsfähigkeit des Pfle-gesystems. Die Pflegeversorgung würde uniformer, weniger diversifiziert und weniger an den individuellen Bedürfnissen der Menschen ausgerichtet sein. Obendrein droht die Gefahr, dass sich die Bedarfsplanung stärker an\r\nkurzfristigen Kostenüberlegungen der Kostenträger orientiert als an den tat-sächlichen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen. \r\nDie Pläne zur Einführung einer flächendeckenden Bedarfsplanung und zur Aufweichung des Kontrahierungszwangs lehnt der bpa ab. Kommunen, die es schon bisher in viel zu vielen Fällen nicht schaffen, die Hilfe zur Pflege rechtzeitig auszuzahlen und Träger von Pflegeeinrichtungen dadurch in er-hebliche Liquiditätsprobleme bringen, sollten nicht noch zusätzliche Aufga-ben übernehmen. Stattdessen sollten sie sich zunächst einmal mit der Ab-sicherung ihrer aktuellen Aufgaben und der Übernahme ihrer Verantwor-tung für die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII befassen. Damit würde ein wich-tiger Beitrag zur Absicherung der Pflegeinfrastruktur geleistet. \r\nStatt immer neuer Regularien braucht es Rahmenbedingungen für Pflege-einrichtungen, die eine konsequente Entbürokratisierung in der Pflege er-möglichen. Statt einer Bedarfsplanung, die private Anbieter an den Rand drängt, wird eine Politik benötigt, die den Wettbewerb fördert und die Vielfalt im Pflegemarkt bewahrt. So wird auch in Zukunft eine hochwertige Pflege-versorgung für alle Menschen in Deutschland sichergestellt.  \r\n\r\n\r\n\r\nZu dem Antrag der Fraktion der AFD \r\nLeistungsbezogene Vergütung der medizinischen Behand-lungspflege statt Pauschalen – Die medizinische Behandlungs-pflege in der stationären, ambulanten und häuslichen Pflege der Finanzzuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung un-terstellen \r\n\r\n\r\n\tForderungen des Antrags \r\n\r\nMit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Schlech-terstellung von pflegebedürftigen Heimbewohnenden bei der Finan-zierung von medizinisch behandlungspflegerischen Leistungen zu beenden. Während im Bereich der häuslichen Pflege die gesetzli-che Krankenkasse alle Leistungen der medizinischen Behandlungs-pflege übernimmt (§ 37 SGB V), trägt für Pflegebedürftige in vollsta-tionären Einrichtungen die gesetzliche Pflegekasse die Aufwendun-gen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 43 Ab-satz 2 Satz 1 SGB XI). Da die Pflegekassen jedoch nur die gesetz-lich festgelegten Pauschalbeträge je Pflegegrad zahlen, trägt der gesetzlich versicherte Heimbewohner einen großen Teil der medi-zinisch verordneten behandlungspflegerischen Leistungen selbst. \r\n\r\n\tStellungnahme \r\n\r\nDer bpa fordert, dass die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung finan-ziert werden. \r\nDie zuletzt mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in § 37 Absatz 2a SGB V normierte Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Kosten der medizinischen Behandlungs-pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pau-schalbetrag in Höhe von 640 Millionen EUR war und ist in keiner Weise dazu geeignet gewesen, die Heimbewohnerinnen und -bewohner finanziell zu entlasten, u. a. da im Gegenzug die Sonderregelung zu den Vergütungs-zuschlägen nach § 8 Absatz 6 SGB XI entfiel und die Kosten für die zusätz-lichen Pflegekräfte in die Pflegesätze einbezogen werden müssen. Die Kosten der Behandlungspflege werden zudem auf deutlich mehr als zwei Milliarden Euro geschätzt. \r\nDer bpa weist darauf hin, dass die Behandlungspflege ursprünglich nur übergangsweise Bestandteil der Leistungen bei vollstationärer Pflege sein sollte. Die Rechtfertigung für die dauerhafte Zuordnung, die oben beschrie-bene pauschale Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung, ist angesichts des dargestellten Missverhältnisses von Beteiligungsbetrag und tatsächlichen Kosten, nicht nachvollziehbar. Die aktuelle Rechtslage führt zu einer ungerechtfertigten finanziellen Benachteiligung von pflegebe-dürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer Pflegeeinrichtun-gen, die den Anteil der medizinischen Behandlungspflege, der nicht über die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gedeckt ist, selbst bezahlen müssen. \r\nDie Kosten machen eine erhebliche systemwidrige Mehrbelastung nicht nur der Bewohnenden, sondern auch der Sozialhilfeträger aus. Diese systema-tische Ungleichbehandlung muss beendet werden. Wie bei allen anderen Versicherten auch, muss die Krankenversicherung die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen vollständig tragen. 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(bpa) \r\n\r\nStellungnahme zum \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokrati-sierung der Verbraucherstreitbeilegung (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) \r\n\r\nBerlin, 29. November 2024 \r\n\r\nbpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. \r\nBundesgeschäftsstelle\r\nFriedrichstr. 148\r\n10117 Berlin \r\nTel. 030 – 30 87 88 60\r\nFax 030 – 30 87 88 89 \r\nbund@bpa.de\r\nwww.bpa.de \r\n\r\nInhaltsverzeichnis Vorbemerkung \t3 \r\n3 \r\nZusammenfassung \r\n5 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf \t5 \r\nZu den Vorschriften im Einzelnen \r\nArtikel 1, Nr. 4 - § 31 Abs. 2 VSBG \t5 \r\nArtikel 1 Nr. 5a - § 36 VSBG \t7 \r\nArtikel 1 Nr. 6 - § 37 VSBG \t7 \r\nWeitere Vorschläge des bpa \t10 \r\nWegfall Widerrufsrecht \t10 \r\n\r\n \r\nStellungnahme zum Verbraucherstreitbeilegungsge-setz (VSBG) \r\n\r\nVorbemerkung \r\n\r\nDer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 13.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessen-vertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Ein-richtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behinderten-hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind sys-temrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-pri-vate-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 395.000 Arbeitsplätze und circa 29.000 Ausbildungsplätze. Die Investitio-nen in die pflegerische Infrastruktur liegen bei etwa 31 Milliarden Euro. Mit rund 6.700 Pflegediensten, die circa 300.000 Patienten betreuen, und 6.300 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 370.000 Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit. Vor diesem Hinter-grund nimmt der bpa wie folgt Stellung. \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer bpa begrüßt die Intention des Gesetzgebers, Erleichterungen für Unternehmende im Rahmen des VSBG zu ermöglichen und unnötige Bürokratie abzubauen. Aus Sicht des bpa sollten generell und regelmäßig erforderliche Schritte zur Vereinfachung und Entbürokratisierung komplexer Re-gelungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. \r\nDie Praxis zeigt, dass das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren wenig Zustimmung erfährt und dass auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern dieser Weg selten gewählt wird. Nicht umsonst hat die EU-Kommission geprüft, ob und wie die weitreichende Ablehnung der Verbraucherschlichtung geändert werden kann und in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Richtlinie 2013/11/EU1 über die alternative Beilegung verbraucher-rechtlicher Streitigkeiten vorgeschlagen. Ein Beschluss des EU-Parlaments steht jedoch noch aus. Ob die vorgeschlagenen Änderungen angenommen werden und dann tatsächlich überhaupt zu einer breiteren Akzeptanz füh-ren, bleibt also abzuwarten. \r\nDaher ist die in dem Referentenentwurf vorgesehene Entbürokratisierung ausdrücklich als richtiger Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens zu begrüßen. Insbesondere der Weg-fall der Kostenlast für die vollständig obsiegenden Unternehmenden sowie \r\ndie Reduzierungen der Informationspflichten, die in der Vergangenheit nicht selten zu Abmahnungen von Unternehmenden führten, sind grund-sätzlich positiv hervorzuheben, wenn auch einzelne Punkte aus Sicht des bpa noch verbesserungsbedürftig sind. \r\n\r\nIn der folgenden Stellungnahme wird auf einzelne Änderungsvorschläge näher eingegangen. Anschließend wird auf eigene Vorschläge des bpa ver-wiesen, die den Bereich der Pflege bzw. der Eingliederungshilfe betreffen. \r\n\r\nZu den Vorschriften im Einzelnen: \r\n\r\nArtikel 1, Nr. 4 - § 31 Abs. 2 VSBG \r\n\tBeabsichtigte Neuregelung \r\n\r\nAbsatz 2 soll ergänzt werden, so dass die bisher von dem Unternehmen-den zu entrichtende Gebühr für die Durchführung des Streitbeilegungs-verfahrens entfällt, wenn der von der Verbraucherin bzw. von dem Ver-braucher geltend gemachte Anspruch gemäß der Feststellung der Uni-versalschlichtungsstelle nicht besteht. \r\n\tStellungnahme \r\n\r\nDer bpa begrüßt die vorgesehene Änderung. Es ist ein nicht hinnehmba-rer Zustand für Unternehmende, dass sie die Gebühr, die im Rahmen der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens erhoben wird, auch dann zu tragen haben, wenn der Anspruch der Verbrauchenden nicht besteht bzw. von der Schlichtungsstelle zurückgewiesen wird. Auch vor ordentli-chen Gerichten hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten zu zahlen bzw. wird diese bei teilweisem Unterliegen entsprechend gequotelt. Wa-rum dies im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anders sein soll, er-schließt sich nicht. Es ist nur folgerichtig, dass gegenüber dem Unterneh-menden keine Gebühr erhoben wird, wenn Verbrauchende keinen Erfolg vor der Schlichtungsstelle haben. Die vorgesehene Regelung zur Aus-nahme der Kostentragungspflicht ist aus Sicht des bpa dazu geeignet, die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfah-ren zu fördern. \r\n\tÄnderungsvorschläge \r\n\r\nKeine\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 5a - § 36 VSBG \r\n\tBeabsichtigte Neuregelung \r\n\r\nKünftig haben Unternehmende, die eine Webseite unterhalten oder Allge-meine Geschäftsbedingungen verwenden, nur noch dann auf die zustän-dige Verbraucherschlichtungsstelle oder die zuständigen Verbraucher-schlichtungsstellen hinzuweisen, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder wenn sie aufgrund ei-ner Rechtsvorschrift zur Teilnahme verpflichtet sind. \r\n\tStellungnahme \r\n\r\nDie vorgesehene Änderung wird ausdrücklich begrüßt. Der bpa vertritt unter anderem die Interessen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die unter die Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertrags (WBVG) fallen. Für sie gilt eine weiterge-hende Informationspflicht, nach der sie bereits direkt in den mit den Be-wohnenden zu schließenden Wohn- und Betreuungsverträgen die Infor-mationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zu geben haben. Die vorgesehene Än-derung in § 36 Abs. 1 des Ref-E ist also zumindest für diejenigen Einrich-tungen positiv zu bewerten, die nicht zur Teilnahme an einem Verbrau-cherstreitbeilegungsverfahren verpflichtet oder bereit sind. Allerdings ist eine Erleichterung im Rahmen der Informationspflicht weiterzudenken: Wenn Verbrauchende bereits in einem mit dem Unternehmenden ge-schlossenen Vertrag darüber informiert werden, ob eine Teilnahmebereit-schaft oder -verpflichtung an einer Verbraucherstreitbeilegung besteht und ggf. welche die zuständige Stelle ist, erübrigen sich weitere Informa-tionspflichten nach § 37 VSBG, so dass eine erneute Information, die le-diglich das wiederholt, was sich bereits aus dem Vertrag ergibt, obsolet ist. \r\nAuch wenn dies nicht Gegenstand des hier vorgelegten Referentenent-wurfs ist, sei in diesem Zusammenhang noch einmal auf die im Rahmen des Diskussionspapiers zur Reform des WBVG vorgeschlagene ver-pflichtende Teilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung verwiesen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) regte in dem im vergangenen Jahr vorgelegten Papier an, dass alle unter den Anwendungsbereich des WBVG fallenden Unternehmenden künftig zwingend an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen haben. Begründet wurde das damit, dass zum einen die Teilnahme an diesen Verfahren überwiegend bereits im Wohn- und Betreuungsvertrag abgelehnt würde oder zum Teil sich hierzu keine Hinweise im Vertrag trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht wiederfinden wür-den. Mit der in dem hier vorliegenden Referentenentwurf vorgesehenen Änderung in § 36 Abs. 1 hätte zweitgenannte Begründung ohnehin keine Grundlage mehr. \r\nDie Aufnahme einer verpflichtenden Teilnahme an der Verbraucherstreit-beilegung lehnt der bpa weiterhin vehement ab. \r\nDer mangelnden Akzeptanz der Verbraucherstreitbeilegung mit einem Zwang zur Teilnahme zu begegnen, lässt die Gründe für die überwie-gende Ablehnung der Verbraucherschlichtung nicht nur im Bereich des WBVG völlig außer Acht. Fraglich ist bereits, ob nicht anstelle einer Be-schleunigung eher eine unzumutbare Verlängerung der rechtlichen Aus-einandersetzungen eintritt, die im Bereich des WBVG in der Regel tat-sächlich und rechtlich komplex sind. Die EU-Kommission hatte im vergan-genen Jahr geprüft, inwiefern die größtenteils ablehnende Haltung gegen-über der Verbraucherschlichtung mit Änderungen der einschlägigen EU-Richtlinie geändert werden kann und dem EU-Parlament entsprechende Vorschläge unterbreitet. Bisher sind jedoch keine Änderungen beschlos-sen worden. Es sei daher auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Diskussionen über vorschnelle Änderungen im WBVG oder an anderen Stellen aus Sicht des bpa nicht zielführend und unter Umständen künftig nicht notwendig oder sogar widersprüchlich sind zu Vorgaben, die durch die EU an die Mitgliedsstaaten durch etwaige Anpassungen der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die dann in das nationale Recht umzusetzen sind, gemacht werden. \r\nDas Thema Entbürokratisierung muss auch im Rahmen etwaiger Ände-rungen des WBVG zwingend mitgedacht werden. \r\n\t\r\n\tÄnderungsvorschläge \r\n\r\nKeine\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 6 - § 37 VSBG \r\n\tBeabsichtigte Neuregelung \r\n\r\nIn § 37 Abs. 1 des Ref-E sollen Unternehmende nach dem Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag verpflichtet sein, Verbraucherinnen und Verbrauchern mitzuteilen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Sind sie bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer oder mehrerer Schlichtungsstellen teilzunehmen, haben sie die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen mitzuteilen. § 37 Abs. 2 soll dahingehend geändert werden, dass die Mittei-lung unverzüglich zu erfolgen hat, sobald Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Unternehmenden einen Anspruch geltend machen und der Unter-nehmende entscheidet, diesen Anspruch nicht oder nicht vollständig zu erfül-len. \r\n\tStellungnahme \r\n\r\nDie beabsichtigte Neuregelung wird damit begründet, dass die bisherige Re-gelung eine überschießende Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie dar-stelle, da bisher alle Unternehmenden verpflichtet seien, im Falle einer Strei-tigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie nicht zu einer Teilnahme bereit seien. Daher soll-ten die Mitteilungspflichten unter Nutzung des Spielraums der Richtlinie mo-derat modifiziert und angepasst werden, um Bürokratielasten für Unterneh-mende abzubauen, gleichzeitig aber Verbraucherinnen und Verbrauchern alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. \r\nDieses Vorhaben begrüßt der bpa grundsätzlich. Ein Beibehalten der Ver-pflichtung zur Mitteilung im Rahmen eines konkreten Streitfalls und damit in jedem Einzelfall über die zuständige Schlichtungsstelle auch bei Nichtteil-nahme an einer Verbraucherstreitbeilegung, geht für Unternehmende mit un-nötigen bürokratischen Erfordernissen einher und dient auch nicht den Inte-ressen der Verbrauchenden. Zudem ist die vorgesehene Änderung ange-sichts der Anpassungen in § 36 VSBG-E nur folgerichtig. \r\nAllerdings sollte im Sinne der Entbürokratisierung und der Erleichterung für Unternehmende die vorgesehene Änderung um eine Ausnahme für diejeni-gen Unternehmenden ergänzt werden, die aufgrund einer anderen Rechts-vorschrift verpflichtet sind, bereits in dem Vertrag mit der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher selbst über die Teilnahme und über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Gleiches muss in den Fällen gelten, in denen die Unternehmenden im Verbrauchervertrag bereits freiwillig darüber informiert haben, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teil-nahme an Streitbeilegungsverfahren nebst ggf. zuständiger Schlichtungs-stelle besteht. In diesen Fällen sind Verbrauchende bereits hinlänglich aufge-klärt, so dass es nicht erforderlich ist, die Informationen in jedem Streitfall noch einmal zu wiederholen. \r\nFerner lehnt der bpa den Zeitpunkt ab, in dem Verbraucherinnen und Ver-braucher „unverzüglich“ über eine Teilnahme an einem Verbraucherstreitbei-legungsverfahren zu informieren sind. Nach § 37 Abs. 1 Ref-E soll nach dem Entstehen einer Streitigkeit zu informieren sein, was nach § 37 Abs. 2 Ref-E der Fall ist, wenn Verbrauchende gegenüber den Unternehmenden Ansprü-che geltend machen und Unternehmende entscheiden, diesen Anspruch nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Mitteilungspflicht erst entsteht, wenn die Streitigkeit nicht beigelegt wer-den konnte. \r\nBegründet wird die vorgesehene Änderung damit, dass in der Vergangenheit unklar geblieben sei, wann eine Streitigkeit im Sinne des § 37 VSBG nicht beigelegt werden konnte. In der Tat ist dieser Zeitpunkt nicht immer eindeutig zu konkretisieren. Nun jedoch bei Entstehen einer Streitigkeit auf eine Teil-nahme bzw. eine Nichtteilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung hinzu-weisen, wenn Unternehmende den Anspruch nicht erfüllen wollen, erscheint nicht sachgerecht. \r\nIn vielen Streitigkeiten sind sich die Parteien zunächst uneinig. Das würde bedeuten, dass dann auch sofort die Pflicht zur Mitteilung entstünde. Viele Streitigkeiten können jedoch zwischen den Parteien beigelegt werden, ohne dass eine unabhängige dritte Stelle – sei es nun eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht - hinzugezogen wird. Nach der hier vorgesehenen Regelung er-scheint es im Sinne der Mediation nicht sachgerecht, Unternehmende zu ver-pflichten, auf eine Verbraucherstreitbeilegung hinzuweisen, sobald Verbrau-cherinnen und Verbraucher einen Anspruch aus einem Verbrauchervertrag streitig stellen. Dies könnte für Verbraucherinnen und Verbraucher einen ab-schreckenden Charakter haben und gegebenenfalls die Bereitschaft, sich un-tereinander zu einigen, minimieren. Es erscheint daher sachgerechter für alle Beteiligten, bei der bisherigen Regelung zu bleiben, auch wenn damit ge-wisse Unsicherheiten verbunden sind. Gegebenenfalls könnte man den Zeit-punkt genauer definieren, ab wann eine Streitigkeit als nicht beigelegt gilt.\r\n\r\n\tÄnderungsvorschläge \r\n\t§ 37 wird wie folgt gefasst:\r\n\t(1) Kann eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht bei-gelegt werden, muss der Unternehmer dem Verbraucher mit-teilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungs-verfahren vor einer oder mehreren Verbraucherschlichtungs-stellen teilzunehmen. Ist der Unternehmer bereit oder ver-pflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer oder mehre-rer Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, teilt er dem Verbraucher die zuständige Stelle oder die zuständigen Stel-len mit. Die Mitteilung muss die Anschrift und Adresse der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle oder der Ver-braucherschlichtungsstellen enthalten. Die Informations-pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, soweit der Un-ternehmende diese Informationen bereits in dem Ver-brauchervertrag erteilt hat. \r\n\t(2) Eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag gilt dann als nicht beigelegt, wenn der Unternehmer oder der Ver-braucher oder beide dies ausdrücklich erklären oder der Unternehmer endgültig entscheidet, diesen Anspruch nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. Die Mitteilungen müssen in Textform erfolgen. \r\nWeitere Vorschläge des bpa: \r\nEU-rechtskonforme Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 356 BGB \r\nSowohl Verträge nach dem WBVG als auch Verträge über soziale Dienst-leistungen außerhalb des WBVG im ambulanten Bereich sind bisher nicht aus dem Anwendungsbereich des § 356 BGB (Widerrufsrecht) ausgenom-men. Die formalen Anforderungen sind unter den Bedingungen der Praxis kaum umsetzbar, sie belasten sowohl die Unternehmen als auch die Ver-braucher und Verbraucherinnen mit einer immensen Bürokratie, ohne dass dem ein Nutzen in Form eines besseren Schutzniveaus gegenüberstünde. Die Aufnahme der Versorgung erfolgt häufig nicht von langer Hand geplant, sondern in Situationen, in denen die Sicherstellung der Versorgung vor der Einhaltung bürokratischer Anforderungen absoluten Vorrang hat. Die Einhal-tung der gesetzlichen Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Muster-Wi-derrufsformular und Information über das vorzeitige Erlöschen des Wider-rufsrechts nach § 356 Abs. 4 BGB und Erklärung zum Beginn der Dienstleis-tungen) überfordern Pflegeeinrichtungen wie Verbraucher und Verbrauche-rinnen. \r\nDie Rechte der Verbraucher und Verbraucherinnen werden durch das WBVG, das ein umfassendes Verbraucherschutzgesetz darstellt, das AGB-Recht und die zahlreichen landesheim- und sozialrechtlichen Normen so um-fassend geschützt, dass daneben weitere Bestimmungen vollkommen ent-behrlich sind. Die Informationspflichten nach § 3 WBVG, die Bestimmungen zum schriftlichen Vertragsschluss, zur Aushändigung einer Vertragsausferti-gung und insbesondere die Sonderkündigungsrechte in § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 WBVG stellen hinreichend sicher, dass kein Verbraucher und keine Verbraucherin an eine nicht hinreichend informierte oder überdachte Ver-tragsentscheidung gebunden bleiben muss [zum Ganzen Bachem/Hacke, WBVG, § 3 Rz. 62 ff.]. Gleiches gilt für Verträge über ambulante Pflegeleis-tungen, die der Verbraucher gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen kann. \r\nDer Richtliniengeber auf europäischer Ebene hat die besondere Situation im Bereich der Sozialdienstleistungen erkannt und in den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2011/83/EU explizit u.a. zu betreuten Wohnformen und -stätten wie Pflegeheimen ausgeführt, die Bestimmungen der Richtlinie eigneten sich nicht dafür, sie sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Eu-roparechtlich ist es daher nicht nur ohne weiteres möglich, sondern auch geboten, die Verträge über Pflege- und Betreuungsleistungen nach den So-zialgesetzbüchern vom Anwendungsbereich des § 356 BGB auszunehmen. \r\nÄnderungsvorschlag \r\n§ 312g Abs. 2 BGB wird um folgende Ausnahme ergänzt: \r\nDas Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: \r\n[…] \r\n\t14. Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, wenn sie ambulante oder stationäre Leistungen nach dem Fünften Sozialge-setzbuch (SGB V), dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) zum Gegenstand haben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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